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Freitag, den 28. Aug. 2009

Freitag, den 28. Aug. 2009

US-Gerichtsbarkeit unter Beschuss  

.   Immer wieder wird in deutscher Fachliteratur die Ausübung der US-Gerichtsbarkeit angegriffen. Nur selten werden die Erfolge in der Abwehr genannt. Der Schwerpunkt liegt meist auf Ausrutschern in Instanz- oder Berufungsgerichten, die nicht unbedingt das letzte Wort bedeuten.

Wer erfolgreich die Ausübung der US-Gerichtsbarkeit über Beklagte aus dem Ausland - sei es einen Staat oder einen Deep Pocket-Investitionsfonds - oder die Zustellung amerikanischer Klagen im Ausland abgewehrt hat, reagiert weniger schockiert. Normen in den USA und im Ausland lassen sich zur Abwehr usurpierender Gerichtsbarkeitsfeststellungen einsetzen.

Dennoch sind in der neuen RIW zwei Beiträge außerordentlich lesenwert: Rolf Schütze, Die Verweigerung der Klagezustellung bei völkerrechtswidriger Usurpierung internationaler Zuständigkeit; Jakob Reinhardt, Sammelklagen von Ausländern in den USA gegen ausländische Beklagte nach dem Alien Tort Claims Act. Recht der Internationalen Wirtschaft, August 2009, S. 497 u. S. 500.

Das Betrüblichste an der Usurpierung ist nicht unbedingt die behauptete Zuständigkeit der US-Gerichte - sie lässt sich bekämpfen, wie hier oft dargestellt, - sondern der enormen Verteidigungsaufwand. Die Kosten bleiben nach der American Rule auch an den erfolgreichen Beklagten hängen; der emotionale und geschäftsschädigende Preis ist unersetzlich.

Nachtrag:
Einen Beleg für die im Ergebnis rationale Behandlung der Zuständigkeitsfrage liefert heute das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in einem Prozess wegen argentinischer Menschenrechtsverletzungen, Bauman v. DaimlerChrysler Corp., DaimlerChrysler AG. Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit bestätigt am 28. August 2009 die Klageabweisung aus Zuständigkeitsgründen.


Freitag, den 28. Aug. 2009

Inkasso, Verbraucherschutz, Schuldenkauf  

.   Inkasso und Daten- sowie Verbraucherschutz sind in den USA komplexer als in Deutschland. Amerikanisches Bundesrecht ergänzt einzelstaatliche Gesetze. Im Inkassowesen greift ein Sondergesetz des Bundes.

Das Zusammenspiel der Regeln, Schutzvorschriften und Genehmigungserfordernisse für den gewerblichen Schuldenkauf und Inkasso erörtert heute das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City im Fall Kuhne v. Cohen & Slamowitz, LLP.

Er wirft neue Fragen einzelstaatlichen Rechts auf, die das Bundesgericht an das oberste einzelstaatliche Gericht verweist, da es diesem nicht vorgreifen will. Dazu muss es die Rechtslage gründlich beschreiben, was die Entscheidung besonders lesenswert macht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.