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Sonntag, den 12. Nov. 2017

Mandat mit Gewinnbeteiligung und Superrevision

 
.   Die anwaltliche Beratung in den USA kann billig sein, bei­spiels­weise bei einer einfachen Firmengründung, aber meist kostet sie mehr als in Deutschland. Dort verkauft die gesetzliche Gebührenordnung Anwalts­leis­tungen weit unter ihrem Wert. Trotz der hohen Preise in den USA über­fal­len merk­würdige und aussichtslose Mandatsangebote aus Deutschland den US-An­walt. Meist fallen sie in drei Gruppen:
A.   Ein Schadensersatzanspruch, dessen Rechtsgrundlage in Deutsch­land aus missverstandenen Presseberichten herrührt, wird mit einer Millionensumme und einer Gewinnbeteiligung für den At­torney verbunden. Das Angebot verkennt, dass wenige Anwälte in den USA auf Erfolgsbasis arbeiten, gleich was deutsche Medien be­rich­ten. Zu­dem darf kein Anwalt eine aus der Luft gegriffene Zahl ein­klagen. Schließlich ist auch in den USA nicht jedes Lebensrisiko durch Klagen auszugleichen.
B.   Ansprüche nach Verlust deutscher Prozesse zur Neu­ver­hand­lung des Sachverhalts nach amerikanischen Rechtsgrundlagen, weil das Urteil des deutschen Gerichts nicht gefällt oder das Gericht als voreingenommen bezeichnet wird. Die USA bieten keine Su­per­re­vision für das Ausland. Zudem versperrt der Rechts­kraft­er­streckungs­grundsatz res judicata ein zweites Verfahren über die­sel­be Sache.
C.   Klagen zur Feststellung, dass deutsche Gerichte oder Deutsch­land insgesamt gar nicht existieren und deshalb kein Recht spre­chen oder regeln dürfen. Am besten soll dies gleich vor dem Supreme Court eingefordert werden.
Der US-Anwalt kann zwar sein Bedauern aussprechen, dass etwas unglücklich gelaufen ist oder die amerikanische Gerichtsbarkeit nicht für die ganze Welt zu­ständig ist. Aber sein Rat lautet, kein Geld in besonders kreative Pro­zess­ide­en zu investieren. Allgemein ist zu empfehlen, vor der Einschaltung eines Lawyer in den USA erst den eigenen Anwalt oder die Rechtsabteilung in Deutsch­land zu konsultieren, die die Aufgaben für die USA fachgerecht filtern und kos­ten­re­du­zie­rend aufbereiten können.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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