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Samstag, den 11. Jan. 2025

First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein

 
.   Was eine unconditional Discharge bedeutet, ist vielen unklar. Der First Felon Donald trump erhielt sie am 10. Januar 2025. Der Abschluss des Strafverfahrens gegen ihn richtete sich nach dem einzelstaatlichen Recht des Staates New York.

Wie die Leser wissen, hat jeder Staat und der Bund ein anderes Recht. Grundsätzlich gilt jedoch, dass - ähnlich dem Zivilprozess in den USA - zuerst die Geschworenen mit einem Verdikt die Straftat feststellen und anschließend der Richter das Strafmaß bestimmt und damit ein Urteil erlassen kann.

So ist es in New York, und in manchen Staaten gibt es Mischformen der Zuständigkeit, aber das letzte Wort hat immer der Richter. Die Jury stellte fest, dass trump 34 Mal das Strafrecht des Staates verletzte. Er ist damit convicted, aber noch nicht verurteilt. Das Urteil folgte am 10. Januar 2025.

Wegen ungewöhnlicher Umstände verurteilte der Richter den Expräsidenten auf - nichts. Er beschränkte sich auf die Bestätigung des Verdikts und die Feststellung der Straftat ohne eine Strafzumessung, sodass der Fall damit beendet ist.

trump kann in die Berufung und Revision gehen, und das ist zu erwarten, da er immer den gesamten Rechtsweg ausschöpft. Reiche können sich das in den USA leisten. Ein Normalbürger hätte sich schon nicht die teuren, doch fruchtlosen Schritte leisten können, die trump zwischen dem Verdikt und dem Urteil ergriffen hatte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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