• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 31. Dez. 2017

USA-Recht 2017: Viel Böses  

.   Fünf Klicks, eine EMail, da war das neu angebotene digitale Anwaltspostfach beim US-Supreme Court eingerichtet - etwas Gutes im Jahr 2017. Ansonsten bot 2017 viel Böses, meist vom rechtsbrechenden und ver­fas­sungs­unkundigen Trump ausgelöst:
1.   Am traurigsten ist seine Ankündigung, das J-Visum für Au-Pair- und Wahlstationen in den USA abzuschaffen. Das House of Re­pre­sen­ta­tives arbeitet an einer Gesetzesvorlage zum Visumsrecht. Ob sie das J-Visum anspricht, sagt es nicht. Aber mit der Androhung wur­de es sinnlos, Wahlstationszusagen für 2018 zu erteilen.
2.   Symptomatisch für den Hass der neuen Herrschaft auf von Oba­ma ent­wickelte Lösungen ist der Widerruf der Netzneutralitäts- und Datenschutzverordnungen der Federal Communications Com­mis­si­on. Hinzu kommt international der Ausstieg aus Staats­ab­kom­men über Klima und Handel.
3.   In einem demokratieunwürdigen Verfahren beschloss der Kon­gress ein Steuergesetz zur Benachteiligung von Auslandsfirmen und natürlichen US-Personen, das Trump trimphierend unterzeichnete, nachdem er 2017 trotz totaler Parteikontrolle aller drei Gewalten kein anderes Gesetz von Bedeutung zum Erfolg führen konnte.
4.   Der Supreme Court erweiterte das Recht amerikanischer Kläger zur Klagezustellung ins Ausland per Post.
5.   Kafkaesk eingefrorene Konten bleiben legal und Beschuldigte wehrlos, bestätigte das zweithöchste Gericht der USA in Washington, DC, denn das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt - be­rüch­tigt für die undurchsichtige Verfolgung verdächtigter Finanz-, Em­bar­go-, Geldwäsche- und BTM-Handelsverletzer - darf jeden jah­re­lang ins OFAC-Netz verheddern, ohne eine genaue Begründung zu er­tei­len. So bleibt Vermögen eingefroren und werden Unternehmen ru­i­niert, denn un­be­kann­te Behaup­tun­­gen lassen sich nicht wider­le­gen.
Ermutigend wirken einige Forum-non-conveniens-Entscheidungen mit dem Ziel, auslandsbezogene Prozesse mit fremden Zeugen, Sprachen und Rechten trotz amerikanischer Gerichtszuständigkeit ins Ausland zu verweisen. Der Ver­brau­cher­schutz für Internet-Bewertungen wurde durch das Inkrafttreten des Con­su­mer Re­view Fairness Act of 2016 gestärkt. In den Einzelstaaten der USA wird der Ruf nach Datenschutz als Schutz der Privatsphäre lauter, den auf Bun­des­ebene die Federal Trade Com­mis­sion in Washington, DC, stützt, die auch ir­re­füh­ren­de Internetaktivitäten verstärkt bekämpft. Solche Fortschritte können den Makel nicht wegwischen, den Trump in seinem ersten Amtsjahr den USA antat.


Samstag, den 30. Dez. 2017

IQ wie Kopfsalat, scharf auf 18-Jährige  

Trump muss Kritik hinnehmen: First Amendment
.   Ein Bürgermeister muss sich viel gefallen lassen: IQ wie ein Salat, scharf auf die 18-jährigen Mädchen seines Ortes und vielerlei mehr.

Wer in der Politik lebt, muss Anfeindungen hinnehmen. Wegen Verleumdung kann man kaum klagen. Presserecht geht vor, bestätigte schon 2011 das Bun­des­berufungsgericht des sechsten Bezirks in David Bentkowski v. Scene Maga­zi­ne.

Selbst wenn der Prozess in die Revision ging, verwundert das Ergebnis aus Cin­cin­na­ti nicht. Viele Präzedenzfälle aus den gesamten USA sprechen dieselbe Spra­che. Nur liest sich nicht jedes Urteil so lustig. In Trump-Zeiten erinnert man sich gern an solche Entscheidungen.


Freitag, den 29. Dez. 2017

Gesellschaftsrecht USA: Was ist der Registered Agent?  

.   Jede Gesellschaft in den USA benötigt einen Zustellungs­be­voll­mäch­tigten, den Registered Agent. Er oder sie kann der Gesellschaft ange­hö­ren oder ein Dritter sein. Die Zustellungsbevollmächtigung allein unterwirft die Ge­sell­schaft nicht der Zuständigkeit der örtlichen Gerichte, erklärt in der Haupt­stadt Washington das Gesetz in §29-104.14 D.C. Code.

Das Amt des Registered Agent ist nicht mit einer Funktion in der Geschäfts­füh­rung oder dem Aufsichtsrat, also den Organstellungen der Officers und Di­rec­tors, gleichzusetzen. Die Aufgaben des Registered Agent sind beschränkt.

Er handelt nicht für die Corporation oder sonstige Gesellschaft, sondern em­pfängt amtliche und Gerichtspost an die vertretene Gesellschaft und leitet sie ihr an die letzte bekannte Anschrift zu.

Der Agent kann eine natürliche Person sein, die ungewerblich, wenn auch ver­gü­tet handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich han­delt und selbst angemeldet sein muss, siehe § 29-104.05. D.C. Code. Listing of Commercial Registered Agent. Er muss im Sitzstaat der Gesellschaft residieren oder dort als Gesellschaft eingetragen sein.

Wenn der Registered Agent der Corporation oder anderer Körperschaft auch in sonstiger Funktion angehört, kann er angestellt sein. Doch ist ein Arbeits­ver­hält­nis ebenso wenig zwingend wie bei den Organstellungen. Die Funktionen des Gesellschaftsrechts orientieren sich nämlich nicht an der arbeitsrechtlichen Beziehung.


Sonntag, den 24. Dez. 2017

Frohe Botschaften für Arme, verheimlichten Häftling  

quote: held unnamed uncharged
.   Am 23. De­zem­ber 2017 er­hiel­ten Arme und ein im Ausland vom US-Mi­li­tär geheim verhafteter Amerikaner frohe Botschaften. Das Bundes­ge­richt der Hauptstadt ent­schied zu­gun­sten von Miet­bei­hilfen für Ar­me, dass die Trump-Regierung eine seit langem erarbeitete Ver­bes­se­rungs­ver­ord­nung nicht sus­pen­die­ren dürfe, die Armen den Umzug in Wohngegenden mit besseren Schulen und weniger Ghet­to ermöglichen soll: Open Communities Alliance v. Carson.

Zudem verpflichtete es das Pentagon, der Bürgerrechtsorganisation in Ame­ri­can Civil Liberties Union v. Mattis die Kontaktaufnahme zu einem Amerikaner zu gewähren, der sich im Syrienkrieg gestellt hatte und dem US-Militär über­stellt wurde. Drei Monate lang wurde seine Identität verheimlicht. Er blieb in Haft, und ihm wurde als vermuteter Enemy Combatant anwaltlicher Bei­stand trotz man­geln­der Anklage verweigert.


Freitag, den 22. Dez. 2017

Kläger verweigert Beweisvorlage: Klage abgewiesen  

.   Das Beweisverfahren im amerikanischen Zivilprozess ist groß­zügig, aber auch streng. Jede Partei und auch Dritte können zur Heraus­ga­be von Beweismitteln gezwungen werden, die die fordernde Seite nütz­lich und re­le­vant findet. Eine Weigerung bedeutet Sanktionen, die das am Beweis­ver­fah­ren kaum beteiligte Gericht verfügt. Eine drastische Sanktion, die Klag­ab­wei­sung, begründete in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Nelson v. Schultz am 21. Dezember 2017

Die Prozessparteien waren einen Vertrag über die Gewinne aus dem Bau von Lu­xus­wohnungen eingegangen. Dem Kläger wurde gekündigt, und er klagte sei­nen Teil ein. Die Beklagten verlangten im Rahmen des Beweisverfahrens Dis­co­ve­ry vom Kläger Steuererklärungen für 10 Jahre sowie seine Bankbelege und Bilanzen. Diese verweigerte trotz mehrfacher Mahnung der Beklagten und des Gerichts.

Das Gericht entschied, dass die Beweisherausgabe angebracht war, um den Be­klagten eine Verteidigung unter Berücksichtung aller Tatsachen zu er­mög­li­chen. Die verlangten Beweise betreffen den Kündigungsgrund des Miss­ma­na­ge­ments sowie der vom Kläger zu erwartenden Schadensminderung. Nachdem das Ge­richt diesem fruchtlos mehrere Fristen zur Beweisüberlassung setz­te und Sank­tionen androhte, wies es die Klage ab. Die Revision erklärt, dass das Ge­­richt kein mil­deres Mittel ergreifen musste.


Mittwoch, den 20. Dez. 2017

Die Subpoena im amerikanischen Recht  

.   Die Subpoena - lateinisch: unter Strafe - ist das im ameri­ka­ni­schen Be­weis­recht eingesetzte Zwangsmittel, mit dem Beteiligte und Drit­te zur Auskunft in oder gelegentlich vor einem Prozess verpflichtet werden.

In deutschsprachigen Medien wird die Subpoena, die sowohl im Straf- als auch im Zivilrecht Einsatz findet, gelegentlich als Vorladung bezeichnet. Die per­sön­li­che Vorladung ist jedoch lediglich einer von mehreren Fällen, in denen eine Subpoena genutzt wird.  Grundsätzlich wird eine Beweisauskunft mit der Sub­poe­na verlangt. Die Beweisauskunft kann in der Subpoena als schriftliche oder mündliche Auskunft bezeichnet sein. Ist sie mündlich, kann die Subpoena als Vor­la­dung zur Vernehmung, der Deposition, verstanden werden. Richtet sich die Subpoena auf eine schriftliche Auskunft, wird sie meist mit einem umfangrei­chen Fra­genkatalog, den Interrogatories, verbunden. Die schriftliche Beweis­er­he­bung kann mit der mündlichen Beweiserhebung verbunden werden. Dann wird der Angesprochene, der weder Partei noch bezeichneter Zeuge sein muss, mit einer Subpoena Duces Tecum aufgefordert, zu einem Vernehmungstermin die in der Aufforderung bezeichneten Unterlagen zur Vorlage an die befragende Partei mitzubringen.

Im Unterschied zum Recht in Deutschland und vermutlich an­de­ren deutsch­spra­chigen Ländern erfolgt die Beweiserhebung zunächst vor den Parteien, nicht vor dem Gericht. Die Subpoena wird daher von der Partei erlassen, die die Beweiserhebung beabsichtigt. Im Zivilprozess ist die Gegenpartei in der Regel zur Teilnahme an der Vernehmung der Person berechtigt. Außerdem darf sich die mit der Subpoena angesprochene Person selbst anwaltlich vertreten lassen.

Format: Die Subpoena wird in der Form eines Schriftsatzes verfasst. Sie enthält meist eine ausführliche Einführung mit detaillierten Definitionen von Be­grif­fen, die in ihr verwandt werden, sowie beispielsweise von Unterlagen und un­ter­such­ten Themen.

Beispiel: Anfang Mai 2006 entschied ein Gericht in Washington über eine an­ge­fochtene Subpoena in einem Tauschbörsenfall. Musikunternehmen verklagten zahlreiche behauptete Musiktauscher. Sie richteten eine Subpoena an eine un­be­teiligte Partei, nämlich einen ISP, mit dem Befehl auf Vorlage eines Ver­zeich­nis­ses von IP-An­schrif­ten, anhand deren die Kläger die Beklagten den IP-An­schrif­ten und den behaupteten Urheberrechtsverletzungen zuordnen woll­ten. Einer der noch unbekannten Kläger beantragte die Aufhebung der Subpoena, weil er nicht im Gerichtsbezirk wohnt. Der Fall zeigt, wie die Subpoena ein­ge­setzt wird und wie man ihr begegnen kann.

Hinweis: In jedem der etwa 56 Rechtskreise der USA gilt unterschiedliches Pro­zess­recht. Die obige Darstellung muss daher nicht an jedem Ort der USA zu­tref­fen. Im Bundesrecht finden sich die wesentlichen Verfahrensregeln in den Fe­de­ral Rules of Civil Procedure und den Federal Rules of Evidence.


Dienstag, den 19. Dez. 2017

Geheimvermerk zu russischer Wahlintervention  

.   Am 6. Januar 2017 legte das Office of the Director of National Intelligence einen Geheimvermerk mit dem Titel Assessing Russian Activities and Intentions in Recent US Election vor, über dessen Veröffentlichung das Bun­des­gericht der Hauptstadt am 18. Dezember 2017 in Electronic Privacy Infor­ma­ti­on Center v. Office of the Director of National Intelligence entschied. EPIC beantragte die Herausgabe nach dem Freedom of Information Act.

ODNI hatte eine redigierte Fassung mit Schwärzungen auszugsweise ver­öf­fent­licht. EPIC verlangte die vollständige Fassung des Vermerks über die Beeinflus­sung der Wahlen vom November 2016. Gemeinsam hatten die Central Intel­li­gen­ce Agency, das Federal Bureau of Investigation, und die National Security Agen­cy durch das ODNI bekannt gegeben, dass:
- Russian efforts to influence the 2016 US presidential election re­pre­sent the most recent expression of Moscow's longstanding desire to un­der­mi­ne the US-led liberal democratic order
- [T]hese activities demonstrated a significant escalation in di­rect­ness, le­vel of activity, and scope of effort compared to previous ope­ra­ti­ons. AaO 2.
Das Gericht erklärt in seiner 19-seitigen Begründung, warum die Ausnahmen 1 und 3 des FOIA zur Herausgabepflicht anwendbar sind. Unter anderem sind die geschwärzten Teile vom absoluten Geheimhaltungsschutz unter dem Gesichts­punkt der nationalen Sicherheit gedeckt. Zudem enthält der Vermerk keine ab­trenn­ba­ren Segmente, die vollständig herauszugeben wären. Selbst eine Aus­kunft über die Län­ge des Ver­merks und die Quellen der Geheimdienste sind von Aus­nah­men erfasst, sodass die Öffentlichkeit nicht mit dem vollständigen Vermerk rech­nen darf.


Sonntag, den 17. Dez. 2017

FBI ermittelt mit Malware - als Presse getarnt  

.   Nach Bombendrohungen besorgte sich das FBI einen Durch­su­chungsbefehlt zum Einsatz von Malware gegen den unbekannten Ver­däch­ti­gen. Es vermutete einen Narzizisten, den es mit einer Einladung zum Presse­in­ter­view um den Finger wickeln könnte. Es kontaktierte die Person über So­ci­al Media, und der Unbekannte klickte auf das ihm zugedachte Link. Über diese Verbindung konnte das FBI den Täter ermitteln und festnehmen.

Die Presse erfuhr davon und ermittelt nun gegen das FBI mit einem Antrag auf Herausgabe von Akten, die diese Aktion belegen und zu anderen Fällen führen, in denen sich Ermittler als Presse tarnten. Am 15. Dezember 2017 erließ in der Hauptstadt Washington das Bundesberufungsgericht im Fall Reporters Com­mit­tee for Freedom of the Press v. FBI die Entscheidung, dass das Bun­des­ge­richt die Klage nicht abweisen durfte, nachdem das Amt Unterlagen zum kon­kre­ten Fall herausgegeben hatte.

Die Revision verlangt, dass das FBI auch nach anderen Fällen sucht, in denen es als Journalisten getarnt mit Malware ermittelte. Die Entscheidungs­be­grün­dung führt lesenswert in die Verfolgung von Ansprüchen nach dem Free­dom of Information Act ein.


Montag, den 11. Dez. 2017

Hersteller darf Großhändler Kunden nehmen  

.   Ein Umschlaghersteller bezieht von einem anderen Um­schlag­hersteller bestimmte Sorten und wirkt so als dessen Großhändler. Ver­trag­li­che Lieferbeziehungen sind vereinbart, doch ohne Wettbewerbsverbot zu­gun­sten des Händlers. Als der zweite Hersteller die Kunden des ersten direkt belie­fert und die­sen umgeht, folgt die Klage auf Schadensersatz.

Das resultierende Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks der USA in St. Louis vom 8. Dezember 2017 in Tension Envelope Corp. v. JBM En­ve­lo­pe Co. ist für Laien nicht einfach zu lesen, doch instruktiv. Bei Ver­trags­ver­handlungen zwischen erfahrenen Parteien darf man sich in den USA nicht darauf verlassen, mündliche Erklärungen als wirksame Zusagen rich­tig ver­stan­den zu haben, lautet das Fazit. Man muss ein Wettbewerbsverbot vertraglich be­le­gen können, und außervertragliche Erklärungen können in diesem Fall gar nicht berücksichtigt werden - selbst wenn sie, was das Gericht bezweifelt, die Kla­ge­be­haup­tungen stützen sollten.

Amerikanische Verträge sind bekanntlich ausführlich. Auf schöne Worte darf man nicht vertrauen. Was verienbart ist, muss schriftlich festgehalten werden - memorialized. Wie der Vertrag gestaltet wird, wird in der Fluglektüre Der ame­ri­ka­nische Vertrag: Planen, Verhandeln, Schreiben kurz erklärt. Wie man einen amerikanischen Vertrag verhandelt, steht in Kochinke, Verhandeln in den USA, in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertrags­ma­na­ge­ment, Otto Schmidt Verlag, 4. Aufl. 2014.


Sonntag, den 10. Dez. 2017

Unbezahltes Praktikum oder zu vergütende Anstellung?  

.   In Wang v. The Hearst Corporation gingen Praktikanten gegen einen Verlag zur Erlangung eines Gehalts für ihre Mitwirkung an Mode­zeit­schrif­ten vor. Sie verloren, doch resultierte aus der Revisionsentscheidung ein lehrreicher Leitfaden für die Abgrenzung von Praktikum und Anstellung. Eine vergütungspflichtige Anstellung besteht, wenn die Merkmale der De­fi­ni­tion eines Employee vorliegen, erklärte in New York City das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA am 8. Dezember 2017:
The FLSA defines "employee" by tautology: an "in­dividual employed by an employer." 29 U.S.C. §203(e)(1). The standard for "em­plo­yee" is broad, but the Supreme Court has long recognized that not every individual who performs a service for an employer qualifies as an "em­ployee" under the FLSA. See Walling v. Portland Terminal Co., 330 U.S. 148, 149-53 (1947). "[E]mployee" status depends upon the "eco­no­mic reality" of the relationship between the putative em­plo­yer and employee.
Die meisten Fragen des amerikanischen Arbeitsrechts regelt jeder Einzelstaat der USA, doch der Bund wirkt vor allem mit dem Federal Labor Standards Act mit, den die Revision berücksichtigt. Im Jahre 2015 hatte sie die Merkmale be­reits im Fall Glatt v. Fox Searchlight Pictures, Inc., 617 F. App'x 35 (2d Cir. 2015) klargestellt:
[W]e recognized the "primary beneficiary" test as the way to di­stin­gu­ish employees from bona fide interns. Id. at 536. To guide our "flexible" analysis, we provided seven non-exhaustive con­si­de­ra­ti­ons spe­ci­fic to the context of unpaid internships:
1. The extent to which the intern and the employer clearly un­der­stand that there is no expectation of compensation. Any pro­mi­se of compensation, express or implied, suggests that the in­tern is an employee--and vice versa;
2. The extent to which the internship provides training that would be si­mi­lar to that which would be given in an educational en­vi­ron­ment, including the clinical and other hands-on training pro­vi­ded by edu­cational institutions;
3. The extent to which the internship is tied to the intern's formal education program by integrated coursework or the receipt of aca­de­mic cre­dit;
4. The extent to which the internship accommodates the intern's academic commitments by corresponding to the academic calendar;
5. The extent to which the internship's duration is limited to the pe­ri­od in which the internship provides the intern with beneficial lear­ning;
6. The extent to which the intern's work complements, rather than dis­places, the work of paid employees while providing significant edu­ca­ti­onal benefits to the intern;
7. The extent to which the intern and the employer understand that the in­tern­ship is conducted without entitlement to a paid job at the conclusion of the internship.
Die Unterscheidung hängt also davon ab, wer von der Tätigkeit hauptbegünstigt ist. Die Bezeichnung Praktikant allein ist nicht ausschlaggebend.


Samstag, den 09. Dez. 2017

Deutscher Datenschutz im US-Gericht: Amicus Brief  

.   Der US-Prozess ist schlimmer als die Fantasie inspiriert, meint der Referendar in der Wahlstation und regt an, den alten, doch er­folg­rei­chen Amicus-Brief-Schriftsatz der Kanzlei im Namen Deutschlands zu­gun­sten eines beklagten deutschen KFZ-Herstellers über die Respektierung deutschen Da­ten­schutzrechts in den USA zu veröffentlichen. Prozesse sind öffentlich, und das gilt für Schriftsätze, Aussagen und andere Beweise ebenso wie für Ent­schei­dun­gen.

Hier entschied der Oberste Staatsgerichtshof von Texas nach Intervention der Bun­desrepublik als Nichtpartei, dass ein Untergericht das deutsche Recht zu Kenntnis nehmen müsse und nicht einfach mit der Bemerkung wir sind in Texas - deutsches Recht interessiert uns nicht wie eine Mücke abschütteln durfte.


Mittwoch, den 06. Dez. 2017

Theoretischer Felgenbruch: Kein Sammelklagerecht  

.   Auch bei der Produkthaftung ist das Sammelklagerecht ein be­liebtes Instrument zur Verfolgung fantasievoller Ansprüche. In Luppino v. Mer­ce­des Benz USA konnten die gemeinsam auftretenden Kläger weder be­wei­sen, dass eine klassenweite Kundengemeinschaft mit gleicher Produkt- und Be­weis­la­ge existiert, noch darlegen, dass ihre eigenen Produkte, angeblich radial zerbrechende Felgen, mit Fehlern behaftet sind. Ihre Ansprüche leiteten sie aus Produkthaftungs- und Gewährleistungsrecht nach den vom Hersteller angebo­te­nen ausdrücklichen express Warranties, ab.

Heraus kam eine Abweisung mit lesenswerter Begründung des Bundes­be­ru­fungs­ge­richts des dritten Bezirks der USA in Philadelphia. Am 5. Dezember 2017 erklärte es die Verfahrensschritte zur Klassenzertifizierung nach Einholung von Beweisen und Sachverständigengutachten über die Mangellage sowie die Ge­mein­sam­keiten einer Sammelklägergemeinschaft. Das Gericht durfte die Kla­ge bereits vor Vorlage an die Geschworenen, Jury, abweisen.


Dienstag, den 05. Dez. 2017

Frieden mit Rebellen nicht vor Gericht einklagbar  

.   Rebellen schlossen einen Friedensvertrag mit ihrer Re­gie­rung. Fraglich ist, wer ihn durchsetzen kann. In ihrer Not wenden sich die Klä­ger in Jimenez v. Columbian State an das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt Wa­sh­ing­ton und verlangen, dass es die Friedenspflicht prüft und durchsetzt - ge­gen eine Regierung im Ausland. US-Gerichten wird oft unterstellt, sie würden die Ge­richts­bar­keit usurpieren. Doch am 30. November 2017 entschied der United Sta­tes District Court for the District of Columbia sua sponte für die Abweisung der Klage mangels Zuständigkeit. Eine sach­li­che Zuständigkeit kann nur aus dem Foreign Sovereign Immunities Act folgen, und dafür gibt die Klage nichts her:
Plaintiffs ask the court to "study and evaluate this case." …
Federal courts in the United States are courts of limited jurisdiction and have the power to hear a case only if the court has subject-mat­ter jurisdiction to do so. See Arbaugh v. Y&H Corp., 546 U.S. 500, 513 (2006). Here, the court knows of no ground on which it can en­for­ce the peace treaty in question. Indeed, at least with respect to for­eign states or their agents and instrumentalities, subject-matter ju­ris­dic­ti­on only can arise under the Foreign Sovereign Immunities Act, 28 U.S.C. 1602 et seq. Argentine Republic v. Amerada Hess Shipping Corp., 488 U.S. 428, 434 (2014). Plaintiffs have cited no applicable ex­ception under the FSIA, see 28 U.S.C. §§ 1605(a), 1605A, to the ge­ne­ral pre­sumption in favor of immunity of a foreign sovereign, and the court can discern no­ne from their pleading.


Samstag, den 02. Dez. 2017

Wunschzettel-Klage nach unerwünschter PR für Straftäter  

FBe - Washington   Ein Haus, $ 100 Mio Schadenersatz, ein Treffen mit Mark Zuckerberg und weitere hunderte Mio $ Schadenersatz. Diese und weitere am­bi­tionierte Forderungen wollte ein verurteilter Straftäter einklagen, der An­sprü­che sowohl gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft als auch gegen Medien und so­zi­ale Netzwerke erhob. Durch die angeblich unrechtmäßige Verfolgung und die ent­sprechende Berichterstattung sah er sich verleumdet und begehrte eine um­fas­sende Rehabilitation seiner Person, auch durch entsprechende Medien­be­rich­te und Bereinigungen in Suchmaschinen.

Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA wies die Ansprüche am 30. November 2017 in Randall v. Facebook zurück. Knapp begründet die Re­vi­sion die Zurückweisung der einzelnen Ansprüche: Staatsanwälte etwa ge­nießen im Hinblick auf ihre Entscheidungen zur strafrechtlichen Verfolgung Im­mu­ni­tät. Der auf Verleumdung gestützte Anspruch setzt neben einem Re­pu­ta­ti­ons­verlust auch den Entzug eines Rechts oder geschützten Interesses vor­aus: a plaintiff must show a stigma to his reputation plus deprivation of some addi­ti­o­nal right or interest. Hierfür genügt eine Verschlechterung der künftigen Chan­cen auf dem Arbeitsmarkt nicht.

Auch die Veröffentlichung des Na­mens eines Festgenommenen oder An­ge­klag­ten in Polizei- oder Medien­be­richten begründet daher keinen Anspruch. Die Ent­schei­dung ist aus US-Sicht nicht unerwartet, vgl. auch Julia Blees, Un­schulds­ver­mu­tung und Presseberichterstattung in den USA. Auch die Bericht­er­stat­tung über Zivilprozesse enthält normalerweise die vollständigen Partei­be­zeich­nun­gen. Das Recht auf Privacy hilft den Parteien nicht.


Donnerstag, den 30. Nov. 2017

Gerichtsstandsklausel unvorteilhaft, doch wirksam  

.   Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Recht und eigene Ge­richtsbarkeit samt Prozessordnung. Die Klägerin in Olde Homestead Golf Club v. Electronic Transaction Systems wollte eine Gerichtsstandsklausel in ihrem Kreditkartenabwicklungsvertrag ignorieren, weil sie das Vertragsblatt mit der Klausel nicht erhalten habe, die Klausel ihr im anderen Staat die gün­sti­ge­ren Prozessoptionen des Forumstaats vereitele, und die Klausel ohnehin sitten­wid­rig sei und öffentliche Interessen verletze. Am 29. November 2017 folgte eine le­sens­werte Revisionsbegründung, nachdem das Untergericht die Klage ab­ge­wie­sen hat­te, damit sie vor dem vereinbarten Gericht neu eingereicht werden kön­ne.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia wies al­le Anfechtungen der Klausel mit detaillierter Begründung zurück. Zunächst grei­fe eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klau­seln. Die Beweise zeigten, dass das elektronisch erstellte Vertragsdokument nur mit allen Seiten geschaffen werden kann, während jeglicher Beweis feh­le, dass das Blatt mit der Klausel der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde. Zu­dem sei die Gerichtswahl weder betrügerisch noch sittenwidrig.

Wenn im gewählten Forum nicht dieselben Prozessoptionen, hier zur Wahl der Sammelklage, bestünden, bedeute dies keine Anfechtbarkeit der Klausel. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses sei nicht feststellbar, da das einzige öf­fent­liche Interesse des Forumstaats darin bestehe, Gerichtsstandsklauseln an­zu­er­ken­nen. Die Abwägung der Durchsetzbarkeitsfaktoren sei bei einer solchen Klausel auf die Ermittlung beschränkt, dass die Parteien eine solche Klausel als bindend vereinbart haben. Damit entfällt die Prüfung der Forum non con­ve­ni­ens-Faktoren, die ohne eine solche Klausel vor einer Verweisung an ein ge­eig­ne­teres Gericht greifen.


Mittwoch, den 29. Nov. 2017

Recht auf anonyme Rede und Identitätsschutz nach Urteil  

.   Ein Blogger veröffentlichte ein Link zu einem Buch der Klä­gerin, und sie verklagte ihn wegen Urheberrechtsverletzung. Da der Beklagte ano­nym auftritt, machte er sein Recht auf anonyme Rede auch im Prozess und nach seiner Verurteilung geltend. Nur im Ausforschungsbeweisverfahren, Dis­co­ve­ry, musste er seine Identität preisgeben. Das Untergericht sprach ihm in Signature Ma­na­ge­ment Team v. John Doe das Recht zu, bei der Ver­öf­fent­lichung des Urteils ohne Parteinamen erwähnt zu werden.

In der Revision gewann am 28. November 2017 der Urheberrechtsinhaber nach einer sorgfältig ausgeführten Abwägung der Grundsätze zur Redefreiheit und dem prozessrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz. Letzterer gebietet Gerichten, die Parteibezeichnungen und Identitäten fast immer bekanntzugeben, wenn kein besonderes Schutzbedürfnis, beispielsweise bei Minderjährigen oder be­stimm­ten Gewaltopfern, vorliegt. Entsprechend werden in den USA Fälle zitiert.

Das Grundrecht auf anonyme Rede gilt als extrem wichtig im politischen Be­reich, aber auch andere, der Kritik oder Anfeindungen ausgesetzte Meinungen sollen geschützt werden. Wer nichts Böses tut, soll nicht fürchten, eine unlieb­sa­me Mei­nung zu verkünden. Hier, fand das Bundesberufungsgericht des sech­sten Be­zirks der USA in Cincinnati, liegt jedoch ein Unrechtstun vor, das abge­ur­teilt wur­de. In der weiteren Abwägung prüft das Gericht die Vermutung für öf­fent­li­che Ver­fah­ren und für die Enttarnung von Tätern im Verfahren als Merk­ma­le des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses.

Das Untergericht muss diese Faktoren erneut abwägen und dabei berück­sich­ti­gen, dass sie im Beweisverfahren anders zu beurteilen sind als nach einer Ver­ur­tei­lung. Die Mindermeinung geht so weit, dass eine Ermessensabwägung nach einer Verurteilung unstatthaft sei. Dem folgt die Richtermehrheit jedoch nicht.


Samstag, den 25. Nov. 2017

Fremdes Foto auf Selbstverlagsbucheinband  

.   Haften die einen Selbstverlag betreibenden oder von sol­chen er­stellte Bücher vertreibenden Unternehmen, wenn ein Kunde des Selbstverlags auf einem Bucheinband ein Foto von Personen verwendet, deren Zustimmung zur Verwendung nicht vorliegt? In Roe v. Amazon.com klagte ein Paar, des­sen von einem Fotografen geschossenes Verlobungsbild auf dem Einband eines wegen seiner Geschmacklosigkeit bald berühmten Buches er­schien. Der Selbst­ver­lagskunde hatte das Bild auf der Webseite des Fotografen gefunden. Um eine Nutzungsgenehmigung sorgte er sich nicht.

Am 21. November 2017 prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati die verschiedenen gesetzlichen und fallrechtlichen An­spruchsgrundlagen, die das Paar gegen die beklagten Selbstverlags- und Ver­triebs­unternehmen behauptete. Das erstinstanzliche Bundesgericht, federal Court, hat­te die Klage abgewiesen, weil es die Beklagten als haftungsbefreite Ver­triebs­firmen im Sinne des ersten Verfassungszusatzes über die Pressefreiheit ansah: Sie haften nicht für die Inhalte der von ihnen verteilten Werke.

Das Bundesberufungsgericht stimmt dieser Beurteilung nicht zu, sondern be­stä­tigt die Klagabweisung aus anderen Gründen, nachdem es die An­spruchs­merk­male wegen unerlaubter und falscher Darstellung des Paars, fal­se Light, und Eingriffs in seine Privatsphäre erörtert. Den Unternehmen steht die recht­lich wirk­same Einrede der Haftungsverlagerung auf den Kunden zu: Sie hat­ten sich beim Anbieten ihrer Leistungen vom Kunden zusichern lassen, dass er alle Rech­te am Buch be­sitze oder sich habe einräumen lassen. Deshalb kann sich das klagende Paar nur an den Verfasser wenden.


Donnerstag, den 23. Nov. 2017

Schadensersatz wegen unerwarteter TV-Werbung  

.   Einen deliktischen Schadensersatzanspruch verfolgen die Klä­ger in Heskiaoff v. Sling Media Inc. gegen den Hersteller eines Gerätes zur Übertragung von Fernsehprogrammen auf weitere Geräte. In die Über­tra­gun­gen spielte der Hersteller zur Überraschung der Kläger Werbung ein, was sie als Verbrauchertäuschung nach dem Recht des Staates New York erfolglos im Un­tergericht beklagten.

Der Hersteller verlangte die Anwendung kalifornischen Rechts gemäß der Rechts­wahl im Kundenvertrag, doch die Revision klärt auf, dass die Kläger im Staat New York ihre dortigen Verbraucherschutzrechte verfolgen dürfen, weil sich die Rechtswahl auf den Vertrag, nicht sonstige Ansprüche bezieht.

Am 22. November 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA diese Einschätzung und prüfte dann die täuschende Wirkung der unerwarteten Werbung. Im Ergebnis ist das Verbraucherschutzgesetz nicht durch ein täuschendes Tun des Herstellers verletzt: Indeed, Plaintiffs point to no af­fir­mative statement made by Sling pertaining to advertising, much less a de­cep­ti­ve statement. AaO 7. Eine täuschende Unterlassung vor dem Verkauf durch man­geln­den Hinweis auf die Werbung sei nicht behauptet. Zudem dürfe niemand aus durchschnittlicher Verbrauchersicht mit Werbefreiheit rechnen, erklärte die Revision.


Mittwoch, den 22. Nov. 2017

Gesichtserkennung im Videospiel: Biometrieschutz  

.   Zwei Videospieler gingen das 15-minütige Gesichts­er­ken­nungs­ver­fah­ren für ein Videospiel durch und verklagten dann den Spiele­her­stel­ler wegen Verletzung eines Gesetzes zum Schutze biometrischer Daten aus dem Staat Illinois. In Vigil v. Take-Two Interactive Software Inc. prüfte die Revision in New York City die Klageberechtigung.

Die Kläger verdächtigten den Hersteller der unzulässigen Verwendung und Spei­cherung ihrer als Avatare im Spiel eingesetzten Biometriedaten. Der Scha­den liege in ihrer Furcht vor der Gesichtserkennung, wenn sie wirk­lich ein­mal be­nö­tigt würde.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erkannte am 21. November 2017, dass der Verdacht allein, für den kein Beweis geboten wurde, und die selbstzugefügte subjektive Furcht nicht ausreichen, um eine Aktivlegitimation der Kläger zu bejahen. Die Revisionsbegründung erklärt auch lesenswert, wieso keine Unzulässigkeit des Einsatzes biometrischer Daten bei ihrer eindeutig frei­willigen Überlassung vorliegt.


Sonntag, den 19. Nov. 2017

Marken im Titel von Musik- und Unterhaltungsfirmen  

FBe - Washington   Ein Musiklabel sah sein Markenrecht durch eine gleich­na­mi­ge TV-Serie verletzt, in deren Mittelpunkt ein fiktionales Musiklabel steht. Die TV-Produktion verkauft zudem Soundtracks, die zum selben Genre wie die Al­ben des echten Labels zählen. Hierfür und für weitere Merchandiseartikel nutzt sie den streitgegenständlichen Markennamen.

In seiner Entscheidung Twentieth Century Fox Television v. Empire Distribution, Inc. vom 16. November 2017 musste sich das Bundesberufungsgericht des Neun­ten Be­zirks der USA in San Francisco daher mit dem markenrechtlichen Schutz eines Namens auseinandersetzen. Eine Markenverletzung nach dem Lanham Act kommt bei Kunstwerken, expressive Works, nur in Betracht, wenn der Titel keine künstlerische Bedeutung für das zugrundeliegende Werk hat bzw. wenn er im Hinblick auf die Quelle oder den Inhalt irreführend ist: unless the title has no artistic relevance to the underlying work whatsoever, or, if it has so­me artistic relevance, unless the title explicitly misleads as to the source or the content of the work.

Nach diesem Maßstab ist die Nutzung des Namens zulässig. Empire bezieht sich nach der Revision auf den Schauplatz der Serie, den Empire State New York sowie auf das titelgebende Label Empire Enterprises, das als Unternehmen der Musik- und Unterhaltungsindustrie selbst ein Geschäftsimperium, Empire, dar­stellt - ein künstlerischer Bezug liegt somit vor. Hierdurch werden die Ver­brau­cher auch nicht gezielt getäuscht, weil an keiner Stelle auf das reale Musik­la­bel Bezug genommen wird.


Samstag, den 18. Nov. 2017

Flexible Bezahlung und Mindestlohn  

FBe - Washington   Das Arbeitsrecht in den USA ist geprägt von einer hohen Fle­xi­bi­lität und kennt, trotz hoher Haftungsrisiken, nur wenige verpflichtende Min­dest­standards. Spannend wird es dann, wenn Arbeitgeber ihre Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten einsetzen und kreativ mit gesetzlichen Vorgaben umge­hen.

Gegenstand des Verfahrens in Douglas v. Xerox Business Services, LLC war ein hochkomplexes Vergütungssystem, wonach Arbeitnehmer je nach Aufgabe unterschiedliche Stundensätze erhalten, in den Worten des Gerichts: mind-num­bingly complex payment plan. Manche Tätigkeiten wie die Teilnahme an Be­spre­chungen werden mit einem festen Satz, andere Aufgaben wie die Be­ar­bei­tung eingehender Anrufe dagegen variabel vergütet, abhängig von einer Rei­he von Faktoren, zum Beispiel der Kundenzufriedenheit und von objektiven Kenn­zah­len wie der Länge der Telefonate. Am Ende der Arbeitswoche kalkuliert die Be­klagte die Gesamtsumme je Arbeitsstunde. Überschreitet diese den Min­dest­lohn, wird nur dieser ausgezahlt. Bei einer Unterschreitung stockt der Ar­beit­geber bis zu diesem auf.

In seiner Entscheidung vom 15. November 2017 erkannte das Bundes­be­ru­fungs­gericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco nach sorgfältiger Aus­le­gung des Gesetzeswortlauts sowie der Gesetzgebungsgeschichte keine Ver­let­zung des Mindestlohnes nach dem Fair Labor Standards Act. Der maß­geb­li­che Be­mes­sungs­zeitraum für diesen ist die Arbeitswoche und nicht die einzelne geleistete Arbeitsstunde.



Freitag, den 17. Nov. 2017

Transparenz oder Datenschutz bei Gesellschaftsgründung?  

Grundwissen Gesellschaftsrecht USA
.   Die Prämisse einer Gesellschaft ist ihre rechtliche Trennung von Inhabern. Bei der Gründung einer Gesellschaft in den USA sind daher je nach Staat Angaben über Inhaber, Direktoren oder Aufsichtsrat von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung. Transparenz verlangen alle Staaten nur in Bezug auf den Re­gis­tered Agent. Das ist die Person, an die sich der Staat wenden kann, wenn er Dokumente zustellen oder Gebühren fordern möchte. Ob Dritte, beispielsweise Gläubiger oder Verbraucher, erfahren sollten, wer hinter einer Gesellschaft steht oder für sie handeln darf, interessiert viele Staaten in den USA nicht.

Aus Datenschutzsicht ist für Inhaber, Aufsichtsrat und Geschäftsführung die Aus­las­sung von Angaben über ihre Person wünschenswert. Manchen Han­dels­re­gis­tern reicht es, wenn sie bei der Gründung die Identität des Gründers er­fah­ren, der mit dem Registered Agent identisch sein kann. Dieser Incorporator tritt noch in der Gründungsversammlung ab und hat mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun.

Aus der Transparenzperspektive sind die Handelsregister in den USA meist un­zu­rei­chend. Das stört die Staaten allerdings nicht. Die Register garantieren oh­ne­hin keinen öffentlichen Glauben, und sie wirken primär als Ein­nah­me­quel­len. So wie früher, als sich der König für das Privileg einer Haftungsbeschrän­kung Gold und Silber Zug-um-Zug für die Ausstellung einer Charter reichen ließ, siehe USA-Recht für Jedermann: Kapitel 2 Equity.


Donnerstag, den 16. Nov. 2017

Verleumdung durch Bericht über Regionalchef-Absetzung  

.   In Ames v. American Radio Relay League Inc. ent­schied die Revision in Philadelphia am 13. November 2017 über den Ver­leum­dungs­vorwurf eines abgesetzten Regionalchefs der amerikanischen Ama­teur­ra­dio­liga. Die Ligazentrale hatte ihn aufgefordert, nicht mit der US-Regierung über den Beistand der Liga in Notfällen zu verhandeln, da die Ligazentrale dafür zu­stän­dig sei. Er tat es doch und unterrichtete die Liga stets abschriftlich. Dafür dank­te sie ihm. Doch setzte sie ihn ab, als er mit der Umsetzung von Plänen mit dem staatlichen Notstandsamt beginnen wollte, und sie veröffentlichte an die weltweite Mitgliederschaft eine Mitteilung über seine Absetzung, gegen die er sich erfolglos vor dem Bundesgericht wehrte. Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA prüfte mit einer lesenswerten Begründung den Sach­ver­halt im Lichte des Verleumdungsrechts: Truth is an affirmative defense to a de­fa­mation claim … AaO 6. Der Bericht, stellte es fest, entspricht in allen Aus­sa­gen der Wahrheit. Das Argument des Klägers, die Danksagungen der Zen­tra­le für die Kopien aller Korrespondenz genehmigten sein Vorgehen, sei nicht gegen die berichteten Tatsachen über die Verletzung interner Regeln abzuwägen.


Mittwoch, den 15. Nov. 2017

Cloud: Kopieren und Löschen von Dateien  

FBe - Washington   Alle Daten in einer Cloud wurden ohne Vorwarnung ge­löscht, nachdem sie zuvor kopiert und an ein anderes Unternehmen übertragen wurden. Gegen dieses Vorgehen hatte das Bundesberufungsgericht des Vierten Be­zirks der USA am 13. November 2017 in Openrisk LLC v. Microstrategy Services Corp. keine Bedenken.

Die Beklagte stellte für die Klä­ge­rin eine Cloud zur Verfügung. Nachdem die Klägerin in finanzielle Schieflage geraten war, kündigten drei ihrer Geschäfts­füh­rer und gründeten ein eigenes Unternehmen. Die Beklagte kopierte die Da­ten aus der Cloud und erbrachte die Dienstleistung für das neue Unternehmen. Als die Klägerin mit einer Rate in Rückstand geriet, löschte sie zudem deren Daten vollständig, ohne zuvor wie vertraglich vereinbart die Kündigung aus­zu­spre­chen.

Die Revision wies die Klage ab. Die geltend gemachten Ansprüche nach dem Recht Virginias auf Rückzahlung, Conversion Claim, und wegen Computer­be­truges, Computer Fraud, werden vom bundesrechtlichen Copyright Act ver­drängt. Lesenswert und mit klarer Argumentation grenzt das Gericht den An­wen­dungs­bereich der Gesetze voneinander ab und erkennt im Übrigen keine de­lik­tische Verfehlung, sondern allenfalls eine außerhalb seines Zuständig­keits­be­rei­ches liegende Vertragsverletzung: a question of breach of contract rather than criminal trespass.


Dienstag, den 14. Nov. 2017

Mundverbot aus Lizenzvertrag in USA vollstrecken  

.   Zwei Gerätehersteller streiten sich um Lizenzvertrags­ver­let­zun­gen im Singapurer Schiedsgericht, das einstweilig dem Lizenzgeber ein Mund­ver­bot erteilt: Er darf weltweit nicht über die behaupteten Qualitätsmängel der unter Lizenz hergestellten Fernsehgeräte sprechen. Dieser beantragt in den USA die Aussetzung des Verbots, weil es amerikanische Grundrechte, ins­be­son­de­re die Redefreiheit, verletze. Es verbiete ihm auch, Verbrauchern und Staat die Produktmängel zu melden.

Im Fall Sharp Corp v. Hisense USA Corp. entschied das Bundesgericht der Haupt­stadt am 13. November 2017 gegen den Lizenzgeber, nachdem es die fehlende örtliche Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction wegen mangelnden Bezugs zum Forum feststellt. Vorsorglich prüfte es auch die materiellen Aus­sich­ten der Klage und erkannte, dass grundsätzlich die Anerkennung und Voll­streckung aus­ländischer Schiedsakte nach der New Yorker Konvention erfolgt. Hier liege jedoch kein Rechtsgrund vor, aufgrund von Ausnahmen dieser in­ter­na­ti­o­na­len Übereinkunft die Wirksamkeit der einstweiligen ausländischen Schieds­verfügung auszusetzen.

Mit der lesenswerten 35-seitigen Abweisungsbegründung erzielt der Li­zenz­ge­ber immerhin den Erfolg, dass die Weltöffentlichkeit von den strittigen Qua­li­täts­mängeln erfährt.


Sonntag, den 12. Nov. 2017

Mandat mit Gewinnbeteiligung und Superrevision  

.   Die anwaltliche Beratung in den USA kann billig sein, bei­spiels­weise bei einer einfachen Firmengründung, aber meist kostet sie mehr als in Deutschland. Dort verkauft die gesetzliche Gebührenordnung Anwalts­leis­tungen weit unter ihrem Wert. Trotz der hohen Preise in den USA über­fal­len merk­würdige und aussichtslose Mandatsangebote aus Deutschland den US-An­walt. Meist fallen sie in drei Gruppen:
A.   Ein Schadensersatzanspruch, dessen Rechtsgrundlage in Deutsch­land aus missverstandenen Presseberichten herrührt, wird mit einer Millionensumme und einer Gewinnbeteiligung für den At­torney verbunden. Das Angebot verkennt, dass wenige Anwälte in den USA auf Erfolgsbasis arbeiten, gleich was deutsche Medien be­rich­ten. Zu­dem darf kein Anwalt eine aus der Luft gegriffene Zahl ein­klagen. Schließlich ist auch in den USA nicht jedes Lebensrisiko durch Klagen auszugleichen.
B.   Ansprüche nach Verlust deutscher Prozesse zur Neu­ver­hand­lung des Sachverhalts nach amerikanischen Rechtsgrundlagen, weil das Urteil des deutschen Gerichts nicht gefällt oder das Gericht als voreingenommen bezeichnet wird. Die USA bieten keine Su­per­re­vision für das Ausland. Zudem versperrt der Rechts­kraft­er­streckungs­grundsatz res judicata ein zweites Verfahren über die­sel­be Sache.
C.   Klagen zur Feststellung, dass deutsche Gerichte oder Deutsch­land insgesamt gar nicht existieren und deshalb kein Recht spre­chen oder regeln dürfen. Am besten soll dies gleich vor dem Supreme Court eingefordert werden.
Der US-Anwalt kann zwar sein Bedauern aussprechen, dass etwas unglücklich gelaufen ist oder die amerikanische Gerichtsbarkeit nicht für die ganze Welt zu­ständig ist. Aber sein Rat lautet, kein Geld in besonders kreative Pro­zess­ide­en zu investieren. Allgemein ist zu empfehlen, vor der Einschaltung eines Lawyer in den USA erst den eigenen Anwalt oder die Rechtsabteilung in Deutsch­land zu konsultieren, die die Aufgaben für die USA fachgerecht filtern und kos­ten­re­du­zie­rend aufbereiten können.


Samstag, den 11. Nov. 2017

Fotoklau spät korrigiert: Twitter verklagen  

.   Eine Klage in den USA besagt nicht viel, aber manchmal be­trifft sie erwähnenswertes Neuland. In Pierson v. Twitter Inc. klagt eine Profi­fo­to­gra­fin gegen Twitter, nachdem sie den Fotoklau einer Twitterkundin nach dem Digital Millennium Copyright Act gerügt hatte und der Dienstleister 90 Tage zur Löschung brauchte. Die Rechtsfrage lautet, ob ein Internetdienstleister ohne eige­ne Inhalte haften kann, wenn die versprochene, haftungsbefreiende Ent­fer­nung spät erfolgt - und was gilt als zu spät?

Die Klage beschreibt lesenswert die Anspruchsgrundlage nach dem Urheber­rechts­ge­setz und den Rügevorgang samt Eingangsbestätigung und Lösch­ver­sprechen. Ob sie erfolgreich sein kann, hängt auch davon ab, ob die Klägerin die Merkmale der indirekten Urheberrechtsverletzung belegen kann.

Die Fotografin muss beweisen, dass Twitter - anders als Google in Fällen mit den Perfect 10-Fotos - die Veröffentlichung zur Förderung von Verletzungen durch Dritte ge­stat­te­te. Der Klage fehlen die dafür erforderlichen Nachweise. Vielleicht darf sie noch durch einen amended Complaint nachgebessert werden.


Samstag, den 11. Nov. 2017

Feiertag ohne Feiern in der amerikanischen Kanzlei  

.   Die Gerichte erlassen keine Entscheidungen, also ist heute Feiertag. Die Einbahnstraßen sind heute Zweibahnstraßen. Ämter und Mi­ni­ste­ri­en, aber auch manche Botschaften, sind geschlossen. Nur Anwälte wie Teile der Privatwirtschaft arbeiten am Volkstrauertag, dem Veterans Day. Der nächste von allen wahrgenommene Feiertag ist der letzte Donnerstag im November, der Thanksgiving Day.


Donnerstag, den 09. Nov. 2017

Programmschlüssel und Schadensersatzklage geknackt  

.   Ein Softwarehersteller verklagte ein Unternehmen, das seine Sperre zum Schutz vor lizenzwidriger Nutzung geknackt hatte, auf Schadens­er­satz nach dem Digital Millennium Copyright Act und wegen Vertragsverletzung. Der Software-Chef erklärte als Zeuge die Programmfunktionen und verglich sie mit anderer Software.

Das Gericht wies die Klage am 8. November 2017 ab, weil er nicht nur wie ein Zeu­ge über Dinge sprach, die jeder Laie beobachten konnte, sondern auch wie ein Sach­verständiger, der besonderes Fachwissen in seinen Vortrag einbringt. Ohne die auf Fachwissen basierenden Aussagen blieb vom Zeugnis nichts Ver­wert­bares übrig. Daher wies es die Klage ab.

Die Revision bestätigte in Dynamic Concepts Inc. v. Tri-State Surgical Supply & Equipment Ltd. diese Wertung der Aussagen und ihren Ausschluss. Fach­wis­sen­ba­sie­rende Aussagen müssen von Sachverständigen stammen, die anders als Zeugen eingeführt und vernommen werden; der Chef war nicht als Sach­ver­stän­di­ger ins Verfahren eingebracht worden. Deshalb war sein Zeugnis wertlos. Die­ses be­trifft den DMCA-Anspruch, der auf der Verschlüsselungstechnik und der un­er­laub­ten Entschlüsselung basiert. Der Anspruch war abzuweisen.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City re­vi­dierte jedoch die Abweisung des Vertragsbruchs­an­spruchs. Er erlaubt dem Her­stel­ler einen Schadensersatzanspruch auf der Berechnungsgrundlage üblicher Lizenzgebühren, die ohne das Entschlüsseln angefallen wären, entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung. Die Höhe der Gebühr ist am Wert einer unbegrenzten Lizenz zu bemessen, die das Untergericht nun weiter prü­fen muss. In einer Fußnote zeigt das Gericht auch, wie Software beim Urheber­rechtsamt geschützt werden kann.


Mittwoch, den 08. Nov. 2017

Privacy und Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozess  

.   Delikate Beweismittel und Geschäftsgeheimnisse fließen in den Prozess Raymond v. Spirit AeroSystems Holdings Inc. ein, erwarten die Par­teien. Wie sollen sie damit vor Gericht verfahren, wo der Öffentlichkeits­grund­satz gilt? Das Gericht erlässt auf ihren Antrag eine lesenswerte Beweismittel­schutz­ver­fügung, nachdem es den Grundsatz erklärt: As there is a presumption in favor of open and public judicial proceedings in the federal courts, this Order will be strictly construed in favor of public disclosure and open proceedings wherever possible.

Im Beweisausforschungsverfahren Discovery müssen beide Parteien auf Antrag der Gegenseite dieser die angeforderten Beweise geben. Alle Beteiligten rechnen damit, dass auch Personal- und Gesundheitsakten, elektronische Beweismittel und Trade Secrets dazu gehören werden.

Die Parteien einigen sich auf die Kennzeichnung und Behandlung bestimmter Gruppen von Beweisen. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas segnete am 7. November 2017 diese Ein­stu­fung ab und gab den Parteien lesenswerte Anlei­tun­gen auf den Weg. Die Be­weis­aus­for­schung liegt vorrangig in ihren Händen. Das Gericht wird nur an­ge­rufen, wenn sich die Parteien streiten.


Sonntag, den 05. Nov. 2017

Urheberrecht für Zeitungen und Newsletter vereinfacht  

.   Der Nachweis des Urheberrechts an einem Werk wird in den USA durch die Hinterlegung beim Copyright Office in Washington leicht ge­macht. Das gilt auch für ausländische Werke. Die Anmeldung ist zudem eine Pro­zess­vor­aus­setzung. Am 6. November 2017 verkündet das Amt eine Verein­fa­chung für Zeitungen und elektronische Newsletter. Webseiten sind von der Ver­kün­dung un­ter dem Titel Group Registration of Newspapers im Federal Register nicht erfasst. Die Öffentlichkeit wird gebeten, bis zum 6. Dezember 2017 ihre An­merkungen vorzutragen.

Die Anmeldungen sollen zu einer Gruppeneintragung nach digitalem Ein­rei­chen der Hinterlegungsexemplare jeweils eines ganzen Monats mit einem ein­zi­gen Ur­he­ber führen. Der Urheber darf die Rechte von Mitwirkenden mit einem Work made for Hire Agreement oder Arbeitsverhältnis erworben haben. Die De­fi­nition einer Monats­auf­lage verlangt anders als das bisherige Recht nicht das tägliche Erscheinen des Werkes. Wie bisher darf auch Mikrofilm zu­sätz­lich zu einer digitalen Fassung hin­ter­legt wer­den. Der Gruppeneintragungsantrag nach 17 USC §408(c)(1) ist binnen drei Monaten ab dem letz­ten Erscheinungstag einzureichen.


Samstag, den 04. Nov. 2017

Auslandsbeklagte mit US-Gerichtsstaat verknüpft  

.   Wegen des Ausforschungsbeweisverfahrens Discovery ist die Abweisung einer Klage gegen Ausländer vor einem unzuständigen US-Gericht lang­wierig und teuer, doch in Hau Yin To v. HSBC Holdings PLC konnte die Re­vi­si­on in New York City kurz und klar erklären, wann die zuständigkeits­be­grün­den­den Anforderungen unterschritten sind.

Ein berüchtigter Betrüger sollte Gelder auf Konten bei den beklagten Auslands­ban­ken verschafft haben. Die Banken unterhalten Korrespondenzbeziehungen zu Banken im Forumstaat New York. Das allein reicht nicht für den erforder­li­chen Nexus zum Forumsstaat nach dem Long-Arm Statute von New York in NYCPLR §§302(a)(1) und (2), erklärte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA am 3. November 2017: At a minimum, the defendant must, “on his or her own initiative … project[] himself or herself into th[e] state to engage in a sustained and substantial transaction of business.” …

Dass der Betrüger von New York aus Bankanweisungen ins Ausland versandte, entspricht nicht dem Merkmal der Eigentinitiative des Tätigwerdens im Fo­rum­staat. Auch die Behauptung, der Betrüger habe als Vertreter der Auslands­ban­ken in New York gehandelt, greift nicht, weil die Banken keine Kon­trol­le über den Be­trü­ger ausübten. Obwohl die Entscheidungsbegründung kurz gehalten ist, führt sie lesenswert in die wesentlichen Präzedenzfälle zur personal Juris­dic­ti­on, dem Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Beklagten ähn­lich der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht, ein.


Donnerstag, den 02. Nov. 2017

Newsletter als Auslöser des Gerichtsstandes in den USA  

FBe - Washington.   Ein Newsletter an den falschen Adressatenkreis kann die un­er­wünschte Folge haben, dass man der Gerichtsbarkeit der USA unterfällt. Für die personal Jurisdiction reichte es in San Francisco für das Bundes­beru­fungs­gericht des Neunten Bezirks der USA am 1. November 2017 in Axiom Foods Inc. v. Acerchem International Inc. jedoch nicht aus, dass ein Unternehmen mit Sitz im UK einen Newsletter verschickte, der lediglich zehn Adressaten in Kalifornien hatte.

Personal Jurisdiction setzt eine hinreichende Verknüpfung, substantial Con­nec­ti­on der beklagten Partei zum Ge­richts­stand voraus. In diesem Fall erkannte die Revision nicht, dass die Beklagte ihre Handlung gezielt auf den gewählten Ge­richts­stand ausrichtete. Der Gerichtsstand folgt auch nicht aus Federal Rule of Ci­vil Pro­ce­dure 4(k)(2), da dies aufgrund der kaum vorhandenen Beziehung der Be­klag­ten in die USA gegen den Grundsatz fairen Verfahrens, due Process, verstoßen würde.


Dienstag, den 31. Okt. 2017

Troll will am Weg von UNIX zu Linux verdienen  

.   Eine Software-Entwicklungssaga vom letzten Jahrtausend lebt wieder auf. In SCO Group v. IBM gewann die als Troll angesehene In­ves­to­rengruppe, die ins beste UNIX-Betriebssystem für Intelprozessoren der Santa Cruz Operation investiert hatte und damit in ein Joint Venture mit IBM eingestiegen war, einen Teilsieg gegen die Klagabweisung wegen wett­be­werbs­widriger Softwarecodeunterschlagung, rechtswidrige Eingriffe in Geschäfts­er­war­tun­gen mit Dritten und Urheberrechtsverletzung. In Denver entschied am 30. Oktober 2017 das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA, dass eine Abweisung vor der Vorlage des Rechtsstreits an die Geschworenen un­rich­tig war.

Dies ist zulässig, wenn nur Rechtsfragen zu entscheiden sind. Dann darf der Richter al­lein urteilen. Sind Tatsachenfragen ungeklärt oder nicht eindeutig im Sin­ne einer Partei zu burteilen, muss der Streit der Jury vorgelegt werden. Die neue Entscheidung des Revisionsgerichts knüpft an für Computerrechtler wich­ti­ge, damals noch offene Entwicklungen des Rechts und der UNIX-Linux-Be­triebs­systeme in Verbindung mit Marktentscheidungen von IBM und Intel über neue Prozessoren an.

Die 41-seitige Begründung sowie die 2 Seiten der Mindermeinungen gehen le­sens­wert auf die materiellen und prozessualen Aspekte sowie eine bedeutsame Entwicklung in der Geschichte der Betriebssystemsoftwareentwicklung ein.


Montag, den 30. Okt. 2017

Schleichwerbung: Irreführendes Suchportal sanktioniert  

.   In Matter of Victory Media Inc. bittet das Verbraucher­schutz­amt FTC die Öffentlichkeit am 30. Oktober 2017 um Anmerkungen zum Ver­gleich, den es mit einem untersuchten Such- und Social-Media-Portal ab­schließen will. Der im Federal Register verkündete Vergleich beginnt mit der Darstellung der Un­ter­su­chungs­ergebisse. Das Portal gab sich als militär­freund­lich aus und vermittelte Suchergebnisse über militärfreundiche Anbieter und In­stitutionen wie Schulen. In Wirklichkeit, erkannte die Federal Trade Com­mis­si­on, sind die Suchergebnisse auf zahlende Institutionen beschränkt.

Dieses Werbeformat verschwieg das Portal seinen Besuchern. Das Ver­heim­li­chen wirkt nach §5 des Federal Trade Commission Act rechtswidrig täuschend und ir­re­führend und ist nach 15 USC §46(f) und FTC Rule 2.34, 16 CFR 2.34 mit Sank­ti­o­nen zu belegen. Das Amt beschränkt sich hier auf die Pflicht auf die klare Abgren­zung von Werbung, das Verbot der Täuschung, die Offenbarung bezahlter Be­wer­tun­gen von werbenden Institutionen sowie umfangreiche Compliance-Be­rich­te, die das Portal nun 10 Jahre lang erstellen muss.


Sonntag, den 29. Okt. 2017

Kämpfen und sterben: Ja. Einbürgerung: Nein  

Gericht schreitet gegen Trumps Ausländerhass und Rechtsmissbrauch ein
.   Seit dem Bürgerkrieg gilt, dass Präsidenten militärische Feind­selig­kei­ten amtlich feststellen und dann Ausländern gestatten dürfen, dem US-Militär bei­zu­tre­ten und bei ehrenhaftem Dienst die US-Staats­bür­ger­schaft zu erlangen. Am 13. Ok­to­ber 2017 hob die Trump-Regierung diesen Weg ef­fek­tiv und rück­wirkend auf, woraufhin einige Militärangehörige zusammen­traten und eine Sammelkla­ge gegen die Neuregelung erhoben. Am 25. Oktober 2017 erging die er­ste Ver­fü­gung.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt zunächst die historische Entwicklung und merkt an, dass seit dem 11. September 2001 offiziell Kriegszustand herr­sche, was die alten Regeln anwendbar mache. Dann wendet es sich in Kirwa v. Uni­ted States Department of Defense den Verschärfungen und Er­leich­terun­gen in der Umsetzung des Grundgedankens zu. Präsident Obama machte das Ver­fah­ren we­niger kompliziert, aber führte wegen der Terrorgefahr vertiefte Prü­fun­gen der Eignung von Kandidaten ein.

Präsident Trump ging in der Verfolgung seiner Xenophobie große Schritte weiter und ließ schließlich durch das Bundesverteidigungsministerium Bestim­mun­gen verkünden, die das Einhalten von Fristen durch die Kandidaten vereiteln. Das Gericht sieht dies als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinne von arbitrary and capricious an. Zudem regele das Ministerium unzuständige Fra­gen des Einwanderungsrechts. Mangels entgegenstehenden öffentlichen In­ter­es­sen entscheidet es, dass die unbillige Härte, inequitable Hardship, und der un­vermeidbare Scha­den, irreparable Harm erstens eine Sammelklage erlaube und zweitens eine einstweilige Verfügung gegen die Neuregelung gestatte.


Samstag, den 28. Okt. 2017

Referendar beim Trump-Prozess  

FBe - Washington.   Donald J. Trump als Beklagter, das verspricht hohen Un­ter­haltungswert. Tatsächlich richtete sich die Klage jedoch gegen Trump in seiner amtlichen Eigenschaft als Präsident der USA, und der Beklagte erschien auch nicht persönlich im Gerichtssaal. Dennoch bot die mündliche Ver­hand­lung in Smith v. Trump vor dem Bundesberufungsgericht der Haupt­stadt am 27. Ok­to­ber 2017 für mich als Referendar in der Wahlstation einen span­nenden Ein­blick in das Gerichtswesen der USA.

Der Kläger, Army Captain Nathan Smith, begehrt die Feststellung, declaratory Relief, dass die Kriegshandlungen gegen den IS ohne die erforderliche Zu­stim­mung des Kongresses erfolgten und daher die War Powers Resolution ver­letz­ten.

Die lebhafte, phasenweise auch amüsante Verhandlung konzentrierte sich auf drei zentrale Aspekte: Erstens die Frage der Klagebefugnis, Standing. Zweitens das Problem der Justiziabilität der angegriffenen Amtshandlung des Prä­si­den­ten nach der political Question Doctrine. Erst wenn der Kläger diese beiden Hür­den überwinden könnte, was nach dem erstinstanzlichen Urteil und dem Ver­lauf der Berufungsverhandlung zumindest zweifelhaft ist, stellt sich drittens die Frage, ob das Gericht das begehrte Feststellungsurteil überhaupt treffen darf oder ob dem die Gewaltenteilung entgegensteht.

Für mich war besonders interessant, dass bestimmte Fragen - bei allen Un­ter­schieden der Rechtsordnungen - ähnlich beantwortet werden, zum Beispiel die Betonung richterlicher Zurückhaltung in Fragen der Auswärtigen Politik, Mat­ters of foreign Affairs. Nicht nur für diese Erkenntnis lohnt sich ein Gerichts­be­such in den USA. Die Atmosphäre in den prunkvollen Gerichtssälen, aber auch die in­tensive juristische Auseinandersetzung und die pointierten Nach­fra­gen der Rich­ter gerade zu den jeweils schwachen Punkten in der Argumentation sollte je­der einmal erlebt haben!


Freitag, den 27. Okt. 2017

Konkludenter Widerruf oder Verzicht durch Scheidung  

.   So schillernd, wie der berühmte verstorbene TV-Moderator sprach und schrie, schrieb das Bundesgericht der Hauptstadt sein Urteil zur Fra­ge, ob jener mit der Scheidung von seiner Ehefrau ihre ausdrückliche Einset­zung als Be­gün­stig­te seiner Lebensversicherung widerrief. In McLaughlin v. Hart­ford Life & An­nu­i­ty In­surance Co. erklärte es die Anforderungen an den kon­klu­denten Wi­der­ruf nach der Doctrine of implied Revocation, die das Prä­ze­denz­fallrecht auf Te­stamente, jedoch noch nicht auf Lebensversicherungen er­streckte. Die Schei­dung impliziere den Widerruf, behauptete die klagende Nach­lassabwick­le­rin.

Die Urteilsbegründung amüsiert, während sie lehrreich auf den Wi­der­ruf ebenso wie die Wirkung zitierter Ehevertrags- und Scheidungs­re­ge­lun­gen eingeht, be­vor der United States District Court for the District of Columbia am 25. Okto­ber 2017 mit seiner Subsumtion überrascht: Schon der Verzicht im Ehevertrag, der in das Scheidungsurteil einfloss, welches der Geschiedenen pau­schal $1 Mio. zu­sprach, wirkt auf die Versicherungsansprüche, sodass es auf den konkludenten Widerruf nicht mehr ankommt.


Donnerstag, den 26. Okt. 2017

Software: Unterschiede der Rechtsfindung in USA & EU  

FBe - Washington.   Bereits der innerstaatliche Instanzenzug kann mühsam sein. Noch aufwändiger sind jedoch Verfahren, die in gleich zwei Rechts­ord­nun­gen laufen. Exemplarisch hierfür ist die Rechtssache SAS Institute Inc. v. World Programming Ltd. vom 24. Oktober 2017 über die Softwarenachahmung durch reverse Engineering.

Ein Softwareunternehmen im Bereich Statistikanalyse verklagte einen Wett­be­wer­ber sowohl im UK als auch in North Carolina wegen Vertrags- und Urheber­rechts­verletzung. Im UK siegte die Beklagte letztlich in erheblichem Umfang, an­ders je­doch in den USA. Dort erkannte das Bundesberufungsgericht des Vier­ten Bezirks der USA in Richmond in der Sache einen klaren Fall der Vertrags­ver­let­zung, Breach of Contract.

Keinen Erfolg hatte die Klägerin im Hinblick auf die begehrte einstweilige Ver­fü­gung, Injunction. Die Hürden liegen hier hoch und beruhen auf vier Ele­men­ten, die das Gericht mustergültig erörtert: Eine besondere Rolle spielte, dass die Klä­ge­rin bereits ein Leistungsurteil über 79 Mio US Dollar erstritten hatte. In An­be­tracht der enormen Summe, die den Schaden erheblich überschreitet, sind auch künftige Verletzungen abgedeckt; ein nicht wieder gut zu machender Scha­den, ir­re­parable Injury, scheidet daher aus. Dieser Anspruch ist nicht unangemessen als Schadensausgleich, inadequate to compensate for that Injury. Bei einer Ab­wä­gung, der Ba­lan­ce of Hardships, sind die gravierenden Folgen für den Geg­ner zu berück­sich­ti­gen. Eine einstweilige Verfügung widerspräche auch dem öf­fent­li­chen In­ter­es­se, public Interest, weil am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte, die Kun­den der Geg­ne­rin, schwere Nachteile erleiden würden.

Für den international interessierten Juristen sind die Ausführungen zur Rechts­kraft, res judicata, besonders interessant. Die Revision erkannte aufgrund recht­licher und tatsächlicher Unterschiede zwischen dem Rechtsstreit im UK und in den USA keine Anspruchsgleichheit, Identity of Cause of Action. Die ur­he­ber­recht­li­chen An­sprüche, Copyright Claims, basierten ohnehin auf dem Recht ver­schiedener Länder und einem anderen Verkaufsvorgang. Für den Breach of Con­tract biete das UK hingegen keine angemessene Gerichtsbarkeit, adequate Forum. Die Vertragsparteien hatten die Geltung des hinsichtlich der intellectual Property schutzintensiveren Rechts von North Carolina vereinbart. Die Gerichte im UK mussten jedoch nach EU-Recht entscheiden und in der Fol­ge Teile des Vertrages außer Acht lassen. Insofern ist res judicata nicht an­wend­bar, denn die US-Gerichte dürfen die Anerkennung eines fremden, mit dem eigenen Ordre Pub­lic unvereinbaren Urteils verweigern: may refuse … to re­cog­ni­ze a for­eign judg­ment on the ground that it conflicts with the public policy of [the] state.


Mittwoch, den 25. Okt. 2017

Vertragsauslegung zwischen Biologie und Recht  

FBe - Washington.   Auch Wale und Robben können Fische sein. Zu diesem Er­geb­nis gelangt in San Francisco die Revision in Makah Indian Tribe v. Quileute Indian Tribe. In der Entscheidung geht es um die Auslegung einer Passage des Staatsvertrages, Treaty, von Olympia aus dem Jahre 1855, der unter an­de­rem das Recht der Kläger schützt of taking Fish at all usual and accu­stomed Grounds and Stations.

Die Bedeutung des Wortes Fish kann nach der Revision so zu verstehen sein, dass dieses alle Tiere umfasst, die im Wasser leben. Als Grundregel gilt zudem, dass bei derartigen Verträgen der Sinn maßgeblich ist, in which the Indians un­der­stood them. Bei mehrdeutigen Vertragsinhalten fällt die Interpretation zu ihren Gunsten aus.

Die usual and accustomed Fishing Locations schlossen in diesem Fall auch Ge­gen­den ein, in denen die staatengleich souveränen Vertragsparteien beim Ver­tragsschluss und auch danach marine Mammals - including Whales and fur Seals jagten. Schließlich berücksichtigte das Bundesberufungsgericht des Neun­ten Bezirks der USA am 23. Oktober 2017 die reserved-Rights Doctrine. Sie be­sagt, dass Verträge, die Fishing Rights auf ehemaligem Stammesgebiet be­wah­ren, kein Grant of Rights to the Indians, sondern vielmehr ein Grant of Right from them darstellen, United States v. Winans, 198 US 371, 381 (1905).


Sonntag, den 22. Okt. 2017

Privacy: Fremder Staat hat Personen- und Steuerdaten  

.   Ein Kläger aus Kansas löste eine lehrreiche Anspruchs­prü­fungs­kette im dortigen Bundesgericht über die Verletzung der Privatsphäre und anderer Rechte sowie von Verfassungsrechten aus, weil ein fremdes Finanzamt rechtswidrig seine Personen- und Steuerdaten besitze. Er erhielt eine vor­bild­li­che Abweisung seiner Klage. In Davis v. State of California urteilte der United Sta­tes District Court for the District of Kansas am 20. Oktober 2017, dass ihm die sachliche Zu­stän­dig­keit fehle.

Staaten auch innerhalb der USA genießen Immunität gegen Bürgerklagen. Sie ist absolut, wenn nicht Ausnahmen greifen, die das Gericht gründlich und um­fas­send erörtert. Seine Entscheidungsbegründung geht auch soweit, den Comity-Grundsatz zu prüfen, der zwischenstaatlich und auch im Verhältnis zum Aus­land Re­spekt vor hoheitlichem Handeln anderer Staaten gebietet:
Comity is a prudential doctrine that "counsels lower federal courts to resist engagement in certain cases falling within their ju­ris­dic­tion."
The doctrine reflects a proper respect for state functions, a re­cog­ni­ti­on of the fact that the entire country is made of a Union of separate state governments, and a continuance of the belief that the National Go­vernment will fare best if the States and their institutions are left free to perform their separate functions in separate ways.


Samstag, den 21. Okt. 2017

Schock: Gericht gibt alle Links zu Entscheidungen auf  

.   W3-Standards geben vor, dass einmal erschienene Ver­knüp­fun­gen zu Webseiten erhalten bleiben sollen, damit Besucher nicht plötzlich das Ende des Internets mit der Fehlermeldung Error 404 - File not found er­le­ben. Ge­ra­de für Juristen ist die Verlässlichkeit der Links wichtig, da sie auch noch nach Jahr­hunderten auf Präzedenzfälle im Original zu­rück­grei­fen müs­sen. Diese Gedanken sind vom Webmaster der meist reichhaltig bestückten Ent­schei­dungs­sei­te des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Rich­mond ig­noriert worden.

Das muss nicht seine Schuld sein. Er hat schließlich Richter, die sich traditionell als Könige in ihrem Palast betrachten, als Vorgesetzte. Doch für Juristen, die un­ter anderem bei Decisions Today gegen 15 Uhr Ostküstenzeit die Urteile und Be­schlüs­se des Tages einsehen wollen oder erst recht Entscheidungen in eigenen Online- und Offline-Berichten und Auswertungen behandelt haben, ist die Auf­ga­be der bisherigen URLs ärgerlich und wohl nicht leicht zu korrigieren.

Zum Glück lassen sich ins Leere führende Links zu den gerichtlichen Do­ku­men­ten über die Webseite des Gerichts mit einer Suche nach Parteien und Datum neu ermitteln: umständlicher als ein simpler Redirect-Befehl im Webserver, aber machbar. Die alten Links begannen mit pacer, die neuen zeigen www.ca­4.us­courts.gov. Decisions Today ist bereits reprogrammiert und der Standards­ver­let­zung angepasst.


Freitag, den 20. Okt. 2017

Verleumdung des prahlenden Oligarchen im Pressebericht  

.   Eine Presseagentur soll ihn in Berichten verleumdet haben, klagte der sich bester Beziehungen zum Staatschef rühmende Oligarch, weil sie ihn einem rechtsverletzenden Lobbyisten in den USA vor den Präsident­schafts­wah­len nahestellte. Die für begrenzte Zwecke festgestellte Persönlichkeit des öf­fentlichen Interesses, limited-purpose public Figure, spielt beim Urteil vom 17. Oktober 2017 eine ausschlag­ge­ben­de Rolle.

In Deripaska v. Associated Press entdeckte das Bundesgericht der Hauptstadt, dass der Kläger selbst eine Identität zwischen ihm und dem Staat behauptet hat­te, das Berichtsthema einer Verbindung des Lobbyisten zu dem fremden Staats­chef eine vielbeachtete öffentliche Beziehung zu den US-Wahlen be­han­del­te, und damit der Einwand, der Kläger sei eine reine Privatperson mit dem An­spruch auf besonderen Rechtsschutz, nicht greifen kann.

Die Entscheidung erörtert auch die behaupteten Rückschlüsse, die aus der Klä­ger­sicht ein Leser aus den Tatsachenbehauptungen der Berichte auf seine Per­son ziehen könne. Die Presseberichterstattung liegt im Rahmen des Zulässigen und diffamiere nicht durch Falschdarstellung und Böswilligkeit, folgerte der United States District Court for the District of Columbia in seiner lesenswerten Erörterung der Anspruchsmerkmale:
“In order to state a claim of defamation, [a] plaintiff must allege and pro­ve four elements: (1) that the defendant made a false and de­fa­ma­to­ry statement concerning the plaintiff; (2) that the defendant pub­li­shed the statement without privilege to a third party; (3) that the defendant’s fault in publishing the statement amounted to at least negligence; and (4) either that the statement was actionable as a matter of law irrespective of special harm or that its publication cau­sed the plaintiff special harm." AaO 5.


Donnerstag, den 19. Okt. 2017

Kündigung politischer Beamtin nach Wahlkampf  

FBe - Washington.   Auf das falsche Pferd gesetzt hatte eine Staatsanwältin, die im Wahlkampf den Rivalen ihrer neuen Chefin unterstützte. In der Kampagne des Kontrahenten übernahm sie zwar keine Aufgabe und spendete auch kein Geld. Sie besuchte aber Wahlkampfveranstaltungen, zeigte ihre Unterstützung durch ein Plakat im Vorgarten und veranstaltete eine Versammlung von etwa zwanzig Unterstützern, wovon Fotos auf Facebook erschienen. Nur vier Tage nach der Amtsübernahme durch die neue Chefin kündigte diese der Klägerin. Diese Kündigung war rechtmäßig, entschied das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks der USA am 17. Oktober 2017 in Keri Borzilleri v. Marilyn Mosby.

Die Revision erkannte keine Verletzung der Meinungsfreiheit nach dem Ersten Verfassungszusatz. Im Hinblick auf ihre Association Rights gilt die Klägerin als Policymaker im Sinne der Rechtsprechung in Elrod v. Burns, 427 US 347 (1976), und Branti v. Finkel, 445 US 507 (1980). Die siegreiche Chefin durfte da­her prü­fen, whether she has confidence in those charged with fulfilling her duty to the electorate and the public at large to ensure that [her] espoused policies are im­ple­mented.

Auch eine Verletzung der free Speech liegt nicht vor. Hier überwiegt das Re­gie­rungs­in­teresse in maintaining harmony between elected prosecutors and their policymaking subordinates. Die Revision betont zudem den Zusammenhang zwischen Association Rights und free Speech Rights. Sofern erstere nicht ver­letzt sind, wenn ein Arbeitgeber wegen political Disloyalty kündigt, können auch letztere nicht verletzt sein, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Speech dis­play­ing that political Disloyalty beendet wird.


Mittwoch, den 18. Okt. 2017

Notfallwarnung in nur einer Sprache: VO-Anfechtung  

.   Die Gewaltentrennung in der Demokratie illustriert bei­spiel­haft die Revision in Multicultural Media v. FCC, nachdem die Legislative ein Gesetz über die Verpflichtung von Sendern erließ, nach Maßgabe einer Ver­ord­nung der Exekutive Notfallwarnungen auszustrahlen, worauf Inter­es­sen­ver­treter die Judikative anriefen, um die erlassene VO wegen mangelnder Pflicht zur Warnung in allen Sprachen statt nur auf Englisch anzufechten.

Inhaltlich greift die Klage das Netzamt auf zwei verwaltungsrechtlichen Grund­la­gen an: Die VO verletze das Gesetz des Kongresses, und die Federal Commu­ni­ca­ti­ons Commission habe das ihr eingeräumte Ermessen so missbraucht, also arbitrarily and capriciously, dass die VO nichtig sei.

Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks urteilte in beiden Punk­ten gegen die Kläger. Der Kongress habe zwar von der Warnung aller gesprochen, aber Sprachen ausdrücklich nicht erwähnt, während er sie sonst nennt, wenn er auch ein Sprachkriterium regelt. Das Amt dürfe nichts Neues ins Gesetz hi­nein­le­sen, wenn es klar ist. Andererseits hatte der Kongress kein Sprachgebot oder -verbot vorgesehen, sodass das Amt ein Ermessen besaß.

In der Ausübung der Discretion musste sich die FCC angemessen informieren, um dann angemessen zu regeln, erklärte das Gericht am 17. Oktober 2017. Nach verwaltungsverfahrensgerechter Verkündung eines VO-Entwurfs an die Öf­fent­lich­keit prüfte und erörterte das Amt die vielen Eingaben diverser Interessen und erließ endlich eine VO-Fassung nach angemessener Ermessensausübung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe, begründet das Gericht ausführlich.

Weder das Amt noch das Gericht dürften im Rahmen der demokratischen Ge­wal­ten­teilung das Gesetz um eine weitere Pflicht ausdehnen. Die Kläger dürfen sich an die Legislative wenden, wenn sie mehr wollen.


Dienstag, den 17. Okt. 2017

Verhinderungsplanung verfassungsrechtlich unbedenklich  

FBe - Washington.   Not in my school yards! Mit einer Ergänzung des Be­bau­ungs­plans wollte eine Stadt verhindern, dass ein Unternehmen in unmittel­barer Umgebung einer Schule eine Halle für private Lagerräume errichtet. Im Zeit­punkt des Grundstückerwerbs war das geplante Vorhaben bau­pla­nungs­recht­lich zu­lässig. Nach öffentlichem Widerstand und intensiver Diskussion ver­ab­schie­de­ten die Behörden eine Ergänzung des Bebauungsplans, um dieses Vorhaben zu verhindern. Die Kläger machen hiergegen nun eine Verletzung des Vier­zehn­ten Verfassungszusatzes geltend, nach der Entscheidung des Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des Vier­ten Bezirks der USA in Siena Corporation v. Mayor and City Coun­cil of Rockville vom 13. Oktober 2017 jedoch ohne Erfolg.

Die Verletzung des due Process setzt ein cognizable Property Interest voraus, das in einer Weise verletzt ist, so far beyond the outer limits of legitimate go­vern­men­tal action that no process could cure the deficiency. Beide Vor­aus­set­zungen liegen nach der Revision nicht vor. Ein verfassungsrechtlich ge­schütz­tes Recht erfordert a legitimate Claim of Entitlement. Da die Kläger noch nicht ein­mal eine Baugenehmigung beantragt hatten, konnte ihnen bereits kein Recht zustehen. Ohnehin sei die hohe Hürde für eine Verletzung des sub­stan­ti­ve due Process nicht erfüllt. Das staatliche Vorgehen müsste hierfür con­scien­ce shocking, in a constitutional sense, sein. Im Planungsrecht bedarf es einer con­ceivable rational relationship to the exercise of the state’s traditional police po­wer. Diese liegt hier in der Verhütung der mit dem Vorhaben verbundenen Ge­fah­ren, vor allem erhöhter Kriminalität, Verkehr und Drogen.

Noch deutlicher wird das Gericht bei den Ausführungen zur equal Protection. Der Legislative sei wide latitude in drawing classifications gestattet, solange die­se rationally related to a legitimate state Interest sind. Es ist offenkundig ein le­gi­times Ziel, Schulkinder zu schützen. In den Worten des Gerichts: If this in­ter­est is not legitimate, one would be hard pressed to conceive of an interest that is.

Die Revision weist schließlich daraufhin, dass dieser Fall ein Lehrstück der De­mo­kratie ist. Die Kläger seien lediglich mit deren Resultat unzufrieden, aber dis­pleasure with state democratic outcomes does not ordinarily rise to the level of a federal constitutional violation. In bemerkenswert klaren Worten erläutert das Gericht, dass das Ermitteln und Abwägen von Vor- und Nachteilen the very rea­son we have legislative bodies sei. Deshalb müsse das Gericht die Einladung ab­leh­nen, to invade city hall and instead leave the job of legislating to those elec­ted to perform it.


Samstag, den 14. Okt. 2017

Beklagte Firma darf Prozess aus USA verlegen  

.   Wer will schon in den USA verklagt werden? Selbst Sieger blei­ben meist auf enormen Verteidigungskosten sitzen. Auch vertraut nicht je­der der Jury. In manchen Fällen mit Auslandsbezug, wie in Michelle Trotter v. 7R Hol­dings LLC nach einem Unfall auf einer Karibikinsel, gelingt als Aus­nah­me der Antrag auf Verweisung aus dem US-Gericht ins Ausland, selbst wenn dieses Gericht zuständig ist und im Ausland ein anderes Recht gilt. In Phi­la­del­phia er­klärte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 12. Ok­tober 2017 die Voraussetzungen für die Verweisung nach dem Forum non con­ve­niens-Grundsatz.

Ob die Klage eine Vertragsverletzung oder einen Unfall betrifft, ist gleich. Das Ziel­gericht nach der Verweisung muss zu einer vertretbaren Rechtsordnung ge­hö­ren. Das trifft auf Deutschland ebenso wie hier auf die British Virgin Islands zu. Der Schwerpunkt der Beweise und Zeugen sowie sprachliche und andere Pro­zess­vor­teile und das öffentliche Interesse können das Ermessen des US-Ge­richts Rich­tung Ausland bewegen.

In diesem Fall wehrte sich die Klägerin vor allem wegen der Anwend­bar­keit an­de­ren Rechts gegen eine Verweisung. Der Revisionbeschluss erörtert die­ses Ar­gu­ment besonders ausführlich und meint, dass es nur zwei strenge Ge­setze ge­be, die die Verweisung nicht zulassen. Beide träfen hier nicht zu. Das BVI-Recht bie­te ein zumutbares Forum, und sein Recht kenne auch die Art der be­haup­te­ten An­spruchs­grundlage. Das mache die Verweisung zulässig.


Freitag, den 13. Okt. 2017

Aufklärung über Nebenwirkungen oder Schweigefreiheit?  

FBe - Washington.   Darf der Staat den Handel zwingen, über Gefahren und Ri­si­ken seiner Produkte aufzuklären? Ein Mobilfunkunternehmen hatte erfolglos ge­gen eine Verfügung einer Stadt geklagt, die Mobiltelefonhändlern aufgab, Käufer auf mögliche Gesundheitsgefahren durch Funkwellen hinzuweisen. Ihm ging es um die Frage, inwieweit eine solche Anordnung mit der gewerblichen Re­de­freiheit in Einklang steht.

In San Francisco erkannte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA keinen Verstoß gegen den Ersten Verfassungszusatz und lehnte am 11. Ok­to­ber 2017 in CTIA v. City of Berkeley den Antrag auf erneute Anhörung ab.

Grundlegend für diese Frage ist die Entscheidung des Supreme Court in Zau­de­rer v. Office of Disciplinary Counsel, 471 US 626 (1985). Deren Maßstäbe setzen - zumindest nach der Mehrheit im Berufungsgericht - nicht voraus, dass die er­zwun­gene commercial Speech eine Täuschung von Verbrauchern verhindern soll. In Einklang mit der Rechtsprechung von Bundesberufungsgerichten an­de­rer Bezirke muss der Zwang lediglich auf purely factual and uncontroversi­al In­formation abzielen. Die streitgegenständliche Anordnung sei in diesem Sinne reasonably related to a substantial governmental Interest and was purely fac­tual.


Donnerstag, den 12. Okt. 2017

Das Web als perfekte Diffamierungsmaschine  

.   Trump is a fucking Moron darf jeder ins Internet schreiben, aber wer den gegnerischen Anwalt in einer Internetbewertung verleumdet, darf sich nicht wundern, wenn er wie in Small Justice LLC v. Xcentric Ventures LLC verklagt wird, verliert, und sein Urheberrecht an der Bewertung dem Opfer übertragen muss. Das Opfer machte sein Copyright gegenüber dem Webportal geltend und verlangte von ihm die Löschung nicht nur dort, sondern auch von Suchmaschinen, die den Portaleintrag verzeichneten.

In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 11. Ok­to­ber 2017 le­senswert zahlreiche knifflige Fragen aus dem Internet- und Urheberrecht, be­vor es die Klagabweisung des Untergerichts bestätigte. Das Por­tal hatte wirk­sam ein Nutzungsrecht durch einen Klickvertrag mit seinen Nut­zern er­worben. Obwohl es für die Bewertung bei Vertrags­schluss keine Leis­tung er­brachte, war der Ver­trag auch ohne Consideration wirksam, weil es da­nach die versprochene Ver­öf­fent­lichungsleistung erbrachte.

Nach dem Communications Decency Act ist das Portal auch haftungsimmun, weil es Informationen Dritter weiterleitet, ohne eigene Werke zu schaffen oder zu redigieren. Daran ändert sich nichts, wenn der Kläger behauptet, das Portal animiere zu falschen Bewertungen, weil es gleichzeitig Opfern eine kosten­pflich­ti­ge Rich­tigstellung anbiete. Auch der Hinweis schlage fehl, das Portal schaf­fe Texte, indem es Suchmaschinen den Besuch des Portals für ihre Ver­brei­tung erlaube und deshalb als Verfasser ohne Haftungsimmunität gelten müsse.

Warum ein Politiker sich als fucking Moron bezeichnen lassen muss und an­de­re nicht, erklärt der Bericht USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4 - Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach dem Ersten Verfassungszusatz.


Mittwoch, den 11. Okt. 2017

Polizei im Kriegsmodus: Haftung für Bombeneinsatz  

.   Am Anfang des neuen Amtsjahrs arbeiten die Bundes­ge­rich­te noch Straffälle ab und erlassen ihre Urteile. Der Fall Brown v. City of Co­lo­ra­do Springs betrifft die Immunität der Polizei, wenn sie im Kriegsmodus im Haus eines Verdächtigen eine Bombe zündet, ohne zu ahnen, dass er direkt un­ter ihr unter dem Boden liegt und schwer verletzt wird. In Denver entschied die Revision am 10. Oktober 2017 gegen den Kläger, der von Polizisten und Stadt­ver­wal­tung Schadensersatz einklagt.

Nach zweitägigen Verhandlungen mit dem Kläger per Textnachricht, Tränen­gas­ein­satz und der Einholung von Auskünften über seinen Geisteszustand sand­te die Polizei einen Roboter ins Haus, der die Bombe legte, um den Blick in den Keller freizugeben. Sie vermutete, dass der Kläger im Ne­ben­ge­bäu­de war. Nach einem längeren Aufenthalt in der Intensivstation bekannte sich der Kläger der strafbaren Bedrohung für schuldig und klagte nach 42 USC §1983 wegen rechts­wid­ri­ger Polizeigewalt.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts im zehnten Bezirk der USA er­ör­tert detailliert und für Strafrechtler lesenswert die Frage der qualifizierten Im­mu­nität von Polizisten, die es ihnen zuspricht. Jedoch lässt es den Pro­zess im Untergericht gegen den Stadtverwaltung, zu der die Polizei gehört, fort­schrei­ten.


Dienstag, den 10. Okt. 2017

Gewerbliches Handeln vereitelt Staatenimmunität  

.   Wie eine kleine Einführung in das Recht der Staaten­im­mu­ni­tät im Ausland, sovereign Immunity, analysiert und beschreibt das Gericht in CapitalKeys LLC v. Republic of Congo einen Vorgang, bei dem ein Unternehmen einen fremden Staat wegen offener Beratungshonorarforderungen verklagte. Auch geht die am 6. Oktober 2017 veröffentlichte Entscheidungsbegründung lehrreich auf den Schadensersatz wegen entgangener Geschäftsaussichten so­wie Zin­sen seit Fälligkeit oder Klagerhebung ein.

Prozessual prüfte der Magistrate Judge, der seine Empfehlung dem Richter des Bundesgerichts der Hauptstadt vorlegte, die sachliche Zuständigkeit, die bei aus­län­dischen Staaten nach dem Foreign Sovereign Immunities Act fehlt, wenn kein gewerbliches Handeln vorliegt. Weil der Staat den Beratungsvertrag im Ge­richtsbezirk abschloss und einen gewerblichen Zweck verfolgte, greift eine Aus­nah­me des FSIA, und das Gericht ist sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ist im Sinne der personal Jurisdiction gegeben, weil sich der Staat dem Recht des Forums vertraglich unterwarf und den Vertrag dort abschloss. Zudem gelang die Zustellung von Klage und Ladung, Complaint and Summons, nach den für viele Kläger zu schwierigen FSIA-Regeln. Obwohl der Staat nicht so klug war, im Vertrag einen Immunitätsverzicht ausdrücklich und einschränkend zu formulieren, stellt das Gericht einen konkludenten Verzicht fest. Der greift weiter als ein gut formulierter Immunitätsverzicht.


Samstag, den 07. Okt. 2017

Recht auf Gebärdensprache im Kino  

FBe - Washington.   In McGann v. Cinemark USA Inc. erörtert die Revision die rechtlichen Anforderungen an die Inklusion von Menschen mit körper­li­chen Einschränkungen. Der Kläger ist taub und blind und verlangt, um im Ki­no einen Film zu verfolgen, von der Beklagten Unterstützung durch eine Über­set­zung in die Amerikanische Zeichensprache: Der Übersetzer solle alle visu­el­len, klang­li­chen und gesprochenen Elemente von Filmes übersetzen und dem Klä­ger in die Hand ver­mit­teln.

Das Untergericht wies den Anspruch ab, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia prüfte die Rechte aus dem Americans with Disabilities Act in 42 USC §12101. Dieser verbietet öffentlichen Ein­rich­tun­gen die Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und verpflichtet zu Vor­keh­run­gen und Hilfen, damit Behinderte eine gleichwertige Leistung empfan­gen. Am 6. Oktober 2017 hob es die Abweisung auf und verwies den Fall mit Klar­stel­lun­gen zur Neubeurteilung zurück. Erforderliche Hilfestellungen um­fass­ten als auxiliary Aids and Services auch die Bereitstellung eines qualifi­zier­ten Über­set­zers.

Die Verweigerung eines Übersetzers stelle einen Ausschluss des Klägers von Leis­tungen dar. Das Untergericht erster Instanz hielt noch fest, dass der ADA die Ver­weigerung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen und de­ren Leistungen verbiete. Hieraus folge jedoch keine Pflicht, Güter und Dienstleistungen an­zu­bie­ten, die speziell für Menschen mit Be­hin­de­run­gen ge­stal­tet sind. Die Re­vi­si­on lehn­te diese Lesart nach lehrreicher Aus­ein­an­der­set­zung mit der Ge­setz­ge­bungs­geschichte und der Rechtsprechung zur special Goods and Services Rule ab.

Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, dass die gewünschte Hil­fe­stellung ihre Leistung grundlegend veränderte, indem sie fundamentally al­ter the nature of the good, service, facility, privilege, advantage, or accom­mo­da­tion being offered. Die begehrte Unterstützung erfordere keine tech­ni­schen Ver­än­de­run­gen im Kino oder am Film selbst. Lediglich die zweite mögliche Vertei­di­gung, eine un­zu­mutbare Belastung, undue Burden, sei vorstellbar. Dies be­zeich­net nach der Verordnung des Bundesjustizministeriums erhebliche Schwie­rig­keit oder Kosten, significant Difficulty or Expense, 28 CFR §36.104. Hier­für spräche, dass diese Form der Unterstützung vor und nach diesem Pro­zess nicht beantragt wurde und ihre Kosten insbesondere bei Filmen mit Über­län­ge im Ver­hält­nis zum Eintrittspreis erheblich seien. Die weitere Sach­ver­halts­auf­klärung obliege nun dem Untergericht.


Donnerstag, den 05. Okt. 2017

Haftung des Arbeitgebers wegen sexueller Belästigung  

SFe - Washington.  In Hylko v. Hemphill wurde der Kläger wiederholt von seinem Einsatzausbilder und -leiter sexuell belästigt. Er meldete dies der Ab­tei­lungs­leitung und nahm deren Angebot über eine Versetzung in eine an­de­re Ab­tei­lung an. Anschließend kam es zu keinen weiteren Belästigung. Den­noch kün­digte der Kläger einige Monate später und verklagte den Arbeitgeber auf­grund be­haupteter Ansprüche wegen sexueller Belästigung nach 42 USC §2000e des Title VII of the Civil Rights Act und des Michigan Elliot-Larsen Civil Rights Act.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati führt am 3. Oktober 2017 lesenswert die Voraussetzungen für Ansprüche wegen se­xuel­ler Belästigung und die Haftung des Arbeitgebers für Vorgesetzte aus. Der Klä­ger muss darlegen, dass:
1. die sexuelle Belästigung aufgrund seines Geschlechts basiert,
2. die Belästigung ein feindseliges Arbeitsumfeld schafft, und
3. der Arbeitgeber direkt oder indirekt für das Verhalten ver­ant­wort­lich ist.
Den Arbeitgeber trifft dann indirekt Verantwortung für das Verhalten, wenn der Belästigende Vorgesetzter anderer Arbeitnehmer im Sinne des Civil Rights Act ist. Hierfür ist die Befugnis zur Vornahme konkreter Maßnahmen, tangible Em­ployment Action, gegenüber dem Opfer erforderlich, die dessen Be­schäf­ti­gung betreffen: A tangible employment action is one that effects a significant change in the victims employment status. Ob jemand umgangssprachlich als Vorgesetzter bezeichnet wird, ist dabei ohne Belang. Die Revision wies die Klage ab, da der Aus­bilder dem Kläger lediglich Pflichten übertragen durfte, jedoch nicht befugt war, ihn zu befördern, zu entlassen oder zu versetzen.


Montag, den 02. Okt. 2017

Dreimal täglich: Ranking- und Werbe-Einladung  

Superlawyer Ben Flowe
.   Beim Managing Partner landen mindestens dreimal täglich Einladungen zur Teil­nah­me als bester Anwalt, bester Spezialist, beste Kanzlei oder beste Kanzleiabteilung in einem sich als Ranking ausgebenden Portal oder einer Druck­schrift. Wem ist damit gedient, fragt der Em­pfän­ger? Die Kanz­lei bedient die Global 50 bei Compliance, holt die Kohlen für Abgeordnete und Botschaften aus dem Feu­er, verteidigt das Über­le­ben von nahezu sit­ten­widrig auf Riesen­be­trä­ge ver­klagten Unterneh­men und beriet - vor Trump - in 75 Jahren etwa zehn Präsidenten.

Liest jemand solche Einordnungen von Rechtsanwälten überhaupt, oder dienen sie nicht ausschließlich den Werbefirmen, die sich auf die Eitelkeit mancher Law­yers in den USA verlassen? Denken die Kanzleien nicht an die neidischen Rich­ter, die Kanzleiwerbung zur Verhöhnung heranziehen? Ist die Beteiligung nicht auch bedenklich, wenn Kanzleien Angaben über ihre Mandate erteilen oder sie gar von Dritten bewerten lassen? Die Fälle der Litigators, der Prozess­vertretungs­kanzlei­abteilung, kann jeder bei Gericht einsehen. Sie dürfen mit ihren Sie­gen wer­ben - oder müssen sich nicht auch etwaige Niederlagen kund­tun?

Die anderen Attorneys agieren meist ungesehen im Schatten der Mandanten, gleich ob sie die stärkste Wirtschaftsmacht Europas bei Anliegen und Anwesen in den USA beraten oder die Vertretung einer Staatenverbindung mit über einer hal­ben Milliarde Einwohnern vertreten, wenn die Aufträge Beratung, Schieds­ge­richts­bar­keit, Ver­träge oder das Verhältnis zu US-Ministerien betreffen. Wer sich an den US-Anwalt wegen Vertriebs, Export- oder Finanzsanktionen, und Li­zen­zen wendet, baut neben Geschick und gutem Ruf auf Vertrauen und Ver­trau­lich­keit. Der Managing Partner meint, das sei nicht mit Werbung vereinbar, und er vernichtet solche Einladungen vorsichtshalber. Die anwaltliche Schweigepflicht geht vor.


Sonntag, den 01. Okt. 2017

Privatvergnügen oder Terror: Festnahme  

.   $24.000 Schadensersatz hatte ein junger Mann bereits für sei­ne nächtliche Festnahme an Eisenbahngleisen erhalten, als er gegen weitere Po­lizisten in die Revision ging, denen das Untergericht eine Amtsimmunität zu­ge­spro­chen hatte: Ihnen war unbekannt, dass Leute zum Vergnügen an Glei­sen ste­hen und Züge beobachten und filmen. War gerechtfertigt, dass sie ihn eines ge­plan­ten Terroranschlags wegen seiner Ausrüstung - Mobiltelefon und ein Ge­rät mit Antenne - verdächtigten?

Bei der Festnahme wies der Bahnfreund sofort auf einen Brief der Bahn­ver­wal­tung in seinem Rucksack hin, der sein Hobby als legal bestätigte. Die Polizisten ignorierten seinen Hinweis und hielten ihn in seinem und ihrem Sicherheits­in­ter­es­se mit Handschellen fest, um den Sachverhalt aufzuklären. Nach längerer Zeit ließen sie den Train­spot­ter frei.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City be­schreibt den Sachverhalt ebenso wie seine rechtliche Einordnung. Was darf die Polizei annehmen? Schützt Unkenntnis sie vor Haftung, wenn sie einen Sach­verhalt missversteht?

Die Entscheidungsbegründung vom 29. September 2017 in Grice v. McVeigh er­ör­tert lesenswert und leicht nachvollziehbar, dass die Polizei ein verdächtig wir­ken­des, doch legitimes Interesse an einer terrorgefährdeten Infra­struk­tur­ein­rich­tung ohne Risiko als verdächtig untersuchen darf, und eine Festnahme zu­läs­sig ist. Die Mindermeinung drückt jedoch klar aus, dass eine Festnahme mit Handschellen für ein einfaches Festhalten zur Sachverhaltsaufklärung zu weit geht.


Samstag, den 30. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann Kapitel 5 Teil 4  

Schutz vor Hexenverfolgung und für Handelsreisende
.   Weil jedes Kaff in den Kolonien ein anderes Verständnis von Freiheit, insbesondere Religionsfreiheit, besaß und, wie wir wissen, Frauen als Hexen verfolgten und Handelsreisenden ihre Rechte im nächsten xenophoben Dorf, Kreis oder Staat verweigerten, sah die dem Bund nur wenig Kompetenzen zugestehende neue Bundesverfassung zwei Besonderheiten vor. Sie wirken aus der Sicht des Auslands fremd oder übertrieben.

Erstens sollte jeder jede Meinung mit bundesweiter Meinungsfreiheitsgarantie äußern dürfen. Das gilt für Frauen, Religionsgemeinschaften und Presse glei­cher­maßen. Kein Staat darf sich in Religionsfragen einmischen. Frauen dür­fen nicht wegen ihrer Ansichten oder ihres Aussehens als Hexen verfolgt wer­den. Der erste Verfassungszusatz geht so weit, dass sich Politiker extreme Un­ter­stel­lun­gen gefallen lassen müssen und die Presse wegen einer Dif­fa­mie­rung nur haf­tet, wenn sie böswillig Falsches behauptet. Ein Verbot menschenverach­ten­der Sym­bole oder Schriften ist deshalb kaum denkbar. Nur die gewerbliche Rede un­ter­liegt Be­schränkungen: Dem Handelsreisenden darf das Dorf verbieten, um Mit­ter­nacht seine Waren mit dem Megaphon anzupreisen.

Zweitens schuf die Verfas­sung eine zu­sätz­li­che Ge­richts­bar­keit, die dem gan­zen Land über­ge­stülpt wur­de. Je­der Staat be­hielt seine eige­nen Ge­rich­te mit meh­re­ren Zü­gen, in de­ren Auf­bau sich der Bund nicht ein­mi­schen darf. Ne­ben die­se ein­zel­staat­li­chen Ge­rich­te stell­te der Bund sei­ne fe­de­ral Courts mit er­ster bis drit­ter In­stanz.

Sowohl die Hexe als auch der Handelsreisende dür­fen sich an die­se Ge­richte wen­den, wenn sie dem ein­zel­staat­li­chen Ge­richt nicht trau­en. Die He­xe be­ruft sich auf die sach­li­che Zu­stän­dig­keit, sub­ject-mat­ter Ju­ris­dic­ti­on, der Bun­des­ge­rich­te direkt aus der Bundesverfassung: Ihr Anspruch auf Schutz folgt aus dem First Amend­ment und bedeutet eine federal Question. Auch die Be­ru­fung auf equal Pro­tection oder due Process wären federal Questions, die die Ge­richts­zu­stän­digkeit der Bundesgerichte begründen.

Diese Woche half ein Bundesdatenschutzgesetz, der Data Privacy Protection Act, einer schönen Polizistin, deren digitale Führerscheinakte von anderen Be­am­ten nur aus Neugier rechtswidrig aufgerufen wurde: Ohne Frage eine fe­de­ral Ques­tion als Grundlage für die subject-matter Jurisdiction.

Der im Nachbarstaat bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche dis­kri­mi­nier­te Handelsreisende beruft sich hingegen auf die sachliche Zuständig­keit we­gen Diversity, wenn er keinen anderen bundesrechtlichen Ansatz findet. Vertrags­recht ist einzelstaatliches Recht, wie vieles andere im Zivil- und Straf­recht auch, sodass er keine federal Question behaupten kann. Die Alternative für ihn be­steht im Umstand, das er eine Partei aus einem anderen Einzelstaat verklagt. Mit dem Vorliegen der Diversity sowie einem Mindeststreitwert öffnet ihm die Bundes­ver­fas­sung das Tor zum als objektiv und weniger xenophob geltenden Uni­ted Sta­tes District Court als erster Instanz mit weiterem Rechtsweg zur Revi­si­on beim Uni­ted Sta­tes Court of Appeals eines der dreizehn Circuits und dem United States Supreme Court.

Einfach ist die Diversity Jurisdiction beim Handelsreisenden. Schwierig kann sie bei einer Corporation oder einer Limited Liability Company zu beurteilen sein. Eine Corporation kann zum Staat der Eintragung und dem des Hauptsitzes ge­hö­ren. Bei Partnerships und einer LLC beurteilt sich die Staatsangehörigkeit nach der der Partner und Teilhaber. Da Diversity als vollständige, complete Di­ver­si­ty vorliegen muss, vereiteln Überschneidungen der Staatsangehörigkeit auf bei­den Sei­ten der Prozessparteien die Bundeszuständigkeit.

Komplizierter als die sachliche Zuständigkeit ist die personal Jurisdiction. Sie beschreibt das Recht eines Gerichts zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die beklagte Partei, ähnlich der deutschen örtlichen Zuständigkeit. Bei diesem The­ma müs­sen wir uns wieder an den Sheriff und Bailiff aus dem ersten Ka­pi­tel erinnern.


Freitag, den 29. Sept. 2017

1866 1914 2017: Immer diese toten Treuhänder  

SFe - Washington.   Was passiert mit einem treuhänderisch verwalteten Grund­stück, wenn der Treuhänder, Trustee, verstirbt und keinen Nachfolger, Suc­ces­sor Trustee, bestimmt? Nach dem Recht von Tennessee geht das Eigentum zu­nächst auf die Erben über. Dürfen diese über das Grundstück verfügen oder als Platz­hal­ter, conceptual Placeholders, mit beschränkten Befugnissen agie­ren, bis ein neu­er Treuhänder bestimmt wird?

Diese Frage stellte sich in Green Hills Mall TRG, LLC v. BakerSouth LLC, als die Beklagte von den Erben eines verstorbenen Treuhänders ein Grundstück mit Nutzungsrecht an dem Parkplatz des benachbarten Einkaufzentrums der Klä­ge­rin erwarb. Die Klägerin behauptete die fehlende Berechtigung der Erben zur Veräußerung des Nutzungsrechts und erhielt Recht. Obwohl der Staat ein Treu­hands­ge­setz hat, fehlt ihm wie dem Treuhandvertrag jede Regelung über die Nachfolge beim Versterben des Trustee.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati folgte am 22. September 2017 den Präzedenzfällen Williamson v. Wickersham, 43 Tenn. 52, 55 (1866) und Bransford Realty Co. v. Andres, 164 S.W. 1175, 1177 (Tenn. 1914). Danach erwerben die Erben eines verstorbenen Treuhänders keinerlei Ver­fü­gungs­gewalt über das Treuhandvermögen und können keine Rechte gel­tend machen. Sie erhalten lediglich vorübergehend einen Title in Name. So­bald ein neuer Treuhänder ernannt wird, geht das Treuhandvermögen automatisch auf diesen über, so­dass von den Erben in der Zwischenzeit vor­ge­nom­me­ne Ver­fü­gungen unwirksam sind.


Donnerstag, den 28. Sept. 2017

Richter in der Kathedrale: Red Mass für Juristen  

Supreme Court Zulassungsurkunde
.   Am Beginn jeden Amts­jahrs finden sich die Richter des Su­pre­me Court, des höchsten Bun­des­gerichts der USA, in der St. Ma­thews-Ka­the­dra­le unweit des Weißen Hau­ses ein. Ziel der für sie zelebrierten Red Mass ist die Su­che nach Erleuchtung, was nie­man­dem je ge­scha­det hat. Die Richter ur­tei­len auch über Fra­gen der jesus- und ver­fas­sungs­ge­bo­te­nen Trennung von Staat und Kir­che. In der Ro­ten Mes­se ver­schmel­zen sie die Sphä­ren nicht, son­dern er­hal­ten eine Tra­di­ti­on. Ihnen schließen sich neben an­de­ren Ju­risten auch Di­plo­maten und Po­li­ti­ker an, er­klärt die Kathedralen­ver­waltung:
Annually, on the Sunday before the first Monday in October when the Su­pre­me Court of the United States begins its regular term, a special Mass is celebrated praying for the Holy Spirit to guide all those who are mem­bers of the legal profession. Known as the "Red Mass" in re­fe­ren­ce to the vestment color, the Supreme Court justices, members of Con­gress, the Pre­sident's Cabinet, diplomatic corps, local mu­ni­ci­pal, sta­te and na­tio­nal government leaders, and sometimes the Pre­si­dent of the United States join the celebration.
Am 2. Oktober 2017 beginnt das neue Amtsjahr. Die Entscheidungen aus dem ab­laufenden Amtsjahr 2016-2017 findet man gratis unter Decisions Today.


Mittwoch, den 27. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 3  

Das englische Recht landet in Amerika: Welches Recht wenden die Gerichte an?
.   Der deutsche Jurist muss heute mehr denn je an das in­ter­nationale Privatrecht denken: Ein Inder knallt mit seinem Mietwagen aus der Schweiz, der einem italienischen Vermieter gehört, auf der deutschen Auto­bahn gegen einen belgischen Wagen, den ein Algerier mit Wohnsitz in Paris fährt. Sol­che Konstellationen und die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR sind in den USA uralt. Diese Frage beantwortet das anwendbare Conflicts of Laws, das Binnen-IPR der einzelnen Staaten in den USA. Wenn kein anderes IPR von Par­tei­en und Gericht angewandt wird, gilt das IPR des Gerichtsstaates. Meist müs­sen auch die Bundesgerichte das IPR der Einzelstaaten ermitteln und an­wen­den.

Dank Verweisungen wie im deutschen IPR kann letzt­lich ein gerichts­staats­fremdes materi­elles Recht gel­ten. Solche Fragen sind stets an der Tages­ord­nung. Ge­ra­de wo sich meh­rere Staaten zusam­men­drän­gen, wie der District of Colum­bia mit der Haupt­stadt Wa­sh­ing­ton neben Mary­land, Virgi­nia, West Vir­ginia, De­la­ware und Penn­sylva­nia, taucht das IPR lau­fend auf. Obwohl der Rich­ter in DC das Recht von Ka­li­for­nien oder New York nicht stu­diert hat, muss er eben­so wie die Rechtsa­nwäl­te das nach dem IPR an­wend­bare, fremde Recht beur­teilen.

In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Di­versity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des ein­zel­staat­lichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Pa­tent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach ein­zel­staat­li­chem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fra­gen des ein­zelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Pas­sende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht er­ster Instanz beheimatet.


Dienstag, den 26. Sept. 2017

Privacy: Polizistin hat neugierige Kollegen  

.   Hohe Prozesshürden überwand am 25. September 2017 eine Po­lizistin a.D. mit ihrer Klage wegen Verletzung ihrer Privatsphäre, Privacy, durch das rechtswidrige Aufrufen ihrer digitalen Führerscheinakte von Kol­le­gen. In Angela Kay Shambour v. Carver County gewann sie mit der Be­haup­tung eines Schutzes durch den bundesrechtlichen Data Privacy Pro­tec­ti­on Act in 18 USC §2721-2725 gegen eine Zuständigkeitsrüge, die auf dem Supreme Court-Ur­teil in Spokeo Inc. v. Robbins beruht und ohne Schaden die Ak­tiv­le­gi­ti­ma­ti­on bestreitet.

Die Revision grenzte den Präzedenzfall ab, weil das DPPA-Bundesgesetz keinen materiellen Schaden erfordert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem ide­el­len Schaden, der schon vor Spokeo - und zwar seit über 100 Jahren - in der Be­ur­tei­lung von Privatsphären-Verletzungsansprüchen bejaht wird. Das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis stimmte jedoch der un­ter­ge­richtlichen Klagabweisung mit einer lehrreichen Erläuterung der Verjäh­rungs­be­stim­mungen und des erforderlichen Nachweises der behaupteten Rechts­wi­drig­keit der Einsichtnahme zu. Allein der Vorwurf, die Kollegen hät­ten amouröse Zie­le verfolgt, reicht nicht.


Dienstag, den 26. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 3  

Das englische Recht landet in Amerika: Welches Recht wenden die Gerichte an?
.   Der deutsche Jurist muss heute mehr denn je an das internationale Privatrecht denken: Ein Inder knallt mit seinem Mietwagen aus der Schweiz, der einem italienischen Vermieter gehört, auf der deutschen Autobahn gegen einen belgischen Wagen, den ein Algerier mit Wohnsitz in Paris fährt. Solche Konstellationen und die Frage des anwendbaren Rechts nach dem IPR sind in den USA uralt. Diese Frage beantwortet das anwendbare Conflicts of Laws, das Binnen-IPR der einzelnen Staaten in den USA. Wenn kein anderes IPR von Parteien und Gericht angewandt wird, gilt das IPR des Gerichtsstaates. Meist müssen auch die Bundesgerichte das IPR der Einzelstaaten ermitteln und anwenden.

Dank Verweisungen wie im deutschen IPR kann letzlich ein gerichtsstaatsfremdes materielles Recht gelten. Solche Fragen sind an der Tagesordnung. Gerade wo sich mehrere Staaten zusammendrängen, wie der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington neben Maryland, Virginia, West Virginia, Delaware und Pennsylvania, taucht das IPR laufend auf. Obwohl der Richter in DC das Recht von Kalifornien oder New York nicht studiert hat, muss er sich ebenso wie die Rechtsanwälte der vor ihm aus diesen Staaten zusammentreffenden Staaten das nach dem IPT anwendbare, fremde Recht beurteilen.

In den Bundesgerichten gilt dies gleichermaßen wie in den einzelstaatlichen Gerichten. Bundesgerichte haben zwei Zuständigkeiten: Die Federal Question Jurisdiction mit der Zuständigkeiten für Fragen des Bundesrechts, und die Diversity Jurisdiction bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten.

Regelmäßig sind Fragen des Bundesrechts unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Rechts zu lösen. Patentrecht mag Bundesrecht sein, doch die mit einem Patent verbundenen Lizenzvertragsfragen richten sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht. Bei der Diversity Jurisdiction geht es ohnehin meist um Fragen des einzelstaatlichen Rechts. Die Parteien tragen es vor - oder streiten sich um seine Anwendbarkeit nach IPR-Regeln - und das Gericht findet das Passende. Oder es wendet das Recht des Staates an, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wir erinnern uns, dass jeder einzelne Staat sein eigenes Bundesgericht erster Instanz beheimatet.


Montag, den 25. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 2  

Das englische Recht landet in Amerika: Gerichtsbarkeiten an jeder Ecke
.   Bund und Staaten teilen sich also die Zuständigkeiten für die Entwicklung des Rechts. Von einer Dominanz des Bundes kann keine Rede sein.

Der Bund entwickelte über den Congress und den Supreme Court Bundes­ge­set­ze, Bundesrechtsprechung, und Bundesgerichtsbarkeit. Der Supreme Court teilte im Laufe der Zeit das Land in dreizehn Revisionsbezirke, die Circuits, die an den durch die englischen Circuits reitenden Richter erinnern. In jedem Circuit sitzt neben dem United States Court of Appeals mindestens ein erstinstanzliches Bun­desgericht, den United States District Court.

Daneben hat jeder Staat seine eigenen Gerichte, von der ersten bis zur letzten Instanz. Auch Kreise kön­nen je nach Staat eigene Gerichtsbarkeiten ein­rich­ten. Die Bezeichnungen sind oft verwirrend. So wird das unterste Gericht im Staat New York wie das höch­ste der Bundesgerichtsbarkeit genannt: Sup­re­me Court. Wer das weiß, lacht sich tot, wenn Zeitungen von einem scheinbar sensationellen Urteil eines Su­preme Court aus diesem Staat berichten. Lan­des­wei­te Bedeutung hat es jedenfalls nicht, und die Bun­des­gerichtsbarkeit ist daran auch nicht ge­bun­den.

Der Rechtssuchende kann deshalb an einer Straßenkreuzung mehrere erst­in­stanz­li­che Gerichte finden: ein Bundesgericht, ein einzelstaatliches Gericht und vielleicht auch ein Kreisgericht.

Mit der Legislative ist es nicht ganz so verwirrend. Der Bund hat seinen Kon­gress in Washington, und die Staaten unterhalten ihre Parlamente, die ein- oder zwei­kämm­rig sein können, in ihren Hauptstädten, wo auch jeweils die Exe­ku­ti­ve - in den einzelnen Staaten geleitet vom Governor - residiert.

Zum Teil 3: Welches Recht wenden die Gerichte an?


Sonntag, den 24. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 5 Teil 1  

Das englische Recht landet in Amerika: Von Kolonien zum machtlosen Bund
.   In den Kolonien schufen die englischen Herren regional unterschiedliche Rechtsordnungen samt Gerichtsbarkeiten, die auf dem eng­li­schen Recht aufbauten. Dann erkämpften sie sich die Freiheit von der eng­li­schen Krone. Im Krieg handelten sie gemeinsam. In der Verfassungs­ge­bung entschieden sie sich für eine getrennte Zukunft unter einem gemeinsamen Dach des Bundes, des Federal Government mit Sitz in einer einzelstaatsfreien Zone, Washington im District of Columbia.

Teil 1: Von Kolonien zum machtlosen Bund

Engländer und andere kamen in die USA, anfangs weit zerstreut. In Jamestown in Virginia gab es eine Kolonie, die von der am Plymouth Rock bei Boston keine Ahnung hatte. Spanier besiedelten Florida und das heutige Kalifornien, Franzosen, Deutsche und Hol­län­der andere Teile des Landes, aus denen später die Vereinigten Staaten von Amerika zusammenwuch­sen. Überallhin brachten die Siedler ihre eigenen Vorstellungen von Zivilisation, Verwaltung und Recht. Schnell passten sie diese den vorgefundenen Gegeben­hei­ten an und entwickelten das Recht weiter - ohne Rücksicht auf und Kennt­nis von an­deren Kolonien.

Als die dreizehn englischen Kolonien ihre Unabhängigkeit von England er­klär­ten und die Vereinigten Staaten ausriefen, hatten sie bereits eigene Ge­richts­ver­fas­sungen und Rechtsordnungen entwickelt, die nicht mehr identisch mit den englischen waren. Vor allem wirtschafts- und religionspolitisch hatten sich an verschiedenen Orten unterschiedliche Schwerpunkte herausgebildet.

Der Entwurf einer Verfassung für die neu-vereinigten Staaten war deshalb von vielen unterschiedlichen Vorstellungen beeinflusst. Wie die einzelnen euro­päi­schen Staaten heute in Brüssel, Straßburg und Luxemburg um das beste Recht für Europa ringen, stritten die Kolonien um das beste Recht für die USA. Die Ver­fas­sung stellt einen Kompromiss dar, der schnell erarbeitet werden musste. Des­halb haben die USA eine Constitution sowie die ergänzenden Amendments, die in der Bill of Rights Grundrechte garantieren.

Das Grundkonzept der Verfassung lautet: Alle Macht den Staaten, den einzelnen! Vertrags-, Straf-, Verwaltungs-, Arbeits-, Prozess-, Beweis- und sonstiges Recht bleiben den einzelnen Staaten vorbehalten. Der Bund darf es nicht regeln.

Der Bund darf Recht für die Bundesverwaltung, die Außenbeziehungen, den Zoll, die Verteidigung nach außen und ein wenig mehr schaffen, aber aus allem an­de­ren hat er sich herauszuhalten.

Über die Grundrechtsgarantien der Verfassung übt er jedoch einen gewissen Einfluss aus, der einzelstaatliche Rechtsexzesse vermeiden soll, die wir in Ka­pitel 4: Die Hexe und der Handelsreisende kennengelernt haben. Erst nach der Weltwirtschaftskrise von 1929 erstritt sich der Bund mehr Kompetenzen, die ihm der Supreme Court fast zehn Jahre später widerwillig gewährte. Seither ste­hen in Washington die zahlreichen neoklassischen Ministerialgebäude an der Constitution Avenue und Independence Avenue sowie zwischen Kongress und Weißem Haus.

Ansonsten einigten sich die Verfassungsgeber wegweisend darauf, dass im Bund drei Gewalten herrschen: die Legislative des Kongresses mit zwei Häusern, Senat und Repräsentanten, die Exekutive mit dem Präsidenten, und die Judikative des Supreme Court. Der Supreme Court riss schnell die in der Verfassung ungeklärte Zuständigkeit an sich, Streitfragen zwischen den beiden anderen Gewalten zu entscheiden.

Zum Teil 2: Gerichtsbarkeiten an jeder Ecke


Freitag, den 22. Sept. 2017

Schutz vor Identitätsdiebstahl ohne Klageberechtigung  

SFe - Washington.   Der Kläger behauptet eine Verletzung des Fair and Accurate Credit Transactions Act. Zur Vermeidung von Identitätsdiebstahl verbietet 15 USC 1681c(g)(1), auf einem Rechnungsbeleg mehr als die letzten fünf Ziffern einer Kre­dit­kartennummer abzudrucken. Auf den Rechnungsbelegen der Beklagten waren jedoch sowohl die letzten vier als auch die ersten sechs Ziffern der Kre­dit­kar­te des Klägers angegeben. Dennoch hatte die Klage keinen Erfolg.

Am 19. September 2017 festigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in Katz v. The Donna Karan Co. LLC seine FACTA-Recht­spre­chung. Eine rein formelle Verletzung des Gesetzes reicht danach für eine An­spruchs­begründung des Klägers nicht aus. Vielmehr ist zudem ein aus der Ver­let­zung fol­gen­des tatsächliches Schadensrisiko erforderlich.

Da die ersten sechs Ziffern einer Kreditkartennummer lediglich der Iden­ti­fi­ka­tion des Kartenausstellers dienten und keinen Rückschluss auf persönliche In­for­ma­ti­onen des Karteninhabers zuließen, verneinte die Revision ein Schadens­ri­si­ko des Klägers.


Donnerstag, den 21. Sept. 2017

Anspruch wegen Gruppendiffamierung von Studenten  

SFe - Washington.   Eine Zeitschrift berichtete von ei­ner brutalen Gruppen­ver­ge­wal­tigung durch Mitglieder einer Studentenverbindung auf dem Campus einer Uni­ver­si­tät. Sie vermittelte den Eindruck, solche Handlungen seien ein gängiges Aufnahmeritual. Bald stellte sich heraus, dass das vermeintliche Opfer die Ge­schich­te frei erfunden hatte. Das Magazin publizierte einen Widerruf und ent­schul­dig­te sich öffentlich; Mitglieder der Verbindung klagten. Sie behaup­te­ten so­wohl individuelle Ansprüche als auch Ansprüche wegen Gruppen­dif­fa­mie­rung.

In Elias v. Rolling Stone LLC verwies das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA in New York am 19. September 2017 den Fall hin­sicht­lich der Ansprüche wegen Gruppendiffamierung an das Ausgangs­ge­richt zu­rück. Dieses hätte die Klage nicht nach der Federal Rule of Civil Procedure 12 (b)(6) mangels Schlüssigkeit ablehnen dürfen.

Für die schlüssige Darlegung eines Anspruches in einem US-Prozess gilt: a com­plaint must contain sufficient factual matter, accepted as true, to state a claim to relief that is plausible on its face. Ein Anspruch aus Verleumdung setzt eine ge­genüber Dritten ohne Berechtigung oder Erlaubnis publizierte falsche Aus­sa­ge vor­aus, wodurch den Betroffenen ein Schaden entstanden ist. Zu­dem muss be­haup­tet wer­den, dass sich die vermeintlich verleumderische Aus­sa­ge gegen den Kläger richtet und Bekannte ihn als die Person erkennen können, auf welche sich die Aussage bezieht: It is not necessary that the world should un­der­stand the libel; it is sufficient if those who know the plaintiff can make out that she is the person (Geisler v. Petrocelli, 616 F.2d 636,639 (2d Cir. 1980)).

Für einen Anspruch aufgrund von Gruppendiffamierung ist entscheidend:
1. die Gruppengröße,
2. ob die Aussage den Charakter aller oder nur einzelner Grup­pen­mit­glie­der in Zweifel zieht, und
3. der Bekanntheitsgrad der Gruppe und ihrer Mitglieder in der Ge­sell­schaft.
Typischerweise beziehen sich solche Ansprüche auf Gruppen mit 25 oder we­ni­ger Mitgliedern. Eine anspruchsausschließende Obergrenze gibt es jedoch nicht. Auch haben Studentenverbindungen auf dem Universitätscampus in der Regel den erforderlichen Bekanntheitsgrad. Die Revision entschied, der Artikel ließe die Schlussfolgerung zu, dass jedes Mitglied der Fraternity entweder selbst an einer Gruppenvergewaltigug als Aufnahmeritual beteiligt gewesen sei oder zu­min­dest Kenntnis dieser Verbrechen habe. So sei ein als Schwimmer bezeichne­tes Mit­glied zumindest für die Schlüssigkeitsprüfung hinreichend identi­fi­zier­bar.


Samstag, den 16. Sept. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 4 - Die Hexe  

Die Hexe und der Handelsreisende: In jedem Staat anderes Recht
.   Jeder Staat der USA hat sein eige­nes Recht. Das war auch in Deutsch­land so. Dort dau­er­te es bis 1815, 1848, 1871 und 1900. Dann begann die Ver­ein­heitlichung des landesweit geltenden Rechts. Mit der Europäischen Union schwenkt das Recht in die ameri­ka­ni­sche Richtung: viele ein­zel­ne Rechts­ord­nun­gen in Europa unter gemeinsamen Re­geln.

Bei den gemeinsamen Regeln hapert es al­lerdings in den USA. Vor der Bun­des­ver­fassung gab es nämlich in jeder Ko­lo­nie des Landes vollständig ent­wickel­te Rechtsordnungen sowie Ge­richts­bar­kei­ten. Die Verfassungsväter ent­schie­den, dass sie beibehalten werden soll­ten. Vertragsrecht, Strafrecht, Sa­chen­recht, Erb­recht, Arbeitsrecht, Ge­sell­schaftsrecht, Haftungsrecht für rechts­wid­ri­ge Hand­lun­gen, Prozessrecht und der­glei­chen mehr fallen weiterhin in die Zustän­dig­keit je­den Staats sowie der sonstigen, nicht als Staat anerkannten Körperschaften wie Puerto Rico, der Marianen- und Jungferninseln und des Bundeshauptstadt­be­zirks District of Columbia, in dem Washington angesiedelt wurde.

Der Bund sollte für wenig zuständig sein. Deshalb gab es bis 1937 nur wenige Bun­des­behörden, in Washington oder sonstwo. Beim Weißen Haus stand das Ver­tei­digungsministerium, das mittlerweile das Old Executive Office Building des Präsidenten darstellt - wie das Kanzleramt in Deutschland. Zudem sollte der Bund für Zölle zuständig sein, um seinen Haushalt zu finanzieren, und für The­men wie Patent- und Urheberrecht.

Warum sollten die Staaten für nahezu alles andere zuständig bleiben, wenn man sich doch darauf verständigte, einen von England unabhängigen Staat zu bilden? Das erklärt nur die Geschichte.

In den verschiedenen Kolonien landeten Leute unterschiedlicher sozialer, wirt­schaft­li­cher und religiöser Herkunft an. Nach Virginia kamen Aristokraten, die für den Tabakanbau und sonstige Landwirtschaft billige Arbeitskräfte be­nö­tig­ten. Die konnten sie günstig aus England beziehen. England hatte seine Un­ru­hen, was die Gefängnisse füllte. Wer im Gefängnis saß oder eine Überfahrt nach Ame­ri­ka nicht bezahlen konnte, verdingte sich als temporärer Sklave, inden­tu­red Servant, mit dem Versprechen, nach sieben Jahre die Freiheit zu gewinnen.

An der Nordküste siedelten sich Engländer an, die sich nach Religionsfreiheit sehn­ten, allerdings diese Freiheit in einem von Ort zu Ort unterschiedlichen Sin­ne sa­hen. Sie besiedelten Neu-England und führten teilweise puritanische Re­geln ein, anderenorts striktere, manchenorts lockerere - und begannen, sich we­gen Un­terschieden im Religionsverständnis gegenseitig zu misstrauen. Diese Frei­heit bedeutete nicht Toleranz, sondern meist strikte Beachtung, also In­to­le­ranz ge­genüber Gruppenfremden. Daher konnte sich manche Frau nicht si­cher sein, im Nachbarort oder -kreis nicht als Hexe verbrannt oder ertränkt zu wer­den. Und der Han­delsreisende konnte nicht darauf bauen, dass sein Vertrag einen Kreis wei­ter auch er­füllt werden würde. Erst recht nicht, dass ein dortiges Ge­richt dem Frem­den zu seinem Recht verhelfen würde.

Nach Pennsylvania zogen Quäker und Pfälzer und kamen scheinbar in fried­li­cher Harmonie miteinander klar. Allerdings scherten sie sich nicht sonder­lich um den Staat, sondern legten Wert darauf, ihre privates und wirtschaft­li­ches Le­ben möglichst ohne staatliche Mitwirkung und statt dessen nach Grup­pen­re­geln zu gestalten.

Maryland zog Deutsche und Iren an, die dem Staat mehr Respekt erwiesen und eine gewisse Ordnung erwarteten - oder sich zumindest darauf einstellen konn­ten. Klare Regeln - praktisch. Sie waren mehrheitlich katholischen Glaubens und damit etwas progressiver, was sich auch auf ihre Rechtsfortbildung aus­wirk­te und noch heute in krassem Gegensatz zum antiquierten Recht Virginias auf der anderen Seite des Potomac steht.

Im Süden gab es Regionen mit französischen oder spanischen Traditionen, so in Florida, Louisiana, Texas und Südkalifornien. Auch diese wirkten sich auf die Er­war­tung der Völker an ihre Gesetzgeber und damit auf die Gestaltung des Rechts aus. Während die meisten Staaten der USA beispielsweise ihr Wirtschafts­ver­trags­recht mit einem Mustergesetz namens Uniform Commercial Code ver­gleich­bar ge­stal­tet haben - selbst wenn dieses Recht in wichtigen Punkten un­ter­schied­lich bleibt -, gilt in Louisiana weiterhin ein völlig abweichendes Ver­trags­recht nach französischem Vorbild.

In den Appalachen vom hohen Norden bis weit in den Süden blieben Siedler auf Berghöhen und in engen Tälern hängen. Bis heu­te ist den Hin­ter­wäld­lern das Recht auf eigene Waffen zur Abwehr von Außen­­sei­tern wichtiger als der Staat, der anfangs kaum eine Polizeikultur und -infrastruktur bieten konnte. Ähn­li­ches gilt im Wilden Westen, jenseits des von Deutschen und Skandinaviern ge­prägten Mittelwestens, wo man Recht und Ordnung erwartet, doch von jedem Bür­ger auch die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen und in weitverstreuten, klei­nen Ge­mein­den miteinander zurecht zu kommen. Abhängigkeit vom Staat, wie sie in den großen Städten der Ostküste früh zu bemerken war, gehört nicht zu ihrem Sozial- und Rechtsverständnis. Der Staat, von dem man nichts verlangt, soll sich auch nicht unnötig in lokale Belange einmischen.

Eskimo- oder Indianertraditionen sind dabei nicht erkennbar, jedenfalls nicht aus Washingtoner Sicht. Auch die aus Afrika gebrachten und verschleppten Bür­ger der USA hatten keinen eigenen Einfluss auf das Recht. Doch reagierte das Recht auf ihre Existenz in perverser Weise. Sie galten teils als Sachen, teils als Nicht­bür­ger. Dabei war zumindest die Sklaverei aus einem moralisch frag­wür­di­gen, doch vertragsrechtlich nachvollziehbaren Konzept entwickelt worden - so­lan­ge man Sittenwidrigkeit und Menschenrecht ignoriert.

Als der Nachschub an indentured Servants aus England ausblieb, weil das Ende der gewaltigen englischen Unruhen weniger Gefängnisse mit politischen Gefan­ge­nen füllten, sahen sich die Tabak- und Baumwollbosse des Südens nach Al­ter­na­ti­ven um und beschafften nach portugiesischem und spanischem Vorbild in­dentured Servants in Afrika - ebenfalls mit dem Versprechen nach Freilassung nach sieben Jahren harter Arbeit. Das lief ganz ordentlich, und viele Afrikaner wurden Freemen in den Kolonien. Sie waren so frei wie die Weißen, und ihre Nach­fahren sind noch heute stolz darauf. Die Engländer befanden sich in da­mals moralisch vertretbarer Gesellschaft, denn auch andere Teile der Welt kauf­ten oder stahlen sich ihre Arbeitskräfte in Afrika.

Pervers wurde die Lage, als die Plantagenbesitzer nicht genug indentured Ser­vants fan­den und in der Folge den Sklavenhandel wie wir ihn heute ver­ste­hen auf­nahmen: Menschen werden gegen ihren Willen ohne Freiheits­ver­spre­chen und Lohn gefangen, verschleppt, wie Ware verkauft, wie Tiere be­han­delt, miss­han­delt und nie wieder freigelassen. Sklaven gab es im Norden wie im Süden, doch der Norden entschied sich bald - für die Sklaven selbst nicht früh genug - gegen diesen Missbrauch.

Die Einordnung von Sklaven als Sachen führte auch zu vielfältigen Rechts­ent­wicklungen in den einzelnen Kolonien und Staaten, die von der Ko­lo­ni­alzeit bis ins 19. Jahrhundert reichten und erst im letzten Viertel des 20. Jahr­hun­derts zu praktischer Abhilfe gegen rechtliche Ungleichbehandlungen einmün­de­ten.

Fazit jedenfalls: Überall war das Recht anders, bevor sich die Kolonialisten von England unabhängig erklärten und dann über ihre eigene Verfassung berieten. Die Verfassungsväter beschlossen nach harten Debatten, dass der Bund nicht das Recht der Staaten er­setzen sollte. Nur punktuell sollte er zuständig sein und selbst Recht setzen.

Allerdings gab es eine wichtige Ausnahme. Wir müssen uns deshalb bald wie­der an die Hexe und den Handelsreisenden erinnern.
Fortsetzung


Freitag, den 15. Sept. 2017

US-Vertragsrecht: Darf Gesellschafter statt Firma klagen?  

.   Wegen Vertragsbruchs verklagte eine Tennisanlagenfirma Ar­chi­tek­ten. Den Architektenvertrag hatte die Klägerin an eine Tochterfirma ab­ge­tre­ten. Die Beklagte rügte, dass die Zession der Klägerin die Klagebefugnis ent­zog und dem Gericht daher die sachliche Zuständigkeit fehle. In Washington Ten­nis & Education Foundation Inc. v. Clark Nexsen Inc. folgte am 13. September 2017 das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt mit überzeugender und gut be­leg­ter Begründung:
1. Ein Gesellschafter darf nicht im Namen der Gesellschaft klagen.
2. Verbundene Gesellschaften sind getrennt zu betrachten; die for­ma­le Tren­nung darf nicht ignoriert werden.
3. Mit der Zession verliert ein Abtretender das Recht, Ansprüche aus dem Ver­trag zu behaupten.
4. Ein vertragsunbeteiligter Dritter kann keine Rechte aus einem Ver­trag ableiten.
5. Ohne ein rechtliches Interesse am Vertrag besteht kein prozessu­a­les Schutzbedürnis, Standing, das die sachliche Zuständigkeit, sub­ject-mat­ter Jurisdiction, begründen kann.
6. Ein Auswechseln der Klägerin durch ihre Tochter oder deren Ein­be­zie­hung als Mitklägerin ist un­zu­läs­sig, wenn das Gericht ab ini­tio un­zu­stän­dig war.
7. Mangels Zuständigkeit bleiben der Ein­wechs­lungs- oder Hin­zu­zie­hungs­an­trag wie die Klage erfolglos.
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Donnerstag, den 14. Sept. 2017

Copyright Act: Darf eine Fotoagentur überhaupt klagen?  

LB - Washington. Auch in den USA müssen Fotoagenturen aktivlegitimiert sein, um Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durchzusetzen. Ob hierzu aus­reicht, dass ein Kläger sich ausschließlich zur prozessualen Geltendmachung ein Urheberrecht abtreten lässt, entschied die Revision am 12. September 2017 im Fall DRK Photo v. McGraw-Hill in San Francisco.

Die Klägerin schloss mit Fotografen Vertretungsvereinbarungen, Representation Agreements, welche nichtexklusive Rechte verbriefen, diverse Fotos zu ver­mark­ten und Lizenzen zu vergeben. Die Klägerin beschwerte Lizenzüberschrei­tun­gen. Um diese Verletzungen gerichtlich geltend zu machen, ver­ein­bar­te die Klägerin mit verschiedenen Fotografen Abtretungsvereinbarungen, Assignment Agree­ments, die auch Rückübertragungen regeln.

§ 501 (b) des Copyright Act sieht vor, dass ausschließlich Rechtsinhaber, legal Ow­ner, oder Nutzungsberechtigte, beneficial Owner, Urheberrechtsverlet­zun­gen gel­tend machen können. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied, dass keine der Alternativen einschlägig sei: Die Verein­ba­run­gen be­grün­den keine Rechtsinhaberschaft oder Nutzungsberechtigung. Ent­schei­dend sei, dass die Klägerin niemals ausschließlich das Vermarktungsrecht er­hal­ten ha­be. Auch nach Abtretung gelte die Vertretungsvereinbarung weiter, und Dritte sei­en ebenfalls zur Vermarktung berechtigt. Die Klägerin habe neben der Pro­zess­füh­rung kein Interesse am eigentlichen Urheberrecht erworben.

Daraus folge, dass lediglich das Recht zur Prozessführung abgetreten worden sei. Dies begründe keine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 501 (b) des Co­py­right Act. Die Klägerin sei ferner keine Nutzungsberechtigte. Das Bundes­ge­setz de­fi­nie­re den Begriff zwar nicht genau, jedoch fallen typischer­wei­se Per­so­nen dar­un­ter, die Urheberrechte gegen Lizenzgebühren erhalten. Die kla­gen­de Agen­tur darf die Rechte also nicht rechtswirksam verfolgen.


Mittwoch, den 13. Sept. 2017

Neuregelung des Urheberrechtsvermerks mit ©-Symbol  

Copyright Symbol
.   Die Eintragung eines Urheberrechts in den USA ist billig und oft einfach, aber die Aufbringung des ©-Sym­bols kann diffizil sein. Rechtlich ist der Ver­merk nicht not­wen­dig, aber er bietet bei der Rechteverfol­gung, für die die Ein­tra­gung eine Prozessvoraussetzung ist, kritische Vorteile.

Das Copyright Office in Washington, DC, hat am 12. Sep­tem­ber 2017 die unterschiedlichen Bestimmungen über den richtigen Vermerk und sei­ne ordentliche Aufbringung in einer Verordnung konsolidiert und über­sicht­li­cher gemacht. Dennoch sind je nach zu markierendem Werk seitenlange Vor­schrif­ten zu studieren: Affixation and Position of Copyright Notice, siehe Fe­de­ral Register, Band 82, Heft 175, S. 42735-38. Im einfachsten Fall bleibt es bei Co­py­right 1991-2017 German American Law Journal auf der Eingangsseite der Veröffentlichung.


Dienstag, den 12. Sept. 2017

Rechtsnachfolgerhaftung beim Asset Purchase  

.   Die Merkmale der Rechtsnachfolgerhaftung beim Asset Pur­cha­se erklärt am 12. September 2017 in New York City der Revisionsbeschluss in Audio Emotion S/A v. McIntosh Group, Inc.. Dort gründete ein Unterneh­men aus Italien eine Tochter, die mit einem Asset Purchase Teile eines an­de­ren Unternehmens übernahm und damit einen Exklusivvertriebsvertrag mit des­sen brasilanischer Handelsvertretung aushöhlte.

Die Brasilaner legten in ihrer Klage die Merkmale des Asset Purchase dar und konnten damit keine Rechtsnachfolge, die auf einem Merger beruhen könnte, belegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA. Die Klägerin hätte dazu nicht nur die Personenidentität der Geschäftsführung, son­dern auch der Gesellschafter im Sinne der Continuity of Ownership belegen müssen, die in einer Verschmelzung zu einer Rechtsnachfolgerhaftung führt.


Montag, den 11. Sept. 2017

Frist bei Verwirkung des Markenverletzungsanspruchs  

.   Wie schnell muss ein Markeninhaber eine Verletzung nach dem Lanham Act rügen? Niemand weiß es genau, aber in New York City erging am 8. September 2017 eine hilfreiche Revisionsentscheidung im Fall Vaad L'Ha­fot­zas Sichos Inc. v. Kehot Publication Society.

Das Untergericht fand, dass der Inhaber nicht 15 Jahre warten durfte und wies die Klage nach der Laches-Ein­re­de ab. In der Revision notierte dieser, dass die Verletzungen langsam zu­nah­men und nicht gleich als relevant erkennbar waren. Außerdem sei die Mar­ke so stark, dass die Verwirkungsfrist länger als durchschnittlich bemessen wer­den soll­te.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erörterte umfassend die Laches-Frage. Es gibt keinen exakten Zeitraum, den das Equity-Recht, zu dem das Markenrecht gehört, vorschreibt. Das Untergericht hatte eine Ver­jäh­rungs­frist nach Common Law-Recht als Faktor herangezogen; sie beträgt sechs Jahre. Dieser Zeitraum ist nicht direkt auf Laches übertragbar, aber 15 oder auch nur 13 Jahre unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit fallen in den Rahmen der Verwirkung.

Die Revision stimmt zu und bestätigt das Ergebnis unter Berücksichtigung aller weiteren Faktoren des Equity-Rechts. Ein wichtiges Merkmal ist die Unclean Hands-Doktrin, die es hier nicht für anwendbar hät, da der Verletzter gutgläubig von der Gültigkeit der eigenen Marke ausging.


Sonntag, den 10. Sept. 2017

Mindermeinung: Ich widerspreche, gehe jetzt einkaufen  

Green Light-Zitat
.   Grünes Licht für die Polizei. Ich widerspreche und gehe jetzt einkaufen, schrieb am 7. September 2017 der Oberste Richter in San Francisco im Revisionsfall US v. Faagai in die Be­gründung seiner Mindermeinung. Der Pro­zess prüft, ob polizeiliche Ermittlungs­er­geb­nis­se im Strafprozess verwertbar sind, wenn Polizisten auf eine Durch­su­chungs­be­fehls­beschaffung verzichteten.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA betrachtete die Ge­samt­heit aller Umstände, um den fehlenden Durchsuchungsbefehl und not­wen­di­gen Verdacht für eine sofortige Durchsuchung des Autos eines als Drogen­händ­ler Verdächtigten aufgrund der Automobile Exception zu rechtfertigen.

Dessen trotzige Reaktion auf eine KFZ-Durchsuchung hält die Mindermeinung bei einer rechtswidrigen Durchsuchung für die normale Bürgerempörung, wäh­rend sie der Mehrheit belegt, dass die Polizei nach ergebnisloser Überwachung und mit der Lüge, das Fahrzeug sei gestohlen, nicht auf ein unschuldiges Lamm stieß.


Samstag, den 09. Sept. 2017

Die Geschworene umgeht den Richter: Schuldig!  

SFe - Washington.   Eine Jury war sich bei ihrer Beratung uneinig, sodass eine Geschworene noch während der Beratung eine nicht mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin kontaktierte, um bei ihr Rat zu suchen. Alleiniger Ansprech­part­ner für Fragen bei der Beratung der Jury ist jedoch der verfahrens­lei­ten­de Rich­ter, der nicht angerufen wurde. Kurz darauf sprach die Jury die An­ge­klag­ten schul­dig.

Den Beklagten wurde eine anschließende Befragung der Geschworenen und der kontaktierten Staatsanwältin verwehrt, weshalb das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 7. September 2017 in United Sta­tes v. Lanier den Schuldspruch aufhob und das Verfahren an das Gericht für ein Remmer Hearing zurückverwies. Das Remmer Hearing folgt aus dem Prä­ze­denz­fall Remmer v. United States, 347 U.S. 227 (1954).

Eine solche Anhörung ist notwendig, where a colorable claim of extraneous in­fluence has been raised. Dabei sollen die Anwälte jeder Seite Gelegenheit er­hal­ten, die Jury zu befragen, um festzustellen, ob eine Beeinträchtigung der Jury-Entscheidung durch externe Einflüsse erfolgte.

Sollte die Anhörung belegen, dass ein externer Einfluss die Beratung der Jury nachteilig beeinflusste, dürfen die Angeklagten einen neuen Prozess verlangen.


Freitag, den 08. Sept. 2017

Datenschutz mit Schreibmaschine: Privacy Shield  

.   Das Bundeswirtschaftsministerium bemüht sich um die Umsetzung von Privacy Shield-Vereinbarungen zwischen Washington und Brüssel mit einer Verkündung zum Datenschutz-Schiedsverfahren unter dem Titel EU-U.S. Privacy Shield; Invitation for Applications for Inclusion on the List of Arbitrators. Die Öffentlichkeit ist zur Kommentierung angehalten. Das Ministerium verkündete die Einladung an potentielle Schiedsrichter am 7. September 2017 im Bundesanzeiger, Federal Register, Heft 82, Nr. 172, S. 42294.

Mitteilungen an das Department of Commerce müssen typewritten sein, bestimmt es neben seiner Darstellung erforderlicher Qualifikationen von transatlantischen Datenschiedsrichtern.


Montag, den 04. Sept. 2017

Hacking-Opfer nach Steuerdatenverlust gestraft  

.   Eine Lehre für alle zieht das Hacking-Opfer, das als Online-Steuerberatungsdienst Kundendaten verlor. Am 5. September 2017 verkündet das Bundesverbraucherschutzamt FTC einen Vergleich, den es mit dem Dienst nach einer gründlichen Untersuchung schließen will. Seine Begründung legt es samt den Tatsachen unter FTC v. TaxSlayer zur Kommentierung vor.

Steuerberaterkundendaten enthalten Finanzdaten, die der Gramm-Leach-Bliley Act schützt. Dessen Datenschutzbestimmungen hatte der Dienstleister laut der Federal Trade Commission in Washington auf verschiedene Weise verletzt. Die notwendige Kundenbelehrung fand online zwar statt, doch nicht deutlich genug - ein eklatanter, doch leicht zu korrigierender Fehler. Das Amt drückt sich in der Verkündung TaxSlayer LLC; Analysis To Aid Public Comment mit der Bitte an die Öffentlichkeit, den beabsichtigten Vergleich zu kommentieren, deutlich aus:
The consent agreement in this matter settles alleged violations of the Gramm-Leach-Bliley Act Privacy Rule, and of the Gramm-Leach-Bli­ley Act Safeguards Rule.…
This matter involves TaxSlayer, a company that advertises, offers for sa­le, sells, and distributes products and services to consumers, in­clu­ding TaxSlayer Online, a browser-based tax return preparation and electronic filing software and service. TaxSlayer Online assists con­su­mers, typically for a fee, in preparing and electronically filing fe­de­ral and state income tax returns. In 2016, more than 950,000 in­di­vi­du­als filed tax returns using TaxSlayer Online.
TaxSlayer Online users create an account by entering a username and password … on an account creation page. They then input a host of personal information in order to create a tax return, in­clu­ding but not limited to: Name, Social Security number…, te­le­pho­ne number, physical address, income, employment status, marital sta­tus, iden­tity of dependents, financial assets, financial activities, re­ceipt of go­vernment benefits, home ownership, indebtedness, health in­su­rance, retirement information, charitable donations, tax pay­ments, tax re­funds, bank account numbers, and payment card num­bers.…
The complaint alleges that TaxSlayer became subject to a list va­li­da­ti­on attack that began in October 2015. List validation attacks oc­cur when attackers use lists of stolen login credentials to attempt to ac­cess ac­counts across a number of Web sites, knowing that con­su­mers of­ten reuse login credentials. In an unknown number of in­stan­ces, the attackers engaged in tax identity theft by e-filing frau­du­lent tax re­turns and diverting the fabricated refunds to them­sel­ves.
The Commission's complaint alleges that TaxSlayer failed to comply with the Gramm-Leach-Bliley … Act Privacy Rule in two ways. First, TaxSlayer failed to provide a clear and conspicuous initial privacy notice. TaxSlayer's Privacy Policy was contained towards the end of a long License Agreement, and TaxSlayer did not convey the im­por­tan­ce, na­ture, and relevance of this Privacy Policy to its custo­mers. Se­cond, TaxSlayer failed to deliver the initial privacy no­ti­ce so that each cus­to­mer could reasonably be expected to receive actual no­ti­ce. For example, TaxSlayer did not require customers to ack­now­led­ge receipt of the initial privacy notice as a necessary step to ob­tai­ning a particular financial product or service.
In addition, the complaint alleges that TaxSlayer engaged in a num­ber of practices that, taken together, failed to provide rea­sona­ble and ap­propriate security for sensitive information from con­su­mers, in violation of the GLB Act Safeguards Rule. First, Tax­Slay­er failed to have a written information security program until No­vem­ber 2015.
Second, TaxSlayer failed to conduct a risk assessment, which would ha­ve identified reasonably foreseeable risks to the security, con­fi­den­ti­a­li­ty, and integrity of customer information, including risks associated with inadequate authentication. Third, TaxSlayer failed to im­plement information safeguards to control the risks to customer in­for­ma­tion from inadequate authentication.


Sonntag, den 03. Sept. 2017

Klägerin schützt Privatsphäre und verliert  

.   Eine Klägerin verwickelte sich in Vortrag und Vernehmung in Widersprüche und verwies dabei auf auf ihrem Rechner notierte Beweise. Die Beklagte beantragte wie üblich im Ausforschungsbeweisverfahren Discovery Ein­sicht in den Rechner, als die Klägerin keine Belege liefern konnte oder woll­te. Die Beklagte schlug die Einsichtnahme mittels Berührung, Touch, des Rech­ners vor, woraufhin die Klägerin explodierte und einen geschlechtsdiskri­mi­nie­ren­den Vorwurf erhob.

Weil sie auch nach Intervention des untersuchungsleitenden Magistrate Judge die Einsicht verweigerte, musste die Klägerin als Sanktion für die verweigerte Mit­wirkung in der Discovery die Klagabweisung hinnehmen. Sie wandte sich an die Revision, was am 1. September 2017 in eine lesenswerte Erörterung mün­de­te.

In Atlanta widmete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks dem Fall Angela Lambert v. Worldwide Marketing Technologies Corp. neun leicht lesbare und unterhaltsame Seiten. Die Klägerin musste verlieren, weil im US-Prozess die verweigerte Mitwirkung in der Beweisausforschung nach Rule 37(b)(2)(A),(C) FRCP immer mit Sanktionen belegt wird, sie das Beweismittel in den Prozess eingeführt hatte und der nach 28 USC §636(b)(1)(A) eingesetzte Ma­gistrate Judge und der Richter ihre Prüfung von Sachverhalt und Rechts­fol­gen ordentlich vorgenommen hatten.


Samstag, den 02. Sept. 2017

Durchsuchungsbeschluss mittels Google-Earth-Bildern  

SFe - Washington.   Bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung eines Drogendealers hatten die Polizeibeamten in Brownsville ein Problem: Die Hausnummer des betreffenden Hauses war ihnen unbekannt. Sie wussten sich zu helfen, indem sie dem Antrag Google-Earth Bilder und eine de­taillierte Beschreibung des Grundstückes beifügten. Der Er­mittlungsrichter er­ließ den Durchsuchungsbeschluss, Warrant. Aufgrund der dadurch sicher­ge­stell­ten Dro­gen er­ging gegen den Kläger ein Strafurteil.

In United States of America v. Roger Jones, Jr. bestätigte das Bundes­be­ru­fungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 29. August 2017 die Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses: A warrant's description of the pla­ce to be searched need not be technically accurate in every detail. But the de­scrip­tion should allow an executing officer to identify the place to be searched.


Freitag, den 01. Sept. 2017

Trumps Steuerlügen: Aktenzugangsrecht des Bürgers?  

.   Ausgerechnet Datenschützer berufen sich auf Ausnahmen von Ausnahmen vom Aktenzugangsgesetz, das den Staat zur Offenlegung staat­li­cher Akten verpflichtet: Der Verein verlangt Donald Trumps Steuer­be­schei­de; die Datenschutzregel für Steuerbescheide enthalte eine Aus­nahme für Falsch­erklärungen.

Trumps Lügen über seinen Russlandverkehr belegten die Falschheit. Der In­ter­nal Revenue Service lehnte den Antrag wegen Unvollständigkeit ab: Der Ver­ein müsse Trumps Zustimmung beibringen, was er nicht tat. Der Verein klag­te auf Herausgabe nach dem Freedom of Information Act. Am 18. August 2017 ver­lor er im Fall Electronic Privacy Information Center v. Internal Revenue Ser­vice nach einem harten Gefecht.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erließ eine lehrreiche Entscheidung, die die Voraussetzungen des FOIA in Verbindung mit den Anforderungen des Bun­des­verwaltungsverfahrensgesetzes im Administrative Procedures Act erörtert. Ohne Trumps Mitwirkung darf die Bundessteuerbehörde seine Be­schei­de nicht her­aus­ge­ben. Der zweite von EPIC gewiesene Weg, die Einholung einer An­wei­sung vom Kongress, sei zwar eine clevere Idee und vom Gesetz vor­ge­se­hen, aber er passe nicht zum Sachverhalt, erklärte der scheinbar selbst fru­st­rier­te Uni­ted Sta­tes District Court for the District of Columbia in Washing­ton, DC.


Donnerstag, den 31. Aug. 2017

Neue Runde: Webseitenhaftung bei Moderatoreneinsatz  

.   Eine Moderatoren-geprüfte Webseite enthielt in Mavrix Pho­to­graphs LLC v. Live Journal Inc. Fotos der Klägerin. In Kalifornien ge­wann die beklagte Betreiberin die erwartete Haftungbefreiung als Internet­dienst­leis­terin. Doch am 30. August 2017 verlor sie eine dickes Stück vom Freu­den­ku­chen: Der Digital Millennium Copyright Act in 17 USC §512(c) mit sei­nem Haf­tungs­pri­vi­leg ist vom Untergericht erneut in seiner Anwendbarkeit zu prü­fen, ent­schied das ein­flussreiche Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA in San Francisco.

Zudem muss die Beklagte die unbezahlten Moderatoren auf Verlangen der kla­genden Urheberrechtsinhaberin identifizieren. Das Gericht stellte in seiner lan­gen Re­visionsbegründung weitere Anforderungen an die Haftungsbefreiung gut­gläubiger Webseitenbetreiber auf. Beispielsweise können Wasserzeichen in den Fotos einen Betreiber bösgläubig machen, wenn er wegen der Zeichen ah­nen könnte, dass das geschützte Werk von einem Dritten ohne Erlaubnis des In­ha­bers auf eine Social-Media-Webseite geladen wurde.

Gegen diese aushöhlende Auslegung wandten sich nicht nur Großbetreiber wie Goo­gle und Wi­kimedia, sondern auch Bibliothekare und Vertreter der Internet­frei­heits­be­we­gun­gen. Nach der neuen Entscheidung reicht zur Haftungs­be­frei­ung nicht aus, dass der Betreiber nicht selbst die Werke einstellte und kei­ne in­halt­liche Kon­trol­le vornahm. Erstens kann ihm auch die Tätigkeit un­be­zahl­ter Mo­de­ra­to­ren zugerechnet werden. Zweitens sollen zusätzliche Merk­ma­le ent­schei­dend wir­ken:
If an internet service provider shows that the in­frin­ging material was pos­ted "at the direction of the user," it must then also show that (1) it lacked actual or red flag knowledge of the infringing material; and (2) it did not financially benefit from infringements that it had the right and ability to control.
Ein Gericht darf nicht nur auf die objektive Kenntnis des Betreibers abstellen,
but also the service provider's subjective knowledge of the in­frin­ging na­tu­re of the posts. … [T]o determine whether the de­fen­dant had red flag know­led­ge, the fact finder would need to as­sess whe­ther it would be ob­jec­ti­vely obvious to a reasonable person that ma­te­rial bearing a ge­ne­ric watermark or a watermark referring to the plain­tiff's website was in­fringing.


Mittwoch, den 30. Aug. 2017

Aus für Wahlstation und Praktikum in den USA  

Danger-Zeichen
SFe - Washington.   Neusten Berichten zufolge erwägt die Trump-Regierung die Ab­schaf­fung des J1-Visums. Die­ses ist für Praktika, Aus­lands­se­mester, Au Pair-Auf­ent­halte und andere Aus­tausch­programme in den USA unerlässlich, da ein Tou­ris­ten­vi­sum hierfür nicht aus­reicht. Das Trumpdekret kann schon im Sep­tem­ber die­sen Jah­res kommen. Da­mit wäre auch Re­fe­ren­da­ren in Zu­kunft die Mög­lich­keit ge­nom­men, ihre Wahlstation in den USA zu ab­sol­vie­ren, und Stu­den­ten müss­ten auf Prak­ti­ka in den USA verzichten.

Bereits im April hatte Trump sein Buy American and Hire American-Dekret zur Überprüfung der Einwanderungsbestimmungen erlassen, um die Interessen am­erikanischer Arbeitnehmer zu schützen. Es ignoriert die positiven Aspekte des interkulturellen Austausches sowie seines wirtschaftlichen und politischen Nut­zens für die USA.

Für den Präsidenten gilt America First. In diesem Wahn bemerkt er jedoch nicht, wie er Amerika weiter ins Abseits manövriert. Amerikaner haben für klar­stel­len­de Proteste diese Anlaufstellen:
White House Comment Line: (202) 456-1111
State Department Operations Center: (202) 647-1512
Alliance for International Exchange: Advocacy
Intrax Global Internships ist ein zuverlässiger Visumssponsor für Referendare und Praktikanten, der die Ent­wick­lung intensiv be­ob­achtet und Informationen streut.


Montag, den 28. Aug. 2017

Neben Kuchen, Kunst und Kitsch: Gericht beim Volksfest  

Stand des Gerichts
.   Zwischen Kuchen, Kunst und Kitsch überrascht den Be­sucher von Volksfesten in Washington der Stand vom Superior Court, der den Zugang der Öffentlichkeit zur Gerichts­bar­keit mit Infor­ma­tionen über seine Organisation und Leistungen ausdehnt. Dieses Gericht hatte als eins der ersten in den USA die Ditigalisierung von Pro­zess­akten begonnen, als Rufus King III, der ehemalige Kanzleipartner des Ver­fas­sers, zum Richter berufen wurde.

Am 28. August 2017 führt das Gericht weitere technische Neuerungen ein, die den Umgang mit dem erstinstanzlichen Gericht der Hauptstadt der USA erleichert. Sie reichen von Jumbo-Bildschirmen wie an Flughäfen im Gericht zum externen Aktenzugang für jedermann über eine Internetverbindung, s. Courthouse in D.C. adopts technology to aid the pub­lic.

Eine interaktive Webseite schafft bereits erhebliche Erleichterungen für Kan­di­da­ten im Geschworenendienst. Die am Wochenende vorgenommenen Än­de­run­gen können Links zu Urteilsberichten in German American Law Journal vom DC Superior Court ungültig machen. Der gerichtliche Twitterstrom bereitet auf Volksfeste ebenso wie auf andere Entwicklungen vor.


Sonntag, den 27. Aug. 2017

Streit um die unangenehme Gerichtsstandsklausel  

SFe - Washington.   Die Klägerin möchte ihre Ansprüche nach amerikanischem Recht einklagen und ist deshalb unglücklich über die mit den Beklagten ge­trof­fe­ne Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dieser unterwarfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City er­klär­te am 24. August 2017 in Donnay USA Ltd. v. Donnay International S.A. le­sens­wert, dass Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich bindend sind und nur unter eng auszulegenden Ausnahmen keine Anwendung finden.

Die Klageabweisung aufgrund einer Forum Selection Clause erfolgt nach einer vierstufigen Prüfung. Innerhalb der ersten drei Stufen fragt das Gericht danach, ob
1. die Klausel der Partei, die sich gegen deren Durchsetzung wehrt, hin­rei­chend kommuniziert wurde,
2. die Klausel zwingend ist, und
3. die geltend gemachten Ansprüche Gegenstand der Ge­richts­stands­vereinbarung sind.
Wenn diese Fragen bejaht werden können, prüft das Gericht auf der vierten Stufe, ob eine Durchsetzung der Klausel unangemessen, unreasonable, oder ungerecht, unjust, oder die Klausel wegen Betruges oder Übervorteilung un­wirk­sam wäre.

Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, sie sei zum Abschluss der Ver­ein­barung gezwungen worden, da die Beklagten anderenfalls ein ihnen zu­ste­hen­des Kündigungsrecht ausgeübt hätten. Denn das Ankündigen der Gel­tend­ma­chung gesetzmäßiger Rechte ist zulässig und führt nicht zur Unwirk­samkeit eines Vertrages.

Ebensowenig fand der Einwand der Klägerin Beachtung, all ihre Zeugen be­fän­den sich in den USA, sodass ihr ein Rechtsstreit in England nicht zu­ge­mu­tet wer­den könne. Die Unannehmlichkeiten, die die Prozessführung im Aus­land mit sich bringt, war für die Klägerin vorhersehbar, als sie die Ver­ein­ba­rung mit den Beklagten getroffen hatte.


Samstag, den 26. Aug. 2017

Verbraucherschutz oder unlauterer Wettbewerb?  

SFe - Washington.   Gemeinnützige Verbraucherschützer, die die tier­freund­li­che Haltung von Legehennen zertifizieren, sendeten an 36 Lebens­mit­tel­ein­zel­händ­ler eine Email mit der Empfehlung, deren Lieferantenauswahl zu über­den­ken. Sie behaupteten, dass die von der Klägerin produzierten Eier nicht nach­weis­lich aus biologischer Herkunft stammen würden. Dadurch verlor die Klä­ger­in sowohl tatsächliche als auch potentielle Kunden, obwohl sie in Wahr­heit über ak­tu­el­le Zertifikate verfügte, die die biologische Freilandhaltung der Legehennen bestätigten.

In Handsome Brook Farm, LLC v. Humane Farm Animal Care Inc. erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Richmond am 22. August 2017 lehrreich, inwiefern auch Äußerungen gemeinnütziger Organisationen un­ter ge­wis­sen Voraussetzungen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Bundes­mar­ken­ge­set­zes, Lanham Act, darstellen können.

Zwar wird bei einer gemeinnützigen Organisation grundsätzlich vermutet, dass es sich bei von ihr dargelegten missbräuchlichen und unethischen Praktiken in der Regel um eine nichtgewerbliche Meinungsäußerung handelt. Die in der Email enthaltene Mitteilung der Beklagten war jedoch eindeutig wirtschaftlich motiviert, da sie die behaupteten Missstände nur gegenüber Lebens­mittel­händ­lern anprangerte, mit denen sie selbst geschäftliche Beziehungen unterhielt und dabei die Qualität ihrer eigenen Zertifizierung hervorhob und diese über die von anderen Zertifizierungen stellte. Der Fokus der Mitteilung lag somit auf wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen und nicht auf ideologischen oder moralischen. Das Verhalten der Beklagten unterschied sich folglich nicht von dem eines gewinnorientierten Unternehmens.

Dass die Mitteilung der Beklagten nicht ausschließlich gewerbliche Aussagen enthielt, war dabei unschädlich: When a message communicates both com­mer­ci­al and noncommercial speech, it is treated like commercial speech un­less the commercial and noncommercial messages are inextricably inter­twined. AaO 18.


Freitag, den 25. Aug. 2017

Angebot der Anspruchserledigung vor Klage  

LB - Washington.   Zwei Ehegatten verklagten einen Kfz-Hersteller auf Scha­dens­ersatz wegen falscher Versprechungen. Der Beklagte beantragte die Ab­wei­sung und behauptete, dass die Klagebefugnis fehle, weil bereits vor Kla­ge­ein­rei­chung die Rückabwicklung angeboten wurde.

Im Fall Laurens v. Volvo Cars of North America LLC entschied das Bundes­be­ru­fungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 22. August 2017 unter anderem darüber, ob die Klagebefugnis vorliegt, wenn ein Schädiger vor Kla­ge­einreichung vollständige Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kauf­ge­gen­stan­des anbietet, der Geschädigte dies ablehnt und anschließend Scha­dens­er­satz einklagt.

Der United States Court of Appeals bejahte die Klagebefugnis und führte aus: So­wohl ein außerprozessuales als auch ein förmliches prozessuales Angebot nach der Federal Rule of Civil Procedure 68 sei als Vertragsangebot auszulegen. Folglich könne die Klagebefugnis nicht verneint werden, wenn das Angebot auf vollständige Rückerstattung nicht angenommen wird. Ein Vertrag setze nämlich zwingend Angebot, Annahme und Synallagma, Consideration, voraus, was Ju­ra­stu­denten schon im ersten Semester lernten.


Dienstag, den 22. Aug. 2017

Anwendbarkeit deutschen Rechts im US-Prozess  

SFe - Washington.   In Hemlock Semiconductor v. SolarWorld Industries Sach­sen GmbH schlossen die Parteien Dauerlieferverträge über Polysili­zi­um zu einem festen Kaufpreis. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jährlich eine bestimmte Menge an Polysilizium von der Klägerin zu beziehen und zu be­zah­len. Gleichzeitig unterwarf sie sich einem Verbot des Weiterverkaufs.

Nachdem die Beklagte vor Ablauf des Vertrages sowohl die Abnahme als auch die Zahlungen des vereinbarten Kaufpreises einstellte, reichte die Klägerin eine Klage wegen Vertragsbruches ein und erhielt Recht.

Die Beklagte rügte die Unvereinbarkeit der Vertragsklauseln mit deutschem und europäischen Recht. Am 16. August 2017 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Cincinnati unter Berufung auf die ständige Recht­spre­chung, dass eine unbedingte Zahlungsverpflich­tung für sich genommen recht­mäßig ist. Da die Klägerin ihre Klage nur auf die unbedingte Zahlungsverpflich­tung stützte, wurde nur diese Gegenstand des Rechtsstreits. Selbst wenn das deutsche oder europäische Recht die unbedingte Zahlungsverpflichtung in Ver­bin­dung mit einem Verbot des Weiterverkaufes des Poly­siliziums rechts­wid­rig erscheinen ließe, brauche das US-Gericht daher nur die Un­be­dingt­heit der Zah­lungsverpflichtung zu prüfen.

Generell gilt in den USA: Illegality defenses based on antitrust law are dis­fa­vored, especially when allowing the defense would let the buyer escape from its side of a bargain after having received a benefit, aaO S. 10.


Sonntag, den 20. Aug. 2017

Uber-App hat wirksame AGB  

.   In Meyer v. Uber Technologies Inc. findet der Leser eine voll­ständige Erklärung der Anforderungen an die Wirksamkeit von AGBs in Pro­gram­men auf Mobilgeräten.

Der Kläger rügt ein von der Uber-Applikation gestaltetes Preiskartell; die Be­klag­te verlangt die Verweisung des Streits an ein Schiedsgericht, weil die AGB dies vor­se­hen. Der Kläger hatte die AGB nicht gelesen, doch durch eine Wahl­funk­ti­on im Pro­gramm angenommen. Entscheidend sind für das Bundesberufungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA in New York City am 17. August 2017 die Rechtsgrundsätze für die Wirksamkeit von Webseitenbedingungen:
3. Web-based Contract
"While new commerce on the Internet has exposed courts to many new situations, it has not fundamentally changed the principles of contract." Register.com, Inc. v. Verio, Inc., 356 F.3d 393, 403 (2d Cir. 2004). "Courts around the country have recognized that [an] elec­tro­nic 'click' can suffice to signify the acceptance of a contract," and that "[t]here is nothing automatically offensive about such agree­ments, as long as the layout and language of the site give the user rea­so­nable notice that a click will manifest assent to an agreement." Sgouros v. TransUnion Corp., 817 F.3d 1029, 1033‐34 (7th Cir. 2016).


Samstag, den 19. Aug. 2017

US-Kunde rügt irreführende Online-Werbung  

SFe - Washington.   Ein Käufer fühlte sich durch die irreführende Werbung eines Online-Shops betrogen und verklagte dessen Betreiberin. Im Glauben, ein Schnäppchen zu machen, hatte er Lautsprecher zum Preis von $27 bestellt, ne­ben deren Kaufpreis ein durchgestrichener Preis in Höhe von $300 angegeben war. Tatsächlich waren die Lautsprecher jedoch nie zum Preis von $300 verkauft wor­den und waren auch nur $27 wert.

Zwar war der Kläger mit ihnen zufrieden und rügte weder Mängel noch eine arg­listige Täuschung als Veranlassung zum Kauf. Dennoch verlangte er die Er­stat­tung von $24, weil das Angebot habe den Vorteil impliziert habe, die Laut­spre­cher zu einem Rabatt von 90% des eigentlichen Kauf­prei­ses, also für $3, zu erwerben. Dabei stützte er seine Klage sowohl auf Equity-Recht als auch auf das Recht Ohios.

Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Ebenso verwarf das Bundes­be­ru­fungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 16. August 2017 in Gerboc v. ContextLogic, Inc. die Revision. Das Gericht führt lesenswert aus, wann ein Rückgriff auf Equity-Recht möglich ist, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendig sind und in­wie­weit es dem Kläger obliegt, entsprechende Tatsachen prozessual darzu­le­gen und zu beweisen.

Sinn und Zweck der ungerechtfertigte Bereicherung sind ähnlich wie im deut­schen Recht: Der Kläger soll eine Entschädigung für den Vorteil erhalten, den ein anderer auf seine Kosten erlangt hat. Als rechtsgeschäftsähnliches Schuld­ver­hält­nis finden die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch nur dann An­wen­dung, wenn kein ausdrücklicher oder konkludenter Vertrag exi­stiert. Sobald ein Vertrag fragliche Transaktion umfasst, kann sich der Kläger grund­sätz­lich nicht mehr auf Equity-Recht berufen, sondern muss die Klage auf vertragliche Ansprüche nach Common Law stützen.

Dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, war unstreitig. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass dieser seinen Anspruch aus ungerechtfertigter Be­rei­che­rung nicht ausgeschließe. Der versprochene Rabatt sei nicht in den Vertrag einbezogen worden, sodass er seinen Anspruch auf Equity-Recht stüt­zen kön­ne.

Im Unterschied zum deutschen Recht ist es in den USA einer Vertragspartei je­doch grundsätzlich nicht gestattet, etwas von Gesetzes wegen zu erlangen, nur weil im Vertrag keine Regelung dazu getroffen wurde. Das Gericht stellt klar: This doc­trine applies in the abscence of a contract, not in place of one.

Zudem war auch die Anspruchsbegründung des Klägers mangelhaft. Um zu be­wei­sen, dass die Beklagte unrechtmäßig Geld vereinnahmt hat, hätte er darle­gen müssen, dass:
1) die Beklagte auf seine Kosten einen Vorteil erlangte,
2) die Beklagte dies wusste, und
3) die Beklagte den erlangten Vorteil ungerechtfertigt einbehielt.
Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung hätte möglicherweise vorliegen können, wenn die Lautsprecher einen geringeren Wert als den gezahlten Kauf­preis gehabt hätten. Dies behauptete der Kläger allerdings nicht. Unab­hän­gig davon, ob es sich bei den angezeigten Rabatten um eine unzuläs­si­ge Geschäfts­metho­de der Beklagten handele, hatte der Kläger jene Leistung erhalten, für die er bezahlt hat. Darüber hinaus unterlief ihm der Fehler, sich bei der Begründung seines Anspruches weitgehendst auf kalifornisches Recht zu berufen, welches einen Rückgriff auf Equity-Recht unter vereinfachten Voraus­set­zun­gen zulässt. Kalifornisches Recht findet in Ohio allerdings keine Anwen­dung.

Ebenfalls wurde der vom Kläger im Rahmen einer Sammelklage geltend ge­machte Anspruch wegen Verletzung des Ohio Consumer Sales Practice Act ver­neint. Dieser verbietet unfaire und irreführende Verkaufsstrategien, wie das Dar­stellen von Rabatten, die in Wirklichkeit nicht existieren.

Jedoch kann nicht jeder getäuschte Verbraucher eine Sammelklage einreichen. Dafür muss der Verbraucher zunächst darlegen, dass die fragliche Geschäfts­me­tho­de bereits vor deren Verwendung entweder durch den Justizminister Ohios als irreführend oder sittenwidrig erklärt wurde oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Geschäftsmethode gegen den Ohio Consumer Sales Practice Act ver­stößt. Anschließend müsste ein tatsächlicher Schaden dargelegt und be­wie­sen wer­den, für den die verbotene Geschäftspraktik unmittelbar kausal war. Kei­ne der beiden Voraussetzungen legte der Kläger dar.

Zwar wäre es möglich, das der von der Beklagten angezeigte Rabatt gegen das Gesetz verstoße. Dies müsste der Kläger jedoch in einem individuellen Rechts­streit geltend machen, nicht im Rahmen einer Sammelklage. Auch dort müsste der Kläger darlegen, dass ihm durch die irreführende Werbemaßnahme ein Scha­den entstanden ist, welcher nicht darin bestehen kann, dass eine Ware zu einem ihr gleichwertigen Preis gekauft wurde.


Freitag, den 18. Aug. 2017

Patent oder Naturgesetz?  

SFe - Washington.   Ein Naturgesetz darf niemand mit dem Monopol eines Pa­tents belegen. Jeder soll auf seine Entdeckung ohne Kosten zugreifen können. Am 15. August 2017 befasste sich das Bundesberufungsgericht des Bundes­be­zirks in Washington, DC, mit der Frage, wann einem Patent ein patent­un­taug­li­cher Inhalt zugrunde liegt.

In Visual Memory LLC v. NVIDIA Corporation machte die Klägerin eine Ver­letzung ihres Patents Nr. 5.953.740 geltend. Auf Antrag der Beklagten wies das erst­instanzliche Gericht die Klage mangels Schlüssigkeit gemäß Rule 12(b)(6) der bundesrechtlichen Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, ab. Es war der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin würden sich lediglich auf ein abstraktes Konzept zur Datenspeicherung beziehen und dass das Patent kein innovatives Konzept beinhalte, da es sich um konventionelle Rech­ner­kom­ponenten handele. Das Patent habe demnach keinen Inhalt, der un­ter den Schutz des Patentrechts fallen könne.

Das Bundesberufungsberufungsgericht beim Weißen Haus war anderer Mei­nung, hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zum weiteren Verfahren an das Ausgangsgericht zurück. Nach 35 USC §101 fällt any new and useful pro­cess, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful im­prove­ment thereof in den Schutzbereich des Patentrechts.

Um zu verhindern, dass der Zweck des Patentrechts durch diesen weitgefassten Schutzbereich konterkariert wird, hat der Supreme Court in ständiger Recht­spre­chung Naturgesetze, natürliche Phänomene und abstrakte Konzepte da­von aus­ge­nommen, da sie die Grundlage der Wissenschaft und der tech­no­lo­gi­schen Ent­wicklung bilden, siehe Association for Molecular Pathology v. Myriad Ge­ne­tics Inc., 133 S. Ct. 2107, 2116 (2013).

Die Prüfung der Patenttauglichkeit von geltend gemachten Ansprüchen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird von den Gerichten verlangt festzulegen, ob der be­hauptete Anspruch auf ein patentuntaugliches Konzept gerichtet ist. Wird dies be­jaht, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die einzelnen Be­stand­tei­le des Anspruches ein innovatives Konzept beinhalten, welches dazu führt, dass die Na­tur des An­spruchs in eine patenttaugliche umgewandelt wird.

Bereits im Rahmen der ersten Prüfungsebene legte das Bundesberufungsgericht dar, dass das Patent der Klägerin nicht lediglich auf ein abstraktes Konzept ka­te­go­rischer Datenspeicherung abzielt, sondern es ein innovatives ver­bessertes Rech­ner­spei­chersystem beinhalte, wodurch die Funktionalität des Computers an sich gesteigert würde. Herkömmliche Speichersysteme sind für einen spe­zi­fi­schen Prozessortyp konzipiert und nur mit diesem kompatibel, da die Kom­pa­ti­bilität mit mehreren verschiedenen Pro­zes­so­ren teuer ist und zu einer ver­rin­ger­ten Leistungsfähigkeit des Speichersystems führt. Das von der Klägerin pa­ten­tier­te Spei­chersystem hingegen soll diese Defizite durch programmierbare Be­triebs­eigenschaften überwinden, sodass es auf mehrere verschiedene Pro­zes­so­ren zugeschnitten werden könne, ohne dass eine Leistungsminderung wie bei den her­kömmlichen Speichersystemen erfolge. Dies stelle aus Sicht des Ge­richts einen wesentlichen Vorteil dar. Dass die Erfindung Komponenten eines ab­strak­ten Kon­zepts beinhalte, sei dabei unschädlich. Dies allein führe noch nicht zu einer Patentuntauglichkeit.

Da das Bundesgericht schon im ersten Prüfungsschritt den Inhalt des Patents nicht unter die vom Supreme Court eingeführten Einschränkungen des Schutz­bereich des 35 USC §101 einordnete, konnte der zweite Prüfungsschritt un­ter­bleiben.

Die Revision wies ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich geprüft habe, ob der Inhalt des Patents der Klägerin unter den Schutzbereich des 35 USC §101 fal­le. In­wie­fern sich 35 USC §§ 102, 103, 112 auf die durch das Patent geltend ge­mach­ten An­sprüche auswirken, muss das erstinstanzliche Gericht im weiteren Ver­fah­ren prüfen.


Dienstag, den 15. Aug. 2017

Victoria's Secret setzt sich gegen Arbeitnehmerin durch  

LB - Washington. Arbeitnehmer werden in den USA durch den Civil Right Act vor Diskriminierungen geschützt. Der sachliche Schutzbereich ist weit­reichend. Dieser umfasst Diskriminierungen im allgemeinen, im Rahmen von Vertrags­verhältnissen und Vertragsauflösungen. In personeller Hinsicht pro­fi­tie­ren auch jederzeit kündbare Arbeitnehmer At-Will Employees vom Gesetz. Das Bundes­be­ru­fungsgericht für den dritten Bezirk der USA musste am 9. August 2017 im Fall Caplan v. Victoria's Secret Stores eine Kündigung im Lichte des Civil Right Act überprüfen. Zudem rügte die Arbeitnehmerin eine Verletzung des Family and Medical Leave Act. Letzterer sichert einen Arbeitsplatz, soweit ein Arbeitnehmer aus familiären oder gesundheitlichen Gründen für bis zu 12 Wochen pro Jahr unbezahlt der Arbeit fern bleibt.

Die Beklagte kündigte die Klägerin, nachdem diese zwei Posts veröffentlichte, welche die Beklagte als rassistisch wahrnahm. Das Berufungsgericht stellt le­sens­wert die Voraussetzungen dar, welche einen Vergeltungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 1981 des U.S. Civil Right Acts rechtfertigen:
1. Die streitige Handlung des Arbeitnehmers muss rechtlich schüt­zens­wert sein.
2. Der Arbeitgeber muss eine negative Handlung gegenüber dem Ar­beit­nehmer vorgenommen haben.
3. Es besteht Kausalität zwischen 1. und 2.
4. Der Arbeitnehmer muss die Voraussetzungen 1 bis 3 glaubhaft vor­tragen.
Im vorliegenden Fall gelang der Klägerin zumindest wegen eines Posts nicht, eine rechtlich schützenswerte Handlung glaubhaft zu machen. Da die Beklagte ihre Kündigung jeweils auf beide Posts stützte, entschied das Berufungsgericht, dass ein Anspruch nach dem U.S. Civil Right Act nicht bestünde.

Im Hinblick auf die zweite Rüge führte das Berufungsgericht aus, dass ein Anspruch nach dem FMLA nur unter folgenden Voraussetzungen bestehe:
1. Der Anspruchsteller ist Arbeitnehmer im Sinne des FMLAs.
2. Der Anspruchsgegner ist Arbeitgeber im Sinne des FMLAs.
3. Der Arbeitnehmer kann sich auf einen Grund stützen, der zum Fernbleiben von der Arbeit nach dem FMLA berechtigt.
4. Eine Mitteilung über die Auszeit, gestützt auf das FMLA, wurde an den Arbeitgeber übersandt.
5. Leistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund des FMLAs zustehen, wurden seitens Arbeitgeber aberkannt.
Das Berufungsgericht verneinte vorliegend einen entsprechenden Anspruch aus folgenden Gründen: Die Klägerin habe nicht ausdrücklich bei der Beklagten beantragt, eine Auszeit nach dem FMLA zu nehmen. Vielmehr habe sie nur allgemein per Email mitgeteilt, dass sie sich frei nehme. Im Übrigen könne die Klägerin nicht darlegen, dass ihr Leistungen aberkannt worden sind.


Sonntag, den 13. Aug. 2017

Amerikanische Staatsbürgerschaft ohne Wahlrecht  

Taxation without Representation
SFe - Washington.   Zu den Vereinigten Staaten von Amerika gehören nicht nur die 50 Bundesstaaten, sondern auch einige Territorien wie der District of Columbia. An den Kongresswahlen dürfen sich lediglich die Bundesstaaten beteiligen, da nur diese als Wahlbezirke gelten. Dies führt dazu, dass der District of Columbia, Amerikanisch-Samoa, Guam, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln nicht durch Abgeordnete im Repräsentantenhaus vertreten sind. Neuerdings dürfen sie nicht-stimmberechtigte Delegierte entsenden. Taxation without Representation ist vor allem deshalb problematisch, weil der Kongress der Gesetzgeber ist und das alleinige Initiativrecht bei Steuer- und Haushaltsgesetzen besitzt.

In Igartúa v. Trump reichte der puertorikanische Antragsteller eine Petition zur Anhörung nach 28 USC §2284(a) ein und rügte in dem mangelnden Wahlrecht einen Verstoß gegen die Verfassung. Wiederholt lehnte am 9. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston den Antrag ab.

Das Gericht entschied mehrheitlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Anhörung nach 28 USC §2284(a) nicht vorliegen. Aus der Verfassung leite sich zu Gunsten Puerto Ricos kein Wahlrecht für Kongressabgeordnete ab. Allenfalls werde dem Kongress durch die Verfassung die Zuteilung Puerto Ricos zu einem Wahlbezirk gestattet. Zwar verlangt der International Covenant on Civil and Political Rights eine Vertretung Puerto Ricos auch im Kongress, ein solcher Anspruch sei jedoch keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Aufteilung der Wahlbezirke, sodass kein Fall des 28 USC §2284(a) vorliege.

Obwohl diese Entscheidung nicht überrascht, teilten nicht alle Richter der Kammer diese Auffassung und legten mit lesenswerter Mindermeinung dar, dass es sich bei dem Ausschluss mehrerer Millionen US-Bürger vom Wahlrecht um einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Rechte der Demokratie handelt.


Samstag, den 12. Aug. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 3  

Wie kommen die Amis nur mit ihrem Recht klar?
.   Kurz: Indem sie es ignorieren.
Präziser: Indem sie es teilweise ignorieren.

Der Bund regelt Vertragsrecht zum Einkauf von Panzern und Griffeln für seine Beamten. Die Staaten regeln das Vertragsrecht für alle anderen. Die Kreise be­stim­men, wer wo Griffel herstellen darf. Die Stadt bestimmt, wann, wem und wo die Griffel angeboten werden dürfen.

Gliederung
Kapitel 1: Common Law
Teil 1:
Der Reitende Richter

Teil 2:
Case Law plus

Kapitel 2: Equity
Kapitel 3: Recht undurchsichtig
Oder der Staat bestimmt, dass Griffel nicht verkauft werden dürfen, und die Stadt re­gelt, wer sie anbieten darf.

Beim Verkehrsrecht ist es genau so. Ebenso bei der Prostitution. Bei Alkohol­her­stel­lung, -ausschank, -fracht, -vertrieb und -ein­zel­han­del wird es noch viel komplizier­ter, weil sich jede Körperschaft des öffent­li­chen Rechts dazu Gedanken und Ge­set­ze ge­macht hat. Jede möchte auch eine Gebühr und erteilt eine Genehmigung.

Auf welche Gesetze kann sich der Amerikaner verlassen, wenn er überhaupt den Überblick bewahren kann? Kann er sich überhaupt einen Überblick verschaffen?

Nicht so wie in Deutschland. Ohne einheitliches Vertragsrecht oder Ver­kehrs­recht gibt es nicht die wöchentliche Miet- oder Verkehrsrechtsspalte in der Zei­tung.

Ohne einheitliches Recht rentiert es sich nicht für Verlage, Gesetze für jeder­mann abzudrucken und als Billigwerk in normale Buchhandlungen zu stel­len. Wo findet man Gesetze im Buchhandel? Nur im Unibuchladen, wo Jura­stu­den­ten einzelne Werke kaufen müssen, und im von Handelsvertretern dominier­ten Fach­buchhandel für Anwälte, Gerichte, Ministerien und Ämter. Die Auflagen sind so gering und die Preise so hoch, dass der Otto Normalverbraucher sein Recht nicht erwerben und nachschlagen kann.

Wenn der Otto Normalverbraucher wissen will, wie er für Oma ein Testament ver­fasst, muss er den Anwalt aufsuchen. Glücklicherweise findet er seit etwa 1990 auch Software, in die Recht einzelner Staaten eingebaut ist: Damit kann er fast so gut und sicher wie beim Anwalt ein einfaches Testament erstellen.

Außerdem findet er im Internet Gesetzestexte, die jemand eingestellt hat. Ob die Tex­te korrekt sind? Manche sind unvollständig, lückenhaft oder veraltet - doch leider werden die Fehler nicht angezeigt. Andere beschreiben indisches oder ka­na­disches Recht - Fehlgriff!

Wenn der Otto Normalverbraucher mit dem Internet nicht klar kommt oder ihm nicht traut, kauft er im Buchladen ein Werk aus der Dummies-Serie: Erbrecht für Dummies, Gesellschaftsrecht für Dummies oder Mietrecht für Dummies. Von den Autoren kann er eine Menge lernen: Die Bücher sind ideal als Vorbereitung zum Termin beim Anwalt. Sie sind auch gefährlich, weil sie den Leser in die Il­lu­si­on versetzen, das Recht sei so-und-so. In Wirklichkeit ist es nämlich in je­dem Staat anders so-und-so.

Kein Dummies-Buch kann dem Otto Normalverbraucher raten, was an Gesetzen und an Präzedenzfällen beim konkreten Sachverhalt gilt.

Ganz abgesehen davon, dass manche Begriffe Otto Normalverbraucher einfach nicht verständlich sind:
Torts - unerlaubte Handlung. Im Film Hot Coffee werden Amis befragt, was sie unter Torts verstehen. Viele denken an Törtchen. Andere haben nur eine vage Ahnung, dass es ein rechtlicher Begriff sein könnte. Dabei sind Torts das es­sen­ti­el­le Element amerikanischen Rechts zur Geltendmachung nicht­ver­trag­li­cher Schadensersatzansprüche. Ohne Torts gibt es keinen Schadens­er­satz, für zu heißen Kaffee oder für das rechtswidrige Abwerben von Kunden.

Oder Damages. Kein Jurist macht sich über die Weltfremdheit dieses Be­grif­fes Gedanken. Fragen Sie den Durchschnittsamerikaner, was er darunter ver­steht, erhalten Sie keine kohärente Antwort. Für Juristen ist der Begriff sonnen­klar.
Damages ist der Schaden, und Damages kann auch der Schadensersatz sein. Auf Deutsch zwei klar abgegrenzte Dinge. Auf Englisch ein Wort mit mehrfacher Be­deu­tung, deren Unterschied nur Juristen verständlich ist.
Die Vertragsstrafen-Pönale ist illegal, aber liquidated Damages sind erlaubt. Huh?

Und punitive Damages? Ein Schaden ist nicht notwendig. Wenn es ihn gibt, wird er über den einfachen Schadensersatz ausgeglichen. Der Strafschadensersatz gilt der Vergeltung und Abschreckung bei besonderer Verwerflichkeit. Das soll jemand begreifen!

Selbst die Richter des Obersten Bundesgerichtshofs der USA in Washington wei­ger­ten sich jahrzehntelang, das explosive Thema der Eingrenzung von puni­ti­ve Damages zu begutachten.
Dass man eine Menge ignorieren muss, wenn man den Zugang zum Recht nicht besitzt oder die Begrifflichkeiten nichts mehr mit dem Denken der Peers des Com­mon Law gemein haben, ist eine natürliche Folge. Damit man sich nicht Vor­würfe wegen permanenter Rechtsmissachtung machen muss, lernt man schnell - von Kindesbeinen auf -, auch mal drei gerade sein zu lassen. Selbst Rich­tern und Staatsanwälten geht es im Alltag so.

Das mag passabel klingen. Doch leben die Amis damit unter einem Damok­les­schwert. Wenn der Staat sie verfolgen will, findet sich ein Grund.

Die Deutschen mögen zwar auf ihre Bürokratie schimpfen, doch sind sie nicht die Weltmeister. Auf 30 Zentimeter packt der Beck Verlag ihre Bundesgesetze. In den USA sind es mehrere Meter - nur die Bundesgesetze. In den 30 Zentimetern sind in Deutschland 95% aller Belange der Bürger geregelt.

In den USA fehlen dabei Vertragsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Ar­beits­recht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Handelsrecht, das Recht der unerlaub­ten Hand­lungen, Familienrecht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Das Feh­len­de muss der Bürger im Recht der Einzelstaaten, Kreise und Gemeinden suchen. Selbst dann kratzt er nur an der Oberfläche.

Das meiste ist nämlich Fallrecht. Das erschließt sich nur Juristen, die jahrelang gelernt haben, es aufzuspüren und zu verstehen.

Rechtssicherheit, USA? Keine Spur davon.

Doch zurück zur Geschichte, ohne die sich das heutige Recht der USA nicht erschließt.
Fortsetzung


Mittwoch, den 09. Aug. 2017

Merkmale der Erledigungserklärung am Vertragsende  

Verzicht auf Ansprüche reicht als Consideration
.   Vertragsrecht bestimmt, wie eine Erledigungserklärung zu verstehen ist. Zwei Eigentümer eines karibischen Urlaubsparadieses verkauften es an einen Dritten, nachdem sie vorher der Vereinbarung folgten, alle Kosten häf­tig zu teilen. Beim Verkauf vereinbarten sie, dass ihre ge­genseitigen alten, ge­genwärtigen und zukünftigen Ansprüche erledigt seien, und versprachen sich ge­gen­seitig einen Verzicht, wie er immer bei der ordentlichen Abwicklung eines Ver­trags­en­des mit einem Mutual Release and Termination Agreement ver­ein­bart werden sollte.

Später verklagte eine Partei doch die andere, und das Gericht fand die Er­le­di­gungs­vereinbarung so klar, dass es keine weiteren Sachverhaltsvorträge über be­hauptete Ansprüche zuließ und die Klage vor der Vorlage an die Ge­schwo­re­nen als Summary Judgment abwies. In Boston stimmte ihm am 8. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA zu.

Die Revisionsbegründung in Caribbean Seaside Heights Prop v. Erickon LLCerklärt die Merkmale der Abwicklungsvereinbarung und hielt sie eben­falls für eindeutig, ohne Auslegungsbedarf. Die Wirksamkeit des dort zitierten Ver­zichts steht außer Zweifel.

Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt vom Eingehen gegenseitiger Pflichten ab, für deren Prüfung das Gericht das anwendbare einzelstaatliche Vertragsrecht prüfen musste. Hier bestimmt das Recht Puerto Ricos, wo das Anwesen be­le­gen ist, die Wirkung gegenseitiger Verzichte als Consideration im Sinne des not­wen­di­gen SynallagmasP.R. Laws Ann. tit. 31, § 3434. Die Behauptung, der Ver­zicht sei unwirksam, weil eine Partei noch nicht ausdrücklich auf eine alte be­haup­te­te Forderung verzichtet habe, liefe fehl, weil gerade solche Ansprüche als erledigt gelten sollten.


Dienstag, den 08. Aug. 2017

Sicherheitsnorm vertraglich durchsetzen  

Warranty im amerikanischen Werkvertrag
.   Einzelstaaten der USA setzen das Vertragsrecht; der Bund hat begrenzte Zuständigkeiten und hat Sicherheitsstandards eingeführt. Der Fall Pa­ris Limousine of OK LLC v. Executive Coach Builders Inc. beantwortet die wich­ti­ge Frage, ob ein Kunde einen Hersteller wirksam zur Ein­hal­tung einer Norm vertraglich verpflichten darf.

Der beklagte Hersteller modifizierte Kraftfahrzeuge, die dann mehr Gewicht als vom Standard erlaubt aufwiesen. Der Kunde verklagte den Hersteller, weil er des­halb die bestellten Luxusbusse nicht einsetzen konnte, wegen Verletzung der ver­traglichen Zusicherung von Eigenschaften, Warranties. Der Vertrag enthält aus­drücklich die Normen-Warranty, aber der Hersteller meinte, das Bun­desge­setz gelte nicht im Vertragsrecht, weil es ausdrücklich ein privates Klagerecht zu seiner Durchsetzung, Enforcement, ausschließe. Nur der Staat dürfe die Ein­hal­tung von Federal Motor Vehicles Safety Standards-Sicherheitsnormen ein­kla­gen.

Lehrreich erläutert das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 7. August 2017 anhand einer Weiterführung von Präzedenzfällen, dass das anwendbare Vertragsrecht die Durchsetzung von express Warranties vorsieht, die FMVSS-Norm wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, der Be­stel­ler kein Recht des Staates zur Durchsetzung verfolgt, der Bun­des­gesetzgeber die Norm nicht als einzelstaatliche Re­ge­lun­gen ausschließende Warranty-Norm verfasste, und die express Warranty mithin einen vertragsrechtlichen Anspruch bei ihrer Verletzung erlaubt.

Der Kunde hatte in der Revision seine Ar­gu­men­ta­tion zur Fra­ge, ob die Norm sich auch als konkludente Zusicherung, implied War­ran­ty, bei vertraglicher Nichterwähnung eigne, wie es bei mehreren Warran­ty-Arten mög­lich ist, auf­ge­ge­ben, sodass das Gericht dieses spannende Thema nicht er­ör­ter­te.


Sonntag, den 06. Aug. 2017

Verbraucherschutz für Internet-Bewertungen  

SFe - Washington.   Durch den Consumer Review Fairness Act of 2016 wird auf bundesrechtlicher Ebene der amerikanische Verbraucherschutz erstmals ge­setz­lich gestärkt.

Verbraucher sind nun seit dem Frühjahr bei ihren Internet-Bewertungen ge­schützt und sind nicht mehr der Willkür von AGB-Verwendern ausgesetzt. Bis­lang lag es im Ermessen der Anbieter, ihre AGB so zu gestalten, dass Ver­brau­cher für ver­öffentlichte Bewertungen zur Haftung herangezogen werden konn­ten. Dies behinderte nicht nur erheblich die Meinungsfreiheit. Auch Un­ter­neh­men, die sich um positive Bewertungen und damit um ihren guten Ruf be­mü­hen, wurden auf diese Weise benachteiligt.

Das Gesetz zum Schutz der Verbraucherbewertungen schafft Abhilfe. Der Bun­des­ge­setz­geber erlaubt sich mit ihm, eine Vertragsmaterie zu regeln, ob­wohl die Einzelstaaten für Ver­tragsrecht zuständig sind. Er kann sich auf die Com­mer­ce Clau­se der Bundesverfassung berufen. Der CRFA regelt, inwieweit in den ABG verwendete Klauseln unzulässig und folglich nichtig sind. Zudem wird die Ver­wen­dung solcher Klauseln untersagt.

Ähnlich wie im deutschen Recht liegen nach dem CRPA AGB vor, wenn es sich um vorformulierte und vom Vertragspartner verwendete Vertragsbedingungen handelt, auf die der Einzelne nicht durch individuelles Verhandeln Einfluss neh­men kann. Allerdings ist er nach §2(a)(3)(B) auf Verträge mit Arbeitnehmern und Freiberuflern unanwendbar.

Das CRFA legt drei Inhalte von Klauseln fest, die zur Nichtigkeit führen:
1. Verbrauchern mit AGB zu verbieten oder sie darin zu beschränken, Be­wer­tungen im Internet über Waren, Dienstleistungen oder Kun­den­dienst ab­zu­geben.
2. Das Erheben von Vertragsstrafen gegen Personen, die eine nach dem CRFA geschützte Bewertung abgeben.
3. Regelungen zur Übertragung oder Verpflichtung zur Übertragung der Rechte am geistigen Eigentum an den abgegebenen Be­wer­tun­gen.
Keine Auswirkung entfaltet der CRFA auf gesetzliche Verschwiegen­heits­pflich­ten, zivilrechtliche Klagen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nach­re­de sowie einseitig gestellten AGB über Bild- und Videomaterial für ge­werb­li­che Zwecke.

Unberührt bleibt auch das Recht, Bewertungen von der eigenen Internetseite zu entfernen oder zu verbieten, die
1. persönliche Informationen oder Abbildungen anderer Personen ent­hal­ten,
2. verleumderisch, schikanierend, missbräuchlich, obszön, vulgär sind, sexuelle Handlungen betreffen oder eine Diskriminierung ins­be­son­de­re der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität, oder Ethnik darstellen,
3. in keinerlei Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen der Vertragspartei stehen, oder
4. offenkundig falsch oder missbräuchlich sind.
Auch bleiben AGB ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie Bewertungen ver­bie­tet, die Geschäftsgeheimnisse oder Finanzinformationen, Personal- oder Kran­ken­ak­ten, Strafverfolgungseintragungen, einen gesetzeswidrigen Inhalt oder Computerviren enthalten.

Die Rechtsfolge eines Verstoßes richtet sich nach dem Federal Trade Com­mis­si­on Act. Somit sind verbotene Klauseln nicht nur nichtig. Sie können auch zu Bußgeld oder gerichtlicher Verfügung führen. Vollzugsbehörde ist dabei die Bundes­han­dels­kom­mis­sion FTC oder der Justizminister der Einzelstaaten.


Samstag, den 05. Aug. 2017

Datenschutz kommt langsam in US-Staaten voran  

.   Datenschutz als Schutz der Privatsphäre entwickelt sich in den USA seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert, aber erst im 21. folgt Schutz zum Umgang mit Kundendaten. Nach Kalifornien und Delaware stellt nun Ne­va­da ein Gesetz mit ab dem 1. Oktober 2017 geltenden Pflichten für Online­händ­ler und -dienstleister vor. Anpassungen der vom Verfasser in der Internet-Ur­zeit entworfenen E-Store Terms and Conditions, die die Rechtsprechung als wirk­sa­me Verträge anerkennt, sind empfehlenswert, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.

Einfach ist das nicht, weil jeder Staat seine eigenen Vorgaben und Definitionen vorlegt. Das Gesetz von Nevada, Kap. 603A NRS, ist das am wenigstens weit­ge­hen­de. Online-Dienstleister ohne Sitz im Staat mit mehr als jährlich 20.000 Besuchern, Haupttätigkeit im Internet und Nexus zu Nevada müssen bei der Er­hebung personenbezogener Daten dortiger Personen auf ihre Daten­samm­lung hinweisen. Ein fehlender Hinweis darf 30 Tage nach einer Rüge nachgeholt wer­den. Einen Entschädigungsanspruch für Kunden gibt es nicht. Der Justiz­mi­nis­ter Nevadas darf mit einer Verfügung oder einem Ordnungsgeld die Hinweis­pflicht erzwingen.

Der vorgeschriebene Hinweis muss erklären, wie der Anbieter Kundendaten be­handelt, ob sie Dritte zugehen und wie Kunden Falsches korrigieren können. Die geschützten personenbezogenen Daten definitiert das Gesetz mit dem Be­griff Covered Information in §4. Er umfasst auch Cookies. Die Gesetze in Ka­li­for­ni­en und Delaware reichen weiter; sie nehmen binnenstaatliche Anbieter nicht aus, regeln auch Do-Not-Track-Techniken und fordern die Deutlichkeit der Kunden­auf­klärung.


Freitag, den 04. Aug. 2017

Des Handelsvertreters Wettbewerbsverbot in den USA  

.   Während der deutsche Handelsvertreter nach der Kündigung im HGB seinen Ausgleichsanspruch sucht, prüft der amerikanische die Wirkung des nachfolgenden unvergüteten Wettbewerbsverbots. Der Fall Ag Spectrum Co. v. Elder schildert am 2. August 2017 dessen Nuancen in der Revision. Ein An­gestellter wurde zum freien Mitarbeiter, erarbeitete sich einen Kundenstamm und eine Händlerkette, inventarisierte auf eigene Kosten, bezahlte die Ware vom Her­stel­ler nach Lieferung und lebte an der Spanne zwischen Einkauf und Ver­kauf mi­nus Händ­lerkommission.

Nachdem er den Vertrag kündigte und konkurrierend auftrat, verklagte ihn der Her­stel­ler wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots. Das Bundes­berufungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis beschreibt zunächst den Umfang der Leistungen - der Vertreter machte alles, und dies auf eigenes Risiko. Dann erläutert es lesenswert die Anforderungen an ein wirksames Wettbewerbsverbot, Non-Compete Agreement, das zeitlich und örtlich begrenzt sein muss. Seine Durchsetzbarkeit hängt auch von einer Angemessenheit ab.

Zur Prüfung der Reasonableness zog das Gericht die Rechtsprechung zum Wett­bewerbsverbot für angestelltes Personal heran, um dann auf den In­de­pen­dent Contractor, Freiberufler, einzugehen, als welchen es den Handels­ver­tre­ter ein­deu­tig einstufen konnte. Schon im Vertrag steht sole Expense und own in­de­pen­dent Bu­si­ness - andere Merkmale sind auch erfüllt. Da der Hersteller dem Handelsvertreter alle Verantwortung überließ und kein Risiko zurückbehielt, er­scheint dem Gericht die verweigerte Gelegenheit zur Weiterarbeit mit dem selbst aufgebauten Kundenstamm unangemessen. Dies verhindert die Durch­setz­bar­keit des Verbots, folgert es.


Donnerstag, den 03. Aug. 2017

Trump kritisiert, unterzeichnet Russland-Sanktionen  

Trump, der Eunuch in der Handelspolitik
Trump Statement
SFe - Wash­ing­ton.   Am 2. August 2017 un­ter­zeichnete Trump wi­der­wil­lig den Coun­te­ring Ame­ri­ca's Ad­ver­sa­ries Through Sanc­ti­ons Act in H.R. 3364, der um­fang­reiche Sanktionen ge­gen Russland, den Iran und Nord­ko­rea vorsieht. Zwar weise das Gesetz aus seiner Sicht erhebliche Mängel auf. Dennoch ent­schied er sich zum Wohle der nationalen Einheit zur Un­ter­zeich­nung.

Dabei empört er sich vor allem über die angebliche Verfassungswidrigkeit meh­rerer Bestimmungen, die ihn in seiner, ihm als Präsidenten, nach der Ver­fas­sung gebührenden Autorität untergraben. Er sieht sich in seiner Rolle als Deal­ma­ker be­einträchtigt.

Seine Kritik rührt daher, dass nun dem Kongress die Überprüfung wichtiger Maß­nah­men bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen obliegt und so sichergestellt wird, dass der Präsident nicht eigenwillig Sanktionen auf­heben darf, vgl. §216.

Das Gesetz verhängt weitreichende Sanktionen gegen Russland, die mehrere Wirtschaftszweige, insbesondere die Energie- und Finanzsektoren, auch extra­ter­ri­torial treffen. Für die Export Control & OFAC Sanctions-Partner der Ausbil­der­kanzlei der Verfasserin nicht ungünstig. Ob Trump merkt, dass er in der Außenhandelspolitik zum Eunuchen wurde?


Mittwoch, den 02. Aug. 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 2 Equity  

Der königliche Kanzler: Equity
.   Langsam wie die Eiche wuchs im Dorf das Common Law. Ruckartig entwickelte sich hingegen am Hof des Königs das Equity-Recht. Im­mer gaben konkrete Bedürfnisse den Anlass.

Der König wollte sich scheiden lassen. Das Common Law kennt keine Schei­dung.

Es kennt Schadensersatz. Der nützt dem König nichts. Er ist jedoch mächtig, wie es sich für Könige gehört. Aus eigener Hoheit bestimmt er, dass die Scheidung Recht wird. Er denkt bei seinen Ent­schei­dun­gen nicht nur an sich:

Investoren fürchten die weinenden Mütter am Ha­fen. Sie haben erfahren, dass die Erde nicht flach, sondern kugelrund sei. Der Aufbau einer Flotte zur Entdeckung neuer Schät­ze klingt lohnend, doch auch riskant.

Die Investoren wollen in die Entdeckungsflotte investieren. Allerdings ohne Haf­tung. Wenn die Erde doch nicht rund ist und hundert Matrosen am anderen En­de ins All kippen, könnten die Investoren hunderten von weinenden Müttern Da­ma­ges, Schadensersatz, nach dem Common Law schulden.

Jeder Partner eines Partnerships, das das Common Law wie das deutsche Ge­sell­schaftsrecht die OHG oder BGB-Gesellschaft kennt, ist mit diesem Risiko ver­traut. Er Müsste mit seinem Privatvermögen haften. Viel zu riskant!

In ihrer Weisheit wenden sich die Investoren an den König: Wir erobern die Welt für das Königreich. Der König gewährt uns eine Haftungsbeschränkung: Wir wollen nur mit dem Kapital haften, das wir in die Gesellschaft einbringen, für sonst nichts.

Der König stimmt zu: Mit der königlichen Charter, ähnlich einer Bulle im deut­schen Recht, wird die Corporation gegründet. Haf­tungs­beschränkt auf die Kapitaleinlage zur Finanzierung und Ausstattung der Flotte und der Reise um die Welt. Wie eine GmbH oder AG. Die Corporation haftet nicht darüber hinaus. Also auch nicht den Müttern der am Ende der Welt verlorenen Matrosen.

Scheidung, Corporation, Injunctions - alles Equity-Konzepte. Aus königlicher Hoheit geschaffen. Ganz ohne Jury.

Injunctions als einstweilige Verfügung und Unterlassungsverfügung sowie Kla­gen auf Erfüllung oder Leistung kannte das Common Law auch nicht. Equity macht's möglich.

Allerdings kann Equity nicht beliebig herangezogen werden. Equity ist die Aus­nahme. Schadensersatz ist die primäre Rechtsfolge im Common Law. Und Scha­dens­ersatz geht vor. Wenn ein Schadensersatzanspruch samt Ausgleich in Geld denkbar ist, darf man keinen Equity-Anspruch geltend machen.

Lektion 2: Equity-Verteidigung

Weil Equity nichts mit dem Common Law gemein hat, bietet Equity natürlich auch andere Einreden und Einwendungen, Defenses, zur Abwehr von An­sprü­chen als das Common Law.

Unclean Hands ist ein gutes Beispiel. Wer selbst Dreck am Stecken hat, kommt mit Equity zu nichts. Der ganze Anspruch geht unter.

Im Common Law würde auf ein Mitverschulden abgestellt. Je nach Staat in den USA kann das Mitverschulden zu einer Aufteilung der Haftung führen. Je nach Staat unterschiedlich und oft kompliziert. Doch wird es berücksichtigt. Im Equi­ty eben nicht: Alles oder nichts lautet dort die Devise.

Die Verjährung nach dem Statute of Limitations gilt im Equity-Recht auch nicht.

Sie gehört ja zum Common Law. Equity begrenzt jedoch ebenfalls die Ver­fol­gung von Ansprüchen. Laches heißt das Prinzip, das neben anderen Fakto­ren den Zeit­ablauf berücksichtigt. Auf Deutsch: Lattscheß. Auf Rechtsdeutsch etwa: die Verwirkung.

Lektion 3: Equity-Gerichtsbarkeit

Im Equity sind also Ansprüche, Rechtsfolgen und Einreden anders als im Com­mon Law. Auch die Verfolgung der Ansprüche folgt anderen Regeln.

Das königliche Recht gelangt nicht bei Allerweltsproblemen zur Anwendung. Der König kann sich ja nicht um alles kümmern.

Zu seiner Entlastung hat er den Finanzminister, den Chancellor, ins Equity-Recht eingebunden. Den schickt er nicht unter die Dorfeiche. Der königliche Kanzler kann ihm manche Entscheidung abnehmen - und den Gründern von Corporations auch eine passende Gebühr.

Der Chancellor hat auch genug am Hals. Er richtet sich den Chancery Court ein: Eine parallele Gerichtsbarkeit neben den Common Law-Gerichten. Auch räum­lich getrennt.

Wen wundert's - die Engländer brachten auch diesen Chancery Court in die USA, und hier gibt es ihn noch, während die Engländer Common Law und Equity schon vor knapp hundert Jahren verschmolzen. Begonnen hatten sie mit der Verschmelzung schon im 19. Jahrhundert, aber das wirkte sich nicht in den USA aus.

Der königliche Kanzler ist also in den USA weiterhin aktiv, und die Trennung der Rechtskreise des Common Law und Equity wird streng beachtet. Die Jury darf nur Common Law-Klagen beurteilen. Fragen des Equity gehören allein vor den Richter.

Dass die Trennung auch Auswirkungen auf das Beweisrecht, Evidence, hat, ist eine natürliche Folge. Ganz offensichtlich ist sie jedoch nicht. Kurz: Die Jury kann nach herkömmlicher Auffassung eher den emotionsgeladenen Plädoyers der Anwälte erliegen als ein Richter. Daher gelten die 1000 Regeln über den Be­weis vom Hörensagen, Hearsay, im Prozess vor der Jury - zu ihrem Schutz vor allzu ge­wieften Anwälten. Sie gelten nur eingeschränkt vor dem Nachfolger des könig­lichen Kanzlers.

Er ist weniger schutzbedürftig als die Laiengeschworenen.

Verwirrend? Die Trennung von Equity ist auch nützlich. In Delaware ist Equity ein wichtiges Element einer bedeutsamen Einnahmequelle des Staates. Be­trü­ger und Konzerne gründen dort gern Corporations. Die Betrüger, weil sie es den Großkonzernen gleich tun wollen. Die Konzerne, weil die Equity-Richter dort besonders viel Erfahrung mit den Regeln zum Schutz der Geschäftsführung vor unerwünschten Übernahmen besitzen.

Die Materie ist kompliziert. Bei einer solchen Übernahme kann die Erfahrung der Richter ebenso ausschlaggebend wie ihre schnelle Einsatzbereitschaft sein.

Während sich die Prozessparteien in anderen Staaten bei Richtern, die kom­ple­xe Übernahmen nur alle Jubeljahre erleben, in die Schlange stellen müs­sen, werden sie im Chancery Court in Delaware flink und kompetent be­dient. Zufriedene Kunden stützen den Ruf des Staates Delaware für solche Unternehmen. Also lassen sie sich dort nieder, sobald sie groß genug für eine landesweite Präsenz sind, und zahlen handelsregisterliche Gebühren und Körperschaftsteuern in die Staatskasse von Delaware.
Fortsetzung


Dienstag, den 01. Aug. 2017

Tatsächlicher Schaden beim Hard-Rock-Cafe-Verlust  

LB - Washington.   Die Klägerin verlor ihren Franchisevertrag für ein Hard Rock Cafe in den Bahamas und klagte auf Schadensersatz. Im Prozess ging es nur noch um die Bemessung behaupteter Schäden und Folgeschäden. Das Bun­des­be­ru­fungsg­ericht in Atlanta bestätigte am 28. Juli 2017 im Fall HRCC Ltd. v. Hard Rock Cafe International Inc. die vom Untergericht angesetzte De­fi­ni­ti­on des tatsächlichen Schadens im Sinne des Florida Deceptive and Un­fair Tra­de Practices Act:
The difference in the market value of the product or service in the con­di­ti­on in which it was delivered and its market value in the con­di­ti­on in which it should have been delivered according to the con­tract of the par­ties. A notable exception to the rule may exist when the pro­duct is rendered valueless as a result of the defect—then the pur­cha­se pri­ce is the appropriate measure of actual damages.
Danach sind Folgeschäden von der Definition nicht erfasst. Die Entscheidung er­klärt lehrreich, dass sich solche auch nicht in das Schema von actual Da­ma­ges zwingen lassen. Auch bei den actual Damages verlor die Klä­ge­rin. Zwar hatten die Parteien im Beweisverfahren genug Beweise bei­ge­schafft, doch erläuterte das Berufungsgericht:

Jede Partei sei für den Vortrag von Argumenten gegen Urteilsanträge ver­ant­wort­lich und müsse ihren Anträgen und Gegenanträgen passende Be­wei­se bei­fügen. Wenn die Klägerin auf den Antrag der Beklagten hin nichts vortrage und nicht auf ihre Beweise verweise, dürfe das Gericht im US-Prozess wie beim un­strit­ti­gen Sachverhalt mit einem Summary Judgment urteilen und auf die Bei­zie­hung der Ge­schworenen verzichten. Das Gericht sei nicht verpflichtet, über den Vortrag der Parteien hinaus eine Überprüfung aller Prozessakten vor­zu­neh­men.


Sonntag, den 30. Juli 2017

Was man ins Internet stellt ist nicht geheim  

.   Ein gut gehütetes Geheimnis kann viel wert sein. Seine Sa­tel­litentechnik verkauft ein Mandant des Verfassers daher seit Jahrzehnten nicht mit Patent-, sondern sorgfältig verwaltetem Trade Secret-Schutz, der nie ausläuft, bis er sein Geheimnis verrät. In Atlanta prüfte die Revision in Earth­Cam Inc. v. OxBlue Corp., ob der Schutz auch gegen Webscraping und bei Über­lassung von Serverzugangsrechten gilt, wenn Daten unerwartet an Dritte gelangen.

Der Trade Secret-Schutz kann durch ein Confidentiality Agreement, ein Non-Dis­clo­su­re Agreement oder durch Vertragsklauseln, beispielsweise Webseiten­nut­zungs­bedingungen, auf Kunden und Besucher erstreckt werden. Der kla­gen­de Webdienstleister beklagte, dass die Beklagte Daten von seiner Webseite durch Scraping kopiert hatte. Zudem hätten Screenshots seiner Software nicht von einem Kundenkonto an die Be­klag­te gelangen dürfen, als der Kun­de die Be­klag­te zur Fehlerbeseitigung auf dem Server mithilfe seiner Zugangsdaten und IP-Anschrift engagierte.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA entschied gegen die Klä­gerin mit einer ausführlichen Begründung. Ein Geschäftsgeheimnis er- und be­hält seinen Wert durch die strenge Geheimhaltung. Sie fehlt, wenn der Eigen­tü­mer die gern geheim behaltenen Daten im Internet veröffentlicht. Scra­ping ver­öf­fentlichter Seiten verletzt kein Geschäftsgeheimnis.

Eine Haftung nach dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 ist aus­geschlossen, weil der Kunde nicht vertraglich verpflichtet war, seine Server- und Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und die Beklagte von einem be­haup­te­ten Verbot nichts ahnen konnte. Die Daten selbst durfte der Kunde veröf­fent­li­chen, und eine rechtswidrige Überwindung von Zugangs­me­cha­nis­men sei nicht erkennbar.


Samstag, den 29. Juli 2017

TV-Bericht vergleicht Knallzielscheiben mit Bomben  

.   Haftet ein Fernsehsender einem Hersteller von ex­plo­die­ren­dem Zielscheibenmaterial wegen eines Vergleichs mit Bomben und Hin­wei­ses auf die Verwendung der enthaltenen Chemikalien durch Terroristen in den USA und Afghanistan? Geht der Sender zu weit, wenn er zeigt, wie die Chemikalien Häuser und Autos sprengen? Der Hersteller verklagte den Sender auf Haftung we­gen einer verleumdenden Ausstrahlung und Weiterverbreitung im Internet.

In der Revision in New York City untersuchte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 25. Juli 2017 im Fall Tannerite Sports LLC v. NBCUni­ver­sal News Group, ob der entlastende Wahrheitsbeweis greift, wenn der Bericht das Produkt in ein schlechtes Licht außerhalb seines beabsichtigten Einsatzes durch Sportschützen rückt. Der Vergleich mit Bomben passe nicht; das Material müsse erst vom Kunden angeschossen werden, um zu explodieren.

Das Gericht stellte nach Präzedenzfällen auf die Definition der we­sent­li­chen Wahrheit ab: To prove a claim for defamation, a plaintiff must show: (1) a false statement that is (2) published to a third party (3) without privilege or autho­ri­zation, and that (4) causes harm, unless the statement is one of the types of publications actionable regardless of harm.

Das Un­ter­ge­richt hatte darauf abgestellt, dass die Berichte korrekt das Produkt und sei­ne vor­ge­sehene Verwendung erklärten, auch wenn sie dann auf den ge­fähr­li­che­ren missbräuchlichen Einsatz eingingen. Vollständig wahr müsse eine Dar­stel­lung nicht sein, um als Einrede gegen einen Verleumdungsvorwurf zu wir­ken. Sie wir­ke hier in Verbindung mit dem einzelstaatlichen Grundsatz, dass der Klä­ger die Falschheit überzeugend behaupten muss. Daran mangele es, erklärt das Gericht lehrreich auf 39 Seiten.


Freitag, den 28. Juli 2017

Fotografen im Park: Antragspflicht als Grundrechteeingriff  

First Amendment
.   Ein Dorf legte einen Park an, der zahlreiche Be­su­cher, Hochzeiten und Berufsfoto­gra­fen anzog. Um Ordnung und Kosten besorgt, führte es eine Ge­neh­migungspflicht für Profi-Fo­to­gra­fen ein. Eine Betroffene rügte die­se als Verletzung der Meinungs­frei­heit. Die $100-Gebühr samt Be­schrän­kung auf zehn Teilnehmer und Wartezeiten von Tagen bis Wochen mach­ten ihre Bemühungen um Liebe und Freude zunichte, behauptete sie in ihrer Klage auf Schutz nach dem ersten Verfassungszusatz.

In St. Louis erließ das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA eine Begründung am 26. Juli 2017 in Josephine Havlak Photographer Inc. v. Hill mit lesenswert ausführlicher Abwägung der Schranken von Grundrechten. Das Dorf habe inhaltsneutral angemessene Regeln unter Berücksichtigung der vom Fotografenandrang ausgelösten zusätzlichen Kosten und Belastungen mit auf die konkreten Umstände zugeschnittenen Kosten und Auflagen erlassen.


Donnerstag, den 27. Juli 2017

Grundrecht: Waffen öffentlich tragen  

LB - Washington.   Hat jeder Bürger ein Recht, öffentlich Waffen zu tragen, oder darf der Staat dies verbieten oder einschränken? Der zweite Zusatzartikel zur Ver­fas­sung der Vereinigten Staaten als Teil der Bill of Rights besagt, dass je­der­mann das Recht auf das Halten und Tragen von Waffen hat: keep and bear Arms. Ob das Recht sich auf die Öffentlichkeit erstreckt, entschied das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des District of Columbia am 25. Juli 2017 im Fall Brian Wrenn v. D.C.

Ein Gesetz des District of Columbia nebst darauf beruhenden Regularien sieht vor, dass Waffen in der Öffentlichkeit nur ausnahmsweise getragen werden dür­fen. Eine Genehmigung bedarf einer konkret begründeten Körper- oder Eigen­tums­ver­letzungsgefahr oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Hintergrund ist eine frühere hohe Kriminalitätsrate, eine hohe Einwohnerdichte und viele an­säs­si­ge Regierungsbeamte und Diplomaten.

Das zweithöchste US-Gericht entschied: Wörtliche und historische Auslegung belegten, dass das Tragen von Waffen in der Öffentlichkeit den Kernbereich der Verfassung tangiere. Bürger dürften Waffen zur persönlichen Verteidigung in der Öffentlichkeit tragen. Dieses Recht könne auch in Städten nicht generell oder auf besondere persönliche Verteidigungsgründe eingeschränkt werden. Das Ge­setz hindere die meisten Einwohner an der Ausübung des Grundrechts.

Die Entscheidung verdeutlicht die schwierige Diskussion zum Thema Waf­fen­ge­setze in den USA. Die Sensibilität des Themas ist daran erkennbar, dass un­ge­wöhn­lich viele unbeteiligte Justizminister der Einzelstaaten zu den Rechts­fra­gen als Amici Curiae Stellung nahmen. Die Begründung des Gerichts ver­mit­telt auch einen geschichtlichen Rückblick auf die Versuche, seit 1976 dem öf­fent­li­chen Waffenbesitz gegenzusteuern.


Mittwoch, den 26. Juli 2017

Markenanmeldungen kosten Bürger $84 Mio.  

.   Um seiner gesetzlichen Pflicht zu entsprechen, den Bürger vor unnötigen Kosten zu bewahren, veröffentlichte das Bundesmarkenamt am 25. Juli 2017 Statistiken über die Markenanmeldungskosten samt der Bitte, der Bürger möge seine Begründung für die Notwendigkeit dieser Kosten kommen­tie­ren und Verbesserungsvorschläge mitteilen. Im Bericht Sub­stan­ti­ve Sub­mis­sions Made During Prosecution of the Trademark Application ermittelt das Amt eine Kostenschätzung von insgesamt $41.574.150,33, die bei 374.972 Bürgern ent­stehen. 99 gehen Portokosten ein; der Rest reicht seine Eingaben im amt­li­chen TEAS-System digital ein. 101,400.37 Stunden Arbeit fallen bei den Antrag­stel­lern an. Ihre Zeit bewertet das Amt unter Bezug auf Anwalts­ho­no­ra­re auf $410 pro Stun­de. Die amtlichen Gebühren und das Porto machen insgesamt $42.650.873,51 aus. Der Bericht ist im Bundesanzeiger, Federal Register, mitsamt Details zu zahlreichen Verfahrensschritten einzusehen.


Dienstag, den 25. Juli 2017

Kausalität bei Produktversagen mit Todesfolge  

.   Eine Alarmanlage erwarb die klagende Mutter für ihr Wo­chen­endhaus aus Sorge um ihren Sohn, dem ein Bösewicht nachstellte. Die­ser brach ein, schaltete die Alarmanlage ab, stahl Waffen, fuhr zum Haus des Soh­nes, war­te­te auf ihn und ermordete ihn. Weil der Hersteller ihr versichert hatte, sie würde unverzüglich von einem Einbruch oder auch Aussetzer der Anlage unterrichtet, verklagte die Mutter ihn nach Produkthaftung und anderen An­spruchsarten.

Proximate Cause ist die Kernfrage der Revisionsentscheidung in Julie Heeter v. Honeywell International Inc vom 24. Juli 2017, die das Bundes­beru­fungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia verkündete. Ist der Schaden derart mit dem Fehler des Produkts verbunden, dass diese Ver­bin­dung haf­tungs­rechtlich den Hersteller in die Handlungskette einfügt? Oder sind Hand­lung oder Unterlassen des Herstellers so weit vom Schadensanlass und -eintritt entfernt, dass sie dem Hersteller nicht zugerechnet werden dürfen?

Der United States Court of Appeals for the Third Circuit analysierte die Kau­sa­li­tät nach dem Recht von Pennsylvania anhand der Präzdenzfälle sowie den Un­ter­schied zwischen Cause in Fact und Proximate Cause, bevor es gegen die Klä­ge­rin entschied:
Causation consists of "two separate and essential concepts" in Pennsylvania law: "cause-in-fact and legal, or proximate, cause." … "Cause-in-fact" means causation in the "but for" sense – that "a defendant's allegedly wrongful act is a cause-in-fact if the plaintiff proves that the harm he sustained would not have happened … but for the defendant's act." … Proximate cause refers to "that point at which legal responsibility should attach to the defendant as a matter of fairness." … ("Proximate cause is designed not only to allow recovery for damages incurred because of another's act, but also to define such limits on recovery as are economically and socially desirable.") AaO 5.


Sonntag, den 23. Juli 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 1 Common Law  

Fortsetzung: Case Law plus X + Y = Common Law
.   Lektion 7: Common Law ist mehr als Rechtsprechung, Case Law.

Die Präzedenzfälle der Gerichte als Case Law bleiben die wichtigste Quelle des Rechts. Doch wie die Lobby in den USA die Gesetzgeber von Bund und Staaten anrufen kann, um nach dem heißen-Kaffee-Verdikt der Jury Änderungen des Rechts der unerlaubten Hand­lungen zu bewirken, konnte sich schon der eng­li­sche Dörfler an seinen Par­la­mentsabgeordneten im Londoner House of Com­mons wenden. Ab und zu gab es dann Gesetze.

Diese Gesetze sind das zweite Bein des Common Law. Dasselbe Prinzip gilt in den USA. Viele alte Ge­set­ze aus dem frühen England gelten weiterhin in den USA. Das englische Statute of Limitations ist auch der amerikanische Begriff für gesetzliche Ver­jährungsfristen. Das englische Statute of Frauds bil­det das Schrift­formerfordernis im Recht der ame­ri­ka­nischen Einzelstaaten. Später kam das Queens Anne Statute hinzu, das ein Leistungsschutzrecht ein­führ­te: 14 Jah­re lang sollten Buchverlage geschützt sein. Das schien ausreichend. Die er­sten zwei Statutes gelten nahezu unverändert auch heute noch.

Das Gesetz der Königin Anne belegt hingegen, wie aus Gesetzen Wildwuchs wer­den kann. 14 Jahre Urheberschutz für Verlage erscheinen heute lachhaft. Die Macht der Verlage hinkt schon lange hinter der der Musik- und Filmvertriebs­fir­men her. Autoren geht es nach wie vor schlecht, selbst wenn die Ver­mark­tungs­firmen mittlerweile länger als ein Jahrhundert Schutz genießen. Diese Ent­wick­lun­gen ver­liefen in England und den USA parallel.

Wer das Common Law mit dem Einfluss der Geschworenen für merkwürdig hält, muss allerdings bei der Betrachtung der gesetzgeberischen Weiterentwicklung des Rechts fragen, ob die ungezügelten Parlamente nicht oft mehr Rechts­un­si­cher­heit auslösen oder die vom gesunden Menschverstand getragenen Wün­sche der Durchschnittsbürger missverstehen.

Lektion 8: Writs - wie Mahnbescheide

Damit das Common Law stabil steht, erwähnen wir kurz das dritte Bein: Die Writs. Man darf sich die Writs als Formulare für bestimmte Ansprüche vorstellen.

Der Antragsteller geht zu Gericht, trägt Bauer A, Dieb B, Kuh C und Herausgabe in den Writ of Replevin ein, zahlt die Gerichtsgebühr und erhält, wenn alles ge­prüft und für gut befunden ist, einen vollstreckbaren Titel. Den gibt er dem Ge­richts­voll­zieher, damit der Sheriff oder Bailiff die Kuh C vom Dieb B holt und dem Bauern A zurückbringt.

Kaum anders als das heutige Mahnverfahren in Deutschland. Mit den Writs las­sen sich Ergebnisse erzielen, die das Common Law sonst nicht zulässt, weil es grund­sätzlich auf die Rechtsfolge von Schadensersatz, Damages, gerichtet ist, nicht Leistung oder Herausgabe. Gab es früher hunderte Writs für alle mögli­chen An­spruchs­ty­pen materieller und prozessualer Art, bleiben heute weni­ger als zehn im amerikanischen Gebrauch.
Fortsetzung: Equity


Freitag, den 21. Juli 2017

Kurze Strecke zur Anwaltszulassung  

.   Im Staat New York ist die Anwaltszulassung für Ausländer leichter als in der Hauptstadt der USA zu erreichen, denn dort werden nur 24 Credits im LLM-Studium verlangt, während die Voraussetzungen in Washington anspruchsvoller sind. Die meisten in Washington studierenden Ausländer be­an­tra­gen daher die Anwaltszulassung in New York.

USA-Recht: Common Law
Kapitel 1
Der Reitende Richter
Mit einer nützlichen Liste der Anforderungen in meh­re­ren Staaten der USA und einem Bericht samt Em­pfeh­lung wen­det sich nun die Rechtsanwaltskammer von Wa­sh­ing­ton an das sie beaufsichtigende Obergericht: Re­port for Pub­lic Com­ment of the District of Columbia Bar - Global Legal Practice Task Force. Sie regt an, auch hier nur 24 Credits zu verlangen, von denen 12 Schwer­punkt­fä­cher im ameri­ka­ni­schen Recht bilden, während der Rest aus Elec­ti­ves be­steht. Die Electives können Studenten frei wählen.

Ob es sinnvoll ist, ein Fach wie Chinese Space Law zu belegen, um dann durch das Bar Exam wegen mangelnder Grundlagen im ur-amerikanischen Recht zu fallen, muss jeder Kandidat für sich selbst prüfen. Aus der Sicht des Verfassers empfehlen sich bei einer zivilrechtlichen Ausrichtung zumindest Con­sti­tu­tional Law, Contracts, Torts, Civil Procedure, Equity, Property und Federal Income Tax: Das sind schon 27 Credits. Unverzichtbar erscheint auch Evidence, also weitere 4 Wochenstunden. Da bleibt für Electives kein Raum.


Mittwoch, den 19. Juli 2017

USA-Recht für Jedermann: Kapitel 1 Common Law  

Der Reitende Richter
.   Fangen wir bei den Angeln an. Und den Sachsen. Die hatten nichts mehr zu sagen, als die Normannen im Jahr 1066 in England einfielen.

Ab 1066 beginnt das Recht, das die Engländer später in die USA einschleppten.

Die Abkömmlinge der Angelsachsen lachen sich tot, wenn sie das amerikani­sche Recht als angelsächsisch bezeichnet hören. Die Engländer sind nämlich mit ihrem Recht viel weiter als die Amis, die auf die Entwicklungen von 1066 bis 1776 so stolz sind. Als die Königin 2007 in Jamestown vorbeischaute, be­eil­ten sich die Anwälte Virginiens, ihr die Huld zu erweisen - sie haben das Recht Altenglands sorgsam gepflegt. Wie manche Insel in der Chesapeake Bay noch heute Elisabethanisches Englisch spricht, sprechen die Gerichte Virginias ana­chronistisch Recht. Sie unterscheiden sich oft sehr von den 55 anderen Rechts­krei­sen in den USA. Und jeder dieser Kreise hat mit den anderen einiges, doch längst nicht alles gemein. Warum? Geduld, bitte!

Zurück zu 1066. Eine kluge Bundesrichterin in New York erklärte in einer Fuß­no­te, was damals los war.

Wie die Germanen ihre Nachbarn unter der Dorflinde beurteilten, so trafen sich die englischen Dörfer un­ter ihrer Eiche oder Linde zur Rechtsprechung. Die strei­tende Kundschaft muss antanzen. Das Dorf sitzt ge­spannt im Kreis. Die Streithähne und das Dorf ken­nen sich. Jeder kennt jeden. Alle sind Peers. Das Dorf ist die Jury der Peers der Streithähne.

Lektion 1: Die Jury und die Parteien sind Peers.

Der Tanz beginnt. Im Kreis fechten die Parteien ihren Streit aus. Handgreiflich.

Wer als erster stirbt, muss wohl Unrecht gehabt haben, schrieb die Richterin. Er verliert den Prozess. Das Dorf fällt sein Urteil und erklärt den Sieger. Fall gelöst.

Die nächsten bitte.

Das System funktionierte. Aber das Dorf dünnte aus. Etwas brutal wirkte das Re­gel­werk auch. Also ersann man Anspruchsgrundlagen und Entschädigungs­re­geln. Die durften die Parteien vortragen. Das Dorf als Jury der Peers entschied dann, wer Recht hatte. Handgreiflichkeiten und Selbsthilfe waren bald verpönt.

Von Dorf zu Dorf fielen unterschiedliche Entscheidungen, weil ja jede Gruppe von Peers über ihresgleichen weitgehend nach eigenen Vorstellungen urteilte. Das Königreich schritt ein und schickte Richter durch's Land.

Wenn sich die reitenden Richter ankündigten, gab's Gerichtstermine, gegen Vorkasse fürs Königreich. Das Dorf eilte zur Eiche. Die Streithähne wurden ge­la­den oder beigeschleppt.

Wer richtete? Die Peers bestimmten weiterhin. Das Recht soll der Dorf­ge­mein­schaft gemeinsam und gleich sein: Common Law. Es sollte von Gleichen, nicht dem Adel oder Juristen, gesprochen werden: Peers. Der Richter sprach danach das Urteil. Kamen ihm die Peers spinnig vor, durfte er anders als die Peers ur­teilen. Er hatte das letzte Wort. Die Jury erließ ihr Verdict. Der Richter sprach das Urteil, Judgment.

Lektion 2: Die Jury spricht das Verdikt. Der Richter fällt das Urteil.

Das ist in Amerika noch heute so. Die Presse, nicht nur in Amerika und Deutsch­land, macht viel Aufhebens um den Spruch der Geschworenen. Zehn Mil­li­onen Dollar für den heißen Kaffee, der Verbrennungen dritten Grades ver­ur­sacht. Zwei Millionen Dollar für den verletzten Beifahrer, der nicht ahnte, dass ein Porsche so enorm schnell ist.

Dass der Richter das Verdikt auf Antrag der Parteien überprüft und später ein Ur­teil verkündet, das mit dem Verdikt nichts gemein hat, erfährt die Fachpresse, nicht der Schlagzeilenleser. Wie in Deutschland glauben dann Millionen Ame­ri­kaner an Fehler im System.

Unternehmer denken, sie sollten lieber nicht in die USA exportieren. So leben Vorurteile gegen das amerikanische Recht länger als die Vor-Urteile der Ge­schwo­renen, die ja kein Urteil bedeuten.

Lektion 3: Das Dorf aus Peers beurteilt die Lage; der Richter spricht das Urteil: Heute noch in Amerika.

Die Peers sind nicht nur die Gleichen, die Gleichartigen, die gleichrangigen Dorf­bewohner. Sie sind auch die Commoners, das gemeine Volk, die Durch­schnittsbürger. Eben die, die nicht dem Adel angehören. Als Commoners be­sit­zen sie Common Sense. Den gesunden Menschenverstand sollen sie in ihre Wür­di­gung einbringen.

Sie bestimmen ihr Common Law. Die Parteien tragen ihnen ihre Fakten, ihre Beweise und ihre Rechtsansichten vor. Die Dörfler entscheiden. So entwickelten sie ihr Recht. Was vorher einmal galt, gilt später in vergleichbaren Fällen wieder. Ganz logisch.

Die reitenden Richter brachten einen weiteren Vorteil: Sie wussten, wie in anderen Dör­fern und in Revisionen an Obergerichten entschieden worden war. Das Wissen konnten sie an die Dörfler weiterreichen. So verbreitete sich das Recht, und so wurde es einheitlicher in den Bezirken, die die Richter beritten.

Lektion 4: Die Beachtung der Präzedenzfälle und der Entscheidungen höherer Gerichte heißt Stare Decisis.

Noch heute erklärt der Richter in Amerika den Geschworenen das anwendbare Recht: Die Jury Instructions werden zwischen den Parteien verhandelt. Der Richter entscheidet, welche Erklärungen er der Jury gibt. Liegt er schief, kann es zur Fehlentscheidung der Jury kommen. Fehlentscheidungen sollten mit dem Urteil nach dem Verdikt, spätestens jedoch in der Revision korrigiert werden.

Die reitenden Richter trugen nicht nur die Rechtskenntnisse durchs Land, die die Peers benötigten. Ihre zweite Aufgabe lag in der Prozessführung. Das Ver­fah­ren sollte gerecht sein.

Als Zeremonienmeister braucht ein Judge meist nicht viel zu sagen. Im Ver­gleich zum heutigen deutschen Richter ist der amerikanische Richter na­he­zu auf­gaben- und sprachlos. Und doch gilt er als Hoheit, vor die die Parteien und Anwälte mit enormen Respekt treten.

In Amerika ist das immer noch so. Der Richter leitet das Verfahren. Die Gerech­tig­keit mag leiden, aber der prozessuale Ablauf der Gerichtsbarkeit stimmt. Die Amerikaner hatten dafür gleich mit ihrer Bundesverfassung gesorgt, als sie sich revolutionär von England trennten. Dann bauten sie die prozessuale Gerech­tig­keit weiter aus, indem sie Verfassungszusätze anfügten. Der bekann­te­ste ist der Vierzehnte über Due Process of the Law. Ihm entspricht im deut­schen Grund­ge­setz etwa Artikel 19 IV, das Rechtsstaatsprinzip.

Lektion 5: Die prozessuale Gerechtigkeit ist wichtiger als die materielle Ge­rech­tig­keit.

Was geschieht, wenn der reitende Richter im Dorf erscheint und den Dörflern das auf die Streithähne zutreffende Recht erklärt, und die Dörfler es anders sehen?

Stäre Diceißis! Oder im Originalton amerikanischen Lateins: Stare Decisis! Das ein­mal Gesprochene gilt. Es gilt als Vorbild oder Leitsatz. Es gilt als verbindlich für spätere gleichartige Fälle. Präzedenzfälle sind also für alle verbindlich und sind bei nachfolgenden Prozessen zu beachten.

Doch jeder Fall ist anders - gibt es immer einen Präzedenzfall?

Natürlich nicht. Ein Dieb klaut die Kuh aus dem Stall, ein anderer von der Wiese.

Der Dritte führt sie mitten im Dorf aus der Allmende fort. Einer melkt sie für sei­ne dür­sten­den Kinder und bringt sie zurück. Der Zweite leitet sie ins Nach­bar­dorf zum Bau­ern, der ihm den Auftrag zum Abholen des gekauften Viehs erteilte - niemand bemerkte die Verwechslung. Die dritte Kuh wird ver­wurs­tet.

Die Jury des Dorfs findet eine Antwort, auch wenn der reitende Richter keinen passenden Präzedenzfall mitbringt. Die Peers entwickeln das Common Law weiter, nachdem sie ihre Jury Instructions vom Richter erhalten haben. Ihr Kuh-Verdikt kann in seinem ganzen Bezirk vorbildlich und verbindlich wirken.

Die New Yorker Richterin erklärt beispielhaft, dass die Peers so das Recht von Assault und Battery entwickelten. Diese Tatbestände der Einschüchterung durch Androhung einer Berührung und der Ausführung einer Berührung galten zu­nächst strafrechtlich und zivilrechtlich. Im Strafrecht gelten sie fast un­ver­ändert weiter: Der Täter kann von einer Jury verurteilt und bestraft werden. Im Ge­gen­satz zu 1066 braucht er jedoch nicht mit dem Ankläger zu kämpfen, bis einer tot unter der Dorflinde liegt.

Im Zivilrecht entwickelte sich aus diesem Recht der Schadensersatzanspruch.

Auge um Auge als Vergeltung kam nicht mehr in Frage. Ersatz durch Geld erwies sich als funktionierende Alternative. Schadensersatz, Damages, wurde die prim­ä­re Rechtsfolge im Common Law, sowohl für Torts als auch für Verträge. Im deutschen Recht spielt der Schadensersatz auch eine Rolle, doch steht neben ihm die Erfüllung von Pflichten, die Leistung oder die Nachbesserung.

Von Assault und Battery leiten sich alle Torts, die im deutschen Recht als un­er­laub­te Handlungen bezeichnet werden und in mancher Beziehung weiter als im ame­ri­kanischen Recht gehen, ab. Aus dem Grundsatz des Schadens­er­sat­zes er­wuchs im Laufe der Zeit die Entschädigung für nichtkörperliche Schäden: Scha­dens­er­satz für Sachschaden. Schadensersatz für verletzte Gefühle: Schmerzensgeld. Schadensersatz für Folgeschäden, beispielsweise Geschäftsverluste.

Als Trumpf - aus deutscher Sicht als Schreckgespenst - kam sehr spät, und zwar erst im Amerika des 20. Jahrhunderts, der Strafschadensersatz hinzu. Die Pu­ni­ti­ve Damages sollen abschreckend wirken, wenn die Jury die unerlaubte Tat für nicht nur rechtswidrig, sondern geradezu verwerflich hält.

Lektion 6: Schadensersatz ist die vorrangige Rechtsfolge im Common Law.

Die Verwerflichkeit stellte die Jury beim heißen Kaffeeunfall fest. McDonalds hatte aus ihrer Sicht einen finanziellen Denkzettel verdient. Nicht nur hatte das Unternehmen die Anregung des Ehemanns der verbrannten Frau ignoriert, die Kaffeegeräte zu prüfen und sicher einzustellen, damit nicht weitere Kunden verletzt würden. Das Unternehmen hatte auch 700 andere Verbrennungsfälle ignoriert.

Da die Jury diese Gefährdung der Kundschaft für verwerflich hielt und ein ab­schreckendes Signal setzen wollte, sprach sie über die Entschädigung für Haut­trans­plantate mit teurer Arzt- und Krankenhauspflege, die sich die meisten Ame­ri­ka­ner gar nicht leisten können, hinaus auch Strafschadensersatz zu.

So erreichte das Verdikt der Geschworenen die Millionenhöhe, über die die Pres­se als Sensation berichtete. Die schwerverletze Frau sah diesen Betrag nie, weil ein Fall nicht mit dem Verdikt endet.

Wie wir wissen, folgt dem Verdikt das richterliche Urteil, das den Spruch der Jury korrigieren darf, sowie die Revision. Die Verletzte wurde also nicht reich, auch wenn sie bei ihresgleichen, den Peers, auf Verständnis stieß.

Der Extrembetrag wirkte in anderer Weise: McDonalds stellte die Kaffeegeräte sicherer ein, sodass die Kundschaft vor weiteren Verbrennungen geschützt war.

Der Unternehmerverband sah sich durch das Verdikt veranlasst, in intensiver Lobbyarbeit das Recht durch Gesetze zu ändern, um Schadensersatzbeträge zu kappen.

Das Common Law entwickelt sich also durch die Jury, doch nicht nur durch sie.
Fortsetzung


Sonntag, den 16. Juli 2017

Erst im Internet von Schadensersatzanspruch erfahren  

.   Bei versteckten Mängeln, unerlaubten Handlungen und kom­plexen Dienstleistungen kann die Verjährung eintreten, bevor der Ge­schä­dig­te weiß, wer den den Schaden verschuldet hat. Die späte Kenntnis kann ent­schuldbar sein, und der Beschluss in Marzorati v. Georgetown Uni­ver­si­ty Hos­pi­tal er­klärt die anwendbaren Grundsätze nach der Discovery Rule.

Eine Patientin entdeckte im Internet erst nach Ablauf der Verjährung, dem Sta­tu­te of Limitations, dass ihr Arzt mehrfach Schäden durch die auch an ihr vor­ge­nommenen Behandlung verursacht haben sollte. Diese Entdeckung fügte sie ins Mosaik der Anspruchsmerkmale für einen Schadensersatzanspruch nach Arzthaftungsrecht.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 14. Juli 2017 gegen die von der beklagten Uniklinik eingewandten Verjährungseinrede. In komplexen Sach­ver­hal­ten, insbesondere wenn ein Arzt wie hier vor der Operation auf minimale Nebenwirkungen und nachher auf Fälle eines Zweitoperationsbedarfs hin­weist, müsse die Discovery Rule gelten, die für den Verjährungsbeginn auf den Zeit­punkt der Entdeckung des behaupteten Fehlers abstellt. Obwohl die Klinik ver­lor, darf sie sich ansonsten weiter gegen die Klage verteidigen.


Samstag, den 15. Juli 2017

Trunkenheitssträfling: Haftet Staat bei Todesfall aus Bett?  

.   Die Verfassung verlangt von einer Haftverwaltung the mi­ni­mal civilized Measure of Life's Necessities, und der Nachlass eines 180-Ki­lo-Bür­gers, der als Wochenendinsasse tödlich aus dem schmalen oberen Haft­bett ge­stürzt war, verklagte deshalb die Anstalt auf Schadensersatz. Am 14. Juli 2017 entschied in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Simpson v. Gorbett gegen den Nachlass.

Obwohl der Insasse betrunken die Haft antrat, schlief er sich zunächst in einer Einzelzelle aus, um danach nüchtern ein Hochbett zu erhalten. Als er als Al­ko­ho­li­ker bei einem Entzugsanfall frühmorgens fiel, war Hilfe sofort zur Stel­le, aber ihr kann niemand vorwerfen, dass das Bett unbequem schmal oder der An­fall vorhersehbar war, entschied die Revision lesenswert. Zwar könn­te die Zu­wei­sung des Hochbetts Anstaltsregeln verletzen, doch die Verfassung ga­ran­tie­re nur das Zivilisationsminimum.


Freitag, den 14. Juli 2017

Markeneintragung wie Käse durchlöchert  

.   Von der Produktlinie eines Konkurrenten überzeugt ließ ein Möbelhersteller unter seiner eigenen Marke Ledermöbel für sich herstellen. Da er anfangs nur in einem Staat tätig war, durfte er nur eine einzelstaatliche Mar­ke ein­tragen, doch ergänzte er sie später um eine Bundesmarkeneintragung.

Als er entdeckte, dass sein Lieferant die Möbel mit seiner Marke auch einem Dritten zum Verkauf in einer entfernten Region lieferte, verklagte er ihn wegen Markenverletzung. Er gewannt erst in der Revision, im wesentlichen mit dieser Begründung:
Two particularly probative factors are the similarity of the marks and the proximity of the goods. … Other potentially relevant factors in­clu­de the strength of the protected mark, evidence of actual con­fu­si­on, the use of a common marketing channel, the defendant's intent in selecting the allegedly infringing mark, the type of goods and the degree of consumer care, and the likelihood of product expan­si­on. … The indistinguishable marks and goods, coupled with a fanci­ful mark, evidence of actual confusion, convergent marketing chan­nels, and blatant copying, tell the real story. AaO 9.
Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks der USA in San Francisco schnitt am 11. Juli 2017 der Beklagten in StoneCreek v. Omnia Ita­li­an Design eine ungewöhnliche Einrede ab. Diese hatte sich mit dem Tea Rose-Rectanus-Grundsatz verteidigt. Dieser entschuldigt eine Verletzung nicht bundesrechtlich eingetragener Marken in entfernten Märkten. Nach dem bun­des­recht­lichen Lanham Act-Markengesetz gelten vor der Eintragung erworbene Rechte und Einreden weiter, 15 USC §1115(a) und (b)(5). Die Eintragung sieht da­mit rechtlich wie Emmentaler aus. Der längste Abschnitt der Revisions­be­grün­dung erklärt lesenswert die Würdigung einer gutgläubigen Entstehung der Ein­re­de, an der es hier fehle.


Montag, den 10. Juli 2017

Bei Misserfolg Schadensersatzklage gegen Gerichtsdiener  

.   Auch Laien sind findig. In Fuller v. Harris zog eine An­stalts­insassin den Trumpf einer Schadensersatzklage gegen Gerichts­die­ner in der Ge­schäftsstelle des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staa­ten, da die­se das Einreichen ihres Revisionsantrags als verspätet zurück­ge­wie­sen hat­ten.

Da sie ohne anwaltichen Beistand klagte, musste das Bundesgericht der Haupt­stadt ihren Vortrag besonders sorgfältig prüfen und seine Ent­schei­dung erläu­tern. Deshalb ist die Entscheidungsbegründung vom 7. Juli 2017, die einerseits die Immunität von Gerichten und ihrem Personal, andererseits Verfassungs­fra­gen erörtert, lesenswert. Letztlich fehlt dem Gericht die sachliche Zuständig­keit für eine Klage gegen ihm übergeordnete Revisionsgerichte.


Samstag, den 08. Juli 2017

Meinungsschutz für verklagte Landschafts-Gutachter  

.   Eine Landschaftsschutzgruppe engagierte Architekten als Gutachter, um gegen einen Bauantrag der Kläger vorzugehen. Weil die Ge­neh­mi­gung versagt wurde, verklagten die Kläger die Architekten wegen ihres Beitrags zur Anfechtung auf Schadensersatz. Die Beklagten forderten die sofortige Ab­wei­sung nach dem SLAPP-Gesetz, das die Ausübung der Petitions- und Mei­nungs­freiheit schützt und vor Entstehen erheblicher Prozesskosten die Abweisung erlaubt, wenn früh ein unzulässiger Eingriff in diese Rechte glaubhaft erscheint.

SLAPP-Gesetze verbreiteten sich von Kalifornien aus in vielen einzelstaatlichen Rechtsordnungen in den USA. Ursprünglich sollten sie die freie Rede vor Diffamierungsklägern schützten. Später wurden sie ergänzt und schützen in diesem Fall auch das Petitionsrecht des Bürgers gegenüber Parlamenten und Verwaltungen. Am 29. Juni 2017 entschied in Boston das Bundes­beru­fungs­gericht des ersten Bezirks der USA, dass ihm in einer Frage noch ein Prä­ze­denz­fall eines einzelstaatlichen Gerichts fehlt:

Wenn die Landschaftsschutzgruppe ihr Petitionsrecht mithilfe der gutachterlich tätigen Architekten ausübt, schützt das SLAPP-Gesetz von Massachusetts auch den Gutachter der ihr Recht wahrnehmenden Gruppe? Diese Frage legte es in Stein­metz v. Coyle & Caron Inc. mit lesenswerter Begründung dem obersten Gericht des Staates zur Klärung vor, dessen Parlament das Gesetz schuf. Wenn das zutrifft, wären nach der Auffassung des Bundesgerichts die meisten An­sprü­che der Kläger schon jetzt abzuweisen.


Dienstag, den 04. Juli 2017

Was bedeutet der heutige Feiertag?  

.   Am 4. Juli feiert Amerika seine Unabhängigkeit von der englischen Krone. Amerika bestand damals aus Kolonien, von denen 13 gegen den König antraten und gewannen. Diese Kolonien bildeten die Vereinigten Staaten, denen sie jedoch nicht die eigene Unabhängigkeit und Rechtsetzungsmacht zedierten. Im Gegenteil, der neue Bund sollte beschränkte Gewalten erhalten.

Während der Bund die Außenpolitik und Zölle verwalten sollte, durfte er sich nicht in das Vertrags-, Straf-, Erb-, Handels-, Familien-, Prozess- und vielerlei anderes Recht der Kolonien einmischen, die zu Staaten wurden und die eigenen Gerichtsbarkeiten und Rechtsetzung behielten. Dies ist bis heute so.

Politisch besteht hauptsächlich auf der Seite der Demokraten ein Interesse, auf Bundesebene viele Gemeinsamkeiten zu schaffen. Das bedeutet eine Ausweitung der Bundeszuständigkeit, gegen die sich vor allem die Republikaner wehren. Mehrfach gab es jedoch solche Zuständigkeitsschübe, beispielsweise unter Präsident F.D.Roosevelt. Nach der Weltwirtschaftskrise schaffte er auf diesem Weg - mit dem Gründungspartner des Verfassers - Bundesgesetze zur einheitlichen Regulierung von Banken, Landwirtschaft und Börsen, die kolonieübergreifend den gesamten Handel der USA berühren.


Mittwoch, den 28. Juni 2017

Verwendung der USA-Marke in Deutschland  

.   Nach der erfolgreichen Eintragung einer Marke im Bundes­markenverzeichnis der USA - oder auch einer einzelstaat­lichen Registration - fragt sich die deutsche Inhaber­in, ob sie die Marke auch in Deutschland mit dem ®-Zeichen ver­wen­den darf.

Die Möglichkeiten und Grenzen zeigt Rechts­referendar Fabian Schröder in sei­nem Ratgeber Ver­wen­dung amerikanischer Markenschutz-Symbole in Deutsch­land vom 20. Ju­ni 2017 auf. Da Abmahnungen in Deutsch­land im­mer eine größe­re Ge­fahr als in den USA dar­stel­len, ist die Kennt­nis der rich­ti­gen Marken­symbole und ver­wen­dung im trans­at­lan­ti­schen Wett­be­werb hilf­reich.


Dienstag, den 27. Juni 2017

Zeugen verraten geheime anwaltliche Untersuchung  

.   Im Diskriminierungsprozess Smith v. Ergo Solutions LLC be­antragten die Klägerinnen von der Beklagten die Herausgabe eines internen Un­ter­su­chungsberichts über derartige Verfehlungen. Den Bericht hatte ein bei­ge­zo­gener Rechtsanwalt verfasst. Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 20. Juni 2017 über die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses. Seine Be­grün­dung ist lehrreich.

Ein Partner der Beklagten hatte in seiner Vernehmung als Zeuge im Rahmen des Beweisausforschungsverfahrens Discovery erklärt, dass er den Rat des externen Anwalts im Bericht befolgt hatte: Er zahlte ein Bußgeld und ließ sich behandeln. Ein anderer Zeuge hatte den Bericht in seiner Vernehmung erwähnt. Das Gericht bestätigt zunächst, dass ein interner Untersuchungsbericht mit Empfehlungen unter das Anwaltsgeheimnis fallen kann, wenn die Untersuchung auf Rechtsrat abzielt und stets geheim gehalten wird. Das erste Merkmal liegt hier vor.

Der Bericht war als vertraulicher rechtsanwaltlicher Rat unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses be- und gekennzeichnet sowie nur den Inhabern der Firma ausgehändigt worden. Die nächste Frage lautet, ob er geheim blieb. Die Erwähnung in einer Vernehmung kann einen Verzicht darstellen, aber der Zeu­ge war kein Firmeninhaber und bereits entlassen, sodass er keinen Verzicht er­klären kann. Die Vernehmung des Inhabers, der den Rat samt seiner Be­fol­gung ohne Einspruch des ihm beistehenden Rechtsanwalts in der Ver­neh­mung aus­plauderte, gilt hingegen als konkludenter Verzicht. Weil der Bericht damit nicht mehr ge­heim blieb, ist er im Rahmen des Beweisverfahrens der Gegenseite vorzulegen.


Montag, den 26. Juni 2017

Vorrang von Religions- oder Brandschutz?  

.   In ein Kloster zog ein Süchtigenhilfsverein und brach­te 73 Dro­gen­ab­hän­gi­ge unter, von denen vier außerhalb star­ben, nach­dem die Stadt die Nutzung mangels Sprinkleranlage verbot. Der Verein verklagte erfolglos die Stadt und animierte dann den Staat zu einer Neuregelung, die seine Nut­zungs­art vom Brandschutzgebot ausnahm. Dann ging er gegen die Stadt in die Re­vi­si­on:

Bundes- und Staatsgesetze zum Schutz der Religionsausübung sprächen ge­gen die untergerichtliche Entscheidung, und die Stadt müsse dem Ver­ein auch die Verfahrenskosten erstatten. Das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Bezirks der USA in Chicago verglich in Affordable Recovery Hou­sing v. City of Blue Is­land am 23. Juni 2017 nach einer Erörterung der ge­setz­li­chen Anforderungen und städtischen Brandschutzregeln das Nut­zungs­ver­bot mit der Entfernung von ge­spendeten Betten durch die Poli­zei, wenn die Bet­ten ge­stoh­len wä­ren:

Bei einer Rechtsverletzung - hier der verbotenen Nutzung ohne Brand­schutz­an­la­ge oder -ausnahme, vergleichbar dem Besitz gestoh­le­ner Sa­chen - darf der Staat haftungsfrei einschreiten. Solche Maßnahmen rich­te­ten sich nicht gegen die verfassungsrechtlich und nach dem Re­li­gi­ous Land Use and In­sti­tu­tio­na­lized Persons Act ge­setz­lich ga­ran­tier­te freie Religionsausübung. Da der Ver­ein verlieren muss, beibt es bei der Ameri­can Rule ohne Kostenerstattung. Das Gesetz hätte im Erfolgsfall ausnahms­wei­se eine Erstattung erlaubt.


Montag, den 26. Juni 2017

Unechter Edelsteinschatzfund - haftet Rechtsanwalt?  

.   Einen Anwalt und weitere Investoren animierte ein Betrüger zur Investition, nachdem er Edelsteine ins Meer schüttete und einen Schatz­fund nach teurem Erwerb einer alten Karte meldete. Der Anwalt, das Fernsehen und angesehene Geologen fielen auf ihn herein. Eine Schatzsucherin ging vor Gericht erhebliche Prozesskosten ein, um eigene Fundrechte an einem ihr zu­ge­sprochenen versunkenen Schiff in der Nähe der Fundstelle zu sichern, und der Anwalt leitete das Verfahren für den Betrüger. Sie verlangte vom Gericht Sank­ti­onen gegen den Anwalt, als der Betrug aufflog.

Die abweisende Revisionsbegründung des Bundesberufungsgerichts im elften Bezirk der USA in Atlanta vom 23. Juni 2017 beschreibt den Fall JTR Enterprises LLC v. Motivation Inc. wie eine spannende Detektivgeschichte, in die es die rechtliche Würdigung einflicht. Geleitet vom Grundsatz des Supreme Court, dass eine gleichermaßen wahre und unwahre Version des Geschehens nicht als absolut überzeugender Beweis für anwaltliches Fehlverhalten gelten kann, ent­schei­det das Gericht zugunsten des Rechtsanwalts, der zahlreiche Hinweise auf schwere Unstimmigkeiten erhalten, doch zugunsten seines Mandanten bewertet hatte.


Samstag, den 24. Juni 2017

1-2-3: Haftet Google für Bloginhalte?  

.   Ein böser Blogger ignorierte Googles Inhaltsvorgaben, und die Kläger in Bennett v. Google Inc. verklagen Google, weil Google Grenzen zog, um Leser wie sie zu schützen, doch nicht verteidigte. Am 21. Juni 2017 be­ur­teil­te das Bundesgericht der Hauptstadt die Einrede Googles, die Firma sei nach dem Communications Decency Act haftungs­im­mun.

Das Gericht muss entscheiden, ob die Firma als Inhaltsanbieter oder als Kom­mu­nikationsdienstleister einzustufen ist. Letztere befreit §230(c)(1) CDA von der Haftung. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass informationendurchleitende In­ter­net­unternehmen schlechter als beispielsweise die Post oder Telefondienste be­handelt würden.

Drei Merkmale sind zu prüfen: Google ist als Interactive Computer Service ein­zu­stu­fen, da die Firma Informationen weiterleitet. Ein Dritter, nicht Google, be­trieb das Blog und schuf die Inhalte. Die Beklagte muss als Verleger zu betrach­ten sein. Das dritte Merkmale ist hier strittig, doch wie in einem Fall im Jah­re 2014 gegen Facebook gilt Google nicht als Verleger, weil sie keine Inhalte be­stimmt oder redigiert, sondern lediglich einen Rahmen setzt. Ein Zwang zu Sank­tionen gegen den rahmenverletzenden Schreiber sind der Beklagten nach dem CDA nicht zuzumuten, und ihre Unterlassung löst keine Haftung aus.


Freitag, den 23. Juni 2017

Bekleidung namens Jules und Joules im Markenrecht  

handschriftliche Marken
.   Jules und Joules werden meist gleich ausgesprochen. Ein Markeninhaber stammt aus Eng­land, der andere aus den USA und verbindet Jules mit Frank­reich. Beide hängen ihre Marke an Bekleidung und beide verkaufen diese vornehmlich in Läden. Joules ist ein­ge­tra­gen, Jules noch nicht, und Streit folgt vor dem Bun­des­mar­ken­amt, dann den Gerichten bis in die Revision. Jules ist auch mit dem Wort Maison verbunden. Wer hat recht?

Das Bundesmarkenamt prüft die Verwechslungsgefahr und gestattet Dritten im Anmeldeverfahren einen Widerspruch, der letztlich vor Gericht gelöst wird. Am 21. Juni 2017 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA, dass beide Marken nebeneinander verwandt werden dür­fen. Es greift auf einen anderen Präzedenzfall als das United States Patent and Trademark Office in Washington, DC, zurück.

Beiden Fällen ist gemein, dass erst Merkmale der Verwechslung gesammelt und verglichen werden. Dann folgt eine einstufende Bewertung auf einer the­ore­ti­schen Skala, und letztlich eine Ermessensbeurteilung. Für Joules und Jules ste­hen die­se auf der Kippe, sodass die Begründung von hohem Wert für Streitfälle mit gleicher Aussprache, fast gleichen Schriftzügen und Vertriebswegen und Kun­den und nur teilweise unterschiedlichen Waren ist.

Nach Erhalt einer Office Action vom USPTO mit einer Abweisung wegen Li­ke­li­hood of Confusion sollte man auch diese Entscheidung aus Joules Ltd. v. Macy's Merchandising Group Inc.lesen.


Donnerstag, den 22. Juni 2017

Klagefristverlängerung nach Nazi-Kunstenteignungen  

.   Im Revisionsbeschluss David De Csepel v. Republic of Hun­ga­ry vom 20. Juni 2017 finden sich zahlreiche wertvolle Erörterungen un­ter­schiedlicher Merkmale der Ausnahmen von der Staatenimmunität, doch be­han­delt er auch das neue Kunstherausgabegesetz, Holocaust Expropriated Art Re­co­ve­ry Act of 2016. Der Fall betrifft Enteignungen im Nazi-besetzten Ungarn, und Ungarn wehrt sich gegen die Herausgabeklage vor dem US-Gericht. Das Bun­des­berufungsgericht des Hauptstadtbezirks räumte dem Kläger das Recht auf eine späte Klageänderung nach diesem Gesetz ein, das Klägern eine Son­der­ver­jährungsfrist von sechs Jahren gewährt:
Finally, the Herzog family asks that should we dismiss any of their claims, they be allowed to amend their complaint in light of the Ho­lo­caust Expropriated Art Recovery Act of 2016. Pub. L. 114–308, 130 Stat. 1524. Passed during the pendency of this appeal, that statute rests on Congress's finding that "[v]ictims of Nazi persecution and their heirs have taken legal action in the United States to recover Na­zi-con­fiscated art," but "[t]hese lawsuits face significant procedural ob­stac­les partly due to State statutes of limitations." Id. § 2(6). The Act the­re­fo­re preempts existing state and federal statutes of limitations for "a civil claim or cause of action … to recover any artwork or other property that was lost … because of Nazi persecution." Id. § 5(a). Plaintiffs whose claims were barred by a statute of limitations now have six years from the enactment of the new statute to file their claims. Id. §5(c). Moreover, and crucially for the Herzog family, the Act's new statute of limitations applies to claims "pending in any court on the date of enactment of this Act, including any civil claim or cause of action that is pending on appeal." Id. § 5(d)(1).
Federal Rule of Civil Procedure 15 directs courts to "freely give leave [to amend] when justice so requires." Fed. R. Civ. P. 15(a)(2). Given that Congress enacted the Holocaust Expropriated Art Recovery Act for the very purpose of permitting claims like these to continue de­spi­te existing statutes of limitations, "justice" quite obviously re­qui­res that the family be given leave to amend their complaint.


Mittwoch, den 21. Juni 2017

Supreme Court: Herabwürdigende Marke zulässig  

FSch - Washington.   Die Mitglieder der asiatischen Rockband The Slants - frei übersetzt Die Schlitzaugen - haben einen Anspruch auf Eintragung ihres Bandnamens als Marke beim United States Patent and Trademark Office, entschied der Supreme Court of the United States in Washington, DC, am 19. Juni 2017 im Fall Matal v. Tam.

Der für die Registrierung von Marken maßgebliche Lanham Act untersagt in 15 U.S. Code § 1052 (a) eine Markeneintragung, wenn diese geeignet ist, das Ansehen von Personen oder Verstorbener, Glaubensrichtungen, öffentlicher Einrichtungen sowie Nationalsymbole zu verunglimpfen oder als Ausdruck von Missachtung aufgefasst zu werden.

Der Frontsänger der Band, Simon Tam, verklagte das USPTO, nachdem dieses seinen Antrag auf Registrierung des Bandnamens als Registered Trademark abgelehnt hatte. Das USPTO argumentierte, die Registrierung einer Marke beinhalte eine Komponente staatlicher Stellungnahme, welche sich innerhalb der Grenzen des Lanham Acts zu bewegen habe. Eine Markenregistrierung des Bandnamens mache die asiatische Bevölkerung verächtlich und sei daher unzulässig.

Dieser Auffassung erteilte der Supreme Court eine klare Absage, indem er entschied, die Ablehnung des Antrags verletze die Meinungsfreiheit und verstoße somit gegen den ersten Zusatzartikel der Verfassung:
Amendment I
Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the government for a redress of grievances.
Das Gericht stellte klar, dass sich die Frage der Herabwürdigung durch Marken aus der Perspektive ihrer Anmelder und nicht der für die Markenregistrierung zuständigen Behörde zu beurteilen sei. Bezeichne sich eine asiatisch-stämmige Band selbst als The Slants, könne dies keine herabwertende Wirkung entfalten. Die Ablehnung des Antrags durch das USPTO sei somit rechtswidrig, sie komme einer unzulässigen staatlichen Zensur gleich.

Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Registrierungsfähigkeit von Marken haben, die ebenfalls geeignet sind, herabwürdigend aufgefasst zu werden. So führt das American Football-Unternehmen der US-Hauptstadt, Washington Redskins, derzeit einen Prozess gegen das USPTO, nachdem dieses die bestehenden Eintragungen des Teams mit der Begründung gelöscht hatte, die Marke sei geeignet, die indianisch-stämmige Bevölkerung, Native Americans, herabzuwürdigen. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond hatte den Prozess pausiert, um die Entscheidung des Supreme Courts abzuwarten.


Freitag, den 16. Juni 2017

Welche Werbung darf Insasse schalten?  

.   Nur halb so dumm wie der Betreiber des German American Law Journal war die Idee eines Häftlings, die Gefängnisverwaltung auf Scha­dens­er­satz zu verklagen, nachdem sie ihm die Schreibmaschine entzogen und eine Zeit­schrift vorenthalten hatte. Mit der Schreibmaschine hatte er eine An­zeige samt Hilferuf in der Zeitschrift formuliert, weil die Verwaltung die An­er­ken­nung seiner Sekte als Religion verweigerte.

Der Verfasser hingegen hing nur kurz mal den GALJ-Server an einen Nagel in zwei Metern Höhe, und die baumelnde Tastatur riss das Gerät in den Abgrund, so dass das Journal ebenso wie die laufende Erfassung aller Revisions­ent­schei­dun­gen der US-Bundesgerichtsbarkeit auf Decisions Today einen kläg­li­chen Aus­fall erlebten, bis ein neuer Server eingerichtet war.

Der Häftling muss sich merken, dass er keinen Schadensersatz erhält, weil die Verwaltung nicht gegen ein bekanntes Verbot verstieß, selbst wenn das Gericht ihr bescheidet, die Sanktionen aufzuheben, entschied das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA am 16. Juni 2017 in Karow v. Fuchs. Die Ver­wal­tung ist amtsimmun, weil auch keine Rechtsprechung zur Frage der In­sas­sen ge­statteten Werbung existiert. Die Religionsfreiheit gilt nicht, weil die ru­nen­ver­schwor­belte Sekte auch als rassistisch bekannt und bei Gangstern be­liebt ist, was der Verwaltung Sicherheitsvorkehrungen gestattet, selbst wenn sie keine klare rechtliche Grundlage dafür findet. Der Verfasser merkt sich, Ser­ver nicht mehr baumeln zu lassen.


Dienstag, den 13. Juni 2017

Fehlerhafte Entlassungen werden in den USA teurer  

Goliath v. Davids
.   Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss ein Arbeitgeber in den USA nicht nur eine Klage und die Wiedereinsetzung des Arbeitnehmers samt Gehaltsersatzes befüchten, wenn die Maßnahme rechtsfehlerhaft ist. Ab der Entscheidung in vom 12. Juni 2017 gilt auch, dass der gehaltsgleiche Schadensersatz um die Kosten der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und gar einem Umzug überschritten werden darf.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied so bei einem durch einen Tarifvertrag regulierten Arbeitsvertrag, als das Bundesamt f&uul;r Arbeitsangelegenheit, National Labor Relations Board, ermittelte, dass eine Arbeitnehmerin als Vergeltung für ihre rechtmäßlige Beiziehung der Gewerkschaft in einem Dienstdisziplinarstreit mit ihren Vorgesetzten entlassen worden war.


Montag, den 12. Juni 2017

Prüfungsstoffe urheberrechtlich schützen  

.   Am 12. Juni 2017 verkündet das Copyright Office in Washington im Federal Register eine Neuregelung für den Schutz von Prüfmaterialien, die ihrer Natur nach nichtöffentlich sein sollen, auch wenn der öffentliche Zugang zu amtlichen Akten nach dem Freedom of Information Act garantiert ist. Wie bei Software-Quellkode sieht die neue Verordnung vor, dass die Öffentlichkeit nicht alles zu sehen bekommt.

Die Verkündung unter dem Titel Secure Tests beruht auf der Ermächtigung des Register of Copyright in § 408(c)(1) Copyright Act für die Eintragung von Urheberrechten in den USA unter der Voraussetzung der Einreichung eines Hinterlegungsexemplars des geschützen Werkes mit folgender Definition nichtöffentlicher Prüfungsstoffe:
A "secure test" is "a nonmarketed test administered under supervision at specified centers on specific dates, all copies of which are accounted for and either destroyed or returned to restricted locked storage following each administration. For these purposes a test is not marketed if copies are not sold but it is distributed and used in such a manner that ownership and control of copies remain with the test sponsor or publisher." 37 CFR 202.20(b)(4). AaO 26850.
Anders als bei Software-Quellkode werden solche Materialien zunächst in geschwärzter Fassung elektronisch mit dem Eintragungsantrag eingereicht. Anschießend muss der Rechteinhaber die Materialien vollständig und ungeschwärzt persönlich beim Amt in der Library of Congress vorlegen. Erst dann prüft das Amt das Werk auf seine urheberrechtliche Qualität. Die Verordnung tritt am 12. Juli 2017 in Kraft. Bedenken der öffentlichkeit sind bis zum 11. Dezember 2017 bei Regulations.gov anzumelden.


Sonntag, den 11. Juni 2017

Anlagenbaustreit wegen falscher Schriftgröße verloren  

.   Autowerkanlagen sollten vertraglich abgebaut, verstaut und nach China versandt werden. Das Projekt scheiterte, ein Aufzug ging über Bord, und der Anwalt des Frachtunternehmens verlor im Urlaub EMail-Anweisungen des Gerichts. Das ließ sich heilen, doch dann wählte der Anwalt die 12-Punkt-Schriftgröße statt der vom Gericht vorgeschriebenen 14-Punkte im Schriftsatz, verlor mit einem Millionenurteil und unterlag auch in der Revision wegen die­ses scheinbar trivialen und anderer Fehler.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti prüfte seine Einwände, die von der Unwesentlichkeit der Schriftgröße bis zur Be­deu­tung eines Gerichtsfehlers in der Benachrichtigung über Mängel in der di­gi­ta­len Schriftsatzeinreichung reichen. Am 8. Juni 2017 entschied es den Fall Ordos Ci­ty Hawtai Autobody Co Ltd. v. Dimond Rigging Co. LLC mit einer 18-sei­ti­gen Begründung, die die Bedeutung formaler Anforderungen im ame­ri­ka­ni­schen Prozess betont. Es zeigte keine Gnade, weil nicht nur der beklagte Dienstleister fehlerhaft und mit Verzug arbeitete, sondern auch der Anwalt das Verfahren ver­schlepp­te und die Gerichtsregeln missachtete.

Als Hintergrund muss der Leser wissen, dass die Prozessordnung von Ge­setz­ge­bern, dem Supreme Court, den Revisionsgerichten, den erstinstanzlichen Ge­rich­ten und den einzelnen Senaten und Richtern geschaffen und ständig ver­än­dert wird. Den Überblick behalten nur die auf die Prozessvertretung spe­zia­li­sierten Litigators - Anwälte, die wie in England die Barristers nur vor Ge­richt tä­tig werden.

Das materielle Recht müssen sie sich oft von den auf Vertrags­recht oder andere Rechtsgebiete spezialisierten Kanzleikollegen erklären lassen. Diese Teamarbeit macht, ebenso wie die Vielfalt der anwendbaren, auch geografisch unter­schied­lichen Prozessregeln und das Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren, ame­ri­ka­ni­sche Prozesse so teuer. Bei Streitbeträgen unter einer Viertelmillion lohnt sich ein Prozess in den USA selten, zumal im Grundsatz die obsiegende Par­tei kei­ne Kostenerstattung erhält.


Samstag, den 10. Juni 2017

Klägerin stolpert über Falte und Prozessrecht  

.   Klagen wegen Ausrutschens und Stolperns klingen profita­bel, aber Kläger vergessen oft, dass sie eine Haftpflicht nachweisen müssen, die mit einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen des Schädigers von der Banane, oder wie in Martin v. Omni Hotels Management Corp. von einer Mattenfalte, verbunden sein muss. Martin verklagte ein Hotel, in dem sie über eine solche Falte gestolpert war.

Sie belegte die Falte mit Videaufnahmen des Hotels, an die sie ohne weiteres im Discovery-Ausforschungsbeweisverfahren gelangen konnte. In diesem Verfah­rens­ab­schnitt des US-Prozesses müssen beide Seiten ihre Beweismittel - ge­fil­tert durch die Anwälte der Parteien - der Gegenseite herausgeben. Ihr Gut­ach­ter er­klär­te, dass die Matte von der Art ist, bei der sich eine Falte über einen län­ge­ren Zeitraum entwickelt. Daher sollte das Hotel von der Falte gewusst haben oder hätte dies wissen müssen. Ohne Beseitigung des Stolperrisikos müsse es haften.

Das Bundesgericht der Hauptstadt folgte dem Gutachter bei der gefolgerten Kenntnis oder dem Wissenmüssen nicht, und die Klägerin verlangte eine Neu­be­ur­tei­lung, nach einer Motion for Reconsideration, mit nachgeschobenen Gutachter­aus­sagen über die Mattenqualität. Am 7. Juni 2017 entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung, dass es eine Ergänzung mit ursprünglich be­kann­ten Gutachterfeststellungen nicht berücksichtigen darf. Neues sei ja nicht vorgelegt worden. Das Wissen um die Gefahr bliebe unbewiesen. Daher bleibe es auch bei der Klagabweisung.


Freitag, den 09. Juni 2017

Den Klägern ohne Beweis ist unwohl: Cripe v. Henkel  

.   You can't beat something with nothing. Der Revisions­be­schluss ist eindeutig. Den Klägern war unwohl. Sie verklagten einen Kleber­hersteller, den sie dafür verantwortlich machten. Das Giftstoffhaftungsrecht von Indiana erfordert eine Sachverständigenaussage, die sie erbrachten und die nichts über die Verbindung zwischen Kleber und Übel aufdeckte. Mangels eines Kausalitätsnachweises verwiesen sie die Revision auf ärztliche Anlagen, die der Gutachterin vorlagen und dem Untergericht nicht ausreichten.

In Chicago erklärte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 7. Juni 2017 im Fall Cripe v. Henkel Corp. die Anforderungen an Sachverständigen­aus­sa­gen: Sie müssen vor dem Prozess aufgedeckt werden, um der Beklagten im Rahmen des Discovery-Beweisausforschungsverfahrens die Vernehmung des Gutachters und die Verteidigungsvorbereitung zu gestatten. Sie müssen auch materiellen Eignungsanforderungen standhalten.

Die Sachverständige war kompetent und schloss die Kausalitätsbeurteilung aus ihrem Gut­ach­ten aus. Damit entfällt ihr Beweis. Die Arztberichte taugen als Gut­achten nichts, weil sie nicht angekündigt waren und kein Kreuzverhör ermög­lich­ten. Außerdem diagnostizieren sie Probleme, ohne Ursachen festzulegen. So­mit könnten die Geschworenen nicht gegen den Hersteller entscheiden. Zu­recht hatte daher das Untergericht die Klage schon vor der Vorlage an die Jury abgewiesen, wozu sich im US-Prozess das Summary Judgment eignet.


Donnerstag, den 08. Juni 2017

FBI-Direktor: I need loyalty, I expect loyalty.  

Art 2(4) Constitution
FSch - Washington.   Einen Tag vor der Anhörung des Ex-FBI-Direktors James Comey vor dem Se­na­te In­tel­li­gence Committee hat der Aus­schuss sein Er­öffnungs-Statement ver­öf­fent­licht. Und schnell wird klar, in wel­che Richtung sich Comey zu äußern beabsichtigt.

Gleich zu Beginn erläutert er, sich nach dem ersten Gespräch mit dem da­ma­li­gen Präsidentschaftskandidaten veranlasst gesehen zu haben, die gemein­sa­men Un­ter­redungen in Form von Memoranden inhaltlich zu fixieren:
I felt compelled to document my first conversation with the Pre­si­dent-Elect in a memo. […] Creating written records immediately af­ter one-on-one conversations with Mr. Trump was my practice from that point for­ward. AaO.
Dank dieser Aufzeichnungen fällt sein Statement erstaunlich detailliert aus. Nicht nur die Daten der einzelnen Konversationen, sondern auch deren we­sent­li­che Inhalte und sogar wörtliche Aussagen des US-Präsidenten kann der Ex-FBI-Di­rek­tor so rekonstruieren. Demnach führten Trump und Comey ins­ge­samt fünf Gespräche, in denen es zunächst um Comey's Position als künf­ti­ger FBI-Direktor ging und sich Trump - quasi im Gegenzug - Comey's Lo­ya­lität zusichern lassen wollte. In späteren Unterhaltungen erkundigte sich Trump unter an­de­rem nach etwaigen Ermittlungen gegen seine eigene Person und äußerte sei­ne Hoffnung, die Flynn-Ermittlungen würden bald eingestellt:
I hope you can see your way clear to letting this go, to letting Flynn go. He is a good guy. I hope you can let this go.
Comey's Eingangs-Statement scheint geeignet, die im Raume stehenden Vor­wür­fe gegen Präsident Trump zu erhärten. Die dokumentierten Gespräche zwi­schen Trump und Comey lassen darauf schließen, dass der Versuch poli­ti­scher Ein­fluss­nah­me in die Ermittlungstätigkeit des FBI durch Umgehung des Jus­tiz­mi­ni­sters und unter Missachtung der Gewaltenteilung samt Checks and Ba­lan­ces im Raume steht. Dies gibt Veranlassung, die Unabhängigkeit des FBI als ge­fähr­det an­zu­sehen.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, welche weiteren Erkenntnisse die Anhörung am 8. Juni 2017 im Senat mit sich bringen wird, und ob sie die Senatoren an das Im­peach­ment-Verfahren zur Absetzung des Präsidenten nach Artikel 2(4) der Bundes­verfassung erinnern wird.


Mittwoch, den 07. Juni 2017

Copyright-Troll erpresst Baufirmen, verliert  

.   Im Copyright Act of 1976 schützt der Architectural Works Co­py­right Protection Act das Werk von Architekten in der Form von Plänen, Zeich­nun­gen und Gebäuden, 17 USC §101. Die Klägerin in Design Basics LLC v. Le­xing­ton Ho­mes Inc. spezialisierte sich darauf, viele Pläne anzufertigen und im In­ter­net zu veröffentlichen, um dann Architekten und Baufirmen wegen be­haup­te­ter Urheber­rechts­ver­let­zung auf Schadensersatz zu verklagen, wenn deren Werke ihren ähnlich wirk­ten. Am 6. Juni 2017 legte in Chicago das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA dieses Ge­schäfts­mo­dell detailliert dar, das nicht nur Architekten Sorgen bereitet, sondern auch bei Gerichten hin­rei­chend bekannt und berüchtigt ist.

Das System beruht auf dem Umstand, dass Schadensersatz nach dem Copyright Act sehr hoch ausfallen kann und die Verteidigung im amerikanischen Prozess schnell sechsstellige Kosten auslöst. Deshalb versüßte die Klägerin ihre For­de­run­gen mit dem Hinweis, dass sie eine kostengünstige einvernehmliche Lö­sung anstrebe und gern auf einen Rechtsstreit verzichten würde. Im Gegensatz zu vie­len anderen, berichtet die Revisionsbegründung, ließ sich das beklagte Bau­un­ter­neh­men nicht darauf ein, sondern bestritt eine Nachahmung und ver­tei­dig­te sich erfolgreich bis in die Revision.

Leicht lesbar wie meist erklärt das gut besetzte Gericht ab Seite 7 die Rechts­grund­la­gen und seine Subsumtion. Ein wichtiges Verletzungsmerkmal ist das Kopieren eines Werks. Dazu ist der Zugang zum Original erforderlich. Selbst wenn der Zu­griff über das World Wide Web ermöglicht wird, beweist dies keine Kenntnisnah­me und kein Kopieren. Vor diesem Hintergrund erörtert es aus­führ­lich die An­for­de­run­gen an das Kopieren geschützter Werke, die bei Bau­plä­nen vor­nehmlich aus nicht schutzfähigen Standard- und Norm­elemen­ten wie Fen­ster, Wände und Dach bestehen und allzu subtitle Unter­schiede rechtlich aus­klam­mern. Die Be­weise reichen weder für die Nachahmung noch den Zu­gang zum Original.


Dienstag, den 06. Juni 2017

Dabo tibi ius: Hoffnung auf Gerechtigkeit  

.   Mit Stolz verweisen amerikanische Politiker auf Ge­rech­tig­keit und ihre Rechtsordnung. Diese ist aber auf die prozessuale Gerechtig­keit ausgerichtet, die das Rechtswesen so teuer macht. Materielle Gerechtig­keit ist nicht ihr Ziel, doch in Adecco USA Inc. v. Columbia Forest Products Inc. konnte die Klägerin beinahe das Revisionsgericht dazu animieren. Die Re­vi­si­ons­begründung vom 5. Juni erklärt lehrreich eine Ausnahme.

Ihr Rechtsanwalt hatte die erste Instanz auf eine Vertragsklausel hingewiesen, auf eine zweite, ein paar Zeilen weiter, nicht: Damit scheiterte ihr vertraglicher Haftungsfreistellungsanspruch. In der Revision nannte sie nun auch die zweite Klausel und beantragte, dass das Gericht sie berücksichtige und das un­ter­ge­richt­li­che Urteil aufhebe. Dieses Ermessen stünde dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA zu.

In New York City entschied dieses, dass es nur Ansprüche prüfen dürfe, die be­reits der Vorinstanz vorlagen: [I]t is a well-established general rule that an ap­pel­late court will not consider an issue raised for the first time on appeal. AaO 2. Neues dürfe es nur mit der Ermessensausnahme zur Kenntnis nehmen, wenn schwerwiegende Nachteile zu grober Ungerechtigkeit führten und die Pro­zess­ver­säumnis gut be­gründet sei: This waiver doctrine is pru­den­ti­al, how­ever, and we may exercise dis­cre­tion to address an issue not raised before the District Court. Das anfäng­li­che Nichtzitieren der zweiten Klausel stelle keine Ent­schul­di­gung dar. Die Klägerin muss das materiell falsche Er­geb­nis hin­neh­men. Pro­zes­sual ist sie ja aus dem Schneider.


Montag, den 05. Juni 2017

Der verstoßene Lobbyist: Vertragsbruch und Bereicherung  

.   Aus demselben Sachverhalt einen Anspruch aus Vertrags­ver­letzung und ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen, ist einem entlasse­nen Lobbyisten in Smith v. Rubicon Advisors LLC gelungen. Zudem gewann er einen Schadensersatzanspruch, weil sein Arbeitgeber sein EMailkonto und je­den Aktenzugriff sperrte und seinen Kunden keine Auskunft über den Verbleib des Klägers vermittelte. Die Lobbyfirma hatte beide Ansprüche als unschlüssig bezeichnet.

Am 1. Juni 2017 erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt, dass zumindest in der Schlüssigkeitsprüfung ein Anspruch aus unjust Enrichment zulässig bleibt, wenn der Kläger ihn nicht aus dem Vertrag herleitet und er ihn behauptet, weil der Beklagte den Vertrag anders liest und den vertraglichen Vergütungs­an­spruch auf eine Beteiligung an gemeinsam angeworbenen Kundenaufträgen nicht an­er­kennt.

Der Anspruch aus tortious Interference ist ebenfalls schlüssig, weil die Eingriffe des Beklagten dem Kläger die Weiterbearbeitung der von ihm beigeschafften Auf­träge ebenso wie den Übergang der Kunden vom Beklagten an ihn ver­ei­tel­ten. Der Anspruch aus eine verbotene Einwirkung in erwartetes Geschäft kann nicht nur erhofftes Neugeschäft erfassen, erläuterte das Gericht, sondern auch die Weiterführung von Aufträgen nach dem Wunsch der Kunden, die der Kläger beim Beklagten gewonnen hatte: … [H]arm to a business relationship may be cognizable as interference with prospective business relationships. AaO 10.


Sonntag, den 04. Juni 2017

Fünf Dollar für Waffenkontrolle verfassungswidrig  

.   In Bauer v. Becerra behaupteten die Kläger, die vom Staat Kalifornien beim Waffenverkauf erhobene Gebühr von $5 für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Waffenkontrolle verletze ihr Verfassungsrecht auf Zugang zu Waffen. Die Kläger sind natürliche und ju­ri­sti­sche Personen, unter anderem der Waffenhersteller- und nutzerverband Na­ti­onal Rifle Association.

Am 1. Juni 2017 entschied in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA für den Staat. Zwar stelle das in der Begründung aus­führlich dargelegte Waffenregulierungsgesetz einen Eingriff in das Ver­fas­sungs­recht auf Waffenbesitz dar, doch halte er dem verfassungsrechtlich ge­bo­te­nen Prüfmaßstab für minimal regulierende, zulässige Eingriffe stand:
In sum, the use of the DROS fee to fund APPS survives intermediate scrutiny because the government has demonstrated an important pub­lic safety interest in this statutory scheme, and there is a rea­son­ab­le fit between the government's interest and the means it has cho­sen to achieve those ends. AaO 20.


Samstag, den 03. Juni 2017

Anwalt nach EMail fremdem Gericht unterworfen  

.   Wie im transatlantischen Verhältnis fragt sich auch in den USA, ob eine Partei aus einem Staat dem Recht und der Gerichtsbarkeit eines an­de­ren Staats un­ter­liegt. Kanzleien aus Florida und Kalifornien stritten sich über ein per EMail eingeleitetes Korrespondenzmandat. Die Westküstenkollegen ver­klagten da­heim die Ostküstenkanzlei, die so­fort die Zuständkeit der Gerichte Ka­li­forniens rüg­te.

In San Francisco lieferte am 2. Juni das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA eine leicht nach­voll­zieh­ba­re, kur­ze Abweisungsbegründung. Da die Beklagte in Joseph Saveri Law Firm Inc. v. Michael Criden kei­nen Be­zug zu Kalifornien be­sitzt, kommt eine Zuständigkeit nur we­gen der kon­kre­ten Aktivitäten mit Bezug nach Kalifornien in Be­tracht, die specific Jurisdiction, er­klär­te es:
We analyze specific jurisdiction according to a three-prong test:
(1) The non-resident defendant must purposefully direct his ac­ti­vi­ties or consummate some transaction with the forum or resident thereof; or perform some act by which he purposefully avails him­self of the privilege of conducting activities in the forum, the­re­by in­vo­king the benefits and protections of its laws;
(2) the claim must arise out of or result from the defendant's forum-related activities; and
(3) exercise of jurisdiction must be reasonable.
Das zielgerichtete purposeful Availing besteht nach Klägerauffassung im Ver­sand von EMail von Florida nach Kalifornien zur Verhandlung eines Korres­pon­denz­ver­trags. Das Ge­richt sagt deut­lich, dass eine EMail al­lein ge­nau­so we­nig wie ein Vertrag al­lein zuständigkeitsbegründend wir­ken. Das gilt auch für die Erhebung einer Schiedsklage ge­gen die Kalifornier, denn Schiedsorganisationen sind staatenunabhängig. Der Umstand, dass die Kalifornier in Kalifornien tä­tig wur­den, wirkt sich auch nicht ge­gen die Beklagte aus. An­ders wä­re es, wenn die Beklagte in Kalifornien ge­han­delt hät­te. Keine dieser Behauptungen schaf­ft den notwendigen Bezug zum Gerichtsstaat, so­dass die Klage abzuweisen ist.


Freitag, den 02. Juni 2017

Vergütungsanspruch aus Arbeitnehmererfindung?  

FSch - Washington.   Die Voraussetzungen für die Vergütung von Arbeit­neh­mer­erfindungen hat am 31. Mai 2017 das Bundesberufungsgericht des dritten Be­zirks in Philadelphia im Fall Bowden v. DB Schenker einer ehemaligen Angestellten verdeutlicht.

Die Klägerin arbeitete als Abteilungsleiterin bei der auf Reparatur und Wieder­aufbereitung von Apple-Produkten spezialisierten Beklagten. Zur Optimierung der Arbeitsabläufe regte sie an, von der bisherigen Arbeitsweise, jedem Mit­ar­bei­ter ein einzelnes Produktmodell zuzuweisen, abzurücken. Stattdessen sollte Fließbandarbeit eingeführt werden und jeder Mitarbeiter mit einzelnen Ar­beitsschritten für mehrere Produktmodelle vertraut gemacht werden. Die Be­klagte erprobte die Arbeitsweise und führte sie in anderen Abteilungen und als Marketinginstrument in den Niederlanden ein.

Die Klägerin beanspruchte diese Arbeitsweise als ihre Erfindung und klagte auf Entschädigung we­gen rechtswidriger Verwendung ihrer Idee, ungerechtfertigter Bereicherung sowie Vergütung aus einem Vertragsanalog,quantum meruit.

Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Für eine Entschädigung wegen rechtswidriger Verwendung einer Idee fehle es an der erforderlichen Neu­ar­tig­keit und hinreichenden Konkretisierung. Das Gericht verwies auf die Ein­führung der Fließbandarbeit durch Henry Ford und Ransom Olds. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, zum Zwecke der Umsetzung ihrer Idee Zeit, Arbeitskraft und Kapital investiert zu haben, was für die Zusprechung von Schutzrechten erforderlich sei.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneinte das Gericht, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Vorteile die Beklagte aus der Einführung der Fließbandarbeit gezogen habe, die eine Vergütung unter Bil­lig­keitsgesichtspunkten erforderlich mache. Der Arbeitsvertrag sehe keinerlei Be­schrän­kung vor, die es der Beklagten untersagen würde, Anregungen oder Ide­en der Klägerin umzusetzen. Solche seien daher mit dem Gehalt ab­ge­gol­ten.

Einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Umsetzung der Prozess­op­ti­mie­rung lehnte das Gericht schließlich mit der Begründung ab, die Beklagte ha­be aus der Idee keinen unrechtmäßigen Vorteil gezogen. Die Klägerin sei für ihre Anregungen zur Arbeitsoptimierung im Rahmen ihrer Position als Abtei­lungs­lei­terin vergütet worden. Von einem sittenwidrigen Gebrauchmachen der Idee kön­ne daher nicht die Rede sein.


Mittwoch, den 31. Mai 2017

Druckpudermonopol und Patenterschöpfung  

.   Wirtschaftlich betrifft das Supreme Court-Urteil in Im­pres­si­on Products Inc. v. Lexmark In­ter­na­tio­nal Inc. ein Monopol auf den Druck­pu­der­ver­trieb durch Vertrags­knebelung von Kun­den. Recht­lich be­han­delt es die Gren­zen des patentrechtlichen Monopols im In- und Auslandshandel, die vom Erschöpfungsgrundsatz ge­zo­gen wer­den.

Der Grundsatz bedeutet wie im Urheberrecht: Wird etwas Ge­schütz­tes Kun­den durch Ver­kauf über­tra­gen, en­det das Monopol für die ver­kauf­te Ware. Das hat­te das Ge­richt be­reits bei Fach­bü­chern ent­schie­den, die im Ausland bil­li­ger als in den USA zu er­ste­hen wa­ren. Je­der darf sie im Aus­land er­wer­ben und in den USA ver­kau­fen. Mit einem Kaufvertrag, der Kun­den ein Ver­bot von Nachfüll­packun­gen von Dritt­an­bie­tern auf­zwang, woll­te der kla­gen­de Patentinhaber die Wir­kung sei­nes Patent-Monopols über den Ver­kauf von Druck­pa­tro­nen hi­naus aus­deh­nen.

Die Entscheidung vom 30. Mai 2016 erklärt, dass das Monopol­recht zwar be­steht, aber nicht in die ver­trags­recht­lich be­denk­li­che Veräußerungsfreiheit ein­grei­fen darf. Das im Common Law an­er­kann­te Right of Alienation set­ze dem Patentschutz eine Schran­ke - wie auch dem Urheberrecht, sie­he Kirtsaeng v. John Wiley & Sons Inc., 568 US 519, 538 (2013):
As Lord Coke put it in the 17th century, if an ow­ner re­stricts the re­sale or use of an item af­ter sel­ling it, that re­stric­ti­on is voide, be­cau­se … it is against Trade and Traf­fi­que, and bar­gai­ning and con­trac­ting bet­weene man and man. 1 E. Coke, In­sti­tu­tes of the Laws of Eng­land §360, p. 223 (1628). Con­gress en­ac­ted and has re­pea­ted­ly re­vi­sed the Pa­tent Act against the back­drop of this ho­sti­li­ty to­ward re­straints on alien­ation, which is re­flec­ted in the ex­haus­ti­on doc­trine.


Dienstag, den 30. Mai 2017

Zugang zu archivierten, illegal abgehörten Telefonaten  

.   Ein Professor beantragte die Freigabe illegal abgehörter Te­le­fonate aus der Watergate-Affäre im Fall In re Luke Nichter. Sie waren in Un­ter­su­chungen und Prozesse eingegangen und liegen im Staatsarchiv. Das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt erklärte am 22. Mai 2017 die anwendbaren Regeln aus dem Recht auf Privatsphäre, dem Electronic Communications Privacy Act of 1986 und dem Verbot der Freigabe illegal abgehörter Telefonate.

Die Entscheidung ist in ihrer Erörterung des Zugangs zu archivierten Ver­schluss­sac­hen bedeutsam. Hier hatte eine Person abgehörte Telefonate und die Be­tei­lig­ten aufgezeichnet. Ausnahmen für den Zugang zu illegal angefertigten Aufzeichnungen sieht der Omnibus Crime Control and Safe Streets Act of 1968 nicht vor, doch der ECPA erlaubte ab 1986 die Offenlegung der Ge­sprächs­teil­neh­mer. Der Inhalt der Telefonate bleibt weiterhin geschützt.

Das Gericht lehnte den Kompromissvorschlag des Klägers ab, neben den bereits veröffentlichten Namen auch den Inhalt der Aufzeichnungen mit geschwärzten Namen freizugeben. So würden die Telefonate keinen bestimmten Personen zu­geordnet werden können, und ihre Privatsphäre bliebe geschützt. Das Gericht wink­te ab, denn diese Lösung sei gesetzlich nicht vorgesehen und fördere Spe­ku­la­tionen, die die Privatsphäre schlimmer verletzen könnten als die Of­fen­ba­rung der Namen.


Sonntag, den 28. Mai 2017

Haftung für Tod durch unsichere EMails  

.   Die beklagte Außenministerin habe ihren eigenen, un­si­che­ren EMailrechner für den Dienstverkehr genutzt und damit Terroristen den Weg zur Ermordung der Söhne der Kläger bereitet. Sie hafte für deren Tod eben­so wie für eine Beleidigung, als sie öffentlich den Vorwurf der Eltern, sie habe ge­lo­gen, ver­nein­te. Der Terroranschlag sei entgegen ihrer Darstellung nicht von einem YouTube-Hass-Video ausgelöst worden, sondern allein vom unsicheren EMail­ver­kehr. In Smith v. Clinton fiel am 26. Mai 2017 das Urteil.

Das Bundesgericht der Hauptstadt gestattete den Vereinigten Staaten die Über­nah­me der Verteidigung gegen Behauptungen, die das Ministeramt betref­fen, und stimmte auch ihrem Antrag auf Abweisung zu. Vor der Klage gegen Amts­hand­lungen steht ein Verwaltungsverfahren im Ministerium. Da die Kläger da­rauf verzichteten, waren ihre Ansprüche aus Amtspflichtsverletzungen ein­schließ­lich der Gefährdung des amtlichen EMailverkehrs abzuweisen.

Die Schmerzensgeldansprüche der Eltern wegen der später als falsch be­zeich­ne­ten Ursache des Terroranschlags, der YouTube-Aufzeichnung, untersuch­te das Gericht mit einer ausführlichen Subsumtion. Es begründete lehrreich seine Fest­stellung, dass die Tatbestandsmerkmale der vielseiten Anspruchs­grund­la­gen nicht schlüssig behauptet sind. Die 29-seitige Begründung wird wohl in die Tort-Kurse der juristischen Fakultäten über unerlaubte Handlungen eingehen.


Samstag, den 27. Mai 2017

$4.073.000 Ordnungsgeld für 39 Embargoexporte  

.   Bei Embargos sind die vier hauptzuständigen Ministerien rigoros. Ordnungsgelder, Strafen und Schwarze Listen drohen Verletzern im In- und Ausland. Am 26. Mai 2017 hob das Revisionsgericht ein OFAC-Ordnungsgeld von über $4 Mio. trotz der in der Mindermeinung belegten Mängel einer Ver­ord­nung und dem Ministerium zuzurechnenden Sachverhaltsfehlern nicht auf, Epsilon Electronics Inc. v. United States Department of the Treasury.

Das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia lieferte jedoch eine lehrreiche Revisionsbegründung, die möglicherweise den Weg zum höchsten Gericht der USA, dem Supreme Court of the United States in Washington, DC, freigibt. Die Mindermeinung liefert dafür bereits Argumente. Die Hauptfrage des Prozesses gegen die Feststellung einer Verletzung der vom Office of Foreign As­sets Control verwalteten OFAC-Regelungen betrifft die Frage, ob das Amt er­mit­teln und beweisen muss, dass der behauptete Verletzer überhaupt Liefe­run­gen in einen Embar­go­staat sandte, oder ob es ausreicht, dass OFAC einen Em­pfän­ger in einem Drittstaat ausmacht, der sich guter Handelsbeziehungen zum Em­bar­go­staat rühmt. OFAC muss das nicht, entschied es und verwies auch auf die Ord­nungs­geldberechnung:
Violations in the non-egregious, not-voluntarily-disclosed category are penalized by the "applicable schedule amount." See 31 C.F.R. pt. 501, App. A, ¶ V(B)(2)(a)(ii). The "applicable schedule amount" is $10,­000 for a shipment valued between $1,000 and $10,000; $25,000 for a shipment valued between $10,000 and $25,000; and so on in li­ke fa­shi­on, up to the statutory maximum. See id. ¶ I(B). A case will be deemed "egregious" when consideration of the relevant aggravating factors shows it to be "a particularly serious vio­la­ti­on of the law cal­ling for a strong enforcement response." See id. ¶ V(B)(1). For vi­ola­ti­ons that are egregious and not voluntarily disclosed, OFAC will app­ly the statutory maximum penalty: $250,000 or twice the value of the of­fen­ding transaction, whichever is greater. See id. ¶ V(B)(a)(iv); 50 U.S.C. § 1705(b). AaO 30, Fn. 13.


Freitag, den 26. Mai 2017

Gewinn aus Google-Lotterie eingeklagt  

SD - Washington.   Ein eindrucksvolles Beispiel einer rechtlich und faktisch halt­losen Klage wurde am 25. Mai 2017 vom Bundesberufungsgreicht des zwei­ten Be­zirks in New York City abgewiesen. Im Fall Driessen v. Royal Bank of Scot­landfor­derte eine Klägerin, die bei Gericht für ihre vielen kon­fu­sen Klagen bereits berüchtigt war, die Zahlung eines in einer E-Mail versprochenen Geld­ge­winns von $750.000 aus der Google-Lotterie. Ausgezahlt werden sollte dieser angeblich von einem Mitarbeiter der Royal Bank of Scotland. Diese verweigerte die Zahlung.

Das Bundesgericht für Connecticut hatte die Klage sua sponte ohne Antrag einer der Prozessparteien abgewiesen, da diese eindeutig eine unseriöse Klage, fri­vo­lous Claim, darstelle. Die Klägerin ging in Revision.

Eine Klage ist laut Gericht unseriös, wenn die faktenbezogenen Behauptungen offensichtlich unbegründet sind, etwa wenn diese Wahnvorstellungen oder der Fantasie des Klägers entstammen oder sich auf eine unstrittig rechtlich haltlose Rechtsgrundlage stützen.

Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass keine Google-Lotterie besteht, die zu­fäl­ligen Gewinnern große Geldsummen schenke. Der United States Court of Ap­peals for the Second Circuit empfahl ihr, mit ihrer nächsten Klage stattdessen ge­gen die Internetbetrüger vorzugehen.


Donnerstag, den 25. Mai 2017

Supreme Court: Klagezustellung ins Ausland per Post  

SD - Washington.   Vor einem Prozess muss jedem Beteiligten die Klage ord­nungsgemäß zugestellt werden. Dies wird schwerer, wenn ein Adressat im Aus­land ansässig ist. Der Supreme Court of the United States entschied am 22. Mai 2017 im Fall Water Splash v. Menon, dass eine Klagezustellung auf dem Postweg ins Ausland nach den Regeln des Haager Übereinkommens grundsätzlich zulässig ist.

Der Kläger hatte eine Klage vor dem einzelstaatlichen texanischen Gericht we­gen einer Wettbewerbsverletzung erhoben. Da sich der Wohnsitz der Be­klag­ten in Kanada befindet, holte sich die Klägerin die Erlaubnis ein, die Kla­ge auf dem Postweg zuzustellen. Die Beklagte weigerte sich, vor Gericht zu erschei­nen oder auf sonstigem Wege auf die Klage zu antworten. Das Gericht erließ ein Versäum­nis­ur­teil zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagte ging in Revision mit der Begrün­dung, dass ihr die Klage nicht ordnungsgemäß nach den Regeln der Über­ein­kunft zugestellt worden war. Das texanische Berufungsgericht stimmte ihr zu. Die Klägerin wandte sich an den Supreme Court.

Strittig war insbesondere die Auslegung von Artikel 10a der Übereinkunft:
Article 10
Provided the State of destination does not object, the present Con­ven­tion shall not interfere with -
a) the freedom to send judicial documents, by postal channels, di­rect­ly to persons abroad, …
Die Beklagte behauptete, dass das Wort send nicht die Übermittlung juristischer Unterlagen umfasse und eng aus­zulegen sei. Hilfsweise führte sie an, dass selbst wenn diese umfasst seien, ein Versand zu einem bestimmten Zweck, hier die Klagezustellung, Service of Process, gegen das Abkommen verstoßen würde.

Das Gericht widersprach ihr in beiden Punkten. Der Begriff send sei weit aus­zu­le­gen, und aus der Systematik des Ab­kom­mens gehe hervor, dass, insbesondere in Anbetracht von Artikel 1, Artikel 10a eine Klagezustellung einschließen muss, da letzterer sonst überflüssig sei. Die Ratio der Vorschrift sei, die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten zwischen den Mit­glieds­staa­ten zu erleichtern, nicht zu behindern. In der französischen Fassung des Ab­kom­mens sei mit dem Begriff adresser zudem auch regelmäßig die Klage­zu­stel­lung enthalten.

Wenn außerdem eine Absicht der Gesetzesverfasser bestünde, Artikel 10a auf eine bestimmte Teilmengevon Dokumenten zu beschränken, hätten sie dies laut Gericht wohl explizit erwähnt, wie etwa in Artikel 15. Voraussetzung für eine wirksame Zustellung sei jedoch stets, dass der Staat, in den das Dokument über­mittelt wird, keine Einwände dagegen geltend macht.

Deshalb vereitelt beispielsweise in Deutschland eine Zustellung entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens eine Anerkennung und Vollstreckung eines amerikanischen Urteils. Doch kann mit diesem Urteil in das Vermögen des Beklagten in den USA wirksam vollstreckt werden.


Mittwoch, den 24. Mai 2017

Mühle nach Bierfracht an Nazis enteignet: US-Prozess?  

US-Gericht oder Entschädigungsamt - wie im Welfenschatzprozess
.   Weil sich die Müller durch Bierlieferungen an Nazibesatzer zu Staatsfeinden wandelten, wurde ihre Mühle unter dem nächsten Regime enteignet. Nach des­sen Fall ge­lang­te sie an Un­ter­neh­mer, die sie in ein Ho­tel um­bau­ten. Die Mül­ler ver­klag­ten die Be­trei­ber nach US-Recht auf di­ver­se An­sprü­che, an­statt die da­für ein­ge­rich­te­te staatliche Entschädigungsstelle an­zu­ru­fen.

Das Hotel liegt in Belgrad; dort leb­ten die Müller, dort wird das Ho­tel be­trie­ben, und dort sitzt das Entschädigungsamt. Der Be­zug zu den USA ist mi­ni­mal: Die Ho­tel­be­trei­ber be­trei­ben auch ein Ho­tel in Chicago. Dort ent­schied das Bun­des­ge­richt ge­gen die Kla­ge; die Re­vi­si­on vor dem Bundesberufungsgericht des sieb­ten Be­zirks en­de­te am 23. Mai 2017 mit der be­stä­tig­ten Ab­wei­sung und einer his­to­ri­schen Schil­de­rung und Sub­sum­tion.

Der Abweisungsgrund ist der Grundsatz des Forum non conveniens: Auch ein zu­stän­diges Ge­richt darf ver­wei­sen. Die Faktoren im Er­mes­sen des Ge­richts um­fas­sen meist Par­tei­en, Zeu­gen, Be­wei­se, Ort des Ge­sche­hens, an­wend­ba­res Recht und Spra­che. Im Fall Veljkovic v. Carlson Hotels Inc. liegt der Schwer­punkt die­ser Fak­to­ren in Bel­grad. Zu­dem hat­te sich der Ho­tel­be­trei­ber der Zu­stän­dig­keit des dor­ti­gen Amts un­ter­wor­fen.

Im Welfenschatzprozess der Bundesrepublik Deutschland be­steht auch eine Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung im Aus­land, doch trotz man­cher Pa­ral­le­len wur­de bis­her an­ders als in Chi­ca­go ent­schie­den, und Prä­ze­denz­fäl­le aus dem sieb­ten Be­zirk bin­den nicht den Haupt­stadt­be­zirk von Washington, DC. Unter­schied­li­che Wür­di­gun­gen in zwei der 13 Be­zir­ke der USA recht­fer­ti­gen je­doch die Vor­la­ge an den Supreme Court.


Dienstag, den 23. Mai 2017

Kaufrecht: Folgt der Verweisung das anwendbare Recht?  

.   Ein Lieferant klagte auf $1 Mio. Zahlung im zuständigen Ge­richt in New York, doch die Beklagte ließ die Klage an ein auch zu­stän­di­ges Ge­richt in Ken­tucky ver­wei­sen. Dort strit­ten sich die Par­tei­en, ob die kur­ze Ver­jäh­rung des New Yorker Vertragsrechts oder die län­ge­re von Kentucky greift. Am 22. Mai 2017 ent­schied die Re­vi­si­on in K-Tex LLC v. Cintas Corp.

Jeder Staat der USA hat sein eigenes Prozessrecht und materielles Vertragsrecht. Auch die Ver­jäh­rung ist oft sehr un­ter­schied­lich ge­re­gelt. Hier fand der Prozess nicht vor den ein­zel­staat­li­chen Ge­rich­ten statt, son­dern vor den Bun­des­ge­rich­ten, die in je­dem Staat ein zu­sätz­li­ches, ob­jek­ti­ve­res Forum dar­stel­len sol­len. Die Zu­stän­dig­keit der Bun­des­ge­richts­bar­keit folg­te aus dem Um­stand, dass der bun­des­recht­li­che Mindeststreitwert über­schrit­ten wur­de und der Pro­zess Par­tei­en aus un­ter­schied­li­chen Ein­zel­staa­ten der USA be­traf.

Die Revision lieferte eine lehrreiche Einführung in die Fra­gen der Ver­wei­sung und des an­wend­ba­ren Rechts. Hier ent­schied sie, dass die Ver­wei­sung zwi­schen zu­stän­di­gen Ge­rich­ten er­folg­te, von de­nen das zu­erst an­ge­ru­fe­ne das in seinem Staat gel­ten­de ein­zel­staat­li­che Recht an­wen­den muss­te. Bei der Ver­wei­sung bleibt es bei der An­wen­dung des im er­sten Ge­richt an­ge­wand­ten Rechts, ent­schied das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sech­sten Be­zirks der USA in Cin­cin­na­ti, in des­sen Be­zirk die Bun­des­ge­rich­te in Mi­chi­gan, Ohio, Ken­tucky und Ten­nes­see lie­gen.


Montag, den 22. Mai 2017

Copyright Office auf digitale Angriffe vorbereitet  

.   Wie kann sich das Copyright Office und Urheber­rechts­in­ha­ber auf Hackerangriffe vorbereiten? Was ge­schieht im Notfall mit elektronischen Anmeldungen und Datenbanken? Wie wer­den dann Fristen und rechterhebliche Termine be­rech­net? Ne­ben Schutzvorkehrungen denkt das Amt auch an die Fol­gen eines erfolgreichen Angriffs.

Am 22. Mai 2017 verkündet das Amt im Bundesanzeiger, Federal Register, unter dem Titel Disruption of Copyright Office Electronic Systems sei­nen Plan. Mit der Verordnung 37 CFR Part 201 hat­te das Washingtoner Amt be­reits Re­geln für den Not­fall des Aus­falls von Post-, Lie­fer- und Kommunikationsdiensten ge­trof­fen, die es nun er­gänzt.

Die neue Verordnungsergänzung sieht in mehreren Vorschriften vor, wann und wie das Amt den Aus­fall elektronischer Anlagen ver­bind­lich er­klärt und wie da­nach Ver­zö­ge­run­gen und Ver­hin­de­run­gen bei amt­li­chen An­trä­gen be­han­delt wer­den. Grundsätzlich wer­den Antragstellern Wiedereinsetzungen ein­ge­räumt, um einen Ausfallszeitraum aus­zu­glei­chen und die recht­lich re­le­van­ten Prio­ri­tä­ten für urheberrechtliche An­sprü­che zu wah­ren. Wenn der Ausgleichs­grund­satz kei­ne Ab­hil­fe bie­tet, darf das Amt auch Einzelfallentscheidungen tref­fen. In der Re­gel muss die Kundschaft eid­lich dem Amt die Verhinderung er­klä­ren:
§201.8(e)(3) A statement under penalty of perjury, pur­su­ant to 28 U.S.C. 1746, from a per­son with ac­tual know­ledge of the facts re­la­ting to the at­tempt to de­li­ver the ma­te­ri­al to the Copy­right Of­fi­ce, set­ting forth with par­ti­cu­la­ri­ty facts which sa­tis­fy the Re­gis­ter that in the ab­sen­ce of the ge­ne­ral dis­rup­tion or sus­pen­sion of pos­tal or other trans­por­ta­ti­on or com­mu­ni­ca­ti­ons ser­vi­ces, in­clu­ding a dis­rup­tion or sus­pen­sion of a Copy­right Of­fice elec­tro­nic sys­tem, or but for the mis­de­li­ve­ry, mis­pla­ce­ment, or loss of ma­te­ri­als sent to the Copy­right Of­fi­ce, the ma­te­ri­al would ha­ve been re­ceived by the Copy­right Of­fi­ce by a par­ti­cu­lar date;…


Sonntag, den 21. Mai 2017

Etappensieg für Deutschland: Welfenschatz  

.   Die Bundesrepublik Deutschland hat seit ihrer Gründung Ausgleichsprogramme für Naziverbrechen und -enteignungen ge­schaf­fen, er­wei­tert und an­ge­passt. Wird sie im Aus­land auf Schadensersatz oder Erstattung ver­klagt, ver­weist sie nor­ma­ler­wei­se die Gerichte auf diese Pro­gra­mme und auf ihre Staats­immunität. Dies woll­te das Bundesgericht der Hauptstadt wie schon nach der Wen­de wie­der ein­mal ig­no­rie­ren, sie­he Kochinke, Immunität der BRD im US-Gericht, und ließ eine Klage wegen Zwangsverkaufs des Welfenschatzes am 31. März 2017 trotz der Im­mu­ni­tät nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, des Wie­ner Über­ein­kom­mens von 1961 und der deut­schen Ent­schä­di­gungs­pro­gram­me zu.

Staaten sollen vor fremden Gerichten kei­nen un­ge­bühr­li­chen Bür­den un­ter­fal­len. Des­halb be­an­spruch­te die Bundesrepublik das Recht zur so­for­ti­gen Re­vi­si­on so­wie die Aus­set­zung des erst­in­stanz­li­chen Pro­zes­ses im Hin­blick auf die An­sprü­che, die das Gericht nicht be­reits im Schlüs­sig­keits­ver­fah­ren ab­ge­wie­sen hat­te. Das Revisionsgericht hat­te nach der Wen­de noch eine Barbarei-Aus­nah­me von der Staa­ten­im­mu­ni­tät er­fun­den, doch knapp auf­ge­ge­ben. Der Supreme Court der USA hatte die Immunität be­stä­tigt.

Im Welfenschatz-Prozess Philipp v. Federal Republic of Germanygab die Rich­te­rin am 18. Mai 2017 den An­trä­gen der Bun­des­re­pub­lik statt. Selbst wenn ihre Rechts­an­sich­ten stimm­ten, be­sit­ze die Be­klag­te das Recht auf die so­for­ti­ge Re­vi­si­on, und es sei pro­zess­öko­no­misch sinn­voll, das un­ter­ge­richt­li­che Ver­fah­ren aus­zu­set­zen, wäh­rend das Re­vi­si­ons­ge­richt nicht nur Teilfragen, sondern alle Anspruchsarten neu be­ur­teilt:
For the foregoing reasons, the Court shall GRANT De­fen­dants' Motion for Certification of the Court's March 31, 2017 Opinion, and GRANT Defendants' Motion to Stay Further Proceedings. The Court shall cer­ti­fy its Or­der for immediate appellate review pursuant to 28 U.S.C. § 1292(b), and shall stay the case pending the resolution of De­fen­dants' inter­locutory appeal.


Samstag, den 20. Mai 2017

Kläger krallt sich ans US-Gericht  

.   Ein zuständiges amerikanisches Gericht muss eine Klage mit Auslandsverbindung nicht un­be­dingt be­hal­ten. Es darf sie nach dem Fo­rum non con­veniens-Grund­satz an ein zu­stän­di­ges Ge­richt im Ausland ver­wei­sen. Eine deut­sche Beklagte hat­te dem US-Gericht sei­ne Zu­stim­mung zu einer sol­chen Verweisung er­klärt, doch die Klägerin be­kämpf­te ver­bis­sen die FNC-Ver­wei­sung an ein Ge­richt in Frank­reich.

In New York City behandelte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA das jüng­ste Ka­pi­tel des lang­wie­ri­gen Prozesses im zweiten Re­vi­si­ons­sprung des Klä­gers. Fir­men aus Deutsch­land, Frank­reich und den USA hät­ten ma­fi­ös ver­schwört beim Ver­kauf eines Un­ter­neh­mens in Frank­reich agiert und fran­zö­si­sches Ar­beits­recht ver­letzt, be­haup­tet der Klä­ger, der ne­ben dem ar­beits­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch den dem US-Recht eige­nen RICO-An­spruch mit dem Ver­spre­chen mehr­fa­chen Schadensersatzes gel­tend mach­te.

Am 19. Mai 2017 bestätigte die Revision in LFoundry Rousset v. Atmel den Ver­wei­sungs­beschluss des Untergerichts. Wenn Zeu­gen, Beweise, an­wend­ba­res Recht und an­de­re Sachverhaltsfragen die Be­hand­lung im Aus­land na­he­le­gen, darf das Gericht ein Ver­wei­sungs­er­mes­sen aus­ü­ben. Ermessens- und Pro­zess­feh­ler lä­gen nicht vor, ent­schied die Re­vi­si­on mit kur­zer Er­klä­rung, auch als das Gericht eini­ge spät vor­ge­brach­te Beweise nicht so ver­wer­te­te, dass sie die Ver­wei­sung nach Frank­reich ver­bie­ten.


Samstag, den 20. Mai 2017

Googeln schwächt, entwertet Google-Marke nicht  

.   Eine Marke wird korrekt als Adjektiv verwendet: Die GoogleSuche. Einfach googeln schwächt die Marke, weil die Verwendung als Verb eine generische Bedeutung andeutet. Einfach alle Suchmaschinen mit dem No­men Google gleichsetzen ist auch falsch. Trotz der vielfach falschen Ver­wen­dung im Verkehr behauptete der Suchdienstanbieter, ein Dritter dürfe die Marke Goo­gle nicht löschen lassen oder in Domainnamen verwenden.

Am 17. Mai 2017 entschied in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Elliott v. Google Inc. über den Löschungs­antrag, den das Untergericht abgewiesen hatte. Es begann mit der Ein­stu­fung von Be­grif­fen als Marken und der daraus abgeleiteten Markeneignung: (1) ge­neric, (2) descriptive, (3) suggestive, and (4) arbitrary or fanciful terms. Ge­ne­risch ist un­ge­eig­net; ausgefallen und fantasievoll ohne erkennbare Ver­bin­dung aus der Ver­brau­cher­sicht zum Wa­ren- oder Leistungsangebot ist stark. Stark ist gut - für Markeninhaber.

Die wichtigste Aussage des Gerichts, der eine zustimmende Mindermeinung an­hängt, lautet, dass allein die Verwendung als Verb keine zwingende Einstufung als generischen Begriff diktiert. Google verteidigte die Marke erfolgreich gegen den markenrechtlichen Generizid, den das Gericht so beschreibt:
Over time, the holder of a valid trademark may become a "victim of 'ge­ne­ri­ci­de.'" … Genericide occurs when the public appropriates a tra­de­mark and uses it as a generic name for particular types of goods or ser­vi­ces irrespective of its source. For example, ASPIRIN, CELLOPHANE, and THERMOS were once protectable as arbitrary or fan­ci­ful marks be­cau­se they were primarily understood as iden­ti­fy­ing the source of certain goods. But the public appropriated tho­se marks and now primarily understands aspirin, cellophane, and thermos as ge­ne­ric names for those same goods. Aao 6.


Donnerstag, den 18. Mai 2017

Zinsen vor Fälligkeit der Hauptschuld einklagen?  

.   Eine staatliche Schuldverschreibung gestattet Klagen ge­gen den Staat nach dem Fälligkeitsdatum der Rückzahlung. Außer­dem ver­zich­tet der Staat auf die ihm zu­ste­hen­de Immunität vor frem­den Gerichten. Ein Bond-Gläu­bi­ger brach­te ein Ur­teil über das Ver­trags­recht von New York her­vor, das sei­ne ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung von überfälligen Zinszahlungen schon vor der Fäl­lig­keit der Hauptschuld ab­wies.

In New York City entschied das Bundsberufungsgericht des zwei­ten Be­zirks der USA im Fall Penades v. The Republic of Ecuador über die Bedeutung des Be­griffs Maturity. Der Bond-Inhaber hielt das vertraglich ein­ge­räum­te Klagerecht bei jeg­li­chem Verzug für an­wend­bar. Durch eine kur­ze, doch lehr­rei­che Vertrags­aus­le­gung ge­lang­te die Revision am 17. Mai 2017 zum sel­ben Ergebnis wie das Un­ter­ge­richt.


Mittwoch, den 17. Mai 2017

Schutz anwaltlicher Vermerke im Prozess  

.   Rechtsanwälte produzieren viel Papier für Mandanten. Pa­pier ist ge­dul­dig und kann im amerikanischen Prozess von der Ge­gen­sei­te an­ge­fordert werden. Aber auch im Discovery-Beweisausforschungsverfahren gel­ten Schran­ken, und eine besteht im Attorney-Client Privilege, einer Art Anwa­lts­ge­heim­nis in der Kontrolle der Mandanten. In Banneker Ventures LLC v. Gra­ham erörterte das Bundesgericht der Hauptstadt lehrreich das Geheimnis, den Ver­zicht dar­auf und die Fairness in der Verweigerung der Herausgabe an eine geg­ne­rische Prozesspartei in der Discovery.

Eine Kanzlei vernahm 51 Zeugen und erstell­te Berichte für ihre Mandantschaft. Der Mandant ver­wand­te die Vermerke auszugsweise in einem Prozess. Der Geg­ner ver­langte die im Discovery-Verfahren übliche Einsicht in die ge­sam­ten Ver­neh­mungs­berichte. Diese wurde verweigert. Der Beweisforderer kann sich dann zur Durchsetzung mit einer Motion to compel an das Gericht wen­den, und die­ses ent­schied den Disput zwi­schen den Parteien.

Da die Partei im Besitz der Vermerke diese auszugsweise im Prozess ein­ge­setzt hatte, folgerte das Gericht, dass einerseits das Attorney-Client Privilege für das Attorney Work Product greift, andererseits teilweise auf das Ge­heim­hal­tungs­recht be­reits verzichtet wur­de und Fairness die Chancengleichheit bei­der Pro­zess­par­tei­en im Hin­blick auf die Informationen in den Vermerken ge­bie­tet. Der Uni­ted Sta­tes District Court for the District of Columbia ent­schied am 16. Mai 2017 daher teilweise gegen den Schutz und ordnete die Herausgabe von Ver­mer­ken an die Gegenseite an.


Dienstag, den 16. Mai 2017

Aus der Pleite Gewinn schlagen: Inkassofehler  

.   Schuldern in den USA gewährt der Bundesgesetzgeber er­heb­lichen Schutz vor Inkassounternehmen, der von Gerichten auch auf Rechts­an­wäl­te erstreckt wurde. Schon bei kleinen Verfahrensfehlern greift eine Haf­tung zugunsten des Schuldners, die einen Schadensersatzanspruch gegen Gläu­bi­ger auslöst. Der Supreme Court in Washington, DC, stellte sich am 15. Mai 2017 auf die Seite der Gläubiger.

In Midland Funding LLC v. Johnson hatte ein Kreditkartenanbieter einen Zahlungsanspruch wegen einer zehn Jahre alten Schuld gegen die Insolvenz­mas­se eingereicht, den der Verwalter wegen Verjährung abwies. Dem folgte die Klage auf Schadensersatz gegen den Anspruchsinhaber wegen Behauptung einer unzulässigen Forderung. Der Anspruch sei "false," "deceptive," "mis­lea­ding," "unconscionable," and "unfair" within the meaning of the Fair Debt Col­lection Practices Act, 15 U.S.C. §§1692e, 1692f.

Der Supreme Court untersuchte diese Anspruchsmerkmale und erklärte, was ein Anspruch, Claim, ist. Diesen grenzt er von Definitionen der Behandlung eines Anspruchs ab, beispielsweise einer Zurückweisung. Eine Verjährung ist eine Ein­re­de, kein Merkmal des abweisbaren Anspruchs oder der Schadens­er­satz­an­spruchs­grund­lage. Auch die eingetretene Verjährung vernichtet einen Anspruch nicht. Er besteht, bis die Einrede erhoben wird. Bis dahin bleibt die Forderung legitim, und eine Schadensersatzfolge wegen rechtswidriger Geltendmachung entsteht nicht.


Sonntag, den 14. Mai 2017

Ohne Meldeamt Personen in den USA finden  

.   Melderegister gibt es in den USA nicht, und das ver­stört Europäer, die ihnen lie­be und bö­se Personen in den USA suchen: Schuldner, Erben und auch Teilnehmer an Sozialen Medien. Ohne Social Security Number, die je­dem Amerikaner und an­säs­si­gen Ausländer er­teilt wird, sind die Aus­sich­ten, je­man­den zu fin­den, der nicht ge­fun­den wer­den will, ent­täu­schend.

Mit der SSN steigen die Aussichten, weil es Dien­ste gibt, die seit Jahr­zehn­ten Ve­rmö­gens- und Personenda­ten sam­meln und an Rechtsanwälte, Banken und den Staat ver­kau­fen dür­fen. Ja, auch an den Staat, denn der weiß genau­so we­nig, wo sei­ne Leu­te sind, wenn sie sich ver­stecken. Wer Steu­ern zahlt, kann bei Bund, Ein­zel­staat, Kreis und Ge­mein­de mit einer An­schrift er­fasst sein, aber ge­prüft ist die nicht. Wer einen Führerschein er­wirbt, muss heu­te eine Was­ser­rech­nung oder einen Mietvertrag vor­le­gen und kann des­we­gen beim Rathaus be­kannt sein.

Anwälte können Personen und Vermö­gen über ge­werb­li­che Da­ten­ban­ken, bei­spiels­wei­se bei ICI Offshore, oder auch Gerichtsverzeichnisse ermitteln. Manch­mal te­le­fo­niert man al­le im In­ter­net und sonstwie ver­zeich­ne­ten Kontakte durch. An­de­re fin­det man über öf­fent­li­che Ver­zeich­nis­se von Domain-In­ha­bern. Anonymisierte Teil­neh­mer an Social Media kann man, wenn ein Gerichts­ver­fah­ren im Ausland ein­ge­lei­tet ist, mög­li­cher­wei­se von Betreibern zwangs­weise auf dem Weg über ein US-Ge­richt am Sitz des Dien­stes er­fah­ren.

Mit allen Methoden sind Kosten verbun­den, die sich nach dem Auf­wand rich­ten, und des­halb ein ex­tre­mes Viel­fa­ches der in Europa gel­ten­den Meldeamts­auskunfts­gebühren aus­ma­chen. Die Pi mal Daumen-Re­gel im Geschäftsverkehr mit den USA oder auch bei Privatgeschäften mit US-Per­so­nen lau­tet da­her stets: Vorkasse oder Sicherheitsleistung.


Samstag, den 13. Mai 2017

Das Kostenrisiko des Zeugen im US-Prozess  

.   Mit einer Subpoena im Zivilprozess als Zeuge geladen zu werden, bedeutet eine aufregende und auch teure Erfahrung. Nicht das Gericht, sondern die Partei­anwälte vernehmen. Das Gericht wird nur angerufen, wenn die Subpoena angefochten wird oder die Parteien sich über die Vernehmung, Deposition, uneins sind.

Das Spektakel erfordert meist, dass der Zeuge anwalt­lich beraten oder vertreten wird, insbe­sondere wenn nach einer Subpoena Duces Tecum auch Dokumente vorzulegen sind: Eigent­lich alle, die der Aussteller anfordert, aber in Wirklich­keit weniger, weil der Rechtsanwalt des Zeugen viel von der Offen­legung aus­schließen kann.

Durchs Kreuzverhör geschliffen zu werden, nachdem erst einmal die Glaub­wür­dig­keit des Zeugen durch Erfor­schung seiner Lebens­geschichte und Persön­lich­keit in scharfer Befragung ermittelt wurde, ist kein Zuckerschlecken und führt die Gefahr der Bestrafung wegen Meineids mit sich, doch immer­hin kann der Zeuge auf Antrag vergütet werden.

In jedem Rechtskreis der USA ist das ein anderer Betrag, so um die $40 je Ver­nehm­ungs­tag plus außer­örtliche Reise­kosten und viel­leicht gar ein billiges Ho­tel und Mahl. Auf den Anwalts­honoraren bleibt der Zeuge sitzen: Da können schnell $2.000 bis $10.000 pro Tag plus Vorbereitung und Dokumenten­prüfung bei der Subpoena Duces Tecum zusammenkommen. Dabei geht den Zeugen der Fall eigentlich nichts an. Er ist unbetei­ligter Dritter der Discovery, des Be­weis­aus­forschungsverfahrens im Prozess zwischen den Parteien, doch muss er das Zwangs­mittel ernst nehmen, um Strafen wegen Gerichtsmissachtung zu ver­meiden.


Mittwoch, den 10. Mai 2017

Freiraum für Blogger, Tweeter, juristischen Fachverlag  

Bill of Rights
.   Im Garten der Meinungen soll flink gejätet werden: Dif­fa­mie­rungs­kla­gen gehören fix in den Kom­post. Die­ses Mandat des Su­pre­me Court der USA setzt das Urteil vom 9. Mai 2017 in Yorie Von Kahl v. Bureau of Na­tio­nal Affairs um. Der beklagte Verlag berichtete in seiner juristischen Fach­zeit­schrift Criminal Law Reporter über den Doppelmord-Fall des Klägers, den sie aus der Sicht des Richters als uneinsichtig bezeichnete.

Der Verlag wandte sich gegen die Verleumdungsklage mit dem Einwand, selbst wenn nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt die Uneinsichtigkeit monierte, habe er nicht böswillig falsch berichtet, denn er habe sich auf das gekürzte Wort­pro­to­koll der Verhandlung verlassen, das den Sprecher missverständlich iden­ti­fi­zier­te. Die Kurzform des Protokolls hätte der Kläger einem Revisions­an­trag beim Su­pre­me Court beigefügt, der den Kern des Fachberichtes ausmachte.

Seine Opposition gegen Steuern hatten ihn und seinen Vater zum Mord an zwei Beamten veranlasst. Danach rechtfertigte er wiederholt die Tat. Das Wort­pro­to­koll, Transcript, illustriert seine Auffassungen, die ins Strafmaß einflossen. Der Fachbericht er­schien, und der Kläger klagte zwei Jahre später, nachdem sein Anwalt zunächst eine Richtigstellung ohne Aufklärung über den behaupteten Fehler ver­langt hat­te. Nach ihrem Erhalt unterstrich der Verlag, dass der Beitrag die Rich­ter­an­sicht darstelle.

Das Untergericht hielt die Klage auch ohne Beleg der Böswilligkeit einer Falsch­dar­stellung für schlüssig und belegt; doch gestattete es die sofortige Re­vi­si­on. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, hob die Ab­leh­nung des Abweisungsantrags des Verlags auf. Seine Begründung erklärt die stren­gen Anforderungen an Diffamierungsbehauptungen im Lichte des First Amend­ment und die Angemessenheit der Sorgfalt, die der Verlag im Umgang mit den ihm be­kann­ten Tatsachen sowie den Wünschen des Klägers aufgewandt hat­te.


Sonntag, den 07. Mai 2017

Digitaler Marktzugang von US-Firmen in Gefahr?  

stop sign
.   Gefährdet die Welt den digitalen Marktzugang amerikanischer Unternehmen? Diese Frage untersuchen auf Ka­bi­nettsebene zwei sanktionenbefähigte oberste Bundesämter. Am 8. Mai 2017 erscheint im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 82, Heft 87, S. 21404-21405, die Verkündung der Maßnahme der Fe­de­ral Trade Commis­si­on unter dem Titel Global Digital Trade 2: The Business-to-Business Market, Key Foreign Trade Re­stric­tions, and U.S. Competitiveness; and Global Digital Trade 3: The Business-to-Consumer Market, Key Foreign Trade Restrictions, and U.S. Competitiveness; Institution of investigations.

Den Anstoß pfiff des Amt des Außenhandelsbeauftragten der USA mit Bot­schaf­ter­status und Kabinettsrang in Washington, DC, am 13. January 2017 nach §332(g) Ta­riff Act of 1930, siehe Horlick/Kochinke, Die Behörde des Handels­be­auf­tragten der USA, RIW 1981, 458.

Den ersten Untersuchungsbericht nach einer Anhörung am 6. Februar 2017 wird die ITC bereits im August 2017 zum Thema Market Opportunities and Key For­eign Trade Restrictions vorlegen. Die weiteren Abschnitte mit folgenden In­hal­ten sol­len bis 2018 bearbeitet werden:
1. Provide qualitative, and to the extent possible, quantitative analysis of measures in key foreign markets (identified in the first re­port) that affect the ability of U.S. firms to develop and/or supply bu­si­ness-to-business digital products and services abroad; and
Assess, using case studies or other qualitative and quantitative me­thods, the impact of these measures on the competitiveness of U.S. firms engaged in the sale of digital pro­ducts and services, as well as on international trade and investment flows associated with digital pro­ducts and services related to significant business-to-business tech­nologies.
2. Provide qualitative, and to the extent possible, quantitative ana­ly­sis of measures in key foreign markets (identified in the first re­port) that af­fect the ability of U.S. firms to develop and/or supply business-to-consumer digital pro­ducts and services abroad; and
Assess, using case studies or other qualitative and quantitative me­thods, the impact of these measures on the competitiveness of U.S. firms engaged in the sale of digital products and services, as well as on international trade and investment flows associated with di­gi­tal products and services related to significant business-to-con­su­mer tech­no­lo­gies.


Samstag, den 06. Mai 2017

$291.121 für die Küchenhilfe im Arbeitsrecht  

.   Auch Amerikaner halten ihr Arbeitsrecht für einfach, aber die Küchen­hil­fe in Tomas Amaya v. Logo Enterprises LLC be­lehr­te sie eines Bes­se­ren. Je­der Staat hat sein eige­nes Arbeitsrecht, der Bund stöp­selt ein paar Re­geln ins System, und Kreis und Staat kön­nen es auch be­ein­flus­sen. So er­rech­ne­te der Klä­ger ein De­fi­zit in sei­ner Vergütung und ver­klag­te sei­nen Chef und des­sen Fir­ma.

Beide sah das Bundesgericht der Hauptstadt als Arbeitgeber an, und bei­de haf­ten für das Ur­teil vom 4. Mai 2017. Für den Chef ist dies be­son­ders un­güns­tig, denn die LLC ist eine Zwit­ter­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung - hier haf­tet er aber auch per­sön­lich über die Haftungsbeschränkung hi­naus. Das Un­glück muss er sich selbst zu­schrei­ben: Hät­te er sich nur am Prozess be­tei­ligt und ein Ver­säum­nis­urteil vermieden!

Die Urteilsbegründung ist nicht nur ein Lehrstück des Arbeitsrechts und des Ri­si­kos der Lohn­un­ter­zah­lung, das je­der Unternehmer le­sen soll­te, son­dern auch eine wun­der­ba­re Be­schrei­bung des Ver­fah­rens und der Be­ur­tei­lungs­maß­stä­be für ein Ver­säum­nis­ur­teil und die Komponenten, aus de­nen sich der er­staunliche Urteilsbetrag von $291.121 mit Gehalt, Vertragsstrafe, Anwalts­ho­no­rar und Pro­zess­kos­ten zu­sam­men­setzt:
Accordingly, the Court will award Amaya a total of $291,121.74; in­clu­ding $82,198.89 in unpaid wages, $200,261.25 in liquidated da­ma­ges, $8,181.60 in attorneys' fees, $400.00 in court filing fees, and $80.00 in ser­vice expenses. Aao 9.


Freitag, den 05. Mai 2017

$1,8 Mrd. Schaden wegen 60 Werbe-SMS auf der Kippe  

.   In die Revision ging eine abgewiesene Schadensersatz­sam­mel­klage auf $1,8 Mrd. nach dem Schutz­gesetz für Telefonkunden, Te­le­phone Consumer Protection Act, die eine von ihrer Kanzlei ver­tre­te­ne Rechts­anwältin ge­gen ein Modegeschäft an­ge­strengt hat­te. Mit stren­ger Ermahnung ge­stat­te­te das Un­ter­gericht, die Juristin we­gen die­ses Interessenskonflikts ge­gen eine Lai­in aus­zu­wech­seln, die auch Werbe-SMS er­hal­ten hat­te und sich als Op­fer be­zeich­ne­te.

In Chicago klärte das Bundesberufungsgericht des sieb­ten Be­zirks der USA in Nicole Blow v. Bi­jo­ra Inc. am 4. Mai 2017 die Fra­gen, wann eine SMS-Auto­ma­ti­sie­rungs­software dem Ge­setz un­ter­fällt und ob eine Kun­din SMS-Werbung zu­ge­stimmt hat­te, wenn sie nur wünsch­te oder vor­zog, von Rabatt­ak­ti­o­nen zu er­fah­ren.

Das Programm entspricht nicht der gesetzlichen Definition eines Zufalls­ge­ne­rators für Wer­be­an­ru­fe, son­dern er­laubt die ma­nu­el­le Eingabe von auf einen Schlag an­wähl­ba­ren Kun­den, doch ver­wies das Ge­richt auf Verordnungen des Bundesnetzamts, Federal Communications Commission, mit seiner Ein­ord­nung sol­cher Pro­gramme un­ter das Ge­setz. Es be­stä­tig­te im zwei­ten Schritt, dass die er­for­der­li­che Zustimmung zu Werbe-SMS vor­lag, weil die subjektive Vor­lie­be für Rabatt-SMS das Vor­lie­gen einer Zu­stim­mung nicht aus­schließt.


Donnerstag, den 04. Mai 2017

Mit Tarnfarbe und Blaustift ans Wettbewerbsverbot  

.   Zwei Firmen vereinbarten ein Wettbewerbsverbot für ihre unter­schied­li­chen Tarnfarben und woll­ten ihren Mi­li­tär­ge­schäft aus­bau­en. Als eine Fir­ma er­folg­reich dem Mi­li­tär ihre Camo-Klei­dung vor­stell­te, klag­te die an­de­re we­gen Vertragsverletzung, unlauteren Wettbewerbs und rechts­wi­dri­ger Nachahmung. Ein Gutachter er­klär­te, dass Tarn­farb­mus­ter grund­sätz­lich ähn­lich und ver­wech­sel­bar sind.

Am 3. Mai 2017 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht in Crye Precision LLC v. Duro Textiles LLC über die Re­vi­sion nach der Klag­ab­wei­sung. Es be­stätig­te mit einer für die Be­klei­dungs­in­dust­rie be­deut­sa­men Ent­schei­dung, dass das Wettbewerbsverbot we­gen der Ähnlichkeit und Ziel­set­zung nich­tig war. Vor al­lem durf­te das Un­ter­ge­richt kei­nen Blau­stift an­set­zen, um das Ver­bot auf ein zu­läs­si­ges Maß zu re­du­zie­ren.

Damit ist auch die Behauptung des unlauteren Wettbewerbs, common-law unfair Competition, ver­fehlt. Die Nach­ah­mung ist marken­recht­lich nach dem Lanham Act auf die Gleich­heit oder Ver­wech­sel­bar­keit zu prü­fen. Hier konn­te das Mi­li­tär die ver­schie­de­nen Tarn­far­ben unter­schei­den. Nur ein am Ein­kauf un­be­tei­lig­ter Of­fi­zier war ver­wirrt. Das reicht nicht als Be­weis für die Ver­wechs­lungs­ge­fahr.


Mittwoch, den 03. Mai 2017

Schweizer Beweis für deutschen Prozess im US-Gericht  

.   Von der Deutschen Bank und Credit Suisse forder­te ein Er­be Bank­aus­künf­te als Rechtsnachfolger eines ver­stor­be­nen Konteninha­bers, um sich ge­gen einen Diffamierungsprozess in Deutschland zu weh­ren, der sei­nem er­sten Auskunftsersuchen folg­te. In Europa er­folg­los ging er nach 28 USC §1782 vor und er­ziel­te einen Auskunftsbeschluss ge­gen eine Bank und ver­lor in der Revision ge­gen die zwei­te.

In Fuhr v. Credit Suisse AG erklärte das Bundesberufungs­ge­richt des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta am 2. Mai 2017 aus­führ­lich die Anspruchs­grund­la­gen für eine Beweisbeschaffung in den USA für ein ausländisches Ver­fah­ren. Pro­zess­rechtlich in­ter­es­sant ist, dass die Ausfertigung einer Beweisverfügung nach §1782 re­vi­si­bel ist, was sonst nur Urteilen und Zuständig­keits­be­schlüs­sen im Staaten­immunitätsrecht vor­be­hal­ten ist. Der Antragsteller ver­liert hier, weil das Un­ter­gericht sein Ermessen miss­brauch­te.

Die Interessen der USA und der Schweiz sind nach Comity-Recht abzuwä­gen. Die­sen völkerrechtlichen Grund­satz muss ein Ge­richt bei die­sem Beweis­ver­fah­ren be­fol­gen. Er­stens sind die In­ter­es­sen der Staa­ten zu prü­fen. Zwei­tens darf das Ver­fah­ren kei­ne Umgehung, Circumvention, eines ausländischen, mög­li­cher­wei­se restriktiveren Beweisbeschaffungsrechts be­wir­ken. Außerdem ist dem Ge­richt die Prü­fung zu­zu­mu­ten, ob sich der Antragsteller nicht auf das mul­ti­la­terale Haager Beweisabkommen von 1970, Hague Convention on the Ta­king of Evi­dence Abroad in Civil or Commercial Matters, beschränken sollte.


Dienstag, den 02. Mai 2017

Immunität von Staaten gestärkt  

.   Der Oberste Bundesgerichtshof der USA stärkte am 1. Mai 2017 in Bolivarian Republic of Venezuela v. Helmerich & Payne Int'l Drilling Co. die Immunität frem­der Staa­ten vor US-Ge­rich­ten. Die ihm vor­ge­leg­te Klage legt glaub­haft, doch noch un­be­wie­sen, eine völkerrechtswidrige Ent­eig­nung durch die be­klag­te Republik dar, und das Bundes­berufungs­ge­richt des Haupt­stadt­be­zirks in Washington, DC, hat­te dies als aus­rei­chend für den Ent­zug der völker­recht­lich ga­ran­tier­ten Staatsimmunität be­ur­teilt, so­dass ein US-Gericht aus­nahms­wei­se sei­ne Ge­richts­bar­keit über den frem­den Staat aus­üben dürf­te. Das kann auch Deutschland tref­fen, sie­he Kochinke, Immunität der BRD im US-Gericht.

Der Supreme Court wies den als zweithöchstes Gericht der USA bekannten United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit in sei­ne Schran­ken. Das die­se Ge­richts­bar­keit ein­räu­men­de Bun­des­ge­setz, der Foreign Sovereign Im­mu­ni­ties Act, ori­en­tier­te sich ur­sprüng­lich an den stren­gen Vor­ga­ben des Völ­ker­rechts, die nur in we­ni­gen Um­stän­den einen Staat über die hoheitlichen Akte an­de­rer Staa­ten ur­tei­len las­sen. Das gilt auch für Ent­eig­nungs­akte.

Später dehnte der Kongress den FSIA im Rah­men seiner Ter­ror­ge­setz­ge­bung aus, doch blei­ben Staa­ten an­sons­ten bei ho­heit­li­chen Akten weit­ge­hend ge­schützt. Staa­ten sollen nicht einmal minimal dem Klagerisiko im Ausland aus­ge­setzt sein:
What happens in a case where the party seeking to rely on the ex­pro­priation exception makes a nonfrivolous, but ul­ti­ma­te­ly in­cor­rect, claim that his property was taken in violation of international law?
In our view, a party's nonfrivolous, but ultimately incorrect, argument that property was taken in violation of international law is insufficient to confer jurisdiction. Rather, state and federal courts can maintain jurisdiction to hear the merits of a case only if they find that the property in which the party claims to hold rights was indeed "property taken in violation of international law." Put differently, the relevant factual allegations must make out a legally valid claim that a certain kind of right is at issue (property rights) and that the relevant property was taken in a certain way (in violation of international law). A good argument to that effect is not sufficient. AaO 5.


Montag, den 01. Mai 2017

Nach Genozid Unistress: Antrag auf Examenserlass  

.   Zuviel Stress verursachte einer dem Genozid in Ruanda ent­flo­henen Studentin die Pflicht, an der amerikanischen Universität lau­fend ih­ren Kom­militonen von ihrem Schicksal berichten zu müssen. Als mehr Stress mit einem Uniwechsel, einem Professor und EMailhysterie hinzutraten, beantragte sie beim Bundesgericht eine Verfügung gegen die Uni, ihr Prüfungen zu erlassen.

Die am 12. April 2017 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichts für den Bezirk von Rhode Island erklärt die Bedeutung und Voraussetzungen der einst­wei­ligen Verfügung, temporary restraining Order. In Ayinkamiye v. Rhode Island College wies Magistrate Judge Sullivan am 22. Februar 2017 die Studentin darauf hin, dass ein Gericht keine Universität ersetzt und deren Entscheidungen nur auf die Vereinbarkeit mit Rechtsstaatsgrundsätzen überprüft. Es mischt sich nicht in akademische Beurteilungen ein.

Da die Studentin nicht anwaltlich vertreten war, übte die Richterin ihr Ermessen mit erheblicher Nachsicht aus und erörterte besonders lehrreich, doch ab­leh­nend, die Anforderungen und Grenzen der Injunction: Plaintiff, as the moving party, must sustain the burden of demonstrating: (1) a substantial likelihood of suc­cess on the me­rits; (2) a significant risk of irreparable harm if the injunction is with­held; (3) a favorable balance of hardships; and (4) a fit (or lack of friction) bet­we­en the injunction and the public interest. Fed. R. Civ. P. Rule 65.


Montag, den 01. Mai 2017

Verkaufspflicht ohne Schriftform einklagbar?  

.   Die Schriftform ist für ein wirksames Vorkaufsrecht un­ver­zicht­bar, doch der Klä­ger in Bonfire LLC v. Zacharia glaub­te, Aus­nah­men grif­fen, weil er ein Re­stau­rant un­ter einer Pacht ein­rich­te­te und be­trieb und der Be­klag­te trotz münd­li­cher Zu­sa­ge das Vor­kaufs­recht nicht in den Ver­trag auf­nahm. Als der Be­klag­te das An­we­sen ohne Ein­räu­mung des Right of First Refusal Dritten ver­kauf­te, klag­te der Päch­ter wegen Ver­trags­bruchs und Täu­schung.

Das Bundesgericht der Hauptstadt legte am 25. Ap­ril 2017 die Aus­nah­men zum Schrift­form­er­for­der­nis, Statute of Frauds, dar: (1) "where [a defendant's] own fraud is re­spon­si­ble" for the lack of a writ­ten con­tract," (2) "whe­re the equi­table doc­trine of part per­for­man­ce was app­li­ca­ble," and (3) "whe­re the de­fen­dant has ad­mit­ted the con­tract." Der Klä­ger be­rief sich auf die er­ste Aus­nah­me.

Ein Präzedenzfall illustrierte ihre Anwendung, als ein Schuld­ner im Ver­trau­en auf eine Kre­dit­streckung $170,000 zahl­te und der Kre­dit­ge­ber die Ver­länge­rung nicht do­ku­men­tier­te. Das Ge­richt schütz­te ihn mit der Aus­nah­me. Bei der Pacht liegt je­doch kei­ne wei­te­re Leis­tung im Ver­trau­en auf eine Rech­te­ein­räu­mung vor. Die Aus­nah­me greift nicht. Zu­dem er­klärt das Ge­richt, dass die auch als Mer­ger Clau­se be­kann­te Integration Clause des Pacht­ver­trags aus­drück­lich und wirksam die Wirk­sam­keit münd­li­cher Ab­re­den vor Ver­trags­schluss aus­schließt. Auch folgt aus sei­ner Ana­ly­se keine er­kenn­bare Täu­schung.


Samstag, den 29. April 2017

Jurastudent verkennt Recht, klagt, zahlt für Missbrauch  

.   Eine Prozessmissbrauchsstrafe von $3.000 und einer Lehr­stun­de für Ju­ra­stu­den­ten über sei­ne Feh­ler focht ein Jung­an­walt in Salmon v. Nutra Pharma Corp. an. Als Stu­dent hat­te er sich an einem Prozess gegen Un­be­kann­te, die er spä­ter iden­ti­fi­zier­te und die sein Mo­bil­te­le­fon mit un­er­wünsch­ter Wer­bung be­leg­ten, ver­sucht. Eine iden­ti­fi­zier­te Firma wies eine man­geln­de Ver­bin­dung zwischen ihr und den An­ru­fen nach und for­der­te er­folg­reich Miss­brauchs­sank­ti­o­nen.

Die Revision wies am 28. April 2017 die Argumen­te des Klä­gers zu­rück. Er hatte zwar nach­ge­wie­sen, dass der In­ha­ber der Be­klag­ten ein Multi­level Marke­ting auf meh­re­ren We­gen be­trieb. Dem Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver reich­te dies nicht. Selbst wenn die Be­klag­te un­er­wünsch­te An­ru­fe aus­löst, fehlt ein Be­weis, dass sie die An­ru­fe auf dem Ge­rät des Klä­gers im Sin­ne des bun­des­recht­li­chen Te­le­pho­ne Con­su­mer Pro­tec­ti­on Act ver­ur­sach­te.

Die Missbrauchsstrafe sei zivilprozessual nach Rule 11 der Fe­de­ral Ru­les of Ci­vil Pro­ce­du­re ge­recht und an­ge­zeigt. Ein Klä­ger be­schwört die Rich­tig­keit sei­ner Be­haup­tun­gen; wenn sie un­halt­bar sind, haf­tet er. Die Hö­he der Sank­tion von $3.000 und der Lehr­stun­de für Ju­ra­stu­den­ten prüf­te die Re­vi­si­on nicht, weil der Klä­ger sie nur dem Grun­de nach an­ge­foch­ten hat­te.


Freitag, den 28. April 2017

Schaden aus Kundendatenabgabe mit Gratis-App bejaht  

.   Seit dem 19. Jahrhundert schützt das Präzedenzfall­recht der USA die Privatsphäre im Sin­ne eines Datenschutzes. Doch der Revisionsbeschluss in Ryan Perry v. Cable News Network Inc. vom 27. Ap­ril 2017 zeigt die Schwä­chen punk­tu­el­ler ge­setz­li­cher Datenschutzregelungen zu­gun­sten eines durch Rechtsprechung ent­wickel­ten Schut­zes auf. Der Klä­ger be­haup­tete einen Scha­den auf­grund der Wei­ter­gabe sei­ner Nut­zer­daten an einen Dritt­aus­wer­ter von Da­ten, die ein Gra­tis-App-An­bie­ter auf sei­nem Mobiltelefon bei der Be­die­nung der App ge­ne­riert.

Zwei Themenkreise erörterte das Bundesberufungsgericht des elf­ten Be­zirks der USA in At­lan­ta. Liegt ein Scha­den durch die Da­ten­wei­ter­ga­be ohne vor­he­ri­ge Er­laub­nis des Be­nut­zers im Sin­ne einer Ak­tiv­legitmation, Stan­ding, vor? Das Ge­richt be­zeich­net die Da­tenw­ei­ter­ga­be als Scha­den im Sin­ne der Spokeo-Ent­schei­dung des Sup­re­me Court in Wash­ing­ton, DC, vom 16. Mai 2016 und ver­weist ne­ben der An­spruchs­grund­lage der Kla­ge, dem Vi­deo Pri­va­cy Pro­tec­ti­on Act, auf die seit mehr als 100 Jah­ren ge­schütz­te Privacy-Recht­spre­chung.

Die zweite Frage betrifft ein Merkmal des VPPN-Gesetzes, das der Kon­gress ver­ab­schie­de­te, nach­dem Jour­na­lis­ten von einem Vi­deo­ver­leih Aus­kunft über die Vi­deo­vor­lie­ben eines zum Su­pre­me Court no­mi­nier­ten Rich­ter­kan­di­da­ten er­hal­ten hat­ten. Das Ge­setz ver­wen­det den Be­griff Subscriber, Abon­nent. Ist der Gra­tis-App-Be­nut­zer ein Abon­nent und so­mit an­spruchs­be­rech­tigt? Nein, er­klärt es mit einer lehr­rei­chen Be­grün­dung.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Gratis-App-Anbieter kann so­mit nicht be­ste­hen, und das Ge­richt ver­zich­te­te da­her auf die Prü­fung der be­deut­samen Fra­ge, ob die über­mit­tel­ten Da­ten auch personally identifiable sind. Der Re­vi­si­ons­be­schluss ist ein wei­te­rer Be­leg für die The­se, dass ein ver­läss­li­cher um­fas­sen­der Da­ten­schutz über Prä­ze­denz­fäl­le nur im Schnecken­tem­po er­ziel­bar sein wird. Der Bundes­ge­setz­ge­ber in­ter­es­siert sich nicht da­für und hat ihn un­ter Trump so­gar zu­rück­ge­schraubt.


Donnerstag, den 27. April 2017

Lizenzvertragsauslegung mit Präambel: Das WHEREAS  

.   Bei der Anwendung eines Lizenzvertrags strit­ten die Par­tei­en in New York University v. Galderma Laboratories Inc. um die Be­deu­tung der Präambel, die einen an­de­ren Be­griff als die Lizenzgutdefinition nach der ein­lei­ten­den Leistungsaustauscherklärung ver­wand­te.

Kurz, doch gut be­legt, erklär­te in New York Ci­ty das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA am 26. Ap­ril 2017 den Wert der Präambel, die meist mit WHEREAS be­ginnt und mit NOW THEREFORE en­det. Die Ent­scheidungs­be­grün­dung führt le­sens­wert zur Er­kennt­nis, dass ein Auslegungsbedarf des Vertrages nicht besteht, wenn die behauptete Uneindeutigkeit allein durch die rechtlich unverbindliche Präambel herbeigeführt wird.

Für eine Über­sicht der Vertrags­klauseln im amerikanischen Vertrag sie­he die Fluglektüre Kochinke, Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schrei­ben.


Mittwoch, den 26. April 2017

Explodierter Rasenmäher: Ehegatten als Zeugen  

.   Ein Räsenmäher explodierte in der Garage. Der Eigentümer verklagte den Hersteller. In sei­ner Vernehmung tut der Ehemann kund, er ha­be das Gerät drei Minuten be­nutzt, dann ge­wa­schen und nach einer Pau­se zehn Me­ter in die Ga­ra­ge ge­fah­ren. Der Sachverständige meint, diese Nut­zung sei zu kurz, um eine Explosion aus­zu­lö­sen. Der Mann kon­tert, sei­ne Frau ha­be in ihrer Aus­sa­ge einen län­ge­ren Zeit­raum be­zeugt.

In New Orleans entschied das Bundesgericht des fünften Bezirks der USA am 25. April 2017 den Fall Chambers v. Kohler Co.. Der Mann als Klä­ger ha­be mit sei­ner Be­schrei­bung das Ge­richt als judicial Admission fest­ge­legt, ar­gumen­tier­te der Her­stel­ler. Eine Wür­di­gung der Aus­sa­ge der Frau sei da­her un­zu­läs­sig. Das Ge­richt nahm einen an­de­ren Weg.

Gleich ob wegen der unterschiedlichen Darstellun­gen eine Admission vor­lie­ge oder die Be­wei­se ge­gen­ein­an­der ab­zu­wä­gen sei­en, ist zu­nächst zu klä­ren, ob das Zeug­nis der Frau überhaupt beweisgeeignet sei. Die Frau habe in ihrer Ver­neh­mung mehr­fach ge­zeigt, dass sie Zeit­räu­me von einer bis vier Mi­nu­ten nicht un­ter­schei­de und sich auf's Ra­ten ver­las­se: This type of speculation is not suf­fi­cient to create a genuine issue of material fact. Ihr Be­weis ist des­halb un­zu­läs­sig, wie auch Präzedenzfälle be­leg­ten:
A lack of memory does not create a genuine dispute because an ans­wer such as "I don't recall" is insufficient evidence to rebut af­fir­mative testimony or at least create "fair doubt." Keating v. Pitt­ston Ci­ty, 643 F. App'x 219, 224-25 (3d Cir.), cert. denied, 137 S. Ct. (2016). AaO 4.


Dienstag, den 25. April 2017

Wandelanleihe gewandelt und Unternehmen ruiniert  

.   Einen Kredit zu 24% Zinsen nahm ein freihandelnotiertes Un­ter­neh­men auf; als es nicht zah­len konnte, ließ es den Kreditgeber den Vertrag ab­tre­ten. Als es den Drit­ten nicht be­zah­len konn­te, ver­ein­bar­te es eine Än­de­rung des Darlehns in eine Wandelanleihe. Die­se er­laubt dem Drit­ten, bei Verzug die An­lei­he in Ak­ti­en zu wandeln. Als die Wandlung folg­te und der Drit­te so­fort al­le Ak­ti­en ver­kauf­te, mach­te er Ge­winn, doch der Aktienkurs sack­te dra­ma­tisch.

Die Firma verklagte den Dritten wegen Vertragsverletzung und täu­schen­der Vertrags­ein­ge­hung. Am 24. Ap­ril 2017 ent­schied in CD In­ter­na­tio­nal En­ter­pri­ses Inc. v. Rock­well Ca­pi­tal Part­ners Inc.das Bun­des­ge­richt in Wash­ing­ton, DC, im Rah­men der Schlüssigkeitsprüfung ge­gen sie. Da das Ausforschungsbeweis­ver­fah­ren, Discovery, noch an­steht, muss­te es al­le von der Klä­ge­rin be­haup­te­ten Tat­sa­chen als rich­tig an­se­hen, sie­he Der US-Prozess.

Das Gericht legt in seiner Begründung die Anspruchsgrundlagen leicht ver­ständ­lich dar. Der Vertragsverletzungsanspruch be­ruht auf einem man­gel­nden Syn­al­lag­ma oder Leistungsaustausch, doch ein un­gün­sti­ger Ver­trag ist fraglos wirk­sam, er­klärt es, wenn wie hier Zahlungsfristen gestreckt und der Zinssatz ge­min­dert wurde. Der Ver­kauf der Ak­ti­en war ver­trag­lich ge­stat­tet. Die Un­güns­tig­keit der Be­din­gun­gen stel­le auch kei­ne Täu­schung dar, da sich ein selbst­be­haup­te­tes Un­ter­neh­men mit in­ter­na­tio­na­ler Er­fah­rung hin­rei­chend schützt und ob­jek­tiv kei­ne Täu­schung vor­liegt.


Montag, den 24. April 2017

Zeugin im Glück: Kosten der verpatzten Vernehmung  

.   Das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, im ame­ri­ka­ni­schen Prozess ist kost­spie­lig und auf­wän­dig. Schwe­re Sanktionen dro­hen bei man­geln­der Mitwirkung. In hibu Inc. v. Peck be­an­trag­te der Kläger, einer Zeugin die Kos­ten einer wei­te­ren Vernehmung auf­zu­er­le­gen - das kön­nen leicht 5.000 oder 10.000 Dol­lar sein -, weil sie zur ers­ten Ver­neh­mung, Deposition, un­­vor­be­rei­tet er­schien.

Die Zeugin ist eine Gesellschaft; als sol­che muss sie eine Per­son ent­sen­den, die mit der Ma­te­rie des Fal­les ver­traut ist. Die The­men der Ver­neh­mung wer­den bei der La­dung mit­ge­teilt, aaO 2-3. Hier wa­ren es 12 The­men und zwei na­tür­li­che Per­sonen. Die­se ver­patz­ten zwei The­men, aaO Fn 7, weil sie nach Auf­fas­sung der Klä­ge­rin un­zu­rei­chend vor­be­rei­tet wa­ren und da­mit zu­sätz­li­che Kos­ten für wei­te­re Ver­neh­mun­gen aus­lös­ten.

Deren Erstattung und weitere Sanktion beantrag­te die Klägerin beim Bundes­ge­richt für den Bezirk von Kansas. In sei­ner Verfügung vom 21. April 2017 er­klärt es, dass die Par­tei­en sich be­müht haben, die Kos­ten­bür­de durch bes­sere Mit­wir­kung zu min­dern. Auch der Anwalt der Zeugen muss­te sich er­klä­ren, da er mit der Ladung und den gerichtlichen An­wei­sun­gen, aaO Fn 8, für die Vor­be­rei­tung der Vernehmung als gleich­zei­ti­ger Anwalt der Be­klag­ten ver­traut war. Das Gericht hielt al­len die Füße ans Feu­er und ent­schied ge­gen Sank­tio­nen mit einer Be­grün­dung, die auch be­rück­sich­tigt, dass die ge­stell­ten Ver­tre­ter der Zeugen am Sach­ver­halt un­be­tei­ligt wa­ren und sich erst ein­ar­bei­ten muss­ten.


Sonntag, den 23. April 2017

€1,5 Mio. Gehaltszuschuss bewirkt US-Gerichtsbarkeit  

.   Der beklagte Deutsche habe sich als Global CEO bezeich­net, von einer verbundenen US-Firma einen Gehaltszuschuss von €1,5 Mio. ge­for­dert, Aufträge nach Deutschland verlagert und die USA zwei­mal ge­schäft­lich be­reist, behaupten die Kläger in MAG IAG Holdings Inc. v. Rainer Schmück­le in ihrer amerikanischen Klage. Er be­sit­ze ein Haus in Ameri­ka. Das Gericht weist die Klage man­gels Zuständigkeit nach dem Grundsatz der personal Ju­ris­diction ab. Doch die Revision ent­schei­det am 21. April 2017 ge­gen ihn.

Der Beschluss vom Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­ci­nat­ti beruht auf merkwürdigen Behauptungen und gewagter Rechts­an­wen­dung. Vielleicht landet er vor dem Supreme Court der USA in Washing­ton, DC. Die Revision stellt fest, dass das anwendbare Zuständigkeitsrecht des Fo­rums­staats Michigan die­sel­ben verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäbe wie die Bundesrechtsprechung nach der Constitution und ihrem Due Process-Zusatz enthält.

Dann erklärt es, dass Kläger bei der Zuständigkeitsprüfung nur eine minimale Hür­de neh­men müs­sen, den Prima Facie-Nachweis einer Beziehung zum Fo­rums­staat. Dabei spielt bei Ausländern auch der all­ge­mei­ne Nexus zu den USA eine Rol­le, hier Haus und Reisen. Der Kern sei­ner Ausführungen be­trifft je­doch Aus­wir­kungen der Geschäftshandlungen des Beklagten auf den Fo­rums­staat, ins­be­son­de­re das be­haup­tete Ausbluten der dor­ti­gen verbunde­nen Firmen.

Der beklagte Deutsche hatte noch keine Gelegenheit erhal­ten, einen voll­stän­di­gen Gegenbeweis an­zu­tre­ten. Das Gericht sen­det den Fall je­doch an das Un­ter­gericht mit der Feststellung zu­rück, dass die klein­ste Hür­de er­folg­reich ge­nom­men wur­de und vor dem Un­ter­ge­richt nun die wei­te­re Beweisermitt­lung auch mit Blick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Beklagten so­wie die Fra­ge, ob der Fall nicht nach dem Forum non conveniens-Grundsatz nach Deutschland zu ver­wei­sen ist, folgt. Diese Art der Verweisung ist nur mög­lich, wenn die Zuständig­keit, Jurisdiction, des US-Gerichts be­steht. Meist wird mit ihr der Prozess in den USA suspendiert. Wenn kei­ne Zuständigkeit vor­liegt, wird die Klage abgewie­sen.


Sonntag, den 23. April 2017

Verwendung von Marken Dritter: Wetten und Bahnen  

SD - Washington.   Der Schutz einer Marke schließt nicht völlig ihre Ver­wen­dung durch Dritte aus. Im Fall Oaklawn Jockey Club v. Kentucky Downs LLC de­mon­strier­te am 19. April 2017 das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati, warum die fremde Markenverwendung recht­mäßig sein kann.

Der Beklagte hatte als Eigentümer einer Pferderennbahn seinem Pferdewetten-An­ge­bot ein Wettsystem einer anderen, auf historische Pferderennen spe­zi­a­li­sier­ten Firma hinzugefügt. Kunden können auf ein zufällig ausgewähltes, ver­gan­ge­nes Ren­nen Wetten abschließen. Die Wiederholung solcher Rennen zeig­ten Bild­schirme in gekürzter Form an, indem nach gesetzlichen Vor­schrif­ten ne­ben Zeit, Datum, Jockey und Pferd auch die Rennbahnen nament­lich ge­nannt wer­den.

Diese Namen sind als Marken geschützt. Ihre Inhaber behaupteten, dass Kun­den irrtümlich annehmen könnten, das Videomaterial stamme von ihnen; sie be­fürch­teten eine Haftung für mögliche Falschinformationen. Nach dem Lan­ham Act be­steht eine Marke aus Wort, Name, Symbol oder Gerät, welches eine Person zur Identifikation von Waren oder Leistungen und zur Unter­schei­dung von denen anderer Hersteller und Anbieter verwendet. Für eine Rechte­ver­let­zung muss ein Kläger belegen, dass er der Markeninhaber ist, der Be­klag­te die Marken für ge­werb­liche Zwecke benutzt und deshalb bei Kunden eine Ver­wechs­lung oder Falsch­vor­stellung folgt.

Das Gericht entschied gegen eine Markenverletzung, da keine Marken­ver­wen­dung des Beklagten vorliege. Er habe die Namen nicht genannt, um eine Pro­dukt­herkunft oder einen geschäftlichen Bezug zu den Klägern anzu­deu­ten. Da­her bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Verbraucher das An­ge­bot des Beklagten für eines der Kläger halte, insbesondere da den Marken auf den Bildschirmen der Zusatz Ort vorangehe. Es läge ein Non-Trademark Use vor. Dass die Videos durch die Verwendung der Namen eine gesteigerte Le­gi­ti­mi­tät er­hiel­ten, verstehen die Richter, doch erachteten sie das Haf­tungs­ri­si­ko der Marken­in­ha­ber als zu gering.


Freitag, den 21. April 2017

Trotz $25000 Strafe klagt Wutkläger erneut  

.   Ein Ordnungsgeld von $25.000 erlegte ein Bundesgericht einem Kläger wegen Prozessmissbrauchs auf, aber dennoch klagte er wegen der­sel­ben uralten Geschichte weiter. Am 20. April 2017 fragte ihn die Revision in Mas­co Corp. v. Peter Prostyakov, ob er sich gegen die beabsichtigte Auf­er­le­gung eines wei­teren Betrags von $5.000 verteidigen will.

Mit einer Order to Show Cause genannten Verfügung bitten amerikanische Ge­rich­te und Ämter Parteien vor Entscheidungen um Stellungnahme. Das Bundes­be­ru­fungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago wandte sich so an den Kläger, nach­dem es anschaulich die rechtlich relevanten Tat­be­stands­merk­ma­le für eine Prozesssanktion darlegte.

Vor Sanktionen müssen Gerichte viel Geduld beweisen. Im auch am 20. April 2017 ent­schie­denen Fall Kammona v. Midsummer Investment Ltd. bestätigte das Bun­des­berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City dem Un­ter­ge­richt, dass es nach der Gewährung von drei Fristverlängerungen, klarer und wie­der­holter Darlegung der Konsequenzen fürs Nichtstun und dem Ablauf von zwei Jah­ren die Sanktion der Klagabweisung ergreifen durfte.


Donnerstag, den 20. April 2017

Untreuer Vertreter mit Immunitätsanschein  

SD - Washington.   Die Vertretung im amerikanischen Vertragsrecht ist dem deut­schen nicht ganz unähnlich. Ein Fall aus der grenzüberschreitenden Staats­im­mu­ni­tät mit einem behaupteten, vertretererklärten Verzicht illustriert sie wie auch die An­scheinsvollmacht: SACE SPA v. Republic of Paraguay. Im Bun­des­ge­richt der Hauptstadt klagte eine italienische Versicherung auf Be­frie­di­gung eines Kre­di­tes an Baufirmen aufgrund einer Bürgschaft von Para­guay. Ein fir­men­be­tei­lig­ter Un­ter­nehmer, der ein Konsul gewesen sein soll und wegen Ver­un­treu­ung zu Haft ver­ur­teilt wurde, hatte den Staatsimmunitäts­ver­zicht vertrag­lich erklärt.

Paraguay verweigerte die Zahlung, weil der Unternehmer Gramont nie zur Ver­tre­tung bevollmächtigt gewesen sein soll, die Staatsimmunität von Paraguay auf­zu­geben. Folglich greife im US-Gericht der Foreign Sovereign Immunities Act, der eine Klage gegen den Staat Paraguay verbiete. Die Klägerin bestritt nicht, dass kei­ne Vollmacht vorlag, sondern stützte sich auf ein Dekret des Prä­si­den­ten und Bil­ligungsschreiben des Finanzministers, welche Gramont aus­drücklich die Erlaubnis zum Auftreten als Konsul von Paraguay erteilte und zur Un­ter­zeich­nung staatlicher Dokumente ermächtigte. Die darauf ba­sie­ren­de An­scheins­vollmacht reiche für die Wirksamkeit des vertraglichen Verzichts auf Immunität nach internationalem Stellvertretungsrecht und dem Com­mon Law aus.

Laut Restatement (Third) of Agency §2.03 ist eine Anscheinsvollmacht die Macht eines Verteters, die rechtlichen Beziehungen des Vertetenen mit einem Dritten zu beeinflussen, wenn der Dritte glaubt, dass der Vertreter eine Vertretungs­macht besitzt und diese nach dem Willen des Vertetenen ausführt. Die Klä­ge­rin muss­te somit beweisen, dass Paraguay seine Immunität aufgeben wollte und Kreditgeber nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte zur An­nahme ge­lan­gen mussten, dass Gramont die Vertretungs­macht besaß, die Staats­im­mu­ni­tät aufzuheben.

Das Gericht entschied am 21. März 2017 gegen das Vorliegen einer An­scheins­voll­macht. Da das präsidiale Dekret sowie ministeriale Dokumente nicht kon­kret zum Ausdruck brachten, dass der Staat seine Staatsimmunität aufgeben und staat­liche Garantien für Kredite zur Verfügung stellen wolle, habe Gramont nicht nach dem Willen des Staates agiert. Daher läge weder eine Vollmacht noch eine An­scheins­voll­macht vor, und Paraguay könne, geschützt von der Staats­im­mu­nität, nicht vor ein US-Gericht zitiert werden.

Was für den Konsul recht ist, ist für den Vertreter eines Unternehmens billig. Das Gericht hat die Anforderungen an eine Vertretung lesenswert erklärt.


Mittwoch, den 19. April 2017

Verbotene Vertragsauslegung: $10 = $20 oder 10USD?  

.   Die Grenzen der Vertragsauslegung erörtert mit Beispielen die Revision in Star Insurance Co. v. Reginella Construction Co. vom 14. April 2017. Der Fall betrifft einen Performance Bond im Bau­recht. Die Er­ör­te­rung be­han­delt das allgemeine Vertragsrecht. Ein Ver­si­che­rer for­der­te von einer Bau­fir­ma einen Haftungsverzicht auf­grund eines Ver­tra­ges und ver­wech­sel­te eine Corporation mit einem Limited Partnership.

Das Untergericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Versicherer die fal­sche Gesellschaft verklagt hatte. Die Klägerin mein­te, eine Vertrags­aus­le­gung wür­de bei einer latenten Uneindeutigkeit des Vertrages die Kla­ge ge­gen die be­ab­sich­tig­te Gesellschaft zu­las­sen, denn die Klausel betreffe eine Standardformu­lie­rung, die an Parteierwartungen anzu­pas­sen sei. Das Bunde­berufungs­ge­richt des drit­ten Be­zirks der USA in Philadelphia wi­der­spricht ihr.

Erwartungen allein reichen nicht aus. Die Auslegung er­for­dert eine ver­trag­liche Anknüpfung, a contractual Hook. Die Revision zitiert aus Präzedenz­fällen ein Beispiel: Ein Vertrag spricht von $10. Die Parteien dür­fen die­se Klau­sel mit ex­ter­nen Beweisen so aus­le­gen, dass kanadische Dollar be­ab­sich­tigt sind, aber nicht, dass sie $20 be­deu­tet. Das­sel­be gilt für eine Firmierung. Kein Gericht darf sie an­ders aus­le­gen als der Ver­trag sie fest­legt: Just as 'Ten' is not 'Twenty,' a 'cor­po­ration' cannot mean 'a limited partnership.' AaO 5.


Montag, den 17. April 2017

Immunität der BRD im US-Gericht  

.   Auch der United States District Court for the District of Co­lum­bia in Washington, DC, muss die Immunität der Bundesrepublik Deutsch­land nach dem Foreign Sovereign Immunities Act und des Wiener Über­ein­kom­mens von 1961 respektieren, doch in Philipp v. Federal Republic of Germany un­ter­schied er zwischen verschiedenen Anspruchsgrundlagen und schnitt ihr die Im­mu­ni­täts­einrede teilweise ab.

Der Fall darf sofort an das sogenannte zweithöchste Gericht der USA, das Bun­des­berufungsgericht im District of Columbia, gehen. Er betrifft behauptete Ent­eig­nun­gen durch das Nazi-Reich, für die die Bundesrepublik trotz Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen und der Einrichtung eigener Verwaltungsverfahren auch vor dem US-Ge­richt haften soll. Das Gericht differenzierte am 31. März 2017 so:
[T]he Court GRANTS Defendants' request that the Court dismiss five non-property based claims because Defendants are entitled to so­ve­reign immunity on the following claims: fraud in the in­duce­ment …; breach of fiduciary duty …; breach of the covenant of good faith and fair dealing …; civil conspiracy …; and tortious in­ter­fe­ren­ce …. The Court DENIES Defendants' request for dismissal on the remaining five claims: declaratory relief …; replevin …; con­ver­si­on …; unjust en­rich­ment …; and bailment …. Specifically, the Court finds that Plain­tiffs have sufficiently pled these five claims under the ex­pro­pri­a­tion exception to the FSIA pursuant to 28 U.S.C. § 1605(a)(3). The Court further finds that these five claims are not preempted or non-jus­ticiable, nor should they be dismissed under the doctrine of fo­rum non conveniens. AaO 42.


Sonntag, den 16. April 2017

Schiff auf Riff - Tod auf Schulausflug: Kausal?  

.   Reiseveranstalter klappern Schulen mit Angeboten für Vor­ab­schlussreisen ab. Wenn auf einer solchen Reise nach Mexiko eine Schü­le­rin bei einem Tagesschiffsausflug ertrinkt, weil ein Riff das Boot erfasst, haf­tet die Ver­an­stalterin? Das Bundesgericht urteilte in Chung v. StudentCity.com Inc. ge­gen den Nachlass des Opfers wegen mangelnder Kausalität.

In der Revision erörterte in Boston das Bundesberufungsgericht des ersten Be­zirks der USA am 14. März 2017 drei dem deutschen Prozessrecht fremde As­pek­te: Das Summary Judgment und die den Geschworenen vorbehaltene Sub­sum­ti­on, wenn die Beweise nicht eindeutig in eine Richtung weisen und ein richter­li­ches Urteil erlauben, sowie das Beweisausforschungsverfahren Discovery. Hier hatte der Richter die Discovery inhaltlich beschränkt.

Obwohl die Kausalitätsfrage nicht untersucht werden durfte, stützte er die Klag­ab­wei­sung auf die mangelnde Verbindung zwischen dem Kentern und dem Tod. Die Revision findet dies nicht zwingend, weil auch die Verletzung des Veranstal­ter­ver­spre­chens, die Schüler stets mit Begleitung zu versehen, einen Bei­trag zum Tod geleistet haben kann. Außerdem darf der Klägerin nicht die Aus­for­schung der Kausalitätsfrage vorbehalten werden.

Der Richter verstieß gegen den Grundsatz der Fairness im US-Prozess, indem er sua sponte unerforschte und unplädierte Tatsachen- und Rechtsfragen zur Ab­wei­sung heranzog. Die Fakten müssen nun im Untergericht erforscht und das Recht plädiert werden; dann wird sich zeigen, ob die Beweise uneindeutig sind: Wenn ja, muss die Jury nach Vortrag und Rehtsbelehrung im Trial-Abschnitt ent­scheiden. Anderenfalls darf das Gericht auf Antrag der Parteien ein Summary Judgment unter Würdigung aller Rechts- und Tatsachenfragen erlassen.


Samstag, den 15. April 2017

Segway rutscht im Regen - Kundentäuschung?  

Segwayfahrer
.   Washington auf dem Segway er­fah­ren ist wunderbar. Im Regen bedeutet es Gefahr. Eine Kundin fiel vom selbststabilisierenden Miet­fahr­zeug, als es bei Regenglätte auf einer kleinen Stei­gung ein­seitig rutschte: Beinbruch. Sie verlangt $6 Mio. Scha­densersatz vom Betreiber. Sein Personal soll ihr zu­ge­sagt haben, die Touren seien auch bei Regen si­cher.

Die Abweisung eines Unschlüssigkeitsantrags im Fall Frese v. City Segway Tours of Washington, DC, LLC erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 14. April 2017 mit einer 12-seitigen Begründung. Das für alle An­spruchsgrundlagen, die das Gericht erörterte, wesentliche Tat­be­stands­merkmal ist die Täuschung, Misrepresentation. Eine Abweisung ist nur zu­läs­sig, wenn die Kla­ge­be­hauptungen das Merkmal unschlüssig dar­le­gen und beweisrechtlich kei­nen Spielraum für unterschiedliche Wertungen durch die Jury zulässt.

Die Geschworenen sind im US-Prozess nach dem Vortrag der Beweise und der Ein­führung in das anwendbare Recht für die Subsumtion zuständig. Im Schlüs­sig­keitsstadium untersucht das Gericht: Whether a statement is false de­pends on the meaning of the words in all the circumstances, including what may fair­ly be inferred from them. Restatement (Second) of Contracts, 159 cmt. a (1981), aaO 8.

Der Betreiber behauptete, die Klägerin müsse behaupten und beweisen, dass das Fahrzeug im Regen unsicher sei. Ihr Hinweis auf Warnungen im Fahrer­hand­buch, auf rutschigem Grund sei Vorsicht geboten, reiche nicht. Das Ge­richt schloss sich dem Argument der Klägerin an, dass Vorsicht bei rutschigem Grund Unsicherheit im Regen bedeute. Jede andere Folgerung sei unlogisch. Die Kla­ge­be­hauptung der Unsicherheit decke sich mit den Warnungen im Hand­buch, und das Betreiberpersonal könne die Kundin somit über die Si­cher­heit ge­täuscht haben. Damit ist die Klage schlüssig. Der Prozess darf fort­schrei­ten.


Donnerstag, den 13. April 2017

Steuern fertig, Daten verschenkt: Das Privacy Statement  

Kein Datenschutz trotz Privacy Statement
.   Der Staat muss die Daten der Steuerzahler geheim halten. Unter­neh­men nicht. Vor allem im Internet bieten Dienste die Gratiserstellung der Steuer­er­klä­rungen, die jetzt bei Bund, Staat, Kreis und Stadt fällig sind, an.

Datenschutz unter dem Aspekt der Privacy wird nicht garantiert. Viel­mehr weiß man, dass die Firmen die Daten benutzen, um ihre Gratiskunden mit Kreditkarten- und son­sti­gen Angeboten zu überfluten. Ob je­mand kre­dit­wür­dig ist, wissen sie ja bereits.

Privacy Statements muss man extrem gründlich lesen. Wo Privacy drauf steht, muss keine Privacy drin sein!

Im Gegenteil: Sofern keine besonderen anderslautenden gesetzlichen oder ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen gelten, kann eine Internet-Anbieterin mit den Daten der Kunden tun und lassen, was ihr beliebt. Das Privacy Statement dient ihrem Vorteil: Dort kann der Datenschutz aus­ge­schlossen werden. Und je klarer er aus­ge­schlos­sen wird, desto weniger kann dies als Verbrauchertäuschung angefochten werden!


Mittwoch, den 12. April 2017

Supreme Court wieder voll besetzt: Neil Gorsuch  

.   Richter Neil Gorsuch ersetzt den im Februar 2016 ver­stor­benen Richter Antonin Scalia als die Nr. 113 in der Geschichte der USA. Das neun­sitzige Gremium hatte länger als ein Jahr auf die Beurteilung einiger Fäl­le wegen eines ideologischen Patts verzichtet. Mit dem neuen Associate Justice ist die Besetzung wieder mehrheitlich konservativ.

Präsident Trump war bei der Einschwörung Gorsuch' Gastgeber und Redner. Präsident Obama hatte als Scalias Nachfolger den als moderat geltenden Re­vi­si­ons­richter Merrick Garland vorgeschlagen, doch der konservativ-do­mi­nier­te Senat weigerte sich, eine zur Zustimmung erforderliche Anhörung an­zu­set­zen, bis Trump das Nominierungsrecht erwarb.


Dienstag, den 11. April 2017

Kafkaesk eingefrorene Konten: Beschuldigte wehrlos  

.   Das Office of Foreign Assets Control im Schatzamt ist für die undurchsichtige Verfolgung angeblicher Finanz-, Embargo-, Geldwäsche- und BTM-Handelsverletzer berüchtigt. Wer einmal im OFAC-Netz verheddert ist, bleibt oft jahrelang kafkaesk verstrickt, ohne eine genaue Begründung der OFAC-Maß­nah­men zu erhalten. Das Vermögen bleibt eingefroren, denn un­be­kann­te Be­haup­tun­gen lassen sich nicht widerlegen.

Auch in Waked Fares v. Smith erhielten die überraschend von einer Konten­sper­re Betroffenen keine substantiierte Auskunft von OFAC, sondern muss­ten sich in ihrer Verteidigung auf Pressemitteilungen und teil­ge­schwärz­te Amts­er­klä­run­gen verlassen. Sie wagten den Rechtsweg - in der Praxis gilt er als kaum er­folg­versprechend und folgt stets außergerichtlichen Lösungs­an­sät­zen - und er­hiel­ten am 7. März 2017 eine für viele aktive OFAC-Fälle lehr­reiche Antwort vom Bun­des­gericht der Hauptstadt.

Die Erfahrung zeigt, dass OFAC seine zum Einfrieren führenden Erkenntnisse oft auch nicht mit anderen Ministerien teilt, die für die zugrundeliegenden be­haup­teten Rechteverletzungen zuständig sind. Es zögert auch mit Aus­künf­ten an Bot­schaf­ten und deren Geheimdienstliaison, die aufklärende Rol­len spielen kön­nen.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia erklärt auf 23 Seiten, warum OFAC alle im Dunkeln lassen darf. Dabei überspringt er die Fra­ge, ob Aus­länder überhaupt für eine Rechtsstaatlichkeitsrüge ak­tiv­legitimiert sind. Sowohl nach dem Verwaltungsverfahrensrecht im Administrative Procudures Act als auch nach verfassungsrechtlichen Rechtsstaatlichkeitsgrundsätzen bleiben teil­ge­schwärzte, pauschalisierte und auf anonymen Quellen beru­hen­de OFAC-Fest­stellungen legitim, bestimmt es, auch wenn sich Be­schul­dig­ten nicht nach­voll­ziehbar erschließt, wessen sie eigentlich ver­däch­tigt werden.


Sonntag, den 09. April 2017

Erfolgreiche Markenverlängerung um 10 Jahre  

.   Auch die Korrespondenz in amerikanischen Marken­sa­chen kann etwas vergleichsweise Einfaches kompliziert darstellen. 10-Jah­res­fristen, Mandatierung, Risiken, Versicherungshinweise und Recherche­hil­fen gehören dazu:
Sehr geehrte(⋅) ••••••••,

das amerikanische Bundesmarkenamt hat Ihren Verwendungs­nach­weis angenommen und der Verlängerung Ihrer Mar­ken­ein­tra­gung zugestimmt. Es hat heute die nachfolgende Mitteilung ver­sandt. Eine Verlängerungsurkunde wird nicht ausgestellt. In zehn Jahren müs­sen Sie die Marke erneut verlängern. Die Frist vom

8. APRIL 2028

sollten Sie sich bereits heute notieren. Sie können dann uns oder einen anderen Anwalt beauftragen (am besten mindestens einen Mo­nat vorher) oder die Verlängerung selbst vornehmen. Was in zehn Jah­ren geschieht, kann niemand vorhersagen. Deshalb über­neh­men wir nicht die Verpflichtung, Sie in zehn Jah­ren auf die­se Frist hinzu­wei­sen, und bitten Sie um Verständnis. Unsere Ver­si­che­rung verlangt zu­dem den Hinweis, dass mit dieser Nach­richt unser Mandat für diese Aufgabe abgeschlossen ist.

In der nachfolgenden Nachricht finden Sie Links, die Sie auf­be­wah­ren sollten, darunter den Zugriff auf die elektronische Akte des Markenamts.

Bei Nichteinhaltung der Frist verlieren Sie die Markeneintragung!

Zur Beantwortung etwaiger Fragen im Wirtschaftsrecht der USA stehen wir Ihnen natürlich weiterhin gern zur Verfügung, und ich wünsche Ihnen weiter viel Erfolg im amerikanischen Markt!

Mit freundlichen Grüßen
Während die einzelstaatlichen Markenämter der USA unterschiedlichen Mustern folgen, stellt das Bundesmarkenamt im United States Patent and Trademark Of­fi­ce, einer Abteilung des Wirtschaftsministeriums in Wash­ing­ton, DC, seine Entscheidungen kurz und nicht für jeden Laien verständlich dar:
NOTICE OF ACCEPTANCE UNDER SECTION 8

The declaration of use or excusable nonuse filed for the above-iden­ti­fied registration meets the requirements of Section 8 of the Trademark Act, 15 U.S.C. §1058. The Section 8 declaration is ac­cep­ted.

NOTICE OF REGISTRATION RENEWAL UNDER SECTION 9

The renewal application filed for the above-identified registration meets the requirements of Section 9 of the Trademark Act, 15 U.S.C. §1059. The registration is renewed.

The registration will remain in force for the class(es) listed below, unless canceled by an order of the Commissioner for Trademarks or a Federal Court, as long as the requirements for maintaining the re­gi­stration are fulfilled as they become due.
Heute ergänzt das Amt seine Entscheidungen durch weitere nützliche Hin­wei­se. Vor allem der Zugriff auf die elektronische Amtsakte kann auch für Markeninha­ber selbst vorteilhaft sein.


Samstag, den 08. April 2017

Soziales Medium haftet für unbezahlte Moderatoren  

.   Auf einer Moderatoren-geprüften Webseite lande­ten Fotos der Klägerin in Mavrix Photographs LLC v. Live Journal Inc., die die Be­treiberin zur Haftung he­ran­zog. Die­se ver­wies auf ihre Haftungsbefreiung nach dem Digital Millennium Copyright Act, des­sen Voraussetzungen sie er­füll­te. Die er­ste Instanz stimm­te ihr zu, dass sie nicht für die Fehler un­be­zahl­ter Mo­de­ra­to­ren haf­te, die die von Benutzern ein­ge­brach­ten Fo­tos zu­ließen.

Die Revision ist anderer Auffassung: Die Betreiberin haf­te selbst, weil ihr die Handlungen der Moderatoren zuzurechnen seien. Zwar gelte die Haftungs­be­frei­ung für von Besuchern eingestellte, rechtsverletzende Werke, doch grei­fe der DMCA nicht bei Betreiberhandlungen. So wie die Benutzer selbst haf­ten und nur der durch­lei­ten­de Betreiber haftungsbefreit sein soll, haf­te ein Be­treiber nach den allgemeinen Regeln des Copyright Act.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco be­zeich­ne­te am 7. März 2017 klar­stel­lend und mit weit­rei­chen­der Be­deu­tung das allgemeine Vertetungsrecht des Common Law of Agency für anwendbar. Über die­ses er­folgt die Zurechnung des Moderatorenhandelns an die Web­sei­ten­be­trei­berin. Da sie selbst als Verletzerin haf­te, nüt­ze ihr die für Hand­lun­gen Drit­ter be­stimm­te Haftungsbefreiung nach dem DMCA nichts.


Freitag, den 07. April 2017

Überspanntes Spannungsübel: WLan im Hotel  

.   Als Krankheit vernahm der Kläger in Hirmiz v. New Har­ri­son Hotel Corp. die vom WLan ausgehende Stromspannung im Ho­tel, wo er schla­fend im Dienst er­wischt und entlassen wur­de. In Chicago prüf­te das Ge­richt da­her die Einordnung der Spannungsübelkeit, die der Arbeitgeber trotz des Ame­ri­cans with Disabilities Act ignoriert haben sollte. Das kur­ze Ur­teil vom 6. März 2017 klärt den Kläger auf, der eine rechtswidrige Dis­kri­mi­nie­rung als Ver­gel­tung für sei­ne Dienst­verletzung monierte.

Die Wissenschaft hilft dem Gericht nicht. Ist die WLan-Furcht mit der Angst vor schwarzen Katzen zu vergleichen? Je­den­falls ist das Spannungsleiden kei­ne phy­sische Behinderung, die wesentliche Lebensfunktionen ein­grenzt, wie das Gesetz es nach 42 USC §12102(1)-(2) ver­langt. Da der Kläger auch keine dem Hotel bekannte oder mitgeteilte Behinderung behauptete, muss er ver­lie­ren.

Hilfsweise prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA auch den behaupeten, rechtswidrigen Vergeltungsschlag, den die Entlassung dar­stel­len soll. Da­für wä­re ein besonders gesch¨tztes Handeln des Klägers notwendig. Er behauptet, seine Meldung von Spannungsüberhöhungen an das Arbeits­si­cher­heits­aufsichts­bun­des­amt, Occupational Safety and Health Ad­mi­ni­stra­ti­on, stel­le ein geschütztes Handeln dar. Das Gericht ent­deckt je­doch kei­ne kausale Ver­bin­dung zwi­schen der OSHA-Meldung und sei­ner Entlassung.


Donnerstag, den 06. April 2017

Jahrelange Haft wegen geringer Ausfuhrkontrollverstöße  

.   In den USA und im Ausland verletzten drei Angeklagte in geringem Umfang die Ausfuhrkontrollregeln sowie das Geldwäscheverbot der USA. Jetzt folgte die Strafzumessung von 55 und 36 Monaten Haft sowie Ein­zie­hung von $105.112 für die natürlichen Personen sowie eine Geldstrafe von $250.000 für die beteiligten juristische Person im Fall USA v. Wing-On LLC.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte in seiner Begründung vom 4. April 2017 seine Erwägungen. Sie reichen von der Schwere der Waffen­kon­troll­ver­stöße nach den International Trade in Arms Regulations bis zum Umstand, dass die natürlichen Personen trotz ihres ansonsten sauberen Lebenswan­dels in den USA nach der Strafverbüßung das Landes verlassen müssen, und der Tat­sa­che, dass die ohne Lizenz exportierten Teile allein keine Gefahr im Sinne der ITAR-Waffenkontrolle darstellen.

Bei dem Unternehmen berücksichtigt das Strafmaß, dass es pleite ging und li­qui­diert wird, sodass die Geldstrafe vom rechtsnachfolgenden, bereits be­straf­ten Beklagten, der auch seine Daueraufenthaltsgenehmigung, Green Card, verlieren wird, zu tragen sein wird. Angesichts der Liquidierung und De­por­tie­rung konnte das Gericht das Strafmaß reduzieren, da die Ab­schreckung nach seiner Ansicht keine Rolle spielen wird.


Mittwoch, den 05. April 2017

Privatsphäreverordnung für Breitband-Internet revidiert  

SD - Washington.   Am 23. März 2017 verwarf der Kongress in Washington, DC, die erst im Oktober 2016 als Verordnung eingeführten verschärften Da­ten­schutz­an­for­de­run­gen an Internetdienstanbieter; der Präsident unter­zeich­ne­te am 3. April 2017. Nach den Regeln über Congressional Review darf der Kon­gress eine Mi­niste­rial­verordnung bis zu 60 Tage nach dem In­kraft­tre­ten auf­he­ben. Die Auf­he­bung bewirkt auch das Verbot einer zukünftigen inhaltlich gleichen oder ähnlichen Vorschrift.

Die Federal Communications Commission hatte im April 2016 eine Ver­ord­nung zur Verschärfung von Datenschutzrichtlinien für Internet­dienstanbieter unter dem Titel FCC Adopts Privacy Rules To Give Broadband Consumers In­crea­sed Choice, Trans­pa­ren­cy And Security For Their Personal Data vor­ge­legt und nach dem Ad­mi­nistrative Procedures Act die Öffentlichkeit um Ideen, Kritik und Wünsche ge­be­ten. Die bedeutendste und umstrittenste Änderung stellte ihre Einordnung von Browser- und Appnutzungsverlauf von Kunden als sensible Daten dar, welche nach 47 USC §222 besonders schutzbedürftig sind und durch die Änderung auf eine Stufe mit finanziellen, gesund­heits­bezogenen und standortbezogenen Daten gestellt wurden, s. Kochinke, Län­der­report USA, KUR 2017, 174. Internet­dienst­leister dürfen solche Daten aus­schließlich verwenden oder offenlegen, wenn sie ent­we­der dazu gesetz­lich ver­pflichtet sind oder dies zur Ausführung ihrer ver­trag­lich verein­bar­ten Dienste notwendig ist.

Die Internetverbinder beklagten, dass sie nun gegenüber Edge-Provider Com­pa­nies wie Google und Facebook benachteiligt seien, welche Kundendaten ohne FCC-Kontrolle sammeln dürften. Einige Senatoren kritisierten, dass die FCC eine Verordnung mit deutlichem Gesetzescharakter außerhalb ihrer Zu­ständigkeit erlassen hatte.

Befürworter der Verordnung betonen, dass Edge Provider nicht mit Inter­net­dienst­an­bietern vergleichbar seien, da Kunden einfach Such­ma­schi­nen oder so­zi­ale Netzwerke wechseln oder umgehen können. Hingegen sei die Auswahl an Netz­anbietern besonders auf dem Land beschränkt. Dem Verbraucher wür­den al­so datenschutzrechtlich bedenkliche Vertragsbedingungen auf­ge­zwun­gen. Zu­dem könnten Edge Provider Browserdaten nur auf Web­sei­ten sam­meln, die sie allein oder mit anderen betreiben. Netzanbieter könn­ten aber alle Kundendaten sammeln. Möchte ein Kunde seinen Internet­dienst­anbieter wegen Daten­miss­brauchs belangen, kann er sich auf §222 stützen, jedoch wird der Browser- und Appnutzungsverlauf nun nicht mehr geschützt. Die FCC steht seit des Wechsels ihres Vorsitzenden in der Kritik, Verbraucherrechte zu ignorieren; nur die Behörde allein ist schließĺich befugt, eine Klage nach §222 zu erheben. Eine natürliche Person kann sich zwar auf 47 USC §551 des Cable Privacy Act berufen, jedoch ist dieser allgemeiner formuliert und weniger erfolgsversprechend.

Diese Aufhebung der Verordnung stellt einen Sieg für vier Oligopolisten, wel­che Browserdaten an den höchsten Bieter ohne Zustimmung der Kunden ver­kau­fen dürfen, und einen Verlust für alle Amerikaner dar.


Dienstag, den 04. April 2017

Staatenlosigkeit aufgezwungen: Schadensersatz?  

.   Formosa wurde auf amerikanischen Druck und nach einer Intervention durch die Flying Tigers Taiwan, und den Ureinwohnern nahm die neue taiwanesische Regierung ihre japanische Staats­an­ge­hö­rigkeit. Zwei Opfer verklagten deshalb Taiwan und die USA auf die Fest­stel­lung, dass die resul­tie­ren­de Staatenlosigkeit rechtswid­rig und Schadens­er­satz wegen der unerlaub­ten Handlung des Staats­ange­hörig­keitsentzugs fällig ist.

Am 30. März 2017 verkündete das Bundesberufungsgericht des Haupt­stadt­be­zirks der USA seine Entscheidung in Lin v. Taiwan. Es braucht dazu nicht einmal auf alle Fragen der Staatsimmunität einzugehen. Die Fests­te­lungsklage muss scheitern, weil sie keine Abhilfe garantiert und Gerichte kei­ne nutzlosen Entscheidungen fällen. Soweit die Kläger behaupten, ein po­si­ti­ves Urteil würde Druck auf die Vereinten Nationen ausüben, erklärt das Ge­richt, dass die UNO keinem souveränen Staat Staatsangehörigkeitsregeln vor­schrei­ben darf. Daher würde auch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des De­krets von 1946 keine verbindliche Wirkung entfalten.

Mit Blick auf die unerlaubte Handlung des Staatsangehörigkeitsentzugs be­schränkt sich das Gericht auf zwei Feststellungen: Die Verjährung trat drei Jah­re nach Kenntnis vom Entzug ein, und der Umstand der fortlaufenden Schädigung wirkt nach dem anwendbaren Recht des District of Columbia nicht, weil die Klä­ger nicht den kontinuierlichen Schaden monieren, sondern das einmalig ver­kündete Dekret:
Under District of Columbia law, a con­tinuing tort requires "(1) a continuous and repetitious wrong, (2) with damages flowing from the act as a whole rather than from each individual act, and (3) at least one injurious act … within the limitation period." Beard v. Edmon­son and Gallagher, 790 A.2d 541, 547-48 (D.C. 2002). AaO 3.
  ¶   Kanzleipartner des Verfassers vertraten Taiwan in beiden Instanzen.


Montag, den 03. April 2017

Profisportler durch Dopingsendung verleumdet?  

.   Zwei professionelle Sportler verklagten einen Medien­kon­zern samt Pro­duk­tions­firma und un­ab­hän­gi­gem Berater wegen Verleumdung und der un­er­laub­ten Hand­lung des In-ein-falsches-Licht-Rückens. Die Ent­schei­dung im Fall Zim­mer­mann v. Al Jazeera America LLC vom 31. März 2017 er­klärt im Rah­men der Schlüs­sig­keits­prü­fung auf 48 lehr­rei­chen Sei­ten die Anspruchsmerkmale und Tatsachen nach einem Dokumentarfilm und Be­richt.

Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätigt, dass die Klä­ger Per­so­nen des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses, public Figures, sind, bei de­nen als wei­te­res Tat­be­stands­merk­mal eine be­wie­se­ne Bös­wil­lig­keit, actual Malice, vor­lie­gen muss. Eine ver­mu­te­te oder konkludente Böswilligkeit reicht nicht.

In seiner Abwägung folgert das Gericht, dass eine Kla­ge ge­gen den ex­ter­nen Be­ra­ter un­schlüs­sig ist, weil er an der Veröf­fent­li­chung un­be­tei­ligt war. Sei­ne Rol­le be­schränk­te sich auf die Samm­lung in­kri­mi­nie­ren­der In­for­ma­tio­nen über Sport-Doping. Die Kla­ge ist ge­gen das Medien­konglomerat und die Pro­du­zen­tin teil­wei­se schlüs­sig. Soweit das Ge­richt die Kla­ge nicht ab­weist, müs­sen in einem späteren Pro­zess­abschnitt, Trial, die Ge­schwo­re­nen die Anspruchsmerkmale und Bewei­se sub­sumieren.


Sonntag, den 02. April 2017

Presseeinsichtsrecht auf Guantanamo-Geheimakten  

.   In eine Zivilprozessakte brachte der klagende Guanta­na­mo-Häftling in Jihad Dhiab v. Donald J. Trump Filmaufnahmen ein, die das Ge­richt unter Verschluss nahm. Die Presse schloss sich dem Prozess an, als das Gericht ihren Antrag auf Videoeinsicht zuerst ablehnte. Später gab es die Videos unter Auflagen frei, doch der Staat ging dagegen in die Revision. Am 31. März 2017 entschied das Bundesberufungsgericht des Haupt­stadt­be­zirks.

Die Videos waren vom Staat als geheim deklariert worden. Die Presse be­haup­tet, die Öffentlichkeit besitze ein allgemeines Akteneinsichtsrecht auf Pro­zess­ak­ten. Es beruhe auf dem Präzedenzfall des Supreme Court aus der Nixon­kri­se, der im er­sten Verfassungszusatz ein Verfassungsrecht auf Pro­zess­akten­ein­sicht ent­deck­te: Press-Enterprise Co. v. Superior Court, 478 US 1, 8-9 (1986). AaO 9.

Der United States Court of Appeals for the District of Columbia ermittelte, dass der Oberste Bundesgerichtshof seine Prüfung und Entdeckung auf einen Straf­pro­zess beschränkte und kein all­ge­mei­nes Prozessakteneinsichtsrecht ins­be­son­de­re für geheime Staatsakten mit Bedeutung für die Staatssicher­heit sta­tu­iert hatte. Die 38-seitige Revisionsbegründung mit zwei zustim­men­den Min­der­heits­be­grün­dun­gen darf nicht so verstanden werden, dass das all­ge­mei­ne und für je­der­mann geltende Prozessakteneinsichtsrecht einge­schränkt würde.

Das drei­köp­fi­ge Richtergremium wanderte den Grad zwischen diesem seit je­her gelten­den Ein­sichts­recht nach Common Law und der Sondersituation, in der der Staat auf Gerichtsverfügung hin Geheimakten für einen bestimmten Zweck unter dem Schutz der prozessualen Versiegelung, under Seal, einem Rechtsanwalt als Organ der Justiz überlässt. Es stimmt der Einschätzung eines Verfassungsrechts nicht zu, aber es erkennt an, dass bestimmte Un­ter­lagen und Beweismittel, bei­spiels­weise auch Geschäftsgeheimnisse in Wirt­schafts­prozessen, dem prozessu­alen Schutz unterliegen.


Samstag, den 01. April 2017

Ohne viel Tamtam: Trump begnadigte Clinton  

Keine Selbstbegnadigung im US-Recht; Trump muss auf Clinton warten
Bericht Begnadigung Clintons 1.4.2017
.   Die Trump-Strategie beruht auf dem simplen Prinzip, Skandale zu provozieren, um im Luv ihrer giftigen Nebel Schlag auf Schlag politische Verän­derungen mit Schockwirkung auszulösen. Trump wirft der kritischen Öffentlichkeit samt traditionellen Me­di­en Knochen hin und lenkt sie von seinen Un­ta­ten ab.

Im Wahlkampf animierte Trump Erzidioten, seine Geg­nerin Hillary Clinton mit lock her up-Rufen als Kri­mi­nelle zu verurteilen, wäh­rend er Russland ermunterte, sie aus­zu­spi­o­nie­ren, und den Verrat geheimer Untersuchungsvorverfahren durch FBI-Direktor Comey gut hieß. So lenkte er von unhaltbaren Versprechen und der Realität ab.

Ende März 2017 verkündete Trump so viele gravierende Änderungen - wie bei­spielsweise die Aufgabe der Umweltpolitik und die nepotistische Be­stal­lung sei­nes Schwiegersohns, während sein Sprecher die Debatte um Straftaten mit Russ­land anheizte, - dass seine Begnadigung Hillary Clintons aus der öf­fent­li­chen Wahrnehmung verschwand und bis heute auch noch nicht im Bun­desanzeiger, Federal Register, erschienen ist.

Eine Selbstbegnadigung kennt das US-Recht noch nicht. Trump muss für sei­ne eigenen Vergehen seine Nachfolgerin um Gnade bitten.


Samstag, den 01. April 2017

Trump: Merkel setzt Freundschaftsvertrag aufs Spiel  

MA - Washington.   Im Kampf gegen die Fake News wurde der ameri­ka­ni­sche Prä­si­dent Do­nald Trump nun auch auf die Pres­se­land­schaft der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land auf­merk­sam. Ihm wur­de zu­ge­tra­gen, dass eine Falsch­mel­dung in der Pres­se um­gangs­sprach­lich als Ente be­zeich­net wird.

Bereits beim Treffen mit Bundes­kanzlerin Angela Merkel am 17. März 2017 be­schäf­tig­te den Prä­si­den­ten die­se Be­zeich­nung, de­ren Her­kunft nicht ein­deu­tig ge­klärt ist. So stell­te er die Ver­mu­tung auf, die Zei­tungs­en­te sei eine An­spie­lung auf die be­kann­te Co­mic-En­te Donald Duck, die wie­derum den sel­ben Vor­na­men wie der Prä­si­dent tra­ge. Eine solch of­fen­sicht­li­che Sti­che­lei ge­gen den am­tie­ren­den US-Prä­si­den­ten sei un­trag­bar. Die deut­sche Pres­se wür­de ab­sicht­lich sei­nen gu­ten Ruf zer­stö­ren und ihn ins Lä­cher­li­che zie­hen.

Als die Bundeskanzlerin seine Sorge ignorierte und auch kein Zugeständ­nis mach­te, die ruf­schä­digende Bezeichnung per Gesetz zu un­ter­sa­gen, ver­wei­ger­te Trump ihr den Hand­schlag nach der ge­mein­sa­men Pres­se­kon­fe­renz. Die Fron­ten schei­nen ver­här­tet.

Offensichtlich haben Merkel und Trump ein grundverschiedenes Ver­ständ­nis von der Aus­le­gung des Ar­ti­kel II Nr. 4 des deutsch-ame­ri­ka­ni­schen Freund­schafts­ver­tra­ges von 1954 bei der Ver­brei­tung von im Aus­land ge­won­ne­nen In­for­ma­tio­nen. Um die Wo­gen im eige­nen Land zu glät­ten und die Dis­kus­sion in Deutsch­land an­zu­hei­zen und Mer­kel un­ter Druck zu set­zen, twit­terte Trump am fol­gen­den Tag: Despite what you have heard from the FAKE NEWS, I had a GREAT meeting with German Chancellor Angela Merkel. Nevertheless, Germany owes…

Bundeskanzlerin Merkel blieb bisher stumm und sitzt den An­griff in ge­wohn­ter Mer­kel-Rau­ten-Ma­nier aus. Das ärgert den Prä­si­den­ten, der es ge­wohnt ist, Ge­set­zes­än­de­run­gen im Eil­tem­po auf den Weg zu brin­gen. Der Um­gang Deutsch­lands mit Fake News sei ein un­halt­ba­rer Zu­stand, fand der Prä­si­dent am 29. März 2017: If the people of our great coun­try could only see how vi­ci­ous­ly and in­ac­cu­ra­te­ly my ad­mi­nist­ra­tion is co­vered by cer­tain me­dia!


Freitag, den 31. März 2017

CIA will weder bestätigen noch leugnen, verliert  

.   Bei der Auskunftpflicht nach dem Freedom of Information Act ver­las­sen sich Ge­heimdienste oft auf die Wor­te, dass sie could neither confirm nor deny the existence or nonexistence angeforderter Dokumente, doch in Smith v. CIA verlor das Amt. Der Klä­ger ver­lang­te Ak­ten über die amerika­ni­sche Fi­nan­zie­rung von Waffenentwicklungen in Israel. Das Amt wehrte sich mit der so­ge­nann­ten Glomar Response und gab nichts her­aus.

Damit drang es am 30. März 2017 vor dem Bundes­ge­richt in Wash­ing­ton, DC, nicht durch. Der kla­gen­de Wis­sen­schaft­ler hat­te näm­lich zahl­rei­che Be­wei­se bei­ge­bracht, wo­nach Prä­si­dent Obama und sei­ne Mit­ar­bei­ter ein mi­li­tä­ri­sches Zu­sam­men­wir­ken der USA mit Is­rael erwähnt hatten: [p]artly due to American military and intelligence assistance, which my administration has provided at unpreceden­ted le­vels, Israel can defend itself against any conventional danger. AaO 5.

Wenn politische Erklärungen vermuten lassen, dass nach den tat­säch­li­chen Zu­sam­men­hän­gen Un­ter­la­gen die be­haup­te­ten Um­stän­de do­ku­men­tie­ren, rei­che die­ser in­di­rek­te Nach­weis aus, die ab­leh­nen­de Er­klä­rung des Amts zu über­trump­fen. Dann muss das Amt kon­kre­ter wer­den und die Ak­ten su­chen und her­aus­ge­ben oder sich bei einer Ab­leh­nung auf kon­kre­te, ge­richt­lich nach­prüf­ba­re Auskunfts­verweigerungs­gründe des FOIA-Gesetzes be­ru­fen, er­klär­te der United States District Court for the District of Columbia.


Donnerstag, den 30. März 2017

Redefreiheit in staatlich verteilter Reisewerbung  

.   An staatlichen Ständen lässt eine Werbe­firma Bro­schü­ren über touristisch interessante Reiseziele verteilen und wehrt sich in Vista-Gra­phics Inc. v. VDOT gegen eine neu eingeführte Gebührenpflicht und staat­liche Inhaltsgrenzen. Bis 2012 verteilte der Staat in den Visitors Centers an den Autobahnen die Regionalwerbung kostenlos und unkontrolliert. Die Firma rüg­te den Eingriff in ihre Redefreiheit.

Am 29. März 2017 verkündete in Rich­mond das Bun­des­berufungsgericht des vierten Bezirks der USA seine Einschätzung und bestätigte das Untergericht in der Abweisung zugunsten des Verkehrsamts von Virginia. Eine Gebühr wie eine in­halt­liche Kontrolle sei durch den Staat gestattet, denn die Verteilung durch den Staat mache die Broschüren zu governmental Speech, also dem Staat zu­ge­rech­ne­te Er­klä­run­gen.

Das Gericht zieht Präzedenzfälle in der Re­vi­si­ons­begründung heran, die die Nicht­ein­stu­fung als verfassungsgeschützte gewerbliche Rede, commercial Speech, untermauern. Selbst wenn die neue Verordnung zu einer Selbst­zen­sur bei Werbung für religiöse und politische Gruppen führ­te, sei sie mit den Ga­ran­tien der Bundesverfassung für Rede- und Meinungs­frei­heit, Gleich­be­hand­lung und Rechtsstaatlichkeit vereinbar.

Zur Einordnung als governmental Speech zog das Gericht Ent­schei­dun­gen des Supreme Court der USA über Monumente privater Spender auf öf­fent­li­chem Land, Pleasant Grove City v. Summum, 555 US 460, 470-71 (2009), so­wie ge­neh­mi­gungs­pflichtige Autokennzeichen mit Symbolen priva­ter Grup­pen, Wal­ker v. Tex. Div., Sons of Confederate Veterans, 135 SCt 2239, 2245, (2015), heran.


Mittwoch, den 29. März 2017

Gegenbeweis bei Diskriminierung auf den ersten Blick  

MA - Washington.   Eine afro-amerikanische Friseurin wollte mit ihrem Fri­seur­salon ex­pan­die­ren und eine neue, größere Lokalität anmieten. Ihr Wunsch­objekt konnte sie nicht anmieten, weil die Beklagten nicht mit ihr kontrahieren wollten.

In Flournoy v. CML-GA WB LLC geht die Klägerin wegen Diskriminierung bei Vertrags­schluss nach 42 USC §1981 gegen die Immobilien­verwaltung und die Mak­ler vor und verliert. Das Bundes­berufungs­gericht des elften Be­zirks in At­lanta be­stätigt am 27. März 2017 das Urteil des Unter­gerichts. Die Klägerin ha­be den Ge­gen­beweis der Be­klagten nicht entkräften können.

Die Klägerin konnte die ersten beiden Vor­aus­setzungen des 42 USC §1981 be­wei­sen. Sie ge­hört als Afro-Amerikanerin einer ethnischen Minderheit an und sie wurde im Hinblick auf die im Gesetzestext aufgezählte Handlung diskriminiert, weil ihr der Abschluss eines Vertrages versagt wurde. In Bezug auf die letzte Vor­aus­setzung, nämlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft vor­sätzlich diskriminiert wurde, stellte sie nur eine widerlegbare Vermutung auf.

Die Beklagten konnten diese Vermutung widerlegen, indem sie dar­leg­ten, dass für die Anmietung der Räumlichkeiten die Kredit­würdig­keit der Klä­ge­rin nicht aus­rei­che, ihr Geschäft unangenehme Emissionen produziere und es wegen der vie­len Friseursalons in der Umgebung nicht konkurrenzfähig sei. All diese Grün­de seien nicht mit der ethnischen Herkunft der Klägerin verbunden und ge­nü­gen für die Ablehnung als Mieterin.

Der Beschluss des Berufungsgerichts zeigt anschau­lich, dass eine Kla­ge we­gen Diskriminierung durch das Vorliegen diverser legitimer Ablehnungsgründe sel­ten Erfolg verspricht. Es scheint oft möglich, einen alternativen Ableh­nungs­grund zu finden, um die Vermutung zu widerlegen. Der Paragraf wirkt wie ein stumpfes Schwert im Kampf gegen Rassen- und andere Diskriminierung.


Dienstag, den 28. März 2017

Cookies als Hausfriedensbruch, Bereicherung usw.  

.   In New York City plädierten die Kläger in Mount v. PulsePoint, Inc. auf Haus­frie­dens­bruch, Be­rei­che­rung, Privatsphäreneingriff und Rechner­schädigung, als sie ein mit Cookies daten­sammeln­des Unter­nehmen ver­klag­ten, das antitracking Maß­nahmen über­wand und Cookies ein­setz­te. Sie wa­ren er­folg­reich im Nach­weis, dass eine justiziable Schädigung ein­trat.

Jedoch stimmte am 27. März 2017 das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA der Ab­wei­sung im Untergericht zu. Die Kläger konnten die Tatbe­stands­mer­kmale der behaupteten Anspruchsgrundlagen nicht lückenlos be­le­gen.

Während ein Schaden im Sinne der Justiziabilitäts­frage unter Ge­sichts­punk­ten des unlauteren Wettbewerbs und des Eingriffs in die Privatsphäre hin­rei­chend be­haup­tet war, fehlt es un­ter an­de­rem an der individualisierten Schädigung oder Bereicherung zulasten der Kläger. Dennoch ist die Revisionsbegründung nützli­ch zur Beurteilung der Überwindung von Tracking-Schutzvorkehrungen und einer unerwarteten Cookie-Infizierung von Rechnern.


Montag, den 27. März 2017

Supreme Court zum Urheberschutz von Bekleidung  

Immense wirtschaftliche Bedeutung - expandierter Schutz für Grafik, Bild, Skulptur
Urheberrechtseintragung
.   Jeder Takt Musik genießt langen und breiten Schutz im Urheberrecht. Kreativität bei Bekleidung hingegen wird stiefkindlich behandelt. Jetzt hat der Sup­reme Court in Star Athletica LLC v. Varsity Brands Inc. den Schutz geprüft und knapp ausgedehnt. Schuld trug bisher der Funktionalitätsgrundsatz. Ihn schafft das Gericht auch nicht ab.

Was funktional ist, erhält keinen Schutz im Copyright Act. Deshalb durfte ein Schneider von Sporttanzuniformen die Schnitte, For­men und Stoffe eines Konkurrenten un­ge­ahn­det nachahmen. Bisher war unklar, ob auch die grafischen Werke auf den Uni­for­men, die mit Schnitten und Stoffen un­trenn­bar verbunden sind, schutzfähig sind. Sind sie eigene Werke oder werden sie von den schutzunfähigen stofflichen und funk­ti­ona­len Bekleidungs­elementen subsumiert?

Obwohl die das Werk schaffende Klägerin 200 Copyright-Eintragungen beim Co­py­right Office besaß, hatte das Untergericht die Klage gegen die beklagte Imi­ta­to­rin abgewiesen, weil die graphischen Muster untrennbar mit den funktionalen Uni­for­men verbunden seien. Im Kern entschied der Supreme Court der USA in Washington am 22. März 2017, dass zweidimensionale grafische, bild­li­che oder skulpturelle Werke nicht faktisch, sondern nur in der Vorstellung von der drei­dimensionalen Bekleidung trennbar sein müssen, um sich von der Funk­ti­o­na­li­tät abzuheben und als eigene Werke schutzfähig sein zu dürfen.


Samstag, den 25. März 2017

Nur keinen Stress mit Schadensnachweis in der Klage  

.   Schadensersatz verlangt der Kläger in Pu v. Rus­sell Publishing Group Ltd., aber den Scha­den spe­zi­fi­ziert sei­ne Klage nicht. Be­son­ders ho­he An­for­de­run­gen gel­ten beim Notice Pleading-Stil einer Kla­ge nach Bundesprozessrecht nicht. Aber auf Stress und Kos­ten plä­die­ren, um eine man­geln­de Spezifizierung weg­zu­er­klä­ren, gin­ge zu weit. $100.000 wür­de die Spezifizierung kos­ten, meinte der Klä­ger. Das dürf­te man ihm nicht zu­mu­ten.

In New York City belehrte ihn das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA hin­ge­gen, dass die unter­gerichtliche Abweisung man­gels schlüssiger Schadensdarlegung rich­tig war. Am 24. März 2017 er­klär­te es den Un­ter­schied zwi­schen den nie­dri­gen Anforderungen an die Klage im Rah­men der Schlüs­sig­keits­prü­fung und den ge­stei­ger­ten An­for­de­run­gen, die im Lau­fe des US-Pro­zes­ses an Klä­ger, Ar­gu­men­te und Be­wei­se ge­stellt wer­den.

Anwaltshonorare und mandanteneigene Kosten können im oft ab­ge­trenn­ten Damages-Ab­schnitt des Pro­zes­ses leicht $100.000 er­rei­chen. Gutachten müs­sen nicht mit der Kla­ge vor­ge­legt wer­den, aber spä­ter kön­nen sie eben­so not­wen­dig wer­den wie die Aus­wer­tung und Vor­la­ge von Be­wei­sen, die bei­de Par­tei­en ge­gen­sei­tig im Rah­men des Beweisausforschungsverfahrens Discovery aus­hän­di­gen und er­hal­ten.


Freitag, den 24. März 2017

Das Reasoned Award als Schiedsurteil  

.   Im Schiedsrecht sind drei Arten des Urteils be­kannt. Die Par­tei­en haben die Wahl. Sie treffen sie im Pro­zess oder auch schon in der Schieds­vereinba­rung, die ein eigener Vertrag sein darf oder als eine Klau­sel in einem Ver­trag ent­hal­ten sein kann. Am 23. März 2017 erklärte in New York City der Fall Tully Con­struc­tion Co. v. Canam Steel Corp. das Reasoned Award und die bei­den an­de­ren Entscheidungsarten:
[I]t requires something more than a line or two of unexplained con­clusions, but something less than full findings of fact and con­clu­si­ons of law on each issue raised before the panel. A reasoned award sets forth the basic reasoning of the arbitral pa­nel on the central issue or issues raised before it. It need not del­ve into every argument made by the parties. AaO 7.
Die Revisionsrüge betrifft hier den Zweifel am Vorliegen eines Reasoned Award, das die wesentlichen Grün­de für die ge­trof­fe­ne Entscheidung erör­tert. Das Bun­des­berufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA erklärte, dass die Begründung der Parteivereinbarung ent­spricht und die Ent­scheidung nachvollziehbar macht.

Die Parteien wähl­ten den Weg, der billiger als ein urteilsgleicher Schieds­spruch mit Fin­dings of Fact and Con­clu­sions of Law und der Ausein­an­der­setzung mit al­len Bewei­sen und Ar­gu­men­ten der Parteien ist, und teu­rer als eine ein­fache Ent­schei­dung, a simple Re­sult, ohne aus­führ­li­che schriftliche Begründung: Any award that "set[s] forth … the key factual findings supporting its conclusions" is a reasoned award. AaO 8.


Dienstag, den 21. März 2017

Gericht: Verflixtes LLC-Konzept, keine Strafe!  

.   Die parallelen Gerichtsbarkeiten von Bund und Einzel­staa­ten der USA sind schwer verständlich und bie­ten stets Anlass zu kost­spie­ligem Streit. Schlimm wird es, wenn eine LLC-Gesellschaft am Prozess be­tei­ligt ist, weil deren Gesellschafter be­stim­men, wel­chen Einzelstaat die LLC zugerech­net wird. Ohne Zurechnung zu ver­schie­de­nen Staaten kann ein Bundes­ge­richt unzuständig sein. Die Gesellschafter der LLC sind oft un­be­kannt oder un­er­mit­tel­bar. Das Handelsregister will ja keine Gesellschaftermeldungen.

Haarsträubend wird es, wenn eine LLC an einer ande­ren beteiligt ist oder wie im Fall Purchasing Power LLC v. Bluestem Brands Inc. drei Ebe­nen von LLCs kettenverknüpft sind. Das Bundesberufungsgericht des elf­ten Be­zirks der USA in Atlanta sprach am 20. März 2017 von einem typischen Prozessdilemma des 21. Jahrhunderts. Die LLC ist schließ­lich eine neumodische Gesellschafts­form mit Zwitternatur, die zu­dem in den Einzelstaaten ab­wei­chend aus­ge­stal­tet ist und im staatenübergreifenden Handel lau­fend neue Fra­gen auf­wirft.

Hier hatten die Anwälte einer Prozesspartei ver­sucht, vor einem Ver­wei­sungs­an­trag die Gesellschafterwohnsitze der Ge­gen­sei­te zu er­mit­teln. Da nach lan­gem, teuren Pro­zess ein Feh­ler bei der Zurechnung von Gesellschaftern festgestellt wurde - ein bei der alt- und lan­des­weit bekannten Gesellschaftsform der Corporation sel­te­nes The­ma, da die­se eine eige­ne Staatszugehörigkeit be­sitzt, - und das Un­ter­gericht deshalb unzuständig war, setzte das Gericht ein hohes Ord­nungs­geld fest. Die Re­vi­sion hob die­ses nun auf, weil der Feh­ler nicht bösgläubig ge­schah.
Hintergrundinformationen:
Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten
Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht
Die Hexe und der Handelsreisende
Gesellschaftsgründung oder -kauf vor Jahresende
Incorporation ohne Anwaltshonorar


Sonntag, den 19. März 2017

Klage nach Pech im Glücksspiel: App-Kasino  

.   Nach der Installation einer kostenlosen Spiele-App erwarb die Klä­ge­rin vir­tu­el­le Wer­te für richtiges Geld. Die Wert­stücke setz­te sie im vir­tu­el­len Ka­si­no des Spiels ein. Als sie verlor, verklagte sie den Soft­ware­her­stel­ler auf Geld­er­satz nach einem Ge­setz, das diesen An­spruch für un­li­zen­zier­te Glücks­spie­le vor­sieht.

Die Revisionsbegründung vom 17. März 2017 empfiehlt sich Software­an­bie­tern wie Spiel­süch­ti­gen. In Mia Mason v. Machine Zone Inc. erörterte das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond die An­spruchs­grund­lagen nach dem Gesetz von Maryland, dem Loss Recovery Sta­tu­te, Crim. Law §12-110, eben­so wie den tech­ni­schen Ab­lauf der Ka­si­no­funk­ti­on und der Fi­nanz- und Wer­te­trans­ak­ti­onen.

Die Klägerin hatte auch einen strafrechtlichen Anspruch nach dem Straf­ge­setz von Ka­li­for­ni­en und nach dessen Gesetz über unlauteren Handel be­haup­tet. Sie trat als Na­mens­klä­ge­rin im Rah­men einer be­haup­te­ten Sam­mel­kla­ge al­ler Spie­ler auf, die ein vir­tu­el­les Glücks­rad be­dient hat­ten. Die Ab­wei­sung ihrer Kla­ge be­ruht auf der Fest­stel­lung, dass im Ka­si­no kein Geld ein­ge­setzt und ver­lo­ren wer­den konn­te und die vir­tu­el­len Wer­te kei­nen Zweit­markt hat­ten: Virtual gold and virtual chips are not sold on the secondary market and, therefore, are not equivalent to money. AaO 9.


Samstag, den 18. März 2017

Betrug beim Unternehmenskauf: Schadensbeweis  

.   Nach dem Erwerb von Restaurants merkten die Erwerber, dass die Um­sätze nur 60% der vom Verkäufer angegebenen Werte er­reich­ten und klag­ten wegen Be­trugs auf Schadensersatz. Sie belegten die Über­be­wer­tung mit EBIT­DA-Da­ten und üblichen Multiplikatoren. Sie be­wie­sen unechte Kassen­bons vor dem Verkauf sowie Ein­kaufs­vo­lu­men wie zu schlech­ten Zei­ten. Erst in der Re­vi­si­on hat­ten sie Er­folg.

Das Untergericht fand die Bewertungsbeweise unzutreffend und damit nicht für den Schadensnachweis ge­eig­net. Oh­ne Scha­den kein Betrug! Das Bundes­be­ru­fungsgericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond stellte hingegen in Shar­ma v. USA International, LLC am 17. März 2017 fest, dass die Be­wei­se hin­rei­chend aus­reichend wa­ren, um eine Tatsachen­frage aufzu­wer­fen, die im ame­ri­ka­ni­schen Prozess den Geschworenen zur Be­weis­wür­di­gung und Sub­sum­ti­on vor­zu­legen ist. In sei­ner lehr­rei­chen Be­grün­dung er­klärt es den Be­trug beim Un­ter­neh­mens­kauf und die An­spruchs­merk­ma­le eines Be­trugs nach dem an­wend­ba­ren Recht von Vir­gi­nia:
Under Virginia law, to establish a fraud claim, a plaintiff must prove "by clear and convincing evidence: (1) a false representation, (2) of a material fact, (3) made intentionally and knowingly, (4) with intent to mislead, (5) reliance by the party misled, and (6) resulting damage to the party misled." Evaluation Research Corp. v. Alequin, 439 S.E.2d 387, 390 (Va. 1994).
… when a transaction involves a transfer of goods or property, the proper measure of damages is "the difference between the actual value of the property at the time the contract was made and the value that the property would have possessed had the representation been true," Prospect Dev. Co. v. Bershader, 515 S.E.2d 291, 300 (Va. 1999) …
… the use of a capitalization rate method here is wholly appropriate, as the restaurant franchises "earn[ed] a steady steam of income" be­fore and after the sale.
… the plaintiffs have attempted to estimate with reasonable precision the actual value of the restaurants at the time they purchased them, using the widely accepted income-based approach with a ca­pi­ta­li­zation multiplier …


Freitag, den 17. März 2017

Domainnamenserpressung: ACPA-Herausgabeanspruch  

.   In Linda Wagner v. LindaWagner.com ging die Klägerin dinglich gegen den gleichnamigen Domainnamen der Top-Level-Domain .com vor, der in den USA rechtlich angesiedelt ist, obwohl der Inhaber der Re­gi­strie­rung ein kanadisches Unternehmen ist, das Namen für gewerbliche Zwecke als Do­main­na­men registriert. Die Klägerin hatte erst die registrierte Domain für $500 auf sich übertragen lassen wollen, doch die Verhandlungen schlugen fehl. Auch eine Klage gegen das Unternehmen in den USA blieb er­folg­los.

Schließlich berief sie sich auf die dingliche Zuständigkeit nach dem Anti­cyber­squat­ting Consumer Protection Act, 15 USC §1125(d), der die Domain­namens­er­pres­sung verbietet und Inhabern stärkerer Rechte, im wesentlichen einer ein­ge­tra­genen oder Common Law-Marke, einen Über­tra­gungs­anspruch vermit­telt. Die Entscheidung des Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond vom 15. März 2017 bestätigt die untergerichtliche Abweisung der zwei­ten, dinglich anhängig gemachten Klage und bezeichnet die unter­gericht­liche Ab­wei­sungs­begründung als richtig.

Diese Begründung vom 15. August 2016 untersucht ausführlich die Anspruchs­grund­lage und -merkmale sowie die Beweisanforderungen an Kläger, mitsamt der Markenqualität, der neun gesetzlichen Arten der Bösgläubigkeit und des un­lau­te­ren Profitmotivs. Die Erörterung führt den Leser durch die an­wend­ba­ren Präze­denz­fälle bis zur logischen Folge, dass hier kein Fall der Domain­er­pres­sung vor­liegt und der Übertragungsanspruch fehlschlägt.


Mittwoch, den 15. März 2017

Strafregistereintrag verhindert Daueraufenthaltserlaubnis  

MA - Washington.   Ein amerikanischer Staatsbürger beantragt eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für seine britische Ehefrau, doch der Antrag wird abge­lehnt, weil der Amerikaner aufgrund seiner Einträge im Strafregister als Bedro­hung für seine Frau eingestuft wird. Das Ehepaar klagt und verliert, weil die Er­mes­sens­ent­schei­dung der Einwanderungsbehörde nicht gerichtlich über­prüf­bar ist. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond be­stä­tigt die Ermessensentscheidung.

In den Jahren 1983 und 1994 wurde der Kläger wegen mehreren Fällen von anstößigem Verhalten und Belästigung eines unter 16-jährigen Kindes zu Bewährungsstrafen und Verhaltenstherapie verurteilt. Nach dem Adam Walsh Child Protection and Safety Act ist es dem Kläger in Roland v. United States Citizenship and Immigration Services grundsätzlich nicht gestattet das erforderliche Formular für seine Ehefrau zu stellen, wenn er wegen einer be­stimm­ten Tätlichkeit zum Nachteil eines Minderjährigen verurteilt wurde. Die ein­zige Ausnahme zu diesem Verbot ist gegeben, wenn eine Ermessens­ent­schei­dung des Secretary of the Department of Homeland Security ergibt, dass der An­trag­stel­ler kein Risiko für die Sicherheit und das Wohl des Begünstigten darstellt.

Die Behörde ging davon aus, dass der Kläger aufgrund seines Verhaltens ein Risiko für das Wohl seiner Ehefrau darstellt. Auch nach Beibringung weiterer Informationen über den Charakter des Klägers scheiterte der Antrag. Auf der selben Entscheidungsgrundlage lehnte die Behörde auch den separat gestellten Antrag der Ehefrau ab.

Das Untergericht ging davon aus, dass die Entscheidung einzig und allein im Ermessen der Behörde liege und nicht gerichtlich überprüfbar sei. Das Bundes­berufungsgericht bestätigt dies und stellt in seiner Entscheidung vom 8. März 2017 fest, dass Bürger zwar nach dem Immigration and Nationality Act berech­tigt sind, für ihre Ehepartner einen Antrag für die Genehmigung der dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung zu stellen. Wird der Antrag jedoch von der Behörde abgelehnt, so ist deren Ermessensentscheidung gemäß 8 USC §1252(a)(2)(B)(ii) nicht gerichtlich überprüfbar. Es besteht nur eine beschränkte Möglichkeit, die Entscheidung gemäß 8 USC §1252(a)(2)(D) durch ein Berufungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Die Vorschrift sei auf die Ermes­sens­entscheidung der Behörde über den Antrag auf dauerhafte Aufenthalts­geneh­migung jedoch nicht anwendbar.

Die Entscheidung macht deutlich, dass die absurd anmutende Ermessens­ent­scheidung der Behörde nur unter engen Voraussetzungen gericht­lich über­prüf­bar ist. So scheiterte sogar der Antrag der Ehefrau des Klägers wegen dessen Straf­re­gis­ter­eintragungen aus den vergangenen Jahrzehnten. Obwohl die Kläger vor­ge­tra­gen hatten, dass sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt seien, sah das Berufungs­gericht keinen Anlass die Entscheidung im Rahmen von 8 U.S.C. §1252(a)(2)(D) zu überprüfen, weil der Kongress diese Ausnahme beim Erlass des Gesetzes nur für Abschiebeverfahren vorgesehen hatte. Für einen Antrag auf dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in den Vereinigten Staaten gilt also umso mehr Drum prüfe, wer sich ewig bindet.


Dienstag, den 14. März 2017

Klimawandelleugnender Minister verurteilt  

Ein Schelm wer Arges dabei denkt: Zur Verordnung verdonnert
.   Eher politisch als rechtlich bedeutsam ist die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts der Haupt­stadt in California Communities Against Toxics v. Pruitt: Der beklagte klima­wandel­leug­nende Bundesminister wird auf Antrag von Klima­schutz­gruppen wegen Nichts­tuns verur­teilt. Von Trump trotz einer Kar­riere als Prozess­führer gegen sein Minis­teri­um zu dessen Chef ernannt, gibt ihm das Gericht die Schuld an einem Nichtstun, das unter Obama geschah und drei Tage vor dem Amts­antritt Trumps verhan­delt wurde. Die Klä­ger berufen sich im Kampf gegen die Luft­verschmut­zung auf das Bun­des­ge­setz:
The Clean Air Act's citizen-suit provision provides that district courts can "order the Administrator to perform" an act or duty mandated by the statute, and can "compel … agency action unreasonably delayed." 42 USC §7604(a). District courts are empowered to set deadlines which the agency must meet. AaO 8.
Das Gericht erkannte am 13. März 2017, dass das Amt hätte ein Ver­ord­nungs­ge­bungs­ver­fah­ren schnel­ler ab­schließen müs­sen und be­stä­tig­te sei­ne Kom­petenz zur Be­stim­mung eines Zeit­plans. Die Klä­ger ge­wan­nen also. Der Zeit­plan folgt im näch­sten Pro­zess­schritt. Eine Fra­ge von Pruitt dürf­te lauten, ob Obama ihm nicht eine Fal­le mit dem Er­geb­nis legte, dass sein Mi­nis­te­ri­um nun zu einer klima­schüt­zen­den Ver­ord­nung ver­pflich­tet wird und er in­so­weit den Ab­bau des Umwelt­schutz­ministeriums nicht vor­an­trei­ben darf.


Sonntag, den 12. März 2017

Laie gewinnt gegen Rechtsanwalt Honoraranteilsanspruch  

.   Grundsätzlich dürfen Anwälte keine Honorarteilung mit Laien vereinbaren, doch in Shtauber v. Gerson erstritt sich ein Laie, der einen Anwalt bei einem Prozess fachkundig aufgrund eines Vertrages über 20% vom an­walt­li­chen Erfolgshonorar unterstütze, das Recht, seinen Anteil von $700.000 ein­zu­klagen. Der Vertrag sei sittenwidrig und nichtig, behauptete der Anwalt.

Das Bundesgericht der Hauptstadt bestätig­te am 10. März 2017 die Sit­ten­wid­rig­keit we­gen des Verstoßes ge­gen das Ge­bühren­tei­lungs­ver­bot. Es un­ter­such­te aber auch lan­des­weit die Präze­denz­fälle mit Ge­neh­mi­gungs- und Stan­des­rechts­fra­gen, die Frei­be­ruf­lern und Unternehmen im öf­fent­li­chen In­ter­es­se Schran­ken auf­erlegen.

Soll der nichtregulierte Laie oder Kunde bei einem Ver­stoß des regulierten Frei­beruf­lers ge­gen sein Stan­des- oder Ge­neh­mi­gungs­recht trotz eines Ver­tra­ges und er­brach­ter Leis­tung leer aus­ge­hen, nur weil sich der Re­gu­lier­te auf sei­ne eige­ne, nur ihn tref­fen­de Rechts­ver­let­zung be­ruft? Unter Abwä­gung der Ent­schei­dungen aus ver­schie­de­nen Staa­ten ge­lang­te das Ge­richt zur Auf­fas­sung, dass die Klage nicht schon im Schlüs­sig­keits­ab­schnitt des Prozes­ses ab­ge­wie­sen wer­den darf. Vor­be­halt­lich der wei­te­ren Er­kennt­nis­se im Pro­zess wird es den Ver­trag als sit­ten­widrig, doch nicht nich­tig be­trachten.


Samstag, den 11. März 2017

Erschöpfung: Staat kopiert und exportiert Daten  

.   Den grenzüberschreitenden Urheber­rechts­ver­stoß als schrei­en­des Un­recht be­han­del­te die Re­vi­si­on in Geophysical Service Inc. v. TGS-Nopec Geophysical Co. am 10. März 2017. Kanada ver­pflich­tet Un­ter­neh­men, seis­mi­sche Da­ten einem Mi­nis­te­ri­um mit­zu­tei­len; die­ses gab sie dann einem US-Un­ter­neh­men für eine Ko­pier­ge­bühr. Der ka­na­di­sche Ur­he­ber ver­klag­te die US-Fir­ma im US-Ge­richt nach dem Copy­right Act der USA.

Eine wesentliche Rechtsfrage betrifft die Erschöp­fung des Rechts durch die er­ste Über­tra­gung des Werks an das Mi­nis­te­ri­um nach dem First Sale-Grund­satz. Die zwei­te Fra­ge lau­tet, ob die Act of State-Dok­trin die er­ste Fra­ge auf die Hand­lung eines frem­den Staa­tes an­wend­bar mache. Zu­dem muss­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des fünf­ten Be­zirks der USA in New Or­le­ans die ter­ri­to­ri­ale Wir­kung des Ur­he­ber­rechts prü­fen. Die­se wirkt nicht pro­zes­su­al zu­stän­dig­keits­be­schrän­kend, son­dern nur ma­te­ri­ell, ent­schied es.

Dann war die Einfuhr als eine Art der Urheber­rechts­ver­let­zung nach §602 Copy­right Act zu be­ur­tei­len, die das aus­schließ­li­che Ver­wer­tungs­recht des Autors be­ein­träch­tigt. Nach dem Er­schöp­fungs­grund­satz ist die Ko­pie recht­mäßig, wenn sie lawfully made under this title, also nach US-Ge­setz, ist. Die­se Fra­ge sand­te es an das Un­ter­ge­richt zur wei­te­ren Ab­klärung un­ter dem As­pekt der Hand­lung eines an­de­ren Sou­ver­äns zu­rück. Ein US-Ge­­richt darf den Sou­ver­än nicht hin­ter­fra­gen und seine Hand­lung als rechts­widrig be­zeich­nen. Doch greift dieser Grund­satz hier nicht, ent­schied es. Ent­spre­chend muss das Un­ter­ge­richt wei­ter prü­fen, ob die Ein­fuhr eben­so wie die An­fer­ti­gung von wei­te­ren Ko­pien durch das US-Un­ter­neh­men nicht doch eine Rechte­ver­let­zung des ka­na­di­schen Autors war.

Die Revisionsbegründung legt die unterschiedlichen Sze­na­rien für den Aus­gang der wei­te­ren Prü­fung, ein­schließ­lich einer kon­klu­dent er­teil­ten Li­zenz, lehr­reich dar. Am En­de er­klärt sie auch die Rechts­grund­la­gen für die An­stif­tung zur Ver­let­zung durch contributory Infringement - sie wür­de in der von den USA aus­ge­hen­den Auf­trags­er­tei­lung zur An­fer­ti­gung von Ko­pi­en an ein Amt in Ka­na­da be­ste­hen. Das Ge­richt wand­te den Ter­ri­to­ri­ali­täts­grund­satz an. Wenn die Ko­pi­en im Aus­land an­ge­fer­tigt wur­den und auch die Aus­fuhr vom Aus­land aus­ging, gilt das US-Ge­setz nicht. Die Kla­ge­ab­wei­sung bleibt für diesen Ver­let­zungs­an­spruch be­ste­hen.


Donnerstag, den 09. März 2017

Kanzleiwerbung geht nach hinten los: Hohn der Richter  

.   Milliarden habe sie ihren Mandanten eingeklagt, brüstet sich die Kanzlei im Internet. Das Gericht reibt ihr die Reklame unter die Nase. Das Ziel ihrer Klage - bereits in der zweiten Auflage und immer noch mangel­haft - sei fet­ter Profit, nicht die Erstattung einer kleinen Teilzahlung auf eine Kün­digungs­ab­fin­dung, die sie ihrem Internetdienstleister schuldete, meint das Gericht. Die Kanzlei behauptet, die Kündigungsfrist ihres Vertrags habe rechts­wid­rig zu einem Abfindungsanspruch geführt.

Die Anwälte klagten im Namen aller Kunden des Dienstleisters. In Chicago fand das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 8. März 2017 im Fall Cafferty, Clobes, Meriwether & Sprengel LLP v. XO Com­mu­ni­ca­tions Services LLC keinen Vertragsbruch und keinen Anspruch nach an­de­ren fan­ta­sievoll be­haup­te­ten Anspruchsgrundlagen. Ein Erstklässler kann die Kündigungsfrist er­mit­teln, rech­net es in seiner har­schen Re­vi­si­ons­be­grün­dung vor.

Der Vertrag sei klar. Der Umstand, dass der Dienstleister die Kündigungsfrist je­den Monat in der Rechnung erklärte, sei ihm nicht als vertragswidrig an­zu­rech­nen, nur weil er in der Rechnung nicht auch das Anfangs- und End­da­tum des Ver­trags mit automatischer Verlängerungsklausel erwähnte. Beim Blick in den Vertrag wä­ren den doch so hoch­qualifizier­ten Rechtsanwälten die Daten ins Auge ge­sprun­gen, schreibt das Gericht höhnisch.


Mittwoch, den 08. März 2017

Fusion versagt. Schulden die Firmen noch etwas?  

.   Zwei führende Büromaterialvertriebs­unter­neh­men woll­ten fu­si­onie­ren. Doch das Bundes­ge­richt der Haupt­stadt ver­sag­te den Merger auf An­trag des Bun­des­ver­brau­cher­schutz­amts, der Federal Trade Commission. Ihre Kur­se bra­chen ein, doch dann mel­de­ten sich auch noch Penn­syl­va­nia und der Dis­trict of Co­lum­bia und ver­lang­ten als Mit­klä­ger Aus­la­gen- und An­walts­kos­ten­er­stat­tungen.

Der United States District Court for the District of Columbia in Wash­ing­ton, DC, ent­schied in FTC v. Staples Inc. ge­gen ihre An­träge. Eine Er­stat­tung ist eine Aus­nah­me von der American Rule und kann ge­setz­lich zu­ge­las­sen wer­den. Die An­trag­stel­ler be­haup­ten, den Merger nach §16 Sherman Act be­kämpft zu haben, der die Er­stat­tung er­laubt.

Die Begründung vom 28. Febru­ar 2017 er­klärt die recht­li­chen An­for­de­run­gen und Tat­sa­chen. Eine Kar­tell­rü­ge kann nach dem Sher­man Act und nach dem FTC Act, der kei­ne Er­stat­tung vor­sieht, ver­folgt wer­den. Hier be­trieb die FTC das Ver­fah­ren nach dem FTC Act, und der Sherman Act blieb auf eine Neben­rolle be­schränkt. Das Ver­bot be­ruht al­lein auf §13 FTC Act. Des­halb kann die Kos­ten­er­stat­tungs­re­gel des Sher­man Act nicht grei­fen.


Dienstag, den 07. März 2017

Sex im Kerker - Geld für Anwälte  

.   Für das Recht von Häftlingen, eine Zeit­schrift zu be­zie­hen, die ge­le­gent­lich auch sexuelle Inhalte vermittelt, tra­ten Bürger­rechts­an­wälte er­folg­reich ge­gen Sheriff Stolle ein, doch ihr Fol­ge­ver­fah­ren um eine Honorar­erstattung löst eine für jede Prozess­partei wich­ti­ge Revisions­entscheidung aus. Grund­sätzlich verbietet die American Rule eine Kostenerstattung, doch Gesetze dür­fen sie er­lau­ben. Bei einem Teil­sieg ist es wich­tig, die Be­mes­sung des Erstattungs­an­spruchs zu ken­nen.

In Prison Legal News v. Ken Stolle erläu­ter­te das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond die Grund­sät­ze. Da die Klä­ger ne­ben einem Unterlassungsanspruch gegen die Durch­setzung des Zeit­schrif­ten­ver­bots auch auf Scha­dens- und Straf­schadensersatz klag­ten und den letz­teren An­spruch erst im Ge­gen­zug für die Zu­las­sung der Zeit­schrift auf­ga­ben, be­zeich­ne­te das Ge­richt ihren Sieg als Teil­sieg und sprach von den tat­säch­li­chen und be­leg­ten Prozess­kosten von $154.889 nur $85.189 zu.

Wenn der Anspruch, auf den die Kläger zur Er­zie­lung eines an­de­ren Vor­teils ver­zich­te­ten, nicht gel­tend ge­macht oder nicht bis zum En­de auf­recht er­hal­ten wor­den wä­re, wür­de das Ge­richt wohl nicht von einem Teil­sieg aus­ge­hen, weil die Klä­ger ihr vor­ran­gi­ges Ziel der Ab­schaf­fung der ver­fas­sungs­widri­gen Ein­schrän­kung der Haft­rech­te er­reich­ten. Die spä­te­re Be­haup­tung der Klä­ger, die Schadensersatzansprüche sei­en nach­ran­gig, reicht für eine gün­sti­ge­re Be­ur­teilung nicht, er­klärt die Revisions­begrün­dung vom 6. März 2017.


Montag, den 06. März 2017

Schwacher Akku, schwache Schiedsklausel: Nullum  

Vertragsgestaltung muss Schiedsklausel leicht erkennbar machen
.   Noch schwächer als der Akku in einem Armband­rech­ner mit Zifferblatt ent­pupp­te sich in Noble v. Samsung Electronics America Inc. eine Schieds­klausel, die ein Her­stel­ler auf Sei­ten 97 bis 102 eines Ge­brauchs- und Ga­ran­tie­bei­packs aus­führ­te und Kla­gen verbot, je­doch dem Kun­den den Wider­ruf der Klau­sel 30 Tage ab dem Rech­ner­kauf ge­stat­te­te. Der kla­gen­de Kun­de hatte die Klau­sel und sein Recht nicht wahr­ge­nom­men, die Frist ver­passt, und vor Gericht wegen des schwachen Akkus ge­klagt.

Der Hersteller beantragte die Verwei­sung ans Schieds­ge­richt. Er­folg­los, ur­teil­te in Phi­la­del­phia das Bun­des­berufungs­gericht des drit­ten Be­zirks der USA am 3. März 2017, denn eine Klausel ist ein Vertrags­bestand­teil, und wenn der Vertrag nicht als sol­cher zu er­ken­nen war, darf der Anbie­ter auch nicht ver­muten, dass er ange­nom­men wurde. Unter eine Ga­ran­tie kann die Schieds­klau­sel nicht fal­len. Ohne wirk­sa­men Ver­trags­ab­schluss kann die Klau­sel nicht wir­ken:
Therefore, contractual terms, including an arbitration clause, will only be binding when they are reasonably conspicuous rather than prof­fered unfairly, or with a design to conceal or de-emphasize its pro­vi­sions. AaO 7 mwN.


Sonntag, den 05. März 2017

Irgendwann kommt sie: Die Geschworenenladung  

Juror Badge
.   Eine Bürger­pflicht ist sie, beschwört der Su­pe­rior Court den Empfänger der Ge­schwo­renenladung: Die Teil­nah­me am Jury-Dienst im amerikani­schen Zivilprozess oder Straf­pro­zess. Als Empfänger eignet sich jeder Ortsansässige. Ein Mel­de­amt gibt es ja nicht. Al­so kommt zu­nächst jeder in Fra­ge, den das ört­li­che Füh­rer­schein­amt kennt.

Danach wird gesiebt. Wer sich für ungeeignet hält, beispielsweise als Nicht­bür­ger oder bereits Verstorbener, meldet sich online ab - so effizient ist das Gericht all­mäh­lich schon. Vor Gericht wird am Ladungstag gründ­li­cher gesiebt. Ein­fach ab­mel­den oder eine Ver­hin­de­rung behaupten gilt nicht.

Nach der Einführung in den Geschworenendienst und einer Tasse Kaffee in der Gerichtskantine gelangen die Juroren in die Gerichtssäle, wo sie von den An­wäl­ten beider Seiten dem Voir Dire unterzogen werden. Sind sie vor­be­las­tet, vor­ver­ur­tei­len sie, passt ihr Beruf oder ihre Lebenseinstellung zum ide­alen Kan­di­da­ten, der die Beweise und das Recht würdigen kann und da­mit ein Fir­men- oder Men­schen­schick­sal beeinflusst?

Nur ein statistisch fast unerheblicher Teil der Prozesse schafft es bis zum Jury Tri­al, aber die Kosten dieses Verfahrensabschnitts können leicht die Häfte der ge­sam­ten Prozesskosten ausmachen. Deshalb versuchen nicht nur Juroren, sich zu drücken, sondern auch die Parteien hoffen stets auf einen Vergleich oder - wenn nach dem Beweisausforschungsabschnitt Discovery alle strit­ti­gen Tat­sa­chen auf einen unbestreitbaren Nenner gebracht werden können - ein Summary Judgment.


Samstag, den 04. März 2017

Keine Jury ohne strittige Tatsachen  

Unstrittig: Die Banane ist krumm. Rechtsfolge: Summary Judgment ohne Jury
SD - Washington.   Ein Kunde rutschte beim Einkauf im Supermarkt auf einer Ba­nane aus, behauptete sich dabei schwer verletzt zu haben und klagte auf Scha­dens­er­satz. Das Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Phi­la­delphia prüfte im Fall Charles McDowell v. Moran Foods/Save-a-Lot Ltd. eine Sorgfalts­pflichts­verletzung der beklagten Marktes. Nach dem an­zu­wen­den­den Recht des Staates Penn­sylvania hätte der Kläger für eine Gefährdungs­haf­tung des Beklagten behaupten und beweisen müssen, dass
  • das Laden­personal Kennt­nis von der Bananen­schale hatte oder hätte haben müssen und diese als Gefahr ausge­macht hatte;
  • es zu erwarten war, dass der Kunde die Gefahr nicht bemerken wür­de oder sich wahr­scheinlich nicht wehren könnte; und
  • keine zumutbaren Maßnahmen der Mitarbei­ter getroffen wurden, um den Kunden vor der Gefahr zu schützen.
  • Die Klage scheiterte bereits am Vorliegen der behaup­te­ten Gefahr. Um einen Zu­stand als Gefahr werten zu kön­nen, war zu be­weisen, dass dieser bereits so lan­ge bestand, dass der Grund­besit­zer davon Kennt­nis erhielt oder unter nor­ma­len Um­ständen Kennt­nis er­lan­gen müsste. Die Zeit­frage ent­wickelte sich zum Haupt­prob­lem des Pro­zesses. Der Filial­leiter hatte knapp eine Stunde vor dem Vor­fall eine In­spek­tion aller Gänge des Ladens durch­geführt, wobei er keine he­rum­lie­gen­den Ba­na­nen entdeckte. Auch anhand der zum Beweis vorge­legten Banane liess sich nicht fest­stellen, wie lange der Zustand zur Unfall­zeit bereits bestand.

    Da keine weiteren strittigen Aspekte vorlagen, war ein summary Judgment, ein Urteil vor Vorlage an die Geschwo­renen, richtig, was die Revision am 28. Februar 2017 bestä­tigte und allen die gewal­tigen Kosten des Geschworenen­verfahrens ersparte. In Urrutia v. Target Corp. findet der Leser das Gegen­teil, weil das Bun­desberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 3. März 2017 entschied, dass eine strittige Tatsachenfrage für die Geschworenen verbleibt, wenn un­klar ist, ob eine durchsichtige Flüssigkeit auf hellem Boden sichtbar ist. Da muss die Jury die Beweise würdigen und subsumieren.

    Der Kläger berief sich auch auf eine Drittgefährder­haf­tung nach §344 des zweiten Restate­ment of Torts, einer vom American Law Institute veröffent­lichen Samm­lung zivil­recht­licher Trends der Recht­sprechung. Jedoch fehlte den Richtern auch hier der erfor­der­liche Beweis, dass die Banane durch das fahr­lässige Ver­halten eines Dritten an den Unglücks­ort gelangte.


    Donnerstag, den 02. März 2017

    Kein Rechtsweg bei unnötigen Herzoperationen  

    .   Wegen unnötiger Herzoperationen verklagte eine Patien­tin im eigenen Namen und dem aller Gleich­be­trof­fe­nen einen Arzt und meh­re­re Kran­ken­häu­ser. Sie hät­ten sich zum Nach­teil der Pa­ti­en­ten ver­schwo­ren. Ihren Kör­per­ver­let­zungs­an­spruch wies das Bun­des­ge­richt ab, weil er nicht vom Ver­schwö­rungs­gesetz des Bun­des er­fasst sein kön­ne.

    Die Revision erklärte am 1. März 2017 hinge­gen, dass die un­nö­ti­gen Ope­ra­tio­nen auch fi­nan­zi­el­le Fol­gen aus­lös­ten. Selbst wenn die Kla­ge pri­mär Scha­dens­er­satz we­gen Kör­per­ver­let­zung an­stre­be, ver­lan­ge sie auch eine Ope­ra­ti­ons­kos­ten­er­stat­tung. Der Geld­scha­den sei vom Ge­setz ge­gen or­ga­ni­sier­te Ver­schwö­rer er­fasst. Die Kla­ge sei al­so zu­läs­sig.

    Das Bundesberufungsgericht des elften Be­zirks in At­lan­ta prüf­te in Eli­za­beth Ble­vins v. Sey­di Vak­kas Ak­sut auch die Rü­ge der Klä­ger, das Bun­des­ge­richt sei sach­lich für die­se Sam­mel­kla­ge un­zu­stän­dig, denn die Be­haup­tun­gen be­trä­fen lo­ka­le Vor­gän­ge, nicht den Bund be­rüh­ren­de. Ver­mut­lich er­war­ten sie eine ge­neig­te­re Jury im ein­zel­staat­li­chen Ge­richt. Die Re­vi­si­on er­ör­ter­te lehr­reich die an­wend­ba­ren Bun­des­ge­set­ze über die Zu­stän­dig­keits­ver­tei­lung bei Sam­mel­kla­gen so­wie das RI­CO-Ver­schwö­rungs­ge­setz.


    Mittwoch, den 01. März 2017

    Kranker Arbeitnehmer ohne Daten- und Informations­schutz  

    MA - Washington.   Ein Arbeitnehmer geht gegen eine feindselige Arbeits­um­ge­bung und Mobbing durch seinen Arbeitgeber vor und beruft sich da­bei auf einen Ver­stoß gegen den Americans with Disabilities Act. Nachdem der Arbeit­neh­mer mit einem neuen Aufgabenfeld überfordert war und dies mehreren Vor­gesetzten meldete, wurden seine Beschwerden als weinerlich abgetan und ig­no­riert. Der Arbeitnehmer beantragte Leistungen der Krankenversicherung we­gen Ar­beits­un­fähigkeit, weil er unter berufsbedingtem Stress und Angst­zu­stän­den litt und ihm die Re­duzierung eines ärztlich verordneten Schmerz­me­di­ka­ments zu schaf­fen machte.

    Dies veranlasste die Krankenversicherung im Fall Williams v. FedEx, eine Abhängigkeit von che­mi­schen Substanzen in die Akte des Arbeitnehmers auf­zu­neh­men und den Arbeitgeber davon zu unterrichten. Trotz einer Klar­stel­lung des Arbeitnehmers, dass er nicht unter einer Drogen­abhängig­keit leide, son­dern ver­ordnete Medikamente einnehme, verlangte der Arbeitgeber, dass er auf che­mi­sche Substanzen untersucht werde, bevor er die Arbeit wieder aufnehmen kön­ne und außerdem an einem fünf­jäh­rigen Drogen­kontroll­programm teil­neh­men müs­se.

    Daraufhin klagte der Arbeitnehmer wegen Dis­kri­minierung nach dem Ame­ri­cans with Disabilities Act. Der Kläger muss schlüssig darlegen, dass ein Fall der Diskriminierung wegen einer Einschränkung gemäß der Definition des Ge­set­zes be­steht. Sodann verschiebt sich die Beweislast und der Beklagte muss er­heb­lich vor­tra­gen, dass sein Verhalten legitime, nicht-diskriminierende Gründe hat­te. Kann er das, so muss der Kläger beweisen, dass die Gründe nicht nur vor­ge­scho­ben wurden.

    Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver wies die Entscheidung des Untergerichts am 24. Februar 2017 in Teilen zurück. So könne ein Arbeitgeber nicht verlangen, dass sein Arbeitnehmer die Ein­nah­me ärztlich verschriebener Medikamente offenlege und deswegen benachteiligt werde. Ein Arbeitgeber darf nach dem Americans with Disabilities Act nur dann Unter­su­chun­gen anordnen oder Nach­for­schun­gen vor­nehmen, wenn die Me­di­kation eines Arbeit­neh­mers auf dessen Tätigkeit Einfluss nimmt oder durch­gän­gig un­ter­nehmerisch notwendig erscheint. Ein fünfjähriges Drogen­kontroll­programm fällt jedoch nicht unter eine solche medizinische Untersuchung nach 42 USC §12112(d)(4)(A). Das Untergericht hatte dies nicht hinreichend gewürdigt.

    Das Berufungsgericht stellt auf kurzen 28 Seiten klar, dass eine all­ge­mei­ne Be­lästigung oder Schikanierung für eine Klage wegen Diskriminierung nicht aus­reichen. Der Kläger muss seiner Beweislast genügen und nach­wei­sen, dass er auf­grund seiner physischen oder psychischen Be­ein­träch­ti­gung eine Schlech­ter­stel­lung erfahren hat. Auch der Nach­weis der Kau­sali­tät zwischen der Be­ein­träch­tigung und den dis­kri­minie­ren­den Hand­lun­gen muss dem Klä­ger ge­lin­gen, um einen Anspruch gel­tend machen zu können. Der Beschluss ver­deut­licht, wie schwer es für ameri­ka­ni­sche Arbeitnehmer sein kann, ihre ver­trau­li­chen per­so­nen­be­zo­genen In­for­ma­tionen zu schützen und ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber zu verteidigen.


    Dienstag, den 28. Febr. 2017

    Hilfe, Ausforschung im USA-Prozess!  

    .   Hilfe, unser Vertragspartner in den USA soll ver­nom­men wer­den! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im amerikani­schen Zivilprozess?
  • Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Aus­for­schungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Be­weise für Klagebehauptungen ermittelt werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
  • Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Dis­co­ve­ry.
  • Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vor­zu­legen und schriftliche Fragen zu beantworten.
  • Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugen­vernehmungen erfolgen im Beisein eines Wort­protokoll­führers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
  • Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Ladung zu Depositions und Interrogatories nachzukommen.
  • Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
  • Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeu­gen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollier­ten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren ein­ge­bracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitge­teilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeu­tet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unter­lagen lesen oder wahr­nehmen dürfen.
  • Hört sich kompliziert an. Ist es auch!

    Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht un­se­re Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugen­be­ein­flus­sung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.

    Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unter­schied­li­che Regelungen ohne einheit­liches Zivilprozessrecht vorsehen. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und aus­ge­wertet werden muss.


    Montag, den 27. Febr. 2017

    Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht  

    .   In Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten wird erklärt, dass jeder Staat sein eigenes mehrstufiges Gerichtswesen hat und daneben der Bund sein eigenes mit drei Instanzen. Heute geht es um das in den Gerichten anwendbare Recht, denn jeder Staat und der Bund hat sein eigenes - insgesamt in den USA folglich 56 Rechts­ordnungen, wenn man Nichtstaaten einbezieht und Kreise und Städte ignoriert.

    Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an. Das ist also einfach. Das an­wendbare materielle Recht, also Vertrags-, Straf- oder Erbrecht, beurteilt sich nach dem Binnen-IPR der Staaten: Jeder hat sein eigenes Conflicts of Laws-Recht, aber grund­sätzlich geht es um Anknüpfungen, mit denen Juristen welt­weit vertraut sind. In den Bundes­gerichten wird es etwas komplizierter.

    Bundesgerichte wenden Bundesrecht an, wenn ihre sachliche Zustän­digkeit, subject-matter Jurisdiction, wegen einer Federal Question, einer bundes­rechtlichen Frage, gegeben ist. Das ist der Fall, wenn der Bund nach Bundes­beschaffungsrecht einen Griffel oder Panzer kauft oder Privat­parteien sich um Patentfragen streiten, da Patentrecht nur Bundesrecht ist, oder um eine Bun­des­marke, da das Bundes­markengesetz des Lanham Act ein Bundesgesetz ist. Ein Streit um eine einzel­staatliche Marke oder einen Griffel­kauf zwischen Un­ter­nehmen würde hingegen nicht vom Bundesgericht unter der Rubrik Federal Question ange­hört werden.

    Die Bundesgerichte besitzen jedoch auch die Zustän­digkeit für Nichtbundes­angelegen­heiten, solange die Parteien aus ver­schiedenen Staaten stammen, Diversity Jurisdiction. Welches Recht wenden sie dann an? Das betrifft den Griffelstreit zwischen Privaten, oder den privaten Autounfall: Parteien aus ver­schie­denen Staaten machen Ansprüche nach einzel­staatlichem Recht gel­tend. Das Bundes­gericht wendet dann das einzel­staatliche Vertrags­recht, Con­tract Law, oder das Recht der uner­laubten Handlungen, Torts, an. Fast nichts ist Bun­des­recht - jedenfalls bis 1937 -, also wenden die United States District Courts als erste Instanz laufend einzel­staatliches Recht an. Welches Recht bei Diversi­ty-Fällen gilt, beurteilen sie nach den Conflicts of Laws-Grundsätzen. Das IPR ist also etwas Alltägliches.


    Sonntag, den 26. Febr. 2017

    Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten  

    .   Der Leser kann kaum ahnen, warum die hier vorgestellten Entscheidungen meist von den Bundesgerichten der ersten bis zur Supreme Court-Instanz stammen. Wenn wir in den Berichten vom Recht bestimmter Staa­ten so­wie sonstiger Rechtskreise der USA sprechen, muss es dort doch wohl auch Gerichte geben?! Das etwas unübersichtliche Bild sieht so aus:

    Jeder Staat der USA besitzt seine eigene Gerichtsbarkeit. In jedem ist sie an­ders, wie das Recht auch, denn als sich die Kolonien zu einem Bunde zu­sam­men­schlos­sen, bestanden sie auf der Kontrolle allen Rechts, das nicht aus­drück­lich der Bundeskompetenz zugeschlagen wurde. Deshalb kümmern sie sich auto­nom um ihr Ver­trags­recht, Sachenrecht, Strafrecht, Ge­sell­schafts­recht, Steu­er­recht, Prozessrecht und vielerlei mehr. Ihre Gerichte haben meist zwei oder drei Instanzen. In New York heißt die erste Instanz Supreme Court, in an­de­ren Staa­ten ist diese Bezeichnung meist dem höchsten Gericht vor­be­hal­ten. Ihre Ent­schei­dun­gen haben staatsweite Bedeutung.

    Damit diese einzelstaatlichen Gerichte nicht den Handel zwischen den Ko­lo­ni­en und Staaten behinderten oder durch die Bevorzugung Einheimischer aus dem Gleichgewicht warfen, führte die Bundesverfassung eine parallele Bun­des­ge­richts­bar­keit ein. Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten strei­ten, kön­nen sie des­halb auch das Bundesgericht erster Instanz anrufen, den United Sta­tes Dis­trict Court vor Ort. Der ist auch generell für Ansprüche aus Bun­des­recht zu­stän­dig, bei­spiels­weise aus Urheberrecht, selbst wenn die Parteien im selben Staat wohnen.

    Die im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch ausgewerteten Ent­schei­dun­gen stammen in der Regel von den Bundesgerichten, weil sie im Durch­schnitt mit besseren Richtern besetzt sind. Oft haben diese Ent­schei­dun­gen auch revisions­bezirks- oder landesweite Bedeutung. Bei c.star.us sam­meln wir täg­lich ihre Entscheidungen, und dort erklären wir auch die Bezirks­auf­tei­lung der Obergerichte des Bundes. Ihr Prozessablauf ist in Der US-Prozess auf 14 Sei­ten als Fluglektüre zu­sam­mengefasst.


    Samstag, den 25. Febr. 2017

    Unechte Presseberichte vom FBI als Virenschleuder  

    .   Nach gewährten Durchsuchungsbeschlüssen legte das FBI einem ano­ny­men jugendlichen Bombenleger Fallen auf als Pres­se-Be­rich­te ge­tarn­ten Webseiten, die technische Eingriffe in die Rech­ner des mut­maß­li­chen Tä­ters er­möglichen sollten. Die Presse ging den Vor­gän­gen mit einem Free­dom of Information Act-Auskunftsverfahren gegen das FBI nach.

    In Reporters Committee for Freedom of the Press v. Federal Bureau of In­ves­ti­ga­ti­on entschied am 23. Februar 2017 das Bundesgericht der Hauptstadt, nach­dem das FBI be­reits 83 ganze Seiten und 103-teilgeschwärzte Seiten aus sei­nen Akten bereitgestellt hatte und die Kläger rügten, die FBI-Ak­ten­su­che sei un­zu­rei­chend gewesen und verletze den FOIA.

    Die 16-seitige Entscheidungsbegründung stillt die Neugier nur teilweise, denn das Gericht beurteilt die Offenlegung als FOIA-konform. Es erörtert dazu die Such­kri­te­rien, die Anforderungen an den FOIA-Antrag und die Ausnahmen, auf die sich das FBI wegen laufender Verfahren stützte. Andererseits erfährt der Le­ser schon am An­fang, wel­che Viren-, Phishing- und Webtechniken nach den Er­kennt­nissen der Presse beim FBI zum Einsatz gelangen.


    Freitag, den 24. Febr. 2017

    Überstundenlohnanspruch ohne Rechtsweg für Donut-Fahrer  

    .   Ist die Lage aussichtslos, wenn ein Überstundenlohn­an­spruch nach dem Bun­des­ge­setz Fair Labor Standards Act be­steht, aber das Bun­des­ge­richt sich für sach­lich un­zu­stän­dig er­klärt, weil die Ar­beit­neh­mer in Zar­shed Ergashov v. Global Dynamic Transportation LLC Donuts nur vor Ort ohne Ein­bin­dung in den bun­des­wei­ten Han­del aus­lie­fern? Die Re­vi­si­on ur­teil­te am 23. Fe­bru­ar 2017.

    Die Begründung des Bundesberufungsgerichts des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond un­ter­such­te mit einer neu­en Sub­sum­tion, ob die Rü­ge der in­di­vi­du­el­len Un­ter­wer­fung oder der Un­ter­neh­mens­un­ter­wer­fung un­ter das Bun­des­ge­setz greift. Die sach­li­che Zu­stän­dig­keit ist von den Klä­gern zu be­haup­ten, doch darf das Ge­richt wei­ter nach­for­schen. Es stell­te fest, dass die Ge­bäck­aus­lie­fe­rung auf einen Ort in Ma­ry­land be­schränkt war und nie die Staats­gren­zen zu den Nach­bar­staa­ten De­la­wa­re, Penn­syl­va­nia, West Vir­gi­nia, Vir­gi­nia oder den Di­strict of Co­lum­bia er­reich­te.

    Individuell konnten die klagenden Beschäftig­ten das Ziel einer Per­son, die is engaged in Commerce or in the Production of Goods for Commerce nach 29 USC §207(a)(1) nicht er­rei­chen, weil sie einer isolated local Activity nach­gin­gen. Eine Enterprise Coverage liegt nicht vor, weil der Bäcker nicht am bun­des­wei­ten Han­del teil­nimmt, auch wenn das Ben­zin der Lie­fer­wa­gen aus an­de­ren Staa­ten stammt und er un­ter dem Sie­gel eines lan­des­weit tä­ti­gen Fran­chi­se­ge­bers bäckt.

    Folglich konnten sich die Kläger, denen nach dem Bundesgesetz ein Über­stun­den­zu­schlag für je­de Stun­de über 40 Wo­chen­stun­den zu­steht, nicht an das Bun­des­ge­richt wen­den - etwas er­staun­lich, weil die Bun­des­ge­richts­bar­keit pa­ral­lel zu den ein­zel­staat­li­chen Ge­richts­bar­kei­ten ein­ge­rich­tet wur­de, da­mit dort das Bun­des­recht be­ur­teilt wer­den kann. Doch verständlich, denn Ar­beits­recht ist grund­sätz­lich ein­zel­staat­li­ches Recht, und ohne Be­zug zum bun­des­wei­ten oder in­ter­na­tio­na­len Han­del soll der Bund kei­ne Kom­pe­ten­zen aus­üben, sie­he Grundwissen USA-Recht: Gerichts­bar­kei­ten.


    Freitag, den 24. Febr. 2017

    Landnahme: Whitemen besiegen Indianer erneut  

    .   Die Landnahme zulasten der Indianer ist keine abge­schlos­se­ne Rechts­ge­schich­te. Sie lebt wei­ter, wie im Re­vi­si­ons­be­schluss Wyoming v. EPA vom 22. Fe­bru­ar 2017. Zwei ver­feh­de­te In­di­a­ner­stäm­me tei­len sich das Wind River Re­ser­vat und wol­len ge­mein­sam die Ver­wal­tung des Bun­des­um­welt­schutz­ge­set­zes durch­füh­ren. Das Bun­des­amt EPA stimmt ihnen zu, doch der Staat, in dem das Re­ser­vat liegt, klagt: Nicht al­les Land im Re­ser­vat ge­hö­re den Stäm­men.

    Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Den­ver ur­teil­te ge­gen die In­dia­ner auf­grund eines Ab­tre­tungs­ver­trags von 1868 und -ge­se­tzes von 1905. Es fand ein Diminish­ment zu­gun­sten der Whitemen: Die Stäm­me hät­ten wirk­sam ihr Eigen­tum auf­ge­geben.

    Die Mindermeinung schämt sich für den Weißen Mann und sieht die Ent­schei­dung als wei­tere Land­nah­me an. Sie sei falsch, weil die al­ten Ur­kun­den nicht die Über­tra­gung des Lan­des in die Public Domain als Ge­mein­eigen­tum des Bun­des be­stimmt hät­ten. Viel­mehr sei es in die Treu­hand des Bun­des zu­gun­sten der Stäm­me über­ge­gan­gen. Der Bund dür­fe ihnen da­her die be­an­trag­ten Ver­wal­tungs­rech­te er­tei­len.

    Landes- und rechtsgeschichtlich ist der erste Teil der 53 Sei­ten lan­gen Be­grün­dung be­son­ders in­ter­es­sant. Er schil­dert die Ent­wick­lung der Land­nah­me in ihrer recht­li­chen Ein­bet­tung an­ge­sichts der Aus­deh­nung der weißen Be­sie­de­lung des Wes­tens so­wie die In­ter­es­sens­ab­wä­gun­gen des Bun­des und der Stäm­me, die schon lan­ge recht­lich als staa­ten­glei­che Sou­verä­ne be­trach­tet wer­den.


    Mittwoch, den 22. Febr. 2017

    Steuern leicht gemacht - Urteil wie Lehrbuch  

    .   Viele Jurastudenten lernen kein Steuer­recht, ob­wohl Grund­kennt­nis­se im Beruf hilf­reich oder un­er­läss­lich sind. Das Man­ko ist auch in den USA ver­brei­tet. Des­halb gab sich die Re­vi­si­on in Keller Tank Services II Inc. v. Commissioner of Internal Revenue am 21. Februar 2017 die Auf­ga­be, in sei­ner Be­grün­dung zu­erst die Grund­la­gen des Steu­er­pro­zess­rechts zu er­klä­ren.

    Die Klägerin ficht eine Steuer­stra­fe we­gen einer feh­ler­haf­ten Er­klä­rung eines Pen­sions­plans an. Dem Ge­richt liegt die Auf­klä­rung über das An­fech­tungs­ver­fahren für Bun­des­steu­ern am Her­zen. Zum Ver­ständ­nis der Ent­schei­dung sei er­wähnt, wer in den USA Steu­ern er­he­ben darf. Ne­ben dem Bund mit Zöl­len und Son­der­steu­ern so­wie den spä­ter hin­zu­ge­kom­me­nen Ein­kom­men- und Nach­lass­steu­ern dürfen die ein­zel­nen Staa­ten Ein­kommen- und Erb­schaft- sowie Gesellschaft­steuern und Sonder­steuern erheben. Die Krei­se und Städ­te sind je nach einzel­staat­lichem Recht eben­falls zur Be­steue­rung befugt.

    Die Steuergesetze sind umfang­reich und kom­pli­ziert. Ein Bund, 50 Staaten, dazu der District of Columbia, Puerto Rico, die Maria­nen, Guam und American Samoa. Und die Kreis- und Stadt­ge­set­ze nicht ver­ges­sen! Das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver be­fasst sich hier nur mit dem Bun­des­steu­er­recht.

    Es er­klärt lehr­reich die Fi­nanz­ver­wal­tung und zu­stän­digen Ge­rich­te sowie die Straf­be­stim­mun­gen des Internal Revenue Code in sei­ner ein­lei­ten­den Über­sicht. Erst dann wen­det es sich der Sub­sum­tion des ziem­lich ver­ständ­li­chen Sach­ver­halts zu, was an­ge­sichts der Kom­ple­xität des Bundes­steuer­rechts im­mer­hin 38 Sei­ten um­fasst.


    Montag, den 20. Febr. 2017

    Uranbergbau verboten: Verletztes Bundesrecht?  

    .   Der Bund hat ein umfassendes Atomrecht samt Atom­ver­wal­tung. Er macht dazu von seiner Verfassungszuständigkeit Gebrauch. Ein Staat mit dem größten Uranvorkommen der USA verbietet dessen Abbau, und ein Uran­berg­bau­er verklagte ihn, weil das Verbot ohne staatliche Zuständigkeit das Bundesrecht verletze. Am 17. Februar 2017 folgte in Virginia Uranium Inc. v. War­ren die Revisionsentscheidung.

    Dieselbe Zuständkeitsfrage betrifft zahlreiche Bereiche der Wirtschaft in den USA und damit auch ausländische Unternehmen mit US-Tochterfirmen. Die Su­pre­ma­cy Clause der Bundesverfassung verbietet den Einzelstaaten, ge­setz­lich dort Regelungen zu treffen, die der Bund in seiner Zuständigkeit regelt. Seine Kom­pe­tenz ist auch nach ihrer Ausdehnung vor 80 Jahren noch sehr begrenzt, doch wo sie greift, gilt auch der Grundsatz der Pre-emption, der eine unver­ein­ba­re ein­zel­staatliche Regulierung aushebelt.

    Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte das Span­nungs­feld auf 48 Seiten mit einer Mehrheits- und Minderheits­be­grün­dung. Die Mehr­heit stellte fest, dass der Bund den Atombereich exakt ab­ge­grenzt habe und bewusst das historisch den Staaten zur Regulierung über­las­se­ne Bergbau- und Schürfrecht ausgeklammert habe. Weil der Uran­ab­bau nicht in den vom Bund geregelten Bereich falle, dürfte der Staat ein Abbauverbot ohne Verletzung des Bundesrechts aussprechen.


    Sonntag, den 19. Febr. 2017

    Gericht bestätigt Tänzerinnen fairen Vergleich  

    .   Ohne Überstundenlohn tanzte Clubpersonal in die Nacht. Es klag­te und schloss nach lan­gen Ver­hand­lun­gen einen Ver­gleich, den es dem Bundes­ge­richt der Haupt­stadt zur Prü­fung sei­ner Fairness nach dem Fair Labor Standards Act vorlegte.

    In Eley v. Stadium Group LLC entschied das Gericht am 17. Februar 2017 und schloss da­mit den Sam­mel­kla­ge­pro­zess ab. Aus­län­di­sche Ar­beit­ge­ber in den USA kön­nen lan­des­weit mit Kla­gen nach die­sem Bun­des­ge­setz be­langt wer­den. Je Stun­de Ar­beit über 40 Wo­chen­stun­den un­ter­liegt einem Über­stun­den­zu­schlag.

    Ob eine Fair­ness-Prü­fung er­for­der­lich ist, ist un­klar, doch das Bundes­ge­richt wid­me­te sich der Auf­gabe mit einer lehr­rei­chen Be­grün­dung. Der Ver­gleichs­be­trag von $165.000 stellt einen Wert zwi­schen den Vor­stel­lun­gen der Par­tei­en dar. Der Ar­beit­ge­ber bot auch $99.000 als An­walts­ho­no­rar­er­stat­tung an, was das Ge­richt eben­falls fair fand.


    Samstag, den 18. Febr. 2017

    Verweigerter Vertragsverkauf: Mafiös rechtswidrig?  

    .   Ein Lieferdienst bindet Subunternehmer mit Ge­biets­schutz­ver­trä­gen an sich und ließ sie auch solche Verträge durch Abtretung ver­kau­fen. Als er das Vertragsmodell änderte, den Subs dafür $10.000 zahlte und dann einem Erwerber eines Sub-Vertrages keinen neuen Vertrag mit üblicher Lauf­zeit gab, verklagte ihn ein Sub wegen Vertragsbruchs, Betrugs und mafiös rechts­wid­ri­gen Ge­ba­rens nach dem RICO-Gesetz.

    In Mark Neubauer v. FedEx Corporation prüfte das Bundes­beru­fungs­ge­richt des achten Bezirks der USA in St. Louis am 17. Februar 2017 be­son­ders aus­führlich die behauptete Vertragsverletzung, die die meis­ten Fra­gen auf­warf. Der Klä­ger mein­te, der Altvertrag verbiete dem Spediteur je­de Ein­mi­schung in das Sub­un­ter­neh­men. Damit sei der Neuver­trag mit sei­nen neu­en Be­din­gun­gen über den Ver­kauf heu­te un­an­wend­bar. Das Ge­richt er­läu­ter­te, wie­so die­se Klausel des Altver­trags nicht ent­schei­dend sei: Sie verbiete keine Vertrags­änderung oder -be­en­di­gung, sondern nur jeg­li­che Vor­gaben für die Ab­wick­lung des Ge­schäfts des als independent Contractor eigen­ver­ant­wort­lich täti­gen Sub­un­ter­neh­mers.

    Ein Auslegungsbedarf bestehe nicht; der neue Vertrag sei anwendbar. Ein Be­trug sei im Angebot eines neuen Vertrags nicht zu entdecken; außer­dem feh­le der Kla­ge jeg­li­che kon­kre­te Behauptung von Betrugs­merk­ma­len. Da der RI­CO-An­spruch einen kri­mi­nel­len Be­trug oder andere Straf­ta­ten er­fordere, die der Kläger nicht sub­stan­ti­iert hat­te, musste auch er schei­tern.


    Donnerstag, den 16. Febr. 2017

    Beweis bei behauptetem Vertragsbruch im Anlagenbau  

    .   Anschaulich erklärt am 15. Februar 2017 der Revisi­ons­be­schluss in Babcock & Wilcox v. Cormetech die Beweis­wür­digung im ame­ri­kanischen Prozess, und zwar im Abschnitt vor der Vorlage der Beweise an die Ge­schwo­renen, dem Summary Judgment-Prozessabschnitt, bei An­sprü­chen aus einem Anlagenbauvertrag. Nach dem Beweisaus­for­schungs­ver­fah­ren Dis­co­ve­ry darf jede Partei ein Urteil aufgrund der Beweis­lage be­an­tra­gen.

    Das Gericht darf in diesem Abschnitt die Beweise nur im günstigsten Lichte für den jeweiligen Antragsgegner würdigen, nicht für den Antragsteller. Kann es nicht zum Urteil gelangen und bleiben Tatsachen strittig, werden die Tat­sa­chen- und Rechtsfragen den Geschworenen zur Subsumtion vorgelegt. Der Tri­al vor der Jury ist extrem teuer: Alle haben ein Interesse am Urteil im Sum­ma­ry Judg­ment-Ab­schnitt. Das Verfahren ist absolut nicht summarisch, aber fehler­träch­tig.

    Hier fand das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­na­ti im Summary Judgment Fehler nach Rügen der unterlegenen Klägerin, die Ver­trags­an­sprüche aus Gewährleistung und Haftungsfreistellung be­haup­te­te und im Unter­gericht unterlag. Die Revisionsbegründung erklärt le­sens­wert die An­spruchs­grund­la­gen und Beweislage sowie den gravierenden An­fän­ger­feh­ler, der dem Uni­ted States District Court unterlaufen war: Zugunsten der Beklagten hatte er die Be­wei­se als günstig für die antragstellende, be­klag­te Vertragspartei be­wer­tet. Das war falsch. Die Würdigung muss beim An­trag der Beklagten zu­gun­sten der Klä­ger­in ausfallen. Bleiben Zweifel, darf kein Urteil im Summary Judg­ment-Abschnitt ergehen. Dann schreitet der Fall zur Beurteilung durch die Ju­ry vor­an.

    Jeder der drei Revisionsrichter verfasste eine eigene Begründung mit sorg­fäl­ti­ger Aus­einandersetzung mit dem anwendbaren Recht und den zur Ent­schei­dung vorgelegten Beweisen. Deshalb ist diese Begründung besonders lehr­reich.


    Mittwoch, den 15. Febr. 2017

    Unlauterer Wettbewerb und Verunglimpfung im Internet  

    .   In Romeo & Juliette Laser Hair Removal Inc. v. Assara I LLC steht ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs sowie von Verleumdungen und Ver­unglimpfung im Internet zur Debatte. In New York City erklärte die Re­vi­sion sowohl die Anspruchsgrundlagen für eine Injunction als auch die Einreden kurz und lehrreich. Das Untergericht hatte dauerhaft solche Hand­lun­gen ver­bo­ten.

    Da ihr Geschäft eingestellt wurde, bestünde kein schutzwürdiges Interesse am Verbot, meinten die Verleumder. Außerdem stelle das Verbot einen ver­fas­sungs­wid­rigen Eingriff in die Redefreiheit ein, der Antrag sei verspätet ge­we­sen und eine Injunction sei bei Unclean Hands der Antragsteller un­zu­läs­sig. Das Bun­des­be­rufungsgericht des zweiten Bezirks der USA wies am 14. Fe­bru­ar 2017 alle Rü­gen zu­rück.

    Eigene Fehler der Antragsteller spielten keine Rolle, wenn sie sachlich nicht zum Anspruch gehörten. Die Laches-Verwirkung des Equity-Rechts greife nicht, weil der Antrag schon aufgrund vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien im Raum stand. Die Verfassung schütze schließlich nicht jede Rede, vor allem nicht die hier aufgrund einer vorherigen Vereinbarung verbotene. Die Ge­schäfts­auf­ga­be sei belanglos, weil jederzeit ein neues Geschäft mit den­sel­ben Wett­be­werbs­ver­stößen denk­bar sei. Deshalb sei auch die Er­streckung des Ver­bots auf Rechts­nachfolger, Assigns and Successors, zulässig.


    Dienstag, den 14. Febr. 2017

    Meinungsfreiheit von Studenten mit Uni-Logo  

    Schutz politischer Rede für Cannabis-Gesetzesänderung v. Markenkontrollrecht
    .   Universitäten gestatten Studentenvereinen oft die Nutzung markenrechtlich ge­schütz­ter Uni-Lo­gos. In Paul Gerlich v. Steven Leath prüf­te die Revision, ob die Uni einem Ver­ein, der Cannabis legalisieren will, die Logo­nut­zung ver­bie­ten durfte. Er hatte einer Zeitung für die Logo-Lizenz ge­dankt, was zu po­li­ti­schen Repressalien gegen die Univerwaltung im kon­ser­va­ti­ven Staat Iowa führte, denen das Verbot folgte.

    Die Studenten behaupteten Verletzungen der Meinungsfreiheit sowie des Rechts­staats­prin­zips. In St. Louis entschied am 13. Februar 2017 das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des achten Bezirks der USA gegen die beklagte Uni­ver­wal­tung. Mit Blick auf die Meinung erklärte das Gericht, dass eine kon­kre­te An­sicht be­nach­tei­ligt wur­de. Bei anderen An­trag­stel­lern ori­en­tier­te sich die Prüfung des Markennutzungsantrags nicht auf den In­halt der mit der Mar­ke ausgedrückten Meinung.

    Eine solche Viewpoint Discrimination ist nicht ver­fas­sungs­ver­einbar, wenn die Uni nicht mit begrenzten Schranken ein zwingendes staat­li­ches In­ter­esse ver­folgt. Durch die Markenlizenz wird die Meinung auch nicht zur staat­li­chen Mei­nung, bei der der Staat nicht an die Ver­fas­sung ge­bun­den ist, erklärte das Ge­richt. Zudem sei der Verein nicht auf den rechts­widri­gen Marihuana-Ver­brauch ge­rich­tet, sondern auf die Än­de­rung des Straf­rechts. Seine politische Rede sei da­her besonders schützens­wert.


    Samstag, den 11. Febr. 2017

    Wegen 90 Sekunden über Klausurzeit exmatrikuliert  

    Schadensersatzklage des Studenten gegen Universität
    .   Ein Medizinstudent geriet am Ende einer Klausur in Panik und über­trug noch 90 Sekun­den lang seine Ant­worten in das Klausur­blatt. We­gen die­ser Ver­let­zung der Prüfungs­regeln und des Ehren­kodex der Univer­sität wurde er zwangs­exma­triku­liert. Er klagte auf Schadens­ersatz aus Vertrags­verlet­zung und wegen einer Dis­kri­minie­rung gegen ihn als Kon­zen­tra­tions­schwäch­ling.

    In Chenari v. George Washington University bestätigte ihm das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des Haupt­stadt­be­zirks am 10. Fe­bru­ar 2017 das Be­ste­hen eines Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Eine Uni­versi­tät genießt vor Ge­richt ein Recht auf Re­spekt ihrer aka­demi­schen Ein­schät­zung eines Stu­den­ten. Der Student muss be­haup­ten und be­le­gen, dass die Universität ihr Ermessen willkürlich miss­brauch­te oder die un­ge­schriebene vertragsimmanente Nebenpflicht von good Faith and fair Dealing ver­letz­te. Es verweist auf Präzedenzfälle, die jedoch nicht den Ehrenkodex be­han­deln.

    Das Gericht verbindet jedoch die Verletzung des Ehrenkodex mit der behaup­te­ten Ver­trags­ver­letzung und wägt vier Argumente des Studenten, die von der bei einem Zeitklau mangelnden Täuschung bis zur falschen Sanktion rei­chen, um den Ver­trags­an­spruch zurück­zuweisen. Seinen Dis­kriminierungs­an­spruch be­han­delt es als verfehlt, selbst wenn das Untergericht fehlerhaft der Uni­ver­si­tät die be­strit­tene Aus­sage ab­nahm, der Student hät­te ihr nie sein Konzen­tra­tions­lei­den gemel­det. Es fehlt nämlich unbestritten am zweiten An­spruchs­merk­mal, einem rechts­wid­rig ig­norierten Antrag des Studenten auf Hil­fe­stel­lung.


    Freitag, den 10. Febr. 2017

    Copyright: Softwaredownload und Outputvertrieb  

    .   Schützt das Urheberrecht Programmierer beim Download ihrer Programme oder geknackter Kopien? Schützt es auch, wenn das Programm im Ausland genutzt und seine Ergebnisse importiert und vertrieben werden? Der am 9. Februar 2017 entschiedene Fall Design Data Corp. v. Unigate En­ter­pri­se Inc. betrifft CAD-Software.

    Das Bundesgericht wies beide Ansprüche als unschlüssig ab, doch das Bun­des­be­ru­fungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco ent­deck­te, dass eine Tatsachenfrage strittig blieb und über die Schlüssigkeits­prü­fung hinaus zu prüfen ist. Der Anbieter erklärte, dass er keine Probe­ver­si­on aus­gebe, die ge­knackt wer­den kön­ne.

    Die Beklagte behauptete hingegen, eine legale Probeversion gefunden zu ha­ben. Das Untergericht dürfe sich nicht auf die Erklärung der Beklagten ver­las­sen, son­dern prüfen. Die Revision deutet auf eine Haftung für eine Ver­let­zung hin und reicht den Fall ans Untergericht zurück. Es bestä­tigt die Klä­ge­rin auch in der An­nah­me, dass Einfuhr und Vertrieb von mit ihrem Pro­gramm ge­fer­tig­ten CAD-Plä­nen eine Verletzung bedeuten kann.

    Es folgt jedoch dem Untergericht, dass der Anspruch abzuweisen ist, weil die Klä­ge­rin unzureichend bewies, dass die CAD-Plä­ne inhaltlich wesentliche Ele­men­te des urheberrechtlich geschützten Programmes spiegeln. Die Be­schluss­be­grün­dung ist besonders lesenswert, wenn eine Firma im Ausland illegal ein Programm benutzt und die wertvollen Ergebnisse auf Geheiß eines in­län­di­schen Auf­trag­ge­bers mit dem Programm produziert, der sie dann im­por­tiert und als Dienst­leis­ter verkauft.


    Donnerstag, den 09. Febr. 2017

    Übertreibende Domainwerbung als Wettbewerbsverstoß  


    Domainkuerzel xyz com
    .   Statt .com und .net bot der beklagte Do­main­registrar in VeriSign Inc. v. XYZ.COM LLC die neue Alternative .xyz mit der Behauptung einer wachsen­den Ra­ri­tät guter Domainnamen an. Die Anbieterin der alten Do­mains klagte wegen Verletzung des Wettbewerbs nach dem Lanham Act. Am 8. Februar 2017 erließ in Richmond das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA sein Revisionsurteil.

    Zunächst erklärte es das Domainnamensystem, bevor es sich den Tat­be­stands­merk­ma­len des Anspruchs der Klägerin sowie ihren Beweisen einer Schä­di­gung zuwandte: Die Übertreibung der Beklagten löse bei der Klägerin kei­nen er­kenn­ba­ren und kausalen Schaden aus. Außerdem sei der Hinweis auf die Sel­ten­heit guter .com und .net Domains weder falsch noch irreführend, so­dass die Kla­ge abzuweisen war.


    Dienstag, den 07. Febr. 2017

    Schuldner verdrückt sich: Versäumnisurteil  

    .   Die zahlreichen Varianten einer Klagezustellung schöpfte eine Kanzlei gegen einen Man­dan­ten wegen einer un­be­gli­che­nen Ho­no­rar­rech­nung über $133.024,30 aus: Er drück­te sich vor dem pri­va­ten Zu­stel­ler, der ihn einen Mo­nat lang ver­folg­te, dem Post­bo­ten, und der Post­zu­stel­lung durch das Han­dels­re­gis­ter, dem in sol­chen Fäl­len zu­ge­stellt wer­den darf. Er­folg­los be­an­trag­te die Kanz­lei schließ­lich er­folg­reich ein Ver­säum­nis­urteil.

    Der Antrag des Schuldners auf Wieder­ein­set­zung blieb dank der um­fas­sen­den Zu­stel­lungs­nach­wei­se der Kanz­lei er­folg­los und führ­te zur Re­vi­si­on. Am 6. Feb­ru­ar 2017 er­zähl­te das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zehn­ten Be­zirks der USA in Den­ver in Doran Law Of­fice v. Stone­house Ren­tals Inc. auf neun span­nen­den Sei­ten die Ver­ei­te­lungs­ge­schich­te.

    Dann wandte es sich der rechtlichen Würdigung nach Rule 60 des Bun­des­pro­zess­rechts, Fe­de­ral Rule of Ci­vil Pro­ce­dure, zu und fol­ger­te: Die An­stren­gun­gen der Kanz­lei wa­ren ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Schuld­ners nicht un­zu­rei­chend. Die Fristversäum­nis des Schuld­ners ist un­ent­schuld­bar. Die Hö­he des Ho­no­rar­an­spruchs fällt nicht un­ter die Aus­nah­me ex­zes­si­ver Ur­teils­sprü­che, die den Nach­weis außer­or­dent­li­cher Um­stän­de er­fordern.


    Sonntag, den 05. Febr. 2017

    Daten von Urheberrechtsinhabern in Gefahr  

    .   Urheber dürfen ihre Rechte - wie auch ihre Marken und Pa­tente - eintragen lassen. Das Copyright Office ist zuständig, die Gebühren sind minimal, die Eintragung ist eine Klagevoraussetzung, und die An­mel­dung do­ku­mentiert amtlich, wer als erster eine Geschichte, ein Musikstück und oder ein Foto geschaffen hat. Auch Ausländer dürfen so ihre Werke schützen, s. Wa­rum sollte man das Urheberrecht anmelden?.

    Nun hat das Markenamt entdeckt, dass die gesammelten Inhaberdaten mehr Privates enthalten als das Amt benötigt oder abfragt, von Ge­schlecht und Bank­konten bis zu Anschrift oder Geburtstag. Das gehe die ihre Ak­ten ein­se­hen­de Öffentlichkeit nichts an, meint es heu­te. Angesichts der Digi­ta­li­sierung von Da­ten erscheint dies vernünftig. Doch die Inha­ber zeigen kaum Inter­esse an mehr Daten­schutz. Kürz­lich ging keiner auf den Vorschlag des Amts ein, EMail­an­schrif­ten in Zukunft geheim zu halten.

    In einem neuen Vorstoß bat das Urheberrechtsamt in Washington, DC, die Öf­fentlichkeit mit der Verkündung von Regeln unter dem Titel Re­moval of Per­so­nally Identifiable Information From Registration Re­cords am 2. Februar 2017 um ihre Einschätzung eines weiteren Pla­nes. Er sieht die Entfernung von Daten aus öffentlich zu­gäng­li­chen Unterlagen vor. Dabei handelt es sich un­ge­wünsch­te oder unnötige private Daten, die über das Gesetzeserfordernis an den Registrar of Copyright, nämlich compile and publish … catalogs of all co­py­right regi­stra­ti­ons in 17 USC §707(a) hinausgehen.

    Die Endfassung der Regeln begründet es mit einer detaillierten Er­ör­te­rung sei­ner Absichten, der gesetzlichen Vorgaben und der Ein­ga­ben der Öf­fent­lich­keit, die auch seltenere Fälle wie den Ge­schlechts­wandel von Inhabern be­rück­sich­tigen. Die neuen Regeln werden auch dem Einsichtsrecht der Öf­fent­lich­keit zur Prüfung urhe­ber­recht­li­cher Eintragungen und Ansprüche in der Datenbank des Amts ge­recht.


    Samstag, den 04. Febr. 2017

    Kein Beweis durch Sachverständigenaussage  

    MA - Washington.   Nachdem der Kläger wegen eines Problems mit dem Tempo­mat seines Klein­las­ters einen Unfall verursachte, verklagte er den Her­steller und berief sich dabei auf die Aus­sage eines scheinbar sach­ver­stän­digen Elektro­inge­nieurs. Dieser unter­suchte die Ver­ka­be­lung des Tempo­mats und folgerte, dass ein Design­mangel von­sei­ten des Herstel­lers für die Fehl­funk­tion verant­wort­lich sei. Die Geschwo­renen waren über­zeugt und spra­chen dem Klä­ger in ihrem Verdikt $3.012.828,35 Schadens­er­satz zu.

    Die Entscheidung im Fall Nease v. Ford Motor Company wurde vom Bundesbe­ru­fungs­ge­richt des vierten Bezirks der USA in Richmond am 1. Februar 2017 abge­lehnt und zurück­ver­wiesen. Das Urteil sei zu­guns­ten der Beklagten zu fäl­len, denn die Aus­sage des Elek­tro­in­ge­ni­eurs sei ge­mäß der Federal Rule of Evidence 702 nicht ver­wert­bar. Da­nach darf ein Zeuge als Sach­ver­stän­diger aus­sa­gen, wenn er we­gen seines Wis­sens, sei­ner Fähig­kei­ten, sei­ner Er­fah­rung, seines Trai­nings oder seiner Bil­dung dazu qua­lifi­ziert ist.

    Wichtiger ist aber noch, dass eine Sachverständigen­aus­sa­ge für die zu be­wei­sen­de Tat­sa­che rele­vant sein und auf einer ver­läss­lichen Grund­la­ge beruhen muss. Die­se Fest­stel­lung trifft der Rich­ter in einer Art Wäch­ter­funk­tion. Die Ge­schwo­re­nen sol­len eine Sach­ver­stän­di­gen­aus­sage erst hö­ren und in ihr Ver­dikt ein­fließen las­sen, wenn fest­steht, dass sie zu­läs­sig und ver­wert­bar ist.

    Das Untergericht hatte seine Wächter­funk­ti­on nicht wahr­genommen und auf die Ge­schwore­nen ab­ge­wälzt. Der Elek­tro­in­genieur hät­te nicht als Sach­ver­stän­di­ger vor­tra­gen dür­fen, weil seine Aus­sage den An­for­de­run­gen an die Wis­sen­schaft­lich­keit nicht ge­nügt hat und sein Er­geb­nis auf kei­ne ver­läss­li­che Grund­lage ge­stützt war. So habe er Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt, die er nicht durch Ver­gleichs­tests oder do­ku­men­tier­te Er­fah­rungs­wer­te nach­weisen konnte und sich auf Unter­lagen be­rufen, die über das ver­un­fall­te Fahr­zeug gar kei­ne Aus­sage tref­fen.

    Der Fall zeigt anschaulich, dass die Geschwore­nen als ju­ris­ti­sche Lai­en über die Zu­läs­sig­keit und die Ver­wert­bar­keit eines Be­weis­mit­tels kei­ne Ent­schei­dung tref­fen kön­nen. Kommt der Rich­ter seiner Wäch­ter­funk­tion nicht nach, so kann dies dazu füh­ren, dass eine aus ju­ri­sti­scher Sicht of­fen­kun­dig un­zu­läs­si­ge und un­ver­wert­ba­re Aus­sage als Sach­ver­stän­digen­aussage gewer­tet wird und zu einem ab­stru­sen Er­ge­bnis führt.


    Freitag, den 03. Febr. 2017

    Auslandsurteil: Anerkennung trotz Schiedsklausel?  

    .   Ein Bürge wurde im Ausland trotz einer Schiedsklausel, die je­den Disput dem Schiedsrecht unterwirft, erfolgreich verklagt. Gegen ihn folg­te in den USA eine Klage auf Urteilsanerkennung. Das Gericht wies diese Klage ab, weil die Schiedsklausel ignoriert wurde. Die Revision entschied am 2. Februar 2017 in Iraq Middle Market Development v. Harmoosh unter An­wen­dung des Rechts von Maryland.

    Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond verstand die Schiedspflicht als bindend, aber auch verzichtbar. Wenn im irakischen Pro­zess ein Rügeverzicht eintrat, kann das Gesetz von Maryland über Urteils­an­er­ken­nun­gen, der Maryland Recognition Act, den Verzicht nicht annul­lie­ren.

    Die Revision bestimmt, dass ein ausländischer Rügeverzicht auch das An­er­ken­nungsgericht in den USA bindet. Es prüfte dazu auch die Rechtsprechung zum Mo­dellgesetz, dem Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act. Recht­lich ist der Verzicht deshalb bei der Anerkennung zu berücksichtigen. Zu­vor muss das Un­tergericht den Parteien ermöglichen, die Tatsachenfragen zum Verzicht auf­zu­decken. Ob ein Verzicht eintrat, ist letztlich entscheidend.


    Donnerstag, den 02. Febr. 2017

    Kopierte Musik in politischer Werbung  

    .   Die Freiheit politischer Rede genießt umfas­sen­den Schutz, doch ver­bie­tet die­ser einem Kom­po­nis­ten und Tex­ter eine Ur­he­ber­rechts- und Mar­ken­ver­let­zungs­kla­ge ge­gen eine po­li­ti­sche Grup­pe, die den Text seines be­lieb­ten Werks leicht ver­än­dert und mit seiner Me­lo­die in po­li­ti­sche In­ter­net- und Fern­seh­wer­bung ein­bringt? Am 31. Ja­nu­ar 2017 ent­schied das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt ge­gen den Mar­ken­an­spruch des Kom­po­nis­ten, weil das ge­schütz­te Werk schon nicht ge­werb­lich ver­wandt wur­de.

    In Nichols v. Club for Growth Action erklärte das Ge­richt je­doch aus­führ­lich die Rechts­grund­la­gen und Tat­be­stands­merk­ma­le der An­sprü­che auf 13 Sei­ten. Beim Copy­right-An­spruch geht es auch auf die Fair Use-Ein­re­de ein, ohne sie je­doch be­reits zu ent­schei­den. Es be­stimmt, dass die Klage schlüs­sig ist und die Par­tei­en nun das Dis­co­ve­ry-Aus­for­schungs­be­weis­ver­fah­ren auf­neh­men müs­sen. Erst wenn al­le Tat­sa­chen vor­lie­gen, wird es prü­fen, ob die Textände­run­gen we­sent­lich sind oder nicht. Letzt­lich muss eine Jury den Sach­ver­halt ver­ste­hen und wür­di­gen.


    Mittwoch, den 01. Febr. 2017

    Anwalt verkuppelt Musiker - Kanzlei wird verklagt  

    .   Nebenberufliche Tätigkeiten des Anwalts waren früher ver­bo­ten. Standesrechtlich sind sie heute weniger bedenklich, doch bedeuten sie Haf­tungs- und Karriere­risiken. In Emrit v. Holland & Knight LLP behauptet der Klä­ger aus der Musik­wirtschaft, ein Anwalt habe ihn nebenberuflich bei Be­zie­hun­gen zu Mu­sikern beraten und müsse wegen Leistungsmängeln haf­ten. Er habe einen Ver­trag mit der Beratungsfirma des Anwalts. Doch weil der Anwalt auch einer Kanzlei angehört, wird diese mitverklagt.

    In diesem Fall hatten der Anwalt und die Kanzlei Glück. Zwar ist das Gericht nicht an die Feststellung eines anderen Gerichts gebunden, der Kläger sei Que­ru­lant und dür­fe neue Klagen nur mit seiner Erlaubnis erheben, doch das Bun­des­ge­richt der Hauptstadt findet zwei Ansät­ze zur Abweisung. Nach dem Vor­trag des Klägers kann die Kanzlei nicht haften, wenn er behauptet, der An­walt habe im Namen seiner eigenen Firma gehandelt.

    Außerdem kann der Anwalt nicht haften, weil der Kläger selbst erklärt, dass sei­ne Kla­ge ver­jährt ist. Deshalb stellt er einen Antrag auf Feststellung einer Qua­si-Hem­mung. Er habe zu spät erfahren, dass er ohne anwaltlichen Bei­stand kla­gen darf. Das Gericht antwortet am 27. Januar 2017, dass sich die Hemmung auf die Kenntnis vom Anspruch bezieht, nicht auf die Kenntnis des Prozess­rechts.


    Dienstag, den 31. Jan. 2017

    Ein Staat will alle regulieren: Verfassungsverstoß  

    Handelsfreiheit: Die Hexe und der Handelsreisende v.2
    .   Jeder Staat muss sich mit seinen Mitstaaten und sons­ti­gen Kör­per­schaf­ten der USA, wie Pu­er­to Ri­co und dem Dist­rict of Co­lum­bia, brü­der­lich ver­tra­gen. Das gilt auch bei Vor­schrif­ten zur Her­stel­lung von elek­tri­schen Rauch­stäb­chen und -flüs­sig­kei­ten. Doch hat­te In­di­ana zum Schutz seiner Bür­ger ein all­um­fas­sen­des Ge­setz er­las­sen, das die Her­stel­lung auch außer­halb des Staa­tes re­gel­te.

    Bei reinen Gesundheitsfragen darf ein Staat dies in ge­wis­sem Rah­men. Der Rah­men ist ge­sprengt, wenn das Ge­setz auch vor­schreibt, wie ein frem­der Her­stel­ler seine Si­cher­heits­vor­keh­run­gen be­treibt, sei­ne Ste­ril­räu­me ar­ran­giert oder wel­che Kon­trol­len und Prü­fun­gen er vor­nimmt. Die­se Ent­schei­dung traf am 30. Ja­nu­ar 2017 in Chi­ca­go das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sieb­ten Be­zirks der USA im Fall Le­gato Va­pors LLC v. Da­vid Cook.

    Das Gericht legte eine 22-seitige Begründung vor, die lehr­reich in die Ver­fas­sungs­grund­sät­ze zur Com­mer­ce Clau­se ein­führt. Da­bei wird zwi­schen der Com­mer­ce Clau­se und der Dor­mant Com­mer­ce Clau­se un­ter­schie­den, die das Ge­richt er­klärt. Im Prin­zip sol­len die den Ko­lo­nien nach­fol­gen­den Sta­aten der USA den lan­des­wei­ten Han­del nicht be­ein­träch­ti­gen. Vor der Un­ab­hän­gig­keit der USA konn­ten die Ko­lo­ni­en Zöl­le und an­de­re Schran­ken vor den Han­del set­zen.


    Sonntag, den 29. Jan. 2017

    Modisches Plagiat: Nachahmung erlaubt?  


    kubische Etuis
    .   Soldaten be­nutz­ten vor 70 Jahren ein Etui, das einen auf­ge­ge­be­nen Mar­ken­schutz ge­noss. Für ihre Kun­den ent­warf die Klä­ge­rin eine mo­di­sche Nach­bil­dung, die sie in Ar­lin­gton Spe­ci­al­ties Inc. v. Ur­ban Aid Inc. gegen ein Pla­gi­at ihres Täsch­chens ver­tei­dig­te. Die Rechts­grund­la­ge fand sie im Trade Dress-An­spruch des Bun­des­mar­ken­ge­set­zes, Lan­ham Act.

    In Chicago erklärte am 27. Januar 2017 das Bundesberu­fungs­ge­richt des sieb­ten Be­zirks der USA die Tra­de Dress-Merk­ma­le. Die Funk­ti­ona­li­tät einer Wa­re ver­bie­tet sei­nen Schutz. Die von der Klä­ge­rin ge­prie­sene Qua­li­tät ihres Pro­dukts ist ein Funk­ti­ona­li­täts­mer­kmal. Dass ein Etui vom Nach­ah­mer auch an­ders, viel­leicht gar prak­ti­scher, bil­li­ger oder schö­ner ge­stal­tet wer­den kann, schließt die Fest­stel­lung der Funk­tio­na­li­tät nicht aus.

    Das Gericht verwies auf Präzedenzfälle zu beson­ders sanf­tem Toi­let­ten­pa­pier und vom Her­stel­ler als eher wacke­lig be­zeich­ne­ten, doch ori­gi­nell ge­stal­te­ten Stüh­len. Bei Klo­pa­pier, Stuhl und Etui kann das schutz­wür­di­ge Merk­mal der De­ko­ra­ti­on nicht das der Funk­ti­ona­li­tät aus­ste­chen, ent­schied es. Die aus­führ­li­che Be­grün­dung mit Bild­an­la­gen en­det da­her mit der Ab­wei­sung des Schutz­an­spru­ches.


    Samstag, den 28. Jan. 2017

    Gleiches Gehalt nach dem Equal Pay Act  

    .   In Chiaramonte v. The Animal Medical Center stritten ein tier­ärzt­li­ches In­sti­tut samt ihrer Che­fin und eine ihrer Di­rek­to­rin­nen um den Ge­halts­ver­gleich mit männlichen Di­rek­to­ren nach dem bun­des­recht­li­chen Equal Pay Act sowie ein­zel­staat­li­chem Ar­beits­recht. Auf­grund des Be­weis­aus­for­schungs­ver­fah­rens, Dis­co­very, ist die Er­mitt­lung von Ver­gleichs­zah­len un­schwer, weil je­de Par­tei im ame­ri­ka­ni­schen Pro­zess die von der Ge­gen­sei­te an­ge­for­der­ten Be­wei­se und Un­ter­la­gen bei­brin­gen muss.

    Obwohl sie so anhand der Vergleichsgehaltszahlen be­legt hat­te, dass sie schlech­ter als die männ­li­chen Di­rek­to­ren be­zahlt wur­de, ver­lor sie. Sie hatte die Zah­len nur sta­ti­stisch auf­ge­ar­beitet, was nach Prä­ze­denz­fäl­len einen Be­weis­wert be­sitzt: "sta­ti­sti­cal evi­dence of a gen­der-ba­sed sa­la­ry dis­pa­ri­ty among com­para­ble pro­fes­sors properly contributed to plaintiff's case in con­junc­ti­on with her iden­ti­fi­ca­ti­on of a spe­ci­fic male com­pa­ra­tor." Lavin-McEleney, 239 F.3d at 481.

    Der Revisionsentschluss des Bundesberufungsgerichts des zwei­ten Be­zirks der USA in New York Ci­ty legt am 26. Ja­nu­ar 2017 je­doch dar, dass sta­ti­sti­sche Un­ter­schie­de nur in Ver­bin­dung mit einer Auf­ga­ben- und Ver­ant­wor­tungs­ana­ly­se, die gut­ach­ter­lich dar­ge­legt wird, ent­schei­dend sein kann. Ohne den Ver­gleich der Auf­ga­ben und Leis­tun­gen der an­de­ren Di­rek­to­ren am In­sti­tut, die nach der Be­weis­füh­rung der Beklag­ten ex­trem von denen der Klä­ge­rin ab­wichen, konn­te sie nur ver­lie­ren, wie das Ge­richt lehr­reich erläutert.


    Donnerstag, den 26. Jan. 2017

    Alle Kopierhaftungsaspekte von Verlinkungsdiensten  

    Perfect 10 - nun gegen GigaNews. Wegweisender Beschluss
    MA - Washington.   Immer wieder beschäftigen sich Gerichte in aller Welt mit der Frage, ob Anbieter eines Kopiergerätes, eines Internetzugangs oder eines Benut­zer-Netz­wer­kes wie dem Usenet für Rechteverletzungen ihrer Nutzer haft­bar sind. Über ein Usenet werden Informationen zahlreicher Nut­zer un­ter­ein­ander ausgetauscht. Zudem gibt es An­bie­ter, die den Aus­tausch und Down­load von ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­tem Bild­material und sonsti­gen Daten­be­stän­den er­mög­lichen. Erhält ein Usenet-Zugangs­an­bie­ter Kennt­nis von Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen, so ist der rechteverletzende Inhalt nach dem Digital Millennium Co­py­right Act haftungsbefreiend zu sperren.

    Das Berufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 23. Januar 2017 im Fall Perfect 10 Inc. v. GigaNews Inc. gegen die Be­ru­fungs­klägerin. Obwohl unstreitig war, dass Nutzer der Use­net-Zu­gangs­an­bie­ter ur­he­ber­recht­lich geschütztes Bildmaterial der Berufungs­klä­ge­rin un­er­laubt ver­wen­det hatten, gelang ihr der Nachweis der unmittelbaren Rech­te­ver­let­zung durch die Zugangsanbieter nicht.

    Das Gericht verlangte von der Berufungsklägerin, dass sie ihr Eigentum am Ur­he­ber­recht des angeblich verletzten Materials nachweist und beweist, dass die Be­ru­fungs­beklagten gegen mindestens eines der an die Ur­he­ber­rechts­in­ha­be­rin über­tra­genen exklusiven Rechte verstoßen hat. Als dritte Vor­aus­set­zung stellte das Gericht in aller Deutlichkeit auf das Erfordernis der Kau­sa­li­tät ab. Volitio­nal Con­duct sei eine Grundvoraussetzung der Ur­säch­lich­keit der unmittelbaren Rech­te­ver­let­zung. Die Kausalität konnte die Be­ru­fungs­klä­ge­rin nicht nach­wei­sen, weil die Berufungsbeklagten lediglich ihre Platt­for­men für ihre Nut­zer zur Ver­fü­gung stellen und eben gerade nicht wil­lent­lich an der Rech­te­ver­let­zung mit­wir­ken. Auch ihr Ar­gument, dass Giga­News durch das Zur­ver­fü­gung­stellen eines da­tei­en­kon­ver­tie­ren­den Reader-Programms die ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten Ma­te­ri­ali­en unmittelbar darstellt, drang nicht durch. Die Hand­lun­gen der Nut­zer sei­en den Usenet-Zugangsanbietern nicht zu­zu­rech­nen. Die Be­ru­fungs­beklagten spei­cherten die streit­ge­gen­ständ­li­chen Ma­te­ria­li­en nur pas­siv und auf Betreiben der Nutzer. Aus einer sol­chen auto­ma­tisierten oder von Nut­zern betriebenen Ver­brei­tung der Da­ten sei kei­ne wil­lent­liche Ver­let­zungs­handlung abzuleiten.

    Auch im Hinblick auf eine mitursächliche Rechteverletzung scheitert die Ar­gu­mentation der Be­ru­fungs­klägerin. Das Berufungsgericht gelangt zu der Er­kennt­nis, dass - neben der fehlenden Kenntnis - ein wesentlicher Beitrag der Be­ru­fungs­be­klag­ten oder gar von ihr induzierte Urheberrechtsverletzungen schon nicht hinreichend dargelegt wurden. Von einem wesentlichen Beitrag könne nur ausgegangen werden, wenn der Berufungsbeklagten einfache Mittel zur Ver­fü­gung stehen würden, um konkrete Rechteverletzungen, von denen sie Kenntnis erlangt habe, zu beseitigen. Eine induzierte Ur­he­ber­rechts­verletzung lehnt das Gericht ab, weil sich aus den Beweismitteln er­ge­be, dass eine solche nie Ziel des Usenet-Zugangs der Berufungsbeklagten sein sollte.

    Schlussendlich scheiterte auch der Vortrag zu einer Haftungszurechnung. Eine solche setze nämlich voraus, dass die Berufungsbeklagte aus der Rech­te­ver­let­zung anderer einen finanziellen Vor­teil erlangt. Zwar ist der Usenet-Zugang für Nutzer entgeltlich; daraus lässt sich aber kein kausaler Zu­sam­men­hang zur Rechteverletzung und einem daraus folgenden finan­zi­el­len Vor­teil herleiten. Und weil vom Untergericht festgestellt wurde, dass schon kein finanzieller Vor­teil vorlag, ließ das Berufungsgericht offen, ob die Be­ru­fungsbeklagte über­haupt das Recht und die Möglichkeit hatte, die Ver­let­zungs­hand­lungen zu kon­trol­lie­ren.

    So scheiterte die Berufungsklägerin im Ergebnis mit ihrem Vorhaben, die ihr übertragenen Ur­he­ber­rech­te zu schützen, vollumfänglich. Die Beschluss­be­grün­dung erläutert lesenswert in aller Ausführlichkeit die unter­schied­li­chen ur­he­ber­rechtlichen Anspruchsgrundlagen bei direkten und indirekten Ver­let­zungs­hand­lun­gen.


    Mittwoch, den 25. Jan. 2017

    Nur 7,5% von 1,7 Mio. Prozesskosten erstattet  

    .   Nach der American Rule trägt jede Prozesspartei im amerikanischen Prozess ihre eige­nen Kos­ten. Aus­nah­men gelten bei einer ver­trag­lichen oder ge­setz­li­chen Rege­lung. Im Fall Yellow Page Photos Inc. v. Ziplocal LP forderte der Sieger $1,422 Mio. Anwaltshonorar und $269.485 Aus­lagen vom ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­den Ver­lie­rer, doch das Ge­richt gab ihm von einer be­reits redu­zier­ten Summe nur 7,5%.

    Die Revision bezeichnet diesen Satz als missbräuch­lich, weil der Richter sein Er­mes­sen durch eine mathe­ma­ti­sche For­mel er­setz­te. Zu­nächst sei­en zwei Rechts­grund­la­gen für die Er­stat­tung zu be­ach­ten: Der Kläger pocht auf eine Ver­trags­klau­sel, die die Kosten­er­stat­tung für die ob­sie­gen­de Partei vor­sieht. Außer­dem be­traf der Streit ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Wer­ke, eine Copy­right-Ver­let­zung wur­de fest­ge­stellt, und der Copyright Act er­laubt eine Er­stat­tung.

    Das Bundesberufungsgericht des elften Be­zirks der USA in At­lan­ta stimm­te dem Klä­ger am 24. Januar 2017 zu. Schon der Supreme Court hatte die Kal­ku­la­tion wie für ein Kas­sen­re­gis­ter un­ter­sagt. Der Richter muss eine Ab­wä­gung von Fak­to­ren vor­neh­men und darf die Ab­wägung nicht durch Arith­me­tik er­set­zen. Die Ver­trags­klau­sel ist an­wend­bar, und schon beim ge­ring­sten Er­folg kön­nen des­halb die ge­sam­ten Kos­ten er­statt­bar sein. Mit den Vor­ga­ben der lehr­rei­chen Begrün­dung kehrt der Fall nun ans Aus­gangs­ge­richt zurück.


    Dienstag, den 24. Jan. 2017

    Überfrachteter Markenantrag unwirksam  

    .   Ein Markenantrag muss in den USA die Verwendung mit be­stimmten Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Ein Antrag für die ge­plante Ver­wen­dung darf nicht über­frachtet sein, weil er sonst mangels gut­gläu­biger Be­schrei­bung nichtig sein kann. Der Revi­sions­be­schluss in Kel­ly Ser­vices Inc. v. Crea­tive Har­bor LLC beschreibt lehr­reich diese Grund­sätze, insbe­sondere die Merk­male des Bona Fide Intent.

    Hier streiten zwei Softwareentwickler. Einer plan­te eine An­wen­dung für die Per­so­nal­ver­wal­tung und reichte einen Mar­ken­antrag auf die beab­sichtigte Ver­wen­dung ein, der andere ent­wickel­te ein sol­ches Pro­gramm und vertrieb es nach dem Tag des kol­li­dieren­den An­trags mit der­sel­ben Be­zeich­nung. Der erste bean­spruch­te Pri­o­rität, der zwei­te bezeich­nete sie als wir­kungs­los, weil der An­trag viele beab­sich­tigte Zwecke enthielt, die der erste in der Ver­neh­mung nicht ein­mal ver­stand, weil sein Anwalt sie auf seinen Wunsch hin for­mu­liert hatte, den Marken­be­griff mög­lichst um­fang­reich zu schüt­zen.

    Diese Überfrachtung mit Verwendungs­ar­ten, die viel­leicht ein­mal in na­her oder fer­ner Zukunft reali­siert oder fal­len ge­las­sen wür­den, führ­te zur Teil­nich­tig­keit des An­trags, ent­schied am 23. Januar 2017 das Bundes­beru­fungs­ge­richt des sech­sten Be­zirks der USA in Cin­cin­nati. Ein Intent-to-use-An­trag muss auf kon­kret be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dun­gen beschränkt sein, die gut­gläu­big und mit eid­li­cher Ver­siche­rung in das Wa­ren-/Dienst­leis­tungs­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wer­den, er­klär­te es mit vie­len nütz­lichen Nach­wei­sen und Bei­spie­len. Die Min­der­mei­nung votierte für die Ge­samt­nich­tig­keit des An­trags.


    Sonntag, den 22. Jan. 2017

    Droit Moral auch in den USA?  

    .   Das Urheberrecht europäischer Sta­aten und die Ber­ner Über­ein­kunft sehen ein mo­ra­li­sches Schutz­recht für Werk­schaf­fen­de, das die In­te­grität des Wer­kes wie das Recht des Schöp­fers, sei­nen Na­men mit dem Werk un­trenn­bar zu ver­bin­den, vor. Dieses Droit Moral ist dem ame­ri­ka­ni­schen Ur­he­ber­recht fremd, doch bit­tet das Copyright Office in Washington, DC, die in­ter­es­sier­te Öf­fent­lich­keit nun um sach­ver­stän­di­ge Dar­le­gun­gen der Ar­gu­men­te für und ge­gen eine An­pas­sung des ame­ri­ka­ni­schen Rechts an die An­for­de­run­gen der Ber­ner Über­ein­kunft, die die USA nur mit Ein­schrän­kun­gen an­ge­nom­men ha­ben.

    Einführend erklärt das Amt die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge. Wäh­rend der Copyright Act das Droit Moral nicht kennt, kön­nen über mar­ken­recht­li­che An­sät­ze nach dem Lanham Act und den Visual Artists Rights Act of 1990 ver­gleich­ba­re Schutz­ziele an­satz­weise er­reicht wer­den. Ein Kon­gress­aus­schuss hatte dem Amt be­reits sein Inter­esse an etwa­igen An­pas­sun­gen mit­ge­teilt.

    Im dritten Abschnitt seiner Verkündung unter dem Ti­tel Study on the Moral Rights of Attribution and Integrity im Bun­des­an­zei­ger, Band 82, Heft 13, S. 7875, er­klärt das Amt am 23. Ja­nu­ar 2017 die kon­kre­ten in­halt­li­chen und for­mel­len An­for­de­run­gen an Stel­lung­nah­men. Wer nicht kom­men­tie­ren will, fin­det in der Ver­kün­dung eine wert­volle amt­liche Ein­schät­zung des ge­gen­wär­ti­gen Stan­des der Mo­ral Rights in den USA.


    Samstag, den 21. Jan. 2017

    1. Tag Trump: Wenig Recht, doch schmerzhaft  

    .   Die Inauguration verlief weniger feierlich als sonst, spal­tend, nicht ver­ei­ni­gend, und recht­lich tat sich nicht viel, doch Wich­ti­ges. Die Ein­schwö­run­gen des ober­sten An­ge­stell­ten auf Zeit der USA und sei­nes Ver­tre­ters wa­ren flüchtig­keits­feh­ler­frei - ein un­er­war­te­ter Er­folg. Gleich da­rauf ver­an­lass­te der Groß­ma­cher der Na­tion Än­de­run­gen. Die hel­fen sei­nen Freun­den im Ver­si­che­rungsgeschäft, nicht sei­nen dum­men Wäh­lern.

    Die Wähler werden kaum verstehen, was er unter­zeich­ne­te: Ein De­kret zur Auf­he­bung der He­ra­bset­zung von Ver­si­che­rungs­prä­mi­en auf Hy­po­the­ken für die Häus­le­bau­er der Un­ter­schicht. Markt­frei­heit? Nicht, wenn et­was bil­li­ger wer­den könn­te, es sei denn, der Prä­si­dent braucht Kra­wat­ten aus Chi­na für seine Fans.

    Die Protestveranstaltungen mit Michael Moore und anderen waren er­folg­rei­cher denn je. Nie war das Volk so ge­spal­ten. An zahl­rei­chen Plät­zen Wa­sh­ing­tons tra­fen De­mon­stran­ten und Po­li­zei mit Na­ti­onal­gar­den re­spekt­voll auf­ein­an­der. An zwei Kreu­zun­gen, wo Anar­chis­ten Stei­ne aus­gru­ben und Fen­ster ein­schlu­gen, rann­ten die meis­ten Teil­neh­mer ab­leh­nend da­von. Aber die Mit­ge­fan­ge­nen wer­den mit­hän­gen. Das fried­li­che Ver­samm­lungs­recht schützt sie nicht, wenn je­mand aus der Ver­samm­lung un­fried­lich wird. Das Auf­stands­recht trifft un­ge­recht, aber recht­mäßig eini­ge hun­dert Bür­ger.

    Auch das Ausland wird büßen, versprach Trump. Es ha­be die USA ver­wüs­tet, aus­ge­nutzt, sich an ihnen be­rei­chert. Das be­deu­te Sank­tio­nen ge­gen die rei­chen Euro­pä­er, NATO und an­de­re. Sein Spruch gilt wohl so lan­ge wie das Lock her up-Ver­spre­chen für Hil­la­ry Clin­ton. Heute warf er sie nicht ins Ge­fäng­nis, son­dern lobte sie und Bill Clin­ton.


    Freitag, den 20. Jan. 2017

    Wichtige Klausel in Schachtel gepackt: Wirkt sie?  

    .   Ein Mobiltelefon, schön verpackt in einer Schach­tel, kauf­te der Klä­ger und un­ter­zeich­ne­te einen Ver­trag mit dem Te­le­fon­dienst. Als sein Ge­rät we­gen ma­ni­pu­lier­ter Soft­ware im Ge­schwin­dig­keits­test schnel­ler als im Nor­mal­ein­satz zu lau­fen schien, ver­klagte er den Her­stel­ler. Der be­rief sich auf eine kla­ge­ver­bie­ten­de Schieds­klausel, die dem Gerät in der Schach­tel bei­ge­packt war.

    In San Francisco entschied das Bundesberufungs­ge­richt des neun­ten Be­zirks der USA gegen die Wirk­sam­keit der Klau­sel zum Aus­schluss von Sam­mel­kla­gen, je­den­falls für nicht­ver­trag­li­che An­sprüche. Die Schach­tel wies mit einer Auf­schrift da­rauf hin, dass sie ne­ben dem Ge­rät auch die Ge­währ­leis­tungs- und Ga­ran­tie­be­stim­mun­gen, War­ran­ty Terms, ent­hal­te. Zu ihrem In­halt ge­hörte aber auch eine 101 Sei­ten lan­ge Bro­schü­re mit wei­te­ren Bedin­gun­gen wie dem Kla­ge­ver­bot und dem Recht des Kun­den, die­ses bin­nen 30 Ta­gen zu wi­der­ru­fen.

    In Daniel Norcia v. Samsung Telecom America LLC blieb der Her­stel­ler am 19. Ja­nu­ar 2017 er­folg­los, auch mit dem Ar­gu­ment, das Schwei­gen des Kun­den durch Nicht­aus­ü­bung des Wi­der­rufs­rechts be­deu­te die An­nah­me der Schieds­klau­sel. Das ent­schei­den­de Ge­richt setzt sich lau­fend mit Grenz­fäl­len des vom Supreme Court ge­präg­ten Rechts über die Wirk­sam­keit von Schieds­klau­seln aus­ein­an­der. In den 12 an­de­ren Re­vi­si­ons­be­zir­ken der USA könn­te das Er­geb­nis an­ders aus­fal­len, doch ist die Ent­schei­dungs­begründung lehr­reich.


    Donnerstag, den 19. Jan. 2017

    Dateien von CD auf PC kopiert: Marke verletzt?  

    .   Ein Hersteller von Karaoke-CDs versieht diese mit sei­ner Mar­ke und ver­klagt einen Kun­den, der Ka­ra­oke-Kon­zer­te nach dem Ko­pie­ren der CDs auf Rech­ner an­bie­tet, wegen einer Ver­let­zung von Mar­ken­rech­ten. Ein Ur­he­ber­recht we­gen rechts­wid­rig ko­pier­ter Wer­ke steht in Slep-Tone En­ter­tain­ment Corp. v. Wi­red for Sound Ka­ra­oke and DJ Ser­vi­ces LLC nicht zur De­bat­te.

    Der Hersteller behauptet, dass Kunden des Be­klag­ten bei Ver­an­stal­tun­gen seine Mar­ke sä­hen und da­her eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr be­ste­he. Das sei nach Mar­ken- und Wett­be­werbs­recht im Lan­ham Act zu ahn­den. So­wohl das Bun­des­ge­richt als auch das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des neun­ten Be­zirks der USA ver­nein­ten seinen An­spruch als ver­deck­ten Ur­he­ber­rechts­an­spruch.

    Solche Scheinansprüche hatte der Supreme Court der USA be­reits im Jah­re 2003 un­ter­sagt, s. Schos­ser/Gehr­ke, Dastar v. Twen­tieth Cen­tu­ry Fox - Ver­fal­le­nes Ur­he­ber­recht v. Mar­ken­schutz im Sup­re­me Court, Ger­man Ame­ri­can Law Jour­nal - Ar­tic­les Edi­tion, 21. Au­gust 2003. Der Be­schluss vom 18. Ja­nu­ar 2017 setzt den Präze­denz­fall im Um­feld an­de­rer neu­er Ent­schei­dun­gen auf den Ka­rao­ke-Sach­ver­halt um. Kun­den wür­den nicht über die Her­kunft der CDs in die Ir­re ge­führt. Der Un­ter­schied zwi­schen CD-An­bie­ter und Ver­an­stal­ter sei je­dem klar.


    Donnerstag, den 19. Jan. 2017

    Wer klagt im Interesse der Hühner  

    KAS - Washington.   Dass ein Zusammenhang zwischen Eiern und der Aktivlegitimation der Kläger bestehen kann, hat der Fall State of Missouri v. Kamala Harris gezeigt.

    Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit mit Sitz in San Francisco, Kalifornien, entschied am 17. Januar 2017 über die Klage von sechs Bundesstaaten, die sich gegen die kalifornische Neuregelung der Haltungsstandards von Legehennen wendeten. Das Berufungsgericht hatte zu klären, ob eine parens patriae Jurisdiction, also die Zuständigkeit für die Klage eines Staates im Namen Dritter, besteht.

    Der Bundesstaat Kalifornien hatte mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Regelungen, die Shell Egg Laws erlassen, wie Legehennen gehalten werden müssen, damit die so gelegten Eier in Kalifornien verkauft werden dürfen. Bereits 2014 hatte der Bundesstaat Missouri erfolglos eine Klage in Kalifornien eingereicht, dass die neuen Regelungen gegen die Commerce Clause verstoßen würden. Die Bundesstaaten Nebraska, Oklahoma, Alabama, Kentucky und Iowa schlossen sich der Klage an.

    Voraussetzungen für die Zulassung eines parens patriae sind laut dem Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA, dass der Bundesstaat nicht nur die Interessen einer privaten Partei vertritt und ein ausdrückliches staatseigenes Interesse darlegen kann. Die sechs klagenden Bundesstaaten hatten es laut Gericht versäumt, in der Vorinstanz hinreichend darzulegen, dass sie nicht nur die Interessen der privaten Eier-Produzenten vertreten. Zwar gibt es keine starren Grenzwerte, wie hoch der betroffene Bevölkerungsanteil sein muss, um ein parens patriae Verhältnis begründen zu können. Der Staat muss jedoch beweisen, dass die Verletzung einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung betrifft. Unter Verweis auf Entscheidungen des Gerichts des zweiten Bezirks, dass eine parens patriae immer dann ausscheidet, wenn die belastete private Partei selbst klagen könnte, siehe N.Y. ex rel. Abrams v. 11 Cornwell Co., 695 F.2d 34, 40 (2dCir. 1982) und Connecticut v. Physicians Health Servs. of Conn. Inc., 103 F. Supp. 2D 495, 504 (D. Conn. 2000), hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Eier-Produzenten selbst hätten klagen können und müssen. Denn sie sind in ihrer Anzahl überschaubar, und Eier sind keine Konsumgüter von übergeordneter Bedeutung wie Gas.

    Auch mit ihrem weiteren Vorbringen konnten die Bundesstaaten das Berufungsgericht nicht überzeugen. Das Argument, die Regelungen würden den Eier-Preis negativ beeinflussen und somit die Verbraucher schädigen, wies das Gericht als zu vage und spekulativ zurück. Auf den Vortrag der Kläger, Eier seien eine wichtige und bezahlbare Proteinquelle, und die Shell Egg Laws würden auch Restaurantbesitzer und Bäcker treffen, ging das Gericht nicht näher ein und verwies auf seine vorangegangene Argumentation. Letztlich erteilte das Gericht auch der behaupteten Diskriminierung der klagenden Bundesstaaten eine Absage, denn die Shell Egg Laws treffen nicht nur sie, sondern auch alle anderen Staaten mit Eier-Produktionen, insbesondere die kalifornischen Eier-Produzenten.


    Dienstag, den 17. Jan. 2017

    Schnelles Einfuhrverbot für Software  

    .   Als ob die politischen Drohungen gegen Hersteller im Aus­land nicht reichten, erinnert ein Washingtoner Amt an das Schnellverfahren zum Er­lass eines Einfuhrstopps für ausländische Waren. Sein Fall betrifft Soft­wa­re und Sys­te­me aus Deutschland und Taiwan: Certain Industrial Con­trol Sys­tem Software, Sys­tems Using Same and Components Thereof, Bundes­an­zei­ger Bd. 82, Heft 10, S. 4922.

    Die Schreckensmeldung vom 17. Januar 2017 hat etwas Positives. Erstens zielt das Verfahren nicht auf politische Schockwirkung ab. Es ist seit Jahrzehnten be­kannt und folgt fairen Prozessregeln, vgl. Kochinke, Außen­han­dels­kla­gen nach §337 Ta­riff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Pro­tek­tio­nis­ten, 31 RIW 386 (Mai 1985). Zweitens verkündet die International Trade Com­mis­sion nun eine vergleichsweise Einstellung des Verfahrens.

    Die Untersuchung wurde auf Antrag einer bekannten Technikfirma in den USA wegen behaupteter Patent­verletzungen durch die beschuldigten Kon­kur­ren­ten eingeleitet. Warum zog diese nicht vors Bundesgericht? Das Ge­richt über­lässt den Parteien die kostspieligen Ermittlungen. Vor dem Amt er­spart sich der Antragsteller viel Aufwand und hohe Kosten. Oft ist das amtliche Ver­fahren auch für die Beschuldigten kostengünstiger als der US-Prozess.


    Montag, den 16. Jan. 2017

    Entlassen und wegen Webseite zu $2,7 Mio. verurteilt  

    .   Mit ihrer Firma kam die Beklagte in Vizant Technologies LLC v. Julie Whitchurch nicht klar und warnte nach ihrer Entlassung auf einer Web­seite Dritte vor Geschäften mit ihr. Als sie sie verklagte, ignorierte sie ein vor­läu­fi­ges gerichtliches Verbot gegen den Betrieb der Webseite. Das Ge­richt legte da­für eine Strafe von 27.000 Dollar fest; später folgte ein Scha­dens­er­satz­ur­teil von 2.7 Mio. Dollar.

    Die Entlassene wandte sich gegen diese Entscheidungen. Das Revisions­ur­teil vom 13. Januar 2017 erörtert ausführlich die Rechtsgrundlagen und Be­weis­mit­tel ein­schließ­lich der Aussagen des Zeugen Bizzarro. Der Schadens­er­satz ist mit einer Ver­trags­ver­let­zung, der Verleumdung des Ma­na­ge­ments, des Ver­rats von Geschäfts­ge­heim­nis­sen und der geschäftsschädigenden, rechts­wi­dri­gen Ein­wirkung in be­ste­hende und zukünftige Vertragsbeziehungen der Fir­ma mit Drit­ten be­grün­det.

    Den Betrieb der geschäftsschädigenden Webseite wertete das Gericht end­gül­tig als rechtswidrig, sodass es die einstweilige Verbotsverfügung, pre­li­mi­nary In­junc­tion, mit einer permanent Injunction in ein dauerhaftes Verbot um­wan­del­te. Das Bun­des­be­ru­fungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­nati be­stä­tig­te das Un­tergericht in allen Punkten. Die Beklagte tat sich kei­nen Ge­fal­len, als sie nicht zur untergerichtlichen Hauptverhandlung er­schien und zu­vor nicht die Zeugen der Ge­gen­seite im Rahmen des Aus­for­schungs­be­weis­ver­fah­rens, Discovery, ver­nahm. Auch in der Revision hielt sie sich nicht an die Pro­zess­ord­nung, doch leg­te das Gericht alle Unterlagen zu ihrem Vorteil aus.


    Sonntag, den 15. Jan. 2017

    Kardinalsünde der Kirche im Prozess  

    Gerichte schulden prozessuale Gerechtigkeit, nicht materielle
    .   Das vornehmliche Ziel der amerikanischen Gerichtsbarkeit ist nicht die materielle Gerechtigkeit, sondern die prozessuale. Jede Partei soll eine faire Chance im US-Prozess erhalten. Das gerechte Ergebnis wird nicht zu­gesichert.

    Nicht jeder sieht das so, und die klagende Kirche in Olivet Baptist Church v. Church Mutual Insurance Co. ignorierte den prozessualen Katechismus. Statt dem Kaiser zu geben, was er fordert, provozierte sie das Gericht, in dem sich der Richter noch als unfehlbarer Vertreter der Krone sieht, und umging die ört­li­chen Prozessregeln, die jedes Gericht selbst erlassen darf, als sie einen Ver­si­che­rer wegen eines Wetterschadens, der am Tag nach Eintritt des Deckungs­schut­zes eingetreten sein sollte, erfolglos verklagte.

    Ob die Kirche log oder nicht, ist dem Gericht gleich. Die Aufklärung der Tat­sa­chen obliegt den Parteien, nicht dem Richter. Aber die Missachtung der ge­richt­lichen Spielregeln ist fatal. Dafür sieht das Prozessrecht Fegefeuer und Höl­len des Prozessrechts vor: Klagen können abgewiesen, Einreden abge­schnit­ten, Par­tei­en verhaftet und bestraft werden, oder eine Belehrung Einsichtiger kann folgen.

    Am 13. Januar 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des sechsten Be­zirks der USA in Cincinnati dem Untergericht, dass es zu recht die Kirche ver­dammt hatte, die auch in der Revision stur die Prozessregeln ignorierte. Es lobt­e den District Court für seine Geduld, mit der er trotz der Verstöße hilfs­wei­se prüfte, ob das Ergebnis auch in etwa der materiellen Gerechtigkeit ent­sprä­che.


    Sonntag, den 15. Jan. 2017

    Selbst klagen - ist jedem in den USA unbenommen  

    .   Dumme Anfragen kommen regelmäßig aus Deutschland mit dem Wunsch, in den USA deutsche Personen oder Institutionen zu ver­kla­gen. Der Anwalt lehnt dankend ab. Wie Amerikanern steht es ihnen frei, selbst zu klagen. Mit $350 oder weniger Gerichtsgebühren sind sie dabei. Eine An­walts­pflicht gilt nur für Unternehmen. Private dürfen selbst klagen und ver­lie­ren.

    Dass sie verlieren, liegt meist an der Komplexität des Prozessrechts, nicht un­be­dingt an der Qualität der Ansprüche. Bei Klägern im Ausland ist allerdings schon mit der Abweisung wegen Unzuständigkeit der US-Gerichte zu rechnen. Einblicke in die Komplexität vermitteln zwei neue Entscheidungen: Emrit v. Heck vom 10. Januar 2017 und Carmen Naomi Watson v. Mylan Phar­ma­ceu­ti­cals Inc. vom 13. Januar 2017.

    Beide Klagen haben irgendetwas mit gesundem Menschenverstand zu tun, der sich aber nicht in konkreten Ansprüchen mit fundierter Substantiierung mani­festiert. Daneben verstehen die Kläger fundamentale Elemente des Pro­zess­rechts nicht, doch verwenden sie Fachbegriffe, als ob sie sie begriffen. Die Ge­richte bemühen sich ernsthaft, das Unverständliche in Verständliches um­zu­deu­ten - wozu sie bei Anwälten nicht verpflichtet sind -, bevor sie die Kla­gen mit für Juristen lehrreichen Begründungen abweisen.


    Freitag, den 13. Jan. 2017

    Monopolvertrieb von Telefonsoftware in 2. Runde  

    .   In Pepper v. Apple Inc. prüfte die Revision am 12. Januar 2017, ob Mobiltelefonkunden, die Software nur vom authorisierten Online-Laden erwerben dürfen, einen Monopolklageanspruch besitzen. In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA die Frage mit einer ausführlichen wettbewerbs- und prozessrechtlichen Begründung.

    Die beklagte Geräteherstellerin zwingt ihre Kunden zum Erwerb von Software für die Geräte in einem Online-Laden und die Entwickler von Software, ihre Programme allein in diesem Laden zu vertreiben. Von den Softwareumsätzen behält sie 30 Prozent; der Rest geht an die Entwickler. Sie verteidigte sich mit einem Vergleich mit einer Shopping Mall: Dieser verpachte den einzelnen Läden Verkaufsflächen, und Vertragsschlüsse würden zwischen den Erwerbern und den Läden erfolgen. Der Eigentümer der Mall sei daran nicht beteiligt.

    Für die Revision ist entscheidend, ob die Softwareerwerber Kunden sind und wegen des Monopols überhöhte Preise zahlen müssen. Sie seien es, bestimmte das Gericht, sodass die Rechtswidrigkeit der Monopolisierung nun im Untergericht weitergeprüft werden darf. Entdrosselnde Alternativen hatte die Beklagte technisch und rechtlich unterbunden und die für den alternativen Erwerb notwendige Jailbreak-Technik selbst als strafbar bezeichnet.


    Donnerstag, den 12. Jan. 2017

    Streit mit Staat um Video- und Kautionskosten  

    .   Als Ausnahme von der American Rule of Costs kann im US-Pro­zess die Kosten­er­stat­tung zu­läs­sig sein. Ist sie es, gibt es Streit um die Hö­he, im Fall U.S. v. MWI Corp. von $80.000. Der US-Bund war er­stat­tungs­pflich­tig, be­stimm­te das Ge­richt, und die Kanzlei der Be­klag­ten hat­te die Rich­tig­keit der Kos­ten­rech­nung or­dent­lich be­stä­tigt. Der Staat focht auch die Video- und Kautionskosten an:

    Die Videokosten von $8.000 wären zu­sätz­lich zu den Kos­ten des gleich­wer­ti­gen Wort­pro­to­kol­les ent­stan­den, und sie sei­en ohne­hin we­gen einer un­zu­läs­si­gen Fishing Expedition der Be­klag­ten nicht er­stat­tungs­fä­hig. Das Ge­richt er­klärt, dass es sich nicht um einen un­zu­läs­si­gen Aus­for­schungs­be­weis ge­han­delt habe. Die Auf­nah­men beträ­fen eine Ver­neh­mung, die der Staat selbst ter­mi­niert ha­be, und der Hö­he nach sind ihre Kos­ten ne­ben den Wort­pro­to­koll­kos­ten zu er­stat­ten, da sie not­wen­dig wa­ren und die Auf­nah­men ent­ge­gen der Be­haup­tung des Staats im Ge­richts­ter­min auf­ge­führt wur­den.

    Schließlich klärt das Gericht, dass ein Prä­ze­denz­fall aus Ka­li­for­ni­en nicht in der Haupt­stadt gilt, der die Er­stat­tung von Kau­ti­ons­kos­ten nicht zu­lässt, wenn die Er­stat­tung von Ver­si­che­rungs­prä­mi­en ver­langt wird. Bei­de fal­len bei­spiels­wei­se im Bau­recht oder bei Im­mo­bi­li­en­ver­trä­gen ne­ben­ein­an­der an. Im Dist­rict of Co­lum­bia darf die ob­sie­gen­de Par­tei im Pro­zess die Er­stat­tung bei­der Kos­ten­ar­ten be­an­tra­gen, ent­schied das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt am 10. Ja­nu­ar 2017 in dem Fall, der mit Behauptungen einer Verletzung des False Claims Act begann.


    Dienstag, den 10. Jan. 2017

    Versicherung verweigert $400.000 Prozesskosten  

    .   Einen Urheberrechtsprozess wegen unerlaubten Software­ver­triebs wehr­te die Klä­ge­rin in Em­broid­me.com Inc. v. Tra­ve­lers Pro­per­ty Ca­su­al­ty Co. mit ihrem eige­nen An­walt selbst ab, ohne den Scha­dens­fall ihrem Ver­si­che­rer zu melden. Erst als ihre Pro­zess­kos­ten $400.000 er­reich­ten, mel­de­te sie ihn ihm. Der Ver­si­che­rer lehn­te die Er­stat­tung der Kos­ten ab, wäh­rend er den Scha­dens­fall als von der Po­li­ce ge­deckt an­er­kann­te und die Wei­ter­ver­tei­di­gungs­kos­ten zu­sag­te. Die Klä­ge­rin ver­klag­te den Ver­si­che­rer auf Er­stat­tung der Selbst­ver­tei­di­gungskos­ten.

    Die Revisionsentscheidung des Bundesberu­fungs­ge­richts im elften Be­zirk der USA in At­lan­ta führt am 9. Januar 2017 le­sens­wert in die Ver­tei­di­gungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten von Ver­si­che­rer und Ver­si­che­rungs­neh­mer ein. Im Er­geb­nis ver­liert die Ver­si­cher­te, weil sie ihre ver­trag­li­che Mit­wir­kungs­pflicht durch Scha­dens­mel­dung vor der Man­da­tie­rung ihres An­walts nicht er­füll­te und eine Er­stat­tungs­pflicht bei nach­träg­li­cher Mel­dung ver­trag­lich nicht be­steht. Dies gilt auch, wenn Ver­si­che­rungs­po­li­cen grund­sätz­lich zu­guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers aus­zu­le­gen sind.


    Montag, den 09. Jan. 2017

    Alibi aus gespeicherten Vorratsdaten gelöscht  

    .   In Shun Birch v. Sprint/Nextel Corp. kor­ri­gier­te die Re­vi­sion am 6. Ja­nu­ar 2017 die A­bwei­sung einer Kla­ge nach dem Stored Com­mu­ni­ca­tions Act ge­gen eine Te­le­fon­ge­sell­schaft, die Vor­rats­da­ten über die Ver­bin­dun­gen des we­gen Mor­des ver­ur­teil­ten Klä­gers ge­löscht und nicht als Ali­bi he­raus­ge­ge­ben hat­te.

    Das Untergericht hatte die Klage abgewie­sen, weil der Klä­ger die Hol­ding-Ge­sell­schaft des Draht­los­be­triebs ver­klagt und ge­gen die­se kei­ne An­knüp­fungs­merk­ma­le an den von ihm ge­wähl­ten Ge­richts­be­zirk im Sin­ne der per­so­nal Ju­ris­dic­tion be­legt hat­te. Hilfs­wei­se ging das Ge­richt auch da­von aus, dass der An­spruch nach dem SCA in 18 USC §2701-2712 be­reits ver­jährt war.

    Das Bundesberufungsgericht des zehnten Be­zirks der USA in Den­ver be­stä­tig­te die Zu­stän­dig­keits­fest­stel­lung des Un­ter­ge­richts. Nach sei­ner Auf­fas­sung soll­te dies je­doch nicht zu einer end­gül­tigen Ab­wei­sung, Dis­mis­sal with Pre­ju­di­ce, füh­ren. Der Klä­ger müs­se eine Ge­le­gen­heit er­hal­ten, die Kla­ge ent­we­der auf die Toch­ter der Hol­ding um­zu­stel­len oder in einem an­de­ren Be­zirk ein­zu­rei­chen.

    Die Abweisung sollte also without Preju­dice er­fol­gen. Das Ge­richt re­vi­diert auch die Fest­stel­lung einer Ver­jäh­rung, zu der das Un­ter­ge­richt bei man­geln­der Zu­stän­dig­keit nicht be­fugt war. Der Klä­ger er­hielt da­mit eine neue Ge­le­gen­heit, seine Ali­bi-Ver­lust­klage zu er­he­ben.


    Sonntag, den 08. Jan. 2017

    Wahl treibt Kläger in den Wahnsinn  

    .   Der Trump-Wahl folgen ungeheuerliche Wahlwahnklagen. In Jimmy Wallace v. Mike Pence erging am 3. Januar 2017 schon ein Urteil. Der Klä­ger bezeichnete seine Klage als Dissertation und verlangte vom Gericht die Ter­mi­nie­rung einer Wahldebatte mit dem ungewählten Vizepräsidenten Pence.

    Im Fall seines Sieges würde er die Stellvertretung von Donald Trump an Hil­lary Clin­ton abtreten. Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks spielte nicht mit. Es führt leicht verständlich aus, warum die Klage als Queru­lan­ten­an­trag ein­ge­stuft und schon im Frühstadium des US-Prozesses ab­ge­wie­sen werden darf.

    Wenn nur der wahngeplagte zukünftige Präsident so leicht in seine Schran­ken verwiesen werden könnte!


    Samstag, den 07. Jan. 2017

    In die USA versetzt - Haus gekauft - zurückversetzt  

    .   Der Fall Gason v. Dow Corning Corp. klärt die An­sprü­che einer bel­gi­schen Ar­beit­neh­me­rin, die in die USA ver­setzt wurde, da­für ihren Alt­ver­trag auf­ge­ben muss­te, in den USA ein Haus er­warb, und vor der Er­tei­lung einer Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung ge­gen ihren Wil­len zu­rück­ver­setzt wur­de. Die Ar­beit­ge­ber in den USA und Bel­gien sind ver­bun­de­ne Un­ter­neh­men, und die zwei­te Ve­rset­zung be­deu­te­te das En­de des US-Ar­beits­ver­trags und eine neue An­stel­lung in Bel­gien.

    Das Revisionsurteil vom 6. Januar 2016 enthält eine Be­grün­dung mit nicht nur ar­beits­recht­li­chen The­men. Es spricht auch das Ver­fah­ren zur Er­lan­gung einer Dau­er­auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung, Re­si­dent Per­mit oder Green Card, an, das die Ar­beit­ge­be­rin ein­ge­lei­tet hat­te. Zur Zeit der Rück­ver­set­zung war der Pro­zess noch nicht ab­ge­schlos­sen, weil die Klä­ge­rin wie­der­holt die Be­ant­wor­tung von Fra­gen und das Aus­fül­len von For­mu­la­ren er­heb­lich ve­rzö­gert hatte.

    Die untergerichtliche Klagabweisung wurde in der Re­vi­si­on vom Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des sech­sten Be­zirks der USA in Cin­cin­nati be­stä­tigt. Das Un­ter­ge­richt hat­te fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin ih­re Be­haup­tun­gen nicht be­wie­sen hat­te: Dass die Be­klag­te ihr eine Green Card zu­ge­si­chert hat­te, dass Zu­si­che­run­gen der Be­klag­ten haf­tungs­aus­lö­send wir­ken, und dass bei­de Par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung über die Be­schaf­fung der Green Card ge­trof­fen hat­ten. Für Ver­set­zungs­in­ter­es­sier­te ist die Be­grün­dung lehr­reich, um Schä­den bei einer Ver­set­zung in die USA zu ver­mei­den.


    Freitag, den 06. Jan. 2017

    Stadt erpresst Unternehmen: Beschluss einklagen?  

    .   Der Bau einer modernen Dentalklinik in einem historischen Ge­bäu­de führte den Planer und die Stadtverwaltung in ein Patt: Die Stadt ver­wei­ger­te eine Entscheidung über die Zulassung des Projekts, sofern der Un­ter­neh­mer nicht auf alle Ansprüche wegen mehrfacher stadtverursachter Ver­än­de­run­gen und Verzö­ge­run­gen verzichtete sowie $40.000 zahlte. Der Un­ter­neh­mer klag­te nun einen Beschluss ein; er hatte die endlosen Schwierig­kei­ten satt, die über­all in den USA unter der Bezeichnung red Tape gefürchtet sind.

    Anders als in Deutschland fehlt es an einer gut ausgebildeten Verwaltung und einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klage ging daher an das Zi­vil­ge­richt, das sie auf Antrag der Stadt an das Bundesgericht erster Instanz lei­te­te. Die­ses wies die Klage als unreif ab, weil keine rechtskräftige Ent­schei­dung vor­lag.

    Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati hob am 5. Januar 2017 das Urteil mit lehrreicher Begründung in Lilly Investments v. Ci­ty of Rochester auf. Die Ripeness Doctrine enthalte Merkmale, die dem Ge­richt Spielraum verliehen. In ihrem Sinne komme ein Patt verbunden mit einer ent­eig­nungs­ähnlichen Erpressung einer gerichtlich nachprüfbaren und ak­tiv­le­gi­ti­mie­ren­den End-Entscheidung gleich. Das Vorgehen der Stadt er­zwin­ge zwei Al­ter­nativen, die beide zu Schaden führten. Da müsse die Ge­richts­bar­keit eine Rolle spielen dürfen; sie dürfe nicht die Parteien ohne eine Fest­stel­lung der Rechtmäßigkeit im Stich lassen.


    Donnerstag, den 05. Jan. 2017

    Haftung für Prüffehler bei klarem Vertrag  

    .   Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und an­de­re werden oft ver­trag­lich zur Prü­fung ver­pflich­tet. Welche Haf­tung ein fal­sches Prüf­er­geb­nis aus­löst, er­ör­tert das Re­vi­sions­ur­teil im Fall TCR Sports Broad­ca­sting v. Cable Audit Asso­ciates vom 4. Ja­nu­ar 2017.

    Die beklagte Auditfirma hatte die Prüfung von Abonnenten­zah­len für einen Ka­bel­pro­gramm­an­bie­ter über­nom­men, der seine Kun­den zum un­ge­trenn­ten Abon­ne­ment von zwei Sport­kanä­len ver­pflich­tet. Der Prüf­ver­trag sieht nur die Prü­fung vor. Eini­ge Kabel­sender ver­letz­ten ihre Aus­strah­lungs­ver­trä­ge, indem sie ihre Kun­den ge­trennt zwi­schen bei­den Kanä­len wäh­len ließen. Die Be­klag­te über­prüf­te nur die Abon­nen­ten des ersten Kanals. Da eini­ge Kunden nur den zwei­ten Kanal be­zogen, war das Er­geb­nis falsch. Der Pro­gramm­an­bieter ver­klag­te des­wegen die Prü­fer.

    Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Den­ver ent­schied ge­gen den An­bie­ter. Der Prüf­ver­trag setzte als ver­bind­li­che An­nah­me die Un­trenn­bar­keit des Ka­nal­an­ge­bots vo­raus. Dar­auf durf­ten sich die Prü­fer ver­las­sen und ihre Prü­fung ent­spre­chend struk­tu­rie­ren. Aus dem Ver­trag kann das Ge­richt nicht her­aus­lesen, dass die Prü­fer auf die Ver­trags­ver­let­zungs­ge­fahr in dem Sin­ne hin­gewie­sen wur­den, dass sie sol­che Ver­let­zun­gen auf­decken müss­ten. Zu­dem wa­ren po­ten­tiel­le Ver­trags­brüche zwi­schen Drit­ten nicht In­halt der Prüf­pflicht. Des­halb haf­ten die Prüfer nicht für das aus der Sicht des An­bie­ters fal­sche Er­geb­nis, das je­doch den Ver­trags­be­stim­mun­gen ent­spricht.


    Mittwoch, den 04. Jan. 2017

    Falle im US-Arbeitsrecht: Dreifacher Schadensersatz  

    .   Wer beim Arbeitsrecht der USA an Hire-Fire denkt, ver­liert. Es ist viel komplizierter, weil neben bundes­recht­li­chem auch ein­zel­staat­li­ches Recht wirkt. Ein USA-weit tä­ti­ges Un­ter­neh­men muss über 50 Rechts­ord­nun­gen be­ach­ten. Das Ver­säum­nis­urteil in Mar­ti­nez v. Chi­na Boy be­legt dies eben­so wie die Ver­drei­fa­chung des Scha­dens­er­sat­zes wegen Un­ter­be­zah­lung und un­be­zahl­ten Über­stun­den­lohns.

    Auch die monatliche Gehaltszahlung statt der ein­zel­staat­lich ge­for­der­ten zwei­wö­chent­li­chen wird in der le­sens­wer­ten Ent­schei­dungs­be­grün­dung vom 29. De­zem­ber 2016 er­wähnt. Das Bun­des­ge­richt der Haupt­stadt kor­ri­giert zu­dem zum Nach­teil der säu­mi­gen Ar­beit­ge­be­rin eine Schadens­ersatz­berechnung der Klä­ge­rin. Ihr Anwalt hatte die Grundzüge des Mindestlohns nach Bundesrecht und des höhe­ren Min­destlohns nach dem Recht des District of Columbia je­doch rich­tig dar­ge­legt, der wegen einer Indexierung zu variablen Be­rech­nun­gen führt.

    Wegen Unterbezahlung wird die Beklagte zu $34,116.50 in unpaid wages and $86,253.26 in li­qui­dated da­ma­ges verurteilt, ins­ge­samt al­so 120.369,76 Dol­lar, aaO 8. Die Klä­ge­rin hat­te auf eine fluk­tu­rie­ren­de Ar­beits­wo­che als Ge­halts­be­rech­nungs­grund­la­ge ver­wie­sen. Dies kann für Ar­beit­ge­ber nach­tei­lig sein, weil eine gleitende Arbeitszeit meist be­denk­lich ist, doch hier ig­no­rier­te das Ge­richt die­sen As­pekt und wandte die der Klä­ge­rin gün­stig­ste Be­rech­nung an, weil die Be­klagte nichts be­stritt. Das Unternehmen kann sich glücklich schätzen, dass ihr Per­so­nal keine Sammelklage anstrengte, vgl. Kochinke, Arbeitgeber ver­einfachter Gruppenklage ausgesetzt.


    Montag, den 02. Jan. 2017

    Das doppelte Neujahr und andere Hemmungen  

    .   Neujahr ist ein Feiertag. Feiertage hemmen Fristen. 2017 wird Neujahr als gerichts- und arbeitsfreier Tag am 2. Januar gewährt, weil der 1. Ja­nu­ar als Sonntag bereits frei war. Fristen zum 1. und 2. Januar fallen daher auf den 3. - wenn die Frist überhaupt verbindlich ist.

    Oft binden Fristen im amerikanischen Recht weniger als im deutschen. Im Pro­zess- und Mar­ken­recht gelten Fristen absolut, wenn sie nicht wegen Fei­er­ta­gen oder nach Belieben des Gerichts oder Amts verlängert werden. Im Vertrags­recht, das sich meist nach Common Law richtet, ist eine Frist verbindlich, wenn der Vertrag dies mit einer magischen Formel vorsieht: Time is of the essence. An­son­sten gilt π x Daumen: Man bemüht sich um die Fristbeachtung und kann hoffen, das Verfehlen zu entschuldigen. Wenn diese Klausel oder ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen grei­fen, gleicht die Verspätung einem Ver­trags­bruch und führt zu Schadensersatz.

    Die Fristen im Belieben des Gerichts richten sich nach dem Richter und nach der Gerichtsverwaltung. Beispielsweise sind in Washington, DC, Gerichte am Tag der Amtseinführung von Präsidenten geschlossen, und Fristen werden auto­ma­tisch ver­längert.

    Verlassen kann man sich jedoch auf nichts, weil die USA aus über 50 Rechts­krei­sen mit je­weils eigenen Vorlieben - und auch Feiertagen - bestehen. Zur Si­cher­heit sollte jede Frist einzeln nachgeprüft werden. Die allgemein gel­ten­den Fei­er­tage, die auch von vielen Ämtern und Gerichten beachtet wer­den, sind nach Neu­jahr: Presidents Day, Martin Luther King Day, Memorial Day, Un­ab­hän­gig­keits­tag am 4. Juli, Labor Day, Thanksgiving und Erster Weih­nachts­fei­er­tag. Außer den er­sten beiden werden sie meist auch von Kan­zlei­en beachtet.


    Sonntag, den 01. Jan. 2017

    Betrüger zieht Kanzleien in sein Unglück  

    .   Gewichtsverlust pries ein Internetbetrüger an und wur­de vom Bun­des­ver­brau­cher­schutz­amt FTC erwischt, ver­klagt, be­straft, ver­haf­tet und zur Gewinnherausgabe gezwungen. Als er sich aus die­ser Pflicht her­aus­log, forderte das Amt sei­ne Unter­la­gen und Bank­da­ten und fand $8 Mio. in einer verbundenen Firma.

    Diese hatte Konkurs angemeldet und Kanzleien zur Verteidigung ein­ge­schal­tet, die dann ihr Honorar am Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Firmen­ver­mö­gen einklagten. Am 29. Dezember 2016 entschied in Chi­ca­go das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des siebten Bezirks der USA den Fall FTC v. Kevin Trudeau mit einer amüsant und leicht verständlich verfassten Begründung von fünf Seiten Länge gegen die Kanzleien. Der Honoraranspruchs sei nicht das Problem, son­dern die Wirk­sam­keit der Beauftragung im Lichte des Insolvenzrechts.

    Die Kanzleien pochten auf den Vorrang ihres Honoraranspruchs vor den An­sprü­chen von Op­fern und Amt; aaO 3. Das Gericht erkann­te, dass das Amt be­reits vor der Mandatierung das Ge­samt­ver­mö­gen des Betrügers durch eine Pfän­dung, Lien, gesichert hat­te. Auch die Fir­ma un­ter sei­ner Kontrolle unter­fie­le dem Pfän­dungs­be­schluss und durf­te da­her kei­ne Ver­bindlichkeiten wie einen Man­dats­ver­trag einge­hen. Zwar dür­fe ein Konkursverwalter neue Verträ­ge er­lauben, doch lag kein An­trag vor.

    Die Firma hatte auch nicht, wie es zulässig gewesen wäre, die Mit­wir­kung bei den Ermittlungen von einer Kostenerstattung abhängig ge­macht. So­weit dem Konkursrichter ein Ermessen in der Honorar­fra­ge zustand, sei es richtig zu­gun­sten der Opfer ausgeübt wor­den, ent­schied die Revision. Die Begründung führt auch in Un­ter­schie­de zwi­schen Bankruptcy und Receivership ein, siehe auch Zitt­lau, Be­son­de­re Zwangs­voll­streckungsinstrumente in den USA, 22 Ger­man Ame­ri­can Law Jour­nal (23. November 2013).







    CK
    Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

    2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

    Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.