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Dienstag, den 08. Aug. 2017

Sicherheitsnorm vertraglich durchsetzen

 
Warranty im amerikanischen Werkvertrag
.   Einzelstaaten der USA setzen das Vertragsrecht; der Bund hat begrenzte Zuständigkeiten und hat Sicherheitsstandards eingeführt. Der Fall Pa­ris Limousine of OK LLC v. Executive Coach Builders Inc. beantwortet die wich­ti­ge Frage, ob ein Kunde einen Hersteller wirksam zur Ein­hal­tung einer Norm vertraglich verpflichten darf.

Der beklagte Hersteller modifizierte Kraftfahrzeuge, die dann mehr Gewicht als vom Standard erlaubt aufwiesen. Der Kunde verklagte den Hersteller, weil er des­halb die bestellten Luxusbusse nicht einsetzen konnte, wegen Verletzung der ver­traglichen Zusicherung von Eigenschaften, Warranties. Der Vertrag enthält aus­drücklich die Normen-Warranty, aber der Hersteller meinte, das Bun­desge­setz gelte nicht im Vertragsrecht, weil es ausdrücklich ein privates Klagerecht zu seiner Durchsetzung, Enforcement, ausschließe. Nur der Staat dürfe die Ein­hal­tung von Federal Motor Vehicles Safety Standards-Sicherheitsnormen ein­kla­gen.

Lehrreich erläutert das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 7. August 2017 anhand einer Weiterführung von Präzedenzfällen, dass das anwendbare Vertragsrecht die Durchsetzung von express Warranties vorsieht, die FMVSS-Norm wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, der Be­stel­ler kein Recht des Staates zur Durchsetzung verfolgt, der Bun­des­gesetzgeber die Norm nicht als einzelstaatliche Re­ge­lun­gen ausschließende Warranty-Norm verfasste, und die express Warranty mithin einen vertragsrechtlichen Anspruch bei ihrer Verletzung erlaubt.

Der Kunde hatte in der Revision seine Ar­gu­men­ta­tion zur Fra­ge, ob die Norm sich auch als konkludente Zusicherung, implied War­ran­ty, bei vertraglicher Nichterwähnung eigne, wie es bei mehreren Warran­ty-Arten mög­lich ist, auf­ge­ge­ben, sodass das Gericht dieses spannende Thema nicht er­ör­ter­te.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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