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• • Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen • • Von Rule of Law zur Barbarei • • Nicht alle werden Amerikaner • • Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren • • Regimekritik nähert sich dem Verbot • • Zollrecht umfassend erörtert • • Kritiker im Internet aufspüren: Neue Taktik • • Ruhm des toten Sportlers als Marke geschützt • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 08. Mai 2026

Weiterer Zoll ebenfalls illegal

 
.   Der United States Court of International Trade hat im Fall Oregon v. United States den bis Juli 2026 geltenden Sonderzoll von 10% nach Section 122 Trade Act of 1974 für rechtswidrig erklärt.

Die Entscheidung vom 7. Mai 2026 enthält nicht die beantragte einstweilige Verbotsverfügung gegen die Verhängung des Zolls, sondern beschränkt seine Wirkung auf die klagenden Parteien und Importeure. Die meisten Einzelstaaten, die sich der Klage angeschlossen hatten, gehen leer aus, doch gestattete ihnen das Gericht, die Klage umzustellen.


Mittwoch, den 29. April 2026

Rüstungsbetrieb haftet für Kriegsfolgen

 
.   Dem Pentagon im Krieg zuarbeitende Unternehmen verlassen sich darauf, dass sie von der Haftungsimmunität des Staats erfasst sind, wenn ihr Personal im Krieg Fehler begeht. Der Supreme Court of the United States entschied jedoch im Fall Hencely v. Fluor Corp. das Gegenteil, weil das Fehlverhalten nicht vom Staat beauftragt war.

Eine im Krieg vom beklagten Government Contractor angestellte Ortskraft griff auf dem amerikanischen Stützpunkt, ihrem Arbeitsplatz, Soldaten an, und der klagende Soldat wandte sich an den Betrieb wegen Schadensersatzes. Er verlor in zwei Instanzen wegen der auf solche Unternehmen erstreckten Haftungsfreistellung nach dem Federal Tort Claims Act für Kriegsschäden, die der Oberste Gerichtshof in Washington, DC, am 22. April 2026 verneinte.


Mittwoch, den 08. April 2026

Von Rule of Law zur Barbarei

 
Ausloeschungsbeschwoerung Iran
.   Am Tag der iranischen Revolution traf der Verfasser in Washington ein und wurde gleich mit der Recherche zum weltweiten Sichern und Einfrieren von Vermögen betraut. Fast 50 Jahre später soll sich das Blatt wenden. Aber es ist eine Abkehr vom internationalen Recht.

Die Barbaren zerschlagen es, und wollen eine ehemalige Hochkultur vernichten. Die Strafrechtler finden ein Fressen an den wütenden Ankündigungen des Regimes, die Psychologen wahrscheinlich als Schreie der Verzweiflung werten.

fuckingstrait Kommentar vom Fuehrer
Druck auf Kuba und Venezuelas Entmachtung lösen Hochmut aus. Wer ein wenig von Eduardo Galeano oder Gabriel Garcia Marquez gelesen hat, weist Behauptungen der Vorbildstellung der USA ab. Die USA waren einmal auf dem Weg dorthin, als sie mit Rule of Law schlechte Erfahrungen im In- und Ausland in international Gutes ummünzen wollten. Das heutige Regime hat jedoch alles auf den Kopf gestellt und imitiert seine Feinde.


Mittwoch, den 01. April 2026

Nicht alle werden Amerikaner

 
alte Saeulen-Capitol Columns Arboretum
Capitol Columns 1828
.   Früher wäre es ein Aprilscherz gewesen: Der Präsident tritt selbst vor dem Supreme Court auf. Heute will er es tun, um die Richter persönlich zu beeinflussen, den 14. Verfassungszusatz mit der Zusicherung der amerikanischen Staatsbürgerschaft für alle in den USA Geborenen einzuschränken. Dabei klingt das Fourteenth Amendment recht klar:
Fourteenth Amendment
Section 1
All persons born or naturalized in the United States, and subject to the jurisdiction thereof, are citizens of the United States and of the State wherein they reside. No State shall make or enforce any law which shall abridge the privileges or immunities of citizens of the United States; nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.
Der Präsident wählt die Richter aus. Danach wird Distanz gewahrt, und kein Präsident hat bisher selbst vor ihnen argumentiert. Also ein Faux Pas - und wahrscheinlich ein Spektakel.

Vielleicht sollte ich hingehen. Meine Zulassung garantiert mir einen guten Platz.


Donnerstag, den 19. März 2026

Wo arbeitet unser Personal? Einzelstaaten reglementieren

 
Einzelstaatliche Steuern und Risko
.   Seit der Pandämie wird im Frühling die Frage relevant, wo das Personal arbeitet. Immer mehr Firmen entdecken - selbst, oder nach Mahnungen von Einzelstaaten, Kreisen und Orten mit eigener Steuerhoheit -, dass sie außerhalb des Stammsitzes Personal im Home Office arbeiten lassen und dort dann weiteren Steuerpflichten unterworfen sind, - ganz abgesehen von arbeitsrechtlichen und Versicherungsfragen oder der nicht auf den weiteren Ort erstreckten gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung.

Das trifft US-Töchter deutscher Unternehmen ebenso wie rein amerikanische Arbeitgeber. Vor der Pandämie wussten die meisten, dass Kalifornien anders als die meisten Staaten Steuererklärungen von ortsfremden Unternehmen verlangt, die dort Personal arbeiten lassen, auch wenn dort keine Niederlassung gemeldet ist.

Mittlerweile merken mehr Staaten, dass sie ihre Einkommenbesteuerung auf ortsfremde Unternehmen erstrecken können, die einen je nach Staat unterschiedlichen Nexus zum Staat - oder einem Kreis oder einer Stadt - aufweisen. Neben der Bundesbesteuerung kann dann die dortige anfallen und auch das versehentliche Nichterklären von verbundenen Einkünften bestraft werden.

Eine allgemeine US-weite Erklärung der Regelungen gibt es nicht. Zuviel hängt von Details wie Nexus, Umsatz, Leistungsempfänger oder anderen Kriterien und guten oder schlechten Erfahrungen ab. Wichtig ist zunächst einmal festzustellen, welche Staaten, Kreise und Orte bei einem Unternehmen zu berücksichtigen sind

Allmählich setzt sich auch die Erkenntnis durch, dass bei geplanten Einstellungen der Einsatz- oder Home Office-Ort und der damit verbundene zusätzliche Aufwand eine Rolle spielt. Unter Umständen verzichtet man besser auf eine Einstellung selbst idealer Kandidaten.
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CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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