In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. Dezember 2014 gegen sie. Die Erwartung der Klägerin einer vertraulichen Behandlung ihrer Privatsphäre untersuchte das Gericht zuerst, um dann alle Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht der Prüfung nach Bundesrecht zu unterziehen, das dem Common Law-Recht eines Staats vorgehen kann. Es folgerte, dass Bundesluftfahrtrecht in diesem Fall das einzelstaatliche Recht präkludiere und ihre Ansprüche vernichte.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 30. Dezember 2014 gegen sie. Die Erwartung der Klägerin einer vertraulichen Behandlung ihrer Privatsphäre untersuchte das Gericht zuerst, um dann alle Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht der Prüfung nach Bundesrecht zu unterziehen, das dem Common Law-Recht eines Staats vorgehen kann. Es folgerte, dass Bundesluftfahrtrecht in diesem Fall das einzelstaatliche Recht präkludiere und ihre Ansprüche vernichte.
Der Prozess dauerte mit Zeugenvernehmungen, Kreuzverhören und Plädoyers sechs Tage. Hinzu kamen Termine vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston, das die Entscheidung erließ. Dessen Begründung vom 20. Dezember 2014 führt vorbildlich in die Schwierigkeiten des Inkasso in den USA ein, das sowohl von einzelstaatlichem Recht als auch dem bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act geprägt wird.
Diese Herausforderungen treffen nicht nur die verklagten Rechtsanwälte, sondern ebenfalls die Richterin in der ersten Instanz und die Parteien. Die Gesetze auf Bundes- und Staatenebene ergänzen sich nicht logisch. Ihre partielle Wechselwirkung und das Nebeneinanderwirken erörterte das Bundesgericht ausführlich und lesenswert. Jeder Gläubiger, nicht nur ihre Anwälte, findet in ihr nützliche Informationen für die Risikominderung beim Forderungseinzug in den USA.
Als Rechtsgrundlagen zitiert das Amt den Violence Against Women Reauthorization Act of 2013. Der Entwurf richtet sich primär an das dem Amt untergeordnete Office of Refugee Resettlement. Nach dem Administrative Procedures Act erhält die Öffentlichkeit bis zum 23. Februar 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme des Entwurfs, der in der Verkündung mit umfassenden Begründungen und Erläuterungen versehen ist.
Von der kinoheldenhaften Intensität der Prozesse ließ sich das Gericht in Denver nicht beeindrucken. Von mehreren Prozessen an der Ost- und Westküste hatten mindestens zwei bereits bewiesen, dass die Klägerin entweder keine Rechte besaß oder sie nicht einmal schlüssig behaupten konnte. Die Rechtskraft der dortigen Entscheidungen erstreckt sich auch auf diesen Prozess nach dem Grundsatz des collateral Estoppel, den es wie folgt in seiner Abweisung zusammenfasst:
For an issue to be collaterally estopped, the party invoking the doctrine has the burden of establishing four separate elements:
(1) the issue previously decided is identical with the one presented in the action in question,
(2) the prior action has been finally adjudicated on the merits,
(3) the party against whom the doctrine is invoked was a party or in privity with a party to the prior adjudication, and
(4) the party against whom the doctrine is raised had a full and fair opportunity to litigate the issue in the prior action.
Murdock v. Ute Indian Tribe of Uintah & Ouray Reservation, 975 F.2d 683, 687 (10th Cir. 1992). AaO 9.
Der United States District Court for the District of Columbia verkündete eine 21-seitige Begründung, die das Verbot nach dem CITES-Übereinkommen und dem Endangered Species Act bestätigt. Allerdings endet sie mit einer Teilabweisung über Einfuhren aus Tansania und mit einer Verfügung, die eine Änderung der Restklage gestattet.
Viele Gerichte und Kanzleien schließen sich dem Aufruf des Bundes an. Der analoge Zutritt zu Kanzleien fällt daher kurzfristig aus. Digital und virtuell wird weiter beraten. Die Feiertage in den USA sind für viele Europäer überraschend anders. Das gilt auch für Weihnachten.
Der nächste bundesweite Feiertag ist Neujahr, dann folgen Feiertage, die nicht allgemein beachtet werden, bis am letzten Maimontag der Memorial Day kommt - and darauf am 4. Juli der Independence Day, Anfang September der Labor Day, Ende November Thanksgiving und dann der 25. Dezember. Die Einzelstaaten der USA feiern nach eigenem Gutdünken und weichen dabei oft vom Bund ab. Wer Kanzlei- oder Ministerialtermine ansetzen will, sollte sich also an US- und einzelstaatlichen Kalendern orientieren.
Nach der Aufzählung der materiellen und prozessualen Tatsachen und Vorgänge erörtert es lesenswert, ob der nicht nur zu schleppend vorgehende Kandidat einen Vertragsanspruch besitzen könnte und in Verfassungsrechten verletzt ist. Dann weist es die Klage ab.
Besonders ungewöhnlich ist diese Umkehr, weil der Beklagte ein Staat ist: Gerichte sollen Staaten wegen ihrer Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act rücksichtsvoll behandeln. Diesen Gedanken drückte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am selben Tag in NML Capital, Ltd. v. Republic of Argentina,so aus, als es den beklagten Staat dem Beweisausforschungsverfahren, Discovery, unterwarf:
Although we affirm the district court's order in all respects, we stress that Argentina--like all foreign sovereigns--is entitled to a degree of grace and comity. Cf. Republic of Austria v. Altmann, 541 U.S. 677, 689 (2004). These considerations are of particular weight when it comes to a foreign sovereign’s diplomatic and military affairs. Accordingly, we urge the district court to closely consider Argentina’s sovereign interests in managing discovery, and to prioritize discovery of those documents that are unlikely to prove invasive of sovereign dignity.
Der Beschluss vom 22. Dezember 2014 vom Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia ist aufschlussreich. Das Gesetz stelle auf den Einzelhandelsvertrieb in New Jersey ab. Ein Auslieferungslager gelte nicht als Einzelhandel. Folglich entfalle der Schutz des New Jersey Franchise Practices Act, N.J. Stat. Ann. §§56:10-1 ff.
Mit einem recht merkwürdigen Argument unterlag die Klägerin in der Revision ebenfalls. Eine Vertragsklausel erfordere die Schriftform und die beidseitige Unterschrift bei Vertragsänderungen. Die Unterschrift der Klägerin fehle auf der Kündigung, behauptete sie. Das Gericht sah eine andere Klausel als entscheidend an: Sie spreche der Beklagten ausdrücklich das Recht zur einseitigen Kündigung zu. Einseitigkeit liege unverrückbar in ihrer Natur!
Aggressive ist ein seltener beobachteter Schwachpunkt in der transatlantischen Korrespondenz. Der Deutsche befürchtet, der Amerikaner plane ein provokatives Vorgehen, während der Amerikaner nur forsch vorgehen will, nicht defensively. Vorpreschend vielleicht, aber nicht mit dem Kriegsbeil in der Hand. Daran sollten Vertragsbeziehungen nicht scheitern.
Im Ermessen des Gerichts greift dieser, wenn Zeugen, Dokumente oder andere Beweise im Ausland, nicht den USA, verfügbar sind oder Sprache, anwendbares Recht, Sachverhalt oder Prozesseffizienz den näheren Bezug zum Ausland als den USA nahelegen.
Nach dieser Abweisung, die den US-Prozess nur suspendiert, bis ein Auslandsgericht den Fall annimmt und abschließend regelt, erhob der Kläger erneut seine Klage, und nun vor dem Bundesgericht für New York. Dort entschied nun das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks gegen ihn. Die FNC-Abweisung lasse als Kollateraleffekt nach dem Collateral Estoppel-Grundsatz keine erneute Klage zu. Die prozessuale Rechtskraft der ersten Abweisung erstrecke sich auf den Prozess im Bundesgericht.
Um die Entscheidung von 112 Seiten vom 15. Dezember 2014 zu verstehen, braucht der Jurist für 110 Seiten den Beistand eines Landvermessers, beispielsweise Old Shatterhand, der nach der Legende von Karl May in den USA Erstaunliches leistete. Der Durchschnittsjurist und Laie ist erleichtert, wenn er nach 110 Seiten geodätisch formulierter Linien und Bögen endlich auf eine Karte stößt. Keine interaktive Karte, doch immerhin so vertraut wie ein Atlas!
Dann verklagt er seinen amerikanischen Kunden auf Betrugsschadensersatz, weil der US-Hersteller die geschrumpften Zulieferungen aus China bezog, Mindestumsätze nicht schaffte und Umsatzprognosen betrügerisch darstellte. In Chicago urteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 18. Dezember 2014, dass der Vertrag kein Zeichen von Exklusivität aufweist und behauptete vorvertragliche Zusagen nach den Regeln über parol or extrinsic evidence nach §2-202 des Uniform Commercial Code unberücksichtigt bleiben.
Die Integration Clause, oft auch Merger Clause, genannte Klausel des Vertrages zwingt zur Auslegung des Vertrages allein durch seine ausdrücklichen Bestimmungen. Das Gericht führt in diese Grundsätze ebenso wie in die good faith Efforts-Pflicht lehrreich ein. Letztere erlaubte es der US-Partei, die vertraglichen Mindestumsätze bei entsprechenden Anstrengungen haftungslos zu unterschreiten.
Die Beklagte argumentierte, Verbraucher würden den in ihrer Werbeaussage verwandten Begriff uneinheitlich auffassen. Ihre Werbung stelle somit keinen messbaren, schädigenden Vergleich dar. Die Klägerin sah ihre Marke durch die behaupteten und die nach ihrem unabhängigen Prüfbericht falschen Vergleichs- und Leistungsmerkmale geschädigt.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA entschied am 17. Dezember 2014 gegen die Beklagte. Die Verbrauchersicht ist zwar bei Ansprüchen nach dem Bundesmarkengesetz, Lanham Act, maßgeblich, aber die Verbraucherstudie sei unerheblich, wenn die Logik der Begriffe eindeutig eine Falschbehauptung aufzeigt. Zumindest reichten die Darstellungen der Klägerin für eine einstweilige Verfügung aus.
In der Revision hat er im Fall Anonymous v. Medco Health Solutions Inc. kein Glück. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte in einer dreiseitigen, leicht verständlichen Begründung am 16. Dezember 2014 die für beide Anträge geltenden Merkmale. Das Untergericht hätte die Faktoren und Interessen richtig abgewogen:
Andere Ärzte, die ihm Patienten senden, könnten selbst beurteilen, dass die Krankheit seine Eignung als Arzt nicht einschränke. Zudem habe ihm das Gericht zugesichert, von Fall zu Fall Aktenstellen mit vertraulichen Gesundheitsinformationen zu schwärzen. Im Hinblick auf das Versiegeln gelte eine unwiderlegte Vermutung zugunsten des unverzüglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Gerichtsakten; die Schwärzung bestimmter Teile komme dem Arzt hinreichend entgegen.
Am 15. Dezember 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco gegen die Kläger. Seine 30-seitige Entscheidungsbegründung in Vivid Entertainment LLC v. Jonathan Fielding legt lehrreich die Verfassungsmaßstäbe des Bundes dar, an denen Freiheitseinschränkungen beim gewerblichen Meinungsausdruck zu messen seien.
Im Zusammenwirken mit dem Naziregime hatte Ungarn Kunst von Privaten enteignet, nach dem Zweiten Weltkrieg das Eigentum formal zurückgegeben, doch den Besitz behalten und später diese Verwahrung in eine Enteignung überführt, behaupten die Kläger. Für Enteignungen und gewerbliches Handeln wie einen Verwahrungsvertrag kann eine Ausnahme von der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act gelten, auf die sie sich berufen.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied nun, dass die Immunitätseinreden Ungarns genauer zu prüfen sind. Die Republik bleibt zunächst der Gerichtsbarkeit des US-Gerichts unterworfen. Im weiteren Prozess muss der Staat am Beweisausforschungsverfahren, Discovery, mitwirken. Dieses ist auf die jurisdictional Discovery zur Feststellung der Gerichtsbarkeit beschränkt. Außerdem gibt das Gericht den Parteien in seiner ausführlichen Begründung auf, die Enteignungsausnahme des FSIA weiter zu erörtern.
Heute veröffentlichte Statistiken zeigen, dass die Richter Juraabsolventen ganz weniger Universitäten rekrutieren und die Absolventen - wie sie selbst - überwiegend männlich und weiß sind, sodass ihr Gruppenhorizont kaum noch vom Durchschnittsamerikaner geprägt ist.
Diese Kritik kollidiert in derselben Woche mit einer harten Kritik von George Will an der Kriminalisierung des Lebens in Amerika: Eric Garner, criminalized to death. Ungeduldige und ideenlose Gesetzgeber flüchten sich in populistische Gesetze mit immer neuen Verhaltensvorgaben, an die sie gedankenlos Straffolgen knüpfen. Zwei Drittel der Amerikaner begehen daher laufend und unwissend schwere Straftaten - das Netz ist so dicht geworden! Gleichzeitig verfolgt der Supreme Court eine unkritischere Haltung gegenüber solchen Gesetzen, sodass der gefährliche Kreis kaum gebrochen werden dürfte. Dazu passt die militarisierte Polizei: visuell oft kaum noch Freund und Helfer, sondern Kampfroboter.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bestimmte im Fall S.F. v. Archer Daniels Midland Co., dass die Klage eine bessere Alternative aufzeigen müsse, wenn die Produkthaftungsklage einen Designfehler behaupte. Der Kläger tat und konnte das nicht. Als einzige Alternative komme ein Verkaufsverbot in Frage, das jedoch keine zulässige Rechtsfolge seiner Ansprüche darstelle.
Außerdem ging das Gericht in seiner kurzen Begründung auf die Frage der Klage gegen einen Marktteilnehmer ein, wenn ein Produkt von zahlreichen Herstellern angeboten wird. Als Ausnahme vom Kausalitätserfordernis kann die Market-Share Liability Theory die Klage gegen nur einen vom Kläger ausgewählten Anbieter zulassen. Sie ist hier nicht anwendbar, schreibt das Gericht.
Das oft liberale Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco verkündete eine Entscheidung, die die Gründe ausführt. In State of Arizona v. Asarco LLC beruft es sich auf ein gesetzliches, seit 1991 nicht angepasstes Höchstmaß für beide Arten von Ersatz sowie den Supreme Court, der eine Regel aussprach, jedoch nach der Auffassung des Revisionsgerichts Ausnahmen zulässt, wenn der tatsächliche Schaden nicht exakt ermittelt werden kann und deshalb von den Geschworenen mit einem symbolischen Betrag bemessen wird.
They brought claims against CCB, OSM, and various unnamed Catholic religious orders under the ATS, alleging violations of customary international law including slavery and involuntary servitude, child trafficking, forced child labor, and cruel, inhuman, and degrading treatment or punishment, as well as common law claims of conversion, unjust enrichment, constructive trust, accounting, and breach of fiduciary or special duty.Die in Ellul et al. v. Christian Brothers verklagten Körperschaften gewannen am 8. Dezember 2014 im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, als das Gericht den Supreme Court-Präzedenzfall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. zur Anwendung brachte. Die Revisionsbegründung erörtert lesenswert die Grenzen des ATS. Der Supreme Court in Washington hatte das Gesetz als auf Körperschaften unanwendbar ausgelegt, und die Kläger argumentierten erfolglos, dass Relikte des ATS die Beklagten trotz mangelnden USA-Bezugs der US-Gerichtsbarkeit unterwürfen.
In New York City gewährte ihm das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Snyder v. Wells Fargo Bank NA keinen weiteren Prozess. Die Revisionsrügen des Vertragsbruchs und der unerlaubten Handlung durch Treuepflichtverletzung verwarf es nach ausführlicher Prüfung. Die Geschworenen hatten keine Vertragspflicht für die gewünschten Vorkehrungen entdeckt, während sie das Recht der Bank auf ein Ermessen bestätigten; die Revision stimmt dem zu.
Neben dem Vertragsanspruch kann ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nur bestehen, wenn der Kläger eine besondere Treuepflicht nachweisen kann, was ihm nicht gelang. Der vom Kläger angebotene Sachverständige konnte zwar über Industriepraktiken aussagen, doch nicht über ihre Anwendung bei der Beklagten, und sei daher zu Recht nicht zugelassen worden, erklärte das Gericht am 5. Dezember 2014.
In Deutschland wird oft berichtet, was in Amerika noch keine abschließende Bedeutung hat -, beispielsweise fantastische Geschworenensprüche, die kein Urteil darstellen, - oder Skandale, die irgendwann einmal vor Gericht landen können. Bisher schätzen wir das Leserinteresse an echtem Recht höher ein als die Auseinandersetzung mit schlagzeilenträchtiger Scheinjuristerei.
Eine kurze Umfrage ohne Pflichtangaben - also mit der Option des Überspringens von Fragen -, soll die Lesererwartungen weiter beleuchten. Die Umfrage US-Recht auf Deutsch läuft auf einem deutschen Server des Anbieters FbGen. Persönliche Daten werden nicht erhoben, und der Einsatz eines fremden Servers in Deutschland steigert die Datensicherheit.
Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in der Form eines sechsmonatigen Gehaltsfortzahlungsanspruchs vor, entschied der United States Court of Appeals for the Second Circuit, doch habe der Kläger im Sinne der Schadensminderungspflicht gehandelt und gar keinen ersatzfähigen Schaden entstehen lassen. Den vertraglichen Schadensersatz bezeichnete das Gericht als Liquidated Damages, die manchmal statt der verbotenen Vertragsstrafe vereinbart werden dürfen.
Das Urteil erreicht im Fall Beard v. Seals die Frage der Verleumdungstatbestands nicht. Die Klagabweisung begründet sich auf der lesenswerten Prüfung der Amtsimmunität. Der Kläger meinte, die Kollegen wären nur immun, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten gehandelt hätten, was er bezweifelt. Das Gericht erkannte hingegen, dass die Meldung eines schlafenden Kollegen dienstlich ist. Darin unterstützte es eine Einschätzung des Justizministeriums.
In New York City entschied am 4. Dezember 2014 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Utica Mutual Insurance Co. v. Munich Reinsurance America, Inc. zugunsten der Klägerin, die die Klagabweisung anfocht. Der Ersatz der fehlenden Seite durch eine Musterseite wird akzeptiert. Die Rechtswahl von New York durch das Untergericht mangels fehlender Rechtswahlklausel entspricht revisionsfesten IPR-Anknüpfungen. Die Ansicht des Untergerichts, der Vertrag bedürfe keiner Auslegung und schließe die Kostenerstattung über der Deckungsgrenze aus, revidiert das Revisionsgericht durch Anwendung der Vertragsauslegungsgrundsätze, sodass der Streit nun im United States District Court for the Northern District of New York fortgesetzt wird.
This case involves a dispute over the meaning and application of a liquidated damages provision under Kansas law. …Diese vertraglichen Erklärungen reichten nach dem Recht von Kansas aus, die Zahlung auch ohne Nachweis einer Projektverzögerung oder eines tatsächlichen Schadenseintritts fällig werden zu lassen. Jedes Vertragsrecht in den USA beurteilt diese Fragen nach eigenen Präzedenzfällen, doch sind die vom Gericht zitierten Kriterien nahezu überall bedeutsam. Ob Liquidated Damages wirtschaftlich sinnvoll sind, beurteilt sich immer am einzelnen Fall. Oft ist es vorteilhafter, keinen Schadensersatz vertraglich zu pauschalisieren und damit den Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Schäden zu behalten.
In an introductory paragraph, the agreement provided:
[Westar] and [Wahlco] recognize that schedule of delivery of documents and Equipment and Material is critical to this Contract and that [Westar] will suffer financial loss if such Work is not completed within the period of time specified. [Wahlco] shall pay [Westar] in accordance with the following paragraphs for each day of schedule delay.
The following paragraphs explain specifically: In the event [Wahlco] has not delivered each piece of Equipment and Material … by the latest allowable delivery date … [Wahlco] shall pay [Westar] one and one half percent (1.5%) of the total Contract Price per week for every week beyond the latest allowable delivery date.
… Further, the agreement stated that time is of the essence and that Westar will sustain damage if [Wahlco] fails to … complete Equipment and Material deliveries within the dates specified. … It further provided that the liquidated damages were not penalties and that damages are difficult or impossible to determine, otherwise obtaining an adequate remedy is inconvenient and the liquidated damages constitute a reasonable approximation of the harm or loss to [Westar].
Hierfür warb die Werbefirma unter Anderem mit der Behauptung, dass Spieler ein auf der PS3 begonnenes Spiel mittels cross save- oder cross Platform Gaming- Optionen auf der PS Vita fortsetzen können. Die FTC rügte, dass diese Optionen nur bei wenigen Spielen funktionieren - und nur unter weiteren, nicht notwendigerweise kostenlosen, Voraussetzungen. Diese und weitere irreführende Werbeaussagen veranlassten die FTC zum Einschreiten.
Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, den die FTC am 2. Dezember 2014 zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit im Federal Register veröffentlichte. Eine Einigung mit der FTC erfolgt in der Regel unter Vorbehalt der Prüfung durch die Öffentlichkeit. Verfahren der Ministerien und Obersten Bundesbehörden unterliegen nach dem Administrative Procedures Act auch in verwaltungsaktgleichen Konstellationen vor ihrem Abschluss diesem Prüfschritt. Nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von 30 Tagen muss die FTC den Vergleich im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen neu begutachten. Erst dann darf die Einigung angenommen oder unter Einleitung eines Gerichtsverfahrens abgelehnt werden.
In Sachen Patrick Cox v. Select Portfolio Servicing liegt der Fall einfacher als er denkt, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans am 1. Dezember 2014. Das Urteil betrifft den Kläger und den Staat. Die neue Klage richtet sich gegen die Kreditgeber, deren Darlehen durch Hypotheken gesichert sind.
Das Recht der Banken, sein Haus zu pfänden, hat mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren des Staates und dessen Eintragung eines Sicherungsrechts nichts zu tun. Die Feststellungsklage des Klägers gegen die Kreditgeber würde auch an einer Ausnahme vom Home Stead-Schutz scheitern: Die Geldgeber für ein Eigenheim dürfen ihr Sicherungsrecht immer ausüben.
Der Regelfall geht vom Aufwand aus - und der kann gleich hoch oder niedrig sein, wenn der Streitwert $1 oder $1 Mrd. beträgt. Ein US-Prozess um eine Milliarde für eine Gebühr von $100000 erscheint natürlich billig im Vergleich zu denselben Kosten bei einem Streit um $1 oder ein Foto. Dasselbe gilt auch für die Gerichtskosten, beispielsweise $350 für jede Zivilklage vor dem Bundesgericht unabhängig vom Streitwert.
Deutsche erwarten auch in den USA eine gewisse Verhältnismäßigkeit, die Amerikanern vor Gericht kaum als Konzept bekannt ist. Im Verhältnis zu ihren Attorneys können sie selbst Einfluss auf die entstehenden Kosten nehmen, indem sie mit ihrem Anwalt bei jedem Verfahrensschritt überlegen, ob kostengünstige Alternativen denkbar sind, und passende Entscheidungen treffen. Viele Schritte, doch nicht alle, werden vom Gegner und dem Gericht vorgegeben. Die verbleibende Flexibilität sollten Mandanten nutzen, um die Kosten nicht ausufern zu lassen. Schließlich müssen sie immer damit rechnen, selbst im Falle des Obsiegens auf ihnen sitzen zu bleiben. Vor allem dürfen sie sich nicht leichtfertig auf einen US-Prozess einlassen.
Das Spektakel erfordert meist, dass der Zeuge anwaltlich beraten oder vertreten wird, insbesondere wenn nach einer Subpoena Duces Tecum auch Dokumente vorzulegen sind: Eigentlich alle, die der Aussteller anfordert, aber in Wirklichkeit weniger, weil der Anwalt des Zeugen viel von der Offenlegung ausschließen kann.
Durchs Kreuzverhör geschliffen zu werden, nachdem erst einmal die Glaubwürdigkeit des Zeugen durch Erforschung seiner Lebensgeschichte und Persönlichkeit in scharfer Befragung ermittelt wurde, ist kein Zuckerschlecken und führt die Gefahr der Bestrafung wegen Meineids mit sich, doch immerhin kann der Zeuge auf Antrag vergütet werden.
In jedem Rechtskreis der USA ist das ein anderer Betrag, so um die $40 je Vernehmungstag plus außerörtliche Reisekosten und vielleicht gar ein billiges Hotel und Essen. Auf den Anwaltshonoraren bleibt der Zeuge sitzen: Da können schnell $5000 bis $10000 pro Tag plus Vorbereitung und Dokumentenprüfung bei der Subpoena Duces Tecum zusammenkommen. Dabei geht den Zeugen der Fall eigentlich nichts an. Er ist unbeteiligter Dritter der Discovery, des Beweisausforschungsverfahrens im Prozess zwischen den Parteien, doch muss er das Zwangsmittel ernst nehmen, um Strafen wegen Gerichtsmissachtung zu vermeiden.
Wer Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten aufmerksam gelesen hat, weiß: Niemand konnte sich schon kurz nach der ersten Einwanderungswelle sicher in Nachbarkreise und -kolonien bewegen. An jedem Ort wohnten Pilgrims, die zwecks Religionsfreiheit nach Nordamerika zogen und strikt ihre Lehre durchzogen - gläubige, doch sektenfremde Ketzer aus der Nachbarschaft oder von weiter weg waren unerwünscht.
Das traf den Handelstreibenden ebenso wie den Fabrikanten, der im Nachbarkreis weder mit Freizügigkeit noch mit Recht vor den dortigen Geschworenen rechnen konnte. Während die Kleinstaaten in Deutschland lernten, mit Diplomatie und IPR die Rechtsschranken zu überwinden und die Freiheitsbewegungen einen Bund mit einem Recht schufen, setzte sich in den USA mit der Unabhängigkeit die Idee der kolonialen Rechtsautonomie durch. Deshalb findet man hier 56 Rechtsordnungen, wenn man Kreise und Städte nicht einbezieht. Machbar, wenn auch für Amerikaner und Ausländer verwirrend: Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht.
Im zweiten Punkt gelte der Grundsatz Buyer beware / caveat emptor, urteilte das New Yorker Gericht im Fall IKB International S.A. in Liquidation v. Bank of America Corp., weil die Banken waffengleich am Verhandlungstisch saßen und jede selbst für den Schutz eigener Interessen verantwortlich sei: IKB’s fraudulent concealment claim similarly fails because IKB has not alleged facts supporting a duty to disclose, a necessary component of such a claim. AaO 4. Kein Anspruch ohne Aufklärungspflicht!
Der Betrugsanspruch unterliegt einer besonderen Verfahrensvoraussetzung, deren subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale die verbundenen Klägerbanken nicht erfüllten: … requires that the plaintiff (1) detail the statements (or omissions) that the plaintiff contends are fraudulent, (2) identify the speaker, (3) state where and when the statements (or omissions) were made, and (4) explain why the statements (or omissions) are fraudulent. Die Klage sei untergerichtlich korrekt abgewiesen worden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mit einer vierseitigen Begründung.
Doch ist die Lehre auch für deutsche Unternehmen nützlich, die im US-Prozess der Discovery ausgesetzt werden. Im Beschluss in Sachen Winston & Strawn v. The Law Firm of John Arthur Eaves erklärt Richter Kay, wieso Eaves mit den Anträgen auf Eingrenzung der Befragung, der Befragung im weit entfernten Washington und der Anfechtung der Befragung als Mandatsgeheimnisverletzung nicht durchdringt, jedoch den Antrag auf Fristverlängerung gewinnt.
Im Bundesgericht der Hauptstadt entdeckt Richter Lamberth lediglich eine ihn bindende Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Hauptstadtbezirks, die ihm das ICANN-verwaltete Domainnamensystem erklärt, jedoch keine Präzedenzfälle des Gerichtsbezirks über die Domainpfändung. Er muss jedoch in Vollstreckungssachen das Verfahrensrecht seines Bezirks anwenden.
Unbeirrt schaut der Richter über den Potomac ins Recht Virginias, das in seiner Archaik ganz anders als das des District of Columbia ist, und entdeckt das Urteil des dortigen Supreme Court im Fall Network Solutions Inc. v. Umbro International Inc., 529 SE2d 80 (Va. 2000). Nach dem Verfahrensrecht von Virginia ist ein Domainname untrennbar mit Dienstleistungen von Domainregistraren verbunden, was die Pfändung verbietet. Er schließt sich am 10. November 2014 dieser Folgerung an:
The ccTLDs exist only as they are made operational by the ccTLD managers that administer the registries of second level domain names within them and by the parties that cause the ccTLDs to be listed on the root zone file. A ccTLD, like a domain name, cannot be conceptualized apart from the services provided by these parties. The Court cannot order plantiffs' insertion into this arrangement. … While interpretations of the D.C. Code are sparse, they tend to support this understanding of ccTLDs.
Der Oberste Ministerial-Rat beschränkte die Prüfung des Falles auf die rechtswidrige Nutzung des Luftraums durch ein Luftfahrzeug, ohne die weitergehende Frage der gewerblichen Nutzung, die das Amt bis zum Erlass einer Drohnenverordnung einschränkt, zu klären. Die neue Entscheidung, die den Fall an den Verwaltungsrichter zurückverweist, damit er die rechtswidrigen Handlungen genauer klärt, trifft auf Kritik von vielen Seiten.
Der Anwalt des beschuldigten Luftraumverletzers erklärte, dass das Interesse an der gewerblichen Nutzung des Luftraums durch zivile Drohnen nicht von der Entscheidung beeinträchtigt wird. Aus der in den USA wenig maßgeblichen Lehre kommt vom jedoch einflussreichen Ryan Calo die Ansicht, der Verletzungsvorwurf hätte aus der Perspektive des ersten Verfassungszusatzes verteidigt werden müssen.
Die Rechtslage bleibt also ungeklärt: Der Kongress erwartet Verordnungen und tut nichts. Das Amt bemüht sich um diese Verordnungen und erlässt die ersten Sondernutzungsgenehmigungen. Manche Juristen behaupten, der Verwaltungsrichter habe zivile Drohnen geringen Gewichts für eine Flughöhe bis 400 Fuß richtig eingeordnet und werde in der gerichtlichen Revision bestätigt werden. Vorsichtigere Juristen warnen vor der gewerblichen Nutzung ohne Sondergenehmigung, bevor ein Verordnungsentwurf vorliegt.
Die Klägerin, ein in Saudiarabien ansässiges Unternehmen, das mit Flugzeugteilen handelt, schloss mit der Beklagten einen Exklusivvertrag über den Vertrieb im Rahmen von Kommissionsgeschäften in den USA. Die Klägerin verpflichtete sich, entsprechende Flugzeugteile zu liefern, während die Beklagte sich zur Lagerung und zum Verkauf der Teile verpflichtete und prozentual am Gewinn des Verkaufs beteiligt werden sollte. Der Beklagten oblag zudem die vertragliche Pflicht, ihre Verkaufsaktivitäten separat zu dokumentieren und hierüber Buch zu führen und monatlich an die Klägerin zu berichten. Nachdem die ersten monatlichen Abrechnungen Unstimmigkeiten aufwiesen, erhärtete sich bei der Klägerin der Verdacht, dass die Beklagte die Teile zu einem höheren Preis verkaufte als sie ihr gegenüber offenlegte und sich die überschüssige Summe zusätzlich einstreiche, woraufhin sie den Vertrag gegenüber der Beklagten kündigte und die restlichen Teile herausverlangte.
Um ihre Rechte durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin Informationen über die Anzahl der sich noch bei der Beklagten befindlichen Teile, sowie die genauen Verkaufszahlen und Angaben über Gewinnmargen, deren Herausgabe die Beklagte jedoch verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf volle Einsicht in die Bücher der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich bereits aufgrund des besonderen Vertrauensvorschusses, der bei einem solchen Kommissionsgeschäft naturgemäß gegeben sei. Die Beklagte habe nicht qualifiziert genug bestritten, dass sie ihrer verrtraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation über die Verkäufe nicht nachgekommen ist, weshalb das Gericht von einem Vertragsbruch ausging und sie zur Offenlegung der Bücher verurteilte.
Die lesenswerte Entscheidung zeigt auf, dass dem vorgeschossenen Vertrauen zwischen Geschäftspartnern ein hoher Stellenwert zukommt, dem selbst der hohe Schutz des Betriebsgeheimnisses zurückstehen muss.
Das amerikanische Recht erlaubt die Aufgabe der Urheberschaft durch ein Work Made for Hire Agreement im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Im Zuge dessen wird ein Nondisclosure Agreement, eine Geheimhaltungsvereinbarung, geschlossen, welche dem Urheber untersagt, seine Beteiligung an der Schaffung des Werkes zu offenbaren.
Eine vergleichbare Gestaltung ist dem deutschen Recht fremd. Mit einem Vertrag und der Unterwerfung unter amerikanisches Recht kann jedoch durch Einbeziehung eines derartigen NDA eine vergleichbare Rechtslage geschaffen werden. Dies verstößt auch nicht gegen den im deutschen Recht gewährten Schutz, da der Urheber weiterhin Autor bleibt und lediglich auf Geltendmachung der Urheberpersönlichkeits- und Nutzungsrechte verzichtet.
Zudem kann der Rechteerwerber eine unbegrenzte Urheberrechtsabtretung vereinbaren, welche bei Scheitern des WMFH-Vertrags hilfsweise eingreift, sowie eine Lizenz gleichen Umfangs, die hilfweise bei Scheitern der Zession wirkt.
Auch unbescholtene Unternehmer versuchen gelegentlich selbst, einen US-Prozess abzuwehren, und lassen sich rügelos auf eine Zustellung ein. So viel Vertrauen sollte man nicht in die amerikanische Gerichtsbarkeit setzen. Besser ist es, nach dem Empfang einer amerikanischen Klage den Anwalt einzuschalten oder zumindest das obige Urteil zu lesen und die passende Objection in den Zustellungs- und Zuständigkeitsfragen zu erheben.
Im Fall CostCommand LLC v. PRS Software Solutions Inc. musste das Gericht bei vier Beteiligten die Staatsangehörigkeit einer Corporation auf Beklagtenseite und einer LLC auf Klägerseite ermitteln. Dabei dürrfe es über die Behauptungen der Klage und Klagerwiderung hinaus Feststellungen machen, erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 13. November 2014. Die Klägerin stammt aus Maryland, da sich ihre Staatsangehörigkeit nach der ihrer Inhaber richtet, und der Alleineigner dort wohnt.
Eine der beklagten Kapitalgesellschaften hatte sich als Corporation aus Texas bezeichnet, doch die anderen Beklagten wiesen das Gericht darauf hin, dass die Webseite der Corporation Maryland als Verwaltungssitz bezeichnet. Das Gericht ließ sich davon überzeugen und bestätigte, dass eine Gesellschaft zwei Staatsangehörigkeiten besitzen kann: eine am Gründungsort und eine am Verwaltungssitz, den es weiter erörtert. Im Ergebnis fand es, dass die complete Diversity nicht vorliege und deshalb die gesamte Klage abgewiesen werden müsse.
Die Urteilsbegründung im Fall Natural Product Solutions LLC v. Vitaquest International LLC ist Unternehmen im Handel mit den USA empfohlen. Der Hersteller gewann, erklärte das Bundesgericht für Maryland ausführlich am 13. November 2014, weil er nach seinem eingestandenen Fehler alles richtig machte. Er bot die fehlende Ware an, um einen Schaden zu vermeiden. Der Kläger hingegen machte alles falsch und kann trotz der bewiesenen Vertragsverletzung keinen Schaden behaupten, den der Beklagte nicht schon ausgeglichen hätte. Da der Kläger den Ersatz ablehnte, erhält er nicht actual Damages, sondern nominal Damages und damit einen Dollar.
In der Hauptstadt Washington urteilte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, das eine landesweite Patentzuständigkeit besitzt, gegen den klagenden Patentinhaber. Die Umsetzung einer bekannten Idee durch Hinzufügung von Rechnerkode mache die Erfindung noch nicht patentierbar im Sinne von §101 Patent Act.
Der Erfinder hatte schon gegen YouTube und Hulu aus anderen Gründen verloren, doch der dritte Beklagte war gegen das Patent mit dem Argument der Nichtpatenteignung vorgegangen und hatte zweimal vor dem Supreme Court in Washington gewonnen. Die letzte Entscheidung erklärt lesenswert, wann ein Softwarepatent an der Patenthürde von 35 USC §101 scheitern muss.
Obwohl der Vertrag Zusicherungen über den üblichen Standard der zu erbringenden Leistungen enthielt, musste der Installateur gewinnen, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 13. November 2014. Benachbarte Probleme zählen nicht zum versprochenen Leistungsumfang nach dem Vertrag: All work will be completed in a workmanlike fashion in accordance with the standards of the industry. Zudem ist keine Kausalität erkennbar, erklärt die gut nachvollziehbare Urteilsbegründung. Eine Pflicht zur Offenlegung hätte gelten können, wenn die Beklagte über die Wasserleitungen unter dem Dach aufgeklärt worden wäre.
Das als liberal geltende Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erklärte das nach den Supreme Court-Entscheidungen Mohamad v. Palestinian Authority und Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. geltende Recht auf 88 Seiten: Der TVPA ist unanwendbar, weil die Beklagten juristische Personen sind. Das ATS gilt mangels Bezug zu den USA nicht.
Die Anknüpfungsabwägungen des Comity-Prinzips in seiner kalifornischen Ausgestaltung weisen den Prozess auch wegen der Stellungnahme des US-Außenministeriums nach Kolumbien zurück. Die ebenfalls lesenswerte Mindermeinung pflichtet der Mehrheit nur im ersten Punkt bei.
Am 10. November 2014 entschied in Patricia Franza v. Royal Caribbean Cruises, Ltd. das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gegen Kreuzfahrtbetreiber. In einer 63-seitigen Begründung beschreibt es diese wichtige Ausnahme im Seerecht und folgert, dass sie heute nicht mehr auf Urlaubsdampfer anwendbar ist.
In den USA verlangten 13 Kolonien die Freiheit von England, von der Einheitskrone. Sie wollten jedoch keine Rechtseinheit und wehrten in den Verfassungsdebatten ein vom Bund aufoktroyiertes Recht ab. Jede Kolonie hatte ihr eigenes Recht weiterentwickelt und war stolz darauf.
Zudem waren ihre Vorfahren zur Ausübung der Religionsfreiheit nach Amerika gekommen - die einen als Freie, die anderen, Vorgänger afrikanischer Sklaven, als Indentured Servants mit Siebenjahres-Sklavenverträgen, die sie abdienen mussten, um frei zu werden. Erst dann konnten sie ihre Religion frei ausüben, was sie in jeder Kolonie und oft in jedem Kreis anders taten, bis sie sich gegenseitig der Ketzerei bezichtigten oder ersäuften. Dieser Hass spielte auch in die Bundesverfassung ein: Sie soll die Religionsfreiheit schützen, dem Bund mit Zöllen und Patentgebühren einen Haushalt ermöglichen und den Bund ansonsten von allem Recht fernhalten, das die Bürger und neuen Einzelstaaten selbst zu regeln gelernt hatten.
So gilt selbst nach der Usurpierung neuer Bundeszuständigkeiten durch FDR weiterhin, dass nahezu alles US-Recht einzelstaatliches Recht ist: Vom Verkehrs- und Prozessrecht über Vertrags- und Sachenrecht bis zum Gesellschafts- und Handelsrecht. Seit 1937 darf der Bund im Kapitalmarkt- oder Umweltschutzrecht mitmischen, eigene Steuern darf er schon länger erheben, aber das Primat der einzelstaatlichen Rechtsetzung bleibt ungebrochen. Das erklärt auch, wie dem Wähler vorgegaukelt wird, der Bund stehle den Staaten die Freiheit, über ein Krankenversicherungsgesetz allein bestimmen zu dürfen, was dem Präsidenten der USA das politische Genick bricht.
To obtain a preliminary injunction, a plaintiff must show that it is likely to succeed on the merits, that [it] is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in [its] favor, and that an injunction is in the public interest. Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7, 20 (2008).Es lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner nicht zum Schadensersatz fähig sei. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans hob die Abweisung am 5. November 2014 auf: Das zweite Prüfmerkmal für eine e.V. betreffe nicht die Zahlungsfähigkeit, sondern die Frage, ob Schadensersatz eine zumutbare Alternative zum Verbreitungsverbot als Schutz vor nicht wieder gut zu machendem Schaden darstelle.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied, dass eine Korrespondenz über die Freigabe des Inventars, Inventory, nicht notwendigerweise die Freigabe des Fleisches erlaubte. Inventar bedeutet sowohl das Warenverzeichnis, das Thema der Korrespondenz war, als auch die Warengesamtheit, auf die sich das Lager zur Entlastung berief: Der Einlagerer hatte nämlich die Herausgabe des Inventars auf Anfrage pauschal genehmigt.
Anders als beispielsweise ein deutsches Gericht durfte das Gericht im US-Prozess bei dieser unklaren Sachverhaltslage die Beweiswürdigung nicht selbst vornehmen. Sie ist immer den Geschworenen vorbehalten, wenn ihre Beteiligung vom Kläger antragt wurde. Hier war die umstrittene Bedeutung eine Tatsachenfrage für ihre alleinige Zuständigkeit, und keine Rechtsfrage, die ein Richter selbst entscheiden darf.
Die Antwort hängt davon ab, wie der Staat und seine Ministerien und sonstigen Instrumentalities im Sinne des FSIA strukturiert sind. Alle können unter einem Dach an einem Strang ziehen, oder jeder Teil kann zivilrechtlich selbständig, wie im Fall des Iraks, als eigene juristische Person agieren, ermittelte das Gericht. Beim Vertragsbruch ist im letzteren Fall auch die Ausnahme zu prüfen, ob der Gesamtstaat statt des Ministeriums verklagt werden darf, wenn er den Nutzen aus dem Ministerialvertrag zieht. Dies wird in der nächsten Prozessphase zu klären sein.
Die Revisionsbegründung aus San Franciso führt lesenswert in die Ansprüche nach Franchiserecht sowie die Tort-Ansprüche ein. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA stimmte am 5. November 2014 durchweg für den Hersteller: Das Vorkaufsrecht wurde wirksam angekündigt und ausgeübt. Durch die analoge Anwendung von California Vehicle Code § 11713.3(t)(6) gelangt es allerdings zur Erkenntnis, dass der Hersteller der Klägerin die verlorenen Kosten des Übernahmeversuchs erstatten muss.
Am 4. November 2014 verkündete jedoch das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans eine Revisionsbegründung, die lehrreich aufzeigt, dass ein solcher Beschluss gegen Unbekannte zulässig sein kann. Der Fall kehrt daher an das Untergericht zur weiteren Beurteilung zurück. Das Gericht muss auch ermitteln, wie die Beschlagnahme von Privaten, die beispielsweise von Gerichtsvollziehern begleitet sein könnten, durchzuführen wäre.
Die Revisionsbegründung bestätigte die Klagabweisung im Untergericht am 30. Oktober 2014. Der Kläger hatte Beweismittel untergehen lassen, was den Beklagten in der Verteidigung behinderte, doch waren auch die von dem Kläger vorgelegten Beweise nur geeignet, eine Jury im Trial zu verwirren, nicht sie von Materialfehlern zu überzeugen. Der behauptete vorvertragliche Betrug unterliege nicht automatisch der Rechtswahlklausel, sondern werde vom Gericht nach dem IPR des Forumstaats Michigan beurteilt. Dieses war für den Kläger ungünstiger als das Recht von Ohio. Dem Beklagten sei jedoch kein Law Shopping vorzuwerfen, da er nur passiv an der Wahl des Gerichtsorts beteiligt war.
Dennoch landete die Abweisung in Palm Beach Golf Center-Boca, Inc. v. John G. Sarris, D.D.S., P.A. vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta. Die Revisionsbegründung weist den Leser ausführlich in den Tatbestand der Unterschlagung nach dem Recht von Florida sowie die bundesrechtliche Haftung nach dem Telephone Consumer Protection Act of 1991, 47 USC §227(b)(3), ein.
Die Aktivlegitimation bejahte der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit am 30. Oktober 2014, weil auch die einminütige Belegung des Faxanschlusses einen Schaden darstelle, und weil der Kongress ein neues Schutzgesetz schuf, dessen Recht auf Spamfreiheit nun im Untergericht erneut zu prüfen sei. Zudem sei der minimale Wert von Faxmaterial kein Kriterium, das bei der Abweisung eine Rolle spielen dürfe.
In Kalifornien stimmte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA dem Argument der Bank in Vathana v. Everbank zu, ihre AGB hätten ihr gestattet, die Notbremse zu ziehen. Sie war nicht verpflichtet, die CDs zu verlängern, da sie nach den AGB Schaden von Investoren und sich nach eigenem besten Ermessen abwenden durfte. Zweifel an ihrer Sorgfalt bestehen nicht.
Allerdings fand das Gericht am 31. Oktober 2014, dass unklar ist, ob die AGB über den Wechselkurs, die nur den Erwerb, nicht die Rückzahlung, ausdrücklich regeln, die Auffassung der Bank bestätigen. Die abschließende Auslegung der AGB ist diesem strittigen Punkt eine Tatsachenfrage, und diese Fragen sind immer von der Jury zu entscheiden.
Am 29. Oktober 2014 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen die Kläger und erklärte, dass die AGB mit dem zum Einstellen eines Videos erforderlichen Klick verbindlich werden. Die einseitige Festlegung des Gerichtsstands wird mit diesem Klick vertraglich angenommen. Die Kläger wurden durch die Nutzung des YouTube-Dienstes als aktive Teilnehmer in ihn eingebunden und damit auch auf die AGB verpflichtet, erläuterte es ausführlich in Song Fi Inc. v. Google Inc..
Die Schiedsgerichtsbarkeit trumpft, entschied am 30. Oktober 2014 in Atlanta das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA. Wenn Tatsachen und Recht nicht eindeutig in eine Richtung weisen, entscheidet das Gericht nicht, sondern es muss den Auslegungstreit als Schwellenfrage in die Arbitration verweisen. Hier enthielt der Sachverhalt schiedsklauselrelevante Umstände, die sowohl der alten als auch der neuen Klausel unterliegen könnten, die nur das Schiedsgericht entscheiden dürfe.
Die Klägerin wendete sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von Schulden, die sich aus 23 Tuition Loans aus den Jahren 1996 bis 2005 zusammen setzten. Die Klägerin berief sich auf unangemessene Härte, da sie wegen Krankheiten und Allergien arbeitsunfähig sei und vier Kinder zu erziehen habe. Ihre Beweismittel reichten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um einen besonderen Härtefall zu begründen.
Grundsätzlich wägen Gerichte in derartigen Fällen sämtliche Umstände ab und betrachten die Vermögenslage sowohl vor als auch nach der Kreditaufnahme und berechnen die notwendigen Ausgaben für eine angemessene bescheidene Lebensführung. Das Gericht sah in diesem Fall die Bemühungen der Klägerin um einen Arbeitsplatz als nicht ausreichend an. Zwar erkannte es an, dass der Familie monatlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung stünden, die gerade einmal zur bescheidenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Familie ausreichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin auch in Zukunft über keine Mittel zur Tilgung der Kredite verfügen würde, weshalb der Klägerin die Beweisführung eines unbilligen Härtefalls nicht gelang.
Das Gericht setzte durch die Entscheidung eine hohe Hürde für den Schuldenerlass von Studienkrediten. Dies mag dem deutschen Verständnis von sozialer Gerechtigkeit insbesondere auf den freien Zugang von Bildung widerstreben. Im amerikanischen System, das von privat finanzierter Bildung ausgeht, ist die Entscheidung jedoch konsequent und beugt einer unbedachten Aufnahme von Studienkrediten vor.
Fraglich ist in New York City ihre Aktivlegitimation, wo das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Klagabweisung nachprüft. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied am 28. Oktober 2014 zu ihren Gunsten, weil er sich überzeugte, dass die Klägerin auch in Zukunft Eisenbahn fahren werde und eine sinnvolle Abhilfe für die nach ihrer Behauptung gegen das Behindertenschutzgesetz verstoßenden Leistungen der Bahn denkbar sei.
Das Gericht bestimmte im Fall Old Republic Construction Program Group v. The Boccardo Law Firm, Inc. am 21. Oktober 2014, dass die originelle Behauptung, das Zitieren eines Vergleichs sei besonders geschützt, unter der gesetzlichen Schwelle des Meinungsfreiheitsschutzes liege. Folge es der Auffassung der Beklagten, würde nahezu alles Zitierfähige der Ausübung eines Verfassungsrechts wirken und die Anwendbarkeit des Anti-SLAPP-Gesetzes auslösen. Dieses Ergebnis habe weder der Gesetzgeber noch die Präzedenzfallrechtsprechung, das Case Law, im Blick gehabt.
Der Sender behauptet hingegen, minimale Teile seiner Programme seien vom Begriff alle ausgenommen: Der Vergleich sei so auszulegen, dass de minimis-Abweichungen keinen Vertragsbruch bedeuteten. Lesern mit Geschmack an amerikanischer Vertragsauslegung sei daher der Beschluss des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City vom 24. Oktober 2014 empfohlen, das den Begriff wörtlich auffasst und keinen Spielraum entdeckt.
Der Terroranschlag geschah in Israel. Die Bankkonten befinden sich in den USA. Der FSIA schützt die Immunität ausländischer Staaten und weist den Bundesgerichten die sachliche Zuständigkeit zu, wenn Ausnahmen greifen. Ausnahmen bestehen neben denen für gewerbliches Handeln der Staaten vor allem nach Anti-Terrorgesetzen. Das Gericht stellte fest, dass der TRIA nach der Entfernung eines Staates von der Terrorstaatenliste keine Pfändung der Guthaben gestattet und weiter zu prüfen ist, ob ihre Pfändung nach dem FSIA zulässig sein kann.
In diesem Fall vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago galt das NDA aber nur, solange die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit aushandelten, weil es so gestaltet war. Als sie danach kooperierten und Wissen von einer Firma an die andere floss, vergaßen sie den Abschluss eines dafür geltenden NDAs - und das Geheimnis war keins mehr. Dann kündigte die das Knowhow erhaltende Partei das NDA und entwickelte selbst einen besseren Tabletschutz. Deshalb erhielt die das Geheimnis verlierende Partei auch keinen Schadensersatz wegen vertragsverletzender Nutzung, entschied das Gericht lehrreich am 22. Oktober 2014.
Die Beklagte bestritt die Wirksamkeit der Schiedsklausel, weil sie Parteien den Schiedsweg ermögliche, ohne sie darauf zu verpflichten: … may submit the controversy, claim or dispute to an arbitrator … Zudem binde die Gerichtsstandsklausel die Parteien unwiderruflich an das ordentliche Gericht: … each party submits irrevocably to the non-exclusive jurisdiction of each such court for the purpose of any such suit, action or proceeding …
Richterin Robinson vom Bundesgericht für den Bezirk von Kansas ging den Argumenten durch eine sehr gründliche Vertragsauslegung auf den Grund. Sie erklärte, dass in diesem Fall die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht vermutet werden dürfe. Doch zeige die Auslegung, dass das may in der Schiedsklausel keine Alternative aufweist, sodass der Streit entweder vor das Schiedsgericht gehörte oder fallen gelassen werden muss. Die Gerichtsstandsklausel unterminiere die Schiedsklausel nicht, sondern bestimme, wie der Praktiker erwartet, einen Gerichtsstand für einen Prozess um die Schiedsklausel oder ein Schiedsurteil sowie dessen Vollstreckung.
So entschied in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Van Wagner Boston, LLC v. Davey am 20. September 2014 auf die Klage eines Plakatwerbungsunternehmens wegen neuer Bestimmungen, die dem Staat ein uneingeschränktes Ermessen zur Ablehnung von Plakatwerbungsgenehmigungen verleihen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Zensurgefahr werden in der lesenswerten Begründung erklärt.
Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an. Das ist also einfach. Das anwendbare materielle Recht, also Vertrags-, Straf- oder Erbrecht, beurteilt sich nach dem Binnen-IPR der Staaten: Jeder hat sein eigenes Conflicts of Laws-Recht, aber grundsätzlich geht es um Anknüpfungen, mit denen Juristen weltweit vertraut sind. In den Bundesgerichten wird es etwas komplizierter.
Bundesgerichte wenden Bundesrecht an, wenn ihre sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, wegen einer Federal Question, einer bundesrechtlichen Frage, gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Bund nach Bundesbeschaffungsrecht einen Griffel oder Panzer kauft oder Privatparteien sich um Patentfragen streiten, da Patentrecht nur Bundesrecht ist, oder um eine Bundesmarke, da das Bundesmarkengesetz des Lanham Act ein Bundesgesetz ist. Ein Streit um eine einzelstaatliche Marke oder einen Griffelkauf zwischen Unternehmen würde hingegen nicht vom Bundesgericht unter der Rubrik Federal Question angehört werden.
Die Bundesgerichte besitzen jedoch auch die Zuständigkeit für Nichtbundesangelegenheiten, solange die Parteien aus verschiedenen Staaten stammen, Diversity Jurisdiction. Welches Recht wenden sie dann an? Das betrifft den Griffelstreit zwischen Privaten, oder den privaten Autounfall: Parteien aus verschiedenen Staaten machen Ansprüche nach einzelstaatlichem Recht geltend. Das Bundesgericht wendet dann das einzelstaatliche Vertragsrecht, Contract Law, oder das Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, an. Fast nichts ist Bundesrecht - jedenfalls bis 1937 -, also wenden die United States District Courts als erste Instanz laufend einzelstaatliches Recht an. Welches Recht bei Diversity-Fällen gilt, beurteilen sie nach den Conflicts of Laws-Grundsätzen. Das IPR ist also etwas Alltägliches.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied in der Schlüssigkeitsprüfung, dass nicht alle Tatsachen bereits unstrittig seien und das Video nicht von ihm, sondern den Geschworenen zu würdigen ist. In Karissa Ronkin v. Andy Vihn klärte es am 16. Oktober 2014 jedoch sehr lesenswert, welche Ansprüche bereits in diesem Stadium abzuweisen seien und welche überleben könnten, darunter der Anspruch wegen behaupteter Verletzung der Privatsphäre, Invasion of Privacy.
Der neue Managing Partner hat dieses Bild vom Vorgänger vor Augen und ärgert sich insgeheim über den Fehlschlag, vor Jahrzehnten Unabhängigkeitskämpfern eine kleine Südseeinsel abzuverhandeln, um dort für reiche und idealistische Mandanten einen neuen Staat nach dem Modell Singapur als neue Heimat für die Boat People aufzubauen.
Erfahrung mit der Staatengründung und Folgen ihrer Verschmelzung sowie den notwendigen internationalen Übereinkünften und Gesetzen hat die Kanzlei, und die unter neuer Leitung hinzugekommenen Partner ergänzen die internationalen Kompetenzen.
Der Durchschnittsmandant will Wirtschaftsrecht oder die Abwehr amerikanischer Klagen, keine Revolution - und heute ist sie für Rechtsanwälte ohnehin nicht so leicht mit Standesrecht vereinbar -, und wenn jener im Weltall, im Nanonebel oder weltweit in 90 von 100 Rechnern vertreten ist, kann der neue Mann auf fähige Kollegen bauen. Vor 80 gibt es noch viel zu tun.
Bei 56 unabhängigen Rechtskreisen in den USA - Kreise und Städte nicht eingerechnet - bedingt die Nachforschung einen erheblichen Aufwand. Eine zentrale Anlaufstelle gibt es weder für Beklagte noch Angeklagte. Jeder Sheriff kann für seinen Ort bescheinigen, dass nichts vorliegt, doch was nützt das am Flughafen? Die Verfolgungsinstanzen beschränken sich nicht auf Staatsanwaltschaften; man muss auch an die zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfolgung denken.
Anwälte und Unternehmen, die an bestimmte Datenbanken angeschlossen sind, können kostenpflichtige Anfragen vornehmen. Zivilprozesse sind einfacher zu finden als Strafverfahren, die auch geheim gehalten sein können, bis der Staat des Beschuldigten habhaft wird. Zudem können sie bei bestehenden Zugangsrechten die schwarzen Listen, die nach Drogen-, Geldwäsche-, Sanktionen-, Embargo-, Exportkontroll- und Waffenausfuhrgesetzen geführt werden, überprüfen. Schließlich ist an privat vorgehaltene Datenbanken, wie die von Investigative Consultants, Inc., zu denken, die in engen gesetzlichen Grenzen Datenbestände aus vielen Teilen der Welt verwalten und nur Staaten, Rechtsanwälten und Finanzinstitutionen offen stehen.
Sie bezeichneten den Nordstaat als Verein, nicht als Staat, um dem Foreign Sovereign Immunities Act mit seinen Staatsimmunitätsregeln auszuweichen, doch gaben sie so dem Gericht im Fall Toumazou v. Turkish Republic of Northern Cyprus eine Handhabe, eine Abweisung mit dem allgemeinen Zuständigkeitsmangel für Associations zu begründen.
Das Gericht stellte nach dem Daimler-Fall aber auch fest, dass der Nordstaat nicht die notwendige Ansässigkeit im Forumbezirk Washington, DC, sondern in Zypern besitzt. Außerdem wies das Gericht die Klage gegen die mitbeklagte Bank aus Zypern ab, die mit einem amerikanischen Bankkonzern verbunden ist, nachdem es die Zuständigkeitsregeln ausführlich in seiner Begründung vom 9. Oktober 2014 erklärte.
In der Revision führte am 10. Oktober 2014 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA lesenswert aus, wieso das Ergebnis Bestand behält. Die unerlaubte Handlung wirkte sich in der Türkei aus. Vertraglich ist aus Bestellungen erkennbar, dass englisches Recht gelten soll. Der einzige Bezug nach New York sei der Umstand, dass der behauptete Vertrag mit der New Yorker Klägerin abgeschlossen worden sein soll. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit legte auch kurz die wesentlichen Anküpfungsmerkmale dar, die die Klägerin außer im ersten Punkt verfehlt habe:
The factors are:
(i) whether the defendant has an on-going contractual relationship with a New York corporation; (ii) whether the contract was negotiated or executed in New York and whether, after executing a contract with a New York business, the defendant has visited New York for the purpose of meeting with parties to the contract regarding the relationship; (iii) what the choice-of-law clause is in any such contract; and (iv) whether the contract requires franchisees to send notices and payments into the forum state or subjects them to supervision by the corporation in the forum state. AaO 4.
Das Untergericht stellte eine mündlich vereinbarte Verschiebung der Abnahmetermine fest, doch habe die Beklagte diese späteren Termine nicht eingehalten. Sie sei daher schadensersatzpflichtig. Von einem vertraglich vereinbarten Formerfordernis für Vertragsänderungen gibt es nach New Yorker Recht zwei Ausnahmen. Dies ist zum einen die Einrede der unbilligen Verwirkung, für den Fall, dass die eine Vertragspartei sich aufgrund eines Verhaltens der anderen darauf verlassen durfte, dass die wörtliche Änderung gelten solle. Zum Anderen soll eine Abweichung von einem vereinbarten Formerfordernis zulässig sein, wenn die Partei sich bereits gemäß der neuen Absprache konkludent verhalten hat und dieses Verhalten unverkennbar auf die mündliche Absprache zurückzuführen ist.
Dies war hier der Fall, da die Beklagte in einer Besprechung bestätigte, weiterhin nach einem geeigneten Abnahmetermin zu suchen und an der Abnahme sehr interessiert zu sein, sowie zur Sicherheit eine Anzahlung leistete. Allerdings versäumte die Beklagte dann den mündlich vereinbarten Abnahmetermin, sodass das Berufungsgericht den Schadensersatz bestätigte.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Computerspiele herstellt und vertreibt. Zusammen mit der Beklagten entwickelte sie eine sogenannte Toolbar, also eine Zubehörsoftware, für eines ihrer Spiele, deren Vertrieb unter der Marke der Klägerin erfolgte. Die Nutzer konnten die Toolbar sowohl auf der Webseite der Klägerin als auch auf der Webseite der Beklagten herunterladen. Die erzielten Erträge wurden zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt. Der hierzu geschlossene Vertrag beschränkte die Haftung beider Parteien auf einen Maximalbetrag von $5.000. Die Beklagte kündigte den Vertrag, stellte die Toolbar zunächst jedoch weiter zum Download bereit und verletzte somit die Markenrechte der Klägerin.
Die Klägerin bekam erstinstanzlich einen Betrag von $500.001 wegen ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung sich nicht auf eine nachvertragliche Schädigung beziehen könne.
Das Berufungsgericht sah dies anders und entschied, dass die Haftungsbeschränkung auch dann greife, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, da die Klausel sich auf alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag beliefe, hiervon seien demnach auch nachvertragliche Handlungen der Vertragsparteien umfasst.
Die Revisionsentscheidung geht hier zu Lasten der Privatautonomie. Sie bindet die Klägerin an eine vertragliche Vereinbarung, die durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten gar nicht mehr bestand und somit von den Parteien auch nicht mehr gewollt war. Vertragsparteien sollten demnach der gerichtlichen Auslegung einen Gürtel umschnallen und die Ausmaße postvertraglicher Haftung explizit regeln.
Der poetisch veranlagte Richter Selya des United States Court of Appeals for the First Circuit beurteilte am 8. Oktober 2014 die örtliche Zuständigkeit der Bundesgerichte von Rhode Island und Massachusetts. Der Klub, der Unfall, der Arbeitgeber und das anwendbare Recht weisen nach Rhode Island, doch die Tänzerin wählte das andere Gericht. Die Entscheidung ist einerseits wegen der ungewohnten Wortwahl des Richters lesenswert, anderseits wegen der Erläuterung der fehlenden Neigung des Revisionsgerichts, die Hausarbeiten der Klägerin zu machen, die die nachzuprüfenden Rechtsfragen falsch angeht.
Den amerikanischen Anwalt und einen Mitbeklagten verklagt die Bahnfabrik aus ungerechtfertigter Bereicherung und Unterschlagung, weil er den Betrag als Darlehen vom mitbeklagten Treuhänder in Hongkong angenommen haben soll, der am zugrundeliegenden Investitionsgeschäft beteiligt war, das die Fabrik anfocht, weil ihr Mitarbeiter treuwidrig die Investitionsgelder transferierte. Der Anwalt wendet ein, das Darlehn sei nur an den mitbeklagten Kreditgeber rückzahlbar. Das Bundesgericht der Hauptstadt wies die Einrede am 8. Oktober 2014 zurück.
Die Gefahr für Anwälte besteht neben der potentiellen Verletzung von Russlandsanktionen darin, dass nach Erhalt des Honorars die russische Partei nach eigenem Recht behaupten kann, ein Mitarbeiter habe treulos und abtrünnig - oder laut Klagevortrag rogue - gehandelt. Wer weiß im Westen schon, welche Vollmachtsnachweise in Russland für eine Transaktion erforderlich sind? In den USA gilt beim Mandatsvertrag das Wort der Mandantschaft. Nur in seltenen Fällen wird die zusätzliche schriftliche Zusicherung der Vertretungsvollmacht verlangt, die jedoch nahezu jedermann abgeben kann. Sie schützt also höchstens im Verhältnis zum Erklärenden - mit einem Schadensersatzanspruch -, während der Vertretene nach diesem Beschluss seinen Bereicherungsanspruch einklagen darf.
Nach einem langwierigen Prozess um die Schlüssigkeit der Klagen und Umwegen ins Beweisrecht wies das Gericht die Klagen auf Schadensersatz ab. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied zwei Revisionen gleichzeitig, in Joseph Adinolfe v. United Technologies Corp. und in Magaly Pinares v. United Technologies Corp., dass das Gericht die Schlüssigkeit der Ansprüche falsch beurteilte und nicht das Beweisverfahren mit der Schlüssigkeitsprüfung hätte verbinden dürfen.
Obwohl die Kläger am 6. September 2014 vorrangig prozessual gewannen und ihren Prozess fortsetzen dürfen, enthalten die Revisionsbegründungen für beide Seiten lehrreiche Darstellungen des auf Umweltschäden anwendbaren Rechts mit seinen zahlreichen Anspruchsgrundlagen nach dem Common Law-Recht Floridas. Ebenso unbesorgt wie der Apfelsinenstaat mit seiner Wasserversorgung umzugehen scheint, ist auch sein Präzedenzfallrecht, das Kläger nicht auf konkrete und kausal verursachte Schäden begrenzt und auch Schadensersatz für das Stigma von Gift in der Umgebung gestattet.
Aus der Kündigung folgt der Prozess um die Abstandszahlung, die der Vertrag vorsieht, obwohl sie in den USA - wie auch ein Handelsvertreterausgleichsanspruch - nicht allgemein üblich, doch auch nicht undenkbar ist. Am 1. Oktober 2014 bestätigte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA die Sonderkündigungsfolge der Abstandszahlung mit einer für das Handelsvertreter- und Maklerrecht wegweisenden Entscheidungsbegründung auf 21 Seiten. Sie offenbart auch das Verhandlungspotential bei Verträgen für die Markteinführung neuer Produkte aus dem Ausland in die USA.
Der beklagte Kreditverwalter verlangte mehr und setzte den Kunden auf eine schwarze Liste, die seine Kreditwürdigkeit senkte. Der Kunde klagte wegen Wuchers und Verunglimpfung, doch das Gericht verwies ihn an das vertraglich gewählte Stammesschiedsgericht. Als der Kunde dieses anrief, teilte der Stamm der Cheyenne River Sioux Tribal Nation mit, kein Schiedsgericht zu betreiben.
Schließlich gewann der Kunde am 2. Oktober 2014 in Atlanta vor dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks und darf nun den Prozess im ordentlichen Gericht fortsetzen. Ausschlaggebend ist in diesem Bezirk, dass die Schiedsklausel als ein integraler Vertragsbestandteil so wirkt, dass nur das bezeichnete und kein anderes Schiedsgericht anrufbar ist. Schlägt die Klausel fehl, muss nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §5, kein Ersatzschiedstribunal, sondern das ordentliche Gericht zuständig sein. Das Bundesberufungsgericht in Chicago gelangte kürzlich zum vergleichbaren Ergebnis.
In dem Fall wurden ein Elektriker und seine zwei Brüder aufgrund ihrer kriminellen Historie verdächtigt, eine Serie mehrerer Einbrüche in Apotheken begangen zu haben. In Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, jedoch ohne Ermächtigungsbefugnis, brachten die Ermittler ein GPS-Gerät an den Wagen der Brüder an, um ihr Bewegungsbild zu verfolgen. Einige Tage später wurde der Wagen durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Sie entdeckte durch seine Fensterscheibe Medikamentenschachteln und anderes Apothekenzubehör. Die Ermittler beriefen sich darauf, dass die aufgefundenen Beweismittel nicht unmittelbar auf die Verfolgung via GPS zurückzuführen seien, da das GPS lediglich die Bewegung des Wagens aufzeige, die Täter aber nicht unmittelbar überführte. Das Gericht entschied, dass die aufgefundenen Beweismittel im Verfahren gegen die Brüder nicht verwertet werden dürfen, da die eine gerichtliche Befugnis für ein GPS-Tracking zum Schutze des Individuums erforderlich sei.
Das Gericht setzt mit der Entscheidung ein deutliches Zeichen für den verantwortungsbewussten Umgang mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten der Beweiserbringung im Ermittlungsverfahren. Der hier sehr weit reichende Schutz des Individuums vor der staatlichen Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden, der sich auch auf mittelbar erlangte Beweise bezieht, geht jedoch zu Lasten des Interesses der Öffentlichkeit an einer funktionierenden Strafverfolgung.
Solange einfaches Gesellschaftsrecht und nicht das Kapitalmarktrecht gilt, erfährt auch in den US-Staaten, von denen jeder nach seiner Façon ein Gesellschaftsrecht besitzt, niemand, wem welche Gesellschaft gehört und ob die mancherorts dem nichts außer den Gebühren prüfenden Handelsregister mitgeteilten Governors, Directors und Officers wirklich die Kontrolle über die Corporation ausüben. Diese Besetzungen sind von der Gunst der Shareholders abhängig und können jederzeit abgerufen und ersetzt werden. Dem haftet in den USA kein unheiliger Ruch an: Das ist normal, und der Durchschnittsbürger würde erstaunt, vielleicht gar erbost reagieren, wenn der Staat die wahren Eigentümer abfragen wollte.
Auch die weitere Klage, dass Russen in Zypern binnen Tagen Briefkastenfirmen einrichten können, wirkt scheinheilig. In Washington, DC, wie auch in anderen US-Staaten war die Gründung, Eintragung und Aktivierung einer Corporation schon immer an einem Tag möglich - nur die Anmeldung der Steuernummer und die Einrichtung eines Bankkontos sind langwieriger geworden, aber theoretisch weiterhin an einem Tag möglich, und für die sofortige Bearbeitung wird heute oft eine Sondergebühr fällig.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA stellte in J.T. Colby & Co. v. Apple Inc. ausführlich die Liste der Verletzungsmerkmale nach der Rechtsprechung zum Lanham Act dar, unter die er den Sachverhalt subsumiert. Es sei spekulativ, dass Kunden die Anbieter verwechseln würden - Belege habe der Verlag nicht vorgetragen.
Eine Verletzung kann auch durch die bösgläubige Auswahl einer Marke erfolgen, doch dafür fand das Gericht keine Zeichen. Die Beklagte habe vielmehr die gewünschte Marke gründlich recherchiert und dabei die ibooks-Marke nicht entdeckt. Der Verlag habe Apple erst nach der Aufnahme der iBooks-Kampagne über die Existenz der konkurrierenden Marke unterrichtet - für die Behauptung bösen Glaubens zu spät!
Das reichte nicht für die Ausübung der örtlichen Gerichtsbarkeit, und zwar sowohl im Rahmen der general Jurisdiction als auch der special Jurisdiction, entschied am 26. September 2014 in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA im Fall Monkton Insurance Services, Limited v. William Ritter mit einer ausführlichen Entscheidung.
Die klare, neunseitige Begründung ist für die effiziente Abwehr amerikanischer Klagen gegen Auslandsunternehmen mit minimalen USA-Beziehungen wichtig. Das Gericht erlaubte auch nicht die kostentreibende jurisdictional Discovery. Mit dem Ausforschungsbeweisverfahren wollte der Texaner die Bank aus den Cayman Islands zwingen, umfangreiche Auskünfte über ihre Kundenbeziehungen mit Texanern vorzulegen. Das Gericht fand jedoch, dass er den Nutzen der Discovery nicht glaubhaft nachgewiesen hatte.
Am Beispiel der veröffentlichten Sondergenehmigungen gewährt die Federal Aviation Administration einen Einblick in die materiellen und prozessualen Anforderungen an Anträge. Eine amtliche Pressemeldung verzeichnet die erfolgreichen Antragssteller aus der Film- und Fernsehlandschaft. Auf der Seite Petitioning for Exemption under Section 333 erklärt es die anwendbaren Richtlinien für das Genehmigungsverfahren, das durch einen Antrag auf Freistellung von Luftaufsichtsvorschriften ergänzt wird.
Die Klägerin behauptete die rechtswidrige Entwendung einer Produktidee, die sie mit Bekannten auf einem Blog entwickelte. Das Blog, behauptet sie, stelle den lebenden Beweis eines gemeinsamen Unterfangens mit Gewinn- und Verlustbeteiligung der Partner dar. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA verwarf jedoch mit kurzer, doch klarer Begründung sowohl das Partnership als auch das Joint Venture. Die Klägerin warf sich selbst in der Beweisaufnahme aus dem Ring, als sie erklärte, dass sie liebend gern einen Vertrag abgeschlossen hätte.
Die Revisionsentscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati behandelt Kommissionsansprüche aus Vertragsverhältnissen eines Herstellers mit Kunden, an deren Zustandekommen der Handelsverteter beteiligt war. Nach der vertragsgerechten Kündigung des Exklusivhandelsvertretervertrages sind keine Kommissionen auf nachfolgende Zahlungseingänge zu entrichten, erklärt das Gericht auf der Grundlage des Vertrages und des Michigan Sales Representative Act.
In Chicago verlor er im Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Association of American Physicians & Surgeons Inc. v. John A. Koskinen. Es bestätigte am 19. September 2014 die untergerichtliche Abweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation, die das Gericht anschaulich in Verbindung mit mehreren verfassungsrechtlichen Ansätzen und unter Berufung auf die Supreme Court-Präzedenzfälle erklärt.
Das Bundesgericht der Hauptstadt der USA entschied am 18. September 2014 in der Schlüssigkeitsprüfung weitgehend zugunsten des Maklers. In Coon v. Wood erklärte es die vernichtende Wirkung der Vertragsklausel auf alle Ansprüche außer dem Falscherklärungsanspruch, negligent Misrepresentation.
Die Rechtsfrage in New York City in Castillo v. General Motors LLC lautet am 19. September 2014, ob der in einem Produkthaftungsprozess um fehlerhafte Getriebe ausgehandelte Vergleich auch zu diesen insolvenzvertraglich geregelten Warranties zählt.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA gelangte zum Ergebnis, dass eine Auslegung des Sale Agreement zwischen alter und neuer Firma diese Ansprüche ausschließt. Dazu greift es auch auf die äußeren Umstände des Vertragsschlusses zurück, was bei der Auslegung oft nicht zulässig und meist vermieden wird. Aus extrinsic Evidence, hier konkret Beweisen über die Vertragsverhandlungen, folgert es mit einer kurzen, doch nützlichen Erläuterung, dass gerade diese Ansprüche aus Sammelklagevergleichen wirksam abgeschüttelt wurden.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA legte am 18. September 2014 in Republic of Iraq v. ABB AG lesenswert dar, dass sich der Irak, selbst wenn seine Korruptionsvorwürfe zuträfen, haftungsausschließend die eigene Beteiligung als mitverschworener Staat zurechnen lassen muss und der FCPA nicht für ihn gilt.
Das Bundesberufungsgericht des Zweiten Bezirkes hat sich in zwei Entscheidungen vom 17. September 2014, Gucci America Inc. v. Bank of China und Tiffany LLC v. China Merchants Bank, auf die erst vor Kurzem erfolgte Abkehr von diesem Prinzip berufen. Vielmehr müssen Gerichte von nun an bei der Vollstreckung einer Einfrierungsanordnung in einem ersten Schritt prüfen, ob diese zu einer Kollision zwischen dem nationalen Recht des Heimatstaates der Bank und dem US Recht führt. In einem zweiten Schritt ist das Gericht verpflichtet, unter Beachtung des Prinzips der internationalen Rücksichtnahme, Comity, abzuwägen, ob die Vollstreckung tatsächlich angeordnet werden darf. Die erstinstanzlichen Gerichte hatten diese Abwägung unterlassen und allein auf die Präsenz der Bank im Forumstaat abgestellt.
Die Entscheidung gibt auch deutschen Banken Hoffnung, dass trotz Globalisierung das nationale Bankgeheimnis auch in den USA zugunsten des Kontoinhabers gewährleistet werden kann.
Vertragsrecht ist in den USA einzelstaatliches Recht. Der Fernabsatz wird also von diesem bundesrechtlichen Element überlagert, das in der Rechtsprechung als einzelstaatsrechtsbrechend angesehen wird, während im allgemeinen einzelstaatliches Recht Bundesrecht bricht. Ein noch wichtigeres Beispiel für diese Ausnahme ist der landesweit zu beachtende Magnusson Moss Warranty Act.
Copyright
Michael Kienitz: Foto
Sconnie Nation: Text
Quelle: 7th Circuit Court
Überraschend wendet sich die Revision von der Transformationsprüfung des Fair Use-Grundsatzes ab, den das Revisionsgericht in New York City jüngst bei der Buchdigitalisierung weiterentwickelt hat. In Chicago entschied am 15. September 2014 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Michael Kienitz v. Sconnie Nation, LLC hingegen, dass die Verwendung des Fotos allein an der gesetzlichen Fair Use-Liste zu messen ist.
Die Transformationstheorie gefährdet nach seiner Auffassung den Schutz derivativer Werke nach 17 USC §106(2). Trotz dieses Verzichts stellt es Fair Use fest. Das Werk ist so verzerrt, dass vom Original fast nichts übrig bleibt. Die Hemdenmacher hätten allerdings selbst ein Foto aufnehmen sollen, denn Fair Use entschuldigt keine Faulheit. Der Wiederverkaufswert des Originals wird nicht beeinträchtigt. Die Einkünfte der Beklagten sind minimal - Hauptzweck des Hemds ist der rechtmäßige Protest.
Under the familiar standard, a movant seeking a preliminary injunction must demonstrate that heDas Gericht stellt in der Subsumtion eine zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung fest, die nicht vom Gesetz in Puerto Rico gedeckt ist. Ein nichtwiedergutzumachender Schaden droht einerseits als Vermutung, andererseits aufgrund der Beweislage. Billigkeitserwägungen und das öffentliche Interesse wirken schwach zugunsten des Klägers, erklärt die 28-seitige Begründung vom 12. September 2014.
is likely to succeed on the merits, that he is likely to suffer irreparable harm in the absence of preliminary relief, that the balance of equities tips in his favor, and that an injunction is in the public interest. … Even with this standard, [a] preliminary injunction is an extraordinary and drastic remedy that is never awarded as of right.
(1) whether the justification asserted by the requesting party is merely to avoid the annoyance and criticism that may attend any litigation or is to preserve privacy in a matter of a sensitive and highly personal nature;Das Gericht bestimmt, dass trotz Medienberichten des Klägeranwalts über den Fall ein Pseudonym ausnahmsweise zulässig ist, zumal diese Berichte auch die Anonymität bewahrten. Doch gilt diese Ausnahme nur von der Klage bis zum letzten Zehntel des Prozesses, dem Geschworenenverfahren. Die Jury könnte aus einem Pseudonym falsche Schlüsse ziehen.
(2) whether identification poses a risk of retaliatory physical or mental harm to the requesting party or even more critically, to innocent non-parties;
(3) the ages of the persons whose privacy interests are sought to be protected;
(4) whether the action is against a governmental or private party; and
(5) the risk of unfairness to the opposing party from allowing an action against it to proceed anonymously.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erörterte in seinem 33-seitigen Revisionsbeschluss vom 12. September 2014 die anwendbaren Regeln des Foreign Sovereign Immunities Act mit Blick auf Guthaben Grenadas bei einer Kanzlei, Grenadas Flughafenbaufinanzierung sowie Gelder, die der Staat für nichtgewerbliche Zwecke in den USA hält. Die Begründung in Export-Import Bank of the Republic of China v. Grenada ist lehrreich.
Staatsimmunitätsspezialisten werden sich auch für den Beschluss in Freedom Watch Inc. v. OPEC desselben Datums vom Bundesberufungsgericht der Hauptstadt interessieren. Dieser Fall behandelt die Zustellung einer Klage an eine internationale Organisation.
Im Revisionsgericht verlieren sie jedoch teilweise. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte am 11. September 2014 im Fall Mitchell v. Lyons Professional Services die Umstände, unter denen die Abtretung von Verträgen und Übertragung der Geschäfte aus der Gesellschaft legitim sein kann.
Das vom Vollstreckungsvermögen Entwendete muss Property sein, und kündbare Verträge sind es nicht unbedingt. Diese Tatsachen- und Rechtsfragen muss das Untergericht erneut untersuchen. Nach vier Jahren stehen die Kläger weiterhin mit leeren Händen da.
20 Jahre nach der Klage musste das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in 4432 Individual Tobacco Plaintiffs v. Various Tobacco Companies dennoch solche Probleme klären, die schon die Untergerichte beschäftigt hielten, weil die Kanzlei zwar Sammelkläger sammeln, jedoch ihre einzelnen Ansprüche und Tatsachenbehauptungen nicht durchprüfen konnte. Am 10. September 2014 erläuterte es die Rechtsfolge Abweisung auf 81 Seiten.
Das Bundesgericht wies den Antrag ab, und am 9. September 2014 legte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans im Fall David Escamilla v. M2 Technology, Inc. mit einer lesenswerten Begründung nach. Für den Markenanwalt stellt sie nicht unerwartet auf diese Merkmale ab:
To determine whether … a likelihood of confusion exists, courts look to the following digits of confusion, though no single factor is dispositive:
(1) the type of trademark allegedly infringed,
(2) the similarity between the two marks,
(3) the similarity of the products or services,
(4) the identity of the retail outlets and purchasers,
(5) the identity of the advertising media used,
(6) the defendant’s intent, …
(7) any evidence of actual confusion[, and]
(8) the degree of care exercised by potential purchasers.
Eine juristisch sauber formulierte Zahlungsaufforderung, die auch der jüngste Landrichter verstehen kann, entspricht nicht den Voraussetzungen des Gesetzes. Es soll nämlich den dummen, unerfahrenen und ahnungslosen Verbraucher schützen, selbst wenn die Mahnung gerissene Betrüger anspricht.
Die einzelnen Zielrichtungen des Gesetzes erklärte das immer eloquente Bundesberufungsgericht des erstens Bezirks der USA in Boston am 8. September 2014, als es die Schadensersatzhaftung einer Inkassoanwältin bestätigt. Auch ausländische Anwälte, die Schuldner in den USA verfolgen, sollten den Revisionsbeschluss zur Vermeidung einer Haftung ebenso wie die Gesetzesbestimmungen lesen.
In der Schlüssigkeitsprüfung gelangte das Gericht im Fall J & J Sports Productions, Inc. v. Marlene R. King zum Schluss, dass sich gegenseitig ausschließende Ansprüche nebeneinander behauptet werden dürfen, wenn die Klägerin noch nicht im Beweisausforschungsverfahren, Discovery, ermitteln kann, ob die verletzende Ausstrahlung über einen Kabel- oder Satellitendienst erfolgte und welche Technik zum rechtswidrigen Abzwacken des Signals zum Verkauf im Wirtshaus eingesetzt war.
Für den Beklagtenanwalt wird es richtig peinlich, als das Gericht am 27. August 2014 den Sanktionsantrag der Klägerin wegen der Verwendung des Schriftsatzes von Kollegen aus einem anderen Verfahren prüfte. Nicht einmal Überschriften und Aktenzeichen waren angepasst, doch es entschied:
Defense counsel's submission is probably not counsel's finest moment. On the other hand, lawyers are trained to look backwards as well as forwards, and to research, uncover, and learn from comparable cases. It is not surprising that an attorney would attempt through legal research to identify cases with similar issues and, if appropriate, to advance arguments raised previously by others.
The Court does not condone wholesale copying of the work of others. Nonetheless, plaintiff's request for sanctions is denied.
Das Bundesgericht für Massachusetts machte der Firma in Pine Environment Services LLC v Carson einen Strich durch die Rechnung: Der Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 schütze Rechner, die im zwischenstaatlichen Verkehr, interstate Commerce, aktiv sind. Dafür nutzte die Mitarbeiterin den Laptop, solange sie angestellt war, doch danach verwandte sie ihn nur im Wohnsitzstaat ohne Netzzugang: …the fact that the Laptop was formerly used in interstate commerce does not make the later deletion of files from that Laptop a crime that is interstate in nature. AaO 7.
Das Bundesgericht erklärte sich deshalb am 5. September 2014 für unzuständig. Das unerwartete Ergebnis erklärt die vom Gericht erörterte Rechtsgeschichte: Der Bund wollte den Staaten nicht vorgreifen, sondern den Computermissbrauch auch im staatenübergreifenden Handel verfolgbar machen. Die Firma muss erwägen, nach einzelstaatlichem Recht im einzelstaatlichen Gericht vorzugehen, wenn sie eine Anspruchsgrundlage findet.
Am 5. September 2014 bezeichnete es im Fall Robert Kay v. The Minacs Group (USA), Inc. die Quittung als ein Rätsel, das das Untergericht nicht als Schiedsvertrag oder -klausel hätte akzeptieren dürfen. Die Quittung enthält nicht den Inhalt der der Schiedsbestimmung zugrundeliegenden Arbeitsbedingungen, für die sie anwendbar sein soll. Gilt sie für Diskriminierungsansprüche?
Gilt sie überhaupt nach der Übernahme des Vermögens des früheren Arbeitgebers durch eine neue Gesellschaft, die ihre eigenen Arbeitsbedingungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwandte? Die Quittung wirft nur Fragen auf und beantwortet nichts. Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit begründet kurz, doch lehrreich die Grundsätze der Anforderungen an eine Schiedsklausel, die auch bei der allgemeinen Aufgeschlossenheit der Bundesgerichtsbarkeit gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten sind.
In dem Fall U.S. Hotel and Resort Management, Inc. v. Onity, Inc. entschied der United States District Court for the District of Minnesota am 30. Juli 2014 über eine Schadensersatzklage eines Hotelbetreibers gegen einen Hersteller von Türschlössern. Ein Ingenieur verbreitete im Internet, wie die in den Hotels der Klägerin eingebauten Schlösser mit einfachen Mitteln von jedermann geöffnet werden können. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Schlösser nicht ihrem eigentlichen Zweck, der Verhinderung des Betretens von Unbefugten dienen und verlangte Schadensersatz für den Mehraufwand, den sie für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen hatte, sowie Kompensation für den wirtschaftlichen Minderwert der Schlösser. Die Gegenseite berief sich hingegen darauf, dass die Schlösser voll funktionsfähig seien und es vielmehr eines unbefugten Eingreifens Dritter mit krimineller Absicht bedürfe, um den Verschluss zu überwinden, was ihr nicht zugerechnet werden könne.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Mangel an den Schlössern läge nicht vor, weil die begehrte Schließfunktion einwandfrei funktioniere. Die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, dass das unerlaubte Öffnen durch Dritte tatsächlich und konkret drohe. Die abstrakte Möglichkeit einer Überwindung durch Unbefugte reiche für die Begründung eines Mangels noch nicht aus. Die zusätzlichen Kosten, die der Klägerin entstanden, seien nicht unmittelbar auf die Unsicherheit der Schlösser zurückzuführen, sondern basierten lediglich auf der Angst der Klägerin vor hypothetischen Einbrüchen.
Nach einer Einführung in die von prozessualen Schranken kaum berührte Geschichte der Amicus-Schriftsätze in den USA vermittelt Hilgard einen wertvollen Überblick über die mittlerweile zahllosen Regularien, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen über Vor- und Nachteile der Einmischung Dritter für die Gerichte entwickelten. Er belegt diese mit einem mustergültigen Annex mit Prozessvorschriften und weiterführenden Quellen ebenso wie der Darlegung der divergierenden Gerichtsordnungsziele.
Für den amerikanischen Leser, doch erst recht den im Ausland, ist der Rechtsvergleich mit Amici vor internationalen Organisationen sowie anderen Rechtsordnungen, insbesondere Deutschland, lesenswert. Hilgard zieht aus seiner Erfahrung als Rechtsanwalt in einer amerikanischen Kanzlei in Deutschland wertvolle Folgerungen und zeigt, wie man Amicus Curiae-Konzepte auch im deutschen Recht umsetzen kann. Dafür zieht er beispielhaft verschiedene Prozessinstitute heran, mit denen über andere Mechanismen dieselben Ziele verfolgt werden können. Auch das Buch bereitet eine Freude!
Der Amicus Curiae Brief
Mark C. Hilgard
1. Auflage 2014
ISBN 978-3-7375-0137-8
55. Seiten - 14,80 €
Die Anbieter garantieren verzweifelt, dass ihnen keine Patentverletzungen bekannt sind. Doch wollen sie in Unkenntnis amerikanischen Patentrechts dem US-Kunden keinen Blankoscheck für Schadensersatzforderungen und den Ersatz von möglicherweise noch höheren Prozesskosten erteilen. Nützt ihr gutes Gewissen denn gar nichts?
Im Fall EveryScape, Inc. v. Adobe Systems, Inc. erklärte das Bundesgericht für Massachusetts am 27. August 2014 kurz und klar, wie die Schadensersatzvoraussetzungen für vorsätzliche Verletzungen funktionieren. Neben objektiven Merkmalen muss eine Kenntnis der Verletzungsgefahr bewiesen sein, sonst verliert der Patentinhaber. Außerdem ging das Gericht auf das induced Infringement und contributory Infringement mit laienverständlicher Erklärung der Präzedenzfälle ein. Sie sollten die Furcht gutgläubiger Anbieter aus dem Ausland bei Vertragsverhandlungen in den USA etwas eindämmen.
Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie anders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zusammenschlossen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht ausdrücklich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich autonom um ihr Vertragsrecht, Sachenrecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in anderen Staaten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vorbehalten. Ihre Entscheidungen haben staatsweite Bedeutung.
Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Kolonien und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bundesgerichtsbarkeit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten streiten, können sie deshalb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United States District Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bundesrecht zuständig, beispielsweise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.
Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Entscheidungen stammen in der Regel aus den Bundesgerichten, weil sie im Durchschnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Entscheidungen auch revisionsbezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sammeln wir täglich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirksaufteilung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Seiten zusammengefasst.
Rechtlich ist bemerkenswert, dass das Gericht den Grundsatz des Mitverschuldens, contributory Negligence, anwendet, der die Beteiligung aller Parteien am Unfall an der Seventeenth Street berücksichtigt. Anders als im Recht vieler Staaten führt er im District of Columbia zum Ausschluss der Haftung Mitbeteiligter, wenn der Geschädigte selbst zum Vorfall beitrug - ähnlich wie der Unclean Hands-Grundsatz im Equity-Recht der Common Law-Staaten.
Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt im Fall Stotmeister v. Alion Science and Technology Corp. am 25. August 2014 auch die Abgrenzung des Assumption of Risk-Grundsatzes von contributory Negligence. Im ersten Fall kennt der Geschädigte das Risiko und nimmt es in Kauf. Im zweiten Fall will er die Gefahr nicht in Kauf nehmen, sondern schätzt sie fahrlässig falsch ein und trägt zum Schadenseintritt bei, erörtert die 61-seitige Begründung.
Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Jury spann, sodass der Prozess wiederholt werden musste. Die Beklagte stellte einen Antrag aufgrund der bekannten Tatsachen allein aus Rechtsgründen, das der Richter ohne Mitwirkung der Jury erlassen kann, ein Judgment as a Matter of Law. Der Richter ordnete jedoch den new Trial unter der Bedingung an, dass die Klägerin nicht eine alternative Lösung akzeptierte, das Remittitur.
Mit dem Remittitur würde der Schadensersatz auf $272 Mio. gekappt. Die Klägerin winkte ab. Das Gericht verbot ihr dann, vor dem neuen Geschworenentribunal den Schaden anhand einer hypothetischen Lizenz zu bemessen. Darum ging es schließlich in der Revision, die das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 29. August 2014 beschied. Seine ausführliche Begründung setzt ein bedingtes Remittitur von $356,7 Mio. fest und bestätigt das Hypotheseverbot des Untergerichts.
Under New York law, the implied covenant of good faith and fair dealing provides that neither party to a contract shall do anything which has the effect of destroying or injuring the right of the other party to receive the fruits of the contract. M/A-COM Sec. Corp. v. Galesi, 904 F.2d 134, 136 (2d Cir. 1990).Diese vertragsimmanente Garantie geht von der Vermutung des vertragstreuen Verhaltens aus, die der Kläger widerlegen muss, um einen Anspruch durchzusetzen. Die Vermutung leitet sich sowohl aus der Vertragssprache als auch aus dem Vertragsverhalten in der gegenseitigen Pflichtenerfüllung ab. Eine Verletzung konnte der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 28. August 2014 nicht feststellen.
Die Administrative Dissolution trifft unachtsame Gesellschafter wie ein Natureignis, doch ist es leicht vermeidbar, beispielsweise durch die periodische Gebührenzahlung und Berichtseinreichung, die jeder Staat verlangt. Ohne good Standing kann die Gesellschaft keine Geschäfte außer den zu ihrer Abwicklung notwendigen tätigen, während die Gesellschafter unbeschränkft für das Handeln der Gesellschaft haften: Alles und Nichts in glückloser Verbindung!
Das geschieht nicht selten, doch die konkreten Auswirkungen erörtete das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans in 4 H Construction Corp. v. Superior Boat Works Inc. am 27. August 2014 in einer lesenswerten Begründung. Außerdem erklärte es die Wiedereinsetzung einer gelöschten Gesellschaft nach einzelstaatlichem Recht, die in diesem Fall mit ihrer erhofften Rückwirkung fehlschlug.
Der Fall betrifft einen Vergleich von Medikamenten im Rahmen einer werbenden Informationsveranstaltung eines Pharmaherstellers, in der der vortragende Arzt Eigenschaften des Konkurrenzprodukts falsch darstellte. Schon vor der Klage stellte er eine Aussage richtig und verpflichtete sich später, andere Aussagen richtig vorzutragen. Das reichte dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 26. August 2014, mit einer 24-seitigen Begründung eine Schadensbefürchtung zu verneinen.
Dass eine solche Abtretung nicht unbedingt wirkt und dem so auserkorenen Bundesgericht ein Ermessen verbleibt, entschied das Bundesgericht für den zweiten Bezirk der USA in New York City am 25. August 2014 in AEP-PRI Inc. v. Galtronics Corp. Ltd..
Die Muttergesellschaft vollzog das Assignment, um einen Bezug zum Bundesgericht herzustellen. In den USA gibt es sowohl einzelstaatliche als auch Bundesgerichte. Letztere sind jedoch im Rahmen der Diversity Jurisdiction nur zuständig, wenn der Streitwert 75.000 Dollar übersteigt und die Parteien unterschiedlichen Staaten entstammen. Diesen grenzüberschreitenden Kontext wollte das Unternehmen nutzen, um der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit auszuweichen. Dies ließ das Gericht jedoch nicht zu und stellte fest, dass es einen reellen wirtschaftlichen Bezug zwischen der Tochterfirma und dem Anspruch geben muss. Nach Meinung des Gerichts konnte die Gesellschaft diesen Umstand nicht hinreichend nachweisen und wies die Klage ab.
Die neue Regelung gibt Mobiltelefonkunden und Unlock-Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Alle drei Jahre prüft das Copyright Office, wie mit DMCA-Urheberschutzmechanismen verfahren werden sollte. Es hatte seit 2006 mal mehr, mal weniger Ausnahmen erlaubt. Dieses Oszillieren beendet das Gesetz, das dem Amt auch aufgibt, im nächsten Zyklus zu prüfen, ob die Ausnahmen auf andere drahtlose Geräte ausgedehnt werden sollten.
In der Revision in Chicago gewinnt der Kläger im Fall Deborah Jackson v. Payday Financial LLC vor dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA. Die 42-seitige Begründung vom 22. August 2014 erklärt lesenswert die Fragen der Ermittelbarkeit des anwendbaren Rechts, die es bejaht, und der Verfügbarkeit des gewählten Schiedstribunals, die es verneint.
Die USA sind dafür bekannt, dass die Schwächsten der Gesellschaft gerne einmal vergessen werden. Umso erstaunlicher ist die Errichtung von Problembewältigungsgerichten, welche sich mittlerweile in mehreren Staaten etabliert haben. Was 1989 mit einem Richter in Miami begann, hat sich zu einer anerkannten Methode entwickelt. Eines der wesentlichen Ziele ist es, die Rückfallquote von Straftätern zu verringern und ein besseres Miteinander in der Gesellschaft zu schaffen. Ein weiterer positiver Nebeneffekt ist die Reduzierung der Justizkosten.
Es sieht zunächst einmal so aus, als wäre dies ein ganz gewöhnliches Gericht. Die Angeklagten werden jedoch nicht als solche bezeichnet, sondern als Klienten. Zudem hat der Richter viel mehr Informationen und Hintergrundwissen über den Klienten. Die Problembewältigung steht hier an erster Stelle. Es arbeiten hierbei nicht nur Richter und Anwälte zusammen, sondern auch soziale Einrichtungen und andere Behörden stehen im engen Kontakt miteinander. Dadurch wird die Arbeit dieser Gerichte effektiv und die Rückfallquote sinkt.
In Washington, DC, beeindruckt besonders der Mental Health Community Court. Dieser wird geleitet von Richterin Keary. Das Gericht hilft in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Straftätern, die oftmals an einer psychischen Störung leiden. Aber nicht nur die Behörden müssen sich um das Wohl des Klienten bemühen. Die Klienten dieses Programms müssen hart an sich selbst arbeiten. Sie müssen sich gegebenenfalls in eine Klinik begeben, regelmäßige Drogentests durchführen, sich bei ihrem Arzt vorstellen und auch Selbsthilfegruppen besuchen. Auch gehören Termine vor Gericht zu ihrem Pflichtprogramm. Während dieser Verhandlungen wird das weitere Vorgehen beschlossen und die Richterin erhält einen Eindruck, wie sich der Klient entwickelt. Schließt ein Klient das Programm erfolgreich ab, erhält er ein Diplom und eine Rose. Was den Klienten aber viel wichtiger ist, ist dass sie in einigen Fällen ein geringeres Strafmaß erwartet oder dass die Anklage ganz fallen gelassen wird.
Das Unternehmen hätte in zwei Weisen eine solche Klausel wirksam werden lassen können. Zum Einen hätte ein Ich stimme zu-Häkchen auf der Webseite bestätigen können, dass die Kunden die AGBs lasen und annahmen. Zum Anderen kann ein Link zu den AGBs so deutlich auf der Webseite stehen, dass der Kunde zwangsläufig darauf aufmerksam werden muss. Beides war hier nicht der Fall. Ein Häkchen musste nicht gesetzt werden, und die AGBs waren nicht deutlich markiert. Der Kläger wurde somit nie aufgefordert, den AGBs zuzustimmen und las diese infolgedessen nie.
Auch der Umstand, dass der Kläger mit Webseiten vertraut war, die ihren AGBs nicht durch selbstständiges Anklicken Wirksamkeit verleihen, wie beispielsweise Facebook, LinkedIn, MySpace oder Twitter, half der Beklagten nicht. Es gab laut Gericht keinen Grund zur Annahme, dass auch die Beklagte eine solche Art der Bestätigung der AGBs verwendet. Es folgerte am 18. August 2014, dass die Schiedsklausel nicht vereinbart war und Kunden bindet.
Die Moral der Geschicht ist für Webseitenbetreiber eindeutig: Das Gericht setzt ein Neues Vertragssignal für US-Webseiten. Solange mit Kunden aus Kalifornien zu rechnen ist, ist dieser Revisionsbeschluss auch für Betreiber außerhalb des Westküstenstaats bedeutsam.
Bildung ist eines der Themen, das in keiner politischen Grundsatzrede fehlen darf. Doch bleibt es oft dabei - es wird mehr gesprochen als getan. Ugo Mifsud Bonnici, ehemaliger maltesischer Präsident und Kultusminister, ruft mit seinem neuesten Werk An Introduction to the Law of Education eindringlich dazu auf, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben der Bildung zu beschäftigen. Jedem Bildungspolitiker sei folgendes Zitat aus dem Werk ans Herz gelegt: Man kann nicht das Richtige tun, wenn man nicht weiß, was das Richtige ist und man erfährt, was das Richtige ist, wenn man darüber lernt.
Obwohl sich der Autor im Schwerpunkt mit der Rechtslage in seinem Heimatland Malta befasst, kommt auch der internationale Leser auf seine Kosten. Recht und Bildung haben erst verhältnismäßig spät zu einander gefunden. Nichtsdestotrotz hat das Recht der Bildung viele Wurzeln und länderübergreifende gemeinsame Nenner. In einer intelligenten Mischung aus histoshy;rischer und philosophischer Herleitung fächert der Autor auf, welchen Einfluss auf Bildung Staat, Kirche und Eltern nahmen und nehmen, welch elementare Rolle der Sprache als Medium zukommt und wo Lehrer und Lehrende ihren Platz finden. Zwischen Aristoteles und Kant nimmt der Autor Bezug auf Verfassungen und Gerichtsentscheidungen vieler Länder, darunter auch Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie auf Rechtsprechung internationaler Gerichte. Er zeigt auf, wo sich historisch Unterschiede ergaben, die bis in die heutige Rechtswirklichkeit fortwirken und wo internationale Abkommen, ausgehend von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die Schaffung gemeinsamer Standards anstreben. Der Autor legt einen regionalen Schwerpunkt auf Regelwerke in Europa, insbesondere des Europarates, für dessen Venedig Kommission zum Thema Demokratie durch Recht er seit 2002 tätig war. In Anlehnung an diese Tätigkeit endet der Autor mit einem passionierten Plädoyer für eine fundiertere Ausbildung im nationalen, europäischen und internationalen Recht für jedermann als Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft.
Ohne Frage ist die Lektüre dieses Werkes ein Muss für Lehrende sowie Politiker und Juristen im Bildungssektor. Es ist jedoch alles andere als trockende Bestandsaufnahme und Analyse. Der Leser wird ganz nebenbei in die maltesische und europäische Geschichte entführt und trifft auf die großen Denker und Staatsmänner der jeweiligen Zeit. Lesenswert!
An Introduction to the Law of Education
Dr. Ugo Mifsud Bonnici
1. Aufl. 2013
ISBN: 9789990945751
400 Seiten - €25,00
Dies gilt für die Neuauflage des Handbuchs Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement noch mehr, weil die Herausgeber Heussen und Pischel ihr Werk qualitativ ausgebaut haben. Zusätzlich zu den bisherigen Kapiteln zum Thema Verhandeln im Ausland kommen zwei weitere Länder hinzu.
Verhandlungen und Vertragsgestaltung sind schon im rein deutschen Kontext nicht problemlos. Es verwundert daher nicht, dass ohne fachkundige Anleitung die Verhandlung mit internationalen Partnern leicht aus dem Ruder läuft und die eine oder andere schlaflose Nacht verursacht. Das Handbuch bietet dem begleitenden Anwalt fachkundige Beratung in allen Stadien der Vertragsverhandlung und -verwaltung, von der Planung über den Entwurf, die Verhandlung und die Durchführung bis abschließend zum Controlling des Endergebnisses.
Das Handbuch leitet mit allgemeinen Kapiteln unter besonderer Hervorhebung von Austausch- und Gesellschaftsverträgen ein. Weiterführend vermitteln weitere Autoren interessante Einblicke und einen Leitfaden zur Gestaltung von Verträgen verschiedener Länder. Die Autoren sind ausnahmslos Experten für Verhandlungen in und mit den jeweiligen Rechtsordnungen. Schon die vorherige Ausgabe glänzte mit Wissenswertem zu den grossen Volkswirtschaften China, Russland, Brasilien und den USA. Leuchtet es bei den ersten dreien auf den ersten Blick ein, dass sich Geschäftsmann und Anwalt mit Sprache und Gepflogenheiten konfrontiert sehen, die ganz anders sind als zu Hause, scheinen uns die USA schon besser bekannt und vertraut. Nicht zuletzt Filme und Englischunterricht nähren den Glauben, genau zu wissen, was auf einen zukommt. Nach der Lektüre dieses Kapitels ist jedoch klar: es ist alles ganz anders! Auf amüsante, aber dennoch informative Art und Weise räumt der Autor mit den Vorurteilen auf.
Um neben der interkulturellen auch der sprachlichen Kompetenz auf die Sprünge zu helfen, bietet die Neuauflage ein Kapitel zum Vertragsenglisch. Zusätzlich kann die vierte Auflage nun auch mit Kapiteln zu den für Deutschland immer interessanter werdenden Märkten Indien und Türkei aufwarten.
Das Handbuch überzeugt durch seinen strukturierten Aufbau. Es liefert eine einheitliche und überschaubare Grundstruktur sowie ein standardisiertes Aufbausystem für Verträge. Viele Checklisten, Formulierungsvorschläge und Beispiele runden dies ab.
Daneben werden praxisnahe Tipps zur optimalen Vertragsverhandlung von Verhandlungsprofis zum Verhandeln im Ausland gegeben. Auch nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen ist die Arbeit des Vertragsanwaltes nicht beendet. Dafür liefert das Kapitel zum Qualitätsmanagement von Vertragsprojekten einen Leitfaden.
Der Teil Kochinke, Verhandeln in den USA überzeugt sowohl inhaltlich als auch durch seinen erfrischenden Stil. Mit kleinen Aufhängern, bei denen sich der Leser das eine oder andere mal bei dem Gedanken ertappt Ja, diese Vorurteile hätte ich auch gehabt, räumt der Autor mit ihnen auf und erklärt die wesentlichen Probleme und ihre Vermeidung. So kann sich beispielsweise in den USA ein Vertrag aus mehreren Schriftstücken zusammensetzen. Dabei ist der Begriff der Schriftstücke durchaus weit gefasst, denn es kann sich beispielsweise auch um Facebooknachrichten handeln. Dies ist ein Umstand, an den sich der deutsche Praktiker erst einmal gewöhnen muss. Und wer denkt in Deutschland beim Verhandeln schon an das Beweisausforschungsverfahren Discovery! Auch wird zurecht darauf hingewiesen, dass die USA nicht gleich die USA sind und dass die Menschen im Osten ein anderes Verhalten an den Tag legen als die Bewohner an der Westküste und im Landesinneren. Wer diese regionalen Verhaltens- und Wesensunterschiede beachtet und ein Gespür dafür entwickeln kann, dem ist schon viel geholfen, und er bringt die richtigen Fähigkeiten mit, eine erfolgreiche Vertragsabwicklung durchzuführen.
Insgesamt setzt sich die Qualität der Vorauflagen auch in der vierten Auflage fort, und wird durch die oben beschriebenen Punkte gesichert und erweitert. Das Handbuch vereinfacht die Kommunikation und die Verhandlungen selbst, was kostbare Zeit und Nerven sparen kann und den Anwender vor bösen Überraschungen bewahrt:
Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement
Prof. Dr. Benno Heussen, Dr. Gerhard Pischel, LLM.
4. Auflage 2014
Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln
Auf den Antrag des Klägers, der sein Anwaltshonorar einklagt, auf ein Versäumnisurteil beschloss es am 15. August 2014 mit lesenswerter 16-seitiger Begründung, dass es das festgestellte Versäumnis nicht aufheben würde, jedoch auch das Urteil nicht erlassen würde. Einerseits ist nicht erkennbar, dass die Deutschen sich verteidigen wollen, andererseits wünschen sie die Verweisung nach Deutschland ohne sie richtig zu beantragen, und schließlich hat der Kläger seine Ansprüche unzureichend begründet.
Im Fall Law Office G.A. Lambert v. Davidoff erhalten die Beklagten eine letzte Gelegenheit, sich richtig zu verteidigen, während der Kläger seine Belege nachreichen und einen neuen Antrag auf Erlass eines Urteils stellen darf. Mit so viel Geduld darf man in der Regel nicht rechnen.
Am 14. August 2014 verkündete das Bundesgericht der Hauptstadt eine unter zwei Aspekten wichtige Abweisung im Fall Diag Human v. Czech Republic-Ministry of Health. Nach der Konvention besitzt das Gericht keine sachliche Zuständigkeit, weil der zugrundeliegende Streit keinen gewerblichen Charakter, wie aufgrund einer Vertragsbeziehung, zeigte. Eine rechtswidrige Einwirkung in die Vertragsbeziehungen Dritter reicht nicht.
Staatsimmunitätsrechtlich konnte das Gericht auch keine subject-matter jurisdiction feststellen. Das Ministerium fällt unter die Staatendefinition des Foreign Sovereign Immunities Act. der ausschließlich diese Zuständigkeit begründen kann. Grundsätzlich sind Staaten immun, doch die gesetzlichen Ausnahmen bestätigen die Regel. Das Gericht prüfte sie und konnte keine anwendbare Ausnahme finden.
Doch hatte er nicht mit dem Ehrgeiz des Nachahmers gerechnet, der kurz darauf über andere Firmen seines ihm eng verbundenen Firmenreichs teilweise in denselben Stätten und meist mit minimaler Abwandlung immer mehr Plagiate herstellte, die er gut zu vermarkten wusste, während er stets das Geld zur teuren Verteidigung von Prozessen fand.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati empfiehlt sich schon wegen der klaren Darstellung des Plagiatsvergleichs mit dem Original und seiner rechtlichen Würdigung. Zudem ist es lesenswert, weil es sorgfältig die Voraussetzungen für die Verfolgung des ursprünglich nichtbeklagten Inhabers des Unternehmens nach dem ersten Prozess behandelt, dessen gesamtes Firmenmosaik schließlich wegen der Missachtung des Verbots dem Verbot unterworfen wird.
Der Kläger behauptete, Bestechungshandlungen seines Arbeitgebers aufgedeckt zu haben und beanspruchte den Whistleblower-Schutz des Dodd-Frank Act, 15 USC §78u‐6(h)(1). Er verlor, weil das Bundesgericht erster Instanz das Gesetz mangels ausdrücklicher Extraterritorialitätsregelung für einen rein ausländischen Sachverhalt - Bestechung in China und Nordkorea, Aufdeckung in China und schließlich Kündigung in China, - als unanwendbar bezeichnete.
In der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erlebte er die zweite Niederlage: Die Klage entbehre jeden Bezugs zu den USA. Nur die vom Kläger nach seiner Kündigung vorgenommene Vorfallsmeldung an das Börsenaufsichtsamt SEC in Washington, DC, berühre die USA. Das Gesetz sei auf ausländische Sachverhalte unanwendbar, erklärte das Gericht:
• [I]t is a longstanding principle of American law that legislation of Congress, unless a contrary intent appears, is meant to apply only within the territorial jurisdiction of the United States. …
• The presumption that [w]hen a statute gives no clear indication of an extraterritorial application, it has none, Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S. Ct. 1659, 1664 (2013). …
• We will thus look for a 'clear' and 'affirmative indication' that a statute applies to conduct occurring outside the territorial jurisdiction of the United States before concluding that the presumption has been overcome. AaO 7, 8, Fundstellen teilweise ausgelassen.
In Chicago entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Jianfei Xu v. Bunge Argibusiness Singapore Pte. Ltd. wegen verspäteter Intervention am 13. August 2014 gegen ihn. Lieferverträge, die er im Namen seines Arbeitgebers unterzeichnet hatte und später kündigte, enthalten die Schiedsklausel. Das Schiedsgericht erließ ein Verfügungsverbot gegen die Firma, das die Schiedsklägerin nach der New Yorker Konvention in Chicago in den USA auch für ein Konto des Managers anerkennen ließ.
Als der Manager die Bank informierte, dass das Konto ihm, nicht der Firma gehöre, beantragte die Bank die Verbotsaufhebung, die das Gericht ablehnte. Jedoch lud das Gericht den Manager ein, im Verfahren in Chicago oder London zu intervenieren. Doch erst sechs Jahre nach dem Urteil, das auch in sein Konto vollstreckte, meldete er sich mit einer Urteilsanfechtung in Chicago. Der United States Court of Appeals beschied ihn mit einer lesenswerten, doch kurzen Begründung, die sein Vertrauen in die amerikanische Gerichtsbarkeit würdigt, jedoch als überstrapaziert bezeichnet.
Das Bundesgericht der Hauptstadt löste am 12. August 2014 diese Frage im Fall Compton v. Sorority Inc.. Die Uni haftet nicht wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Vertragsbeziehung zwischen Dritten, weil die Studentinnen noch nicht in die Verbindung aufgenommen waren. Auch der Schwesternbund hafter nicht wegen Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit und der Zufügung emotionaler Schäden.
Der Nachahmer hatte nach seinem Abschied vom klagenden Pfeilwurfverein eine namensgleiche Firma gegründet, Domainnamen ihrer Firmierung erworben und Pfeilwurfvereine angeschrieben, dass seine Firma zukünftig für Pfeilwurffragen zuständig sei. In San Francisco stellte das Gericht am 11. August 2014 fest:
• Der Verein sei aktivlegimiert, obwohl er einmal als Gesellschaft gegründet worden war und später diese Form wegen Nichtzahlung von Handelsregistergebühren verlor.Die Präzedenzwirkung der 24-seitigen Begründung vom United States Court of Appeals for the Ninth Circuit empfiehlt sich daher nicht nur in Fällen, die die Verletzung von nichteingetragenen Common Law-Marken und Trade Dress-Aufmachungen betreffen, sondern auch solche mit Fragen zur Markeninhaberschaft durch Vereine und Gesellschaften, die ihre Eintragung verlieren.
• Selbst wenn die Marke des Vereins nicht im Bundesmarkenregister eingetragen war, genieße sie den Schutz des Bundesmarkenrechts im Lanham Act nach 15 USC §1125.
• Die Vereinsmarkenrechte sind markengeeignet.
• Die Vereinsmarke sei durch die vom Imitator getroffenen Schritte durch eine Verwechslungsgefahr verletzt.
• Das untere Bundesgericht habe rechtmäßig den Vereinsantrag auf eine Unterlassung dieser Schritte sowie die Aufgabe der Domains und Firmierung durch eine Unterlassungsverfügung angewiesen.
Der zugrundeliegende Prozess findet in Texas statt und ist gegen die Patentverwerterin gerichtet, die ebenfalls Beweise haben dürfte. Das Beweiserzwingungsverfahren aufgrund eines Antrags, Motion to compel Compliance with a Third Party Subpoena, erfolgte vor dem Bundesgericht in Kansas, wo die Zeugin sitzt. Der Beschluss vom 8. August 2014 in Sasol North America, Inc. et al v. GTLpetrol LLC erklärt lesenswert die Grundsätze der Beweisbeschaffung im Discovery-Verfahren. Jede Partei kann die Gegenseite zur umfassenden - und meist kostspieligen - Beweisvorlage veranlassen. Auch Zeugen unterliegen dem Beweiszwang, aber das Gericht in Kansas beschränkt sie auf Beweise, die nicht bei der Gegenpartei zu finden sind.
Aber denkt auch jemand an die Kosten? So ein Schriftsatz ist teuer. Bestimmt müssen beide Parteien mit je 50000 Dollar rechnen. Die Amicus Curiae-Schriftsätze unbeteiligter Interessierter kosten wohl dasselbe. Und nicht wegen der 50 Ausfertigungen, die jeder einreichen muss. Ein US-Prozess ist verdammt teuer.
Noch steht in den Sternen, ob es überhaupt zur En Banc-Überprüfung kommt. Diese Entscheidung behält sich der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit noch vor. Immerhin hat er schon gestattet, dass Geheimvergleichsunterlagen versiegelt eingereicht werden dürfen, damit den Parteien kein Schaden geschieht.
Am 8. August 2014 verkündete das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis einen weitreichenden, lesenswerten Revisionsbeschluss, der die neuere Entscheidung des Supreme Court der USA im Fall Lexmark Int'l, Inc. v. Static Control Components, Inc. umsetzt.
Der Oberste Gerichtshof in Washington hatte entschieden, dass nicht nur Wettbewerber den Lanham Act-Anspruch geltend machen dürfen. Im Fall Syngenta Seeds, Inc. v. Bunge North America, Inc. wandte der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit diesen Präzedenzfall an, indem er der Biotech-Firma gestattete, diesen Anspruch gegen den beklagten Nichtwettbewerber zu verfolgen.
Der Trade Dress-Anspruch war im Untergericht erfolgreich. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati hob das Urteil jedoch am 7. August 2014 auf, weil Produkt-Trade Dress und Marken voneinander zu unterscheiden sind. Die Unterschiede zwischen altem und neuem Produkt sind vom Vergleich gedeckt, der der Beklagten eine Lizenz erteilte, ohne Gewicht und Größe einzugrenzen. Die Entscheidung ist empfehlenswert für Hersteller, die in den USA keinen Gebrauchsmusterschutz wie in Europa erwerben können.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati bestätigte und erläuterte dieses Ergebnis im Fall Volunteer Energy Services, Inc. v. Option Energy, LLC ausführlich. Einerseits genießt der Lieferant den Schutz, den der Vertreter bestritt, als er gewonnene Kunden während der Vertragslaufzeit einem Konkurrenten zuordnete. Dazu musste das Gericht die vertragliche Wettbewerbsklausel auslegen, die so unklar formuliert war, dass sie nur den nachvertraglichen Wettbewerb deutlich regelte.
Ihre Verletzung begründet einen Schadensersatzanspruch des Lieferanten in Höhe des entgangenen Gewinns. Doch berechtigt sie nicht zu weiterem Schadensersatz wegen der unerlaubten Handlung, Tort, der rechtswidrigen Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten. Tort und Contract schließen sich in der Regel gegenseitig aus. Zudem urteilte das Gericht am 6. August 2014, dass der Vertreter seine vorenthaltenen Kommissionen nach dem einzelstaatlichen Schutzgesetz von Michigan in dreifacher Höhe einklagen durfte.
Arbeitsrecht ist wie Vertragsrecht primär einzelstaatliches Recht und lässt sich deshalb nicht USA-weit über einen Kamm scheren. Die bundesrechtliche FLSA-Komponente setzt Mindeststandards in Verbindung mit beispielsweise dem Minimum Wage Act des District of Columbia und ermöglicht die Klage eines Arbeitnehmers im eigenen Namen und dem der gleichbetroffenen Kollegen.
Beispielhaft ist der Beschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 1. August 2014 im Fall Bonilla v. Red Bean System Inc. auf die Klage des Klägers und seiner proposed Collective dem Studium empfohlen. Der Kläger beklagt einen Wochenlohn von $625 bei einer Arbeitszeit von nominal 40 und effektiv 60 Stunden. Als non-exempt Employee steht ihm eine Überstundenvergütung zu. Das Gericht stellt fest, dass an die Schlüssigkeit dieses Klagetyps geringere Ansprüche gestellt werden als an eine Sammelklage und andere Klagen und dass der Kläger den Prozess trotz der Rügen der Arbeitgeberin fortsetzen darf.
Ein Großkunde bestellte solche Ware und nahm sie unter Verweis auf seine neuen Webseiten-AGB nicht ab, sodass der Hersteller klagte. Dieser gewann, obwohl der Kunde den Hersteller schriftlich aufgefordert hatte, seine Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen.
Im Fall The Grandoe Corporation v. Gander Mountain Company entschied auch das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 1. August 2014 gegen den Kunden, obwohl Webseiten-AGB nicht grundsätzlich unwirksam sind und auch in getrennte Verträge einbezogen werden dürfen. Es zog dazu unter anderem die Parol Evidence Rule des Vertragsrechts, nicht des Beweisrechts - Law of Evidence -, heran.
Am 1. August 2014 verlor er auch im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Im Fall Citigroup Global Markets Inc. v. Abbar erklärte es, warum der Zugang auf die Kunden der nach dem jeweiligen Ortsrecht zugelassenen Bank mit anwendbaren Bankverträgen beschränkt ist. Dieser Kunde hatte mit der Niederlassung in London kontrahiert, die dem Recht von England und Wales unterliegt und keine FINRA-Schiedsklausel vorsieht.
Die Eigentümer bestanden hingegen auf den Vertragslaufzeiten ohne Verlängerung und gewannen im Bundesgericht, da die Bohrfirmen vertikal ohne Hochdruck bohren durften, aber nicht wollten. Die Revision entdeckte nun ein Patt, das das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nicht lösen kann.
Im Fall Beardslee v. Inflection Energy, LLC legte deshalb der United States Court of Appeals for the Second Circuit die Rechtsfrage am 31. Juli 2014 dem höchsten staatlichen Gericht von New York vor. Vertrags- und Sachenrecht sind Staatsrecht, nicht Bundesrecht, und wenn ein Präzedenzfall fehlt, muss der Staat dafür sorgen.
Aufgrund des spanischen Ermittlungsverfahren ersuchte nämlich eine dort einbezogene Partei ein US-Gericht um Beistand zur Beweisbeschaffung in den USA. Als Beweisbesitzer gelten Vertrauensanwälte Spaniens in New York City.
Die anwendbaren Regeln erörterte am 30. Juli 2014 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA. Nebenher prüfte es die Definition ausländischer Staaten für Immunitätszwecke des Foreign Sovereign Immunities Act und befand: Anwälte sind keine Staaten im Sinne des Gesetzes!
Der Werberechtsfall Merck Eprova AG v. Gnosis S.p.A. zeigt diese Konstellation auf. Neben $526.994,13 Schadensersatz gewann die Klägerin auch eine Kostenerstattung von mehr als $2 Mio. im Streit um rechtswidrige Werbung und Beihilfe zu solcher.
Im Revisionsverfahren musste das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City allerdings weit ausholen, um das Urteil der ersten Instanz zu bejahen. Auf 46 Seiten erklärte es am 29. Juli 2014, dass unter bestimmten Umständen Vermutungen zugunsten des nach dem Lanham Act-Bundesmarkengesetzes verletzten Klägers greifen. Es setzte damit einen wichtigen Präzedenzfall:
We conclude that where, as here, the parties operate in the context of a two‐player market and literal falsity and deliberate deception have been proved, it is appropriate to utilize legal presumptions of consumer confusion and injury for the purposes of finding liability in a false advertising case brought under the Lanham Act. We further hold that in a case where willful deception is proved, a presumption of injury may be used to award a plaintiff damages in the form of defendant's profits, and may, in circumstances such as those present here, warrant enhanced damages. AaO 4.
Der Federal Arbitration Act erlaubt nur unter sehr strengen Voraussetzungen die Überprüfung eines Schiedsspruches vor staatlichen Gerichten. Von den Vorteilen des Schiedsverfahrens - schnell, vertraulich, eigene Auswahl der Schiedsrichter - ist ab diesem Moment nicht mehr viel übrig. Die Parteien begehen dann den Rechtsweg auch gerne weiter, wenn die Entscheidung des staatlichen Gerichts ebenso in Ungnade fällt wie die des Schiedsgerichts.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks sah sich in diesem Zusammenhang am 25. Juli 2014 in Murchison Capital Partners LP v. Nuance Communications Inc. mit der Frage konfrontiert, ob die vom staatlichen Gericht getroffene Entscheidung der Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht der Berufung fähig ist. Sie ist es nicht. Das Eingangsgericht hatte auf einen Antrag zur Klarstellung eines Schiedsspruchs betreffend eines angeblichen Verstoßes gegen einen Fusionsvertrag den Streit an das Schiedsgericht zurück verwiesen, jedoch ohne den Schiedsspruch vorher aufzuheben. Das Berufungsgericht sah darin im Gegensatz zu einer Aufhebung und Zurückverweisung oder Bestätigung eines Schiedsspruchs keine endgültige gerichtliche Entscheidung.
Als die Kalifornier Geschäfte mit einem Kunden abschlossen, den auch die Iowaner im Blick hatten, folgte im Gericht von Iowa eine Klage wegen der Verletzung der Wettbewerbsklausel. Sie wurde im Fall Fastpath, Inc. v. Arbela Technologies Corp. am 25. Juli 2014 wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction abgewiesen, da nur die Iowaner Beziehungen zum Forum unterhielten. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis entschied ebenfalls für die Kalifornier.
Ohne Gerichtsstandsklausel konnte der Vertrag die Beklagten nicht der Gerichtsbarkeit in Iowa unterwerfen. Die Rechtswahlklausel entfaltet diese Wirkung nicht. Emails und Telefonate nach Iowa können Indizien für eine Unterwerfung durch andere Akte enthalten, doch stellen sie nicht selbst eine Unterwerfung unter die Gerichte in Iowa dar. Der Vertrag entfaltete auch keine Wirkungen in Iowa. Daher fehlen die Minimalbeziehungen zum Forumstaat, die der Rechtstaatlichkeitsgrundsatz der Bundesverfassung erfordert.
Am 25. Juli 2014 erklärte in Atlanta das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA ein neues Gesetz in Florida zum Schutz der Privatsphäre von Waffenbesitzern vor medizischem Personal für verfassungsvereinbar. Das Verbot stelle keinen unzumutbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Ärzte dar, die sich bei einem Fehler immer noch auf ihre Rechte berufen dürften.
Die Mediziner dürften aber nicht schon vorab durch eine Gesetzesaufhebung die überwiegenden Rechte der Patienten beeinträchtigen, entschied es in seiner 161-seitigen Begründung. Ärztliche Bedenken zur Waffensicherheit oder -gefährlichkeit im Verhältnis zu ihrem Eid, Patientendaten vertraulich zu behandeln, überzeugten das Gericht nicht.
Nach dieser Vorschrift muss ein Bundesgericht seine Zuständigkeit annehmen, wenn eine Partei aus den USA und die andere aus dem Ausland stammt. Doch wann ist verschieden verschieden genung? Reicht bei einer natürlichen Person der Blick in den Pass, stellt sich die Feststellung der Staatszugehörigkeit bei Unternehmen komplizierter dar.
Nach ständiger Rechtsprechung wird zwischen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit - die also im eigenen Namen Verträge schließen, klagen und verklagt werden können - und solchen, für die ausschließlich die hinter der Gesellschaft stehenden Personen tätig werden und haften, unterschieden. Im amerikanischen Recht hat die Corporation eigene Rechtspersönlichkeit und eine oder zwei Staatsangehörigkeiten, nämlich die des Gründungs- und die des Sitzstaates. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit können beliebig viele Staatsangehörigkeiten tragen, da die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters oder Anteilseigners eine Rolle spielt.
In beiden Entscheidungen stellte sich für das Gericht die Frage der Einordnung der ausländischen Gesellschaften in eine der beiden Kategorien. In BouMatic LLC v. Idento Operations BVklagte eine amerikanische Limited Liability Corporation gegen eine niederländische Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheid, der das Gericht problemfrei Ähnlichkeit mit einer Corporation attestierte und damit auf die Staatszugehörigkeit des Unternehmens selbst abstellte. Das Gericht nahm deshalb die sachliche Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit an.
In Fellowes Inc. v. Changzhou Xinrui Fellowes Office Equipment Co. Ltd.hatten die Parteien übereinstimmend erklärt, es handle sich bei der Beklagten um eine nach chinesischem Recht gegründete LLC, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Einer der Kapitalgeber der LLC allerdings besaß genau wie die Klägerin die amerikanische Staatszugehörigkeit. Damit war die notwendige völlige Verschiedenheit der Staatenzugehörigkeit gerade nicht gegeben, und das Gericht erklärte sich nach 28 USC §1332(a)(2) für unzuständig.
Chancen, ins bevorzugte Bundesgericht zu gelangen, bestehen also dann, wenn nach Auffassung des Gerichts eine ausländische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Partei ist oder wenn sich nach detaillierter Auklärung der Staatszugehörigkeit der Gesellschafter und Anteilseigner überhaupt keine Übereinstimmung der Staatsangehörigkeiten ergibt. Anderenfalls landet man je nach Fall im weniger attraktiven einzelstaatlichen Gericht.
Wegen der Immunität der Beklagten wies das Untergericht die Schadensersatzklage wegen Verletzung der Bürgerrechte des Anhalters nach 42 USC §1983 ab. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis gelangte nach seiner Prüfung in Gladden v. Richbourg am 23. Juli 2014 zum selben Ergebnis und verfasste eine 14-seitige Begründung, die dem an Amtshaftung und Bürgerrechten interessierten Juristen empfohlen wird. Ihre Hauptaussage lautet:
The defense of qualified immunity shields government officials from most tort suits. More specifically, government officials performing discretionary functions generally are shielded from liability for civil damages insofar as their conduct does not violate clearly established statutory or constitutional rights of which a reasonable person would have known. Harlow v. Fitzgerald, 457 U.S. 800, 818 (1982). There is no dispute here that the officers were performing a discretionary function when they transported Gladden to the county line. Thus, Gladden can prevail against the officers only if they violated his clearly established constitutional rights.
Der Kläger ist ein kleiner Bergungsverein, der freiwillig und unentgeltlich mit Hilfe von Drohnen Vermisste sucht und rettet. Im Februar 2014 setzte die FAA den Rettungsaktionen ein vorläufiges Ende. Der Beamte untersagte den Einsatz der Drohnen unter Hinweis auf das Bundesluftfahrtrecht, für das sie gerade Durchführungsbestimmungen und Richtlinien erarbeitet.
Die darauf folgende Klage wurde zwar abgewiesen, paradoxerweise aber mit Erfolg für den Kläger. Das Gericht erklärte sich unter Berufung auf Safe Extensions, Inc. v. FAA, 509 F.3d 593, 598 (D.C.Cir. 2007), CSI Aviation Servs., Inc. v. Department of Transportation, 637 F.3d 408, 412-14 (D.C. Cir. 2011), und Independent Equip. Dealers Ass'n v. EPA, 372 F.3d 420, 427 (D.C. Cir. 2004), für unzuständig, da die EMail der Luftfahrbehörde keine rechtsverbindliche Unterlassungsanordnung sei, über die es entscheiden könne. Dazu wäre notwendig gewesen, dass die EMail den Abschluss des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses darstellt und eine rechtliche Konsequenz anordnet. Hingegen hatte das Amt nach Auffassung des Gerichts dem Kläger lediglich mitgeteilt, was es nach geltendem Recht von ihm erwartete. Diese Interpretation mag ihm zwar nicht gefallen, gerichtlich für rechtsfehlerhaft erklären lassen kann er sie jedoch nicht - aber befolgen muss er sie auch nicht. Der Beschluss bleibt sieben Tage unveröffentlicht, doch ist er hier verlinkt.
Allein deswegen ist die ausführliche Abweisungsbegründung des Bundesberufungsgerichts im fünften Bezirk der USA vom 21. Juli 2014 im Fall Glenn v. Imperial Palace of Mississippi LLC lehrreich. Das Gericht untersucht das Verhältnis von Common Law-Präzedenzfällen zum Gesetzesrecht sowie den Leitlinien des Restatement of Torts.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco erließ den Beschluss, nachdem es nach seinem ersten Beschluss vom 31. März 2014 weitere Stellungnahmen von Freunden des Gerichts, unbeteiligten Amici Curiae, zur Kenntnis nahm. Der Fall hatte weltweit Wellen geschlagen, weil er mit dem Attentat auf die amerikanische Botschaft in Bengazi und Unruhen in arabischen Staaten in Verbindung gebracht wurde.
Die Schauspielerin hatte für drei Tage Filmaufnahmen $500 erhalten, doch dann festgestellt, dass die Aufnahmen in einem anderen Film als dem ihr angebotenen erschienen. Dieser Film legte ihr fremde Worte in den Mund, die zu einer ernstzunehmenden Fatwa-Todesdrohung gegen sie führten. Das Gericht bestätigte ihr ein Urheberrecht an ihrem Auftritt, während der Filmmacher die Grenzen seiner Lizenz übertrat und eine Todesgefahr glaubhaft dargelegt war.
Im Fall USA v. Future Tech International Inc. erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 18.July 2014 lesenswert, dass die Rechtsnachfolgerin zu Recht einen Anspruch behaupten darf, dass der Staat die Sicherheit in Höhe der ausgeurteilten Strafe dem Crime Victims Fund zukommen lassen darf, und dass die vor dem Urteil aufgelaufenen Zinsen dem Vertreter der Firma zugesprochen werden.
Die Buckyballs bestehen aus kleinen, hoch magnetischen Kugeln, die es erlauben, den Ball beliebig zu verformen. Kinder verschluckten diese Kugeln, was zu teils schweren Verletzungen führte. Obwohl die Sicherheitshinweise der Buckyballs unzureichenderweise nicht deutlich machten, dass die Bälle nicht als Kinderspielzeug taugten, weigerte sich der inzwischen nicht mehr bestehende Hersteller, die Bälle zurückzurufen und die Käufer zu entschädigen.
Im Rahmen der nun ausgehandelten Rückrufvereinbarung bestand das Amt auf einer persönlichen Haftung des früheren Geschäftsführers des Herstellers. Craig Zucker muss $370.000 für die Entschädigung der Verbraucher zur Verfügung stellen. Diese Art persönlicher Haftung ist neu für Produktrückruffälle, und es bleibt abzuwarten, ob sie der Besonderheit des Falles geschuldet ist oder eine neue Strategie des Amtes darstellt.
Im Untergericht hatte ihre Klage auf Ablehnung ihrer Investition in amerikanischen Windfarmen vom CFIUS-Prüfgremium verloren. In der Revision gewannen sie in Ralls Corp. v. Committee on Foreign Investment einen für Auslandsinvestoren gewaltigen Sieg: Gegen das Rechtstaatlichkeitsgebot der Verfassung verstoße eine Klagabweisung wegen Unschlüssigkeit des behaupteten Anspruchs auf gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des CFIUS-Beschlusses.
Die Klägerin besitzt Marken- und Urheberrechte für ihre Wort- und Bildmarke sowie ihr Uhrenziffernblatt. Der erste Prozess betraf bereits Markenansprüche und unlauteren Wettbewerb der Beklagten.
Das Gericht entschied am 15. Juli 2014, dass ein rechtskräftig beendetes Verfahren eine neue Klage wegen vergleichbarer späterer Verletzungen grundsätzlich nicht verbietet, soweit nicht der alte Sachverhalt vollständig Gegenstand des neuen Verfahrens sein soll. Dann stehe nämlich einer neuen Klage die Rechtskraft des Vergleichs nicht entgegen. Andernfalls müsste die Klägerin nach einem Vergleich jeden neuen Verstoß durch die Beklagte ohne Rechtsschutz hinnehmen.
Doch wies das Gericht die Klage aus einem anderem Grund ab. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, welches neue Beklagtenverhalten eine Marken- und Urheberrechtsverletzung begründe. Sie könne weder einen Markenverstoß, eine falsche Ursprungsbezeichnung, unerlaubte Einflussnahme, unlauteren Wettbewerb noch eine Urheberrechtsverletzung nach dem Erstverfahren substantiiert belegen. Das Gericht wies auch den Antrag der Klägerin ab, ihre Klage zu ergänzen. Die Klägerin habe nicht erklärt, dass ihre Ergänzung den Schlüssigkeitsmangel heile.
Wehrpass, Hakenkreuz gelöscht. Bild vergrößern.
Eine Bekannte des US-Soldaten wendet sich verzweifelt an einen Anwalt, weil er die Familie des Deutschen nicht ausmachen kann. Die Referendare erkunden pro bono die Rechtslage: Hindernisse bestehen wegen des Hakenkreuzes. Positiver sind Datenschutz- und allgemeines Persönlichkeitsrecht. Doch selbst wenn die Familie gefunden werden könnte, darf ihr der Wehrpass nach Deutschland gesandt werden? Wird sie je erfahren, wie, wo, wann ihr Sohn als Soldat starb?
Pointe: Der suchende Soldat hatte den Pass Nazimemorabilia-Händlern abgekauft, um ihn den Angehörigen zu geben und dem ihm unwürdig erscheinenden Handel ein Ende zu setzen.
Die Revision des Falls Martin Levy v. Hans Schmidt vor dem Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA betrifft die Frage, welche Beweise die Geschworenen benötigen, um den entgangenen Gewinn zur Bemessung des Schadensersatzes zu ermitteln. Die 17-seitige Urteilsbegründung vom 14. Juli 2014 legt die Anforderungen an die Beweislast dar und subsumiert lesenswert. Solange die Jury eine rationale Basis für ihr Ergebnis hat, bleibt das Urteil auf der Grundlage des Geschworenenspruchs, Verdict, erhalten.
Der Bürger versteht, dass gerade in Washington auch der höchste Politiker gelegentlich strafrechtlich untersucht werden und nicht nur zivilrechtlich vertreten oder öffentlichrechtlich beraten werden muss. Ein Jurist darf als Organ der Rechtspflege nicht der Handlanger der Politiker sein, doch die Versuchung ist groß, nicht unbedingt dem Chef in die Quere zu kommen.
Daher ist die Wahl des obersten Juristen aus hiesiger Perspektive ein geeignetes Mittel, seine Unabhängigkeit in der Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken. Mehrere Frauen und Männer haben bereits ihre Kandidatur verkündet.
Um ihn streiten sich Firmen aus Bermuda und Holland über zuständige Behörden der USA, der Niederlande und Großbritanniens, die ihrerseits mit der UN-Institution International Telecommunication Union zusammenwirken. Diese bestimmen, wer wo wann und wielange seinen Satelliten hinhängen darf. Um Fristen zu gewinnen, werden auch mal Satelliten vorübergehend hin- oder hergeschoben.
Die 22-seitige Begründung des Bundesberufungsgerichts der Hauptstadt vom 12. Juli 2014 führt lesenswert ins Recht der Weltraumverkehrsordnung ein. Kein Karl May-Roman, doch interessant geschrieben!`
Der Kläger im Fall Commissions Import Export S.A. v. Republic of the Congo argumentiert hingegen, dass die längere, noch nicht verstrichene Frist des Gesetzes am Prozessort Washington, DC, über die Anerkennung ausländischer Urteile gilt und nicht von der Bundesregelung präkludiert wird.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts der US-Hauptstadt vom 11. Juli 2014 ist vor allem wegen ihrer gründlichen Darlegung von Teil 2 des FAA bedeutsam, der die Rolle des Bundesgesetzes nach der Übereinkunft im internationalen Wirtschaftsverkehr behandelt. Der Staat verliert.
Im Prozess The Royalty Network Inc. v. Carl Harris ignorierten Kläger aus dem Musikgeschäft diese Vorschrift. Sie klagten im Bundesgericht, nicht einem Staatsgericht. Sie behaupten, dass der Beklagte sie mit der Erstellung einer Webseite über ihre Firma und seine ehemalige Beraterstellung diffamiert. Am 10. Juli 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gegen den Beklagten mit einer lesenswerten Begründung, die die verfassungsrechtlichen, staatlichen und prozessualen Belange abwägt.
Im System der parallelen Gerichtsbarkeiten von Bund und Einzelstaaten mit jeweils vollständigen Rechtszügen wenden die Bundesgerichte das Prozessrecht des Bundes auch dann an, wenn der Fall keine Fragen des Bundesrechts aufwirft, sondern das Bundesgericht lediglich wegen der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten zuständig ist, diversity Jurisdiction. Nach Abwägung der Merkmale des Supreme Court-Präzedenzfalls Hanna v. Plumer, 380 U.S. 460, 465 (1965), bestimmt das Gericht, dass die Prozessregel von Georgia anders als diejenigen anderen Staatenrechts mit Bundesprozessrecht unvereinbar ist.
Da sie anders als das Patentrecht Ideen ohne Offenlegung, ohne Anmeldung und zeitlich unbegrenzt schützen, sind NDAs oft der bevorzugte Weg zum Schutz von Ideen. Doch können sie auch Werke, die Urheberrecht unterfallen, und alles andere schützen, was geheim gehalten werden kann. Geheim bleibt es auch beim Verkauf oder der Lizenzierung, solange der Geheimnisempfänger vertraglich zum Schutz verpflichtet wird.
Das Urteil vom 9. Juli 2014 im Fall Sarkissian Mason, Inc. v. Enterprise Holdings, Inc. illustriert den Schutz nach dem Uniform Trade Secret Act, der in den meisten US-Staaten, doch vor allem nicht in New York, gilt. Hier verklagte ein Webseitensystemhersteller eine Automietfirma wegen der Benutzung eines QR-Code-Konzeptes zur Verlinkung auf eine Webseite. Das Konzept sah er als Geheimnis an. Allerdings erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass nach dem anwendbaren Recht von Missouri gar kein Geheimnis vorliegen kann, wenn alle Elemente des Konzepts öffentlich bekannt sind.
Mit anderen Worten: Gesellschaften haben wie natürliche Personen ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Religionsbewusstsein, das sie von der Beachtung bestimmter Gesetze befreit.
Dies gilt zumindest für nichtbörsennotierte Unternehmen mit einer Verwaltung, die ihre Religionseinstellung den Mitarbeitern aufdrängt. Das Urteil mit seinen 95-seitigen Begründungen bietet viel Stoff für vertiefte Analysen.
Am 7. Juli 2014 entschied das Bundesgericht der US-Hauptstadt jedoch gegen ihn. Der Leser merkt schon in der Sachverhaltsdarstellung, dass die Vorstellungen des Klägers von sich, seiner App, Apples Entscheidung und vom ersten Verfassungszusatz kaum den Kreis rationaler Einschätzungen berühren.
Ein justiziabler Anspruch ist der Klage nicht zu entnehmen. Ein Verfassungsverstoß wegen des Ausstoßens einer religiös orientierten App kann nicht gegen ein Unternehmen behauptet werden, da der Religions- und Meinungsfreiheitsschutz den Bürger nur vor dem Staat schützt. Wenig überraschend verliert der Kläger auch seine Klage gegen die Zeugen Jehovas, die ihn und seine Software nicht respektieren.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond entschied gegen die Firma. Seine wegweisende Begründung führt aus, dass die Supreme Court-Entscheidung zur Eingrenzung der Anwendung dieses Gesetzes bei Auslandsbezug im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co., 133 S.Ct. 1659 (2013), nicht den Anspruch gegen eine amerikanische Firma verbietet, die neben dem Verteidigungsministerium als Auftragnehmerin des Innenministeriums der USA im Krieg Aufgaben auf eine Weise wahrnimmt, die die Genfer Übereinkommen und die Vorgaben der Exekutive und Legislative verletzt.
Das Untergericht muss unter anderem weiter prüfen, wie umfangreich die Verbindungen zwischen den Folterern im Irak und dem Management in den USA waren, welches laufend in die Vertragserfüllung mit dem Department of the Interior eingebunden war. Der 48-seitige Beschluss vom 30. Juni 2014 klärt lediglich, dass die Zuständigkeit eines US-Gerichts nicht durch das Fallrecht ausgeschlossen ist. Sie ist ebenso weiter zu prüfen wie die Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzklage.
Der Fall Vazquez-Robles v. CommoLoCo, Inc. produzierte ein Millionenurteil, das wegen einer Zustellung an einen abgelösten, noch beim Handelsregister eingetragenen R.A., nichtig war. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston legte am 27. Juni 2014 die Rolle des R.A. sorgfältig dar, nachdem das Untergericht eine eidliche Versicherung, Affidavit, mit falschen Folgerungen verband.
Die beklagte Herstellerin und die Gerichte, zuletzt das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, akzeptierten diesen Test nicht als Beweis der Fehlerhaftigkeit. Die Klägerin hatte ausgesagt, dass sie die Leiter sorgsam von einem Platz zum anderen schob und mit ihrem 140-Pfund-Gewicht vorsichtig bestieg.
Der Gutachter führte hingegen künstlich eine Spannung der Beine herbei, die dem normalen Aufstellen und Verschieben fremd ist. Er produzierte mit seinen 205 Pfund Gewicht einen Fall durch Rütteln. Das hat mit dem Vorgang nichts zu tun: Das Gutachten simuliert nicht den Unfall, sondern eine fallfremde Hypothese. Damit ist es unverwertbar.
Die Beklagte zahlte keine Lizenzgebühren an Sender, weil die Nutzer, nicht die Beklagte, die Übertragung veranlassten, nicht die Beklagte, siehe Wieder Weltuntergang im Copyright.
Der klagende Sender kassiert von Kabel- und Satellitenfirmen hohe Gebühren für sein Angebot und sieht den Dienst der Beklagten als Umgehung des Weitersendungs- und Aufführungsrechts von Kabelnetzbetreibern an. Der Cloud-Speicher der Beklagten wirke als öffentliche Aufführung. Daher sei die Beklagte ein Rundfunk-Unternehmen im Sinne des Copyright Act.
Juristisch spitzte sich der Fall auf die Frage zu, ob die von der Beklagten bereitgestellten individuellen Videostreams eine öffentliche oder eine private Aufführung sind. Der Supreme Court erklärte, dass die Beklagte nicht einfach ein Gerät vertreibe, sondern einen Dienst anbiete. Die billigen Streams stellen eine öffentliche Aufführung gemäß 17 USC §106 dar. Die Beklagte sei nicht anders als Kabelanbieter zu behandeln, sodass sie Lizenzgebühren schulde.
Beobachter befürchten, dass das Gericht die Entwicklung von Cloud-Diensten abschreckt. Die Richter sahen diese Gefahr mehrheitlich nicht. Die Beklagte sei etwas gänzlich anderes als die existierenden Cloud-Dienste. Fremde Inhalte würden ohne Einwilligung der Rechteinhaber vertrieben. Andere Cloud-Dienste verschafften hingegen ihren Kunden Zugang zu eigenem Inhalt.
Der Oberste Bundesgerichtshof der USA lehnte in Riley v. California die Argumente ab, das Handy sei Waffen oder Zigarettenschachteln vergleichbar, die Ausnahmen wegen Gefährlichkeit oder Beweisverlust gestatten. Solche Ausnahmen gelten aufgrund von Rechtsgüterabwäungen. Beim Mobiltelefon muss die Abwägung fast immer zugunsten der Privatsphäre ausfallen.
Selbst wenn das Gerät als Waffe gegen Polizisten eingesetzt würde, ist die Sichtung der Daten, die bei 90 Prozent der Bürger fast alle Lebensaspekte vieler Jahre erfassen, nicht notwendig. Ohne einfachen Zugriff auf die Daten verliert die Polizei eine Möglichkeit zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten. Dieses Ergebnis wird jedoch von der Verfassung mit dem Durchsuchungsbeschlusserfordernis hingenommen. Das Gericht berücksichtigt, dass im digitalen Zeitalter auch die Anforderung eines Warrant schneller und einfacher wurde. Nur in außergewöhnlichen Fällen ist der Warrant verzichtbar.
Konkret ging es um den Anteil von Granatapfelsaft in einem Saftmischgetränk. Die Beklagte verwendet für diesen Saft ein Etikett, auf dem die Worte Pomegranate Blueberry hervorgehoben werden. Doch der Saft enthält nur 0,3% Granatapfelsaft und 0,2% Heidelbeersaft, während das Etikett einen Hinweis darauf enthält, dass der Saft eine aromatisierte Mischung aus 5 Säften ist. Die Klägerin verklagte die Beklagte wegen der Verletzung des Lanham Acts durch unlauteren Wettbewerb wegen irreführender Werbung oder Kennzeichnung. Die Beklagte behauptete, dass die Kennzeichnung der Saftmischung durch das Lebensmittelgesetz, Federal Food, Drug and Cosmetic Act geregelt sei. Der FDCA verbietet die falsche Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich irreführender Beschreibungen. Die FDA hat eine Reihe von Bestimmungen in Bezug auf Saftmischungen erlassen. Eine Bestimmung betrifft Saftmischungen, auf deren Etikett nicht alle Säfte genannt werden, aus denen die Mischung besteht, sondern nur einige dieser Säfte, die aber nicht überwiegend in der Mischung enthalten sind. Dies soll dann zulässig sein, wenn das Etikett einen Hinweis darauf enthält, dass der genannte Saft als Geschmack oder Aromastoff enthalten ist. Die unterinstanzlichen Gerichte entschieden zugunsten der Klägerin, dass die Kennzeichnung von Saftmischungen allein den Bestimmungen des FDCA und damit nicht denen des Lanham Act unterliege, da der FDCA die Anwendung des Lanham Act ausschließe. Diese Argumentation hätte weitreichende Folgen, weil ein Verstoß gegen den FDCA nicht durch private Unternehmen, sondern nur durch den Staat verfolgt werden kann, während der Lanham Act auch private Klagen zulässt.
Der Supreme Court wies diese Argumentation zurück. Der privatrechtliche Lanham Act sowie der öffentlich-rechtliche FDCA sollen sich ergänzende Gesetze sein, weshalb keiner von beiden die Geltung des jeweils anderen ausschließe. Der Supreme Court hob folglich die Klageabweisung auf und verwies die Sache zur Entscheidung nach dem Lanham Act zurück.
Die Warranties bieten ein Beispiel. Sie rühren aus Verträgen, Gesetzen und Fallrecht her und führen gelegentlich zu einer Nachbesserung, doch meist wegen behaupteter Vertragsverletzung zum Schadensersatz, sofern vertraglich nicht eine andere Lösung gilt, wie beispielsweise Rücknahme oder Austausch von Sachen. Bei Waren kann man hoffen, dass ein Modellgesetz wie der Uniform Commercial Code mit seiner Vierjahresfrist ins anwendbare Recht des Staates umgesetzt wurde, das auf den Anspruch nach dem Binnen-IPR der US-Staaten, Conflicts of Laws, anwendbar ist.
In jedem einzelnen Fall muss man erkunden, welches Statute of Limitations gilt, ob die Discovery Rule von der Gerichtsbarkeit angewandt wird und wie lange das Statute of Repose läuft. Ersteres regelt die Verjährungsfrist, die Rule den Fristbeginn ab Entdeckung oder Transaktion und letzteres die Präklusionsfrist, die acht, zehn oder auch 16 Jahre dauert. Landesweite Übersichten, wie sie von Institutionen und auch Kanzleien ohne Gewähr veröffentlicht werden, sind auf ihre Aktualität und Vollständigkeit anhand der Gesetze und Präzedenzfälle zu prüfen.
Man verzeiht, dass die Justices ihre Zahlen am 20. Juni 2014 nicht gleich ins Internet stellten - darum kümmerte sich die Organisation, die die Transparenzforderung betrieb: Coalition for Court Transparency. Neben Mieteinnahmen weisen die Erklärungen der Richter in Washington, DC, Einkünfte aus Vorträgen, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen sowie Reisekostenzuschüsse aus.
Der in Washington ansässige Beklagte hatte versprochen, im ausländischen Prozess auf Vorlandung zu erscheinen. Der Beweishilfeantrag wurde deshalb zuerst abgelehnt. Das Bundesgericht entschied jedoch schließlich mit einer lehrreichen Begründung, dass der Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen wird, sondern without Prejudice: Wenn der Beklagte sich nicht an sein Wort hält, darf der Antrag erneut gestellt werden.
Diese Möglichkeit passt zum weitgehenden Ermessen, dass den Gerichten bei einem Beweishilfeantrag zur Vernehmung von Personen in den USA und zu ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten zusteht.
Die Banken bereichern sich und lassen selbst dem gewieften und sorgfältigen Kunden kaum eine Chance, Sondergebühren zu vermeiden. Arme, Studenten und in Banksachen Unerfahrene sind gewohnt, von Banken abgezockt zu werden. Europäer hingegen beklagen sich, wenn ihre Überweisungen in die USA fehlschlagen oder irgendwo zu Abzügen vor der Gutschrift in den USA führen, die ihnen niemand erklären kann. $40 für die Gutschrift einer Überweisung ist noch billig. Man ist ja dankbar, dass die Bank das Geld nach einem Wire Transfer überhaupt findet, siehe auch Geld aus den USA.
$30 für die Überziehung eines Kontos, auf dem Schecks eingereicht, doch noch nicht gutgeschrieben sind, ist fast geschenkt. In obigen Fall geht ein Unternehmer gegen das Gebaren der Banken vor; er hat bereits einmal vor dem Supreme Court in Washington gewonnen. Jetzt geht das Verfahren bei den Untergerichten weiter. Seine Sammelklage muss er aufgeben, aber individuell darf er weitermachen. Der Leser des Beschlusses vom 17. Juni 2014 erfährt beispielsweise, dass die beklagte Bank weder ihren Kunden noch den Zweigstellen die geltenden Gebühren mitteilte.
Im Beweisverfahren musste sie auf dem zentralen Mainframe-Server, zu dem keine Zweistelle Zugang erhält, Suchabfragen programmieren, um sich selbst über ihre eigenen Praktiken schlau zu machen.
In Sarah Jones v. Dirty World Entertainment legte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati den Communications Decency Act am 16. Juni 2014 so aus, dass der Internetdienst Dirty World wegen des Haftungsprivilegs nicht als Verfasser und Herausgeber beurteilt werden darf und somit nicht haftet. Die Lehrerin muss sich an die Berichterstatter wenden, die der Anbieter allerdings anonymisiert.
Der Streit geht auf Intifada-Aufrufe bei Facebook zurück, die Klayman und auch Israel erbosten. Auf ihren Zuruf löschte Facebook die Aufrufe erst mit einiger Verspätung. Klayman verlangt deshalb eine Milliarde Dollar Schadensersatz und ein Unterlassungsurteil. Das Untergericht konnte keine unerlaubte Handlung feststellen, die den Schutz von Internetanbietern nach dem Communications Decency Act durchbricht. Dem stimmte das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt zu:
As relevant here, the Act defines a protected interactive computer service as any information service, system, or access software provider that provides or enables computer access by multiple users to a computer server, including specifically a service or system that provides access to the Internet[.] 47 USC §230(f)(2). An information content provider, in turn, is defined as any person or entity that is responsible, in whole or in part, for the creation or development of information provided through the Internet or any other interactive computer service. Id. §230(f)(3).Der als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnete United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit subsumierte und erkannte, dass Facebook als Information Service Provider nicht für den von Dritten eingestellten Inhalt verantwortlich sein kann. Dasselbe gilt für Mark Zuckerberg, erklärt es. Das Thema der schadensersatzbehafteten unerlaubten Handlung durch spätes Löschen musste es daher gar nicht angehen. Klaymans Behauptung, dass Facebook löschen kann, wenn es will, geht ins Leere, weil der Kongress dafür keine Ausnahme in die Haftungsausnahme geschrieben hatte.
Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis dringt er im Fall Duncan v. American Greetings Co. nicht durch. Die Gefahr der Arbeit ist dem Auftragnehmer bekannt, und der Auftraggeber durfte sich auf dessen Fachkenntnis und Sorgfalt verlassen, ohne wegen der Gefahr einer gesteigerter Sorgfalts- und Aufklärungspflicht zu unterliegen. Der Beschluss vom 12. Juni 2014 erklärt die rechtlichen Grundlagen leicht nachvollziehbar auch für nichtamerikanische Juristen.
In einer 7:2 Entscheidung hielt das Gericht fest, dass die einzelstaatlichen Präklusionsbestimmungen, das Statute of Repose, nicht durch die in 3 USC §9658 des US-Bundesumwelthaftungsgesetzes, Federal Comprehensive Environmental Response, Compensation and Liability Act, enthaltene Verjährungsfrist, die Statute of Limitations, ausgeschlossen werden.
Die Präklusionsregelung in North Carolina verhindert, dass Geschädigte deliktsrechtliche Ansprüche, die auf Schäden beruhen, die 10 Jahre nach dem behaupteten Umweltverschmutzungsakt geschehen sind, gerichtlich geltend machen.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger wegen Schäden geklagt, die durch Schadstoffe aus einer Fabrikanlage der Beklagten entstanden sind. Diese hatte die Anlage bereits 24 Jahre vor der Schadenskenntnis verkauft. Mit seinem Beschluss setzte das Gericht der strengen Umwelthaftung klarere zeitliche Grenzen.
Der Hathi-Fall und der Google-Fall sind bereits in Kommunikation & Recht unter Licht in der Grauzone: Google Books, KUR 2014, 15, samt der ausführlichen Darstellung der Vorausetzungen von Fair Use nach 17 USC §107 beschrieben. Beide Untergerichte überschlugen sich fast im Lob für die transformierende Wirkung der Digitalisierung. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City geht jedoch diese Merkmale vorsichtiger an:
Transformierung durch Steigerung des Wertes für Leser reicht nicht. Zudem bezeichnet es als wichtigstes Merkmal, den Ersatz von Werken zu vermeiden, der das Urheberrecht aushöhlt und wirtschaftlich entwertet. Die Wortsuche ist eine Errungenschaft, die den Verfassern nichts nimmt. Die dazu notwendige Gesamtkopie eines Werkes sprengt nicht den Rahmen der Notwendigkeit. Ebenso sind die Kopien auf vier Servern nicht exzessiv. Weiter ersetzt die aufrufbare Wortliste, wie eine Rezension mit Zitaten, nicht die Werke selbst, sodass kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Nach einer Darstellung, dass die Verwendung sowohl der maschinenlesbaren als auch der Vollbild-Scans einen Fair Use beim Einsatz für Lesebehinderte bedeutet, schließt der United States Court of Appeals for the Second Circuit seine Erörterung mit zwei Feststellungen ab:
1) Die Digitalfassungen mit dem Zweck des Erhalts und Schutzes von Büchern sind nicht eindeutig ein Fair Use und müssen im Untergericht anhand der Beweiserhebung und -würdigung weiter geprüft werden.
2) Die Methodik der Identifizierung verwaister Werke und ihre Verwendung können im Einzelfall mit Fair Use vereinbar sein, doch ist angesichts ihrer eingestellten Verwendung durch die Bibliotheken der Streitfall noch nicht entscheidungsreif.
Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte am 9. Juni 2014 die Grundsätze von Vernehmungen im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens, Discovery, auch unter der besonderen Schranken, die vor der Vernehmung von Ministern stehen. Im Fall Sherrod v. Breitbart fällt das Urteil zugunsten der Vernehmung aus, da der Minister direkt am Rücktritt beteiligt war. Von seiner Aussage darf mehr und Relevanteres erwartet werden als aus seinen Presseerklärungen bekannt ist.
Im Fall Limelight Networks Inc. v. Akamai Technologies Inc. entschied der Gerichtshof am 2. Juni 2014 gleichzeitig gegen die Patentinhaberin und das landesweit zuständige Patentrevisionsgericht in Washington, DC, den United States Court of Appeals for the Federal Circuit, das die Lehre von der Teilbarkeit propagiert hatte.
Der Revisionsbeschluss vom 29. Mai 2014 des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA in New Orleans zeigt anschaulich, welche Beweise und Folgerungen bei der Verletzung von Urheberrechten und Geschäftsgeheimnissen für Software gelten. Interessant ist auch, dass die Vernichtung von Beweisen im Beweisabschnitt des Prozesses nicht bewiesen ist, sondern lediglich das Defragmentieren der Festplatten im kritischen Zeitpunkt. Das Gericht durfte die Zeugen anweisen, dies als Indiz für eine rechtswidrige und belastende Datenvernichtungsabsicht zu bewerten.
Vicarious Liability ist der Schlüssel zum Erfolg der klagenden Verwertungsgesellschaft, schrieb am 6. Juni 2014 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati. Der Partner konnte über seine Kontrolle der Gesellschaft die Verletzung unterbinden; zudem profitierte er über die Ltd. an der rechtswidrigen Aufführung von Werken Dritter. Das ist nicht einmal eine Frage der Durchgriffshaftung, piercing the corporate Veil.
Die lehrreiche Entscheidung vom 5. Juni 2014 stammt vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Sie legt den Sachverhalt dar und beurteilt dann lesenswert einen untergerichtlich abgeschlossenen Vergleich, den der Beklagte anfocht, während die Firma ihn durchzusetzen suchte. Das Gericht beschließt, dass einige untergerichtliche Sanktionen gegen den Beklagten wegen mangelnder Vollstreckungszuständigkeit unwirksam sind.
Die bereits existierenden Stromnetze seien noch nicht auf den Transport der erneuerbaren Energien ausgelegt, erläutert Kment. Für die Energiewende bedarf es daher einer Weiterentwicklung vorhandener Netze. Die Frage, auf welcher Grundlage Netzbetreiber ihre Ausbaumaßnahmen besser organisieren können, beantwortet der Augsburger Professor im German American Law Journal - Articles Edition: Dies hängt entscheidend davon ab, welches Netzvorhaben verwirklicht werden soll. Größere Netzvorhaben können beispielsweise auf dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz basieren, auf dem Energiewirtschaftsgesetzund auch auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzuführen sein. Andere Vorhaben sind jetzt schon auf Grundlage des Energieleitungsausbaugesetzes festgelegt.
Knemt sieht den derzeitigen Ausbaufortschritt kritisch. Der rapide Ausbau der Übertragungsnetze hängt seiner Meinung nach nämlich von unterschiedlichen Faktoren ab: Zum einen ist ein leistungsfähiges gesetzliches Rahmenwerk erforderlich, das den privaten Versorgungsnetzbetreiber in die Lage versetzt, klare und rechtssichere Vorgaben umzusetzen und so den gewünschten Netzausbau zu sichern. Gleichzeitig müssen die zuständigen Genehmigungsbehörden eindeutige rechtliche Grundlagen besitzen, um den Einzelfall zu beurteilen. Als weiterer Baustein kommt auch eine angemessene Behandlung aller in den Planungsprozess Einbezogener hinzu.
Wichtig ist die Öffentlichkeit, weil die Realisierung von Infrastrukturgroßprojekten nicht gegen den ihren Willen verwirklicht werden kann. Die Hauptaufgabe beim Netzausbau wird daher darin liegen, die Öffentlichkeit vom Nutzen des Netzausbaus zu überzeugen. Schließlich stellt der Ausbau der Energieübertragungsnetze eine Herausforderung auch für die Netzbetreiber dar, die teilweise scheinbar an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßen und Unterstützung benötigen.
Iranisches Recht sei anwendbar, hatte das Untergericht entschieden, und die Klägerin hatte deshalb einen Vergütungserstattungsantrag gestellt, den ihr die in den USA geltende American Role of Costs verboten hätte, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme gälte. Dann beantragte sie die Erstattung des nach US-Maßstäben berechneten Honorars.
Das Gericht legte bloß, wie die Klägerin das Untergericht mit einem widersprüchlichen Vortrag zum überhöhten Kostenbeschluss bewegte. Es erklärte dann die Grundsätze der Kostenerstattung bei Anwendung ausländischen Rechts. In diesem Fall gilt die iranische Honorartabelle zur Berechnung der Anwaltsvergütung für einen Fall, der iranischem Recht unterliegt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erstreckt sich also nicht nur auf materielle Fragen, sondern auch die Kostenregel, wobei allerdings ansonsten das amerikanische Gericht sein eigenes Prozessrecht anwendet.
Der Fall Commercial Resource Group, LLC v. The J.M. Smucker Company illustriert diese Regeln. Ein gewerblicher Mieter verpasste die Kündigungsfrist um wenige Tage, weil er die Vermieterin zuerst unter ihrer alten Anschrift und erst später unter der aktuellen anschrieb. Muss er die Miete ein Jahr länger zahlen, weil die Vertragsbeendigung eine Option darstellt und alle Optionsbedingungen stets strikt zu beachten sind?
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in St. Louis entschied am 30. Mai 2014 gegen den Mieter: Vertragsrechtlich liegt eine Verletzung wegen Fristversäumnis vor. Es erörterte dieses Ergebnis lehrbuchartig. Allerdings fand es einen Ansatz für eine andere Lösung, den das Untergericht prüfen muss: equitable Relief wegen einer Unausgewogenheit des Ergebnisses und zur Vermeidung einer etwaigen Härte.
Als Schadensersatz bot sie $1.237.683,44 an, wovon das Gericht den Klägeranwälten $215.000 zusprach. Es ordnete dann an, die Geschädigten zu unterrichten, dass sie ihre Ansprüche schriftlich und ihre Gegenvorstellungen persönlich anmelden könnten. Die Revision entschied am 28. Mai 2014.
Ein Geschädigter protestierte: Der Anwaltsanteil sei zu hoch, und das persönliche Erscheinen verletze den Rechtsstaatsgrundsatz. Die Revision gab ihm nur im letzten Punkt recht und erließ eine laienverständliche Begründung, die sich auch als Einführung in Recht und Praktiken von Sammelklagen eignen. Die benannten Kläger erhalten für ihre Initiative ein paar Tausend Dollar, die Mitglieder der Geschädigtenklasse etwas Ersatz, und die Anwälte einen Betrag, der unter den beantragten $246.206,25 für Honorar und Auslagen liegt.
Der die Subpoena anfechtende Antrag wurde am 30. Mai 2014 vom Bundesgericht der Hauptstadt mit dem Gebot abgelehnt, dass die Rechte Israels im New Yorker Prozess verfolgt werden dürfen. Das Gericht in Washington mischt sich nicht in den Prozess ein, und Israel muss sein Argument, Staatsgeheimnisse schützen zu dürfen, dort vortragen.
Die Beschlussbegründung im Fall Wultz v. Bank of China macht den komplexen Sachverhalt verständlich, der von einer zwischenzeitlichen Zivilprozessordnungsänderung und der Frage überlagert wird, ob die Unterrichtung eines Staates über die Vernehmung seines Beamten im fremden Staaten per EMail zulässig und ausreichend ist.
Das Gericht kritisierte den groben Rechtsmissbrauch und erklärte ihr von Juristen gesteuertes Geschäftsmodell für verwerflich. Die Firma suchte gezielt nach Informationen und IP-Adressen von Nutzern, die über einen BitTorrent-Filesharing-Dienst Filme herunterluden. Die Subpoena wurde verworfen, weil nur wenige betroffene Nutzern im Gerichtsbezirk wohnen. Auch für diese sei das Beweisangebot unzureichend. Die Firma hätte ohne finanziellen Aufwand mit Geolocation-Diensten die vermeintlichen Nutzer mit Hilfe der IP-Adressen ziemlich genau lokalisieren können, doch darauf verzichtet.
Die lesenswerte Entscheidung wird als vernichtender Schlag gegen die rechtliche Stütze des Urheberrechtsjäger-Geschäftsmodells, dem Copyright Troll Business Model, gewertet. Sie schreckt nämlich ungerechtfertigte Urheberrechtsverletzungsklagen gegen eine hohe Anzahl von Internetnutzern ab, die durch kostspielige und in diesem Fall peinliche Prozesse geschliffen und ohne klare Rechtsgrundlage zu Ausgleichszahlungen zwischen $2,000 und $4,000 gedrängt werden. Den Trolls gehe es bei Gerichtsverfahren nicht um die berechtigte Durchsetzung von Interessen, sondern verfolgten ein profitables Geschäft, das auf Drohstrategien und Einschüchterungstaktiken beruht.
Einer der drei Richter betonte in seiner Begründung, dass die Rechtsordnung fair und effizient ausgestaltet sei. Allerdings gebe es immer wieder Individuen, die sie für sittenwidrige Interessen missbrauchen. Mit dieser Klage habe die Klägerin das Beweisausforschungsverfahren, den Discovery Process, missbraucht. Die Entscheidung soll diesen - hier von bereits zu Sanktionen verdammten Juristen erdachten - Bestrebungen einen Riegel vorschieben.
In Petrella v. Metro-Goldwyn-Mayer Inc. erklärte das Gericht, dass Laches, Verwirkung, nicht gilt, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin auszuschließen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, des Copyright Act-Statute of Limitations, entstanden sind.
Die 6:3-Entscheidung besagt, dass Laches das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen können, wenn ein gesetzliches Statute of Limitations existiert. Der Gesetzgeber hatte auf zwei Fristen abgestellt: Die Copyright-Laufzeit, welche Jahrzehnte läuft, und die Verjährungsfrist in 17 USC §507b, der Klägern während dieser langen Laufzeit rückwirkend drei Jahre vom Zeitpunkt der Klageerhebung Rechtsschutz gewährt. Weil der gesetzgebende Kongress die entsprechenden Verjährungsfristen im Copyright Act festgelegt hat, sind Laches unanwendbar. Sie können andere fristgerechte Maßnahmen nicht ausschließen.
Laches ist eine Verteidigungseinrede aus der Equity-Rechtsprechung, die zum Common Law wie Feuer zum Wasser steht. Mit ihr sind Ansprüche im Equity-Recht zu Fall zu bringen, wenn der Gesetzgeber keine Verjährungsfristen festgelegt hat. Laches sind notwendig, um Ungerechtigkeiten, die möglicherweise daraus resultieren, dass Rechtsvorschriften nicht jeden Einzelfall strikt regeln, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls - ähnlich dem deutschen Treu und Glauben-Grundsatz - zu korrigieren. Dieser Ausnahmefall könnte beispielsweise eintreten, wenn der Kläger grundlos nach erheblicher Verzögerung wegen einer Copyright-Verletzung klagt und so die Schutzposition des Beklagten gefährdet.
Das Supreme Court formulierte, dass Laches eine rein lückenfüllende Funktion und keine das Gesetz aushebelnde Funktion besitze. Einzelne Gerichte, die anders entschieden, verstießen daher gegen die bezweckte Einheitlichkeit, die der Kongress mit 17 USC § 507b anstrebt.
Heute wirft die Entscheidung zum Verhältnis von Laches zu Gesetzen mit Verjährungsfristen viele Fragen auf. So setzt der Patent Act für Schadensersatzansprüche eine Verjährungsfrist von sechs Jahren, während der United States Court of Appeals for the Federal Circuit neben dem weißen Haus meint, dass Laches Schadensersatzansprüche, die während dieser Frist entstanden sind, vernichtet.
Wenig überraschend ist für Schiedsrechtler das Ergebnis im ersten Berufungsgericht Kaliforniens vom 15. Mai 2014. Anders als das Untergericht sieht es den Vertrag als wirksame Vereinbarung der Zuständigkeitswahl an. Dazu erörtert das Gericht in seiner 20-seitigen Begründung lesenswert den Federal Arbitration Act, 9 USC §2, den California Arbitration Act, §1280 Code Civ. Proc., und das einzelstaatliche Delegationsvertragspräzedenzfallrecht: Die Delegation Clause ist klar und nicht sittenwidrig.
Verhandeln in den USA heißt das Kapitel für deutsche Leser, die das allseits gepriesene Heussen Standardwerk Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement lesen. Die neue Auflage erscheint mit dem Mitherausgeber Gerhard Pischel, der kürzlich auch Vertragsenglisch für Management und Berater veröffentliche, das in keiner international ausgerichteten Kanzlei fehlen sollte. Das USA-Kapitel behandelt zahlreiche Vertragsessentialia, die in den USA anders als in Deutschland wirken, und räumt mit Vorurteilen auf, die Deutsche dazu führen, Themen anzusprechen, die in den USA keine sind, um keine vermeidbaren Konzessionen zu verschenken.
In Wegerichs Business Laws of Germany führt das Kapitel Business Negotiations englischsprachige Leser in die Gemeinsamkeiten deutscher und amerikanischer Rechtsgeschichte ein, um ihnen dann die vielfältigen Juristentypen vorzustellen und sie mit rechtlichen Eigenheiten in Deutschland vertraut zu machen. Sie sollten sich mit den Vorzügen deutschen Rechts vertraut machen - so der billigen und zuverlässigen Rechtsfindung -, um vielleicht zu entdecken, dass sie ganz unamerikanisch auch einmal eine vertragliche Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts treffen sollten.
Wer sich diese teuren, in Kürze neu erscheinenden Werke nicht zulegen kann, sondern gratis schnuppern will, findet kurze Darstellungen zum amerikanischen Recht in der Fluglektüre, beispielsweise Der US-Prozess oder Der amerikanische Vertrag Planen - Verhandeln - Schreiben mit jeweils unter 20 Seiten.
Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall Gericke v. Begin klärte am 23. Mai 2014 beide Parteien auf. Das Grundrecht besteht eindeutig nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung, und ein Eingriff muss gut begründet und eng gefasst sein. Andererseits darf die Polizei bei ihrer gefährlichen Arbeit auch Fotografen und Filmkünstler vom Platz verweisen, wenn ihre Arbeit gestört wird.
Die Polizisten durften die Klägerin ohne Platzverweis oder Filmverbot nicht wegen behaupteter rechtswidriger Tonaufnahmen nach dem Gesetz von New Hampshire, N.H. Rev. Stat. Ann. § 265:4 et seq., festnehmen. Ihr Eingriff rechtfertigt die Klage wegen rechtswidriger staatlicher Vergeltung - in der Form der Festnahme - bei der Ausübung eines Grundrechts. Die Fakten müssen nun im Untergericht weiter erforscht und dann subsumiert werden.
Welche Gedanken mag sich die Jury gemacht haben, fragt das zweite Berufungsgericht Kaliforniens in ausgiebiger Prüfung am 22. Mai 2014 im Fall David v. Hernandez. Fahrlässig ja, aber verantwortlich nein: Hätte des Untergericht den Geschworenenspruch nicht auf Klägerantrag verwerfen und die Subsumtion einer neuen Jury übertragen müssen?
Nach dem Verdikt hat der Richter fünf Optionen; siehe Verfahren nach Jury-Entscheidung. Nur eine führt zum Urteil. Der New Trial mit einer neuen Jury ist das Thema dieser lesenswerten Revisionsbegründung. Das Gericht entscheidet, dass die Jury zwingend zum Ergebnis gelangen musste, dass der Lasterfahrer Verantwortung trägt, um im nächsten Schritt eine Verschuldens- und Haftungsaufteilung zu klären. Das geht jetzt nur im neuen Prozess.
Der Platzverwalter hatte besondere Winterdienstanstrengungen unternommen, um Besucher vor Gefahren zu schützen. Dass bei minimalem Schneefall Gefahren andauern, gehört zur Lebenserfahrung, die die üblichen Gefahren des Lebens, the normal Hazards of Life, bei dem belässt, der nicht selbst umsichtig zur eigenen Gefahrenvermeidung beiträgt.
Ein wichtiger Grund ist, dass die Spenderdaten bereits im Internet veröffentlicht sind: Was einmal dort ist, lässt sich nicht wegwischen! Bei aussichtsloser Abhilfe greifen Gerichte nicht ein. Kein Gericht kann das Internet ausknipsen.
Ausschlaggebend im Fall Joann Sweeney v. SuperValu Inc. ist die Umsicht des Managers, der alle Gänge seines Geschäfts 15 Minuten vor dem Unfall inspizierte und keine Gefahren entdeckte. Der Gutachter hatte hingegen den Unfallort nur eine Minute besucht, nichts vermessen, kein Personal vernommen und sich nicht in die Gefahren von Plastiketiketten eingelesen.
Das Gericht konnte daher am 15. Mai 2014 nicht feststellen, dass der Laden bekannte Gefahren ignoriert hätte oder von einer unbekannten Gefahr hätte wissen müssen.
Die Regel soll verhindern, dass der Legal Title, Eigentum, und das Equitable Interest, ein dingliches Recht als Teil des unbeweglichen Vermögens, das hinsichtlich des Grundbesitzes beispielsweise ein lebenslanges Nießbrauchsrecht gewährt oder der Begünstigung durch einen Trust gleichkommt, für eine unbegrenzte Zeit auseinander fallen können.
Da die Rechtsprechung über Jahrhunderte den Grundsatz entwickelte, dass die Trennung von Verfügungsbefugnis und Nutzungsrecht auf Dauer sinnvoll sei, erlaubt diese Regel daher Verfügungen über Grundbesitz, welche das Recht der Veräußerung und Vererbung für mehrere, aufeinanderfolgende Besitzer binden oder beschränken sollen, nur gegenüber einer oder gegenüber mehreren Personen.
Die Perpetuity Period ist spätestens 21 Jahre nach dem Tode einer im Zeitpunkt der Zuwendung lebenden Person abgelaufen: within a Life in being and 21 Years thereafter. Nach Eintritt dieses Endtermins müssen alle Beschränkungen entfallen, und der Besitz muss ungebundenes Eigentum werden.
Die Bestimmungen variieren innerhalb der 49 Staaten mit Common Law in den USA und sind über ein Modellgesetz, Uniform Statutory Rule Against Perpetuities, das in 29 Staaten, beispielsweise in Kalifornien, Florida und dem District of Columbia adaptiert wurde, neben dem Fallrecht auch gesetzlich geregelt.
Jeder weiß, dass man nicht alles für bare Münze nehmen darf, was im Internet steht; allein dieser Umstand wiegt schon schwer gegen Eingriffe ins Internet und seine Nutzer. Ohne spekulativen Unsinn oder auch falsche Erklärungen können keine wahren Berichte und neue Erkenntnisse blühen, die dem Internet Leben und Sinn verleihen. Die Entscheidung vom kalifornischen Berufungsgericht des zweiten Bezirks steht in starkem Kontrast zum weltfremden EuGH-Beschluss in Google v. Gonzales vom 13. Mai 2014. Der Löschbeschluss schützt zwar auch die Privatsphäre, doch verkennt er, dass niemand alles glaubt, was im Internet steht, und dass alte Kamellen zum Gesamtbild gehören, das der Leser oder Forscher aus alten, neuen und nicht-internet-Facetten zusammenfügt. Negatives gehört zu jedem Leben und Unternehmen, doch ist es weder repräsentativ noch abschließend.
Am Ende des zweiten Weltkriegs versuchte Hitlers Bande, seine Gemälde und Fotos unentdeckbar zu machen. Wenn es ihnen gelungen wäre, könnten die amerikanischen Nazis keine Herausgabeklagen gegen den US-Regierung, die sie entdeckte, mit der Behauptung, sie hätten die Sachen von Erben der Fotografen und Freunde des Diktators gekauft, anstrengen.
Wären solche Verbindungen im Internet auffindbar, wäre die Abwehr solcher Klagen leichter; wären sie im Sinne des EuGH vergessensberechtigt, was dann? Nur gut, dass man für Rechtsgutachten in diesen Fällen wenigstens auf uralte Erbrechtsbücher und Schönfelder zurückgreifen kann! Wenn man in Zukunft nicht mehr auf die Macht der Suchmaschinen bei Recherchen in Europa zurückgreifen kann, muss man wohl alles selbst ordnen und bewahren.
Die restlichen Kläger haben einen Schaden plausibel vorgetragen, sodass ihre Klagen schlüssig sind und der Prozess weiter geht. Das Gericht erklärt lesenswert mit einer ausführlichen Begründung die zahlreichen Anspruchsgrundlagen bei Datenschutzverletzungen nach amerikanischem Bundes- und einzelstaatlichem Recht und die ausschlaggebenden Kriterien bei der Schlüssigkeitsprüfung.
Der Vorstoß im Kongress betrifft vorerst nur die Gesetzesfassung H.R. 4586 im House of Representatives. Nach Auffassung der Alliance for International Educational and Cultural Exchange als Verband der Visumssponsoren enthält die Bill über Summer Work Travel folgende Mängel:
* Inaccurately defines SWT exchange visitors as workers, and their nongovernmental sponsor organizations … as foreign labor contractors, with detrimental effect.Wenn das Internship im Austausch mit dem Ausland wirklich illegal werden sollte, ist eine Zunahme der Illegalität des Austausches und gar Menschenhandel zu befürchten. Juristen dürften dann nicht mehr als Ausbilder verfügbar sein.
* Prohibits SWT sponsors from collecting program fees from SWT participants.
* Without program revenue from fees, which allows SWT exchanges to function without appropriated funds, the public-private partnership that drives the program - and thus the program itself - would collapse. Program fees fund sponsor infrastructure and activities (such as vetting host employers, engaging in monthly check-ins, providing health insurance, and maintaining a 24/7 help hotline) that directly support participant health, safety, and welfare.
* Increases regulatory complexity and expense by adding Department of Homeland Security oversight to a program already thoroughly regulated by the Department of State.
Am 12. Mai 2014 erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis ausführlich den Wert eines solchen Gutachtens, den das Untergericht verworfen hatte. Der Gutachter hatte 12 Artikel aus der Zeit vor dem Einsatz der Pumpe als Beleg für die Vorhersehbarkeit des Schadens zitiert. Das Gericht stellte jedoch fest, dass sie den Einsatz anderer Mittel erörtern und nicht beweisrelevant sind.
Soweit die zitierte Literatur Schmerzmittel erörtert, ist ihr aus Herstellersicht nicht zu entnehmen, dass sie vor dem Einsatz in der Schulter warnen. Ohne vorhersehbare Gefahr kann der Hersteller nicht aus Produkthaftungsrecht verpflichtet werden, entschied der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit im Fall Mack v. Stryker Corp. nach dem leicht verständlich dargelegten Recht von Minnesota.
Die FAA geht gegen diese Entscheidung mit einem Revisionsantrag vor, gegen den sich ein Teil der Großpresse mit einem Amicus Brief wendet. Solch ein Schriftsatz dient dem Gericht zur Erweiterung seines Horizonts: Es soll bitte auch die Auswirkungen auf den Journalismus mit Drohneneinsatz berücksichtigen. Ein Verbot verstoße gegen die Pressefreiheit, die der erste Zusatzartikel zur Bundesverfassung schützt.
Erst 2015 ist mit einer klarstellenden Verordnung der FAA zu rechnen. Bis dahin herrscht im Gegensatz zu Ländern wie Deutschland oder Italien, die feste Regeln bereits verkündet haben, Chaos. Damit nun niemand auf die Idee kommt, sich an Nichtregeln vorbeizuschummeln, legt die FAA mit Hysterie erzeugenden Presseerklärungen über Drohnenabstürze oder einen behaupteten Nahezusammenstoß mit einem Flugzeug nach. Der Absturz ist belegt. Der Konflikt mit dem Passagierflugzeug ist allerdings nicht in der FAA-Datenbank nachgewiesen, und die FAA hat auch nicht erklärt, dass eine gewerbliche oder Hobbydrohne beteiligt war.
Mandant:
Wir möchten auch gerne eine 20%ige Erfolgsprämie auf einen zugesprochenen Schadensersatz vereinbaren, falls Sie damit einverstanden sind?Anwalt:
Wir arbeiten nicht auf Erfolgsbasis. Auch ohne Bonus setzen wir uns bestmöglich für unsere Mandanten ein. Für einen Bonus benötigen sie nicht unser Einverständnis.
Er betrifft einen Schiedsspruch über 21 Millionen Dollar aus Kohlelieferverträgen. Dem Schiedsgericht wirft die Klägerin vor, das Vertragsrecht ignoriert und das Schadensbemessungsrecht falsch angewandt zu haben, sodass die obsiegende Partei mehr erhielt als sie beantragte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City gelangte in beiden Punkten zur Erkenntnis, dass die Klägerin das Recht falsch verstand, nicht der Schiedsrichter, und dass die Ergebnisse zumindest von einer akzeptablen Anwendung des Vertragsrechts und der Schadensbemessung gedeckt sind, wie es ausführlich und gut nachvollziehbar am 9. Mai 2014 ausführte.
Die Datenschutzbestimmungen der beiden Anbieter versprechen Kunden, solche Daten nicht Dritten zu überlassen. Das Untergericht sah die vom Browser generierten Referrer-Daten als von den Besuchern gewollte Offenlegung von Daten an und nicht als den gesetzlich geschützten Inhalt der elektronischen Kommunikation.
Das Revisionsgericht erörtert in seiner 22 Seiten langen Begrülndung ausführlich die Merkmale der Schutzgesetze sowie die Funktionsweise von Browsern beim Webseitenaufruf, der zur Weiterleitung der Referrerdaten führt. Ob Referrerdaten als Inhalt im Sinne von any information concerning the substance, purport, or meaning of [a] communication nach 18 USC § 2510(8), § 2711(a), gelten, ist entscheidungserheblich. Auch wenn der Referrer eine Benutzerkennziffer enthält, dienen diese Daten nur der Herstellung der Verbindung im Rahmen der Webtechnik. Sie sind kein vom Nutzer erklärter Inhalt der Kommunikation und damit nicht gesetzlich als private Daten geschützt.
Der Eingriff ist nicht auf das absolute Minimum beschränkt, erklärte das Bundesgericht mit einer mustergültigen, klaren und lesenswerten Begründung vom 5. Mai 2014 im Fall Victory Through Jesus Sports Ministries Foundation v. City of Overland Park, auch wenn die Stadt ihre Verordnung inhaltsneutral formulierte.
Bei behaupteter Verletzung muss das Gericht die wesentliche Übereinstimmung der Werke aus der Sicht des durchschnittlichen Beobachters, ordinary Observer, prüfen, sofern der Verletzte nicht nachweisen kann, dass der Nachahmer Zugang zu seinem Werk besaß, was hier nicht zutrifft. Dieser Beobachter müsste den Eindruck erhalten - solange er nicht nur auf Unterschiede achtet - dass beide Werke dieselbe ästhetische Wirkung erzielen.
Wenn das erste Werk nichtoriginale Elemente aus dem öffentlichen Raum, public Domain, wie bespielsweise historische Begebnisse einschließt, muss das Gericht the similarities in such aspects as the total concept and feel, theme, characters, plot, sequence, pace, and setting des Werks prüfen. Da das Untergericht nach Feststellung des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA in New York so verfahren war, konnte es das Urteil am 7. Mai 2014 bestätigen.
Die Klagabweisung in Media3 Technologies, LLC v. CableSouth Media III, LLC vom 2. Mai 2014 erörtert diese Merkmale im Prozess einer örtlichen Internetfirma gegen eine bezirksfremde Firma, die die Marke der Klägerin verletzte und bei der Klägerin den Betrieb durch an die Beklagte gerichtete Kundenbeschwerden lahmlegte. Die Kunden verwechseln die Firmen wegen der Marken.
Die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit und Webseite nicht auf den Staat des Gerichtsbezirks aus. Die Klägerin sitzt im Norden, die Beklagte im Süden. Die Webseite erlaubt den Kunden im Süden, in drei dortigen Staaten Kabeldienste zu bestellen, und spricht niemanden im Norden an. Das Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts entschied, dass diese Fakten nicht die erforderlichen Merkmale der Zielgerichtetheit und freiwilligen, faktischen Unterwerfung unter die Gesetze des Forumsstaates erfüllen. Daher war die Klage abzuweisen.
1. Die Kunden legten keinen geldwerten Verlust dar, denn die höhere Geschwindigkeit war ein Gratisangebot für alle Kunden, die ein schnelleres Modem einsetzten.Das Revisionsgericht konzentrierte sich in der Begründung im Fall Matt Grawitch v. Charter Communications auf zwei Punkte:
2. Der Anbieter hatte die Kunden auf das Gratisangebot verbunden mit der Notwendigkeit des Erwerbs des passenden Modems rechtzeitig hingewiesen.
3. Vertraglich waren Ansprüche wegen nichtoptimaler Geschwindigkeit ausgeklammert.
1) Schon der Sammelklageprozess war unzulässig, weil der behauptete Streitwert die Schwelle des Class Action Fairness Act of 2005, 28 USC §1332(d), unterschritt, was die Kläger jedoch bestritten, obwohl sie nach diesem Gesetz lieber aus dem Bundesgericht ans einzelstaatliche Gericht verwiesen werden und deshalb zu spät einen geringeren Wert stipulieren wollten.
2) Der geldwerte Verlust kann nach dem Missouri Merchandising Practices Act, Mo. Rev. Stat. § 407.010, nicht aus der Differenz zwischen aktueller und optimaler Geschwindigkeit berechnet werden, wenn der Geschwindigkeitsgewinn ohne Aufpreis angeboten war.
Im Fall J&J Sports Productions Inc. v. Mandell Family Ventures LLC gewann das Restaurant teilweise vor dem Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans. Ein Anspruch wird aufgehoben, weil nach dem Federal Communication Act, 47 USC §605, der Kunde nicht in eine Satellitenkommunikation eingriff, auch wenn der Rechteinhaber den Kabelbetreiber per Satellit versorgt.
Der Anspruch nach 47 USC §553 gestaltet sich schwieriger und muss erneut im Untergericht verhandelt werden. Der Vertrag zwischen Kabelanbieter und Rechteinhaber verbietet die erfolgte Ausstrahlung und sieht deshalb die Vertragsstrafe für Fehler vor. Das Gesetz gewährt dem Endkunden, dessen Kabelempfang rechtmäßig erfolgt, einen Schutz vor seinen Haftungsfolgen für Empfangsdiebstahl.
Der Revisionsbeschluss vom 2. Mai 2014 stellt klar, dass der rechtmäßige Endkunde nach Vertragsschluss mit dem Betreiber nicht auch dessen Berechtigung im Verhältnis zum Rechteinhaber prüfen muss. Wenn das Untergericht abschließend feststellt, dass die Gaststätte rechtswirksam das Empfangsrecht erwarb, kann die Klage abgewiesen werden.
Der weltgrößte Verlag seines Genres mit Sitz in der Schweiz verschachtelte sich mehrfach für Steuerzwecke und informierte seine Autoren, dass sich für sie nichts ändere. Er erwarb Exklusivrechte, die Anteile am Verkaufspreis versprachen. Diese können bei der Rechteverwertung 50% vom Nettoertrag betragen. Durch die Verschachtelung konnten diese 50% jedoch auch nur 3% vom Bruttopreis eines EBooks ausmachen.
Die Autoren verlangen 50% vom Nettoertrag aus dem Verkauf der Konzerngesellschaft, die den direkten Umsatz mit Dritten schafft, nicht von dem Nettoertrag, der bei der verbundenen Gesellschaft ankommt, die die Autoren vertraglich betreut. Diese Kalkulation kann der All Right Clause des Autorenvertrags widersprechen und muss erneut im Untergericht geprüft werden, entschied die Revision. Diese Klausel stellt auf den Handel zwischen unverbundenen Dritten ab und schafft einen objektiven Kostenmaßstab, der auch für die verbundenen Unternehmen gilt.
In Priscilla Fontanez v. Romeo Skepple verlor sie zwei Mal. Am 30. April bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die untergerichtliche Abweisung wegen Mangels der Gesetzesmerkmale. Der Driver's Privacy Protection Act, 18 USC §2721, verbietet Führerscheinstellenpersonal, solche Daten selbst zu verwenden oder Dritten herauszugeben.
Im Fall Caitlin Sjöstrand v. OSU verlor sie im Untergericht, weil das Gericht keinen Hinweis auf eine Diskriminierung entdeckte. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA entschied jedoch am 28. April 2014 gegen die Uni. Das Gericht hätte aus der verzögerten Antwort der Uni auf die Frage nach dem Grund der Ablehnung und aus der mangelnden Übereinstimmung der schriftlichen Antwort mit einer telefonischen Auskunft folgern dürfen, dass die Uni schlechten Gewissens um eine Antwort rang, die von den Geschworenen auszulegen sei und nicht vom Gericht als nichtdiskriminierend gewürdigt werden durfte.
Mit diesem Ergebnis gewinnt die Klägerin lediglich die Fortsetzung des Verfahrens im Untergericht. Der Universität sind Einreden und Einwendungen nicht abgeschnitten, doch unterliegt sie einer Beweislastumkehr. Auch im amerikanischen Arbeitsrecht hat diese Entscheidung Bedeutung.
1. Statement by the White House Press Secretary on Ukraine
2. United States Expands Export Restrictions on Russia
3. Announcement of Additional Treasury Sanctions on Russian Government Officials and Entities
4. Treasury Designations
5. Statement of Treasury Secretary Jacob J. Lew
6. Commerce Department Announces Expansion of Export Restrictions on Russia
7. Commerce Department Designations einschließlich Stroytransgaz Holding, Zypern; Volga Group, Luxembourg und Russland; and Aquanika, Avia Group LLC, Avia Group Nord LLC, CJSC Zest, Sakhatrans LLC, Stroygazmontazh, Stroytransgaz Group, Stroytransgaz LLC, Stroytransgaz-M LLC, Stroytransgaz OJSC und Transoil, Russland.
Dabei ist es einfach: Monopole sind eng auszulegen. Und Urheberrechte gelten seit Queen Anne als Monopol. Folglich sind Nutzungsarten im vom Urheber vorgegebenen Rahmen zulässig, auch bei Einsatz neuer Technik. Die Technik wurde bereits 2013 ausführlich erklärt, und das Recht auch: 10000 Antennen vermeiden Urheberverletzung - Internetanbieter besiegt Fernsehanstalten.
Dass die Querele um die Massenantennenhaltung und Speicherung von Sendungen im Nutzerkonto die Aufmerksamkeit aller Fernsehanstalten erwarb und dem Zuschauer unter die Nase gerieben wird, hat allein mit einer gewerblichen Nutzung zu tun, die die Anstalten über den gesetzlichen und vertraglichen Rahmen hinaus kontrollieren wollen.
Wenn Kabelanbieter ihnen Unsummen zahlen und Antennenempfänger - auch bei der Auslagerung von Antennen - keinen roten Heller, befürchten sie, dass die Kundschaft den Kabeldienst verlässt und zum billigeren Aereo-Empfang per Internet abwandert. Dem Zuschauer muss eingeimpft werden, dass das doch nicht sein darf - selbst wenn es rechtlich sehr wohl sein darf.
Ist der Supreme Court schlau, macht er einen Rückzieher: Certiorari improvidently granted. Das wäre nicht das erste Mal, dass er den Entwicklungen nicht vorgreifen will. Dann fällt keine Entscheidung, weil er die Annahme des Falls aufhebt.
Oder es wird der Entwurf von AGB verlangt, worunter der amerikanische Jurist mangels eines AGB-Gesetzes oder -Konzepts Terms and Conditions oder andere zutreffende Oberbegriffe verstehen darf. Dabei ist die deutsche AGB-Problematik nicht ausgehandelter Vertragsbestimmungen nicht auf das Recht in den USA übertragbar.
In den gesamten USA gelten Regeln, je nach Staat etwas anders, über die Knebelwirkung von Verträgen, die meist unter dem Aspekt der Unconscionability gelöst wird, vergleichbar der Sittenwidrigkeit. Das Aushandeln als solches, welches der BGH für einzelne Klauseln zur Vermeidung der AGB-Wirkungen nach §305 I 3 BGB erfordert, spielt in den USA hingegen eine andere Rolle.
Verhandlungen, die Negotiations, sind ein Merkmal des Bargaining, und ohne Bargain gibt es kein verbindliches Ergebnis, also keinen wirksamen Vertrag mit dem Merkmal der Consideration, das etwa einem Synallagma entspricht. Solche Verhandlungen müssen hier nicht BGH-konform das Aushandeln einzelner Bestimmungen erfassen, sondern dürfen sich auf das Gesamtwerk beziehen, auf das beide Seiten Einfluss nehmen. Eine besonders einseitige Klausel kann dann oft eine Paraphenzeile enthalten, in der die Parteien anzeigen, dass sie diese Klausel vor Unterzeichnung abgewogen haben.
Die EU wirft dem RJR Nabisco Konzern vor, über diverse Finanzinstitutionen in New York einen weltweiten Geldwäschering, der sich unter anderem über Drogengeschäfte in Europa mit Drogen aus Kolumbien und Russland finanziert, zu unterhalten. Die meisten Unternehmen des RJR Nabisco Konzerns sitzen allerdings nicht in den USA, sondern vielmehr in Kolumbien, Russland oder europäischen Ländern. Die Klage war deshalb in erster Instanz nach Rule 12(b)(6) der Bundeszivilprozessordnung abgewiesen worden, da das Gericht mit Blick auf den Sitz der beschuldigten Unternehmen befand, dass die amerikanischen Gesetze, auf die die EU ihre Klage stützte, nicht in einem solchen extraterritorialen Sachverhalt anwendbar seien. Ferner sah das Gericht in erster Instanz aber auch keine Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit begründet, da die EU nicht als Staat oder staatliches Organ im Sinne von 28 USC §1332 gelte.
Der United States Court of Appeals for the Second Circuit hat die Entscheidung der ersten Instanz nun aufgehoben und den Fall zur Verhandlung zurückverwiesen. Er setzte sich dabei umfassend mit dem Anwendungsbereich von RICO, insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers, auseinander, da das Gesetz selbst zu einer grenzüberschreitenden oder gar extraterritorialen Anwendung schweigt, und bestätigte die extraterritoriale Wirkung im Einzelfall.
Auch legte das Gericht dar, dass auch die EU die amerikanischen Bundesgerichte anrufen darf, da es unter 28 USC §1332(a)(4), der Teil des Foreign Sovereign Immunities Act ist, genüge, wenn es sich bei der Partei um eine Agency or Instrumentality of a foreign State, also eine staatliche Behörde oder Einrichtung, handele, und auch die EU, wie das Gericht ausführt, trotz ihrer besonderen Rechtsnatur, ein Organ seiner Mitgliedsstaaten im weiteren Sinne, jedenfalls im Sinne des FSIA darstelle.
Der Streit handelt von Mietzahlungen für Telefonanlagen, die die Klägerin dem fremden Staat verleast. Die Klage erfolgte in Florida nach einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel. Der Staat wandte nach dem Foreign Sovereign Immunities Act seine Staatenimmunität ein, die jedoch vertraglich abbedungen war, und berief sich zudem auf den Forum Non Conveniens-Grundsatz, nach dem die Klage erfolgreich ins Ausland verwiesen wurde, und auf das Völkerrecht.
Die Verweisung erfolgte ermessensfehlerhaft, entschied die Revision am 22. April 2014, bevor sie auf die Nichtanwendbarkeit der Prospective International Comity einging. Ihre Interessenabwägung ist ebenso lesenswert wie die Erörterung der Eingrenzung des Forum Non Conveniens-Grundsatzes bei Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel nach dem Präzedenzfall des US Supreme Court in Atlantic Marine Constr. Co. v. U.S. Dist. Court for the W. Dist. of Texas vom 3. Dezember 2013. Deutschland und Indien hatten mit ihren Vorkehrungen für Massenentschädigungen ein besonders schutzwürdiges Interesse dargelegt, erkannte das Gericht beispielhaft, Belize bei einer simplen Vertragssache hingegen nicht.
In Chicago erörterte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 21. April 2014 zunächst das Fehlschlagen eines Anwaltshaftungsanspruchs gegen der Attorney. Dieser war erfolglos, weil die Mandantin selbst schuldhaft nicht mitwirkte und die Erfolgsaussichten der eingeleiteten Rechtshandlungen weiter bestanden. Aus dem selben Grund konnte auch keine Fehlerhaftung der Kanzlei greifen.
Dann wies das Gericht nach lesenswerter Erörterung auch den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Fall Blythe Holdings, Incorporated v. John DeAngelis zurück. Neben einem Vertrag kann dieser Anspruch aus demselben Rechtsverhätnis nicht bestehen. Die Klägerin behauptete selbst, dass der Kanzlei der Mandatsvertrag zuzurechnen sein. Eine Bereicherung habe auch nicht stattgefunden, weil der Vorschuss nicht an die Kanzlei ging, sondern deren Anwalt.
Nein, urteilte in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Conrad v. AM Community Credit Union, den Tonya Gisselberg unter dem Titel Photos and Videos of Singing Telegram Performer Don't Infringe Copyright mit den Merkmalen des Schadensersatzanspruches nach dem Copyright Act untersucht.
Aber viel öffentlicher Glaube ist damit nicht verbunden! Der Fall Robert Anderson v. Architectural Glass Construction zeigt, dass das Grundstück über einen undokumentierten Trust auch einer anderen, in diesem Fall juristischen Person gehören kann, die die Hypothek auf dem Grundstück abzahlt. Diese Stellung ist für Dritte undurchsichtig.
Der Revisionsbeschluss vom 17. April 2014 behandelt den Verkauf eines $270.000 wertvollen Grundstücks von einer später in die Insolvenz gegangenen Eigentümerin zum Preis von $10 an eine Gesellschaft, nachdem nur letztere jahrelang die Hypothekenschulden trug. Mehrere Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Eigentümerstellung, die für die Würdigung eines behaupteten Vorinsolvenzbetrugs erheblich ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA stellt ausführlich die Fakten und Rechtsgrundsätze dar.
Das geht nicht! Es führt zu teurer Mehrarbeit, Anfechtbarkeit wegen Täuschung sowie Widersprüchen des US-Markenamts und Dritter. Neuerdings kann der Antrag - bei einer zukünftig beabsichtigten Nutzung - auch für nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit gilt dann für den gesamten Antrag. Im Oppositionsverfahren Lincoln National Corporation v. Anderson erging am 21. Februar 2014 eine solche Entscheidung, die das Amt am 26. März 2014 zum Präzedenzfall erkor.
Der Antragsteller hatte den Begriff FUTURE in elf Klassen mit zahllosen Waren und Dienstleistungen angemeldet. Im Verfahren erkannte die Berufungsabteilung TTAB im United States Patent and Trademark Office, dass er ihre Nutzung in der Zukunft gar nicht realisieren konnte, wie sie detailliert ausführt. Der Zweck der Anmeldung bestand darin, Dritte zu blockieren. Das ist jedoch unzulässig, was nicht nur für originär amerikanische Anträge gilt, sondern auch die mit besonderen Privilegien versehenen europäischen Antragsteller.
Als es zum Streit kam, bestritt der Bauherr die Anwendbarkeit der zu versteckten Regeln. Wenig überraschend entschied jedoch in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA im Fall RW Development, LLC v. Cunningham Group Architecture PA auf die Einbeziehung der Schiedsklausel in das Letter Agreement zwischen den Parteien.
Der Revisionsbeschluss vom 11. April 2014 beruht auf dem Vertragsrecht von Minnesota sowie der heute ständigen Rechtsprechung des U.S. Supreme Court in Washington, DC, die dem Schiedsverfahren den Vorzug gewährt, wenn es Indizien für eine Vereinbarung - oder auch eine Drittparteibindung - gibt.
Ausgangspunkt der lesenswerten Entscheidungsbegründung ist der Umstand, dass damals Zeugen keine Rolle im Prozess spielten, sondern die Geschworenen aufgrund ihrer Ortskenntnis entschieden. Der Kläger musste den Ort bezeichnen, und die Jury musste aus Personen dieses Orts zusammengesetzt sein. Erst als im 15. Jahrhundert Zeugen zugelassen wurden, lockerten die Gerichte diese Vorschrift, jedoch nicht nach dem local Action-Prinzip für bestimmte Grundstücksprozesse, aaO 7. In den USA lebt dieses Prinzip weiter, s. Casey v. Adams, 102 U.S. 66 (1880). Hier greift es, weil der Kläger nicht am Sitz des Anwesens klagte.
Der beklagte Rechtspfleger wandte gegen die Klage ein, das Gericht sei staatlich, daher sei das Bundesgericht unzuständig, und er gewann mit diesem Argument. Am 7. April 2014 entschied jedoch das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco, dass die Zugangsfrage von erheblicher Bedeutung für die Presse- und Meinungsfreiheit nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung sei, und erklärte, weshalb dieser Prozess im Untergericht auch materiell gepführt werden müsse. Diesem Gericht überlässt es die Entscheidung, doch deutet seine Begründung auf eine starke Vermutung zur sofortigen Veröffentlichungspflicht der Gerichte hin.
- Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Ausforschungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Beweise für Klagebehauptungen gesucht werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
- Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Discovery.
- Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten.
- Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugenvernehmungen erfolgen im Beisein eines Wortprotokollführers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
- Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Aufforderung zu Depositions und Interrogatories zu nachzukommen.
- Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
- Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeugen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollierten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren eingebracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitgeteilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeutet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unterlagen lesen/wahrnehmen dürfen.
Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht unsere Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugenbeeinflussung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.
Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und ausgewertet werden muss.
Während im deutschen Recht die Drohne mit brauchbaren Rechtsgrundlagen ausgestattet ist, siehe German Law: Ready for Drones, hinkt das amerikanische Bundesrecht mit seinem jetzt zweifelhaften Generalverbot der gewerblichen Nutzung dieses enormen Wirtschaftspotentials anderen Nationen hinterher.
Zudem werden neben dem Bundesverordnungsgeber die Gesetzgeber der Einzelstaaten aktiv, um die gewerbliche, private und öffentliche Nutzung einzugrenzen - hauptsächlich aus der Perspektive des Schutzes der Privatsphäre, die ohnehin ohne gesetzlichen Eingriff geschützt bleibt. Das weiß nicht jeder nervöse Bürger, und Abgeordnete tun ihm mit neuen Gesetzen einen populären Gefallen.
Die Entscheidung vom 6. März 2014 betrifft die rechtliche Einordnung eines unbemannten motorisierten Kleingleiters, den der Beklagte für gewerbliche Zwecke nahe einem Universitätsgelände segeln ließ. Die FAA belegte ihn mit einem Ordnungsgeld von $10.000.
Der Richter erkannte, dass die FAA bisher Modellfluggeräte von den Verordnungen über sonstige Fluggeräte nach 49 USC §40102(a)(6) ausgeklammert hatte. Sie dürfte nun nicht Modellfluggeräte aufgrund ihrer Bezeichnung als Drohnen unangekündigt neuen Regeln unterwerfen.
Da er das Gerät des Beklagten als Modellflugzeug einstufte, war der Flug erlaubt und das Ordnungsgeld unzulässig. Die allgemeinen Verordnungen über Flugsicherheit seien bei Drohnen nur auf freiwilliger Grundlage anwendbar. Die neue Drohnen-Gesetzgebung des Bundes, die die FAA zum Erlass von Drohnenverordnungen verpflichtet, habe noch keine bindenden Verbote oder sonstigen Regeln rechtswirksam gemacht.
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Nachdem der Supreme Court der USA am 14. Januar 2014 im Fall Daimler AG v. Bauman ausländischen Unternehmen die Sicherheit gab, nicht mehr vor US-Gerichten wegen Menschenrechtsverletzungen im Ausland verklagt zu werden - jedenfalls nicht, wenn sie kaum Anknüpfungsmerkmale zum Forumstaat in den USA aufweisen -, führt der Doppelfall Tire Engineering & Distribution LLC, et al. v. Bank of China Ltd., Motorola am 15. Januar 2014 einen Schutz vor Auslandseingriffen bei Pfändungen ein.
Am 1. April 2014 gilt nun eine neue Einschränkung des Gesetzgebers: Für Klagen gegen natürliche und juristische Personen gilt das Short Arm Statute. Nach ihm dürfen nur amerikanische Personen der amerikanischen Gerichtsbarkeit in den USA unterworfen werden. Fremde Beklagte müssen im Ausland verklagt werden. Entsprechende Gesetze zur Errichtung amerikanischer Gerichte im Ausland werden in Kürze erwartet.
Erst spät im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, in dem beide Seiten und Zeugen alle Fakten der Gegenseite auf Anforderung eröffnen müssen, hatte die GmbH erfahren, dass Tatsachen für einen Versicherungstäuschungsanspruch sprachen. Wenige Wochen nach dieser Entdeckung beantragte sie die Klageergänzung um diesen Anspruch. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas verweigerte der GmbH jedoch den Ergänzungsantrag, der mehr als ein Jahr nach Klagerhebung erfolgte, weil er die Gegenseite verspätet unzulässig belaste und der zugrundeliegende Anspruch bereits früher hätte geltend gemacht werden können.
Die Begründung vom 28. März 2014 erörtert lesenswert das Prozessrecht in Rules 15, 16 Federal Rules of Civil Procedure. Sie macht ausländischen Klägern vielleicht auch verständlich, warum eine amerikanische Klage nicht einfach und schnell formuliert und eingereicht werden kann, um - wie oft gewünscht - Druck zu machen, sondern gründlich - und damit meist teurer als im Ausland - vorbereitet und formuliert werden muss. Druck machen kann ohnehin rechtswidrig sein, und eine unvollständige Klage kann neben dem kostentreibenden Widerklagerisiko schnell auf Grund laufen. Der Beschluss aus Kansas macht auch verständlich, warum viele Klagen in den USA überfrachtet wirken und später eingegrenzt werden.
Die Teilurteilsbegründung vom 27. März 2014 berichtet auf 62 Seiten von versteckten Kameras, dem Alias und falschen Bart und Lebenslauf des Praktikanten, von Dokumentensammlungen und Tonaufnahmen, um dann die Rechtsfragen zur Verschwörung und der Verletzung zahlreicher Schutzgesetze, auch aus dem Computerbereich, zu erörtern.
Das Bundesgericht der Hauptstadt erörtert auch die Vertraulichkeit von Dokumenten und Informationen, die über ein mündlich abgeschlossenes Confidentiality Agreement Schutz genießen sollten, sowie Dateien auf dem Server der Kläger. Der Intern erhielt von seinen Verschwörern ein Gehalt und von den Ausgespähten ein Dienstzeugnis. Kläger und Beklagte erhalten vom Gericht Antworten auf Ansprüche und Einreden, und der Prozess wird fortgesetzt.
Doch die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da er aus dem Dienst ausschied, bevor die Untersuchungen begannen. Das Bundesgericht der Hauptstadt stimmt im Fall Silver v. American Safety Indemnity Co. am 26. März 2012 dem Versicherer zu. Die Police gewähre diesen Schutz nur, solange der Beamte im Staatsdienst bleibe. Eine Auslegung der einschränkenden Klausel sei nicht notwendig, da der Vertrag klar sei.
Auch sei die Klausel nicht als illusorisch zu verwerfen, obwohl der Alt-Beamte meint, der Schutz werde gerade dann versagt, wenn er am dringendsten benötigt werde. Illusorisch bedeute, dass fast nie ein Schutz gewährt werde, erklät der United States District Court for the District of Columbia. Dass er ausgeschiedenen Beamten versagt werde, belege auch, dass er Beamten während der Dienstzeit zustehe und nicht illusorisch sei.
Am 26. März 2014 legte das Gericht in USA v. Apple iPhone, IMEI 013888003738427 die Erklärungen der Staatsanwaltschaft über die Details der Durchsuchung eines iPhone-Telefons offen und verwarf sie als unzureichend.
Diese Details sind laut Bundesgericht der Hauptstadt die ersten, die die Staatsanwaltschaft je vorgelegt hat. Das Gerät wird dem Studenten zugerechnet, der im Wohnheim an der Georgetown University ein Verfahren zur Gewinnung des Rizin-Gifts entwickelte.
Diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung über Konzertkarten hinaus veranlasst das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago zu einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Verbraucherschutzrecht sowie naheliegenden Elementen des Wettbewerbsrechts. Im Fall Batson v. Live Nation, Entertainment, Inc. entschied es am 26. März 2014 gegen den Kläger.
Zahlreiche Tie-ins sind legal: Genauso kann ein Student keinen Rabatt auf die Studiengebühr verlangen, wenn er auf die Teilnahme an der Free Pizza-Party seiner Uni verzichtet.
Erst muss der Staat darlegen, was er damit erreichen will, und wie die Untersuchungen ablaufen. Der Beschluss des Bundesgerichts der Hauptstadt Washington im Fall USA v. Fujifilm Camera Finepix Containing a 16 Gb Disc soll sicherstellen, dass die Auswertung rechtsstaatlich verläuft.
Dem korrupte Handlungen der Bank im Ausland zugunsten von Personen aus Drittstaaten behauptenden Kläger obliegt es, entweder die specific Jurisdiction oder die general Jurisdiction zu belegen, entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 21. März 2014, als amerikanische Fonds eine Bank aus Guernsey wegen der behaupteten Unterstützung korrupter ukrainischer Konteninhaber auf Schadensersatz verklagten.
Dass die Bank vor den klagerheblichen Transaktionen im amerikanischen Bankwesen vereinzelte Kontobewegungen im Gerichtsbezirk veranlasst hatte oder nach amerikanischen Kunden trachtet, genügt im Fall Universal Trading & Investment Co., Inc. v. Credit Suisse (Guernsey) Ltd. als Anknüpfung zum Forum nicht.
Nach einer von der Nachbarin ausgegangenen Beschwerde bei der Stadt musste der Kläger viele Schikanen durchleben, welche sich von Aufforderungen der Polizeibeamten über einen falsch datierten Abrissantrag bis zu einem nächtlichen Besuch der Polizei mit einem Aufleuchten der Scheinwerfer in die Wohnung Viehwegs erstreckten. Der Kläger erachtete die freistehende Garage auf seinem Anwesen als sicher gebaut. Somit gäbe es keinen Grund, diese abzureißen. Seine Klage richtet sich gegen das seines Erachtens verfassungswidrige Vorgehen der Angeklagten: Sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden.
Das Bundesgericht erster Instanz sowie das Berufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago waren sich jedoch einig, dass der Beschwerdeführer zwar eingeschüchtert und verängstigt, aber weder die Garage noch er selbst physisch beeinträchtigt wurden. Somit wurde die Klage am 18. März 2014 entgültig abgewiesen.
Der Disclaimer verfehlt das Ziel. Ist Schriftform erforderlich, darf sich ein Vertrag aus zahlreichen Schriftsstücken zusammensetzen, auch auch mehreren EMails. Im Fall Dollar Phone Corp. v. Dunn & Bradstreet Corp. sah das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die digitale Korrespondenz als gar kein Problem an. Es ging vom mit EMails abgeschlossenen Vertrag aus, ohne ihn zu hinterfragen, und prüfte am 19. März 2014 gleich die behauptete Vertragsverletzung.
Wenn ein Vertrag - oder auch die praktisch bedeutsamere Vertragsänderung - per EMail vermieden werden soll, sollten die Parteien gemeinsam, und nicht eine Partei einseitig, vereinbaren, dass nur handschriftlich unterzeichnete Dokumente Bindungswirkungen entfalten sollen. Ob Textnachricht, SMS, IM, Facebook-Message oder EMail - die unterschriftslosen Erklärungen können dann nicht im Wechselspiel zu Verträgen werden. Unpraktisch, doch denkbar, ist selbst das Verbot des Austausches unterzeichneter Texte durch Fax oder gescanntes Abbild, die meist auch kein Statute of Frauds-Problem aufwerfen.
Liegt eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung vor, so muss diese den Vorschriften eines anerkannten Arbeitsverhältnisses entsprechen, was sich nach einzelstaatlichem Recht, nicht Bundesrecht, beurteilt, oder sie muss ein besonderes Näheverhältniss aufweisen. Dieses kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber eine gewisse Kontrolle über den Arbeitnehmer oder das betreffende Projekt hat. Auch reicht aus, dass die Anstellung gerade für einen entsprechenden Bereich vereinbart wurde. Bei der Antragstellung zur Eintragung des Werkes im Copyright Office in Washington, DC, ist der Arbeitgeber als Schöpfer anzugeben.
Bei extern Beauftragten muss die Inhaberschaft des Urheberrechts bereits vorher vertraglich in Schriftform festgelegt sein. Zudem muss die Abstimmung und Definition der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zur Schaffung eines Werks erfolgen, und es muss eine der neun, in 17 USC §101 verankerten Werkarten zutreffen.
Bereits bei der Sicherheitskontrolle am Eingang wurde den Interns der dem amerikanischen Gericht gebührende Respekt demonstriert. Es mussten alle Handys vor den Augen der Sicherheitsbeamten abgeschaltet werden und beim einladenden Attorney abgegeben werden. Dieser erste Eindruck wurde im Gerichtssaal weiter untermauert: So erklärte der Sicherheitsbeamte, dass er einen Hammer für den Fall bereithalte, dass jemand nicht sein Handy auszuschalten wisse.
Die Verhandlung selbst bot den Interns ein gutes Bild des amerikanischen Prozesses vor einem Bundesgericht beim Ablauf eines Verhandlungstermins, Hearing. In seinem Verlauf erhielten beide Seiten, beginnend mit dem Kläger, zehn Minuten Vortragszeit. Abschließend hatte der Kläger noch einmal zwei Minuten das Wort.
Am interessantesten war das Verhalten der Richter des landläufig als zweithöchstes Gericht der USA bezeichneten Forums. Sie stellten beide Seiten während ihrer Plädoyers in Form von Zwischenfragen und Einwürfen, welche auch Unterhaltungswert hatten, auf die Probe. Dieses Gericht in der Hauptstadt Washington entscheidet zahlreiche Fälle von USA-weiter und internationaler Bedeutung, und es steuert überproportional Richter zum Supreme Court bei.
Das Gericht weist daraufhin die Klage auch wegen indirekter Markenverletzung der Beklagten ab. Am 14. März 2014 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City das Urteil mit einer kurzen, doch für Unternehmen lehrreichen Begründung, die im selben Geschäftszweig offline oder im digitalen Affiliate-Marketing tätig sind.
Im Fall The Dog Pound LLC v. City of Monroe, Michigan beklagte der fahrende Wursthändler, dass eine Verordnung der Stadt gegen diese negative Wirkung der Verfassung verstoße, da diese vorschreibt, dass fahrende, im Gegensatz zu ansässigen Händlern einen Gewerbeantrag stellen müssen. Dies bedeute eine Diskriminierung außerstaatlicher Händler vor innerstaatlichen Händlern.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati urteilte am 10. März 2014, dass keine Ungleichbehandlung zwischen außerstaatlichem und innerstaatlichem Handel vorliegt, da sich die Verordnung lediglich auf fahrende Händler bezieht. Unabhängig von ihrer staatlichen Herkunft müssten alle gleichermaßen die Genehmigung einholen.
Die PLZ entspricht jedoch nicht einer Wohnanschrift, entschied am 14. März 2014 das Bundesgericht der Hauptstadt nach seiner Prüfung des Use of Consumer Identification Information Act, DC Code §47-3151, und des Consumer Protection Procedures Act, DC Code §28-3901. Die Würdigung des United States District Court for the District of Columbia ist eine wertvolle Einführung in einzelstaatliche Verbraucher- und Datenschutzgesetze in den USA und schließt mit der Abweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit.
Livelyskin betrieb mit ihrer Widerklage erfolgreich die Löschung der ersten Marke, weil sie als beschreibende Marke zuerst ins Zweitregister und erst später mit angeblich unzureichender Darlegung der exklusiven Verwendung ins Hauptregister eingetragen wurde. In der Revision war jedoch Lovelyskin erfolgreich. Beide Marken im Fall Lovely Skin Inc. v. Ishtar Skin Care Products LLC sind schwach, erklärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA am 13. März 2014.
Die Vermutung für die Gültigkeit einer eingetragenen Marke muss die Löschungsbetreiberin mit Beweisen überwinden. Das konnte die Beklagte nicht. Die Klägerin konnte ihrerseits nicht nachweisen, dass die zweite Marke die erste schädigte. Die Urteilsbegründung enthält nützliche Erörterungen über die Anfechtbarkeit von Marken nicht nur im Secondary Register des United States Patent and Trademark Office.
Am 11. März 2014 erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans, dass diese Revision im Fall NCDR LLC v. Mauze & Bagby PLLC zulässig ist, das texanische SLAPP-Gesetz anwendbar ist und dieses die gewerbliche Rede von Kanzleien - anders als das wegweisende kalifornische SLAPP-Gesetz - nicht schützt.
Der Prozess wid somit fortgesetzt, und die Kanzlei ist weiterhin der Klage der Zahnärzte wegen der Behauptung unnötiger Behandlungen und betrügerischer Abrechnungen ausgesetzt. Ihre Ansprüche beruhen auf Bundesmarkenrecht, Cyber Piracy, falscher Werbung - jeweils nach Bundesrecht -, sowie Verleumdung, Herabminderung, Rufschädigung und Marken- und Dienstleistungsmarkenauflösung nach einzelstaatlichem Recht.
Den Einwand des Anbieters, der Mieter hätte durch eine eigene Due Diligence diese Probleme aufdecken können, lässt das Gericht nicht gelten. Normalerweise ist jede Vertragspartei für die selbständige Ermittlung vertragserheblicher Tatsachen verantwortlich: Caveat Emptor.
In diesem Fall verführte der Anbieter den Mieter durch blumige Zahlen und dem Verschweigen von Umständen, die der Mieter nicht mit Sicherheit selbst feststellen konnte, da die Kunden noch an den Anbieter gebunden waren und ihre Probleme nicht jedem interessierten Dritten offenlegen würden. Ob die Due Diligence Erfolg gehabt hätte, ist im weiteren Verlauf des Prozesses zu klären; aaO 23. Jedenfalls ist der Anspruch aus Fraudulent Inducement schlüssig vorgetragen.
CK • Washington. Seit etwa 40 Jahren kommen deutsche Referendare in die amerikanische Hauptstadt nach Washington und entscheiden sich dabei gegen den Strand in Florida oder Kalifornien und die düsteren Straßenzüge New York Citys.
War anfangs das Angebot an Wahlstationsplätzen gering und auf wenige Kanzleien beschränkt, finden sich heute ausbildungsquafizierte Volljuristen auch in der deutschen Botschaft und der Weltbank. Neben dem traditionellen Lobby- und politikgeprägten Geschäft finden sie Aufgaben in zahlreichen Bereichen der anwaltlichen Wirtschaftsrechtspraxis, von M&A und IP bis zu internationalen Transaktionen, die früher eher Schwächen Washingtons darstellten.
Die Ausbildung in Washington bringt dank historischer und aktueller Bezüge der Hauptstadt und Residenz des Rechts zu Verfassung und Rechtgebung, -umsetzung und -sprechung positive Resonanz von Referendaren und Praktikanten und ihren späteren Arbeitgebern.
Argentinien als Schiedsbeklagte eines Verfahrens nach einem Investitionsschutzabkommen behauptete, zuerst müsse ein lokaler Prozess geführt werden, ohne den die Schiedsklägerin nicht das Schiedsgericht nach dem Staatsvertrag anrufen dürfe. Diese Gateway-Frage beließ der Supreme Court of the United States jedoch beim Schiedsgericht.
Er erklärte auch, dass dessen Beurteilung der Vereitelung eines gerechten Verfahrens durch Argentinien von ordentlichen Gerichten nur nach dem deferential Standard nachprüfbar ist. Im vorliegenden Fall hatte das Schiedsgericht diese Frage mit dem Ergebnis geprüft, dass Argentinien die Bedingung eines lokalen Prozesses verwirkt hatte.
Alles, was über die Post und das Telefon läuft, fällt strafrechtlich unter Bundesrecht. Anklage und Schuldspruch fallen meist leichter als der Beweis der Mens Rea im Betrug oder der komplexen Sachfragen bei einer Unterschlagung. Der Beschluss vom 3. März 2014 untersucht die Grenzen der mit schwerer Strafe bewehrter Mail Fraud-Anklage und ist deshalb bedeutsam im Wirtschaftsstrafrecht der USA.
In der menschlichen Natur liegt, dass Parteien und Zeugen nicht alles vorlegen wollen, was ihnen abverlangt wird. Wenn Widerspruch gegen Offenlegungsforderungen erhoben wird, müssen die Anwälte eine Lösung erarbeiten. Gelingt das nicht, wenden sie sich an das Gericht oder Schiedsgericht zur Entscheidung über Art und Umfang der Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dieses entscheidet mittels eines Beschlusses, der so kurz wie beispielsweise im Fall Chung v. Studentcity.Com am 19. Februar 2014 ausfallen kann. Das Bundesgericht für Massachusetts grenzt dort den Umfang zeitlich und thematisch ein und rügt gleichzeitig die mangelnde Mitwirkung der Beklagten.
Der Fall Airs Aromatics v. Victorias Secret Stores Brand handelt von einer Firma, die Angel Dreams eingetragen und an die Gegenseite lizenziert hatte, dann jedoch aus dem Handelsregister ausgetragen wurde und nur noch in Prozessen die Marke nutzte.
Als die Gegenseite ihre Marke mit gleichlautenden, doch verdrehten Begriffen eintrug, klagte sie auf Löschung dieser Marken und verlor. Sie hatte die Nutzung der Marke im Verkehr nicht belegen können.
1) Abgesehen von Meldepflichten, Embargos und Beförderungsbedingungen dürfen Geld und sonstige Wertsachen grenzenlos auf jedem Weg exportiert werden. Oft wird eine $10000-Grenze genannt, die aber nur mit Meldepflichten zu tun hat. Western Union hat einen Beigeschmack, auch hier, aber kennt sich international aus.Mit dem scheckfreien Zahlungsverkehr ist Amerika natürlich in dem Sinne vertraut, dass die Kreditkarte für die meisten Transaktionen eingesetzt wird, auch wenn der Giralverkehr ein Buch mit sieben Siegeln bleibt. Der Kontrast zum Rest der Welt verringert sich dadurch nicht.
2) Beispiele aus Kanada gelten nicht. Das ist ein zivilisiertes Land (sog. erste Welt).
3) Zustimmung zum Rat Überweisungsversuch per Großbank. Mit diesem Vorbehalt: Fast jede hiesige Großbank ist groß, weil sie kleinere geschluckt hat. Die Infrastruktur der Kleinbanken bleibt innerhalb der Großbank lange erhalten. Nachgeschult wird scheinbar nicht. Wenn der Mandant aus den USA mit Blitztransfer an die Globalbank of America in Mini City $1Mio. schickt, kann es sein, dass sie das Geld erst nach zwei Monaten im eigenen System findet (wahrer, anonymisierter Fall mit Ablösung Bankdarlehen bei Unternehmensverkauf).
4) Das kundenfreundliche Bankpersonal wird schlechter bezahlt als eine Tankstellenhilfe. Also dankbar sein, dass es freundlich ist und sich bemüht.
5) Bei Gebühren nicht über den Tisch ziehen lassen: Auch das kann ich bestaetigen. Caveat emptor.
6) UBS-Wink aus der Schweiz: Die Empfehlung kann ich bestätigen. Von Schweizern in den USA gegründete Kleinbank- und Finanzhäuser sind auch empfehlenswert, aber nicht überall tätig, und werden wegen ihrer Kompetenz laufend aufgekauft, sodass man sie nicht wiederfindet.
Die Schauspielerin war für $500 und einen halben Tag engagiert worden, doch wurde das Videoprojekt eingestampft. Ihre Aufnahmen fand sie jedoch später in einem anti-islamischen Film wieder, wobei ihre Worte teilweise verfälscht waren. Gegen sie wurde eine Fatwa ausgesprochen.
Mit acht Takedown Notices nach dem Digital Millennium Copyright Act verlangte sie von Google erfolglos die Löschung des Films vom YouTube-Vertriebssystem. Das Urteil erörtert neben den prozessualen Verfügungsregeln auch den behaupteten urheberrechtlichen Anspruch der Schauspielerein. Das Untergericht hatte angenommen, die Einwilligung in die Videoaufnahmen implizierten eine Nutzungsgenehmigung für den Film.
In New York City urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 24. Februar 2014 im Fall United States of America v. Maynard & Ludwig zugunsten des Paars, das keinen Personenschaden anrichtete. Nach dem Opferhilfegesetz von 1996, dem Mandatory Victims Restitution Act, müssen Täter gesetzlich enumerierte und notwendige Kosten erstatten. Die Poster zählen nicht dazu; die Bank durfte sich auf die Polizei verlassen. Aushilfspersonal ist nicht enumeriert. Der Ausfall von Dienstzeiten war hingegen eine direkte Tatfolge; die bezahlten Gehälter sind der Bank zu erstatten.
Damit soll nun Schluss sein, denn die Öffentlichkeit ist verwirrt, verkündete das Amt unter dem Titel Changes in Requirements for Collective Trademarks and Service Marks, Collective Membership Marks, and Certification Marks im Federal Register, Band 79, Heft 34, S. 9678–9697, am 20. Februar 2014 und erörterte dort gleich die neuen Bestimmungen. Diese darf die Öffentlichkeit - auch der interessierte Ausländer - bis zum 21. Mai 2014 fachgerecht kommentieren, bevor sie später fertiggestellt werden und in Kraft treten.
Der unvergütete Sportler schaute dem Gaul ins Maul und verklagte die Kette aus Marken-, Verbraucherschutz-, Handelsbetrugs- und Persönlichkeitsrecht und verlor, doch gewann er im Fall Michael Jordan v. Jewel Food Stores, Inc. am 19. Februar 2014 vor dem besonders begabten und stets lesenswerten Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago.
Zumindest nach Markenrecht ist dem Sportler ein Anspruch nicht wegen der Meinungsfreiheit der Kette verwehrt, urteilte das Gericht auch bei günstigster Auslegung der Absichten des Unternehmens. Bei der Anwendung des First Amendment ist zwischen gewerblicher und sonstiger Rede zu unterscheiden. Bei non-commercial Speech ist der Spielraum größer. Hier macht die Verbindung von Firmenlogo mit dem Bildnis die gewerbliche Absicht deutlich, und das Bundesgericht erster Instanz muss den Anspruch weiter prüfen.
Doch bei der dritten Subpoena geht er vor Gericht: Seinen Rechner will er nicht herausgeben, zumal nach seiner Ansicht dort nichts zu finden sei. Der Beschluss vom 10. Februar 2014 des Bundesgerichts für den Bezirk von Maryland enthält im Fall Advanced Career Technologies, Inc. v. John Does 1-10 lesenswertes Material zur Rechtslage. Das Gericht stimmt dem Blogger zu, dass das Zwangsmittel nach Rule 45(c)(3)(A)(iv) Federal Rules of Civil Procedure eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, der keine angemessene Erfolgsaussicht gegenübersteht.
Erstens würde dem Blogger der Rechner 30 Tage lang fehlen. Zweitens enthalten Rechner erfahrungsgemäß Unmengen privater Informationen oder vertraulicher geschäftlicher Daten, und ihre Herausgabe zur forensischen Untersuchung stelle einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Diese Bürden sind beträchtlich, wenn das Gericht bedenkt, dass der Blogger keiner rechtswidrigen Tat beschuldigt wird. Zudem ist zu erwarten, dass Blogdaten nicht auf dem Bloggerrechner, sondern auf dem Betreiberserver zu finden sind. Dem Unternehmen ist zuzumuten, sich an diesen, hier Google, zu wenden.
Dabei hatten sich die Kläger, die gegen die Vollstreckung von hypothekarischen Rechten in Florida vorgegangen waren, wohl viel von einer Klage vor dem Bundesgericht in der Hauptstadt versprochen. Sie hatten sich sogar die Mühe gemacht, neben dem Richter aus Florida diverse Deutsche als Beklagte einzubeziehen, obwohl die hauptbeklagte Bank als Hypothekenbank ganz offensichtlich eine juristische Person ist. Möglicherweise ging es ihnen nur um einen Zeitgewinn zur Vollstreckungsvereitelung.
Dazu eignet sich auch eine wahnwitzige Klage, die zu Recht am 11. Februar 2014 im United States District Court for the District of Columbia Schiffbruch erlitt.
Von EMail bis zu Quellkode, von interner Korrespondenz bis zum Fotos auf Handies; nur Anwaltskorrespondenz ist geschützt - und alles, was im normalen Geschäftsusus vernichtet wurde. Also muss eine interne Richtlinie zur Aktenvernichtung einschließlich der Löschung elektronischer Daten her.
Gerade beim Mittelstand und kleinen Unternehmen hapert es dabei. Daten haben und nicht herausgeben, gilt nicht. Im Rahmen des Discovery-Verfahrens des amerikanischen Prozesses drohen scharfe Sanktionen, wenn vorhandene Beweise unterdrückt oder übersehen werden! Vernichten nach Ahnung vom kommenden Prozesses darf nicht sein.
Ein neueres Beispiel ist Jugoslawien mit seinen Folgestaaten, die in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA einer Prüfung unterwirft. Anlass ist der Streit, wie könnte es anders sein, um Geld.
Der Beschluss vom 10. Februar 2014 im Fall Yugoimport v. Republic of Croatia, Republic of Slovenia wirft ein Licht auf die Sukzession von Staaten nach dem Krieg um Bosnien.
Der Fall ist global bedeutsam, weil der Supreme Court der USA in Washington, DC in Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co. gegen die Ausweitung der Extraterritorialität der amerikanischen Gerichtsbarkeit entschieden hatte.
In New York City hob deshalb das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 10. Februar 2014 das Urteil im Fall Chowdhury v. Worldtel Bangladesh Holding, Ltd. nach dem im Kiobel-Fall kritischen Alien Tort Statute auf. Jedoch ließ es den bejahten Anspruch nach dem Torture Victims Protection Act bestehen, obwohl die für diesen Anspruch relevante Folter außerhalb der USA erfolgte.
Das Urteil vom 10. Februar 2014 im Fall Dietrich v. Bell Inc. illustriert die Situation bei einem Sales Representative nach dem Vertragsrecht des Staates Michigan. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati revidierte die abweisende Entscheidung, die auf der procuring Cause-Doktrin basiert.
Es sprach dem Vertreter, dem vertraglich ein Grundgehalt als Angestellter sowie eine umsatzabhängige Kommission versprochen war, nach einer gestalterisch bedeutsamen Erörterung der Unterschiede zwischen Customer Procurement und Sales Procurement den vertraglich vereinbarten Kommissionausgleich über die Kündigung hinaus zu.
The court has carefully read and considered all of the details provided in the parties' amended joint motion for approval of the settlement. The court concludes bona fide disputes exist over many factual issues, including whether the plaintiff did work off the clock, and over several significant factual and legal issues, including whether any time spent reviewing materials is compensable based on the defendant's denial that it had required the review time or had made it a condition of employment. Employing the various factors laid out in […], the court finds that the settlement is fair, reasonable and equitable. There are serious and involved questions of law and fact in dispute, and this litigation poses substantial risks and difficulties in the parties' presentations of their respective positions on this problematic […] claim. The court is satisfied that the settlement agreement is not the result of collusion or fraud, but it is the product of protracted arms-length negotiations between experienced and knowledgeable attorneys over a bona fide dispute. Both sides candidly admit the extreme difficulty in proving and defending [such] cases and the significant costs involved in preparing and presenting such cases. In light of the risks, costs, and the serious issues in dispute, the court finds that the settlement agreement represents a fair and equitable resolution of the […] claims and is in the best interest of the parties.
Eine nützliche Übersicht findet der Leser in der Begründung eines Beschlusses im Fall Ayala v. Tito Contractors vom 6. Februar 2014. Das Bundesgericht der US-Hauptstadt Washington erklärt das Gesetz im Rahmen der Bestätigung einer Sammelklägerklasse, die sich gegen einen Arbeitgeber wendet, der seine Arbeiter regelmäßig zu 60 bis 80 Wochenstunden veranlasste, während er sie für 40 Stunden vergütete.
Ein Blick in die Tageszeitung unter dem Stichwort Insolvenzanmeldung zeigt das Risiko auf: < $50000 Haben, > $1 Mio Soll. Und das beim Finanzberater, der wohl den Umgang mit Geld kennen sollte! In den USA ist so Vieles einfach anders. Dass es kein amerikanisches Sicherungseigentum oder einen Eigentumsvorbehalt wie in Deutschland gibt, sollte auch vor leichtfertigen Lieferungen in die USA schützen.
Tipp: Lieferantenansprüche werden durch Eintragungen und pfandrechtliche Liens gesichert.
Im Fall Aldana v. Del Monte Fresh Produce NA, Inc. blieb diese Verweisung jedoch fruchtlos. Die Gerichtsbarkeit von Guatemala, dem Zielland, blockiert solche Verweisungen nach einem Forum Non Conveniens Blocking Statute, erklärten die frustrierten Kläger aus Guatemala und verlangten vom US-Gericht die Weiterführung des US-Prozesses. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta wies ihren Antrag am 6. Februar 2014 ab.
Das in der Revisionsbegründung zitierte Blocking Statute von Guatemala bewirkt das Erlöschen einer guatemaltekischen Gerichtsbarkeit bei einer Verweisung nach dem FNC-Grundsatz. Da die Kläger unter anderem in Guatemala nicht den gesamten Rechtsweg gegen die Abweisung ihrer dortigen Klage ausgeschöpft hatten, konnte das amerikanische Gericht keine extremen Umstände feststellen, die die Weiterführung des Prozesses in den USA rechtfertigten.
Der Alarmanlagenanbieter gewann am 5. Februar 2014 vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati im Fall RAM Int'l, Inc. v. ADT Sec. Services, Inc. mit lehrreicher Begründung. Der Vertragsanspruch ist durch die Liquidated Damages-Klausel - ähnlich einer Vertragsstrafenvereinbarung, doch niemals als Penalty durchsetzbar, - begrenzt.
Die frohe Werbenachricht kann ebenso wie ein Betrugsanspruch nicht haftungsauslösend wirken, da beide nicht getrennt vom Vertrag existieren und in der Merger Clause über außervertragliche Zusagen untergehen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA sandte jedoch am 4. Februar 2014 die Klage ins Ausgangsgericht zur weiteren Prüfung zurück, weil die partikularisierte Schädigungsbehauptung infolge der Datenveröffentlichung in Verbindung mit dem Schutzgesetz der privaten Kreditwürdigkeit hinreichend behauptet sei. Dies gilt auch für Kausalität und gesetzliche Rechtsfolgen zum Schadensausgleich. Der Prozess ist somit zulässig, und der Kläger darf im Untergericht weiter vortragen und ins Beweisverfahren einsteigen.
Diese Vorgabe ist mittlerweile durch weitere Rechtsprechung konkretisiert worden. An der Westküste verlangt beispielsweise das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco die Beachtung von 12 Faktoren. Auf diese Erstattungsfaktoren darf das Gericht nicht pauschal Bezug nehmen, erklärt eine lesenswerte Revisionsbegründung dieses Gerichts am 3. Februar 2014 im Fall Rick Carter v. Caleb Brett LLC.
Der Leser weiß auch, dass die Entscheidungen dieses Gerichts einflußreich sind, doch nicht außerhalb des neunten Bezirks binden. Zudem berücksichtigt er, dass neben der Bundesgerichtsbarkeit auch die einzelnen Staaten der USA jeweils eigene Prozessordnungen haben, die den Bund nichts angehen. Auf jeden Einzelfall ist daher diese nützliche Darstellung der Kostenerstattung in den USA nur mit äußerster Vorsicht anzuwenden.
Je nach Situation kann der amerikanische Anwalt alternativ die Kontaktaufnahme mit der Gegenseite anregen, die nicht die rechtliche Qualität einer Cease and Desist-Forderung besitzt. Eine freundliche, vielleicht sogar konstruktiv gehaltene Notice über rechtswidriges Verhalten ohne Androhung rechtlicher Folgen kann bereits den gewünschten Erfolg der Korrektur solcher Handlungen oder eine Antwort mit Erklärungen über die Sicht der Gegenseite auslösen.
Die Notice selbst bewirkt eine Verbesserung der Beweislage, wenn der behauptete Anspruch in seinen Rechtsfolgen durch den Beleg der Kenntnis vom Fehlverhalten verschärft wird. Erweist sich, dass ein strittiges Verfahren unvermeidbar wird, kann sie die Chancen des Mandanten bei der Schadensersatzfolge oder der Art der Verbotsverfügung stärken.
Wer die Fakten sucht, ist auf die Primärquellen angewiesen und muss die Gerichtsbarkeit verstehen. Die wichtigsten Gerichte sind die des Bundes, vor allem die richtungsweisenden Revisionsgerichte in den 13 Bundesbezirken und der United States Supreme Court in Washington, DC. Jeder Staat hat zudem seine eigene, oft dreistufige Gerichtsbarkeit, und die meisten Fälle des Straf-, Vertrags- und Haftungsrechts beginnen und enden dort.
Die Gesetzgebung stammt vornehmlich aus den einzelnen Staaten, die die Rechtstraditionen auch seit der Unabhängigkeit der US-Kolonien von England weiterführen. Der Bund besaß anfangs nach seiner eigenen Verfassung, Constitution, wenig Gesetzgebungskompetenzen. Erst um 1937 nahm er weitere Zuständigkeiten in seine Hand und ist nun sehr aktiv in den Gesetzgebungssphären, die ihm die Staaten übrig lassen.
In den Gerichten herrscht die Jury, wie schon in den Kolonien, und wie in der Bundesverfassung vorgesehen. Über diesem Herrscher richtet der wie ein König Respekt erheischende Richter. Wenn die Laien der Jury ihren Spruch erlassen haben, fällt er das Urteil - oft nachdem die Parteien die Änderung oder Aufhebung des Spruchs beantragen. Die Presse berichtet dann über den skandalösen Juryspruch - und ignoriert die Korrekturen des Richters und der Revision. Da ist das eigentliche Recht zu finden, das den Juristen interessiert.
Wegen einer Verbraucherschutz- und Markenverletzung hatten die Geschworenen $1,7 Mio. Schadensersatz zugesprochen, den der Richter im Untergericht auf $60.000 reduzierte und die Revision zur Neubeurteilung zurückreicht. In der Widerklage auf ein Feststellungsurteil gewann die Beklagte das Argument, das Gesetz des Staates Washington über die Anerkennung eines Persönlichkeitsrecht für Verstorbene, das im Widerspruch zum Recht des Staates New York, wo Hendrix lebte und verstarb, steht, verletze die Bundesverfassung, doch gewann die Klägerin in der Revision.
Neben dem unter anderem auf Domainrecht basierenden Markenanspruch siegte die Klägerin mit ihrem Schadensersatzanspruch nach dem Verbraucherschutzgesetz und erzielte eine Verbotsverfügung, die die Revision wegen unklarer Formulierungen zurücksendet. Die Beklagte unterliegt mit der Behauptung, die Domainnamen stellten einen Fair Use nach Bundesmarkenrecht im Lanham Act dar. Auf insgesamt 45 Seiten stellen die Begründung und Mindermeinungen eine lehrreiche Lektüre und Einführung in diese Themen dar. Sie ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, weil gerade Auffassungen des Ninth Circuit oft von den anderen 12 Circuits der USA abgelehnt werden.
Im lesenswerten Fall In Re: Chinese-Manufactured Drywall Products Liability Litigation gelang der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung. Ihr Hinweis auf die Unvertrautheit mit amerikanischem Prozessrecht - hier auf 14 Seiten erklärt - nützt ihr ebenso wenig wie Behauptungen, sie hätte die Klage nicht absichtlich ignoriert. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans verwarf alle Einwände am 28. Januar 2014 mit einer 27-seitigen Begründung.
Die Beklagte verweigerte nach Aufforderung der Klägerin die Entfernung des Materials aus dem Internet. Die Klägerin beantragte daraufhin erfolgreich die Eintragung des Mitschnitts beim Urheberrechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC und durfte dann Klage erheben. Sie verlor jedoch.
Am 27. Januar 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, dass die gesamte Aufzeichnung nach dem Fair Use-Grundsatz in §107 Copyright Act vervielfältigt und vertrieben werden darf. Die Faktoren der Abwägung dieses Grundsatzes hat der Verfasser in Licht in der Grauzone: Google Books ausführlich erörtert.
Die neue Begründung geht im Unterschied zu Büchern auf Tondateien ein. Als wichtiger Faktor zugunsten der Beklagten wiegt das Gebot der amerikanischen Börsenaufsicht SEC, Finanzinformationen allen, nicht nur Analysten verfügbar zu machen. Den bei der Buchdigitalisierung ausschlaggebenden Faktor transformative Use hielt dieses Gericht für verzichtbar und die nichtauthorisierte Beschaffung der Tondatei für irrelevant.
Erst im Bestätigungsprozess vor dem Bundesgericht in New Jersey machte sie Einwände geltend: Der Kaufvertrag sei nichtig, somit auch die Schiedsklausel. Sie habe am Verfahren nicht teilgenommen, weil sie die Schiedsgebühren nicht aufbrachte. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte jedoch die Vollstreckbarerklärung des Untergerichts.
Am 24. Januar 2014 urteilte es, dass die Schiedsregeln ihr auch bei Nichtzahlung die Verteidigung gestatten. Auch sei die Nachprüfbarkeit des Schiedsspruchs vor dem Bundesgericht nach 9 USC §10, Federal Arbitration Act, nur auf eklatante Rechtsfehler im Sinne eines manifest Disregard of the Law sowie bestimmte Prozessfehler, für welche hier keine Anzeichen vorliegen, beschränkt. Ihre Verteidigung oblag ihr vor dem Schiedstribunal, nicht dem Gericht.
Effektiv sind die Parteien im Schiedsverfahren in den USA noch mehr an das Ergebnis gebunden als Prozessparteien. Nach dem
CK • Washington. Zwei Softwarefirmen schreiben in unterschiedlichen Programmsprachen auf unterschiedlichen Betriebssystemen vergleichbare Programme für Alarmsysteme, die beim Endkunden Datenbanken mit unverschlüsselten Ereigniskodes nutzen. Beim Wechsel zwischen den Systemen muss der Endkunde die Daten aus der Datenbank auslesen und in die des neuen Systems einpflegen lassen. Diese Aufgabe übernimmt der Softwareanbieter, zu dessen Sicherheitslösung der Kunde wechselt.
Das Auslesen durch neue Treiber, den Zugriff auf die Datenbank und die Erkennung und Konvertierung der Kodes bezeichnete die Klägerin im Fall Dice Corp. v. Bold Techologies als Verletzung ihres Urheberrechts am Quellkode und als schadensersatzpflichtige Aufdeckung eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secrets Act. Außerdem soll die Nutzung von Endkunden-Passwörtern beim Zugriff auf die Datenbank der Erstanbieters eine Verletzung des Digital Millennium Copyright Act bedeuten, behauptete die Klägerin, die den zweiten Softwareanbieter verklagte, der ihr einen Kunden abgejagt hatte.
Das abweisende Urteil des Bundesberufungsgerichts im sechsten Bezirk der USA in Cincinatti vom 24. Januar 2014 erläutert ausführlich nicht nur die rechtlichen Aspekte - beispielsweise die unterlassene Eintragung des Urheberrechts beim Copyright Office in Washington, DC, als Klagevoraussetzung und die mangelnde Geheimnisqualität einfacher Zuordnungen von Kennzeichen zu Ereignissen -, sondern stellt auch den programmiertechnischen Sachverhalt nachvollziehbar dar. Damit ist die Entscheidungsbegründung von 18 Seiten besonders wertvoll als Vorbild für vergleichbare Fallkonstellationen mit Software-Lieferantenwechsel und -Kundenabwerbung.
Einen Beweisbeschaffungsfall ohne Beteiligung des deutschen Prozessgerichts, allerdings mit Verwicklungen in den USA, stellen die Urteile der ersten und zweiten Instanz in Sachen Lufthansa Technik v. Astronics Corporation dar.
Die Abweisungsbestätigung vom 24. Januar 2014 des United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City behandelt primär die Verfolgung einer Gesellschaft, die mit einer weiteren verbunden ist, gegen die die Klägerin vor einem anderen US-Gericht um dieselbe Beweisbeschaffung vorging. Dort hatte die amerikanische Beklagte zugestanden, dass sie den Pflichten des Discovery-Verfahrens auch im Hinblick auf die verbundene Gesellschaft entsprechen muss.
Der Fall betrifft einen Amerikaner, der in Brüssel verstarb und in Monte Carlo lebte, nachdem er in Österreich ein Opfer syrischer Terroristen wurde. Nach seinem Tod setzte ein belgisches Gericht die Klägerin aufgrund eines Testaments zur Verwalterin der Angelegenheiten des Erblassers ein, ohne jedoch zu klären, welches Recht anwendbar sein sollte und ob ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht.
An diese Unterlassungen knüpft das Bundesgericht der Hauptstadt an. Ein Nachlass ist in den USA eine selbständige Körperschaft des Zivilrechts, die ähnlich wie eine Gesellschaft in Liquidation von einem Verwalter abgewickelt wird. Dass der Erblasser verschiedene Namen trug, macht den Anspruch verwirrend, ist jedoch nicht entscheidend. Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Klägerin nach amerikanischem Recht nachlassvertretungsberechtigt ist. Da ihr das erforderliche Standing fehlt, ist die Klage abzuweisen.
So wie die Germanen an der Thingstätte Recht sprachen, entwickelten die Geschworenen der Jury damals in England das Recht, das in die USA gelangte. Den Zirkel zum Datenklau nach dem Recht von 1066 zu schlagen, klingt jedoch gewagt.
Dennoch ist er zulässig und nachvollziehbar. Die Begründung im Fall Thyroff v. Nationwide Mutual Insurance Co. ist daher ein ausgezeichnetes Beispiel für die Eigenleistungen der Gerichtsbarkeit. Es nährt auch Zweifel am Reflex der Legislative, jede neue Entwicklung mit neuen Gesetzen zu beantworten:
[…] we believe that the tort of conversion must keep pace with the contemporary realities of widespread computer use. We therefore […] hold that the type of data that Nationwide allegedly took possession of -- electronic records that were stored on a computer and were indistinguishable from printed documents -- are subject to a claim of conversion in New York. AaO 17.
Schaden und Schadensersatz bedeuten Damages. Das ist aus deutscher Perspektive merkwürdig. Doch werden in den USA Damages für Damages verlangt; damit muss man leben.
Ebenso kann die Bezeichnung der Art der Damages in den USA verwirren. Von Staat zu Staat können andere Begriffe für denselben Typus stehen, beispielsweise punitive Damages und exemplary Damages. Deutsches Recht ist so oft einfacher und klarer. Aber auch im deutschen Recht sind Geldansprüche nicht synonym mit Schaden oder Schadensersatz.
Die Klausel wird vertraglich vereinbart. Einem anderen eine solche Klausel einsetig aufdrücken, geht nicht. In der Korrespondenz hat sie nichts zu suchen, wenn keine neue Frist bestimmt und durch Annahme des Empfängers akzeptiert und vertragsverbindlich gemacht wird.
Die regelmäßige Verwendung in der Korrespondenz bei jeder angesprochenen Frist berechtigt womöglich den Umkehrschluss, dass die geltende vertragliche Klausel ausgesetzt werden soll, wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Dann ist man beim normalen Vertragsfristenrecht: mehr oder weniger, je nach Angemessenheit. So wie der Grundsatz, dass keine Leistung von 100% verlangt werden darf, sondern nur substantial Performance.
Natürlich darf man das Risiko nicht herunterspielen. Allerdings sollte man auch an die richtige Versicherungsdeckung für die USA denken und Vertriebsverträge, Distribution Agreements, für die USA so verhandeln, dass das Risiko einer Haftungsfreistellung, Indemnification, möglichst nicht zusätzlich zum eigenen Risiko übernommen wird. Und immer sollte man den Marktauftritt in den USA so vorbereiten, dass ein deutsches Unternehmen nicht direkt der Gerichtsbarkeit der US-Gerichte unterfällt.
Wie vorsichtig die US-Gerichte mit Produkthaftungsansprüchen vorgehen, belegt der Revisionsbeschluss des Bundesberufungsgerichts im vierten Bezirk der USA im Fall Eskridge v. Pacific Cycle Inc. vom 17. Januar 2014, den es nach dem verbraucherfreundlichen Recht des Staates West Virginia beurteilt. Obwohl es bei der lesenswertern Abwägung eines Anspruches wegen der behaupteten Fehlkonstruktion einer Radgabel den Prozess zur Vorlage an die gefürchteten Geschworenen zurückverweist, nimmt es dem Kläger den schärfsten Wind aus den Segeln: Es erklärt den Strafschadensersatzanspruch, Punitive Damages, für unzulässig.
Nicht jede FTC-Untersuchung führt zu Strafen und Prozessen. Doch wird das Unternehmen in der Öffentlichkeit bloßgestellt, wenn es das glückliche Ergebnis eines Vergleichs erzielen kann. Der Vergleich muss der Allgemeinheit zur Kommentierung vorgelegt werden, nicht nur Betroffenen. Als Beispiel eignet sich die Verkündung eines Vergleichs im Fall Luis Alfonso Sierra Doing Business as Casino Auto Sales, der einen Autohändler zu korrekter Werbung und der Speicherung jeglicher Werbung über 20 Jahre verpflichtet, weil seine Reklame KFZ-Preise enthielt, die immer $5000 unter dem tatsächlichen Verkaufspreis lagen.
Ähnlich verfährt die FTC im Fall Fowlerville Ford, Inc., weil der Händler fälschlich seine Kunden mit einem Preisgewinn von $1000 bis $25000 bewarb. Diese Aufrufe zur Öffentlichkeitsmitwirkung erscheinen am 21. Januar 2014 im Federal Register, Band 79, Heft 13.
Deshalb sind die Produkthaftungsrisiken in den USA - abgesehen von den Verteidigungskosten, die deutlich höher als im deutschen Prozess ausfallen -, statistisch nicht sonderlich groß und werden vielfach überschätzt.
Ein Beispiel für die sorgfältige Abwägung liefert die Begründung des Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston vom 17. Januar 2014. Im Fall Nancy Geshke v. Crocs Inc. wurde ein Kinderfuß in einer Rolltreppe verletzt. Die Mutter verklagte den Schuhhersteller wegen mangelden Warnhinweises. Sie verlor, und die Begründung erklärt lesenswert und gut nachvollziehbar das Produkthaftungsrecht.
Der Intervenient aus Taiwan stellt LED-Produkte her, die im vom Kläger patentrechtlich angefochtenen Google-Produkt vertrieben werden. Vermutlich verpflichtet oder erlaubt eine Vertragsklausel zur Haftungsfreistellung, Indemnification, die Partei aus Taiwan zur Übernahme der Verteidigung Googles bei einer behaupteten Verletzung von geistigen Eigentumsrechten.
Der neuere Fall betrifft zwei Pfändungsversuche bei Banken im Staate New York nach dortigem Recht, wobei die Gläubiger die Pfändung auf Auslandskonten erstrecken wollen. Die strittigen Konten liegen bei Auslandszweigstellen der beklagten Banken, die als Pfändungsgläubiger, Garnishee, die Erstreckung auf die Konten im Ausland anfochten.
Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erreichten die Banken einen Teilerfolg: Weil die Frage New Yorker Vollstreckungsprozessrecht betrifft, das ein Bundesgericht nicht ohne Präzedenzfall auslegen darf, bestimmt das Gericht nach gründlicher Erörterung der Rechtslage die Vorlage der Rechtsfrage an das höchste Gericht des Staates, den New York Court of Appeals.
Die 81-seitige Beschlussbegründung im Fall Verizon v. FDD muss erst gründlich ausgewertet werden, um das Ende der Netzneutralität zu bestätigen. Jedenfalls ist klar, dass die FCC eine Wahl hatte, Broadband-Anbieter wie Telefongesellschaften zur ungehinderten Vermittlung des Datenverkehrs zu zwingen. Dazu hätte sie diese wie Telefongesellschaften einstufen müssen, was sie unter Präsident Bush bewusst nicht tat und unter Präsident Obama nicht nachholte.
Wie zuvor im Fall Comcast Corp. v. FCC, 600 F.3d 642 (DC Cir. 2010), siehe Netzneutralität ohne gesetzliche Grundlage, gelangt das Gericht daher zum Ergebnis, dass die Broadband-Anbieter je nach Marktlage den Datenverkehr drosseln oder beschleunigen dürfen. Wenn Google ihnen mehr zahlt als Bing, kommt der Kunde schneller oder auch billiger an Google-Suchergebnisse als an die von Bing. Ihre Auffassung erklärte die FCC am 21. Dezember 2010, siehe Netzneutralität in den USA erklärt.
Die Tatsache, dass der Prozessvertreter in jedem Staat und in jedem Bezirk, vor jedem Gericht und jedem Richter eigene lokale Regeln erwarten und diese kennen muss und diese Regeln häufiger als das Klima wechseln, machen vielleicht auch dem Laien verständlich, warum zwischen den Litigators und den Anwälten, die nicht vor Gericht auftreten, sondern planen, beraten, schreiben und schlichten, Welten liegen.
In der ersten Instanz findet man unter den Litigators auch Anwälte, die lieber Schauspieler geworden wären, doch ist das ein anderes Thema. Jedenfalls arbeiten alle Hand in Hand, einer ist vom anderen abhängig, und tausende unterschiedlicher Regeln im Lande treiben die Kosten. Möglicherweise dienen sie auch der Rechtsfindung.
Diese Konstellation stellt der Beschluss im Fall MHD Rockland Inc. v. Aerospace Distributors Inc. vom 3. Januar 2014 aus der Sicht eines amerikanischen Rechts übersichtlich dar, des Rechts von Maryland.
Das dortige Bundesgericht erörtert zudem, warum ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, unjust Enrichment, aus demselben Anspruchssachverhalt nicht neben dem Vertragsanspruch bestehen kann.
Problematisch für die Beklagte war jedoch, dass das Gericht den Höchstbetrag nur für Vertragshaftungsansprüche gelten lasse wollte. Die Klägerin machte zusätzlich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Die Entscheidungsbegründung ist lesenswert, weil das Gericht die anwendbaren Regeln, auch nach dem Modellgesetz Uniform Commercial Code erklärt, selbst wenn es letztlich gegen die Beklagte entscheidet.
Das hat diese jedoch selbst zu verantworten, weil sie sich in ihrem Vortrag auf die Geltung der Höchstgrenze für Vertragsansprüche beschränkte und vergaß, ordentliche Ausführungen zur deliktischen Haftung, Torts, zu machen, führte das Gericht am 7. Januar 2014 auf sieben Seiten aus.
Die Mandanten waren darauf vorbereitet, dass nach vier bis sechs Tagen Überseepost und einer Woche Hauspostverteiler frühestens in drei Wochen auf eine Antwort zu hoffen wäre. Dann sollten sie auf Rückfragen und die Anforderung weiterer Unterlagen und Übersetzungen vorbereitet sein. Statt dessen ein promptes Ergebnis in nicht einmal einer Woche!
Mind-blowing, findet die Assistentin, und die Mandanten sind vom deutschen Amt begeistert. Hinter dem Begriff Amt steckt natürlich auch eine Abteilung engagierter Beamten. Sie belegen durch ihren Einsatz, was der Verfasser so oft bemerkt: Die deutsche Verwaltung ist trotz allen Meckerns in Deutschland gut ausgebildet und flott, fast immer freundlich und stets kompetent. Washington ist eher für das krasse Gegenteil bekannt.
Deutsche sind verdammt direkt! Das weiß der Ami und kann es mit diesem Satz belegen. So würde er sich nie gegenüber einem Deutschen ausdrücken. Höferle würde es als typisches sprachliches Upgrading bezeichnen. Typisch für Amerikaner ist das Downgrading der Ausdrucksweise: Vorsichtiger, unverbindlicher, und für Deutsche manchmal im Ergebnis unerkennbar, dabei eindeutig vielsagend.
Deutsche verwenden reinforcing Verbiage, erklärt Höferle. Wer hier lebt, weiß, dass amerikanische Filme und Kultbücher sowie Musik weltweit den Eindruck vermitteln, auch Amis drückten sich so aus, doch gehen sie an der Realität, wenn auch nicht an Reality Shows, vorbei.
Uns Juristen erklärt das auch, warum amerikanische Verträge so detailliert sind. Nicht nur, weil das Recht nicht die Lücken füllt und die Jury sie erst recht nicht füllen soll, sondern auch, weil eindeutig - dem Ami-Naturell nahezu zuwider - klarzustellen ist, wer wann wo für was verantwortlich sein soll. Deshalb auch das klare shall und nicht nur ein hilfsverbfreies Tun.
Zum Naturell passt auch, dass das Ergebnis im Kopf des Vertrages, in den Recitals, steht, denn die dialektische Hinführung zum Ziel ist deutsch, nicht amerikanisch, und sie langweilt den hiesigen Leser. Auf diesen muss sich der deutsche Verhandlungsführer einstellen, siehe auch Vertragspsychologie in der Krise.
Der Vertrag ist aus sich selbst heraus erklärlich und enthält letztlich nur die Verpflichtung, in Zukunft eine Vereinbarung zu treffen. Wegen dieser Selbsterklärlichkeit ist auch keine Auslegung erforderlich, die eine Partei beantragt hatte, um auf diesem Weg externe Beweise, extrinsic Evidence, anbieten zu dürfen, die eine andere Vertragsabsicht belegen sollten.
Bei Letters of Intent und anderen Vorverträgen sollte diese Rechtsprechung berücksichtigt werden, doch auch bei Verträgen über einen Leistungsaustausch, die nach gewisser Laufzeit Anpassungen nach Verhandlungen vorsehen. Die Pflichten der Vertragsparteien sollten ebenso klar bestimmt werden wie die Partei, der die jeweilige Pflicht auferlegt wird. Die Freiheit zu Neuverhandlungen besteht ohnehin. Sie bedarf keiner vertraglichen Festlegung.
Oft wird die Pflicht zur zukünftigen Nachverhandlung von Vertragsbestimmungen nur in dem Umfang durchsetzbar sein, dass den Parteien die Pflicht obliegt, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, an Verhandlungen teilzunehmen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu akzeptieren, besteht hingegen nicht. Allerdings kann ein Rahmenergebnis im ursprünglichen Vertrag mit der Pflicht zu Verhandlungen und einem festgelegten Ergebnis vorgesehen werden. Letztes gilt, wenn die Verhandlungen kein neues Ergebnis herbeiführen. Ist das Rahmenergebnis schlecht genug für beide Seiten, sollte die Bereitschaft zu sinnvollen Verhandlungen steigen.
Der Vorsitzende hatte einen Konflikt nicht offengelegt; deshalb verlangte die Verliererin die gerichtliche Nachprüfung. Das Bundesgericht erkannte, dass der Konflikt bei der Abfassung des Schiedsspruchs nicht bekannt war. Eine Ablehnung von Schiedsrichtern begründet sich zudem nicht schon dann, wenn ein Konflikt vorliegen könnte - anders als bei Richtern.
Mit anderen Präzedenzfällen, doch mit demselben Ergebnis wie am 6. Januar 2014 in Zweifelhafter Erfolg im Schiedsgericht: Schafer v. Multiband Corp. verwarf das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 7. Januar 2014 auch die zweite Rüge. Der Maßstab für ein rechtsfehlerhaftes Gerichtsurteil, das vom Revisionsgericht aufgehoben werden müsste, gilt bei einem Schiedsspruch nur in sehr engen Grenzen. Hier bleibt das arbitral Award in Kraft.
The arbitrator's decision would doubtless be reversed if it were a court decision under the precedent of this court, because the arbitrator’s reading of the relevant section of […] is contrary to our precedent. But the arbitrator's decision reasoned from the statute and the contract, and not in clear disregard of them, such that the arbitrator's decision should not have been vacated by the district court because of the legal error of the arbitrator. Absent extraordinary circumstances, arbitration is supposed to resolve, with finality, legal as well as factual disputes.Der falsche Schiedsspruch behält also Bestand, urteilte zu recht das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA im 6. Januar 2014 im Fall Schafer v. Multiband Corp.. Der Schiedsrichter hatte Vertrag und Gesetz geprüft, doch das ihm bekannte Präzedenzfallrecht bewusst ignoriert. Damit müssen Schiedsparteien nach dem Federal Arbitration Act leben, hatte schon der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, in Hall St. Assocs. v. Mattel, Inc., 552 US 576 (2008), vorgegeben.
Der Klägeranwalt erwarb Samsung-Handies mit solchen Treibern in Massachusetts. Die Klage wurde nur der Tochter zugestellt, die die mangelnde örtliche Zuständigkeit, personal Jurisdiction, rügte. Das Gericht erklärte am 30. Dezember 2013 in einem leicht verständlichen Beschluss, dass erstens nach dem Prozessgesetz von Massachusetts kein zuständigkeitsbegründender Verkauf im Staat stattfand.
Die Webseite erreicht zwar Interessenten im Forumstaat, doch bewirkt sie keinen Umsatz. Außerdem findet der United States District Court, dass keine Einbringung der Treiber in den Handelsstrom nach dem Stream of Commerce-Grundsatz vorliegt, die als ein Due Process-Faktor die Zuständigkeit über die amerikanische Tochter der Muttergesellschaft in Hongkong begründen könnte.
Wie eine gesunde Ehe, die darauf angewiesen ist, dass die Partner miteinander sprechen, ist auch die Vertragsdurchführung, gerade mit Amerikanern, darauf angewiesen, dass man nicht nur automatisch gewisse Erwartungen erfüllt, sondern periodisch die Beziehung gemeinsam beleuchtet – ohne Jammern und Belehrungen. Von der deutschen Vertragspartei wird emotional erwartet, dass sie fast roboterhaft funktioniert – Leistungspflichten erfüllt, Produkte liefert, Kaufpreise zahlt, pünktlich Bericht erstattet und auf Korrespondenz antwortet. Die deutsche Seite sollte von der amerikanischen Seite nicht dieselbe Einstellung erwarten; das führt zur Enttäuschung. Personal ändert sich laufend und muss immer wieder neu angelernt werden. Schon der Vertrag schreibt keine festen, verzugsbegründenden Fristen vor, wenn dort nicht für bestimmte Pflichten Time is of the Essence steht. Eine gewisse Laxheit würden Amerikaner nicht bestreiten – jedenfalls nicht im Vergleich zu deutschen Unternehmen. Ihre lockere Art ist oft auch das, was dem Deutschen anfangs so gefallen hat. Man muss später auch damit leben können. Andererseits muss der Deutsche nicht immer das Bild bestätigen, das den Amerikaner beeindruckte: die zuverlässige, unemotionale Robotik.
Die abweisende Begründung hätte auf der Überlänge der Klageschrift beruhen können, doch am 31. Dezember 2013 gab sich das Bundesgericht der US-Hauptstadt mehr Mühe. Es erklärt im Fall TJGEM LLC v. Republic of Ghana ausführlich, dass auf die Beamten die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act anwendbar ist.
Ein fremder Staat sollte sich primär nach eigenem Recht vor eigenen Gericht verteidigen dürfen. Da diese Verteidigung bei einem US-Prozess allein gegen die restlichen Beklagten unlauter beeinträchtigt würde, musste die Klage nach dem Präzedenzfall Philippines v. Pimentel, 553 U.S. 851 (2008), insgesamt abgewiesen werden.
A in NY kauft von B in CA die Sache C, Chattel.Die rechtliche Beurteilung hängt zunächst vom anwendbaren Recht ab: Bundesrecht in jedem Fall, was Währungen und Wertpapiere betrifft. Kauf- und Tauschrecht entweder nach dem Recht von NY oder CA; die Entscheidung darüber folgt meist aus dem Binnen-IPR, Conflict of Laws, des US-Staats, in dem die Klage anhängig ist. Das ist noch einfach.
Vertragsgemäß zahlt A den Kaufpreis von 10 Bitcoins an B.
B liefert C an A.
A will vertragsgemäß rückabwickeln.
Jetzt liegt der Preis für C bei allen Anbietern bei nur 5 Bitcoins, weil der Wert von Bitcoins stieg. B bietet A deshalb 5 Bitcoins.
A verlangt die 10 bezahlten Bitcoins zurück.
B meint, A würde auf Bs Kosten eine Wertverdopplung erzielen. B beruft sich auf den stabil gebliebenen Dollarpreis für C. Mehr als das Dollaräquivalent schulde er nicht.
Dann wird es haarig, denn am 1. Januar 2014 ist die rechtliche Einordnung von Bitcoins noch verwirrend. Enten in der Wirtschaftsberichterstattung, Prozesserklärungen von zerstrittenen Bitcoin-Initiatoren, mit Zwangsmitteln angedrohte Auskunftsersuchen von Aufsichtsbehörden in New York und Kalifornien, Erklärungen der Kapitalmarktaufsicht SEC und des Bundesschatzamts, Treasury Department, in Washington, DC, sowie ein texanisches Urteil und eine Stellungnahme betroffener Bitcoin-Mittler an das kalifornische Finanzmittleraufsichtsamt vernebeln den Blick.
Bitcoins seien keine Währung im Sinne von legal Tender, sagen die einen. Doch, sagen die anderen, und wenn nicht, unterlägen sie immerhin einer währungsgleichen Aufsicht samt Compliance- und Steuerfolgen. Was meinen die Bankrechtler? Gelten die Präzedenzfälle zum Wechselkursrisiko, siehe beispielsweise Urteil in Dollar - Wechselkursverlust trifft Schuldner, aus dem internationalen Handel? Klärt die neue kalifornische Gesetzgebung zum Money Transmission Act die Fronten?
Wirklich belastbare Einschätzungen stehen noch aus. Oder bleibt alles einfach, weil hier ein Tauschgeschäft, Barter, vorliegt, die Anbindung an den Dollarkurs unvereinbart und unzulässig ist und beide Seiten das Erhaltene zurückgewähren müssen?
Während sich jedoch ein Unternehmen mühsam zu einem verträglichen Lizenzvertrag durchverhandeln muss, um die Haftung bei Drittansprüchen einzuschränken oder auszuschließen, setzt der Bund sie im Beschaffungswesen schlicht außer Kraft. Ganz einfach ist das nicht, doch das Ergebnis steht, nachdem die erforderlichen Verfahren nach dem Administrative Procedures Act abgeschlossen sind.
Jetzt gilt also eine Verordnung, die in vom Staat mit Social Media-Anbietern abgeschlossenen Lizenzverträgen die Wirkung der Haftungsfreistellungsklauseln zulasten des Staates aufhebt. Solche Klauseln haben nur Bestand, wenn der Gesetzgeber die Exekutive ausdrücklich zur Annahme dieses Risikos verpflichtet: Terms of Service and Open-Ended Indemnification and Unenforceability of Unauthorized Obligations, 78 FR 251, 80382, 31. Dezember 2013.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.