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Donnerstag, den 19. Okt. 2017

Kündigung politischer Beamtin nach Wahlkampf

 
FBe - Washington.   Auf das falsche Pferd gesetzt hatte eine Staatsanwältin, die im Wahlkampf den Rivalen ihrer neuen Chefin unterstützte. In der Kampagne des Kontrahenten übernahm sie zwar keine Aufgabe und spendete auch kein Geld. Sie besuchte aber Wahlkampfveranstaltungen, zeigte ihre Unterstützung durch ein Plakat im Vorgarten und veranstaltete eine Versammlung von etwa zwanzig Unterstützern, wovon Fotos auf Facebook erschienen. Nur vier Tage nach der Amtsübernahme durch die neue Chefin kündigte diese der Klägerin. Diese Kündigung war rechtmäßig, entschied das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks der USA am 17. Oktober 2017 in Keri Borzilleri v. Marilyn Mosby.

Die Revision erkannte keine Verletzung der Meinungsfreiheit nach dem Ersten Verfassungszusatz. Im Hinblick auf ihre Association Rights gilt die Klägerin als Policymaker im Sinne der Rechtsprechung in Elrod v. Burns, 427 US 347 (1976), und Branti v. Finkel, 445 US 507 (1980). Die siegreiche Chefin durfte da­her prü­fen, whether she has confidence in those charged with fulfilling her duty to the electorate and the public at large to ensure that [her] espoused policies are im­ple­mented.

Auch eine Verletzung der free Speech liegt nicht vor. Hier überwiegt das Re­gie­rungs­in­teresse in maintaining harmony between elected prosecutors and their policymaking subordinates. Die Revision betont zudem den Zusammenhang zwischen Association Rights und free Speech Rights. Sofern erstere nicht ver­letzt sind, wenn ein Arbeitgeber wegen political Disloyalty kündigt, können auch letztere nicht verletzt sein, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Speech dis­play­ing that political Disloyalty beendet wird.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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