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CK - Washington. Verjährungsfristen wirken in den USA nicht zum Jahresende. Drei Jahre sind drei Jahre. Nicht drei Jahre und der Rest des laufenden Jahres.
Daher kann der amerikanische Anwalt ohne Fristenhektik das Jahr nahezu besinnlich abschließen und beispielsweise die Werbung der Ärzte lesen.
Da heißt es: Bin einem Arztverein beigetreten. Treten auch Sie bei. $45 im Monat. Ich garantiere dann den Rückruf. Die persönliche Vorstellung bei Spezialisten. Gelegentlich gar ein Gespräch über Ihre Gesundheit.
Hmm, überlegt der Anwalt. Sollen wir das auch für unsere Mandanten einführen? $1000 Jahresbeitrag im Jahr? 10% Honorarnachlass? $10000 für 20%?
Ach, denkt der Anwalt. Unsere Mandanten fallen auf plumpe Tricks nicht herein. Fragen beantworten wir ohnehin prompt. Persönliche Gespräche, EMail, IM, Skype oder Facebook sind normal. Genauso die Bereitstellung von Experten. Vereinsmeierei verbessert nicht die Beratung.
CK - Washington. Darf das Gericht in Washington, DC, seine Gerichtsbarkeit über einen bezirksfremden Zulieferer ausüben? Dessen Platinen wurde außerhalb des Bezirks in U-Bahnsysteme eingebaut. Diese fanden ihren Weg in den Bezirk und könnten für einen U-Bahnunfall verantwortlich sein.
Die Frage der Zuständigkeit für bezirksfremde oder ausländische Beklagte stellt sich häufig. Statt von örtlicher Zuständigkeit wird in den USA von personal Jurisdiction gesprochen. In diesem Fall geht es zunächst nur um die Zuständigkeit zur Feststellung der Zuständigkeit über die beklagte Person.
Dürfen die Kläger dazu den ortsfremde Hersteller, der keine Platinen in der Hauptstadt verkaufte, im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, vernehmen? Ja, entscheidet das Bundesgericht Washingtons am 23. Dezember 2010 im Fall In the Matter of the Fort Totten Metrorail Cases Arising out of the Events of June 22, 2009, Az. 10-0314.
Für die Ermittlung der Zuständigkeit müssen sich alle Parteien - auch die Kläger selbst - dem oft aufwendigen Beweisverfahren mit der Vernehmung von Parteien und Zeugen sowie der gegenseitigen Akteneinsicht unterwerfen. Dazu reicht nach einem 30 Jahre alten Präzedenzfall des Supreme Court, World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980), und einem Urteil gegen Fiat von 1982 bereits, wenn das Produkt vorhersehbar in wesentlichen Mengen in den Gerichtsbezirk gelangte. Der lesenswerte Beweisbeschluss erklärt ausführlich die Rechtsgrundlagen.
Aus diesem Beschluss leitet sich jedoch nicht ab, dass die gerichtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren besteht. Darüber dürfen sich die Parteien nach der jurisdictional Discovery und ihrer Auswertung sowie einer weiteren Entscheidung des Gerichts streiten. Manchmal dauert allein der Zuständigkeitsstreit Jahrzehnte.
CK - Washington. Sexsklaverei hielt die Bedienung dem Restaurant vor. Davon blieb nach ihrer Vernehmung und der ihrer Kollegen nichts übrig. Doch ihre Anwälte beharrten darauf. Sie ergänzten das Wortprotokoll ihrer Deposition mit 868 Änderungen.
Das Restaurant beantragte deshalb die Verurteilung der Anwälte als Sanktion für die Fälschung des Transcripts. Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks bestätigte am 28. Dezember 2010 in Floride Norelus v. Denny's Inc., Az. 07-14077, diese Maßregelung.
Die Anwaltskanzlei schuldet für die Beweismanipulation die Kosten, die der ihr nachfolgende Prozessabschnitt verursachte: $387.738,07.
CK - Washington. Die AGB der Webhoster machen sie nicht zu Drittschuldnern einer Löschungsverfügung für diffamierende Inhalte ihrer Kunden. Eine einstweilige Verfügung richtete sich gegen Kunden des Hosters. Diese entfernten die Inhalte nicht.
Die Verfügungskläger wollten die Verfügung gegen den Hoster und seinen Manager nach Rule 65(d)(2)(C) FRCP erstrecken. Doch das Gericht wies den Antrag ab, da diese nicht als Personen who are in active concert or participation gelten.
Am 27. Dezember 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Abweisung. Im Fall Blockowizc et al. v. Williams et al., Az. 10-1167, erörterte es detailliert die Erstreckung einer Injunction im Internethoster-Kunden-Verhältnis.
Die Hoster-AGB versprachen den Kunden, niemals etwas zu entfernen, und den Besuchern, niemals als Richter und Geschworene über Inhalte zu urteilen. Nach den AGB würde der Hoster lediglich Gerichtsurteile befolgen. Die Kunden dürfen ihrerseits keine illegalen oder diffamierenden Inhalte auf der Webseite verbreiten.
Diese AGB und die daraus abgeleitete Löschungsverweigerung sind nach Feststellung des Gerichts nicht als Beihilfe zur Verletzung einer Löschungsverfügung zu betrachten. Eine Beihilfe besteht weder im Nichtlöschen noch im Nichtverklagen der Kunden zur Durchsetzung der AGB.
CK - Washington. Was tut der Anwalt, wenn die Mandanten Social Media nicht verstehen und nicht bemerken, wie ihr Unternehmen dort zugrunde geredet wird?
Schnell eingreifen und antworten? Auch wenn er nicht weiß, ob die Mandantschaft das wünscht? Wenn Gefahr im Verzuge besteht?
Gerade traf einmal wieder alles zu. Mandanten kaufen ein Unternehmen. Bei Twitter wird berichtet, dass es schließt. Der Anwalt weiß, dass genau das Gegenteil wahr ist. Das monatelang vorbereitete Closing hat heute stattgefunden. Die Mandanten bereiten die Weiterführung intensiv vor.
Da sie bei Behörden und unerreichbar sind sowie gestanden, Social Media nicht zu verstehen, antwortet der Anwalt bei Twitter: Im Gegenteil lautet die Replik auf die behauptete Einmottung.
Ist das der vertretbare Mittelweg zwischen der Offenlegung vielleicht noch vertraulicher Details und der Abwendung von Rufschaden? Die Mandanten haben nichts von Vertraulichkeit gesagt. Das Geschäft lebt vom guten Ruf und Ruhm.
Doch ein Anwalt weiß oft mehr als Mandanten die Welt wissen lassen wollen. Andererseits können Gerüchte in Social Media den guten Ruf in Windeseile ruinieren. Daher die Suche nach dem Mittelweg.
Der Schaden ist abgewendet. Die Twitterer reden nicht mehr vom Dichtmachen.
CK - Washington. Greater Yellowstone Coalition greift mit verbundenen Umweltschutzgruppen die Genehmigung eines Minenausbaus unter einem Bundesnationalpark an: Das Ermessen bei der Beurteilung von überschüssigem Selen sei von den Ämtern fehlerhaft, arbitrary and capricious, ausgeübt worden.
Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in San Francisco führt den Umweltrechtler mit einer verständlichen Begründung von 38 Seiten, einschließlich der abweichenden Mindermeinung, in das Recht in den USA ein: Greater Yellowstone Coalition et al. v. Lewis et al., Az. 09-35729.
CK - Washington. Zwei Erfinder erfinden. Sie streiten, trennen und gestatten sich, die Ideen beliebig zu verwerten, ohne je dem Anderen etwas zu schulden.
Der Rechtsfriede kollidiert mit Neid, als ein Erfinder Erfolg und massig Geld genießt, während der andere darbt. Der Arme verklagt den Reichen.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, schildert das Drama nachvollziehbar und bestätigt das Untergericht im Fall Shum v. Intel et al., Az. 09-1385, am 22. Dezember 2010: Ansprüche aus Vertrag und deliktischer Haftung bestehen nicht.
NG - Washington. Während in Deutschland Gerichtsentscheidungen aufgrund des Datenschutzes sowie anderer schützenswerter Rechte grundsätzlich nur anonymisiert veröffentlicht werden, sieht dies die amerikanische Veröffentlichungspraxis nicht vor. Hier werden die Urteile stehts mit vollen Parteiennamen dem Volk zugänglich gemacht.
In der am 22. Dezember 2010 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks veröffentlichten Entscheidung United States of America v. Anonymous Defendant No. 10-1033 fällt das Gericht allerdings das Urteil gegen einen anonymen Angeklagten.
Daher macht es von dem Grundsatz der vollen Namensnennung aufgrund einer Kronzeugenregelung und unter Geheimhaltungsgesichtspunkten - die Akten bleiben under Seal - eine Ausnahme, da der Angeklagte für die Ermittler wertvolle Informationen der Drogenszene preisgegeben hatte.
CK - Washington. Das Konzept des Litigitation Hold verbietet es nicht nur Prozessparteien, Beweise zu vernichten, verlieren oder verändern. Auch wer einen Prozess in den USA erwartet, muss Beweismittel schützen, damit sie im Prozess von der Gegenseite im Rahmen der Discovery ausgewertet werden können.
Wer sich nicht an diese Regel hält und die Spoliation of Evidence geschehen lässt oder gar fördert, setzt sich im Prozess Sanktionen aus. Diese können die Abweisung von Einreden und Einwendungen zur Vermutung des ungünstigen Beweises oder auch zur Klageabweisung oder Verurteilung reichen.
Dabei steht dem Gericht viel Ermessen zu. Am 20. Dezember 2010 wurden gelinde Sanktionen in der Revision genehmigt: Union Pump Co. v. Centrifugal Technology, Inc. Das Gericht hatte nach einem Geschworenenspruch von 2,1 Mio. Dollar keinen Anlass gesehen, der beweisunterdrückenden Partei weitere gerechtigkeitsfördernde Maßnahmen aufzuerlegen.
Die Beklagte hatte ernormes Glück. Sie hatte streiterhebliche CAD-Dateien von Bändern und Festplatten gelöscht und sich selbst des Beweises überführt, rechtwidrig bestimmte Dateien der Klägerin über ein Pumpendesign zu besitzen und gewerblich auszuschlachten. Der Juryspruch orientierte sich am Unternehmenswert. Den setzte das Gericht in ein Urteil um.
CK - Washington. Unter dem Titel FCC Acts to Preserve Internet Freedom and Openness veröffentlichte das amerikanische Bundesnetzamt, Federal Communications Commission, in der Hauptstadt Washington am 21. Dezember 2010 die Erklärungen des Amts sowie der leitenden Kommissare:
News Release: AcrobatHinweis: Der Bericht erschien zuerst in der Mobilfassung US-Recht auf Deutsch am 21. Dezember 2010.
Genachowski: Acrobat
Copps: Acrobat
McDowell: Acrobat
Clyburn: Acrobat
Baker: Acrobat
CK - Washington. Massenhaft sammeln sie. Massenhaft versenden sie. Apps sind das Datenleck der Zukunft. Und der Gegenwart. Eine Übersicht, nach Datentypen und Apps sortiert, erschien in den Kommentaren bei Slashdot. Die Legende findet man am Ende.
CK - Washington. Eine Schule wird verkauft; eine Privatschule kauft sie und will zuerst ausbauen. Die Nachbarn sammeln 2 Mio. Dollar und kämpfen bis vors höchste Gericht, um die Schulnutzung hinter ihren Palästen zu unterbinden. Die Erwerberin kann sich den Streit nicht mehr leisten und tritt den Kaufvertrag an einen Bauherrn ab, die die Schule abreißt und vier Paläste auf das Gelände setzt.
Etwas weiter geht der Bauherr im heutigen Wall Street Journal-Bericht A Billionaire's Dune Duel Michigan Township Risks Insolvency to Fight Chesapeake CEO's Development Plan. Aus der Sicht der Gemeinde will er sie durch den Rechtsstreit in den Konkurs treiben und damit den Bebauungsplan abschaffen. Dann kann er nach eigenen Vorstellungen den Strand bebauen.
Prozesse kosten. Auch der Staat kann sich nicht alles leisten.
CK - Washington. Wie haben die Junior Partners und Associates das Jahr bestanden? Das Partners Meeting zollt ihnen Anerkennung. Auf den Bonus der Kanzlei legen die Partner persönlich etwas drauf. Sie wissen den Einsatz ihrer Truppe zu schätzen.
In den folgenden Tagen machen die Associates die Runde, um sich persönlich zu bedanken. Sie hörten die Gerüchte in den Medien, tauschten Zahlen mit Kollegen in anderen Kanzleien und sind sich ihrer Zukunft nie so sicher, wie sie es verdienen.
Die Bewertungen der Partner und die Boni bestärken sie in der Erkenntnis, dass sie mit einer kleinen Kanzlei eine gute Wahl getroffen haben. Nicht nur ein Rädchen in einer großen Maschine zu sein, früh den Mandanten direkt verantwortlich zu werden - das sind Dauerboni.
Leistung und Einsatz zahlen sich auch mit der Sonderhonorierung vor Weihnachten aus.
CK - Washington. Die Merkmale des Verfahrenspatents erörtert das landesweit für Patentfragen zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Zusammenhang mit einem Biotechnologieverfahren unter Berücksichtigung des Bilski-Urteils vom Obersten Bundesgerichtshof im Fall Prometheus Laboratories, Inc. v. Mayo Collaborative Services, Az. 08-1403, am 17. Dezember 2010.
Der Supreme Court habe das Machine Transformation-Merkmal nicht als unzulässig zurückgewiesen. Vielmehr habe er erklärt, dass es nicht das einzige Kriterium für die Patentierbarkeit von Verfahren nach 35 USC §101 sei, bestimmt der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in seiner wegweisenden Entscheidung.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Beweise im Produkthaftungsfall, Scelta v. Boehringer Ingelheim, 8th Cir. 17 DEZ 2010, http://bit.ly/gDdpB6Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Spamopfer als Begünstigter des ICANN-Vertrags mit Domainregister? Daniel Balsam v. Tucows Inc., 9th Cir. 16 DEZ 2010, http://www.ca9.uscourts.gov/datastore/opinions/2010/12/16/09-17625.pdf
Missbrauchtes Telekommonopol, Verizon Maryland, Incorporated v. Core Communications, Inc., 4th Cir. 16 DEZ 2010, http://bit.ly/e5C5Ms
Zivilrechtliches Beweisverfahren in USA f. Strafprozess im Ausland, In re: Chevron Corp., 2nd Cir. 15. DEZ 2010, http://bit.ly/e2xSlG
Marke, Verletzung, Kenntnis, Verwirkung, RBC Nice Bearings, Inc. v. Peer Bearing Co., 2nd Cir. 15 DEZ 2010, http://bit.ly/hAbopQ
Forum non conveniens-Verweisung ins Ausland, Zions First National Bank v. Moto Diesel Mexicana, 6th Cir. 15 DEZ 2010, http://www.ca6.uscourts.gov/opinions.pdf/10a0379p-06.pdf
Sammelklage wg. verlorenem Laptop mit 97000 Personaldaten, Krottner v. Starbucks Corp., 9th Cir. 14. DEZ 2010, http://sbx.rex.im
DMCA-Verletzung durch WoW Robot? Mdy Industries, Llc v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010, http://wow.rex.im
Identitätsdiebstahl, Klage gegen selbst, Shawn Martin Finch v. Shawn Martin Finch , 3rd Cir. 13 DEZ 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/102786np.pdf
Rechtskraftsfreie Klagabweisung, Michigan Surgery Investment v. Arman, 6th Cir. 14 DEZ 2010, http://bit.ly/hYrery
Supreme Court unentschieden, Urteil bestätigt, Costco Wholesale Corp. v. Omega S.A., SCt. 13 DEZ 2010, http://bit.ly/e3R2pP
Verlängerte Verjährung bei Völkermord, Movsesian v. Versicherung AG, 9th Cir. 13 DEZ 2010, PDF
CK - Washington. Soll der Domainregistrar, bei dem ein Spammer eine Spamdomain anonym anmelden kann, für ein Urteil über $1.125.000 gegen den unauffindbaren Spammer haften, weil der Registrar die anonyme Anmeldung ermöglicht?
In San Francisco entschied am 16. Dezember 2010 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Daniel Balsam v. Tucows Inc., Az. 09-17625, gegen das Spamopfer. Das behauptete Konzept einer Drittbegünstigung durch den Registrarakkreditierungsvertrag von ICANN mit dem Registrar greife nicht.
CK - Washington. Der Länderreport USA in Kommunikation & Recht enthält für dieses Quartal die folgenden vom Verfasser erörterten Themen im amerikanischen Recht:
Jugendschutz im Supreme CourtDie Bewertung von Unternehmen, Domainsquatting, GPL-Verletzungen sowie die Forderung zur Löschung von Inhalten aus Internetangeboten finden ihr Gegenstück auch im deutschen Recht. Die Interessenslagen sind oft vergleichbar mit den amerikanischen, wenn auch die gesetzlichen Lösungsansätze voneinander stark abweichen.
Löschungsforderung muss Verletzung spezifizieren
GPL2-Verstoß als Urheberrechtsverletzung
Kritik an Unternehmen
Domainsquatting
Der Jugendschutz hingegen ist ein nahezu unbekanntes Thema, das erst mit einem kalifornischen Vorstoß vorübergehend - doch dann bald auf höchster Ebene - Aufregung verursachte. Nur die Impressumspflicht ist Amerikanern noch weniger ein Begriff.
CK - Washington. Die strafrechtlichen Fragen des Rechts neuer Medien werden hier selten dargestellt, doch auch sie erfahren Antworten im maßgeblichen Präzedenzfallrecht der USA. Die Verfassung des Bundes sieht zahlreiche Vorkehrungen gegen warrantless Seizures and Searches vor.
Dass die richterliche Mitwirkung auch bei der Ausforschung von GPS- und Handyverbindungsdaten sowie bei der Beschlagnahme von EMail erforderlich ist, fasst Kravets in Court Rebuffs Obama on Warrantless Cell-Site Tracking am 15. Dezember 2010 zusammen.
CK - Washington. Kein Melderegister in den USA: Wie findet man die richtige Zustellungsanschrift eines Beklagten? Im Fall Relational, LLC v. Robert A. Hodges, Az. 09-3625, war der Schuldner aus Florida verschwunden. Dort sollte vertraglich eine etwaige Klage zugestellt werden.
Wie man vorgeht, schildert die Urteilsbegründung krimimäßig am 8. Dezember 2010. Der Kläger schaltete einen Detektiv ein. Dieser machte den Schuldner in England aus. Dort wurde die Klage über einen Zustellungsdienst an einen Herrn übergeben, der sich als der Schuldner bezeichnete.
Später erklärte der Beklagte im US-Prozess, er sei es nicht gewesen. Er sei am fraglichen Tag in der Kneipe gewesen. Das Urteil zeigt auch die in den USA unverzichtbaren Nachweise für die Arbeit der Detektei und Zusteller auf.
Im Ergebnis: Viel mehr Arbeit als bei einer Meldeamtsabfrage. Viel höhere Kosten. Viel mehr Papier. Darauf muss man sich bei der Anschriftenermittlung in den USA einstellen.
Die Mühe muss man sich auch geben, wenn der Prozess nicht in den USA stattfindet, sondern im Ausland, wenn mit einem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in den USA zu rechnen ist. Darin wird bei einer Anfechtung nämlich die Zustellung nach amerikanischem Recht gründlich geprüft.
CK - Washington. Nach der Erstmeldung bei Twitter: @USAnwalt DMCA-Verletzung durch WoW Robot? MDY Industries, LLC v. Blizzard Entertainment, Inc., 9th Cir. 14 DEZ 2010: http://wow.rex.im nun die erste Auswertung des brisanten Urteils.
Rechtsfrage: Haftet der Anbieter von Glider, des das Videospiel World of Warcraft beschleunigenden Bots, für Urheberrechtsverletzung nach dem Digital Millennium Copyright Act und Vertragsbruch, und ist er nach dem Recht der unerlaubten Handlungen wegen Eingriffs in Verträge mit Dritten haftbar?
Urteil: Az. 09-15932. 47 Seiten. Knapp 30 reine Rechtsausführungen ohne Subsumtion.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, der Ninth Circuit in San Francisco, bricht in seiner DCMA-Auslegung mit dem Spezialgericht, dem United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC.
Ergebnis: Bots wie Glider, und Cheats, können Lizenzen und Verträge des WoW-Videospiels verletzen.
Das Gericht unterscheidet genau die Lizenzbedingungen, Conditions, von den Vertragsversprechen, Covenants, die in denselben EULA und ToU enthalten sind. Auf die Bezeichnung in EULA/ToU kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die urheberrechtlichen Nutzungsbedingungen nach dem Copyright Act oder die Vertragsverpflichtungen berührt sind.
Neben dem Vertrags- und Urheberrecht kann auch ein deliktischer Anspruch bestehen: Wegen unerlaubten Eingriffs in die Vertragsbeziehungen zwischen dem Game-Anbieter und den die Bots nutzenden Kunden.
Der Fall kehrt nach amerikanischem Prozessrecht nun zurück ans Gericht der ersten Instanz, wo die Geschworenen der Jury die Subsumtion vornehmen.
Das Urteil eröffnet den Weg zum Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Zuvor muss es allerdings noch gründlich ausgewertet werden.
CK - Washington. Umziehen ist teuer. Das gilt erst recht für die Corporation in den USA. Jeder Staat hat sein eigenes Handelsregister. Hin- und Herschieben gibt es nicht. Gründer sollten sich daher den Sitzstaat gut auswählen.
Im anderen Staat eine neue Gesellschaft gründen, kann ein paar tausend Dollar kosten. Die bestehende Corporation im ersten Staat auflösen kostet manchmal mehr. Die steuerneutrale Übertragung der Assets durch einen Merger macht auch eine Menge aus.
Die zeitliche Abfolge ist auch wichtig. Am 31. Dezember löschen und am 1. Januar neu gründen bringt nichts. Wo bleibt dabei die Übernahme? Der steuerneutrale Merger? Und zudem: Die erste Corporation besteht in Liquidation weiter, sodass auch die amtlichen Meldegebühren und Steuern anfallen, bis die Auflösung abgeschlossen ist.
Manchmal ist es schneller, einfacher und billiger, mit der bestehenden Gesellschaft im anderen Staat aufzutreten, wo sie schlicht angemeldet wird. Das ist recht üblich.
CK - Washington. Am 9. Dezember 2010 argumentiert Thomas Dapp unter dem Titel Facebook wird zurzeit von Comicfiguren überschwemmt. Die digitale Welt braucht dringend eine Urheberrechtsanpassung! im Johns Hopkins University American Institute for Contemporary German Studies für eine Gesetzesänderung als Antwort auf Urheberrechtsverletzungen bei Facebook durch den Einsatz fremder Comic-Bilder als Avatare.
Der Artikel behauptet, dass das Urheberrecht durch diese Avatare verletzt wird, und bestätigt, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist und bereits Mechanismen zur Rechteverfolgung gesetzlich bestehen. Damit wird die Forderung nach gesetzgeberischen Schritten entkräftet.
Soweit die Rechtsverfolgung wirtschaftlich unrealisierbar erscheint, verweist Dapp auf die Lösung der Sammelklage. Wie beim Urheberrecht, das wahrscheinlich nicht durch die Avatare verletzt ist und in den USA die Fair Use-Regeln aktiviert, geht Dapp jedoch von einem unüblichen Ansatz aus:
Die Sammelklage wird in den USA nicht als Mittel eines oder weniger Opfer gegen zahlreiche Täter, sonder als Klage von Massenopfern gegen einen oder wenige Täter eingesetzt. Ansonsten wäre sie wirtschaftlich unrealisierbar. Zudem ist aus unternehmerischer Sicht der Griff zur Sammelklage nicht hinnehmbar: Das Sammelklagekonzept wird wegen des oft beobachteten Missbrauchs verachtet, wenn nicht gar gehasst und veranlasst den Gesetzgeber deshalb häufig zu restriktiven Korrekturen.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der vergangenen Woche in den USA:
Rechtskraft des abweisenden Diffamierungsurteils, Mitchell v. KDJM-FM, 10th Cir. 10 DEZ 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
100%-ige US-Tochter gefährlich, Mutter haftet: IMARK MARKETING SERVICES, LLC v. GEOPLAST S.P.A., DCDC 6 DEZ 2010, PDF
Zustellung der amerikanischen Klage im Ausland, Relational, LLC v. Robert Hodges, 7th Cir. 8 DEZ 2010, PDF
PayPal Inkasso unterliegt allgemeinen Regeln, Oppenheim v. I.C. System, Inc., 11th Cir. 7 DEZ 2010, http://bit.ly/g9FZFT
Rechtliche Einordnung der Elektrozigarette, Sottera, Inc. v. FDA , DC Cir. 7 DEZ 2010, PDF
Ändert Ordre Public Versicherungspolice? Progressive Gulf Insurance Co v. Christian Faehnrich, 9th Cir. 7 DEZ 2010, http://bit.ly/fh3WR8
Geldtransferpatentstreit, Western Union Co. v. Moneygram Payment Systems, CAFC 7 DEZ 2010, http://bit.ly/hXo76A
Fehler der uneigennützigen Anwältin gerügt, In re Amy Gell, 2nd Cir. 7 DEZ 2010, PDF
Rückabwicklung im Konkurs, SunCal Communities I LLC, v. Lehman Commercial Paper, Inc., 2nd Cir. 7 DEZ 2010, PDF
Franchise-Kredit im Prozess, Barkan v. Dunkin' Donuts, 1st Cir. 6 DEZ 2010, http://bit.ly/eg3wrW
Durchgriffshaftung im Vertragsstreit, Atateks Foreign Trade, Ltd. v. Private Label Sourcing, LLC, 2nd Cir. 6. DEZ 2010, http://bit.ly/dIuv01
CK - Washington. Der Beweis anwendbaren ausländischen Rechts erfolgt im US-Prozess durch Sachverständige, oft Rechtsanwälte, die in der ausländischen Rechtsordnung und im amerikanischen Recht ausgebildet und mit dem Kreuzverhör vertraut sind.
Als sachverständiger Zeuge muss man schließlich wissen, wann man den Mund hält und dem Anwalt der auftraggebenden Partei eine Pause einräumt, um Objection, Your Honor zu rufen.
Um überhaupt den Beweis über ausländisches Recht antreten zu dürfen, muss es anwendbar sein. Im Gewehrunfallprozess Katzenmeier v. Blackpowder Products, Inc., Az. 09-1146, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 10. Dezember 2010, dass der Beweis ausländischer Produktrichtlinien unzulässig ist, wenn amerikanisches Produkthaftungsrecht anwendbar ist.
Die Geschworenen sollen in ihrer Subsumtion nicht verwirrt werden, aaO S. 2 Fn. 4. Hier wäre dies denkbar gewesen, wenn der Kläger den Beweis spanischer Waffenprüf- und -sicherheitsvorschriften erbracht hätte, die schärfer als die amerikanischen sind.
CK - Washington. Man muss den Mandanten immer abraten, und immer wieder wollen sie es doch: Die zu 100% von der Muttergesellschaft im Ausland gehaltene Tochtergesellschaft in den USA. Die Alternative lautet: Die Anteile streuen. Bei der deutschen GmbH kann beispielsweise je ein Drittel der Shares der USA-Corporation der GmbH und ihren beiden Gesellschaftern gehören.
Warum? Die Alleingesellschafterstellung steigert erstens das Risiko der Durchgriffshaftung und erlaubt zweitens dem amerikanischen Gericht bei einer Klage gegen die GmbH wegen US-Aktivitäten, die Gerichtsbarkeit über die Mutter auszuüben, indem es die US-Gesellschaft als Alter Ego der Mutter ignoriert. Die Corporation verfehlt dann den Zweck, die Mutter vor der Haftung in den USA zu isolieren.
Im Fall IMARK Marketing Services, LLC v. Geoplast SPA, Az. 10-0347, bekam dies eine italienische Herstellerin vor dem Bundesgericht der Hauptstadt am 6. Dezember 2010 zu spüren. Ein weiterer vom Gericht erwogener Faktor war die Begleichung von Rechnungen der Tochter, die nicht einmal ein Bankkonto in den USA eröffnet hatte, durch die Mutter.
CK - Washington. Im Beweisverfahren vor US-Gerichten sind Parteien verpflichtet, sich gegenseitig alles möglicherweise Relevante vorzulegen. Deshalb wird das Discovery-Verfahren des amerikanischen Zivilprozesses oft Ausforschungsbeweisverfahren genannt.
Fishing Expeditions dürfen die Beweisverfahren nicht sein, und die Anwälte der Parteien kämpfen hart um jedes Blatt Papier und jede Vernehmung. Doch die Wirkung ist aus Parteiensicht oft diesselbe.
Verheerender wird es, wenn sich danach der Staat an die ausgetauschten Beweismittel macht. Das kann er, beispielsweise im Rahmen eines Grand Jury-Strafvorverfahrens. Im Fall In re: Grand Jury Subpoenas served on White & Case et al., Az. 10-15758, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 7. Dezember 2010 die Zulässigkeit der Auskunftsaufforderungen - gegen die Anträge der Anwaltskanzleien, die die Beweise ihrer Mandanten vor dem staatsanwaltschaftlichen Zugriff schützen wollten.
CK - Washington. Im Lebensmittelgeschäft wurde dem Kunden die Hand zu warm, und er verklagt es auf Schadensersatz wegen emotionaler Schäden und fehlender Warnung vor Gefahren. Ob er in den Pizzaofen oder an eine Glühbirne griff, steht nicht im Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks im Fall Redmond v. Fresh Grocers Store, Az. 10-2533.
Vor dem Bundesgericht macht er eine Klage nach Bundesrecht anhängig: Verstoß gegen den Food, Drug and Cosmetic Act, 21 USC §301 ff. Dafür ist das Bundesgericht auch zuständig, allerdings vermittelt das Gesetz Privaten keine Ansprüche. Es regelt das Verhältnis zwischen Staat und Hersteller.
In der Berufung verweist der Kunde auf ein einzelstaatliches Gesetz, Ohio Products Liability Act, der jedoch Produkthaftungsfälle regelt. Seine anspruchslose Klage verliert er daher am 6. Dezember 2010 rundum.
NG - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erläutert in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2010 im Fall Atateks Trade, Ltd. v. Private Label Sourcing, LLC., Second Skin, LLC., Az. 09-3146, die Durchgriffshaftung, nach der eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit der Tochtergesellschaft und einzeln für die der Klägerin zugefügten Vertragsbrüche haftet.
Das Ausgangsgericht hatte der Klägerin $1.454.996,33 Schadensersatz wegen Vertragsbruch gegen beide Beklagte zugesprochen. Dieses Urteil bestätigte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Der United States District Court for the Southern District of New York habe als Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchgriffshaftung bei den Beklagten, der Muttergesellschaft Second Skin, und der Tochtergesellschaft Private Label Sourcing, vorlagen.
Dazu ist zum einen erforderlich, dass (1) die Muttergesellschaft, Owner, als Shareholder solch eine Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausübt, dass diese nur noch wie ein Mittler der Muttergesellschaft wirkt, also als ihr Alter Ego - wobei herauszuheben ist, dass das Gericht unter diesem Punkt lesenswert die dafür notwendigen Merkmale wie die unterlassene Beachtung von gesellschaftsrechtlichen Formalitäten, übereinstimmende Gesellschafter, Vorstände oder Aufsichtsräte und Teilung von Büroraum und Ausrüstung diskutiert. Zum anderen ist für die Durchgriffshaftung weiter zu prüfen, ob (2) die Kontrolle der Muttergesellschaft betrügerisch ausgenutzt wurde und (3) dies zu einem Rechtsverlust oder einer Rechtsverletzung der klagenden Vertragspartei geführt hat.
CK - Washington. Ein Bombenanschlag löst emotionale Schäden bei Opfern und Verwandten aus. Der Feindstaat genießt in der Regel Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act vor amerikanischen Gerichten.
Der Bombenanschlag in Beirut von 1983 unterliegt jedoch einer nachfolgenden, rückwirkenden Beschränkung dieses Grundsatzes, entscheidet das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Emma Jean Anderson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 08-535.
Neben der Zuständigkeitsfrage und der eines Versäumnisurteils gegen einen Souverän erörtert das Gericht auch die nach unterschiedlichem einzelstaatlichen Recht anwendbaren Grundsätze für ein Schmerzensgeld.
Die kausale Verbindung des Iran zum Anschlag und Schaden stellt es am 1. Dezember 2010 fest. Die Haftung dem Grunde nach bejaht es. Die Ermittlung des Schadensersatzes bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten.
CK - Washington. Wegen des Thanksgiving-Feiertags folgen ausnahmsweise die wichtigsten Urteile der letzten zwei Wochen:
Prozesstransfer aus Texas in freundlicheres Forum, in Re Acer America Corp., CAFC 3 DEZ 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kein Versäumnisurteil gegen Bank, Gallant v. Deutsche Bank, 4th Cir. 3 DEZ 2010, PDF
Zustellungs- und Gerichtsstandsklausel, Dinallo v. Dunav Insurance Company, 2nd Cir. 1 DEZ 2010, PDF
Markenverwechslungsgefahr verneint, Primepoint v. Primepay, 3rd Cir 29 NOV 2010, PDF
Verwechslungsgefahr, eV abgelehnt, People's United Bank v. PeoplesBank, 2nd Cir. 1 DEZ 2010, PDF
Wer haftet für verdorbene Ernte? Agrar- u. Beweisrecht, Clifford v. Crop Production Services, 7th Cir. 29 Nov 2010, PDF
Keine Alters- und Herkunftsdiskriminierung, Prakash Naik v. Boehringer Ingelheim, 7th Cir 22 NOV 2010, PDF
Schutz von Pinnipeds am Staudamm: Merkmale der Ermessensausübung, Humane Society v. Gutierrez, 9th Cir. 23 NOV 2010, PDF
CK - Washington. Im Weltall kann nicht jeder nach Belieben rumgurken, bis er auf ein Stoppschild stößt. Von der Welt ins Weltall braucht man eine Genehmigung, und eine Rückkehrerlaubnis ist gleichermaßen erforderlich. Nur so kann der Staat einschätzen, ob das durchschnittliche Todesrisiko von maximal 0,00003 Flugschrottunfällen eingehalten wird.
Verfahrensrecht wie materielles Recht findet der interessierte Leser in der Mitteilung der Federal Aviation Administration im Bundesanzeiger vom 6. Dezember 2010 unter dem Titel Waiver of Acceptable Mission Risk Restriction for Reentry and a Reentry Vehicle, die die Rückkehr eines Raumfahrzeuges der Space Exploration Technologies Corp. in 14 CFR 431.35(b)(1)(i) regelt. Die Firma schließt ein höheres Risiko nicht aus.
CK - Washington. Thomas Dapp hielt als Deutsche Bank/AIGCGS Fellow am 2. Dezember 2010 in Washington einen bemerkenswerten Vortrag über aktuelle Social Networks-Fragen.
Die Veranstaltung Promoting Innovation via Social Networks and Open Company Culture im American Institute for Contemporary German Studies der Johns Hopkins University in Washington, DC, forderte einerseits zu neuen Gesetzen für das Internet, und rief andererseits zur Öffung von Unternehmen für Social Networks auf. Zu Letzterem gehört neben neuen Infrastrukturen auch die Gestaltung von Richtlinien für die Nutzung von Social Media.
Richtlinien sind bei einem Verständnis der Social Media-Möglichkeiten und -Gefahren keine Zauberei. Der Ruf nach neuen rechtlichen Strukturen scheint eher verfehlt und war im Vortrag auf deutsche Spezialitäten ausgerichtet, beispielsweise die Schnapsidee vom Leistungsschutzrecht und die Abmahnwut wegen Facebook-Avatars.
Das geltende Recht ist ohne Weiteres auf das Internet anwendbar; das Hauptdefizit liegt im mangelnden Wissen vieler Juristen in Gerichten, Ministerien, Unternehmen und Kanzleien um seine Anwendung auf das Internet.
Dapps Vortrag vermittelte zahlreiche wertvolle Ausblicke aus seiner Sicht des Wirtschaftswissenschaftlers auf Open Innovation im Unternehmensumfeld. Dazu zählt beispielsweise die Freigabe von unternehmerischen Forschungsergebnissen unter CC-Lizenzen und die Beteiligung konzernfremder Experten an F&E-Projekten mit oder ohne Vergütungs- oder Preisausschreibung. Zum CC-Einfluss siehe auch Dapps Darstellung The Pirate Inside us. In the Depths of Copyright.
Interessanterweise erörterte Dapp in der historisch und statistisch geprägten Einleitung Fragen des Ob von Vergütungen im Internet, insbesondere ihrer Umgehung, jedoch nicht das Wie. Der Online-Zahlungsverkehr stellt jedoch nach Auffassung des Verfassers ein wesentliches Element des Erfolgs sozialer Netzwerke dar, der in Urzeiten des Internets fehlte und heute den Vertrieb von Apps wie Open Innovation-Dienstleistungen zu bedeutenden Wirtschaftsfaktoren macht.
In den neunziger Jahren musste der Amerikaner sein Scheckbuch herauskramen und einen Scheck mit der Post aufgeben, um eine App zu bestellen. Heute - auch ohne neue Gesetze - ermöglichen Online-Finanzinfrastrukturen die nahtlose Verbindung von Angebot und Konsum, oder auch von Leistungsausschreibung und Leistungserbringung im kollaborativen Projekt.
CK - Washington. Die Voraussetzungen für einen Volksentscheid erläuterte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA ausführlich unter Abwägung der Verfassungsmerkmale am 1. Dezember 2010 für den Wüstenstaat Nevada im lesenwerten Urteil Pest Committee et al. v. Ross Miller, Az. 09-17002.
CK - Washington. Eine Höchstgebühr von $4 schreibt das Gesetz dem Notar vor. Kann der Darlehnsnehmer, dem ein Kreditinstitut eine Notarsgebühr von $350 abnahm, die Erstattung des Unterschieds einklagen?
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA fand im Fall Terry Anthony et al. v. American General Financial Service, Inc. et al., Az. 08-15983, einen Weg. Das Institut verpflichtete Kunden vertraglich zur Erstattung notwendiger Gebühren. Notwendig sind die gesetzlichen, mehr nicht.
Jedoch haftet das Finanzinstitut nicht für die Verletzung der Notarsgebührenordnung, da ein Institut gar nicht als Notar fungieren darf.
Das Gericht gibt am 30. November 2010 dem Untergericht im weiteren Verfahren die Prüfung auf, ob das Institut wegen dem Notar geleisteter Beihilfe haftet. Leser außerhalb der USA sollten wissen, dass keine Äquivalenz zwischen dem amerikanischen Notary und dem deutschen Notar besteht.
CK - Washington. In den USA bietet der Bund eine parallele Gerichtsbarkeit zu der älteren der Einzelstaaten an. Ab einem Streitwert von $75000 kann für Parteien aus unterschiedlichen Staaten der Bund zuständig sein. An ihn kann verwiesen werden, wenn die Klage im einzelstaatlichen Gericht erhoben wurde.
Eine Gerichtsstandsklausel muss die gewüschte Beschränkung auf eine bestimmte Gerichtsbarkeit konkret definieren. Dabei kommt es auf die Worte Courts of a State und Courts in a State an.
Courts of bedeutet, dass der konkrete Souverän angerufen wird. Im Fall FindWhere Holdings, Inc. v. Systems Environment Optimization, LLC et al., Az. 09-2155, sind dies die Courts of Virginia, und mit dem Zusatz exclusively ausschliesslich diese, unter Ausschluss der Verweisung an das Bundesgericht, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 29. November 2010.
Hätte die Klausel von Courts in Virginia gesprochen, wäre eine Verweisung von der einzelstaatlichen an die geographisch zutreffende Bundesgerichtsbarkeit zulässig, die auch in Virginia Bundesgerichte unterhält.
Der Streit betrifft einen Vertrag über den internationalen Vertrieb von GPS-Tracking-Systemen. Das Bundesgericht weist den Prozess mit einer leicht lesbaren Begründung von sieben Seiten an das Gericht von Virginia zurück.
CK - Washington. Verbraucherschutz reklamierte das Unternehmen, als es seine Darlehnsverschaffungsgebühren zurückverlangte. Die Kreditfirma bot ihm wegen einer niedriger als erwarteten Bewertung des das Darlehn sichernden Grundstücks ein unerwartet niedriges Darlehn an, das das Unternehmen ablehnte.
Am 29. November 2010 entschied das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks in Philiadelphia im Fall Professional Cleaning and Innotivative Building Services, Inc. v. Kennedy Funding Inc. et al., Az. 09-3029, gegen das Unternehmen.
Selbst wenn es die vor der Gebührenzahlung erklärte Gebührenforderung nicht verstanden, jedoch wie vereinbart vorgeschossen habe, deute der Mangel an Verständnis klarer Darlehnsbedingungen nicht auf eine Ausnutzung eines Durchschnittsverbrauchers hin. Daher kommt weder eine Erstattung noch der dreifache Schadensersatz des Consumer Fraud Act, N.J. Stat. Ann. §56:8-2 (2010), in Frage.
CK - Washington. Süßigkeiten sollte man nicht von Kindergruppen kaufen, die sie auf der Straße feilbieten. Schließlich hat man gehört, dass Menschenhändler diese Kinder durch die Städte und Staaten treiben. Sie gehen nicht zur Schule, kennen ihren Aufenthaltsort nicht und finden keinen Ausweg aus ihrem Schicksal.
Google zeigt auf die Schnelle keinen stichhaltigen Beleg für aktuelle Misshandlungen dieser Art, als heute Kinder für die Organisation Teen Advancement an der Haustür die Ware anbieten. doch wird auf alte Berichte verwiesen. Zudem erscheinen zahlreiche Hinweise auf weitere Formen des Menschenhandels und sklavenartigen Missbrauchs in den USA.
Diese Gefahren betreffen das als Au Pair hoffnungsvoll einreisende Mädchen ebenso wie unter Waffendrohung schuftende Feldarbeiter, erklärt beispielsweise das die moderne Sklavenhaltung bekämpfende FTSblog.
CK - Washington. Dass Aussagen erkocht werden, relativiert den Bericht vom Montag: Uzbekischer Präsident vergleicht Recht. Uzbeken finden die Reformankündigungen gut. Doch das folternde Kochen von Personen, um Aussagen zu erzwingen, sollte man berücksichtigen, wenn man Reden liest, meinen sie. Humanitäre Reden allein sind wertlos. Da ist was dran.
CK - Washington. Eigentlich ist es nichts Neues, dass Softwarehersteller Dienstleister unter Druck setzen, die ihren Kunden Support und Maintenance günstiger, fachmännischer und ortsnäher als der Hersteller anbieten.
Zuerst erobern sie neue Märkte durch die zum Vertrieb verpflichteten Drittanbieter. Tritt der Erfolg ein, versuchen die Hersteller die Dienstleister auszubooten. Der Vertriebsvertrag wird gekündigt. Support und Maintenance werden verboten und eingestellt. Das war schon immer so.
Der nun von der Software abhängige Kunde, gleich ob eine Börse im Ausland oder ein Filialhändler im Inland, wird gezwungen, die Lizenzverlängerungen sowie Support und Maintanance mit dem Hersteller abzuschließen und den vertrauten Dienstleister, der auch mal nachts um zwei seine Leute aus dem Bett holt, um im Rechenzentrum des Kunden IT-Feuer zu löschen, aufzugeben.
Kunden sehen das ungern. Sie sträuben sich, als Nr. 10317 von einem Riesen betreut zu werden, den ihr Geschäft nicht interessiert, sondern nur der börsenfähige Umsatz.
Mit dem Zugeständnis der Urheberrechtsverletzung im Oracle-Prozess hat SAP diesen Dienstleistern das Leben erschwert. Sie sind präjudiziert. Das nicht urteilsreife Verdikt der Geschworenen schockiert die Kunden. Sie fragen sich, ob sie dem vertrauten Drittanbieter treu bleiben können. Oder droht das Risiko, dass der Kunde in den Schlund eines Prozesses vom Hersteller verwickelt wird? Das fragt auch das Wall Street Journal.
Die großen Software-Hersteller für Mainframes und Rechenzentren reiben sich nach dem Verdikt die Hände - SAP wohl mit einer Krokodilsträne. Ihnen liefert die Höhe des Geschworenenspruchs strategische Munition, die ihnen rechtlich über Jahrzehnte fehlte.
Noch haben die Drittanbieter und Kunden die besseren rechtlichen Argumente, vom Kartellrecht bis zu amerikanischen Grundsätzen über lauteres Handeln im Geschäftsverkehr und unlauteres Abwerben von Kunden mit Strafschadensersatzfolgen.
CK - Washington. Komische Sache. Warum nur verzichtet Apple auf eine schlagende Einrede?
Kenntnis aus erster Hand: Apple betreibt den AppStore. Dort vertreibt es Software von Dritten. Für den AppStore hält Apple einen Weg zur Meldung von Urheberrechtsverletzungen nach dem Digital Millennium Copyright Act vor. Der funktioniert. Apple entfernt Apps wie gesetzlich vorgeschrieben, wenn der Antrag stimmt. Den zu verfassen, ist zwar eine Kunst, aber kein Mysterium. Wenn Apple so handelt, haftet die Firma nicht selbst für die gerügte Verletzung, sondern nur der Verletzer.
Ein Mysterium ist allerdings, warum Apple in einem anhängigen Fall die Haftungsbefreiung nach dem DMCA nicht geltend macht.
Kenntnis aus zweiter Hand: Der Fall betrifft Vogelgesang, an dem jemand Urheberrechte geltend macht. Der Gesang fand Einzug in eine App namens iBird eines Drittanbieters und damit Einzug in den AppStore. Der Gesangsammler verklagt den App-Anbieter und Apple. Respektable Kommentatoren berichten, dass sich Apple nicht auf den DMCA beruft und teilverliert.
Eigentlich eine klare Sache für Apple: Die Einrede des DMCA sollte greifen. Der Prozess ist noch nicht zu Ende. Vielleicht entdeckt man später einen Schachzug, der Apple zum Sieg verhilft. Besteht möglicherweise kein Urheberrecht an der Gesangsammlung?
Gewagtes Spiel. Wie von SAP mit der Anerkennung dem Grunde nach im US-Prozess gegen Oracle. Der endete vorerst in einer Katastrophe. Jedoch nicht unverrückbar.
CK - Washington. Das Race to the Courthouse ist unbeliebt. Oft wird die Klage überhastet vorbereitet, und der Anwalt haftet möglicherweise für Flüchtigkeiten, die eigentlich dem drängenden Mandanten zuzuschreiben sind. Richter sind auch nicht begeistert, wenn sie hastig verfasstes Gefasel lesen.
Und was geschieht, wenn zwei Klagen vor zwei Gerichten denselben Sachverhalt klären sollen? Ein simpler Ansatz lautet, der zuerst eingereichten Klage den Vortritt zu lassen und die zweite abzuweisen. Im US-Prozess ist dieses Ergebnis jedoch nicht zwingend. Die Gerichte müssen zahlreiche Faktoren abwägen. Klarheit schaffen die hierzu seltenen Berufungsurteile.
Im Fall Research Automation, Inc. v. Schrader-Bridgeport International, Inc., Az. 09-2232, erklärt das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks in Chicago einmal grundlegend, welche Faktoren, darunter Convenience und Interests of Justice, die Bundesgerichte erster Instanz in seinem Sprengel prüfen müssen, aaO 8. Der am 23. November 2010 Sachverhalt betrifft einen Streit über von beiden Seiten behaupteten Vertragsverletzungen.
CK - Washington. Copyright Trolls gewinnen in den USA an Bedeutung. Eine Firma namens Righthaven LLC macht sich einen Namen, indem sie Blogger verklagt, die Zeitungsausschnitte kommentieren. Die Firma handelt im Auftrag einer Zeitung aus Nevada, gleicht für sie Zitate im Internet mit Zeitungsberichten ab und verklagt die Blogger ohne Warnung.
Diese Praxis weicht vom Üblichen ab: Ein freundlicher Hinweis auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung reicht in der Regel. Wenn sich der Blogger auf die Fair Use-Ausnahme beruft, wird vielleicht geklagt, doch auch das ist selten.
Die neue Praxis der Urheberrechts-Trolls verdutzt auch Gerichte. Über einen Trend, der Zeitung die Erklärung aufzugeben, warum die Verwendung von Ausschnitten nicht als Fair Use zulässig sei, berichtet Steve Green Judge to Righthaven: Show why lawsuit shouldn't be dismissed am 22. November 2010 in der Las Vegas Sun.
CK - Washington. Der Blick über die Grenzen soll amerikanischen Richtern verboten werden. Da freut es, dass selbst ein uzbekischer Präsident den Rechtsvergleich wagt, selbst wenn er sich bei der lesenswerten Vorlage eines Rechtsreformprogrammes am 12. November 2010 auf Statistiken beschränkt.
Die Todesstrafe wurde 2008 abgeschafft - das schaffen die USA nicht. Die Zahl der Häftlinge ist minimal im Bevölkerungsvergleich mit den USA und Russland. Lebenslange Strafen will er mit einem Hinweis auf das Recht in Deutschland, Schweden und anderen Vorbildern auf nur zwei Straftatbestände reduzieren.
CK - Washington. Der Kunde verletzt sich beim Fall unter seinen laufenden Rasenmäher. Er verklagt die Herstellerin, weil das zur Verhütung solcher Unfälle eingebaute elektrische Sicherungssystem nicht angeschlossen war. Das Gericht hält Produkthaftung für unanwendbar, weil der Kunde an seinem Unfall selbst schuld ist.
In Chicago entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks für den Kunden. Das Verfahren in Malen v. MTD Produkts, Inc., Az. 08-3855, ist fortzusetzen, denn sowohl Produkthaftungsgrundsätze als auch Eigenhaftung können anwendbar sein. Die Abwägung aller Tatsachen und die rechtliche Würdigung müssen die Geschworenen vornehmen, entscheidet es.
Die ausführliche Urteilsbegründung vom 19. November 2010 erklärt lesenswert die anwendbaren Grundsätze der Gefährdungshaftung und der unerlaubten Handlung mit fahrlässiger Schadenszufügung sowie die in beiden Bereichen geltenden Kausalitätsprinzipien.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Staatenimmunität: RT @EmbassyLaw: Punitive damages in sovereign immunity cases, Rimkus v. Iran, DCDC 16 NOV 2010, http://bit.ly/aLKMVLImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Verfassungsvereinbare OFAC-Lizenzverweigerung, Zarmack Oil Services v. OFAC, DCDC 16 NOV 2010, http://bit.ly/bRiCrC
Produkthaftung gebrauchter Rasenmäher, Malen v. MTD Products, Inc., 7th Cir. 19 NOV 2010, http://bit.ly/cZQH5I
Markenverwechslungsgefahr, Anthony's Pizza Holding Co., Inc. v. Anthony's Pizza & Pasta Int'l, Inc., CAFC 18 NOV 2010, http://bit.ly/cl5LHF
Nichtverunglimpfungsklausel im Prozess abgewiesen, Rain v. Rolls-Royce Corporat ion, 7th Cir. 18 NOV 2010, http://bit.ly/b27fwD
Keine Enteignung durch Gewässerzugangssperre, CRV Enterprises, Inc. v. U.S., CAFC 17 NOV 2010, http://bit.ly/9OVhaz
Gerichtsbeamtin verweigert Richterspionage für Wahlzwecke: Haftung, Morin v. Tormey, 2nd Cir 15 NOV 2010, http://bit.ly/dpALiY
CK - Washington. Besonders mochte Rolls-Royce den Ersatzteilhändler nicht, doch vereinbarten beide Parteien 2006 einen Prozessvergleich mit der Klausel, sie würden sich nicht verunglimpfen: None of the Parties will disparage the other.
Im nächsten Prozess warf RR 2007 dem Händler anonymisiert eine RICO-Verschwörung vor. Bei einem RR-Händlerempfang zahlte der Händler Eintritt, wurde jedoch von RR-Personal des Hotels verwiesen. Nun verklagt der Händler den Flugmotorenhersteller wegen vertragswidriger Verunglimpfung in beiden Fällen.
Das chicagoer Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks bestätigt am 18. November 2010 die Klageabweisung im Fall Rain et al. v. Rolls-Royce Corporation, Az. 10-1290. Wenn in einer Klage nichts Unnötiges verunglimpfend behauptet wird, bietet das einzelstaatliche Recht einen absoluten Schutz für die in ihr enthaltenen rechtlich relevanten Behauptungen, erklärt es.
Dieser Schutz vor einer Haftung wegen Diffamierung durch Klage gilt nicht nur nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Torts, sondern auch für vertragliche Diffamierungsverbote, entdeckt der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit. Den Veranstaltungsvorfall stuft er als peinlich, jedoch nicht als Rufmord ein, aaO 18.
NG - Washington. Die Anthony's Pizza & Pasta International, Inc. (APPI) hatte im Jahr 2000 beim Markenamt der USA die Marke Anthony's Pizza & Pasta für den Restaurantservice angemeldet und sich im Ausgangsfall gegen die Registrierung der Marke Anthony's Coal-Fired Pizza für den Restaurantservice durch die Anthony's Pizza Holding Company, Inc. (APHC) gewehrt.
Das Ausgangsgericht entschied unter Heranziehung der DuPont Faktoren aus dem Präzedenzfall In re E.I. DuPont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357, 1361 (CCPA 1973), dass für die von APHC im Jahr 2005 angemeldete Marke eine Verwechslungsgefahr bestehe und daher die Registrierung rückgängig zu machen sei.
Die Verwechslungsgefahr ist nach den DuPont Faktoren gegeben, wenn Marken in ihrer Gesamtheit nach ihrem Erscheinen, dem Klang, der Nebenbedeutung sowie ihrer Werbewirkung und ihrer Verwendung für Güter oder Dienstleistungen ähnlich sind. Dies hat das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board für das, als gebräuchliche Abkürzung benutzte, Kernelement beider Marken - Anthony's- als gegeben angesehen.Dagegen spreche auch nicht der Zusatz Coal-Fired sowohl in Wortmarke und Design von APHC, da dies nur herausstelle, wie ein Produkt hergestellt würde.
Die dagegen von APHC beim Bundesberufungsgericht eingelegte Berufung hat der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in seiner Entscheidung vom 18. November 2010 zurückgewiesen. Das United States Patent and Trademark Office, Trademark Trial and Appeal Board habe allein auf das dominierende Element Anthony's, ohne den Begriff in unzulässigerweise zu zergliedern,abstellen dürfen und sei zurecht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen. APHC könne sich nicht darauf berufen, dass Anthony ein Allerweltsname oder in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden worden sei, da die Verwechslungsgefahr allein unter Heranziehung der DuPont Faktoren nach dem Einzelfall zu beurteilen sei.
CK - Washington. Besuchstermine in den USA kann man um Thanksgiving nicht empfehlen. Mandanten wollen am Montag nach New York City kommen und hoffen kurzfristig auf weitere Termine an verschiedenen Orten in den USA. Dazu Gedanken aus der US-Sicht:
Der Montag geht noch halbwegs. Von Dienstag bis Dienstag läuft der Reiseverkehr auf Hoch- und Horrortouren.Für Kanzleien gilt das auch. Zwar ist Thanksgiving weniger anstrengend für Männer als für Frauen, die die Hauptarbeit leisten, doch geht es bei geschäftlichen Terminen auch für sie geruhsamer zu. Ausnahmen gelten für Ausländer in den USA, denen das höchste amerikanische Familienfest egal geblieben ist.
Ganze Familienklans sind unterwegs. Ab Mittwoch wird gekocht. Der Truthahn braucht seine Zeit. Ab Dienstag sind vor allem die Frauen in den übervollen Läden. Nahezu alle nehmen frei, nicht mehr nur am Freitag.
Wenn es irgendwo schneien sollte, bricht der Flugverkehr landesweit zusammen. Deshalb vereinbart man für die Thanksgiving-Woche keine Termine in den USA.
CK - Washington. In der vergangenen Woche gab es einen urteilsfreien Tag.
Ausländische Patentverletzer vor US-Gericht: zuständig, Nuance Communications v Abbyy Software House, CAFC 12 NOV 2010, http://Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Todaybit .ly /9FazJM
Legale Verwendung gelöschter Eintraege, Bukovinsky v. Sullivan County Division of Health, 2nd Cir. 10 NOV 2010, http://bit .ly /cTUk9D
De Bene Esse-Vernehmung, Ladenburg Thalmann & Co., Inc. v. Modern Continental Construction Holding, 2nd Cir 9 NOV 2010, http://bit .ly /9JeQ7G
Kein Haftbedingungsschutz nach Bundesrecht in Staatshaftanstalt, Wilson v. Corcoran, US Supreme Court 8 NOV 2010, http://bit .ly /91wqpJ
CK - Washington. Am Flughafen häufen sich die Beschwerden über übersorgfältiges Abtasten. Der Flugsicherheit zuliebe werden Männer wie Frauen mit der Innen-, nicht mehr der Außenfläche der Hand genauestens abgetastet, wenn sie sich nicht aus Gesundheitsgründen oder Scham mit dem Porno-Scanner durch- oder anstrahlen lassen wollen.
Viel Abtasten war beim schamlosen Versuch, knapp 80.000 Dollar im BH aus dem Haus zu bringen, kaum erforderlich. Der ausgerastete Landrat des Nachbarkreises von Washington gab seiner Frau die Anweisung, das Bestechungsgeld so zu entsorgen. Sie hatte ihren Mann Jack Johnson angerufen, nachdem das FBI zur Hausdurchsuchung erschien. Das FBI hörte das Telefonat ab und wusste, wo es fündig würde.
CK - Washington. Das Internet soll möglichst nicht reguliert werden, damit es sich entwickeln und wirtschaftlich Früchte tragen kann. Neue Entwicklungen sollen auch dem Staat und den Verbrauchern dienen. Das war die Grundeinstellung in den USA.
Alkohol und Drogen stellen den amerikanischen Geist jedoch vor besondere Herausforderungen. Vor knapp 10 Jahren wurden daher die Einzelstaaten ermächtigt, den Internetvertrieb von Alkohol nach eigenem Gutdünken zu regeln.
Das Gestrüpp der Regelungen ist genauso typisch wie die unterschiedlichen Regeln im Straf- oder auch Vertragsrecht. Eine kleine Übersicht behandelt die neueren Bestimmungen aus Verbraucher- und Lieferantensicht für den Alkoholvertrieb in Washington, DC, der amerikanischen Hauptstadt, und ihrem Weichbild.
Als Wirtschaftsanwalt weiß man, dass weitere Rechtsfragen zum Thema Online-Alkohol am besten gleich an den Spezialisten weitergeleitet werden. Wird es dem Datenschutz wie dem Alkohol ergehen? In diesen Tagen trifft die Diskussion um Internet Privacy auf das Interesse des Bundes.
NG - Washington. Das erstinstanzliche Gericht hat eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von $80.000 und einen Verfügungsantrag ohne bundesrechtliche Fragen abgewiesen, nachdem die Teilüberprüfung der Klage bezüglich des Schadensersatzantrages ergeben hatte, dass dieser nur in Höhe von $60.456,25 bestehe. Der sachliche Zuständigkeitsstreitwert für das Bundesgericht von $75.000 sei daher nicht erreicht.
Diese Sache hat das Bundesberufungsgericht, der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit, nun in seiner Entscheidung Liberty Tax Service v. Frashier, Az. 09-2262, vom 10. November 2010 an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, dass sich die sachliche Zuständigkeit zum einen aus dem ursprünglich gutgläubig eingeklagten Schadensersatzantrag ergebe. Auch wenn die Teilüberprüfung der Klage auf Schlüssigkeit des Schadensersatzes nur einen Anspruch von $60.456,25 ergeben habe, führe des nicht zur Unzuständigkeit des Gericht. Dies sei in solch einem Fall nur dann zu folgern, wenn der höhere Betrag in der Absicht eingeklagt wurde, sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts zu erschleichen.
Zum anderen hätte das Gericht trotz der geteilten Überprüfung von Schadensersatz und Verfügungsanspruch diesen bei dem zugrundezulegenden Streitwert nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Dabei verweist das Bundesgericht darauf, dass der Wert einer Verfügung sich entweder nach der Bedeutung für die Klägerin oder dem Kosteninteresse für den Beklagten richte. Davon ausgehend konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Interesse der Klägerin unter $14.543,76 lag. Somit wurde unter Zusammenrechnung des Schadensersatzanspruches und des Werts des Verfügungsanspruches der Mindeststreitwert von $75.000 überschritten und die Bundeszuständigkeit auch bei fehlenden Bundesrechtsfragen eröffnet.
NG - Washington Einfach mal so in Washington, DC, eine Gerichtsverhandlung zu besuchen ist gar nicht so einfach: Denn zum einen weicht der Aufbau der Gerichtszuständigkeiten in Amerika deutlich von der in Deuschland ab, zum anderen sind in der Hauptstadt der USA gleich zwei Gerichtsbarkeiten mit dem vollen Programm auf beiden Ebenen angesiedelt.
Zunächst gibt es den Superior Court of the District of Columbia. Dies ist die erste Instanz für einzelstaatsrechtliche Streitigkeiten, beispielsweise einen Vertrags- oder Mordprozess. Das dazugehörige einzelstaatliche Berufungsgericht ist der Court of Appeals for the District of Columbia.
Ebenso gibt es aber auch die Gerichtsbarkeit des Bundes, also die Gerichte in den USA, die für Streitigkeiten nach Bundesrecht und bestimmte andere Fälle zuständig sind. Dieses ist in Washington, DC, in erster Instanz der United States District Court for the District of Columbia, in zweiter Instanz der United States District Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.
Daneben ist in der Haupstadt auch der United State Court of Appeals for the Federal Circuit angesiedelt, dessen Zuständigkeit sich nicht auf einen geographisch beschränkten Sprengel, sondern auf das gesamte Bundesgebiet sowie bestimmte Sachgebiete erstreckt.
Ferner befindet sich hier auch der Supreme Court als oberster Gerichtshof der Vereinigten Staaten.
Schließlich bietet die Haupstadt natürlich auch noch zahlreiche Sondergerichte, die man als Referendar jedoch nicht bei der ersten Führung für die Kollegen von der Botschaft und Handelskammer berücksichtigen muss.
CK - Washington. Dass Richter und Anwälte sich nicht bei Facebook anfreunden sollen, wurde bereits in Florida entschieden, siehe Kochinke, Länderreport USA, K&R 2010, 173.
Nun folgt Boston mit der Erkenntnis, dass sich Richter und Anwälte als ehemalige Kommilitonen unterhalten dürfen. Selbst wenn das Gespräch im Richterzimmer und an Halloween stattfindet, führt die Behandlung eines fallfremden Themas nicht zur Befangenheit des Richters in einem Prozess, an dem beide arbeiten.
Die Entscheidung vom 9. November 2010 im Fall Stefano Ricciotto et al. v. Albert P. Zabin et al., Az. 10-12224, enthält bizarre Behauptungen, die das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks im Rahmen der Bestätigung einer Klageabweisung detailliert und leicht verständlich erörtert.
CK - Washington. Die FTC-Verordnung zum Anbieten einer Geschäftsgelegenheit in 16 CFR Part 437 ist veraltet. Die erforderlichen 22 Merkmale belasten Anbieter. Zudem schützt die VO Empfänger unzureichend vor Betrug.
Zwar wird Amerikanern unterstellt, sie lebten frei, insbesondere bürokratiefrei. Bei der Wahl am 2. November 2010 sollen sie ihre Ablehnung der Bundeseinmischung in lokale Angelegenheiten, zu denen das Vertragsrecht zählt, ausgedrückt haben. Doch der Bund reguliert Unternehmen und Verbraucher in einigen Bereichen. Bundesweite Rechtssicherheit ist nützlich, selbst wenn man keine Rechtseinheitlichkeit entdecken kann.
Das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsaufsichtsamt des Bundes, die Federal Trade Commission, in Washington, DC, versteht das. Sie verkündete deshalb am 8. November 2010 im Federal Register, dem amerikanischen Bundesanzeiger, einen Prüfungsbericht mit Empfehlungen.
Damit die Öffentlichkeit von geplanten Änderungen nicht überrascht wird, soll sie ihre Meinung zu Disclosure Requirements and Prohibitions Concerning Business Opportunities kundtun. Das dürfen auch betroffene Unternehmen und Verbraucher im Ausland.
Moral: Wer eine Geschäftsidee in die USA sendet, sollte nicht nur an das NDA, sondern auch die Verordnung 16 CFR 437 denken!
CK - Washington. Sportvermarkter entdecken unerlaubte Nachahmungen von Sporthemden. Sie verklagen die Herstellerin, die sich an ihre beiden Versicherer wendet. Einer sagt die Deckung zu, verteidigt und erzielt einen Vergleich. Der andere verweigert der Herstellerin den Deckungsschutz und dem zweiten Versicherer den Ausgleich der Prozessverteidigungskosten von $900.000.
In San Francisco entscheidet das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks am 5. November 2010 die Frage der equitable Contribution zugunsten des ersten Versicherers. Sein Urteil im Fall Hudson Insurance Company v. Colony Insurance Company, Az. 09-55275, bestätigt, dass der Deckungsschutz für advertising Injury Rechtsverletzungen in der Form von Slogan Infringement umfasst.
Die Verteidigungspflicht des Versicherers ist nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht weit auszulegen, betont das Gericht unter Verweis auf die kalifornische Rechtsprechung:
"[A] liability insurer owes a broad duty to defend its insured against claims that create a potential for indemnity. . . . [T]he carrier must defend a suit which potentially seeks damages within the coverage of the policy." Montrose Chem. Corp. of Cal. v. Superior Court, 861 P.2d 1153, 1157 (Cal. 1993) (citation omitted) (internal quotation marks omitted). Any ambiguity in the insurance policy, including in the exclusions, must be resolved in favor of finding coverage. See id. at 1160; CNA, 222 Cal. Rptr. at 285. "Where there is doubt as to whether the duty to defend exists, the doubt should be resolved in favor of the insured and against the insurer." See CNA, 222 Cal. Rptr. at 279 n.1.
CK - Washington. Zwischen der Ostküste der USA und Zentraleuropa beträgt der Zeitunterschied ab dem 7. November 2010 wieder sechs Stunden. Für kurze Zeit im Frühling und Herbst weicht er vom Normalzustand wegen der unterschiedlichen Umstellungsdaten in Europa und den USA ab. Rechtsanwälte in Berlin können nun ihren Korrespondenzanwalt in Washington wieder um 9 Uhr EST erreichen, wenn sie um 15 Uhr MEZ anrufen.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Produkthaftungsklage nach fremdem Recht vor NY Gericht, Flemings v. Merck & Co., Inc., 2nd Cir. 5 NOV 2010, http://bit.ly/9XE2UFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Trojanerschutzpatentstreit: Schadensersatz, Finjan v. Secure Computing Corp., CAFC 3 NOV 2010, http://bit.ly/aKETKk
Kündigung des Dienstvertrags, Marymnt M. Cntr v. Palmaris Img, 6th Cir. 4 NOV 2010, http://www.ca6.uscourts.gov/opinions.pdf/10a0680n-06.pdf
Beweisrecht im Ananas-Patent- und Kartellprozess, In Re: Pineapple Antitrust Litigation, 2nd Cir. 3 NOV 2010, http://bit.ly/azAc49
Jugendschutz verfassungsvereinbar? Schwarzenegger v. Entertainment Merchants, Supreme Court 2 NOV 2010 Terminprotokoll: http://bit.ly/c6gzCo
Kaffeeverbrennung, Transplantat, Bundes- oder Staatsgericht, Rachel Moltner v. Starbucks Coffee, 2nd Cir. 2 NOV 2010, http://rex.im/kaf
Studiengebührenschuld überlebt Insolvenz, Kellie Sederlund v. Educational Credit Mgt. Corp., 8th Cir 1 NOV 2010, http://bit.ly/aoMf5R
Fehlerhafte Unkrautbehandlung unversichert, Brake Landscaping & Lawncare v. Hawkeye-Security Ins., 8th Cir. 1 NOV 2010, http://bit.ly/9gC6S0
NG - Washington. Der im Kongo geborene afro-amerikanische Kläger im Fall Kazadi Big Musungayi v. Whirlpool Corporation verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz aufgrund gegen ihn gerichteter feindseliger Gesinnung am Arbeitsplatz und dessen Untätigkeit dagegen.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks hat in seiner Entscheidung vom 4. November 2010 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich der Auffassung des Ausgangsgerichtes, dem District Court, angeschlossen.
Dieses hatte die Klage im Rahmen eines summary Judgment mit der Begründung als unschlüssig zurückgewiesen, dass der Kläger für eine rational denkende Jury nicht ausreichend und objektiv dargelegt habe, dass er am Arbeitsplatz aufgrund seiner Rassenzugehörigkeit diskriminiert wurde. Somit liegt kein Fall streitigen Sachverhaltes vor, der von einer Jury zu prüfen sei.
Dies sei aber Voraussetzung für den Schlüssigkeitserfolg eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines feindlichen Arbeitsumfeldes.
CK - Washington. Der Firmenchef verlor das Vertrauen in den Haftanstaltschef. Eine Untersuchung führte zur Entkräftung einiger Vorwürfe gegen ihn. Doch betraf sie nicht die behauptete unzureichende Aufsicht sexuell misshandelnden Gefängnispersonals.
Als der Firmenchef den Angestellten konfrontierte, kam ein früher Ruhestand zur Sprache. Der Angestellte nahm ein Frühpensionierungsangebot an und klagte dann wegen genötigten Hinauswurfs, constructive Discharge: Die Vorwürfe seien ein Vorwand, um ihn rechtswidrig aus Altersgründen loszuwerden.
Das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks bestätigte am 4. November 2010 im Fall Jose Hinojosa v. CCA Properties of America, Az. 10-40342, die Abweisung mit einer lesenswerten Begründung. Sie erklärt die Tatbestandsmerkmale der constructive Discharge, die das Arbeitsklima so manipuliert, dass sich der Arbeitnehmer zum Verlassen gezwungen sieht, sowie des arbeitsrechtlichen Vorwands von Umständen, die eine Kündigung rechtfertigen, Pretext.
CK - Washington. Schadensersatz unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht, wenn die Geschworenen zuviel oder zuwenig zusprechen. Das Gericht fällt das Urteil. Die Jury ist nur für die Subsumtion und den Geschworenenspruch zuständig.
Das lesenswerte Urteil des Bundesberufungsgerichts des siebten US-Bezirks erklärt im Fall Thompson v. Memorial Hospital, Az. 07-2249, die Merkmale für ein Remittitur zur Kappung des Schadensersatzes.
Die Jury hatte dem unter Rassenhass einer Vorgesetzten ausgesetzten Sanitäter $500.000 zugesprochen. Den vom Unternehmen geschuldeten Betrag halbierte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit am 3. November 2010.
NG - Washington. Zwar betraf der Fall Rachel Moltner v. Starbucks Coffee Company grundsätzlich die Verbrühung mit einem Heißgetränk und einem daraus eingeklagten Schadensersatzanspruch gegen die Kaffeekette. Im Kern ging es hier aber um eine andere Frage:
Ist hier das einzelstaatliche Gericht des Staates New York oder das Bundesgericht zuständig?
Das Bundesgericht hatte das Recht der Klägerin auf eine Zurückverweisung zum staatlichen Gericht aufgrund eines zu spät eingelegten Verweisungsantrages der Beklagten verneint. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks, der United States Court of Appeals for the Second Circuit, hat in seiner lesenswerten Entscheidung vom 2.November 2010 diese Entscheidung bestätigt. Es führt aus, dass die dreißigtägige Frist eines Verweisungsantrages vom State Court zum Federal District Court für die Beklagte erst dann beginnt, wenn dieser ein Schriftsatz vorliegt, in dem der unbeziffert eingeklagte Schadensersatzanspruch konkret beziffert wird. Die Beklagte hätte nicht schon aus der Klage und den darin dargelegten Verletzungen erkennen müssen, dass der Schadensersatzanspruch über $75.000,00 liegt und damit eine sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts eröffnete.

Der Fall ist in Kommunikation & Recht im Länderreport USA, November 2010, dargestellt. Während Richter Scalia dem Staat Kalifornien zynisch riet, einen Zensurrat einzurichten, vermutete Oberrichter Roberts, dass die interaktive Natur von Videospielen dem Kind erlaube, selbst als Mörder zu handeln, und daher eine Differenzierung gegenüber Grimms Märchen oder Filmen rechtfertige.
CK - Washington. Die Höhe von Tuition, Studiengebühren, zwingt amerikanische Studenten meist zur Darlehensaufnahme. Der Staat hilft, indem er die Zinsen für die kaum Kreditwürdigen verbilligt. Außerdem ermöglicht er als Gesetzgeber die Darlehnsstundung in Härtefällen, gelegentlich sogar den Erlass.
Auch in der Privatinsolvenz gelten solche Regeln. Der Fall Kellie Sederlund v. Educational Credit Mgt. Corp., Az. 10-6017, illustriert diese Situation mit einem Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten US-Bezirks vom 1. November 2010.
Die ehemalige Studentin, die seit 1992 ihr Tuition Loan abbbezahlt, verlor jedoch mit ihrem Härtefallanspruch und muss auch nach der Insolvenz weiterzahlen.
CK - Washington. Foreclosure - das Haus oder die Eigentumswohnung werden von der Hypothekenbank zur Versteigerung übernommen - löst beim Eigentümer Angstschweiß aus. Der Gesetzgeber hat einige Hürden vorgesehen. Überraschend sollte niemand sein Eigentum verlieren, selbst in besonders bankenfreundlichen Staaten der USA.
Doch auch der stets pünktlich zahlende Eigentümer kann sich seines Eigentums nicht sicher sein. Zunächst kann immer noch ein Indianernachfahre auftauchen und Ansprüche anmelden. Zum Glück hat man dafür beim Kauf die Title Insurance erworben, und jeder Eigentümer sollte wissen, wo er seine Title Insurance Policy findet.
Dümmer ist man dran, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher erscheint, um das Anwesen auf Anweisung der Bank zu räumen. Ob man vorher eine Klage, ein Urteil oder einen Anruf erhielt, ist dem Sheriff, Bailiff oder Marshall gleich.
Heute kommt so etwas jedoch vor. Gleich mehrere Unternehmer melden, dass sie Eigentum in den USA erworben hatten und seinen überraschenden Verlust befürchten müssen: Robo-Foreclosure!
Sie sind nicht ersten. Banken, Anwälte, Verwalter und Gerichte sind nicht unfehlbar. Schleichen sich Hast und Schludrigkeit bei der Bearbeitung ein und wird niemand auf fehlerhafte IT-Systeme aufmerksam, finden sich auch ahnunglose gute Kunden unter den Foreclosure Victims.
Ein Mandant hat sogar acht Foreclosure-Versuche für sein Condominium erlebt. Die Bank bestätigte ihm jedes Mal, dass er current ist, alles fristgerecht und vollständig bezahlt hat. Sie kann den Fehler im System nicht finden.
Die Bank kann auch keine Berichtigung des Grundbuchs herbeiführen, weil das Amt ebenfalls überlastet ist und Fehler im System aufweist. Sie wird jedoch alle Kosten einer Korrektur durch einen Anwalt tragen. Bei einem anderen Mandanten ist das Mysterium nicht einmal so weit geklärt. Alle stochern noch im Dunkeln.
Nachtrag: Einen Tag nach diesem Bericht meldet die Washington Post, dass die Title Insurance Companies besorgt sind. Sie wollen nicht haften, wenn die Banken versagen. Selbst eine Haftungsfreistellung zwischen Banken und Versicherern nützt vermeintlichen Eigentümern wenig, die in gutem Glauben eine Immobilie aus der Foreclosure erworben haben. Erst recht nicht denjenigen, die naiv auf den Erwerb der Title Insurance-Deckung verzichtet haben.
Genehmigter Nachdruck vom 22. Oktober 2010 von USAnwalt.com.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Präzedenzfall abwarten, 1st Media, LLC. v. Electronic Arts, Inc., CAFC 28 OCT 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Haftung bei Versichertentod vor Abschluss vom Versicherungsvertrag, Cagle v. James Street Group, 10th Cir. 28 OCT 2010, PDF
Schadensersatzberechnung bei neuem abgebrochenem Online-Marketing-Konzept, Smart v. Publication, 7th Cir. 28 OCT 2010, PDF
NDA im Joint Venture, dann Schiedsverfahren, Invista SARL v. Rhodia SA, 3rd Cir. 25 OCT 2010, PDF
Betrug im Telefonverkauf, Sammelklageprüfung, Sanford v. Memberworks, Inc., 9th Cir. 25 OCT 2010, PDF

CK - Washington. Die Parteienkonstellation Colbert v. Fenty, Az. 10-1829, hört sich zwei Tage vor den großen Demonstrationen auf der National Mall nach einer Krise an. Wird die Genehmigung verweigert, während schon fest gebaut wird?
Nein, die Genehmigung stammt ja vom United States Park Service, nicht der Stadtverwaltung des District of Columbia, die auf dem Gelände vor dem Kongress für nahezu alles unzuständig ist.
Der Streit betrifft einen anderen Colbert. Seine Klage wird abgewiesen, denn nach vier Monaten Aufenthalt in Washington meckert er, dass die Verwaltung lasch ist und er nicht ewig warten kann. Worauf? Das lässt er offen. Damit kann das Gericht nichts anfangen und weist die Klage mit lesenswerter Begründung am 28. Oktober 2010 ab.
CK - Washington. Die Behauptung, die Beklagten plünderten den Kläger aus, erfüllt nicht die Mindestanforderungen an eine Klage.
Das gilt nach Rule 8(a) Federal Rules of Civil Procedure auch, wenn der Kläger Gesetze zitiert, die einen kommunistischen Putsch verbieten, entschied das Bundesgericht der Hauptstadt am 27. Oktober 2010 im Fall Teddy-Lawrence v. State of Michigan Inc. et al., Az. 10-1786.
Die Abweisung durch den United States District Court for the District of Columbia erfolgt without Prejudice, und deshalb ist dem Kläger ein zweiter Anlauf gestattet. Vielleicht erfährt das Gericht dann, was den Kläger beunruhigt.
CK - Washington. Der Überfall auf ISP, die Kunden mit dem Internet verbinden, erfolgt im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery. Die Klägerin im Fall Cornered, Inc. v. Does 1-2177, Az. 10-01476, verfolgt über 2000 ihr unbekannte Benutzer von IP-Anschriften wegen Urheberrechtsverletzung.
Um an die Personen, denen die IP-Daten zugewiesen gewesen sein sollen, heranzukommen, kann sie sich in den USA nicht des Strafverfahrens bedienen. Das wäre ein Missbrauch.
Sie beantragt daher gleich nach der Klageeinreichung den Erlass formeller Auskunftsersuchen, die das Bundesgericht der ersten Instanz im District of Columbia am 22. Oktober 2010 mit einer lesenswerten Begründung erteilt. Die Subpoenas richten sich gegen die Internetanbieter, die die IP-Anschriften vergeben haben sollen. Diese werden zur Auskunft verpflichtet.
CK - Washington. Eine Sammelklage kann nur erfolgreich sein, wenn die potentiellen Kläger vom Initiator bestimmbar als homogene Menge erklärt werden.
Das beklagte Unternehmen muss versuchen, die Klägerzahl gering zu halten oder die Sammelkläger als gemeinsamkeitenlos darzustellen. Hingegen liegt dem Initiator an einer möglichst umfassenden Definition.
Den Streit um unerwünschte Faxsendungen untersucht das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Fall Gene & Gene, L.L.C. v. Biopay, L.L.C., Az. 09-31191, zum zweiten Mal. Sein Urteil vom 25. Oktober 2010 zeigt die Bewertung der Merkmale einer Sammelklägergruppe lesenwert auf.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der vergangenen Woche in den USA:
TV-Quacksalber verliert massiv, Federal Trade Commission v. Direct Marketing Concepts, Inc., 1st Cir. 21 OCT 2010, http://Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Todaybit .ly /ctAApT
Bratz-Urteilskorrektur, doch keine Neuverhandlung, MGA Entertainment, Inc. v. Mattel, Inc., 9th Cir. 21 OCT 2010, http://bit .ly /cTNAOL
Arbeitnehmerentsendung ins Ausland mit Stellensicherungszusage, DeFranco v. Storage Technology , 10th Cir. 20 OCT 2010, http://bit .ly /aCG5IB
Luchsschutz vor Trappern im amerikanischen Walde, Animal Welfare Inst. v. Martin, Commissioner, 1st Cir. 20 OCT 2010, http://bit .ly /daq80F
CK - Washington. Seite Ende Juli untersuchte USAnwalt.com diese Themen:
Wohnung in den USA verloren: SystemfehlerTägliche Anmerkungen zum Recht der USA erscheinen bei Twitter.com/USAnwalt.
Internetverbot bei Wirtschaftskriminalität
Einfuhrsperre, Ausfuhrsperre: Washington ist zuständig
Russenmafia: Kein Fall fürs US-Gericht
Rechtslage beim eBay-Handel mit Autodesks AutoCAD
Juristen lesen Sportberichte
Craigslist kapituliert vor Zensurbestrebungen
Männer in Nachtclubs, Entlohnung benachteiligt
Arbeitgeber entlässt nur Männer: Haftung
Die Anerkennung des amerikanischen Abschlusses
CK - Washington. Die Politiksteuer in den USA verwirrt den Unternehmer, der sich in Russland mit der Korruption auskennt. Ohne Wahlkampfgelder hat BP keine Freunde im Kongress und ist politisch erpressbar. Ohne ständige Geschenke für Feuerwehr, Schule und Vereine wirkt der Autohändler aussätzig und kann keine Fahrzeuge verkaufen.
Auf allen Ebenen der Politik, in Bund, Staat, Kreis und Stadt, begegnet der Unternehmer ausgestreckten Händen. Erhält er den Förderungszuschuss für ein neues Lager, obwohl er im Wahlkampf keinem oder dem falschen Kandidaten Wahlgelder schenkt? Verzögert sich die Antragsbearbeitung?
In Russland weiß er, woran er ist. Regeln und Gesetze gibt es für alles; ignoriert werden sie gegen Bares oder Anteile. Der Hammer des Gesetzes fällt, wenn Liebe in Ablehnung umschlägt. Also lässt man sich auf korrupte Usancen nicht ein.
In den USA wird Gesetzestreue geschworen und die Korruption im Ausland angeprangert. Der Unternehmer fühlt sich angezogen.
Doch die erwarteten Leistungen an Politik-, Richter-, Staatsanwalts-, Schulamts-, Nachbarschaftsvertreter- und andere Amtskandidaten in den USA, gleich wie transparent sie auf Formularen erscheinen, wirken auf ihn wie eine unethische, unmoralische Steuer. Und korrupt erscheint sie ihm aus mitteleuropäischer Unternehmerwarte ebenfalls.
CK - Washington. Nachts im Fernsehen findet man die besten Heilmittel. Dreist preisen sie Quacksalber mit Sonderangeboten an. Am 21. Oktober 2010 legte der Bund einem Gauklerfähnlein das Handwerk.
Der Mensch sei sauer und werde mit zunehmendem Alter saurer - dagegen gibt es sein Patentrezept, bewies der sachverständige TV-Werber mit millionenfachen Erfolgen. Und Abnehmen kann man mit dem Mittel auch.
Jetzt sind die Quacksalber sauer. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied in Federal Trade Commission v. Direct Marketing Concepts, Inc., Az. 09-2172, für das Verbraucherschutzamt der USA, FTC, und wies jede Rechtfertigung der Betrüger zurück. Das Untergericht hatte sie zur Erstattung von knapp 50 Mio. Dollar an die TV-Kundschaft verurteilt.
CK - Washington. Wenn Ihr wüsstet, was ich weiß, würdet Ihr nicht mehr dort arbeiten, erklärte ein Blogverfasser sinngemäß und haftet nun für das Abwerben seiner Kollegen.
Der alte Arbeitgeber, der ihn als freien Mitarbeiter beschäftigte, hatte ein Abwerbeverbot in seinen Verträgen. Die Blogaussage klingt recht unspezifisch und nicht wie eine einladende Abwerbung,
Doch reichte sie nach Auffassung des Bundesgerichts im östlichen Bezirks von Michigan aus, in Sachen Amway Global v. Woodward, Az. 2010 WL 3927661, am 30. September 2010 einen Vertragsbruch der Rules of Conduct und die Haftungsfolge zu bejahen.
CK - Washington. Der Unternehmer ist in den USA. Journalisten drängeln sich um sein Produkt. Gratiswerbung folgt im Fernsehen, wo der Sprecher die Idee mit einem Superstar in Verbindung bringt.
Besser kann man in den USA nicht verkaufen, denkt der Unternehmer. Doch, besser wird es erst, wenn die bürokratischen Hürden genommen sind. Vorher ist an Umsatz nicht zu denken. Das Produkt bleibt im Lager, bis Bund, Staat, Kreis und Stadt mitspielen.
Heute sind fast alle Papiere vorhanden - nur eins vom Bund fehlt noch, ausgerechnet wegen einer fehlenden Telefonnummer in den USA! Zum Glück lässt sie sich in einer Stunde einrichten, wenn man weiß wie. Cricket bietet wohlfeil und ohne Vertrag einen Handy- und Datendienst. Clear bietet mit 4G-Datenverkehr, VoIP und Anrufumleitung ins Ausland eine schnelle und günstige Alternative.
Nummer erhalten? Per Telefon nachreichen: Die Genehmigung ist versandbereit. Bald können die Paletten rollen.
CK - Washington. Im Triathlon ertrinkt ein Schwimmer. Sein Nachlass verklagt den Veranstalter. Der Familie des Ironman-Teilnehmers sprechen die Geschworenen keinen Schadensersatz zu, und das Gericht verfügt die Abweisung.
In der Revision entscheidet das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA am 18. Oktober 2010, dass die Anfechtung des Urteils auch bei mangelnder Zuständigkeit des Gerichts zu keiner Aufhebung führt.
Die Urteilsbegründung im Fall Moore v. North American Sports, Inc. et al., Az. 09-13954, erklärt die Zuständigkeit von einzelstaatlichen und Bundesgerichten und wann bei einer Verweisung zwischen ihnen der Zuständigkeitsmangel unschädlich ist.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der vergangenen Woche in den USA:
Nazi-Kunstraub und Verjährung im US-Prozess, Museum of Fine Arts v. Seger-Thomschitz, 1st Cir. 15 OCT 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Produkthaftungsklage abgewehrt: verständige Abwägungen des Herstellers, Kokins v. Teleflex, Inc. 10th Cir. 14 OCT 2010, PDF
Verräterschutz nach Sarbanes-Oxley gg Kündigung, Fraser v. Fiduciary Trust Co. Int'l, 2nd Cir. 14 OCT 2010, PDF
Schiedsteilurteil verfrüht vor Gericht, Dealer Computer Services, Inc. v. Dub Herring Ford, 6th Cir. 14 OCT 2010, PDF
Abweisung wg. Zuständigkeitsmangel, Forum non conveniens,
Eurofins Pharma v. BioAlliance Pharma, 3rd Cir. 12 OCT 2010, PDF
Bindungswirkung von EMails auf dem Weg zum Vertrag in den USA, Rubinstein v. Clark & Green, Inc., 2nd Cir. 12 OCT 2010, http://anwalt.us/2010/10/12#1012-email-vertrag.txt
Verschwundener Anwalt: Revisionsgrund im Zivilprozess, Philips Lighting v. Schneider, 2nd Cir. 12 OCT 2010, PDF
CK - Washington. Schüler und Studenten erhalten die Gelegenheit zu einer Schweigeminute am Morgen. Die Idee stammt von religiösen Gruppen, denen ein kurzes Schweigen besser als das verbotene Morgengebet erscheint, weil es ein stilles Beten ermöglicht.
Zahlreiche Staaten in den USA bieten diese Lösung an, doch ist sie vereinbar mit der Bundesverfassung? Diese behandelt die Religionen in der Rechtstheorie gleich, und dazu gehört auch die Freiheit von Religion. Wenn die Schweigeminute Religiösität fördert, könnte sie den ersten Verfassungszusatz, das First Amendment, verletzen.
Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks erließ zu dieser Frage am 15. Oktober 2010 ein Urteil im Fall Dawn Sherman et al. v. Dr. Christopher Koch, Az. 09-1455, das lesenswert die Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichtshofs in Washington, DC, und anderer Obergerichte aus den USA erörtert. Das Gericht in Chicago bestimmt, dass die Gesetzesgrundlage für die Schweigeminute verfassungsvereinbar ist.
ASK - Washington. In Deutschland kursieren viele Gerüchte über das amerikanische Strafrecht und insbesondere das Jurysystem. Der Richter spricht das Urteil und eine Jury, bestehend aus etwa 12 Mitgliedern, entscheidet in der Regel über die Schuldfrage. Doch wofür ist eine Grand Jury zuständig, und wann findet ein Verfahren vor ihr statt?
Der Aufsatz Die Grand Jury im amerikanischen Strafprozessrecht von Theresa Dietz gehört zu den wenigen deutschen Ausführungen, die sich mit dem System der Grand Jury in den Vereinigten Staaten beschäftigen. Er gewährt einen guten Einblick in Aufbau und Funktionsweise und trägt zum besseren Verständnis dieses Organs der amerikanischen Rechtspflege bei. Dem europäischen Juristen, der das Jurysystem lediglich aus Film und Fernsehen kennt, hilft der Aufsatz sehr, diese interessante Institution des US-amerikanischen Strafrechts kennen zu lernen und zu verstehen.
Die klare Struktur macht den Aufsatz sehr lesenswert. Er empfiehlt sich für jeden Juristen, der sich für das Rechtssystem der Vereinigten Staaten interessiert und sich einen schnellen Überblick über die Thematik verschaffen will.
TD - Washington. Das Internet wird immer wichtiger. Erstaunlich ist vor allem die Entwicklung der Verschmelzung von Privat- und Arbeitsleben. Nach Bill Gates ist das Internet der zukünftige Marktplatz für das globale Dorf von morgen.
Umso Aufsehen erregender ist es, dass einige US-Strafgerichte nur allzu oft dazu bereit sind, den Angeklagten für die ihnen erteilte Berwährungszeit den Internetnutzung zu verbieten.
Angebracht ist ein solches Verbot wohl dann, wenn ein Fall der Kinderpornografie vorliegt und der Täter das Internet als Werkzeug benutzt hat, um seine Opfer anzulocken. Aber sollte das Verbot auch erteilt werden, wenn der Angeklagte lediglich einen Investitionsbetrug begangen hat? Immer mehr Gerichte tendieren dazu, auch in Fällen von Wirtschaftskriminalität den Internetzugang während der gesamten Bewährungszeit zu verbieten. Vielleicht deshalb, weil gerade diese durch das Internet enorm erleichtert wird.
Der lesenswerte Artikel von Jeff Ifrah und Steven Eichorn Banned from the Internet aus dem National Law Journal schildert sehr eindrucksvoll, in welchen Fällen die US-Gerichte so entschieden haben.
CK - Washington. Auch in den USA stellt sich die Frage, warum die Telefongesellschaften nicht kundenfreundlich eine schnelle SMS versenden, wenn Nutzungsschwellen im Datendienst überschritten werden. Nicht jeder Kunde trägt einen Megabytezähler mit sich. Zudem sind Kunden gewohnt, G3 und G4 unbeschränkt zu nutzen. Für viele sind die neuerdings eingeführten Grenzen von etwa 30 Gb eine Überraschung, und manche Funkanbieter rechnen im Megabereich ab.
Der Vorsitzende des Netzamts in Washington, DC, spricht sich nun für die Einführung einer Pflicht für Anbieter aus, Kunden beim Erreichen bestimmter Schwellenbeträge zu unterrichten, bevor sie ihre Rechnung erhalten. Da seine Absicht publik gemacht wurde, dürfte sie erfahrungsgemäß auf die Tagesordnung der Kommissare der FCC gelangen und hat gewisse Aussichten auf Erfolg.
Doch schon gibt es Widerworte mancher Anbieter. Sie verweisen darauf, dass Kunden die Verträge lesen sollten und ihre Zähler online einsehen können. Das stimmt vielleicht. Nur weiß kaum jemand, wie und wo, und eine SMS-Mitteilung dürfte praktischer sein.
CK - Washington. Immer wieder werden Straßen in Washington gesperrt, weil ein Film gedreht wird. Die meisten Washington-Szenen stammen aus Studios und Washington-Imitaten, was jeder merkt, der die Hauptstadt der USA kennt.
Die auf echte Aufnahmen bedachten Filmfirmen erhalten eine Genehmigung, die die Stadtverwaltung gegen passende Gebühren gern erteilt. Dafür sperrt sie dann auch gern tagelang wichtige Avenues und Boulevards.
Am 11. Oktober 2010 ignorierte ein Polizist die Absperrung beim Kapitol und fuhr mit Sirenengeheul nicht nur in eine Drehszene, sondern auch ein besonders für den Film hergerichtetes Fahrzeug. Die DVD brauchen wir nicht abzuwarten. YouTube zeigt das Ereignis bereits.
Endlich einmal etwas Aufregendes ohne die üblichen Täter und Umstände! Und ganz unpolitisch. Bei den weiteren Dreharbeiten kommt sogar Sprengstoff zum Einsatz. Wir sind gespannt.
CK - Washington. EMail-Korrespondenz über den beabsichtigten Vertragsinhalt stellen selbst noch keinen Vertrag dar, wenn die EMail ausdrücklich den Vertragsschluss einem förmlich Dokument vorbehält, das die Parteien noch verhandeln wollen.
Am 12. Oktober 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks diesen Grundssatz mit einleuchtender Begründung im Fall Rubinstein v. Clark & Green, Inc., Az. 10-0415.
Das Gericht in New York City erklärt ebenfalls die vorvertraglichen Bindungen, die nach Klägerauffassung zu vertragsgleichen Rechtsfolgen führen sollten. Dabei prüft es die Merkmale des preliminary Agreement-Grundsatzes in der Ausgestaltung des binding preliminary Agreement und des fully binding preliminary Agreement.
CK - Washington. §815 des National Defense Authorization Act enthält in der dem Senat vorliegenden Entwurfsfassung S.3454 ein ausländererschütterndes Privileg für das amerikanische Militär:
Im Beschaffungswesen darf nach dem Inkrafttreten das amerikanische Verteidigungsministerium nach eigenem Gutdünken ausländische Lieferanten eliminieren. Das Wall Street Journal hat den Entwurf der Klausel geprüft, die ohne großes Aufsehen in die Bill des Haushaltsgesetzes eingebunden wurde.
Im Kern, erklärt John Ordway, der Spezialist für das Beschaffungswesen bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, der Kanzlei des Verfassers in Washington, DC, gehe es dem Pentagon um die Vermeidung von Sicherheitsrisiken. Dass eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Pentagons verboten wird, sei jedoch ein schwerer Schlag gegen die Transparenz des Government Procurement und gegen Hersteller im Ausland, die als Prime Contractor oder Subcontractor das Pentagon beliefern.
WashingtonTechnology sprach schon im Juli 2010 von einer neuen geheimen de facto schwarzen Liste für das Ausland. §815(d) bestimmt unter dem Titel Reducation of Supply Chain Risk in the Acquisition of National Security Systems:
(d) Determinations- A determination under subsection (c) that the exclusion of a particular source is necessary to avoid an unacceptable supply chain risk--
(1) shall be made in writing;
(2) shall include--
(A) the information required by section 2304(f)(3) of title 10, United States Code; and
(B) the joint recommendation by the Director of the Defense Intelligence Agency and the Assistant Secretary of Defense for Networks and Information Integration as specified in subsection (c);
(3) may not be delegated--
(A) in the case of a procurement with an estimated value of $50,000,000 or more (including all options), below the level of head of an agency;
(B) in the case of any other procurement, below the level of senior procurement executive for an agency;
(4) shall not be subject to disclosure under section 552 of title 5, United States Code;
(5) shall be made in the sole discretion of the head of an agency or senior procurement executive of an agency, as the case may be; and
(6) shall not be subject to review in a bid protest before the Government Accountability Office or in any Federal court.
CK - Washington. Kolumbus kam nicht am Montag, dem 11. Oktober in Amerika an. Doch der Montag ist der Feiertag, an dem in den USA seine Ankunft gewürdigt wird.
Das Ei des Kolumbus besteht in der Entdeckung, im Durchschnitt mehr freie Tage feiern zu können, wenn der Feiertag auf einen Montag gelegt wird. Dann verliert man ihn nie am Wochenende. Alle dreieinhalb Jahre macht sich diese Entdeckung im Durchschnitt bezahlt.
So verfahren die USA mit den meisten Feiertagen. Nur der 1.1. wird am 1.1. gefeiert, der Independence Day am 4. Juli, Thanksgiving stets am Donnerstag und der 25. Dezember am 25. Dezember.
Mit Urteilen ist heute nicht zu rechnen. Columbus Day ist ein bundesweiter Feiertag. Viele Wirtschaftszweige und Unternehmen, darunter auch Kanzleien, bleiben geöffnet.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile der Woche in den USA:
Meinungsfreiheit KFZ-Kennzeichen, Schrankengesetz verfassungswidrig: Byrne v. Rutledge, 2nd Cir. 8 OCT 2010, http://bit.ly/9EKGPcImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Unanfechtbare Marke anfechtbar in USA, Federal Treasury Enterprise v. Spirits International N.V., 2nd Cir. 8. OCT 2010, http://bit.ly/9oYaFM
Fernsehsprecherinklage wg Diffamierung, Vertragseingriffs abgewiesen, DiFolco v. MSNBC Cable LLC, 2nd Cir. 7 OCT 2010, http://bit.ly/cxXZZe
Kleines Büro mit Frechdachs geteilt: Sexual Harassment nicht ausgeschlossen, Vera v. Geren, 1st Cir. 6 OCT 2010, http://bit.ly/batDIb
Einfuhrsperre wegen Patentverletzung: Aufgehoben. Lucky Litter LLC v. International Trade Commission, CAFC 6 OCT 2010, http://bit.ly/c3ay8h
Vertraglicher Klageverzicht gegen Arbeitgeber wirksam, Espinoza v. Cargill Meat Solutions Corp, 5th Cir. 5 OCT 2010, http://bit.ly/9cMWES
TD - Washington. Die alles entscheidende Frage lautet: Ist der von der Beklagten behauptete Anspruch auf Nutzung der berühmten Vodkamarke Stolichnaya nach 15 USC §1065 unanfechtbar geworden oder nicht?
Die Antwort war für die Klägerin deshalb entscheidend, weil sie mit ihrer Klage die Feststellung begehrte, dass allein sie das Recht zur Nutzung der geschützten Marke besitzt.
Das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk hob am 8. Oktober 2010 das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und entschied in Sachen Federal Treasury Enterprise v. Spirits International N.V., Az. 06-3532, für die Klägerin.
Das erstinstanzliche Gericht sei zwar zu Recht davon davon ausgegangen, dass der Begriff des eingetragenen Inhabers, Registrant, auch die Rechtsnachfolger eines Registrant mitumfasse, die Assigns. Es habe aber fälschlicherweise angenommen, dass die Unanfechtbarkeit einer Marke auch bei ihrer Übertragung auf den Rechtsnachfolger bestehen bleibe und nicht angreifbar sei.
Die Klägerin kann im Ergebnis gegen die Gültigkeit der Übertragung der unanfechtbaren Marke vorgehen und im weiteren Verfahren die anwendbaren Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit der Marke geltend machen. Der Sachverhalt ist ungewöhnlich und enthält eine Kette von Markenzessionen nach dem Fall der UdSSR mit fragwürdigen Umständen der Privatisierung der einst staatlichen Marke.
CK - Washington. Ein Terminkalendar für die USA ist zu empfehlen, wenn man eine Niederlassung in den USA aufbaut. Dann lassen sich Reisen zu Geschäftsterminen vermeiden, die auf einen Feiertag fallen, den man erst nach der Ankunft bemerkt. So etwas kommt häufiger als zu erwarten vor.
Dabei spielt auch eine Rolle, dass beispielsweise der Anwalt, jedoch nicht jeder Vertragspartner einem Termin am kommenden Montag zustimmt. Kanzleien scheren sich nicht um den Feiertag zum Columbus Day.
Der kurzfristige Überraschungsbesuch bei potentiellen Kunden der USA-Niederlassung zerschlägt sich, wenn sie den Feiertag wahrnehmen. Die von allen beachteten Kernfeiertage in den USA sind Neujahr, Memorial Day, Independence Day, Labor Day, Thanksgiving und der 25. Dezember. Die anderen Feiertage sollte man kennen und ihre Beachtung stets erfragen, bevor man hierher reist.
CK - Washington. Repudiation - immer wieder stützen sich Vertragsparteien auf dieses Prinzip, um die ungeliebte Gegenseite abzuschütteln und auch noch Schadensersatz für die entgangene Vertragsleistung zu verlangen.
Ein Beispiel ist der Hinweis einer Partei auf Erfüllungsmängel, die mit der Androhung von Rechtsfolgen verbunden wird. Substantial Performance verlangt das amerikanische Vertragsrecht, nicht die hundertprozentige Leistung. Wer unvorsichtig rügt, kann einem Schadensersatzanspruch entgegensehen, weil die Rüge - manchmal listig, manchmal böswillig - als Repudiation ausgelegt wird. Den Schadensersatzanspruch kann man abwehren, doch bleiben nach der American Rule über die Kostentragung leicht ein paar hundertausend Dollar Verteidigungskosten unersetzt.
Eine lesenswerte Erörterung des Repudiation-Falls findet sich am 7. Oktober 2010 in der Entscheidung Claudia DiFolco v. MSNBC Cable LLC, Az. 09-2821, S. 16. Eine Fernsehsprecherin monierte ihre Behandlung durch die Anstalt. Diese sah die Kritik als Vertragskündigung an. Das Gericht erklärt die Handlungen und Rechtsfragen detailliert und leicht verständlich.
Leseanregung Referendarsbericht: Gollisky, Anticipatory Repudiation - Vertragsverstoß vor Fälligkeit, 31 DAJV Newsletter 3/2006, 114 (Verlag Recht u. Wirtschaft, Frankfurt).
TD - Washington Die US-amerikanische Klägerin machte gegen die in Deutschland ansässige Beklagte einen Anspruch aus Vertragsverletzung geltend. Im Rahmen einer vorprozessualen Beweiserhebung, pre-trial Discovery, forderte die Klägerin von der Beklagten die Vorlage beweisträchtiger Dokumente. Obwohl die Beklagte erwiderte, dass dies in Deutschland zu Konflikten mit dem Bundesdatenschutzgesetz führen könne, gab das US-Bundesgericht für den Bezirk des Staates Utah am 21. Januar 2010 im Fall Accessdata Corporation v. Alste Technologies GmbH, Az. 2:08cv569, der Beklagten auf, die elektronisch gespeicherten Daten offenzulegen.
Das Gericht folgt hier der Meinung des Supreme Court in Washington D.C., der in dem Fall Societe Nationale Industrielle Aerospatiale v. United States District Court entschieden hatte, dass ausländische Datenschutzrechte den amerikanischen Gerichten nicht die Befugnis nehmen könnten, Parteien zur Herausgabe von Dokumenten zu verpflichten.
In dem lesenwerten Bericht US-Discovery versus deutsches Datenschutzrecht von Dr. Johannes Lux und Tobias Glienke, Recht der Internationalen Wirtschaft, 9/2010, S. 603, wird ausgeführt, dass US-Gerichte im Rahmen einer Interessenabwägung bestimmen sollen, ob ausländische Unternehmen trotz entgegenstehender Gesetze in ihren Herkunftsländern zur Offenlegung bestimmter Beweismittel verpflichtet sind und welche Abwägungkriterien hierfür relevant werden.
Deutsche Unternehmen, die in den USA tätig seien, würden zwangsläufig mit den Regeln zur vorprozessualen Beweiserhebung konfrontiert. Vergleichbare Entwicklungen nach dem Motto "Wir sind hier in Texas - uns interessiert kein deutsches Recht" gab es schon in den 80-er Jahren. Dies entspricht in der Tat den Erfahrungen deutscher Beklagter in der Abwehr amerikanischer Prozesse. Diese und andere Konflikte im transatlantischen Zusammenhang erfordern oft die Vorlage von Gutachten und machen auch die Beteiligung von Amicus Curiae-Schriftsätzen Dritter sinnvoll.
CK - Washington. Nach Verhandlungen per EMail über ein Honorar von $2 Mio. einigten sich Kanzlei und Mandant auf $1,5 Mio., die abgestottert wurden. Danach forderte die Kanzlei den Rest. Die Mandantschaft betrachtet die EMailkorrespondenz als verbindlichen Vergleichsvertrag.
Die Kanzlei klagt. Das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks erörtert in leicht verständlicher Weise und lesenswert die Wirksamkeit eines EMail-Vertrags:
Under Louisiana law, a "contract is formed by the consent of the parties established through offer and acceptance. Unless the law prescribes a certain formality for the intended contract, offer and acceptance may be made orally, in writing, or by action or inaction that under the circumstances is clearly indicative of consent." La. Civ. Code Ann. art. 1927 (2008). Where a writing and/or a signature is required to form a contract, an email will satisfy such requirement. See La. Rev. Stat. Ann. §9:2607; Klebanoff v. Haberle, 43–102 (La. App. 2 Cir. 3/19/08); 978 So. 2d 598, 600–04; Dozier v. Rhodus, 08–1813 (La. App. 1 Cir. 6/19/09).Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit in New Orleans verkündete sein Urteil im Fall Preston Law Firm, L.L.C. v. Mariner Health Care , Az. 09-31016, am 1. Oktober 2010.
CK - Washington. Seit 20 Jahren kann auch der Dümmste bequem EMail benutzen. Die graphische Benutzeroberfläche hatte auf Netzwerken Einzug gehalten. Chat für Gesellschafterversammlungen ist fast genauso alt. Ohne GUI war die alte EMail-Technik nicht jedem zuzumuten.
Wieso verkünden dann 20 Jahre später noch Anwälte, dass sie nur freitags EMail lesen? Sind das Juristen, die primär mit AIM, Facebook, IRC und LinkedIn korrespondieren und keine Zeit für EMail finden? Benutzen sie GTalk, um Beiratsversammlungen zu leiten oder mit mehreren Mandanten Gründerpläne zu schmieden?
Die Antwort steht aus. Die Kollegen sehen die Anfrage ja erst am Freitag. Vermutlich beantworten sie auch zuerst die Mandatsanfragen, die per EMail eingingen. Die haben sich erledigt, denn der potentielle Mandant hat bereits eine andere Kanzlei engagiert. Die fand er bei Twitter. Das Mandat wurde zügig per Twitter-DM vereinbart.
CK - Washington. Das Gericht ist zwar unzuständig, aber wie wäre es mit einer Abmahnung wegen Cybersquatting, die aus seinem Bezirk versandt wird?
Der Internetbezug könnte doch einen örtlichen Bezug zum ortsfremden Domaininhaber herstellen, dachte sich die Klägerin; dann müsste er sich vor ihrem Gericht verteidigen, wo sie den Heimvorteil ausnutzen könnte.
Nicht so schnell, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago am 1. Oktober 2010 im Fall Mobile Anesthesiologists Chicago, LLC v. Anesthesia Associates of Houston Metroplex, PA., Az. 09-2658.
Der beklagte Arzt aus Texas mag zwar im Internet zu finden sein, auch von Besuchern im Gerichtsbezirk in Illinois. Doch spricht er keine Kunden in Chicago an, beschränkt sich auf den lokalen Markt um Houston, und war nur ein Mal privat zu Besuch in Chicago.
Zudem bewirbt er Chicago nicht zielgerichtet im Sinne der specific Jurisdiction. Es fehlt also die örtliche Zuständigkeit in Chicago, die die Klägerin auch nicht dadurch schaffen kann, dass sie versucht, den Texaner mit einem Cease and Desist Letter als Abmahnung aus Chicago an ihr Wunschgericht zu kuppeln.
CK - Washington. Aus den obersten Gerichten der USA:
Keine örtliche Zuständigkeit am Abmahnungsversandort, Mobile Anesthesiologists v. Anethesia Ass., 7th Cir. 1 OCT 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Angestrebte Internetkontakte zum Forumstaat: Zuständigkeit, UBID, v. GoDaddy, 7th Cir. 29 SEP 2010, PDF
Ortsbesteuerung von Interneteinzelhandelsverkäufen, Chicago v. Stubhub!, 7th Cir. 29 SEP 2010, PDF
Weitergabe abgehörter Telefonate im Zivilprozess nach Erhalt im Strafprozess, SEC v. Rajaratnam, 2nd Cir. 29 SEP 2010, PDF
Internationaler Lizenz-& Vertriebsvertrag, Schiedsverfahren, Polimaster Ltd. v. Rae Systems, Inc., 9th Cir 28 SEP 2010, PDF
Marke im Ausland, kein Schutz im Inland, Hamdard Trust v. Ajit Newspaper Advertsg. & Comm., Inc., 2nd Cir. 28 SEP 2010, PDF
Gebührenregeln für Internetradio und Audiotransfer, Klassifizierung im Urheberrecht, US v. ASCAP, 2nd Cir. 28 SEP 2010, PDF
Unzuständig: RICO-Auslandsansprüche raus aus US-Gericht, Norex Petroleum v. Acess Industries, 2nd Cir. 28 SEP 2010, PDF
Polizei darf Bargeld nach Festnahmen nicht behalten, Gates v. Towery, 7th Cir. 27. SEP 2010, PDF
Kinoquittung mit Kreditkartennummer: $1000 SE? Bateman v. American Multi-Cinema, Inc., 9th Cir. 27. SEP 2010, http://bit.ly/ak5tBg
Zeitungsarbeitnehmerschutz als Sammelklage, Wang v. Chinese Daily News, Inc., 9th Cir. 27. SEP 2010, PDF
CK - Washington. Was folgt, wenn ein Amerikaner über eine Blaubeere stolpert? Der Tatort heißt Super Fresh. An der Kasse dieses Lebensmittelgeschäfts verletzte die Klägerin ihr Knie, als sie auf eine Blaubeere trat. Fast zwei Jahre danach verklagte sie die Inhaberin.
Erhält die Klägerin nun Millionen für den Ausrutscher? Wird eine Gruppe von Geschworenen ein Verdikt zu ihren Gunsten erlassen, das die Presse mit einem Urteil verwechselt und sensationell ausschlachtet?
Nichts dergleichen! Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks in Philadelphia bestätigte am 30. September 2010 die Klagabweisung des Untergerichts. In Sachen Ann Corrado v. Super Fresh Food Market, Inc., Az 10-1133, setzt das anwendbare Präzedenzfallrecht von Delaware für einen Schadensersatzanspruch diese Merkmale voraus:
(1) Super Fresh owed them a duty of care, (2) it breached that duty, and (3) Ann Corrado's injury was caused by the breach. Halchuck v. Williams, 635 F. Supp. 2d 344, 346 (D. Del. 2009). Super Fresh is responsible for only those injuries caused by "defects or conditions of which [it] had actual notice or which could have been discovered by such reasonable inspection as other reasonably prudent storekeepers would regard as necessary." Howard v. Food Fair Stores, New Castle, Inc., 57 Del. 471, 476 (1964). AaO 3.Die Beklagte musste nicht wissen oder damit rechnen, dass eine Blaubeere allein ihren Weg zur Kasse findet. Ein Tatbestandsmerkmal fehlt deshalb - die Klage wird im Frühstadium des Prozesses gestoppt, bevor je eine Jury Gelegenheit zur emotionalsgeladenen Subsumtion erhält.
CK - Washington. Wo ist ein Domainregistrar wegen Cyberquatting zu verklagen? Kann der Markeninhaber vor jedem beliebigen Gericht gegen ihn vorgehen, weil der Registrar durch seine Werbung im Internet und sonstigen Medien überall auftritt? Oder ist die gerichtliche Zuständigkeit begrenzt?
Am 29. September 2010 verglich das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks das Risiko, am fremden Ort wegen Internetautritten verklagt zu werden, mit dem Risiko, von einem Besucher aus Chicago in Chicago verklagt werden, wenn er die Zentrale des Registrars in Arizona besucht und ausrutscht. Da sollte keine Gerichtsbarkeit im Sinne einer general Jurisdiction greifen. Das wäre unzumutbar und unangemessen. Die Klage wäre in Arizona einzureichen.
Das Gericht fand im Falle UBID, Inc. v. GoDaddy Group, Inc. , Az. 09-3927, jedoch eine Zuständigkeit in Illinois nach den Grundsätzen über die specific Jurisdiction. Die verfassungsrechtliche Frage lautet:
[I]s it fair and reasonable to call the defendant into the state's courts to answer the plaintiff's claim? See International Shoe, 326 U.S. at 317 … accord, Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462, 474 (1985); World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286, 297 (1980). The due process clause will not permit jurisdiction to be based on contacts with the forum that are random, fortuitous, or attenuated. Burger King, 471 U.S. at 475.Im vorliegenden Fall schuf der Registrar willentlich eine Beziehung zu allen Staaten einschließlich des Forumstaats Illinois durch gezielte Werbung, Umsätze und die behaupteten Verletzungstaten. Der Umstand, dass die Kunden aus Illinois die Transaktionen mit dem Server in Arizona einseitig abwickelten, absolviert den Registrar nicht von der von ihm initiierten Geschäftstätigkeit als forumsfremd, weil sie sich an dortige Kunden richtet.
Bei der specific Jurisdiction ist zudem entscheidend, ob die Beziehung des Registrars zum Forumsstaat auch in Bezug zum behaupteten Klageanspruch steht:
As the Supreme Court has emphasized, it is essential not only that the defendant have minimum contacts with the forum state but also that the plaintiff's claim against the defendant "arise out of or relate to" those contacts. Burger King, 471 U.S. at 472-73, quoting Helicopteros Nacionales, 466 U.S. at 414; Tamburo, 601 F.3d at 708.Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit untersucht die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Bezug ausführlich in seiner Begründung und gelangt in der Subsumtion zum Ergebnis, dass ein solcher Bezug hier sachlich und zeitlich vorliegt.
Die Klage gegen den Registrar fällt daher in die Zuständigkeit des Gerichts in Illinois, auch wenn ein geographischer Bezug eher fraglich erscheint. Auch die Fairness-Merkmale deuten in diese Richtung, folgert es.
KB - Washington. Trotz des bereits vorhandenen Dickichts an Rechtsprechung im Bereich der Pfändung im elektronischen Zahlungsverkehr, EZV, werden die US-amerikanischen Gerichte weiterhin mit dieser Thematik bemüht.
Das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk beurteilte am 16. September 2010 die Wirksamkeit einer erstinstanzlichen Freigabe gepfändeter Gelder im EZV an den Pfändungsschuldner. Es entschied im Falle India Steamship Company Limited v. Kobil Petroleum Limited, Az. 09-4564-cv, für die Beklagte.
Die Klägerin argumentiert, die Beklagte habe zum einen durch ihr Einverständnis in den Transfer der gepfändeten Gelder an den Rechtspfleger und zum anderen durch ihre Einlassung hinsichtlich des persönlichen Gerichtstandes auf einen Einspruch gegen die Pfändung verzichtet. Die Gelder stünden ihr auch nicht zu.
Für die Pfändung von Eigentum ist allerdings der dingliche Gerichtsstand ausschlaggebend, der vom persönlichen Gerichtsstand trotz fließender Übergänge zu unterscheiden ist. Der Einwand der Klägerin geht daher ins Leere. Der persönliche Gerichtsstand und eine diesbezügliche etwaige Einlassung sind vorliegend unbedeutend.
Das Einverständnis der Beklagten, dass die gepfändeten Gelder dem Rechtspfleger übermittelt werden, stellt keinen Einspruchsverzicht dar, erklärt das Gericht. Eine Partei muss sich nicht zwischen der Anfechtung einer Pfändung und dem von ihr beabsichtigten Schutz des Wertes des gepfändeten Vermögens entscheiden. Ziel des Einverständnisses der Beklagten war es unter anderem, Zinsen für den Zeitraum des Transfers zu erzielen. Damit geht jedoch nicht der Verzicht auf die Anfechtung der Pfändung einher.
CK - Washington. Deutsche, die Amerikanern vorjammern, wie bürokratisch und schildbürgerlich Deutschland sei, finden hier keine Sympathie. Im Gegenteil, sie mögen ein Vorurteil - oder gleich mehrere - bestätigen: Deutsche jammern gern. Sie haben keine Ahnung, glauben jedoch, Amerika zu kennen. Und sie sind bei der Beachtung von Recht und Gesetz verkniffen.
Einem Ami von der oppressiven Vielfalt der Gesetze, Verordnungen oder der umfangreichen Steuerliteratur in Deutschland klagend zu erzählen, stößt auf Unverständnis. Der Bund, der Staat, der Kreis und die Gemeinde verlangen in den USA ihre Steuererklärungen jeweils nach eigenen Gesetzen und Regeln. Bei 55 Rechtsordnungen von Staaten und staatsähnlichen Körperschaften übersteigt das Volumen wie die Undurchsichtigkeit des legislativen und regulatorischen Gestrüpps spielend den Wust im weitgehend rechtseinheitlichen Deutschland.
Der Verkehr, das Handy, die Ehe, die Scheidung, der Erbfall, der Vertrag, die Baugenehmigung, das Handelsregister, die Strafen und der Verwaltungsprozess - 55 Rechtsordnungen × x Kreise × x Kommunen: Alles ohne bundeseinheitliche Rechtssicherheit.
Dass Amis damit zurecht kommen, liegt ein wenig an ihrer Einstellung. Man mag zwar über Juristen Witze machen. Aber man weiß auch sich durchzumogeln. Rechtsunsicher steht der Bürger immer etwas auf der Kippe, und eine absichernde Rechtsschutzversicherung kann es im US-Recht schon deshalb gar nicht geben. Selbst Versicherungen können die Risiken ja nicht verbindlich einschätzen.
CK - Washington. Texting erscheint nun im Bundesrecht der USA, nachdem die SMS-Technik zuerst im Recht der Einzelstaaten angepeilt wurde. Texting ist Kraftfahrern wie das Telefonat am Steuer in vielen Staaten verboten.
Der Bund besitzt keine landesweite Führerschein- und Verkehrsrechtszuständigkeit. Berufsfahrer fallen jedoch unter seine Zuständigkeit.
Berufskraftfahrer können nach der am 27. September 2010 im Federal Register, Bd. 75186, Heft 186, S. 59118, verkündeten Neuregelung Limiting the Use of Wireless Communication Devices der Federal Motor Carrier Safety Administration des Bundesverkehrsministeriums in Washington den Führerschein verlieren, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen das Texting-Verbot einzelstaatlich verurteilt werden.
CK - Washington. Soll der Arbeitgeber vor Gericht erscheinen, weil sein Personal zuhause Sklaven hält? Die Frage stellt sich bei Diplomaten, die im Haushalt Personal zu schlechten Bedingungen beschäftigen.
Im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, United States Court of Appeals for the Second Circuit, lautete das Argument, der Arbeitgeber genieße als ausländischer Staat keine Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act und hafte nach dem Alien Torts Claims Statute, weil er unter anderem eine Aufsichtspflicht verletzt habe. Wenn er Diplomaten entsende, müsse er sie auch zuhause beaufsichtigen, damit sie keine unerlaubten Handlungen begingen.
Die Klage gegen den Staat beurteilte das Gericht am 24. September 24, 2010 als unzulässig, weil die Immunitätsschranken der tortious Activity Exception und der commercial Activities Exception des FSIA im Fall Swarna v. Al-Awadi, Az. 09-2525, nicht greifen. Das US-Gericht darf seine Gerichtsbarkeit nicht über den beklagten Staat ausüben.
CK - Washington. Die wichtigsten Urteile dieser Woche in den USA:
Bankhaftung für leerstehende Gebäude, Cleveland Housing Renewal Proj. v. Deutsche Bank Trust Co., 6th Cir. 20 SEP 2010, http://bit.ly/axKSjcImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Versichererdilemma bei unspezifizierter Schadensart, Amerisure Mutual Ins. Co. v. Microplastics, 7th Cir. 20 SEP 2010, http://bit.ly/cUIJAc
Buonanotte v. NY State Office of Alcoholism: Nicht lesenswert. 2nd Cir. 22 SEP 2010, http://bit.ly/dvvz8Y
Amicus Curiae-Einladung zu Haftungsbefreiungsfragen, Montrealer Abkommen, Chubb Europe v. Qantas, 9th Cir. 22 SEP 2010, http://bit.ly/c7qwIK
Zinsen als nichtige Anleihenvertragsstrafe? NML Capital Ltd. v. Argentina, 2nd Cir. 23 SEP 2010, http://bit.ly/cbwQws
Alien Tort-Anspruch, Staatsimmunität FSIA, Kuwait, diplomat. Haushalt in NYC, Swarna v. Al-Awadi, 2nd Cir. 24 SEP 2010, http://bit.ly/cfNmRT
TCD - Washington. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle und hinterließ bei dem Service Center Manager einen positiven Eindruck. Er wollte sie anstellen und bat seinen Vorgesetzten um Erlaubnis, der jedoch die Einstellung der Klägerin wegen ihrer dunklen Hautfarbe als problematisch ansah.
Dennoch teilte man der Bewerberin mit, sie sei eine der besten Kandidatinnen. Die Personalabteilung veranlasste daraufhin eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und erfuhr, dass die Klägerin wegen mehrerer Diebstähle straffällig geworden war.
Eine Einstellung der Klägerin erfolgte nicht. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aus rassistischen Gründen ihre Einstellung verweigert habe.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 22. September 2010 in Sachen Hollins v. Con-Way Freight, Inc., Az. 09-2926, wie folgt:
Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen würden keinen Beweis einer direkten Rassendiskriminierung darstellen. Möglicherweise sei die Einstellung nicht erfolgt, weil die Klägerin die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass ein Zusammenhang zwischen der angeblichen Diskriminierung und der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht einzustellen, bestanden habe.
CK - Washington. Eine Webseite und Banken sollen kolludiert haben, um den Kläger aus dem Handel mit irakischen Dinaren in Puerto Rico auszubooten, indem sie dieses Geschäft als nach dem Patriot Act verboten bezeichneten. Er verklagt sie wegen einer Verschwörung auf Schadensersatz und verliert.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA, welches für die Insel zuständig ist, stellt in Sachen Mendez Internet Management Services v. Banco Santander De Puerto Rico et al., Az. 09-1874, am 22. September 2010 fest, dass die Banken wegen des Patriot Acts übervorsichtig waren und vielleicht falsch gehandelt haben.
Für eine Verschwörung fehlen alle Anzeichen. Der Kläger hat falsch und verspätet plädiert und muss schon deshalb unterliegen, selbst wenn die Banken sich schlampig verteidigten. Einen Diffamierungsanspruch gegen die Webseite mag das Gericht nicht ausschließen, doch ist das Bundesgericht nicht dafür zuständig.
CK - Washington. Wer ohne Vertrag freiwillig zahlt, kann die Zahlungen nicht zurückfordern - auch nicht vom listigen Telemarketer. Ein Kunde hatte sich nach einer Telefonbestellung einen Dienst aufschwätzen lassen, ließ die immer höheren Gebühren jährlich von der Kreditkarte abbuchen, und klagte später auf Rückzahlung wegen fehlender Leistung und mangelnder Vertragsbeziehung.
Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks wies die Berufung gegen die Klageabweisung ohne Prüfung des Vertragsschlusses mit einem auf Band aufgenommenen Okay ab. Denn allein die Tatsache des fehlenden Widerspruches gegen die laufend geleisteten Zahlungen reicht ihm.
Das Gericht erörtert ausführlich und leicht verständlich den voluntary Payment-Grundsatz in seiner Urteilsbegründung vom 20. September 2010 in Sachen Quinten E. Spivey v. Adaptive Marketing LLC, Az. 09-3619. Da er - und keine seiner Ausnahmen, wie Betrug, - greift, kommt es auf das Zustandekommen eines Vertrages gar nicht an.
CK - Washington. Rein wettbewerbsrechtlich beurteilte das Verbraucherschutzamt der USA, FTC, den Verkauf der umfassendsten Schülerdatenbank der USA zwischen Datenhändlern. Die Daten über Schüler vom Kindergarten bis zur 12. Klasse werden vermietet. Mieter können sie auswerten und Schüler direkt ansprechen.
Die Federal Trade Commission in Washington, DC prüfte die von der Übernahme der MDR-Datenbank durch das Datenkonglomaterat Dun & Bradstreet ausgehende Marktverzerrung. Das Amt will die Austrennung bestimmter Daten und geistiger Eigentumsrechte von D&B an eine Wettbewerberin anordnen.
Der Verfügungsentwurf wird der Öffentlichkeit am 20. September 2010 im Federal Register, Bd. 75, Heft 181, S. 57272, vorgelegt. Diese wird unter dem Titel The Dun & Bradstreet Corporation; Analysis of Agreement Containing Consent Order to Aid Public Comment aufgerufen, die dargelegten Hintergründe, rechtlichen Würdigungen und Pläne zu prüfen und zu kommentieren.
CK - Washington. Die Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG geht gegen Unbekannte Nr. 1-4577 vor. Sie sollen etwas im Internet angestellt haben. Zunächst will die KG die unbekannten Anschlussinhaber ermitteln.
Dazu erlässt sie eine formelle Auskunftsanforderung als Subpoena an den Internetanschlussanbieter, dem bestimmte IP-Anschriften zugeordnet sind. Er soll die Kunden bekannt geben, denen er die Anschriften zugewiesen hatte.
Auf die Rüge von vier Unbekannten entschied das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 10. September 2010, dass ihre Privatsphäre von der Offenlegung unbeeinträchtigt bleibt. Sie dürfen die Herausgabe nicht verhindern.
Die Urteilsbegründung in Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577, Az. 10-453, geht nicht auf die Frage des Unwertes einer IP-Anschrift als Beweismittel ein, sondern beschränkt sich in diesem Verfahrensschritt auf die Zulässigkeit der ISP-Kundendatenausforschung. In New Jersey bestimmte ein Gericht im Jahre 2007, dass IP-Anschriften unter den Schutz der Privatsphäre fallen.
CK - Washington. Wichtigste Urteile der Woche:
Sachverhaltsabhängige Auswahl der Geschworenen nach Geschlecht rechtmäßig? US v. Paris, 2nd Cir. 17 SEP 2010, http://bit.ly/a47Jh3Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Dinglicher und persönlicher Gerichtsstand strikt getrennt, India S.S. Co. v. Kobil Petroleum Ltd., 2nd Cir 16 SEP 2010, http://bit.ly/bxHueS
Unterzeichnete Schiedsklausel bindet auch ungelesen, Watson v. Gold n Diamonds, Inc., DCDC 14 SEP 2010, http://bit.ly/dnwBcY
ISP-Kundendaten sind ungeschützt, Achte/Neunte Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co KG v. Does 1 - 4,577, DCDC 10 SEP 2010, http://bit.ly/ccNIeM
Immobilienfreikauf in Insolvenz durch Schuldzahlung: Alles oder nichts, Deutsche Bank v. Tucker, 6th Cir. 15 SEP 2010, http://bit.ly/cfE0gX
Schutz des unschuldigen Eigentümers nach Einziehung, USA v. One 1990 Beechcraft, 11th Cir. 14 SEP 2010, http://bit.ly/bNGDiP
Internetnexus reicht für Zuständigkeit, State of Illinois v. Hemi Group LLC, 7th Cir 14 SEP 2010, http://bit.ly/b9XOkl
CK - Washington. Die Wahrheit kann grausam sein. Sie stellt in den USA auch eine anspruchsvernichtende Einrede gegen Diffamierungsklagen dar. Kann die wahre Meldung von Gaslieferungen an ein einen Preisindex ermittelnden Dienst diesen täuschen und einen Betrugsanspruch begründen?
Bestimmte Gaspreise werden durch einen solchen Index festgelegt. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe den Index manipuliert, indem sie die aufgrund ihrer Marktbeherrschung niedrigen eigenen Preise meldete. Das sei Betrug, wettbewerbsverletzend und erlaube eine Sammelklage.
Das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks fand am 15. September 2010 im Fall Rio Grande Royalty Company Inc v. Energy Transfer Partners, LP, Az. 09-20607, hingegen, dass die Meldung wahrer Tatsachen einen Betrugsanspruch nicht einmal entstehen lasse. Der Indexpreis könne durch Täuschung im Sinne eines common-law Fraud manipuliert werden, jedoch nicht durch die Wahrheit.
CK - Washington. Juwelen für 5000 Dollar auf Kredit. Abzahlung beginnt erst nach zwei Jahren. Ein Supergeschäft! Der Kläger in Watson v. Gold n Diamonds, Inc., Az. 10-30, las das Kleingedruckte nicht.
Da steht: Zahlungsbeginn nach einem Jahr. Streitigkeiten gehören vors Schiedsgericht, nicht die sympathischen Geschworenen im ordentlichen Gericht.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied mit einer lesenswerten Begründung am 14. September 2010. Selbst wenn der Kläger die Kreditbedingungen nicht gelesen hatte, muss er sie gegen sich gelten lassen, denn er hatte sie unterzeichnet.
TCD - Washington. Der Kläger steht auf der Veranda seines Hauses und wird plötzlich von einem Unbekannten mit einer Schrotflinte mehrmals in den Rücken geschossen. Im Krankenhaus wird dem Kläger 8 mg Morphium verabreicht. Direkt im Anschluss an die medizinische Behandlung wird er von einem Kriminalkommisar um die Zustimmung zur Wohnungsdurchsuchung gebeten. Der Kläger erklärt sich, ohne zu zögern, damit einverstanden und hofft, dass der Beamte dem Schützen auf die Spur kommt. Alles was die Polizei jedoch findet, ist eine Marijuana-Plantage im Keller des Hauses. Gegen den Kläger wird sodann Anklage erhoben.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks hat am 13. September 2010 in Sachen USA v. Montgomery, Az. 09-3289, entschieden, dass eine freiwillige Zustimmung zur Wohnungsdurchsuchung selbst dann noch vorliegen könne, wenn der Zustimmende kurz zuvor Opfer einer Schießerei geworden sei und unter dem Einfluss starker Schmerzmittel stehe. Der entscheidente Aspekt sei, dass der Zustimmende während der Befragung wach und ansprechbar sei. Das Morphium habe in diesem Fall nicht die Fähigkeit des Klägers beeinträchtigt, auf Fragen zu antworten.
CK - Washington. Das ist mein Gerichtssaal, erklärte der Richter und verbot dem Klägeranwalt die Google-Suche. Im Protokoll steht:
THE COURT: Are you Googling these [potential jurors]?In Deutschland wäre das nicht passiert, denn dort werden heutzutage keine Geschworenen aus- und abgewählt. Im US-Prozess ist das Verfahren hingegen die Norm, aaO S. 9. Dabei sucht jede Partei nach eigenen Gutdünken alle Informationen über die Personen im Jury Pool, um zu entscheiden, ob sie dem Parteiinteresse entsprechen.
[PLAINTIFF'S COUNSEL]: Your Honor, there's no code law that says I'm not allowed to do that. I -- any courtroom --
THE COURT: Is that what you're doing?
[PLAINTIFF'S COUNSEL]: I'm getting information on jurors -- we've done it all the time, everyone does it. It's not unusual. It's not. There's no rule, no case or any suggestion in any case that says --
. . . .
THE COURT: No, no, here is the rule. The rule is it's my courtroom and I control it.
[PLAINTIFF'S COUNSEL]: I understand.
THE COURT: I believe in a fair and even playing field. I believe that everyone should have an equal opportunity. Now, with that said there was no advance indication that you would be using it. The only reason you're doing that is because we happen to have a [Wi-Fi] connection in this courtroom at this point which allows you to have wireless internet access.
[PLAINTIFF'S COUNSEL]: Correct, Judge.
THE COURT: And that is fine provided there was a notice. There is no notice. Therefore, you have an inherent advantage regarding the jury selection process, which I don't particularly feel is appropriate. So, therefore, my ruling is close the laptop for the jury selection process.
Das Berufungsgericht revidierte am 30. August 2010 die Verfügung des Richters in Sachen Joseph Carino v. Christopher Muenzen, Az. A-5491-08T1. Der Gegenanwalt war nicht benachteiligt. Das Internet stand auch ihm zur Verfügung.
Das Google-Verbot entbehrt jeder Berechtigung, aaO S. 23. Das Urteil fiel im einzelstaatlichen Gericht von New Jersey und entfaltet deshalb keine USA-weite Wirkung.
CK - Washington. 50.000 Dollar gespart? Zeit fürs Uni-Shoppen? Vor der Bewerbung erkundigt sich der zukünftige Law Student über die Law Schools. Jede hat eigene Fristen und Studiengebühren, Stärken und Schwächen.
Ausführliche Auskünfte bietet die Top Law School-Seite, die zu Beschreibungen von 100 juristischen Fakultäten in den USA führt.
Die Tuition und andere Kosten, Lage, Umfeld, Ruf, Zusammensetzung des Student Body und Schwerpunkte findet man - neben dem statistischen Rang der Unis - im Überblick der Juraprogramme, beispielsweise:
Stanford Law School
Yale Law School
U of Chicago Law School
Fordham Law School
George Washington Law School
Harvard Law School
U of Virginia School of Law
Cornell Law School
Michigan Law School
Temple Law School
UCLA School of Law
New York U Law School
Emory U Law School
U of Iowa College of Law
The Case School of Law
Tulane U Law School
U of Kansas School of Law
CK - Washington. Am 13. September 2010 verkündet Präsident Obama die Fortsetzung des landesweiten Notstands vom 14. September 2001, den Präsident Bush ausgerufen hatte.
Seine Verkündung erscheint im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 75, Heft 176, S. 55659, und bleibt ein Jahr wirksam. Obama unterzeichnete die Continuation of the National Emergency With Respect to Certain Terrorist Attacks am 10. September 2010 auf der Grundlage von § 202(d) National Emergencies Act, 50 USC §1622(d).
Neben dem Bund können auch die Einzelstaaten der USA den Notstand ausrufen, was meist bei Naturereignissen geschieht. Bundesministerien folgen dann mit eigenen Erklärungen, z.B. der Disaster Declaration 1226 der Small Business Administration vom 13. September 2010.
CK - Washington. Die Referendare sind aufgelöst, als der Anwalt eintrifft. Oben im World Trade Center waren sie vor knapp 24 Stunden - jetzt sieht man Bilder mit Loch und Feuer im Wolkenkratzer!
Der Anwalt wirft den Rechner an. Plötzlich steigt eine Rauchwolke über Washington auf! Absturz ins Außenministerium oder Pentagon, heißt es. Und noch eins im World Trade Center.
Das Personal ist aufgeregt, verwirrt, erschlagen. Die einen drängt es heim: Zu Fuß? Auto? U-Bahn? Was ist sicher? Andere flüchten in die Tiefgarage.
Außer Rauchern sind die Straßen noch menschenleer. Im Luftraum peilt ein Flugzeug das Weiße Haus an. Wenn es es verfehlt, trifft es die Kanzlei? Die Türme in New York stürzen ein.
Alle hasten aus der Hauptstadt der USA. Die externe Datensicherung hat geklappt. Der Anwalt darf auch gehen.
CK - Washington. Am 10. September 2010 beurteilten die US-Gerichte den Vertrieb gebrauchter Software, die Staatsimmunität und US-Klagen wegen Auslandssachverhalten:
Zweitmarkt für Software auf Auktionswebseite rechtswidrig, Vernor v. Autodesk Inc. 9th Cir 10 SEP 2010, http://bit.ly/bK8g6y
Impfschadensersatzklagabweisung, Broekelschen v. Sec.HHS, CAFC 10 SEP 2010, http://www.cafc.uscourts.gov/images/stories/opinions-orders/09-5132.pdf
Keine Urteilsvollstreckung in ehem. Botschaftsanwesen, Michael Bennett v. Islamic Republic of Iran, DC Cir 10 SEP 2010, http://pacer.cadc.uscourts.gov/common/opinions/201009/09-5147-1265063.pdf
Städtische Einwanderungsdekrete rechtswidrig, Lozano v. City of Hazleton, 3rd Cir 9 SEP 2010, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/073531p.pdf
Polizeiaktion im Ausland schützt Tochter, USA-Klage gg Konzernmutter, Bowoto v. Chevron Corp., 9th Cir 10 SEP 2010, http://www.ca9.uscourts.gov/datastore/opinions/2010/09/10/09-15641.pdf
CK - Washington. Der Supreme Court nimmt Anfang Oktober die neue Amtsperiode auf - nach der Roten Messe in der St. Mathews-Kathedrale in Washington, DC. Supreme Court - in der Provinz, so in New York, kann das ein Amtsgericht bedeuten -: Von 9 gottgleichen Richtern besetzt, deren Namen amerikanischen Juristen ein Begriff ist. Jedenfalls wenn sie schon einige Jahre dazu zählen.
Im Herbst gibt es ein neues Gesicht, Elena Kagan, und damit auch neue Strategien für Anwälte. Man hat zu wissen, wie die Richter denken, für welche Prinzipien sie stehen und in welche politische Richtung sie lehnen. Vor der neuen Amtszeit hier das Verzeichnis aller Entscheidungen der Amtszeit 2009-2010:
Die neuen Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten erscheinen auch in Zukunft täglich - ebenso wie die Entscheidungen der ihm vorgelagerten 13 Bundesrevisionsgerichte - bei Star List Decisions Today. Für den dort zugelassenen Anwalt ist jede Entscheidung Pflichtlektüre.
Sears v. Upton
Christian Legal Soc. Chapter of Univ. of Cal., Hastings College of Law v. Martinez
McDonald v. Chicago
Bilski v. Kappos
Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting Oversight Bd.
Doe v. Reed
Weyhrauch v. United States
Black v. United States
Skilling v. United States
Magwood v. Patterson
Granite Rock Co. v. Teamsters
Morrison v. National Australia Bank Ltd.
Holder v. Humanitarian Law Project
Rent-A-Center, West, Inc. v. Jackson
Kawasaki Kisen Kaisha Ltd. v. Regal-Beloit Corp.
Monsanto Co. v. Geertson Seed Farms
Dillon v. United States
Schwab v. Reilly
Ontario v. Quon
Stop the Beach Renourishment, Inc. v. Florida Dept. of Environmental Protection
New Process Steel, L. P. v. NLRB
Carachuri-Rosendo v. Holder
Astrue v. Ratliff
Holland v. Florida
Dolan v. United States
United States v. Juvenile Male
Krupski v. Costa Crociere SpA
Hamilton v. Lanning
Barber v. Thomas
Carr v. United States
Levin v. Commerce Energy, Inc.
Berghuis v. Thompkins
Alabama v. North Carolina
Samantar v. Yousuf
Jefferson v. Upton
Robertson v. United States ex rel. Watson
United States v. Marcus
Hardt v. Reliance Standard Life Ins. Co.
United States v. O'Brien
Lewis v. Chicago
American Needle, Inc. v. National Football League
Sullivan v. Florida
United States v. Comstock
Graham v. Florida
Abbott v. Abbott
Hui v. Castaneda
Renico v. Lett
Salazar v. Buono
Stolt-Nielsen S.A. v. AnimalFeeds Int'l Corp.
Merck & Co. v. Reynolds
Jerman v. Carlisle
Perdue v. Kenny A.
Conkright v. Frommert
Shady Grove Orthopedic Associates, P. A. v. Allstate Ins. Co.
Padilla v. Kentucky
Jones v. Harris Associates L. P.
Berghuis v. Smith
Graham County Soil and Water Conservation Dist. v. United States ex rel. Wilson
United States Aid Funds, Inc. v. Espinosa
Milavetz, Gallop & Milavetz, P. A. v. United States
Bloate v. United States
Mac's Shell Service, Inc. v. Shell Oil Products Co.
Reed Elsevier, Inc. v. Muchnick
Johnson v. United States
Kiyemba v. Obama
Maryland v. Shatzer
Hertz Corp. v. Friend
Florida v. Powell
Thaler v. Haynes
Wilkins v. Gaddy
Briscoe v. Virginia
Hemi Group LLC v. City of New York
Citizens United v. Federal Election Comm'n
Wood v. Allen
South Carolina v. North Carolina
Kucana v. Holder
Presley v. Georgia
Wellons v. Hall
Hollingsworth v. Perry
NRG Power Marketing, LLC v. Maine Public Util. Commission
Smith v. Spisak
McDaniel v. Brown
Mohawk Industries, Inc. v. Carpenter
Alvarez v. Smith
Union Pacific R. Co. v. Locomotive Engineers
Beard v. Kindler
Michigan v. Fisher
Porter v. McCollum
Wong v. Belmontes
Bobby v. Van Hook
Corcoran v. Levenhagen
CK - Washington. Am 9. September 2010 betrafen wichtige Urteile IP-Recht und Steuerstrafrecht:
Wirksame IP-Zession bei Firmenverschmelzung, Tri-star Electronics Int'l, Inc. v. Preci-Dip Durtal SA, CAFC 9 SEP 2010, http://bit.ly/cj2K23
Absichtliches Ignorieren der Steuerpflicht im Bundessteuerrecht: Verurteilung, USA v. Stadtmauer, 3rd Cir. 9 SEP 2010, http://bit.ly/aKrZz3
TCD - Washington. Viele behinderte Häftlinge haben nur ein Begehren: eine behindertengerechte Unterkunft in der Vertragshaftanstalt. Sie fühlen sich gegenüber anderen Inhaftierten benachteiligt. Um ihr Begehren durchzusetzen, stützen sich die Häftlinge vor allem auf den Americans with Disabilities Act, ADA.
Bei dem beklagten Staat Kalifornien stoßen sie damit auf kein Mitgefühl: Dieser streitet jegliche Verpflichtung ab, den Inhaftierten gerechte Unterkünfte zu geben und zwingt sie so zu einem jahrelangen Rechtsstreit.
Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks verhalf den Inhaftierten durch seine Entscheidung in Sachen John Armstrong v. Arnold Schwarzenegger, Az. 09-17144, am 7. September 2010 zu ihren Rechten:
Der Beklagte Staat sei für die Bereitstellung von angemessenen Unterkünften für behinderte Gefangene verantwortlich. Das Verhalten des Beklagten sei unangemessen und verstoße gegen den ADA. Title II des ADA stelle klar, dass eine öffentliche Einrichtung, die Dienstleistungen und Beihilfen anbiete, niemals weder direkt noch aufgrund vertraglicher Lizenzen oder sonstiger Vereinbarungen, Menschen mit Behinderungen diskriminieren dürfe. Der Staat könne das Behindertenschutzgesetz nicht einfach dadurch umgehen, indem er Verträge mit den Einrichtungen abschließe und die Gefängnisleistungen kaufe. Dadurch umgehe er seine eigenen Verpflichtungen nach dem Bundesrecht. Der Staat sei stets dazu verpflichtet, gerechte Konditionen nach dem Behindertenschutzgesetz zu schaffen, ganz gleich ob er die Behinderten in seinen eigenen Einrichtungen gefangen halte oder in den Einrichtungen der jeweiligen Bezirke.
CK - Washington. Am 8. September 2010 erließen US-Gerichte diese bedeutenden Entscheidungen:
CIA-Entführungsplan, Staatsgeheimnis und Gerichtsbarkeit, Mohamed v. Jeppesen Dataplan, Inc., 9th Cir 8 SEP 2010, http://bit.ly/9v0F8z
Emissionenausschluss in Agro-Versicherungspolice, Scottsdale Ins. Co. v. Univ. Crop Protection LLC, 8th Cir 8 SEP 2010, http://bit.ly/9FihZ7
Kausalität bei Urankörperschadenshaftung, Wilcox v. Homestake Mining Company, 10th Cir 8 SEP 2010, http://bit.ly/btS9qV
Handelsvertreterschutz im Konflikt der US-Rechtsordnungen, Barril, Inc. v. Conbraco Ind., Inc., 1st Cir. 8 SEP 2010, http://bit.ly/c2msoA
TCD - Washington. Nach Klappstühlen und Gebrauchsgegenständen in Form von Möbelstücken - vgl. Baldauf, $11 Mio. teure Möbel: Urheberrecht - haben nun auch Kaffeebereiter ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht gefunden.
Die Klägerin verkauft weltweit French Press-Kaffeekocher unter dem Namen Chambord. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass der Verkauf von Kaffeebereitern, die dem Chambord-Design ähnlich sehen, eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk hat am 2. September 2010 in Sachen Bodum USA, Inc. v. La Cafetiêre, Inc., Az. 09-1892, mit folgender Begründung gegen die Klägerin entschieden:
Die Klägerin hätte mit der Beklagten besser keine Vereinbarung über den Verkauf von Kaffeebereitern treffen dürfen. Denn diese erlaubt es der Beklagten, das La Cafetiêre-Design, welches dem Chambord-Design zum Verwechseln ähnlich sieht, mit Ausnahme von Frankreich überall auf der Welt zu verkaufen. Die Beklagte darf ihre Kaffeekocher nur nicht Chambord oder Melior nennen. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet herauszufinden, was die Parteien tatsächlich in dem Vertrag festlegen wollten. Es kann deshalb seine volle Aufmerksamkeit auf die wörtliche Bedeutung der Vereinbarung richten, weil diese eindeutig geregelt ist.
CK - Washington. US-Gerichte beurteilten diese Fragen: Können Verbraucherschützer gegen Webseitenbetreiber wegen Drittinhalten vorgehen? Darf der Staat das Behindertenschutzgesetz umgehen, indem er Gefängnisleistungen kauft und nicht selbst erbringt? Wie stehen Patent- und Markenrecht bei Mulchprodukten zu einander?
Behindertenschutzgesetz gilt auch in Vertragshaftanstalten, Armstrong v. Schwarzenegger, 9th Cir. 7 SEP 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Mulchstreit im US-Marken- und Patentrecht, Green Edge Enterprises, LLC v. Rubber Mulch Etc., LLC, CAFC, 7 SEP 2010, PDF
Webseite gegen Verbraucherschützer haftungsbefreit, Milgram v. Obitz, Sup.Ct.NJ, 26 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Ein Jurablog mit Sportartikeln? Lawpundit glaubt an den Wert solcher Beiträge für die Leserrekrutierung und erklärt am 7. September 2010 zu Beginn der amerikanischen Football-Saison die Gründe im Letter to our LawPundit Readers about the Content of our Postings.
Mehr Sport als Sportrecht wird es im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch hingegen nicht geben. Den Sportbedarf befriedigen viele, beispielsweise American Arena.
CK - Washington. Von den Law Schools treffen die ersten Hilferufe ein. Völlig überfordert, beschreiben sich die Law Students. Zuviele Hausaufgaben: 30 Seiten Fallrecht lesen pro Unterrichtsstunde. Recherchieren und schreiben für den ein Jahr langen Kurs in Legal Research and Writing.
Drücken kann man sich vor nichts - schließlich kann man jederzeit abgefragt werden. Man muss sich am Unterricht beteiligen. Das verlangt die sokratische Lehrmethode, auf die Law Schools der USA so stolz wie auf ihre Law Libraries und praxisorientierten Clinics sind.
Niemand wird den Studenten helfen. Die erste Woche des Studiums ist hart, und das erste Semester bleibt eine Herausforderung. Hilfe annehmen bedeutet, gegen den Ethikkodex der Uni zu verstoßen, und kann mit der Entlassung gesühnt werden. Emotionaler Beistand und ein gelegentliches Bier sind jedoch auch First Years gestattet.
CK - Washington. Drei Monate lang haben sie sich ins amerikanische Prozess-, Gesellschafts-, Marken- und Urheberrecht eingearbeitet sowie die Feinheiten des Digital Millennium Copyright Act erlernt, Lizenzverträge formuliert und Softwareentwicklungsprobleme geprüft.
Dann sind die Referendarinnen wohlverdient in ein entspannend langes Wochenende gegangen. Eine Reise mit dem Expressbus nach New York City empfiehlt sich stets dafür. Vielleicht sehen sie den United States Court of Appeals for the Second Circuit, dessen Urteile sie häufig studieren.
Am Montag ist die Kanzlei ohnehin geschlossen. Die USA feiern ihren Tag der Arbeit, Labor Day. Da arbeiten auch Attorneys nicht, die ansonsten die meisten Feiertage als fakultativ ansehen. Der nächste auch von ihnen beachtete Feiertag ist Thanksgiving Ende November.
CK - Washington. Diffamierung durch Falschdarstellung und Auslassung einer fachanwaltlichen Bescheinigung sowie Urheberrechtsverletzung wirft ein Rechtsanwalt einer amerikanischen Webseite vor. Diese verzeichnet Juristen mit Informationen, die sie von anderen Verzeichnissen zusammenträgt.
Jeder Attorney weiß, dass solche Seiten weniger glaubwürdig als beispielsweise die Standardwerke von Martindale-Hubbell sind. Aber aufregen? Oder wegen Bewertungen klagen!? Dazu muss man besonders veranlagt sein.
Techdirt berichtet über einen klagenden Anwalt aus Florida, der die Seite auf dem Kieker hat. Er weiß immerhin, dass man Bewertungen nicht angreifen kann, weil sie verfassungsgeschützte Meinungen darstellen.
Also behauptet er wie ein Shyster den Rufmord und die rechtswidrige Übernahme seines Fotos von seiner Webseite und macht sich schon deswegen lächerlich, weil nun jeder lesen kann, dass er zweimal verurteilt war und einmal im Knast saß.
CK - Washington. Nach immer schärferer Propaganda hat Craigslist auf den amerikanischen Webseiten gewisse Angebote seiner Besucher gesperrt und die Kategorie mit dem fettgedruckten Begriff censored versehen:
Verbieten konnten Politiker in ihren Wahlkampagnen die bei Craigslist verzeichneten Dienstleistungen nicht. Doch ihre Polemik sowie die Besorgnis von Staatsanwaltschaften, dass bestimmte Angebote im Umfeld der Prostitution mit schweren Straftaten verbunden sind, dürfte die Selbstzensur ausgelöst haben. Im Craigslist-Blog findet sich noch keine Erklärung.
CK - Washington. Schreiben können die Richter des Bundesrevisionsgerichts in Chicago! Die ganze Truppe. Nicht nur einzelne Richter, wie der Poet am Gericht in Boston, der von Barbaren umgeben wirkt.
Am 3. September 2010 veröffentlichten die Chicagoer wieder eine lesenswerte Novelle. Auf 12 Seiten fertigten sie freundlichst die Klägerin in Claudette Goodman v. NSA, Inc., Az. 09-2043, ab, die nur behauptet, nichts beweist.
Dabei liest sich der Sachverhalt so, als wenn an ihren Behauptungen einer Diskriminierung und einer Verletzung des Gleichgehaltsgebots etwas dran wäre. Sie sei schlechter als ein Mann, dessen eidliche Erklärung sie vorlegte, vergütet worden. Eher umgekehrt, stellten die Richter fest, und der Weg zum Ergebnis liest sich leicht, doch spannend.
CK - Washington. Um Eminem und pariser Konten ging es am 3. September 2010 in den USA:
Eminem Master License: Urteil nach Geschworenenprozess, FBT Productions, LLC v. Aftermath Records, 9th Cir. 3 SEP 2010, PDF
Kontopfändung in Paris durch US-Gericht nach Schiedsprozess? Allied Maritime Inc. v. Descatrade SA, 2nd Cir 3 SEP 2010, PDF
CK - Washington. §230 des Communications Decency Act schützt Internetanbieter vor einer Haftung, wenn sie nach entsprechendem Hinweis von Dritten eingestellte Informationen entfernen. Die Gefahr einer Durchlöcherung des Schutzgesetzes wird von einem kalifornischen Gericht hervorbeschworen.
Das Gericht erließ im Fall Scott P. v. Craigslist eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren gegen die Informationsanbieterin Craigslist und gestattete dem Kläger, den Prozess wegen einer behaupteten Haftung für das Nichtentfernen von von Dritten eingestellten Foreninhalten fortzusetzen.
Auf den Hinweis des Klägers auf rechtswidrige Inhalte hatte Craigslist diese entfernt. Der Kläger behauptet, die Anbieterin hätte auch anschließend eingestellte diffamierende Inhalte entfernen müssen. Sie hätte ihm nämlich versprochen, sich um die Sache zu kümmern.
Um Craigslist bildet sich nun eine Koalition, die mit Drittenschriftsätzen für die Aufrechterhaltung des Forenschutzes kämpft, unter der Führung der Electronic Frontier Foundation, die den Sachverhalt samt Rechtslage auf Englisch darstellt.
CK - Washington. Am 3. September 2010 beurteilten US-Gerichte den rechtstaatlichkeitsdekorierten Nazi-Kunstraub und den Kaffekochermarkenschutz:
Gutgläubiger Erwerb nach Nazi-Kunstentwendung in A, US-Forum, CH-Recht, Bakalar v. Vavra, 2nd Cir. 2 SEP 2010, http://bit .ly /cFBnGS
Kaffeekocherschutz nach US-Marken- und Vertragsrecht, Bodum USA, Inc v. La Cafetiere, 7th Cir. 2. SEP 2010, http://bit .ly /b41q02
CK - Washington. Hugo hieß der Hurrikan. Er verursachte riesige Schäden. Die Region am Meer war weiträumig gesperrt.
Der Anwalt hatte sein Schiff im Sperrgebiet der Outer Banks angebunden. Er konnte es retten, indem er es ins Meer jagte. Also lud er den Referendar ein, das Erlebnis zu wagen.
Später berichtete der junge Jurist vom Grauen, das der Hurrikan ihm einflößte. Mit dem Segler musste er ins Meer hinaus. Beide überlebten.
Nicht umsonst wird evakuiert. Mit einem Hurrikan ist nicht zu spaßen. Hugo brachte 21 Menschen um.
CK - Washington. Am 1. September 2010 ergingen diese Entscheidungen:
Verfassungswidrige Nachtklub-Diskriminierung von Männern, Hollander v. Copacabana Nightclub, 2nd Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/buDMV3
Religion an Universität, Trennung Staat & Kirche nach Bundesverfassung, Badger Catholic v. Walsh, 7th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/bgymIv
Kläger störrisch/contumacious: Klagabweisung letztes Mittel, Spira Footwear, Inc. v. Steven Lebow, 5th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/aS0Oyk
CK - Washington. Im Streit zwischen Hersteller und US-Vertriebsfirma erhoben die Parteien Klagen im In- und Ausland. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Die Verfahrenswege und -zeiten unterscheiden sich ebenfalls. Beide Parteien finden ihr Recht.
Das amerikanische Gericht muss die Unterschiede ausgleichen. Wann kann eine Aufrechnung des Urteils aus Korea mit dem US-Urteil erfolgen? Noch im amerikanischen Prozess, oder erst bei der Vollstreckung in den USA, die mit einer Drittschuldnerpfändung versucht wurde?
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks beantwortet diese Fragen in Sachen Otos Tech Co., Ltd. v. OGK America, Inc. et al., Az. 09-3364, am 1. September 2010. Die Parteien waren kreativ.
Die Schlacht im Ausland, beispielsweise in Deutschland, bietet oft mehr Rechtssicherheit und Kostenvorhersehbarkeit, während im amerikanischen Prozess das Beweisausforschungsverfahren namens Discovery Beweisbeschaffungsvorteile bietet und die Staatsanwaltschaft und Nerven entlastet. Zudem folgt im Falle des Unterliegens nach der American Rule meist keine Kostenerstattung an die obsiegende Partei.
Doch kann man im US-Prozess dem eigenen Anwalt, den Protokollführern, den E-Discovery-Dokumente-Auswertern, den Zeugen und den Sachverständigen mehr bezahlt haben als man im deutschen Prozess auch als Verlierer je schulden würde. Daher ist verständlich, dass die Parteien dieses internationalen Rechtsstreits auch ausländische Gerichte ins Kalkül zogen.
TCD - Washington. Die Beklagte, eine italienische Firma, sandte mit Hilfe der Klägerin 100 Kilogramm Platin von Mailand nach Pennsylvania. Noch bevor das Platin seinen endgültigen Bestimmungsort erreichte, wurde es als gestohlen gemeldet.
Die Delta Airlines erhob sodann Klage vor einem US-Gericht und begehrte die Feststellung, dass sie für diesen Verlust gem. Artikel 22 (3) der Montreal Convention nur begrenzt hafte. Das Gericht bezeichnete sich als unzuständig und wies die Klage aus Forum Non Conveniens-Gründen ab.
Der Fall weise engere Beziehungen zur italienischen Gerichtsbarkeit auf und könne deshalb besser dort entschieden werden. Beispielsweise seien wichtige Dokumente, die für den Ausgang des Rechtsstreit maßgeblich seien, nur in Italien verfügbar. Auch die Zeugen seien Einwohner Italiens, ohne jegliche Kontakte zu den Vereinigten Staaten.
Das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk hat am 30. August 2010 in Sachen Delta Airlines, Inc. v. Chimet, SPA, Az. 09-1202, das Urteil des Ausgangsgericht mit folgender Begründung bestätigt:
Das Ausgangsgericht hat hinreichend klar gestellt, dass ein alternatives Gericht existiert, welches besser über den Fall urteilen kann. Es hat darüber hinaus dem Kläger, der für eine Entscheidung im US-Gerichtsbezirk plädiert hat, genug Achtung geschenkt. Schließlich hat das Gericht ausreichend die privaten und öffentlichen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen. Es hat mithin keine Ermessenfehler begangen und die Klage zu Recht aus Forum Non Conveniens-Gründen abgewiesen.
CK - Washington. Am 31. August 2010 ergingen diese wichtigen Urteile:
Verheimlichte Prozessfinanzierung, Wickens v. Shell Oil Co., 7th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/aulLbH
Mindestlohnvergütungspflicht bei Bundesnexus, Resias Polycarpe v. E & S Landscaping Service, 11th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/dgaW4T
Ausgelaufenes Fliegenmechanikpatent & Falschkennzeichnungshaftung, Stauffer v. Brooks Brothers, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bD0WXQ
Patentangriff auf Adwords abgewiesen, Desenberg v. Google, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bBFxIc
CK - Washington. Am Montag in US-Obergerichten entschieden:
Enger Bezug: Forum non conveniens-Abweisung aus US-Gericht nach Italien, Delta Airlines v Chimet, 3rd Cir. 30 AUG 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
CEO im Strafprozess: Muss Firma Verteidigerhonorar zahlen? Flood v. Clearone Communications, 10th Cir. 30 AUG 2010, PDF
Kündigung Exklusivvertrieb, Schiedsverfahren, Next Step Medical Co.Inc. v Johnson & Johnson Intl, 1st Cir. 30 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Am Tag der Arbeit, Labor Day, endet der amerikanische Sommer. Gleichzeitig beginnt das Wintersemester. An den Law Schools haben die Erstsemester bereits die Pflichtlektüre aufgenommen.
Drei Jahre lang bedeutet jede Stunde Unterricht drei Stunden Vorbereitung: Lesen, Recherchieren, Schreiben. Von Vorlesungen kann man kaum sprechen. Der Student wird aufgerufen, berichtet, und muss sich mit den Auffassungen von Professoren und Kommilitonen auseinandersetzen.
Die sokratische Lehrmethode soll den Studenten zum Verständnis des Rechts und seiner Grundätze im sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder politischen Kontext verhelfen. Unsere Lehrgänge für Referendare und Praktikanten bauen darauf auf.
Das erste Semester an der Law School stellt einen Höhepunkt der amerikanischen Ausbildung dar. Während deutsche Schüler mit zehn Jahren die Weichen stellen, muss sich der Amerikaner erst mit 17 oder 18 für den Weg zum College entscheiden. Dort dauert das Studium vier Jahre. Erst darauf folgt die Bewerbung an der Law School, Medical School oder für eine andere wissenschaftliche Disziplin.
Ein College-Abschluss in Biologie, Germanistik oder Kunst kann deshalb gleichermaßen zum Architektur- wie zum Politik-, Jura- oder Social Studies-Studium führen. Angesichts der Wirtschaftskrise und hohen Zahl arbeitsloser Graduierter müssen die Erstsemester allerdings auch damit rechnen, letztlich als Taxifahrer oder IT-Techniker zu arbeiten.
Darin unterscheiden sich die USA kaum von Deutschland. Der bedeutendere Unterschied liegt in der Verschuldung. Die Absolventen in den USA müssen nämlich etwa $50000 an Darlehen für die Studiengebühren in jedem Studienjahr abbezahlen - und die Schulden aus den College-Jahren.
TCD - Washington. Die Beklagten arbeiteten zunächst als Finanzberater bei der Bank of America. In den Arbeitsverträgen verplichteten sie sich dazu, nach ihrem Ausscheiden keine BOA-Kunden abzuwerben.
Als die Beklagten im Frühjahr 2009 ihre Tätigkeit bei der UMB aufnahmen, glaubte die BOA jedoch eine solche Abwerbung festzustellen - unter Verletzung der Vereinbarung. Sie erhob daraufhin Klage und forderte Schadensersatz.
Die UMB, die im Gegensatz zu der BOA Mitglied des Financial Services Regulatory Authority ist, beantragte beim erstinstanzlichen Gericht, die BOA zur Teilnahme am FINRA-Schiedsverfahren zu verpflichten. Das Gericht versagte ihr jedoch den Anspruch auf Arbitration.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 26. August 2010 in Sachen Bank of America v. UMB Financial Services, Inc., Az. 10-1041:
Die BOA hat zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Als Nichtmitglied kann sie nicht dazu gezwungen werden. In dem Dokument über die FINRA-Mitgliedschaft gibt es zudem keinen Hinweis darauf, dass die BOA eine Drittbegünstigtenstellung einnimmt.
KB - Washington. Nach Badetüchern und Klappstühlen - vgl. Dietz, Stuhldesign als Marke oder Designpatent? - fanden nun erneut Gebrauchsgegenstände in Form von Möbelstücken ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht. Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit schlüsselte am 20. August 2010 geradezu lehrbuchmässig die Voraussetzungen einer Klage auf Verletzung eines Urheberrechts auf.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Urheberrechts, da durch dessen Eintragung und der damit verbundenen Ausstellung des Certificates of Registration durch das Copyright Office in Washington, DC, bereits ein Anscheinsbeweis eintritt, den die Beklagte entkräften muss. Dieser Beweislastumkehr konnte die Beklagte im Fall Universal Furniture International, Incorporated v. Collezione Europa USA, Insorporated, Az. 07-2180, jedoch nicht genügen.
Das Urheberrecht ist auch rechtsgültig, da das Design der Möbelstücke ein gewisses Maß an Kreativität besitzt und eigenständig vom Urheber erschaffen wurde. Es ist mithin original. Die Modifizierung von verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen zu einem neuen Produkt steht dem nicht entgegen, da diese Art der Zusammenstellung keine reine Reproduktion darstellt.
Die graphischen Ornamente auf den Möbeln als konzeptionelle Gestaltungsweise können von dem Gebrauchswert der Möbelstücke, der selbst nicht vom Urheberrecht umfasst wird, getrennt werden. Der sog. Conceptual Separability Test stellt dabei nicht auf die physische, sondern vielmehr die konzeptionelle Trennbarkeit ab. Diese ist nach dem Bundesberufungsgericht immer dann gegeben, wenn überflüssige, unfunktionale Verzierungen vorliegen, da diese nicht dem Gebrauchswert dienen.
Eine Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass die Produktreihen der Beklagten als direkte Konkurrentin den Möbelstücken der Klägerin in ihrem Erscheinungsbild ähnlich sind. Ihnen liegen die gleichen Ideen zugrunde, die sich in einer vergleichbaren Art und Weise äußern. Dies bringt der Klägerin letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 11 Millionen Dollar ein.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
Abwerbeverbot und Schiedsklausel, Bank of America v. UMB Financial Services, 8th Cir. 26 AUG 2010, http://bit .ly /cx8Klm
Telefonpatentstreitdefinitionenbeschluss, HTC CORPORATION et al v. IPCOM GMBH & CO., KG, DCDC 25 AUG 2010, http://bit .ly /cCPdjH
CK - Washington. Britney Spears trägt das rosa Hemd von Victoria's Secret mit Silberaufschrift Delicious. Die Marke Delicious ist für den Kläger bundesrechtlich schon so lange eingetragen, dass sie unanfechtbar, incontestable, ist - für Schuhwerk.
Der Kläger ging gegen den Hemdanbieter vor. Das Bundesgericht wies den Anspruch ab, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgetragen wurde. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco hob die Abweisung auf. Eine rechtliche Beurteilung des Markenrechts allein reicht nicht aus, denn es bleiben strittige Faktenfragen. Die muss die Jury beurteilen.
Das Urteil des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit vom 19. August 2010 in Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand Management, Az. 08-56291, dient als Warnung, vor der Verwendung von Kennzeichen im amerikanischen Markt sorgfältig das Risiko einer etwaigen Verletzung des Lanham Act mindestens durch eine Prüfung des Bundesmarkenregisters abzuklären.
Die Beklagte hätte bei ihren Leisten bleiben sollen. Beispielsweise ihrer Marke very sexy.
CK - Washington. Diskriminierung von Frauen, Urteil als Strafe für Beweisverweigerung und Abnahmepflichtverletzung in wichtigen Urteilen der US-Bundesgerichte:
Verletzte Mindestabnahmepflicht, Schadensersatz, Advanced BodyCare Solutions v. Thione Int'l., 11th Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/9UPljJImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Männerclub im Vertriebsbüro benachteiligt Frauen: Kündigungsschutzprozess, Grassmyer v. Shred-It, 3rd Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/dd2LID
Verweigerte Beweisvorlage mit Urteil bestraft, Southern New England Telephone Co. v. Global NAPs Inc., 2nd Cir. 25 AUG, http://bit.ly/aR7liX
TCD - Washington. Der Kreis wichtiger elektronischer Beweismittel wächst ständig. Die Regeln der Beweisbeschaffung im amerikanischen Beweisausforschungsverfahren, Discovery, konzentrieren sich heute weniger auf die Zeugenvernehmung und Urkundeneinsicht, sondern auf die elektronischen Daten. Für sie steht im US-Prozessrecht der Begriff e - Discovery.
Zu welchen Bedingungen Nachrichten oder Pinnwandeinträge auf der Profilseite von Facebook oder anderen sozialen Netzwerken für einen Rechtsstreit aufgedeckt werden dürfen, stellt das National Law Journal am 23. August 2010 in einem lesenswerten Bericht über e-Discovery dar, in welchem Bezug auf die Entscheidung Crispin v. Christian Audigier Inc., 2010 U.S. Dist. Lexis 52832 (C.D. Calif. May 26, 2010) genommen wird.
Die Verfasser des Berichts kritisieren die Entscheidung des Gerichts, die Inhalte und damit auch die Pinnwandeinträge seien durch die Vorschriften des Stored Communications Act (SCA) aus dem Jahre 1986 geschützt. Sie teilen nicht die Ansicht des Gerichts, Nachrichten oder Einträge auf Facebook oder MySpace seien genauso privat wie Emails, die sich auf dem eigenen Computer befinden. Auf die heutige Zeit und die neuen Technologien könne der SCA nicht mehr angewendet werden.
Die Entscheidung lasse darüber hinaus offen, wie beschränkt der Zugang zu den Profilseiten der sozialen Netzwerke aussehen müsse, um den Inhalt derselben als privat betrachten zu können.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Rabattstornierung vom Hersteller & Vertrieb, Curtis Lumber Co., Inc. v. Louisiana Pacific Corp., 8th Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/dfgMf3Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kindesrückführung von USA nach Holland gem. Haager Übereinkommen, Karpenko v. Leendertz, 3rd Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/cg8Awo
CK - Washington. Die arbeitsgesetzliche Forderung auf Gleichbehandlung kollidiert in den USA wie in Deutschland mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Während in den USA eine frische, nur vorsichtig in ihrer Signalwirkung zu würdigende Entscheidung die rechtlichen Grundlagen in drei Mehrheits- und Mindermeinungen von über 70 Seiten Länge erörtert, ist die deutsche rechtliche Analyse bereits bei Reuter:Arbeitsrecht unter Diskriminierung Nichtreligiöser ist gar keine Diskriminierung? zu finden.
Die amerikanische Entscheidung vom 23. August 2010 verkündete im Fall Sylvia Spencer v. World Vision Inc., Az. 08-35532, das in San Francisco, Kalifornien, ansässige Bundesberufungsgericht des Neunten US-Bezirks. Die deutsche Entscheidung stammt vom Bundesarbeitsgericht in Sachen 8 AZR 466/09 und erging am 19. August 2010.
CK - Washington. Sport und Kartell, Religion und Arbeitsrecht sowie Betrug im Rückversicherungswesen waren am 23. August 2010 die Themen wichtiger Urteile der Obergerichte des Bundes in den USA:
Sportausrüstung vereinheitlicht: kein Monopolverstoß, Warrior Sports, Incorporated v. NCAA, 6th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Glaube als Kündigungs- oder Diskriminierungsgrund, Religions-AG, Spencer v. World Vision Inc., 9th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Rückversicherungsbetrugsanspruch verjährt, SErsatz aufgehoben, AXA Versicherung AG v. AIG Inc., 2nd Cir. 23 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Die Amerikaner usurpieren die Gerichtsbarkeit. Kein Quartal verstreicht ohne Kommentare dieser Art von deutschen Professoren, Verbänden, Journalisten oder Politikern. Deutsche Unternehmen werden vor US-Gerichte gezerrt, obwohl der Prozess nach Deutschland gehört. Einmal sind die Long Arm Statutes schuld, ein anderes Mal die Arroganz der amerikanischen Gerichtsbarkeit.
Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.
Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.
Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.
TCD - Washington. Der Kläger, Opfer eines Autobombenanschlags, verlangt Schadensersatz von dem Parkhauseigentümer, in dessen Tiefgarage der Anschlag geschah.
Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia verwies in seinem Urteil auf einen ähnlichen Fall: Board of Trustees of the University of the District of Columbia v. DiSalvo, Az. 974 A.2d 868 (D.C. 2009). Es entschied am 17. August 2010 in Sachen Sigmund gegen Starwood Urban Investments, Az. 08-7137, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Der Parkhauseigentümer haftet nicht für den Autobombenanschlag, denn das Verbrechen war für ihn nicht vorhersehbar und mithin nicht vermeidbar. Es liegt kein Fall einer gesteigerten Voraussehbarkeit vor. Die schlichte Behauptung des Klägers, es habe die Möglichkeit eines Verbrechens bestanden, erfüllt nicht die hohen Erwartungen, die Gerichte an die heightened forseeability haben. Für letztere muss nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Mensch Opfer eines Verbrechens wird.
Hier bestand keine Pflicht für den Parkhauseigentümer, sich oder andere Personen vor dem unerahnbaren Verbrechen eines Anschlags mit einer Autobombe zu schützen.
KB - Washington. Die Parteien schlossen einen Vertrag für einen Zeitraum von 20 Jahren, der im Fall der Kündigung einen Haftungsausschluss beider Parteien vorsah. Die Beklagte kündigte den Vertrag bereits nach zwei Jahren, woraufhin der Kläger eine Klage auf Schadensersatz erhob. Die Beklagte trat der Klage mit einem Rule 12(f) Antrag entgegen, dem das erstinstanzliche Gericht statt gab, da Schadensersatz vertraglich ausgeschlossen wurde.
Das Bundesberufungsgericht für den neunten US-Bezirk hob am 17. August 2010 das erstinstanzliche Urteil in Sachen Whittlestone Inc. v. Handi-Craft Company, Az. 09-16353, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Rule 12(f) Motion hätte nicht stattgegeben werden dürfen.
Die Rule 12(f) of the Federal Rules of Civil Procedure erlaubt es dem Gericht ohne Beteiligung der Jury überflüssige, unerhebliche und unsachliche Vorträge eines Anspruchs abzuweisen. Keine dieser Varianten war jedoch einschlägig. Der Einwand der Beklagten, dass Teile des Anspruchs aus rechtlichen Gründen abzuweisen sind und eben nicht zur Entscheidung durch die Jury gelangen soll, ist nicht unter die Rule 12(f) zu fassen. Die Jury entscheidet immer dann, wenn Uneinigkeit in tatsächlicher Hinsicht besteht. Das Gericht entscheidet dagegen selbstständig über rechtliche Fragen, solange der Fall nicht den Geschworenen vorgelegt wird.
Das Vorbringen ist über die Rule 12(b)(6) Motion im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung in den Prozess einzuführen. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dass jeglicher Einwand aus rechtlichen Gründen unter die Rule 12(f) zu fassen sei, hätte dies die Überflüssigkeit der Rule 12(b)(6) zur Folge. Dies ist auch im Hinblick auf die verschiedenen Voraussetzungen beider Motions nicht haltbar.
Im Übrigen weist das Gericht in einer ausführlichen Fußnote darauf hin, dass nach Auslegung des Vertrages dieser nicht einseitig kündbar war und mithin in Ermangelung der Beendigung des Vertrages der Haftungsausschluss nicht greife. Der Einwand ginge folglich ins Leere.
CK - Washington. Am 20. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes in den USA diese wichtigen Urteile:
Eingetragenes Möbelurheberrecht siegt, Universal Furniture Intern'l v. Collezione Europa USA, Inc. 4th Cir. 20 AUG 2010, PDFAlle Entscheidungen der amerikanischen Bundesobergerichte dieser Woche: Star List Decisions
Pyramidenbetrug im Versicherungswesen, Schlüssigkeit, Lustgraaf v. Behrens, 8th Cir. 20. AUG 2010, PDF
Abweichung Fahrtenbuch - GPS, Kündigung, Altersschutz, Love v. Electric Power Bd of Chattanooga, 6th Cir. 20 AUG 2010, PDF
CK - Washington. An den Zweitmarkt für Lebensversicherungen wagen sich viele, darunter auch ausländische Einzelinvestoren, Finanzinstitute und Fonds mit Beteiligungen in den USA.
Wie tückisch und unausgereift der noch junge Markt ist, stellt laienverständlich das Wall Street Journal am 20. August 2010 in einem Bericht über schlechte Erfahrungen der Deutsche Bank AG dar. Die erworbenen Policen sollen nicht einmal wirksam bestanden haben; die Makler sollen sie vorgetäuscht haben.
Selbst bei den besten Vorkehrungen, die in dem Life Settlement-Markt erfahrene Unternehmen mit größter Sorgfalt treffen, gibt es immer wieder Überraschungen, die völlig undenkbar erschienen. Wie das WSJ anmerkt, gefährden solche Vorfälle auch das Konzept der Securitization von Policenportfolios.
Auf Ärger mit Lebenserwartungsgutachten und der Auszahlung im Todesfall sind erfahrene Investoren vorbereitet. Policen, deren Nichtanfechbarkeit, Incontestability, auf Betrug beruht, bereiten fundamentale Probleme, die sich nicht allein durch ausgefeilte Strukturen und Verträge lösen lassen.
TCD - Washington. Die Angeklagte appelliert gegen das erstinstanzliche Urteil, in mehreren Fällen betrügerisch gehandelt zu haben. Sie wehrt sich insbesondere gegen die Entscheidung des Gerichts, der Nachweis des Drogenkonsums sei als Beweismittel zulässig gewesen, weil dieser das Motiv der Angeklagten bestätigt habe.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 16. August 2010 in Sachen United States of America v. Stephanie Corsmeier, Az. 08-3668, für die Angeklagte: Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beweis sei für einen ordnungsgemäßen Zweck angeboten worden, reiche nicht aus.
Vielmehr müsse der Nachweis des Drogenkonsums zur Aufklärung des rechtlichen Sachverhalts dienen und sich konkret auf den Gegenstand des Verbrechens beziehen. Dies sei dann der Fall, wenn 1. Beweis für einen zulässigen Zweck angeboten werde, 2. der Zweck, für welchen Beweis angeboten worden sei, Gegenstand des angeklagten Verbrechens sei und 3. der Beweis im Hinblick auf den Zweck, für welchen er angeboten worden sei, Beweiskraft besitze.
Der Nachweis des Drogenkonsums habe den Eindruck, den die Geschworenen von der Angeklagten erhielten, verfälscht. Er gebe einer Jury Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereit dazu sei, das Gesetz zu brechen. Der Nachweis sei daher äußerst nachteilig für die Angeklagte und wiege im Ergebnis schwerer als jeder Beweiswert, der von dem Konsum der Drogen ausgehe.
Das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen fehlerhaft angewendet, indem es den Nachweis von Drogenkonsum als zulässiges Beweismittel angesehen habe, entschied der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit.
CK - Washington. Am 19. August 2010 entschieden die Obergerichte des Bundes:
Markenverletzungsurteil revidiert, Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand, 9th Cir. 19 AUG 2010, PDF
Wiederaufnahme im Fischeiausfuhrprozess, Leisure Caviar, LLC v. U.S. Fish and Wildlife Svc, 6th Cir. 19 AUG 2010, PDF
KB - Washington. Auf Antrag der Klägerin erließ das erstinstanzliche Gericht gemäß der Rule B einen Pfändungsbeschluss für Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs bei einer New Yorker Mittelsbank befanden. Angesichts der Entscheidung desselben Gerichts in Sachen Shipping Corporation of India Ltd. v. Jaldhi Overseas Pte Ltd. hob dieses den Pfändungsbeschluss wieder auf, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung wandte.
Die Kernfrage lautet, ob die Gelder der Beklagten im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs nach der Rule B pfändbar sind. Die Rule B erlaubt Pfändungen von Sachvermögen sowie immateriellen Vermögenswerten eines Beklagten. Hierbei hat der Fall Jaldhi, der entgegen der Ansicht der Klägerin Rückwirkungsfunktion habe, ergeben, dass für die Frage des Eigentums einzelstaatliches, nicht Bundesrecht maßgeblich ist.
Das Recht des Staates New York bestimmt, dass Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs auch nur im temporären Besitz einer Mittelsbank befinden, weder im Eigentum des Auftraggebers noch des Begünstigten stehen. Dies hat in Ermangelung des Eigentums der Beklagten die Nichtanwendbarkeit der Rule B und die Unzulässigkeit der Pfändung zur Folge. So urteilte das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 12. August 2010 im Fall Scanshot Shipping Services GmbH v. Metales Tracomex LTDA, Az. 09-5280.
Die Veranlassung des elektronischen Zahlungsverkehrs durch die Bank des Auftraggebers führt dazu, dass die Gelder nicht mehr im Eigentum des Auftraggebers stehen. Die Geldmittel gehen erst mit der Annahme des Zahlungsauftrags durch die Bank des Begünstigten in dessen Eigentum über. Bis dahin sind sie lediglich eine Art Schulden zwischen den drei involvierten Banken.
Dieses Urteil ist das jüngste in einer Kette von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit von Geldern auseinandersetzt, die nur für eine Millisekunde die USA und konkret den zweiten Bundesberufungsbereich berühren. Das Gericht hätte eine drastische Kehrtwendung von einer langjährigen Spruchpraxis vollzogen, die die Gerichtsbarkeit der USA als gegeben ansah.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Verbot der Vertretung von Mutter- und Tochtergesellschaft, GSI Commerce Solutions v. BabyCenter, 2nd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/coVlCx
Seebohrpatentstreit in Revision, Transocean Offshore Deepwater Drilling v. Maersk Contractors USA, CAFC 18 AUG 2010, http://bit.ly/bDOU1X
Schiedsspruchanerkennung nach NY Convention und FAA, Ario v. Lloyd's #53, 3rd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/bL7nmZ
Titelvollstreckung durch Kontopfändung, Latorraca v. Taniki Financial Corporation, 1st Cir 18 AUG 2010, http://bit.ly/crg3vV
Zahlungsklage aufgrund Vertrag, Abrechnung oder Betrug, EBC Inc v. Clark Bldg Sys Inc., 3rd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/d0V3pQ
TCD - Washington. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die verspätete Entlassung aus der Haft. Die Gefängnisbehörde verhängte eine Bewährungszeit von fünf Jahren, obwohl dies der Richter bei der Verurteilung des Klägers nicht mündlich festlegte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied am 13. August 2010 in Sachen Rivers v. Fischer, Az. 09-4532, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Ein Gefängnisbeamter genießt stets Immunität, es sei denn sein Verhalten verstößt gegen eine eindeutig verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegte Regelung, aus der sich ein Anspruch für den Kläger ergibt.
Eine solche Regelung ist dann eindeutig festgelegt, wenn 1. das Gesetz mit hinreichender Klarheit definiert ist, 2. der Supreme Court oder der Second Circuit den Anspruch anerkannt hat und 3. ein Beklagter aufgrund des existierenden Gesetzes verstehen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig war.
Der Kläger kann sich nicht auf die Entscheidung des zweiten US-Bezirks in der Sache Early v. Murry, 451 F.3d 71 (2006), berufen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers existierte diese Entscheidung und mithin ein Anspruch des Klägers, der sich daraus ergibt, noch nicht.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Vertragskündigungsfolgen, lost Profits, consequential Damages, Whittlestone v. Handi-Craft Co., 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/cOeQFyImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kündigung nach fairem Ermessen und Folgen, M.M. Silta, Inc. v. Cleveland Cliffs, Inc., 8th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/a8JhAn
Sammelkage wg KFZ-Defekt in Revision zugelassen, Wolin v. Jaguar Land Rover North America, 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/bzI49T
Parkhauseigentümer haftet Opfern nicht für Bombenanschlag, Sigmund v. Starwood Urban Investments, DC Cir 17 AUG 2010, PDF
TD - Washington. Der Kläger verkauft und installiert Fahnen und Fahnenmasten unter der eingetragenen Marke American Pride. Seit 2003 handelt auch der Beklagte, ein Hersteller von Outdoor-Produkten, unter identischem Namen. Trotz Ablehnung der Eintragung dieser Marke aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit der bereits eingetragenen Marke des Klägers verkaufte der Beklagte seine Produkte weiterhin unter diesem Namen.
Am 28. Februar 2005 ließ der Kläger dem Beklagten eine Unterlassungserklärung zukommen und stellte im Herbst 2006 fest, dass der Beklagte es nunmehr unterließ, seine Produkte unter dem Namen American Pride zu verkaufen. Er beschloss deshalb, von einer Klage abzusehen. Erst im Jahre 2007 entdeckte der Kläger, dass mehrere Einzelhändler Fahnen unter dieser Marke verkauften. Hiergegen wehrte er sich gerichtlich.
Das erstinstanzliche Bundesgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen Verjährung als unbegründet zurück. Nach dem anwendbaren Recht von Ohio beginne die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger tatsächliche Kenntnis von der Markenverletzung erlange, mithin seit dem 28. Februar 2005.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 12. August 2010 in Sachen Laukus v. Rio Brands, Inc., Az. 10-0492, für den Kläger: Die Klage sei zwar verspätet erhoben worden, der Kläger habe aber eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung vorgetragen, nämlich dass er zunächst glaubte, der Beklagte verkaufe keine Produkte mehr unter dem Namen American Pride. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem ignoriert, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betragen hätte, wenn der Kläger in Michigan, seinem Heimatort, geklagt hätte.
Der Beklagte habe das Trademark verwendet, um bei den Kunden Verwechslung auszulösen. Der Gewinn, den er durch den Warenverkauf unter American Pride erzielt habe, stehe dem Kläger als dem Markeninhaber zu.
CK - Washington. Die Obergerichte des US-Bundes verkündeten am 16. August 2010 diese wichtigen Entscheidungen:
Keine Doppelhaftung für unerlaubten Porno-DVD-Vertrieb, Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/cX4u03Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Arbeitgeber entlässt nur Männer wg Fehlverhaltens, haftet nicht, Hawn v. Executive Jet Managemt, 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/blnM2f
Steuerrechtlich keine Kirche, Foundation of Human Understanding v. U.S., CAFC 18 AUG 2010, http://bit.ly/dzmdK2
Euro-Raumfahrt im US-Gericht immun? Nokalva, Inc. v. European Space Agency, 3rd Cir. 16. August 2010, http://Anwalt.us
CK - Washington. Die European Space Agency fand sich als Beklagte vor dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten und erhob die Einrede ihrer Immunität als internationaler Organisation. Die Klägerin und das Gericht gehen hingegen von einem Immunitätsverzicht aus.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks bestätigte am 16. August 2010 das Ergebnis. Seine Begründung im Fall OSS Nokalva, Inc. v. European Space Agency, Az. 09-3640, verfolgt jedoch einen anderen Weg, der über eine lesenswerte Erörterung der bundesgesetzlichen Normen zur Immunität internationaler Organisationen in den USA führt.
CK - Washington. Der Pornoschauspieler verlangt wegen des unerlaubten Vertriebs seiner Werke durch DVD-Duplizierung Schadensersatz aus Urheberrecht und wegen des unerlaubten Eingriffs in sein Recht zur gewerblichen Verwertung seiner Person.
Die Bundesverfassung der USA etabliert das Urheberrecht als Bundesrecht. Vergleichbare Rechte aus einzelstaatlichem Recht werden von ihm absorbiert. Zählt dazu auch das kalifornische Recht zur gewerblichen Verwertung der Person? Gilt die für Musikwerke geltende Absorption auch für audiovisuelle Werke?
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entscheidet am 16. August 2010 im Fall Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., Az. 08-55075, gegen den Künstler: Kein double Dipping beim Schadensersatz. Dabei setzt es sich auch mit der Frage auseinander, wer klagebefugt ist, wenn das Urheberrecht kraft Gesetzes an seine Firma überging, doch er die Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC im eigenen Namen vornahm.
CK - Washington. Ein freundlicher Kommissar in Oberammergau untersucht den Fall der imitierten Anwaltsschreiben mit falschem Text, falscher Unterschrift und oft falschem Deckblatt.
Wer hofft, auf ein von einer zukünftigen Mandantin B.H. vorgelegtes Schreiben hin von mir und einer Bank an der Westküste enorme Beträge aus den USA und ein lukratives Mandat von ihr zu erhalten, sollte gleich die Polizei in Oberammergau unterrichten.
Bereits auf die eloquente Dame hereingefallen? Nicht schämen, sondern anzeigen! Sie sind nicht der oder die Einzige. Sie grast die Region ab und versucht sich auch an Finanzinstituten und Immobilienverkäufern.
Wenn Sie Glück haben, will sie von Ihnen nur einen Briefbogen für weitere Fälschungen ergattern. Dann erhalten auch Sie interessante Anrufe, auf die man gern verzichten kann. Selbst die schriftliche Ablehnung eines Mandats wird heute gefährlich.
AKL - Washington — Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag Klage gegen Italien wegen der Missachtung der deutschen Immunität durch italienische Gerichte.
Italien reagierte daraufhin mit einer Widerklage, in welcher Deutschland aufgefordert wurde, für Kriegsverbrechen in der NS-Zeit Reparationen an italienische Opfer zu zahlen. Der IGH wies am 6. Juli 2010 die Widerklage als unzulässig ab.
Die deutsche Immunität findet ihr Spiegelbild in dem Foreign Sovereign Immunities Act der USA. Der Fall ist daher von großer internationaler Bedeutung. Die Begründung der Abweisung in Sachen Germany v. Italy ist lehrreich. Der deutsche Anspruch wird später entschieden. Das Gericht setzte beiden Parteien neue Fristen zur Vorlage weiterer Schriftsätze.
CK - Washington. Am 13. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes der USA diese Entscheidungen:
Freitag, der 13: Versehentlich zu spät aus Haft entlassen: Keine Haftung, Rivers v. Fischer, 2nd Cir. 13 AUG 2010, PDF
Kappung/Remittitur Strafschadensersatz $750K auf $100K, Cortez v. Trans Union, 3rd Cir. 13 AUG 2010, PDF
Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Law und Equity erklärt, Maldonado v. Valsyn, 2nd Cir. 13 AUG 2010, PDF
TD - Washington. Die Beklagte stellt seit mehr als 80 Jahren Klappstühle mit X-förmigen Rahmen her. Im Jahre 1999 beantragte sie den Schutz des Designs als eingetragene Marke und nicht als Design Patent.
Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks entschied am 11. August 2010 in Sachen Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries, LP, Az. 07-1435 gegen die Beklagte: Die Konstruktion eines X-förmigen Rahmens ist funktionell, weil dieser speziell dafür entwickelt wurde, einen optimalen Ausgleich zwischen der Belastung des Stuhls und dessen Beanspruchbarkeit zu schaffen.
Zudem besitzt der Stuhl keine nicht-funktionalen Elemente, die einen Schutz nach dem Markengesetz, dem Lanham Act, erlauben. Deshalb genießt das Design des Stuhls keinen Schutz als Trademark. Modische Designs können stets nachgeahmt werden, solange sie nicht durch Patent geschützt werden, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago mit seiner lesenswerten Begründung.
CK - Washington. Am 12. August 2010 in den Obergerichten der USA:
Kontopfändung USA, Scanscot Shipping Services (Deutschland) GmbH v. Metales Tracomex LTDA, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/9nlI9y
Schadensersatz bei identischer Marke nach Bundes- und Staatsrecht, Laukus v. Rio Brands, Inc., 6th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bwroyS
Markenverletzung, Cybersquatting-Widerklage, Curtis Neeley, Jr. v. NameMedia, 8th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/cxd0wU
Geheimnisschutz im US-Prozess, Eli Lilly & Co. v. James B. Gottstein, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bDJc2f
CK - Washington. Patent, Urheberrecht, Marke, jeweils eingetragen; Trade Secret ohne Veröffentlichung, Eintragung und Kosten: Die Grundformen des Rechtsschutzes für Kreative bilden in den USA vier übersichtliche Säulen des gewerblichen Rechtsschutzes - oft simpler als im Ausland.
Doch das System hat seine Tücken, wie zwei Hersteller entdeckten, die sich für den Schutz ihrer Waren als Trademarks und gegen ein Design Patent oder andere Methoden entschieden.
Zwei Urteile des Bundesberufungsgerichts im siebten US-Bezirk erläutern am 11. August 2010 lehrreich, wieso diese Hersteller die falsche Entscheidung trafen:
Rundes Badetuch: Jay Franco & Sons, Inc. v. Clemens Franek, Az. 10-242.Die Ausgangssituationen sind nicht alltäglich. Oft ist klar, was eine Marke sein soll und was ein Design oder Urheberrecht. Doch immer wieder ist zu entscheiden, ob ein designschutzfähiges Produkt nicht auch, oder allein, als Urheberrecht eingetragen werden sollte, und ob vielleicht auch der Markenschutz passt.
Klappstühle: Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries LP, Az. 07-1435.
Ausländische Hersteller übersehen dabei leicht die Macht des Trade Secret-Rechts in den USA, das viel weiteren Schutz als der Geschäftsgeheimnisschutz im Ausland bietet.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Stuhldesign als Marke, Specialized Seating v. Greenwich, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/cVdxAL
Trademark statt Design Patent für rundes Badetuch, Franek v. Jay Franco & Sons, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/aWgvFK
Internatl. Joint Venture Vertragskostenkalkulation per EMail, Super Sequoia Ltd v. C.W. Carlson, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/bFiMgg
CK - Washington. Unter Handelsverbote wegen der Verletzung amerikanischer Finanzkontrollen fallen auch wieder Deutsche. Die neuen Unternehmen auf der schwarzen Liste stehen im Federal Register vom 11. August 2010, Bd. 75, Heft 154, S. 48562. Die Neueinträge erfolgten nach den Iranian Transactions Regulations vom Office of Foreign Assets Controls im Washingtoner Schatzamt und sind seit dem 3. August 2010 wirksam.
Selbst Anwälten ist die Vertretung solcher Unternehmen ohne eine OFAC-Genehmigung, die das Amt spärlichst erteilt, untersagt - jedenfalls wenn sie ein Honorar für ihre Beratung erwarten. Ohne die Lizenz können auch sie nach der Annahme einer Vergütung auf der schwarzen Liste landen.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
85 Wochenstunden ohne Überstundenlohn in Chinatown, mehrere Hersteller, Zheng v. Liberty Apparel, 2nd Cir. 10 AUG 2010, PDF
Uneinheitlicher Schwangerschaftsschutz für Schweißerin, Spees v. James Marine, Inc., 6th Cir. 10 AUG 2010, PDF
Insolvenzbetrug durch Vermögensübertragung, Decker v. Tramiel, 9th Cir. 10 AUG 2010, PDF
Verbotsantrag wegen Übertreibung von Produkteigenschaften, Franulovic v. Coca Cola Co., 3rd Cir. 10 AUG 2010, PDF
Klägernachfolge ohne Nachlassabwicklung, Torres v. Bayer Corp., 8th Cir. 10. AUG 2010, PDF
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Aktionärssammelklagabweisung bestätigt, Miller v. Thane International, Inc., 9th Cir. 9. AUG 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Verlorene Auszüge in Insolvenz, Community Bank, N.A. v. Riffle, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF
Minischiedsklausel reicht für AAA-Schiedsbindung, Idea Nuova, Inc. v. GM Licensing Group, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Nachdem Richterin Rambo die Klage von Gibson auf Wiedereinrichtung des analogen Fernsehens, auf die Anlage von Gold- und Silverreserven durch Städte und Banken, auf ein Steuerwahlrecht und auf andere Ziele abwies, verklagte Gibson Rambo wegen Diskriminierung: Schwarze könnten vor ihr nie gewinnen.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks entschied am 9. August 2010 in Sachen Gibson v. Rambo, 10-2424, gegen den Kläger: Richter genießen absolute Immunität.
Die Klage besitzt keine rationale Tatsachen- oder Rechtsgrundlage, no arguable basis in law or fact, und ist daher nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, Neitzke v. Williams, 490 U.S. 319, 325 (1989), unhaltbar, erklärte es.
CK - Washington. Suchmaschinenbetreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Suchbegriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrensbeschleunigungsvorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.
Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kostspieligen Verfahrens - kann nach erster Analyse zu einer dogmatisch falschen Begründung bei der Mitstörerhaftung geführt haben. Doch bleiben die fraglichen Elemente der Urteilsbegründung wahrscheinlich auch in der erwarteten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupthaftungsmerkmal der die Verbraucher treffenden Verwechslungsgefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.
Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Marktumfrage keine Zuordungsverwechslung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrauchern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Suchmaschinenanbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechtswidrig handelnden Dritten.
Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkehrungen gegen rechtswidrige Angebote sowie das Einschreiten des Unternehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechteinhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.
CK - Washington. Das Bundesfinanzministerium in Washington verkündet seinen an den Kongress abgelieferten Bericht über die je nach Banktyp differenzierten Arten der Aufsicht und ihre Gesetzesgrundlagen sowie die Differenzen in der aufsichtsrechtlichen Behandlung der amerikanischen Finanzinstitutionen unter Rechnungslegungs- und Kapitalisierungsaspekten durch die diversen bundesrechtlichen Finanzaufsichtsverwaltungen der USA.
Die beteiligten Aufsichtsämter sind: Office of the Comptroller of the Currency (OCC), Treasury; Board of Governors of the Federal Reserve System (FRB); Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC); Office of Thrift Supervision (OTS), Treasury.
Der Bericht Joint Report: Differences in Accounting and Capital Standards Among the Federal Banking Agencies; Report to Congressional Committee ist im Federal Register, Band 75, Heft 152, S. 47900, vom 9. August 2010 abrufbar und einsehbar.
CK - Washington. Zum zweiten Mal wurde eine amerikanische Klägerin verpflichtet, ihre amerikanische Klage nach Kamerun zu verlegen. Beim ersten Mal beantragte sie, wegen der hohen Gerichtskosten im Ausland in die USA zurückkehren zu dürfen.
Die Beklagten, der Staat Kamerun und eine dortige Bank, überzeugten das Gericht, dass die Gerichtskosten reduzierbar sind. Der Fall wurde daher erneut nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Kamerun gesandt.
Die Beklagten verschafften der Klägerin einen Termin bei Gericht, um den Kostenvorschuss senken zu lassen, doch die Klägerin beteiligte sich zuerst nicht, legte dann keinen Zustellungsbeleg vor und ließ endlich die höheren Kosten gegen sich wirken. Dann wandte sie sich wieder an das US-Gericht.
Dieses analysierte die Sach- und Rechtslage erneut und blieb bei seinen Feststellungen: Erstens weist der Fall eine nähere Beziehung zum Ausland auf. Zweitens bietet die Gerichtsbarkeit Kameruns ein faires Verfahren an. Drittens überwiegt das amerikanische Interesse an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht das viel stärkere von Kamerun.
Ihre Sabotage des ausländischen Prozesses muss die amerikanische Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Daher bleibt der amerikanische Prozess weiterhin suspendiert, bis das Verfahren im Ausland abgeschlossen ist. Diese Auffassung teilte auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 6. August 2010 im Fall MBI Group, Inc. v. Credit Foncier Du Cameroun , Az. 09-7079, die es auf 14 Seiten begründete.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Produkthaftung, Kenntnis, Verjährung, Ruth Carter, et al v. Matrixx Initiatives, Inc., 5th Cir. 6. AUG 2010, PDF
Laches-Verwirkung schützt vor Nachfolgerhaftung, Finnerty v. RadioShack Corp., 6th Cir. 6. AUG, PDF
Forum non Conveniens: US-Kläger muss im Ausland klagen, MBI Group v. Credit Foncier Du Cameroun, 6 AUG 2010 DC Cir., PDF
CK - Washington. Welcher Absender kann schon ohne großen Aufwand den Eingang eines Faxes, einer EMail oder eines per Kurier übermittelten Schreibens beweisen? Beim Telegramm und Telex war es ganz einfach.
Zum Beweis eines Kündigungszugangs bietet International Telegram den Telegramm-Dienst mit rechtlichen Hintergrunderklärungen an. Telexdienstleister gibt es nur noch wenige, punktuell auf dem Erdball verstreut und nicht mehr dicht vernetzt wie noch vor 15 Jahren.

Telex Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Das Fax wurde ab 1985 populärer und nahm dem Telex schnell Marktabteile ab. EMail funktionierte auch in den frühen 80-er Jahren zuverlässig, doch blieb die Teilnehmerzahl in der Privatwirtschaft lange minimal, bis die Technik kurz vor der Jahrtausendwende ihren Durchbruch erlebte.
Jede Teletechnik brachte ihre eigenen Rechtsfragen. Die längst gelösten bleiben wohl die beständigsten. Was stand noch im Palandt zur Trommelnachricht?
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Richterparteilichkeit wg Streben nach Schiedsrichterstelle, Great W Mining v. Fox Rothschild, 3rd Cir. 5 AUG 2010, PDF
Klägertrick zieht nicht im Bundesgericht: unspez. Streitwert, Produkthaftung, Roe v. Michelin NA, 11th Cir. 5 AUG 2010, PDF
Schadensbegrenzung schützt Versicherer bei internatl. Transport, Sompo Japan Ins. v. Union Pacific, 2nd Cir 5 AUG 2010, PDF
CK - Washington. 22 Jahre soll der Vertrag halten. Dann kann er verlängert werden. Nach dem ersten Entwurf auf Grundlage einer der amerikanischen Rechtsordnungen ändert die europäische Seite das anwendbare Recht auf englisches Recht.
Nach drei Wochen sieht sie ein, dass das zu schützende lizenzierte Recht mit englischem Recht, mit dem auch keine Partei etwas zu tun hat, gar nicht wirksam geschützt werden kann. Wieviel kostbare Energie und teure Anwaltsstunden in diese Phantomlösung verpulvert wurden!
Außerdem werden weithin übliche und faire Lösungen zur Haftungsbeschränkung ersetzt. Auch diejenigen, die die EU-Seite besonders schützen, werden mit schlechtem Englisch nachgebessert, und dann manchmal an Stellen, die dem US-Anwalt aus struktureller Sicht die Haare zu Berge stehen lassen.
Irgendwann einigt man sich. Die mit schlechtem Englisch formulierten Pflichten der Gegenseite bleiben wie sie sind. Erst recht, wenn sie besser sind als für die amerikanische Mandantschaft ursprüglich geplant. Das besondere Englisch wird einem Gericht notfalls belegen, dass die Gegenseite ihre weitgehenden Pflichten ja wohl verstanden haben muss, sonst hätte sie sie nicht vorgeschlagen.
Dem eigenen Mandanten empfiehlt man noch vor dem Verhandlungsende, nach erfolgreicher Aufnahme der Geschäfte - vielleicht in drei oder fünf Jahren - den Vertrag neu und sauber auszuformulieren. Abgesehen von den Kosten haben augenblicklich alle die Nase gestrichen voll von dieser Übung.
In die Schublade sollten die Parties den Vertrag nicht stecken. Er ist die Bibel der Beziehungen zwischen den Parteien. Auch die Bibel wird in verschiedenen Versionen aufgelegt und aktualisiert.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Datenvermarkterangriff auf Arztrezeptdatenschutzgesetz, Verfassungsfrage, IMS Health v. Mills, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/cgzf7A
Binnen-IPR in USA, Rechtswahl des Handelsvertreters, Vertex Surgical v. Paradigm Biodevices, Inc., 1st Cir. 4 AUG 2010, http://rex.im/183I
Autohändler-Garantievertrieb im Internet ungeschützt, Saccucci LM Inc. v. American Honda Motor Co, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/92npMK
CK - Washington. Dass man auf Bombenwitze am Flughafen verzichtet, ist klar. Zu viele Deutsche mussten sich schon über den Konsul und dessen Vertrauensanwalt zu hohen Kosten aus dem amerikanischen Gefängnis holen lassen.
Was wie eine little white Lie erscheinen mag, kann bei der Einreise ebenso wie bei der Sicherheitskontrolle Rechtsfolgen auslösen - Haft eingeschlossen.
Selbst die scheinbare Wahrheit führt zur Unterbringung auf Staatskosten. Jemals verhaftet? mag der Beamte so nebenbei fragen, und die Antwort Nein! weil eine längst verdrängte Verhaftung nicht mehr im deutschen Führungszeugnis erscheint, gilt als Lüge.
Einen Beamten belügen? Ein selbständiger Straftatbestand! Die verheimlichte Verhaftung, selbst bei einer längst gelöschten Verurteilung oder bei Freispruch, stellt auch einen Straftatbestand dar. Da kann der Besucher gleich wieder umkehren. Und wenn es am Abend keinen Flug mehr gibt, folgt dic gut gesicherte Unterbringung mit 40 Zellenkollegen, die vielleicht mehr als eine Lüge auf dem Kerbholz haben.
Die straflose Schutzbehauptung gilt in den USA nicht. Das letzte Wort im Strafprozess auch nicht. Nur das letzte Mahl vor dem Vollzug der Todesstrafe ist auch in den USA bekannt.
Die Rechtslage wird durchaus nicht einseitig gegen Ausländer umgesetzt. Auch Amerikaner müssen sich an ihr orientieren. Wer es nicht tut, kann wegen Lügen leichter im Gefängnis landen als wegen der eigentlichen, oft schwerer beweisbaren Straftat. Das trifft auch auf berühmte Amerikaner wie Martha Stewart zu. Lügen konnte man ihr leicht nachweisen, Börsenbetrug nicht: Jail!
Manchmal erhalten auch Amerikaner eins auf den Deckel, weil sie Ausländer schlecht behandeln. Wer es nicht glaubt, sollte das neue Urteil im Fall Eid v. Alaska Airlines, Inc., vom Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks vom 30. Juli 2010 lesen, das ausländische Flugpassagiere gegen eine diffamierende amerikanische Crew in Schutz nahm.
Fazit: Twitter und Facebook belügen bleibt straffrei. Ansonsten nicht flunkern, besonders gegenüber Beamten.
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Klagabweisung gg Staatsoberhaupt bestätigt, Asemani v. Ahmadinejad, 4th Cir. 3 AUG 2010, PDF
Klageabweisung bei Verfahrenspatent zur Erstellung von EMailanschriften, Webzero v. Clicvu, CAFC 3 AUG 2010, PDF
Scheidungseinfluss auf Patentverletzungsklage, Enovsys v. Nextel, CAFC 3 AUG 2010, PDF
Staatskontenpfändung und Immunität, EM Ltd. v. The Republic of Argentina, 2nd Cir. 3. AUG 2010, PDF
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Reverse Merger-Folgen mit Durchgriffshaftung, Fusion Capital Fund v. Ham, 7th Cir. 2. AUG 2010, PDF
Amnesie der Gesellschaft bei Wettbewerbsverbot, Alliance Logistics, v. New Prime, 7th Cir. 2. AUG 2010, PDF
Haftung bei offener Gefahr nach Vertrags- und Deliktsrecht, Pippin v. Hill-Rom Company, Inc., 8th Cir. 2 AUG 2010, PDF
CK - Washington. Im PDF- und Webformat erläutert Fluglektuere.com auf 14 Seiten den amerikanischen Zivilprozess.
In deutschen Berichten findet sich oft der von Unkenntnis gezeichnete Begriff summarisches Verfahren.
Das summary Judgment hat allerdings nichts mit einer summarischen Aburteilung gemein. Ihm geht eine detaillierte Prüfung von Parteivorträgen und Beweisangeboten voraus. Teuer und langwierig kann der Prozess bis zum summary Judgment auch sein: 500 Anwaltsstunden à $500 je Partei sind keine Seltenheit.
Ein wichtiges Merkmal des Urteils bei diesem Verfahrensstand ist, dass der Fall noch nicht den Geschworenen der Jury vorgelegt ist. Statt vom summarischen Verfahren sollte man also besser vom Richterurteil vor dem Jurystadium sprechen.
CK - Washington. Seit Hitler kontrollieren die USA die politische Subversion durch ausländische Staaten mit dem Foreign Agents Registration Act. Melden oder kennzeichnen muss der Lobbyist sich, seine öffentlichen Darstellungen und seine Umsätze. Transparenz soll die Wirkung von Propaganda entschärfen.
Die nicht leicht zu verstehenden, strafbewehrten Regelungen liegen wie Glatteis vor dem Unternehmen oder Staat, der sich in den USA profilieren will. Sie werden nun nach dem Bush-Gesetz Honest Leadership and Open Government Act of 2007 verschärft.
Die Abteilung Counterespionage Section/Registration Unit im Washingtoner Justizministerium bittet Interessierte mit einer Verkündung vom 2. August 2010 um Anmerkungen zu neuen Formularen und Erläuterungen: Federal Register, Band 75, Heft 147, S. 45154. Mit dem Amendment to Registration Statement (Foreign Agents) ändern sich:
Exhibit A to Registration Statement (Foreign Agents)Die Anmerkungen aus der Öffentlichkeit sind bis zum 1. Oktober 2010 einzureichen. Sie werden primär von Rechtsanwälten erstellt, die neben Nichtjuristen Lobbyarbeit betreiben oder als Nichtlobbyisten lediglich die Meldungs-Compliance für ihre Mandanten bearbeiten. Ausländer gehören zur vom Ministerium angesprochenen Gruppe von Kommentatoren.
Exhibit B to Registration Statement (Foreign Agents)
Registration Statement (Foreign Agents)
Short-Form Registration Statement (Foreign Agents)
Supplemental Statement (Foreign Agents)
KB - Washington. Die Gefahr kommt heutzutage kaum mehr von außen, sondern lauert vielmehr in den eigenen Reihen. Das waren die Worte von Daniel Gallington, einem Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst, der sich mit weiteren Experten zu dem Thema Foreign Affinity Terrorism: Domestic and International Implications am 29. Juli 2010 im Kongress äußerte.
Die Anhörung wandte sich vor allem der Problematik der hohen Immigrationsdichte zu, die ein erhöhtes Risiko für die Bevölkerung darstelle. Die USA hat ca. 500 Millionen Zugänge an ihren Grenzen, wobei etwa die Hälfte aus Ausländern bestehe. Dabei schätzt das Center for Immigration Studies die Zahl der illegalen Einwanderer im Jahr 2009 auf 10,96 Millionen. Dies sei unter anderem dem Flush the Line geschuldet: Um den Schlangen an den Grenzen Herr werden zu können, wird teilweise ohne Kontrollen das zügige Passieren der Grenzen ermöglicht. Fast alle Redner waren sich einig: die Immigration muss eingedämmt werden, um den Terrorismus Einhalt gebieten zu können!
Viele der Redner suchten Lösungsansätze in den Mechanismen der EU, wie beispielsweise im Profiling, welches in der USA fehle.
Vor allem müsste jedoch ein Official Secret Act zum Schutz von Amtsgeheimnissen her, wie in vielen europäischen Ländern. Problematisch sei neben der Immigration auch die Informationspolitik der USA. Aufgrund des fehlenden Official Secret Acts sei es den Medien gestattet, Staatsgeheimnisse zu offenbaren, ohne dafür bestraft werden zu können. Professor Robert Turner von der University of Virginia Law School und Experte für National Security Law sprach sich für ein solches Gesetz aus. Manche Nationen würden der USA keine wichtigen Informationen über etwaige Terroristen geben, da die Gefahr bestehe, dass diese Information am nächsten Tag in der Presse erscheint und so die eigenen Quellen gefährdet.
Prof. Bruce Zagaris, ebenfalls Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst und Rechtsanwalt bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, wies auf das Terrorism Financing hin. Nach dem 11. September wurde der USA Patriot Act eingeführt, um sicher zu stellen, dass die Finanzierung von Terrorismus ins Augenlicht der US Finanzinstitutionen rückt. It only takes one person to harm a big crowd und daher muss eine konstante und kritische Überwachung im finanziellen Sektor erfolgen. Es müsse auch auf internationaler Ebene mehr zusammen gearbeitet werden, um dem Terrorismus immer einen Schritt voraus sein können. Hierbei könnten die NAFTA und andere multilaterale Vereinigungen ins Spiel kommen.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Haftung für Misshandlung, Diffamierung ausländischer Flugpassagiere, Eid v Alaska Airlines, Inc., 9th Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/deFEgj
Enteignung von Indianern, Bingham v. Commonwealth of Massachusetts, 1st Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/dvzJZ7
Kundensammelklage wegen Benzinpreisen abgewiesen, Siegel v. Shell Oil Company, 7th Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/ct77SJ
KB - Washington. Bereits seit November 2009 steht der Euro unter hohem Druck. Immer öfter erklingt die Frage, ob die Währungsunion nicht gescheitert ist. Mit dieser Thematik beschäftigte sich Jürgen Creutzmann, Abgeordneter im Europäischen Parlament, am 23. Juli 2010 in seinem Vortrag a Single Market Without a Single Currency? Creutzmann kam zu dem Schluß, dass man es sich nicht leisten könne, den Euro zu verlieren und daher eine Reform unabdingbar sei. Der Euro sei zu wertvoll und habe zu viele Vorteile.
In seiner Rede zählte er Mechanismen einer Reformierung des Finanzmarktes auf und sprach unter anderem die Verantwortlichkeit der Bänker an. Sie sollen mit ihren nicht ausgezahlten Boni für künftige Bankkrisen haftbar gemacht werden.
Hierbei sprach er die vom EU-Parlament Anfang Juli 2010 verabschiedete Richtlinie an, die eine Deckelung der Banker-Boni zum Gegenstand hat. Die bisherigen Vergütungsstrukturen waren eher auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet und sanktionierten etwaige Misserfolge nur unzureichend. Boni gelten als Mitauslöser der Finanzkrise, weil sie zu risikoreichem Verhalten verleiteten.
Nach der Richtlinie sollen nur noch 60 Prozent der vereinbarten Boni künftig sofort ausgezahlt werden dürfen und davon nur die Hälfte in bar. Der Rest ist in Aktien oder Optionsscheinen auszuteilen. Die übrigen 40 Prozent der Boni werden für drei bis fünf Jahre zurückagehalten und auch nur dann, wenn sich die Geschäfte binnen dieser Frist als gewinnbringend erweisen. Ansonsten können die Prämien im Nachhinein gekürzt werden.
Creutzmann sprach sich in seinem Vortrag auch für eine stärkere Finanzmarktaufsicht aus, die unabhängig agieren soll. Das Europäische Parlament will bereits im kommenden Jahr eine solch starke europäische Finanzmarktaufsicht mittels drei neuer Aufsichtsbehörden für Banken, Börsen und Versicherungen und mittels eines Weisenrats zur Erkennung von Risiken bei der Europäischen Zentralbank schaffen.
CK - Washington. Selbstmord und Durchsuchung, ICC-Schiedsspruch, Handelshilfe:
$800.000 E-Beweisauswertungskosten im Adhäsionsverfahren, Afremov v. Computer Forensic Services, 8th Cir. 29 JUL 2010, PDF
Selbstmord im Gunshop: Verfassungswidrige Durchsuchung, Giragosian v. Bettencourt, 1st Cir. 29 JUL 2010, Web
Winzeraußenhandelshilfe, Hacker v. US, CAFC 29 JUL, PDF
Aufhebung des ICC-Schiedsspruchs durch Versäumnisurteil, Technologists, Inc. v. Mir's Limited, DCDC 27 JUL 2010, PDF
KB - Washington. Gesellschaften haben keine Gehirne, sondern Angestellte! Daher ist ihnen das Wissen ihrer Angestellten und somit auch ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Es gibt zwei Ausnahmen zu dieser Regel:
1. Der Angestellte agiert den Interessen seines Arbeitgebers zuwider.
2. Der Angestellte ist im Rahmen seiner Tätigkeit mit einem Dritten zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet.
Das Common Law of Agency sieht hierzu keine weiteren Ausnahmen vor - auch nicht, wenn der President der Corporation als Geschäftsführer das Vertrauen des Aufsichtsrats verliert und seine Position aufgibt.
Eine Gesellschaft kann auch nicht im herkömmlichen Sinne vergessen, nur weil der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates nach einer Restrukturierungsmaßnahme das Unternehmen verlassen haben. The common law of agency does not provide for corporate forgetfulness, schrieb das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk in seinem Urteil vom 27. Juli 2010 im Fall Prime Eagle Group Limited v. Steel Dynamics, Inc., Az. 09-1663.
In einer fast humoristischen Art und Weise begründet der Court of Appeal for the Seventh Circuit seine Entscheidung. Eine Gesellschaft agiert weiterhin als Einheit, auch wenn sich der Aufsichtsrat in seiner Zusammensetzung ändert. Dies sei vergleichbar mit den United States of America, die auf der Grundlage von Gesetzestexten aus dem Jahre 1788 und 1791 weiterhin als Einheit fortbesteht, auch wenn George Washington nicht mehr das Amt des Präsidenten bekleidet. Eine Art selektive gesellschaftliche Amnesie gäbe es nicht.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Erste Instanz: einstweilige Verfgg gg. Einwanderungsgesetz v. Arizona, U.S. v. Arizona, DC AZ 28 JUL 2010, PDF
Umgehung des Vertriebsvertrags, Universal Electric Products Co v. Emerson Electric Co., 6th Cir. 28 JUL 2010, PDF
GKM - Washington. Die deutsche Wiedervereinigung ist zwar schon 20 Jahre her, doch die Wirren der Teilung wirken noch nach - auch in ausländischen Gerichtsurteilen: Das Bundesberufungsgericht des Zweiten US-Bezirks in New York City entschied im Fall Mortimer Off Shore Services Ltd. v. The Federal Republic of Germany, Az. 08-1783, über die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil.
Der Kläger hatte in der ersten Instanz die Bundesrepublik auf Zahlung aus Inhaberschuldverschreibungen, Bonds, die im Jahr 1928 von preussischen Provinzbanken ausgestellt worden waren, verklagt. Die Banken befanden sich zum einen Teil auf späterem ostdeutschen, zum anderen auf späteren westdeutschen Territorium.
Für die Schuldverschreibungen hatte der Staat Preußen gebürgt; ein Klageanspruch gegen die Bundesrepublik war daher nur mit einer Rechtsnachfolge zu begründen. Das Gericht unterschied daher für die weitere Prüfung zwischen den west- und ostdeutschen Schuldverschreibungen.
Im Ergebnis ging der Kläger leer aus - im Hinblick auf die westdeutschen Schuldverschreibungen aus materiellen Gründen; im Hinblick auf die ostdeutschen Schuldverschreibungen sei die Klage jedoch schon nicht zulässig: Die Bundesrepublik genieße insoweit Immunität und hiervon bestünde, anders als bei den westdeutschen Schuldverschreibungen, auch keine Ausnahme.
Souveräne Staaten genießen nach völkerrechtlichen Grundsätzen, national umgesetzt im Foreign Sovereign Immunities Act, Immunität. Hiervon besteht nach 28 USC §1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird, eine Ausnahme.
Diese sogenannte Commercial Activity Exception beschreibt drei Sachverhaltsalternativen, die zu einer Ausnahme von der Staatenimmunität führen können. Nach der hier einschlägigen Alternative, muss die Klage auf einem privatwirtschaftlichen Handeln des fremden Staates beruhen, das innerhalb der USA Wirkung entfaltet. Da unstreitig war, dass die behaupteten Handlungen außerhalb der USA stattgefunden und in den USA Wirkung entfaltet hatten, war nur noch festzustellen, ob diese Handlungen in Zusammenhang mit privatwirtschaftlichem Tätigwerden der Bundesrepublik standen.
Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) hatte zunächst das damalige Westdeutschland die Haftung für bestimmte Fremdwährungsschuldverschreibungen übernommen. Hierzu zählten auch die in Frage kommenden Bonds. Mit dem Einigungsvertrag übernahm dann die heutige BRD die Verbindlichkeiten des früheren Westdeutschlands. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser vertraglichen Übernahme der die Inhaberschuldverschreibungen enthaltenden Verbindlichkeiten Westdeutschlands um eine Commercial Activity handelte. Damit sei die BRD gegen eine auf die westdeutschen Bonds gestützte Klage nicht immun.
Anders sah es hingegen bei den ostdeutschen Schuldverschreibungen aus: Im Unterschied zu Westdeutschland, hatte Ostdeutschland die Haftung für die Schuldverschreibungen nicht übernommen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch eine Rechtsnachfolge nach völkerrechtlichen Prinzipien, das heisst insbesondere ohne entsprechenden Vertrag, in Betracht komme.
Aber selbst, wenn zunächst Ostdeutschland als Folgestaat Preußens und später die BRD als Nachfolgerin Ostdeutschalands für die Verbindlichkeiten Preußens auf Grund völkerrechtlicher Prinzipien einstehen müsste, so wäre dies eine automatische, und keine durch eine Commercial Activity begründete Rechtsnachfolge. Dafür, dass die Bundesrepublik etwa durch völkerrechtlichen Vertrag die Haftung übernommen habe, blieb der Kläger beweispflichtig.
CK - Washington. Amerikanisches Wirtschafts-, Prozess- und Staatsrecht:
GF-Kenntnis ist Unternehmenskenntnis = zurechenbar, Prime Eagle Group v. Steel Dynamics, 7th Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /bATAvY
Geschäftsgeheimnisschutz, NDA, einstweilige Verfügung, Bimbo Bakeries USA v. Chris Botticella, 3rd Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /9qKdzI
Alien Tort Statute: US-Gericht für Mord in Israel unzuständig, Amergi v. Palestinian Authority, 11th Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /9k9jRO
CK - Washington. Der Staat gibt vertraulichste Daten preis und erlaubt anderen, sie zu erwerben. Dann stellt er die Wiederveröffentlichung unter Strafe. Ein Gericht bezeichnet das Gesetz als verfassungswidrig.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirkes erörterte in einer komplizierten Urteilsbegründung die Bestätigung und Teilaufhebung der Entscheidung. Das Untergericht kann die Injunction in Sachen Ostergren v. Cuccinelle, Az. 09-1723, noch ausdehnen.
Bei den Daten handelt es sich um Grundbuchdaten, die die Kreise des Staates Virginia in elektronische Datenbanken einbringen mussten. Auf vielen Auszügen befinden sich Social Security-Nummern der Übertragungsbeteiligten. Sie gelten als höchst vertraulich; ihre Kenntnis vereinfacht Betrug in zahlreicher Manier.
Die Klägerin wandte sich gegen das Gesetz, weil sie stärkeren Datenschutz fordert und deshalb musterhaft öffentliche, datenpreisgebende Urkunden ins Internet stellt. Ihre Wiederveröffentlichung hat bereits zu Missbrauch geführt, der ihr Begehr unterstreicht. Das Berufungsgericht gab dem Untergericht auch auf, die verfassungsrechtliche Frage der Meinungs- und Petitionsfreiheiten zu prüfen.
Neueste Entscheidungen
Staatenimmunität, Schuldverschreibungen, Mortimer Off Shore Servs. v. Fed. Republic of Germany, 2nd Cir. 26. JUL 2010, http://bit .ly /dz8xH3
Wiederveröffentlichung staatlicher Datenpreisgaben erlaubt, Ostergren v. Cuccinelli, 4th Cir. 26 JUL 2010, http://bit .ly /8ZJazs
CK - Washington. Wenn sie 80 Jahre Presserechtsprechung auf den Kopf stellen muss, tut sie das halt, erklärte die Richterin am Freitag, den 23. Juli 2010, im Streit um die Öffentlichkeit der Gerichtsakten. Der presserechtliche Streit ist ein Nebenschauplatz im Prozess zwischen einer Kanzlei mit Zweigstellen im In- und Ausland und einer Mandantin um Honorare. Der Nebenschauplatz ist rechtlich interessanter.
Die Presse kann wie jeder Bürger die Gerichtsakten einsehen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die man ausländischen Journalisten oft erst erklären muss.
Wenn die Prozessparteien bestimmte Unterlagen geheim behandelt wissen wollen, müssen sie den Wunsch begründen. In diesem Fall betrifft der Geheimhaltungswunsch anscheinend ein Bundesministerium sowie bestimmte Entwicklungen zwischen den Prozessparteien.
Die Richterin verbot dem National Law Journal die vollständige Berichterstattung. Skandalös wirkt, dass die Richterin sich über 80 Jahre Rechtsprechung zum ersten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung der USA hinweg setzt - oder jedenfalls dazu Bereitschaft verkündete. Die Einzelheiten erfährt die Öffentlichkeit ausnahmsweise nicht, solange die Verbotsverfügung Bestand behält, erklärt das National Law Journal am 26. Juli 2010.
Nachtrag: Die Verfügung wurde am 30. Juli 2010 aufgehoben.
CK - Washington. Ein Urheberrecht hatten die Erfinder eines Schnullerhalters eingetragen, bevor sie es einen Konzern vertrieben ließen, der dann ein eigenes Modell entwickelte und die Erfinder leer ausgehen ließ. Sie verklagten den Konzern wegen Urheberrechtsverletzung und verloren.
Beide Halter halten Schnuller mit einem bunten Band und einem Plastikbärchen. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks entschied am 22. Juli 2010 in Sachen Baby Buddies, Inc. v. Toys "R" Us, Inc. , Az. 08-17021, gegen die Erfinder. Die funktionalen Elemente, der Mangel an Originalität und die unterschiedliche Aufmachung schließen eine Copyright-Verletzung aus.
Die ausführliche Urteilsbegründung stellt eine lehrreiche Erörterung der Grundsätze des Urheberrechtsschutzes in den USA für nützliche Werke dar.
In diesem Fall war die Entscheidung der Erfinder zugunsten der Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC, nicht falsch, doch wären ein vertraglicher Flankenschutz nach Trade Secret-Recht und ein Wettbewerbsverbot sicherlich sinnvoll gewesen.
CK - Washington. Kartell in Autorennen? Schnullerhalterschutz im Urheberrecht?
Wettbewerb unter Autorennenzulieferern, Race Tires America Inc v. Hoosier Racing Tire Corp., 3rd Cir. 23 JUL 2010, PDF
Eingetragenes Urheberrecht für Schnullerhalter, Baby Buddies, Inc. v. Toys "R" Us, Inc., 11th Cir. 22 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Die Allgemeinheit darf mitmischen, wenn der Staat Gesetze oder Verordnungen erlässt. Das gilt auch bei der Festlegung einer Steuer nach dem Children's Health Insurance Program Reauthorization Act of 2009, den das Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau im Schatzamt steuerlich umsetzt.
Am 22. Juli 2010 verkündete es nicht nur die neuen Steuern, sondern auch die Anmerkungen aus der Öffentlichkeit.
Diese setzen sich mit der Verwendung von Zigarettenpapier mit Hanf ebenso wie der gewünschten Trennung von Zigarren und Zigarillos auseinander. Die Verkündung erfolgte im Federal Register, Bd. 75, Heft 140, S. 42605.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Bratz besiegt Barbie im Markenrecht, MGA Entertainment, Inc. v. Mattel, Inc., 9th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Gattenmord, Schuss auf Richter, Nachlassanspruch auf Pension, Mack v. Kuckenmeister, 9th Cir. 22 JUL 2010, http://bit.ly/aBEhHC
Subunternehmervertrag und Vertragsstrafe, John T. Jones Construction v Hoot General Construction, 8th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Schiffer gewinnt US-Hafenarbeiter nach Unfall, Dow v. Oldendorff Carriers GmbH&Co., 5th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Richter als Investor voreingenommen, abgelehnt, In Re: Deepwater Horizon, 5th Cir 22 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Wertvolles aus den Obergerichten der USA
Zediertes Wettbewerbsverbot, 25 J. Laufzeit, Prym Consumer USA, Inc. v. Rhode Island Textile Co., 4th Cir. 21 JUL 2010, PDF
Markenverwendung im Verkehr, schwache Marke, Verwässerung, Sensient Technologies v SensoryEffects Flavor, 8th Cir 2010, PDF
Schiedsverfahren, evidente Missachtung des Rechts, Medicine Shoppe Intnl. v. Turner Investments, 8th Cir 21 JUL 2010, PDF
Rücktritt vom Braulizenzvertrag vor Braubeginn wg Hygiene, India Brewing v. Miller Brewing, 7th Cir 21 JUL 2010, PDF
2 schlimme Bilder im Amts-PC, Lüge, Pflegling auf Motorrad: entlassen. Mancini v. Dept of VA, CAFC 21 JUL 2010, PDF
KB - Washington. Nicht jedes Urteil ausländischer Gerichte wird ohne weiteres in den USA anerkannt. Hierzu müssen vielmehr einige Voraussetzungen erfüllt werden, die das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk in seinem Urteil vom 19. Juli 2010 im Fall Tropp v. Corporation of Lloyd's, Az. 08-2332, beispielhaft darstellt.
Die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung entstammen dem Recht der Einzelstaaten, nicht des Bundes. Das Recht des Staates New York sieht eine Anerkennung gemäß § 5032 New York Civil Practice Law and Rules nur für diejenigen ausländischen Urteile vor, die final, conclusive und enforceable sind.
Ein Urteil ist nicht conclusive, wenn es aus einer Rechtsordnung hervorgegangen ist, welches die Objektivität der Gerichte missen lässt oder nicht den einem ordentlichen Gerichtsverfahren immanenten Anforderungen gerecht wird. Es ist aber auch dann nicht conclusive und wird mithin nicht anerkannt, wenn der Klagegegenstand, der dem Urteil zugrunde liegt, der öffentlichen Ordnung des Staates New York widerspricht.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit befand, dass ein englisches Versäumnisurteil anzuerkennen ist, da die Voraussetzungen durch das englische Rechtssystem unstreitig erfüllt werden und dieses auch nicht die öffentliche Ordnung des Staates New York verletzt. Der Kläger behauptete, dass das englische Gericht ein Urteil früh im Verfahren durch summary Judgment fällte, ohne dem Beklagten die Chance einzuräumen, seinen Betrugsanspruch geltend zu machen oder den vom Kläger begehrten Geldbetrag anzufechten.
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll dem Postaufsichtsausschuss mitteilen, was sie vom Vertrag der Post über neue Dienstleistungen hält. Ist der Global Expedited Package Services 2-Leistungsplan mit dem Gesetz vereinbar? Die Postal Regulatory Commission verkündete den Vertrag und ihre Aufforderung im Federal Register, Bd. 75, Heft 138, S. 42171 am 20. Juli 2010.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Staat darf Führerscheindatenbank verkaufen, Taylor v. Acxiom Corp., 5th Cir. 19 JUL 2010, PDF
Kosten schrecken Wahlunterstützung ab: Redefreiheit? Brandt, Jr. v. Village, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
Wirksame Gerichtsstandsklausel, S.K.I. Beer Corp. v. Baltika Brewery, 2nd Cir. 20. JUL 2010, PDF
Webdesign-Outsourcing als Diskriminierung, Tehan v. Sacred Heart University, 2nd Cir. 20 JUL 2010, PDF
Rassistischer Kundenwunsch diskriminierend, haftungsauslösend, Chaney v. Plainfield HealthCare, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
Aufenthaltsrecht bei fehlerhafte Ehe, Abschiebungsprüfung, Surganova v. Mukasey, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Neue Entscheidungen
Anerkennung ausländischen Urteils in den USA, Tropp v. Corporation of Lloyd's. 2nd Cir. 19 JUL 2010, http://bit.ly/ayghaT
Verhältnis Schiedsklausel - Sammelklage, Cappuccitti v. DIRECTV, Inc., 11th Cir. 19 JUL 2010, http://bit.ly/aFvJ9C
KB - Washington. Lehrbuchmäßig füllt das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk sein Urteil vom 15. Juli 2010 in Dan Tana v. Dantanna's, Az. 09-15123, mit Leben.
Dan Tana steht seit 1964 für Romantik in Form von traditionellem italienischen Essen auf weiß-rot karierten Tischdecken in West Hollywood, Kalifornien. Das sportive Dantanna's dagegen bietet seinen Gästen seit 2003 neben riesigen Fernsehbildschirmen zeitgenössische amerikanische Küche in Atlanta, Georgia. Hält die Behauptung einer Verwechlungsgefahr einer Distanz von fast 2.000 Meilen stand? Mit dieser Frage setzte sich der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit in einer lesenswerten Entscheidung auseinander.
Im Markenrecht ist die Unterscheidbarkeit zwischen einzelnen Marken unverzichtbar, sodass der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung ohne Verwechslung einem bestimmten Anbieter zuordnen kann.
Die Betriebe Dan Tana und Dantanna's sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend unterscheidbar. Dies ergibt ein Vergleich der Restaurants, die zwar beide im Bereich Gastronomie tätig sind, aber doch zwei komplett verschiedene Nischen füllen. Ihr Angebot wie auch ihre Gäste sind vollkommen unterschiedlich. Der Internetauftritt beider Restaurants erfolgt getrennt voneinander auf eigenen Webseiten. Sie bedienen in geographischer und sonstiger Hinsicht zwei entfernte Märkte. Der Verbraucher geht in keinster Weise davon aus, dass es sich bei beiden Restaurants um eine Einheit handelt.
CK - Washington. Pornografie griff Bush ebenso wie unanständige Rede oder Auftritte in Medien an; die Flutwelle seiner Verfolgung der Medien auf straf- wie verwaltungsrechtlicher Ebene klingt ab.
In dieser Woche gab es gleich zwei wichtige Entscheidungen, die die Rede- und Meinungsfreiheit des ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung der USA stärken.
Zuerst erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks das Schmutzredeverbot des Medienaufsichtsamts FCC in Washington, DC für verfassungswidrig: Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 13. Juli 2010.
Der nächste Schlag gegen die Bush-Politik kam am Freitag, dem 16. Juli 2010, als das erstinstanzliche Bundesgericht in Washington, DC den Strafprozess gegen den Pornografiehersteller Stagliano gleich nach dem Vortrag und Beweisangebot der Staatsanwaltschaft abbrach. Die Replik der Verteidigung war unnötig, entschied Richter Leon laut Berichten, weil der Anklägervortrag unzureichend war und die Schranken der Verfassung nicht nehmen konnte. Das Gerichtsverzeichnis ist gegenwärtig unerreichbar; der Beschluss könnte in seiner Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.
Schmutz- und Schundgesetze wie unter Hitler konnte Bush nicht erlassen. Doch das Vorgehen seiner Schergen gegen ungefällige Rede und Meinungen erinnert an schlimme Zeiten.
Gleich wie man über Unanständiges denkt: Der Versuch der Einschränkung der Rede- und Meinungsfreiheit wirkt besonders ironisch, wenn er aus denselben Kreisen stammt, die Obama ungestraft mit Hitler gleichsetzen.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Anfechtung von Exportkontrollbescheiden, Micei International v. Department of Commerce, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF
Widerruf einer Terrorgruppeneinstufung, People's Mojahedin Org of Iran v. DOS, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF
Unbilliges Verhalten im Patentverfahren, Avid Identification Sys. v. Crystal Import Corp., CAFC 16 JUL 2010, PDF
rt @EmbassyLaw Service of Process on Foreign State (Brazil), Ibiza Business v. USA PDF <-- Klagezustellung in USA
Kausalität bei Produkthaftung, Dean v. Eli Lilly & Co., 2nd Cir. 16 JUL 2010, PDF
Missbräuchliche Strafverfolgung, PC-Beweis, Haftung der StA, Rehberg v. Paulk, 11th Cir. 16. JUL 2010, PDF
Kuhhandel, Vertrag und Durchgriffshaftung im US-Recht, Scarff Brothers v. Bischer Farms, 6th Cir. 16 JUL 2010, PDF
KB - Washington. Nach einer Pfändungsaufhebung durch gerichtlichen Beschluß ist mit der Zahlung so weiter zu verfahren, wie es für sie ursprünglich angedacht war. Dies befand das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 14. Juli 2010 im Fall Goddearth Maritime Ltd. v. Calder Seacarrier Corp., Az.09-5068.
Wird elektronischer Zahlungsverkehr mittelbar über eine New Yorker Bank ausgeführt, birgt dies das Problem in sich, dass nach dem Recht des Staates New York die Gelder weder dem Zahlungsanweisenden, noch dem Empfänger gehören. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied zugunsten des Empfängers.
Das New Yorker Recht statuiert eben gerade nicht die ausschließliche Rückgabe der Gelder an den Zahlungsanweisenden und ebnet damit im konsensualen Verhältnis zwischen den Parteien den Weg, der ursprünglich für die Gelder angedacht war. Dabei stützt sich das Gericht auf die Fälle Bank of New York v. Norilsk Nickel, 14 A.D.3d 140, (1st Dep't 2004) und European American Bank v. Bank of Nova Scotia, 12 A.D.3d 189, (1st Dep't 2004).
CK - Washington. Lehrreiche neueste Entscheidungen:
Lehrreiches Urteil zur Markenverwechslungsgefahr, Dan Tana v. Dantanna's, 11th Cir. 15. JUL 2010, PDF
Versicherungseintrittspflicht vor erwartetem Körperschadensfall, Philips Electronics v. Avent, 6th Cir. 15 JUL 2010, PDF
Mischgetränkeverbot im Nachtclub bundesverfassungsvereinbar, Imaginary Images, Inc. v. Evans, 4th Cir. 15 JUL 2010, PDF
KB - Washington. Am 7. Juli 2010 befand das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks im Fall Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America Inc, Az. 08-17007, dass das Begleichen einer abgetretenen Forderung an den Zedenten vor dessen Insolvenz nicht etwa dazu führt, dass der Factor erfolgreich gegen den Debitor klagen kann.
In seiner Begründung führte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit aus, dass der Debitor keine neue und eigenständige Haftung entstehen läßt, indem er den Zedenten befriedigt und nicht etwa den Factor. Der Debitor versäumt so lediglich die Erfüllung seiner Verbindlichkeit, welche schließlich Teil der Insolvenzmasse und mithin Teil des Insolvenzverfahrens ist.
Das Interesse des Zedenten und späteren Insolvenzschuldners ist gerade nicht durch die Zahlung erloschen, sondern besteht weiterhin fort. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass keine Abhängigkeit zur Zahlung als solche besteht, sondern vielmehr zur schlichten Existenz der Verbindlichkeit und seiner Erfüllung.
Eine Zahlung des Debitors an den Factor tangiert nicht nur unweigerlich das Insolvenzverfahren des Zedenten, da der Debitor bei diesem Regress suchen wird, sondern ermöglicht zudem dem Factor, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens und damit mit mehr als nur einer Quote seiner eigentlichen Forderung zu befriedigen.
CK - Washington. Neues aus den Obergerichten:
Tachometerfehler korrigibel, keine Haftung nach Korrektur, Roach v. CUNA Mutual, 1st Cir. 14. JUL 2010, URL
Auszahlung nach Pfändungsaufhebung an wen? Goodearth Maritime Ltd. v. Calder Seacarrier Corp., 2nd Cir. 14 JUL 2010, PDF
Bindungswirkung des späteren Präzedenzfalls, Empresa Cubana Del Tabaco v. General Cigar, 2nd Cir. 14 JUL 2010, PDF
Entlassung wegen Drohung nach Beleidigung, Examplaire Exantus v. Harbor Bar & Brasserie Rest., 3rd Cir. 14 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Der Auftritt im Internet genießt denselben Redefreiheitsschutz wie er zur Zeit der Gründung der USA für gedruckte politische Propaganda galt. Eine Differenzierung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC schon 1997 im Fall Reno v. Am. Civil Liberties Union, 521 US 844, abgelehnt. Anonyme Rede und Pseudonyme im Internet genießen Verfassungschutz.
Die Grenzen finden sich bei der Gefährdung von Leib und Leben. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco erklärte am 12. Juli 2010, wann die Aufhebung des Pseudonyms im US-Prozess um den gewerblichen Ruf und die unerlaubte Einwirkung in Gechäftsbeziehungen zulässig ist.
Für drei von fünf potenziellen Zeugen sollte ein Zeuge die Pseudonyme aufdecken, hatte das Untergericht im Fall Anonymous Online Speakers v. United States District Court for the District of Nevada Reno, Az. 09-71265, angeordnet. Dagegen wandten sich beide Parteien. Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörtert detailliert die erforderlichen verfassungsrechtlichen Abwägungen für und gegen den Beweisbeschluss.
Er bestätigt den Schutz der anonymen Redefreiheit im Internet nach dem First Amendment zur US-Bundesverfassung.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen:
Angestellt oder freiberuflich nach kalifornischem Recht, Narayan v. Egl, Inc., 9th Cir 13 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Diamantenkartell-Sammelklagevergleich aufgehoben, Arrigotti Fine Jewelry v. DE Beers SA, 3rd Cir. 13 JUL 2010, PDF
Wahlkampfspendenverbot von Staatslieferanten verfassungsvereinbar, 2nd Cir. 13 JUL 2010, PDF
Schmutzredeverbot verfassungswidrig, Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 2nd Cir. 13 JUL 2010, PDF
KB - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago entschied am 9. Juli 2010 über die Forderung eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten im Fall Solis v. O'Callaghan, Az. 09-4075.
Der Beklagte hatte zuvor eine Forderung in Höhe von $107.980 eingeklagt. Sein erster Rechtsanwalt zahlte allerdings lediglich $62.410 an ihn aus. Um an den Rest seines Geldes zu gelangen, bediente sich der Beklagte des Klägers, der als Honorar 40 Prozent von any gross amount recovered in the event of suit being filed verlangte. Leider war man sich über die Terminologie recovered nicht ganz einig und zog vor Gericht.
Der Kläger fordert 40 Prozent nicht nur von den durch ihn erstrittenen $60.000, sondern auch von den $62.410, die der Beklagte bereits vorab erhalten hatte. Dies sei gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Klägers auch eine Vereinbarung über den Verzicht jedweder Klagen hinsichtlich der Berechtigung der bereits gezahlten $62.410 zum Resultat hatte.
Der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit gebot dem Nimmersatt Einhalt und führte in seiner Begründung aus, dass das Wort recovered nach seinem natürlichen Sinngehalt etwas zurück bekommen erfasst, was einem nicht bereits gehört.
Außerdem gäbe es keinen Anhaltspunkt, warum der Mandant Gebühren für etwas bezahlen soll, was unabhängig von und vor allem zeitlich vor der Beauftragung des Rechtsanwalts eingetreten ist. Jede andere Entscheidung würde naive Mandanten in die Falle unerwarteter Gebühren tappen lassen.
CK - Washington. Ausgewählte Entscheidungen der Obergerichte:
Aufdeckung von Online-Pseudonymen im US-Prozess, Anonymous Online Speakers v. USDC, 9th Cir 12 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
SEC Rule 151A aufgehoben, American Equity Investment Life Insurance Co. v. SEC, DC Cir 12 JUL 2010, PDF
Schiedsklausel nach kalifornischem Recht nichtig, Fensterstock v. Education Finance Partners, 2nd Cir. 12 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Aus Penzberg soll die echte oder unechte Frau B.H. stammen, die Anwälten, Finanzinstituten und Hausbesitzern erfundene Schreiben über ein angebliches Vermögen vorlegt, das nur noch beim Anwalt in den USA abgerufen werden muss. Die falschen Schreiben tragen auch falsche Unterschriften:
Bei den hier bisher bekannten Schreiben handelt es sich um ein Faxdeckblatt und ein Schreiben auf Kanzleibriefkopf. Der Text lässt bei gründlichem Lesen erkennen, dass er nicht von einem Anwalt oder Attorney at Law stammt. Auch die Aufmachung wirkt fehlerhaft und unprofessionell.
Daher hat sich manch aufmerksamer Empfänger solcher Schreiben schon in den USA gemeldet, und die Polizei in Oberammergau führt eine Akte:
Polizeidienststelle Oberammergau
Feldiglgasse 17
82487 Oberammergau
Tel.08822/945830
CK - Washington. Mit 2000 Kommentaren rechnete der amerikanische Zoll und erhielt nur einen, als er seinen Regelungsvorschlag zur Meldung von Marken, Handelsnamen und Urheberrechten beim Zoll verkündete. Dabei ist das Thema wichtig: Der Zoll kann verletzende Waren bei der Einfuhr in die USA stoppen, wenn sie auch beim ihm angemeldet sind.
Am 12. Juli 2010 verkündet er daher eine Verlängerung der Frist um 30 Tage, in der die Öffentlichkeit den Entwurf Agency Information Collection Activities: Regulations Relating to Recordation and Enforcement of Trademarks and Copyrights im Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39701.
CK - Washington. Ein wenig Verbraucherschutz gibt es auch in den USA, meist von den Einzelstaaten, ergänzend vom Bund verwaltet. Beispielsweise wendet sich der Bund mit einer Verordnungsanpassung der Gefahr für Kopf und Nacken im Bett zu.
Die Consumer Product Safety Commission verkündet am 12. Juli 2010 zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit, zu der auch immer Hersteller aus dem In- und Ausland zählen, einen Regelungsentwurf unter dem Titel Petition Requesting Revision of Bunk Bed Standard To Incorporate Requirements for Head and Neck Entrapment Testing in Spaces Created by Side Structures, Including Ladders, Az. CPSC-2010-0071, Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39666.
Das Verfahren entspricht den Vorschriften des Administrative Procedure Act. Hersteller und Vertrieb reichen ihre fachspezifischen, nicht emotional getragenen Beiträge zur Verordnungsentwicklung in der Regel durch einen anwaltlichen Schriftsatz bei den Bundesministerien ein, der den Form- und Inhaltserfordernissen entspricht.
CK - Washington. Neues von ICANN bis Erfolgshonorar:
Merkmale markenrechtlicher Verwechslungsgefahr, Sabinsa Corp v. Creative Compounds, 3rd Cir. 9 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
ICANN Domainsystem kartellrechtsverletzend? Coalition For Icann Transparency v. Verisign, Inc., 9th Cir. 9 JUL 2010, PDF
Nahezu ohne Worte: Berufungsbegründung, West v. Outlaw, 8th Cir. 9 JUL 2010, PDF
Abgewiesener Markenlöschungsantrag bestätigt, Outdoor Kids, Inc. v. Parris Manufacturing Co., Inc., CAFC 9. JUL 2010, PDF
Missbrauch und Gefahr des Erfolgshonorars, O'Callaghan v. Donahu, 7th Cir. 9 JUL 2010, PDF
CK - Washington. Neueste Entscheidungen der Circuit Courts:
$1Mrd.-Klage wg Patentverfall nach fehlender $10-Gebühr, Taylor v. U.S. Patent & Trademark Office, CAFC, 8. JUL 2010, PDF
Zessionssonderbedingungen im Beschaffungswesen treffen Investitionsfonds, Ham Investments v. U.S., CAFC 8. JUL, PDF
Wirksamer Urheberrechtsverletzungsvergleich? McGee v. Benjamin 3000, 1st Cir., 8. JUL 2010, URL
Richter greift Geschworenen bei Beweiswürdigung/Subsumtion von Vertrag vor, Del Monaco v. Green, 2nd Cir. 8. JUL 2010, PDF
Verbotene Betriebsverlegung, District Lodge 26 v. United Technologies Corp., 2nd Cir 8. JUL 2010, PDF
CK - Washington. Aus der Korrespondenz:
… die Marke wurde eingetragen, doch ist die Urkunde noch nicht eingetroffen. Wir werden sie Ihnen zusenden, sobald sie eintrifft. Die Nachricht des Markenamtes, United States Patent and Trademark Office, finden Sie unter dem übermittelten URL.Der letzte Satz überrascht viele, die vor der Anmeldung einer Marke in den USA nicht ordentlich zugehört haben.
Aus Versicherungsgründen muss ich damit das Ende des Mandates für die Markeneintragung ausdrücklich erklären. Dabei weise ich auch kurz auf die weiteren Pflichten des Markeninhabers hin.
Insbesondere muss der Inhaber zwischen dem 5. und 6. Jahr ab der Eintragung einen Verwendungsnachweis beim Amt einreichen. Alle zehn Jahre ist die Verlängerung der Eintragung erforderlich.
Bis zum Ende des sechsten Jahres ab der Eintragung bleibt die Marke anfechtbar. Insbesondere können Inhaber älterer nichteingetragener Marken die bundesrechtlich eingetragene Marke noch anfechten. Erst mit dem Abschluss der Einreichung des Verwendungsnachweises wird die Marke unanfechtbar, incontestable.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Schlaf am Arbeitsplatz wirksamer Kündigungsgrund, Williams v. Solvay Chemicals Inc., 10th Cir. 7 JUL 2010, PDF
Forderungsabtretung in der Insolvenz, Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America, 9th Cir. 7 JUL 2010, PDF
Cache-Methode und Prior Art im Patentrecht, In Re Giacomini, CAFC, 7. JUL 2010, PDF
KB - Washington. Während sich die deutsche Gerichtsbarkeit im Juni diesen Jahres mit dem Fall Emmely beschäftigte, prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks die Kündigung im Fall Lonnie Dickens v. Interstate Brands Corporation, Az. 08-5906.
Der Afro-Amerikaner Lonnie Dickens war seit 1996 Arbeitnehmer bei der Interstate Brands Corporation. Bereits im Jahre 2004 wurde er verdächtigt, in betrügerischer Weise Arbeitszeit gestohlen zu haben, indem er sich ein- und ausstempelte, obwohl er tatsächlich nicht arbeitete. Eine interne Untersuchung ergab jedoch, dass sein Abteilungsleiter Jerry Archer dafür verantwortlich war.
Ein Jahr später sah sich Lonnie Dickens, nunmehr in einer anderen Abteilung arbeitend, erneut einer Verdächtigung ausgesetzt. Dieses Mal ging der Vorfall jedoch mit verhehrenden Folgen einher. Nachdem seine Abteilung für die getane Arbeit mit Pizza und Drinks belohnt wurde, welche in zwei von IBCs Kühlboxen verstaut wurden, entwendete Lonnie Dickens aufgrund eines Missverständnisses eine der zwei Kühlboxen und lagerte diese in seinem Auto. Er behauptet, der Kühlboxengönner habe diese freigegeben. Nach einer Untersuchung des Vorfalls wurde Lonnie Dickens wegen Diebstahls gekündigt. Dickens antwortete mit einer Klage, die er auf Rassendiskriminierung stützte. Nach seiner Ansicht war der eigentliche Hintergrund der Kündigung seine Hautfarbe. Schließlich seien sein vormaliger Abteilungsleiter Jerry Archer und Jim Gatlin, beide weißer Hautfarbe, nicht entlassen worden. Dickens behauptete, dass Jim Gatlin der IBC Geld gestohlen habe.
Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit bestätigte am 2. Juli 2010 das erstinstanzliche Urteil und hielt damit die Klageabweisung aufrecht, da es dem Kläger Dickens nicht gelang, dem prima-facie-Beweis Genüge zu tun. Wenn ein Arbeitnehmer lediglich Indizienbeweise vorbringt, die belegen sollen, dass seine Entlassung rassendiskriminierende Hintergünde hat, sind vier Rahmenbedingungen zu erfüllen, um einen derartigen Anscheinsbeweis zur Entstehung zu bringen. Diese wurden in den Urteilen McDonnell Douglas Corp. v. Green, 411 US 792 (1973), und Texas Department of Community Affairs v. Burdine, 450 US 248 (1981), vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC erarbeitet. Hiernach hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er
1) ein Mitglied der zu schützenden Gruppe ist,
2) Gegenstand einer nachteiligen Entscheidung durch seinen Arbeitgeber war,
3) für die Position qualifiziert war und
4) entweder durch eine Person ersetzt wurde, die nicht Mitglied der schützenswerten Gruppe war, oder anders behandelt wurde als vergleichbar ungeschützte Arbeitnehmer.
Während die ersten drei Voraussetzungen unstreitig vorlagen, mangelte es der Klage an einem hinreichenden Vorbringen hinsichtlich der vierten Bedingung. Dickens hat über die Behauptung hinaus, dass Archer und Gatlin eines Diebstahls beschuldigt wurden, gerade nicht vorgetragen, dass diese vergleichbare Arbeitnehmer sind. Im Falle Jerry Archers befand das Gericht, dass dieser zum einen in einer anderen Abteilung gearbeitet hat und zum anderen auf einer anderen hierarchischen Stufe stand. Jim Gatlin hat ebenfalls eine vollkommen andere Arbeit verrichtet und unterstand einem anderen Abteilungsleiter. Viel wichtiger aber hat es Dickens versäumt, den angeblichen Diebstahl Gatlins und dessen Hintergründe zu beweisen, sodass das Gericht in der Lage gewesen wäre, beide Fälle miteinander zu vergleichen.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Merkmale der Altersdiskriminierung eines Syndikus bei Bewerbung mit 68, Moss v. BMC Software, 5th Cir. 6. JUL 2010, http://bit.ly/cp6BEq
Überstundenvergütung für Pharmavertreter, Kuzinski v. Schering Corp., 2nd Cir. 6. JUL 2010, http://bit.ly/bloc8s
Klagabweisung wegen fehlender Zustellung, Prophete v. Officer Cortes, 2nd Cir. 6. JUL 2010, http://bit.ly/cGNU3a
CK - Washington. Schuldet der Arbeitgeber für eheliche Untreue am Arbeitsplatz Schadensersatz? Kann er sich der Haftung durch einen Bann aller Liebesbeziehungen entziehen? Oder ist eine Policy mit der Vorgabe eines Love Contract vorzuziehen?
Auch im Vergnügungspark stellen sich dem Betreiber diese Fragen im amerikanischen Arbeits- und Gleichbehandlungsrecht. Neben Workplace Romance erklärt ihm Mike Bederka unter dem Titel When the Line is Crossed auch Rechtsfragen zum incessant Leering, tasteless Text Messages, unwelcome Advances, und die besonders in US-Tochtergesellschaften europäischer Unternehmen gefürchteten off-color Jokes.
Sie haben schon manchen entsandten Manager auch außerhalb von Vergnügungsbetrieben die Stellung in den USA gekostet, wenn der Arbeitgeber schadensverhütend oder -eingrenzend eingreifen musste.
Im Umfeld des sexual Harassment spielen auch die seit 20 Jahren bekannten Internetmedien eine immer wichtigere Rolle. Sollte der Arbeitgeber beispielsweise Twitterkonten vorbeugend beobachten oder haftungsentlastend ignorieren?
GKM - Washington. Unterliegt der Heilige Stuhl, Holy See, bei Klagen wegen unerlaubter Handlungen, Torts, in Form sexuellen Missbrauchs durch Priester der amerikanischen Gerichtsbarkeit? Dies ist nur einer der vielen interessanten Rechtsfragen, die der Fall John Doe v. Holy See aufwirft.
Doe hatte gegen den Heiligen Stuhl Klage eingereicht: Er sei als Jugendlicher von einem Priester missbraucht worden. Dieser habe sich in seiner Eigenschaft als Priester bereits in Irland an Minderjährigen vergriffen, sei daraufhin an die Erzdiözese Chicago strafversetzt, und beim Chicago Bishop eingestellt worden. Dort habe der Priester sich abermals an Schülern vergriffen; der Chicago Bishop habe jedoch den Regeln und der Übung des Heiligen Stuhls folgend, keine Disziplinarmaßnahmen ergriffen. Die Erzdiözese und der Orden haften, nach Ansicht des Klägers, als Arbeitgeber des Priesters für den durch ihn begangenen sexuellen Mißbrauch. Der Bischof von Chicago und der Orden hatten es zudem versäumt, die Erzdiözese über die Vorfälle an der Schule zu unterrichten und handelten hierdurch fahrlässig.
Der Heilige Stuhl müsse nach allem für den Missbrauch durch den Priester, und für das Verschulden der Erzdizöse, des Bischofs und des Ordens einstehen. Daneben hafte der Heilige Stuhl auch für eigenes Verschulden; da er es unterlassen habe, Disziplinarmaßnahmen gegen den Priester anzustrengen und den Kläger über die Vorgeschichte des Priesters zu warnen, habe der Heilige Stuhl auch selbst fahrlässig gehandelt.
Der Beklagte beantragte die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit noch vor Beginn der Hauptverhandlung abzuweisen: Der Heilige Stuhl genieße Immunität und die amerikanische Gerichtsbarkeit sei daher nicht zuständig.
In der Tat ist der Heilige Stuhl - oder hiermit identisch: der Papst - historisch ein souveränes Subjekt des Völkerrechts, auch wenn er nicht die Kriterien eines Staates erfüllt und unterliegt als solches der Immunität nach völkerrechtlichen Grundsätzen. Auf ihn ist daher auch der Foreign Sovereign Immunites Act, FSIA, anwendbar. Er ist ein Foreign State in dessen Sinne. Doch bestehen nach dem FSIA Ausnahmetatbestände, Exceptions:
Zum einen besteht nach §1605(a)(5) keine Immunität bei Schadenersatzklagen wegen deliktischer Verletzungen bestimmter Rechtsgüter wie das der körperlichen Unversehrtheit. Die tortious Act Excpeption rechnet Völkerrechtssubjekten Handlungen ihrer Beamten und Angestellten zu. Nach der Commercial Activity Exception, besteht ferner keine Immunität, wenn das Völkerrechtssubjekt privatrechtlich tätig geworden ist, §1605(a)(2). Nach Ansicht des Klägers griffen hier beide Ausnahmen.
Das erstinstanzliche Gericht, das United States District Court for the District of Oregon, folgte zwar nicht der Ansicht des Klägers dass die Commercial Activity-Ausnahme einschlägig sei, teilte jedoch dessen Auffassung, dass die tortious Act-Ausnahme greife und kam so insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Heilige Stuhl gegen die Schadenersatzerklage keine Immunität besitze.
Gegen diese Verfügung legte der Heilige Stuhl Revision bei dem Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks ein. Das Gericht entschied im Fall John Doe v. Holy See, Az. 06-35563, dass eine Haftung des Vatikans wegen eigenem Verschulden schon deshalb nicht in Frage komme, da es eine einschlägige Gegenausnahme von der Tortious Act Exception gebe: Nach § 1605(a)(5)(A) greift bei unerlaubten Handlungen dann keine Ausnahme von dem Grundsatz der Immunität, wenn Streitgegenstand die Haftung wegen Ermessensentscheidungen, discretionary Functions, ist. Soweit der Kläger jedoch eine Haftung des Heiligen Stuhls für das Handeln des Priesters geltend mache, bestehe die Tortious Act-Ausnahme und damit keine Immunität für den Heiligen Stuhl.
Im Juni 2009 beantragte der Heilige Stuhl bei dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, Supreme Court, in Washington, DC, die Sache zur Entscheidung anzunehmen. Im vergangenen Juni 2010 wies das Supreme Court den Antrag zurück. Damit ist der Rechtsweg gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der Antrag auf Klageabweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit abzulehnen sei, erschöpft. Das Hauptverfahren gegen den Holy See kann beginnen.
CK - Washington. Am 4. Juli erhalten Referendare und Praktikanten frei. Dieses Jahr haben sie nicht viel davon. Dass der Feiertag auf einen Sonntag fällt, wird in den USA geschickt vermieden. Gedenktage werden auf einen Montag verlegt: Memorial Day, Labor Day. Und Thanksgiving fällt immer auf einen Donnerstag. Der Independence Day führt 2010 zu einem freien Montag. Dass dann keine interessanten neuen Urteile zu erwarten sind, versteht sich von selbst.
CK - Washington. Neue Entscheidungen
Vertragsbruch & treuloser Dienst, Carco Group, Inc. v. Maconachy, 2nd Cir. 2 JUL 2010, http://bit.ly/b0V7Fe
Diebischem Personal gekündigt, Lonnie Dickens v. Interstate Brands Corporation, 6th Cir. 2 JUL 2010, http://bit.ly/90yASF
CK - Washington. Ohne Schecks müsste Amerika einpacken. Auf einen Online-Scheckdienst muss Amerika jedoch verzichten. Das System war so unsicher, dass jeder kleine Betrüger Schecks auf fremde Konten ausstellen konnte.
Ausgestattet mit Kontonummer, Bankverbindung und Namen kann er das Online-System nutzen, ohne gewiefte Systemkenntnisse zu besitzen. Und an diese Daten gelangt ja der dümmste Phisher und Sozialingenieur.
Auch nachdem der Online-Anbieter ein Sicherungssystem einführte, blieb Missbrauch möglich. Das Bundesverbraucherschutzamt, auf dessen Konten ebenfalls Schecks gezogen wurden, ging gegen den Anbieter nach einer Untersuchung mit einer Verbotsverfügung vor.
Am 15. Juni wurde der Riegel mit der Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten US-Bezirks in San Francisco in Sachen Federal Trade Commission v. Neovi, Inc. et al., Az. 09-55093, endgültig zugeschoben. Die Urteilsbegründung erklärt auf 17 Seiten neben dem anwendbaren Recht auch die technischen Umstände, die den Dienst ideal für Bankdaten-Phisher machte.
CK - Washington. Hire and Fire missverstehen Deutsche in den USA oft. Auch Amerikaner verkennen seine Grenzen. Im Fall Robert McBride v. Market Street Mortgage, Az. 07-8044, ging es allerdings um eine Arbeitsplatzgarantie von drei Jahren mit einem Mindestgehalt, das im vorzeitigen Kündigungsfall für ein Jahr als Abfindung geschuldet sein sollte - also eine Frage der Vertragsstrafe, die in den USA verboten ist und in der Form von Liquidated Damages dasselbe wirtschaftliche Ziel umsetzt.
Der Arbeitgeber hatte das Mindestgehalt heruntersetzen wollen. Diese Absicht sollte mit dem Personal abgestimmt und auf die bestehenden Verträge angepasst werden. Ein eiliger Manager vergaß jedoch den Blick in der Vertrag, sandte dem Arbeitnehmer die Mitteilung mit der Reduzierung und erhielt prompt die Kündigung des Arbeitnehmers wegen der Vertragsverletzung sowie die Forderung auf Zahlung der Abfindung.
Weil das Unternehmen ihn als Arbeitnehmer und die Gehaltsänderung als Versehen zurücknehmen und die Abfindung nicht zahlen wollte, klagte der Arbeitnehmer. Die Geschworenen des US-Zivilprozesses sprachen ihm gleich mehr als die Abfindung zu. Die Jury setze auch das im Gesamtzeitraum des Vertrages noch zahlbare Gehalt drauf.
Erst das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks konnte am 2. Juni 2010 klären, dass die Abfindung durch Liquidated Damages den gesamten Schaden abdeckt. Die Ermittlung des tatsächlichen Schadens zur Streitverminderung überflüssig werden zu lassen, ist ihr Sinn. Vertragsstrafe plus tatsächlichen Ausfallschaden gibt es nicht, denn der Begünstigte soll ja nicht belohnt werden, sondern lediglich den Ersatz des durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens erhalten.
Die 33 Seiten lange Urteilsbegründung stellt eine sorgfältige, klar verfasste Darstellung des Rechts des Vertragsschadensersatzes sowie arbeitsrechtlicher Fragen dar und ist lesenswert.
CK - Washington. Neue Urteile
Ausgleich für Gefühlsschaden in der Gefahrenzone, Stacy v. Rederiet Otto Danielsen, AS, 9th Cir. 29 JUN 2010, http://www.ca9.uscourts.gov/datastore/opinions/2010/06/29/09-15579.pdf
Vertragsgewährleistungsfrist läuft ab Kauf, Factory Associates & Exporters v Lehigh Safety Shoes, 2nd Cir. 29 Jun 2010, http://bit.ly/9iznwT
TM- u. UrhR-Schadensersatzurteil 2,5Mio. bestätigt, Close-Up Int.l, Inc. v. Berov, 2nd Cir. 29. JUN 2010, http://bit.ly/bJgvjC
Verjährung nach fremdem oder lokalem Recht? Pricaspian Development Corp. v. Royal Dutch Shell, 2nd Cir. 29 JUN 2010, http://bit.ly/9EvGnZ
CK - Washington. Neue Entscheidungen aus obersten Bundesgerichten
Wortassoziation VISA und Markenverwässerungsgefahr, Visa Intl v. JSL Corp., 9th Cir. 28 Jun 2010, http://bit.ly/cGTklg
Bemalte Satellitenschüssel strafbare Nachtclub-Werbung, 5455 Clarkins Drive, Inc. v. Terry Poole, 6th Cir. 28 JUN 2010, http://bit.ly/9dyBTq
Sarbanes Oxley tot? Supreme Court, Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting Oversight Bd., 28 JUN, http://bit.ly/aijH2P #SOX
Mathematische Markt- u. Verfahrensformel patentunfähig, Supreme Court, Bilski v. Kappos, 28 JUN, http://bit.ly/bCccM6
Uniregeln: Supreme Court: Christian Legal Soc. Chapter of U. of Cal., Hastings College of Law v. Martinez, 28 JUN 2010, http://bit.ly/dr8goW
Supreme Court erweitert Rechte Bewaffnungswilliger: McDonald v. Chicago, 28. JUN 2010. http://bit.ly/b4vOC2
CK - Washington. Eine Beklagte aus Europa vor dem US-Gericht: Darauf sollte man es nicht ankommen lassen und die Zuständigkeit anfechten. Das ist allerdings nicht einem kurzen Verhandlungstermin geschehen. Meist muss der Kläger im Beweisverfahren die Gelegenheit zur Einsicht in Beklagtenakten und -korrespondenz erhalten.
Damit soll der Kläger dem Gericht belegen können, dass die Beklagte Kontakte zum Forumsstaat und -bezirk besitzt. Die Kosten bis zur Entscheidung - hoffentlich der Abweisung des US-Prozesses - übersteigen daher oft schnell die eines gesamten Prozesses in Europa.
Die Zuständigkeit eines US-Gerichts erfolgreich anzugreifen, setzt meist gar keine oder sehr geringe Kontakte mit dem Staat, dessen Gerichte der Kläger angerufen hat, voraus. Das Oberste Bundesberufungsgericht der USA in Washington, DC, spricht von minimum Contacts; World-Wide Volkswagen Corp. v. Woodson, 444 U.S. 286 (1980); International Shoe Co. v. Washington, 326 U.S. 310 (1945).
Wenn man die Abweisung gewinnt, obwohl Konten im Forumstaat bestehen und Handelsbesuche dorthin führten, kann man sich beglückwünschen. In Sachen Wells Dairy, Inc. v. Food Movers International, Inc., Az. 09-1628, fehlte der kalifornischen Beklagten, die sich lieber in Kalfornien als in Iowa verteidigen wollte, das notwendige Glück.
Dabei hatte das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 2. Juni 2010 kaum Faktoren für einen Nexus mit Iowa festgestellt: Die vom Hersteller in Iowa gewährte Kreditlinie, die Bestellungsbearbeitung in Iowa, die in Iowa ausgestellten Rechungen und dort eingegangenen Zahlungen und die Warenauslieferung beim Hersteller, wenngleich auch zu Händen der Kunden der Beklagten.
Eine ex works-Bestellung ist also gefährlicher als die Beklagte erwartet hatte. Dass auch die Einräumung einer Herstellerkreditlinie nach der Prüfung der Kreditwürdigkeit in Iowa die Gerichtsbarkeit am Herstellerort begründet, ist nicht unbedingt die Norm in den USA.
Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit konnte deshalb auch keine general Jurisdiction feststellen, zumal die Beklagte nicht nach Iowa reiste, kein Personal dorthin entsandte und auch kein Büro dort unterhielt. Jedoch fand es nach seiner Abwägung der Nexus-Merkmale hinreichende Kontakte aufgrund der obigen Faktoren, um die Gerichtsbarkeitsausübung in Iowa nach den Grundsätzen der specific Jurisdiction zu bejahen.
Neben dem Gefahrenübergang, Transfer of Title, in Iowa und der Nichtzahlung der eingeklagten Rechnung in Iowa spricht nach seinem Präzedenzfallrecht auch der Umstand, dass die Beklagte die Firma in Iowa selbst auf eine Lieferbeziehung angesprochen hatte, für die dortige Zuständigkeit.
GKM - Washington. Auf die fünf Millionen Dollar muss ein venezuelanischer Kopfgeldjäger nun wohl verzichten: Der ehemalige Beamte des venezuelanischen Geheimdienstes, Guevara, hatte den früheren peruanischen Geheimdienstchef Montesino an amerikanische und venezuelanische Behörden verpfiffen, als es ihm selbst an den Kragen zu gehen drohte.
Ihm war hierfür vom seinerzeit amtierenden Innenminister Perus, Vidal, fünf Millionen Dollar Belohnung zugesagt worden. Da sich dieser anschließend weigerte, die Auslobung auszuzahlen, bestritt Guevara in den USA den Rechtsweg. Während materiell die Lage recht einfach lag, bestand das Problem für den Kläger darin, darzulegen, dass Peru für den konkreten Fall keine Staatenimmunität besitzt.
Der Kläger hatte Erfolg mit der Behauptung, dass es sich bei der Auslobung um ein privatwirtschaftliches Tätigwerden Perus handelte. Damit bestand die Möglichkeit, dass Peru nach 28 USC §1605(a)(2) gegenüber auf die Auslobung gerichtete Klagen keine Immunität besitzt. Doch nach 28 USC §1605(a)(2) müssen auch einige andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine gegen einen anderen Staat gerichtete Klage nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit abgewiesen wird. Diese waren hier nicht erfüllt, wie auf GALJ Articles Edition nachzulesen ist.
CK - Washington. Nicht nur die Karriere von Justice Stevens endet heute am 28. Juni 2010, sondern auch die Amtsperiode 2009 - 2010 des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC.
Der Supreme Court verkündete soeben vier Urteile von monumentaler Bedeutung über das Bewaffnungsrecht des Bürgers, den Sarbanes-Oxley Act, die Regulierung von Studentenverbindungen und Patente für Markterfindungen mit mathematischen Verfahren:
Christian Legal Soc. Chapter of Univ. of Cal., Hastings College of Law v. MartinezAlle Urteile dieser Amtsperiode finden sich bei Decisions Today.
McDonald v. Chicago
Bilski v. Kappos
Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting Oversight Bd.
CK - Washington. 1 von 9 Richtern des Supreme Court wechselt. Elena Kagan kommt deshalb in den Senat, um sich vernehmen zu lassen. Ist sie ein würdiger Ersatz für Justice John Paul Stevens? Das Ergebnis wird nicht unbedingt heute verkündet.
Von einem Senator war mit Zustimmung zu rechnen. Doch starb er in der Nacht. Senator Robert C. Byrd konnte die längste Amtszeit eines Senators seit der Gründung der USA nachweisen. Ob seine Stimme den Ausschlag gegeben hätte?
Das Gericht selbst steht vor einer Entscheidung von monumentaler Bedeutung. Deshalb stehen die Besucherschlangen trotz der Hitze seit dem frühen Morgen in der First Street, NE. Wie wird es das Waffenrecht unter dem zweiten Verfassungszusatz, das Software-Patentrecht und möglicherweise weitere Fragen in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause beurteilen?
CK - Washington. Ob sie mit ihrer Nennung im Bundesanzeiger rechneten, als 60 Kraftfahrer Befreiungsanträge wegen Sehschwächen stellten? Im Federal Register verkündet das Bundesamt am 28. Juni 2010 ihre Namen und Probleme: Qualification of Drivers; Exemption Applications; Vision.
Tranzparenz in der Bundesverwaltung, Gebot zur öffentlichen Stellungnahme vor Entscheidungen und Datenschutz schaffen deutliche Konflikte. Der Bürger nimmt die Veröffentlichung hin, denn ein Führerschein bedeutet rechtlich ein Privileg, kein Recht, und ohne Führerschein kommt man nicht weit. Hoffentlich meldet sich der böse Nachbar nicht beim Amt.
CK - Washington. Am Freitag war wenig im Internetrecht und im internationalen Recht los:
Gewerbl. Eros-Webcamausstrahlung aus Privathaus = verbotenes Geschäft? Flava Works v. City of Miami, 11th Cir. 25 JUN, http://www.ca11.uscourts.gov/opinions/ops/200911264.pdf
Hamburger Tennistour kein Kartellverstoß, Deutscher Tennis Bund v. ATP Tour Inc., 3rd Cir. 25 JUN, http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/084123p.pdf
CK - Washington. Selbst wenn die Technik seinen Konsum über das Internet erlaubt, bleibt versteckt produzierter Sex im Privathaus doch ein Gewerbe. Die Gewerblichkeit erfordert keinen Kundenbesuch, Zahlungen vor Ort oder Lieferungen. Auch das Geheimhalten der Anschrift mindert sie nicht.
Die Gewerblichkeit folgt aus dem Gewinnstreben und dem den Webcam-Akteuren gewährten Lebenshaltungskostenzuschuss. Sie allein unterwirft das Webcam-Angebot den anwendbaren gesetzlichen Genehmigungserfordernissen und Verboten im kommunalen Wohnbereich, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks in Atlanta am 25. Juni 2010 in Flava Works, Inc. et al. v. City of Miami, Az. 9-11264.
Das Untergericht muss nach der Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Gewerblichkeit prüfen, ob die über das Internet und den Handel vermarktete Videoproduktion den vom Betreiber beanspruchten Verfassungsschutz genießt.
CK - Washington. Die US-Gerichte sollen Forumshopping recht locker sehen, wird in Europa oft behauptet. Wieder gab es jedoch wichtige Urteile, die das Gegenteil belegen:
1. Ausländischer Investorenbetrug gehört nicht vor US-Gerichte, erklärte der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC, Supreme Court, am 24. Juni 2010 in Morrison v. National Australia Bank.
2. Nur weil Akten beim Anwalt im klägerfreundlichen Forumstaat liegen, ist das noch längst kein Grund, den Fall nicht auf Beklagtenantrag hin in einen Staat mit direktem Bezug zum Fall und den Parteien zu verweisen, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, am 24. Juni 2010 im Fall In re Zimmer Holdings.
3. Wenn eine Überweisung kurz New York berührt, folgt daraus noch kein Gerichtsstand für eine Pfändung, urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 22. Juni 2010 in Sachen Export-Import v. Asia Pulp & Paper. Dasselbe Gericht in New York hatte bereits vor einigen Monaten entschieden, dass die New Yorker Millisekunde im Seerecht keine Zuständigkeit begründet.
Außerdem darf man nicht vergessen, dass am 18. Juni 2010 das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks die Gerichte für heiß gebrühten Kaffee im Flugzeug unzuständig erklärte: Blythe v. Southwest Airlines.
CK - Washington. Die wichtigsten Entscheidungen vom 24. Juni 2010:
Ausländischer Investorenbetrug nichts für US-Gerichte, Morrison v. National Australia Bank, Supreme Court 24 JUN 2010, http://bit.ly/buy9Vg
Kundenabwerbung schadensersatzpflichtig, Bagby Elevator Company, Inc. v. Armstrong, 5th Cir. 24 JUN 2010, http://bit.ly/bGVJBY
Zustellungsfehler und Abweisung, Dicks v. Chow, 2nd Cir., 21 Jun 2010, http://bit.ly/dvIYLl
Schlacht gegen Windmühlen verloren, Muscarello v. Ogle, 7th Cir. USA, 24 JUN 2010, http://bit.ly/a14Tqw
Kein Datenschutz, Namen+Anschriften auf Bürgerpetition, Doe v. Reed, U.S. Supreme Court, 24 JUN 2010, http://bit.ly/cyzHVq
Patenttroll? Klage nicht im auch zuständigen, doch bezugslosen Forum, In re Zimmer Holdings, CAFC 24 JUN 2010, http://bit.ly/dpJOXl
Supreme Court der USA urteilt: Granite Rock Co. v. Teamsters, Morrison v. National Australia Bank Ltd., 24 JUN 2010 http://c.star.us
Supreme Court der USA urteilt: Weyhrauch v. US, Black v. US, Skilling v. US, Magwood v. Patterson, 24 JUN 2010 http://c.star.us
CK - Washington. Der defekte Kochtopf flog in die Luft. Für die Todefälle sollte eine Produkthaftungsklage die ausländische Herstellerin zur Sühne zwingen. Kurz vor dem Ende der Verjährungsfrist wurde die Klage erhoben, dann an den amerikanischen Vertrieb zugestellt.
Nach dessen Rüge versuchten die Kläger die Zustellung in Japan nach den Regel des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, doch erhielt die Beklagte in Japan die Klage zu spät.
Die Klägerin trägt erfolglos vor, dass (1) das japanische Ministerium die Klage rechtzeitig und verjährungshemmend erhielt und der Datumsstempel eine japanische Zahlenfolge aufweist, die in den USA missverstanden worden sei; (2) die Zustellung an das Ministerium ausreichen sollte, weil auch die Zustellung an eine Kreisamtsstelle nach einzelstaatlichem Gesetz ausreicht; und (3) mit der Zustellung an die Vertriebsstelle in den USA und an das Ministerium eine Hemmung und Fristverlängerung von 60 Tagen in Kraft getreten sei.
In Thach v. Tiger Corporation, Az. 09-2940, entschied das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks mit einer lesenswerten Begründung gegen die Kläger.
Das Urteil vom 23. Juni 2010 illustriert den Wert einer Vertretung in den USA. Ist die Klage dort nicht wirksam zustellbar, verlieren Kläger, die nicht rechtzeitig an die Herstellerin im Ausland denken und sich mit den internationalen Zustellungsregeln, insbesondere denen der Haager Zustellungsübereinkunft, vertraut machen, wertvolle Zeit. Wenn die US-Vertriebsgesellschaft als Corporation kostengünstig und mit geringem Kapital ausgestattet ist, kann die bei ihr wirksame Zustellung zu ihrem Untergang führen, doch die Mutter billig entlasten.
Der Schutzwall der Corporation in den USA ist ein wohlfeiler Preis, wenn durch den Zeitverlust die nicht in den amerikanischen Prozess einbezogene Muttergesellschaft im Ausland gerettet wird. So viele Kläger sind mit internationalen Fragen unvertraut, dass sich ein Hersteller im Ausland schon fast auf ihre Fehler verlassen kann.
Ein Nebenaspekt, der Juristen im internationalen Verkehr auf die Palme bringt, wird vom Gericht nicht weiter erörtert: Die Verwendung von Zahlen statt Namen für Monate in Daten. Zwischen Deutschland und den USA sind die Zahlenfolgen genauso verwirrend und gefährlich wie im vorliegenden Fall die japanischen und amerikanischen Zahlenfolgen.
Monate und Jahre sollten vorsichtshalber immer ausgeschrieben werden. Auf die leere Null bei einstelligen Zahlen darf man hingegen getrost verzichten.
CK - Washington. Neue Urteile und Beschlüsse aus den Bundesgerichten der USA
Erfindervergütung mit Bonuszusage, Halpern v. PeriTec Biosciences, CAFC 23 JUN 2010, http://bit.ly/cwoh8kImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Zustellung nach Haager Übereinkunft und Verjährung, Thach v. Tiger Corp., 8th Cir. 23 JUN 2010, http://bit.ly/bQQbPa
Jurist braucht keine gesunden Knie: arbeitsfähig, Schaefer v. McHugh, DCDC 22 JUN 2010, http://bit.ly/cq7C12
CK - Washington. Im Stadtpark rumhängen und Sex anbieten, war gesetzlich verboten. Der Polizist nahm den Anbieter fest. Doch zur Anklage kam es nicht, denn Staatsanwalt und Richter erkannten die Strafnorm, die deutlich in ihren Büchern und dem Heftchen des Polizisten stand, als verfassungswidrig - und zwar schon seit 18 Jahren.
Was im Fall Amore v. Novarro, Az. 08-3150, bemerkt wurde, illustriert ein grundlegendes Problem im amerikanischen Recht. Verlage erhalten von den Gesetzgebern keine zuverlässigen Auskünfte über den Stand der Gesetze.
Zuviele Gesetzgeber auf Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindeebene reagieren auf Bürgerbegehren oder Fernsehnachrichten mit neuen Gesetzen, ohne die vorhandenen je anzusehen.
Die juristischen Fachverlage, die über 55 Rechtskreise der USA versorgen, können dem Leser nicht die Zuverlässigkeit ihrer Gesetzesbände zusichern. Doch 18 Jahre ungültig!
Der verfassungswidrig Beschuldigte konnte es nicht fassen. Er verlangte Schadensersatz, den ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City jedoch am 22. Juni 2010 verweigerte.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen der United States Courts of Appeals
Pfändung in NY unzulässig, wenn Überweisung nur flüchtig NY berührt, Export-Import v. Asia Pulp&Paper, 2nd Cir 22 JUN, http://bit.ly/cjsEZf
Richter als Nachlassbetrüger mit Bankverschwörung, Hayden Foundation v. First Neighbor Bank, 7th Cir. 22 JUN 2010, http://bit.ly/czz0vu
18 Jahre verfassungswidrige Strafnorm angewandt, verwirrt Polizei&StA&Richter, Amore v. Novarro, 2nd Cir. 22 JUN 2010, http://bit.ly/aVx1mU
Arbeitnehmer-Datenschutz im öffentlichen Dienst, Armstrong v. Geithner, DCDC 22 JUN 2010, http://bit.ly/ar3zRu
24-Cent-Ringtonlizenz rechtmäßig, Recording Industry Association v. Librarian of Congress, DC Cir. 22 JUN 2010, http://bit.ly/8XxkQO
CK - Washington. Sollen Nichtjuristen Grundstücksübertragungen dokumentieren dürfen, oder bleibt dies ein Vorrecht der Rechtsanwälte? Das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks erläutert detailliert am 21. Juni 2010, welche rechtlichen Gründe für beide Ansichten sprechen.
Dabei entscheidet es auch, dass die Klage der Anwaltschaft gegen Versicherungen, welche das Eigentum an Grundstücken versichern und Rechtstitelübertragungen vornehmen, in Real Estate Bar Association, Inc. v. National Real Estate Information Services et al., Az. 09-1809, nicht verfassungswidrig ist.
In der amerikanischen Immobilienpraxis lässt man sich die rechtlichen Aspekte einer Grundstücksübertragung ohnehin immer vom eigenen Anwalt erklären, gleich ob die Eigentumsübertragung unter anwaltlicher Aufsicht oder von Laien dokumentiert wird. Selbst wenn bei einem einfachen Closing nur 50 Urkunden in rascher Abfolge unterzeichnet werden, sind die meisten Vertragsparteien überfordert.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen aus den obersten Bundesgerichten:
Grundstücksübertragungen nur anwaltlich? Real Estate Bar Assoc. v. National Real Estate Info., 1st Cir., 21 JUN 2010, http://bit.ly/bTXGlQ
2 Urteile im Supreme Court: Kawasaki Kisen Kaisha Ltd. v. Regal-Beloit Corp., Monsanto Co. v. Geertson Seed Farms, 21 JUN, http://c.star.us
Noch 2 Urteile im Supreme Court: Holder v. Humanitarian Law Project, Rent-A-Center, West, Inc. v. Jackson, 21 JUN 2010, http://c.star.us
CK - Washington. Eine knappe Million Dollar Schadensersatz gewann ein Spielzeughersteller - und vor allem die Anwaltskostenerstattung von $2.643.844,15. Dabei hatten die Geschworenen nur einen Schadensersatz von $400.000 zugesprochen.
Der US-Prozess birgt immer Überraschungen. Anwaltskosten werden der obsiegenden Partei nach der American Rule nicht erstattet, doch gibt es Ausnahmen.
Das Ergebnis im Fall Super Duper Inc. v. Mattel, Inc., Az. 09-1397, wegen Markenverletzung und Verwässerungsgefahr ist lehrreich. Die Prozesskosten beider Seiten können leicht das Doppelte der zugesprochenen Summe ausmachen, denn die Verteidigungskosten entsprechen oft dem Aufwand der Klägerseite.
Dabei ging es nur um eine scheinbar unkomplizierte Sache. Die Klägerin hatte Marken seit fünf bis neun Jahren verwendet, die die Beklagte erst als verletzend rügte, als die Klägerin ihre Marken im Bundesmarkenregister eintragen lassen wollte. Das Gericht stellte die Marken gegenüber:
The jury concluded that Super Duper's use of its SEE IT! SAY IT!, SAY AND SING, FISH AND SAY, FISH & SAY, SORT AND SAY, SORT & SAY, and SAY AND SORT trademarks infringed Mattel's SEE 'N SAY, SEE 'N SAY JUNIOR, SEE 'N SAY BABY, and THE FARMER SAYS marks. The jury also concluded that Super Duper's use of its SEE IT! SAY IT!, SAY AND SING, FISH AND SAY, FISH & SAY, SORT AND SAY, SORT & SAY, and SAY AND SORT trademarks was likely to dilute Mattel's famous SEE 'N SAY and THE FARMER SAYS marks. AaO. Fn. 1.Die Beklagte behauptete zum Teil nicht, dass die Marken verwechselt wurden oder die Gefahr einer Verwechslung bestand, sondern lediglich eine Verwässerungsgefahr. Die Geschworenen bejahten die Haftung im Rahmen des von der Klägerin beantragten negativen Feststellungsprozesses, und das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestätigte ihre Würdigung am 10. Juni 2010.
Der Richter durfte den Geschworenenspruch verändern. Dazu sieht das Bundesprozessrecht mehrere Wege vor. Die Erhöhung des Schadensersatzes ist ein zulässiger Weg, bestätigte der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit in Richmond. Der Kostenbeschluss folgt in diesem Fall aus einer gesetzlichen Ausnahme, für die der Richter ebenfalls zuständig war.
CK - Washington. US-Gericht für brühend heißen Kaffee im Flugzeug unzuständig, Blythe v. Southwest Airlines, 10th Cir., 18 JUN 2010, http://bit.ly/aYFhjk
Spy Thriller und Staatsimmunität nach FSIA, Jose Guevara v. Peru, 11th Cir., 18 JUN 2010, http://bit.ly/cpTeYN
CK - Washington. Brühend heißer Kaffee erinnert an Unsinn im amerikanischen Recht. Mandanten sprechen das amerikanische Haftungsrisiko regelmäßig unter dem Vorzeichen der Kaffeehaftung an.
Dabei ist europäisches Verbraucherschutzrecht und Produkthaftungsrecht heute ein größeres Risiko als die Haftung in den USA. Zudem wird oft ignoriert, dass der Geschworenenspruch im US-Prozess nicht das letzte Wort ist. Der Richter spricht es. Er kann den Schadensersatzbetrag reduzieren. So wurde dieser Tage auch ein Versäumnisurteil von $11 Mio. auf $27.000 reduziert.
Ebenso typisch ist für amerikanische Bundesgerichte, die Schlüssigkeitsprüfung streng zu halten. Die Klagebegründung, die Airline habe ihr im Flug heißen Kaffee gegeben, der ihr in den Schoß umkippte, reicht heute nicht aus.
Am 18. Juni 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks daher im Fall Beverly Faye Blythe v. Southwest Airlines, Az. 10-2047, gar nicht unerwartet die Abweisung der Klage als unschlüssig und sachlich unzuständig.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Forum non conveniens-Klagabweisung berufungsfähig, Dominguez v. Gulf Coast Marine & Ass., 5th Cir., 17 JUN 2010,http://bit.ly/dxghzE
Schutzlose Privatnutzung des Dienstpagers, Ontario v. Quon, US Supreme Court, 17 JUN 2010, http://bit.ly/ak2TIX
Urteile im Supreme Court: Stop the Beach Renourishment, Inc. v. Florida Dept. of Environmental Protection, New Process Steel, L. P. v. NLRB
Urteile im Supreme Court: Dillon v. United States, Schwab v. Reilly, Ontario v. Quon, 17 JUN 2010, http://c.star.us
M&A mit fehlerbehafteten Representations & Warranties, In re One Communications Corp., 2nd Cir., 17 JUN 2010, http://bit.ly/9sa3Ed
CK - Washington. Darf die Polizei den Dienstpager eines Polizisten durchsuchen und ihm wegen privater Sex-Mitteilungen kündigen? Im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco gewann der Polizist.
Am 17. Juni 2010 entschied hingegen der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, dass die Durchsuchung im konkreten Fall rechtmäßig war, Ontario v. Quon, Az. 08-1332.
Der Supreme Court wies ausdrücklich darauf hin, dass er keine Grundsatzentscheidung über das Recht auf Privatsphäre im Vehältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffe. 06
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Uni-Rechnerfehler diskriminierend, diffamierend? Sethunya v. Weber State University, 10th Cir., 16. JUN 2010, http://bit.ly/aASpxs
Videokopierpatent, persönliche Verletzerhaftung, Wordtech Systems v. Integrated Networks Solutions, CAFC, 16 JUN 2010, http://bit.ly/93ciLU
Klagezustellung im Libanon, EMail, Veröffentlichung, Kurier: Kaplan v. Hezbollah, DCDC, http://EmbassyLaw.com
Produkthaftung Knieimplantat fortgesetzt, Howard v. Sulzer Orthopedics, Inc., 6th Cir., 16. Juni 2010, http://bit.ly/9qtd7h
Warum Phisher Kontodaten wollen: Federal Trade Commission v. Neovi, Inc. et al., 9th Cir. USA, 15. Juni 2010, http://bit.ly/dmMxCi
CK - Washington. Ohne Zustellung bringt die Klage noch wenig. Dennoch wird sie oft eingereicht - Gerichtsgebühren kosten ja nicht die Welt - und mit Gerichtsstempel versehen als Drohgebärde an die Gegenseite gesandt. Vielleicht kommt es schnell zu einem Vergleich.
Verteidigen braucht man sich dann meist noch nicht. Dazu ist die ordentliche Zustellung notwendig. Sie richtet sich bei Klagen vor Bundesgerichten nach den Federal Rules of Civil Procedure. Und sie muss einwandfrei sein.
Am 7. Juni 2010 prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt der USA, der United States District Court for the District of Columbia, die Voraussetzung für den Erlass eines beantragten Versäumnisurteil im Fall Chaim Kaplan v. Hezbollah et al., Az. 09-646. Der Kläger hatte die Zustellung im Libanon per Kurier versucht und konnte auch einen Lieferschein vorlegen. Eine Verteidungsanzeige hatte die Hisbollah nicht eingereicht.
Das Gericht hielt diesen Versuch der Parteizustellung jedoch für unzureichend und prüfte die Zustellungsoptionen im internationalen Zusammenhang im Rahmen seiner detaillierten Begründung.
Von den zulässigen Wegen der Zustellung hielt es schließlich die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Rule 4(f)(3) FRCP in drei libanesischen Zeitungen für angezeigt. In Sonderfällen kann auch die Zustellung per EMail angezeigt sein, erklärte es.
Diese Option war bei der ersten Berichterstattung des Verfassers Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht im Recht der Internationalen Wirtschaft 1982, 162, noch nicht anerkannt. Damals beherrschte kaum jemand den EMailverkehr. Auch der Verfasser musste noch zwei Jahre auf ein eigenes Konto warten.
Bis dahin war als Zustellungsalternative eher an ein stilles Telegramm oder ein ratterndes Telex zu denken.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen - und eine Klage gegen die BRD
Schuldverschreibungsklage gegen BRD, Landesbanken, 11. Juni 2010, USDC Miami, bei Justia. Bei BRD sachliche Zuständigkeit nach FSIA fraglich
Definition Indianerland und Umwelt-Verwaltungszuständigkeit: Bund, Staat, Stamm? HRI v. EPA, 10th Cir., 15. Juni 2010, http://bit .ly /d2AZlX
Quittungsdrucker druckt ganze Kreditkartennummer: Sammelklage, Ehrheart v. Verizon Wireless, 3rd Cir., 15. Juni 2010, http://bit .ly /9yUsac
Feindliches Arbeitsumfeld, Wechsel und Verfahrensgrenzen, McGullam v. Cedar Graphics, Inc., 2nd Cir., 15. Juni 2010, http://bit .ly /9N7WdJ
Kontopfändung und Staatsimmunität nach dem FSIA, Hazi v. Bank Melli Iran, 2nd Cir., 15. Juni 2010, http://bit.ly/dyf5tv
Kopie am Serverort: Eintritt des unerlaubten Erfolgs, Penguin Group (USA), v. American Buddha, 2nd Cir., 15. Juni 2010, http://bit .ly /9Bv5cf
CK - Washington. Darf ein Gericht seine Gerichtsbarkeit ausüben, obwohl das Kopieren von Büchern nicht in seinem Bezirk stattfindet, der Server nicht dort steht und die beklagte Urheberrechtsverletzerin ihren Sitz am anderen Ende der USA unterhält?
In Penguin Group (USA), v. American Buddha, Az. 09-1739, konnte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City keine Entscheidung treffen. Es beschloss am 15. Juni 2010, die Rechtsfrage dem obersten Gericht von New York vorzulegen, weil nach seiner Ansicht diese prozessuale Frage ungeklärt ist und die Bundesgerichte den Einzelstaaten bei nichtbundesrechtlichen Unklarheiten nicht vorgreifen dürfen.
Der Sachverhalt wirft wichtige Fragen auch des materiellen Urheberrechts auf. Darf ein gemeinnütziger Verein eine Internetbibliothek für Mitglieder einrichten, die ihnen Bücher mit dem Versprechen anbietet, das Kopieren falle unter zwei Ausnahmen des Copyright Act: Erstens greife der Fair Use-Grundsatz. Zweitens sei das Kopieren wegen der Ausnahme für Büchereien rechtmäßig.
Der Buchverlag sieht das anders. Er kommt seinem Ziel des Urheberrechtsschutzes einen kleinen Schritt näher, nachdem das Bundesgericht erster Instanz die Klage wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen hatte.
Der United States District Court ging davon aus, dass allein die Abrufbarkeit von Kopien in New York die Beklagte nicht seiner Gerichtsbarkeit unterwirft, wenn das Kopieren, der Sitz und der Server auf Foren außerhalb New Yorks verweisen.
Für den Gerichtsstand in New York fehlt deshalb die personal Jurisdiction. Hingegen sollte die sachliche Zuständigkeit, subject matter Jurisdiction, gegeben sein, weil der Copyright Act eine Frage des Bundesrechts ist, die eindeutig vor das Bundesgericht gehört. Das Berufungsgericht beschrieb die Sicht des Untergerichts so:
The court recognized that the Internet was a complicating factor for personal jurisdiction analysis. It nonetheless concluded that in this case, the Internet "plays no role in determining the situs of plaintiff's alleged injury" because a single incident of copyright infringement that occurred in Oregon or Arizona was alleged; downloading of that copied material by users in other locations, including hypothetically New York, was not. AaO 8..
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Forumshopping bei forumspezifischem Blog-SEO und Beleidigungsklage, Silver v. Brown, 10th Cir. USA, 14. Juni 2010, http://bit .ly /aSajrk
Rechtliches Umfeld der Richtervolkswahl, John Siefert v. James Alexander , 7th Cir., 14. Juni 2010, http://bit .ly /d6UC0n
US-Gericht für ausländische Bank unzuständig, Theo Smith v. Ghana Commercial Bank, Ltd, 8th Cir., 14. Juni 2010, http://bit .ly /boZkGk
Querulantenklagen nur mit gerichtl. Zustimmung, Vargas v. Wughalter, 2nd Cir., 14. Juni 2010, http://bit .ly /cSLqeK
2 Urteile vom Supreme Court of the United States: Holland v. Florida, Dolan v. United States, 14. Juni 2010, http://c .star .us
2 weitere Urteile vom Supreme Court of the United States: Carachuri-Rosendo v. Holder, Astrue v. Ratliff, 14. Juni 2010, http://c .star .us
CK - Washington. Gerichten in den USA wird vieles unterstellt. Eine Beleidigungsklage gegen Blogger passt zu Vorurteilen, US-Gerichte würden alles an sich ziehen wollen, und Forumshopping sei in den USA einfach.
Am 14. Juni 2010 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks, der die Gegend um die Rocky Mountains einschließt, zugunsten eines Bloggers aus Florida, den der Kläger aus New Mexiko vor sein Hausgericht zitieren wollte, die untergerichtliche Abweisung. In Sachen David Silver v. Matthew Brown et al., Az. 10-2005, erörterte das Gericht den erforderlichen Bezug eines Beklagten nach dem einzelstaatlichen Long Arm Statute zum Forumstaat New Mexico.
Der zweite Blogverfasser war intensiv am Blogschreiben beteiligt und zielte auf eine negative Wirkung gerade in New Mexico ab. Er optimierte das Blog für Suchmaschinen, damit seine Behauptungen wie David Silver is a Thief gerade dort gelesen würden.
Sein SEO verband ihn so sehr mit dem fremden Forum, urteilte das Gericht, dass der Erfolg der behaupteten Handlungen in New Mexico eintrat. Deshalb revidierte die Berufung die Abweisung gegen den zweiten Beklagten aus Florida, und der Beleidigungsprozess geht weiter. Die Entscheidungsbegründung ist lesenswert und mit zahlreichen Nachweisen für die prozessuale Diffamierungsjurisprudenz versehen.
Im weiteren Prozess wird das Gericht sorgfältig die möglicherweise angezeigte Abhilfe abwägen müssen. Eine Anweisung, beleidigende Aussagen aus dem Internet zu entfernen, wird scheitern, weil der Beklagte den Inhalt des Blogs auf einem von ihm nicht kontrollierten Server im Ausland spiegelt. Die Gerichte in den USA scheuen sich, unvollstreckbare Urteile zu erlassen. Doch dürfte der Blogger einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt bleiben.
CK - Washington. Querulanten könnten nach Herzenslust klagen, wenn da nicht die Kosten des Verfahrens wären, die der Sieger im deutschen Zivilprozess erstattet erhalten soll. Ob sie beim Querulanten eingetrieben werden können, steht auf einem anderen Blatt.
Allzu wild kann es der Querulant im deutschen Recht schon deshalb nicht treiben, weil die Gerichtskosten eine gewisse Hürde bedeuten - und dann gibt es noch den Punkt der Postulationsfähigkeit.
Letztere greift in den USA fast nie. Natürliche Pesonen können sich selbst vertreten. Juristische Personen brauchen einen Anwalt. Die Gerichtskosten sind gering - also wirken sie kaum als Damm gegen den Missbrauch.
Wie Gerichte in den USA mit Querulanten umgehen können, zeigt kurz, doch beispielhaft das Urteil in Vargas v. Wughalter, Az. 09-3764, vom 14. Juni 2010. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erlaubt in diesem Fall zwar keine Klageverbotsverfügung. Es spricht hingegen eine Warnung aus.
Bei weiteren Klagen kann ihre Zulässigkeit von einer richterlichen Genehmigung abhängen. Und das Gericht behält sich die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen den querulatorischen Kläger vor.
CK - Washington. Einen Handelsvertreterausgleichsanspruch kennt der Bund der USA so wenig wie das Recht der Einzelstaaten. Doch einen gewissen Kommissionsschutz haben viele Staaten herausgebildet. Die Regeln sind oft sehr unterschiedlich.
Meist orientieren sich die gesetzlichen Forderungen zugunsten des Vertriebsunternehmers an den verdienten, doch unbezahlten Kommissionen, gelegentlich auch am verdoppelten Kommissionsbetrag und manchmal auch am Schaden plus Kommissionen wie in Sachen Trim Fit, LLC v. Donald O. Dickey, Az. 08-3711.
In diesem Prozess entschied das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 7. Juni 2010 gegen den gesetzlichen Schadensersatz, weil der Vertreter ihn nicht mit der Klage beantragt hatte, sondern erst kurz vor der Vorlage des Prozesses an die Geschworenen - also im Endstadium des US-Prozesses. Der späte Antrag auf gesetzlichen Ersatz hätte den Beklagten unvertretbar präjudiziert.
CK - Washington. Neue Entscheidungen aus den Berufungsgerichten des Bundes. Einzelstaatliche Berufungsgerichte werden hier nicht berücksichtigt. Am Montag, dem 14. Juni 2010, ist wieder mit Entscheidungen des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC zu rechnen, dem noch über 20 unerledigte F&auuml;lle vorliegen.
Vertretungsvollmacht - Agency, Highland v. Schneider, 2nd Cir., 11. Juni 2010, http://bit .ly /aOIhKQ
Vergeltung nach Diskriminierungsklage, Huee Tan v. USPS, 5th Cir., 11. Juni 2010, http://bit .ly /90Zmtk
CK - Washington. Der Supreme Court und zwei Bundesberufungsgerichte der USA machten sich neulich über die Eintragung von Urheberrechten her. Nach dem amerikanischen Copyright Act bietet die Eintragung manche Vorteile.
Der wichtigste Vorteil ist die Zulässigkeit einer Klage nach einer Verletzung. Unklar war jedoch bisher, ob die Eintragung eine prozessuale Voraussetzung mit Wirkung auf die sachliche Zuständigkeit ist.
Ferner bestand Uneinigkeit über die Geltung der Eintragung als materiellem Tatbestandsmerkmal bei Verletzungsansprüchen. Diese und die Frage der Rechtswirkung eines bei Klageinreichung noch unbearbeiteten Antrages werden demnächst im Juliheft der Zeitschrift Kommunikation & Recht beantwortet.
Alles recht aufregend für den Experten. Genau so interessant für manchen Laien: Die Web-Fonts von Google sind auch einen Besuch wert. Mit ihnen kann man Webseiten erstellen, die in jedem Browser gleich aussehen, wie hier die Überschrift in Cardo.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Kündigung TV-Journalist gem. Moralklausel wirksam, Virginia Galaviz v. Post-Newsweek Stations, 5th Cir., 9. Juni 2010, http://bit.ly/c5Dmub
Reinhaftierungsprogramm nach Entlassung in e-Aufsicht, Gonzalez-Fuentes v. Pereira-Castillo, 1st Cir., 10. Juni 2010, http://bit.ly/buWUXL
Markenverletzung mit Schadensersatz, Super Duper, Inc. v. Mattel, Inc., 4th Cir. USA, 10. Juni 2010, http://bit.ly/a1HeS0
Haftung für Falschmarkierung mit ausgelaufenem Patent, Pequignot v. Solo Cup, CAFC, 10. Juni 2010, http://bit.ly/92boJU
Änderung der Buchführung im Beschaffungswesen u. Preisanpassung, Donley v. Lockheed Martin, CAFC, 10. Juni 2010, http://bit.ly/d8wVAv
GKM - Washington. Während souveräne Staaten unzweifelhaft nach dem Foreign Sovereign Immunities Act im Rahmen hoheitlichen Handelns Immunität genießen, ist die Frage nach der Immunität hoheitlich handelnder natürlicher Personen nicht so einfach zu beantworten.
Klar ist nun jedoch: Jedenfalls nach dem Foreign Sovereign Immunities Act genießen natürliche Personen keine Immunität. Dies entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, D.C. am 1. Juni 2010 in Sachen Samantar v. Yousuf et al, Az. 08-1555. Mehrere somalische Bürger hatten Klage gegen den ehemaligen Premierminister, Vizepräsident und Verteidigungsminister Somalias, Samantar, eingereicht. Samantar lebt heute in Virginia. Die Kläger behaupteten, dass während seiner Amtszeit sie und Familienangehörige Opfer unrechtmäßiger Tötungen und von Folter geworden waren, und dass Samantar diese Taten genehmigt hatte.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass nach dem FSIA Immunität bestünde und daher keine staatliche Zuständigkeit bestehe, hob das Berufungsgericht diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass keine Immunität bestehe.
Der Supreme Court führte zunächst aus, dass vor Inkrafttreten des FSIA die Frage der Immunität sich nach dem Common Law gerichtet hatte. Damals galt die Doktrin der Staatensouveränität, Doctrine of Foreign Souvereign Immunity, wonach die USA bezüglich bestimmter Handlungen souveräner Staaten auf eine gerichtliche Entscheidungsbefugnis verzichteten, Schooner Exchange v. McFaddon, 11 U.S. 116 (1812). In der Folge war ein zweistufiges Vorgehen entwickelt worden, um die Frage nach der Immunität zu klären. Zunächst hatte das Außenministerium die Möglichkeit auf eine entsprechende diplomatische Anfrage hin die Immunität anzuregen. In Ermangelung einer solchen Anregung war es jedoch dann Sache des Gerichts, über das Vorliegen der Immunitätsvoraussetzungen zu entscheiden. Dabei war unter anderem die Restrictive Theory of Sovereign Immunity anzuwenden, nach der die Immunität nur hinsichtlich hoheitlichem und nicht hinsichtlich privatrechtlichem Handeln bestehen sollte. Aufgrund von zum Teil unstimmiger und widersprüchlicher Umsetzung der Restrictive Theory kodifizierte der Kongress mit dem FSIA die bis dahin geltenden Grundsätze.
Ein solches zweistufiges Vorgehen bestand auch in den Fällen, in denen es um die etwaige Immunität einzelner, natürlicher Personen ging. Streitig war jedoch, ob der Kongress bei der Kodifizierung des Common Law hinsichtlich der Staatenimmunität mit dem FSIA gleichzeitig auch die Fälle regeln wollte, in denen es um die Immunität einzelner ging.
Das oberste Bundesgericht lieferte nunmehr eine Antwort. In seiner Entscheidung legte das Gericht das FSIA nach allen Regeln der juristischen Kunst aus: Eine wörtliche Auslegung ergebe, dass das Gesetz auf natürliche Personen keine Anwendung finden sollte. Zum einen handele es sich bei einer natürlichen Person weder um eine Agency or Instrumentality eines fremden Staates noch um einen Staat. Zwar sei eine solche extensive Auslegung nicht abwegig, doch spreche der Gesamtzusammenhang, die im Gesetz genannten Beispiele sowie die Tatsache, dass im FSIA an jenen Stellen, an denen das Handeln eines einzlenen dem Staate zugerechnet werden soll, ausdrücklich von einem Official die Rede ist, dagegen.
Auch die oben dargestellte Entstehungsgeschichte des Gesetzes unterstützt nicht die Ansicht, dass das Gesetz auch auf natürliche Personen anzuwenden sei: Zwar wollte der Kongress das bis dahin geltende Common Law kodifizieren. Dabei sei es ihm jedoch primär darum gegangen, die Restrictive Theory zu regeln und die Enscheidungsgewalt über die Frage der Immunität vom Außenministerium auf die Gerichte zu verlagern, § 1602.
Nach dem damals geltenden Common Law war zudem, anders als der Kläger implizierte, die Immunität von Staaten und natürlichen Personen nicht gleich. Die Immunität von natürlichen Personen stand nach Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts hingegen viel mehr unter bestimmten Vorbehalten. Daher könne nicht einfach angenommen werden, dass der Kongress mit der Kodifizierung der Staatenimmuniät, quasi stillschweigend auch die Immunität natürlicher Personen habe mitregeln wollen.
Das FSIA ist daher auf natürliche Personen nicht anwendbar. Ob Samantar nach dem somit weiterhin für natürliche Personen geltenden Common Law Immunität genießt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden und verwies die Sache daher zur Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an das erstinstanzliche Gericht zurück.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen der Obergerichte der USA:
Quacksalber heilt Brustkrebs mit Bluttrick nicht: Schadensersatz, Burgos v. Lasalvia-Prisco, 1st Cir., 9. Juni 2010, Urteil
Zeitschriften in Haftanstalt/Meinungsfreiheit USA, Prison Legal News v. Arnold Schwarzenegger, 9th Cir., 9. Juni 2010, http://bit.ly/ddJQOJ
Drehbuch Samurai von Filmfirma urheberrechtsverletzt, Benay v. Warner Bros Entertainment, 9th Cir. USA, 9. Juni 2010, http://bit.ly/cAYCcT
CK - Washington. Kann ein Müllkartell von einem Müllabfuhrunternehmen, das dem Kartell nicht angehört, angegriffen werden, wenn es von einer beteiligten Gemeinde initiiert wurde? Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks hob am 9. Juni 2010 die Entscheidung des Untergerichts auf, die das Bestehen des Kartells bestätigte und der Gemeinde die Staatsimmunität verweigerte.
Das Urteil des United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit im Süden der USA in Sachen Danner Construction Co., Inc. v. Hillsborough Cty., Az. 09-13951, fußt auf dem Umstand, dass die Gemeinde eine Kartell- und Umweltschutzpolitik des Staates Florida umsetzte. In der Umsetzung dieser Staatsaufgaben handelte sie unter dem Schutz der Staatsimmunität, erkläte das Gericht.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Musiksequenz mit Urheberschutz im US-Prozess, Fharmacy Records v. Salaam Nassar, 6th Cir., 8. Juni 2010, http://www.ca6.uscourts.gov/opinions.pdf/10a0341n-06.pdf
Kein Rechtschutz gg Bombenangriff wg Bin Laden, El-Shifa Pharmaceutical Industries Co. v. U.S., DC Cir., 8.Juni 2010, http://bit.ly/d7idXI
Deckungsschutz auf Jungferninseln gg Baustaub, Devcon Internat'l Corp v. Reliance Ins Co., 3rd Cir. USA, 8. Juni 2010, http://bit.ly/b65E2p
CK - Washington. Kein US-Gericht bietet einen Rechtsweg für die Eigner der sudanesischen Pharmafabrik, die die USA nach Bombenangriffen gegen zwei US-Botschaften bombardierten. Die Eigner wollten Schadensersatz als Verlustersatz und wegen Diffamierung, da die USA sie mit Osama bin Laden in Verbindung brachten.
Später gaben sie Ansprüche auf Geldersatz auf und verlangten nur den Diffamierungsschaden. Deie Klage wurde schon in der ersten Instanz abgewiesen.
In einer sehr lesenswerten Entscheidung bestätigte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 8. Juni 2010 in Sachen El-Shifa Pharmaceutical Industries Co. et al. v. United States, Az. 07-5174 das Ergebnis.
Die Begründung der Mehrheit der en banc zusammengetrenen Richter der gesamten Gerichts von 30 Seiten Länge führt in wichtige Fragen des internationalen Rechts - aus amerikanischer Perspektive - ein, während die zustimmungenden Begründungen von 3 und 27 Seiten weitere Punkte, auch die Rolle des Common Law im Bundesrecht aufgreifen.
GKM - Washington. Während man in Deutschland noch heute nur zögerlich von einem Krieg in Afghanistan sprechen mag, befinden sich die USA seit den Anschlägen des 11. Septembers 2001 im War on Terror. Zwar muss der deutsche Beobachter bedenken, dass die Amerikaner den Begriff War zuweilen nicht im technischen Sinne meinen, siehe War on Cancer, War on Drugs, aber in den USA ist Terrorismusbekämpfung in der Tat nicht vorwiegend eine Sache der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern in erster Linie eine militärische Angelegeheit.
Dies zeigte Dr. Dorle Hellmuth am 4. Juni 2010 im Rahmen eines Seminars zu Finding Security in an Age of Uncertanity: German and American Counterterrorism Policies. Hellmuth ging dabei auf den American Way ein.
Zunächst bestand nach den Anschlägen des 11. Septembers das Primat des Militärs. Dies zeigte sich sehr deutlich in der National Security Strategy aus dem Jahr 2002. Unter anderem behielten sich die USA darin das Recht zu Präemptivkriegen vor. Es wurden in den folgenden Jahren zahlreiche neue Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, wie zum Beispiel eine offizielle Liste von Personen, die mit kommerziellen Fluglinien weder in die USA hinein, noch hinaus fliegen dürfen, die No-Fly-List. Das National Counterterrorism Center wurde gegründet, eine Bundesbehörde, in der Fachkräfte aus verschiedenen anderen Behörden wie dem FBI und dem Pentagon eingegliedert sind, um in Sachen Terrorabwehr zu beraten.
Hellmuth zeigte auf, dass sich die unter der Amtsführung von Bush eingeführten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, seit der Amtszeit President Obamas nur wenig geändert haben. Die bekannteste Änderung ist Obamas Executive Order, in der die Schließung des Gefangenenlagers auf Guantanamo Bay Naval Base angeordnet wird.
Hellmuth unterrichtet als Assistant Professor an der School of International Service der American University Washington, D.C. unter anderem Terrorismusbekämpfung und Heimatschutz und war im Jahr 2009 Research Fellow am American Institute for Contemporary German Studies. Gemeinsam mit Frank Gadigner analysierte sie im Policy Report 41 die Unterschiede zwischen deutschen und amerikanischen Strategien. Ihre darin diskutierten Thesen stellten Hellmuth und Gadinger am 4. Juni 2010 in Washington D.C. vor.
CK - Washington. Ein Urheberrecht beim Copyright Office in Washington, DC einzutragen, ist vorteilhaft, doch kein Zwang. Der Hersteller von Hochzeitskleidern hatte seine Muster eingetragen, doch als er den Nachahmer verklagte, wehrte dieser sich mit der Behauptung, die Eintragung sei ein Betrug am Amt und damit unwirksam.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA erläuterte am 4. Juni 2010 in Sachen Mon Cheri Bridals, Inc. v. Wen Wu et al., Az. 09-1239, ausführlich diesen Einwand sowie Einwendungen des Beklagten gegen die behauptete markenrechtsähnliche Nachahmung durch Passing Off. In beiden Punkten gewann die Klägerin.
Zudem geht der United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia in seiner lesenswerten, 28 Seiten langen Urteilsbegründung auf die Berechnung des zugesprochenen Schadensersatzes für die Nachahmungstatbestände ein. Schließlich stimmt es auch dem Untergericht in seiner Ablehnung von Strafschadensersatz, punitive Damages, und der Erstattung von Anwaltskosten für die obsiegende Klägerin zu.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Richterinablehnung nicht wg. Fachveröffentlichung, Sherwin-Williams Com v. Adelman, 7th Cir., 7. Juni 2010, http://bit.ly/aV467jImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Bundesgericht erhält Rechtsauskunft vom Staatsgericht und entscheidet, Lickteig v. Kolar, 8th Cir. USA, 7. Juni 2010, http://bit.ly/bfvfCK
4 Urteile vom Supreme Court: US v. Juvenile Male, Krupski v. Costa Crociere SpA, Hamilton v. Lanning, Barber v. Thomas, http://c.star.us/#sct
CK - Washington. Die Kundin erwarb einen Staubsauger im Internet und reklamierte nach Erhalt, dass das Gerät gebraucht war. Für die Rücknahme berechnete die Verkäuferin die oft übliche Restocking Fee, hier $30. Der Kundin verwandelte sich daraufhin in eine Sammelklägerin.
Vor dem Bundesbundesgericht des zweiten Bezirks stand am 3. Juni 2010 im Fall Cynthia Hines et al. v. Overstock.com, Inc., Az. 09-4201, zur Prüfung an, ob die Kaufbedingungen aus der Webseite der Lieferantin Vertragsinhalt wurden. Genau geht es zunächst um die Frage der Schiedsklausel in diesen Bedingungen. Später wird die Behauptung der Klägerin zu prüfen sein, ob die Rücknahmegebühr gegen das Recht von New York und Common Law verstößt.
Der Beklagten obliegt der Nachweis der vereinbarten Geschäftbedingungen, erklärte das Gericht in New York, und zwar lediglich der Existenz der Vereinbarung, nicht ihrer Wirksamkeit.
Die Internetanbieterin hatte dazu auf die Terms and Conditions der Webseite verwiesen, die die Schiedsklausel enthalten. Zudem hatte Overstock vorgetragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Besuch der Webseite angenommen werden: Entering the Site will constitute your acceptance of these Terms and Conditions, aaO 4. Dem Gericht reichte dieser Nachweis nicht, denn die Lieferantin belegte nicht, dass die Kundin die Bedingungen kannte oder sie lesen konnte, bevor sie sie durch den Besuch der Webseite annehmen sollte.
Nach dem auf diesen Fall anwendbaren Recht der US-Staaten muss die Annahme erkennbar gemacht worden sein, damit ersichtlich ist, dass die Parteien ein Einvernehmen über die wesentlichen Geschäftsbedingungen erzielt haben, bestimmte das Gericht. Beispielsweise kann dazu im Internet eine I Agree-Schaltfläche dienen. Annahme durch Besuch allein reicht hingegen nicht.
Damit fehlt der Nachweis, dass die AGB und somit die Schiedsklausel für den Internetkauf mit der Bestellung über die Webseite angenommen wurden. Der Prozess wird daher im Gericht, nicht dem Schiedsgericht fortgesetzt.
CK - Washington. Europäer wundern sich meist, wie schnell man eine Corporation in den USA gründen kann. Manche ärgern sich später, dass sie mit dem US-Tochterunternehmen keine wirksame Haftungsbeschränkung erreichen und für die Verbindlichkeiten der Corporation persönlich haften.
Der scheinbar geringe Aufwand der Gründung einer Gesellschaft in den USA rührt daher, dass die Gründungsurkunde selbst kurz und oft standardisiert ist und die amtliche Eintragung binnen Tagen nach dem dem Einreichen beim Handelsregister, in der US-Hauptstadt Washington, DC sogar am selben Tag erfolgen kann und dieser Schritt in mancher Werbung billig angeboten wird.
Die Articles of Incorporation und das Certificate of Incorporation bescheinigen genau genommen jedoch nur, dass jemand ermächtigt ist, eine amerikanische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Die eigentliche Gründung erfolgt mit der Gründungsversammlung.
Erst im Initial Meeting folgt die Festlegung der Gesellschafter und der Gesellschaftsstatuten, die Bestellung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung oder die Beschlussfassung über den Aktienwert, die Einholung der amerikanischen Steuernummer und das Anlegen eines Kontos. Die beiden letzten Aufgaben dauern heute viel länger als vor dem 11. September 2001.
Nach der Gründungsversammlung müssen die Beschlüsse umgesetzt werden. Kapital wird eingezahlt. Aktien werden ausgegeben. Protokolle und Beschlüsse werden gesiegelt und in das Corporate Book aufgenommen.
Wer die Corporation in den USA rechtssicher gründen will, muss für diese Schritte etwas mehr Zeit einkalkulieren als den Anmeldungsschritt. Und vor Abschluss dieser Schritte sollte die Gesellschaft keine Geschäfte tätigen. Sonst haftet der Gründer persönlich.
Mit Erfahrung und Routine ist eine wirksame Gründung der Corporation in den USA in einem Tag möglich. Der Gründer sollte aber darauf achten, dass alle rechtlich erforderlichen Schritte tatsächlich vollzogen und dokumentiert sind. Die Anforderungen an Formalitäten sind nicht hoch, sondern streng.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Pizza-Franchise-Kündigung und Beweisrecht, Dominos Pizza LLC v. Robert Deak, 3rd. Cir., 4. Juni 2010, http://bit.ly/amNbG8
Kein Strafschadensersatz für Kleidungsdesignklau, Mon Cheri Bridals Inc v. Wen Wu, 3rd. Cir., 4. Juni 2010, http://bit.ly/crBUk9
SuperPC-Graphikfilm-Patentstreit zur Neuverhandlung zurückverwiesen, Silicon Graphics v. ATI Techn.,CAFC, 4. Juni 2010, http://bit.ly/cqsdzw
CK - Washington. Sein Konzept einer TV-Serie stahl der Kabelsender nach einer detaillierten Vorstellung, klagte der Parapsychologe, doch konnte er nach dem Urheberrecht des US-Bundes bei Gericht keine Genugtuung einfordern. In der Berufung untersucht das Gericht die interessante amerikanische Rechtsfrage, ob die Ausschließlichkeitswirkung des Copyright Act auch seine Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht erfasst.
Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes gab es nach einzelstaatlichem Recht Schutzvorkehrungen, die weiter bestehen, soweit sie nicht mit dem Copyright Act kollidieren. Die überlebenden Normen bewegen sich knapp außerhalb des Urheberrechts und sind mit dem Wettbewerbsrecht verwandt.
Diese Fragmente aus dem Common Law werden verhältnismäßig selten vor Gericht gebracht. Damit ist die elf Seiten lange Erörterung des Themas im Fall Larry Montz et al. v. Pilgrim Films & Television, Inc. et al., Az. 08-56954, des Bundesberufungsgerichts des neunten US-Bezirks von grundlegender Bedeutung.
Das gilt insbesondere auch durch die vom Gericht festgestellte Aushebelung der Vertraulichkeitsverpflichtung durch den Copyright Act, die dem Urteil vom 3. Juni 2010 eine weit über audiovisuelle Werke hinaus reichende Wirkung vermittelt.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Urheberrechtsähnliche Visualrechte nach Bundes- und Staatsrecht, Montz v. Pilgrim Films & TV, 9th Cir., 3. Juni 2010, http://Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Todaybit .ly /dmu3Yi
Bindung an Terms & Conditions in Webseite, Hines v. Overstock.com, 2nd Cir., 3. Juni 2010, http://bit .ly /brP2PR
Stern kein Trademark, sondern geschützter Trade Dress, Amazing Spaces v. Metro Mini Storage, 5th Cir., 2. Juni 2010, http://bit .ly /9FQCaV
MW - Washington Der Häftling bricht sein Genick. Darf er wegen verweigerter ärztlicher Hilfe auf Schadensersatz klagen? Gefängniswachen finden ihn bei einem Rundgang bewusstlos auf dem Boden seiner Zelle.
Sein Genick ist gebrochen und zwei Gefängnis-Krankenschwestern senden ihn erst ins Gefängniskrankenhaus, dann in die Notaufnahme des Palestine Regional Medical Center.
Der zuständige Arzt verweigert ihm als Gefangenem seine Hilfe und weist die Krankenschwester an, ihm keine weiteren Schmerzmittel zu geben. Der in Rückenlage festgezurrte Häftling übergibt sich und erstick fast. Ein Wächter ruft vergeblich Hilfe herbei; schließlich hilft er selbst. Der Häftling wird ins Gefängnis zurück gesandt.
Wenn er kein Insasse gewesen wäre, hätte er ihm geholfen, sagt der Arzt. Nach sechs Tagen diagnostiziert das Universitätskrankenhaus den Genickbruch und operiert. Der Häftling klagt nach 42 USC §1983 auf Schadensersatz.
Das Gericht weist die Klage als frivolous im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ab. In Sachen Donald Loosier v. Unknown Medical Doctor; Unknown Nurse; Unknown X-RAY Technician, Az. 09-40743, entscheidet das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirkes am 1. Juni 2010 gegen die Beklagten. Zumindest gegen den ersten Arzt habe der Kläger eine plausible und schlüssige Klage eingereicht, die er im Untergericht weiter verfolgen darf.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Unterschlagung bei Flugmotorumrüstung, Craig McAlpine v. Porsche Cars North America Inc, 5th Cir., 2. Juni 2010, http://bit.ly/aVVQi9Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Befristeter Arbeitsvertrag: Garantie & Liquidated Damages, McBride v. Market Street Mortgage, 10th Cir., 2. Juni 2010, http://bit.ly/b5Jk5Y
Wettbewerbsverbot zum Geschäftsgeheimnisschutz im US-Recht, Pharmethod v. Caserta, 3rd Cir., 2. Juni 2010, http://bit.ly/cmsKun
Persönliche Zuständigkeit USA bei ex works-Abholung, Wells Dairy v. Food Movers International, 8th Cir., 2. Juni 2010, http://bit.ly/aqROVb
Seltenes Urteil zur Sicherheitsleistung für Berufung, L-3 Communications v. OSI Systems, 2nd Cir., 2. Juni 2010, http://bit.ly/9aFvy9
GKM - Washington. In einer knappen 5:4-Entscheidung kam der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, D.C. am 1. Juni 2010 zu dem Ergebnis, dass Ermittlungsbeamte eine Beschuldigtenvernehmung nicht abbrechen müssen, wenn der Beschuldigte, über sein Recht zu Schweigen belehrt, dann einfach schweigt. Um wirksam von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss der Beschuldigte vielmehr diese Absicht ausdrücklich äussern.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Beschuldigte der Tötung eines Mannes verdächtigt und nach erfolgter Belehrung vernommen worden. Obwohl der Beschuldigte keine Antworten gab, befragten ihn die Beamten weiter. Nach drei Stunden stellten die Beamten dem Beschuldigten die Frage, ob er an Gott glaube. Er bejahte. Ob er Gott bereits für die Tötung des Mannes um Vergebung gebeten habe? Der Beschuldigte bejahte abermals.
Diese Äußerungen wurden im Hauptverfahren als Geständnis verwertet und trugen maßgeblich zur Verurteilung bei.
Mit seinen Antworten habe der Beschuldigte auf sein Schweigerecht verzichtet, lautete die Mehrheitsbegründung des Supreme Court in Sachen Berghuis v. Thompkins, Az. 08-1470. Ein solcher Verzicht müsse nicht vor der Vernehmung ausdrücklich erklärt worden sein.
Um wirksam von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss der Beschuldigte reden - allerdings kann er durch Reden auch unbeabsichtigt auf sein Schweigerecht verzichten: Eine verzwickte Situation? Verhaftete sollten darauf achten, dass ihre Berufung auf das Recht zu Schweigen protokolliert wird.
CK - Washington. US-Recht auf Deutsch hat eine simple Privacy Policy. Der wichtigste von neun Punkten lautet:
If you visit anonymously, the log file would contain information that the anonymizing service drops off. It does most likely not contain private information about you or your browser, your PC, your operating system, your connection or your prior visit elsewhere. This publisher would be happy to receive entirely fake information about your visit.Bisher hat niemand die Privacy Policy kommentiert. Das liegt wohl daran, dass das Besucherprofil der Leserzielgruppe angehört: Erfahrene, pragmatische Juristen. Sie halten Berichte von Urteilen nicht für Rechtsrat, und sie verlassen sich nicht auf die Illusion eines gesicherten WLans.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Unbehandelter Genickbruch in Haft: Haftung? Loosier v. Unknown Medical Doctor, 5th Cir., 1. Juni 2010, http://bit.ly/aaz1tMImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Bestechung zum Nachteil Dritter, McCullough v. Zimmer, 3rd Cir., 1. Juni 2010, http://bit.ly/cwJIqf
5 Urteile v. Supreme Court: Carr v US, Levin v Commerce Energy, Berghuis v Thompkins, Alabama v N.C., Samantar v Yousuf http://bit.ly/chvK9C
Internet-Nachrichten unter fremdem Namen: Strafbarkeit in Kalifornien: Clear v. Superior Court, http://bit.ly/cyEVHk
Dynamisch besucherangepasstes Web: Patente, Techniken, Dow Jones v. Ablaise, CAFC, 28. Mai 2010, http://bit.ly/doAHKB
CK - Washington. Junganwälte im dritten Untergeschoss mit Bates-Stempeln kommen auf verrückte Ideen, und manche stehlen sich die Zeit für Facebook-Gruppen. Dort beklagen sie ihr Schicksal unter Titeln wie Plankton, Morlocks oder Sex.
Die Imagepfleger amerikanischer Kanzleien sind entsetzt. Die ganze Neue-Medien-Geschäftspolitik der Kanzleien muss überdacht werden. Was kann nicht alles geschehen, wenn ein bedeutender Mandant den Unfug oder Unmut mitbekommt?
Millionenmandate könnten über Nacht abgezogen werden - das wäre schlimmer als ein schneller Sieg vor Gericht! Das National Law Journal widmet Seite A1 dieser Krisensituation.
CK - Washington. Stilfragen am Feiertag? Offiziell beginnt heute in den USA der Sommer. Der Kalender hinkt nach. In die Hängematte und an den Grill passen zwei Werke über die Aufmachung juristischer Schreiben.
Sie betreffen nicht den Inhalt der Schreiben, lassen sich also mit wenig Denkaufwand bewältigen; und doch erweisen sie sich als vergnüglich mit wirkungsvollem Lerneffekt.
Von Matthew Butterick stammt Typographie for Lawyers. Er stellt Schriften, Schreibregeln und ihren Einsatz in juristischen Schreiben vor. Dabei geht er auf Usancen ein, die von der Schreibmaschinentechnik unsinnigerweise auf PCs überführt wurden - wie die zwei Leerzeichnen am Satzende, - oder die die Aufmachung in Zeitungen von Büchern unterscheiden und daher eine andere Behandlung durch die Wahl von Fonts und Schrifthöhen erfordern. Die vorgestellten Grundregeln beeinflussen auch die Lesbarkeit und Überzeugungskraft juristischer Schriftsätze. Dies weist er anhand zahlreicher Beispiele nach.
Butterick widmet jedem Thema und jeder These eine eigene, meist kurze Seite, sodass sich das insgesamt gut abgerundete Werk bequem und häppchenweise verdauen lässt. Anders geht das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA vor, das seine Empfehlungen zum selben Thema in eine: PDF-Datei einbindet.
CK - Washington. Die dynamisch besucherangepasste Webseitendarstellung vor dem Hintergrund der Webtechniken von 1994 und 1995 untersucht in Dow Jones &. Co, Inc. et al. v. Ablaise Ltd. et al., Az. 09-1524, das für Patentrevisionen landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC am 28. Mai 2010.
Formattechniken waren dank Fishwrap, Bobo und der HTGrep-Suchmaschine bereits bekannt, als die Revisionsbeklagte eines ihrer Patente erwarb, erklärt das Gericht mit - aus der Sicht des frühen Internetbeteiligten - gut nachvollziehbaren rechtlichen und technischen Ausführungen zu HTML und CGI. Ein weiteres Patent wird ans Untergericht zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Ein Klageverzicht gegenüber einer Partei beraubt die Patentinhaberin nicht der Aktivlegitimation im Hinblick auf andere behauptete Verletzer, erklärt der United States Court of Appeals for the Federal Circuit.
CK - Washington. Eine Kanzlei beauftragt einen Webdesigner. Das Ergebnis gefällt den Kollegen. Ihre Kanzlei in Südkalifornien übernimmt die Seite ins eigene Webangebot.
Nach dem Bundesrecht der USA, welches das Urheberrecht im Copyright Act regelt, geht das nicht. Allerdings muss die geschädigte Kanzlei bis vor das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks ziehen, um ihr Recht zu finden.
Das Gericht erörtert vornehmlich die prozessualen Voraussetzungen zur örtlichen Zuständigkeit, Venue, in seiner auch international zu beachtenden Entscheidung in Brayton Purcell LLP v. Recordon & Recordon , Az. 07-1583, vom 28. Mai 2010.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Webseitenklau unter Rechtsanwälten im US-Urheberrecht, Brayton Purcell v. Recordon & Recordon, 9th Cir., 28. Mai 2010, http://bit.ly/cIb0rT
Missachtung des Gerichts durch ausl. Staat, Aurelius Capital Partners v. Republic of Argentina, 2nd Cir., 28.5.2010, http://bit.ly/aicpWD
Waffe einstecken = unbezahlte Bagatellarbeitsleistung, Albrecht, et al. v. The Wackenhut Corp., 2nd Cir., 28. Mai 2010, http://bit.ly/adiuaJ
CK - Washington. Der Behauptung in einer Sammelklage, ein unerwünschtes Fax verpflichte zu Schadensersatz, kann der Absender das Bestehen einer Beziehung zwischen den Beteiligten entgegenhalten, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks im Fall CE Design, Limited v. Prism Busines Media, Inc., Az. 09-3172.
Die Parteien hatten auf einer Ausstellung Karten ausgetauscht, und die Klägerin hatte ihre Faxnummer in ein Formular für Interessenten der Beklagten eingetragen.
Vor Gericht erklärte sie, dass die Einrede der bestehenden Beziehung vom Netzamt, Federal Communications Commission, in Washington, DC ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen wurde, doch der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago erläuterte am 27. Mai 2010 ausführlich, dass die Einrede Bestand hat.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Ausschluss des Patentanwalts nach Prozess, In Re Deutsche Bank Trust Co. Americas, CAFC, 27. Mai 2010, http://bit.ly/9kgtp4
Kündigungsfolgen USA-Vertriebsvertrag, Minnesota Deli Provisions v. Boar's Head Provisions, 8th Cir., 27. Mai 2010, http://bit.ly/dtM4Bg
Unlautere Drittvertragseinwirkung, Katel Ltd. v. AT&T Corp., 2nd Cir., 27. Mai 2010, http://bit.ly/bSeJQ6
Sammelklage wg. Schuldverschreibungen, Puricelli v. The Republic of Argentina, 2nd Cir., 27. Mai 2010, http://bit.ly/aUvjh8
Junk-Fax Präzedenzfall im US-Bundesrecht, CE Design, Ltd. v. Prism Business Media, Inc., 7th Cir., 27. Mai 2010, http://bit.ly/cgEIPB
CK - Washington. Die Handelsströme verändern sich Richtung Asien, und das Dumping- und Ausgleichszollrecht folgt ihnen. Heute ist es nicht mehr ungewöhnlich, wenn auf der Fallliste der untersuchenden Ministerien nur Beschuldigte aus Asien verzeichnet werden.
Am 27. Mai 2010 verzeichnet die International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums in Washington, DC beispielsweise diese Verfahren im Federal Register, Bd. 75, Heft 102:
Continuations of Antidumping Duty Orders:
Carbazole Violet Pigment 23 From India and People's Republic of China ,
Continuations of Countervailing Duty Orders:
Carbazole Violet Pigment 23 From India ,
Extensions of Time Limits for Final Results of Antidumping Duty Administrative Reviews:
Certain Cased Pencils From People's Republic of China , Final Results of Antidumping Duty Administrative Reviews:
Certain Helical Spring Lock Washers From People's Republic of China ,
Partial Rescissions of Antidumping Duty Administrative Reviews:
Certain Frozen Fish Fillets From Socialist Republic of Vietnam ,
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Anfechtung der IP-Beweisverfügung wg Urheberrecht, Worldwide Film Entertainment, LLC v. Does 1-749, DCDC, 19. Mai 2010, http://bit.ly/cVLi1d
Besserbezahlter Frau gekündigt: Ungleichbehandlung? Vernon v. A&L Motors, 3rd Cir., 26. Mai 2010, http://bit.ly/aBviyj
Revisionsstufen im Insolvenzverfahren USA, Finch v. Coop, 8th Cir., 26. Mai 2010, http://bit.ly/btcwsB
Einfuhrsperre MPEG-Technik in Produkten, Vizio, Inc. v. International Trade Commission, CAFC, 26. Mai 2010, http://bit.ly/aK4uE9
Verletzte Sportmarke? The Heisman Trophy Trust v. Smack Apparel Company, 2nd Cir., 26. Mai 2010, http://bit.ly/duLJkL
Verletztes Urheberrecht? Berry v. Deutsche Bank Trust Company Americas, 2nd Cir USA in New York City, 26. Mai 2010, http://bit.ly/bD0yLv
CK - Washington. Ein Radiosprecher wird verurteilt und lässt seine Zuhörer den Richter per EMail mit Spamnachrichten zumüllen. Der Richter verurteilte den Radiosprecher dann wegen strafbarer Missachtung des Gerichts, criminal Contempt of Court, und sprach später eine Haftstrafe von dreißig Tagen aus.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago hob die Verurteilung auf. 300 Spammails können zwar das Gerichtswesen beeinträchtigen, doch fallen sie nicht unter die klassische Missachtung des Gerichts, die im Gerichtssaal stattfindet.
Das lesenswerte Urteil vom 20. Mai 2010 erging im Fall Federal Trade Commission v. Kevin Trudeau, Az. 10-1383. Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit lies die Möglichkeit der Strafverfolgung nach anderen Bestimmungen offen.
CK - Washington. Eine Verwässerungsgefahr reicht nicht zur Anfechtung einer Marke - man muss den Erfolg beweisen, entschied der Oberste Bundesgerichtshof. Dann griff der Kongress ein und ließ die Verwässerungsgefahr im US-Bundesmarkenrecht ausreichen.
Dieser Grundsatz greift heute jedenfalls dann, wenn sich eine neue Marke an eine existierende, berühmte Marke anhängt und sexuelle Assoziationen provoziert, die die erste Marke schädigen können, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 19. Mai 2010.
Im Fall V Secret Catalogue, Inc. et al. v. Victor Moseley et al., Az. 08-5793, erklärte es, dass die neue gesetzliche Regelung des US-Markenrechts eine Vermutung schafft, die der Inhaber der jüngeren Marke durch Beweise entkräften darf. Diese waren in diesem seit 15 Jahren schwelenden Prozess jedoch nicht angeboten worden.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Klageabweisung ohne Rechtskraftswirkung, JRA Architects & Project Manag v. Ortiz-Alvarado, 1st Cir. USA, 25. Mai 2010, http://bit.ly/aU9Jxd
Gewährleistung für elektron. Wahlgeräte, Mercer v. Unilect Corp, 3rd Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/bZPH3O
Aktivlegitimiert erst nach Abschluss der Urheberrechtseintragung? Cosmetic Ideas. v. IAC, 9th Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/9ty32H
Urteilszins nach Bundes- oder einzelstaatl. Recht? FCS Advisors, Inc. v. Fair Finance Co. Inc., 2nd Cir., 25. Mai 2010, http://bit.ly/9QBhAE
CK - Washington. Jede Partei ist im US-Prozess für die eigenen Kosten verantwortlich, lautet der Grundsatz der American Rule. Billig sind die Gerichtskosten, teuer die Anwaltshonorare und Auslagen wie $2000 pro Tag für den Protokollführer reißen auch Löcher in die Taschen.
Ausnahmen sind daher motivierend: Der Kläger hofft nicht nur auf ein positives Urteil, sondern auch die Erstattung der Kosten. Beklagte hegen dieselbe Hoffnung, doch werden besonders Unternehmen mit aussichtlosen und doch noch teuer zu verteidigenden Klagen überzogen, und die Erstattung läuft bei vermögenslosen Klägern leicht ins Leere.
Wenn die Erstattungsausnahme ausgeweitet wird, bedeutet sie ein zweischneidiges Schwert. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC dehnte die Erstattungsregel als Ausnahme von der American Rule am 24. Mai 2010 im Fall Hardt v. Reliance Standard Life Ins. Co., Az. 09-448, gegen ein Unternehmen aus. Die Begründung ist lesenswert und über den konkreten pensionsrechtlichen Prozess hinaus lehrreich.
Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Kakerlakenpatent für Raketensteuerung, In Re Vaidyanathan, CAFC, 24. Mai 2010, http://bit.ly/cfw4F1
Kausalitätsbeweis bei Produkthaftung, Barrett v. Rhodia, Inc., 8th Cir. USA, 24. Mai 2010, http://bit.ly/bA4Yiu
7 Urteile im Supreme Court, Teil 1: Hardt v. Reliance Standard Life Ins. Co., US v. O'Brien, Lewis v. Chicago, American Needle, Inc. v. NFL
Heute 7 Urteile im Supreme Court, Teil 2: Jefferson v. Upton, Robertson v. US, US v. Marcus, http://c.star.us
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Datenschutz bei Rettungsversuch mit Handyortung und Haftung des Netzanbieters, Frey v. AT&T, 10th Cir., 21. Mai 2010, http://bit.ly/dBnv8W
Sammelschiedsklage wegen Mikrogebührenerhebung im Handynetz, Litman v. Cellco Partnership, 3rd. Cir., 21. Mai 2010, http://bit.ly/a62RKB
Konkurshaftung bei Börsenspekulation für Freunde , Olim Islamov v. Svetlana Sergeyevna Ungar, 7th Cir., 21. Mai 2010, http://bit.ly/dicf4Y
Prozesskostenerstattungsausnahme im Kreditwesen, Kenneth Grove v. Wells Fargo Fin. California, 9th Cir., 20. Mai 2010, http://bit.ly/aKA1Ck
Arbeitsunfähigkeitsversorgung des Porsche-Ingenieurs in den USA, Blanco v. Prudential, 7th Cir., 21. Mai 2010, http://bit.ly/9MlSzk
CK - Washington. Muss der Anbieter den Ort des letzten Funkturms benennen, wenn der Sohn die verlorene Mutter sucht und ihr ein Handy gekauft hat, um sie im Notfall zu orten? Schließlich warb der Telefonanbieter mit dem Nutzen des Telefons in Notfällen, und deshalb gab der Sohn der Mutter eins.
Als ihm das Telefonunternehmen die Auskunft über den Ort des letzten Anrufs verweigert und sie später tot gefunden wird, klagt er auf Schadensersatz wegen unerlaubter Beeinträchtigung des Rettungsversuchs, Loss of Chance.
Nach dem Restatement (Second) of Torts erlaubt sein §323, der im Forumstaat anwendbar ist, immerhin eine Klage in der Sonderbeziehung zwischen Arzt und Patient:
One who undertakes, gratuitously or for consideration, to render services to another which he should recognize as necessary for the protection of the other's person or things, is subject to liability to the other for physical harm resulting from his failure to exercise reasonable care to perform his undertaking, if (a) his failure to exercise such care increases the risk of such harm, or (b) the harm is suffered because of the other's reliance upon the undertaking.Er ist jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen Telefonanbieter und -kunden zu erstrecken, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 21. Mai 2010 im Fall Corey Frey v. AT&T Mobility, LLC et al., Az. 09-5072, der ihm somit keine Rettungspflicht und Schadensersatz schuldet.
CK - Washington. Nur wegen der Beschuldigung als Lügner und Aktienbetrüger hat der Betroffene keinen Anspruch auf Herausgabe der IP-Anschrift durch den Internet-Dienstleister des anonymen Verfassers, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht in Kalifornien in der Rechtshilfesache USA Technologies, Inc. v. John Doe aka Stokklerk, Az. C09-80275, am 17. Mai 2010.
Yahoo als Dienstleister hatte den eigenen anonymen Kunden unterrichtet, dass der Kläger im Diffamierungsverfahren an der Ostküste mittels einer gerichtlichen Anordungen die Offenlegung der IP-Anschrift forderte.
Der Kunde konnte gegen die Anordnung vorgehen. Selbstverständlich haftet Yahoo als Dienstleister nicht für die Erklärungen des Kunden. Ein auch im deutschen Recht bekanntes, jedoch seltener berücksichtigtes Haftungsprivileg schützt den Dienstleister. Der Verfasser selbst genießt die Meinungsfreiheit auch bei übertreibenden Darstellungen, beschied das Gericht in San Francisco.
CK - Washington. Gesetzgeber nahmen gestern Einfluss auf die US-Börsen - und Deutschland wird die Schuld für den DOW-Fall zugeschoben. Mit leichter Bewunderung, vielleicht auch Furcht vor dem deutschen Beschluss und Mut zum Alleingang, berichtet die Washington Post am 21. Mai 2010 über die deutschen Schritte gegen bestimmte Formen des Glücksspiels am Aktienmarkt.
Da am selben Tag der Senat sein Finanzreformpaket verabschiedet hat, soll der Aktienmarkt sowohl vom hiesigen Gesetzgeber als auch von der deutschen Maßnahme verunsichert worden sein.
Was aus dem Reformgesetz des Senats wird, steht noch in den Sternen. Das Repräsentantenhaus hatte einen abweichenden Entwurf erarbeitet. Um Gesetz zu werden, müssen die Bills in Einklang gebracht werden. Das gelingt nicht immer.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Prozesskostenerstattungsausnahme im Kreditwesen, Kenneth Grove v. Wells Fargo Fin. California, 9th Cir., 20. Mai 2010, http://bit.ly/aKA1Ck
Verbraucherschützendes Fernsehauftrittsverbot, FTC v. Kevin Trudeau, 7th Cir., 20. Mai 2010, http://bit.ly/9Z6wP5
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Markenverwässerung nach Gesetzesänderung, V Secret Catalogue, Inc. v. Victor Moseley, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9efAuY
Strafanzeige keine unerlaubte Handlung mit Schadensersatzanspruch, Okoi v. El Al Israel Airl., 2nd Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/9KqPHD
Durchsetzung des Insider-Trading-Verbots nach Vergleich, Dollar General Corp. v. Burr, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bwE08M
Haftung bei Kreditkartenvertrag zugunsten Dritter, Edwards v. Wells Fargo & Co., 9th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/bWeRgt
Kopierter Kode, Emulation, Geschäftsgeheimnisschutz, Olmstead, Inc. v. CU Interface, LLC, 6th Cir., 19. Mai 2010, http://bit.ly/b8ZxX7
CK - Washington. In Deutschland wird über Exzesse amerikanischen Rechts gewitzelt. Falsches und Vorläufiges wird für bare Münze genommen.
Umgekehrt denkt man in den USA oft, in Deutschland gelte keine Unschuldsvermutung, und was nicht ausdrücklich erlaubt sei, sei verboten.
Dazu passen gegenwärtig die Witze über die BGH-Entscheidung zum WLan. Das BBC berichtete vom Urteil wie von einer Strafsache und ließ einen englischen Strafverteidiger kommentieren. Amerika übernahm die BBC-Berichterstattung und glaubt nun - dank Berichten in den Nachrichten wie in Witzprogrammen, - dass man in Deutschland eine Strafe von 100 Euro für das offene WLan-Gerät zahlen muss.
Zwar ist das Urteil aus US-Sicht schon deswegen anzuzweifeln, weil es das Konzept einer Abmahnung mit GoA-Gebührenerstattungsschuld in den USA nicht gibt und zudem die Haftungsbefreiung für Provider gilt, die auch bei einem WLan wirken sollte. Andererseits erschwert der falsche Bericht des BBC die Aufklärung der Amerikaner über deutsches Recht.
Nachtrag: TransBlawg hat die Entwicklung der Fehldarstellung genauer untersucht und veröffentlichte am 20. Mai 2010 wertvolle Klarstellungen. Unter anderem kam der erste Bericht aus den USA und wurde von BBC ausgewertet; desweiteren war der Kommentator kein Strafverteidiger, sondern englischer IP-Spezialist.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Anerkennung ausländischen Schiedsspruchs in den USA, Schwartzman v. Harlap, 2nd Cir., 18. Mai 2010, http://bit.ly/bYz3Ab
Deutscher Zeuge im US-Schadensersatzprozess, Meaux Surface Protection, Inc. v. Mike Fogleman, 5th Cir., 18. Mai 2010, http://bit.ly/bgUYER
Für Familienrechtler bedeutsam: Abbott v. Abbott, 17. Mai 2010, Grundsatzurteil des US Supreme Court zum Haager Kindesentführungsabkommen.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
4 Urteile im U.S. Supreme Court: Sullivan v. Florida, US v. Comstock, Graham v. Florida, Abbott v. Abbott, 17. Mai 2010, http://c.star.us
Gerichtskostenbefreiung bei $3000 Vermögen, Lewis v. Center Market, 10th Cir., 17.5.2010, http://bit.ly/dadI8V Kosten: http://bit.ly/9YZg3t
Kein Nexus: US-Forum unzuständig für ausländische Beklagte, Schultz v. Safra Natl Bank of N.Y., 2nd Cir., 17. Mai 2010, http://bit.ly/92NEy7
CK - Washington. Ein US-Gericht nimmt seine Zuständigkeit nicht einfach an. Sie ist vom Kläger zu belegen oder zumindest hinreichend zu behaupten, sonst verliert er schon im Frühstadium des US-Prozesses, bestätigte am 17. Mai 2010 wieder einmal ein Bundesberufungsgericht.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied die gegen eine Beklagte im Ausland gerichtete Klage in Sachen Schultz v. Safra Natl Bank of N.Y., Az. 09-1671, mit einer kurzen, doch lesenswerten Beschlussbegründung über den fehlenden Bezug der Beklagten und des Sachverhalts zum New Yorker Forum.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Wertvoller Dissent zum E-Datenbestand u. Schutz d. Öffentlichkeit, Chrsyler Corp. v. U.S., CAFC, 14. Mai 2010, http://bit.ly/aDfP5OImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Ohne Herkunftsverschiedenheit oder Bundesrechtsgrundlage kein Bundesprozess, Burke v. Acosta, 2nd Cir., 14. Mai 2010, http://bit.ly/99RYK1
Staatsrechtl. Ansprüche im Weichbild des Copyright Act, Miller v. Holtzbrinck Publishers, LLC, 2nd Cir., 14. Mai 2010, http://bit.ly/dljwoA
Rechtskrafterstreckung im Urheberrechtsstreit nach Bundesrecht der USA, Krepps v. Reiner, 2nd Cir., 14. Mai 2010, http://bit.ly/d2sp6b
Merkmale der Nebenintervention, Interworks Systems Inc. v. Merchant Fin. Corp., 2nd Cir. USA, 14. Mai 2010, http://bit.ly/brn3Az
JN - Washington. The State Election in North Rhine-Westphalia: A Bellwether for Berlin? lautete das Diskussionsthema des Roundtables, zu dem das American Institute for Contemporary German Studies am 12. Mai 2010 geladen hatte. Unter der Moderation von Herrn Jackson Janes, Leiter des AICGS, diskutierten Dorothea von Trotha, ZDF, Linda Ludwig und Arne Jungjohann von den Bündnis 90/Die Grünen in Washington, D.C., sowie Elmar Sulk und Martin Kleiber vom Freundeskreis der CDU in Washington, D.C., über den Ausgang der Landtagswahl in Nordrhein Westfalen am Sonntag, den 9. Mai 2010.
Diskussionsschwerpunkt waren die möglichen Gründe für den massiven Stimmenverlust von CDU und FDP sowie der erfolgreiche Wahlkampf der Grünen. Als denkbare Gründe für die Verluste von CDU und FDP nannten die Redner unisono die bisherige Performance des Außenministers auf Bundesebene sowie die zurückhaltende Politik der Kanzlerin im aktuellen Euro-Krisenmanagement. Herr Janes merkte dazu an, dass die defensive Haltung der Kanzlerin ihre Ursache möglicherweise in der Haltung des Bundesverfassungsgerichts zu europarechtlichen Vorhaben haben könnte. Das Bundesverfassungsgericht versucht, in gemeinschaftsrechtlichen Angelegenheiten stets die Unabhängigkeit Deutschlands zu wahren und stellt der Europapolitik dadurch desöfteren Hindernisse in den Weg.
Einig waren sich die Teilnehmer darüber, dass der Wahlausgang und die künftige Koalition des zahlenmäßig größten Bundeslandes durchaus Indikatoren für die künftige Entwicklung in der Bundespolitik seien. Der Verlust der schwarz-gelben Mehrheit im Bundesrat werde die künftige Regierungsarbeit deutlich erschweren.
CK - Washington. Entgegen landläufiger deutscher Meinung ziehen US-Gerichte nicht alle Streitfälle an sich, wie die Berichte im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch immer wieder anhand aktueller Rechtsprechung belegen. Doch lassen sich auch Nachweise für die deutsche Kritik finden.
Am 12. Mai 2010 gelang Apple und anderen beklagten Unternehmen beispielsweise nicht die Verweisung aus einem gefürchteten texanischen Bundesgericht mit wenig Bezug zu den beklagten Unternehmen in einen Gerichtsbezirk, zu dem der Streitfall nach ihrer Auffassung einen deutlicheren Bezug aufweist.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in Sachen In re Apple Inc. et al., Az. 10-M932, erfolgte allerdings auf einen extrem seltenen Antrag hin, der das Obergericht gezwungen hätte, das Untergericht zu diskreditieren, nämlich einen Mandamus-Antrag.
Das Klägerunternehmen hatte seinen Unternehmenssitz in Texas erst zwei Monate vor der Klageinreichung bezogen. Seine zuständigkeitsrelevante Anwesenheit in Texas sah das Gericht jedoch ausdrücklich nicht als Fiktion an. Die verfahrenserheblichen Klägerbeweise befinden sich auch in Texas.
Hingegen konnten die Antragsteller keinen eigenen Bezug zum von ihnen gewünschten Zielforum in Massachusetts behaupten. Lediglich parteifremde Zeugen, die auch mit Videotechnik vernommen werden können, befinden sich dort. Das überwiegende Interesse an der Rechtsanwendung im Heimatstaat des Klägers konnten die Beklagten nicht überzeugend widerlegen.
Eine besonders hohe Messlatte ist an die Prüfung der Fehlerhaftigkeit der untergerichtlichen Entscheidung beim Mandamus-Antrag anzulegen, erklärte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in der US-Hauptstadt Washington, DC.
Sicherlich komme dem Unternehmenssitz in Texas wenig Gewicht zu, zumal er in der Kanzlei des klägerischen Prozessanwalts angesiedelt sei. Andererseits hätten die Antragsteller keine gewichtigeren Gründe für die Verweisung ans Zielgericht dargelegt. Ein gravierender Fehler des Untergerichts sei deshalb hier nicht zu berichtigen.
CK - Washington. Neue Entscheidungen
Bösgläubige Kündigung des Autozulieferers, Hesco Parts Corporation LLC v. Ford Motor Company, 6th Cir., 12. Mai 2010, http://bit.ly/apb4F1
Entschlüsselung Satelliten-TV-Signale, Straf- und Zivilrechtsfolgen, 7th Cir. USA, 13. Mai 2010, http://bit.ly/aFBXex
CK - Washington. Kommt man in die USA, fällt auf, dass man nicht von Ethnien, sondern von Rassen spricht. Noch schneller bemerkt man den Rassenhass, schlichte Unterschiede im Alltagsleben und die weitverbreitete Selbsttrennung in Wohnbezirken.
Für Handlungen im Hassanfall gab es am 12. Mai 2010 die Erörterung der Todesstrafe in Sachen Phillips v. Workman, Az. 08-7043. Die Sachverhaltsdarstellung des Bundesberufungsgerichts des zehnten US-Bezirks erfasst einen hässlichen und grausamen Zwischenfall in Oklahoma, die Nichtstrafrechtler schockiert.
Die Urteilsbegründung empfiehlt sich jedoch als Einblick in den Marsch durch die Institutionen nach einer Mordanklage und die einzelstaatlich-rechtlichen und bundesverfassungsrechtlichen Abwägungen bei der Todesstrafe.
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Verweisung aus klägerfreundlichem Forum mit Mandamus nur im Extremfall, In re: Apple, CAFC, 12. Mai 2010, http://bit.ly/bifBHc
Formfragen im Markenlöschungsverfahren, Fred Beverages, Inc. v. Fred's Capital Management Co., CAFC, 12. Mai 2010, http://bit.ly/bVXg70
Unbegründete Strahlungsschäden, McCracken v. Brookhaven Science Associates, LLC, 2nd Cir., 12. Mai 2010, http://bit.ly/d5dV4P
Rassenhass und Todesstrafe, Phillips v. Workman, 10th Cir. USA, 12. Mai 2010, http://bit.ly/93P3eh
GKM - Washington Change war eines der Schlagwörter im Wahlkampf des US-Präsidenten Barack Obama. Vor rund einem Jahr verkündete Obama während seines ersten Europabesuchs als Präsident, dass langfristiges Ziel eine Welt ohne Atomwaffen sei. Im vergangenen April unterzeichneten er und der Präsident Russlands, Dmitri Medwedew, einen Vertrag über die weitere Abrüstung von strategischen Angriffswaffen.
Die Friedrich-Naumann-Stiftung hatte aus diesem aktuellem Anlass zu einem Frühstück mit Dr. Rainer Stinner, Mitglied des Bundestages und außenpolitischem Sprecher der FDP-Fraktion zum Thema The New START: A German Perspective eingeladen. Stinner kam dabei zu dem Ergebnis, dass es keine rein deutsche, sondern eine europäische Sicht gebe. Und diese Ansicht sei, dass the New START nicht nur eine Chance zur Abrüstung, sondern auch zu einer Veränderung der transatlantischen Beziehungen insgesamt sei. Auch das Verhältnis des Westens zu Russland unterliege dem Wandel: Russland sei ein wichtiger Akteur im Rahmen der zu bewältigenden weltpolitschen Probleme mit dem Iran und in Afghanistan.
Stinner nannte den unter dem Namen New START bekannten völkerrechtlichen Vertrag gar einen Paradigmenwechsel, der bislang unterschätzt worden war. Ein neuer Start im eigentlichen Wortsinne: Bereits 1991 wurde unter dem Namen Strategic Arms Reduction Treaty das als START I bekannte Abrüstungsabkommen zwischen Russland und den Vereinigten Staaten geschlossen, auf das 1993 dann START II folgte. Obwohl der Vertrag ratifziert wurde, trat er nie in Kraft. Der New START-Vertrag sieht eine Reduzierung der Sprengköpfe und die Anzahl der Trägersysteme vor. Ob sich die Parteien diesmal an pacta sunt servanda erinnern?
CK - Washington. Neue Urteile:
Gerichtsstands-, Schweige-, Abwerbe- & Wettbewerbsklausel, Rihani v. Team Express Distributing, LLC, DCMD, 6. Mai 2010, http://bit.ly/a8GYZ6
Wert amtlicher Eintragungen im US-Prozess, Ruth v. Unifund CCR Partners, 6h Cir. USA, 11. Mai 2010, http://bit.ly/a2OEMd
Idee, Webseite, Marke geklaut: Haftung, Biosafe-One v. Hawks, 2nd Cir., 11. Mai 2010, http://brizz.ly/d2t7Sn
Versicherungsdeckung Spamfax-Geschäftshaftungrisiko, Penzer v. Transportation Insurance Co., 11th Cir., 11. Mai 2010, http://brizz.ly/948Kgb
CK - Washington. Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch wie nach dem HGB kennt das amerikanische Recht in den meisten einzelstaatlichen Regelungen nicht - und der Bund ist dafür nicht zuständig. Vertraglich können Hersteller und Vertreter einen solchen Anspruch jedoch vereinbaren. So geschah es im Fall Profit Pet v. Arthur Dogswell, LLC, Az. 09-1228.
Dem Handelsvertreter kündigte der Hersteller ohne vertraglich vereinbarten Grund. Damit fand die Ausgleichsanspruchsregelung des Vertrages Anwendung, bestimmte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 7. Mai 2010.
Das Gericht erörterte auch die Frage, ob der Vertreter Kommissionsansprüche aus Lieferungen in sein Exklusivgebiet hinein beanspruchen darf, für die er die Aufträge nicht selbst beschaffte. Dabei spielt die vom Gericht gerügte, unklare Ausformulierung des Vertrags ohne anwaltlichen Beistand eine für beide Parteien schädliche Rolle.
Schließlich erörtert das Gericht die Anwendbarkeit des Gesetzes von Michigan zum Handelsvertreterschutz. Es sieht eine Verdopplung nichtgezahlter Kommissionen vor. Darum geht es beim Ausgleichanspruch am Ende der Vertragsbeziehung jedoch nicht, bestimmt der United States Court of Appeals for the Sixth Ciruit.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Piercing the Corporate Veil - Durchgriffshaftung, R & R Ready Mix v. Todd Freier, 8th Cir., 10. Mai 2010, http://bit.ly/du0PN1
Vergleichsvollstreckung f. patentierte Film-Filter, Nissim Corp. v. Clearplay, Inc., CAFC, 10. Mai 2010, http://bit.ly/bIGiV7
Ausführliche Verbotsverfügung im Markenrecht, Explorica, Inc. v. Elderhostel, Inc. d/b/a Exploritas, DCMA, 6. Mai 2010, http://bit.ly/bJx5Od
Im falschen US-Bezirk verklagt, Patent Rights Protection Group v. Video Gaming Technologies, CAFC, 10. Mai 2010, http://bit.ly/9B3qq5
CK - Washington. Richter am Supreme Court: Die Ernennung von 21 Bundesrichtern in Deutschland löst vielleicht ein Achselzucken aus. In Amerika wird der Richterwechsel aufmerksam im ganzen Lande beobachtet.
Neun Richter üben einen starken Einfluss auf die Entwicklung der USA aus. Die Justices in Washington entscheiden Rassenpolitik wie Klimafragen, die Zukunft der Todesstrafe genauso wie die Transparenz in Weißem Haus und Ministerien.
Die Nominierung von Elena Kagan zum Supreme Court durch Präsident Obama am 10. Mai 2010 ist daher für die meisten Amerikaner ein Ereignis, das fast die Bedeutung der Präsidentschaftswahl erreicht.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Fortschritt im H0-Dampfpatentverfahren Mike's Train House v. Broadway Limited Imports, DCMD, 29. April 2010, http://bit.ly/d186WAImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Haager Kindesentführungsabkommen, Cuellar v. Joyce, 9th Cir., 7. Mai 2010, http://bit.ly/bIeMOs
Doppelpatentierung, Boehringer Ingelheim International GMBH v. Barr Laboratories, Inc., CAFC, 7. Mai 2010, http://bit.ly/cCqh9q
US-Analog zum Handelsvertreterausgleich, Profit Pet v. Arthur Dogswell, LLC, 6th Cir., 7. Mai 2010, http://bit.ly/9pFmRr
Verwirkung des Schiedsanspruchs durch Prozessteilnahme, National Union Fire Ins. v. NCR Corp., 7. Mai 2010, http://bit.ly/d6p8IN
Aufhebung des Urteils zur Neuverhandlung nach 5600 Schriftsatzworten, Bauman v. DaimlerChrysler, 9th Cir., 6. Mai 2010, http://bit.ly/9AGO1R
CK - Washington. Die Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich nach dem Long Arm Statute von Maryland nicht allein dadurch, dass die nicht im Forumsstaat ansässige Person im Internet Angebote veröffentlicht, die auch Kunden aus Maryland ansprechen könnten, entschied das Bundesgericht erster Instanz in Maryland am 5. Mai 2010 in Sachen Custom Direct, LLC v. WynWyn, Inc. et al., Az. 09-2348.
Das Gericht wies die Klage gegen den Anbieter aus Minnesota ab. Zudem wies es die Klage gegen einen weiteren Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab, weil die Klägerin ihr Werk nicht vor dem behaupteten Verstoß beim Copyright Office angemeldet hatte.
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Markenverletzung auch durch echte Kennzeichen: eV, Automotive Gold v. Volkswagen of America, 9th Cir., 6. Mai 2010, http://bit.ly/amTXBMImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Bestrafte Beweisvernichtung, Multiservice Jount Venture, LLC v. U.S., CAFC, 6. Mai 2010, http://bit.ly/aUUAaB




