In San Francisco erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 16. August 2019 einen Unterschied zwischen einer manuellen Einsichtnahme ins Gerät und dessen forensischer Auswertung mit Softwareeinsatz. An der Grenze und im weiträumigen Zollgrenzbezirk sind eine verdachtslose Prüfung und damit die Prozessverwertung der Ergebnisse zulässig.
Die forensische Untersuchung von Geräten steht jedoch unter dem Vorbehalt des Verdachtserfordernisses. Der Verdacht muss sich auf digitales Schmuggelgut auf den Geräten beziehen.