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Freitag, den 15. Sept. 2017

US-Vertragsrecht: Darf Gesellschafter statt Firma klagen?

 
.   Wegen Vertragsbruchs verklagte eine Tennisanlagenfirma Ar­chi­tek­ten. Den Architektenvertrag hatte die Klägerin an eine Tochterfirma ab­ge­tre­ten. Die Beklagte rügte, dass die Zession der Klägerin die Klagebefugnis ent­zog und dem Gericht daher die sachliche Zuständigkeit fehle. In Washington Ten­nis & Education Foundation Inc. v. Clark Nexsen Inc. folgte am 13. September 2017 das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt mit überzeugender und gut be­leg­ter Begründung:
1. Ein Gesellschafter darf nicht im Namen der Gesellschaft klagen.
2. Verbundene Gesellschaften sind getrennt zu betrachten; die for­ma­le Tren­nung darf nicht ignoriert werden.
3. Mit der Zession verliert ein Abtretender das Recht, Ansprüche aus dem Ver­trag zu behaupten.
4. Ein vertragsunbeteiligter Dritter kann keine Rechte aus einem Ver­trag ableiten.
5. Ohne ein rechtliches Interesse am Vertrag besteht kein prozessu­a­les Schutzbedürnis, Standing, das die sachliche Zuständigkeit, sub­ject-mat­ter Jurisdiction, begründen kann.
6. Ein Auswechseln der Klägerin durch ihre Tochter oder deren Ein­be­zie­hung als Mitklägerin ist un­zu­läs­sig, wenn das Gericht ab ini­tio un­zu­stän­dig war.
7. Mangels Zuständigkeit bleiben der Ein­wechs­lungs- oder Hin­zu­zie­hungs­an­trag wie die Klage erfolglos.
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CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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