Übertragung einer Versicherungspolice
CK&SWM - Washington. Der kalifornische Supreme Court hat gegen Henkel Corp. als Versicherungsnehmer, der vermeintlich einen Deckungsschutz
für Altschäden mit dem Erwerb eines anderen Unternehmens erworben hatte und
dessen Versicherer nach der Klage der Drittgeschädigten die Deckung für
eben diese Schäden wegen mangelnder
Zustimmung zur Policenzession verweigert hatten, mit einer neuen Auslegung der
geltenden Präzedenzfälle und der im allgemeinen weniger bedeutsamen Lehre
entschieden.
Der Fall Henkel Corporation v. Hartford Accident and Indemnity Company et al., AZ: S.Ct. 098242, Ct. App. 2/3 B134742, Super.C. 155209, wurde am 3. Februar 2003 in der Revisionsinstanz vom obersten einzelstaatlichen Gericht gegen Henkel mit der Begründung entschieden, die Zession von Rechtsvorteilen aus einer Police setze die Zustimmung des Versicherers voraus, welche im vorliegenden Fall rechtmässig verweigert worden war. Die ebenfalls mit ausführlicher Begründung versehende Mindermeinung eines Richters macht deutlich, dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar ist. Sie kann sich auf zukünftige Entscheidungen in anderen Einzelstaaten auswirken. Richter Moreno kritisiert energisch das Erfinden einer neuen Doktrin, die das hergebrachte Präzedenzfallrecht auf den Kopf stellt, nach dem der Deckungsschutz ohne Zustimmung des Versicherers übertragbar ist, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Nach der Mehrheitsauffassung müsste der Deckungsanspruch über eine Anwartschaft des Versicherungsnehmers hinaus bereits in eine konkrete Schadensbemessung erwachsen sein. Der traditionellen Rechtsauffassung hingegen entspricht es, den Schadenseintritt als übertragbare Chose in Action zu bewerten.
Der Fall Henkel Corporation v. Hartford Accident and Indemnity Company et al., AZ: S.Ct. 098242, Ct. App. 2/3 B134742, Super.C. 155209, wurde am 3. Februar 2003 in der Revisionsinstanz vom obersten einzelstaatlichen Gericht gegen Henkel mit der Begründung entschieden, die Zession von Rechtsvorteilen aus einer Police setze die Zustimmung des Versicherers voraus, welche im vorliegenden Fall rechtmässig verweigert worden war. Die ebenfalls mit ausführlicher Begründung versehende Mindermeinung eines Richters macht deutlich, dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar ist. Sie kann sich auf zukünftige Entscheidungen in anderen Einzelstaaten auswirken. Richter Moreno kritisiert energisch das Erfinden einer neuen Doktrin, die das hergebrachte Präzedenzfallrecht auf den Kopf stellt, nach dem der Deckungsschutz ohne Zustimmung des Versicherers übertragbar ist, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Nach der Mehrheitsauffassung müsste der Deckungsanspruch über eine Anwartschaft des Versicherungsnehmers hinaus bereits in eine konkrete Schadensbemessung erwachsen sein. Der traditionellen Rechtsauffassung hingegen entspricht es, den Schadenseintritt als übertragbare Chose in Action zu bewerten.