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Donnerstag, den 27. Aug. 2015

Streit um Schiedsrichter: Gericht trifft die Wahl  

.   Manchmal ist der Streit so ver­tieft, dass sich an eine Schieds­klausel gebun­dene Par­teien nicht einmal auf einen Schieds­richter eini­gen kön­nen. In Odyssey Reins. Co. v. Certain Under­writers at Lloyd's London Syndicate war es auch so. Sie rie­fen das Gericht in New York an, dass das Pro­blem an sie zurück­verwies.

Am 26. August 2015 verkün­dete das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Be­zirks in New York City eine bes­sere Lösung. Das Unter­gericht, der United States District Court for the Southern District of New York, muss einen Schieds­richter be­nennen.

Dazu orientierte es sich mit einer lesens­werten Begrün­dung von drei Seiten am Federal Arbi­tration Act. In 9 USC §5 findet es keine Grund­lage für ein Ermes­sen. Das Gericht muss den Schieds­richter be­stimmen: upon the appli­cation of either party to the contro­versy the court shall designate and appoint an … umpire, wenn (1) any party … shall fail to avail himself of such method, or (2) for any other reason there shall be a lapse in the naming of an … umpire. Ein Patt bei der Aus­wahl stellt einen Lapse im Sinne des FAA dar, den das Ge­richt hier fest­stellte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.