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Donnerstag, den 19. März 2026

Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren

 
.   Seit der Pandämie wird im Frühling die Frage relevant, wo das Personal arbeitet. Immer mehr Firmen entdecken - selbst, oder nach Mahnungen von Einzelstaaten, Kreisen und Orten mit eigener Steuerhoheit -, dass sie außerhalb des Stammsitzes Personal im Home Office arbeiten lassen und dort dann weiteren Steuerpflichten unterworfen sind, - ganz abgesehen von arbeitsrechtlichen und Versicherungsfragen oder der nicht auf den weiteren Ort erstreckten gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung.

Das trifft US-Töchter deutscher Unternehmen ebenso wie rein amerikanische Arbeitgeber. Vor der Pandämie wussten die meisten, dass Kalifornien anders als die meisten Staaten Steuererklärungen von ortsfremden Unternehmen verlangt, die dort Personal arbeiten lassen, auch wenn dort keine Niederlassung gemeldet ist.

Mittlerweile merken mehr Staaten, dass sie ihre Einkommenbesteuerung auf ortsfremde Unternehmen erstrecken können, die einen je nach Staat unterschiedlichen Nexus zum Staat - oder einem Kreis oder einer Stadt - aufweisen. Neben der Bundesbesteuerung kann dann die dortige anfallen und auch das versehentliche Nichterklären von verbundenen Einkünften bestraft werden.

Eine allgemeine US-weite Erklärung der Regelungen gibt es nicht. Zuviel hängt von Details wie Nexus, Umsatz, Leistungsempfänger oder anderen Kriterien und guten oder schlechten Erfahrungen ab. Wichtig ist zunächst einmal festzustellen, welche Staaten, Kreise und Orte bei einem Unternehmen zu berücksichtigen sind

Allmählich setzt sich auch die Erkenntnis durch, dass bei geplanten Einstellungen der Einsatz- oder Home Office-Ort und der damit verbundene zusätzliche Aufwand eine Rolle spielt. Unter Umständen verzichtet man besser auf eine Einstellung selbst idealer Kandidaten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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