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Samstag, den 14. Okt. 2017

Beklagte Firma darf Prozess aus USA verlegen

 
.   Wer will schon in den USA verklagt werden? Selbst Sieger blei­ben meist auf enormen Verteidigungskosten sitzen. Auch vertraut nicht je­der der Jury. In manchen Fällen mit Auslandsbezug, wie in Michelle Trotter v. 7R Hol­dings LLC nach einem Unfall auf einer Karibikinsel, gelingt als Aus­nah­me der Antrag auf Verweisung aus dem US-Gericht ins Ausland, selbst wenn dieses Gericht zuständig ist und im Ausland ein anderes Recht gilt. In Phi­la­del­phia er­klärte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 12. Ok­tober 2017 die Voraussetzungen für die Verweisung nach dem Forum non con­ve­niens-Grundsatz.

Ob die Klage eine Vertragsverletzung oder einen Unfall betrifft, ist gleich. Das Ziel­gericht nach der Verweisung muss zu einer vertretbaren Rechtsordnung ge­hö­ren. Das trifft auf Deutschland ebenso wie hier auf die British Virgin Islands zu. Der Schwerpunkt der Beweise und Zeugen sowie sprachliche und andere Pro­zess­vor­teile und das öffentliche Interesse können das Ermessen des US-Ge­richts Rich­tung Ausland bewegen.

In diesem Fall wehrte sich die Klägerin vor allem wegen der Anwend­bar­keit an­de­ren Rechts gegen eine Verweisung. Der Revisionbeschluss erörtert die­ses Ar­gu­ment besonders ausführlich und meint, dass es nur zwei strenge Ge­setze ge­be, die die Verweisung nicht zulassen. Beide träfen hier nicht zu. Das BVI-Recht bie­te ein zumutbares Forum, und sein Recht kenne auch die Art der be­haup­te­ten An­spruchs­grundlage. Das mache die Verweisung zulässig.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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