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Donnerstag, den 09. Nov. 2017

Programmschlüssel und Schadensersatzklage geknackt

 
.   Ein Softwarehersteller verklagte ein Unternehmen, das seine Sperre zum Schutz vor lizenzwidriger Nutzung geknackt hatte, auf Schadens­er­satz nach dem Digital Millennium Copyright Act und wegen Vertragsverletzung. Der Software-Chef erklärte als Zeuge die Programmfunktionen und verglich sie mit anderer Software.

Das Gericht wies die Klage am 8. November 2017 ab, weil er nicht nur wie ein Zeu­ge über Dinge sprach, die jeder Laie beobachten konnte, sondern auch wie ein Sach­verständiger, der besonderes Fachwissen in seinen Vortrag einbringt. Ohne die auf Fachwissen basierenden Aussagen blieb vom Zeugnis nichts Ver­wert­bares übrig. Daher wies es die Klage ab.

Die Revision bestätigte in Dynamic Concepts Inc. v. Tri-State Surgical Supply & Equipment Ltd. diese Wertung der Aussagen und ihren Ausschluss. Fach­wis­sen­ba­sie­rende Aussagen müssen von Sachverständigen stammen, die anders als Zeugen eingeführt und vernommen werden; der Chef war nicht als Sach­ver­stän­di­ger ins Verfahren eingebracht worden. Deshalb war sein Zeugnis wertlos. Die­ses be­trifft den DMCA-Anspruch, der auf der Verschlüsselungstechnik und der un­er­laub­ten Entschlüsselung basiert. Der Anspruch war abzuweisen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City re­vi­dierte jedoch die Abweisung des Vertragsbruchs­an­spruchs. Er erlaubt dem Her­stel­ler einen Schadensersatzanspruch auf der Berechnungsgrundlage üblicher Lizenzgebühren, die ohne das Entschlüsseln angefallen wären, entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung. Die Höhe der Gebühr ist am Wert einer unbegrenzten Lizenz zu bemessen, die das Untergericht nun weiter prü­fen muss. In einer Fußnote zeigt das Gericht auch, wie Software beim Urheber­rechtsamt geschützt werden kann.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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