Sammelklage erfordert Vergleichbarkeit
CK - Washington. Eine bedeutende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sammelklage ist die Vergleichbarkeit der behaupteten Tatsachen für eine Vielzahl möglicher Kläger. Diese hielt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens im Fall Eileen Quacchia v. DaimlerChrysler Corporation, Az. A102544, für nicht gegeben, als es die untergerichtliche Ablehnung der beantragten Anerkennung einer Klasse für vielfältige Automodelle und -serien sowie Baujahre betätigte.
Wichtig ist dabei die Aussage in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2004, dass für die Berufungsprüfung jeder relevante, tragfähige Entscheidungsgrund des Untergerichts ausreicht. Das Untergericht selbst besitzt einen weiten Ermessensspielraum zur Anerkennung einer Klasse, und wenn es keine fehlerhaften Kriterien anwendet oder Rechtsfehler begeht, wird seine Entscheidung bestätigt, vgl. Linder v. Thrifty Oil Company, 23 Cal.4th 429, 435 (2000).
Da das Untergericht in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Umstände nicht ermitteln konnte - ohne jedoch bereits in die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung einzutreten -, verweigerte es nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht die Klassenzertifizierung.
Wichtig ist dabei die Aussage in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2004, dass für die Berufungsprüfung jeder relevante, tragfähige Entscheidungsgrund des Untergerichts ausreicht. Das Untergericht selbst besitzt einen weiten Ermessensspielraum zur Anerkennung einer Klasse, und wenn es keine fehlerhaften Kriterien anwendet oder Rechtsfehler begeht, wird seine Entscheidung bestätigt, vgl. Linder v. Thrifty Oil Company, 23 Cal.4th 429, 435 (2000).
Da das Untergericht in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Umstände nicht ermitteln konnte - ohne jedoch bereits in die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung einzutreten -, verweigerte es nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht die Klassenzertifizierung.