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Donnerstag, den 31. Dez. 2009
US-Gerichte: Kläger, geh heim!
CK - Washington. Der Usurpierung der Zuständigkeit werden US-Gerichten bezichtigt. Doch warfen die U.S. Courts 2009 wie selten zuvor Klagen aus den USA ins Ausland zurück. Dieses Jahr setzten sie mehrere Meilensteine zur Eindämmung der Klagewut in den USA, insbesondere bei Prozessen, die im Ausland geführt werden sollten.
Der Oberste Bundesgerichtshof ging mit einer Entscheidung voran, die alle Zivilprozesse betrifft. Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, schraubte am 18. Mai 2009 im Iqbal-Fall die Anforderungen an die substantiierte Klage hoch; Ashcroft v. Iqbal, Az. 07-1015. Das Echo in den Untergerichten war prompt und deutlich zu vernehmen.
Ein etwas weniger ausgeschlachteter Präzedenzfall des Jahres ist der Millisekundenfall. Wenn ein ausländischer Geldtransfer in Dollar lautet und deshalb nur eine Millisekunde durch das US-Bankwesen flitzt, begründete dieser USA-Besuch im Seerecht einen dinglichen Gerichtsstand in den USA.
Diese Rechtsprechung widerrief das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City ausdrücklich; The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477. Der Streit zwischen Parteien im Ausland hat in den USA nichts zu suchen, befand das Gericht am 16. Oktober 2009.
Noch weiter gingen die Gerichte, wenn sie ihre Zuständigkeit bejahen mussten, der Streit jedoch vornehmlich ins Ausland begann. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz setzten sie vermehrt ihr Ermessen ein, um selbst Amerikaner an ausländische Gerichte zu verweisen.
Nicht nur die Intensität der FNC-Verweisungsbeschlüsse, auch das Spektrum der USA-fremden und ausgewiesenen Sachverhalte nahm 2009 zu. Nur selten wurde ein Ermessensmissbrauch bei der Ausweisung von den Obergerichten gerügt. Im German American Law Journal ist die FNC-Entwicklung mit zahlreichen Urteilen belegt.
Wer vor einem US-Gericht verklagt wird, hat natürlich als Ausländer keinen leichten Stand. Einfach ist es auch nicht, die Gerichte von der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Einzelfall zu überzeugen. Der Aufwand bleibt gewaltig, doch ist der Lichtstrahl am Endes des Tunnels im Jahre 2009 viel heller geworden.
Wer die Gerichtsbarkeit der USA unter Beschuss nimmt, sollte aus Washingtoner Sicht auch überlegen, wie man ausländische Kläger davon abhält, ihren Streit in die USA zu exportieren. Das Problem beschränkt sich ja nicht auf Menschenrechtsklagen von Argentiniern gegen deutsche Autohersteller, die das US-Gericht wegverweisen muss; Bauman v. DaimlerChrysler Corp., DaimlerChrysler AG.
Auch die in Deutschland weitverbreitete Ansicht, man solle doch einfach einen deutschen Sachverhalt in den USA vortragen, um hier mehr Schmerzensgeld und punitive Damages zu fordern, schreit nach Richtigstellung. US-Gerichte sind ebenso wenig eine Superrevisionsinstanz der deutschen Gerichtsbarkeit wie ein Füllhorn für von der gelben oder sonstigen, unsorgfätig recherchierenden Presse verblendete Kläger.
CK - Washington. Der Usurpierung der Zuständigkeit werden US-Gerichten bezichtigt. Doch warfen die U.S. Courts 2009 wie selten zuvor Klagen aus den USA ins Ausland zurück. Dieses Jahr setzten sie mehrere Meilensteine zur Eindämmung der Klagewut in den USA, insbesondere bei Prozessen, die im Ausland geführt werden sollten.
Der Oberste Bundesgerichtshof ging mit einer Entscheidung voran, die alle Zivilprozesse betrifft. Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, schraubte am 18. Mai 2009 im Iqbal-Fall die Anforderungen an die substantiierte Klage hoch; Ashcroft v. Iqbal, Az. 07-1015. Das Echo in den Untergerichten war prompt und deutlich zu vernehmen.
Ein etwas weniger ausgeschlachteter Präzedenzfall des Jahres ist der Millisekundenfall. Wenn ein ausländischer Geldtransfer in Dollar lautet und deshalb nur eine Millisekunde durch das US-Bankwesen flitzt, begründete dieser USA-Besuch im Seerecht einen dinglichen Gerichtsstand in den USA.
Diese Rechtsprechung widerrief das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City ausdrücklich; The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477. Der Streit zwischen Parteien im Ausland hat in den USA nichts zu suchen, befand das Gericht am 16. Oktober 2009.
Noch weiter gingen die Gerichte, wenn sie ihre Zuständigkeit bejahen mussten, der Streit jedoch vornehmlich ins Ausland begann. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz setzten sie vermehrt ihr Ermessen ein, um selbst Amerikaner an ausländische Gerichte zu verweisen.
Nicht nur die Intensität der FNC-Verweisungsbeschlüsse, auch das Spektrum der USA-fremden und ausgewiesenen Sachverhalte nahm 2009 zu. Nur selten wurde ein Ermessensmissbrauch bei der Ausweisung von den Obergerichten gerügt. Im German American Law Journal ist die FNC-Entwicklung mit zahlreichen Urteilen belegt.
Wer vor einem US-Gericht verklagt wird, hat natürlich als Ausländer keinen leichten Stand. Einfach ist es auch nicht, die Gerichte von der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Einzelfall zu überzeugen. Der Aufwand bleibt gewaltig, doch ist der Lichtstrahl am Endes des Tunnels im Jahre 2009 viel heller geworden.
Wer die Gerichtsbarkeit der USA unter Beschuss nimmt, sollte aus Washingtoner Sicht auch überlegen, wie man ausländische Kläger davon abhält, ihren Streit in die USA zu exportieren. Das Problem beschränkt sich ja nicht auf Menschenrechtsklagen von Argentiniern gegen deutsche Autohersteller, die das US-Gericht wegverweisen muss; Bauman v. DaimlerChrysler Corp., DaimlerChrysler AG.
Auch die in Deutschland weitverbreitete Ansicht, man solle doch einfach einen deutschen Sachverhalt in den USA vortragen, um hier mehr Schmerzensgeld und punitive Damages zu fordern, schreit nach Richtigstellung. US-Gerichte sind ebenso wenig eine Superrevisionsinstanz der deutschen Gerichtsbarkeit wie ein Füllhorn für von der gelben oder sonstigen, unsorgfätig recherchierenden Presse verblendete Kläger.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA:
Esposito v. Home Depot U.S.A., Inc., Produkthaftungsprozess und Sachverständiger, 1st Cir., 30. Dez. 2009, http://bit.ly/4xXfNb
Wilner v. National Security Agency, Manche Ämter dürfen vage antworten, 2nd Cir., 30. Dez. 2009, http://bit.ly/4K1Ml7
In re United States, USA als Treuhänder muss Indianern Unterlagen geben, Beweisrecht, CAFC, 30. Dez. 2009, http://bit.ly/6mZ94B
Gerald Molnar v. Care House, Haftung für falsche Missbrauchsklage, 6th Cir., 29. Dez. 2009, http://bit.ly/81IQwr
Mittwoch, den 30. Dez. 2009
TM: Wenige Worte ersetzen ein Bild
CK - Washington. Bei Webanbietern darf das US-Markenamt nicht stur ein Specimen, Verwendungsnachweis, mit Bild verlangen.
Als es ein Specimen mit der angemeldeten Wortmarke, einer Beschreibung der Ware sowie einer Bestellschaltfläche in Format einer Webseitenabbildung im Fall In re Michael Sones, Az. 09-1140, zurückwies, hatte es die Präzedenzfälle falsch verstanden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, am 23. Dezember 2009 unter Verweis auf Lands' End, Inc. v. Manbeck, 797 F. Supp. 511 (E.D. Va. 1992).
Wichtiger als das Bild ist die mit einer Transaktionsschaltfläche verbundene, gut erkennbare Darstellung der Marke mit der Ware, wodurch die Ware mit dem Anbieter als Quelle verknüpft wird. Dies entspreche dem Zweck der Marke, Waren zu unterscheiden und dem Kunden die Quelle bekannt zu geben.
Auch bei traditionellen Geschäften werde nicht verlangt, dass die Marke mit dem Bild der Ware als Specimen vorgelegt werde. Dort reiche schon eine Etikette, auf der die Ware nicht dargestellt werden muss, wenn sie handelsüblich, für den Kunden unsichtbar verpackt sei.
Im Chemikalienhandel reiche selbst die Verwendung der Marke auf einem Messestand aus, wo der Kunde nicht einmal in die Nähe der Ware oder ihrer Verpackung gerate. In re Shipley Co., 230 USPQ 691, 692 (TTAB. 1986). Im Restaurant genüge die Darstellung im Menü - auf dem Sandwich dürfe sie fehlen; Marriott, 459 F.2d at 526-27. Das Markenamt muss nun erneut prüfen:
CK - Washington. Bei Webanbietern darf das US-Markenamt nicht stur ein Specimen, Verwendungsnachweis, mit Bild verlangen.
Als es ein Specimen mit der angemeldeten Wortmarke, einer Beschreibung der Ware sowie einer Bestellschaltfläche in Format einer Webseitenabbildung im Fall In re Michael Sones, Az. 09-1140, zurückwies, hatte es die Präzedenzfälle falsch verstanden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, am 23. Dezember 2009 unter Verweis auf Lands' End, Inc. v. Manbeck, 797 F. Supp. 511 (E.D. Va. 1992).
Wichtiger als das Bild ist die mit einer Transaktionsschaltfläche verbundene, gut erkennbare Darstellung der Marke mit der Ware, wodurch die Ware mit dem Anbieter als Quelle verknüpft wird. Dies entspreche dem Zweck der Marke, Waren zu unterscheiden und dem Kunden die Quelle bekannt zu geben.
Auch bei traditionellen Geschäften werde nicht verlangt, dass die Marke mit dem Bild der Ware als Specimen vorgelegt werde. Dort reiche schon eine Etikette, auf der die Ware nicht dargestellt werden muss, wenn sie handelsüblich, für den Kunden unsichtbar verpackt sei.
Im Chemikalienhandel reiche selbst die Verwendung der Marke auf einem Messestand aus, wo der Kunde nicht einmal in die Nähe der Ware oder ihrer Verpackung gerate. In re Shipley Co., 230 USPQ 691, 692 (TTAB. 1986). Im Restaurant genüge die Darstellung im Menü - auf dem Sandwich dürfe sie fehlen; Marriott, 459 F.2d at 526-27. Das Markenamt muss nun erneut prüfen:
On remand, the PTO must consider the evidence as a whole to determine if Sones' specimen sufficiently associates his mark with his charity bracelets so as to "identify and distinguish the goods." … Relevant factors include, for example, whether Sones' webpages have a "point of sale nature," … and whether the actual features or inherent characteristics of the goods are recognizable from the textual description, given that the more standard the product is, the less comprehensive the textual description need be. … The term "charity bracelet" is listed in the PTO's Acceptable Identification of Goods and Services Manual under Class Code 014. … Though not dispositive, the "use of the designation 'TM' … lends a degree of visual prominence to the term." … These and other factors will help determine whether Sones' mark "signifies the source and quality of the goods." AaO 11.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Nemet Chevrolet, LTD v. Consumeraffairs.Com, Inc., Forumshaftung nicht für Besucherkritik, 4th Cir., 29. Dez. 2009, http://bit.ly/7lzrKO
Sepulveda v. Allen Family Foods, Inc., (Nicht)Vergütung für Umkleiden im Tarifvertrag, 4th Cir., 29. Dez. 2009, http://bit.ly/6xQqTY
City of Harper Woods Employees v. Olver, englisches Recht im US-Prozess: IPR, DC Cir., 29. Dez. 2009, http://bit.ly/89lbDr
Dienstag, den 29. Dez. 2009
Haftungsimmunität des Webforums
CK - Washington. Das Forum im Internet haftet für eigene Erklärungen, doch nach §230 des Communications Decency Act of 1996 für die der Besucher nicht, wiederholte das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 29. Dezember 2009:
Das Gericht betonte den Unterschied der gegrüften Webseite von der im Roommates.com-Fall; Fair Hous. Council v. Roommates.com, LLC, 521 F.3d 1157, 1162 (9th Cir. 2008). Dort hatte das Forum Fragen an Besucher gerichtet, zum Beispiel nach Alter und Geschlecht, die rechtswidrige Wirkung entfalteten und ohne deren Beantwortung Benutzer das Forum nicht nutzen konnten. Consumeraffairs.com hingegen verlangt legale Angaben für legale Zwecke, zu denen auch die klägerbehauptete Informationssammlung für Sammelklagen zählt.
Auch die Nichtidentifizierbarkeit von Forumsbesuchern und die daraus abgeleitete Klägerbehauptung, diese geschäftsschädigenden Einträge seien vom Forum erfunden und damit eigene Inhalte des Consumeraffairs.Com-Forums, lässt die Richtermehrheit nicht für eine Immunitätsausnahme gelten; aaO 14. Die Mindermeinung sieht darin hingegen eine Tatsachenfrage, die im weiteren Verfahren zu klären ist, sodass die Klage nicht allein aus Immunitätsgründen abgewiesen werden darf; aaO 20.
CK - Washington. Das Forum im Internet haftet für eigene Erklärungen, doch nach §230 des Communications Decency Act of 1996 für die der Besucher nicht, wiederholte das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks am 29. Dezember 2009:
Recognizing that the Internet provided a valuable and increasingly utilized source of information for citizens, Congress carved out a sphere of immunity from state lawsuits for providers of interactive computer services to preserve the "vibrant and competitive free market" of ideas on the Internet. 47 U.S.C.§ 230(b)(2); see also Zeran, 129 F.3d at 330. The CDA bars the institution of a "cause of action" or imposition of "liability" under "any State or local law that is inconsistent" with the terms of § 230. 47 U.S.C. § 230(e)(3). As relevant here, § 230 prohibits a "provider or user of an interactive computer service" from being held responsible "as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider." Id. § 230(c)(1).Der ihm vorgelegte Sachverhalt betrifft ein Verbraucherforum und Kritik seiner Besucher an einem Autohändler. Im Fall Nemet Chevrolet, LTD v. Consumeraffairs.Com, Inc., Az. 08-2097, bestimmte es, dass die Immunitätsfrage logischerweise im Frühstadium des US-Prozesses zu klären ist.
Das Gericht betonte den Unterschied der gegrüften Webseite von der im Roommates.com-Fall; Fair Hous. Council v. Roommates.com, LLC, 521 F.3d 1157, 1162 (9th Cir. 2008). Dort hatte das Forum Fragen an Besucher gerichtet, zum Beispiel nach Alter und Geschlecht, die rechtswidrige Wirkung entfalteten und ohne deren Beantwortung Benutzer das Forum nicht nutzen konnten. Consumeraffairs.com hingegen verlangt legale Angaben für legale Zwecke, zu denen auch die klägerbehauptete Informationssammlung für Sammelklagen zählt.
Auch die Nichtidentifizierbarkeit von Forumsbesuchern und die daraus abgeleitete Klägerbehauptung, diese geschäftsschädigenden Einträge seien vom Forum erfunden und damit eigene Inhalte des Consumeraffairs.Com-Forums, lässt die Richtermehrheit nicht für eine Immunitätsausnahme gelten; aaO 14. Die Mindermeinung sieht darin hingegen eine Tatsachenfrage, die im weiteren Verfahren zu klären ist, sodass die Klage nicht allein aus Immunitätsgründen abgewiesen werden darf; aaO 20.
Nach dem Rauswurf: Welches Land?
CK - Washington. US-Gerichte dürfen US-Prozesse mit dem Hinweis abweisen, der Streit eigne sich eher für ein Forum im Ausland. Das tun sie nach dem Forum non conveniens-Grundsatz gern, wenn ihr Ermessen dafür reicht.
In Sachen Niv v. Hilton Hotels Corporation, Az. 08-6040, greift die Klägerin den FNC-Beschluss an, weil sie nicht nach Ägypten will. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks stellte am 28. Dezember 2009 fest, dass dem Beschluss die Erwägung zugrunde liegt, sowohl Israel als auch Ägypten seien geeignete Foren.
Die Klägerin solle sich nicht als beschwert ansehen: Sie habe schließlich die freie Wahl zwischen den Rechtsordnungen beider Länder. Allein für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses reiche es, wenn schon bei einem Land das FNC-Ermessen richtig ausgeübt sei.
CK - Washington. US-Gerichte dürfen US-Prozesse mit dem Hinweis abweisen, der Streit eigne sich eher für ein Forum im Ausland. Das tun sie nach dem Forum non conveniens-Grundsatz gern, wenn ihr Ermessen dafür reicht.
In Sachen Niv v. Hilton Hotels Corporation, Az. 08-6040, greift die Klägerin den FNC-Beschluss an, weil sie nicht nach Ägypten will. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks stellte am 28. Dezember 2009 fest, dass dem Beschluss die Erwägung zugrunde liegt, sowohl Israel als auch Ägypten seien geeignete Foren.
Die Klägerin solle sich nicht als beschwert ansehen: Sie habe schließlich die freie Wahl zwischen den Rechtsordnungen beider Länder. Allein für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses reiche es, wenn schon bei einem Land das FNC-Ermessen richtig ausgeübt sei.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Baker v. Booz Allen Hamilton, Lex loci delicti USA -> Kirgisistan, 4th Cir., 28. Dez. 2009, http://bit.ly/7q7qZY
Forest Group v. Bon Tool, Falschkennzeichnung nach Herstellerwechsel, CAFC, 28. Dez. 2009, http://bit.ly/8mKbYZ
General Star v. Universal Fabricators, Inc. Deckungsschutz bei Excess Versicherungspolice, 2nd. Cir., 28. Dez. 2009, http://bit.ly/5qjq1g
Niv v. Hilton Hotels Corporation, FNC - Raus aus US-Gericht, ab nach Ägypten - oder Israel? 2nd. Cir., 28. Dez. 2009, http://bit.ly/6vNn0Z
White v. Fessenden School, unvollendeter Prozessvergleich, 1st Cir., 28. Dez. 2009, http://bit.ly/6SrweN
Montag, den 28. Dez. 2009
Anreiz zur Kopie: Torrent-Indexhaftung
CK - Washington. Der Inhaber von Torrent-Indexseiten half seinen Besuchern mit Rat, erklärte die Technik der IsoHunt-Torrent-Webseite, schuf einen Anreiz zur Urheberrechtsverletzung und verlor seine Klageabweisungsanträge gegen Filmkonzerne.
Er haftet, obwohl er anders als Napster keine kopierten Werke zur Verfügung stellte, nach der Anreiz-Doktrin des Urheberrechts, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für Mittelkalifornien in Sachen Columbia Pictures Industries, Inc. et al. v. Gary Fung et al., Az. 06-5578.
Das Gericht stellt am 21. Dezember 2009 detailliert in seiner 46-seitigen Entscheidungsbegründung die Rechtsgrundsätze zur Inducement Liability dar und bestätigt, dass die Haftungsprivilegierung des Digital Millennium Copyright Act nicht für die aktive Beteiligung an Urheberrechtsverletzungen gilt. Der Prozess wird am 11. Januar 2009 fortgesetzt.
CK - Washington. Der Inhaber von Torrent-Indexseiten half seinen Besuchern mit Rat, erklärte die Technik der IsoHunt-Torrent-Webseite, schuf einen Anreiz zur Urheberrechtsverletzung und verlor seine Klageabweisungsanträge gegen Filmkonzerne.
Er haftet, obwohl er anders als Napster keine kopierten Werke zur Verfügung stellte, nach der Anreiz-Doktrin des Urheberrechts, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht für Mittelkalifornien in Sachen Columbia Pictures Industries, Inc. et al. v. Gary Fung et al., Az. 06-5578.
Das Gericht stellt am 21. Dezember 2009 detailliert in seiner 46-seitigen Entscheidungsbegründung die Rechtsgrundsätze zur Inducement Liability dar und bestätigt, dass die Haftungsprivilegierung des Digital Millennium Copyright Act nicht für die aktive Beteiligung an Urheberrechtsverletzungen gilt. Der Prozess wird am 11. Januar 2009 fortgesetzt.
Sonntag, den 27. Dez. 2009
Miniklage zieht nicht
CK - Washington. Diese Klageschrift:
Der Gegner soll erfahren, was ihm vorgeworfen wird. Rechtskraftsschranken sollen im short and plain statement showing that the plaintiff is entitled to relief erkennbar sein. Rule 8 der Federal Rules of Civil Procedure verlangt wenig, doch diese Klageschrift in Hickman v. FLIP et al., Az. 09-2410, reicht nicht. Das Gericht weist sie am 13. Dezember 2009 ab. Genauso ging es dem Kläger in Hickman v. NASA et al., Az. 09-2409, mit dieser Klageschrift:
CK - Washington. Diese Klageschrift:
Requesting information and civil court transcripts filings, for use in jury trial. Compensation for discrimination and lost business revenue. Also State Department trial transcripts. Compensation for property lost while awaiting court dates. Asking for trial by jury. 1 million dollars and documents.landet im Bundesgericht der Hauptstadt. Lange Klagen sind bei Richtern nicht sonderlich beliebt. Die ausführliche Sachverhaltsdarstellung samt Beweisangeboten wie im deutschen Prozess ist vor US-Bundesgerichten unbekannt. Im US-Prozess gilt der Grundsatz des Notice Pleading.
Der Gegner soll erfahren, was ihm vorgeworfen wird. Rechtskraftsschranken sollen im short and plain statement showing that the plaintiff is entitled to relief erkennbar sein. Rule 8 der Federal Rules of Civil Procedure verlangt wenig, doch diese Klageschrift in Hickman v. FLIP et al., Az. 09-2410, reicht nicht. Das Gericht weist sie am 13. Dezember 2009 ab. Genauso ging es dem Kläger in Hickman v. NASA et al., Az. 09-2409, mit dieser Klageschrift:
Requesting pilot license and aircraft information, private airport, ship dock license or registrations. Also Discovery Shuttle information and United States patent filings and copyrights on the name Discovery Shuttle and Discovery Channel, also Discover Card. Trademarks. Compensation for discrimination and lost business revenue. Compensation for property lost while awaiting court dates. Asking for jury trial. 100 million dollars and property return.
Samstag, den 26. Dez. 2009
Klagen soll der Verbraucher
CK - Washington. Einerseits ist das Verbraucherschutzrecht in den USA anbieterfreundlicher als in Deutschland. Weil es kein einheitliches Recht im Lande gibt, ist es andererseits so verwirrend differenziert, dass extreme Rechtsordnungen innerhalb der USA den Vertrieb in manche Einzelstaaten vergällen.
Als Extrembeispiel zitiert die Washington Post am 26. Dezember 2009 im Bericht 'Citizen regulators' take toy safety testing into their own hands Kalifornien. Der Staat kann sich nicht um die Sicherheit aller Produkte kümmern und hat daher dem Verbraucher einen gesetzlichen Anreiz gegeben, Hersteller zu verklagen, deren Waren potenziell gefährliche Elemente enthalten.
Eine Anwältin reist mit einem XRF-Prüfgerät von Stadt zu Stadt, um in den Wohnzimmern der Mandanten Spielzeug zu prüfen und die guten von den schlechten zu trennen, berichtet die Zeitung. Das Chemikaliengesetz des Westküstenstaates garantiert klagenden Bürgern 25 Prozent der Herstellern auferlegten Ordnungsgelder.
Dass ein Spielzeughersteller von medienwirksam verkündeten fehlerhaften Privatuntersuchungen in den Ruin getrieben werden kann, scheint kaum zu stören. Immerhin wurde noch rechtzeitig vor Weihnachten ein fehlerhaftes Ergebnis richtiggestellt, das vorübergehend Eltern, Kinder und den Hersteller des Renners der Saison fast zur Verzweiflung trieb.
CK - Washington. Einerseits ist das Verbraucherschutzrecht in den USA anbieterfreundlicher als in Deutschland. Weil es kein einheitliches Recht im Lande gibt, ist es andererseits so verwirrend differenziert, dass extreme Rechtsordnungen innerhalb der USA den Vertrieb in manche Einzelstaaten vergällen.
Als Extrembeispiel zitiert die Washington Post am 26. Dezember 2009 im Bericht 'Citizen regulators' take toy safety testing into their own hands Kalifornien. Der Staat kann sich nicht um die Sicherheit aller Produkte kümmern und hat daher dem Verbraucher einen gesetzlichen Anreiz gegeben, Hersteller zu verklagen, deren Waren potenziell gefährliche Elemente enthalten.
Eine Anwältin reist mit einem XRF-Prüfgerät von Stadt zu Stadt, um in den Wohnzimmern der Mandanten Spielzeug zu prüfen und die guten von den schlechten zu trennen, berichtet die Zeitung. Das Chemikaliengesetz des Westküstenstaates garantiert klagenden Bürgern 25 Prozent der Herstellern auferlegten Ordnungsgelder.
Dass ein Spielzeughersteller von medienwirksam verkündeten fehlerhaften Privatuntersuchungen in den Ruin getrieben werden kann, scheint kaum zu stören. Immerhin wurde noch rechtzeitig vor Weihnachten ein fehlerhaftes Ergebnis richtiggestellt, das vorübergehend Eltern, Kinder und den Hersteller des Renners der Saison fast zur Verzweiflung trieb.
Geld hat man zu haben
CK - Washington. Erinnerungen an das erste Semester ruft der Brief vom Gaswerk wach. Geld hat man zu haben, lehrte der Professor. Damit kommt man in Amerika nicht weit.
Am Heiligen Abend entschuldigt sich das Gaswerk für sein Versehen, nicht die Novemberrechnung versandt zu haben. Sie werde demnächst eintreffen, und das Zahlungsziel werde in den Januar 2010 verlegt. Nach den Weihnachtseinkäufen darf es nicht damit rechnen, dass jeder Amerikaner noch ein gedeckten Scheck ausstellen kann.
Ein Sturm der öffentlichen Entrüstung, dem sich Politiker und Medien anschließen, steht dem Versorger ins Haus. Vielleicht werden ihm auch Schadensersatzforderungen und politische Folgen angedroht.
Wer Geschäfte mit Verbrauchern in den USA macht, kann sich freuen, nicht das anbieterfeindliche deutsche Verbraucherschutzrecht beachten zu müssen; doch stellen auch Verbrauchergeschäfte in den USA komische Anforderungen an Anbieter. Vorkasse und Abschreiben lauten daher ihre Maximen.
CK - Washington. Erinnerungen an das erste Semester ruft der Brief vom Gaswerk wach. Geld hat man zu haben, lehrte der Professor. Damit kommt man in Amerika nicht weit.
Am Heiligen Abend entschuldigt sich das Gaswerk für sein Versehen, nicht die Novemberrechnung versandt zu haben. Sie werde demnächst eintreffen, und das Zahlungsziel werde in den Januar 2010 verlegt. Nach den Weihnachtseinkäufen darf es nicht damit rechnen, dass jeder Amerikaner noch ein gedeckten Scheck ausstellen kann.
Ein Sturm der öffentlichen Entrüstung, dem sich Politiker und Medien anschließen, steht dem Versorger ins Haus. Vielleicht werden ihm auch Schadensersatzforderungen und politische Folgen angedroht.
Wer Geschäfte mit Verbrauchern in den USA macht, kann sich freuen, nicht das anbieterfeindliche deutsche Verbraucherschutzrecht beachten zu müssen; doch stellen auch Verbrauchergeschäfte in den USA komische Anforderungen an Anbieter. Vorkasse und Abschreiben lauten daher ihre Maximen.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten
Polehinke v. Jeppesen-Sanderson, Haftung für Flugkarte mit falschen Startbahndaten. 6th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/5gtrQp
Old Granite Development, Ltd. v. City of Toledo. Enteignung, Ersatz 0$, Additur: 0$, 6th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/6lt7B8
Maske v. Murphy, Ablehnung des Gerichts als Kangaroo Court, 10th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/8ZldPw
Wright v. Compgeeks.Com, keine Kostenerstattung für Sieger, 10th Cir., 23. Dez. 2009, http://bit.ly/5c2sQk
Freitag, den 25. Dez. 2009
Wie es dem Gericht beliebt
CK - Washington. Im Ermessen des Gerichts kann ein Prozess nicht nur aus den USA herausgejagt werden, wenn der Forum non conveniens-Grundsatz greift. Es kann auch inneramerikanisch die Verweisung verfügen, so wie kurz und bündig sowie leicht les- und nachvollziehbar in der Entscheidung vom 22. Dezember 2009 im Fall James Gordon v. Armorgroup North America, Inc. et al., Az. 09-1717. Der Sachverhalt bietet kaum Anknüpfungspunkte zum angerufenen Forum. Der US-Prozess wird daher aus dem District of Columbia nach Virginia katapultiert.
CK - Washington. Im Ermessen des Gerichts kann ein Prozess nicht nur aus den USA herausgejagt werden, wenn der Forum non conveniens-Grundsatz greift. Es kann auch inneramerikanisch die Verweisung verfügen, so wie kurz und bündig sowie leicht les- und nachvollziehbar in der Entscheidung vom 22. Dezember 2009 im Fall James Gordon v. Armorgroup North America, Inc. et al., Az. 09-1717. Der Sachverhalt bietet kaum Anknüpfungspunkte zum angerufenen Forum. Der US-Prozess wird daher aus dem District of Columbia nach Virginia katapultiert.
Donnerstag, den 24. Dez. 2009
Forum haftet nicht für Verfasser
CK - Washington. Vor deutschen Gerichten haben es Internetpublikationen schwer. Wer sich beleidigt fühlt, verklagt nicht unbedingt den Verfasser, sondern zieht selbst bei Foren den Herausgeber zur Haftung heran und kann gewinnen.
In den USA genießt ein Forum zunächst den Schutz der Meinungs- und Pressefeiheit und zudem die besondere Haftungsprivilegierung von §230 CDA, die wie bei Telefongesellschaften und Postdiensten heutzutage auch bei Internetdienstleistern vorsieht, dass sich der Kläger an den Verfasser hält.
Für Urheberrechtsverletzungen greift eine Ausnahme: Die Take Down Notice des DMCA kann den ISP und das Forum verpflichten, verletzendes Material zu entfernen. In der Praxis wird die Take Down Notice als Allheilmittel auch für Marken- und Beleidigungstatbestände angesehen, und manche Foren und ISPs fallen auf diese Notices hinein.
Einen anderen Ansatz verfolgten die Diffamierungskläger im Fall Blockowicz v. Williams, 1:09-cv-03955 (N.D. Ill. Dec. 21, 2009), der auch im Technology & Marketing Law Blog erörtert wird. Sie gewannen ein Verbotsurteil gegen den diffamierenden Verfasser und verklagten das Forum als mit dem Verfasser zusammenwirkende Person, die nach Bundesprozessrecht mit dem Verfasser für das Verbot der Veröffentlichung hafte; sie sei mit anderen Worten zur Entfernung des Materials vom Verfasser durch die Verfügung gegen den Verfasser verpflichtet.
Das erstinstanzliche Bundesgericht in Illinois teilte ihre Auffassung nicht. Das Ripoff-Internetforum sei nicht dermaßen mit dem Verfasser verbunden, dass eine Verbotsverfügung nach der Prozessregel FR 65 gegen das Forum wirke. Das prozessual erforderliche Zusammenwirken setze mehr als die Forum-Verfasser-Beziehung voraus. Die Entscheidung passt zu den vielen Entscheidungen, die die Forumshaftung einschränken, und weist eine neue Strategie in ihre Schranken.
CK - Washington. Vor deutschen Gerichten haben es Internetpublikationen schwer. Wer sich beleidigt fühlt, verklagt nicht unbedingt den Verfasser, sondern zieht selbst bei Foren den Herausgeber zur Haftung heran und kann gewinnen.
In den USA genießt ein Forum zunächst den Schutz der Meinungs- und Pressefeiheit und zudem die besondere Haftungsprivilegierung von §230 CDA, die wie bei Telefongesellschaften und Postdiensten heutzutage auch bei Internetdienstleistern vorsieht, dass sich der Kläger an den Verfasser hält.
Für Urheberrechtsverletzungen greift eine Ausnahme: Die Take Down Notice des DMCA kann den ISP und das Forum verpflichten, verletzendes Material zu entfernen. In der Praxis wird die Take Down Notice als Allheilmittel auch für Marken- und Beleidigungstatbestände angesehen, und manche Foren und ISPs fallen auf diese Notices hinein.
Einen anderen Ansatz verfolgten die Diffamierungskläger im Fall Blockowicz v. Williams, 1:09-cv-03955 (N.D. Ill. Dec. 21, 2009), der auch im Technology & Marketing Law Blog erörtert wird. Sie gewannen ein Verbotsurteil gegen den diffamierenden Verfasser und verklagten das Forum als mit dem Verfasser zusammenwirkende Person, die nach Bundesprozessrecht mit dem Verfasser für das Verbot der Veröffentlichung hafte; sie sei mit anderen Worten zur Entfernung des Materials vom Verfasser durch die Verfügung gegen den Verfasser verpflichtet.
Das erstinstanzliche Bundesgericht in Illinois teilte ihre Auffassung nicht. Das Ripoff-Internetforum sei nicht dermaßen mit dem Verfasser verbunden, dass eine Verbotsverfügung nach der Prozessregel FR 65 gegen das Forum wirke. Das prozessual erforderliche Zusammenwirken setze mehr als die Forum-Verfasser-Beziehung voraus. Die Entscheidung passt zu den vielen Entscheidungen, die die Forumshaftung einschränken, und weist eine neue Strategie in ihre Schranken.
Mittwoch, den 23. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Hawknet v. Overseas Shipping Agencies. Es weihnachtet: Millisekundenpräzedenzfall wirkt zurück, 2nd Cir. 22. Dez. 2009, http://bit.ly/6ub4ii
I4I v. Microsoft, Einstweillige Verfügung gegen Microsoft Word-Technik bestätigt, CAFC, 22. Dez. 2009, http://bit.ly/5BE7xp
Louisville Jefferson County v. Hotels.com, Online-Hotelvermittler steuerlich keine Hotels, 6th Cir., 22. Dez. 2009, http://bit.ly/5CUPqd
Shell Oil v. CO2 Committee, Inc., Schiedsklauselauslegung, 10th Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/6meB4o
Rose Wong v. Partygaming LTD, Auslandsgerichtsstandsklausel im Internetspielvertrag, 6th Cir., 21. Dez. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Fehlverhalten im Patentfall
CK - Washington. Microsoft schuldet i4i nicht nur den einfachen Schadensersatz, sondern auch einen vergeltenden, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC im Rahmen seiner landesweiten Patentzuständigkeit. Es bestätigte das Untergericht in der Feststellung und Vergeltung von Microsofts Fehlverhalten im Prozess, als das Unternehmen den Geschworenen vom Gericht verbotene Erklärungen auftischte.
$40 Mio. darf Microsoft zusätzlich zu den Lizenzgebühren von $200 Mio. auf den Tisch blättern, entschied es in seiner 49-seitigen Entscheidung vom 22. Dezember 2009 in Sachen i4i v. Microsoft, Az. 09-1504. Und Word in der gegenwärtigen Fassung wird auch verboten; jedoch gewann Microsoft mehr Zeit für die Umstellung auf ein Produkt mit alternativer Technik.
Wer das Unternehmen über Jahrzehnte beobachtet, kann i4i nur zum Erfolg beglückwünschen, dem dreisten Dieb auf die Finger geklopft zu haben. Die meisten innovativen Opfer konnten sich das nicht leisten.
CK - Washington. Microsoft schuldet i4i nicht nur den einfachen Schadensersatz, sondern auch einen vergeltenden, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC im Rahmen seiner landesweiten Patentzuständigkeit. Es bestätigte das Untergericht in der Feststellung und Vergeltung von Microsofts Fehlverhalten im Prozess, als das Unternehmen den Geschworenen vom Gericht verbotene Erklärungen auftischte.
$40 Mio. darf Microsoft zusätzlich zu den Lizenzgebühren von $200 Mio. auf den Tisch blättern, entschied es in seiner 49-seitigen Entscheidung vom 22. Dezember 2009 in Sachen i4i v. Microsoft, Az. 09-1504. Und Word in der gegenwärtigen Fassung wird auch verboten; jedoch gewann Microsoft mehr Zeit für die Umstellung auf ein Produkt mit alternativer Technik.
Wer das Unternehmen über Jahrzehnte beobachtet, kann i4i nur zum Erfolg beglückwünschen, dem dreisten Dieb auf die Finger geklopft zu haben. Die meisten innovativen Opfer konnten sich das nicht leisten.
Dienstag, den 22. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Harris v. Wittman, 1957 Benz & Anwesen für Verzicht auf $1 Mio. im Konkurs angefochten, 9th Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/8nj3LH
U. S. v. McClure, die Verschwörung, das Pfund Drogen & die lästigen 188 Monate im Knast, 10th Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/5jQQMK
Flame v. Primera Maritime (Hellas) Ltd., Millisekunde in USA nicht zuständigkeitsbegründend, 2nd Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/4o8e1y
Meacham v. Knolls Atomic Power Lab., Neuverfahren nach Juryspruch, 2nd Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/6C6yfN
Lasker v. UBS Secs. LLC, Rechtskrafterstreckung, 2nd Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/4wZh3N
Edward Patrick v. Cleveland Scene Publishing, LLC, Playing Doctor Diffamierung, 6th Cir., 21. Dez. 2009, http://bit.ly/6skrwa
Rechtsstaat und Polanski
CK - Washington. Die in Europa vielbeachtete Entscheidung des 2. Berufungsgerichts des Staates Kalifornien vom 21. Dezember 2009 in Sachen Roman Raymond Polanski v. Superior Court of Los Angeles County, Az. B21790, ist im Internet erschienen. Die 70-seitige Verfügung schließt mit der Mahnung an die Rechtsstaatlichkeit:
CK - Washington. Die in Europa vielbeachtete Entscheidung des 2. Berufungsgerichts des Staates Kalifornien vom 21. Dezember 2009 in Sachen Roman Raymond Polanski v. Superior Court of Los Angeles County, Az. B21790, ist im Internet erschienen. Die 70-seitige Verfügung schließt mit der Mahnung an die Rechtsstaatlichkeit:
We encourage all participating parties to do their utmost to ensure that this matter now draws to a close in a manner that fully addresses the issues of due process and fundamental fairness raised by the events of long ago.
Montag, den 21. Dez. 2009
Streit am Flugsteig
CK - Washington. Diskriminierung am Flugsteig: Das Problem hat gerade noch gefehlt. Sind Eis und Schnee nicht schon hinderlich genug?! Der am Flughafen festsitzende Leser mit Interesse am Arbeits- und Gleichbehandlungsrecht der USA mag die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen Dalvit v. United Air Lines, Inc., Az. 08-1283, vom 21. Dezember 2009 lesen wollen. Eine Luftfahrtgesellschaft streitet sich mit Ramp Supervisors, die für den pünktlichen Abflug verantwortlich sind.
CK - Washington. Diskriminierung am Flugsteig: Das Problem hat gerade noch gefehlt. Sind Eis und Schnee nicht schon hinderlich genug?! Der am Flughafen festsitzende Leser mit Interesse am Arbeits- und Gleichbehandlungsrecht der USA mag die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks in Sachen Dalvit v. United Air Lines, Inc., Az. 08-1283, vom 21. Dezember 2009 lesen wollen. Eine Luftfahrtgesellschaft streitet sich mit Ramp Supervisors, die für den pünktlichen Abflug verantwortlich sind.
Schneetagsregelung
CK - Washington. Was gilt für Kanzleien, wenn die Gerichte, Ministerien, Unis und Schulen schließen? Nichts Verbindliches. Wenn die Staatsverwaltung wie heute wegen Schnees nicht öffnet, schließen sich die Kanzleien in der Regel dem federal Government an oder halten es wie die einzelnen Staaten oder Kreise. In Washington bedeutet das, non-essential Personnel muss nicht in die Kanzlei. Fristen? Ein eigenes Thema, das Exekutive und Judikative durchaus nicht logisch, einheitlich oder übersichtlich behandeln.
CK - Washington. Was gilt für Kanzleien, wenn die Gerichte, Ministerien, Unis und Schulen schließen? Nichts Verbindliches. Wenn die Staatsverwaltung wie heute wegen Schnees nicht öffnet, schließen sich die Kanzleien in der Regel dem federal Government an oder halten es wie die einzelnen Staaten oder Kreise. In Washington bedeutet das, non-essential Personnel muss nicht in die Kanzlei. Fristen? Ein eigenes Thema, das Exekutive und Judikative durchaus nicht logisch, einheitlich oder übersichtlich behandeln.
Sonntag, den 20. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Aus den Bundesgerichten der USA
Patrice Mansell v. Toys "R" Us, Inc., hundsmiserables Abwerbeverbot, DC MD, 10. Dez. 2009, http://bit.ly/89zDfX
The Honorable Charles G. Bernstein v. The State of Maryland, et al., Altersgrenze für Richter, DC MD, 17. Dez. 2009, http://bit.ly/64HUJZ
HAWA CONSTRUCTION, LLC v. POLLOCK, Schriftformerfordernis, DCDC, 18. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im
IN RE: INPHONIC, INC., WIRELESS PHONE REBATE LITIGATION - MDL-1792, Sammelklage, Konkurs, Honorare, DCDC, 18. Dez. 2009, http://bit.ly/7p9qBC
Samstag, den 19. Dez. 2009
Schriftformerfordernis - Statute of Frauds
CK - Washington. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses erfüllter Verträge berechtigt nicht zur Rückforderung von Leistungen.
Dies gilt auch für gesetzliche Erfordernisse, die im Kern dem uralten Statute of Frauds entsprechen, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Hawa Construction LLC v. Pollock, Az. 09-1728. Am 18. Dezember 2009 führte es unter Verweis auf Präzedenzfälle aus:
CK - Washington. Die Verletzung des Schriftformerfordernisses erfüllter Verträge berechtigt nicht zur Rückforderung von Leistungen.
Dies gilt auch für gesetzliche Erfordernisse, die im Kern dem uralten Statute of Frauds entsprechen, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Hawa Construction LLC v. Pollock, Az. 09-1728. Am 18. Dezember 2009 führte es unter Verweis auf Präzedenzfälle aus:
"[w]e agree that the regulation requires such contracts to be in writing" but "because appellee Wolfrey had fully performed his part of the contract before filing suit, we hold that the regulation does not prevent Wolfrey from recovering what Thompson owes him." Thompson [v. Wolfrey], 483 A.2d at 637. The court explained:Wolfrey's claim against Thompson was not predicated on "home improvement work to be performed" but rather on work already completed. Wolfrey had fully performed under the oral contract, therefore section [808.1] does not render the oral contract unenforceable, and the trial court committed no error in entering a $300 money judgment in his favor.Id. at 638. The court found that the writing requirement in the home improvement regulations "is akin to a statute of frauds." Id. at n.6. "Courts have repeatedly reiterated that the Statute of Frauds only applies to executory, as distinguished from executed contracts; if an oral contract, otherwise within the Statute, is completely executed or performed, it is taken out of the operation of the Statute."
… ("We also note that the statute's intended use is as a defense rather than a basis for affirmative relief."); Hackney v. Morelite Constr., 418 A.2d 1062, 1066 (D.C. 1980). AaO 5, 6.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Certain Underwriters at Lloyds v. Bunker Hill View Guest House, Hotelversicherungsdeckung, 3rd Cir., 18. Dez. 2009, http://bit.ly/85DNNE
Kyaw Nyunt v. Kenneth Tomlinson, Stelle geht von Ausländer an Amerikaner, DC Cir., 18. Dez. 2009, http://bit.ly/59zS1S
International Salt Company, LL v. City of Boston, Salzbeschaffungsvertrag mit Stadt, 1st Cir., 18. Dez. 2009, http://bit.ly/7hxRQS
Johnson v. Sprint Solutions, Inc., Mobile Roaming Charges, 4th Cir., 28. Dez. 2009, http://bit.ly/69KkXM
Freitag, den 18. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USA v. One Men's Rolex Pearl Master Watch, Uhr als Beklagte im Einziehungsprozess, 6th Cir., 17. Dez. 2009, http://bit.ly/7YHhd1
Carione v Com'r Internal Revenue, Wirtschaftsstraftat, Einziehung & Besteuerung eingez. Werte, 2nd Cir., 17. Dez. 2009, http://bit.ly/7auX8r
Brown v. Chesnut, Ehegattenvermögensverschleierung, 5th Cir., 17. Dez. 2009, http://bit.ly/5sbmhs
HiFi DNA Tech LLC v. US FDA, Einstufung mediz. Geräts, 2nd Cir., 17. Dez. 2009, http://bit.ly/5nwagj
International Seaway Trading Corp. v. Walgreens Corp., Gebrauchsmuster Clogs, CAFC, 17. Dez. 2009, http://bit.ly/4Ajrk0
Donnerstag, den 17. Dez. 2009
Neue Digitaltongebühren
CK - Washington. Die neuen Gebühren für die digitale Übertragung von Tonaufnahmen und die Aufnahmenwiedergabe haben die Urheberrechtsgebührenrichter des amerikanischen Urheberrechtsamts am 16. Dezember 2009 im Bundesanzeiger vorgestellt. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, die für mehrere Jahre gestaffelten Vorschläge zu kommentieren: Federal Register, Band 74, Haft 240, S. 66601:
CK - Washington. Die neuen Gebühren für die digitale Übertragung von Tonaufnahmen und die Aufnahmenwiedergabe haben die Urheberrechtsgebührenrichter des amerikanischen Urheberrechtsamts am 16. Dezember 2009 im Bundesanzeiger vorgestellt. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, die für mehrere Jahre gestaffelten Vorschläge zu kommentieren: Federal Register, Band 74, Haft 240, S. 66601:
Sec. 382.12 Royalty fees for the public performance of sound recordings and the making of ephemeral recordings.
(a) In general. The monthly royalty fee to be paid by a Licensee for the public performance of sound recordings pursuant to 17 U.S.C. 114(d)(2) and the making of any number of ephemeral phonorecords to facilitate such performances pursuant to 17 U.S.C. 112(e) shall be the percentage of monthly Gross Revenues resulting from Residential services in the United States as follows: for 2007 and 2008, 6.0%; for 2009, 6.5%; for 2010, 7.0%; for 2011, 7.5%; and for 2012, 8.0%.
(b) Ephemeral recordings. The royalty payable under 17 U.S.C. 112(e) for the making of phonorecords used by the Licensee solely to facilitate transmissions during the Term for which it pays royalties as and when provided in this subpart shall be included within, and constitute 5% of, such royalty payments.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
In re Air Crash Near Peixoto De Azeveda, Brazil, on September 29, 2006, FNC-Verweisung, 2nd Cir., 15. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.govDie Urteile von heute in der Star List Decisions Today.
Valuepest.com of Charlotte, Inc. v. Bayer Corporation, Urteilskorrektur, 4th Cir., 16. Dez. 2009, http://bit.ly/4Ram0N
Trishia Hooper v. Advance America, impliziter Schiedsverzicht, 8th Cir., 16. Dez. 2009, http://bit.ly/4CZuZF
Mittwoch, den 16. Dez. 2009
Verweisung aus dem US-Gericht
CK - Washington. Selbst ein korruptes ausländisches Gericht und Rechtswesen kann für die Verweisung einer Klage ins Ausland zumutbar sein, wenn diese engere Beziehungen zum Ausland aufweist.
Dass das Ausland weniger günstige Rechtsfolgen bietet als das US-Recht, stellt auch kein Hindernis für die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des siebten Bundesbezirks am 15. Dezember 2009 im Fall Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund,, Az. 09-1753.
Mehr Gegenwind für Kläger, die meinen, ihre ausländischen Streitigkeiten in die USA bringen zu müssen! Die Anwendung des FNC-Grundsatzes liegt im Ermessen des Gerichts. Einfach wird es für Beklagte leider nie, einen solchen Fall aus den USA herauszuboxen.
CK - Washington. Selbst ein korruptes ausländisches Gericht und Rechtswesen kann für die Verweisung einer Klage ins Ausland zumutbar sein, wenn diese engere Beziehungen zum Ausland aufweist.
Dass das Ausland weniger günstige Rechtsfolgen bietet als das US-Recht, stellt auch kein Hindernis für die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des siebten Bundesbezirks am 15. Dezember 2009 im Fall Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund,, Az. 09-1753.
Mehr Gegenwind für Kläger, die meinen, ihre ausländischen Streitigkeiten in die USA bringen zu müssen! Die Anwendung des FNC-Grundsatzes liegt im Ermessen des Gerichts. Einfach wird es für Beklagte leider nie, einen solchen Fall aus den USA herauszuboxen.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Randall Crane v. Samson Resources Co., KG-ähnliche Partnership-Haftung mit Durchgriff, 5th Cir., 15. Dez. 2009, http://bit.ly/6tTxK0
Intellectual Science & Technology v. Sony Electronics, Mehrfachzugriffoptikplattenpatent, CAFC, 15. Dez. 2009, http://bit.ly/8IjX4h
The Ohio Casualty Insurance Co. v. Holcim (US) Inc., Gesamtschuldnerische Regresshaftung, 11th Cir., 15. Dez. 2009, www.ca11.uscourts.gov
James Weimer v. Honda of America Mfg, krankgeschrieben, dann Heimarbeit, 6th Cir., 14. Dez. 2009, http://bit.ly/80nHpc
Act Now to Stop War and End Racism v. DC, DC Cir., Meinungsfreiheit u. Werbung, 15. Dez. 2009, http://bit.ly/4YAovt
Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund, 7th Cir., 15. Dez. 2009, Klageverweisung ins Ausland nach FNC, www.ca7.uscourts.gov
Ausfuhrkontrollen und Meinungsfreiheit
CK - Washington. Bei Twitter als Problem aufgezeigt, nun im Kongress einer Lösung zugeführt: Wie weit darf ein Unternehmen gehen, um Demokratiebewegungen in repressiven Nationen zur Sprache zu verhelfen? Exportkontrollen verbieten wichtige Produkte und Leistungen, die dem Äußerungsrecht Leben einhauchen. Der Kongress behandelt nun das Thema, nachdem das Außenministerium bestimmte Sanktionen aufgeben will.
Noch können Demonstranten im Iran nicht auf Kommunikationsgeräte und -dienstleistungen zählen, die den Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen der USA gegen das Land unterfallen. Wer exportiert, riskiert, möglicherweise hohe Strafen und den Eintrag in die Schwarze Liste.
CK - Washington. Bei Twitter als Problem aufgezeigt, nun im Kongress einer Lösung zugeführt: Wie weit darf ein Unternehmen gehen, um Demokratiebewegungen in repressiven Nationen zur Sprache zu verhelfen? Exportkontrollen verbieten wichtige Produkte und Leistungen, die dem Äußerungsrecht Leben einhauchen. Der Kongress behandelt nun das Thema, nachdem das Außenministerium bestimmte Sanktionen aufgeben will.
Noch können Demonstranten im Iran nicht auf Kommunikationsgeräte und -dienstleistungen zählen, die den Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen der USA gegen das Land unterfallen. Wer exportiert, riskiert, möglicherweise hohe Strafen und den Eintrag in die Schwarze Liste.
Dienstag, den 15. Dez. 2009
Hahnenkampf mit Postbeteiligung
CK - Washington. Die Post braucht sich zwar nicht an das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes im Administrative Procedure Act zu halten, tut es bei der Einschränkung des Postversands von Mordwerkzeugen für Hahnenkämpfe doch. Seine Verkündung der neuen Versandbestimmungen am 15. Dezember 2009 illustriert die nach dem APA vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Post erhielt sechs Kommentare, mit denen sie sich auseinandersetzt, um dann die abschließende Formulierung der neuen Regeln zu verkünden: Federal Register, Band 74, Heft 239, S. 66241.
CK - Washington. Die Post braucht sich zwar nicht an das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes im Administrative Procedure Act zu halten, tut es bei der Einschränkung des Postversands von Mordwerkzeugen für Hahnenkämpfe doch. Seine Verkündung der neuen Versandbestimmungen am 15. Dezember 2009 illustriert die nach dem APA vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Post erhielt sechs Kommentare, mit denen sie sich auseinandersetzt, um dann die abschließende Formulierung der neuen Regeln zu verkünden: Federal Register, Band 74, Heft 239, S. 66241.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Bader v. Blankfein, Wiederholungsgefahr bei inhaltlicher Erledigung, 2nd Cir., 14. Dez. 2009, http://bit.ly/6yybib
Monroe Retail, Inc. v. RBS Citizens, N.A., Bankspesen bei u. zulasten Kontopfändung, 6th Cir., 14. Dez. 2009, http://bit.ly/4CnZyh
Brown, et al. v. General Nutrition Co., et al., Klagabweisung wg. Nichtverfolgung, 2nd Cir., 14. Dez. 2009, http://bit.ly/8NWOzg
Chatman v. Home Depot USA, Kundin fällt über Einkaufswagen, keine Händlerhaftung, 5th Cir., 14. Dez. 2009, www.ca5.uscourts.gov
Montag, den 14. Dez. 2009
US-Gerichte nicht verrückt
CK - Washington. US-Gerichten wird oft unterstellt, sie wollten alle Fälle der Welt an sich ziehen und die verrücktesten Ansprüche befriedigen. Das bewegt auch Europäer zu Erkundigungen, ob nicht ein Anwalt in den USA ihr Anliegen vor ein amerikanisches Gericht bringen kann - am besten mit der Forderung auf Strafschadensersatz.
Solchen Lesern ist im ersten Punkt die Lektüre der hier oft behandelten FNC-Rechtsprechung empfohlen. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz darf ein US-Gericht Fälle, für die es zuständig ist, in hohem Bogen aus den USA in ein anderes Land mit ebenfalls zuständigen Gerichten verweisen. Und sie tun das gern, wenn es sich gut begründen lässt.
Zu den verrückten Klagen, die abgewiesen werden, gehört der am 14. Dezember 2009 vom Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirk entschiedene Fall Nora Chapman v. Home Depot USA, Inc. et al., Az. 09-30474, den auch ein Laie mit halbwegs brauchbarem Englisch lesen kann. Die über ihren Einkaufswagen stolpernde Kundin darf nicht den Händler haftbar machen!
CK - Washington. US-Gerichten wird oft unterstellt, sie wollten alle Fälle der Welt an sich ziehen und die verrücktesten Ansprüche befriedigen. Das bewegt auch Europäer zu Erkundigungen, ob nicht ein Anwalt in den USA ihr Anliegen vor ein amerikanisches Gericht bringen kann - am besten mit der Forderung auf Strafschadensersatz.
Solchen Lesern ist im ersten Punkt die Lektüre der hier oft behandelten FNC-Rechtsprechung empfohlen. Nach dem Forum non conveniens-Grundsatz darf ein US-Gericht Fälle, für die es zuständig ist, in hohem Bogen aus den USA in ein anderes Land mit ebenfalls zuständigen Gerichten verweisen. Und sie tun das gern, wenn es sich gut begründen lässt.
Zu den verrückten Klagen, die abgewiesen werden, gehört der am 14. Dezember 2009 vom Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirk entschiedene Fall Nora Chapman v. Home Depot USA, Inc. et al., Az. 09-30474, den auch ein Laie mit halbwegs brauchbarem Englisch lesen kann. Die über ihren Einkaufswagen stolpernde Kundin darf nicht den Händler haftbar machen!
Sonntag, den 13. Dez. 2009
Getwittertes Fall- und VO-Recht: USA
CK - Washington. Von Bundesgerichten und Ministerien der USA
CK - Washington. Von Bundesgerichten und Ministerien der USA
Seales v. Panamanian Aviation Co., FNC-Verweisung der Klage ins Ausland, 2nd Cir., 11. Dez. 2009, http://bit.ly/8DaJok
Rural Cellular Association v. FCC, eingedämmte Telefonsubventionierung, DC Cir., 11. Dez. 2009, www.cadc.uscourts.gov
Ali Hijazi v. Joe McDade, fruchtloses Auslieferungsbegehren, 7th Cir., 11. Dez. 2009, www.ca7.uscourts.gov
20 USC 1138: Atlantis Program. Absolute priority supports the formation of educational consortia / EU & US institutions http://bit.ly/8uM1FP
Pentagon darf aus GB beschaffen: Gyrocompass. Electr navigation chart systems. Steering controls. Control systems u.a. http://bit.ly/4nGQmg
http://bit.ly/6vLyuy FAA: Random Drug and Alcohol Testing Percentage Rates of Covered Aviation Employees, etc. <- bleibt bei 25%
Fed. Reg., 11. Dez. 2009: BIS, Wassenaar Arrangement 2008 Plenary Agreements Implementation, http://bit.ly/68bitW
International Trade Comm'n, Investigation & Hearing: Small & Medium-Sized Enterprises; Characteristics & Performance http://bit.ly/6Wei2a
Implizite Einwilligung in Musikkopien
CK - Washington. Trotz einer chaotischen Verteidigung im Tenenbaum-Musikkopierfall unternimmt das Bundesgericht erster Instanz in Massachusetts eine heldenhafte Analyse des Rechts der Internetnutzung von Musik.
Die Urteilsbegründung grast auf 41 Seiten alle denkbaren Einreden und Einwendungen aus Common Law und Equity ab, die dem beklagten Tenenbaum im Internetmusikvertrieb zustehen könnten. Vom Grundsatz des Fair Use bis zur impliziten Einwilligung der Musikvertriebskonzerne erörtert es in Sachen Sony BMG Music Entertainment et al. v. Joel Tenenbaum, Az. 07cv11446, am 7. Dezember 2009 mit einer bemerkenswerten Gründlichkeit auch die Thesen, die die Verteidigung nicht vorgetragen hatte.
Richterin Nancy Gertners Begründung der Ablehnung der Fair Use-Ausnahme von einer Verletzung des Copyright Act kann für vergleichbare Fälle, gleich ob der Einsatz von P2P- oder anderer Technik zur Übertragung von Musik und anderen mit Monopolrechten ausgestatteten Werken behauptet wird, sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite nützlich und vorbildlich sein.
CK - Washington. Trotz einer chaotischen Verteidigung im Tenenbaum-Musikkopierfall unternimmt das Bundesgericht erster Instanz in Massachusetts eine heldenhafte Analyse des Rechts der Internetnutzung von Musik.
Die Urteilsbegründung grast auf 41 Seiten alle denkbaren Einreden und Einwendungen aus Common Law und Equity ab, die dem beklagten Tenenbaum im Internetmusikvertrieb zustehen könnten. Vom Grundsatz des Fair Use bis zur impliziten Einwilligung der Musikvertriebskonzerne erörtert es in Sachen Sony BMG Music Entertainment et al. v. Joel Tenenbaum, Az. 07cv11446, am 7. Dezember 2009 mit einer bemerkenswerten Gründlichkeit auch die Thesen, die die Verteidigung nicht vorgetragen hatte.
Richterin Nancy Gertners Begründung der Ablehnung der Fair Use-Ausnahme von einer Verletzung des Copyright Act kann für vergleichbare Fälle, gleich ob der Einsatz von P2P- oder anderer Technik zur Übertragung von Musik und anderen mit Monopolrechten ausgestatteten Werken behauptet wird, sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite nützlich und vorbildlich sein.
Samstag, den 12. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den Bundesgerichten der USA
Rochester Gas & Elec. Corp. v. GPU, Inc., Durchgriffshaftung, Corp. Governance, 2nd Cir., 10. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
MCQUEEN v. WOODSTREAM CORPORATION, Patent für bessere Mausefalle geklaut, DCDC, 9. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im
MILESTONE TARANT, LLC et al v. MANHATTAN CONSTRUCTION CO., Erzwingung der Schiedsklausel, DCDC, 10. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im
GUANTANAMERA CIGAR CO. v. CORPORACION HABANOS, S.A., übertriebenes Beweisverfahren, DCDC, 10. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im
Welches Recht der USA gilt?
CK - Washington. Da die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, stellen sich Konfliktsfälle, in denen wie im IPR das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Zwischen den Einzelstaaten und sonstigen Rechtsordnungen der USA haben die Gerichte einige Erfahrung mit Conflicts of Laws-Fragestellungen.
Doch welches Recht gilt, wenn es um das Wasser geht, das die USA umgibt, konkret die Meere außerhalb des Festlandsockels, über den sich der Bund bereits im Outer Continental Shelf Lands Act, 43 USC §1331, Gedanken gemacht hat, der aber nicht für das Vertragsrecht zuständig ist?
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA prüft diese Frage in Grand Isle Shipyard et al. v. Seacor Marine, LLC, Az. 07-31019. Für seinen Bezirk stellt es am 8. Dezember 2009 auf den Schwerpunkt der vertraglichen Leistungserbringung ab, an den die Subsumtionsfolgen geknüpft werden. Hier weist der Schwerpunkt nach Louisiana, nach dessen Recht dann die Wirksamkeit des Vertrags bewertet wird.
CK - Washington. Da die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, stellen sich Konfliktsfälle, in denen wie im IPR das anwendbare Recht zu ermitteln ist. Zwischen den Einzelstaaten und sonstigen Rechtsordnungen der USA haben die Gerichte einige Erfahrung mit Conflicts of Laws-Fragestellungen.
Doch welches Recht gilt, wenn es um das Wasser geht, das die USA umgibt, konkret die Meere außerhalb des Festlandsockels, über den sich der Bund bereits im Outer Continental Shelf Lands Act, 43 USC §1331, Gedanken gemacht hat, der aber nicht für das Vertragsrecht zuständig ist?
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA prüft diese Frage in Grand Isle Shipyard et al. v. Seacor Marine, LLC, Az. 07-31019. Für seinen Bezirk stellt es am 8. Dezember 2009 auf den Schwerpunkt der vertraglichen Leistungserbringung ab, an den die Subsumtionsfolgen geknüpft werden. Hier weist der Schwerpunkt nach Louisiana, nach dessen Recht dann die Wirksamkeit des Vertrags bewertet wird.
Freitag, den 11. Dez. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Juarez v Litow Law Office, Inkasso legal, Anwalt haftet nicht, 8th Cir, 9. Dez. 2009, www.ca8.uscourts.gov Vgl amrecht.com/inkasso2004.shtml
Boston Telecommunications Group, Inc. et al. v. Robert Wood, FNC-Verweisung ins Ausland: 9th Cir. 9. Dez.. 2009, http://bit.ly/8QpwiI
Richard Cooey II, Kenneth Biros v. Ted Strickland, Todesstrafe, Giftspritze, 6th Cir. 8. Dez. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Rao, Salik v. BP Products, Bestechung für Tankstellen, 7th Cir., 9. Dez. 2009, http://bit.ly/77tico
Die bessere Mäusefalle im Bundesgericht
CK - Washington. Bundesgerichte sind sachlich zuständig, wenn der Streit Bundesrecht betrifft oder wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen und der Streitwert $75000 übersteigt. Den letzteren Fall der diversity Jurisdiction erörterte das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks am 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den sich aus den Klagebehauptungen abzuleitenden Streitwert.
In Sachen McQueen v. Woodstream Corporation, Az. 05-2068, betrifft der Streit ein Mäusefallenpatent, das der Beklagte ohne Lizenz verwendet.
Das Gericht erklärt, dass der Streitwert die vom Kläger gutgläubig geforderte Summe sowie den geforderten Strafschadensersatz einbezieht. Für die letzte Forderung muss eine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehen. Zudem muss der Kläger Tatsachen nachweisen, die die Zumessung solchen Schadensersatzes glaubhaft machen.
CK - Washington. Bundesgerichte sind sachlich zuständig, wenn der Streit Bundesrecht betrifft oder wenn die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen und der Streitwert $75000 übersteigt. Den letzteren Fall der diversity Jurisdiction erörterte das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks am 9. Dezember 2009 im Hinblick auf den sich aus den Klagebehauptungen abzuleitenden Streitwert.
In Sachen McQueen v. Woodstream Corporation, Az. 05-2068, betrifft der Streit ein Mäusefallenpatent, das der Beklagte ohne Lizenz verwendet.
Das Gericht erklärt, dass der Streitwert die vom Kläger gutgläubig geforderte Summe sowie den geforderten Strafschadensersatz einbezieht. Für die letzte Forderung muss eine gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehen. Zudem muss der Kläger Tatsachen nachweisen, die die Zumessung solchen Schadensersatzes glaubhaft machen.
Donnerstag, den 10. Dez. 2009
Inlands- und Auslandsfaktoren: FNC
CK - Washington. Amerikanische Gerichte können in ihrem Ermessen Zivilprozesse an das Ausland abgeben. Sie nehmen Forum-non-conveniens-Anträge auf diese Verweisung meist viel ernster, als ihnen im Ausland unterstellt wird. Da im US-Prozess die prozessuale Gerichtskeit mehr zählt als die materielle, müssen sie ihr Ermessen sehr vorsichtig ausüben.
Knapper und übersichtlicher als manch anderer Court of Appeals legt das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans am 9. Dezember 2009 im Fall Perforaciones, et al v. Maritimas Mexicanas, Az. 08-41021, die Merkmale dar, die in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Nach der Bejahung der Frage, ob im Ausland ein angemessenes Forum bereitsteht, - was auch bei der deutschen Gerichtsbarkeit regelmäßig bejaht wird, - prüft das Gericht die privaten und öffentlichen Interessen, die die Verweisung beeinflussen, in mehreren Schritten.
Schließlich gelangt es zur Prüfung der Comity-Erwägungen aus der amerikanischen Sicht der allgemein anerkannten Grundsätze des internationalen Rechts. Im Ergebnis bejaht es die angefochtene Ermessensentscheidung des Untergerichts, die keine Willkür oder Rechtsfehler aufweist und den Fall in den USA behält.
Aus der Sicht der ausländischen Beklagten ist das Ergebnis doppelt unglücklich. Sie geht davon aus, dass die Convention on Limitation of Liability for Maritime Claims vom 19. Nov. 1976, 1456 U.N.T.S. 221, eine Haftungsbegrenzung einführte, die der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch als nicht gerichtsbindend beurteilt.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco hebt am selbem Tag eine untergerichtliche Verweisung nach dem Forum-non conveniens-Grundsatzes auf. Es betont, FNC stelle einen außerordentlichen Eingriff dar.
Nach seinen Festellungen hat das Untergericht in Boston Telecommunications Group, Inc. et al. v. Robert Wood, Az. 08-16358 , die ins Inland verweisenden Merkmale ermessensfehlerhaft ignoriert. Für seinen Bundesberufungsbezirk hatte das Gericht die Prüfmerkmale wie folgt definiert:
CK - Washington. Amerikanische Gerichte können in ihrem Ermessen Zivilprozesse an das Ausland abgeben. Sie nehmen Forum-non-conveniens-Anträge auf diese Verweisung meist viel ernster, als ihnen im Ausland unterstellt wird. Da im US-Prozess die prozessuale Gerichtskeit mehr zählt als die materielle, müssen sie ihr Ermessen sehr vorsichtig ausüben.
Knapper und übersichtlicher als manch anderer Court of Appeals legt das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans am 9. Dezember 2009 im Fall Perforaciones, et al v. Maritimas Mexicanas, Az. 08-41021, die Merkmale dar, die in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Nach der Bejahung der Frage, ob im Ausland ein angemessenes Forum bereitsteht, - was auch bei der deutschen Gerichtsbarkeit regelmäßig bejaht wird, - prüft das Gericht die privaten und öffentlichen Interessen, die die Verweisung beeinflussen, in mehreren Schritten.
Schließlich gelangt es zur Prüfung der Comity-Erwägungen aus der amerikanischen Sicht der allgemein anerkannten Grundsätze des internationalen Rechts. Im Ergebnis bejaht es die angefochtene Ermessensentscheidung des Untergerichts, die keine Willkür oder Rechtsfehler aufweist und den Fall in den USA behält.
Aus der Sicht der ausländischen Beklagten ist das Ergebnis doppelt unglücklich. Sie geht davon aus, dass die Convention on Limitation of Liability for Maritime Claims vom 19. Nov. 1976, 1456 U.N.T.S. 221, eine Haftungsbegrenzung einführte, die der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch als nicht gerichtsbindend beurteilt.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco hebt am selbem Tag eine untergerichtliche Verweisung nach dem Forum-non conveniens-Grundsatzes auf. Es betont, FNC stelle einen außerordentlichen Eingriff dar.
Nach seinen Festellungen hat das Untergericht in Boston Telecommunications Group, Inc. et al. v. Robert Wood, Az. 08-16358 , die ins Inland verweisenden Merkmale ermessensfehlerhaft ignoriert. Für seinen Bundesberufungsbezirk hatte das Gericht die Prüfmerkmale wie folgt definiert:
whether defendants have made a clear showing of facts which establish such oppression and vexation of a defendant as to be out of proportion to plaintiff's convenience, which may be shown to be slight or nonexistent. Forum non conveniens is an exceptional tool to be employed sparingly, not a doctrine that compels plaintiffs to choose the optimal forum for their claim. Dole Food Co. v. Watts, 303 F.3d 1104, 1118 (9th Cir. 2002)
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Patterson v. Indiana Newspapers: Haftung für Kündigung schlampiger Journalisten, 7th Cir., 8. Dez. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Cintas v. Unite Here, Markenverletzung, Cybersquatting, Rufschaden, 2nd Cir., 8. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Vier Supreme Court-Urteile, Links bei http://c.star.us: Mohawk Industries v Carpenter, Alvarez v Smith, Union Pacific R Co., Beard v Kindler
Mittwoch, den 09. Dez. 2009
Neuerungen im US-Prozessrecht
JB - Washington. Kurz vor dem Jahresende 2009 ändern sich einige Regelungen im US-Bundesprozessrecht, den Federal Rules of Civil Procedure. Diese betreffen vor allem Fristen- und Terminregelungen, die Vereinheitlichung der Regelung von Zulassungsbeschlüssen für die Anrufung von Berufungsgerichten, Urteile in bestimmten Verfahrensabschnitten, den summary Judgments, und die Möglichkeiten der Ergänzung von Parteivorbringen.
Die Judicial Conference of the United States, ein Verwaltungsausschuss der Bundesgerichtsbarkeit, hat diese Änderungen durch zahlreiche Unterausschüsse erarbeiten lassen und als Änderungen zum FRCP vorgeschlagen. Diese wurden vom höchsten Gericht der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court, am 26. März 2009 angenommen und traten zum 1. Dezember 2009 in Kraft.
Außerdem sind für 2010 Änderungen der Prozessordnung durch das Civil Rule Advisory Committee of the Judicial Conference der Vereinigten Staaten geplant, die die Vorgaben für die sachverständigen Zeugen, expert Witnesses, und den Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Sachverständigem im Rahmen eines Discovery-Ausforschungsbeweisverfahrens betreffen.
JB - Washington. Kurz vor dem Jahresende 2009 ändern sich einige Regelungen im US-Bundesprozessrecht, den Federal Rules of Civil Procedure. Diese betreffen vor allem Fristen- und Terminregelungen, die Vereinheitlichung der Regelung von Zulassungsbeschlüssen für die Anrufung von Berufungsgerichten, Urteile in bestimmten Verfahrensabschnitten, den summary Judgments, und die Möglichkeiten der Ergänzung von Parteivorbringen.
Die Judicial Conference of the United States, ein Verwaltungsausschuss der Bundesgerichtsbarkeit, hat diese Änderungen durch zahlreiche Unterausschüsse erarbeiten lassen und als Änderungen zum FRCP vorgeschlagen. Diese wurden vom höchsten Gericht der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court, am 26. März 2009 angenommen und traten zum 1. Dezember 2009 in Kraft.
Außerdem sind für 2010 Änderungen der Prozessordnung durch das Civil Rule Advisory Committee of the Judicial Conference der Vereinigten Staaten geplant, die die Vorgaben für die sachverständigen Zeugen, expert Witnesses, und den Schutz der Kommunikation zwischen Anwalt und Sachverständigem im Rahmen eines Discovery-Ausforschungsbeweisverfahrens betreffen.
Getwittertes Fallrecht: USA
Von den obersten Bundesgerichten der USA
Von den obersten Bundesgerichten der USA
Friedman v. Leavitt, Karriereschädigender Öffentlichkeitsgrundsatz und Verschlusssache, DCDC, 7. Dez. 2009, http://dcdc.rex.im
US v. Squirrel, Mordbeihilfe ohne $1,459,854.22 SE, 4th Cir, 7. Dez, 2009, http://bit.ly/50sGL7
Crescent City Estates, LLC v. Giannasca, Anwaltshaftung bei falscher Prozessverweisung, 4th Cir, 7. Dez, 2009, http://bit.ly/4odI5x
Hicks v. Cadle Company, Aufhebung des Schiedsspruchs, 10th Cir., 7. Dez. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Southeastern Stud & Components v. American Eagle Design, Schiedsklausel- und verzicht, 8th Cir., 7. Dez. 2009, http://bit.ly/7FV2uz
Michigan v. Fisher, Supreme Court of the United States of America, 7. Dez. 2009, http://bit.ly/6rC6Ta
Dienstag, den 08. Dez. 2009
Öffentlichkeit und Ruf
CK - Washington. Der US-Prozess ist öffentlich. Jeder Journalist, jeder Konkurrent kann die Akten einsehen. Der Ruf ist ruiniert. Diese Sorge bewog die Kläger in Michael Friedman et al. v. Kathleen Sebelius et al., Az. 08-0586, die Akten vom Gericht versiegeln zu lassen.
Ihnen hatte ein Bundesamt vorgeworfen, ein Mal ein Pharmaerzeugnis falsch etikettiert zu haben - nicht persönlich, sondern im Rahmen einer persönlichen Geschäftsleitungshaftung. Das Gericht spielte mit, weil es die Gefahr erkannte, dass der Prozess, in dem sie den amtlichen Vorwurf entkräften wollten, ihre Karriere im Pharmabereich beenden könnte.
Dann wurde die Klage wegen eines Vorverfahrensfehlers abgewiesen, und das Amt beantragtr, den Schleier zu lüften. Welche Abwägungen das Gericht zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz und anderen Faktoren treffen muss, erklärt es in seiner 12-seitigen Begründung vom 7. Dezember 2009.
CK - Washington. Der US-Prozess ist öffentlich. Jeder Journalist, jeder Konkurrent kann die Akten einsehen. Der Ruf ist ruiniert. Diese Sorge bewog die Kläger in Michael Friedman et al. v. Kathleen Sebelius et al., Az. 08-0586, die Akten vom Gericht versiegeln zu lassen.
Ihnen hatte ein Bundesamt vorgeworfen, ein Mal ein Pharmaerzeugnis falsch etikettiert zu haben - nicht persönlich, sondern im Rahmen einer persönlichen Geschäftsleitungshaftung. Das Gericht spielte mit, weil es die Gefahr erkannte, dass der Prozess, in dem sie den amtlichen Vorwurf entkräften wollten, ihre Karriere im Pharmabereich beenden könnte.
Dann wurde die Klage wegen eines Vorverfahrensfehlers abgewiesen, und das Amt beantragtr, den Schleier zu lüften. Welche Abwägungen das Gericht zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz und anderen Faktoren treffen muss, erklärt es in seiner 12-seitigen Begründung vom 7. Dezember 2009.
Montag, den 07. Dez. 2009
Kontopfändung bei Staatsbank
CK - Washington. Weltbank - auch so eine Washingtoner Bank, die keine ist. Japan Bank for International Cooperation - eine Staatsbank mit staatlichen Aufgaben, noch so eine. Der Versuch einer Kontopfändung bei ihr führt das Bundesgericht der Bundeshauptstadt Washington zu einer lehrreichen Urteilsbegründung im Bereich der Staatsimmunität sowie des versehentlichen implizierten Verzichts auf die Immunität.
In Sachen Inversora Murten S.A. v. Energoproject Holding Co., Az. 03-73, entschied es für die Staatsbank, obwohl sie beim Ausfüllen eines Pfändungsformulars nur die persönliche, nicht die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gerügt hatte.
Der implizierte Verzicht auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit, die nach dem FSIA die Staatsimmunität einbezieht, wirkte nicht, weil erstens an den Verzicht hohe Anforderungen in Bezug auf die Verzichtsabsicht gestellt werden und zweitens das Formular keinem Klageerwiderungsschriftssatz oder Analog entsprach, wo die Rüge unverzichtbar ist, wenn sie beabsichtigt ist, erklärte der United States District Court for the District of Columbia am 3. Dezember 2009.
CK - Washington. Weltbank - auch so eine Washingtoner Bank, die keine ist. Japan Bank for International Cooperation - eine Staatsbank mit staatlichen Aufgaben, noch so eine. Der Versuch einer Kontopfändung bei ihr führt das Bundesgericht der Bundeshauptstadt Washington zu einer lehrreichen Urteilsbegründung im Bereich der Staatsimmunität sowie des versehentlichen implizierten Verzichts auf die Immunität.
In Sachen Inversora Murten S.A. v. Energoproject Holding Co., Az. 03-73, entschied es für die Staatsbank, obwohl sie beim Ausfüllen eines Pfändungsformulars nur die persönliche, nicht die sachliche Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gerügt hatte.
Der implizierte Verzicht auf die Rüge der sachlichen Zuständigkeit, die nach dem FSIA die Staatsimmunität einbezieht, wirkte nicht, weil erstens an den Verzicht hohe Anforderungen in Bezug auf die Verzichtsabsicht gestellt werden und zweitens das Formular keinem Klageerwiderungsschriftssatz oder Analog entsprach, wo die Rüge unverzichtbar ist, wenn sie beabsichtigt ist, erklärte der United States District Court for the District of Columbia am 3. Dezember 2009.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Encyclopaedia Britannica v. Alpine Electronics, Suchmaschine v. Navisystem, Patentrecht, CAFC, 4. Dez. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Hopper v. Solvay Pharmaceuticals, Vertrieb verrät, verklagt Hersteller, verliert: 11th Cir., 4. Dez. 2009, www.ca11.uscourts.gov
Joseph Ozormoor v. T-Mobil USA, Inc.: Schiedsklausel im Verbrauchervertrag, 6th Cir, 3. Dez. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Primera Maritime v. Jiangsu Eastern, Schiffsbauvertrag kein Seerecht, 2nd Cir., 4. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Sonntag, den 06. Dez. 2009
Impliziertes Anerkenntnis erklärt
CK - Washington. In Fall Klayman v. Barmak et al., Az. 04-2052, zeigt das Gericht der Bundeshauptstadt Washington die Schwierigkeiten des implizierten Anerkenntnisses nach einer Motion for summary Judgment as condeded auf.
Besonders schwer machen es dem United States District Court for the District of Columbia die Beklagten, die am 4. Dezember 2009 eine Stunde vor der Entscheidungsverkündung einen zweiten Antrag auf Klagabweisung wegen des implizierten Anerkenntnisses stellen, als das Gericht seine Entscheidung schon getroffen und begründet hatte.
Richter John Bates ignoriert den neuen Antrag, doch kann seine Erklärung in einer Fußnote den gerichtsbekannten Kläger zur Berufung animieren. Die Entscheidung fiel im Frühstadium dieses amerikanischen Prozesses.
CK - Washington. In Fall Klayman v. Barmak et al., Az. 04-2052, zeigt das Gericht der Bundeshauptstadt Washington die Schwierigkeiten des implizierten Anerkenntnisses nach einer Motion for summary Judgment as condeded auf.
Besonders schwer machen es dem United States District Court for the District of Columbia die Beklagten, die am 4. Dezember 2009 eine Stunde vor der Entscheidungsverkündung einen zweiten Antrag auf Klagabweisung wegen des implizierten Anerkenntnisses stellen, als das Gericht seine Entscheidung schon getroffen und begründet hatte.
Richter John Bates ignoriert den neuen Antrag, doch kann seine Erklärung in einer Fußnote den gerichtsbekannten Kläger zur Berufung animieren. Die Entscheidung fiel im Frühstadium dieses amerikanischen Prozesses.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Senske v. Sybase Inc., Team- u. Leistungsresistenz v. Altersdiskriminierung, 7th Cir., 3. Dez. 2009, www.ca7.uscourts.gov
RT @EmbassyLaw INVERSORA MURTEN v. ENERGOPROJEKT, DCDC, 3 Dec 2009, http://bit.ly/6cJaCV = Zwangsvollstreckung und Staatsimmunität
Puleo v. Chase Bank USA, Sammelklage, Salvatorische und Schiedsklausel, 3rd Cir, 3. Dez. 2009, http://bit.ly/6pJBEH
Perfect Web Technologies, Inc. v. Infousa, Inc., MassenEMailPatentAbweisung, CAFC, 2. Dez. 2009, www.cafc.uscourts.gov
James M. Coady v. D.A.N. Joint Venture, L.P., Konkursbetrug, 11th Cir., 3. Dez. 2009, www.ca11.uscourts.gov
Roman v. National Security Agency, FOIA, Transparenz nach Bundesrecht, 2nd Cir., 3. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Starbucks Corp. v. Wolfe's Borough, Markenrecht, Lanham Act, 2nd Cir., 3. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
In re Short Sale Antitrust Litigation, Kartellrecht, 2nd Cir., 3. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Samstag, den 05. Dez. 2009
SLAPP-Schutz wirkt nur im Inland
CK - Washington. Das kalifornische Anti-SLAPP-Gesetz soll die Bürgerbeteiligung in Staatssachen schützten und Klagen abwehren, die das Recht der Meinungs- und Petitionsfreiheit nach der US- oder Kalifornienverfassung beeinträchtigen. Die Anwendung des Gesetzes schlägt Kapriolen, die auch das Markenrecht berühren.
Als sich die Parteien in Mohammad Guessous v. Chrome Hearts, LLC, Az. B212074, um die Wirksamkeit eines Markenvergleichs stritten, rief eine Seite ein Gericht in Frankreich an, die andere dann ein Gericht in Kalifornien. Gegen die zweite Klage wehrte sich der Kläger im französischen Prozess mit dem Anti-SLAPP-Antrag, weil die zweite Klage ihr Petitionsrecht angreife, das sich im Anrufen des ausländischen Gerichts manifestiere.
Das einzelstaatliche kalifornische Berufungsgericht entschied am 1. Dezember 2009, dass das Anti-SLAPP-Gesetz in Cal. Civ. Proc. Code §425.16 nicht den Schutz von ausländischen Verfassungsrechten bezwecke, sondern lediglich die Beteiligung an US-Prozessen schützte.
CK - Washington. Das kalifornische Anti-SLAPP-Gesetz soll die Bürgerbeteiligung in Staatssachen schützten und Klagen abwehren, die das Recht der Meinungs- und Petitionsfreiheit nach der US- oder Kalifornienverfassung beeinträchtigen. Die Anwendung des Gesetzes schlägt Kapriolen, die auch das Markenrecht berühren.
Als sich die Parteien in Mohammad Guessous v. Chrome Hearts, LLC, Az. B212074, um die Wirksamkeit eines Markenvergleichs stritten, rief eine Seite ein Gericht in Frankreich an, die andere dann ein Gericht in Kalifornien. Gegen die zweite Klage wehrte sich der Kläger im französischen Prozess mit dem Anti-SLAPP-Antrag, weil die zweite Klage ihr Petitionsrecht angreife, das sich im Anrufen des ausländischen Gerichts manifestiere.
Das einzelstaatliche kalifornische Berufungsgericht entschied am 1. Dezember 2009, dass das Anti-SLAPP-Gesetz in Cal. Civ. Proc. Code §425.16 nicht den Schutz von ausländischen Verfassungsrechten bezwecke, sondern lediglich die Beteiligung an US-Prozessen schützte.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Grabauskas v. CIA, Klagedefekt, noch schlechter als unschlüssig: 2nd Cir., 2. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
In re: Jack V. Oakley, verlorenes Aktien-Buy-Sell-Agreement, 6th Cir., 2. dez. 2009, www.ca6.uscourts.gov/opinions.pdf
In re Air Crash Near Peixoto De Azeveda, Brazil, on Sept 29, 2006: Klageverweisung ins Ausland, 2nd Cir., 2. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Ruby Mann v. Taser International, Inc.: Herstellerhaftung Taser, 11th Cir., 2. Dez. 2009, www.ca11.uscourts.gov
Manko v. Deutsche Bank: Alters- und Religionsdiskriminierungsklageabweisung, 2nd Cir., 1. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Munitionsverkauf kausal für Selbstmord? Johnson v. Walmart Stores Inc., 7th Cir., 1. Dez. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Macsteel International v. M/V Larch Arrow, widersprüchliche Gerichtsstandsklauseln UK/NL, 2nd Cir., 1. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Annapolis Shipping Co. Ltd v. China National Machinery Import&Export, Geld Millisekunde in USA: 2nd Cir., 1. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Doe v. Constant, Alien Tort Statute Gerichtsbarkeit, 2nd Cir., 1. Dez. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Strafminderungsgründe im Supreme Court: Porter v. McCollum, 30. Nov. 2009, http://supremecourtus.gov/opinions/09pdf /08-10537.pdf
Transnationales Sorgerecht: Maxwell v. Maxwell, 4th Circuit Court of Appeals, 30. Nov. 2009, http://pacer.ca4.uscourts.gov/opinion.pdf/081945.P.pdf
Equity-Einreden: Bonner Farms, Ltd. v. EXCO-North Coast Energy, Inc., 6th Cir., 30. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Freitag, den 04. Dez. 2009
Das zweitbeste Ergebnis
CK - Washington. Der ausländische Beklagte, der womöglich an den Haaren vors US-Gericht gezogen wurde, ist auch mit dem zweitbesten Ergebnis im amerikanischen Prozess glücklich. Die erste Wahl ist die Klagabweisung, am besten im Frühstadium des Prozesses, bevor zu hohe Anwaltskosten angelaufen sind. Damit darf er nicht unbedingt rechnen. Daher sollte schon am Anfang der Verteidung auch das zweitbeste Ergebnis angeschielt werden:
Forum non conveniens - das zweitbeste Ergebnis. Im Ermessen des Gerichts liegt nämlich die einstweilige Verweisung des Prozesses ins Heimatgericht der Kläger oder Beklagten - dort, wo das anwendbare Recht gilt, wo die Gerichts- der Sachverhaltssprache entspricht oder wo Zeugen und Beweismittel zu finden sind. Verläufig kann bei beim FNC auch endgültig bedeuten. Wenn das Verfahren in ein rechtskräftiges Urteil einmündet, ist auch in den USA Schluss.
Dieses Ermessen üben die Richter in den US-Bundesberichten zögerlich aus. Am 2. Dezember 2009 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in Sachen In re Air Crash Near Peixoto De Azeveda, Brazil, on September 29, 2006, Az. 08-3823, wie es auf einen Flugunfall in Brasilien angewandt wird, der mit den USA nahezu nichts zu tun hat.
Dieses Urteil stellt wie andere Präzedenzentscheidungen in den USA eine Warnung für Kläger dar, leichtfertig ausländische Querelen vor US-Gerichte zu bringen. Auch für sie ist der Umweg über die USA ein teures Unterfangen, das zudem ihre Aussichten durch das Verstreichen von Verjährungsfristen in der heimatlichen Rechtsordnung gefährden kann.
CK - Washington. Der ausländische Beklagte, der womöglich an den Haaren vors US-Gericht gezogen wurde, ist auch mit dem zweitbesten Ergebnis im amerikanischen Prozess glücklich. Die erste Wahl ist die Klagabweisung, am besten im Frühstadium des Prozesses, bevor zu hohe Anwaltskosten angelaufen sind. Damit darf er nicht unbedingt rechnen. Daher sollte schon am Anfang der Verteidung auch das zweitbeste Ergebnis angeschielt werden:
Forum non conveniens - das zweitbeste Ergebnis. Im Ermessen des Gerichts liegt nämlich die einstweilige Verweisung des Prozesses ins Heimatgericht der Kläger oder Beklagten - dort, wo das anwendbare Recht gilt, wo die Gerichts- der Sachverhaltssprache entspricht oder wo Zeugen und Beweismittel zu finden sind. Verläufig kann bei beim FNC auch endgültig bedeuten. Wenn das Verfahren in ein rechtskräftiges Urteil einmündet, ist auch in den USA Schluss.
Dieses Ermessen üben die Richter in den US-Bundesberichten zögerlich aus. Am 2. Dezember 2009 erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in Sachen In re Air Crash Near Peixoto De Azeveda, Brazil, on September 29, 2006, Az. 08-3823, wie es auf einen Flugunfall in Brasilien angewandt wird, der mit den USA nahezu nichts zu tun hat.
Dieses Urteil stellt wie andere Präzedenzentscheidungen in den USA eine Warnung für Kläger dar, leichtfertig ausländische Querelen vor US-Gerichte zu bringen. Auch für sie ist der Umweg über die USA ein teures Unterfangen, das zudem ihre Aussichten durch das Verstreichen von Verjährungsfristen in der heimatlichen Rechtsordnung gefährden kann.
Donnerstag, den 03. Dez. 2009
Rechtssicherheit durch Beachtung von Bundesrecht?
CK - Washington. Anders als beispielsweise Finanzdienstleister müssen Pharmahersteller ihr Angebot bundeseinheitlich kennzeichnen. Preemption heisst der Vorrang des Bundesrechts, der in den USA nicht die Norm ist. Sie spielt im Fall einer Pharmakundin die ausschlaggebende Rolle, als sie alle Hersteller eines Marken- und generischen Medikaments wegen mangelhafter Kennzeichnung verklagte, obwohl alle Produkte dieselben, vom Bund vorgeschriebenen Hinweise auf Nebenwirkungen enthalten.
Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC hatte im Fall Wyeth v. Levine, 129 S.Ct. 1187 (2009), die Preemption durch FDA-Regulierung als kein Verbot von Klagen nach einzelstaatlichem Recht wegen fehlender weitergehender Hinweise betrachtet. Im Fall Mensing v. Wyeth et al., Az. 08-3850, prüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 27. November 2009, ob dieser Präzedenzfall auch generische Medikamente erfasst. Wie in anderen Circuits entschied auch dieser Court of Appeals gegen diese Hersteller, weil sie der FDA weitergehende Hinweise auf Nebenwirkungen anregen durften, die von jenen der Markenprodukte abwichen.
Solche Hinweise hätten die Klägerin auf zusätzliche Risiken aufmerksam machen können. Das Gericht gestattet ihr deshalb, ihre Schadensersatzklage gegen den gesamten Wirtschaftszweig der generischen Pharmahersteller weiterzuführen. Den Prozess gegen die Markenhersteller weist das Gericht hingegen ab, weil die Klägerin ihre Produkte nie zu sich nahm.
CK - Washington. Anders als beispielsweise Finanzdienstleister müssen Pharmahersteller ihr Angebot bundeseinheitlich kennzeichnen. Preemption heisst der Vorrang des Bundesrechts, der in den USA nicht die Norm ist. Sie spielt im Fall einer Pharmakundin die ausschlaggebende Rolle, als sie alle Hersteller eines Marken- und generischen Medikaments wegen mangelhafter Kennzeichnung verklagte, obwohl alle Produkte dieselben, vom Bund vorgeschriebenen Hinweise auf Nebenwirkungen enthalten.
Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC hatte im Fall Wyeth v. Levine, 129 S.Ct. 1187 (2009), die Preemption durch FDA-Regulierung als kein Verbot von Klagen nach einzelstaatlichem Recht wegen fehlender weitergehender Hinweise betrachtet. Im Fall Mensing v. Wyeth et al., Az. 08-3850, prüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 27. November 2009, ob dieser Präzedenzfall auch generische Medikamente erfasst. Wie in anderen Circuits entschied auch dieser Court of Appeals gegen diese Hersteller, weil sie der FDA weitergehende Hinweise auf Nebenwirkungen anregen durften, die von jenen der Markenprodukte abwichen.
Solche Hinweise hätten die Klägerin auf zusätzliche Risiken aufmerksam machen können. Das Gericht gestattet ihr deshalb, ihre Schadensersatzklage gegen den gesamten Wirtschaftszweig der generischen Pharmahersteller weiterzuführen. Den Prozess gegen die Markenhersteller weist das Gericht hingegen ab, weil die Klägerin ihre Produkte nie zu sich nahm.
Mittwoch, den 02. Dez. 2009
Best Bang for the German Buck Award 2009
CK - Washington. Der deutsche Steuerzahler macht in den USA wichtige PR für Deutschland. Ohne diese Arbeit würde Amerikanern zuerst und zuletzt Hitler einfallen. Politische Stiftungen aller wichtigen Parteien setzen sich nicht nur für Eigeninteressen, sondern auch den Ruf Deutschlands durch Niederlassungen in Washington ein.
Der Steuerzahler hält sich eine Botschaft, ein Goethe-Institut, ein Historisches Institut, eine deutsche Schule und zahlreiche andere Einrichtungen. Die Schule und die Kirchengemeinden sind gute Beispiele für eine Teilfinanzierung durch die deutschen Bürger in den USA, die sich nicht alles aus der Heimat finanzieren lassen.
Im Jahre 2009 hat - aus der subjektiven Sicht des German American Law Journals - der Einsatz der Friedrich Naumann Foundation und der deutschen Botschaft den Blick der USA auf Deutschland am besten geschärft: An sie geht der
Bei der subjektiven Betrachtung des GALJ ist der Beitrag ausschlaggebend, den die Institution in den USA nachhaltig bei Meinungs- und Einscheidungsträgern hinterlässt - und auch, ob ihr Beitrag die demokratische Rechtsordnung Deutschlands durch Darstellung oder Vergleich einbezieht.
Ministeriale, Kongress, Wissenschaftler und internationale Organisationen hat die Friedrich Naumann Stiftung intensiv und mit immer hoher Resonanz und großer Bandbreite angesprochen. Die deutsche Botschaft hat das Jubiläum des Mauerfalls geschickt für ein Informationsprogramm genutzt, das über Internet- und amerikanische Medien ebenso wie die deutsche Welle viel Aufmerksamkeit, ein besseres Verständnis für das Deutschland der Gegenwart und positive Reaktionen hervorrief.
Bemerkenswert ist bei beiden Institutionen, dass es ihnen durchgängig gelingt, dem kritischen Publikum Washingtons Deutschlandkenner, die auch mit Amerika, seiner Sprache und seinem Denken vertraut sind, vorzustellen. Sie stechen damit nicht nur aus dem deutschen Gesamtangebot, sondern auch im internationalen Vergleich hervor.
CK - Washington. Der deutsche Steuerzahler macht in den USA wichtige PR für Deutschland. Ohne diese Arbeit würde Amerikanern zuerst und zuletzt Hitler einfallen. Politische Stiftungen aller wichtigen Parteien setzen sich nicht nur für Eigeninteressen, sondern auch den Ruf Deutschlands durch Niederlassungen in Washington ein.
Der Steuerzahler hält sich eine Botschaft, ein Goethe-Institut, ein Historisches Institut, eine deutsche Schule und zahlreiche andere Einrichtungen. Die Schule und die Kirchengemeinden sind gute Beispiele für eine Teilfinanzierung durch die deutschen Bürger in den USA, die sich nicht alles aus der Heimat finanzieren lassen.
Im Jahre 2009 hat - aus der subjektiven Sicht des German American Law Journals - der Einsatz der Friedrich Naumann Foundation und der deutschen Botschaft den Blick der USA auf Deutschland am besten geschärft: An sie geht der
Best Bang for the German Buck Award des Jahres 2009.
Bei der subjektiven Betrachtung des GALJ ist der Beitrag ausschlaggebend, den die Institution in den USA nachhaltig bei Meinungs- und Einscheidungsträgern hinterlässt - und auch, ob ihr Beitrag die demokratische Rechtsordnung Deutschlands durch Darstellung oder Vergleich einbezieht.
Ministeriale, Kongress, Wissenschaftler und internationale Organisationen hat die Friedrich Naumann Stiftung intensiv und mit immer hoher Resonanz und großer Bandbreite angesprochen. Die deutsche Botschaft hat das Jubiläum des Mauerfalls geschickt für ein Informationsprogramm genutzt, das über Internet- und amerikanische Medien ebenso wie die deutsche Welle viel Aufmerksamkeit, ein besseres Verständnis für das Deutschland der Gegenwart und positive Reaktionen hervorrief.
Bemerkenswert ist bei beiden Institutionen, dass es ihnen durchgängig gelingt, dem kritischen Publikum Washingtons Deutschlandkenner, die auch mit Amerika, seiner Sprache und seinem Denken vertraut sind, vorzustellen. Sie stechen damit nicht nur aus dem deutschen Gesamtangebot, sondern auch im internationalen Vergleich hervor.
Dienstag, den 01. Dez. 2009
Transparenz in der Außenpolitik
CK - Washington. Muss der Staat nach dem Transparenzgesetz Freedom of Information Act wirklich alles offenlegen? In- und Ausländer dürfen nach dem FOIA Auskünfte und die Offenlegung amtlicher Unterlagen verlangen.
Der Fall Ancient Coin Collectors v. United States Department of State, Az. 07-2074, betrifft politische Verhandlungen und Vereinbarungen des US-Außenministeriums in Washington mit Drittstaaten über den Handel mit antiken Münzen. Das Ministerium in Washington lehnte die Offenlegung nach FOIA ab.
Das erstinstanzliche Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk bestätigte am 20. November 2009 diese Entscheidung. Das Amt setzt mit dem externen Cultural Property Advisory Committee das Convention on Cultural Property Implementation Act-Gesetz, 19 USC §2601, zum Schutz von Kulturgütern um und hatte zahlreiche Akten frei gegeben, andere Unterlagen jedoch einbehalten.
Das Gericht beurteilte die Verweigerung diplomatischer Noten zwischen den USA und anderen Staaten sowie weiteren Akten über die außenpolitischen Beziehungen der USA als FOIA-vereinbar. Zudem war die Korrespondenz des Amts mit dem Ausschuss nach dem Federal Advisory Committee Act, 5 USC §552(b)(3), gesetzlich transparenzbefreit.
Das Urteil entspricht im Kern den Aussagen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall BVerwG 7 C 22.08, dargestellt im German American Law Journal - American Edition am 1. November 2009.
CK - Washington. Muss der Staat nach dem Transparenzgesetz Freedom of Information Act wirklich alles offenlegen? In- und Ausländer dürfen nach dem FOIA Auskünfte und die Offenlegung amtlicher Unterlagen verlangen.
Der Fall Ancient Coin Collectors v. United States Department of State, Az. 07-2074, betrifft politische Verhandlungen und Vereinbarungen des US-Außenministeriums in Washington mit Drittstaaten über den Handel mit antiken Münzen. Das Ministerium in Washington lehnte die Offenlegung nach FOIA ab.
Das erstinstanzliche Bundesgericht für den Hauptstadtbezirk bestätigte am 20. November 2009 diese Entscheidung. Das Amt setzt mit dem externen Cultural Property Advisory Committee das Convention on Cultural Property Implementation Act-Gesetz, 19 USC §2601, zum Schutz von Kulturgütern um und hatte zahlreiche Akten frei gegeben, andere Unterlagen jedoch einbehalten.
Das Gericht beurteilte die Verweigerung diplomatischer Noten zwischen den USA und anderen Staaten sowie weiteren Akten über die außenpolitischen Beziehungen der USA als FOIA-vereinbar. Zudem war die Korrespondenz des Amts mit dem Ausschuss nach dem Federal Advisory Committee Act, 5 USC §552(b)(3), gesetzlich transparenzbefreit.
Das Urteil entspricht im Kern den Aussagen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall BVerwG 7 C 22.08, dargestellt im German American Law Journal - American Edition am 1. November 2009.
VO-Entwurf: Open Internet USA
CK - Washington. Nach dem Telecommunications Act of 1996 beabsichtigt das Netzamt der USA mit einer Verkündung vom 30. November 2009 den Erlass einer Verordnung zum Broadband-Internet. Kern der VO ist die Gewährleistung des offenen Zugangs. Diesen definiert er anhand von sechs Merkmalen im VO-Entwurf, den er zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit mit dem Titel Preserving the Open Internet, Broadband Industry Practices; Proposed Rule vorlegt: Federal Register, Band 74, Heft 228, Seite 62637. Kommentare dürfen auch elektronisch beim Blog der FCC unter blog.openinternet.gov eingetragen und eingesehen werden.
CK - Washington. Nach dem Telecommunications Act of 1996 beabsichtigt das Netzamt der USA mit einer Verkündung vom 30. November 2009 den Erlass einer Verordnung zum Broadband-Internet. Kern der VO ist die Gewährleistung des offenen Zugangs. Diesen definiert er anhand von sechs Merkmalen im VO-Entwurf, den er zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit mit dem Titel Preserving the Open Internet, Broadband Industry Practices; Proposed Rule vorlegt: Federal Register, Band 74, Heft 228, Seite 62637. Kommentare dürfen auch elektronisch beim Blog der FCC unter blog.openinternet.gov eingetragen und eingesehen werden.
Montag, den 30. Nov. 2009
Presserecht: Diffamierung des Verbrechers
CK - Washington. Verleumdet die Zeitung den verurteilten Verbrecher mit dem Bericht, dass er mit der Staatsanwaltschaft kooperieren würde?
Die Wirkung des Berichts auf den vernünftigen Leser, the minds of right-thinking persons, entscheidet, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 25. November 2009 im Fall Michtavi v. New York Daily News, Az. 8-2111, nicht die Wirkung auf Häftlinge, und entbindet die Zeitung von der Haftung:
CK - Washington. Verleumdet die Zeitung den verurteilten Verbrecher mit dem Bericht, dass er mit der Staatsanwaltschaft kooperieren würde?
Die Wirkung des Berichts auf den vernünftigen Leser, the minds of right-thinking persons, entscheidet, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 25. November 2009 im Fall Michtavi v. New York Daily News, Az. 8-2111, nicht die Wirkung auf Häftlinge, und entbindet die Zeitung von der Haftung:
The newspapers may not have been addressed specifically to the prison population, but that is clearly the group whose good opinion matters to Michtavi. However, "[t]he fact that a communication tends to prejudice another in the eyes of even a substantial group is not enough [to make the statement defamatory] if the group is one whose standards are so anti-social that it is not proper for the courts to recognize them." Restatement (Second) of Torts §559, cmt. e (1977).
The population of right-thinking persons unambiguously excludes "those who would think ill of one who legitimately cooperates with law enforcement." AaO 4.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Verschworene Richter? Eleanor Capogrosso v. Advisory Committee on Judicial Conduct, 3rd Cir., 27. Nov. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Besserwisserische Jurastudentin im Flutnotstand: Phillips v. Humble, 10th Cir., 27. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Performance Bond: Hunt Construction Group, Inc. v. National Wrecking Corporation, DC Cir., 27. Nov. 2009, http://bit.ly/4UqXgk
Wirtschaftszweigsweite Produkthaftung: Gladys Mensing v. Wyeth, Inc., 8th Cir., 27. Nov. 2009, www.ca8.uscourts.gov
Sonntag, den 29. Nov. 2009
Referendar grüßt Präsident
CK - Washington. Dass ein Paar uneingeladen zum Präsidenten vordringt, bringt die scheinbar gelangweilte US-Presse diese Woche auf Hochtouren. Als ein Referendar durch die Secret Service-Ketten lief, um zwei US-Präsidenten die Hand zu schütteln, galten seine Vorstöße nicht als Skandal.
Für ihn gehörte der freundliche Gruß einfach zur Wahlstation in Washington. Facebook und Twitter gab es nicht; also lockte auch nicht die Aussicht auf Ruhm.
Zudem lagen die Terrortaten von Oklahoma City und 9/11 noch in der Zukunft. Freiheitsbeschneidende Gesetze wie den Patriot Act konnte sich niemand vorstellen. Jeder Besucher durfte sich in fast jedem Ministerium ohne Begleitung bewegen. Anscheinend hat der Verlust der Freiheit nicht mehr Sicherheit gebracht, jedenfalls was das Grüßen von Präsidenten betrifft.
CK - Washington. Dass ein Paar uneingeladen zum Präsidenten vordringt, bringt die scheinbar gelangweilte US-Presse diese Woche auf Hochtouren. Als ein Referendar durch die Secret Service-Ketten lief, um zwei US-Präsidenten die Hand zu schütteln, galten seine Vorstöße nicht als Skandal.
Für ihn gehörte der freundliche Gruß einfach zur Wahlstation in Washington. Facebook und Twitter gab es nicht; also lockte auch nicht die Aussicht auf Ruhm.
Zudem lagen die Terrortaten von Oklahoma City und 9/11 noch in der Zukunft. Freiheitsbeschneidende Gesetze wie den Patriot Act konnte sich niemand vorstellen. Jeder Besucher durfte sich in fast jedem Ministerium ohne Begleitung bewegen. Anscheinend hat der Verlust der Freiheit nicht mehr Sicherheit gebracht, jedenfalls was das Grüßen von Präsidenten betrifft.
Samstag, den 28. Nov. 2009
In forma pauperis, pro se
CK - Washington. Postulationsfähig ist faktisch jeder in den USA. Die Fähigkeit, Rechte wie ein Anwalt geltend zu machen, ist hingegen meist eingeschränkt. Die Zahl der Urteile, die in der ersten oder zweiten Instanz aufgrund eigener Vertretung, pro se, abgewiesen werden, ist daher hoch. Wenn auch noch die Gerichtskosten nicht eingezahlt werden und ein Kläger somit in forma pauperis, klagt, kann das Gericht oft von Querulanten ausgehen.
Drei kurze, leicht lesbare Entscheidungen vom 27. November 2009 aus dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA vermitteln einen Einblick in das Auftreten pro se und in forma pauperis sowie die Folgen: Hickman v. United States Mint, Tolliver v. Cross, Julius v. Smithsonian Institution.
CK - Washington. Postulationsfähig ist faktisch jeder in den USA. Die Fähigkeit, Rechte wie ein Anwalt geltend zu machen, ist hingegen meist eingeschränkt. Die Zahl der Urteile, die in der ersten oder zweiten Instanz aufgrund eigener Vertretung, pro se, abgewiesen werden, ist daher hoch. Wenn auch noch die Gerichtskosten nicht eingezahlt werden und ein Kläger somit in forma pauperis, klagt, kann das Gericht oft von Querulanten ausgehen.
Drei kurze, leicht lesbare Entscheidungen vom 27. November 2009 aus dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA vermitteln einen Einblick in das Auftreten pro se und in forma pauperis sowie die Folgen: Hickman v. United States Mint, Tolliver v. Cross, Julius v. Smithsonian Institution.
Freitag, den 27. Nov. 2009
Sonderstatus im US-Bund
CK - Washington. Die Marianen des Nordens, erst frei, dann spanisch, bald deutsch, später japanisch und heute amerikanisch, im Süden weiß-, im Norden schwarzbesandet und -gefelst, sind als Diebsinseln bekannt.
Sie wenden sich gegen ein Bundesgesetz, dass das Ausländerrecht der USA auf die Marianen anwendbar macht. Den Sonderstatus der Inselkette mit seinem eigenen Rechtswesen erklärte das erstinstanzliche Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Washington am 25. November 2009 in Sachen Commonwealth of the Northern Mariana Islands v. United States of America, Az. 08-1572.
CK - Washington. Die Marianen des Nordens, erst frei, dann spanisch, bald deutsch, später japanisch und heute amerikanisch, im Süden weiß-, im Norden schwarzbesandet und -gefelst, sind als Diebsinseln bekannt.
Sie wenden sich gegen ein Bundesgesetz, dass das Ausländerrecht der USA auf die Marianen anwendbar macht. Den Sonderstatus der Inselkette mit seinem eigenen Rechtswesen erklärte das erstinstanzliche Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Washington am 25. November 2009 in Sachen Commonwealth of the Northern Mariana Islands v. United States of America, Az. 08-1572.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Dusche, Umkleiden unvergütet: Musch v. Domtar Industries, 7th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Wie wirkt ein Anspruchsverzicht in USA? Myers v. Lutsen Mountains, 8th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca8.uscourts.gov
Diskriminierungsgesetz ADAA wirkt nicht zurück: Becceril v. Pima County Assessor's Office, 9th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Haftung für Flutschaden nach Umwelteingriff: In Re: Katrina Canal, et al., 5th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca5.uscourts.gov
Vertragliche Gnadenfrist im Kreditvertrag: Cunningham v. National City Bank, 1st Cir., 25. Nov. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Keine Geschenke zum Feiertag: US-Gerichte weisen heute massenhaft Strafrevisionen ab: http://c.star.us
Falsche Beklagte? Intl. Produkthaftung: Osterwald-Kalkofen v. Novartis Pharmaceuticals Corp., 6th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Grundrecht auf genehmigungsfreies Theater? Entertainment Productions v. Shelby County, TN, 6th Cir., 25. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Donnerstag, den 26. Nov. 2009
Thanksgiving trifft auch Kanzleien
CK - Washington. Der Thanksgiving-Feiertag ist Amerika so heilig, dass selbst Kanzleien schließen, und zwar meist auch am Freitag. Der Dank des German American Law Journal richtet sich an die am amerikanischen Recht interessierten Leser sowie die engagierten Referendare und Praktikanten in und nach der Ausbildung beim Rechtsanwalt in Washington.
CK - Washington. Der Thanksgiving-Feiertag ist Amerika so heilig, dass selbst Kanzleien schließen, und zwar meist auch am Freitag. Der Dank des German American Law Journal richtet sich an die am amerikanischen Recht interessierten Leser sowie die engagierten Referendare und Praktikanten in und nach der Ausbildung beim Rechtsanwalt in Washington.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Entscheidungen aus den Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Entscheidungen aus den Bundesgerichten der USA
Haftungsfreistellungsklauselauslegung: Hudson v. Siemens Logistics & Assembly, 3rd Cir., 24. Nov. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Schneekrad im Nationalpark, Gerichtsbarkeit: State of Wyoming v. DOI, 10th Cir., 24. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Deutsche Patentfechter gewinnen Punkt in DC: IN RE: PAPST LICENSING DIGITAL CAMERA PATENT LITIGATION, DCDC, 24.11.2009, http://dcdc.rex.im
Mittwoch, den 25. Nov. 2009
Bundesschiedsgesetz FAA anwendbar?
JB - Washington. Musste das Bezirksgericht einen bereits anhängigen Schadensersatzprozess eines Seemanns gegen seinen Arbeitgeber aussetzen und die Entscheidung einem Schiedsgericht überlassen, weil im Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel enthalten ist, nach der alle Streitigkeiten nach dem Schiedsgesetz von Illinois ausgetragen werden müssen? Diese Frage verneinte das US-Berufungsgericht für den siebten US-Bezirk in der Sache Michael L. Shearwood v. Marquette Transportation Company, LLC et al., Az. 09-2045, am 23. November 2009 ebenso wie das erstinstanzliche Bundesbezirksgericht, allerdings mit einer etwas anderen und sehr lesenswerten Begründung.
Das Bezirksgericht war davon ausgegangen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig sei, da nach dem Bundesschiedsgesetz der USA, dem Federal Arbitration Act, dieses nicht auf Arbeitsverträge von Seeleuten anwendbar sei und aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts deshalb auch Schiedsverfahren nach einzelstaatlichem Recht gesperrt seien.
Der United States Court of Appeals of the Seventh Circuit wählte hingegen einen anderen Ansatz, um die Berufung der Beklagten abzuweisen: Nach seiner Rechtsprechung sperrt der Anwendungsbereich des FAA gegenüber einzelstaatliche Regelungen nur die Fälle, die in dessen Anwendungsbereich fallen. Ist das Bundesschiedsgesetz jedoch nicht anwendbar, steht es jedem US-Bundesstaat frei, eigene Regelungen zu Schiedsverfahren bereit zu halten.
Die Beklagten hatten jedoch, nachdem das Bezirksgericht ihren Antrag aus Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hatte, das Berufungsgericht mit einem Zwischenrechtsbehelf nach den Regelungen dea FAA angerufen. Das Berufungsgericht verneinte seine Zuständigkeit diesbezüglich, da das FAA nicht auf Verträge mit Seeleuten anwendbar ist. Allerdings hätte auch ein Streit über die Anwendbarkeit des Bundesschiedsgesetzes die Zuständigkeit des Berufungsgerichts begründen können. Dies wurde wurde aber von den Beklagten gar nicht behauptet. Das Gericht betonte jedoch abschließend, dass es den Beklagten freistehe, später in die Berufung zu gehen und dort geltend zu machen, dass von Anfang an ein Schiedsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
JB - Washington. Musste das Bezirksgericht einen bereits anhängigen Schadensersatzprozess eines Seemanns gegen seinen Arbeitgeber aussetzen und die Entscheidung einem Schiedsgericht überlassen, weil im Arbeitsvertrag eine Schiedsklausel enthalten ist, nach der alle Streitigkeiten nach dem Schiedsgesetz von Illinois ausgetragen werden müssen? Diese Frage verneinte das US-Berufungsgericht für den siebten US-Bezirk in der Sache Michael L. Shearwood v. Marquette Transportation Company, LLC et al., Az. 09-2045, am 23. November 2009 ebenso wie das erstinstanzliche Bundesbezirksgericht, allerdings mit einer etwas anderen und sehr lesenswerten Begründung.
Das Bezirksgericht war davon ausgegangen, dass ein Schiedsverfahren unzulässig sei, da nach dem Bundesschiedsgesetz der USA, dem Federal Arbitration Act, dieses nicht auf Arbeitsverträge von Seeleuten anwendbar sei und aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts deshalb auch Schiedsverfahren nach einzelstaatlichem Recht gesperrt seien.
Der United States Court of Appeals of the Seventh Circuit wählte hingegen einen anderen Ansatz, um die Berufung der Beklagten abzuweisen: Nach seiner Rechtsprechung sperrt der Anwendungsbereich des FAA gegenüber einzelstaatliche Regelungen nur die Fälle, die in dessen Anwendungsbereich fallen. Ist das Bundesschiedsgesetz jedoch nicht anwendbar, steht es jedem US-Bundesstaat frei, eigene Regelungen zu Schiedsverfahren bereit zu halten.
Die Beklagten hatten jedoch, nachdem das Bezirksgericht ihren Antrag aus Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hatte, das Berufungsgericht mit einem Zwischenrechtsbehelf nach den Regelungen dea FAA angerufen. Das Berufungsgericht verneinte seine Zuständigkeit diesbezüglich, da das FAA nicht auf Verträge mit Seeleuten anwendbar ist. Allerdings hätte auch ein Streit über die Anwendbarkeit des Bundesschiedsgesetzes die Zuständigkeit des Berufungsgerichts begründen können. Dies wurde wurde aber von den Beklagten gar nicht behauptet. Das Gericht betonte jedoch abschließend, dass es den Beklagten freistehe, später in die Berufung zu gehen und dort geltend zu machen, dass von Anfang an ein Schiedsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
Dienstag, den 24. Nov. 2009
VO: Kinder und Medien
CK - Washington. Ein Riesenprojekt hat sich das US-Netzamt vorgenommen: Von jedermann fordert die FCC Kommentare zur Nutzung neuer Medien durch Kinder und die Rolle der Eltern bei dieser Nutzung an: Empowering Parents and Protecting Children in an Evolving Media Landscape, Federal Register, 24. November 2009, Bd. 74, Heft 225, S 61308.
Die Öffentlichkeit soll sich melden. Normalerweise reagieren Rechtsanwälte und andere Lobbyisten und vermitteln dem Ministerium oder der Obersten Bundesbehörde kunst- und fachgerecht sachdienliche Informationen, die dann hoffentlich in eine Verordnung einfließen. Dieses Projekt dürfte jedoch in weiten Kreisen Resonanz hervorrufen.
Deshalb hat die FCC einen detaillierten Fragenkatalog entworfen. Ihre Themenanregungen lauten:
CK - Washington. Ein Riesenprojekt hat sich das US-Netzamt vorgenommen: Von jedermann fordert die FCC Kommentare zur Nutzung neuer Medien durch Kinder und die Rolle der Eltern bei dieser Nutzung an: Empowering Parents and Protecting Children in an Evolving Media Landscape, Federal Register, 24. November 2009, Bd. 74, Heft 225, S 61308.
Die Öffentlichkeit soll sich melden. Normalerweise reagieren Rechtsanwälte und andere Lobbyisten und vermitteln dem Ministerium oder der Obersten Bundesbehörde kunst- und fachgerecht sachdienliche Informationen, die dann hoffentlich in eine Verordnung einfließen. Dieses Projekt dürfte jedoch in weiten Kreisen Resonanz hervorrufen.
Deshalb hat die FCC einen detaillierten Fragenkatalog entworfen. Ihre Themenanregungen lauten:
Children's Media Use
Benefits of Electronic Media for Children
Key Benefits
Educational Content
Risks of Electronic Media for Children
Potential Risks
Impact of Advertisements on Children
Protecting Children From the Risks
Household Media Rules
Technology and Parental Control Tools
Media Literacy
Is There a Minimum Necessary Level of Media Literacy?
Teaching Media Literacy to All Stakeholders
Resources on Media Literacy
Other Outreach
Coordinating Government Efforts
Legal Authority
Montag, den 23. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Besteuerung transpazifischer Zinsen zw. Unternehmen: NY Guangdong Finance v. CIR, 5th Cir., 23. Nov. 2009, www.ca5.uscourts.gov
Lobbyschranken mit Petitionsrecht verfassungsvereinbar: Legal Aid Srvcs of OR v Legal Services Corp, 9th Cir., 23.11,09,www.ca9.uscourts.gov
Schiedsgesetz FAA unanwendbar, doch durch Vertrag anwendbar? Sherwood v. Marquette Transp., 7th Cir., 23. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Kein Vacatur des Schiedsspruchs: Householder Grp, et al v. Caughran, et al., 5th Cir., 23. Nov. 2009, www.ca5.uscourts.gov
Internet Glückspiel und RICO-Haftung: McBrearty v. The Vanguard Group, Inc., 2nd Cir., 23. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Sonntag, den 22. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Vor Abflug Bombe behauptet: Nichts als Ärger, keine Abhilfe, Barker v Transportation Secur. Adm., 1st Cir., 20.11.2009, www.ca1.uscourts.gov
Anwaltsgeheimnis, Steuerhinterziehung, Schenkung, Isle of Man, Subpoena, US v. Under Seal, 4th Cir., 20.11.2009, www.ca4.uscourts.gov
Schlachten nach Staatsvorgabe: Keine Aktivlegitimation humaner Bürger, Levine v. Vilsack, 9th Cir., 20.11.2009, www.ca9.uscourts.gov
Traubenanbau, Werbung & Redefreiheit, Delano Farms Company v. California Table Grape Commission, 9th Cir., 20.11.2009, www.ca9.uscourts.gov
Dinglicher Arrest u. Gerichtsstand, Tradhol Internacional v. Colony Sugar Mills, 2nd Cir., 20. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Stock Purchase Options im Unternehmenskauf, Curia v. Nelson, 7th Cir., 20. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Sammelklagevergleich bestätigt: IN RE PHARMACEUTICAL INDUSTRY AVERAGE WHOLESALE PRICE LITIGATION, 1st Cir., 20.11.2009, www.ca1.uscourts.gov
Samstag, den 21. Nov. 2009
Anwaltsgeheimnis im US-Steuerstrafprozess
CK - Washington. Eine $22 Mio.-Schenkung von einem US-Unternehmen an eine verbundene Isle of Man-Körperschaft löst ein Steuerstrafverfahren in den USA aus. Zur Eröffnung des Prozesses muss der Staat die Geschworenen der Grand Jury überzeugen, dass die Anklage geboten ist.
Dazu benötigt er Beweise, die er vom Unternehmen fruchtlos, dann von dessen Rechtsanwalt mit einer Subpoena-Aufforderung begehrt. Der Anwalt verweigert unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, das Attorney-Client Privilege.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestimmt am 20. November 2009 in Sachen United States of American v. Under Seal, Az. 08-4816, dass das Geheimnisschutzrecht wegen der Ausnahme zur Straftat eines Mandanten verfallen ist:
CK - Washington. Eine $22 Mio.-Schenkung von einem US-Unternehmen an eine verbundene Isle of Man-Körperschaft löst ein Steuerstrafverfahren in den USA aus. Zur Eröffnung des Prozesses muss der Staat die Geschworenen der Grand Jury überzeugen, dass die Anklage geboten ist.
Dazu benötigt er Beweise, die er vom Unternehmen fruchtlos, dann von dessen Rechtsanwalt mit einer Subpoena-Aufforderung begehrt. Der Anwalt verweigert unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, das Attorney-Client Privilege.
Das Bundesberufungsgericht des vierten US-Bezirks bestimmt am 20. November 2009 in Sachen United States of American v. Under Seal, Az. 08-4816, dass das Geheimnisschutzrecht wegen der Ausnahme zur Straftat eines Mandanten verfallen ist:
The invocation of the crime-fraud exception requires a prima facie showing that "(1) the client was engaged in or planning a criminal or fraudulent scheme when he sought the advice of counsel to further the scheme, and (2) the documents containing the privileged materials bear a close relationship to the client's existing or future scheme to commit a crime or fraud." In re Grand Jury Proceedings # 5, 401 F.3d at 251 AaO 8.
Getwittertes Fallrecht: USA
Von den obersten Bundesgerichten der USA
Von den obersten Bundesgerichten der USA
Keine Klage gegen Gerichte: GALLO-RODRIGUEZ v. SUPREME COURT OF THE UNITED STATES, DCDC, 19. Nov. 2009, http://dcdc.rex.im
Rechtswahl, Schiedsklausel, Arbitration, Steel Corp of the Philippines v. Intl Steel Services, 3rd. Cir, 19.Nov. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Sind Empfehlungen des Beraters zu folgen / Firmenkauf: SmartTran Inc v. Alpine Confections, 3rd Cir., 19. Nov. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Krankenversicherung, Ehepaar Frau+Frau, In the Matter of Karen Golinski, 9th Cir., 19. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Freitag, den 20. Nov. 2009
Witzbombe: Gerichte haben keinen Humor
CK - Washington. Deutsche im US-Knast, Amerikaner mit Unsicherheitsvermerk: Das Wort Bombe bringt Reisenden am Flughafen nicht als Ärger.
In Sachen Andrew Barker v. Transportation Security Administration, Az. 07-2709, bestätigt das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks einem Landsmann diese später Erkenntnis. Sein Gepäck war im Flugzeug, er erschien verspätet am Flugsteig: Bombe, sagt er, und seiner Festnahme folgt eine Untersuchung mit amtlichen Vermerken und einer Warnung, gegen die er sich vergeblich wehrt.
Das United States Department of Homeland Security darf so auch gegen harmlose Passagiere vorgehen, erklärt es am 20. November 2009, da dem Kläger die Aktivlegitimation zum Beschreiten des Rechtswegs fehlt.
CK - Washington. Deutsche im US-Knast, Amerikaner mit Unsicherheitsvermerk: Das Wort Bombe bringt Reisenden am Flughafen nicht als Ärger.
In Sachen Andrew Barker v. Transportation Security Administration, Az. 07-2709, bestätigt das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks einem Landsmann diese später Erkenntnis. Sein Gepäck war im Flugzeug, er erschien verspätet am Flugsteig: Bombe, sagt er, und seiner Festnahme folgt eine Untersuchung mit amtlichen Vermerken und einer Warnung, gegen die er sich vergeblich wehrt.
Das United States Department of Homeland Security darf so auch gegen harmlose Passagiere vorgehen, erklärt es am 20. November 2009, da dem Kläger die Aktivlegitimation zum Beschreiten des Rechtswegs fehlt.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Asset Purchase und Konkursbetrug, Boyer v. Crown Stock Distrib., 7th Cir., 18. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.go
Personalentsendung in die USA mit Pensionsabschlag: Stephen Bandak v. Eli Lilly, 7th Cir. 18. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.go
/m Staat durch Unternehmen und Drittklage: Cell Therapeutics Inc v. Lash Group, Inc., 9th Cir., 28. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Donnerstag, den 19. Nov. 2009
Neues Buch: Dank den Referendaren und Praktikanten
CK - Washington. Business Laws of Germany von Prof. Thomas Wegerich mit einem Kapitel des Verfassers über wirtschaftsrechtliche Verhandlungen mit Deutschen ist nun in zwei Bänden in Washington als Belegexemplar eingetroffen.
Der Dank des Verfassers gilt natürlich Prof. Wegerich, dem Initiator des Großprojekts mit zahlreichen Verfassern aus Deutschland und dem Rest der Welt, dann jedoch auch den Referendaren, Praktikanten und Assistenten des Verfassers bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC.
Sie haben Entwürfe gegengelesen, Abschnitte rezensiert und Kritik geltend gemacht. Dabei ging es um die Darstellung des Rechts aus nichtdeutscher Sicht, dem Blickwinkel des fremden Lesers, ebenso wie um Hinweise auf pikante Eigenheiten und Empfindlichkeiten deutscher Vertragsparteien vor und nach Verhandlungen.
Das Fingerspitzengefühl des frischgebackenen deutschen Juristen spielt bei solchen Themen im Rahmen von Negotiations in Germany: The Business Law Perspective eine genauso wichtige Rolle wie die Beurteilung von Eigenarten deutscher Juristen aus der Sicht von Juristen in verschiedenen englischsprachigen Rechtsordnungen.
Das Werk Business Laws of Germany ist zum Preis von $200/USA, $288/AUS in zwei Bänden bei West / Thomson-Reuters erschienen.
CK - Washington. Business Laws of Germany von Prof. Thomas Wegerich mit einem Kapitel des Verfassers über wirtschaftsrechtliche Verhandlungen mit Deutschen ist nun in zwei Bänden in Washington als Belegexemplar eingetroffen.
Der Dank des Verfassers gilt natürlich Prof. Wegerich, dem Initiator des Großprojekts mit zahlreichen Verfassern aus Deutschland und dem Rest der Welt, dann jedoch auch den Referendaren, Praktikanten und Assistenten des Verfassers bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC.
Sie haben Entwürfe gegengelesen, Abschnitte rezensiert und Kritik geltend gemacht. Dabei ging es um die Darstellung des Rechts aus nichtdeutscher Sicht, dem Blickwinkel des fremden Lesers, ebenso wie um Hinweise auf pikante Eigenheiten und Empfindlichkeiten deutscher Vertragsparteien vor und nach Verhandlungen.
Das Fingerspitzengefühl des frischgebackenen deutschen Juristen spielt bei solchen Themen im Rahmen von Negotiations in Germany: The Business Law Perspective eine genauso wichtige Rolle wie die Beurteilung von Eigenarten deutscher Juristen aus der Sicht von Juristen in verschiedenen englischsprachigen Rechtsordnungen.
Das Werk Business Laws of Germany ist zum Preis von $200/USA, $288/AUS in zwei Bänden bei West / Thomson-Reuters erschienen.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Bespitzelt, weil Bombe gesagt; Klage verloren: Scott Tooley v. Janet Napolitano, DCDC, 17. Nov. 2009, http://bit.ly/2tSzPr
Haftung wg Anwaltsgeheimnisbruch nur bei Schaden: Margrabe v. Sexter & Warmflash, 2nd Cir., 17. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Vergabe ermessensfehlerhaft? Alabama Aircraft Industries, Inc. v. U.S., CAFC, 17. Nov. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Verstoß gg Employment Manual: Windross v. Barton Protective Services, 1st Cir., 17. Nov. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Boratfilmhaftung wg Lächerlichmachens: Psenicska v. 20th Cent. Fox Film Corp; Streit v 20th C'y, 2nd Cir. 17. Nov 2009, www.ca2.uscourts.gov
Mittwoch, den 18. Nov. 2009
Internetzuständig: Zielmarkt zählt
CK - Washington. Noch zurückhaltender als das OLG München, das vernünftigerweise die Gerichtsbarkeit über eine schweizer Firma, die im Internet schweizer Kunden anspricht, verneint, beurteilte ein Gericht in Illinois die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über ein Unternehmen aus Arizona, das im Internet seine Dienste anbietet. Beide Fälle betreffen das Markenrecht.
GoDaddy ist international aktiv und macht über drei Prozent seiner Umsätze in Illinois. Dennoch stellte das Bundesgericht erster Instanz für den nördlichen Bezirk von Illinois in Sachen uBID Inc. v. The GoDaddy Group, Inc., Az. 09-cv-2123, darauf ab, dass Kunden aus Illinois den Dienst in Arizona aufrufen, die AGBs auf das Recht von Arizona verweisen, und die Beklagte weder Kunden aus Illinois besonders anspricht noch in Illinois niedergelassen ist.
In GoDaddy Not Subject to Trademark Infringement Suit in Illinois spricht Thomas O'Toole am 9. November 2009 daher von einer möglichen Trendwende in der Frage des Gerichtsstands, personal Jurisdiction, für im Internet aktive Beklagte. Dass andere Gerichte in den USA diese Auffassung übernehmen, ist ungewiss. Selbst eine Ermessensverweisung nach Arizona - ohne eine Abweisung wegen mangelnder Zuständigkeit - würde vielerorts schon einen erheblichen Erfolg darstellen.
CK - Washington. Noch zurückhaltender als das OLG München, das vernünftigerweise die Gerichtsbarkeit über eine schweizer Firma, die im Internet schweizer Kunden anspricht, verneint, beurteilte ein Gericht in Illinois die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über ein Unternehmen aus Arizona, das im Internet seine Dienste anbietet. Beide Fälle betreffen das Markenrecht.
GoDaddy ist international aktiv und macht über drei Prozent seiner Umsätze in Illinois. Dennoch stellte das Bundesgericht erster Instanz für den nördlichen Bezirk von Illinois in Sachen uBID Inc. v. The GoDaddy Group, Inc., Az. 09-cv-2123, darauf ab, dass Kunden aus Illinois den Dienst in Arizona aufrufen, die AGBs auf das Recht von Arizona verweisen, und die Beklagte weder Kunden aus Illinois besonders anspricht noch in Illinois niedergelassen ist.
In GoDaddy Not Subject to Trademark Infringement Suit in Illinois spricht Thomas O'Toole am 9. November 2009 daher von einer möglichen Trendwende in der Frage des Gerichtsstands, personal Jurisdiction, für im Internet aktive Beklagte. Dass andere Gerichte in den USA diese Auffassung übernehmen, ist ungewiss. Selbst eine Ermessensverweisung nach Arizona - ohne eine Abweisung wegen mangelnder Zuständigkeit - würde vielerorts schon einen erheblichen Erfolg darstellen.
Dienstag, den 17. Nov. 2009
Musikrechtsverletzung oder -missbrauch?
CK - Washington. Soll man bei der rechtswidrigen Übernahme von Musikstücken aus dem Internet von einem Urheberrechtsmissbrauch sprechen? Oder bleibt man beim gesetzlichen Tatbestand einer Verletzung des Copyright Act?
In Sachen Lava Records LLC v. Amurao., Az. 08-2376, lehnte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks die Einführung eines neuen Tatbestands mit einer knappen Begründung ab.
Dem Kläger ging es primär um die Vermeidung der gegnerischen Anwaltskosten, die ihm das Untergericht in seinem Ermessen aufbürdete. Der Court of Appeals in New York City sah am 16. November 2009 das Ermessen als angemessen ausgeübt an.
CK - Washington. Soll man bei der rechtswidrigen Übernahme von Musikstücken aus dem Internet von einem Urheberrechtsmissbrauch sprechen? Oder bleibt man beim gesetzlichen Tatbestand einer Verletzung des Copyright Act?
In Sachen Lava Records LLC v. Amurao., Az. 08-2376, lehnte das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks die Einführung eines neuen Tatbestands mit einer knappen Begründung ab.
Dem Kläger ging es primär um die Vermeidung der gegnerischen Anwaltskosten, die ihm das Untergericht in seinem Ermessen aufbürdete. Der Court of Appeals in New York City sah am 16. November 2009 das Ermessen als angemessen ausgeübt an.
Montag, den 16. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Schutz einer Domain ggü Einzelstaatsmarke nach ACCPA gestärkt: Lahoti v Vericheck, 9th Cir., 16. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Kein Sonderstatut für rechtswidrige Downloads: Lava Records LLC v. Amurao, 2nd Cir., 16. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Geht im Merger Police trotz Zessionsverbot über? State Auto v. Eastern Data Systemsm 4th Cir., 16. Nov. 2009, http://pacer.ca4.uscourts.gov
Vergaberecht: Freunde, Feinde der Politiker: Corey Airport Services v. The City of Atlanta, 11th Cir., 16. Nov. 2009, www.ca11.uscourts.gov
Rechtskraft im Markenrecht, American Rice, Inc. v. Dunmore Properties, S.A., CAFC, 16. Nov. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Todesstrafe, Supreme Court der USA: Wong v. Belmontes,16. Nov. 2009, http://bit.ly/ET70h
Vom Asset Purchase zur Betrugsklage: Academic Imaging. LLC v. Soterion Corp, 6th Circuit, 16 Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Domainname und einzelstaatliche Marke
CK - Washington. In den USA gibt es drei Arten von Marken: Die bundesrechtlich eingetragenen, die einzelstaatlichen eingetragenen und die Common Law-Marken. Wirkt das Bundesgesetz zum Schutz vor Domainnamensusurpierern, der Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act in 15 USC §1051, auch bei einzelstaatlich eingetragenen Marken?
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA prüfte diese wichtige Frage am 16. November 2009, weil der Markeninhaber gegen den Domaininhaber vorging und in Sachen >David Lahoti v. Vericheck, Inc., Az. 08-35001, gegen den Inhaber des Domainnamens gewonnen hatte.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco hob das Urteil auf und wies das Untergericht zur Neubeurteilung an. Seine 22-seitige Urteilsbegründung ist leicht nachvollziehbar und verständlich formuliert.
CK - Washington. In den USA gibt es drei Arten von Marken: Die bundesrechtlich eingetragenen, die einzelstaatlichen eingetragenen und die Common Law-Marken. Wirkt das Bundesgesetz zum Schutz vor Domainnamensusurpierern, der Anti-Cybersquatting Consumer Protection Act in 15 USC §1051, auch bei einzelstaatlich eingetragenen Marken?
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA prüfte diese wichtige Frage am 16. November 2009, weil der Markeninhaber gegen den Domaininhaber vorging und in Sachen >David Lahoti v. Vericheck, Inc., Az. 08-35001, gegen den Inhaber des Domainnamens gewonnen hatte.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco hob das Urteil auf und wies das Untergericht zur Neubeurteilung an. Seine 22-seitige Urteilsbegründung ist leicht nachvollziehbar und verständlich formuliert.
Sonntag, den 15. Nov. 2009
Plausible Klage? Teilabweisung
CK - Washington. In Ashcroft v. Iqbal, Az. 07-1015, bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der USA am 17. Mai 2009, dass nicht jede an den Haaren herbeigezogene Behauptung eine zulässige Klage bildet.
Das unterste Bundesgericht in Washington verband am 13. November 2009 diesen Grundsatz in einer lesenwerten Beschlussbegründung mit der Schlüssigkeitsprüfung im ersten Verfahrensschritt.
In Sachen Martha Akers v. Beal Bank et al., Az. 09-0724, erklärt es leicht nachvollziehbar, dass die Darlegungen in einer Klage gegen eine Bank von der sich selbst vertretenden Klägerin nicht nur possible, sondern auch plausible sind. Der Anspruch aus Vertragsrecht darf weiterverfolgt werden. Der aus deliktischer Haftung wird schon in diesem Stadium des US-Prozesses abgewiesen.
CK - Washington. In Ashcroft v. Iqbal, Az. 07-1015, bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der USA am 17. Mai 2009, dass nicht jede an den Haaren herbeigezogene Behauptung eine zulässige Klage bildet.
Das unterste Bundesgericht in Washington verband am 13. November 2009 diesen Grundsatz in einer lesenwerten Beschlussbegründung mit der Schlüssigkeitsprüfung im ersten Verfahrensschritt.
In Sachen Martha Akers v. Beal Bank et al., Az. 09-0724, erklärt es leicht nachvollziehbar, dass die Darlegungen in einer Klage gegen eine Bank von der sich selbst vertretenden Klägerin nicht nur possible, sondern auch plausible sind. Der Anspruch aus Vertragsrecht darf weiterverfolgt werden. Der aus deliktischer Haftung wird schon in diesem Stadium des US-Prozesses abgewiesen.
Samstag, den 14. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Bestätigte Abweisung der Produkthaftungsklage: Gary Burke v. Bayer AG, 8th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca8.uscourts.gov
Jury spinnt - Aufhebung ihres Verdikts:Wagner v. Live Nation Motor Sports, Inc., 10th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Religion im Hochhaus, First Amendment: Bloch v. Frischholz, 7th Cir. 13. Nov. 2009, www.ca7.uscourts.gov
30 Mio. in Gerichtskasse - da stimmt was nicht: Merrill Lynch, Pierce, Fenner v. Arelma, Inc., 9th Cir, 13. Nov. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Die verbotene Vertragsstrafe
CK - Washington. Deutsche verlangen im amerikanischen Vertrag oft die Vertragsstrafe und erfahren verwundert, dass sie verboten ist. Es gäbe doch punitive Damages in den USA, die seien schließlich pönal?!
Im Vertragsrecht gelten diese Damages nicht - dieser Strafschadensersatz ist auf Torts, also die unerlaubten Handlungen des US-Rechts, beschränkt.
Doch gibt es im Vertragsrecht Vergleichbares: Die liquidated Damages weisen Elemente der Vertragsstrafe auf. Die folgende Bestimmung:
CK - Washington. Deutsche verlangen im amerikanischen Vertrag oft die Vertragsstrafe und erfahren verwundert, dass sie verboten ist. Es gäbe doch punitive Damages in den USA, die seien schließlich pönal?!
Im Vertragsrecht gelten diese Damages nicht - dieser Strafschadensersatz ist auf Torts, also die unerlaubten Handlungen des US-Rechts, beschränkt.
Doch gibt es im Vertragsrecht Vergleichbares: Die liquidated Damages weisen Elemente der Vertragsstrafe auf. Die folgende Bestimmung:
If BUYER shall fail to fulfill the BUYER'S agreements herein, all deposits made hereunder by the BUYER shall be retained by the SELLER as liquidated damages and this shall constitute SELLER'S sole remedy in equity and law.hielt am 9. November 2009 der Prüfung des Bundesberufungsgerichts im ersten US-Bezirk in Sachen Marilyn Kunelius v. Town of Stow et al., Az. 08-2393, stand. Das ist doch schon einmal ein guter Anfang, oder?
Freitag, den 13. Nov. 2009
Rad- und Gehwege: Bundessache?
CK - Washington. Nahezu systemwidrig erscheint die Verkündigung eines Verordnungsentwurfs im heutigen Bundesanzeiger über eine Rad- und Fußwegpolitik des Bundes. Der Bund ist nicht für lokale Fragen zuständig.
Andererseits kann er nach der Ausdehnung der Commerce Clause der Bundesverfassung landesweit Fragen regeln, die nur eine lokale Auswirkung entfalten, doch zu einem landesweiten, gewerblich bedeutsamen System gehören. Auf diesem Umweg gelang es ihm vor Jahrzehnten, auch einzelnen Hotels die Rassendiskriminierung zu verbieten, die keiner Kette angehören und daher nicht einzelstaatenübergreifend tätig und nach altem Recht regulierbar waren.
Zum neuen Verordnungsentwurf Proposed Policy Statement on the Eligibility of Pedestrian and Bicycle Improvements Under Federal Transit Law soll die Öffentlichkeit wie auch zu jedem anderen Entwurf ihre Meinung beisteuern: Federal Register, 13. November 2009, Bd. 74, Heft 218, S. 58678-58681.
CK - Washington. Nahezu systemwidrig erscheint die Verkündigung eines Verordnungsentwurfs im heutigen Bundesanzeiger über eine Rad- und Fußwegpolitik des Bundes. Der Bund ist nicht für lokale Fragen zuständig.
Andererseits kann er nach der Ausdehnung der Commerce Clause der Bundesverfassung landesweit Fragen regeln, die nur eine lokale Auswirkung entfalten, doch zu einem landesweiten, gewerblich bedeutsamen System gehören. Auf diesem Umweg gelang es ihm vor Jahrzehnten, auch einzelnen Hotels die Rassendiskriminierung zu verbieten, die keiner Kette angehören und daher nicht einzelstaatenübergreifend tätig und nach altem Recht regulierbar waren.
Zum neuen Verordnungsentwurf Proposed Policy Statement on the Eligibility of Pedestrian and Bicycle Improvements Under Federal Transit Law soll die Öffentlichkeit wie auch zu jedem anderen Entwurf ihre Meinung beisteuern: Federal Register, 13. November 2009, Bd. 74, Heft 218, S. 58678-58681.
Donnerstag, den 12. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Aussetzung zum Schiedsverfahren nach FAA: Sean Conrad v. Phone Directories Company, Inc., 11/10/09, 10th Circuit, www.ca10.uscourts.gov
Anwaltsfehler in elektronischer Prozessvertretung, McDowell Bonner v. District of Columbia, 11/10/09. DCDC, http://bit.ly/3nPEVg
Auslegung einer Police bei Zeichensetzungsfehler: Payless v. Travelers Companies, Inc., 11/10/09, 10th Circuit, www.ca10.uscourts.gov
Mittwoch, den 11. Nov. 2009
WIPO und das First Amendment
CK - Washington. Die Meinungsfreiheit als überragendes Verfassungsgut der USA trumpfte am 9. November 2009 im Domain-Streit zwischen einem oft kritischen Fernsehsprecher namens Glenn Beck und dem Inhaber des Domainnamens glennbeckrapedandmurderedayounggirlin1990.com. Die World Intellectual Property Organization stützte sich durch ihren Schiedsrichter auf das First Amendment der amerikanischen Bundesverfassung, als es den gegen den Domainnamen gerichteten Antrag abwies.
Zwar seien denunzierende Webseiten nicht in jedem Fall als Parodie oder Satire geschützt, sondern können auch eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke bedeuten, die die Domain zu Fall bringen kann. Andererseits ist nicht jeder markenintegrierende Domainnamen so verbrauchertäuschend, dass ihn ein meinungsfreiheitsdominierter Inhalt nicht retten könnte. Hier lag eine Verwendung des als Marke benutzten Personennamens vor, die jedoch durch die Paradie als Umsetzung des Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Der Schiedsrichter ließ absichtlich die diffamierende Aussage des Domainnamens unbeachtet; diese überlässt er im WIPO Arbitration and Mediation Center-Entscheid vom 9. November 2009, Az. D2009-1182, den Gerichten zur Beurteilung.
CK - Washington. Die Meinungsfreiheit als überragendes Verfassungsgut der USA trumpfte am 9. November 2009 im Domain-Streit zwischen einem oft kritischen Fernsehsprecher namens Glenn Beck und dem Inhaber des Domainnamens glennbeckrapedandmurderedayounggirlin1990.com. Die World Intellectual Property Organization stützte sich durch ihren Schiedsrichter auf das First Amendment der amerikanischen Bundesverfassung, als es den gegen den Domainnamen gerichteten Antrag abwies.
Zwar seien denunzierende Webseiten nicht in jedem Fall als Parodie oder Satire geschützt, sondern können auch eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke bedeuten, die die Domain zu Fall bringen kann. Andererseits ist nicht jeder markenintegrierende Domainnamen so verbrauchertäuschend, dass ihn ein meinungsfreiheitsdominierter Inhalt nicht retten könnte. Hier lag eine Verwendung des als Marke benutzten Personennamens vor, die jedoch durch die Paradie als Umsetzung des Rechts auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Der Schiedsrichter ließ absichtlich die diffamierende Aussage des Domainnamens unbeachtet; diese überlässt er im WIPO Arbitration and Mediation Center-Entscheid vom 9. November 2009, Az. D2009-1182, den Gerichten zur Beurteilung.
Dienstag, den 10. Nov. 2009
Todes- und Medienstrafen
Heute abend wird der Serienmörder umgebracht, der Washington in Atem hielt. Drei Wochen lang fürchtete sich jeder vor einem weißen Lieferwagen, bis die Mörder in einem blauen Chevrolet gefasst wurden. Immer wieder wurde jemand erschossen. Außer dem Tod verband die Opfer nichts.
Eine andere Strafe erfährt der Bürgermeister von Washington. Adrian Fenty radelt gern und gibt an, hunderte Meilen an Radwegen in die Stadt gesetzt zu haben. In Wirklichkeit baut er keinen neuen Radweg, sondern zahlt für Pinseleien auf den Straßen der Hauptstadt.
Die Aufregung betrifft gegenwärtig jedoch seine Radrennvorbereitungen. Dazu setzt er Polizeieinheiten ein, die die Straßen zur Mittagszeit für ihn und seine Freunde vom Verkehr befreien und 25 mal seine Ausrüstung mit Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheitskräfte durch das Land befürdern.
Dass er mit seiner Mannschaft bei Rot über die Kreuzung radelt, ist noch das geringere Übel. Die rote Ampel wird in Washington so oft ignoriert, dass es gefährlich ist, bei spätem Gelb zu bremsen. Fenty erklärte, die Verkehrsregeln nicht zu kennen. Diese Ausrede kommt allerdings auch in den USA nicht gut an.
Heute abend wird der Serienmörder umgebracht, der Washington in Atem hielt. Drei Wochen lang fürchtete sich jeder vor einem weißen Lieferwagen, bis die Mörder in einem blauen Chevrolet gefasst wurden. Immer wieder wurde jemand erschossen. Außer dem Tod verband die Opfer nichts.
Eine andere Strafe erfährt der Bürgermeister von Washington. Adrian Fenty radelt gern und gibt an, hunderte Meilen an Radwegen in die Stadt gesetzt zu haben. In Wirklichkeit baut er keinen neuen Radweg, sondern zahlt für Pinseleien auf den Straßen der Hauptstadt.
Die Aufregung betrifft gegenwärtig jedoch seine Radrennvorbereitungen. Dazu setzt er Polizeieinheiten ein, die die Straßen zur Mittagszeit für ihn und seine Freunde vom Verkehr befreien und 25 mal seine Ausrüstung mit Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheitskräfte durch das Land befürdern.
Dass er mit seiner Mannschaft bei Rot über die Kreuzung radelt, ist noch das geringere Übel. Die rote Ampel wird in Washington so oft ignoriert, dass es gefährlich ist, bei spätem Gelb zu bremsen. Fenty erklärte, die Verkehrsregeln nicht zu kennen. Diese Ausrede kommt allerdings auch in den USA nicht gut an.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
Staats- und Ölbohrverträge: Oceanic Expl. Co. v. Conocophillips Inc, 5th Cir., 6. Nov, 2009, www.ca5.uscourts.gov
Ohne Wortprotokoll keine Berufung: Cheris v. Washington Metropolitan Area Transit, 4h Cir., 9. Nov, 2009, www.ca4.uscourts.gov
Todesstrafe: Bobby v. Van Hook, 9. Nov. 2009, Oberster Bundesgerichtshof der USA, http://bit.ly/ET70h
Proz. Wiedereinsetzungsrecht nur 10 S.: Essroc Cement Corp. v. CTI/D.C., Inc., DCDC, 9. Nov. 2009, http://star.us/1L6E
Dritter möchte Kläger werden wg. EMail, Firewall: Schoenman v. FBI, DCDC, 9. Nov. 2009, http://star.us/1L35
Kein Bundesrecht in Feststellungsklage -> kein Bundesgericht:Playa Marel v LKS Acquisitions Inc 6th Cir., 9. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Montag, den 09. Nov. 2009
Mauerfall-Jubiläum in Washington
JB - Washington. Der zwanzigste Jahrestag des Falls der Berliner Mauer ist auch in Washington Anlass zahlreicher Gedenkveranstaltungen und Podiumsdiskussionen. Daher hatte auch die Friedrich Naumann Foundation in Washington am heutigen 9. November 2009 zu einer Roundtable Discussion unter dem Titel 20 Years Ago: The Fall of the Berlin Wall unter der freundlichen FNF-Moderation von Claus Gramckow geladen.
Gäste auf dem Panel waren der FDP-Generalsekretär von Sachsen und Landtagsabgeordnete Torsten Herbst, der die historischen Ereignisse 1989 hautnah miterlebte, und Miklós Rosta, Teilnehmer an dem Austauschprogramm der Friedrich Naumann Foundation for Freedom aus Ungarn.
Sie schilderten ihre ganz persönlichen Eindrücke und Erlebnisse des Mauerfalls und den Auswirkungen, die dieses epochale Ereignisse auf ihr Leben hatte. Während Torsten Held auf die enormen Fortschritte in den neuen Bundesländern und den sich hieraus ergebenden Möglichkkeiten für die jüngere Generation hinwies, schilderte Miklós Rosta die trotz aller erreichten Fortschritte immer noch bestehenden Probleme in Ungarn, wo es nach seiner Beobachtung immer noch an einer dem westeuropäischen Standard vergleichbaren Herrschaft des Rechts fehle.
Die Veranstaltung schloss mit Fragen aus der Mitte der anwesenden Vertreter aus US-Regierung, Wirtschaft und internationalen Organisationen und einem ganz persönlichen Toast Claus Gramckos auf die Freiheit.
JB - Washington. Der zwanzigste Jahrestag des Falls der Berliner Mauer ist auch in Washington Anlass zahlreicher Gedenkveranstaltungen und Podiumsdiskussionen. Daher hatte auch die Friedrich Naumann Foundation in Washington am heutigen 9. November 2009 zu einer Roundtable Discussion unter dem Titel 20 Years Ago: The Fall of the Berlin Wall unter der freundlichen FNF-Moderation von Claus Gramckow geladen.
Gäste auf dem Panel waren der FDP-Generalsekretär von Sachsen und Landtagsabgeordnete Torsten Herbst, der die historischen Ereignisse 1989 hautnah miterlebte, und Miklós Rosta, Teilnehmer an dem Austauschprogramm der Friedrich Naumann Foundation for Freedom aus Ungarn.
Sie schilderten ihre ganz persönlichen Eindrücke und Erlebnisse des Mauerfalls und den Auswirkungen, die dieses epochale Ereignisse auf ihr Leben hatte. Während Torsten Held auf die enormen Fortschritte in den neuen Bundesländern und den sich hieraus ergebenden Möglichkkeiten für die jüngere Generation hinwies, schilderte Miklós Rosta die trotz aller erreichten Fortschritte immer noch bestehenden Probleme in Ungarn, wo es nach seiner Beobachtung immer noch an einer dem westeuropäischen Standard vergleichbaren Herrschaft des Rechts fehle.
Die Veranstaltung schloss mit Fragen aus der Mitte der anwesenden Vertreter aus US-Regierung, Wirtschaft und internationalen Organisationen und einem ganz persönlichen Toast Claus Gramckos auf die Freiheit.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA:
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA:
USAnwalt Markenrecht: Generisch auch mit .com: In Re 1800Matress.com IP, LLC, CAFC 6. Nov. 2009, http://bit.ly/2YTIhJ
Praktikant als Datendieb, COUNCIL ON AMERICAN-ISLAMIC RELATIONS v. GAUBATZ, DCDC, 3. Nov. 2009, http://bit.ly/3nPEVg
Lake und Duck: Datenschutz - Joseph Lake, the plaintiff in this suit, flunks the Duck Test. US-Recht auf Deutsch mobil: http://m.anwalt.us
Asset Purchase, Kartell, Haftungsfreistellung, Indemnification: Ferro Corp. v. Cookson Group, 6th Cir., 6. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Geschwaerztes Urteil, Patentrecht: CLS BANK INT'L v. ALICE CORP. PTY. LTD, DCDC, 6. Nov. 2009, http://bit.ly/3nPEVg
Zustellungsfehler -> Verjährung: Davis v. Liese, 10th Cir., 6. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Finderlohn im Seerecht: Solana v. GSF Devel Driller I, 5th Cir. 6. Nov. 2009, www.ca5.uscourts.gov
Lake und Duck: Datenschutz
CK - Washington. The Duck Test holds that if it walks like a duck, swims like a duck, and quacks like a duck, it's a duck. Joseph Lake, the plaintiff in this suit, flunks the Duck Test.
So beginnt die Urteilsbegründung im Fall Lake v. Neal, am 6. November 2009.
Der Kläger meint, das Führerscheinamt verletze das Datenschutzgesetz, wenn es persönliche Daten an das Wahlamt weiterleite.
Normalerweise stammen derlei Klagen von Republikanern. Deshalb wird sie hier nicht weiter erörtert. Der Richter vom Seventh Circuit ist gut und schreibt eine lesenswerte Begründung mit dem Az. 08-3765.
CK - Washington. The Duck Test holds that if it walks like a duck, swims like a duck, and quacks like a duck, it's a duck. Joseph Lake, the plaintiff in this suit, flunks the Duck Test.
So beginnt die Urteilsbegründung im Fall Lake v. Neal, am 6. November 2009.
Der Kläger meint, das Führerscheinamt verletze das Datenschutzgesetz, wenn es persönliche Daten an das Wahlamt weiterleite.
Normalerweise stammen derlei Klagen von Republikanern. Deshalb wird sie hier nicht weiter erörtert. Der Richter vom Seventh Circuit ist gut und schreibt eine lesenswerte Begründung mit dem Az. 08-3765.
Sonntag, den 08. Nov. 2009
Verklagt in USA - was nun?
CK - Washington. Vor dem amerikanischen Gericht verklagt? Complaint und Summons erhalten? 20 Tage Frist zur Klageerwiderung? Wie verteidigt man sich?
Vor allem aber: Wie kommt man aus dem Prozess heraus, bringt ihn notfalls vor ein deutsches Gericht? Zunächst muss man das Verfahren verstehen!
Auf 14 kurzen Seiten erklärt die Gratis-PDF-Darstellung Der US-Prozess das amerikanische Verfahren in seinen Grundzügen. Herausgegeben vom Verfasser in der Serie Die kleine Fluglektüre. - Nachdruck von US-Recht auf Deutsch mobil
CK - Washington. Vor dem amerikanischen Gericht verklagt? Complaint und Summons erhalten? 20 Tage Frist zur Klageerwiderung? Wie verteidigt man sich?
Vor allem aber: Wie kommt man aus dem Prozess heraus, bringt ihn notfalls vor ein deutsches Gericht? Zunächst muss man das Verfahren verstehen!
Auf 14 kurzen Seiten erklärt die Gratis-PDF-Darstellung Der US-Prozess das amerikanische Verfahren in seinen Grundzügen. Herausgegeben vom Verfasser in der Serie Die kleine Fluglektüre. - Nachdruck von US-Recht auf Deutsch mobil
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt EV aufrechterhalten, Immunität / FSIA ungeprüft: Seijas v. Argentina, 2nd Cir, 5. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
TV-Lok Thomas - Urheberrecht des Fotografen: Schrock, Daniel v. Learning Curve, 7h Cir., 5. Nov 2009, www.ca7.uscourts.gov
Markenstreit: The Cold War Museum, Inc. v. Cold War Air Museum, Inc.CAFC, 5. Nov. 2009 http://bit.ly/3YHvT4
Kind in USA kriegen reicht nicht für Aufenthaltsrecht:Natalja Steinberga v. Eric H. Holder, Jr., 6h Cir., 5. Nov 2009, www.ca6.uscourts.gov
Samstag, den 07. Nov. 2009
Starker Schiedsspruch: Vacatur?
JB - Washington. Einen Schiedsspruch, der auf der Grundlage des Federal Arbitration Act (FAA) erging, vor staatlichen Gerichten zu Fall zu bringen, ist äußerst schwierig und überdies auch mit einem nicht zu unterschätzenden Prozesskostenrisiko verbunden.
Dies veranschaulicht das lesenswerte Urteil des Berufungsgerichtes für den zehnten US-Bundesbezirk vom 4. November 2009 in der Sache DMA International, Inc. v. Qwest Communications International, Inc. et al., Az. 08-1392, in dem die Berufung des in einem Schiedsverfahren unterlegenen Klägers mit Bausch und Bogen abgewiesen und ihm überdies noch die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt wurden, was im US-Recht nach der American Rule die absolute Ausnahme darstellt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist rasch dargestellt: Die Klägerin, DMA, führte für die Beklagte, Qwest, in einem Vertrag näher geregelte Datenbankrecherchen durch. Als der Vertrag auslief, verlangte DMA von Qwest noch ausstehendes Honorar. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, bereits vollständig bezahlt zu haben, worauf DMA sie des Vertragsbruchs, Breach of Contract, bezichtigte und das vertraglich zur Streitentscheidung festgelegte Schiedsgericht anrief. Dieses entschied nach umfangreicher Beweisaufnahme für Qwest. DMA wiederum wollte den Schiedsspruch nicht anerkennen und klagte vor dem District Court auf seine Aufhebung, Vacatur, und verlor abermals.
DMA hatte unter anderem geltend gemacht, der Schiedsrichter sei parteiisch gewesen, habe das Gemeinwohl missachtet und seine Befugnisse überdehnt sowie in evidenter Weise das Gesetz missachtet.
Der United States Circuit of Appeals for the Tenth Circuit lies dies alles jedoch nicht gelten und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Schiedssprüche im Grundsatz abschließende Entscheidungen sind, die nur unter außergewöhnlichen Umständen von staatliche Gerichten aufgehoben werden können. Als solche kommen nur die im FAA unter 9 USC §10 genannten und eine Handvoll von der Rechtsprechung entwickelter Gründe in Betracht. Eine bloßer Rechtsfehler genügt nicht.
Eine evidente Gesetzesverletzung durch den Schiedsrichter setzt demnach seine willkürliche Missachtung des Gesetzes voraus. Das Berufungsgericht betonte, dass es nur einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum besitzt und daher zum Beispiel keine eigene Beweiswürdigung anstellen und diejenige des Schiedsgerichts durch die eigene ersetzen kann.
Die äußerst unklar formulierte Preisklausel im prozessbefangenen Vertrag, der nicht zu entnehmen war, ob nach Zeit oder Aufwand abgerechnet werden sollte, versuchte der Schiedsrichter zunächst durch die Auslegung der anderen Vertragsklauseln und - als dies nicht gelang - durch ergänzende Vertragsauslegung anhand von Zeugenaussagen zu lösen. Das Berufungsgericht konnte darin keine willkürliche Gesetzesverletzung erkennen.
Zwei nicht nur für das US-Recht wichtige Lehren lassen sich diesem Urteil entnehmen: Erstens: Unklare Formulierungen in Verträgen gefährden die erwartete Vertragsabwicklung, da anders als im deutschen Recht ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen zur Auslegung einer Klausel in den USA in der Regel nicht möglich ist. Zweitens: Schiedssprüche sind - zumindest in den USA - vor staatlichen Gerichten kaum mehr zu kassieren.
JB - Washington. Einen Schiedsspruch, der auf der Grundlage des Federal Arbitration Act (FAA) erging, vor staatlichen Gerichten zu Fall zu bringen, ist äußerst schwierig und überdies auch mit einem nicht zu unterschätzenden Prozesskostenrisiko verbunden.
Dies veranschaulicht das lesenswerte Urteil des Berufungsgerichtes für den zehnten US-Bundesbezirk vom 4. November 2009 in der Sache DMA International, Inc. v. Qwest Communications International, Inc. et al., Az. 08-1392, in dem die Berufung des in einem Schiedsverfahren unterlegenen Klägers mit Bausch und Bogen abgewiesen und ihm überdies noch die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt wurden, was im US-Recht nach der American Rule die absolute Ausnahme darstellt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist rasch dargestellt: Die Klägerin, DMA, führte für die Beklagte, Qwest, in einem Vertrag näher geregelte Datenbankrecherchen durch. Als der Vertrag auslief, verlangte DMA von Qwest noch ausstehendes Honorar. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, bereits vollständig bezahlt zu haben, worauf DMA sie des Vertragsbruchs, Breach of Contract, bezichtigte und das vertraglich zur Streitentscheidung festgelegte Schiedsgericht anrief. Dieses entschied nach umfangreicher Beweisaufnahme für Qwest. DMA wiederum wollte den Schiedsspruch nicht anerkennen und klagte vor dem District Court auf seine Aufhebung, Vacatur, und verlor abermals.
DMA hatte unter anderem geltend gemacht, der Schiedsrichter sei parteiisch gewesen, habe das Gemeinwohl missachtet und seine Befugnisse überdehnt sowie in evidenter Weise das Gesetz missachtet.
Der United States Circuit of Appeals for the Tenth Circuit lies dies alles jedoch nicht gelten und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass Schiedssprüche im Grundsatz abschließende Entscheidungen sind, die nur unter außergewöhnlichen Umständen von staatliche Gerichten aufgehoben werden können. Als solche kommen nur die im FAA unter 9 USC §10 genannten und eine Handvoll von der Rechtsprechung entwickelter Gründe in Betracht. Eine bloßer Rechtsfehler genügt nicht.
Eine evidente Gesetzesverletzung durch den Schiedsrichter setzt demnach seine willkürliche Missachtung des Gesetzes voraus. Das Berufungsgericht betonte, dass es nur einen eingeschränkten Beurteilungsspielraum besitzt und daher zum Beispiel keine eigene Beweiswürdigung anstellen und diejenige des Schiedsgerichts durch die eigene ersetzen kann.
Die äußerst unklar formulierte Preisklausel im prozessbefangenen Vertrag, der nicht zu entnehmen war, ob nach Zeit oder Aufwand abgerechnet werden sollte, versuchte der Schiedsrichter zunächst durch die Auslegung der anderen Vertragsklauseln und - als dies nicht gelang - durch ergänzende Vertragsauslegung anhand von Zeugenaussagen zu lösen. Das Berufungsgericht konnte darin keine willkürliche Gesetzesverletzung erkennen.
Zwei nicht nur für das US-Recht wichtige Lehren lassen sich diesem Urteil entnehmen: Erstens: Unklare Formulierungen in Verträgen gefährden die erwartete Vertragsabwicklung, da anders als im deutschen Recht ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen zur Auslegung einer Klausel in den USA in der Regel nicht möglich ist. Zweitens: Schiedssprüche sind - zumindest in den USA - vor staatlichen Gerichten kaum mehr zu kassieren.
Freitag, den 06. Nov. 2009
Schaden durch Berufung?
CK - Washington. Im April 2008 ergehen in New York City Kontenblockaden gegen Argentinien. Dann folgt die Berufung. Erst jetzt entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Seijas v. Argentina, Az. 08-2847, den Fall.
Am 5. November 2009 bestimmt es, dass die Staatsimmunität im Untergericht zu prüfen ist - nichts Neues. Besonderen Schaden richtet es wohl dadurch an, dass es die Verfügungen nicht aufhebt.
Es weist den Richter am District Court lediglich an, zu begründen, warum er sie seinerzeit immer noch aufrecht hielt. Zum Glück bestätigte es den Grundsatz, das einstweilig kurzfristig und vorübergehend bedeutet. Das nützt Argentinien jetzt wenig.
CK - Washington. Im April 2008 ergehen in New York City Kontenblockaden gegen Argentinien. Dann folgt die Berufung. Erst jetzt entscheidet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in Sachen Seijas v. Argentina, Az. 08-2847, den Fall.
Am 5. November 2009 bestimmt es, dass die Staatsimmunität im Untergericht zu prüfen ist - nichts Neues. Besonderen Schaden richtet es wohl dadurch an, dass es die Verfügungen nicht aufhebt.
Es weist den Richter am District Court lediglich an, zu begründen, warum er sie seinerzeit immer noch aufrecht hielt. Zum Glück bestätigte es den Grundsatz, das einstweilig kurzfristig und vorübergehend bedeutet. Das nützt Argentinien jetzt wenig.
Donnerstag, den 05. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Horrorstory als Todesstrafurteil, nicht jugendfrei: Hammond v. Hall, 11th Cir, 4. Nov. 2009. http://rex.im/56I
Haftung wg. Schweigens im US-Börsenrecht: Walzer v. UAL Corp., 2nd Cir, 4. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Börsenrecht, J&E Rule: Heath v. Securities and Exchange Commission, 2nd Cir, 4. Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Schiedsspruch nach FAA bestätigt: DMA v. Qwest, 10th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Stammes-, nicht Staatsimmunität: Memphis Biofuels, LLC v. Chickasaw Nation Industries, Inc, 6th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Urheber Musik SE, Bridgeport Music Inc v. UMG Recordings, 6th Cir., 4. Nov. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Forum Shopping v. Forum Non Conveniens
JB - Washington. Eine Allzuständigkeit von US-Gerichten für Klagen von Ausländern, die außer der Benutzung amerikanischer Mobilfunknetze keinerlei Bezug zu den USA aufweisen, gibt es - trotz weit verbreiteten Irrglaubens in Europa - nicht. Dies hat das Berufungsgericht für den neunten US-Bezirk in seinem Urteil vom 2. November 2009 in Sachen Vivendi SA et al. v. T-Mobile USA Inc. et al., Az.: 08-35561, in aller Deutlichkeit ausgeführt und damit das Urteil des Ausgangsgericht bestätigt.
Dem Forum Shopping mancher Kläger kann sich der Beklagte nämlich geschickt durch den im amerikanischen Rechtssystem existierenden Forum Non Conveniens-Einwand erwehren, der seit der Leitentscheidung des US-Supreme Court aus dem Jahre 1947 in Sachen Gulf Oil Corp. v. Gilbert anerkannt ist und durchaus häufig auch angewandt wird. Dabei bezeichnet sich das US-Gericht nach gründlicher Prüfung für zuständig und verweist die Parteien dennoch ins Ausland, weil der Fall engere Beziehungen zur dortigen Gerichtsbarkeit als zum US-Gerichtsbezirk besitzt.
Die Klägerin, der französische Medienkonzern Vivendi, streitet sich seit Jahren mit dem Deutsche Telekom-Konzern um die Übernahme der Anteile an dem polnischen Mobilfunkanbieter PTC. Vivendi wirft der Gegenseite dabei Diebstahl von 48 Prozent der Anteile an PTC vor. Das Bezirksgericht in Seattle im US-Bundesstaat Washington hatte die Klage Vivendis nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin versuche, weltweit Gerichte zuständig zu machen, um eine dem Unternehmen günstige Entscheidung zu erzielen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnte in der auf der Forum Non Conveniens-Doktrin basierenden Ausgangsentscheidung keinen offensichtlichen Ermessensfehler, clear Abuse of Discretion, erkennen, da ein alternativer Gerichtsstand mit größerer Sachnähe für die Klage existiere und das Ausgangsgericht auch keine ermessensfehlerhafte Abwägung des öffentlichen Interesses, über keine Klagen ohne ausreichenden US-Bezug zu entscheiden, zu Lasten der indivuduellen Interessen Vivendis, vor amerikanischen Gerichten Recht zu suchen, vorgenommen habe.
JB - Washington. Eine Allzuständigkeit von US-Gerichten für Klagen von Ausländern, die außer der Benutzung amerikanischer Mobilfunknetze keinerlei Bezug zu den USA aufweisen, gibt es - trotz weit verbreiteten Irrglaubens in Europa - nicht. Dies hat das Berufungsgericht für den neunten US-Bezirk in seinem Urteil vom 2. November 2009 in Sachen Vivendi SA et al. v. T-Mobile USA Inc. et al., Az.: 08-35561, in aller Deutlichkeit ausgeführt und damit das Urteil des Ausgangsgericht bestätigt.
Dem Forum Shopping mancher Kläger kann sich der Beklagte nämlich geschickt durch den im amerikanischen Rechtssystem existierenden Forum Non Conveniens-Einwand erwehren, der seit der Leitentscheidung des US-Supreme Court aus dem Jahre 1947 in Sachen Gulf Oil Corp. v. Gilbert anerkannt ist und durchaus häufig auch angewandt wird. Dabei bezeichnet sich das US-Gericht nach gründlicher Prüfung für zuständig und verweist die Parteien dennoch ins Ausland, weil der Fall engere Beziehungen zur dortigen Gerichtsbarkeit als zum US-Gerichtsbezirk besitzt.
Die Klägerin, der französische Medienkonzern Vivendi, streitet sich seit Jahren mit dem Deutsche Telekom-Konzern um die Übernahme der Anteile an dem polnischen Mobilfunkanbieter PTC. Vivendi wirft der Gegenseite dabei Diebstahl von 48 Prozent der Anteile an PTC vor. Das Bezirksgericht in Seattle im US-Bundesstaat Washington hatte die Klage Vivendis nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin versuche, weltweit Gerichte zuständig zu machen, um eine dem Unternehmen günstige Entscheidung zu erzielen.
Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnte in der auf der Forum Non Conveniens-Doktrin basierenden Ausgangsentscheidung keinen offensichtlichen Ermessensfehler, clear Abuse of Discretion, erkennen, da ein alternativer Gerichtsstand mit größerer Sachnähe für die Klage existiere und das Ausgangsgericht auch keine ermessensfehlerhafte Abwägung des öffentlichen Interesses, über keine Klagen ohne ausreichenden US-Bezug zu entscheiden, zu Lasten der indivuduellen Interessen Vivendis, vor amerikanischen Gerichten Recht zu suchen, vorgenommen habe.
Mittwoch, den 04. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Prozessvergleich scheitert, unvollstreckbar: T Street Development, LLC v. Dereje & Dereje, DCDC, 3. Nov. 2009, http://rex.im/1WZH
Kampf um #Domainnamen im #Konkurs: Search Market Direct, Inc. v. Jubber, 10th Cir., 3. Nov. 2009, www.ca10.uscourts.gov
Handelsvertreterausgleichsanspruch USA: Applied Medical Distribution v The Surgical Company, 9th Cir, 3 Nov 2009, www.ca9.uscourts.gov
Funkturmverwaltungsrecht USA: Omnipoint Holdings v. City of Cranston, 1st Cir, 3. Nov. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Teknowledge Corp. v. U.S.: Abschreibung, Software, Steuer, CAFC, 3. Nov. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Imation Corp. v. Koninklijke Philips Electronics N.V., CAFC, 3. Nov. 2009; Auslegung des Lizenzvertrages, www.cafc.uscourts.gov
Crane v. Poetic Products Ltd., 2nd Cir. 3.Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov: US- oder UK-Urheberrecht bei Verletzung anwendbar?
Fenstermaker v. Obama, 2nd Cir. 3.Nov. 2009, www.ca2.uscourts.gov, Aktivlegitimation zum Eintreten für Guantanamo-Häftlinge
EU Handelsvertreter: Anspruch in USA
CK - Washington. Kann das US-Gericht dem EU-Handelsvertreter verwehren, seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch im heimischen Gericht einzuklagen, wenn sein Vertrag mit dem US-Hersteller kalifornisches Recht und einen Gerichtsstand in Kalifornien bestimmt?
Diese wichtige Frage bejahte im Fall Applied Medical Distribution Corporation v. The Surgical Company BV, Az. 09-5515, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 3. November 2009 in einer wegweisenden, wenngleich für Kalifornien nicht bahnbrechenden Entscheidung. Das Urteil mit einer Begründung von 22 Seiten Länge betrifft Belgien, ist jedoch für jeden EU-Vertreter amerikanischer Güter bedeutsam.
Im Softwaregeschäft versuchen US-Anbieter oft, über gut eingeführte Unternehmen in Europa ihre Programme an die vorhandene Kundschaft des Vertreters zu vertreiben. Kaum ist das Produkt eingeführt und die Lizenzgebühren fließen - nicht selten auf Jahre hinaus -, wird der Vertrag gekündigt und der US-Hersteller macht sich selbst an die Kunden, ohne den Vertreter an den Einnahmen zu beteiligen oder einen Ausgleich zu zahlen.
Der gesetzliche Anspruch des Handelsvertreters lässt sich oft durchsetzen, doch setzt das Gericht in diesem Fall die Hürden hoch. Eine Anti-Suit Injunction soll ein Verfahren in Belgien zur Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs nach belgischem Recht verbieten.
Das US-Gericht könne schließlich auch ausländisches Recht beurteilen, schreibt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. In der Praxis bedeutet das allerdings zusätzlichen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand im ohnehin teuren und komplexen US-Prozess.
Jede Partei wird ihre eigenen Rechtsgutachter benötigen, wobei die aus dem Ausland eingeflogenen in der Regel keine besonders gute Figur abgeben. Sie ahnen nicht, wie man in der Cross-Examination oder in der Discovery Fragen nicht beantwortet; statt dessen wollen sie das Gericht mit einem gefährlichen Rede- und Erklärungsschwall überzeugen - was gar nicht ihre Aufgabe ist. Oder sie regen sich über Fragen nach der zuletzt gewechselten Bettwäsche auf.
Die gerichtliche Erörterung der Rechtsfragen zum belgischen Recht zeigt, dass das amerikanische Gericht das ausländische Gericht nicht so gut versteht wie es glaubt. Vielleicht hat auch ein mit dem ausländischen Recht unvertrauter Rechtsanwalt oder Expert Witness dem Gericht nicht deutlich gemacht, dass gewisse gesetzliche Ansprüche bei Vertragsschluss unverzichtbar sind und deshalb nicht schon im Vertrag geregelt werden konnten, nach IPR-Grundsätzen jedoch nicht einfach ignoriert werden dürfen, aaO 18.[US-Recht,Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Anti-Suit,IPR]
CK - Washington. Kann das US-Gericht dem EU-Handelsvertreter verwehren, seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch im heimischen Gericht einzuklagen, wenn sein Vertrag mit dem US-Hersteller kalifornisches Recht und einen Gerichtsstand in Kalifornien bestimmt?
Diese wichtige Frage bejahte im Fall Applied Medical Distribution Corporation v. The Surgical Company BV, Az. 09-5515, das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 3. November 2009 in einer wegweisenden, wenngleich für Kalifornien nicht bahnbrechenden Entscheidung. Das Urteil mit einer Begründung von 22 Seiten Länge betrifft Belgien, ist jedoch für jeden EU-Vertreter amerikanischer Güter bedeutsam.
Im Softwaregeschäft versuchen US-Anbieter oft, über gut eingeführte Unternehmen in Europa ihre Programme an die vorhandene Kundschaft des Vertreters zu vertreiben. Kaum ist das Produkt eingeführt und die Lizenzgebühren fließen - nicht selten auf Jahre hinaus -, wird der Vertrag gekündigt und der US-Hersteller macht sich selbst an die Kunden, ohne den Vertreter an den Einnahmen zu beteiligen oder einen Ausgleich zu zahlen.
Der gesetzliche Anspruch des Handelsvertreters lässt sich oft durchsetzen, doch setzt das Gericht in diesem Fall die Hürden hoch. Eine Anti-Suit Injunction soll ein Verfahren in Belgien zur Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs nach belgischem Recht verbieten.
Das US-Gericht könne schließlich auch ausländisches Recht beurteilen, schreibt der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. In der Praxis bedeutet das allerdings zusätzlichen zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand im ohnehin teuren und komplexen US-Prozess.
Jede Partei wird ihre eigenen Rechtsgutachter benötigen, wobei die aus dem Ausland eingeflogenen in der Regel keine besonders gute Figur abgeben. Sie ahnen nicht, wie man in der Cross-Examination oder in der Discovery Fragen nicht beantwortet; statt dessen wollen sie das Gericht mit einem gefährlichen Rede- und Erklärungsschwall überzeugen - was gar nicht ihre Aufgabe ist. Oder sie regen sich über Fragen nach der zuletzt gewechselten Bettwäsche auf.
Die gerichtliche Erörterung der Rechtsfragen zum belgischen Recht zeigt, dass das amerikanische Gericht das ausländische Gericht nicht so gut versteht wie es glaubt. Vielleicht hat auch ein mit dem ausländischen Recht unvertrauter Rechtsanwalt oder Expert Witness dem Gericht nicht deutlich gemacht, dass gewisse gesetzliche Ansprüche bei Vertragsschluss unverzichtbar sind und deshalb nicht schon im Vertrag geregelt werden konnten, nach IPR-Grundsätzen jedoch nicht einfach ignoriert werden dürfen, aaO 18.
Dienstag, den 03. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Unversichert 25 Fuß durch die Luft? Hans-Gerd Rasenack v. AIG Life Insurance Company, 10th Cir 2. Nov. 2009 www.ca10.uscourts.gov
Schranken des Mandamus, In Re: Cooper, 4th Cir 2. Nov. 2009 pacer.ca4.uscourts.gov
Schuldverschreibung im Konkurs: In Re: Kaiser Alum Corp, 3rd Cir 2. Nov. 2009 www.ca3.uscourts.gov
Estrogen-Sammelklage: Donna Scroggin v. Wyeth 8th Cir 2. Nov. 2009 www.ca8.uscourts.gov
Privatarmee: US Air Force v Commemorative Air Force www.ca6.uscourts.gov Erinnert an meinen Partner, der die China-Luftwaffee baute
Forum non conveniens = Raus aus dem US-Gericht: Vivendi SA v. T-Mobile USA Inc., 9th Cir 2. Nov. 209 http://bit.ly/3rLoTj
Montag, den 02. Nov. 2009
Freedom without Walls!
JB - Washington. Das bevorstehende 20jährige Jubiläum des Falls der Berliner Mauer am 9. November 1989 war Anlass einer von der Deutschen Welle aufgezeichnteten Diskussionsrunde unter dem Titel The Fall of the Wall: From German Unification to a New World Order?
Teilnehmer dieser im Washingtoner Newseum aufgezeichneten Veranstaltung waren Hauptakteure in der Wendezeit: Der ehemalige Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher, der damalige Regierende Bürgermeister von Berlin Walter Momper sowie der ehemalige nationale Sicherheitsberater von Präsident George Bush sen., Brent Scowcroft.
In Anwesenheit des deutschen Botschafters in den USA, Dr. Klaus Scharioth, schilderten die gealterten, aber dennoch immer noch wortgewaltigen Zeitzeugen aus ihrer persönlichen Perspektive die sich rasend schnell entwickeltenden Ereignisse in den Tagen vor und nach dem 9. November 1989, die schließlich zu den 2 plus 4 Verträgen und damit zur Wiederherstellung der vollen Souverität Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg führten.
Hans-Dietrich Genscher betonte dabei, dass das Werben der damaligen Bundesregierung für die deutsche Wiedervereinigung bei den Alliierten stets auch als nur einen Teil und eine Voraussetzung für einen europäischen Einigungsprozess verstanden wurde. Dabei unterstrich er die sofortige und nachhaltige Untersützung der Deutschen Einheit durch die USA.
Aus der Sicht von Brent Scowcroft würden die USA heute genauso handeln, die Dinge hätten sich damals zwar sehr schnell entwickelt, der ehemalige Bundeskanzler Kohl habe die amerikanische Seite dadurch in ihrer Zustimmung zur Wiedervereinigung bestätigt, dass er überzeugter Europäer war.
Die Diskussion auf dem Panel wurde ergänzt durch Einspielfilme, die die damaligen Ereignisse nochmals zusammenfassten, sowie durch Fragen aus dem Publikum von Schülerm der Deutschen Schule in Washington. Zu den Unterstützern dieser Veranstaltungsreihe zum Mauerfall zählten neben Deutsche Welle TV auch die Deutsche Botschaft sowie die Bertelsmann- und die BMW-Stiftung.
JB - Washington. Das bevorstehende 20jährige Jubiläum des Falls der Berliner Mauer am 9. November 1989 war Anlass einer von der Deutschen Welle aufgezeichnteten Diskussionsrunde unter dem Titel The Fall of the Wall: From German Unification to a New World Order?
Teilnehmer dieser im Washingtoner Newseum aufgezeichneten Veranstaltung waren Hauptakteure in der Wendezeit: Der ehemalige Bundesaußenminister Hans-Dietrich Genscher, der damalige Regierende Bürgermeister von Berlin Walter Momper sowie der ehemalige nationale Sicherheitsberater von Präsident George Bush sen., Brent Scowcroft.
In Anwesenheit des deutschen Botschafters in den USA, Dr. Klaus Scharioth, schilderten die gealterten, aber dennoch immer noch wortgewaltigen Zeitzeugen aus ihrer persönlichen Perspektive die sich rasend schnell entwickeltenden Ereignisse in den Tagen vor und nach dem 9. November 1989, die schließlich zu den 2 plus 4 Verträgen und damit zur Wiederherstellung der vollen Souverität Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg führten.
Hans-Dietrich Genscher betonte dabei, dass das Werben der damaligen Bundesregierung für die deutsche Wiedervereinigung bei den Alliierten stets auch als nur einen Teil und eine Voraussetzung für einen europäischen Einigungsprozess verstanden wurde. Dabei unterstrich er die sofortige und nachhaltige Untersützung der Deutschen Einheit durch die USA.
Aus der Sicht von Brent Scowcroft würden die USA heute genauso handeln, die Dinge hätten sich damals zwar sehr schnell entwickelt, der ehemalige Bundeskanzler Kohl habe die amerikanische Seite dadurch in ihrer Zustimmung zur Wiedervereinigung bestätigt, dass er überzeugter Europäer war.
Die Diskussion auf dem Panel wurde ergänzt durch Einspielfilme, die die damaligen Ereignisse nochmals zusammenfassten, sowie durch Fragen aus dem Publikum von Schülerm der Deutschen Schule in Washington. Zu den Unterstützern dieser Veranstaltungsreihe zum Mauerfall zählten neben Deutsche Welle TV auch die Deutsche Botschaft sowie die Bertelsmann- und die BMW-Stiftung.
Sonntag, den 01. Nov. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Todesstrafe bestätigt: Clarence Carter v. Carl Anderson, 6th Circuit, 30. Okt. 2009, www.ca6.uscourts.gov
Klage auf Vertragsberichtigung abgewiesen: Weir v. Guardian Life Insurance Company of America, 2nd Cir., 30. Okt. 2009, www.ca2.uscourts.gov
Staatsimmunität: "Diplomaten"-Klage gg #WHaus scheitert an mangelnder Logik, DCDC 30 Okt 2009: http://bit.ly/3P4iUP
Staatsimmunität: Terror Claims Not Commercial Claims, http://bit.ly/7YJ6O, DCDC Urteil vom 28. Okt. 2009
Porno-Spam als Domain-Straftat?
CK - Washington. Schützt das Bundes-Antispam-Gesetz CAN-SPAM Act den Empfänger von EMail vor Einladungen zu pornografischen Unterfangen? Ein denkbarer Ansatz lautet, die Benutzung von Spam-Domainnamen zum Versand solcher EMails strafrechtlich zu verfolgen.
Die Verschleierung der Inhaber von Domainnamen durch Private Registration bietet dafür einen Ansatz, wie E-Commerce and Tech Law am 29. Oktober 2009 in Ninth Circuit: Obscenity in E-Mail Messages Judged by National Community Standards erörtert. Der zugrunde liegende Fall lautet United States v. Kilbride.
CK - Washington. Schützt das Bundes-Antispam-Gesetz CAN-SPAM Act den Empfänger von EMail vor Einladungen zu pornografischen Unterfangen? Ein denkbarer Ansatz lautet, die Benutzung von Spam-Domainnamen zum Versand solcher EMails strafrechtlich zu verfolgen.
Die Verschleierung der Inhaber von Domainnamen durch Private Registration bietet dafür einen Ansatz, wie E-Commerce and Tech Law am 29. Oktober 2009 in Ninth Circuit: Obscenity in E-Mail Messages Judged by National Community Standards erörtert. Der zugrunde liegende Fall lautet United States v. Kilbride.
Samstag, den 31. Okt. 2009
Markenrecht in den USA: Dilution
JB - Washington. Heute traf das Oktoberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. Es enthält einen erhellenden wie auch praxisrelevanten Aufsatz von Olaf Sosnitza, RIW 2009, 685, zu den Neuerungen im amerikanischen Bundesmarkenrecht durch den Trademark Dilution Revision Act aus dem Jahre 2005, zu dessen Entstehungsgeschichte sowie einen Überblick über die Praxis des Markenschutzes seit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Der Autor führt zunächst in die Rechtslage vor 1996 ein, nach der der Lanham Act von 1947 keinen Schutz des guten Rufs einer Marke durch Verwässerung,Dilution, vorsah. Auch gewährten nur wenige Bundesstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Markenrecht einen derartigen Schutz vor Verwässerung. Unterschieden werden im amerikanischen Markenrecht dabei drei Formen der Dilution: Dilution of Uniqueness, Dilution by Blurring und Dilution by Tarnishment.
1995 versuchte der Gesetzgeber im Federal Trademark Dilution Act den Begriff der Dilution zu definieren und auf Bundesebene zu regeln, was aber aufgrund mehrdeutiger Formulierungen und an dem Widerstand der Rechtsprechung scheiterte.
Wegen der daraus allenthalben enstandenen Unzufriedenheit unternahm der Bundesgesetzgeber 2005 mit dem Trademark Dilution Revision Act einen erneuten Anlauf und definierte darin die verschiedenen Arten der Dilution nun exakter und räumte bestehende Unklarheiten aus.
Nach einer Übersicht über die aktuelle Diskussion in der Literatur und Rechtsprechung zum TDRA kommt Sosnitza zu dem ernüchternden Ergebns, dass trotz des geänderten Gesetzes allem Anschein nach die Dilution neben der Confusion in der weiten Anwendung durch die amerikanischen Gerichte noch immer keine eigenständige Rolle spielt, sondern bisher lediglich bei ganz berühmten Marken angewendet wurde.
Der Beitrag schließt mit einem rechtsvergleichenden Fazit zur Rechtslage in Deutschland und Europa.
JB - Washington. Heute traf das Oktoberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. Es enthält einen erhellenden wie auch praxisrelevanten Aufsatz von Olaf Sosnitza, RIW 2009, 685, zu den Neuerungen im amerikanischen Bundesmarkenrecht durch den Trademark Dilution Revision Act aus dem Jahre 2005, zu dessen Entstehungsgeschichte sowie einen Überblick über die Praxis des Markenschutzes seit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Der Autor führt zunächst in die Rechtslage vor 1996 ein, nach der der Lanham Act von 1947 keinen Schutz des guten Rufs einer Marke durch Verwässerung,Dilution, vorsah. Auch gewährten nur wenige Bundesstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Markenrecht einen derartigen Schutz vor Verwässerung. Unterschieden werden im amerikanischen Markenrecht dabei drei Formen der Dilution: Dilution of Uniqueness, Dilution by Blurring und Dilution by Tarnishment.
1995 versuchte der Gesetzgeber im Federal Trademark Dilution Act den Begriff der Dilution zu definieren und auf Bundesebene zu regeln, was aber aufgrund mehrdeutiger Formulierungen und an dem Widerstand der Rechtsprechung scheiterte.
Wegen der daraus allenthalben enstandenen Unzufriedenheit unternahm der Bundesgesetzgeber 2005 mit dem Trademark Dilution Revision Act einen erneuten Anlauf und definierte darin die verschiedenen Arten der Dilution nun exakter und räumte bestehende Unklarheiten aus.
Nach einer Übersicht über die aktuelle Diskussion in der Literatur und Rechtsprechung zum TDRA kommt Sosnitza zu dem ernüchternden Ergebns, dass trotz des geänderten Gesetzes allem Anschein nach die Dilution neben der Confusion in der weiten Anwendung durch die amerikanischen Gerichte noch immer keine eigenständige Rolle spielt, sondern bisher lediglich bei ganz berühmten Marken angewendet wurde.
Der Beitrag schließt mit einem rechtsvergleichenden Fazit zur Rechtslage in Deutschland und Europa.
Getwittertes Fallrecht: USA
Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Vertragsnebenpflicht im Techno-Asset Purchase: Sonoran Scanners, Inc. v. PerkinElmer, Inc., 1st Cir., 29. Okt. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Irre bedroht Richterin, US v. Barbara Bush, 4th Cir. 29. Okt. 2009, pacer.ca4.uscourts.gov
IPO-Sammelklage gg Deutsche ua bestätigt In Re: Constar International Inc. Securities Litigation, 3rd Cir, 29 Okt 2009, www.ca3.uscourts.gov
Generisches Abführmittel, Markenrecht: Schering-Plough Health v. Schwarz Pharma, 7th Cir., 29. Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Branham v. Micro Computer Analysts, Klage wg Hinweises an Polizei, 6th Cir 29. Okt 2009, www.ca6.uscourts.gov
Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Vertragsnebenpflicht im Techno-Asset Purchase: Sonoran Scanners, Inc. v. PerkinElmer, Inc., 1st Cir., 29. Okt. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Irre bedroht Richterin, US v. Barbara Bush, 4th Cir. 29. Okt. 2009, pacer.ca4.uscourts.gov
IPO-Sammelklage gg Deutsche ua bestätigt In Re: Constar International Inc. Securities Litigation, 3rd Cir, 29 Okt 2009, www.ca3.uscourts.gov
Generisches Abführmittel, Markenrecht: Schering-Plough Health v. Schwarz Pharma, 7th Cir., 29. Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Branham v. Micro Computer Analysts, Klage wg Hinweises an Polizei, 6th Cir 29. Okt 2009, www.ca6.uscourts.gov
Freitag, den 30. Okt. 2009
Wie geht's? Steht doch im Bundesanzeiger!
CK - Washington. 41 Amerikaner können bei der Frage nach ihrem Befinden auf den Bundesanzeiger verweisen. Dort steht, wie es ihnen geht. Sie haben Diabetes. Der Bund fragt die Öffentlichkeit, ob ihnen die Fahrerlaubnis gewährt werden soll.
Ein Führerschein ist kein Recht, sondern ein Privileg, und der Bürger hat einen Anspruch auf Transparenz im staatlichen Handeln.
In diesem Spannungsfeld bewegen sich die fahrfreudigen Bürger und das oberste Bundesamt am 29. Oktober 2009 auf Seite 55890, Heft 208, Band 74 des Federal Register. Die Nachbarn wird's freuen. Sie erfahren auch das Alter sowie gesundheitliche Details, die die behandelnden Ärzten bescheinigten.
CK - Washington. 41 Amerikaner können bei der Frage nach ihrem Befinden auf den Bundesanzeiger verweisen. Dort steht, wie es ihnen geht. Sie haben Diabetes. Der Bund fragt die Öffentlichkeit, ob ihnen die Fahrerlaubnis gewährt werden soll.
Ein Führerschein ist kein Recht, sondern ein Privileg, und der Bürger hat einen Anspruch auf Transparenz im staatlichen Handeln.
In diesem Spannungsfeld bewegen sich die fahrfreudigen Bürger und das oberste Bundesamt am 29. Oktober 2009 auf Seite 55890, Heft 208, Band 74 des Federal Register. Die Nachbarn wird's freuen. Sie erfahren auch das Alter sowie gesundheitliche Details, die die behandelnden Ärzten bescheinigten.
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Urteile von den obersten Bundesgerichten der USA am 28. Oktober 2009, nachgedruckt von US-Recht auf Deutsch mobil:
CK - Washington. Urteile von den obersten Bundesgerichten der USA am 28. Oktober 2009, nachgedruckt von US-Recht auf Deutsch mobil:
USAnwalt Optionen des ausgeschiedenen Angestellten, mieser Vertrag: Lewitton v. ITA Software, 7th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Pharmawirkung verheimlicht = Börsenrechtsverstoß? Siracusano v. Maatrixx Initiatives, 9th Cir. 28. Okt. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Versicherer darf gg. Klage verteidigen: Westchester Fire v. Northwest Airlines, 9th Cir. 28. Okt. 2009, www.ca9.uscourts.gov
Lucky v. Ward, Veröffentlichungsungeeignetes Urteil, 5th Cir, 28. Okt.2009, www.ca5.uscourts.gov
Schiedsklausel international: Alexander Razo v. Nordic Empress Shipping Ltd , 3th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca3.uscourts.gov
Markenrechtsstreit, jap. Recht, Sunstar Inc v. Alberto-Culver Co., 7th Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca7.uscourts.gov
Partnerschaftsbesteuerung, Marriott International Resorts, L.P. v. U.S. , CAFC, 28. Okt. 2009, www.cafc.uscourts.gov
Indianerverwaltungsverfahrensrecht, Nkihtaqmikon v. Imson, 1st Circuit, 28 Okt. 2009, www.ca1.uscourts.gov
Unschlüssigkeit der Klage, Smartix International Corp v. MasterCard International LLC, 2nd Circuit 28. Okt 2009 www.ca2.uscourts.gov
Donnerstag, den 29. Okt. 2009
Lawi.sh: Recht transatlantisch
CK - Washington. Auf beiden Seiten des Atlantiks entsteht ein neues Werk zur Verknüpfung von Journalisten, Bloggern und Lesern, von rechtlichen Entwicklungen und sachverständigen Würdigungen: lawi.sh verbindet die Resourcen auf neue Weise.
Der Anbieter von Jurablogs, der treibenden Kraft der deutschsprachigen Rechtsblogwelt, setzt mit lawi.sh ein neues Konzept um, das die Synergieeffekte zwischen Online-Juristen weiter voran treibt.
Schon im gegenwärtigen Frühstadium der Entwicklung wirkt lawi.sh ausgereift, doch ist mit weiteren Funktionen zu rechnen, die das Angebot noch wertvoller werden lassen. Dann wird lawi.sh zur ersten Adresse bei der Suche nach englisch- und deutschsprachigen Primär- und Sekundärquellen des Rechts.
Zur Strafe Huhn: Auf die mit Humor gewürzte Würdigung von Juraprofessor John Turley trefft man beispielsweise im gleichen Atemzug wie auf den Chicagoer Zeitungsbericht und die Bloganmerkung in Above the Law.
CK - Washington. Auf beiden Seiten des Atlantiks entsteht ein neues Werk zur Verknüpfung von Journalisten, Bloggern und Lesern, von rechtlichen Entwicklungen und sachverständigen Würdigungen: lawi.sh verbindet die Resourcen auf neue Weise.
Der Anbieter von Jurablogs, der treibenden Kraft der deutschsprachigen Rechtsblogwelt, setzt mit lawi.sh ein neues Konzept um, das die Synergieeffekte zwischen Online-Juristen weiter voran treibt.
Schon im gegenwärtigen Frühstadium der Entwicklung wirkt lawi.sh ausgereift, doch ist mit weiteren Funktionen zu rechnen, die das Angebot noch wertvoller werden lassen. Dann wird lawi.sh zur ersten Adresse bei der Suche nach englisch- und deutschsprachigen Primär- und Sekundärquellen des Rechts.
Zur Strafe Huhn: Auf die mit Humor gewürzte Würdigung von Juraprofessor John Turley trefft man beispielsweise im gleichen Atemzug wie auf den Chicagoer Zeitungsbericht und die Bloganmerkung in Above the Law.
Fremdes Recht im US-Gericht
CK - Washington. Einer der lesenswertesten Richter der USA verfasst die Urteilsbegründung im Fall Sunstar, Inc. v. Alberto-Culver Company, Az. 07-3288. Er möchte den Streit am liebsten hochkant aus dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks werfen.
Der Prozess betrifft jedoch eine wichtige Frage: Wie ist ausländisches Recht zu würdigen, wenn überhaupt, wenn der dem Streit zugrunde liegende Vertrag des Recht eines Staates der USA anwendbar macht, jedoch ein bestimmter Vertragsbegriff nur aus dem Verständnis des ausländischen Rechts erklärbar ist?
Richter Posners Entscheidung vom 28. Oktober 2009 betrifft das Markenrecht und den japanischen Begriff für einen Exklusivlizenznehmer mit erbpachtähnlichen Rechten, Senyoshiyoken, doch geht die Bedeutung seiner Entscheidung weit über den engen Anwendungsbereich seines Urteils hinaus. Er zeigt den Richter seines Bezirks, dass sie sich selbst im ausländischen Recht schlau machen und ihre Erkenntnisse den Geschworenen vorkauen müssen.
CK - Washington. Einer der lesenswertesten Richter der USA verfasst die Urteilsbegründung im Fall Sunstar, Inc. v. Alberto-Culver Company, Az. 07-3288. Er möchte den Streit am liebsten hochkant aus dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks werfen.
Der Prozess betrifft jedoch eine wichtige Frage: Wie ist ausländisches Recht zu würdigen, wenn überhaupt, wenn der dem Streit zugrunde liegende Vertrag des Recht eines Staates der USA anwendbar macht, jedoch ein bestimmter Vertragsbegriff nur aus dem Verständnis des ausländischen Rechts erklärbar ist?
Richter Posners Entscheidung vom 28. Oktober 2009 betrifft das Markenrecht und den japanischen Begriff für einen Exklusivlizenznehmer mit erbpachtähnlichen Rechten, Senyoshiyoken, doch geht die Bedeutung seiner Entscheidung weit über den engen Anwendungsbereich seines Urteils hinaus. Er zeigt den Richter seines Bezirks, dass sie sich selbst im ausländischen Recht schlau machen und ihre Erkenntnisse den Geschworenen vorkauen müssen.
Mittwoch, den 28. Okt. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Versicherungsleistung im Ermessen d. Versicherers: Standard Insurance Company v. John Morrison 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
Sammelklage wg. Steuer auf Gratishandy geht weiter: Jennifer Laster v. At&t Mobility Llc, 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
$170000 Strafe wegen fehlender FDA-Meldungen: TMJ Implants v. US Dept. HHS 10th Cir 27 Okt 2009 www.ca10.uscourts.gov
Feststellungsklage Anerkennung Burschenschaft an Uni, Beta Upsilon Chi Upsilon v Machen 11th Cir 27 Okt 2009 www.ca11.uscourts.gov
Outsourcing, Entlassung und Diskriminierungsklage, Raborn v. Inpatient Management Partners, 5th Cir 27 Okt 2009 www.ca5.uscourts.gov
Klägerbelästigung durch Ausforschung im Discovery-Verfahren: Awuah v. Coverall North America, Inc., 1st Cir 27 Okt 2009 www.ca1.uscourts.gov
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Versicherungsleistung im Ermessen d. Versicherers: Standard Insurance Company v. John Morrison 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
Sammelklage wg. Steuer auf Gratishandy geht weiter: Jennifer Laster v. At&t Mobility Llc, 9th Cir 27 Okt 2009 www.ca9.uscourts.gov
$170000 Strafe wegen fehlender FDA-Meldungen: TMJ Implants v. US Dept. HHS 10th Cir 27 Okt 2009 www.ca10.uscourts.gov
Feststellungsklage Anerkennung Burschenschaft an Uni, Beta Upsilon Chi Upsilon v Machen 11th Cir 27 Okt 2009 www.ca11.uscourts.gov
Outsourcing, Entlassung und Diskriminierungsklage, Raborn v. Inpatient Management Partners, 5th Cir 27 Okt 2009 www.ca5.uscourts.gov
Klägerbelästigung durch Ausforschung im Discovery-Verfahren: Awuah v. Coverall North America, Inc., 1st Cir 27 Okt 2009 www.ca1.uscourts.gov
Versicherer: Ansichts- und Policenwechsel
CK - Washington. An wem bleibt der versicherte Schaden hängen, wenn ein Versicherer illiquide wird und der Versicherte die D&O-Versicherung aufteilt und teilweise bei einem neuen Versicherer deckt? Der Schadensgrund spielt bei der Entscheidung ebenso eine Rolle wie der Zeitpunkt des Schadenseintritts. In Sachen G-I Holdings, Inc. et al v. Reliance Insurance Company, Az. 07-2510, wirkt neben diesen Faktoren auch der Umstand, dass ein Beklagter im Prozess keine Auffassung vertreten darf, die seiner vorher vertretenen Auffassung widerspricht. Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks an 26. Oktober 2009 erklärt auch die Ausnahmen zur Regel vom judicial Estoppel.
CK - Washington. An wem bleibt der versicherte Schaden hängen, wenn ein Versicherer illiquide wird und der Versicherte die D&O-Versicherung aufteilt und teilweise bei einem neuen Versicherer deckt? Der Schadensgrund spielt bei der Entscheidung ebenso eine Rolle wie der Zeitpunkt des Schadenseintritts. In Sachen G-I Holdings, Inc. et al v. Reliance Insurance Company, Az. 07-2510, wirkt neben diesen Faktoren auch der Umstand, dass ein Beklagter im Prozess keine Auffassung vertreten darf, die seiner vorher vertretenen Auffassung widerspricht. Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks an 26. Oktober 2009 erklärt auch die Ausnahmen zur Regel vom judicial Estoppel.
Dienstag, den 27. Okt. 2009
Erneut Millisekunde in USA - Gerichtsbarkeit
CK - Washington. Wessen Dollar eine Millisekunde das Finanzsystem der USA durchquert, muss in bestimmten Sachen nicht befürchten, deshalb der US-Gerichtsbarkeit zu unterliegen.
Erneut hat das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks bestimmt, dass der dingliche Zuständigkeitsgrund in seinem Bezirk nicht mehr gilt: Aosta Shipping Co., Ltd. v. OSL Steamship Corp., Az. 09-0481, 26. Oktober 2009.
Seine revolutionäre Rechtsprechung verfestigt sich.
CK - Washington. Wessen Dollar eine Millisekunde das Finanzsystem der USA durchquert, muss in bestimmten Sachen nicht befürchten, deshalb der US-Gerichtsbarkeit zu unterliegen.
Erneut hat das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks bestimmt, dass der dingliche Zuständigkeitsgrund in seinem Bezirk nicht mehr gilt: Aosta Shipping Co., Ltd. v. OSL Steamship Corp., Az. 09-0481, 26. Oktober 2009.
Seine revolutionäre Rechtsprechung verfestigt sich.
Wer kopiert illegal - Student oder Copyshop?
CK - Washington. Der Professor bringt sein Studienmaterial zum Copyshop. Studenten leihen es und ziehen sich eine Kopie. Ist der illegale Kopierer der Professor, der Student oder der Laden? Der Laden pflegt das Material und verleiht es. Er stellt die Geräte zur Verfügung. Er haftet den klagenden Verlagen wegen der Urheberrechtsverletzung, entschied am 14. Oktober das unterste Bundesgericht im Ostbezirk von Michigan im Fall Blackwell Publishing, Inc. et al. v. Excel Research Group, LLC et al., Az. 07-12731.
CK - Washington. Der Professor bringt sein Studienmaterial zum Copyshop. Studenten leihen es und ziehen sich eine Kopie. Ist der illegale Kopierer der Professor, der Student oder der Laden? Der Laden pflegt das Material und verleiht es. Er stellt die Geräte zur Verfügung. Er haftet den klagenden Verlagen wegen der Urheberrechtsverletzung, entschied am 14. Oktober das unterste Bundesgericht im Ostbezirk von Michigan im Fall Blackwell Publishing, Inc. et al. v. Excel Research Group, LLC et al., Az. 07-12731.
Montag, den 26. Okt. 2009
Nichtunterzeichner an Gerichtsstandsklausel gebunden?
JB - Washington. Auch ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sukzession entstandener Rechtsnachfolger kann an eine zwischen dem Rechtsvorgänger und dessen Vertragspartner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die das Institut des Forum non conveniens - also die ins freie Ermessen gestellte Möglichkeit eines US-Gerichts, über einen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, wenn ein anderes Forum geeigneter oder sachnäher ist - ausschließt, gebunden sein.
Dies entschied am 23. Oktober 2009 das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Fall Aguas Lenders Recovery Group, LLC v. Suez, S.A., et al., Az. 08-1589, und hob damit das entgegengesetzte Urteil des District Court in der ersten Instanz auf. Gleichzeitig verwies der United States Court of Appeals for the Second Circuit den Fall zur Durchführung einer limited Discovery an das Ausgangsgericht zurück, das jetzt prüfen muss, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge von der potentiellen Vorgängergesellschaft, Aguas, auf auf die Beklagte, die Agua Y Saneamientos Argentios, S.A., AYSA, stattgefunden hat. In diesem Fall wäre die Gerichtsstandsvereinbarung auch für AYSA als Nichtunterzeichnerin bindend.
Die Klägerin Aguas Lenders Recovery Group, ALRG, eine Gesellschaft von Gläubigern der mittlerweile insolventen Aguas-Gesellschaft, hatte vor dem District Court für den südlichen Bezirk von New York unter anderem gegen AYSA, die angebliche Rechtsnachfolgerin von Aguas, auf Rückzahlung geleisteter Darlehen für die Finanzierung einer Private Public Partnership mit der Stadt Buenos Aires geklagt und sich dabei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die New York als zuständiges Gericht prorogierte und außerdem die Anwendung der Forum non Conveniens-Doktrin ausschloss.
Im Ausgangsrechtsstreit berief sich AYSA nun darauf, nicht an die Gerichtsstandsklausel gebunden zu sein, da sie diese nicht unterzeichnet habe. Der District Court folgte diesem Argument und wies die Klage unter Berufung auf die Forum non conveniens-Doktrin ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nun am 23. Oktober 2009 auf, da auch im normalen Vertragsrecht die Successorship Doctrine verhindere, dass sich Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen durch missbräuchlich herbeigeführte Rechtsformwechsel entzögen. Nichts anderes könne deshalb jedoch auch für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten, da diese ebenfalls Verträge darstellten.
JB - Washington. Auch ein aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sukzession entstandener Rechtsnachfolger kann an eine zwischen dem Rechtsvorgänger und dessen Vertragspartner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die das Institut des Forum non conveniens - also die ins freie Ermessen gestellte Möglichkeit eines US-Gerichts, über einen Rechtsstreit nicht zu entscheiden, wenn ein anderes Forum geeigneter oder sachnäher ist - ausschließt, gebunden sein.
Dies entschied am 23. Oktober 2009 das Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk in dem Fall Aguas Lenders Recovery Group, LLC v. Suez, S.A., et al., Az. 08-1589, und hob damit das entgegengesetzte Urteil des District Court in der ersten Instanz auf. Gleichzeitig verwies der United States Court of Appeals for the Second Circuit den Fall zur Durchführung einer limited Discovery an das Ausgangsgericht zurück, das jetzt prüfen muss, ob tatsächlich eine Rechtsnachfolge von der potentiellen Vorgängergesellschaft, Aguas, auf auf die Beklagte, die Agua Y Saneamientos Argentios, S.A., AYSA, stattgefunden hat. In diesem Fall wäre die Gerichtsstandsvereinbarung auch für AYSA als Nichtunterzeichnerin bindend.
Die Klägerin Aguas Lenders Recovery Group, ALRG, eine Gesellschaft von Gläubigern der mittlerweile insolventen Aguas-Gesellschaft, hatte vor dem District Court für den südlichen Bezirk von New York unter anderem gegen AYSA, die angebliche Rechtsnachfolgerin von Aguas, auf Rückzahlung geleisteter Darlehen für die Finanzierung einer Private Public Partnership mit der Stadt Buenos Aires geklagt und sich dabei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die New York als zuständiges Gericht prorogierte und außerdem die Anwendung der Forum non Conveniens-Doktrin ausschloss.
Im Ausgangsrechtsstreit berief sich AYSA nun darauf, nicht an die Gerichtsstandsklausel gebunden zu sein, da sie diese nicht unterzeichnet habe. Der District Court folgte diesem Argument und wies die Klage unter Berufung auf die Forum non conveniens-Doktrin ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung nun am 23. Oktober 2009 auf, da auch im normalen Vertragsrecht die Successorship Doctrine verhindere, dass sich Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen durch missbräuchlich herbeigeführte Rechtsformwechsel entzögen. Nichts anderes könne deshalb jedoch auch für Gerichtsstandsvereinbarungen gelten, da diese ebenfalls Verträge darstellten.
Sonntag, den 25. Okt. 2009
Getwittertes Fallrecht: USA
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Was this murder especially heinous, atrocious or cruel? Feierabendlektüre: Hooks v. Branker, http://bit.ly/r5r4a 23. Okt. 2009 4th Circuit
Nichtunterzeichner an Gerichtsstandsklausel gebunden? Jein: Aguas Lenders Recovery Group LLC v. Suez SA, 23. Okt. 2009 www.ca2.uscourts.gov
Kündigungsgleiches Verhalten, Schadensersatz: Barker v Riverside, County 9th Circuit Court of Appeals http://www.ca9.uscourts.gov 23. Okt. 2009
Partei+Anwalt v Gericht mit Sanktion belegt: Fidelity & Guaranty Life Insurance v Rapid Settlements, 4th Cir 23.10. www.ca4.uscourts.gov
Kläger schärfstens vom Gericht gewarnt: In Re: Hall, 5th Circuit Court of Appeals 23. Okt. 2009 http://www.ca5.uscourts.gov
CK - Washington. Von den obersten Bundesgerichten der USA
USAnwalt Was this murder especially heinous, atrocious or cruel? Feierabendlektüre: Hooks v. Branker, http://bit.ly/r5r4a 23. Okt. 2009 4th Circuit
Nichtunterzeichner an Gerichtsstandsklausel gebunden? Jein: Aguas Lenders Recovery Group LLC v. Suez SA, 23. Okt. 2009 www.ca2.uscourts.gov
Kündigungsgleiches Verhalten, Schadensersatz: Barker v Riverside, County 9th Circuit Court of Appeals http://www.ca9.uscourts.gov 23. Okt. 2009
Partei+Anwalt v Gericht mit Sanktion belegt: Fidelity & Guaranty Life Insurance v Rapid Settlements, 4th Cir 23.10. www.ca4.uscourts.gov
Kläger schärfstens vom Gericht gewarnt: In Re: Hall, 5th Circuit Court of Appeals 23. Okt. 2009 http://www.ca5.uscourts.gov
Samstag, den 24. Okt. 2009
Lahmes Video: Rechtlich zulässig
CK - Washington. Kaum der Rede wert: Darf ein Amt die Aussagen von Zeugen untersuchter Unternehmen auf Videoband aufnehmen, oder muss es sich auf das Wortprotokoll beschränken?
Die Vernehmung von Zeugen durch die Parteien im Rahmen der Deposition im zivilrechtlichen Discovery-Verfahrens des US-Prozesses erfolgt fast immer mit Videoaufnahmen und Wortprotokoll. Die Kosten sind erheblich. Die Rechtslage ist klar.
Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt Washington klärt die Rechtslage auch für das Amtsverfahren des Verbraucherschutz- und Kartellamts der USA, der FTC, im Fall FTC v. Tariff, Az. 08-5205, am 23. Oktober 2009.
CK - Washington. Kaum der Rede wert: Darf ein Amt die Aussagen von Zeugen untersuchter Unternehmen auf Videoband aufnehmen, oder muss es sich auf das Wortprotokoll beschränken?
Die Vernehmung von Zeugen durch die Parteien im Rahmen der Deposition im zivilrechtlichen Discovery-Verfahrens des US-Prozesses erfolgt fast immer mit Videoaufnahmen und Wortprotokoll. Die Kosten sind erheblich. Die Rechtslage ist klar.
Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt Washington klärt die Rechtslage auch für das Amtsverfahren des Verbraucherschutz- und Kartellamts der USA, der FTC, im Fall FTC v. Tariff, Az. 08-5205, am 23. Oktober 2009.
Freitag, den 23. Okt. 2009
Auskunft vom FBI verlangen
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll wissen, was der Staat tut. Das Freedom of Information Act-Gesetz gilt auch für das FBI. Jeder darf die Herausgabe von Informationen verlangen. Das kann für Unternehmen oft nützlich sein.
Bestimmte Dinge darf der Staat jedoch zurückbehalten. Er muss eine Exemption geltend machen und belegen. Am Beleg hatte es im Fall Smith v. Federal Bureau of Investigation, Az. 07-1183, gefehlt.
Das Bundesgericht in der Hauptstadt Washington entschied jedoch am 19. Oktober 2009, dass das FBI nun seine verschlossene Haltung gerechtfertigt hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Gericht ein rechter Bösewicht.
Der FBI-Beamte, den die Aktenforderungen betrafen, hatte hingegen einen berechtigten Anspruch auf Vertraulichkeit der Informationen entwickelt. Das Gericht wies daher in dieser Angelegenheit den Transparenzanspruch des Bürgers ab.
CK - Washington. Die Öffentlichkeit soll wissen, was der Staat tut. Das Freedom of Information Act-Gesetz gilt auch für das FBI. Jeder darf die Herausgabe von Informationen verlangen. Das kann für Unternehmen oft nützlich sein.
Bestimmte Dinge darf der Staat jedoch zurückbehalten. Er muss eine Exemption geltend machen und belegen. Am Beleg hatte es im Fall Smith v. Federal Bureau of Investigation, Az. 07-1183, gefehlt.
Das Bundesgericht in der Hauptstadt Washington entschied jedoch am 19. Oktober 2009, dass das FBI nun seine verschlossene Haltung gerechtfertigt hatte. Der Kläger war nach Auffassung des Gericht ein rechter Bösewicht.
Der FBI-Beamte, den die Aktenforderungen betrafen, hatte hingegen einen berechtigten Anspruch auf Vertraulichkeit der Informationen entwickelt. Das Gericht wies daher in dieser Angelegenheit den Transparenzanspruch des Bürgers ab.
Donnerstag, den 22. Okt. 2009
Neue Wege beim Schuldenerlass
JB - Washington. The Political Economy of Debt Relief and the Role of the G-20: Analysis and Implications for the New Multilateral Framework war das Thema einer Roundtable Discussion der Friedrich Naumann Foundation am 20. Oktober 2009 in Washington, in das der Referent, Prof. Dr. Andreas Freytag, einen erhellenden Einblick vermittelte. Den Vertretern der US-Regierung, Wirtschaft und internationalen Organisationen stellte er sich dann unter der FNF-Moderation von Claus Gramckow zum fruchtbaren Gedankenaustausch.
Trotz zahlreicher Programme zum Schuldenerlass in den letzten zwei Jahrzehnten, fehlt es bei der wirtschaftlichen Weiterentwicklung in der Dritten Welt an greifbaren Ergebnissen und Verbesserungen. Dies liege, so Freytag, unter anderem daran, dass es der Politik bei dem Schuldenerlass für die Entwicklungsländer häufig nur um einen kurzfristigen Imagegewinn im eigenen Land und die Beruhigung des kollektiven Gewissens gehe.
Oft hätten dabei aber arme Steuerzahler aus den reichen Ländern für reiche Leute in den armen Ländern die Zeche bezahlen müssen, ohne jedoch die eigentlichen Ziele eines Schuldenerlasses, wie zum Beispiel die Verringerung der Armut oder den Schuldenabbbau, zu erreichen.
Einen neuen Ansatz erläuterte der Forscher von der Friedrich-Schiller-Universitöt Jena anhand einer von ihm durchgeführten empirischen Untersuchung, nach dem eine Verbesserung der Governance-Strukturen in den betroffenen Ländern und die Öffnung der Märkte zu besseren Ergebnissen bei der Schuldenrduzierung führe als der Schuldenerlass. Außerdem plädierte er für eine Stärkung der internationalen Institutionen bei der Entscheidung über die Gewährung von Schuldenerlass.
JB - Washington. The Political Economy of Debt Relief and the Role of the G-20: Analysis and Implications for the New Multilateral Framework war das Thema einer Roundtable Discussion der Friedrich Naumann Foundation am 20. Oktober 2009 in Washington, in das der Referent, Prof. Dr. Andreas Freytag, einen erhellenden Einblick vermittelte. Den Vertretern der US-Regierung, Wirtschaft und internationalen Organisationen stellte er sich dann unter der FNF-Moderation von Claus Gramckow zum fruchtbaren Gedankenaustausch.
Trotz zahlreicher Programme zum Schuldenerlass in den letzten zwei Jahrzehnten, fehlt es bei der wirtschaftlichen Weiterentwicklung in der Dritten Welt an greifbaren Ergebnissen und Verbesserungen. Dies liege, so Freytag, unter anderem daran, dass es der Politik bei dem Schuldenerlass für die Entwicklungsländer häufig nur um einen kurzfristigen Imagegewinn im eigenen Land und die Beruhigung des kollektiven Gewissens gehe.
Oft hätten dabei aber arme Steuerzahler aus den reichen Ländern für reiche Leute in den armen Ländern die Zeche bezahlen müssen, ohne jedoch die eigentlichen Ziele eines Schuldenerlasses, wie zum Beispiel die Verringerung der Armut oder den Schuldenabbbau, zu erreichen.
Einen neuen Ansatz erläuterte der Forscher von der Friedrich-Schiller-Universitöt Jena anhand einer von ihm durchgeführten empirischen Untersuchung, nach dem eine Verbesserung der Governance-Strukturen in den betroffenen Ländern und die Öffnung der Märkte zu besseren Ergebnissen bei der Schuldenrduzierung führe als der Schuldenerlass. Außerdem plädierte er für eine Stärkung der internationalen Institutionen bei der Entscheidung über die Gewährung von Schuldenerlass.
Mittwoch, den 21. Okt. 2009
Gesetzgeber lässt Inkasso im Stich
CK - Washington. Welche Medien sind heute noch inkassogeeignet? Weder Schuldner noch Gläubiger wissen, ob Mahnungen per EMail, Mobilanruf oder Fax zulässig sind. Der Bundesgesetzgeber hatte sich 1977 Gedanken gemacht und war nur mit Fernsprecher und Brief vertraut.
Die Einzelstaaten sind für das Vertragsrecht zuständig, doch können sie ausnahmsweise im Inkassowesen nur supplementär Klarheit schaffen.
Ein Bundesamt, das Government Accountability Office, macht sich über die unklare Rechtslage Gedanken, die in Technology Puts Debt Collectors on Uncertain Legal Ground vom E-Commerce and Tech Law Blog am 21. Oktober 2009 mit Hintergrundinformationen vorgestellt werden.
Bis der Bundesgesetzgeber in Washington eingreift, bleibt das Inkasso in den USA nach dem Fair Debt Collection Practices Act eine Falle für Schuldner, Gläubiger und selbst die besten Rechtsanwälte.
CK - Washington. Welche Medien sind heute noch inkassogeeignet? Weder Schuldner noch Gläubiger wissen, ob Mahnungen per EMail, Mobilanruf oder Fax zulässig sind. Der Bundesgesetzgeber hatte sich 1977 Gedanken gemacht und war nur mit Fernsprecher und Brief vertraut.
Die Einzelstaaten sind für das Vertragsrecht zuständig, doch können sie ausnahmsweise im Inkassowesen nur supplementär Klarheit schaffen.
Ein Bundesamt, das Government Accountability Office, macht sich über die unklare Rechtslage Gedanken, die in Technology Puts Debt Collectors on Uncertain Legal Ground vom E-Commerce and Tech Law Blog am 21. Oktober 2009 mit Hintergrundinformationen vorgestellt werden.
Bis der Bundesgesetzgeber in Washington eingreift, bleibt das Inkasso in den USA nach dem Fair Debt Collection Practices Act eine Falle für Schuldner, Gläubiger und selbst die besten Rechtsanwälte.
Mit Pistolen zur Droge genötigt
CK - Washington. Hausdurchsuchung. Kranker Verdächtigter. Polizisten, die ihn zur Einnahme betäubender Schmerzmittel zwingen. Mit vorgehaltenen Pistolen. Im Dusel verrät er sein Versteck.
Er wird verurteilt, doch der Fall Pearson v. Weischedel, Az. 09-8058, stammt aus dem Zivilrecht.
Der Kläger behauptet, seine Rechte seien verletzt, und verlangt $2 Mio. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des zehnten US-Bezirks vom 19. Oktober 2009 ist kurz und kurzweilig, wenn nicht für Strafrechtler, dann für Zivilrechtler.
CK - Washington. Hausdurchsuchung. Kranker Verdächtigter. Polizisten, die ihn zur Einnahme betäubender Schmerzmittel zwingen. Mit vorgehaltenen Pistolen. Im Dusel verrät er sein Versteck.
Er wird verurteilt, doch der Fall Pearson v. Weischedel, Az. 09-8058, stammt aus dem Zivilrecht.
Der Kläger behauptet, seine Rechte seien verletzt, und verlangt $2 Mio. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des zehnten US-Bezirks vom 19. Oktober 2009 ist kurz und kurzweilig, wenn nicht für Strafrechtler, dann für Zivilrechtler.
Dienstag, den 20. Okt. 2009
Erpresserische Klage: $2 Mio.
JB - Washington. Auf die vom New Mexico Supreme Court in einem früheren Fall geschaffene Anspruchsgrundlage, den Malicious Abuse of Process, hat das Bundesberufungsgericht für den zehnten US-Bezirk in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 den Schadensersatzsanspruch der widerklagenden Defiant Technologies gegen die Nanodetex Corporation in dem Fall Nanodetex Corporation v. Defiant Technologies, Az. 08-2123, gestützt und damit die Berufung der Klägerin verworfen.
Nanodetex hatte Defiant in einen mit der Sandia Corporation wegen der Verletzung von Softwarelizenzverträgen bereits anhängigen Prozess hineingezogen und diese ebenfalls auf $225 Mio. Schadensersatz verklagt.
Dies geschah allerdings nur vordergründig mit dem Argument, dass Defiant bestehenden Verträge zwischen Nanodetex und Sandia durch eigene Verträge mit Sandia verletzt habe. Der eigentliche Grund der Klage war es, Defiant zu einer Fusion mit Nanodetex zu nötigen, worauf diese mit einer Widerklage auf Schadensersatz reagierte.
Die Jury der ersten Instanz sprach Defiant einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt $2 Mio. zu, $1 Mio. für das Einreichen einer böswilligen Klage und $1 Mio. als punitive Damages.
Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit bestätigte in seiner Berufungsentscheidung nun den Schadensersatzanspruch und und stützte diesen auf den Anspruch aus Malicious Abuse of Process, der der einzelstaatlichen Rechtsprechung des Staates New Mexico entspringt.
Dieser setzt sich aus den im Common Law einzeln geregelten Schadensersatzansprüchen des abuse of process und dem malicious Prosecution-Anspruch zusammen.Voraussetzungen für diesen Anspruch sind (1) die Einleitung gerichtlicher Schritte mit (2) nicht zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgunge notwendigen Rechtsbehelfen, die (3) in der Absicht eingelegt werden, illegitime Ziele zu verfolgen und (4) zu einem Schaden führen.
JB - Washington. Auf die vom New Mexico Supreme Court in einem früheren Fall geschaffene Anspruchsgrundlage, den Malicious Abuse of Process, hat das Bundesberufungsgericht für den zehnten US-Bezirk in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 den Schadensersatzsanspruch der widerklagenden Defiant Technologies gegen die Nanodetex Corporation in dem Fall Nanodetex Corporation v. Defiant Technologies, Az. 08-2123, gestützt und damit die Berufung der Klägerin verworfen.
Nanodetex hatte Defiant in einen mit der Sandia Corporation wegen der Verletzung von Softwarelizenzverträgen bereits anhängigen Prozess hineingezogen und diese ebenfalls auf $225 Mio. Schadensersatz verklagt.
Dies geschah allerdings nur vordergründig mit dem Argument, dass Defiant bestehenden Verträge zwischen Nanodetex und Sandia durch eigene Verträge mit Sandia verletzt habe. Der eigentliche Grund der Klage war es, Defiant zu einer Fusion mit Nanodetex zu nötigen, worauf diese mit einer Widerklage auf Schadensersatz reagierte.
Die Jury der ersten Instanz sprach Defiant einen Schadensersatz in Höhe von insgesamt $2 Mio. zu, $1 Mio. für das Einreichen einer böswilligen Klage und $1 Mio. als punitive Damages.
Der United States Court of Appeals for the Tenth Circuit bestätigte in seiner Berufungsentscheidung nun den Schadensersatzanspruch und und stützte diesen auf den Anspruch aus Malicious Abuse of Process, der der einzelstaatlichen Rechtsprechung des Staates New Mexico entspringt.
Dieser setzt sich aus den im Common Law einzeln geregelten Schadensersatzansprüchen des abuse of process und dem malicious Prosecution-Anspruch zusammen.Voraussetzungen für diesen Anspruch sind (1) die Einleitung gerichtlicher Schritte mit (2) nicht zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgunge notwendigen Rechtsbehelfen, die (3) in der Absicht eingelegt werden, illegitime Ziele zu verfolgen und (4) zu einem Schaden führen.
Montag, den 19. Okt. 2009
Staatsvertrag bewusst verletzt
CK - Washington. 21 Jahre lang war es unklar, heute ist crystal clear, dass der Kongress mit dem TAMRA-Steueränderungsgesetz von 1988 bestehende Staatsverträge absichtlich verletzte.
Seine Reduzierung des Anechnungsbetrages für ausländische Steuern im AMT-Verfahren genießt daher Vorrang vor anderslautenden Bestimmungen verletzter DBAs, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Sachen William Jamieson v. Commissioner of IRS, Az. 08-1253, am 16. Oktober 2009.
CK - Washington. 21 Jahre lang war es unklar, heute ist crystal clear, dass der Kongress mit dem TAMRA-Steueränderungsgesetz von 1988 bestehende Staatsverträge absichtlich verletzte.
Seine Reduzierung des Anechnungsbetrages für ausländische Steuern im AMT-Verfahren genießt daher Vorrang vor anderslautenden Bestimmungen verletzter DBAs, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks der USA in Sachen William Jamieson v. Commissioner of IRS, Az. 08-1253, am 16. Oktober 2009.
Sonntag, den 18. Okt. 2009
Versicherungsrecht in den USA
JB - Washington. Michael J. Warning und Clemens Kochinke schildern in ihrem jüngst erschienenen Aufsatz Ansprüche aus Vertragsverletzungen und die voluntary payment doctrine am Beispiel eines Sammelklageantrags eines Versicherungsnehmers gegen einen Versicherungskonzern die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Breach of Contract und dessen möglicher Hemmung nach der sogenannten voluntary Payment Doctrine und geben eine rechtliche Analyse der Entscheidung.
Der Kläger hatte gegen die Erhöhung seiner Versicherungsprämien geklagt. Die Autoren erläutern die Ausführungen des Bundesberufungsgerichts des zweiten US-Bezirks zu den Gesichtspunkten der Vertragsverletzung, der Annahme der Vertragsänderung durch Zahlung der Versicherungsprämien sowie des unlauteren Geschäftsgebarens des Versicherungskonzerns.
Obwohl das Versicherungsrecht in den USA einzelstaatlich geregelt ist, biete diese Entscheidung einen guten Einblick in das US-amerikanische Recht, da auch in anderen Bundesstaaten vergleichbare Ansprüche und Einwendungen existierten. Der Aufsatz ist in der Zeitschrift Versicherungsrecht, Auslandsbeilage, VersR 2009, Heft 4, S. 49, veröffentlicht.
JB - Washington. Michael J. Warning und Clemens Kochinke schildern in ihrem jüngst erschienenen Aufsatz Ansprüche aus Vertragsverletzungen und die voluntary payment doctrine am Beispiel eines Sammelklageantrags eines Versicherungsnehmers gegen einen Versicherungskonzern die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Breach of Contract und dessen möglicher Hemmung nach der sogenannten voluntary Payment Doctrine und geben eine rechtliche Analyse der Entscheidung.
Der Kläger hatte gegen die Erhöhung seiner Versicherungsprämien geklagt. Die Autoren erläutern die Ausführungen des Bundesberufungsgerichts des zweiten US-Bezirks zu den Gesichtspunkten der Vertragsverletzung, der Annahme der Vertragsänderung durch Zahlung der Versicherungsprämien sowie des unlauteren Geschäftsgebarens des Versicherungskonzerns.
Obwohl das Versicherungsrecht in den USA einzelstaatlich geregelt ist, biete diese Entscheidung einen guten Einblick in das US-amerikanische Recht, da auch in anderen Bundesstaaten vergleichbare Ansprüche und Einwendungen existierten. Der Aufsatz ist in der Zeitschrift Versicherungsrecht, Auslandsbeilage, VersR 2009, Heft 4, S. 49, veröffentlicht.
Staat und Kirche: Trennung am Pier
CK - Washington. Eine neue Sonderverordnung des Bush'schen Heimatlandessicherheitsministeriums trennt eine kirchliche Prozession und Seefahrer von einem Feuerwerk an einem Pier in San Diego. Die VO bleibt am 19. Oktober 2009 zwei Standen lang in Kraft.
Entgegen den Bestimmungen des Administrative Procedure Act wird die Verordnung nicht der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, sondern lediglich zur Kenntnisnahme. Im deutschen Recht entspräche die VO eher einem VA.
Welche Gesetze und Erwägungen die Coast Guard im Department of Homland Security berücksichtigte, legt sie im Federal Register, Band 74, Heft 200, S. 53410, vom 19. Oktober 2009, unter Catholic Church Procession; San Diego Bay, San Diego, CA, dar.
CK - Washington. Eine neue Sonderverordnung des Bush'schen Heimatlandessicherheitsministeriums trennt eine kirchliche Prozession und Seefahrer von einem Feuerwerk an einem Pier in San Diego. Die VO bleibt am 19. Oktober 2009 zwei Standen lang in Kraft.
Entgegen den Bestimmungen des Administrative Procedure Act wird die Verordnung nicht der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, sondern lediglich zur Kenntnisnahme. Im deutschen Recht entspräche die VO eher einem VA.
Welche Gesetze und Erwägungen die Coast Guard im Department of Homland Security berücksichtigte, legt sie im Federal Register, Band 74, Heft 200, S. 53410, vom 19. Oktober 2009, unter Catholic Church Procession; San Diego Bay, San Diego, CA, dar.
Samstag, den 17. Okt. 2009
Anerkennung von Urteilen gesponserter US-Richter?
JB - Washington. Gerade traf das Septemberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. In einem sehr lesenswerten Beitrag, RIW 2009, 577 ff., setzt sich Otto Sandrock mit Wahlspenden von Prozessparteien für US-Richter auseinander. Er untersucht, ob von solchen Richtern stammenden Urteilen in Deutschland gemäß §328 I Nr. 4 ZPO die Anerkennung wegen eines ordre public-Verstoßes verweigert werden muss.
Dies verneint Sandrock im Ergebnis unter Hinweis auf die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest im Grundsatz. Ausgangspunkt hierfür ist eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof der USA vom 8. Juni 2009, Hugh M. Caperton v. A. T. Massey Coal Company, Az. 08-22, in der dieser einen Richter für befangen erklärte, der von einer Prozesspartei für seinen Wahlkampf erhebliche finanzielle Unterstützung erhielt und anschließend in einem Rechtsstreit für die ihn sponsernde Partei entschieden hatte; siehe Vorbericht.
In 39 Einzelstaaten der USA werden die Richter an den einzelstaatlichen Gerichten vom Volk gewählt. Dies erfordert von den Richterkandidaten, dass sie wie Politiker auch Wahlkampf für sich führen. Diese werden immer aufwändiger, schmutziger und auch teurer, so dass von den Kandidaten initiierte Unterstützungskomitees auf Spendenjagd gehen und dabei vereinzelt Summen von fast 10 Mio. Dollar einsammeln.
Die Sponsoren, oft Anwaltspraxen, Unternehmen oder auch Einzelpersonen, haben dabei wiederum oft für sich auch den Fall im Auge, dass sie später an einem Prozess beteiligt sein können, in dem der von ihnen gesponserte Richter seine entscheidende Stimme zu ihren Gunsten abgibt.
Sandrock empfiehlt deutschen Gerichten bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der US-Urteile für die Problematik der gesponserten Richter die Maßstäbe anzuwenden, die der Supreme Court aufgestellt hat.
JB - Washington. Gerade traf das Septemberheft des Recht der Internationalen Wirtschaft in Washington ein. In einem sehr lesenswerten Beitrag, RIW 2009, 577 ff., setzt sich Otto Sandrock mit Wahlspenden von Prozessparteien für US-Richter auseinander. Er untersucht, ob von solchen Richtern stammenden Urteilen in Deutschland gemäß §328 I Nr. 4 ZPO die Anerkennung wegen eines ordre public-Verstoßes verweigert werden muss.
Dies verneint Sandrock im Ergebnis unter Hinweis auf die liberale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anerkennung ausländischer Urteile zumindest im Grundsatz. Ausgangspunkt hierfür ist eine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof der USA vom 8. Juni 2009, Hugh M. Caperton v. A. T. Massey Coal Company, Az. 08-22, in der dieser einen Richter für befangen erklärte, der von einer Prozesspartei für seinen Wahlkampf erhebliche finanzielle Unterstützung erhielt und anschließend in einem Rechtsstreit für die ihn sponsernde Partei entschieden hatte; siehe Vorbericht.
In 39 Einzelstaaten der USA werden die Richter an den einzelstaatlichen Gerichten vom Volk gewählt. Dies erfordert von den Richterkandidaten, dass sie wie Politiker auch Wahlkampf für sich führen. Diese werden immer aufwändiger, schmutziger und auch teurer, so dass von den Kandidaten initiierte Unterstützungskomitees auf Spendenjagd gehen und dabei vereinzelt Summen von fast 10 Mio. Dollar einsammeln.
Die Sponsoren, oft Anwaltspraxen, Unternehmen oder auch Einzelpersonen, haben dabei wiederum oft für sich auch den Fall im Auge, dass sie später an einem Prozess beteiligt sein können, in dem der von ihnen gesponserte Richter seine entscheidende Stimme zu ihren Gunsten abgibt.
Sandrock empfiehlt deutschen Gerichten bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der US-Urteile für die Problematik der gesponserten Richter die Maßstäbe anzuwenden, die der Supreme Court aufgestellt hat.
Freitag, den 16. Okt. 2009
Millisekunde in den USA: Gerichtsbarkeit
CK - Washington. Schwirrt mein Dollar nur eine Millisekunde durch das US-Finanzsystem, kann das US-Gericht über mich die Gerichtsbarkeit ausüben - das besagt der Präzedenzfall Winter Storm. Am 16. Oktober 2009 verwarf der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch diese Rechtsprechung im Fall The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mit Sitz in New York City stellte klar, dass seine alte Entscheidung zum Electronic Funds Transfer, EFT, Schaden im Gerichtsbezirk anrichtet und heftig angefochten wird. Wenn zwischen Ausländern elektronische Geldtransfers in der Währung der USA ganz minimal durch US-Finanzinstitutionen laufen, braucht damit nicht unbedingt die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gelegt zu werden, entschied es heute.
Die Urteilsbegründung bezieht sich auf einen Fall aus dem Seerecht, der auch Fragen der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act aufwirft. Auf letztere ging der Appellate Court nicht ein, weil im Untergericht der FSIA miterledigt werden kann, nachdem Winter Storm nun unanwendbar ist.
CK - Washington. Schwirrt mein Dollar nur eine Millisekunde durch das US-Finanzsystem, kann das US-Gericht über mich die Gerichtsbarkeit ausüben - das besagt der Präzedenzfall Winter Storm. Am 16. Oktober 2009 verwarf der United States Court of Appeals for the Second Circuit jedoch diese Rechtsprechung im Fall The Shipping Corporation of India Ltd v. Jaldhi Overseas Pte Ltd., Az. 08-3477.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks mit Sitz in New York City stellte klar, dass seine alte Entscheidung zum Electronic Funds Transfer, EFT, Schaden im Gerichtsbezirk anrichtet und heftig angefochten wird. Wenn zwischen Ausländern elektronische Geldtransfers in der Währung der USA ganz minimal durch US-Finanzinstitutionen laufen, braucht damit nicht unbedingt die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit amerikanischer Gerichte gelegt zu werden, entschied es heute.
Die Urteilsbegründung bezieht sich auf einen Fall aus dem Seerecht, der auch Fragen der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act aufwirft. Auf letztere ging der Appellate Court nicht ein, weil im Untergericht der FSIA miterledigt werden kann, nachdem Winter Storm nun unanwendbar ist.
Verträge auf Englisch
JB - Washington. Auch in Deutschland werden Kenntnisse der englischsprachigen Vertragsgestaltung sowie der dazugehörigen Rechtssprache immer wichtiger. Daher bietet der Management Circle zusammen mit dessen Medienpartner, dem Verlag Recht der Internationalen Wirtschaft, Seminare zur Vertragsgestaltung auf Englisch an. Neben einer Einführung in das anglo-amerikanische Rechtssystem und dessen Kernprinzipien stehen vor allem die englische Vertragssprache, Schlüsselformulierungen für einen rechtssicheren Abschluss und die Vertragsstruktur im Vordergrund. Daneben sollen Fallstudien und Vertragsmuster die Teilnehmer in die Lage versetzen, Vertragsziele und -bestandteile richtig zu formulieren, typische Anglo-US Klauseln zu analysieren und Haftungsrisiken bei Vertragsverletzungen auszuschließen.
Bereits ausführlich zum Vertragsmanagement und zum Verhandeln in den USA hat auch der Herausgeber des GALJ in dem von Heussen herausgegebenen Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmangement Stellung genommen, das von Rechtsanwältin Carolin Schosser jüngst besprochen wurde.
Als in der Vertragsgestaltung in den USA und transatlantisch tätiger Rechtsanwalt stellt er in für Nichtamerikaner verständlicher Weise die Technik der Vertragsplanung, der Gestaltung des Vertragsdesigns, das Führen der Vertragsverhandlungen und schließlich in die abschließende Vertragsdurchführung dar, um so Deutschen, die Vertragsbeziehungen in die USA knüpfen wollen, den Einstieg in diesen immer wichtiger werdenden Teil des US-amerikanischen Rechts zu erleichtern.
JB - Washington. Auch in Deutschland werden Kenntnisse der englischsprachigen Vertragsgestaltung sowie der dazugehörigen Rechtssprache immer wichtiger. Daher bietet der Management Circle zusammen mit dessen Medienpartner, dem Verlag Recht der Internationalen Wirtschaft, Seminare zur Vertragsgestaltung auf Englisch an. Neben einer Einführung in das anglo-amerikanische Rechtssystem und dessen Kernprinzipien stehen vor allem die englische Vertragssprache, Schlüsselformulierungen für einen rechtssicheren Abschluss und die Vertragsstruktur im Vordergrund. Daneben sollen Fallstudien und Vertragsmuster die Teilnehmer in die Lage versetzen, Vertragsziele und -bestandteile richtig zu formulieren, typische Anglo-US Klauseln zu analysieren und Haftungsrisiken bei Vertragsverletzungen auszuschließen.
Bereits ausführlich zum Vertragsmanagement und zum Verhandeln in den USA hat auch der Herausgeber des GALJ in dem von Heussen herausgegebenen Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmangement Stellung genommen, das von Rechtsanwältin Carolin Schosser jüngst besprochen wurde.
Als in der Vertragsgestaltung in den USA und transatlantisch tätiger Rechtsanwalt stellt er in für Nichtamerikaner verständlicher Weise die Technik der Vertragsplanung, der Gestaltung des Vertragsdesigns, das Führen der Vertragsverhandlungen und schließlich in die abschließende Vertragsdurchführung dar, um so Deutschen, die Vertragsbeziehungen in die USA knüpfen wollen, den Einstieg in diesen immer wichtiger werdenden Teil des US-amerikanischen Rechts zu erleichtern.
Donnerstag, den 15. Okt. 2009
Abwerbeverbot als Non-Compete Agreement
CK - Washington. Ein vertragliches Abwerbeverbot bezeichnet das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 14. Oktober 2009 als Non-Compete Agreement im Urteil im Fall Compass Group USA, Inc. v. Eaton Rapids Public Schools et al., Az. 09-1033, das die Wirksamkeit des Verbots in einem vergaberechtlich entstandenen Küchenversorgungsvertrag beurteilt.
Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert. Als der Vertrag aufgelöst wurde, übernahm die Beklagte Personal der Klägerin ohne ihre Erlaubnis. Die Beklagte gewann bei den Ansprüchen aus deliktischer Haftung, die die Klägerin dem Vertragsverletzungsanspruch hinzugefügt hatte.
CK - Washington. Ein vertragliches Abwerbeverbot bezeichnet das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks am 14. Oktober 2009 als Non-Compete Agreement im Urteil im Fall Compass Group USA, Inc. v. Eaton Rapids Public Schools et al., Az. 09-1033, das die Wirksamkeit des Verbots in einem vergaberechtlich entstandenen Küchenversorgungsvertrag beurteilt.
Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert. Als der Vertrag aufgelöst wurde, übernahm die Beklagte Personal der Klägerin ohne ihre Erlaubnis. Die Beklagte gewann bei den Ansprüchen aus deliktischer Haftung, die die Klägerin dem Vertragsverletzungsanspruch hinzugefügt hatte.
Mittwoch, den 14. Okt. 2009
Mit der Waffe ins Kernkraftwerk
CK - Washington. Waffen oder Sprengstoffe ins Kernkraftwerk mitzunehmen, ist verboten. Doch geschieht es. In den USA waren die Rechtsbrecher keine Terroristen.
Diesen Hintergrund und seine neuen Pläne stellt das Kernkraftamt der USA am 14. Oktober 2009 im Federal Register, Bd. 74, Heft 197, S. 52667, vor.
Auf dem Verordnungswege werden die Bestimmungen zu §229 des Atomic Energy Act von 1954 aktualisiert. Die Strafbarkeit der Handlung Trespass on Commission Installations wird konkretisiert.
CK - Washington. Waffen oder Sprengstoffe ins Kernkraftwerk mitzunehmen, ist verboten. Doch geschieht es. In den USA waren die Rechtsbrecher keine Terroristen.
Diesen Hintergrund und seine neuen Pläne stellt das Kernkraftamt der USA am 14. Oktober 2009 im Federal Register, Bd. 74, Heft 197, S. 52667, vor.
Auf dem Verordnungswege werden die Bestimmungen zu §229 des Atomic Energy Act von 1954 aktualisiert. Die Strafbarkeit der Handlung Trespass on Commission Installations wird konkretisiert.
Dienstag, den 13. Okt. 2009
EMailanschrift im Besitz Dritter?
CK - Washington. Mit Serversniff kann der Inhaber eines EMailkontos ermitteln, ob er vielleicht das Opfer einer ungewollten Besitzeinräumung zugunsten unbefugter Dritter wurde.
Der Justizminister Washingtons verlinkt auf diesen Server - vielleicht hat er seine Zuverlässigkeit geprüft.
Der Serversniff-Server verlangt nicht die Eingabe der vollständigen EMailanschrift, sondern lediglich die des ersten Teils wie z.B. USAnwalt ohne @gma*l.de. Wer glaubt, Opfer eines US-Phishers zu sein, kann dem Secret Service Bescheid geben.
CK - Washington. Mit Serversniff kann der Inhaber eines EMailkontos ermitteln, ob er vielleicht das Opfer einer ungewollten Besitzeinräumung zugunsten unbefugter Dritter wurde.
Der Justizminister Washingtons verlinkt auf diesen Server - vielleicht hat er seine Zuverlässigkeit geprüft.
Der Serversniff-Server verlangt nicht die Eingabe der vollständigen EMailanschrift, sondern lediglich die des ersten Teils wie z.B. USAnwalt ohne @gma*l.de. Wer glaubt, Opfer eines US-Phishers zu sein, kann dem Secret Service Bescheid geben.
Montag, den 12. Okt. 2009
Kanzlei am Columbus Day
CK - Washington. Heute wird Columbus Day gefeiert. Nach dem Bundesgesetz, das Feiertage außer Neujahr, Thanksgiving und Weihnachten auf Montage verlegt, richtet sich nicht jeder. Manche Gemeinden ignorieren den Tag aus Prinzip oder Ideologie. Kanzleien ignorieren ihn, weil es Dringendes zu bearbeiten gibt.
In Washington sind heute jedoch die Straßen und die Innenstadt weiträumig leergefegt. Wohl ein Zeichen, dass auf manchem Schreibtisch weniger Dringendes als gewohnt liegt. Also hat so mancher amerikanische Rechtsanwalt konjunkturbedingt einmal frei.
CK - Washington. Heute wird Columbus Day gefeiert. Nach dem Bundesgesetz, das Feiertage außer Neujahr, Thanksgiving und Weihnachten auf Montage verlegt, richtet sich nicht jeder. Manche Gemeinden ignorieren den Tag aus Prinzip oder Ideologie. Kanzleien ignorieren ihn, weil es Dringendes zu bearbeiten gibt.
In Washington sind heute jedoch die Straßen und die Innenstadt weiträumig leergefegt. Wohl ein Zeichen, dass auf manchem Schreibtisch weniger Dringendes als gewohnt liegt. Also hat so mancher amerikanische Rechtsanwalt konjunkturbedingt einmal frei.
Sonntag, den 11. Okt. 2009
Ausnahmsweise Erstattung im US-Prozess
CK - Washington. Die American Rule sieht keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im US-Prozess vor. Gesetze dürfen jedoch von der Regel abweichen. Daher ist die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen, zu denen insbesondere die sehr erheblichen Kosten des Wortprotokolls, Transcript, oder die der noch teureren Electronic Discovery zählen, möglich.
Manchmal werden auch explizit die Anwaltshonorare als erstattungsfähig einbezogen, wie der nachfolgende Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Bundeshauptstadt Washington vom 9. Oktober 2009 zeigt.
Die Beträge sind im Fall Electronic Transaction Systems Corporation v. Prodigy Partners, Ltd., Az. 08-1610, niedrig. Der Prozess wurde vermutlich schnell durch Vergleich abgeschlossen:
CK - Washington. Die American Rule sieht keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im US-Prozess vor. Gesetze dürfen jedoch von der Regel abweichen. Daher ist die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen, zu denen insbesondere die sehr erheblichen Kosten des Wortprotokolls, Transcript, oder die der noch teureren Electronic Discovery zählen, möglich.
Manchmal werden auch explizit die Anwaltshonorare als erstattungsfähig einbezogen, wie der nachfolgende Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Bundeshauptstadt Washington vom 9. Oktober 2009 zeigt.
Die Beträge sind im Fall Electronic Transaction Systems Corporation v. Prodigy Partners, Ltd., Az. 08-1610, niedrig. Der Prozess wurde vermutlich schnell durch Vergleich abgeschlossen:
ORDERED that plaintiff be, and hereby is,
AWARDED $98,756.17 in reasonable attorneys' fees, $4,274.05 in expenses, and $676.85 in costs. AaO 2.
Samstag, den 10. Okt. 2009
Mandamus - zu scharfes Schwert
CK - Washington. Gerichte sollen sich gegenseitig respektieren. Als ein Gericht dem Staat eine Frist von 45 Tagen setzte, die fruchtlos verstrich, beantragte der Kläger die sofortige Entscheidung. Als monatelang nichts geschah, beantragte er beim Obergericht eine Anweisung an das Instanzgericht, die Entscheidung zu treffen.
In Sachen In re: Ishmael Pray, Az. 09-3472, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks am 9. Oktober 2009, dass die Zeit für das scharfe Schwert des Mandamus noch nicht gekommen ist.
CK - Washington. Gerichte sollen sich gegenseitig respektieren. Als ein Gericht dem Staat eine Frist von 45 Tagen setzte, die fruchtlos verstrich, beantragte der Kläger die sofortige Entscheidung. Als monatelang nichts geschah, beantragte er beim Obergericht eine Anweisung an das Instanzgericht, die Entscheidung zu treffen.
In Sachen In re: Ishmael Pray, Az. 09-3472, erklärt das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks am 9. Oktober 2009, dass die Zeit für das scharfe Schwert des Mandamus noch nicht gekommen ist.
Freitag, den 09. Okt. 2009
Forum Non Conveniens und Montrealer Abkommen
CK - Washington. Verhindet die Anwendbarkeit des Montrealer Abkommens die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes zur Abwehr von Klagen gegen Ausländer vor US-Gerichten? Nein, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks am 8. September 2009 und bestätigte die untergerichtliche Entscheidung.
Mit ihr verwies das US-Gericht den Streit um einen Flugzeugabsturz auf der Strecke von Martinique nach Panama ans Inselgericht. Die Forum non conveniens Doctrine weist ausländischen Beklagten einen wichtigen Weg aus dem US-Gericht. Jedoch ist er nicht leicht zu finden. Eine Abweisung wegen Zuständigkeitsmangels ist ihm vorzuziehen, doch sollte man auch diesen Ausweg frühzeitig suchen.
Im elften Bezirk richtet er sich nach den Merkmalen, die der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit hier in Sachen Galbert v. West Caribbean Airways, Az. 07-15828, zitiert:
CK - Washington. Verhindet die Anwendbarkeit des Montrealer Abkommens die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes zur Abwehr von Klagen gegen Ausländer vor US-Gerichten? Nein, entschied das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks am 8. September 2009 und bestätigte die untergerichtliche Entscheidung.
Mit ihr verwies das US-Gericht den Streit um einen Flugzeugabsturz auf der Strecke von Martinique nach Panama ans Inselgericht. Die Forum non conveniens Doctrine weist ausländischen Beklagten einen wichtigen Weg aus dem US-Gericht. Jedoch ist er nicht leicht zu finden. Eine Abweisung wegen Zuständigkeitsmangels ist ihm vorzuziehen, doch sollte man auch diesen Ausweg frühzeitig suchen.
Im elften Bezirk richtet er sich nach den Merkmalen, die der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit hier in Sachen Galbert v. West Caribbean Airways, Az. 07-15828, zitiert:
(i) that an adequate alternative forum is available, (ii) that relevant public and private interests weigh in favor of dismissal, and (iii) that the plaintiff can reinstate his suit in the alternative forum without undue inconvenience or prejudice. Pertinent private interests of the litigants include relative ease of access to evidence in the competing fora, availability of witnesses and compulsory process over them, the cost of obtaining evidence, and the enforceability of a judgment. Relevant public interests include the familiarity of the court(s) with the governing law, the interest of any foreign nation in having the dispute litigated in its own courts, and the value of having local controversies litigated locally. Liquidation Comm'n of Banco Intercontinental, S.A. v. Renta, 530 F.3d 1339, 1356-57 (11th Cir. 2008)
Donnerstag, den 08. Okt. 2009
Lissabon in Washington
JB - Washington. Die Auswirkungen des "Ja" der Iren zum Vertrag von Lissabon war am 7. Oktober 2009 das Thema einer Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Washington am 7. Oktober 2009. Unter dem Titel The Irish Referendum on the Lisbon Treaty 2009: Analysis of the Outcome erläuterte der Landesvorsitzende der FDP in Berlin, Markus Löning, seine Einschätzung, dass die Wirtschaftskrise, die Irland besonders hart getroffen habe, die Ursache für den Stimmungswandel der Iren seit der letzten Abstimmung gewesen sei. Außerdem werde die irische Zustimmung einen positiven Effekt auf die noch austehende Ratifizierung des Reformvertrages in Polen und Tschechien haben.
In diesem Zusammenhang führte er aus, dass der tschechische Präsident Vàclav Klaus nach der Zustimmung der Iren zugesagt habe, den Vertrag bis Ende des Jahres 2009 zu unterzeichen, wenn die beim Verfassungsgericht des Landes anhängige Klage positiv ausgehe, was aber allseits erwartet wird. Der polnische Präsident Lech Kaczynski, der bisher auch noch Vorbehalte gegen den Vertrag hatte, hat inzwischen seinen Widerstand ebenfalls aufgegeben und will den Vertrag nun am 11. Oktober 2009 unterschreiben. An die amerikanischen Zuhörer gerichtet sagte Löning, die Deutschen wollten keine längeren Diskussionen mehr über den Vertrag, sondern Ergebnisse.
In der anschließenden Diskussion beantworte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Fragen über die Auswirkungen des Lissabon-Vertrags auf die NATO, die Aufnahme möglicher weiterer Mitglieder in die EU und die Linien der deutschen Außenpolitik der künftigen deutschen Bundesregierung im Hinblick auf den Einsatz in Afghanistan und die Kontrolle der Finanzmärkte. Aus europäischer Sicht fiel auf, dass es für die amerikanischen Teilnehmer aus Politik und Verbänden nach eigenen Aussagen oft schwierig ist, aufgrund der bestehenden Unterschiede in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Linie der EU auszumachen und den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.
JB - Washington. Die Auswirkungen des "Ja" der Iren zum Vertrag von Lissabon war am 7. Oktober 2009 das Thema einer Veranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Washington am 7. Oktober 2009. Unter dem Titel The Irish Referendum on the Lisbon Treaty 2009: Analysis of the Outcome erläuterte der Landesvorsitzende der FDP in Berlin, Markus Löning, seine Einschätzung, dass die Wirtschaftskrise, die Irland besonders hart getroffen habe, die Ursache für den Stimmungswandel der Iren seit der letzten Abstimmung gewesen sei. Außerdem werde die irische Zustimmung einen positiven Effekt auf die noch austehende Ratifizierung des Reformvertrages in Polen und Tschechien haben.
In diesem Zusammenhang führte er aus, dass der tschechische Präsident Vàclav Klaus nach der Zustimmung der Iren zugesagt habe, den Vertrag bis Ende des Jahres 2009 zu unterzeichen, wenn die beim Verfassungsgericht des Landes anhängige Klage positiv ausgehe, was aber allseits erwartet wird. Der polnische Präsident Lech Kaczynski, der bisher auch noch Vorbehalte gegen den Vertrag hatte, hat inzwischen seinen Widerstand ebenfalls aufgegeben und will den Vertrag nun am 11. Oktober 2009 unterschreiben. An die amerikanischen Zuhörer gerichtet sagte Löning, die Deutschen wollten keine längeren Diskussionen mehr über den Vertrag, sondern Ergebnisse.
In der anschließenden Diskussion beantworte der ehemalige Bundestagsabgeordnete Fragen über die Auswirkungen des Lissabon-Vertrags auf die NATO, die Aufnahme möglicher weiterer Mitglieder in die EU und die Linien der deutschen Außenpolitik der künftigen deutschen Bundesregierung im Hinblick auf den Einsatz in Afghanistan und die Kontrolle der Finanzmärkte. Aus europäischer Sicht fiel auf, dass es für die amerikanischen Teilnehmer aus Politik und Verbänden nach eigenen Aussagen oft schwierig ist, aufgrund der bestehenden Unterschiede in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Linie der EU auszumachen und den jeweils richtigen Ansprechpartner zu finden.
Gesteigerte Sorgfaltspflichten an der Toilettentür?
JB - Washington. Haften Angestellte als Erfüllungsgehilfen aufgrund erhöhter Sorgfaltspflichten für Verletzungen, die das Kind einer Kundin durch eine zurückschwingende Toilettentüre erlitten hat? Diese Frage verneinte das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks in Sachen Carrie Fried et al. v. Cracker Barrel Old Country Store Inc., Az. 09-30152, in seiner Entscheidung vom 30. September 2009.
Das Gericht verwarf allerdings die Berufung der für ihre minderjährige Tochter klagenden Mutter schon deshalb, weil sie mit dem erstmals in der Berufung vorgebrachten Argument der Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten nicht mehr gehört werden konnte. In einem obiter dictum bestätigte der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch die Auffassung des Ausgangsgerichts, das es nach der Zeugenvernehmung als nicht erwiesen ansah, dass die Angestellte der Beklagten irgendeine Art von erhöhten oder sonstigen Sorgfaltspflichten verletzt hat, als sie die Toilettentür öffnete und diese plötzlich hinter ihr zufiel.
Das Interessante an der Entscheidung ist, dass das Gericht grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für ihre Angestellte als Erfüllungsgehilfin für möglich hält. Gegenüber Kindern können sogar erhöhte Sorgfaltsanforderungen für die Angestellten gelten, erläutert das Gericht unter Bezugnahme auf Linda Carter v. Liquid Air Corp. et al..
JB - Washington. Haften Angestellte als Erfüllungsgehilfen aufgrund erhöhter Sorgfaltspflichten für Verletzungen, die das Kind einer Kundin durch eine zurückschwingende Toilettentüre erlitten hat? Diese Frage verneinte das Bundesberufungsgericht des fünften US-Bezirks in Sachen Carrie Fried et al. v. Cracker Barrel Old Country Store Inc., Az. 09-30152, in seiner Entscheidung vom 30. September 2009.
Das Gericht verwarf allerdings die Berufung der für ihre minderjährige Tochter klagenden Mutter schon deshalb, weil sie mit dem erstmals in der Berufung vorgebrachten Argument der Sorgfaltspflichtverletzung der Angestellten nicht mehr gehört werden konnte. In einem obiter dictum bestätigte der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch die Auffassung des Ausgangsgerichts, das es nach der Zeugenvernehmung als nicht erwiesen ansah, dass die Angestellte der Beklagten irgendeine Art von erhöhten oder sonstigen Sorgfaltspflichten verletzt hat, als sie die Toilettentür öffnete und diese plötzlich hinter ihr zufiel.
Das Interessante an der Entscheidung ist, dass das Gericht grundsätzlich eine Haftung der Beklagten für ihre Angestellte als Erfüllungsgehilfin für möglich hält. Gegenüber Kindern können sogar erhöhte Sorgfaltsanforderungen für die Angestellten gelten, erläutert das Gericht unter Bezugnahme auf Linda Carter v. Liquid Air Corp. et al..
Urteile aus New York
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in der Stadt New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in der Stadt New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
Mittwoch, den 07. Okt. 2009
Kann die Presse überleben?
CK - Washington. Die Verbraucherschutzbehörde der USA leitete am 7. Oktober 2009 eine Untersuchung zum Thema ein, ob die herkömmlichen Medien angesichts des Internet-Drucks und der damit einhergehenden Verlagerung von Werbeetats überleben können.
Die FTC hat ihren Fragenkatalog für einen Workshop im Federal Register verkündet: Public Workshops and Roundtables: From Town Crier to Bloggers: How Will Journalism Survive the Internet Age? Das Ziel ihrer Anstrengungen ist die Ermittlung etwa erforderlicher rechtliche Korrektive.
CK - Washington. Die Verbraucherschutzbehörde der USA leitete am 7. Oktober 2009 eine Untersuchung zum Thema ein, ob die herkömmlichen Medien angesichts des Internet-Drucks und der damit einhergehenden Verlagerung von Werbeetats überleben können.
Die FTC hat ihren Fragenkatalog für einen Workshop im Federal Register verkündet: Public Workshops and Roundtables: From Town Crier to Bloggers: How Will Journalism Survive the Internet Age? Das Ziel ihrer Anstrengungen ist die Ermittlung etwa erforderlicher rechtliche Korrektive.
Geldwäsche legal oder illegal?
CK - Washington. Der Fall United States of American v. One Cardboard Box Containing $50,900.00 in Mutilated United States Currency erregt kein Aufsehen. Sollte er? Es geht wohl um verbuddeltes Geld. Das kann man legal reinwaschen. Oder illegal. Man sollte die Entscheidung lesen. Aktenzeichen 09-0086, 30. September 2009, United States District Court for the District of Columbia.
CK - Washington. Der Fall United States of American v. One Cardboard Box Containing $50,900.00 in Mutilated United States Currency erregt kein Aufsehen. Sollte er? Es geht wohl um verbuddeltes Geld. Das kann man legal reinwaschen. Oder illegal. Man sollte die Entscheidung lesen. Aktenzeichen 09-0086, 30. September 2009, United States District Court for the District of Columbia.
Komplex: Vertrag und unerlaubte Handlung
CK - Washington. Selten werden die unterschiedlichen Folgen einer Vertragsverletzung und einer vertragsbezogenen unerlaubten Handlung - Contract oder Tort - so umfassend, doch kurz herausgearbeitet.
Im Fall AXA Versicherung AG v. American International Group, Inc. et al., Az. 07-2521, betrifft der Unterschied die Fragen, ob der Anspruch vor Richter oder Geschworene gehört, ob Strafschadensersatz greift oder nicht und ob das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig ist.
Diese Fragen drehen sich um den Eingehungsbetrug oder den Vertragsbruch durch Täuschung. Das Instanzgericht hatte die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend geklärt oder seine Gedankenwege protokolliert.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City gibt ihm auf, sie zu klären und zu erklären, um dann den Fall an den United States Court of Appeals for the Second Circuit zurückzusenden.
CK - Washington. Selten werden die unterschiedlichen Folgen einer Vertragsverletzung und einer vertragsbezogenen unerlaubten Handlung - Contract oder Tort - so umfassend, doch kurz herausgearbeitet.
Im Fall AXA Versicherung AG v. American International Group, Inc. et al., Az. 07-2521, betrifft der Unterschied die Fragen, ob der Anspruch vor Richter oder Geschworene gehört, ob Strafschadensersatz greift oder nicht und ob das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht zuständig ist.
Diese Fragen drehen sich um den Eingehungsbetrug oder den Vertragsbruch durch Täuschung. Das Instanzgericht hatte die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend geklärt oder seine Gedankenwege protokolliert.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City gibt ihm auf, sie zu klären und zu erklären, um dann den Fall an den United States Court of Appeals for the Second Circuit zurückzusenden.
Dienstag, den 06. Okt. 2009
Schleichwerbung in den USA: Neue Regeln
CK - Washington. Neue Regeln treten in den USA - ausnahmsweise bundesweit - mit ihrer Verkündung durch die Federal Trade Commission am 5. September 2009 erst nach einer Übergangsphase in Kraft.
Die Regeln setzen einzelstaatliches Recht nicht außer Kraft. Insbesondere das Vertrags- und Verbraucherschutzrecht der USA wird von den einzelnen Staaten und sonstigen Rechtskreisen normiert.
Die Guides sind als 81-seitiges Werk im Internet unter dem Titel Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising zu finden. Die FTC hat auch eine Zusammenfassung Changes Affect Testimonial Advertisements, Bloggers, Celebrity Endorsements herausgegeben.
Die neuen Vorschriften regeln neue Phänomene der Werbung, wie Guerilla-Marketing, ebenso wie die bekannten Formen der Anpreisung durch Berühmtheiten oder Blogger. Schleichwerbung kann ab dem 1. Dezember 2009 mit drastischen Ordnungsgeldern belegt werden.
CK - Washington. Neue Regeln treten in den USA - ausnahmsweise bundesweit - mit ihrer Verkündung durch die Federal Trade Commission am 5. September 2009 erst nach einer Übergangsphase in Kraft.
Die Regeln setzen einzelstaatliches Recht nicht außer Kraft. Insbesondere das Vertrags- und Verbraucherschutzrecht der USA wird von den einzelnen Staaten und sonstigen Rechtskreisen normiert.
Die Guides sind als 81-seitiges Werk im Internet unter dem Titel Guides Concerning the Use of Endorsements and Testimonials in Advertising zu finden. Die FTC hat auch eine Zusammenfassung Changes Affect Testimonial Advertisements, Bloggers, Celebrity Endorsements herausgegeben.
Die neuen Vorschriften regeln neue Phänomene der Werbung, wie Guerilla-Marketing, ebenso wie die bekannten Formen der Anpreisung durch Berühmtheiten oder Blogger. Schleichwerbung kann ab dem 1. Dezember 2009 mit drastischen Ordnungsgeldern belegt werden.
Montag, den 05. Okt. 2009
Nach der Roten Messe
CK - Washington. Die neue Amtsperiode beginnt der Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten am 5. Oktober 2009 nach dem Besuch der Roten Messe am Sonntag. Die Red Mass in der St. Mathews Cathedral an der Rhode Island Avenue zwischen 17th Street und Connecticut Avenue, NW in Washington, DC, hat Tradition.
Im Supreme Court engagieren die neun Richter jeweils vier oder fünf Jungjuristen, Law Clerks. Dass Justice Stevens nur einen Law Clerk für die kommende Amtszeit eingestellt hat, schürt Spekulationen über seinen bevorstehenden Rücktritt.
Der wiederum könnte Präsident Obama die zweite Richterstelle neu besetzen lassen - eine Gelegenheit von enormer rechtspolitischer Bedeutung.
CK - Washington. Die neue Amtsperiode beginnt der Oberste Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten am 5. Oktober 2009 nach dem Besuch der Roten Messe am Sonntag. Die Red Mass in der St. Mathews Cathedral an der Rhode Island Avenue zwischen 17th Street und Connecticut Avenue, NW in Washington, DC, hat Tradition.
Im Supreme Court engagieren die neun Richter jeweils vier oder fünf Jungjuristen, Law Clerks. Dass Justice Stevens nur einen Law Clerk für die kommende Amtszeit eingestellt hat, schürt Spekulationen über seinen bevorstehenden Rücktritt.
Der wiederum könnte Präsident Obama die zweite Richterstelle neu besetzen lassen - eine Gelegenheit von enormer rechtspolitischer Bedeutung.
Sonntag, den 04. Okt. 2009
Fremde Menschenrechte vor dem US-Gericht
CK - Washington. Die Verletzung von Menschenrechten kann vor dem US-Gericht geahndet werden. Selbst Handlungen US-fremder Unternehmen, die ein Regime in einem dritten Land unterstützt haben sollen, werden US-Gerichten vorgetragen.
Verhandelt werden sie jedoch nicht unbedingt hier. Ein neuer Beleg ist die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks vom 2. Oktober 2009 mit der Klagabweisung in Sachen The Presbyterian Church of Sudan et al. v. Talisman Energy, Inc., Az. 07-0016.
Die Klage nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, gegen die kanadische Beklagte wurde im Kern mit folgender Begründung abgewiesen:
CK - Washington. Die Verletzung von Menschenrechten kann vor dem US-Gericht geahndet werden. Selbst Handlungen US-fremder Unternehmen, die ein Regime in einem dritten Land unterstützt haben sollen, werden US-Gerichten vorgetragen.
Verhandelt werden sie jedoch nicht unbedingt hier. Ein neuer Beleg ist die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks vom 2. Oktober 2009 mit der Klagabweisung in Sachen The Presbyterian Church of Sudan et al. v. Talisman Energy, Inc., Az. 07-0016.
Die Klage nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, gegen die kanadische Beklagte wurde im Kern mit folgender Begründung abgewiesen:
We hold that under the principles articulated by the United States Supreme Court in Sosa v. Alvarez-Machain, 542 U.S. 692 (2004), the standard for imposing accessorial liability under the ATS must be drawn from international law; and that under international law, a claimant must show that the defendant provided substantial assistance with the purpose of facilitating the alleged offenses. Applying that standard, we affirm the district court's grant of summary judgment in favor of Talisman, because plaintiffs presented no evidence that the company acted with the purpose of harming civilians living in southern Sudan. AaO 8.
Straffreiheit für Künstler
CK - Washington. Die Bewunderergesellschaft der Künstler in Amerika lebt vom gegenseitigen Anhimmeln. Das Strafrecht für den kleinen Mann erfasst sie nicht. Diesen Eindruck erhält der kleine Mann, der diese Gesellschaft mit großem Geld versorgt.
Das absurde Konzept spitzt sich im Polanski-Verfahren zu, erklärt das Wall Street Journal in sicher Wochenendausgabe unter der Überschrift Hollywood Justice. Der Letterman-Verstoß gegen Normen des Arbeitsrechts rundet das Bild ab.
Bei Letterman kann sich der Bewunderer fragen, ob das Recht nicht zu eng gestrickt ist. Bei Polanskis Drogenvergiftung einer 13-Jährigen stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Moral das Strafrecht beherrscht.
CK - Washington. Die Bewunderergesellschaft der Künstler in Amerika lebt vom gegenseitigen Anhimmeln. Das Strafrecht für den kleinen Mann erfasst sie nicht. Diesen Eindruck erhält der kleine Mann, der diese Gesellschaft mit großem Geld versorgt.
Das absurde Konzept spitzt sich im Polanski-Verfahren zu, erklärt das Wall Street Journal in sicher Wochenendausgabe unter der Überschrift Hollywood Justice. Der Letterman-Verstoß gegen Normen des Arbeitsrechts rundet das Bild ab.
Bei Letterman kann sich der Bewunderer fragen, ob das Recht nicht zu eng gestrickt ist. Bei Polanskis Drogenvergiftung einer 13-Jährigen stellt sich nicht mehr die Frage, ob die Moral das Strafrecht beherrscht.
Samstag, den 03. Okt. 2009
US-Vertrag nach welchem Recht?
CK - Washington. Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Vertragsrecht. Beim Flugzeugverkauf im besichtigten Zustand gab es Streit über die Wirkung des AS IS - WHERE IS-Verzichts auf Gewährleistungsrechte. Anwendbar konnte das Recht von drei US-Staaten sein.
In Sachen On Time Aviation, Inc. v. Bombardier Capital, Inc., Az. 09-0250, konnte sich das Gericht über die Notwendigkeit einer IPR-Prüfung hinwegsetzen. Es stellte nämlich fest, dass die drei potenziell anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnungen der USA dieselbe Antwort auf die Frage boten, wie AS IS zu verstehen ist.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks stimmte mit einer knappen, doch lesenswerten Begründung am 2. Oktober 2009 dem Instanzgericht zu, dass der Begriff auch bei einer wechselnden Bezugnahme auf Flugzeug und Verkaufsgegenstand/Ausrüstung keinen Anlass zur Vertragsauslegung bietet.
CK - Washington. Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Vertragsrecht. Beim Flugzeugverkauf im besichtigten Zustand gab es Streit über die Wirkung des AS IS - WHERE IS-Verzichts auf Gewährleistungsrechte. Anwendbar konnte das Recht von drei US-Staaten sein.
In Sachen On Time Aviation, Inc. v. Bombardier Capital, Inc., Az. 09-0250, konnte sich das Gericht über die Notwendigkeit einer IPR-Prüfung hinwegsetzen. Es stellte nämlich fest, dass die drei potenziell anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnungen der USA dieselbe Antwort auf die Frage boten, wie AS IS zu verstehen ist.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks stimmte mit einer knappen, doch lesenswerten Begründung am 2. Oktober 2009 dem Instanzgericht zu, dass der Begriff auch bei einer wechselnden Bezugnahme auf Flugzeug und Verkaufsgegenstand/Ausrüstung keinen Anlass zur Vertragsauslegung bietet.
Freitag, den 02. Okt. 2009
Urteile aus New York City
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit Sitz in New York City verkündete heute diese Entscheidungen: Der United States Court of Appeals for the Second Circuit in der Stadt New York ist für die Staaten Connecticut, New York und Vermont zuständig.
Scheck- und Rechtswegverschlüsselung
CK - Washington. Das ordentliche Gericht weist die Klage gegen Federal Reserve-Banken der USA wegen Patentverletzung im Scheckverschlüsselungsverfahren ab, weil die Klage effektiv gegen die USA gerichtet sei, was die sachliche Zuständigkeit des Court of Federal Claims begründe.
Das Schatzamt der USA hatte vielfach erklärt, der zugrundeliegende Vertrag sei nicht im Namen der USA abgeschlossen, und die Banken seien nicht ihre Vertreter. Dennoch wird die Klägerin in Sachen Advanced Software Design Corp. v. Federal Reserve Bank of St. Louis, Az. 08-1152, am 30. September 2009 an das andere Gericht geschickt.
Die USA hatten den Vertrag im Verfahren genehmigt. Das reicht nach Präzedenzfallrecht zur Patentvergütung bei Verletzungen durch die USA als Endkunden, entschied das mit landesweiter Patentrechtszuständigkeit ausgestattete Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus.
CK - Washington. Das ordentliche Gericht weist die Klage gegen Federal Reserve-Banken der USA wegen Patentverletzung im Scheckverschlüsselungsverfahren ab, weil die Klage effektiv gegen die USA gerichtet sei, was die sachliche Zuständigkeit des Court of Federal Claims begründe.
Das Schatzamt der USA hatte vielfach erklärt, der zugrundeliegende Vertrag sei nicht im Namen der USA abgeschlossen, und die Banken seien nicht ihre Vertreter. Dennoch wird die Klägerin in Sachen Advanced Software Design Corp. v. Federal Reserve Bank of St. Louis, Az. 08-1152, am 30. September 2009 an das andere Gericht geschickt.
Die USA hatten den Vertrag im Verfahren genehmigt. Das reicht nach Präzedenzfallrecht zur Patentvergütung bei Verletzungen durch die USA als Endkunden, entschied das mit landesweiter Patentrechtszuständigkeit ausgestattete Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus.