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Montag, den 27. Jan. 2014

Schiedsgericht ignoriert, Spruch vollstreckbar  

Keine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsurteils
.   Der Fall Neuronetics v. Fuzzi verdeutlicht die Gefahr, eine Schiedsklausel und ein Schiedsgericht zu ignorieren. Die beklagte Psychologin erwarb ein Gerät für ihre Praxis und zahlte nicht. Das vertraglich vereinbarte Schiedsverfahren, Arbitration, ignorierte sie ebenso wie den Schiedsspruch auf Kaufpreiszahlung und Zinsen.

Erst im Bestätigungsprozess vor dem Bundesgericht in New Jersey machte sie Einwände geltend: Der Kaufvertrag sei nichtig, somit auch die Schiedsklausel. Sie habe am Verfahren nicht teilgenommen, weil sie die Schiedsgebühren nicht aufbrachte. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte jedoch die Vollstreckbarerklärung des Untergerichts.

Am 24. Januar 2014 urteilte es, dass die Schiedsregeln ihr auch bei Nichtzahlung die Verteidigung gestatten. Auch sei die Nachprüfbarkeit des Schiedsspruchs vor dem Bundesgericht nach 9 USC §10, Federal Arbitration Act, nur auf eklatante Rechtsfehler im Sinne eines manifest Disregard of the Law sowie bestimmte Prozessfehler, für welche hier keine Anzeichen vorliegen, beschränkt. Ihre Verteidigung oblag ihr vor dem Schiedstribunal, nicht dem Gericht.

Effektiv sind die Parteien im Schiedsverfahren in den USA noch mehr an das Ergebnis gebunden als Prozessparteien. Nach dem Prozess im ordentlichen Gericht der USA steht ihnen nämlich das normale Revisionsrecht zu, nach dem Schiedsspruch nur ein minimales, und auch gravierende Fehler dürfen nicht korrigiert werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.