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Samstag, den 09. Sept. 2017

Die Geschworene umgeht den Richter: Schuldig!

 
SFe - Washington.   Eine Jury war sich bei ihrer Beratung uneinig, sodass eine Geschworene noch während der Beratung eine nicht mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin kontaktierte, um bei ihr Rat zu suchen. Alleiniger Ansprech­part­ner für Fragen bei der Beratung der Jury ist jedoch der verfahrens­lei­ten­de Rich­ter, der nicht angerufen wurde. Kurz darauf sprach die Jury die An­ge­klag­ten schul­dig.

Den Beklagten wurde eine anschließende Befragung der Geschworenen und der kontaktierten Staatsanwältin verwehrt, weshalb das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 7. September 2017 in United Sta­tes v. Lanier den Schuldspruch aufhob und das Verfahren an das Gericht für ein Remmer Hearing zurückverwies. Das Remmer Hearing folgt aus dem Prä­ze­denz­fall Remmer v. United States, 347 U.S. 227 (1954).

Eine solche Anhörung ist notwendig, where a colorable claim of extraneous in­fluence has been raised. Dabei sollen die Anwälte jeder Seite Gelegenheit er­hal­ten, die Jury zu befragen, um festzustellen, ob eine Beeinträchtigung der Jury-Entscheidung durch externe Einflüsse erfolgte.

Sollte die Anhörung belegen, dass ein externer Einfluss die Beratung der Jury nachteilig beeinflusste, dürfen die Angeklagten einen neuen Prozess verlangen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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