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Mittwoch, den 25. Jan. 2017

Nur 7,5% von 1,7 Mio. Prozesskosten erstattet  

.   Nach der American Rule trägt jede Prozesspartei im amerikanischen Prozess ihre eige­nen Kos­ten. Aus­nah­men gelten bei einer ver­trag­lichen oder ge­setz­li­chen Rege­lung. Im Fall Yellow Page Photos Inc. v. Ziplocal LP forderte der Sieger $1,422 Mio. Anwaltshonorar und $269.485 Aus­lagen vom ur­he­ber­rechts­ver­let­zen­den Ver­lie­rer, doch das Ge­richt gab ihm von einer be­reits redu­zier­ten Summe nur 7,5%.

Die Revision bezeichnet diesen Satz als missbräuch­lich, weil der Richter sein Er­mes­sen durch eine mathe­ma­ti­sche For­mel er­setz­te. Zu­nächst sei­en zwei Rechts­grund­la­gen für die Er­stat­tung zu be­ach­ten: Der Kläger pocht auf eine Ver­trags­klau­sel, die die Kosten­er­stat­tung für die ob­sie­gen­de Partei vor­sieht. Außer­dem be­traf der Streit ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Wer­ke, eine Copy­right-Ver­let­zung wur­de fest­ge­stellt, und der Copyright Act er­laubt eine Er­stat­tung.

Das Bundesberufungsgericht des elften Be­zirks der USA in At­lan­ta stimm­te dem Klä­ger am 24. Januar 2017 zu. Schon der Supreme Court hatte die Kal­ku­la­tion wie für ein Kas­sen­re­gis­ter un­ter­sagt. Der Richter muss eine Ab­wä­gung von Fak­to­ren vor­neh­men und darf die Ab­wägung nicht durch Arith­me­tik er­set­zen. Die Ver­trags­klau­sel ist an­wend­bar, und schon beim ge­ring­sten Er­folg kön­nen des­halb die ge­sam­ten Kos­ten er­statt­bar sein. Mit den Vor­ga­ben der lehr­rei­chen Begrün­dung kehrt der Fall nun ans Aus­gangs­ge­richt zurück.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.