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Freitag, den 03. Sept. 2010
Das Ende von Internet-Foren in den USA?
CK - Washington. §230 des Communications Decency Act schützt Internetanbieter vor einer Haftung, wenn sie nach entsprechendem Hinweis von Dritten eingestellte Informationen entfernen. Die Gefahr einer Durchlöcherung des Schutzgesetzes wird von einem kalifornischen Gericht hervorbeschworen.
Das Gericht erließ im Fall Scott P. v. Craigslist eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren gegen die Informationsanbieterin Craigslist und gestattete dem Kläger, den Prozess wegen einer behaupteten Haftung für das Nichtentfernen von von Dritten eingestellten Foreninhalten fortzusetzen.
Auf den Hinweis des Klägers auf rechtswidrige Inhalte hatte Craigslist diese entfernt. Der Kläger behauptet, die Anbieterin hätte auch anschließend eingestellte diffamierende Inhalte entfernen müssen. Sie hätte ihm nämlich versprochen, sich um die Sache zu kümmern.
Um Craigslist bildet sich nun eine Koalition, die mit Drittenschriftsätzen für die Aufrechterhaltung des Forenschutzes kämpft, unter der Führung der Electronic Frontier Foundation, die den Sachverhalt samt Rechtslage auf Englisch darstellt.
CK - Washington. §230 des Communications Decency Act schützt Internetanbieter vor einer Haftung, wenn sie nach entsprechendem Hinweis von Dritten eingestellte Informationen entfernen. Die Gefahr einer Durchlöcherung des Schutzgesetzes wird von einem kalifornischen Gericht hervorbeschworen.
Das Gericht erließ im Fall Scott P. v. Craigslist eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren gegen die Informationsanbieterin Craigslist und gestattete dem Kläger, den Prozess wegen einer behaupteten Haftung für das Nichtentfernen von von Dritten eingestellten Foreninhalten fortzusetzen.
Auf den Hinweis des Klägers auf rechtswidrige Inhalte hatte Craigslist diese entfernt. Der Kläger behauptet, die Anbieterin hätte auch anschließend eingestellte diffamierende Inhalte entfernen müssen. Sie hätte ihm nämlich versprochen, sich um die Sache zu kümmern.
Um Craigslist bildet sich nun eine Koalition, die mit Drittenschriftsätzen für die Aufrechterhaltung des Forenschutzes kämpft, unter der Führung der Electronic Frontier Foundation, die den Sachverhalt samt Rechtslage auf Englisch darstellt.
Neue USA-Urteile in Schlagworten
CK - Washington. Am 3. September 2010 beurteilten US-Gerichte den rechtstaatlichkeitsdekorierten Nazi-Kunstraub und den Kaffekochermarkenschutz:
CK - Washington. Am 3. September 2010 beurteilten US-Gerichte den rechtstaatlichkeitsdekorierten Nazi-Kunstraub und den Kaffekochermarkenschutz:
Gutgläubiger Erwerb nach Nazi-Kunstentwendung in A, US-Forum, CH-Recht, Bakalar v. Vavra, 2nd Cir. 2 SEP 2010, http://bit .ly /cFBnGS
Kaffeekocherschutz nach US-Marken- und Vertragsrecht, Bodum USA, Inc v. La Cafetiere, 7th Cir. 2. SEP 2010, http://bit .ly /b41q02
Donnerstag, den 02. Sept. 2010
Referendar in Hurrikan geschickt
CK - Washington. Hugo hieß der Hurrikan. Er verursachte riesige Schäden. Die Region am Meer war weiträumig gesperrt.
Der Anwalt hatte sein Schiff im Sperrgebiet der Outer Banks angebunden. Er konnte es retten, indem er es ins Meer jagte. Also lud er den Referendar ein, das Erlebnis zu wagen.
Später berichtete der junge Jurist vom Grauen, das der Hurrikan ihm einflößte. Mit dem Segler musste er ins Meer hinaus. Beide überlebten.
Nicht umsonst wird evakuiert. Mit einem Hurrikan ist nicht zu spaßen. Hugo brachte 21 Menschen um.
CK - Washington. Hugo hieß der Hurrikan. Er verursachte riesige Schäden. Die Region am Meer war weiträumig gesperrt.
Der Anwalt hatte sein Schiff im Sperrgebiet der Outer Banks angebunden. Er konnte es retten, indem er es ins Meer jagte. Also lud er den Referendar ein, das Erlebnis zu wagen.
Später berichtete der junge Jurist vom Grauen, das der Hurrikan ihm einflößte. Mit dem Segler musste er ins Meer hinaus. Beide überlebten.
Nicht umsonst wird evakuiert. Mit einem Hurrikan ist nicht zu spaßen. Hugo brachte 21 Menschen um.
Klagen im In- und Ausland: Nur Gewinner
CK - Washington. Im Streit zwischen Hersteller und US-Vertriebsfirma erhoben die Parteien Klagen im In- und Ausland. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Die Verfahrenswege und -zeiten unterscheiden sich ebenfalls. Beide Parteien finden ihr Recht.
Das amerikanische Gericht muss die Unterschiede ausgleichen. Wann kann eine Aufrechnung des Urteils aus Korea mit dem US-Urteil erfolgen? Noch im amerikanischen Prozess, oder erst bei der Vollstreckung in den USA, die mit einer Drittschuldnerpfändung versucht wurde?
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks beantwortet diese Fragen in Sachen Otos Tech Co., Ltd. v. OGK America, Inc. et al., Az. 09-3364, am 1. September 2010. Die Parteien waren kreativ.
Die Schlacht im Ausland, beispielsweise in Deutschland, bietet oft mehr Rechtssicherheit und Kostenvorhersehbarkeit, während im amerikanischen Prozess das Beweisausforschungsverfahren namens Discovery Beweisbeschaffungsvorteile bietet und die Staatsanwaltschaft und Nerven entlastet. Zudem folgt im Falle des Unterliegens nach der American Rule meist keine Kostenerstattung an die obsiegende Partei.
Doch kann man im US-Prozess dem eigenen Anwalt, den Protokollführern, den E-Discovery-Dokumente-Auswertern, den Zeugen und den Sachverständigen mehr bezahlt haben als man im deutschen Prozess auch als Verlierer je schulden würde. Daher ist verständlich, dass die Parteien dieses internationalen Rechtsstreits auch ausländische Gerichte ins Kalkül zogen.
CK - Washington. Im Streit zwischen Hersteller und US-Vertriebsfirma erhoben die Parteien Klagen im In- und Ausland. Die Ergebnisse sind unterschiedlich. Die Verfahrenswege und -zeiten unterscheiden sich ebenfalls. Beide Parteien finden ihr Recht.
Das amerikanische Gericht muss die Unterschiede ausgleichen. Wann kann eine Aufrechnung des Urteils aus Korea mit dem US-Urteil erfolgen? Noch im amerikanischen Prozess, oder erst bei der Vollstreckung in den USA, die mit einer Drittschuldnerpfändung versucht wurde?
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks beantwortet diese Fragen in Sachen Otos Tech Co., Ltd. v. OGK America, Inc. et al., Az. 09-3364, am 1. September 2010. Die Parteien waren kreativ.
Die Schlacht im Ausland, beispielsweise in Deutschland, bietet oft mehr Rechtssicherheit und Kostenvorhersehbarkeit, während im amerikanischen Prozess das Beweisausforschungsverfahren namens Discovery Beweisbeschaffungsvorteile bietet und die Staatsanwaltschaft und Nerven entlastet. Zudem folgt im Falle des Unterliegens nach der American Rule meist keine Kostenerstattung an die obsiegende Partei.
Doch kann man im US-Prozess dem eigenen Anwalt, den Protokollführern, den E-Discovery-Dokumente-Auswertern, den Zeugen und den Sachverständigen mehr bezahlt haben als man im deutschen Prozess auch als Verlierer je schulden würde. Daher ist verständlich, dass die Parteien dieses internationalen Rechtsstreits auch ausländische Gerichte ins Kalkül zogen.
Urteile aus USA in Schlagworten
CK - Washington. Am 1. September 2010 ergingen diese Entscheidungen:
CK - Washington. Am 1. September 2010 ergingen diese Entscheidungen:
Verfassungswidrige Nachtklub-Diskriminierung von Männern, Hollander v. Copacabana Nightclub, 2nd Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/buDMV3
Religion an Universität, Trennung Staat & Kirche nach Bundesverfassung, Badger Catholic v. Walsh, 7th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/bgymIv
Kläger störrisch/contumacious: Klagabweisung letztes Mittel, Spira Footwear, Inc. v. Steven Lebow, 5th Cir. 1 SEP 2010, http://bit.ly/aS0Oyk
Mittwoch, den 01. Sept. 2010
Klageabweisung aus Forum Non Conveniens-Gründen
TCD - Washington. Die Beklagte, eine italienische Firma, sandte mit Hilfe der Klägerin 100 Kilogramm Platin von Mailand nach Pennsylvania. Noch bevor das Platin seinen endgültigen Bestimmungsort erreichte, wurde es als gestohlen gemeldet.
Die Delta Airlines erhob sodann Klage vor einem US-Gericht und begehrte die Feststellung, dass sie für diesen Verlust gem. Artikel 22 (3) der Montreal Convention nur begrenzt hafte. Das Gericht bezeichnete sich als unzuständig und wies die Klage aus Forum Non Conveniens-Gründen ab.
Der Fall weise engere Beziehungen zur italienischen Gerichtsbarkeit auf und könne deshalb besser dort entschieden werden. Beispielsweise seien wichtige Dokumente, die für den Ausgang des Rechtsstreit maßgeblich seien, nur in Italien verfügbar. Auch die Zeugen seien Einwohner Italiens, ohne jegliche Kontakte zu den Vereinigten Staaten.
Das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk hat am 30. August 2010 in Sachen Delta Airlines, Inc. v. Chimet, SPA, Az. 09-1202, das Urteil des Ausgangsgericht mit folgender Begründung bestätigt:
Das Ausgangsgericht hat hinreichend klar gestellt, dass ein alternatives Gericht existiert, welches besser über den Fall urteilen kann. Es hat darüber hinaus dem Kläger, der für eine Entscheidung im US-Gerichtsbezirk plädiert hat, genug Achtung geschenkt. Schließlich hat das Gericht ausreichend die privaten und öffentlichen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen. Es hat mithin keine Ermessenfehler begangen und die Klage zu Recht aus Forum Non Conveniens-Gründen abgewiesen.
TCD - Washington. Die Beklagte, eine italienische Firma, sandte mit Hilfe der Klägerin 100 Kilogramm Platin von Mailand nach Pennsylvania. Noch bevor das Platin seinen endgültigen Bestimmungsort erreichte, wurde es als gestohlen gemeldet.
Die Delta Airlines erhob sodann Klage vor einem US-Gericht und begehrte die Feststellung, dass sie für diesen Verlust gem. Artikel 22 (3) der Montreal Convention nur begrenzt hafte. Das Gericht bezeichnete sich als unzuständig und wies die Klage aus Forum Non Conveniens-Gründen ab.
Der Fall weise engere Beziehungen zur italienischen Gerichtsbarkeit auf und könne deshalb besser dort entschieden werden. Beispielsweise seien wichtige Dokumente, die für den Ausgang des Rechtsstreit maßgeblich seien, nur in Italien verfügbar. Auch die Zeugen seien Einwohner Italiens, ohne jegliche Kontakte zu den Vereinigten Staaten.
Das Bundesberufungsgericht für den dritten US-Bezirk hat am 30. August 2010 in Sachen Delta Airlines, Inc. v. Chimet, SPA, Az. 09-1202, das Urteil des Ausgangsgericht mit folgender Begründung bestätigt:
Das Ausgangsgericht hat hinreichend klar gestellt, dass ein alternatives Gericht existiert, welches besser über den Fall urteilen kann. Es hat darüber hinaus dem Kläger, der für eine Entscheidung im US-Gerichtsbezirk plädiert hat, genug Achtung geschenkt. Schließlich hat das Gericht ausreichend die privaten und öffentlichen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen. Es hat mithin keine Ermessenfehler begangen und die Klage zu Recht aus Forum Non Conveniens-Gründen abgewiesen.
Die letzten Urteile im August: USA
CK - Washington. Am 31. August 2010 ergingen diese wichtigen Urteile:
CK - Washington. Am 31. August 2010 ergingen diese wichtigen Urteile:
Verheimlichte Prozessfinanzierung, Wickens v. Shell Oil Co., 7th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/aulLbH
Mindestlohnvergütungspflicht bei Bundesnexus, Resias Polycarpe v. E & S Landscaping Service, 11th Cir. 31 AUG 2010, http://bit.ly/dgaW4T
Ausgelaufenes Fliegenmechanikpatent & Falschkennzeichnungshaftung, Stauffer v. Brooks Brothers, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bD0WXQ
Patentangriff auf Adwords abgewiesen, Desenberg v. Google, Inc., CAFC 31 AUG 2010, http://bit.ly/bBFxIc
Dienstag, den 31. Aug. 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Am Montag in US-Obergerichten entschieden:
CK - Washington. Am Montag in US-Obergerichten entschieden:
Enger Bezug: Forum non conveniens-Abweisung aus US-Gericht nach Italien, Delta Airlines v Chimet, 3rd Cir. 30 AUG 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
CEO im Strafprozess: Muss Firma Verteidigerhonorar zahlen? Flood v. Clearone Communications, 10th Cir. 30 AUG 2010, PDF
Kündigung Exklusivvertrieb, Schiedsverfahren, Next Step Medical Co.Inc. v Johnson & Johnson Intl, 1st Cir. 30 AUG 2010, PDF
Montag, den 30. Aug. 2010
Die neuen Juristen: Erstsemester in den USA
CK - Washington. Am Tag der Arbeit, Labor Day, endet der amerikanische Sommer. Gleichzeitig beginnt das Wintersemester. An den Law Schools haben die Erstsemester bereits die Pflichtlektüre aufgenommen.
Drei Jahre lang bedeutet jede Stunde Unterricht drei Stunden Vorbereitung: Lesen, Recherchieren, Schreiben. Von Vorlesungen kann man kaum sprechen. Der Student wird aufgerufen, berichtet, und muss sich mit den Auffassungen von Professoren und Kommilitonen auseinandersetzen.
Die sokratische Lehrmethode soll den Studenten zum Verständnis des Rechts und seiner Grundätze im sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder politischen Kontext verhelfen. Unsere Lehrgänge für Referendare und Praktikanten bauen darauf auf.
Das erste Semester an der Law School stellt einen Höhepunkt der amerikanischen Ausbildung dar. Während deutsche Schüler mit zehn Jahren die Weichen stellen, muss sich der Amerikaner erst mit 17 oder 18 für den Weg zum College entscheiden. Dort dauert das Studium vier Jahre. Erst darauf folgt die Bewerbung an der Law School, Medical School oder für eine andere wissenschaftliche Disziplin.
Ein College-Abschluss in Biologie, Germanistik oder Kunst kann deshalb gleichermaßen zum Architektur- wie zum Politik-, Jura- oder Social Studies-Studium führen. Angesichts der Wirtschaftskrise und hohen Zahl arbeitsloser Graduierter müssen die Erstsemester allerdings auch damit rechnen, letztlich als Taxifahrer oder IT-Techniker zu arbeiten.
Darin unterscheiden sich die USA kaum von Deutschland. Der bedeutendere Unterschied liegt in der Verschuldung. Die Absolventen in den USA müssen nämlich etwa $50000 an Darlehen für die Studiengebühren in jedem Studienjahr abbezahlen - und die Schulden aus den College-Jahren.
CK - Washington. Am Tag der Arbeit, Labor Day, endet der amerikanische Sommer. Gleichzeitig beginnt das Wintersemester. An den Law Schools haben die Erstsemester bereits die Pflichtlektüre aufgenommen.
Drei Jahre lang bedeutet jede Stunde Unterricht drei Stunden Vorbereitung: Lesen, Recherchieren, Schreiben. Von Vorlesungen kann man kaum sprechen. Der Student wird aufgerufen, berichtet, und muss sich mit den Auffassungen von Professoren und Kommilitonen auseinandersetzen.
Die sokratische Lehrmethode soll den Studenten zum Verständnis des Rechts und seiner Grundätze im sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder politischen Kontext verhelfen. Unsere Lehrgänge für Referendare und Praktikanten bauen darauf auf.
Das erste Semester an der Law School stellt einen Höhepunkt der amerikanischen Ausbildung dar. Während deutsche Schüler mit zehn Jahren die Weichen stellen, muss sich der Amerikaner erst mit 17 oder 18 für den Weg zum College entscheiden. Dort dauert das Studium vier Jahre. Erst darauf folgt die Bewerbung an der Law School, Medical School oder für eine andere wissenschaftliche Disziplin.
Ein College-Abschluss in Biologie, Germanistik oder Kunst kann deshalb gleichermaßen zum Architektur- wie zum Politik-, Jura- oder Social Studies-Studium führen. Angesichts der Wirtschaftskrise und hohen Zahl arbeitsloser Graduierter müssen die Erstsemester allerdings auch damit rechnen, letztlich als Taxifahrer oder IT-Techniker zu arbeiten.
Darin unterscheiden sich die USA kaum von Deutschland. Der bedeutendere Unterschied liegt in der Verschuldung. Die Absolventen in den USA müssen nämlich etwa $50000 an Darlehen für die Studiengebühren in jedem Studienjahr abbezahlen - und die Schulden aus den College-Jahren.
Sonntag, den 29. Aug. 2010
Pflicht zur Teilnahme am Schiedsverfahren?
TCD - Washington. Die Beklagten arbeiteten zunächst als Finanzberater bei der Bank of America. In den Arbeitsverträgen verplichteten sie sich dazu, nach ihrem Ausscheiden keine BOA-Kunden abzuwerben.
Als die Beklagten im Frühjahr 2009 ihre Tätigkeit bei der UMB aufnahmen, glaubte die BOA jedoch eine solche Abwerbung festzustellen - unter Verletzung der Vereinbarung. Sie erhob daraufhin Klage und forderte Schadensersatz.
Die UMB, die im Gegensatz zu der BOA Mitglied des Financial Services Regulatory Authority ist, beantragte beim erstinstanzlichen Gericht, die BOA zur Teilnahme am FINRA-Schiedsverfahren zu verpflichten. Das Gericht versagte ihr jedoch den Anspruch auf Arbitration.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 26. August 2010 in Sachen Bank of America v. UMB Financial Services, Inc., Az. 10-1041:
Die BOA hat zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Als Nichtmitglied kann sie nicht dazu gezwungen werden. In dem Dokument über die FINRA-Mitgliedschaft gibt es zudem keinen Hinweis darauf, dass die BOA eine Drittbegünstigtenstellung einnimmt.
TCD - Washington. Die Beklagten arbeiteten zunächst als Finanzberater bei der Bank of America. In den Arbeitsverträgen verplichteten sie sich dazu, nach ihrem Ausscheiden keine BOA-Kunden abzuwerben.
Als die Beklagten im Frühjahr 2009 ihre Tätigkeit bei der UMB aufnahmen, glaubte die BOA jedoch eine solche Abwerbung festzustellen - unter Verletzung der Vereinbarung. Sie erhob daraufhin Klage und forderte Schadensersatz.
Die UMB, die im Gegensatz zu der BOA Mitglied des Financial Services Regulatory Authority ist, beantragte beim erstinstanzlichen Gericht, die BOA zur Teilnahme am FINRA-Schiedsverfahren zu verpflichten. Das Gericht versagte ihr jedoch den Anspruch auf Arbitration.
Das Bundesberufungsgericht für den achten US-Bezirk entschied am 26. August 2010 in Sachen Bank of America v. UMB Financial Services, Inc., Az. 10-1041:
Die BOA hat zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Als Nichtmitglied kann sie nicht dazu gezwungen werden. In dem Dokument über die FINRA-Mitgliedschaft gibt es zudem keinen Hinweis darauf, dass die BOA eine Drittbegünstigtenstellung einnimmt.
Samstag, den 28. Aug. 2010
$11 Mio. teure Möbel: Urheberrecht
KB - Washington. Nach Badetüchern und Klappstühlen - vgl. Dietz, Stuhldesign als Marke oder Designpatent? - fanden nun erneut Gebrauchsgegenstände in Form von Möbelstücken ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht. Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit schlüsselte am 20. August 2010 geradezu lehrbuchmässig die Voraussetzungen einer Klage auf Verletzung eines Urheberrechts auf.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Urheberrechts, da durch dessen Eintragung und der damit verbundenen Ausstellung des Certificates of Registration durch das Copyright Office in Washington, DC, bereits ein Anscheinsbeweis eintritt, den die Beklagte entkräften muss. Dieser Beweislastumkehr konnte die Beklagte im Fall Universal Furniture International, Incorporated v. Collezione Europa USA, Insorporated, Az. 07-2180, jedoch nicht genügen.
Das Urheberrecht ist auch rechtsgültig, da das Design der Möbelstücke ein gewisses Maß an Kreativität besitzt und eigenständig vom Urheber erschaffen wurde. Es ist mithin original. Die Modifizierung von verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen zu einem neuen Produkt steht dem nicht entgegen, da diese Art der Zusammenstellung keine reine Reproduktion darstellt.
Die graphischen Ornamente auf den Möbeln als konzeptionelle Gestaltungsweise können von dem Gebrauchswert der Möbelstücke, der selbst nicht vom Urheberrecht umfasst wird, getrennt werden. Der sog. Conceptual Separability Test stellt dabei nicht auf die physische, sondern vielmehr die konzeptionelle Trennbarkeit ab. Diese ist nach dem Bundesberufungsgericht immer dann gegeben, wenn überflüssige, unfunktionale Verzierungen vorliegen, da diese nicht dem Gebrauchswert dienen.
Eine Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass die Produktreihen der Beklagten als direkte Konkurrentin den Möbelstücken der Klägerin in ihrem Erscheinungsbild ähnlich sind. Ihnen liegen die gleichen Ideen zugrunde, die sich in einer vergleichbaren Art und Weise äußern. Dies bringt der Klägerin letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 11 Millionen Dollar ein.
KB - Washington. Nach Badetüchern und Klappstühlen - vgl. Dietz, Stuhldesign als Marke oder Designpatent? - fanden nun erneut Gebrauchsgegenstände in Form von Möbelstücken ihren Weg zu einem US-Bundesberufungsgericht. Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit schlüsselte am 20. August 2010 geradezu lehrbuchmässig die Voraussetzungen einer Klage auf Verletzung eines Urheberrechts auf.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Urheberrechts, da durch dessen Eintragung und der damit verbundenen Ausstellung des Certificates of Registration durch das Copyright Office in Washington, DC, bereits ein Anscheinsbeweis eintritt, den die Beklagte entkräften muss. Dieser Beweislastumkehr konnte die Beklagte im Fall Universal Furniture International, Incorporated v. Collezione Europa USA, Insorporated, Az. 07-2180, jedoch nicht genügen.
Das Urheberrecht ist auch rechtsgültig, da das Design der Möbelstücke ein gewisses Maß an Kreativität besitzt und eigenständig vom Urheber erschaffen wurde. Es ist mithin original. Die Modifizierung von verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen zu einem neuen Produkt steht dem nicht entgegen, da diese Art der Zusammenstellung keine reine Reproduktion darstellt.
Die graphischen Ornamente auf den Möbeln als konzeptionelle Gestaltungsweise können von dem Gebrauchswert der Möbelstücke, der selbst nicht vom Urheberrecht umfasst wird, getrennt werden. Der sog. Conceptual Separability Test stellt dabei nicht auf die physische, sondern vielmehr die konzeptionelle Trennbarkeit ab. Diese ist nach dem Bundesberufungsgericht immer dann gegeben, wenn überflüssige, unfunktionale Verzierungen vorliegen, da diese nicht dem Gebrauchswert dienen.
Eine Verletzung des Urheberrechts besteht darin, dass die Produktreihen der Beklagten als direkte Konkurrentin den Möbelstücken der Klägerin in ihrem Erscheinungsbild ähnlich sind. Ihnen liegen die gleichen Ideen zugrunde, die sich in einer vergleichbaren Art und Weise äußern. Dies bringt der Klägerin letztlich einen Schadensersatz in Höhe von 11 Millionen Dollar ein.
Freitag, den 27. Aug. 2010
Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
Abwerbeverbot und Schiedsklausel, Bank of America v. UMB Financial Services, 8th Cir. 26 AUG 2010, http://bit .ly /cx8Klm
Telefonpatentstreitdefinitionenbeschluss, HTC CORPORATION et al v. IPCOM GMBH & CO., KG, DCDC 25 AUG 2010, http://bit .ly /cCPdjH
Donnerstag, den 26. Aug. 2010
Britney, Victoria, Marke, Hemd & Schuh
CK - Washington. Britney Spears trägt das rosa Hemd von Victoria's Secret mit Silberaufschrift Delicious. Die Marke Delicious ist für den Kläger bundesrechtlich schon so lange eingetragen, dass sie unanfechtbar, incontestable, ist - für Schuhwerk.
Der Kläger ging gegen den Hemdanbieter vor. Das Bundesgericht wies den Anspruch ab, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgetragen wurde. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco hob die Abweisung auf. Eine rechtliche Beurteilung des Markenrechts allein reicht nicht aus, denn es bleiben strittige Faktenfragen. Die muss die Jury beurteilen.
Das Urteil des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit vom 19. August 2010 in Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand Management, Az. 08-56291, dient als Warnung, vor der Verwendung von Kennzeichen im amerikanischen Markt sorgfältig das Risiko einer etwaigen Verletzung des Lanham Act mindestens durch eine Prüfung des Bundesmarkenregisters abzuklären.
Die Beklagte hätte bei ihren Leisten bleiben sollen. Beispielsweise ihrer Marke very sexy.
CK - Washington. Britney Spears trägt das rosa Hemd von Victoria's Secret mit Silberaufschrift Delicious. Die Marke Delicious ist für den Kläger bundesrechtlich schon so lange eingetragen, dass sie unanfechtbar, incontestable, ist - für Schuhwerk.
Der Kläger ging gegen den Hemdanbieter vor. Das Bundesgericht wies den Anspruch ab, bevor er den Geschworenen zur Subsumtion vorgetragen wurde. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco hob die Abweisung auf. Eine rechtliche Beurteilung des Markenrechts allein reicht nicht aus, denn es bleiben strittige Faktenfragen. Die muss die Jury beurteilen.
Das Urteil des United States Court of Appeals for the Ninth Circuit vom 19. August 2010 in Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand Management, Az. 08-56291, dient als Warnung, vor der Verwendung von Kennzeichen im amerikanischen Markt sorgfältig das Risiko einer etwaigen Verletzung des Lanham Act mindestens durch eine Prüfung des Bundesmarkenregisters abzuklären.
Die Beklagte hätte bei ihren Leisten bleiben sollen. Beispielsweise ihrer Marke very sexy.
Neue Urteile der US-Bundesgerichte
CK - Washington. Diskriminierung von Frauen, Urteil als Strafe für Beweisverweigerung und Abnahmepflichtverletzung in wichtigen Urteilen der US-Bundesgerichte:
CK - Washington. Diskriminierung von Frauen, Urteil als Strafe für Beweisverweigerung und Abnahmepflichtverletzung in wichtigen Urteilen der US-Bundesgerichte:
Verletzte Mindestabnahmepflicht, Schadensersatz, Advanced BodyCare Solutions v. Thione Int'l., 11th Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/9UPljJImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Männerclub im Vertriebsbüro benachteiligt Frauen: Kündigungsschutzprozess, Grassmyer v. Shred-It, 3rd Cir. 25 AUG 2010, http://bit.ly/dd2LID
Verweigerte Beweisvorlage mit Urteil bestraft, Southern New England Telephone Co. v. Global NAPs Inc., 2nd Cir. 25 AUG, http://bit.ly/aR7liX
Mittwoch, den 25. Aug. 2010
Facebook u.a. in der Electronic Discovery
TCD - Washington. Der Kreis wichtiger elektronischer Beweismittel wächst ständig. Die Regeln der Beweisbeschaffung im amerikanischen Beweisausforschungsverfahren, Discovery, konzentrieren sich heute weniger auf die Zeugenvernehmung und Urkundeneinsicht, sondern auf die elektronischen Daten. Für sie steht im US-Prozessrecht der Begriff e - Discovery.
Zu welchen Bedingungen Nachrichten oder Pinnwandeinträge auf der Profilseite von Facebook oder anderen sozialen Netzwerken für einen Rechtsstreit aufgedeckt werden dürfen, stellt das National Law Journal am 23. August 2010 in einem lesenswerten Bericht über e-Discovery dar, in welchem Bezug auf die Entscheidung Crispin v. Christian Audigier Inc., 2010 U.S. Dist. Lexis 52832 (C.D. Calif. May 26, 2010) genommen wird.
Die Verfasser des Berichts kritisieren die Entscheidung des Gerichts, die Inhalte und damit auch die Pinnwandeinträge seien durch die Vorschriften des Stored Communications Act (SCA) aus dem Jahre 1986 geschützt. Sie teilen nicht die Ansicht des Gerichts, Nachrichten oder Einträge auf Facebook oder MySpace seien genauso privat wie Emails, die sich auf dem eigenen Computer befinden. Auf die heutige Zeit und die neuen Technologien könne der SCA nicht mehr angewendet werden.
Die Entscheidung lasse darüber hinaus offen, wie beschränkt der Zugang zu den Profilseiten der sozialen Netzwerke aussehen müsse, um den Inhalt derselben als privat betrachten zu können.
TCD - Washington. Der Kreis wichtiger elektronischer Beweismittel wächst ständig. Die Regeln der Beweisbeschaffung im amerikanischen Beweisausforschungsverfahren, Discovery, konzentrieren sich heute weniger auf die Zeugenvernehmung und Urkundeneinsicht, sondern auf die elektronischen Daten. Für sie steht im US-Prozessrecht der Begriff e - Discovery.
Zu welchen Bedingungen Nachrichten oder Pinnwandeinträge auf der Profilseite von Facebook oder anderen sozialen Netzwerken für einen Rechtsstreit aufgedeckt werden dürfen, stellt das National Law Journal am 23. August 2010 in einem lesenswerten Bericht über e-Discovery dar, in welchem Bezug auf die Entscheidung Crispin v. Christian Audigier Inc., 2010 U.S. Dist. Lexis 52832 (C.D. Calif. May 26, 2010) genommen wird.
Die Verfasser des Berichts kritisieren die Entscheidung des Gerichts, die Inhalte und damit auch die Pinnwandeinträge seien durch die Vorschriften des Stored Communications Act (SCA) aus dem Jahre 1986 geschützt. Sie teilen nicht die Ansicht des Gerichts, Nachrichten oder Einträge auf Facebook oder MySpace seien genauso privat wie Emails, die sich auf dem eigenen Computer befinden. Auf die heutige Zeit und die neuen Technologien könne der SCA nicht mehr angewendet werden.
Die Entscheidung lasse darüber hinaus offen, wie beschränkt der Zugang zu den Profilseiten der sozialen Netzwerke aussehen müsse, um den Inhalt derselben als privat betrachten zu können.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Rabattstornierung vom Hersteller & Vertrieb, Curtis Lumber Co., Inc. v. Louisiana Pacific Corp., 8th Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/dfgMf3Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kindesrückführung von USA nach Holland gem. Haager Übereinkommen, Karpenko v. Leendertz, 3rd Cir. 24 AUG 2010, http://bit.ly/cg8Awo
Dienstag, den 24. Aug. 2010
Religion als Diskriminierungsfaktor in DE und USA
CK - Washington. Die arbeitsgesetzliche Forderung auf Gleichbehandlung kollidiert in den USA wie in Deutschland mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Während in den USA eine frische, nur vorsichtig in ihrer Signalwirkung zu würdigende Entscheidung die rechtlichen Grundlagen in drei Mehrheits- und Mindermeinungen von über 70 Seiten Länge erörtert, ist die deutsche rechtliche Analyse bereits bei Reuter:Arbeitsrecht unter Diskriminierung Nichtreligiöser ist gar keine Diskriminierung? zu finden.
Die amerikanische Entscheidung vom 23. August 2010 verkündete im Fall Sylvia Spencer v. World Vision Inc., Az. 08-35532, das in San Francisco, Kalifornien, ansässige Bundesberufungsgericht des Neunten US-Bezirks. Die deutsche Entscheidung stammt vom Bundesarbeitsgericht in Sachen 8 AZR 466/09 und erging am 19. August 2010.
CK - Washington. Die arbeitsgesetzliche Forderung auf Gleichbehandlung kollidiert in den USA wie in Deutschland mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit. Während in den USA eine frische, nur vorsichtig in ihrer Signalwirkung zu würdigende Entscheidung die rechtlichen Grundlagen in drei Mehrheits- und Mindermeinungen von über 70 Seiten Länge erörtert, ist die deutsche rechtliche Analyse bereits bei Reuter:Arbeitsrecht unter Diskriminierung Nichtreligiöser ist gar keine Diskriminierung? zu finden.
Die amerikanische Entscheidung vom 23. August 2010 verkündete im Fall Sylvia Spencer v. World Vision Inc., Az. 08-35532, das in San Francisco, Kalifornien, ansässige Bundesberufungsgericht des Neunten US-Bezirks. Die deutsche Entscheidung stammt vom Bundesarbeitsgericht in Sachen 8 AZR 466/09 und erging am 19. August 2010.
Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Sport und Kartell, Religion und Arbeitsrecht sowie Betrug im Rückversicherungswesen waren am 23. August 2010 die Themen wichtiger Urteile der Obergerichte des Bundes in den USA:
CK - Washington. Sport und Kartell, Religion und Arbeitsrecht sowie Betrug im Rückversicherungswesen waren am 23. August 2010 die Themen wichtiger Urteile der Obergerichte des Bundes in den USA:
Sportausrüstung vereinheitlicht: kein Monopolverstoß, Warrior Sports, Incorporated v. NCAA, 6th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Glaube als Kündigungs- oder Diskriminierungsgrund, Religions-AG, Spencer v. World Vision Inc., 9th Cir. 23 AUG 2010, PDF
Rückversicherungsbetrugsanspruch verjährt, SErsatz aufgehoben, AXA Versicherung AG v. AIG Inc., 2nd Cir. 23 AUG 2010, PDF
Montag, den 23. Aug. 2010
BGH: Macht's wie die Amis!
CK - Washington. Die Amerikaner usurpieren die Gerichtsbarkeit. Kein Quartal verstreicht ohne Kommentare dieser Art von deutschen Professoren, Verbänden, Journalisten oder Politikern. Deutsche Unternehmen werden vor US-Gerichte gezerrt, obwohl der Prozess nach Deutschland gehört. Einmal sind die Long Arm Statutes schuld, ein anderes Mal die Arroganz der amerikanischen Gerichtsbarkeit.
Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.
Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.
Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.
CK - Washington. Die Amerikaner usurpieren die Gerichtsbarkeit. Kein Quartal verstreicht ohne Kommentare dieser Art von deutschen Professoren, Verbänden, Journalisten oder Politikern. Deutsche Unternehmen werden vor US-Gerichte gezerrt, obwohl der Prozess nach Deutschland gehört. Einmal sind die Long Arm Statutes schuld, ein anderes Mal die Arroganz der amerikanischen Gerichtsbarkeit.
Was die Amis können, können wir schon lange, scheint der Bundesgerichtshof im Fall VI ZR 122/09 am 29. Juni 2010 zu erklären. Türkische Unternehmen, die vor ein deutsches Gericht gezerrt werden, - und dasselbe gelte für US-Beklagte- können nicht früh wegen mangelnder Zuständigkeit aus dem Verfahren aussteigen.
Nein, die Klage muss materiell schlüssig eine unerlaubte Handlung - in den USA den oft behaupteten Tort - mit Handlungen oder Erfolg in Deutschland geltend machen. Dann bleibt die Klage im deutschen Gericht. Der Grundsatz der doppelten Relevanz macht es möglich: Erst nach der Schlüssigkeitsprüfung werden die relevanten Tatsachen für die Frage der Gerichtsbarkeit - der internationeln Zuständigkeit - und der materiellen Würdigung geprüft. Bis dahin kann schon viel Wasser den Rhein, die Elbe und die Spree hinab geflossen sein - mit entsprechenden erheblichen Verfahrenskosten.
Der lange Arm des §32 ZPO: Das deutsche Recht ist also doch nicht so ganz anders als das amerikanische. Mit dem kleinen Unterschied, dass die Gerichtsbarkeit im US-Prozess am Anfang geklärt sein muss - und da kann man eine Klageabweisung gewinnen. Gleich was die Unken über den Teich rufen.
Sonntag, den 22. Aug. 2010
Keine Haftung für Bombenanschlag in Tiefgarage
TCD - Washington. Der Kläger, Opfer eines Autobombenanschlags, verlangt Schadensersatz von dem Parkhauseigentümer, in dessen Tiefgarage der Anschlag geschah.
Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia verwies in seinem Urteil auf einen ähnlichen Fall: Board of Trustees of the University of the District of Columbia v. DiSalvo, Az. 974 A.2d 868 (D.C. 2009). Es entschied am 17. August 2010 in Sachen Sigmund gegen Starwood Urban Investments, Az. 08-7137, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Der Parkhauseigentümer haftet nicht für den Autobombenanschlag, denn das Verbrechen war für ihn nicht vorhersehbar und mithin nicht vermeidbar. Es liegt kein Fall einer gesteigerten Voraussehbarkeit vor. Die schlichte Behauptung des Klägers, es habe die Möglichkeit eines Verbrechens bestanden, erfüllt nicht die hohen Erwartungen, die Gerichte an die heightened forseeability haben. Für letztere muss nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Mensch Opfer eines Verbrechens wird.
Hier bestand keine Pflicht für den Parkhauseigentümer, sich oder andere Personen vor dem unerahnbaren Verbrechen eines Anschlags mit einer Autobombe zu schützen.
TCD - Washington. Der Kläger, Opfer eines Autobombenanschlags, verlangt Schadensersatz von dem Parkhauseigentümer, in dessen Tiefgarage der Anschlag geschah.
Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia verwies in seinem Urteil auf einen ähnlichen Fall: Board of Trustees of the University of the District of Columbia v. DiSalvo, Az. 974 A.2d 868 (D.C. 2009). Es entschied am 17. August 2010 in Sachen Sigmund gegen Starwood Urban Investments, Az. 08-7137, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Der Parkhauseigentümer haftet nicht für den Autobombenanschlag, denn das Verbrechen war für ihn nicht vorhersehbar und mithin nicht vermeidbar. Es liegt kein Fall einer gesteigerten Voraussehbarkeit vor. Die schlichte Behauptung des Klägers, es habe die Möglichkeit eines Verbrechens bestanden, erfüllt nicht die hohen Erwartungen, die Gerichte an die heightened forseeability haben. Für letztere muss nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein Mensch Opfer eines Verbrechens wird.
Hier bestand keine Pflicht für den Parkhauseigentümer, sich oder andere Personen vor dem unerahnbaren Verbrechen eines Anschlags mit einer Autobombe zu schützen.
Samstag, den 21. Aug. 2010
Vertragskündigung: Rule 12(f) Motion?
KB - Washington. Die Parteien schlossen einen Vertrag für einen Zeitraum von 20 Jahren, der im Fall der Kündigung einen Haftungsausschluss beider Parteien vorsah. Die Beklagte kündigte den Vertrag bereits nach zwei Jahren, woraufhin der Kläger eine Klage auf Schadensersatz erhob. Die Beklagte trat der Klage mit einem Rule 12(f) Antrag entgegen, dem das erstinstanzliche Gericht statt gab, da Schadensersatz vertraglich ausgeschlossen wurde.
Das Bundesberufungsgericht für den neunten US-Bezirk hob am 17. August 2010 das erstinstanzliche Urteil in Sachen Whittlestone Inc. v. Handi-Craft Company, Az. 09-16353, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Rule 12(f) Motion hätte nicht stattgegeben werden dürfen.
Die Rule 12(f) of the Federal Rules of Civil Procedure erlaubt es dem Gericht ohne Beteiligung der Jury überflüssige, unerhebliche und unsachliche Vorträge eines Anspruchs abzuweisen. Keine dieser Varianten war jedoch einschlägig. Der Einwand der Beklagten, dass Teile des Anspruchs aus rechtlichen Gründen abzuweisen sind und eben nicht zur Entscheidung durch die Jury gelangen soll, ist nicht unter die Rule 12(f) zu fassen. Die Jury entscheidet immer dann, wenn Uneinigkeit in tatsächlicher Hinsicht besteht. Das Gericht entscheidet dagegen selbstständig über rechtliche Fragen, solange der Fall nicht den Geschworenen vorgelegt wird.
Das Vorbringen ist über die Rule 12(b)(6) Motion im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung in den Prozess einzuführen. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dass jeglicher Einwand aus rechtlichen Gründen unter die Rule 12(f) zu fassen sei, hätte dies die Überflüssigkeit der Rule 12(b)(6) zur Folge. Dies ist auch im Hinblick auf die verschiedenen Voraussetzungen beider Motions nicht haltbar.
Im Übrigen weist das Gericht in einer ausführlichen Fußnote darauf hin, dass nach Auslegung des Vertrages dieser nicht einseitig kündbar war und mithin in Ermangelung der Beendigung des Vertrages der Haftungsausschluss nicht greife. Der Einwand ginge folglich ins Leere.
KB - Washington. Die Parteien schlossen einen Vertrag für einen Zeitraum von 20 Jahren, der im Fall der Kündigung einen Haftungsausschluss beider Parteien vorsah. Die Beklagte kündigte den Vertrag bereits nach zwei Jahren, woraufhin der Kläger eine Klage auf Schadensersatz erhob. Die Beklagte trat der Klage mit einem Rule 12(f) Antrag entgegen, dem das erstinstanzliche Gericht statt gab, da Schadensersatz vertraglich ausgeschlossen wurde.
Das Bundesberufungsgericht für den neunten US-Bezirk hob am 17. August 2010 das erstinstanzliche Urteil in Sachen Whittlestone Inc. v. Handi-Craft Company, Az. 09-16353, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der Rule 12(f) Motion hätte nicht stattgegeben werden dürfen.
Die Rule 12(f) of the Federal Rules of Civil Procedure erlaubt es dem Gericht ohne Beteiligung der Jury überflüssige, unerhebliche und unsachliche Vorträge eines Anspruchs abzuweisen. Keine dieser Varianten war jedoch einschlägig. Der Einwand der Beklagten, dass Teile des Anspruchs aus rechtlichen Gründen abzuweisen sind und eben nicht zur Entscheidung durch die Jury gelangen soll, ist nicht unter die Rule 12(f) zu fassen. Die Jury entscheidet immer dann, wenn Uneinigkeit in tatsächlicher Hinsicht besteht. Das Gericht entscheidet dagegen selbstständig über rechtliche Fragen, solange der Fall nicht den Geschworenen vorgelegt wird.
Das Vorbringen ist über die Rule 12(b)(6) Motion im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung in den Prozess einzuführen. Würde man der Auslegung der Beklagten folgen, dass jeglicher Einwand aus rechtlichen Gründen unter die Rule 12(f) zu fassen sei, hätte dies die Überflüssigkeit der Rule 12(b)(6) zur Folge. Dies ist auch im Hinblick auf die verschiedenen Voraussetzungen beider Motions nicht haltbar.
Im Übrigen weist das Gericht in einer ausführlichen Fußnote darauf hin, dass nach Auslegung des Vertrages dieser nicht einseitig kündbar war und mithin in Ermangelung der Beendigung des Vertrages der Haftungsausschluss nicht greife. Der Einwand ginge folglich ins Leere.
Wichtige Urteile der US-Bundesgerichte
CK - Washington. Am 20. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes in den USA diese wichtigen Urteile:
CK - Washington. Am 20. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes in den USA diese wichtigen Urteile:
Eingetragenes Möbelurheberrecht siegt, Universal Furniture Intern'l v. Collezione Europa USA, Inc. 4th Cir. 20 AUG 2010, PDFAlle Entscheidungen der amerikanischen Bundesobergerichte dieser Woche: Star List Decisions
Pyramidenbetrug im Versicherungswesen, Schlüssigkeit, Lustgraaf v. Behrens, 8th Cir. 20. AUG 2010, PDF
Abweichung Fahrtenbuch - GPS, Kündigung, Altersschutz, Love v. Electric Power Bd of Chattanooga, 6th Cir. 20 AUG 2010, PDF
Freitag, den 20. Aug. 2010
Tückischer Zweitmarkt für Lebensversicherungen
CK - Washington. An den Zweitmarkt für Lebensversicherungen wagen sich viele, darunter auch ausländische Einzelinvestoren, Finanzinstitute und Fonds mit Beteiligungen in den USA.
Wie tückisch und unausgereift der noch junge Markt ist, stellt laienverständlich das Wall Street Journal am 20. August 2010 in einem Bericht über schlechte Erfahrungen der Deutsche Bank AG dar. Die erworbenen Policen sollen nicht einmal wirksam bestanden haben; die Makler sollen sie vorgetäuscht haben.
Selbst bei den besten Vorkehrungen, die in dem Life Settlement-Markt erfahrene Unternehmen mit größter Sorgfalt treffen, gibt es immer wieder Überraschungen, die völlig undenkbar erschienen. Wie das WSJ anmerkt, gefährden solche Vorfälle auch das Konzept der Securitization von Policenportfolios.
Auf Ärger mit Lebenserwartungsgutachten und der Auszahlung im Todesfall sind erfahrene Investoren vorbereitet. Policen, deren Nichtanfechbarkeit, Incontestability, auf Betrug beruht, bereiten fundamentale Probleme, die sich nicht allein durch ausgefeilte Strukturen und Verträge lösen lassen.
CK - Washington. An den Zweitmarkt für Lebensversicherungen wagen sich viele, darunter auch ausländische Einzelinvestoren, Finanzinstitute und Fonds mit Beteiligungen in den USA.
Wie tückisch und unausgereift der noch junge Markt ist, stellt laienverständlich das Wall Street Journal am 20. August 2010 in einem Bericht über schlechte Erfahrungen der Deutsche Bank AG dar. Die erworbenen Policen sollen nicht einmal wirksam bestanden haben; die Makler sollen sie vorgetäuscht haben.
Selbst bei den besten Vorkehrungen, die in dem Life Settlement-Markt erfahrene Unternehmen mit größter Sorgfalt treffen, gibt es immer wieder Überraschungen, die völlig undenkbar erschienen. Wie das WSJ anmerkt, gefährden solche Vorfälle auch das Konzept der Securitization von Policenportfolios.
Auf Ärger mit Lebenserwartungsgutachten und der Auszahlung im Todesfall sind erfahrene Investoren vorbereitet. Policen, deren Nichtanfechbarkeit, Incontestability, auf Betrug beruht, bereiten fundamentale Probleme, die sich nicht allein durch ausgefeilte Strukturen und Verträge lösen lassen.
Drogenkonsum als zulässiges Beweismittel?
TCD - Washington. Die Angeklagte appelliert gegen das erstinstanzliche Urteil, in mehreren Fällen betrügerisch gehandelt zu haben. Sie wehrt sich insbesondere gegen die Entscheidung des Gerichts, der Nachweis des Drogenkonsums sei als Beweismittel zulässig gewesen, weil dieser das Motiv der Angeklagten bestätigt habe.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 16. August 2010 in Sachen United States of America v. Stephanie Corsmeier, Az. 08-3668, für die Angeklagte: Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beweis sei für einen ordnungsgemäßen Zweck angeboten worden, reiche nicht aus.
Vielmehr müsse der Nachweis des Drogenkonsums zur Aufklärung des rechtlichen Sachverhalts dienen und sich konkret auf den Gegenstand des Verbrechens beziehen. Dies sei dann der Fall, wenn 1. Beweis für einen zulässigen Zweck angeboten werde, 2. der Zweck, für welchen Beweis angeboten worden sei, Gegenstand des angeklagten Verbrechens sei und 3. der Beweis im Hinblick auf den Zweck, für welchen er angeboten worden sei, Beweiskraft besitze.
Der Nachweis des Drogenkonsums habe den Eindruck, den die Geschworenen von der Angeklagten erhielten, verfälscht. Er gebe einer Jury Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereit dazu sei, das Gesetz zu brechen. Der Nachweis sei daher äußerst nachteilig für die Angeklagte und wiege im Ergebnis schwerer als jeder Beweiswert, der von dem Konsum der Drogen ausgehe.
Das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen fehlerhaft angewendet, indem es den Nachweis von Drogenkonsum als zulässiges Beweismittel angesehen habe, entschied der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit.
TCD - Washington. Die Angeklagte appelliert gegen das erstinstanzliche Urteil, in mehreren Fällen betrügerisch gehandelt zu haben. Sie wehrt sich insbesondere gegen die Entscheidung des Gerichts, der Nachweis des Drogenkonsums sei als Beweismittel zulässig gewesen, weil dieser das Motiv der Angeklagten bestätigt habe.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 16. August 2010 in Sachen United States of America v. Stephanie Corsmeier, Az. 08-3668, für die Angeklagte: Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beweis sei für einen ordnungsgemäßen Zweck angeboten worden, reiche nicht aus.
Vielmehr müsse der Nachweis des Drogenkonsums zur Aufklärung des rechtlichen Sachverhalts dienen und sich konkret auf den Gegenstand des Verbrechens beziehen. Dies sei dann der Fall, wenn 1. Beweis für einen zulässigen Zweck angeboten werde, 2. der Zweck, für welchen Beweis angeboten worden sei, Gegenstand des angeklagten Verbrechens sei und 3. der Beweis im Hinblick auf den Zweck, für welchen er angeboten worden sei, Beweiskraft besitze.
Der Nachweis des Drogenkonsums habe den Eindruck, den die Geschworenen von der Angeklagten erhielten, verfälscht. Er gebe einer Jury Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereit dazu sei, das Gesetz zu brechen. Der Nachweis sei daher äußerst nachteilig für die Angeklagte und wiege im Ergebnis schwerer als jeder Beweiswert, der von dem Konsum der Drogen ausgehe.
Das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen fehlerhaft angewendet, indem es den Nachweis von Drogenkonsum als zulässiges Beweismittel angesehen habe, entschied der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit.
Wichtige Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Am 19. August 2010 entschieden die Obergerichte des Bundes:
CK - Washington. Am 19. August 2010 entschieden die Obergerichte des Bundes:
Markenverletzungsurteil revidiert, Fortune Dynamic, Inc. v. Victoria's Secret Stores Brand, 9th Cir. 19 AUG 2010, PDF
Wiederaufnahme im Fischeiausfuhrprozess, Leisure Caviar, LLC v. U.S. Fish and Wildlife Svc, 6th Cir. 19 AUG 2010, PDF
Donnerstag, den 19. Aug. 2010
Wirksamer Pfändungsbeschluss
KB - Washington. Auf Antrag der Klägerin erließ das erstinstanzliche Gericht gemäß der Rule B einen Pfändungsbeschluss für Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs bei einer New Yorker Mittelsbank befanden. Angesichts der Entscheidung desselben Gerichts in Sachen Shipping Corporation of India Ltd. v. Jaldhi Overseas Pte Ltd. hob dieses den Pfändungsbeschluss wieder auf, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung wandte.
Die Kernfrage lautet, ob die Gelder der Beklagten im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs nach der Rule B pfändbar sind. Die Rule B erlaubt Pfändungen von Sachvermögen sowie immateriellen Vermögenswerten eines Beklagten. Hierbei hat der Fall Jaldhi, der entgegen der Ansicht der Klägerin Rückwirkungsfunktion habe, ergeben, dass für die Frage des Eigentums einzelstaatliches, nicht Bundesrecht maßgeblich ist.
Das Recht des Staates New York bestimmt, dass Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs auch nur im temporären Besitz einer Mittelsbank befinden, weder im Eigentum des Auftraggebers noch des Begünstigten stehen. Dies hat in Ermangelung des Eigentums der Beklagten die Nichtanwendbarkeit der Rule B und die Unzulässigkeit der Pfändung zur Folge. So urteilte das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 12. August 2010 im Fall Scanshot Shipping Services GmbH v. Metales Tracomex LTDA, Az. 09-5280.
Die Veranlassung des elektronischen Zahlungsverkehrs durch die Bank des Auftraggebers führt dazu, dass die Gelder nicht mehr im Eigentum des Auftraggebers stehen. Die Geldmittel gehen erst mit der Annahme des Zahlungsauftrags durch die Bank des Begünstigten in dessen Eigentum über. Bis dahin sind sie lediglich eine Art Schulden zwischen den drei involvierten Banken.
Dieses Urteil ist das jüngste in einer Kette von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit von Geldern auseinandersetzt, die nur für eine Millisekunde die USA und konkret den zweiten Bundesberufungsbereich berühren. Das Gericht hätte eine drastische Kehrtwendung von einer langjährigen Spruchpraxis vollzogen, die die Gerichtsbarkeit der USA als gegeben ansah.
KB - Washington. Auf Antrag der Klägerin erließ das erstinstanzliche Gericht gemäß der Rule B einen Pfändungsbeschluss für Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs bei einer New Yorker Mittelsbank befanden. Angesichts der Entscheidung desselben Gerichts in Sachen Shipping Corporation of India Ltd. v. Jaldhi Overseas Pte Ltd. hob dieses den Pfändungsbeschluss wieder auf, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Berufung wandte.
Die Kernfrage lautet, ob die Gelder der Beklagten im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs nach der Rule B pfändbar sind. Die Rule B erlaubt Pfändungen von Sachvermögen sowie immateriellen Vermögenswerten eines Beklagten. Hierbei hat der Fall Jaldhi, der entgegen der Ansicht der Klägerin Rückwirkungsfunktion habe, ergeben, dass für die Frage des Eigentums einzelstaatliches, nicht Bundesrecht maßgeblich ist.
Das Recht des Staates New York bestimmt, dass Gelder, die sich im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs auch nur im temporären Besitz einer Mittelsbank befinden, weder im Eigentum des Auftraggebers noch des Begünstigten stehen. Dies hat in Ermangelung des Eigentums der Beklagten die Nichtanwendbarkeit der Rule B und die Unzulässigkeit der Pfändung zur Folge. So urteilte das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 12. August 2010 im Fall Scanshot Shipping Services GmbH v. Metales Tracomex LTDA, Az. 09-5280.
Die Veranlassung des elektronischen Zahlungsverkehrs durch die Bank des Auftraggebers führt dazu, dass die Gelder nicht mehr im Eigentum des Auftraggebers stehen. Die Geldmittel gehen erst mit der Annahme des Zahlungsauftrags durch die Bank des Begünstigten in dessen Eigentum über. Bis dahin sind sie lediglich eine Art Schulden zwischen den drei involvierten Banken.
Dieses Urteil ist das jüngste in einer Kette von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit von Geldern auseinandersetzt, die nur für eine Millisekunde die USA und konkret den zweiten Bundesberufungsbereich berühren. Das Gericht hätte eine drastische Kehrtwendung von einer langjährigen Spruchpraxis vollzogen, die die Gerichtsbarkeit der USA als gegeben ansah.
Wichtige Urteile des Tages in den USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Verbot der Vertretung von Mutter- und Tochtergesellschaft, GSI Commerce Solutions v. BabyCenter, 2nd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/coVlCx
Seebohrpatentstreit in Revision, Transocean Offshore Deepwater Drilling v. Maersk Contractors USA, CAFC 18 AUG 2010, http://bit.ly/bDOU1X
Schiedsspruchanerkennung nach NY Convention und FAA, Ario v. Lloyd's #53, 3rd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/bL7nmZ
Titelvollstreckung durch Kontopfändung, Latorraca v. Taniki Financial Corporation, 1st Cir 18 AUG 2010, http://bit.ly/crg3vV
Zahlungsklage aufgrund Vertrag, Abrechnung oder Betrug, EBC Inc v. Clark Bldg Sys Inc., 3rd Cir. 18 AUG 2010, http://bit.ly/d0V3pQ
Mittwoch, den 18. Aug. 2010
Haftung für späte Haftentlassung
TCD - Washington. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die verspätete Entlassung aus der Haft. Die Gefängnisbehörde verhängte eine Bewährungszeit von fünf Jahren, obwohl dies der Richter bei der Verurteilung des Klägers nicht mündlich festlegte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied am 13. August 2010 in Sachen Rivers v. Fischer, Az. 09-4532, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Ein Gefängnisbeamter genießt stets Immunität, es sei denn sein Verhalten verstößt gegen eine eindeutig verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegte Regelung, aus der sich ein Anspruch für den Kläger ergibt.
Eine solche Regelung ist dann eindeutig festgelegt, wenn 1. das Gesetz mit hinreichender Klarheit definiert ist, 2. der Supreme Court oder der Second Circuit den Anspruch anerkannt hat und 3. ein Beklagter aufgrund des existierenden Gesetzes verstehen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig war.
Der Kläger kann sich nicht auf die Entscheidung des zweiten US-Bezirks in der Sache Early v. Murry, 451 F.3d 71 (2006), berufen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers existierte diese Entscheidung und mithin ein Anspruch des Klägers, der sich daraus ergibt, noch nicht.
TCD - Washington. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die verspätete Entlassung aus der Haft. Die Gefängnisbehörde verhängte eine Bewährungszeit von fünf Jahren, obwohl dies der Richter bei der Verurteilung des Klägers nicht mündlich festlegte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks entschied am 13. August 2010 in Sachen Rivers v. Fischer, Az. 09-4532, mit folgender Begründung gegen den Kläger:
Ein Gefängnisbeamter genießt stets Immunität, es sei denn sein Verhalten verstößt gegen eine eindeutig verfassungsrechtlich oder gesetzlich festgelegte Regelung, aus der sich ein Anspruch für den Kläger ergibt.
Eine solche Regelung ist dann eindeutig festgelegt, wenn 1. das Gesetz mit hinreichender Klarheit definiert ist, 2. der Supreme Court oder der Second Circuit den Anspruch anerkannt hat und 3. ein Beklagter aufgrund des existierenden Gesetzes verstehen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig war.
Der Kläger kann sich nicht auf die Entscheidung des zweiten US-Bezirks in der Sache Early v. Murry, 451 F.3d 71 (2006), berufen. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers existierte diese Entscheidung und mithin ein Anspruch des Klägers, der sich daraus ergibt, noch nicht.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Vertragskündigungsfolgen, lost Profits, consequential Damages, Whittlestone v. Handi-Craft Co., 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/cOeQFyImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Kündigung nach fairem Ermessen und Folgen, M.M. Silta, Inc. v. Cleveland Cliffs, Inc., 8th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/a8JhAn
Sammelkage wg KFZ-Defekt in Revision zugelassen, Wolin v. Jaguar Land Rover North America, 9th Cir. 17 AUG 2010, http://bit.ly/bzI49T
Parkhauseigentümer haftet Opfern nicht für Bombenanschlag, Sigmund v. Starwood Urban Investments, DC Cir 17 AUG 2010, PDF
Dienstag, den 17. Aug. 2010
Schadensersatz bei identischer Marke
TD - Washington. Der Kläger verkauft und installiert Fahnen und Fahnenmasten unter der eingetragenen Marke American Pride. Seit 2003 handelt auch der Beklagte, ein Hersteller von Outdoor-Produkten, unter identischem Namen. Trotz Ablehnung der Eintragung dieser Marke aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit der bereits eingetragenen Marke des Klägers verkaufte der Beklagte seine Produkte weiterhin unter diesem Namen.
Am 28. Februar 2005 ließ der Kläger dem Beklagten eine Unterlassungserklärung zukommen und stellte im Herbst 2006 fest, dass der Beklagte es nunmehr unterließ, seine Produkte unter dem Namen American Pride zu verkaufen. Er beschloss deshalb, von einer Klage abzusehen. Erst im Jahre 2007 entdeckte der Kläger, dass mehrere Einzelhändler Fahnen unter dieser Marke verkauften. Hiergegen wehrte er sich gerichtlich.
Das erstinstanzliche Bundesgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen Verjährung als unbegründet zurück. Nach dem anwendbaren Recht von Ohio beginne die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger tatsächliche Kenntnis von der Markenverletzung erlange, mithin seit dem 28. Februar 2005.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 12. August 2010 in Sachen Laukus v. Rio Brands, Inc., Az. 10-0492, für den Kläger: Die Klage sei zwar verspätet erhoben worden, der Kläger habe aber eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung vorgetragen, nämlich dass er zunächst glaubte, der Beklagte verkaufe keine Produkte mehr unter dem Namen American Pride. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem ignoriert, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betragen hätte, wenn der Kläger in Michigan, seinem Heimatort, geklagt hätte.
Der Beklagte habe das Trademark verwendet, um bei den Kunden Verwechslung auszulösen. Der Gewinn, den er durch den Warenverkauf unter American Pride erzielt habe, stehe dem Kläger als dem Markeninhaber zu.
TD - Washington. Der Kläger verkauft und installiert Fahnen und Fahnenmasten unter der eingetragenen Marke American Pride. Seit 2003 handelt auch der Beklagte, ein Hersteller von Outdoor-Produkten, unter identischem Namen. Trotz Ablehnung der Eintragung dieser Marke aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit der bereits eingetragenen Marke des Klägers verkaufte der Beklagte seine Produkte weiterhin unter diesem Namen.
Am 28. Februar 2005 ließ der Kläger dem Beklagten eine Unterlassungserklärung zukommen und stellte im Herbst 2006 fest, dass der Beklagte es nunmehr unterließ, seine Produkte unter dem Namen American Pride zu verkaufen. Er beschloss deshalb, von einer Klage abzusehen. Erst im Jahre 2007 entdeckte der Kläger, dass mehrere Einzelhändler Fahnen unter dieser Marke verkauften. Hiergegen wehrte er sich gerichtlich.
Das erstinstanzliche Bundesgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz wegen Verjährung als unbegründet zurück. Nach dem anwendbaren Recht von Ohio beginne die zweijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kläger tatsächliche Kenntnis von der Markenverletzung erlange, mithin seit dem 28. Februar 2005.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks entschied am 12. August 2010 in Sachen Laukus v. Rio Brands, Inc., Az. 10-0492, für den Kläger: Die Klage sei zwar verspätet erhoben worden, der Kläger habe aber eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung vorgetragen, nämlich dass er zunächst glaubte, der Beklagte verkaufe keine Produkte mehr unter dem Namen American Pride. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem ignoriert, dass die Verjährungsfrist drei Jahre betragen hätte, wenn der Kläger in Michigan, seinem Heimatort, geklagt hätte.
Der Beklagte habe das Trademark verwendet, um bei den Kunden Verwechslung auszulösen. Der Gewinn, den er durch den Warenverkauf unter American Pride erzielt habe, stehe dem Kläger als dem Markeninhaber zu.
Wichtige Urteile des Tages in den USA
CK - Washington. Die Obergerichte des US-Bundes verkündeten am 16. August 2010 diese wichtigen Entscheidungen:
CK - Washington. Die Obergerichte des US-Bundes verkündeten am 16. August 2010 diese wichtigen Entscheidungen:
Keine Doppelhaftung für unerlaubten Porno-DVD-Vertrieb, Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/cX4u03Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Arbeitgeber entlässt nur Männer wg Fehlverhaltens, haftet nicht, Hawn v. Executive Jet Managemt, 9th Cir. 16 AUG 2010, http://bit.ly/blnM2f
Steuerrechtlich keine Kirche, Foundation of Human Understanding v. U.S., CAFC 18 AUG 2010, http://bit.ly/dzmdK2
Euro-Raumfahrt im US-Gericht immun? Nokalva, Inc. v. European Space Agency, 3rd Cir. 16. August 2010, http://Anwalt.us
Montag, den 16. Aug. 2010
Euro-Raumfahrt im US-Gericht immun?
CK - Washington. Die European Space Agency fand sich als Beklagte vor dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten und erhob die Einrede ihrer Immunität als internationaler Organisation. Die Klägerin und das Gericht gehen hingegen von einem Immunitätsverzicht aus.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks bestätigte am 16. August 2010 das Ergebnis. Seine Begründung im Fall OSS Nokalva, Inc. v. European Space Agency, Az. 09-3640, verfolgt jedoch einen anderen Weg, der über eine lesenswerte Erörterung der bundesgesetzlichen Normen zur Immunität internationaler Organisationen in den USA führt.
CK - Washington. Die European Space Agency fand sich als Beklagte vor dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten und erhob die Einrede ihrer Immunität als internationaler Organisation. Die Klägerin und das Gericht gehen hingegen von einem Immunitätsverzicht aus.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks bestätigte am 16. August 2010 das Ergebnis. Seine Begründung im Fall OSS Nokalva, Inc. v. European Space Agency, Az. 09-3640, verfolgt jedoch einen anderen Weg, der über eine lesenswerte Erörterung der bundesgesetzlichen Normen zur Immunität internationaler Organisationen in den USA führt.
Schaden bei Verwertung der Person
CK - Washington. Der Pornoschauspieler verlangt wegen des unerlaubten Vertriebs seiner Werke durch DVD-Duplizierung Schadensersatz aus Urheberrecht und wegen des unerlaubten Eingriffs in sein Recht zur gewerblichen Verwertung seiner Person.
Die Bundesverfassung der USA etabliert das Urheberrecht als Bundesrecht. Vergleichbare Rechte aus einzelstaatlichem Recht werden von ihm absorbiert. Zählt dazu auch das kalifornische Recht zur gewerblichen Verwertung der Person? Gilt die für Musikwerke geltende Absorption auch für audiovisuelle Werke?
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entscheidet am 16. August 2010 im Fall Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., Az. 08-55075, gegen den Künstler: Kein double Dipping beim Schadensersatz. Dabei setzt es sich auch mit der Frage auseinander, wer klagebefugt ist, wenn das Urheberrecht kraft Gesetzes an seine Firma überging, doch er die Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC im eigenen Namen vornahm.
CK - Washington. Der Pornoschauspieler verlangt wegen des unerlaubten Vertriebs seiner Werke durch DVD-Duplizierung Schadensersatz aus Urheberrecht und wegen des unerlaubten Eingriffs in sein Recht zur gewerblichen Verwertung seiner Person.
Die Bundesverfassung der USA etabliert das Urheberrecht als Bundesrecht. Vergleichbare Rechte aus einzelstaatlichem Recht werden von ihm absorbiert. Zählt dazu auch das kalifornische Recht zur gewerblichen Verwertung der Person? Gilt die für Musikwerke geltende Absorption auch für audiovisuelle Werke?
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entscheidet am 16. August 2010 im Fall Jules Jordan Video v. 144942 Canada Inc., Az. 08-55075, gegen den Künstler: Kein double Dipping beim Schadensersatz. Dabei setzt es sich auch mit der Frage auseinander, wer klagebefugt ist, wenn das Urheberrecht kraft Gesetzes an seine Firma überging, doch er die Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC im eigenen Namen vornahm.
Sonntag, den 15. Aug. 2010
Die Dame B.H. fälscht: Anzeigen
CK - Washington. Ein freundlicher Kommissar in Oberammergau untersucht den Fall der imitierten Anwaltsschreiben mit falschem Text, falscher Unterschrift und oft falschem Deckblatt.
Wer hofft, auf ein von einer zukünftigen Mandantin B.H. vorgelegtes Schreiben hin von mir und einer Bank an der Westküste enorme Beträge aus den USA und ein lukratives Mandat von ihr zu erhalten, sollte gleich die Polizei in Oberammergau unterrichten.
Bereits auf die eloquente Dame hereingefallen? Nicht schämen, sondern anzeigen! Sie sind nicht der oder die Einzige. Sie grast die Region ab und versucht sich auch an Finanzinstituten und Immobilienverkäufern.
Wenn Sie Glück haben, will sie von Ihnen nur einen Briefbogen für weitere Fälschungen ergattern. Dann erhalten auch Sie interessante Anrufe, auf die man gern verzichten kann. Selbst die schriftliche Ablehnung eines Mandats wird heute gefährlich.
CK - Washington. Ein freundlicher Kommissar in Oberammergau untersucht den Fall der imitierten Anwaltsschreiben mit falschem Text, falscher Unterschrift und oft falschem Deckblatt.
Wer hofft, auf ein von einer zukünftigen Mandantin B.H. vorgelegtes Schreiben hin von mir und einer Bank an der Westküste enorme Beträge aus den USA und ein lukratives Mandat von ihr zu erhalten, sollte gleich die Polizei in Oberammergau unterrichten.
Bereits auf die eloquente Dame hereingefallen? Nicht schämen, sondern anzeigen! Sie sind nicht der oder die Einzige. Sie grast die Region ab und versucht sich auch an Finanzinstituten und Immobilienverkäufern.
Wenn Sie Glück haben, will sie von Ihnen nur einen Briefbogen für weitere Fälschungen ergattern. Dann erhalten auch Sie interessante Anrufe, auf die man gern verzichten kann. Selbst die schriftliche Ablehnung eines Mandats wird heute gefährlich.
Samstag, den 14. Aug. 2010
Widerklage Italiens gegen Deutschland abgewiesen
AKL - Washington — Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag Klage gegen Italien wegen der Missachtung der deutschen Immunität durch italienische Gerichte.
Italien reagierte daraufhin mit einer Widerklage, in welcher Deutschland aufgefordert wurde, für Kriegsverbrechen in der NS-Zeit Reparationen an italienische Opfer zu zahlen. Der IGH wies am 6. Juli 2010 die Widerklage als unzulässig ab.
Die deutsche Immunität findet ihr Spiegelbild in dem Foreign Sovereign Immunities Act der USA. Der Fall ist daher von großer internationaler Bedeutung. Die Begründung der Abweisung in Sachen Germany v. Italy ist lehrreich. Der deutsche Anspruch wird später entschieden. Das Gericht setzte beiden Parteien neue Fristen zur Vorlage weiterer Schriftsätze.
AKL - Washington — Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesrepublik Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag Klage gegen Italien wegen der Missachtung der deutschen Immunität durch italienische Gerichte.
Italien reagierte daraufhin mit einer Widerklage, in welcher Deutschland aufgefordert wurde, für Kriegsverbrechen in der NS-Zeit Reparationen an italienische Opfer zu zahlen. Der IGH wies am 6. Juli 2010 die Widerklage als unzulässig ab.
Die deutsche Immunität findet ihr Spiegelbild in dem Foreign Sovereign Immunities Act der USA. Der Fall ist daher von großer internationaler Bedeutung. Die Begründung der Abweisung in Sachen Germany v. Italy ist lehrreich. Der deutsche Anspruch wird später entschieden. Das Gericht setzte beiden Parteien neue Fristen zur Vorlage weiterer Schriftsätze.
Wichtige Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Am 13. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes der USA diese Entscheidungen:
CK - Washington. Am 13. August 2010 verkündeten die Obergerichte des Bundes der USA diese Entscheidungen:
Freitag, der 13: Versehentlich zu spät aus Haft entlassen: Keine Haftung, Rivers v. Fischer, 2nd Cir. 13 AUG 2010, PDF
Kappung/Remittitur Strafschadensersatz $750K auf $100K, Cortez v. Trans Union, 3rd Cir. 13 AUG 2010, PDF
Unterschiedliche Rechtsfolgen bei Law und Equity erklärt, Maldonado v. Valsyn, 2nd Cir. 13 AUG 2010, PDF
Freitag, den 13. Aug. 2010
Stuhldesign als Marke oder Designpatent?
TD - Washington. Die Beklagte stellt seit mehr als 80 Jahren Klappstühle mit X-förmigen Rahmen her. Im Jahre 1999 beantragte sie den Schutz des Designs als eingetragene Marke und nicht als Design Patent.
Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks entschied am 11. August 2010 in Sachen Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries, LP, Az. 07-1435 gegen die Beklagte: Die Konstruktion eines X-förmigen Rahmens ist funktionell, weil dieser speziell dafür entwickelt wurde, einen optimalen Ausgleich zwischen der Belastung des Stuhls und dessen Beanspruchbarkeit zu schaffen.
Zudem besitzt der Stuhl keine nicht-funktionalen Elemente, die einen Schutz nach dem Markengesetz, dem Lanham Act, erlauben. Deshalb genießt das Design des Stuhls keinen Schutz als Trademark. Modische Designs können stets nachgeahmt werden, solange sie nicht durch Patent geschützt werden, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago mit seiner lesenswerten Begründung.
TD - Washington. Die Beklagte stellt seit mehr als 80 Jahren Klappstühle mit X-förmigen Rahmen her. Im Jahre 1999 beantragte sie den Schutz des Designs als eingetragene Marke und nicht als Design Patent.
Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks entschied am 11. August 2010 in Sachen Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries, LP, Az. 07-1435 gegen die Beklagte: Die Konstruktion eines X-förmigen Rahmens ist funktionell, weil dieser speziell dafür entwickelt wurde, einen optimalen Ausgleich zwischen der Belastung des Stuhls und dessen Beanspruchbarkeit zu schaffen.
Zudem besitzt der Stuhl keine nicht-funktionalen Elemente, die einen Schutz nach dem Markengesetz, dem Lanham Act, erlauben. Deshalb genießt das Design des Stuhls keinen Schutz als Trademark. Modische Designs können stets nachgeahmt werden, solange sie nicht durch Patent geschützt werden, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago mit seiner lesenswerten Begründung.
Die wichtigsten Urteile des Tages
CK - Washington. Am 12. August 2010 in den Obergerichten der USA:
CK - Washington. Am 12. August 2010 in den Obergerichten der USA:
Kontopfändung USA, Scanscot Shipping Services (Deutschland) GmbH v. Metales Tracomex LTDA, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/9nlI9y
Schadensersatz bei identischer Marke nach Bundes- und Staatsrecht, Laukus v. Rio Brands, Inc., 6th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bwroyS
Markenverletzung, Cybersquatting-Widerklage, Curtis Neeley, Jr. v. NameMedia, 8th Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/cxd0wU
Geheimnisschutz im US-Prozess, Eli Lilly & Co. v. James B. Gottstein, 2nd Cir. 12 AUG 2010, http://bit.ly/bDJc2f
Donnerstag, den 12. Aug. 2010
Welcher Rechteschutz passt in den USA?
CK - Washington. Patent, Urheberrecht, Marke, jeweils eingetragen; Trade Secret ohne Veröffentlichung, Eintragung und Kosten: Die Grundformen des Rechtsschutzes für Kreative bilden in den USA vier übersichtliche Säulen des gewerblichen Rechtsschutzes - oft simpler als im Ausland.
Doch das System hat seine Tücken, wie zwei Hersteller entdeckten, die sich für den Schutz ihrer Waren als Trademarks und gegen ein Design Patent oder andere Methoden entschieden.
Zwei Urteile des Bundesberufungsgerichts im siebten US-Bezirk erläutern am 11. August 2010 lehrreich, wieso diese Hersteller die falsche Entscheidung trafen:
Ausländische Hersteller übersehen dabei leicht die Macht des Trade Secret-Rechts in den USA, das viel weiteren Schutz als der Geschäftsgeheimnisschutz im Ausland bietet.
CK - Washington. Patent, Urheberrecht, Marke, jeweils eingetragen; Trade Secret ohne Veröffentlichung, Eintragung und Kosten: Die Grundformen des Rechtsschutzes für Kreative bilden in den USA vier übersichtliche Säulen des gewerblichen Rechtsschutzes - oft simpler als im Ausland.
Doch das System hat seine Tücken, wie zwei Hersteller entdeckten, die sich für den Schutz ihrer Waren als Trademarks und gegen ein Design Patent oder andere Methoden entschieden.
Zwei Urteile des Bundesberufungsgerichts im siebten US-Bezirk erläutern am 11. August 2010 lehrreich, wieso diese Hersteller die falsche Entscheidung trafen:
Rundes Badetuch: Jay Franco & Sons, Inc. v. Clemens Franek, Az. 10-242.Die Ausgangssituationen sind nicht alltäglich. Oft ist klar, was eine Marke sein soll und was ein Design oder Urheberrecht. Doch immer wieder ist zu entscheiden, ob ein designschutzfähiges Produkt nicht auch, oder allein, als Urheberrecht eingetragen werden sollte, und ob vielleicht auch der Markenschutz passt.
Klappstühle: Specialized Seating, Inc. v. Greenwich Industries LP, Az. 07-1435.
Ausländische Hersteller übersehen dabei leicht die Macht des Trade Secret-Rechts in den USA, das viel weiteren Schutz als der Geschäftsgeheimnisschutz im Ausland bietet.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Stuhldesign als Marke, Specialized Seating v. Greenwich, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/cVdxAL
Trademark statt Design Patent für rundes Badetuch, Franek v. Jay Franco & Sons, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/aWgvFK
Internatl. Joint Venture Vertragskostenkalkulation per EMail, Super Sequoia Ltd v. C.W. Carlson, 7th Cir. 11 AUG 2010, http://bit.ly/bFiMgg
Mittwoch, den 11. Aug. 2010
OFAC sanktioniert wieder Deutsche
CK - Washington. Unter Handelsverbote wegen der Verletzung amerikanischer Finanzkontrollen fallen auch wieder Deutsche. Die neuen Unternehmen auf der schwarzen Liste stehen im Federal Register vom 11. August 2010, Bd. 75, Heft 154, S. 48562. Die Neueinträge erfolgten nach den Iranian Transactions Regulations vom Office of Foreign Assets Controls im Washingtoner Schatzamt und sind seit dem 3. August 2010 wirksam.
Selbst Anwälten ist die Vertretung solcher Unternehmen ohne eine OFAC-Genehmigung, die das Amt spärlichst erteilt, untersagt - jedenfalls wenn sie ein Honorar für ihre Beratung erwarten. Ohne die Lizenz können auch sie nach der Annahme einer Vergütung auf der schwarzen Liste landen.
CK - Washington. Unter Handelsverbote wegen der Verletzung amerikanischer Finanzkontrollen fallen auch wieder Deutsche. Die neuen Unternehmen auf der schwarzen Liste stehen im Federal Register vom 11. August 2010, Bd. 75, Heft 154, S. 48562. Die Neueinträge erfolgten nach den Iranian Transactions Regulations vom Office of Foreign Assets Controls im Washingtoner Schatzamt und sind seit dem 3. August 2010 wirksam.
Selbst Anwälten ist die Vertretung solcher Unternehmen ohne eine OFAC-Genehmigung, die das Amt spärlichst erteilt, untersagt - jedenfalls wenn sie ein Honorar für ihre Beratung erwarten. Ohne die Lizenz können auch sie nach der Annahme einer Vergütung auf der schwarzen Liste landen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
85 Wochenstunden ohne Überstundenlohn in Chinatown, mehrere Hersteller, Zheng v. Liberty Apparel, 2nd Cir. 10 AUG 2010, PDF
Uneinheitlicher Schwangerschaftsschutz für Schweißerin, Spees v. James Marine, Inc., 6th Cir. 10 AUG 2010, PDF
Insolvenzbetrug durch Vermögensübertragung, Decker v. Tramiel, 9th Cir. 10 AUG 2010, PDF
Verbotsantrag wegen Übertreibung von Produkteigenschaften, Franulovic v. Coca Cola Co., 3rd Cir. 10 AUG 2010, PDF
Klägernachfolge ohne Nachlassabwicklung, Torres v. Bayer Corp., 8th Cir. 10. AUG 2010, PDF
Dienstag, den 10. Aug. 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Aktionärssammelklagabweisung bestätigt, Miller v. Thane International, Inc., 9th Cir. 9. AUG 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Verlorene Auszüge in Insolvenz, Community Bank, N.A. v. Riffle, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF
Minischiedsklausel reicht für AAA-Schiedsbindung, Idea Nuova, Inc. v. GM Licensing Group, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF
Gibson v. Rambo: Schwarze verlieren immer
CK - Washington. Nachdem Richterin Rambo die Klage von Gibson auf Wiedereinrichtung des analogen Fernsehens, auf die Anlage von Gold- und Silverreserven durch Städte und Banken, auf ein Steuerwahlrecht und auf andere Ziele abwies, verklagte Gibson Rambo wegen Diskriminierung: Schwarze könnten vor ihr nie gewinnen.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks entschied am 9. August 2010 in Sachen Gibson v. Rambo, 10-2424, gegen den Kläger: Richter genießen absolute Immunität.
Die Klage besitzt keine rationale Tatsachen- oder Rechtsgrundlage, no arguable basis in law or fact, und ist daher nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, Neitzke v. Williams, 490 U.S. 319, 325 (1989), unhaltbar, erklärte es.
CK - Washington. Nachdem Richterin Rambo die Klage von Gibson auf Wiedereinrichtung des analogen Fernsehens, auf die Anlage von Gold- und Silverreserven durch Städte und Banken, auf ein Steuerwahlrecht und auf andere Ziele abwies, verklagte Gibson Rambo wegen Diskriminierung: Schwarze könnten vor ihr nie gewinnen.
Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks entschied am 9. August 2010 in Sachen Gibson v. Rambo, 10-2424, gegen den Kläger: Richter genießen absolute Immunität.
Die Klage besitzt keine rationale Tatsachen- oder Rechtsgrundlage, no arguable basis in law or fact, und ist daher nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, Neitzke v. Williams, 490 U.S. 319, 325 (1989), unhaltbar, erklärte es.
Montag, den 09. Aug. 2010
Marken in Suchbegriffen: keine Haftung
CK - Washington. Suchmaschinenbetreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Suchbegriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrensbeschleunigungsvorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.
Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kostspieligen Verfahrens - kann nach erster Analyse zu einer dogmatisch falschen Begründung bei der Mitstörerhaftung geführt haben. Doch bleiben die fraglichen Elemente der Urteilsbegründung wahrscheinlich auch in der erwarteten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupthaftungsmerkmal der die Verbraucher treffenden Verwechslungsgefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.
Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Marktumfrage keine Zuordungsverwechslung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrauchern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Suchmaschinenanbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechtswidrig handelnden Dritten.
Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkehrungen gegen rechtswidrige Angebote sowie das Einschreiten des Unternehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechteinhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.
CK - Washington. Suchmaschinenbetreiber haften nicht für das einfache Auftreten von Marken in versteigerten Suchbegriffen, entschied im Fall Rosetta Stone Ltd. v. Google Inc., 1:09-cv-00736, das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia, das oft wegen seiner Verfahrensbeschleunigungsvorschriften als Rocket Docket bezeichnet wird.
Der Druck des rasanten - und damit gleich zu Anfang für die Parteien besonders kostspieligen Verfahrens - kann nach erster Analyse zu einer dogmatisch falschen Begründung bei der Mitstörerhaftung geführt haben. Doch bleiben die fraglichen Elemente der Urteilsbegründung wahrscheinlich auch in der erwarteten Berufung im Ergebnis unschädlich, da das Haupthaftungsmerkmal der die Verbraucher treffenden Verwechslungsgefahr im Rechtsstreit mit Google recht deutlich nicht greift.
Das Adwords-Angebot hat nach der dem Gericht vorgelegten Marktumfrage keine Zuordungsverwechslung zwischen Verbraucher, Hersteller und Produkt herbeigeführt. Die Verwirrung von Markeninhaber und Dritten bei Verbrauchern bei Imitaten oder Kopien des markengeschützten Produkts ist nicht dem Suchmaschinenanbieter anzulasten, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und rechtswidrig handelnden Dritten.
Entlastend wirken dabei für Google die eigenen Vorkehrungen gegen rechtswidrige Angebote sowie das Einschreiten des Unternehmens gegen Verletzungen durch Dritte auf Anfrage von Rechteinhabern, erkannte das Gericht. Die United States District Court wies auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, ab.
Sonntag, den 08. Aug. 2010
Schatzamtsbericht zur Bankenaufsicht
CK - Washington. Das Bundesfinanzministerium in Washington verkündet seinen an den Kongress abgelieferten Bericht über die je nach Banktyp differenzierten Arten der Aufsicht und ihre Gesetzesgrundlagen sowie die Differenzen in der aufsichtsrechtlichen Behandlung der amerikanischen Finanzinstitutionen unter Rechnungslegungs- und Kapitalisierungsaspekten durch die diversen bundesrechtlichen Finanzaufsichtsverwaltungen der USA.
Die beteiligten Aufsichtsämter sind: Office of the Comptroller of the Currency (OCC), Treasury; Board of Governors of the Federal Reserve System (FRB); Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC); Office of Thrift Supervision (OTS), Treasury.
Der Bericht Joint Report: Differences in Accounting and Capital Standards Among the Federal Banking Agencies; Report to Congressional Committee ist im Federal Register, Band 75, Heft 152, S. 47900, vom 9. August 2010 abrufbar und einsehbar.
CK - Washington. Das Bundesfinanzministerium in Washington verkündet seinen an den Kongress abgelieferten Bericht über die je nach Banktyp differenzierten Arten der Aufsicht und ihre Gesetzesgrundlagen sowie die Differenzen in der aufsichtsrechtlichen Behandlung der amerikanischen Finanzinstitutionen unter Rechnungslegungs- und Kapitalisierungsaspekten durch die diversen bundesrechtlichen Finanzaufsichtsverwaltungen der USA.
Die beteiligten Aufsichtsämter sind: Office of the Comptroller of the Currency (OCC), Treasury; Board of Governors of the Federal Reserve System (FRB); Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC); Office of Thrift Supervision (OTS), Treasury.
Der Bericht Joint Report: Differences in Accounting and Capital Standards Among the Federal Banking Agencies; Report to Congressional Committee ist im Federal Register, Band 75, Heft 152, S. 47900, vom 9. August 2010 abrufbar und einsehbar.
Samstag, den 07. Aug. 2010
US-Unternehmen muss im Ausland klagen
CK - Washington. Zum zweiten Mal wurde eine amerikanische Klägerin verpflichtet, ihre amerikanische Klage nach Kamerun zu verlegen. Beim ersten Mal beantragte sie, wegen der hohen Gerichtskosten im Ausland in die USA zurückkehren zu dürfen.
Die Beklagten, der Staat Kamerun und eine dortige Bank, überzeugten das Gericht, dass die Gerichtskosten reduzierbar sind. Der Fall wurde daher erneut nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Kamerun gesandt.
Die Beklagten verschafften der Klägerin einen Termin bei Gericht, um den Kostenvorschuss senken zu lassen, doch die Klägerin beteiligte sich zuerst nicht, legte dann keinen Zustellungsbeleg vor und ließ endlich die höheren Kosten gegen sich wirken. Dann wandte sie sich wieder an das US-Gericht.
Dieses analysierte die Sach- und Rechtslage erneut und blieb bei seinen Feststellungen: Erstens weist der Fall eine nähere Beziehung zum Ausland auf. Zweitens bietet die Gerichtsbarkeit Kameruns ein faires Verfahren an. Drittens überwiegt das amerikanische Interesse an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht das viel stärkere von Kamerun.
Ihre Sabotage des ausländischen Prozesses muss die amerikanische Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Daher bleibt der amerikanische Prozess weiterhin suspendiert, bis das Verfahren im Ausland abgeschlossen ist. Diese Auffassung teilte auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 6. August 2010 im Fall MBI Group, Inc. v. Credit Foncier Du Cameroun , Az. 09-7079, die es auf 14 Seiten begründete.
CK - Washington. Zum zweiten Mal wurde eine amerikanische Klägerin verpflichtet, ihre amerikanische Klage nach Kamerun zu verlegen. Beim ersten Mal beantragte sie, wegen der hohen Gerichtskosten im Ausland in die USA zurückkehren zu dürfen.
Die Beklagten, der Staat Kamerun und eine dortige Bank, überzeugten das Gericht, dass die Gerichtskosten reduzierbar sind. Der Fall wurde daher erneut nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Kamerun gesandt.
Die Beklagten verschafften der Klägerin einen Termin bei Gericht, um den Kostenvorschuss senken zu lassen, doch die Klägerin beteiligte sich zuerst nicht, legte dann keinen Zustellungsbeleg vor und ließ endlich die höheren Kosten gegen sich wirken. Dann wandte sie sich wieder an das US-Gericht.
Dieses analysierte die Sach- und Rechtslage erneut und blieb bei seinen Feststellungen: Erstens weist der Fall eine nähere Beziehung zum Ausland auf. Zweitens bietet die Gerichtsbarkeit Kameruns ein faires Verfahren an. Drittens überwiegt das amerikanische Interesse an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht das viel stärkere von Kamerun.
Ihre Sabotage des ausländischen Prozesses muss die amerikanische Gesellschaft gegen sich gelten lassen. Daher bleibt der amerikanische Prozess weiterhin suspendiert, bis das Verfahren im Ausland abgeschlossen ist. Diese Auffassung teilte auch das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA am 6. August 2010 im Fall MBI Group, Inc. v. Credit Foncier Du Cameroun , Az. 09-7079, die es auf 14 Seiten begründete.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Produkthaftung, Kenntnis, Verjährung, Ruth Carter, et al v. Matrixx Initiatives, Inc., 5th Cir. 6. AUG 2010, PDF
Laches-Verwirkung schützt vor Nachfolgerhaftung, Finnerty v. RadioShack Corp., 6th Cir. 6. AUG, PDF
Forum non Conveniens: US-Kläger muss im Ausland klagen, MBI Group v. Credit Foncier Du Cameroun, 6 AUG 2010 DC Cir., PDF
Freitag, den 06. Aug. 2010
Höhere Beweiskraft alter Teletechnik
CK - Washington. Welcher Absender kann schon ohne großen Aufwand den Eingang eines Faxes, einer EMail oder eines per Kurier übermittelten Schreibens beweisen? Beim Telegramm und Telex war es ganz einfach.
Zum Beweis eines Kündigungszugangs bietet International Telegram den Telegramm-Dienst mit rechtlichen Hintergrunderklärungen an. Telexdienstleister gibt es nur noch wenige, punktuell auf dem Erdball verstreut und nicht mehr dicht vernetzt wie noch vor 15 Jahren.

Telex Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSAMit Telexschreiben hatte damals noch jeder international tätige Jurist zu tun. Ein Jungjurist müsste heute uralte Akten durchstöbern, um sie kennen zu lernen. Noch seltener als die Schreiben finden sich heute die Lochstreifen, die mit lautem Knattern die Welt verbanden - wenn nicht wie bei IMs von beiden Seiten gleichzeitig getippt wurde, was seit den 30-er Jahren als teurer Luxus möglich war.
Das Fax wurde ab 1985 populärer und nahm dem Telex schnell Marktabteile ab. EMail funktionierte auch in den frühen 80-er Jahren zuverlässig, doch blieb die Teilnehmerzahl in der Privatwirtschaft lange minimal, bis die Technik kurz vor der Jahrtausendwende ihren Durchbruch erlebte.
Jede Teletechnik brachte ihre eigenen Rechtsfragen. Die längst gelösten bleiben wohl die beständigsten. Was stand noch im Palandt zur Trommelnachricht?
CK - Washington. Welcher Absender kann schon ohne großen Aufwand den Eingang eines Faxes, einer EMail oder eines per Kurier übermittelten Schreibens beweisen? Beim Telegramm und Telex war es ganz einfach.
Zum Beweis eines Kündigungszugangs bietet International Telegram den Telegramm-Dienst mit rechtlichen Hintergrunderklärungen an. Telexdienstleister gibt es nur noch wenige, punktuell auf dem Erdball verstreut und nicht mehr dicht vernetzt wie noch vor 15 Jahren.

Telex Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Das Fax wurde ab 1985 populärer und nahm dem Telex schnell Marktabteile ab. EMail funktionierte auch in den frühen 80-er Jahren zuverlässig, doch blieb die Teilnehmerzahl in der Privatwirtschaft lange minimal, bis die Technik kurz vor der Jahrtausendwende ihren Durchbruch erlebte.
Jede Teletechnik brachte ihre eigenen Rechtsfragen. Die längst gelösten bleiben wohl die beständigsten. Was stand noch im Palandt zur Trommelnachricht?
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Richterparteilichkeit wg Streben nach Schiedsrichterstelle, Great W Mining v. Fox Rothschild, 3rd Cir. 5 AUG 2010, PDF
Klägertrick zieht nicht im Bundesgericht: unspez. Streitwert, Produkthaftung, Roe v. Michelin NA, 11th Cir. 5 AUG 2010, PDF
Schadensbegrenzung schützt Versicherer bei internatl. Transport, Sompo Japan Ins. v. Union Pacific, 2nd Cir 5 AUG 2010, PDF
Donnerstag, den 05. Aug. 2010
Verhandlung des US-Vertrags
CK - Washington. 22 Jahre soll der Vertrag halten. Dann kann er verlängert werden. Nach dem ersten Entwurf auf Grundlage einer der amerikanischen Rechtsordnungen ändert die europäische Seite das anwendbare Recht auf englisches Recht.
Nach drei Wochen sieht sie ein, dass das zu schützende lizenzierte Recht mit englischem Recht, mit dem auch keine Partei etwas zu tun hat, gar nicht wirksam geschützt werden kann. Wieviel kostbare Energie und teure Anwaltsstunden in diese Phantomlösung verpulvert wurden!
Außerdem werden weithin übliche und faire Lösungen zur Haftungsbeschränkung ersetzt. Auch diejenigen, die die EU-Seite besonders schützen, werden mit schlechtem Englisch nachgebessert, und dann manchmal an Stellen, die dem US-Anwalt aus struktureller Sicht die Haare zu Berge stehen lassen.
Irgendwann einigt man sich. Die mit schlechtem Englisch formulierten Pflichten der Gegenseite bleiben wie sie sind. Erst recht, wenn sie besser sind als für die amerikanische Mandantschaft ursprüglich geplant. Das besondere Englisch wird einem Gericht notfalls belegen, dass die Gegenseite ihre weitgehenden Pflichten ja wohl verstanden haben muss, sonst hätte sie sie nicht vorgeschlagen.
Dem eigenen Mandanten empfiehlt man noch vor dem Verhandlungsende, nach erfolgreicher Aufnahme der Geschäfte - vielleicht in drei oder fünf Jahren - den Vertrag neu und sauber auszuformulieren. Abgesehen von den Kosten haben augenblicklich alle die Nase gestrichen voll von dieser Übung.
In die Schublade sollten die Parties den Vertrag nicht stecken. Er ist die Bibel der Beziehungen zwischen den Parteien. Auch die Bibel wird in verschiedenen Versionen aufgelegt und aktualisiert.
CK - Washington. 22 Jahre soll der Vertrag halten. Dann kann er verlängert werden. Nach dem ersten Entwurf auf Grundlage einer der amerikanischen Rechtsordnungen ändert die europäische Seite das anwendbare Recht auf englisches Recht.
Nach drei Wochen sieht sie ein, dass das zu schützende lizenzierte Recht mit englischem Recht, mit dem auch keine Partei etwas zu tun hat, gar nicht wirksam geschützt werden kann. Wieviel kostbare Energie und teure Anwaltsstunden in diese Phantomlösung verpulvert wurden!
Außerdem werden weithin übliche und faire Lösungen zur Haftungsbeschränkung ersetzt. Auch diejenigen, die die EU-Seite besonders schützen, werden mit schlechtem Englisch nachgebessert, und dann manchmal an Stellen, die dem US-Anwalt aus struktureller Sicht die Haare zu Berge stehen lassen.
Irgendwann einigt man sich. Die mit schlechtem Englisch formulierten Pflichten der Gegenseite bleiben wie sie sind. Erst recht, wenn sie besser sind als für die amerikanische Mandantschaft ursprüglich geplant. Das besondere Englisch wird einem Gericht notfalls belegen, dass die Gegenseite ihre weitgehenden Pflichten ja wohl verstanden haben muss, sonst hätte sie sie nicht vorgeschlagen.
Dem eigenen Mandanten empfiehlt man noch vor dem Verhandlungsende, nach erfolgreicher Aufnahme der Geschäfte - vielleicht in drei oder fünf Jahren - den Vertrag neu und sauber auszuformulieren. Abgesehen von den Kosten haben augenblicklich alle die Nase gestrichen voll von dieser Übung.
In die Schublade sollten die Parties den Vertrag nicht stecken. Er ist die Bibel der Beziehungen zwischen den Parteien. Auch die Bibel wird in verschiedenen Versionen aufgelegt und aktualisiert.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Datenvermarkterangriff auf Arztrezeptdatenschutzgesetz, Verfassungsfrage, IMS Health v. Mills, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/cgzf7A
Binnen-IPR in USA, Rechtswahl des Handelsvertreters, Vertex Surgical v. Paradigm Biodevices, Inc., 1st Cir. 4 AUG 2010, http://rex.im/183I
Autohändler-Garantievertrieb im Internet ungeschützt, Saccucci LM Inc. v. American Honda Motor Co, 1st Cir. 4 AUG 2010, http://bit.ly/92npMK
Mittwoch, den 04. Aug. 2010
Vom Flughafen in die Haft
CK - Washington. Dass man auf Bombenwitze am Flughafen verzichtet, ist klar. Zu viele Deutsche mussten sich schon über den Konsul und dessen Vertrauensanwalt zu hohen Kosten aus dem amerikanischen Gefängnis holen lassen.
Was wie eine little white Lie erscheinen mag, kann bei der Einreise ebenso wie bei der Sicherheitskontrolle Rechtsfolgen auslösen - Haft eingeschlossen.
Selbst die scheinbare Wahrheit führt zur Unterbringung auf Staatskosten. Jemals verhaftet? mag der Beamte so nebenbei fragen, und die Antwort Nein! weil eine längst verdrängte Verhaftung nicht mehr im deutschen Führungszeugnis erscheint, gilt als Lüge.
Einen Beamten belügen? Ein selbständiger Straftatbestand! Die verheimlichte Verhaftung, selbst bei einer längst gelöschten Verurteilung oder bei Freispruch, stellt auch einen Straftatbestand dar. Da kann der Besucher gleich wieder umkehren. Und wenn es am Abend keinen Flug mehr gibt, folgt dic gut gesicherte Unterbringung mit 40 Zellenkollegen, die vielleicht mehr als eine Lüge auf dem Kerbholz haben.
Die straflose Schutzbehauptung gilt in den USA nicht. Das letzte Wort im Strafprozess auch nicht. Nur das letzte Mahl vor dem Vollzug der Todesstrafe ist auch in den USA bekannt.
Die Rechtslage wird durchaus nicht einseitig gegen Ausländer umgesetzt. Auch Amerikaner müssen sich an ihr orientieren. Wer es nicht tut, kann wegen Lügen leichter im Gefängnis landen als wegen der eigentlichen, oft schwerer beweisbaren Straftat. Das trifft auch auf berühmte Amerikaner wie Martha Stewart zu. Lügen konnte man ihr leicht nachweisen, Börsenbetrug nicht: Jail!
Manchmal erhalten auch Amerikaner eins auf den Deckel, weil sie Ausländer schlecht behandeln. Wer es nicht glaubt, sollte das neue Urteil im Fall Eid v. Alaska Airlines, Inc., vom Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks vom 30. Juli 2010 lesen, das ausländische Flugpassagiere gegen eine diffamierende amerikanische Crew in Schutz nahm.
Fazit: Twitter und Facebook belügen bleibt straffrei. Ansonsten nicht flunkern, besonders gegenüber Beamten.
CK - Washington. Dass man auf Bombenwitze am Flughafen verzichtet, ist klar. Zu viele Deutsche mussten sich schon über den Konsul und dessen Vertrauensanwalt zu hohen Kosten aus dem amerikanischen Gefängnis holen lassen.
Was wie eine little white Lie erscheinen mag, kann bei der Einreise ebenso wie bei der Sicherheitskontrolle Rechtsfolgen auslösen - Haft eingeschlossen.
Selbst die scheinbare Wahrheit führt zur Unterbringung auf Staatskosten. Jemals verhaftet? mag der Beamte so nebenbei fragen, und die Antwort Nein! weil eine längst verdrängte Verhaftung nicht mehr im deutschen Führungszeugnis erscheint, gilt als Lüge.
Einen Beamten belügen? Ein selbständiger Straftatbestand! Die verheimlichte Verhaftung, selbst bei einer längst gelöschten Verurteilung oder bei Freispruch, stellt auch einen Straftatbestand dar. Da kann der Besucher gleich wieder umkehren. Und wenn es am Abend keinen Flug mehr gibt, folgt dic gut gesicherte Unterbringung mit 40 Zellenkollegen, die vielleicht mehr als eine Lüge auf dem Kerbholz haben.
Die straflose Schutzbehauptung gilt in den USA nicht. Das letzte Wort im Strafprozess auch nicht. Nur das letzte Mahl vor dem Vollzug der Todesstrafe ist auch in den USA bekannt.
Die Rechtslage wird durchaus nicht einseitig gegen Ausländer umgesetzt. Auch Amerikaner müssen sich an ihr orientieren. Wer es nicht tut, kann wegen Lügen leichter im Gefängnis landen als wegen der eigentlichen, oft schwerer beweisbaren Straftat. Das trifft auch auf berühmte Amerikaner wie Martha Stewart zu. Lügen konnte man ihr leicht nachweisen, Börsenbetrug nicht: Jail!
Manchmal erhalten auch Amerikaner eins auf den Deckel, weil sie Ausländer schlecht behandeln. Wer es nicht glaubt, sollte das neue Urteil im Fall Eid v. Alaska Airlines, Inc., vom Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks vom 30. Juli 2010 lesen, das ausländische Flugpassagiere gegen eine diffamierende amerikanische Crew in Schutz nahm.
Fazit: Twitter und Facebook belügen bleibt straffrei. Ansonsten nicht flunkern, besonders gegenüber Beamten.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Klagabweisung gg Staatsoberhaupt bestätigt, Asemani v. Ahmadinejad, 4th Cir. 3 AUG 2010, PDF
Klageabweisung bei Verfahrenspatent zur Erstellung von EMailanschriften, Webzero v. Clicvu, CAFC 3 AUG 2010, PDF
Scheidungseinfluss auf Patentverletzungsklage, Enovsys v. Nextel, CAFC 3 AUG 2010, PDF
Staatskontenpfändung und Immunität, EM Ltd. v. The Republic of Argentina, 2nd Cir. 3. AUG 2010, PDF
Dienstag, den 03. Aug. 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
CK - Washington. Aus den Obergerichten des Bundes:
Reverse Merger-Folgen mit Durchgriffshaftung, Fusion Capital Fund v. Ham, 7th Cir. 2. AUG 2010, PDF
Amnesie der Gesellschaft bei Wettbewerbsverbot, Alliance Logistics, v. New Prime, 7th Cir. 2. AUG 2010, PDF
Haftung bei offener Gefahr nach Vertrags- und Deliktsrecht, Pippin v. Hill-Rom Company, Inc., 8th Cir. 2 AUG 2010, PDF
Montag, den 02. Aug. 2010
Das Verfahren im amerikanischen Prozess
CK - Washington. Im PDF- und Webformat erläutert Fluglektuere.com auf 14 Seiten den amerikanischen Zivilprozess.
In deutschen Berichten findet sich oft der von Unkenntnis gezeichnete Begriff summarisches Verfahren.
Das summary Judgment hat allerdings nichts mit einer summarischen Aburteilung gemein. Ihm geht eine detaillierte Prüfung von Parteivorträgen und Beweisangeboten voraus. Teuer und langwierig kann der Prozess bis zum summary Judgment auch sein: 500 Anwaltsstunden à $500 je Partei sind keine Seltenheit.
Ein wichtiges Merkmal des Urteils bei diesem Verfahrensstand ist, dass der Fall noch nicht den Geschworenen der Jury vorgelegt ist. Statt vom summarischen Verfahren sollte man also besser vom Richterurteil vor dem Jurystadium sprechen.
CK - Washington. Im PDF- und Webformat erläutert Fluglektuere.com auf 14 Seiten den amerikanischen Zivilprozess.
In deutschen Berichten findet sich oft der von Unkenntnis gezeichnete Begriff summarisches Verfahren.
Das summary Judgment hat allerdings nichts mit einer summarischen Aburteilung gemein. Ihm geht eine detaillierte Prüfung von Parteivorträgen und Beweisangeboten voraus. Teuer und langwierig kann der Prozess bis zum summary Judgment auch sein: 500 Anwaltsstunden à $500 je Partei sind keine Seltenheit.
Ein wichtiges Merkmal des Urteils bei diesem Verfahrensstand ist, dass der Fall noch nicht den Geschworenen der Jury vorgelegt ist. Statt vom summarischen Verfahren sollte man also besser vom Richterurteil vor dem Jurystadium sprechen.
Sonntag, den 01. Aug. 2010
Foreign Agents - Lobbyisten des Auslands
CK - Washington. Seit Hitler kontrollieren die USA die politische Subversion durch ausländische Staaten mit dem Foreign Agents Registration Act. Melden oder kennzeichnen muss der Lobbyist sich, seine öffentlichen Darstellungen und seine Umsätze. Transparenz soll die Wirkung von Propaganda entschärfen.
Die nicht leicht zu verstehenden, strafbewehrten Regelungen liegen wie Glatteis vor dem Unternehmen oder Staat, der sich in den USA profilieren will. Sie werden nun nach dem Bush-Gesetz Honest Leadership and Open Government Act of 2007 verschärft.
Die Abteilung Counterespionage Section/Registration Unit im Washingtoner Justizministerium bittet Interessierte mit einer Verkündung vom 2. August 2010 um Anmerkungen zu neuen Formularen und Erläuterungen: Federal Register, Band 75, Heft 147, S. 45154. Mit dem Amendment to Registration Statement (Foreign Agents) ändern sich:
CK - Washington. Seit Hitler kontrollieren die USA die politische Subversion durch ausländische Staaten mit dem Foreign Agents Registration Act. Melden oder kennzeichnen muss der Lobbyist sich, seine öffentlichen Darstellungen und seine Umsätze. Transparenz soll die Wirkung von Propaganda entschärfen.
Die nicht leicht zu verstehenden, strafbewehrten Regelungen liegen wie Glatteis vor dem Unternehmen oder Staat, der sich in den USA profilieren will. Sie werden nun nach dem Bush-Gesetz Honest Leadership and Open Government Act of 2007 verschärft.
Die Abteilung Counterespionage Section/Registration Unit im Washingtoner Justizministerium bittet Interessierte mit einer Verkündung vom 2. August 2010 um Anmerkungen zu neuen Formularen und Erläuterungen: Federal Register, Band 75, Heft 147, S. 45154. Mit dem Amendment to Registration Statement (Foreign Agents) ändern sich:
Exhibit A to Registration Statement (Foreign Agents)Die Anmerkungen aus der Öffentlichkeit sind bis zum 1. Oktober 2010 einzureichen. Sie werden primär von Rechtsanwälten erstellt, die neben Nichtjuristen Lobbyarbeit betreiben oder als Nichtlobbyisten lediglich die Meldungs-Compliance für ihre Mandanten bearbeiten. Ausländer gehören zur vom Ministerium angesprochenen Gruppe von Kommentatoren.
Exhibit B to Registration Statement (Foreign Agents)
Registration Statement (Foreign Agents)
Short-Form Registration Statement (Foreign Agents)
Supplemental Statement (Foreign Agents)
Samstag, den 31. Juli 2010
Terroristen in unseren Reihen
KB - Washington. Die Gefahr kommt heutzutage kaum mehr von außen, sondern lauert vielmehr in den eigenen Reihen. Das waren die Worte von Daniel Gallington, einem Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst, der sich mit weiteren Experten zu dem Thema Foreign Affinity Terrorism: Domestic and International Implications am 29. Juli 2010 im Kongress äußerte.
Die Anhörung wandte sich vor allem der Problematik der hohen Immigrationsdichte zu, die ein erhöhtes Risiko für die Bevölkerung darstelle. Die USA hat ca. 500 Millionen Zugänge an ihren Grenzen, wobei etwa die Hälfte aus Ausländern bestehe. Dabei schätzt das Center for Immigration Studies die Zahl der illegalen Einwanderer im Jahr 2009 auf 10,96 Millionen. Dies sei unter anderem dem Flush the Line geschuldet: Um den Schlangen an den Grenzen Herr werden zu können, wird teilweise ohne Kontrollen das zügige Passieren der Grenzen ermöglicht. Fast alle Redner waren sich einig: die Immigration muss eingedämmt werden, um den Terrorismus Einhalt gebieten zu können!
Viele der Redner suchten Lösungsansätze in den Mechanismen der EU, wie beispielsweise im Profiling, welches in der USA fehle.
Vor allem müsste jedoch ein Official Secret Act zum Schutz von Amtsgeheimnissen her, wie in vielen europäischen Ländern. Problematisch sei neben der Immigration auch die Informationspolitik der USA. Aufgrund des fehlenden Official Secret Acts sei es den Medien gestattet, Staatsgeheimnisse zu offenbaren, ohne dafür bestraft werden zu können. Professor Robert Turner von der University of Virginia Law School und Experte für National Security Law sprach sich für ein solches Gesetz aus. Manche Nationen würden der USA keine wichtigen Informationen über etwaige Terroristen geben, da die Gefahr bestehe, dass diese Information am nächsten Tag in der Presse erscheint und so die eigenen Quellen gefährdet.
Prof. Bruce Zagaris, ebenfalls Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst und Rechtsanwalt bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, wies auf das Terrorism Financing hin. Nach dem 11. September wurde der USA Patriot Act eingeführt, um sicher zu stellen, dass die Finanzierung von Terrorismus ins Augenlicht der US Finanzinstitutionen rückt. It only takes one person to harm a big crowd und daher muss eine konstante und kritische Überwachung im finanziellen Sektor erfolgen. Es müsse auch auf internationaler Ebene mehr zusammen gearbeitet werden, um dem Terrorismus immer einen Schritt voraus sein können. Hierbei könnten die NAFTA und andere multilaterale Vereinigungen ins Spiel kommen.
KB - Washington. Die Gefahr kommt heutzutage kaum mehr von außen, sondern lauert vielmehr in den eigenen Reihen. Das waren die Worte von Daniel Gallington, einem Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst, der sich mit weiteren Experten zu dem Thema Foreign Affinity Terrorism: Domestic and International Implications am 29. Juli 2010 im Kongress äußerte.
Die Anhörung wandte sich vor allem der Problematik der hohen Immigrationsdichte zu, die ein erhöhtes Risiko für die Bevölkerung darstelle. Die USA hat ca. 500 Millionen Zugänge an ihren Grenzen, wobei etwa die Hälfte aus Ausländern bestehe. Dabei schätzt das Center for Immigration Studies die Zahl der illegalen Einwanderer im Jahr 2009 auf 10,96 Millionen. Dies sei unter anderem dem Flush the Line geschuldet: Um den Schlangen an den Grenzen Herr werden zu können, wird teilweise ohne Kontrollen das zügige Passieren der Grenzen ermöglicht. Fast alle Redner waren sich einig: die Immigration muss eingedämmt werden, um den Terrorismus Einhalt gebieten zu können!
Viele der Redner suchten Lösungsansätze in den Mechanismen der EU, wie beispielsweise im Profiling, welches in der USA fehle.
Vor allem müsste jedoch ein Official Secret Act zum Schutz von Amtsgeheimnissen her, wie in vielen europäischen Ländern. Problematisch sei neben der Immigration auch die Informationspolitik der USA. Aufgrund des fehlenden Official Secret Acts sei es den Medien gestattet, Staatsgeheimnisse zu offenbaren, ohne dafür bestraft werden zu können. Professor Robert Turner von der University of Virginia Law School und Experte für National Security Law sprach sich für ein solches Gesetz aus. Manche Nationen würden der USA keine wichtigen Informationen über etwaige Terroristen geben, da die Gefahr bestehe, dass diese Information am nächsten Tag in der Presse erscheint und so die eigenen Quellen gefährdet.
Prof. Bruce Zagaris, ebenfalls Mitverfasser des Buches Terrorists in Our Midst und Rechtsanwalt bei Berliner, Corcoran & Rowe in Washington, wies auf das Terrorism Financing hin. Nach dem 11. September wurde der USA Patriot Act eingeführt, um sicher zu stellen, dass die Finanzierung von Terrorismus ins Augenlicht der US Finanzinstitutionen rückt. It only takes one person to harm a big crowd und daher muss eine konstante und kritische Überwachung im finanziellen Sektor erfolgen. Es müsse auch auf internationaler Ebene mehr zusammen gearbeitet werden, um dem Terrorismus immer einen Schritt voraus sein können. Hierbei könnten die NAFTA und andere multilaterale Vereinigungen ins Spiel kommen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Haftung für Misshandlung, Diffamierung ausländischer Flugpassagiere, Eid v Alaska Airlines, Inc., 9th Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/deFEgj
Enteignung von Indianern, Bingham v. Commonwealth of Massachusetts, 1st Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/dvzJZ7
Kundensammelklage wegen Benzinpreisen abgewiesen, Siegel v. Shell Oil Company, 7th Cir. 30 JUL 2010, http://bit.ly/ct77SJ
Freitag, den 30. Juli 2010
Euro oder nicht Euro?
KB - Washington. Bereits seit November 2009 steht der Euro unter hohem Druck. Immer öfter erklingt die Frage, ob die Währungsunion nicht gescheitert ist. Mit dieser Thematik beschäftigte sich Jürgen Creutzmann, Abgeordneter im Europäischen Parlament, am 23. Juli 2010 in seinem Vortrag a Single Market Without a Single Currency? Creutzmann kam zu dem Schluß, dass man es sich nicht leisten könne, den Euro zu verlieren und daher eine Reform unabdingbar sei. Der Euro sei zu wertvoll und habe zu viele Vorteile.
In seiner Rede zählte er Mechanismen einer Reformierung des Finanzmarktes auf und sprach unter anderem die Verantwortlichkeit der Bänker an. Sie sollen mit ihren nicht ausgezahlten Boni für künftige Bankkrisen haftbar gemacht werden.
Hierbei sprach er die vom EU-Parlament Anfang Juli 2010 verabschiedete Richtlinie an, die eine Deckelung der Banker-Boni zum Gegenstand hat. Die bisherigen Vergütungsstrukturen waren eher auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet und sanktionierten etwaige Misserfolge nur unzureichend. Boni gelten als Mitauslöser der Finanzkrise, weil sie zu risikoreichem Verhalten verleiteten.
Nach der Richtlinie sollen nur noch 60 Prozent der vereinbarten Boni künftig sofort ausgezahlt werden dürfen und davon nur die Hälfte in bar. Der Rest ist in Aktien oder Optionsscheinen auszuteilen. Die übrigen 40 Prozent der Boni werden für drei bis fünf Jahre zurückagehalten und auch nur dann, wenn sich die Geschäfte binnen dieser Frist als gewinnbringend erweisen. Ansonsten können die Prämien im Nachhinein gekürzt werden.
Creutzmann sprach sich in seinem Vortrag auch für eine stärkere Finanzmarktaufsicht aus, die unabhängig agieren soll. Das Europäische Parlament will bereits im kommenden Jahr eine solch starke europäische Finanzmarktaufsicht mittels drei neuer Aufsichtsbehörden für Banken, Börsen und Versicherungen und mittels eines Weisenrats zur Erkennung von Risiken bei der Europäischen Zentralbank schaffen.
KB - Washington. Bereits seit November 2009 steht der Euro unter hohem Druck. Immer öfter erklingt die Frage, ob die Währungsunion nicht gescheitert ist. Mit dieser Thematik beschäftigte sich Jürgen Creutzmann, Abgeordneter im Europäischen Parlament, am 23. Juli 2010 in seinem Vortrag a Single Market Without a Single Currency? Creutzmann kam zu dem Schluß, dass man es sich nicht leisten könne, den Euro zu verlieren und daher eine Reform unabdingbar sei. Der Euro sei zu wertvoll und habe zu viele Vorteile.
In seiner Rede zählte er Mechanismen einer Reformierung des Finanzmarktes auf und sprach unter anderem die Verantwortlichkeit der Bänker an. Sie sollen mit ihren nicht ausgezahlten Boni für künftige Bankkrisen haftbar gemacht werden.
Hierbei sprach er die vom EU-Parlament Anfang Juli 2010 verabschiedete Richtlinie an, die eine Deckelung der Banker-Boni zum Gegenstand hat. Die bisherigen Vergütungsstrukturen waren eher auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet und sanktionierten etwaige Misserfolge nur unzureichend. Boni gelten als Mitauslöser der Finanzkrise, weil sie zu risikoreichem Verhalten verleiteten.
Nach der Richtlinie sollen nur noch 60 Prozent der vereinbarten Boni künftig sofort ausgezahlt werden dürfen und davon nur die Hälfte in bar. Der Rest ist in Aktien oder Optionsscheinen auszuteilen. Die übrigen 40 Prozent der Boni werden für drei bis fünf Jahre zurückagehalten und auch nur dann, wenn sich die Geschäfte binnen dieser Frist als gewinnbringend erweisen. Ansonsten können die Prämien im Nachhinein gekürzt werden.
Creutzmann sprach sich in seinem Vortrag auch für eine stärkere Finanzmarktaufsicht aus, die unabhängig agieren soll. Das Europäische Parlament will bereits im kommenden Jahr eine solch starke europäische Finanzmarktaufsicht mittels drei neuer Aufsichtsbehörden für Banken, Börsen und Versicherungen und mittels eines Weisenrats zur Erkennung von Risiken bei der Europäischen Zentralbank schaffen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Selbstmord und Durchsuchung, ICC-Schiedsspruch, Handelshilfe:
CK - Washington. Selbstmord und Durchsuchung, ICC-Schiedsspruch, Handelshilfe:
$800.000 E-Beweisauswertungskosten im Adhäsionsverfahren, Afremov v. Computer Forensic Services, 8th Cir. 29 JUL 2010, PDF
Selbstmord im Gunshop: Verfassungswidrige Durchsuchung, Giragosian v. Bettencourt, 1st Cir. 29 JUL 2010, Web
Winzeraußenhandelshilfe, Hacker v. US, CAFC 29 JUL, PDF
Aufhebung des ICC-Schiedsspruchs durch Versäumnisurteil, Technologists, Inc. v. Mir's Limited, DCDC 27 JUL 2010, PDF
Donnerstag, den 29. Juli 2010
Gesellschaftliche Amnesie?
KB - Washington. Gesellschaften haben keine Gehirne, sondern Angestellte! Daher ist ihnen das Wissen ihrer Angestellten und somit auch ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Es gibt zwei Ausnahmen zu dieser Regel:
1. Der Angestellte agiert den Interessen seines Arbeitgebers zuwider.
2. Der Angestellte ist im Rahmen seiner Tätigkeit mit einem Dritten zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet.
Das Common Law of Agency sieht hierzu keine weiteren Ausnahmen vor - auch nicht, wenn der President der Corporation als Geschäftsführer das Vertrauen des Aufsichtsrats verliert und seine Position aufgibt.
Eine Gesellschaft kann auch nicht im herkömmlichen Sinne vergessen, nur weil der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates nach einer Restrukturierungsmaßnahme das Unternehmen verlassen haben. The common law of agency does not provide for corporate forgetfulness, schrieb das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk in seinem Urteil vom 27. Juli 2010 im Fall Prime Eagle Group Limited v. Steel Dynamics, Inc., Az. 09-1663.
In einer fast humoristischen Art und Weise begründet der Court of Appeal for the Seventh Circuit seine Entscheidung. Eine Gesellschaft agiert weiterhin als Einheit, auch wenn sich der Aufsichtsrat in seiner Zusammensetzung ändert. Dies sei vergleichbar mit den United States of America, die auf der Grundlage von Gesetzestexten aus dem Jahre 1788 und 1791 weiterhin als Einheit fortbesteht, auch wenn George Washington nicht mehr das Amt des Präsidenten bekleidet. Eine Art selektive gesellschaftliche Amnesie gäbe es nicht.
KB - Washington. Gesellschaften haben keine Gehirne, sondern Angestellte! Daher ist ihnen das Wissen ihrer Angestellten und somit auch ihres Geschäftsführers zuzurechnen. Es gibt zwei Ausnahmen zu dieser Regel:
1. Der Angestellte agiert den Interessen seines Arbeitgebers zuwider.
2. Der Angestellte ist im Rahmen seiner Tätigkeit mit einem Dritten zur Verschwiegenheit gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet.
Das Common Law of Agency sieht hierzu keine weiteren Ausnahmen vor - auch nicht, wenn der President der Corporation als Geschäftsführer das Vertrauen des Aufsichtsrats verliert und seine Position aufgibt.
Eine Gesellschaft kann auch nicht im herkömmlichen Sinne vergessen, nur weil der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates nach einer Restrukturierungsmaßnahme das Unternehmen verlassen haben. The common law of agency does not provide for corporate forgetfulness, schrieb das Bundesberufungsgericht für den siebten US-Bezirk in seinem Urteil vom 27. Juli 2010 im Fall Prime Eagle Group Limited v. Steel Dynamics, Inc., Az. 09-1663.
In einer fast humoristischen Art und Weise begründet der Court of Appeal for the Seventh Circuit seine Entscheidung. Eine Gesellschaft agiert weiterhin als Einheit, auch wenn sich der Aufsichtsrat in seiner Zusammensetzung ändert. Dies sei vergleichbar mit den United States of America, die auf der Grundlage von Gesetzestexten aus dem Jahre 1788 und 1791 weiterhin als Einheit fortbesteht, auch wenn George Washington nicht mehr das Amt des Präsidenten bekleidet. Eine Art selektive gesellschaftliche Amnesie gäbe es nicht.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Erste Instanz: einstweilige Verfgg gg. Einwanderungsgesetz v. Arizona, U.S. v. Arizona, DC AZ 28 JUL 2010, PDF
Umgehung des Vertriebsvertrags, Universal Electric Products Co v. Emerson Electric Co., 6th Cir. 28 JUL 2010, PDF
Mittwoch, den 28. Juli 2010
BRD gewinnt bei Altschulden im US-Gericht
GKM - Washington. Die deutsche Wiedervereinigung ist zwar schon 20 Jahre her, doch die Wirren der Teilung wirken noch nach - auch in ausländischen Gerichtsurteilen: Das Bundesberufungsgericht des Zweiten US-Bezirks in New York City entschied im Fall Mortimer Off Shore Services Ltd. v. The Federal Republic of Germany, Az. 08-1783, über die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil.
Der Kläger hatte in der ersten Instanz die Bundesrepublik auf Zahlung aus Inhaberschuldverschreibungen, Bonds, die im Jahr 1928 von preussischen Provinzbanken ausgestellt worden waren, verklagt. Die Banken befanden sich zum einen Teil auf späterem ostdeutschen, zum anderen auf späteren westdeutschen Territorium.
Für die Schuldverschreibungen hatte der Staat Preußen gebürgt; ein Klageanspruch gegen die Bundesrepublik war daher nur mit einer Rechtsnachfolge zu begründen. Das Gericht unterschied daher für die weitere Prüfung zwischen den west- und ostdeutschen Schuldverschreibungen.
Im Ergebnis ging der Kläger leer aus - im Hinblick auf die westdeutschen Schuldverschreibungen aus materiellen Gründen; im Hinblick auf die ostdeutschen Schuldverschreibungen sei die Klage jedoch schon nicht zulässig: Die Bundesrepublik genieße insoweit Immunität und hiervon bestünde, anders als bei den westdeutschen Schuldverschreibungen, auch keine Ausnahme.
Souveräne Staaten genießen nach völkerrechtlichen Grundsätzen, national umgesetzt im Foreign Sovereign Immunities Act, Immunität. Hiervon besteht nach 28 USC §1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird, eine Ausnahme.
Diese sogenannte Commercial Activity Exception beschreibt drei Sachverhaltsalternativen, die zu einer Ausnahme von der Staatenimmunität führen können. Nach der hier einschlägigen Alternative, muss die Klage auf einem privatwirtschaftlichen Handeln des fremden Staates beruhen, das innerhalb der USA Wirkung entfaltet. Da unstreitig war, dass die behaupteten Handlungen außerhalb der USA stattgefunden und in den USA Wirkung entfaltet hatten, war nur noch festzustellen, ob diese Handlungen in Zusammenhang mit privatwirtschaftlichem Tätigwerden der Bundesrepublik standen.
Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) hatte zunächst das damalige Westdeutschland die Haftung für bestimmte Fremdwährungsschuldverschreibungen übernommen. Hierzu zählten auch die in Frage kommenden Bonds. Mit dem Einigungsvertrag übernahm dann die heutige BRD die Verbindlichkeiten des früheren Westdeutschlands. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser vertraglichen Übernahme der die Inhaberschuldverschreibungen enthaltenden Verbindlichkeiten Westdeutschlands um eine Commercial Activity handelte. Damit sei die BRD gegen eine auf die westdeutschen Bonds gestützte Klage nicht immun.
Anders sah es hingegen bei den ostdeutschen Schuldverschreibungen aus: Im Unterschied zu Westdeutschland, hatte Ostdeutschland die Haftung für die Schuldverschreibungen nicht übernommen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch eine Rechtsnachfolge nach völkerrechtlichen Prinzipien, das heisst insbesondere ohne entsprechenden Vertrag, in Betracht komme.
Aber selbst, wenn zunächst Ostdeutschland als Folgestaat Preußens und später die BRD als Nachfolgerin Ostdeutschalands für die Verbindlichkeiten Preußens auf Grund völkerrechtlicher Prinzipien einstehen müsste, so wäre dies eine automatische, und keine durch eine Commercial Activity begründete Rechtsnachfolge. Dafür, dass die Bundesrepublik etwa durch völkerrechtlichen Vertrag die Haftung übernommen habe, blieb der Kläger beweispflichtig.
GKM - Washington. Die deutsche Wiedervereinigung ist zwar schon 20 Jahre her, doch die Wirren der Teilung wirken noch nach - auch in ausländischen Gerichtsurteilen: Das Bundesberufungsgericht des Zweiten US-Bezirks in New York City entschied im Fall Mortimer Off Shore Services Ltd. v. The Federal Republic of Germany, Az. 08-1783, über die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil.
Der Kläger hatte in der ersten Instanz die Bundesrepublik auf Zahlung aus Inhaberschuldverschreibungen, Bonds, die im Jahr 1928 von preussischen Provinzbanken ausgestellt worden waren, verklagt. Die Banken befanden sich zum einen Teil auf späterem ostdeutschen, zum anderen auf späteren westdeutschen Territorium.
Für die Schuldverschreibungen hatte der Staat Preußen gebürgt; ein Klageanspruch gegen die Bundesrepublik war daher nur mit einer Rechtsnachfolge zu begründen. Das Gericht unterschied daher für die weitere Prüfung zwischen den west- und ostdeutschen Schuldverschreibungen.
Im Ergebnis ging der Kläger leer aus - im Hinblick auf die westdeutschen Schuldverschreibungen aus materiellen Gründen; im Hinblick auf die ostdeutschen Schuldverschreibungen sei die Klage jedoch schon nicht zulässig: Die Bundesrepublik genieße insoweit Immunität und hiervon bestünde, anders als bei den westdeutschen Schuldverschreibungen, auch keine Ausnahme.
Souveräne Staaten genießen nach völkerrechtlichen Grundsätzen, national umgesetzt im Foreign Sovereign Immunities Act, Immunität. Hiervon besteht nach 28 USC §1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird, eine Ausnahme.
Diese sogenannte Commercial Activity Exception beschreibt drei Sachverhaltsalternativen, die zu einer Ausnahme von der Staatenimmunität führen können. Nach der hier einschlägigen Alternative, muss die Klage auf einem privatwirtschaftlichen Handeln des fremden Staates beruhen, das innerhalb der USA Wirkung entfaltet. Da unstreitig war, dass die behaupteten Handlungen außerhalb der USA stattgefunden und in den USA Wirkung entfaltet hatten, war nur noch festzustellen, ob diese Handlungen in Zusammenhang mit privatwirtschaftlichem Tätigwerden der Bundesrepublik standen.
Aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (AuslWBG) hatte zunächst das damalige Westdeutschland die Haftung für bestimmte Fremdwährungsschuldverschreibungen übernommen. Hierzu zählten auch die in Frage kommenden Bonds. Mit dem Einigungsvertrag übernahm dann die heutige BRD die Verbindlichkeiten des früheren Westdeutschlands. Das Gericht entschied, dass es sich bei dieser vertraglichen Übernahme der die Inhaberschuldverschreibungen enthaltenden Verbindlichkeiten Westdeutschlands um eine Commercial Activity handelte. Damit sei die BRD gegen eine auf die westdeutschen Bonds gestützte Klage nicht immun.
Anders sah es hingegen bei den ostdeutschen Schuldverschreibungen aus: Im Unterschied zu Westdeutschland, hatte Ostdeutschland die Haftung für die Schuldverschreibungen nicht übernommen. Das Gericht führte aus, dass zwar grundsätzlich auch eine Rechtsnachfolge nach völkerrechtlichen Prinzipien, das heisst insbesondere ohne entsprechenden Vertrag, in Betracht komme.
Aber selbst, wenn zunächst Ostdeutschland als Folgestaat Preußens und später die BRD als Nachfolgerin Ostdeutschalands für die Verbindlichkeiten Preußens auf Grund völkerrechtlicher Prinzipien einstehen müsste, so wäre dies eine automatische, und keine durch eine Commercial Activity begründete Rechtsnachfolge. Dafür, dass die Bundesrepublik etwa durch völkerrechtlichen Vertrag die Haftung übernommen habe, blieb der Kläger beweispflichtig.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Amerikanisches Wirtschafts-, Prozess- und Staatsrecht:
CK - Washington. Amerikanisches Wirtschafts-, Prozess- und Staatsrecht:
GF-Kenntnis ist Unternehmenskenntnis = zurechenbar, Prime Eagle Group v. Steel Dynamics, 7th Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /bATAvY
Geschäftsgeheimnisschutz, NDA, einstweilige Verfügung, Bimbo Bakeries USA v. Chris Botticella, 3rd Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /9qKdzI
Alien Tort Statute: US-Gericht für Mord in Israel unzuständig, Amergi v. Palestinian Authority, 11th Cir. 27 JUL 2010, http://bit .ly /9k9jRO
Dienstag, den 27. Juli 2010
Staat bedroht Weitergabe selbstveröffentlichter Daten
CK - Washington. Der Staat gibt vertraulichste Daten preis und erlaubt anderen, sie zu erwerben. Dann stellt er die Wiederveröffentlichung unter Strafe. Ein Gericht bezeichnet das Gesetz als verfassungswidrig.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirkes erörterte in einer komplizierten Urteilsbegründung die Bestätigung und Teilaufhebung der Entscheidung. Das Untergericht kann die Injunction in Sachen Ostergren v. Cuccinelle, Az. 09-1723, noch ausdehnen.
Bei den Daten handelt es sich um Grundbuchdaten, die die Kreise des Staates Virginia in elektronische Datenbanken einbringen mussten. Auf vielen Auszügen befinden sich Social Security-Nummern der Übertragungsbeteiligten. Sie gelten als höchst vertraulich; ihre Kenntnis vereinfacht Betrug in zahlreicher Manier.
Die Klägerin wandte sich gegen das Gesetz, weil sie stärkeren Datenschutz fordert und deshalb musterhaft öffentliche, datenpreisgebende Urkunden ins Internet stellt. Ihre Wiederveröffentlichung hat bereits zu Missbrauch geführt, der ihr Begehr unterstreicht. Das Berufungsgericht gab dem Untergericht auch auf, die verfassungsrechtliche Frage der Meinungs- und Petitionsfreiheiten zu prüfen.
CK - Washington. Der Staat gibt vertraulichste Daten preis und erlaubt anderen, sie zu erwerben. Dann stellt er die Wiederveröffentlichung unter Strafe. Ein Gericht bezeichnet das Gesetz als verfassungswidrig.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirkes erörterte in einer komplizierten Urteilsbegründung die Bestätigung und Teilaufhebung der Entscheidung. Das Untergericht kann die Injunction in Sachen Ostergren v. Cuccinelle, Az. 09-1723, noch ausdehnen.
Bei den Daten handelt es sich um Grundbuchdaten, die die Kreise des Staates Virginia in elektronische Datenbanken einbringen mussten. Auf vielen Auszügen befinden sich Social Security-Nummern der Übertragungsbeteiligten. Sie gelten als höchst vertraulich; ihre Kenntnis vereinfacht Betrug in zahlreicher Manier.
Die Klägerin wandte sich gegen das Gesetz, weil sie stärkeren Datenschutz fordert und deshalb musterhaft öffentliche, datenpreisgebende Urkunden ins Internet stellt. Ihre Wiederveröffentlichung hat bereits zu Missbrauch geführt, der ihr Begehr unterstreicht. Das Berufungsgericht gab dem Untergericht auch auf, die verfassungsrechtliche Frage der Meinungs- und Petitionsfreiheiten zu prüfen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
Neueste Entscheidungen
Neueste Entscheidungen
Staatenimmunität, Schuldverschreibungen, Mortimer Off Shore Servs. v. Fed. Republic of Germany, 2nd Cir. 26. JUL 2010, http://bit .ly /dz8xH3
Wiederveröffentlichung staatlicher Datenpreisgaben erlaubt, Ostergren v. Cuccinelli, 4th Cir. 26 JUL 2010, http://bit .ly /8ZJazs
Montag, den 26. Juli 2010
80 Jahre Presserecht auf den Kopf gestellt
CK - Washington. Wenn sie 80 Jahre Presserechtsprechung auf den Kopf stellen muss, tut sie das halt, erklärte die Richterin am Freitag, den 23. Juli 2010, im Streit um die Öffentlichkeit der Gerichtsakten. Der presserechtliche Streit ist ein Nebenschauplatz im Prozess zwischen einer Kanzlei mit Zweigstellen im In- und Ausland und einer Mandantin um Honorare. Der Nebenschauplatz ist rechtlich interessanter.
Die Presse kann wie jeder Bürger die Gerichtsakten einsehen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die man ausländischen Journalisten oft erst erklären muss.
Wenn die Prozessparteien bestimmte Unterlagen geheim behandelt wissen wollen, müssen sie den Wunsch begründen. In diesem Fall betrifft der Geheimhaltungswunsch anscheinend ein Bundesministerium sowie bestimmte Entwicklungen zwischen den Prozessparteien.
Die Richterin verbot dem National Law Journal die vollständige Berichterstattung. Skandalös wirkt, dass die Richterin sich über 80 Jahre Rechtsprechung zum ersten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung der USA hinweg setzt - oder jedenfalls dazu Bereitschaft verkündete. Die Einzelheiten erfährt die Öffentlichkeit ausnahmsweise nicht, solange die Verbotsverfügung Bestand behält, erklärt das National Law Journal am 26. Juli 2010.
Nachtrag: Die Verfügung wurde am 30. Juli 2010 aufgehoben.
CK - Washington. Wenn sie 80 Jahre Presserechtsprechung auf den Kopf stellen muss, tut sie das halt, erklärte die Richterin am Freitag, den 23. Juli 2010, im Streit um die Öffentlichkeit der Gerichtsakten. Der presserechtliche Streit ist ein Nebenschauplatz im Prozess zwischen einer Kanzlei mit Zweigstellen im In- und Ausland und einer Mandantin um Honorare. Der Nebenschauplatz ist rechtlich interessanter.
Die Presse kann wie jeder Bürger die Gerichtsakten einsehen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, die man ausländischen Journalisten oft erst erklären muss.
Wenn die Prozessparteien bestimmte Unterlagen geheim behandelt wissen wollen, müssen sie den Wunsch begründen. In diesem Fall betrifft der Geheimhaltungswunsch anscheinend ein Bundesministerium sowie bestimmte Entwicklungen zwischen den Prozessparteien.
Die Richterin verbot dem National Law Journal die vollständige Berichterstattung. Skandalös wirkt, dass die Richterin sich über 80 Jahre Rechtsprechung zum ersten Verfassungsgrundsatz der Bundesverfassung der USA hinweg setzt - oder jedenfalls dazu Bereitschaft verkündete. Die Einzelheiten erfährt die Öffentlichkeit ausnahmsweise nicht, solange die Verbotsverfügung Bestand behält, erklärt das National Law Journal am 26. Juli 2010.
Nachtrag: Die Verfügung wurde am 30. Juli 2010 aufgehoben.
Sonntag, den 25. Juli 2010
Schnullerhalterplagiat: Urheberrecht USA
CK - Washington. Ein Urheberrecht hatten die Erfinder eines Schnullerhalters eingetragen, bevor sie es einen Konzern vertrieben ließen, der dann ein eigenes Modell entwickelte und die Erfinder leer ausgehen ließ. Sie verklagten den Konzern wegen Urheberrechtsverletzung und verloren.
Beide Halter halten Schnuller mit einem bunten Band und einem Plastikbärchen. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks entschied am 22. Juli 2010 in Sachen Baby Buddies, Inc. v. Toys "R" Us, Inc. , Az. 08-17021, gegen die Erfinder. Die funktionalen Elemente, der Mangel an Originalität und die unterschiedliche Aufmachung schließen eine Copyright-Verletzung aus.
Die ausführliche Urteilsbegründung stellt eine lehrreiche Erörterung der Grundsätze des Urheberrechtsschutzes in den USA für nützliche Werke dar.
In diesem Fall war die Entscheidung der Erfinder zugunsten der Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC, nicht falsch, doch wären ein vertraglicher Flankenschutz nach Trade Secret-Recht und ein Wettbewerbsverbot sicherlich sinnvoll gewesen.
CK - Washington. Ein Urheberrecht hatten die Erfinder eines Schnullerhalters eingetragen, bevor sie es einen Konzern vertrieben ließen, der dann ein eigenes Modell entwickelte und die Erfinder leer ausgehen ließ. Sie verklagten den Konzern wegen Urheberrechtsverletzung und verloren.
Beide Halter halten Schnuller mit einem bunten Band und einem Plastikbärchen. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks entschied am 22. Juli 2010 in Sachen Baby Buddies, Inc. v. Toys "R" Us, Inc. , Az. 08-17021, gegen die Erfinder. Die funktionalen Elemente, der Mangel an Originalität und die unterschiedliche Aufmachung schließen eine Copyright-Verletzung aus.
Die ausführliche Urteilsbegründung stellt eine lehrreiche Erörterung der Grundsätze des Urheberrechtsschutzes in den USA für nützliche Werke dar.
In diesem Fall war die Entscheidung der Erfinder zugunsten der Urheberrechtseintragung beim Copyright Office in Washington, DC, nicht falsch, doch wären ein vertraglicher Flankenschutz nach Trade Secret-Recht und ein Wettbewerbsverbot sicherlich sinnvoll gewesen.
Samstag, den 24. Juli 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Kartell in Autorennen? Schnullerhalterschutz im Urheberrecht?
CK - Washington. Kartell in Autorennen? Schnullerhalterschutz im Urheberrecht?
Wettbewerb unter Autorennenzulieferern, Race Tires America Inc v. Hoosier Racing Tire Corp., 3rd Cir. 23 JUL 2010, PDF
Eingetragenes Urheberrecht für Schnullerhalter, Baby Buddies, Inc. v. Toys "R" Us, Inc., 11th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Freitag, den 23. Juli 2010
Fragen zur Tabaksteuer: Hanf, Papier
CK - Washington. Die Allgemeinheit darf mitmischen, wenn der Staat Gesetze oder Verordnungen erlässt. Das gilt auch bei der Festlegung einer Steuer nach dem Children's Health Insurance Program Reauthorization Act of 2009, den das Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau im Schatzamt steuerlich umsetzt.
Am 22. Juli 2010 verkündete es nicht nur die neuen Steuern, sondern auch die Anmerkungen aus der Öffentlichkeit.
Diese setzen sich mit der Verwendung von Zigarettenpapier mit Hanf ebenso wie der gewünschten Trennung von Zigarren und Zigarillos auseinander. Die Verkündung erfolgte im Federal Register, Bd. 75, Heft 140, S. 42605.
CK - Washington. Die Allgemeinheit darf mitmischen, wenn der Staat Gesetze oder Verordnungen erlässt. Das gilt auch bei der Festlegung einer Steuer nach dem Children's Health Insurance Program Reauthorization Act of 2009, den das Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau im Schatzamt steuerlich umsetzt.
Am 22. Juli 2010 verkündete es nicht nur die neuen Steuern, sondern auch die Anmerkungen aus der Öffentlichkeit.
Diese setzen sich mit der Verwendung von Zigarettenpapier mit Hanf ebenso wie der gewünschten Trennung von Zigarren und Zigarillos auseinander. Die Verkündung erfolgte im Federal Register, Bd. 75, Heft 140, S. 42605.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Bratz besiegt Barbie im Markenrecht, MGA Entertainment, Inc. v. Mattel, Inc., 9th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Gattenmord, Schuss auf Richter, Nachlassanspruch auf Pension, Mack v. Kuckenmeister, 9th Cir. 22 JUL 2010, http://bit.ly/aBEhHC
Subunternehmervertrag und Vertragsstrafe, John T. Jones Construction v Hoot General Construction, 8th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Schiffer gewinnt US-Hafenarbeiter nach Unfall, Dow v. Oldendorff Carriers GmbH&Co., 5th Cir. 22 JUL 2010, PDF
Richter als Investor voreingenommen, abgelehnt, In Re: Deepwater Horizon, 5th Cir 22 JUL 2010, PDF
Donnerstag, den 22. Juli 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Wertvolles aus den Obergerichten der USA
CK - Washington. Wertvolles aus den Obergerichten der USA
Zediertes Wettbewerbsverbot, 25 J. Laufzeit, Prym Consumer USA, Inc. v. Rhode Island Textile Co., 4th Cir. 21 JUL 2010, PDF
Markenverwendung im Verkehr, schwache Marke, Verwässerung, Sensient Technologies v SensoryEffects Flavor, 8th Cir 2010, PDF
Schiedsverfahren, evidente Missachtung des Rechts, Medicine Shoppe Intnl. v. Turner Investments, 8th Cir 21 JUL 2010, PDF
Rücktritt vom Braulizenzvertrag vor Braubeginn wg Hygiene, India Brewing v. Miller Brewing, 7th Cir 21 JUL 2010, PDF
2 schlimme Bilder im Amts-PC, Lüge, Pflegling auf Motorrad: entlassen. Mancini v. Dept of VA, CAFC 21 JUL 2010, PDF
Ausländische Urteile in den USA
KB - Washington. Nicht jedes Urteil ausländischer Gerichte wird ohne weiteres in den USA anerkannt. Hierzu müssen vielmehr einige Voraussetzungen erfüllt werden, die das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk in seinem Urteil vom 19. Juli 2010 im Fall Tropp v. Corporation of Lloyd's, Az. 08-2332, beispielhaft darstellt.
Die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung entstammen dem Recht der Einzelstaaten, nicht des Bundes. Das Recht des Staates New York sieht eine Anerkennung gemäß § 5032 New York Civil Practice Law and Rules nur für diejenigen ausländischen Urteile vor, die final, conclusive und enforceable sind.
Ein Urteil ist nicht conclusive, wenn es aus einer Rechtsordnung hervorgegangen ist, welches die Objektivität der Gerichte missen lässt oder nicht den einem ordentlichen Gerichtsverfahren immanenten Anforderungen gerecht wird. Es ist aber auch dann nicht conclusive und wird mithin nicht anerkannt, wenn der Klagegegenstand, der dem Urteil zugrunde liegt, der öffentlichen Ordnung des Staates New York widerspricht.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit befand, dass ein englisches Versäumnisurteil anzuerkennen ist, da die Voraussetzungen durch das englische Rechtssystem unstreitig erfüllt werden und dieses auch nicht die öffentliche Ordnung des Staates New York verletzt. Der Kläger behauptete, dass das englische Gericht ein Urteil früh im Verfahren durch summary Judgment fällte, ohne dem Beklagten die Chance einzuräumen, seinen Betrugsanspruch geltend zu machen oder den vom Kläger begehrten Geldbetrag anzufechten.
KB - Washington. Nicht jedes Urteil ausländischer Gerichte wird ohne weiteres in den USA anerkannt. Hierzu müssen vielmehr einige Voraussetzungen erfüllt werden, die das Bundesberufungsgericht für den Zweiten US-Bezirk in seinem Urteil vom 19. Juli 2010 im Fall Tropp v. Corporation of Lloyd's, Az. 08-2332, beispielhaft darstellt.
Die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung entstammen dem Recht der Einzelstaaten, nicht des Bundes. Das Recht des Staates New York sieht eine Anerkennung gemäß § 5032 New York Civil Practice Law and Rules nur für diejenigen ausländischen Urteile vor, die final, conclusive und enforceable sind.
Ein Urteil ist nicht conclusive, wenn es aus einer Rechtsordnung hervorgegangen ist, welches die Objektivität der Gerichte missen lässt oder nicht den einem ordentlichen Gerichtsverfahren immanenten Anforderungen gerecht wird. Es ist aber auch dann nicht conclusive und wird mithin nicht anerkannt, wenn der Klagegegenstand, der dem Urteil zugrunde liegt, der öffentlichen Ordnung des Staates New York widerspricht.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit befand, dass ein englisches Versäumnisurteil anzuerkennen ist, da die Voraussetzungen durch das englische Rechtssystem unstreitig erfüllt werden und dieses auch nicht die öffentliche Ordnung des Staates New York verletzt. Der Kläger behauptete, dass das englische Gericht ein Urteil früh im Verfahren durch summary Judgment fällte, ohne dem Beklagten die Chance einzuräumen, seinen Betrugsanspruch geltend zu machen oder den vom Kläger begehrten Geldbetrag anzufechten.
Mittwoch, den 21. Juli 2010
Darf die Post das?
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll dem Postaufsichtsausschuss mitteilen, was sie vom Vertrag der Post über neue Dienstleistungen hält. Ist der Global Expedited Package Services 2-Leistungsplan mit dem Gesetz vereinbar? Die Postal Regulatory Commission verkündete den Vertrag und ihre Aufforderung im Federal Register, Bd. 75, Heft 138, S. 42171 am 20. Juli 2010.
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll dem Postaufsichtsausschuss mitteilen, was sie vom Vertrag der Post über neue Dienstleistungen hält. Ist der Global Expedited Package Services 2-Leistungsplan mit dem Gesetz vereinbar? Die Postal Regulatory Commission verkündete den Vertrag und ihre Aufforderung im Federal Register, Bd. 75, Heft 138, S. 42171 am 20. Juli 2010.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Staat darf Führerscheindatenbank verkaufen, Taylor v. Acxiom Corp., 5th Cir. 19 JUL 2010, PDF
Kosten schrecken Wahlunterstützung ab: Redefreiheit? Brandt, Jr. v. Village, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
Wirksame Gerichtsstandsklausel, S.K.I. Beer Corp. v. Baltika Brewery, 2nd Cir. 20. JUL 2010, PDF
Webdesign-Outsourcing als Diskriminierung, Tehan v. Sacred Heart University, 2nd Cir. 20 JUL 2010, PDF
Rassistischer Kundenwunsch diskriminierend, haftungsauslösend, Chaney v. Plainfield HealthCare, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
Aufenthaltsrecht bei fehlerhafte Ehe, Abschiebungsprüfung, Surganova v. Mukasey, 7th Cir. 20 JUL 2010, PDF
Dienstag, den 20. Juli 2010
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neue Entscheidungen
CK - Washington. Neue Entscheidungen
Anerkennung ausländischen Urteils in den USA, Tropp v. Corporation of Lloyd's. 2nd Cir. 19 JUL 2010, http://bit.ly/ayghaT
Verhältnis Schiedsklausel - Sammelklage, Cappuccitti v. DIRECTV, Inc., 11th Cir. 19 JUL 2010, http://bit.ly/aFvJ9C
Markenverwechslungsgefahr in den USA
KB - Washington. Lehrbuchmäßig füllt das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk sein Urteil vom 15. Juli 2010 in Dan Tana v. Dantanna's, Az. 09-15123, mit Leben.
Dan Tana steht seit 1964 für Romantik in Form von traditionellem italienischen Essen auf weiß-rot karierten Tischdecken in West Hollywood, Kalifornien. Das sportive Dantanna's dagegen bietet seinen Gästen seit 2003 neben riesigen Fernsehbildschirmen zeitgenössische amerikanische Küche in Atlanta, Georgia. Hält die Behauptung einer Verwechlungsgefahr einer Distanz von fast 2.000 Meilen stand? Mit dieser Frage setzte sich der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit in einer lesenswerten Entscheidung auseinander.
Im Markenrecht ist die Unterscheidbarkeit zwischen einzelnen Marken unverzichtbar, sodass der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung ohne Verwechslung einem bestimmten Anbieter zuordnen kann.
Die Betriebe Dan Tana und Dantanna's sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend unterscheidbar. Dies ergibt ein Vergleich der Restaurants, die zwar beide im Bereich Gastronomie tätig sind, aber doch zwei komplett verschiedene Nischen füllen. Ihr Angebot wie auch ihre Gäste sind vollkommen unterschiedlich. Der Internetauftritt beider Restaurants erfolgt getrennt voneinander auf eigenen Webseiten. Sie bedienen in geographischer und sonstiger Hinsicht zwei entfernte Märkte. Der Verbraucher geht in keinster Weise davon aus, dass es sich bei beiden Restaurants um eine Einheit handelt.
KB - Washington. Lehrbuchmäßig füllt das Bundesberufungsgericht für den elften US-Bezirk sein Urteil vom 15. Juli 2010 in Dan Tana v. Dantanna's, Az. 09-15123, mit Leben.
Dan Tana steht seit 1964 für Romantik in Form von traditionellem italienischen Essen auf weiß-rot karierten Tischdecken in West Hollywood, Kalifornien. Das sportive Dantanna's dagegen bietet seinen Gästen seit 2003 neben riesigen Fernsehbildschirmen zeitgenössische amerikanische Küche in Atlanta, Georgia. Hält die Behauptung einer Verwechlungsgefahr einer Distanz von fast 2.000 Meilen stand? Mit dieser Frage setzte sich der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit in einer lesenswerten Entscheidung auseinander.
Im Markenrecht ist die Unterscheidbarkeit zwischen einzelnen Marken unverzichtbar, sodass der Verbraucher ein Produkt oder eine Dienstleistung ohne Verwechslung einem bestimmten Anbieter zuordnen kann.
Die Betriebe Dan Tana und Dantanna's sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend unterscheidbar. Dies ergibt ein Vergleich der Restaurants, die zwar beide im Bereich Gastronomie tätig sind, aber doch zwei komplett verschiedene Nischen füllen. Ihr Angebot wie auch ihre Gäste sind vollkommen unterschiedlich. Der Internetauftritt beider Restaurants erfolgt getrennt voneinander auf eigenen Webseiten. Sie bedienen in geographischer und sonstiger Hinsicht zwei entfernte Märkte. Der Verbraucher geht in keinster Weise davon aus, dass es sich bei beiden Restaurants um eine Einheit handelt.
Samstag, den 17. Juli 2010
Bush-Angriff auf Medienfreiheit, und Hitler
CK - Washington. Pornografie griff Bush ebenso wie unanständige Rede oder Auftritte in Medien an; die Flutwelle seiner Verfolgung der Medien auf straf- wie verwaltungsrechtlicher Ebene klingt ab.
In dieser Woche gab es gleich zwei wichtige Entscheidungen, die die Rede- und Meinungsfreiheit des ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung der USA stärken.
Zuerst erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks das Schmutzredeverbot des Medienaufsichtsamts FCC in Washington, DC für verfassungswidrig: Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 13. Juli 2010.
Der nächste Schlag gegen die Bush-Politik kam am Freitag, dem 16. Juli 2010, als das erstinstanzliche Bundesgericht in Washington, DC den Strafprozess gegen den Pornografiehersteller Stagliano gleich nach dem Vortrag und Beweisangebot der Staatsanwaltschaft abbrach. Die Replik der Verteidigung war unnötig, entschied Richter Leon laut Berichten, weil der Anklägervortrag unzureichend war und die Schranken der Verfassung nicht nehmen konnte. Das Gerichtsverzeichnis ist gegenwärtig unerreichbar; der Beschluss könnte in seiner Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.
Schmutz- und Schundgesetze wie unter Hitler konnte Bush nicht erlassen. Doch das Vorgehen seiner Schergen gegen ungefällige Rede und Meinungen erinnert an schlimme Zeiten.
Gleich wie man über Unanständiges denkt: Der Versuch der Einschränkung der Rede- und Meinungsfreiheit wirkt besonders ironisch, wenn er aus denselben Kreisen stammt, die Obama ungestraft mit Hitler gleichsetzen.
CK - Washington. Pornografie griff Bush ebenso wie unanständige Rede oder Auftritte in Medien an; die Flutwelle seiner Verfolgung der Medien auf straf- wie verwaltungsrechtlicher Ebene klingt ab.
In dieser Woche gab es gleich zwei wichtige Entscheidungen, die die Rede- und Meinungsfreiheit des ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung der USA stärken.
Zuerst erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks das Schmutzredeverbot des Medienaufsichtsamts FCC in Washington, DC für verfassungswidrig: Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 13. Juli 2010.
Der nächste Schlag gegen die Bush-Politik kam am Freitag, dem 16. Juli 2010, als das erstinstanzliche Bundesgericht in Washington, DC den Strafprozess gegen den Pornografiehersteller Stagliano gleich nach dem Vortrag und Beweisangebot der Staatsanwaltschaft abbrach. Die Replik der Verteidigung war unnötig, entschied Richter Leon laut Berichten, weil der Anklägervortrag unzureichend war und die Schranken der Verfassung nicht nehmen konnte. Das Gerichtsverzeichnis ist gegenwärtig unerreichbar; der Beschluss könnte in seiner Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.
Schmutz- und Schundgesetze wie unter Hitler konnte Bush nicht erlassen. Doch das Vorgehen seiner Schergen gegen ungefällige Rede und Meinungen erinnert an schlimme Zeiten.
Gleich wie man über Unanständiges denkt: Der Versuch der Einschränkung der Rede- und Meinungsfreiheit wirkt besonders ironisch, wenn er aus denselben Kreisen stammt, die Obama ungestraft mit Hitler gleichsetzen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
CK - Washington. Neueste Entscheidungen
Anfechtung von Exportkontrollbescheiden, Micei International v. Department of Commerce, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF
Widerruf einer Terrorgruppeneinstufung, People's Mojahedin Org of Iran v. DOS, DC Cir. 16 JUL 2010, PDF
Unbilliges Verhalten im Patentverfahren, Avid Identification Sys. v. Crystal Import Corp., CAFC 16 JUL 2010, PDF
rt @EmbassyLaw Service of Process on Foreign State (Brazil), Ibiza Business v. USA PDF <-- Klagezustellung in USA
Kausalität bei Produkthaftung, Dean v. Eli Lilly & Co., 2nd Cir. 16 JUL 2010, PDF
Missbräuchliche Strafverfolgung, PC-Beweis, Haftung der StA, Rehberg v. Paulk, 11th Cir. 16. JUL 2010, PDF
Kuhhandel, Vertrag und Durchgriffshaftung im US-Recht, Scarff Brothers v. Bischer Farms, 6th Cir. 16 JUL 2010, PDF
Freitag, den 16. Juli 2010
Geld sucht Eigentümer
KB - Washington. Nach einer Pfändungsaufhebung durch gerichtlichen Beschluß ist mit der Zahlung so weiter zu verfahren, wie es für sie ursprünglich angedacht war. Dies befand das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 14. Juli 2010 im Fall Goddearth Maritime Ltd. v. Calder Seacarrier Corp., Az.09-5068.
Wird elektronischer Zahlungsverkehr mittelbar über eine New Yorker Bank ausgeführt, birgt dies das Problem in sich, dass nach dem Recht des Staates New York die Gelder weder dem Zahlungsanweisenden, noch dem Empfänger gehören. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied zugunsten des Empfängers.
Das New Yorker Recht statuiert eben gerade nicht die ausschließliche Rückgabe der Gelder an den Zahlungsanweisenden und ebnet damit im konsensualen Verhältnis zwischen den Parteien den Weg, der ursprünglich für die Gelder angedacht war. Dabei stützt sich das Gericht auf die Fälle Bank of New York v. Norilsk Nickel, 14 A.D.3d 140, (1st Dep't 2004) und European American Bank v. Bank of Nova Scotia, 12 A.D.3d 189, (1st Dep't 2004).
KB - Washington. Nach einer Pfändungsaufhebung durch gerichtlichen Beschluß ist mit der Zahlung so weiter zu verfahren, wie es für sie ursprünglich angedacht war. Dies befand das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk am 14. Juli 2010 im Fall Goddearth Maritime Ltd. v. Calder Seacarrier Corp., Az.09-5068.
Wird elektronischer Zahlungsverkehr mittelbar über eine New Yorker Bank ausgeführt, birgt dies das Problem in sich, dass nach dem Recht des Staates New York die Gelder weder dem Zahlungsanweisenden, noch dem Empfänger gehören. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied zugunsten des Empfängers.
Das New Yorker Recht statuiert eben gerade nicht die ausschließliche Rückgabe der Gelder an den Zahlungsanweisenden und ebnet damit im konsensualen Verhältnis zwischen den Parteien den Weg, der ursprünglich für die Gelder angedacht war. Dabei stützt sich das Gericht auf die Fälle Bank of New York v. Norilsk Nickel, 14 A.D.3d 140, (1st Dep't 2004) und European American Bank v. Bank of Nova Scotia, 12 A.D.3d 189, (1st Dep't 2004).
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Lehrreiche neueste Entscheidungen:
CK - Washington. Lehrreiche neueste Entscheidungen:
Lehrreiches Urteil zur Markenverwechslungsgefahr, Dan Tana v. Dantanna's, 11th Cir. 15. JUL 2010, PDF
Versicherungseintrittspflicht vor erwartetem Körperschadensfall, Philips Electronics v. Avent, 6th Cir. 15 JUL 2010, PDF
Mischgetränkeverbot im Nachtclub bundesverfassungsvereinbar, Imaginary Images, Inc. v. Evans, 4th Cir. 15 JUL 2010, PDF
Donnerstag, den 15. Juli 2010
Forderungszession im Insolvenzfall
KB - Washington. Am 7. Juli 2010 befand das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks im Fall Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America Inc, Az. 08-17007, dass das Begleichen einer abgetretenen Forderung an den Zedenten vor dessen Insolvenz nicht etwa dazu führt, dass der Factor erfolgreich gegen den Debitor klagen kann.
In seiner Begründung führte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit aus, dass der Debitor keine neue und eigenständige Haftung entstehen läßt, indem er den Zedenten befriedigt und nicht etwa den Factor. Der Debitor versäumt so lediglich die Erfüllung seiner Verbindlichkeit, welche schließlich Teil der Insolvenzmasse und mithin Teil des Insolvenzverfahrens ist.
Das Interesse des Zedenten und späteren Insolvenzschuldners ist gerade nicht durch die Zahlung erloschen, sondern besteht weiterhin fort. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass keine Abhängigkeit zur Zahlung als solche besteht, sondern vielmehr zur schlichten Existenz der Verbindlichkeit und seiner Erfüllung.
Eine Zahlung des Debitors an den Factor tangiert nicht nur unweigerlich das Insolvenzverfahren des Zedenten, da der Debitor bei diesem Regress suchen wird, sondern ermöglicht zudem dem Factor, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens und damit mit mehr als nur einer Quote seiner eigentlichen Forderung zu befriedigen.
KB - Washington. Am 7. Juli 2010 befand das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks im Fall Ta Chong Bank Ltd. v. Hitachi High Technologies America Inc, Az. 08-17007, dass das Begleichen einer abgetretenen Forderung an den Zedenten vor dessen Insolvenz nicht etwa dazu führt, dass der Factor erfolgreich gegen den Debitor klagen kann.
In seiner Begründung führte der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit aus, dass der Debitor keine neue und eigenständige Haftung entstehen läßt, indem er den Zedenten befriedigt und nicht etwa den Factor. Der Debitor versäumt so lediglich die Erfüllung seiner Verbindlichkeit, welche schließlich Teil der Insolvenzmasse und mithin Teil des Insolvenzverfahrens ist.
Das Interesse des Zedenten und späteren Insolvenzschuldners ist gerade nicht durch die Zahlung erloschen, sondern besteht weiterhin fort. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass keine Abhängigkeit zur Zahlung als solche besteht, sondern vielmehr zur schlichten Existenz der Verbindlichkeit und seiner Erfüllung.
Eine Zahlung des Debitors an den Factor tangiert nicht nur unweigerlich das Insolvenzverfahren des Zedenten, da der Debitor bei diesem Regress suchen wird, sondern ermöglicht zudem dem Factor, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens und damit mit mehr als nur einer Quote seiner eigentlichen Forderung zu befriedigen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neues aus den Obergerichten:
CK - Washington. Neues aus den Obergerichten:
Tachometerfehler korrigibel, keine Haftung nach Korrektur, Roach v. CUNA Mutual, 1st Cir. 14. JUL 2010, URL
Auszahlung nach Pfändungsaufhebung an wen? Goodearth Maritime Ltd. v. Calder Seacarrier Corp., 2nd Cir. 14 JUL 2010, PDF
Bindungswirkung des späteren Präzedenzfalls, Empresa Cubana Del Tabaco v. General Cigar, 2nd Cir. 14 JUL 2010, PDF
Entlassung wegen Drohung nach Beleidigung, Examplaire Exantus v. Harbor Bar & Brasserie Rest., 3rd Cir. 14 JUL 2010, PDF
Mittwoch, den 14. Juli 2010
Schutz des Pseudonyms im Internet
CK - Washington. Der Auftritt im Internet genießt denselben Redefreiheitsschutz wie er zur Zeit der Gründung der USA für gedruckte politische Propaganda galt. Eine Differenzierung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC schon 1997 im Fall Reno v. Am. Civil Liberties Union, 521 US 844, abgelehnt. Anonyme Rede und Pseudonyme im Internet genießen Verfassungschutz.
Die Grenzen finden sich bei der Gefährdung von Leib und Leben. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco erklärte am 12. Juli 2010, wann die Aufhebung des Pseudonyms im US-Prozess um den gewerblichen Ruf und die unerlaubte Einwirkung in Gechäftsbeziehungen zulässig ist.
Für drei von fünf potenziellen Zeugen sollte ein Zeuge die Pseudonyme aufdecken, hatte das Untergericht im Fall Anonymous Online Speakers v. United States District Court for the District of Nevada Reno, Az. 09-71265, angeordnet. Dagegen wandten sich beide Parteien. Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörtert detailliert die erforderlichen verfassungsrechtlichen Abwägungen für und gegen den Beweisbeschluss.
Er bestätigt den Schutz der anonymen Redefreiheit im Internet nach dem First Amendment zur US-Bundesverfassung.
CK - Washington. Der Auftritt im Internet genießt denselben Redefreiheitsschutz wie er zur Zeit der Gründung der USA für gedruckte politische Propaganda galt. Eine Differenzierung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC schon 1997 im Fall Reno v. Am. Civil Liberties Union, 521 US 844, abgelehnt. Anonyme Rede und Pseudonyme im Internet genießen Verfassungschutz.
Die Grenzen finden sich bei der Gefährdung von Leib und Leben. Das Bundesberufungsgericht des neunten US-Bezirks in San Francisco erklärte am 12. Juli 2010, wann die Aufhebung des Pseudonyms im US-Prozess um den gewerblichen Ruf und die unerlaubte Einwirkung in Gechäftsbeziehungen zulässig ist.
Für drei von fünf potenziellen Zeugen sollte ein Zeuge die Pseudonyme aufdecken, hatte das Untergericht im Fall Anonymous Online Speakers v. United States District Court for the District of Nevada Reno, Az. 09-71265, angeordnet. Dagegen wandten sich beide Parteien. Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit erörtert detailliert die erforderlichen verfassungsrechtlichen Abwägungen für und gegen den Beweisbeschluss.
Er bestätigt den Schutz der anonymen Redefreiheit im Internet nach dem First Amendment zur US-Bundesverfassung.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neueste Entscheidungen:
CK - Washington. Neueste Entscheidungen:
Angestellt oder freiberuflich nach kalifornischem Recht, Narayan v. Egl, Inc., 9th Cir 13 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
Diamantenkartell-Sammelklagevergleich aufgehoben, Arrigotti Fine Jewelry v. DE Beers SA, 3rd Cir. 13 JUL 2010, PDF
Wahlkampfspendenverbot von Staatslieferanten verfassungsvereinbar, 2nd Cir. 13 JUL 2010, PDF
Schmutzredeverbot verfassungswidrig, Fox Television Stations, Inc. v. FCC, 2nd Cir. 13 JUL 2010, PDF
Dienstag, den 13. Juli 2010
Nimmersatter Rechtsanwalt: Missbrauch beim Erfolgshonorar
KB - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago entschied am 9. Juli 2010 über die Forderung eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten im Fall Solis v. O'Callaghan, Az. 09-4075.
Der Beklagte hatte zuvor eine Forderung in Höhe von $107.980 eingeklagt. Sein erster Rechtsanwalt zahlte allerdings lediglich $62.410 an ihn aus. Um an den Rest seines Geldes zu gelangen, bediente sich der Beklagte des Klägers, der als Honorar 40 Prozent von any gross amount recovered in the event of suit being filed verlangte. Leider war man sich über die Terminologie recovered nicht ganz einig und zog vor Gericht.
Der Kläger fordert 40 Prozent nicht nur von den durch ihn erstrittenen $60.000, sondern auch von den $62.410, die der Beklagte bereits vorab erhalten hatte. Dies sei gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Klägers auch eine Vereinbarung über den Verzicht jedweder Klagen hinsichtlich der Berechtigung der bereits gezahlten $62.410 zum Resultat hatte.
Der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit gebot dem Nimmersatt Einhalt und führte in seiner Begründung aus, dass das Wort recovered nach seinem natürlichen Sinngehalt etwas zurück bekommen erfasst, was einem nicht bereits gehört.
Außerdem gäbe es keinen Anhaltspunkt, warum der Mandant Gebühren für etwas bezahlen soll, was unabhängig von und vor allem zeitlich vor der Beauftragung des Rechtsanwalts eingetreten ist. Jede andere Entscheidung würde naive Mandanten in die Falle unerwarteter Gebühren tappen lassen.
KB - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten US-Bezirks in Chicago entschied am 9. Juli 2010 über die Forderung eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten im Fall Solis v. O'Callaghan, Az. 09-4075.
Der Beklagte hatte zuvor eine Forderung in Höhe von $107.980 eingeklagt. Sein erster Rechtsanwalt zahlte allerdings lediglich $62.410 an ihn aus. Um an den Rest seines Geldes zu gelangen, bediente sich der Beklagte des Klägers, der als Honorar 40 Prozent von any gross amount recovered in the event of suit being filed verlangte. Leider war man sich über die Terminologie recovered nicht ganz einig und zog vor Gericht.
Der Kläger fordert 40 Prozent nicht nur von den durch ihn erstrittenen $60.000, sondern auch von den $62.410, die der Beklagte bereits vorab erhalten hatte. Dies sei gerechtfertigt, da die Tätigkeit des Klägers auch eine Vereinbarung über den Verzicht jedweder Klagen hinsichtlich der Berechtigung der bereits gezahlten $62.410 zum Resultat hatte.
Der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit gebot dem Nimmersatt Einhalt und führte in seiner Begründung aus, dass das Wort recovered nach seinem natürlichen Sinngehalt etwas zurück bekommen erfasst, was einem nicht bereits gehört.
Außerdem gäbe es keinen Anhaltspunkt, warum der Mandant Gebühren für etwas bezahlen soll, was unabhängig von und vor allem zeitlich vor der Beauftragung des Rechtsanwalts eingetreten ist. Jede andere Entscheidung würde naive Mandanten in die Falle unerwarteter Gebühren tappen lassen.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Ausgewählte Entscheidungen der Obergerichte:
CK - Washington. Ausgewählte Entscheidungen der Obergerichte:
Aufdeckung von Online-Pseudonymen im US-Prozess, Anonymous Online Speakers v. USDC, 9th Cir 12 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
SEC Rule 151A aufgehoben, American Equity Investment Life Insurance Co. v. SEC, DC Cir 12 JUL 2010, PDF
Schiedsklausel nach kalifornischem Recht nichtig, Fensterstock v. Education Finance Partners, 2nd Cir. 12 JUL 2010, PDF
Montag, den 12. Juli 2010
Falsche Schreiben und Unterschriften nicht vom US-Anwalt
CK - Washington. Aus Penzberg soll die echte oder unechte Frau B.H. stammen, die Anwälten, Finanzinstituten und Hausbesitzern erfundene Schreiben über ein angebliches Vermögen vorlegt, das nur noch beim Anwalt in den USA abgerufen werden muss. Die falschen Schreiben tragen auch falsche Unterschriften:
Daher hat sich manch aufmerksamer Empfänger solcher Schreiben schon in den USA gemeldet, und die Polizei in Oberammergau führt eine Akte:
CK - Washington. Aus Penzberg soll die echte oder unechte Frau B.H. stammen, die Anwälten, Finanzinstituten und Hausbesitzern erfundene Schreiben über ein angebliches Vermögen vorlegt, das nur noch beim Anwalt in den USA abgerufen werden muss. Die falschen Schreiben tragen auch falsche Unterschriften:
Bei den hier bisher bekannten Schreiben handelt es sich um ein Faxdeckblatt und ein Schreiben auf Kanzleibriefkopf. Der Text lässt bei gründlichem Lesen erkennen, dass er nicht von einem Anwalt oder Attorney at Law stammt. Auch die Aufmachung wirkt fehlerhaft und unprofessionell.
Daher hat sich manch aufmerksamer Empfänger solcher Schreiben schon in den USA gemeldet, und die Polizei in Oberammergau führt eine Akte:
Polizeidienststelle Oberammergau
Feldiglgasse 17
82487 Oberammergau
Tel.08822/945830
Sonntag, den 11. Juli 2010
Marke, Urheberrecht beim US-Zoll melden
CK - Washington. Mit 2000 Kommentaren rechnete der amerikanische Zoll und erhielt nur einen, als er seinen Regelungsvorschlag zur Meldung von Marken, Handelsnamen und Urheberrechten beim Zoll verkündete. Dabei ist das Thema wichtig: Der Zoll kann verletzende Waren bei der Einfuhr in die USA stoppen, wenn sie auch beim ihm angemeldet sind.
Am 12. Juli 2010 verkündet er daher eine Verlängerung der Frist um 30 Tage, in der die Öffentlichkeit den Entwurf Agency Information Collection Activities: Regulations Relating to Recordation and Enforcement of Trademarks and Copyrights im Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39701.
CK - Washington. Mit 2000 Kommentaren rechnete der amerikanische Zoll und erhielt nur einen, als er seinen Regelungsvorschlag zur Meldung von Marken, Handelsnamen und Urheberrechten beim Zoll verkündete. Dabei ist das Thema wichtig: Der Zoll kann verletzende Waren bei der Einfuhr in die USA stoppen, wenn sie auch beim ihm angemeldet sind.
Am 12. Juli 2010 verkündet er daher eine Verlängerung der Frist um 30 Tage, in der die Öffentlichkeit den Entwurf Agency Information Collection Activities: Regulations Relating to Recordation and Enforcement of Trademarks and Copyrights im Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39701.
Samstag, den 10. Juli 2010
Gefahr im Bett durch VO gebannt
CK - Washington. Ein wenig Verbraucherschutz gibt es auch in den USA, meist von den Einzelstaaten, ergänzend vom Bund verwaltet. Beispielsweise wendet sich der Bund mit einer Verordnungsanpassung der Gefahr für Kopf und Nacken im Bett zu.
Die Consumer Product Safety Commission verkündet am 12. Juli 2010 zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit, zu der auch immer Hersteller aus dem In- und Ausland zählen, einen Regelungsentwurf unter dem Titel Petition Requesting Revision of Bunk Bed Standard To Incorporate Requirements for Head and Neck Entrapment Testing in Spaces Created by Side Structures, Including Ladders, Az. CPSC-2010-0071, Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39666.
Das Verfahren entspricht den Vorschriften des Administrative Procedure Act. Hersteller und Vertrieb reichen ihre fachspezifischen, nicht emotional getragenen Beiträge zur Verordnungsentwicklung in der Regel durch einen anwaltlichen Schriftsatz bei den Bundesministerien ein, der den Form- und Inhaltserfordernissen entspricht.
CK - Washington. Ein wenig Verbraucherschutz gibt es auch in den USA, meist von den Einzelstaaten, ergänzend vom Bund verwaltet. Beispielsweise wendet sich der Bund mit einer Verordnungsanpassung der Gefahr für Kopf und Nacken im Bett zu.
Die Consumer Product Safety Commission verkündet am 12. Juli 2010 zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit, zu der auch immer Hersteller aus dem In- und Ausland zählen, einen Regelungsentwurf unter dem Titel Petition Requesting Revision of Bunk Bed Standard To Incorporate Requirements for Head and Neck Entrapment Testing in Spaces Created by Side Structures, Including Ladders, Az. CPSC-2010-0071, Federal Register, Bd. 75, Heft 132, S. 39666.
Das Verfahren entspricht den Vorschriften des Administrative Procedure Act. Hersteller und Vertrieb reichen ihre fachspezifischen, nicht emotional getragenen Beiträge zur Verordnungsentwicklung in der Regel durch einen anwaltlichen Schriftsatz bei den Bundesministerien ein, der den Form- und Inhaltserfordernissen entspricht.
Twitterklärte Urteile im Recht der USA
CK - Washington. Neues von ICANN bis Erfolgshonorar:
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Merkmale markenrechtlicher Verwechslungsgefahr, Sabinsa Corp v. Creative Compounds, 3rd Cir. 9 JUL 2010, PDFImmer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today
ICANN Domainsystem kartellrechtsverletzend? Coalition For Icann Transparency v. Verisign, Inc., 9th Cir. 9 JUL 2010, PDF
Nahezu ohne Worte: Berufungsbegründung, West v. Outlaw, 8th Cir. 9 JUL 2010, PDF
Abgewiesener Markenlöschungsantrag bestätigt, Outdoor Kids, Inc. v. Parris Manufacturing Co., Inc., CAFC 9. JUL 2010, PDF
Missbrauch und Gefahr des Erfolgshonorars, O'Callaghan v. Donahu, 7th Cir. 9 JUL 2010, PDF
