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CK - Washington. Selten erfährt die Öffentlichkeit von der komplexen Natur einer Museumsgründung und den damit verbundenen Stiftungs- und Vertragsangelegenheiten. Andererseits folgen die rechtlichen Aufgaben recht normalen Pfaden, und selbst die Kosten lassen sich im Rahmen halten.
Hinter den rechtlichen Konstrukten stehen allerdings Menschen, und damit oft Eitelkeit, Gier und Emotion. Sie können zum Streit führen.
Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks bearbeitet gerade einen solchen Fall und legte am 9. März 2010 drei Entscheidungen in Sachen Armenian Assembly of America, Inc. et al. v. Cafesijian et al., Az. 08-2555, mit einer ausführlichen Erklärung und Begründung vor, die für Juristen wie Gründer lehrreich sind und auch Neugierige befriedigen.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Harald Schmidt v. Citibank (South Dakota) N.A., Schiedsspruchbestätigung, 4th Cir., 9. März 2010, http://bit.ly/c4DEcH
Morris v. Zickefoose, doppelte Haftgutschrift, 3rd Cir., 9. März 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/101426np.pdf
US v. Brown, Strafrecht: erfundenes Konto beim Schatzamt, DCDC, 5. März 2010, http://bit.ly/afWiQn
Siemens AG v. Seagate Tech., Patentunwirksamkeit, CAFC, 9. März 2010, http://bit.ly/cga6Eo
George's, Inc. v. Allianz Global Risks US Ins., Deckungsschutzausschluss, 8th Cir., 9. März 2010, http://bit.ly/b0cO6w
HS - Washington. In den USA muss man mitunter damit rechnen, in einem Bundestaat verklagt zu werden, in dem man noch nie zuvor gewesen ist. Nach dem Prozessrecht der Einzelstaaten ist dies nach deren long-arm statutes möglich.
Die long-arm statutes bilden ein Zusammenspiel mit dem 14. Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, nach dem eine Person aus rechtsstaatlicher Sicht nicht befürchten soll, in einem Einzelstaat verklagt zu werden, zu dem sie keinerlei Beziehungen unterhält. Um dem Verfassungsgrundsatz gerecht zu werden, müssen die Personen daher die Mindestanforderungen der minimum Contacts erfüllen. Erforderlich sind nicht nur untergeordnete Handlungen des Beklagten in dem betreffenden Staat. Danach genügt beispielsweise, dass der Orangenhändler aus Florida seinem Versprechen, Orangen zu liefern, gegenüber seinem Vertragspartner in Montana nicht nachkommt. Der Orangenhändler kann dann in Montana verklagt werden.
In dem am 5. März 2010 entschiedenen Fall hatte das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aus Florida bestätigt, welches seine Zuständigkeit für den Rechtsstreit PVC Windoors, Inc. v. Babbitbay Beach Construction, N.V. et al., Az. 08-10401, abgelehnt hatte. Die Klägerin aus Florida verklagte eben dort fünf Unternehmen, mit denen sie Vertragsbeziehungen unterhielt. Die Beklagten sind allerdings in Saint Maarten, einer zwischen Frankreich und den Niederlanden geteilten Insel in der Karibik, in der britischen Nachbarinsel Anguilla sowie in Kentucky ansässig. Die Klägerin begehrte unter anderem Zahlung für die Lieferung von Fenstern und Türen zu einer der Inseln der Antillen. Sie begründete die Zuständigkeit des Gerichts in Florida damit, dass die Parteien bei ihr in Florida angerufen hätten.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies jedoch ein so untergeordnetes Verhalten, dass es nicht den Anforderungen der minimum Contacts genüge. Im Unterschied zum Beispielsfall liegt der Erfüllungsort des Vertrages auch außerhalb des klägerischen Gerichtsbezirks.
Schwierig wird die Abgrenzung in den Fällen mit Internetbezug, in denen der Beklagte eine Internetseite unterhält. Sollen Ansprüche in einem anderen Staat als dem Sitz des Beklagten geltend gemacht werden, so ist dies dann zulässig, wenn die Seite nicht lediglich passiv ist, sondern den Austausch von Informationen ermöglicht. Im Staate des Internetnutzers kann jedenfalls oft dann geklagt werden, wenn von dort aus konkrete Geschäftsbeziehungen, wie die Bestellung von Artikeln, aufgenommen werden können. In diesem Fall sind die Handlungen des Beklagten im anderen Staat nicht nur von untergeordneter Rolle.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Bloate v. US; Milavetz, Gallop & Milavetz, P. A. v. US, Supreme Court of the United States, 8. März 2010: Decisions Today http://c.star.us
SW Research & Information Ctr. v. United States, Uranabbaugenehmigung, 10th Cir., 8. März 2010, http://bit.ly/ay83rO
USA v. Holger-Helmut Brummer, Einreise mit Waffen und Einziehung, 11th Cir., 8. März 2010, http://bit.ly/bvN7cy
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Office Depot v. Zuccarini, Pfändung des Domainnamens, 9th Cir., 26. Feb. 2010, http://bit.ly/cuMBSS
Smith v. Mohoney, Smith murdered 2 men, pled guilty, requested capital punishment, & was sentenced to death, 9th Cir., http://bit.ly/aNYZGV
Another Step Forward v. State Farm Mut. Autom. Ins., Leistungen ohne Gewerbeschein unvergütet, 6th Cir., 5. März 2010, http://bit.ly/c5g5ic
PVC Windoors, Inc. v. Babbitbay Beach, zurückhaltende Gerichtsbarkeitsausübung, long-arm Jur., 11th Cir., 5. März 2010, http://bit.ly/9PwgNV
PM - Washington. Die Weltorganisation für Meteorologie ist eine Fachorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in der Schweiz. Die WMO genießt wie die UN grundsätzliche Immunität, wie das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Urteil Rosario Veiga v. World Meteorological Organisation, Az. 08-3999, am 3. März 2010 bestätigte.
Dem knappen, doch lesenswerten Urteil lag die Klage einer ehemaligen Mitarbeiterin der WMO zu Grunde, in der diese Berufung gegen ihre Entlassung einlegte und die Immunität der WMO mit Behauptungen der Gerichtsbarkeit aus dem Alien Tort Statute, RICO und dem International Covenant on Civil and Political Rights angriff. Im US-Prozess argumentierte sie mit einem Verstoß gegen den ersten, fünften und siebten Verfassungszusatz zur US-Bundesverfassung.
In dem Urteil verweist der United States Court of Appeals for the Second Circuit auf die Entscheidung Brzak et al. v. United Nations et al., Az. 08-2799, in dem das Gericht die Immunität der Vereinten Nationen bestätigte; s. Schaum, Immunität der Vereinten Nationen?. Es begründete die Entscheidung schlicht damit, dass der Immunitätsgrundsatz schon vor der Verfassung existiert habe und von der amerikanischen Jurisdiktion anerkannt sei.
CK - Washington. Ungewöhnlich ist eine Verkündung der Münze im Bundesanzeiger. Normalerweise berichten dort Bundesministerien in Washington und oberste Bundesbehörden über Verordnungsentwürfe und deren Kommentierung durch die Öffentlichkeit sowie ihr Inkrafttreten in der Endfassung.
Andere Ankündigungen entsprechen dem Transparenzgebot, dem die Exekutive unterliegt, und enthalten Mitteilungen über das Zusammentreffen von Ausschussmitgliedern in öffentlicher oder geschlossener Sitzung.
Am 5. März 2010 fällt die United States Mint aus diesem Rahmen, als sie im Federal Register, Bd. 75, Heft 43, S. 10345 lediglich die Preise für eine neue Münzserie, Beautiful Quarters, in unterschiedlichen Qualitäten verkündet. Kein Wort über das Mitwirkungsgebot zugunsten der Öffentlichkeit.
HS - Washington. Die Vereinten Nationen, die UN, ist eine internationale Organisation, die sich der Wahrung von Menschenrechten, Frieden sowie der Entwicklung internationaler Beziehungen und dem sozialen Fortschritt verschrieben hat. Nach der Convention on Privileges and Immunities of the United Nations von 1946, CPIUN, genießt die UN dabei absolute und funktionelle Immunität. Die UN selbst kann in Einzelfällen auf ihre Immunität verzichten.
Das bezweifeln allerdings die Klägerinnen in dem Verfahren Cynthia Brzak et al. v. United Nations et al., Az. 08-2799-cv. Sie verklagten die UN und ihre Repräsentanten wegen sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung durch einen Vorgesetzten.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks hatte zu entscheiden, ob die CPIUN als internationales Abkommen unmittelbare Wirkung entfaltet oder eines Umsetzungsaktes bedarf. Nach Ansicht der Klägerinnen fehle der UN die Immunität für amerikanische Prozesse, da die CPIUN zwar ratifiziert wurde, sie jedoch mangels eines amerikanischen Gesetzgebungsaktes in den USA nicht gelte.
Das Gericht bestätigte hingegen das erstinstanzliche Urteil, weil die CPIUN mit unmittelbarer Wirkung auch die amerikanischen Gerichte bindet. Ob ein internationaler Vertrag der Umsetzung bedarf, bemesse sich nach dem Vertrag selbst. Bereits aus dem Wortlaut der CPIUN, aber auch aus den Aussagen des Kommitees, das mit ihrem Entwurf befasst war, sowie aus den Protokollen und Motiven, ergebe sich, dass sie gesetzesgleiche Wirkung entfalte. Somit bedarf es keiner innerstaatlichen Implementierung.
Darüber hinaus weist das Gericht in seiner knappen, aber prägnanten Entscheidung darauf hin, dass amerikanische Gesetzgebung existiert. So finden sich im International Organizations Immunities Act von 1945, 22 USC §288a(b) sowie im Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1602-11 entsprechende Regelungen. Nach letzterer kann in Ausnahmefällen die Immunität aberkannt werden. Einen solchen Fall haben die Klägerinnen jedoch nicht vorgetragen.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Pacific Bell Telephone Co. v. CPUC, Netzöffnung nach heute wirkungslosem 1996-Telekomgesetz, 9th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/cycgkG
Federal Insurance Company v. Commerce Insurance Company, die Subrogation, 1st Cir., 3.3.2010, http://bit.ly/bTrUpe
The Travelers Indemnity Company v. Kabir, keine Wiedereinsetzung wg. Unterschriftsfälschung, 2nd Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/beiD2n
Sun Core Energy v. Saddle Ridge, LLC, Vertragsauslegungsgrundsätze bei Pipelineverlegung, 10th Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/9dLaed
Tivo, Inc. v. Echostar Corp., Sanktionen nach Missachtung des Patentverletzungsverbots, CAFC, 4. März 2010, http://bit.ly/aHB6lw
JN - Washington. Im Rahmen des Berufungsurteils des Bundesberufungsgerichts für den Zweiten US-Bezirk Macsen Elyse v. Bridgeside Inc. et al, Az. 08-3430, lehnte das Gericht einen Antrag des Klägers auf Erhöhung der Schadensersatzsumme des Geschworenspruchs von $18.000 auf $227.057,96 unter anderem mit der Begründung ab, dass diese Vorgehensweise verfassungswidrig sei.
Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf ein Urteil des Obersten Bundesgerichts aus dem Jahr 1935 im Fall Dimick v. Schiedt, 293 U.S. 474, 486-88 (1935). Das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten in Washington, DC erklärte dort den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Additur, für den Fall, dass die ausgesprochene Summe inakzeptabel ist, für verfassungswidrig.
Dabei stütze es sich maßgeblich auf die Grundsätze des englischen Rechts zum Geschworenenverfahren, das 1791 mit der amerikanischen Verfassung adaptiert wurde. Bereits im englischen Recht existierte das Entscheidungsrecht der Jury, das dann auch verfassungsrechtlich im Seventh Amendment garantiert wurde und wird:
In suits at common law, where the value in controversy shall exceed twenty dollars, the right of trial by jury shall be preserved, and no fact tried by a jury shall be otherwise re-examined in any Court of the United States, than according to the rules of the common law.Würde man daher eine nachträgliche Erhöhung des Schadensersatzes zulassen, so würde dieses verfassungsrechtlich garantierte Jury-Recht unterlaufen. Der Supreme Court of the United States of America lässt Additur daher nur insoweit zu, wie es bereits im englischen Recht von 1791 existierte. Auch die Vorgehensweise der Senkung des Schadensersatzes nach dem Geschworenenspruch, Remittur, widerspricht grundsätzlich dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des Jury Verdicts. Remittur wurde aber in einem Präzedenzfall im Jahre 1822 zugelassen und entspricht daher der gängigen amerikanischen prozessualen Praxis.
Der Additur-Antrag ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund und der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts dementsprechend in den meisten Staaten und vor Bundesgerichten generell nicht erlaubt. Einige Staaten gestatten dennoch den Erhöhungsantrag nach dem Geschworenenspruch. Viele Staaten erlauben Additur auch dann, wenn der Beklagte dem erhöhten Betrag unter der Bedingung zustimmt, dass das Gericht den klägerischen Antrag auf ein neues Verfahren vor den Geschworenen zurückweist.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Stacie Byers v. Intuit, elektronisches Steuererklärungskartell aus IRS & IT-Firmen rechtmäßig, 3rd. Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/bU4hbc
Benedict v. Super Bakery, Inc., verweigerte Mitwirkung, Beweisausforschung, Sanktion, Markenrecht, CAFC, 3. März 2010, http://bit.ly/chwQtx
Flesner v. Bayer AG, Pharmaprodukthaftung, 8th Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/9M9oUn
Ratner v. Federal Aviation Administration, Geschäftsreise, Strafe wg. Gefahrgut im Fluggepäck, 2nd Cir., 3. März 2010, http://bit.ly/9u6leM
Rosario Veiga v. World Meteorological Organisation, Immunität, 2nd Cir., 4. März 2010, http://bit.ly/afEzy5
PM - Washington. Der Kläger erhielt von den Geschworenen im US-Zivilprozess Schadensersatz in Höhe von $18.000 zugesprochen. Daraufhin begehrte er eine Aufstockung des Betrages auf $227.057,96 - doch das Gericht weigerte sich, vom Geschworenenspruch abzuweichen.
Der Kläger legte deshalb Berufung beim Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk ein und beantragte in dem Verfahren Macsen Elyse v. Bridgeside Incorporated et al., Az. 08-3430, die Zumessung des Schadensersatzbetrages überprüfen zu lassen. Doch der United States Court of Appeals for the Second Circuit entdeckte keinen Rechtsfehler und wies die Berufung ab. Die Aufstockung von Schadensersatzsummen nach dem Geschworenenspruch sei in diesem Fall verfassungswidrig, und erhebliche Fehler der Juryentscheidung oder gravierende Ungerechtigkeit seien nicht erkennbar.
Das kurze Urteil ist lesenswert, weil es in den Prozessabschnitt nach der Subsumtion der Zivilgeschworenen und vor Erlass eines Urteils einführt. Vor dem Urteilserlass stehen den Parteien fünf unterschiedliche Anträge auf die Korrektur des Jury-Verdict zu.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Doe v. Kamehameha Schools, Rassenbevorzugung in Hawaii, 9th Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/ab9g1K
Curtis B. Pearson Music Company v. Everitt, Firmenkauf und Wettbewerbsverstoß, 4th Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/9YxV4v
Stengel v. Black, Bundesgerichte keine Revisionsinstanz für Einzelstaatsurteile, 2nd Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/dlNo4D
Ma v. Merrill Lynch & Co., Inc., Überweisung: widersprüchliche Verjährungsfristen, 2nd Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/bswKe0
Mac's Shell Service v. Shell Oil Products, Reed Elsevier v. Muchnick, Johnson v. U.S., Supreme Court, 2. März 2010, http://c.star.us
HS - Washington. In der absolut lesenswerten Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Ersten US-Bezirk bestätigte das Gericht in dem Rechtsstreit Sonia I. Jimènez et al, v. Luis Alfonso Rodrìguez et al., Az. 09-1135, die Verfahrensaussetzung des erstinstanzlichen Bundesgerichts.
Nach der amerikanischen Diversity Rechtsprechung ist ein Bundesgericht unter anderem dann in einer Zivilstreitigkeit zuständig, wenn die Parteien aus verschiedenen Gliedsstaaten der USA stammen. In diesem Falle ist das Recht des Einzelstaats, nicht des Bundes anwendbar.
Dem Urteil lag eine Erbschaftsstreitigkeit zugrunde. Die Witwe des Verstorbenen, eine Bürgerin des Staates Florida, verklagte vier Anteilseigner eines Apartmentkomplexes in Puerto Rico, die ihrem verstorbenen Gatten versprochen hatten, ihn mit 18% des Gewinns aus dem Verkauf der dortigen Wohnungen zu beteiligen. Die Summe hatte er nicht erhalten; sie soll aber nun an die Witwe fließen.
Parallel zum dem Verfahren vor dem Bundesgericht, erhob sie eine identische Klage vor dem örtlichen Gericht des us-amerikanischen Außengebiets Puerto Rico.
Nach der Colorado River Doctrine, welche aus dem Präzedenzfall Colorado River Water Conservation District v. United States, 424 US 800, aus dem Jahre 1976 entwickelt wurde und auf das sich das Bundesberufungsgericht stützt, darf ein Bundesgericht ein Einzelfällen das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen oder gänzlich abweisen, wenn es sich mit einem Rechtstreit in einem Bundesstaat überschneidet. Diese Verfahrensweise ist auch unter Abstention Doctrine bekannt.
Das Gericht entschied, den Prozess bis zur Entscheidung des puertoricanischen Gerichts auszusetzen und zwar nicht nur, um eine unnötige Doppelbelastung der Gerichte zu vermeiden, sondern auch der Gefahr einer sogenannten piecemeal Litigation mit dem Ergebnis sich widersprechender Urteile aus dem Weg zu gehen.
HS - Washington. Die aus Deutschland bekannte Prozesskostenhilfe existiert konzeptuell auch in den USA und verhalf Robert Wilson 2008 zu einem Freispruch in allen Anklagepunkten. Wilson wurde zuvor wegen Internetbetrugs und Anstiftung zum Steuerbetrug angeklagt.
Allerdings wurde Wilson vom erstinstanzlichen Gericht zur Erstattung der Verteidigerkosten in Höhe von $52,350 aufgefordert.
The district court was not pleased. Während des Verfahrens wurde bekannt, dass Wilson, nachdem er das Angebot einer kostenfreien Unterkunft für die Zeit des Prozesses abgelehnt hatte, für etwa $10,000 im Hotel übernachtet hatte. Außerdem fand das Gericht heraus, dass er tatsächlich über ein Jahreseinkommen von über $130,000, sowie über einen von Freunden speziell eingerichteten Prozessfonds über $44,000 verfügte und im Jahr 2007 etwa $18,000 für Restaurants und teure Weine ausgegeben hatte.
Gegen die Entscheidung des Gerichts legte Wilson Berufung ein. Zwar erlaube 18 USC §3006A(b) grundsätzlich die Rückerstattung der verauslagten Beträge. Allerdings müsse dafür, ob der Angeklagte genügend Eigenmittel zur Verfügung hat, auf die Gegenwart und nicht auf die Vergangenheit abgestellt werden, was sich unmittelbar aus dem im Präsens gefassten Wortlaut der Norm ergebe.
Das Bundesberufungsgericht für den sechsten US-Bezirk bestätigte am 1. März 2010 in dem Verfahren United States of America v. Robert Wilson, Az. 08-6229, das erstinstanzliche Urteil. Es stimmte zwar Wilsons Sichtweise zu, sah jedoch auch seine gegenwärtige Vermögenslage als ausreichend an, um den Betrag zumindest in monatlichen Raten abzuzahlen. Nach eigenen Angaben sei Wilson als selbständiger Berater mit einem Stundensatz von $150 und einer guten Auftragslage hierzu in der Lage. Wilson war nicht die Art von Person, die der Congress beim Erlass von 18 U.S.C. §3006A(b) im Sinn hatte.
Aus den Bundesgerichten
CK - Washington. Elyse v. Bridgeside Inc., Aufstockung von Schadensersatz nach Geschworenenspruch, 2nd Cir., 1. März 2010, http://bit.ly/9kb8tUImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Media Technologies Licensing, Llc. v. The Upper Deck, Co., Obviousness im Patentrecht, CAFC, 1. März 2010, http://bit.ly/bKenTj
Kiyemba v. Obama, Strafrecht, Supreme Court of the United States, 1. März 2010, bei Decisions Today http://c.star.us
BNX Systems Corporation v. Nardolilli, Eingriff in IP/Geschaeftserwartung, 4th Cir., 1. März 2010, http://bit.ly/aGZ0Si
CK - Washington. Nach Erhebung der Klage wegen Vertragsbruchs im Zusammenhang mit der Herausgabe von zwei Druckpressen erzielte die Klägerin ein Versäumnisurteil. Unter welchen Umständen es nach Bundesverfahrensrecht aufgehoben werden kann, erklärt das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks im Fall Indigo America, Inc. v. Big Impressions, LLC, Az. 08-2444.
Das Versäumnis ist ungewöhnlich, weil die Beklagte einen Schriftsatz eingereicht hatte und verhandelte wurde, das Gericht jedoch später auf ein Versäumnis wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Leiters der Beklagten erkannte.
Besonders lesenswert und praktisch relevant sind die Ausführungen im Berufungsurteil vom 24. Februar 2010 über die Unterschiede zwischen dem Entry of Default und dem Entry of Default Judgment als Voraussetzungen für seine eigene Entscheidung, die es nach Abwägung der Merkmale der ersten Prozesshandlung trifft:
There is no mechanical formula for determining whether good cause exists and courts may consider a host of relevant factors. See KPS & Assocs. v. Designs by FMC, Inc., 318 F.3d 1, 12 (1st Cir. 2003). The three typically considered are (1) whether the default was willful; (2) whether setting it aside would prejudice the adversary; and (3) whether a meritorious defense is presented. Id.; Coon, 867 F.2d at 77 (noting that these three factors "comprise the indicia employed by most courts"). But that is not an exclusive list and courts may consider other relevant factors, including "'(4) the nature of the defendant's explanation for the default; (5) the good faith of the parties; (6) the amount of money involved; (7) the timing of the motion [to set aside the entry of default].'"
CK - Washington. Die Festnahme eines Ausländers muss dem zuständigen Konsul mitgeteilt werden, schreibt die Wiener Übereinkunft über konsularische Beziehungen von 1963 vor. In den USA führt diese Forderung zu skurrilen Ergebnissen.
Die Einzelstaaten bestehen auf ihrer Souveränität und wollen sich nicht vom Bund vorschreiben lassen, welche Staatsverträge sie beachten müssen. Texas warf Präsident Bush im Jahre 2006 eine verfassungsunvereinbare Einmischung in die Angelegenheiten von Texas vor, als er die einzelstaatliche Umsetzung der Vorgaben eines Urteils des Internationalen Gerichtshofs anregte.
Ein neuer Fall beim Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC rügt die unterlassene konsularische Benachrichtigung bei der Festnahme der später zum Tode verurteilten Britin Linda Carty. Diese Woche schloss sich die britische Regierung der Rüge an, so wie auch der deutsche Staat bei Todesstrafenfällen gegenüber amerikanischen Gerichten Stellung zum Schutze seiner Bürger bezogen hat.
Ob der Fall überhaupt vom Supreme Court geprüft wird, ist unklar. Aus der Sicht des Bundes sowie ausländischer Staaten wäre eine nachdrückliche Stellungnahme des Gerichts über die Verbindlichkeit internationaler Konventionen gegenüber den Einzelstaaten wünschenswert. In vielen Staaten der USA kann sich der Besucher weiterhin nicht darauf verlassen, dass der deutsche Konsul von seiner Festnahme unterrichtet wird. In anderen Staaten bestehen hingegen aktive Beziehungen zur deutschen Botschaft und zu deutschen Konsulaten, die den Konventionsschutz stärken.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Maverick Recording v. Harper, Zivilhaftung für lizenzloses Tondateieninternetangebot, 5th Cir., 26. Feb. 2010, http://bit.ly/aycf1eImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Live 365, Inc. v. Copyright Royalty Board, Urheberrechtsabgabenkommission verfassungsvereinbar, DCDC, 23. Feb. 2010, http://bit.ly/9mHZIR
USA v. Kosack, Telefon genutzt: 96 Monate Haft - einfacher für Staat als Beweis der Haupttat, 6th Cir., 25. Feb. 2010, http://bit.ly/bOVH9b
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Trading Technologies International, Inc. v. Espeed, Inc., Patentstreit Börsensoftware, CAFC, 25. Feb. 2010, http://bit.ly/8XbGAR
Bessemer & Lake Erie Railroad v. Seaway Marine Transport, Mitverschulden + Folgeschäden im US-Recht, 6th Cir., 25. 2., http://bit.ly/982qef
Miles Farm Supply, LLC v. Helena Chemical Co., Treuepflichtverletzung + Geschäftserwartungsschaden, 6th Cir., 25. 2., http://bit.ly/cvJMzn
Doody v. Schriro, 13 Stunden Vernehmung v. Jugendlichen verfassungswidrig, 9th Cir., 25. Feb. 2010, http://bit.ly /9HfJQ4
CK - Washington. Nach dem Alien Tort Statute sollen US-Gerichte eine Sonderzuständigkeit für Klagen wegen unerlaubter Handlungen in Verbindung mit der Verletzung internationalen Rechts besitzen. Diese Zuständigkeit wird gelegentlich als Usurpierung der Zuständigkeit bezeichnet, weil sie ein US-Forum für Sachverhalte bereitstellt, die ansonsten keinen US-Bezug aufweisen.
Dass US-Gerichte keine Usurpierung wünschen, belegt wieder einmal das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks. Im Fall Ali Mahmud Ali Shafi et al. v. Palestinian Authority et al., Az. 09-0006, wird die Folter eines palestinensischen Spions als Verletzung israelischen und internationalen Rechts gerügt.
Das Gericht stellt am 23. Februar 2010 fest, dass die nichtstaatlich sanktionierte Folter nicht internationales Recht verletzt und daher keinen Anlass zur Bestätigung einer Sonderzuständigkeit vermittelt.
Der United States District Court for the District of Columbia weist den Fall jedoch schon vor der definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage ab, weil der Schadensersatzanspruch die materielle Schlüssigkeitsprüfung nicht besteht.
HS - Washington. Wie betreibt man die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der sich in einem Zeugenschutzprogramm befindet?
Townley, ein Amerikaner und zugleich früherer Geheimagent des chilenischen Pinochet-Regimes, bekannte sich schuldig in die Ermordung des chilenischen Botschafters und Außenministers Orlando Letelier 1976 verwickelt zu sein und kam in ein Zeugenschutzprogramm. Später wurde bekannt, dass er ebenfalls in die Ermordung des UN-Diplomaten Carmelo Soria Espinoza 1976 verwickelt ist. Hierfür wurde er von dessen Witwe, Laura Gonzales-Vera, verklagt und zu einer Schadensersatzleistung von $7 Mio. verurteilt.
Nun versucht Gonzales-Vera das Urteil zu vollstrecken. In diesem Spezialfall läuft die Zwangsvollstreckung über den Justizminister. Gemäß 18 USC §3523 muss dieser nur dann, wenn der Schuldner keine ausreichenden Anstrengungen unternimmt, die Forderung aus dem Urteil zu erfüllen, die Identität des Schuldners offenbaren oder einen Pfleger, Guardian, bestellen, der bei der Zwangsvollstreckung hilft.
Townley bot die Zahlung von $75 pro Woche an. Aufgrund dessen finanzieller Situation sah der Justizminister dieses Angebot als ausreichend an. Gonzales-Vera sah dies anders, strengte erneut die Gerichte an und wollte die Bestellung des Guardian erreichen, um die zugesprochene Summe zu erlangen.
Doch auch das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia lehnte dies am 23. Februar 2010 in dem Verfahren Laura Gonzales-Vera et al. v. Michael Vernon Townley et al., Az. 09-5134, ab und berief sich auf 18 USC §3523.
Da der Justizminister das Angebot Townley's als ausreichend ansah, sei der Einsatz des Guardian unzulässig. Das Gericht kann die Ermessensausübung des Ministers nicht ersetzen; überprüft wurde sie jedoch auch nicht.
Das Gericht legte die fragliche Norm ausführlich aus, ließ allerdings offen, wann genau ein Angebot nach dieser Norm ausreichend sei.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Crocs, Inc. v. International Trade Commission, Sandalenpatent, Einfuhrverbot, §337 Tariff Act, CAFC, 24. Feb. 2010, http://bit.ly/dhXdgx
Maryland v. Shatzer, Strafrecht, Supreme Court of the United States of America, 24. Feb. 2010, http://bit.ly/bTYIk6
Powell v. Lemmon, Gnade vor Recht: Netter Verzicht auf Berufungsgebühr, 7th Cir., 24. Feb. 2010, http://bit.ly/d9Xfe9
Carreras v. Sajo Garcia & Partners, die zivilprozessuale Anti-Frettchen-Regel, 1st Cir., 23. Feb. 2010, http://bit.ly/9uuNGW
V&M Star, LP v. Centimark Corp., bundesgerichtl. Zuständigkeit, Corp., Partnership, französ. SARL, 6th Cir., 24.2.2010, http://bit.ly/aWl5UK
CK - Washington. Softwareanwendungen für Juristen mit iPhone umfassen zahlreiche Anwendungsbereiche. Neben der Mobilausgabe des German American Law Journal bei http://m.Anwalt.us, die mit dem Befehl + als App auf dem Bildschirm gespeichert wird, Zeiterfassungs-, Fristenkalkulations- und Terminierungsprogrammen gibt es immer mehr Produkte mit primären und sekundären Rechtsquellen. Oft stehen Gratisangebote neben kostenpflichtigen, so beispielsweise Blacks Law Dictionary neben einem laienorientierten Rechtswörterbuch von NOLO. RIPS Law Librarian verzeichnet einige wichtige Werke und verlinkt auf Rezensionen.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Radar Solutions, Ltd. v. FCC, Kommunikationsgrenzen, 5th Cir., 23.2., http://www.ca5.uscourts.gov/opinions%5Cunpub%5C09/09-50683.0.wpd.pdf
Gintis v. Bouchard, wiederbelebte Sammelklage, 1st Cir., 23.2.2010, http://www.ca1.uscourts.gov/cgi-bin/getopn.pl?OPINION=09-1717P.01A
Tremayne Brown v. Hyoja Moore, PingPong zw. Bundes- u. Staatsgerichten, 3rd. Cir., 23.2, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/094087np.pdf
Mason v Smithkline,Vorrang des Bundesrechts?7th Cir.,23.2, http://bit.ly/cODUjI
2 Urteile im Supreme Court: Hertz Corp. v. Friend, Florida v. Powell, 23. Feb. 2010, http://c.star.us
HS - Washington Am 23. Februar 2010 fand in den Räumlichkeiten von Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, in Washington, DC, unter dem Vorsitz von Prof. Bruce Zagaris, dem Herausgeber des International Enforcement Law Reporter, eine Konferenz zum Thema Anonymous Corporation Vehicles statt. Professor Jason Sharman, Griffith University, Australia, berichtete dabei über seine Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der Geldwäsche mittels privater Unternehmen, die gegen ein geringes Entgelt anonymen Kriminellen unter dem Deckmantel einer juristischen Person zu sauberem Geld verhelfen.
Hey, I don't like taxes. What can you do for me?
So oder so ähnlich kontaktierte Sharman Unternehmen in 45 Ländern, darunter die G20-Staaten, aber auch die USA, Frankreich, England und viele mehr. In etwa einem Drittel der Fälle hatte er hiermit Erfolg! Die von der Financial Action Task Force vorgeschlagenen Identitätskontrollen der Unternehmen wurden zum Teil nur mangelhaft durchgeführt. Aufgefallen ist, dass die Länder, die sich am lautesten über die Steuerparadiese, wie die Cayman Islands oder Seychellen beschweren, tatsächlich selbst Probleme mit der Geldwäsche haben. So stellte ein Unternehmen in Wyoming, USA, potentiellen Money Launderers sogar die persönlichen Daten ihrer eigenen Angestellten zur Verfügung. Von den 28 ausgewiesenen Steuerparadiesen stellten dagegen nur vier die falschen oder gar keine Fragen. Hier hat ein Veränderungsprozess eingesetzt.
Vorläufiges Ergebnis Sharmans Untersuchungen ist, dass zwar besonders viel Energie auf den Erlass von Gesetzen zur Bekämpfung von Geldwäsche verwandt wird, in deren Durchsetzung tatsächlich nur unzureichend, was oft politische Hintergründe hat. Auch erinnerte Sharman daran, dass Geldwäsche und Korruption oft Hand in Hand gehen und keine völlig voneinander zu trennenden Gebiete sind.
Man muss kein Profi sein, benötigt nur $2,000-3,000 und zirka eine Stunde Zeit, um die Formulare des Unternehmens online auszufüllen, und schon kann mit dem Waschvorgang begonnen werden.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Wampler v. Southwestern Bell Tele., Exklusiv-ISP im Mietshaus: sammelklagefähiger Kartellverstoß? 5th Cir., 22.2.2010, http://bit.ly/aYmwmg
Savantage Financial Services, Inc. v. U.S., Beschaffungswesen Softwareintegration Homeland Sec., CAFC, 22.2.2010, http://bit.ly/b2FNeg
2 Urteile im Supreme Court of the United States of America m 22.2.2010: Thaler v. Haynes, Wilkins v. Gaddy, http://c.star.us
LinkCo, Inc. v. Akikusa, Haftung f. Wissensentzug, Prozessbetrug durch ausl. Firma in US-Gericht, 2nd Cir., 22.2.2010, http://bit.ly/aikNE4
CK - Washington. Wissensentwendung und Wettbewerbsverstöße warf die Klägerin einem ausländischen Unternehmen vor und fügte, nachdem die Klage abgewiesen war, den Vorwurf des Prozessbetrugs in einem amerikanischen Bundesgericht hinzu. Ihr Wiedereinsetzungsantrag kam, nachdem sie eine Festplatte der Gegenseite auswerten konnte.
Am 22. Februar 2010 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in Sachen Linkco, Inc. v. Naoyuki Akikusa et al., Az. 09-1551, gegen sie und bestätigte, dass die untergerichtliche Ermessensausübung rechtmäßig erfolgte.
Die spät gefundenen Nachweise für die Verletzung von Trade Secrets und Competition wie für die Unterschlagung, Conversion, wurden noch später - zu spät - geltend gemacht, sind inhaltlich nicht relevanter als bereits früher Nachgewiesenes und rechtfertigen keine Aufhebung des abweisenden Urteils, erklärt das Gericht in New York City in einer knappen, doch leicht nachvollziehbaren Begründung.
CK - Washington. Haft dient oft als Grund für Schadensersatzklagen. Ein amerikanischer Fälscher, der sich gegenüber Beamten als illegal in den USA aufhaltender Grieche ausgab, klagt in Sachen John Nasious v. Two Unknown BICE Agents, et al., Az. 09-1422, und verliert in der Berufung am 19. Februar 2010.
Die Berufungsbegründung des United States Court of Appeals for the Tenth Circuit stellt eine leicht lesbare Einführung in zivil- und verfassungsrechtliche Aspekte der Schadensersatzklage dar.
Aus den Bundesgerichten
David Houghton v. Central Intelligence Agency, Auskunft vom CIA, 3rd Cir., 19. Feb. 2010, http://bit.ly/bI1DnT
Universal Concrete Products v. Turner Construction, Auslegung der Pay when Paid-Klausel, 4th Cir., 19. Feb. 2010, http://bit.ly/a5L1zV
Robert Kramer, III v. Suzanne Bartok, keine gesamtschuldnerische SPAM-Haftung, 8th Cir., 19. Feb. 2010, http://bit.ly/bJCWpm
Utopia Provider Systems v. Pro-Med Clinical System, Papier- und Dateiformular, Urheberrecht, 11th Cir., 19. Feb. 2010, http://bit.ly/a6fEYo
Lors v. Dean, Privates wird im Urteil nicht geschützt, 8th Circuit, 19. Feb. 2010, http://bit.ly/9yIWDm
Starr v. Sony BMG, Musikkartellfall, Urteilskorrektur, 2nd Cir., 19. Feb. 2010, http://bit.ly/cfLDpz siehe auch http://bit.ly/awBZuU
John Demos, Jr. v. President USA, Rechtsfolge der Nichtzustellung einer Klage, 3rd Circuit, 17. Feb. 2010, http://bit.ly/aVR9ro
HS - Washington Mit ein wenig Schadenfreude liest der deutsche Jurist das Urteil des Bundesberufungsgerichts für den zehnten US-Bezirk vom 18. Februar 2010, Az. 09-3187. Im Verfahren Peter M. Wallace v. Microsoft Corporation verklagte der ehemals dort Angestellte das Großunternehmen vor dem Bezirksgericht in Kansas, weil Microsoft ihm nach längerer Abwesenheit aufgrund eines Arbeitsunfalls gekündigt hatte.
Das erstinstanzliche Bundesgericht hatte die Klage wegen Nichteinhaltung der zweijährigen Klagefrist abgewiesen. Microsoft kündigte Wallace am 27. Mai 2005, weshalb Wallace spätestens am 27. Mai 2007 die Klage hätte einreichen müssen.
Am 18. Mai 2007 hatte er zwar den Schriftsatz, nicht jedoch die Ladung an Microsoft zugestellt. Diese stellte Wallace - denn in den USA sind die Parteien für die Zustellung verantwortlich - Microsoft erst am 23. August 2007 zu.
Zwar existiert im einzelstaatlichen Recht eine dem deutschen § 167 ZPO vergleichbare Vorschrift, wonach die Klage auch noch rechtzeitig erhoben ist, wenn die Zustellung des Schriftsatzes und der Ladung an den Beklagten innerhalb von 90 Tagen nach Klageerhebung bei Gericht erfolgt. Die 90 tage liefen jedoch bereits am 16. August 2007 ab. Die Klage wäre unzulässig gewesen.
Allerdings verlagerte Microsoft am 15. August 2007, also einen Tag vor Ablauf der 90-Tagesfrist, den Rechtsstreit vor ein Bundesgericht, weshalb ab diesem Zeitpunkt Bundesprozessrecht anzuwenden war.
Die Bundesvorschrift 28 USC §1448 gewährt dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Verlagerung des Rechtsstreits eine weitere 120-Tagesfrist, um sämtliche Dokumente an die Beklagte zuzustellen.
Die Zustellung der Ladung erfolgte innerhalb dieser Frist, weshalb Wallace' Klage nicht als verfristet anzusehen ist und vom Bundesberufungsgericht zurückverwiesen wurde.
JB - Washington/Heidelberg. Nach der im US-Zivilprozess geltenden American Rule scheidet eine Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Partei grundsätzlich aus. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen, z.B. bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der Gegenseite, möglich. Dann kann das Gericht der unterlegenen Seite auf Antrag der siegreichen Partei deren Gerichts- und Anwaltskosten auferlegen, wobei das Gericht die presumptively reasonable Fee auf verschiedenen Wegen berechnen kann.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den zweiten US-Bundesbezirks in der Sache Nichole McDaniel et al. v. County of Schenectady et al., Az. 07-5580-cv, vom 16. Februar 2010, weist die Berufung der Klägerin und deren Anwälte gegen den vom District Court festgesetzten Betrag für die von der Beklagten zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zurück.
Die Klägerin war für sich und stellvertretend für andere Betroffene im Wege einer Sammelklage gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte im Bezirksgefängnis durch entwürdigende Behandlungsmethoden, strip-searching, vorgegangen. Im Rahmen eines Vergleichs verpflichteten sich die Beklagten, für alle Betroffenen einen Entschädigungsfonds in Höhe von 2,5 Millionen Dollar einzurichten.
An Anwaltskosten und Auslagen sprach das erstinstanzliche Bundesgericht der Klägerin 461.000 Dollar zu, wobei es zur Berechnung die sog. Lodestar-Methode anwandte. Dabei werden die von den Anwälten für die Bearbeitung benötigten Stunden mit einem vom Gericht festgesetzten Stundensatz multipliziert und abhängig von Umfang und Schwierigkeit des Falles um einen weiteren Faktor erhöht oder ermäßigt. Für eine Erhöhung sah das Ausgangsericht jedoch keinen Anlass, da die Rechtslage eindeutig und ein Obsiegen wahrscheinlich war. Außerdem konnten die Anwälte der Klägerin die Vorarbeiten in mehreren von ihnen geführten, gleichgelagerten Rechtsstreiten nutzen. Die Klägervertreter hingegen wollten ihre Kosten lieber auf der Basis der für sie einträglicheren Percentage of Fund-Methode abrechnen, nach der sich das Honorar nach einem vom Gericht bestimmten Prozentteil an der erstrittenen Gesamtsumme berechnet. Den Anwälten schwebten dabei 26% vor.
Das Berufungsgericht setzte sich in seiner Entscheidung ausgiebig mit den Vor- und Nachteilen der beiden Berechnungsmethoden auseinander und überprüfte die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf Ermessensfehler, Abuse of Discretion. Diese können eine fehlerhafte Gesetzesanwendung, die Annahme offensichtlich falscher Tatsachen oder ein unzulässiges Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung sein. Der Second Circuit konnte jedoch keine Ermessensfehler feststellen. Weder sei die Percentage of Fund-Methode, wie von der Klägerin behauptet, die vom Gericht primär heranzuziehende Berechnungsmethode noch sei die unterlassene Erhöhung des auf Stundenbasis berechneten Honorars ermessensfehlerhaft, da die Arbeitserleichterung der Anwälte durch die in ähnlichen Prozessen bereits geleisteten Vorarbeiten bei der Vergütungsberechnung einbezogen werden dürfe.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Wallace v. Microsoft, Petition + Summons + Service, Rechtshängigkeit mal nicht abstrakt, 10th Cir., 18. Feb. 2010, http://bit.ly/a9J50I
USA v. Lymphatx, Inc., qui tam verpfiffen und gefeuert, U.S. Court of Appeals for the Eleventh Circuit, 18. Feb. 2010, http://bit.ly/dq6f83
Medical Protective Company v. Johnston, Arzthaftung, doch Versicherer haftungsbefreit, 8th Cir., 18. Feb. 2010, http://bit.ly/dxHEV0
CK - Washington. Am 17. Februar 2010 änderte das US-Außenministerium die Verordnungsankündigung für das Lotterieverfahren zur Erteilung von Zuzugsgenehmigungen für Antragsteller aus unterdurchschnittlich vertretenden Auswandererländern.
Die ursprüngliche Verkündung legt die Ziele der Vorlage dar und fordert Interessierte auf, den Entwurf Electronic Diversity Visa Entry Form, Notice of request for public comments, zu kommentieren.
Besonderen Wert legt das Ministerium in Washington auf die Fragen, ob die geforderten Daten notwendig sind, seine Aufwandsschätzung zutrifft, die Klarheit und Nützlichkeit der geforderten Informationen verbessert und die Belastung der Antragsteller gemindert werden kann.
Nach dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz der USA, Administrative Procedures Act, ist das Ministerium zur Offenlegung seiner Pläne verpflichtet. Der Bürger soll seinen Senf dazu geben können. Die Aufwandsberechnung des Ministeriums für die Visumslotterie sieht so aus:
Originating Office: Bureau of Consular Affairs, Office of Visa Services (CA/VO).
Form Number: DS-5501.
Respondents: Aliens entering the Diversity Visa Lottery.
Estimated Number of Respondents: 6,000,000.
Estimated Number of Responses: 6,000,000.
Average Hours per Response: 30 minutes.
Total Estimated Burden: 3,000,000 hours.
Frequency: Once per entry.
Obligation To Respond: Required to obtain benefits.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Phillips v. AT&T, $45 Mio.-Klage wg. $9,99 und Identitätsdiebstahl, 10th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/95Lip4Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Roberts v. Printup, Pfändungsverfahren gegen Versicherer, 10th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/c8wi2c
Heidi Baker v. St. Paul Travelers, Binnen-US-IPR, 1st Cir., 17. Feb.2010, http://bit.ly/a3KaMq
Agredano v. U.S., Vertragshaftung des Bundes für BTM-freies KFZ bei Verkauf nach Einziehung, CAFC, 17. Feb. 2010, http://bit.ly/dw5gbv
Ragone v. Atlantic Video, Schiedspflicht der Drittpartei, 2nd Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/9fyqPv
CK - Washington. Dass man mit jedem Quatsch vors amerikanische Gericht ziehen kann, ist ein Vorurteil. Zwei Urteile vom 16. Februar 2010 belegen das Gegenteil. Beide treffen den gerichtsbekannten frequent Filer J. Maske hart.
Das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks erklärt leicht lesbar mit einer knappen und einer ausführlichen Begründung sein Pech.
LG - Bonn. Befinden sich Unternehmen in einem Sanierungsverfahren nach dem elften Kapitel des US Bankruptcy Code,Chapter 11 Proceedings, müssen von ihnen geschlossene Verträge durch das Insolvenzgericht genehmigt und der Vertragsschluss den Gläubigern angezeigt werden, bestimmen die FederalRules of Bankruptcy Procedure.
Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in seiner Entscheidung American Prairie v. Tri-State Financial, Az. 08-1288/1394, vom 16. Februar 2010 und stellte zudem klar, dass die Umgehung des Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisses unzulässig sei. Eine solche Umgehung sah das Gericht in der Abrede zwischen der Klägerin mit einem zur Entschuldung des Insolvenzunternehmens gebildeten dritten Unternehmen.
Die Klägerin hatte eingewilligt, auf ihre Gläubigereinreden gegen den Sanierungsplan zu verzichten, sofern das dritte Unternehmen die Schulden des nach Chapter 11 zu sanierenden Unternehmens, Debtor-in-Possession, übernimmt.
Das Berufungsgericht führte hierzu aus, die Insolvenzregelungen des Bankruptcy Code gelten auch für Verträge, die zwar nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich fielen, das Insolvenzverfahren aber direkt beträfen. Deswegen sei dieser Vertrag ohne Genehmigung unwirksam.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
American Prairie v. Tri-State Financial, Zustandekommen des US-Vertrags, in Insolvenz, 8th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/cBm3CfImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
McDaniel v. County of Schenectady, Ausnahme zur American Rule, Kostenerstattung, Sammelklage, 2nd Cir., 16. Feb. 2010, http://bit.ly/cRHUda
Flanigan's Enterprises v. Fulton Co., Mardi Gras Striptease und Meinungsfreiheit, 11th Cir., 16. Feb. 2010, http://bit.ly/aDMNw1
HS - Washington Das Gesuch um vorzeitige Entlassung des Gefangenen wies das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt Washington im Verfahren United States of America v. Derrik Cook, Az. 09-3008, am 12. Feburar 2010 zurück.
Cook wurde 1994 wegen des Besitzes von Kokain, Crack, zu 240 Monaten Gefängnis mit einer anschließenden Bewährungszeit von 10 Jahren verurteilt und befindet sich seitdem in Gefangenschaft.
Cook meint, die Strafe sei zu unrecht verhängt worden, da das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil nicht die für diese Strafandrohung erforderliche Mindestmenge von 50 Gramm feststellte. Diesen Einwand fegt das Bundesberufungsgericht mit der Bemerkung hinweg, dass aufgrund erdrückender Beweislast feststehe, dass Cook im Besitz von 111 Gramm Crack gewesen ist. Die Strafe fiel so hoch aus, weil er bereits wegen Drogenbesitzes mit Verkaufsabsicht vorbelastet war.
Die für deutsche Verhältnisse hart erscheinende Strafe ist im District of Columbia jedoch nur die Mindeststrafe. Genau aus diesem Grund scheiterte auch Cooks Berufung - denn eine vorzeitige Entlassung ist hierzulande nur dort möglich, wo bei der Verurteilung in der Strafzumessung ein Spielraum bestand, der nachträglich nach unten abgemildert werden kann. Bei einer Verurteilung zur Mindeststrafe besteht jedoch kein Spielraum, weshalb Cook bis zum Jahr 2014 in Haft bleibt.
CK - Washington. Wegen des Feiertags sind nicht nur die Ministerien und Bundesämter geschlossen, auch manche Kanzleien arbeiten mit weniger Personal. Urteile sind daher auch von den Bundesgerichten nicht zu erwarten - die einzelstaatlichen Gerichte brauchen sich um den Presidents Day nicht zu scheren,- und selbst der Bundesanzeiger datiert die nächste Ausgabe mit dem 16. Februar 2010.
Darin findet sich unter anderem eine Entscheidung über Arbeitnehmerschutz vor Importen: Wenn keine Importe den Markt beeinträchtigen, gibt es auch keine Arbeitsplatzbeihilfen als Trade Adjustment Assistance vom Arbeitsminsterium, Department of Labor: T&S Hardwoods, Inc., Sylva, NC; Notice of Negative Determination Regarding Application for Reconsideration, Federal Register, Band 75, Heft 30, S. 7044.
CK - Washington. Geschäftsgeheimnisschutz folgt aus dem Recht; ein Wettbewerbsverbot aus einem Vertrag. Beide verfolgen letztlich dasselbe Ziel: den Verlust von Wissen an Dritte, insbesondere Konkurrenten, einzudämmen. Ein Softwarehersteller verbat seinem Personal nach dem Verlassen des Unternehmens für ein Jahr die Arbeit bei einem Wettbewerber und wollte das Verbot gegen einen Softwareentwickler und seinen neuen Arbeitgeber durchsetzen.
Alle sind im Bereich der Flüssigkeitssimulation tätig. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks bestätigte in Sachen Ansys, Inc. v. Computational Dynamics North America, Ltd. et al., Az. 09-2634, am 12. Feburar 2010 die untergerichtliche Abweisung eines eV-Antrages zur Durchsetzung des Wettbewerbsverbots. Zum einen sei die Klausel schlecht formuliert und gehe über das Maximum hinaus, das der Arbeitgeber nach einzelstaatlichem Recht verlangen darf.
Zum anderen drängt sich aufgrund der Vorkehrungen des neuen Arbeitgebers zur Vermeidung eines rechtswidrigen Wissensflusses nicht die erforderliche Schädigungsgefahr auf. Allein die Umstände, dass der neue Arbeitgeber den Entwickler wegen seiner bereits gesammelten Erfahrungen angestellt haben mag und die Tätigkeiten in eng verwandten Feldern liegen, reichen nicht für eine Verbotsverfügung.
CK - Washington. Aus den oberen Bundesgerichten
ANSYS, Inc. v. Computational Dynamics, Wettbewerbsverbots-eV, 1st Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/8Y7iuh
Wayne Talley v. AGRI, Staatshaftung f. Kreditschaden, 7th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/aPJQ6M
Thorogood v. Sears, Roebuck & Co., Sammelklage wg Trocknermaterialfalschzusicherung, 7th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/aqClDY
Fortney & Weygandt v. Amer Manufctr Mutual Insurance Co., Verteidungspflicht des Versicherers, 5th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/bdawzw
Donald Adrian v. Robert Selbe, Strafverfolgung im Beschaffungswesen, 5th Cir., 12. Feb. 2010, http://bit.ly/9kYqls
CK - Washington. Gutes hatte der Kläger mit seinem erfolglosen Sammelklageversuch getan, meinte er, so dass er zusätzlich zum Vergleichsangebot von $20,000 die Erstattung seiner Anwaltskosten von $246,000 verdiente.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gab ihm nichts. In Sachen Steven Thorogood v. Sears, Roebuck and Company, Az. 09-3005, lieferte es am 12. Feburar 2010 eine gelungene Begründung des immer lesenswerten Richters Posner mit einer Erörterung der Ausnahme zur American Rule, die nur als Ausnahme die Kostenerstattung erlaubt.
Das Schadenspotenzial belief sich auf maximal $3000. Die Klage war nicht zur Sammelklage geeignet. Das Argument des Klägers, er habe anderen Sammelklägern Gutes getan, zieht nicht, weil es kein Urteil gibt, sondern nur einen diesen lästigen Kläger abwimmelnden Vergleich. Die Beklagte gab dem Kläger ein Vielfaches des noch nicht bewiesenen Schadens.
Das Gericht habe zudem wegen seiner übersteigerten Vorstellungen nicht einmal annähernd die streitwertabhängige Zuständigkeit aus Diversity Jurisdiction besessen. Er verdiene, in hohem Bogen aus dem Gericht auf den Boden der Tatsachen zurückbefördert zu werden.
HS-Washington Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia bestätigte am 5. Februar 2010 im Verfahren United States of America v. Samuel H. Vinton, Az. 07-3125 den erstinstanzlichen Richterspruch, welcher den Angeklagten wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln mit Verkaufsabsicht und gleichzeitigem unerlaubtem Waffenbesitz zu 27 und 60 Monaten Gefängnisstrafe verurteilte.
Vinton wurde wegen überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Der Polizist bemerkte ein Messer auf dem Rücksitz des Wagens. Daraufhin wurden dem Verdächtigen Handschellen angelegt, das Fahrzeug durchsucht und ein weiteres Messer sowie ein Koffer mit Ecstasy und eine geladene Pistole gefunden.
Problematisch war, ob das Fahrzeug überhaupt durchsucht werden durfte - während des Berufungsverfahrens erging ein Urteil des Supreme Court, Arizona v. Gant, das das Recht für Durchsuchungen von Fahrzeugen von Grund auf umgestaltete. Kam es zuvor für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung lediglich darauf an, ob der Verdächtige rechtmäßig verhaftet wurde, so ist nach dem Urteil Arizona v. Gant eine Durchsuchung nur noch in zwei Konstellationen zulässig:
- wenn der Festgenommene ungesichert ist und sich in Reichweite des Wageninnenraums befindet oder
- wenn nach vernünftiger Einschätzung des Beamten das Auffinden von Beweismitteln für die zur Festnahme berechtigende Tat zu erwarten sind.
Die Frage, ob nun das Recht zur Zeit der Tat oder der Entscheidung maßgeblich ist, bedurfte keiner Klärung, da die Durchsuchung in beiden Fällen rechtmäßig war.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Thunderhorse v. Pierce, Indianerprivileg in Haftanstalt, 5th Cir., 10. Feb. 2010, http://bit.ly/dsF5vc
Eff v. Office Of The Director Of National Intelligence, Telekomlobbying muss transparent sein, 9th Cir., 9. Feb. 2010, http://bit.ly/caoFF7
USA v. Traugott, Verletzung strafrechtlicher Absprache, 5th Cir., 10. Feb. 2010, http://bit.ly/bedSHK
CK - Washington. Aus dem Washingtoner Blickwinkel liegt die Welt im Schneewittchenschlaf. Nur ganz Unentwegte kämpfen sich in die Kanzlei. Auf dem Weg haben sie die breiten Boulevards und Avenues für sich.
Jedes Gericht der Region hat sich in die Liste der geschlossenen Institutionen eingereiht, die alle paar Minuten im Radio verkündet wird.
Der Blizzard wirkt wie ein weißer Hexenkessel. In der Kanzlei lockt der heiße Kaffee. Mandanten aus fernen Gegenden, die vom fast eingebildeten, nicht ganz unbeherrschbaren Chaos in Washington nichts wissen, rufen ahnunglos an. Dann schalten wir auf das Brodeln in ihrem Herzen um und lassen Blizzard Blizzard sein, so faszinierend er auch wirkt.
Aus den oberen Bundesgerichten
Casanova v. Ulibarri, Haftversorgung, 10th Cir., 9. Feb. 2010 http://bit.ly/d3e7CwImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Eitzen Bulk A/S v. Capex Industries A/S, Millisekunde in USA, keine Zuständigkeit, bestätigt, 2nd Cir., 9. Feb. 2010 http://bit.ly/9BmTlR
In re Assicurazioni Generali, Errata Opinion im Holocaustfall, 2nd Cir., 9. Feb. 2010, http://bit.ly/93im6i
Aus den Bundesgerichten
Turner v. Saloon, Ltd, Ungleichbehandlung nach Bruch mit Chefin, 7th Cir., 8. Feb. 2010: Urteil
Sonya Hall v. Liberty Life Assurance Company, Ersatz nach Versicherungsbetrug, 6th Cir., 8. Feb. 2010: Urteil
HS-Washington Am 4. Februar 2010 referierte das ehemalige Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses, Alexander Ritzmann, zum Thema Protecting Liberties - Fighting Terrorism. Zur Frage, wie liberale Demokratien dem radikalen Islamismus begegnen sollen, sprach Ritzmann in Washington vor mehr als 110 Vertretern aus Politik, Forschung, dem juristischen und diplomatischen Bereich.
Zu unterscheiden seien die deutliche Mehrheit der Muslime, die keine fundamentalistische Interpretation ihrer Weltanschauung und Religion besitzen, von der radikalen Ausprägung des Islam - dem Islamismus oder Jihadismus. Das Leitbild des Koran ist in erheblichem Maße der Interpretation unterworfen; je nach Auslegung erlaubt er die Position eines Demokraten oder Terroristen.
Es sind die Imame, die den Text des Koran interpretieren. Ritzman verdeutlichte, dass hierin auch eine Chance liegt. In Deutschland müssten Imame und die übrigen Muslime stärker unterstützt werden, als dies in der Vergangenheit der Fall war, um die Probleme des radikalen Islamismus aus der religiösen Gesellschaft heraus zu lösen. Der radikale Islamismus wird von immer mehr Mitgliedern der muslimischen Glaubensgemeinschaft als Krebsgeschwür angesehen, das mit der Auslegung des Koran unvereinbar sei und ihrer Religion erheblichen Schaden zufüge.
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001, teilweise auch schon zuvor, wurden in Deutschland Gesetze zur Terrorismusbekämpfung erlassen. Ritzman ging hierbei auf das System der Checks and Balances ein und auf die Bedenken, die hinsichtlich des Verfassungsschutzes bestehen. Im Vergleich mit den Anti-Terrormaßnahmen der USA hob er hervor, dass es in der Akzeptanz grundrechtsverkürzender Gesetze in der Bevölkerung einen erheblichen Unterschied mache, whether you have been hit!
CK - Washington. OPM stated that the Federal Government is closed for Feb 8, 2010.
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Auf Deutsch: Die Bundesregierung in Washington bleibt am Montag geschlossen. Das Bundespersonalamt hat es beschlossen. Da Kanzleien und Gerichte seinem Entschluss folgen, wird Washington wohl genauso verkehrsleer bleiben wie am Schneenotstandswochenende.
Einige Hauptverkehrsadern der Region sind fast schneefrei, doch die breiten Avenues und Boulevards der Hauptstadt bieten weiterhin das weiße Fahrvergnügen, das Fahrer nicht beherrschen, die den Begriff Winterreifen noch nie gehört haben. Ob die U-Bahn den normalen Dienst wieder aufnehmen kann, ist noch ungeklärt.
Viele Anwälte, die von hüfthohem Schnee in den Vororten Washingtons eingeschlossen sind, können nicht einmal mit PC und Internet ihrer Arbeit nachgehen, da die Stromversorgung noch nicht vollständig wiederhergestellt ist.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Cathcart Properties, Inc. v. Terradon Corporation, Auslegung der Schiedsklausel, 4th Cir., 4. Feb. 2010, http://bit.ly/9Wd9lvImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Amer Leistritz Extruder Corp v. Polymer Concentrates Inc, Vertragsschulden, 3rd Cir., 5. Feb. 2010, http://bit.ly/aeJSF6
O'Toole v. Northrop Grumman Corp., 11 Jahre Prozess, 4 mal Revision, wg Umzugskosten, 10th Cir., 5. Feb. 2010, http://bit.ly/bCgPFS
Totes-Isotoner Corp. v. US, ungleicher Zollsatz f. Männer- u. andere Handschuhe: VerfassgsVerstoß, CAFC, 5. Feb. 2010, http://bit.ly/cH6xsw
Cooper v. PSI Group, Inc., Siemens Dematic Mail SVC Inc., Kommissionsanspruch, 2nd Cir., 5. Feb. 2010, http://bit.ly/bZBF2J
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Outside the Box Innovations v. Travel Caddy, Disqualifizierung des Prozessvertreters wg. Befangenheit, CAFC 1 Feb 10, http://bit.ly/afXg4uImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Homeland Training Center LLC v. Summit Point Automotive LLC, Repudiation im Vertragsrecht, 4th Cir., 3. Feb. 2010, http://bit.ly/cT73n7Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Clear Channel Outdoor Inc. v. City of New York, Straßenrandwerbeschranken u. Redefreiheit, 2nd Cir., 3. Feb. 2010, http://bit.ly/cN3sgg
CK - Washington. Aus den obersten Bundesgerichten
ChooseCo, LLC v. Lean Forward Media, LLC, Buchrechteerwerb im Streit mit Rechtswahl, 2nd Cir., 2.2.10, http://bit.ly/d1cZk7Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
JB - Washington/Heidelberg. Ein Kläger unterliegt mit seiner Klage vor Gericht. Aber wer hat nun die Kosten zu tragen? Das deutsche Recht beantwortet diese Frage in §91 der Zivilprozessordnung sehr klar: Der Verlierer muss alles bezahlen. Die Gerichtskosten und alle Anwaltskosten, also auch die des Gegners. Im Gegensatz dazu gilt im amerikanischen Zivilprozess die American Rule, die besagt, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst dann zu tragen hat, wenn sie gewinnt.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel bei bösgläubig-rechtsmissbräuchlichem Verhalten einer Partei, sogenannten Bad Faith Exception. Die Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen und wer diese zu beweisen hat, behandelt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den Zweiten US-Bezirk vom 29. Januar 2010 in der Sache Adkins et al. v. General Motors Corporation, Az. 08-1970-cv. Der Kläger William Adkins war mit seiner Klage gegen General Motors gescheitert, woraufhin die siegreiche Beklagte bei Gericht beantragt hatte, dem Kläger ihre Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen, was das Gericht jedoch ablehnte.
Auf die Berufung von General Motors hob der Second Circuit diese Entscheidung nun auf und verwies sie zur erneuten Entscheidung zurück. Es bemängelte, dass der District Court ohne ausreichende Prüfung und Begründung ermessensfehlerhaft angenommen habe, die Auferlegung der gegnerischen Anwaltskosten stelle für diesen eine unangemesse finanzielle Härte dar, welche eine Ausnahme von der American Rule verbiete. Dies hatte der Kläger zwar behauptet, General Motors habe aber vom Gericht dazu überhaupt kein rechtliches Gehör erhalten, was jedoch aus Gründen prozessualer Fairness erforderlich gewesen wäre, da im Regelfall die unterlegene Partei das Vorliegen ihrer finanziellen Überforderung zu beweisen habe. Ausserdem habe der District Court über die Frage, ob auch die Anwälte des Klägers einen Teil der Kosten zu tragen haben, überhaupt nicht entschieden.
Das Berufungsgericht forderte nun das Ausgangsgericht auf, die von General Motors vorgebrachten Argumente dafür, dass der Rechtsstreit vom Kläger Adkins und dessen Anwälten in bösgläubig-rechtsmissbräuchlicher Weise angestrengt wurde, zu prüfen.
CK - Washington. Verträge Dritter unterminieren - durch geschickten Wettbewerb aushebeln und durch eigene ersetzen - macht das US-Recht schwer. Die Haftung für tortious Interference in contractual Relationships setzt Grenzen. Selbst das Erschweren zukünftiger Geschäftsaussichten kann zur Haftung führen - bei besonderer Verwerflichkeit gar zu Strafschadensersatz, punitive Damages.
Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia erklärte jedoch, dass die Geschäftsaussichten konkret bestehen müssen. Vage Aussichten auf Geschäftserfolge erfüllen nicht die Merkmale dieses Torts, vgl. Milan Jankovic v. International Crisis Group et al., Az. 09-7044, 29. Januar 2010.
Der Kläger darf daher seinen Anspruch im Rahmen einer Klage gegen einen geopolitischen Berichterstatter wegen einer geschäftsschädigen Darstellung von Beziehungen zu einem geächteten Staat nicht weiterverfolgen.
Jedoch erklärt das Gericht ebenfalls, dass diesem Pressedienst keine Einwendungen gegen andere Ansprüche wegen einer Darstellung im schlechten Licht, false Light, und Verleumdung zustehen, soweit die Einwendungen sich aus der Wahrheit von Behauptungen und Folgerungen ableiten. Die Abgrenzung von Wahrheit und Folgerungen aufgrund unklarer Darstellung der Zusammenhänge bildet den Schwerpunkt der wegweisenden Urteilsbegründung.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Peterson v. Grisham, Personen im Roman wiedererkannt: Diffamiert? 10th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/bt6373Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
John Findley, III v. John Findley, III, RAKammerverfahrenskosten in Anwaltsinsolvenz, 9th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/9L4b5g
River Runners v. Alston, Motoren im Grand Canyon, VerwR., 9th Cir., 1 Feb. 2010, http://bit.ly/cDxN1d
Larry Treadwell v. Glenstone Lodge, Inc., Quasigeschäft mit Privatinsolvenz, 8th Cir., 1. Feb. 2010, http://bit.ly/bJadnk
CK - Washington. Selbst wenn das Urheberrechtsgesetz vorschreibt, dass die Lizenzeinräumung und ihre Kündigung durch den Schöpfer oder seine Erben schriftlich erfolgen müssen, gilt das Schriftformerfordernis des Copyright Act des Bundes nicht für die sonstige Kündigung.
Diese richtet sich wie alle Fragen des vom Bund ungeregelten Vertragsrechts nach einzelstaatlichem Recht, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks im Prozess zwischen Latin American Music Company et al. v. American Society of Composers, Autors and Publishers, Az. 08-1498.
Die Urteilsbegründung des United States Court of Appeals for the First Circuit vom 29. Januar 2010 erläutert die Schnittstellen des Bundes- und einzelstaatlichen Rechts in den USA anhand der revidierten Übertragung einer Exklusivlizenz für das Musikwerk Caballo Veijo.
Im Spannungsfeld der Rechtsordnungen des US-Bundes und der Einzelstaaten fällt dem Bund die ausschließliche Zuständigkeit für Patente und die nahezu ausschließliche für Urheberrechte zu, während das Markenrecht konkurrierend bei Bund und Staaten liegt und die durch NDAs und Geheimhaltung geschützten Trade Secrets ganz bei den Staaten; s. Lehrgang IP-Recht USA.
Verträge hingegen richten sich fast immer nach dem Recht der einzelnen Staaten, wenn der Bund nicht wie beispielsweise beim Verbraucherschutz noch ein Wörtchen mitredet oder im Rahmen seines Beschaffungswesens Griffel oder Panzer einkauft.
CK - Washington. Wenn Google für auf einem Privatweg aufgenommene Street View-Fotos zivilrechtlich nicht haftbar ist, besteht kaum Aussicht auf Haftung wegen Aufnahmen von öffentlichen Straßen, lautet die Folgerung nach dem Urteil vom 28. Januar 2010 im Fall Aaron Boring et al. v. Google Inc., Az. 09-2350.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks zeigt nach dem Recht von Pennsylvania auf, dass Ansprüche gegen Google denkbar sind, wenn
1. Google einen Leistungsaustausch mit dem Anwohner vereinbart hat und sich vereinbarungswidrig bereichert.Das Gericht prüfte zahlreiche Anspruchsgrundlagen. Die einzige im Verfahren Verbleibende lautet auf den Hausfriedensbruch, damit der Kläger im Laufe des Prozesses beweisen kann, dass der Fotograf den Privatweg befuhr und eine verschuldensunabhängige Haftung auslöste.
2. Google den Fotografen auf das Privatgrundstück schickt; der zivilrechtliche Hausfriedensbruch, Trespass, führt ohne besondere Merkmale jedoch zum symbolischen Schadensersatz von lediglich einem Dollar.
3. Google Anwohner im Anwesen aufnimmt, und noch unbestimmte Merkmale einen Eingriff in die Privatsphäre belegen.
4. ein verwerfliches Verhalten bewiesen wird - dann ist Strafschadensersatz, punitive Damages, denkbar.
5. eine Rechtsverletzung fortbesteht. Da Google in diesem Fall die Bilder bereits entfernt hatte, war eine Verbotsverfügung, Injunction, ohnehin nicht zulässig.
Das Gericht sprach mehrfach den Umstand bereits im Internet veröffentlichter Aufnahmen, auch aus amtlichen Quellen, des Anwesens an, ohne ihren Google möglicherweise entlastenden Beweiswert ausdrücklich klären zu müssen.
Google wurde zugute gehalten, dass fotografierte Anwohner Bilder aus Street View entfernen lassen dürfen. Die Urteilsbegründung von 17 Seiten Länge ist detailliert und nützlich, jedoch lässt das Gericht sein Urteil nicht als Präzedenzfall gelten.
Aus den obersten Bundesgerichten
Kein Präzedenzfall: Boring v. Google, Anspruchsgrundlagen bei Street View, 3rd Cir., 28. Jan. 2010: http://bit.ly/ceY2Du s.a. @heiseonlineImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Latin American Music Company, v. American Society of Composers, Auslegung des Lizenzendes, 1st Cir., 29. Jan. 2010, http://bit.ly/9cZK5x
Adkins v. General Motors Corporation, American Rule / Bösgläubigkeit, 2nd Cir., 29. Jan. 2010, http://bit.ly/d8X167
Milan Jankovic v. International Crisis Group, Diffamierung, falsches Licht, Eingriff in Aussichten, DC Cir., 29 Jan 10, http://bit.ly/cg6YTa
CK - Washington. Wem gehört das wertvolle Sinkholz, das sich vor Jahrhunderten beim Flößen ins Flussbett schmiegte? Um den wertvollen Schatz streiten der Staat Georgia und ein Schatzheber vor dem Bundesgericht.
Der Staat bestreitet die Zuständigkeit des Bundes mit seiner eigenen Staatshoheit, die nicht dem Bundesgericht unterworfen werden darf und vom elften Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützt ist:
The Judicial power of the United States shall not be construed to extend to any suit in law or equity, commenced or prosecuted against one of the United States by Citizens of another State, or by Citizens or Subjects of any Foreign State. U.S. Const. amend. XI. AaO 6.Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks entschied die staatsrechtliche Frage mit einer ausführlichen, staatsrechtlich lehrreichen Begründung im Fall Aqua Log, Inc. v. Lost and Abandoned Pre-Cut Logs, Az. 08-16225, am 28. Januar 2010.
Die vom Kläger geltend gemachte dingliche Zuständigkeit - daher wird die streitbefangene Sache als Beklagte bezeichnet - der in-rem Jurisdiction verhindert die automatisch wirksame Immunität des Staates im Bundesgericht.
Zur endgültigen Entscheidung muss noch die Besitzfrage geklärt werden, erörtert das Gericht, und folgert nach der Subsumtion: [W]e hold Georgia cannot assert Eleventh Amendment immunity because it lacks possession of the res in each case.
Aus den Bundesgerichten
Aqua Log, Inc. v. Lost and Abandoned Pre-Cut Logs, Staatsrecht an Sinkholz, 11th Cir., 28. Jan. 2010, http://bit.ly/d6LdURImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
NYCER v. Steven Jobs, Aktionärsklage, Dilution, Schaden, 9th Cir., 28. Jan. 2010, http://bit.ly/attJKN
Michael Moore v. Universal Underwriters Insurance, venire contra …, 4th Cir., 28. Jan. 2010, http://bit.ly/c8jC3N
HS - Washington Im Rechtsstreit Pignataro, Chase v. Port Authority of New York and New Jersey, Az. 08-3825, verklagten zwei Helikopterpiloten ihren Arbeitgeber wegen unbezahlter Überstunden. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab, weil die Piloten professional Employees im Sinne des Fair Labor Standards Act seien und daher von der gesetzlich vorgeschriebenen Überstundenentlohnung ausgenommen seien.
Das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk hatte zu entscheiden, ab wann ein Angestellter professionell ist. Das Gericht entschied am 27. Januar 2010, dass für die Qualifizierung als professionell eine längerfristige Spezialausbildung durch intellektuelle Schulung oder ein Studium erforderlich ist. Eine Spezialisierung durch Erfahrung und praktische Übung genüge nicht. Außerdem war zweifelhaft, ob die Piloten diese Voraussetzungen aufgrund ihrer Ausbildung erfüllten - das Gericht ließ die Frage jedoch offen.
Nach Ansicht des Gerichts komme es nämlich nicht auf die Ausbildung der beiden Piloten in persona an, sondern ob die ausgeübte Tätigkeit eine Spezialausbildung mit intellektuellem Charakter erfordert. Dies wurde für die Arbeitsbereiche der Hubschrauberpiloten verneint.
Demzufolge fielen sie unter den Fair Labor Standards Act und erhielten eine Nachzahlung von $68.000 bzw. $50.000 für geleistete Überstunden aus zwei Jahren Pilotentätigkeit. Arbeitsrecht ist zwar einzelstaatliches Recht, doch hat der Bund sich eingemischt, was den Piloten zugute kommt.
CK - Washington. Erst seit 1990 werden in den USA die moralischen Rechte an Werken urheberrechtlich geschützt. Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks entschied am 27. Januar 2010, dass das unfertige Werk eines schweizer Künstlers den Schutz des neuen Gesetzes, Visual Artists Rights Act, 17 USC §106A(a)(3)(A), genießt, Massachusetts Museum of Contemporary Art Foundation, Inc. v. Christoph Büchel, Az. 08-2199.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
MA Museum of Contemporary Art v. Buchel, Visual Artists Rights Act, 1st Cir., 27. Jan. 2010, http://bit.ly/bHTkZxImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Michael Pignataro v. Port Authority, Überstundenlohn für Hubschrauberpiloten, 3rd Cir., 27. Jan. 2010, http://bit.ly/9exRUg
Goodman-Gable-Gould Co. v. Tiara Condo Assoc., Dienstleistungsvertrag, 11th Cir., 27. Jan. 2010, http://bit.ly/do9rpb
Weise v. Casper, Redefreiheit Bush-Auftritt, 10th Cir., 17. Jan. 2010, http://bit.ly/bujWip
GREAT SOCIALIST PEOPLE'S LIBYAN ARAB JAMAHIRIYA et al v. MISKI, Marken- und Domaindisput, DCDC, 25. Jan. 2010, http://dcdc.rex.im
HS - Washington. Elfen, Zwerge, Drachen und Menschen treffen sich zu geheimnisvollen Abenteuern - jedoch nicht mehr im Waupun Gefängnis in Wisconsin. Das Rollenspiel Dungeons & Dragons, bei dem eine Gruppe von Insassen in die Rolle von fiktiven Charakteren schlüpft und dabei verschiedene inszenierte Abenteuer durchlebt, wurde dort von der Gefängnisleitung verboten und alle zugehörigen Bücher und auch handschriftliche Manuskripte beschlagnahmt.
Nach der Stellungnahme des mitverklagten Gang-Spezialisten und Mitglied der Gefängnisleitung, Bruce Muraski, stelle das Rollenspiel eine Bedrohung für die Sicherheit der Einrichtung dar, da die Bildung von Gangs zu befürchten sei und die Gefangenen sich in eine alternative Realität flüchteten. Mit 20 Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Gangbildung in Gefängnissen ist Muraski ein angesehener Experte.
Hiergegen wendet sich einer der Insassen und bringt in dem Rechtsstreit Singer v. Raemisch, et al., Az. 07-3400, 15 Stellungnahmen von Mithäftlingen und Rollenspiel-Experten als Beweismittel vor. Nach diesen Stellungnahmen fördere das Spiel keinerlei Gangbildung, sondern sei dagegen geeignet, Häftlinge zu rehabilitieren und von der Mitgliedschaft in Gangs und unerwünschten Aktivitäten fernzuhalten. Es sei ihnen noch nie zu Ohren gekommen, dass D&D zu Gang-Verhalten geführt habe.
Der Prozess vor dem Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks entscheidet sich an einer Beweislastverteilung. Dem Kläger ist es nicht gelungen, qualifizierte Beweismittel vorzubringen, die die Stellungnahme Muraskis widerlegen. Dieser kommt aufgrund seiner Erfahrung als Mitglied der Gefängnisleitung ein besonderer Stellenwert zu, der nicht mit einfachen Gegendarstellungen angegriffen werden könne.
Die Richter erkennen zwar am 25. Januar 2010, dass die Gefangenen ebenfalls viel Erfahrung hätten, was das Leben in Gefängnissen anbelangt; doch stammen diese Erfahrungen von der verkehrten Seite der Gitterstäbe und seien daher nicht gleichwertig.
Im Übrigen seien die Stellungnahmen der Rollenspiel-Experten, die einen Zusammenhang mit einer Gang-Bildung in der Vergangenheit dementierten, ungeeignet, eine Zukunftsprognose zu stützen, um die es ja hier gehe. Nach Auffassung des Gerichts könnten die Insassen immer noch andere, nicht verbotene Spiele spielen - zum Beispiel Schach.
CK - Washington. Aus den oberen Bundesgerichten
McDermott v. Ampersand Publishing, arbeitsrechtl. eV u. Pressefreiheit, 9th Cir., 26. Jan. 2010, http://bit.ly/cIg6Qo
Zoltek Corporation v Structural Polymer Group, SE im Rahmenvertrag, 8th Cir., 26. Jan., http://www.ca8.uscourts.gov/opndir/10/01/083928P.pdf
McCoy v. Augusta Fiberglass Coatings, Mitverschulden, Kausalität, 8th Cir., 26. Jan., http://www.ca8.uscourts.gov/opndir/10/01/082818P.pdf
CK - Washington. Wenn der Skiplatzbetreiber in seinen Vertrag schreibt, dass der Besucher all risks of skiing/riding trägt, gilt das auch, wenn der Kunde mit dem Snowboard in das Snowmobil der Anlage fährt und sich verletzt, entschied am 25. Januar 2010 das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks im Fall Chris Robinette v. Aspen Skiing Company, L.L.C. , Az. 09-1223.
Die erst in der zweiten Instanz behauptete äußerst grobe Fahrlässigkeit, Recklessness, bleibt wegen ihrer Verspätung unberücksichtigt.
Das Gericht stimmte mit dem Untergericht überein, dass die Klausel weder gegen den Ordre Public verstößt noch auslegungsbedürftig ist.
Aus den Bundesgerichten
Zwei Urteile im Supreme Court, Briscoe v. Virginia, Hemi Group, LLC v. City of New York, 25. Jan. 2010, bei Decisions Today http://c.star.us
ASCH Webhosting v. Adelphia Business Solutions, Handel in ISP-Diensten, Spamwirkung auf Vertrag, 3rd Cir., 25. Jan, http://bit.ly/9198ee
Singer v. Raemisch, D&D Videospielverbot im Gefängnis, 7th Cir., 25. Jan. 2010, http://bit.ly/59x17S
Boehringer Ingelheim International GmbH v. Barr Laboratories, Inc., Doppelpatentklage, CAFC, 25. Jan. 2010, http://bit.ly/7KL8Zr
Kellermann v. Holder, Fehler im Fördermittelantrag - Ausweisung des Ausländers, 6th Cir., 25. Jan. 2010, http://bit.ly/75j8D8
CK - Washington. Ein Unfall im Irak, eine Klage in den USA. Das Opfer ist Amerikaner, der Arbeitgeber des vermutlich schuldigen Fahrers sitzt in Kuwait.
Das amerikanische Bundesgericht erließ nach der Klagezustellung in Kuwait nach den Vorschriften der Haager Übereinkunft in Zivilsachen ein Versäumnisurteil, weil die Beklagte den US-Prozess ignorierte. Als das Unternehmen das Urteil anfocht, prüfte das Gericht die Zuständigkeit auch mit seiner Mitwirkung und hob das Urteil auf.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks bestätigte die Entscheidung in Sachen Dominic F. Baragona et al. v. Kuwait Gulf Link Transport et al., Az. 0912770, am 21. Januar 2010. Ein rechtwidriger Trick sei es nicht, das Gericht zunächst zu ignorieren, und dem Gericht stehe es zu, die Zuständigkeitsfrage nach dem Versäumnisurteil erneut zu prüfen.
Aus den Bundesgerichten
Catch Curve v. Venali, Patentkonflikt: Facsimile, SAFF, HTTP, POP, TIFF, XML, SMTP, CAFC, 21. Jan. 2010, http://bit.ly/65K5gK
Cold Stone Creamery v. Gorman, Erzwingung des Markenvertrags, 2nd Cir., 22.Jan. 2010, http://bit.ly/5fmFHd
Omollo v. Citibank, Klageverweisung ins Ausland, FNC, 2nd Cir., 22.Jan. 2010, http://bit.ly/5g6JCG
USA v. Pineda, Seltenheit: Klage wegen $100, 5th Cir., 22. Jan. 2010, http://bit.ly/6eSRR2
G2 Productions v. Does 1-83, Beweisverfahren gg Unbekannte wg Film-Download, DCDC, 21. Jan. 2010, http://bit.ly/8zW3KF
HS - Washington. Der arbeitsrechtliche Dauerbrenner Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kommt für das Bundesgericht des nördlichen Bezirks von Alabama in neuem Gewand daher. Im Fall Reeves v. C.H. Robinson Worldwide, Inc., Az. 07-10270, geht es um frauenfeindliche und herabwürdigende Äußerungen von männlichen Angestellten, die im Beisein einer Arbeitskollegin getätigt wurden - nur nicht gegenüber eben dieser, sondern über die Kundschaft der Gesellschaft - und das jahrelang.
Die wiederholten Beschwerden der Mitarbeiterin über die herabwürdigenden Äußerungen und die dadurch entstehende feindselige Arbeitsatmosphäre stießen bei den Kollegen, Vorgesetzten, aber auch beim Bundesgericht auf taube Ohren. Schließlich sei das Verhalten der Kollegen nicht durch das Geschlecht der Kollegin motiviert und nicht gegen diese im Speziellen gerichtet sondern könne von jedem Angestellten ungeachtet des Geschlechts vernommen werden und sei daher in Bezug auf die Klägerin nicht diskriminierend.
Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks sah dies anders und verwies die Entscheidung am 20. Januar 2010 zurück an die erste Instanz. Geschlechtsspezifische, herabwürdigende Äußerungen könnten gleichwohl eine feindselige Arbeitsatmosphäre schaffen und hierdurch Personen diskriminieren, selbst wenn die Äußerungen nicht direkt gegen sie gerichtet sind.
Leider kommt diese Einsicht für die Klägerin zu spät - sie hat inzwischen gekündigt. Der Diskrimierungsvorwurf kann einen entlassungsgleichen Kündigungsschutz- und schadensersatzanspruch begründen, die constructive Termination.
Aus den Bundesgerichten
Supreme Court of the United States: Citizens United v. Federal Election Comm'n, Az. 08-205, Decisions Today http://c.star.us
Fox v. Vice, Urteil mit Unterhaltungswert, Polizeichefwahl, Erpressung, 5th Cir., 21. Jan. 2010, http://bit.ly/6yg3vg
Hoffman v. Tonnemacher, Kunstfehler als Diskriminierung getarnt, 9th Cir., 21. Jan. 2010, http://bit.ly/6q2SYZ
Saqui v. Pride International, Prozessverweisung ins Ausland, FNC, 5th Cir., 21. Jan. 2010, http://bit.ly/8vV5V4
Fraser v. Smith, Keine US-Zuständigkeit bei ausländischer Beklagter, 11th Cir., 21. Jan. 2010, http://bit.ly/8AvesL
Baragona v. Kuwait Gulf Link Transport, keine US-Zuständigkeit bei ausländischer Beklagter, 11th Cir., 21. Jan. 2010, http://bit.ly/5zlso0
CK - Washington. Die Verfassung des Bundes schränkt die Meinungsfreiheit im gewerblichen Bereich ein, doch trifft die Einschränkung nicht das Recht von Unternehmen und Gewerkschaften, in der Politik Kandidaten mit Wahlwerbung zu unterstützen, entschied das Oberste Bundesgericht der Vereinigten Staaten am 21. Januar 2010 im Fall Citizens United v. Federal Election Commission, Az. 08-205. §203 des Bipartisan Campaign Reform Act of 2002, 2 USC §441b, ist damit nicht vereinbar.
Der Supreme Court verwarf ausdrücklich seine alte Rechtsprechung, die dem Bundeswahlamt erlaubte, gewisse Schranken durchzusetzen. Die Medien spekulieren, dass die Wahl von Abgeordneten jetzt nur noch eine Frage des Geldes sein wird.
Das Gericht hielt jedoch bestimmte Einschränkungen für weiterhin verfassungsvereinbar. Die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung werden erst gründlichere Analysen des Urteils aufzeigen.
CK - Washington. Auch ein Strafzoll lebt nicht ewig. Der Dumpingzoll auf deutsche und andere Kugellager wird einer Prüfung unterzogen, erklärt das Wirtschaftsministerium in Washington, DC, im Zusammenhang mit der Prüfung veränderter Umstände bei einer deutschen Rechtsnachfolgerin eines 1989 strafzollbelegten Herstellers, myonic GmbH. Am 21. Januar 2010 verkündet und begründet das Ministerium seine Entscheidung in Sachen Ball Bearings and Parts Thereof From Germany: Initiation of Antidumping Duty Changed-Circumstances Review im Federal Register, Bd. 75, Heft 13, S. 3444.
Aus den Bundesgerichten
Heute gleich drei Supreme Court-Urteile: Wood v. Allen, South Carolina v. North Carolina, Kucana v. Holder, http://bit.ly/ET70h
Ingrid Reeves v. C. H. Robinson Worldwide, Inc., Schmutzsprache am Arbeitsplatz, 11th Cir., 20. Jan. 2010, http://bit.ly/6OAHhp
Unique Paving Materials v. Fargnoli, Wettbewerbsverbot, Geschäftsgeheimnis, 6th Cir., 20. Jan 2010, http://bit.ly/7uGext
TRUSTED INTEGRATION, INC. v. UNITED STATES, Datensicherheit, Markenschutz, DCDC, 20. Jan.2010,http://bit.ly/7BVcRk
Reger Development, LLC v. National City Bank, Kündigung Kreditlinie, 7th Cir., 20. Jan. 2010, http://bit.ly/76kgaK
HS/CC - Washington. Auf der Potsdamer Konferenz 1945 stimmte Präsident Truman einer Übereinkunft zu, nach der die während des NS-Regimes beschlagnahmten Kunstgegenstände an die jeweiligen Herkunftsländer zurückgegeben werden sollten. Trotz dieser Bemühungen fanden doch viele Kunstwerke nie den Weg zurück zu ihren ursprünglichen Eigentümern.
In dem Verfahren Von Saher v. Norton Simon Museum of Art, Az. 07-56691, musste die Klägerin als Alleinerbin eines niederländischen Kunstsammlers feststellen, dass zwei seiner Gemälde in einem kalifornischen Museum ausgestellt sind. Auf der Flucht vor den Nazis hatte ihr Vorfahr seine mehrere tausend Kunstwerke umfassende Sammlung aufgeben müssen, behielt aber eine Liste all seiner Gemälde, die das Hauptbeweisstück in dem Verfahren vor dem Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks darstellt.
Das Recht Kaliforniens enthält eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage, nach der von Enteignungen betroffene Opfer des Holocausts und ihre Nachfahren die jeweiligen Gegenstände von ihrem aktuellen Besitzer herausverlangen können.
Das Appellationsgericht erklärte diese Anspruchsgrundlage mehrheitlich für nicht anwendbar, da der Staat Kalifornien keine Gesetzgebungszuständigkeit für diese Materie besitze. Die Frage nach der Herausgabe von NS-Beutekunst an die rechtmäßigen Eigentümer berühre die außenpolitischen Interessen der US-Regierung und falle somit unter die Zuständigkeit des Bundes.
Daneben kommt für die Klägerin jedoch noch ein allgemeiner Herausgabeanspruch gegen den Besitzer gestohlenen Eigentums mit einer Ausschlussfrist von drei Jahren in Betracht. Im Gegensatz zum Untergericht sieht das Bundesberufungsgericht den Anspruch nicht zwingend als verfristet an und gibt daher der Klägerin in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010 - für US-Gerichte untypisch - die Möglichkeit, Gründe für die Einhaltung der Frist nachzuschieben.
Das Urteil ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass in den USA Bundesrecht nicht unbedingt einzelstaatliches Recht bricht, vgl. Holocaust-Extraklage im US-Gericht.
CK - Washington. Nicht nur Anwälte können einen Narren zum Mandanten haben. Gerichte sind in eigenen Angelegenheiten ebenso dumm, schreibt der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Im Fall Dennis Hollingsworth et al. v. Kristin Perry et al., Az. 09A648, meint er konkret das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks und eins der Bundesgerichte in dem Bezirk.
Die Präsidenten beider Gerichte, Kozinski und Walker, hatten einen Plan ausgeheckt, der die Übertragung des Prozesses über die kalifornische Ehedefinitionsvolksabstimmung, Proposition 8, in andere Gerichte und möglicherweise das Internet ermöglichen sollte.
Dass es konkrete gesetzliche Vorgaben für Gerichtsverfassungsregeln im Bezirk und vor Ort gibt, hatten die Richter nur am Rande beachtet. Das Erfordernis der Beteiligung der Öffentlichkeit hatten sie übersehen oder - bei gutwilliger Betrachtung - falsch verstanden oder erfüllt.
Der Supreme Court griff daher am 13. Januar 2010 mit der einstweiligen Aussetzung der lokalen Regel ein. Zur Zulässigkeit einer Aussstrahlung von US-Prozessen aus dem Gerichtssaal bezog er nicht Stellung.
CK - Washington. Amerikaner erhalten weniger für ihre Steuern als Europäer, ohne weniger zu zahlen. So argumentiert der Verfasser von Europe's Promise - Why the European Way Is the Best Hope in an Insecure Age. Die Aussagen von Stephen Hill über die Vorbildrolle Europas entsprechen bei der Besteuerung dem oft im German American Law Journal Dargelegten.
Einkommen- und Körperschaftsteuern auf Bundes-, Staats-, Kreis- und Ortsebene symbolisieren ein typisches amerikanisches Arrangement, das Europäer oft schockiert, wenn sie die USA näher kennenlernen. Wenn sie die Gegenleistung des Staates sehen, vertieft sie den Schock.
Hill geht noch weiter. Die Vorbildrolle gilt auch für das Universitätswesen, die Gesundheitsversorgung, die Wirtschaftskompetenz und die Arbeitsbedingungen. Eliten, in der Regel nach Geld bemessen, können in den USA ihr System als überlegen bezeichnen. Doch die Spitzenleistungen, die es auch in Europa gibt, kommen nicht der Masse zugute. In Europa geht es sowohl Eliten als auch der Mehrheit besser.
Hill überzeugt. Doch darf er seine Kritik an Amerika nicht dem amerikanischen Baggerfahrer unter die Nase reiben, der die Stars and Stripes am Stoßdämpfer und Gun Rack seines Pickup Trucks zeigt und dem gerade der Jahresurlaub gestrichen wurde, nachdem im vergangenen Jahr die bezahlte Krankenzeit, sick Leave, abgeschafft wurde. Europäer müssen sich solche Bemerkungen verkneifen.
CK - Washington. Ein Verbraucherverband ist ohne selbsterlittenen Schaden nicht bundesrechtlich aktivlegitimiert, entschied das Bundesgericht der Hauptstadt Washington am 15. Januar 2010 auf Antrag des klagenden Verbandes. Warum wollte der Verband diese Bestätigung?
Er hatte im Gericht des District of Columbia Klage wegen falscher Cholesterinversprechen eines Herstellers erhoben und als Aktivlegitimation auf das örtliche Gesetz verwiesen, das jedermann bei Falschanpreisungen zur Klage auf Richtigstellung und Sühne berechtigt; District of Columbia Consumer Protection Procedures Act, DC Code §§28-3091, et seq.
Seine Aktivlegitimation greift in der Bundesgerichtsbarkeit jedoch nicht, solange der Vorwurf auf Schädigung der Öffentlichkeit, nicht des Verbandes, lautet. Zu Unrecht hatte daher das beklagte Unternehmen den Prozess aus der anderen Gerichtsbarkeit an die des Bundes verweisen lassen, s. National Consumers League v. General Mills, Inc., Az. 09-01881.
Das Gericht bestimmt zudem, dass ihm auch die von der Beklagten behauptete sachliche Zuständigkeit fehlen würde, weil die Klage einer Sammelklage entspricht, die das Bundesrecht an Bundesgerichte verweist.
Der United States District Court for the District of Columbia stellt nämlich fest, dass die Klage keine Sammelklage, sondern eine einfache Klage zum Vorteil der Öffentlichkeit bildet. Daher stellt sie eine Ausnahme vom Bundessammelklagegesetz Class Action Fairness Act, 28 USC §1332(d)(2), dar, entschied Richter Kennedy.
CK - Washington. Wer einer Großkanzlei einen Unterauftrag erteilt, verhandelt den Preis. Stundensätze sind bei ihnen hoch, doch oft flexibel. Wenn ein Mandantenprojekt die plötzliche Mitwirkung von 50 Dokumentenprüfern erfordert, die eine kleinere Kanzlei nicht däumchendrehend herumsitzen hat, kann das Auftragsvolumen den Preisausschlag geben. In anderen Fällen kann das Prestige des Auftrages den Preis senken.
Fragen kostet nichts. Erschreckende Stundensätze sind nicht das letzte Wort, und hohe Listenpreise sind nicht unbedingt kostenkalkuliert. Da wundert es nicht, wenn diese Kanzleien nun Listenpreissteigerungen mitteilen, doch nicht mit höhren Kosten für Mandanten rechnen.
Altman Weil reagiert auf das Umfrageergebnis angesichts der Wirtschaftskrise mit Erstaunen. Riesenkanzleien verhalten sich jedoch wie im Basar; das Verhandeln wird in der Krise erwartet, erklärt sich die Firma.
Bei kleineren Kanzeien gelten niedrigere Stundensätze eher als Festpreise. Wenn der Chef selbst kocht, wie es bei ihnen üblich ist, entstehen zudem weniger zusätzliche Gebühren aus der unteren, mit Neuanwälten besetzten Kanzleihierarchie.
CK - Washington. Im Bereich außenpolitischer Interessen bricht Bundesrecht einzelstaatliches Recht; eine Abwägung der Interessen erfolgt nicht. Die Bundesregierung hatte dem Gericht deutlich erklärt, dass es Holocaust-Versicherungsverträge über ein freiwilliges, nach multilateralen Verhandlungen gegründetes Hilfswerk von Versicherern, ICHEIC, gegenüber US-Prozessen vorzieht.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks bestätigte daher das Untergericht, als es weiter als die Hilfswerkabwicklung gehende Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht am 15. Januar 2010 abwies. Das Urteil stützt sich vorrangig auf den Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten American Insurance Association v. Garamendi, 539 U.S. 396, aus dem Jahre 2003.
Soweit die Kläger behaupten, der Rechtsweg zum US-Gericht müsse ihnen offenstehen, nachdem die Hilfswerkabwicklung abgeschlossen sei und folglich ihre vorherigen Rechte wieder auflebten, stellte das Gericht erneut auf die außenpolitischen Zielsetzungen der USA ab.
Wenn die USA im Rahmen internationaler Verhandlungen andere Staaten und ausländische Unternehmen zu einer freiwilligen Hilfswerkentschädigung veranlassen können, würden die Aussichten für zukünftige Verhandlungen durch ein unerwartetes Wiederaufleben alter Ansprüche belastet. Das erschwert die Außenpolitik der USA.
Im Vergleich dazu sei es den Klägern selbst zuzuschreiben, dass sie sich am Hilfswerkverfahren nicht beteiligten und Ausschlussfristen verpassten. Das Gericht nimmt zudem nach eigener Recherche an, dass die Ausschlussbehauptung der Kläger unrichtig ist.
Im Fall In re Assicurazioni Generali, Az. 05-5612, erläuterte das Gericht auch, dass die Bundesaußenpolitik greift, selbst wenn Italien als Sitzstaat der beklagten Versicherungsgesellschaft im Gegensatz zu Deutschland, der Schweiz und Frankreich nicht dem Abkommen zur Schaffung des Hilfswerks beigetreten sei.
Eingangs würdigte es auch die besonderen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem zweiten Weltkrieg trotz des Londoner Schuldenmoratoriums im Rahmen ihrer zunehmenden Leistungsfähigkeit freiwillig Wiedergutmachungsleistungen von 100 Mrd. DM erbracht habe.
Abschließend widmete sich Richter Leval als Verfasser der 16-seitigen Urteilsbegründung einem Versicherungsanspruch, der nicht erkennbar, doch möglicherweise vom ICHEIC-Verfahren wegen einer Vertragskündigung vor dem Beginn der Nazizeit ausgeschlossen war. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt die erstinstanzliche Klageabweisung.
Dennoch weist es den United States District Court for the Southern District of New York an, dem Kläger mit diesem Anspruch trotz des abschließenden Urteils eine Klageänderung nach Rule 11 des Bundesprozessrechts, Federal Rules of Civil Procedure, zu gestatten, die nur auf einen Anspruch außerhalb des ICHEIC-Geltungsbereichs lauten darf.
Aus den Bundesgerichten
Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, Anwälte haften persönlich für Internetwerbung, 5th Cir., 15. Jan. 2010, http://bit.ly/8G5Wwz
In re Assicurazioni Generali, Holocaust-Versicherungsklagen, 2nd Cir., 15. Jan. 2010, http://bit.ly/528TwV
Earley v. Wachovia Bank, Geschäftsgeheimnisschutzverletzung u. SE verneint, 8th Cir., 15. Jan. 2010, http://bit.ly/4XA7dv
Schindler Elevator Corp. v. Otis Elevator Co., Aufzug-erkennt-Benutzer-Patentverstoß, CAFC, 15. Jan. 2010, http://bit.ly/4FOlsz
Data Mountain Solutions, Inc. v. Giodano, Schiedsspruch bestätigt, DCDC, 15. Jan. 2010, http://bit.ly/7Oc3pF
CK - Washington. Richter Nalley, der dem Gerichtspersonal die Luft aus den Reifen ließ, wird nicht ganz unerwartet trotz seiner öffentlichen Entschuldigung vor den Richterstandesausschuss zitiert. Von Richtern wird in Maryland ein high Standard of Conduct erwartet. Das gilt auch für den Gerichtsparkplatz und auch, wenn ein Richter glaubt, der Parkplatz sei für ihn reserviert. Richter Nalley gestand, mehrfach Reifen geplättet zu haben, wurde zu einem Ordnungsgeld von $500 verurteilt und verfasste ein Entschuldigungsschreiben an die zuletzt geschädigte Gerichtsputzfrau.
CK - Washington. Mandantenwerbung im Internet für Klagen gegen ein Kaufhaus rächte sich für zwei Anwälte in Texas. Statt das Unternehmen mit Klagen überziehen zu können, gewann das Kaufhaus eine Markenverletzungsklage gegen die Kanzlei.
Als die Anwälte zur Haftungsvermeidung die Kanzleigesellschaft auflösten, spielte das Unternehmen weitere Trümpfe aus: Erstens konnte es die Anwälte persönlich für die Schuld der aufgelösten Kanzlei haftbar machen.
Zweitens galt die Verjährungsfrist für die Vollstreckung ab dem Urteil gegen die Kanzlei, nicht ab dem Verletzungszeitpunkt.
Und drittens, stellte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Evanston Insurance v. Chargois & Ernster, et al., Az. 09-20261, am 15. Januar 2010 fest, durften sie wegen der Rechtskraft des Urteils keine materiellen Einwendungen geltend machen.
Die Anwälte können sich die Verantwortung für die Tragikomödie selbst zuschreiben. Sie löschten die Gesellschaft und verkannten, dass die Haftungsbeschränkung nur wirkt, solange die Gesellschaft der von ihnen gewählten Rechtsform existiert.
Zudem hatten sie die Kanzlei in einer der neuen Gesellschaftsformen gegründet, die anders als die Corporation im amerikanischen Recht keine jahrhundertealte, durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtssicherheit aufweist.
HS - Washington. Die Richterethikkommission in Florida prüfte nach dortigem Recht das virtuelle Freundesverhältnis eines Rechtsanwalts mit einem Richter und stellte am 17. November 2009 fest:
The Committee believes that listing lawyers who may appear before the judge as friends on a judge's social networking page reasonably conveys to others the impression that these lawyer friends are in a special position to influence the judge.Nach Ansicht der Kammer sei es danach unerheblich, ob Richter und Anwalt tatsächlich Freunde sind oder vielmehr nur Bekannte oder Arbeitskollegen. Es sei sogar unerheblich, ob der eine den anderen nur versehentlich zu seiner Freundesliste hinzufügt. In jedem Falle könne hierdurch der Eindruck entstehen, der Anwalt sei in einer Position, den Richter im Prozess zu beeinflussen und aus diesem Grunde verbiete sich eine Freundschaft der beiden - jedenfalls bei Facebook.
Aus den Bundesgerichten
Saher v. Museum of Art, wichtiges Kunstrauburteil, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/63LI0p
Donahue v. Quick Collect, Sammelklage gegen Inkasso, 9th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4WuaWo
Family Winemakers of CA v. Jenkins, Einzelstaatliche Grenzen der Handelsfreiheit, 1st Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/4pvCmj
T.Co Metals, LLC v. Dempsey Pipe & Supply, Inc., Schiedsgericht ultra vires, 2nd Cir.., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/8yRmH8
ACLU v. Grayson County, Kentucky, 10 Gebote im Gerichtsaushang, 6th Cir., 14. Jan. 2010, http://bit.ly/6vBGrY
Hollingsworth v. Perry, Liveübertragung eines Prozesses im Bundesgericht, Supreme Court, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/55RfAw
CK - Washington. Wie eine Verjährungsfrist behandelt das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks eine eingeräumte Klagefrist zur gerichtskostenfreien Verfolgung von Ungleichbehandlungsansprüchen. Sein Urteil im Fall Anthony Carter v. Marmon Keystone, Az. 00-3746, entfaltet jedoch weitergehende Bedeutung.
Es erklärt, wann eine fruchtlos verstrichene Frist zur Wiedereinsetzung führt. Dazu ist eine Hemmung notwendig, die nicht aus dem Common Law stammt, sondern aus dem Equity-Recht:
Equitable tolling is generally appropriate in Title VII cases only when "the defendant has actively misled the plaintiff; when the plaintiff 'in some extraordinary way' was prevented from asserting her rights; or when the plaintiff timely asserted her rights in the wrong forum." Seitzinger v. Reading Hosp. and Med. Ctr., 165 F.3d 236, 240 (3d Cir. 1999) (citations omitted). Plaintiff bears the burden to show that equitable tolling is warranted. Podobnik v. U.S. Postal Serv., 409 F.3d 584, 591 (3d Cir. 2005). AaO 2.
Aus den Bundesgerichten
Starr v. Sony BMG, Kartellverstoß Musikanbieter, 2nd Cir., 13. Jan. 2010, http://bit.ly/7cMGPg
NRG Power Marketing LLC v. Maine Public Util. Commission, Stromtarifkontrolle, Supreme Court des Bundes, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/51066O
Dixon v. Deutsche Bank National Trust, Rechtskraftsfragen, 8th Cir., 13. Jan. 2010, http://bit.ly/8cUlcF
Diamond Crystal Brands, Inc. v. Food Movers, Zahlung + FOB Forum = Zuständigkeit, 11th Cor., 13. Jan. 2010, www.ca11.uscourts.gov
Moberly v. Secretary of Health and Human Services, Haftung für Impfschaden, CAFC, 13. Jan. 2010, http://bit.ly/6K8I4q
CK - Washington. In Zhenxing v. The Government of the People's Republic of China, Az. 08-2228, stellte das Bundesgericht in Washington, DC, sua sponte fest, dass die Volksrepublik China nicht unter die Terrorausnahmen zum Bundesimmunitätsgesetz FSIA fällt. Laura Valle bespricht die Entscheidung vom 14. Januar 2010 in China Not Liable for Damages from Terrorism auf Englisch bei Embassy Law.
CK - Washington. Im Fall Kevin Starr et al. v. Sony BMG Music Entertainment et al., Az. 08-5637, haben die Kläger ausreichende Argumente vorgetragen, um die Kartellklage gegen Internetvermarkter von Musik weiterverfolgen zu dürfen, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City am 13. Januar 2010.
Sie haben eine Verletzung des Bundeskartellrechts im Sherman Act vorgetragen und eine Verschwörung der Musikfirmen dargelegt, die zu illegalen Preisabsprachen führte, und hinreichend Tatsachen vorgetragen, stellte der United States Court for the Second Circuit fest.
Das unterste Bundesgericht hatte die Klage abgewiesen und muss nun den Prozess nach Bundesprozessrecht gegen die Beklagten, die 80 Prozent des Marktes mit digitalen Dateien im Internetmusikvertrieb beherrschen, weiter führen.
Diese Unternehmen planten zunächst den Vertrieb von CDs über von ihnen kontrollierte Unternehmen zu horrenden Bedingungen und Kosten. Als sie den Internet-Vertrieb über Dritte entdeckten, fielen die Herstellungs- und Vertriebskosten drastisch.
Doch anders als in einem wettbewerbsgeprägten Markt sanken die Preise nicht. Die Internetmusikanbieter verpflichteten die Vertriebsunternehmen mit geheim gehaltenen Nebenvereinbarungen zu abgestimmten Preisen.
Diese zahlreichen, spezifiziert vorgetragenen Behauptungen sind hinreichend schlüssig, um den Prozess fortzusetzen, urteilte das Berufungsgericht. Die von ihm erörterten Nachweise können auch die Grundlage für Kartellverfahren in vielen anderen Ländern bilden.
Einerseits sind die zur Urteilsbegründung herangezogenen Beweise und Behauptungen lediglich einseitig und stellen die Auffassung der Kläger dar. Andererseits wird das weitere Verfahren, insbesondere der Abschnitt des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, Akten der beklagten Unternehmen und Stellungnahmen ihres Managements und anderer Zeugen an den Tag bringen, die in der Regel der Öffentlichkeit zugängig sind.
Doch schon die im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung erörteten Belege deuten auf eine für die Musikvertriebsgiganten brenzlige Zukunft hin.
CK - Washington. Im Fall Core Communications, Inc. v. FCC, Az. 08-1365, entschied das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk in Washington am 12. Januar 2010, dass der Bund - wie von der Federal Communications Commission vermutet -, Tarife für Netzverbindungen zu Interneteinwahlknoten setzen darf.
Diese Frage war lange umstritten und entfaltet mit den von der FCC verordneten Höchstsätzen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf Internetinfrastrukturanbieter schmalbandiger Wählleitungen.
Zehn Prozent amerikanischer Internetnutzer sind noch auf diese Dial-Up-Verbindungen angewiesen.
Aus den Bundesgerichten
US Philips Corp. v. KXD Technology, eV erlischt mit Urteil, 9th Cir., 12. Jan. 2010, http://bit.ly/8LHOOo
Smith v. Spisak, Strafrecht, US Supreme Court, 12. Jan. 2010, http://bit.ly/55RfAw
Carr v. Tillery, Bis auf's Messer, Kanzleistreit um viel Geld, 7th Cir., 12. Jan. 2010, http://bit.ly/7CqdN4
Core Communications, Inc. v. FCC, FCC für Internetverbindungstarife zuständig, DC Cir., 12. Jan. 2010, http://bit.ly/8OJyFE
Petaluma FX Partners, LLC v. Commissioner of IRS, Son of BOSS Steuermodell, DC Cir., 12. Jan. 2010, http://bit.ly/6Gk3Ys
Redhead v. Conference of Seventh-Day Adventists, Urteilsform, Berufungsfrist, 2nd Cir., 12. Jan. 2010, http://bit.ly/4ICESG
CK - Washington. Ein Vertragsanspruch besteht nicht gegen eine Partei, die den Vertrag nicht kennt.
Ein Bereichungsanspruch besteht nicht gegen die Partei, die den Vertragspreis aufgrund ihres eigenen Vertrages mit einem Zwischenhändler an diesen später insolventen Dritten gezahlt und die Leistungen des Klägers nach dessen Vertrag mit dem Händler erhalten hat.
Diese eigentlich wenig überraschenden Feststellungen standen jedoch auf der Kippe.
Hätte die Klägerin im Fall Equatorial Marine Management Fuel Management Services Pte, Ltd. v. MISC Berhad, Az. 08-57046, eine Vertretungsmacht der insolventen Zwischenpartei für die leistungsannehmende Partei behauptet, hätte das Gericht vielleicht anders entschieden.
Doch die Behauptung einer Vertretung kam erst in der Berufung, die in den United States Courts of Appeals einer Revision entspricht, und durfte daher nicht mehr berücksichtigt werden, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 11. Januar 2010.
Aus den Bundesgerichten
Jones v. DaimlerChrysler, eingetragenes Sicherungseigentum im Konkurs, 4th Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/6b7dir
McGillivray v. Countrywide Home, Wiederherstellungskosten oder Schadensersatz, 5th Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/6RevCA
Trust v. Love Funding Corp., Hypothekenpakete, Champerty, 2nd Cir., 11. Jan. 2010, http://bit.ly/8Dl6Z7
McDaniel v. Brown, DNA im Strafprozess, Supreme Court, 11. Jan. 2010, http://bit.ly/5Fu81x
CK - Washington. Schadensersatz für physische Schäden stehen auf der Tagesordnung der Bundesfinanzbehörde der USA. Im Bundesanzeiger vom 11. Januar 2009 kündigt sie eine öffentliche Anhörung nach dem Administrative Procedures Act zu einem Verordnungsvorschlag über ihre Besteuerung an. Die Steuerzahler können den Entwurf RIN 1545-BF81, Damages Received on Account of Personal Physical Injuries or Physical Sickness persönlich am 23. Februar 2010 in der Hauptstadt Washington oder elektronisch kommentieren; vgl. Federal Register, Bd. 75, Heft 6, S. 1301.
Aus den Bundesgerichten
Demahy v. Wyeth Inc, Bundesrecht bricht nicht Einzelstaatsrecht, 5th cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5QjQ7g
BCD v. BMW Manufacturing Co, Ausnahme von Vorvertragshaftung, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZJg3C
Ferrell v. Express Check Advance of SC LLC, Staatsangehörigkeit der LLC, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZkB5O
Clark Motor Co. v. Manufacturers & Traders Trust Co., Betriebsmittelkredit & Betrüger, 3rd cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/4R4NVM
PRM Energy Systems v. Kobe Steel, Nichtpartei des Schiedsvertrages: Schiedsklausel bindet, 8th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6kgOYm
DC v. John Straus, Anwalt haftet nicht ggü Staat, DC Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6iTRmC
PL Co. PTE v. Blue Water Shipping, seefrachtvertragliche Schadensminderung, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5uFwRu
Kiobel v. Millson, Anwaltssanktion wg. Verletzung internationalen Rechts, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/7XRvmd
CK - Washington. Mit der Ankündung seiner vierten Bürgeranhörung nähert sich die Online Safety and Technology Working Group der National Telecommunications and Information Administration dem Ziel bundesweit einheitlicher Regelungen der Online-Sicherheit in den USA.
Im Bundesanzeiger vom 11. Januar 2010 meldet die nach dem Protecting Children in the 21st Century Act eingerichtete Behörde den Termin vom 4. Februar 2010 im Wirtschaftsministerium in Washington mit den Themen Datenspeicherung und Kinderpornographie an:
The OSTWG will hear presentations and have discussions on online safety and technology, with an emphasis on issues relevant to the work of the subcommittees on data retention and child pornography reporting. Federal Register, Bd. 75, Heft 6, S. 1338.
CK - Washington. Muss der Staat, der sich im US-Prozess auf die Seite des Gegners stellt, um eine Verbotsverfügung zu bekämpfen, seine Akten nach dem Freedom of Information Act herausgeben? Der Staat als größter Kunde eines von der Injunction betroffenen Patentverletzers hatte sich auf dessen Seite geschlagen und will seine Strategie geheimhalten.
In Sachen Hunton & Williams v. United States Department of Justice, Az. 06-731, ging es um die Blackberry-Patentverletzung von RIM, die später durch Vergleich geregelt wurde. Das Justizministerium verweigerte unter Verweis auf FOIA-Ausnahmen die Herausgabe seiner Akten.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks erörtert in seiner 27-seitigen Urteilsbegründung vom 5. Januar 2010 ausführlich die common Interest Communications-Doktrin und die FOIA-Ausnahmen nach 5 USC §552, die dem Patentinhaber letztlich zwei Gegner zumuten.
Im Ergebnis gibt das Gericht dem Justizministerium für den Zeitraum ab der Vereinbarung eines gemeinsamen Prozessvorgehens Recht, jedoch nicht für die Zeit davor. Die siebenseitige Mindermeinung lehnt den Schutz des Ministeriums ab.
Aus den Bundesgerichten
Demahy v. Wyeth Inc, Bundesrecht bricht nicht Einzelstaatsrecht, 5th cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5QjQ7g
BCD v. BMW Manufacturing Co, Ausnahme von Vorvertragshaftung, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZJg3C
Ferrell v. Express Check Advance of SC LLC, Staatsangehörigkeit der LLC, 4th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/8ZkB5O
Clark Motor Co. v. Manufacturers & Traders Trust Co., Betriebsmittelkredit & Betrüger, 3rd cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/4R4NVM
PRM Energy Systems v. Kobe Steel, Nichtpartei des Schiedsvertrages: Schiedsklausel bindet, 8th Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6kgOYm
DC v. John Straus, Anwalt haftet nicht ggü Staat, DC Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/6iTRmC
PL Co. PTE v. Blue Water Shipping, seefrachtvertragliche Schadensminderung, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/5uFwRu
Kiobel v. Millson, Anwaltssanktion wg. Verletzung internationalen Rechts, 2nd Cir., 8. Jan. 2010, http://bit.ly/7XRvmd
CK - Washington. Die Debatte über us-rechtlich haltbare Inline Links läuft mal wieder auf Hochtouren - irgendwo im Internet. Natürlich sind sie rechtswidrig, sagen die Juristen. Laien meinen, das sei einfach Quatsch, denn es werde keine Kopie gezogen. Dass es nach dem Copyright Act auf die Herbeiführung der Darstellung ankommt, leuchtet ihnen partout nicht ein. Der Urheber müsse die Quelle technisch schützen, will er die Darstellung in anderen Seiten unterbinden, glauben manche.
Die Debatte hangelt sich am Bericht eines Patentanwalts entlang, was die Sache komplizierter macht, denn manche Laien können Urheber- und Patentrecht nicht auseinander halten, so wie manche Rechtsanwälte auch vom Patentieren von Marken sprechen, denn Trademarks sind wieder ein anderes Thema.
Zum Glück hat niemand die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts angesprochen, das Trade Secret-Recht, sonst würde noch mehr Unfug nach dem Prinzip Weil nicht sein darf, was nicht sein kann in die Welt gesetzt.
Vor Ewigkeiten hatte der Verfasser mit einem Schaubild, Kochinke / Tröndle, Links, Frames und Meta-Tags, CR 1999, p. 195, erklärt, was Deeplinks und andere Verknüpfungen überhaupt sind. Technische Logik hilft dem Verständnis des Rechts nicht. Doch ob man das Gesetz nachvollziehen kann oder nicht, eins ist klar:
Die meisten Diskussionsteilnehmer können sich den amerikanischen Prozess wegen einer Verletzungsbehauptung nicht leisten. Unternehmen schlackern mit den Ohren, wenn sie vom Patentanwalt für Phase 1 eines Patentverletzungsprozesses ein Angebot von $750.000 erhalten. Im Markenrecht sind es oft $250.000 weniger, und eine prozessfördernde Marktstudie ist darin bereits enthalten.
Im Urheberrecht können es noch einmal $250.000 weniger sein - aber das ist immer noch ein dicker Brocken. Dass Google sich im Heimatbezirk eine Ausnahme für Thumbnails erstreiten kann, beweist lediglich: Quod licet Jovi, non licet bovi.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
US v. Lemon, Computerpornographiebeweismittel im Strafprozess, 8th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/8lxWaY
Caravalla v. Bayer AG et al., Produkthaftungsklageabweisung bestätigt, 8th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/6oIka3
Lazaridis v. Wehmer, Sorgerecht in drei Ländern, 3rd. Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/4NBl5S
Parsons v. FedEx, schlimmer Angestellter erfolgreich entlassen, 6th Cir., 7. Jan. 2010, http://bit.ly/78CvAe
Lloyds v. Libya, Schadensersatz für Flugzeug nach Hijacking u. Immunität, DCDC, 7. Jan. 2010, http://bit.ly/4DSwhW
USA v. Slough, Keine Geheimjustiz, Staatsschutz, Presserechte, DCDC, 7. Jan. 2010, http://bit.ly/6lQygq
CK - Washington. Das entführte Egypt Air-Flugzeug wurde bei der Befreiung in Malta zerstört. Seine Versicherer verklagen Libyen und mutmaßliche Terroristen in den USA. Trotz der zahlreichen Änderungen des Immunitätsgesetzes Foreign Sovereign Immunities Act zugunsten von Terroropfern entscheidet das Bundesgericht im District of Columbia gegen die Versicherer.
In Sachen Certain Underwriters at Lloyds London et al. v. Great Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya et al., Az. 06-731, erklärt es, dass der Friedensvertrag der Vereinigten Staaten mit Libyen ihm die sachliche Zuständigkeit entzogen hat.
Zudem darf es den Fall nicht in der Schwebe behalten, bis die Kläger ein anderes Forum ausgemacht haben. Daher wird die Klage gegen den immunen Staat abgewiesen, entschied es am 7. Januar 2010.
Entscheidungen aus den obersten Bundesgerichten:
Allied Orthopedic Appliances v. Tyco Health Care, neue Technik verdrängt Konkurrenz legal, 9h Cir., 6. Jan. 2010, http://bit.ly/6AZIuA
Myers v. Central FL Investments, extrem aufdringlicher Chef: Strafschadensersatz, 11th Cir., 6. Jan. 2010, http://bit.ly/8kPIF4
Sandra Kirkland v. Wyeth, Forumshopping mit betrügerischer Parteiauswahl, 8th Cir., 6. Jan. 2010, http://bit.ly/4PxPFp
Glassman v. Palmisciano, böse ethnische Spannungen im Mandat, DC MA, 4. Jan. 2010, http://bit.ly/83oOPx
Kam Hing Enterprises, Inc. v. Wal-Mart Stores, Inc., Beweise bei Urheberrechtsverletzung, 2nd Cir., 6. Jan. 2010, http://bit.ly/50zNto
CK - Washington. Der Melting Pot der Vereinigten Staaten bleibt Fantasie. Viele kommen miteinander aus, doch Gruppendenken trennt weiterhin. Dem Juden eins überbraten wollte ein Mandant im Zusammenwirken mit seinem zweiten Anwalt, der wie er einen italienischen Namen trägt.
Der Jude ist sein erster Anwalt, der einen Fall auf Erfolgshononarbasis bearbeitete, doch kurz vor dem krönendenen Abschluss ausgebootet wurde. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichts in Massachusetts vom 29. Dezember 2009 schildert das Mandatsverhältnis, den Mandatsvertrag, die erbrachten Leistungen und die Verschwörung in Sachen Glassman v. Palmisciano et al., Az. 07-10306.
Der auf 32 Seiten begründete Beschluss im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung am Anfang des US-Prozesses erklärt auch, welche Tatsachenfragen von den Geschworenen zu beurteilen sein werden und welche bereits vom Richter entschieden werden können. Der Prozess geht weiter, und die Geschworenen werden das Spannungsverhältnis unter das ihnen vom Richter erklärte Recht subsumieren.
Entscheidungen aus den obersten Bundesgerichten:
Great Clips v. Hair Cuttery of Greater Boston, Bundesmarkenstreit Great Cuts, Great Clips, 1st Cir., 5. Jan. 2009, http://bit.ly/8ZfwG4
Stanley v. Abacus Technology Corporation, Diskriminierung der Fotografin, 10th Cir., 5. Jan. 2010, http://bit.ly/6bSqDL
CK - Washington. In den USA bestehen Marken nach Bundesrecht, Einzelstaatsrecht und Common Law-Recht. Welchem Recht unterfallen wohl Vergleiche über die Nutzung und Abgrenzung von Marken?
Vertragsrecht ist Sache der Einzelstaaten, wenn es nicht gerade um die Beschaffung des Pentagons von Panzern oder des Außenministerium von spitzen Griffeln geht.
Illustriert werden diese Grundsätze in einem vorbildlich formulierten Urteil des ersten Bundesberufungsgerichts in Sachen Great Clips, Inc. v. Hair Cuttery of Greater Boston, LLC et al., Az. 09-1376, vom 5. Januar 2009. Es betrifft die Auslegung eines Erledigungs-, Verzichts- und Abgrenzungsvertrags für zwei Marken im selbem Dienstleistungsspektrum.
CK - Washington. Entscheidungen aus den obersten Bundesgerichten:
Marion v. TDI Inc, Dritthaftung bei Pyramiden-Betrug, 3rd Cir., 4. Jan. 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/065173p.pdf
United States Life v. Superior National, Schiedsverfahren unusual but fair, 9th Cir., 4. Jan. 2010, http://bit.ly/88fyUQ
Pendergast v. Sprint Nextel Corp., sittenwidrige Schiedsklausel bei Sammelklage, 11th Cir., 4. Jan. 2010, http://bit.ly/4qBwuy
Cornejo v. Bell, Grundsätze der Amtshaftung, 2nd Cir., 4. Jan. 2010, http://bit.ly/8FFuvf
CK - Washington. Eine der vier Säulen des amerikanischen IP-Rechts ist das Trade Secret. Das Geschäftsgeheimnis schützt alles, was nicht offengelegt wurde. Selbst wenn es Dritten mitgeteilt wurde, bleibt der Schutz erhalten, solange eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung vereinbart wird. So kann Software auch tausenden Kunden übergeben werden und geschützt bleiben.
Was geschieht jedoch, wenn das Trade Secret in der Insolvenz an Dritte fällt? Behält der anfängliche Inhaber einklagbare Schadensersatzrechte wegen eines vor dem Konkurs stattfindenden Geheimnisbruchs?
Ein einzelstaatliches Gericht erkannte am 29. Dezember 2009 auf seine überlebende Aktivlegitimation. Ein gegenwärtiges Eigentum ist nicht erforderlich; das Erfordernis wäre systemwidrig, beschied der Court of Appeal of the State of California, Sixth District, in Fall Jasmine Networks, Inc. v. Superior Court of Santa Clara County, Az. H034441.
Auch unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt sich daher immer der Abschluss eines Schutzvertrages. Er kann alsNon-disclosure Agreement, NDA, oder Confidentiality Agreement ausgestaltet oder mit entsprechenden Klauseln auch in einen Vertrag mit anderen Hauptzwecken eingefügt werden.
CK - Washington. Entscheidungen aus Bundesgerichten:
Desrosiers v. MAG Industrial Automation Systems, Beweisausforschung im Produkthaftungsfall, DC MD, 29. Dez. 2009, http://bit.ly/5ejAl7
Brookridge Funding v. Aquamarine, Fischfangfinanz, Durchgriffshaftung, Urteil im Romanstil, DC MA, 30. Dez. 2009, http://bit.ly/5QRJxn
Summarisches Verfahren im US-Prozess: Nicht summarisch. Nicht beschleunigt. German American Law Journal http://Anwalt.us
CK - Washington. Als das BGB erfunden war, ließ man es erst einmal in Ruhe. Es sollte sich entwickeln. Und dann hielt es auch. In guten und in schlimmen Zeiten.
Heute sind die Gesetzgeber ungeduldiger. In Deutschland rücken sie oft gern aus, um das IT-, IP-, Neue Medien- und Verbraucherrecht zu retten. Etwas Beständiges, Durchdachtes war ihnen ja nicht eingefallen, als sie das Monster Internet entdeckten, das sie in ihrer Hast nicht in die bestehenden Konzepte einordnen konnten.
In den USA steht die nationale Sicherheit obenan. Dafür zahlt der Steuerzahler am meisten. Wenn ein Terrorist eine neue Masche erfindet, versammeln sich prompt Gesetzgeber vor Fernsehkameras und hecken neue Tricks aus. An den Gesetzen wird nicht fein geschraubt und gezurrt.
Nein, es muss der Hammerschlag sein, der Sichelschnitt. Mal sehen, was sie in den nächsten Monaten am Bush-Moloch Homeland Security ändern. Dahinter stecken dickes Geld und große Geschäfte. Auch für die Anwaltschaft in Washington fällt bestimmt etwas ab.
CK - Washington. Oft wird in deutschen Darstellungen des US-Rechts das summarische Verfahren erwähnt. Wie wenig summarisch es ist, zeigt die 24-seitige Entscheidung im Fall Fox International Relations v. Laucius, Az. 04-5877, vom 22. Dezember 2009.
Die Prüfung von Recht und Tatsachen ist durchaus vollständig, nicht verkürzt. Verkürzt ist lediglich das Verfahren insofern, als geklärte Tatsachenfragen nicht mehr den Geschworenen vorgelegt werden müssen, sondern vom Richter beurteilt werden.
Im Fox-Fall subsumiert das Bundesgericht in Pennsylvania einen Komplex abschließend und bestimmt, dass nach Bundesprozessrecht der Rest von der Jury zu würdigen ist. Dass der Begriff summary auch keine Beschleunigung bedeutet, zeigt schon das Aktenzeichen von 2004 dieser am Ende von 2009 teilentschiedenen Anlegerschutzklage.
CK - Washington. Die gegen Blogger gerichtetete Subpoena duces tecum fordert zur Aushändigung von Informationen und Dokumenten auf:
All documents, emails, and/or faxsimile transmissions (sic) in your control possession or control concerning your receipt of TSA Security Directive 1544-09-06 dated December 25, 2009. Elliott, Full text of my subpoena from the Department of Homeland Security.Mittlerweile sind die Subpoenas für erledigt erklärt worden. Wenn das Heimatsicherheitsministerium gegen Blogger in Terrorismussachen vorgeht, hat eine Subpoena ein Nachspiel. Google verlinkt zu zahlreichen Nachweisen.
Das Vorgehen des Ministeriums ist schon deswegen pikant, weil im Kongress der Quellenschutz für Journalisten und andere Schreiber erörtert wird und das Ministerium seine Flugsicherheitspläne nicht geheim halten konnte.
CK - Washington. Entscheidungen aus den obersten Bundesgerichten:
Birdsong v. Apple, iPod Gehörschadenklage abgewiesen, 9th Cir., 30. Dez. 2009, http://bit.ly/6vmxuF
Cohen v. Obama, kein Verbotsbeschluss f. komplizierte Gesetze etc., 10th Cir., 31. Dez. 2009, http://bit.ly/5JfGOa
Stone v. Instrumentation Laboratory Co., Sarbanes-Oxley Whistleblower, 4th Cir., 31. Dez. 2009, http://bit.ly/5W4FY4

