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Montag, den 03. Febr. 2003

Übertragung einer Versicherungspolice

 
CK&SWM - Washington.   Der kalifornische Supreme Court hat gegen Henkel Corp. als Versicherungsnehmer, der vermeintlich einen Deckungsschutz für Altschäden mit dem Erwerb eines anderen Unternehmens erworben hatte und dessen Versicherer nach der Klage der Drittgeschädigten die Deckung für eben diese Schäden wegen mangelnder Zustimmung zur Policenzession verweigert hatten, mit einer neuen Auslegung der geltenden Präzedenzfälle und der im allgemeinen weniger bedeutsamen Lehre entschieden.

Der Fall Henkel Corporation v. Hartford Accident and Indemnity Company et al., AZ: S.Ct. 098242, Ct. App. 2/3 B134742, Super.C. 155209, wurde am 3. Februar 2003 in der Revisionsinstanz vom obersten einzelstaatlichen Gericht gegen Henkel mit der Begründung entschieden, die Zession von Rechtsvorteilen aus einer Police setze die Zustimmung des Versicherers voraus, welche im vorliegenden Fall rechtmässig verweigert worden war. Die ebenfalls mit ausführlicher Begründung versehende Mindermeinung eines Richters macht deutlich, dass ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar ist. Sie kann sich auf zukünftige Entscheidungen in anderen Einzelstaaten auswirken. Richter Moreno kritisiert energisch das Erfinden einer neuen Doktrin, die das hergebrachte Präzedenzfallrecht auf den Kopf stellt, nach dem der Deckungsschutz ohne Zustimmung des Versicherers übertragbar ist, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Nach der Mehrheitsauffassung müsste der Deckungsanspruch über eine Anwartschaft des Versicherungsnehmers hinaus bereits in eine konkrete Schadensbemessung erwachsen sein. Der traditionellen Rechtsauffassung hingegen entspricht es, den Schadenseintritt als übertragbare Chose in Action zu bewerten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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