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CK - Washington. Den Fall des Jahres 2004 im German American Law Journal bildet die Entscheidung von Richter Easterbrook in Sachen Kestrel Coal Pty. Ltd. v. Joy Global Inc. Easterbrook erklärt, dass amerikanische Gerichte die abschließenden Entscheidungen ausländischer Gerichte respektieren müssen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch immer wieder versuchen Parteien des In- und Auslands Entscheidungen ausländischer Gerichte in den USA einer neuen Instanz zuzuführen. Der Bericht betrifft das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, und befindet sich in der Berichtssammlung.
CK - Washington. Was am deutschen Recht aus US-Sicht so auffällt:
Aushöhlung von Meinungsfreiheit und Datenschutz: Impressumspflicht.
Abmahnwesen: auf Fiktion basierendere Kostenverlagerung als Standortschreck. Ein vielerorts unbekanntes Phänomen wird in Deutschland fleißig ausgefeilt.
AGB: rechtsunsicherheitsauslösendes Handelshemmnis aufgrund der Fiktionen des ausgestorbenen ehrlichen Kaufmanns und des unmündigen Verbrauchers.
Beratungshaftung: Verunsicherung von Dienstleistern - Anwälten, Banken, Ärzten - im Bereich nicht objektiv messbarer Prognose-Leistungen.
Standortschwächen von A bis B. Vorteile von A bis Z werden allerorten bekannt gegeben.
CK - Washington. Was geschieht mit dem Rechner, EMailkonten und Online-Daten, wenn der Eigentümer stirbt? Erhalten die Erben Zugang zu ihnen? Zu Bankkontendaten wohl, zur EMail nicht? Dieser Frage geht AP-Schreiber Anick Jesdanun im Bericht Groups Debate Use of Digital Information nach.
Ob im Testament oder schon bei der Einrichtung von EMail- und Online-Datenkonten Vorkehrungen für den Zugriff Dritter getroffen werden sollten, richtet sich nach den unterschiedlichen Praktiken der Anbieter und löst rechtliche Erörterungen aus der Sicht des Erb-, Datenschutz-, Banken-, Militär- oder auch Familienrechts aus. Ist die EMail von Soldaten anders zu beurteilen als die von Priestern oder Rechtsanwälten?
CK - Washington. Ein Bierverkäufer im Stadium wurde als Beerman und Bob the Beerman bekannt. Nachdem eine Brauerei eine Werbegestalt thematisch als Beerman entwickelte, verklagte er sie. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen Robert Donchez v. Coors Brewing Co. et al., Az. 03-1462, vom 23. Dezember 2004 ist wegen der gründlichen Darlegung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen, die sich von der Verletzung einer nicht eingetragenen Common-Law-Marke bis zur ungerechtfertigten Bereicherung erstrecken, sowie der Beweislastverteilung lesenswert.
CK - Washington. Das Begnadigungsermessen schenkt manchem zum Feiertag die Freiheit. Das Ermessen wird von Präsidenten und Gouverneuren kaum zur fehlerfreien Korrektur systemimmanter Fehler, Versehentlichkeiten oder Ungerechtigkeiten eingesetzt, sondern seine Ausübung tendiert zur Erfüllung politischer Wünsche. CrimLaw hat eine Linksammlung zu verschiedenen Auffassungen über die Begnadigungspolitik des heutigen Präsidenten erstellt.
CK - Washington. Anhand des Präzedenzfalles E.I. DuPont DeNemours & Co., 467 F2d 1357 (CCPA 1973), entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Shen Manufacturing Co., Inc. v. The Ritz Hotel Limited, Az. 94-1063, -1076, am 17. Dezember 2004 die Frage, ob die Marke Ritz bei der Verwendung von zwei seit 1892 und 1898, in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich tätigen Unternehmen verwechselbar sind. Ein Unternehmen verwendet die Marke im Hotelbereich und wollte sie in neuen Varianten auf weitere Warengruppen erstrecken, das andere verwendet sie für Küchen- und Bad-Textilien und legte Einspruch gegen die beantragte Erstreckung in den Textilbereich ein.
Vorab stellte das Gericht fest, dass die Marke Ritz im zweiten Produktbereich nicht berühmt ist. In seiner Prüfung der Wort- und Bildmarken grenzte es die verschiedenen, in Küche und Bad üblichen Waren voneinander ab. Außerdem erläuterte es die Bedeutung des Artikels The in Verbindung mit anderen Elementen einer Wortmarke und stellte fest, dass der Artikel die Verwechselbarkeit mindern kann. Schließlich behandelte es Handschuhe Grillhandschuhe als unterscheidungsfähige Waren für Zwecke des Bundesmarkenrechts.
D.C. Long Arm
Statute for
Contracts, Fraud
Am 21. Dezember 2004 bejahte es die Zuständigkeit der Gerichte in der Hauptstadt für Sachverhalte, die einen Bezug zu Washington aufwiesen, unter anderen den hiesigen Abschluss von Verträgen, die auch inhaltlich einen fortlaufenden Bezug hierhin vorsahen. Es verneinte die Zuständigkeit für deliktische Ansprüche, insbesondere aus Betrug, weil die im Ausland begangenen Handlungen keine Wirkung in Washington entfalteten.
Rechtsgrundlagen für die Entscheidung sind die Long Arm-Regeln in DC Code §13-423(a)(1) in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Kriterien des Präzedenzfalles International Shoe Company v. Washington, 326 US 310 (1945).
CK - Washington. Die souveräne Indianernation der Cherokees, deren eigentümliche Schrift aus dem Altdeutschen entwickelt ist, arbeitet an einer eigenen Open Source-Lizenz für ein eigenes Open-Source-Betriebssystem. Noch ist auf der entsprechenden Webseite nicht viel zu finden. Das System soll auf Elementen basieren, die das Novell-Netware Dateisystem und das Microsoft-NTFS-System einbinden. Vergleichbare Vorstöße waren in der Vergangenheit teilweise untersagt worden.
CK - Washington. Wer alpin Ski fährt, braucht nicht damit zu rechnen, in eine Halfpipe der Snowboarder zu fallen. Diese Risikoeinschätzung nahm das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 14. Dezember 2004 im Fall Camie R. Dunbar et al. v. Jackson Hole Mountain Resort Corporation, Az. 03-8057, vor.
CK - Washington. Bei einer Transaktion wird am 7. Dezember eine erstattungsfähige Quellensteuer von $xxx.xxx,xx zurückbehalten. Staat M schreibt vor, dass der Erstattungsantrag vor Jahresende, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der Transaktion gestellt wird.
Kommt der zu früh eingereichte Antrag in den Müll? Der zu spät gestellte? Beide?
CK - Washington.
CK - Washington.
(1) The party's principal purpose in making the contract is frustrated; (2) without that party's fault; (3) by the occurrence of an event, the non-occurrence of which was a basic assumption on which the contract was made. City of Savage v. Formanek, 459 NW2d 173, 176 (Minn. Ct. App. 1990).
CK - Washington. Das Territorialitätsprinzip des Markenrechts wird in den USA fast nie durchbrochen. Doch bestätigt das einflussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Rechtsauffassung, dass das Prinzip nicht absolut wirkt und bei ausländischen "famous Marks" durchbrochen werden kann.
Seine Entscheidung im Fall Grupo Gigante SA De CV et al. v. Dallo & Co., Inc. et al., Az. 00-57118, vom 15. Dezember 2004, betrifft eine im spanischsprachigen Ausland berühmte Marke, die eine Schutzwirkung in den USA entfalten konnte, nachdem auch in den USA Kundschaft auf die Marke aufmerksam wurde.
In vergleichbaren Fällen war zu beobachten, dass ausländische Markeninhaber mangels Präzedenzfallentscheidungen auf Berufungsebene, a.a.O. S. 16902, in den USA ihre stärkeren Rechte aufgrund ausländischer Nutzung nicht gegen Imitatoren in den USA durchzusetzen versuchten. In diesem Fall wehrte sich die mexikanische Markeninhaberin erfolgreich gegen die amerikanische Nachahmerin.
CK - Washington. Berufungsrichter Easterbrook ermahnte die Gerichte, bei der Vertragsauslegung nicht nur linguistisch, sondern auch wirtschaftlich mitzudenken. Dem Richter werde kein MBA abverlangt, jedoch dürfte er seine elementare, allgemeine Vertrautheit mit wirtschaftlichen Gegebenheiten und Zielen nicht unterdrücken.
CK - Washington. Der
Im Fall Te-Ta-Ma Truth Foundation-Family of Uri, Inc. v. The World Church of the Creator, Az. 03-4085, stellte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 13. Dezember 2004 derartige Umstände fest. Der Streit betrifft ein Markenverletzungsverfahren nach 15 USC §§ 1051. Das vorliegende Berufungsurteil betrifft lediglich die Frage der Kostenerstattung von der unterliegenden Religionsgemeinschaft an die obsiegende.
Beide Gemeinschaften lieferten sich einen erbitterten Rechtsstreit, der in Hasskampagnen im Internet ausartete. Die unterliegende Partei beschimpfte und bedrohte dabei nicht nur die Gegenseite, sondern beleidigte auch das Verfassungssystem samt der Gerichtsbarkeit; selbst Morddrohungen an die Richterin folgten. Die hasserfüllte Rechtsverfolgung der unterliegenden Partei überzeugte das Gericht davon, dass das Erfordernis der besonderen Umstände vorliegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
CK - Washington. Das Börsenaufsichtsamt des Bundes in Washington hat gestern beschlossen, durch einen Ausschuss die strukturellen und Kostenauswirkungen von Sarbanes-Oxley auf börsennotierte Kleinunternehmen untersuchen zu lassen. Die Security and Exchange Commission beweist damit ihr Verständnis für die Probleme, die das Gesetz für kleinere Unternehmen auslöst, auf die es gleichermaßen wie auf große anwendbar ist, obwohl der Gesetzgeber nur die Großunternehmen im Auge hatte. Durch Verordnungen kann das Amt strukturelle Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen schaffen.
CK - Washington
Nachtrag: Anscheinend ist die Klage nicht vollständig abgewiesen worden. Die noch offene Frage betrifft die Verwendung des Firmennamens Geico in den Anzeigen für andere Versicherer, die die Werbung bei Google erwerben. Google hat diese Art der Konkurrenten-Anzeige in der Werbung bereits eingestellt. Der Fall wird in einigen Wochen fortgesetzt, nachdem die Richterin die heutige Entscheidung schriftlich begründet haben wird.
CK - Washington.
CK - Washington. Die Verwässerung einer Marke ist ein wesentliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit gleichlautender Marken. Wenn eine Marke den Status eines "famous Mark" erreicht hat, kann sie den Schutz des bundesrechtlichen Federal Trademark Dilution Act genießen, der nicht nur die Gefahr einer Verwässerung erfordert, sondern dieses Merkmal selbst, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall Moseley v. V Secret Catalogue, Inc., 537 US 418, 433 (2003), bestimmte.
CK - Washington.
The parties shall make a diligent effort to settle amicably all disagreements in conjunction with this contract. If an amicable agreement is not reached then the arbitration court of the International Chamber of Commerce in Zurich shall have jurisdiction at the exclusion of regular courts. This agreement is subject to Swiss law.
CK - Washington.
[W]here Congress includes particular language in one section of a statute but omits it in another section of the same Act, it is generally presumed that Congress acts intentionally and purposely in the disparate inclusion or exclusion.
CK - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat gestern den Fall Metro Goldwyn Mayer Studios, Inc. et al. v. Grokster, Inc. et al. zur Überprüfung im Lichte seiner Entscheidung Sony Corp. of America v. Universal City Studios aus dem Jahre 1984 zugelassen, vgl. auch GALJ-Vorberichte und SCotUS.
Der Fall betrifft die Haftungsübertragung auf Anbieter der P2P-Technik für Rechtsverletzungen durch Anwender der Technik. Vertriebsunternehmen im Musik- und Filmbereich behaupten, Softwareunternehmen müssten für die rechtsverletzende Nutzung nach dem Grundsatz des secondary Infringement haften, nachdem das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestätigt hatte, dass eine Haftung nach den Grundsätzen contributory Infringement und vicarious Infringement ausgeschlossen ist.
Disclosure: Corcoran und Rosenthal, Partner des Verfassers, vertreten im amicus-curiae-Schriftsatz an den Supreme Court die Auffassung, die Grokster-P@P-Technik verletze Urheberrechte, vgl. Mauro, High Stakes IP Case Lands at High Court, Legal Times, 1, 8 (Dec. 6, 2004).
CK - Washington. Eine Bank darf bei einer Überweisung auf das Konto Vieri Gaines Guadagni, Trustee fbo McDaniel den Betrag dem Konto Vieri Gaines Guadagni gutschreiben, ohne einer Haftung wegen Verstosses gegen die Regulation J des bundesbankenrechtlichen Fedwire Systems, 12 CFR §§210.25-210.32 (2004), oder gegen die Bestimmungen der einzelstaatlichen Artikel 4 und 4A Uniform Commercial Code ausgesetzt zu sein, entschied im Fall TME Enterprises, Inc. et al. v. Norwest Corporation et al., Az. B164022, das zweitbezirkliche Berufungsgericht Kaliforniens am 8. Dezember 2004.
Das Gericht erkannte: Banken sind nicht verpflichtet, eine Namensidentität der Kontoinhaber und der Überweisungsempfänger festzustellen. Wenn die Kontonummern exakt und die Namen im wesentlichen überstimmen, darf die Gutschrift auf das der Nummer nach identifizierte Konto erfolgen. In diesem Fall dürfen Banken Zusätze zum Empfängernamen, wie ABC, treuhänderisch für XYZ ignorieren, sofern ihnen keine Kenntnis von Umständen vorzuwerfen ist, die auf Fehler oder Täuschung hinweisen.
Da die Vereinigten Staaten den Giralverkehr nicht kennen und Überweisungen in der Art der Wire Transfer die Ausnahme zum Scheckverkehr darstellen, sieht das Recht des elektronischen Geldtransfers Entlastungsmöglichkeiten für Banken und eine beschränkte Prüfungspflicht vor. In diesem Falle machten sich Betrüger diese zunutze, die ihren Opfer vorgaukelten, ihre Gelder würden auf Treuhandkonten verwaltet, während sie in Wirklichkeit auf normalen Konten ohne jede Verfügungskontrolle eingingen.
CK - Washington. Ganz legal lief nicht einmal beim designierten Heimatlandssicherheitsminister Kerik alles. Wie sollte es auch. Jeder macht mal einen Fehler. Da seiner aufgedeckt wurde und gerade mit seinem geplanten Verantwortungsbereich, die illegale Einwanderung einzudämmen, kollidiert, verzichtet er nun auf dieses Amt. Vielleicht kann er die Ausbildung der irakischen Polizei, auf die sein zukünftiger Chef so stolz ist, endlich zum Abschluss bringen.
CK - Washington. Im Staat Maryland wurde der finanzielle Einfluß auf Wahlen gesetzlich eingeschränkt. Dennoch verletzten zahlreiche Geber die Bestimmungen in den abgelaufenen und laufenden Wahlzyklen. Common Cause veröffentlicht eine Liste. Wahlgelder sind in §13-226. Contributions other than transfers des Election Law Article der Gesetze von Maryland, geregelt.
CK - Washington. Die FCC ist nicht zum Erlass einer Strahlenverordnung verpflichtet, obwohl wissenschaftliche Studien heute eine Strahlengefahr besser belegen als früher, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Bundeshauptstadt am 7. Dezember 2004 in Sachen EMR Network v. Federal Communications Commission, Az. 03-1336. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hatte einen Antrag der um nicht-thermische Strahlen besorgten Gruppe EMR Network auf Überprüfung der Strahlenverordnungspolitik im Kommunikationsbereich abgelehnt. Das Gericht hatte zu ermitteln, ob eine Oberste Bundesbehörde gezwungen werden kann, ein abgeschlossenes Verordnungsgebungsverfahren wieder zu eröffnen, in diesem Fall das bereits gerichtlich bestätigte Mobiltelefonstrahlenverfahren, vgl. Cellular Phone Taskforce v. FCC, 205 F.3d 82 (2d. Cir. 2000 )
Das Gericht stellte auf den anwendbaren Prüfrahmen ab und bestätigte wie das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks dem Amt ein Recht zur Ermessensausübung. Auf den EMR-Antrag hatte das Amt ein Vorverfahren eingeleitet und mit der Erkenntnis abgeschlossen, dass kein zwingender Grund besteht, ein Verordnungsgebungsverfahren einzuleiten, siehe EMR Network Petition for Inquiry to Consider Amendment of Parts 1 and 2 Regarding Environmental Effects Radiofrequency Radiation, 18 FCC Rcd 16822, 16827, 12 (2003).
Das Gericht beschloss als anwendbaren Prüfstandard den allgemein für die Verordnungsgebung geltenden, nach dem eine Ablehnung nur rechtwidrig ist, wenn sie gegen 5 USC §706(2)(A) verstößt und arbitrary, capricious, an abuse of discretion, or otherwise not in accordance with law ist. Es lehnte den vom EMR Network angeregten strengeren Maßstab ab, der für nicht abgeschlossene Verordnungsgebungsverfahren gilt. Deshalb genieße ein Gericht nur ein begrenztes Nachprüfungsrecht, und eine Ablehnung könne nur in den seltensten und zwingendsten Umständen aufgehoben werden, vgl. WWHT, Inc. v. FCC, 656 F.2d 807, 818 (DC Cir. 1981).
CK - Washington. Acht Soldaten klagen heute im Verfahren Qualls et al. v. Rumsfeld et al. einen Vertragstreueanspruch gegen den Verteidigungsminister ein, der sie länger im Irak als vertraglich vereinbart verwenden will.
CK - Washington. Die leistungsabhängige Normal- und Sonder-Vergütung höherer Bundesbeamten wird Wirklichkeit, nachdem das zuständige Amt, Office of Personnel Management, heute im Verordnungswege sichergestellt hat, dass niemand zuviel verdient, und vor allem nicht mehr als der Vizepräsident: Federal Register vom 6. Dezember 2004, Band 69, Heft 233, S. 70355-70367.
Wenn man in Washington die Leistung hoher Beamten beobachtet, die auch ohne besondere Vergütungsanreize oft rund um die Uhr arbeiten - eine Beobachtung, die auch bei den deutschen Diplomaten zutrifft, - fragt man sich, ob die neue Vergütungsregelung nicht auch zur Erbringung der Extraleistungen ein paar Extrastunden an den Tag anhängen sollte.
CK - Washington. Die Kosten des Landhandels werden durch Oligopole künstlich und ungerechtfertigt in die Höhe getrieben, bemerkt heute das Wall Street Journal. Die Kosten der rechtlichen Abwicklung fallen bei typischen Grundstücks-Übertragungen zwischen Privaten kaum ins Gewicht, sodass das Journal sie nicht einmal erwähnt.
Die großen Happen fallen an die Makler, die ihr jeweils einzelstaatliches Oligopol gegen Außenseiter, wie beispielsweise Internetanbieter, verteidigen. Sie verlangen in der Regel 6% des Kaufpreises. Teuer bleibt auch die Rechtstitelschutzversicherung, obwohl bei den meisten Grundstücken heute sicher ist, dass keine versteckten Ansprüche von Indianern oder späteren Eigentümern mehr zu befürchten sind.
Das Internetverzeichnis forsalebyowner.com gewann kürzlich eine Klage, als Makler ihm untersagen wollten, in Kalifornien zum Verkauf stehende Häuser anzubieten, weil es damit gegen die Maklergesetze verstoße.
CK - Washington. Der amerikanische Filmverein, dessen eloquenter Altvorsitzender gelegentlich Kleinstaaten mit der Nuklearwaffe des amerikanischen Handelsrechts drohte, entdeckte ein groß angelegtes Filmangebot im Internet. Der Verein konsultierte den Digital Millennium Copyright Act und benachrichtigte den ISP des Anbieters nach 17 USC §512(c)(3)(A). Der Anbieter wechselte schnell zu einem anderem ISP, um bei einer Schließung des Web-Kontos beim ersten ISP einem wirtschaftlichen Schaden auszuweichen.
CK - Washington. Bei Muepe und Die Blogelei finden sich zahlreiche Hinweise auf Plagiate im Blogbereich. Automatisierte Klauerei ist ebenso ärgerlich wie die immer weiter verfeinerte Kunst des direkten oder versteckten Spams in Referrer-Listen. Auch das lawblog haben die Blogklauer nun erwischt. lawblog-Schreiber Vetter schlägt zurück, indem er mit einem Blogeintrag ankündigt, böse zu werden, wenn der Superklau nicht sofort aufhöre. Kurz darauf ist die Klauseite verschwunden.
In den Vereinigten Staaten verklagt derweil der Schreiber einer Rechts-Webseite einen Konkurrenten wegen des Plagiats. Im wissenschaftlichen Bereich ohne Webbezug fällt auf, dass ein professoraler Klauer die Schuld am Plagiat seinem Studenten in die Schuhe schieben wollte.
Bei usaBoycott.com befindet sich ein vom GALJ geklauter Bericht, ohne Quellenangabe und Rahmen, starkes Stück. Anscheinend schon im April 2003 geklaut. Über das Link Helft uns kommt man zur Aufforderung: wir brauchen mehr Fakten!! Da ist wohl was dran.
CK - Washington. Dass drei Deutsche wegen Kartellverstößen ins Gefängnis wandern, macht dem hiesigen Bundesjustizministerium wohl richtig Spaß: Four Infineon Technologies Executives Agree to Plead Guilty in International Dram Price-Fixing Conspiracy - Three German Citizens Face Jail Time in U.S. (12/02/2004).
CK - Washington. Das National Institute on Media and the Family stellt in seinem neunten Jahresbericht fest, dass bestimmte Videospiele schädliche Auswirkungen auf Verhalten und Psyche junger Spieler entfalten, doch es enthält sich einer Stellungnahme zu gesetzgeberischen Schritten. Es beugt sich wohl dem Einfluss des politisch populären Argumentes, dass Selbstkontrolle und der gute Rat der Eltern ausreiche, Kinder und Jugendliche von der Benutzung der schädlichsten Spiele abzuhalten. Selbst die Webseite des Institutes enthält lediglich eine viele Monate alte Liste gesetzgeberischer Vorstöße.
CK - Washington. Ein Plan, die Wahlkampagne der Demokraten durch Telefonate zu stören, führt zur heutigen Strafanklage United States v. James Tobin, Az. 04- , beim erstinstanzlichen Bundesgericht im Bezirk von New Hampshire. Tobin wird beschuldigt, $16.500 an Mitverschwörer gezahlt zu haben, damit sie über einen Telefondienst unablässig die Telefone der Wahlkampagne anriefen, sofort auflegten und so ihre Arbeit störten. Der Erfolg trat ein, sodass die betroffenen Gruppen nicht wie vorgesehen Wähler zur Abstimmung fahren konnten.
CK - Washington. Wer auf Diät setzt, ist hier ein Dieter. Die Dieters sind nach Strich und Faden mit Internetwerbung belogen worden, erklärte die Verbraucherschutzbehörde FTC am 30. November 2004. Daher hat sie einen Arzt und mehrere Vertriebsunternehmer verklagt.
Für wirkungslose Produkte zahlten Verbraucher horrende Beträge. Um vergleichbaren Täuschungsversuchen einen Riegel vorzuschieben, hat die Oberste Bundesbehörde auch zwei Sonderprogramme namens Diet & Fitness und Operation Cure-All eingerichtet, damit sich Verbraucher informieren und Falschwerbung gleich anzeigen können.
CK - Washington. Die Frage des Verzichts auf die Einrede der mangelnden Zuständigkeit über die Beklagte behandelt das Oberste Gericht des Staates Delaware im Fall Donnette PLummer et al. v. Susan Sherman, Az. 50, 2004, am 16. November 2004. Unter Anwendung einzelstaatlichen Verfahrensrechts, welches es als vergleichbar mit den Federal Rules of Civil Procedure der Bundesgerichtsbarkeit bezeichnet, gelangt es zum Schluss, dass eine verspätet erhobene Einrede als Verzicht wirkt.
CK - Washington.
CK - Washington. Der Heimatlandsicherheitsminister verlässt das Kabinett. Unter anderem war Tom Ridge für seine Terror-Farbskala bekannt.
CK - Washington. Morgen werden im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington zwei Geldwäschefälle konsolidiert verhandelt: Hall v. United States und Whitfield v. United States, Az. 03-1293, 03-1294. Heute entschied das Gericht gegen die Annahme einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof des Einzelstaates Massachusetts zur Revision, die einzelstaatlich gleichgeschlechtliches Heiraten gestattete und damit eine Lawine vor den letzten Bundeswahlen auslöste, die den Kandidaten John Kerry, zahlreiche Gouverneure und viele Abgeordnete verschüttete und George Bush ins Weiße Haus schwemmte.
CK - Washington. Ed Foster in seiner Rolle als Verbraucherschützer für gewerbliche Software- und IT-Kunden und als Gewissen von Herstellern setzt auf eine neue Karte im Kampf gegen undurchsichtige oder einseitige Lizenzen: Mit Hilfe von Freiwilligen will er ein Team aufbauen, das sich an die Erstellung von Modell-Lizenzverträgen macht.
Ein verlockendes Projekt, zumal der Verfasser in Jahrzehnten noch keinen Lizenzvertrag gesehen hat, der als Modell für jede Software, klein oder gross, offen oder geschlossen, OS oder Anwendung oder Modul oder Komponente, embedded oder installierbar, und den Vertrieb im nationalen oder internationalen Bereich und für alle möglichen Vertragsbeteiligten geeignet wäre. Anmeldung ist schon unterwegs.
CK - Washington. Richter Bertelsman untersucht im Fall United States of America v. Barry Adams die Frage, ob ein einzelner Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung zur Friedensförderung im Wald ordnungswidrigkeitlich verfolgt werden darf, wenn sich die Gruppe weigert, eine erforderliche Versammlungsgenehmigung für die Veranstaltung im Nationalpark zu beantragen.
Seine Begründung der Entscheidung des Bundesberufungsgerichts der neunten Bezirks vom 8. November 2004, Az. 03-30474, bestimmt, dass das Genehmigungserfordernis nicht bundesverfassungswidrig in das Recht der Redefreiheit eingreift. Wenn Gruppen zusammentreffen, darf der Staat Regelungen über Ort, Zeit und Art der Veranstaltungen treffen. Außerdem darf er einzelne Personen aus der Gruppe, gleich ob Teilnehmer oder Zuschauer, herausgreifen, um sie straf- oder ordnungsrechtlich zu verfolgen. Er ist nicht gezwungen, alle Beteiligten gleichermassen zu verfolgen.
CK - Washington. In der neuen Gesetzesschmiede reicht allein eine Mehrheit nicht. Im Repräsentantenhaus gilt nun: Neben der Mehrheit aller Abgeordneten muss auch eine Mehrheit der Mehrheitspartei ein neues Gesetz befürworten, damit es zur Abstimmung kommt.
Anschaulicher: Partei A 101 Sitze, Partei B 99 Sitze. Bisher konnten Entwürfe mit 40 A-Stimmen und 70 B-Stimmen Gesetz werden. Jetzt reicht das ebenfalls, aber der Speaker lässt über keinen Entwurf abstimmen, wenn nicht 52 A-Stimmen hinter ihm stehen.
Wird damit die Verfassung unterminiert? Sind die internen Regeln des Hauses justiziabel?
EMail Service
On Defendant
Under FRCP 4(f)
... when faced with an international e-business scofflaw, playing hide-and-seek with the federal court, e-mail may be the only means of effecting service of process.
CK - Washington.
CK - Washington. Der Schutz der Anonymität ist der amerikanischen Bundesverfassung heilig. Selbst milliardenschwere Musik- und Filmvermarkter haben kaum Chancen, wenn sie Gerichte glauben machen wollen, dass ISPs die Identität ihrer Kunden offenlegen müssen. Am heiligsten ist die Anonymität, wenn es die freie Rede betrifft: Jeder soll ohne Angst vor Staat oder Dritten sagen, was ihm gefällt. Daher ist hier eine Impressumspflicht illegal.
Angesichts dieses Verfassungsgrundsatzes ist fraglich, ob die gerade vom Senat verabschiedete Offenlegungspflicht des Fraudulent Online Identity Sanctions Act, S. 3021, §511 ff., für Daten von Domainanmeldern samt seinen Strafbestimmungen Bestand haben wird. Schützer der Freiheitsrechte kritisieren die noch nicht rechtskräftige Regelung, beispielsweise die Electronic Frontier Foundation, diverse Blogs, und selbst der Ingenieurverband IEEE.
S. 3021 weist auch andere Merkwürdigkeiten auf. Der Senat nahm den Entwurf erst an, als auch eine Regelung des Boxsports eingefügt wurde. Die weitgehenden Änderungen des Urheber- und Markenrechts im Entwurf dehnen die laut Verfassung eng zu umschreibenden Monopole der Rechteinhaber aus und können ebenfalls verfassungswidrig sein, selbst wenn die Gericht die um ein Vielfaches verlängerten Laufzeiten der Monopolrechte noch toleriert haben. Die Verfassung bestimmt in Art. I:
The Congress shall have power ...To promote the progress of science and useful arts by securing for limited times to authors and inventors the exclusive right to their respective writings and discoveries; ...Ob sie der inhaltlichen Erstreckung zulasten der von Monopolen freizuhaltenden Öffentlichkeit zustimmen, wird man sehen. Wenn im Gegensatz zum das social Mortgage-Prinzip befürwortenden Vatikan in Religion & Liberty das IP-Monopol verteidigt wird, beweist das lediglich die Notwendigkeit der Trennung von Staat und Religion, dem gegenwärtig unter Schwächeanfällen leidenden Verfassungsgrundsatz.
Disclosure: Der Verfasser gehört der IEEE Computer Society an.
CK - Washington.
Es kommt nicht darauf an, in welcher Form die Genehmigungsbedingungen vermittelt werden. Sie dürfen in einen Vertrag eingearbeitet werden. Wesentlich ist die schriftliche Übermittlung, die dem Lizenzinhaber auch einen Nachweis für die Pflichterfüllung ermöglicht.
CK - Washington. Die Erstattung von Umzugskosten von Bundesbeamten wird vom zuständigen Bundesverwaltungsamt, General Business Administration, reformiert. Pauschalkostenregeln sollen die Abrechnung und Prüfung vereinfachen. Die neuen Bestimmungen orientieren sich an der Erfahrung der Privatwirtschaft, teilt das Office of Governmentwide Policy im Federal Register, Band 69, Heft 225,23. November 2004, S. 68111 ff., mit.
CK - Washington. Trotz eines Wettbewerbsverbotes nahm ein Gesellschafter im Fall We Do Graphics, Inc. v. Mercury Casualty Co., Az. G033636, bei seinem Ausscheiden Kundenunterlagen mit, die er bei einer neuen Firma im Wettbewerb einsetzte. Das Unternehmen verklagte seinen neuen Arbeitgeber WDG auf Schadensersatz. WDG wandte sich an seinen Versicherer Mercury zur Deckungsschutzzusage aus einer Werbeklausel, welche versagt wurde. Die Werbeklausel erfasst Advertising injury caused by an offense committed in the course of advertising your goods, products or services, und Mercury konnte keine Werbung von WDG feststellen, die eine Haftung gegenüber Dritten ausgelöst hätte.
Am 15. November 2004 entschied das vierte kalifornische Berufungsgericht, dass keine Deckungsschutzpflicht für die Unterschlagung von Kundendaten unter Verstoss gegen ein Non-Disclosure Agreement besteht, selbst wenn die Daten als entwendete Trade Secrets anschließend zum Anwerben von Kunden unter Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht und das Wettbewerbsverbot verwandt wurden. Das Gericht fand keine Kausalverbindung zwischen einer Werbung und dem behaupteten Schaden.
Werbung bedeutet in dieser Versicherungsvertragsklausel breitgestreute werbende Handlungen, die normalerweise an die Allgemeinheit gerichtet sind, erklärte es unter Hinweis auf Hameid v. National Fire Insurance of Hartford, 31 Cal.4th 16 ff. (2003). Das Entwenden verkaufsgeeigneter Kundenlisten und das Bearbeiten solcher Kunden fällt nicht unter diese Beschreibung. Daher handelte der Versicherer vertragsgemäß, als er den Deckungsschutz versagte. Hingegen wäre der Schutz zu gewähren für Schäden aufgrund behaupteter Beleidigung oder Verleumdung, Verletzung der Privatsphäre, das Entwenden von Werbekonzepten oder eines Stils des geschäftlichen Auftritts sowie der Verletzung von Urheberrecht, Titeln oder Slogans, WDG v. Mercury, aao, S. 7.
CK - Washington. Der Oberste Gerichtshof des Staates Florida entschied in einem Fall zur bösgläubigen Verweigerung des Versicherungsdeckungsschutzes, Barry Berges v. Infinity Insurance Co., Az. SC01-2846, am 18. November 2004, dass ein Vergleichsangebot mit minderjährigen Beteiligten zur Erledigung aller Deckungsansprüche ohne gerichtliche Erlaubnis abgegeben werden darf, selbst wenn die Erfüllung der Leistungsansprüche aus dem Vergleich der gerichtlichen Genehmigung bedarf.
Das Gericht befand, dass der Versicherer seine Leistung zur Erfüllung des KFZ-Versicherungsdeckungsschutzes in Höhe des Maximums von $20.000 rechtswidrig verweigert hatte und daher schadensersatzpflichtig wurde, während die Minderheitsvoten von einer unerfüllbaren Pflicht des Versicherers sprechen, die dem Versicherten und seinem Anwalt aufgrund der Feststellung der Bösgläubigkeit des Versicherers einen ungerechtgertigten Gewinn von über $2,5 Mio. zuführt, der nun von der Versichertengemeinschaft aufgebracht werden muss.
CK - Washington. Das technische und rechtliche Umfeld des Internet-Auktionsbetrugs untersuchen Cecil Eng Juan Chua und Jonathan Wareham in Fighting Internet Auction Fraud: An Assessment and Proposal (Gratiszugang f. Mitgl.), Computer, October 2004, S. 31 ff. Im Journal der IEEE Computer Society stellen sie die Betrugsarten vor, erstellen ein Profil der Betrüger, die sie vornehmlich für Professionelle halten, erörtern gesetzliche Maßnahmen und die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung durch Behörden und Private und gelangen zum Schluss, daß die Anwendung vorhandener Gesetze ausreicht, um wirksam gegen Auktionsbetrug vorzugehen.
Wichtig erscheint ihnen, dass den Rechtsbrechern eine gemeinsame Front der Rechtstreuen entgegengestellt wird, die sich durch Wissensstreuung, gemeinsame Informationssammlung und -auswertung und soziale Netzwerke Freiwilliger auszeichnet. Gemeinnützige Selbsthilfe, beispielsweise den sofortigen Erwerb betrügerischer Auktionsangebote durch Sachverständige, um Schaden von anderen abzuhalten, erweist sich als riskant, wie die Verfasser belegen. Intermediation, regen die Verfasser an, sollte als eine Form des gemeinschaftlichen Vorgehens gegen Rechtsbrecher parallel zur staatlichen Rechtsdurchsetzung erlaubt, gefördet und organisiert werden.
Vicarious Liability
and Statutory Duty
Die Erörterung der Delegierbarkeit und Differenzierbarkeit von Aufgaben und die daraus resultierende Haftungserstreckung vom Versorgungsleister auf den Versorgungsverwalter, welche das Gericht in diesem Fall ablehnt, besitzt eine über diesen Fall und das Recht Kaliforniens hinausgehende Bedeutung zur vicarious Liability, die sich wie eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach §831 BGB auswirken kann. Sachverhaltsähnliche Fragen stellen sich auch im deutschen Recht, vgl. Deinert/Schreibauer, Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, S. 185.
CK - Washington.
Release May Not
Bar Suit if
Induced by Fraud
and Reliance
We therefore conclude that there are genuine issues of material fact about whether the McLeeses fraudulently misrepresented facts and thereby induced Hannaman to enter into the settlement agreement and mutual releases, and about whether Hannaman's reliance was justified.Das Minderheitsvotum beruht auf der Ermittlung der gegenteiligen Auffassung in vielen anderen Einzelstaaten der USA. Die Mindermeinung findet wenig Rückhalt für die Auffassung des Gerichts in Präzedenzfällen anderer Staaten und gar keinen im Restatement (Second) of the Law of Contracts.
CK - Washington. Der Kodex der Elektronikindustrie zum Schutz der Privatsphäre mit der Bezeichnung Camera Phone Code of Conduct vor unerwarteten, in die Privatsphäre eingreifenden Aufnahmen erschien am 15. November 2004.
Die Hersteller setzen auf die verbesserte Aufklärung der Kundschaft durch die Vertriebsstrukturen über die Notwendigkeit des Respektes der Privatsphäre der Fotoobjekte und hofft, dass sieben simple Regeln beachtet werden. Schützorganisationen wünschen hingegen, dass die Aufnahmen nicht versteckt oder unbemerkbar erfolgen können. Dieser Erfolg lässt sich durch technische Einstellungen erzielen, beispielsweise den automatischen Einsatz des Blitzes.
CK - Washington. Die Frage der vielleicht zu spät erfolgten Rücknahme des Medikamentes Vioxx vom Markt und der mangelhaften Wahrnehmung seiner Kontrollrechte durch das Bundesgesundheitsaufsichtsamt, Food and Drug Administration, wurde heute im Kongress erörtert. Die Unterlagen zur Anhörung sind bei Findlaw verfügbar.
Das Amt hat seine Dokumente zum Thema ebenfalls veröffentlicht.
CK - Washington. Ein trauriges Kapitel für Modellbahnliebhaber stellt die Entwicklung um den Fall MTH Electric Trains gegen Lionel Trains LLC dar. MTH hatte neue Modelle entwickelt und die Gussformen Samhongsa, einem koreanischen Hersteller, zur Produktion der MTH-Modelle überlassen. Von Samhongsa gelangten die Werkzeichnungen an Korea Brass. Lionels koreanischen Hersteller. Lionel vertrieb die abgekupfterte Ware. Ende Oktober erging ein Schadensersatzurteil in Höhe von über $40 Mio. gegen Lionel, die traditionsreichste Marke der USA.
Gestern wurde bekannt, dass Lionel dem Urteil ausweichen wird, nachdem das Unternehmen einen Reorganisationsantrag nach dem Konkursrecht gestellt hat, In re Lionel LLC, Az. 04-17324, Bundeskonkursgericht im südlichen New Yorker Bezirk . Da der Konkursantrag hier zur normalen Finanzplanung gehört, ist dieser Schritt nicht verwunderlich, doch kratzt er ebenso wie die Verurteilung stark das Renommee Lionels an. Möglicherweise steigen dabei die Marktchancen europäischer Hersteller, zumal Lional die Marktnachfrage für die abgekupferten Modelle nicht erfüllen darf.
CK - Washington. Wer Washington besucht, ist versucht, Bilder von Amtsgebäuden aufzunehmen. Eigentlich ist das unvermeidbar. Regierungsbauten gibt es überall. Zivil aussehende Bürogebäude beherbergen Ministerialabteilungen. Und dann gibt es noch die mit drei Buchstaben gekennzeichneten Behörden, die keiner kennen soll (nein, nicht den mit Schildern groß ausgezeichneten CIA). Aufgrund des Code of Federal Regulations werden Touristen jedoch festgenommen, die solche Bilder aufnehmen. Gegenwärtig wird nach den konkreten Bestimmungen gesucht, die im CFR dieses Verbot enthalten sollen.
Die amtliche Auskunft lautet, dass diese Bilder zulässig sind und kein Verbot gilt. Allerdings fällt heute so viel Gewöhnliches in die Terror-Verdachtszone des Patriot Act, dass Polizisten Fotografen befragen, ihre Namen aufnehmen und sie bei einer Verweigerung der Auskunft und entsprechendem Verdacht festnehmen dürfen. Da Washington etwa sieben verschiedenen Polizeidienste, von der Kongresspolizei bis zum Uniformierten Geheimdienst, hat, sind für Fotografen die Aussichten schlecht.
CK - Washington. Der Wert des Schreibens wird oft unterschätzt. EMail ist formlos, und der Ton oft vergleichbar. Referendare werden nicht im Schreiben, sondern im Recherchieren ausgebildet, oder landen in Amerika im 3. Untergeschoss zur Sichtung von Aktenbergen und erstellen ohne ausbildende anwaltliche Korrektur Vermerke, auf die niemand, weder Ausbilder noch Auszubildende, stolz sein kann. Wenn solche Werke an Dritte, wie Mandanten, gelangen, ist die Wirkung nicht nur peinlich, sondern womöglich haftungsauslösend.
Die Bedeutung des anwaltlichen Schriftstücks und insbesondere des Anwaltsschreibens erörtert Raymond J. Dowd, Letter Writing 101 for Small Firms. Seine Darstellung ist wertvoll für deutsche Kollegen, die in die USA Anwaltsschreiben versenden. Sie sollte gleichermaßen eine unverzichtbare Vorbereitungslektüre für Referendare und Praktikanten mit einer US-Wahlstationsabsicht bedeuten - neben den einführenden Werken der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung.
Als Schreiben noch mit Tinte und Feder und später mit der mechanischen Schreibmachine oder dem Telex angefertigt wurden, erlaubte sich der verantwortungsbewusste Anwalt, der die Interessen der Mandantschaft nach besten Kräften vertreten wollte, keine Schnitzer und machte sich oder dem Schreibpersonal die Mühe, den Entwurf von Schreiben notfalls mehrfach auf sich zu nehmen. Heute ist die Erstellung technisch unvergleichbar leicht, doch darf der Inhalt deshalb nicht gleichermaßen leicht genommen werden. Im Gegenteil, Standesregeln, Haftungsvorschriften und Versicherungsbestimmungen sind erheblich verschärft, und Schlampigkeit hat ihren Preis.
In der amerikanischen Ausbildung gilt daher für den Referendar beispielsweise, dass er das Schreibenlehren und -üben nachgerade fordern muss, wenn es nicht zum Ausbildungsprogramm gehört.
IP as Monopoly
Needs Limits
Eine gründliche Einführung in diese Problematik veröffentlichte am 11. November 2004 Prof. Lydia Pallas Loren unter dem Titel The Purpose of Copyright. Neben der geschichtlichen Grundlage des Urheberrechts im anglo-amerikanischen Recht, siehe auch Schosser, Die historische Entwicklung des Urheberrechts in den USA, betont sie in ihrer Analyse den durch Verfassung und Gesetz beabsichtigten Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Rechtenutzern durch das Fair Use-Recht.
Außerdem beschreibt Loren die Problematik der Zensur, die mit dem Urheberrecht verwandt ist, anhand von Satire-Fällen und der Beschneidung der Redefreiheit im Internet, die in Europa beispielsweise in der Verurteilung von Alvar Freude ihr jüngstes Gegenstück finden, vgl. Prof. Timothy Wu, Copyright's Communications Policy.
CK - Washington. Unter welchen Gesichtspunkten Strafschadensersatz nach der neuen Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im einzelstaatlichen Verfahren zugemessen werden kann, hat das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Michael Anthony Stamathis v. Flying J, Incorporated; David L. Hansen, Az. 022297, am 10. November 2004 im einzelnen untersucht.
Dabei ging es auf die Angemessenheit der Betrages der Punitive Damages unter den Aspekten der Überraschung und Vergleichbarkeit mit Strafen und Bußgeldern ebenso ein wie auf die einzelstaatliche Begrenzung aufgrund einer behaupteten Emotionalisierung der Geschworenen.
Das Untergericht hatte den von den Geschworenen zugesprochenen Betrag bereits auf das nach einzelstaatlichem Recht, Va. Code Ann. §8.01-38.1 (1996), gesetzliche Maximum von $350.000 reduziert. Das Berufungsgericht hielt diesen Betrag nach einzelstaatlichen Vorgaben sowie dem Bundesverfassungsrecht für angemessen.
Parole Evidence
in Construction
of Contract
Dabei stellte es auf den materiellen Inhalt der Regel sowie die Verfahrensbestimmung über die Verwirkung der Möglichkeit ab, dass sich eine Partei auf die Parole-Evidence-Regeln beruft, aaO S. 19. Die anschauliche Erörterung beider Aspekte hat eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung. Hier hatte das Untergericht die Vertragsbestimmung rechtsfehlerhaft für eindeutig erachtet und damit unzulässigerweise externe Beweise zur Auslegung der Bestimmung ausgeschlossen.
CK - Washington. Eine amtlich wirkende Studie über angebliche Auswirkungen des P2P-Musikvertriebs auf Musikvermarkter, die eine minimale Auswirkung behauptet und gleichzeitig einer Studie der Harvard und North Carolina Universitäten widerspricht, die zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, siehe auch Institut für Urheber- und Medienrecht, US-Studie: Musik-Tauschbörsen sind ausschlaggebend für Umsatzeinbrüche, ist nach Ermittlungen von P2Pnet unter dem Titel Piracy on the High Cs u.a. wegen der Verbindungen der Untersuchungsbeteiligten zum Verband der gewerblichen Musikvermarkter fragwürdig.
Ihr mangelt die notwendige Objektivität, und sie stellt daher vermutlich ein weiteres Propagandamittel einiger Verbände und Unternehmen dar, die seit Anfang der 90-er Jahre den technischen Zug der Zeit verpasst haben und nun auf den Rechts- und Gesetzgebungswegen und durch Öffentlichkeitsarbeit versuchen, den Anschluss an im Musikvertrieb erfolgreiche Technikunternehmen wie Apple zu gewinnen. Bei dem Herausgeber der Studie, National Bureau of Economic Research, handelt es sich um einen Privatbetrieb, keine Regierungsstelle.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Erste Verfassungszusatz jedem, der eine Gesetzesänderung wünscht, das Lügen gestattet, genauso wie dies Politikern in Wahlen gestattet ist. Der Erste Verfassungszusatz isoliert die Beteiligten auch von der Haftung für die ansonsten rechtswidrige kartellrechtliche Kollusion nach dem Noerr Pennington-Grundsatz.
CK - Washington. Während Musiker um den freien Zugang zum Internet-Vertrieb ihrer Werke mittels der P2P-Technik kämpfen, wandten sich im Grokster/Streamcast-Fall am Montag Justizminister von 41 Einzelstaaten und zahlreiche andere Interessensvertreter mit Kommentaren an den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, darunter gewerbliche Sportvermarkter, Schauspielervertreter und Verbände.
Insbesondere Superstars sollen unter der P2P-Technik leiden, die der Masse der Künstler erst den Zugang zum potentiellen Kunden vermittelt und deshalb von Künstlergruppen wie der Future of Music, FMC, verteidigt wird. Als Urheberrechtsinhaber wollen diese Künstler nicht willkürlich der Vertriebswege beraubt werden, für die sich frei entscheiden.
Auch Streamcast wandte sich an das Gericht und beantragte, das Berufungsurteil aufrecht zu erhalten, denn das Recht zur Zulässigkeit der P2P-Technik sei "klar und bereits entschieden". So sehen das die Propagandamaschinen mancher Wirtschaftszweige allerdings nicht und drängen auf die Kriminalisierung der Technik.
Siehe auch Tim O'Reilly, Piracy is Progressive Taxation, and Other Thoughts on the Evolution of Online Distribution, Snyder/Snyder, Embrace file-sharing, or die.
CK - Washington. Das Baumaterial von Alvis Coating Inc. mit der Webseite SprayOnSiding.com taugt nichts, meinen die nichtgewerblichen Website-Besitzer von SpraySiding.com. Alvis wehrt sich mit dem Vorwurf der Markenverletzung der SprayOnSiding-Marke and verklagt nun die SpraySiding.com-Betreiber Alan und Linda Townsend. Dieser Fall beweist wieder einmal die alte These von der Gefährlichkeit der Vermischung von Marken- und Domainrecht und der Ausdehnung von IP-Monopolen in die Richtung unverwandter Rechtsbereiche. In vielen Fällen wehren sich die Betreiber kritischer Webseiten nicht. Daher ist dieser Rechtskreis nicht abschließend geklärt. Ein wichtiges Argument gegen die Klage lautet, dass eine Verwechslungsgefahr gerade dann ausgeschlossen ist, - vorausgesetzt die Kriterien des Markenrechts dürfen überhaupt greifen, - wenn Besucher einer Webseite sofort anhand der Kritik bemerken, dass sie nicht auf der Herstellerseite eingetroffen sind.
Siehe auch Herrmann, Employerlike Domain Name Triggers Termination.
CK - Washington. Anfang September entschied ein kalifornisches Gericht, dass die Drohung mit der Entblößung einer Person in der Presse einen Anwalt der Haftung für Erpressung aussetzen kann, wenn er die Presse als Druckmittel in außergerichtlichen Verhandlungen missbraucht. Das LegalReader Blog berichtet aus zweiter Hand über einen Fall, in dem die Pressemitteilung einer Kanzlei über eine Klage den Anwalt entlastender Einreden oder seiner Immunität gegen Beleidigungs- und Verleumdungshaftungsansprüche beraubt, siehe Entscheidung und Minderheitsvotum Bochetto et al. v. Gibson et al., Az. J-61-2004, 20. Oktober 2004, als PDF.
Kürzlich hatte ein deutsches Gericht wieder zu prüfen, ob eine amerikanische Klageschrift nach der Haager Zustellungsübereinkunft zustellbar ist, wenn die Klage aussichtslos erscheint und eher ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit als eine realistische Rechtsverfolgung darstellt. Die Trends der Entscheidungen in den USA zum Missbrauch des Rechtsweges und der Presse lassen manche Pressemitteilung riskant werden.
CK - Washington. Ein in Guantanamo einsitzender Kriegsgefangener hat im Fall Salim Admed Hamdan v. Donald Rumsfeld, Az. 04-1519 (JR), heute gegen den US-Verteidigungsminister gewonnen. Richter James Robertson vom Bundesgericht erster Instanz im District of Columbia in Washington befand, dass vor einer Verhandlung vor dem Militärausschuss zu ermitteln ist, ob Hamdan nicht den Schutz der Genfer Übereinkunft vom 12. August 1949 genieße. Das Gericht erklärte, dass Hamdan nicht als Beschuldigter nach Kriegsrecht gemäß 10 USC §821 eingestuft worden sei und das vom Präsidenten bestimmte Verfahren zum Kriegsverfahrensrecht nach 10 USC §826 "in Widerspruch stehe oder mit ihm unvereinbar sei".
CK - Washington. Monopole stellen aus rechtlicher Sicht Ausnahmen dar. Werden sie gestattet, sind sie eng zu halten. Gegenwärtig sind sowohl in den USA als auch in Deutschland Anstrengungen zu beobachten, Gerichte zu einer Ausdehnung von Monopolrechten zu bewegen.
In Deutschland, dem Land der aufgeklärten, faktisch informierten Link-Entscheidungen, findet sich plötzlich eine Ausnahme, die eine indirekte Linkhaftung aus dem besonderen Schutzzweck des Urheberechtsmonopols herleitet. Der rechtliche Ansatz für die Monopolausweitung: Das ohnehin fragwürdige Konzept der Mitstörerhaftung.
In den USA soll mit dem umstrittenen contributory copyright infringement-Manöver der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Verfahren zu einer Schutzerweiterung für die Monopolinhaber veranlasst werden. Am 4. November 2004 wurden amicus curiae-Schriftsätze genehmigt, die heute von Sympathisanten beider Parteien eingereicht werden.
Dem Landgericht München I gelang es in seiner Linkentscheidung vom 7. Oktober 2004, Az. 7 O 18165/03, einen Rettungsanker für Webseitenbetreiber zu werfen, indem es eine Entlastung durch den Versuch der Filterverwendung zur Prüfung von Drittlinks ermöglicht. Auch ansonsten hat das Gericht auf die Realitäten und Zwänge der technischen Entwicklung und des Internets weitgehend Rücksicht genommen.
Mit Blick auf Links, die Dritte auf Webseiten setzen, wie beispielsweise in Referrer-Listen, ist dieser Anker sicherlich für den technisch recht versierten Teil der Webschreiber greifbar. Weniger versierte Webteilnehmer - darunter wohl zahlreiche Blogger - sehen sich jedoch einer Haftung für Links ausgesetzt, die Dritte mit einfachsten Tools in Referrerlisten hineinmanipulieren, wenn sie ihre Linklisten nicht regelmäßig säubern. Auf Auswüchse weisen bereits KMU, Simon und die Dokumentation bei Kefk.net hin.
Hoffentlich erhält der Supreme Court heute nachmittag im Grokster-Fall amicus-curiae-Schriftsätze, die technisch und rechtlich so fundiert sind, dass er das Urheberrecht in seinen verfassungsgemäßen Grenzen bestätigt. Dazu reicht schon die Abweisung der Revision.
CK - Washington. Das Nachdenken über die Zuteilung von Telefonnummern für
Der Rat berät das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC in Washington. Die PDF-Tagesordnung befindet sich auf der FCC-Webseite. Das Sitzungsprotokoll ist noch nicht veröffentlicht. Die freie Zuteilung von Nummern durch das von Rat und FCC kontrollierte Nummervergabesystem könnte SIP-Kunden den POTS-Kunden, also denen des traditionellen Systems, gleichstellen.
Im Gegensatz zum deutschen Sipgate, das für ein dem internationalen SIP-Standard entsprechendes VoIP-System regulär anwählbare Telefonnummern zuweisen kann - obwohl dies kürzlich durch das deutsche Bundesamt RegTP verkompliziert wurde, was seinerseits die Einführung der 032-Vorwahl auslöst, - verweist das amerikanische SIP-Pendant SIPphone.com auf Zugangsnummern, über die das Gespräch zum SIP-Benutzer erst durch einen weiteren Einwahlvorgang verbunden wird, wenn dieser keine sogenannte Virtual Number besitzt, die jedoch weniger flexibel erscheint als die deutsche Lösung.
CK - Washington. Das Zustandekommen und die Kündigung eines internationalen, mit Exklusivrechten ausgestatteten Vertriebsvertrages durch EMail-Korrespondenz der Vertragsparteien sowie die Frage der anticipatory Repudiation, also der eine Vertragsverletzung auslösenden Erklärung über die beabsichtigte Nichterfüllung von Vertragsleistungen, untersucht das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall Roger Edwards, LLC, v. Fiddes & Sons, Ltd., Az. 03-2096, 03-2195, am 1. November 2004.
Die Parteien handelten den Vertrag im EMail-Verkehr aus. Seine Bestimmungen lassen sich aus diversen Teilen der Korrespondenz zusammenstückeln, und die Erklärung Sounds good-we have a deal stellt die Annahme des Vertrages dar - wie er aus praktischer Sicht gefährlicher wohl nicht zustande kommen kann.
Auf ähnliche, eine erhebliche Rechtsunsicherheit auslösende Weise verabschiedeten sich die Parteien voneinander im Wege der Vertragskündigung, für welche das Unter- und Berufungsgericht diesen Text bezeichnend halten: It is over. We are done. Nach Auffassung beider Gerichte reichen diese Worte für die Rechtsfolgen der bestrittenen Kündigung aus.
Dieser Fall zwischen zwei Parteien mit verwandten englischen Muttersprachen zeigt auch die Schwierigkeiten auf, die sich aus unterschiedlichen Sprach- und Rechtsverständissen ergeben. Im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr sind die Unterschiede viel erheblicher, und unvorsichtige EMail-Korrespondenz führt daher naturgemäß noch schneller zu Haftungsproblemen. Ein oft zu beobachtender, falsch verwandter Begriff ist Scheme für eine bestimmte Geschäftspolitik; der Begriff wird hier vornehmlich im Zusammenhang mit betrügerischen Plänen in Verbindung gebracht und hat schon manchen deutschen Geschäftsherrn zur gerichtlichen Schlachtbank geführt. Ein anderer, immer wieder missbrauchter Begriff ist der Partner, der hier nicht nur als Geschäftsfreund, sondern partnerschaftsrechtlich aufgefasst wird und deutsche Parteien unvermutet in ein gesellschaftsrechtliches Partnership mit unvorhergesehenen Rechtsfolgen einbindet.
CK - Washington. In einem Fall mit interessanten Fragen zur Immunität, Souveränität, acta jure gestionis, Exportfinanzierung, zivilrechtlichen Unterschlagung, Abtretung und Verzinsung bestätigt das Bundesberufungsgericht des District of Columbia am 2. November 2004 in Sachen B.J.Bucheit v. The Palestine Liberation Organization and The Palestinian Authority, Az. 03-5264, 03-5293, die untergerichtliche Entscheidung über die Haftung Palestinas und der PLO aus Rechtsbeziehungen mit einer US-Firma, die in Gaza Hafeneinrichtungen mit eigen- und staatlicher Finanzierung verlor.
CK - Washington. Über die zukünftige Zusammensetzung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten wird wie nach jeder Wahl viel spekuliert. Eine gewichtige Stimme hat sich mit dem Senator Arlen Specter zu Wort gemeldet. Nach seiner Auffassung dürfe die Einstellung von Kandidaten zum Richteramt zum Abtreibungsrecht kein ausschlaggebendes Kriterium sein. Zudem hat er bereits ein Protokoll für das richterliche Bestätigungsverfahren erarbeitet. Damit seine Glaubwürdigkeit in seiner republikanischen Parteiszene nicht unter seiner liberalen Abtreibungseinstellung leidet, betont er, dass er in der Vergangenheit auch recht rechte Richter wie Rehnquist und Thomas bestätigt hat.
CK - Washington. Nachdem der Oberste Bundesgerichtshof den Vitaminkartellfall F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. v. Empagran S.A., 124 S.Ct. 2359 (2004), entschied und an das Untergericht zurückverwies, folgt nun die hier verlinkte Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks in der Hauptstadt Washington unter dem Rubrum Empagran S.A., et al. v. F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. et al., Az. 017115, vom 2. November 2004. Siehe auch Wolff-Marting, Certiorari im Vitamin Kartellfall, Kochinke, Kartellrecht nicht durch US-Recht ersetzen, Czechleba, Unsicherheit im Kartellrecht.
CK - Washington.
CK - Washington. Eine bedeutende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sammelklage ist die Vergleichbarkeit der behaupteten Tatsachen für eine Vielzahl möglicher Kläger. Diese hielt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens im Fall Eileen Quacchia v. DaimlerChrysler Corporation, Az. A102544, für nicht gegeben, als es die untergerichtliche Ablehnung der beantragten Anerkennung einer Klasse für vielfältige Automodelle und -serien sowie Baujahre betätigte.
Wichtig ist dabei die Aussage in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2004, dass für die Berufungsprüfung jeder relevante, tragfähige Entscheidungsgrund des Untergerichts ausreicht. Das Untergericht selbst besitzt einen weiten Ermessensspielraum zur Anerkennung einer Klasse, und wenn es keine fehlerhaften Kriterien anwendet oder Rechtsfehler begeht, wird seine Entscheidung bestätigt, vgl. Linder v. Thrifty Oil Company, 23 Cal.4th 429, 435 (2000).
Da das Untergericht in diesem Fall eine Vergleichbarkeit der Umstände nicht ermitteln konnte - ohne jedoch bereits in die in diesem Verfahrensstadium nicht erforderliche Beweisaufnahme und -würdigung einzutreten -, verweigerte es nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht die Klassenzertifizierung.
CK - Washington. Ob Parteien, die die Hürden des Immunitätsrechts gegen einen Staat übersprungen haben, ihre Versäumnisurteile in einen nach US-Recht für vollstreckbar erklärten ICC-Schiedsspruch zugunsten desselben Staats vollstrecken dürfen, erörterte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall The Ministry of Defense and Support for the Armed Forces of the Islamic Republic of Iran v. Cubic Defense Systems Inc. et al., Az. 99-56498, am 7. Oktober 2004 zugunsten eines Urteilsinhabers, dessen Ansprüche noch nicht nach dem Victims of Trafficking and Violence Protection Act of 2000, 114 Stat. 1464, teilbefriedigt waren. Engl. Bericht.
CK - Washington. Anlässlich der IAPP Privacy and Data Security Academy Ende Oktober 2004 stand die Legalität von Werbe Email zur Debatte.
Während die heutige Legal Times, S. 24, ermunternd die zu beabachtenden Regeln erörtert, warnte bei der Konferenz Marc Groman als Vertreter der Bundesverbraucherschutzbehörde vor dem leichtfertigen Umgang mit Werbe-EMails, berichtet heute BNAs Daily Report for Executive. Der Bund werde seine Kompetenzen voll ausnutzen, insbesondere seit das Präzedenzurteil in Sachen Federal Trade Commission v. Phoenix Avatar klarstellte, dass der hinter dem Versender stehende Hersteller hafte und es auf seine Kenntnis nicht ankomme.
Damit werden unter anderem Affiliate-Systeme erfasst. Neben der Beachtung der den Spam legalisierenden Bestimmungen des CAN SPAM-Gesetzes über die Identifikation des Versenders und das Nichtverschleiern des Versandweges betrifft die wichtigste Regelung das Opt-Out-Gebot. Dieses setzt neben der technischen Realisierung auch eine unternehmensorganisatorische Lösung voraus. Kein Unternehmen kann sich leisten, dass im Postraum Opt-Out-Meldungen von Kunden vermüllt werden, nur weil sie elektronisch eintreffen und der Postempfangsdienst ungeschult ist.
Der Zeitungsbericht und die Konferenzberichterstatter des Bureau of National Affairs sind sich in der Einschätzung einig, dass Absender legaler Spampost nicht nur Sinn und Zweck des Gesetzes, sondern auch einen Etat zur Verteidigung gegen Klagen der FTC und Privater einkalkulieren müssen.
CK - Washington. Wenn Kläger in einem Sammelkageverfahren entwaffnet sind, weil ihr Antrag auf Bestätigung einer landesweiten Klasse abgewiesen wurde, dürfen sie dann noch Verhandlungen führen, einen Vergleich für die landesweite Klasse abschließen, Sonderinteressen in einzelstaatlichen Sammelklageverfahren im Vergleich miterledigen und die Bestätigung der landesweiten Klasse lediglich für Vergleichszwecke beantragen?
In einem Fall, der die Schaffung eines 36.000 Meilen langen Fiberoptiknetzes grundstücksnutzungsrechtlich absichern sollte, Wayne Smith et al. v. Sprint Communications Company, L.P. et al., Az. 03-3087, 03-3140 et al., entschied am 19. Oktober das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gegen die Kläger. Das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes in Sachen Amchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591 (1997) verhindert nach seiner Auffassung die Einbeziehung der Klassenmitglieder in Staaten, die eigene Klassenbestätigungen erhalten haben und nicht wie die Kläger in diesem Verfahren entwaffnet, disarmed, sind und die Sammelklagedrohung aufrecht erhalten können.
Die Mindermeinung Richter Cudahys hält die Anwendung der höchstrichterlichen Entscheidung verfehlt. Die Mehrheit wirft ihm hingegen vor:
Our dissenting colleague [...] observes that if "a similar approach had been applied to the construction of the first transcontinental railroad, the Pony Express might still be galloping along." We doubt that his observation is true but also note that the Pony Express might well be still galloping along if class-action lawyers were on the prowl in the 1830's.
CK - Washington. Ob ein Bundesgericht als alternative erste Instanz angerufen werden kann, richtet sich bei Streitfällen, die nicht dem Bundesrecht unterfallen, nach der Diversity der Parteien, das heißt der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten, und nach dem Streitwert.
Im Fall Theis Research v. Brown & Bain, Az. 02.16839, entschied am 20. Oktober 2004 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Hinblick auf eine Schiedsspruchsanfechtung von Parteien in Diversity, dass sich der Streitwert nicht am Schiedsspruch orientiert, sondern dem Wert des zugrundeliegende Streitfalles.
CK - Washington. Seit BMW of North America, Inc. v. Gore, 517 U.S. 559(1996), Cooper Indus., Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc., 532 U.S. 424 (2001), und State Farm Mut. Auto. Ins. Co. v. Campbell, 538 U.S. 408 (2003), sollte den Untergerichten klar sein, dass Strafschadensersatz gegen das Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung verstößt, wenn er das Neunfache des tatsächlichen Schadens überschreitet. Leider halten sich nicht alle Gerichte an diese Vorgaben des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten.
Deshalb ist es erfreulich, dass ein Gericht im Süden, in dem besonders horrende Strafschadensersatzansprüche durchgesetzt werden, sich von dieser Praxis distanziert. Im Fall Bert C. Atkinson and Stephanie S. Atkinson v. Orkin Exterminating Co., Inc., Az. 25883, wies das Oberste Gericht des Staates South Carolina am 25. Oktober 2004 eine Strafschadensersatzzumessung mit einem Multiplikator von 127 an das Untergericht zur erneuten Beurteilung im Rahmen der Präzedenzfallvorgaben zurück. In diesem Fall ging es um den Termitenbefall eines Anwesens, die Vertragsbeziehung zum Termitenvernichter und -versicherer sowie deliktische Haftungsansprüche für die unrechtmäßige Nichterfüllung der Termitenversicherungsdeckung.
Nur deliktische Ansprüche sind strafschadensersatzfähig. Die Verbindung vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nicht ungewöhnlich, und Zivilgeschworene verwischen gelegentlich im Rahmen der Punitive Damages-Prüfung die Grenzen. Zu Entwicklungen beim Strafschadensersatz mehr vom Verfasser demnächst im DAJV-Newsletter. Grundlegend zur Problematik des Strafschadensersatzes: Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, Max-Planck-Institut Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 67, Mohr Siebeck, Tübingen 1999.
CK - Washington. Um die Wirkung eines Urteils zu entfalten, muss ein Urteil mit der Bezeichnung Urteil ausgestattet sein. Ein Schriftstück ohne diese Bezeichnung gilt nicht als Urteil, entschied ein Berufungsgericht im Staate Missouri am 26. Oktober 2004 im Fall Briggs v. Orf. Endlich einmal eine leicht nachvollziehbar Entscheidung!
CK - Washington. Monopolist Microsoft behauptet anhand eines Tests, dass eins seiner Produkte besser abschneide als die von Konkurrenten. Die Konkurrenten dürfen das Ergebnis nicht durch die Veröffentlichung eines Gegentests anzweifeln, denn Microsofts Lizenzbedingungen verbieten die Offenlegung solcher Ergebnisse. IT-Verbraucherschützer Ed Foster erklärt die Zusammenhänge.
CK - Washington. Anfangs musste man die Anweisungen drei Mal lesen, weil sie zu einfach schienen: /John Doe/ reicht als Unterschrift auf elektronisch eingereichten Markenanträgen und hat sich bewährt. Wer unter der elektronischen Signatur mehr versteht oder erwartet, sieht sich beim Markenamt getäuscht.
Weil es viele nicht glauben wollten, hatte das Markenamt einen Verordnungsentwurf zur öffentlichen Kommentierung vorgelegt, in dem eben dies bestätigt wird. Der Entwurf ist nun samt Kommentierungen und verabschiedeten Regelungen öffentlicht einsehbar. Der Nutzen der Kommentare wird aus dem Dokument offensichtlich. So hat eine Stellungnahme das Amt dazu bewegt, fehlerhafte Unterschriften des obigen Typs S-signature als nicht fristfatal zu betrachten, wenn erkennbar bleibt, wer wohl unterschrieben haben könnte.
Grundsätzlich ist bei Markenanträgen immer zu beachten, dass das Amt die $335-Antragsgebühr pro Klasse sehen will. Bei vielen anderen Dingen ist es flexibel. Die Beamten sind zwar nicht immer glücklich, wie sie von ihrem Arbeitgeber behandelt werden, aber sie lassen die Außenstehenden nicht darunter leiden, sondern bemühen sich ausnahmslos nach Kräften, gerade bei internen organisatorischen Fehlern entgegenkommend zu sein. Organisatorische Fehler sind bei der technischen Umrüstung in keinem Amt selten. In manchen wird die Verantwortung auf den Bürger abgewälzt; im Markenamt ist man menschlich.
CK - Washington. Hoffentlich gibt das keinen Nachbarschaftsstreit: Die Zeitschrift Corporate Counsel berichtet, dass sich wegen der höheren Rechtssicherheit börsennotierte Anlagegesellschaften von Delaware wegbewegen und nun bevorzugt in Maryland gegründet werden. Hauptgrund: Am Recht Delawares, das lange für diese Gesellschaften als mustergültig galt, wurde zuviel gefummelt. Die Beständigkeit des Rechts von Maryland verleiht ihm heute gerade bei der Abwehr unerwünschter Übernahmeversuche einen Vorsprung.
CK - Washington. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt FCC, das sein Bestehen dem deutschen Erfinder Emil Berliner verdankt, der hier das erste Telefon entwickelte, hat heute den Beschluss verkündet, das Faxspamverbot ein weiteres Jahr aufrecht zu erhalten. Berliner erfand auch die flache Schallplatte, das Mikrofon, das Grammophon und glücklicherweise auch die Schalldämmplatte und gründete die Deutsche Grammophon - weitere Verdienste, die zahlreichen Ämtern und Gerichten Beschäftigung garantieren.
Mit der Washingtoner Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP ist nicht Emil, der Erfinder, verbunden, sondern sein mehr politisch orientierter Enkel Henry.
CK - Washington. Die Klageschrift von vier Guantanamo-Häftlingen vor dem Bundesgericht erster Instanz in Washington befindet sich bei Findlaw. Die Kläger Shafiq Rasul, Asif Iqbal, Rhuhel Ahmed und Jamal Al-Harith, allesamt Bürger des Vereinigten Königreichs, verlangen einen Schadensersatz von jeweils mindestens $10 Mio. von Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und anderen Beklagten wegen behaupteter Verletzungen des Alien Tort Claims Act, des V. und VIII. Verfassungszusatzes, der Genfer Konventionen und des
Eine Pressemeldung vom Center for Constitutional Rights besagt, dass das Center die Klage als Mit-Klägervertreter einreichte.
CK - Washington. Bis zum 13. September 2004 stand Patentinhabern eine besondere Vermutung zur Seite: Sie konnten vermeintlichen Patentverletzern eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung oder Aufforderung zur Zahlung von Lizenzgebühren senden. Der Gegner konnte sich lediglich beugen oder ein Patentgutachten einholen, welches die behauptete Patentverletzung widerlegt. Verzichtete er auf das Gutachten, dessen Kosten etwa $10.000 bis $100.000 betragen, konnte der Patentinhaber den Verletzer nicht nur auf einfachen, sondern mehrfachen Schadensersatz verklagen. Der Verzicht auf das Gutachten wurde nämlich nach Präzedenzfallrecht als Vermutung der Böswilligkeit einer Verletzung erachtet, die den erhöhten Schadensersatz erlaubte.
Seit der Entscheidung vom September in Sachen Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH v. Dana Corporation et al., Az. 01-1357, -1376, 02-1221, -1256, gilt diese Vermutung als abgeschafft. Patentanwälte empfehlen jedoch weiterhin das entlastende Gutachten, vgl. Devinsky/Becker, Ding-Dong, the Inference is Dead, Legal Times, 25. Oktober 2004, S. 44, 45. Sie weisen auf den Nutzen der Ergebnisse einer patentanwaltlichen Prüfung hin, die dem Abgemahnten als Entscheidungshilfe für die weitere Strategie in Bezug auf die abmahnungsbefangene Technik dient.
Für dieses Argument spricht Einiges. Andererseits lebt zugunsten von Patentinhabern angesichts der Kosten dieser Gutachten der Erpressungsfaktor weiter, selbst wenn die Vermutung gestorben ist.
CK - Washington. Das Telekommunikationsaufsichtsamt, FCC, in Washington legte gestern einen Untersuchungsbeschluss über die Verbindungskosten von Auslandsgesprächen von amerikanischen Festnetzverbindungen an ausländische Mobilverbindungen vor. Besonderen Wert legt es dabei auf die Beurteilung der offensichtlichen Unterschiede in der Behandlung der Endverbindungsgebühren in Ländern mit einen Anrufer-zahlt-System im Gegensatz zu Ländern mit einem Empfänger-zahlt-System. Die FSS geht schon im Untersuchungsbeschluss davon aus, dass ausländische Festnetzverbindungsanbieter, die die Verbindung zwischen US-Netzen und dortigen Mobilsystemen herstellen, den amerikanischen Teilnehmern keine kostenorientieren, sondern überzogene Gebühren berechnen.
Das erklärt wohl, warum lange Jahre die hiesigen Kommunikationsunternehmen dieselben Gebühren für Verbindungen in ausländische Fest- und Mobilnetze berechneten. Nachdem sie feststellten, dass sie wohl einen Fehler gemacht hatten, als sie die unterschiedlichen Endverbindungsgebühren im Ausland nicht berücksichtigten, schlugen sie plötzlich den Verbindungen zu Auslandsmobilempfängern horrende Zusatzgebühren auf, sodass eine Minute nach Deutschland manchmal $5 kosten konnte. Noch heute kann man sich nicht sicher sein, welcher Tarif bei solchen Verbindungen gilt. Mit der Einführung von SIP-VoIP zwischen WLAN-PDAs oder einem automatischen Mobil-Festnetz-VoIP-Transitadapter erledigt sich diese Sorge wohl bald.
CK - Washington. Nach einem Handel mit der Staatsanwaltschaft wurde heute das Strafmaß für Lee Boyd Malvo bestimmt, der vor zwei Jahren als Siebzehnjähriger den Raum Washington durch Serienmorde mit einer besonderen Schießvorrichtung in einem besonders hergerichteten Autokofferraum terrorisierte. Wie seinem bereits zum Tode verurteilten Mittäter droht Malvo das Todesurteil in weiteren Fällen.
Aufgrund einer Alford-Plea erhielt er heute für einen Mord und einen versuchten Mord eine zweifache lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der Alford-Plea wird der Angeklagte nicht in einem Prozess für schuldig befunden, sondern er nimmt einen Handel mit der Staatsanwaltschaft an, nach dem er die Beschuldigungen nicht bestreitet. Damit schloss Malvo das Risiko aus, durch Geschworene oder den Richter für schuldig befunden und anschließend zum Tode verurteilt zu werden.
CK - Washington. Die Erfüllung der Hinterlegungspflicht nach 17 USC §408 für unveröffentlichte audiovisuelle Ausstrahlungen vereinfacht sich mit dem Inkrafttreten einer neuen Verordnung der Library of Congress, der Kongressbibiliothek, von heute. Nach der Verordnung darf sich die Library selbst bedienen, indem sie audiovisuelle Ausstrahlungen aufnimmt. Damit im Hinblick auf die Hinterlegungspflicht und die Anmeldung von Werken veröffentlichter und unveröffentlichter Art aufgrund dieser Selbsthilfe keine Verwirrung eintritt, wird auf zwei neuen Webseiten mitgeteilt, welche Aufnahmen die Library in ihre Sammlung aufgenommen hat: http://www.loc.gov/rr/record für Tonwerke und http://www.loc.gov/rr/mopic für audiovisuelle. Die Änderungen betreffen 37 Code of Federal Regulations Part 202.
CK - Washington. Gegenwärtig häufen sich Anfragen erfahrener deutscher Kollegen wegen abgelehnter Markenanträge nach dem WIPO-Verfahren für die USA. Das US-Markenamt moniert WIPO-Anträge, selbst wenn sie WIPO-gemäß vorbereitet und eingereicht sind.
Häufig auftretende Ablehnungsgründe in dieser Welle von Ablehnungen betreffen die Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, das Nichtbenennen eines US-Zustellungsbevollmächtigten sowie fehlende Angaben über die Nationalität und Rechtsform von Antragsstellern.
Wenn solche Ablehnungsbescheide mit dem Vermerk No Conflicting Marks Noted beginnen, lohnt sich meist der Aufwand eines Rettungsversuches. Die Ablehnungsbescheide aus den USA ähneln bei WIPO-Markenanträgen denen rein amerikanischer Verfahren und können auch auf die selbe Weise beantwortet werden. Vermutlich wird diese Welle weiterschwappen, wenn WIPO und das US-Patent- und Markenamt nicht die Antragsverfahren angleichen. Den Kollegen aus Deutschland sei zur Beruhigung gesagt, dass sie Fehler nicht unbedingt bei sich selbst suchen müssen, sondern diese eher im System zu finden sind, jedenfalls in allen Fällen, die hier gelandet sind.
Eine auffallende WIPO-systemimmanente Schwäche scheint darin zu bestehen, dass Anträge mit Wirkung für die USA angenommen werden, die in der Warenbeschreibung den internationalen Klassentext übernehmen, statt wie in den USA erforderlich, die genaue Produkteingrenzung zu verlangen. Solche Anträge sollten eigentlich schon bei der WIPO ausgefiltert werden, bevor sie über den Teich wandern.
Aus hiesiger Sicht bleibt unverständlich, was mit der WIPO-Antragstellung aus dem Ausland für die USA-Eintragung eigentlich bezweckt wird. Eine Kostenersparnis ist ja nicht ersichtlich. Das Verfahren wird komplizierter. Die Rechtsunsicherheit steigt, während die Erfolgsaussichten sinken. Zudem scheint bei WIPO-Anträgen die Gefahr zu bestehen, dass ausländische Antragsteller gegen das amerikanische Erfordernis der eidlichen Erklärung über die Nichtverletzung bestehender Rechte Dritter verstossen, wenn auf die in der US-Praxis eingeholte Recherche über bestehende Rechte nach Bundes-, Einzelstaaten- und Common Law-Markenrecht verzichtet wird. Dann machen sie sich auch noch strafbar, wenn eine Recherche ergeben würde, dass sie beispielsweise vom Common-Law-Markenrecht Dritter hätten wissen müssen.
CK - Washington.
Bei unerwünschten Standard-Links, nicht aber Deep Links, dürfte die Copyright-Frage eine geringe Rolle spielen, wenn kein oder wenig Text von der verlinkten Seite übernommen wird; ist es wenig, kann die de minimis-Regel oder die Fair Use-Doktrin greifen - zumindest für die wissenschaftlichen Zwecke, die das Spice House wohl verfolgt, denn carnal knowledge ist ja eng mit dem Hausthema verbunden.
CK - Washington. Wenn ein Dritter für eine Vertragspartei als verantwortliche Person in die Vertragshaftung eintritt und nur in dieser Eigenschaft für eigene Ansprüche einen Schiedsvertrag unterzeichnet, jedoch ablehnt, für die Vertragspartei auch als Bevollmächtigter aufzutreten und in dieser Eigenschaft einen weiteren Schiedsvertrag ablehnt und die Vertragspartei selbst einen Schiedsvertrag ablehnt, kann die andere Vertragspartei bei der Geltendmachung von Ansprüchen der ersten Partei durch diese selbst oder durch die als Rechtsnachfolgerin eingetretenen Person keine Schiedspflicht geltend machen, entschied im Fall Mary Goliger v. AMS Properties, Inc., Az. B16686, das zweite Berufungsgericht des Staates Kalifornien am 21. Oktober 2004.
In diesem Fall hatte eine Tochter ihre Mutter in ein Altersheim eingeliefert und abgelehnt, von den zahlreichen Formularen diejenigen zu unterzeichnen, die sie als Bevollmächtigte bezeichneten, sowie für ihre Mutter zu unterschreiben. Das Gericht erkannte, dass hier keine Anscheinsvollmacht als ostensible Agency vorlag, die die Tochter an die Schiedsklausel binden würde, die sich auf Ansprüche der Mutter bezieht, selbst wenn die Tochter diese Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Mutter geltend macht. Auch die Mutter war keinen Schiedsvertrag eingegangen.
Das Gericht bestätigte, dass nur eine Vollmacht der Tochter als Agent die prozessuale Verfügungsgewalt hätte einräumen können, auf das ordentliche Verfahren zu verzichten.
CK - Washington. Präsident Bush hat heute den American Jobs Creation Act of 2004 als neues Steuergesetz in der Fassung HR 4520 unterzeichnet. Es ersetzt das Foreign Sales Corporation-Steuerrabattsystem für Ausfuhren und sollte damit die drohenden Sanktionen der Europäischen Union nach einem WTO-Verfahren abwenden. Das Gesetz enthält zahlreiche andere Änderungen, insbesondere Steuererleichterungen, die die Verschuldung der Vereinigten Staaten anheben werden. Einzelheiten ergeben sich neben dem Gesetz, welches duch das Schatzamt mit neuen Verordnungen in großen Teilen umgesetzt werden muss, aus dem Conference Report.
Washington-Hauptstadt schreibt: "Andere Manieren soll die UBahnpolizei in Washington lernen. Rauchen, essen, kauen und musizieren sind in der UBahn verboten. Kürzlich gab es einen Aufstand, nachdem eine Frau, die den letzten Bissen an der Eingangsschranke schlucken wollte, festgenommen wurde. Kurz danach wurde eine Schwangere, die beharrlich in ihr Handy plärrte, aufgefordert, leiser zu reden, und als sie sich weigerte, festgenommen und auf dem Bauch auf dem Boden durchsucht. Die UBahnbeamten sind verwirrt. Sie sollen das System sauber und sicher halten. Andererseits schiebt man ihnen den schwarzen Peter zu, wenn sie die strikten Regeln vollziehen. Nun beschloss die Verwaltung, ihnen Benimm-Nachhilfe zu erteilen. Vermutlich liegt die Schuld nicht allein bei den Beamten, sondern auch bei Verfassern der Anweisungen, die nicht jeden denkbaren Konflikt vorausgesehen haben."
MC - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof hob am 14. Juni 2004 in der Sache F. Hoffmann-LaRoche Ltd.et al. v. Empagran S.A.et al. das Urteil des US-Berufungsgerichts für den District of Columbia auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung zurück. In der Sache hatte es darüber zu entscheiden, ob der Sherman Act ausnahmsweise auf ausländische Sachverhalte, wie hier im Vitaminkartell, anwendbar ist. Dies ist nach dem Foreign Trade Antitrust Improvement Act (15 U.S.C. § 6(a)) dann der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten sich direkt auf den US-amerikanischen Markt schädigend auswirkt und dieser Einfluss einen Anspruch des Klägers zur Folge hat. Der Supreme Court entfernte sich ein wenig von diesen Kriterien und entschied letztendlich, dass der Sherman Act jedenfalls dann nicht einschlägig sei, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer unabhängigen ausländischen Schädigung resultiere. Unabhängigkeit liege dann vor, wenn die inländischen Einflüsse (domestic effects) nicht zum Eintritt des ausländischen Schadens beigetragen haben. Bei verständiger Würdigung kann diese Aussage des Supreme Courts nur bedeuten, dass die domestic effects nicht sine-qua-non für die Entstehung des Schadens gewesen sein dürfen. Obwohl die sine-qua-non-Formel sehr weit gefasst ist, dürfte diese Konkretisierung nun hinreichende Rechtssicherheit für die Anwendbarkeit US-amerikanischen Antitrustrechts geschaffen haben.
Hay/Krätzschmar, Begrenzt der U.S. Supreme Court die extraterritoriale Anwendung US-amerikanischen Antitrustrechts?, RIW 2004, S. 667 ff., äußern sogar die Befürchtung, dass die Entscheidung des Supreme Courts gegebenenfalls noch nicht einmal einen Kausalzusammenhang fordere und damit de facto keinerlei Begrenzung enthalte. Insofern bleibt nur zu hoffen, dass das Untergericht keinen Weg findet, um die klare Vorgabe des US-Supreme Courts zu umgehen. Die Problematik wurde auch bei der Jahrestagung der DAJV in Berlin am 9. Oktober 2004 angesprochen, und ein Bericht sollte demnächst im DAJV-Newsletter erscheinen.
CK - Washington. Weise wie kürzlich der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied ein Amtsgericht in Berlin heute auf die Darlegung des Kollegen Vetter vom law blog, dass ISP-Schutzgesetze nicht mit Verlangen Dritter in Zivilverfahren auf Herausgabe von Kundendaten durchbrochen werden dürfen. In den USA wurden die die Herausgabe beantragenden Musikfirmen aufgefordert, selbst zu erforschen, wer ihre Rechte angeblich verletzt, während in Berlin die Herausgabepflicht auf Strafverfolgungen beschränkt wurde, was auf dasselbe hinauslaufen kann. Siehe auch Kreis, Rückschlag für die Musikindustrie, und Vetter, Novitel / Olbertz.
CK - Washington. Die Fair-Use-Doktrin des US-Urheberrechts, 17 USC §107, analysierte das Bundesberufungsgericht des fünften Bundesbezirks in seiner Entscheidung in Sachen Compaq Computer Corporation v. Ergonome Incorporated et al., Az. 01-20861, vom 5. Oktober 2004. Ergonome hatte ein Buch über die ergonomische Bedienung der Rechnertastatur veröffentlicht und mit Compaq Verhandlungen über den Verkauf desselben mit Compaq-Rechnern geführt. Compaq hatte ein eigenes Handbuch zum selben Thema verfasst und mit einigen Zeichnungen ausgestattet, die denen im Ergonome-Werk sehr ähnlich sind. Das Untergericht erkannte, dass die Zeichnungen urheberrechtsfähig sind, ihre Verwendung durch Compaq jedoch als de minimis im Sinne der Fair-Use-Doktrin anzusehen ist. Die Berufung bestätigte das Ergebnis mit einer ausführlichen Erörterung der Doktrin.
CK - Washington. Der rechtswidrige Eingriff Dritter in Vertragsverhältnisse anderer Parteien stellt eine oft behauptete Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche in den Vereinigten Staaten dar. In seiner Entscheidung zum Fall Carvel Corporation v. Noonan stellte ein New Yorker Berufungsgericht am 14. Oktober 2004 die Merkmale der Sonderform des rechtswidrigen Eingriffs in zukünftige wirtschaftliche Aussichten, Interference with prospective economic Relations dar.
MP - München. In Fall Polar Bear Production v. Timex , Az. 03-35188, ging das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirkes mit seiner Entscheidung vom 3. September 2004 auf die Grundsätze des Schadensrechts bei Urheberrechtsverletzungen nach dem Copyright Act 1976 ein.
Grundsätzlich kann der Geschädigte sowohl Ersatz für den entstandenen Schaden, wie auch die Abschöpfung des aus der Urheberrechtsverletzung resultierenden Gewinnes des Schädigers verlangen. Allerdings muss der Geschädigte, entsprechend den Regeln des allgemeinen Deliktsrechts, substantiiert und konkret aufzeigen, dass der abzuschöpfende Profit des Schädigers kausal auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Der Gewinn darf also keine entfernte und bloß spekulative Folge der Rechtsverletzung sein.
Kann der Geschädigte allerdings diesen Kausalzusammenhang, der mit der haftungsausfüllenden Kausalität im deutschen Deliktsrecht vergleichbar ist, beweisen, so obliegt dem Schädiger die Beweislast dafür, dass gegebenenfalls entstandene Kosten oder andere Faktoren, die zur Gewinngeneration beigetragen haben, den auf der Urheberrechtsverletzung beruhenden Gewinn mindern.
CK - Washington. Wie berichtet, tritt heute das Can-Spam-Verbot des Versands gewerblicher elektronischer Postnachrichten" an drahtlose Telefone in Kraft. Die Verordnung setzt voraus, dass Mobilanbieter die entsprechenden Domains beim Amt hinterlegen und Spammer sich an diesem Katalog orientieren.
MP - München Im Fall Asian Pacific v. Rainforest Cafe, Az. 03-2314, bestätigte am 23. August 2004 das Berufungsgericht des achten Bezirks die Ansicht des Untergerichts, dass sich aus einem Schriftwechsel hinsichtlich einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung ergeben kann. Zugrunde gelegt wurden hierbei die Grundsätze des Vertragsschlusses des Bundesstaates Minnesota, die maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont und nicht auf den subjektiven Erklärungswillen der Parteien abstellen. Auch die bundesweiten Bestrebungen zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Federal Arbitration Act wurden berücksichtigt.
CK - Washington. Erstaunt die Meldung, der Antrag von Restaurants auf eine Innenausbaugenehmigung in Washington dauere sieben Wochen, in benachbarten Maryland fünf Wochen bis zur Bescheidung? Sie sollte, denn selbst in der Vor-PC-Zeit, ca. 1972, sollte so etwas bei deutschen Landratsämtern nur acht Wochen dauern - und nach dem studentischen Einsatz des Verfassers zum Verhackstücken des Bundes- und Landesbaugesetzes und Fütterung der Lochkartenprogrammierer, die noch Ergebnisse auf Telexstreifen auslesen mussten, bald nur noch zwei Wochen, jedenfalls in jenem Kreis - dank der Weitsicht des leitenden Juristen der Bauabteilung, die dem Studenten nebenbei den Rechner- und Computerrechtsspleen versetzte.
CK - Washington. Wenn eine Börse Kunden-Broker-Beziehungen einer Schiedsklausel unterwirft und der Kunde sich auf die Klausel beruft, obwohl der angestellte Broker einer Brokerfirma den Kunden betrügt und seine Einlagen nicht über die Firma abwickelt, kann der Kunde im Schiedsverfahren Rechte gegen die Brokerfirma geltend machen? Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks bejahte am 6. Oktober 2004 im Fall IFG Network Securities, Inc. v. Rua L. King, Az. 03-15078, diese Frage.
Es untersuchte, ob der Kunde überhaupt im Sinne des NASD-Schiedskodex' Kunde der Brokerfirma war, wenn ihr Angestellter die erforderliche Vertragsbeziehung nicht dokumentiert und sie statt dessen lediglich dem Kunden vortäuscht. Nach dem Bundesschiedsrecht des Federal Arbitration Act ist eine schriftliche Schiedsvereinbarung notwendig, und das Gericht hielt die NASD-Regeln für hinreichend schriftlich und vereinbart, zumal nach geltendem Präzedenzfallrecht Zweifel zugunsten der Schiedspflicht auszulegen sind, vgl. Moses H. Cone Memorial Hospitalv. Mercury Construction Corporation, 460 US 1, 24-25 (1983).
SK - Washington. Am 12. Oktober 2004 erlitt die Musikindustrie einen Rückschlag in ihrem Bemühen Internet Service Provider (ISP) zu zwingen, die Namen möglicher Urheberrechtsverletzer preis zu geben.
Der U.S. Supreme Court nahm mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az.: 03-1579 die Berufung der Recording Industry Association of America (RIAA) nicht zur Entscheidung an und hielt damit kommentarlos das Urteil des D.C. Circuit Court of Appeals, RIAA v. Verizon Internet Services Inc., Az.: 03-7015 vom 19. Dezember 2003 aufrecht. Dieser ist der Ansicht, der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) aus dem Jahre 1998 lasse eine gerichtliche Vorladung eines ISP nicht zu, solange sich das urheberrechtsverletzende Material nicht auf dessen Computer befinde. Verizon sei lediglich Plattform für den Austausch von Daten gewesen, habe diese jedoch nicht auf seinen Server gesichert. RIAAs Begehren, die Identität eines angeblich die KaZaA Musiktauschbörse nutzenden Verizon-Kunden aufzudecken, wurde damit nicht stattgegeben. Der DMCA gibt Inhabern von Urheberrechten neue Möglichkeiten die mittlerweile technologisch weit fortgeschrittene Piraterie von Musik, Filmen und anderem urheberrechtlich geschütztem Material zu stoppen. Insbesondere besteht nach 17 U.S.C. § 512 (h) die Möglichkeit, einen ISP gerichtlich vorzuladen, um angebliche Verletzter zu identifizieren.
Die Legal Times vom 4. Oktober 2004 berichtet, dass die Piraterie durch Systeme wie KaZaA und Morpheus Einbußen von 13,6 Milliarden jährlich verursacht. Durch die Entscheidungen werden ISP zumindest nunmehr gezwungen, illegales Web-Seiten Material aus ihren Computersystemen zu entfernen.
MC - Washington. Die Federal Trade Commission (FTC) und die Abteilung für Wettbewerbsrecht des Justizministeriums (DOJ) drängen den Gesetzgeber in Massachusetts, einen Gesetzesentwurf zu erlassen, der es auch nicht Nichtjuristen ermöglicht, mit Rechtsanwälten beim Abschluss von Grundstücksgeschäften in Konkurrenz zu treten. In einem Brief vom 6. Oktober 2004 an das einzelstaatliche Repräsentantenhaus behaupten die FTC und DOJ, dass der Gesetzesentwurf HB 180 den Wettbewerb auf diesem Marktsegment anregen soll und folglich zu niedrigeren Preisen und besseren Service für den Verbraucher führen werde. Dieser Brief zitiert allerdings auch Entscheidungen des einzelstaatlichen Supreme Courts und wissenschaftliche Studien, nach denen Verbraucher nicht geneigt sind, zusätzliche Risiken durch die Inanspruchnahme von Nichtjuristen einzugehen. Insofern ist es mehr als fraglich, ob die Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs finanzielle Nachteile für die in diesem Bereich beratenden Rechtsanwälte mit sich bringen würde.
CK - Flensburg. Als Sponsor der heutigen US-Rechtstagung konnte Rechtsanwalt Andreas Schnee-Gronauer, ein semi-emeritierter GALJ-Mitverfasser, die Flensburger Kanzlei Ehler, Ermer & Partner gewinnen. Als Thema stand das Gesellschaftsrecht der USA als Alternative zur englischen Limited-Lösung für den Mittelstand an. Neben der Geschichte und den Grundlagen durfte der Verfasser dieser Zeilen, C. Kochinke aus Washington, auf Sonderfragen wie die Bilanzierungspflichten der nichtbörsennotierten Corporation eingehen, die sich im wesentlichen nicht aus dem Gesellschaftsrecht, sondern aus steuer- und vertraglichen Pflichten ableiten. Kapitalisierung und Insolvenzfragen standen angesichts der starken Ausrichtung der Gastgeber ebenfalls auf der internationalrechtlichen Tagesordnung.
MS - Washington. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hatte am 30. September 2004 in der Sache Ball gegen Union Cable Corp., Az. Nos. 02-6289/6311, zu entscheiden, wann die einjährige Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen nach Title 28-3-104 (a)(1), (3) Tennessee Code beginnt.
Die Beklagte hatte radioaktive Stoffe an ihrem Produktionsstandort Oak Ridge emmittiert, so dass die nähere Umgebung belastet worden ist. Diese Umstände, wie auch die möglichen Gesundheitsgefahren hieraus, sind seit Anfang 1980 öffentlich bekannt gewesen. Das Oak Ridge Health Agreement Steering Panel (ORHASP) hatte laufend öffentlich über mögliche Gesundheitsgefahren auf Grund der lokalen radioaktiven Belastungen berichtet. Anfang 2000 veröffentlichte ORHASP einen Abschlussbericht. Die Kläger verlangten Schadensersatz wegen bereits eingetretener oder zu erwartender Gesundheitsschäden innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts. Sie argumentierten, dass die Gesundheitsgefahr nicht absehbar gewesen sei und es daher auf die Kenntnis des Grundes der Verletzungshandlung sowie des Verletzungserfolges selbst ankomme.
Das Gericht lehnte diese Argumentation ab, denn die Zusammenhänge zwischen der Emission von radioaktiven Strahlen und absehbaren Gesundheitsschäden sei lange vor der Veröffentlichung des Abschlussberichtes bekannt gewesen. Die Art der Schädigung rechtfertige hier keine abweichende Beurteilung, da ein objektiver Dritter aus den bekannten Fakten den zwingenden Schluss gezogen hätte, dass eine Gesundheitsgefahr bestehe. Aus diesem Grunde könne auf keinen späteren Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn abgestellt werden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung Verjährung eingetreten sei.
CK - Berlin. Bis in den frühen Sonntagmorgen zog sich die Jahresversammlung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung mit einer glanzvollen GALA-Veranstaltung hinein, nachdem am Morgen die Workshops zum Abschluss gebracht wurden. Bemerkenswert war der von Dr. Stephan Wilske, Stuttgart, moderierte Workshop C, Teil 2, Arbitration, Litigation and Mediation mit den Beiträgen von Laurence Shore, London, zu Zuständigkeiten und Vollstreckung von Schiedssprüchen nach der New Yorker Übereinkunft, und Richard Kreindler, Frankfurt, zu praktischen Folgen neuerer Entscheidungen über die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in den USA.
Am Nachmittag folgte eine Expertenrunde mit einer Podiumsdiskussion und Einbeziehung aller Teilnehmer zur Frage der Anpassung der deutschen Juristenausbildung. Ob die Kritik an den gegenwärtigen Systemen auf einem Minderwertigkeitskomplex beruht oder objektiv berechtigt ist, war nicht erkennbar, doch machten die Beiträge deutlich, dass auch die deutsche Juristenausbildung Mäkel aufweist, die sowohl durch Nabelschau und Korrektur als auch Übernahme gewisser Konzepte aus dem Ausland, einschliesslich der USA, ausgeglichen werden können.
Am GALA-Abend trug Dr. Wolfgang Schäble tiefgründig, nachdenklich und auch erheiternd über deutsch-amerikanische Beziehungen vor, die oft von falschen gegenseitigen Einschätzungen gekennzeichnet sind. Dr. Ludwig Leyendecker verlieh seinem Vorstandsvorgänger Rudolf du Mesnil de Rochemont, Frankfurt, die wohlverdiente Ehrenmitgliedschaft zur DAJV, bevor sich die Mitglieder dem Tanze weihten, bei dem man noch in den frühen Morgenstunden Richter und Anwälte in anregter Unterhaltung über internationale Rechtsfragen beobachten konnte.
SK - Washington Die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung lud, wie bereits hier angekündigt, vom 8. Oktober bis 10. Oktober 2004 zur Jahreskonferenz zum deutsch-amerikanischen Recht 2004. Dr. Ludwig Leyendecker, Vorsitzender der DAJV, und der Vertreter der US-Botschaft Robert Cekuta eröffneten die Veranstaltung am Freitag Abend in den Räumen der Landesvertretung Rheinland-Pfalz. Vor dem gemütlichen Teil des Abends im Weinkeller der Landesvertretung, las Louis Begley, Anwalt und zugleich einer der bekanntesten amerikanischen Schriftsteller der Gegenwart, Legal Scenes aus seinen bekanntesten Werken.
Der Samstag Vormittag begann mit den Workshops der DAJV-Fachgruppen Mergers and Acquisitions; Media-Telecom-IP, Steuerrecht sowie Arbitration, Litigation, Mediation, letzterer zum ersten Mal mit dem Secretary Dr. Stephan Wilske. Im Workshop I unter Moderation von Dr. Rolf M. Winkler, der sich über lange Jahre für die Vereinigung verdient gemacht hat und zu ihren tragenden Säulen zählt, sprachen zwei Vertreter von Kelley, Drye & Warren LLP über Fragen der transatlantischen Zuständigkeit und Clemens Kochinke von Berliner, Corcoran & Rowe LLP unter dem Titel Damage Control in Contracts and Torts über materielles US-Recht, insbesondere mit Blick auf das Mysterium der Liquidated Damages und Penalty Clause - Dichotomie.
CK - Washington. Anhand des Schiedsfalls Jack W. Landis, Jr. v. Pinkertons, Inc. et al., Az. B163016, erörtert das zweite einzelstaatliche Berufungsgericht Kaliforniens am 29. September 2004 materiell- und verfahrensrechtliche Fragen der Korrektur eines Schiedsspruchs, der das Recht zunächst falsch darstellt und zu welchem eine Partei eine Anspruchsergänzung nachgereicht hat. Wegen Fristversäumnis und Nichterheblichkeit wird beim vorliegenden Sachverhalt der Schiedsspruch vollstreckt, doch ist das Urteil von fallübergreifender Bedeutung.
CK - Washington. Vom 8. bis 10. Oktober 2004 tagt in Berlin die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung. Das Programm der Jahresversammlung ist auf der DAJV-Webseite bereitgestellt. Die Mitgliederzahl ist bedeutend höher als die ihrer Schwestervereinigung German American Law Association in den Vereinigten Staaten. Das Programm der DAJV ist an diesem Wochenende intensiv, reichhaltig und mit parallel angebotenen Workshops ausgestattet. Auch zu anderen Zeiten bietet die DAJV ein umfassendes Einführungs- und Weiterbildungsangebot in Bereichen der deutsch-amerikanischen Schnittstellen in allen Regionen des Landes. GALA ist in ihren Aktivitäten gegenwärtig auf Washington, New York und Boston beschränkt.
MC - Washington. Am 30. Sept. 2004 hob das kalifornische Berufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Gonzales v. County of Los Angeles Az.: B168867 die Abweisung der Klage durch den Superior Court of Los Angeles County auf. Es entschied, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren des Code of Civil Procedure §§583.310 und 583.560 zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns noch nicht abgelaufen war, da diese durch erfolglose Schlichtungsverfahren gehemmt worden sei. Der Kläger war in einen Verkehrsunfall mit einem Los Angeles County Deputy Sheriff verwickelt und erhob Klage. Der Ablauf der Fünfjahresfrist wurde durch drei erfolglose Schlichtungsverfahren gehemmt, so dass der Beginn der Verhandlung noch fristgemäß war.
CK - Washington. Der Fall State Farm v. Campbell ist endgültig abgeschlossen. Ein letzter Versuch des Versicherers, die Verfassungsmäßigkeit des Strafschadensersatzes überprüfen zu lassen, schlug fehl, als der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten heute den Antrag auf certiorari abwies.
Nach der wegweisenden Entscheidung des Gerichts vom 7. April 2003 kehrte der Fall nach Utah zurück, wo das Gericht den höchsten Faktor nach den Leitlinien des U.S. Supreme Court zur Bemessung des reduzierten Strafschadensersatzes ansetzte und die punitive Damages von $145Mio. auf ca. $9Mio. reduzierte.
Der Versicherer brachte das neue Urteil wieder nach Washington, Az. 04-116, und fand die Unterstützung zahlreicher interessierter Unbeteiligter. Diese wandten sich an das Gericht mit amicus curiae-Schriftsätzen, so dem des Wirtschaftsverbandes U.S. Chamber of Commerce vom 23. August 2004. Der Verband verfolgt auch in anderen Fällen das Thema der verfassungswidrigen Punitive Damages-Bemessung weiter.
CK - Washington. Mit dem als Rote Messe bezeichneten Gottesdienst in der St. Mathews Kathedrale, der das Werk aller Juristen segnen soll, beginnt heute der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten den Einzug in das Sitzungsjahr 2004-2005.
CK - Washington. Am 1. Oktober 2004 entschied im Fall United States v. Maxwell, Az. 03-14326, das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks, dass eine nur in einem Einzelstaat begangene Straftat nicht nach Bundesrecht verfolgt werden darf. Der Fall betrifft das Bundespornografiebesitzverbot nach 18 USC §2251A(a)(5)(B). Das Gericht erkannte, dass das Gesetz ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Bundesnexus behaupten darf, sondern einen Bezug zum Verkehr im Bundeshandel voraussetzen muss, der im Einzelfall nachzuweisen ist. Der bundesgesetzgeberische Versuch, eine einzelstaatliche Straftat bundesrechtlich zu verfolgen, wäre bundesverfassungswidrig. Diesem Fall fehlt jeglicher wirtschaftliche oder gewerbliche Bezug zum einzelstaatsübergreifenden Wirtschaftssystem nach der Commerce Clause der Bundesverfassung, vgl. United States v. Lopez, 514 US 549 (1995).
Diese Entscheidung ist von weitreichender verfassungsrechtlicher Bedeutung, die CrimLaw und Crime & Federalism detailliert erörtern.
CK - Washington. Den vermutlichen Serienmörder John Allen Muhammad wollten die Staatsanwaltschaften mehrerer Kreise im Staate Virginia mit einer Serie von Prozessen zur Rechenschaft ziehen. Vor zwei Jahren soll Muhammad mit einem Bekannten in mindestens zwei Staaten und zahlreichen Kreisen zahlreiche Personen erschossen haben. Um mehrere Verurteilungen zur Todesstrafe bei verschiedenen Gerichten zu erzielen, die dann in ihrer Gesamtheit vermutlich berufungsfester wären, wurde die strafrechtliche Verfolgung unter dem Druck des Ashcroft-Bundesjustizministeriums aus dem Festnahme-Staat Maryland, in dem seinerzeit keine Todesstrafen vollzogen wurden, nach Virginia verlegt, wo sie häufig vollstreckt werden und die Revisionsinstanzen geneigt sind, drastische Strafen zu bestätigen.
Mit seiner Entscheidung Commonwealth of Virginia v. John Allen Muhammad vom 1. Oktober 2004 vereitelte das Gericht des Kreises Fairfax den Plan, Muhammad nach der ersten Verurteilung dort weiterzuverfolgen. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach dem Empfang des Angeklagten eingeleitet hatte. Es hielt diese Frist des einzelstaatlichen Gesetzes für anwendbar. Andere Gerichte in Virginia, wo die Serienverfolgung weiterbetrieben werden sollte, könnten durch diese Entscheidung präjudiziert sein, nicht jedoch die Gerichte in den Staaten Maryland und Alabama, deren Strafverfolgungsansprüche noch unverbraucht sind.
Aus der Sicht des Washingtoner Beobachters erscheint diese Entscheidung nicht nur gerecht. Sie wirkt auch wie ein schon seit langem überfälliger Denkzettel für einen arroganten gewählten Staatsanwalt, der das nördliche Virginia zu einem überkriminalisierten Bezirk gemacht hat, in dem die eigene Bevökerung wie auch die über den für die Region wichtigen Flughafen Dulles einreisende Besucher sich stets wie mit einem Bein im Gefängnis fühlen. Mit der Entscheidung gewinnt das Gericht des Bezirks an Respekt wegen seines Mutes, eine unpopuläre Entscheidung zugunsten eines wahrscheinlichen Schwerstverbrechers zu fällen. Letzlich sollte dieser Beschluss auch in Virginia auf Wohlgefallen stoßen, da er das Rechtsstaatsprinzip bestätigt.
MC - Washington. Der kalifornische Gouverneur Arnold Schwarzenegger unterzeichnete am 27. September 2004 zwei Gesetzesentwürfe, welche die Wahlen im Jahre 2006 in Kalifornien reformieren. Der Gesetzesentwurf Senate Bill 1438, welcher von den Senatoren Ross Johnson und Don Perata eingebracht wurde, erfordert, dass alle direkt aufzeichnenden elektronischen Wahlsysteme, sogenannte Touch-Screen-Wahlsysteme, über eine nachprüfbare Datenspur verfügen müssen. Das neue System ist auch für Sehbehinderte geeignet. Der zweite Gesetzesentwurf Senate Bill 1376, der ebenfalls von dem Senator Don Perata eingebracht wurde, ermöglicht dem Secretary of State unter anderem, Bußgelder für die unberechtigte Änderung der Hardware, Software oder der Firmware zu verhängen.
Die Gesetzgebung war wegen Problemen mit der Sicherheit von Touch-Screen-Wahlmaschinen bei den letzten Herbst- und Frühlingswahlen notwendig geworden. Dieses und gleichartige Gesetze werden auch bei der Vertragsgestaltung für Lieferanten relevant, damit etwaige Nachbesserungen keine Sanktionen gegen die Vertragspartner der Staaten und Kommunen auslösen.
MS - Washington. Gestern fand die erste von drei Präsidentschaftsdebatten zwischen den Kandidaten George W. Busch und John Kerry statt. Die rechtliche Grundlage der Präsidentschaftsdebatten besteht in einem Vertrag, der zwischen den Gesellschaften Kerry-Edwards,'04, Inc. und der Bush-Cheney,'04, Inc. geschlossen worden ist. In diesem Vertrag sind Inhalt, Ablauf und der Rahmen der Debatten geregelt. Die Moderatoren werden von der Commission on Presidential Debates empfohlen und dürfen eine Präsidentschaftsdebatte nur moderieren, wenn sie den zu Grunde liegenden Vertrag anerkennen.
CK - Washington. Wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt nun SIPphone den konkurrierenden VoIP-Anbieter Vonage. Vonage vertreibt Internettelefone zu Billigstpreisen, ohne auf die bei der Nutzung anfallenden Monatsgebühren hinzuweisen, lautet die Klagebegründung. Wie Sipgate in Europa setzt SIPphone keine besonderen Geräte oder die Entrichtung von Gebühren voraus, obwohl die - auch von SIPphone angebotenen - Geräte des offenen SIP-Standards die Kommunikation vereinfachen. Gebühren fallen lediglich beim Übergang ins Nicht-VoIP-Netz an. Monatliche Grundgebühren gibt es nicht. Das Vonage-Geschäftsmodell ist anders strukturiert und muss den Kunden offengelegt werden, behauptet, SIPphone. Zudem verlangt SIPphone die Offenlegung der Abweichung der Vonage-Geräte vom SIP-Standard, weil sie beim Wechsel zu einem anderen SIP-Anbieter und ohne Entrichtung der Grundgebühr nutzlos sind. Obwohl Vonage den SIP-Standard einsetzt, sind die Vonage-Geräte so manipuliert, dass sie dem offenen SIP-System nicht mehr entsprechen.
MS - Washington. In der Sache Nussbaum v. Kimberly Timbers, Ltd. hatte der Connecticut Supreme Court am 16. September 2004 zu entscheiden, ob die Mitwirkungspflicht beim Schiedsverfahren mit der Behauptung angreifbar ist, der Vertrag sei nichtig.
In der vorliegenden Sache hatten die Parteien einen Werkvertrag zum Bau eines Hauses abgeschlossen und in diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Der Bauherr behielt 10% des Werklohnes ein. Daraufhin leitete der Bauunternehmer das Schiedsverfahren ein. Hiergegen wendete sich der Bauherr gerichtlich mit der Begründung, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nichtig, weil der Vertrag an sich nichtig sei. Der Bauunternehmer verfüge nicht über die für den Vertragsschluss erforderliche Gewerbegenehmigung. Der Bauherr vertrat die Ansicht, er müsse aus diesem Grunde nicht an dem Schiedsverfahren mitwirken.
In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das ordentliche Gericht über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung entscheiden darf. Diese Frage bejahte der Connecticut Supreme Court. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei unabhängig vom Vertrag zu beurteilen. Aus diesem Grunde könne die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Nichtigkeit des Vertrages angegriffen werden. Über diese Frage habe allein das Schiedsgericht zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung beurteile sich allein nach den hierfür separat bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen (hier §52-408 General Statutes of Connecticut).
Im Ergebnis bleibt hinsichtlich der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung die instanzielle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen.
CK - Washington. Versendet das OLG Düsseldorf Screen Saver in die USA? Ein Mailheader
from XXX.XXX (pD9FE8D4D.dip0.t-ipconnect.de [217.254.XXX.77])will es glauben machen. Die zur Verfügung gestellte Datei:
by XXXX.XXXXXX.XXX (8.12.10/8.12.10) with ESMTP id i8UImWhU020417
for; Thu, 30 Sep 2004 14:48:33 -0400 (EDT)
(envelope-from poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de)
mailbox:///root/.thunderbird/default/btcrso6n.slt/Mail/XXXX.mail.Empfängerdaten sind verändert. Ohnehin ist vermutlich alles gefälscht.
XXXX.XXX/Trash?number=151343&part=1.2&filename=message.scr.
CK - Washington.
MC - Washington. Am 8. September 2004 hob das sechste US-Berufungsgericht in der Sache Match-E-Be-Nash-She-Wish Band of Pottawatomi Indians v. Kean-Argovitz Resorts et al. das Urteil im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts auf und verwies den Fall an das Schiedsgericht.
Das erstinstanzliche Bundesgericht entschied zu Gunsten des Indianerstammes. Die Aufhebung durch das Berufungsgericht erfolgte, weil nicht bestritten wurde, dass man in Verhandlungen getreten war oder dass die Vereinbarung von jemandem ohne die erforderliche Unterschriftsvollmacht unterschrieben wurde. Da der Vortrag der Ungültigkeit eher die Substanz als die Existenz der Vereinbarung betreffe, unterfalle der Streit bereits dem Schiedsrecht und sei nach dem Federal Arbitration Act vor dem Schiedsgericht zu verhandeln.
CK - Washington. Gegen den Wunsch der Regierung des Hauptstadtbezirks und seiner nicht bundeswahlberechtigten Bevölkerung hat das Haus beschlossen, das Waffenbesitzverbot in Washington aufzuheben. Seit 28 Jahren ist der Besitz von Schusswaffen im District of Columbia verboten. Der Kongress ist die letzte Instanz für die Gesetzgebung seiner Gastgeber in der Hauptstadt. Er übertrumpft gelegentlich die Zuständigkeit der lokalen Regierung. In den 50 Staaten darf er das nicht. Die Gesetzesmaßnahme hängt noch von der Mitwirkung des Senats und des Präsidenten ab.
CK - Washington. Im
Ein Unterhalter
Der Unterhalter
MS - Washington. Die Studie "Von der Zusammenarbeit zur Mittäterschaft - Die Degussa im Dritten Reich" ist im September 2004 zeitgleich auf dem deutschen und dem us-amerikanischen Büchermarkt erschienen. Der Autor Peter Hayes ist Professor für Geschichte und Deutsch an der Northwestern University in Illinois, USA. Er schildert die Rolle der Degussa AG, die unter anderem für das Dritte Reich das Pestizid "Zyklon B" produziert und vertrieben sowie Zahngold verarbeitet hatte. Die Studie basiert auf umfangreichen Dokumenten, welche dem Autor aus dem Firmenarchiv zur Verfügung gestellt wurden. Dem hierdurch aufkeimenden Verdacht eines Gefälligkeitsgutachtens wird dadurch entgegengetreten, dass sich die Arbeit durch ihre Sachlichkeit auszeichnet und zahlreiche betriebswirtschaftliche Daten im umfangreichen Anhang veröffentlicht werden.
CK - Washington. Bis zum 8. Oktober hofft der Senat unter der Leitung des Senators Frist die Etatgesetze, die Ende September stehen sollten, abzuschließen. Erfahrungsgemäß dauert die Abstimmung mit dem Haus meist einige weitere Tage oder Wochen. Von den Etatgesetzen hat der Senat bisher 5 abgeschlossen, das Haus bereits 12 von 13 Entwürfen. Eine der wichtigsten Regelungen betrifft das WTO-Ausfuhrsteuerrabattverfahren zur Vermeidung weiterer EU-Sanktionen.
Die Etatgesetze enthalten oft Überraschungen, die erst in den letzten Verhandlungen nachgeschoben werden, und deren sich die Mehrheit der Abgeordneten gar nicht bewusst ist. In diese Gesetze werden auch unverbundene Themen eingearbeitet, die selbständig keine Chance haben.
Da dieser Feinschliff der Gesetze in Marathonsitzungen unter dem Druck von Wahl- und Feiertagsterminen erfolgt, sind sogar die direkt beteiligten Verhandlungsführer von Senat und Haus gelegentlich überrascht, wenn sie nach einigen Tagen zum ersten Mal das Gesamtwerk sehen oder -, was realistischer ist -, von Vertretern Betroffener oder der Presse über konkrete Regelungen erfahren.
CK - Washington. Das Bundesjustizministerium verkündet im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 187, Seiten 57826-57835, die Ausnahmevorordnung zur Ausweisungsregelung für Ausländer mit Daueraufenthaltsberechtigung in den Vereinigten Staaten. Straffällige Daueraufenthaltsberechtigte sind nach geltendem Recht auszuweisen. Eine Ausnahme gilt nun für solche Personen, denen vor dem 1. April 1997 Straftaten zur Last gelegt wurden, und bei denen die Strafzumessung nicht durch Verurteilung, sondern nach Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft oder einem Verzicht auf das Bestreiten der behaupteten Straftat nach dem nolo contendere-Grundsatz erfolgte.
Die Verordnung in 8 CFR Teile 1003, 1212, 1240, lässt die Ausnahme nicht für im Strafprozess Verurteilte gelten sowie für Personen, die die Vereinigten Staaten bereits verlassen haben. Damit ist die Wiedereinsetzung Letzterer ausgeschlossen, gleich aus welchen Gründen sie das Land verlassen mussten. In seiner Begründung der Verordnung weist das Justizministerium Bedenken aus der Öffentlichkeit gegen die kurze 180-Tagesfrist zum Einreichen von Ausnahmeanträgen zurück.
CK - Washington. Eine Erleichterung für Private und Kleinunternehmer bedeutet die Neuregelung über die Verwendung des Bundes-Steuerformulars 1040 C-EZ. Die Bundessteuerbehörde hat dazu eine Erklärung herausgegeben. Neben Kleinunternehmen lassen sich auch gewisse Nebeneinkünfte mit dem Formular versteuern.
CK - Washington. Zwangsarbeit ist auch in den Vereinigten Staaten ein unbewältiges Problem. Bis heute werden nach einer neuen Studie des University of California, Berkeley's Human Rights Center, und der Washingtoner Antisklavereigruppe Free the Slaves 10.000 Personen in den USA als Sklaven gehalten. Die Gruppen regen Gesetzesschritte gegen die Sklaverei an, obwohl die der Sklavenhaltung zugrundeliegenden Tatbestände wie Betrug, Täuschung, Nötigung, Gewalt und Erpressung bereits strafbewehrt sind.
CK - Washington. Das Bundes-Markenamt verkündet im heutigen Bundesanzeiger, Band 69, Nummer 185, Seiten 57181-57186, eine Änderungsverordnung mit zahlreichen Verfahrenskorrekturen für die Markenerstreckung nach dem Madrider Abkommen. Bisher hatte die internationale Koordinierung technische Schwierigkeiten und Fehlermeldungen ausgelöst, die mit den neuen Bestimmungen vermieden werden sollen. Die neuen Bestimmungen treten am 4. Oktober 2004 in Kraft.
SK - Washington. Ashby Jones berichtet in der Legal Times vom 20. September 2004 unter Beyond Scorched-Earth Litigation über eine offensive Schlichtungspolitik in Produkthaftungsfällen, durch die in hohem Maße Anwalts- und Gerichtskosten gespart werden können.
Vorreiter dieser Geschäftspolitik ist die Toro Company, unter anderem Herstellerin elektrischer Gartengeräte. So schlichtet sie 80% potentieller Klagen auf Grund vermeintlich fehlerhafter Produkte zügig ohne Hinzuziehung jeglicher Anwälte und folglich ohne Verursachung anwaltlicher Kosten, nicht zuletzt mit dem Ziel, Kunden möglichst zufrieden zu stellen und zu behalten. Von ihr haben DuPont, Georgia-Pacific Corp. und General Electric Co. dieses Model zumindest teilweise übernommen, wenn auch lange nicht so energisch wie Toro.
Kritiker dieser Geschäftspolitik führen an, dieses Modell biete ein leichtes Ziel für Kunden und ihre Anwälte. Zudem widerspreche sie der Überzeugung von der Sicherheit und Qualität der eigenen Produkte. Für Andrew Byers, Toros Product Integrity Manager, ist das Beharren auf Prinzipien zwar gut und schön, jedoch ziemlich unökonomisch, wenn dadurch immense aber vermeidbare Kosten verursacht werden. So konnte Toro den durchschnittlichen finanziellen Aufwand eines Anspruchs, der die Kosten für die Bearbeitung und die Schadensersatzzahlung selbst beinhaltet, von $115.000 auf $35.000 senken.
MP - München Mit der gestern im Bundesanzeiger verkündeten Anordnung des Präsidenten vom 20. September 2004 wurden die bestehenden Sanktionen gegen Libyen mit Wirkung zum 21.9.2004 aufgehoben. Damit sind nun u.a. Direktflüge zwischen den USA und Libyen möglich, zudem erlangt Libyen über Vermögen in den USA i.H.v. US$ 1,3 Mrd. die Verfügungsbefugnis wieder. Insbesondere im Öl- und Gassektor dürfte sich nun ein verstärktes Engagement amerikanischer Firmen in dem nordafrikanischen Land abzeichnen, auch auf bestehende und bislang wegen der Sanktionen nicht nutzbare Güter amerikanischer Firmen (wie beispielsweise Marathon, ConocoPhillips, Amerada Hess oder Occidental) kann wieder zugegriffen werden.
Die Sanktionen waren im Januar 1986 als Reaktion auf den Anschlag in der Berliner Discothek La Belle, für den Libyen verantwortlich gemacht wurde, als Notstandsanordnung (national emergy) eingeführt worden. Im Dezember 2003 zeichnete sich eine Annäherung zwischen Libyen und den USA ab: Libyen erklärte sich bereit, sein Massenvernichtungswaffenprogramm sowie die Entwicklung von Langstreckenträgersystemen zu stoppen, sofern die USA und Großbritannien im Gegenzug ihre Sanktionen lockern würden. Zuvor hatte im September 2003 die UNO die bereits 1999 suspendierten Sanktionen gegen das Land offiziell aufgehoben, wobei die USA sich dem Beschluss enthielten und zunächst eigene Sanktionen fortbestehen ließen.
Mit der Aufhebung der Sanktionen dürfte nun auch einer weiteren Auszahlung der Entschädigung für die Familien der Lockerbie-Opfer in Höhe von insgesamt US$ 2,7 Mrd. nichts mehr entgegenstehen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass Libyen weiterhin auf der Liste der Länder steht, die den internationalen Terrorismus unterstützen und damit der Export von dual-use goods, also Gegenständen, die auch einer militärischen Nutzung zugänglich sind, untersagt bleibt. Auch wurde die Notstandsanordnung vom 23. September 2001, welche anlässlich der Terrorattacken vom 11. September 2001 erging und sämtliche Vermögenstransaktionen mit Terrorverdächtigen auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 et seq.) untersagt, mit Anordnung des Präsidenten vom 21.9.2004 um ein weiteres Jahr verlängert; Libyen ist allerdings davon als Staat wegen o.g. Anordnung, die gerade eine signifikante Änderung der Verhältnisse in Libyen bestätigt, nicht betroffen.
CK - Washington. Am 13. September 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in Sachen Republic Insurance Company v. Paico Receivables LLC, Az. 03-11156, dass eine schiedsklauselgebundene Partei wirksam auf ihren Anspruch auf Mitwirkung der anderen Vertragspartei an einem Schiedsverfahren verzichten oder ihn durch eigenes Verhalten verwirken kann, und dass sie danach nicht die Mitwirkung der anderen Partei am Schiedsverfahren verlangen darf.
Paico erwarb von einer dritten Partei Ansprüche gegen Republic aus Rückversicherungsgeschäften, die mit Schiedsklauseln ausgestattet waren, und wollte diese gegen Republic durchsetzen. Republic verklagte Paico auf Feststellung der Wirksamkeit der Übertragung der versicherungsvertraglichen Ansprüche. Paico machte gegen Republic im Wege der Widerklage die übertragenen Forderungen geltend. Nach Abschluss des aufwendigen Ausforschungsbeweisverfahrens und nach Zwischenentscheidungen blieben nur noch die Widerklageansprüche zu klären. Plötzlich beantragte Republic, Paico zur Mitwirkung im Schiedsverfahren aufgrund der zugrundeliegenden Verträge zur verpflichten. Das Gericht wies den Antrag zurück.
Obwohl es Republic eine Vermutung zugunsten des Nichtvorliegens eines Schiedsverzichts zugute hielt und Paico die Beweislast für den Verzicht zuwies, bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung. Aufgrund der genannten Verfahrensentwicklung hatte Republic bewiesen, dass es den schiedsfähigen Streitsachverhalt vor Gericht ausfechten wollte. Republic hätte sich mit einer Feststellungsklage auf die Bindung von Paico durch die Schiedsklausel beschränken und anschließend auf ein Schiedsverfahren umschwenken können, aber ging weit über diese erste Stufe hinaus. Republic hätte mit dem Feststellungsantrag auch den Antrag auf Verpflichtung Paicos auf Mitwirkung im Schiedsverfahren verbinden können und verzichtete auf dieses Recht. Im Ergebnis hatte sich Republic auf das ordentliche Zivilverfahren festgelegt und zu diesem Zweck die Ressourcen Paicos und des Gerichts gebunden. Deshalb hielt das Gericht das erste erforderliche Merkmal, die Invocation, für erfüllt.
Auch das zweite Merkmal, Prejudice der das Schiedsverfahren ablehnenden Partei, hielt es für gegeben, weil aus dem Verfahrensverhalten von Republic eine Unfairness für Paico resultiert, nämlich durch Verzögerungen, Kosten und Schädigung der Rechtspositionen, letztere aufgrund der Offenlegung aller Beweismittel im Rahmen des Discovery-Beweisverfahrens.
Das Gericht wies auch das Argument Republics zurück, dass die Schiedsklausel ausdrücklich einen Verzicht ausschließe und das Gericht daran gebunden sei. Unter Bezug auf Company of Kingston v. Latona Trucking Inc., 159 F.3d 80, 85 (2nd Cir. 1998), erklärte es, dass eine solche Bestimmung lediglich einstweilige und notwendige Maßnahmen von der allgemeinen Verzichtsanalyse ausnähme, aber ansonsten keinen Weg eröffnen darf, die Ressourcen von Gerichte und Parteien zu vergeuden und dabei die Kompetenz der Gerichte einzugrenzen, über Verzicht oder Verwirkung zu entscheiden. Republics Vorgangsweise bezeichnete das Gericht als ein quintessentielles Beispiel für den Mißbrauch schiedsvertraglicher Verzichtsausschlussklauseln.
MS - Washington. Gestern passierte der Intellectual Property Protection and Courts Improvements Act of 2004 (IPPCIA) das House of Representatives. Das Gesetz soll den Verbraucherschutz verbessern, in dem das Fälschen von Labels, Dokumentationen und Verpackungen an Tonträgern, Software-CDs, Bildträgern und Textträgern verboten wird. Verstöße werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet. Daneben besteht eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz. Weiterhin wird der Gebrauch falscher Kontaktangaben, wie bei Phishern üblich, bei der Verwendung von Domain-Namen zu kriminellen Zwecken mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren bestraft. Bevor das Gesetz dem Präsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden kann, muss es noch durch den Senat.
CK - Washington. Warum ein Kuhfleckenmuster für Rechnerprodukte Markenschutz genießt und nicht nachgeahmt werden darf, erörtert die Entscheidungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks im Fall Gateway Inc. v. Companion Products, Az. 03-3410, vom 13. September 2004.
MP - München Auf Grund eines Erlasses kann nun die Export Import Bank (EXIM) auch für für Libyen-Geschäfte Exportkreditgarantien gewähren. Bislang war die EXIM, die das amerikanische Pendant zur deutschen Auslandsgeschäftsabsicherung HERMES darstellt, hieran wegen des libyschen Atomwaffenprogramms gehindert. Einer Exportkreditgarantie stand das amerikanische Kriegswaffenkontrollgesetz, insbesondere §§101, 102 des Arms Export Control Acts i.V.m. §2 des Export-Import Bank Acts 1945, entgegen.
Mit dem Erlass des Präsidenten vom 10. September 2004 wurde nun auf Grund dringender Interessen der USA und verlässlicher Zusicherungen seitens Libyens nicht nur eine Aufhebung der Sanktionen, sondern auch die Möglichkeit einer exportfördernden EXIM-Deckung erreicht.
Diese Neuerung dürfte sich insbesondere positiv auf amerikanische Exportunternehmen auswirken, die im Öl- und Gassektor angesiedelt sind. Der bislang bestehende Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen G-7 Staaten, die teilweise derartige Exportgarantien gewährten, entfällt damit. Zuvor hatte bereits die deutsche Bundesregierung mit Beschluss vom 12. August 2004 die HERMES-Bürgschaft für Libyen wieder eingeführt. Auslösendes Moment hierfür dürfte die vorausgegangene Lösung der Altschuldenfrage sowie eine Einigung über die Entschädigung der Opfer des La-Belle-Anschlages gewesen sein. Obgleich ein Kooperationsabkommen hinsichtlich von Exportkreditgarantien zwischen den USA und der BRD bislang nicht existiert, arbeiten die staatlichen Kreditversicherer im Rahmen der OECD zusammen, um gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen.
CK - Washington. Eine Vertragsstrafe in 120-facher Höhe einer Lizenzgebühr für die Verletzung einer Lizenz durch die Aussaat ungenehmigt geernteter Früchte aus patentiertem und lizenziertem Saatgut hält das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Monsanto Company v. Kem L. Ralph, Az. 03.1243, 04-1001, für überzogen und bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, vgl. Kochinke, Vertragsstrafe bei Patentmissbrauch überzogen. Eine Pauschale kann nicht allen Fakten gerecht werden, bestimmte es. Allerdings hielt es einen viel höheren Schadensersatzbetrag von nahezu $3 Mio. aus anderen Rechtsgründen beim selben Sachverhalt für angemessen, da das Untergericht nachprüfbar die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des patentverletzenden Bauern geahndet hatte.
MC - Washington. Am 13. September 2004 entschied das US-Bezirksgericht des östlichen Bezirks von Kentucky in Sachen Static Control Components v. Lexmark Int'l Inc., E.D. Ky., 04-84-KSF, dass die von Lexmark erhobenen Widerklagen nicht präkludiert sind. Mit diesen macht Lexmark unter anderem geltend, dass die von Static Control überarbeiteten Druckerchips den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) verletzen.
Eine alte Version der Druckerchips von Static Control verletzte die DCMA-Rechte von Lexmark. Daher verbot der vorsitzende Richter Karl Forester des sechsten Bezirks in der Sache Lexmark Int'l Inc. v. Static Control Components, Aktenzeichen: 03-5400, mittels einstweiliger Verfügung jeglichen weiteren Verkauf der Tonerchips. Ohne eine Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten, gestaltete Static Control den Tonerchip um und erhob bei demselben Gericht Klage auf Feststellung, dass eine DMCA-Haftung nicht gegeben sei.
Das Gericht entschied, dass die daraufhin erhobenen Widerklagen nicht aufgrund des res judicata-Effektes präkludiert seien, da der jetzige Klagegegenstand sich auf die modifizierten Druckerchips beziehe. Insofern hätten die Widerklagen nicht in einem vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden können.
CK - Washington.
CK - Washington. Die
Das Gericht geht vorrangig auf das Recht von Colorado ein, doch erörtert es ebenfalls die Rechtsprechung anderer Staaten, die den Trend aufweisen. Als Bundesgericht will es dem für die einzelstaatliche Rechtsentwicklung zuständigen Obersten Gericht von Colorado nicht vorgreifen, indem es das modernere externe Recht rezipiert.
CK - Washington. Der Fall Olden v. Lafarge Corporation, Az. 02-1148, betrifft die Frage, ob Sammelkläger am Verfahren beteiligt sein dürfen, wenn die Höhe ihrer jeweiligen Ansprüche nicht den Mindestbetrag für Verfahren an Bundesgerichten erreicht.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks entschied am 7. September 2004, dass diese Gerichte im Rahmen einer ergänzenden Zuständigkeit auch diese Kläger am Sammelverfahren beteiligen können. Seine Erkenntnis folgte aus seiner Auslegung des Judicial Improvement Act, 18 USC §1367.
CK - Washington. Ob Dritte durch eine vertragliche Schiedsklausel gebunden werden, hatte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im
Der
precludes a party from asserting rights he otherwise would have had against another when his own conduct renders assertion of those rights contrary to equity, International Paper Co. v. Schwabedissen Maschinen & Anlagen GmbH, 206 F.3d 411, 417 (4th Cir. 2000).
CK - Washington. Das Bundeskommunikationsaufsichtsamt hat beschlossen, den Can Spam Act, das löchrige und recht nutzlose Gesetz gegen Spam, auf mobile Telefone zu erstrecken. Alle Internetanschriften, die mit drahtlosen Netzen verbinden, unterliegen in Bezug auf das Gesetz dem Verbot der Weiterleitung von "gewerblichen elektronischen Postnachrichten" an mobile Geräte. Diese Definition dürfte drahtlose WLAN-Geräte nicht erfassen. Anbieter mobiler Telefondienste müssen zum Schutz ihrer Kundschaft die für den drahtlosen Telefonbereich bestimmten Domainnamen beim Amt hinterlegen. Gewerbliche Mailer, die das Gesetz beachten wollen, müssen sich periodisch beim Amt über die Verbotsdomains unterrichten. Die im Bundesanzeiger verkündete Verordnung tritt inhaltlich am 18. Oktober 2004 in Kraft, während für Datenschutzbestimmungen andere Termine gelten.