• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 21. Dez. 2015

Datenschutz-Compliance-Plan in den USA  

.   Julia Blees stellt die Datenschutz-Compliance in den USA mit konkreten Anregungen in ihrem Bericht Datenschutz: Compliance-Management in den USA vom 20. Dezember 2015 nach folgender Einleitung vor:
Risiko- und Compliancebeachtung sind aufgrund der stetigen Entwick­lung der Technik unumgänglich. Was früher hauptsächlich ein Problem in großen, multi-nationalen Unternehmen war, ist heute auch in kleineren Unternehmen relevant …
Im 19. Jahrhundert waren die USA im Datenschutz Vorreiter unter dem Begriff Privacy. Im späten 20. Jahrhundert fielen sie weit zurück. Datenschutz-Compliance ist weit weniger im Bewusstsein von US-Unter­nehmen präsent. Mittlerweile gibt es auch in den Vereinigten Staaten einige Regelungen zu Compliance Angelegenheiten, wobei sich das gesamte Thema dort - im Vergleich zur Europäischen Union, die Regelungen zur Datenschutz Compliance kennt - noch in der Entwicklung befindet. Den Begriff Datenschutz gibt es in den USA nicht im Sinne von Data Protection, sondern eher im Sinne des Schutzes der Privat­sphäre.


Sonntag, den 20. Dez. 2015

Deutsches Recht stürzt ein Kartenhaus in New York  

.   Ausgerechnet deutsches Recht verbot in New York City am 18. Dezember 2015 einem deutschen Finanzinstitut die Klage in IKB Deutsche Industriebank AG v. McGraw Hill Financial Inc. gegen eine US-Ranking­firma. Mit Beweisen, dass desaströse Anlagen ein finanzielles Kartenhaus waren, das zusammenstürzen muss, trat die Bank gegen die Firma an, nachdem beide nach New Yorker Recht vertraglich die Verjährungsfrist für die Klage auf Schadensersatz verlängert hatten.

Die Firma hatte nicht nur das Ranking geliefert, sondern auch die Anlagen­verwaltung unterstützt, und an beidem verdient. Intern hofften ihre Mitarbeiter, dass das Haus erst einbrechen würde, nachdem sie reich und in den Ruhestand gegangen wären. Vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA fanden sie unerwartet Glück.

Das Gericht beurteilte die Hemmung der Verjährung nach der Regel, dass bei Darlehn die kürzere der New Yorker Verjährungsfrist oder der am Ort des Dar­lehnsnehmers hier Deutschland, geltenden, greift. Dabei sei das gesamte Ver­jährungsrecht nach §§195, 195 BGB samt der BGH-Rechtsprechung zu beach­ten, nicht nur die Fristenregelungen, und deutsches Recht mit seiner kürzeren Frist habe die Klage nicht mehr gestattet.


Samstag, den 19. Dez. 2015

Deutscher Student! Bewirb Dich!  

.   Endlich gute Nachrichten für deutsche Studenten: Ihre Aussichten für die Zulassung zum Studium in den USA steigen. Eine eigen­tümliche Entwicklung, die nicht nur deutschen Studenten hilft, trägt dazu bei. Rassen-, Nationalitäts- und Herkunftsquoten sollen nicht sein, gehören jedoch zur Realität der Student Admissions. Gegenwärtig liegt der Anteil chinesischer Studenten an amerikanischen Colleges und Universities bei etwa 50 Prozent.

Studenten aus arabischen Ländern und Indien sind beim Rest stark vertreten. Afrikaner, Europäer, Australier und Lateinamerikaner wirken im Vergleich ver­loren. So steigen die Aussichten für Minderheiten, denn die Universitäten stehen auf Diversity. Das bedeutet nicht unbedingt eine akkurate Quote, doch spielt es eine Rolle. Die andere wichtige Rolle spielt Geld.

Welche Gruppe am meisten einspielt, kann auch mehr Plätze gewinnen. Bringt sie viel ein, bleibt oft etwas für Scholarships für Amerikaner und die Minder­heiten übrig. Wer also erwägt, im nächsten Jahr an einer Law School in den USA zu studieren, hat Glück - bedeutend mehr als die Vorgänger - und sollte sich während der gerade laufenden Bewerbungsphase an die Arbeit machen. Ihr Umstand und Aufwand bleibt ihnen nicht erspart.

Die Kandidaten, die ihr gutes Schulenglisch nicht durch englisch klingende Begriffe, die nur Deutsche verstehen, versaut haben, schneiden möglicherweise beim TOEFL-Sprachtest besonders gut ab. Die mit einem gescheiten Blog zu Rechtsfragen oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen haben sich auch schon einen Vorsprung erarbeitet, denn so etwas zählt in den USA. Wer das nicht getan hat, sollte vorbereitend bei Decisions Today jeden Tag ein obergericht­liches Urteil lesen. Also auf: .edu, law school, admission, application und international students googeln!


Freitag, den 18. Dez. 2015

Der empfindliche Kläger verliert alles  

.   Im Beweisausforschungsverfahren erfährt jede Partei alles über und von der Gegenpartei. Beide Partei haben dieselben Rechte in der Discovery.

In Zander v. Knight Transportation Inc. verlor der Kläger seine Klage, weil er von der Beklagten alle Beweise einholen wollte, sich selbst aber nicht der von jener gewünschten Vernehmung stellte. Neben einer Kostenstrafe von $1000 verlor er auch seine Ansprüche. Seine Klage wies das Bundesgericht für Kansas schlichtweg ab.

Die Begründung vom 17. Dezember 2015 zeigt deutlich die Folgen der verweigerten Mitwirkung und die Rechtsgrundlagen und Abwägung von Sanktionen. Beklagte empfindlich treffen wollen, aber selbst nichts einstecken können, gilt nicht. Die Mitwirkung, gleich wie kostenträchtig oder verletzend sie sein kann, ist ein Risiko, das Kläger nicht ignorieren dürfen.


Donnerstag, den 17. Dez. 2015

$4 Mrd. Schadensersatz wegen kopierter Musik  

.   Online-Plattformen vertrieben sechs seiner Musikstücke illegal, behauptete der Kläger in Roland Chambers, Jr. v. Amazon.com Inc. und verklagte sie auf $4 Milliarden Dollar Schadensersatz nach dem Copyright Act und dem Digital Millennium Coyright Right. Der DMCA vereinfacht die Verfolgung von Online-Kopier­schutzver­letzungen. Am 16. Dezember 2015 fiel das Revisionsurteil.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte die Klage für unschlüssig, weil sie nicht einmal ein Kopieren der urheber­rechtlich geschützten und beim Copyright Office eingetragenen Werke behauptete oder einen direkten oder indirekten Nachweis des Kopierens einschloss. Sie behauptete nicht einmal, dass mehr Kopien als von Kläger autorisiert existierten oder vertrieben wurden.

Das Gericht erörterte auch den DMCA-Schutz, der im digitalen Zeitalter die Verletzung­verfolgung beschleunigt. Dazu hätte es Kopierschutz­mechanismen bedurft, die der Kläger auch nicht behauptet hatte.

Die Klage wurde abgewiesen. Besondere Kostenfolgen hat dies für den Kläger nicht. Er war nicht anwaltlich vertreten. Die Gerichtskosten von $350 reichen auch bei einem Streitwert von vier Milliarden Dollar. Weil er arm warm, erließ sie ihm das Gericht. Die beklagten Unternehmen müssen ihre erfolg­reichen und sicher enormen Verteidigungs­kosten abschreiben.


Mittwoch, den 16. Dez. 2015

Supreme Court erschwert Sammelklagen  

.   Was das Abmahnunwesen in Deutschland ist, ist das Sammel­klageunwesen in den USA. Meist rotten auf Erfolgsbasis arbeitende Anwälte potentielle Kläger zusammen, bezeichnen sie als Opfer der Ungerech­tigkeit du Jour und verklagen mit Hoch- und Pressedruck Unternehmen, die entweder zu schwach für eine gescheite Verteidung sind und damit vorteilhafte Präzedenzfälle ermöglichen, oder Unternehmen, die Riesenvergleiche verkraften. Die Anwälte erhalten den Löwenanteil aus dem Vergleich, die Kläger einen Gutschein oder eine kleine Abfindung. So finanziert sich ein System, das eigentlich existiert, damit auch Arme ihr Recht in einem Land finden, das keine Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenbegrenzung durch Streitwerte kennt, die Anwälte zu billiger Arbeit zwingen.

Unternehmen wehren sich unter anderem mit Vertragsklauseln, die wie AGB Kun­den zu Schiedsverfahren verpflichten und Klagen verbieten. Der Trend war klar, weil der Supreme Court in Washington im letzten Jahrzehnt immer deut­licher das Primat der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Federal Arbitration Act hervorstrich. Wenn es eine Schiedsklausel gibt, ist der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mit seinen klägersympathisierenden Geschworenen versperrt. In der Regel gibt es auch keine gerichtliche Nachprüfung.

Am 14. Dezember 2015 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der USA in DIRECTV, Inc. v. Imburgia zugunsten eines Unternehmens, das in seinen Kundenverträgen das Schiedsverfahren vorschrieb und die Kunden zum Ver­zicht auf den ordentlichen Rechtsweg zwang. In Kalifornien meinten die Bun­des­gerichte, das Bundesschiedsgesetz sei mit dem dortigen einzelstaat­lichen Recht über Sammelklagen unvereinbar und die Klausel daher nichtig. Jetzt erklärte der Supreme Court, dass dieses Bundesgesetz das einzelstaatliche Recht durch eine Preemption bricht.


Dienstag, den 15. Dez. 2015

Verfassungwidriger Preisaufschlag?  

.   Den ausgeschilderten Preis bezahlt man in den USA nie. Immer kommt die einzel­staatliche Umsatzsteuer hinzu, oft eine Kreis- und Orts­sondersteuer, bei Telefon­gesellschaften eine Gebühr für die Geldannahme, bei Autos eine Gebühr für die Fracht zum Händler, immer wieder Shipping and Handling Charges - alle verdeckt und konkludent aufgezwungen. Niemand regt sich auf, nur der Kreditkarten­aufschlag bringt regelmäßig Unruhe und führt zu neuen Gesetzen, oder wie in Expressions Hair Design v. Schneiderman zu Urteilen.

Auf 58 Seiten erklärte in New York City am 11. Dezember 2015 das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA die Verfassungs­vereinbarkeit eines Gesetzes, New York General Business Law §518, das einen Kredit­kartenauf­schlag auf ausge­schilderte Preise verbietet. Zuerst schilderte es die Rechts­entwicklung. Anfangs hatte der Bund Händlern einen Preis­aufschlag für die Zahlung mit Kredit­karte verboten. Als das Gesetz auslief, hatten die Kredit­karten­anbieter ihren Händlern das Verbot aufgedrückt - per Knebelvertrag, der nach einem Kartell­verfahren im Jahre 2013 abgeschafft wurde.

Die klagenden Händler behaupteten nun, dass das danach geltende einzelstaat­liche Verbot in New York, welches auch zehn andere Staaten einführten, die Bundes­verfassung verletze. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit wägte alle Anspruchs­grundlagen aus gewerb­licher Rede­freiheit im ersten Verfassungszusatz ab, bevor es das Argument der Rechts­staatlichkeit nach dem Due Process-Verfassungs­zusatz untersuchte. Im Ergebnis bestätigte es mit seiner lehr­reichen Entscheidung die Verfassungs­vereinbar­keit des gesetz­lichen Eingriffs in die gewerbliche Rede.


Sonntag, den 13. Dez. 2015

Fabrik abgebrannt: Produkt- oder Vertragshaftung?  

.   Eine Fabrik brannte nach dem Einbau italienischer Maschi­nen ab, die ein Handelsvertreter vertraglich vermittelt hatte. Der Fabrikant ver­klagte den Hersteller aus Produkthaftung, nachdem er die Verjährungs­frist für Vertrags­verletzungs­forderun­gen verpasst hatte. In Masco Cabinetry Middle­field LLC v. CEFLA North America Inc. klärte sich am 11. Dezember 2015, ob die Anspruchs­grund­lage passt.

In Cincinnati erklärte das Bundesberufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA lehrreich, dass auch beim Bezug über einen Handelsvertreter ein Vertrag zwi­schen Hersteller und Abnehmer zustande kommt. Wenn ein Vertrag besteht, bleibt kein Raum für einen deliktischen oder Produkthaftungs­anspruch, bestimmte es.


Samstag, den 12. Dez. 2015

Zweiter Stich ins Unternehmensherz erlaubt  

.   Der Vorwurf einer RICO-Unternehmenshaftung ist wie ein Stich ins Herz. In Uthe Tech. Corp. v. Aetrium Inc. stach die Klägerfirma erneut zu, nachdem die Beklagte im Schiedsverfahren verlor und der Klägerin bereits $9 Mio. bezahlt hatte. Nun folgte der Streit um die Frage, ob vor dem ordentlichen Gericht noch ein Antrag auf Strafschadensatz möglich ist, der den tatsächlichen Schaden um ein Mehrfaches übersteigt.

Wer den amerikanischen Prozess kennt, weiß, dass bei Auslands­zusammenhang eine wichtige Verteidigungsstrategie darin liegt, den Prozess ins Ausland zu verlagern, wo es keine punitive Damages gibt. Das gelang der Beklagten aus Singapur. Das US-Gericht hatte seine Zuständigkeit bejaht, jedoch den Prozess wegen überwiegender Verbindungen zum Ausland nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz suspendiert, und verwiesen. Dort verlor die Beklagte den Schiedsprozess.

Am 11. Dezember 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco in der zweiten Prozessdekade, dass die Klägerin ihren Vergeltungsschlag aus demselben Sachverhalt nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act weiterhin geltend machen darf. Dies gilt, weil der Schiedsprozess die mit der Klage behaupteten Ansprüche nicht erschöpfte. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung bei der Verteidigung gegen amerikanische Klagen.


Freitag, den 11. Dez. 2015

Nach Doping schuldet Boxer Schadensersatz  

.   In die Schadensersatzbemessung führte am 10. Dezember 2015 World of Boxing LLC v. King ein, nachdem ein gedopter Profi-Boxer vom Kampf ausgesperrt wurde und deshalb der Kampfveranstalter Schaden, Damages, erlitt. Der Boxer bestritt zunächst, dass sein Doping überhaupt zur Absage berechtigte, doch entschied in New York City das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gleich gegen ihn. Zwar stammt das Doping­verbot von einer dritten Organisation, doch hatte der Kampfvertrag den Boxer ihren Regeln unterworfen. Das war wirksam.

Das Doping als absagenauslösender Verstoß bedeutet demnach eine Vertrags­verletzung, Breach of Contract. Der Boxer ging in der Revision daher auch gegen die Schadensersatzhöhe von $990.811,19 vor, indem er die Bemessung rügte. Der Ausrichter hätte in jedem Fall Geld verloren. Das Gericht orientierte sich mit detaillierter Begündung an dem Maß der Reliance Damages, einer Art Vertrau­ens­schaden, aus Ausrichtungskosten.

Die Vergütung des Boxers sollte $800.000 betragen, wovon er $250.000 vor dem Kampf erhielt. Der Veranstalter hatte erfolglos die Erstattung dieses Betrages gefordert. Das Revisionsgericht sprach ihn ihm zu, weil die Vertragsverletzung den gesamten Schaden erfasst und dieser zu ersetzen ist.

Die Behauptung des Boxers, der Vorschuss sei unabhängig vom Austragen des Kampfes zahlbar gewesen, ließ es nicht gelten. Nur wenn sich der Boxer ver­tragstreu verhalten hätte, wäre dieses Argument zu prüfen. Der Veranstalter gewann somit in der Revision noch mehr Schadensersatz, ebenfalls Damages, als im United States District Court.


Donnerstag, den 10. Dez. 2015

Zehn Jahre nach Klage: Anderes Recht gilt  

.   In Call Center Technologies Inc. v. Interline Travel & Tour Inc. lernt der Leser am 9. Dezember 2015, dass im amerikanischen Prozess nicht zehn Jahre lang mit der Rüge des anwendbaren Rechts gewartet werden kann.

Hier war der Prozess schon in die Revision gegangen. Erst danach folgte die Berufung auf ein anderes Recht, nämlich das von Texas statt des ein jahrzehntlang geprüften Rechts von Connecticut.

In New York City erläuterte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA lesenswert die auf dem Binnen-IPR der USA fußende Berufung auf das texanische Recht zur Rechtsnachfolgerhaftung, Successor Liability. Es erklärte, warum die späte Berufung vom Untergericht zu Recht als Verzicht gewertet werden durfte.


Mittwoch, den 09. Dez. 2015

Eine Verleumdung, zwei Revisionsentscheidungen  

.   In Biro v. Conde Nast und Biro v. Conde Nast trafen am 8. Dezember 2015 einen Kunstexperten zwei Revisions­entscheidun­gen. Er hielt die Wertung seiner fachlichen Eignung durch die Presse als kontro­vers für verleumderisch und verklagte Verlage und Verfasser. In New York City beurteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mehrere Rechtsfragen zugunsten der Beklagten.

Zunächst entschied es die Frage, wie eine Person des beschränkten öffentlichen Interesses festzustellen ist, und fand die Klagebehauptungen in dieser Hinsicht unschlüssig. Außerdem ermangelten diese der Darlegung der Zuständigkeits­merkmale für einen mitbeklagten Autor im Sinne der personal Jurisdiction. Die zweite Entscheidung betrifft lediglich die Frage der schlüssigen Darlegung einer mit der Klage behaupteten Böswilligkeit, actual Malice.

Die Presseberichte setzten sich mit der Echtheitsprüfung von Kunst und den vom Kläger angewandten Methoden auseinander. Sie setzen ihn in ein schlech­tes Licht, weil sie seine Unabhängigkeit und Objektivität bezweifeln, und schaden ihm - auch weil der erste Bericht von anderen Medien sowie Blogs nachgedruckt oder zitiert wurde. Er warf ihnen unzureichende Recherchen und Wissen um die Falschheit der Vorwürfe vor. Als Person des beschränkten öffentlichen Interesses, limited-purpose public Figure, muss der Kläger actual Malice belegen, was ihm unzureichend als schlüssige Behauptung gelang, erklärte das Gericht auf 15 Seiten.


Dienstag, den 08. Dez. 2015

Haftung für Halbwahrheiten - Schweigen ist Gold  

.   Ein Investitionsfonds verlangte Schadensersatz von GPS-Herstellern, die eine Firma belieferten, in die der Fonds investiert hatte, weil sie auf Nachfrage des Fonds nach möglichen technischen Fehlern schwiegen und technische Details nur ihrem Kunden offenbarten, Harbinger Capital Partners LLC v. Deere & Co..

Die erteilte Auskunft sei nur halbwahr und stelle einen Betrug dar. In New York City urteilte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 7. Dezember 2015 gegen den Fonds. Er könne keinen eigenen Anspruch besitzen, weil er mit den Lieferanten in keiner Vertrags- oder Treuebeziehung stünde und diese ihm nicht auskunftspflichtig seien. Anderenfalls wäre eine Halbwahrheit nach dem Recht des Staates New York riskant:
New York recognizes a duty by a party to a business transaction to speak in three situations: first, where the party has made a partial or ambiguous statement, on the theory that once a party has undertaken to mention a relevant fact to the other party it cannot give only half of the truth; second, when the parties stand in a fiduciary or confidential relationship with each other; and third, where one party possesses superior knowledge, not readily available to the other, and knows that the other is acting on the basis of mistaken knowledge. AaO 6.


Sonntag, den 06. Dez. 2015

$5,000 an Kläger, $5 Mio. an Anwälte: Datenschutz  

.   Im Datenschutzsammelklageprozess Berry v. LexisNexis Risk and Information Analytics Group Inc. wurden am 4. Dezember 2015 der Schadensersatz von $5,000 für die benannten Kläger sowie ein Anwalts­honorar von $5,333 Mio. in der Revision bestätigt. Die 43-seitige Begründung ist lesens­wert, weil sie das Spannungsfeld zwischen staat­licher Datenschutz­regulierung und Gesetz - und zudem dem Sammelklage­interessierten das Verfahren und die Kosten­regelungen - aufzeigt.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond erklärte den Sachverhalt, die behaupteten Rechtsverletzungen und die Rechtsfolgen. Die Beklagte bietet Daten über Schuldner an. Ihre Datenbank erfasst 200 Mio. Personen. Ihre Kunden suchen nach Kreditwürdigkeits­informationen sowie nach Orten, an denen Schuldner und ihr Vermögen zu finden sind. Das Bundes­verbraucherschutzamt, Federal Trade Commission, in Washington, DC, hatte der Beklagten schriftlich bestätigt, dass ihr Datenangebot nicht unter das Kredit­datenschutzgesetz, den Fair Credit Reporting Act in 15 USC §1681, falle. Die Kläger behaupteten letztlich das Gegenteil sowie eine Verletzung ihrer Rechte, die einen zumindest pauschalen Schadensersatz rechtfertigten.

Im Prozess folgte zähen Verhandlungen ein Vergleich, der das Angebot der Beklagten in zwei unterschiedliche Dienste aufteilte, die mit neuen Daten­schutz­vorkehrungen versehen werden. Auch Schadensersatz für Kläger, die sich den Sammelklage­anwälten schon bei Prozessbeginn anvertraut hatten, und Anwaltskosten regelte der Vergleich. Der hartnäckige Vorstoß einiger Personen führte in diesem Fall zu einer vom Gesetz nicht eindeutig verlangten Schutz­erweiterung, vgl. Röhm, Änderungen des Fair Credit Reporting Act durch den Fair and Accurate Credit Transactions Act 2003, 13 German American Law Journal (April 3, 2004), und einer Einschränkung des zulässigen und mangels eines Meldewesens notwendigen Datenhandels.


Samstag, den 05. Dez. 2015

Schlosser verklagte Google wegen Werbung  

.   Schlösser knacken kann der Schlosser. Doch Google ist vor ihm sicher, obwohl er eine gute Idee hatte, um gegen Wettbewerber ohne Gewer­begenehmigung vorzugehen, die im Internet werben. In Baldino's Lock & Key Service Inc. v. Google, Inc. verlor er am 4. Dezember 2015 seine Klage gegen Internetsuchmaschinen, die deren Angebote verzeichnen.

Lehrreich entschied in Richmond das Bundesberufungsgericht des vierten Be­zirks der USA gegen ihn. Die Suchmaschinen würden durch Werbeeinblendun­gen vom Verzeichnis illegal tätiger Schloss- und Schlüsseldienste profitieren und damit dem Anti-Mafia-Gesetz Racketeer Influenced and Corrupt Organizati­ons Act unterliegen, lautete die Klage, und gegen Markenrecht ver­stoßen. Den RICO-Anspruch gab der Kläger auf.

Der Markenanspruch sei unschlüssig, legte die Revision auf fünf Seiten dar. Nach dem Bundesmarkenrecht im Lanham Act, 15 USC §1125(a)(1)(B), muss die Werbung des Beklagten eine falsche oder täuschende Tatsachendarstellung über eigene oder fremde Produkte oder Leistungen enthalten, um die Haftung auszu­lösen. Da die Suchmaschinen keine eigenen Erklärungen zu den unechten Schlossern abgaben, sondern lediglich Erklärungen Dritter verzeichneten, kann kein Anspruch bestehen, lautet das Ergebnis.


Freitag, den 04. Dez. 2015

Explosion im Erdnusslager: Contract oder Tort?  

.   Vertragsrecht führt zu Schadensersatz, Tort als unerlaubte Handlung zu Schadensersatz und Strafschadensersatz. Eins schließt das andere aus, aber in Severn Peanut Co., Inc. v. Industrial Fumigant Co. versuchten die Kläger, Ansprüche aus Contract und Tort zu verbinden.

Im Vertrag lässt sich die Haftung begrenzen, im Tort nicht, weil dort gerade keine Vertragsbeziehung besteht. Hier bestand ein Vertrag zur Pestizidbehandlung eines Erdnusssilos. Er sah er eine Haftungsbegrenzung wirksam vor. Der Verlust überstieg seine Grenzen.

Der durch die Siloexplosion entstandene Schaden mit dem Verlust von 20 Mio. Pfund Erdnüssen animierte den Kläger und seinen Versicherer, statt des Vertrags­werts der Behandlung von unter $9000 den Verlust an Gebäude und Produkt einzuklagen. Als Tort zogen sie einen Anspruch aus Nachlässigkeit, Negligence, heran, der eine Sorgfaltspflicht voraussetzt.

Am 3. Dezember 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond zunächst den vertraglichen Ausschluss einer Haftung für Folgeschäden, consequential Damages. Der vertraglich verein­barte Haftungs­ausschluss ist im Sinne der Vertragsfreiheit zulässig und wirksam. Der wirt­schaftliche Verlust, der ohne diese Begrenzung vertraglich einklagbar wäre, darf nicht über den Umweg eines Tort-Anspruchs geltend gemacht werden, wenn eine Vertragsbeziehung besteht, erklärt es lehrreich.


Donnerstag, den 03. Dez. 2015

Diffamierende Pressemitteilung behindert Kunstverkauf  

.   Eine nach einem Künstler benannte Stiftung bezeichnete die in einem Vergleich unter Dritten erwähnten Kunstwerke als Plagiate. Sie be­hinderte damit aus der Sicht von Eigentümern von 111 Werken dieses Künstlers ihren Verkauf. Diese klagten, verloren, und versuchten in Bilinksi v. The Keith Haring Foundation am 2. Dezember 2015 ihr Glück auch in der Revision vor dem in New York City tagenden Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA.

Die Kläger hatten im Bundesgericht bereits den Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes verloren und hofften, wenigstens ihre Ansprüche aus Diffamie­rung, Produktherabsetzung und Geschäftsschädigung zu retten. Der Leser erhält in der zwölfseitigen Revisionsbegründung einen umfassenden Einblick in diese Anspruchsgrundlagen.

Der United Court of Appeals for the Second Circuit erklärte, dass der Vergleich zwischen Dritten keine Verleumdung der daran unbeteiligten Kläger bedeuten kann, während die Kunstwerke durch eine implizierte Diffamierung eine aus der Sicht der Öffentlichkeit unzulässige Verbindung eines haftungsprivilegierten Prozessvergleichs mit einer Presseerklärung der beklagten Stiftung und weite­ren Dokumenten voraussetzt. Der zweite Anspruch ermangelte des notwendigen besonderen Schadens. Beim dritten Anspruch, der auf dem Verlust eines anony­men Käufers beruht, fehlt auch die erforderliche Kausalität.


Mittwoch, den 02. Dez. 2015

Staatsbahn in USA verklagt: immun  

.   Die österreichische Staatseisenbahn gewann am 1. Dezember 2015 den Fall OBB Personenverkehr AG v. Sachs vor dem Supreme Court der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Auf nur 13 Seiten erörterte der Oberste Bundesgerichtshof der USA die Anforderungen an die Immunitätsausnahme für Handlungen based upon a commercial activity carried on in the United States by [a] foreign state. Die Tatsache, dass die beklagte ÖBB über eine europaweite Gruppe Fahrkarten auch in den USA verkaufte, reicht allein nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen von 28 USC §1605(a)(2 im Foreign Sovereign Immunities Act.


Sonntag, den 29. Nov. 2015

Einbruch: Lebenslang; Hausfriedensbruch: 40 Jahre  

.   Offensichtlich unglücklich ist der Häftling mit seiner Strafe. Um sie nach mehreren Instanzen erneut zu rügen, verfolgte er - erfolglos - die Akteneinsicht. Sie wurde ihm verweigert, weil er sie selbst statt durch einen Rechtsanwalt beantragt hatte. Am 27. November 2015 verlor er in Holt v. Howard auch seine Rüge der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung nach dem Freedom of Information Act von Arkansas.

Wegen Einbruchs sitzt er lebenslang, wegen Hausfriedensbruchs zeitgleich 40 Jahre. Revisionen hatte er verloren, doch steht ihm noch der Weg ins Bundes­gericht offen. Deshalb wollte er sich in Staatsakten über sein Opfer unterrichten. Das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis verwarf seine verfassungsrechtliche Rüge. Der Supreme Court der USA in Washington, DC, sicherte die Gleichbehandlung hinzu, doch dürfe das einzel­staatliche Recht rational differenzieren.

Rational sei es, wenn der einzelstaatliche Gesetzgeber den Opferschutz berü­cksichtige und nicht jedem Verbrecher jede Akte bereitstelle. Der Gesetzgeber verweise Verbrecher zur Einsicht auf Rechtsanwälte, zu deren Aufgaben es zähle, keine Straftaten zu fördern. Sie würden die Einsicht realisierbar machen und dabei den Informationsmissbrauch verhindern. Zudem müsse sich der Kläger erinnern, dass der Supreme Court keinen effektiven Rechtsschutz garantiere.


Sonntag, den 29. Nov. 2015

30 Monate Haft nach Servereinbruch und EMailklau  

.   In United States v. Snowden lernt der strafrechtlich Interessierte die Merkmale der Strafbemessung. Der Verurteilte rügte in der Revision eine Haftstrafe von 30 Monaten. Er hatte eine Datenbank seines ehe­maligen Arbeitgebers angezapft und 20,000 EMails von vier seiner Mitarbeiter abgezapft, um mit ihm zu konkurrieren. Als Wettbewerber blieb ihm der Erfolg versagt, der Fall flog auf, und die Revision brachte ihm auch nichts.

Am 27. November 2015 entschied in Denver das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA nur bei der Schadenserstattung von Ermittlungskosten zu seinen Gunsten, nachdem beide Seiten einen Rechenfehler im Strafurteil entdeckt hatten. Snowden meinte, das Gericht habe den Schaden falsch bemes­sen und die Kosten der Datenbank einbezogen. Wenn das Schadensmaß nur die Ermittlungskosten berücksichtigt hätte, wäre eine Strafe von acht Monaten angemessen.

Der Schadensunterschied ist gewaltig. Die Ermittlung kostete etwa $25.000, während die Datenbank $1,5 Mio. wert war. Das Strafgericht hatte beide Beträge addiert. Nach den Strafzumessungsrichtlinien ist der maßgebliche Verlust pekuniärer Natur. Den Geldwert hatte die Staatsanwaltschaft nicht bewiesen. Entwicklungskosten entsprechen nicht dem Verlusterfordernis. Dennoch hält die Revision das Strafmaß aufrecht, da das Strafgericht auch andere Merkmale, unter anderem die verwerfliche Verletzung der Privatsphäre, anführte, die zur selben hohen Strafe führten, erläutert die Revisionsbegründung.


Freitag, den 27. Nov. 2015

Gerichtszuständigkeit: Internetangebot unzureichend  

.   Selbst wenn ein Plagiator gesteht, dass seine im Internet angebotenen Werke auf Kopien der Werke eines anderen beruhen, bedeuten weder das Geständnis noch das Angebot im Internet, dass allein die Aufrufbar­keit des Angebots eine Gerichtszuständigkeit im Bezirk des erfolgten Aufrufs begründet, entschied am 24. November 2015 in Tomelleri v. CafePress, Inc. das zitierfreudige und klar schreibende Bundesgericht für Kansas.

Das Gericht verweigerte auch die Verweisung der Klage an mehrere Gerichte in anderen Bezirken, in denen die verschiedenen beklagten Nachahmer ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, denn der anwaltslos auftretende Kläger, ein Fisch-Maler, hatte nicht hinreichend die dortige Zuständigkeit dargelegt, und bei mehreren Beklagten kann das Gericht ohnehin nicht zur verteilenden Verweisung gezwungen werden.

Die zehnseitige Abweisungsbegründung bestätigt, dass Long-Arm-Statutes, die eine Zuständigkeit, Jurisdiction, für bezirksfremde Beklagte aus dem In- und Ausland begründen, im Internetkontext nicht bedeuten, dass der erforderliche Nexus zum Gerichtsbezirk allein durch die Aufrufbarkeit einer passiven Web­seite entsteht. Vielmehr muss der Beklagte zielgerichtet Personen im angeru­fenen Bezirk angepeilt haben. Dazu reicht ein Schreiben mit dem Geständnis, eine Zeichnung nachgeahmt zu haben, an den bezirksansässigen Kläger nicht aus.


Donnerstag, den 26. Nov. 2015

Vor Thanksgiving besonders produktiv  

.   Gähnende Leere in den Städten, volle Autobahnen und Flughäfen: Die heiligste Woche Amerikas nähert sich dem Ziel Thanksgiving. Nur wer wird plötzlich besonders fleißig? Die 13 Bundesrevisionsgerichte und ihre armen Webmaster, die sich dem stillen Feiern nicht anschließen und die Beobachter des Rechts zwingen, entweder die Familie oder die spannendsten Entwicklungen des amerikanischen Rechts zu vernachlässigen.


Mittwoch, den 25. Nov. 2015

Polizei nimmt Holzfäller fest, wird verklagt  

.   Vertraglich darf ein Holzfäller einen Wald abholzen, doch fiel viel Regen, und der Eigentümer verbot ihm schriftlich den Zutritt. Der Holz­fäller meinte, nur ein Gerichtsverbot könne ihn hindern. Der Eigentümer rief die Polizei, die den Fäller nach Rücksprache mit dem Staatsanwalt festnahm. Der Holzfäller verklagte die Polizei in Zimmermann v. Doran auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Bürgerrechte.

Am 24. November 2015 prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago die Rechte, die sich aus dem Vertrag als Landbesitzrecht ableiten, ebenso wie die Staatsimmunität der Polizei. Die Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft kann keine absolute Immunität garantieren. Dann könnte sich die Polizei nämlich immer vor einer Haftung schützen.

Vielmehr gelte eine bedingte Immunität, qualified Immunity, die den guten Glauben an eine rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt voraussetze. Diese lag hier nach den lesenswerten Ausführungen des Gerichts vor.


Mittwoch, den 25. Nov. 2015

Daumen an Leiter verloren, durch Zeh ersetzt - Produkthaftung?  

Gefahr von Werbeaussagen mit Sicherheitsversprechen
.   Beim Leiterfall quetschte sich der Kläger im Sturm den Daumen ab. Diesen ersetzte ein Arzt durch einen ampu­tierten Zeh. Ob der Zeh­verlust als sekun­därer Schaden von der Produkt­haftung gedeckt ist, klärte am 20. November 2015 in Green v. Wing Enterprises Inc. das Bundesgericht für Maryland wie folgt:
In Maryland, a plaintiff must satisfy the following five elements to establish a negligent misrepresentation claim:
(1) the defendant, owing a duty of care to the plaintiff, negligently asserts a false statement;
(2) the defendant intends that his statement will be acted upon by the plaintiff;
(3) the defendant has knowledge that the plaintiff will probably rely on the statement, which, if erroneous, will cause loss or injury;
(4) the plaintiff, justifiably, takes action in reliance on the statement; and
(5) the plaintiff suffers damage proximately caused by the defendant's negligence.
Das beklagte TV-Werbeunternehmen wandte ein, dass Aussagen über die Sicher­heit der Leiter lediglich übliche Über­treibungen darstellten und keine Sicherheit garantieren. Das Gericht legte ausführlich dar, dass sein Verweis auf Sicherheits­standards neben anderen Werbe­aussagen einen messbaren Sicherheitsgrad ver­sprach, der nun den Geschworenen zur Beweis­würdigung und Subsumtion vor­zulegen ist. Zudem erörterte es lesens­wert weitere Anspruchs­grundlagen, die bei Produkt­haftungs­klagen behauptet werden.


Sonntag, den 22. Nov. 2015

Vertrag in Schublade vergessen - Bonusaktien verloren  

.   Einen wertvollen Aktienoptionenvertrag schloss der Mana­ger eines US-Tochter­unter­nehmens, baute erfolg­reich die Firma auf und half bei ihrem Verkauf. Zwischen­durch schloss er weitere Options­verträge ab und erwarb Anteile an der Toch­ter. Der erste Ver­trag fiel ihm erst nach dem Ver­kauf des Un­ternehmens wieder ein, und er klagte dann auf Optionen, die er unbe­stritten nach dem vergessenen Vertrag verdient hatte.

In Kolb v. Acra Control Ltd. erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond lehrreich die zahlreichen Einreden, die den Manager verlieren lassen. Dabei geht es am 20. November 2015 auf das Recht Marylands und Irlands ein - dem Sitz der Tochter- und der Muttergesell­schaft.

Nach dem ersten beurteilt sich der Verzicht auf die Optionenausübung, die an Bedingungen wie während der Arbeitsvertragslaufzeit geknüpft war. Andere Einreden betreffen Zusicherungen nach späteren Optionsverträgen und beim Unternehmensverkauf, dass alle Optionsansprüche erfüllt waren. Die Kenntnis beim ausdrücklichen Verzicht von vergessenen Optionen spielt eine besondere Rolle. Kennenmüssen bei üblicher Sorgfalt, constructive Knowledge, ist ent­scheidend.


Samstag, den 21. Nov. 2015

Leben mit Vorurteilen - selbst vom Richter  

.   Mit seiner Diskriminierungsklage drang der Kläger in Muktadir v. Bevacco Inc. nicht durch, und der Revisions­beschluss vom 20. November 2015 lehrte ihn auch nur, dass ein Prozess das Leben mit Vorur­teilen nur verschlimmert. Der Richter nannte sein Verfah­ren im Kollegen­geplauder einen kleinen dummen Prozess und schien nicht erbaut, dass dieser vor den Geschwo­renen drei Wochen dauerte.

Ein Juror hörte die Bemerkung und wurde deshalb ent­lassen. In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA, dass der Kläger dadurch nicht zusätz­lich benach­teiligt wurde. Ebenfalls wies es die Rüge zurück, der Beklagte habe der Jury wahrheits­widrig eine amtliche Schlüssig­keits­fest­stellung als haltlose Beschul­digung darge­stellt.

Auch eine Begrüßung der Jury, in die der Richter die Angriffe vom 11. September 2001 einflocht, hält die Revision für unschäd­lich. Auf seine plumpe Art habe der Richter beto­nen wollen, dass Muslime Teil der Gesell­schaft seien. Schließ­lich habe der Richter keinen Fehler begangen, als er die Geschwo­renen als zukünf­tige Kunden des Beklag­ten bezeich­nete.


Freitag, den 20. Nov. 2015

Gier-motivierte Klage abgeschmettert, dann Bonusfrage  

.   Ein Prozesshansel ließ sich eine Forderung abtreten und klagte sie im Bundesgericht ein. Er ist nicht als Anwalt zugelassen und darf sich, aber nicht andere, vertreten. Das Gericht wies die Klage wegen ihrer Gier-moti­vierten Natur, Champerty, ab. Champerty gilt nicht nur für Rechtsanwälte, obwohl bei ihnen diese Missbrauchseinrede öfter zu prüfen ist.

Am 19. November 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia eine Bonusfrage, nachdem es ebenfalls Prozesshanselei und Champerty entdeckte. Die Frage lautet, ob die Abweisung aufzuheben ist, nachdem der ursprüng­liche Forderungsinhaber der Klage beigetreten war. Die Antwort im Fall Dougherty v. Carlisle Trans Products Inc lautet:

Nein, denn die Gier-Motivation durch eine gewollte Gewinnbe­teiligung bleibt. Der Kollege darf die Klage aber im eigenen Namen neu erheben. Diese uralte Einrede aus dem Common Law ist weiterhin von praktischer Bedeutung, weil in ihrem Umfeld auch die Beauftragung von Anwälten auf Erfolgsbasis existiert. Die meisten Attorneys lehnen deshalb solche Mandatsbedingungen ab.


Donnerstag, den 19. Nov. 2015

Strafzettel, Gelbphase im Verfassungsrecht der USA  

.   Verkehrsrecht gibt es kaum in den USA, schon gar nicht auf Bundes­ebene, denn jeder Staat hat sein eigenes Recht. In Leder v. American Traffic Solutions, Inc. schaffte es jedoch die gesetzes­widrig verkürzte Dauer der Gelb­phase ins Bundes­gericht zur Prüfung ihrer Verfassungs­vereinbar­keit. Autofahrer sahen sich einer Falle ausgesetzt, die zur Strafe von $65 von einer dieser neumo­dischen, weithin ange­fochtenen und von Privaten bedienten Blitz­anlagen führte.

Am 18. November 2015 wies das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City nach Prüfung der prozes­sualen und materi­ellen Rechts­staatlich­keit, procedural and substantive Due Process, die Klage ab. Nicht jede Gesetzes­verletzung des Staates sei mit dem Rechts­staats­grundsatz unver­einbar, erklärte es.

Außerdem gäbe es keinen Anspruch aus unge­fertig­ter Berei­cherung, unjust Enrichment, weil die Zahlung in Kennt­nis und impliziter Anken­nung der Schuld erfolgte.


Mittwoch, den 18. Nov. 2015

Anwalt unter Eid: Ohne eigenes Wissen Betrug?  

.   Rechtsanwälte geben oft Erklärun­gen ab, die auf Informa­tionen von Mandanten beruhen. Der amerikanische Prozess verlangt viele anwaltliche Erklärungen unter Eid mit einem Affidavit. Am 17. November 2015 ging es in Janson v. Davis um die Frage, ob der Beklagte das Affidavit eines Klägeranwalts anfechten kann, weil sich der Anwalt auf vom Kläger bei­getragene Unterlagen und Tatsachen verlässt und kein eigenes Wissen nach­weist.

Der wegen Mietschulden verklagte Beklagte berief sich auf das Wahrheitsgebot des bundesrechtlichen Fair Debt Collection Practices Act und bezeichnete das Affidavit als Verstoß gegen das Verbot einer false, deceptive, or misleading Representation. Der Anwalt hatte eidlich die Anspruchs­merk­male dargelegt: Ort, Wohnung, Miete, Mietzins, Verzug und Verzugskosten. Er hatte der Darstellung des Vermieters vertraut.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis merkte an, dass der Beklagte nicht die Richtigkeit der Aussagen im Affidavit bezweifelte, sondern nur einen Betrug, eine Täuschung oder eine Irreführung durch den Anwalt behauptete. Ohne konkreten Anlass für die Behauptung eines dieser Gesetzesmerkmale hielt das Gericht den Einwand für unschlüssig. Allerdings erklärte es nicht, ob ein Rechtsanwalt - jedenfalls beim Fehlen eines Verdachts - den Aussagen eines Mandanten trauen darf, um eine eidliche Aussage über Umstände außer­halb seiner eigenen Kenntnis zu abzu­geben.


Montag, den 16. Nov. 2015

Noten mit Klage gegen Uni nachbessern?  

.   Zwei Noten wollte ein Student durch eine Klage gegen seine Universität nachbessern. Am 13. November 2015 fiel in Chicago die Revisions­entscheidung mit einer lehrreichen Darlegung der Anspruchsmer­kmale. Das Gericht erörterte in Smith v. Utah State University die behaupteten Vertrags- und Amtshaftungsansprüche gegen die Uni und ihr Personal.

Die Uni selbst genieße Immunität vor dem Bundesgericht, obwohl sie vor dem einzelstaatlichen Gericht hätte verklagt werden können. Der Staat Utah als Gründer hätte ihre Immunität nur für einzelstaatliche Prozesse eingeschränkt. Ansprüche gegen Professoren seien zulässig, aber materiell unschlüssig, führte das Gericht in einer Dreipunkteprüfung aus:
To the extent that Smith pursues the individual defendants…, he states no valid due-process claim against them. First, the crux of Smith's appeal is that the defendants violated due process by failing to follow the school's own appeals procedures. Yet we have long held that a public institution's failure to follow state-specified procedures does not violate due process.… Second, his claim depends on the existence of a protected interest in a particular grade, but he has supplied no authority establishing that protected interest, as he must.… Third, in the context of public education, the Supreme Court has held that if a student has a protected interest in not being dismissed from a program for academic reasons, the only process due is limited, flexible, and informal. Smith was not dismissed from the program; he merely received two unwanted grades.


Sonntag, den 15. Nov. 2015

Justizminister Penner genannt: entlassen  

.   Dem Justizminister ging ein Beamter auf den Keks, der ihn gegen­über der Presse nach Klagen gegen den Staat wegen mangeln­der Durch­setzung der Indianer­alkohol­gesetze als Penner bezeich­nete. Der dann ent­lassene Beamte gewann beim vierten Besuch in der Revi­sionsin­stanz am 13. Novem­ber 2015 das Recht, den Geschwo­renen seine Kün­digungs­schutz­klage vorzu­tragen.

In Devlin v. Kalm erklärte das Bundesberufungs­gericht des sech­sten Bezirks der USA in Cincin­nati die Rechts­grund­lagen, die gegen eine Immuni­tät des beklag­ten Staats sprechen. Im Wesent­lichen berief sich der Beamte zu Recht auf das Grund­recht auf Meinungs­frei­heit (a) in einer Ange­legen­heit von öffent­licher Bedeu­tung und (b) ohne Bezug zu seinen Amts­pflichten.

Da die Klagen öffentlich sind und die Erklä­rungen gegen­über der Presse der Klage­erhe­bung folgten, waren keine amt­lichen Be­lange durch die Aus­übung seines Rede­rechts gefähr­det. Eine einzige unglück­liche Wort­wahl schadet ange­sichts der Gesamt­heit der Erklä­rungen gegen­über der Presse seinem Anspruch nicht.


Samstag, den 14. Nov. 2015

Nach Hausverkauf um $293.514,44 bereichert  

Anwalt zahlte versehentlich an Mandanten statt Bank
.   In die Übertragung von Grundbesitz sind in den USA keine Notare deutscher Art einbezogen; ein Notary Public beglaubigt höchstens eine Unterschrift. Die Über­tragung nimmt meist ein Anwalt vor, der einen Vertrag mit einer Grund­rechts­titel­versiche­rung unter­hält, die auch eine Art Grundbuch führt. In District Title v. Warren zahlte der Anwalt ver­sehent­lich eine Hypo­theken­ablöse nicht an die Bank, sondern die Ver­käuferin, die den über­zahlten Betrag gleich ihrem Sohn schenkte.

Kann der Anwalt das Geld zurück­erhalten, um die Hypo­thek abzulösen? Jahre­lang stritten sich die Parteien. Am 13. November 2015 erging das Urteil zugun­sten des Anwalts. Nach Vertrags­recht schuldet die Verkäu­ferin den Betrag von $293.514,44 zuzüg­lich 12% Zinsen auf dessen Hälfte, der Sohn gesamt­schuld­nerisch den­selben Betrag wegen unge­recht­fertigter Berei­cherung plus 6% Zinsen auf die andere Hälfte, sowie Anwalts- und Gerichts­kosten.

Den Beklagten verbietet das Gericht bis zur Befrie­digung des Klägers zudem Geschäfte mit einem Wert von mehr als $500. Sie müssen dem Gericht wöchent­lich ihre Konto- und Geld­bewegungen nach­weisen und dürfen ein vom Sohn erwor­benes Haus nicht ver­kaufen. Die 21-seitige Begrün­dung führt lehr­reich in die Anspruchs­merk­male von Breach of Contract, unjust Enrichment und permanent Injunction ein.


Donnerstag, den 12. Nov. 2015

Kreditauskunft vertraut falschem Datensatz  

.   Garbage in, garbage out gilt nicht nur für Program­mierer. Bei Kredit­auskunf­teien können solche Fehler schwere Schäden anrichten. Dem Kläger in Wright v. Experian Information Solutions Inc. ging es so, und er verlor den­noch seine Klage gegen Auskunf­teien am 10. Novem­ber 2015 in der Revi­sion.

Das Finanzamt hatte einen unklar formulier­ten Pfändungs­beschluss gegen eine Firma ein­tragen lassen, an der der Kläger betei­ligt war, und neben dem der Firma seinen Namen angegeben. Das Pfand­amt trug den Be­schluss unter seinem Namen ein, und die Aus­kunf­teien zeigten als­bald die Be­lastung in seinem privaten Datensatz an.

Der Kläger verlangte erst die Berichti­gung und klagte dann nach dem Fair Credit Reporting Act und dem Colorado Consumer Credit Reporting Act, weil der Beschluss weiter­hin auf seinem Konto, wenn­gleich auch als begli­chen, nicht als zurück­genommen, withdrawn, erschien. Mit einer 31-sei­tigen, lehr­reichen Begrün­dung erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver das Verhal­ten der Auskunf­teien für entschul­digt. Sie hät­ten ange­messene Vorkeh­rungen für die Über­nahme der unein­deutigen Finanz­amts­daten getroffen.

Die Minder­meinung hielt je­doch fest, dass ihnen eine wei­tere Nach­prüfung, auch unter Berück­sichtigung der vom Kläger zuge­sandten Be­schlüsse, zumut­bar gewesen wäre, die sie schuld­haft versäumt hätten.


Mittwoch, den 11. Nov. 2015

Googles Cookie-Sperrenüberwindungstechnik: Teilsieg  

.   Am 10. November 2015 gewann Google einen Teilsieg gegen Gegner seiner Cookie-Sperren­knack­technik in In Re: Google Inc. Cookie Placement Consumer Privacy Litigation. Der Fall betrifft die Cookie-Sperren in Safari und IE-Browsern, die Google laut Anga­ben der Kläger trotz ent­gegen­lauten­der Zusi­cherungen auf der Google-Web­seite umging. Die Auf­deckung der Google-Technik führte bereits zu einem Ordnungs­geld, Civil Penalty, von $22,5 Mio. an das Bundes­verbraucher­schutz­amt Federal Trade Commission sowie von $17 Mio. an 38 Staats­anwalt­schaften der Einzel­staaten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher­schützer.

Die neue Entscheidung des Bundesberufungs­gerichts des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia folgte zahl­reichen zusammen­geführ­ten Sammel­klagen im Namen aller Safari- und IE-Benutzer, die bestimmte Werbe­inhalte trotz der Sperren erhal­ten hatten:
The complaint asserts three federal law claims against all defendants. Count I claims violation of the federal Wiretap Act, 18 U.S.C. §2510 et seq. Count II claims violation of the Stored Communications Act, 18 U.S.C §2701. And Count III claims violation of the Computer Fraud and Abuse Act, 18 U.S.C. §1030.
The complaint also asserts six California state law claims against Google only. Count IV claims violation of the privacy right conferred by the California Constitution. Count V claims intrusion upon seclusion under California tort law. Count VI claims violation of the Unfair Competition Law, Cal. Bus. & Prof. Code §17200. Count VII claims violation of the California Comprehensive Computer Data Access and Fraud Act, Cal. Penal Code §502. Count VIII claims violation of the California Invasion of Privacy Act, Cal. Penal Code §630 et seq. And Count IX claims violation of the California Consumers Legal Remedies Act, Cal. Civ. Code §1750 et seq.
Google gewann in der ersten Instanz mangels Schlüs­sigkeit und behaup­tete in der Revision auch eine man­gelnde Aktiv­legiti­mation der Sammel­kläger. Doch stellt das Revi­sion letz­tere fest, da der von Google bestrit­tene Schaden der Klage zu entneh­men ist. Mit einer lesens­werten Begrün­dung erklärt sie dann, dass die bundes­recht­lichen und die meisten einzel­staats­recht­lichen Anspruchs­grund­lagen unan­wendbar sind, doch hält sie den An­spruch wegen Ver­letzung der Privat­sphäre für schlüssig. Dieser darf im Unter­gericht weiter ver­folgt werden.


Dienstag, den 10. Nov. 2015

Wann beginnt bei Eisregen die Ladenhaftung?  

.   Wie im Lehrbuch prüft das Bundesgericht für Maryland in Linn v. Target Corp. den Ein­tritt der Haf­tung eines Super­markts bei plötz­lichem Eis­regen und dem Fall eines Kunden beim Ver­lassen des Geschäfts nach dem Law of Premises Liability. Verkehrs­sicherungs­pflichten, Kennt­nis und Wissen­müssen spie­len eben­so eine Rolle wie das Mitver­schulden des sorg­losen Kunden.

In einer Fußnote weist die fast span­nend schil­dernde Begrün­dung am 29. Oktober 2015 auf einen beson­deren Umstand hin: Das Recht vieler Sta­aten der USA sieht bei Mitver­schulden eine Haftungs­aufteilung und damit eine Minderung des Schadens­ersatz­anspruches vor. Nach dem anwend­baren Recht des Sta­ates Maryland gilt jedoch für die contri­butory Neg­ligence, dass sie den Anspruch aus­löscht, aaO Fn. 7.

Für ein Mitverschulden sieht das Gericht keinen Anlass, der zur Abweisung der Klage aus Rechtsgründen zwingen würde. Die Beurteilung von Pflichterfüllung, Kenntnis und Fehlververhalten und der zeitlichen Abfolge von Eisregen und Unfall lässt die Tatsachenlage unklar wirken, so dass das Gericht den Fall nicht allein aufgrund der Rechtslage entscheiden darf. Die Geschworenen erhalten den Fall nun zur Beweiswürdigung und Subsumtion.


Montag, den 09. Nov. 2015

Ein Versäumnisurteil kostet $43.000  

.   Ein Europäer bestellte ein Auto in den USA. Er zahlte, doch traf es nicht ein. Nach der Klage fand die Anwäl­tin des säu­migen Verkäu­fers ihren Man­danten nicht, so dass ein Versäumnis­urteil, default Judgment, über den Kauf­preis von $34.000 und - wegen der Stur­heit des Beklag­ten - ein Kosten­erstattungs­tenor über $43.000 folgte. In Giovanno v. Fabec focht der Be­klagte alles an.

In Atlanta entschied das Bundes­berufungs­gericht des elf­ten Be­zirks der USA nur in einem Punkt für den Beklag­ten: Nach dem anwend­baren Recht Georgias hätte das Unter­gericht ihm die Gelegen­heit ein­räumen müssen, die Kosten­erstat­tungs­forderung im Termin zu bestrei­ten. Der Fall geht also eine In­stanz zurück, doch mahnt das Gericht die Par­teien zur Ver­nunft, denn wei­terer Streit würde die Kosten nur stei­gern.

Das neunseitige Urteil vom 6. November 2015 bietet lehr­reiche Aus­führun­gen. So beant­wortet die Revi­sion die Frage, wie bei einem Preis von $34.000 der bundes­gericht­liche Mindest­streit­wert von $75.000 er­reicht wird. Sie erklärt auch die Anfor­derungen an die Schadens­ermitt­lung ohne Betei­ligung des Beklag­ten. Zudem bestä­tigt sie die recht­mäßige Aus­übung des Ermes­sens bei der Versäum­nisfest­stellung.


Sonntag, den 08. Nov. 2015

Alle sterben: Fachbegriffe im US-Erbrecht  

.   Emigrant oder Immigrant, Mann oder Frau, Lehrling oder Chef: Alle sterben. Auch wer Wirt­schafts­recht, Urheber­recht oder Compliance bearbeitet, sollte die dann wich­tigen Fachbe­griffe kennen, die bei der Nachlass­abwicklung zwischen Deutsch­land und den USA oft Miss­verständ­nisse aus­lösen. Erster Trost: Auch Amerikaner reden anein­ander vorbei und wissen, wie im Fall Hunter v. Pepsico Inc. vom 6. November 2015, nicht, wer beim Erb­fall was tun darf.
1) Der Erblasser ist der Decedent.
2) Die Erben sind die Heirs. Begünstigte sind Beneficiaries oder Legatees.
3) Der Nachlass ist das Estate, eine rechtlich selb­stän­dige Körper­schaft, die kraft Gesetzes mit dem Tod entsteht und der Abwick­lung von Soll and Haben, Assets und Liabilities, ähn­lich einer GmbH i.L. bedarf.
4) Der Verwalter des Estate wird vom Nachlass­gericht, meist Probate Court genannt, einge­setzt. Er oder sie heißen Admini­strator oder Admini­stratrix, Executor oder Executix, und in manchen Staaten wie der Haupt­stadt Wash­ington einfach Personal Represen­tative.
5) Einen Erbschein für Erben gibt es nicht, son­dern den Letters of Admini­stration für den Verwalter. Damit weist sich der Verwal­ter als Ab­wickler des Estate aus. Die Erben geht die Abwick­lung im Grund­satz nichts an. Ihre Auf­gabe be­steht darin, gefun­dene Testa­mente dem Nach­lass­gericht vorzu­legen.
6) Ein Erbe oder der Abwickler darf nicht selbst - pro se - vor Gericht auf­treten, um Forde­rungen des Nach­lasses einzu­treiben, sondern muss, wie jede andere Körper­schaft, durch einen Anwalt ver­treten sein. Dies ver­kannte auch der Kläger im obigen Pepsi-Fall, aaO 3., der Forde­rungen seiner Uroma behaup­tete.
7) Der Abwickler treibt unter der Aufsicht des Probate Court die Forde­rungen des Nach­lasses ein, be­gleicht seine Schul­den, fertigt die Steuer­erklärun­gen für die Bundes-Estate Tax, die einzel­staatliche Inheritance Tax und etwa­ige Steuern im Ausland sowie Einnahmen des Nachlasses an und zahlt die Steuer­schulden. Erst dann folgt die Erfül­lung von Vermächt­nissen als Bequests oder Legacies und schließ­lich die Vertei­lung des Über­schusses an die Erben.
8) Das Nachlassgericht überwacht das gesamte Abwicklungs­verfahren. Der Ab­wickler muss bei bestimm­ten Schrit­ten die Zustim­mung des Gerichts ein­holen. Wünsche der Erben muss er nicht berück­sichtigen, wenn dies ein Testa­ment nicht bestimmt.
9) Für grenzüberschreitende Nachlässe gelten wei­tere Anfor­derungen. Liegen in den USA Nachlass­gegen­stände außer­halb des Gerichts­staats, also aus der Sicht des amerikanischen Rechts in einem foreign State, kann nach dem anderem einzel­staat­lichen Recht ein ancillary Probate not­wendig sein.
10) Im nicht­amerika­nischen Ausland, beispiels­weise in Deutsch­land, kann ein gegenständ­lich beschränk­ter Erb­schein oder ein beschränk­tes Testa­ments­voll­strecker­zeugnis einzu­holen sein. Die deut­schen Gerichte ver­treten dabei unter­schied­liche Auffas­sungen: manche ertei­len dem Abwick­ler ein TVZ, andere einen Erb­schein. In prak­tischer Hin­sicht ist das egal, doch recht­lich gibt es feine IPR-Unter­schiede. Deutsche IPR-Fach­bücher stel­len das Erb­recht der 56 Rechts­kreise in den USA teils unzuver­lässig, teils zu pau­schal dar, und die Gerichte orien­tieren sich daran. Als Praktiker bean­tragt man, was dem aus­stellen­den Nach­lass­gericht rich­tig er­scheint.
Dass der Erbe in den USA nicht in die Rechtsstellung des Erblassers tritt, sondern das Estate als Rechts­körperschaft, ist der wohl wichtigste Unter­schied zum deutschen Recht. Der Abwickler ist folglich ein ganz normaler Vertreter und nimmt keine außergewöhnliche Rolle wie der Testamentsvollstrecker im deutschen Recht ein.


Samstag, den 07. Nov. 2015

Whiskey-Emission in der Grauzone des Rechts  

.   In Kentucky wird Whiskey gebrannt, dass es nur so dampft. Und stinkt. Und das Umfeld schwärzt und verschim­melt. Gegen den Whiskey-Schimmel und andere Schäden gingen Nach­barn vor. In Merrick v. Diageo Americas Supply Inc. prüfte am 2. Novem­ber 2015 die Revi­sion, ob ein privater Anspruch beste­hen kann, wenn die Bren­nerei eine Emissions­genehmi­gung nach dem bundes­rechtli­chen Clear Air Act be­sitzt und in ihrem Rahmen Ethanol aus­stößt.

In Cincinnati, Ohio, entschied das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA gegen den Distil­lenkon­zern. Der Clean Air Act sei nicht abschließend und gestat­te Forde­rungen nach einzel­staat­lichem Recht.

Die Ausführungen der 14-seitigen Revisions­begrün­dung füh­ren lehr­reich in die Grau­zone über­lappen­der Rege­lungen des Bundes- und einzel­staat­lichen Rechts ein, die in nahezu jedem Sach­verhalt in den USA bedeut­sam sein kann. Bundes­recht bricht näm­lich nicht unbedingt einzel­staat­liches Recht!


Freitag, den 06. Nov. 2015

Hersteller vom Requirements Contract geknebelt  

.   Was ist ein Requirements Contract? In BRC Rubber & Plastics Inc. v. Continental Carbon Co. steht die Antwort. Die Revi­sion beur­teilte am 5. November 2015 einen Kunden, der auf Rußlie­ferungen pochte, die der Her­steller nicht unbegrenzt erfül­len konnte. Der Kunde bestand auf einem Bezugs­vertrag, der ihn zum Allein­bezug vom Her­steller verpflichte und des­halb die Lie­ferung jeder bestell­ten Menge zusi­chere.

In Chicago ent­schied das Bundes­berufungs­gericht des sieb­ten Be­zirks der USA für den Her­steller. Der Ver­trag ver­pflichte den Kun­den nicht zum Allein­bezug aller Ware vom beklag­ten Her­steller, sondern räume dem Her­steller ledig­lich das Recht ein, mit einen dem Kun­den von Drit­ten ange­botenen gün­stigeren Preis gleich­zuziehen und dann liefern zu müssen. Das sei kein Requirements Contract, der:
(1) obligates the buyer to buy goods,
(2) obligates the buyer to buy goods exclusively from the seller, and
(3) obligates the buyer to buy all of its requirements for goods of a particular kind from the seller. AaO 4.
Wie ein Recht der ersten Ablehnung dürfe der Her­steller hier auf das Bezugs­angebot rea­gieren. Wenn er nicht den glei­chen Preis anbie­te, dürfe der Kunde bei Drit­ten bestel­len. Im vorlie­genden Sach­verhalt konnte das Gericht weder eine aus­schließliche Bestell- noch eine Liefer­bindung ent­decken, sondern einen Mengen­rabatt mit einem Preis­anpassungs­recht.


Donnerstag, den 05. Nov. 2015

Was ist ein Joint Venture?  

.   Stellt eine Vereinbarung zwischen Eisen­bahnge­sellschaf­ten, über deren Schienen­netze Fracht geführt wird, ein Joint Venture dar, wenn nur eine der Gesell­schaften mit einer Spe­dition einen Fracht­vertrag eingeht und die Vertrags­schuld ein­klagt? Die Frage stellt sich, weil die Spedi­tion behauptet, ein anderes Mit­glied des Joint Venture sei im selben Staat wie sie ange­siedelt, sodass kein Bundes­gericht für die Klage sach­lich zustän­dig wäre. Die Diversity Jurisdiction der Bundes­gerichts­bar­keit setzt voraus, das alle Kläger und Beklagten zueinander voll­stän­dig bezirks­fremd sind. Wenn nicht, kann ein Urteil des Bundes­gerichts keinen Bestand haben, weil nur das einzel­staat­liche Gericht zustän­dig gewesen wäre.

In New York City prüfte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall CSX Transp. Inc. v. Emjay Envtl. Recycling Ltd. am 4. November 2015 die Merk­male des Joint Venture nach der Fest­stellung, dass die Spe­dition einen Vertrag nur mit der beklag­ten Bahn ein­ging und keine Gewinn­abfüh­rung mit den anderen Bahnen verein­bart war:
(1) [A] common purpose; (2) a joint proprietary interest in the subject matter; (3) the right to share profits and duty to share losses; and (4) the right of joint control. Pinnacle Port Cmty. Ass'n, Inc. v. Orenstein, 872 F.2d 1536, 1539 (11th Cir. 1989).
Die Revision bestätigte das Unter­gericht zudem in der Fest­stellung, dass es keinen gemein­samen Zweck oder ein Recht auf gemein­same Kontrolle unter den Verbunds­bahnen gab. Das auf diese Rechtsfrage anwendbare Recht war das von Florida.


Mittwoch, den 04. Nov. 2015

Abmahnung und Löschung: Endstation Lumen  

.   Ein Riesenerfolg und -projekt wurde Chilling Effects, die Sammelstelle der Abmahnungen und Löschbegehren für Internetinhalte. Mit dem Ziel, die Zensur privater und öffentlicher Natur transparent zu machen, sammelten Forscher diese Begehren, die nach 15 Jahren heute aus aller Welt beigesteuert werden.

Viele Zensurbegehren sind peinlich, weil sie falsche Rechtsgrundlagen und inkompetente Rechtsanwälte aufzeigen, die beispielsweise Urheberrecht mit Marken- oder Wettbewerbsrecht verwechseln. Andere richten sich nach Gesetzen, die auf die Empfänger nicht anwendbar sind. Manche zeugen von unreflektierter Wut oder einem Drohreflex.

Der Einfluss der Zensur auf die Welt im Internet wird durch die Abmahnungen deutlich. Nicht nur Medien- und Politikexperten profitieren von der Datenbank. Gerade für Juristen sind die Materialien nützlich. Neben dem Lernen von Fehlern anderer entdeckt man Trends in der rechtlichen Würdigung von sich stets wiederholenden Sachverhalten, der Reaktion der abgemahnten Inhalts­anbieter von Google bis Wikipedia, und der Ausweitung der Zensurbestre­bungen.

Mit einer Erweiterung um neue Funktionen und eine internationale Ausrichtung wird Chilling Effects nun in Lumen umbenannt. Forschungszentren in Turin, New Delhi und Rio de Janeiro stützen das Projekt als regionale Achsen. Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch an das Licht der Sonnen.


Dienstag, den 03. Nov. 2015

Law School kostet $80 im Jahr  

.   Das Flugblatt der George Washington University in Washington, DC, Hauptstadt der USA, verkün­dete einen regres­siven Studien­gebühren­plan mit einer Staf­felung von $80 pro Jahr oder $150 für zwei Jahre. Die Law School ist eine der besten in den USA, mit regel­mäßigen Vorle­sungen von Supreme Court-Richtern und aktiven oder inak­tiven Regie­rungsmit­gliedern sowie Ver­tretern der benach­barten Bot­schaften und inter­nationalen Organi­sationen.

Nur schade, dass das Flugblatt 150 Jahre alt ist! Es wurde jetzt zum Jubi­läum wieder ent­deckt. Heute kann man sich mit einer Tuition von $25.000 pro Semester glück­lich schätzen. Der Flyer wirbt mit histo­risch wert­vollen Fakten um Studenten für die erste Law School der Haupt­stadt. Das Studien­jahr währte acht Monate.


Montag, den 02. Nov. 2015

Recht für alle: Urteilsdigitalisierung  

.   Die wichtigsten Urteile des US-Rechts findet der Verfasser täglich gratis in seiner Sammlung Star List Decisions Today, doch neben den Urteilen des Tages ist er auf die Entschei­dungen seit 1066 angewiesen. Die sind teuer in gewerb­lichen Daten­banken oder umsonst in Fach­biblio­theken ent­halten.

Webseite, Fallrecht grafisch gewichtet
Diese Dienste ergänzen vermehrt kosten­lose Online-Ange­bote. Die Digi­talisie­rung von Fach­büchern und -zeit­schriften macht es mög­lich. Ver­bindet man diese Tech­nik mit Daten­banken und Auswer­tungssoft­ware, er­hält der Be­sucher noch mehr als auf Papier.

Das Angebot von Ravel Law verbindet bei­spiels­weise die kosten­lose Bereit­stellung der Präze­denzfall­fachbü­cher der juristi­schen Fakul­tät der Harvard Univer­sität in Massa­chusetts mit Ana­lysen, die auf frei zugänglichen Webseiten zi­tierte Fälle ver­knüpft und ihre Rele­vanz grafisch illust­riert.


Sonntag, den 01. Nov. 2015

Erfinder-Boykott von Herstellern rechtswidrig  

.   Ein Erfinder verklagte alle Hersteller von Kreis­sägen, weil sie seine Sicher­heitser­findung boykot­tierten. Am 29. Oktober 2015 gewann er in SD3 LLC v. Black & Decker Inc.in der Revision einen Teil­sieg, nach­dem das Bundes­gericht bereits seine Klage gegen die mitbe­klagten Holdings sowie wegen Verschwö­rung und rechts­widriger Stan­dards abge­wiesen hatte.

Auf fast 100 Seiten streiten sich Mehr­heits- und Mindermeinung um die richtige Anspruchs­grundlage, doch halten sie mehr­heitlich einen Boykott des Erfin­ders für schlüs­sig darge­legt. Ob er letzt­lich damit durch­dringt, hängt vom wei­teren Verfah­ren und Bewei­sen ab.

Nur wenn die Sägenhersteller gemein­same Front gegen den Erfin­der mach­ten und sein Lizenz­angebot ablehn­ten, könn­ten sie bei Produkt­haftungs­fällen wegen Säge­verletzun­gen argumen­tieren, dass sie man­gels sicherer Lösun­gen nicht haften müss­ten, argu­mentierte er. Das Bundes­berufungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond sah ein solches Verhal­ten nicht als Ver­schwörung an, und es bedeu­tet auch keine rechts­widrige Verein­barung von Sicherheits­standards.


Samstag, den 31. Okt. 2015

Schiedsspruch heftig angefochten und bestätigt  

.   Eine Firma aus Israel versprach einem Investitionsberater in den USA eine Gebühr, die er verdient zu haben glaubte und in Höhe von $450.000 mit einer ICC-Schiedsklage einforderte. Der US-Berater verlor und beantragte beim ordentlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Interessenskonflikten des Schiedsrichters, falscher Auslegung des Vertrages und Auferlegung der Verfahrenskosten.

In New York City entschied am 30. Oktober 2015 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Landmark Ventures Inc. v. InSightec Ltd. gegen den amerikanischen Kläger. Die Entscheidungsbegründung führt lehr­reich in die Grundsätze des Vacatur ein.

Fazit: Die Anfechtung von arbitral Awards vor amerikanischen Gerichten ist nahezu aussichtslos, wie es den Vorgaben des Supreme Court zum Federal Arbitration Act entspricht.


Donnerstag, den 29. Okt. 2015

Keine Kaution: Infrastruktur-Hacker bleibt in Haft  

.   Dem kranken Bruder an der West­küste will ein Hacker helfen und dazu aus der Unter­suchungs­haft im Osten ent­lassen werden. Er hatte Viren per EMail an Energie­anbie­ter gesandt, um ihre Kon­troll- und Steuer­netze auszu­spionie­ren und Daten ins Aus­land zu verkaufen. Am 27. Oktober 2015 erklärte in USA v. Eccelston das Bundes­gericht der Haupt­stadt Wash­ington die Ver­legung und Befrei­ung aus der U-Haft für unzu­lässig. Dazu erör­terte es lehr­reich auf neun Seiten die Ver­fassungs­grenzen der Inhaf­tierung vor dem Prozess und die Merk­male der Kautions­freilassung.


Dienstag, den 27. Okt. 2015

Kaffeekapselkartell: Kein Verbot  

.   Die Beklagte ist die dominierende Kaffeekapsel- und -gerät­anbieterin in den USA. Sie plant ein neues Gerät mit einem Scanner, der un­lizenzierte Kap­seln ablehnt. Eine Anbieterin der weit­hin nach­geahmten Version 1-Kapseln fürch­tete um ihren Marktanteil und beantragte ein einstweiliges Verbot der neuen Vor­richtung.

In New York City entschied am 26. Oktober 2015 im Fall JBR Inc. v. Keurig Green Mountain Inc. das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA gegen den Antrag. Eine Verbots­verfügung in der Form einer Injunction setzt einen nicht wieder gut zu machen­den Schaden, irreparable Harm, voraus. Dieser war nicht über­zeugend darge­legt.

Dem Kapselanbieter, der im Gegensatz zum Geräte­herstel­ler auf Kompatibilität setzt und anders als andere Kapsel­anbieter keine Lizenz erwarb, bleibt damit nur der Weg, nach Common Law Schadensersatz zu erstreiten. Das Equity-Recht macht Verfügungen möglich, doch sind seine Rechts­mittel unan­wendbar, wenn die Ab­hilfe nach Common Law ausreicht, wie das Gericht ausführte:
To successfully seek a preliminary injunction, a moving party must show four elements: (1) likelihood of success on the merits; (2) likelihood that the moving party will suffer irreparable harm if a preliminary injunction is not granted; (3) that the balance of hardships tips in the moving party's favor; and (4) that the public interest is not disserved by relief. AaO 4.


Montag, den 26. Okt. 2015

Arbeitsprozessberater verliert trotz Abwerbeverbot  

.   Eine Verbotsverfügung, Injunction, bean­tragte eine Arbeits­prozess­beratungs­firma gegen einen ehe­maligen Direk­tor und dessen neuen Arbeit­geber, weil beide trotz diver­ser Konkur­renzver­botsklau­seln im aus­gelau­fenen Arbeits­vertrag Kunden des Antrags­stellers abwarben und 9 von 10 Mitar­beitern der Abtei­lung des Ex-Direk­tors zu ihm wech­selten.

Das Common Law bietet keine Verbots­verfü­gungen, sondern Schadens­ersatz. Nur das davon getrennte Equity-Recht kennt Verbote. In Economic Research Services Inc. v. Resolution Economics LLC wies das Bundes­gericht der Haupt­stadt Wash­ington den einst­weiligen An­trag auf dieses extra­ordinary Remedy, aaO 7, am 21. Oktober 2015 ab.

Der Antragsteller muss über­zeugend nach­weisen, dass er wahr­schein­lich obsie­gen wird, er ohne Ab­hilfe nicht wieder gut zu machen­den Scha­den erlei­den wird, die Waag­schale der Gerechtig­keit in seine Rich­tung fällt, und das öffent­liche Inter­esse geför­dert wür­de. Inzi­dent gilt, dass der Scha­den nicht ge­recht durch Geld auszu­gleichen wäre. Das Ge­richt er­klärte lehr­reich, dass dieses Merk­mal fehlt und daher ein Ver­bot nicht erlas­sen wer­den darf.


Sonntag, den 25. Okt. 2015

Werben mit Indianermarke: Verletzung versichert?  

.   Eine Bekleidungs­kette erwarb Deckungs­schutz für Schutz­rechts­verlet­zungen und wurde dann von einem Indianer­stamm wegen der Verwen­dung des Stammes­namens mit ihren Waren verklagt. Weil das Bundes­gericht in Hanover Insurance Co. v. Urban Outfitters Inc. den Versi­cherungs­deckungs­schutz ver­neinte, folgte am 23. Okto­ber 2015 eine lehr­reiche Re­visions­begrün­dung.

Ein anderes Gericht hatte zwischen­zeit­lich be­reits die per Wider­klage bean­tragte Löschung für die einge­tragene Stammes­marke Navajo abge­wiesen. Die Abwei­sung der Deckungs­schutz­klage erfolgte, weil die Wer­bung schon 16 Monate vor dem Policen­erwerb angelaufen war. Die Revision prüfte, wie die Police, die personal and advertising Injury abdeckt, bei fort­laufen­den Verlet­zungs­hand­lungen nach dem Ab­schluss des Ver­sicherungs­vertrags wirkt.

Da die Revision keine Präzedenz­entschei­dungen zum strittigen Thema der prior Publication vor Vertrags­schluss fand, musste sie die Rechts­lage ausführ­lich erörtern. Zunächst ist der Vertrags­text anzuwenden und bei Aus­legungs­bedarf frei­zügig, liberally, nach aner­kannter Praxis gegen den Versi­cherer anzuwen­den. Die Beweis­last für die Anwend­bar­keit des Deckungs­ausschlus­ses liege beim Versi­cherer.

Den Verletzungs­eintritt stell­te das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia anhand der Stammes­klage fest - lange vor Ein­tritt der Police. Nach der Eör­terung der first Publication- und fresh Wrong-Grund­sätze bestä­tigte es die Abwei­sung, auch wenn die Verletzungshandlung nach dem Erwerb der Police fortlief.


Samstag, den 24. Okt. 2015

Kunde als Porno-Nutzer bei IP-Ermittlung verwechselt: Schadensersatz?  

.   Der Öffent­lichkeits­grund­satz geht sehr weit: Partei­namen, Gerichts­akten, Zeugen­informa­tionen und Beweise sind jedem fast unein­ge­schränkt zugäng­lich. Daher ver­wun­dert nicht die Klage eines Kabel­kunden, dessen Daten vom Kabel­dienst­anbieter ver­sehent­lich in ein Beweis­verfahren mit Dritten ein­geführt wur­den, wegen Daten­schutz­verlet­zung nach dem Stored Communications Act, 18 USC §2707(a), und Common-Law-Daten­schutz­ansprü­chen.

Ein Kinderporno-Detek­tiv hatte nach einem Subpoena-Auskunfts­anspruch über IP-Verbin­dungs­daten eine Durch­suchung bei den Klä­gern voll­zogen, aber der Kabel­anbieter hatte auf Daten einer anderen IP-An­schrift zuge­griffen und wies den Detektiv nach der Durch­suchung auf den Fehler hin. In Long v. Insight Communications ent­schied das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Be­zirks der USA in Cin­cinna­ti am 23. Ok­tober 2015 gegen einen Schadens­ersatz­anspruch.

Ausschlaggebend ist das Fehlen einer wissent­lichen Über­lassung der geschütz­ten Daten, die das Gericht bei einem Tipp­fehler aus­schließt. Die Beweis­forderung der Sub­poena stellt eine Aus­nahme im Daten­schutz­gesetz dar. Das Gericht erör­tert aus­führ­lich, welche Gesetze greifen und welche Kennt­nis für einen Schadens­ersatz­anspruch erfor­derlich wären. Hier können die vor ihren Nach­barn bloßge­stellten Klä­ger keinen begrün­deten Anspruch schlüs­sig be­haupten.


Donnerstag, den 22. Okt. 2015

Online-Suche zeigt nur Konkurrenzprodukte  

.   Der Revisionsbeschluss in Multi Time Machine v. Amazon.com vom 21. Oktober 2015 betrifft die Suche bei einem Online­händler nach einer Marken­ware und eine Such­ergebnis­liste mit ähn­lichen Waren Drit­ter. Der kla­gende Uhren­herstel­ler wandte sich gegen die Dar­stel­lung von Such­ergeb­nissen, die seine Uhren nicht ent­halten, und nur die vom Händ­ler angebo­tenen Uhren seiner Wett­bewerber verzeichnen.

In San Francisco entschied das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA mit einer 32-seiti­gen Begrün­dung gegen den Marken­verlet­zungsan­spruch des Her­stel­lers nach dem Lanham Act. Eine erfolgte Ver­wechs­lung der Dritt­produkte mit den eigenen konnte der Klä­ger nicht nach­weisen. Eine Ver­wechs­lungsge­fahr er­kannte das Gericht nicht, weil der Händ­ler alle Pro­dukte kenn­zeich­nete:
The core element of trademark infringement is whether the defendant's conduct is likely to confuse customers about the source of the products. E.&J. Gallo Winery v. Gallo Cattle Co., 967 F.2d 1280, 1290 (9th Cir. 1992). Because Amazon's search results page clearly labels the name and manufacturer of each product offered for sale and even includes photographs of the items, no reasonably prudent consumer accustomed to shopping online would likely be confused as to the source of the products. AaO.5


Mittwoch, den 21. Okt. 2015

Kochbuch genießt kein Urheberrecht  

.   Mit Kundenum­fragen, Liebe und Geschmacks­tests ent­wickelte die Klä­gerin raffi­nierte Rezepte und erstell­te ein abge­stimmtes Koch­buch. Am 20. Oktober 2015 ver­lor sie ihren Pro­zess gegen einen ehe­maligen Geschäfts­partner, der beim Aus­einander­gehen alle Ori­ginale zurück­gab, doch dann die Rezep­te in ein neues Unter­nehmen ein­brachte.

Ein Urheber­recht bestehe nicht, erklär­te lehr­reich das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Be­zirks der USA in Cin­cinna­ti. Im Fall Tomaydo-Tomahhdo LLC v. George Vozary. Er­stens sind Koch­rezepte nach dem Copy­right Act urhe­berrechtsun­fähige Tat­sachen­beschrei­bungen.

Sammlungen wie ein Koch­buch kön­nen hinge­gen Schutz genie­ßen, auch Samm­lungen von Tat­sachen. Eine geschütz­te Samm­lung als Buch­werk liege hier nicht vor, denn über die Zusam­menstel­lung von Tat­sachen, Fleiß und liebe­volle Mühe hin­aus habe die Klä­gerin keine schöp­ferische Leis­tung behaup­tet. Hier spielt aus­nahms­weise auch im ameri­kani­schen Urheber­recht die Schöpfungs­höhe eine Rolle.


Dienstag, den 20. Okt. 2015

Anderkontoguthaben in der Insolvenz verloren  

.   Auf das Anderkonto einer dritten Partei zahlte ein Land­käufer Geld zur Absi­cherung seiner Pflicht, auf dem Land bestimmte Einrich­tungen zu schaffen. Vor der ersten Pflicht­erfüllung ging er pleite - auf Veran­lassung des Verkäu­fers. Der Käufer bestand in der Insol­venz darauf, dass der Betrag in die Konkurs­masse falle. Nach Bundes­konkurs­recht gehörten ihm alle legal or equitable Interests beim Insolvenzeintritt, 11 USC §541(a)(1).

In Denver entschied am 19. Oktober 2015 das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Be­zirks der USA, dass sich das Eigen­tum nach einzel­staat­lichem Recht und die Insol­venz­masse nach Bundes­recht beurteile: No doubt this is a capacious definition, suggesting that even a debtor's nonpossessory, contingent, partial, derivative, and speculative property interests and causes of action convey to the bankruptcy estate.

Behält der Käufer das Eigen­tum am Geld im Ander­konto? Ein Dritter hatte die Verfü­gungs­gewalt erhalten. Verfü­gen kann er nur, wenn vertrag­liche Bedin­gungen er­füllt sind. Das Ge­richt urteilte in LTF Real Estate Co. v. Expert South Tulsa LLC gegen den Käu­fer. Zwar hatte der Ander­konto­verwal­ter nur den Be­sitz und ein an­wachsungs­gleiches Recht erhalten, doch verblieb dem Käu­fer nicht mehr das unein­geschränk­te Eigen­tum am hinter­legten Be­trag. Somit konnte es nicht unter den Eigen­tumsbe­griff des In­solvenz­rechts fal­len.


Montag, den 19. Okt. 2015

Vertragserneuerung im US-Recht  

.   Wer bestimmt die Bedingungen, wenn ein Zehn­jahres­vertrag verlän­gerbar ist? In F&M Equipment Ltd. v. Indian Harbor Insurance Co. stritten die Par­teien um erheb­liche Ände­rungen, die dem Verlän­gerungs­angebot für die fol­gende Vertrags­periode ange­fügt waren. Renewal und Extension schließen wesent­liche Äde­rungen aus, ent­schied in Phila­delphia das Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA am 15. Okto­ber 2015.

Ein besonderes Vertrags­merkmal machte ihm dieses Ergeb­nis ver­hältnis­mäßig einfach. Der Streit betrifft eine Versiche­rungs­police. Sofern ein solcher Vertrag der Ausle­gung bedarf, gilt die Grund­regel der Ausle­gung gegen den Versi­cherer.

Hier hatte der Versi­cherer im alten Vertrag auf Klauseln für eine modifi­zierte Verlän­gerung ver­zichtet. Des­halb darf er nun nicht einen wesent­lichen Deckungs­schutz aus­schließen. Preisan­passungen hin­gegen wären zu­lässig: … a reasonable change in price should not alone render a new contract a nonrenewal.AaO 13.


Sonntag, den 18. Okt. 2015

Fair Use durchbricht Monopole: Digitalisierung  

.   Die Buch­digitalisierung durch Käufer und Google unter­suchte nach dem wegwei­senden Urteil vom Novem­ber 2013, vgl. Kochinke, Licht in der Grau­zone: Google Books, KR 2014, 15, nun die Revision in Authors Guild v. Google Inc.. Sie erklärte am 16. Okto­ber 2015 die Prüf­merk­male für Fair Use, der Urheber­monopole durchbricht:
The statute calls for case-by-case analysis and is not to be simplified with bright-line rules. … Section 107's four factors are not to be treated in isolation, one from another. All are to be explored, and the results weighed together, in light of the purposes of copyright. Each factor thus stands as part of a multifaceted assessment of the crucial question: how to define the boundary limit of the original author's exclusive rights in order to best serve the overall objectives of the copyright law to expand public learning while protecting the incentives of authors to create for the public good. AaO 15.
Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA bestä­tigte die Fair-Use-Entschei­dung des Unter­gerichts und setzte sich mit neuen Behaup­tungen der kla­genden Autoren ausein­ander. Neben der gründ­lichen Prü­fung der auszugs­weisen Darstel­lung von Büchern durch das Google-System ist seine Ableh­nung einer Verlet­zungshand­lung durch die behaup­tete Aushöh­lung der Weiter­verwertungs­rechte der Autoren lesens­wert.

Die Autoren sehen ihr Recht nach 17 USC §101 ver­letzt, ihre Werke selbst durch Such- und Zitat­funktio­nen zu nutzen - analog zum Recht, selbst über die Verwer­tung von Büchern in Filmen zu bestim­men. Googles Vor­kehrun­gen unter­binden jedoch die voll­stän­dige Umset­zung ihrer Werke.


Samstag, den 17. Okt. 2015

Schauspiel v. Film: Kostentenor über $499.000  

.   Ein Filmmacher verklagte einen Schau­spiel­produ­zenten auf Fest­stel­lung, dass der Film nicht die Dar­stellungs­rechte ver­letze, und gewann. Das Ge­richt sprach ihm nach dem Copyright Act $499.068,70 als Kosten­erstat­tung zu. Am 16. Okto­ber 2015 erör­terte in der Revi­sion Effie Film LLC v. Murphy in New York City das Bundes­beru­fungs­gericht des zwei­ten Be­zirks der USA den Kosten­tenor.

Die Kostenregelung unter­liegt nach 17 USC §505 dem richter­lichen Ermes­sen. Den Maß­stab für die Ermes­sensaus­übung zi­tierte es wie folgt:
"When deter­mining whether to award attorneys fees, district courts may consider such factors as (1) the frivolous­ness of the non-prevailing party's claims or defenses; (2) the party's motivation; (3) whether the claims or defenses were objectively unreasonable; and (4) compensation and deterrence." Bryant v. Media Right Prods., Inc., 603 F.3d 135, 144 (2d Cir. 2010). "The third factor—objective unreasonableness—should be given substantial weight."
Das Unter­gericht hatte den vor­herigen Revisi­onsent­scheid als Ableh­nung wegen Miss­brauchs, summary Affirmance, miss­verstan­den, nicht als inhalt­liche Ausein­anderset­zung mit dem Revisions­begehren durch summary Order. Da kein Missbrauch vorlag, sondern ein verständ­licher Streit über die Unter­schiede zwischen urheber­recht­lichen geschütz­ten Ele­menten von Schau­spiel und Film, hatte der Richter den An­lass für die Kosten­tenor falsch gewürdigt und das falsche Ergeb­nis erzielt. Er muss den Kosten­antrag nun neu beschei­den.


Freitag, den 16. Okt. 2015

Richter mag kein Markenrecht, urteilt falsch  

.   Weder die Parteien noch die Revision sind mit der zwei­ten Revi­sion nach Urtei­len eines Rich­ters glück­lich, der an seinem Gericht keine Marken­rechtspro­zesse mag. Aus der erneu­ten Prü­fung resul­tierte je­doch eine nütz­liche Entschei­dung im Fall Sovereign Military Hospitaller Order of Saint John of Jerusalem of Rhodes and of Malta v. The Florida Priory of the Knights Hospitallers of the Sovereign Order of Saint John of Jerusalem, Knights of Malta, The Ecumenical Order.

In Atlanta entließ das Bundes­beru­fungsge­richt des elften Bezirks der USA am 15. Oktober 2015 den Richter nicht aus seiner Ver­antwor­tung, obwohl ein Ableh­nungsan­trag vorlag. Das Gericht erläu­terte auf 49 Seiten die Merk­male der Ver­wechs­lungsge­fahr bei Marken. Der Richter hatte sie und die bei­geführ­ten Be­weise falsch beur­teilt. Die Erör­terung der Fehler und der Korrek­turen macht die Begrün­dung wert­voll.


Donnerstag, den 15. Okt. 2015

Waffe, Produktfehler, Beweis: Gut und schlecht  

.   Eigentlich erfreulich, dass in O'Neal v. Remington Arms Co. die Haftung eines Waffen­herstel­lers für seine gefähr­liche Ware bejaht wird. Schließ­lich hatte sie wegen eines bekann­ten Defekts ihren Eigen­tümer erschos­sen. Und Waf­fenfir­men haben die halben Kon­gress ge­kauft, um die totale Waffen­frei­heit durch­zuset­zen, also sind sie sus­pekt.

Aber auch der Beschluss des Bundes­berufungs­gerichts des achten Be­zirks der USA vom 14. Oktober 2015 ist auch suspekt. Trotz einer aus­führ­lichen Begrün­dung wird der Leser, ebenso wie die Minder­meinung, das Ge­fühl nicht los, dass das Ge­richt das Beweis­recht über­strapa­zierte. Unbe­strit­ten ist, dass der Eigen­tümer tot ist, weil die Waf­fe ohne Abzug los­ging. Unbe­stritten ist auch, dass dieser Waffen­typ seit Jahr­zehnten für den ver­ursachen­den Feh­ler be­kannt ist.

Doch nicht jede Waffe dieses Typs weist den Fehler auf. Die kla­gende Witwe hatte die Waffe nach dem Un­fall ver­nichten lassen. Gut­achter konnten sie also nicht prüfen und das Vor­liegen des Feh­lers ermit­teln oder verbind­liche Aus­sagen in ihrer Verneh­mung machen.

Das Ge­richt ent­schied und erläu­tert in der Schlüs­sigkeits­prü­fung jedoch, dass die Fehler­haftig­keit indi­rekt bewie­sen wer­den darf und durch die sta­tisti­sche Wahr­schein­lich­keit des bekann­ten Fehlers impli­ziert ist. Der Fall kehrt also in die erste Instanz zurück, wo die Jury Beweise beur­teilt und das ihr dargelegte Recht subsumiert.


Mittwoch, den 14. Okt. 2015

Stigmatisierung von Muslimen verfassungswidrig  

.   Der Staat darf nicht pauschal alle Muslime unter Verdacht und Beobachtung stellen, nur weil auch Mus­lime an rechts­widrigen, selbst ex­tremen, Vor­fällen betei­ligt waren, besagt der Be­schluss in Hassan v. City of New York vom 13. Oktober 2015. Der General­verdacht von Bevöl­kerungs­gruppen, gleich ob wegen Rasse, Reli­gion oder Her­kunft, erfor­dere vom Staat ganz beson­dere Nach­weise der Not­wendig­keit.

Die Behandlung von Deutschen und Japanern in den Welt­kriegen illus­triere, dass keine durch­schnitt­liche Prüf­latte für Eingriffe in die Frei­heit, Menschen­würde und Gleichbe­handlung von Ziel­gruppen zuläs­sig ist. Das Bundes­beru­fungs­gericht des drit­ten Be­zirks der USA in Phila­delphia stellte viel­mehr strenge Anfor­derun­gen auf. Ein­griffe in Verfassungs­rechte - und die Stigma­tisie­rung sei bereits ein Ein­griff - seien auf ein Mini­mum zu beschrän­ken, um verfas­sungsver­einbar zu sein.

Der von zahl­reichen Bürger­rechts­gruppen als Amici Curiae beein­flusste Revisions­entscheid führte zu einer bemer­kenswer­ten Minder­meinung einer Rich­terin. Nach 80-jäh­riger Lebens­erfahrung als Frau befürch­tet sie Nach­teile für den Frauen­schutz bei einem etwas nied­rigeren Prüf­maßstab.


Dienstag, den 13. Okt. 2015

Sisysphusarbeit: Name + Sohn schwer eintragbar  

.   Ein barer Nachname kann nicht im Bundes­marken­ver­zeich­nis einge­tragen werden, besagt §2(e)(4) Trademark Act in 15 USC §1052(e)(4), und doch gibt es Wege. Dabei helfen aber nicht Zusätze wie Söhne, Gebrüder oder son­stige Famili­enkenn­zeichnun­gen. Das Marken­amt beur­teilt sie als verbots­wirkungs­verschär­fend. Doch auch der Laie kennt Surname Trademarks wie Disney, Dupont oder Johnson - alle­samt Nach­namen.

Wie haben sie es ge­schafft? Nach­namen-Marken erfor­dern beson­dere Nach­weise. Zu­nächst ist eine schrift­liche Zustim­mung des Namens­inhabers zur Marken­widmung einzu­reichen. Der schwere Brocken ist der Nach­weis der Bedeu­tung der Marke im Handel. Wie bei jedem Trademark geht es um Han­del zwischen den Sta­aten der USA oder den inter­nationa­len Handel: interstate Commerce oder international Commerce. Das Marken­amt stellt auf den Nach­weis im Einzel­fall, also keine For­mel oder Check­liste, ab.

Bei vielen von Nach­namen gepräg­ten Mar­ken gilt daher wie bei den beschrei­benden Mar­ken, descriptive Marks, dass sie zuerst die Aufnahme im Supple­mental Register, nicht im Haupt­verzeich­nis, dem Prin­cipal Re­gister, finden. Das ist besser als gar nichts, doch nur auf Antrag mög­lich. Nach spä­terer Erlan­gung der Bedeu­tung im Ver­kehr können sie mit einem neuen An­trag ins Prin­cipal Re­gister aufge­nommen werden und wer­den nach wei­teren sechs Jahren auch gegen­über nicht­einge­tragenen Common Law-Marken unan­fechtbar.


Montag, den 12. Okt. 2015

Gerichte, Ministerien, Kanzleien am Columbus Day  

.   Am 12. Oktober 2015 feiert Amerika den Columbus Day. Columbus kam zwar nicht ins Territorium der heutigen USA, doch ziemlich nahe. Auch Puerto Rico ist schließlich Teil der USA. Wie der District of Columbia mit der Hauptstadt Washington ist auch Puerto Rico kein Staat. Die Nördlichen Marianen und American Samoa im Pazifik ebenfalls nicht. Die U.S. Virgin Islands in der Karibik sind ein amerikanisches Ibiza, aber auch kein Staat. Wie jeder Staat haben diese Territorien jedoch ihre eigene Rechtsordnung mit eigenem materiellen Recht und eigener Gerichtsbarkeit, die jeweils parallel zur Bundesgerichtsbarkeit arbeitet. An diesem Montag sind alle Gerichte geschlossen, wie auch Ministerien, Ämter und Kanzleien.


Sonntag, den 11. Okt. 2015

Erweiterter Schutz gegen Spam-Anrufe und -SMS  

.   Gute Nachrichten für Spam-Gegner enthielt die Verkündung des Bundes­netz­amts Federal Commu­nications Com­mission im Bundes­anzei­ger vom 9. Ok­tober 2015. Die FCC veröf­fent­lichte Klar­stel­lungen des Tele­phone Con­sumer Pro­tection Act und wies auf ihre Omni­bus Decla­ratory Ruling and Or­der hin. Den erwei­terten Schutz gegen Spam fasste sie so zu­sammen:
•  Callers cannot avoid obtaining consumer consent for a robocall simply because they are not currently or presently dialing random or sequential phone numbers;
•  Simply being on an acquaintance's phone contact list does not amount to consent to receive robocalls from third-party applications downloaded by the acquaintance;
•  Callers are liable for robocalls to reassigned wireless numbers when the current subscriber to or customary user of the number has not consented, subject to a limited, one-call exception for cases in which the caller does not have actual or constructive knowledge of the reassignment;
•  Internet-to-phone text messages require consumer consent; and
•  Text messages are calls subject to the TCPA, as previously determined by the Commission.
•  The Commission also empowered consumers to stop unwanted calls by confirming that:
•  Consumers may revoke consent at any time and through any reasonable means; and
•  Nothing in the Communications Act or the Commission's implementing rules prohibits carriers or Voice over Internet Protocol providers from implementing consumer-initiated call-blocking technology that can help consumers stop unwanted robocalls.


Samstag, den 10. Okt. 2015

Android-Nutzer ohne Videodatenschutz  

.   Mit der Geräte­nummer eines Android-Gerätes leitete ein Video-App-Anbie­ter Video­daten eines ihn verkla­genden Kunden an den Aus­wertungs­dienst Bango, der die Android-ID mit an­deren Daten ver­binden und ein Personen­profil erstellen kann. Der Kunde klagte nach dem Video Privacy Protection Act, der einen Schadens­ersatz von $2.500 für Video­daten­schutz­verlet­zungen ver­spricht.

Am 9. September 2015 entschied in At­lanta das Bundes­berufungs­gericht des elf­ten Bezirks der USA in Ellis v. The Cartoon Network, Inc. gegen den Klä­ger. Er ist zwar ein Kunde und damit im Sinne des Geset­zes ein Consumer, doch ist er mangels eines Abon­nements kein Subscriber, den das Gesetz in 18 USC §2710(a)(1) voraus­setzt.

Der Kunde hatte die Option ge­wählt, nach dem Herun­terladen der App ohne Ein­richtung eines Kunden­kontos die Filme zu betrachten. Erst mit der Ein­rich­tung eines Kontos durch Anmel­dung wür­de er ein gesetz­lich geschütz­ter Abon­nent sein, urteilte das Gericht. Die Frage der vom VPPA geschützten personen­bezoge­nen Daten, person­ally identi­fiable Infor­mation, brauchte es deshalb nicht zu prüfen.


Freitag, den 09. Okt. 2015

Yoga-Sequenz als Urheberrecht?  

.   In Bikram's Yoga College of India v. Evolation Yoga stößt das Urheber­recht an seine Grenzen. Ge­nießt die in Yoga-Büchern doku­mentier­te Idee für eine Yoga-Sequenz den Schutz des Copyright Act? Gleich­zeitig mit der New Yorker Ent­scheidung über das Urheber­recht am Lied Santa Claus is Comin' to Town fiel in San Fran­cisco der Revisions­beschluss im Yoga-Fall.

Das Urheber­recht schützt die im Aus­druck verwirk­lichte Idee. Dieser Schutz steht in Wechsel­wirkung mit dem Rede­freiheits­grund­satz im ersten Verfas­sungszu­satz zur Bundes­verfas­sung, er­klärte das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA am 8. September 2015.

Urheberrecht schützt die Ausdrucks­form der Idee, während die Rede­frei­heit jedem erlaubt, auf Ideen anderer aufzu­bauen und sie selbst umzu­setzen. Jeder darf die Yoga-Übun­gen prakti­zieren, so wie jeder die Re­zepte eines Koch­buchs nach­kochen oder die in einem Buch beschrie­benen Regeln für ein Roll­schuhren­nen an­wenden darf. Während das Buch Schutz erhält, liegen die in ihm beschrie­benen Systeme und Sequen­zen außer­halb des Copyright-Schutz­kreises.


Donnerstag, den 08. Okt. 2015

Verschließt Tür-Zu-Gesetz den Vertragsanspruch?  

.   Gesellschaften müssen in jedem US-Staat einge­tragen sein, in dem sie Ge­schäfte täti­gen, nicht nur im Grün­dungs­staat. Ohne Ein­tragung versagt ihre Haftungs­beschrän­kung. Zudem können Door closing-Gesetze ihnen das Recht ver­sagen, eigene An­sprüche ein­zuklagen. Aspire Channel LLC v. Penngood LLC betrifft das Klage­recht nach DC Code §29-105.02.*

Das Bundesgericht des US-Haupt­stadt­bezirks stellte fest, dass eine Aus­nahme dieses Geset­zes das Klagerecht auf Zah­lung aus einem Video­werbungs­vertrag rette. Selbst wenn die Gesell­schaft sich nach ihrer Grün­dung nicht im Haupt­stadt­bezirk regist­riert habe, gelte die Aus­nahme für Unter­nehmen, die am zwischen­staat­lichen Handel, interstate Intercourse, teil­nehmen.

Der United States District Court for the District of Columbia stellte am 7. September 2015 nach der Supreme Court-Recht­sprechung den Intercourse dem verfas­sungsge­schützten Commerce gleich. Die Klä­gerin hatte erfolg­reich vorge­tragen, dass ihre Werbe­einblen­dungen USA-weit ausgestrahlt werden und daher als interstate-Akti­vität gelten. Auf diese Ausnahme sollte sich keine Gesell­schaft in den USA ver­lassen, da ihre Haf­tung weiter­hin unbe­schränkt ist und das Klage­verbot des Door-Closing-Gesetzes in jedem Staat der USA anders aussieht.

* A foreign filing entity or foreign limited liability partnership doing business in the District may not maintain an action or proceeding in the District unless it is registered to do business in the District.


Mittwoch, den 07. Okt. 2015

US-Gerichtsbarkeit nach Export einiger Schrauben  

.   Aus dem Ausland kommt eine Drucker­presse in die USA und wird ge­braucht weiter­verkauft. Als ein Arbei­ter ver­letzt wird, ver­klagt er auch den aus­ländi­schen Lie­feran­ten einiger Ersatz­teile und Schrau­ben. Ob sie einge­baut wurden, ist unbe­kannt. Darf das US-Gericht seine Gerichts­bar­keit über den Liefe­ranten aus­üben?

Usurpierung der Gerichts­bar­keit lau­tet das Schlag­wort unter Kennern, jeden­falls in Deutsch­land. Viel hat sich geän­dert, seit es be­kannt wurde. Ameri­kanische Ge­richte üben ihr Ermes­sen seit Jahren immer restrik­tiver aus. Sie haben genug zu tun. Wenn ihnen wie nach dem Forum Non Convenience-Grundsatz kein Ermessen zusteht, legen sie häufig die Fak­ten zu­gunsten der Beklag­ten aus.

Im Fall Eddy v. The Printers House Ltd. fiel die Abwei­sung wegen man­gelnder Gerichts­barkeit dem Bundes­berufungs­gericht des fünf­ten Be­zirks der USA am 2. Okto­ber 2015 leicht. Ohne jeden Kontakt zum Gerichts­bezirk, ohne Nach­weis des Ein­baus der Ersatz­teillie­ferung und bei mini­malem Kon­takt zu den USA konnte es ein­fach keinen hin­rei­chen­den Nexus fest­stellen, wie es in New Orleans kurz und deut­lich er­klärte.


Sonntag, den 04. Okt. 2015

Haftungsbefreiung in der amerikanischen Corporation  

.   Auch das Gesell­schafts­recht ist in den USA in jedem Staat anders geregelt. Viel Gemein­sames hat jedoch die Corpo­ration. Diese Gesell­schafts­form ist neben dem Partner­ship eine der ältesten; sie ist auch im ganzen Land in ihren Grund­zügen dem Laien vertraut. Doch gelten zahl­reiche Unter­schiede.

Marc Sippel arbeitet in Haftungs­befreiung von Organ­mitglie­dern der Corpo­ration in den USA diese Unter­schiede im Bereich Haf­tungsbe­freiung und -aus­schluss für die Officers und Directors von Corpo­rations heraus.

Zudem vergleicht Sippel die Rechts­lage in Rechts­kreisen an der Ost- und Westküste mit der deut­schen. Zahl­reiche Links ver­binden den Leser mit gesetz­lichen Primär­quellen.


Samstag, den 03. Okt. 2015

Franzose mit Wurmzucht gewinnt im US-Gericht  

.   Wesentliche Regeln der Wurmzucht, -pflege und -anlagen erfährt der inter­essierte Leser in Barks v. Silver Bait LLC, doch auch be­deut­same Aspekte des ame­rika­nischen Arbeits­rechts. Arbeits­recht ist zwar primär einzel­staat­liches Recht, doch be­trifft der Revisi­onsent­scheid vom 2. Oktober 2015 aus Cincin­nati das Bundes­recht.

Ein Franzose kam in die USA und baute einen Wurm­zuchtbe­trieb auf. Handelt es sich bei seiner An­lage um eine Fab­rik oder einen Bauern­hof? Der Fair Labor Standards Act ent­hält unter­schied­liche Regeln für die Über­stunden­vergü­tung.

Nach dem FSLA sind diverse Gruppen von Beschäf­tigten von dieser Vergü­tungs­pflicht ausge­nommen, die eine sorg­fältige Ein­stufung in jedem Be­trieb erfor­dern. Für die Land­wirt­schaft gilt eine Wirtschafts­zweigaus­nahme. Den Wurm­bauer erkannte das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks als Land­wirt­schafts­betrieb an. Aller­dings gilt die Aus­nahme nicht für den Zeitraum, als der Franzose sich auf die Einfuhr europä­ischer Würmer beschränkte.

Disclaimer: Ein Gründer der vom Ver­fasser gelei­teten Kanz­lei war vor der Kanzlei­gründung ein Haupt­verfas­ser des FSLA nach der Welt­wirt­schafts­krise von 1929.


Freitag, den 02. Okt. 2015

Urteilsvollstreckung in den USA ohne Abkommen  

.   Ohne Staatsabkommen ist die Aner­kennung und Voll­streckung eines Urteils im Ausland oft span­nend. Gelten Gesetze? Oder Gegen­seitig­keit? Mit welchen Einschrän­kungen? Der Beschluss in DeJoria v. Maghreb Petroleum Exploration vom 30. September 2015 beur­teilt den Antrag lehr­reich nach texa­nischem Recht.

In New Orleans prüfte das Bundes­berufungs­gericht des fünf­ten Be­zirks der USA ein Aner­kennungs­verbot. Das Unter­gericht hielt die aus­ländi­sche Rechts­ordnung für nicht hin­reichend rechts­staatlich. Die Revi­sion erklär­te ausführ­lich, dass dieses Merk­mal nicht an der amerika­nischen Ver­fassung gemes­sen werden darf.

Vielmehr reichen grund­legende Merk­male eines fairen Ver­fahrens im Ausland aus. Zudem erör­terte es die Zustel­lung und Zustän­dig­keit, die es am auslän­dischem Recht maß und auch als verein­bar mit ver­gleich­barem Prozess­recht in den USA nach Staats- und Bundesrecht bezeich­nete.

Schließ­lich behan­delte es die Gegen­seitig­keit unter Heran­ziehung des marok­kani­schen Aner­kennungsge­setzes. Auch wenn kein Beleg für die Aner­kennung ameri­kanischer Urteile vorlag, gab es Beweise, dass das auslän­dische Recht die Gegen­seitig­keit prak­tiziere und hier auch keine Ordre Public-Aus­nahme greife.


Donnerstag, den 01. Okt. 2015

Vertragserfüllung in den USA: π x Daumen  

.   Die dritte Welt, die die USA darstellen, merkt man auch am Recht auf Vertrags­erfül­lung. Eine voll­ständige Leis­tung? Darauf kann man sich nicht ver­lassen. Ein­klagen kann man die Leis­tung in der Regel auch nicht. Nur auf eins ist Verlass: Das Recht ist in jedem Staat anders. Doch bei diesen Ergeb­nissen gibt es keine großen Unter­schiede.

Deshalb ist die Dar­stellung Vertrags­erfüllung in den USA: Sub­stantial Per­formance - Specific Per­formance von Marc Sippel so bedeut­sam. Er klärt über diese Regeln auf und ver­gleicht sie mit deut­schem Recht. Zudem prüft er die Aus­nahme von der Grund­regel, dass die unvoll­ständige oder nichter­brachte Leis­tung zum Schadens­ersatz führt. Die Ausnahme erlaubt in Extrem­fällen, wenn Geld nichts nützt, die Leistungs­klage.


Mittwoch, den 30. Sept. 2015

Warum Urheberrechte in den USA anmelden?  

.   Erstaunlich viele Software­unter­nehmen aus dem Aus­land wissen nicht, dass sie ihre Pro­gramme beim Copyright Office durch eine Ein­tragung schützen lassen können. Wer Dreh­bücher, Ge­dichte oder Ar­tikel schreibt oder Musik macht, weiß es meist. Das Copyright Office in Washington, DC, steht wie das US-Marken­amt jedem zur Seite, dessen Werke auch in den USA Schutz benö­tigen. Die Eintra­gungen eignen sich daher auch für Autoren aus Län­dern, die kein Ein­tragungs­amt kennen.

Die Eintragung bietet mehr Vor­teile und kaum Nach­teile. Bei Software­programmen besteht ein mög­licher Nach­teil darin, dass wich­tige Kode­sequen­zen von der Kon­kurrenz einge­sehen wer­den können. Die Kunst besteht darin, die Vor­schriften gründ­lich zu lesen, die Mindest­quantität einzu­reichen und bestimmte, über das Mindest­maß hinaus­gehende Ele­mente zu streichen.

Wichtige Vorteile bestehen darin, dass der Zeit­punkt der Werk­schöpfung amtlich doku­mentiert wird, erst einer Eintra­gung auch das Recht zur klage­weisen Durch­setzung des Copyright folgt, und bei einem etwaigen Unter­nehmens­ver­kauf einge­tragene Rechte als IP meist den Wert eines Unter­nehmens steigern.

Dass die Ein­tragung im Ver­gleich zu Paten­ten und Mar­ken nur geringe amt­liche Gebüh­ren aus­löst, ermög­licht die Ansamm­lung zahl­reicher einge­tragener IP-Rechte zu vertret­baren Kosten. Zudem bleibt der anwalt­liche Honorar­aufwand mäßig, weil oft eine oder zwei Arten von Copyright wieder­holt geschaf­fen werden - bei­spiels­weise Pro­gramme und Dokumen­tation - und damit nur einmal der Pro­zess durch­exerziert werden muss, bevor das Unter­nehmen die wei­teren, gleich­artigen Eintra­gungen für jedes neue Werk selbst vor­nehmen kann.


Dienstag, den 29. Sept. 2015

Staat bekämpft Patent-Trolls  

.   Ein Patent­verwertungs­troll, der seine Patente nicht prak­tiziert, wandte sich über haftungs­beschrän­kende Brief­kasten­firmen an zahl­reiche Unter­nehmen mit der Behaup­tung, ihre Büro­geräte nutz­ten sein Patent zum Versand gescannter Doku­mente und for­derte eine Lizenz­gebühr von $1000.

Der progressive Staat Vermont wandte sich mit seinem Ver­braucher­schutzamt gegen dieses Vor­gehen, das es als miss­bräuch­lich bezeich­nete. Selbst einem Staat wird das nicht leicht gemacht. Weil Patent­recht Bundes­recht ist, hoffte die Gesell­schaft auf bessere Behand­lung im Bundesgericht und ging zweimal nach diesem abge­schlagenen Wunsch in die Be­rufung.

Am 28. September 2015 verkün­dete das landes­weit für Patent­streite zustän­dige Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks in Wash­ington, DC, neben dem Weißen Haus die neu­este Ent­scheidung im Fall State of Vermont v. MPHJ Technology Investments LLC. Der Staat darf seinen Verbots­antrag gegen den Patent Troll nach einzel­staatlichem Ver­braucher­schutz­recht vor dem Staats­gericht weiter ver­folgen.


Dienstag, den 29. Sept. 2015

Am Ende des Supreme Court-Amtsjahrs  

.   Mit der Red Mass beginnt in einer Woche das neue Amts­jahr des Obersten Bundes­gerichts­hofs der Ver­einig­ten Sta­aten, dem Supreme Court, in Wash­ington. Diese Messe in der St. Matthews Kathedrale ist seit 63 Jahren Tradition.

Liberale Beschlüsse präg­ten das ablau­fende Amts­jahr 2014-2015 und enttäusch­ten vor allem rechte Repub­likaner. Die Liste der Ent­scheidun­gen ist bei Decisions Today abrufbar. Dort findet der Leser nicht nur die Entschei­dungen, die zum Supreme Court gehen können, sondern auch den Sitz der 13 Bundes­berufungs­gerichte der USA und die in ihren Bezirk fallenden Staaten und anderen Rechtskreise.

Neben dem Supreme Court des Bundes haben auch die anderen 56 Rechts­kreise der USA ihr eigenes Ober­gericht, das der eigenen Gerichts­bar­keit vorsteht, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten. Die Nomen­klatur weicht viel­fach vom Standard­begriff ab. Bei­spiels­weise steht Supreme Court im Staat New York für Unter­gerichte. In Wash­ington, DC, ist der Court of Appeals das Ober­gericht.


Sonntag, den 27. Sept. 2015

Ausbrecher verklagt Anstalt wegen lockeren Vollzugs  

.   Fahrläs­sig handelte die Haft­anstalt, als sie den Kläger aus­bre­chen ließ. Der Fehler des Sta­ates berech­tigt ihn wegen seines Ausbruchs zum Schadens­ersatz, fordert er. Im Fall Banks v. USA prüfte in Chicago das Beru­fungs­gericht des sieb­ten US-Bezirks seinen Anspruch nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671-80.

Für Dreistig­keit gab es ihm Punkte, sonst nichts. Der Staat darf die Haft­bedin­gun­gen im eigenen ordent­lichen Ermes­sen bestim­men, und die Gewäh­rung von Bewe­gungs­frei­heit ist kein Fehler, der einen Schadens­ersatz recht­fertigt. Da die Klage albern, frivolous, und rechtsmiss­bräuchlich ist, gab es dem Kläger am 25. Sep­tember 2015 auf, darzu­legen, warum er nicht mit einer Sanktion belegt werden sollte.


Samstag, den 26. Sept. 2015

Rechtsanwalt handelt nicht hoheitlich  

.   Laut Mandatsvertrag sollte eine Kanzlei einem Staat helfen, Investi­tionen anzu­schaffen und die Infra­strukur zu ver­bessern. Nach einer Anzah­lung von $2 Mio. zahlte er das Rest­honorar von über $10 Mio. nicht. Die Kanzlei klagte. Der Staat behauptet, er sei gegen die US-Gerichts­barkeit immun.

Das Bundes­gericht der Hauptstadt Washington erörterte in Dentons US LLP v. Republic of Guinea die Immuni­tät nach dem Foreign Sovereign Immunities Act ausführ­lich. Zunächst stellte es fest, dass der Staat nicht auf seine Immuni­tät verzich­tet hatte. Daher musste es im näch­sten Schritt die Immuni­tätsaus­nahmen prüfen, von denen die Parteien zum gewerblichen Handeln vorgetragen hatten.

Die anwalt­lichen Aufgaben sind im Verhält­nis der Par­teien nicht hoheit­lich, sondern gewerb­lich wie zwischen ande­ren Par­teien im Wirtschafts­verkehr.

Der Staat erwarb ganz normal anwalt­liche Dienst­leistungen, und die Kanzlei handelte nicht hoheit­lich, stellte der fremden Staaten oft skeptisch gegenüber­tretende Rich­ter am 22. September 2015 fest, auch als der Staat von drei klassi­schen Staats­funktionen sprach: international diplomacy, infrastructure development, and raising revenue for government operations.


Freitag, den 25. Sept. 2015

$7 Mio. Strafe nach Ausfuhr nach Syrien  

.   Die Sanktionen fallen, denken manche bei der Ausfuhr nach Kuba und den Iran. Doch Vorsicht! Wenn amerikanische Komponenten in Waren oder Programmen enthalten sind, gelten die Wiederausfuhrkontrollen der USA weiter. Einige werden zurückgeschraubt, doch ganz abgeschafft werden sie nicht so schnell. Sie werden höchstens komplizierter.

Bei Ländern wie Syrien, Russland und Nordkorea kommt niemand auf die Idee, dass die Sanktionen - auch im Finanzbereich - der USA gelockert werden. Am 18. September 2015 gab es wieder ein eindrucksvolles Beispiel für die harten Strafen. In Ammar et al. geht es um Software und Produkte zur Internetüberwachung und eine Strafe von $7 Mio. Dollar.


Donnerstag, den 24. Sept. 2015

Auch Batmobil auf rechtswidrigem Kurs  

.   Wegweisend ist am 23. Sep­tember 2015 der Senats­revisions­beschluss in DC Comics v. Towle: Das Batmobil wird ille­gal ange­boten. Ins Gefäng­nis muss der Her­steller wohl nicht, da er eine Abgas­fälschung vermied, doch zivil­recht­lich stempelte ihn in San Fran­cisco das Beru­fungsge­richt des neunten US-Bezirks zum Urhe­berrechts­sünder.

Zwei Rechts­fragen lagen dem Gericht vor: Ist die Nach­ahmung eines in Komik­heft­chen abgebil­deten Fanta­sie-KFZ mit einem echten Auto eine Urheber­rechtsver­letzung? Und wirkt die verwir­kungsähn­liche Laches-Einrede? Letzere fliegt raus, weil der Auto­bauer mit Absicht und bös­gläubig vorging.

Um urheber­recht­lich zu siegen, musste der Verlag das Gericht über­zeugen, dass die Umset­zung des Fahr­zeugs in Fernseh­serien ab 1966 und einem Film von 1969 durch den Nach­bau ver­letzt wurde. Obwohl Charak­tere in Komik­heftchen nicht im Urheber­rechts­gesetz erwähnt sind, kommt ihnen und nun auch ihrem von der Norm abwei­chenden Fahr­zeug der Schutz des Copyright Act zugute, wenn sie beson­ders heraus­ragend, distinctive, sind, entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit mit 30-seitiger Be­gründung.


Mittwoch, den 23. Sept. 2015

Abgasbetrug, $1,2 Mio. Strafe und 28 Jahre Haft  

.   In $1,2 Mio. Strafe wegen Abgas­schumme­lei gab es am 22. Mai 2015 eine ver­gleichs­weise verein­barte Strafe wegen Abgas­schummelei bei 895 Motoren. 28 Jahre Haft erhielt gestern ein Unter­nehmens­chef wegen Fäl­schung von Prüfer­gebnissen für Nahrungs­mittel. Was mag Volks­wagen drohen?

Wird der Ruf­schaden oder der Verlust durch Strafen schwerer wiegen? Klar ist, dass Unter­nehmen selbst dem US-Straf­recht unter­liegen und daneben das Manage­ment wegen der Verfeh­lungen ihrer Unter­nehmen straf­rechtlich ver­folgt wird. Doch das Straf­recht bildet nur die Spitze des Eis­bergs, dessen schwer­ster Teil im VW-Fall die noch unbe­kannten zivil­recht­lichen Schadens­ersatz- und Ver­teidungs­kosten bilden werden.

So billig wie für MTU America Inc. in USA v. MTU America Inc. wird es für das Flagg­schiff der deut­schen Wirt­schaft in den USA nicht werden. Ohne alle Fakten zu kennen, sind vor­eilige Folge­rungen speku­lativ. Ange­sichts der dro­henden Folgen fragen sich VW-Mitar­beiter wohl, ob sie in die USA ausge­liefert werden können - den Urlaub sollten sie ohnehin erst einmal streichen, wenn ihnen die Fest­nahme droht.

Mit dem Grundlagen­papier Individual Accountability for Corporate Wrongdoing hat das Bundes­justiz­ministe­rium in Wash­ington am 9. September 2015 die Schrauben fester gezogen. Ob es roch, was das benach­bar­te Umwelt­schutz­amt in Sachen Diesel­emissionen vorbe­reitete?


Dienstag, den 22. Sept. 2015

Mit 60 zu alt für Jungmusikerwettbewerb?  

.   Auf Altersdiskriminierung plädierte ein 60-jähriger Musikant, der an einem Jugendmusikwettbewerb teilnehmen wollte, obwohl die­ser auf Künstler bis 26 begrenzt war. Der Leser erlernt zahl­reiche Facetten des Alters­diskrimi­nierungs­rechts im Fall Stoner v. Young Concert Artists Inc., den in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA entschied. Obwohl die Klage mehrfach abgewiesen wurde und dem Kläger Missbrauchssanktionen auferlegt wurden, gewinnt er in der Revision am 21. September 2015 das Recht, einen Anspruch weiter zu verfolgen, während eine Sanktion revidiert wurde.


Sonntag, den 20. Sept. 2015

Teurer Schutz für Rechner falsch beworben  

.   Kaum ein Technik­produkt wird heute ohne Zusatz­garantie angeboten, die die Herstel­lergaran­tie gegen hohe Zusatz­kosten ergänzt. Der Fall Orlander v. Staples, Inc. betrifft einen Rechner­kauf mit einem $99-Protection Plan. Obwohl dieser den Umtausch und sonstige Leistun­gen versprach, verwei­gerte sein An­bieter aus dem Einzel­handel den Um­tausch inner­halb der Gewähr­leistungs­frist des Her­stellers.

Der Kunde wandte sich mit einer Sammel­klage im Namen aller gleich­artig Betrof­fenen gegen den Einzel­händler. Als Anspruchs­grund­lagen verwies er auf Vertrags­verletzung, Verbraucher­schutz­recht, Verlet­zung der Garan­tie und unge­rechtfer­tigte Berei­cherung. Wäh­rend das Unter­gericht die Klage aus Rechts­gründen abwies, da es unter anderem keinen Schaden fest­stellen konnte, und sie des­halb erst gar nicht den Geschwo­renen zur Sub­sumtion vorlegte, gewann der Klä­ger in der Re­vision.

Am 15. September 2015 erließ in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA eine wegbah­nende Ent­scheidung für der­gleichen Ange­bote. Nach dem Ver­braucher­schutz sei ein Schaden hin­reichend behauptet. Der Vertrag sei ent­gegen der Auffas­sung des Unter­gerichts unein­deutig und erlaube den Geschwo­renen eine Aus­legung zu­gunsten des Klä­gers. Der auf zwei Jahre ausgelegte Ver­trag sei nach Auffas­sung des Beklag­ten im ersten Jahr wäh­rend der Lauf­zeit der Herstel­lergaran­tie nicht zu erfül­len. Diese Aus­legung wirke sich auf meh­rere Anspruchs­grund­lagen und die Höhe des zu erset­zenden Schadens aus.


Samstag, den 19. Sept. 2015

Beweisvernichtung vor dem US-Prozess  

.   Da im US-Prozess beide Seiten auf Antrag alle rele­vanten Unter­lagen der Gegen­seite geben müssen, unter­liegt ihre Vernich­tung schwe­ren Sank­tionen, s. Beweis vorenthalten: $2,6 Mio. Strafe. Doch gilt dies auch, wenn keine Klage­absicht erkenn­bar war und nach Daten­schutz­recht EMails ge­löscht wur­den? Ausge­rechnet ein Bot­schafts­fall, Ashraf-Hassan v. Embassy of France, vom 17. Sep­tember 2015 ist auf­schluss­reich.

Botschaften und ihre Doku­mente sind nach dem Wiener Über­ein­kommen von 1961 immun, doch dieses Thema war schon abge­schlossen. Beide Par­teien war­fen der an­deren Seite die Beweis­vernich­tung vor dem Prozess vor und ver­langten als Sank­tion, dass das Gericht zu­lasten der Gegen­seite Schlüsse, Infe­rences, aus der Hand­habung ziehe. Das unklare Recht einer Bot­schaft zur internen Selbst­organi­sation zog das Gericht in seiner Beur­teilung der Discovery-Themen nicht heran.

Hingegen entschul­digte es die Ver­nichtung von EMails und EMail­konten durch die Bot­schaft nach Auf­klärung über das Daten­schutz­recht des Heimat­staates, das die Ver­nichtung vor­schreibe. Diese Schritte habe die Bot­schaft im Rahmen ihrer üblichen Praxis getan, bevor sie von der Klage­absicht der Gegen­seite wusste. Soweit die Kläger dadurch benach­teiligt wird, verweist sie das Bundesgericht im Bezirk der Hauptstadt Washington auf alter­native Beweis­methoden, wie die Ver­nehmung.


Freitag, den 18. Sept. 2015

Apples Ideen in Samsungs Telefon  

.   Ein Verkaufs­verbot von nach­ahmenden Samsung-Plagiaten ist nicht ausge­schlossen, erklärt Apple Inc. v. Samsung Electronics Co. Ltd. auf Apples Antrag. Der Beschluss folgt der Ableh­nung des Antrags nach der Revision. Apple hatte bereits einen Patent­streit wegen iPhone-Funk­tionen gewonnen, die Samsung nach­ahmte. Den Beschluss vom 17. September 2015 zum Verbots­antrag versteht auch der Patent­laie.

Neben dem Weißen Haus erklär­te das Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks in Wash­ington, DC, die Voraus­setzungen von Unter­lassungs­verfügun­gen. Dabei revi­dierte es das Unter­gericht in der Beur­teilung des irre­versib­len Scha­dens, der ohne Ent­fernung der paten­tierten Funk­tionen entsteht, in der Merkmal­kette, die der Supreme Court in Washington im Jahre 2006 in eBay Inc. v. MercExchange LLC, 547 US 388, 395 (2006), defi­niert hatte:
A party seeking a permanent injunction must demonstrate:
(1) that it has suffered an irreparable injury; (2) that remedies available at law, such as monetary damages, are inadequate to compensate for that injury; (3) that, considering the balance of hardships between the plaintiff and defendant, a remedy in equity is warranted; and (4) that the public interest would not be disserved by a permanent injunction.


Mittwoch, den 16. Sept. 2015

Mit 12 Flammenwerfer und Leibesvisitation erleben  

.   In J. B. v. James Fassnacht erfuhr der 12-jäh­rige Flam­menwer­ferbast­ler, wie leicht er als Terror­verdäch­tiger in die Haft gelangt und eine Leibes­visi­tation erlebt. Techni­sches Geschick bil­ligt ihm das Gericht zu.

Die Strip Search erklärt es weg­weisend als auch in der Kinder­haft zuläs­sig. Nach dem Aufent­halt hatte der Junge die Unter­suchung ange­prangert und verlor. Immer­hin genoss er als Kind den Vor­teil der anony­men Partei­enbe­zeichnung als Ausnahme von der ame­rikani­schen Regel.

Mit den gewich­tigen verfas­sungsrecht­lichen Aus­führun­gen des Bundes­berufungs­gerichts des drit­ten Bezirks der USA in Phi­ladel­phia vom 15. Sep­tember 2015 kann er wohl nicht viel anfan­gen, doch dem Straf­rechtler sind sie an Herz gelegt.


Dienstag, den 15. Sept. 2015

Böser Glaube bei Löschantrag: Schadensersatz  

.   Sehr komplex ist die Frage des Schadens­ersatzes für einen nicht hin­reichend gut­gläubig an Google gerich­teten Lösch­antrag im Revisions­fall Lenz v. Universal Music vom 14. Sep­tember 2015. In San Fran­cisco bestä­tigte das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA das Unter­gericht in der Beur­teilung einer Take-Down Notice nach dem Digital Millennium Copyright Act.

Das Gesetz schützt Anbieter wie YouTube vor einer Haf­tung, wenn sie im verein­fachten Ver­fahren nach Erhalt einer Take-Down Notice eines Urheber­rechts­inhabers ein Werk vom Inter­net nehmen. Im vorlie­genden Fall ging die klagende Video­macherin gegen einen Vertreter von Urheber­rechten an Musik vor, der in ihrem hausge­machten Video Musik eines von ihm vertre­tenen Künst­lers im Hinter­grund ent­deckte und YouTube zur Löschung veran­lasst hatte.

Sie behaup­tete, die Hinter­grund­musik sei eine er­laubte Nut­zung im Sinne des Fair Use des Copyright Act, die ihr Werk legal mache und gegen einen Lösch­antrag feie. Der Streit zwischen den Par­teien geht um Schadens­ersatz und die Haftung des Urheber­rechtsvertreters, der den Fair Use nicht berück­sichtigte und somit nicht gut­gläu­big gegen das Werk vorging.

Das Gericht entschied, dass die Geschwo­renen die Tat­sachen­fragen des Fair Use, der Bös­gläubig­keit und des absicht­lichen Igno­rierens des Fair Use nach 512(f) des Copyright Act nach der Willfull Blindness Doctrine prüfen müssen und die Klage nicht schon aus Rechts­gründen abge­wiesen werden darf. Jedenfalls ist Urhe­ber­rechtsin­habern jetzt zu empfehlen, mög­liche Rechts­verlet­zungen vor einem Löschungs­antrag besonders um- und vor­sichtig zu prüfen und zu dokumen­tieren.


Sonntag, den 13. Sept. 2015

Staatsanwalt fabrizierte Beweise. Er haftet mit $4.7 Mio.  

.   Nachdem ein Staats­anwalt und sein Detek­tiv Beweise gegen einen Zahn­arzt fabri­zierten, gewann der Ange­klagte, doch verlor er seinen guten Ruf und seine Praxis. Er ver­klagte beide und gewann im Zivilprozess $4,7 Mio. Schadens­ersatz wegen Ver­letzung seiner Grund­rechte. Die Beklag­ten gingen in die Revi­sion.

In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Morse v. Fusco gegen die Beklag­ten. Sie hatten behaup­tet, ihre Amts­handlun­gen seien von der Amts­immuni­tät ge­schützt und die angeb­lich manipu­lierte Tabel­lenkal­kulation über betrüge­rische Versi­cherungsab­rechnun­gen sei akkurat. Das Ge­richt wies ihre Argu­mente mit der recht­lichen Fest­stellung zurück, dass die Immuni­tät nicht greife, wenn die Rechts­lage zur Zeit der Amts­handlung ein­deutig gewesen sei, was hier zutreffe.

Das Recht auf einen fairen Prozess sei ver­letzt, wenn Be­weise fabri­ziert sind, erklärte es am 11. September 2015 mit 33-seitiger Begrün­dung. Teil­weise sei der tabel­larische Beweis kor­rekt, teil­weise zulasten des Zahn­arztes nicht. Selbst wenn nach Präze­denzfäl­len das Recht der An­klage auf eine einsei­tige Darstel­lung aner­kannt sei und daraus allein keine Haf­tung resul­tieren darf, gilt dieses Haftungs­privileg nicht for fabricating evidence through false statements or omissions that are both material and made knowingly. Haftungs­auslö­send sei false information likely to influence a jury's decision, denn sie violates the accused's constitutional right to a fair trial.


Samstag, den 12. Sept. 2015

App-bestellter Fahrer sticht Gast ab: Haftet App-Macher?  

.   In Search v. Uber Technologies Inc. vor dem Bundes­gericht der Hauptstadt folgte am 10. September 2015 eine Entscheidung über die Haftung einer Technik­firma, die über ein Smart­phone-Programm selb­ständige Fahrer vermit­telt, für deren Misse­taten, hier ein Messer­stechen, gegen­über Passa­gieren.

Im Kern betrifft der Pro­zess die Frage, ob die Fahrer Arbeit­nehmer sind oder der App-Anbie­ter als reiner Fahr­dienstver­mittler für independent Contractors von einer Haf­tung ver­schont bleibt. Das Gericht stellt den Sach­verhalt ein­schließ­lich der Bezie­hung zwischen An­bieter und Fahrer, der Abrech­nung und Zahlungswege, der Kon­trolle von Prei­sen und Leistun­gen sowie des Ein­satzes von Fahr­zeugen und der Verfüg­barkeit von Fah­rern dar, die die Ein­stufung als Arbeit­nehmer oder Selb­ständigem beein­flussen.

Der verletzte Kläger argu­mentiert, dass die Aus­übung der Kontrolle, die Fahrer­auswahl, ihrer Ein­weisung und der Auf­sicht, die unzu­reichend ge­wesen sein sollen, für den Arbeit­nehmer­status spre­chen und eine Arbeit­geber­haftung begründen. Kausale Fehler bei der Auswahl führen nach An­sicht des Ge­richts jedoch bei jedem Sta­tus zur Haf­tung.

Auf 23 Seiten beschreibt es weg­weisend und ver­tieft die mög­lichen Anspruchs­grund­lagen, um dann eini­gen den Boden zu ent­ziehen, wäh­rend andere im wei­teren Ver­fahren durch Beweis­aufnahmen sub­stanti­iert und recht­lich be­legt werden dür­fen.


Freitag, den 11. Sept. 2015

Beweisbeschaffung in USA für deutschen Prozess  

.   In die Beweisbeschaffung in den USA führt die Revisionsbegründung in Fuhr v. Deutsche Bank AG vom 10. September 2015 kurz ein. Der Kläger suchte vor dem US-Gericht im Rahmen eines deutschen Diffamierungsprozesses nach Beweisen von der schweizer Beklagtentochter.

Das Bundesgericht übte sein Ermessen im Beweisverfahren nach 28 USC §1782 aus und lehnte den Antrag ab. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City bestätigte die Abweisung. Selbst wenn die Beklagte der Gerichtsbarkeit im Forum unterliegen sollte, sei nicht erkennbar, dass sie für ihre schweizer Tochter verantwortlich sei, und besondere Umstände habe der Kläger nicht dargelegt.


Donnerstag, den 10. Sept. 2015

Zu schlauer Steueranwalt muss $200.750 nachzahlen  

.   Etwas zu klever oder zu geizig war der Steuer­anwalt, aber seine Misere dient als lehr­reiche Gedan­kenanre­gung. Er brachte seine Kanz­lei in eine AG ein, die den Partner­schafts­status als S Corporation wählte, um eine Kör­perschafts­besteue­rung zu vermei­den. Die Aktien der Kanzlei brachte er in einen Pensions­plan ein, der nur bei seiner Auflö­sung besteu­ert wird. Effek­tiv konnte er langfristig mit null Steuern rechnen.

Das funktionier­te, bis der Kongress das Steuer­recht änderte und am 9. Septem­ber 2015 in Law Office of John H Eggertsen v. Commissioner of Internal Revenue das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinna­ti gegen ihn ent­schied. Der Anwalt hatte nach der Gesetzes­ände­rung nicht die Forderung nach breiter Streuung der Aktien im ESOP-Plan beachtet.

So sollen zahlreiche Mitar­beiter begünstigt werden, verlangte der Kongress, nicht nur die Füh­rungs­kräfte. Weil der Anwalt das gesetzliche Streu­ungsziel nicht er­reichte, muss er nun eine Steuer­strafe von 50% des Aktien­werts, $200.750,00, hinnehmen.


Mittwoch, den 09. Sept. 2015

Bank muss Auslandsvermögen offenbaren  

.   Keine Revision ist gegen den Subpoena-Beschluss eines Bundesgerichts in der Vollstreckung eines Urteils zulässig, der eine Bank anweist, das Auslandsvermögen eines Kunden offenzulegen. In Vera v. Republic of Cuba hatte die Bank nur das Inlandsvermögen offenbart und dann beim gerichtlichen Nachhaken wegen des geheim gehaltenen Auslands­vermögens den Beschluss angefochten.

Die Bank ging wegen der Abweisung ihrer Anfechtung in die Revision. Am 8. September 2015 erklärte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City die Revision für unzulässig. Der Beschluss stelle keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichts dar. Nur für diese wäre die Revision möglich.

Einen besonderen Umstand in der lesenswerten Entscheidungs­begründung stellt das doppelte Versäumnis des beklagten Staats dar, der sich weder am zugrunde­liegenden Prozess noch am Aner­kennungs- und Voll­streckungs­verfahren beteiligt hatte. Da er noch als Terrorförderstaat gilt, kam er nicht vollständig in den Genuss der Staatsimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.


Montag, den 07. Sept. 2015

Beamten arbeiten am Feiertag - Server nicht  

.   Das US-Markenamt versendet auch nachts und am Wochenende Entscheidungen, denn die Beamten arbeiten rund um die Uhr; wohl auch am Labor Day-Feiertag am Montag. Die im Finanzamt und Urheberrechtsamt können das nicht - ihre Server leiden seit Tagen schwere Not. In Delaware werden die Server des Handelsregisters überholt.

Also ist am gesamten Wochenende und bis Dienstag damit zu rechnen, dass weder Steuernummern beantragt noch Urheberrechte oder Gesellschaften eingetragen werden können. Den Weg zur Post versperrt das Finanzamt für die Anträge neu gegründeter Firmen. Das Copyright Office nimmt noch Papier an.

Das Postamt sortiert mit Maschinen und Software aus Deutschland. Vertrauen wir also am Dienstag auf den United States Postal Service und reichen die Vertröstungen der anderen Stellen an die Mandanten weiter.


Sonntag, den 06. Sept. 2015

Ermittlung des unbekannten Beklagten unter 108.31.4.92  

.   Im Ausforschungsbeweisverfahren werden beide Parteien verpflichtet, ihre Unterlagen herauszugeben. Doch wie findet eine Partei den unbekannten Beklagten, dem sie eine fortgesetzte Urheberrechtsverletzung vorwerfen möchte und kein Name, sondern nur eine IP-Anschrift bekannt ist? In den USA wird die Klage gegen John Doe oder Jane Doe eingereicht und dann umbenannt, wenn die Person identifiziert ist. In Malibu Media LLC v. John Doe … 108.31.4.92 erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 2. September 2015 vorbildlich, wie ein Kläger vorgehen kann.

Die Klage wird eingereicht, dann folgt ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Auskunftserteilung, in diesem Fall an den Netzdienstleister Verizon. Ohne guten Grund ist der Subpoena-Antrag aussichtlos und wird regelmäßig, besonders bei der Suche mit IP-Anschriften, abgelehnt. Mit gutem Grund kann die Subpoena als Teil der Discovery früh im US-Prozess ausgestellt werden.

Hier liegt der gute Grund im Sinne der Rule 26(f) der Federal Rules of Civil Procedure vor: Der Kläger hat über Geolocation die Anschrift als vermutlich im Gerichtsbezirk liegend präzisiert. Entweder hat der Beklagte die Verletzung im Gerichtsbezirk begangen oder unterhält dort als Ortsansässiger einen Internetzugang.


Samstag, den 05. Sept. 2015

Kundendaten folgenlos im Konzern verschoben  

.   Schadensersatz verlangte ein Kunde in Ro­driguez v. Sony Computer Enter­tain­ment, da seine Daten vom Video­anbieter nicht frist­gerecht gelöscht und zudem konzern­intern verscho­ben wurden. Ein Bundes­daten­schutz­gesetz schützt Kunden­daten, seit ein für den Supreme Court in Wash­ington vorge­schlagener Richter durch die Offen­legung seiner Kunden­daten aus einem Video­laden von der Presse durch den Kakao gezo­gen wurde.

Alle Facetten eines solchen Anspruches erör­terte lehr­reich am 4. September 2015 in San Francisco das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA. Das Gesetz, der Video Privacy Protection Act, ver­spricht keinen Schadens­ersatz, solange keine rechts­widrige Offen­barung der Kunden­daten erfolgt ist, bestimm­te das Gericht. Weder Schutz noch Ver­wendung der Daten, die laut Kläger geld­wert seien, stellen eine Vertrags­pflicht dar, die ver­letzt sein könnte.

Die gegen den Kläger lau­tende Entschei­dung ist in ihrer Wir­kung auf den Video­sektor beschränkt, da der Kläger keinen all­gemei­neren Schutz­anspruch behaup­tete. Sie besagt jedoch, dass das Verstrei­chenlas­sen einer gesetz­lichen Pflicht zum Löschen von Daten eine Verlet­zung dar­stellt, doch ohne Scha­den durch eine rechts­widrige Veröf­fentli­chung keinen Schadens­ersatz recht­fertigt.


Freitag, den 04. Sept. 2015

Was sagt Otto zu versteckter Videospiel-Werbung?  

.   Otto Normalverbraucher wird vom Bund gefragt: Was denkt er über einen Vergleich des Bundes­verbraucher­schutz­amts FTC In the Matter of Machinima Inc., File No. 1423090 mit einer Werbe­firma, die Produkt­tester für loben­de Video­rezensio­nen auf YouTube bezahlte, ohne sie anzu­weisen, dass sie Wer­bung, nicht objek­tive XBox-Video­spiele­erfahrungs­berichte veröf­fentlich­ten? Das Amt sieht eine Ver­letzung des Verbots mas­kierter Werbung. Die Firma sieht den Fehler ein und akzep­tiert den Vergleich. Jetzt muss die Öffent­lich­keit bis zum 2. Okto­ber 2015 kommen­tieren.

Das Verfahren ist Standard nach dem Administrative Procedures Act. Der Ver­gleich ist eine Neu­heit und schlägt einen lan­gen Sargnagel in die Technik der ver­steckten Wer­bung. Micro­soft bot die Spiele neu an und enga­gierte die Werbe­firma mit dem Gebot, keine Fehler zu begehen. Micro­soft hat nun einen Schadens­ersatz­anspruch aus Vertrags­verlet­zung, aber das reicht dem Amt, das Ver­braucher USA-weit vor irre­führen­der Wer­bung schützen soll, nicht.

Otto Normalverbraucher kann seine sach­verstän­digen Ansich­ten zum Vergleich vom 2. Sep­tember 2015 elek­tronisch ein­reichen, nachdem er die Dokumen­tation der Federal Trade Commission einge­sehen hat:
Vergleich.
Pressemitteilung.
Erläuternde Analyse.


Donnerstag, den 03. Sept. 2015

Typischer Streit um Beweise im Vertragsbruchprozess  

.   Unterlagen als Beweis im US-Prozess? Sie müssen durch Zeugen einge­führt werden, um verwert­bar zu sein. Doch gelten zahl­reiche Ausnahmen. Als ein austra­lischer Sender vom ameri­kanischen Her­steller Schadens­ersatz wegen eines laut Kaufver­trages mangel­haften Sende­wagens ver­langte und von den Geschwo­renen zuge­sprochen erhielt, ging diese Frage­stellung in die Re­vision.

Lesenswert illustriert die Begrün­dung des Bundes­berufungs­gerichts des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati vom 2. September 2015 im Fall Gerling & Associates Inc. v. Gearhouse Broadcast Pty. Ltd. die Regeln und Aus­nahmen. Beispiels­weise darf das Repara­turan­gebot eines Dritten für das mangel­hafte Fahr­zeug als Kosten­beweis verwer­tet werden, obwohl die Austra­lier keinen Zeugen anbo­ten, weil das Angebot als üb­licher Geschäfts­beleg gilt, auf den sich die Betei­ligten verlassen.

Auch die Schadens­minderungs­pflicht wurde unter­sucht. Der Käufer muss angemes­sene Anstren­gungen zur Schadens­minderung nach­weisen, während der Verkäu­fer beweisen muss, dass solche Maß­nahmen unzurei­chend sind. Zudem erör­terte das Gericht über­sichtlich die verschie­denen Ein­reden gegen die Miet­kosten für ein Ersatz­fahrzeug, die der Verkäufer trotz Abnahme erfolg­los als Folge- und Gewähr­leistungs­schäden anfocht.


Mittwoch, den 02. Sept. 2015

Grausame Geiselnehmer fechten Auslieferung an  

.   Geiselnehmer schlach­teten in Trinidad einen Ameri­kaner aus, als er unter­versorgt starb, und ver­steckten seine Teile, doch kamen ihre Straf­taten ans Licht, und sie wurden nach der Über­einkunft gegen Geisel­nahmen an die USA ausge­liefert. Dort vertei­digte sich die Bande mit der Rüge, das Opfer habe die ameri­kanische Staats­angehörig­keit betrüge­risch erworben. Weder die Inter­national Con­vention Against the Taking of Hos­tages noch der Hostage Taking Act in 18 USC §1203 sei auf sie anwend­bar. Somit sei das ameri­kanische Gericht unzu­ständig gewesen. Der Beschluss des Bundes­berufungs­gerichts des Haupt­stadt­bezirks in USA v. Straker vom 1. Septem­ber 2015 führt mit seiner 103-seitigen Begrün­dung lehr­reich in die straf­rechtli­chen Fragen und die inter­nationale Rechts­hilfe ebenso wie notwen­diger­weise die zugrun­deliegen­den Staats­angehö­rigkeits­fragen ein.


Montag, den 31. Aug. 2015

Zentralbank kein Alter Ego des Staates  

.   Ohne Staatsimmuni­tät könnten Staaten kaum in anderen Län­dern vertreten sein und handeln. In den USA richtet sich die Foreign Sovereign Immunity nach dem Foreign Sovereign Immunites Act und den Wiener Über­einkommen von 1961 und 1963. Sehr instruk­tiv erklär­te am 31. August 2015 in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA, wie behut­sam amerika­nische Gerich­te mit Ver­zichten oder Teil­verzichten auf diese Immuni­tät umgehen müssen. Handelt ein Staat gewerb­lich und ver­zichtet ausdrücklich oder implizit teil­weise auf seine Immuni­tät, erstreckt sich dieser Ver­zicht nicht auch auf staat­liche Institutionen wie eine Zentral­bank. Zudem ist diese Insti­tution nicht als Alter Ego des Staates anzusehen, entschied es in EM Ltd. v. Banco Central de la Republica Argentina, als Inhaber staatlicher Schuld­verschrei­bungen ein Urteil zuungunsten des Staats gegen dessen Zentral­bank voll­strecken wollten:
Relevant to this appeal, the District Court concluded that BCRA had waived its sovereign immunity under two statutory exceptions. First, the District Court held that the FAA's express waiver of sovereign immunity also waived BCRA’s immunity—under 28 U.S.C. § 1605(a)(1) 3 —because BCRA is Argentina’s “alter ego.” Second, the District Court held that BCRA’s use of its account with the Federal Reserve Bank of New York (“FRBNY”) constituted “commercial activity” in the United States, which waived BCRA’s sovereign immunity under 28 U.S.C. § 1605(a)(2).

Because neither of these statutory exceptions applies to this case, the District Court erred in denying BCRA’s motion to dismiss for lack of subject matter jurisdiction. Accordingly, we REVERSE the District Court’s order of September 26, 2013, and we REMAND the cause with instructions to dismiss the TAC with prejudice.


Samstag, den 29. Aug. 2015

Angefochtener NSA-Datenzugriff aufrechterhalten  

.   Viele Details über den Zu­griff auf Telefon­daten durch die NSA und die Mit­wirkung des Geheim­gerichts, Foreign Intel­ligence Sur­veil­lance Court, ver­raten die drei Ent­scheidungs­begründun­gen im Patriot-Act-Fall Obama v. Klayman am 28. August 2015, siehe Klayman, Leon: NSA darf das nicht!

Die drei Richter des Bundes­berufungs­gerichts des Haupt­stadt­bezirks einig­ten sich nicht auf eine gemein­same Ent­schei­dung. Die einst­weili­ge Auf­hebung des NSA-Rechts auf den Da­tenzu­griff durch das Unter­gericht wider­riefen sie mehr­heitlich. Alle Richter bezwei­felten die Aktiv­legiti­mation des Klägers, der keinen Ein­griff in seine Daten nach­wies, und zwei wiesen den Fall an das Unter­gericht zur weiteren Prü­fung zu­rück.

Der dritte Richter würde die Klage bereits ab­weisen. Gemein­sam ist das Gericht der Auffas­sung, der Fall sei nicht als erle­digt, moot, abzu­weisen, weil der Gesetz­geber zwischen­zeitlich die NSA-Zugrif­fe gesetz­lich suspen­diert hatte. Eine Suspen­dierung komme nicht der Auf­hebung der Pra­xis gleich.


Freitag, den 28. Aug. 2015

Produzent v. Regisseur: Keine Haftung für Starallüren  

MS - Washington.   Wer trägt die Verant­wortung, wenn ein Film floppt? Produ­zent oder Regis­seur? Um diese Frage ging es in Merry Gentleman, LLC v. George and Leona Productions, Inc. Die Klägerin, Produk­tionsfir­ma des 2009 erschie­nenen Films The Merry Gent­leman, warf der Beklag­ten und dem da­hinter ste­henden Haupt­darstel­ler und Regis­seur Michael Keaton Vertrags­bruch vor, insbe­sondere eine nicht frist­gerechte Fertig­stellung des Films sowie man­gelnde Koope­ration bei seiner Bewer­bung. Als Folge ver­langte sie Er­satz der gesamten aufge­wendeten Pro­duktions­kosten als Vertrauens­schaden, Reliance Damages.

Die Beklagte hielt sich gar nicht damit auf, die Vertrags­verletzun­gen zu bestreiten, sondern bean­tragte ein klage­abweisen­des Summary Judgment, da die Klägerin einen kau­salen Zusammen­hang zwischen den behaup­teten Verlet­zungen und dem entstan­denen Schaden nicht hin­reichend darge­legt habe. Dem folgte das Bundes­gericht, dessen Entschei­dung nun durch das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 25. August 2015 bestä­tigt wurde. Das Urteil erläutert anhand des Rechts von Illinois anschau­lich die Abgren­zung von posi­tivem und nega­tivem Inter­esse, Expec­tation and Reli­ance Inter­est, Voraus­setzungen eines An­spruchs auf Ersatz des Vertrauens­schadens sowie die Vertei­lung der Dar­legungs- und Beweis­last zwischen den Parteien.

Zwar seien die Beweisanfor­derungen an den Kläger hin­sicht­lich des Kausal­zusammen­hangs gering, ehe es Auf­gabe des Be­klagten wird, zu bewei­sen, dass der Schaden auch bei ord­nungsge­mäßer Vertrags­erfül­lung ent­standen wäre. Doch hatte die Klägerin nach An­sicht von Berufungs­gericht und Vorin­stanz keiner­lei Kausa­lität zwischen den spezi­fischen Vertrags­verlet­zungen und den Produk­tionsaus­gaben auch nur darge­legt. Da die Be­klagte den Ver­trag im Wesentlichen erfüllt hatte und einen fer­tigen Film lie­ferte, der auch pas­sable Kri­tiken erhielt, drängte sich eine Ursäch­lich­keit der behaup­teten verein­zelten Ver­tragsver­letzun­gen für die gesam­ten Aus­gaben der Klä­gerin auch nicht auf.

Zwar schloss das Gericht nicht aus, dass die Klägerin tat­säch­lich einen Schaden erlitt, den sie als Erfül­lungsscha­den von der Beklagten ersetzt verlan­gen könnte. Hier ver­suchte die Klä­gerin jedoch, das ge­samte Kosten­risiko der Produktion auf die Be­klagte abzu­wälzen und sich in eine bes­sere Lage zu ver­setzen, als wenn der Vertrag nie geschlos­sen worden wäre. Reliance damages are not insurance, stellt das Gericht klar. Die Klage war somit schon nicht schlüs­sig, weswegen ein Summary Judgment, also ein Urteil allein aufgrund recht­licher Wür­digung, erge­hen durfte und es keiner Tatsachen­beurtei­lung durch eine Jury be­durfte.


Donnerstag, den 27. Aug. 2015

Streit um Schiedsrichter: Gericht trifft die Wahl  

.   Manchmal ist der Streit so ver­tieft, dass sich an eine Schieds­klausel gebun­dene Par­teien nicht einmal auf einen Schieds­richter eini­gen kön­nen. In Odyssey Reins. Co. v. Certain Under­writers at Lloyd's London Syndicate war es auch so. Sie rie­fen das Gericht in New York an, dass das Pro­blem an sie zurück­verwies.

Am 26. August 2015 verkün­dete das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks in New York City eine bes­sere Lösung. Das Unter­gericht, der United States District Court for the Southern District of New York, muss einen Schieds­richter be­nennen.

Dazu orientierte es sich mit einer lesens­werten Begrün­dung von drei Seiten am Federal Arbi­tration Act. In 9 USC §5 findet es keine Grund­lage für ein Ermes­sen. Das Gericht muss den Schieds­richter be­stimmen: upon the appli­cation of either party to the contro­versy the court shall designate and appoint an … umpire, wenn (1) any party … shall fail to avail himself of such method, or (2) for any other reason there shall be a lapse in the naming of an … umpire. Ein Patt bei der Aus­wahl stellt einen Lapse im Sinne des FAA dar, den das Ge­richt hier fest­stellte.


Mittwoch, den 26. Aug. 2015

Bitte keine Auslandsprobleme in die USA bringen  

.   Eine Anlegerklage sandte das Bundes­gericht in New York nach England. Es wies die Klage nicht ab, sondern sus­pendier­te den US-Pro­zess nach dem Forum Non Conveniens-Grund­satz. Am 25. August 2015 folgte in Rentokil-Initial Pension Scheme v. Citigroup Inc. die Revi­sionsent­scheidung gegen die Rüge der Anleger: Dieser Grund­satz vermit­telt dem Gericht einen wei­ten Er­messens­spiel­raum, der hier nicht über­zogen wurde.

Das Bundesberufungs­gericht des zwei­ten Be­zirks der USA in New York City erklärte vor­bild­lich die Merk­male, die dem Gericht dieses Er­messen ein­räumen, sowie die Drei­stufen­prü­fung für den be­haupte­ten Ermes­sensmiss­brauch. Es muss sich um einen klaren Miss­brauch handeln:
Discretion is abused in the context of forum non conveniens when a decision (1) rests either on an error of law or on a clearly erroneous finding of fact, or (2) cannot be located within the range of permissible decisions, or (3) fails to consider all the relevant factors or unreasonably balances those factors.
Die amerikanischen Beklag­ten hatten sich auf Anord­nung des Gerichts un­widerruf­lich der Ge­richtsbar­keit englischer Gerichte unter­worfen. Der kla­gende eng­lische In­vestitions­fonds muss nun zuerst sein Recht zu­hause suchen, wo­hin auch der Sach­verhalt und das auf die An­sprüche anwend­bare Recht deuten.

Das Urteil unterstreicht den Wert des Forum Non Conveniens-Grundsatzes in der Abwehr amerikanischer Klagen. Er gilt auch bei Klagen von Amerikanern gegen Ausländer. Weisen Recht, Sachverhalt, Zeugensitz, Sprache und dergleichen ins Ausland, kann sich der Kampf um die Verweisung lohnen, vor allem in den bedeutend billigeren deutschen Rechtskreis, wo zudem Recht und Risiken klarer einschätzbar sind.


Dienstag, den 25. Aug. 2015

Bund darf Datensicherheit USA-weit regeln  

.   30 Jahre Kunden­daten im Werk: Damit werben Unternehmen, und Daten­sicher­heits­firmen bieten ihnen ihre Leistun­gen an. Der Chef des Secret Service hatte hin­gegen schon vor zehn Jahren Unter­nehmen ange­fleht, solche Daten auszu­misten, um die Daten­sicher­heit landes­weit zu steigern.

Am 24. Augst 2015 gewann der Bund durch die Federal Trade Commission die Bestä­tigung, dass er Fragen der Daten­sicher­heit in der Wirt­schaft regeln darf. Im Fall FTC v. Wyndham Worldwide Corp. ging es um ein Unter­nehmen, das die Zustän­dig­keit des Bundes­amts im Rahmen seiner Wett­bewerbs- und Lauter­keit-Kon­trolle der Märkte bezweifelte.

Das Bundesberufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestä­tigte dem Amt jedoch mit einer lesens­werten 47-sei­tigen Begrün­dung diese Zu­ständig­keit. Über die Daten­sicher­heits­aufsicht kann das Amt auch die Privat­sphäre im Internet schützen.

Die Ent­schei­dung gilt als gewal­tiger Sieg des Bundes. Dass sich der US-Bürger allein auf Selbst­verpflich­tungen der Wirt­schaft ver­lassen soll, fand auch der Secret Service unzu­mutbar.


Montag, den 24. Aug. 2015

Vertragsbruchprozess gegen Ausländer im US-Gericht  

.   Unter Berufung auf Daimler v. Bauman wurde am 21. August 2015 trend­widrig die Zustän­digkeit eines US-Gerichts für einen Pro­zess gegen eine aus­ländi­sche Vertrags­partei bejaht - trotz Gerichts­stands­klausel für das Ausland. Die ameri­kanische Klä­gerin hatte eine An­frage von der Beklagten über eine Zusammen­arbeit in China erhal­ten und akzep­tiert. Nach vie­len EMails in die USA und inten­siver Zusammen­arbeit kam es zum Bruch und zur Klage in Iowa.

Die Beklagte aus Hongkong rügte in Creative Calling Solutions Inc. v. LF Beauty Ltd. die Zustän­digkeit des Gerichts wegen ihres man­gelnden Bezugs zu den USA und der nach Hong­kong ver­weisen­den Gerichts­stands­klausel. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Be­zirks der USA in St. Louis war an­derer An­sicht. Obwohl der Supreme Court der USA in Daimler v. Bauman, 134 S.Ct. 746, 754 (2014), einen restrik­tiven Trend gegen­über Beklag­ten im Ausland bestä­tigte, hielt die Revi­sion die viel­fachen Kontakte der Be­klagten mit der Firma in Iowa für einen verfas­sungsver­einba­ren Nexus zum Forum.

Der Bezug zu Iowa bestand neben dem Vertrag hauptsäch­lich in zahl­reicher Kor­respon­denz sowie dem Versand vieler Muster. Es ist unwahr­schein­lich, dass viele Gerichte die Due Process-Klausel der Bun­desver­fassung heute so groß­zügig aus­legen würden. Die Gerichts­stands­klausel ver­dient ähn­liche Kritik. Laut der Begrün­dung des Revi­sionsge­richts verwies sie nicht­ausschließlich auf die Gerichte von Hongkong. Die aus­drück­liche Bestim­mung der Aus­schließlich­keit ist immer vorzu­ziehen, findet sich aller­dings oft auch nicht in Verträ­gen von Euro­päern mit Ameri­kanern.


Sonntag, den 23. Aug. 2015

Fonds gewinnt gegen verarmte Investorin  

.   Ins Internet-Glück­spiel einer Gibraltar-Firma, börsen­notiert in London, inves­tierte ein amerika­nischer Investi­tions­fonds, obwohl US-Gesetze solche Internet­aktivi­täten verbie­ten. Der Fonds verlor $16 Mio. bei einer Anlage von $81 Mio. Eine Investorin des Fonds klagte wegen Miss­manage­ments.

In Seidl v. American Century Compa­nies Inc. wies das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA am 21. August 2015 ihre Klage ab. Vorher hatte das Unter­gericht bereits ihre Klage gegen die Firma abge­wiesen, weil die Inves­torin nicht zuerst die Geschäfts­führung zur Unter­suchung der Recht­mäßig­keit der Investi­tionsent­scheidung aufge­fordert hatte.

Der zweite Anlauf betrifft ihr Recht, im Namen des Fonds das Fonds- und das Port­folio-Manage­ment zu verklagen, nachdem dieses ihre Vor­würfe untersucht und zurück­gewiesen hatte. Auch in der Revision verlor sie nun ihre derivative Action wegen Negligence, Waste, Untreue und Vertragsbruchs.

Das Gericht ent­schied unter Anwen­dung des Rechts von Mary­land, dass der Aufsichts­rat eine ordent­liche Unter­suchung durch­führte und das Ergebnis durch rich­tigen Beschluss ange­nommen hatte. Unter Anwendung der Business Judgment Rule bei einem recht­mäßigen Ver­fahren blieb kein Raum für eine gericht­liche Inter­vention.


Samstag, den 22. Aug. 2015

Aufgehobene Schiedsspruch-Aufhebung nach dem FAA  

.   Wird ein Schieds­spruch aufgehoben, weil der Schiedsrichter bereits früher vom Schieds­kläger ge­wählt war, der Schieds­richter die Verhand­lungsbe­mühungen des Schieds­klägers mit dem Schieds­beklag­ten um den Schieds­ort für ange­messen hielt, und der Schieds­richter das Verfah­ren nicht aus­setzte, als der Schieds­beklag­te eine Woche vor dem Termin unter Hin­weis auf Nöte in seinem Wirt­schafts­zweig die Mit­wirkung auf­kündig­te?

Das Bundesgericht hob den Schieds­spruch auf. In Atlan­ta ent­schied das Bundes­berufungs­gericht des elften Be­zirks der USA gegen den Schieds­beklag­ten und hob die Auf­hebung, Vacatur, des Spruchs, Award, auf.

Seine Ausführungen im Fall Johnson v. Directory Assistants Inc. wenden am 21. August 2015 lesens­wert die Lehren des Federal Arbitration Act und des Supreme Court in Wash­ington, DC, an. Keiner der Aufhe­bungs­grün­de des 9 USC §10(a) greift bei diesem Sach­verhalt.


Freitag, den 21. Aug. 2015

Alte Marke mit neuer Pfote und Schrift  

.   Gleich zwei bedeut­same Fra­gen im US-Mar­ken­recht beant­worte­te Jack Wolf­skin Aus­rustung v. New Mil­lenni­um Sports SLU am 19. August 2015: (a) Eine moder­nisier­te Bild­marke gilt nicht unbe­dingt als Aufgabe der alten einge­trage­nen Marke. (b) Zudem sind Pfoten so weit­verbrei­tet, dass sie auch bei gleich­artigen Waren nicht unbe­dingt verwech­selbar sind, solange die Gesamt­gestal­tung einer Bild­marke dem Verbrau­cher die Her­kunfts­unter­schiede der Waren deut­lich ver­mittelt.

Die Entscheidung wirkt natür­lich über Pfoten in Bild­marken hinaus, zumal sie vom landes­weit für das Marken­recht zustän­digen, neben dem Weißen Haus sitzenden Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks stammt. Die ältere Marke war durch Hinzu­fügung von Klauen und eine Schrift­zugan­passung verän­dert worden. Der Ver­braucher sieht dies als Fort­führung der eingetra­genen Marke, nicht als ihre Aufgabe, an, erkannte das Gericht.

Bei der Prüfung der Verwechs­lungsge­fahr ver­lässt sich das Ge­richt auf die typi­schen DuPont-Merk­male und stimmt dem Inha­ber der jün­geren Marke zu: Das Marken­amt hatte deren Eintra­gung abge­lehnt, obwohl es für zwei ent­schei­dende Fak­toren keine Beweis­grund­lage ermit­telt hatte: (a) die Ähn­lich­keit der Marken und (b) die Zahl und Art ver­gleich­barer Mar­ken im Ver­kehr.

Zu Unrecht war das Marken­amt davon aus­gegan­gen, dass Inha­ber oft ihre kombi­nierten Wort- und Bild­marken getrennt im Verkehr verwen­den, und des­halb allein auf die Pfoten abge­stellt. Bei einem oft benutz­ten Bild­element darf das Amt darauf nicht zu viel Wert legen, wenn es mit Worten kombi­niert ist. Zudem durfte das Amt nicht die zahl­reichen Dritt­eintragun­gen von Pfoten­marken igno­rieren.


Donnerstag, den 20. Aug. 2015

Zwei Fliegen mit einer Rechtshilfe-Klappe  

KT - Washington   28 USC §1782 ermög­licht Aus­ländern, im Rahmen der Rechts­hilfe in aus­ländi­schen Ver­fahren den ame­rikani­schen, ver­gleichs­weise libe­ralen Ansatz des Beweis­verfah­rens, Dis­covery, zu nutzen. Im Fall Glock v. Glock Inc. beant­wortete das Bundes­berufungs­gericht des elften Be­zirks der USA zwei Fragen zu den Folgen dieser Norm: Dürfen nach §1782 für auslän­dische Pro­zesse gewon­nene Be­weise auch in einem spä­teren US-Prozess verwertet werden, und falls ja, kann eine Geheim­haltungs­verfü­gung eine solche Verwen­dung verhin­dern?

Die erste Frage ent­schied das Ge­richt in seinem Ur­teil vom 17. August 2015 an­ders als die Vorin­stanz. Da das Gesetz zu dieser Frage schweige, weil es weder eine solche Verwen­dung ver­biete noch aus­drück­lich zu­lasse, sei die Lösung im Prozess­recht zu suchen. Die Verwen­dung der auf­grund des §1782 gewon­nenen Beweise sei dem­nach auch in einem US-Prozess zuläs­sig, da auch diese Beweise nach ameri­kani­schen Prozess­recht er­langt wurden. Dies gelte ins­beson­dere, da die Ver­wendung durch die Par­teien nichts dar­über aus­sage, ob diese Be­weise auch vom Ge­richt als solche zuge­lassen werden, was eine andere Frage be­treffe. Eine andere Inter­preta­tion würde dem Prozess­recht zuwider laufen.

Somit beantwor­tet sich auch die zweite Frage. Die Geheim­haltungs­verfü­gung er­laubte der Klägerin im vor­liegen­den Fall, die bereits gewon­nenen Bewei­se in jedem Ver­fahren zu ver­wenden, sofern das Ge­richt einer solchen Ver­wendung zustim­me. Die Norm verbiete ihre Verwer­tung der Beweise im Prozess nicht, wes­wegen hier bei der Geheim­haltungs­verfü­gung das­selbe gelte.

Diese Entscheidung ist lesenswert, da sie eine enorme Kosten­erspar­nis für die Par­teien in einem spä­teren US-Prozess zur Folge hat: Das Discovery-Verfahren verursacht oft den größten Teil der Kosten eines Prozesses, welches somit nicht erneut voll­stän­dig nötig wird.


Mittwoch, den 19. Aug. 2015

Polizei im Betrieb - ohne Durchsuchungsbefehl  

.   Im Fall Patel v. City of Mont­clair finden Unter­nehmer in den USA eine ernüch­ternde Ent­schei­dung: Die Polizei darf sich ohne Unter­suchungs­befehl, Warrant, im öffent­lichen Teil eines gewerb­lichen Anwe­sens umse­hen und, wenn sie Mängel entdeckt, auch Straf­zettel aus­teilen. Der Sach­verhalt be­trifft eine Hotel­lobby in Kali­fornien. Der Inha­ber behaup­tete eine Ver­fas­sungs­verlet­zung.

Der vierte Verfassungszusatz schützt den Bürger vor rechts­widri­gen Durch­suchun­gen. In der Regel setzen Searches eine rich­terli­che Anord­nung voraus. Der Supreme Court in Wash­ington hatte bestä­tigt, dass so die Privat­sphäre ge­schützt wird: The touch­stone of Fourth Amend­ment analysis is whether a person has a 'con­stitu­tionally pro­tected reason­able expec­tation of pri­vacy.' Cali­fornia v. Ciraolo, 476 US 207, 211.

Mit lehrreicher Begrün­dung erklär­te am 18. August 2015 das Bun­des­berufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA, dass die Poli­zei den der Öf­fentlich­keit zugän­gigen Raum ohne War­rant be­treten und Dinge, die jeder­mann ersicht­lich sind, zur Kennt­nis nehmen darf. Es lehnte folg­lich die Auf­fassung des Klä­gers ab, dass ein haus­friedens­bruchähn­liches Vor­gehen nicht ein­gela­dener Poli­zisten ohne War­rant den Schutz des Fourth Amend­ment impli­ziert.


Dienstag, den 18. Aug. 2015

Internationale Zustellung mit EMail revisionsfest  

.   Eine Unterlassungsverfügung gegen Web­seiten­miss­brauch er­stritt ein Unter­nehmen von einem ehe­maligen, nach Thai­land umge­siedel­ten Mitar­beiter. Dieser focht das Verbot an, weil es auf einer Zustel­lung per EMail ba­sierte und inhalt­lich fehler­haft sei. Der Revisi­onsbe­schluss vom 14. August 2015 er­klärt aus­führ­lich die Be­dingun­gen, unter denen die Zu­stel­lung per EMail erfol­gen darf.

Auch für deutsche Beklagte ist das Ergeb­nis wich­tig, so­lange das Urteil nicht in Deutsch­land voll­streckt werden muss. Dann müsste näm­lich die Zustel­lung der Haager Über­einkunft ent­sprechen - eine EMail reicht nicht. Doch bei einem Domain­streit oder Unter­lassungs­verfügun­gen bei­spiels­weise, die in den USA voll­streckt wer­den kön­nen, ist das Ri­siko der für US-Zwecke wirk­samen EMail-Zustel­lung ernst zu nehmen.

Im Fall Enovative Technolo­gies LLC v. Gabriel Reuven Leor folgerte das Bundes­berufungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA in Rich­mond, dass diese Zustel­lungs­art erstens keine nach­rangige Alter­native beim Fehl­schlagen anderer Zustel­lungsversu­che sei und zwei­tens die Vor­aussetzun­gen der Bundes­prozess­ordnung in den Federal Rules of Civil Pro­cedure gege­ben waren.

Zudem hatte das Bundes­gericht nach Rule 4(f)(3) richtig den Kläger­vortrag gewür­digt, dass der Beklagte in den USA unauf­find­bar war und keine Zustel­lungsan­schrift hin­terlas­sen hatte. Dazu erör­terte es lehr­reich den Ermes­sensum­fang des Gerichts.


Montag, den 17. Aug. 2015

Praktikumsvisum nach Studium in den USA  

Nichtige Verordnung trifft Praktikumsverlängerung und Ausländer
.   IT-Arbeiter verklagten mit ihrer Gewerk­schaft das Heimat­schutz­ministe­rium, um gegen Prak­tikumsvi­sen für auslän­dische Ab­solven­ten, die in den USA stu­diert haben, vor­zuge­hen. Sie gewan­nen teil­weise am 12. August 2015.

Das Ministerium hatte ihre Aktiv­legiti­mation bestritten, doch das Bundes­gericht be­jahte sie im Fall Washington Alliance of Technology Workers v. U.S. Department of Homeland Security: Die Arbei­ter wür­den durch mehr ver­fügbare Arbei­ter im selben Wirt­schafts­zweig geschä­digt, weil die Praktikanten ihnen Stel­len weg­nehmen oder durch ihre Ver­fügbar­keit auf die Gehäl­ter ein­wirken können.

Materiell prüfte das Ge­richt, ob die Prakti­kumsvi­sumsver­ordnung ohne ausdrück­liche gesetz­liche Grund­lage über­haupt wirk­sam H1-B-Visen er­mög­licht. Das sei seit fast 70 Jahren der Fall, da der Kon­gress sie als Praxis sank­tioniert habe, beschei­nigt das Gericht nach lehr­reicher Prü­fung der Geset­zesge­schichte.

Allerdings war eine Verord­nung aus dem Jahre 2008 rechts­widrig als Not­verord­nung ohne Beach­tung des Administrative Procedures Act unter Betei­ligung der Öffent­lich­keit erlas­sen wor­den. Sie ist aufzu­heben. Das Gericht er­kannte je­doch, dass nicht alle aus­ländi­schen Prak­tikan­ten von einem Tag auf den anderen die USA ver­lassen kön­nen und ein ge­ordne­ter Über­gang sinn­voll ist. Es hebt daher die Ver­ordnung über die Prakti­kumsver­länge­rung um 17 Mona­te zum 12. Feb­ruar 2016 auf. Bis dann muss das Ministe­rium die Veror­dnung ver­fahrensge­recht neu er­lassen, oder sie wird auf­gehoben.


Sonntag, den 16. Aug. 2015

Betrunkene Studentin vermisst - haften Kommilitonen?  

Ansprüche von Eltern nach Verlust der Tochter
.   Vier Studierende betranken sich und gingen dann aus. Ein Student gab einer Studentin Getränke aus. Sturz­betrun­ken zogen alle früh morgens heim, und die Studen­tin wurde nach ihrem Ab­schied von den Kom­milito­nen nie wieder ge­sehen. Ihre Eltern ver­klagten die Kom­milito­nen auf Schadens­ersatz.

In Chicago erließ das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA am 14. August 2015 seine Ent­schei­dung im Fall Spierer v. Ross­mann und führte dabei lehr­reich in An­sprüche aus un­erlaub­ter Hand­lung, darun­ter auch Common Law-Fahr­lässig­keit und Alko­holmiss­brauch, ein.

Im Ergebnis bestätigte es die Kla­geabwei­sung schon vor der Wür­digung durch die Geschwo­renen im Trial-Ab­schnitt des US-Pro­zesses. Der Sach­verhalt ist von ihnen nicht zu wür­digen, denn den Ansprüchen mangelt es bereits an der Kau­sali­tät. Was der Stu­dentin geschah und ob ein Scha­den eintrat, ist rein speku­lativ und nicht kausal dem vorher­gegange­nen Ge­schehen zuzu­ordnen. Diese rein rechtliche Folgerung darf das Gericht ohne die Mitwirkung der Jury vorneh­men.


Samstag, den 15. Aug. 2015

Magnet-These zieht nicht: Sheriff v. Fremde  

.   Präsident Obama ziehe neue illegale Einwanderer an, in­dem er Anweisungen erteile, streng gegen ausländische Straftäter vorzugehen und mehr Toleranz gegenüber ansonsten gesetzestreuen Undokumentierten zu zeigen, behauptete ein Sheriff erfolglos in Arpaio v. Obama.

Am 14. August 2015 erteilte ihm das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt eine 37 Seiten lange Absage: Er ist nicht einmal aktivlegitimiert, um seine Magnet-These zur Verhandlung zu bringen. Mehr Toleranz fördere die illegale Einwanderung, meint der bei Fremdenhassern und Obama-Zweiflern beliebte Polizeichef aus Arizona.

Seine Aktivlegitimation solle darauf beruhen, dass Einwanderer Kriminalität mit sich bringen, die ihn als Sheriff im Kreis an der mexikanischen Grenze beson­ders belasten. Damit dringt er nicht durch, belegt das Gericht mit ausführlichen Mehrheits- und Mindermeinungen.


Freitag, den 14. Aug. 2015

Nichts summarisch am Summary Judgment  

.   Das Summary Judgment im amerika­nischen Zivilprozess wird oft als Kurzprozess verstanden, aber in Lewis v. Twenty First Century Bean Processing am 13. August 2015 ausführ­lich und lehrreich erklärt. Bis es zum Summary Judgment kommt, sind meist drei Vier­tel des Ver­fahrens gelaufen und zwei Drittel der Kosten angefallen.

Bis zu diesem Stadium sind bereits das über­raschend teure Ausfor­schungsbe­weisver­fahren Discovery und die Schlüs­sigkeits­prüfung vorbei. Auf der Grund­lage der einge­holten Beweise, die nur den Par­teien, nicht dem Gericht vor­liegen, wird der Antrag auf Summary Judgment gestellt, um den Prozess zu been­den, bevor der Streit den Geschwo­renen zur Tat­sachen- und Rechts­würdi­gung vorzulegen ist.

Allein der Richter entschei­det hin­gegen über den Summary Judgment-Antrag, der in der Regel von bei­den Par­teien ge­stellt wird. Sie bean­tragen, dass allein auf­grund des Vor­trages und der Rechts­lage zu ent­scheiden sei. Der Richter muss die angeführ­ten Tat­sachen aus der der Gegen­seite günstig­sten Perspek­tive als bewie­sen annehmen. Das ist kompli­ziert, doch im obigen Fall nahm das Bundes­gericht für Kansas seine Aufgabe ernst und erklär­te einen nichtan­waltlich vertre­tenen Klä­ger detail­liert die anzuwen­dende Prozess­ordnung.


Donnerstag, den 13. Aug. 2015

Bekommt Presse Polizeifotos verhafteter Polizisten?  

.   Mugshots, Booking Photos, Polizei­fotos, Fest­nahme­fotos: Sie gehen auf Abruf auto­matisch an die Presse. Darf die Polizei jedoch Verbre­cherfo­tos von ver­hafte­ten Poli­zisten zurück­halten? Darum geht es im Fall Detroit Free Press, Inc v. USDOJ.

Am 12. Juli 2015 entschied in Cincin­nati das Bundes­berufungs­gericht des sechs­ten Bezirks der USA für die Presse, denn Congress enacted the Freedom of Information Act … in 1966 to implement a general philosophy of full agency disclosure of government records. U.S. Dep't of Justice v. Reporters Comm. for Freedom of Press, 489 U.S. 749, 754 (1989). Die wichig­sten Ausnahmen, neben dem Schutz von Staatsgeheimnissen vor allem dem der Privatsphäre, erfassen Akten ein­schließ­lich Fotos, die für Straf­verfolgungs­zwecke ange­fertigt werden, wenn die Veröf­fentli­chung could reasonably be expected to constitute an unwarranted invasion of personal privacy 5 USC §552(b)(7)(C), und der Name des Verhafteten bereits ver­öffent­licht ist.

Die Erniedrigung der Person soll dann keine Rolle spielen, was jedoch von einer Minder­meinung und man­chen Gerich­ten bezwei­felt wird. Daraus ent­wickel­te sich ein Zwie­spalt zwischen und in den 13 Circuits in den USA, die etwa den Ober­landes­gerichts­bezirken ent­sprechen.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit erör­terte daher aus­führ­lich die diver­gieren­den Rechts­auffassun­gen, Rechts­grund­lagen und Argu­mente. Er fol­gerte, dass im Inter­esse einer Rechts­verein­heitli­chung die Privat­sphären­ausnah­me ge­stärkt wer­den sollte, doch sah es sich an die Präze­denzfäl­le gedienen, die beim vor­liegen­den Sach­verhalt die Frei­gabe der Fotos auf­drängen.


Mittwoch, den 12. Aug. 2015

Anwaltspost von Haftanstalt vermüllt  

.   Schützen Rechtsstaatlich­keit und Meinungs­frei­heit nach der Bundes­verfassung Post von Anwäl­ten an Häft­linge? Die Gefäng­nisverwal­tung meint nein, lie­fert diese Post nicht an Insas­sen aus und unter­richtet davon weder den Absen­der noch den Empfän­ger, wenn die Mit­teilung nicht per bild­loser Post­karte versandt wird.

In ACLU v. Living­ston County verlor sie am 11. August 2015. Auf ihre Behaup­tung, der Ein­griff in die Ver­fassungs­rechte sei gerecht­fertigt, antwor­tete das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati:
[R]ather than bear a rational connection to a legi­timate interest, the policies at issue are arbi­trary, untenable, and unneces­sarily impinge on impor­tant First Amend­ment rights. … ([A] regu­lation cannot be sus­tained where the logi­cal con­nection bet­ween the regu­lation and the asser­ted goal is so remote as to render the po­licy arbi­trary or irratio­nal.). The Jail’s investi­gation into whether an attor­ney repre­sents an inmate is enti­rely incom­plete.
Das Gericht beurteilte die Verwaltungs­praxis, nur Post von Anwäl­ten aus dem eigenen Kreis zuzustellen, als Ermes­sensmiss­brauch. Auch die Post von Orts­fremden ist ebenso wie jene von nicht man­datier­ten Anwäl­ten ist zuzu­stellen, ver­fügte es mit einer 15-seitigen Unter­suchung der ersten und vier­zehnten Verfas­sungszu­sätze.


Dienstag, den 11. Aug. 2015

Insolvenzverwalter mit $28.030 honoriert  

.   Das Insolvenzverwalter­honorar samt Ge­setzen und ihrem Sinn und Zweck erklärt lehr­reich das im Wirt­schafts­recht gut qua­lifizier­te Bundes­berufungs­gericht des sieb­ten Bezirks der USA in Chi­cago im Fall Mohns Inc. v. Bruce Lanser, nach­dem der Pro­zess ab­geschlos­sen war und nur noch die Hono­rierung zur De­batte stand.

Das Bundesgericht hatte dem Trustee $28.030,33 nach der Be­friedi­gung von Hypo­theken­gläubi­gern zuge­sprochen. Die Klä­ger rüg­ten die Höhe, doch die Revi­sion hält $140 je Stunde für ange­messen. Sie rüg­ten den mangel­haften Leistungs­nachweis, doch das Gericht hatte sich selbst vom er­brachten und not­wendi­gen Aufwand über­zeugt.

Schließlich rügten sie, dass eine andere Insol­venzstra­tegie zu einer Erspar­nis ge­führt und das Hono­rar redu­ziert hätte. Das Gericht führt am 10. Juli 2015 jedoch lesens­wert aus, dass diese Stra­tegie diese Wir­kung nicht unbe­dingt er­zielt hätte und, selbst wenn, das Honorar hätte ange­passt werden müssen.


Sonntag, den 09. Aug. 2015

Wirkt die per EMail verlinkte Gerichtsstandsklausel?  

.   Personal eines kana­dischen Reisever­anstal­ters war einer Reisen­den zu anzüg­lich, sodass sie ihn im US-Ge­richt ver­klagte. Der Be­klagte rügte die Gerichts­zustän­digkeit, weil die Online-Buchung die Kun­din mit einer Gerichts­stands­klausel ver­knüpfte, die an ein kana­disches Ge­richt ver­weist. In New York City prüfte die Revi­sion die ver­linkte Klausel.

Am 7. August 2015 entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA in Starkey v. G Adventures Inc. gegen die Kun­din und ver­wies sie nach Kana­da. In drei EMail­nach­richten hatte der Ver­anstal­ter die Buchung und ihre Bestä­tigung aus­drück­lich von der An­nahme ihrer Geschäfts­bedin­gungen, Terms and Conditions, abhän­gig gemacht und in jeder EMail diese Be­dingun­gen verlinkt. Die Klägerin hielt diese Klauseln für unwirk­sam, weil sie sie nicht über das Link auf­gerufen hatte.

Die Beklagte stellte nach der Beweis­auf­nahme, Discovery, den Antrag auf Abwei­sung, den das Gericht als Antrag auf Verwei­sung nach dem Forum non convenience-Grund­satz auslegte und bestä­tigte. Es stellte den Grund­satz ein­schließ­lich der Ver­mutung zu­gunsten der Klägerin lesens­wert dar. Dann erör­terte es aus­führ­lich, ob die EMail­aufklä­rung über die Ver­tragsbe­dingun­gen hin­reichend war. Nach seiner Auffas­sung entspricht das Link der Aufklä­rung in einer getrennten Broschüre. Die Gerichts­wahl war klar for­muliert und zu­mutbar. Dies gilt auch mit Blick auf die kana­dische Kosten­erstattungs­pflicht, die vom ameri­kanischen System der American Rule abweicht.


Freitag, den 07. Aug. 2015

Funkturmdatenabruf nicht ohne Richterbeschluss  

.   Die Bewegungsdaten wegen be­waffne­ten Raubs ange­klagter mobi­ler Tele­fonbe­nutzer ver­langte und er­hielt der Staats­anwalt von einem Mobil­betrei­ber, doch durfte er sie im Prozess ver­werten? Am 5. Juli 2015 ver­bot die Revi­sion in U.S. v. Graham das Tracking ohne richter­lichen Beschluss, der einen Anfangs­verdacht erfor­dert.

In Richmond setzte sich dazu das Bundes­beru­fungsge­richt des vier­ten Bezirks der USA mit der Recht­sprechung des Supreme Court der USA zum vierten Verfas­sungszu­satz gegen die unge­rechtfer­tigte Durch­suchung ausein­ander. Das auf 134 Seiten begrün­dete Ergeb­nis führt zu einer Spal­tung in den 13 Bezir­ken der Bundes­revisions­gerichts­barkeit.

Daher kann der Supreme Court den Fall zur höchst­richter­lichen Beur­teilung dieser Grund­satz­frage anneh­men. Gegen­wärtig befin­det sich die Region Wash­ington in einem Sonder­zustand. Der für die Haupt­stadt zustän­dige United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit ver­tritt die ent­gegenge­setzte Auf­fassung, wäh­rend im vierten Bezirk um Wash­ington herum nun ein Richter­beschluss not­wendig ist.


Donnerstag, den 06. Aug. 2015

Richter und Geschworene: Unterschiedliche Aufgaben  

.   Im alten England traf sich die Dorfgemeinde unter der alten Linde. Streithähne trugen ihr Begehr vor. Das Dorf entschied als Jury.

Der König sandte die Richter durchs Land. Sie sollten den Prozess leiten. Die reitenden Richter sprachen nicht Recht, sondern passten auf, dass die Dorfgemeinde gerecht Recht sprach.

Die reitenden Richter waren für das Verfahren zuständig und konnten der Gemeinde das Recht erklären sowie Rechtsgrundsätze des Fallrechts von Dorf zu Dorf weiter tragen. Bei groben Entgleisungen der Geschworenen durften sie einschreiten und den Spruch der Gemeinde, der Peers, richtig stellen.

Wenn man bei Twitter liest:
duessellegal US-Filesharing: A federal jury in NYC reduced the damages from $675,000 to just $ 67,500, of course still a lot of money- http://www.switched.com/2010/07/12/judge-cuts-joel-tenenbaums-unconstitutional-file-sharing-fine/
, dann sieht man die alten englischen Grundsätze in Aktion. Nur korrigiert nicht die Gemeinde der Geschworenen ihren Spruch, sondern der Richter. In diesem Fall eine Richterin.

Die Geschworenen der Jury verkünden ihr Verdict. Der Judge kann in den USA auf mehreren Wegen das Ergebnis verändern oder auch einen neuen Prozess anberaumen, wenn die Jury spinnt. Zum Schluss kommt das Urteil. Das spricht der Richter aus.


Mittwoch, den 05. Aug. 2015

Dank Zustellungsdefekt verlängerte Verjährung  

.   Gesellschaften benö­tigen einen Zustellungs­bevoll­mächtig­ten, den Registered Agent, der Klagen annimmt. In Barner v. Thompson/Center Arms Co. Inc. erfolg­te die Zustel­lung kurz vor Ablauf der Ver­jährung an einen R.A., der die voll­zogene Zustel­lung bestä­tigte, doch war er nicht der R.A. der beklag­ten Waffen­herstel­ler, die darauf­hin erfolgreich die Abwei­sung der Klage anstreb­ten. Am 4. August 2015 erhiel­ten die Kläger eine Frist­verlän­gerung von einem Jahr zuge­billigt.

Die Moral der Geschichte ist einfach: Manche Sta­aten gewähren eine Frist­verlän­gerung und erneute Zustel­lung, an die man nach einem Fehler den­ken sollte. Die Fakten sind kompli­zierter als die Moral, doch inter­essant. Nach­dem die Kläger vom Fehler erfuh­ren, stellten sie schnellst­möglich - und wie sich nun erwies - hei­lend zu.

Die beiden beklag­ten Unter­nehmen, eine Corporation und eine LLC, ver­schmol­zen kurz vor dem ersten Zustel­lungsver­such in einem Merger. Des­halb musste das Bundes­berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in At­lanta auch das Recht des Gesell­schafts­gründungs­staates New Hamp­shire prüfen. Da dieses bei einer Verschmel­zung den Unter­gang eines Unter­nehmens bestimmt, konnte die hei­lende Zustel­lung ihre Wirkung nur für die über­lebende Firma ent­falten.

Die Entscheidung des United States Court of the Eleventh Circuit löst auch das Rät­sel des Zusammen­spiels von Bundes- und einzel­staat­lichen Gerichten. Der Prozess begann im Einzel­staat. Die Beklag­ten ließen ihn ans Bundes­gericht verweisen. Das Bundes­gericht hatte sich trotz seiner eigenen Zustel­lungsord­nung an der Ordnung des Sta­ates zu orien­tieren, welches die Hei­lung in der Sonder­frist ermög­licht, entschied die Revision.


Dienstag, den 04. Aug. 2015

Geld für die Krone aus dem Schuldscheinhandel?  

.   Seit 1066 muss die Krone sich ihren Obulus verdienen - von Vasallen, denen sie Ländereien gibt, von Bauern, die sich mit einem gerichtlichen Writ die Kuh vom Dieb zurückholen lassen, und auch vom Grundbesitzer, der seine Deed eintragen lassen will. Dieses System brachten die Engländer in die USA, und die Kolonien und heutigen Einzelstaaten des Bundes verfolgen es weiter.

In Montgomery County v. Merscorp Inc. geht es um den Obulus für die Eintragung eines Landrechts und dazugehöriger Hypothek, Mortgage, samt Schuldschein. Die Einnahmen aus der Eintragung dieser Urkunden sind eine wichtige Quelle, schon früher, als es keine Lohn- und Einkommensteuer gab, und heute ebenfalls, da aus ihnen und den jährlichen Grundsteuern die Schulen der Kreise bezahlt werden.

Die lehrreiche Entscheidung vom 3. August 2015 betrifft die Frage, ob der Handel mit von Hypotheken besicherten Schuldscheinen der Eintragungs- und damit verbundenen Gebührenpflicht unterliegt. Der klagende Kreis zieht in seiner Sammelklage im Namen aller betroffenen Kreise zahlreiche Argumente heran, die das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA jedoch allein anhand der nach seiner Überzeugung klaren Gesetzesregeln zurückweist. Dieser Handel würde den Kreisen im Staat Pennsylvania Gebühren in Millionenhöhe einbringen, doch dazu müsste er auch die Schuldscheine dem Gesetz über die Eintragungspflicht für Grundbesitzänderungen unterwerfen.


Montag, den 03. Aug. 2015

Stiftungs- und Erbenstreit um Musikrechte  

.   Ein Urheber hat ein gesetz­liches Kün­digungs­recht nach der Über­tragung seiner Rechte an einen Dritten. Der Mu­siker kann also einen Ver­trag mit einer Platten­firma eingehen und darf ihn unbe­dingt kün­digen.

Das in San Francisco verkün­dete Urteil in The Ray Charles Foundation v. Robin­son klärt, ob seine Erben oder eine von ihm ein­gerich­tete Stif­tung, die alle Rechte erben sollte, dieses Recht aus­üben dürfen. Am 31. Juli 2015 ent­schied dort das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Bezirks der USA gegen die ge­setz­lichen Erben des Musi­kers. Sie hatten argu­mentiert, dass das Kün­di­gungs­recht nach 17 USC §203(a); 304(c)(5)–(6)(B) unüber­trag­bar ist und an die ge­setzli­chen Erben fällt.

Deshalb hatten sie beim Urheber­rechts­amt in Washington die Kün­digun­gen re­gistriert, gegen die die Stif­tung vor­ging. Diese gewann, auch weil die Erben vor dem Able­ben des Musi­kers einen Ver­trag mit ihm ge­schlossen hatten, der ihnen ein Geld­vermächt­nis im Gegen­zug für einen abso­luten Ver­zicht auf Urheber­rechte zu­sprach. Das ver­wertungs­industrie­freund­liche Ge­richt in Kali­fornien ver­fasste eine lehr­reiche Ent­scheidungs­begrün­dung, und die Stif­tung erhält weiter die Ein­nahmen aus der Verwer­tung für die vom Musiker be­absichtig­te För­derung von Blinden.


Sonntag, den 02. Aug. 2015

Monopolisiert das Domainnamen-System das Internet?  

.   Der am 31. Juli 2015 in San Fran­cisco ent­schie­dene Kartell­fall NameSpace Inc. v. ICANN klärt die Lage: Die über die von ICANN betrie­benen Root­server- und Domain­namen­systeme stellen kein Kartell im Sinne des Bundes- und kali­forni­schen Rechts dar. Der Klä­ger be­treibt sein eige­nes System mit expres­siven Domain­endungen, das im Gegen­satz zur ICANN-Infra­struktur nicht über Stan­dardsoft­ware erreich­bar ist.

ICANN öffnete den Markt für neue Top Level Domain-Endun­gen in meh­reren Aus­schreibungs­runden. Der Klä­ger befürch­tet, dass die von ihm ver­walte­ten TLDs parallel im ICANN-System zu finden sein werden, was nicht nur gegen Kartell­recht, sondern unter ande­rem auch Marken­recht verstoße.

Die 20-seitige Entscheidung des Bundes­berufungs­gerichts des neunten Bezirks der USA führt zi­tierfä­hig in die Hier­archie der tech­nischen und ge­werbli­chen Inter­netver­waltung ein, um nach einer Ana­lyse des Kartell­rechts und der weite­ren An­sprüche zum Erge­bnis zu führen, das die vorhandene, dem Laien vertrau­te Internetstruktur absichert.


Samstag, den 01. Aug. 2015

Schadensersatz wegen Filmempfehlungen: Datenschutz  

.   Ein Filmvertrieb empfiehlt seinen Kunden Videos. Im pass­wort­geschütz­ten Online-Ange­bot findet der Kunde Empfeh­lungen, die seinem Geschmack ent­sprechen sollen. Haftet der Anbie­ter, weil Fami­lien und Besu­cher so erfahren, welche Filme der Kunde gern sieht? Die Kläge­rinnen in Meghan Mollet v. Netflix Inc. beur­teil­ten dies als Privat­sphären­verletzung nach Bundes- und kali­forni­schem Recht.

Am 31. Juli 2015 entschied in San Franciso das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks für den Video­vertrieb mit einer lehr­reichen und kurzen Begrün­dung. Die An­sprüche ent­sprechen weder dem Video Privacy Protection Act in 18 USC §2710 noch dem California Civil Code §1799.3. Die Gesetz­gebung folgte Enthül­lungen über einen Richter­kandi­daten für den Supreme Court in Wash­ington, dessen Video­gewohn­heiten Journa­listen nach Zugriff auf Daten aus einem Video­laden ent­deckt hatten.

Solche Kundengewohnhei­ten soll­ten Daten­schutz unter­worfen werden. Hier hatte der Dienst den Zugriff durch Dritte unter­bunden, indem er den Aufruf der Listen mit einem Pass­wort­schutz verband. Wenn Besu­cher oder Fami­lie diese Listen sehen, dann muss der Kunde sein Pass­wort einge­geben und damit kon­kludent der Anzeige der Listen zuge­stimmt haben. Für Schäden, die der Kunde selbst unter Kon­trolle hat, gibt es keinen Schadens­ersatz.


Freitag, den 31. Juli 2015

Sportgerät fällt bei Transport auf Kundin  

.   Deckt die Unternehmens­haft­pflicht­versiche­rung den Schaden, den eine Kun­din erlitt, als das Unter­nehmen ihr ein schweres Sport­gerät lieferte, das im Haus die Treppe herun­ter- und auf sie stürzte? Der Versi­cherer lehnte den Deckungs­schutz unter Verweis auf die Ausschluss­klausel der Police für Schäden beim Laden von KFZ, Flug­zeugen und Schiffen ab.

Eine lehrreiche Feststel­lungs­klage über die Ein­tritts­pflicht des Ver­siche­rers folgte. Die Begrün­dung des Bundes­berufungs­gerichts des zehn­ten Be­zirks der USA in Denver vom 30. Juli 2015 ent­hält im Fall Land­mark American Insu­rance Co. v. VO Remar­keting Corp. eine Mehr­heits- und eine Minder­meinung.

Der Versicherer verlor, weil das Entla­den mit der Ver­bringung ins Haus abge­schlossen war. Für das Wording von Ver­sicherungs­policen stellt die Begrün­dung der Revi­sion eine nütz­liche Hilfe dar. Bei Unklar­heiten sind Versi­cherungs­verträ­ge grund­sätzlich gegen Versi­cherer auszu­legen. Das Gericht hielt diesen Grund­satz für anwend­bar, das Minder­heits­votum mit guter Er­klärung nicht.


Donnerstag, den 30. Juli 2015

Fotoagentur darf Buchverlag verklagen  

.   Ausschließliche Ver­wer­tungs­rechte an Fotos erwarb eine Agentur, doch die Foto­grafen behiel­ten das Recht, Einzel­lizenzen zu ertei­len und ihre Fotos zu verwer­ten. Darf die Agentur einen Buch­verlag verklagen, der über den erteil­ten Lizen­zumfang hinaus Fotos veröf­fentlich­te? Der Verlag argu­men­tier­te, dass die Rest­rechte der Foto­grafen das Exklusiv­recht der Agentur ein­schränkten. Deshalb sei diese nicht zur Ver­folgung von Ur­heber­rechtsan­sprü­chen aktiv­legiti­miert.

In San Francisco entschied wegweisend das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Bezirks der USA im Fall Minden Pictures v. John Wiley & Sons gegen den Ver­lag. Die 17-seitige Begrün­dung vom 29. Juli 2015 erklärt die Rechte­ein­räu­mung, die das Unter­gericht als ledig­lich ein Klagerecht, a bare right to sue, bezeich­nete. In der Revi­sion wurden die Rechte der Agentur nach ver­schie­denen Ver­trägen zwi­schen Agen­tur und Foto­grafen hin­gegen als hinrei­chende Über­tragung von Eigen­tumsrech­ten bewer­tet, die die Agen­tur nach dem Copy­right Act aktiv­legiti­miert.


Mittwoch, den 29. Juli 2015

Darf der Arzt nach Waffen fragen?  

.   Hin und her beurteilte die Revision die Verfassungs­verein­barkeit eines Gesetzes zum Schutz von Waffen­besit­zern vor Fragen von Ärz­ten. Ärzte sollen nach einem Gesetz von 2011 Patienten nicht nach Waffen­besitz fragen dürfen. In Dr. Bernd Woll­schlaeger v. Governor of the State of Florida klagten Ärzte gegen das Verbot, das mit der Gefahr des Lizenz­entzugs ver­bunden ist.

Das Bundesberufungs­gericht des elften Bezirks der USA hatte zu­nächst das Gesetz von Florida für eine Ver­letzung der Bundes­verfas­sung gehal­ten. Das Rede- und Meinungs­freiheits­recht der Mediziner sei beein­träch­tigt. Am 28. Juli 2015 hob das Gericht hin­gegen seine erste Entschei­dung auf und erklärte das Gesetz für verfassungs­gemäß.

Den Klägern stehen ihre Verfas­sungsrech­te ledig­lich als Einrede zur Verfü­gung, wenn sie das Verbot ver­letzen, um Sanktionen anzu­fechten. Auf 152 Seiten wägen die Richter samt einer Minder­meinung lehr­reich die Merk­male des Gesetzes sowie der Verfas­sungsgrund­lagen ab.


Montag, den 27. Juli 2015

Anklage gegen korrupten Parlamentsvorstand  

.   Lehrreich erörtert der Kor­ruptions­fall U.S. v. Silver die Nuancen der Beste­chung und Vorteils­annah­me im Amt, nach­dem ein Abge­ordne­ter einen Arzt und eine Immobilien­firma veran­lasste, ihre Fälle be­stimm­ten Kanz­leien zu senden, die ihm Vermitt­lungsprä­mien zahlten - 3,7 Mio. Dollar, die er zu Sonder­bedin­gungen inves­tierte und später geld­waschend an die Fami­lie ver­teilte.

Der Beschluss vom 24. Juli 2015 prüfte auf Antrag des ange­klagten Speaker des Parla­ments von New York die Anklage, Indict­ment. Er erklärt erst die Ver­bindun­gen zwischen Arzt, Patienten, Sammel­klage­kanzlei und Geld­strömen, dann die­jenigen zwischen Immobilien­firma, Anfech­tung der Steuer­bescheide durch die von ihm empfoh­lene Kanz­lei sowie Zah­lungen und schließ­lich in der recht­lichen Wür­digung die erfüll­ten Tat­bestands­merkmale auch in Drei- und Vier­ecksver­hält­nissen.

Für Unternehmen, die auf die Gesetz­gebung Einfluss nehmen, ist der Beschluss ebenso lehr­reich wie für Kanz­leien und Abgeord­nete. Unter­nehmen begeg­nen laufend dem Wunsch nach Wahl­kampf­spenden, die wie eine amerika­nische Zusatz­steuer wirken. Auf dieses Glatt­eis achten Compliance-Abtei­lungen. Die Bestechungs­formeln des Ange­klagten wären für sie zu undurch­sichtig. Selbst die Anklage war nicht leicht; der Bundes­staats­anwalt brauchte zwei Anläufe, um sie so zu formu­lieren, dass sie vor dem Bundes­gericht im süd­lichen Bezirk des Sta­ates New York stand­hielt.


Sonntag, den 26. Juli 2015

Geschworene vergessen Schadensersatz  

.   Die Geschworenen sind im US-Prozess für die Sub­sumtion ver­antwort­lich. Im Fall Dietz v. Boudin vergaßen sie den Vortrag der Par­teien, dass der Schaden $10000 über­steigt. Sie sprachen dem Opfer dem Grunde nach einen An­spruch zu, doch bestimm­ten sie nichts als Schadens­ersatz. Der Richter dankte ihnen und entließ sie.

Gleich merkte er jedoch, dass das Ver­dikt recht­lich unmög­lich war, weil die Parteien sich auf einen Mindest­betrag geei­nigt hatten. Er rief die Jury zurück, ermit­telte, ob sie zwischen­zeitlich von Dritten beein­flusst war, und trug ihr, weil dies nicht zutraf, auf, die Wür­digung nach einer Beleh­rung fortzu­setzen. Sie bestimmte nun einen Schadensersatz von $15000, den der Richter im Urteil fest­­setzte.

Dagegegen richtete sich die Revision, die das Bundes­berufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA in San Fran­cisco am 24. Juli 2015 beur­teilte. Die Frage, ob die Geschwo­renen nach der Been­digung ihrer Wür­digung, Deliberations, zur Weiter­prüfung aufge­fordert werden darf, bejahte das Gericht als Aus­nahme von der Regel. Das Inte­rim war minimal, und nie­mand hatte die Geschwo­renen beein­flusst. Für den Leser sind die grund­sätzli­chen Erör­terungen der Rolle der Geschwo­renen und die Aufgaben­teilung mit dem Richter im Zivil­prozess lesens­wert.


Samstag, den 25. Juli 2015

Roulette-Kugel trifft Spieler: Haftung  

Zuständigkeit bei bestrittenem Kasino-Eigentum
.   Nachdem eine Roulette-Kugel im Kasino einen Kunden über dem Auge ver­letzte und ein Kasino­bedienste­ter ihm Augen­tropfen verab­reichte, fiel der Spieler in Ohn­macht. Dann ver­klagte er die Firma, die sich auf Web­seiten Kasino­eigen­tümerin nannte - was ihr Anwalt hingegen bestritt.

Das Spektrum der schillern­den Facetten des Falls Stocks v. Cordish Companies, Inc. ist damit nicht erschöpft. Der Beschluss des Bundes­gerichts der Haupt­stadt vom 24. Juli 2015 erör­tert auch die für auslän­dische Be­klagte wichtige Frage, welcher Tat­sachen­bezug zu einem Gerichts­bezirk in den USA notwendig ist, um seiner Gerichts­bar­keit unter­worfen zu werden.

Im Rahmen der Zustän­digkeits­prüfung stellte das Gericht einer­seits auf die Behaup­tungen des Klägers, anderer­seits die Webseite des Unter­nehmens, sein Bestrei­ten der dor­tigen An­gaben über eine Eigentümer­stellung, und die Aus­kunft ihres Anwalts ab. Behaup­tete Fehler auf der Web­seite gehen zu Lasten ihres An­bieters, zumal sie bei Erlass des Beschlus­ses noch ver­öffent­licht sind. Sein Anwalt machte Tat­sachener­klärun­gen, die nicht verwert­bar sind, weil er nicht als Zeuge auftrat.

Eine Glaubhaftmachung des Unter­nehmens wider­spricht den vom Gericht fest­gestell­ten Tat­sachen, sodass ohne ein auf die Zustän­digkeits­frage beschränk­tes Aus­forschungs­beweisver­fahren, juris­dictional Disco­very, auch keine Unschlüs­sigkeits­abweisung erfolgen darf. Hin­gegen darf der Kläger den Prozess fort­setzen, weil das Gericht nach dem Long-Arm Statute zur Ge­richts­bar­keit über Orts­fremde lesens­wert ent­schied, dass sich die Beklagte durch ihre inten­siven Werbe­akti­vitäten der Gerichts­barkeit des Forums unter­worfen hatte.


Freitag, den 24. Juli 2015

Erhalten Hilfsjuristen Überstundengeld?  

.   Haben Juristen, die im dritten Untergeschoss tagein, tagaus, Doku­mente auf von anderen Anwäl­ten vorge­gebene Such­begriffe prü­fen und kein frei­beruf­liches Ermes­sen ausüben oder Rechts­rat ertei­len, Anspruch auf eine Über­stunden­vergü­tung? Eine Groß­kanzlei zahlte ihnen den­selben Stunden­satz für die erste wie die letzte Stunde, auch wenn sie die bundes­gesetz­liche Grenze von 40 Wochen­stunden über­schritten.

In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in Lola v. Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom diesen für viele ame­rika­nische ange­stellten Ju­risten bedeut­samen Fall. Der Kläger ist in Kali­fornien als Anwalt zuge­lassen, arbeitete jedoch am billigen Ende der Welt für $25 die Stunde im Docu­ment Review für eine New Yorker Kanzlei. Zwischen beiden fungiert ein Vermittler. Overtime Pay steht nach dem Bundes­gesetz Frei­beruf­lern wie Anwäl­ten nicht zu.

Der Kläger argumen­tierte jedoch erfolg­reich, dass seine Tätig­keit keine frei­beruf­liche, sondern eine stupide war, die dem gesetz­lichen Schutz unter­fällt. Das Zulassungs­recht seines Arbeits­orts sieht im Document Review keine klas­sische juris­tische Tätig­keit. Das Gericht entschied am 23. Juli 2015 , dass der Kläger keine unabhän­gigen frei­berufli­chen Ent­scheidun­gen fällte und deshalb nicht der Aus­nahme vom Bundes­gesetz unter­fiel. Er darf den Prozess fort­setzen und Über­stunden für sich und die in seiner Sammel­klage noch unbenannten Komparsen weiterverfolgen.


Donnerstag, den 23. Juli 2015

Staat gewinnt Poker gegen Indianer  

.   In den USA sind Staaten sou­verän, während Indianer­stämme immun sind: Sie werden nicht der staat­lichen Gerichts­bar­keit unter­worfen. Was geschieht, wenn ein Staat und ein Stamm sich in der Frage der Bewer­tung von Hold-em Poker als erlaub­tes oder verbo­tenes Gewinn­spiel uneins sind? Es gibt Streit, den die Par­teien in State of Idaho v. Coeur d'Alene Tribe vor dem Bundes­gericht aus­trugen. Der Bundes­gesetz­geber hatte die Immu­nität von Stäm­men einge­schränkt, die mit jeweils staat­licher Erlaub­nis Gewinn­spiele an­bieten wollten.

Ein Übereinkommen, Compact, zwischen Staat und Stamm sah zwar die Schieds­gerichts­bar­keit vor, doch keine Partei berief sich darauf. Das Urteil des Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA vom 22. Juli 2015 dient als lehr­reiche, sorg­fältig anno­tierte Ein­führung in das Recht des Sonder­verhält­nisses von Staaten und Stämmen. Im Ergeb­nis gewann der Staat, dem der Bund das Recht zur Lizenz­ver­gabe ein­geräumt hatte, gegen den Stamm, der die recht­liche Einord­nung von Gewinn­spielen anders beurteilte.


Mittwoch, den 22. Juli 2015

Kein Schuldnerschutz für Gasdiebe  

.   Die meisten ameri­kanischen Kanzleien mögen kein In­kasso, seit ein gegen Ma­fiosi gerich­tetes Bundes­gesetz von Gerich­ten als auch auf An­wälte anwend­bar ausge­legt wurde. Doch das Urteil vom 21. Juli 2015 in Beauvoirs v. Israel kann ihnen Mut machen: Zumin­dest Diebe ge­nießen nicht den Schutz des Fair Debt Collection Practices Act, 15 USC §1692–1692p. Die komp­lexen Schuld­nerschutz­vorkeh­rungen gelten nicht.

Der in einer Sammelklage verklagte Rechts­anwalt machte gegen Gas­diebe For­derun­gen eines Gas­versor­gers wegen entwen­deten Gases geltend. Da er die FDCPA-Vor­schriften in seinen For­derungs­schreiben nicht berück­sich­tigt hatte, verklag­ten ihn die Kläger im Namen aller Gleich­betrof­fenen auf Schadens­ersatz. Das Urteil klärt nicht, ob der Gas­dieb­stahl bewiesen ist.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City klärt jedoch lesens­wert, welche Schuld dem Gesetz unter­fällt. Geschütz­te Schul­den sind solche aus einer ein­vernehm­lichen Trans­aktion wie einem Vertrag. Schul­den als Ersatz für Schä­den aus uner­laubter Hand­lung wie einem Unfall oder Dieb­stahl fallen nicht unter den FDCPA:
We hold that money owed as a result of theft is not an obli­gation or alleged obli­gation of a consumer to pay money arising out of a trans­action and, therefore, does not constitute a debt for pur­poses of the FDCPA.


Dienstag, den 21. Juli 2015

Beweis vorenthalten: $2,6 Mio. Strafe  

.   Der Produkthaftungsprozess Haeger v. Goodyear Tire & Rubber Co. endete mit einem Vergleich, weil die Kläger einen Defekt nicht beweisen konnten. Danach ent­deckten sie einen aufschluss­reichen Prüf­bericht der Beklagten, der den Pro­zess anders hätte ausgehen lassen, und er­kannten, dass die Be­klagte und ihre Anwälte das Doku­ment trotz der Vorlage­pflicht im Aus­forschungs­beweis­verfah­ren Discovery unter­schlagen hatten.

Am 20. Juli 2015 bestätigte in San Francisco das Bundes­beru­fungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA die Sank­tionen, die das erst­instanz­liche Bundes­gericht wegen der Beweis­unter­drückung aufer­legt hatte: Die Firma und ihre Anwälte, die von dem Doku­ment wussten, zahlen etwa 2,6 Mio. Dollar, und die Firma muss das Doku­ment in wei­teren Prozessen um das­selbe Produkt unge­fragt vorlegen.

Die Revisionsbegründung behandelt auf 41 Seiten lesens­wert den Sach­verhalt und die Grund­sätze für Sank­tionen, die im Prozess und auch nach seinem Ende nach Disco­very-Ver­stößen erlaubt sind. Ab­schließend erör­tert es die Ange­messen­heit der Sank­tionen und ihre Ver­teilung. Auch ein weniger am Vor­enthal­ten be­teilig­ter Anwalt wird mit über einer halben Million bestraft.


Montag, den 20. Juli 2015

Disproportional pauschalisierter Schadensersatz?  

.   In RSA 1 Limited Partnership v. Paramount Software Associates behaup­tete die Be­klagte, eine liquidated Damages-Klausel im Fakturierungs­vertrag sei nichtig, weil der ver­sprochene pauscha­lisierte Schadens­ersatz nicht dem erwar­teten Geschäfts­verlust, sondern dem Umsatz entsprach. Die Gewinnmarge der den Schadens­ersatz einkla­genden Kläger sei minimal; die Dif­ferenz stelle eine verbo­tene Strafe im Sinne einer Penalty Clause dar.

Außerdem könne den Klägern nach einer vor­zeiti­gen Ver­tragskün­digung kein Schaden entstehen, weil der Dienst­leistungs­vertrag nicht exklusiv sei und die Be­klagte jeder­zeit hätte die Leistun­gen von Dritten ein­holen dür­fen. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis sah dies am 17. Juli 2015 anders. Nach dem anwend­baren Vertrags­recht ist der Ver­trag in seiner Gesamt­heit zu lesen, der nicht umsonst eine Kün­digungsklau­sel enthielt. Die Kläger durf­ten wäh­rend der Vertrags­laufzeit mit Auf­trägen rech­nen.

Als verbotene Pönale wirke die liquidated Damages-Klausel auch nicht. Nach dem Recht von Texas muss sie einen unschätz­baren Verlust regeln und in der Höhe eine ange­messene Vorher­sage des Ersat­zes treffen. Das Gericht bestä­tigte, dass der tatsäch­liche Schaden den pauschali­sierten Ersatz über­steigen kann. In diesem Fall ent­sprach der Umsatz der erwar­teten Leistun­gen unge­fähr dem Gewinn, da nach der Auf­nahme der Fakturie­rungs-Erbrin­gung ohne weitere Kosten ska­liert wird.


Sonntag, den 19. Juli 2015

Niemals Vertragsstrafe im US-Vertrag  

.   Pauschalisierung ja - Pönale nein: Darauf lässt sich das Recht der Vertrags­strafe in den USA reduzieren. Sie darf keine Strafe bedeuten und daher nicht als Penalty bezeichnet sein.

Ob sie dann überhaupt Sinn macht, hängt von der umfang­reichen Recht­sprechung zu den Liquidated Damages ab. Die Pau­schali­sierung eines nicht mess­baren zukünf­tigen Schadens kann wirt­schaft­lich sinnvoll sein. Sie kann aber auch einen bei Vertrags­schluss uner­kannten oder weit über Pauscha­lisierungs­kriterien hinaus­gehenden Schaden ausfal­len lassen. Dann ist der Verzicht auf eine solche Klausel wirt­schaftlich vor­teilhaf­ter, weil der gesamte, auch der weitest­gehende Schaden im Rahmen der actual Damages im Prozess ver­folgt werden darf.

In diesem Fall kann die Gefahr der actual Damages mehr - und eindeutig zulässigen - Druck ausüben als das verbotene Druckmittel der Pönale.

Dass die liquidated Damages auch nicht als stra­fendes Druck­mittel wirken dürfen, ist ein weiterer Grund, den Gedanken der Vertragsstrafe im ameri­kani­schen Vertrag mit Vor­sicht anzugehen.

Deutsches und amerikanisches Zivil­recht stehen sich hier dia­metral gegenüber. Ameri­kanisches Recht erlaubt die Bestra­fung im Recht der uner­laubten Hand­lungen, Torts, durch punitive Damages, aber nicht bei Verträgen durch eine Penalty Clause, und deutsches Recht tole­riert keinen Straf­schadens­ersatz, doch die Vertragsstrafe sehr wohl.

Eine neunseitige Fluglektüre stellt unter Vertragsstrafe illegal im USA-Vertrag zahl­reiche Primär­quellen aus dem US-Recht zu beiden Themen dar. Sie stam­men aus der Zeit, als die Ober­gerichte der USA sehr inten­siv die punitive Damages und die liquidated Damages beleuchteten. Neuere Entschei­dungen finden Sie laufend im German American Law Journal.


Samstag, den 18. Juli 2015

Zahnweißen im Lichte der Verfassung  

.   Das Licht der Verfassung strahlte auf die Kunst des LED-Zahn­weißens im Fall Sensa­tional Smiles LLC v. Jewel Mullen. Einer auf das LED-Weißen spezi­alisier­ten Firma verboten die Gesund­heits- und die Zahn­arztauf­sicht das Weißen mit LEDs, während die Firma argumen­tierte, Zahn­ärzte seien im Gegen­satz zu ihrem Per­sonal mit dem LED-Verfah­ren unver­traut und das als freiwillige Geschäfts­aufgabe verkün­dete Verbot ver­stoße gegen den Gleich­behand­lungsgrund­satz, die Equal Pro­tection Clause, der Bundes­verfas­sung, und diene unzu­lässi­gerweise den Inter­essen der Zahn­ärzte­schaft.

In New York City erklärte das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA, dass die Ver­fassung für eine unter­schied­liche Behand­lung eine rationale Grund­lage voraus­setzt - eine einzige reicht. Die von der Firma Beklag­ten hatten ver­schiedene Grün­de ange­führt, die nicht alle haltbar waren, aber allein der Grund, dass ein Zahn­arzt etwaige, bei der LED-Behand­lung denk­bare Probleme diag­nostizie­ren und heilen kön­ne, reichte.

Das Gericht führte sorgfältig in das Recht der glei­chen und unglei­chen Behand­lung durch Gesetz­geber und Exe­kutive ein. Der Staat ist nicht ge­zwungen, alles umfas­send zu regu­lieren, beispiels­weise mit einem Verbot, eigene Zähne zu ziehen. Außer­dem unter­suchte es die Monopol­wirkung der staat­lichen Ent­scheidung, die zu­gunsten der Zahn­ärzte auf Kosten der Ver­braucher ein Kar­tell schafft. Das Poten­tial für einen Kartell­verstoß sei erkennbar, doch ist dieser nicht in der Revi­sion zu klären, ent­schied das Gericht am 17. Juli 2015.


Freitag, den 17. Juli 2015

Bauernstreit um Gülle und Bürgerrechte  

.   Ein Milchbauer pachtete vom Kartoffelbauern Land, befüllte es massig mit Gülle und erstritt sich gegen den Wunsch des Kollegen Subventionen für das Pachtland, die der Kollege anstrebte. Der Kartoffelbauer ließ sich nun in einen Aufsichtsrat der Landwirtschaft wählen und dann die Staatsgewalt gegen den Güllesprenkler vorgehen. Der Milchbauer wehrte sich mit einer Klage wegen Missbrauchs der Staatsgewalt und Verletzung der Bürgerrechte.

Die lehrreiche Auseinandersetzung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston mit der Prüffolge der Merkmale solcher Ansprüche erging im Fall McCue v. Bradstreet III am 16. Juli 2015. Anders als das Untergericht entschied die Revision zugunsten des klagenden Milchbauern.

Beide Gerichte stellten fest, dass sich der Kartoffelbauer rächen wollte. Das Untergericht hielt für eindeutig sicher, dass der Staat auch ohne diese Motivation gegen den Milchbauern vorgegangen wäre und ihn bestraft hätte. Der United States Court of Appeals for the First Circuit erklärt hingegen ausführlich, dass diese Folgerung nicht gesichert war, Tatsachenfragen aufwarf, die Geschworenen für diese Fragen und die Subsumtion zuständig sind und der Entscheid deshalb aufgehoben und zurückverwiesen werden muss.


Donnerstag, den 16. Juli 2015

Festnahme nach Frust  

.   Ein Polizist machte eine Frau vor dem Bestei­gen eines Busses an und erfuhr eine höf­liche Abfuhr. Kurz darauf nahm er sie vor dem Ent­werten ihres Fahr­scheins fest: Sie habe eine Dienst­leistung erschlei­chen wollen, und aus ihrer offenen Hand­tasche schaue der Mitglieds­ausweis einer Polizei­gewerk­schaft hervor, der sie nicht ange­hören könne, sodass sie auch der Vortäu­schung des Beamten­status straf­bar sei.

Die Frau wurde nicht strafrecht­lich verfolgt; sie ver­klagte den Poli­zisten wegen Freiheits­beraubung und rechts­widrigen Eingriffs in ihre Bürger­rechte. Sie verlor in der Schlüs­sigkeits­prü­fung, doch in der Revi­sion des Falles Reisha Simpson v. City of New York gewann sie in New York City vor dem Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 15. Juli 2015 gegen den angeb­lich verknall­ten und durch­ge­knallten Poli­zisten.

Die Urteilsbegründung ist eine lesenswerte Dar­stellung der Grund­sätze für die Wür­digung von Partei­anträgen. Der Vortrag jeder Partei ist aus der jeweils gün­stigsten Perspek­tive zu werten. Wenn eine Beweis­würdigung von unter­schied­lichen Posi­tionen erforder­lich ist, darf nicht der Richter ent­scheiden: Im US-Prozess geht der Fall an die Geschwo­renen, die über das anwend­bare Recht belehrt werden und die Sub­sumtion vornehmen.

Hier hatte der Instanz­richter die unter­schied­lichen Auf­fassun­gen der Par­teien selbst durch eine Beweis­wertung über­brückt und zugunsten des Poli­zisten gewertet. Die Revi­sion fand, dass der Poli­zist blind und taub gewesen sein muss, wenn er nicht be­merkte, dass die Frau sich richtig verhal­ten hatte, die Gewerk­schafts­mitglied­schaft neben Poli­zisten auch Sicher­heits­personal offen steht, der Aus­weis in der Tasche steckte und nicht zum Nach­weis einer Poli­zisten­eigen­schaft benutzt wurde und der Bus­fahrer wegen klem­mender Vorder­tür die Frau aus­drück­lich zur mit dem Schild Eintritt verboten mar­kierten Hinter­tür ver­wiesen hatte. Diesen Fall muss die Jury ent­scheiden.


Mittwoch, den 15. Juli 2015

Vehemente Abwehr des ausländischen Schiedsspruchs  

.   Mehr Chancen hatte ein US-Unternehmen kaum, um einen Schieds­spruch aus dem Ausland abzu­wehren. Der Fall AVR Communi­cations, Ltd. v. Ame­rican Hea­ring Sys­tems, Inc., illust­riert das Recht auf Aner­kennung und Voll­streckung eines Schieds­spruchs nach der New York Convention gegen einen wider­spenstigen Schuld­ner.

Die US-Firma war einen Vertrag mit einer Firma aus Israel einge­gangen, der eine Schieds­klausel und die Wahl des Rechts von Isreal ent­hält. Als ein Streit aus­brach und das Schieds­verfahren in Isreal bean­tragt war, bekämpfte die US-Firma einen Teil der Ansprüche als nicht der Schieds­klausel unte­rworfen durch alle isrea­lischen Gerichts­instanzen und verlor jeweils.

Der Schiedsspruch fiel gegen die US-Firma, und sie wand­te sich dann vor dem ameri­kanischen Gericht gegen die Anstren­gungen der Siegerin, ihn in den USA aner­kennen zu lassen. Sie behaup­tete, die nach ihrer Ansicht von der Schieds­klausel ausgeklam­merten An­sprüche seien nicht vom Schrift­former­fordernis der Über­einkunft gedeckt.

Am 14. Juli 2015 entschied jedoch das Bundesberufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, dass gerade diese Frage bereits in Israel ab­schließend geklärt wurde. Die präk­lu­dieren­de Rechts­kraft des dor­tigen Verfah­rens wirkt auch im amerika­nischen Gericht, erklärte es nach dem Präze­denzfall Black Clawson Co. v. Kroenert Corp., 245 F.3d 759, 763 (8th Cir. 2001). Alle erfor­derli­chen Merk­male der Rechts­kraft lägen vor: A foreign judgment is recognized, enforced, and given preclusive effect by a court of this country if the court finds five factors to be present. Die US-Firma kann sich noch an den Supreme Court in Washington wenden.


Dienstag, den 14. Juli 2015

Weg in besseres Gericht versperrt?  

.   Jeder US-Staat hat seine eigene Gerichtsbar­keit, und daneben gibt es über­all Bundes­gerich­te, die Pro­zesse mit Staats­fremden anneh­men dür­fen. Sie gelten als objek­tiver, weni­ger xeno­phob und haben keine gewähl­ten Richter. Der Fall PR Group LLC v. Windmill Inter­national, Ltd. betrifft eine nicht zuge­stellte Klage, die im einzel­staat­lichen Gericht einge­reicht und zwei Jahre nicht be­trieben worden war.

Darf die fremd­staat­liche Beklagte die Ver­weisung an das Bundes­gericht bean­tragen, nachdem sie zu­erst die Abwei­sung der nicht­verfolg­ten Klage wegen Untä­tigkeit gefordert hatte? Die Klägerin meint, dieser Weg sei versperrt, weil der Untätig­keits­antrag eine Ein­lassung dar­stelle, nach der die Verwei­sung unzu­lässig sei.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis klär­te die Frage am 13. Juli 2015. Da die Be­klagte keine materi­elle Vertei­digung aufge­baut, sondern ledig­lich einen prozes­sualen Antrag vor der Klage­zustel­lung im ruhen­den Verfah­ren ge­stellt hatte, ist die Ver­weisung noch statt­haft.

Der Leser muss diese Lösung unterschei­den vom theo­reti­schen Fall, in dem der Be­klagte früh die Zustän­digkeit des Ge­richts rügt, beispiels­weise im inter­natio­nalen Kontext. Dann kann er an das einzel­staat­liche Gericht gebunden bleiben, und der Weg ins Bundes­gericht wäre ihm verwehrt.


Sonntag, den 12. Juli 2015

Keine Auskunft von der NSA  

.   Auf Antrag der Klägerin suchte die NSA nach Einträgen über sie. Dann erklärte das Amt, dass es keine Daten nach dem Freedom of Information Act herausgäbe. Die Entscheidung des Bundesgerichts der Hauptstadt vom 10. Juli 2015 im Fall Agility Public Warehousing Co. KSC v. National Security Agency erläutert auf 38 Seiten lesenswert die Voraussetzungen für eine Auskunft nach dem Gesetz, die von der NSA vorgenommenen Suchschritte und die Unzulässigkeit der von der Klägerin vorgeschlagenen Suchformulierungen, die nach ihrer Meinung ein anderes Ergebnis herbeigeführt hätten.


Samstag, den 11. Juli 2015

Häftlingskleidung im Außendienst verboten  

.   Eine Gewerkschaft verteilte an Telefongesell­schafts­mitar­beiter wäh­rend eines Tarif­streits T-Shirts, die wie Häft­lings­kleidung aus­sehen und die Auf­schriften Prisoner of AT$T und Inmate, Häft­ling, tragen. Die Firma verbot das Tra­gen bei Hausbe­suchen, weil Kunden ver­schreckt und der Firmen­ruf leiden würden.

Vor dem Bundestarif­amt gewan­nen die Gewerk­schaft und die Mit­arbeiter im Fall Southern New England Telephone Co. v. NLRB, doch ent­schied das Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks am 10. Juli 2015 gegen sie. Beson­dere Um­stände ge­statten den Ein­griff in die Beklei­dungsfrei­heit auch im geschütz­ten Tarif­streit. Schon der gesun­de Menschen­verstand führe zu diesem Er­gebnis.

Dennoch machte sich der als zweit­höch­stes Gericht der USA bekannte United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit in der Haupt­stadt Wash­ington, DC, die Mühe, das Recht des Arbeit­gebers, dieses Verbot als Ausnahme von § 7 National Labor Relations Act auf das Vor­liegen recht­fertigender special Circum­stances zu unter­suchen. Es zitiert die ein­schlägigen Präze­denzfäl­le in seiner neun­seitigen Ur­teilsbe­gründung.


Freitag, den 10. Juli 2015

Beklagter liefert Schriftform und verliert  

.   Das Statute of Frauds schreibt seit Jahrhun­der­ten die Schrift­form für einige Verträge vor. Wenn der Kläger das Schrift­form­erforder­nis nicht erfüllt, kann er ein­packen, dachte die Beklagte in Johnson v. United Airlines Inc. und gewann ihren Antrag auf Abwei­sung. Am 9. Juli 2015 belehrte sie das Revisions­gericht eines Bes­seren.

Die Beklagte hatte selbst das inkriminie­rende Schrift­stück vor­gelegt, sodass das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans die Ab­weisung aufhob und den Fall zur wei­teren Beur­teilung zurück­reichte. Woher das Schrift­stück stammt, ist gleich.

Der Laie muss in den USA mit solchen Risiken rechnen. Beson­ders wich­tig ist, dass im Beweis­ausfor­schungsver­fahren, Discovery, jede Partei von der anderen Be­weise ein­schließ­lich Schriften ver­langen darf. Auch EMails oder SMS erfüllen das Statute of Frauds-Erfor­dernis. Zudem gilt, dass die Schrift­form mit meh­reren Schriften er­füllt werden kann, bei­spiels­weise einem Ange­bot per Post und einer Annahme durck Web­seiten­klick oder Online-Nach­richt.


Donnerstag, den 09. Juli 2015

Verunglimpft nach TV-Show-Teilnahme: Haftung?  

.   Zwei Teilnehmer der TV-Show American Idol verklag­ten Sender, die sie nach einer Aus­wahl unter 70000 Bewer­bern wegen spät ent­deckter Straf­taten disqua­lifizier­ten, sodass sie internet­weit bloß­gestellt wurden. Das Unter­gericht wies die Klage auf Schadens­ersatz ab, doch das Revi­sionsge­richt prüfte erneut. Zuerst war zu klä­ren, ob die Web­berichte trotz einer Ver­jährungs­frist von einem Jahr zehn Jahre später noch die Klage erlaubten.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinna­ti entschied am 8. Juni 2015 den Fall Clark v. Viacom International Inc. zu­gunsten der Sender. Auch wenn die Veröf­fentli­chung der Web­einträge nicht ein­gestellt wurde, gilt nach der single Publi­cation Rule des anwend­baren Rechts von Tennes­see, dass nur die Erst­veröffent­lichung bei der Verjäh­rungs­prüfung bedeut­sam ist. Der continuous Wrong-Grund­satz greift hin­gegen nicht. Diese Fest­stellun­gen gelten auch für Internet­berichte, er­klärte das Gericht mit aus­führ­licher Darstel­lung der multiple Publi­cation Rule.

Der materielle Anspruch kann in der Revi­sion nicht durch­dringen, weil das Dif­famierungs­recht der ein­zelnen Staaten der USA von Ver­fassungs­gedanken des Bundes­rechts einge­schränkt wird. Wie der Supreme Court der USA in der Recht­sprechung zur Mei­nungs- und Presse­freiheit ent­schieden hatte, über­trumpft die Wahr­heit der Aus­sage ihre ver­unglimp­fende Wirkung. Das gilt auch für klei­nere Fehler oder Über­treibun­gen in der Dar­stellung wah­rer Tat­sachen. Hier hatten die Kläger nicht einmal die Unwahr­heit der Berichte und Kom­mentie­rungen behauptet.


Mittwoch, den 08. Juli 2015

Fall von Leiter beweist keinen Produktfehler  

.   Haftet ein Leiterherstel­ler aus Produkt­haftung, nur weil jemand von der Leiter fällt? Auch ameri­kani­sche Gerich­te machen es dem Klä­ger nicht so ein­fach. Die Klage wird abge­wiesen, wenn er keinen Beweis für einen Fehler bringt. Wenn der Beweis sich nicht aus der Sache logisch aufdrängt, müssen Gutachter ran.

In Rich­mond entschied so am 6. Juli 2015 das Bundes­berufungs­gericht des vier­ten Be­zirks der USA im Fall Zucker­man v. Wal-Mart Stores East LP. Das an­wend­bare Produkt­haftungs­gesetz von South Caro­lina ver­spricht einen Schadens­ersatz­anspruch, wenn der Kläger beweist,
(1) that he was injured by the product; (2) that the product, at the time of the accident, was in essen­tially the same condition as when it left the hands of the defendant; and (3) that the injury occurred because the product was in a defec­tive condi­tion unrea­sonably dan­gerous to the user. AaO 5.
Das Gericht erörterte, dass die Folgen Fehler und Schadens­ersatz nicht zwin­gend vom Leiter­fall abzu­leiten sind. Also sind Gut­achten erfor­derlich. Das Untergericht hatte den vom Kläger ange­botenen Gut­achter als nicht sach­verstän­dig beur­teilt. Er war nicht beweis­geeig­net, wie die Revi­sion ausführ­lich er­klärte. Daher hatte das Unter­gericht die Klage zu Recht ab­gewiesen.


Dienstag, den 30. Juni 2015

Filmdirektor bremst Filmmacher aus  

Gehört ein Film dem Direktor oder dem Initiator?
.   Die Rechte an dem von ihm initi­ierten und bezahl­ten Film, $1.956 Schadens­ersatz und $185.579 Prozess­kostener­stattung sprach das Bundes­gericht einem Film­macher zu, der Dreh­rechte erworben, die Crew und Schau­spieler angeheuert und ein Restau­rant für eine Urauf­führung gemietet hatte. Sein Film­direktor unter­schrieb den ihm angebo­tenen Vertrag nicht, bean­tragte für sich die Ein­tragung im Urheber­verzeich­nis des Copy­right Office in Wash­ington, DC, und ver­hinder­te die Auf­führung.

Der Filmmacher klagte und gewann. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beur­teil­te am 29. Juni 2015 in 16 Casa Duse LLC v. Merkin die aufge­worfe­nen Rechts­fragen als völlig neu. Der wich­tigste Aspekt be­trifft die Frage, ob ein Work-Made-for-Hire Agree­ment, das nach dem Copy­right Act schrift­lich nieder­gelegt werden muss, in diesem Fall greift.

Mit diesem Agreement erkennt die nichtange­stellte Vertrags­partei an, dass die Rechte am Werk der anderen Vertrags­partei zustehen, die sie mit die Werk­schaffung beauf­tragt und in der Regel, wie auch hier, ver­gütet. Die 40-seitige Ent­schei­dungs­begrün­dung muss noch gründ­lich ana­lysiert werden. Doch wirkt sie auch ohne Kom­mentie­rung bereits über­zeugend.


Montag, den 29. Juni 2015

Auf Dotter ausgerutscht: Reichtum versagt  

.   Auch wenn heißer Kaffee in den USA keine reichen Kläger macht, zir­kuliert dies weiterhin als Ge­rücht über das ame­rikani­sche Recht. Der neue Fall Bowman v. Wal-Mart illust­riert gleicher­maßen, dass sich Gerichte nicht zu ver­rück­ten Urteilen hin­reißen lassen, selbst wenn manche Klä­ger und Anwälte auf Glück aus Unglück hoffen.

Der Vorfall des Ausrut­schens auf Eidot­ter im Geschäft stürz­te letzt­lich alle Betei­ligten ins Un­glück, denn die Kosten des kompli­zierten US-Prozes­ses sind enorm. Der be­klagte Einzel­händler blieb vor dem Bundes­gericht des öst­lichen Bezirks von Penn­sylva­nien ebenso auf seinen Prozess­kosten sitzen wie der Kläger. Nur der Leser bereichert sich - mit Wis­sen - durch das Stu­dium der lehr­reichen Ent­scheidungs­begrün­dung vom 10. Februar 2015.

Die Parteien hatten im Rahmen der Beweisbe­schaffung anhand der Prü­fung der Video­über­wachungs­daten erkannt, dass der Dot­ter vier Minu­ten lag, bevor der Kläger da­rauf aus­ruschte. Das Gericht fand, dass vier Minu­ten nicht ausreichen, um dem Händler eine haf­tungsaus­lösen­de Kennt­nis zuzu­rechnen. Die Kamera ließ nicht erken­nen, dass der Kläger ab­sicht­lich die Gunst der Minuten nutzte, um auszu­rutschen und Unfall­schäden zu behaup­ten. Das Gericht ver­sagte dem Händ­ler daher eine Miss­brauchs­sanktion durch Kostener­stat­tung.


Sonntag, den 28. Juni 2015

Staat verbietet Klagen gegen sich  

.   Absurd wirkt der Staat in BCB Holdings Inc. v. Govern­ment of Belize. Er verbot straf­recht­lich und mit Anti-Arbi­tra­tion In­juncti­ons Klagen zur Aner­kennung eines Schieds­spruches, nach­dem er am vertrag­lich verein­barten Schiedsverfahren nicht teil­nahm. Das resul­tieren­de Urteil vom 24. Juni 2015 ist jedoch lehr­reich, da es einen Strauß von Ein­reden berück­sich­tigt:
Namely, the Settlement Deed containing the arbitration clause is invalid; enforcement would violate the revenue rule; the Award is against U.S. public policy; the New York Convention does not apply to the dispute between the parties; the Court lacks subject-matter jurisdiction because Belize is entitled to foreign sovereign immunity; the Court lacks personal jurisdiction; the petition is time barred; the doctrines of res judicata, collateral estoppel, or international comity preclude enforcement of the Award; and there is a more convenient alternative forum … In addition, the GOB urges the Court to dismiss the complaint to recognize the U.K. Judgment because it was improperly joined with this confirmation action, the Court lacks subject matter and personal jurisdiction, res judicata and international comity must be applied, the foreign judgment is against public policy, and it conflicts with the final CCJ judgment. Id. 5,6.
Das 24-seitige Urteil gewährt die Aner­ken­nung trotz dieser Ein­reden, mit denen der Staat vor dem Bundes­gericht der Haupt­stadt die Aner­kennung des Schieds­spruches nach der New Yorker Convention über die Erzwingung von ver­sproche­nen Steuer­vortei­len ver­hin­dern wollte.


Montag, den 22. Juni 2015

Zum Thema Honorar: $9.450.000 OK?  

.   Ausnahmsweise nicht neu, nicht obergerichtlich, doch infor­mativ ist ein erst­instanz­licher Be­schluss, der das Erfolgs­honorar an­spricht. Der Richter war 24 Jahre Rechts­anwalt, saß zwei Deka­den auf dem richter­lichen Hoch­sitz und nahm sich ange­sichts dieser Erfah­rung die Frei­heit, eine Rech­nung für über 30.000 Stun­den Pro­zessar­beit am Fall ge­nauer zu unter­suchen.

Im Fall In re Weatherford International Securities Litigation geht es um Anleger­schaden durch behaup­tete Buch­führungs­tricks. Das ist viel Arbeit, doch 30.000 Stun­den hinter­fragte Richter Kaplan. Ihm kommt auch spa­nisch vor, dass acht Part­ner, zehn Ange­stellte, 16 Vertrags­anwäte, acht Para­legals und wei­tere Personen einbe­zogen waren. 45 Prozent der abge­rechne­ten Stunden soll auf die einge­sourceten Vertrags­anwäl­te ent­fallen sein, die bil­lig einge­kauft und mit 600 Pro­zent Auf­schlag in Rech­nung gestellt worden sein sollen.

Die Begründung des Beschlusses vom 15. Januar 2015 vom Bundes­gericht für den süd­lichen Bezirk New Yorks erläu­tert, warum der Richter eine ein­fache Pau­schale für falsch hält, mit der oft ange­wandten Lodestar-Methode hadert und die Redu­zierung der bean­tragten Gebühr auf 9.450.000 Dollar plus 1.381.724,59 Dollar für Aus­lagen ver­fügt.

Zum Verständis der Entscheidung ist das Hinter­grund­wissen wichtig, dass ame­rikani­sche Rechts­anwälte im Regel­fall nicht auf Erfolgs­basis tätig werden und nur ein Teil der Anwalt­schaft die Contingency Fee über­haupt er­wägt. Bei Verkehrs­unfällen sind wohl viele Attorneys dazu bereit, im Familien­recht keine, und im Wirt­schafts­recht außer bei Anleger­schutz­klagen wie in diesem Fall auch nicht. Der Man­dant zahlt monat­lich nach Erhalt der detail­lierten Leistungs­beschrei­bung aus seiner Kriegs­kasse und achtet mit darauf, dass keine 30.000 Stunden anfallen.


Sonntag, den 21. Juni 2015

USA: Bundesrecht wie eine Käseglocke  

.   Jede Kolonie hatte eigenes Recht. Nach der Unabhän­gig­keit der USA blieb das so. Der Bund wurde ihnen wie eine Käse­glocke über­ge­stülpt. Er bewahrt den Käse und kochte kein Fondue. In Erie R.R. Co. v. Tompkins entschied der Supreme Court der USA, dass in der Regel das Common Law des Bundes unan­wendbar ist, wenn der Bund nicht Prozess­partei ist. Am 19. Juni 2015 fand dieser Grund­satz seine Bestä­tigung in People's Electric Coope­rative v. W. Farmers Elec. Coope­rative im Prozess zwischen zwei priva­ten Strom­versor­gern.

Eine Partei hatte ein Bundes­strom­amt beauf­tragt, für sie einen Bezugs­vertrag mit einer anderen Firma zu verhandeln. Der Prozess­ausgang ist von der Rolle des Amts unab­hängig. Das Amt ist keine Partei.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver war daher in der Lage, den alten Supreme Court-Fall in 304 US 64 (1938) auf diesen Sach­ver­halt zu er­strecken. Bundes­recht gilt nicht, sondern das einzel­staat­liche. In diesem Fall ist es nach dem Binnen-IPR der USA das Recht von Okla­homa.

Die Begründung ist selbst für US-Jura­studenten im ersten Se­mester nach­voll­ziehbar formu­liert. Die weiter­gehende Frage, wie es trotz dieser Recht­sprechung einige Bundes­gesetze mit Wir­kung für Private und Einzel­staaten geben kann, wird ihm im ersten Semester Consti­tutio­nal Law beant­wortet.


Freitag, den 19. Juni 2015

Antrag: Den Filmfreund hinter der IP entdecken  

.   Wer Filme so sehr mag, dass er sie teilt, ist nach dem Beschluss vom 17. Juni 2015 in Malibu Media v. John Doeleichter zu finden. Ein Film­rechte­inhaber bean­tragte beim Bundes­gericht der Haupt­stadt eine Sub­poena-Ver­fügung gegen einen Kabel­dienst, mit der dieser zur Auf­deckung der Iden­tität des Nut­zers der IP-An­schrift 173.73.216.214 gezwungen werden sollte.

Vielfach werden solche Anträge abgewiesen, weil Antrag­steller nicht bele­gen oder glau­bhaft machen, dass der Nutzer im Gerichts­bezirk sitzt oder schädigt. In diesem Fall half Geo­location: Die Ermitt­lung des Orts, wo die An­schrift ange­schlossen ist, legte der Antrag­steller glaub­haft mit der Bezeich­nung eines Gebäu­des im Bezirk dar.

Der Kabeldienst ist ein unbeteiligter Zeuge im Pro­zess gegen einen unbe­kannten Beklag­ten. Er ist auskunfts­pflichtig, ent­schied das Gericht mit lesens­werter Begrün­dung, weil es bei der Zwangs­verfü­gung zur Ermitt­lung des Gerichts­stands, juris­dictional Dis­covery, groß­zügiger sein darf als bei Beweis­verfü­gungen im Haupt­verfahren.

Die Glaub­haftma­chung kann in Ver­bindung mit dem erwar­teten Beweis die Gerichts­barkeit nach dem Long Arm Statute der Haupt­stadt belegen, weil er auf­decken kann, ob der unbe­kannte Beklagte in der Hauptstadt wohnt oder dort mit seiner Bit­torrent-Film­ausstrah­lung Urhe­berrechts­verlet­zungen begeht.


Donnerstag, den 18. Juni 2015

Die angefochtene Feuerbestattung im Vertragsrecht  

.   Ein Verstorbener wurde auf eigenen Wunsch und im Auftrag seiner Kin­der ein­geä­schert. Zwei Kinder erhielten je die Hälfte und stritten über ihren Anteil, als wei­tere Kinder aus einer zweiten Ehe die Feuer­bestat­tung anfoch­ten und das Bestat­tungsun­terneh­men auf Schadens­ersatz verklagten.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Bestat­tungs­vertrag mit dem Toten die Kremation vorsieht, die Kinder aus­drücklich zuge­stimmt hat­ten und ihre Erklä­rung als ab­schließen­de Wahr­heits­bestäti­gung der vertrag­lichen Vertre­tungsbe­rechti­gung gelte. Vor allem entbinde ein Gesetz von der Haf­tung beim Ver­trag dieser Art.

Mit lehrreicher Begründung hob je­doch das Bundes­beru­fungs­gericht des sech­sten Bezirks der USA in Cincin­nati die Abwei­sung im Fall Capps v. Cremation Options Inc. am 17. Juni 2015 auf. Das haf­tungs­frei­stellen­de Gesetz trat erst nach der Bestattung in Kraft. Das Prä­zedenzfall­recht des Common Law, das dem Gesetz voranging, entfaltete dieselbe haftungs­frei­stellende Wir­kung, doch ist es bisher nur auf den Bestat­ter anwend­bar, der die Bestat­tung selbst aus­führt, während sie hier ausge­lagert war. Diese Fälle sind nun vom Unter­gericht in ihrer Er­streckung auf den vor­liegen­den Ver­trags­sachver­halt zu prüfen.


Mittwoch, den 17. Juni 2015

Scheidungsprozess ans Bundesgericht verweisen?  

.   Die einzelstaatliche und die Bundesgerichts­bar­keiten bearbei­ten paral­lel viele gleiche Ange­legen­heiten, doch Familien­recht gehört vor die er­stere und Staaten­souver­änität immer vor die letz­tere. In Peeters v. Mlotek for­derte der Schei­dungsbe­klagte die Ver­weisung ans Bundes­gericht, denn der Scheidungs­antrag werfe neu­artige Fragen nach dem Wiener Über­einkommen über Dip­loma­tische Bezie­hungen von 1961 auf.

Für sie ist das Bundesgericht ausschließ­lich zu­stän­dig. Am 9. Juni 2015 lehnte das Bundes­gericht der Haupt­stadt den Antrag ab. Auch wenn das recht­liche Argu­ment neu sei, habe der Antrag­steller das Zeit­limit von 30 Tagen ab Zustel­lung der Scheidungs­klage an ihn über­schritten. Er habe 16 Monate aktiv am einzel­staat­lichen Pro­zess teil­genommen und darin bereits früh die Option des Verwei­sungsan­trags erwähnt.

Die lange Fristüber­schrei­tung binde das Gericht. Die kurze Ver­weisungs­frist hat ihren guten Grund: Der monströse Aufwand eines US-Prozesses soll irgend­wann zu einem Ergebnis führen. Dies schütze das Gericht eben­so wie die Par­teien. Ein Um­schwenken auf ein anderes Gleis ver­schwende un­nötig und unzu­mutbar Resourcen. Ein nach lang­wierigem Prozess wenige Tage vor dem Haupt­termin einge­reichter Eil­antrag auf Verwei­sung laufe diesen Zielen zuwider. Die span­nende Klärung der behaupteten völker­recht­lichen Frage rührte das Gericht nicht an.


Mittwoch, den 17. Juni 2015

Manager verheimlichen Fehler - haften Dritte?  

.   Eine Gesellschaft kann ihr Manage­ment trotz Verjäh­rung ver­klagen, wenn Manager Feh­ler ver­heim­lichen und sie erst nach Ablauf der Verjäh­rungs­frist oder der Abbe­rufung der Manager die Feh­ler ent­deckt. Gilt das auch für Dritte mit Auf­trägen vom Manage­ment?

Der Grundsatz der Adverse Domination soll die Corporation vor schlech­ten Mana­gern schüt­zen. Er ist nicht über­all in den USA aner­kannt. Doch prüfte das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA im Fall Cedar Rapids Lodge & Suites LLC v. Lightowler Johnson Associates Inc. am 15. Juni 2015, ob in solchen Sta­aten die Discovery Rule aus dem Vertre­tungsrecht so eng mit jenem Grund­satz verbunden ist, dass die Discovery Rule an seiner Stelle greift. Die Verjäh­rung wirkt dann nicht, wenn der Vertre­tene die Fehler des Vertre­ters nicht erkannt hat oder zumut­bar erkennen konnte.

In diesem Fall wollte die Gesell­schaft aber noch weiter gehen und die Discovery Rule auch auf Archi­tekten anwenden, die das Manage­ment für einen Hotel­bau enga­giert hatte. Das Hotel war genehmi­gungsun­fähig geplant und gebaut; die Gesell­schaft wollte Schadens­ersatz. Hier entschied das Gericht gegen eine Er­streckung der Grund­sätze auf die Archi­tekten. Sie hatten sich nicht mit dem Manage­ment zur Verheim­lichung von Fehlern verabredet, sondern unab­hängig die behaup­teten Fehler began­gen. Sie haften zwar, doch ohne jede Hem­mung der Verjäh­rung, die allein für die Mana­ger gelte.


Sonntag, den 14. Juni 2015

Nach verziehener Verbotsverletzung klagen?  

.   Mietverträge sind in den USA keine Ver­träge nach Contract Law, sondern sachen­recht­liche Leases nach Property Law.Eine vom Ver­mieter ver­ziehene Ver­letzung der Lease-Be­stimmun­gen kann weiter­hin zur Klage berech­tigen, stellte - jedoch unter Heran­ziehung des Contract Law - im Fall Dave & Buster's, Inc. v. White Flint Mall, LLLP das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond am 12. Juni 2015 fest. Es ging um die Unter­lassung des Lessee, in einem bestimm­ten Umkreis kein Geschäft unter dem­selben Namen zu betreiben. Gegen das Verbot verstieß der Mieter, in dem er 50 km weiter einen neuen Be­trieb öffnete.

Der Lessor vergab ihm schrift­lich diesen Ver­stoß, be­hielt sich je­doch die Geltend­machung seiner Lease-An­sprüche vor. Lange nach der Ver­jährung des Verlet­zungsan­spruchs kam es zu Un­stimmig­keiten zwischen den Par­teien, und dann kündigte der Ver­mieter wegen der Verlet­zung des Verbots nach den Bestim­mungen der Lease. Der Lessee wehrte sich: Auf Waiver durch Ver­gebung und Ver­jährung lau­ten seine Ein­reden.

Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit gab sich große Mühe, die Kom­ponen­ten aus Property Law für Leases, aus Contract Law für Waivers, aus Common Law für die Ver­jährung nach dem Statute of Limi­tations sowie aus Equity-Recht für die verwirkungs­gleichen Laches zu er­klären. Seine lesens­werte Begrün­dung macht die Ver­werfung der Ein­reden nach­vollzieh­bar. Letzt­lich ist aus­schlagge­bend, dass die Fort­dauer der Verletzung des Lease-Verbots von Konkur­renzbe­trieben lau­fend den Schaden mehrt, der durch die Verbots­klausel ver­hindert werden sollte.


Samstag, den 13. Juni 2015

Nicht aktualisierte Webseite als Haftungsgrund  

.   Ein Bestseller-Buchautor verklagte den Verleger, der ihn beschäf­tigt, doch dann ent­lassen hatte, weil er ihn auf seiner Web­seite auch 19 Monate später noch als Mit­glied der Firma bezeich­nete und somit sein Persön­lich­keits­recht im Sinne einer Mis­appro­priation of Name or Likeness ver­letzte. Am 12. Juni 2015 beur­teilte das Bundes­berufungs­gericht des ach­ten Be­zirks der USA in St. Louis im Fall Wagner v. Gallup, Inc. diesen An­spruch mit einer lesens­werten Be­gründung.

Entscheidungserheblich war unter anderem, dass der Anspruch aus uner­laubter Hand­lung eine Kennt­nis von der Ver­letzung und eine Ab­sicht erfor­dert. Der Verle­ger hatte zwar seine Internet­präsenz mit einem neuen Konzept aktua­lisiert, jedoch nicht die gerüg­te Seite verän­dert. Er erfuhr von der Ver­letzung erst in der Pro­zessver­nehmung einer Zeugin. Daher kann der Kläger mit diesem Anspruch nach dem Restate­ment (Second) of Torts §652C nicht durchdringen.

Außerdem erörterte das Gericht aus­führ­lich und für Arbeits­rechtler bedeut­sam die ver­schie­denen Grund­lagen einer Alters­diskrimi­nierung in einem Unter­nehmen, das lei­tendes Per­sonal über 42 Jahre mehr­fach ent­lassen hat, was jedoch keine Dis­kriminie­rung dar­stellen muss. Auch die Bedeu­tung des wieder­holten Hinweises eines Vorge­setzten auf veral­tete Priori­täten ist nicht per se alters­diskrimi­nierend, selbst wenn ihm eine Kün­digung wegen nach­lassen­der Leistun­gen folgt.


Freitag, den 12. Juni 2015

Entlassung nach Maschinengewehrverkauf rechtswidrig  

.   Drei Situationen, die zwei Arbeitsver­trags­kündi­gungen rechts­widrig machen, finden sich im Revisions­beschluss Thompson v. Advanced Armament Corp. LLC vom 11. Juni 2015. Weil die Kün­digun­gen Vertrags­verlet­zungen darstellen, erhalten die beiden Kläger Schadens­ersatz. Einem Kläger wurde wegen uner­laubten und undo­kumentier­ten Maschi­nengewehr­verkaufs gekün­digt. Dies stelle eine Ver­tragsver­letzung dar, weil der Arbeits­vertrag durch die Kün­digung ver­letzt war.

In New York entschied das Bundesberufungs­gericht des zwei­ten Be­zirks der USA neu, nach­dem es den Unter­schied zwischen material und technical Vertrags­brüchen erklärte. Ob das Merk­mal material vorliegt, hängt von der gravie­renden Natur der Gesetz­widrig­keit der Fehler des Arbeit­nehmers ab. Da das Untergericht diese nicht ermit­telt hatte, ist seine Ent­scheidung zu verwerfen.

Doch darf das Ober­gericht selbst das Recht auf die ihm vorlie­genden Fak­ten anwen­den und fand, dass der Arbeit­geber die Leistung des Gekün­digten sabo­tierte, sodass er in jedem Fall erfolg­los oder vertrags­verletzend arbei­ten musste. Diese Sabo­tage bedeu­tet einen Breach of the implied covenant of good faith and fair dealing, aaO 4; diese Vertrags­verlet­zung lässt die Kün­digung unwirk­sam werden und ver­pflich­tet den Arbeit­geber zum Schadens­ersatz.

Auch beim zweiten entlassenen Kläger be­stätig­te das Gericht die Rechts­widrig­keit der Kün­digung aus einem anderen Grund. Das Unter­gericht ging von einem Vertrags­bruch durch Kün­digung aus, weil der Arbeit­geber vom Arbeit­nehmer nicht schrift­lich bestimm­te Belege ver­langt und ihm die Mög­lichkeit einge­räumt hatte, den Fehler zu korri­gieren. Diese Anfor­derun­gen stellt der Vertrag nicht, sodass er durch die Kün­digung nicht ver­letzt werden konnte. Anderer­seits bestimmt der Vertrag Kündi­gungsfor­malien, die der Arbeit­geber übersehen hatte. Somit war die Kün­digung doch rechts­widrig und stellte eine schadens­ersatz­pflichtige Vertrags­ver­letzung dar, ent­schied der United States Court of Appeals for the Second Circuit.


Donnerstag, den 11. Juni 2015

Unmarkierter Prototyp inzident geheim?  

.   Darf ein Hersteller, der nach einem Memorandum of Understanding in der gemein­samen Entwick­lungs­phase von der an­deren Vertrags­partei einen Proto­typen er­hält, diesen an Drit­te ohne Haftungs­risiken weiter­geben? Die Frage stellt sich in einer kom­plexen Vertrags­beziehung für eine letzt­lich erfolg­lose Pro­duktent­wicklung. Der Her­steller wandte sich an einen anderen Liefe­ranten und ließ diesen den Proto­typen des ersten mit dem eigenen einer Prü­fung unter­ziehen.

Der erste sah darin einen Verstoß gegen die Ver­traulich­keitsver­einbarung, Non-Dis­closure Agree­ment.Das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond prüfte das NDA samt seiner Aus­zeich­nungs­pflicht für Ver­trau­liches und konnte dem Kläger nicht folgen, der für den Proto­typen eine Aus­nahme behaup­tete. Selbst wenn er nicht als ver­trau­lich gekenn­zeichnet worden sei, sei aus den Umstän­den zu folgern, dass ein Proto­typ ein Geschäfts­geheim­nis dar­stelle, behauptete jener.

In seinem lesenswerten Beschluss vom 10. Juni 2015 klärte das Gericht in Azdel v. CD & Zodiacdieses als eins von vielen erör­terten Streit­themen mit dem Hinweis auf die Liefer­papiere, die nicht vom Proto­typ, sondern kommer­zieller Ware sprechen, die also ohne­hin von jedem Interes­sierten abrufbar, und ohne Indiz­wert für eine Geheim­haltungs­absicht ist.


Mittwoch, den 10. Juni 2015

Patientin nicht von Verbraucherschutz erfasst  

.   Kann eine Patientin mit ihrem Produkt­haftungs­anspruch gegen den Pharma­herstel­ler durch­dringen, wenn sie durch eine ärzt­lich verab­reichte Infu­sion Scha­den er­litt? In New York City entschied im Fall Otis-Wisher v. Med­tronic, Inc. das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA nach dem Food, Drug, & Cosmetic Act in 21 USC §301 und nach dem Ver­monter Ver­braucher­schutz­gesetz gegen sie.

Einzelstaatliche Regelungen im bundes­recht­lich regu­lier­ten Pharma­bereich sind nach der Recht­sprechung des Supreme Court der USA in Wash­ington unzu­lässig, Medtronic, Inc. v. Lohr, 518 US 470, 495 (1996). Dies schließt auch einen Produkt­haftungs­anspruch wegen unzu­reichen­der Neben­wirkungs­aufklä­rung ein, ent­schied das Gericht. Der Her­steller hatte die vor­geschrie­benen und mit der FDA abge­stimmten War­nungen aufge­nommen. Mehr oder auch weniger darf er nicht tun. Eine Haf­tung ist aus dem behaup­teten Mangel des­halb nicht abzu­leiten.

Eine verbraucherschutzrecht­liche Haf­tung nach dem einzel­staat­lichen Consumer Protection Act des Sta­ates Ver­monts trifft diesen Fall auch nicht, weil die Pati­entin keine Verbrau­cherin im Ver­hält­nis zum Her­steller ist. Die In­fusion nahm der Arzt vor; nur er könnte nach Vt. Stat. Ann. tit.9, §2451a(a) der gesetz­liche Ver­braucher sein, erklär­te der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 9. Juni 2015.


Dienstag, den 09. Juni 2015

Werbeanruf auf Anrufbeantworter: Haftung?  

.   Der Telephone Consumer Protection Act of 1991 verbietet USA-weit automa­tisierte Wer­bean­rufe. Ein Gou­verneur sprach Wer­bung für einen Film auf Band, das dann tele­fonisch an po­tenti­elle Kino­besucher ausge­strahlt wurde. Die Kläger in Golan v. Veritas Enter­tain­ment LLC nahmen den Anruf nicht an und hörten auf dem Anruf­beant­worter nur die Nach­richt Liberty. This is a public survey call. We may call back later. Sie verklag­ten den Anbieter und mit allen verbun­denen Par­teien auch den Gou­verneur. Sie verloren, weil sie nach der Auffas­sung des Gerichts keinen Werbe­anruf erhiel­ten, sondern nur eine Umfrage­nachricht.

Am 8. Juni 2015 legte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirk das Gesetz gründ­licher aus und igno­rierte den unter­gerichtlich behaup­teten Anspruch auf Schadens­ersatz nach dem einzel­staat­lichen Gesetz gegen solche Anrufe, weil die Kläger ihn in der Revi­sion nicht verfolg­ten. Das Revi­sionsge­richt zog die Rechts­geschich­te des Bundes­gesetzes heran, um fest­zustel­len, dass der Kon­gress schon den Akt der Anbah­nung eines Werbe­anrufs sank­tionieren wollte.

Der Inhalt des Anrufs spielt bei der Beurteilung einer Verlet­zung eine Rolle, doch darf die Anwen­dung des Gesetzes nicht davon ab­hängen, ob der ge­schützte Ver­braucher diesen Inhalt zur Kennt­nis ge­nommen hat. Der als Umfra­ge getarn­te Werbe­anruf ging an mehr als vier Mil­lionen Ruf­nummern und muss nun im Unter­gericht wei­ter ge­prüft werden - auch mit Blick auf die Rolle des Gouver­neurs, die das Unter­gericht ignoriert hatte.

Insgesamt ist interessant, dass Fälle nach dem TCPA wie auch Fax­spam-Gesetzen nun in die Revisions­ebene schwappen. Dabei exis­tieren diese Schutz­gesetze schon seit Jahr­zehnten. Der neue Trend resul­tiert wahr­schein­lich aus der Weiter­entwick­lung der Ver­marktungs­strate­gien und der Maskie­rung dieser Kommuni­kations­methoden. Teil­weise sind sie erfolg­reich, wie kürz­lich in Sandusky Wellness Center, LLC v. Medco Health Solutions, Inc., siehe Verfol­gungsmiss­brauch von Faxspam.


Montag, den 08. Juni 2015

Schuld gestanden - Abhilfe per Mandamus?  

.   Eine Berufung im deutschen Sinne gibt es in den USA nicht. Christian Dior Womack a.k.a Gucci Prada verfiel daher auf das Mandamus, als er seine Schuld an Sex-Taten bekannt hatte und die darauf folgende Strafe anfechten wollte. Mit dem Mandamus rügte er beim Obergericht die Auswahl seines Verteidigers durch Richter und Staatsanwalt, die Unterschiede im vom Anwalt veranschlagten und vom Gericht zuerkannten Strafmaß sowie seine Differenzen im Prozess mit dem Richter.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia erklärte am 5. Juni 2015 die richtigen Rechtsmittel in In re: Christian Dior Womack. Fehler im Untergericht werden mit der Revision, dem Appeal, angefochten. Das Mandamus ist ein auf außergewöhnliche Rechtsverletzungen durch das Gericht beschränktes Mittel. Es wirkt als Befehl des Obergerichts an das untere und bewirkt meist, das Klima für das weitere Verfahren zu vergiften. Das Mandamus wurde nicht erlassen.


Sonntag, den 07. Juni 2015

Beinahe gewann der diebische Anwalt  

.   25.000 Dollar unterschlug ein Anwalt von seiner Mandant­schaft, einem Mari­huana-Händler, dann ging er pleite. Im Insol­venzver­fahren verlor der Händler nach dem Clean Hands-Grund­satz die Rück­forde­rung. Unclean Hands ist eine abso­lute Einrede im jahr­hunder­tealten Equity-Recht. Wie kann die Hand des Händ­lers sauber sein, wenn sein Han­del ille­gal ist? Das Konkurs­gericht als Equity-Gericht sah keine andere Alter­native als die Abwei­sung der For­derung.

Wegweisend ist daher die Entscheidung des Bundes­berufungs­gerichts des neunten Bezirks der USA in San Fran­cisco im Fall North­bay Well­ness Group Inc. v. Beyries. Anders als im Common Law, in dem bei­spiels­weise eine Haf­tungsver­teilung unter Berück­sichtigung des antei­ligen Ver­schuldens mög­lich ist, gibt es im Equity Recht nur ein Alles oder Nichts. Wer nur ein wenig Dreck am Stecken hat und ein winziges Mit­verschul­den trägt, bekommt nichts.

Nachdem der Händler ein Urteil gegen den Rechts­anwalt erstrit­ten hatte, stellte das Insol­venzge­richt fest, dass die For­derung von Opfern von Betrug und ähnlichen Taten nicht unter­geht; jedoch band das ille­gale Marihuana-Geschäft seine Hände.

Die Revision erkannte jedoch, dass the clean hands doctrine should not be strictly enforced when to do so would frustrate a substantial public interest. EEOC v. Recruit U.S.A., Inc., 939 F.2d 746, 753 (9th Cir. 1991). Es bestimmte am 5. Juni 2015, dass das Unter­gericht eine Abwä­gung mit Rück­sicht auf das öffent­liche Inter­esse hätte vor­nehmen müs­sen. Das öffent­liche Inter­esse des Vertrauens in eine über jeden Zweifel erhabene Anwalt­schaft ist enorm und berech­tigt. Diese Abwägung muss daher ein­deutig gegen den diebischen Anwalt ausfallen.


Samstag, den 06. Juni 2015

Klage an US-Anwalt statt Partei im Ausland zustellen?  

.   OPEC hat einen Anwalt in den USA, keine Vertre­tung. Darf der ameri­kanische Frei­heits­verein, der OPEC verkla­gen will, die Regeln für Aus­landszu­stellun­gen umgehen und einfach an den Anwalt zustellen? Diese Frage ist für jeden po­tentiel­len Beklag­ten im Ausland bedeutsam.

Die Antwort lieferte das Bundesgericht der US-Hauptstadt am 4. Juni 2015 im Fall Free­dom Watch Inc. v. Orga­nization of Petro­leum Expor­ting Coun­tries mit einer elf­seitigen Begrün­dung. OPEC hat den Sitz in Wien, und ohne Zustel­lung nimmt das Gericht den Pro­zess nicht auf, hatte schon das Bundes­berufungs­gericht des Haupt­stadt­bezirks ent­schieden. Wieder in der ersten In­stanz ange­langt, bean­tragte der Klä­ger die Zustel­lung an die US-Kanz­lei statt, wie nach öster­reichi­schem Recht er­forder­lich, den Außen­minister in Wien. Nach Rule 4 der Federal Rules of Civil Proce­dure muss die Zustel­lung im Aus­land in einer Weise erfolgen, die mit Rechts­staat­lich­keit verein­bar ist und die Stö­rung einer aus­ländi­schen Rechts­ordnung so weit wie mög­lich vermeidet.

Das Gericht legt seiner Entscheidung eine gründ­liche Aus­einander­setzung mit dem Präze­denzfall­recht zugrunde, das der Kläger zitiert, und weist seine Argu­mente lehr­reich zurück. Das aus­län­dische Recht würde nach seiner Auf­fassung erheb­lich gestört. Soweit das Gericht der Auf­fassung des Klägers folgen soll, dass es selb­ständig einen Zu­stellungs­weg außer­halb Öster­reichs formu­lieren darf, sieht sich das Gericht an die Regel gebun­den, dass die Zustel­lung in den USA US-Regeln unterliegt und die einge­räumte Gestal­tungsfrei­heit nur für die Zustel­lung im son­stigen Aus­land gilt.

Zudem greifen bei OPEC zusätzliche Ein­schrän­kungen, weil es sich um eine Orga­nisa­tion nach einem inter­natio­nalen Vertrag handelt. Ab­schließend erör­terte das Ge­richt auch noch die sel­tenen Fälle, in denen eine Zustel­lung an den amerika­nischen Rechts­anwalt aus­län­di­scher Be­klagter zuge­lassen wurde.


Freitag, den 05. Juni 2015

Verfolgungsmissbrauch von Faxspam  

.   Für Faxspam erhält das Opfer $500. Das macht gierig, manchmal Opfer, manchmal Anwälte. Missbrauch der Abwehr von Faxmissbrauch? Der Fall Sandusky Wellness Center, LLC v. Medco Health Solutions, Inc. deckt ihn mit wegweisender rechtlicher Begründung auf. Eine Apotheke sandte einem Chiropraktor Faxe.

Dessen Anwälte verklagten die Apotheke nicht nur in seinem Namen, sondern laufend auch im Auftrag dritter Empfänger, obwohl schon das Untergericht die Faxe als nicht-werbend und damit nicht gegen das Faxspam-Gesetz verstoßend einstufte. Am 3. Juni 2015 verkündete das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati seine Analyse der werbenden Natur eines Faxes, für die es keine Präzedenzfälle fand und völlig neu klären musste.

Im Ergebnis kann nach dem bundesrechtlichen Telephone Consumer Protection Act, 47 USC §227(b)(1)(C), kein Faxspam vorliegen, wenn das Fax dem Arzt Medikamente erklärt, ohne sie in irgendeiner Weise werbend anzupreisen. Die 13-seitige Begründung dürfte das amerikanische Faxspamrecht entscheidend beeinflussen.


Donnerstag, den 04. Juni 2015

Teilnahme am Musikvideowettbewerb einklagen  

.   Kann man seine Teilnahme an einem öffent­lich aus­geschrie­benen Musik­video­wett­bewerb ein­klagen? Diese Frage ist für jeden inter­essant, der eine Leistung ein­klagen will, denn das Common Law gewährt Schadens­ersatz, nicht Leis­tung, und eine Injunction nach Equity-Recht kann einen Zu­stand ein­frieren, nicht einen neuen Zu­stand anord­nen.

Trotz dieser Hürden versuchte der Kläger nach dem reso­nanz­losen Ein­reichen von Musik­videos im Fall Emrit v. Inde­pendent Music Awards, die aus­schrei­bende Insti­tution dazu zu ver­pflich­ten, seine Ein­reichun­gen fortan und unbe­grenzt zu prüfen. Den Im­petus zur Klage gab ihm seine Enttäu­schung, als er $160 Dollar für den Versand seiner sieben Musik­videos zahlte und von der Orga­nisation keine Ant­wort erhielt. $250.000 Schadens­ersatz ver­langte er auch.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia erteilte ihm am 3. Juni 2015 eine über ihn hinaus lehr­reiche, doch herbe Lektion. Es bestä­tigte die Klagab­weisung aus zahl­reichen Gründen. Die Klage ent­behre einer plau­siblen Dar­legung eines Scha­dens, einer Anspruchs­grund­lage und selbst der Berech­tigung zum Beschrei­ten des bundes­gericht­lichen Rechts­wegs. Die Abhilfen, Remedies, des Common Law- und des Equity-Rechts sind mit seinen Vor­stellun­gen un­verein­bar. Wenig­stens die Gerichts­kosten wurden dem Kläger erlas­sen.


Dienstag, den 02. Juni 2015

Supreme Court: Strafbarkeit von Online-Drohung  

.   Ein Online-Rapper kennzeichnete seine Werke bei Facebook als meinungs­frei­heit­lich ge­schützt und darin ent­hal­tene Dro­hungen als Fiktion, doch wurde er nach 18 USC §875(c) ver­urteilt, der als Bun­desstraf­tat any communication containing any threat … to injure the person of another de­finiert. Am 1. Juni 2015 beur­teil­te der Ober­ste Bundes­gerichts­hof der Verei­nigten Sta­aten in Wash­ington, DC, ob ein Bedro­hungsvor­satz bei der Schuld­frage zu prüfen ist.

In Elonis v. United States erklärte er, dass allein der Vor­satz der Veröf­fentli­chung von Aussa­gen, die ein Drit­ter als Dro­hung auffasst, nicht aus­reicht. Der Täter müsse die Aus­sage als Drohung beab­sichtigen.

Der Verurteilte hatte das Gericht um eine Geschworenen­anwei­sung ersucht, nach der die Prü­fung einer echten Bedro­hung, true Threat, erfor­der­lich sei. Erst der Supreme Court stimmte ihm zu. Ein Vor­satz gelte als Ver­mutung für Straf­gesetze, auch wenn der Ge­setz­geber ihn nicht er­wähne. Für einen zivil­recht­lichen An­spruch mag es aus­reichen, wenn der Täter die Ver­öffent­lichung beab­sich­tige; im Straf­recht müsse der Vor­satz auch die Drohungs­absicht erfassen, stellte er klar.


Sonntag, den 31. Mai 2015

Stress und Panik am Arbeitsplatz: Behindert?  

.   Behindertenansprüche behauptete die Kläge­rin in Higgins-Williams v. Sutter Medial Foun­dation, die mit ihren Vor­gesetz­ten in einer Klinik nicht zurecht kam. Ihr Arzt beschei­nigte ihr Anpas­sungs­schwierig­keiten, während ihre Vor­gesetz­ten ihre Arbeits­leistun­gen für unzu­reichend hielten. Nach einer Rüge wegen eines gefähr­lichen Fehlers erlitt die Klägerin einen Panik­anfall, ging und kehrte nie wieder zur Kli­nik zurück. Sie machte je­doch einen Anspruch auf Arbeits­platz­anpas­sung wegen einer Behinderung nach Bundes- und kali­forni­schem Recht geltend.

Das Urteil des dritten Berufungsge­richts Kali­forniens vom 26. Mai 2015 zeigt die Gren­zen der Behin­derten­schutz­gesetze auf. Stress und Anpas­sungs­schwierig­keiten verbun­den mit Angst­gefüh­len im Umgang mit den Vor­gesetz­ten stellen keine Be­hinde­rung im Sinne der Gesetze dar. Eine behin­derungs­gerech­te Anpas­sung durch Zuwei­sung zu anderen Vor­gesetz­ten ver­langt das Gesetz nicht. Der Arbeit­geber durfte der Klä­gerin auch trotz der ärzt­lich beleg­ten Prob­leme kün­digen, erklärt lehr­reich die 13-seitige Begründung.


Samstag, den 30. Mai 2015

Schlechte Karten ohne richtige Zustellung  

.   Auch ein amerikanisches Gericht lässt nicht jede Zu­stel­lung zu, lehrt die Abwei­sungsbe­gründung in Iskandar v. Embassy of the State of Kuwait vom 28. Mai 2015, auch wenn deutsche Blät­ter die Lage oft anders dar­stellen. Eine bei der Bot­schaft vor­mals Ange­stellte stellte ihre Klage wegen Dis­krimie­rung und an­derer uner­laubter Hand­lungen der Bot­schaft zu. Sie gewann eine Versäum­nisfest­stellung, doch als sie dann das Versäum­nisur­teil beantragte, wehrte sich die Botschaft mit einem Abweisungs­antrag.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte die Zu­stellungs­voraus­setzun­gen für Klagen gegen aus­ländi­sche Staaten, die auch für Bot­schaften gelten. Grundsätz­lich muss die Zustel­lung an den Außen­minister des Staates gehen; eine Über­setzung ist unerläss­lich. Das Gericht erkann­te an, dass die Klägerin sich um eine ordent­liche Zustel­lung be­müht hatte, und unter solchen Umständen darf es auf die Abwei­sung ver­zichten und einen neuen Zustel­lungsver­such, für die immer die Parteien zustän­dig sind, zu­lassen.

In diesem Fall konnte es sein Ermessen jedoch auf diese Weise aus­üben, da die Klage keinen Anhalt für eine sachliche Zu­ständig­keit bot. Die subject-matter Juris­diction richtet sich bei aus­ländi­schen Staaten allein nach dem Foreign Sovereign Immu­nities Act. Damit hatte sich die Klage nicht einmal an­satz­weise aus­einan­der gesetzt. Sie erör­terte ledig­lich Tatsachen, die für die normale Zustän­digkeit des Bundesgerichts bei Parteien aus den USA und Nicht­staaten gelten. Ohne Zu­ständig­keit konnte das Gericht den totgeborenen Fall nicht zu neuem Leben erwecken.


Freitag, den 29. Mai 2015

Machen 1.265 Dollar pro Stunde korrupt?  

.   In USA v. Apple erfahren wir, dass ein anwalt­licher Stunden­satz von $1.265 allein nicht einen vom Gericht ein­gesetz­ten un­partei­ischen Auf­seher kor­rum­piert. Apple wehrte sich gegen das forsche Vorgehen des Monitor, der seine Arbeit nach sechs Arbeits­tagen aufnahm, obwohl der zugrunde­liegen­de Gerichts­beschluss über seine Ein­setzung als Auf­gabe vor­sieht, den Stand der Apple-Bemü­hungen um eine Ver­meidung kartellwidriger Hand­lungen im EBook-Geschäft nach 90 Tagen zu prü­fen.

Apple wehrte sich zudem gegen die Par­teilich­keit des Aufsehers, der mit den Klägern des zugrun­delie­genden Kar­tellpro­zesses ohne Beisein Apple's sprach und mit die­sen eine Erklä­rung als Anlage zu einem Klä­gerschrift­satz einreichte.

Das Bundesberufungs­gericht des zweiten Be­zirks der USA in New York City legte am 28. Mai 2015 eine bemer­kens­werte Ent­scheidung vor:
  It is certainly remarkable that an arm of the court would litigate on the side of a party in connection with an application to the court he serves. AaO 18.
  Bromwich's submission in conjunction with a litigant's brief was the opposite of best practice for a court-appointed monitor. AaO 19.
Scharfe Kritik übte das Gericht am Aufseher, der seine Rolle miss­verstan­den, aber schon in den ersten zwei Wochen fast $150.000 in Rech­nung ge­stellt hatte. Apple meinte, der Stunden­satz wirke moti­vierend und kor­rumpie­rend; nur die Kläger be­einflus­sen ihn und geneh­migen die Rech­nungen, die Apple jedoch bezahlen müsse. Das Gericht berück­sichtigte zwischen­zeitliche Ände­rungen in der Monitor­praxis und wies den von Apple gegen den Aufseher gerich­teten Antrag ab, ohne jedoch zu versäumen, die Rolle eines Moni­tor lehr­reich zu definieren.

Unparteilichkeit ist ein von ihm zu beach­tendes Grund­prinzip, wenn nicht andere Regeln durch einen Ver­gleich verein­bart sind. Der Stunden­satz spielt nur mit anderen Fak­toren eine Rolle, die der Revi­sion nicht zur Prüfung vorlagen. Auch das Gebot des Aufsehers an Apple, die Teilnahme von Rechtsanwälten an Besprechungen zu unterlassen, irri­tierte das Gericht, doch war auch dieses Thema nicht Gegenstand der Revision.


Donnerstag, den 28. Mai 2015

Keine Erstattung für Sieger im Copyright-Prozess  

.   Die obsiegende Partei erhält in der Regel keine Kosten­erstattung im US-Prozess, es sei denn, ein Gesetz wie der Copy­right Act in §505 sieht das vor. Auf diesen berief sich der Beklagte, der nach langem Prozes­sieren im Supreme Court der USA den Vorwurf der urheber­rechtswid­rigen Einfuhr von für auslän­dische Märkte bestimmten Lehr­büchern aus­räumte, siehe Student gewinnt im Supreme Court.

In New York City verweigerte ihm das Bundesgericht die Kosten­erstat­tung, und am 27. Mai 2015 gelangte das dort ansäs­sige Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in John Wiley & Sons v. Kirtsaeng mit einer lehr­reichen Begrün­dung zum selben, vom gesetz­lich einge­räumten Er­messen getra­genen Ergebnis.

Wesentlich ist, dass die Klägerin eine herr­schende Mei­nung mit ihrer Klage vertrat, die zwei Instan­zen bestätigten, was einen Miss­brauch der Rechts­auffas­sung und der Justiz aus­schloss. Beide Seiten hatten gleicher­maßen Recht: die eine vor der Supreme Court-Ent­scheidung, die andere danach. Eine stra­fende Kosten­erstat­tung, die leicht eine halbe Million Dollar aus­machen kann, erschien der Revision deshalb unbillig und für die Ent­wicklung des Urheber­rechts nicht förderlich.


Mittwoch, den 27. Mai 2015

Schiedsurteil gegen Staat nicht automatisch vollstreckbar  

.   Was nützt ein internationales Schieds­abkommen, fragte sich der Kläger in Viorel Micula v. The Government of Romania nach der Abweisung seiner Klage auf Voll­streckung eines ICSID-Schieds­spruchs. ICSID ist die Washing­toner Schieds­organi­sation für Strei­tig­keiten zwischen kontra­hieren­den Staaten und einer Person eines anderen kontra­hieren­den Staats. Die ICSID-Über­ein­kunft bestimmt, dass die Mit­glieds­staaten die Schieds­sprüche bindend und voll­streck­bar wie eigene Urteile behandeln sollen. Art.54(1) ICSID.

Die Enttäuschung des im Schiedsverfahren obsie­gen­den Klä­gers ist ver­stän­dlich. Jedoch hätte er sich schon vor der Aner­kennungs­klage im US-Bundes­gericht der Haupt­stadt über die Rechts­grund­sätze für Klagen gegen aus­län­dische Staaten schlau machen sollen. Prozes­sen gegen Sta­aten fehlt die sach­liche Zu­ständig­keit, wenn sie nicht aus­drück­lich im Foreign Sove­reign Immu­nities Act festgelegt wird.

Der Kläger hatte dessen Zu­ständig­keitsvor­ausset­zungen igno­riert und einfach einen ex parte-Voll­streckungs­antrag ohne Mit­wirkung der Repub­lik Rumänien gestellt. Das Gericht gab sich am 18. Mai 2015 die Mühe, ihm und jedem inter­essier­ten Leser die ICSID-Normen und die Notwen­dig­keit der Umset­zung des Schieds­spruches durch ein Anerken­nungsver­fah­ren unter Be­teili­gung des be­klagten Staats sowie die Schaf­fung der sach­lichen Zustän­dig­keit, subject-matter Jurisdiction, durch eine FSIA-gerechte Zustel­lung zu erklären.


Dienstag, den 26. Mai 2015

$1,2 Mio. Strafe wegen Abgasschummelei  

.   In USA v. MTU America Inc. lernt der Leser, dass der Staat mit einem Sünder statt einer ver­tieften Verfol­gung einen Ver­gleich ein­gehen kann und wie dieser als Ent­wurf von der Öffent­lich­keit und einem Gericht zu prüfen ist. Einen Motoren­bauer bezich­tigte das Umwelt­schutz­amt EPA der Schum­melei bei der Abgas­prüfung und des ihr fol­genden rechts­widrigen Ver­kaufs von 895 Motoren.

Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich als Con­sent Dec­ree, der eine Straf­zahlung von 1,2 Milli­onen Dollar und die Unter­werfung des Herstel­lers unter eine Prüf­über­wachung in den näch­sten drei Jahren vor­sieht. Das Gericht erklärte am 22. Mai 2015 in fünf Seiten das Ver­fahren und seine Kri­terien für die Prü­fung des Ver­gleichs, die einer Mau­schelei zwischen den Par­teien vor­beugen soll - gerade wenn wie hier die Öffent­lich­keit sich der Kommen­tierung ent­hält -, und entschied:
Having reviewed the complaint, proposed consent decree, and the motion, the court finds that the agree­ment is fair, adequate, reason­able, appro­priate, and serves the public interest. Therefore, the motion is granted and the court will enter the consent decree.


Montag, den 25. Mai 2015

Die Angst des IT-Personals vor Indern  

.   US-IT-Personal wurde entlassen und musste den billi­geren Ersatz, nämlich von einer indischen Firma ange­botene Zeit­arbeits­kräfte, zum Ausgleich für eine Ent­lassungs­abfin­dung an­lernen. Die Ameri­kaner wandten sich darauf gegen neue Einwan­derungs­bestim­mungen, die den Fami­liennach­zug für Zeit­personal aus dem Ausland mit einem neuen H-4-Visum erlauben sollen.

Am 24. Mai 2015 entschied das Bundesgericht der Haupt­stadt gegen die bean­tragte einst­weilige Verfü­gung im Fall Save Jobs USA v. U.S. Department of Homeland Security. Erstens sei der durch eine Visumsän­derung verur­sachte, behaup­tete Schaden eher allge­mein­wir­kend und nicht konkret den Stellen­verlusten der klagen­den IT-Arbeiter zuzu­ordnen. Zweitens sei das Erfor­dernis des irre­parablen und unmit­telbar drohen­den Schadens, der speku­lativ erscheine, nicht über­zeugend nach­gewiesen.

Die Abweisungsbegründung erläutert lesens­wert die auf dem Ver­waltungs­verfahrens­gesetz des Bundes, Admi­nistrative Proce­dures Act, beru­henden Argu­mente der von der beab­sichtig­ten Einwan­derungs­regelung betrof­fenen IT-Arbeiter und die Voraus­setzun­gen einer einst­weiligen Ver­fügung. Im Haupt­verfah­ren kann die Sache weiter verfolgt werden.


Sonntag, den 24. Mai 2015

Picasso: Keine US-Klage gegen Bayern  

.   Die Teilnahme eines Freistaats an einer Vorverhandlung in New Yok City bedeutet nicht, dass seine Immu­nität in einem Picasso-Bild-Prozess vom US-Gericht durch­brochen werden darf, besagt der Beschluss in Schoeps v. Freistaat Bayern. Der Foreign Sovereign Immunities Act allein bestimmt die sach­liche Zustän­digkeit des US-Gerichts bei einer Klage gegen einen auslän­dischen Staat und seine Glieder.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City beweg­te sich also auf ver­trautem Boden, als es am 22. Mai 2015 die Abwei­sung der Klage bestä­tigte, mit der der Frei­staat zur Heraus­gabe des Madame Soler-Gemäl­des gezwungen werden sollte. Ein gewerb­liches Handeln mit un­mittel­baren Auswir­kungen auf die USA hätte die subject-matter Jurisdiction ermög­licht, 28 USC §1605(a)(2).

Eine dreitägige Anhörung und der Austausch zahlreicher Schrift­sätze zur Ermitt­lung der Zustän­digkeit konnten nicht belegen, dass die nach dem FSIA notwen­digen Tatsachen vorlagen, auch wenn laut Klage­behauptung der Erwerb des Gemäldes einen Bezug zu New York aufwies.


Samstag, den 23. Mai 2015

Laptop an der Grenze durchsucht  

Grenzen des Eingriffs nach der US-Verfassung
JBL - Washington.   Am 8. Mai 2015 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall USA v. Jae Shik Kim über die Zulässigkeit einer Laptop-Durchsuchung am Flughafen. Dabei handele es sich nicht um eine Ausnahme vom Fourth Amendment, sondern nur um eine Ausnahme an die Anforderungen eines Durchsuchungsbeschlusses.

Der beschuldigte koreanische Geschäftsmann wurde am Flughafen bei der Ausreise verdächtigt, in den Vereinigten Staaten unter einer Exportkontrolle stehende Waren an chinesische Geschäftsleute zu transportieren, um diese anschließend in den Iran zu versenden. Aufgrund dieses Verdachts wurde er bei der Ausreise aus den USA von einem Ermittler des Heimatschutzamts, Department of Homeland Security, angehalten, der sein Gepäck kontrollierte und den Rechner beschlagnahmte, um etwaige Hinweise auf kriminelle Aktivitäten zu finden.

Der Rechner wurde allerdings nicht direkt am Flughafen in Los Angeles geöffnet, sondern ins 150 Meilen entfernte San Diego gebracht, sodass sich das Gericht an dieser Stelle lehrreich mit der Frage auseinander zu setzen hatte, ob es sich in einem solchen Fall noch um eine Grenzkontrolle handeln kann, für die alleine ein Durchsuchungsbeschluss vorlag. Zudem prüfte das Gericht wegweisend den notwendigen Grad des erforderlichen Verdachts, der zur Laptop-Durchsuchung berechtige.


Freitag, den 22. Mai 2015

Dateien im Betriebsnetz behindertengeeignet?  

.   Besitzt ein Gehörloser einen Anspruch auf Unter­titel bei Video­dateien und die Text­fassung von Audio­dateien im firmen­inter­nen Netz­werk? Der Anspruch in Noll v. IBM erin­nert an das Urteil gegen einen Film­freund, der von einem Streaming­dienst Unter­titel in allen Fil­men verlangte. Kali­forni­sches und Bundes­recht ver­sagten ihm den Anspruch, siehe Pflicht zur behin­derten­gerech­ten Film­ausstrah­lung. Der neue Fall richtet sich nach Bundes- und New Yorker Recht, nämlich dem American with Dis­abili­ties Act und dem New York State Human Rights Law.

Anders als der kalifornische Prozess betrifft der New Yorker Fall keine all­gemein zugäng­liche Aus­strahlung, sondern ein firmen­internes Netzwerk. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York stellte am 21. Mai 2015 darauf ab, dass der Arbeit­geber dem klagen­den Arbeit­nehmer bereits unter­stützend entgegen­komme, indem er ihm einen Über­setzer für die Gebärden­sprache bereitstelle. Dieses Ange­bot nutze der Kläger bereits in Bespre­chungen, und sie sei auch für die Nutzung von Video- und Audio­dateien eine ange­messene Lösung im Sinne der Gesetze, selbst wenn das gleich­zeitige Beob­achten von Video und Über­setzer ermüdend sei.


Donnerstag, den 21. Mai 2015

Fernwirkung im US-Beweisrecht  

JBL - Washington.   Am 20. Mai 2015 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cin­nati im Fall USA v. Aron Lichten­berger, dass es nicht mit dem private Search-Grundsatz vereinbar ist, wenn die Freundin eines Verdäch­tigen dessen Laptop durchsucht, kinder­porno­graphi­sches Material findet und an­schließend einem Officer den Zugang zum Rechner gewährt. Die private Search Doctrine besagt, dass Beweise unver­wertbar sind, wenn der Private bei der Beweis­gewinnung für die Staats­gewalt handelt.

Im vorliegenden Fall knackte die Freundin des Verur­teilten dessen Pass­wort, fand belas­tendes Material und rief die Polizei. Der Polizist ließ sich von ihr einige der porno­graphi­schen Fotos zeigen, ohne hierzu einen Durch­suchungs­befehl einge­holt zu haben. Weil sich in der darauf an­schließen­den Ver­handlung nicht mehr klären ließ, ob ihm die Freundin genau die Fotos zeigte, die sie sich zuvor ange­sehen hatte oder andere, wurde ein Verstoß gegen die private Search Doctrine angenommen.

Zur Begründung gab das Gericht an, dass es nicht not­wendig gewesen sei, sofort vor Ort - ohne Durch­suchungs­befehl - den Rechner zu durch­suchen. Vom Verur­teilten ging keine Gefahr aus, da er einen Tag zuvor verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei unwahr­schein­lich gewesen, dass die Bilder in naher Zukunft ge­löscht oder mani­puliert werden würden. Diese Umstände seien für den anwe­senden Officer klar ersicht­lich gewesen, sodass er bis zum offi­ziellen Erlass des Durch­suchungs­befehls mit der Laptop-Aus­wertung hätte warten können.


Mittwoch, den 20. Mai 2015

Erpresser auf Kaution frei?  

.   Würden Sie diesen Verdächtigen auf Kaution, Bail, freilassen? In New York City erklärte das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA am 19. Mai 2015 im Fall USA v. Petrov die Kau­tions- und Haft­prüfung und beschrieb die von der Staats­anwalt­schaft dar­geleg­ten Beweise:
The government submitted clear and convincing evi­dence that Petrov threa­tened the com­plainant and had previously threa­tened and orches­trated an assault on the com­plainant's cousin. The threats to the com­plai­nant were re­corded, and the govern­ment offered a series of text mes­sages as evi­dence of the threats to the cousin. Further, Petrov had al­ready been the subject of two pro­tective orders in con­nection with do­mestic disputes.
In der Revision prüft das Gericht die Kautions- und Haftent­scheidung des Straf­richters auf klare Fehler, clear Error, mehr nicht. In der Haft­prüfung sind die Regeln des Beweis­rechts, Federal Rules of Evi­dence, suspen­diert. Beide Seiten dürfen ihre Argu­mente nach Belie­ben mit Be­weisen stützen - verständ­lich, denn eine Irre­führung von an diesem Termin unbe­teilig­ten Geschwo­renen ist aus­geschlossen. In dieser lesens­werten Begrün­dung revi­dierte das Gericht die Kauti­onsver­sagung nicht und bestä­tigte die wei­tere Inhaf­tierung des der Ver­schwörung zur Erpres­sung Ange­klagten bis zum Strafprozess.


Dienstag, den 19. Mai 2015

Volksaufstand wegen Films: Film bleibt  

.   Volksaufstände und ein mörderischer Botschafts­überfall wurden dem ver­hetzen­den Film Inno­cence of Muslims zuge­schrie­ben, dessen Entfer­nung von YouTube in Kali­fornien das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA im Fall Garcia v. Google aufhob. Die Lösch­verfü­gung revidierte dasselbe Gericht als Plenar­senat am 18. Mai 2015.

Den Antrag auf die Injunction hatte eine Schaus­piele­rin eingeleitet, die sich für einen anderen Film auf­nehmen ließ und später entdeckte, dass ihre Fünf­sekunden-Aufnahme für ein volks­verhet­zendes Thema miss­braucht und ihre Tonauf­nahme mit anderen Texten über­spielt wurde. Das Revisions­gericht nahm die Todes­drohungen zur Kenntnis und sah einen Ansatz für eine Verlet­zung ihres Urheber­rechts, der das Verbot zumindest einst­weilig ermög­lichte.

Jetzt stellte das Gericht primär auf das Verfassungs­recht der Meinungs­freiheit ab und entschied, dass der vorhe­rige Eingriff in das Verfassungs­recht, das auch Blas­phemie schützt, im Namen des Urheber­rechts, 17 USC §102(a), zu weit ging. Eine Minder­meinung hielt die Befassung mit dem Copyright Act für unnötig. Allein die man­gelnde Wahr­scheinlich­keit eines irre­parablen Schadens hätte bereits zur Antrags­abweisung führen müssen. Die Mehr­heit war besorgt, dass die Auf­spaltung eines Films in Kompen­tenten zahl­reicher Urheber­rechtsin­haber eine Schweizer-Käse-Wir­kung entfal­ten würde, aaO 20.


Sonntag, den 17. Mai 2015

Lebenslang plus Todesstrafe revidiert  

.   Nachdem der Täter sein Opfer beraubte und tötete, erhielt er die lebens­lange Haftstrafe für den Raub und die Todes­strafe für den Mord. Wegen der falschen Prozess­behand­lung von Vorsatz, Pre­medita­tion, und Deli­beration, Über­legung, nach den Regeln, die Geschwo­renen vor falschen Schlüssen schützen sollen, hob in San Francisco am 15. Mai 2015 das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA im Fall Billy Ray Riley v. E.K. McDaniel die Mord­verur­teilung und damit die Todes­strafe auf.

Seine Revisions­begründung führt lehrreich in die unter­schied­lichen Phasen des Straf­prozes­ses mit ihren Schuld- und Straf­maßab­schnitten ein. Das Gericht hatte die Geschwo­renen Delibe­ration mit Premedi­tation gleich­setzen lassen und damit der Staats­anwalt­schaft fehler­haft den Beweis des Merkmals Delibe­ration erspart. Das Unter­gericht sah den Fehler als folgen­los an, während die Revision ihn als Verfas­sungsver­stoß bezeich­nete.


Samstag, den 16. Mai 2015

Vorratsdatenspeicherung zum Kinderschutz  

.   Der Child Protection and Obscenity Enforcement Act of 1988 verpflichtet Anbieter öbszöner Darstellungen, ihre Darsteller zu identifizieren, um die Mitwirkung Jugendlicher zu verhindern. Anbieter müssen diese Daten speichern und dem Staat zur Einsicht vorhalten. Ihr Verband griff in Free Speech Coalition v. Attorney General of the United States diese Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in die Verfassungsgarantien auf Redefreiheit, free Speech, und den Richtervorbehalt an.

In Philadelphia erließ das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 14. Mai 2015 eine weitreichende Entscheidung mit einer 65-seitigen Begründung. Einerseits stützte es das Gesetz als minimalen Eingriff, der die Redefreiheit kaum berührt. Außer dem Verzicht auf Daten von unverwechselbar Uralten böten sich sanftere Eingriffe nicht an. Andererseits hielt es die Datenkontrolle ohne Verwaltungs- oder Gerichtsbeschluss für verfassungswidrig und gab den Fall zur vertieften Prüfung zurück.


Freitag, den 15. Mai 2015

Verhängnisvolle Liebesbriefe im US-Beweisrecht  

JBL - Washington - Nur weil Robby Harris einer Frau vor Jahren Liebesbriefe schrieb, konnte er einer Straftat überführt werden.

Im Oktober 2012 erhielt eine Kongressabgeordnete eigenhändig geschriebene anonyme Drohbriefe. Die Identität des Täters konnte nur aufgrund dreier Zeugenaussagen festgestellt werden, da weder Fingerabdrücke noch DNA des Verdächtigen gefunden wurde.

Ein FBI-Agent ermittelte, dass der Drohbrief aus einem Wohnkomplex in Michigan stammte, unter der Adresse einer Frau. Diese bestritt, die Briefe geschrieben zu haben, konnte aber einen anderen Hinweis liefern: vor einiger Zeit habe sie Liebesbriefe von einem ehemaligen Nachbarn aus dem Wohnkomplex erhalten; die Schrift auf den Liebesbriefen sei identisch mit der des Drohbriefes. Eine Briefträgerin des Wohnkomplexes erinnerte sich ebenfalls an die Handschrift des Verurteilten. Dieser leugnete die Tat.

Am 13. Mai 2015 erklärte das Bundesberufungsgericht für den Sechsten Bezirk der USA in Cincinnati im Fall USA vs. Robby Harris, dass die Verurteilung nur aufgrund der Zeugenaussagen an keinem Defekt leide, der eine Verletzung der 701 und 901(b)(2) Federal Rules of Evidence in der Bundesbeweisordnung darstellen würde. Die Zeugenaussage darf also zur Identifizierung der Handschrift herangezogen werden, wenn die Aussage nur auf persönlichen Einschätzungen der Zeugen und deren Vertrautheit mit Harris' Handschrift beruht und somit die Jury nicht fehlerhaft bei ihrer Entscheidungsbildung beeinflusst.


Freitag, den 15. Mai 2015

Polomarken verwirren - nicht unbedingt  

.   Seit 30 Jahren streiten sich ein Markeninhaber und der US-Poloverband um Marken. Eine alte Unterlassungsverfügung verbietet dem Verband verwechselbare Marken für Produkte wie die des Markeninhabers. Am 13. Mai 2015 klärte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall United States Polo Association v. PRL USA Holdings Inc. den Anwendungsbereich der Injunction von 1984.

Die Revisionsbegründung erklärt anschaulich die Bedeutung der - aus dritter Sicht nicht zu empfehlenden - Verbotsformulierung, die auf verwechselbare Produkte abstellt. Wenn neue Produkte angeboten und alte aufgegeben werden, kann sich die Anwendbarkeit der Injunction verändern. Hier stimmte das Gericht dem Verband lesenswert zu, dass das Verbot nicht automatisch Parfüm erfasst, wenn es für Optikwaren gilt.


Mittwoch, den 13. Mai 2015

Schutz des Auslands durch Opfergesetz?  

.   Bei globaler Kriminalität sind auch die Opfer weltweit verstreut. Die Frage, ob nach amerikanischem Opferschutzgesetz, 16 USC §3771(e), ein ausländischer Staat nach einer Verurteilung des Kriminellen in den USA auf Wiedergutmachung hoffen darf, prüfte in Her Majesty the Queen in Right of Canada v. Nathan Stoliar das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 12. Mai 2015.

Die USA hatten Stoliar in den USA verurteilt. Ob Kanada ihn strafrechtlich verfolgt hatte, wusste das Gericht nicht. Kanada beantragte die Wiedergutmachung nach dem Crime Victims Protection Act zum Ausgleich für in Kanada angerichtete Schäden.

Jedoch blieb Kanada erfolglos, denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die kanadischen Schäden mit denen der Strafverfolgung in den USA verbunden waren. Die Entscheidung führt lehrreich in dieses Verknüpfungerfordernis des Opferschutzgesetzes ein. Nichtverfolgte Schäden außerhalb des Strafprozesses berechtigen nicht zum Ausgleich nach dem CVPA. Das Gericht verzichtete deshalb auf die weitergehende, spannende Frage, ob ein Staat als Opfer im Sinne des Gesetzes gilt.


Dienstag, den 12. Mai 2015

Rolls Royce an der falschen Küste  

.   Gleich ob ein Streit einen Rolls Royce am anderen Ende der USA oder einen Mercedes aus Deutschland betrifft, er lehrt vor Gericht die Long Arm Statutes und das Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit am anderen Ende der Welt des Beklagten. Auf Deutsch: die örtliche Zuständigkeit.

Die Ausübung der personal Jurisdiction unterliegt gesetzlichen und Verfassungs­schranken, die das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Corigliano v. Classic Motors Inc. am 11. Mai 2015 lehrreich untersuchte. Der Kläger von der Ostküste erwarb einen Rolls Royce an der Westküste und verklagte den Verkäufer im eigenen Bezirk, als ein Streit über Reparaturkosten aufkam.

Eine personal Jurisdiction in der Form der general Jurisdiction kann nicht vorliegen, denn der Beklagte aus Kalifornien sitzt und handelt nicht nachhaltig und regelmäßig in New Jersey. Dann bleibt die Frage der specific Jurisdiction zu prüfen, die sich von konkreten Handlungen mit Bezug zum Forumstaat ableitet. Folgt der Bezug aus der Webseite des Klägers? Nein, auch nicht wenn sie interaktiv gestaltet ist. Eine EMail des Beklagten als Antwort auf Fragen des Klägers? Auch damit hat sich der Beklagte nicht der Gerichtsbarkeit in New Jersey unterworfen. Das Untergericht muss nun prüfen, ob die Klage abgewiesen oder an die Westküste verwiesen wird.


Montag, den 11. Mai 2015

Abweisung nach Zustellungsfehler zu extrem  

.   Statt die Klage wegen einer fehlerhaften Zustel­lung an ein Minis­terium im Ausland abzu­weisen, hätte das Bundes­gericht der Haupt­stadt im Fall Dolores Barot v. Embassy of Zambia der Klä­gerin noch eine Chance geben sollen, entschied am 8. Mai 2015 das Bun­desberu­fungsge­richt des Haupt­stadt­bezirks.

Nach dem Foreign Sove­reign Immu­nities Act reicht eine weit­gehend geset­zeskon­forme Zustel­lung an fremde Souve­räne nicht aus. Seine komp­lizier­ten Regeln in 28 USC §1608(a) sind strikt zu beachten, wie viele Prä­zedenz­fälle belegen. Doch bedeute dies nicht, dass die Abwei­sung das ein­zige Mittel zur Feh­ler­be­hebung sei. Die Klägerin hatte die Zustel­lung an die Bot­schaft mit einer An­schrift in ihrem Heimat­staat statt an das dor­tige Außen­ministe­rium versucht.

Wenn der beklagte Staat nicht durch eine Korrek­tur präjudi­ziert werde wie in diesem Fall und die Klä­gerin zudem nach ihrem besten Vermö­gen die Geset­zesbe­folgung versucht habe, sei statt der Abwei­sung die Anord­nung eines erneu­ten Zustellungs­versuchs durch die Klägerin das rich­tige Mit­tel.


Sonntag, den 10. Mai 2015

Aus Kompentenzneid beim Amt angekreidet  

.   Ein Ortspolizeichef kreidet ein Agentenpär­chen vom Heimat­sicher­heits­dienst bei seinem Arbeit­geber an; es revan­chiert sich mit einer Verleum­dungs­klage im lesens­wert geschilderten Fall Piccone v. Bartels. Das Pärchen hatte auf anwalt­liche Anwei­sung hin einen Rauch­melder im Haus von von der Poli­zei gesuch­ten Ver­wandten ein­bauen wollen, als die Orts­polizei es aufhielt, bis es sich aus­wies.

Zu unprofessionell sei es auf­getre­ten; womög­lich habe es sogar den Aufent­halts­ort der Gesuch­ten gekannt. Das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA in Boston ent­schied am 7. Mai 2015 gegen die Agenten vom Bundes­ministe­rium. Das unpro­fessio­nelle Verhal­ten fällt im konkreten Fall unter sub­jektive Eindrücke, die nicht als Verleum­dung verfolgt werden.

Die unterstellte Kenntnis über die Gesuch­ten ist nicht ver­leumde­risch, weil sich der dem Arbeit­geber mitge­teilte Verdacht von objek­tiv nicht­diffamie­renden Tat­sachen ableitet, die die Ver­mutung als reali­stische Option stützen. Die behaup­tete Unter­stellung stellt im Zusammen­hang mit der Aufgabe der Polizei eine zuläs­sige Fol­gerung dar. Das Pär­chen verlor und berei­cherte das Verleum­dungs­recht um eine Nuance.


Samstag, den 09. Mai 2015

Firmendatenschutz im Kartellverfahren  

.   In FCC v. NBA beurteilte am 8. Mai 2015 das Bundes­berufungs­gericht der Haupt­stadt den Schutz ver­trauli­cher Firmen­daten, die das Bundes­netz­amt von Kabel­firmen bei der Prüfung ihres Verschmel­zungsplans forderte.

Nachdem sie das Schutzverfahren änderte und der Öffent­lich­keit Gelegen­heit zur Kommen­tierung dieses Verfahrens gab, beschloss die Federal Communications Commission, die vertrau­lichen, firmen­internen Geheim­nisse im Inter­esse der Öffent­lich­keit im Eilver­fahren offenzu­legen. Diesem Schritt traten neben den Merger-Kandi­daten andere Unter­nehmen und ein Verband aus der Unter­haltungs­branche entgegen.

Der 22-seitige Beschluss des Gerichts drückt seine Unzufrie­denheit mit dem forschen Vor­gehen der FCC aus, die nach Auf­fassung des Gerichts nicht nur die Offen­legung im öffent­lichen Inter­esse for­cierte, sondern auch so schnell agieren wollte, dass die gericht­liche Nach­prüfung gefäh­rdet war.

Lesenswert legte der United States Court of Appeals for the District of Columbia dar, dass die Geschäfts­geheim­nisse der Kandi­daten durch ein neuer­dings verkürz­tes Offen­legungs­verfahren so gefähr­det werden, dass diese Praxis auch bei Berück­sichtigung des öffent­lichen Inter­esses zu unterbinden ist.


Freitag, den 08. Mai 2015

Oh Wunder, die NSA darf gar nicht sammeln  

.   Etwas überraschend für Politiker, doch nicht den Rest der USA stellte am 7. Mai 2015 in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in ACLU v. Clapper fest, dass die NSA nach §215 Patriot Act gar so umfangreich und ziellos Telefon-Metadaten sammeln darf, wie sie es praktiziert. Die 110-seitige Revisionsentscheidung bedarf eines gründlichen Studiums, um ihre Auswirkungen zu würdigen. Auf den ersten Blick scheint sie auch die Neuauthorisierung des Patriot Act im Kongress zu beeinflussen, die die Metadatensammlung ein wenig eingrenzen soll. Anders als das Untergericht folgerte die Revision auch, dass das Gesetz der richterlichen Prüfung unterliegt und nicht nur politische Fragen aufwirft.


Donnerstag, den 07. Mai 2015

Kalifornische Kunsthandelstantiemen beschnitten  

.   Jeder Staat hat sein eigenes Recht, aber das kalifornische ist oft eigen­tümlicher und manchmal wegwei­send. Gele­gentlich ist auch klar, dass es unver­einbar mit Bundesrecht und dem anderer Staaten ist. Ganz klar war dies im Fall Sam Francis Foundation v. Christies Inc. nicht, als kali­fornische Künstler bei einem Auktions­haus in New York die ihnen nach dem kali­fornischen Resale Royalty Act beim Wieder­verkauf von Werken zuste­henden Tanti­emen einklagten.

Ihre Klage vor dem Bundesgericht für den Mittelbe­zirk Kali­forniens ver­loren sie, weil das Gericht das Gesetz als bundes­verfassungs­widrig ansah. Es verletze die Handels­klausel der Verfas­sung, und zwar in seiner ruhen­den, nicht­aktiven Wirkung, also die dormant Commerce Clause. Das Gesetz wirke nämlich bundesweit als Handels­hemmnis, während die Commerce Clause den Handel zwischen den US-Staaten fördern und von Hinder­nissen frei­halten soll.

Am 5. Mai 2015 entschied das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks in San Francisco diffe­renzier­ter. Das Gesetz wirke nur in Ver­bindung mit nicht­kalifor­nischen Vorgän­gen und Par­teien hemmend und sei beschränkt ver­fassungs­widrig. Kali­fornische Trans­aktionen und Parteien unter­lägen dem Gesetz in verfas­sungsver­einbarer Weise. Für den Kunst­handel mit dem Ausland stellt sich nun die Frage, wie die Aus­legung der Commerce Clause aus­fallen würde.


Dienstag, den 05. Mai 2015

Mord bei Burger King: Auslieferung folgt  

.   Die Auslieferung eines Amerikaners darf ver­wehrt werden, wenn die Tat in den USA ver­jährt wäre, und muss es, argu­mentier­te der mord­bezich­tigte Sohn eines im Ausland statio­nierten Sol­daten, der zudem im Fall Patterson v. Wagner behaup­tete, dass das Truppen­statut die Aus­liefe­rung eines in die USA Heim­gekehr­ten verbiete, der bereits wegen einer mit dem Mord verbun­denen Tat, nämlich der Beweis­ver­nichtung, im auslie­ferungs­ersuchen­den Staat verur­teilt wurde.

Der Mord im koreanischen Burger King im Jahre 1997 wurde dem mittler­weile nicht mehr minder­jährigen Sohn erst 2009 ange­lastet, und der Aus­liefe­rungs­antrag führte 2011 zu seiner Verhaf­tung. Der Sohn wehrte sich mit den genann­ten Argu­menten nach dem Aus­liefe­rungsab­kommen zwischen den USA und Süd­korea sowie dem SOFA-Truppen­statut.

In San Francisco entschied das Bundesberu­fungsge­richt des neun­ten Bezirks der USA am 4. Mai 2015, dass die Aus­liefe­rung nach einer Verjäh­rung ins Ermessen des Außen­ministe­riums falle; die Justiz habe darauf keinen Einfluss. Das Truppen­statut sei auf das Kind eines Sol­daten anwend­bar, und es verbiete die doppelte Straf­verfol­gung nach dem double Jeopardy-Grund­satz. Das Statut gewähre zwar Indi­vidual­rechte, doch seien diese nicht gericht­lich, sondern lediglich diplo­matisch durchgesetzbar.


Montag, den 04. Mai 2015

Geheimnisse im Prozess: Protective Order  

.   Grundsätzlich sind Prozesse so öffentlich, dass jedermann auch die Gerichtsakten einsehen, nicht nur Termine beobachten darf. Als Ausnahme erlaubt das Prozessrecht eine Protective Order, die von den Parteien verhandelt und vom Gericht nach einer Prüfung erlassen wird. Im Fall Fotouhi v. Mobile RF Solutions, Inc. verkündete am 1. Mai 2015 das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas eine elfseitige Protective Order. Sie vermittelt dem Leser die Begründung, den geschützten Prozessinhalt, Schutzvorkehrungen und Ausnahmen.


Sonntag, den 03. Mai 2015

Grundeigentumsrechte seit Indianerzeiten sicher erwerben  

.   Beim Erwerb von Grundeigentum fallen zahl­reiche Gebüh­ren sowie die Versicherungsprämie für die Title Insurance an, mit der der Erwer­ber die Garan­tie erhält, dass die Eigen­tümerkette seit Indi­anerzei­ten zum recht­mäßigen Erwerber führt.

Der Fall S&M Homes, LLC v. Chicago Title Insurance Co. behan­delt die Kosten der Prü­fung dieser Eigen­tumsket­te. Dürfen sie neben der Prämie abge­rechnet werden, oder sind sie mit ihr abge­golten? Das Ergeb­nis dieses Sammel­klagepro­zesses ist wenig inter­essant. Der Versi­cherer darf diese Kosten zusätz­lich abrechnen, entschied das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinnati am 1. Mai 2015.

Wichtiger ist die Erkenntnis, dass die Versi­cherung unver­zichtbar ist, weil es in den meisten Landes­teilen der USA kein Grund­buch gibt. Voraus­setzung für die Versi­cherbar­keit des Eigen­tums­rechts ist die Prüfung mittels Abstract of Title:
An abstract of title is defined as a history of title to real property or an interest therein for a given period of time consisting of a listing, summary, copy or some combination thereof of documents or matters affecting said title and imparting constructive notice under the laws. Tenn. Comp. R. & Regs. 0780-01-12-.01(3). AaO 5.


Samstag, den 02. Mai 2015

Versammlungsfreiheit der Lobbyisten  

.   Der kalifornischen Justizministe­rin solle das Gericht verbieten, ihre Spender­liste zu veröf­fentli­chen, verlangte eine steuer­befreite Gruppe, die gegen ihr nicht pas­sende Gesetze vor­geht und für ihre Lobby- und Prozess­dienste Spenden an­nimmt. Sie befürch­tete, dass ihre Spender aus­blieben, wenn ihre Iden­tität im Zusammenhang mit den ver­folgten Zielen be­kannt würde.

In San Francisco entschied das Bundesberufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA am 1. Mai 2015 im Fall Center For Compe­titive Poli­tics v. Kamala Harris gegen die Gruppe. Der verfas­sungsrecht­liche Schutz der Versamm­lungsfrei­heit sei ein hohes Gut, gegen das der ange­fochtene Gesetzes­eingriff mit seinem Trans­parenz­gebot abzu­wägen sei.

Die Revision berief sich unter anderem auf Prä­zedenz­fälle, in denen Afro­amerikaner­gruppen ihre Mit­glieder trotz erkenn­barer Gefahren für Leib und Leben offen­legen mussten. Solche Gefahren hat die Klägerin nicht behauptet, sondern ledig­lich erklärt, dass ihr Vorgehen gegen Gleich­berechtigungs­gesetze zum Schutz der tradi­tionel­len Ehe bei manchen auf Ableh­nung stoße.

Dies reiche jedoch nicht, um das über­wiegende staat­liche Inter­esse an der Veröffent­lichung von Spenden und Spendern auszu­gleichen. Der Staat rechne unter anderem mit mehr Effi­zienz in der Vermei­dung von Spenden- und Steuer­delikten durch Trans­parenz. Der inzi­dente Eingriff in die Versamm­lungsfrei­heit und auch die verfas­sungsrecht­liche geschützte poli­tische Teil­nahme sei nicht über­zogen.


Freitag, den 01. Mai 2015

Was ist neues Recht? Wirkt es zurück?  

Geschenkgutscheine in der Sammelklage
.   Ein neues Gesetz gilt für Geschenkgutscheine im Staat New Jersey, und die Kläger in Bohus v. Restaurant.com Inc. beriefen sich darauf, als sie als Sammelkläger gegen einen Restaurant-Geschenkgutschein-Aussteller mit einer Schadensersatzklage vorgingen. Die Wertverfallfrist und andere Bedingungen der Gutschein-Karten seien mit dem Gesetz unvereinbar.

Als sich das Bundesgericht die Frage des einzelstaatlichen Rechts von höchsten Staatsgericht New Jerseys klären ließ, gab es noch keinen Präzedenzfall. Das Gericht entschied, dass die Karten dem Gesetz unterfielen. Das Bundesgericht wandte daraufhin diese Vorgabe auf die Parteien prospektiv, jedoch nicht rückwirkend an. Neues Recht sei mit Vorsicht auf alte Sachverhalte anzuwenden.

In der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA folgte die abschließende, weit über Gutscheine hinauswirkende Entscheidung am 30. April 2015. Neu, rügten die Kläger, sei das Recht nicht; es sei auch rückwirkend anzuwenden, denn der Supreme Court von New Jersey hätte das alte Vertrags- und Verbraucherschutzrecht von New Jersey in seiner Leit­satzent­scheidung berücksichtigt. Anders entschied die Revision: Neu ist, was noch keinen Präzedenzfall hat:
The New Jersey Supreme Court's decision in […] was not foreshadowed by an unambiguous reading of the text of the statute or by other state court decisions. … Because the rule announced in […] was not foreshadowed by the case law or an unambiguous statute, it qualifies as new. AaO 16.


Donnerstag, den 30. April 2015

Privatuni mit Betrug finanziert  

.   Auch deutsche Firmen lassen ihre US-Töchter gern vom Staat finanzieren. Dabei muss besondere Vorsicht vor Betrugsvorwürfen walten, wie der Revisionsfall Chickoiyah Miller v. Weston Educational Inc. illustriert. Mitarbeiterinnen einer Privatuniversität behaupteten, ihre vornehmliche Finanzierung aus staatlichen Studiengebührenzahlungen sei betrügerisch gewesen.

Die Kolleginnen strengten im Namen des Staates eine False Claims-Klage gegen die Universität wegen Betrugs an. Außerdem behaupteten sie, als Vergeltung rechtswidrig ihre Stellen verloren zu haben. Damit drangen sie nicht durch, doch ist die Entscheidungsbegründung vom Bundesberufungsgericht des achten Bezirks vom 29. April 2015 für Arbeitgeber lehrreich.

Ihren Hauptanspruch dürfen die Klägerinnen im Namen des Bundes qui tam weiter verfolgen, entschied die Revision in st. Louis. Aufgrund ihrer intimen Vertrautheit mit der Verwaltung der staatlichen Gelder und der internen Manipulationen der Universität hätten sie die Hürden für eine weitere Prüfung der Betrugsmerkmale nach dem False Claims Act im Untergericht genommen:
The FCA makes liable anyone who knowingly makes, uses or causes to be made or used, a false record or statement to a false or fraudulent claim. 31 USC §3729(a)(1)B). Under fraudulent inducement, FCA liability attaches to each claim submitted to the government under a contract so long as the original contract was obtained through false statements or fraudulent conduct.

Fraudulent inducement requires a plaintiff to show: (1) the defendant made a false record or statement; (2) the defendant knew the statement was false; (3) the statement was material; and (4) the defendant made a claim for the government to pay money or forfeit money due.


Donnerstag, den 30. April 2015

Suspekte Briefkopf- und Unterschriftensammler  

.   Wer versendet heute noch ein Telefacsimile?! Scheinbar nur Betrüger. Was wollen sie? Eine Antwort auf Briefkopf mit Unterschrift, die sie dann fälschen können. Irgendwann findet sich die Fälschung bei Banken oder Investoren mit dem Inhalt, der US-Anwalt garantiere die baldige Auszahlung gewaltiger Summen aus den USA.

Wenn dann Banken oder Investoren dem Fälscher 20% der garantierten Erbschaft, des Unternehmensverkaufsertrags oder auch eines Urteils bar vorstrecken und monatelang keine Zinsen oder Rückzahlung sehen, melden sie sich beim Lawyer. Meist verschämt, denn die Werthaltigkeit der Fälschung hätten sie vor der Auszahlung ermitteln sollen. Oder die Fälschung erscheint ihnen mittlerweile selbst so plump, dass sie sie hätten entdecken müssen.

Der Anwalt kann ihnen nicht mehr helfen. Sie müssen sich dann bei der Polizei melden. Dort arbeiten sehr gute Detektive, die vielleicht schon eine Betrugsserie entdeckt haben. Irgendwann landet der Faxversender im Gefängnis. Vier Jahre lang beispielsweise.

Die Moral aus der Geschicht: Immer reagiert der Anwalt nicht.


Montag, den 27. April 2015

Teurer Anwaltswechsel spät im Prozess  

.   Natürliche Personen dürfen sich im Prozess selbst vertreten. Für juristi­sche Personen gilt auch in den USA die Postu­lations­fähig­keit. In MDH-Rockland Inc. v. Aero­space Distributors Inc. verlor ein finanz­schwaches Unter­nehmen seinen Rechts­anwalt spät im Prozess.

Das Gericht erlaubte einen Anwaltswechsel, doch der Nach­folger zeigte seine Vertre­tung erst nach 31 Tagen statt der vorge­schriebenen 30 Tage an. Die Gegen­seite bean­tragte eine Klagab­weisung, weil das Unter­nehmen unver­treten war, und ver­langte die Kosten ihrer Vorbe­reitung auf einen verein­barten, verstri­chenen Vergleichs­termin. Das Bundes­gericht für den Bezirk von Maryland erör­terte lesens­wert am 20. April 2015, dass nur eine Sanktion ange­zeigt ist, und zwar die Kosten­erstattung.

Hingegen ist die Verlet­zung der Anwalts­pflicht nicht so erheb­lich, dass sie eine Abwei­sung recht­fertigt, denn sie dauerte nur einen Tag und die Gegenseite wurde nicht präjudiziert. Zudem war es der erste Verstoß der Partei gegen die gericht­lichen Effizienz­regeln.


Sonntag, den 26. April 2015

Abbas-Sohn verliert Diffamierungsklage  

Wichtiges Meinungsfreiheitsurteil für Bundesgerichte
.   Viele US-Staaten haben heute ein Anti-Slapp-Gesetz zum Schutz der Meinungs­freiheit. Ist deutlich, dass eine Diffa­mierungs­klage dieser Schutz­einrede unterliegt, ist der Prozess bereits in der­selben Phase wie der der Schlüs­sigkeits­prüfung abzuweisen. Ein Sohn des Palesti­nenser­führers Abbas verlor auf diese Weise. Er verlor erneut in der Revision in Yassar Abbas v. Foreign Policy Group LLC, wo er einen wichtigen Teil­erfolg errang, am 24. April 2015.

Die beklagte Organisation hatte in einem Webseiten­bericht den Abbas-Söhnen unter­stellt, ihr Einfluss leite sich von dem ihres Vaters ab und sie berei­cherten sich auf Kosten ihrer Lands­leute und des US-Steuer­zahlers. Gegen die eingereichte Verleumdungs­klage erhob die Beklagte den Anti-Slapp-Ein­wand nach dem Recht des District of Columbia und bezeich­nete die Klage als unschlüs­sig. Sie gewann auf der ersten Grundlage.

Das Bundesberufungsgericht in der Haupt­stadt unter­suchte gründlich und weg­weisend die Anwend­barkeit des Anti-Slapp-Gesetzes und fand, dass es eine Prozess­regel darstellt, die mit den Prozess­regeln für Bundes­gerichte kollidiert. Dieser Konflikt sei nur so zu lösen, dass das Gesetz nicht im Bundes­gericht, sondern nur im einzel­staatlichen Gericht des District of Columbia anwend­bar sei. Die Be­klagte siegte den­noch, denn die Verleum­dung sei nicht so schlüssig dargelegt, dass sie gegen den Meinungs­freiheits­grundsatz der Bundes­verfas­sung bestehen könne.


Samstag, den 25. April 2015

Vertragsende in den USA schwerer als erwartet  

.   Immer wieder ein Problem: Darf eine Vertragspartei einen Vertrag ohne Vertrags­verlet­zung einsei­tig kün­digen, oder ist sie mangels einer ent­sprechen­den Klausel ewig an ihn gebun­den? Jeder Staat hat ein anderes Vertrags­recht in den USA, und deshalb lautet die Antwort mal ja, mal nein. Eine wich­tige Ent­scheidung und Erör­terung findet sich in Luitpold Pharm., Inc. v. Ed. Geistlich Söhne A.G..

In New York City entschied das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 24. April 2015 zwei Fragen: Erst beurteilte es eine Marken­lizenz, die dem klagenden US-Vertriebs­unter­nehmen alle Rechte an der Marke der schweizer Beklag­ten für die USA zusprach. Wirk­te diese Klausel auch gegen die Schweizer selbst und verbot ihnen die Nut­zung der Marke in den USA? Ja, entschied das Gericht, weil der Vertrag dem Marken­eigen­tümer alle Rechte vorbe­hielt, die nicht exklu­siv an den Lizenz­nehmer gingen.

Im zweiten Teil der lesenswerten Ent­schei­dung wandte sich das Gericht der vertrag­lich ungere­gelten einsei­tigen Kün­digung ohne Kün­digungs­grund zu. In manchen Staaten der USA gilt, dass dieses Recht immer besteht, sofern im Handels­vertreter­verhält­nis der Vertrieb eine ange­messene Zeit nach dem Vertrag hatte handeln dürfen. Ande­reren­orts besteht diese Freiheit nicht.

Hier hatten die Parteien ausführ­lich gere­gelt, wie und unter welchen Voraus­setzun­gen Kün­digungen zulässig wären. Der Umkehr­schluss führte zu einer Lücke, die das Unter­gericht durch Aus­legung nach einer extrinsic Evidence-Beweise­aufnahme über den Verlauf der Vertrags­verhand­lungen füllen wollte, um so zum Ergeb­nis einer zuläs­sigen einsei­tigen Kün­digung ohne Grund zu gelangen. Dieses Ergebnis ist falsch, entschied die Revision mit ihrer sehr empfeh­lenswer­ten Begrün­dung von insgesamt 48 Seiten.


Donnerstag, den 23. April 2015

Ringer ringt um Vermarktungsrechte  

.   Ein Kabelsender strahlte alte Ringkampffilme aus. Der Kläger in Ray v. ESPN bestritt die Kämpfe und sah nun sein Recht zur Vermark­tung seiner Person verletzt, selbst wenn der Sender die Filme legal aus­strahlte. Wie verhält sich das bundes­recht­liche Urheber­recht nach dem Copyright Act zur Verlet­zung seiner personen­bezogenen einzel­staat­lichen Rechte durch (1) invasion of privacy, (2) misap­propriation of name, (3) infringe­ment of the right of publi­city, and (4) inter­ference with pro­spective eco­nomic ad­vantage?

Bundesrecht bricht in den USA nicht unbe­dingt einzel­staat­liches Recht. Doch als sich die Kolo­nien zum Bund zusammen­schlossen und dann eine Verfas­sung gaben, über­ließen sie dem Bund die Exklusiv­kompetenz für das Patent­recht, verein­barten eine gemein­same Kompetenz für das Marken­recht - sodass Bundes­marken neben einzel­staat­lichen sowie Common Law-Marken stehen -, und regelten das Copy­right so, dass vorhandenes Kolonial­recht weiter­gelten darf, soweit es nicht das Bundes­urheber­recht aushöhlt. Genau diesen letzten Punkt trifft dieser Rechts­streit.

Am 22. April 2015 entschied in St. Louis das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA, dass die persön­lichkeits­recht­lichen Ansprüche auf die Kontrolle der wirt­schaft­lichen Ver­wertung einer Person in diesem Fall genau den Kern des Urheber­rechts an den Filmen aus­machen.

Der Sender geht nicht über das urheber­rechtlich Erlaubte hinaus, beispiels­weise durch eine Werbung für Waren oder Leistungen, bei der der Kläger vergü­tungslos in den Vorder­grund gerückt und die Wirkung seiner Person, seines Aussehens, seines Auftritt oder seiner Stimme gegen seinen Willen für Anderes zweck­entfrem­det würde. Bei der Film­ausstrah­lung wird ledig­lich ent­sprechend seiner Aufnahme­erlaubnis gezeigt, was er im Ring tat. Damit prä­kludiert das Urheber­recht andere Ansprüche, und der Kläger verliert.


Mittwoch, den 22. April 2015

Warum brannte die Scheune ab? Produkthaftung?  

.   Soll Produkthaftung für alles herhalten? Dem Kläger brannte die Scheune ab, und er verklagte einen Bohrerhersteller. Ein Bohrer kann heißlaufen, aber was der Bohrer mit dem Brand zu tun hat, erklärt der Kläger nicht. Ebensowenig klärte er das Gericht oder den Beklagten über Art und Modell des Bohrers oder des Akkus oder eine kausalen Verlauf auf.

Da spielt auch kein amerikanisches Gericht mit: Williams provided insufficient specific, admissible record evidence to identify the type of drill, battery, and charger involved in the fire or to show that the drill, battery, and charger were defective in any respect, entschied das Bundesgericht für Massachusetts nach dortigem Recht der unerlaubten Handlungen, Torts.

Am 21. April 2015 bestätigte in Williams v. Techtronic Industries of North America Inc. das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston in der Revision die Abweisung mit ausführlicher Begründung. Bei einem Produkthaftungsanspruch darf der Hersteller schon etwas mehr erwarten, mehr Fakten beispielsweise oder auch ein Gutachten. Sonst gibt's nix für die Scheune, die umsonst verbrennt.


Dienstag, den 21. April 2015

Der schnelle Weg zum Erfolg: Illegal  

.   30 Mio. Dollar zahlte die Versicherung aus, dann begann ein Schiedsverfahren im Streit um das Geld, den die Versicherung verlor, und es folgte ein Anerkennungsverfahren vor dem Gericht, das sie ebenfalls verlor. Zu guter Letzt erließ das Gericht eine Sanktionenverfügung, die sie nach dem Urteil statt eines ordentlichen Vollstreckungsverfahrens zur erneuten Zahlung zwingen sollte.

Das Blatt wendete sich in Universitas Education LLC v. Nova Group Inc. erst in der Revision. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entschied am 20. April 2015 für die Versicherung. Eine Sanktionenverfügung komme nicht in Betracht. Anlass für eine Sanktion bestehe nicht.

Die Klägerin müsse den ordentlichen Weg zur Urteilsvollstreckung ohne Abkürzung beschreiten und das Risiko aller Einreden auf sich nehmen. Dem Untergericht machte es lesenswert klar, dass Sanktionen keine Alternative zur Urteilsvollstreckung darstellen.


Samstag, den 18. April 2015

EMails mit Amis: Die deutschen Fehler  

.   Lieber Mandant, da Sie für gutgemeinte Tipps empfänglich sind, hier die typischen Fehler aus Deutschland im Verkehr mit den USA - andere Länder, andere Fehler:
Mrs. darf heute nicht mehr sein, weil es wie Fräulein im Deutschen wirkt. Richtig sind Ms. und Ms ohne Punkt.

Vorname und gleichzeitig förmlich: Sie haben recht, das ist so! Deshalb vermute ich, dass Sie ein überdurchschnittlich gutes Gespür für den Umgang mit Amerikanern im Geschäftsverkehr haben. Den Vornamen sollte der Amerikaner anbieten. Am besten lässt man ihnen auch den Vortritt beim Wechsel von "Dear" zu "Hello" und von "Sincerely," zu "Best regards,".

Der erste Buchstabe im ersten Absatz nach dem Komma in "Dear ...," wird stets groß geschrieben. Ebenso werden Landesbezeichnungen als Nomen und Adjektiv groß geschrieben.

Ich fand es sehr erfreulich, dass Sie in Ihrer Nachricht an meine Assistentin E-Mail schrieben und nicht auf das E verzichteten. Das führt in den USA beim Empfänger oft zu Verwirrung, weil Mail hier ja den normalen Postweg bezeichnet. Die Amerikaner wissen nicht, dass in Deutschland Mail oft für digitale Korrespondenz verwandt wird.
So, jetzt hoffe ich, dass mein Deutsch nach 35 Jahren USA noch verständlich und höflich klingt.


Samstag, den 18. April 2015

Bein ab und kurzer Prozess  

RD - Washington. Der amerikanische Zivilprozess unterscheidet sich grundlegend von dem Verfahren vor deutschen Gerichten. Das beginnt mit der Zuständigkeit der Gerichte und reicht bis hin zum Ablauf eines Zivilprozesses. Der Fall Henry McGhee v. Hybrid Logistics Inc. behandelt einen tragischen Unfall. Der Kläger verlor sein Bein, als ungesicherte Ladung von seinem LKW auf ihn stürzte. Uns Juristen lehrt die Entscheidung aber weit mehr. Sie zeigt zwei Besonderheiten des amerikanischen Zivilprozesses auf: Die Diversity Jurisdiction und das Summary Judgment.

In den USA hat jeder Staat seine eigenes Prozessrecht und eine eigene Gerichtsbarkeit. Daneben besteht die Gerichtsbarkeit des Bundes mit weiteren drei Instanzen. Ein Fall der bundesgerichtlichen Zuständigkeit ist es, wenn ein staatenübergreifender Sachverhalt vorliegt, Kläger und Beklagter also aus unterschiedlichen Staaten kommen, und in jedem der Staaten ein Anknüpfungspunkt für eine Klage besteht. Dann ist das Bundesgericht nach der Diversity Jurisdiction zuständig, ohne Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Frage für die Federal Question Jurisidction.

Auch der Ablauf eines Zivilverfahrens ist in den USA ganz anders. Es gibt das kostspieliege Discovery Ausforschungsbeweisverfahren und etwa den Jury Trial. Hier soll aber das Summary Judgment näher betrachtet werden. Dieses ist eine Entscheidungsform des Gerichts, bei der es erst gar nicht zu einem Jury Trial kommt. Die Entscheidung wird unmittelbar nach dem Discovery Verfahren auf Antrag gefällt. Liegen alle Fakten auf dem Tisch und geht es nur um die rechtliche Bewertung, bedarf es keiner Jury. Ihre Aufgabe ist es nämlich nur, die Tatsachen zu bewerten und subsumieren. Das Recht weiß das Gericht - Iura novit curia - insoweit unterscheiden sich unsere Rechtssysteme nicht. Dann macht es aber Sinn, ein Urteil auch ohne Jury zu erlassen. Dies ermöglicht das Summary Judgment.

In unserem Fall entschied der Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 15. April 2015 gegen den Kläger. Das Gericht bestätigte die vom Untergerichte auf Grundlage des Summary Judgments getroffene Entscheidung. Der Kläger selbst oder jedenfalls der Lieferant seien für die sichere Ladung verantwortlich. Keinesfalls die Beklagte als Abnehmer der Waren. Zudem sei die bundesgerichtliche Zuständigkeit gegeben, da Sitz der Beklagten Firma und Wohnort des Klägers in unterschiedlichen Staaten liegen.


Donnerstag, den 16. April 2015

Vollstreckungsentzug unter Ehegatten  

.   Bundesgerichte wenden bei der Vollstreckung einzel­staat­liches Recht an. Das wird bereits im zum Urteil füh­renden Haupt­verfahren bestimmt. Wenn ein Urteils­schuldner sein Vermögen der Voll­streckung durch dessen Über­tragung an Frau und verbundene Firmen entzieht, stellt sich irgend­wann die Frage, ob das Voll­streckungs­gericht bei der Er­streckung der Voll­streckung auf diese Dritten örtlich zustän­dig ist und im Sinne der personal Juris­diction seine Gerichts­barkeit über sie ausüben darf.

Im Fall Presidential Facility, LLC v. Robert Pinkas entschied das Gericht nach dem Voll­streckungs­erstreckungs­antrag des Urteils­gläubigers gleich, dass die personal Jurisdiction fehle und wies den Antrag ab. Das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinnati erteilte ihm am 15. April 2015 eine Lehre: Courts do not consider personal juris­diction sua sponte.

Nach einzel­staatlichem Recht müsse das Bundesge­richt zuerst prüfen, ob die behaup­teten Dritt­schuldner über­haupt als Par­teien in Frage kommen. Dazu muss der Gläu­biger darlegen, dass sie wahr­scheinlich Begün­stigte einer betrüge­rischen Vermögens­über­tragung sind. Trifft das wie hier zu, sind sie einzu­beziehen. Die Zustän­digkeits­frage stellt sich erst, wenn die Dritt­schuldner nach ihrer Einbe­ziehung die Zustän­digkeit rügen.


Montag, den 13. April 2015

Ohne Seife, mit Gerichtsschulden in Haft  

.   Gerichtskosten sind in den USA meist minimal. Im Bundesgericht sind es $350, im Bundes­berufungsgericht $505. Für Häftlinge, die monatlich $40 ver­dienen, ist das eine Menge Geld, das sie nach einer Haftreform selbst aufbringen müssen, um ihre Recht durchzusetzen.

Der Prison Litigation Reform Act nahm ihnen in 28 USC §1915(b)(2) die Gerichts­kosten­befreiung, erlaubt ihnen jedoch das Abstottern der Gebühren, monatlich bis zu 20% ihres Gut­habens. In Siluk v. Merwin stritt sich ein Häftling mit dem Staat um die Frage, ob für beide genannten, bereits angefallenen Gebühren eine 40%-Grenze oder eine sequentielle Abzahlungsregel gilt.

Am 10. April 2015 entschied in Philadelphia das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA gegen die Verwaltung. Ausschlaggebend ist die Verfassungsgarantie des Zugangs zur Gerichtsbarkeit. Weil Häftlinge selbst Briefmarken, Seife, Rasierer und Deodorant kaufen müssen, bleibt ihnen von $40 kaum genug, um eine Gebühr abzu­zahlen. Zwei Zahlungen auf einmal würde sie zur Wahl zwischen Lebens­notwendig­keiten und Rechte­verfolgung zwingen. Das wäre nicht mit der Verfas­sung vereinbar.

Die 36-seitige Entscheidungsbegründung besteht aus einer Mehrheits- und einer Min­der­heits­meinung, die lehrreich die höchstgerichtlichen Präzedenzfälle in den USA zu Haft­bedingungen und Verfassungsgeboten über die Sicherung des Rechtsweges unter­suchen und abwägen.


Sonntag, den 12. April 2015

Betrug im Paradies - Warnung aus Hawaii  

.   Das Bundesgericht für Hawaii warnt gleich auf der Eingangseite seiner Internetpräsenz. Selbst im Namen der Bundesjustiz werde Betrug begangen. In eine Serie von Betrügereien würden Opfer telefonisch über ihren angeblich verpassten Geschworenendienst unterrichtet. Die Anrufer bezeichneten sich als Gerichtsdiener.

Angerufene würden aufgefordert, per Kreditkarte auf der Stelle ein Ordnungsgeld zu zahlen und damit einer Strafe vorzubeugen. Das Inselgericht weist auch auf einen zweiten Trick hin: Per EMail oder Fax werden Opfer auf einen Haftbefehl wegen Geldwäsche oder Bankbetrugs hingewiesen, den sie durch Zahlung einer Vergleichsgebühr annullieren könnten.

Beide Betrugsserien werden von der Bundesgerichtsverwaltung beobachtet. Empfänger solcher Forderungen sollen sich beim FBI unter (808)566-4300 melden. Das Gericht erklärt: A valid arrest warrant would not be served by fax or email. A warrant would be served, in person, by a U.S. Marshal or other law enforcement officer.


Samstag, den 11. April 2015

Flugverspätung in den USA einklagen  

.   Kein Wunder, dass ein Fluggast nach acht oder 24 Stunden Verspätung klagen will, doch wie eine Schnaps­idee wirkt die Sammel­klage in Volodar­skiy v. Delta Air Lines Inc. mit ihrer Beru­fung auf eine EU-Richt­line vor einem US-Gericht. Aus London und Paris flogen die Kläger verspätet in die USA und verklag­ten die Luftlinie - wie so mancher Geschäfts- und Privat­reisender es gern täte. Manche verlan­gen Schadens­ersatz, andere Urlaubsersatz und Dritte Pauschalen, die es nur in Europa gibt.

Deshalb ist die neue Entschei­­dung vom 10. April 2015 wichtig. Die klare Antwort des Bundesberufungsgerichts im sechsten Bezirk der USA in Chicago über Ansprüche auf die verbraucher­freundliche Vergütungs­pauschale nach EU-Recht lautet:
First, EU 262 is not incor­porated into Delta's contract of carriage, so the claim is not cognizable as a breach of contract. The plaintiffs … press only a direct claim under the regu­lation. But a direct claim for compen­sation under EU 261 is actio­nable only as provided in the regu­lation itself, which requires that each EU Member States desig­nate an appro­priate administ­rative body to handle enforce­ment respon­sibility and impli­citly limit its judi­cial redress to courts in Member States under the proce­dures of their own national law.
Logisch. Würde ein deutsches Gericht meinen Anspruch unter Berufung auf US-Recht gegen eine Tele­fonge­sellschaft, nur weil ein Anruf von den USA nach Deutsch­land unsauber klingt, nicht abweisen? Wieso sollte dann ein amerika­nisches Gericht einen Anspruch nach europä­ischem Recht ohne jegliche IPR-Anknüp­fung dorthin gewähren - vor allem, wenn dieses Recht auch die Verwal­tung durch dortige mitglieds­staat­liche Ämter voraussetzt!


Freitag, den 10. April 2015

Ist Umfrage ein verbotener Hörensagenbeweis?  

.   Was halten die Gäste vom Hotel? Die Antworten auf eine Umfrage bewegten einen Hotelfranchisegeber zur Kündigung des Franchisevertrages, und er legte sie im Prozess als Beweis vor. Doch ist die Umfrage nicht als Beweis vom Hörensagen unzulässig?

Die Antwort in HLT Existing Franchise Holding LLC v. Worcester Hospitality Group LLC geht vom Grundsatz des Hörensagen­verbots aus, doch weiß jeder Jurist seit dem dritten Semester, dass dieses Verbot 999 Ausnahmen kennt: Law of Evidence ist schließlich ein Hauptfach, das im Multistate Bar Exam ein Sechstel ausmacht.

Entsprechend findet das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 9. April 2015 eine Ausnahme, die die Umfrage als Beweismittel zulässig macht: Sie darf nicht als Beweis für die Ansichten der befragten Hotelgäste verwertet werden, sondern gilt als Beweis für ihre Wirkung auf den Franchisegeber: Sie förderte und stützte seinen Entschluß zur Kündigung:
We hold that the guests' survey responses were admissible because those responses were admitted solely for the purpose of showing their effect on HLT’s decision to terminate the franchising agreement.


Donnerstag, den 09. April 2015

Supreme Court in erster Instanz verklagt  

.   Selbst Amerikaner verzweifeln am Gerichtswesen der USA. Im Fall Hirsch v. Harris verklagte jemand den Manager des Supreme Court, einen ranghohen Juristen ohne Richterrang, mit dem Antrag, ihn zu verpflichten, einen Antrag einem bestimmten Richter vorzulegen. Da in den USA neben den 50 einzelstaatlichen Gerichtsbarkeiten eine parallele Gerichtsbarkeit des Bundes mit teilüberlappenden Kompetenzen arbeitet, ist die Verwirrung verständlich, zumal jeder Supreme Court in New York ein einzelstaatliches Untergericht ist, während der United States Supreme Court im Bund das höchste aller Gerichte der Vereinigten Staaten ist.

Der Klage vor dem Bundesgericht der Hauptstadt, einem Gericht erster Instanz, folgte am 3. April 2015 rasch ihre Abweisung. Nur der Supreme Court darf seine Verwaltung beaufsichtigen und anweisen. Untergerichte dürfen dem Supreme Court nichts befehlen, erklärte der United States District Court for the District of Columbia: [T]his supervisory authority is exclusive to the Supreme Court and … neither a district court nor a circuit court of appeals has jurisdiction to interfere with it by Mandamus or otherwise.


Mittwoch, den 08. April 2015

Aussageverweigerung der Ehegatten als Unternehmer  

.   Die Unterschiede im Recht der Staaten Maryland und New York be­leuch­tete aufschluss­reich das Bundes­gericht für Mary­land im Fall beklag­ter Ehe­gatten, denen der Kläger das eheliche Zeugnis­verwei­gerungs­recht abstrei­ten wollte. Die Beklagten sind gemein­sam unter­nehme­risch tätig.

In Cunney v. Patrick Communications LLC erklärte das Gericht, dass das ehe­liche Zeugnis­verwei­gerungs­recht in New York und in Maryland einen gemein­samen Ursprung aufweist und fast gleich lautet: One spouse is not competent to disclose any confidential communication between the spouses occurring during their marriage. MD Code, Cts. & Jud. Proc., §9-105.

Der Kläger berief sich auf das Recht von New York, das durch die Recht­sprechung Aus­nahmen vom Beweis­verweige­rungs­recht entwickelte, wenn Eheleute Unter­nehmens­themen erörtern.

In Maryland gilt hingegen diese Regel auch für Geschäfts­ange­legen­heiten, die das Paar bespricht. Aller­dings entschied der United States District Court for the District of Mary­land am 3. April 2015, dass Aus­nahmen greifen können, wenn der Inhalt der ehe­lichen Gespräche für Dritte bestimmt ist. Diese Fragen sind sach­verhalts­abhängig, und das Gericht trug den Parteien auf, den Sach­verhalt im weiteren Prozess­verlauf ent­sprechend aufzu­arbeiten.


Dienstag, den 07. April 2015

Für Hexenprozess sachlich unzuständig  

.   Ein Gericht muss keine halt­losen Klagen anneh­men. Hexen­prozesse sind heute auch in den USA haltlos, obwohl Hexerei in der Kolonial­zeit wie damals in Deutsch­land als anspruchs­begrün­dend galt.

Im Fall Bishop v. Bonner gestand das Bundes­gericht der Haupt­stadt, dass es die Klage nicht verstand. Es zitierte die anwend­baren Prä­zedenz­fälle: [A] complaint, contai­ning as it does both factual alle­gations and legal con­clusions, is fri­volous where it lacks an argu­able basis either in law or in fact.

Es ahnt, dass der Kläger a claim for assault by witchcraft behaupten möchte. [B]aseless und wholly incre­dible seien seine Behaup­tungen, und deshalb fehle ihm die sach­liche Zustän­digkeit, subject matter Juris­diction, bestimmte es. Es gewährte den Antrag auf Kosten­befreiung, in forma pauperis, und wies die Klage mit seiner Verkün­dung vom 6. April 2015 ab.


Montag, den 06. April 2015

Pflicht zur behindertengerechten Filmausstrahlung  

.   Kann ein behinderter Internetfilm­kunde ein Recht auf Unter­titel nach dem Gesetz über den Schutz Behin­derter, dem Americans with Disabilities Act in der kali­forni­schen Aus­prägung des Disabled Persons Act und des Unruh Civil Rights Act, ein­klagen? Im Fall Cullen v. Netflix Inc. beurteil­te in San Fran­cisco das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA diese Frage.

Der Klä­ger wollte einen Internet­ausstrah­lungs­dienst­leister dem Dis­krimi­nierungs­verbot wegen der Aus­strahlung von Filmen ohne Unter­titel unter­werfen. Das Gericht entschied jedoch am 2. April 2015, dass das Gericht physische Räum­lich­keiten und Vor­kehrun­gen in ihrer Behin­derungsge­rechtig­keit regelt - any place of public accommo­dation, 42 USC §12182(a), - nicht den elektronischen Daten­verkehr:
Because Netflix's ser­vices are not con­nected to any actual, physical place[ ], Netflix is not subject to the ADA. AaO.


Sonntag, den 05. April 2015

Haftet Firma für brandstiftenden Wachmann?  

.   Arbeitgeber haften Dritten für Schäden, die Arbeit­nehmer im Rahmen der Arbeit verur­sachen, nach dem Respondeat Superior-Grundsatz. Doch haftet eine Sicher­heits­firma für die histo­rischen Brand­stiftungen, die ein Arbeit­nehmer außer­halb der Arbeits­zeit beging und nach der Behaup­tung der geschä­digten Kläger auch während der Arbeit plante?

Am 3. April 2015 beantwortete diese Frage im Fall Antonio v. SSA Security Inc. das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond. Nach der Serie von 30 Brand­stiftungen hofften die Kläger, auch den Arbeit­geber zur Haftung heran­ziehen zu dürfen.

Da das Bundesgericht im anwendba­ren Recht von Mary­land keinen Prä­zedenz­fall für eine Anwen­dung der Common Law-Regel von Respondeat Superior auf Sicher­heits­firmen, die nach einem Sonder­gesetz geneh­migungs­pflichtig sind und reguliert werden, fand, legte es diese Frage dem Ober­sten Gericht des Staats Maryland vor. Dieses klärte, dass die Common Law-Regel auch bei diesen Firmen gilt. Da der ange­stellte Wach­mann die Brände außer­halb seiner Dienst­pflichten gelegt hatte, entfällt die Haftung des Arbeit­gebers, lautet das Ergeb­nis.


Samstag, den 04. April 2015

Texte aus Webseiten schürfen: Fair Use?  

.   Decisions Today sammelt bei Revisionsgerichten Urteile, Google sammelt alles und macht aus Bildern Thumbnails, Pinterest lässt Kunden Bilder sammeln - ohne das Schürfen von Webinhalten gäbe es keine zentralen Anlaufstellen im Internet, die Besucher zu gesuchten Informationen führen. Das Website Scraping ist also eine essentielle Funktion des Internets. Warum gibt es dann soviel Streit darum?

Urheberrecht einerseits, durch Suchroboter ausgelöste Belastungen der Infrastruktur andererseits. Kopieren und nutzen kann Urheberrechte verletzen, muss es allerdings nicht: Fair Use als Ausnahme entlastet vom Copyright-Verletzungsvorwurf. Die Grenzen von Fair Use sind jedoch unscharf. Wissenschaftliche Verwertungen, Zitate für Kommentierungen und transformierende Verwertungen, die etwas Neues - etwa JuraBlogs - bilden, sind eher zulässig als die vollständige Wiedergabe von Werken, gleich wie hoch die in den USA regelmäßig kaum bedeutsame Schöpfungshöhe des Werkes ist.

Die Belastung der Infrastruktur durch Suchroboter oder -spider wird, auch wenn Fair Use greift, immer häufiger herangezogen, um einen Verletzungsanspruch zu begründen. Im Fall QVC v. Resultly hatte die Suchfunktion angeblich die behauptete Wirkung einer Sperre der Zielwebseite. Allerdings wird diese über den Akamai-Zwischenspeicher-Dienst geliefert, sodass der klägerische Server nicht direkt berührt war. Dennoch ist die am 13. März 2015 verkündete Ablehnung einer Verbotsverfügung nach dem Computer Fraud and Abuse Act gegen den Scraper interessant. Dasselbe gilt für die Übersicht von Scraping-Entscheidungen von Eric Goldman in dessen Technology Law & Marketing Blog.


Freitag, den 03. April 2015

Schürfrecht schriftlich, Beteiligung mündlich  

.   Das Bundesgericht wusste in Valentine v. Sugar Rock weder ein noch aus und wandte sich an den staat­lichen Supreme Court von West Virginia, wo sich Parteien um Betei­ligun­gen an Gesell­schaften mit Schürf­rechten stritten. Die erste Instanz im Bund hatte das Schrift­former­fordernis des Statute of Frauds auf eine Partner­ship-Betei­ligung angewandt, doch vor der Revi­sion in der Bundes­gericht­barkeit hatte der Supreme Court des Staates in einer parallelen Sammel­klage die Schrift­form für das­selbe Partner­ship für unnötig erklärt. Als der Supreme Court dem Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond antworte, war die Frage um­formu­liert, doch die Antwort klar:
The certified question from the federal court essentially has two parts. First, if a person contends he/she owns an interest in a common-law "mining partner­ship," then does the Statute of Frauds require the person to prove he/she is a partner of the mining partner­ship through a deed, will, or other written convey­ance? We answer this part of the question "yes." A person can only be a partner in a mining partnership if he/she is a co-owner of the mineral inte­rest with the other partners. Hence, proving a partner­ship interest in the mining partner­ship requires first proving the person has a deed, will, or other written instrument showing partial owner­ship of the mineral interest in the land.
The second part of the question is this: if a partnership is a general partner­ship (as defined in and governed by the West Virginia Revised Uniform Partner­ship Act), and the partner­ship owns leases to extract oil and gas from real property, then does the Statute of Frauds require a person to produce a written instru­ment to prove he/she is a partner in the general partner­ship? We answer this part of the question "no." Under the Revised Uni­form Partner­ship Act, W. Va. Code §47B-2-3 (1995), general partner­ship property belongs solely to the partner­ship and not to the partners. A person does not need a deed, will or other written instru­ment to establish a partner­ship stake in the general partner­ship, even if the general partner­ship owns an interest in real property.
Aus fremder Perspektive ist an der Entschei­dung vom 2. April 2015 beson­ders bedeut­sam:
1.   Ein Common-Law Part­nership mag wie ein General Part­nership nach dem staat­lichen Gesetz aussehen, doch beim einen kann eine Betei­ligung nur mit schrift­lichen Beweis belegt werden, während beim anderen das Statute of Frauds als Schrift­former­fordernis nicht greift.
2.   Bundesgerichte und einzelstaatliche Gerich­te können neben­einander erst­instanz­lich für dieselbe Sache zuständig sein, siehe Grundwissen USA-Recht: Gerichtsbarkeiten.
3.   Wenn ein Bundesgericht eine Frage einzel­staat­lichen Rechts beurteilt, die es nicht anhand eines einzel­staat­lichen Präzedenz­falls beant­worten kann, legt es die Frage dem einzel­staat­lichen Gericht vor - ähnlich den Vorla­gever­fahren in der E.U. Nur wird dort die Unions­rechts­frage dem EU-Gericht vorgelegt, während in den USA die Frage dem einzel­staat­lichen Gericht vorge­legt wird. Bei der Gründung der USA hatten sich die Staaten schließ­lich die Weitergeltung ihres in der Kolonial­zeit ent­wickelten Rechts und die Zustän­digkeit für seine Weiter­entwicklung in fast allen Bereichen vorbehalten, siehe Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht!


Donnerstag, den 02. April 2015

Franchisenehmer klagt aus Treu und Glauben  

.   Gleich zwei Rechtsordnungen waren in Laura Fabbro v. Doctors Express Franchising LLC zu prüfen, als sich die Parteien im Streit um ein Franchise, treuwidriges Verhalten bei seiner Vermittlung sowie Betrug um dessen Kosten und seine implizierte Kündigung nicht auf ein anwendbares Recht einigten. Das Gericht in Pennsylvania prüfte das Recht von Maryland sowie das von New Jersey.

Die Unterschiede sind bemerkenswert, doch im Ergebnis wirkten beide Rechts­ord­nun­gen gleich. Ein Anspruch aus Treu und Glauben im Sinne eines fair Dealing kann in einem Staat niemals einen selbständigen Anspruch aus unerlaubter Hand­lung begrün­den, im anderen hingegen doch, aber dann nur mit einem Beweis von Böswil­lig­keit. Daran fehlte es, weil der klagende Franchisenehmer nicht einmal darlegen konnte, dass die angefochtene Kostenschätzung des Franchisegebers fehlerhaft war - von böser Absicht keine Spur.

Dasselbe Schicksal traf den Betrugsanspruch in der lehrreichen Begründung des Bun­desberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA vom 1. April 2015. Das Gericht in Philadelphia hatte es schließlich mit dem Schadensersatzanspruch aus constructive Termination, einer implizierten Kündigung wegen von der Beklagten angeblich schuld­haft aufgedrängter Umstände, einfach.

Das Argument constructive Termination zieht oft bei Wirtschaftsverträgen und auch Arbeitsverträgen. Hier versagte es, denn die anzuwendende Verjährungsfrist war für diesen Anspruch überschritten.


Mittwoch, den 01. April 2015

Deutschland - USA: 8:0 im Internetrecht  

.   Keine Enten am 1. April 2015. Nichts als die reine Wahrheit über das US-Internetrecht:
1. Impressum versteht niemand.
2. Noch kein WLAN-Störerhaftungskonzept.
3. Keine GoA, die Abmahnungen schmiert.
4. Keine Ahnung vom Leistungsschutzrecht.
5. Niemand verlangt die Suchmaschinen-Zensur.
6. Mobbing gibt es nur bei der Mafia.
7. Telemediengesetz Nr. 1 steht noch aus.
8. Das Internet als rechtsfreier Raum bleibt unentdeckt.
Diese Lücken des Rechts in den USA klaffen trotz aller Kreativität der Lawyers, die schon im ersten Semester Jura lernen, das Recht fortzubilden. Die eifrigen Architekten des Rechts im Bundestag schlagen ihre Kollegen in Washington um Längen. Kein Wunder, dass Internet, neue Medien und IT in Europa so viel erfolgreicher als in den USA sind!

Wie für Burnout und Zug hat Amerika keine Zeit für fast imaginäre Probleme. Immerhin gewährt Microsoft seinem Zuliefererpersonal nun 15 bezahlte Tage Erholungs- und Krankheitsurlaub.


Dienstag, den 31. März 2015

Lebenslange GPS-Ortung von Kriminellen  

.   Bis zum Supreme Court in Washington, DC, drang ein Sexual­straf­täter vor, der nach ver­büßter Strafe lebens­lang an ein GPS-Ortungs­gerät geket­tet werden sollte. Er gewann seinen Verfas­sungsver­letzungs­vorwurf:
Amendment IV
The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.
Am 30. März 2015 erklärte der Oberste Bundes­gerichts­hof der Verei­nigten Staaten in Grady v. North Caro­lina, dass eine solche staat­liche Verfügung eine Durch­suchung im Sinne der Verfas­sung darstelle, weil sie dem Staat Über­wachungs­informa­tionen über die Person liefere. Das Unter­gericht nahm fehlerhaft an, ein Tracking sei verfas­sungsrecht­lich neutral. Als Durch­suchung steht die Pflicht, das GPS-Ortungs­gerät zu tragen, unter der nun vom Gericht zu prü­fenden Angemes­senheit des Ein­griffs. Der Kläger hat ein Recht, free from unrea­sonable Searches and Seizures nach dem vierten Verfas­sungszu­satz zu leben.


Montag, den 30. März 2015

Hersteller trickst Agentur aus: Nachfolgerhaftung?  

.   3261 Stunden arbeitete eine Werbeagentur an Pro­jekten eines Her­stellers. Erfolg­reich, doch ohne Glück. Der Her­steller zahlte nicht und verkaufte die Pro­jekte im Wege eines Assets Purchase an Gesell­schaften, um damit die Haf­tung abzu­schütteln. Nach der Klage erfuhr die Agentur in TBC Inc. v. DEI Holdings Inc., dass diese Trans­aktionen wirk­sam sind, aber am 24. März 2015 erfochte sie einen Teilerfolg.

Die Entscheidung vom Bundesgericht für Mary­land erläu­tert ausführ­lich, wie der Haf­tungs­verlust beim Asset Purchase im Gegen­satz zu einer Firmen­über­nahme funk­tioniert. Der kundige Leser ahnt auch, dass die Klä­gerin mit einer besseren Klage­formu­lierung mög­licher­weise auch in diesem Fall hätte Erfolg haben können - und wenn nicht, dann viel­leicht im Durch­griff auf die Gesell­schaft nach dem Grund­satz des Piercing of the Corporate Veil.

Das Gerichte gelangte jedenfalls zu einer Abwei­sung der Ansprüche gegen die mitbe­klagten Gesell­schaften als Projekt­nachfol­ger mit jeweils detail­lierter Schlüssig­keits­prüfung. Ebenso ausführ­lich und lehr­reich gelangte es jedoch zugunsten der Agentur zur Schlüssig­keit der gegen die Mutter­gesell­schaft gerich­teten Vertrags­ansprüche und Ansprüche aus unge­recht­fertig­ter Berei­cherung.

Der Fall darf nun für den nächsten Prozess­abschnitt vor den Geschwo­renen vorbe­reitet werden - wenn die Parteien nicht, wie üblich, zur Vermei­dung der erheb­lichen weiteren Kosten einen vertrau­lichen Vergleich schließen, um den aufgewirbelten Staub unter den Teppich zu kehren.


Sonntag, den 29. März 2015

$2,4 Mio. in Mediation verloren: Haftet Kanzlei?  

.   Als der Kläger sich in einem Schlichtungsver­gleich effek­tiv für $2,4 Mio. ver­bürgte, erahnte er nicht den Bedin­gungs­eintritt. Seine Rechts­anwälte hätten ihn darauf nicht vorbe­reitet, beklagte er. Doch verlor er seine Haftungs­klage gegen die Kanzlei, die ihm in der Media­tion beistand, zuletzt am 18. März 2015 vor dem Supreme Court Kali­forniens.

Sämtliche haftungsrelevan­ten Tat­sachen im Fall Amis v. Greenberg Traurig spiel­ten sich in der Schlich­tung ab. Keine Beweise aus der Media­tion dürfen im Prozess vor dem ordent­lichen Gericht vorge­tragen werden, bestimmt das Recht von Kali­fornien: To carry out the purpose of encouraging mediation by ensuring confidentiality, the statutory scheme … unqualifiedly bars disclosure of communications made during mediation absent an express statutory exception. Foxgate Homeowners' Assn. v. Bramalea California, Inc. (2001) 26 Cal. 4th 1, 15.

Der Zweck des Gesetzes, Evidence Code § 1115, ist der geschützte Anreiz, in der Schlich­tung frei­mütig und zielge­richtet zu verhandeln - und zwar ohne die Furcht, dass diese Offen­heit bei ihrem Scheitern eine Par­tei im späteren Prozess vorver­urteile: … neither "evidence of anything said," nor any "writing," is discoverable or admissible …

Weil der Kläger nichts anderes gegen die Kanzlei in der Hand hatte, verlor er. Das gesetzliche Beweis­verbot geht so weit, dass auch Folgerungen, Inference, aus vorge­tragenen Mediations­indizien unzu­lässig sind.


Samstag, den 28. März 2015

Kollege gibt Beweisvideo weiter: Haftung?  

.   Den Angriff des Chefs auf sie nahm die Klägerin mit dem iPhone auf. Sie gab das Video einem Kollegen zur Sicherung und meldete es beim Copyright Office in Washington, DC, zur Eintragung an. Als ihre Kollegen die Aufnahme in einer Klage gegen den Chef als Beweis­mittel einsetzen, verklagte die Klägerin die Kollegen und ihre Anwälte wegen Urheber­rechtsver­letzung und Banden­kriminali­tät nach dem RICO-Gesetz.

Außerdem wollte sie den Prozess, der auch einen Rechner­einbruchs­anspruch behaup­tete, unter einem Pseu­donym führen. Im Fall Jane Roe v. Bernabei & Wachtel PLLC erließ das Bundes­gericht der US-Hauptstadt eine lesens­werte Entscheidung nach seiner Schlüssig­keits­prüfung. Alle genannten Anspruchs­grund­lagen und den Antrag behandelt es sehr ausführ­lich unter Heran­ziehung der bestim­menden Präze­denz­fälle.

Den Urheberrechtsanspruch belässt es trotz erklärter Zweifel an der in den USA selten erheb­lichen Schöpfungs­höhe der Aufnahme. Der RICO-Anspruch geht mangels mehrerer Taten und Opfer unter.

Der Anspruch nach dem strafrecht­lichen Computer Fraud and Abuse Act, 18 USC §1030, greift nicht, weil der Zugriff auf das Video wie von der Klägerin gewünscht für Backup-Zwecke erfolgte. Die Nutzung der Sicherungs­kopie würde eine weite Auslegung des CFAA erfordern, was bei einem Straf­gesetz unzu­lässig wäre, erläu­terte der United States District Court for the District of Columbia am 26. März 2015.


Freitag, den 27. März 2015

Kessel explodiert, Patient fällt vom Stuhl  

.   Ein Rechtsanwalt begleitet die Mandantin aus dem Gericht und stolpert über sie. Wie lange kann sie ihn wegen erlit­tener Schäden verklagen?

Eine Ärztin repariert ihren Untersuchungs­stuhl. Dieser bricht unter dem Pati­enten zusammen. Einem Ingenieur explo­diert ein Kessel, den seine Firma im Werk des Kunden instal­lierte, beim ersten Anfeuern.

Gilt für die Verjährung bei diesen Unfällen die allge­meine Frist nach dem Recht der uner­laubten Handlungen, Torts? Oder nach Vertrags­recht? Oder nach dem Verjährungs­recht für professi­onelle Dienst­leistungen?

Die Antwort verriet im Fall E3 Biofuels LLC v. Biothane LLC am 25. März 2015 in St. Louis das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA. Der Inge­nieur ist und bleibt während der gesamten Planung und Instal­lation ein Professional, auch wenn er wie ein Wartungs­arbeiter den Kessel anfeuert, belehrte es die Klägerin, die die kurze Verjäh­rungsfrist für professional Services aus­hebeln wollte. Ausführ­lich unter­suchte es die Prä­zedenz­fälle zu dem Statute of Limi­tations, auch den Fall der Arzt­praxis, und verfasste eine lehrreiche Begrün­dung.


Donnerstag, den 26. März 2015

Druckerkopf mit Tinte billiger als ohne: Verbots-EV  

.   Tying ist dem Marktführer wettbewerbsrecht­lich verboten, beispiels­weise wenn er Soft­ware nur mit einem Rechner verkauft - oder auch ein Druckerkopf billiger verkauft wird, wenn Tinte miterworben wird, als ohne. Im Fall Collins Inkjet Corporation v. Eastman Kodak Co. folgte am 25. März 2015 auf letztere Behauptung eine einst­weilige Verfügung, mit der dem beklagten Drucker- und Tinten­hersteller diese Preis­praxis verboten wird.

In Cincinnati entschied das Bundesberufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA gegen den Hersteller. Es musste nur fest­stellen, dass das Unter­gericht die Tying-Grundsätze richtig angewandt hatte, und verkündete aus diesem Anlass eine wichtige, lesens­werte Erörterung dieser Grund­sätze unter Berück­sichtigung des sehr tatsachen­nahen Präzedenz­fallrechts.


Dienstag, den 24. März 2015

Betrug: Beim Politiker ok, beim Manager nicht  

.   Am 23. März 2015 veröffentlichte das Bundesberufungsgericht in New Orleans einen Whistleblower-Beschluss, der an den Rücktritt des Abgeordneten Aaron Schock vor einigen Tagen und einen neuen New Yorker Beschluss zugunsten DHLs erinnert. In Richardson v. Axion Logistics wurde ein Manager entlassen, nachdem er die Geschäftsleitung auf systematisch betrügerische Rechnungen an einen Kunden hinwies. Er habe nicht ins Team gepasst.

Er klagte und verlor als Enthüller im Untergericht, doch das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA entschied nach einer lesenswerten Prüfung der Anspruchsgrundlage, dass sein Anspruch erneut im Untergericht zu prüfen ist. In Washington geschah hingegen dem Abgeordneten Schock gar nichts, als er wie im Axion-Fall mehr als seine gefahrenen Meilen dem Steuerzahler in Rechnung stellte. Nach der Aufdeckung des Betrugs trat er zurück und hoffte, damit den Medien Rechnung getragen zu haben, die ihn mit Fragen belästigt hätten. Seine Rechnung ging jedoch nicht auf. Die Staatsanwaltschaft entschloss sich gerade zur Untersuchung.

DHL hatte im Fall Grupp v. DHL am 23. März 2015 mehr Glück. Ein Whistleblower klagte im Namen der angeblich von DHL betrogenen Regierung, der als Kundin von DHL Spritkosten für Luftverkehrlieferungen berechnet wurden, auch wenn die Pakete nie ein Flugzeug sahen und auf dem Landweg transportiert wurde. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City stellte auf den versprochenen Zeitfaktor, nicht die Art des Transports ab, als es entschied, dass nach den AGB von DHL die Spritsondergebühr nicht der entscheidende Faktor für die Kostenbestimmung war. Auch war DHL keine Betrugsabsicht vorzuwerfen.


Sonntag, den 22. März 2015

Verhandeln bis zum bitteren Ende?  

.   Zwei Jahre lang rangen die Parteien um einen Liefervertrag für Katheder, bis eine Seite die Ver­handlun­gen abbrach. Die Gegen­seite machte einen vor­vertrag­lichen Schadens­ersatz­anspruch aus Culpa in Contrahendo nach dem Recht der US-Kolonie Puerto Rico geltend und klagte.

Am 20. März 2015 entschied in Boston das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA den Fall Advanced Flexible Circuits v. GE Sensing & Inspection nach einer gründ­lichen Analyse des CIC-Anspruchs, den es dem Recht der uner­laubten Hand­lungen, Torts, zurechnet: Under this doctrine, negotiations toward an agreement can -- even without a letter of intent -- readily give rise to mutual expectations that the parties will bargain in good faith and refrain from misconduct. Es folgerte:
A party's withdrawal from contractual negotiations may be considered to be a violation of the duty of good faith if: (1) the withdrawal was arbitrary or without justification; and (2) the other party had a reasonable expectation that a contractual agreement would be consummated.

To determine liability under culpa in contrahendo, courts have evaluated the circumstances of the withdrawal from negotiations by considering certain factors, including:
(1) the development of the negotiations, (2) how did [the negotiations] begin, (3) their course, (4) the conduct of the parties throughout [the negotiations], (5) the stage at which the interruption took place, [and] (6) the parties' reasonable expectations to form a contract, as well as any other relevant circumstance under the facts of the case …
CIC sei mit Vorsicht anzuwenden, denn sonst würden kaum noch Vertrags­verhand­lungen gewagt werden. Ihr Abbruch sei nicht generell haftungs­auslösend, sondern nur wenn er unbe­rechtigt sei und berech­tigte Erwar­tungen zunichte mache. Ein Element der Bös­gläubig­keit müsse erkennbar sein:fault, dolus, fraud, good faith, abuse of law, or other general principle[s] of law. Hier stellte das Revisions­gericht ebenso wie das Unter­gericht fest, dass die Klägerin keinen Beweis für eine rechts­widrige Verhand­lungsein­stellung beige­bracht habe.


Samstag, den 21. März 2015

Bonus-Vertrag per EMail fast perfekt  

.   EMailkorrespondenz und eine Tabellenkal­kulation sollten laut Kläger einen Bonus­anspruch begründen. Doch im Prozess wegen des nichtgezahlten Bonus enttäuschte ihn die gericht­liche Fest­stellung, dass ein Bonus­berechnungs­faktor nicht vereinbart war; vielmehr sollte er nachver­handelt werden.

In New York City entschied auch das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der Vereinig­ten Staaten am 20. März 2015 gegen ihn. Im Fall KJ Roberts & Co. v. MDC Partners unter­suchte es lesens­wert einen Vertrags­anspruch ebenso wie einen vertrags­implizierenden Quantum Meruit- Anspruch. Der nachzu­verhandelnde Faktor impliziert höchstens eine Vereinbarung, eine Vereinbarung zu treffen, und kann keinen Vertrag ersetzen.


Freitag, den 20. März 2015

Drahtlos den Wettbewerber diffamiert: Versicherungsschutz?  

.   Darf ein Zahnarzt, der unter fremdem Namen über das WLAN des Nachbarn einen Kollegen im Internet verleumdet, mit Versicherungsschutz rechnen, wenn der Konkurrent ihn entdeckt und verklagt? Der Revisionsbeschluss in Sletten & Brettin Orthodontics LLC v. Continental Casualty Co. vom 19. März 2015 prüft die Police, die allgemeine Geschäfts- und Werbungsrisiken deckt, im Lichte der absichtlichen Schädigung Dritter. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärt überzeugend, warum der Versicherer den Zahnarzt nicht verteidigen und nicht für einen gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch nach vorsätzlicher Schädigung eintreten muss.


Donnerstag, den 19. März 2015

Buswerbung gegen Geld an Isreal: Meinungsfreiheit?  

.   Busse in Seattle tragen Werbung. Ihre Verwaltung akzep­tierte eine Werbe­kampagne gegen die finan­zielle Unter­stützung Israels durch die USA. Als ein Sturm der Entrüstung in den Medien folgte und Beschwerden das Call Center der Verwaltung überfluteten, revidierte sie ihre Zusage. Eine Klage der wer­benden Bürger­gruppe wegen der Verletzung ihrer Meinungs­freiheit nach dem ersten Zusatz zur Bundes­verfassung folgte.

Im Fall Seattle Mideast Awareness Camp v. King County erklärte das Bundesberu­fungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 18. März 2015 mit einer 37-seitigen Mehrheits- und Minderheits­begründung die Prüfungs­merkmale für einen Eingriff in die Meinungs­freiheit unter Berück­sichtigung der öffentlichen Sicherheits­erwägungen.

Die Busverwaltung hatte eine ungewöhnliche Gefahrenlage durch die Reaktion auf die von ihr angenom­mene Werbung doku­mentiert, die durch die anti­palestinen­sische Werbe­kampagne zweier pro-israe­lischer Verbände verschärft wurde, bevor sie als außer­gewöhn­lichen Schritt ihre Entscheidung überdachte und diese auch auf Bitten des Kreis­sheriffs und nach Rück­sprache mit dem Bundes­staats­anwalt zurück­nahm. Das Gericht entschied für die Ver­waltung, weil ihre Entscheidung angemessen und ansichts­neutral gefällt worden war.


Mittwoch, den 18. März 2015

Erlischt der Schadensersatzanspruch mit dem Tod?  

.   Der Fall Vaello-Carmona v. Siemens Medical Solutions USA Inc. erklärt am 17. März 2015 die Vererb­lichkeit eines Schadens­ersatzan­spruches wegen Diskri­minierung. Die Beklagte hatte den Kläger trotz über­ragender Leis­tungen nach einem Schlag­anfall entlassen und ihn später neu einstellen wollen, was er wegen seiner Erkran­kung ablehnte. Kurz nach seiner Klage­erhebung wegen Diskri­minierung starb er. Nun bestritt die Arbeit­geberin, dass Nachlass und Erben des Klägers den Prozess fort­setzen dürften.

In Boston verkündete das Bundesberufungs­gericht des ersten Bezirks der USA seine Ent­scheidung, die Diskri­minierungs­ansprüche nach Bundes­recht und dem Recht von Puerto Rico prüft. Die beiden gesetzlichen Anspruchs­grundlagen beziehen sich auf zu Lebzeiten erlittene Schäden und sehen nicht ausdrück­lich ihre Über­tragung auf Erben oder Nachlass vor.

Ausschlaggebend ist das Recht des Forums, das beide Parteien als anwend­bar anerkannten. Der Supreme Court von Puerto Rico, das in den Bezirk des Bostoner Gerichts fällt, hatte ermittelt, dass das Inselrecht keine allgemeinen Regeln für die Über­tragbarkeit von Ansprüchen kennt. Er unterschied jedoch zwischen allgemein über­tragbaren Rechten und den höchst­persön­lichen, die mit dem Ableben der berech­tigten Person erlöschen. Aus dieser Recht­sprechung wird abgeleitet, dass ein zu Lebzeiten erworbener Schadens­ersatz­anspruch vererblich ist. Aus diesem Grund entschied das Gericht gegen die Arbeitgeberin - sowohl wegen bundes­rechtlicher als auch inselrechtlicher Behinder­tendiskri­minierung.


Dienstag, den 17. März 2015

Der blinde Lagerarbeiter verliert Stellenangebot  

.   Die Stelle eines blinden Arbeiters fiel weg, doch erhielt er die Zusage auf eine Beförderung zum Lagerarbeiter - wenn er eine ärztliche Unter­suchung bestehen kann. Der Arzt bezeichnete ihn als befähigt, wenn der Betrieb Sicher­heits­vorkeh­rungen treffen könnte. Das erschien dem Arbeit­geber unmög­lich; er zog sein Angebot zurück, und bald folgte die Klage wegen Diskrimi­nierung.

Der Revisionsbeschluss im Fall Equal Employment Opportunity Commission v. Beverage Distributors Company LLC vom 16. März 2015 erklärt lehrreich, dass ein Anspruch bestehen kann, wenn die Verteidigung nicht diese beiden Hürden erklimmt:
In sum, Beverage Distri­butors could avoid liabi­lity by showing that it reaso­nably determined:
1. Mr. Sungaila posed a signi­ficant risk of substan­tial harm to the health or safety of himself or others, and
2. that risk could not be elimi­nated or reduced by reaso­nable accom­modation.
Das Gericht legte besonderes Gewicht auf die Fest­stellung der Risiken unter Punkt 1. Diese Risiken müssen nicht objektiv bestehen, sondern aus der Warte des Arbeitgebers realistisch wirken. Da das Untergericht die Geschworenen nur auf eine objektive Bewertung hatte abstellen lassen, diese dann keine oder eine vom Arbeitgeber ein­grenzbare Gefahr entdeckten und folglich dem Kläger einen Schadens­ersatz zusprachen, muss der Fall zur Neubeur­teilung ans Unter­gericht zurückkehren. Bleibt das Ergebnis gleich, darf das Gericht einen Steuer­ausgleich über den Schadens­ersatz hinaus zusprechen, urteilte das Bundes­berufungs­gericht des zehnten Bezirks der USA in Denver.


Sonntag, den 15. März 2015

Chefjurist wird Beweiseinsicht versagt  

.   Die Offenlegung im amerikanischen Beweisausforschungs­verfahren hat trotz ihres Rufes Grenzen. Der im Fall Federal Trade Commission v. Sysco Corp. zeigt sie auf. Einer­seits muss jede Partei, ebenso wie Zeugen, auf Anfrage der Gegen­seite alle relevanten Beweise herausgeben, die nicht von einem beruf­lichen oder anderen Zeugnisver­weigerungs­recht erfasst sind. Beispiels­weise fällt Anwalts­korrespondenz mit dem Mandanten unter die letztere Ausnahme.

Andererseits gelten Einschränkun­gen, die über das Verwei­gerungs­recht hinausgehen. Bestimmte Beweise sind so vertrau­lich, dass sie nur an den gegne­rischen Anwalt und das Gericht oder Schieds­gericht gehen, nicht an die Gegen­partei. Das betrifft die Attorneys Eyes Only-Offenlegung.

Selbst die AEO-Offenlegung kann verwei­gert werden. Der obige Kartell­prozess­beschluss des Bundes­gerichts der Haupt­stadt Washington vom 12. März 2015 erklärt, dass der Chef­syndikus der Beklagten von der AEO-Einsicht auszu­schließen ist. Er steht Unternehmens­entschei­dungen zu nahe, die von den von Zeugen in der Discovery eingeholten Beweisen beein­flusst werden könnten. Die zugrunde­liegenden Geschäfts­geheim­nisse dieser Zeugen müssen jedoch den externen Rechts­anwälten der Firma heraus­gegeben werden, die sie dann nicht mit ihrer Mandant­schaft teilen oder erörtern dürfen.


Samstag, den 14. März 2015

Richter sind keine Gedankenleser  

.   Mitdenken sollte man von Richtern erwarten dürfen, doch Gedanken lesen? Das amerikanische Prozess- und Beweisrecht verlangt von den Parteien einen detail­lierten Vortrag, und selbst die Klage, der im Rahmen des Notice Pleading keine Beweise anliegen, muss Tatsachen behaupten, die die Ansprüche stützen. In Úrsula Vázquez-Baldonado v. Alicia Domenech erwartete die Klägerin, dass der Richter ihre Gedanken las, als sie einen zivil­rechtlichen Schadens­ersatz­anspruch wegen behaup­teter organi­sierter Krimina­lität durch eine unterlassene zugesagte Visums­beschaffung geltend machte.

Ein solcher RICO-Anspruch erfordert zur Schlüssig­keit die Darlegung von zwei Verletzungs­handlungen. Diese trug die Klägerin auch nach zwei vom Gericht eingeräumten Nach­besserungs­versuchen nicht vor. Darauf­hin verwei­gerte ihr das Gericht das bean­tragte Versäumnis­urteil.

In Boston entschied am 13. März 2015 das Bundesberufungs­gericht des ersten Bezirks der USA ebenfalls gegen sie: Judges are not mind-readers, so parties must spell out their issues clearly, high­lighting the relevant facts and analyzing on-point authority. AaO 4.

In der Praxis der Prozessvertretung bedeutet dies generell, dass Par­teien auch Dinge vor­tragen und erklären müssen, die sie für Allge­mein­wissen halten - beispielsweise das Internet. Sie können bean­tragen, dass ein Gericht auf dem Weg der judicial Notice von solchen Dingen Kenntnis nimmt, aber Recherchen gehören wie das Gedanken­lesen grund­sätzlich nicht zu den richter­lichen Aufgaben.


Freitag, den 13. März 2015

Der als Spion eingeschleuste Praktikant  

.   Mit dem Ziel, eine islamisch-amerikanische Gruppe zu blamieren, schleusten ihre Gegner einen Praktikanten ein, der Zugang zu vertraulichen Dokumenten, Büros und Personen erhielt und laut Klage vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Informationen wegschmuggelte. Am 6. März 2015 verkündete das Gericht in Council on American-Islamic Relations Action Network Inc. v. Gaubatz eine Stattgabe der meisten Klaganträge und wies zugunsten des Spions den behaupteten Hausfriedensbruch ab. Die Gegner haften aus Unterschlagung, Untreue, ungerechtfertigter Bereicherung und Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen. Die 24-seitige Begründung führt lesenswert in diese Anspruchsgrundlagen und resultierenden Beweiserfordernisse ein.


Donnerstag, den 12. März 2015

Innovative Kanzlei, doch unsauber: Sanktion  

.   Eine als innovativ gegründete und schnell erfolgreiche Kanzlei, die nach links und rechts mit profitablen Klagen ausschlägt, musste vor den Gerichten im Staat New York einen erheblichen Rüffel wegen ihres Verhaltens nach einem erkannten Interessenskonflikt mit einem ehemaligen Mandanten einstecken. Zahlen muss sie ebenfalls. In Boies, Schiller & Flexner LLP v. Host Hotels & Resorts, Inc. findet das konfliktbelastete Mandat vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City sein unrühmliches Ende, von dem Kanzleien bei der Erwägung neuer Mandate lernen können.

Unter anderen führt die Begründung vom 11. März 2015 aus, dass die Kanzlei absichtlich den Konflikt ignorierte, Anträge vor Abschluss der Konfliktprüfung stellte, erhaltene Honorare und Rechnungen mit Konfliktpotential nicht prüfte, einen externen Berater für Konfliktgutachten absichtlich unvollständig aufklärte und letztlich die durch den Konflikt belastete Partei zur gerichtlichen Intervention zwang.


Mittwoch, den 11. März 2015

Etwas faul im Staate Dänemark: USA-Klage folgt  

.   Wie in Deutschland gibt es wohl auch in Dänemark dumme Zeitungen, die Leser zu unsinnigen Klagen in den USA verleiten. Für Verteidiger in US-Prozessen gegen Staaten und auch Unternehmen in den USA ist der Ausgang des Falles Fernando v. Haekkerup lesenswert. Der amerikanische Kläger aus Dänemark verklagte den Staat Dänemark im US-Bundes­gericht. Er verweist auf Gesetze und Staats­verträge, um eine Zustän­digkeit zu begründen. Als nichts zieht, greift er die Staats­verträge als verfassungs­widrig an. Doch auch damit dringt er nicht durch. Im Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City lautete am 10. März die Entschei­dung mit kurzer Begrün­dung gegen ihn, weil die sachliche Zustän­digkeit fehlt. Interessan­terweise musste das Gericht nicht einmal auf den Foreign Sovereign Immunities Act zum Schutz der Staats­immunität Dänemarks zurück­greifen. Jedoch bestätigte es aufgrund des Supreme Court-Präze­denzfalls Republic of Austria v. Altmann, 541 U.S. 677, 688-89 (2004), dass amerika­nischen Gerichten im inter­nationalen Verkehr Rücksicht, Comity, bei der Befassung mit auslän­dischen Angelegen­heiten geboten ist.


Dienstag, den 10. März 2015

Gehalt nach Elternzeit um $55.000 gekappt  

.   Selbst Wal-Mart kann gegen einen so blöden Kläger gewinnen: In Allen v. Wal-Mart Stores Inc. bean­tragte dieser zwölf Wochen Elternzeit, nachdem er zwei Tage zuvor um Nachsicht für sein Versagen als Standort­leiter und um die Versetzung an eine von zwei weniger anspruchs­vollen Stellen gebeten hatte. Sein Wunsch wurde erfüllt, und später klagte er.

Die Parteien einigten sich darauf, dass der Augen­scheins­beweis für eine Diskri­minierung wegen des zeitlichen Zusammen­hangs zwischen dem Ende der Elternzeit nach dem bundes­rechtlichen Family Medical Leave Act und der sofor­tigen Versetzung an die gewünschte Stelle mit einer Gehalts­kappung um $55.000 pro Jahr erbracht war.

Die beklagte Handelskette konnte für den zweiten Prüf­schritt einer Diskrimi­nierung, der Darlegung eines legitimen, nichtdis­krimierenden Grundes für die Ver­setzung, den Beweis mit einer ausführ­lichen Begründung des Versetzungs­antrages des Klägers in einer EMail vorlegen. Dann lag es am Kläger, den Beweggrund der Erfüllung seines Wunsches als Vorwand oder Vergeltung für seine Nutzung der Elternzeit zu belegen.

Dies gelang dem Kläger nicht, erklärte das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati am 6. März 2015. Allein der zeitliche Zusammen­hang beweist keinen Vorwand. Zudem ist die EMail geeignet, in der Beklagten den aufrich­tigen Glauben, honest Belief, an die Wahrhaf­tigkeit des Versetzungs­wunsches zu schaffen. Der Kläger selbst hatte schließlich vor Gericht die Ernsthaftigkeit des in der EMail ausge­drückten Wunsches bestätigt, sodass das Gericht sie nicht anders werten durfte.


Montag, den 09. März 2015

Raging Bitch-Marke von Grundrecht gerettet  

.   An eine läufige Hündin mit menschlichen Genitalien erinnert das Flaschenetikett einer bei Frauen beliebten Biermarke, und es kommt der staatlichen Aufsicht in Michigan nicht genehmigungsfähig vor. Jeder Staat in den USA bestimmt selbst über den Vertrieb von Alkohol, und die verweigerte Genehmigung löste schließlich eine Klage vor dem Bundesgericht aus.

Am 5. März entschied in Flying Dog Brewery v. Michigan Liquor Control Commission das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati gegen das Amt mit einer Mehrheitsmeinung. Mit der Minderheitsbegründung findet der Leser eine insgesamt 64-seitige, lehrreiche Darstellung des gewerblichen Meinungsfreiheitsschutzes nach dem ersten Verfassungszusatz der Vereinigten Staaten - und das Etikett als Anlage.


Sonntag, den 08. März 2015

CFIUS: Abwehr von Investitionen aus dem Ausland  

RD - Washington.   Anfang Februar 2015 veröffentlichte das Committee on Foreign Investment in the United States seinen Jahresbericht an den Kongress für das Jahr 2013. Das CFIUS ist ein behördenübergreifendes Komitee, das den Kauf amerikanischer Unternehmen durch ausländische beobachtet, wenn die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten betroffen sein kann. Im Fokus der Beobachter stehen vorallem vier Wirtschaftszweige:
1) Manufacturing
2) Finance Information and Services
3) Mining, Utilities and Construction
4) Wholesale, Retail and Transportation

Diese Reihenfolge spiegelt gleichzeitig die Bedeutung der Wirtschaftszweige für die CFIUS wieder. Manufacturing und Finance machen mit einem Anteil von 69 % den Großteil aller Verfahren aus. Bei den gesamt registrierten Verfahren verzeichnete das CFIUS im Vergleich zu 2012 einen Rückgang von 114 auf 97 Verfahren. Gleichzeitig stieg aber die Quote der Verfahren an, in denen es zu weiterführenden Ermittlungen, Investigations, kam. Gelangten 2012 noch 45 von 114 Verfahren in dieses Stadium, waren es 2013 nahezu die Hälfte alle Verfahren, nämlich 48.

Die Spitzenaquisitöre kommen nach wie vor aus China, dicht gefolgt von Japan. Kanada, England und Frankreich belegen mit größerem Abstand die Plätze drei bis fünf. Deutschland belegt mit vier registrierten Verfahren im Jahre 2013 den sechsten Platz.

Interessant ist, dass der mittlere Osten mit China und Japan mehr als ein Drittel aller Unternehmenskäufe representiert; die Europäer aber insgesamt wesentlich mehr Unternehmenskäufe erfolgreich abschließen. Das mag daran liegen, dass der Kauf von Technologieen an Europäische Unternehmen als weniger sicherheitsrelevant gilt, zumal Russland nicht in die europäische Statistik aufgenommen ist. Insgesamt ist die aktuelle Statistik jedem zu empfehlen, der einen Einblick darüber erhaschen möchte, in welche Wirtschaftszweige internationale Firmen im Jahr 2013 am häufigsten investiert haben.

Interessant ist auch die Stellung des CFIUS im Staat der USA. Als politische Einrichtung ist sie an die Regierung angebunden. Der Präsident kann sein Veto gegen eine Übernahme einlegen und diese verhindern. Dies geschah bisher nur zwei mal in der Geschichte des CFIUS; im Jahre 1990 unter Präsident Bush Senior und zuletzt im Jahre 2013, was zu einer einmaligen Gerichtsentscheidung führte, da die Maßnahmen des CFIUS als Maßnahmen der Exekutive der gerichtlichen Prüfung eigentlich nicht unterliegen. Die jüngste Entscheidung wurde hier bereits besprochen.


Samstag, den 07. März 2015

Ziel erreicht: Prozess aus USA verwiesen  

.   Das vorrangige Ziel des amerikanischen Anwalts eines auslän­dischen Unter­nehmens sollte es sein, den in den USA gegen den Mandanten ange­strengten Prozess aus den USA zur Verwei­sung ins Ausland zu bringen. Beispiels­weise sind deutsche Prozesse sehr viel billiger, das deutsche Recht bietet mehr Vorher­sehbarkeit, eine unternehmens­feindliche Jury gibt es nicht und manche Sach­verhalte im deutschen Kontext enthalten im US-Gericht unnötigen Sprach-, Wirtschafts­kultur- und Über­setzungs­streitstoff, der im deutschen Gericht keine Rolle spielt. Selbst eine Abwei­sung muss nicht das vorrangige Ziel sein - auch wenn der Antrag gleich mit der Erwi­derung gestellt wird -, weil sie Jahre dauern kann und meist erst nach dem extrem kost­spieligen Ausforschungs­beweis­verfahren Discovery erfolgt.

Der Fall Midamines SPRL Ltd. v. KBC Bank NV illustriert das richtige Ergebnis, auch wenn der Verweisungs­antrag letztlich erst im Revisions­gericht erfolg­reich war. Am 4. März 2015 entschied in New York City der United States of Appeals for the Second Circuit trotz beste­hender Zustän­digkeit amerika­nischer Gerichte für eine Verweisung nach dem Forum non conveniens-Grundsatz. In seiner Begründung erörterte es auch lesenswert die Grundsätze über die Durchsetzung einer Gerichts­stands­klausel durch eine Vertrags­partei und eine mit dieser verbundenen Nicht­vertrags­partei.


Freitag, den 06. März 2015

Schriftsatzregeln vor dem Supreme Court  

.   Seit der Supreme Court in Washington auch die Einreichung digitaler Schriftsätze regelt, muss man als bei ihm zugelassener Anwalt zwei Regelsätze beachten. Digitale Schriftsätze werden nämlich nur zusätzlich zu den analogen eingereicht. Das analoge Heftformat erfordert die Mitwirkung eines erfahrenen Druckers, der die richtige Bindung, farblich zutreffende Deckseiten und Einsatz geforderter Schrifttypen garantiert. Bei digitalen Schriftsätzen wird großes Gewicht auf die richtige Dateibezeichnung gelegt:
ts     (topside – opening brief of petitioner/appellant);
bs     (bottom side – answering brief of respondent / appellee);
rb     (reply brief);
tssb  (supplemental brief of petitioner / appellant);
bssb  (supplemental brief of respondent / appellee);
ac     (amicus brief in support of neither party);
tsac   (amicus brief in support of petitioner / appellant);
bsac  (amicus curiae brief in support of respondent / appellee)
Je nach Art der Verfahrensbeteiligung wird zwischen Parteien und Dritten unterschieden, die sich als sachverständig bezeichnen und als Amicus Curiae dem Gericht ihre Meinung mitteilen wollen. Die anderen Unterschiede orientieren sich an der Sequenz des schriftlichen Vortrags. Bei den im PDF-Format einzureichenden Briefs muss der Text such- und kopierbar und frei von besonders geschützen Daten sein; die Schrifttypen müssen integriert sein. Zudem gelten natürlich die allgemeinen Regeln für Struktur, Inhalt und Darstellung von Supreme Court-Schriftsätzen.


Donnerstag, den 05. März 2015

Vermittlung fremden Rechnerzugangs  

.   Nein! So lautet die klare Antwort des Sicherheits­software­dienstlers, der beim Besuch des freund­lichen Beamten den Wunsch abschlägt, doch bitte den Zugang zu Kunden­rechnern zu gewähren. Nicht jeder kann sich diese Antwort leisten. Der Staat kann schließ­lich einen Durch­suchungs­befehl bei Zeugen erwirken. Auch das Geheim­gericht FISA steht ihm offen, hingegen nicht dem Dienst­leister oder Betriebs­system- und Anwendungs­software­herstel­lern. So kann er allen das Leben schwer machen, bis jemand nachgibt. Ob ein ordentliches Gericht den Durch­suchungs­befehl erlassen würde? Der Staat kann sich nahezu darauf verlassen. Aber dort darf das Unternehmen den Beschluss anfechten und kann Verfassungs­rechte geltend machen. Vor dem FISA geht das nicht.

Und der Wunsch, nicht nur den Zugang zu gewähren, sondern die Schranke gegen die Einschleusung von Programmen zu senken - vielleicht mit einem Soft­ware­update, so nebenbei? - was würde ein ordent­liches Gericht sagen? Das wäre mehr als eine Durch­suchung beim Zeugen. Ziemlich krass, denkt der Besucher der USA, der solche Dinge in Wash­ington aufschnappt. Das ist jedoch die Realität, in der wir leben, und keine Fantasie.

Wer IT-Recht macht oder im IT-Bereich arbeitet, wundert sich ledig­lich, dass NSA-intern der Zugang zu Rechnern so offen war wie Snowden es darlegte. Alles andere ist bekannt. Wie bereits in Dogmatik der amerika­nischen Export­kontrollen? erklärt, gehören Selbst­anzeigen zum Alltag, und was in deren Rahmen geschieht und gefordert wird, über­steigt manchmal die Grenzen des verfassungs­rechtlich Zuläs­sigen. Doch aus Furcht vor schlimmeren Folgen klagen Unter­nehmen nicht, und daher gibt es kaum sie schützende Präzedenz­fälle.


Mittwoch, den 04. März 2015

Feststellungsklage wegen Glasfaser unterm Bahnhof  

.   Nur Bahnhof versteht der Laie, doch der Jurist ist von einer Feststellungsklage einer Partei gegen zwei vertrags­gebundene Parteien über die Wirkung eines Vertrages zwischen den beiden angetan. Die Klägerin hatte Glasfaser unter einem Bahnhof gekauft. Die Verkäuferin hatte von der Bahn eine Nutzungs­lizenz für das Gelände erworben, die sie nicht an die Klägerin übertrug, und diese Lizenz läuft bald aus. Der Klägerin behauptet auch, dass das Bahn­gelände 1914 öffent­lich wurde und die Bahn deshalb weder Lizenz­geberin sei noch Lizenz­gebühren verlangen dürfe.

Im Fall Fiberlight Inc. v. National Railroad Passenger Corp. urteilte das Bunde­gericht der Hauptstadt gegen die Klägerin. Der Rechts­streit betreffe allein den Lizenz­vertrag zwischen beiden Beklagten, und sie sei daran nicht beteiligt. Deshalb habe sie keinen Vertrags­schaden zu erwarten. Eine Dritt­begün­stigung bewirke der Lizenz­vertrag nicht. Daher sei die Klägerin im Verhältnis zum Lizenzvertrag nicht aktiv­legitimiert. Ihr fehle das Standing für eine Klage im Bundes­gericht. Allerdings dürfe sie ihren Anspruch gegen die Verkäuferin dem einzelsta­atlichen Gericht des District of Columbia vortragen, entschied es am 2. März 2015 in seiner ausführ­lichen und lehrreichen Begründung.


Dienstag, den 03. März 2015

Vertragsstrafe nach verpasster Erwiderung  

RD - Washington.   Ein Versäumnisurteil - default Judgment - ist im amerikanischen Recht wesentlich komplexer als wir es aus dem deutschen Recht kennen. Auf den Antrag einer Partei stellt das Gericht die Säumnis der Gegenpartei fest. Darauf ergeht aber nicht unmittelbar das Urteil, sondern die Gegenpartei kann ihrerseits einen Antrag stellen, um dem Versäumnisurteil zu entgehen. Ob das Gericht durch Versäumnisurteil entscheidet, oder dem Antrag der Gegenpartei auf ein streitiges Verfahren stattgibt, steht im Ermessen des Gerichts.

Die Voraussetzungen, die das Gericht berücksichtigen muss, erläuterte das Berufungsgericht des Vereinigten Staaten für den zweiten Bezirk im Fall Bricklayers v. Moulton Masonry am 26. Februar 2015. Danach muss der Antrag der Gegenpartei zumindest drei Voraussetzungen erfüllen:
(1) the willfulness of default,
(2) the existence of any meritorious defenses, and
(3) prejudice to the non‐defaulting party.
Diese Voraussetzungen sah das Instanzgericht sowohl in Bezug auf Gesellschaft als auch den haftenden Gesellschafter als erfüllt an. Die Revision bestätigte die Entscheidung gegenüber der Gesellschaft, wies die Verurteilung des Gesellschafters aber teilweise zur Neuverhandlung an das Instanzgericht zurück. Die Beklagten hatten alle Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt; das Gericht hatte aber rechtsfehlerhaft Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter bejaht, die als vertragsstrafeähnliche liquidated Damages bezeichnet werden. Das sind pauschalierte Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragspflichten entstehen, die aber nur das Common Law kennt. Die Haftung des Gesellschafters beruhte aber auf einer Haftung nach Equity Recht, des zweiten Rechtssystems in Common Law-Ländern. Beide Rechtsinstitute stehen nebeneinander und dürfen in keinem Fall vermischt werden.

Der Fall zeigt dem deutschen Zivilrechtler gleich zwei interessante Unterschiede auf. Das default Judgment beinhaltet neben der Säumnis einen im deutschen Recht unbekannten Zwischenschritt, der einer Verschuldensprüfung gleichkommt. Man kann diesen Zwischenschritt mit der Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand vergleichen; dort stellt sich auch die Frage, ob eine Frist schuldhaft versäumt wurde. Die Prüfung geht aber weiter, weil das US-Recht auch auf den Erfolg des Verteidigungsvorbringens sowie die Nachteile für die nicht säumige Partei berücksichtigt. Zum zweiten zeigt es die feinen, aber wichtigen Unterschiede zwischen Common Law und Equity auf. Die dargestellten Schwerpunkte des Falles sind in jedem Fall lesenswert.


Montag, den 02. März 2015

Dogmatik der amerikanischen Exportkontrollen?  

.   Aus der Korrespondenz:
… wenn es um amerikanische Teile geht, greift auch das US-Recht, gleich von wo die Ausfuhr erfolgt, und dafuer haben wir eine Export Control- und ITAR-Abteilung.
Frage: Mich hat das schon immer interessiert, gibt es dafür eine dogmatische Konstruktion?
Aus der Antwort:
… das Exportkontrollrecht der USA ist unsystematisch und undogmatisch geregelt. Der Reform von 1985 - Ansätze einer Systematik von mir in: US-Amerikanische Exportkontrollen, in DGIR, Rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen der deutschen EDV-Branche, 1989, 118, und US-(Re-)Exportkontrollen und Informationstechnologie: Entwicklungen im Sanktionen­bereich, in Goebel, Rechtliche und ökonomische Rahmen­bedingungen der deutschen EDV-Branche, 1990, 216 - folgt heute eine weitere Reform, die auch die Verantwort­lichkeiten zwischen Weißem Haus, Außen­ministerium, Finanz­ministerium und Wirtschafts­ministerium neu regelt.

Übersichtlicher wird dieses Recht, das in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Dekreten des Präsidenten und Sanktionen­entschei­dungen ausgestaltet ist, deshalb nicht. Andere Ministerien und Bundes­behörden mischen weiterhin mit, von der NSA bei Verschlüsse­lungsfragen über den Pentagon bis zur Energie­behörde bei Öl. Militärische Güter - z.B. Lötverfahren für Platine im Zivilsatelliten - werden vorrangig vom Außen­ministerium nach den International Traffic in Arms Regulations behandelt.

Das Recht differenziert die Behandlung von Ausfuhren und Wiederausfuhren nach Ländern, Personen, Verwendung, Waren und Wissen, doch auch nach der Art der Über­tragung - z.B. technisches Wissen auf wissen­schaftlichen Kongressen mit Teilnahme von Ausländern oder in der Unternehmenszu­sammenarbeit - Beispiel: deutsche Firma mit iranischem Mitarbeiter. Wichtig ist im Ausland, dass die Wieder­ausfuhr amerikanischer Waren oder Knowhows ins Inland oder sonstige Ausland den amerika­nischen Bestim­mungen unterliegt, auch wenn die amerikanischen Waren oder Kenntnisse in ausländische Waren integriert werden.

Da natürliche und juristische Personen bei einer Verletzung des Export­kontroll­rechts ihre Eintragung in Schwarze Listen befürchten müssen, gibt es kaum Recht­sprechung, die Klarheit in diese Sparte des US-Rechts bringen könnte. In der Regel verfolgen Unternehmen bei selbst entdeckten Verfeh­lungen den Weg der Selbst­anzeige sowie bei einer Verfolgung den Verhand­lungsweg, um einen Vergleich mit verein­barten Strafen, sonstigen Sanktionen und der Aufdeckung von Geschäfts­beziehungen einzugehen. Die Schwarzen Listen sind auch für ausländische Personen bedeutsam, weil niemand in den USA oder im Ausland mit Personen auf den Listen mit Waren oder Wissen amerikanischen Ursprungs handeln darf.

Die von OFAC im Finanzministerium verwalteten Finanz­kontrollen gehen in der Regel weiter als die Export­kontrollen, weil sie auch die Einfuhr von Finanz­mitteln berühren. Auch wir Anwälte sind von den Regeln betroffen, weil wir nur mit Sonder­genehmigungen für Personen auf Schwarzen Listen oder aus bestimmten Ländern arbeiten und von ihnen Honorare annehmen dürfen.


Sonntag, den 01. März 2015

Vertrieb im Ausland vom Anbieter behindert  

Betrugsklage nach unterlassener Aufklärung über Rechte
.   Das Recht, eine Technik im nichtamerikani­schen Ausland zu vermarkten, erwarben die Kläger im Fall Yazdianpour v. Safeblood Technologies Inc., doch klagten sie nach ihrer Fest­stellung, dass der rechte­inhabende Anbieter das zugrunde­liegende Patent bereits veräußert hatte und die Frist für die Anmeldung auslän­discher Patente lange verstrichen war. Sie beriefen sich auf Vertragsbruch und Betrug, während der Rechte­anbieter meinte, die Kläger hätten sich selbst infor­mieren müssen, bevor sie den Vertrag abschlossen und Vertriebs­kosten eingingen.

Am 27. Februar 2015 klärte diese im internatio­nalen Verkehr nicht seltene Konstel­lation die ausführ­liche Revisions­begründung vom Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis. Ähnliche Probleme treten beispiels­weise auch auf, wenn ein ameri­kanischer Hersteller ein Produkt für ausländische Märkte mit dem Hinweis anbietet, dort sei es zugelassen. Darf sich der Ausländer bei der Über­nahme des Vertriebs vertrags­rechtlich auf solche Hinweise verlassen?

Wenn sich herausstellt, dass die erforderlichen Zulas­sungen, Genehmi­gungen oder Schutz­rechte im Ausland fehlen oder nicht erworben werden können, kann der Händler bereits enorme Kosten einge­gangen sein. Das Gericht entschied nach seiner Prüfung des Vertrags- und Betrugs­rechts, dass die Einrede des Anbieters nicht per se greifen muss, sondern vom Gericht, in diesem Fall den Geschworenen der Jury, zu bewerten ist. Für den Vertrags­bruch erhalten die Kläger vorab $786.000.


Samstag, den 28. Febr. 2015

Hersteller konkurriert mit und diffamiert Vertriebshandel  

.   Ein Vertriebshändler fühlte sich in Sleepy's v. Select Comfort vom Hersteller bei Kunden diffamiert und sandte als Kaufinteressenten verdeckte Ermittler in die Läden des Herstellers. Sie entdeckten, dass dessen Verkäufer durchweg die an den Vertriebshändler gelieferte Ware als minderwertig und die Gewährleistungs­praktiken als kaufver­tragswidrig bezeichneten. Daraufhin verklagte er den Hersteller.

Der Hersteller gewann in der ersten Instanz mit dem Argument, dass eine selbst­provozierte Schmähung keinen zulässigen Beweis darstellt. Zudem wies das Gericht die Vertrags­verletzungs­ansprüche zurück, weil der Vertriebs­vertrag vor dem Entstehen der Ansprüche ausgelaufen sei.

In New York City verkündete das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA am 27. Februar 2015 eine wegweisende Entscheidung. Die diffa­mierenden Aussagen sind nicht als Beweis für die Aussagen selbst, sondern die Geschäfts­praktiken angeboten und damit zulässig und vom Unter­gericht weiter zu prüfen. Zudem hätte das Unter­gericht den Unterschied zwischen Vertrags­kündigung und -auslaufen falsch verstanden oder gewertet und muss auch diese Frage erneut bewerten.


Freitag, den 27. Febr. 2015

Diskriminierung bei der Capitol Police  

RD - Washington.   Der Fall Judy Anne Gordon v. United States Capitol Police gibt uns einen Einblick in das Innenleben der Kongresspolizei und bietet gleichzeitig Beweisrecht auf hohem Niveau. Das Bundes­berufungs­gericht für den District of Columbia entschied am 20. Februar 2015 über eine Diskri­minierung nach 29 USC §2615(a) zugunsten der Klägerin und kippte damit die Entscheidung des Instanzgerichts.

Die Klägerin litt nach dem Selbstmord ihres Ehemannes an Depres­sionen und beantragte Sonder­urlaub nach dem Family and Medical Leave Act. Der Urlaub wurde gewährt. Kurz Zeit nach der Anfrage wurde die Klägerin jedoch vom Dienst an der Waffe suspen­diert und in den Innen­dienst versetzt. Als Begründung führte man die Depression der Klägerin an, die eine Gefahr im Umgang mit Waffen darstelle. Die verlangte Gesund­heits­prüfung bestand die Klägerin ohne Beanstandung, und sie durfte ihren Dienst wieder aufnehmen. Zurück blieben jedoch eine Eintra­gung im Führungs­ugnis sowie finanzielle Schäden infolge des Suspen­dierung; sie erhielt in der Zwischenzeit nur ein geringeres Gehalt. Später erfuhr die Klägerin, dass ein Manager intern äußerte, er habe die Urlaubs­anträge satt und er schwöre, einen Fehler im Antrag der Klägerin zu finden.

Das Instanzgericht wies die Klage ab, da nicht genügend Beweise für einen Zusammen­hang zwischen Urlaubs­antrag und Gesundheits­prüfung bestünde. Das Berufungs­gericht sah das anders. Es erläuterte die Grund­sätze des Prima facie Beweises und sah in den Aussagen des Managers genügend Beweis für einen Zusammen­hang. Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll die Grundsätze des Prima facie Beweises auf, der in Deutschland unter dem Begriff des Anscheins­beweises, vorallem im Verkehrs­recht, anzutreffen ist. Der Klägerin hat es geholfen, und wir erkennen, dass nicht alles im US-Recht anders ist.


Donnerstag, den 26. Febr. 2015

Lucky-Marke drei Mal im Glück  

.   Mit dem Wort Lucky gekennzeichnete Bekleidung eines Marken­inhabers traf im Markt auf Lucky-Ware anderer Hersteller, und drei Klagen folgten in den Jahren 2001, 2005 und 2011. Zuerst gab es einen Vergleich, dann ein Urteil und jetzt einen Revisions­beschluss, der erneut den Marken­inhaber in seinem Recht bestätigt, die Imitatoren zu verfolgen.

Der Beschluss vom 25. Februar 2015 des Bundesberufungs­gerichts im zweiten Bezirk der USA in New York City legt im Fall Marcel Fashions Group Inc. v. Lucky Brand Dungarees Inc. dar, wie sich mehrere Marken­verletzungs­prozesse mit unter­schiedlichen Anträgen zu einander verhalten. Zudem erläutert er lesenswert die Grenzen von res judicata, der Rechts­krafter­streckung. Sie verhindert erneute Klagen bei fort­gesetzter Rechte­verletzung nach einem früheren Urteil nicht.


Mittwoch, den 25. Febr. 2015

Cannabis-Labor im Keller nicht feuerversichert  

.   Nachdem ihr Haus abbrannte, erhielt die Klägerin aus der Police den verein­barten Schadens­ersatz, doch erfuhr der Versi­cherer dann, dass ihr Mann im Keller eine Marihu­anapro­duktion betrieb. Er setzte dabei hochex­plosives Butan ein.

Nun verklagte der Versicherer die Klägerin auf Rück­gewährung der Deckungs­summe. In Cincinnati entschied das Bundesberufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Nationwide Mutual Fire Ins. Co. v. Kasey McDermott gegen die Versiche­rungs­eh­merin.

Die Nutzung als Produktionsstätte fällt unter die Haftungs­ausschluss­klausel der Versicherungs­police, die bei einer anderen Nutzung des Anwesens als der zur Zeit des Vertrags­schlusses ange­gebenen greift. Dies gelte auch, wenn der Ehemann eine Geneh­migung zur Cannabis­verarbeitung besaß, erklärte das Gericht am 24. Februar 2015.


Dienstag, den 24. Febr. 2015

Sitz mit Beinfreiheit einklagen?  


Grönland Transatlantik Flug
.   Emotionale Schäden und Appetitverlust be­klag­te im Fall Naqvi v. Turkish Airlines der Kläger, dem ein Aus­gangs­sitz wegen seiner unzureichenden Größe verweigert wurde und der dann in diesen Sitzen kleinere Frauen aus dem Land der Flugge­sellschaft ent­deckte. Obwohl ihm am Flughafen ein Sitzplatz mit mehr Bein­freiheit zugesagt war, fand er sich in einem nor­malen, bekanntlich auf Sardinen zugeschnit­tenen Sitz wieder. Er klagte wegen Vertrags­verletzung und Diskri­minierung.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied den Fall am 23. Februar 2015. Die Beru­fung auf zahlreiche Gesetze brachte dem Reisenden nichts. Das Gericht ver­kündete eine ausführ­lich begrün­dete Abweisung mangels Schlüssig­keit, die es auf dem Montrealer Abkommen, der Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, aufbaute.

Ob der Fluggast seine Klage mit Tierschutz oder Menschen­würde hätte begründen sollen, sagt das Gericht nicht. Seine elfseitige Begründung stellt jedoch lesenswert die Grenzen der Ansprüche von Reisenden gegen Fluggesell­schaften nach dem Nach­folge­abkommen zum Warschauer Abkommen und dem Recht der USA dar.


Montag, den 23. Febr. 2015

Kostenerstattung nach zweifelhafter Urheberklage  

.   Die American Rule of Costs sieht als Regelfall keine Kostener­stattung für die im US-Prozess obsie­gende Partei vor, doch der Revisions­beschluss im Urheber­rechtsfall Louisiana Contractors Licensing Service Inc. v. American Contractors Exam Services Inc. zeigt, dass auch das Gegenteil die Regel sein kann. Nach dem Copyright Act übt das Gericht ein Ermessen bei der Kosten­erstattung aus, und nach der Recht­sprechung des Supreme Court in Washington stellt die Erstattung im Urheber­recht die Regel und nicht das Ausnahme dar.

In New Orleans entschied deshalb das Bundesberufungs­gericht des fünften Bezirks der USA am 20. Februar 2015 gegen einen Urheber­rechts­inhaber von prü­fungsvorbe­reitenden Lehr­büchern, dass das Unter­gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hatte, als es die Klage abwies, weil nur 14 von 1083 Prüfungsfragen in Büchern der konkur­rierenden Beklagten mit denen der Klägerin übereinstimmten.

Die Klage war als minimale Verletzung abzuweisen; der Kostener­stattungs­beschluss war grund­sätzlich zulässig, und das Gericht beachtete bei der Ermessens­ausübung die ober­gerichtlich vorge­gebenen Faktoren, frivolousness, motivation, objective unreason­ableness … and the need in particular circum­stances to advance conside­rations of compensation and deterrence.


Sonntag, den 22. Febr. 2015

Visage so wertvoll wie Marke  

Bob Marley auf Hemden gedruckt: Schadensersatz
.   Fälschlich erhalte der Verbraucher den Eindruck, von den Beklagten verkaufte Hemden mit dem Abbild des Musikers Marley wären lizen­zierte Produkte, entschied in Fifty-Six Hope Road Music Ltd. v. AVELA Inc. das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 20. Februar 2015. Die Beklagten schulden dem Inhaber der Rechte am Marley-Bildnis Schadens­ersatz nach dem Bundes­marken­recht, dem Lanham Act, urteilte es.

Im deutschen Recht wäre dieser Sachver­halt wahr­scheinlich als Persön­lichkeits­rechts­verletzung verfolgt worden. In den USA gilt zum einen Markenrecht und false Endorsement nach 15 USC §1125(a) und im ange­rufenen Forum in Nevada auch unauthorized commercial Use of Right to Publicity nach Nev. Rev. Stat. §597.770. Über 49 Seiten erörterte das Revisions­gericht mit lehr­reicher Subsumtion diese Ansprüche.


Samstag, den 21. Febr. 2015

IntelliShit v. IntelliJet  

.   Zwei Flugzeugvermieter und -makler entwickelten jeweils ihre eigene Software. Die erste Firma namens NetJet nannte die ihre Intellijet und erlangte eine bundesrechtliche Markeneintragung für Software, die zweite, später gegründete Firma nannte sich IntelliJet und die eigene Software IntelliShit.

Der Revisionsbeschluss in NetJet Inc. v. IntelliJet Group LLC betrifft die Frage, ob die Nichtnutzung der eingetragenen Marke der Markeninhaberin schadet, als sie den Konkurrenten mit der markengleichen Firmierung verklagte. Die Klägerin verlor im Untergericht wegen unzureichender Markenverwendung sowohl den bundesrechtlichen Verletzungsanspruch als auch den einzelstaatlichen Passing off-Anspruch nach dem Recht von Ohio, das dieselbe Prüfung von Tatbestands­merkmalen erfordert wie das Bundesrecht im Lanham Act. Vor allem muss eine echte Nutzung im Verkehr erfolgen und kein Token Use:
While use made merely to reserve a right in a mark will not meet this standard, the [House Judiciary] Committee recognizes that the ordinary course of trade varies from industry to industry. Thus, for example, it might be the ordinary course of trade for an industry that sells expensive or seasonal products to make infrequent sales. Similarly, a pharmaceutical company that markets a drug to treat a rare disease will make correspondingly few sales in the ordinary course of its trade; the company's shipment to clinical investigators during the Federal approval process will also be in it[s] ordinary course of trade. H.R. Rep. No. 100-1028, at 15.
In Cincinnati erkannte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA mit ausführlicher Darlegung des Markenrechts der USA am 20. Februar 2015, dass der District Court die unzureichende Verwendung zu eng auslegte. In einem schmalen Markt können zwei erteilte Lizenzen an Dritte binnen fünf Jahren nach der Markeneintragung im Einzelfall ausreichen. Allerdings muss das Untergericht Umstände der Lizenzerteilung nun genauer prüfen, ob nicht andere Hindernisse gegen den Markenanspruch und die Behauptung der verwechselbaren Verwendung mit anderen Waren oder Dienstleistungen wirken.


Mittwoch, den 18. Febr. 2015

Ich will keine Steuern zahlen!  

IRS veröffentlicht Hitliste der Ausreden
GFH - Washington.   Seit die US-Einkommensteuer 1916 eingeführt wurde, haben Bürger die juristische Legitimität der individuellen Steuerpflicht angefochten. Viele Argumente aber, die vor 100 Jahren vielleicht noch als seriös durchgingen, wirken heute nur noch abstrus, und schon seit Jahren behält sich die US-Steuerbehörde IRS vor, sogenannte frivole Begründungen für Steuerverweigerung kraft IRC §6702(b)(1) mit einer Geldbuße von 5.000 Dollar zu ahnden. Gemäß IRC §6702(c) ist der IRS gehalten, eine Liste der als frivol empfundenen Begründungen zu veröffentlichen. Zuletzt hatte der IRS dies in Form von Notice 2010-33 getan. In diesem Monat nun ließ die Behörde ein 69 Seiten starkes Schreiben folgen, in dem frivole Positionen nicht nur erklärt, sondern auch anhand vorliegender Präzedenzfälle entkräftet werden.

Das Schreiben mit dem Titel The Truth About Frivolous Tax Arguments" ist lesenswert, und zwar nicht nur für solche Mitbürger, die eine der merkwürdigen Ideen für die eigene Steuererklärung in Erwägung ziehen, sondern für alle Leser mit schrägem Humor.

Zu den aufgelisteten Behauptungen gehören diejenige, dass die Zahlung von Steuern laut Gesetz freiwillig sei, dass nur Bewohner der Hauptstadt Washington, D.C. und einiger Territorien steuerpflichtig seien, oder auch, dass Zahlungsaufforderungen des IRS, in denen die Namen von Individuen in Großbuchstaben gedruckt sind, ungültig seien, weil laut Gesetz einiger Bundesstaaten in offiziellen Schreiben angeblich nur Firmennamen in Großbuchstaben gedruckt werden. Weitere Motive, dem Fiskus die kalte Schulter zu zeigen, basieren auf dem Anspruch, dass jede Steuerschuld farbiger US-Bürger durch das Recht auf Ausgleichszahlungen für die einstige Sklaverei neutralisiert werde, oder auch auf moralischen und religiösen Bedenken, wenn der Steuerzahler mit der Verwendung der Steuergelder nicht übereinstimmt. Für fast jedes Argument gibt es skurrile Organisationen oder individuelle Steuerberater, die Steuerzahler zu der entsprechenden Haltung ermutigen.

Das neue, umfangreiche Schreiben des IRS deutet daraufhin, dass die Uneinsichtigen nicht aussterben, und zumindest ein Teil der Bußgelder dürfte nötig sein, um den Mehreinsatz der Steuerbeamten im Umgang mit trotzigen Steuer-Nichtzahlern zu finanzieren.


Dienstag, den 17. Febr. 2015

Notruf versagt und haftet nach Brandschaden  

.   In Argonaut Great Central Insurance Co. v. Audrain County Joint Communications verklagte ein Laden nach einem von Einbrechern verursachten Brand den Kreis­notruf auf $2 Mio. Schadensersatz, da der Notruf wegen ausge­fallener Warn­lämpchen in seiner Anlage jahrelang nicht funktio­nierte. Der Notruf machte als staat­liche Einrichtung seine Immunität geltend.

Aus deutscher Sicht wäre Amtshaf­tungshaf­tungs­recht zu prüfen, doch musste das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis die Common Law Immunity unter­suchen. Am 11. Februar 2015 erörterte es im Subrogations­prozess lesens­wert dessen Grund­sätze, die in dieser Folgerung kulminieren:

Da die staatliche Einrichtung Versicherungs­deckungs­schutz erwarb und die Immunitäts­frage nicht in die Verhandlung der Police einfließen ließ, greift die Immuni­tät nicht. Die Haftung darf im Unter­gericht weiter geprüft werden.


Montag, den 16. Febr. 2015

Die Berechnung des anwaltlichen Stundensatzes  

.   In der Regel gibt es keine Kostenerstat­tung im US-Prozess, doch wenn sie gesetz­lich erfor­derlich ist, ermit­telt das Gericht den angemes­senen Stunden­satz. Die verschie­denen Methoden erörterte das Bundes­gericht der Haupt­stadt ausführ­lich am 11. Februar 2015 im Fall Citizens for Responsibility and Ethics in Washington v. U.S. Department of Justice, der den meist schlecht bezahlten Anwälten gemeinn­nütziger Einrich­tungen den für Kanzlei­anwälte angemes­senen Satz und damit - ein­schließlich der Erstattung der normalen Gerichtsgebühr in Höhe von $350 - ein wenig über $35.000 zusprach.


Sonntag, den 15. Febr. 2015

Gilt Res Ipsa Loquitur auch bei Airbags?  

.   Das Ding spricht für sich selbst - res ipsa loquitur - hat als Anspruchs­grundlage seine Grenzen, wenn Airbags beim Unfall versagen und der Fahrer nach einem früheren Unfall nur behauptet, dass die Airbags anschließend zurück­gesetzt wurden, entschied im Fall Piltch v. Ford Motor Co. das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA am 11. Januar 2015 in Chicago.

Res ipsa loquitur stößt an Grenzen, wenn andere Umstände die Vermutung für die Selbst­erklär­lich­keit der Verant­wortung schwächen, erklärte das Gericht:
To bring a claim under the doctrine of res ipsa loquitur, a plaintiff must show that the occurrence is one which in the ordinary course of business does not happen if those who control the circumstances use proper care. … Given that the [plaintiffs] did not, or could not, confirm that the air bag mechanism was not reset after their 2006 accident, it remains a reasonable possibility that the airbag failed to deploy due to not being reset. … [A] jury could only speculate as to whether the circumstances of this accident should have triggered deployment of the air bags in the first place …
Ohne die Vermutung von res ipsa loquitur blieb den Klägern nur die Vorlage eines Sachver­ständigen­gutachtens, auf das sie verzich­tet hatten. Es hätte die Frage ihrer eigenen Kontrolle über das KFZ oder die haftungs­rechtliche Kontrolle des Herstellers klären können. Die Klage gegen den Hersteller war deshalb abzuweisen.


Samstag, den 14. Febr. 2015

Wertpapierverkauf an US-Kunden im Steuerrecht  

Steuerfreiheit ist faktenspezifisch
GFH - Washington.   Wer Wertpapiere aus dem Ausland an US-Kunden verkauft, sollte vorher genau prüfen, ob er in den Safe Harbor unter IRC §864(b)(2)(A) kommt, der Steuerfreiheit der Gewinne in den USA gewährt. Dass dies nicht ganz einfach ist, zeigt das vor kurzem veröffent­lichte Memorandum CCA 201501013 der US-Steuerbehörde IRS.

Grundsätzlich gilt, dass Aktien und Wertpapiere von einem - aus US-Sicht - ausländischen Verkäufer an Abnehmer in den USA ohne US-Besteuerung verkauft werden können, wenn zumindest eine der folgenden Bedingungen unter IRC §864(b)(2)(A) erfüllt ist:

(i) Der ausländische Verkäufer (ob Einzelperson oder Unternehmen) tätigt die Verkäufe über einen unabhängigen US-Agenten, oder
(ii) Der ausländische Verkäufer (ob Einzelperson oder Unternehmen) wird vom IRS nicht als Dealer, mithin als professioneller Händler, angesehen.

Im Falle der ersten Ausnahme darf der Verkäufer Dealer sein, und im Falle der zweiten Ausnahme darf er den Handel über von ihm abhängige Agenten oder Angestellte in den USA abwickeln. Das IRS-Memorandum beschreibt anonym den konkreten Fall einer auslän­dischen Personengesellschaft und gibt damit ein Beispiel, in dem die Schwelle zum Dealer überschritten wird und inwieweit ein US-Agent als unabhängig gelten kann. Die in dem Memorandum dargestellte Personen­gesellschaft fiel nicht unter die erste Ausnahme, weil ihr US-Agent nur auf Weisung der Personen­gesellschaft handeln konnte, und sie durfte auch die zweite Ausnahme nicht in Anspruch nehmen, weil sie regelmäßig von anderen Firmen neu emit­tierte Wert­papiere kaufte und dabei diesen Firmen eine Absatz­garantie gewährte, um sie dann an US-Kunden weiterzuverkaufen. Diese Aktivität wies sie, neben anderen einschlägigen Aktivitäten, als professionellen Underwriter aus.

Die Fakten des Memorandums sind sehr spezifisch, und doch wurde CCA 201501013 in Fachkreisen zuletzt viel besprochen, denn es kann als Orientierungs­hilfe und Startpunkt für weitere Recherchen dienen, wenn der Verkauf von Aktien und Wert­papieren in die Verei­nigten Staaten geplant ist. Wer derartige Geschäfte vorhat, sollte sich in jedem Falle fachlich beraten lassen.


Freitag, den 13. Febr. 2015

Schadensersatzanspruch des Staates als Sponsor  

.   Floyd Landis, ein Radsportler, verklagte einen anderen, Lance Armstrong, im Namen des von Armstrong geschädigten Staates im Fall United States ex rel. Landis v. Tailwind Sports Corp. Armstrong machte zahlreiche Defenses, Einwen­dungen, geltend, deren Abweisung Landis beantragte. Am 12. Februar 2015 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt diese prozes­sualen Anträge.

Die Band­breite der Defenses und ihre Behandlung im Prozess­abschnitt vor dem Trial sind für Prozess­rechtler lesenswert, zumal das Gericht sie im Dreiecks­verhältnis zwischen den Parteien Staat und Armstrong unter Beteiligung des Prozess­initiators Landis als Relator erör­terte. Skandal­süchtigen ist von der 12-seitigen Begrün­dung hingegen abzuraten.


Donnerstag, den 12. Febr. 2015

Bonusgeld hat man zu haben  

.   Jeder deutsche Jurist weiß: Geld hat man zu haben. Der USA-Jurist muss das nicht wissen, doch der Fall Emily Bahr v. Technical Consumer Products Inc. zeigt, dass Geld für eine Bonuszusage vorhanden sein muss. Geldmangel erlaubt dem Lieferanten nicht, nach dem Erwerb des Bonusanspruchs den Betrag zu kürzen. Interessanter an der Entscheidung ist allerdings, wie das Gericht bei mangelnder gegenseitiger Vereinbarung einen Bonusanspruch entdeckte.

Beim Verhandeln eines Arbeitsvertra­ges gelang keine Bonus­abrede, doch bestand die klagende Arbeit­nehmerin auf Einrich­tung eines Bonus­plans, der dann verspro­chen wurde und den sie prompt über­erfüllte. Danach erkannte die Firma, dass sie ihre finan­ziellen Möglich­keiten über­schätzt hatte, und berief sich zur Kürzung des Betrag auf eine Klausel, die ihr für Verän­derungen des Bonusplans ein einsei­tiges Ermessen zusprach.

In Cincinnati gelangte das Bundesberu­fungs­gericht des sechsten Bezirks der USA zu einer gründ­lichen, doch auch für den deutschen Juristen leicht nach­voll­zieh­baren Entschei­dung. Das Einrichten des Bonusplans stellte ein Angebot dar, das die Vertriebs­mitar­beiterin durch ihre Leistungs­erbringung annahm. Das Ermessen muss fehler­frei ausgeübt werden, und der Verweis auf knappe Kassen reicht nicht.

Für Arbeitsrechtler ist auch inter­essant, dass die Klägerin Ansprüche nach dem Recht zweier Staaten geltend machte. Überall ist es schließ­lich anders in den USA. Auch dafür fand das Gericht am 10. Februar 2015 eine Lösung - unter Anwendung des ameri­kanischen Binnen-IPRs. Außerdem erör­terte es lesenswert, ob bei Nichtzahlung ein verdop­pelter gesetz­licher Schadens­ersatz greift.


Mittwoch, den 11. Febr. 2015

Funknetzabschaltung im Notfall: Geheiminfo?  

.   Für die Funknetzabschaltung im öffent­lichen Sicher­heitsnot­fall unter­hält das Heimat­sicher­heitsamt in Washington ein Proto­koll, das es nach dem Freedom of Information Act an interes­sierte Bürger heraus­geben müsse, urteilte das Bundesgericht der Hauptstadt. Am 10. Februar 2015 entschied im Fall Electronic Privacy Information Center v. Depart­ment of Homeland Security das Revisisions­gericht, der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, oft als zweit­höchstes Gericht der USA bezeichnet, hingegen gegen die Antrag­stellerin.

Die Entscheidungs­begründung von 17 Seiten Länge erläutert die Grenzen des Gesetzes, das Licht in amtliche Vorgänge bringen soll. Ein Notfall der nach dem Protokoll SOP 303 vorgese­henen Art mit einem tele­fonisch einge­leiteten, gemein­gefährlichen Angriff fällt unter seine Ausnahmen. Der Leser erfährt immerhin Einiges über den Auslöser der SOP 303-Lösung, die londoner Busexplosion von 2005, und die Freiwil­ligkeit der Verein­barung des Amts mit Telefongesell­schaften.

Ursprünglich hatte das Amt die Existenz des Protokolls bestritten und später eine weithin geschwärzte Fassung vorgelegt, bis das Unter­gericht die Freigabe verfügte. Das Revisions­gericht ließ sich jedoch überzeugen, dass die Freigabe unbefugten Dritten Eingriffe in das Tele­kommuni­kations­wesen und das Protokoll ermögliche und dieser Gefahr nur durch seine Unter­drückung vorgebeugt werden könne.


Montag, den 09. Febr. 2015

Arbeitgeber verliert geheimnisbetraute Forscherin  

.   Nicht nur eine Forscherin mit anvertrauten Geheim­nissen, sondern auch seine Klage zur Durch­setzung eines Wettbewerbs­verbots verlor ein High-Tech-Arbeitgeber im Fall NanoMech Inc. v. Arunya Suresh. Die Forscherin wechselte erst zur Univer­sität, dann zur BASF innerhalb der Zwei­jahres­frist des vertraglichen Verbots:
COVENANT NOT TO COMPETE:
The Employee agrees that during the term of this Agreement, and … for two (2) years following termination of this Agreement by the Employee, the Employee will not directly of indirectly enter into, be employed by or consult in any business which competes with the Company.
Dieses Verbot war unzureichend einge­grenzt. Zwar darf in den meisten Staaten der USA ein Arbeit­vertrag ein unvergütetes nachvertrag­liches Wett­bewerbs­verbot enthalten, doch müssen Ort, Zeit und Zweck bestimmt sein. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte das anwend­bare Recht:
In general, a noncompete agreement must meet three require­ments to be enforceable under Arkansas law: (1) the [employer] must have a valid interest to protect; (2) the geogra­phical restriction must not be overly broad; and (3) a reasonable time limit must be imposed. ….
Das Untergericht hatte den Vertrag als overbroad beurteilt, weil Ort und Zweck nicht eng genug bestimmt waren. Am 6. Februar 2015 bestätigte die Revision dieses Ergebnis mit einer lehr­reichen Ent­scheidung. Der Vertrag wirkt weltweit und für jede Tätig­keit.

Unter­nehmen sollten sich ohnehin zum Schutz ihres tech­nischen Vorsprungs nicht nur auf vom Gericht nicht korri­gierbare Wett­bewerbs­verbote verlassen, sondern auch Verein­barungen über den Geschäfts­geheimnis­schutz abschließen. NDAs gehen meist örtlich und zeitlich weiter als Wett­bewerbs­verbote, die Arbeit­nehmern die Teilnahme am Arbeitsmarkt beschränken und auf bestimmte Aktivi­täten, beispiels­weise das Abwerben von Kunden, begrenzt sein sollten.


Sonntag, den 08. Febr. 2015

Verdikt, Urteil, Beschluss - Jury v. Richter  

Entscheidungen mit oder ohne Geschworene im Zivilprozess
RD - Washington DC.   In dem Fall Tracy Thomas v. Louisville Ladder Inc. zeigt sich einmal mehr das Verhältnis von Jury und Richter. Die Geschworenen subsumierten Tatsachen und Recht und wiesen die Ansprüche des Klägers gegen den Leiterhersteller wegen einer Haftung für Fahrlässigkeit und aus Gefähr­dungs­haftung zurück.

Die Beklagte beantragte die Aufhebung des Jury­spruchs und statt dessen den Erlass eines abwei­senden Urteils allein aufgrund der Rechtslage, denn es hätte keine Tatsa­chenfra­gen gegeben. Bei der vorlie­genden Beweis­lage sei recht­lich nur ein Ergebnis denkbar, und die Subsumtion der Jury sei nicht erforderlich. Ein Judgment as a Matter of Law sei angezeigt.

Somit sollte der Richter die Entschei­dung der Jury ersetzen. Dies ist, entgegen der weit verbrei­teten Meinung in Deutschland, möglich. Wir erinnern uns: Das Verdikt beendet das Verfahren nicht. Das Urteil spricht allein der Richter. Er hat hierbei fünf Entschei­dungsmög­lichkei­ten, und zwar:
1. Urteil gemäß dem Jury Verdict.
2. New Trial: Wenn die Jury spinnt, folgt eine neue Hauptverhandlung vor einer neuen Jury. Das kostet jede Partei mindestens $10000 pro Tag und wird von niemandem gewünscht.
3. JNOV: Judgment Non Obstante Verdicto oder Judgment as a Matter of Law.
4. Remittitur: Der Richter reduziert den von der Jury bestimmten Betrag.
5. Additur: Der Richter erhöht den von der Jury bestimmten Betrag.
In diesem Fall wies das Bundesgericht für Kansas am 3. Februar 2015 das Vorbringen des Beklagten mit Beschluss als irrelevant zurück. Einmal mehr zeigt sich die Vielfalt der Entscheidungs­möglich­keiten des Richters in den USA. Den Weg zum Urteil beschreibt das Prozessrecht der USA.


Samstag, den 07. Febr. 2015

Presserecht gegen Datenschutzanspruch der Polizei  

Schutz der Privatsphäre genießt Grundrechtsrang im US-Gericht
.   Eine Zeitung nutzte Personaldaten von Polizisten aus dem Führer­scheinamt und veröf­fentlichte jedes Detail, weil sie vermutete, dass die Polizei nach einem Vorwurf von Polizei­gewalt eine Gegen­über­stellung so manipu­lierte, dass der Vorwurf fallen gelassen wurde. Die Polizisten verklagten die Zeitung wegen der Verletzung ihrer Privat­sphäre nach dem bundes­rechtlichen Driver's Privacy Protection Act, 18 USC §2721, auf Schadensersatz.

Die Zeitung berief sich auf die Presse­freiheit nach dem ersten Verfassungs­grundsatz. Im Fall Scott Dahlstrom v. Sun-Times Media, LLC entschied das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago mit einer 33-seitigen Begrün­dung gegen diese verfas­sungs­recht­liche Einrede, sodass der Prozess im Unter­gericht fort­gesetzt werden darf.

Die Zeitung hatte einige Personal­daten von der Polizei nach dem Freedom of Information Act erhalten, diese jedoch mit viel genaueren personen­bezogenen Daten vom Führer­scheinamt ange­reichert, und das Ergebnis publiziert. Das für Führer­scheine geltende Daten­schutz­gesetz trumpft in diesem Fall. Das Gericht erhebt den gesetz­lichen Daten­schutz auf dieselbe verfas­sungs­recht­liche Stufe wie die Presse­freiheit und gelangt nach der Erör­terung höchst­gericht­licher Präzedenz­fälle zum bemerkens­werten Ergebnis, dass zwischen beiden Grund­rechten eine Abwägung erfolgen muss.


Freitag, den 06. Febr. 2015

Marke auf Hemd fehlt Markeneignung  

.   Nicht jeder Markenanmelder versteht, was eine Marke wirklich ist: Ein Zeichen der Verbindung von Ware und Hersteller aus Verbraucher­sicht. Große Worte oder Bilder auf einem Hemd gehören nicht dazu, aber das kleine Symbol eines Her­stellers auf der Brusttasche kann eine Marke darstellen, wenn es nicht deko­rativ wirkt:
As stated in the PTO examiner’s procedure manual:
The examining attorney must also consider the size, location, and dominance of the proposed mark, as applied to the goods, to determine whether ornamental matter serves a trademark function. A small, neat, and discrete word or design feature (e.g., small design of animal over pocket or breast portion of shirt) may be likely to create the commercial impression of a trademark, whereas a larger rendition of the same matter emblazoned across the front of a garment … may be perceived merely as a decorative or ornamental feature of the goods.
TMEP §1201.03(a). AaO Fn 13.
Darum geht es im Fall Teal Bay Alliances LLC v. Southbound One Inc.Auf 52 Seiten erklärte das Bundes­gericht für Maryland am 26. Januar 2015 diese feinen Unterschiede, nachdem es zunächst nahezu unfein seine Absicht ausdrückte, den klagenden Marken­inhaber in hohem Bogen hinaus­zuwerfen und seine einge­tragene Marke wegen Betrugs am Markenamt löschen zu lassen.

Doch hätte der Kläger seine Zeichen ordungs­gemäß auf einen Anhänger gebracht, hätte er trotzdem verloren. Er hatte nämlich den Begriff seiner Marke nicht erfunden, sondern weiter­entwickelt, und dann gegenüber dem Trademark Office im Eintragungs­verfahren falsche Erklä­rungen abgegeben. Außerdem verwendet sein vermeint­licher Gegner, dessen Marken­nutzung er verbieten lassen will, die Marke für ganz andere Produkte. Der Verbraucher würde daher weder getäuscht noch verwirrt werden.


Donnerstag, den 05. Febr. 2015

Zu schwarz für eine Beförderung  

.   Beförderungsentscheidungen aufgrund der Haut­farbe der Kandi­daten? Heute eigentlich unvor­stellbar, doch weiterhin nicht ungewöhn­lich in den USA. Eine schwarze Kasino­mitarbei­terin klagte und gewann in der Revision in Esma Etienne v. Spanish Lake Truck & Casino Plaza wenig­stens die Anerkennung, dass die Aussage Esma Etienne was too black to do various tasks at the casino diskri­miniert.

Der Prozess darf nun im Untergericht fort­gesetzt werden, das dieser Aussage keine diskrimi­nierende Bedeutung beimaß. Das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans legte jedoch über­zeugend dar, dass derartige Aussagen bei regel­mäßiger Wieder­holung nicht nur auf eine Diskri­minierung schließen lassen, sondern sie unmittelbar beweisen.

Am 4. Februar 2015 entschied es auch über den Umstand, dass die Klägerin wegen ihrer Haut­farbe nicht einmal für eine Beförderung in Betracht gezogen worden sei. Der Einwand des Kasinos, es habe eine qualifi­zierte Person ins Manage­ment berufen, reicht nicht, um die Klage abzuwehren: Spanish Lake must do more than merely identify a legitimate basis for its decision - it must show that any reasonable jury would conclude that it would have made the same decision absent the discrimination.


Mittwoch, den 04. Febr. 2015

Gehört der Prozess vor Geschworene oder Richter?  

.   Alle Façetten der Frage, wann ein Zivilprozess vor der Jury statt dem Richter nach dem Siebten Verfassungs­zusatz verhandelt wird, behandelt der Beschluss vom 2. Februar 2015 im Fall American Society for Testing and Materials v. Public Resource.Org Inc., der das Recht zur Veröffent­lichung von Normen betrifft. Normen­setzende Einrich­tungen verlangen von einer gemein­nützigen Organi­sation, die die Normen einem breiteren Publikum zugäng­lich macht, die Unter­lassung.

Zum Verständnis dieser bedeut­samen Entschei­dung muss der auslän­dische Beobachter wissen, dass in sogenannten Common Law-Staaten zwei Rechts­ordnungen neben­einander bestehen und die hier ange­strebte Injunction nicht zum Common Law, sondern zum Equity-Recht gehört. Das Jury-Recht gilt nur für Common Law-Ansprüche. Wenn ein Anspruch zur Zeit der Verfassungs­gebung nicht existierte, sonderm später durch Gesetz - wie hier den Copyright Act - entstand, muss das Gericht entscheiden, ob der neue Anspruch einem Common Law-Anspruch entspricht oder einem Equity-Anspruch.

Der eingeklagte Unterlassungs­anspruch ist ein Equity-Anspruch, und die Klägerin hatte kein Geschworenen­verfahren beantragt. Die Beklagte verlangt dieses für ihre Widerklage und hofft auf die Sympathie von Geschworenen für ihre Nutzung der geschützten Normen. Mit der Widerklage macht sie einen negativen Fest­stellung­sanspruch und weitere Ansprüche geltend. Das Bundesgericht der Hauptstadt analysierte diese in einer 12-seitigen, lehrreichen Begründung und erkannte, dass kein Jury-Recht besteht.


Montag, den 02. Febr. 2015

Gerügte Disziplinarmaßnahme bleibt im Internet  

.   Ein Börsenmakler wurde disziplinarisch wegen Verstößen gegen Maklerregeln verurteilt. Die Aufsichtsstelle wechselte von NASDR auf FINRA, und er verklagte FINRA wegen mangelnder Rechts­staatlich­keit des Verfahrens sowie der Veröffent­lichung der Disziplinar­maßnahme im Internet. Er verlor, auch mit dem Antrag auf Löschung aus dem Web, am 30. Januar 2015.

Als Revisionsinstanz schrieb das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York eine kurze, doch gut erklärte Begrün­dung im Fall Santos-Buch v. Financial Industry Regulatory Authority Inc. Die Rüge der Veröf­fentlichung ohne Rechts­grundlage in den FINRA-Regeln und als Verlet­zung des fünften Verfas­sungszu­satzes gegen rückwirkende Gesetze greifen nicht, weil FINRA als selbst­regulierende Finanz­wirtschafts­einrichtung unter staat­licher SEC-Aufsicht nicht den Staat selbst darstellt und daher nicht den Verfas­sungs­geboten zu folgen hat, die für staat­liche Organe gelten.

Zudem kann nur der Staat selbst das Amt zur Beachtung seiner Regeln zwingen; Private haben keinen solchen Anspruch. Im Hinblick auf Ansprüche nach dem Recht des Staates Washington auf den Schutz der Privats­phäre stimmte die Revision dem Unter­gericht zu: Ein staatliches Gericht ist nach dem Erschöpfungs­grundsatz erst zuständig, wenn die internen FINRA- und SEC-Aufsichts­verfahren abgeschlossen sind. Das war hier nicht der Fall.


Sonntag, den 01. Febr. 2015

Image der Kanzlei ruiniert  

chocolate candy
.   Als Managing Partner schätzt man jeden Hinweis, der das Image der Kanzlei stärkt. Bei Verstößen kann man dann Bösewichte aufspüren oder die NCSI-Gibbs-Rolle spielen. Deshalb bot diese dringende Anfrage eines Partners eine willkommende Abwechslung von den Gesellschaftsgründungen, Schiedsverfahren und NDAs des Tagesgeschäfts:
Candy Jar in Waiting Area
Is the above someone "free-lancing"? Or did you approve?
… gefolgt von dem noch drängenderen Appell:
My concern is that it looks (very) unprofessional.
Für eine Undercover Boss-Lösung eignet sich dieser gravierende Vorfall nicht. Sie erfordert eine Perücke und Turnschuhe. Bis zum nächsten Partners Meeting darf der Fall nicht ungelöst bleiben. Also NCSI-Gibbs in eigener Sache! Oder die Süßigkeiten auf bekanntem Wege vernichten, bevor der Partner Zacken aus meiner Krone bricht?

Doch erst werden die Mandate bearbeitet. Am besten fürs Image sind immer glückliche Mandanten.


Samstag, den 31. Jan. 2015

Offizierin nach Ehebruch entlassen  

.   Den Chef der Marine im Pentagon verklagte eine Offizierin im Bundes­gericht der Hauptstadt in Syneeda Lynn Penland v. Raymond E. Mabus, Jr. Am 30. Januar 2015 verlor sie vorläufig die Rüge ihrer Entlas­sung kurz vor dem Erwerb ihres Pensions­anspruchs. Die Kün­digung folgte einem mit Sex­bildern belegten Vorwurf des Ehebruchs, der den Verhaltens­erwartungen an einen Offizier nicht ent­sprechen solle.

Die Klägerin war vom Kriegsgericht und Personaltribunal des unehren­haften Verhal­tens über­führt worden, argumen­tierte jedoch vor dem ordent­lichen Gericht, dass Marine­frauen beim Ehebruch strenger als Seemänner beurteilt würden, der frag­liche Mann ein Zivilist gewesen sei, die Verur­teilung aufgrund der Mutter­male des unbe­kannten Mannes in den Bildern unzu­lässig gewesen sei und ihre Ehe ihres Wissens bereits geschieden war.

Gegen diese Vorwürfe führte die Marine an, sie sei vor dem Zivil­gericht immun - keine Ausnahme greife. Das Bundes­gericht erörterte ausführ­lich und lesenswert die Immunitäts­ausnahmen und die Reife der vorge­tragenen Sachver­haltsbehaup­tungen für eine Entscheidung. Im Ergebnis wies es die meisten Ansprüche ab, weil der Vortrag unvoll­ständig war, doch darf die Klägerin eine neue Klage einreichen. Zudem entlastete der United States District Court for the District of Columbia die mitbe­klagten Offiziere aus prozes­sualen Gründen, weil nur die Marine selbst verklagt werden könne.


Freitag, den 30. Jan. 2015

Medienverleumdung nach Verhaftung, dann Einstellung?  

.   Verleger haften nicht für wahre Berichte über eine Festnahme und Strafverfolgung, denen später die Grundlage durch eine einseitige Einstellung der Straf­verfolgung entzogen wird, entschied am 28. Januar 2015 in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Lorraine Martin v. Hearst Corp..

Der Revisionsbeschluss berücksich­tigt das Criminal Records Erasure Statute, Conn. Gen. Stat. §54-142a, des Staates Connec­ticut. Die Klägerin behauptete, dass die Löschung der Festnahme und Straf­verfolgung im staat­lichen Vorstrafen­register auch bewirke, dass eine Bericht­erstattung durch die Medien trotz ihrer ursprüng­lichen Wahrheit zur Haftung der Medien wegen Verleum­dung führe.

Die Staatsanwalt stellte das Verfahren mit einem Nolle Prosequi, das das Gericht als unilateral act by a prosecutor, which ends the pending proceedings without an acquittal and without placing the defendant in jeopardy zitiert, ein. Die Klägerin forderte von den Zeitungen die Ent­fernung ihrer Berichte aus ihren Webseiten, und nahm ihre Wei­gerung zum Anlass, Schadens­ersatz wegen Verleumdung, Falsch­darstellung und Verletzung der Privat­sphäre einzuklagen.

Sie stützte sich erfolglos auf die Vermutung, die das Lösch­gesetz aufstellt, nach dem eine Festnahme und Verfolgung als nicht geschehen vermutet werden soll. Das Spannungs­verhältnis zwischen dieser Fiktion und der Wahrheit löste nun das Revisions­gericht mit einer 15-seitigen Begründung.


Mittwoch, den 28. Jan. 2015

Der deutsche Terrorist  

.   Das amerikanische Auswärtige Amt verkündete am 28. Januar 2015 seine Entscheidung, den mit dem deutschen Terroristen Denis Cuspert verbundenen Firmen und Personen keine Vorabnachricht über seine Einstufung als Terroristen und Handelsverbote mit ihm zuzustellen, weil dies schlafende Hunde wecken würde, Federal Register, Bd. 80, Heft 18, S. 4619. Diese Abwägung hat das Department of State vorgenommen, weil Vermögen von den verbundenen Personen oder Denis Cuspert sekundenschnell verschoben werden könnnte und damit der Zweck der Benachrichtigung nach Rechtsstaatsprinzipien wie in Art 19 IV GG vereiteilt wuerde.

Die Verkündung versetzt Finanzunternehmen in eine schwierige Lage, weil sie leichter nach Beihilfe- und Verschwörungsbestimmungen verfolgt werden können, wenn sie - auch im Ausland - an finanziellen Vermögensverschiebungen beteiligt werden. Der als Terrorist Bezeichnete samt seiner Einstufung wird in der Public Notice so definiert:
In the Matter of the Designation of Denis Cuspert, Also Known as Deso Dogg, also Known as Denis Mamadou Cuspert, Also Known as Abu Mamadou, Also Known as Abu Talha the German, Also Known as Abu Maleeq, Also Known as Abu Maliq, Also Known as Abu Malik, Also Known as Abu Maleeq al-Mujaheed, Also Known as Abu Talhah al Almani, as a Specially Designated Global Terrorist Pursuant to Section 1(b) of Executive Order 13224 …


Dienstag, den 27. Jan. 2015

Konkursverwalter zieht logischen Trumpf  

.   Auch ein Insolvenzverwalter sollte für seinen erfolgreichen Einsatz vergütet werden, gleich ob er in einer Auktion von Immobilien Gelder einzieht oder den Gegenwert als Verzicht auf gesicherte Forderungen verbucht, argumentierte der Kläger im Fall In re: Holulani Square Inc.. Das Gesetz verknüpft in 11 USC §326(a) seinen Honoraranspruch mit den eingetriebenen Geldern, Moneys. Nachdem er die Masse um den Verzichtsbetrag der gesicherten Gläubiger entschuldet hatte, verlor er seinen Vergütungsanspruch am 26. Januar 2015 trotz eines logischen Arguments:
According to Tamm, taking the text literally means that the difference for a trustee between being paid for his services and working for free may turn on trivialities. When a third party wins an auction, the money collected counts in calculating the trustee's fee, but if a secured creditor tops the third party's bid by a mere dollar, the trustee gets nothing, even though he does the same work and achieves the same result for the estate. AaO 9.
In San Francisco berief sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA auf das Gesetz, dessen Auslegung es gründlich erörterte: Moneys bedeute Gelder, nicht Forderungserlasse. Das Gesetz gestatte ihm kein Abweichen von unvernünftigen oder unfairen Ergebnissen, erklärte es:
The distinction drawn by section 326(a) may be harsh and misguided, but it is not absurd. The absurdity canon isn't a license for us to disregard statutory text where it conflicts with our policy preferences; … AaO 9.


Montag, den 26. Jan. 2015

Amtsjurist - $510/Stunde - gewinnt Erstattung  

.   Als die Bundesverwaltung einen Lieferanten wegen über­zogener Rechnungen auf dreifachen Schadens­ersatz verklagte, verweigerte dieser mehrfach die Mitwirkung am Beweis­ausfor­schungsver­fahren, Discovery, und der Staat verlangte dann auch den Ersatz der Kosten des Beamten, der als Jurist seinen Prozess führte.

Eine in mehrfacher Hinsicht lehrreiche Entschei­dung im Fall USA v. Dynamic Visions Inc. folgte am 23. Januar 2015. Das Bundes­gericht der Hauptstadt erklärt darin zuerst, dass der Anspruch wegen der rechts­widrig unter­lassenen Offenlegung von Beweisen berechtigt ist. Die Beklagte hatte mehrfach Gerichts­termine verur­sacht, in denen das Gericht die Offen­legungs­begehren der Klägerin bestätigte und die Einsprüche der Beklagten als ungerecht­fertigt ablehnte.

Nach Rule 37 FRCP des Bundesprozess­rechts entstand der Erstattungs­anspruch, sodass das Gericht den behaup­teten Zeit­aufwand von 126,5 Stunden des Bundes­rechts­anwalts prüfte und als nachge­wiesen und ange­messen bestätigte. Dieser ist nach der anwend­baren Matrix bei einem Juristen mit 26 Jahren Erfah­rung mit dem Stunden­satz von $510 zu multi­plizieren. Damit kostet die Beklagte ihre Wider­spenstigkeit zusätzliche 64.515 Dollar.


Sonntag, den 25. Jan. 2015

Sportlehrer bespuckt, beleidigt, schlägt Schüler  

.   Sportlehrer an Schulen und Unis sind in den USA wie kleine Könige und oft besser bezahlt als der Rest der Lehrer- und Professoren­schaft. Dabei sind sie nicht alle Vorbilder, und im Fall Votta v. Castellani kam so ein Coach ungeschoren davon, als er wegen Misshand­lungen seines Sport­teams verklagt wurde.

Am 23. Januar 2015 prüfte in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA die Klag­abweisung nach, nachdem das Unter­gericht im Schlagen, Spucken und Anbrüllen keine verfassungs­rechtlich rele­vanten Handlungen fand, die die Schul­bezirksver­waltung oder den Sportlehrer haften lassen:
The district court correctly found that some of the conduct alleged in the complaint, like the use of profanity or racist and sexist epithets by Ward, does not implicate a constitutional right.
Eine Haftung setze voraus, dass die gerügten Hand­lungen das Gewissen brutal schockierten, bestimmte das Gericht und hielt das Handeln der Beklagten für harmlos im Vergleich zu in der Begründung zitierten Präzedenz­fällen:
Most of Ward's alleged conduct that infringed on the right to bodily integrity was less serious than the slap in […]. This conduct included handling the players roughly, grabbing their facemasks and shoulder pads, shaking them, and screaming at them in such close proximity that he spat on them. Such minor infringement, even considered in the aggregate, is certainly insufficient to permit a reasonable jury to determine that it shocked the conscience.
Kein Wunder, dass die Schüler irgend­wann diese Gewalt für normal halten, sich als Jock, Meathead, Musclebrain oder Musclehead immer im Recht fühlen und im Alltag ihr vermeint­liches Recht mit Schlägerei und Vergewal­tigungen eintreiben.


Samstag, den 24. Jan. 2015

Nachtrag: Schmerzhafter Vollzug der Todesstrafe  

.   Der Kläger in Warner v. Gross wurde nach dem Revisions­beschluss, siehe Schmerz­hafter Vollzug der Todes­strafe, hingerichtet. Seine Mitkläger erzielten am 23. Januar 2015 einen Aufschub. Der Supreme Court in Washington nahm ihren Revisions­antrag unter der Parteien­bezeichnung Glossip v. Gross an. Das Gericht wird nach seiner letzten Grund­satzent­scheidung von 2008 über die Vollzugs­optionen die Argumente zur Verfassungs­vereinbar­keit des chemischen Vollzugs erneut anhören. Mark Berman von der Washington Post berichtete über die neueste Ent­wicklung in einer Gesamt­schau der chemischen Hinrichtungs­praktiken in den USA in Supreme Court will review lethal injection drug protocol used in executions. Noch zeigt die Supreme Court-Webseite den Zulassungs­beschluss nicht.


Samstag, den 24. Jan. 2015

Geld am Zoll abgegeben, aufgegeben  

.   Im Koffer, in der Geldbörse oder im BH Geldbündel in die USA zu bringen, ist erlaubt - auch über 10.000 Dollar. Das ist kein Geheimnis, doch immer wieder kommen zu Rechts­anwälten in den USA Geschäftsleute und Reisende, deren Geld der Zoll beschlagnahmt hat. Manchmal eine beabsich­tigte Groß­investition, manchmal ein Scheck aus einer Erbschaft. Was dann?

Jeder kann sein Geld selbst zurück­fordern und legt dabei dar, dass es aus legalen Quellen stammt. Oder man schaltet einen Anwalt ein. Wer es selbst versucht, berichtet dem Anwalt später, dass U.S. Customs auch nach Monaten nicht reagiert hat. Wer den Anwalt einschaltet, erfährt, dass der Zolldienst gewisser­maßen als Bearbei­tungsge­bühr einen erheb­lichen Anteil einbehält und nicht heraus­gibt.

Lohnt sich ein Prozess? Oft nicht, weil der Zoll den längeren finan­ziellen Atem für einen Rechts­streit hat. Jede Partei zahlt schließ­lich ihre eigene Anwälte. Die Kosten­erstattung beim Obsiegen ist die Ausnahme, nicht die Regel. Der gute Rat lautet also: Bei der Einreise das Geld­formular FinCEN 105 vom Flug- oder Pass­personal anfordern, ausfüllen und einreichen. Das ist eine Sache von fünf Minuten und schützt vor Ärger und Verlust.

Selbst wenn das Geld oder monetary Instrument vor Dieben im BH versteckt ist, zwingt dies keinen Verdacht der Geld­wäsche auf. Tipp am Rande: Für Gemeinsam­reisende gilt der Grenzbetrag von 10.000 nicht für jede Person, sondern die Gruppe oder Familie!


Freitag, den 23. Jan. 2015

Prozessbesessen in Haft  

.   Kurz und bündig prüfte und erörterte das Bundes­gericht der US-Hauptstadt Washington am 22. Januar 2015 in seiner Urteils­begründung in Fourstar v. Garden City Group das einge­schränkte Recht von Häft­lingen, gebüh­renfrei zu klagen. Nach dem Prison Litigation Reform Act haben sie drei Freischüsse.

Danach müssen sie wie jeder andere auch zahlen, es sei denn, sie seien einer unmittel­baren physi­schen Gefahr ausgesetzt. Die Schranke fällt nur, wenn die drei Prozesse als unschlüssig, böswillig oder missbräuchlich abgewiesen wurden, 28 USC §1915(g). Ihre Voraus­setzungen sind hier erfüllt. Das Gericht stellte fest, dass die Schranke den Rechtsstaat­lichkeits­grundsatz, Due Process, nicht verletzt.

Es wies den Antrag auf Gebühren­befreiung und die Klage ab. Merk­würdig ist lediglich, dass die Abweisung nicht erklärt, ob sie mit oder ohne Prejudice erfolgt, da das Gericht die Klage nicht inhaltlich geprüft hatte. Eine neue Einrei­chung wäre zuläs­sig, wenn die Abweisung without Prejudice wirkt. Immerhin gestattet das Gericht dem Häft­ling die Revision.


Donnerstag, den 22. Jan. 2015

Erstattung: Ungleiches Recht im Vertrag  

.   Nach der American Rule of Costs bleibt jede Partei im US-Prozess oder Schieds­verfahren für die eigenen Kosten ein­schließlich der Anwalts­honorare verant­wortlich. Natür­lich gilt das auch für Abmahnungen, da die deutsche Schnapsidee der Geschäfts­führung ohne Auftrag nicht den Weg über den Atlantik schaffte. Weniger klar ist die Wirkung einer Klausel, die vertrag­lich solche Kosten aufteilt, dem Verlierer auferlegt oder einseitig erstattbar macht.

Um den letzten Fall geht es in Allied Industrial Scrap, Inc. v. OmniSource Corporation. Nur eine Vertrags­partei sollte einen Kostener­stattungs­anspruch nach Obsiegen im Prozess erhalten, die andere nicht. Erstere gewann, und das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinnati musste entscheiden, ob die einsei­tige Klausel nach dem Recht von Ohio zulässig oder mög­licherweise als Verstoß gegen den Ordre Public nichtig ist.

Am 22. Januar 2015 setzte sich der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit mit den rechts­politischen Erwä­gungen ausein­ander, die in seine Entschei­dung einfließen, und richtete sich im Ergebnis nach einem Präze­denzfall des Obersten Gerichts­hofs von Ohio, der die Recht­sprechung des Staates vom Verbot der Einsei­tigkeit zu seiner Duldung weiter­entwickelt hatte - solange die Parteien, wie vorliegend, den Vertrag auf gleicher Ebene ohne Über­vorteilung oder Verletzung guter Sitten geschlossen hatten.


Mittwoch, den 21. Jan. 2015

Luxusuhren im Graumarkt so legal wie Druckwerke  

.   Eine amerikanische Handelskette wollte schweizer Luxus­uhren verkaufen, aber einigte sich nicht mit dem Her­steller. Als die Kette 43 Uhren verkaufte, die der Hersteller im Ausland vertrieb und die ein Dritt­unternehmen in die USA brachte und dann an die Kette verkaufte, ver­klagten die Schweizer die Kette wegen Ver­letzung ihres Urheber­rechts. Die Uhren tragen nämlich eine nach dem Copyright Act geschützte Gravur.

Zum Entsetzen vieler Hersteller im Ausland, die preis­drückende und nimbus­schwächende Grau­markt­einfuhren fürchten, gelang der Handels­kette in San Francisco am 20. Januar 2015 ein Revisions­sieg im Fall Omega S.A. v. Costco Wholesale Corp. Der Anspruch des Her­stellers nach 17 USC §602 wegen der Einfuhr des geschützten Werks ohne Zustimmung des Urheber­rechts­inhabers erlosch, als das Werk zum ersten Mal verkauft wurde. Der Weiter­verkauf ist ungeschützt, auch wenn der erste Verkauf im Ausland stattfand.

Das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA revidierte seine eigene Auffassung im Lichte einer Supreme Court-Entscheidung im Fall Kirtsaeng v. John Wiley & Sons Inc. aus dem Jahre 2013, der die First Sale Doctrine im Buchhandel nach erstem Verkauf im Ausland betraf, siehe Student gewinnt im Supreme Court.


Montag, den 19. Jan. 2015

Keine Professur für Ausländer  

.   Als Ausländer in die oberen Etagen amerikanischer Institutionen zu stoßen, ist nicht einfach, aber beim Nicht­erfolg kann man sich nicht auf eine Diskrimie­rungsklage verlassen, erfuhr der Brasi­lianer, dem eine erhoffte Pro­fessur versagt blieb, im Fall David Gertner v. Pace University. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City gab dem Kandi­daten am 16. Januar 2015 eine kurze Abfuhr, für die der Mangel seiner Beweise trotz erkannter Probleme der Univer­sitätsver­waltung den Ausschlag gab:
Namely, the preponderance of the evidence did not show that Pace's legi­timate, non-discri­minatory reason for not promoting Gertner was a pretext for discri­mination. Based on the District Court's exten­sive findings, neither Pace’s incon­sistent promotion standards, stray comments, imposition of an onerous course schedule, nor promotion of non-Brazilian faculty, either indivi­dually or collec­tively, established any discri­minatory intent on the basis of Gertner's Brazilian national origin. AaO 2.


Sonntag, den 18. Jan. 2015

Söldner im Schiedsgericht  

.   Ehemalige Blackwater-Mitarbeiter, die als frei­berufliche Sicherheits­kräfte im Irak und in Afghanistan Söldner­dienste leisteten, verklagten die Rechts­nachfolger ihres ehemaligen Arbeit­gebers vor dem Bundesgericht der US-Hauptstadt. Sie behaupten, ihre Einstufung als Frei­berufler sei rechts­fehlerhaft gewesen und habe zum Verlust von Pensions- und sonstigen Neben­leistungen geführt, die ihnen als Arbeit­nehmer zugestanden hätten.

Im Fall Mercadante v. Xe Services LLC wandten die Beklagten die Einrede der Unter­werfung unter die Schieds­gerichts­barkeit durch eine vertrag­liche Schieds­klausel ein. Am 15. Januar 2015 entschied der United States District Court for the District of Columbia gegen die Kläger, denen ein Verfahren vor sympa­thischen Geschworenen im ordent­lichen Gericht lieber gewesen wäre. Der Beschluss von 26 Seiten Länge erör­tert ausführ­lich die Zustän­digkeit für diese Gateway-Frage der Schiedszu­ständigkeit, die nach der Auffassung des Gericht vor das Schieds­gericht gehört.


Samstag, den 17. Jan. 2015

Exklusivrecht zum Brückenbau  

Kanadisches Monopol vor amerikanischem Gericht
.   Soll ein US-Gericht entscheiden, ob Königin Elizabeth als Hoheit Kanadas das exklusive Recht der Klägerin verletzt, bei Detroit eine Brücke zwischen Kanada und den USA zu bauen? Obwohl eine Feststellungsklage in Ontario läuft, verklagte die amerikanische Inhaberin dieses ewigen Rechts mit ihrer kanadischen Tochter Kanada vor dem Bundesgericht der US-Hauptstadt.

Dort fiel am 14. Januar 2015 in Detroit International Bridge Company v. Her Majesty the Queen in Right of Canada eine Entscheidung, die einerseits erklärt, dass Gerichte Plenarkompetenz zur Streitklärung besitzen, und andererseits erörtert, dass sowohl Völkerrecht als auch US-Recht Respekt vor ausländischen Gerichtsbarkeiten fordern. Das Urteil läuft auf ein Abwarten hinaus: Über den amerikanischen Fall wird erst entschieden, wenn das Urteil aus Kanada vorliegt.


Freitag, den 16. Jan. 2015

Lieber frei als einheitlich: Typisch USA-Recht  

.   Die Stadt wird zum Fußsoldaten der Bürokratie, befürchtete ein Supreme Court-Richter in seiner Minder­meinung im Fall T-Mobile South LLC v. City of Roswell am 14. Januar 2015. Typisch. Die Freiheit nicht nur der Bürger, sondern auch der Städte, Kreise und Einzel­staaten der USA ist ein höheres Gut als eine einheit­liche Rechtsordnung, selbst wenn das der Prüfung unter­liegende Recht Bundes­recht wie die das Telekom­munikations­recht ist.

In Deutschland würde einfach Verwaltungs­verfahrens­recht angewandt: Wenn das Gesetz eine Entschei­dung mit einer Begründung verlangt, damit der Bürger einen etwaigen Prozess innerhalb von 30 Tagen nach der Entschei­dung einleiten kann, würde kein Gericht toliereren, dass jeder Ort als Entscheidungs­träger nach Belieben beschließt, dass die Begrün­dung gleich mit der Entschei­dung, nach 24 Tagen oder am Ende der Frist verkündet wird.

Die Klägerin ging zur Klärung dieser Frage bis zum obersten Gerichts­hof der USA in Washington, als ein Ort seine Ablehnung eines Antrag auf Errichtung eines Antennen­turms ablehnte und die Begrün­dung erst kurz vor Frist­ablauf lieferte. Die Mehrheit der Richter fanden einen verfassungs­vereinbaren Weg, ihre Verkündung in angemessener Zeit vorzus­chreiben. Dagegen erhebt die Minder­zahl der neun Richter Protest und weiß einen Großteil der US-Bürger hinter sich:

Ohne Uneinheitlichkeit des Rechts ginge die freieste Rechts­ordnung der Welt zugrunde! Dabei hatte die Mehrheit ein Stück Uneinheit­lichkeit bewahrt: Weiter­hin darf jedes Kaff selbst bestimmen, was eine Begründung darstellt. Ein Sitzungs­protokoll reicht aus.


Donnerstag, den 15. Jan. 2015

Mandant verheimlicht. Anwalt büßt.  

.   Im amerikanischen Zivilprozess müssen die Parteien verlangte Beweise der Gegen­seite herausgeben, sonst drohen Sanktionen. Im Fall Waste Management of Washington v. Dean Kattler ließ eine Partei durch ihren Anwalt erklären, sie besitze einen verlangten Daten­träger nicht; zudem speicherte sie verlangte Daten auf einem iPad in einem Geheimfach, das eine Kopie des Daten­trägers nicht aufzeigte und das nur mit einem Jailbreak auffindbar ist.

Das Gericht erließ wegen dieser Verheim­lichung Sanktionen nicht nur gegen die Partei, sondern auch deren Anwalt. Am 14. Januar 2015 gewann der Anwalt die gegen seine Sanktion eingelegte Revision.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans erörterte ausführlich auf 12 Seiten die Voraus­setzungen und Reichweite der Sanktionen für eine Verheim­lichung von Beweisen im Discovery-Ausforschungs­beweis­verfahren. In diesem Fall hätte der Rechtsanwalt das Anwalts­geheimnis, Attorney-Client Privilege, verletzen müssen, um nicht gegen den Offen­legungs­beschluss des Gerichts zu verstoßen, und er war auch keiner Beihilfe zur Beweis­vereitelung schuldig.


Mittwoch, den 14. Jan. 2015

Gericht in Religionsstreit hineingezogen  

.   Aus Deutschland kamen die Hutter nach Amerika, und heute streiten sich zwei Abspal­tungen vor den staatlichen und Bundes­gerichten in den USA. Eine Gruppe verklagt auch die Anwälte der anderen wegen Untreue. Am 13. Januar 2015 fällte in St. Louis das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA seine Entscheidung:

Für Religionsfragen sind Gerichte nicht zuständig! Seine Begrün­dung im Fall Hutterville Hutterian Brethren Inc. v. Sveen erklärt die Geschichte der Hutter-Kommunen und ihren Zwist um die Aner­kennung zweier konkurrie­render Führer. Letzten Endes geht der Streit um Vermögen. Auch Kommunen können Vermögen halten und als Corporations gesell­schafts­rechtlich organi­siert sein.

Doch stellt sich die gerichtliche Zuständig­keitsfrage für den Streit erst, wenn die Parteien unter sich klären, wer für die säku­laren Belange die Vertretungs­macht besitzt. Diese von Religions­regeln abhängige Frage können staat­liche Gerichte nicht beant­worten. Folglich ist die Abweisung die einzige Lösung, solange die Parteien sich gegen­seitig die Vertretungs­berechtigung absprechen.


Dienstag, den 13. Jan. 2015

Schmerzhafter Vollzug der Todesstrafe  

.   Brutal ermordeten die Kläger in Warner v. Gross ihre Opfer; sie erwarten bald den Vollzug der Todesstrafe. Der letzte Hinge­richtete erfuhr Schmerzen, als der Staat auf andere Chemikalien als die bewährten umstellte. Den Vollzug mit diesen Mitteln ficht die Klage mit dem Antrag auf einst­weiligen Aufschub bis zur voll­ständigen Prüfung an.

Für Todesstrafrechtler interessant sind die Ausfüh­rungen des Bundes­berufungs­gerichts im zehnten Bezirk der USA in Denver vom 12. Januar 2015. Auf 29 Seiten beschreibt das Gericht die Taten der Kläger, ihre Bestrafung, den misslun­genen Einsatz der neuen Mischung und schließlich die verfassungs­rechtlichen Normen zur Todes­strafe und ihrem Vollzug. Ausgangs­punkt seiner Fest­stellungen ist, dass die Todesstrafe verfassungs­vereinbar ist und das Recht gewisse Schmerzen bei ihrem Vollzug toleriert.


Montag, den 12. Jan. 2015

Polizist nicht wie jugendliches Opfer geschützt  

.   10 Jahre mehr oder weniger im Gefängnis - darum streiten sich ein Angeklagter und die Anklage im Fall USA v. Dahl. Eine Straferhöhung droht dem Angeklagten, der auf verdeckte Ermittler eingegangen war, die sich als Jugendliche ausgaben. Das Bundesstrafrecht schützt in 18 USC §2260A Personen unter 18 Jahren; die Anklage setzt Jugendlichen die älteren Ermittler gleich. Am 7. Januar 2015 interpretierte das Bundesgericht im östlichen Pennsylvania die Bedeutung des Paragrafen:
Whoever, being required by Federal or other law to register as a sex offender, commits a felony offense involving a minor under section 1201 … shall be sentenced to a term of imprisonment of 10 years in addition to the imprisonment imposed for the offense under that provision. The sentence imposed under this section shall be consecutive to any sentence imposed for the offense under that provision.
Das Sexualstrafrecht der USA ist harsch; Vergeltungsmaßnahmen gehen weit über die Haftstrafen hinaus. In diesem Fall stellte jedoch das Gericht entgegen der Anklage fest, dass eine extensive Auslegung der Definition von Minderjährigen falsch wäre und legte eine auf 16 Seiten begründete Entscheidung von wahrscheinlich weitreichender Bedeutung vor, nach der Ermittler nicht den geschützten jugendlichen Opfern gleichgesetzt werden, selbst wenn der Angeklagte glaubte, die Ermittler seien nicht volljährig.


Sonntag, den 11. Jan. 2015

Keine Chance: Griechin im US-Gericht  

.   Wie soll die Griechin in Athen im Prozess vor dem Bundesgericht im Staat New York die local Rules des Prozessrechts verstehen, die die bundesgesetzlichen Normen sowie die vom Supreme Court, die vom Bundesberufungsgericht und die vom örtlichen Gericht ergänzen? Das fällt ja selbst Anwälten schwer, denen Teile dieser Kette unvertraut sind! Anwälte halten sich dafür ihre Litigators, die forensisch tätig sind und auch die je nach Richter besonderen Prozessregeln kennen müssen.

Diese Unkenntnis wurde der Klägerin vor den Bundesgerichten am 8. Januar 2015 zum Verhängnis, wo der United States Court of Appeals for the Second Circuit in New York City bei aller Nachsicht für eine anwaltlich nicht vertretene Partei gegen sie entschied. Sie hätte mehr Fragen in die Revision einbringen dürfen, wenn sie die untergerichtlichen Normen beachtet hätte. Sie drang im Fall Manolis v. Brecher auch nicht mit dem Argument durch, der Beklagte hätte sie laut Vertrag anwaltlich vor Gericht vertreten müssen. Sie hatte nämlich dessen Beweis nicht bestritten, der Vertrag habe eine administrative Unterstützung stipuiert und eine Prozessvertretung ausgeschlossen.


Samstag, den 10. Jan. 2015

Ohne Perlen und Geister in Haft: Schadensersatz?  

.   Erhält der Santeria-Priester, der an gute Geister und spirituelle Perlen glaubt, Schadens­ersatz nach dem Religious Freedom Restoration Act in 42 USC §2000bb, weil die Haft­anstalt ihm die Perlen und Muscheln verweigert, die ihm sein Patenkind bringen wollte? Er sieht sein Verfassungs­recht auf Religions­freiheit verletzt; das Gesetz garantiert in solchen Fällen monetären Ersatz.

Das Untergericht wies die Klage ebenso wie den Antrag auf eine Unter­lassungsver­fügung ab. Am 9. Januar 2015 beurteilte das Bundes­berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in Atlanta die Revisions­anträge. Das Gericht stellte im Fall Anthony Davila v. Robin Gladden zunächst den Glauben an die in Tieropfern veredelten Perlen und ihre geister­erhaltene Kraft dar, bevor es feststellte, dass die Haft­anstalts­regeln aus gutem Grund nur reli­giöse Güter aus geprüften Quellen zulassen. Zwar seien Santeria-Perlen beschaff­bar, doch der Priester bestand auf seinen eigenen Schätzen. Andere wollte er nicht.

Die Beschlussbegründung von 31 Seiten Länge führt lesenswert in die sich aus der Religions­freiheit ablei­tenden Rechte ein. Das Gericht bestimmte, dass das Ausübungs­recht gegen die Inter­essen der ange­messenen Haftungs­anstalts­verwaltung abzuwiegen sei. Die beste­henden Regelungen seien verfassungs­vereinbar ange­wandt worden. Alter­nativen seien berück­sichtigt, aber rechtmäßig für unprak­tikabel erachtet worden. Deshalb muss der Priester die Haft ohne seine Geister verbringen.


Freitag, den 09. Jan. 2015

EMail: Angebot + Annahme = Vertrag  

.   Zackig wischte in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 8. Januar 2015 die Revision zur Frage vom Tisch, ob ein Vertrag per EMail zustande komme. Nicht einmal zwei Seiten brauchte es zur Begründung des Beschlusses im Fall Operating Technical Electronics Inc. v. Generac Power Systems Inc.:
The district court properly decided that the January 21, 2008, email from the plaintiff was the initial offer, so those terms applied, and that offer expressly limited acceptance to all of its terms. Defendant’s purchase order, sent on February 1, served as an acceptance of those terms, which plaintiff confirmed on February 8. AaO 2.
Die Klage verfolgt einen Anspruch, der nach der texanischen Fassung des Uniform Commercial Code beurteilt wurde. Die UCCs sind nicht landesweit uniform, doch dürfte das Ergebnis in weiten Teilen der USA stimmen: Angebot + Annahme = Vertrag.

Man könnte sich noch Gedanken über ein Synallagma, Consideration, und das nötige Bargaining machen. Soweit eine Schriftform erforderlich wäre, was seit Jahrhunderten das Statute of Frauds regelt, ist weithin anerkannt, dass (a) EMails schriftlich sind, und (b) mehrere Schriftstücke oder Papierfitzelchen in ihrer Gesamtheit einen schriftlichen Vertrag bilden können. Alles erstes Semester Jura!


Donnerstag, den 08. Jan. 2015

Ich bin dann mal 12 Wochen weg  

.   Arbeitsrecht ist einzelstaatliches Recht und deshalb überall in den USA unter­schiedlich, doch gelten auch Bundes­gesetze wie das Familien­urlaubsgesetz, Family Medical Leave Act, 29 USC §2615(1). Auf dieses berief sich der Kläger nach seiner Kündigung wegen einer drei­tägigen, krankheits­bedingten Abwesen­heit vom Arbeits­platz. Der beklagte Arbeit­geber verlangte vor der Fehl­zeit eine Meldung, die der Kläger erst danach einreichte.

In Cincinnati entschied das Bundesberufungs­gericht des sechsten Bezirks zugunsten des Beklagten im Fall Cundiff v. Lenawee Stamping Corporation. Gleich ob die Meldung in einem Tarif­vertrag, Collective Bargaining Agreement, oder einem Handbuch, Employment Manual, gefordert ist, das FMLA-Gesetz gewährt dem Arbeit­nehmer den Anspruch auf arbeits­freie Tage nur nach den von Arbeitgeber festge­legten Bedin­gungen, erklärte es am 7. Januar 2015.

Nachtrag: Am 8. Januar 2015 entschied dasselbe Gericht in Kimberly Anderson v. McIntosh Construction, LLC dass der Arbeitgeber bei fehlender Meldung des Arbeitnehmers nicht verpflichtet ist zu erahnen, dass der Arbeitnehmer eine FMLA-Pause braucht und nimmt.


Mittwoch, den 07. Jan. 2015

Profi-Sportler im Videospiel  

.   Die wirtschaftliche Verwertung des Auftritts und Aussehens eines Sportlers liegt allein in seinem Ermessen, und ein Videospielhersteller kann die Verwertung der Person durch eine gelungene Bildschirmdarstellung nicht als nebensächliche Abbildung der Person rechtfertigen, entschied am 6. Januar 2015 in Kalifornien das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA. Vielmehr ist die Darstellung als zentraler Bestandteil des Sportvideospiels eine Verletzung, die nicht unter Berufung auf die Verfassung gerechtfertigt werden kann.

Dasselbe Gericht hatte bereits in Keller v. Electronic Arts Inc. entschieden, dass der erste Verfassungszusatz über die gewerbliche Rede- und Meinungsfreiheit den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Amateur-College-Sportlers nicht rechtfertigt. Im Fall Michael Davis v. Electronic Arts Inc. hatte der Spieleanbieter nun als Einrede gegen die Klage des Berufssportlers neu eingewandt, die Nebensächlichkeit der Sportlerdarstellung im Spiel, das die Hauptsache darstelle, entschuldige die Verwendung des digitalen Duplikats. Damit blieb er erfolglos.


Mittwoch, den 07. Jan. 2015

Urteil in Vollstreckung angefochten  

.   Kuba gewann, als ein Marken­inhaber für kubanische Zigarren ein Urteil anfocht, das ein Gericht in Florida gegen die Republik Kuba nach einer versäumten Prozess­verteidigung erlassen hatte. Die Aufhebung des Urteils in Jerez v. Republic of Cuba ist nicht nur bei der Vertretung von Staaten bedeutsam, sondern auch für andere Vollstreckungs­gläubiger. Das betrifft den Urteilsschuldner, der eine Klage ignoriert, ebenso wie Dritte, gegen die das Urteil voll­streckt werden soll, weil sie im Besitz von Vermögen des Beklagten sind.

Die Beschlussbegründung des Bundes­berufungs­gerichts in der US-Hauptstadt vom 30. Dezember 2014 behandelt primär die sach­liche Zustän­digkeit. Erging das Urteil ohne Vorliegen dieser Zustän­digkeit, ist es zu jedem späteren Zeitpunkt noch anfechtbar. Das gilt nicht, wenn der Beklagte sich am Prozess - ganz oder ein wenig - beteiligt hat.

Hier hatte Kuba überhaupt nicht am Prozess teilgenommen. In diesem Fall fehlte die Zustän­digkeit, weil das einzel­staatliche Gericht die Grenzen des Bundesgesetzes über die Staaten­immunität und ihre Ausnahmen ignoriert hatte. Die Anforderungen an den Foreign Sovereign Immunities Act waren nun im Vollstreckungs­verfahren zu prüfen. Da das Obergericht keine Grundlage für eine Immunitäts­ausnahme feststellte, war das Unter­gericht unzuständig und konnte kein wirksames Urteil erlassen.


Montag, den 05. Jan. 2015

Klagezustellung ins Ausland mit EMail  

.   Eine klare Aussage über das Recht auf Zustellung einer amerikanischen Klage durch EMail an Beklagte im Ausland traf das Bundesgericht für Maryland am 24. Dezember 2014. Im Fall Enovative Technologies LLC v. Leor beschrieb es die Voraussetzungen nach Rule 4(f) des Bundesprozessrechts und subsumierte die vom Kläger vorgetragenen Fakten.

Der Beklagte hatte bereits den EMailempfang der Zustellungsunterlagen bestätigt, die der Kläger informationshalber übermittelt hatte, und seine Bereitschaft zum EMail­verkehr gezeigt. Der Kläger konnte keine amerikanische Anschrift des Beklagten ermitteln und machte glaubhaft, dass der Beklagte die USA verlassen hatte. Dieser scheine in Thailand zu leben, wo der Kläger erfolglos eine Anschriften­ermittlung vornahm. Unter diesen Umständen sei der Kläger zum Erlass einer gerichtlichen Verfügung berechtigt, dass er die Zustellung per EMail vornehme, nachdem das Gericht prüft, ob dem eine internationale Übereinkunft entgegenstehe. Letzteres sei nicht der Fall, erklärte das Gericht, das eine EMailzustellung nicht als Hilfslösung ansieht:
Fed. R. Civ. P. 4(f) governs service of individuals in a foreign country, and Rule 4(f)(3) allows for any form of service that is (1) directed by the court; and (2) not prohibited by international agreement. Rio Props., Inc. v. Rio Int'l Interlink, 284 F.3d 1007, 1014 (9th Cir. 2002). Rule 4(f)(3) is neither a last resort nor extraordinary relief. It is merely one means among several which enables service of process on an international defendant. Id. at 1015.
Aus deutscher Perspektive ist das natürlich nicht das letzte Wort.


Samstag, den 03. Jan. 2015

Sechsfaltiger Apfelkuchenstreit mit Drittwirkung  


Backwerkzeichnung
.   Zwei Backfirmen streiten sich vor dem Bundesgericht des Ostbezirks Pennsylvanias im Fall Sweets Street Desserts v. Chudleigh's um eine sechsfach gefaltete, blüten­förmige Apfel­gebäckauf­machung, für die Klägerin eine einge­tragene Marke als distinctive configuration for baked goods beansprucht. Sie verliert im Schlüssig­keitsver­fahren wegen der Funktio­nalität des Designs und hat damit auch ihre Marke verloren!

Beide Parteien überzogen sich gegenseitig mit Ansprüchen, die das Gericht am 23. Dezember 2014 einer ausführ­lichen und lehrreichen Erörterung würdigte. Neben dem Markenanspruch und Trade Dress-Designanspruch behandelte es auch den Anspruch der Beklagten gegen eine an ihre Hauptkundin gerichtete Abmahnung, die nach Auffassung der Beklagten einen rechts­widrigen Eingriff in Vertrags­beziehungen Dritter darstellte. Der geht aller­dings wegen des gutgläubigen Vertrauens der Klägerin in den Bestand ihrer Marke unter.


Freitag, den 02. Jan. 2015

103 Mio. Dollar in 149.267 Stunden verbraten  

.   Wo ist nur das Geld geblieben? Im vergangenen Jahr sind in den USA $103 Mio. in Markengebühren geflossen, teilt am 2. Januar 2015 das Bundesmarkenamt in seinem Bericht Comment Request: Applications for Trademark Registration im Federal Register mit, Bd. 80, Heft 1, S. 31, mit. Jeder Antrag soll im Durchschnitt 30 Minuten Bearbeitungszeit beansprucht haben. Insgesamt nahm das Amt $387.981 Anträge an. Neben diesen statistischen Daten meldet das Amt dem aufsichtsführenden Verwaltungsdienst Office of Management and Budget auch den Sinn und Zweck seiner Tätigkeit unter der Perspektive der Bürgerbelastung nach dem Trademark Act, 15 USC §1051:
The Act and rules mandate that each certificate of registration include the mark, the particular goods and/or services for which the mark is registered, the owner's name, dates of use of the mark in commerce, and certain other information. The USPTO also provides similar information to the public concerning pending applications. Individuals or businesses may determine the availability of a mark by accessing the register through the USPTO's Web site. Accessing and reviewing the USPTO's publicly available information may reduce the possibility of initiating use of a mark previously registered or adopted by another. Thus, the Federal trademark registration process reduces unnecessary litigation and its associated costs and burdens.
The information in this collection is available to the public. Trademarks can be registered on either the Principal or Supplemental Register. Registrations on the Principal Register confer all of the benefits of registration provided under the Trademark Act. Certain marks that are not eligible for registration on the Principal Register, but are capable of functioning as a trademark, may be registered on the Supplemental Register. Registrations on the Supplemental Register do not have all of the benefits of marks on the Principal Register. Registrations on the Supplemental Register cannot be transferred to the Principal Register, but owners of registrations on the Supplemental Register may apply for registration of their marks on the Principal Register.
The information in this collection can be submitted in paper format or electronically through the Trademark Electronic Application System (TEAS). Applicants that file applications using the TEAS RF or TEAS Plus forms pay a reduced filing fee if they agree to file certain communications regarding the application through TEAS and to receive communications concerning the application by email. TEAS Plus applicants are also subject to the additional requirement to file a complete application. TEAS Plus applications are only available for trademark/service mark applications. There are no TEAS Plus application forms available for the certification marks, collective marks, collective membership marks, and applications for registration on the Supplemental Register at this time.
Ob der Durchschnittsaufwand von 30 Minuten für einen Markenantrag ausreicht? Vielleicht erhält das Amt überwiegend Anträge, die nicht auf einer Konfliktsprüfung mit gründlicher Markenrecherche basieren, sondern auf gut Glück gestellt werden und im Zweifel der eidlichen Erklärung der Nichtverletzung anderer Marken gerecht werden. Solche Anträge müssen nicht nur mit einer Zurückweisung rechnen, sondern setzen Antragsteller auch der Gefahr einer Verfolgung wegen falscher eidlicher Erklärung - oder bei einem Eintragungserfolg der späteren Löschung - aus.


Donnerstag, den 01. Jan. 2015

Neues amtliches Copyright-Handbuch erschienen  

.   An Sylvester verkündete das Copyright Office in Washington die Verfügbarkeit der dritten Auflage des Compendium of U.S. Copyright Office Practices im Federal Register, Bd. 79, Heft 250, S. 78911, mit einer kurzen Erklä­rung. Das Werk von 1288 Seiten Länge im PDF-Format spricht für sich selbst. Es stellt die erste Über­arbeitung seit 20 Jahren dar. Die amtlichen Prüfer verwenden es bei Eintra­gungen und anderen Copyright-Verfahren bereits seit dem verbind­lichen Geltungs­datum vom 22. Dezember 2014. Die verwaltungs­internen Regeln des Handbuchs ergänzen die Verord­nungen des Copyright Office und seine Richt­linien und die jedem Antrag­steller bekannten Formular­hilfen. Das neue Handbuch berücksichtigt den neuesten Stand der Gesetze, Verord­nungen und Rechtsprechung, erklärte die Amts­leiterin mit dem Titel Register of Copyrights.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.