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Dienstag, den 14. Nov. 2017

Mundverbot aus Lizenzvertrag in USA vollstrecken

 
.   Zwei Gerätehersteller streiten sich um Lizenzvertrags­ver­let­zun­gen im Singapurer Schiedsgericht, das einstweilig dem Lizenzgeber ein Mund­ver­bot erteilt: Er darf weltweit nicht über die behaupteten Qualitätsmängel der unter Lizenz hergestellten Fernsehgeräte sprechen. Dieser beantragt in den USA die Aussetzung des Verbots, weil es amerikanische Grundrechte, ins­be­son­de­re die Redefreiheit, verletze. Es verbiete ihm auch, Verbrauchern und Staat die Produktmängel zu melden.

Im Fall Sharp Corp v. Hisense USA Corp. entschied das Bundesgericht der Haupt­stadt am 13. November 2017 gegen den Lizenzgeber, nachdem es die fehlende örtliche Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction wegen mangelnden Bezugs zum Forum feststellt. Vorsorglich prüfte es auch die materiellen Aus­sich­ten der Klage und erkannte, dass grundsätzlich die Anerkennung und Voll­streckung aus­ländischer Schiedsakte nach der New Yorker Konvention erfolgt. Hier liege jedoch kein Rechtsgrund vor, aufgrund von Ausnahmen dieser in­ter­na­ti­o­na­len Übereinkunft die Wirksamkeit der einstweiligen ausländischen Schieds­verfügung auszusetzen.

Mit der lesenswerten 35-seitigen Abweisungsbegründung erzielt der Li­zenz­ge­ber immerhin den Erfolg, dass die Weltöffentlichkeit von den strittigen Qua­li­täts­mängeln erfährt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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