• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 31. Dez. 2014

Haftet Kurier nach Cannabis-Fehllieferung?  

.   Furcht und emotionale Schäden machte die Klägerin in Tobin v. FedEx Corp. gegen einen Kurierdienst geltend, der ihr ein Luftfrachtpaket mit Rauschmitteln zustellte: Würden der Absender und richtige Empfänger sie und ihre Kinder bedrohen? Trotz eines Hinweises der Polizei um vertrauliche Behandlung des Irrtums hatte sie Besuch von Unbekannten erhalten und vermutete den Verrat ihrer Daten durch den Kurier.

In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. Dezember 2014 gegen sie. Die Erwartung der Klägerin einer vertraulichen Behandlung ihrer Privatsphäre untersuchte das Gericht zuerst, um dann alle Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht der Prüfung nach Bundesrecht zu unterziehen, das dem Common Law-Recht eines Staats vorgehen kann. Es folgerte, dass Bundesluftfahrtrecht in diesem Fall das einzelstaatliche Recht präkludiere und ihre Ansprüche vernichte.


Dienstag, den 30. Dez. 2014

Sechs Tage Prozess wegen $25  

Nach Missachtung der Inkassogesetze $12.200 Schadenersatz
.   25 Dollar Verzugsgebühr fallen an, wenn laut einer Satzung Wohneigentümer Umlagen verspätet zahlen. Zudem droht dem Eigentümer Ärger mit der Hypthekenbank. In McDermott v. Marcus, Errico, Emmer & Brooks verwandelte der Kläger wegen Inkassofehlern der beauftragten Kanzlei einer WE-Gemeinschaft eine anfängliche $25-Schuld in einen Schadenersatzgewinn von $12.200.

Der Prozess dauerte mit Zeugenvernehmungen, Kreuzverhören und Plädoyers sechs Tage. Hinzu kamen Termine vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston, das die Entscheidung erließ. Dessen Begründung vom 20. Dezember 2014 führt vorbildlich in die Schwierigkeiten des Inkasso in den USA ein, das sowohl von einzelstaatlichem Recht als auch dem bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act geprägt wird.

Diese Herausforderungen treffen nicht nur die verklagten Rechtsanwälte, sondern ebenfalls die Richterin in der ersten Instanz und die Parteien. Die Gesetze auf Bundes- und Staatenebene ergänzen sich nicht logisch. Ihre partielle Wechselwirkung und das Nebeneinanderwirken erörterte das Bundesgericht ausführlich und lesenswert. Jeder Gläubiger, nicht nur ihre Anwälte, findet in ihr nützliche Informationen für die Risikominderung beim Forderungseinzug in den USA.


Dienstag, den 30. Dez. 2014

Gegen den Missbrauch von Kinderflüchtlingen  

.   Alleinfliehende Kinder sind einer gesteigerten Missbrauchs­gefahr ausgesetzt und verdienen beson­deren staat­lichen Schutz, bestimmt ein Verord­nungsent­wurf unter dem Titel Standards To Prevent, Detect, and Respond to Sexual Abuse and Sexual Harass­ment Invol­ving Unaccom­panied Children, den die Administ­ration for Children and Families des Gesundheits- und Familien­ministeriums des US-Bundes am 24. Dezember 2014 verkündete; s. Federal Register, Bd. 79, Heft 247, S. 77767-77800.

Als Rechts­grund­lagen zitiert das Amt den Violence Against Women Reautho­rization Act of 2013. Der Entwurf richtet sich primär an das dem Amt unter­geordnete Office of Refugee Resettlement. Nach dem Admini­strative Proce­dures Act erhält die Öffent­lichkeit bis zum 23. Februar 2015 die Gelegen­heit zur Stellung­nahme des Entwurfs, der in der Verkün­dung mit umfas­senden Begrün­dungen und Erläu­terungen versehen ist.


Sonntag, den 28. Dez. 2014

Rechtskraft besiegt Comic-Helden  

.   Stan Lee schuf Comic-Helden wie Spider Man, und als sie erfolgreich verfilmt wurden, verklagte seine Firma die Filmwerkstatt aufgrund einer Urheberrechtsabtretung aus dem Jahre 1998, die er allerdings gegenüber seiner Firma widerrufen hatte. Wo Geld ist, wird geklagt, beweist der Fall Stan Lee Media v. Walt Disney Co. vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2014.

Von der kinoheldenhaften Intensität der Prozesse ließ sich das Gericht in Denver nicht beeindrucken. Von mehreren Prozessen an der Ost- und Westküste hatten mindestens zwei bereits bewiesen, dass die Klägerin entweder keine Rechte besaß oder sie nicht einmal schlüssig behaupten konnte. Die Rechtskraft der dortigen Entscheidungen erstreckt sich auch auf diesen Prozess nach dem Grundsatz des collateral Estoppel, den es wie folgt in seiner Abweisung zusammenfasst:
For an issue to be collaterally estopped, the party invoking the doctrine has the burden of establishing four separate elements:
(1) the issue previously decided is identical with the one presented in the action in question,
(2) the prior action has been finally adjudicated on the merits,
(3) the party against whom the doctrine is invoked was a party or in privity with a party to the prior adjudication, and
(4) the party against whom the doctrine is raised had a full and fair opportunity to litigate the issue in the prior action.
Murdock v. Ute Indian Tribe of Uintah & Ouray Reservation, 975 F.2d 683, 687 (10th Cir. 1992). AaO 9.


Samstag, den 27. Dez. 2014

Angefochtenes Elefantenjagdverbot  

.   Nach Völker- und US-Recht verbieten die USA die Einfuhr von Elefanten­jagd­trophäen aus Tansania und Zimbabwe, doch der tückische Waffen­verband NRA und ein Safari­verein fochten das Verbot an. In der ersten Runde vor dem Bundes­gericht der Haupt­stadt verloren sie am 26. Dezember 2014 im Fall Safari Club International v. Jewell.

Der United States District Court for the District of Columbia verkün­dete eine 21-seitige Begrün­dung, die das Verbot nach dem CITES-Übereinkommen und dem Endangered Species Act bestätigt. Allerdings endet sie mit einer Teil­abweisung über Einfuhren aus Tansania und mit einer Verfügung, die eine Än­derung der Restklage gestattet.


Freitag, den 26. Dez. 2014

Dank Obama: Kein Zutritt zu dieser Kanzlei!  

.   Ministerien bleiben am 26. Dezember 2014 dank einer Verfügung von Präsident Obama geschlossen. Allerdings wird erwartet, dass die Beamten, soweit technisch zumutbar, virtuell arbeiten.

Viele Gerichte und Kanzleien schließen sich dem Aufruf des Bundes an. Der analoge Zutritt zu Kanzleien fällt daher kurzfristig aus. Digital und virtuell wird weiter beraten. Die Feiertage in den USA sind für viele Europäer überraschend anders. Das gilt auch für Weihnachten.

Der nächste bundesweite Feiertag ist Neujahr, dann folgen Feiertage, die nicht allgemein beachtet werden, bis am letzten Maimontag der Memorial Day kommt - and darauf am 4. Juli der Independence Day, Anfang September der Labor Day, Ende November Thanksgiving und dann der 25. Dezember. Die Einzelstaaten der USA feiern nach eigenem Gutdünken und weichen dabei oft vom Bund ab. Wer Kanzlei- oder Ministerialtermine ansetzen will, sollte sich also an US- und einzelstaatlichen Kalendern orientieren.


Donnerstag, den 25. Dez. 2014

Doktoranden bekommen nichts geschenkt  

.   Am 24. Dezember 2014 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt über die Klage eines Doktoranden, dem die Universität den Abschluss versagte. Fast biblisch liest sich die Entscheidungsbegründung im Fall Althiabat v. Howard University.

Nach der Aufzählung der materiellen und prozessualen Tatsachen und Vorgänge erörtert es lesenswert, ob der nicht nur zu schleppend vorgehende Kandidat einen Vertragsanspruch besitzen könnte und in Verfassungsrechten verletzt ist. Dann weist es die Klage ab.


Mittwoch, den 24. Dez. 2014

Folter-Reputation reicht für Haftung  

Zwei Staaten verlieren ihre Immunitätsberufungen
.   Riesensprünge machte das Bundes­berufungsgericht der Hauptstadt am 23. Dezember 2014 im Fall Kim v. Democratic People's Republic of Korea: Wer fürs Foltern bekannt ist, haftet im konkreten Fall eines Entführten, der die Folter nicht beweisen kann. Der Folterer muss dann beweisen, dass er diesen Häftling nicht folterte.

Besonders ungewöhnlich ist diese Umkehr, weil der Beklagte ein Staat ist: Gerichte sollen Staaten wegen ihrer Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act rück­sichtsvoll behandeln. Diesen Gedanken drückte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am selben Tag in NML Capital, Ltd. v. Republic of Argentina,so aus, als es den beklagten Staat dem Beweisausforschungsverfahren, Discovery, unterwarf:
Although we affirm the district court's order in all respects, we stress that Argentina--like all foreign sovereigns--is entitled to a degree of grace and comity. Cf. Republic of Austria v. Altmann, 541 U.S. 677, 689 (2004). These considerations are of particular weight when it comes to a foreign sovereign’s diplomatic and military affairs. Accordingly, we urge the district court to closely consider Argentina’s sovereign interests in managing discovery, and to prioritize discovery of those documents that are unlikely to prove invasive of sovereign dignity.


Dienstag, den 23. Dez. 2014

Hersteller: Vorsicht mit Großhändlern  

.   Wer als Hersteller einen Exklusivvertriebsvertrag mit einer US-Firma eingeht, muss sich vor den einzelstaatlichen Franchise-Gesetzen hüten. Im Fall Wachtung Spring Water Co. v. Nestle Waters North America Inc. behauptete der klagende Vertriebshändler, das Franchise-Gesetz von New Jersey schütze ihn gegen die ordentliche Kündigungserklärung vom Hersteller. Das Gesetz greife, weil er ein Lager im Staat besitze und die Exklusivität für diesen Staat vereinbart war.

Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzel­handels­vertrieb in New Jersey ab. Ein Auslie­ferungs­lager gelte nicht als Einzel­handel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.

Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertrags­klausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertrags­änderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kün­digung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entschei­dend an: Sie spreche der Beklagten ausdrück­lich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitig­keit liege unverrückbar in ihrer Natur!


Montag, den 22. Dez. 2014

Zwei Worte, vier Bedeutungen  

.   Immer wieder erstaunlich, wie sehr die Begriffe actual und aktuell zu Verwirrungen führen. Der Amerikaner meint etwas Wirkliches. Der Deutsche meint, es ginge um etwas auf gegenwärtigem Stand. Er schreibt actual und meint current.In der schnellen EMailkorrespondenz ergeben sich daraus Missverständnisse und oft auch Streite um Verträge, die zu Prozessen führen. Wird im schulischen Englischunterricht auf solche gleich klingenden Worte mit unterschiedlicher Bedeutung hingewiesen?

Aggressive ist ein seltener beobachteter Schwachpunkt in der transatlantischen Korrespondenz. Der Deutsche befürchtet, der Amerikaner plane ein provokatives Vorgehen, während der Amerikaner nur forsch vorgehen will, nicht defensively. Vorpreschend vielleicht, aber nicht mit dem Kriegsbeil in der Hand. Daran sollten Vertragsbeziehungen nicht scheitern.


Sonntag, den 21. Dez. 2014

Kollateraleffekt begünstigt schweizer Bank  

.   Der Beschluss vom 19. Dezember 2014 in Peters v. UBS AG bestätigt den Trend, Fälle mit Auslandsbezug aus US-Gerichten herauszuhalten. Eine schweizer Bank wurde im einzelstaatlichen Gericht von New York verklagt und erwirkte erfolgreich die Abweisung nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz.

Im Ermessen des Gerichts greift dieser, wenn Zeugen, Dokumente oder andere Beweise im Ausland, nicht den USA, verfügbar sind oder Sprache, anwendbares Recht, Sachverhalt oder Prozesseffizienz den näheren Bezug zum Ausland als den USA nahelegen.

Nach dieser Abweisung, die den US-Prozess nur suspendiert, bis ein Auslandsgericht den Fall annimmt und abschließend regelt, erhob der Kläger erneut seine Klage, und nun vor dem Bundesgericht für New York. Dort entschied nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks gegen ihn. Die FNC-Abweisung lasse als Kollateraleffekt nach dem Collateral Estoppel-Grundsatz keine erneute Klage zu. Die prozessuale Rechtskraft der ersten Abweisung erstrecke sich auf den Prozess im Bundesgericht.


Samstag, den 20. Dez. 2014

Ein Fall für Old Shatterhand  

.   Der Supreme Court in Washington verlässt sich nicht auf Google Maps. Zuviel steht auf dem Spiel. Im Fall United States of America v. State of California geht es nicht nur um Meer, sondern um viel mehr: Wer darf wo im Pazifik Nutzungsrechte erteilen und Sperrzonen festlegen? Seine Entscheidung vom klärt viel, doch auf eine Juristen kaum verständliche Art.

Um die Entscheidung von 112 Seiten vom 15. Dezember 2014 zu verstehen, braucht der Jurist für 110 Seiten den Beistand eines Landvermessers, beispielsweise Old Shatterhand, der nach der Legende von Karl May in den USA Erstaunliches leistete. Der Durchschnittsjurist und Laie ist erleichtert, wenn er nach 110 Seiten geodätisch formulierter Linien und Bögen endlich auf eine Karte stößt. Keine interaktive Karte, doch immerhin so vertraut wie ein Atlas!


Freitag, den 19. Dez. 2014

Pleite - und dann noch US-Prozess verloren  

.   Der Fall Druckzentrum Harry Jung GmbH v. Motorola Mobility LLC illustriert die Dramatik eines schlecht verstandenen amerikanischen Vertrages. Die deutsche Partei glaubte, einen Exklusivvertrag abgeschlossen zu haben. Als die amerikanische Partei den notwendigen Umsatz verliert, der die Mitwirkung des deutschen Zulieferers erübrigt, und der Vertrag gekündigt wird - von deutscher Seite durch Cancellation, von amerikanischer mit Termination -, macht der Zulieferer pleite.

Dann verklagt er seinen amerikanischen Kunden auf Betrugsschadensersatz, weil der US-Hersteller die geschrumpften Zulieferungen aus China bezog, Mindestumsätze nicht schaffte und Umsatzprognosen betrügerisch darstellte. In Chicago urteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 18. Dezember 2014, dass der Vertrag kein Zeichen von Exklusivität aufweist und behauptete vorvertragliche Zusagen nach den Regeln über parol or extrinsic evidence nach §2-202 des Uniform Commercial Code unberücksichtigt bleiben.

Die Integration Clause, oft auch Merger Clause, genannte Klausel des Vertrages zwingt zur Auslegung des Vertrages allein durch seine ausdrücklichen Bestimmungen. Das Gericht führt in diese Grundsätze ebenso wie in die good faith Efforts-Pflicht lehrreich ein. Letztere erlaubte es der US-Partei, die vertraglichen Mindestumsätze bei entsprechenden Anstrengungen haftungslos zu unterschreiten.


Donnerstag, den 18. Dez. 2014

Heiße Luft in Dampfbüglerwerbung  

.   Vergleichende Werbung in den USA - das wird als stets erlaubt angesehen. Doch der Fall Groupe SEB USA Inc. v. Euro-Pro Operating LLC zeigte ihre Grenzen auf, als sich zwei Dampfbügeleisenhersteller um Leistungsbehauptungen auf Anhängern an Produkten der Beklagten stritten.

Die Beklagte argumentierte, Verbraucher würden den in ihrer Werbeaussage verwandten Begriff uneinheitlich auffassen. Ihre Werbung stelle somit keinen messbaren, schädigenden Vergleich dar. Die Klägerin sah ihre Marke durch die behaupteten und die nach ihrem unabhängigen Prüfbericht falschen Vergleichs- und Leistungsmerkmale geschädigt.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA entschied am 17. Dezember 2014 gegen die Beklagte. Die Verbrauchersicht ist zwar bei Ansprüchen nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, maßgeblich, aber die Verbraucherstudie sei unerheblich, wenn die Logik der Begriffe eindeutig eine Falschbehauptung aufzeigt. Zumindest reichten die Darstellungen der Klägerin für eine einstweilige Verfügung aus.


Mittwoch, den 17. Dez. 2014

Arzt will anonym klagen, Akte versiegeln  

.   Eine Krankenversicherung sandte dem versicherten Arzt ein Fax, dem jedes Praxis­mitglied seine Medikation und damit auch seine Krankheit entnehmen konnte. Er beantragte mit seiner Klage gegen den Versicherer erfolglos, seinen Namen zu anony­misieren und die Prozess­akte nichtöf­fentlich zu behandeln, to seal the court records.

In der Revision hat er im Fall Anonymous v. Medco Health Solutions Inc. kein Glück. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte in einer drei­seitigen, leicht verständ­lichen Begrün­dung am 16. Dezember 2014 die für beide Anträge geltenden Merkmale. Das Unter­gericht hätte die Faktoren und Inter­essen richtig abgewogen:

Andere Ärzte, die ihm Patienten senden, könnten selbst beurteilen, dass die Krank­heit seine Eignung als Arzt nicht einschränke. Zudem habe ihm das Gericht zugesichert, von Fall zu Fall Akten­stellen mit vertrau­lichen Gesund­heits­informationen zu schwärzen. Im Hinblick auf das Versiegeln gelte eine unwider­legte Vermutung zugunsten des unver­züglichen Zugangs der Öffent­lichkeit zu Gerichtsakten; die Schwärzung bestimmter Teile komme dem Arzt hinrei­chend entgegen.


Dienstag, den 16. Dez. 2014

Freiheit mit Kondomzwang vereinbar  

.   Ein kalifornischer Kreis erließ eine Regelung für seine aktive Filmindustrie, um bei bestimmten Film­aufnahmen die Verwendung von Kondomen, die Unter­richtung der Filmcrew über vermeidbare Krankheiten sowie Genehmi­gungs- und Melde­pflichten vorzuschreiben. Dies verletze ihre Freiheit des Ausdrucks nach dem Ersten Verfassungs­zusatz, behaup­teten Industrie­vertreter in ihrer Klage gegen den Gesund­heits­beamten des Kreises.

Am 15. Dezember 2014 entschied das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco gegen die Kläger. Seine 30-seitige Entscheidungs­begründung in Vivid Entertainment LLC v. Jonathan Fielding legt lehr­reich die Verfassungs­maßstäbe des Bundes dar, an denen Freiheits­einschrän­kungen beim gewerb­lichen Meinungsausdruck zu messen seien.


Sonntag, den 14. Dez. 2014

Ungarn nach Kunstklage vor US-Gericht  

.   Ein Grundsatz der Staatssouveränität und -immunität lautet, dass ein ausländischer Staat entweder nicht oder höchstens minimal der Gerichts­barkeit fremder Staaten unter­worfen wird - minimal, wenn es um die Fest­stellung der Immunität oder einer Ausnahme von ihr geht. Nur wenn eine weiter­gehende Ausnahme greift, bleibt dem Staat das volle Prozess­programm nicht erspart. In De Csepel v. Republic of Hungary ging es am 12. Dezember 2014 um diese Fest­stellung.

Im Zusammen­wirken mit dem Nazi­regime hatte Ungarn Kunst von Privaten enteignet, nach dem Zweiten Weltkrieg das Eigentum formal zurück­gegeben, doch den Besitz behalten und später diese Verwahrung in eine Enteignung überführt, behaupten die Kläger. Für Enteignungen und gewerb­liches Handeln wie einen Verwahrungs­vertrag kann eine Ausnahme von der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act gelten, auf die sie sich berufen.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied nun, dass die Immunitäts­einreden Ungarns genauer zu prüfen sind. Die Republik bleibt zunächst der Gerichts­barkeit des US-Gerichts unter­worfen. Im weiteren Prozess muss der Staat am Beweisaus­forschungs­verfahren, Discovery, mitwirken. Dieses ist auf die jurisdictional Discovery zur Fest­stellung der Gerichts­barkeit beschränkt. Außer­dem gibt das Gericht den Parteien in seiner ausführ­lichen Begrün­dung auf, die Enteignungs­ausnahme des FSIA weiter zu erörtern.


Samstag, den 13. Dez. 2014

Inzucht am Supreme Court, Kriminalisierung des Lebens  

Polizei als Kampfroboter - willfährige Anwälte
.   Auch wer wie der Verfasser am Supreme Court in Washington, DC, zugelassen ist, schickt heutzutage zum Plädieren meist andere vor. An diesem Samstag ist die Inzucht am Supreme Court ein großes Thema:The Echo Chamber. Die neun Richter halten sich Praktikanten, die zyklisch zu Kanzleien wandern, die seit den 90-er Jahren in Plädoyers vor denselben Richtern dominieren. Die Richter hören also immer dieselben Meinungen, und die Anwälte tragen nicht mehr unabhängig vor, sondern konzentrieren sich auf die ihnen vertrauten persönlichen Vorlieben der Richter.

Heute veröffentlichte Statistiken zeigen, dass die Richter Jura­absolventen ganz weniger Univer­sitäten rekru­tieren und die Absolventen - wie sie selbst - überwiegend männ­lich und weiß sind, sodass ihr Gruppenhorizont kaum noch vom Durchs­chnitts­amerikaner geprägt ist.

Diese Kritik kollidiert in derselben Woche mit einer harten Kritik von George Will an der Kriminalisierung des Lebens in Amerika: Eric Garner, criminalized to death. Ungeduldige und ideenlose Gesetzgeber flüchten sich in popu­listische Gesetze mit immer neuen Verhaltens­vorgaben, an die sie gedan­kenlos Straffolgen knüpfen. Zwei Drittel der Amerikaner begehen daher laufend und unwissend schwere Straftaten - das Netz ist so dicht geworden! Gleichzeitig verfolgt der Supreme Court eine unkritischere Haltung gegen­über solchen Gesetzen, sodass der gefährliche Kreis kaum gebrochen werden dürfte. Dazu passt die militari­sierte Polizei: visuell oft kaum noch Freund und Helfer, sondern Kampfroboter.

Disclaimer: Tommy the Cork, der Gründer der Kanzlei des Verfassers gehörte ebenfalls zu dieser Klasse von Anwälten und ging nicht nur zum Kaffeetrinken zu seinen ausbildenden Richtern, sondern sprach dabei auch aktive Fälle seines neuen Chefs, President Roosevelt, an. Dies löste einen Skandal und wichtige Änderungen im Prozedere aus.


Freitag, den 12. Dez. 2014

Ungesunder Syrup: Design-Produkthaftung  

.   In New York City wehrte ein Syrup-Hersteller eine Produkt­haftungs­klage eines Kindes, das Diabetes entwickelt hatte, erfolgreich ab. Vertreten wurde das Kind durch die besorgten Eltern, die die Erkrankung auf den Syrup­verzehr zurück­führten. Die Begrün­dung der Abweisung vom 11. Dezember 2014 erklärt lehrreich zwei Punkte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bestimmte im Fall S.F. v. Archer Daniels Midland Co., dass die Klage eine bessere Alter­native aufzeigen müsse, wenn die Produkt­haftungs­klage einen Design­fehler behaupte. Der Kläger tat und konnte das nicht. Als einzige Alter­native komme ein Verkaufsverbot in Frage, das jedoch keine zulässige Rechts­folge seiner Ansprüche darstelle.

Außerdem ging das Gericht in seiner kurzen Begründung auf die Frage der Klage gegen einen Markt­teil­nehmer ein, wenn ein Produkt von zahlreichen Herstellern angeboten wird. Als Ausnahme vom Kausalitäts­erfordernis kann die Market-Share Liability Theory die Klage gegen nur einen vom Kläger ausge­wählten Anbieter zulassen. Sie ist hier nicht anwendbar, schreibt das Gericht.


Donnerstag, den 11. Dez. 2014

Grenzen des Strafschadensersatzes bei Diskriminierung  

Bei $1 Schaden Strafschadensersatz von $300000
.   Lange hatte der Supreme Court der USA in Washington, DC, um eine Formel zur Begrenzung des Strafschadensersatzes, Punitive Damages, gerungen. Seit 2003 bestimmt diese einen nur einstelligen Multiplikator des tatsächlichen Schadens. Doch in Kalifornien durchbrach am 10. Dezember 2014 ein Urteil über die Diskriminierung am Arbeitsplatz die Schallgrenze. Der Schaden beträgt $1, der Strafschadensersatz $300.000.

Das oft liberale Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco verkündete eine Entscheidung, die die Gründe ausführt. In State of Arizona v. Asarco LLC beruft es sich auf ein gesetzliches, seit 1991 nicht angepasstes Höchstmaß für beide Arten von Ersatz sowie den Supreme Court, der eine Regel aussprach, jedoch nach der Auffassung des Revisionsgerichts Ausnahmen zulässt, wenn der tatsächliche Schaden nicht exakt ermittelt werden kann und deshalb von den Geschworenen mit einem symbolischen Betrag bemessen wird.


Dienstag, den 09. Dez. 2014

Weiße Sklaven nach Australien verschleppt  

Nach Kiobel-Präzedenzfall keine Gerichtsbarkeit in den USA
.   Die Usurpierung der Gerichtsbarkeit durch die USA für Belange ohne amerika­nischen Bezug wird oft behauptet, doch der Ausgang einer Sammelklage wegen der behaupteten australischen Versklavung weißer Kinder aus Europa nach dem Zweiten Weltkrieg zeigt das Gegenteil auf. Die Kläger beriefen sich auf das Alien Tort Statute, 28 USC §1350, das vor zwei Jahrhunderten Seefahrer vor Piraten an der libyschen Küste schützen sollte:
They brought claims against CCB, OSM, and various unnamed Catholic religious orders under the ATS, alleging violations of customary international law including slavery and involuntary servitude, child trafficking, forced child labor, and cruel, inhuman, and degrading treatment or punishment, as well as common law claims of conversion, unjust enrichment, constructive trust, accounting, and breach of fiduciary or special duty.
Die in Ellul et al. v. Christian Brothers verklagten Körperschaften gewannen am 8. Dezember 2014 im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, als das Gericht den Supreme Court-Präzedenzfall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. zur Anwendung brachte. Die Revisionsbegründung erörtert lesenswert die Grenzen des ATS. Der Supreme Court in Washington hatte das Gesetz als auf Körperschaften unanwendbar ausgelegt, und die Kläger argumentierten erfolglos, dass Relikte des ATS die Beklagten trotz mangelnden USA-Bezugs der US-Gerichtsbarkeit unterwürfen.


Montag, den 08. Dez. 2014

Investor verliert im Markt und vor Gericht  

Haftung der Bank aus Vertrag und unerlaubter Handlung verneint
.   Zwei Geschworenenprozesse durchlief der Prozess eines Bank­kunden gegen seine Bank, die entgegen seiner Anweisung von 2008 keinen Collar- und Hedge-Schutz für seine Investi­tionen einge­richtet hatte. Vor Gericht verlor er ebenso wie im Kapital­markt.

In New York City gewährte ihm das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Snyder v. Wells Fargo Bank NA keinen weiteren Prozess. Die Revisions­rügen des Vertrags­bruchs und der uner­laubten Handlung durch Treue­pflichtver­letzung verwarf es nach ausführ­licher Prüfung. Die Geschwo­renen hatten keine Vertrags­pflicht für die gewünschten Vorkeh­rungen entdeckt, während sie das Recht der Bank auf ein Ermessen bestä­tigten; die Revision stimmt dem zu.

Neben dem Vertragsanspruch kann ein Anspruch aus uner­laubter Handlung nur bestehen, wenn der Kläger eine besondere Treuepflicht nachweisen kann, was ihm nicht gelang. Der vom Kläger angebo­tene Sachver­ständige konnte zwar über Industrie­praktiken aussagen, doch nicht über ihre Anwen­dung bei der Beklagten, und sei daher zu Recht nicht zuge­lassen worden, erklärte das Gericht am 5. Dezember 2014.


Montag, den 08. Dez. 2014

Umfrage: Schlagzeilenwiederkäuen oder Primärquellen?  

.   Was bevorzugt der Leser des German American Law Journal: Tagesaktuelle Primärquellen mit Analyse und Erklärung, oder das Wiederkäuen von Schlagzeilen über Merk­würdig­keiten in Amerika?

In Deutsch­land wird oft berichtet, was in Amerika noch keine abschließende Bedeutung hat -, beispiels­weise fan­tastische Geschwo­renen­sprüche, die kein Urteil darstellen, - oder Skan­dale, die irgend­wann einmal vor Gericht landen können. Bisher schätzen wir das Leser­interesse an echtem Recht höher ein als die Ausein­ander­setzung mit schlag­zeilen­trächtiger Schein­juristerei.

Eine kurze Umfrage ohne Pflicht­angaben - also mit der Option des Über­springens von Fragen -, soll die Leserer­wartungen weiter beleuchten. Die Umfrage US-Recht auf Deutsch läuft auf einem deutschen Server des Anbieters FbGen. Persön­liche Daten werden nicht erhoben, und der Einsatz eines fremden Servers in Deutschland steigert die Daten­sicherheit.


Sonntag, den 07. Dez. 2014

Double Dipping oder Schadensersatz?  

.   In New York City erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 5. Dezember 2014 den Sinn von Schadens­ersatz, als ein entlas­sener Mitar­beiter im Fall Andrews v. Sotheby International Ltd. es über­zeugen wollte, er verdiene eine Abfin­dung als vertrag­lichen Schadens­ersatz aus einem Wett­bewerbs­verbot, obwohl er sofort nach der Entlassung in einem verbun­denen Unter­nehmen des Arbeit­gebers eine gleich­wertige Stelle annahm und keinen tatsäch­lichen Schaden behaupten konnte.

Zwar lägen die Voraussetzun­gen für einen Schadens­ersatz­anspruch in der Form eines sechs­monatigen Gehalts­fort­zahlungs­anspruchs vor, entschied der United States Court of Appeals for the Second Circuit, doch habe der Kläger im Sinne der Schadens­minderungs­pflicht gehandelt und gar keinen ersatz­fähigen Schaden entstehen lassen. Den vertraglichen Schadens­ersatz bezeichnete das Gericht als Liquidated Damages, die manchmal statt der verbotenen Vertrags­strafe vereinbart werden dürfen.


Samstag, den 06. Dez. 2014

Kollege schlafend am PC: Verleumdung?  

.   Zwei Beamten des Bundesverlags beobachteten in der Nachtschicht ihren Vorgesetzten, der am Rechner eingeschlafen war, und meldeten dies, wonach der Vorgesetzte heruntergestuft wurde. Er verklagte die Kollegen wegen Verleumdung auf Schadensersatz. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 2. Dezember 2014 gegen ihn.

Das Urteil erreicht im Fall Beard v. Seals die Frage der Verleumdungstatbestands nicht. Die Klagabweisung begründet sich auf der lesenswerten Prüfung der Amtsimmunität. Der Kläger meinte, die Kollegen wären nur immun, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt hätten, was er bezweifelt. Das Gericht erkannte hingegen, dass die Meldung eines schlafenden Kollegen dienstlich ist. Darin unterstützte es eine Einschätzung des Justizministeriums.


Freitag, den 05. Dez. 2014

Versicherer vergessen wichtige Klauseln  

.   Die gute alte Zeit war locker, aber nicht immer gut, zeigt der Prozess zwischen zwei Versicherern um eine Police aus 1973 über $5 Mio. Deckungs­schutz. Heute ist die zweite Seite des Vertrags unauffindbar, und keine Partei findet eine Rechts­wahl­klausel, obwohl der klagende Versicherer im US-Staat New York sitzt und der verklagte Rück­versicherer mit deutschem Namen Anknüp­fungen an zwei andere US-Staaten aufweist. Der Streit betrifft die Frage, ob die Deckung Kosten ein- oder ausschließt. Aus, meinte das Untergericht.

In New York City entschied am 4. Dezember 2014 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Utica Mutual Insurance Co. v. Munich Reinsurance America, Inc. zugunsten der Klägerin, die die Klagab­weisung anfocht. Der Ersatz der fehlenden Seite durch eine Musterseite wird akzeptiert. Die Rechtswahl von New York durch das Untergericht mangels fehlender Rechts­wahlklausel entspricht revisionsfesten IPR-Anknüp­fungen. Die Ansicht des Untergerichts, der Vertrag bedürfe keiner Auslegung und schließe die Kostener­stattung über der Deckungs­grenze aus, revidiert das Revisions­gericht durch Anwendung der Vertrags­auslegungs­grundsätze, sodass der Streit nun im United States District Court for the Northern District of New York fortgesetzt wird.


Donnerstag, den 04. Dez. 2014

Verbotene Vertragsstrafe anders erwirkt  

Liquidated Damages manchmal zulässig und sinnvoll
.   Ein Anlagenprojekt musste pünktlich fertig werden und erforderte vom Zulieferer die Ablieferung seiner Teile zu einem Stichtag, den er nicht einhielt, was jedoch das Projekt nicht verzögerte. In Wahlcometroflex Inc. v. Westar Energy, Inc. verurteilte das Bundesgericht für Kansas nach dortigem Recht den Zulieferer zur Zahlung von Liquidated Damages, die manchmal statt der unzulässigen Penalty wirksam vereinbart werden können. Das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver bestätigte das Urteil am 2. Dezember 2014 mit lesens­werten Fest­stellungen:
This case involves a dispute over the meaning and application of a liquidated damages provision under Kansas law. …
In an introductory paragraph, the agreement provided:
[Westar] and [Wahlco] recognize that schedule of delivery of documents and Equipment and Material is critical to this Contract and that [Westar] will suffer financial loss if such Work is not completed within the period of time specified. [Wahlco] shall pay [Westar] in accordance with the following paragraphs for each day of schedule delay.
The following paragraphs explain specifically: In the event [Wahlco] has not delivered each piece of Equipment and Material … by the latest allowable delivery date … [Wahlco] shall pay [Westar] one and one half percent (1.5%) of the total Contract Price per week for every week beyond the latest allowable delivery date.
… Further, the agreement stated that time is of the essence and that Westar will sustain damage if [Wahlco] fails to … complete Equipment and Material deliveries within the dates specified. … It further provided that the liquidated damages were not penalties and that damages are difficult or impossible to determine, otherwise obtaining an adequate remedy is inconvenient and the liquidated damages constitute a reasonable approximation of the harm or loss to [Westar].
Diese vertraglichen Erklärungen reichten nach dem Recht von Kansas aus, die Zahlung auch ohne Nachweis einer Projekt­verzögerung oder eines tatsäch­lichen Schadens­eintritts fällig werden zu lassen. Jedes Vertrags­recht in den USA beurteilt diese Fragen nach eigenen Präzedenz­fällen, doch sind die vom Gericht zitierten Kriterien nahezu überall bedeut­sam. Ob Liquidated Damages wirt­schaftlich sinn­voll sind, beur­teilt sich immer am einzelnen Fall. Oft ist es vorteil­hafter, keinen Schadensersatz vertrag­lich zu pauscha­lisieren und damit den Anspruch auf Ersatz tatsäch­licher Schäden zu behalten.


Mittwoch, den 03. Dez. 2014

Game Over, Mad Men  

Videospielende Verbraucher irregeführt - FTC greift ein
MW - Washington. In FTC v. Deutsch LA Inc. hatte das Bundes­verbraucher­schutzamt der USA, die Federal Trade Commission, gegen eine Werbefirma ein Verfahren wegen irreführender Werbung eingeleitet. Dieses betrifft eine Werbekampagne, die ein Videokonsolenhersteller für seine PlayStation Vita in Auftrag gegeben hatte. Das Gerät gehört zu einer Konsolenserie, der auch die PlayStation 3 angehört. Anders als die PS3 ist die PS Vita tragbar und erlaubt das Spielen losgelöst vom Fernseher.

Hierfür warb die Werbefirma unter Anderem mit der Behauptung, dass Spieler ein auf der PS3 begonnenes Spiel mittels cross save- oder cross Platform Gaming- Optionen auf der PS Vita fortsetzen können. Die FTC rügte, dass diese Optionen nur bei wenigen Spielen funktionieren - und nur unter weiteren, nicht notwendigerweise kostenlosen, Voraussetzungen. Diese und weitere irreführende Werbeaussagen veranlassten die FTC zum Einschreiten.

Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, den die FTC am 2. Dezember 2014 zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit im Federal Register veröffentlichte. Eine Einigung mit der FTC erfolgt in der Regel unter Vorbehalt der Prüfung durch die Öffentlichkeit. Verfahren der Ministerien und Obersten Bundesbehörden unterliegen nach dem Administrative Procedures Act auch in verwaltungsaktgleichen Konstellationen vor ihrem Abschluss diesem Prüfschritt. Nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von 30 Tagen muss die FTC den Vergleich im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen neu begutachten. Erst dann darf die Einigung angenommen oder unter Einleitung eines Gerichtsverfahrens abgelehnt werden.


Dienstag, den 02. Dez. 2014

Falsche Feinde in Texas verklagt  

Schutz des Eigenheims vor Urteilsvollstreckung
.   Auf $45 Mio. lautet der Titel, den der Kläger abwehren will, doch verklagt er zum Schutz seines Eigenheims vor einer Vollstreckung seine Hypotheken­gläubiger statt des Staates Texas, dem er so heftig unterlag. Weit kommt er mit der Klage nicht, obwohl er auf die Verfassung von Texas pocht, die seinem Eigenheim Home Stead-Schutz vor Zwangsvoll­streckungen verspricht.

In Sachen Patrick Cox v. Select Portfolio Servicing liegt der Fall einfacher als er denkt, entschied das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans am 1. Dezember 2014. Das Urteil betrifft den Kläger und den Staat. Die neue Klage richtet sich gegen die Kreditgeber, deren Darlehen durch Hypotheken gesichert sind.

Das Recht der Banken, sein Haus zu pfänden, hat mit einem Zwangsvoll­streckungs­verfahren des Staates und dessen Eintragung eines Sicherungs­rechts nichts zu tun. Die Feststellungs­klage des Klägers gegen die Kreditgeber würde auch an einer Ausnahme vom Home Stead-Schutz scheitern: Die Geldgeber für ein Eigenheim dürfen ihr Sicherungs­recht immer ausüben.


Sonntag, den 30. Nov. 2014

Unverhältnismäßige Anwaltshonorare in den USA  

.   Ein Gericht in Kalifornien veröffentlicht eine Gebühren­tabelle, doch bindet es sich nicht daran. Das wäre wohl illegal, denn Anwaltshonorare dürfen aus Kartell­rechts­gründen nicht mit einer Tabelle festgelegt werden. Gerichte und Rechtsanwälte üben ein Ermessen aus. Dies erklärt die enorme Bandbreite der Anwaltshonorare, die sich aus der Marktlage, dem Ruf, der Erfahrung und anderen Merkmalen bestimmt. Nur der Streitwert spielt in der Regel keine Rolle, auch wenn die Tabelle in Rule 401 vom Kings County Superior Court of the State of California ihn als Berechnungs­grundlage einsetzt.

Der Regelfall geht vom Aufwand aus - und der kann gleich hoch oder niedrig sein, wenn der Streitwert $1 oder $1 Mrd. beträgt. Ein US-Prozess um eine Milliarde für eine Gebühr von $100000 erscheint natürlich billig im Vergleich zu denselben Kosten bei einem Streit um $1 oder ein Foto. Dasselbe gilt auch für die Gerichts­kosten, beispiels­weise $350 für jede Zivilklage vor dem Bundes­gericht unabhängig vom Streitwert.

Deutsche erwarten auch in den USA eine gewisse Verhältnis­mäßigkeit, die Amerikanern vor Gericht kaum als Konzept bekannt ist. Im Verhältnis zu ihren Attorneys können sie selbst Einfluss auf die entste­henden Kosten nehmen, indem sie mit ihrem Anwalt bei jedem Verfahrens­schritt überlegen, ob kosten­günstige Alter­nativen denkbar sind, und passende Entschei­dungen treffen. Viele Schritte, doch nicht alle, werden vom Gegner und dem Gericht vorgegeben. Die verblei­bende Flexi­bilität sollten Mandanten nutzen, um die Kosten nicht aus­ufern zu lassen. Schließlich müssen sie immer damit rechnen, selbst im Falle des Obsiegens auf ihnen sitzen zu bleiben. Vor allem dürfen sie sich nicht leichtfertig auf einen US-Prozess einlassen.


Samstag, den 29. Nov. 2014

Das Kostenrisiko des Zeugen  

Zeugenerfahrung im US-Prozess nicht nur unangenehm
.   Mit einer Subpoena im Zivilprozess als Zeuge geladen zu werden, bedeutet eine aufregende und auch teure Erfahrung. Nicht das Gericht, sondern die Partei­anwälte vernehmen. Das Gericht wird nur angerufen, wenn die Subpoena angefochten wird oder die Parteien sich über die Vernehmung, Deposition, uneins sind.

Das Spektakel erfordert meist, dass der Zeuge anwalt­lich beraten oder vertreten wird, insbe­sondere wenn nach einer Subpoena Duces Tecum auch Dokumente vorzulegen sind: Eigent­lich alle, die der Aussteller anfordert, aber in Wirklich­keit weniger, weil der Anwalt des Zeugen viel von der Offen­legung aus­schließen kann.

Durchs Kreuzverhör geschliffen zu werden, nachdem erst einmal die Glaub­würdig­keit des Zeugen durch Erfor­schung seiner Lebens­geschichte und Persön­lichkeit in scharfer Befragung ermittelt wurde, ist kein Zuckerschlecken und führt die Gefahr der Bestrafung wegen Meineids mit sich, doch immer­hin kann der Zeuge auf Antrag vergütet werden.

In jedem Rechtskreis der USA ist das ein anderer Betrag, so um die $40 je Vernehm­ungstag plus außer­örtliche Reise­kosten und viel­leicht gar ein billiges Hotel und Essen. Auf den Anwalts­honoraren bleibt der Zeuge sitzen: Da können schnell $5000 bis $10000 pro Tag plus Vorbereitung und Dokumenten­prüfung bei der Subpoena Duces Tecum zusammenkommen. Dabei geht den Zeugen der Fall eigentlich nichts an. Er ist unbetei­ligter Dritter der Discovery, des Beweisausforschungsverfahrens im Prozess zwischen den Parteien, doch muss er das Zwangs­mittel ernst nehmen, um Strafen wegen Gerichts­miss­achtung zu vermeiden.


Freitag, den 28. Nov. 2014

Schwarzer Tag der Klagen  

.   Black Friday ist ein aufgeputscher Begriff für Handelsblätter. Eigentlich sollte er unter Juristen einen besonderen Stellenwert haben. Die Zustellung von Klagen am Freitagnachmittag ist gang und gäbe, aber am Freitag nach Thanksgiving können Klägeranwälte der teuflischen Versuchung einer Zustellung zur legalen Unzeit kaum widerstehen: Immer mehr Unternehmen machen dicht oder sind unterbesetzt, mehr Anwälte nehmen sich den Tag frei, und halb Amerika ist an diesem Familiensuperwochenende auf Reisen. Da weiß der Kläger, dass die Klage doppelt schmerzt und ein Schwarzer Freitag sitzt. Ähnlich sieht es am Mittwochabend vor Thanksgiving und am 24. Dezember aus.


Donnerstag, den 27. Nov. 2014

Thanksgiving ist am US-Recht schuld  

.   Die Sage um das Mahl an Thanksgiving mit Immigranten und Ureinwohnern ignoriert Recht und Unrecht. Dabei hat die Freiheits- und Religionsliebe der Migranten viel mit der Entwicklung des amerikanischen Rechts zu tun, nämlich das von Staat zu Staat, Kreis zu Kreis und Stadt zu Stadt uneinheitliche Rechtsgefüge der Kolonialzeit, auf dem auch heute noch jeder gute Amerikaner besteht.

Wer Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten aufmerksam gelesen hat, weiß: Niemand konnte sich schon kurz nach der ersten Einwanderungswelle sicher in Nachbarkreise und -kolonien bewegen. An jedem Ort wohnten Pilgrims, die zwecks Religionsfreiheit nach Nordamerika zogen und strikt ihre Lehre durchzogen - gläubige, doch sektenfremde Ketzer aus der Nachbarschaft oder von weiter weg waren unerwünscht.

Das traf den Handelstreibenden ebenso wie den Fabrikanten, der im Nachbarkreis weder mit Freizügigkeit noch mit Recht vor den dortigen Geschworenen rechnen konnte. Während die Kleinstaaten in Deutschland lernten, mit Diplomatie und IPR die Rechtsschranken zu überwinden und die Freiheitsbewegungen einen Bund mit einem Recht schufen, setzte sich in den USA mit der Unabhängigkeit die Idee der kolonialen Rechtsautonomie durch. Deshalb findet man hier 56 Rechtsordnungen, wenn man Kreise und Städte nicht einbezieht. Machbar, wenn auch für Amerikaner und Ausländer verwirrend: Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht.


Donnerstag, den 27. Nov. 2014

Keine Aufklärungspflicht im Wertschriftenhandel  

.   Eine deutsche Industriebank verlor am 25. November 2014 auch in der Revisionsrunde gegen amerikanische Banken, die ihr betrügerisch verbriefte, securitized, Hypothekenbündel verkauft oder ihre Aufklärungspflichten über Risiken verletzt haben sollen.

Im zweiten Punkt gelte der Grundsatz Buyer beware / caveat emptor, urteilte das New Yorker Gericht im Fall IKB International S.A. in Liquidation v. Bank of America Corp., weil die Banken waffengleich am Verhandlungstisch saßen und jede selbst für den Schutz eigener Interessen verantwortlich sei: IKB’s fraudulent concealment claim similarly fails because IKB has not alleged facts supporting a duty to disclose, a necessary component of such a claim. AaO 4. Kein Anspruch ohne Aufklärungspflicht!

Der Betrugsanspruch unterliegt einer besonderen Verfahrensvoraussetzung, deren subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale die verbundenen Klägerbanken nicht erfüllten: … requires that the plaintiff (1) detail the statements (or omissions) that the plaintiff contends are fraudulent, (2) identify the speaker, (3) state where and when the statements (or omissions) were made, and (4) explain why the statements (or omissions) are fraudulent. Die Klage sei untergerichtlich korrekt abgewiesen worden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mit einer vierseitigen Begründung.


Dienstag, den 25. Nov. 2014

Kanzleien in Discovery verstrickt  

.   Eine Kleinkanzlei aus dem Süden mandatierte eine Großkanzlei in der Hauptstadt als Sub­unternehmerin und wurde wegen Nicht­zahlung von Honoraren in Wash­ington, DC, verklagt. Im üblichen Beweis­ausfor­schungs­verfahren vor dem Bundesgericht verlor die Kleine am 24. November 2014 mehr­fach.

Doch ist die Lehre auch für deutsche Unter­nehmen nützlich, die im US-Prozess der Discovery ausgesetzt werden. Im Beschluss in Sachen Winston & Strawn v. The Law Firm of John Arthur Eaves erklärt Richter Kay, wieso Eaves mit den Anträgen auf Eingren­zung der Befra­gung, der Befragung im weit ent­fernten Washington und der Anfech­tung der Befragung als Mandats­geheimnis­verletzung nicht durchdringt, jedoch den Antrag auf Fristver­längerung gewinnt.


Sonntag, den 23. Nov. 2014

Kann man Staaten ihre Domain nehmen?  

.   Mutig wagt ein Bundesrichter den Blick über den Teller­rand und schafft die Grundlage für eine oberrich­terliche, wegwei­sende Recht­sprechung zur Voll­streckung eines Urteils in Top-Level-Domainnamen. Im Fall Calderon-Cardona v. Democratic People's Republic of Korea wandten sich Kläger mit Versäumnis­titeln gegen diverse Terror­staaten an die ICANN zur Pfändung ihrer ccTLD-Landes­domainnamen.

Im Bundesgericht der Hauptstadt entdeckt Richter Lamberth lediglich eine ihn bindende Entschei­dung des Bundes­berufungs­gerichts des Hauptstadt­bezirks, die ihm das ICANN-verwaltete Domainnamen­system erklärt, jedoch keine Präzedenz­fälle des Gerichts­bezirks über die Domain­pfändung. Er muss jedoch in Vollstreckungs­sachen das Verfahrens­recht seines Bezirks anwenden.

Unbeirrt schaut der Richter über den Potomac ins Recht Virginias, das in seiner Archaik ganz anders als das des District of Columbia ist, und entdeckt das Urteil des dortigen Supreme Court im Fall Network Solutions Inc. v. Umbro International Inc., 529 SE2d 80 (Va. 2000). Nach dem Verfahrens­recht von Virginia ist ein Domainname untrennbar mit Dienst­leistungen von Domain­registraren verbunden, was die Pfändung verbietet. Er schließt sich am 10. November 2014 dieser Folgerung an:
The ccTLDs exist only as they are made operational by the ccTLD managers that administer the registries of second level domain names within them and by the parties that cause the ccTLDs to be listed on the root zone file. A ccTLD, like a domain name, cannot be conceptualized apart from the services provided by these parties. The Court cannot order plantiffs' insertion into this arrangement. … While interpretations of the D.C. Code are sparse, they tend to support this understanding of ccTLDs.


Samstag, den 22. Nov. 2014

Drohne auf höchster Ministerialebene  

.   Wieder schraubte sich die Entwicklung des zivilen Drohnenrechts in den USA etwas höher: Am 17. November 2014 beurteilte das National Trans­portation Safety Board als ministe­rielle Revisions­instanz den Pirker v. Huerta-Fall, nachdem ein Verwaltungs­richter im Federal Aviation Administration-internen Wider­spruchs­verfahren zugunsten der freien gewerblichen Drohnen­nutzung auf der Grundlage der Flug­spiel­zeugver­ordnung entschieden hatte.

Der Oberste Ministerial-Rat beschränkte die Prüfung des Falles auf die rechts­widrige Nutzung des Luftraums durch ein Luft­fahrzeug, ohne die weiter­gehende Frage der gewerb­lichen Nutzung, die das Amt bis zum Erlass einer Drohnen­verordnung einschränkt, zu klären. Die neue Entscheidung, die den Fall an den Verwaltungs­richter zurück­verweist, damit er die rechts­widrigen Hand­lungen genauer klärt, trifft auf Kritik von vielen Seiten.

Der Anwalt des beschuldigten Luftraum­verletzers erklärte, dass das Interesse an der gewerblichen Nutzung des Luftraums durch zivile Drohnen nicht von der Entscheidung beein­trächtigt wird. Aus der in den USA wenig maßgeb­lichen Lehre kommt vom jedoch einfluss­reichen Ryan Calo die Ansicht, der Verletzungs­vorwurf hätte aus der Perspektive des ersten Verfassungs­zusatzes verteidigt werden müssen.

Die Rechtslage bleibt also ungeklärt: Der Kongress erwartet Verordnungen und tut nichts. Das Amt bemüht sich um diese Verordnungen und erlässt die ersten Sonder­nutzungs­genehmigungen. Manche Juristen behaupten, der Verwaltungs­richter habe zivile Drohnen geringen Gewichts für eine Flug­höhe bis 400 Fuß richtig eingeordnet und werde in der gericht­lichen Revision bestätigt werden. Vorsich­tigere Juristen warnen vor der gewerb­lichen Nutzung ohne Sonder­genehmigung, bevor ein Verordnungs­entwurf vorliegt.


Freitag, den 21. Nov. 2014

Abgerechnet wird zum Schluss  

CO - Washington.   In dem Fall Zaki Kulaibee Establishment v. Henry McFlikerentschied das Berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in seiner Entscheidung vom 18. November 2014, dass ein in Florida ansässiges Unternehmen seinem langjäh­rigen Vertrags­partner sämtliche Bücher im Rahmen eines Accounting-Anspruchs offen legen muss, wenn sich der entstandene Schaden für die Gegenseite nicht auf anderem Wege ermitteln lässt.

Die Klägerin, ein in Saudiarabien ansässiges Unter­nehmen, das mit Flugzeug­teilen handelt, schloss mit der Beklagten einen Exklusiv­vertrag über den Vertrieb im Rahmen von Kommissions­geschäften in den USA. Die Klägerin verpflich­tete sich, entsprechende Flugzeugteile zu liefern, während die Beklagte sich zur Lagerung und zum Verkauf der Teile verpflichtete und prozentual am Gewinn des Verkaufs beteiligt werden sollte. Der Beklagten oblag zudem die vertrag­liche Pflicht, ihre Verkaufs­aktivi­täten separat zu dokumentieren und hierüber Buch zu führen und monatlich an die Klägerin zu berichten. Nachdem die ersten monatlichen Abrech­nungen Unstimmig­keiten aufwiesen, erhärtete sich bei der Klägerin der Verdacht, dass die Beklagte die Teile zu einem höheren Preis verkaufte als sie ihr gegen­über offenlegte und sich die über­schüssige Summe zusätzlich einstreiche, worauf­hin sie den Vertrag gegenüber der Beklagten kündigte und die rest­lichen Teile heraus­verlangte.

Um ihre Rechte durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin Informationen über die Anzahl der sich noch bei der Beklagten befindlichen Teile, sowie die genauen Verkaufs­zahlen und Angaben über Gewinnmargen, deren Heraus­gabe die Beklagte jedoch verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf volle Einsicht in die Bücher der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich bereits aufgrund des besonderen Vertrauens­vorschusses, der bei einem solchen Kommissions­geschäft natur­gemäß gegeben sei. Die Beklagte habe nicht quali­fiziert genug bestritten, dass sie ihrer verrtrag­lichen Verpflich­tung zur ordnungs­gemäßen Dokumen­tation über die Verkäufe nicht nachgekommen ist, weshalb das Gericht von einem Vertrags­bruch ausging und sie zur Offen­legung der Bücher verurteilte.

Die lesenswerte Entscheidung zeigt auf, dass dem vorge­schossenen Vertrauen zwischen Geschäfts­partnern ein hoher Stellen­wert zukommt, dem selbst der hohe Schutz des Betriebs­geheimnisses zurück­stehen muss.


Donnerstag, den 20. Nov. 2014

Mit NDA Urheberberühmung aushebeln  

MW - Washington.   Der im deutschen Recht weitreichende Schutz eines Urhebers kann durch eine ausländische Rechtswahlvereinbarung nahezu ausgehebelt werden.

Das amerikanische Recht erlaubt die Aufgabe der Urheberschaft durch ein Work Made for Hire Agreement im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Im Zuge dessen wird ein Nondisclosure Agreement, eine Geheimhaltungsvereinbarung, geschlossen, welche dem Urheber untersagt, seine Beteiligung an der Schaffung des Werkes zu offenbaren.

Eine vergleichbare Gestaltung ist dem deutschen Recht fremd. Mit einem Vertrag und der Unterwerfung unter amerikanisches Recht kann jedoch durch Einbeziehung eines derartigen NDA eine vergleichbare Rechtslage geschaffen werden. Dies verstößt auch nicht gegen den im deutschen Recht gewährten Schutz, da der Urheber weiterhin Autor bleibt und lediglich auf Geltendmachung der Urheberpersönlichkeits- und Nutzungsrechte verzichtet.

Zudem kann der Rechteerwerber eine unbegrenzte Urheberrechtsabtretung vereinbaren, welche bei Scheitern des WMFH-Vertrags hilfsweise eingreift, sowie eine Lizenz gleichen Umfangs, die hilfweise bei Scheitern der Zession wirkt.


Dienstag, den 18. Nov. 2014

Bier + Dummheit = Rassisten im verdienten Pech  

Rügelose Einlassung nach fehlerhafter Klagezustellung
.   Erst zu viel Bier, dann entsetz­licher Rassismus, und vor Gericht Quas­selei ohne Zuständig­keits­rüge - so erging es Beklagten im Fall William Wells v. Brandon Rhodes, der prozessual anschau­lich den Weg zum wirksamen Versäumnis­urteil trotz Zustellungs­problemen aufzeigt. Einen Anwalt hatte sich der beklagte Vater erspart. Sein mit­beklagter Sohn hatte Glück; er war nicht vor Gericht erschienen und hatte sich nicht selbst ins Unglück reden können, sodass ein Urteil gegen ihn vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 17. November 2014 keinen Bestand behalten konnte.

Auch unbescholtene Unternehmer versuchen gelegent­lich selbst, einen US-Prozess abzuwehren, und lassen sich rügelos auf eine Zustel­lung ein. So viel Vertrauen sollte man nicht in die ameri­kanische Gerichts­barkeit setzen. Besser ist es, nach dem Empfang einer amerika­nischen Klage den Anwalt einzu­schalten oder zumin­dest das obige Urteil zu lesen und die passende Objection in den Zustellungs- und Zustän­digkeits­fragen zu erheben.


Dienstag, den 18. Nov. 2014

Prozessrechtlicher Sitz von Corporation und LLC  

.   Eine misslungene Geschäftsbe­ziehung führt zu einem Lehr­stück über das Recht von Parteien aus verschie­denen Staaten, statt eines einzel­staat­lichen Gerichts ein Bundes­gericht nach dem Sachzuständigkeitsprinzip der Diversity Jurisdiction anzurufen. Diese ist Fällen der vollständigen Diversity vorbehalten und soll die Beklagten vor xenophoben einzelstaatlichen Gerichten schützen.

Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staats­angehö­rigkeit einer Corporation auf Beklagten­seite und einer LLC auf Kläger­seite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klag­erwiderung hinaus Fest­stellungen machen, erklärte das Bundes­gericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsan­gehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Allein­eigner dort wohnt.

Eine der beklagten Kapital­gesell­schaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungs­sitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon über­zeugen und bestätigte, dass eine Gesell­schaft zwei Staats­angehörig­keiten besitzen kann: eine am Gründung­sort und eine am Verwaltungs­sitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abge­wiesen werden müsse.


Sonntag, den 16. Nov. 2014

1 Dollar Schadensersatz bei Vertragsbruch  

.   Der beklagte Hersteller lieferte teilweise falsche Ware an den israelischen Kunden des Klägers, was zu Zollverfahren und der Behauptung führte, der Kunde verlange die Ablösung des Beklagten durch einen anderen Hersteller - bis dahin sei der Verlust aller Aufträge aus Israel zu ersetzen. Dennoch lautete das Urteil auf $1 Dollar Schadensersatz bei einem eingeklagten Anspruch von $182.520.

Die Urteilsbegründung im Fall Natural Product Solutions LLC v. Vitaquest International LLC ist Unternehmen im Handel mit den USA empfohlen. Der Hersteller gewann, erklärte das Bundesgericht für Maryland ausführlich am 13. November 2014, weil er nach seinem eingestandenen Fehler alles richtig machte. Er bot die fehlende Ware an, um einen Schaden zu vermeiden. Der Kläger hingegen machte alles falsch und kann trotz der bewiesenen Vertragsverletzung keinen Schaden behaupten, den der Beklagte nicht schon ausgeglichen hätte. Da der Kläger den Ersatz ablehnte, erhält er nicht actual Damages, sondern nominal Damages und damit einen Dollar.


Samstag, den 15. Nov. 2014

Gratisgenuss mit Werbung bezahlt  

.   Die Saga der Patentfälle zur Idee, dem Verbraucher gratis urheber­rechtlich geschützte Unter­haltung im Gegen­zug für Werbe­einblen­dungen zu bieten, wobei die Werbung den Rechte­inhaber vergütet, fand am 14. November 2014 mit der Entschei­dung im Fall Ultramercial, Inc. v. Hulu, LLC ein Ende.

In der Hauptstadt Washington urteilte das Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks, das eine landes­weite Patent­zustän­digkeit besitzt, gegen den klagen­den Patent­inhaber. Die Umsetzung einer bekannten Idee durch Hinzufügung von Rechner­kode mache die Erfindung noch nicht paten­tierbar im Sinne von §101 Patent Act.

Der Erfinder hatte schon gegen YouTube und Hulu aus anderen Gründen verloren, doch der dritte Beklagte war gegen das Patent mit dem Argument der Nicht­patent­eignung vorgegangen und hatte zweimal vor dem Supreme Court in Wash­ington gewonnen. Die letzte Ent­scheidung erklärt lesens­wert, wann ein Software­patent an der Paten­thürde von 35 USC §101 scheitern muss.


Freitag, den 14. Nov. 2014

Haftung bei auftragsfremden Problemen  

.   Für Dienstleister wie Rechtsanwälte ist das Urteil in Mid-Century Insurance Co. v. Insulvail LLC ebenso interessant wie für den beklagten Dämmstoffinstallateur, der einen auf einen bestimmten Dämmbereich beschränkten Vertrag eingegangen war, jedoch bei der Ausführung der Arbeiten andere Dämmungsprobleme im Dach erkannte, die er niemandem mitteilte oder behob, weil sie nicht seinen Auftrag betrafen. Im Winter platzte dort eine Wasserleitung wegen des unbehobenen Problems, und die Firma wurde auf Schadensersatz verklagt.

Obwohl der Vertrag Zusicherungen über den üblichen Standard der zu erbringenden Leistungen enthielt, musste der Installateur gewinnen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 13. November 2014. Benachbarte Probleme zählen nicht zum versprochenen Leistungsumfang nach dem Vertrag: All work will be completed in a workmanlike fashion in accordance with the standards of the industry. Zudem ist keine Kausalität erkennbar, erklärt die gut nachvollziehbare Urteilsbegründung. Eine Pflicht zur Offenlegung hätte gelten können, wenn die Beklagte über die Wasserleitungen unter dem Dach aufgeklärt worden wäre.


Donnerstag, den 13. Nov. 2014

Auslandsfolterklage im US-Gericht abgewiesen  

.   Die kolumbianische Luftwaffe griff ein Dorf an, und die Dörfler verklagten zwei US-Gesellschaften wegen behaupteter Mitwirkung - so öffnen sie in Mujica v. Airscan Inc. ein neues Kapitel in der Entwicklung des Rechts zum Torture Victims Protection Act, dem Alien Tort Statute und kalifornischem Völkerrecht.

Das als liberal geltende Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärte das nach den Supreme Court-Entscheidungen Mohamad v. Palestinian Authority und Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. geltende Recht auf 88 Seiten: Der TVPA ist unanwendbar, weil die Beklagten juristische Personen sind. Das ATS gilt mangels Bezug zu den USA nicht.

Die Anknüpfungsabwägungen des Comity-Prinzips in seiner kalifornischen Ausgestaltung weisen den Prozess auch wegen der Stellungnahme des US-Außenministeriums nach Kolumbien zurück. Die ebenfalls lesenswerte Mindermeinung pflichtet der Mehrheit nur im ersten Punkt bei.


Mittwoch, den 12. Nov. 2014

Bessere Patente durch Crowdsourcing  

.   Die Öffentlichkeit kann dem US-Patentamt mit seinen Recherchen durch Crowdsourcing helfen, teilte es ihr mit einer Verkündung im Federal Register am 11. November 2014 unter dem Titel Request for Comments and Notice of Roundtable on USPTO Use of Crowdsourcing To Identify Relevant Prior Art mit, mit der es sie gleichzeitig aufruft, die vorgeschlagene Praxis nach den Regeln des Administrative Procedures Act zu kommentieren. Per Webcast wird ein Crowdsourcing-Roundtable allen Interessenten angeboten.


Dienstag, den 11. Nov. 2014

Arzthaftung auf Urlaubsdampfer trifft Betreiber  

.   Soll eine Haftungsbefreiung für Schiffseigner weiter gelten, die erdacht wurde, als niemand regelmäßig Schiffsreisen anbot und Ärzte nicht zur Bootsbesatzung zählten? Die Befreiung dient Eignern, die nicht für Fehler medizinischer Passagiere haften sollen.

Am 10. November 2014 entschied in Patricia Franza v. Royal Caribbean Cruises, Ltd. das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gegen Kreuzfahrtbetreiber. In einer 63-seitigen Begründung beschreibt es diese wichtige Ausnahme im Seerecht und folgert, dass sie heute nicht mehr auf Urlaubsdampfer anwendbar ist.


Dienstag, den 11. Nov. 2014

Freiheitsrufe mit bipolaren Folgen  

.   Rufe nach Freiheit können so verschiedene Folgen haben! Die deutschen Unterthanen, Bauern und Burschenschaften verstanden die Freiheit 1815 und 1848 als Weg zu Recht und Einheit, mit einem Volk unter einem Recht und Staat - weg von der Vielfalt unberechenbarer Fürsten und Bischöfe. 1871 begann die Rechtsvereinheitlichung, die heute so selbstverständlich erscheint.

In den USA verlangten 13 Kolonien die Freiheit von England, von der Einheitskrone. Sie wollten jedoch keine Rechtseinheit und wehrten in den Verfassungsdebatten ein vom Bund aufoktroyiertes Recht ab. Jede Kolonie hatte ihr eigenes Recht weiterentwickelt und war stolz darauf.

Zudem waren ihre Vorfahren zur Ausübung der Religionsfreiheit nach Amerika gekommen - die einen als Freie, die anderen, Vorgänger afrikanischer Sklaven, als Indentured Servants mit Siebenjahres-Sklavenverträgen, die sie abdienen mussten, um frei zu werden. Erst dann konnten sie ihre Religion frei ausüben, was sie in jeder Kolonie und oft in jedem Kreis anders taten, bis sie sich gegenseitig der Ketzerei bezichtigten oder ersäuften. Dieser Hass spielte auch in die Bundesverfassung ein: Sie soll die Religionsfreiheit schützen, dem Bund mit Zöllen und Patentgebühren einen Haushalt ermöglichen und den Bund ansonsten von allem Recht fernhalten, das die Bürger und neuen Einzelstaaten selbst zu regeln gelernt hatten.

So gilt selbst nach der Usurpierung neuer Bundeszuständigkeiten durch FDR weiterhin, dass nahezu alles US-Recht einzelstaatliches Recht ist: Vom Verkehrs- und Prozessrecht über Vertrags- und Sachenrecht bis zum Gesellschafts- und Handelsrecht. Seit 1937 darf der Bund im Kapitalmarkt- oder Umweltschutzrecht mitmischen, eigene Steuern darf er schon länger erheben, aber das Primat der einzelstaatlichen Rechtsetzung bleibt ungebrochen. Das erklärt auch, wie dem Wähler vorgegaukelt wird, der Bund stehle den Staaten die Freiheit, über ein Krankenversicherungsgesetz allein bestimmen zu dürfen, was dem Präsidenten der USA das politische Genick bricht.


Sonntag, den 09. Nov. 2014

Software-Schutz durch Verbreitungsverbot  

.   Vertragsinhalt zwischen zwei Software-Firmen ist die Prüfung von Software mit dem Programm des Antragsstellers, der eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Verbreitung seiner Software durch den Antragsgegner forderte. Das Bundesgericht in Texas prüfte in Software Development Technologies v. Trizetto Corp. die Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung:
To obtain a preliminary injunction, a plaintiff must show that it is likely to succeed on the merits, that [it] is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in [its] favor, and that an injunction is in the public interest. Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7, 20 (2008).
Es lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner nicht zum Schadensersatz fähig sei. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans hob die Abweisung am 5. November 2014 auf: Das zweite Prüfmerkmal für eine e.V. betreffe nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern die Frage, ob Schadensersatz eine zumutbare Alternative zum Verbreitungsverbot als Schutz vor nicht wieder gut zu machendem Schaden darstelle.


Samstag, den 08. Nov. 2014

4Mio. verwahrtes Fleisch verloren  

.   Ein Fleischlager ließ den Kunden eines Lager­halters $4 Mio. Fleisch ohne die durch ausgie­bigen EMail­verkehr verein­barte ausdrück­liche Freigabe­anweisung abholen, und der Lager­halter verklagte das Lager aus dem Verwahrungs­vertrag, Bailment, wegen dieses Verlusts. Am 7. November 2014 stand in Chishom v. American Cold Storage die Bedeutung der EMails zur Revisions­prüfung an.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korres­pondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendige­rweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Waren­verzeichnis, das Thema der Korres­pondenz war, als auch die Waren­gesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Heraus­gabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.

Anders als beispiels­weise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sach­verhalts­lage die Beweis­würdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschwo­renen vorbehalten, wenn ihre Betei­ligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrit­tene Bedeutung eine Tatsachen­frage für ihre alleinige Zustän­digkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.


Freitag, den 07. Nov. 2014

Haftet Staat, wenn Ministerium Vertrag verletzt?  

.   Ausländische Staaten können in den USA nur nach dem Foreign Sovereign Immunities Act verklagt werden. Wenn ein Staat wegen des behaupteten Vertragsbruchs eines Ministeriums verklagt wird, ist zu prüfen, ob der Staat für sein Ministerium haftet, erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 5. November 2014 im Fall Wye Oak Technology Inc. v. Republic of Iraq.

Die Antwort hängt davon ab, wie der Staat und seine Ministerien und sonstigen Instrumentalities im Sinne des FSIA strukturiert sind. Alle können unter einem Dach an einem Strang ziehen, oder jeder Teil kann zivilrechtlich selbständig, wie im Fall des Iraks, als eigene juristische Person agieren, ermittelte das Gericht. Beim Vertragsbruch ist im letzteren Fall auch die Ausnahme zu prüfen, ob der Gesamtstaat statt des Ministeriums verklagt werden darf, wenn er den Nutzen aus dem Ministerialvertrag zieht. Dies wird in der nächsten Prozessphase zu klären sein.


Donnerstag, den 06. Nov. 2014

Hersteller gewinnt Händlerwettbewerb  

Im Fall Fresno Motors LLC v. Mercedes-Benz USA LLC behauptete eine Firma, die einen Mercedes-Händler kaufen wollte, nicht nur die Verletzung von Franchise-Recht, sondern auch die in Dreiecksverhältnissen oft gefährliche unerlaubte Handlung des rechtswidrigen Eingriffs in Vertragsbeziehungen oder Geschäftserwartungen Dritter, hier konkret Ansprüche nach kalifornischem Recht aus intentional Interference with existing contractual Advantage sowie intentional Interference with prospective economic Advantage, die sie dem Autohersteller vorwarf, welcher ein Vorkaufsrecht geltend gemacht hatte.

Die Revisionsbegründung aus San Franciso führt lesenswert in die Ansprüche nach Franchiserecht sowie die Tort-Ansprüche ein. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA stimmte am 5. November 2014 durchweg für den Hersteller: Das Vorkaufsrecht wurde wirksam angekündigt und ausgeübt. Durch die analoge Anwendung von California Vehicle Code § 11713.3(t)(6) gelangt es allerdings zur Erkenntnis, dass der Hersteller der Klägerin die verlorenen Kosten des Übernahmeversuchs erstatten muss.


Mittwoch, den 05. Nov. 2014

Beschlagnahme bei unbekannten Markenverletzern  

.   Ein Markeninhaber verkauft seine Ware nur direkt und beantragt einen Beschlag­nahme­beschluss gegen alle, die in Zukunft in der Nähe seiner Veranstal­tungen Imitate mit seiner Marke vertreiben. In World Wrest­ling Enter­tainment v. Uniden­tified Parties konzen­trierte sich das Unter­gericht auf die unbe­kannte Iden­tität der Antrags­gegner und wies den Antrag ab.

Am 4. November 2014 verkündete jedoch das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans eine Revisions­begründung, die lehrreich aufzeigt, dass ein solcher Beschluss gegen Unbekannte zulässig sein kann. Der Fall kehrt daher an das Untergericht zur weiteren Beurteilung zurück. Das Gericht muss auch ermit­teln, wie die Beschlag­nahme von Privaten, die beispielsweise von Gerichts­vollziehern begleitet sein könnten, durchzu­führen wäre.


Dienstag, den 04. Nov. 2014

Law Shopping bei vorvertraglichem Betrug  

.   Ein Fensterhersteller aus Michigan behauptete einen vorver­traglichen Betrug im Streit mit einem Zuliefe­rer aus Ohio neben Vertrags­verlet­zungen, die das Gericht entspre­chend der Vertrags­rechtswahl nach Ohio-Recht beurteilte, während es den Betrug nach dem Recht des Forums­staats Michigan prüfte. Law Shopping ist eins der Binnen-IPR-Merkmale, die das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA im Fall Thompson I.G. LLC v. Edgetech I.G. Inc. erörterte.

Die Revisionsbegründung bestätigte die Klag­abweisung im Unter­gericht am 30. Oktober 2014. Der Kläger hatte Beweis­mittel untergehen lassen, was den Beklagten in der Verteidigung behinderte, doch waren auch die von dem Kläger vorgelegten Beweise nur geeignet, eine Jury im Trial zu verwirren, nicht sie von Material­fehlern zu überzeugen. Der behauptete vorvertrag­liche Betrug unterliege nicht automatisch der Rechtswahlklausel, sondern werde vom Gericht nach dem IPR des Forumstaats Michigan beurteilt. Dieses war für den Kläger ungünstiger als das Recht von Ohio. Dem Beklagten sei jedoch kein Law Shopping vorzuwerfen, da er nur passiv an der Wahl des Gerichtsorts beteiligt war.


Dienstag, den 04. Nov. 2014

Golfclub v. Zahnarzt: Werbestreit  

.   In Florida gewann ein Zahnarzt gegen einen Golfclub schon bei der Beurteilung der Aktivlegitimation und Schlüssigkeit der Klage wegen Faxspams, weil der Klub übersah, dass der Beklagte ein Faxwerbeunternehmen eingeschaltet hatte und selbst somit nicht als Täter verklagt werden konnte; zur Rolle des Geschäftsherrn fehlten der Klage gesetzlich erforderliche Ausführungen. Der Klub konnte auch keinen Schaden behaupten, zumal niemand das Fax gesehen hatte.

Dennoch landete die Abweisung in Palm Beach Golf Center-Boca, Inc. v. John G. Sarris, D.D.S., P.A. vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta. Die Revisionsbegründung weist den Leser ausführlich in den Tatbestand der Unterschlagung nach dem Recht von Florida sowie die bundesrechtliche Haftung nach dem Telephone Consumer Protection Act of 1991, 47 USC §227(b)(3), ein.

Die Aktivlegitimation bejahte der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit am 30. Oktober 2014, weil auch die einminütige Belegung des Faxanschlusses einen Schaden darstelle, und weil der Kongress ein neues Schutzgesetz schuf, dessen Recht auf Spamfreiheit nun im Untergericht erneut zu prüfen sei. Zudem sei der minimale Wert von Faxmaterial kein Kriterium, das bei der Abweisung eine Rolle spielen dürfe.


Sonntag, den 02. Nov. 2014

Islands Finanzkrise im US-Gericht  

.   Die Rolle der Geschworenen im amerikanischen Zivilprozess verdeutlicht der Streit zwischen einer Bank und Investoren, die isländische Sparbriefe, Certificates of Deposit, erworben hatten und nach der isländischen Finanzkrise massiv verloren, weil die Bank die Zertifikate zum im Nachhinein als ungünstigst bekannten Termin in Dollar zurücktauschten und nicht verlängerte. Eine Klasse Investoren hätte lieber Kronen zurückerhalten, um sie selbst zu konvertieren, und die CDs verlängert.

In Kalifornien stimmte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA dem Argument der Bank in Vathana v. Everbank zu, ihre AGB hätten ihr gestattet, die Notbremse zu ziehen. Sie war nicht verpflichtet, die CDs zu verlängern, da sie nach den AGB Schaden von Investoren und sich nach eigenem besten Ermessen abwenden durfte. Zweifel an ihrer Sorgfalt bestehen nicht.

Allerdings fand das Gericht am 31. Oktober 2014, dass unklar ist, ob die AGB über den Wechselkurs, die nur den Erwerb, nicht die Rückzahlung, ausdrücklich regeln, die Auffassung der Bank bestätigen. Die abschließende Auslegung der AGB ist diesem strittigen Punkt eine Tatsachenfrage, und diese Fragen sind immer von der Jury zu entscheiden.


Samstag, den 01. Nov. 2014

US-Prozess um YouTube-Statistik, AGB  

.   Die Aufrufe sollen die Kläger manipuliert haben, die eine selbstgemachte Videoaufnahme bei YouTube einstellten, und Google löschte sie wegen Verletzung des Manipulationsverbots in seinen AGB. Die Kläger fühlten sich diffamiert und klagten in der Hauptstadt Washington, doch Google berief sich auf seine Allgemeinen Webseitenbedingungen, die den Gerichtsstand in Kalifornien festlegen.

Am 29. Oktober 2014 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen die Kläger und erklärte, dass die AGB mit dem zum Einstellen eines Videos erforderlichen Klick verbindlich werden. Die einseitige Festlegung des Gerichtsstands wird mit diesem Klick vertraglich angenommen. Die Kläger wurden durch die Nutzung des YouTube-Dienstes als aktive Teilnehmer in ihn eingebunden und damit auch auf die AGB verpflichtet, erläuterte es ausführlich in Song Fi Inc. v. Google Inc..


Freitag, den 31. Okt. 2014

Zum Schiedsgericht trotz Ausnahme  

.   Zwei Unternehmen streiten sich in U.S. Nutraceuticals, LLC v. Cyanotech Corp. um verratene Geschäftsgeheimnisse und die Wirkung von Schiedsklauseln aus 2007 und 2010, deren spätere eine Ausnahme vom Schiedsprozess bei einstweiligen Maßnahmen vorsieht. Wer entscheidet - das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht -, ob die Ausnahme greift?

Die Schiedsgerichtsbarkeit trumpft, entschied am 30. Oktober 2014 in Atlanta das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA. Wenn Tatsachen und Recht nicht eindeutig in eine Richtung weisen, entscheidet das Gericht nicht, sondern es muss den Auslegungstreit als Schwellenfrage in die Arbitration verweisen. Hier enthielt der Sachverhalt schiedsklauselrelevante Umstände, die sowohl der alten als auch der neuen Klausel unterliegen könnten, die nur das Schiedsgericht entscheiden dürfe.


Donnerstag, den 30. Okt. 2014

Keine Schuldbefreiung von Studiengebühren  

MW CO - Washington.   In dem Fall Nielsen v. Educational Credit Management Corp. entschied das Insolvenz-Berufungsgericht des achten Bezirks der USA in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2014, dass an den Schuldenerlass von Studiengebührdarlehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hohe Anforderungen zu stellen sind.

Die Klägerin wendete sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von Schulden, die sich aus 23 Tuition Loans aus den Jahren 1996 bis 2005 zusammen setzten. Die Klägerin berief sich auf unangemessene Härte, da sie wegen Krankheiten und Allergien arbeitsunfähig sei und vier Kinder zu erziehen habe. Ihre Beweismittel reichten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um einen besonderen Härtefall zu begründen.

Grundsätzlich wägen Gerichte in derartigen Fällen sämtliche Umstände ab und betrachten die Vermögenslage sowohl vor als auch nach der Kreditaufnahme und berechnen die notwendigen Ausgaben für eine angemessene bescheidene Lebensführung. Das Gericht sah in diesem Fall die Bemühungen der Klägerin um einen Arbeitsplatz als nicht ausreichend an. Zwar erkannte es an, dass der Familie monatlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung stünden, die gerade einmal zur bescheidenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Familie ausreichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin auch in Zukunft über keine Mittel zur Tilgung der Kredite verfügen würde, weshalb der Klägerin die Beweisführung eines unbilligen Härtefalls nicht gelang.

Das Gericht setzte durch die Entscheidung eine hohe Hürde für den Schuldenerlass von Studienkrediten. Dies mag dem deutschen Verständnis von sozialer Gerechtigkeit insbesondere auf den freien Zugang von Bildung widerstreben. Im amerikanischen System, das von privat finanzierter Bildung ausgeht, ist die Entscheidung jedoch konsequent und beugt einer unbedachten Aufnahme von Studienkrediten vor.


Mittwoch, den 29. Okt. 2014

Mit Sammelklage gegen Eisenbahn  

.   Die Klägerin in Pincus v. National Railroad Passenger Corp. kann nur kurz stehen und braucht dann einen Sitzplatz oder Rollstuhl. Sie verklagt die Eisenbahn auf zukünftige Abhilfe im Namen aller Gleichbetroffenen, nachdem ihr am Bahnhof ein zu kleiner Rollstuhl angeboten und sie in einem von ihr nicht bedienbaren Rollstuhl verlassen wurde.

Fraglich ist in New York City ihre Aktiv­legitimation, wo das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA die Klagabweisung nachprüft. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied am 28. Oktober 2014 zu ihren Gunsten, weil er sich überzeugte, dass die Klägerin auch in Zukunft Eisen­bahn fahren werde und eine sinnvolle Abhilfe für die nach ihrer Behaup­tung gegen das Behinderten­schutzgesetz verstoßenden Leistungen der Bahn denkbar sei.


Montag, den 27. Okt. 2014

Anwaltliche Meinungsfreiheit im Zitat  

.   Anti-SLAPP-Gesetze schützen die Meinungs­freiheit. Ob sie auch für Rechts­anwälte gelten, die einen Vergleich als Anlass einer angeb­lich rechts­widrigen Ander­konto­bewegung zitieren, prüfte das sechste Berufungs­gericht in Kali­fornien. Die Bedeutung der Frage erschließt sich mit der Wirkung des Gesetzes, das Verfassungs­recht von Beklagten bei ihrer Berufung auf Meinungs­freiheit ohne einen voll­ständigen Prozess durchzu­setzen. Die beklagten, einer rechts­widrigen Ander­konto­bewegung beschul­digten Anwälte beriefen sich auf dieses Gesetz, das mittler­weile in zahl­reichen Staaten der USA in diversen Varianten gilt.

Das Gericht bestimmte im Fall Old Republic Construction Program Group v. The Boccardo Law Firm, Inc. am 21. Oktober 2014, dass die origi­nelle Behauptung, das Zitieren eines Vergleichs sei beson­ders geschützt, unter der gesetz­lichen Schwelle des Meinungs­freiheits­schutzes liege. Folge es der Auffassung der Beklagten, würde nahezu alles Zitierfähige der Ausübung eines Verfassungs­rechts wirken und die Anwend­barkeit des Anti-SLAPP-Gesetzes auslösen. Dieses Ergebnis habe weder der Gesetz­geber noch die Präzedenz­fall­recht­sprechung, das Case Law, im Blick gehabt.


Samstag, den 25. Okt. 2014

Was bedeutet alle Rechte im TV-Vertrieb?  

.   Das polnische Staatsfernsehen stritt sich mit seinem Aus­strahlungs­lizenz­nehmer in der amerika­nischen Polen­diaspora um die Auslegung eines Vergleichs, der einen Streit um mehrere Vertriebs­verträge zwischen beiden klären sollte, indem der beklagte Sender bis 2019 der Klägerin alle Vertriebs­rechte im Fall Spanksi Enters., Inc. v. Telewizja Polska S.A. abtrat. Die Klägerin meint, der Begriff alle umfasse alles, nicht fast alles.

Der Sender behauptet hingegen, minimale Teile seiner Programme seien vom Begriff alle ausgenommen: Der Vergleich sei so auszu­legen, dass de minimis-Abwei­chungen keinen Vertrags­bruch bedeu­teten. Lesern mit Geschmack an amerika­nischer Vertrags­auslegung sei daher der Beschluss des Bundes­berufungs­gerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 24. Oktober 2014 empfohlen, das den Begriff wört­lich auffasst und keinen Spielraum entdeckt.


Freitag, den 24. Okt. 2014

Kurierter Terrorstaat: Sanktionenfrei  

.   Nordkorea war ein Terrorstaat und verlor diesen Status im Jahre 2008, bevor die Kläger im Fall Calderon-Cardona v. BNY Mellon ihr Urteil auf Schadens­ersatz wegen Terror­folgen erstritten, das sie nun gegen Banken zu voll­strecken trachten, die ihrer­seits Guthaben Nordkoreas halten. Die Begründung des Bundes­berufungs­gerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 23. Oktober 2014 führt in die Besonder­heiten von §201 Terrorism Risk Insurance Act of 2002, 28 USC §1610, und §§1610(f)(1), 1610(g) Foreign Sovereign Immunities Act, ein.

Der Terror­anschlag geschah in Israel. Die Bankkonten befinden sich in den USA. Der FSIA schützt die Immu­nität auslän­discher Staaten und weist den Bundes­gerichten die sachliche Zustän­digkeit zu, wenn Ausnahmen greifen. Ausnahmen bestehen neben denen für gewerb­liches Handeln der Staaten vor allem nach Anti-Terror­gesetzen. Das Gericht stellte fest, dass der TRIA nach der Entfer­nung eines Staates von der Terror­staaten­liste keine Pfändung der Guthaben gestattet und weiter zu prüfen ist, ob ihre Pfändung nach dem FSIA zulässig sein kann.


Donnerstag, den 23. Okt. 2014

Geheimes Tablet-Schutzdesign unachtsam verloren  

.   Wertvoller als ein Patent kann ein gutes Non-Disclosure Agreement sein, aber im Fall nClosures Inc. v. Block and Company, Inc. hätte der Erfinder einer Tablet-Schutzhülle in ein Patent investieren sollen - oder ein gescheites NDA verfassen müssen. Ein Patent setzt die Offenlegung der Erfindung voraus, ein NDA ihre Geheimhaltung. Ein Patent ist teuer sowie zeitlich und territorial beschränkt; ein NDA kostet weniger, gilt weltweit und kann zeitlich unbegrenzt wirken.

In diesem Fall vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago galt das NDA aber nur, solange die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit aushandelten, weil es so gestaltet war. Als sie danach kooperierten und Wissen von einer Firma an die andere floss, vergaßen sie den Abschluss eines dafür geltenden NDAs - und das Geheimnis war keins mehr. Dann kündigte die das Knowhow erhaltende Partei das NDA und entwickelte selbst einen besseren Tabletschutz. Deshalb erhielt die das Geheimnis verlierende Partei auch keinen Schadensersatz wegen vertragsverletzender Nutzung, entschied das Gericht lehrreich am 22. Oktober 2014.


Mittwoch, den 22. Okt. 2014

Schiedsklausel v. Gerichtsstandsklausel  

.   Nicht nur Mandanten, auch Gerichte entdecken gelegentlich Wider­sprüche zwischen einer Schieds­klausel, die Streitig­keiten der bindenden Schieds­gerichts­barkeit unterwirft, und einer Gerichts­stands­klausel, die für einen Rechts­streit einen Gerichts­stand bestimmt. Ausführ­licher als sonst erklärt der Beschluss vom 15. Oktober 2014 in The G.W. Van Keppel Co. v. Dobbs Imports, LLC, dass beide Klauseln wirken.

Die Beklagte bestritt die Wirksam­keit der Schieds­klausel, weil sie Parteien den Schiedsweg ermög­liche, ohne sie darauf zu verpflichten: … may submit the controversy, claim or dispute to an arbitrator … Zudem binde die Gerichts­stands­klausel die Parteien unwider­ruflich an das ordentliche Gericht: … each party submits irrevocably to the non-exclusive jurisdiction of each such court for the purpose of any such suit, action or proceeding …

Richterin Robinson vom Bundesgericht für den Bezirk von Kansas ging den Argu­menten durch eine sehr gründ­liche Vertrags­auslegung auf den Grund. Sie erklärte, dass in diesem Fall die Wirksam­keit der Schiedsklausel nicht vermutet werden dürfe. Doch zeige die Auslegung, dass das may in der Schiedsklausel keine Alternative aufweist, sodass der Streit entweder vor das Schiedsgericht gehörte oder fallen gelassen werden muss. Die Gerichts­stands­klausel unterminiere die Schieds­klausel nicht, sondern bestimme, wie der Praktiker erwartet, einen Gerichts­stand für einen Prozess um die Schiedsklausel oder ein Schiedsurteil sowie dessen Vollstreckung.


Dienstag, den 21. Okt. 2014

Zensur und Selbstzensur rechtswidrig  

.   Die Rede- und Meinungsfreiheit darf weder durch eine Zensur noch durch eine zur Vermei­dung von Sank­tionen drohende Selbst­zensur einge­schränkt werden; droht das eine oder andere durch ein Gesetz, besitzen betrof­fene Kläger die erfor­derliche Aktiv­legiti­mation zur Prüfung seiner Rechts- und besonders der Verfas­sungswid­rigkeit.

So entschied in Boston das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Van Wagner Boston, LLC v. Davey am 20. September 2014 auf die Klage eines Plakat­werbungs­unter­nehmens wegen neuer Bestim­mungen, die dem Staat ein uneingeschränktes Ermessen zur Ablehnung von Plakat­werbungs­genehmigungen verleihen. Die verfassungs­rechtlichen Bedenken der Zensur­gefahr werden in der lesenswerten Begründung erklärt.


Montag, den 20. Okt. 2014

Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht  

.   in Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten wird erklärt, dass jeder Staat sein eigenes mehrstufiges Gerichtswesen hat und daneben der Bund sein eigenes mit drei Instanzen. Heute geht es um das in den Gerichten anwendbare Recht, denn jeder Staat und der Bund hat sein eigenes - insgesamt in den USA folglich 56 Rechts­ordnungen, wenn man Nichtstaaten einbezieht und Kreise und Städte ignoriert.

Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an. Das ist also einfach. Das anwendbare materielle Recht, also Vertrags-, Straf- oder Erbrecht, beurteilt sich nach dem Binnen-IPR der Staaten: Jeder hat sein eigenes Conflicts of Laws-Recht, aber grund­sätzlich geht es um Anknüpfungen, mit denen Juristen weltweit vertraut sind. In den Bundes­gerichten wird es etwas komplizierter.

Bundesgerichte wenden Bundesrecht an, wenn ihre sachliche Zustän­digkeit, subject-matter Jurisdiction, wegen einer Federal Question, einer bundes­rechtlichen Frage, gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Bund nach Bundes­beschaffungsrecht einen Griffel oder Panzer kauft oder Privat­parteien sich um Patentfragen streiten, da Patentrecht nur Bundesrecht ist, oder um eine Bundesmarke, da das Bundes­markengesetz des Lanham Act ein Bundesgesetz ist. Ein Streit um eine einzel­staatliche Marke oder einen Griffel­kauf zwischen Unternehmen würde hingegen nicht vom Bundesgericht unter der Rubrik Federal Question ange­hört werden.

Die Bundesgerichte besitzen jedoch auch die Zustän­digkeit für Nichtbundes­angelegen­heiten, solange die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen, Diversity Jurisdiction. Welches Recht wenden sie dann an? Das betrifft den Griffelstreit zwischen Privaten, oder den privaten Autounfall: Parteien aus verschie­denen Staaten machen Ansprüche nach einzel­staatlichem Recht geltend. Das Bundes­gericht wendet dann das einzel­staatliche Vertrags­recht, Contract Law, oder das Recht der uner­laubten Handlungen, Torts, an. Fast nichts ist Bundes­recht - jedenfalls bis 1937 -, also wenden die United States District Courts als erste Instanz laufend einzel­staatliches Recht an. Welches Recht bei Diversity-Fällen gilt, beurteilen sie nach den Conflicts of Laws-Grundsätzen. Das IPR ist also etwas Alltägliches.


Sonntag, den 19. Okt. 2014

Schadensersatz mit YouTube-Beweis  

.   Im Untergrund nahm ein Bahnauf­seher die Klägerin, die mit Freun­dinnen gefähr­lich zu feiern schien, nach ausge­tauschten Un­höflich­keiten fest; sie verklagte ihn auf Schadens­ersatz, auch weil er beim Arrest ihren Rock ange­hoben und ihre Unterwäsche U-Bahnkunden zur Ansicht freige­geben haben sollte. Sie verweist auf eine YouTube-Dokumentation.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied in der Schlüssig­keits­prüfung, dass nicht alle Tatsachen bereits unstrittig seien und das Video nicht von ihm, sondern den Geschwo­renen zu wür­digen ist. In Karissa Ronkin v. Andy Vihn klärte es am 16. Oktober 2014 jedoch sehr lesens­wert, welche Ansprüche bereits in diesem Stadium abzu­weisen seien und welche über­leben könnten, darunter der Anspruch wegen behaupteter Verletzung der Privat­sphäre, Invasion of Privacy.


Samstag, den 18. Okt. 2014

Buchdigitalisierung an der Uni  

.   Im Jahr 2014 nimmt die Buchdigitalisierung im amerikanischen Urheberrecht eine zentrale Rolle ein, die im Fall Cambridge University Press v. J.L. Albert mit Blick auf Spezialwerke und universitäre Nutzung am 16. Oktober 2014 erneut und vertieft untersucht und auf 129 Seiten erörtert wurde. Die Entscheidungsbegründung des Bundesberufungsgerichts des elften Bezirks der USA in Atlanta ist noch gründlich auszuwerten und mit den bereits vorliegenden Entscheidungen anderer Gericht abzugleichen, doch ist deutlich, dass in diesem Bezirk das Digitalisierungsprivileg nach dem Fair Use-Grundsatz, 17 USC §107, strenger geprüft wird als in den Bezirken der in New York City und Chicago ansässigen Gerichte.


Freitag, den 17. Okt. 2014

Tot am Schreibtisch  

.   Die Flying Tigers hatte er aufgebaut, um Mao zu schlagen, dann aus Formosa den Staat Taiwan gebildet und später einen Putsch in einer Bananenrepublik inszeniert - stets im Dienste der Mandanten und Präsidenten, denen er auch rüstig treu blieb. Mit 80 hauchte er zum letzten Mal, am Schreibtisch und überhaupt.

Der neue Managing Partner hat dieses Bild vom Vorgänger vor Augen und ärgert sich insgeheim über den Fehlschlag, vor Jahrzehnten Unabhängigkeitskämpfern eine kleine Südseeinsel abzuverhandeln, um dort für reiche und idealistische Mandanten einen neuen Staat nach dem Modell Singapur als neue Heimat für die Boat People aufzubauen.

Erfahrung mit der Staatengründung und Folgen ihrer Verschmelzung sowie den notwendigen internationalen Übereinkünften und Gesetzen hat die Kanzlei, und die unter neuer Leitung hinzugekommenen Partner ergänzen die internationalen Kompetenzen.

Der Durchschnittsmandant will Wirtschaftsrecht oder die Abwehr amerikanischer Klagen, keine Revolution - und heute ist sie für Rechtsanwälte ohnehin nicht so leicht mit Standesrecht vereinbar -, und wenn jener im Weltall, im Nanonebel oder weltweit in 90 von 100 Rechnern vertreten ist, kann der neue Mann auf fähige Kollegen bauen. Vor 80 gibt es noch viel zu tun.


Freitag, den 17. Okt. 2014

Furcht vor Verfolgern in den USA  

.   Einmal in den USA etwas angestellt? Angst vor Klage oder Anklage? In einem Rechtshilfeverfahren mit den USA erwähnt worden? Bei solchen Gedanken fragt man sich, wie sich ermitteln lässt, ob in den USA ein Verfahren droht oder man sorgenlos zu Berufs- oder Besuchsreisen in den USA fliegen kann.

Bei 56 unabhängigen Rechtskreisen in den USA - Kreise und Städte nicht eingerechnet - bedingt die Nachforschung einen erheblichen Aufwand. Eine zentrale Anlaufstelle gibt es weder für Beklagte noch Angeklagte. Jeder Sheriff kann für seinen Ort bescheinigen, dass nichts vorliegt, doch was nützt das am Flughafen? Die Verfolgungsinstanzen beschränken sich nicht auf Staatsanwaltschaften; man muss auch an die zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfolgung denken.

Anwälte und Unternehmen, die an bestimmte Datenbanken angeschlossen sind, können kostenpflichtige Anfragen vornehmen. Zivilprozesse sind einfacher zu finden als Strafverfahren, die auch geheim gehalten sein können, bis der Staat des Beschuldigten habhaft wird. Zudem können sie bei bestehenden Zugangsrechten die schwarzen Listen, die nach Drogen-, Geldwäsche-, Sanktionen-, Embargo-, Exportkontroll- und Waffenausfuhrgesetzen geführt werden, überprüfen. Schließlich ist an privat vorgehaltene Datenbanken, wie die von Investigative Consultants, Inc., zu denken, die in engen gesetzlichen Grenzen Datenbestände aus vielen Teilen der Welt verwalten und nur Staaten, Rechtsanwälten und Finanzinstitutionen offen stehen.


Montag, den 13. Okt. 2014

Vertreibung in Zypern: kein US-Gerichtsstand  

.   Seit dem Daimler AG v. Bauman-Präzedenzfall des Supreme Court häufen sich Klageabweisungen gegen ausländische Kläger, wie auch griechische Zyprioten erfuhren, die gegen den türkischen Zypriotenstaat vor dem Bundesgericht der Hauptstadt vorgingen.

Sie bezeichneten den Nordstaat als Verein, nicht als Staat, um dem Foreign Sovereign Immunities Act mit seinen Staatsimmunitätsregeln auszuweichen, doch gaben sie so dem Gericht im Fall Toumazou v. Turkish Republic of Northern Cyprus eine Handhabe, eine Abweisung mit dem allgemeinen Zuständigkeitsmangel für Associations zu begründen.

Das Gericht stellte nach dem Daimler-Fall aber auch fest, dass der Nordstaat nicht die notwendige Ansässigkeit im Forumbezirk Washington, DC, sondern in Zypern besitzt. Außerdem wies das Gericht die Klage gegen die mitbeklagte Bank aus Zypern ab, die mit einem amerikanischen Bankkonzern verbunden ist, nachdem es die Zuständigkeitsregeln ausführlich in seiner Begründung vom 9. Oktober 2014 erklärte.


Sonntag, den 12. Okt. 2014

Gerichtsstand New York: (-)  

Ohne geeignete Anknüpfung kein geeignetes Forum
.   Wegen Vertragsverletzung, Breach of Contract, und unerlaubter Handlung, Tort, zitierte die Klägerin ein ortsfremdes Unternehmen vor das New Yorker Gericht, doch konnte dieses die tatbestandlichen Anknüpfungen nicht unter das dortige Zuständigkeitsrecht subsumieren und gab dem Klagabweisungsantrag im Fall Continental Indus. Grp. Inc. v. Equate Petrochemical Co. statt.

In der Revision führte am 10. Oktober 2014 das Bundes­berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA lesenswert aus, wieso das Ergebnis Bestand behält. Die unerlaubte Handlung wirkte sich in der Türkei aus. Vertraglich ist aus Bestellungen erkennbar, dass englisches Recht gelten soll. Der einzige Bezug nach New York sei der Umstand, dass der behauptete Vertrag mit der New Yorker Klägerin abgeschlossen worden sein soll. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte auch kurz die wesentlichen Anküpfungsmerkmale dar, die die Klägerin außer im ersten Punkt verfehlt habe:
The factors are:
(i) whether the defendant has an on-going contractual relationship with a New York corporation; (ii) whether the contract was negotiated or executed in New York and whether, after executing a contract with a New York business, the defendant has visited New York for the purpose of meeting with parties to the contract regarding the relationship; (iii) what the choice-of-law clause is in any such contract; and (iv) whether the contract requires franchisees to send notices and payments into the forum state or subjects them to supervision by the corporation in the forum state. AaO 4.


Samstag, den 11. Okt. 2014

Frist verlängert, Frist verpasst  

MW - Washington.   Gegen die Beklagte aus Nigeria bestätigte in New York City in Aircraft v. Oceanic das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 9. Oktober 2014 das Urteil des Untergerichts, das sie zu Schadensersatz wegen Vertragsbruchs verurteilte. Die Parteien hatten sich über den Kauf von drei Helikoptern geeinigt. Gemäß dem Vertrag waren Änderungen nur in schriftlicher und authorisierter Form zulässig. Nachdem die Beklagte einen Hubschrauber, nicht jedoch die weiteren erwarb, folgte die Klage.

Das Untergericht stellte eine mündlich vereinbarte Verschiebung der Abnahmetermine fest, doch habe die Beklagte diese späteren Termine nicht eingehalten. Sie sei daher schadens­ersatz­pflichtig. Von einem vertrag­lich verein­barten Former­fordernis für Vertrags­änderungen gibt es nach New Yorker Recht zwei Ausnahmen. Dies ist zum einen die Einrede der unbilligen Verwirkung, für den Fall, dass die eine Vertragspartei sich aufgrund eines Verhaltens der anderen darauf verlassen durfte, dass die wörtliche Änderung gelten solle. Zum Anderen soll eine Abweichung von einem vereinbarten Formerfordernis zulässig sein, wenn die Partei sich bereits gemäß der neuen Absprache konkludent verhalten hat und dieses Verhalten unverkennbar auf die mündliche Absprache zurück­zuführen ist.

Dies war hier der Fall, da die Beklagte in einer Besprechung bestätigte, weiterhin nach einem geeigneten Abnahmetermin zu suchen und an der Abnahme sehr interessiert zu sein, sowie zur Sicherheit eine Anzahlung leistete. Allerdings versäumte die Beklagte dann den mündlich vereinbarten Abnahmetermin, sodass das Berufungsgericht den Schadensersatz bestätigte.


Freitag, den 10. Okt. 2014

Lizenzvertrag mit beschränkter Haftung  

CO - Washington.   Dass der Vertrieb einer Toolbar ohne entspre­chende Lizenz keine weit­reichenden Folgen hat, entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall My Play City Inc. v. Conduit Limited. Demnach kann sich eine vertrag­lich geschlos­sene Haftungs­beschränkung auch auf nachver­tragliche Verletzungs­handlungen beziehen.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Computer­spiele herstellt und vertreibt. Zusammen mit der Beklagten entwickelte sie eine sogenannte Toolbar, also eine Zubehör­software, für eines ihrer Spiele, deren Vertrieb unter der Marke der Klägerin erfolgte. Die Nutzer konnten die Toolbar sowohl auf der Webseite der Klägerin als auch auf der Webseite der Beklagten herunterladen. Die erzielten Erträge wurden zwischen den Vertrags­parteien aufgeteilt. Der hierzu geschlossene Vertrag beschränkte die Haftung beider Parteien auf einen Maximalbetrag von $5.000. Die Beklagte kündigte den Vertrag, stellte die Toolbar zunächst jedoch weiter zum Download bereit und verletzte somit die Markenrechte der Klägerin.

Die Klägerin bekam erst­instanz­lich einen Betrag von $500.001 wegen ungerecht­fertigter Berei­cherung zuge­sprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass die vertrag­lich verein­barte Haftungs­beschränkung sich nicht auf eine nachver­tragliche Schädigung beziehen könne.

Das Berufungsgericht sah dies anders und entschied, dass die Haftungs­beschränkung auch dann greife, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, da die Klausel sich auf alle Ansprüche im Zusammen­hang mit dem Vertrag beliefe, hiervon seien demnach auch nach­vertrag­liche Handlungen der Vertrags­parteien umfasst.

Die Revisions­entscheidung geht hier zu Lasten der Privat­autonomie. Sie bindet die Klägerin an eine vertrag­liche Verein­barung, die durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten gar nicht mehr bestand und somit von den Parteien auch nicht mehr gewollt war. Vertrags­parteien sollten demnach der gericht­lichen Auslegung einen Gürtel umschnallen und die Ausmaße post­vertrag­licher Haftung explizit regeln.


Donnerstag, den 09. Okt. 2014

Tänzerin wirbelt ins falsche Forum  

.   Lyrische Prosa verwirbelt das Bostoner Gericht im Fall einer exotischen Tänzerin, die ihren arbeit­gebenden Nachtklub wegen eines gefähr­lichen Arbeits­platzes und erlittener Verlet­zungen in Cioffi v. Gilbert Enterprises, Inc. verklagte.

Der poetisch veranlagte Richter Selya des United States Court of Appeals for the First Circuit beurteilte am 8. Oktober 2014 die örtliche Zuständig­keit der Bundes­gerichte von Rhode Island und Massachusetts. Der Klub, der Unfall, der Arbeitgeber und das anwendbare Recht weisen nach Rhode Island, doch die Tänzerin wählte das andere Gericht. Die Entscheidung ist einerseits wegen der ungewohnten Wortwahl des Richters lesenswert, anderseits wegen der Erläuterung der fehlenden Neigung des Revisions­gerichts, die Hausarbeiten der Klägerin zu machen, die die nachzu­prüfenden Rechtsfragen falsch angeht.


Mittwoch, den 08. Okt. 2014

USA-Anwalt besitzt Russengeld - Bereicherung?  

.   Für Russen zu arbeiten, kann für Rechts­anwälte gefähr­lich werden - selbst wenn es nur um $600.000 aus einer 20 Mio. Euro-Investition einer russischen Eisen­bahn­fabrik geht, deren Mitar­beiter das Geld treuwidrig vom schweizer Konto nach Hongkong trans­feriert haben soll. Russland­sanktionen sind gegen­wärtig ein bedeu­tendes Beratungs­geschäft, aber auch scheinbar normale Trans­aktionen im Westen bergen Gefahren, wie der Beschluss in JSC Transmash­holding v. James. F. Miller zeigt.

Den amerika­nischen Anwalt und einen Mitbe­klagten verklagt die Bahnfabrik aus ungerecht­fertigter Bereicherung und Unter­schlagung, weil er den Betrag als Darlehen vom mitbe­klagten Treu­händer in Hongkong angenommen haben soll, der am zugrunde­liegenden Investitions­geschäft beteiligt war, das die Fabrik anfocht, weil ihr Mitarbeiter treuwidrig die Investitions­gelder trans­ferierte. Der Anwalt wendet ein, das Darlehn sei nur an den mitbe­klagten Kredit­geber rück­zahlbar. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies die Einrede am 8. Oktober 2014 zurück.

Die Gefahr für Anwälte besteht neben der potentiellen Verletzung von Russland­sanktionen darin, dass nach Erhalt des Honorars die russische Partei nach eigenem Recht behaupten kann, ein Mitar­beiter habe treulos und abtrünnig - oder laut Klagevortrag rogue - gehandelt. Wer weiß im Westen schon, welche Vollmachts­nachweise in Russland für eine Trans­aktion erforder­lich sind? In den USA gilt beim Mandats­vertrag das Wort der Mandant­schaft. Nur in seltenen Fällen wird die zusätzliche schrift­liche Zusicherung der Vertretungs­vollmacht verlangt, die jedoch nahezu jedermann abgeben kann. Sie schützt also höchstens im Verhältnis zum Erklärenden - mit einem Schadens­ersatz­anspruch -, während der Vertretene nach diesem Beschluss seinen Bereicherungs­anspruch einklagen darf.


Dienstag, den 07. Okt. 2014

Gift im Grundwasser: Anspruchsgrundlagen  

.   Industriegifte gelangten ins Grundwasser der Beklagten in Florida, wo nicht jeder Haushalt an ein Wasserwerk angeschlossen ist. Hunderte von Nachbarn beklagten, dass die Gifte über die Wasserpumpen ihrer Häuser in ihre Körper gelangten, Krebs hervorriefen und auch den Wert ihrer Anwesen minderten.

Nach einem langwierigen Prozess um die Schlüs­sigkeit der Klagen und Umwegen ins Beweisrecht wies das Gericht die Klagen auf Schadens­ersatz ab. Das Bundes­berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied zwei Revisionen gleichzeitig, in Joseph Adinolfe v. United Techno­logies Corp. und in Magaly Pinares v. United Techno­logies Corp., dass das Gericht die Schlüssigkeit der Ansprüche falsch beurteilte und nicht das Beweis­verfahren mit der Schlüs­sigkeits­prüfung hätte verbinden dürfen.

Obwohl die Kläger am 6. September 2014 vorrangig prozessual gewannen und ihren Prozess fortsetzen dürfen, enthalten die Revisions­begründungen für beide Seiten lehrreiche Darste­llungen des auf Umwelt­schäden anwendbaren Rechts mit seinen zahlreichen Anspruchs­grundlagen nach dem Common Law-Recht Floridas. Ebenso unbesorgt wie der Apfelsinen­staat mit seiner Wasserversorgung umzugehen scheint, ist auch sein Präzedenz­fallrecht, das Kläger nicht auf konkrete und kausal verursachte Schäden begrenzt und auch Schadensersatz für das Stigma von Gift in der Umgebung gestattet.


Samstag, den 04. Okt. 2014

Abstandszahlung nach Markteinführung  

.   Die vorzeitige Kündigung eines Markt­einführungs­vertrags verbindet eine Vertrags­klausel mit einer Abstands­zahlung im kanadisch-amerika­nischen Fall Foodmark, Inc. v. Alasko Foods Inc. Kana­dische Produkte sollten in den USA-Markt einge­führt und an ihn adaptiert werden. Das US-Unter­nehmen versprach und erbrachte diese Leistung, bis ein Fonds die kanadische Firma übernahm und den Vertrag außer­halb der Vertrags­kündigung­fristen kündigte, um die Leistungen von einem Makler erbringen zu lassen, den die US-Firma vertragsgerecht einge­schaltet hatte.

Aus der Kün­digung folgt der Prozess um die Abstands­zahlung, die der Vertrag vorsieht, obwohl sie in den USA - wie auch ein Handels­vertreter­ausgleichs­anspruch - nicht allgemein üblich, doch auch nicht undenkbar ist. Am 1. Oktober 2014 bestätigte in Boston das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA die Sonder­kündigungs­folge der Abstands­zahlung mit einer für das Handels­vertreter- und Makler­recht wegwei­senden Entscheidungs­begründung auf 21 Seiten. Sie offenbart auch das Verhandlungspotential bei Verträgen für die Markteinführung neuer Produkte aus dem Ausland in die USA.


Freitag, den 03. Okt. 2014

Schiedsverfahren: Indianerrecht, Stammesforum  

.   Neben den 56 US-Rechtsordnungen, die wir Mandanten und Referendaren erklären, gibt es noch das Stammesrecht der Ureinwohner, dem auch aktuelle Verträge unterliegen. Der Fall Inetianbor v. CashCall zeigt dies deutlich. Der Kläger hatte ein Darlehn nach Sioux-Recht über $2600 aufgenommen und nach 12 Monaten $3252,65 mit Zinsen zurückbezahlt.

Der beklagte Kreditverwalter verlangte mehr und setzte den Kunden auf eine schwarze Liste, die seine Kredit­würdigkeit senkte. Der Kunde klagte wegen Wuchers und Verunglimpfung, doch das Gericht verwies ihn an das vertraglich gewählte Stammes­schiedsgericht. Als der Kunde dieses anrief, teilte der Stamm der Cheyenne River Sioux Tribal Nation mit, kein Schiedsgericht zu betreiben.

Schließlich gewann der Kunde am 2. Oktober 2014 in Atlanta vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks und darf nun den Prozess im ordentlichen Gericht fortsetzen. Ausschlaggebend ist in diesem Bezirk, dass die Schiedsklausel als ein integraler Vertragsbestandteil so wirkt, dass nur das bezeichnete und kein anderes Schiedsgericht anrufbar ist. Schlägt die Klausel fehl, muss nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §5, kein Ersatz­schiedstribunal, sondern das ordentliche Gericht zuständig sein. Das Bundesberufungsgericht in Chicago gelangte kürzlich zum vergleichbaren Ergebnis.


Donnerstag, den 02. Okt. 2014

GPS-Beweis nicht um jeden Preis  

CO - Washington.   In dem Fall United States of America v. Katzin entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA, dass auch mittelbar erlangte Beweise, die aufgrund eines unbefugten Anbringens eines GPS-Gerätes an den Wagen einer unter Anfangsverdacht stehenden Bande durch das FBI erbracht wurden, nicht verwertet werden dürfen. Das unbefugte Handeln der Ermittler könne nicht dadurch entschuldigt werden, dass diese sich darauf berufen, nicht entgegen Treu und Glauben gehandelt zu haben.

In dem Fall wurden ein Elektriker und seine zwei Brüder aufgrund ihrer kriminellen Historie verdächtigt, eine Serie mehrerer Einbrüche in Apotheken begangen zu haben. In Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, jedoch ohne Ermächtigungsbefugnis, brachten die Ermittler ein GPS-Gerät an den Wagen der Brüder an, um ihr Bewegungsbild zu verfolgen. Einige Tage später wurde der Wagen durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Sie entdeckte durch seine Fensterscheibe Medikamentenschachteln und anderes Apothekenzubehör. Die Ermittler beriefen sich darauf, dass die aufgefundenen Beweismittel nicht unmittelbar auf die Verfolgung via GPS zurückzuführen seien, da das GPS lediglich die Bewegung des Wagens aufzeige, die Täter aber nicht unmittelbar überführte. Das Gericht entschied, dass die aufgefundenen Beweismittel im Verfahren gegen die Brüder nicht verwertet werden dürfen, da die eine gerichtliche Befugnis für ein GPS-Tracking zum Schutze des Individuums erforderlich sei.

Das Gericht setzt mit der Entscheidung ein deutliches Zeichen für den verantwortungsbewussten Umgang mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten der Beweiserbringung im Ermittlungsverfahren. Der hier sehr weit reichende Schutz des Individuums vor der staatlichen Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden, der sich auch auf mittelbar erlangte Beweise bezieht, geht jedoch zu Lasten des Interesses der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Strafverfolgung.


Mittwoch, den 01. Okt. 2014

Briefkastenfirma? Nicht nur in Russland!  

.   Dass russische Oligopolisten und die Putin-nahe Bank Rossiya Briefkastenfirmen unterhielten, beklagt in der New York Times eine Juristin - als ob dies nicht die Norm in den USA wäre!

Solange einfaches Gesellschaftsrecht und nicht das Kapitalmarktrecht gilt, erfährt auch in den US-Staaten, von denen jeder nach seiner Façon ein Gesellschaftsrecht besitzt, niemand, wem welche Gesellschaft gehört und ob die mancherorts dem nichts außer den Gebühren prüfenden Handelsregister mitgeteilten Governors, Directors und Officers wirklich die Kontrolle über die Corporation ausüben. Diese Besetzungen sind von der Gunst der Shareholders abhängig und können jederzeit abgerufen und ersetzt werden. Dem haftet in den USA kein unheiliger Ruch an: Das ist normal, und der Durchschnittsbürger würde erstaunt, vielleicht gar erbost reagieren, wenn der Staat die wahren Eigentümer abfragen wollte.

Auch die weitere Klage, dass Russen in Zypern binnen Tagen Briefkastenfirmen einrichten können, wirkt scheinheilig. In Washington, DC, wie auch in anderen US-Staaten war die Gründung, Eintragung und Aktivierung einer Corporation schon immer an einem Tag möglich - nur die Anmeldung der Steuernummer und die Einrichtung eines Bankkontos sind langwieriger geworden, aber theoretisch weiterhin an einem Tag möglich, und für die sofortige Bearbeitung wird heute oft eine Sondergebühr fällig.


Dienstag, den 30. Sept. 2014

iBooks als verdrehter Markenverstoß  

.   Können die Marken iBooks und ibooks nebeneinander bestehen, oder hat der klagende Verlag mit seiner Klage gegen Apple wegen Markenverletzung Recht? Der Verlag besitzt die ältere Marke, aber Apple stellt keine Bücher her, und der Verlag betreibt keinen Online-Marktplatz. Auf sechs Seiten beschreibt in New York ein Revisionsbeschluss vom 29. September 2014 lehrreich die Rechtslage, wenn ein berühmte Marke eine unbekannte im Sinne der reverse Confusion verdrängt.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA stellte in J.T. Colby & Co. v. Apple Inc. ausführlich die Liste der Verletzungsmerkmale nach der Rechtsprechung zum Lanham Act dar, unter die er den Sachverhalt subsumiert. Es sei spekulativ, dass Kunden die Anbieter verwechseln würden - Belege habe der Verlag nicht vorgetragen.

Eine Verletzung kann auch durch die bösgläubige Auswahl einer Marke erfolgen, doch dafür fand das Gericht keine Zeichen. Die Beklagte habe vielmehr die gewünschte Marke gründlich recherchiert und dabei die ibooks-Marke nicht entdeckt. Der Verlag habe Apple erst nach der Aufnahme der iBooks-Kampagne über die Existenz der konkurrierenden Marke unterrichtet - für die Behauptung bösen Glaubens zu spät!


Montag, den 29. Sept. 2014

Supreme Court beginnt Amtsjahr 2014-15  

.   Das Amtsjahr 2013-1014 läuft gerade ab, und mit Spannung achtet Amerika auf die neun Richter, die mit enormen Einfluss das Recht des Landes im Obersten Bundesgerichtshof der USA weiterentwickeln. Richterin Ginsburg hat gerade verkündet, dass sie mit 81 Jahren nicht an den Ruhestand denkt, denn der Präsident könnte keinen Nachfolger ihres Kalibers durch die Senatsdebatten bringen. Damit bleibt die Antrittsmesse, Red Mass, der höchsten Juristen in der St. Mathews Cathedral nahe der Kanzlei des Verfassers das spannendste Supreme Court-Ereignis der kommenden Woche. Die Entscheidungen der ablaufenden Amtsperiode finden sich bei Decisions Today.


Sonntag, den 28. Sept. 2014

Auslandsbank nicht in USA vor Gericht  

.   Daimler AG v. Bauman macht auch Auslandsbanken das Leben leichter: Der Präzedenzfall des Supreme Court in Washington gilt auch für eine Auslandsbank, die ein Texaner in seinen Prozess in Texas mit einem treulosen Treuhänder hineinziehen wollte. Die Bank habe in drei Jahren immerhin 45 Minuten telefonisch mit Texas in Verbindung gestanden und Aufträge texanischer Kunden ausgeführt.

Das reichte nicht für die Ausübung der örtlichen Gerichtsbarkeit, und zwar sowohl im Rahmen der general Jurisdiction als auch der special Jurisdiction, entschied am 26. September 2014 in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA im Fall Monkton Insurance Services, Limited v. William Ritter mit einer ausführlichen Entscheidung.

Die klare, neunseitige Begründung ist für die effiziente Abwehr amerikanischer Klagen gegen Auslandsunternehmen mit minimalen USA-Beziehungen wichtig. Das Gericht erlaubte auch nicht die kostentreibende jurisdictional Discovery. Mit dem Ausforschungsbeweisverfahren wollte der Texaner die Bank aus den Cayman Islands zwingen, umfangreiche Auskünfte über ihre Kundenbeziehungen mit Texanern vorzulegen. Das Gericht fand jedoch, dass er den Nutzen der Discovery nicht glaubhaft nachgewiesen hatte.


Samstag, den 27. Sept. 2014

Drohnenlizenz - wer und wie?  

.   Amerika hinkt bei gewerblichen Drohnen rechtlich hinter vielen Staaten her; ein Genehmigungsverfahren soll bis 2015 eingerichtet sein, doch wurden am 25. September 2014 die ersten Lizenzen für die gewerbliche Nutzung außerhalb von Testeinsätzen erteilt, die auf der Ausnahmenregelung des §333 FAA Modernization and Reform Act of 2012 beruhen.

Am Beispiel der veröffentlichten Sondergenehmigungen gewährt die Federal Aviation Administration einen Einblick in die materiellen und prozessualen Anforderungen an Anträge. Eine amtliche Pressemeldung verzeichnet die erfolgreichen Antragssteller aus der Film- und Fernsehlandschaft. Auf der Seite Petitioning for Exemption under Section 333 erklärt es die anwendbaren Richtlinien für das Genehmigungsverfahren, das durch einen Antrag auf Freistellung von Luftaufsichtsvorschriften ergänzt wird.


Donnerstag, den 25. Sept. 2014

Schuss ins Auge: Kein Schadensersatz  

.   Zum Grundlagenwissen jedes Jura­studenten gehört der Res Ipsa Loquitur-Grundsatz; könnten sie ihn auch in der Praxis anwenden, bei­spiels­weise beim Schuss ins Kinder­auge mit einem von zwei verfüg­baren Gewehren? In New York City hilft ihnen das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks am 24. September 2014. Im Revisions­beschluss in Sachen Z.C. v. Wal-Mart Stores, Inc. erklärt es neben einer Prüfung der Produkt­haftung und der strict Liability mit verschuldens­loser Haftung die Negligence-Prüfung unter diesem Grundsatz und schließt eine Haftung des Händlers aus, der das Gewehr verkauft hatte.


Mittwoch, den 24. Sept. 2014

Blog als Joint Venture-Vertrag?  

.   Parteien sollen sich nicht als Partner bezeichnen, weil sie sich damit recht­lichen Risiken und einer gemein­samen Haftung aus­setzen; aber besteht das Risiko auch beim gemein­samen Betreiben eines Blogs? Diese Frage liegt dem Urteil in Lois Turner v. Temptu Inc. zugrunde, das am 23. Sep­tember 2014 in New York City erging.

Die Klägerin behauptete die rechts­widrige Entwen­dung einer Produkt­idee, die sie mit Bekannten auf einem Blog ent­wickelte. Das Blog, behauptet sie, stelle den leben­den Beweis eines gemeinsamen Unter­fangens mit Gewinn- und Verlust­beteiligung der Partner dar. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA verwarf jedoch mit kurzer, doch klarer Begrün­dung sowohl das Partnership als auch das Joint Venture. Die Klägerin warf sich selbst in der Beweis­aufnahme aus dem Ring, als sie erklärte, dass sie liebend gern einen Vertrag abge­schlossen hätte.


Dienstag, den 23. Sept. 2014

Handelsvertreter mit geringem Schutz  

.   Michigan ist einer der Staaten der USA, der Handels­vertretern einen gewissen Schutz bietet, der jedoch nicht so weit wie ein Handels­vertreter­ausgleichs­anspruch reicht, und zu lehr­reichen Urteilen wie am 22. September 2014 im Fall Aidamark Inc. v. Roll Forming Corp. führt.

Die Revisions­entschei­dung des Bundes­berufungs­gerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati behandelt Kommissions­ansprüche aus Vertrags­verhält­nissen eines Herstel­lers mit Kunden, an deren Zustande­kommen der Handels­verteter betei­ligt war. Nach der vertrags­gerechten Kün­digung des Exklusiv­handels­vertreter­vertrages sind keine Kommis­sionen auf nach­folgende Zahlungs­eingänge zu entrichten, erklärt das Gericht auf der Grund­lage des Vertrages und des Michigan Sales Representative Act.


Montag, den 22. Sept. 2014

Arzt klagt als Versicherungsverweigerer  

.   Mit dem Ziel, das neue Kranken­versicherungs­gesetz abzu­schaffen, verklagt ein Arzt, dem sich ein Verband anschließt, den Finanz­minister, weil sein Ministe­rium mit einer Ver­ordnung Versi­cherungs­verwei­gerern eine Steuer­strafe aufer­legt und der Arzt mit weniger Unver­sicherten rechnet, auf die er seine Praxis ausge­richtet hat.

In Chicago verlor er im Bundesberufungs­gericht des siebten Bezirks der USA im Fall Association of American Physicians & Surgeons Inc. v. John A. Koskinen. Es bestätigte am 19. September 2014 die unter­gericht­liche Abwei­sung wegen mangeln­der Aktiv­legiti­mation, die das Gericht anschau­lich in Ver­bindung mit meh­reren verfassungs­recht­lichen Ansätzen und unter Berufung auf die Supreme Court-Präze­denz­fälle erklärt.


Sonntag, den 21. Sept. 2014

Makler ist kein Steuerberater: Um $75000 vertan  

.   Als der Investor über einen Makler ein Haus anbot, das er 2000 mit ihm steuer­begün­stigt erworben hatte, erör­terten sie die Steuer­auswir­kungen des Verkaufs. Der Makler­vertrag schließt jegliche Steuer­beratung aus und verweist auf Anwälte und Steuer­berater. Als der Investor nach dem Verkauf eine Steuer­rechnung von $75000 erhielt, verklagte er den Makler wegen fehler­hafter Erklä­rung, Vertrags­verletzung, Treuebruch und Verletzung der einzel­staat­lichen Gesetze.

Das Bundesgericht der Hauptstadt der USA entschied am 18. Sep­tember 2014 in der Schlüssig­keits­prüfung weit­gehend zugunsten des Maklers. In Coon v. Wood erklärte es die vernich­tende Wirkung der Vertrags­klausel auf alle Ansprüche außer dem Falscher­klärungs­anspruch, negligent Misre­presentation.


Samstag, den 20. Sept. 2014

Vertrag erklärt sich durch Verhandlungen  

Autokunden verlieren Schadensersatz in Insolvenzvertrag
.   Verlieren Autokunden den mit einem Hersteller erzielten Produkt­haftungs­schadens­ersatz, weil der Hersteller ihn in seiner Insolvenz mit vielen anderen Verbind­lich­keiten abschüttelte? Der KFZ-Hersteller übertrug alles für die Weiter­führung der Geschäfte Notwendige an eine neue Gesellschaft, und das Insolvenzgericht gestattete die Über­tragung. Die neue Firma übernahm die Pflicht, Gewähr­leistungs­ansprüche aus Altver­käufen zu erfüllen.

Die Rechtsfrage in New York City in Castillo v. General Motors LLC lautet am 19. September 2014, ob der in einem Produkt­haftungs­prozess um fehler­hafte Getriebe ausge­handelte Vergleich auch zu diesen insolvenz­vertrag­lich geregelten Warranties zählt.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gelangte zum Ergebnis, dass eine Auslegung des Sale Agreement zwischen alter und neuer Firma diese Ansprüche ausschließt. Dazu greift es auch auf die äußeren Umstände des Vertrags­schlusses zurück, was bei der Auslegung oft nicht zulässig und meist vermieden wird. Aus extrinsic Evidence, hier konkret Beweisen über die Vertragsverhandlungen, folgert es mit einer kurzen, doch nützlichen Erläuterung, dass gerade diese Ansprüche aus Sammelklagevergleichen wirksam abgeschüttelt wurden.


Samstag, den 20. Sept. 2014

Erst korrupt, dann so sauber: Irak  

Schadensersatz für vormals bestechlichen Staat?
.   Als Parens Patriae verklagt der Staat Irak im Namen seiner Bürger Firmen aus aller Welt, die er verschwö­rerisch der Bestechung des Hussein-Iraks bezichtigt. In New York City fand der in pari delicto-Grundsatz auf die Klage nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §1961, sowie dem Foreign Corrupt Practices Act, 15 USC §78dd, Anwendung.

Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA legte am 18. September 2014 in Republic of Iraq v. ABB AG lesenswert dar, dass sich der Irak, selbst wenn seine Korruptionsvorwürfe zuträfen, haftungs­ausschließend die eigene Betei­ligung als mitverschworener Staat zurechnen lassen muss und der FCPA nicht für ihn gilt.


Donnerstag, den 18. Sept. 2014

Ende der Eiszeit?! Comity im Bankwesen  

CO MJ SF - Washington.   Bankgeheimnis ade! Oder doch nicht? Die Niederlassung einer Bank in den USA reicht nicht mehr aus, um eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Einfrierung von ausländischen Konten, gegen eine ausländische Bank durchzusetzen.

Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirkes hat sich in zwei Entscheidungen vom 17. September 2014, Gucci America Inc. v. Bank of China und Tiffany LLC v. China Merchants Bank, auf die erst vor Kurzem erfolgte Abkehr von diesem Prinzip berufen. Vielmehr müssen Gerichte von nun an bei der Vollstreckung einer Einfrierungsanordnung in einem ersten Schritt prüfen, ob diese zu einer Kollision zwischen dem nationalen Recht des Heimatstaates der Bank und dem US Recht führt. In einem zweiten Schritt ist das Gericht verpflichtet, unter Beachtung des Prinzips der internationalen Rücksichtnahme, Comity, abzuwägen, ob die Vollstreckung tatsächlich angeordnet werden darf. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten diese Abwägung unterlassen und allein auf die Präsenz der Bank im Forumstaat abgestellt.

Die Entscheidung gibt auch deutschen Banken Hoffnung, dass trotz Globalisierung das nationale Bankgeheimnis auch in den USA zugunsten des Kontoinhabers gewährleistet werden kann.


Donnerstag, den 18. Sept. 2014

USA: Neue Regeln im Fernabsatz  

.   Der Online-Vertrieb wird mit den FTC-Rules vom 17. September 2014 neu geregelt. Die Bestimmungen treten am 8. Dezember 2014 in Kraft. Die Federal Trade Commission in Washington verkündete sie mit bundesweiter Wirkung in ihrer Eigenschaft als Verbraucherschutzamt und Wettbewerbshüterin im Federal Register unter dem Titel Mail, Internet, or Telephone Order Merchandise. Sie bauen auf den seit 1975 gewonnenen Erfahrungen mit der Mail or Telephone Order Merchandise-Verordnung, 40 FR 51582, mit den Änderungen vom 1993, 58 FR 49096, auf. Damit kann der Handel bereits auf Präze­denzfälle zurück­greifen.

Vertragsrecht ist in den USA einzel­staatliches Recht. Der Fernabsatz wird also von diesem bundes­rechtlichen Element über­lagert, das in der Recht­sprechung als einzel­staats­rechts­brechend angesehen wird, während im allge­meinen einzel­staat­liches Recht Bundesrecht bricht. Ein noch wichtigeres Beispiel für diese Ausnahme ist der landesweit zu beachtende Magnusson Moss Warranty Act.


Dienstag, den 16. Sept. 2014

Verzerrtes Politikerprotestfoto: Fair Use?  

.  


Copyright
Michael Kienitz: Foto
Sconnie Nation: Text
Quelle: 7th Circuit Court
Darf der Hoffotograf eines Politikers dessen Kritikern die verzerrte Wieder­verwen­dung eines Fotos auf einem T-Shirt verbieten, die sich auf die Fair Use-Aus­nahme des Copyright Act, 17 USC §107, berufen? Der Foto­grafierte hatte 1969 an der ersten anti­authoritären Protest­party teil­genommen und will sie jetzt, selbst an die Macht gelangt, unter­sagen. Er schickt seinen Foto­grafen vor, um auch das Protest­hemd mit seinem Bildnis zu verbieten.

Überraschend wendet sich die Revision von der Trans­formations­prüfung des Fair Use-Grund­satzes ab, den das Revisions­gericht in New York City jüngst bei der Buch­digitali­sierung weiter­entwickelt hat. In Chicago entschied am 15. September 2014 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Michael Kienitz v. Sconnie Nation, LLC hingegen, dass die Verwen­dung des Fotos allein an der gesetz­lichen Fair Use-Liste zu messen ist.

Die Trans­formations­theorie gefährdet nach seiner Auf­fassung den Schutz deriva­tiver Werke nach 17 USC §106(2). Trotz dieses Verzichts stellt es Fair Use fest. Das Werk ist so verzerrt, dass vom Original fast nichts übrig bleibt. Die Hemdenmacher hätten allerdings selbst ein Foto aufnehmen sollen, denn Fair Use entschuldigt keine Faulheit. Der Wiederverkaufswert des Originals wird nicht beeinträchtigt. Die Einkünfte der Beklagten sind minimal - Hauptzweck des Hemds ist der rechtmäßige Protest.


Montag, den 15. Sept. 2014

Einstweilige Verfügung wegen Gebäckverkaufs  

.   Ohne Zahlung der Franchisegebühr keine Geschäfte und Marken­lizenz, verlangt der Franchise­geber im Fall Dunkin' Donuts v. Wometco Donas und gewinnt in Boston vor dem Bundesgericht für Massachusetts. Der Berliner-siedende Franchise­nehmer aus Puerto Rico strengt dort einen Schadens­ersatz­prozess für $18 Mio. wegen rechts­widriger Kündigung an. Das Bostoner Gericht verbietet jedoch das zweite Verfahren und legt für die einst­weilige Verfügung die Merkmale der preli­minary Injunction im US-Prozess dar:
Under the familiar standard, a movant seeking a preli­minary injunction must demon­strate that he
is likely to succeed on the merits, that he is likely to suffer irre­parable harm in the absence of preli­minary relief, that the balance of equities tips in his favor, and that an injunc­tion is in the public interest. … Even with this standard, [a] preli­minary injunc­tion is an extraordinary and drastic remedy that is never awarded as of right.
Das Gericht stellt in der Subsumtion eine zur Kündigung berech­tigende Vertrags­verletzung fest, die nicht vom Gesetz in Puerto Rico gedeckt ist. Ein nicht­wieder­gutzu­machender Schaden droht einerseits als Vermu­tung, anderer­seits aufgrund der Beweis­lage. Billigkeits­erwägungen und das öffent­liche Inter­esse wirken schwach zugunsten des Klägers, erklärt die 28-seitige Begründung vom 12. September 2014.


Sonntag, den 14. Sept. 2014

Nach Vergewaltigung: Klage unter Pseudonym  

.   Die Öffentlichkeit soll Zugang zu allen Prozessen haben; gelten Ausnahmen nach einer brutalen Vergewal­tigung, wenn die Klägerin sich mit einem Pseu­donym schützen möchte, während der beklagte Berufs­sportler eine anonyme Rufschä­digung befürchtet? Das Bundesgericht der Hauptstadt subsu­mierte im Fall Jane Doe v. Alfredo Simon Cabrera am 10. September 2014 die Abwägungs­merkmale mit einer sorg­fältigen Begrün­dung:
(1) whether the justification asserted by the requesting party is merely to avoid the annoyance and criticism that may attend any litigation or is to preserve privacy in a matter of a sensitive and highly personal nature;
(2) whether identification poses a risk of retali­atory physical or mental harm to the requesting party or even more criti­cally, to innocent non-parties;
(3) the ages of the persons whose privacy interests are sought to be protected;
(4) whether the action is against a govern­mental or private party; and
(5) the risk of unfairness to the opposing party from allowing an action against it to proceed anony­mously.
Das Gericht bestimmt, dass trotz Medien­berichten des Kläger­anwalts über den Fall ein Pseudonym ausnahms­weise zulässig ist, zumal diese Berichte auch die Anony­mität bewahrten. Doch gilt diese Ausnahme nur von der Klage bis zum letzten Zehntel des Prozesses, dem Geschworenen­verfahren. Die Jury könnte aus einem Pseudonym falsche Schlüsse ziehen.


Samstag, den 13. Sept. 2014

ExIm Bank of China, OPEC, Grenada: Immunitäten  

.   Die Urteilsvoll­streckung gegen einen fremden Staat machen China und Grenada im New Yorker Gericht besonders spannend. Ohnehin ist sie nicht leicht, selbst wenn der beklagte Staat wie hier einen Immunitäts­verzicht für den Prozess erklärte. Die Voll­streckung unterliegt besonderen Regeln, die der Staat Grenada gegen die Staatsbank Chinas durchexerzierte.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA erörterte in seinem 33-seitigen Revisions­beschluss vom 12. September 2014 die anwend­baren Regeln des Foreign Sovereign Immunities Act mit Blick auf Guthaben Grenadas bei einer Kanzlei, Grenadas Flug­hafen­bau­finanzierung sowie Gelder, die der Staat für nicht­gewerbliche Zwecke in den USA hält. Die Begründung in Export-Import Bank of the Republic of China v. Grenada ist lehrreich.

Staatsimmunitäts­spezialisten werden sich auch für den Beschluss in Freedom Watch Inc. v. OPEC desselben Datums vom Bundes­berufungs­gericht der Haupt­stadt inter­essieren. Dieser Fall behan­delt die Zustellung einer Klage an eine inter­nationale Organi­sation.
Disclaimer: Die Kanzlei des Verfassers schrieb im zweiten Fall den Amicus Curiae-Schriftsatz für Österreich.


Freitag, den 12. Sept. 2014

Der Urteilsvollstreckung ausgewichen  

.   Der Alleingesellschafter eines Unternehmens kündigte nach einem Diskrimierungsurteil gegen ihn alle Verträge und übertrug seine Geschäfte als Berater der Gesellschaft an Geschäftsfreunde. Die erfolgreichen Kläger wollen nicht leer ausgehen, versuchen die Vollstreckung gegen jene und gewinnen wegen betrügerischer Vollstreckungsvereitelung.

Im Revisionsgericht verlieren sie jedoch teilweise. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte am 11. September 2014 im Fall Mitchell v. Lyons Professional Services die Umstände, unter denen die Abtretung von Verträgen und Übertragung der Geschäfte aus der Gesellschaft legitim sein kann.

Das vom Vollstreckungsvermögen Entwendete muss Property sein, und kündbare Verträge sind es nicht unbedingt. Diese Tatsachen- und Rechtsfragen muss das Untergericht erneut untersuchen. Nach vier Jahren stehen die Kläger weiterhin mit leeren Händen da.


Donnerstag, den 11. Sept. 2014

Tote Raucher ohne Schmerz und Sex  

.   Wer raucht und stirbt, kann nicht wegen Körper­verletzung oder Verlust des Geschlechts­lebens klagen; das gilt auch für die überlebenden Angehörigen, von denen eine Kanzlei 4000 in eine Sammelklage gegen Tabakfirmen einbrachte.

20 Jahre nach der Klage musste das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in 4432 Individual Tobacco Plaintiffs v. Various Tobacco Companies dennoch solche Probleme klären, die schon die Untergerichte beschäftigt hielten, weil die Kanzlei zwar Sammelkläger sammeln, jedoch ihre einzelnen Ansprüche und Tatsachenbehauptungen nicht durchprüfen konnte. Am 10. September 2014 erläuterte es die Rechtsfolge Abweisung auf 81 Seiten.


Mittwoch, den 10. Sept. 2014

Dieselbe Marke im Technikmarkt: Keine Verletzung  

.   Einmal heißt es M2 für Software, einmal M2 für Informationstechnologie: Beißen sich die Marken, oder können beide nebeneinander existieren? Der Inhaber von M2 Software, Inc. meinte nein und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen M2 Technology, Inc. Doch vergeblich.

Das Bundesgericht wies den Antrag ab, und am 9. September 2014 legte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans im Fall David Escamilla v. M2 Technology, Inc. mit einer lesenswerten Begründung nach. Für den Markenanwalt stellt sie nicht unerwartet auf diese Merkmale ab:
To determine whether … a likelihood of confusion exists, courts look to the following digits of confusion, though no single factor is dispositive:
(1) the type of trademark allegedly infringed,
(2) the similarity between the two marks,
(3) the similarity of the products or services,
(4) the identity of the retail outlets and purchasers,
(5) the identity of the advertising media used,
(6) the defendant’s intent, …
(7) any evidence of actual confusion[, and]
(8) the degree of care exercised by potential purchasers.


Dienstag, den 09. Sept. 2014

Anwältin haftet für Mahnung  

.   Als Anwalt sollte man die Finger vom Verbraucherinkasso lassen, lehrt anschaulich der Fall Pollard v. Law Office of Mandy L. Spauldi zum bundes­rechtlichen Fair Debt Collection Practices Act in 15 USC §1692. Ursprünglich sollte das Gesetz Knochenbrecher in die Schranken verweisen, doch hielten es immer mehr Gerichte für anwendbar auf Rechtsanwälte.

Eine juristisch sauber formulierte Zahlungs­aufforderung, die auch der jüngste Landrichter verstehen kann, entspricht nicht den Voraus­setzungen des Gesetzes. Es soll nämlich den dummen, unerfah­renen und ahnungs­losen Verbraucher schützen, selbst wenn die Mahnung gerissene Betrüger anspricht.

Die einzelnen Zielrichtungen des Gesetzes erklärte das immer eloquente Bundes­berufungs­gericht des erstens Bezirks der USA in Boston am 8. September 2014, als es die Schadens­ersatz­haftung einer Inkasso­anwältin bestätigt. Auch ausländische Anwälte, die Schuldner in den USA verfolgen, sollten den Revisions­beschluss zur Vermeidung einer Haftung ebenso wie die Gesetzes­bestimmungen lesen.


Montag, den 08. Sept. 2014

Wirtshaftung und Anwaltshaftung: Urheberrecht  

.   Der Streit um verletzte Spiele­über­tragungs­rechte vor dem Bundes­gericht von Maryland endet mit der Pointe, dass dem Beklagten­anwalt das Abkupfern eines Schrift­satzes anderer Anwälte aus einem vergleich­baren Prozess vorge­worfen wird.

In der Schlüssigkeitsprüfung gelangte das Gericht im Fall J & J Sports Productions, Inc. v. Marlene R. King zum Schluss, dass sich gegen­seitig auss­chließende Ansprüche neben­einander behauptet werden dürfen, wenn die Klägerin noch nicht im Beweis­ausforschungs­verfahren, Discovery, ermitteln kann, ob die verletzende Ausstrah­lung über einen Kabel- oder Satellite­ndienst erfolgte und welche Technik zum rechts­widrigen Abzwacken des Signals zum Verkauf im Wirtshaus einge­setzt war.

Für den Beklagtenanwalt wird es richtig peinlich, als das Gericht am 27. August 2014 den Sanktions­antrag der Klägerin wegen der Verwendung des Schrift­satzes von Kollegen aus einem anderen Verfahren prüfte. Nicht einmal Über­schriften und Akten­zeichen waren angepasst, doch es entschied:
Defense counsel's submission is probably not counsel's finest moment. On the other hand, lawyers are trained to look backwards as well as forwards, and to research, uncover, and learn from comparable cases. It is not surprising that an attorney would attempt through legal research to identify cases with similar issues and, if appropriate, to advance arguments raised previously by others.
The Court does not condone wholesale copying of the work of others. Nonetheless, plaintiff's request for sanctions is denied.


Sonntag, den 07. Sept. 2014

Rechner angezapft - Gesetz hilft nicht  

Der Computer Fraud and Abuse Act lässt Firma im Stich
.   Auf das Bundesgesetz gegen Rechnermissbrauch und Datenklau verließ sich die Klägerin, als sie eine ehemalige Arbeitnehmerin verklagte, die am letzten Arbeitstag den Firmenlaptop nicht zurückgab, sondern Wochen später noch Kundendaten abzapfte und dann mit einem Löschprogramm ihre Spuren zu verwischen suchte.

Das Bundesgericht für Massachusetts machte der Firma in Pine Environment Services LLC v Carson einen Strich durch die Rechnung: Der Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 schütze Rechner, die im zwischenstaatlichen Verkehr, interstate Commerce, aktiv sind. Dafür nutzte die Mitarbeiterin den Laptop, solange sie angestellt war, doch danach verwandte sie ihn nur im Wohnsitzstaat ohne Netzzugang: …the fact that the Laptop was formerly used in interstate commerce does not make the later deletion of files from that Laptop a crime that is interstate in nature. AaO 7.

Das Bundesgericht erklärte sich deshalb am 5. September 2014 für unzuständig. Das unerwartete Ergebnis erklärt die vom Gericht erörterte Rechtsgeschichte: Der Bund wollte den Staaten nicht vorgreifen, sondern den Computermissbrauch auch im staatenübergreifenden Handel verfolgbar machen. Die Firma muss erwägen, nach einzelstaatlichem Recht im einzelstaatlichen Gericht vorzugehen, wenn sie eine Anspruchsgrundlage findet.


Samstag, den 06. Sept. 2014

Quittung ist kein Schiedsvertrag  

.   Der Kläger zog wegen altersdis­kriminie­render Kün­digung vor Gericht, doch die Beklagte legte eine Quittung vor, mit der sich der Kläger zur Annahme eines Schieds­vertrags in seinen Arbeits­bedingungen verpflichtet hatte. Das Gericht wies die Klage gleich ab, doch in noch höherem Bogen flog die Beklagte aus den hehren Ober­gerichts­hallen des Bundes­berufungs­gerichts des sechsten US-Bezirks in Cincin­nati.

Am 5. September 2014 bezeichnete es im Fall Robert Kay v. The Minacs Group (USA), Inc. die Quittung als ein Rätsel, das das Unter­gericht nicht als Schieds­vertrag oder -klausel hätte akzep­tieren dürfen. Die Quittung enthält nicht den Inhalt der der Schieds­bestimmung zugrunde­liegenden Arbeits­bedingungen, für die sie anwend­bar sein soll. Gilt sie für Diskriminierungs­ansprüche?

Gilt sie überhaupt nach der Über­nahme des Vermögens des früheren Arbeit­gebers durch eine neue Gesell­schaft, die ihre eigenen Arbeits­bedingungen auf bestehende Arbeits­verhält­nisse anwandte? Die Quittung wirft nur Fragen auf und beantwortet nichts. Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit begründet kurz, doch lehr­reich die Grund­sätze der Anfor­derungen an eine Schieds­klausel, die auch bei der allgemeinen Aufgeschlos­senheit der Bundes­gerichts­barkeit gegenüber der Schieds­gerichts­barkeit zu beachten sind.


Freitag, den 05. Sept. 2014

Keinen (Schadens-)Ersatzschlüssel  

CO - Washington.   Einfach zu knackende Türschlösser stellen keinen Sachmangel dar und begründen keine Schadens­ersatzan­sprüche und keine Ansprüche aus ungerecht­fertigter Bereicherung gegen den Hersteller. Die bezweckte abschreckende Wirkung der Klage, die Hotel­besucher schützen und Einbrecher abschrecken sollte, verpufft durch die abwei­sende Entscheidung des Bundes­gerichts für Minnesota.

In dem Fall U.S. Hotel and Resort Management, Inc. v. Onity, Inc. entschied der United States District Court for the District of Minnesota am 30. Juli 2014 über eine Schadens­ersatz­klage eines Hotel­betreibers gegen einen Hersteller von Tür­schlössern. Ein Ingenieur verbreitete im Internet, wie die in den Hotels der Klägerin eingebauten Schlösser mit einfachen Mitteln von jeder­mann geöffnet werden können. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Schlösser nicht ihrem eigentlichen Zweck, der Verhin­derung des Betretens von Unbefugten dienen und verlangte Schadens­ersatz für den Mehraufwand, den sie für zusätz­liche Sicher­heitsmaß­nahmen hatte, sowie Kompensation für den wirt­schaftlichen Minder­wert der Schlösser. Die Gegenseite berief sich hingegen darauf, dass die Schlösser voll funktions­fähig seien und es vielmehr eines unbefugten Ein­greifens Dritter mit krimineller Absicht bedürfe, um den Verschluss zu überwinden, was ihr nicht zuge­rechnet werden könne.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Mangel an den Schlössern läge nicht vor, weil die begehrte Schließ­funktion einwand­frei funk­tioniere. Die Klägerin habe nicht aus­reichend darlegen können, dass das uner­laubte Öffnen durch Dritte tatsächlich und konkret drohe. Die abstrakte Möglichkeit einer Über­windung durch Unbefugte reiche für die Begrün­dung eines Mangels noch nicht aus. Die zusätz­lichen Kosten, die der Klägerin entstanden, seien nicht unmit­telbar auf die Unsicher­heit der Schlösser zurückzuführen, sondern basierten lediglich auf der Angst der Klägerin vor hypothe­tischen Einbrüchen.


Donnerstag, den 04. Sept. 2014

Als Amicus in den USA und Deutschland  

.   Wie schön, wenn man Freunde hat, schreibt Mark Hilgard im Untertitel seines neuen Büchleins Der Amicus Curiae Brief. Treffender kann es eine Prozesspartei, der ein Dritter als Fachmann, -frau oder -unternehmen auf eigene Kosten beistehen will, es kaum ausdrücken. Ebenso gelungen ist das gesamte Werk, auch aus der Perspektive des Anwalts, der im Namen von Staaten als Amicus Curiae den in ihnen angesiedelten Unternehmen bei Prozessen in US-Obergerichten beisteht.

Nach einer Einführung in die von prozessualen Schranken kaum berührte Geschichte der Amicus-Schriftsätze in den USA vermittelt Hilgard einen wertvollen Überblick über die mittlerweile zahllosen Regularien, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über Vor- und Nachteile der Einmischung Dritter für die Gerichte entwickelten. Er belegt diese mit einem mustergültigen Annex mit Prozess­vorschriften und weiter­führenden Quellen ebenso wie der Darlegung der divergierenden Gerichtsordnungsziele.

Für den amerikanischen Leser, doch erst recht den im Ausland, ist der Rechtsvergleich mit Amici vor internationalen Organisationen sowie anderen Rechtsordnungen, insbesondere Deutschland, lesenswert. Hilgard zieht aus seiner Erfahrung als Rechtsanwalt in einer amerikanischen Kanzlei in Deutschland wertvolle Folgerungen und zeigt, wie man Amicus Curiae-Konzepte auch im deutschen Recht umsetzen kann. Dafür zieht er beispielhaft verschiedene Prozessinstitute heran, mit denen über andere Mechanismen dieselben Ziele verfolgt werden können. Auch das Buch bereitet eine Freude!
Der Amicus Curiae Brief
Mark C. Hilgard
1. Auflage 2014
ISBN 978-3-7375-0137-8
55. Seiten - 14,80 €


Mittwoch, den 03. Sept. 2014

Furcht vor Patenthaftungsklauseln  

.   In Lizenz- und Vertriebsverträgen finden ausländische Unternehmen immer strengere Haftungs- und Haftungsfreistellungsklauseln für Patentrisiken, wenn sie ihre Produkte oder Leistungen in den USA anbieten. Die amerikanischen Kunden lassen sich diese Klauseln selten ausreden und sie auch nicht im Rahmen von Limitation of Liability-Klauseln eingrenzen, beispielsweise durch die Höhe von den Schadensersatz einschränkenden Caps.

Die Anbieter garantieren verzweifelt, dass ihnen keine Patentverletzungen bekannt sind. Doch wollen sie in Unkenntnis amerikanischen Patentrechts dem US-Kunden keinen Blankoscheck für Schadensersatzforderungen und den Ersatz von möglicherweise noch höheren Prozesskosten erteilen. Nützt ihr gutes Gewissen denn gar nichts?

Im Fall EveryScape, Inc. v. Adobe Systems, Inc. erklärte das Bundesgericht für Massachusetts am 27. August 2014 kurz und klar, wie die Schadensersatzvoraussetzungen für vorsätzliche Verletzungen funktionieren. Neben objektiven Merkmalen muss eine Kenntnis der Verletzungsgefahr bewiesen sein, sonst verliert der Patentinhaber. Außerdem ging das Gericht auf das induced Infringement und contributory Infringement mit laienverständlicher Erklärung der Präzedenzfälle ein. Sie sollten die Furcht gutgläubiger Anbieter aus dem Ausland bei Vertragsverhandlungen in den USA etwas eindämmen.


Dienstag, den 02. Sept. 2014

Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten  

.   Der Leser kann kaum ahnen, warum die hier vorgestellten Entscheidungen meist von den Bundesgerichten der ersten bis zur Supreme Court-Instanz stammen. Wenn wir in den Berichten vom Recht bestimmter Staaten sowie sonstiger Rechtskreise der USA sprechen, muss es dort doch wohl Gerichte geben?! Das etwas unübersichtliche Bild sieht so aus:

Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie anders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zusammenschlossen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht ausdrücklich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich autonom um ihr Vertragsrecht, Sachenrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in anderen Staaten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vorbehalten. Ihre Entscheidungen haben staatsweite Bedeutung.

Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Kolonien und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bundesgerichtsbarkeit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten streiten, können sie deshalb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United States District Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bundesrecht zuständig, beispielsweise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.

Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Entscheidungen stammen in der Regel aus den Bundesgerichten, weil sie im Durchschnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Entscheidungen auch revisionsbezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sammeln wir täglich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirksaufteilung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Seiten zusammengefasst.


Sonntag, den 31. Aug. 2014

Dampfexplosion beim Weißen Haus  

.   Unter den Straßen ums Weiße Haus verlaufen Heißdampfrohre. Bei Arbeiten explodierte eins und tötete den Vorarbeiter, dessen Nachlass auf Schadensersatz klagte. Er verlor, weil der Arbeiter alle Warnungen seiner Kollegen missachtete und Vorsichtsmaßnahmen ausschlug.

Rechtlich ist bemerkenswert, dass das Gericht den Grundsatz des Mitverschuldens, contributory Negligence, anwendet, der die Beteiligung aller Parteien am Unfall an der Seventeenth Street berücksichtigt. Anders als im Recht vieler Staaten führt er im District of Columbia zum Ausschluss der Haftung Mitbeteiligter, wenn der Geschädigte selbst zum Vorfall beitrug - ähnlich wie der Unclean Hands-Grundsatz im Equity-Recht der Common Law-Staaten.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt im Fall Stotmeister v. Alion Science and Technology Corp. am 25. August 2014 auch die Abgrenzung des Assumption of Risk-Grundsatzes von contributory Negligence. Im ersten Fall kennt der Geschädigte das Risiko und nimmt es in Kauf. Im zweiten Fall will er die Gefahr nicht in Kauf nehmen, sondern schätzt sie fahrlässig falsch ein und trägt zum Schadenseintritt bei, erörtert die 61-seitige Begründung.


Samstag, den 30. Aug. 2014

Tanz um Urteilsoptionen im Softwareprozess  

.   In Oracle Corp. v. SAP AG spielen die Parteien fast die gesamte Palette der Urteils­optionen nach dem Verdikt der Geschworenen durch. Im Streit um Rechtsverletzungen durch Software-Downloads durch die Beklagte hatte die Jury auf $1,3 Mrd. Schadens­ersatz entschieden. Die Parteien stellten ihre Urteils­anträge, wie im US-Prozess üblich, denn das Verdikt ist kein Urteil, auch wenn die Presse vom Geschworenen­spruch wie von einem Urteil spricht.

Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Jury spann, sodass der Prozess wiederholt werden musste. Die Beklagte stellte einen Antrag aufgrund der bekannten Tat­sachen allein aus Rechts­gründen, das der Richter ohne Mit­wirkung der Jury erlassen kann, ein Judgment as a Matter of Law. Der Richter ordnete jedoch den new Trial unter der Bedingung an, dass die Klägerin nicht eine alter­native Lösung akzeptierte, das Remittitur.

Mit dem Remittitur würde der Schadens­ersatz auf $272 Mio. gekappt. Die Klägerin winkte ab. Das Gericht verbot ihr dann, vor dem neuen Geschworenen­tribunal den Schaden anhand einer hypothetischen Lizenz zu bemessen. Darum ging es schließlich in der Revision, die das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 29. August 2014 beschied. Seine ausführ­liche Begrün­dung setzt ein bedingtes Remit­titur von $356,7 Mio. fest und bestätigt das Hypothese­verbot des Unter­gerichts.


Freitag, den 29. Aug. 2014

Garantiert vertragstreues Gebaren vermutet  

.   Jedem Vertrag wohnt die ungeschriebene Pflicht Duty of good Faith and fair Dealing inne. Diese Zusicherung erklärte im Aktienhandelsfall Barbara v. MarineMax, Inc. die Revisionsbegründung des in New York City angesiedelten Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA. Zunächst erörterte sie die Präzedenzfälle nach dem anwendbaren Recht des Staates New York:
Under New York law, the implied covenant of good faith and fair dealing provides that neither party to a contract shall do anything which has the effect of destroying or injuring the right of the other party to receive the fruits of the contract. M/A-COM Sec. Corp. v. Galesi, 904 F.2d 134, 136 (2d Cir. 1990).
Diese vertragsimmanente Garantie geht von der Vermutung des vertragstreuen Verhaltens aus, die der Kläger widerlegen muss, um einen Anspruch durchzusetzen. Die Vermutung leitet sich sowohl aus der Vertragssprache als auch aus dem Vertragsverhalten in der gegenseitigen Pflichtenerfüllung ab. Eine Verletzung konnte der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 28. August 2014 nicht feststellen.


Donnerstag, den 28. Aug. 2014

Lücke im Corporate Book: Alles und nichts  

.   Der Streit um die Widerklage für erbrachte Leistungen endete schnell, als die Auftraggeberin entdeckte, dass alle Ansprüche untergingen, weil die Widerklägerin vom Staat als Gesellschaft gelöscht war. Die Belege findet man beim Secretary of State und im Corporate Book jeder Corporation, das aktuell gehalten werden muss.

Die Administrative Dissolution trifft unachtsame Gesellschafter wie ein Natureignis, doch ist es leicht vermeidbar, beispielsweise durch die periodische Gebührenzahlung und Berichtseinreichung, die jeder Staat verlangt. Ohne good Standing kann die Gesellschaft keine Geschäfte außer den zu ihrer Abwicklung notwendigen tätigen, während die Gesellschafter unbeschränkft für das Handeln der Gesellschaft haften: Alles und Nichts in glückloser Verbindung!

Das geschieht nicht selten, doch die konkreten Auswirkungen erörtete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans in 4 H Construction Corp. v. Superior Boat Works Inc. am 27. August 2014 in einer lesenswerten Begründung. Außerdem erklärte es die Wiedereinsetzung einer gelöschten Gesellschaft nach einzelstaatlichem Recht, die in diesem Fall mit ihrer erhofften Rückwirkung fehlschlug.


Mittwoch, den 27. Aug. 2014

Falsche vergleichende Werbung: Schadenserfordernis  

.   Nach dem Equity-Recht in Common Law-Ländern setzt eine Verbotsverfügung einen Schaden voraus. Bei Falschwerbung gilt, dass ein irreparabler Schaden für einstweilige Verfügungen behauptet und dargelegt werden muss. Die Revisionsentscheidung in Ferring Pharmaceuticals Inc. v. Watson Pharmaceuticals Inc. erstreckt diese Regel aus dem Patentrecht auf das Werberecht nach dem bundesrechtlichen Lanham Act. Eine Schadensvermutung gilt nicht.

Der Fall betrifft einen Vergleich von Medikamenten im Rahmen einer werbenden Informationsveranstaltung eines Pharmaherstellers, in der der vortragende Arzt Eigenschaften des Konkurrenzprodukts falsch darstellte. Schon vor der Klage stellte er eine Aussage richtig und verpflichtete sich später, andere Aussagen richtig vorzutragen. Das reichte dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 26. August 2014, mit einer 24-seitigen Begründung eine Schadensbefürchtung zu verneinen.


Dienstag, den 26. Aug. 2014

Blut ist dicker als Wasser  

MJ - Washington.   Frei nach diesem Motto wollte eine amerikanische Gesellschaft etwas schummeln, um ins bessere Gericht zu gelangen, und trat ihre Ansprüche an eine Tochtergesellschaft ab.

Dass eine solche Abtretung nicht unbedingt wirkt und dem so auserkorenen Bundesgericht ein Ermessen verbleibt, entschied das Bundesgericht für den zweiten Bezirk der USA in New York City am 25. August 2014 in AEP-PRI Inc. v. Galtronics Corp. Ltd..

Die Muttergesellschaft vollzog das Assignment, um einen Bezug zum Bundesgericht herzustellen. In den USA gibt es sowohl einzelstaatliche als auch Bundesgerichte. Letztere sind jedoch im Rahmen der Diversity Jurisdiction nur zuständig, wenn der Streitwert 75.000 Dollar übersteigt und die Parteien unterschiedlichen Staaten entstammen. Diesen grenzüberschreitenden Kontext wollte das Unternehmen nutzen, um der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit auszuweichen. Dies ließ das Gericht jedoch nicht zu und stellte fest, dass es einen reellen wirtschaftlichen Bezug zwischen der Tochterfirma und dem Anspruch geben muss. Nach Meinung des Gerichts konnte die Gesellschaft diesen Umstand nicht hinreichend nachweisen und wies die Klage ab.


Montag, den 25. Aug. 2014

Handy-Entsperren dank Verordnung erlaubt  

.   Am 25. August 2014 tritt die Verord­nung Exemp­tion to Prohi­bition on Circum­vention of Copy­right Protection Systems for Wire­less Tele­phone Hand­sets in 37 CFR 201 in Kraft, wenn das Copyright Office sie im Federal Register verkündet, 79 FR 50552. Als Ausnahme zum Entsperrungs­verbot des Digital Millenium Copyright Act setzt sie den neuen Unlocking Consumer Choice and Wireless Compe­tition Act des Bundes­gesetz­gebers um.

Die neue Regelung gibt Mobil­telefon­kunden und Unlock-Unternehmen mehr Rechts­sicher­heit. Alle drei Jahre prüft das Copyright Office, wie mit DMCA-Urheber­schutz­mechanismen verfahren werden sollte. Es hatte seit 2006 mal mehr, mal weniger Ausnahmen erlaubt. Dieses Oszil­lieren beendet das Gesetz, das dem Amt auch aufgibt, im nächsten Zyklus zu prüfen, ob die Ausnahmen auf andere draht­lose Geräte ausge­dehnt werden sollten.


Sonntag, den 24. Aug. 2014

Schiedsklausel nach Indianerrecht  

.   Online-Darlehnsverträge verweisen auf Indianerrecht und ein Schiedsverfahren vor dem Sioux-Tribunal im Sioux-Hoheitsgebiet. Das Bundesgericht wies deshalb die Klage eines Darlehnsnehmers wegen eines Zinssatzes von 139% p.a. gegen die -geber ab und verwies die Parteien vor das Indianertribunal.

In der Revision in Chicago gewinnt der Kläger im Fall Deborah Jackson v. Payday Financial LLC vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA. Die 42-seitige Begründung vom 22. August 2014 erklärt lesenswert die Fragen der Ermittelbarkeit des anwendbaren Rechts, die es bejaht, und der Verfügbarkeit des gewählten Schiedstribunals, die es verneint.


Freitag, den 22. Aug. 2014

Rehabilitation statt Urteil im MHCC  

MJ - Washington.   Die Praktikantinnen der Kanzlei besuchten den Superior Court des Dictrict of Columbia und erwarteten Anwälte, die vor einer Jury für die Rechte ihres Mandanten kämpften - aber wie so oft kam dann alles ganz anders …

Die USA sind dafür bekannt, dass die Schwächsten der Gesellschaft gerne einmal vergessen werden. Umso erstaun­licher ist die Errichtung von Problem­bewältigungs­gerichten, welche sich mittler­weile in mehreren Staaten etabliert haben. Was 1989 mit einem Richter in Miami begann, hat sich zu einer anerkannten Methode entwickelt. Eines der wesent­lichen Ziele ist es, die Rück­fall­quote von Straf­tätern zu verringern und ein besseres Miteinander in der Gesellschaft zu schaffen. Ein weiterer positiver Neben­effekt ist die Reduzierung der Justizkosten.

Es sieht zunächst einmal so aus, als wäre dies ein ganz gewöhn­liches Gericht. Die Angeklagten werden jedoch nicht als solche bezeichnet, sondern als Klienten. Zudem hat der Richter viel mehr Infor­mationen und Hinter­grund­wissen über den Klienten. Die Problem­bewältigung steht hier an erster Stelle. Es arbeiten hierbei nicht nur Richter und Anwälte zusammen, sondern auch soziale Einrich­tungen und andere Behörden stehen im engen Kontakt mitein­ander. Dadurch wird die Arbeit dieser Gerichte effektiv und die Rück­fall­quote sinkt.

In Washington, DC, beeindruckt besonders der Mental Health Community Court. Dieser wird geleitet von Richterin Keary. Das Gericht hilft in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Straftätern, die oftmals an einer psychischen Störung leiden. Aber nicht nur die Behörden müssen sich um das Wohl des Klienten bemühen. Die Klienten dieses Programms müssen hart an sich selbst arbeiten. Sie müssen sich gegebe­nenfalls in eine Klinik begeben, regel­mäßige Drogen­tests durchführen, sich bei ihrem Arzt vorstellen und auch Selbst­hilfe­gruppen besuchen. Auch gehören Termine vor Gericht zu ihrem Pflicht­programm. Während dieser Verhand­lungen wird das weitere Vorgehen beschlossen und die Richterin erhält einen Eindruck, wie sich der Klient entwickelt. Schließt ein Klient das Programm erfolg­reich ab, erhält er ein Diplom und eine Rose. Was den Klienten aber viel wichtiger ist, ist dass sie in einigen Fällen ein geringeres Strafmaß erwartet oder dass die Anklage ganz fallen gelassen wird.


Donnerstag, den 21. Aug. 2014

Kleingedrucktes - besonders groß  

MJ - Washington.   Auch in den USA ist das Kleingedruckte eine große Sache. In Kevin Nguyen v. Barnes & Noble Inc. stritten sich die Parteien, ob ein Schiedsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit für ihren Fall zuständig sei. Die Buchladenkette schrieb in ihren AGB Schiedsverfahren vor. Das Bundesberufungsgericht für den neunten Bezirk der USA in San Francisco versagte der Beklagten jedoch die Wirksamkeit dieser Klausel.

Das Unternehmen hätte in zwei Weisen eine solche Klausel wirksam werden lassen können. Zum Einen hätte ein Ich stimme zu-Häkchen auf der Webseite bestätigen können, dass die Kunden die AGBs lasen und annahmen. Zum Anderen kann ein Link zu den AGBs so deutlich auf der Webseite stehen, dass der Kunde zwangsläufig darauf aufmerksam werden muss. Beides war hier nicht der Fall. Ein Häkchen musste nicht gesetzt werden, und die AGBs waren nicht deutlich markiert. Der Kläger wurde somit nie aufgefordert, den AGBs zuzustimmen und las diese infolgedessen nie.

Auch der Umstand, dass der Kläger mit Webseiten vertraut war, die ihren AGBs nicht durch selbstständiges Anklicken Wirksamkeit verleihen, wie beispielsweise Facebook, LinkedIn, MySpace oder Twitter, half der Beklagten nicht. Es gab laut Gericht keinen Grund zur Annahme, dass auch die Beklagte eine solche Art der Bestätigung der AGBs verwendet. Es folgerte am 18. August 2014, dass die Schiedsklausel nicht vereinbart war und Kunden bindet.

Die Moral der Geschicht ist für Webseitenbetreiber eindeutig: Das Gericht setzt ein Neues Vertragssignal für US-Webseiten. Solange mit Kunden aus Kalifornien zu rechnen ist, ist dieser Revisionsbeschluss auch für Betreiber außerhalb des Westküstenstaats bedeutsam.


Mittwoch, den 20. Aug. 2014

Unwissenheit ist Ungerechtigkeit - Rezension  

Ein Plädoyer für das Recht auf Bildung
SF - Washington.   Jeder hat ein Recht auf Bildung. - Artikel 26 der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte vom 10. Dezember 1948.

Bildung ist eines der Themen, das in keiner poli­tischen Grund­satz­rede fehlen darf. Doch bleibt es oft dabei - es wird mehr gesprochen als getan. Ugo Mifsud Bonnici, ehemaliger maltesischer Präsident und Kultus­minister, ruft mit seinem neuesten Werk An Introduction to the Law of Education eindringlich dazu auf, sich mit den recht­lichen Rahmen­bedingungen und Vorgaben der Bildung zu beschäftigen. Jedem Bildungs­politiker sei folgendes Zitat aus dem Werk ans Herz gelegt: Man kann nicht das Richtige tun, wenn man nicht weiß, was das Richtige ist und man erfährt, was das Richtige ist, wenn man darüber lernt.

Obwohl sich der Autor im Schwer­punkt mit der Rechtslage in seinem Heimat­land Malta befasst, kommt auch der inter­nationale Leser auf seine Kosten. Recht und Bildung haben erst verhältnis­mäßig spät zu einander gefunden. Nichts­desto­trotz hat das Recht der Bildung viele Wurzeln und länder­über­greifende gemein­same Nenner. In einer intelli­genten Mischung aus histoshy;rischer und philoso­phischer Herleitung fächert der Autor auf, welchen Einfluss auf Bildung Staat, Kirche und Eltern nahmen und nehmen, welch elementare Rolle der Sprache als Medium zukommt und wo Lehrer und Lehrende ihren Platz finden. Zwischen Aristo­teles und Kant nimmt der Autor Bezug auf Verfas­sungen und Gerichts­entscheidungen vieler Länder, darunter auch Deutsch­land und die Verei­nigten Staaten von Amerika, sowie auf Recht­sprechung inter­nationaler Gerichte. Er zeigt auf, wo sich histo­risch Unter­schiede ergaben, die bis in die heutige Rechts­wirklichkeit fort­wirken und wo inter­nationale Abkommen, ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschen­rechte, die Schaffung gemeinsamer Standards anstreben. Der Autor legt einen regionalen Schwer­punkt auf Regel­werke in Europa, insbesondere des Europarates, für dessen Venedig Kommission zum Thema Demokratie durch Recht er seit 2002 tätig war. In Anlehnung an diese Tätigkeit endet der Autor mit einem passio­nierten Plädoyer für eine fundier­tere Ausbildung im nationalen, europä­ischen und inter­nationalen Recht für jedermann als Grund­pfeiler einer demokra­tischen Gesell­schaft.

Ohne Frage ist die Lektüre dieses Werkes ein Muss für Lehrende sowie Poli­tiker und Juristen im Bildungs­sektor. Es ist jedoch alles andere als trockende Bestands­aufnahme und Analyse. Der Leser wird ganz nebenbei in die malte­sische und europä­ische Geschichte entführt und trifft auf die großen Denker und Staats­männer der jeweiligen Zeit. Lesenswert!
An Introduction to the Law of Education
Dr. Ugo Mifsud Bonnici
1. Aufl. 2013
ISBN: 9789990945751
400 Seiten - €25,00


Dienstag, den 19. Aug. 2014

Rezension Heussen/Pischel Vertragshandbuch 4  

MJ - Washington.   Ein guter Vertrag gibt in der Krise Antworten auf Fragen, die beim Aushandeln keiner gestellt hat. Rezension Schwarz­mann zur 3. Auflage, MittBayNot 1/2008.

Dies gilt für die Neuauflage des Handbuchs Vertrags­verhandlung und Vertrags­management noch mehr, weil die Herausgeber Heussen und Pischel ihr Werk qualitativ ausgebaut haben. Zusätz­lich zu den bisherigen Kapiteln zum Thema Verhandeln im Ausland kommen zwei weitere Länder hinzu.

Verhandlungen und Vertrags­gestaltung sind schon im rein deutschen Kontext nicht problem­los. Es verwundert daher nicht, dass ohne fach­kundige Anleitung die Verhandlung mit inter­nationalen Partnern leicht aus dem Ruder läuft und die eine oder andere schlaf­lose Nacht verursacht. Das Handbuch bietet dem beglei­tenden Anwalt fach­kundige Beratung in allen Stadien der Vertrags­verhandlung und -verwaltung, von der Planung über den Entwurf, die Verhandlung und die Durchführung bis abschließend zum Controlling des Ender­gebnisses.

Das Handbuch leitet mit allge­meinen Kapiteln unter besonderer Hervor­hebung von Austausch- und Gesellschafts­verträgen ein. Weiter­führend vermitteln weitere Autoren interessante Einblicke und einen Leitfaden zur Gestal­tung von Verträgen verschiedener Länder. Die Autoren sind ausnahmslos Experten für Verhandlungen in und mit den jeweiligen Rechts­ordnungen. Schon die vorherige Ausgabe glänzte mit Wissens­wertem zu den grossen Volks­wirt­schaften China, Russland, Brasilien und den USA. Leuchtet es bei den ersten dreien auf den ersten Blick ein, dass sich Geschäfts­mann und Anwalt mit Sprache und Gepflogen­heiten konfrontiert sehen, die ganz anders sind als zu Hause, scheinen uns die USA schon besser bekannt und vertraut. Nicht zuletzt Filme und Englischunterricht nähren den Glauben, genau zu wissen, was auf einen zukommt. Nach der Lektüre dieses Kapitels ist jedoch klar: es ist alles ganz anders! Auf amüsante, aber dennoch infor­mative Art und Weise räumt der Autor mit den Vorur­teilen auf.

Um neben der inter­kulturellen auch der sprach­lichen Kompetenz auf die Sprünge zu helfen, bietet die Neuauflage ein Kapitel zum Vertrags­englisch. Zusätzlich kann die vierte Auflage nun auch mit Kapiteln zu den für Deutschland immer interes­santer werdenden Märkten Indien und Türkei aufwarten.

Das Handbuch überzeugt durch seinen strukturierten Aufbau. Es liefert eine einheit­liche und über­schaubare Grund­struktur sowie ein standar­disiertes Aufbau­system für Verträge. Viele Check­listen, Formulierungs­vorschläge und Beispiele runden dies ab.

Daneben werden praxisnahe Tipps zur optimalen Vertrags­verhandlung von Verhandlungs­profis zum Verhandeln im Ausland gegeben. Auch nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen ist die Arbeit des Vertrags­anwaltes nicht beendet. Dafür liefert das Kapitel zum Qualitäts­management von Vertrags­projekten einen Leitfaden.

Der Teil Kochinke, Verhandeln in den USA überzeugt sowohl inhaltlich als auch durch seinen erfrischenden Stil. Mit kleinen Aufhängern, bei denen sich der Leser das eine oder andere mal bei dem Gedanken ertappt Ja, diese Vorurteile hätte ich auch gehabt, räumt der Autor mit ihnen auf und erklärt die wesent­lichen Probleme und ihre Vermeidung. So kann sich beispiels­weise in den USA ein Vertrag aus mehreren Schrift­stücken zusammen­setzen. Dabei ist der Begriff der Schrift­stücke durchaus weit gefasst, denn es kann sich beispiels­weise auch um Facebook­nachrichten handeln. Dies ist ein Umstand, an den sich der deutsche Praktiker erst einmal gewöhnen muss. Und wer denkt in Deutschland beim Verhandeln schon an das Beweisaus­forschungs­verfahren Discovery! Auch wird zurecht darauf hingewiesen, dass die USA nicht gleich die USA sind und dass die Menschen im Osten ein anderes Verhalten an den Tag legen als die Bewohner an der Westküste und im Landes­inneren. Wer diese regionalen Verhaltens- und Wesens­unterschiede beachtet und ein Gespür dafür entwickeln kann, dem ist schon viel geholfen, und er bringt die richtigen Fähig­keiten mit, eine erfolg­reiche Vertrags­abwicklung durchzu­führen.

Insgesamt setzt sich die Qualität der Vorauflagen auch in der vierten Auflage fort, und wird durch die oben beschriebenen Punkte gesichert und erweitert. Das Handbuch verein­facht die Kommuni­kation und die Verhand­lungen selbst, was kostbare Zeit und Nerven sparen kann und den Anwender vor bösen Über­raschungen bewahrt:
Handbuch Vertragsverhandlung und Vertrags­management
Prof. Dr. Benno Heussen, Dr. Gerhard Pischel, LLM.
4. Auflage 2014
Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln


Montag, den 18. Aug. 2014

US-Gericht geduldig mit Deutschen  

.   Alles machten die Deutschen falsch, als sie ein Versäumnisurteil abwenden wollten, doch erwies sich das Bundesgericht der Hauptstadt geduldig. Dreimal hatte es bereits einem Deutschen und zwei deutschen Gesellschaften nach der Klagezustellung erklärt, dass eine Klage anhängig ist, Erwiderungsfristen laufen und die Gesellschaften anwaltlich vertreten sein müssen. Als Antwort erhielt es Schreiben und Anrufe, unter anderem eines deutschen Anwalts, die es teilweise verstehen konnte.

Auf den Antrag des Klägers, der sein Anwaltshonorar einklagt, auf ein Versäumnisurteil beschloss es am 15. August 2014 mit lesenswerter 16-seitiger Begründung, dass es das festgestellte Versäumnis nicht aufheben würde, jedoch auch das Urteil nicht erlassen würde. Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Deutschen sich verteidigen wollen, andererseits wünschen sie die Verweisung nach Deutschland ohne sie richtig zu beantragen, und schließlich hat der Kläger seine Ansprüche unzureichend begründet.

Im Fall Law Office G.A. Lambert v. Davidoff erhalten die Beklagten eine letzte Gelegenheit, sich richtig zu verteidigen, während der Kläger seine Belege nachreichen und einen neuen Antrag auf Erlass eines Urteils stellen darf. Mit so viel Geduld darf man in der Regel nicht rechnen.


Sonntag, den 17. Aug. 2014

Blutgefecht von Liechtenstein bis ins US-Gericht  

.   Ein Unternehmen aus Liechtenstein verklagte die Tschechische Republik wegen Blut­plasmage­schäften mit Dänemark im US-Gericht: Es hatte in Prag einen Schiedsspruch gegen das dortige Gesundheitsministerium gewonnen, weil es ihm den Hauptkunden in Dänemark abspenstig machte, und versuchte den Spruch in den USA nach der New Yorker Konvention durchzusetzen.

Am 14. August 2014 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt eine unter zwei Aspekten wichtige Abweisung im Fall Diag Human v. Czech Republic-Ministry of Health. Nach der Konvention besitzt das Gericht keine sachliche Zustän­digkeit, weil der zugrunde­liegende Streit keinen gewerb­lichen Charakter, wie aufgrund einer Vertragsbeziehung, zeigte. Eine rechts­widrige Einwirkung in die Vertrags­beziehungen Dritter reicht nicht.

Staatsimmunitätsrechtlich konnte das Gericht auch keine subject-matter jurisdiction feststellen. Das Ministerium fällt unter die Staaten­definition des Foreign Sovereign Immunities Act. der ausschließ­lich diese Zustän­digkeit begründen kann. Grundsätz­lich sind Staaten immun, doch die gesetz­lichen Ausnahmen bestätigen die Regel. Das Gericht prüfte sie und konnte keine anwendbare Ausnahme finden.


Samstag, den 16. Aug. 2014

Imitators steter Neubeginn stetig verklagt  

.   Den Schutz der Warenaufmachung, doch auch das Risiko des unnach­giebigen Nachahmens erörtert lesenswert die Revisions­begründung in Innovation Ventures LLC v. N2G Distributing Inc. am 14. August 2014. Das erfolg­reiche 5-Stunden­aufputsch­getränk der Klägerin nahm sich der Imitator zum Vorbild. Die sklavische Nachahmung seiner Produkte hatte der Original­hersteller bald mit einer Verbots- und Vernichtungs­verfügung im Griff.

Doch hatte er nicht mit dem Ehrgeiz des Nachahmers gerechnet, der kurz darauf über andere Firmen seines ihm eng verbun­denen Firmen­reichs teilweise in denselben Stätten und meist mit minimaler Abwandlung immer mehr Plagiate herstellte, die er gut zu vermarkten wusste, während er stets das Geld zur teuren Vertei­digung von Prozessen fand.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati empfiehlt sich schon wegen der klaren Darstellung des Plagiats­vergleichs mit dem Original und seiner rechtlichen Würdigung. Zudem ist es lesenswert, weil es sorgfältig die Voraus­setzungen für die Verfolgung des ursprünglich nichtbeklagten Inhabers des Unternehmens nach dem ersten Prozess behandelt, dessen gesamtes Firmenmosaik schließlich wegen der Missachtung des Verbots dem Verbot unterworfen wird.


Freitag, den 15. Aug. 2014

Extraterritoriale Anwendung des US-Korruptionsrechts  

.   Der FCPA wendet sich gegen die Korruption im Ausland, doch in New York City erging in Liu v. Siemens AG am 14. August 2014 ein Urteil gegen die Extraterritorialität des Korruptionsschutzrechts für Hinweisgeber.

Der Kläger behauptete, Bestechungshandlungen seines Arbeitgebers aufgedeckt zu haben und beanspruchte den Whistleblower-Schutz des Dodd-Frank Act, 15 USC §78u‐6(h)(1). Er verlor, weil das Bundesgericht erster Instanz das Gesetz mangels ausdrücklicher Extraterritorialitätsregelung für einen rein ausländischen Sachverhalt - Bestechung in China und Nordkorea, Aufdeckung in China und schließlich Kündigung in China, - als unanwendbar bezeichnete.

In der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erlebte er die zweite Niederlage: Die Klage entbehre jeden Bezugs zu den USA. Nur die vom Kläger nach seiner Kündigung vorgenommene Vorfallsmeldung an das Börsenaufsichtsamt SEC in Washington, DC, berühre die USA. Das Gesetz sei auf ausländische Sachverhalte unanwendbar, erklärte das Gericht:
•   [I]t is a longstanding principle of American law that legislation of Congress, unless a contrary intent appears, is meant to apply only within the territorial jurisdiction of the United States. …
•   The presumption that [w]hen a statute gives no clear indication of an extraterritorial application, it has none, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S. Ct. 1659, 1664 (2013). …
•   We will thus look for a 'clear' and 'affirmative indication' that a statute applies to conduct occurring outside the territorial jurisdiction of the United States before concluding that the presumption has been overcome. AaO 7, 8, Fundstellen teilweise ausgelassen.


Donnerstag, den 14. Aug. 2014

Nebenintervention nach Schiedsspruch  

Tiefes, doch unberechtigtes Vertrauen in US-Gerichtsbarkeit
.   Zur Intervention ins amerikanische Gericht - wer will das schon? Selbst auf die Einladung des Gerichts beteiligte sich der Inhaber eines Bankkontos nicht, in das die Inhaberin eines Schiedsspruchs aus London vollstrecken wollte. Erst als das Anerkennungsurteil des US-Gerichts verkündet war, stellte er einen Interventionsantrag and beantragte seine Aufhebung.

In Chicago entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Jianfei Xu v. Bunge Argibusiness Singapore Pte. Ltd. wegen verspäteter Intervention am 13. August 2014 gegen ihn. Lieferverträge, die er im Namen seines Arbeitgebers unterzeichnet hatte und später kündigte, enthalten die Schiedsklausel. Das Schiedsgericht erließ ein Verfügungsverbot gegen die Firma, das die Schiedsklägerin nach der New Yorker Konvention in Chicago in den USA auch für ein Konto des Managers anerkennen ließ.

Als der Manager die Bank informierte, dass das Konto ihm, nicht der Firma gehöre, beantragte die Bank die Verbotsaufhebung, die das Gericht ablehnte. Jedoch lud das Gericht den Manager ein, im Verfahren in Chicago oder London zu intervenieren. Doch erst sechs Jahre nach dem Urteil, das auch in sein Konto vollstreckte, meldete er sich mit einer Urteilsanfechtung in Chicago. Der United States Court of Appeals beschied ihn mit einer lesenswerten, doch kurzen Begründung, die sein Vertrauen in die amerikanische Gerichtsbarkeit würdigt, jedoch als überstrapaziert bezeichnet.


Mittwoch, den 13. Aug. 2014

Studentinnenverbindung verweigert Aufnahme. Haftet Uni?  

.   Haftet die Universität, wenn Mütter von Studentinnen sie wegen der verweigerten Aufnahme in eine Verbindung verklagen? Die Uni bestimmt die Höchstzahl ihrer Mitglieder, und die Töchter erfüllten laut Klage die Aufnahmevoraussetzungen.

Das Bundesgericht der Hauptstadt löste am 12. August 2014 diese Frage im Fall Compton v. Sorority Inc.. Die Uni haftet nicht wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Vertragsbeziehung zwischen Dritten, weil die Studentinnen noch nicht in die Verbindung aufgenommen waren. Auch der Schwesternbund hafter nicht wegen Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit und der Zufügung emotionaler Schäden.


Dienstag, den 12. Aug. 2014

Markeninhaber siegt ohne Eintragung  

.   Eigentümer nichtein­getragener Marken und Aufma­chungen gewannen im kalifor­nischen Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA im Fall Southern California Darts Association v. Dino M. Zaffina, als dieses zahl­reiche Ein­wendungen des Marken­imitators und Nachahmers eines Vereins­inhabers der Marke abwies.

Der Nachahmer hatte nach seinem Abschied vom klagenden Pfeil­wurf­verein eine namens­gleiche Firma gegründet, Domain­namen ihrer Fir­mierung erworben und Pfeil­wurf­vereine ange­schrieben, dass seine Firma zukünftig für Pfeil­wurf­fragen zuständig sei. In San Francisco stellte das Gericht am 11. August 2014 fest:
•   Der Verein sei aktiv­legimiert, obwohl er einmal als Gesell­schaft gegründet worden war und später diese Form wegen Nicht­zahlung von Handels­register­gebühren verlor.
•   Selbst wenn die Marke des Vereins nicht im Bundes­marken­register eingetragen war, genieße sie den Schutz des Bundes­marken­rechts im Lanham Act nach 15 USC §1125.
•   Die Vereinsmarken­rechte sind marken­geeignet.
•   Die Vereins­marke sei durch die vom Imitator getroffenen Schritte durch eine Verwechs­lungs­gefahr verletzt.
•   Das untere Bundesgericht habe recht­mäßig den Vereins­antrag auf eine Unter­lassung dieser Schritte sowie die Aufgabe der Domains und Firmierung durch eine Unter­lassungs­verfügung ange­wiesen.
Die Präzedenzwirkung der 24-seitigen Begründung vom United States Court of Appeals for the Ninth Circuit empfiehlt sich daher nicht nur in Fällen, die die Verletzung von nicht­einge­tragenen Common Law-Marken und Trade Dress-Aufma­chungen betreffen, sondern auch solche mit Fragen zur Marken­inhaber­schaft durch Vereine und Gesell­schaften, die ihre Eintragung verlieren.


Dienstag, den 12. Aug. 2014

Beweise zuerst von Partei verlangen  

.   Zeugen dürfen nicht vermeidbar belastet werden, wenn Beweise bei einer Prozesspartei zu finden sind. Im Beweis­ausforschungs­verfahren Discovery folgte diese Erkenntnis einem Antrag auf Beweis­erzwingung bei einer Universität, die ihre Patente einer Verwertungs­firma übertragen hatten. Eine Ölfirma versuchte, die Uni als Zeugin zur Bei­bringung von Beweisen über ihre Patente und die Über­tragung zu zwingen.

Der zugrundeliegende Prozess findet in Texas statt und ist gegen die Patentverwerterin gerichtet, die ebenfalls Beweise haben dürfte. Das Beweiserzwingungsverfahren aufgrund eines Antrags, Motion to compel Compliance with a Third Party Subpoena, erfolgte vor dem Bundesgericht in Kansas, wo die Zeugin sitzt. Der Beschluss vom 8. August 2014 in Sasol North America, Inc. et al v. GTLpetrol LLC erklärt lesenswert die Grundsätze der Beweisbeschaffung im Discovery-Verfahren. Jede Partei kann die Gegenseite zur umfassenden - und meist kostspieligen - Beweisvorlage veranlassen. Auch Zeugen unterliegen dem Beweiszwang, aber das Gericht in Kansas beschränkt sie auf Beweise, die nicht bei der Gegenpartei zu finden sind.


Sonntag, den 10. Aug. 2014

Beschluss löst $100000 Prozesskosten aus  

.   Gnädig zeigte sich das Bundes­berufungs­gericht in San Francisco, als es sich am 8. August 2014 bereit erklärte, im Fall Sabrina Laguna v. Coverall North America, Inc. Anträge auf eine Neuanhö­rung nach erfolgter Entscheidung vor dem Gesamt­senat zuzulassen.

Aber denkt auch jemand an die Kosten? So ein Schriftsatz ist teuer. Bestimmt müssen beide Parteien mit je 50000 Dollar rechnen. Die Amicus Curiae-Schriftsätze unbeteiligter Interessierter kosten wohl dasselbe. Und nicht wegen der 50 Ausfertigungen, die jeder einreichen muss. Ein US-Prozess ist verdammt teuer.

Noch steht in den Sternen, ob es überhaupt zur En Banc-Überprüfung kommt. Diese Entscheidung behält sich der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit noch vor. Immerhin hat er schon gestattet, dass Geheimver­gleichsunter­lagen versiegelt eingereicht werden dürfen, damit den Parteien kein Schaden geschieht.


Samstag, den 09. Aug. 2014

Ablehnung von GMO-Samen als Falschwerbung  

.   Samengut transportiert ein Lagerhaus- und Transportunternehmer und verweigert mit schriftlichem Hinweis auf bestimmte Biotech-Firmen die Annahme von Samen mit ihrem Genbestand. Eine Biotech-Firma verklagt das Unternehmen wegen schädigender Werbung nach dem Lanham Act, dem Bundesmarkengesetz. Die Beklagte wehrt sich, weil sie solche GMO-Waren selbst in Spurenmengen nicht in ihre Kundenländer liefern darf.

Am 8. August 2014 verkündete das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis einen weitreichenden, lesenswerten Revisionsbeschluss, der die neuere Entscheidung des Supreme Court der USA im Fall Lexmark Int'l, Inc. v. Static Control Components, Inc. umsetzt.

Der Oberste Gerichtshof in Washington hatte entschieden, dass nicht nur Wettbewerber den Lanham Act-Anspruch geltend machen dürfen. Im Fall Syngenta Seeds, Inc. v. Bunge North America, Inc. wandte der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit diesen Präzedenzfall an, indem er der Biotech-Firma gestattete, diesen Anspruch gegen den beklagten Nichtwettbewerber zu verfolgen.


Freitag, den 08. Aug. 2014

Imitat nach Erstverletzung: Von Vergleich gedeckt  

Merkmale des Markenrechts von Trade Dress-Recht unterschieden
.   Die Parteien in Premium Balloon Accessories v. Creative Balloons Mfg. Inc. schlossen nach einem Prozess einen Vergleich, und kurz darauf wiederholte die Beklagte die Verletzung der Warenaufmachung der Klägerin, die vergleichsweise erledigt war, durch die Nachahmung eines neuen Produkts, das größer und schwerer war als das Vorprodukt und ihm ansonsten gleichte. Eine zweite Klage folgte.

Der Trade Dress-Anspruch war im Untergericht erfolgreich. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati hob das Urteil jedoch am 7. August 2014 auf, weil Produkt-Trade Dress und Marken voneinander zu unterscheiden sind. Die Unterschiede zwischen altem und neuem Produkt sind vom Vergleich gedeckt, der der Beklagten eine Lizenz erteilte, ohne Gewicht und Größe einzugrenzen. Die Entscheidung ist empfehlenswert für Hersteller, die in den USA keinen Gebrauchsmusterschutz wie in Europa erwerben können.


Donnerstag, den 07. Aug. 2014

Wettbewerbsverbot gilt in der Vertragslaufzeit  

.   Ein Gaslieferant und sein Handelsvertreter stritten um die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot nicht nur nach der Vertragslaufzeit gilt, sondern auch während des Vertrages. Beide gewannen, doch besonders der Handelsvertreter, der für unbezahlte Kommissionen eine dreifache Schadensersatzvergütung erhielt.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati bestätigte und erläuterte dieses Ergebnis im Fall Volunteer Energy Services, Inc. v. Option Energy, LLC ausführlich. Einerseits genießt der Lieferant den Schutz, den der Vertreter bestritt, als er gewonnene Kunden während der Vertragslaufzeit einem Konkurrenten zuordnete. Dazu musste das Gericht die vertragliche Wettbewerbsklausel auslegen, die so unklar formuliert war, dass sie nur den nachvertraglichen Wettbewerb deutlich regelte.

Ihre Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch des Lieferanten in Höhe des entgangenen Gewinns. Doch berechtigt sie nicht zu weiterem Schadensersatz wegen der unerlaubten Handlung, Tort, der rechtswidrigen Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten. Tort und Contract schließen sich in der Regel gegenseitig aus. Zudem urteilte das Gericht am 6. August 2014, dass der Vertreter seine vorenthaltenen Kommissionen nach dem einzelstaatlichen Schutzgesetz von Michigan in dreifacher Höhe einklagen durfte.


Mittwoch, den 06. Aug. 2014

Hier werden Sie geholfen - im Live Chat mit dem Gericht  

MJ & SF - Washington.   Heizung kaputt, Wasserhahn tropft, Schimmel an der Wand und der Vermieter reagiert nicht? Im District of Columbia können sich Mieter in Zukunft direkt im Live Chat von Gerichtsmitarbeitern weiter helfen lassen. Der Superior Court of the District of Columbia hat als Reaktion auf hohe Fallzahlen in vier seiner Zivilrechtsabteilungen - darunter auch Mietsachen - eine Echtzeit-Online-Beratung eingeführt. Parteien, die in diesen Bereichen oft nicht anwaltlich vertreten sind, erhalten so besseren und einfacheren Zugang zum Rechtssystem. Dabei sind diese Auskünfte zwar nicht rechtsberatend, allerdings bezeichnet der Vorsitzende Richter des Gerichts das Projekt als Fortschritt in dem Unterfangen, das Gericht bürgerfreundlicher zu gestalten. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 31. Juli 2014 geht es hier.


Dienstag, den 05. Aug. 2014

Trash-Talk im Bundesgericht  

Boxkampfberichterstattung als Urteilsvorlage
.   Wie Boxer verhielten sich die Parteien, und ent­sprechend ist die Revisions­begrün­dung im Fall Pinpoint IT Services, LLC v. Atlas IT Export, Corp. vom 4. August 2014 formuliert. Der Stil der Begrün­dung folgt keinem im Referen­dariat sauber durch­exer­zierten Muster, sondern dem der Box­kampf­bericht­erstattung. Die schwierige Materie der Zuständig­keits­fest­stellung nach konkur­rierenden Klagen in Puerto Rico und Virginia sowie einem Insol­venz­verfahren wird dadurch nicht leichter verständlich, doch der Leser kann einem roten Faden folgen. Oft vermutet man Dichter am Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Boston, doch dieser Beschluss erinnert an gewiefte Sport­kommen­tatoren.


Montag, den 04. Aug. 2014

Arbeitgeber vereinfachter Gruppenklage ausgesetzt  

.   Die Gefahr der Sammelklage ist weithin bekannt. Die Arbeitnehmergruppenklage gegen Arbeitgeber wird eher ignoriert. Doch stellt sie ein beachtliches Risiko für Arbeitgeber dar, da sie geringere Ansprüche an die Schlüssigkeit einer Klage stellt und Ansprüche nach dem komplexen, doch oft unbeachteten bundesrechtlichen Aspekt des Arbeitsrechts, dem Fair Labor Standards Act, verfogt.

Arbeitsrecht ist wie Vertragsrecht primär einzelstaatliches Recht und lässt sich deshalb nicht USA-weit über einen Kamm scheren. Die bundesrechtliche FLSA-Komponente setzt Mindeststandards in Verbindung mit beispielsweise dem Minimum Wage Act des District of Columbia und ermöglicht die Klage eines Arbeitnehmers im eigenen Namen und dem der gleichbetroffenen Kollegen.

Beispielhaft ist der Beschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 1. August 2014 im Fall Bonilla v. Red Bean System Inc. auf die Klage des Klägers und seiner proposed Collective dem Studium empfohlen. Der Kläger beklagt einen Wochenlohn von $625 bei einer Arbeitszeit von nominal 40 und effektiv 60 Stunden. Als non-exempt Employee steht ihm eine Überstundenvergütung zu. Das Gericht stellt fest, dass an die Schlüssigkeit dieses Klagetyps geringere Ansprüche gestellt werden als an eine Sammelklage und andere Klagen und dass der Kläger den Prozess trotz der Rügen der Arbeitgeberin fortsetzen darf.


Sonntag, den 03. Aug. 2014

Vertrag durch Webseiten-AGB ausgehebelt?  

.   $3 Mio. könnte der Handschuhhersteller verlieren, wenn die Webseiten-AGB seines Kunden, die die Schriftform vorschreiben, gelten. Im Handschuhgeschäft ist der mündliche Vertrag Brauch, auch wenn Ware bestellt wird, die wegen Markenstickerei im Notfall nicht an Dritte verkäuflich sind.

Ein Großkunde bestellte solche Ware und nahm sie unter Verweis auf seine neuen Webseiten-AGB nicht ab, sodass der Hersteller klagte. Dieser gewann, obwohl der Kunde den Hersteller schriftlich aufgefordert hatte, seine Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.

Im Fall The Grandoe Corporation v. Gander Mountain Company entschied auch das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 1. August 2014 gegen den Kunden, obwohl Webseiten-AGB nicht grundsätzlich unwirksam sind und auch in getrennte Verträge einbezogen werden dürfen. Es zog dazu unter anderem die Parol Evidence Rule des Vertragsrechts, nicht des Beweisrechts - Law of Evidence -, heran.

Korrektur: Der hier zunächst falschverlinkte Fall Patrick Camasta v. Jos. A. Bank Clothiers, Inc. betrifft die irreführende Werbung und sei Lesern ebenfalls empfohlen.


Samstag, den 02. Aug. 2014

Auslandskunde darf nicht ins US-Schiedsverfahren  

.   Eine amerikanische Bank beschäftigt Kundenberater bei ihrer Tochter im Ausland, die dort auch den wegen des Investitionsverlustes von $383 Mio. klagenden Ausländer berieten. Er will ins FINRA-Schiedsverfahren, das die US-Bank ihren Kunden anbietet, und verklagte die Bank auf diesen Zugang.

Am 1. August 2014 verlor er auch im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Im Fall Citigroup Global Markets Inc. v. Abbar erklärte es, warum der Zugang auf die Kunden der nach dem jeweiligen Ortsrecht zugelassenen Bank mit anwendbaren Bankverträgen beschränkt ist. Dieser Kunde hatte mit der Niederlassung in London kontrahiert, die dem Recht von England und Wales unterliegt und keine FINRA-Schiedsklausel vorsieht.


Freitag, den 01. Aug. 2014

Force Majeure durch Bohrverbot?  

.   Gegen das horizontale Fracking-Bohren erließ der Staat New York ein Verbot, und Bohrfirmen sahen dies als Force Majeure-Einwirkung auf ihre Bohrpachtverträge an. Deshalb sollten die Laufzeiten dieser Pachtverträge um die Dauer des staatlichen Moratoriums verlängert werden.

Die Eigentümer bestanden hingegen auf den Vertragslaufzeiten ohne Verlängerung und gewannen im Bundesgericht, da die Bohrfirmen vertikal ohne Hochdruck bohren durften, aber nicht wollten. Die Revision entdeckte nun ein Patt, das das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nicht lösen kann.

Im Fall Beardslee v. Inflection Energy, LLC legte deshalb der United States Court of Appeals for the Second Circuit die Rechtsfrage am 31. Juli 2014 dem höchsten staatlichen Gericht von New York vor. Vertrags- und Sachenrecht sind Staatsrecht, nicht Bundesrecht, und wenn ein Präzedenzfall fehlt, muss der Staat dafür sorgen.


Donnerstag, den 31. Juli 2014

Anwalt genießt keine Immunität  

Anwälte sind keine Staaten im Sinne des Gesetzes!
.   Der Fall Mare Shipping Inc. v. Squire Sanders LLP klärt, dass Anwälte keine Staatenimmunität genießen - das erstaunt nicht einmal den Vertrauensanwalt von Botschaften. Interessanter ist der Weg zu dieser Erkenntnis, der über einen Schiffbruch vor Spanien führt.

Aufgrund des spanischen Ermittlungsverfahren ersuchte nämlich eine dort einbezogene Partei ein US-Gericht um Beistand zur Beweisbeschaffung in den USA. Als Beweisbesitzer gelten Vertrauensanwälte Spaniens in New York City.

Die anwendbaren Regeln erörterte am 30. Juli 2014 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA. Nebenher prüfte es die Definition ausländischer Staaten für Immunitätszwecke des Foreign Sovereign Immunities Act und befand: Anwälte sind keine Staaten im Sinne des Gesetzes!


Mittwoch, den 30. Juli 2014

$2 Mio. Honorar bei $500K Schadensersatz  

.   Nicht jeder Mandant wagt die Klage, wenn der erwar­tete Schadens­ersatz niedriger als die Anwalts­gebühren ausfällt, doch manchmal lohnt sich der US-Prozess für beide.

Der Werberechts­fall Merck Eprova AG v. Gnosis S.p.A. zeigt diese Konstel­lation auf. Neben $526.994,13 Schadens­ersatz gewann die Klägerin auch eine Kosten­erstattung von mehr als $2 Mio. im Streit um rechtswidrige Werbung und Beihilfe zu solcher.

Im Revisionsver­fahren musste das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City allerdings weit ausholen, um das Urteil der ersten Instanz zu bejahen. Auf 46 Seiten erklärte es am 29. Juli 2014, dass unter bestimmten Umständen Vermutungen zugunsten des nach dem Lanham Act-Bundes­marken­gesetzes verletzten Klägers greifen. Es setzte damit einen wichtigen Präzedenzfall:
We conclude that where, as here, the parties operate in the context of a two‐player market and literal falsity and deliberate deception have been proved, it is appropriate to utilize legal presumptions of consumer confusion and injury for the purposes of finding liability in a false advertising case brought under the Lanham Act. We further hold that in a case where willful deception is proved, a presumption of injury may be used to award a plaintiff damages in the form of defendant's profits, and may, in circumstances such as those present here, warrant enhanced damages. AaO 4.


Dienstag, den 29. Juli 2014

Achtung, streng vertraulich!  

SF - Washington.   Eigentlich sollte man meinen, Parteien, die sich auf eine Schiedsklausel einigen, würden alles daran setzen, ihre Streitigkeit nicht doch vor einem staatlichen Gericht austragen zu müssen. Weit gefehlt!

Der Federal Arbitration Act erlaubt nur unter sehr strengen Voraussetzungen die Überprüfung eines Schiedsspruches vor staatlichen Gerichten. Von den Vorteilen des Schiedsverfahrens - schnell, vertraulich, eigene Auswahl der Schiedsrichter - ist ab diesem Moment nicht mehr viel übrig. Die Parteien begehen dann den Rechtsweg auch gerne weiter, wenn die Entscheidung des staatlichen Gerichts ebenso in Ungnade fällt wie die des Schiedsgerichts.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks sah sich in diesem Zusammenhang am 25. Juli 2014 in Murchison Capital Partners LP v. Nuance Communications Inc. mit der Frage konfrontiert, ob die vom staatlichen Gericht getroffene Entscheidung der Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht der Berufung fähig ist. Sie ist es nicht. Das Eingangsgericht hatte auf einen Antrag zur Klarstellung eines Schiedsspruchs betreffend eines angeblichen Verstoßes gegen einen Fusionsvertrag den Streit an das Schiedsgericht zurück verwiesen, jedoch ohne den Schiedsspruch vorher aufzuheben. Das Berufungsgericht sah darin im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung oder Bestätigung eines Schiedsspruchs keine endgültige gerichtliche Entscheidung.


Sonntag, den 27. Juli 2014

Sinnvolles NDA mit gravierender Lücke  

.   Zwei Anbieter von Sicherheits­software beabsich­tigten Gespräche über die Verbindung ihrer Geschäfte und schlossen vorher eine stets sinnvolle Vertraulich­keitsver­einbarung, Non-Disclosure Agreement, ab, in die sie auch ein Wettbe­werbsverbot einfügten. Das anwend­bare Recht sollte das Recht von Iowa, wo eine Partei sitzt und wohin die andere Partei aus Kali­fornien nie reiste, sein.

Als die Kalifornier Geschäfte mit einem Kunden abschlossen, den auch die Iowaner im Blick hatten, folgte im Gericht von Iowa eine Klage wegen der Verlet­zung der Wettbewerbs­klausel. Sie wurde im Fall Fastpath, Inc. v. Arbela Technologies Corp. am 25. Juli 2014 wegen mangelnder örtlicher Zustän­digkeit im Sinne der personal Juris­diction abgewiesen, da nur die Iowaner Bezie­hungen zum Forum unter­hielten. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis entschied eben­falls für die Kali­fornier.

Ohne Gerichts­stands­klausel konnte der Vertrag die Beklagten nicht der Gerichts­barkeit in Iowa unterwerfen. Die Rechts­wahl­klausel entfaltet diese Wirkung nicht. Emails und Telefonate nach Iowa können Indizien für eine Unter­werfung durch andere Akte enthalten, doch stellen sie nicht selbst eine Unterwer­fung unter die Gerichte in Iowa dar. Der Vertrag entfaltete auch keine Wir­kungen in Iowa. Daher fehlen die Minimal­beziehungen zum Forum­staat, die der Recht­staat­lichkeits­grundsatz der Bundes­verfassung erfordert.


Samstag, den 26. Juli 2014

Arzt darf nicht nach Waffen fragen  

.   Waffenträger gewinnen erneut, diesmal in Dr. Bernd Wollschlaeger v. Governor of the State of Florida mit dem Ergebnis, dass besorgte Ärzte diese nicht nach ihrem Verhältnis zu Schusswaffen befragen und dazu Angaben in die Patíentenakte aufnehmen dürfen.

Am 25. Juli 2014 erklärte in Atlanta das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA ein neues Gesetz in Florida zum Schutz der Privatsphäre von Waffen­besitzern vor medizischem Personal für verfassungs­vereinbar. Das Verbot stelle keinen unzumut­baren Eingriff in die verfassungs­rechtlich geschützten Rechte der Ärzte dar, die sich bei einem Fehler immer noch auf ihre Rechte berufen dürften.

Die Mediziner dürften aber nicht schon vorab durch eine Gesetzes­aufhebung die über­wiegenden Rechte der Patienten beein­trächtigen, entschied es in seiner 161-seitigen Begrün­dung. Ärztliche Bedenken zur Waffen­sicherheit oder -gefähr­lichkeit im Verhältnis zu ihrem Eid, Patienten­daten vertrau­lich zu behandeln, überzeugten das Gericht nicht.


Samstag, den 26. Juli 2014

Wann ist verschieden verschieden genug?  

Über sachliche Zuständigkeit ins bessere US-Gericht
SF - Washington.   Am 22. Juli 2014 befasste sich das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago gleich in zwei Fällen mit der inter­nationalen sach­lichen Zustän­digkeit, international Diversity jurisdiction, nach 28 USC §1332(a)(2).

Nach dieser Vorschrift muss ein Bundes­gericht seine Zustän­digkeit annehmen, wenn eine Partei aus den USA und die andere aus dem Ausland stammt. Doch wann ist verschieden verschieden genung? Reicht bei einer natür­lichen Person der Blick in den Pass, stellt sich die Fest­stellung der Staats­zugehörig­keit bei Unternehmen komplizierter dar.

Nach ständiger Rechtsprechung wird zwischen Unter­nehmen mit eigener Rechts­persön­lichkeit - die also im eigenen Namen Verträge schließen, klagen und verklagt werden können - und solchen, für die ausschließlich die hinter der Gesell­schaft stehenden Personen tätig werden und haften, unter­schieden. Im amerika­nischen Recht hat die Corporation eigene Rechts­persön­lichkeit und eine oder zwei Staats­angehörig­keiten, nämlich die des Gründungs- und die des Sitz­staates. Gesell­schaften ohne Rechts­persön­lichkeit können beliebig viele Staats­angehörig­keiten tragen, da die Staats­angehörig­keit jedes Gesell­schafters oder Anteils­eigners eine Rolle spielt.

In beiden Entschei­dungen stellte sich für das Gericht die Frage der Einordnung der auslän­dischen Gesell­schaften in eine der beiden Kate­gorien. In BouMatic LLC v. Idento Operations BVklagte eine amerika­nische Limited Liability Corporation gegen eine nieder­ländische Besloten Vennoot­schap met beperkte Aansprake­lijkheid, der das Gericht problem­frei Ähnlich­keit mit einer Corporation attestierte und damit auf die Staats­zugehörig­keit des Unter­nehmens selbst abstellte. Das Gericht nahm deshalb die sachliche Zuständig­keit der Bundes­gerichts­barkeit an.

In Fellowes Inc. v. Changzhou Xinrui Fellowes Office Equip­ment Co. Ltd.hatten die Parteien über­einstimmend erklärt, es handle sich bei der Beklagten um eine nach chine­sischem Recht gegründete LLC, der keine eigene Rechts­persön­lichkeit zukommt. Einer der Kapital­geber der LLC aller­dings besaß genau wie die Klägerin die amerika­nische Staats­zugehörig­keit. Damit war die not­wendige völlige Verschie­denheit der Staaten­zugehörig­keit gerade nicht gegeben, und das Gericht erklärte sich nach 28 USC §1332(a)(2) für unzuständig.

Chancen, ins bevorzugte Bundesgericht zu gelangen, bestehen also dann, wenn nach Auffassung des Gerichts eine auslän­dische Gesell­schaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Partei ist oder wenn sich nach detail­lierter Auklärung der Staats­zugehörig­keit der Gesell­schafter und Anteils­eigner über­haupt keine Überein­stimmung der Staats­angehörig­keiten ergibt. Anderen­falls landet man je nach Fall im weniger attraktiven einzel­staatlichen Gericht.


Donnerstag, den 24. Juli 2014

Trampen mit Cops - in den Tod  

.   Ein stadtbekannter Säufer lässt sich von Poli­zisten zum Nach­barkreis fahren; sie kommen seiner Bitte um eine Mitfahr­gelegenheit nur bis zur Kreis­grenze nach, wo sie ihn abladen und er erfriert. Haftet die Polizei? Sie hatte ihn immerhin dort aussteigen lassen, wo er früher bereits anhalten wollte, und ihm den Weg aus der Einsam­keit erklärt. Jedoch hatte sie nicht seine Schwester angerufen, damit sie ihn abhole.

Wegen der Immunität der Beklagten wies das Untergericht die Schadens­ersatzklage wegen Verletzung der Bürger­rechte des Anhalters nach 42 USC §1983 ab. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis gelangte nach seiner Prüfung in Gladden v. Richbourg am 23. Juli 2014 zum selben Ergebnis und verfasste eine 14-seitige Begrün­dung, die dem an Amts­haftung und Bürger­rechten interes­sierten Juristen empfohlen wird. Ihre Hauptaussage lautet:
The defense of qualified immunity shields government officials from most tort suits. More specifically, government officials performing discretionary functions generally are shielded from liability for civil damages insofar as their conduct does not violate clearly established statutory or constitutional rights of which a reasonable person would have known. Harlow v. Fitzgerald, 457 U.S. 800, 818 (1982). There is no dispute here that the officers were performing a discretionary function when they transported Gladden to the county line. Thus, Gladden can prevail against the officers only if they violated his clearly established constitutional rights.


Mittwoch, den 23. Juli 2014

EMail vom Amt? Bedeutungslos!  

SF - Washington.   Nur weil ein Amt eine verbindliche Regelung durchsetzen will, tut sie das noch lange nicht. Diese Erfahrung machte auch die amerikanische Luftfahrt­behörde FAA. Am 18. Juli 2014 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Texas Equusearch Mounted Search and Recovery Team v. Federal Aviation Administration, dass eine EMail eines FAA-Beamten an die Klägerin nicht als rechtsverbindliche Unterlassungsanordnung, sondern lediglich als behördlicher Hinweis wirkte.

Der Kläger ist ein kleiner Bergungsverein, der freiwillig und unentgeltlich mit Hilfe von Drohnen Vermisste sucht und rettet. Im Februar 2014 setzte die FAA den Rettungsaktionen ein vorläufiges Ende. Der Beamte untersagte den Einsatz der Drohnen unter Hinweis auf das Bundes­luftfahrt­recht, für das sie gerade Durchführungs­bestimmungen und Richtlinien erarbeitet.

Die darauf folgende Klage wurde zwar abgewiesen, paradoxer­weise aber mit Erfolg für den Kläger. Das Gericht erklärte sich unter Berufung auf Safe Extensions, Inc. v. FAA, 509 F.3d 593, 598 (D.C.Cir. 2007), CSI Aviation Servs., Inc. v. Department of Transportation, 637 F.3d 408, 412-14 (D.C. Cir. 2011), und Independent Equip. Dealers Ass'n v. EPA, 372 F.3d 420, 427 (D.C. Cir. 2004), für unzuständig, da die EMail der Luftfahrbehörde keine rechts­verbindliche Unter­lassungs­anordnung sei, über die es entscheiden könne. Dazu wäre notwendig gewesen, dass die EMail den Abschluss des inner­behördlichen Entscheidungs­prozesses darstellt und eine recht­liche Konsequenz anordnet. Hingegen hatte das Amt nach Auffassung des Gerichts dem Kläger lediglich mitgeteilt, was es nach geltendem Recht von ihm erwartete. Diese Interpretation mag ihm zwar nicht gefallen, gerichtlich für rechts­fehlerhaft erklären lassen kann er sie jedoch nicht - aber befolgen muss er sie auch nicht. Der Beschluss bleibt sieben Tage unveröffentlicht, doch ist er hier verlinkt.


Dienstag, den 22. Juli 2014

Zu Tode getrunken - wer haftet?  

.   Nachdem sich ihr erwachsener Sohn im Spielkasino zu Tode trank, verklagten die Eltern alle am Gratisausschank Beteiligten. Ausgerechnet im Staat Mississippi mit seinem Ruf, Klägern bei Klagen gegen Unternehmen willig zu dienen, verlieren sie schon wegen mangelnder Schlüssigkeit.

Allein deswegen ist die ausführliche Abweisungs­begründung des Bundes­berufungsgerichts im fünften Bezirk der USA vom 21. Juli 2014 im Fall Glenn v. Imperial Palace of Mississippi LLC lehrreich. Das Gericht untersucht das Verhältnis von Common Law-Präzedenz­fällen zum Gesetzesrecht sowie den Leitlinien des Restatement of Torts.


Montag, den 21. Juli 2014

Todesdrohung nach $500-Filmauftritt  

Erneuter Revisionsbeschluss wegen Innocence of Muslims
.   Eine Schauspielerin verlangte den YouTube-Ausschluss eines gegen Muslime gerichteten Hassfilms im Fall Garcia v. Google Inc.. Am 11. Juli 2014 gewann sie mit einem revidierten Revisionsbeschluss.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erließ den Beschluss, nachdem es nach seinem ersten Beschluss vom 31. März 2014 weitere Stellungnahmen von Freunden des Gerichts, unbeteiligten Amici Curiae, zur Kenntnis nahm. Der Fall hatte weltweit Wellen geschlagen, weil er mit dem Attentat auf die amerikanische Botschaft in Bengazi und Unruhen in arabischen Staaten in Verbindung gebracht wurde.

Die Schauspielerin hatte für drei Tage Filmaufnahmen $500 erhalten, doch dann festgestellt, dass die Aufnahmen in einem anderen Film als dem ihr angebotenen erschienen. Dieser Film legte ihr fremde Worte in den Mund, die zu einer ernstzunehmenden Fatwa-Todesdrohung gegen sie führten. Das Gericht bestätigte ihr ein Urheberrecht an ihrem Auftritt, während der Filmmacher die Grenzen seiner Lizenz übertrat und eine Todesgefahr glaubhaft dargelegt war.


Sonntag, den 20. Juli 2014

$1 Mio. bei Gericht vergessen, plus Zinsen  

.   Und die Zinsen von $300000 gehen an - einen Opferfonds! Die Angeklagte hatte vor 14 Jahren $1 Mio. als Sicherheit für ein Steuerstrafurteil hinterlegt, und der Betrag geriet in Vergessenheit. Jetzt findet der Rechtspfleger das Geld in der Gerichtskasse, doch die Angeklagte ist bereits insolvent. Jetzt streiten sich der Staat und die Rechtsnachfolgerin um das Geld.

Im Fall USA v. Future Tech International Inc. erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 18.July 2014 lesenswert, dass die Rechtsnachfolgerin zu Recht einen Anspruch behaupten darf, dass der Staat die Sicherheit in Höhe der ausgeurteilten Strafe dem Crime Victims Fund zukommen lassen darf, und dass die vor dem Urteil aufgelaufenen Zinsen dem Vertreter der Firma zugesprochen werden.


Samstag, den 19. Juli 2014

Kein Kinderspiel: Rückruf mit Chefhaftung  

SF - Washington.   Mit einem überraschenden Ergebnis und einer amtlichen Pressemitteilung vom 17. Juli 2014 endete am 9. Mai 2014 das Verfahren In the Matter of Maxfield & Oberton Holdings LLC vor dem Bundesverbraucher- und Produktsicherheitsamt nach zweijährigem Streit um den Rückruf eines Spielzeug mit Namen Buckyballs.

Die Buckyballs bestehen aus kleinen, hoch magnetischen Kugeln, die es erlauben, den Ball beliebig zu verformen. Kinder verschluckten diese Kugeln, was zu teils schweren Verletzungen führte. Obwohl die Sicherheitshinweise der Buckyballs unzureichenderweise nicht deutlich machten, dass die Bälle nicht als Kinderspielzeug taugten, weigerte sich der inzwischen nicht mehr bestehende Hersteller, die Bälle zurückzurufen und die Käufer zu entschädigen.

Im Rahmen der nun ausgehandelten Rückrufvereinbarung bestand das Amt auf einer persönlichen Haftung des früheren Geschäftsführers des Herstellers. Craig Zucker muss $370.000 für die Entschädigung der Verbraucher zur Verfügung stellen. Diese Art persönlicher Haftung ist neu für Produktrückruffälle, und es bleibt abzuwarten, ob sie der Besonderheit des Falles geschuldet ist oder eine neue Strategie des Amtes darstellt.


Freitag, den 18. Juli 2014

Auch Investoren haben Rechte in den USA  

.   Investoren aus dem Ausland können vom Staat abgelehnt werden; haben sie Anspruch auf Auskunft über den Ablehnungsgrund und auf weiteres rechtliches Gehör? Zwei Chinesen haben diese Frage in Washington vor dem Bundes­berufungsgericht des Haupt­stadtbezirks am 15. Juli 2014 mit Erfolg durchprüfen lassen.

Im Untergericht hatte ihre Klage auf Ablehnung ihrer Investition in ameri­kanischen Windfarmen vom CFIUS-Prüf­gremium verloren. In der Revision gewannen sie in Ralls Corp. v. Committee on Foreign Investment einen für Auslands­investoren gewaltigen Sieg: Gegen das Recht­staatlich­keitsgebot der Verfassung verstoße eine Klag­abweisung wegen Unschlüssig­keit des behaupteten Anspruchs auf gericht­liche Nach­prüfung der Recht­mäßigkeit des CFIUS-Beschlusses.


Donnerstag, den 17. Juli 2014

Oops, I did it again!  

Neue Klage nach Vergleich erlaubt
RR - Washington.   Im Markenrecht beurteilte das US-Berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in TechnoMarine SA v. Giftports, Inc., ob ein durch Vergleich abgeschlossener US-Prozess ein weiteres Verfahren wegen eines ähnlichen Verhaltens der Beklagten, das nach dem Abschluss des früheren Verfahrens auffiel, sperrt.

Die Klägerin besitzt Marken- und Urheberrechte für ihre Wort- und Bildmarke sowie ihr Uhrenziffernblatt. Der erste Prozess betraf bereits Markenansprüche und unlauteren Wettbewerb der Beklagten.

Das Gericht entschied am 15. Juli 2014, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren eine neue Klage wegen vergleichbarer späterer Verletzungen grundsätzlich nicht verbietet, soweit nicht der alte Sachverhalt vollständig Gegenstand des neuen Verfahrens sein soll. Dann stehe nämlich einer neuen Klage die Rechtskraft des Vergleichs nicht entgegen. Andernfalls müsste die Klägerin nach einem Vergleich jeden neuen Verstoß durch die Beklagte ohne Rechtsschutz hinnehmen.

Doch wies das Gericht die Klage aus einem anderem Grund ab. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, welches neue Beklagtenverhalten eine Marken- und Urheberrechtsverletzung begründe. Sie könne weder einen Markenverstoß, eine falsche Ursprungsbezeichnung, unerlaubte Einflussnahme, unlauteren Wettbewerb noch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Erstverfahren substantiiert belegen. Das Gericht wies auch den Antrag der Klägerin ab, ihre Klage zu ergänzen. Die Klägerin habe nicht erklärt, dass ihre Ergänzung den Schlüssigkeitsmangel heile.


Mittwoch, den 16. Juli 2014

Wie, wo, wann starb der Sohn?  

Recht behindert Aufklärung
.   1944 starb ein junger Soldat an der im Film Saving Private Ryan heißumkämpften Brücke nach der Utah Beach- Landung. Ein GI nahm den Wehrpass des Toten an sich. Seither versucht ein US-Soldat, ihn den Eltern des Jungen zukommen zu lassen und ihnen zu berichten.


Wehrpass, Hakenkreuz gelöscht. Bild vergrößern.
Doch das Recht verhin­dert den Erfolg. Im Wehr­pass befin­den sich damals nor­male Stem­pel mit Haken­kreuz. Deutsche Stellen rüh­ren ihn nicht an, und in den USA ist es genau­so. Zudem er­weist sich in neu­erer Zeit das Daten­schutz­recht als Hin­der­nis, wäh­rend kurz nach dem Zwei­ten Welt­krieg viele Stellen Daten frei sammelten und austauschten, um Familien und Freunde zusammen­zu­führen.

Eine Bekannte des US-Solda­ten wendet sich verzwei­felt an einen Anwalt, weil er die Fami­lie des Deut­schen nicht ausmachen kann. Die Referen­dare erkunden pro bono die Rechts­lage: Hinder­nisse bestehen wegen des Haken­kreuzes. Positiver sind Daten­schutz- und allge­meines Persön­lichkeits­recht. Doch selbst wenn die Familie gefunden werden könnte, darf ihr der Wehrpass nach Deutsch­land gesandt werden? Wird sie je erfahren, wie, wo, wann ihr Sohn als Soldat starb?

Pointe: Der suchende Soldat hatte den Pass Nazimemorabilia-Händlern abgekauft, um ihn den Angehörigen zu geben und dem ihm unwürdig erscheinenden Handel ein Ende zu setzen.


Dienstag, den 15. Juli 2014

Jury erahnt Schaden, und ihr Verdikt schwankt  

.   Schwager bilden ein Joint Venture, weil ein Schwager Beziehungen zum Fernsehvertriebskanal besitzt und der andere Produkte erfindet, die sich so verkaufen lassen. Als der TV-Sender direkt mit dem Erfinder kontrahiert, um ein neues Messer zu entwickeln, wird der Kläger ausgebootet. Er verklagt seinen Schwager erfolgreich auf Schadensersatz.

Die Revision des Falls Martin Levy v. Hans Schmidt vor dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA betrifft die Frage, welche Beweise die Geschworenen benötigen, um den entgangenen Gewinn zur Bemessung des Schadensersatzes zu ermitteln. Die 17-seitige Urteilsbegründung vom 14. Juli 2014 legt die Anforderungen an die Beweislast dar und subsumiert lesenswert. Solange die Jury eine rationale Basis für ihr Ergebnis hat, bleibt das Urteil auf der Grundlage des Geschworenenspruchs, Verdict, erhalten.


Montag, den 14. Juli 2014

Bürger wählen den Staats-Anwalt  

.   Ein Attorney General der Einzelstaaten der USA fungiert als oberster Staatsanwalt, als Justizminister und als Anwalt des Staates. Bürger der Hauptstadt Washington dürfen nun zum ersten Mal den A.G. wählen. Aus deutscher Sicht klingt ihr Wunsch merkwürdig. Das ändert sich, wenn man weiß, dass bisher der höchste Politiker des Bundesbezirks den Attorney General bestimmte.

Der Bürger versteht, dass gerade in Washington auch der höchste Politiker gelegentlich strafrechtlich untersucht werden und nicht nur zivilrechtlich vertreten oder öffentlichrechtlich beraten werden muss. Ein Jurist darf als Organ der Rechtspflege nicht der Handlanger der Politiker sein, doch die Versuchung ist groß, nicht unbedingt dem Chef in die Quere zu kommen.

Daher ist die Wahl des obersten Juristen aus hiesiger Perspektive ein geeignetes Mittel, seine Unabhängigkeit in der Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken. Mehrere Frauen und Männer haben bereits ihre Kandidatur verkündet.


Sonntag, den 13. Juli 2014

Juristen lösen Platznot im Weltraum  

Satellitenrecht als Sonntagslektüre
.   Wer mit Satellitenrecht nur periphär über Zuliefer-, Lizenz-, Versicherungs- oder Geheimhaltungsverträge zu tun hat, erfährt im Urteil Spectrum Five LLC v. FCC mehr über den Einsatz der Geräte im Weltraum. Der Streit betrifft den knappen Platz für Idealpositionen über der Karibik.

Um ihn streiten sich Firmen aus Bermuda und Holland über zuständige Behörden der USA, der Niederlande und Großbritanniens, die ihrerseits mit der UN-Institution International Telecommunication Union zusammenwirken. Diese bestimmen, wer wo wann und wielange seinen Satelliten hinhängen darf. Um Fristen zu gewinnen, werden auch mal Satelliten vorübergehend hin- oder hergeschoben.

Die 22-seitige Begründung des Bundesberufungsgerichts der Hauptstadt vom 12. Juli 2014 führt lesenswert ins Recht der Weltraumverkehrsordnung ein. Kein Karl May-Roman, doch interessant geschrieben!`


Samstag, den 12. Juli 2014

Anerkennung von Urteil und Schiedsspruch  

Konkurrierende Prozessregeln für ausländische Titel
.   Ein beklagter Staat in Afrika zahlt auf einen französischen Schiedsspruch nicht, und der Kläger besorgt sich ein englisches Urteil, das er in den USA vollstrecken will. Der Staat gewinnt, weil nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennnung von Schiedssprüchen eine Dreijahresfrist gilt, die der Federal Arbitration Act in amerikanisches Bundesrecht umsetzt.

Der Kläger im Fall Commissions Import Export S.A. v. Republic of the Congo argumentiert hingegen, dass die längere, noch nicht verstrichene Frist des Gesetzes am Prozessort Washington, DC, über die Anerkennung ausländischer Urteile gilt und nicht von der Bundesregelung präkludiert wird.

Die Begründung des Bundesberufungsgerichts der US-Hauptstadt vom 11. Juli 2014 ist vor allem wegen ihrer gründlichen Darlegung von Teil 2 des FAA bedeutsam, der die Rolle des Bundesgesetzes nach der Übereinkunft im internationalen Wirtschaftsverkehr behandelt. Der Staat verliert.


Freitag, den 11. Juli 2014

Eilverfahren zum Schutz der Meinung  

Trotz Anti-Slapp-Gesetz Prozess um Webseite fortgesetzt
.   Mit Anti-Slapp-Gesetzen geht ein Staat der USA nach dem anderen zum Schutz der Meinungsfreiheit gegen belastende Verleumdungsklagen vor. In einem Vorverfahren sollen die Gerichte entscheiden, ob diese Freiheit gefährdet wird. Das Gesetz von Georgia verlangt vom Kläger die schriftliche Bestätigung der Wahrheit der Klagebehauptungen.

Im Prozess The Royalty Network Inc. v. Carl Harris ignorierten Kläger aus dem Musikgeschäft diese Vorschrift. Sie klagten im Bundesgericht, nicht einem Staatsgericht. Sie behaupten, dass der Beklagte sie mit der Erstellung einer Webseite über ihre Firma und seine ehemalige Beraterstellung diffamiert. Am 10. Juli 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gegen den Beklagten mit einer lesenswerten Begründung, die die verfassungsrechtlichen, staatlichen und prozessualen Belange abwägt.

Im System der parallelen Gerichtsbarkeiten von Bund und Einzelstaaten mit jeweils vollständigen Rechtszügen wenden die Bundesgerichte das Prozessrecht des Bundes auch dann an, wenn der Fall keine Fragen des Bundesrechts aufwirft, sondern das Bundesgericht lediglich wegen der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten zuständig ist, diversity Jurisdiction. Nach Abwägung der Merkmale des Supreme Court-Präzedenzfalls Hanna v. Plumer, 380 U.S. 460, 465 (1965), bestimmt das Gericht, dass die Prozessregel von Georgia anders als diejenigen anderen Staatenrechts mit Bundesprozessrecht unvereinbar ist.


Donnerstag, den 10. Juli 2014

QR-Code-Konzept kein Geheimnis  

Trade Secret-Recht kann nichts Bekanntes schützen
.   Non-Disclosure Agreements und Confidentiality Agreements verfolgen denselben Zweck: Irgendetwas Geheimes wird geschützt. Das amerikanische Recht geht dabei weiter als der Geheimnis­schutz im deutschen Recht. Entsprechend kompliziert können NDAs ausgestaltet werden.

Da sie anders als das Patent­recht Ideen ohne Offen­legung, ohne Anmel­dung und zeitlich unbegrenzt schützen, sind NDAs oft der bevorzugte Weg zum Schutz von Ideen. Doch können sie auch Werke, die Urheber­recht unter­fallen, und alles andere schützen, was geheim gehalten werden kann. Geheim bleibt es auch beim Verkauf oder der Lizen­zierung, solange der Geheimnis­empfänger vertrag­lich zum Schutz ver­pflichtet wird.

Das Urteil vom 9. Juli 2014 im Fall Sarkissian Mason, Inc. v. Enter­prise Holdings, Inc. illustriert den Schutz nach dem Uniform Trade Secret Act, der in den meisten US-Staaten, doch vor allem nicht in New York, gilt. Hier verklagte ein Webseiten­system­hersteller eine Auto­miet­firma wegen der Benutzung eines QR-Code-Konzeptes zur Verlinkung auf eine Webseite. Das Konzept sah er als Geheimnis an. Aller­dings erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass nach dem anwend­baren Recht von Missouri gar kein Geheimnis vorliegen kann, wenn alle Ele­mente des Konzepts öffent­lich bekannt sind.


Mittwoch, den 09. Juli 2014

Juristische Person ohne Verhütungsmittel  

.   Erhebliche Aufregung verursachte der Supreme Court der USA mit der knappen Mehrheitsentscheidung im Fall Burwell v. Hobby Lobby Stores Inc. am 30. Juni 2014: Händler als juristische Personen müssen für Verhütungsmittel keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht hinnehmen, denn sie fallen unter den Religionsschutz des Religious Freedom Restoration Act of 1993.

Mit anderen Worten: Gesellschaften haben wie natürliche Personen ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Religionsbewusstsein, das sie von der Beachtung bestimmter Gesetze befreit.

Dies gilt zumindest für nichtbörsennotierte Unternehmen mit einer Verwaltung, die ihre Religionseinstellung den Mitarbeitern aufdrängt. Das Urteil mit seinen 95-seitigen Begründungen bietet viel Stoff für vertiefte Analysen.


Dienstag, den 08. Juli 2014

Apple darf App aus AppStore verbannen  

.   Das Urteil im Fall Kim v. Apple Inc. verspricht Erkennt­nisse über Apples Recht, Software-Apps aus dem AppStore zu verbannen. Der Kläger erhoffte mit der Klage ein Urteil, das Apple die Verfas­sungswidrig­keit der Verbannung bescheinigt.

Am 7. Juli 2014 entschied das Bundesgericht der US-Haupt­stadt jedoch gegen ihn. Der Leser merkt schon in der Sach­verhalts­darstellung, dass die Vorstel­lungen des Klägers von sich, seiner App, Apples Entschei­dung und vom ersten Verfassungs­zusatz kaum den Kreis rationaler Einschät­zungen berühren.

Ein justiziabler Anspruch ist der Klage nicht zu entnehmen. Ein Verfassungs­verstoß wegen des Ausstoßens einer religiös orien­tierten App kann nicht gegen ein Unternehmen behauptet wer­den, da der Religions- und Meinungs­freiheits­schutz den Bürger nur vor dem Staat schützt. Wenig über­raschend verliert der Kläger auch seine Klage gegen die Zeugen Jehovas, die ihn und seine Software nicht respektieren.


Montag, den 07. Juli 2014

Zivilisten foltern: Haftung des Arbeitgebers  

.   Im zweiten Irakkrieg folterte Personal einer US-Firma Insassen des Abu Ghraib-Gefängnisses. Opfer verklagten die Firma nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, im Fall Suhail Al Shimari v. CACI Premier Technology, Inc. auf Schadensersatz.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond entschied gegen die Firma. Seine wegweisende Begründung führt aus, dass die Supreme Court-Entscheidung zur Eingrenzung der Anwendung dieses Gesetzes bei Auslandsbezug im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S.Ct. 1659 (2013), nicht den Anspruch gegen eine amerikanische Firma verbietet, die neben dem Verteidigungsministerium als Auftragnehmerin des Innenministeriums der USA im Krieg Aufgaben auf eine Weise wahrnimmt, die die Genfer Übereinkommen und die Vorgaben der Exekutive und Legislative verletzt.

Das Untergericht muss unter anderem weiter prüfen, wie umfangreich die Verbindungen zwischen den Folterern im Irak und dem Management in den USA waren, welches laufend in die Vertragserfüllung mit dem Department of the Interior eingebunden war. Der 48-seitige Beschluss vom 30. Juni 2014 klärt lediglich, dass die Zuständigkeit eines US-Gerichts nicht durch das Fallrecht ausgeschlossen ist. Sie ist ebenso weiter zu prüfen wie die Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzklage.


Montag, den 30. Juni 2014

Millionenurteil ist Nullum: Zustellungsfalle  

.   Der Registered Agent fungiert als Empfangsbevollmächtigter einer Gesellschaft in den USA. Er nimmt amtliche Dokumente wie Klagezustellungen an. Kläger ermitteln den R.A. über das Handelsregister, wo er eingetragen sein sollte. Doch kann man sich auf das Handelsregister verlassen?

Der Fall Vazquez-Robles v. CommoLoCo, Inc. produzierte ein Millionenurteil, das wegen einer Zustellung an einen abgelösten, noch beim Handelsregister eingetragenen R.A., nichtig war. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston legte am 27. Juni 2014 die Rolle des R.A. sorgfältig dar, nachdem das Untergericht eine eidliche Versicherung, Affidavit, mit falschen Folgerungen verband.


Sonntag, den 29. Juni 2014

Schlusssalve im Supreme Court-Feuerwerk  

.   An Cloud Computing und das Spannungsverhältnis von Polizei und Handies Festgenommener hat sich der Supreme Court im auslaufenden Amtsjahr gewagt, und ebenso an Abtreibungsproteste und Meinungsfreiheit. Mehr als sonst hat er sich dem Patentrecht gewidmet und dem landesweit zuständigen United States Court of Appeals for the Federal Circuit die Federn gerupft. Auch Argentinien und andere Sovereign Debt-Schuldner sahen sich in der Ecke, genauso wie Coca Cola mit Schummelsaft. Die Schlussalve des Amtsjahrs folgt am 30. Juni 2014, und dann nimmt der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten bis Anfang Oktober Urlaub. Die Entscheidungen 2013-2014 finden sich bei Decisions Today, ab Oktober auch im Jahresverzeichnis.


Samstag, den 28. Juni 2014

Gutachter manipuliert Leiter, bis er fällt  

.   So dumm sind Gerichte nicht, dass sie jeden Gutachter akzeptieren. Der Leiterfall Flora Loomis v. Wing Enterprises, Inc. vom 26. Juni 2014 belegt dies. Der Gutachter der klagenden Leiterkundin bewegte die Leiter zum Nachweis eines angeblichen Produktfehlers so, dass ihre Beine unter Spannung standen und, als er sie erkletterte und heftig rüttelte, auseinander­federten, sodass er fiel.

Die beklagte Herstellerin und die Gerichte, zuletzt das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, akzeptierten diesen Test nicht als Beweis der Fehlerhaf­tigkeit. Die Klägerin hatte ausgesagt, dass sie die Leiter sorgsam von einem Platz zum anderen schob und mit ihrem 140-Pfund-Gewicht vorsichtig bestieg.

Der Gutachter führte hingegen künstlich eine Spannung der Beine herbei, die dem normalen Aufstellen und Verschieben fremd ist. Er produzierte mit seinen 205 Pfund Gewicht einen Fall durch Rütteln. Das hat mit dem Vorgang nichts zu tun: Das Gutachten simuliert nicht den Unfall, sondern eine fallfremde Hypothese. Damit ist es unverwertbar.


Freitag, den 27. Juni 2014

Das Aus für den TV-Onlinedienst  

RR - Washington.   Die Beklagte in ABC v. Aereo Inc. wandelt frei empfangbare terrestrische TV-Signale für die Nutzung im Internet als lokales Antennenfernsehen im Livestream für Rechner, Tablets oder Smartphones um. Dies verletzte das Urheberrecht der Fernsehsender, entschied der Supreme Court der Vereinigten Staaten am 25. Juni 2014.

Die Beklagte zahlte keine Lizenzgebühren an Sender, weil die Nutzer, nicht die Beklagte, die Übertragung veranlassten, nicht die Beklagte, siehe Wieder Weltuntergang im Copyright.

Der klagende Sender kassiert von Kabel- und Satellitenfirmen hohe Gebühren für sein Angebot und sieht den Dienst der Beklagten als Umgehung des Weitersendungs- und Aufführungsrechts von Kabelnetzbetreibern an. Der Cloud-Speicher der Beklagten wirke als öffentliche Aufführung. Daher sei die Beklagte ein Rundfunk-Unternehmen im Sinne des Copyright Act.

Juristisch spitzte sich der Fall auf die Frage zu, ob die von der Beklagten bereitgestellten individuellen Videostreams eine öffentliche oder eine private Aufführung sind. Der Supreme Court erklärte, dass die Beklagte nicht einfach ein Gerät vertreibe, sondern einen Dienst anbiete. Die billigen Streams stellen eine öffentliche Aufführung gemäß 17 USC §106 dar. Die Beklagte sei nicht anders als Kabelanbieter zu behandeln, sodass sie Lizenzgebühren schulde.

Beobachter befürchten, dass das Gericht die Entwicklung von Cloud-Diensten abschreckt. Die Richter sahen diese Gefahr mehrheitlich nicht. Die Beklagte sei etwas gänzlich anderes als die existierenden Cloud-Dienste. Fremde Inhalte würden ohne Einwilligung der Rechteinhaber vertrieben. Andere Cloud-Dienste verschafften hingegen ihren Kunden Zugang zu eigenem Inhalt.


Donnerstag, den 26. Juni 2014

Polizei darf keine Handys durchstöbern  

.   Ein wegweisender Beschluss vom 25. Juni 2014 verweist die Polizei auf den Durch­suchungs­beschluss. Ohne ihn darf sie nicht einfach einem angehal­tenen Bürger in die Hosentasche greifen und sein Handy durchlesen. Der Supreme Court fasste mehrere Fälle zusammen, in denen die Polizei sich nach einer Festnahme erlaubte, das körpernah befind­liche Gerät einer Unter­suchung unter Berufung aus Ausnahmen zum Durch­suchungs­beschluss­gebot zu unterziehen.

Der Oberste Bundesgerichtshof der USA lehnte in Riley v. California die Argumente ab, das Handy sei Waffen oder Zigaretten­schachteln vergleichbar, die Ausnahmen wegen Gefähr­lichkeit oder Beweis­verlust gestatten. Solche Ausnahmen gelten aufgrund von Rechtsgüter­abwäungen. Beim Mobil­telefon muss die Abwägung fast immer zugunsten der Privat­sphäre ausfallen.

Selbst wenn das Gerät als Waffe gegen Polizisten eingesetzt würde, ist die Sichtung der Daten, die bei 90 Prozent der Bürger fast alle Lebens­aspekte vieler Jahre erfassen, nicht notwendig. Ohne ein­fachen Zugriff auf die Daten verliert die Polizei eine Mög­lichkeit zur Verhin­derung und Auf­deckung von Straf­taten. Dieses Ergebnis wird jedoch von der Verfas­sung mit dem Durch­suchungs­beschluss­erfordernis hingenommen. Das Gericht berück­sichtigt, dass im digitalen Zeitalter auch die Anfor­derung eines Warrant schneller und einfacher wurde. Nur in außer­gewöhn­lichen Fällen ist der Warrant verzichtbar.


Mittwoch, den 25. Juni 2014

Militärischer Drohneneinsatz: Aktenzugang  

.   Zwei Revisionsbeschlüsse belegen Fortschritte in der Aufdeckung der rechtlichen Hintergründe des Einsatzes militärischer Drohnen gegen Amerikaner im Ausland. In New York City entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die gleichnamigen Fälle The New York Times Company v. United States A und B. Das Pentagon und der CIA wehren sich gegen die Offenlegung ihrer Akten auf Anträge von Medien- und Bürgerrechtsorganisationen nach dem Freedom of Information Act. Das Gericht verpflichtete am 23. Juni 2014 die Ministerien zu weitergehender Herausgabe als das Untergericht angeordnet hatte und beschloss die Trennung des Verfahren über eine völlig geschwärzte Ablichtung eines Dokuments, das die Legalität des Drohneneinsatzes belegen soll.


Dienstag, den 24. Juni 2014

Irreführung der Verbraucher mit Fruchtsaft  

RR - Washington.   Der Supreme Court der USA entschied am 12. Juni 2014 in POM Wonderful LLC v. Coca-Cola Co., dass eine Klage der Lebensmittelhersteller aufgrund falscher oder irreführender Produktbeschreibungen auch dann zulässig ist, wenn die Kennzeichnung den von der Lebensmittelaufsicht, U.S. Food and Drug Administration, festgelegten Anforderungen entspricht.

Konkret ging es um den Anteil von Granatapfelsaft in einem Saftmischgetränk. Die Beklagte verwendet für diesen Saft ein Etikett, auf dem die Worte Pomegranate Blueberry hervorgehoben werden. Doch der Saft enthält nur 0,3% Granatapfelsaft und 0,2% Heidelbeersaft, während das Etikett einen Hinweis darauf enthält, dass der Saft eine aromatisierte Mischung aus 5 Säften ist. Die Klägerin verklagte die Beklagte wegen der Verletzung des Lanham Acts durch unlauteren Wettbewerb wegen irreführender Werbung oder Kennzeichnung. Die Beklagte behauptete, dass die Kennzeichnung der Saftmischung durch das Lebensmittelgesetz, Federal Food, Drug and Cosmetic Act geregelt sei. Der FDCA verbietet die falsche Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich irreführender Beschreibungen. Die FDA hat eine Reihe von Bestimmungen in Bezug auf Saftmischungen erlassen. Eine Bestimmung betrifft Saftmischungen, auf deren Etikett nicht alle Säfte genannt werden, aus denen die Mischung besteht, sondern nur einige dieser Säfte, die aber nicht überwiegend in der Mischung enthalten sind. Dies soll dann zulässig sein, wenn das Etikett einen Hinweis darauf enthält, dass der genannte Saft als Geschmack oder Aromastoff enthalten ist. Die unterinstanzlichen Gerichte entschieden zugunsten der Klägerin, dass die Kennzeichnung von Saftmischungen allein den Bestimmungen des FDCA und damit nicht denen des Lanham Act unterliege, da der FDCA die Anwendung des Lanham Act ausschließe. Diese Argumentation hätte weitreichende Folgen, weil ein Verstoß gegen den FDCA nicht durch private Unternehmen, sondern nur durch den Staat verfolgt werden kann, während der Lanham Act auch private Klagen zulässt.

Der Supreme Court wies diese Argumentation zurück. Der privatrechtliche Lanham Act sowie der öffentlich-rechtliche FDCA sollen sich ergänzende Gesetze sein, weshalb keiner von beiden die Geltung des jeweils anderen ausschließe. Der Supreme Court hob folglich die Klageabweisung auf und verwies die Sache zur Entscheidung nach dem Lanham Act zurück.


Montag, den 23. Juni 2014

Warranty: Fristenwirrwarr in den USA  

.   Wer kennt alle Verjährungsfristen der 28 Rechtsordnungen in der EU? Wer kommt in den über 55 Rechtsordnungen der USA mit Verjährungsfristen zurecht? Ist der Blick noch klar in Deutschland, verschwimmt er im Auslandsverkehr, und in den USA kann man sich für den Überblick nur auf bestimmte Fristen für bestimmte Ansprüche konzentrieren.

Die Warranties bieten ein Beispiel. Sie rühren aus Verträgen, Gesetzen und Fallrecht her und führen gelegentlich zu einer Nachbesserung, doch meist wegen behaupteter Vertragsverletzung zum Schadensersatz, sofern vertraglich nicht eine andere Lösung gilt, wie beispielsweise Rücknahme oder Austausch von Sachen. Bei Waren kann man hoffen, dass ein Modellgesetz wie der Uniform Commercial Code mit seiner Vierjahresfrist ins anwendbare Recht des Staates umgesetzt wurde, das auf den Anspruch nach dem Binnen-IPR der US-Staaten, Conflicts of Laws, anwendbar ist.

In jedem einzelnen Fall muss man erkunden, welches Statute of Limitations gilt, ob die Discovery Rule von der Gerichtsbarkeit angewandt wird und wie lange das Statute of Repose läuft. Ersteres regelt die Verjährungsfrist, die Rule den Fristbeginn ab Entdeckung oder Transaktion und letzteres die Präklusionsfrist, die acht, zehn oder auch 16 Jahre dauert. Landesweite Übersichten, wie sie von Institutionen und auch Kanzleien ohne Gewähr veröffentlicht werden, sind auf ihre Aktualität und Vollständigkeit anhand der Gesetze und Präzedenzfälle zu prüfen.


Sonntag, den 22. Juni 2014

Was verdienen Supreme Court-Richter nebenbei?  

.   Auch der richterlichen Unvoreingenommenheit schadet Transparenz nicht, und so leisteten die Höchstrichter der USA endlich dem Ruf nach Offenlegung ihrer Nebenverdienste Folge. Zum ersten Mal erfährt die Öffentlichkeit, wer die von Exekutive und Legislative auserkorenen Neun am Supreme Court of the United States neben ihrer Arbeit bezahlt und Einfluss auf sie ausüben könnte.

Man verzeiht, dass die Justices ihre Zahlen am 20. Juni 2014 nicht gleich ins Internet stellten - darum kümmerte sich die Organisation, die die Transparenzforderung betrieb: Coalition for Court Transparency. Neben Mieteinnahmen weisen die Erklärungen der Richter in Washington, DC, Einkünfte aus Vorträgen, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen sowie Reisekostenzuschüsse aus.


Samstag, den 21. Juni 2014

Vernehmung einer Partei in den USA  

.   Klage im Ausland, Beklagter in den USA - wie kann man ihn vernehmen? Neben dem konsularischen Verfahren bietet das Bundesrecht Auslandsparteien eine Lösung: 28 USC §1782(a). Im Beweishilfeverfahren Application of Patrick Roger Leret for an Order pursuant to 28 USC 1782, to obtain Discovery from Alvaro Cisneros for use in foreign Proceedings erging am 20. Juni 2014 eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington.

Der in Washington ansässige Beklagte hatte versprochen, im ausländischen Prozess auf Vorlandung zu erscheinen. Der Beweishilfeantrag wurde deshalb zuerst abgelehnt. Das Bundesgericht entschied jedoch schließlich mit einer lehrreichen Begründung, dass der Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen wird, sondern without Prejudice: Wenn der Beklagte sich nicht an sein Wort hält, darf der Antrag erneut gestellt werden.

Diese Möglichkeit passt zum weitgehenden Ermessen, dass den Gerichten bei einem Beweishilfeantrag zur Vernehmung von Personen in den USA und zu ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten zusteht.


Freitag, den 20. Juni 2014

Kein Geld ohne Lizenz für Solaranlagen  

.   Der Fall Hungry Horse v. E Light Services betrifft die Bezahlung für Solaranlagen und die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, den Zahlungsanspruch unter dem Aspekt der fehlenden Elektrikerlizenz für solche Anlagen zu klären. Da alle Ansprüche aus Elektrikerleistungen abgewiesen wurden, ist nach dem Schiedsverfahren im ordentlichen Gericht die Aufhebbarkeit, Vacatur, des Schiedsspruch zu prüfen. Handelt es sich bei der Lizenz im eine Nebenfrage, corrollary Issue, die das Arbitration Panel nicht anrühren durfte? Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied am 19. Juni 2014 gegen die Aufhebung und erklärt lesenswert den schiedsfähigen Verfahrensgegenstand. Ein Trost für die klagende Elektrofirma: Die nicht von einer Lizenz abhängigen Materiallieferungen muss vergüt werden.


Donnerstag, den 19. Juni 2014

Busse lahm im Eilverfahren  

.   Ein Markenprozess zwischen Busfirmen wird abgewiesen und erweist sich als Lehrstück für einstweilige Verfügungen. Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt im Fall Open Top Sightseeing USA v. Mr. Sightseeing LLC leicht nachvollziehbar die Voraussetzungen für eine solche Verfügung. Hier war das zeitliche Element ausschlaggebend. Wie kann der Schaden irreparabel sein und damit die Verfügung rechtfertigen, wenn der klagende Betrieb nicht nur viel länger als 30 Tage mit der Klageinreichung nach Kenntnis vom verletzenden Verhalten der Gegenseite wartete, sondern auch noch wochenlange Fristverlängerungen beantragt, die gegen die für Eilsachen anwendbaren Prozessregeln verstoßen? Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass allein die Anhängigkeit des Verfahrens eine marktstörende, abschreckende Auswirkung entfaltet, die die Weiterführung des Eilverfahrens nicht erlaubt, und es weist die Klage am 18. Juni 2014 ab.


Mittwoch, den 18. Juni 2014

Den Fluch des Scheckwesens angeklagt  

.   Der Prozess Arlington Video Production, Inc. v. Fifth Third Bancorp konfrontiert Europäer mit unvorstellbaren Problemen: Ohne Schecks läuft in Amerika nichts, und die Scheckgebühren sind horrend, doch geheim, bis eine Bank sie anwendet. Der klagende Geschäftsmann trifft den Nagel auf den Kopf:

Die Banken bereichern sich und lassen selbst dem gewieften und sorgfältigen Kunden kaum eine Chance, Sondergebühren zu vermeiden. Arme, Studenten und in Banksachen Unerfahrene sind gewohnt, von Banken abgezockt zu werden. Europäer hingegen beklagen sich, wenn ihre Überweisungen in die USA fehlschlagen oder irgendwo zu Abzügen vor der Gutschrift in den USA führen, die ihnen niemand erklären kann. $40 für die Gutschrift einer Überweisung ist noch billig. Man ist ja dankbar, dass die Bank das Geld nach einem Wire Transfer überhaupt findet, siehe auch Geld aus den USA.

$30 für die Überziehung eines Kontos, auf dem Schecks eingereicht, doch noch nicht gutgeschrieben sind, ist fast geschenkt. In obigen Fall geht ein Unternehmer gegen das Gebaren der Banken vor; er hat bereits einmal vor dem Supreme Court in Washington gewonnen. Jetzt geht das Verfahren bei den Untergerichten weiter. Seine Sammelklage muss er aufgeben, aber individuell darf er weitermachen. Der Leser des Beschlusses vom 17. Juni 2014 erfährt beispielsweise, dass die beklagte Bank weder ihren Kunden noch den Zweigstellen die geltenden Gebühren mitteilte.

Im Beweisverfahren musste sie auf dem zentralen Mainframe-Server, zu dem keine Zweistelle Zugang erhält, Suchabfragen programmieren, um sich selbst über ihre eigenen Praktiken schlau zu machen.


Dienstag, den 17. Juni 2014

Lehrerin immens diffamiert: Keine Löschung  

.   Eine Lehrerin verlangt von einem Internetdienst die Löschung von Bildern und Berichten Dritter, die ihr Sex allerorten und passende Krankheiten unterstellen. Die schlampige Berichterstattung wird nicht gelöscht, und auch vor Gericht verliert die Gekränkte.

In Sarah Jones v. Dirty World Entertainment legte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati den Communications Decency Act am 16. Juni 2014 so aus, dass der Internetdienst Dirty World wegen des Haftungsprivilegs nicht als Verfasser und Herausgeber beurteilt werden darf und somit nicht haftet. Die Lehrerin muss sich an die Berichterstatter wenden, die der Anbieter allerdings anonymisiert.


Samstag, den 14. Juni 2014

Giganten des Internet und der Rechthaberei  

.   In Klayman v. Zuckerberg erhielten zwei Giganten am 13. Juni 2014 Antworten auf ihre Fragen zur Freiheit im Internet. Larry Klayman tritt gegen die NSA ebenso wie Präsidenten oder auch Facebook an und vertritt oft, manchmal sogar erfolgreich, abstruse Ideen, die mit Recht­haberei einiges gemeinsam haben. Mark Zuckerberg als Internet-Gigant will das Internet nach eigenen Vorstel­lungen nutzen und dabei auch bestimmen, was für seine Kunden gut ist, selbst wenn er die Grenzen des Rechts oder guten Geschmacks erreicht.

Der Streit geht auf Intifada-Aufrufe bei Facebook zurück, die Klayman und auch Israel erbosten. Auf ihren Zuruf löschte Facebook die Aufrufe erst mit einiger Verspätung. Klayman verlangt deshalb eine Milli­arde Dollar Schadens­ersatz und ein Unterlassungs­urteil. Das Unter­gericht konnte keine uner­laubte Handlung fest­stellen, die den Schutz von Internet­anbietern nach dem Communi­cations Decency Act durchbricht. Dem stimmte das Bundes­berufungs­gericht der Hauptstadt zu:
As relevant here, the Act defines a protected interactive computer service as any information service, system, or access software provider that provides or enables computer access by multiple users to a computer server, including specifically a service or system that provides access to the Internet[.] 47 USC §230(f)(2). An information content provider, in turn, is defined as any person or entity that is responsible, in whole or in part, for the creation or development of information provided through the Internet or any other inter­active computer service. Id. §230(f)(3).
Der als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnete United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit subsumierte und erkannte, dass Facebook als Information Service Provider nicht für den von Dritten einge­stellten Inhalt verant­wortlich sein kann. Dasselbe gilt für Mark Zuckerberg, erklärt es. Das Thema der schadens­ersatz­behafteten uner­laubten Handlung durch spätes Löschen musste es daher gar nicht angehen. Klaymans Behauptung, dass Facebook löschen kann, wenn es will, geht ins Leere, weil der Kongress dafür keine Ausnahme in die Haftungsausnahme geschrieben hatte.


Freitag, den 13. Juni 2014

Auftragnehmer haftet für eigene Fehler  

.   Die Schuld auf andere schieben ist auch in den USA beliebt, doch selten rechtmäßig. Unter hoher Spannung stand ein Elektriker auf dem Gelände des Kunden, wo ein Transformator mehr Volt als straßenüblich umwandelte, dem der Spannungsprüfer nicht standhielt. Vom Auftragnehmer erhielt der angestellte Elektriker wohl unzureichend Schadensersatz. Er verklagte das Unternehmen, das den Auftrag erteilt hatte.

Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis dringt er im Fall Duncan v. American Greetings Co. nicht durch. Die Gefahr der Arbeit ist dem Auftragnehmer bekannt, und der Auftraggeber durfte sich auf dessen Fachkenntnis und Sorgfalt verlassen, ohne wegen der Gefahr einer gesteigerter Sorgfalts- und Aufklärungspflicht zu unterliegen. Der Beschluss vom 12. Juni 2014 erklärt die rechtlichen Grundlagen leicht nachvollziehbar auch für nichtamerikanische Juristen.


Donnerstag, den 12. Juni 2014

Umweltschädiger haften nicht ewig  

RR - Washington. Der Supreme Court der USA setzte am 9. Juni 2014 in CTS Corp. v. Waldburger dem jahrzehntelangen Streit um Umweltverschmutzungsvorwürfen gegen einen Elektronikkonzern ein Ende.

In einer 7:2 Entscheidung hielt das Gericht fest, dass die einzelstaatlichen Präklusionsbestimmungen, das Statute of Repose, nicht durch die in 3 USC §9658 des US-Bundesumwelthaftungsgesetzes, Federal Comprehensive Environmental Response, Compensation and Liability Act, enthaltene Verjährungsfrist, die Statute of Limitations, ausgeschlossen werden.

Die Präklusionsregelung in North Carolina verhindert, dass Geschädigte deliktsrechtliche Ansprüche, die auf Schäden beruhen, die 10 Jahre nach dem behaupteten Umweltverschmutzungsakt geschehen sind, gerichtlich geltend machen.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger wegen Schäden geklagt, die durch Schadstoffe aus einer Fabrikanlage der Beklagten entstanden sind. Diese hatte die Anlage bereits 24 Jahre vor der Schadenskenntnis verkauft. Mit seinem Beschluss setzte das Gericht der strengen Umwelthaftung klarere zeitliche Grenzen.


Mittwoch, den 11. Juni 2014

Digitalisierung verwaister Werke vor Gericht  

Parallelfall zu Authors Guild v. Google betrifft Fair Use
.   Nicht so enthusiastisch wie das Untergericht ist der Revisionsbeschluss vom 10. Juni 2014 in Authors Guild, Inc. v. HathiTrust, der den Fair Use in der Digitalisierung von Büchern aus Uni-Bibliotheken behandelt. Google bearbeitet die Bücher und behält eine Kopie, doch die Werke gehören den Universitäten, die sie lediglich auf zweierlei Weise anbieten: 1) Lesebehinderte erhielten Zugang zu den Digitalkopien; 2) Forscher dürfen Wortsuchen vornehmen und finden Fundstellen, jedoch keine Texte.

Der Hathi-Fall und der Google-Fall sind bereits in Kommunikation & Recht unter Licht in der Grauzone: Google Books, KUR 2014, 15, samt der ausführlichen Darstellung der Vorausetzungen von Fair Use nach 17 USC §107 beschrieben. Beide Untergerichte überschlugen sich fast im Lob für die transformierende Wirkung der Digitalisierung. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City geht jedoch diese Merkmale vorsichtiger an:

Transformierung durch Steigerung des Wertes für Leser reicht nicht. Zudem bezeichnet es als wichtigstes Merkmal, den Ersatz von Werken zu vermeiden, der das Urheberrecht aushöhlt und wirtschaftlich entwertet. Die Wortsuche ist eine Errungenschaft, die den Verfassern nichts nimmt. Die dazu notwendige Gesamtkopie eines Werkes sprengt nicht den Rahmen der Notwendigkeit. Ebenso sind die Kopien auf vier Servern nicht exzessiv. Weiter ersetzt die aufrufbare Wortliste, wie eine Rezension mit Zitaten, nicht die Werke selbst, sodass kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Nach einer Darstellung, dass die Verwendung sowohl der maschinenlesbaren als auch der Vollbild-Scans einen Fair Use beim Einsatz für Lesebehinderte bedeutet, schließt der United States Court of Appeals for the Second Circuit seine Erörterung mit zwei Feststellungen ab:
1) Die Digitalfassungen mit dem Zweck des Erhalts und Schutzes von Büchern sind nicht eindeutig ein Fair Use und müssen im Untergericht anhand der Beweiserhebung und -würdigung weiter geprüft werden.
2) Die Methodik der Identifizierung verwaister Werke und ihre Verwendung können im Einzelfall mit Fair Use vereinbar sein, doch ist angesichts ihrer eingestellten Verwendung durch die Bibliotheken der Streitfall noch nicht entscheidungsreif.


Dienstag, den 10. Juni 2014

Vernehmung des Ministers wegen Blogeintrags  

.   Ein Bundesminister nahm den Rücktritt einer wegen Rassismus beschuldigten Beamtin an. Muss er nun als Zeuge in ihrem Prozess gegen die Blog- und YouTube-Publizisten aussagen, die ihre diskriminierende Bemerkung als Bericht und Video veröffentlichten? Die Beamtin sieht sich als diffamiert an und verklagte die Publizisten.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte am 9. Juni 2014 die Grundsätze von Vernehmungen im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens, Discovery, auch unter der besonderen Schranken, die vor der Vernehmung von Ministern stehen. Im Fall Sherrod v. Breitbart fällt das Urteil zugunsten der Vernehmung aus, da der Minister direkt am Rücktritt beteiligt war. Von seiner Aussage darf mehr und Relevanteres erwartet werden als aus seinen Presseerklärungen bekannt ist.


Montag, den 09. Juni 2014

Patentverletzung mit Kunden geteilt  

.   Das Patent zur effizienten Ausstrahlung von Internetinhalten soll von einer Beklagten verletzt sein, die einzelne Schritte selbst und einen durch ihre Kunden vornahm. Vor dem Supreme Court der USA in Washington stand deshalb die Frage, ob eine Verletzung teilbar ist und der beim Hauptverletzer fehlende Schritt durch Beihilfe und Verleitung anderer zur Verletzung ersetzt werden kann, um einen vollständigen, haftungsbegründenden Verstoß nach 35 USC §271(a) auszulösen.

Im Fall Limelight Networks Inc. v. Akamai Technologies Inc. entschied der Gerichtshof am 2. Juni 2014 gleichzeitig gegen die Patentinhaberin und das landesweit zuständige Patentrevisionsgericht in Washington, DC, den United States Court of Appeals for the Federal Circuit, das die Lehre von der Teilbarkeit propagiert hatte.


Sonntag, den 08. Juni 2014

Quellkode und Programmierer geklaut  

.   Der Beklagten in Aspen Technology, Inc. v. Tekin Kunt droht das Ende: Sie darf Quellkode und Geschäfts­geheimnisse nicht weiter­verwenden, die ihre Programmierer von ihrer Tätig­keit bei der Klägerin mitgebracht hatten, und auf denen das Geschäft der Beklagten im Wettbewerb mit der Klägerin beruht. Die Klägerin hatte ihren Kode als Geschäfts­geheimnis, unter anderem durch Wettbewerbs­klauseln in den Verträgen ihrer Programmierer, geschützt.

Der Revisionsbeschluss vom 29. Mai 2014 des Bundes­berufungs­gerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans zeigt anschaulich, welche Beweise und Folgerungen bei der Verletzung von Urheber­rechten und Geschäfts­geheimnissen für Software gelten. Interessant ist auch, dass die Vernichtung von Beweisen im Beweis­abschnitt des Prozesses nicht bewiesen ist, sondern lediglich das Defrag­mentieren der Festplatten im kritischen Zeitpunkt. Das Gericht durfte die Zeugen anweisen, dies als Indiz für eine rechtswidrige und belastende Daten­vernichtungs­absicht zu bewerten.


Samstag, den 07. Juni 2014

Partnerhaftung für Musikklau der Firma  

.   Ein Restaurant spielt fremde Musik und zahlt keine Tantiemen. Haftet der Partner der betreibenden Limited-Gesellschaft für die Urheberrechtsverletzung? Der Fall Broadcast Music, Inc. v. Meadowlake Ltd. klärt in wenigen Schritten diese Frage.

Vicarious Liability ist der Schlüssel zum Erfolg der klagenden Verwertungsgesellschaft, schrieb am 6. Juni 2014 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati. Der Partner konnte über seine Kontrolle der Gesellschaft die Verletzung unterbinden; zudem profitierte er über die Ltd. an der rechtswidrigen Aufführung von Werken Dritter. Das ist nicht einmal eine Frage der Durchgriffshaftung, piercing the corporate Veil.


Freitag, den 06. Juni 2014

Gründer verkauft Startup, behält Domain  

.   Die Umstände in StreetEasy, Inc. v. Chertok klingen vertraut: Freunde gründen ein Startup, einer meldet die Domain­namen an, dann über­nehmen Investoren die Firma und die Gründer fliegen raus. In diesem Fall behielt der beklagte Gründer die Domain­namen, was zu Prozessen nach dem Anticyber­squatting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), im Bundes­marken­gesetz führte, der Domainmonopole noch strenger als Marken schützt.

Die lehrreiche Entscheidung vom 5. Juni 2014 stammt vom Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Sie legt den Sachverhalt dar und beurteilt dann lesenswert einen unter­gerichtlich abgeschlos­senen Vergleich, den der Beklagte anfocht, während die Firma ihn durch­zusetzen suchte. Das Gericht beschließt, dass einige unter­gerichtliche Sanktionen gegen den Beklagten wegen mangelnder Vollstreckungs­zuständig­keit unwirksam sind.


Donnerstag, den 05. Juni 2014

Herausforderungen der deutschen Energiewende  

RR - Washington.   Amerikanische Leser spricht Prof. Martin Kment in After the Turnaround in Energy Policy: Germany on the Road to a Planned Economy? an und behandelt Heraus­forderungen des deutschen Netzaus­baues zugunsten erneuerbarer Energien.

Die bereits existierenden Stromnetze seien noch nicht auf den Transport der erneuerbaren Energien ausgelegt, erläutert Kment. Für die Energie­wende bedarf es daher einer Weiter­entwicklung vorhandener Netze. Die Frage, auf welcher Grundlage Netzbetreiber ihre Ausbaumaßnahmen besser organisieren können, beantwortet der Augsburger Professor im German American Law Journal - Articles Edition: Dies hängt entscheidend davon ab, welches Netzvorhaben verwirklicht werden soll. Größere Netzvorhaben können beispielsweise auf dem Netzausbau­beschleunigungs­gesetz basieren, auf dem Energie­wirtschafts­gesetzund auch auf das Verwaltungs­verfahrensgesetz zurückzuführen sein. Andere Vorhaben sind jetzt schon auf Grundlage des Energie­leitungs­ausbau­gesetzes festgelegt.

Knemt sieht den derzeitigen Ausbaufort­schritt kritisch. Der rapide Ausbau der Über­tragungs­netze hängt seiner Meinung nach nämlich von unter­schiedlichen Faktoren ab: Zum einen ist ein leistungs­fähiges gesetzliches Rahmenwerk erforderlich, das den privaten Versorgungs­netz­betreiber in die Lage versetzt, klare und rechtssichere Vorgaben umzusetzen und so den gewünschten Netz­ausbau zu sichern. Gleichzeitig müssen die zuständigen Genehmigungs­behörden eindeutige rechtliche Grund­lagen besitzen, um den Einzelfall zu beurteilen. Als weiterer Baustein kommt auch eine ange­messene Behand­lung aller in den Planungs­prozess Einbezo­gener hinzu.

Wichtig ist die Öffent­lichkeit, weil die Realisierung von Infrastruktur­groß­projekten nicht gegen den ihren Willen verwirk­licht werden kann. Die Haupt­aufgabe beim Netz­ausbau wird daher darin liegen, die Öffent­lichkeit vom Nutzen des Netz­ausbaus zu überzeugen. Schließlich stellt der Ausbau der Energie­übertragungs­netze eine Heraus­forderung auch für die Netz­betreiber dar, die teilweise scheinbar an die Grenzen ihrer Leistungs­fähig­keit stoßen und Unterstützung benötigen.


Mittwoch, den 04. Juni 2014

Anwaltshonorar von $13,4 Mio. auf $30000 gekappt  

.   Nach der iranischen Honorartabelle ist im Fall McKesson Corp. v. Islamic Republic of Iran die Kosten­erstattung der nach 30 Jahren obsiegenden Partei zu berechnen, nicht nach amerika­nischem Recht, entschied am 3. Juni 2014 das Bundes­berufungs­gericht der Hauptstadt. Deshalb kappte der gemeinhin als zweithöchstes Gericht der USA bekannte United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit das Honorar von $13,4 Mio. auf $29.516.

Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungs­erstattungs­antrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.

Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwalts­vergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwend­barkeit auslän­dischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.


Dienstag, den 03. Juni 2014

Definition und Verbot des Schneeballsystems  

.   Lesenswert führt der Beschluss vom 2. Juni 2014 im Fall FTC v. Burnlounge, Inc. in die Definition, den Beweis und die Verbotsgrundlagen für ein Schneeballsystem für ein Musikvertriebsschema ein. In San Francisco erließ das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA eine 24-seitige Begründung, die ein dauerhaftes Verbot nach §5 des Federal Trade Commission Act bestätigt. Als geeigneten Beweis für das verbotene System bestätigte es zudem die Sachverständigen im Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission aus der Hauptstadt Washington, DC.


Montag, den 02. Juni 2014

Ist ein Vertrag vollständig zu erfüllen?  

.   Anders als im deutschen Recht sind Verträge nicht unbedingt perfekt zu erfüllen. Substantial Performance reicht in der Regel. Magische Klauseln wie Time is of the Essence oder die Rechtsnatur eines Vertrages, beispielsweise eines Grundstücks- oder Optionsvertrags, führen jedoch zum von Deutschen erwarteten Ergebnis: Abweichungen gelten als Vertragsbruch.

Der Fall Commercial Resource Group, LLC v. The J.M. Smucker Company illustriert diese Regeln. Ein gewerblicher Mieter verpasste die Kündigungsfrist um wenige Tage, weil er die Vermieterin zuerst unter ihrer alten Anschrift und erst später unter der aktuellen anschrieb. Muss er die Miete ein Jahr länger zahlen, weil die Vertrags­beendigung eine Option darstellt und alle Options­bedingungen stets strikt zu beachten sind?

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis entschied am 30. Mai 2014 gegen den Mieter: Vertrags­rechtlich liegt eine Verletzung wegen Frist­versäumnis vor. Es erörterte dieses Ergebnis lehrbuch­artig. Allerdings fand es einen Ansatz für eine andere Lösung, den das Unter­gericht prüfen muss: equitable Relief wegen einer Unausge­wogenheit des Ergebnisses und zur Vermeidung einer etwaigen Härte.


Sonntag, den 01. Juni 2014

Reise zum Gericht wegen Biofeld-Kettchen  

.   Wer das Ergebnis einer Sammelklage protestiert, kann nicht gezwungen werden, zum weit entfernten Gericht zu reisen, erklärte das zweite kalifornische Revisionsgericht im Fall Litwin v. iRenew Bio Energy Solutions. Die Beklagte hatte Kettchen mit subtiler Wirkung auf das menschliche Energiefeld vertrieben und im Untergericht gestanden, dass sie die Heilversprechen nicht hält.

Als Schadensersatz bot sie $1.237.683,44 an, wovon das Gericht den Klägeranwälten $215.000 zusprach. Es ordnete dann an, die Geschädigten zu unterrichten, dass sie ihre Ansprüche schriftlich und ihre Gegenvorstellungen persönlich anmelden könnten. Die Revision entschied am 28. Mai 2014.

Ein Geschädigter protestierte: Der Anwaltsanteil sei zu hoch, und das persönliche Erscheinen verletze den Rechtsstaatsgrundsatz. Die Revision gab ihm nur im letzten Punkt recht und erließ eine laienverständliche Begründung, die sich auch als Einführung in Recht und Praktiken von Sammelklagen eignen. Die benannten Kläger erhalten für ihre Initiative ein paar Tausend Dollar, die Mitglieder der Geschädigtenklasse etwas Ersatz, und die Anwälte einen Betrag, der unter den beantragten $246.206,25 für Honorar und Auslagen liegt.


Samstag, den 31. Mai 2014

Staatssicherheitsbeamter im Verhör  

.   Der Staat Israel verwendet sich gegen die Ver­nehmung seines Staats­sicher­heitsbeamten in Wash­ington im New Yorker Terror­helfer-Prozess gegen die Bank von China. Die Bank soll Terror­isten bei der Finan­zierung ihrer Pläne unterstützt haben. Der Beamte war in Washington anwesend, als ihm eine Subpoena-Auffor­derung zur außer­gericht­lichen Vernehmung zuge­stellt wurde.

Der die Subpoena anfechtende Antrag wurde am 30. Mai 2014 vom Bundes­gericht der Haupt­stadt mit dem Gebot abgelehnt, dass die Rechte Israels im New Yorker Prozess verfolgt werden dürfen. Das Gericht in Washington mischt sich nicht in den Prozess ein, und Israel muss sein Argument, Staats­geheimnisse schützen zu dürfen, dort vortragen.

Die Beschlussbegründung im Fall Wultz v. Bank of China macht den komplexen Sachver­halt verständ­lich, der von einer zwischen­zeitlichen Zivil­prozess­ordnungs­änderung und der Frage über­lagert wird, ob die Unter­richtung eines Staates über die Vernehmung seines Beamten im fremden Staaten per EMail zulässig und ausreichend ist.


Freitag, den 30. Mai 2014

Gescheiterte Juristen werden Porn-Trolls  

RR - Washington.   Im Porno-Trollfall AF Holdings LLC v. Cox Communications wies das Bundes­berufungs­gericht der Haupt­stadt das Subpoena-Auskunfts­verlangen einer Firma mit Urheber­rechten für porno­grafische Filme auf persönliche Daten von Internet­nutzern im Zusammen­hang mit 1058 angeb­lich illegalen Downloads am 27. Mai 2014 zurück.

Das Gericht kritisierte den groben Rechtsmiss­brauch und erklärte ihr von Juristen gesteuertes Geschäfts­modell für verwerflich. Die Firma suchte gezielt nach Infor­mationen und IP-Adressen von Nutzern, die über einen Bit­Torrent-File­sharing-Dienst Filme herunter­luden. Die Subpoena wurde verworfen, weil nur wenige betrof­fene Nutzern im Gerichts­bezirk wohnen. Auch für diese sei das Beweis­angebot unzureichend. Die Firma hätte ohne finanziellen Aufwand mit Geolocation-Diensten die vermeint­lichen Nutzer mit Hilfe der IP-Adressen ziemlich genau lokalisieren können, doch darauf verzichtet.

Die lesenswerte Entscheidung wird als vernichtender Schlag gegen die recht­liche Stütze des Urheber­rechts­jäger-Geschäfts­modells, dem Copyright Troll Business Model, gewertet. Sie schreckt nämlich ungerecht­fertigte Urheberrechts­verletzungs­klagen gegen eine hohe Anzahl von Internet­nutzern ab, die durch kost­spielige und in diesem Fall pein­liche Prozesse geschliffen und ohne klare Rechts­grundlage zu Ausgleichs­zahlungen zwischen $2,000 und $4,000 gedrängt werden. Den Trolls gehe es bei Gerichts­verfahren nicht um die berech­tigte Durch­setzung von Interessen, sondern verfolgten ein profitables Geschäft, das auf Droh­strategien und Einschüchterungs­taktiken beruht.

Einer der drei Richter betonte in seiner Begründung, dass die Rechtsordnung fair und effizient ausgestaltet sei. Allerdings gebe es immer wieder Individuen, die sie für sittenwidrige Interessen missbrauchen. Mit dieser Klage habe die Klägerin das Beweisausforschungsverfahren, den Discovery Process, missbraucht. Die Entscheidung soll diesen - hier von bereits zu Sanktionen verdammten Juristen erdachten - Bestrebungen einen Riegel vorschieben.


Donnerstag, den 29. Mai 2014

Norwegische Flasche explodiert in Utah  

.   Als der Kläger die norwegische Wasserflasche in den Kühlschrank stellte, explodierte sie, und er verklagte den Hersteller wegen Produkthaftung. Am 28. Mai 2014 antwortete das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver mit einer lesenswerten Darstellung der Mindestanforderungen an eine solche Klage. Der Kläger hatte in Plustwik v. Voss of Norway ASA nicht einmal den Unterschied zwischen Herstellungs-, Warn- und Planungsfehlern dargelegt und davon die Verbindung zur behaupteten Explosion erklärt. Deswegen muss das Gericht gründlich und umfassend die Anspruchsmerkmale erörtern, was ihm für den Laien verständlich gelingt, und es bestätigt die Klagabweisung.


Mittwoch, den 28. Mai 2014

Urheberrecht: Verjährung, nicht Verwirkung  

RR - Washington.   Die Tochter eines Filmemachers verklagte ein Filmstudio mit der Behauptung, ein Film gehe auf ein Drehbuch ihres Vaters zurück. Der Supreme Court der USA entschied am 19. Mai 2014, dass die Klage trotz verstrichener Fristen zulässig ist.

In Petrella v. Metro-Goldwyn-Mayer Inc. erklärte das Gericht, dass Laches, Verwirkung, nicht gilt, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin auszuschließen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, des Copyright Act-Statute of Limitations, entstanden sind.

Die 6:3-Entscheidung besagt, dass Laches das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen können, wenn ein gesetzliches Statute of Limitations existiert. Der Gesetzgeber hatte auf zwei Fristen abgestellt: Die Copyright-Laufzeit, welche Jahrzehnte läuft, und die Verjährungsfrist in 17 USC §507b, der Klägern während dieser langen Laufzeit rückwirkend drei Jahre vom Zeitpunkt der Klageerhebung Rechtsschutz gewährt. Weil der gesetzgebende Kongress die entsprechenden Verjährungsfristen im Copyright Act festgelegt hat, sind Laches unanwendbar. Sie können andere fristgerechte Maßnahmen nicht ausschließen.

Laches ist eine Verteidigungseinrede aus der Equity-Rechtsprechung, die zum Common Law wie Feuer zum Wasser steht. Mit ihr sind Ansprüche im Equity-Recht zu Fall zu bringen, wenn der Gesetzgeber keine Verjährungsfristen festgelegt hat. Laches sind notwendig, um Ungerechtigkeiten, die möglicherweise daraus resultieren, dass Rechtsvorschriften nicht jeden Einzelfall strikt regeln, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls - ähnlich dem deutschen Treu und Glauben-Grundsatz - zu korrigieren. Dieser Ausnahmefall könnte beispielsweise eintreten, wenn der Kläger grundlos nach erheblicher Verzögerung wegen einer Copyright-Verletzung klagt und so die Schutzposition des Beklagten gefährdet.

Das Supreme Court formulierte, dass Laches eine rein lückenfüllende Funktion und keine das Gesetz aushebelnde Funktion besitze. Einzelne Gerichte, die anders entschieden, verstießen daher gegen die bezweckte Einheitlichkeit, die der Kongress mit 17 USC § 507b anstrebt.

Heute wirft die Entscheidung zum Verhältnis von Laches zu Gesetzen mit Verjährungsfristen viele Fragen auf. So setzt der Patent Act für Schadensersatzansprüche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren, während der United States Court of Appeals for the Federal Circuit neben dem weißen Haus meint, dass Laches Schadensersatzansprüche, die während dieser Frist entstanden sind, vernichtet.


Dienstag, den 27. Mai 2014

Vom Kasino ins Schiedsgericht  

.   Auf Überraschungen musste die Klägerin in Tiri v. Lucky Chances Inc. gefasst sein, als sie mit einen Kasino einen Arbeits­vertrag einging. Ihm folgte später ein fünf­seitiger Schieds­vertrag, den beide Seiten unter­zeichneten, obwohl sie ihn als aufge­zwungen empfang. Der Schieds­vertrag unterwirft Streitig­keiten dem Schieds­verfahren und erklärt allein das Schieds­gericht für die Beurteilung der Vertrags­wirk­samkeit für zuständig.

Wenig überraschend ist für Schieds­rechtler das Ergebnis im ersten Berufungs­gericht Kali­forniens vom 15. Mai 2014. Anders als das Unter­gericht sieht es den Vertrag als wirk­same Verein­barung der Zuständigkeitswahl an. Dazu erörtert das Gericht in seiner 20-seitigen Begründung lesenswert den Federal Arbitration Act, 9 USC §2, den California Arbitration Act, §1280 Code Civ. Proc., und das einzel­staatliche Delegations­vertrags­präz­edenzfall­recht: Die Delegation Clause ist klar und nicht sitten­widrig.


Montag, den 26. Mai 2014

Zum Feiertag: Zwei Werke zur Vertragsverhandlung  

US-Recht Deutschen, deutsches Recht Amerikanern nahebringen
.   Vertragsverhandlungen sind für Amis nicht so einfach in Deutschland; das wissen sie. Deutsche haben es auch nicht so leicht in den USA, doch treten sie auf, als wüssten sie alles, denn sie haben ja Englisch gelernt. Das lange Feiertagswochenende eignet sich perfekt für die Druckfreigabe von zwei Buchbeiträgen, jeweils die vierte Auflage, die die Kluft der unterschiedlichen Wirtschaftskulturen überbrücken.

Verhandeln in den USA heißt das Kapitel für deutsche Leser, die das allseits gepriesene Heussen Standardwerk Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement lesen. Die neue Auflage erscheint mit dem Mitherausgeber Gerhard Pischel, der kürzlich auch Vertragsenglisch für Management und Berater veröffentliche, das in keiner international ausgerichteten Kanzlei fehlen sollte. Das USA-Kapitel behandelt zahlreiche Vertragsessentialia, die in den USA anders als in Deutschland wirken, und räumt mit Vorurteilen auf, die Deutsche dazu führen, Themen anzusprechen, die in den USA keine sind, um keine vermeidbaren Konzessionen zu verschenken.

In Wegerichs Business Laws of Germany führt das Kapitel Business Negotiations englischsprachige Leser in die Gemeinsamkeiten deutscher und amerikanischer Rechtsgeschichte ein, um ihnen dann die vielfältigen Juristentypen vorzustellen und sie mit rechtlichen Eigenheiten in Deutschland vertraut zu machen. Sie sollten sich mit den Vorzügen deutschen Rechts vertraut machen - so der billigen und zuverlässigen Rechtsfindung -, um vielleicht zu entdecken, dass sie ganz unamerikanisch auch einmal eine vertragliche Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts treffen sollten.

Wer sich diese teuren, in Kürze neu erscheinenden Werke nicht zulegen kann, sondern gratis schnuppern will, findet kurze Darstellungen zum amerikanischen Recht in der Fluglektüre, beispielsweise Der US-Prozess oder Der amerikanische Vertrag Planen - Verhandeln - Schreiben mit jeweils unter 20 Seiten.


Sonntag, den 25. Mai 2014

Darf Anwalt Zeugen bespitzeln?  

.   Leidet das rechtliche Gehör, wenn der gegnerische Anwalt in einem Zivilprozess den Kläger im Gespräch mit seinen Zeugen bespitzelt? Der Prozess Aldrich v. Ruano behandelt diese Frage, die das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston am 23. Mai 2014 so beantwortete: Der Kläger war in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, wenn er vor einer Entscheidung von der Bespitzelung wusste und die Gelegenheit zum Vortrag dieses Missstands erhielt und nutzte.


Samstag, den 24. Mai 2014

Das Grundrecht, Polizisten zu filmen  

.   Polizisten nahmen eine Dame bei der Filmdokumentation ihrer Arbeit fest, als sie das Auto ihres waffenbesitzenden Bekannten in einer Kontrolle angehalten hatten. Die Dame wurde nicht angeklagt, doch verklagte sie die Polizei wegen des Eingriffs in ihr Grundrecht, die Polizei zu filmen, welches die Polizei bestritt.

Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall Gericke v. Begin klärte am 23. Mai 2014 beide Parteien auf. Das Grundrecht besteht eindeutig nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung, und ein Eingriff muss gut begründet und eng gefasst sein. Andererseits darf die Polizei bei ihrer gefährlichen Arbeit auch Fotografen und Filmkünstler vom Platz verweisen, wenn ihre Arbeit gestört wird.

Die Polizisten durften die Klägerin ohne Platzverweis oder Filmverbot nicht wegen behaupteter rechtswidriger Tonaufnahmen nach dem Gesetz von New Hampshire, N.H. Rev. Stat. Ann. § 265:4 et seq., festnehmen. Ihr Eingriff rechtfertigt die Klage wegen rechtswidriger staatlicher Vergeltung - in der Form der Festnahme - bei der Ausübung eines Grundrechts. Die Fakten müssen nun im Untergericht weiter erforscht und dann subsumiert werden.


Freitag, den 23. Mai 2014

Mit Musik in Laster gerast  

.   Die 18-Jährigen konzentrierten sich auf die Musikauswahl im Laptop, nicht den Verkehr, als vor ihnen etwas großes Dunkles auftaucht. Sie rasten in einen Laster und verklagten später dessen Fahrer. Sie verloren, obwohl die Geschworenen dem Fahrer eine mangelnde Sorgfalt beim Einschwenken vom Parkplatz auf die Straße attestierten.

Welche Gedanken mag sich die Jury gemacht haben, fragt das zweite Berufungsgericht Kaliforniens in ausgiebiger Prüfung am 22. Mai 2014 im Fall David v. Hernandez. Fahrlässig ja, aber verantwortlich nein: Hätte des Untergericht den Geschworenen­spruch nicht auf Kläger­antrag verwerfen und die Subsumtion einer neuen Jury über­tragen müssen?

Nach dem Verdikt hat der Richter fünf Optionen; siehe Verfahren nach Jury-Entscheidung. Nur eine führt zum Urteil. Der New Trial mit einer neuen Jury ist das Thema dieser lesens­werten Revisions­begründung. Das Gericht entscheidet, dass die Jury zwingend zum Ergebnis gelangen musste, dass der Laster­fahrer Verant­wortung trägt, um im nächsten Schritt eine Verschuldens- und Haftungs­aufteilung zu klären. Das geht jetzt nur im neuen Prozess.


Donnerstag, den 22. Mai 2014

Dritter haftet nicht für übliche Lebensgefahr  

.   Nicht jedes Pech kann - auch im US-Prozess - einem Dritten über­bürdet werden. Der schwer­verletzte Lasterfahrer muss seinen Schaden nach dem Ausrutschen auf unerwar­tetem Parkplatzeis selbst verkraften, entschied am 21. Mai 2014 das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall Barbaglia v. Noconnah Holdings LLC.

Der Platzverwalter hatte besondere Winter­dienstanstren­gungen unternommen, um Besucher vor Gefahren zu schützen. Dass bei minimalem Schneefall Gefahren andauern, gehört zur Lebens­erfahrung, die die üblichen Gefahren des Lebens, the normal Hazards of Life, bei dem belässt, der nicht selbst umsichtig zur eigenen Gefahren­vermeidung beiträgt.


Mittwoch, den 21. Mai 2014

Löschen aussichtslos, da schon im Internet  

.   Wahlspenden ab $100 sind in Kalifornien offenzulegen. Gegen das Transparenzgesetz klagten Spender, die sich bei einem Ehereferendum von Gegnern belästigt fühlten. In Protectmarriage.com - Yes On 8 v. Debra Bowen entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 20. Mai 2014 gegen die Kläger.

Ein wichtiger Grund ist, dass die Spenderdaten bereits im Internet veröffentlicht sind: Was einmal dort ist, lässt sich nicht wegwischen! Bei aussichtsloser Abhilfe greifen Gerichte nicht ein. Kein Gericht kann das Internet ausknipsen.


Dienstag, den 20. Mai 2014

Nach 15 Minuten Fall. Winkt dann Geld?  

.   Im Laden rutschte eine Kundin auf einem Etikett aus und klagte Schadensersatz ein. Das Bundesgericht von Maryland gibt ihr eine lesenswerte Abfuhr. Erst legt es dar, welches Recht anwendbar ist - das des Unfallorts. Dann erklärt es die vom Laden zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Schließlich zeigt es einem Gutachter der Kundin die rote Karte.

Ausschlaggebend im Fall Joann Sweeney v. SuperValu Inc. ist die Umsicht des Managers, der alle Gänge seines Geschäfts 15 Minuten vor dem Unfall inspizierte und keine Gefahren entdeckte. Der Gutachter hatte hingegen den Unfallort nur eine Minute besucht, nichts vermessen, kein Personal vernommen und sich nicht in die Gefahren von Plastiketiketten eingelesen.

Das Gericht konnte daher am 15. Mai 2014 nicht feststellen, dass der Laden bekannte Gefahren ignoriert hätte oder von einer unbekannten Gefahr hätte wissen müssen.


Montag, den 19. Mai 2014

Die Rule Against Perpetuities  

RR - Washington.   Die Regel gegen Verfügungen auf ewige Zeiten, Rule against Perpetuities, bestimmt im amerikanischen Recht, für welche Dauer ein Zustand der Teileigentumsbindung zulässig ist. Auch bei langfristigen Verträgen sollte man sie konsultieren.

Die Regel soll verhindern, dass der Legal Title, Eigentum, und das Equitable Interest, ein dingliches Recht als Teil des unbeweglichen Vermögens, das hinsichtlich des Grundbesitzes beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht gewährt oder der Begünstigung durch einen Trust gleichkommt, für eine unbegrenzte Zeit auseinander fallen können.

Da die Rechtsprechung über Jahrhunderte den Grundsatz entwickelte, dass die Trennung von Verfügungsbefugnis und Nutzungsrecht auf Dauer sinnvoll sei, erlaubt diese Regel daher Verfügungen über Grundbesitz, welche das Recht der Veräußerung und Vererbung für mehrere, aufeinanderfolgende Besitzer binden oder beschränken sollen, nur gegenüber einer oder gegenüber mehreren Personen.

Die Perpetuity Period ist spätestens 21 Jahre nach dem Tode einer im Zeitpunkt der Zuwendung lebenden Person abgelaufen: within a Life in being and 21 Years thereafter. Nach Eintritt dieses Endtermins müssen alle Beschränkungen entfallen, und der Besitz muss ungebundenes Eigentum werden.

Die Bestimmungen variieren innerhalb der 49 Staaten mit Common Law in den USA und sind über ein Modellgesetz, Uniform Statutory Rule Against Perpetuities, das in 29 Staaten, beispielsweise in Kalifornien, Florida und dem District of Columbia adaptiert wurde, neben dem Fallrecht auch gesetzlich geregelt.


Sonntag, den 18. Mai 2014

Unsinn im Netz lässt Gericht kalt  

.   Das Schwert Justizias muss nicht bei jedem Unsinn im Internet zuschlagen, zeigt die Abwägung der Privatsphäre eines anynomen Blogschreibers gegen die Rechtsverfolgungsinteressen eines Unternehmens im Fall Digital Music News LLC v. Superior Court of Los Angeles County am 14. Mai 2014. Auch der erwartete Beweiswert der Aufdeckung des Schreibers konnte angesichts der bereits bekannten Falschberichterstattung die Waagschale nicht umschwenken.

Jeder weiß, dass man nicht alles für bare Münze nehmen darf, was im Internet steht; allein dieser Umstand wiegt schon schwer gegen Eingriffe ins Internet und seine Nutzer. Ohne spekulativen Unsinn oder auch falsche Erklärungen können keine wahren Berichte und neue Erkenntnisse blühen, die dem Internet Leben und Sinn verleihen. Die Entscheidung vom kalifornischen Berufungsgericht des zweiten Bezirks steht in starkem Kontrast zum weltfremden EuGH-Beschluss in Google v. Gonzales vom 13. Mai 2014. Der Löschbeschluss schützt zwar auch die Privatsphäre, doch verkennt er, dass niemand alles glaubt, was im Internet steht, und dass alte Kamellen zum Gesamtbild gehören, das der Leser oder Forscher aus alten, neuen und nicht-internet-Facetten zusammenfügt. Negatives gehört zu jedem Leben und Unternehmen, doch ist es weder repräsentativ noch abschließend.

Am Ende des zweiten Weltkriegs versuchte Hitlers Bande, seine Gemälde und Fotos unentdeckbar zu machen. Wenn es ihnen gelungen wäre, könnten die amerikanischen Nazis keine Herausgabeklagen gegen den US-Regierung, die sie entdeckte, mit der Behauptung, sie hätten die Sachen von Erben der Fotografen und Freunde des Diktators gekauft, anstrengen.

Wären solche Verbindungen im Internet auffindbar, wäre die Abwehr solcher Klagen leichter; wären sie im Sinne des EuGH vergessensberechtigt, was dann? Nur gut, dass man für Rechtsgutachten in diesen Fällen wenigstens auf uralte Erbrechtsbücher und Schönfelder zurückgreifen kann! Wenn man in Zukunft nicht mehr auf die Macht der Suchmaschinen bei Recherchen in Europa zurückgreifen kann, muss man wohl alles selbst ordnen und bewahren.


Samstag, den 17. Mai 2014

Datendiebstahl beim Datenschützer  

.   Ausgerechnet eine zum Datenschutz engagierte Firma verliert Daten­bänder mit den persön­lichen Daten von 4,7 Mio. Personen. Am 9. Mai 2014 wies das Bundes­gericht der Haupt­stadt im Fall In re Science Applications International Corp. Backup Tape Data Theft Litigation die verbun­denen Klagen vieler Kläger ab: Sie können keinen Schadens­eintritt behaupten.

Die restlichen Kläger haben einen Schaden plausibel vorgetragen, sodass ihre Klagen schlüssig sind und der Prozess weiter geht. Das Gericht erklärt lesenswert mit einer ausführ­lichen Begründung die zahlreichen Anspruchs­grundlagen bei Daten­schutz­verlet­zungen nach amerika­nischem Bundes- und einzel­staat­lichem Recht und die ausschlag­gebenden Kriterien bei der Schlüs­sigkeits­prüfung.


Freitag, den 16. Mai 2014

Das letzte Gericht verlässt das Web  

.   Unter allen Bundesberufungsgerichten der USA stach das erste hervor. Täglich gratis bietet Decisions Today die Entscheidungen aller Bundesobergerichte an. Elf United States Courts of Appeals verteilen sich über die Staaten, und zwei sitzen in der unabhängigen Hauptstadt Washington. In Boston tagt das Gericht des ersten Bezirks, der neben dem Nichtstaat Puerto Rico auch Maine, Massachusetts, New Hampshire und Rhode Island umfasst. Kürzlich schaltete es auf PDF-Dateien für seine Urteile und Beschlüsse um. Bisher dahin veröffentlichte es sie im schnelleren HTML-Dateiformat des World Wide Web.


Donnerstag, den 15. Mai 2014

Wahlstation in USA in Gefahr  

.   Seit Jahrzehnten bilden wir Referendare und Praktikanten aus. Jetzt funken Gesetzgeber ein Signal, das Ausländern das Internship in den USA verbieten könnte. Wie Menschenhandel sollen die Kontrollen über J-1-Visumspflichten in Zukunft gestaltet werden. Das bedeutet, die seit etwa 12 Jahren bindend gewordenen Sponsoren dürfen nicht mehr bezahlt werden. Dabei sind sie Voraussetzung für die Visumserteilung an Interns. Sie prüfen die Eignung der Ausbilder, das Ausbildungsprogramm und die Kandidaten. Sie erstatten dem Außenministerium, Department of State, Bericht und sind für die Rückkehr der Interns verantwortlich.

Der Vorstoß im Kongress betrifft vorerst nur die Gesetzesfassung H.R. 4586 im House of Representatives. Nach Auffassung der Alliance for International Educational and Cultural Exchange als Verband der Visumssponsoren enthält die Bill über Summer Work Travel folgende Mängel:
* Inaccurately defines SWT exchange visitors as workers, and their nongovernmental sponsor organizations … as foreign labor contractors, with detrimental effect.
* Prohibits SWT sponsors from collecting program fees from SWT participants.
* Without program revenue from fees, which allows SWT exchanges to function without appropriated funds, the public-private partnership that drives the program - and thus the program itself - would collapse. Program fees fund sponsor infrastructure and activities (such as vetting host employers, engaging in monthly check-ins, providing health insurance, and maintaining a 24/7 help hotline) that directly support participant health, safety, and welfare.
* Increases regulatory complexity and expense by adding Department of Homeland Security oversight to a program already thoroughly regulated by the Department of State.
Wenn das Internship im Austausch mit dem Ausland wirklich illegal werden sollte, ist eine Zunahme der Illegalität des Austausches und gar Menschenhandel zu befürchten. Juristen dürften dann nicht mehr als Ausbilder verfügbar sein.


Mittwoch, den 14. Mai 2014

Kein Englisch? Was schert das das Gericht!  

.   Ein Straftäter verpasst alle Berufungs- und Revisionsfristen und behauptet wegen mangelnder Englischkenntnisse und Geistesschwäche eine entlastende Hemmung. In San Francisco wies am 13. Mai 2014 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA diese Behauptung im Fall Yeh v. Martel zurück. Mithäftlinge hatten ihm sprachlich geholfen. Geistig war er nicht außergewöhnlich behindert, denn er verstand essentielle Rechtskonzepte. Das Minderheitsvotum argumentiert, die Behauptungen seien nicht isoliert, sondern verbunden zu beurteilen.


Dienstag, den 13. Mai 2014

Herstellerhaftung wegen Schulterschmerzes  

.   Keinen Schadensersatz erhält eine Patientin vom Hersteller einer Schmerz­mittel­pumpe, die ein Arzt nach ihrer Schulter­operation einsetzte. Wegen der Pumpe soll ihr Schulter­gewebe zerfallen sein, was Schmerzen auslöst. Die Patientin bot ein Gutachten an, nach dem der Hersteller diese Wirkung kennen musste. Dieser soll nach Produkt­haftungs­recht haften.

Am 12. Mai 2014 erklärte das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis ausführ­lich den Wert eines solchen Gutachtens, den das Unter­gericht verworfen hatte. Der Gutachter hatte 12 Artikel aus der Zeit vor dem Einsatz der Pumpe als Beleg für die Vorher­sehbar­keit des Schadens zitiert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie den Einsatz anderer Mittel erör­tern und nicht beweis­relevant sind.

Soweit die zitierte Literatur Schmerz­mittel erörtert, ist ihr aus Hersteller­sicht nicht zu entnehmen, dass sie vor dem Einsatz in der Schulter warnen. Ohne vorher­sehbare Gefahr kann der Hersteller nicht aus Produkt­haftungs­recht ver­pflichtet werden, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit im Fall Mack v. Stryker Corp. nach dem leicht verständlich dargelegten Recht von Minnesota.


Montag, den 12. Mai 2014

Chaos ohne Regeln: Drohnen in den USA  

.   Die Medien stürzen sich seit einer Woche auf das Thema des gewerblichen Einsatzes von Drohnen. Die Luftfahrtaufsicht FAA in Washington, DC geht rigoros gegen private und gewerbliche Drohnenflieger vor, weil sie die Ansicht vertritt, die alten Hobbyregeln für unbemannte Fluggeräte gälten nicht mehr, obwohl ein Verwaltungsrichter im Fall Pirker v. Huerta entschieden hatte, dass die FAA die Hobbyregeln auch auf die gewerbliche Nutzung anwenden müsse, die das von ihr erhobene Ordnungsgeld von $10.000 nicht deckten.

Die FAA geht gegen diese Entscheidung mit einem Revisionsantrag vor, gegen den sich ein Teil der Großpresse mit einem Amicus Brief wendet. Solch ein Schriftsatz dient dem Gericht zur Erweiterung seines Horizonts: Es soll bitte auch die Auswirkungen auf den Journalismus mit Drohneneinsatz berücksichtigen. Ein Verbot verstoße gegen die Pressefreiheit, die der erste Zusatzartikel zur Bundesverfassung schützt.

Erst 2015 ist mit einer klarstellenden Verordnung der FAA zu rechnen. Bis dahin herrscht im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland oder Italien, die feste Regeln bereits verkündet haben, Chaos. Damit nun niemand auf die Idee kommt, sich an Nichtregeln vorbeizuschummeln, legt die FAA mit Hysterie erzeugenden Presseerklärungen über Drohnenabstürze oder einen behaupteten Nahezusammenstoß mit einem Flugzeug nach. Der Absturz ist belegt. Der Konflikt mit dem Passagierflugzeug ist allerdings nicht in der FAA-Datenbank nachgewiesen, und die FAA hat auch nicht erklärt, dass eine gewerbliche oder Hobbydrohne beteiligt war.


Sonntag, den 11. Mai 2014

Anwalt verschenkt Geld  

.   Beim US-Prozess folgt auf eine sensations­presse­verklärte Frage eine standes­rechts­fundierte Antwort:

Mandant:
Wir möchten auch gerne eine 20%ige Erfolgs­prämie auf einen zuge­sprochenen Schadensersatz vereinbaren, falls Sie damit einver­standen sind?
Anwalt:
Wir arbeiten nicht auf Erfolgsbasis. Auch ohne Bonus setzen wir uns best­möglich für unsere Mandanten ein. Für einen Bonus benötigen sie nicht unser Einver­ständnis.


Samstag, den 10. Mai 2014

Viel Kohle: Schiedsspruch nicht absichtlich falsch  

.   Das Recht darf in der in den USA hoch angehängten Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Supreme Court etwas gebogen, doch nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §1 nicht verbogen werden. Die Hürden für Kläger, die einen Schiedsspruch wegen manifest Disregard of the Law gerichtlich anfechten und nachprüfen lassen, sind nach D.H. Blair & Co. v. Gottdiener, 462 F.3d 95, 110, hoch, so auch im Fall A&G Coal Corp. v. Integrity Coal Sales.

Er betrifft einen Schiedsspruch über 21 Millionen Dollar aus Kohlelieferverträgen. Dem Schiedsgericht wirft die Klägerin vor, das Vertragsrecht ignoriert und das Schadensbemessungsrecht falsch angewandt zu haben, sodass die obsiegende Partei mehr erhielt als sie beantragte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City gelangte in beiden Punkten zur Erkenntnis, dass die Klägerin das Recht falsch verstand, nicht der Schiedsrichter, und dass die Ergebnisse zumindest von einer akzeptablen Anwendung des Vertragsrechts und der Schadensbemessung gedeckt sind, wie es ausführlich und gut nachvollziehbar am 9. Mai 2014 ausführte.


Freitag, den 09. Mai 2014

Referrer-Daten verkauft: Sammelklage  

.   Wenn Facebook und Zynga die Nutzer-IDs an Dritte verkaufen, verletzen sie den Stored Communications Act, 18 USC §2702(a)(2) und den Wiretap Act, 18 USC §2511(3)(a), behaupteten die Sammel­kläger in ihren Verfahren gegen diese Firmen. Am 8. Mai 2014 entschied in San Francisco das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in Sachen Graf v. Zynga Game Network, Inc. gegen die Kläger, die die bei einem Seiten­aufruf automatisch weiter­geleiteten Referrerdaten aus Webab­fragen als persönlich identifi­zierbare Daten der Besucher ansehen.

Die Datenschutzbestimmungen der beiden Anbieter versprechen Kunden, solche Daten nicht Dritten zu überlassen. Das Unter­gericht sah die vom Browser generierten Referrer-Daten als von den Besuchern gewollte Offen­legung von Daten an und nicht als den gesetz­lich geschützten Inhalt der elektro­nischen Kommunikation.

Das Revisionsgericht erörtert in seiner 22 Seiten langen Begrülndung ausführlich die Merkmale der Schutzgesetze sowie die Funktionsweise von Browsern beim Webseitenaufruf, der zur Weiterleitung der Referrerdaten führt. Ob Referrerdaten als Inhalt im Sinne von any information concerning the substance, purport, or meaning of [a] communication nach 18 USC § 2510(8), § 2711(a), gelten, ist entscheidungs­erheblich. Auch wenn der Referrer eine Benutzer­kennziffer enthält, dienen diese Daten nur der Herstellung der Verbindung im Rahmen der Webtechnik. Sie sind kein vom Nutzer erklärter Inhalt der Kommunikation und damit nicht gesetzlich als private Daten geschützt.


Donnerstag, den 08. Mai 2014

Schutz von Handzetteln als Meinung  

.   An Fußballplätzen verteilt eine Gruppe Handzettel, doch die Stadt verbietet dies als Verkehrsschutz- und Müll­vermeidungs­maßnahme durch eine Verordnung. Die Gruppe gewinnt nach einer Klage wegen unzulässigen Eingriffs in die Meinungs­freiheit und Verletzung der Grundrechte aus dem ersten und vierzehnten Verfassungs­zusatz zur amerikanischen Bundes­verfassung.

Der Eingriff ist nicht auf das absolute Minimum beschränkt, erklärte das Bundesgericht mit einer mustergültigen, klaren und lesenswerten Begründung vom 5. Mai 2014 im Fall Victory Through Jesus Sports Ministries Foundation v. City of Overland Park, auch wenn die Stadt ihre Verordnung inhaltsneutral formulierte.


Mittwoch, den 07. Mai 2014

Wie beweist der Filmschreiber eine Verletzung?  

.   Weil er eine Filmfirma wiederholt anmeckerte, sie habe mit ihrem historischen Film sein Urheberrecht an einem auf demselben historischen Ereignis fußenden Drehbuch verletzt, verklagte sie ihn mit einer negativen Feststellungsklage, declaratory Judgment Action. Er verlor im Fall Effie Film LLC v. Murphy, weil er das Abkupfern nicht nachweisen konnte.

Bei behaupteter Verletzung muss das Gericht die wesentliche Übereinstimmung der Werke aus der Sicht des durchschnittlichen Beobachters, ordinary Observer, prüfen, sofern der Verletzte nicht nachweisen kann, dass der Nachahmer Zugang zu seinem Werk besaß, was hier nicht zutrifft. Dieser Beobachter müsste den Eindruck erhalten - solange er nicht nur auf Unterschiede achtet - dass beide Werke dieselbe ästhetische Wirkung erzielen.

Wenn das erste Werk nichtoriginale Elemente aus dem öffentlichen Raum, public Domain, wie bespielsweise historische Begebnisse einschließt, muss das Gericht the similarities in such aspects as the total concept and feel, theme, characters, plot, sequence, pace, and setting des Werks prüfen. Da das Untergericht nach Feststellung des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York so verfahren war, konnte es das Urteil am 7. Mai 2014 bestätigen.


Mittwoch, den 07. Mai 2014

US-Recht bei Auslandsaktien?  

.   Das amerikanische Börsen- und Aktienaufsichtsrecht gilt nicht für an ausländischen Kapitalmärkten ausgegebene Aktien, erklärte in New York City im Fall City of Pontiac v. UBS AG das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 6. Mai 2014. Die Frage stellte sich zum ersten Mal, seit der US Supreme Court in Washington, DC im Fall Morrison v. National Australia Bank Ltd. eine restriktive Zuständigkeitskompetenz postuliert hatte; siehe Forumshopping in den USA erschwert. Die Beschlussbegründung von 31 Seiten Länge empfiehlt sich Kapitalmarktjuristen zur Lektüre.


Montag, den 05. Mai 2014

Webseite im Bezirk abrufbar: Gericht zuständig?  

.   US-Gerichte orientieren sich bei Webseiten und der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über deren bezirksfremde Betreiber unter anderem an den Merkmalen der Interaktivität und Zielgerichtetheit der Seite: Spricht sie Kunden im Bezirk an? Werden Geschäfte über sie abgewickelt?

Die Klagabweisung in Media3 Technologies, LLC v. CableSouth Media III, LLC vom 2. Mai 2014 erörtert diese Merkmale im Prozess einer örtlichen Internetfirma gegen eine bezirksfremde Firma, die die Marke der Klägerin verletzte und bei der Klägerin den Betrieb durch an die Beklagte gerichtete Kundenbeschwerden lahmlegte. Die Kunden verwechseln die Firmen wegen der Marken.

Die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit und Webseite nicht auf den Staat des Gerichtsbezirks aus. Die Klägerin sitzt im Norden, die Beklagte im Süden. Die Webseite erlaubt den Kunden im Süden, in drei dortigen Staaten Kabeldienste zu bestellen, und spricht niemanden im Norden an. Das Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts entschied, dass diese Fakten nicht die erforderlichen Merkmale der Zielgerichtetheit und freiwilligen, faktischen Unterwerfung unter die Gesetze des Forumsstaates erfüllen. Daher war die Klage abzuweisen.


Sonntag, den 04. Mai 2014

Lahmes Kabelmodem: $50.000 Schadensersatz  

.   Kunden eines Kabelnetzbetreibers erwarteten 30 Mbps, doch hielten ihre Modems nicht mit dem Breitbandtempo mit, und sie verklagten gemeinsam den Anbieter auf $50.000 für jeden Sammelkläger. Da auch amerikanische Gerichte selten spinnen, verloren sie, was am 2. Mai 2014 das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis bestätigte:
1.  Die Kunden legten keinen geldwerten Verlust dar, denn die höhere Geschwindigkeit war ein Gratisangebot für alle Kunden, die ein schnelleres Modem einsetzten.
2.   Der Anbieter hatte die Kunden auf das Gratisangebot verbunden mit der Notwendigkeit des Erwerbs des passenden Modems rechtzeitig hingewiesen.
3.   Vertraglich waren Ansprüche wegen nichtoptimaler Geschwindigkeit ausgeklammert.
Das Revisionsgericht konzentrierte sich in der Begründung im Fall Matt Grawitch v. Charter Communications auf zwei Punkte:
1)   Schon der Sammelklageprozess war unzulässig, weil der behauptete Streitwert die Schwelle des Class Action Fairness Act of 2005, 28 USC §1332(d), unterschritt, was die Kläger jedoch bestritten, obwohl sie nach diesem Gesetz lieber aus dem Bundesgericht ans einzelstaatliche Gericht verwiesen werden und deshalb zu spät einen geringeren Wert stipulieren wollten.
2)   Der geldwerte Verlust kann nach dem Missouri Merchandising Practices Act, Mo. Rev. Stat. § 407.010, nicht aus der Differenz zwischen aktueller und optimaler Geschwindigkeit berechnet werden, wenn der Geschwindigkeitsgewinn ohne Aufpreis angeboten war.


Samstag, den 03. Mai 2014

TV-Kunde soll $27.000 für Boxkampf zahlen  

.   Eine Gaststätte zahlte $50 für den Kabelempfang vom Boxkampf und wurde dann von dessen Rechteinhaber verklagt, weil der Kabelbetreiber keine Rechte zur Kampfausstrahlung an sie besaß. Das Urteil lautete auf $350 Schadensersatz und $26.780,30 Anwaltskostenerstattung. Der Kabelbetreiber hatte bereits eine Vertragsstrafenzahlung von $2.000 angeboten, weil er gewerbliche Kunden nicht versorgen durfte.

Im Fall J&J Sports Productions Inc. v. Mandell Family Ventures LLC gewann das Restaurant teilweise vor dem Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans. Ein Anspruch wird aufgehoben, weil nach dem Federal Communication Act, 47 USC §605, der Kunde nicht in eine Satellitenkommunikation eingriff, auch wenn der Rechteinhaber den Kabelbetreiber per Satellit versorgt.

Der Anspruch nach 47 USC §553 gestaltet sich schwieriger und muss erneut im Untergericht verhandelt werden. Der Vertrag zwischen Kabelanbieter und Rechteinhaber verbietet die erfolgte Ausstrahlung und sieht deshalb die Vertragsstrafe für Fehler vor. Das Gesetz gewährt dem Endkunden, dessen Kabelempfang rechtmäßig erfolgt, einen Schutz vor seinen Haftungsfolgen für Empfangsdiebstahl.

Der Revisionsbeschluss vom 2. Mai 2014 stellt klar, dass der rechtmäßige Endkunde nach Vertragsschluss mit dem Betreiber nicht auch dessen Berechtigung im Verhältnis zum Rechteinhaber prüfen muss. Wenn das Untergericht abschließend feststellt, dass die Gaststätte rechtswirksam das Empfangsrecht erwarb, kann die Klage abgewiesen werden.


Freitag, den 02. Mai 2014

EBook-Honorar der Liebesromanautoren  

Verlag berechnet Lizenzgebühren konzernintern zu ihrem Nachteil
.   Der führende Liebesromanverlag muss sich weiter gegen den Vorwurf seiner Autoren im Bundesgericht in New York verteidigen, EBook-Vertriebserträge zu ihrem Nachteil zu berechnen. Am 1. Mai 2014 wies das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Keiler v. Harlequin Enterprises Ltd. mehrere Ansprüche der Sammelklage ab, doch bestätigte es den Hauptanspruch wegen Unterzahlung der Autoren.

Der weltgrößte Verlag seines Genres mit Sitz in der Schweiz verschachtelte sich mehrfach für Steuerzwecke und informierte seine Autoren, dass sich für sie nichts ändere. Er erwarb Exklusivrechte, die Anteile am Verkaufspreis versprachen. Diese können bei der Rechteverwertung 50% vom Nettoertrag betragen. Durch die Verschachtelung konnten diese 50% jedoch auch nur 3% vom Bruttopreis eines EBooks ausmachen.

Die Autoren verlangen 50% vom Nettoertrag aus dem Verkauf der Konzerngesellschaft, die den direkten Umsatz mit Dritten schafft, nicht von dem Nettoertrag, der bei der verbundenen Gesellschaft ankommt, die die Autoren vertraglich betreut. Diese Kalkulation kann der All Right Clause des Autorenvertrags widersprechen und muss erneut im Untergericht geprüft werden, entschied die Revision. Diese Klausel stellt auf den Handel zwischen unverbundenen Dritten ab und schafft einen objektiven Kostenmaßstab, der auch für die verbundenen Unternehmen gilt.


Donnerstag, den 01. Mai 2014

Wärter beflirtet Gefängnisbesucherin  

Datenschutz nach Ausweisvorlage in Haftanstalt
.   Nach Vorlage ihres Führer­scheins, dem in den USA üblichen Ausweis­dokument, durfte die Klägerin ihren inhaftierten Freund besuchen. Danach erhielt sie Blumen, Tedddy und Anrufe vom Gefängnis­wärter, der in Kenntnis ihrer persönlichen Daten ihre Ruf­nummer ermittelt hatte. Sie verklagte ihn wegen Verlet­zung des Führer­schein­daten­schutz­gesetzes.

In Priscilla Fontanez v. Romeo Skepple verlor sie zwei Mal. Am 30. April bestätigte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die unter­gerichtliche Abweisung wegen Mangels der Gesetzes­merkmale. Der Driver's Privacy Protection Act, 18 USC §2721, verbietet Führer­schein­stellen­personal, solche Daten selbst zu verwenden oder Dritten heraus­zugeben.


Mittwoch, den 30. April 2014

Kranke Doktorantin abgelehnt  

Lehre im Uni- und Arbeitsrecht: Nichtdiskriminierung
.   Eine kranke Studentin schloss in zweieinhalb statt den üblichen vier Jahren ihr Studium ab und bewarb sich um eine Doktoran­tinnen­stelle. In zwei Vorge­sprächen konzen­trierten sich die Professoren auf ihre Krankheit und lehnten sie später ab. Die Absol­ventin verklagte die Univer­sität wegen Diskri­minierung nach dem Americans with Disabilities Act.

Im Fall Caitlin Sjöstrand v. OSU verlor sie im Unter­gericht, weil das Gericht keinen Hinweis auf eine Diskri­minierung entdeckte. Das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA entschied jedoch am 28. April 2014 gegen die Uni. Das Gericht hätte aus der verzögerten Antwort der Uni auf die Frage nach dem Grund der Ablehnung und aus der mangelnden Über­einstimmung der schrift­lichen Antwort mit einer telefo­nischen Auskunft folgern dürfen, dass die Uni schlechten Gewissens um eine Antwort rang, die von den Geschwo­renen auszulegen sei und nicht vom Gericht als nichtdis­kriminierend gewürdigt werden durfte.

Mit diesem Ergebnis gewinnt die Klägerin lediglich die Fortsetzung des Verfahrens im Untergericht. Der Universität sind Einreden und Einwendungen nicht abgeschnitten, doch unterliegt sie einer Beweis­lastumkehr. Auch im amerika­nischen Arbeits­recht hat diese Entscheidung Bedeutung.


Dienstag, den 29. April 2014

Die neuen Russland-Sanktionen  

Auch Auswirkungen im Ausland nach Wiederausfuhrrecht
.   Am 28. April 2014 gab es wieder zahlreiche Sanktionsverkündigungen in der Eskalation mit Russland, die die Export-, ITAR- und Finanzkontrollabteilung mit Compliance-Verantwortung treffen:
1. Statement by the White House Press Secretary on Ukraine
2. United States Expands Export Restrictions on Russia
3. Announcement of Additional Treasury Sanctions on Russian Government Officials and Entities
4. Treasury Designations
5. Statement of Treasury Secretary Jacob J. Lew
6. Commerce Department Announces Expansion of Export Restrictions on Russia
7. Commerce Department Designations einschließlich Stroytransgaz Holding, Zypern; Volga Group, Luxembourg und Russland; and Aquanika, Avia Group LLC, Avia Group Nord LLC, CJSC Zest, Sakhatrans LLC, Stroygazmontazh, Stroytransgaz Group, Stroytransgaz LLC, Stroytransgaz-M LLC, Stroytransgaz OJSC und Transoil, Russland.


Montag, den 28. April 2014

Kein Verbot im Webwerbungsstreit  

.   In Red Online Marketing Group LP v. Revizer Ltd. beantragte die Klägerin eine Unter­lassungs­verfügung gegen ihre israelische Vertrags­partei, weil jene die Software der Klägerin zur Optimierung von Webwerbung vertrags­widrig nachahmte statt sie zu vermarkten. Das Gericht lehnte den Erlass eines einst­weiligen Verbots ab, weil die Klägerin schon acht Monate lang versucht hatte, eine Lösung mit der Gegen­seite zu erzielen. Die Entscheidungs­begründung vom 3. April 2014 erläutert insbe­sonders die Dring­lichkeit, die weder vertraglich noch gesetzlich festge­schrieben ist. Mit acht Monaten ist jeden­falls zuviel Zeit vergangen. Auch die vertrag­liche Unter­werfung unter einstweilige Verfügungs­maßnahmen kann das Ergebnis nicht verändern, entschied das Bundes­gericht des östlichen Bezirks von Pennsylvania.


Samstag, den 26. April 2014

Wieder Weltuntergang im Copyright  

.   Kaum beachtet wurde der Beschluss vom 1. April 2013 zu Aereo, doch in Hollywood und New York herrscht nun deswegen Welt­untergangs­stimmung. Diese Woche dominierte auf allen Kanälen die Nachricht, dass sich der US Supreme Court der Sache ange­nommen hat und beim Verständnis der Technik und des anwend­baren Rechts verwirrt wirkte: Tonauf­zeichnung des Verhandlungs­termins.

Dabei ist es einfach: Monopole sind eng auszulegen. Und Urheber­rechte gelten seit Queen Anne als Monopol. Folglich sind Nutzungs­arten im vom Urheber vorge­gebenen Rahmen zulässig, auch bei Einsatz neuer Technik. Die Technik wurde bereits 2013 ausführlich erklärt, und das Recht auch: 10000 Antennen vermeiden Urheber­verletzung - Internet­anbieter besiegt Fernseh­anstalten.

Dass die Querele um die Massen­antennen­haltung und Speicherung von Sendungen im Nutzerkonto die Aufmerk­samkeit aller Fernseh­anstalten erwarb und dem Zuschauer unter die Nase gerieben wird, hat allein mit einer gewerb­lichen Nutzung zu tun, die die Anstalten über den gesetz­lichen und vertrag­lichen Rahmen hinaus kontrol­lieren wollen.

Wenn Kabel­anbieter ihnen Unsummen zahlen und Antennen­empfänger - auch bei der Ausla­gerung von Antennen - keinen roten Heller, befürchten sie, dass die Kundschaft den Kabeldienst verlässt und zum billi­geren Aereo-Empfang per Internet abwandert. Dem Zuschauer muss einge­impft werden, dass das doch nicht sein darf - selbst wenn es rechtlich sehr wohl sein darf.

Ist der Supreme Court schlau, macht er einen Rück­zieher: Certiorari improvidently granted. Das wäre nicht das erste Mal, dass er den Entwick­lungen nicht vorgreifen will. Dann fällt keine Entscheidung, weil er die Annahme des Falls aufhebt.


Freitag, den 25. April 2014

AGB-Nichtigkeit - USA: Unconscionability  

.   Vor Vertragsverhandlungen in den USA wünschen deutsche Mandanten gern Einblick in Muster. Dabei wissen sie oft nicht, welches Recht anwendbar werden soll: deutsches oder eines der über 50 amerikanischen Vertragsrechte. Zudem spielen Muster in der Praxis eine minimale Rolle.

Oder es wird der Entwurf von AGB verlangt, worunter der amerikanische Jurist mangels eines AGB-Gesetzes oder -Konzepts Terms and Conditions oder andere zutreffende Oberbegriffe verstehen darf. Dabei ist die deutsche AGB-Problematik nicht ausgehandelter Vertragsbestimmungen nicht auf das Recht in den USA übertragbar.

In den gesamten USA gelten Regeln, je nach Staat etwas anders, über die Knebel­wirkung von Verträgen, die meist unter dem Aspekt der Unconscionability gelöst wird, vergleichbar der Sittenwidrigkeit. Das Aushandeln als solches, welches der BGH für einzelne Klauseln zur Vermeidung der AGB-Wirkungen nach §305 I 3 BGB erfordert, spielt in den USA hingegen eine andere Rolle.

Verhandlungen, die Negotiations, sind ein Merkmal des Bargaining, und ohne Bargain gibt es kein verbindliches Ergebnis, also keinen wirksamen Vertrag mit dem Merkmal der Consideration, das etwa einem Synallagma entspricht. Solche Verhandlungen müssen hier nicht BGH-konform das Aushandeln einzelner Bestimmungen erfassen, sondern dürfen sich auf das Gesamtwerk beziehen, auf das beide Seiten Einfluss nehmen. Eine besonders einseitige Klausel kann dann oft eine Paraphen­zeile enthalten, in der die Parteien anzeigen, dass sie diese Klausel vor Unter­zeichnung abgewogen haben.


Donnerstag, den 24. April 2014

Die EU als "Staat" vor den US-Gerichten?  

JCB - Washington.   Am 24. April 2014 entschied das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York im Fall European Community v. RJR Nabisco wegen diverser Aktivitäten organi­sierter Krimina­lität außerhalb der USA, dass das Bundesgesetz zur Bekämpfung organisierten Verbrechens, Racketeer Influenced and Corrupt Organizations, 18 USC §1961, auch für einen solchen extraterritorialen Sachverhalt Anwendung finden kann.

Die EU wirft dem RJR Nabisco Konzern vor, über diverse Finanz­institutionen in New York einen weltweiten Geldwäsche­ring, der sich unter anderem über Drogen­geschäfte in Europa mit Drogen aus Kolumbien und Russland finanziert, zu unterhalten. Die meisten Unter­nehmen des RJR Nabisco Konzerns sitzen allerdings nicht in den USA, sondern vielmehr in Kolumbien, Russland oder europäischen Ländern. Die Klage war deshalb in erster Instanz nach Rule 12(b)(6) der Bundes­zivilprozess­ordnung abgewiesen worden, da das Gericht mit Blick auf den Sitz der beschuldigten Unternehmen befand, dass die amerika­nischen Gesetze, auf die die EU ihre Klage stützte, nicht in einem solchen extraterritorialen Sachverhalt anwendbar seien. Ferner sah das Gericht in erster Instanz aber auch keine Zuständigkeit der Bundes­gerichts­barkeit begründet, da die EU nicht als Staat oder staatliches Organ im Sinne von 28 USC §1332 gelte.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit hat die Entscheidung der ersten Instanz nun aufgehoben und den Fall zur Verhandlung zurückverwiesen. Er setzte sich dabei umfassend mit dem Anwendungs­bereich von RICO, insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers, auseinander, da das Gesetz selbst zu einer grenzüber­schreitenden oder gar extrater­ritorialen Anwendung schweigt, und bestätigte die extra­territoriale Wirkung im Einzelfall.

Auch legte das Gericht dar, dass auch die EU die amerikanischen Bundesgerichte anrufen darf, da es unter 28 USC §1332(a)(4), der Teil des Foreign Sovereign Immunities Act ist, genüge, wenn es sich bei der Partei um eine Agency or Instrumentality of a foreign State, also eine staatliche Behörde oder Einrichtung, handele, und auch die EU, wie das Gericht ausführt, trotz ihrer besonderen Rechtsnatur, ein Organ seiner Mitgliedsstaaten im weiteren Sinne, jedenfalls im Sinne des FSIA darstelle.


Mittwoch, den 23. April 2014

Prospective International Comity  

Schwammiger Völkerrechtsgrundsatz ermessensfehlerhaft angewandt
.   Am Beispiel Deutschland und Indien erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA im Fall GDG Acquisitions LLC v. Government of Belize einen wichtigen Grundsatz des Völkerrechts: International Comity, in zwar in seiner rückwirkenden Art bei der Anwendung auf Rechtsgebaren ausländischer Staaten, vgl. Ungaro-Benages v. Dresdner Bank AG, 379 F.3d 1227, 1238 (11th Cir. 2004), sowie den hier angewandten vorausschauenden Typ der Prospective International Comity.

Der Streit handelt von Mietzahlungen für Telefonanlagen, die die Klägerin dem fremden Staat verleast. Die Klage erfolgte in Florida nach einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel. Der Staat wandte nach dem Foreign Sovereign Immunities Act seine Staatenimmunität ein, die jedoch vertraglich abbedungen war, und berief sich zudem auf den Forum Non Conveniens-Grundsatz, nach dem die Klage erfolgreich ins Ausland verwiesen wurde, und auf das Völkerrecht.

Die Verweisung erfolgte ermessensfehlerhaft, entschied die Revision am 22. April 2014, bevor sie auf die Nichtanwendbarkeit der Prospective International Comity einging. Ihre Interessenabwägung ist ebenso lesenswert wie die Erörterung der Eingrenzung des Forum Non Conveniens-Grundsatzes bei Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel nach dem Präzedenzfall des US Supreme Court in Atlantic Marine Constr. Co. v. U.S. Dist. Court for the W. Dist. of Texas vom 3. Dezember 2013. Deutschland und Indien hatten mit ihren Vorkehrungen für Massenentschädigungen ein besonders schutzwürdiges Interesse dargelegt, erkannte das Gericht beispielhaft, Belize bei einer simplen Vertragssache hingegen nicht.


Dienstag, den 22. April 2014

Haftet Kanzlei für Anwalt?  

.   Ein Rechtsanwalt ging auf Kanzleibriefkopf ein Mandatsverhältnis mit der Klägerin ein, um sie beim Erwerb von 400 Grundstücken zu beraten und rechtlich unterstützen. Den Vorschuss ließ er auf sein eigenes Konto gutschreiben, nicht das der Kanzlei. Als der Erwerb fehlschlug, verklagte die Klägerin auch die Kanzlei wegen ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment.

In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 21. April 2014 zunächst das Fehlschlagen eines Anwaltshaftungsanspruchs gegen der Attorney. Dieser war erfolglos, weil die Mandantin selbst schuldhaft nicht mitwirkte und die Erfolgsaussichten der eingeleiteten Rechtshandlungen weiter bestanden. Aus dem selben Grund konnte auch keine Fehlerhaftung der Kanzlei greifen.

Dann wies das Gericht nach lesenswerter Erörterung auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Fall Blythe Holdings, Incorporated v. John DeAngelis zurück. Neben einem Vertrag kann dieser Anspruch aus demselben Rechtsverhätnis nicht bestehen. Die Klägerin behauptete selbst, dass der Kanzlei der Mandatsvertrag zuzurechnen sein. Eine Bereicherung habe auch nicht stattgefunden, weil der Vorschuss nicht an die Kanzlei ging, sondern deren Anwalt.


Samstag, den 19. April 2014

Die Dame als Banane: Schutzlos  

.   Genießt die im Bananenkostüm auftretende Künstlerin, die Veranstaltungs­besuchern Foto­aufnahmen für den Eigen­gebrauch gestattet, urheber­rechtlichen Schutz gegen­über den Unter­nehmen, bei denen die Besucher angestellt sind und die diese Fotos auf ihren Webauf­tritten veröffent­lichen?

Nein, urteilte in Chicago das Bundesberufungs­gericht des siebten Bezirks der USA im Fall Conrad v. AM Community Credit Union, den Tonya Gissel­berg unter dem Titel Photos and Videos of Sin­ging Tele­gram Performer Don't Infringe Copyright mit den Merkmalen des Schadens­ersatz­anspruches nach dem Copyright Act untersucht.


Freitag, den 18. April 2014

Eingetragener Grundbesitz in Insolvenz wertlos  

.   In manchen Staaten der USA gibt es ein Grundbuch, in vielen nicht. Das Eigentum wird mit einer Urkunde, Deed, übertragen, die bei den Land Records eingetragen oder auch nur chronologisch gestapelt werden kann. Wer auf dem Stapel liegt, wirkt nach außen als Eigentümer.

Aber viel öffentlicher Glaube ist damit nicht verbunden! Der Fall Robert Anderson v. Architectural Glass Construction zeigt, dass das Grundstück über einen undokumentierten Trust auch einer anderen, in diesem Fall juristischen Person gehören kann, die die Hypothek auf dem Grundstück abzahlt. Diese Stellung ist für Dritte undurchsichtig.

Der Revisionsbeschluss vom 17. April 2014 behandelt den Verkauf eines $270.000 wertvollen Grundstücks von einer später in die Insolvenz gegangenen Eigentümerin zum Preis von $10 an eine Gesellschaft, nachdem nur letztere jahrelang die Hypothekenschulden trug. Mehrere Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Eigentümerstellung, die für die Würdigung eines behaupteten Vorinsolvenzbetrugs erheblich ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA stellt ausführlich die Fakten und Rechtsgrundsätze dar.


Donnerstag, den 17. April 2014

Prozess um Gefahr für Kinder öffentlich  

.   Ein unbezeichnetes Unternehmen erreichte, dass das Gericht seinen Prozess um die Gefährlichkeit eines Verbrauchsguts für Kleinkinder unter Verschluss nahm und die Öffentlichkeit sich entgegen des Gesetzeszwecks über die Gefahren weder im Prozess noch in der neuen Datenbank des Bundesverbraucherschutzamts Consumer Product Safety Commission unterrichten konnte. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA rügte im Fall Company Doe v. Public Citizen am 16. April 2014 deutlich das Gericht. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und das Pressefreiheitsgebot der Bundesverfassung hätten Vorrang vor dem Interesse eines Herstellers, bestrittene Feststellungen des Amts über Produktgefahren nach dem Consumer Product Safety Improvement Act of 2008 zu verheimlichen. Das Untergericht wurde angewiesen, die Prozessakten freizugeben.


Mittwoch, den 16. April 2014

Kind in USA entführt  

.   Die Rückführung entführter Kinder ist ein komplexes Thema. Die Entscheidung im Fall haitischer Eltern mit Kindern in den USA und Kanada im Fall Mauvais v. Herisse enthält eine für international tätige Familienrechtler nützliche Begründung. Das Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts verfügte am 15. April 2014 die Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen an den Vater in Kanada, nachdem sie von einer Tante zur Mutter in den USA gebracht worden waren. Eine Entführung lag nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs vor. Vielmehr wurden die Kinder trotz entgegenlautender Vereinbarung nach Ablauf einer Besuchszeit nicht zurückgebracht.


Dienstag, den 15. April 2014

Vollgemüllter Markenantrag nichtig  

.   Oft treffen aus Europa Markenmandate ein, die eine ablehnende Office Action auslösten, weil die mit einem Antrag eingereichte Warenliste ungenau ist. Bei der Prüfung erweist sich, dass der Mandant gar nicht alle verzeichneten Waren anbietet oder anbieten wird. Man will sich nur erst einmal die Marke sichern - für möglichst viele Klassen - und überfrachtet die Trademark Application.

Das geht nicht! Es führt zu teurer Mehrarbeit, Anfechtbarkeit wegen Täuschung sowie Widersprüchen des US-Markenamts und Dritter. Neuerdings kann der Antrag - bei einer zukünftig beabsichtigten Nutzung - auch für nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit gilt dann für den gesamten Antrag. Im Oppositionsverfahren Lincoln National Corporation v. Anderson erging am 21. Februar 2014 eine solche Entscheidung, die das Amt am 26. März 2014 zum Präzedenzfall erkor.

Der Antragsteller hatte den Begriff FUTURE in elf Klassen mit zahllosen Waren und Dienstleistungen angemeldet. Im Verfahren erkannte die Berufungsabteilung TTAB im United States Patent and Trademark Office, dass er ihre Nutzung in der Zukunft gar nicht realisieren konnte, wie sie detailliert ausführt. Der Zweck der Anmeldung bestand darin, Dritte zu blockieren. Das ist jedoch unzulässig, was nicht nur für originär amerikanische Anträge gilt, sondern auch die mit besonderen Privilegien versehenen europäischen Antragsteller.


Montag, den 14. April 2014

Versteckte Schiedsklausel wirksam  

.   Ein Architekt erhielt vom Bauherrn einen schrift­lichen Auftrag, der für Details auf die üblichen Bedin­gungen des B-151-Formulars des American Institute of Architects verweist. Dieses enthält eine Schiedsklausel, die die üblichen Construction Industry Arbitration Rules-Schiedsregeln einbezieht.

Als es zum Streit kam, bestritt der Bauherr die Anwendbar­keit der zu versteckten Regeln. Wenig über­raschend entschied jedoch in New Orleans das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA im Fall RW Develop­ment, LLC v. Cunning­ham Group Architecture PA auf die Einbe­ziehung der Schiedsklausel in das Letter Agreement zwischen den Parteien.

Der Revisionsbeschluss vom 11. April 2014 beruht auf dem Vertragsrecht von Minnesota sowie der heute ständigen Recht­sprechung des U.S. Supreme Court in Washington, DC, die dem Schiedsverfahren den Vorzug gewährt, wenn es Indizien für eine Vereinbarung - oder auch eine Dritt­partei­bindung - gibt.


Sonntag, den 13. April 2014

Deutsche Kunst in USA immun  

.   Kunst ist mobil, und beim Werkverleih für internationale Ausstellungen ist sicherzustellen, dass sie auch wieder zurückkehren darf. In den USA wird bei der Einfuhr von Leihgaben vom Außenministerium der Schutz durch eine Verkündung im Bundesanzeiger zugesichert. Ein Beispiel vom 14. April 2014 betrifft Expressionism in Germany and France: From Van Gogh to Kandinsky, Federal Register Bd. 79, Heft 71, S. 20960. Bundesgesetzlich gewährt 22 USC §2459 den Werken Immunität auf Bundes- und einzelstaatlicher Ebene ebenso wie nach dem Recht anderer Rechtskörperschaften in den USA, wie beispielsweise dem der Hauptstadt Washington im District of Columbia: Allen Gerichten wird die Zuständigkeit entzogen, über die Werke zu urteilen.


Samstag, den 12. April 2014

Der gute Wille reicht nicht  

.   Klagezustellungen an Botschaften unterliegen besonderen Voraussetzungen. Der gute Wille beim Versuch, den Anforderungen zu entsprechen, reicht ebenso wenig wie das Vertrauen auf Auskunft der Gerichts­geschäftstelle, erfuhr die Klägerin Fall Barot v. Embassy of Zambia am 11. April 2014. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies ihre Klage auch nach Nachbesserungsversuchen zur richtigen Zustellung ab, obwohl es ihr Bemühen anerkannte. Nach dem Foreign Sovereign Immunities Act muss die Zustellung einer amerikanischen Klage an eine Botschaft perfekt erfolgen, führte es mit einer lehrreichen Erörterung der anwendbaren Regeln aus.


Donnerstag, den 10. April 2014

Tradition: Prozess ohne Zeugen  

.   In San Francisco wird die Klage eines Vermieters gegen einen Broadband-Anbieter abgewiesen, als das Gericht auf die Rechtsprechung des 15. Jahrhunderts zurückgreift. Der Prozess um Satellitenempfangsschalen, die der Anbieter ohne Zustimmung des Vermieters installiert, ist ortsgebunden und darf nur am Ort des Anwesens verfolgt werden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 9. April 2014 im Fall Eldee-K Rental Properties, LLC v. Directv, Inc..

Ausgangspunkt der lesenswerten Entscheidungsbegründung ist der Umstand, dass damals Zeugen keine Rolle im Prozess spielten, sondern die Geschworenen aufgrund ihrer Ortskenntnis entschieden. Der Kläger musste den Ort bezeichnen, und die Jury musste aus Personen dieses Orts zusammengesetzt sein. Erst als im 15. Jahrhundert Zeugen zugelassen wurden, lockerten die Gerichte diese Vorschrift, jedoch nicht nach dem local Action-Prinzip für bestimmte Grundstücksprozesse, aaO 7. In den USA lebt dieses Prinzip weiter, s. Casey v. Adams, 102 U.S. 66 (1880). Hier greift es, weil der Kläger nicht am Sitz des Anwesens klagte.


Mittwoch, den 09. April 2014

Deutsche siegen, gewinnen Kostenerstattung  

.   $871.414,49 Anwaltshonorar und $55.249,76 Kostenerstattung gewann die deutsche Partei im Fall Best Medical International v. Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH unter Abweichung von der American Rule of Costs vor dem Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond. Die Grundregel lässt auch die obsiegende Partei ihre eigenen Kosten tragen. Deshalb ist die Begründung vom 8. April 2014 eine lesenswerte Einführung in die Kriterien der Kostenerstattung im amerikanischen Prozess.


Dienstag, den 08. April 2014

Klagen gleich veröffentlichen  

Meinungsbildung durch Zugang zu Gerichtsakten
.   Der Prozess Courthouse News Service v. Planet betrifft die Frage, ob Klagen am Tag des Einreichens einem Nachrichten­dienst verfügbar zu machen sind oder erst nach ihrer Bearbeitung durch die gericht­liche Dienst­stelle, was Tage oder Wochen Verspätung bedeutet. Üblich ist landesweit, jedoch aufgrund unter­schiedlicher Rechts­grundlagen, die sofortige Veröf­fentlichung von Klagen, wie auch beispiels­weise von den bei Star List Decisions Today verzeichneten Revisions­entschei­dungen der höchsten Bundes­gerichte in den USA.

Der beklagte Rechtspfleger wandte gegen die Klage ein, das Gericht sei staat­lich, daher sei das Bundes­gericht unzuständig, und er gewann mit diesem Argument. Am 7. April 2014 entschied jedoch das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco, dass die Zugangs­frage von erheb­licher Bedeutung für die Presse- und Meinungs­freiheit nach dem ersten Zusatz zur Bundes­verfassung sei, und erklärte, weshalb dieser Prozess im Unter­gericht auch materiell gepführt werden müsse. Diesem Gericht über­lässt es die Entschei­dung, doch deutet seine Begrün­dung auf eine starke Vermutung zur sofortigen Veröffent­lichungs­pflicht der Gerichte hin.


Montag, den 07. April 2014

Tödliches Produkt: Keine Haftung  

.   Der Sohn der Klägerin starb nach einer mehrfachen Taseranwendung von Polizisten, die die Gebrauchsanweisung ignorierten. Das Polizeiamt zahlte ihr vergleichsweise 2,4 Mio. Dollar, und sie verklagte dann den Hersteller aus Produkhaftung wegen unterlassener Warnungen. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis entschieden im Fall Athena Bachtel v. Taser International, Inc. zugunsten des Herstellers. Er hatte Warnhinweise erlassen und alle Anstrengungen unternommen, um die Polizei auf sie aufmerksam zu machen, auch in der jeweils neuesten Fassung. Die Begründung des Gerichts vom 3. April 2014 stellt einen nützlichen Leitfaden für Hersteller gefährlicher und potentiell tödlicher Produkte zur Vermeidung von Gefahren und Produkthaftungsrisiken dar.


Sonntag, den 06. April 2014

Hilfe, Ausforschung!  

.   Hilfe, unser amerikanischer Vertragspartner soll vernommen werden! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im amerikanischen Zivilprozess?
  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Ausforschungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Beweise für Klagebehauptungen gesucht werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Discovery.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugenvernehmungen erfolgen im Beisein eines Wortprotokollführers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Aufforderung zu Depositions und Interrogatories zu nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeugen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollierten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren eingebracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitgeteilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeutet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unterlagen lesen/wahrnehmen dürfen.
Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht unsere Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugenbeeinflussung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und ausgewertet werden muss.


Samstag, den 05. April 2014

Schadensvermutung bei Verleumdung  

.   Ein Versäumnisurteil gewann der Kläger in Jan Berkowitz v. Mateo Patisso, doch das Gericht sprach ihm ohne konkreten Schadensbeweis weder Schadensersatz noch eine Unterlassungsverfügung zu. In New York City entschied am 3. April 2014 hingegen das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA, dass bei der Verleumdung eine Schadensvermutung gilt. Der Kläger braucht den Schaden nicht zu belegen, sondern das Gericht muss sich mit der Vermutung nach Präzedenzfallrecht auseinandersetzen und den angemessenen Ersatz sowie den Strafschadensersatz, punitive Damages, als Abschreckung bestimmen. Für eine Verbotsverfügung gibt es keine vergleichbare Regel.


Freitag, den 04. April 2014

Drohne richterlich definiert  

.   Ein Verwaltungsrichter definierte die Drohne anders als die Bundesluftfahrtaufsicht in Washington, und die Federal Aviation Administration hat bereits die Berufung gegen seine Entscheidung eingelegt. Der Fall Huerta v. Pirker behandelt die gewerbliche Nutzung kleiner Selbstflieger, die in den USA bundesrechtlich verboten ist, während die private Nutzung relativ ungeregelt statthaft ist, doch beispielsweise nicht im Luftraum der Hauptstadt.

Während im deutschen Recht die Drohne mit brauchbaren Rechtsgrundlagen ausgestattet ist, siehe German Law: Ready for Drones, hinkt das amerikanische Bundesrecht mit seinem jetzt zweifelhaften Generalverbot der gewerblichen Nutzung dieses enormen Wirtschaftspotentials anderen Nationen hinterher.

Zudem werden neben dem Bundesverordnungsgeber die Gesetzgeber der Einzelstaaten aktiv, um die gewerbliche, private und öffentliche Nutzung einzugrenzen - hauptsächlich aus der Perspektive des Schutzes der Privatsphäre, die ohnehin ohne gesetzlichen Eingriff geschützt bleibt. Das weiß nicht jeder nervöse Bürger, und Abgeordnete tun ihm mit neuen Gesetzen einen populären Gefallen.

Die Entscheidung vom 6. März 2014 betrifft die rechtliche Einordnung eines unbemannten motorisierten Kleingleiters, den der Beklagte für gewerbliche Zwecke nahe einem Universitätsgelände segeln ließ. Die FAA belegte ihn mit einem Ordnungsgeld von $10.000.

Der Richter erkannte, dass die FAA bisher Modellfluggeräte von den Verordnungen über sonstige Fluggeräte nach 49 USC §40102(a)(6) ausgeklammert hatte. Sie dürfte nun nicht Modellfluggeräte aufgrund ihrer Bezeichnung als Drohnen unangekündigt neuen Regeln unterwerfen.

Da er das Gerät des Beklagten als Modellflugzeug einstufte, war der Flug erlaubt und das Ordnungsgeld unzulässig. Die allgemeinen Verordnungen über Flugsicherheit seien bei Drohnen nur auf freiwilliger Grundlage anwendbar. Die neue Drohnen-Gesetzgebung des Bundes, die die FAA zum Erlass von Drohnenverordnungen verpflichtet, habe noch keine bindenden Verbote oder sonstigen Regeln rechtswirksam gemacht.

Donnerstag, den 03. April 2014

Polizeischutz als Profitcenter  

.   Eine Kneipe erhielt eine Ausschankgenehmigung mit der Auflage, bei Musikveranstaltungen Polizisten zu $55 je Stunde - weit über den Personalkosten - als Polizei- und Ordnungsschutz zu engagieren und verklagte das Alkoholamt wegen dieser Auflage. Der Beschluss vom 31. März 2014 im Fall BEG Investments v. Nicholas Alberti führt vor dem Bundesgericht der Hauptstadt neben dem Lokalkolorit mit Mafiabehauptungen und daraus abgeleiteten Verschwörungsansprüchen lehrreich in der Verfassungsrecht von Gewerbefreiheit, Enteignung und Gleichbehandlung nach dem Bundesverfassungsrecht der USA ein.


Mittwoch, den 02. April 2014

In Flut und Gericht versunken  

.   Eine gewerbliche Miete geht von einem Eigentümer auf einen neuen über, der dann vom Mieter wegen laufender Überflutungen des Anwesens auf Vertragsbruch und Betrug verklagt wird. In New York City bestätigte am 1. April 2014 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Gander Mountain Co. v. Islip U-Slip LLC das abweisende Urteil mit einer lesenswerten Begründung zum Verjährungsrecht. Auf diese Ansprüche ist eine Frist von sechs Jahren ab der Anspruchsentstehung oder von zwei Jahren ab der Entdeckung der anspruchsbegründenden Umstände anwendbar. Die Mieterin behauptete, bei Vertragsschluss hätten die vorhergehenden vier Überflutungen offengelegt werden müssen. Die Gerichte stellten jedoch fest, dass sie sich mit zumutbarer Sorgfalt diese Kenntnis hätte verschaffen können und nicht erst zwei weitere Überflutungen hätte abwarten dürfen, bis sie nach versäumter erster Frist klagte.


Dienstag, den 01. April 2014

April 1 Resume  

.   Alternative zur Anwaltswerbung?
I fly planes--upside down. And land on water.

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I love languages, history and geography.

I learned the law in Germany, England, Malta and America.

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In Washington, I work in a small firm with a great team.

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Dienstag, den 01. April 2014

Klagen nach dem Short Arm Statute  

Amerikanische Zuständigkeits­dominanz endet
.   Wissenschaftler und Wirtschafts­juristen weltweit beklagten jahrzehn­telang den Trend zur Zuständig­keits­usur­pierung durch die ameri­kanische Gerichts­barkeit. Der Trend nimmt seit mindestens fünf Jahren eine Kehrtwende. Zuerst wurde die Anwendung der Forum Non Conveniens-Doktrin liberaler gehand­habt. Selbst wenn die Zustän­digkeit ameri­kanischer Gerichte besteht, kann das US-Gericht bei vorwie­gend im Ausland liegendem Sach­verhalt den Prozess an ein zustän­diges Gericht außer­halb der USA verweisen.

Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman auslän­dischen Unter­­nehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschen­rechts­verletzungen im Ausland verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie kaum Anknüpfungs­­merkmale zum Forumstaat in den USA aufweisen -, führt der Doppel­fall Tire Engineering & Distri­bution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 einen Schutz vor Auslands­­eingriffen bei Pfändungen ein.

Am 1. April 2014 gilt nun eine neue Ein­schränkung des Gesetz­gebers: Für Klagen gegen natürliche und juristische Personen gilt das Short Arm Statute. Nach ihm dürfen nur amerikanische Personen der amerika­nischen Gerichts­barkeit in den USA unter­worfen werden. Fremde Beklagte müssen im Ausland verklagt werden. Entspre­chende Gesetze zur Errich­tung amerika­nischer Gerichte im Ausland werden in Kürze erwartet.


Montag, den 31. März 2014

Falle im US-Prozess  

.   Der Fall Kron-CIS GmbH v. LS Industries, Inc. zeigt zum Nachteil der GmbH einen wichtigen Unter­schied des Bundes­prozess­rechts zu fremdem Recht auf: Die Parteien müssen im US-Prozess früh die Rechtsnatur ihrer Ansprüche bezeichnen; tun sie es erst später, kann ihnen der Vortrag versagt werden. In anderen Rechts­ordnungen tragen die Parteien die Tatsachen vor, und das Gericht kann selbst das Recht finden und anwenden: Da mi facta, dabo tibi ius.

Erst spät im Ausforschungs­beweis­verfahren, Discovery, in dem beide Seiten und Zeugen alle Fakten der Gegen­seite auf Anfor­derung eröffnen müssen, hatte die GmbH erfahren, dass Tatsachen für einen Versicherungs­täuschungs­anspruch sprachen. Wenige Wochen nach dieser Entdeckung beantragte sie die Klage­ergänzung um diesen Anspruch. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas verweigerte der GmbH jedoch den Ergänzungs­antrag, der mehr als ein Jahr nach Klag­erhebung erfolgte, weil er die Gegenseite verspätet unzulässig belaste und der zugrunde­liegende Anspruch bereits früher hätte geltend gemacht werden können.

Die Begründung vom 28. März 2014 erörtert lesens­wert das Prozessrecht in Rules 15, 16 Federal Rules of Civil Procedure. Sie macht ausländischen Klägern vielleicht auch verständlich, warum eine amerikanische Klage nicht einfach und schnell formuliert und eingereicht werden kann, um - wie oft gewünscht - Druck zu machen, sondern gründlich - und damit meist teurer als im Ausland - vorbe­reitet und formu­liert werden muss. Druck machen kann ohnehin rechts­widrig sein, und eine unvoll­ständige Klage kann neben dem kosten­treibenden Widerklage­risiko schnell auf Grund laufen. Der Beschluss aus Kansas macht auch verständlich, warum viele Klagen in den USA über­frachtet wirken und später eingegrenzt werden.


Samstag, den 29. März 2014

Internationales Arbeits- und Flugsicherheitsrecht  

Pilot - Geisteszustand - Entlassung
.   Ein nach psychiatrischer Untersuchung entlassener Pilot beantragte Kündigungsschutz gegen seine Luftfahrtgesellschaft, weil seine Entlassung eine Vergeltung für seine Meldung der zweifelhaften gesundheitlichen Eignung eines Kollegen darstelle. In San Francisco erging am 28. März 2014 die abschließende Abweisung in der Revision. Die Begründung vom Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Martin Ventress v. Japan Airlines erörtert vorrangig das Verhältnis von staatlichen Arbeitsrechtsansprüchen zum Bundesflugsicherheitsrecht und dessen Anwendbarkeit auf Flüge im internationalen Luftraum. Sie erwähnt auch die bereits zurückgewiesenen Argumente des Klägers nach dem japanisch-amerikanischen Freundschaftsvertrag.


Freitag, den 28. März 2014

Praktikant als Spion eingeschleust  

.   Wie ein Filmdrehbuch liest sich der Sachverhalt im Prozess Council on American-Islamic Relations Action Network v. Gaubatz um die Verschwörung mehrerer Organisationen, die ein vermutetes anti-amerikanisches Islamistennetzt ausheben wollen und wegen der Ausspähung von Büros und Dokumenten verklagt werden.

Die Teilurteilsbegründung vom 27. März 2014 berichtet auf 62 Seiten von versteckten Kameras, dem Alias und falschen Bart und Lebenslauf des Praktikanten, von Dokumentensammlungen und Tonaufnahmen, um dann die Rechtsfragen zur Verschwörung und der Verletzung zahlreicher Schutzgesetze, auch aus dem Computerbereich, zu erörtern.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erörtert auch die Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen, die über ein mündlich abgeschlossenes Confidentiality Agreement Schutz genießen sollten, sowie Dateien auf dem Server der Kläger. Der Intern erhielt von seinen Verschwörern ein Gehalt und von den Ausgespähten ein Dienstzeugnis. Kläger und Beklagte erhalten vom Gericht Antworten auf Ansprüche und Einreden, und der Prozess wird fortgesetzt.


Donnerstag, den 27. März 2014

Beamter bei Untersuchungen versichert?  

.   Energiesparende Lösungen sollte ein Beamter als Leiter eines neuen Amts finden; als der Plan platzte, wurde er zu Unter­suchungen im Weißen Haus und Kongress geladen. Dafür brauchte er anwalt­lichen Beistand, und dessen Honorar, glaubte er, sei durch eine für solche Fälle abgeschlossene Rechts­schutz­versicherung gedeckt.

Doch die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da er aus dem Dienst ausschied, bevor die Unter­suchungen begannen. Das Bundes­gericht der Hauptstadt stimmt im Fall Silver v. American Safety Indemnity Co. am 26. März 2012 dem Versicherer zu. Die Police gewähre diesen Schutz nur, solange der Beamte im Staats­dienst bleibe. Eine Auslegung der einschrän­kenden Klausel sei nicht notwendig, da der Vertrag klar sei.

Auch sei die Klausel nicht als illuso­risch zu verwerfen, obwohl der Alt-Beamte meint, der Schutz werde gerade dann versagt, wenn er am drin­gendsten benötigt werde. Illuso­risch bedeute, dass fast nie ein Schutz gewährt werde, erklät der United States District Court for the District of Columbia. Dass er ausge­schiedenen Beamten versagt werde, belege auch, dass er Beamten während der Dienstzeit zustehe und nicht illuso­risch sei.


Mittwoch, den 26. März 2014

Grenzen der E-Durchsuchung: Details  

.   Ein zweiter Handy-Durchsuchungsfall geht mit der Klarstellung der Anforderungen an den Staat weiter als der kürzlich entschiedene Fall, siehe Handy-Beschlagnahme: Was macht der Staat damit?

Am 26. März 2014 legte das Gericht in USA v. Apple iPhone, IMEI 013888003738427 die Erklärungen der Staatsanwaltschaft über die Details der Durchsuchung eines iPhone-Telefons offen und verwarf sie als unzureichend.

Diese Details sind laut Bundesgericht der Hauptstadt die ersten, die die Staatsanwaltschaft je vorgelegt hat. Das Gerät wird dem Studenten zugerechnet, der im Wohnheim an der Georgetown University ein Verfahren zur Gewinnung des Rizin-Gifts entwickelte.


Mittwoch, den 26. März 2014

Aufgezwungener Parkplatz sittenwidrig  

.   Der Kläger kauft eine Konzertkarte und entdeckt, dass der Preis eine Parkplatzgebühr enthält. Da er den Platz nicht benötigt, klagt er im Namen aller gleichermaßen getäuschten Kunden auf Schadensersatz. Das Aufzwingen einer Leistung beim Erwerb einer anderen stelle eine sittenwidrige, gegen Verbraucherschutzrecht verstoßende Verknüpfung, ein Tying, dar.

Diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung über Konzertkarten hinaus veranlasst das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago zu einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Verbraucherschutzrecht sowie naheliegenden Elementen des Wettbewerbsrechts. Im Fall Batson v. Live Nation, Entertainment, Inc. entschied es am 26. März 2014 gegen den Kläger.

Zahlreiche Tie-ins sind legal: Genauso kann ein Student keinen Rabatt auf die Studiengebühr verlangen, wenn er auf die Teilnahme an der Free Pizza-Party seiner Uni verzichtet.


Dienstag, den 25. März 2014

Handy-Beschlagnahme: Was macht der Staat damit?  

.   Strafverteidiger und Handy-, Tablet- und Rechnerbesitzer erfuhren am 20. März 2014, was der Staat mit beschlagnahmter Elektronik anfängt. Die Staatsanwaltschaft will die Geräte und Speichermedien nach Pornographie durchsuchen, doch das Gericht erlaubt es nicht.

Erst muss der Staat darlegen, was er damit erreichen will, und wie die Untersuchungen ablaufen. Der Beschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington im Fall USA v. Fujifilm Camera Finepix Containing a 16 Gb Disc soll sicherstellen, dass die Auswertung rechtsstaatlich verläuft.


Montag, den 24. März 2014

Ausgelaugtes Rennpferd: Schadensersatz  

.   Instruktiv, doch nebenbei, erklärt das Urteil in Tattersalls, Ltd. v. Jeffrey Dehaven die Bewertung einer vergänglichen Sache, nämlichen eines ersteigerten Rennpferdes, das der englische Auktionator vor Gericht in den USA wegen eines unbezahlten Auktionspreises plus des noch zu ermittelnden Wertunterschieds zwischen Auktion und Herausgabe gewinnt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA bestätigte die rechtliche Analyse des Untergerichts, das dem Auktionator einen Schadensersatz für Verschleiß zusprach, nachdem das Pferd Rennen bestritt und danach weniger wert war.


Samstag, den 22. März 2014

Auslandsbank unterliegt nicht US-Gericht  

.   Ein schwacher Bezug einer Auslandsbank zum Prozessgerichtsbezirk in den USA reicht nicht aus, damit ein amerikanischer Kläger die Bank der US-Gerichtsbarkeit, personal Jurisdiction, unterwerfen kann.

Dem korrupte Handlungen der Bank im Ausland zugunsten von Personen aus Drittstaaten behauptenden Kläger obliegt es, entweder die specific Jurisdiction oder die general Jurisdiction zu belegen, entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. März 2014, als amerikanische Fonds eine Bank aus Guernsey wegen der behaupteten Unterstützung korrupter ukrainischer Konteninhaber auf Schadensersatz verklagten.

Dass die Bank vor den klagerheblichen Transaktionen im amerikanischen Bankwesen vereinzelte Kontobewegungen im Gerichtsbezirk veranlasst hatte oder nach amerikanischen Kunden trachtet, genügt im Fall Universal Trading & Investment Co., Inc. v. Credit Suisse (Guernsey) Ltd. als Anknüpfung zum Forum nicht.


Freitag, den 21. März 2014

Garagenschreck verfassungswidrig eingeschüchtert  

PS - Washington   Eine aus der Sicht der Nachbarschaft grässliche Garage versetzt die Stadt in Aufruhr. Doch scheinen die Methoden zum Abriss der Garage zweifelhaft. Im Fall William H. Viehweg v. City of Mount Olive verklagt der sich auf 42 USC §1983 berufende Beschwerdeführer sowohl die Stadt, als auch den Polizeichef, Bürgermeister, Stadtbeamtin und einen Stadtrat, da diese mit der unbelegten Behauptung, das Bauwerk sei unsicher, deren Abriss forderten.

Nach einer von der Nachbarin ausgegangenen Beschwerde bei der Stadt musste der Kläger viele Schikanen durchleben, welche sich von Aufforderungen der Polizeibeamten über einen falsch datierten Abrissantrag bis zu einem nächtlichen Besuch der Polizei mit einem Aufleuchten der Scheinwerfer in die Wohnung Viehwegs erstreckten. Der Kläger erachtete die freistehende Garage auf seinem Anwesen als sicher gebaut. Somit gäbe es keinen Grund, diese abzureißen. Seine Klage richtet sich gegen das seines Erachtens verfassungswidrige Vorgehen der Angeklagten: Sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden.

Das Bundesgericht erster Instanz sowie das Berufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago waren sich jedoch einig, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschüchtert und verängstigt, aber weder die Garage noch er selbst physisch beeinträchtigt wurden. Somit wurde die Klage am 18. März 2014 entgültig abgewiesen.


Donnerstag, den 20. März 2014

Vertrag versehentlich per EMail geschlossen  

.   Regelmäßig kommt die Frage auf, ob Verträge per EMail geschlossen werden können. Wenn ja, erfüllt dann eine EMail die Schriftform? Diese ist nach dem Statute of Frauds schließlich für bestimmte Verträge vorgeschrieben. Mancher glaubt, durch einen EMail-Disclaimer Verträge oder Änderungen per EMail mit dem Hinweis vermeiden zu können, Bindendes werde nur durch Vertrag vereinbart.

Der Disclaimer verfehlt das Ziel. Ist Schriftform erforderlich, darf sich ein Vertrag aus zahlreichen Schriftsstücken zusammensetzen, auch auch mehreren EMails. Im Fall Dollar Phone Corp. v. Dunn & Bradstreet Corp. sah das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die digitale Korrespondenz als gar kein Problem an. Es ging vom mit EMails abgeschlossenen Vertrag aus, ohne ihn zu hinterfragen, und prüfte am 19. März 2014 gleich die behauptete Vertragsverletzung.

Wenn ein Vertrag - oder auch die praktisch bedeutsamere Vertragsänderung - per EMail vermieden werden soll, sollten die Parteien gemeinsam, und nicht eine Partei einseitig, vereinbaren, dass nur handschriftlich unterzeichnete Dokumente Bindungswirkungen entfalten sollen. Ob Textnachricht, SMS, IM, Facebook-Message oder EMail - die unterschriftslosen Erklärungen können dann nicht im Wechselspiel zu Verträgen werden. Unpraktisch, doch denkbar, ist selbst das Verbot des Austausches unterzeichneter Texte durch Fax oder gescanntes Abbild, die meist auch kein Statute of Frauds-Problem aufwerfen.


Mittwoch, den 19. März 2014

Die Work Made For Hire-Doktrin  

FW - Washington   Die Frage, wer das Urheberrecht an einem im Auftrag entstandenen Werk besitzt, hat für Kreative wie ihre Kunden große Bedeutung. Die Work Made For Hire-Doktrin in 17 USC §101 kodifiziert, wann dem Auftrag- oder Arbeitgeber nach amerikanischem Recht das Copyright zusteht. Es ist zu differenzieren, in welchem Verhältnis die Parteien stehen.

Liegt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung vor, so muss diese den Vorschriften eines anerkannten Arbeitsverhältnisses entsprechen, was sich nach einzelstaatlichem Recht, nicht Bundesrecht, beurteilt, oder sie muss ein besonderes Näheverhältniss aufweisen. Dieses kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eine gewisse Kontrolle über den Arbeitnehmer oder das betreffende Projekt hat. Auch reicht aus, dass die Anstellung gerade für einen entsprechenden Bereich vereinbart wurde. Bei der Antragstellung zur Eintragung des Werkes im Copyright Office in Washington, DC, ist der Arbeitgeber als Schöpfer anzugeben.

Bei extern Beauftragten muss die Inhaberschaft des Urheberrechts bereits vorher vertraglich in Schriftform festgelegt sein. Zudem muss die Abstimmung und Definition der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zur Schaffung eines Werks erfolgen, und es muss eine der neun, in 17 USC §101 verankerten Werkarten zutreffen.


Dienstag, den 18. März 2014

Praktikanten im zweithöchsten US-Gericht  

FW - Washington.   Am 11. März 2014 stand ein Amicus Brief zur Verhandlung an, den die Praktikanten ins Bundesrevisionsgericht der Hauptstadt begleiten durften. Im United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit war der das Gericht sachverständig beratende Schriftsatz einer Nichtpartei vorzutragen und zu verteidigen.

Bereits bei der Sicherheitskontrolle am Eingang wurde den Interns der dem amerikanischen Gericht gebührende Respekt demonstriert. Es mussten alle Handys vor den Augen der Sicherheitsbeamten abgeschaltet werden und beim einladenden Attorney abgegeben werden. Dieser erste Eindruck wurde im Gerichtssaal weiter untermauert: So erklärte der Sicherheitsbeamte, dass er einen Hammer für den Fall bereithalte, dass jemand nicht sein Handy auszuschalten wisse.

Die Verhandlung selbst bot den Interns ein gutes Bild des amerikanischen Prozesses vor einem Bundesgericht beim Ablauf eines Verhandlungstermins, Hearing. In seinem Verlauf erhielten beide Seiten, beginnend mit dem Kläger, zehn Minuten Vortragszeit. Abschließend hatte der Kläger noch einmal zwei Minuten das Wort.

Am interessantesten war das Verhalten der Richter des landläufig als zweithöchstes Gericht der USA bezeichneten Forums. Sie stellten beide Seiten während ihrer Plädoyers in Form von Zwischenfragen und Einwürfen, welche auch Unterhaltungswert hatten, auf die Probe. Dieses Gericht in der Hauptstadt Washington entscheidet zahlreiche Fälle von USA-weiter und internationaler Bedeutung, und es steuert überproportional Richter zum Supreme Court bei.


Montag, den 17. März 2014

Haftung nach Marketing für Dritte  

.   Ein Unternehmen stellt Mode Dritter aus, erhält für vermittelte Umsätze eine Kommission, und wird dann von einem Markeninhaber wegen Markenverletzung verklagt. Die Geschworenen stellen nach der Aufklärung über das anwendbare Recht durch die Jury Instructions im Fall GMA Accessories, Inc. v. Electric Wonderland, Inc. fest, dass niemand eine Markenverletzung begangen hat.

Das Gericht weist daraufhin die Klage auch wegen indirekter Markenverletzung der Beklagten ab. Am 14. März 2014 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City das Urteil mit einer kurzen, doch für Unternehmen lehrreichen Begründung, die im selben Geschäftszweig offline oder im digitalen Affiliate-Marketing tätig sind.


Sonntag, den 16. März 2014

Die Negativwirkung der Commerce Clause  

FW - Washington D.C.   Die in Article I Section 8 Clause 3 der Verfassung der Vereinigten Staaten verankerte Commerce Clause gibt dem Kongress unter anderem die Gesetzgebungsgewalt für Regelungen des Binnenhandels zwischen den US-Staaten. Aus ihr hat die Rechtsprechung die dormant Commerce Clause abgeleitet. Nach ihr dürfen die Gesetzgeber der einzelnen Staaten keine Regelungen erlassen, die außerstaatliche Händler vor innerstaatlichen Händlern bevorzugen, oder ersteren besondere Lasten auferlegen, um Handel in einem fremden Staat zu betreiben.

Im Fall The Dog Pound LLC v. City of Monroe, Michigan beklagte der fahrende Wursthändler, dass eine Verordnung der Stadt gegen diese negative Wirkung der Verfassung verstoße, da diese vorschreibt, dass fahrende, im Gegensatz zu ansässigen Händlern einen Gewerbeantrag stellen müssen. Dies bedeute eine Diskriminierung außerstaatlicher Händler vor innerstaatlichen Händlern.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati urteilte am 10. März 2014, dass keine Ungleichbehandlung zwischen außerstaatlichem und innerstaatlichem Handel vorliegt, da sich die Verordnung lediglich auf fahrende Händler bezieht. Unabhängig von ihrer staatlichen Herkunft müssten alle gleichermaßen die Genehmigung einholen.


Samstag, den 15. März 2014

PLZ als datengeschützte Anschrift?  

.   Die amerikanische Hauptstadt schützt Verbraucher mit zwei Gesetzen vor dem Missbrauch ihrer Daten, obwohl sie primär gegen die Diskriminierung von Verbrauchern wegen ihrer Wohngegend wirken sollen. Im Fall Hancock v. Urban Outfitters verklagten zwei Kunden ihre Modehäuser, die ihnen die Postleitzahl beim Einkauf abverlangt hatten, wegen Verletzung dieser Gesetze.

Die PLZ entspricht jedoch nicht einer Wohnanschrift, entschied am 14. März 2014 das Bundesgericht der Hauptstadt nach seiner Prüfung des Use of Consumer Identification Information Act, DC Code §47-3151, und des Consumer Protection Procedures Act, DC Code §28-3901. Die Würdigung des United States District Court for the District of Columbia ist eine wertvolle Einführung in einzelstaatliche Verbraucher- und Datenschutzgesetze in den USA und schließt mit der Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit.


Freitag, den 14. März 2014

Erfolg mit Keywords, dann Klage  

.   Hautpflegewaren vertrieb die Klägerin hauptsächlich mit 10000 Keywords in Suchmaschinen und einer Webseite, die den Namen ihrer eingetragenen Eigenmarke trug: Lovelyskin. Ein anderes Unternehmen trat mit denselben Produkten unter Livelyskin auf und wurde von Lovelyskin verklagt.

Livelyskin betrieb mit ihrer Widerklage erfolgreich die Löschung der ersten Marke, weil sie als beschreibende Marke zuerst ins Zweitregister und erst später mit angeblich unzureichender Darlegung der exklusiven Verwendung ins Hauptregister eingetragen wurde. In der Revision war jedoch Lovelyskin erfolgreich. Beide Marken im Fall Lovely Skin Inc. v. Ishtar Skin Care Products LLC sind schwach, erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA am 13. März 2014.

Die Vermutung für die Gültigkeit einer eingetragenen Marke muss die Löschungs­betreiberin mit Beweisen überwinden. Das konnte die Beklagte nicht. Die Klägerin konnte ihrerseits nicht nachweisen, dass die zweite Marke die erste schädigte. Die Urteils­begründung enthält nützliche Erörterungen über die Anfechtbarkeit von Marken nicht nur im Secondary Register des United States Patent and Trademark Office.


Donnerstag, den 13. März 2014

Staatliches Hafenamt siegt im US-Gericht  

.   Einen Schiedsspruch errang in London ein Hafenbauunternehmer gegen ein staatliches Hafenamt und beantragte dessen Anerkennung in Washington nicht nur gegen das Amt, sondern auch den Staat Liberia, wo die Hafenanlage gebaut werden sollte. Die 27-seitenlange Abweisungsbegründung im Fall GSS Group Ltd. v. Republic of Liberia vom 11. März 2014 geht lesenswert auf die Bindung des Staates an einen Schiedsspruch nach einer Arbitration ein, an der der Staat unbeteiligt war. Besonders wichtig ist auch die Erörterung der Staatenimmunität nach allgemeinem Foreign Sovereign Immunities Act-Recht und der Besonderheit, dass in einem Vorverfahren das Amt bereits wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit, personal Jurisdiction, des Bundesgerichts der Hauptstadt für das Amt gewonnen hatte, was sich auf die Beurteilung der Auswirkungen des Vorverfahrens auf die Gerichtsbarkeit über den fremden Staat auswirkt.


Mittwoch, den 12. März 2014

Werbung: Patient wird Mandant  

.   Eine Kanzlei wirbt um Patienten von Zahnärzten, wird von einer Dental-Gruppe verklagt und wehrt sich mit der SLAPP-Einrede, die in immer mehr Staaten die Redefreiheit im ersten Prozessabschnitt schützen soll. Das Gericht stellt auf eine Ausnahme für gewerbliche Rede ab und weist die Klage nicht ab. Dagegen geht die Kanzlei mit einer Revision vor, obwohl der Prozess nicht zum Urteil gediehen ist.

Am 11. März 2014 erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans, dass diese Revision im Fall NCDR LLC v. Mauze & Bagby PLLC zulässig ist, das texanische SLAPP-Gesetz anwendbar ist und dieses die gewerbliche Rede von Kanzleien - anders als das wegweisende kalifornische SLAPP-Gesetz - nicht schützt.

Der Prozess wid somit fortgesetzt, und die Kanzlei ist weiterhin der Klage der Zahnärzte wegen der Behauptung unnötiger Behandlungen und betrügerischer Abrechnungen ausgesetzt. Ihre Ansprüche beruhen auf Bundesmarkenrecht, Cyber Piracy, falscher Werbung - jeweils nach Bundesrecht -, sowie Verleumdung, Herabminderung, Rufschädigung und Marken- und Dienstleistungsmarkenauflösung nach einzelstaatlichem Recht.


Dienstag, den 11. März 2014

Schweigen schwächt Vertrag  

.   Ein Satellitenleistungsanbieter überträgt seinem Mieter vertraglich seine Kunden und verklagt ihn, als er nicht zahlt. Weil die Kunden nicht zahlen oder wegen Schlechtleistung des Dienstes abspringen, widerklägt der Mieter wegen betrügerischen Vertragsschlusses. Dass der Anbieter die Unzufriedenheit und Zahlungsschwierigkeiten seiner Kunden vor Vertragsschluss verschwieg, doch die Rechnungen an die Kunden vorlegte, macht den Widerklageanspruch schlüssig, entschied das Bundesgericht der Hauptstadt am 10. März 2014 im Fall Intelsat USA Sales Corp. v. Juch-Tech Inc..

Den Einwand des Anbieters, der Mieter hätte durch eine eigene Due Diligence diese Probleme aufdecken können, lässt das Gericht nicht gelten. Normalerweise ist jede Vertragspartei für die selbständige Ermittlung vertragserheblicher Tatsachen verantwortlich: Caveat Emptor.

In diesem Fall verführte der Anbieter den Mieter durch blumige Zahlen und dem Verschweigen von Umständen, die der Mieter nicht mit Sicherheit selbst feststellen konnte, da die Kunden noch an den Anbieter gebunden waren und ihre Probleme nicht jedem interessierten Dritten offenlegen würden. Ob die Due Diligence Erfolg gehabt hätte, ist im weiteren Verlauf des Prozesses zu klären; aaO 23. Jedenfalls ist der Anspruch aus Fraudulent Inducement schlüssig vorgetragen.


Montag, den 10. März 2014

Wahlstation in Washington  


Map 1101 17th St NW Washington DC USA
Licensed CC BY-SA © OpenStreetMap contributors
.   Seit etwa 40 Jahren kommen deutsche Refe­rendare in die ameri­kanische Haupt­stadt nach Washington und entscheiden sich dabei gegen den Strand in Florida oder Kali­fornien und die düsteren Straßen­züge New York Citys.

War anfangs das Angebot an Wahl­stations­plätzen gering und auf wenige Kanzleien beschränkt, finden sich heute ausbil­dungs­quafizierte Voll­juristen auch in der deutschen Bot­schaft und der Weltbank. Neben dem traditionellen Lobby- und politik­geprägten Geschäft finden sie Aufgaben in zahlreichen Bereichen der anwalt­lichen Wirtschafts­rechts­praxis, von M&A und IP bis zu inter­nationalen Trans­aktionen, die früher eher Schwächen Washingtons darstellten.

Die Ausbildung in Washington bringt dank historischer und aktueller Bezüge der Hauptstadt und Residenz des Rechts zu Verfassung und Rechtgebung, -umsetzung und -sprechung positive Resonanz von Referendaren und Praktikanten und ihren späteren Arbeitgebern.


Sonntag, den 09. März 2014

Supreme Court: Schiedsgerichts-Gateway  

.   Wie Verträge sind Staatsverträge mit Schiedsklauseln zu behandeln, deren Wirksamkeitsprüfung in die schiedsgerichtliche Zuständigkeit fällt, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Fall BG Group plc v. Republic of Argentina am 5. März 2014.

Argentinien als Schiedsbeklagte eines Verfahrens nach einem Investitionsschutzabkommen behauptete, zuerst müsse ein lokaler Prozess geführt werden, ohne den die Schiedsklägerin nicht das Schiedsgericht nach dem Staatsvertrag anrufen dürfe. Diese Gateway-Frage beließ der Supreme Court of the United States jedoch beim Schiedsgericht.

Er erklärte auch, dass dessen Beurteilung der Vereitelung eines gerechten Verfahrens durch Argentinien von ordentlichen Gerichten nur nach dem deferential Standard nachprüfbar ist. Im vorliegenden Fall hatte das Schiedsgericht diese Frage mit dem Ergebnis geprüft, dass Argentinien die Bedingung eines lokalen Prozesses verwirkt hatte.


Samstag, den 08. März 2014

Night Court New York City  

FW - Washington.   Ein Erlebnis, welches sich kein am amerikanischen Recht interessierter Tourist in New York City entgehen lassen sollte, ist der Criminal Court des Kreisgerichts für Manhatten und dessen Haftgericht in der Nähe des New York Supreme Court, der ersten zivilrechtlichen Instanz des Staates New York, in der 100 Centre St., New York City, NY 10013. Dort hat man täglich zwischen 17.30 Uhr und 1 Uhr die Möglichkeit Schicksalsschläge und die Kriminalität der Stadt hautnah zu erleben. Die Straftaten reichen dabei von Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit bis zum Mord, und die Entscheidungen belaufen sich von vorübergehenden Freilassungen über Sozialstunden bis hinzu Kautionen von zehntausenden von Dollar.


Freitag, den 07. März 2014

Rassendiskriminierung juristischer Personen  

.   Eine Körperschaft kann die für einen Rassen­diskriminierungs­schutz voraus­gesetzten Merkmale annehmen, um Ansprüche nach dem Bundes­gleich­behandlungs­gesetz gericht­lich geltend zu machen. Der Beschluss des Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Richmond vom 6. März 2014 im Fall Carnell Construction Corporation v. Danville RHA erklärt die Anwend­barkeit von Title VI und 42 USC §1981 auf ein Bauunter­nehmen.


Donnerstag, den 06. März 2014

Zwei Verträge, ein Gerichtsstand  

.   Auf einen vertraglichen Gerichtsstand verweist die Klägerin den Beklagten, der aus einem anderen Vertrag klagt. Die Klägerin meint, die Gerichtsstandsklausel binde den Beklagten für beide Verträge, weil der spätere Mietvertrag nach seiner eigenen Sprachregelung nur bestehen kann, solange der vorher vereinbarte Dienstleistungsvertrag mit der Klausel nicht beendet ist. Diese magere Beziehung reicht dem Bundesberufungsgericht des vierten Bundesbezirks der USA in Richmond am 5. März 2014 nicht. Es entschied mit einer lesenswerten Erklärung der Verknüpfungserfordernisse im Fall Thavian Ford v. Big Daddy Drayage LLC, dass die Verträge unabhängig voneinander zu beurteilen sind.


Mittwoch, den 05. März 2014

Secret Service kämpft um Daten  

.   Vergeblich bemühte sich der Secret Service, der das Finanzwesen, die Währung und andere Werte in den USA schützt, eine Electronic Crime Force beschäftigt und einen uniformierten und nicht uniformierten Dienst hat, im Fall Moore v. Johnson um Informationen. Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt verteidigt er sich gegen eine Diskri­minierungs­sammel­klage. Das Gericht hatte nach dem Discovery-Beweis­ausforschungs­verfahren und Anhörungen die Klasse bestätigt, doch der Secret Service glaubt, nicht alle wesent­lichen Fakten von der Gegenseite erhalten zu haben und beantragt die Wieder­eröffnung des Discovery-Verfahrens. Das Bundes­gericht begründete am 4. März 2014 ausführ­lich die Ablehnung des Antrags, die in seinem Ermessen liegt.


Dienstag, den 04. März 2014

Betrug per Post vereinfacht Anklage  

.   In USA v. Tanke fragt der Beobachter, warum die Parteien um den Brief des offensichtlichen Betrügers streiten. Die Revision behandelt die Verwertung eines abschließenden, postversandten Schreibens aus einer Betrugs- und Unter­schlagungs­sequenz. Vor dem Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco gewinnt der Staat; damit ist Tanke auch wegen Mail Fraud zu verurteilen.

Alles, was über die Post und das Telefon läuft, fällt straf­rechtlich unter Bundes­recht. Anklage und Schuldspruch fallen meist leichter als der Beweis der Mens Rea im Betrug oder der komplexen Sach­fragen bei einer Unter­schlagung. Der Beschluss vom 3. März 2014 untersucht die Grenzen der mit schwerer Strafe bewehrter Mail Fraud-Anklage und ist deshalb bedeutsam im Wirtschafts­strafrecht der USA.


Montag, den 03. März 2014

Discovery als Parteipflicht  

.   Zum US-Zivilprozess, doch auch zu Schieds­verfahren vor AAA und JAMS, gehört in der Regel das Ausforschungs­beweis­verfahren namens Discovery. Lange vor der Weiter­gabe des Verfahrens an den Entscheidungs­finder, meist die Geschworenen oder Schieds­richter, müssen die Parteien gegen­seitig auf detail­lierte Aufforde­rungen Rede und Antwort stehen - und Zeugen werden gleicher­maßen verpflichtet: Sie können in Depositions vernommen werden; sie müssen Fragenkataloge, Interrogatories, beantworten; und sie müssen - meist sehr umfassend - schriftliche und digitale Unterlagen sowie andere Beweismittel herausgeben, gleich ob diese auf der eigenen Seite als relevant betrachtet werden. Der Richter oder Schiedsrichter ist daran kaum beteiligt. Die Anwälte steuern das Discovery-Verfahren.

In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungs­forderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.


Sonntag, den 02. März 2014

Engelstreit im Markenrecht  

.   Die Verwendung einer Marke allein im Rechtsstreit stellt keine Markenbenutzung im Sinne des Markenrechts dar, erklärte in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 28. Februar 2014.

Der Fall Airs Aromatics v. Victorias Secret Stores Brand handelt von einer Firma, die Angel Dreams eingetragen und an die Gegenseite lizenziert hatte, dann jedoch aus dem Handelsregister ausgetragen wurde und nur noch in Prozessen die Marke nutzte.

Als die Gegenseite ihre Marke mit gleichlautenden, doch verdrehten Begriffen eintrug, klagte sie auf Löschung dieser Marken und verlor. Sie hatte die Nutzung der Marke im Verkehr nicht belegen können.


Samstag, den 01. März 2014

Geld aus den USA  

.   Auch Rechtsanwälte erleben Herausforderungen, wenn ihre Mandanten Rechnungen aus den USA zahlen wollen. Die Mandanten wollen mit dem üblichen Scheck bezahlen, die Anwälte rechnen mit einer Überweisung. Dazu einige Gedanken aus amerikanischer Sicht nach der Kommentierung der Grundprinzipien durch Kollegen:
1) Abgesehen von Meldepflichten, Embargos und Beförderungsbedingungen dürfen Geld und sonstige Wertsachen grenzenlos auf jedem Weg exportiert werden. Oft wird eine $10000-Grenze genannt, die aber nur mit Meldepflichten zu tun hat. Western Union hat einen Beigeschmack, auch hier, aber kennt sich international aus.
2) Beispiele aus Kanada gelten nicht. Das ist ein zivilisiertes Land (sog. erste Welt).
3) Zustimmung zum Rat Überweisungsversuch per Großbank. Mit diesem Vorbehalt: Fast jede hiesige Großbank ist groß, weil sie kleinere geschluckt hat. Die Infrastruktur der Kleinbanken bleibt innerhalb der Großbank lange erhalten. Nachgeschult wird scheinbar nicht. Wenn der Mandant aus den USA mit Blitztransfer an die Globalbank of America in Mini City $1Mio. schickt, kann es sein, dass sie das Geld erst nach zwei Monaten im eigenen System findet (wahrer, anonymisierter Fall mit Ablösung Bankdarlehen bei Unternehmensverkauf).
4) Das kundenfreundliche Bankpersonal wird schlechter bezahlt als eine Tankstellenhilfe. Also dankbar sein, dass es freundlich ist und sich bemüht.
5) Bei Gebühren nicht über den Tisch ziehen lassen: Auch das kann ich bestaetigen. Caveat emptor.
6) UBS-Wink aus der Schweiz: Die Empfehlung kann ich bestätigen. Von Schweizern in den USA gegründete Kleinbank- und Finanzhäuser sind auch empfehlenswert, aber nicht überall tätig, und werden wegen ihrer Kompetenz laufend aufgekauft, sodass man sie nicht wiederfindet.
Mit dem scheckfreien Zahlungsverkehr ist Amerika natürlich in dem Sinne vertraut, dass die Kreditkarte für die meisten Transaktionen eingesetzt wird, auch wenn der Giralverkehr ein Buch mit sieben Siegeln bleibt. Der Kontrast zum Rest der Welt verringert sich dadurch nicht.


Freitag, den 28. Febr. 2014

Zwangsmittel gegen Zeugin  

.   Zwei Firmen streiten sich um ein Patent, und eine zwingt eine dritte Partei als Zeugin zur Vorlage von Informationen - mit dem Zwangsmittel der Subpoena. Doch die Zeugin verweigert die Mitwirkung und beantragt bei Gericht die Aufhebung der Subpoena. Das Bundesgericht für Kansas erläutert einführend und lesenswert das gesetzlich erforderliche Vorgehen bei der Beantragung des Zwangsmittels und seiner Aufhebung. Der vorliegende Antrag im Fall Activision TV Inc. v. Carmike Cinemas Inc. hätte zuerst unter den Beteiligten erörtert werden müssen, entschied es am 26. Februar 2014, bevor das Gericht angerufen werden durfte.


Donnerstag, den 27. Febr. 2014

Darf Schauspielerin YouTube blockieren?  

.   Der Fall Cindy Cargia v. Google, Inc. wirft die Frage auf, ob eine an einem Video beteiligte und daher mit Todesdrohungen lebende Schauspielerin dessen Veröffentlichung in einem Film im Internet verbieten lassen darf. Die Klägerin gewann am 26. Februar 2014 in San Francisco beim Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA einen Zwischenschritt. Das Gericht entschied, dass ihr Antrag auf eine Verbotsverfügung nicht völlig aussichtslos ist und der Prozess im Untergericht fortgesetzt werden muss.

Die Schauspielerin war für $500 und einen halben Tag engagiert worden, doch wurde das Videoprojekt eingestampft. Ihre Aufnahmen fand sie jedoch später in einem anti-islamischen Film wieder, wobei ihre Worte teilweise verfälscht waren. Gegen sie wurde eine Fatwa ausgesprochen.

Mit acht Takedown Notices nach dem Digital Millennium Copyright Act verlangte sie von Google erfolglos die Löschung des Films vom YouTube-Vertriebssystem. Das Urteil erörtert neben den prozessualen Verfügungsregeln auch den behaupteten urheberrechtlichen Anspruch der Schauspielerein. Das Untergericht hatte angenommen, die Einwilligung in die Videoaufnahmen implizierten eine Nutzungsgenehmigung für den Film.


Mittwoch, den 26. Febr. 2014

Scareware-Urteil bleibt bestehen  

.   Scareware vertrieb im Internet die Beklagte samt Komplizen und wurde zu Verbraucherschadensersatz verurteilt, gegen den sie die Revision richtet. Sie verletzte § 5(a) Federal Trade Commission Act, 15 USC §45(a), indem sie a massive, Internet-based scheme that trick[ed] consumers into purchasing computer security software, referred to as scareware betrieb, wie das Gericht feststellte. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans vom 25. Februar 2014 erläutert im Fall FTC v. Kristy Ross, wie die Verbraucherschutzbestimmungen des Bundesamts Federal Trade Commission bei unlauteter Werbung wirken.


Dienstag, den 25. Febr. 2014

Wer bezahlt die WANTED-Anschläge?  

Bankraubpärchen verweigert die Kostenerstattung
.   Ihre Verurteilung wegen Bankraubes verpflichtete zwei Bankräuber auch zur Erstattung von WANTED-Blättern, die die Bank in der Nachbarschaft anschlug, sowie von Aushilfen, die eingesetzt wurden, damit sich das reguläre Personal erfrischen konnte. Diese Kosten will das Pärchen nicht ersetzen.

In New York City urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. Februar 2014 im Fall United States of America v. Maynard & Ludwig zugunsten des Paars, das keinen Personenschaden anrichtete. Nach dem Opferhilfegesetz von 1996, dem Mandatory Victims Restitution Act, müssen Täter gesetzlich enumerierte und notwendige Kosten erstatten. Die Poster zählen nicht dazu; die Bank durfte sich auf die Polizei verlassen. Aushilfspersonal ist nicht enumeriert. Der Ausfall von Dienstzeiten war hingegen eine direkte Tatfolge; die bezahlten Gehälter sind der Bank zu erstatten.


Montag, den 24. Febr. 2014

Zeugnisverweigerungsrecht der Presse  

.   In Estate of Esther Klieman v. Palestinian Authority bahnen sich wegweisende Ausfüh­rungen zum amerika­nischen Zeugnis­verweigerungs­recht der Presse an. Konkret geht es um Nachweise für behauptete Zahlungen an sogenannte Märtyrer-Familien im Nahen Osten. Das Bundesgericht der Hauptstadt gab der British Broadcasting Corporation auf, Informationen über solche Vorgänge im Ausforschungs­beweisverfahren an die Familie eines Al-Aqsa-Opfers herauszugeben. Dagegen geht der Sender unter Verweis auf das Presse­privileg vor. Mit dem Beschluss vom 21. Februar 2014 setzt das Gericht den Discovery-Beschluss mit einer lesens­werten Begründung aus. Möglicher­weise werden dieselben Nachweise aus dritter Quelle vorgelegt, sodass das Presseprivileg das Discovery-Recht verdrängen würde.


Samstag, den 22. Febr. 2014

Richter darf Spitzenkopie beurteilen  

.   Tatsachenfragen gehören vor die Geschworenen, Rechtsfragen vor den Richter. Allerdings darf ein Richter in New York bereits im Vorfeld bei der Klage­schlüssigkeits­prüfung selbst erkennen, dass die Behaup­tung der Kopie von Spitzen­designs für Unter­wäsche so deutlich daneben­liegt, dass sich der Anspruch wegen Urheber­rechts­verletzung gar nicht für die Subsumtion der Jury eignet, weil erkennbar keine Verletzung behauptet werden darf. Dies entschied am 21. Februar 2014 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Klauber Brothers, Inc. v. The Bon-Ton Stores, Inc. mit verbind­licher Wirkung für seinen Bezirk, der auch die Staaten Connec­ticut und Vermont einbezieht.


Freitag, den 21. Febr. 2014

Neuregelung der Gruppenmarken  

.   In §45 Trademark Act of 1946 regelt das amerikanische Bundesmarkenrecht (1) collective trademarks or collective service marks; and (2) collective membership marks. Die Verordnungen des Markenamts für diese Marken regeln die Gesetzesumsetzung vorrangig durch analoge Bezugnahmen zu den Verordnungen für Waren- und Dienstleistungsmarken.

Damit soll nun Schluss sein, denn die Öffentlichkeit ist verwirrt, verkündete das Amt unter dem Titel Changes in Requirements for Collective Trademarks and Service Marks, Collective Membership Marks, and Certification Marks im Federal Register, Band 79, Heft 34, S. 9678–9697, am 20. Februar 2014 und erörterte dort gleich die neuen Bestimmungen. Diese darf die Öffentlichkeit - auch der interessierte Ausländer - bis zum 21. Mai 2014 fachgerecht kommentieren, bevor sie später fertiggestellt werden und in Kraft treten.


Donnerstag, den 20. Febr. 2014

Sportler in Werbung gratuliert  

.   Werbung mit dem Bildnis eines Sportlers erfordert seine Zustimmung, die oft erworben werden kann. Eine Ladenkette verband sein Bild mit einem Glückwunsch zum Lebenserfolg und ihrem Logo in einer Anzeige, die sie kostenlos in einer Sportzeitschriftensonderausgabe als Gegenleistung für die Aufnahme des Hefts in den Läden schaltete.

Der unvergütete Sportler schaute dem Gaul ins Maul und verklagte die Kette aus Marken-, Verbraucherschutz-, Handelsbetrugs- und Persönlichkeitsrecht und verlor, doch gewann er im Fall Michael Jordan v. Jewel Food Stores, Inc. am 19. Februar 2014 vor dem besonders begabten und stets lesenswerten Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago.

Zumindest nach Markenrecht ist dem Sportler ein Anspruch nicht wegen der Meinungsfreiheit der Kette verwehrt, urteilte das Gericht auch bei günstigster Auslegung der Absichten des Unternehmens. Bei der Anwendung des First Amendment ist zwischen gewerblicher und sonstiger Rede zu unterscheiden. Bei non-commercial Speech ist der Spielraum größer. Hier macht die Verbindung von Firmenlogo mit dem Bildnis die gewerbliche Absicht deutlich, und das Bundesgericht erster Instanz muss den Anspruch weiter prüfen.


Mittwoch, den 19. Febr. 2014

USA stellen deutsche Bank zinslos  

.   Zinsen aus $59 Mio. sind einen Prozess wert, entschied eine deutsche Bank und verklagte die USA, deren Steuer­behörde nach einer Steuer­über­zahlung keine Zinsen auf den Erstattungs­betrag dieser Höhe zahlen wollte. Im Fall Deutsche Bank AG v. United States entschied das Bundes­berufungs­gericht für den Bundes­bezirk in Washington, DC, gegen die Bank. Ihr Argument, sie habe eine vollständige Einkommen­steuerer­klärung eingereicht, was die Zinspflicht auslöse, greife nicht. Die Steuer­erklärung muss nachprüfbar sein und dazu alle erforder­lichen Anlagen enthalten. Selbst wenn die fehlenden Anlagen nach Gesetz oder Verordnung nicht Pflicht seien, wie die Bank behauptete, ergibt sich aus der Gesetzes­geschichte die Pflicht, die ausgelassenen Anlagen als für die rechnerische Prüfung erforder­liche Unterlagen anzufügen. Die Bank erzielte eine wichtige Klar­stellung und macht Rechtsgeschichte. Auf die Zinsen muss sie jedoch verzichten, bestimmte das Gericht am 18. Februar 2014.


Dienstag, den 18. Febr. 2014

Streit um Blog-Kommentatoren  

.   Ein Blogger wird des Wissens um eine Kampagne gegen ein Unter­nehmen bezichtigt, die von Kommen­tatoren gesteuert sein soll. Das Unternehmen versucht, mit gericht­lichen Zwangsmitteln an die Kommen­tatoren zu gelangen, und richtet drei Subpoenas an den Blogger. Der hat bereits die Identitäten der Personen genannt, die sich im Blog auswiesen, und dem Unter­nehmen den Zugang zu seinem Tracking Account erlaubt, damit es dort weitere Infor­mationen über IP-Anschriften einsehen kann.

Doch bei der dritten Subpoena geht er vor Gericht: Seinen Rechner will er nicht heraus­geben, zumal nach seiner Ansicht dort nichts zu finden sei. Der Beschluss vom 10. Februar 2014 des Bundes­gerichts für den Bezirk von Maryland enthält im Fall Advanced Career Techno­logies, Inc. v. John Does 1-10 lesens­wertes Material zur Rechtslage. Das Gericht stimmt dem Blogger zu, dass das Zwangs­mittel nach Rule 45(c)(3)(A)(iv) Federal Rules of Civil Procedure eine unverhältnis­mäßige Belastung darstellt, der keine angemessene Erfolgs­aussicht gegen­übersteht.

Erstens würde dem Blogger der Rechner 30 Tage lang fehlen. Zweitens enthalten Rechner erfahrungs­gemäß Unmengen privater Informa­tionen oder vertrau­licher geschäft­licher Daten, und ihre Heraus­gabe zur forensischen Unter­suchung stelle einen Eingriff in die Privat­sphäre dar. Diese Bürden sind beträchtlich, wenn das Gericht bedenkt, dass der Blogger keiner rechts­widrigen Tat beschuldigt wird. Zudem ist zu erwarten, dass Blogdaten nicht auf dem Blogger­rechner, sondern auf dem Betreiber­server zu finden sind. Dem Unter­nehmen ist zuzumuten, sich an diesen, hier Google, zu wenden.


Montag, den 17. Febr. 2014

Versäumnisurteil aufgehoben  

.   Auch ein amerikanisches Versäumnisurteil kann aufgehoben werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung liegt im Ermessen des Gerichts, das das Bundesgericht für Kansas am 14. Februar 2014 im Fall Meissner v. BF Labs Inc. beschreibt und anwendet. Es stellt fest, dass die Beklagte sich einen Tag nach Entdeckung der versehentlich vom zustellungsbevollmächtigten Registered Agent falsch weitergeleiteten Klage um den Antrag bemühte, die Klägerin durch den Verzug nicht ungebührlich beschwert ist und die Beklagte ausreichend dargelegt hat, dass sie mit guten Argumenten aufwarten kann. Daher trifft der United States District Court for the District of Kansas in Topeka die Entscheidung zugunsten der Beklagten und räumt ihr zehn Tage für eine Klageerwiderung ein.


Sonntag, den 16. Febr. 2014

In Kalifornien mit Waffe im Hemd  

.   Kalifornien muss wegen eines Supreme Court-Urteils jeden eine Waffe besitzen lassen. Hinzu kam am 13. Februar 2014 das Gebot des Bundes­berufungs­gerichts des neunten Bezirks in San Francisco, jedermann seine Waffe verborgen mitführen zu lassen. Im Fall Peruta v. County Of San Diego setzte das Gericht das einzel­staatliche Erfordernis eines Notwendigkeits­nachweises außer Kraft. Die 77-seitenlange Begründung zum zweiten Verfassungs­zusatz begleitet eine 48-seitige Minder­meinung, die das Erfordernis des "good Cause"-Belegs für Waffenschein­antragsteller für verfassungs­vereinbar bezeichnet.


Samstag, den 15. Febr. 2014

Einfach irgendwo alle verklagen  

.   Der Fall Liebman v. Deutsche Bank National Trust zeigt nahezu alles auf, was Kläger falsch machen, und sie werden daher mit ausgezeichneter und lehrreicher Begründung heimgesandt: Fehlende Zustellung; mangelnde örtliche Zuständigkeit; mangelnde sachliche Zuständigkeit, weil einerseits ein Richter eines einzelstaatlichen Gerichts und andererseits ein Urteil vom einzelstaatlichen Gerichts nicht vor dem Bundesgericht angefochten werden darf; unvollständige Bezeichnung der Parteien; und unvollständiger und damit unzulässiger Vortrag.

Dabei hatten sich die Kläger, die gegen die Vollstreckung von hypothekarischen Rechten in Florida vorgegangen waren, wohl viel von einer Klage vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt versprochen. Sie hatten sich sogar die Mühe gemacht, neben dem Richter aus Florida diverse Deutsche als Beklagte einzubeziehen, obwohl die hauptbeklagte Bank als Hypothekenbank ganz offensichtlich eine juristische Person ist. Möglicherweise ging es ihnen nur um einen Zeitgewinn zur Vollstreckungsvereitelung.

Dazu eignet sich auch eine wahnwitzige Klage, die zu Recht am 11. Februar 2014 im United States District Court for the District of Columbia Schiffbruch erlitt.


Freitag, den 14. Febr. 2014

Strategie: Vernichten!  

.   Was nicht aufbewahrt werden muss, ist zu vernichten. Löschen kann die beste Verteidigungsstrategie sein. Im amerikanischen Prozess wird jede Partei gezwungen, der Gegenseite ihre relevanten Unterlagen herauszugeben.

Von EMail bis zu Quellkode, von interner Korrespondenz bis zum Fotos auf Handies; nur Anwaltskorrespondenz ist geschützt - und alles, was im normalen Geschäftsusus vernichtet wurde. Also muss eine interne Richtlinie zur Aktenvernichtung einschließlich der Löschung elektronischer Daten her.

Gerade beim Mittelstand und kleinen Unternehmen hapert es dabei. Daten haben und nicht herausgeben, gilt nicht. Im Rahmen des Discovery-Verfahrens des amerikanischen Prozesses drohen scharfe Sanktionen, wenn vorhandene Beweise unterdrückt oder übersehen werden! Vernichten nach Ahnung vom kommenden Prozesses darf nicht sein.


Donnerstag, den 13. Febr. 2014

Welcher Staat erbt?  

.   Auch Staaten vergehen, und neue entstehen. Seit 1946, als die Kuomintang vor Mao nach Formosa flohen, arbeitet die Kanzlei des Verfassers an der Gründung, Rechtsnachfolge und Anerkennung von Staaten.

Ein neueres Beispiel ist Jugoslawien mit seinen Folgestaaten, die in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA einer Prüfung unterwirft. Anlass ist der Streit, wie könnte es anders sein, um Geld.

Der Beschluss vom 10. Februar 2014 im Fall Yugoimport v. Republic of Croatia, Republic of Slovenia wirft ein Licht auf die Sukzession von Staaten nach dem Krieg um Bosnien.


Mittwoch, den 12. Febr. 2014

Folter unter Aufsichtsräten: Haftung  

Nach Folter im Ausland Klage in den USA
.   Zwei Gesellschafter und Aufsichtsrats­mitglieder mit US-Sitz bekriegen sich. Als sie in Bangladesh, ihrer Heimat, ankommen, lässt einer den anderen monatelang festnehmen und foltern. Das Opfer klagt in den USA und gewinnt.

Der Fall ist global bedeutsam, weil der Supreme Court der USA in Washington, DC in Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. gegen die Ausweitung der Extra­territori­alität der amerika­nischen Gerichts­barkeit entschieden hatte.

In New York City hob deshalb das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 10. Februar 2014 das Urteil im Fall Chowdhury v. Worldtel Bangladesh Holding, Ltd. nach dem im Kiobel-Fall kritischen Alien Tort Statute auf. Jedoch ließ es den bejahten Anspruch nach dem Torture Victims Protection Act bestehen, obwohl die für diesen Anspruch relevante Folter außerhalb der USA erfolgte.


Dienstag, den 11. Febr. 2014

Handelsvertreter: Ausnahmsweise Ausgleich  

Customer Procurement oder Sales Procurement?
.   In der Regel besitzt der amerikanische Handelsvertreter keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Wenn der Vertrag jedoch die Zahlung von Kommissionen aus vom Handelsvertreter eingeleiteten Geschäftsbeziehungen vorsieht und keine Kündigungsregel enthält, die die Kommissionen ausschließt, führt der Vertrag zu einer Art von Ausgleichsanspruch.

Das Urteil vom 10. Februar 2014 im Fall Dietrich v. Bell Inc. illustriert die Situation bei einem Sales Representative nach dem Vertragsrecht des Staates Michigan. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati revidierte die abweisende Entscheidung, die auf der procuring Cause-Doktrin basiert.

Es sprach dem Vertreter, dem vertraglich ein Grundgehalt als Angestellter sowie eine umsatzabhängige Kommission versprochen war, nach einer gestalterisch bedeutsamen Erörterung der Unterschiede zwischen Customer Procurement und Sales Procurement den vertraglich vereinbarten Kommissionausgleich über die Kündigung hinaus zu.


Montag, den 10. Febr. 2014

Vergleich nicht einfach abgestempelt  

.   Wieviel Mühe muss sich ein Gericht bei der Prüfung eines Vergleichs geben? Der Beschluss vom 7. Februar 2014 im Fall Alewel v. Dex One Service, Inc. vermittelt einen guten Eindruck. Das Bundesgericht für Kansas schreibt unter anderem:
The court has carefully read and considered all of the details provided in the parties' amended joint motion for approval of the settlement. The court concludes bona fide disputes exist over many factual issues, including whether the plaintiff did work off the clock, and over several significant factual and legal issues, including whether any time spent reviewing materials is compensable based on the defendant's denial that it had required the review time or had made it a condition of employment. Employing the various factors laid out in […], the court finds that the settlement is fair, reasonable and equitable. There are serious and involved questions of law and fact in dispute, and this litigation poses substantial risks and difficulties in the parties' presentations of their respective positions on this problematic […] claim. The court is satisfied that the settlement agreement is not the result of collusion or fraud, but it is the product of protracted arms-length negotiations between experienced and knowledgeable attorneys over a bona fide dispute. Both sides candidly admit the extreme difficulty in proving and defending [such] cases and the significant costs involved in preparing and presenting such cases. In light of the risks, costs, and the serious issues in dispute, the court finds that the settlement agreement represents a fair and equitable resolution of the […] claims and is in the best interest of the parties.


Sonntag, den 09. Febr. 2014

Arbeit ohne Lohn: Sammelklage  

.   Überstunden sind nach dem Fair Labor Standards Act zu vergüten. Die meisten zu 150%. Nicht alle Arbeitnehmer sind dazu berechtigt. Die Rechtslage ist nicht gerade übersichtlich, obwohl das Arbeitsrecht, sonst eine Frage einzelstaatlichen Rechts, dieses Thema ausnahmsweise bundesweit regelt.

Eine nützliche Übersicht findet der Leser in der Begründung eines Beschlusses im Fall Ayala v. Tito Contractors vom 6. Februar 2014. Das Bundesgericht der US-Hauptstadt Washington erklärt das Gesetz im Rahmen der Bestätigung einer Sammelkläger­klasse, die sich gegen einen Arbeitgeber wendet, der seine Arbeiter regelmäßig zu 60 bis 80 Wochenstunden veranlasste, während er sie für 40 Stunden vergütete.


Samstag, den 08. Febr. 2014

Überschuldet? Kein Problem  

.   Vorkasse, Letter of Credit oder begrenzter Kreditrahmen, lautet der Rat für deutsche Lieferanten in die USA immer wieder. Die Über­schuldung ist für amerikanische Firmen zunächst kein Problem, jedenfalls nicht so wie in Deutschland, wo der Geschäfts­führer bei einer Insolvenz­verschleppung mit einem Bein im Gefängnis steht.

Ein Blick in die Tageszeitung unter dem Stichwort Insolvenz­anmeldung zeigt das Risiko auf: < $50000 Haben, > $1 Mio Soll. Und das beim Finanzberater, der wohl den Umgang mit Geld kennen sollte! In den USA ist so Vieles einfach anders. Dass es kein amerikanisches Sicherungs­eigentum oder einen Eigentums­vorbehalt wie in Deutschland gibt, sollte auch vor leicht­fertigen Lieferungen in die USA schützen.

Tipp: Lieferantenansprüche werden durch Eintragungen und pfandrechtliche Liens gesichert.


Freitag, den 07. Febr. 2014

Gericht schickt Klage in USA zurück  

.   Dass amerikanische Gerichte jede Klage mit Auslandsbezug annehmen, ist ein überholter Spruch. Selbst wenn sie zuständig sind, verweisen sie solche Klagen oft ins Ausland, wenn dort ein nährerer Bezug zu Sachverhalt, Zeugen, Beweisen oder anwendbarem Recht besteht. Nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz muss das Gericht sein Ermessen ausüben und sicher sein, dass die ausländische Gerichtsbarkeit einen adäquaten Rechtsweg bietet.

Im Fall Aldana v. Del Monte Fresh Produce NA, Inc. blieb diese Verweisung jedoch fruchtlos. Die Gerichtsbarkeit von Guatemala, dem Zielland, blockiert solche Verweisungen nach einem Forum Non Conveniens Blocking Statute, erklärten die frustrierten Kläger aus Guatemala und verlangten vom US-Gericht die Weiterführung des US-Prozesses. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta wies ihren Antrag am 6. Februar 2014 ab.

Das in der Revisionsbegründung zitierte Blocking Statute von Guatemala bewirkt das Erlöschen einer guatemaltekischen Gerichtsbarkeit bei einer Verweisung nach dem FNC-Grundsatz. Da die Kläger unter anderem in Guatemala nicht den gesamten Rechtsweg gegen die Abweisung ihrer dortigen Klage ausgeschöpft hatten, konnte das amerikanische Gericht keine extremen Umstände feststellen, die die Weiterführung des Prozesses in den USA rechtfertigten.


Donnerstag, den 06. Febr. 2014

Juwelenklau: Haftet Alarmsystemanbieter?  

.   Die Werbung versprach Sicherheit, der Verkäufer ebenso, doch das Kleingedruckte im Vertrag über Einbau und Betrieb einer Alarmanlage bei einem Juwelier reduzierte die Haftung auf $1.000 und seine Merger-Klausel machte alle Erklärungen außer den vertraglichen Willenserklärungen unwirksam. Als $1 Mio. Juwelen nach dem Versagen der Anlage gestohlen wurden, klagte der Juwelier.

Der Alarmanlagenanbieter gewann am 5. Februar 2014 vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall RAM Int'l, Inc. v. ADT Sec. Services, Inc. mit lehrreicher Begründung. Der Vertragsanspruch ist durch die Liquidated Damages-Klausel - ähnlich einer Vertragsstrafen­vereinbarung, doch niemals als Penalty durchsetzbar, - begrenzt.

Die frohe Werbenachricht kann ebenso wie ein Betrugsanspruch nicht haftungsauslösend wirken, da beide nicht getrennt vom Vertrag existieren und in der Merger Clause über außervertragliche Zusagen untergehen.


Mittwoch, den 05. Febr. 2014

Im Internet-Datennetz gefangen  

.   Die Beklagte sammelt und veröffentlicht im Internet Personenverknüpfungen. Namen erscheinen ebenso wie Vermögen und andere Daten. Der Kläger in Robins v. Spokeo, Inc. glaubt, die Beklagte behindere seine Stellensuche, und verklagte den Anbieter. Das Gericht entschied, dass die Klagebehauptungen zu allgemein seien und einer Darstellung konkreter, von der Beklagten ausgelöster Schäden entbehrten. Auch sei die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA sandte jedoch am 4. Februar 2014 die Klage ins Ausgangsgericht zur weiteren Prüfung zurück, weil die partikularisierte Schädigungsbehauptung infolge der Datenveröffentlichung in Verbindung mit dem Schutzgesetz der privaten Kreditwürdigkeit hinreichend behauptet sei. Dies gilt auch für Kausalität und gesetzliche Rechtsfolgen zum Schadensausgleich. Der Prozess ist somit zulässig, und der Kläger darf im Untergericht weiter vortragen und ins Beweisverfahren einsteigen.


Dienstag, den 04. Febr. 2014

Kostenerstattung in den USA  

.   Nach der American Rule of Costs trägt jede Prozesspartei ihre eigenen Kosten, weiß der Leser des German American Law Journal. Doch gibt es gesetzliche Ausnahmen, die in der Regel dem Gericht eine Erstattung ins Ermessen stellen. Eine kurze und klare Ermessensdarlegung verlangt der Supreme Court in Washington, DC.

Diese Vorgabe ist mittlerweile durch weitere Rechtsprechung konkretisiert worden. An der Westküste verlangt beispielsweise das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco die Beachtung von 12 Faktoren. Auf diese Erstattungsfaktoren darf das Gericht nicht pauschal Bezug nehmen, erklärt eine lesenswerte Revisionsbegründung dieses Gerichts am 3. Februar 2014 im Fall Rick Carter v. Caleb Brett LLC.

Der Leser weiß auch, dass die Entscheidungen dieses Gerichts einflußreich sind, doch nicht außerhalb des neunten Bezirks binden. Zudem berücksichtigt er, dass neben der Bundesgerichtsbarkeit auch die einzelnen Staaten der USA jeweils eigene Prozessordnungen haben, die den Bund nichts angehen. Auf jeden Einzelfall ist daher diese nützliche Darstellung der Kostenerstattung in den USA nur mit äußerster Vorsicht anzuwenden.


Samstag, den 01. Febr. 2014

Es muss nicht gleich eine Abmahnung sein  

.   Das Abmahnunwesen deutscher Art gibt es in den USA nicht. Wer kann sich eine Abmahnung ohne das urdeutsche Konzept der GoA-Kostenüberbürdung schon leisten? Ein gründlich vorbereiteter Cease and Desist Letter, der einer Feststellungs­widerklage standhält, kann schnell einen Aufwand von $5000 oder mehr auslösen. Diese Kosten müssen auch wirtschaftlich vertretbar sein, bevor ein Anwalt einen solchen Auftrag befürwortet.

Je nach Situation kann der amerikanische Anwalt alternativ die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite anregen, die nicht die rechtliche Qualität einer Cease and Desist-Forderung besitzt. Eine freundliche, vielleicht sogar konstruktiv gehaltene Notice über rechtswidriges Verhalten ohne Androhung rechtlicher Folgen kann bereits den gewünschten Erfolg der Korrektur solcher Handlungen oder eine Antwort mit Erklärungen über die Sicht der Gegenseite auslösen.

Die Notice selbst bewirkt eine Verbesserung der Beweislage, wenn der behauptete Anspruch in seinen Rechtsfolgen durch den Beleg der Kenntnis vom Fehlverhalten verschärft wird. Erweist sich, dass ein strittiges Verfahren unvermeidbar wird, kann sie die Chancen des Mandanten bei der Schadensersatzfolge oder der Art der Verbotsverfügung stärken.


Freitag, den 31. Jan. 2014

Skandal im US-Gericht  

.   Der Skandal erregt die Presse, die Stimmung gegen die amerikanische Gerichtsbarkeit macht, die sie nicht versteht. Skandalöse Entscheidungen aus den ersten Instanz, oft nur ein Geschworenenspruch vor dem Urteil, liefern Schlagzeilen. Um die Fakten und eigentlichen Ergebnisse, nach dem Urteil oder einer Revision, soll sich doch die Fachpresse kümmern! Diesen Eindruck erhält der amerikanische Beobachter deutscher Medien.

Wer die Fakten sucht, ist auf die Primärquellen angewiesen und muss die Gerichtsbarkeit verstehen. Die wichtigsten Gerichte sind die des Bundes, vor allem die richtungsweisenden Revisionsgerichte in den 13 Bundesbezirken und der United States Supreme Court in Washington, DC. Jeder Staat hat zudem seine eigene, oft dreistufige Gerichtsbarkeit, und die meisten Fälle des Straf-, Vertrags- und Haftungsrechts beginnen und enden dort.

Die Gesetzgebung stammt vornehmlich aus den einzelnen Staaten, die die Rechtstraditionen auch seit der Unabhängigkeit der US-Kolonien von England weiterführen. Der Bund besaß anfangs nach seiner eigenen Verfassung, Constitution, wenig Gesetzgebungskompetenzen. Erst um 1937 nahm er weitere Zuständigkeiten in seine Hand und ist nun sehr aktiv in den Gesetzgebungssphären, die ihm die Staaten übrig lassen.

In den Gerichten herrscht die Jury, wie schon in den Kolonien, und wie in der Bundesverfassung vorgesehen. Über diesem Herrscher richtet der wie ein König Respekt erheischende Richter. Wenn die Laien der Jury ihren Spruch erlassen haben, fällt er das Urteil - oft nachdem die Parteien die Änderung oder Aufhebung des Spruchs beantragen. Die Presse berichtet dann über den skandalösen Juryspruch - und ignoriert die Korrekturen des Richters und der Revision. Da ist das eigentliche Recht zu finden, das den Juristen interessiert.


Donnerstag, den 30. Jan. 2014

Marke und Person toter Musiker  

Jimi Hendrix' Persönlichkeitsrecht und Marke überleben
.   Bedeutsam, doch schwer verständlich ist die Revisionsbegründung vom 29. Januar 2013 im Fall Experience Hendrix LLC v. Hendrixlicensing.com Ltd. Mehrere Richter des Senats verfassten Mindermeinungen. Die Argumente sind esoterisch, als zwei Unternehmen mit Lizenzen für den verstorbenen Künstler Jimi Hendrix eine langwährende Schlacht vor das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco bringen.

Wegen einer Verbraucherschutz- und Markenverletzung hatten die Geschworenen $1,7 Mio. Schadensersatz zugesprochen, den der Richter im Untergericht auf $60.000 reduzierte und die Revision zur Neubeurteilung zurückreicht. In der Widerklage auf ein Feststellungsurteil gewann die Beklagte das Argument, das Gesetz des Staates Washington über die Anerkennung eines Persönlichkeitsrecht für Verstorbene, das im Widerspruch zum Recht des Staates New York, wo Hendrix lebte und verstarb, steht, verletze die Bundesverfassung, doch gewann die Klägerin in der Revision.

Neben dem unter anderem auf Domainrecht basierenden Markenanspruch siegte die Klägerin mit ihrem Schadensersatzanspruch nach dem Verbraucherschutzgesetz und erzielte eine Verbotsverfügung, die die Revision wegen unklarer Formulierungen zurücksendet. Die Beklagte unterliegt mit der Behauptung, die Domainnamen stellten einen Fair Use nach Bundesmarkenrecht im Lanham Act dar. Auf insgesamt 45 Seiten stellen die Begründung und Mindermeinungen eine lehrreiche Lektüre und Einführung in diese Themen dar. Sie ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, weil gerade Auffassungen des Ninth Circuit oft von den anderen 12 Circuits der USA abgelehnt werden.


Mittwoch, den 29. Jan. 2014

US-Gericht nach Versäumnis angerufen  

Zustellung nach Haager Übereinkommen ignoriert
.   Wegen Unlust zur Verteidigung uferte eine Sammelklage gegen eine ausländische Herstellerin aus. Als diese das nachfolgende Versäumnisurteil anfocht, verlor sie vollends. Die Klage wurde nach dem Haager Zustellungsübereinkommen ordentlich zugestellt, und die Unterwerfung unter die amerikanische Gerichtsbarkeit folgte trotz weniger Kontakte in die USA bei Ausfuhren großer Mengen in mehrere US-Regionen rechtmäßig, erfuhr sie in der Revision.

Im lesenswerten Fall In Re: Chinese-Manufactured Drywall Products Liability Litigation gelang der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung. Ihr Hinweis auf die Unvertrautheit mit amerikanischem Prozessrecht - hier auf 14 Seiten erklärt - nützt ihr ebenso wenig wie Behauptungen, sie hätte die Klage nicht absichtlich ignoriert. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans verwarf alle Einwände am 28. Januar 2014 mit einer 27-seitigen Begründung.


Dienstag, den 28. Jan. 2014

Anrufaufzeichnung verkauft: Fair Use?  

.   Im Fall Swatch v. Bloomberg berief sich ein Finanz­medien­dienst auf Fair Use beim Online-Angebot einer Auf­zeichnung eines vollstän­digen Telefonats der Klägerin mit 132 Investitions­analysten. Der Mitschnitt wurde zu Beginn des 132 Minuten langen Tele­fonats verboten, doch die Beklagte erwarb kurz nach dem Conference Call eine Kopie und stellte sie ihren Kunden ungekürzt zur Verfügung.

Die Beklagte verweigerte nach Aufforderung der Klägerin die Entfernung des Materials aus dem Internet. Die Klägerin bean­tragte daraufhin erfolg­reich die Eintragung des Mitschnitts beim Urheber­rechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC und durfte dann Klage erheben. Sie verlor jedoch.

Am 27. Januar 2014 entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass die gesamte Aufzeichnung nach dem Fair Use-Grundsatz in §107 Copyright Act verviel­fältigt und vertrieben werden darf. Die Faktoren der Abwägung dieses Grund­satzes hat der Verfasser in Licht in der Grauzone: Google Books ausführlich erörtert.

Die neue Begründung geht im Unterschied zu Büchern auf Tondateien ein. Als wichtiger Faktor zugunsten der Beklagten wiegt das Gebot der amerika­nischen Börsen­aufsicht SEC, Finanzinformationen allen, nicht nur Analysten verfügbar zu machen. Den bei der Buch­digita­lisierung ausschlag­gebenden Faktor trans­formative Use hielt dieses Gericht für verzichtbar und die nichtautho­risierte Beschaffung der Tondatei für irrelevant.


Montag, den 27. Jan. 2014

Schiedsgericht ignoriert, Spruch vollstreckbar  

Keine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsurteils
.   Der Fall Neuronetics v. Fuzzi verdeutlicht die Gefahr, eine Schiedsklausel und ein Schiedsgericht zu ignorieren. Die beklagte Psychologin erwarb ein Gerät für ihre Praxis und zahlte nicht. Das vertraglich vereinbarte Schiedsverfahren, Arbitration, ignorierte sie ebenso wie den Schiedsspruch auf Kaufpreiszahlung und Zinsen.

Erst im Bestätigungsprozess vor dem Bundesgericht in New Jersey machte sie Einwände geltend: Der Kaufvertrag sei nichtig, somit auch die Schiedsklausel. Sie habe am Verfahren nicht teilgenommen, weil sie die Schiedsgebühren nicht aufbrachte. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte jedoch die Vollstreckbarerklärung des Untergerichts.

Am 24. Januar 2014 urteilte es, dass die Schiedsregeln ihr auch bei Nichtzahlung die Verteidigung gestatten. Auch sei die Nachprüfbarkeit des Schiedsspruchs vor dem Bundesgericht nach 9 USC §10, Federal Arbitration Act, nur auf eklatante Rechtsfehler im Sinne eines manifest Disregard of the Law sowie bestimmte Prozessfehler, für welche hier keine Anzeichen vorliegen, beschränkt. Ihre Verteidigung oblag ihr vor dem Schiedstribunal, nicht dem Gericht.

Effektiv sind die Parteien im Schiedsverfahren in den USA noch mehr an das Ergebnis gebunden als Prozessparteien. Nach dem Prozess im ordentlichen Gericht der USA steht ihnen nämlich das normale Revisionsrecht zu, nach dem Schiedsspruch nur ein minimales, und auch gravierende Fehler dürfen nicht korrigiert werden.


Sonntag, den 26. Jan. 2014

Datenbank der Konkurrenz ausgelesen  

Konversionstreiber als Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnisverletzung

.   Zwei Software­firmen schreiben in unterschied­lichen Programm­sprachen auf unterschied­lichen Betriebssystemen vergleich­bare Programme für Alarm­systeme, die beim Endkunden Datenbanken mit unverschlüsselten Ereignis­kodes nutzen. Beim Wechsel zwischen den Systemen muss der Endkunde die Daten aus der Datenbank auslesen und in die des neuen Systems einpflegen lassen. Diese Aufgabe übernimmt der Software­anbieter, zu dessen Sicherheits­lösung der Kunde wechselt.

Das Auslesen durch neue Treiber, den Zugriff auf die Datenbank und die Erkennung und Konver­tierung der Kodes bezeichnete die Klägerin im Fall Dice Corp. v. Bold Techologies als Verletzung ihres Urheber­rechts am Quellkode und als schadens­ersatz­pflichtige Aufdeckung eines Geschäfts­geheimnisses nach dem Uniform Trade Secrets Act. Außerdem soll die Nutzung von Endkunden-Passwörtern beim Zugriff auf die Datenbank der Erst­anbieters eine Verletzung des Digital Millennium Copyright Act bedeuten, behauptete die Klägerin, die den zweiten Softwareanbieter verklagte, der ihr einen Kunden abgejagt hatte.

Das abweisende Urteil des Bundes­berufungs­gerichts im sechsten Bezirk der USA in Cinci­natti vom 24. Januar 2014 erläutert ausführlich nicht nur die rechtlichen Aspekte - beispielsweise die unterlassene Eintragung des Urheber­rechts beim Copyright Office in Washington, DC, als Klagevoraussetzung und die mangelnde Geheimnis­qualität einfacher Zuord­nungen von Kennzeichen zu Ereignissen -, sondern stellt auch den programmier­technischen Sach­verhalt nachvollziehbar dar. Damit ist die Entscheidungsbegründung von 18 Seiten besonders wertvoll als Vorbild für vergleichbare Fall­konstella­tionen mit Software-Lieferanten­wechsel und -Kunden­abwerbung.


Samstag, den 25. Jan. 2014

Deutscher Prozess, Beweise in USA  

.   Wie die Umgehung deutschen Beweisrechts wirkt die Beschaffung von Beweisen nach dem amerikanischen Beweisausforschungsverfahren Discovery. Unmöglich ist sie nach US-Prozessrecht nicht.

Einen Beweisbeschaffungsfall ohne Beteiligung des deutschen Prozessgerichts, allerdings mit Verwicklungen in den USA, stellen die Urteile der ersten und zweiten Instanz in Sachen Lufthansa Technik v. Astronics Corporation dar.

Die Abweisungsbestätigung vom 24. Januar 2014 des United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City behandelt primär die Verfolgung einer Gesellschaft, die mit einer weiteren verbunden ist, gegen die die Klägerin vor einem anderen US-Gericht um dieselbe Beweisbeschaffung vorging. Dort hatte die amerikanische Beklagte zugestanden, dass sie den Pflichten des Discovery-Verfahrens auch im Hinblick auf die verbundene Gesellschaft entsprechen muss.


Freitag, den 24. Jan. 2014

Nachlass: $3 Mio. ungeklärt  

.   Eine Belgierin beansprucht als Nachlass­verwalterin $3 Mio. in einem US-Gericht. Das Urteil vom 22. Januar 2014 im Fall Knowland v. Syrian Arab Republic verdeut­licht, wie Gerichts­verfügungen aus unterschied­lichen Recht­sordnungen Verwirrung schaffen. Der Eindruck, die Gerichte redeten aneinander vorbei, ist bedrückend, wenn beide ihr Ziel darin sehen, den Parteien zum Recht zu verhelfen.

Der Fall betrifft einen Amerikaner, der in Brüssel verstarb und in Monte Carlo lebte, nachdem er in Öster­reich ein Opfer syrischer Terroristen wurde. Nach seinem Tod setzte ein belgisches Gericht die Klägerin aufgrund eines Testaments zur Verwalterin der Angelegen­heiten des Erblassers ein, ohne jedoch zu klären, welches Recht anwendbar sein sollte und ob ein Nachlass mit eigener Rechts­persön­lichkeit besteht.

An diese Unterlassungen knüpft das Bundesgericht der Hauptstadt an. Ein Nachlass ist in den USA eine selbständige Körperschaft des Zivilrechts, die ähnlich wie eine Gesellschaft in Liquidation von einem Verwalter abgewickelt wird. Dass der Erblasser verschiedene Namen trug, macht den Anspruch verwirrend, ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nachlass­vertretungs­berechtigt ist. Da ihr das erforderliche Standing fehlt, ist die Klage abzuweisen.


Donnerstag, den 23. Jan. 2014

Das Recht von 1066 auf Datenklau anwendbar  

.   Wer amerikanisches Recht sagt, denkt vielleicht an Fortschritt oder Übertreibung. An die Wurzeln dieses Rechts denkt er eher nicht. Die reichen ins Jahr 1066 zurück.

So wie die Germanen an der Thingstätte Recht sprachen, entwickelten die Geschworenen der Jury damals in England das Recht, das in die USA gelangte. Den Zirkel zum Datenklau nach dem Recht von 1066 zu schlagen, klingt jedoch gewagt.

Dennoch ist er zulässig und nachvollziehbar. Die Begründung im Fall Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Co. ist daher ein ausgezeichnetes Beispiel für die Eigenleistungen der Gerichtsbarkeit. Es nährt auch Zweifel am Reflex der Legislative, jede neue Entwicklung mit neuen Gesetzen zu beantworten:
[…] we believe that the tort of conversion must keep pace with the contemporary realities of widespread computer use. We therefore […] hold that the type of data that Nationwide allegedly took possession of -- electronic records that were stored on a computer and were indistinguishable from printed documents -- are subject to a claim of conversion in New York. AaO 17.


Mittwoch, den 22. Jan. 2014

Schadensersatz oder monetary Claims?  

.   Was will der Vertreter des deutschen Unternehmens seinem Gegenpart sagen, als er die Geltendmachung von monetary Claims vorbehält? Wird der Amerikaner verstehen, dass Damages drohen?

Schaden und Schadensersatz bedeuten Damages. Das ist aus deutscher Perspektive merkwürdig. Doch werden in den USA Damages für Damages verlangt; damit muss man leben.

Ebenso kann die Bezeichnung der Art der Damages in den USA verwirren. Von Staat zu Staat können andere Begriffe für denselben Typus stehen, beispielsweise punitive Damages und exemplary Damages. Deutsches Recht ist so oft einfacher und klarer. Aber auch im deutschen Recht sind Geldansprüche nicht synonym mit Schaden oder Schadensersatz.


Dienstag, den 21. Jan. 2014

Time is of the Essence: Magische Klausel  

USA: Vertragsfristen weniger verbindlich als im deutschen Recht
.   Kaum hat man den Mandanten erklärt, dass Verzug im deutschen Sinne noch laengst nicht nach amerikanischem Recht eingetritt, und verbindliche Fristen die Magik der Klausel Time is of the Essence erfordern, findet man den magischen Puder in ihrer gesamten Korrespondenz. Nein, so nicht!

Die Klausel wird vertraglich vereinbart. Einem anderen eine solche Klausel einsetig aufdrücken, geht nicht. In der Korrespondenz hat sie nichts zu suchen, wenn keine neue Frist bestimmt und durch Annahme des Empfängers akzeptiert und vertragsverbindlich gemacht wird.

Die regelmäßige Verwendung in der Korrespondenz bei jeder angesprochenen Frist berechtigt womöglich den Umkehrschluss, dass die geltende vertragliche Klausel ausgesetzt werden soll, wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Dann ist man beim normalen Vertragsfristenrecht: mehr oder weniger, je nach Angemessenheit. So wie der Grundsatz, dass keine Leistung von 100% verlangt werden darf, sondern nur substantial Performance.


Montag, den 20. Jan. 2014

Scharfer Wind aus den Segeln genommen  

.   Unrealistische Schreckensnachrichten werden in Deutschland über das Produkthaftungsrecht in den USA verbreitet. Suchmaschinen zeigen bei diesem Begriff nur Horror und Warnungen an. Dabei ist diese Haftung heute eher in Europa drastischer - nur die Abwehr solcher Ansprüche bleibt in den USA viel teurer und wegen der Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, im US-Prozess soviel aufwändiger für Hersteller. Das ist das eigentliche Grauen.

Natürlich darf man das Risiko nicht herunterspielen. Allerdings sollte man auch an die richtige Versicherungsdeckung für die USA denken und Vertriebsverträge, Distribution Agreements, für die USA so verhandeln, dass das Risiko einer Haftungsfreistellung, Indemnification, möglichst nicht zusätzlich zum eigenen Risiko übernommen wird. Und immer sollte man den Marktauftritt in den USA so vorbereiten, dass ein deutsches Unternehmen nicht direkt der Gerichtsbarkeit der US-Gerichte unterfällt.

Wie vorsichtig die US-Gerichte mit Produkthaftungsansprüchen vorgehen, belegt der Revisionsbeschluss des Bundesberufungsgerichts im vierten Bezirk der USA im Fall Eskridge v. Pacific Cycle Inc. vom 17. Januar 2014, den es nach dem verbraucherfreundlichen Recht des Staates West Virginia beurteilt. Obwohl es bei der lesenswertern Abwägung eines Anspruches wegen der behaupteten Fehlkonstruktion einer Radgabel den Prozess zur Vorlage an die gefürchteten Geschworenen zurückverweist, nimmt es dem Kläger den schärfsten Wind aus den Segeln: Es erklärt den Strafschadensersatzanspruch, Punitive Damages, für unzulässig.


Sonntag, den 19. Jan. 2014

Darf es auch $5000 mehr kosten?  

.   Die Federal Trade Commission nimmt Wettbewerbs­verletzungen und Verbraucher­­schutz ernst. Auf Bundesebene ist sie für die Verfolgung von Verletzungen zahlreicher Gesetze verantwortlich. Einzel­staatlich muss jedes Unternehmen zudem mit vergleichbar aktiven Behörden rechnen.

Nicht jede FTC-Untersuchung führt zu Strafen und Prozessen. Doch wird das Unternehmen in der Öffent­lichkeit bloßgestellt, wenn es das glückliche Ergebnis eines Vergleichs erzielen kann. Der Vergleich muss der Allgemein­heit zur Kommentierung vorgelegt werden, nicht nur Betroffenen. Als Beispiel eignet sich die Verkündung eines Vergleichs im Fall Luis Alfonso Sierra Doing Business as Casino Auto Sales, der einen Autohändler zu korrekter Werbung und der Speicherung jeglicher Werbung über 20 Jahre verpflichtet, weil seine Reklame KFZ-Preise enthielt, die immer $5000 unter dem tatsäch­lichen Verkaufspreis lagen.

Ähnlich verfährt die FTC im Fall Fowlerville Ford, Inc., weil der Händler fälschlich seine Kunden mit einem Preisgewinn von $1000 bis $25000 bewarb. Diese Aufrufe zur Öffentlich­keitsmitwirkung erscheinen am 21. Januar 2014 im Federal Register, Band 79, Heft 13.


Samstag, den 18. Jan. 2014

Schuh ohne Warnetikett  

.   Amerikanischen Produkthaftungsklagen haften oft Übertreibungen an, die Belustigung hervorrufen. Der Prozess um den zu heißen Kaffee erwies sich trotz aller Witze letztlich als nur einer von tausenden, denen lebensgefährliche Verletzungen zugrunde lagen, siehe Kaffee auf die Schenkel - Lobbygeschichte. Andererseits gibt es zahlreiche ernstzunehmende Fälle, die belegen, wie gründlich die Gerichte das Produkthaftungsrecht abwägen und längst nicht jede verrückte Behauptung an die Ohren der Geschworenen gelangen lassen, die zu emotionalen Entscheidungen neigen.

Deshalb sind die Produkthaftungsrisiken in den USA - abgesehen von den Verteidigungskosten, die deutlich höher als im deutschen Prozess ausfallen -, statistisch nicht sonderlich groß und werden vielfach überschätzt.

Ein Beispiel für die sorgfältige Abwägung liefert die Begründung des Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston vom 17. Januar 2014. Im Fall Nancy Geshke v. Crocs Inc. wurde ein Kinderfuß in einer Rolltreppe verletzt. Die Mutter verklagte den Schuhhersteller wegen mangelden Warnhinweises. Sie verlor, und die Begründung erklärt lesenswert und gut nachvollziehbar das Produkthaftungsrecht.


Freitag, den 17. Jan. 2014

Anderen die Verteidigung abnehmen  

.   Der Fall Lexington Luminance LLC v. Google Inc. zeigt den ungewöhnlichen Antrag einer ausländischen Partei, im US-Gericht ihren US-Geschäftskontakt zu verteidigen. Den Antrag auf Zulassung der Intervention erklärt das Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts in seinem Beschluss vom 16. Januar 2014.

Der Intervenient aus Taiwan stellt LED-Produkte her, die im vom Kläger patentrechtlich angefochtenen Google-Produkt vertrieben werden. Vermutlich verpflichtet oder erlaubt eine Vertragsklausel zur Haftungsfreistellung, Indemnification, die Partei aus Taiwan zur Übernahme der Verteidigung Googles bei einer behaupteten Verletzung von geistigen Eigentumsrechten.


Donnerstag, den 16. Jan. 2014

Keine Zuständigkeitsusurpierung durch US-Gerichte  

Weder bei Menschenrechtsverletzung noch bei Kontenpfändungen
.   Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman ausländischen Unter­nehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschenrechtsverletzungen in Drittländern verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie ungenügende Anküpfungs­merkmale zum Forumstaat in den USA besitzen -, bewegt sich im Doppelfall Tire Engineering & Distribution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 das Recht hin zum Schutz vor Auslands­eingriffen im Pfändungs­wesen.

Der neuere Fall betrifft zwei Pfändungs­versuche bei Banken im Staate New York nach dortigem Recht, wobei die Gläubiger die Pfändung auf Auslands­konten erstrecken wollen. Die strittigen Konten liegen bei Auslands­zweig­stellen der beklagten Banken, die als Pfändungs­gläubiger, Garnishee, die Erstreckung auf die Konten im Ausland anfochten.

Vor dem Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erreichten die Banken einen Teilerfolg: Weil die Frage New Yorker Vollstreckungs­prozessrecht betrifft, das ein Bundesgericht nicht ohne Präzedenz­fall auslegen darf, bestimmt das Gericht nach gründ­licher Erör­terung der Rechtslage die Vorlage der Rechtsfrage an das höchste Gericht des Staates, den New York Court of Appeals.


Mittwoch, den 15. Jan. 2014

Erneuter Netzneutralitätsverlust  

Zweiter Sieg der Leitungsherrschaft
.   Das Netzamt in Washington legte das Netzgesetz richtig, aber dumm aus, als es die Netzneutralität als Internet Openness auf dem Verordnungsweg vorschreiben und den Leitungsanbietern die Diskriminierung nach Inhalten und Inhaltsanbietern verbieten wollte, entschied am 14. Januar 2014 das als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnete Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt Washington.

Die 81-seitige Beschlussbegründung im Fall Verizon v. FDD muss erst gründlich ausgewertet werden, um das Ende der Netzneutralität zu bestätigen. Jedenfalls ist klar, dass die FCC eine Wahl hatte, Broadband-Anbieter wie Telefongesellschaften zur ungehinderten Vermittlung des Datenverkehrs zu zwingen. Dazu hätte sie diese wie Telefongesellschaften einstufen müssen, was sie unter Präsident Bush bewusst nicht tat und unter Präsident Obama nicht nachholte.

Wie zuvor im Fall Comcast Corp. v. FCC, 600 F.3d 642 (DC Cir. 2010), siehe Netzneutralität ohne gesetzliche Grundlage, gelangt das Gericht daher zum Ergebnis, dass die Broadband-Anbieter je nach Marktlage den Datenverkehr drosseln oder beschleunigen dürfen. Wenn Google ihnen mehr zahlt als Bing, kommt der Kunde schneller oder auch billiger an Google-Suchergebnisse als an die von Bing. Ihre Auffassung erklärte die FCC am 21. Dezember 2010, siehe Netzneutralität in den USA erklärt.


Dienstag, den 14. Jan. 2014

Neues örtliches Prozessrecht  

Nicht nur in Staaten, auch in jedem Bundesrevisionsbezirk
.   Im zehnten Revisionsbezirk der USA sind gerade neue lokale Prozessregeln in Kraft getreten. In anderen Bezirken wohl auch, doch bietet der in Denver ansässige 10th Circuit mit seinem 296 Seitenwerk Tenth Circuit Rules ein anschauliches Beispiel, angefangen bei den Regeln über ihre Zitierweise und dem Verhältnis zum Bundes­revisions­prozess­recht.

Die Tatsache, dass der Prozessvertreter in jedem Staat und in jedem Bezirk, vor jedem Gericht und jedem Richter eigene lokale Regeln erwarten und diese kennen muss und diese Regeln häufiger als das Klima wechseln, machen vielleicht auch dem Laien verständlich, warum zwischen den Litigators und den Anwälten, die nicht vor Gericht auftreten, sondern planen, beraten, schreiben und schlichten, Welten liegen.

In der ersten Instanz findet man unter den Litigators auch Anwälte, die lieber Schauspieler geworden wären, doch ist das ein anderes Thema. Jedenfalls arbeiten alle Hand in Hand, einer ist vom anderen abhängig, und tausende unterschiedlicher Regeln im Lande treiben die Kosten. Möglicherweise dienen sie auch der Rechtsfindung.


Montag, den 13. Jan. 2014

Haftung aus Vertrag und AGB  

.   Das Verhältnis von Vertrag zu AGB versteht der Jurist auf beiden Seiten des Atlantiks: AGB können in einen Vertrag einbezogen werden. Ihnen darf eine Partei auch widersprechen. Die einfache Behauptung, man habe sie nicht zur Kenntnis genommen, entspricht nicht ihrer Ablehnung.

Diese Konstellation stellt der Beschluss im Fall MHD Rockland Inc. v. Aerospace Distributors Inc. vom 3. Januar 2014 aus der Sicht eines amerikanischen Rechts übersichtlich dar, des Rechts von Maryland.

Das dortige Bundesgericht erörtert zudem, warum ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, aus demselben Anspruchssachverhalt nicht neben dem Vertragsanspruch bestehen kann.


Sonntag, den 12. Jan. 2014

Vertragshaftung begrenzt: Liability Cap  

Limitation of Liability im Vertrag wirkt! Wie weit?
.   Eine Haftungshöchstgrenze, Liability Cap, im Hard- und Software-Liefer- und -lizenzvertrag, wie sie oft verhandelt wird, wirkt, bestätigte im Fall BHC Development, LC et al v. Bally Gaming, Inc. das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas.

Problematisch für die Beklagte war jedoch, dass das Gericht den Höchstbetrag nur für Vertragshaftungsansprüche gelten lasse wollte. Die Klägerin machte zusätzlich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Die Entscheidungsbegründung ist lesenswert, weil das Gericht die anwendbaren Regeln, auch nach dem Modellgesetz Uniform Commercial Code erklärt, selbst wenn es letztlich gegen die Beklagte entscheidet.

Das hat diese jedoch selbst zu verantworten, weil sie sich in ihrem Vortrag auf die Geltung der Höchstgrenze für Vertragsansprüche beschränkte und vergaß, ordentliche Ausführungen zur deliktischen Haftung, Torts, zu machen, führte das Gericht am 7. Januar 2014 auf sieben Seiten aus.


Samstag, den 11. Jan. 2014

Finanzamt: Lob aus den USA  

.   Nur ein paar Tage, da haben Beamte im deutschen Finanzamt einen für Amerikaner wichtigen Antrag mit in Deutschland unbekannten Instrumenten als Belegen bearbeitet - und melden dann sogar das Ergebnis per EMail!

Die Mandanten waren darauf vorbereitet, dass nach vier bis sechs Tagen Überseepost und einer Woche Hauspostverteiler frühestens in drei Wochen auf eine Antwort zu hoffen wäre. Dann sollten sie auf Rückfragen und die Anforderung weiterer Unterlagen und Übersetzungen vorbereitet sein. Statt dessen ein promptes Ergebnis in nicht einmal einer Woche!

Mind-blowing, findet die Assistentin, und die Mandanten sind vom deutschen Amt begeistert. Hinter dem Begriff Amt steckt natürlich auch eine Abteilung engagierter Beamten. Sie belegen durch ihren Einsatz, was der Verfasser so oft bemerkt: Die deutsche Verwaltung ist trotz allen Meckerns in Deutschland gut ausgebildet und flott, fast immer freundlich und stets kompetent. Washington ist eher für das krasse Gegenteil bekannt.


Freitag, den 10. Jan. 2014

Nagel auf den Kopf und Schuss im Fuß  

Supergeil: Geschäftsfreunde mit fucking awesome finden!
.   Verhandlungen mit Amerikanern sind schwerer als man denkt - gleich ob es um Verträge oder Wirtschaftsbeziehungen im allgemeinen geht, weiß auch Christian Höferle in Tips for German Speakers to Improve Communication with Americans zu berichten. Seine Top 5 Tips sollten bei Vertragsverhandlungen über zukünftige oder krisengeschüttelte Verträge gern in Verbindung mit meinem Kapitel Verhandlungen in den USA, demnächst in vierter Auflage beim Otto-Schmidt-Verlag, gelesen werden.

Deutsche sind verdammt direkt! Das weiß der Ami und kann es mit diesem Satz belegen. So würde er sich nie gegenüber einem Deutschen ausdrücken. Höferle würde es als typisches sprachliches Upgrading bezeichnen. Typisch für Amerikaner ist das Downgrading der Ausdrucksweise: Vorsichtiger, unverbindlicher, und für Deutsche manchmal im Ergebnis unerkennbar, dabei eindeutig vielsagend.

Deutsche verwenden reinforcing Verbiage, erklärt Höferle. Wer hier lebt, weiß, dass amerikanische Filme und Kultbücher sowie Musik weltweit den Eindruck vermitteln, auch Amis drückten sich so aus, doch gehen sie an der Realität, wenn auch nicht an Reality Shows, vorbei.

Uns Juristen erklärt das auch, warum amerikanische Verträge so detailliert sind. Nicht nur, weil das Recht nicht die Lücken füllt und die Jury sie erst recht nicht füllen soll, sondern auch, weil eindeutig - dem Ami-Naturell nahezu zuwider - klarzustellen ist, wer wann wo für was verantwortlich sein soll. Deshalb auch das klare shall und nicht nur ein hilfsverbfreies Tun.

Zum Naturell passt auch, dass das Ergebnis im Kopf des Vertrages, in den Recitals, steht, denn die dialektische Hinführung zum Ziel ist deutsch, nicht amerikanisch, und sie langweilt den hiesigen Leser. Auf diesen muss sich der deutsche Verhandlungsführer einstellen, siehe auch Vertragspsychologie in der Krise.


Donnerstag, den 09. Jan. 2014

Zukünftiger Vertrag nicht einklagbar  

.   Die Parteien in Cyberlock Consulting, Inc. v. Information Experts, Inc. stritten um die Durchsetzung eines Vertrages. Als Agreement to agree beurteilte das Bundesgericht den Vertrag. Als solcher ist er nach ständiger Rechtsprechung im anwendbaren Recht des Staates Virginia nicht einklagbar, erklärte auch in der Revision das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 8. Januar 2014.

Der Vertrag ist aus sich selbst heraus erklärlich und enthält letztlich nur die Verpflichtung, in Zukunft eine Vereinbarung zu treffen. Wegen dieser Selbsterklärlichkeit ist auch keine Auslegung erforderlich, die eine Partei beantragt hatte, um auf diesem Weg externe Beweise, extrinsic Evidence, anbieten zu dürfen, die eine andere Vertragsabsicht belegen sollten.

Bei Letters of Intent und anderen Vorverträgen sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden, doch auch bei Verträgen über einen Leistungsaustausch, die nach gewisser Laufzeit Anpassungen nach Verhandlungen vorsehen. Die Pflichten der Vertragsparteien sollten ebenso klar bestimmt werden wie die Partei, der die jeweilige Pflicht auferlegt wird. Die Freiheit zu Neuverhandlungen besteht ohnehin. Sie bedarf keiner vertraglichen Festlegung.

Oft wird die Pflicht zur zukünftigen Nachverhandlung von Vertragsbestimmungen nur in dem Umfang durchsetzbar sein, dass den Parteien die Pflicht obliegt, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, an Verhandlungen teilzunehmen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu akzeptieren, besteht hingegen nicht. Allerdings kann ein Rahmenergebnis im ursprünglichen Vertrag mit der Pflicht zu Verhandlungen und einem festgelegten Ergebnis vorgesehen werden. Letztes gilt, wenn die Verhandlungen kein neues Ergebnis herbeiführen. Ist das Rahmenergebnis schlecht genug für beide Seiten, sollte die Bereitschaft zu sinnvollen Verhandlungen steigen.


Mittwoch, den 08. Jan. 2014

Voreingenommener Schiedsrichter  

.   Nicht nur darf ein Schiedsgericht am Recht vorbei entscheiden, ein Schiedsrichter darf auch unbewusst voreingenommen sein. Im Fall Ometto v. Asa Bioenergy Holding A.G. standen beide Themen zur Klärung an.

Der Vorsitzende hatte einen Konflikt nicht offengelegt; deshalb verlangte die Verliererin die gerichtliche Nachprüfung. Das Bundesgericht erkannte, dass der Konflikt bei der Abfassung des Schiedsspruchs nicht bekannt war. Eine Ablehnung von Schiedsrichtern begründet sich zudem nicht schon dann, wenn ein Konflikt vorliegen könnte - anders als bei Richtern.

Mit anderen Präzedenzfällen, doch mit demselben Ergebnis wie am 6. Januar 2014 in Zweifelhafter Erfolg im Schiedsgericht: Schafer v. Multiband Corp. verwarf das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 7. Januar 2014 auch die zweite Rüge. Der Maßstab für ein rechtsfehlerhaftes Gerichtsurteil, das vom Revisionsgericht aufgehoben werden müsste, gilt bei einem Schiedsspruch nur in sehr engen Grenzen. Hier bleibt das arbitral Award in Kraft.


Dienstag, den 07. Jan. 2014

Zweifelhafter Erfolg im Schiedsgericht  

.   Ohne gerichtliche Nachprüfung geht vor Schiedsgerichten viel durch - auch Falsches! Dieses Risiko muss man bei der Wahl von Schiedsklauseln und des anwendbaren Rechts berücksichtigen. Wenn man diese Zeilen liest, sollte man kein US-Recht und US-Schiedsgericht wählen:
The arbitrator's decision would doubtless be reversed if it were a court decision under the precedent of this court, because the arbitrator’s reading of the relevant section of […] is contrary to our precedent. But the arbitrator's decision reasoned from the statute and the contract, and not in clear disregard of them, such that the arbitrator's decision should not have been vacated by the district court because of the legal error of the arbitrator. Absent extraordinary circumstances, arbitration is supposed to resolve, with finality, legal as well as factual disputes.
Der falsche Schiedsspruch behält also Bestand, urteilte zu recht das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA im 6. Januar 2014 im Fall Schafer v. Multiband Corp.. Der Schiedsrichter hatte Vertrag und Gesetz geprüft, doch das ihm bekannte Präzedenzfallrecht bewusst ignoriert. Damit müssen Schiedsparteien nach dem Federal Arbitration Act leben, hatte schon der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, in Hall St. Assocs. v. Mattel, Inc., 552 US 576 (2008), vorgegeben.


Montag, den 06. Jan. 2014

Webseite schafft keine Gerichtsbarkeit  

.   Eine Webseite, die Produkte verzeichnet, doch nicht zum Kauf anbietet, reicht allein nicht aus, um eine Beklagte im fremden Gerichtsbezirk der USA zu verklagen. Die ausländische Beklagte im Fall Skyworks Solutions Inc. v. Kinetic Technologies Inc. wird mit ihrer kalifornischen Tochtergesellschaft im Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts verklagt, mit der ihr die Patentverletzung beim Vertrieb von LED-Treibern für Samsung-Handies vorgeworfen wird.

Der Klägeranwalt erwarb Samsung-Handies mit solchen Treibern in Massachusetts. Die Klage wurde nur der Tochter zugestellt, die die mangelnde örtliche Zuständigkeit, personal Jurisdiction, rügte. Das Gericht erklärte am 30. Dezember 2013 in einem leicht verständlichen Beschluss, dass erstens nach dem Prozessgesetz von Massachusetts kein zuständigkeits­begründender Verkauf im Staat stattfand.

Die Webseite erreicht zwar Interessenten im Forumstaat, doch bewirkt sie keinen Umsatz. Außerdem findet der United States District Court, dass keine Einbringung der Treiber in den Handelsstrom nach dem Stream of Commerce-Grundsatz vorliegt, die als ein Due Process-Faktor die Zuständigkeit über die amerikanische Tochter der Muttergesellschaft in Hongkong begründen könnte.


Sonntag, den 05. Jan. 2014

Vertragspsychologie in der Krise  

.   Vor dem Klagen über und aus dem krisengeschüttelten Vertrag mit Amerikanern empfiehlt sich ein Blick in die Vertragspsyche der deutschen und amerikanischen Parteien, meine ich im demnächst im Otto-Schmidt-Verlag erscheinenden Kapitel Vertragsverhandlungen in den USA:
Wie eine gesunde Ehe, die darauf angewiesen ist, dass die Partner miteinander sprechen, ist auch die Vertragsdurchführung, gerade mit Amerikanern, darauf angewiesen, dass man nicht nur automatisch gewisse Erwartungen erfüllt, sondern periodisch die Beziehung gemeinsam beleuchtet – ohne Jammern und Belehrungen. Von der deutschen Vertragspartei wird emotional erwartet, dass sie fast roboterhaft funktioniert – Leistungspflichten erfüllt, Produkte liefert, Kaufpreise zahlt, pünktlich Bericht erstattet und auf Korrespondenz antwortet. Die deutsche Seite sollte von der amerikanischen Seite nicht dieselbe Einstellung erwarten; das führt zur Enttäuschung. Personal ändert sich laufend und muss immer wieder neu angelernt werden. Schon der Vertrag schreibt keine festen, verzugsbegründenden Fristen vor, wenn dort nicht für bestimmte Pflichten Time is of the Essence steht. Eine gewisse Laxheit würden Amerikaner nicht bestreiten – jedenfalls nicht im Vergleich zu deutschen Unternehmen. Ihre lockere Art ist oft auch das, was dem Deutschen anfangs so gefallen hat. Man muss später auch damit leben können. Andererseits muss der Deutsche nicht immer das Bild bestätigen, das den Amerikaner beeindruckte: die zuverlässige, unemotionale Robotik.


Samstag, den 04. Jan. 2014

Prozentuale Inkassokosten gefährlich  

.   Vom Verbraucherinkasso lassen Anwälte außer Spezialisten vorsichtshalber die Finger. Die Materie ist so kompliziert geworden, dass kleinste Formfehler die Finger verbrennen und zu Schadensersatz verpflichten können. Die Revision im Fall Bradley v. Franklin Collection Service verdeutlicht die Gefahr. Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des elften Bezirks der USA in Atlanta vom 2. Januar 2014 führt lesenswert in die verschiedenen, in den USA vertretenen Meinungen über die Anwendung des verbraucherschützenden Fair Debt Collection Practices Act, 15 USC §1692, ein. Sie betrifft eine prozentual auf die Geldschuld aufgeschlagene Inkassogebühr bei einem zugrundliegenden Vertrag, der den Schuldner lediglich zur Erstattung tatsächlicher Inkassokosten, Cost of Collection, verpflichtet. Dass beide Methoden zulässig sein können, bestätigt das Gericht, doch müssen Vertrag und Forderungsschreiben auch entsprechend formuliert sein.


Freitag, den 03. Jan. 2014

Afrika-Bestechung im US-Gericht  

.   Ein Auftrag für ein Abwassersystem in Accra landete vor dem amerikanischen Gericht. Beklagte: Die auftragsgewinnende Firma und ghanaische Regierungsbeamte. Klägerin: Die Verliererin, die im Projekt mit amerikanischen Staatskrediten arbeiten wollte. Sie behauptete auf über 200 Seiten, die Beklagten hätten ihr durch Bestechung unter Verletzung des amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act, dem der Kreditgeber unterfalle, den Auftrag weggenommen und Geschäftsgeheimnisse entwendet.

Die abweisende Begründung hätte auf der Überlänge der Klageschrift beruhen können, doch am 31. Dezember 2013 gab sich das Bundesgericht der US-Hauptstadt mehr Mühe. Es erklärt im Fall TJGEM LLC v. Republic of Ghana ausführlich, dass auf die Beamten die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act anwendbar ist.

Ein fremder Staat sollte sich primär nach eigenem Recht vor eigenen Gericht verteidigen dürfen. Da diese Verteidigung bei einem US-Prozess allein gegen die restlichen Beklagten unlauter beeinträchtigt würde, musste die Klage nach dem Präzedenzfall Philippines v. Pimentel, 553 U.S. 851 (2008), insgesamt abgewiesen werden.


Donnerstag, den 02. Jan. 2014

Bitcoin im Kaufvertrag  

.   Ob Bitcoin und Nachahmer Währungen darstellen, spielt auch in der rechtlichen Abwicklung und Rückabwicklung von Kaufverträgen eine Rolle. Unterliegt der Vertrag einem Recht der USA, folgt die rechtliche Einordnung der virtuellen Währung dem Bundesrecht und dem anwendbaren Staatsrecht. Ein beispielhafter Sachverhalt:
A in NY kauft von B in CA die Sache C, Chattel.
Vertragsgemäß zahlt A den Kaufpreis von 10 Bitcoins an B.
B liefert C an A.
A will vertragsgemäß rückabwickeln.
Jetzt liegt der Preis für C bei allen Anbietern bei nur 5 Bitcoins, weil der Wert von Bitcoins stieg. B bietet A deshalb 5 Bitcoins.
A verlangt die 10 bezahlten Bitcoins zurück.
B meint, A würde auf Bs Kosten eine Wertverdopplung erzielen. B beruft sich auf den stabil gebliebenen Dollarpreis für C. Mehr als das Dollaräquivalent schulde er nicht.
Die rechtliche Beurteilung hängt zunächst vom anwendbaren Recht ab: Bundesrecht in jedem Fall, was Währungen und Wertpapiere betrifft. Kauf- und Tauschrecht entweder nach dem Recht von NY oder CA; die Entscheidung darüber folgt meist aus dem Binnen-IPR, Conflict of Laws, des US-Staats, in dem die Klage anhängig ist. Das ist noch einfach.

Dann wird es haarig, denn am 1. Januar 2014 ist die rechtliche Einordnung von Bitcoins noch verwirrend. Enten in der Wirtschaftsberichterstattung, Prozesserklärungen von zerstrittenen Bitcoin-Initiatoren, mit Zwangsmitteln angedrohte Auskunftsersuchen von Aufsichtsbehörden in New York und Kalifornien, Erklärungen der Kapitalmarktaufsicht SEC und des Bundesschatzamts, Treasury Department, in Washington, DC, sowie ein texanisches Urteil und eine Stellungnahme betroffener Bitcoin-Mittler an das kalifornische Finanzmittleraufsichtsamt vernebeln den Blick.

Bitcoins seien keine Währung im Sinne von legal Tender, sagen die einen. Doch, sagen die anderen, und wenn nicht, unterlägen sie immerhin einer währungsgleichen Aufsicht samt Compliance- und Steuerfolgen. Was meinen die Bankrechtler? Gelten die Präzedenzfälle zum Wechselkursrisiko, siehe beispielsweise Urteil in Dollar - Wechselkursverlust trifft Schuldner, aus dem internationalen Handel? Klärt die neue kalifornische Gesetzgebung zum Money Transmission Act die Fronten?

Wirklich belastbare Einschätzungen stehen noch aus. Oder bleibt alles einfach, weil hier ein Tauschgeschäft, Barter, vorliegt, die Anbindung an den Dollarkurs unvereinbart und unzulässig ist und beide Seiten das Erhaltene zurückgewähren müssen?


Mittwoch, den 01. Jan. 2014

Schluss mit endloser Haftung!  

.   Och, immer diese blöden Haftungsfreistellungs­klauseln in den Lizenzver­trägen von Social Media-Firmen! So stöhnen nicht nur deutsche Firmen in den USA über die Indemnification-Klauseln. Dem Staat geht es genauso.

Während sich jedoch ein Unternehmen mühsam zu einem verträglichen Lizenzvertrag durchver­handeln muss, um die Haftung bei Dritt­ansprüchen einzu­schränken oder auszu­schließen, setzt der Bund sie im Beschaffungs­wesen schlicht außer Kraft. Ganz einfach ist das nicht, doch das Ergebnis steht, nachdem die erforder­lichen Verfahren nach dem Administrative Procedures Act abgeschlossen sind.

Jetzt gilt also eine Verord­nung, die in vom Staat mit Social Media-Anbietern abge­schlossenen Lizenz­verträgen die Wirkung der Haftungs­freistellungs­klauseln zulasten des Staates aufhebt. Solche Klauseln haben nur Bestand, wenn der Gesetz­geber die Exekutive ausdrücklich zur Annahme dieses Risikos verpflichtet: Terms of Service and Open-Ended Indemnification and Unenforceability of Unauthorized Obligations, 78 FR 251, 80382, 31. Dezember 2013.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.