USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 3
Das englische Recht landet in Amerika: Welches Recht wenden die Gerichte an?
CK • Washington. Der deutsche Jurist muss heute mehr denn je an das internationale Privatrecht denken: Ein Inder knallt mit seinem Mietwagen aus der Schweiz, der einem italienischen Vermieter gehört, auf der deutschen Autobahn gegen einen belgischen Wagen, den ein Algerier mit Wohnsitz in Paris fährt. Solche Konstellationen und die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR sind in den USA uralt. Diese Frage beantwortet das anwendbare Conflicts of Laws, das Binnen-IPR der einzelnen Staaten in den USA. Wenn kein anderes IPR von Parteien und Gericht angewandt wird, gilt das IPR des Gerichtsstaates. Meist müssen auch die Bundesgerichte das IPR der Einzelstaaten ermitteln und anwenden.USA-Recht für Jedermann
Kapitel 1: Common Law
Teil 1: Der Reitende Richter
Teil 2: Case Law plus
Kapitel 2: Königsrecht Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Kapitel 4: Die Hexe und der
Handelsreisende
Kapitel 5: Das englische Recht
landet in Amerika
Teil 1: Von Kolonien zum
machtlosen Bund
Teil 2: Gerichtsbarkeiten an
jeder Ecke
Teil 3: Welches Recht wen-
den die Gerichte an?
Dank Verweisungen wie im deutschen IPR kann letztlich ein gerichtsstaatsfremdes materielles Recht gelten. Solche Fragen sind stets an der Tagesordnung. Gerade wo sich mehrere Staaten zusammendrängen, wie der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington neben Maryland, Virginia, West Virginia, Delaware und Pennsylvania, taucht das IPR laufend auf. Obwohl der Richter in DC das Recht von Kalifornien oder New York nicht studiert hat, muss er ebenso wie die Rechtsanwälte das nach dem IPR anwendbare, fremde Recht beurteilen.Kapitel 1: Common Law
Teil 1: Der Reitende Richter
Teil 2: Case Law plus
Kapitel 2: Königsrecht Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Kapitel 4: Die Hexe und der
Handelsreisende
Kapitel 5: Das englische Recht
landet in Amerika
Teil 1: Von Kolonien zum
machtlosen Bund
Teil 2: Gerichtsbarkeiten an
jeder Ecke
Teil 3: Welches Recht wen-
den die Gerichte an?
In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Diversity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.
Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Patent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fragen des einzelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Passende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht erster Instanz beheimatet.