Bei der Ermittlung der Bundeserbschaftsteuer ist das zugrundezulegende Datum der Bewertung des Nachlasses bedeutsam. Beispielsweise haben Aktien am Todestag meist einen anderen Wert als am Tag des Einreichens der Steuererklärung. Dieselben Grundsätze treffen auf viele Nachlassgegenstände zu. Deshalb ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe des § 2032 Internal Revenue Code von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Öffentlichkeit kann den Entwurf der Verordnung bis zum 24. März 2004 kommentierenein Original und 8 Kopien.
Das Gericht stimmte durch den Vorsitzenden Richter Ginsburg den Rechtsauffassungen Verizons zu. Verizon hatte argumentiert, dass §512(5) keine Aufforderung an Internetzugangsanbieter zur Offenlegung der Kundendaten gestattet, wenn der Anbieter lediglich die Leitungen zur Verfügung stellt, ohne selbst über die angeblich rechtswidrigen Inhaltsangebote zu verfügen. Wenn das Gesetz diese Subpoenas erlauben würde, seien sie als verfassungswidrig anzusehen, denn dem die Aufforderung erlassenden Gericht mangele es an der Zuständigkeit, da kein Streitfall anhängig sei. Zudem verstoße §512(h) gegen den die Redefreiheit garantierenden Ersten Verfassungszusatz, weil der Regelung hinreichende Vorkehrungen zum Schutz der anonymen Rede- und Versammlungsfreiheit der Internetbenutzer fehlen.
Das Berufungsgericht brauchte auf die Verfassungsfragen nicht weiter einzugehen, weil schon die ersten Argumente Verizons zur Abweisung der RIAA-Anträge führten. Das Gericht erkennt die Schwierigkeit RIAAs an, Internet-Kennungen von Benutzern, entweder als Screen Name oder als IP-Anschrift, mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen. RIAA sieht sich daher auf den Einsatz der Bestimmungen des DCMA angewiesen, insbesondere der, die einem Urheberrechtsinhaber Folgendes gestattet: Request the clerk of any United States district court to issue a subpoena to [an ISP] for identification of an alleged infringer. Normalerweise beschränkt sich das Berufungsgericht auf die Prüfung einer fehlerhaften Ermessensausübung. Im vorliegenden Fall wich es davon ab, nachdem Verizon Rechtsfehler beim Erlass der Subpoenas und die Verfassungswidrigkeit rügte. Das Gericht erwähnte, das es im Fall einer rechtswidrigen Speicherung des Musikangebotes auf ISP-Servern anders entschieden hätte.
Wie die Internetentscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes und mancher amerikanischer Gerichte ist dieses Urteil ein weiterer Beleg dafür, dass hochkarätige Generalisten an Gerichten die Sui-Generis-Natur des Internets besser verstehen als viele Marken- oder Urheberrechtsspezialisten, die mit den Fakten der Internetwelt immer noch nicht zurechtkommen oder es nicht in ihre Gedankenwelt einreihen wollen.
Diese Strafe ist nach Ansicht von Kritikern, insbesondere den Vertretern des nationalen Wahlrechtsinstitutes (NVRI) viel zu niedrig. Das NVRI will nun eine gerichtliche Überprüfung der Sache vor einem Bundesgericht durchsetzen. Nach dem Willen der NVRI soll sich daran auf Basis der gewonnen Erkenntnisse ein strafrechtliches Verfahren gegen Ashcrofts Unterstützer und möglicherweise den Justizminister selbst, anschließen.
Der Gesetzesverstoß besteht darin, daß Ashcrofts politisches Unterstützungskomitee (sog. "political action committee") eine Liste mit 100.000 Spendern an sein Kampagnenkomitee übergeben hatte. Diese Unterstützung geht über das zulässige Maß bei amerikanischen Bundeswahlen deutlich hinaus. Erlaubt sind von politischen Unterstützungskomitees nur Spenden im Wert bis $10.000, die Liste hatte nach Ansicht von Ashcrofts Gegnern aber einen Wert von bis zu $2 Mio..
Die Praxis des tying oder Kopplungsverkaufs, mit der Monopolinhaber das Produkt, auf dem sie bereits marktbeherrschend sind, an andere Produkte anbinden, um auch dort eine führende Stellung zu erlangen, ist bereits Gegenstand einer Untersuchung der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Auch in diesem Verfahren gegen Microsoft, in dem die Kommission voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres ein Urteil gegen Microsoft fällen wird, ist RealNetworks der Hauptwidersacher von Microsoft. Die Untersuchungen gegen Microsoft in Europa, die sich mit Vorwürfen des Kopplungsverkaufs und anderer Formen des Monopolmißbrauchs befassen, dauern bereits seit Dezember 1998 an. Die Europäische Kommission droht, Microsoft entweder zum Vertrieb einer Windows-Version ohne den Media Player zu zwingen, oder Microsoft zu verpflichten, auch die Audio- und Video-Software der Konkurrenz mit einzubeziehen.
Auch in den USA musste sich Microsoft in einem langwierigen Verfahren unter anderem wegen unlauterer Verknüpfung verantworten. Die Klage in diesem Falle bezog sich allerdings nicht auf RealAudio, sondern auf die Integrierung des Internet-Browsers Internet Explorer in Windows 95 und 98. Zu den Beschwerdeführern dieses Prozesses, der vom U.S. Bundesjustizministerium geführt wurde, gehörte die Firma Netscape, die aufgrund der Kopplung von Windows und Internet Explorer ihre Vormachtstellung auf dem Markt der Browser eingebüßt hat. Während der Prozess zwischen der US-Regierung und Microsoft im November 2001 mit einem Vergleich endete, führte Netscape seinen eigenen Prozess gegen Microsoft, der im Mai dieses Jahres mit einer Zahlung von 750 Millionen Dollar an Netscape beigelegt wurde.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.