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Freitag, den 17. Nov. 2017

Transparenz oder Datenschutz bei Gesellschaftsgründung?

 
Grundwissen Gesellschaftsrecht USA
.   Die Prämisse einer Gesellschaft ist ihre rechtliche Trennung von Inhabern. Bei der Gründung einer Gesellschaft in den USA sind daher je nach Staat Angaben über Inhaber, Direktoren oder Aufsichtsrat von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung. Transparenz verlangen alle Staaten nur in Bezug auf den Re­gis­tered Agent. Das ist die Person, an die sich der Staat wenden kann, wenn er Dokumente zustellen oder Gebühren fordern möchte. Ob Dritte, beispielsweise Gläubiger oder Verbraucher, erfahren sollten, wer hinter einer Gesellschaft steht oder für sie handeln darf, interessiert viele Staaten in den USA nicht.

Aus Datenschutzsicht ist für Inhaber, Aufsichtsrat und Geschäftsführung die Aus­las­sung von Angaben über ihre Person wünschenswert. Manchen Han­dels­re­gis­tern reicht es, wenn sie bei der Gründung die Identität des Gründers er­fah­ren, der mit dem Registered Agent identisch sein kann. Dieser Incorporator tritt noch in der Gründungsversammlung ab und hat mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun.

Aus der Transparenzperspektive sind die Handelsregister in den USA meist un­zu­rei­chend. Das stört die Staaten allerdings nicht. Die Register garantieren oh­ne­hin keinen öffentlichen Glauben, und sie wirken primär als Ein­nah­me­quel­len. So wie früher, als sich der König für das Privileg einer Haftungsbeschrän­kung Gold und Silber Zug-um-Zug für die Ausstellung einer Charter reichen ließ, siehe USA-Recht für Jedermann: Kapitel 2 Equity.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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