• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 31. Dez. 2013

Das NSA-Jahr / In 50 Jahren  

.   Geheimgericht und NSA waren nie geheim, doch im Jahr 2013 fanden sie den Weg ins Allgemeinbewusstsein. Schon vor elf Jahren hatte das FISA-Gericht ein Urteil über die Verwertung geheimdienstlicher Daten veröffentlicht, siehe Meyer, Datenschutz: Geheimgericht weist neue Spionagerichtlinien zurück. 2013 beurteilte auch die ordentliche Gerichtsbarkeit das Vorgehen der NSA, siehe Stumpfe NSA-Waffe verfassungsvereinbar und Klayman, Leon: NSA darf das nicht!.

Langfristig wie die NSA kalkulierte auch Prince Song Cambilargiu. Er bot erfolglos Banken einen über 50 Jahre laufenden Schuldschein zur Begleichung einer Hypothekenschuld und zum Erwerb des belasteten Grundeigentums an und kämpfte sich damit sogar bis zum Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis durch. Dieses entschied am 30. Dezember 2013 in Prince Song Cambilargiu v. Bank of America N.A. für die Banken, die ein Papier ohne ausstellende Bank, ohne Empfänger und mit dieser Laufzeit als Zahlung zurückweisen durfen.


Montag, den 30. Dez. 2013

Recht zur Nahverkehrswerbung?  

.   Poster mit dem Spruch Support Israel. Defeat Jihad wollte ein Werbeunternehmen in Boston veröffentlichen und scheiterte am Veto des Nahverkehrsamts, das Anstoß auch am Zitat In any war between the civilized man and the savage, support the civilized man. nahm. Unter Berufung auf das Recht der Meinungsfreiheit im ersten bundesrechtlichen Verfassungszusatz klagte das Unternehmen.

Vor dem Bundesgericht für Massachusetts unterlag es am 20. Dezember 2013 im Fall American Freedom Defense Initiative v. Massachusetts Bay Transportation Authority mit dem Anspruch auf eine einstweilige Verfügung. Das Amt richtet sich nach öffentlich bekanntgemachten Regeln über Inhalt und Aussagen akzeptabler Werbung.

Das Gericht beurteilte sie und ihre Anwendung im konkreten Fall in einer 24-seitigen Begründung als verfassungsvereinbar angemessen und wertneutral: [T]he Court is bound by the fact that restrictions on speech in a non-public forum need only be reasonable and viewpoint-neutral. AaO 23. Der Amtsbeschluss diskriminierte nicht, beschloss es lesenswert.


Sonntag, den 29. Dez. 2013

Erneutes StreetView-Revisionspech  

.   Google Inc. verlor am 27. Dezember 2013 erneut die StreetView-Revision in der Abwehr einer Sammelklage. Der Beschluss in Joffe v. Google aus San Francisco besagt, dass das Abhörverbot im Wiretap Act das Erfassen von WLan-Metadaten durch mobile StreetView-Anlagen nicht unter der Ausnahme allgemeiner zugänglicher Ausstrahlungen regelt. Diese Frage war im selben Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bereits geprüft worden, siehe Kochinke, WLan-Daten allgemein zugängig?

Diese Rechtsfrage wurde jetzt vom Gesamtsenat untersucht und neu beurteilt. Die Wiretap Act-Verletzung bleibt mit StreetView rechtlich möglich, wenn die Ausnahme nicht greift. Der Kongress hatte das Gesetz auf für das Gericht nicht nachvollziehbare Weise geändert und Google in eine Grauzone versetzt. Der Fall geht zurück ans Untergericht, wo Google sich weiter gegen die Sammelklage mit Beweisen, die zu dieser Rechtslage passen, verteidigen darf.


Samstag, den 28. Dez. 2013

Stumpfe NSA-Waffe verfassungsvereinbar  

.   Die NSA-Vorratsdaten­speicherung ist eine stumpfe Waffe, doch praktisch und verfassungs­vereinbar, entschied Richter Pauley vom Bundes­gericht des New Yorker Süd­bezirks im Fall American Civil Liberties Union v. Clapper. Im Gegen­satz zu seinem Kollegen Leon in Washington, DC - siehe Klayman, Leon: NSA darf das nicht! - erachtete er die Massen­datensammlung und -speicherung von Telefonmetadaten nicht als verfassungs­rechtlich bedenklich und hielt Abstand zur Frage ihrer Wirk­samkeit. Die Klärung der Verhältnis­mäßigkeit obliege Legislative und Exekutive, urteilte er in seiner 54-seitigen Begründung vom 27. Dezember 2013.


Freitag, den 27. Dez. 2013

Grundsätze des geheimen Vergleichs  

.   Alle Gerichtsakten sollen öffentlich einsehbar sein. Dokumente under Seal bleiben die Ausnahme, erklärt der einfluss­reiche Richter Posner vom in Chicago ansässigen Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks im Fall Goesel v. Boley International H.K. Ltd. am 26. Dezember 2013. Seine Analyse der Vorteile einer Offen­legung eines geheimen Prozess­vergleichs der Parteien wägt die Vor- und Nachteile des Öffent­lich­keits­grundsatzes für Vergleiche ab, die die Parteien außerhalb richter­licher Mitwirkung abgeschlossen haben. Richter Posners Begründung wird sicherlich vielfach zitiert werden - auch in den anderen elf Bundes­berufungs­bezirken der USA. Beim konkreten Sachverhalt gilt die von den Parteien beantragte Geheim­haltungs­ausnahme nicht, denn sie haben sich mit den rechts­politischen Erwägungen nicht auseinander­gesetzt und keine über­zeugenden Gründe für ein Geheim­haltungs­interesse dargelegt.


Donnerstag, den 26. Dez. 2013

Urheberrecht an Dissertation  

.   Ein Doktorant stand mit seiner Uni auf Kriegsfuß. Diese nahm ihm seine fertige Dissertation weg, verteilte intern Kopien und führte sie in den Katalog und Verteiler der Uni-Bücherei ein. Erbost verklagte er die Uni wegen der Verletzung seiner Rechte an seinem noch unveröffentlichten Werk.

Am 23. Dezember 2013 gewann er teilweise vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten US-Bezirks in Denver. Im Fall Diversey v. Schmidly entschied das Gericht unter Auslegung der Verjährungsfristbestimmung in 17 USC §507(b), dass die Dreijahresfrist für ein unerlaubtes Kopieren verstrichen war, doch die Aufnahme in den Katalog zum Verleihzweck, Distribution, später und noch innerhalb der Frist erfolgte.

Das Untergericht hatte die Tatbestände der Verletzung durch Kopieren und Verleihen nicht sorgfältig getrennt, während der Kläger sich erfolglos auf die Mindermeinung zum Fristbeginn im Copyright Act berief. Sie beginnt nach herrschender Meinung mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen. Ein Fair Use der Uni kommt nicht in Betracht, wie das Gericht in seiner ausführlichen Abwägung der Merkmale von 17 USC §107 - siehe dazu Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht, Jan. 2014, - darlegt. Die Uni hatte sein Werk völlig entwertet, sodass er sich mit ihm nicht einmal einen anderen Doktorvater suchen konnte.


Mittwoch, den 25. Dez. 2013

Graumarktpilze im Markenrecht  

.   Weitreichende Bedeutung kommt dem Beschluss vom 24. Dezember 2013 im Fall Hokto Kinoko Company v. Concord Farms, Inc. zu. In San Francisco bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA das Recht einer US-Tochter eines ausländischen Unternehmens, ihre Marke für Produkte der Tochter gegen Einfuhren von Dritten zu verteidigen, die unter derselben Marke Produkte der Muttergesellschaft in die USA bringen, die nicht dem Qualitätsanspruch der Tochter entsprechen. Die zugrundeliegende Ware sind Pilze, die in den USA als organisch zertifiziert sind, während die graumarktimportierten Pilze der Konzernmutter in Japan nicht organisch angebaut werden. Die 23-seitige Beschlussbegründung führt gründlich in die Anforderungen an den Qualitätsschutz zur Aufrechterhaltung und Durchsetzung von Markenrechten sowie diejenigen an Verbotsverfügungen gegen Graumarkteinfuhren ein.


Dienstag, den 24. Dez. 2013

Monopolist darf nachahmen, ausbooten  

.   Windows wuchs, indem Microsoft das Software-Umfeld absuchte und die Funktionen ergänzender Anbieter in das eigene Betriebssystem einband. Für Windows zu programmieren, lohnt sich nicht, bestätigte indirekt in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall MiniFrame Ltd. v. Microsoft Corp.

Wer Windows-Kunden Neues anbietet, muss immer damit rechnen, dass Microsoft ungestraft den Anbieter ausbootet, indem das Produkt in Windows selbst nachgeahmt wird - in der Regel meist nicht so gut, aber bis die Kunden das merken, ist der Konkurrent schon aus dem Wege geräumt.

Dass Microsoft auch als Monopolist so vorgehen darf, bestätigte das Gericht am 23. Dezember 2013 einem Anbieter, der mit Software- und Hardware Kunden ermöglichte, einen Windows-Rechner mehreren Nutzern verfügbar zu machen. Windows änderte seine Lizenz, um dies zu verbieten, und Microsoft bot einen Ersatz mit dem Multipoint-System an.


Montag, den 23. Dez. 2013

Scientology lässt Kanzlei verstummen  

.   In Church of Scientology Flag Service Organization, Inc. v. Potter verteidigte eine Kanzlei das Recht, gegen die Church eine Mandantin zu vertreten. Vor Jahren hatte sie in einer anderen Sache einen Vergleich mit der Church erzielt; er verbot ihr, any adversarial proceedings of any description against the [Church] under any circumstances at any time wahrzunehmen.

Darauf bestand nun die Church, als die Kanzlei sie in einem anderen Prozess verklagte. Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks in Atlanta entschied gegen die Kanzlei am 19. December 2013. Nach dem bundesrechtlichen 42 USC §1985(2) gilt zwar das Verbot [to] deter, by force, intimidation, or threat, any party or witness in any court … from attending such court, or from testifying to any matter pending therein, … or to injure such party or witness …, or to influence the verdict, presentment, or indictment of any grand or petit juror ….

Anwälte genießen im Gegensatz zu Zeugen und Parteien den Schutz des Gesetzes vor Gewalt, Einschüchterung und Drohung nicht, und ihr Auftritt ist kein Presentment im Sinne des Gesetzes, urteilte das Gericht.


Sonntag, den 22. Dez. 2013

Anwaltshaftungsklage erfolglos  

.   Eine Kinobetreiberin verlor eine Miet­streitigkeit im Glauben, ihre Anwälte hätten einen Fehler begangen. Sie verlor danach eine Anwalts­haftungs­klage gegen die Kanzlei, die sie in der Mietsache vertreten hatte, als die Kanzlei nachweis, dass sie mit oder ohne Kunstfehler verloren hätte.

Dieser Umstand reicht für die Abweisung auch vor dem Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati aus. Dieses entschied am 20. Dezember 2013 den Fall Reliance Mediaworks (USA) Inc. v. Giarmarco, Mullins & Horton wie das Untergericht - mit einer lesenswerten Begründung zu den Merkmalen für Schadens­ersatz­ansprüche dieser Art.


Samstag, den 21. Dez. 2013

Rutschpartie zum Schadensersatz  

.   Auf Syrup rutschte die Klägerin aus. Die rechtlich bedeutsame Frage lautet, ob der Syrup frisch oder trocken war, als der Fall des Falls dem Gericht vorliegt. Diese Frage ist eine Tatsachenfrage, die von den Geschworenen zu klären ist. Doch das Bundesgericht hatte selbst entschieden, dass die Beweise nur einen Schluss zulassen: frisch.

Folglich kann es keinen Schadensersatz geben, weil der Laden den Syrup nicht vom Regal gestoßen hatte, vom Syrupfluss nicht wußte und der Syrup ihm nicht als Verkehrssicherungspflicht angeschmiert werden konnte, wenn er nicht schon länger floss und den Laden ihn nicht aufwischte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erkennt am 20. Dezember 2013 in Brenda Bynoe v. Target Corp. jedoch, dass die Frage frisch oder alt nicht vom Gericht mit nur einem einzigen Ergebnis beantwortet werden kann. Immerhin gibt es noch ein Gutachten, das die erste Instanz ignorierte: alt! Also implizierte Kenntnis, folglich ein begründbarer Anspruch. Dann muss doch die Beweiswürdigung und Subsumtion durch die Jury erfolgen, bestimmt es.


Freitag, den 20. Dez. 2013

Diskriminierungsvorwürfe  

PZ - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk in Washington, DC hatte sich in seinem Urteil in dem Fall Cook and Shaw Foundation v. James H. Billington mit Diskriminierungsvorwürfen gegenüber der Kongressbibliothek auseinanderzusetzen. Die Klägerin begehrte als Vereinigung von ehemaligen und aktuellen Beschäftigten der Kongressbibliothek ihre Anerkennung, verbunden mit diversen Privilegien.

Sie setzt sich für die Rechte von farbigen Angestellten ein und unterstützt diese bei Diskriminierungsklagen gegen die Kongressbibliothek. Die Bibliothek verweigerte die Anerkennung, wogegen die Klägerin klagte, die Ablehnung erfolge allein als Vergeltung wegen der Unterstützung von Klagen gegen die Bibliothek und verstoße daher gegen Title VII of the Civil Rights Act of 1964.

Am 13. Dezember 2013 wies auch das Bundesberufungsgericht die Klage ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass eines ihrer Mitglieder tatsächlich eine Diskriminierungsklage gegen die Bibliothek eingereicht habe. Dies sei jedoch erforderlich, da es sich um die Vergeltung für eine Handlung eines Arbeitnehmers handeln müsse, vgl. 42 USC §2000e-3(a). Ausdrücklich erklärte das Gericht aber die Vereinigung selbst für klagebefugt. Die Voraussetzungen des Article III standings lägen vor: Die Nichtaufnahme der Vereinigung stelle eine erhebliche Verletzung dar. Mit scharfen Worten kritisierte das Gericht den Vortrag der Bibliothek, es handele sich lediglich um unsubstantielle Vorteile, die mit einer Anerkennung einhergingen. Wenn dies so wäre hätte es schließlich keines Rechtsstreits bedurft, die Bibliothek hätte die Vereinigung einfach anerkennen können.


Donnerstag, den 19. Dez. 2013

Vertragsbruch gut definiert  

.   Im internationalen Vertrags­verletzungs­prozess Jill Stuart Asia LLC v. s Sanei International Co., Ltd. legt in New York City das Gericht die Merkmale des Vertragsbruchs nach der Feststellung eines Vertrags und von Schäden dar:
(1) the existence of an agreement, (2) adequate performance of the contract by the plaintiff, (3) breach of contract by the defendant, and (4) damages. Harsco Corp. v. Segui, 91 F.3d 337, 348 (2d Cir. 1996).
Die Merkmale 2) und 3) kann auch das dortige Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA nicht erkennen. Deshalb bestätigt es am 18. Dezember 2013 die Klagabweisung schon im Plausibilitätsstadium des Prozesses mit einer kurzen und klaren Erläuterung des anwendbaren Rechts aus New York.


Mittwoch, den 18. Dez. 2013

Vertragsschluss um drei Ecken im Internet  

.   Hellgrau auf Weiß für wichtige Vertragsklauseln; eine leuchtende Schaltfläche für den unerkennbaren Vertragsschluss; Schiedsklausel und mehr hinter kaum wahrnehmbaren Links: Der Kläger fühlte sich für dumm verkauft, als er für Daten bezahlt hatte und mit dem Klick zum Öffnen des Berichts gleich einen langfristigen Vertrag über die Belieferung mit Verbrecherdaten abgeschlossen haben sollte. Er klagte als benannter Sammelkläger, doch wird er vom Webanbieter an die Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen, weil der Vertrag es so bestimmt.

In San Francisco entschied am 16. Dezember 2013 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA, dass erstens kein Vertrag über die periodischen Berichte und zweitens keine Schiedsvereinbarung zustande kam.

Die Begründung im Fall Donovan Lee v. Intelius Inc. erläutert wegweisend die Fehler, die der Webdienstleister machte und ihn im weiteren Prozess arg in Bedrängnis bringen sollten. Deutsche Anbieter auf Internet-Kundenfang in den USA sollten diese Entscheidung gründlich lesen. Gerade wenn amerikanische Webshops rechtlich weniger eingezwängt als deutsche scheinen, darf der Blick für kritische und oft völlig andere Gestaltungen nicht fehlen.


Dienstag, den 17. Dez. 2013

NSA: So nicht!  

PZ - Washington.   Kaum hatte Richter Leon vom Bundesgericht in Washington, DC, die NSA in ihre Schranken gewiesen, erörterte die Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit in Washington, DC, am 16. Dezember 2013 im Rahmen ihres Transatlantischen Dialogprogramms das Thema Transatlantic Tensions, How do the NSA Revelations affect US-German Relations? im historischen Lobby Hotel, dem Willard beim Weißen Haus. Hier schrieb nicht nur Dr. Martin Luther King Jr. seine berühmte I have a dream-Rede, auch der Gründer der Ausbilder-Kanzlei lud hier Kongress-, Ministeriums- und Weiße-Haus-Oberen zu vertraulichen Gesprächen ein.

Die Veranstaltung überzeugte, während die Entscheidung gegen die NSA im Fall Klayman v. Obama noch viele Hürden überstehen muss. Claus Gramckow, der Leiter des Transatlantischen Dialogprogramms, bewies ein gutes Händchen bei der Auswahl des Redners, Christoph von Marschall, dem diplomatischen Chefkorrespondenten und ehemaligen US-Korrespondenten des Tagesspiegels, einem ausgewiesenen Kenner des Politbetriebs in der US-Hauptstadt. Dieser beleuchtete sehr gut den unterschiedlichen Blick der Deutschen und Amerikaner auf den NSA-Skandal, so dass das internationale Publikum ein Gefühl für die jeweils andere Seite bekam. Von Marschall beleuchtete dabei nicht nur die politische Situation, sondern auch die rechtliche Seite des Skandals: Gerade im Hinblick auf das im Volkszählungsurteil entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Vorratsdatenspeicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts sei das Sammeln von Daten durch die NSA im höchsten Maße illegal. Begriffe, die man nicht übersetzen, sondern lediglich beschreiben kann. Er warnte vor einem plumpen Anti-Amerikanismus auf deutscher Seite oder dem Abbruch der TAFTA-Verhandlungen durch die EU. Hier würden sich Deutschland und die EU selbst schaden. Vielmehr müsse der amerikanische Kongress seine Kontrollaufgaben wieder gewissenhafter wahrnehmen und einfordern.

Während der Kläger Larry Klayman feierte, rundeten die Stiftungsgäste aus Kongress, Ministerien, Think Tanks und Kanzleien die lehrreiche Veranstaltung bei einem hervorragenden Menü und Fragen-und-Antwort-Austausch ab. Wer als Referendar oder Praktikant die Chance bekommt zu einer Veranstaltung der Friedrich Naumann Stiftung zu gehen, sollte sie unbedingt wahrnehmen.


Dienstag, den 17. Dez. 2013

Klayman, Leon: NSA darf das nicht!  

.   Serienkläger Larry Klayman feiert einen Riesenerfolg gegen die NSA. Sie verletze den vierten Verfassungszusatz, der Bürger vor rechtswidrigen Durchsuchungen schützt. Richter Leon stimmt ihm zu und hat am 16. Dezember 2013 eine einstweilige Verfügung gegen die NSA-Metadatensammlung erlassen.

Der Gerichtsserver des Bundesgerichts der Hauptstadt ist völlig überlastet. Nicht jeder erhält Zugriff auf die Entscheidung im Fall Klayman v. Obama. Politico hält für die Enttäuschten unter dem Titel Judge: NSA phone program likely unconstitutional eine nützliche Zusammenfassung parat. Das Fourth Amendment besagt:
AMENDMENT IV
The right of the people to be secure in their persons, houses, papers, and effects, against unreasonable searches and seizures, shall not be violated, and no warrants shall issue, but upon probable cause, supported by oath or affirmation, and particularly describing the place to be searched, and the persons or things to be seized.


Montag, den 16. Dez. 2013

Forschung: Liefern oder Leisten?  

.   Forschung zum Horchen unter Wasser: Eine Uni beauftragte ein Unternehmen mit der Erstellung einer submarinen Gehörmuschel. Sie wird nicht vertragspreisgerecht fertig, eine Kündigung folgt, und dann setzen sich die Parteien vor Gericht mit der Auslegung ihres Vertrages auseinander.

Mit einer 17-seitigen Begründung klärt das Bundesgericht in Massachusetts einen wichtigen Punkt: Wie das Unternehmen behauptet, verpflichtet der Vertrag es nicht zur Lieferung eines fertigen Produktes, sondern zur Leistungserbringung im Rahmen der finanziellen und technischen Vertragsvorgaben.

Der Beschluss vom 27. November 2013 im Fall Northeastern University v. BEA Systems Information and Electronic Systems Integration Inc. erklärt die Grundsätze der Vertragsauslegung und konfrontiert den Leser mit einer im amerikanischen Recht seltenen Forderung, nämlich einem Leistungsanspruch. Grundsätzlich muss ein Schadensersatzanspruch vorgehen, doch hier verlangt die Klägerin ein Forschungsergebnis, das auf den ersten Blick nicht durch Schadensersatz hinreichend ersetzt wird.


Sonntag, den 15. Dez. 2013

Vertragsaufhebung: Jede Pflicht  

.   Einen Lagervertrag hoben die Vertragsparteien mit den Worten TTE will no longer have any obligations under Section 9.1A of the Agreement auf und stritten sich dann im Fall APL Logistics Americas, Ltd. v. TTE Technology, Inc. um den Begriff any. Alle Vertragspflichten außer besonders geregelten sollten erlöschen, meinte die Beklagte, und die Klägerin verlangt $1,2 Mio an Lagermanagementgebühren. Am 13. Dezember 2013 erklärte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans zunächst die Vertragsaufhebungsklausel für so eindeutig, dass strittige Tatsachenfragen nicht den Geschworenen vorzulegen sind. Es durfte deshalb selbst entscheiden und erörterte auf zehn gut lesbaren Seiten die Vertragsauslegungsregeln.


Samstag, den 14. Dez. 2013

Gutachten und Selbstbelastung  

PZ - Washington.   In seinem Urteil vom 11. Dezember 2013 in dem Fall Kansas v. Cheever wandte der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten den Grundsatz der Waffengleichheit zu Lasten des Angeklagten an. Dieser wurde wegen Mordes angeklagt und verteidigte sich wegen Drogenkonsums mit fehlendem Vorsatz.

Daher ließ ihn das Gericht durch einen forensischen Psychiater untersuchen. Nachdem er das Gutachten seines eigenen Gutachters vorlegte, das ihm Hirnschäden und die Unfähigkeit zum Vorsatz bescheinigte, widerlegte die Anklage dieses Gutachten durch das gerichtlich bestellte Gutachten. Der Angeklagte berief sich dann auf den fünften Verfassungszusatz: Das Gerichtsgutachten zwänge ihn, gegen sich selbst auszusagen. Da es angeordnet war, sei es nicht freiwillig entstanden.

Der Supreme Court of the United States in Washington, DC, hielt die Verwertung des Gerichtsgutachtens mit dem Fifth Amendment vereinbar. Das Argument der Waffengleichheit gebiete, dass einem Parteigutachten eine Widerlegung durch das andere Gutachten gegenüberstehe. Dieses sei in engen Grenzen und nicht über die bloße Widerlegung hinaus verwertbar. Der Angeklagte habe durch seine Einrede eines psychischen Defekts den Weg zum Einsatz des Gegengutachtens gewiesen. Dessen Einbringung beruhe somit auf seiner freiwilligen Entscheidung.


Freitag, den 13. Dez. 2013

IT, IP, New Media im USA-Recht  

PZ - Washington.   In Washington trifft das Novemberheft von Kommunikation & Recht mit einem Beitrag des Ausbilders ein. Der Landesbericht USA ist auch online abrufbar und enthält die wichtigsten US-amerikanischen Urteile des Sommers 2013, darunter:
Muss ein Monopolist Wettbewerbern helfen?
Monopolstellung durch Kopierschutz
Presseverleumdung durch Falschbericht
Verleumdung in Online-Zeitung
Yale erkennt falschen Dr. an
Facebook-Like ist Grundrecht
Unbeaufsichtigte Facebook-Spezialistin, und
Arbeitsvertragsloser Comic Strip.
Lesenswert und hilfreich für alle, die mit dem US-Recht in IP, IT und Neuen Medien zu tun haben.


Donnerstag, den 12. Dez. 2013

Gerichtsstandsvereinbarungen lassen keinen Spielraum zu  

PZ - Washington.   Der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, hat in dem Fall Atlantic Marine Construction Co., Inc. v. US District Court for the Western District of Texas am 3. Dezember 2013 entschieden, dass Gerichtsstandsvereinbarungen - außer in Ausnahmesituationen - einzuhalten sind. Doch warum ist dies etwas besonderes? Wohl deswegen, weil sowohl das Bundesbezirksgericht als auch das Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk zuvor die Beachtung dieser Klausel abgelehnt hatten.

Der Kläger mit Sitz in Virgina hatte mit einem Subunternehmer aus Texas einen Vertrag geschlossen, der als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wahlweise ein einzelstaatliches Bezirksgericht in Virginia oder das Bundesbezirksgericht für den östlichen Bezirk von Virginia vorsah. Der Subunternehmer verklagte den Kläger aber vor dem Bundesbezirksgericht in Texas. Der Kläger unterlag sowohl vor diesem als auch vor dem Bundesberufungsgericht für den fünften Bezirk mit seinem Antrag, das Verfahren an eines der vereinbarten Gerichte in Virginia abzugeben. Beide Gerichte lehnten einen Verweis nach 28 USC §1404(a) ab und begründeten dies damit, dass die Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen, für welche den Kläger die Beweislast treffe, gegen eine Verweisung gesprochen hätten. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nur ein Abwägungskriterium. Gegen eine Verweisung spräche aber das überwiegende Interesse des Subunternehmers an einer Verhandlung in Texas, da seine Zeugen hier leichter vernommen werden könnten und das öffentlche Interesse, da das Gericht in Texas bessere Kenntnisse im texanischen Recht hat als ein anderes Bundesgericht in Virginia.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Bundesberufungsgerichts auf und verwies das Verfahren zu diesem zurück. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, dass die Gerichtsstandsvereinbarung von maßgeblichem Gewicht bei der Frage der Zuständigkeit ist. Lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände könne von dieser abgewichen werden. Private Interessen des Subunternehmers seien nicht zu berücksichtigen, da diese mit Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des gewählten Gerichtsstands ausgefallen seien und der Subunternehmer damit auf sein Recht den Gerichtsstand anzufechten verzichtet habe. Einzig öffentliche Interessen hätten daher einen anderen Gerichtsstand rechtfertigen können. Solche seien hier aber nicht ersichtlich, insbesondere seien auch andere Bundesgerichte aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Rechtsordnungen vertraut, so dass ein Bundesgericht in Virginia genauso gut texanisches Recht anwenden könne wie ein Bundesgericht in Texas.


Mittwoch, den 11. Dez. 2013

Anwaltspost: 2 EMails, 5 Jahre Haft  

.   Die Mens Rea klärt die Bostoner Begründung im Strafprozess U.S. v. Clemens. Clemens schrieb im Zivilprozess um seine rechtswidrige Vorverhaftung und -verurteilung zu sechs Monaten Haft wegen Betretens fremden Grundbesitzes, Trespass, zwei furchteinflößende EMails an den Gegenanwalt und die Stadtverwaltung.

Da die EMails Staatengrenzen überquerten, wurden sie nach 18 USC §875 Bundessache. Da sie Übles androhen, folgte die Verur­teilung zu fünf Jahren Haft. Clemens verteidigt die Texte als schlechten Witz. Die Art der Drohungen macht eine gründ­liche Analyse als true Threat erforderlich, und das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA ist ihr am 10. Dezember 2013 im lesenswerten Beschluss gewachsen. Beispiele aus der zitierten Korrespondenz vermitteln, warum der subjektive Tatbestand so wichtig wurde:
I believe you are playing a dangerous game, a very dangerous game. I have every hunch someone is going to get hurt. At this point [years of police/court bullshit, and your crap], I'm rather hoping someone will [deserving it, of course]. …
Have you ever been punched in the face? Well, I was, at PCCH, … and now, frankly, I rather hope you experience that same thrill someday, figuratively or otherwise, maybe even see one of your "clients" go to prison, you get disbarred, "taken to a chop shop on Staten Island", whatever.…
One way or another, I will have my day in court or the back alley [hint, hint, veiled threat potential here].…
Yeah, go ahead and call the FBI and say something like "Oh, Mr. Clemens [']threatened me['] in an email last night". Yeah, right.…
You, at this point, I assure you, will get what you deserve. Pow! Bang! Splat! I really, truly and sincerely wish you were dead.…
Oh, how I wish a 10-ton I-beam would fall on you, O'Hara, Rooney and Shelly right now. Splat! Boy, would I love to see that! … AaO I.


Dienstag, den 10. Dez. 2013

Mehr Zeit bei Holocaustklagen  

.   Kalifornien erleichterte die Verfolgung von Ansprüchen wegen Holocaust-Unrecht, doch war das Gesetz verfassungswidrig, weil es sich in die Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten einmischt. Am 8. Dezember 2013 beurteilte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Cassirer v. Thyssen-Bornemisza das Nachfolgegesetz als verfassungsvereinbar. Die neue Regelung verlängert lediglich die Verjährungsfrist für solche Ansprüche, deren Rechtsnatur das Gesetz nicht anrührt. Im Kern betrifft der Prozess das zwangsverkaufte Kunstwerk Rue Saint-Honoré, après-midi, effet de pluie von Camille Pissarro, das später im beklagten spanischen Museum hing. Das Verfahren kann nun im Untergericht fortgesetzt werden.


Dienstag, den 10. Dez. 2013

Geisterhelden vor Gericht  

.   Ein Filmproduzent wehrte am 29. November 2013 eine Filmurheberrechtsklage schon im ersten Prozessabschnitt erfolgreich ab. Einen Geisterheld hatte der klagende Schriftsteller und Filmentwickler erfunden und als Filmkonzept auf einer Webseite publiziert. Als er erfuhr, dass Warner Bros. ebenfalls einen Geisterheldenfilm produziert, verklagte er die Firma vor dem Bundesgericht für Massachusetts.

Die Beklagte konnte im Summmary Judgment-Abschnitt des amerikanischen Prozesses Kenney v. Warner Bros. Entertainment Inc. gewinnen, weil der Kläger zwar ein urheberrechtlich geschütztes Werk besaß, doch unstreitig nicht mit Belegen behaupten konnte, dass Warner Kenntnis vom Screenplay oder gar Inhalte übernommen hatte. Die Begründung führt lesenswert in die Behauptungs- und Beweislasten nach dem Copyright Act ein.


Sonntag, den 08. Dez. 2013

Samstag, den 07. Dez. 2013

Ordre public im Insolvenzrecht  

PZ - Washington.   Das Bundesberufungsgericht für den vierten Bezirk in Richmond, VA hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2013 in dem Fall Jaffé v. Samsung Electronics Company, Limited die Grenzen festgelegt, in denen dem US-amerikanischen Recht zuwiderlaufende deutsche Regelungen, hier im Rahmen des Insolvenzrechts, in den USA umgesetzt werden können.

Der Kläger ging in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Qimonda AG, einem deutschen Hersteller von Halbleiter-Produkten, gegen diverse Wettbewerber von Qimonda, unter anderem Samsung, Intel und Infineon, vor. In der Halbleiter-Branche ist es üblich, dass alle Wettbewerber untereinander Lizenzverträge für ihre Patente abschließen, da aufgrund der Dichte von Patenten - die Rede ist von rund 420.000 Patenten - ohne solche Verträge keine Neuentwicklungen und Innovationen möglich wären. Normalerweise erfolgte die Lizenzierung ohne Zahlung von Lizenzgebühren. Im Gegenzug wurden durch den Wettbewerber lediglich eigene Lizenzen für dessen Patente erteilt. Der Kläger beantragte nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht die Anerkennung des deutschen Insolvenzverfahrens als ausländisches Hauptverfahren nach Chapter 15 US Code sowie die Befugnis zur Verwaltung der amerikanischen Vermögensgegenstände, hauptsächlich der 4000 US-Patente. Das Gericht kam diesem Antrag nach, und der Kläger kündigte gegenüber den Beklagten die Lizenzverträge, um gegen Zahlung von Lizenzgebühren neue abzuschließen. Die Beklagten zogen an das Bundesgericht für den östlichen Bezirk von Virginia gegen die Anordnungen des Insolvenzgerichts. Sie begründeten dies damit, dass die Anordnung der uneingeschränkten Befugnis zur Geltendmachung von Vermögensrechten gegen 11 USC §365(n) verstoße, wonach Lizenzverträge nicht einseitig aufgekündigt werden dürfen. Das Bundesgericht entschied, dass das Insolvenzgericht den Fall nicht ordnungsgemäß abgewogen habe und erneut prüfen solle, insbesondere unter Beachtung des in 11 USC §1506 verankerten Grundsatzes des ordre public. Nach erneuter Prüfung und einer viertägigen Anhörung entschied das Insolvenzgericht die Befugnis des Klägers zur Durchsetzung der Lizenzverträge dahingehend einzuschränken, dass diese unter Beachtung von 11 USC §365(n) nicht einseitig aufgelöst werden dürfen. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Bundesberufungsgericht.

Dieses hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt und die Berufung abgewiesen. In seiner umfangreichen Begründung legt es fest, dass trotz Anerkennung ausländischer Verfahren und der für diese geltenden abweichenden Regelungen insbesondere aufgrund des ordre public-Grundsatzes stets auch das Recht des anerkennenden Staates berücksichtigt werden muss. Dieses mache es hier erforderlich, zum Schutze der Innovationskraft und bereits getätigter Investitionen der Beklagten aufgrund der bestehenden Lizenzverträge eine einseitige Loslösung von diesen Lizenzverträgen durch den Kläger zu unterbinden, auch wenn dies nach §103 der deutschen Insolvenzordnung ohne weiteres möglich wäre.


Freitag, den 06. Dez. 2013

Chef haftet für Imitate im Internet  

.   Im Internet verkaufte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Imitate überteuerter Taschen an einen Detektiv in Florida; ihr Chef sollte $324.000 Schadensersatz zahlen, nachdem er sich gegen eine Markenverletzungsklage des Markeneigners nicht verteidigte. Gegen das Versäumnisurteil legte er erfolglos dar, er wohne nicht im Bezirk des Gerichts in Florida, sondern in New York. Das Gericht habe daher seine Gerichtsbarkeit nicht über seine Person ausüben dürfen.

In Atlanta entschied auch das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA gegen ihn. Im Fall Louis Vuitton Malletier SA v. Joseph Mosseri erklärte es am 2. November 2013 das Long Arm Statute von Florida als zuständig­keitsbegründend, auch wenn die Markenverstöße nur durch den Verkauf im Internet eintraten. Erfolgsort ist Florida. Der Auftritt war als hinreichend regelmäßig und zielgerichtet bewiesen.

Die sorgfältige Urteilsbegründung unterscheidet sauber zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und anderen regelmäßig abrufbaren Internetangeboten, die nicht per se eine örtliche Zuständigkeit begründen. Die Sachverhalts- und Beweisdarstellung des Gerichts führt zudem lesenswert in die Vorgangsweise bei der Verfolgung sich anonymisierender Imitatsanbieter und die Haftung des Chefs für markenverletzende Unternehmenshandlungen ein, die die beschränkte Haftung aushebelt.


Donnerstag, den 05. Dez. 2013

Böser Glaube im Domainrecht  

.   Neun gesetzliche Faktoren und alles, was ein Gericht für sinnvoll hält, fließt in die Feststellung bösen Glaubens nach dem Anticybersquatting Consumer Protection Act ein. Im Fall Carnivale v. Staub Design LLC untersuchte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia am 3. Dezember 2013 die Merkmale 5 und 9 dieses Bundesgesetzes:
(V) the person's intent to divert consumers from the mark owner's online location to a site accessible under the domain name that could harm the goodwill represented by the mark, either for commercial gain or with the intent to tarnish or disparage the mark, by creating a likelihood of confusion as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of the site; …
(IX) the extent to which the mark incorporated in the person's domain name registration is or is not distinctive and famous within the meaning of subsection (c) of this section. 15 USC §1125(d)(1)(B)(i).
Staub hatte nach der Beurteilung des Gerichts kurz vor seiner Domainanmeldung die gegnerische Webseite besucht, ein the der gegnerischen Bezeichnung hinzugefügt und seine Seite nicht wie behauptet als reine Informationsseite gestaltet, sondern damit Einkünfte auf Kosten des Gegners angestrebt. Dass die vom Untergericht geschützte Domain sonderlich kennzeichnend war, scheint die Revision zu anzuzweifeln, doch bestätigt sie in ihrer Erörterung, dass die Gesamtheit aller Faktoren den bejahten Bad Faith stützt.


Mittwoch, den 04. Dez. 2013

Was darf Satire?  

PZ - Washington.   Mit dieser philosophischen Frage befasste sich das Bundesberufungsgericht für den Hauptstadtbezirk in Washington, DC am 26. November 2013 in dem Fall Farah v. Esquire Magazine. Die Beklagte hatte kurz nach Erscheinen des Buches Where's the Birth Certificate? The Case that Barack Obama is not Eligible to Be President im Verlag des Klägers, welches erneut die amerikanische Staatsbürgerschaft von Präsident Obama sowie die Echtheit der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde in Frage stellte, einen Blog-Artikel veröffentlicht, in dem Aussagen des Klägers zitiert wurden, nach denen das Buch Ungenauigkeiten enthalten und daher vom Markt genommen und Käufer entschädigt würden. Entsprechende Aussagen hatte der Kläger tatsächlich nicht getroffen. Etwa 90 Minuten später veröffentlichte der Verfasser des Artikels die Klarstellung, dass der Artikel Satire sei.

Trotzdem verklagte der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen Diffamierung, Verunglimpfung, unerlaubter Beeinträchtigung von Geschäftsbeziehungen, Eingriffs in die Privatsphäre und Verstoßes gegen den Lanham Act. Die Beklagte verteidigte sich hiergegen unter Berufung auf den DC Anti-SLAPP Act, welcher das Verfahren sofort beendet, wenn die Streitsache, hier also die Veröffentlichung des Artikels, dem Interesse der Öffentlichkeit dient und von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, welche im Ersten Zusatzartikel zur Verfassung verankert ist.

Das Bundesberufungsgericht legte zunächst umfangreich dar, was alles von der Meinungsfreiheit geschützt wird und dass hierunter auch Satire fällt. Ob es sich um geschützte Satire handele richte sich nach einem verständigen Leser. Der normale Leser des Blogs der Beklagten wisse genau, dass diese regelmäßig satirische Artikel veröffentliche. Gerade der Wortlaut und die Tatsache, dass ein langjähriger Obama-Kritiker plötzlich feststelle, dass seine Kritik unzutreffen ist, mache deutlich, dass es sich hierbei um geschützte Satire handele. Das Bundesberufungsgericht lehnte daher die Schadensersatzansprüche des Klägers ab.


Dienstag, den 03. Dez. 2013

Verbot der Markenverletzung  

.   Die Platters waren vor Jahrzehnten eine Musikgruppe, und ihre Marke geistert weiterhin durch die Gerichte der USA. Am 2. Dezember 2013 folgte in San Francisco ein Beschluss über die Merkmale der einstweiligen Verfügung im Markenrecht. Das Bundesberufungsgericht des dortigen neunten Bezirks der USA erklärte im Fall Herb Reed Enterprises LLC v. Florida Entertainment Management Inc. eine Abkehr von seiner alten Auffassung. Eine temporary Injunction im Marken-, Urheber- und Patentrecht dürfe nur bei einem drohenden wahrscheinlich unersetzbaren Schaden drohen und nicht, wie bisher, bei einem drohenden möglicherweise unersetzbaren Schaden. Dafür berief es sich auf zwei Präzedenzfälle des Obersten Bundesgerichts der USA, dem Supreme Court in Washington, DC: Winter v. Natural Res. Def. Council, Inc., 555 U.S. 7 (2008) und eBay Inc. v. MercExhange LLC, 547 U.S. 388 (2006).


Montag, den 02. Dez. 2013

Geistliche wohnen steuerpflichtig  

GFH - Washington.   Seit Monaten sorgt ein gewisser deutscher Bischof weit über die Grenzen von Limburg hinaus mit einer luxuriösen Privatresidenz für Aufruhr. In den USA will nun ein Gericht Geistlichen einen wohnungsbezogenen Steuerbonus wegnehmen: Im Fall Freedom From Religion Foundation Inc. et al. v. Jacob Lew erklärte das Bundesbezirksgericht für den Westlichen Bezirk von Wisconsin am 22. November 2013 den Paragraphen 107(2) aus der US-Abgabenordnung für verfassungswidrig. Gem. §107(2) genießt ein sogenannter Minister of the Gospel das Recht, Wohngelder vom Arbeitgeber steuerfrei zu beziehen.

Die im US-Bundesstaat Wisconsin ansässige klagende Stiftung hatte sich als Klägerin auf die Establishment Clause des ersten Zusatzartikels der US-Verfassung gestützt. Gemäß dieser Klausel aus dem Jahre 1791 darf der US-Kongress kein Gesetz erlassen, das die freie Religionsausübung verbietet. Dem zuwider, so die Klägerin, laufe §107(2) der US-Abgabenordnung, weil er Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen einen Vorteil einräume, der ihren eigenen Arbeitnehmern versagt bliebe.

Ziel der Klage war es, die US-Finanzbehörde als Beklagte an der Gewährung der Steuerfreiheit zu hindern. Bei der Feststellung, dass Steuererleichterungen aufgrund einer religiösen Ausrichtung nicht verfassungskonform seien, stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des US-Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1989, Texas Monthly, Inc. v. Bullock, das eine Mehrwertsteuerbefreiung für religiöse Verlage für unzulässig erklärt hatte. Richterin Crabb betonte in ihrer Urteilsverkündung, dass die Klausel der Religionsfreiheit sowohl religiöse als auch nicht-religiöse Amerikaner schütze.

Es mag überraschen, dass die US-Finanzbehörde vor Gericht eine Steuerbefreiung verteidigt. Tatsächlich hatte im Jahre 1984 der damalige US-Finanzminister, Donald Regan, schon die Abschaffung des §107 gefordert, hatte sein Statement dann aber auf Druck der Kirchen wieder zurückgezogen. Sollte das Urteil von Wisconsin die zu erwartenden Berufungsverfahren überstehen, dann wären alle US-Steuerzahler zumindest indirekt betroffen. Über einen Kirchenaustritt können sich Amerikaner dagegen keine Luft verschaffen, denn in den USA gibt es keine Kirchensteuern.


Sonntag, den 01. Dez. 2013

Nur Götter bestechen erfolgreich  

.   Schon die alten Griechen bestachen, beginnt Richter Selya in Boston seine Begründung im Fall Bisbano v. Strine Printing Co. am 27. November 2013 um die Entlassung eines allzu aktiven Druckereivertreters:
The practice of giving gifts as a means of securing favors is as old as the hills. In ancient Greece, for example, legend has it that Zeus asked Paris, a Trojan prince, to decide which of three goddesses was the fairest of them all. Paris chose Aphrodite, rejecting proffered bribes of kingly power from Hera and military might from Athena. But Aphrodite too had tendered a bribe, agreeing to help him win the hand of the most beautiful woman alive.
A modern-day commercial equivalent of this practice is the giving of a gratuity to a procurement officer, behind her employer's back, for the purpose of steering a contract to the donor. But sales techniques of this sort are by their nature clandestine; they cannot withstand the sunlight.
Altgriechisch zu können, hat noch keinem Juristen geschadet, aber man braucht es nicht, um die Berufungsbegründung aus dem ersten Bundesbezirk zu verstehen. Der Vertreter bestach in einer früheren Anstellung einen wichtigen Kunden, den er später zum neuen Arbeitgeber mitnahm. Dieser entließ ihn auf Druck des bestochenen Kunden. Der Vertreter klagt erfolglos wegen Vertragsbruchs, ungerechtfertigter Bereicherung, Täuschung und rechtswidrigen Eingriffs in Vertragserwartungen. Der Arbeitgeber hat den Großkunden, ohne dem intrigierenden Vertreter Kommissionen zahlen zu müssen.


Samstag, den 30. Nov. 2013

Wer trägt die Vollstreckungskosten?  

.   Die Vollstreckung eines im Bundesgericht oder einzelstaatlichen Gericht in den USA erstrittenen Titels unterliegt dem jeweiligen Prozessrecht, doch wenn ein Bundesgericht eine Vollstreckung beurteilt, richtet es sich nach Bundesrecht, und wenn es nichts regelt, nach einzelstaatlichem Recht.

In New York City ging das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA so vor. Im Fall Capiello v. ICD Publications Inc. fand es kein anwendbares Bundesprozessrecht zur Frage, wer den vollstreckenden Sheriff oder Bailiff bezahlt. Es wandte daher am 26. November 2013 lesenswert das Recht des Staates New York an. Dieses lässt das Gericht sein Ermessen ausüben.


Samstag, den 30. Nov. 2013

Rock ohne echten Stoff  

.   Zu $40.000 Schadensersatz verurteilte das Gericht auf Antrag von kalifornischen Stoffgestaltern einen New Yorker Rockanbieter wegen Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte fand auch im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 26. November 2013 keine Gnade.

Selbst wenn die New Yorker Ahnungslosigkeit über die Herkunft des Stoffes ihrer Pretty-Girl-Röcke behaupteten, dürfen die Geschworenen den Beweiswert dieser Aussage selbst würdigen, und das Gericht bleibt daran gebunden, wenn andere Indizien, wie ein Etikett, ihre Folgerung nachvollziehbar machen.

Im Fall L.A. Printex Industries Inc. v. Pretty Girl of California Inc. entschied das Gericht auch, dass der Schadensersatzbetrag nicht überhöht ist. Er soll abschreckend wirken und darf bis zu $150.000 betragen. Wenn der rechtwidrig erzielte Gewinn niedriger liegt, hindert dies nicht die erfolgte Zumessung.


Donnerstag, den 28. Nov. 2013

Rechtloses Humankapital?  

PZ - Washington.   Auch wenn Deutsche oftmals den Eindruck haben, das amerikanische Arbeitsrecht behandele Arbeitnehmer deutlich schlechter als das deutsche, so zeigt der vom Bundesberufungsgericht für den Bundesbezirk in Washington, DC, am 26. November 2013 entschiedene Fall Pashayev v. Merit Systems Board, dass die Unterschiede teilweise gar nicht so erheblich sind. Das Urteil zeigt zudem, welch strengen Anforderungen für die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage eines in der Probezeit entlassenen Mitarbeiters gelten.

Der Kläger hatte kurz nach Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten eine Erklärung unterschrieben, niemals aus irgendeinem Grund von einem ehemaligen Arbeitgeber entlassen worden zu sein. Diese Erklärung enthielt den Hinweis, dass eine falsche Beantwortung zur Entlassung führen kann. Tatsächlich war der Kläger zuvor bereits einmal entlassen worden, was er in einem Interview vor seiner Einstellung auch angegeben hatte. Neun Monate nach Beginn seiner Tätigkeit, innerhalb der einjährigen Probezeit, entließ die Beklagte den Kläger und begründete dies mit der Falschbeantwortung der Erklärung. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass eine Anfechtung dieser Kündigung nur bei Vortrag von nicht offensichtlich ausgeschlossenen Argumenten dafür, dass die Kündigung diskriminierend ist, weil sie entweder wegen des familiären Status des Klägers, marital Status, oder einseitiger politischer Parteinahme, partisan Politics, erfolgt ist, zulässig ist.

Der Kläger wandte sich sodann an den zuständigen Verwaltungsrichter, Administrative Law Judge, und trug vor, seine Kollegen hätten ihn mit Billigung der Geschäftsführung wegen seiner russischen Herkunft und seiner Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei diskriminiert, zudem habe er seine vorherige Entlassung in dem Einstellungsinterview nicht verschwiegen. Der Verwaltungsrichter lehnte seine Zuständigkeit mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die ihn treffende Beweislast erbringen konnte, dass eine Diskriminierung vorgelegen habe. Außer seiner eigenen Aussage gebe es keine weiteren Anhaltspunkte hierfür. Auch sei es unerheblich, dass der Kläger seine Entlassung in einem Einstellungsinterview offengelegt habe, die Kündiung sei zu Recht auf die anschließende unwahre Beantwortung der Erklärung gestützt worden. Das Bundesberufungsgericht schloss sich dieser Begründung unter Verweis auf seine eingeschränkte Nachprüfungskompetenz, nur bei einem Ermessensfehlgebrauch wäre eine Aufhebung des Urteils möglich, an.


Mittwoch, den 27. Nov. 2013

IRS: Sparen kann teuer kommen  

GFH - Washington.   Wer im letzten Moment auf ein Schreiben der US-Finanzbehörde IRS antwortet, sollte unbedingt einen der vom IRS festgelegten Zustelldienste benutzen. Im Fall Robert J. Eichelburg v. Commissioner of Internal Revenue wies der US-Finanzhof, U.S. Tax Court, am 25. November 2013 die Petition eines US-Steuerzahlers als um zwei Tage verspätet zurück.

Am 11. Juni 2012 hatte der Steuerzahler vom IRS einen Brief mit einer Steuer-Nachforderung von 1.259 Dollar erhalten. Der Steuerzahler hatte 90 Tage Zeit, beim US-Finanzhof Einspruch einzulegen, also bis zum 10. September 2012. Am 10. September versendete er seine Einspruch-Petition mit dem Zustelldienst FedEx an den US-Finanzhof und entschied sich dabei für den Service FedEx Express Saver. Das Schreiben ging am 12. September beim Gericht ein.

Das Gericht lehnte die Petition als verspätet ab. Zwar gilt gem. §7502(a)(1) der US-Abgabenordnung das Datum des Poststempels, wenn die der US-Regierung unterstehende US-Post, United States Postal Service, benutzt wird. Gem. §7502(f)(1),(2) ist das Sendedatum auch bei privaten Zustellern entscheidend, aber nur, wenn deren Dienste in einer vom IRS veröffentlichten Liste erfasst sind. Die letzte IRS-Liste, zu finden in Notice 2004-83, enthält auch mehrere Service-Leistungen von FedEx, aber nicht den Express Saver.

Der US-Finanzhof räumte ein, dass seine Entscheidung harsche Auswirkungen haben könne, sah sich aber an die Statuten gebunden. Fazit: Wer bis zum letzten Moment wartet, sollte nicht am falschen Ende sparen und zudem bei den einschlägigen Listen des IRS auf dem Laufenden bleiben.


Dienstag, den 26. Nov. 2013

Selbst die Gerichtspräsidentin diskriminiert  

.   Eine Bundesgerichtspräsidentin in Oregon gestattete im Jahr 2011 einer Gerichtsangestellten, ihre Lebensgefährtin in die gemeinsame Versicherung einzubringen. So wollte sie eine Diskriminierung vermeiden. Im Jahre 2013 widerrief sie diese Gleichstellung.

Nach ihrer Einschätzung stünden im zuständige Bundesberufungsgerichtsbezirk neue Bundesbeamtenrichtlinien dieser Regelung entgegen. Die Angestellte verklagte ihre Chefin wegen Ungleichbehandlung. Am 25. November 2013 folgte die Entscheidung des Berufungsgerichts in San Francisco.

Im Fall In re Fonberg entschied der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit mit weitreichender Wirkung für eine Gleichbehandlung. Es gäbe gleich zwei richtigzustellende Diskriminierungen: Erstens werde die Angestellte im Vergleich mit verheirateten Paaren schlechter gestellt. Zudem ist die Behandlung schlechter als in Staaten des Berufungsbezirks, in denen Paare gleichen Geschlechts heiraten dürfen.


Montag, den 25. Nov. 2013

Ortskraft von Botschaft diskriminiert  

.   Extreme Diskriminierung stellte das Bundesgericht der US-Hauptstadt Washington am 20. November 2013 im Fall Ashraf-Hassan v. Embassy of France fest. Der Botschaft gelang es nicht, die Klage einer vor Ort Angestellten, Local Hire, abweisen zu lassen, obwohl sie argumentierte, dass sie nicht für die Handlungen der direkten Vorgesetzten verantwortlich sei, und die Nichtverlägerung eines Anstellungsvertrags betriebsbedingt gewesen sei. Das Gericht erörterte auf 17 lesenswerten Seiten, wie die Faktoren Rasse, Schwangerschaft, Gleichstellung mit Terroristen und absichtliche Unterbeschäftigung zu einem feindlichen Arbeitsklima, hostile Work Environment, führten. Die Ortskraft darf den Prozess fortsetzen.


Sonntag, den 24. Nov. 2013

Sich fremden Vermögens bemächtigen  

.   Mancher verdient es nicht besser, doch muss es nicht sein: Die Insolvenz des Schuldners verleiht dem Gläubiger eine letzte Hoffnung auf Befriedigung titulierter Ansprüche. Am Beispiel des Prozessrechts von Texas zeigt Patrick Zittlau, welche Alternativen zur Insolvenz, Bankrupty, dem Gläubiger in den USA offen stehen. Im Bericht Besondere Zwangsvollstreckungsinstrumente in den USA findet der Leser eine Einführung in Instrumente wie die Turnover Order und das Receivership.


Samstag, den 23. Nov. 2013

Alte Marke wirkt wie neue: Tacking  

.   Die Priorität einer alten Marke kann unter seltenen Umständen einer neuen Marke angefügt werden, entschied in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 22. November 2013 im Fall Hana Financial, Inc. v. Hana Bank. Die Geschworenen entscheiden, ob die besonderen Merkmale vorliegen:
The standard for tacking … is exceedingly strict: The marks must create the same, continuing commercial impression, and the later mark should not materially differ from or alter the character of the mark attempted to be tacked. In other words, the previously used mark must be the legal equivalent of the mark in question or indistinguishable therefrom, and the consumer should consider both as the same mark. This standard is considerably higher than the standard for likelihood of confusion.
Die alte Marke darf nicht wesentlich anders aussehen als die neue, also kein rundes O, wo vorher ein eckiges stand. Nicht alle Gerichte folgen der Auffassung, dass die Merkmale Tatsachenfragen für die Jury darstellen, sondern sie halten sie für Rechtsfragen, die der Richter beurteilen muss.


Freitag, den 22. Nov. 2013

Verjährungskrise nach Finanzkrise  

.   Bei Klagen im Staate New York gegen die Verursacher der Finanzkrise muss das angerufene amerikanische Gericht das Verjährungsgesetz beachten, das New York-Ansässige besser stellt als Opfer im Ausland:
An action based upon a cause of action accruing without the state cannot be commenced after the expiration of the time limited by the laws of either the state or the place without the state where the cause of action accrued, except that where the cause of action accrued in favor of a resident of the state the time limited by the laws of the state shall apply.
Ein neues Beispiel für die Anwendung dieses NYCPLR §202 ist der Abweisungsbeschluss im Fall Woori Bank v. Merrill Lynch vom 21. November 2013 im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA. Das NY-Recht sieht eine längere Verjährungsfrist als das koreanische vor, unter dem der Schadensersatzanspruch entstand, und sie nützt dem ausländischen Opfer der Finanzkrise nichts.


Donnerstag, den 21. Nov. 2013

OFAC friert Geld ein - wer erhält es?  

.   Regelmäßig werden Gelder bei Überweisungen an Embargoländer wie den Iran oder Kuba eingefroren. Das Office of Foreign Assets Control in Washington ist für die Blockade zuständig, wenn die Gelder das US-Währungssystem berühren. Das trifft auch zu, wenn Zahlungen zwischen nichtamerikanischen Beteiligten in Dollarwährung erfolgen, weil ein Electronic Funds Transfer mindestens für eine Millisekunde über die USA läuft.

Der Beschluss vom 19. November 2013 im Fall Heiser v. Islamic Republic of Iran klärt über die anwendbaren Grundsätze auf. Ein für den Iran bestimmter EFT wurde eingefroren, und Inhaber von Urteilen gegen den Iran versuchten, das blockierte Konto zu pfänden. Im Ergebnis stellt das Gericht klar, dass nicht der Iran als Empfänger, Beneficiary, sondern der Absender der Überweisung als Originator Eigentümer der Geldmittel ist und letztlich die OFAC-Freigabe beanspruchen darf - machbar, aber nicht schnell oder billig. Die Kläger müssen vor dem Bundesberufungsgericht der US-Hauptstadt leer ausgehen.

Die OFAC-Regeln selbst enthalten uneinheitliche Vorkehrungen für verschiedene Embargoländer und -lagen. Hier wurden die Gelder nach diesen Bestimmungen eingefroren: Weapons of Mass Destruction Proliferators Sanctions Regulations, 31 CFR part 544, see Exec. Order No. 13,382, 70 Fed. Reg. 38,567 (June 28, 2005); Global Terrorism Sanctions Regulations, 31 CFR part 594, see Exec. Order No. 13,224, 66 Fed. Reg. 49,079 (Sept. 23, 2001).


Mittwoch, den 20. Nov. 2013

Hexerei 2.0  

PZ - Washington.   Wie bereits vor einigen Tagen in Wahlstation: Ungleiches Recht für alle und detaillierter in Die Hexe und der Handelsreisende angesprochen, fehlt dem Deutschen oft das Verständnis für die Zweigleisigkeit der amerikanischen Rechtsordnung sowie der Gerichtszweige. Dazu bietet der Fall In Re: Thelen LLP, der dem Bundesberufungsgericht für den zweiten Bezirk der USA in New York City am 15. November 2013 vorlag, ein erneutes Beispiel für die Komplexität der Materie. Doch was war passiert?

Die Partner der insolventen Kanzlei Thelen LLP hatten beschlossen, die Partnerschaft aufzulösen, und einen Auflösungsvertrag mit einer Ausnahmeregelung zur unfinished Business Doctrine, nach der auch zukünftige Forderungen gegen Mandanten aus unbeendeten Geschäftsbeziehungen nach Beendigung der Partnerschaft noch zum Vermögen der Partnerschaft gehören, unterzeichnet. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter der Thelen LLP und behauptete, der Waiver stelle eine betrügerische und deshalb anfechtbare Gläubigerbenachteiligung dar.

Doch was hat das mit der Zweigleisigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit zu tun? Die bundesstaatlichen Gerichte sind nur dann zuständig, wenn entweder Fragen des Bundesrechts zu klären sind oder die Parteien aus unterschiedlichen Staaten kommen, Diversity Jurisdiction. Insolvenzrecht ist Bundesrecht, sodass die Zuständigkeit des Bundesgerichts vorlag. Trotzdem legte das Bundesberufungsgericht den Fall dem Obersten Staatsgericht von New York vor. Es erklärt, dass Fragen der unfinished Business Doctrine zu lösen sind, welche dem einzelstaatlichen Recht der Partnerschaften zuzuordnen sind. In Staatsrecht - nicht im deutschen Sinne zu verstehen - dürfen sich der Bund und seine Gerichtsbarkeit nicht einmischen.

Wer diesen Fall versteht, sollte in Zukunft also keine Probleme mit der Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen und bundesstaatlichen Zuständigkeiten haben.


Dienstag, den 19. Nov. 2013

Verbotsbeschluss gegen Samsung  

.   Apple und Samsung streiten sich seit Jahren. Nun entschied das landesweit zuständige Bundes­berufungs­gericht des Bundesbezirks über eine abgelehnte Verbots­verfügung, mit der Apple Samsung zur Einstellung des Vertriebs von iPhone 3-gleichen Geräten zwingen wollte. Das Unter­gericht hatte den Trade Dress und Design Patents richtig beurteilt, da das drastische Mittel einer permanent Injunction nur mit Vorsicht eingesetzt werden darf, bestimmte das Obergericht am 18. November 2013 im Fall Apple Inc. v. Samsung Electronics Co., Ltd.. Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC, revidierte jedoch die Ablehnung des Schutzes von Apples Utility Patents in seiner 41-seitigen Entscheidungs­begründung.


Montag, den 18. Nov. 2013

Werbung + Vertrag => US-Gericht?  

.   Bei der Abwehr von Klagen gegen deutsche Unternehmen stellt sich zuerst die Frage nach der Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichts. Kann sie wegen fehlender Kontakte zum Gerichtsbezirk anfechtbar sein?

Das Long-Arm Statute jeden Staats gestattet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Bezirksfremde. Doch verlangt die Due Process-Klausel der Bundesverfassung der USA ein rechtstaatliches Minimum an relevanten Kontakten zum Bezirk.

Innerhalb der USA gelten dieselben Regeln. Ein gutes Beispiel liefert die 15-seitige Begründung im Fall World Wide Travel Inc. v. Travelmate US, Inc. vom 15. November 2013. Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, entschied zugunsten der beklagten kalifornischen Firma, deren einzige Kontakte zur Hauptstadt, wo die Klägerfirma sitzt, in einem Werbekontakt und einem Vertrag bestehen, auf Abweisung.


Sonntag, den 17. Nov. 2013

Aktien für Mitarbeiter oder Schadensersatz?  

.   Im amerikanischen Prozess gilt nach Common Law, dass Schadensersatz, keine Erfüllung, für Vertragsansprüche zugesprochen wird. Specific Performance ist die Ausnahme, die nach Equity-Recht Abhilfe bietet. Im Fall Bennett v. Sterling Planet, Inc. verlangte die Klägerin Aktien vom Arbeitgeber, der als Corporation zur Zeit der Einstellung selbst Aktien ausgeben konnte. Vor der Klage war die Gesellschaft jedoch in eine Holding eingebracht worden und war dazu nicht mehr in der Lage.

Das Urteil vom 15. November 2013 des Bundes­berufungs­gerichts des zweiten Bezirks der USA in New York City ging auf die Unter­schiede zwischen Common Law und Equity ein. Auch nach Common Law soll jeder das erhalten, was ihn in den rechtmäßigen Stand versetzt. Da die Aktien der Corporation im gleichen Verhältnis beim selben Wert gegen Aktien der Holding getauscht wurde, ist der Vertrags­anspruch der Klägerin nun auch bei einer Klage gegen den Arbeitgeber korrekt mit dem untergerichtlichen Zuspruch von Aktien in der Holding­gesellschaft erfüllt worden, erläuterte der United States Court of Appeals for the Second Circuit..


Samstag, den 16. Nov. 2013

Berliner Münze: Unverwirktes Recht  

.   Aus dem Museum in Berlin gelangte eine assyrische Münze in Weltkriegswirren auf eine Insel im Staat New York. Dort entbrannte ein Streit, als bei der Nachlass­verwaltung des Besitzers der Münze das Vorder­asiatische Museum ihre Herausgabe beanspruchte und der Nachlass­abwickler wegen den vielen Jahrzehnten zwischen Verlust und Forderung die Verwirkung des Anspruchs behauptete.

Laches stammt aus dem Equity-Recht und gilt auch im Staate New York. Dort erklärte das oberste Staatsgericht, der Court of Appeals, am 14. November 2013 das Prinzip im Fall In re Riven Flamenbaum auf sieben lesens­werten Seiten. Nach 58 Jahren ist der Anspruch nicht verwirkt, und die vom Gericht benannten Faktoren gelten im Präzedenz­fallrecht auch für zukünftige Rechtsstreite.


Freitag, den 15. Nov. 2013

Bedeutsamer Vertriebskanal  

.   Richter Posner ist einflussreich, und der Vertriebskanal ist im Markenrecht bedeutsam. Richter und Kanal verbindet der Prozess Kraft Foods Group Brands LLC v. Cracker Barrel Old Country Store Inc. um die Marke Cracker Barrel, die von einem klagenden Lebensmittelhersteller für Käseware in 16000 Lebensmittelläden und von einer Restaurantkette für andere Lebensmittel in hunderten Restaurants, angeschlossene Landläden, Webauftritte und neuerdings auch dem Vertriebskanal Lebensmittelgeschäfte verwandt werden.

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem Lanham Act wegen der letzten Verwendungsart der Marke erklärt Richter Posner vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago ausführlich die Vor- und Nachteile des Verbotes einer verwechselnden Markenverwendung und gelangt unter Subsumtion der Fakten unter die anwendbaren Rechtsgrundsätze in seinem lehrreichen Vertriebskanalbeschluss vom 14. November 2013 zum Ergebnis, dass der Vertrieb im identischen Kanal trotz ungleich dargestellter Marke eine Verwechslungsgefahr birgt, die eine einstweilige Verbotsverfügung rechtfertigt.


Donnerstag, den 14. Nov. 2013

Honorarklage am Kanzleistandort  

.   Wo Rechtsanwälte ihre Leistung erbringen, entscheidet nicht allein über die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Honorarklage. Inbesondere bei Kanzleien mit mehreren Standorten wird es kompliziert, wie das Urteil vom 12. November 2013 im Fall Thomson Hine LLP v. Taieb belegt.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt der USA in Washington, DC, prüfte die Anwendbarkeit des Long-Arm Statute, das bezirksfremde Beklagte der vom Kläger gewählten Gerichtsbarkeit unterwerfen kann. Hier stammte der Beklagte, ein Mandant der Kanzlei aus Ohio, aus Florida. Über die Kanzleizweigstelle in Georgia ließ er Anwälte der Kanzleizweigstelle in Washington, DC, einen Fall in Oregon bearbeiten.

Verklagt wurde er in Washington, DC, doch das Gericht wies die Klage wegen mangelnder Beziehungen des Beklagten zum Gerichtsort ab und erörterte die anwendbaren Faktoren. Washingtoner Rechtsanwälte dürfen dennoch ihr Honorar in Washington einklagen, erklärte es, wenn der Mandant sich zielgerichtet an eine Kanzlei in Washington wendet.


Mittwoch, den 13. Nov. 2013

Chemiewaffen in privater Hand  

PZ - Washington.   Der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC erörterte in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2013 im Fall Bond v. United States, ob schon das Vergiften einer anderen Privatperson der Chemiewaffenkonvention der Vereinten Nationen unterfällt und ob das entsprechende Ausführungsgesetz der Vereinigten Staaten hierzu verfassungswidrig sei.

Die Klägerin hatte mehrfach versucht eine gute Freundin, die mit dem Ehemann der Klägerin ein Kind gezeugt hatte, mit einer Kombination von Kaliumdichromat und einer Chemikalie auf Arsen-Basis zu vergiften, wodurch diese leichte Verbrennungen an ihrem Daumen erlitten hatte. Sie wurde hierfür aber nicht nach dem Recht des Bundesstaates Pennsylvania, sondern nach dem Anti-Terror-Abschnitt des Ausführungsgesetzes zu einer Haftstrafe von 6 Jahren sowie 5 Haftjahren auf Bewährung verurteilt. Mit ihrem Schriftsatz macht sie geltend, dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen würde und der Bund keine Kompetenz habe ein Verhalten, das bereits nach Einzelstaatenrecht strafbar ist, erneut zu poenalisieren.

Der Justizminister hält in seinem Schriftsatz dagegen, dass der Kongress die Befugnis zur Regelung einer entsprechenden Strafbarkeit aus seinem Recht zur Umsetzung von internationalen Verträgen herleiten könne und das Verhalten der Klägerin unter den Wortlaut subsumiert werden kann.

Da auch die Richter äußerst kontroverse Positionen vertraten, - Richter Samuel A. Alito Jr.ließ sich zu der süffisanten Bemerkung hinreißen, auch er habe in der vergangenen Woche Chemiewaffen vertrieben, indem er an Halloween Schokolade an Kinder verteilt habe, diese sei immerhin giftig für Hunde -, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entscheiden wird.


Dienstag, den 12. Nov. 2013

Wahlstation: Ungleiches Recht für alle  

.   Es ist nun einmal so: Ungleiches Recht erlernt der Referendar in der Wahlstation in den USA. Denn jeder Staat hat sein eigenes Recht. Der Ausbilder weiß, dass er vom Referendar oder Praktikanten nicht erwarten kann, damit gleich klar zu kommen. Arbeitsleistung ist deshalb auch nicht das Ziel der Station. Die Einführung ins amerikanische Recht hat Vorrang. Wer vor der Wahlstation in der Hauptstadt Washington bereits einen der Ausbildungslehrgänge hinter sich bringen will, lese Die Hexe und der Handelsreisende.


Montag, den 11. Nov. 2013

Sieger ficht Urteil an  

Urteilsnachprüfung in erster Instanz
.   Nicht nur der Geschworenenspruch, Verdict, sondern auch ein Urteil im amerikanischen Prozess unterliegt auf Parteiantrag der richterlichen Nachprüfung in der ersten Instanz, Rule 59a Federal Rules of Civil Procedure.

Der Vertragsrechtsprozess über die Abnahme eines Badebeckens illustriert die Voraussetzungen und Prüfschritte. Die Kläger verlieren die Nachprüfung im Fall Suhr v. Aqua Haven LLC vor dem Bundesgericht für den Bezirk Kansas am 7. November 2013 sofort: Sie greifen nämlich einen ihnen günstigen Urteilsspruch an. Den zu korrigieren weigert sich das Gericht.


Sonntag, den 10. Nov. 2013

Schutz von Daten im Prozess  

.   Prozessakten sind in den USA öffentlich, lautet der Grundsatz. Ausnahmen und ihre Anwendung erklärt das Bundesgericht des Bezirks von Maryland am 1. November 2013 im Fall Under Armour Inc. v. Body Armor Nutrition, LLC bei der Versiegelung von Geschäftsgeheimnissen beider Prozessparteien, die sie einander im Prozess offenlegen mussten. Die Prüfung der Ausnahmen folgt diesen Regeln:
In determining whether the materials at issue should be sealed, the Court must follow the following procedure: (1) give the public adequate notice that the sealing of documents may be ordered; (2) provide interested persons an opportunity to object to the requests before the Court makes its decision; (3) if the Court decides to seal documents, it must state its reasons on the record, supported by specific findings; and (4) state its reasons for rejecting less restrictive alternatives.


Samstag, den 09. Nov. 2013

NASA: Freigabe privater EMail?  

.   Muss die NASA auf Anfrage nach dem Freedom of Information Act die EMail eines Wissenschaftlers von einem nicht vom Antragsteller bestimmten Konto herausgeben? Die Durchsuchung des Kontos könnte private EMails aufdecken.

Das Bundesgericht der Hauptstadt prüfte diese Frage im Fall Competitive Enterprise Institute v. National Aeronautics and Space Administration mit dem Ergebnis, dass sich die Suche auf vom Antragsteller bestimmte Konten beschränken darf. Die 29-seitige Begründung vom 30. Oktober 2013 empfiehlt sich als Einführung in EMailabfragen von Bundesämtern.

Eine private Daten möglicherweise gefährdende Durchsuchung weiterer Konten muss die NASA nicht vornehmen. Inhaltlich betrifft der FOIA-Prozess Informationen der NASA über von ihr vorgenommene Korrekturen von Datensätzen über den Klimawandel.


Freitag, den 08. Nov. 2013

Gutachter beim Botschaftsbau  

Beweis der architektonischen Urheberrechtsverletzung
.   Bauvorhaben von Botschaften sind meist kompliziert. Die Wiener Übereinkünfte sind zu beachten, aber auch Ortsrecht kann eine Rolle spielen, und Sicherheitsvorkehrungen stellen eigene Anforderungen. Womit die Botschaft nicht unbedingt rechnet, ist ein Urheberrechtsstreit mit Architekten, die sich für das Projekt bewerben.

Die UAE-Botschaft in Washington gewann in einem solchen, bereits jahrzehntelangen Prozess am 5. November 2013 eine Schlacht, auch wenn sie den Krieg noch verlieren mag. Die in der Ausschreibung unterlegene Architektin behauptet, der siegende Architekt hätte ihre Pläne von der Botschaft erhalten und rechtswidrig verblüffend ähnlich umgesetzt.

Die entschiedene Schlacht im Fall Sturdza v. United Arab Emirates betrifft die Frage, ob die Klägerin die Nachahmung durch zwei Gutachten nachweisen darf. Das Bundesgericht der Hauptstadt bestimmt, dass die Klägerin die ihr günstigen Gutachten zu spät angekündigt und vorgelegt hat; sie dürfen nicht verwertet werden. Es beschließt auch, dass die Geschworenen nach Rule 26 der Federal Rules of Civil Procedure die Nachahmungsfrage mit Laienwissen würdigen können und architektonische Gutachten daher im nächsten Prozessabschnitt nicht erforderlich sind.


Donnerstag, den 07. Nov. 2013

Laptop: Behindertenhilfe  

.   In Erwartung einer Operation und angesichts des Rückstands in seiner Arbeitsleistung beantragt ein behinderter Angestellter die postoperative Bereitstellung eines Laptops in seinem Haus, damit er von dort den Stau abarbeiten kann. Wegen seiner ungenügenden Arbeitsleistungen erhält er jedoch nach mehreren bereits erfolgten Mahnungen eine Kündigung, gegen die er wegen behaupteten Verstoßes gegen das bundesrechtliche Behindertenschutzgesetz Americans with Disabilities Act klagt.

Er verliert im Fall Dinse v. Carlisle Foodservice Products vor dem Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA am 6. November 2013, doch verfasst das Gericht eine ausführliche und damit lehrreiche Begründung. Es erörtert den ADA, 42 USC §12101, im Detail und insbesondere das Erfordernis, dass der Arbeitgeber über die Notwendigkeit gegenwärtig benötigter Behindertenhilfen unterrichtet sein muss. Der Wunsch auf Bereitstellung eines Geräts für den Fall einer zukünftigen Operation erfüllt diese Voraussetzung nicht.


Mittwoch, den 06. Nov. 2013

1. Urteil des Amtsjahrs: Polizeihaftung  

.   Das Amtsjahr 2012-2013 des Supreme Court der USA in Washington, DC, begann vor einem Monat, und das erste Urteil ist bereits gefällt. Am 4. November 2013 entschied das Gericht den Fall der Polizeihaftung Stanton v. Sims. Ein Polizist verletzte eine hinter einem Tor stehende Anwohnerin, als er das Tor bei der Verfolgung eines Verdächtigen aufstieß. Die Haftungsfrage eröffnet verfassungsrechtliche Dimensionen, weil der Verdacht auf eine Ordungswidrigkeit lautete, keine Straftat.


Dienstag, den 05. Nov. 2013

Auch Anwalt verliert Schiedsklauselklage  

.   Die Umgehung von Schiedsklauseln ist dem Supreme Court ein Dorn im Auge. Selbst wenn das Kleingedruckte im Vertrag eines Anwalts mit einer juristischen Datenbank sittenwidrig sein mag und eine Schiedsklausel enthält, bleibt der Kunde an die Klausel gebunden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der US-Hauptstadt Washington kann der gebeutelte Anwalt sie nicht durch eine Schadensersatzklage im Sammelklageverfahren mit dem Argument umgehen, der Zwang zur Verfolgung individueller Ansprüche wäre eine unwirtschaftliche Knebelung, entschied am 5. November 2013 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA im Fall Reed Elsevier Inc. v. Crockett.

Der klagende Jurist mag sich rechtelos fühlen, doch an seinen LexisNexis-Vertrag bleibt er gebunden.


Montag, den 04. Nov. 2013

Sexspalte diffamiert, Verlag verurteilt  

.   Ein Polizist soll einer Freundin Sex aufgezwungen haben, und ein Verlag berichtet 13 Jahre später davon, obwohl ein Schiedsrichter den Vorwurf arbeitsrechtlich entkräftete. Der Polizist klagt und gewinnt Schadensersatz wegen Verleumdung. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA ist am 1. November 2013 im Fall Young v. Gannett Satellite Information geteilter Meinung. Doch seine Begründung der mehrheitlichen Ablehnung des Verlagsrevisionsantrages auf Urteilsaufhebung führt lehrreich in das Verleumdungsrecht und die Sorgfaltspflichten von Redaktionen ein.


Sonntag, den 03. Nov. 2013

Hubschrauberplagiat im US-Gericht  

.   Ein persischer Hubschrauber sieht aus wie ein Erfolgsschlager des amerikanischen Klägers, der den Staat Iran und sein Hubschrauberwerk im US-Gericht verklagt. Der Staat wehrt sich unter Verweis auf seine Staatsimmunität. Der Kläger behauptet, die Aktivitäten des Staats fielen unter die Ausnahme für gewerbliches Handeln nach dem Foreign Sovereign Immunities Act und gewinnt zunächst, doch in der Revision des Falles Bell Helicopter Textron Inc. v. Islamic Republic of Iran stellt das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt Washington das Fehlen einer weiteren Voraussetzung fest: Das deliktische Handeln im Ausland muss einen unmittelbaren Erfolg in den USA herbeiführen. Allein die amerikanische Klägerstaatsangehörigkeit reicht nicht. Daher gewinnt der Iran am 1. November 2013 nach ausführlicher Begründung, die auch lehrreich auf die Wiedereinsetzung nach einem Versäumnisurteil und die Haftung für Verletzungen geistigen Eigentums eingeht.


Samstag, den 02. Nov. 2013

Längst verschollene Anleihen  

PZ - Washington.   Am 30. Oktober 2013 hat das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall Fulwood v. Federal Republic of Germany hoffentlich ein für alle mal geklärt, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch die seinerzeit die Anleihen ausgebenden Landesbanken weiterhin für Agrar-Anleihen, welche während der Zeit der Weimarer Republik vom Staat Preußen aufgelegt wurden, haften.

Der Kläger hatte vergeblich versucht die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere Landesbanken als Rechtsnachfolger des damaligen Staates Preußen sowie der damaligen Landesbanken in Anspruch zu nehmen. Der United States Court of Appeals for the First Circuit lehnte eine Inanspruchnahme unter Hinweis auf zwei in den 50er-Jahren in Kraft getretene Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und dem damaligen West-Deutschland, darunter das London Debt Agreement, sowie ein diese Verträge umsetzendes Validierungsgesetz der Bundesrepublik ab.

Die streitgegenständlichen Anleihen seien durch diese Verträge gerade von einer Durchsetzbarkeit ausgeschlossen worden. Ziel der Verträge war es, eine Durchsetzbarkeit bestimmter Anleihen, welche nach dem Krieg teilweise auf undurchsichtigen Wegen ihren Besitzer gewechselt hatten, und damit auch einen Missbrauch, zu verhindern. Die Verträge seien daher im Hinblick auf die erfassten Anleihen weit auszulegen.


Freitag, den 01. Nov. 2013

Gewährleistung im US-Recht  

.   Fast alles Recht in den USA ist einzelstaatlich geregelt. Deshalb sind auch die Gewährleistungen unterschiedlich geregelt. Bundesrechtlich gilt nur, dass Ausschlüsse gegenüber Verbrauchern besonders gekennzeichnet werden.

Da gilt nämlich der Magnusson Moss Warranty Act. In seiner Folge werden Einschränkungen und Ausschlüsse mit Großbuchstaben oder Fettdruck deklariert. In Nichtverbraucherverträgen spielt das Bundesgesetz keine Rolle. Dann gilt Kleingedrucktes ohne besondere Markierung.

Allgemein gilt der Erfahrungssatz, dass die Laufzeiten in den USA kürzer sind als in Deutschland. Für mehr Geld gibt es dann eine längere Gewährleistung.


Donnerstag, den 31. Okt. 2013

US-Gericht keine Superrevision  

Massenentlassung in Frankreich nicht vor US-Gericht
.   Europäer wenden sich öfter an US-Gerichte, weil sie hier ihre Miss­erfolge vor den eigenen Gerichten nachprüfen lassen wollen. Dabei haben die US-Gerichte selbst genug zu tun. Sie weisen solche Klagen ab. Selbst wenn sie zuständig sein sollten, können sie nach der Forum non conveniens-Doktrin die Klagen an Gerichte im Ausland verweisen, die näher am Sach­verhalt und Zeugen liegen. Im am 15. Oktober 2013 veröffentlichten Fall einer mehrfach in Frankreich abgeurteilten Massen­entlassung in einer Kofferfabrik wandte sich die Klägerin daher an das Bundesgericht für Massachusetts mit einer anderen Taktik: Sie ging gegen den Haupt­gesellschafter aus den USA vor, der ebenfalls bereits in Frankreich gewonnen hatte. Das US-Gericht wies in diesem Fall die Klage ab, weil zuviel Zeit verstrichen und ein etwaiger Anspruch undurch­setzbar geworden war. Auch gelang es der Klägerin in Abdallah v. Bain Capital LLC am 9. Juli 2013 nicht, eine Verjährungs­hemmung nachzuweisen.


Mittwoch, den 30. Okt. 2013

Markenstreit Hersteller - Vertrieb  

.   Anschaulicher kann die Prüfung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs als im Fall Digital Ally, Inc. v. Dragoneye Technology, LLC nicht ausfallen. Der Hersteller produzierte für einen Exklusivhändler unter dessen Marke Radarmessgeräte, die nach einer Vertragsänderung auch er nichtexklusiv verkaufen darf und die er auf seine Webseite durch Verweis auf die Händlerseite aufnimmt.

Der Händler schuldet dem Hersteller $190.000 aus Lieferungen und wird aggressiv: Er verlangt eine Unterlassung der Markenverwendung. Da der Hersteller das Link gleich entfernt, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Händler keinen, nicht durch Schadensersatz ausgleichbaren Nachteil behauptet, verliert der Händler am 17. Oktober 2013 vor dem Bundesgericht des Bezirks Kansas. Die 20-seitige Begründung legt mustergültig die Fakten und Subsumtionsschritte dar.


Dienstag, den 29. Okt. 2013

Trotz Supreme Court: Schiedsklausel nichtig  

.   Nach kalifornischem Recht sprang eine Sammelklägerin über Hürden, die das oberste Gericht der USA erst kürzlich im Fall American Express Corp. v. Italian Colors Restaurant aufgestellt hatte. Der Supreme Court drängt im Zweifel stets auf die Durchführung von Schiedsverfahren.

Im Fall Zenia Chavarria v. Ralphs Grocery Co. erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco, das im Fall Kilgore v. KeyBank National Ass'n selbst vor der Aufhebung von Schiedsklauseln gewarnt hatte, am 28. Oktober 2013 die Schiedsklausel einer Lebensmittelkette für sittenwidrig.

Die Kette legte die Schiedsklausel der klagenden Mitarbeiterin erst drei Wochen nach ihrer vertraglichen Bindung vor. Sie verlangt die Bestellung eines allein vom Unternehmen gewählten Schiedsrichters. Zudem verbietet sie die Auswahl eines Schiedsrichters von anerkannten Schiedsorganisationen.


Montag, den 28. Okt. 2013

Entlassung vor Niederkunft  

.   Eine Woche vor der Geburt ihres Kindes wurde die Klägerin nicht zum Dienst eingeteilt, was sie betriebsüblich als Kündigung ansah. Eine Woche danach schrieb ihr Arzt sie arbeitsfähig, doch nahm sie die Car-Hop-Arbeit in der Drive-In Gaststätte nicht wieder auf, weil sie sich für entlassen hielt.

Als sie erfuhr, dass Bundesgesetze Schwangere schützen, erhob sie Klage. Der Beschluss vom 23. Oktober 2013 im Fall Theresa Speight v. Sonic Restaurants Inc. erklärt anhand der Tatsachenbeschreibung und rechtlichen Würdigung genau, auf welchem Glatteis eine Arbeitgeberin in den USA bei einer ihr bekannten Schwangerschaft schlindert.

Arbeitsrecht ist je nach Einzelstaat geregelt, doch bestimmte Ungleichbehandlungsfragen richten sich nach Bundesrecht, hier dem Family and Medical Leave Act und dem 42 USC §2000e-2(a)(1) in Title VII Civil Rights Act, die das Bundesgericht des Bezirks Kansas leicht lesbar auf neun Seiten erläuterte.


Sonntag, den 27. Okt. 2013

Kein Rechtsweg für beleidigte Kundin  

.   Schwerst beleidigt durfte sich die Kundin fühlen, die eine Verkäuferin mit Kriminellen und Faulenzern allein wegen ihres Wohnorts gleichsetzte. Sie behandelte sie so racially demeaning, insulting, rude, and discriminatory, dass die Kundin das Geschäft wegen Ungleichbehandlung verklagte.

Sie verlor. In der Revision prüfte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston 42 USC §1981 folgenden Inhalts: All persons within the jurisdiction of the United States shall have the same right in every State and Territory to make and enforce contracts … as is enjoyed by white citizens.…

Das Gericht beruft sich auf zahlreiche, ausführlich erörterte Präzedenzfälle aus dem Rassendiskriminierungsrecht, als es lesenswert am 25. Oktober 2013 die Klage im Fall Hammond v. Kmart Corporation gegen das Unternehmen schließlich mangels schlüssiger Darlegung einer Anspruchsgrundlage abweist.


Samstag, den 26. Okt. 2013

Kartell der Kopierkontrolleure  

.   Auch ein Verband kann ein Kartell darstellen. Damit er nicht illegal wirkt, darf er sich wie beispielsweise die DVD Copy Control Association beim Kartellamt des Bundesjustizministeriums in Washington, DC, anmelden. Dieses Amt veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 die ergänzte Mitgliederliste dieses Verbandes von Kopierkontrolleuren, dem von Digicon in Deutschland bis Crystal Ton in Bulgarien DVD-Überwacher aus aller Herren Länder zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Ziele angehören.


Freitag, den 25. Okt. 2013

Vier Arten der Zustellung  

.   Die Zustellung als Zuständig­keitsvoraus­setzung für ausländische Beklagte verwirrt viele Rechts­anwälte in den USA. Oft orientieren sie sich am inner­amerikanischen Prozess­recht, und ihr erstrittenes Urteil ist im Ausland nicht anerkennungs­fähig. Die Haager Zustellungs­übereinkunft bleibt für viele ein Buch mit sieben Siegeln, doch nur sie garantiert in den meisten Fällen, dass die Zustellung auch Wirkung im Ausland entfaltet und der erfolgreiche Kläger sein Urteil auch in das außer­amerikanische Vermögen des Beklagten vollstrecken kann.

Bei beklagten Staaten wird es noch kompli­zierter. Da richtet sich die Zustellung nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, der primär die sachliche Zuständigkeit regelt, doch auch die Zustellungsalternativen anspricht. Es gibt nur vier richtige Wege. Der Kläger kann nicht wahlweise, sondern nur stufenweise vorgehen. Im Fall Monica Opati v. Republic of Sudan Sudan erklärte das Bundesgericht der Hauptstadt am 22. Oktober 2013, was der Gesetzgeber vorsah und wie es bei einem nahezu unerreichbaren Staat funktioniert.

Wer ausländische Staaten und Unternehmen gegen Klagen vor US-Gerichten verteidigt, muss diese Regeln genau kennen. Die potentiellen Beklagten sollten mit den Grundregeln vertraut sein und müssen die Zustellungs­unterlagen vollständig behalten und ihrem Anwalt in den USA zur gründlichen Prüfung vorlegen können, damit die anwendbaren Einreden geltend gemacht und belegt werden können.


Donnerstag, den 24. Okt. 2013

Writ of Replevin: Antikes Recht  

.   Wahlstationsreferendare lernen in der Hauptstadt der USA auch die antiken Rechtsmittel kennen, die das Common Law - abgegrenzt vom Equity Law der Common Law-Länder - ausmachen. Dazu gehören neben Case Law und Statutes auch die Writs, und ein Beispiel ist der Writ of Replevin. In einer anderen bedeutenden US-Stadt, New York City, spielt dieser in der moderneren Form einer Action, die genauso wie der Writ auf eine vollstreckbare Order hinausläuft, am 23. Oktober 2013 eine wichtige Rolle.

Dort entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA den Prozess Press Access LLC v. 1-800 Postcards, Inc. um eine Heidelberger Druckmaschine. Der Verkäufer verlangte vom Kunden nicht nur Schadensersatz für eine Verkaufsvertragsverletzung, die übliche Rechtsfolge des Common Law, sondern machte mit dem Replevin-Antrag auch Druck auf eine schnelle Herausgabe. Der Antrag blieb jedoch auch in der Revision erfolglos.

Im Untergericht konnte der Antragsteller kein vorheriges Herausgabeverlangen nachweisen. In der Revisionsbegründung wird klar, dass die Herausgabe zwar verlangt wurde, die schriftliche Forderung jedoch im Beweisausforschungsverfahren, Discovery der Gegenseite nicht richtig zugeordnet oder vorgelegt wurde. Auch wenn später deutlich wurde, dass die Forderung rechtzeitig erfolgte, wurde das Verlangen zu spät belegt, und die Verkäuferin verlor ihren Anspruch.


Mittwoch, den 23. Okt. 2013

Besuch beim höchsten US-Gericht  

PZ - Washington.   Am Mittwoch, den 16. Oktober 2013, stand für die Referendare von Berliner, Corcoran & Rowe LLP ein Besuch beim Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court of the United States, auf dem Programm. Einfluss auf die Auswahl einer der beiden mündlichen Verhandlungen an diesem Tag war angesichts der Schlange von bereits 70 Menschen morgens um 7 Uhr nicht möglich. In zwei zeitlich versetzten Gruppen wurden etwa eineinhalb Stunden später die ersten Besucher in das Gerichtsgebäude gelassen, wodurch unsere Gruppe aufgeteilt wurde. Zumindest ein Referendar kam in den Genuss des gesamten Ablaufs der Verhandlung. Die restlichen beiden standen eine weitere Stunde vor dem Gebäude. Erste Lektion des Tages: Zeit und Geduld mitbringen.

In der Sache ging es in Kaley v. United States um strafrechtliche Beschuldigtenrechte. Verhandlungen vor dem Supreme Court bestehen aus zwei 30-Minuten-Vorträgen der jeweiligen Parteivertreter, in welchen die Vertreter ihre Rechtsansichten darlegen. Schnell zeigte sich, dass es weniger Vorträge als vielmehr Kreuzverhöre waren, regelmäßig fielen die Richter den Vertretern bereits nach einigen Sätzen ins Wort und stellten Zwischenfragen. Überrascht waren die Referendare auch davon, dass die Richter mit ihrer eigenen (Rechts)Ansicht meist nicht hinterm Berg hielten.

Nach pünktlichem Ende der Verhandlung konnten die Referendare noch beobachten, wie sich der Parteivertreter des Antragstellers auf dem Vorplatz feiern und zahlreiche Fotos anfertigen ließ, bevor es zurück in die Kanzlei ging. Fazit: Trotz des frühen Aufstehens sollte man die Gelegenheit zum Besuch des Oberstens Bundesgerichtshofs nutzen!


Dienstag, den 22. Okt. 2013

Fehlende Kausalität: Ideenreichtum nutzlos  

DJ - Washington.   Mit einem eher untypischen Fall hatte sich kürzlich das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirkes der USA in Boston zu beschäftigen. Das Kuriose an dem Fall A.G. v. Elsevier, Inc. ist dabei nicht etwa sein Ausgang, sondern der Ideenreichtum der Kläger. Diese, beide mit einer permanent brachial plexus injury geboren, begehrten Schadenersatz in zwei einzelnen Kunstfehlerprozessen. Die Beklagten legten zu ihrer Verteidigung jeweils unter anderem einen - einem Peer Review unterzogenen - Artikel aus einem medizinischen Fachmagazin vor - und erreichten Klageabweisung.

In dem Folgeprozess begehren die Kläger nunmehr Schadenersatz von den Verfassern des Artikels und dem Verleger des Magazins. Die Begründung: Der Artikel sei falsch; der Vorprozess wäre ohne ihn anders ausgegangen. Der United States Court of Appeals For the First Circuit hielt jedoch die erstinstanzliche Entscheidung aufrecht und entschied am 16. Oktober 2013 gegen die Kläger. Den Vortrag der Kläger fand das Gericht nicht plausibel; dass ein falscher Artikel das Juryurteil verursacht habe, sei spekulativ.


Montag, den 21. Okt. 2013

Faxspamversand nicht per se illegal  

.   Der Versand von Werbefaxen erfolgt nicht immer von Absendern, die Kunden- oder Einwilligungsprüfungen vornehmen, sondern auch von Dienstleistern, die sich von Absendern die korrekte Prüfung und Anwendung solcher Listen bestätigen lassen. Haften solche Dienstleister in jedem Fall, wenn sich beim Empfänger ein unerwünschtes Fax als Spam erweist?

Der Beschluss vom 16. Oktober 2013 im Fall Asher & Simons PA v. J2 Global Canada Inc. setzt sich mit dieser Frage nach dem Telephone Consumer Protection Act, 47 USC §227, ausführlich auseinander. Der kanadische Dienstleister haftet nicht unbedingt, solange nicht diese Bestimmung in den Verordnungen der Federal Communications Commission greift, entschied das Bundesgericht für Maryland:
[A] facsimile broadcaster will be liable … if it demonstrates a high degree of involvement in, or actual notice of, the unlawful activity and fails to take steps to prevent [prohibited] facsimile transmissions. 47 CFR §64.1200 (a)(4)(vii).



Sonntag, den 20. Okt. 2013

Bei strafbarer Affiliate-Werbung erwischt  

.   Ganz gut verdient haben die Affiliate-Werbungsbetrüger, die der Affiliate Fraud Litigation Index verzeichnet. 24 bis 41 Monate Gefängnis und den Verlust allen, auch betrugsunverbundenen Täter­vermögens können selbst bei Schlaumeiern ohne Vorstrafen die Folge sein. Zudem verfügte ein Gericht beispielsweise Ersatz für den Schaden, den geschädigte Unternehmen auch von Dritten nach der Rückabwicklung betrügerischer Geschäfte erhalten. Die eingesetzten Betrugstechniken schlossen auch das illegale Cookie-Stuffing und die Verwendung von Tippfehlerdomainnamen ein.


Samstag, den 19. Okt. 2013

Vertrag nach Leistung geändert  

.   Ein Makler führt gegen eine Maklergebühr einen Unternehmensverkauf durch. Die globale Investitionsfirma hatte als Verkäuferin die Gebühr zugesagt, doch nach erfolgtem Verkauf ändert sie die Höhe der Kommission.

Der Makler gewinnt das Schiedsverfahren vor der Financial Industry Regulatory Authority. Die Verkäuferin ficht den Schiedsspruch vor dem Bundesgericht der Hauptstadt an: Nach der vom Supreme Court in Frage gestellten Anfechtungsgrundlage des Manifest Disregard of the Law müsse das Award aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht das Recht missachtet habe.

Das Bundesgericht setzt sich am 18. Oktober 2013 ausführlich mit der Theorie auseinander und entschied im Fall FBR Capital Markets & Co. v. Hans für den Makler. Er habe die Vertragswirkung überzeugend dargestellt, und das Arbitral Tribunal habe das Recht richtig gewürdigt.


Freitag, den 18. Okt. 2013

Hochkant rausgeworfen  

.   Ein Häftling verklagte wegen der unerlaubten Handlung namens Unverschämtheit, Tort of Outrage, einer Vertrags­verletzung sowie Untreue einen Kautions­dienst­leister. Er verlor und ging in die Revision. Diese belehrte ihn, dass er seine einzel­staats­recht­lichen Ansprüche nicht im Bundes­gericht einklagen darf, wenn die Gegen­seite aus demselben Staat wie er stammt. Er gewann bei den Gerichts­kosten, die das Gericht in seiner Begründung vom 17. Oktober 2013 auch dem interes­sierten Leser erklärte.

Beim Hauptanspruch hatte der Kläger im Fall Barnett v. Bryce's Bail Bonding Inc. verkannt, dass Bundes­gerichte nur zuständig sein können, wenn eine Frage des Bundes­rechts aufgeworfen wird oder die Parteien im Sinne der Diversity Jurisdiction aus verschiedenen Staaten der USA stammen.

Das versteht auch nicht jeder Amerikaner. Hier lernen die Referendare in der Wahlstation die historischen und verfassungsrechtlichen Gründe für die Paralle­lität der Rechts­ordnungen in den USA.


Donnerstag, den 17. Okt. 2013

NASA-Vertrag nicht verlängert  

.   Deutsche Unternehmen, die in den USA tätig werden, wundern sich oft, dass ihnen einseitig eine Vertragskündigung verboten werden kann. Das Präzedenzfallrecht macht es möglich. Sie sind auf ewig an den Vertrag gebunden, wenn es der Gegenseite so gefällt. Wenn Sie reuig den Vertrag etwas schlechter erfüllen, damit er gekündigt wird, werden sie auf Schadensersatz verklagt.

Der umgekehrte Fall ist auch nicht einfach. Ein NASA-Zulieferervertrag bestimmte, dass er in beidseitiger Abstimmung jeweils um einen Monat verlängert werden könnte. Als der Hauptlieferant den Vertrag nicht verlängerte, rügte der Zulieferer dies als unberechtigte Kündigung, da die Parteien mündlich Verlängerungen bis zum Abschluss des NASA-Projekts vereinbart hatten.

Damit drang der Zulieferer im Fall Scientific and Commercial Systems v. Tessada Associates, Inc. vor dem Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond nicht durch. Der schriftliche Vertrag regelt keine Pflicht zur Verlängerung, und er ist allein verbindlich, entschied es mit kurzer Begründung am 16. Oktober 2013.


Mittwoch, den 16. Okt. 2013

Urheber: Kein Schaden, kein Ersatz  

.   Nicht auf die Verletzung, sondern den mangelnden Schaden stellte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bei der Abweisung der Klage einer Urheberin gegen einen Musikverlag ab, der ohne ihre Zustimmung ihre Musik mit Werken anderer Künstler vertrieben hatte.

Das Gericht ließ die Frage der Verletzung einer Vertragsklausel über die Zustimmungspflicht beim Coupling von Werken dahingestellt sein. Wenn kein Schaden bewiesen ist - diesen prüfte es gründlich -, verlöre die Klägerin in jedem Fall, entschied es am 15. Oktober 2013 im Fall Franconero v. UMG Recordings, Inc.


Dienstag, den 15. Okt. 2013

Daten mit Cookies ausspioniert  

.   Bis Google erwischt wurde, fischte die Firma Kundendaten aus Cookie-blockierenden Browsern zur Werbeoptimierung, behaupten die Kläger im Fall In re Google Inc. Cookie Placement Consumer Privacy Litigation vor dem Bundesgericht für Delaware. Die Verletzung der Nutzerrechte auf persönlich identifizierbare Daten gilt nicht in allen Bundesgerichten als justiziabler Streitfall.

Auch dieses Gericht lehnt im Frühstadium des Prozesses den behaupteten Eingriff als Grund für die Ausübung der Gerichtsbarkeit ab. Selbst wenn es als wahr gelten ließe, dass mit 31 Unternehmen ein Markt für persönlich identifizierbare Kundendaten besteht, erkennt es keinen regulierbaren Schaden nach dem Google-Eingriff, da die Kunden ihre Daten weiterhin verkaufen könnten.

Das Gericht prüft im nächsten Schritt, ob die Verletzung von Schutzgesetzen die Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtfertigt. Der Electronic Communications Privacy Act schützt den Kunden nicht, da er nicht die Sammlung von URLs, die Google betreibt, verbietet. Zudem ist fraglich, ob Google überhaupt an der geschützten Kommunikation beteiligt ist.

Nach dem California Invasion of Privacy Act ändert die cookieblockierende Browsereinstellung nichts daran, dass Browser in jedem Fall die URLs freiwillig Google überlässt, sodass das Gericht keine Verletzung bejahen kann. Der Stored Communications Act passt wegen seines Fundaments aus alten Techniken nicht zum vorliegenden Problem.

Der Computer Fraud and Abuse Act passt als Hackergesetz nicht, weil der Schwellenwert von $5000 nicht erreicht ist. Nach der Prüfung weiterer Gesetze und des Privatsphärenschutzes im kalifornischen Recht gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Klage abzuweisen ist.


Montag, den 14. Okt. 2013

Columbus Day im Shutdown  

.   Der Feiertag Columbus Day ist einer der weniger ernst genommenen. Doch dieses Jahr trifft er mit dem Shutdown der Bundesregierung zusammen. Also werden nicht wie üblich, nur ein Teil der Wirtschaft und amtlichen Stellen geschlossen sein, während die Medien voll von Werbung mit Sonderkonditionen stecken, die Amerikaner mit acht Stunden zusätzlicher Freizeit in Läden locken soll. Die meisten Ministerien und Bundesämter sind weiterhin unterbesetzt, und die Bundesgerichte können sich ihre Arbeit nicht mehr leisten, weil der vom Kongress im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung verordnete Shutdown nicht aufgehoben wurde. Kanzleien sind nicht direkt von ihm betroffen, aber die Arbeit mit den manchen Ministerien, beispielsweise in OFAC-Verfahren, wird schwieriger. Fristgebundene USPTO-Verfahren in Markensachen lassen sich noch bearbeiten, weil der USPTO-Server noch läuft.


Sonntag, den 13. Okt. 2013

Click-Vertragsannahme ausgehebelt  

.   Die Bedingungen der Skype-Webseite hatte die Klägerin durch einen Mausklick angenommen, doch hatte sie eine Nutzungseinschränkung übersehen und klagte im Namen aller Kunden nach dem kalifornischen Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die Werbung von Skype versprach unlimited VoIP-Telefonate, während eine Fußnote die Flatrate durch eine Fair Usage Policy erheblich einschränkte.

Sie verlor, doch das zweite Revisionsbezirksgericht Kaliforniens entschied im Fall Chapman v. Skype, Inc. am 4. Oktober 2013, dass sie auch bei einem wirksamen Online-Vertragsschluss nach Verbraucherschutzrecht ihre Sammelklage weiterbetreiben darf.

Ausschlaggebend ist verbraucherschutzrechtlich nicht allein, dass der Vertrag samt Fußnote wirksam zustande kam, sondern auch, dass der nicht immer achtsame Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss durch die Werbe- und Vertragsgestaltung irregeführt werden konnte.


Samstag, den 12. Okt. 2013

Amicus Curiae-Schriftsatz  

.   Ein Brief ist ein Schriftsatz, und ein Amicus Curiae Brief ist ein Schriftsatz von Freunden des Gerichts. Jeder kann dieser Freund sein. Als Freunde werden die Einreichenden heute weniger wahrgenommen - eher als zusätzliche Arbeitsbelastung. Doch das Gericht ist nicht gezwungen, einen Amicus Curiae Brief zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn zu würdigen.

Als wir vor 15, 20 Jahren dem Supreme Court der USA die Rechtslage aus der Sicht anderer Staaten unterbreiteten, waren diese Schriftsätze noch selten. Das galt erst recht bei den Untergerichten. Heute erhält das Höchstgericht etwa 1000 Fremdschriftsätze im Jahr. Kein Wunder, dass die Gerichte mit detaillierten Vorschriften Schranken erlassen haben.

In Justices' Order: Read This Brief berichtet der Journalist Tony Mauro am 1. Oktober 2013 über die Freude, die ein guter Amicus Brief bereiten kann. Eine Richterin am Obersten Bundesgerichtshof in Washington, DC, war so angetan, dass sie ihn ihren acht Kollegen empfahl.


Freitag, den 11. Okt. 2013

Gesetzeskonflikt: Gericht ratlos  

Bundesgericht löst Konflikt im Staatsrecht nicht
.   Eine Marke, zwei Gesetze, zwei Parteien, zwei Gerichtsysteme: Das Bundesgericht weigert sich, den Widerspruch zwischen zwei Gesetzen Floridas zu lösen, als sich zwei dortige Parteien über eine Marke streiten, die nach Bundesrecht angemeldet ist, während einzelstaatliches Recht nur dem Staat Florida, der sich nicht einmischen will, das Recht zur Durchsetzung der Marke zugesteht.

Dem Bundesgericht leuchtet nicht ein, dass die Partei mit der Markeneintragung nicht auch eine Verletzung vor Gericht verfolgen darf, doch das einzelstaatliche Recht von Florida verleiht in einem Gesetz dieses Recht ausschließlich dem Staat, während ein anderes Gesetz dem Inhaber das Recht zum Innehaben der Marke gewährt.

Im Fall Florida Virtual School v. K12, Inc. gelangt das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in der Revision am 10. Oktober 2013 zur Erkenntnis, dass es den Streit um einzelstaatliches Recht, der nicht anhand von Präzedenzfällen lösbar ist, dem Obersten Gericht des Staates Florida vorlegen muss, dessen Entscheidung es dann bei der weiteren Behandlung des Falles beachten wird.


Donnerstag, den 10. Okt. 2013

Firmenkauf in USA verboten  

.   Eine wegweisende Entscheidung von 29 Seiten Länge erließ das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, am 9. Oktober 2013 gegen zwei chinesische Investoren, die eine amerikanische Windfarm erwerben wollten. Aus Gründen der Staatssicherheit hatte das Committee on Foreign Investment in the United States amtlich gegen die Investoren entschieden, und der Präsident setzte die Entscheidung nach §721 Defense Production Act, der auch als Exon Florio Amendment bekannt ist, in Kraft. Die neue Begründung im Fall Ralls Corp. v. Committee on Foreign Investment in the United States behandelt die Frage der Rechtsstaatlichkeit, Due Process, des Verfahrens und ist für Investoren weltweit von Bedeutung, die strategisch bedeutsame US-Unternehmen übernehmen wollen.


Mittwoch, den 09. Okt. 2013

Faxspam-Sammelklage erledigt?  

Unterlassungsangebot mit Einschränkungen
.   Ein Faxspam-Kläger verlangte außergerichtlich die Unterlassung vom Absender, und dieser reagierte mit dem Angebot des Versprechens, Gesetzesverletzungen zu unterlassen, jedoch unter diesen Vorbehalten: 1. For settlement purposes only. 2. [Defendant] does not admit any liability to [Plaintiff] or others and makes this [O]ffer solely to avoid the expense and inconvenience of litigation.

Als der Kläger nicht reagierte und eine Sammelklage im Namen aller gleichartigen Spamempfäger erhob, wiederholte die Beklagte ihr Angebot und wandte ein, das Angebot wirke klagevernichtend als Erledigung. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland entschied diese Frage im Fall Kensington Physical Therapy, Inc. v. Jackson Therapy Partners, LLC am 4. Oktober 2013. Zugunsten der Sammelkläger entschied es gegen eine Klagabweisung wegen Mootness.

Erst die zweite Unterlassungserklärung erledigte uneingeschränkt alle Forderungen. Bei einer Sammelklage ist auf das Angebot zum Zeitpunkt der Klageinreichung abzustellen, und damals lag nur ein eingeschränktes Anerkenntnis vor. In seiner Erörterung der Rechtslage legt das Gericht mit zahlreichen weiteren Nachweisen lesenswert den neuen Präzendenzfall Genesis Healthcare Corp. v. Symczyk, 133 S. Ct. 1523 (2013), des US-Supreme Court in Washington, DC, aus.


Dienstag, den 08. Okt. 2013

Beweisbeschaffung in den USA  

Partei im ausländischen Prozess beantragt Vernehmung in Washington
.   Gerichte im Ausland, aber auch Parteien in dortigen Prozessen, dürfen in den USA nach 28 USC §1782 die Vernehmung dortiger Zeugen beantragen, die dann in der Regel außergerichtlich erfolgt. Davon handelt der Beschluss in In the Matter of the Application of Patrick Roger Leret and Luz Ernesto Gonzalez, for an Order pursuant to 28 USC 1782, to obtain Discovery from Alvaro Roche Cisneros for Use in foreign Proceedings vom 7. Oktober 2013.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte und bestätigte das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und wandte sich dann dem Ermessen zu, das das Gericht anschließend ausüben muss. Der Zeuge wohnt im Gerichtsbezirk, der Beweis wird für anhängige Prozesse im Ausland angestrebt, und die Antragsteller sind am Prozess beteiligt.

Bei der Ermessensfrage berücksichtigt das Gericht, dass die Vernehmung am venezuelanischen Gerichtsort nur möglich ist, wenn der Zeuge dort wohnt; anderenfalls kann jenes Gericht nur Letters Rogatory in die USA senden und hoffen, dass der Zeuge freiwillig vor Gericht erscheint. Aus dem fremden Prozessrecht folge, dass die Vernehmung in den USA dringlich sei, doch ist das Gericht davon nicht überzeugt.

Da der Zeuge dem US-Gericht erklärt, dass er freiwillig vor dem fremden Gericht erscheinen wird, wenn er dazu geladen wird, übt das US-Gericht sein Ermessen gegen den Antrag aus: Das gesetzliche Ziel des gegenseitigen Respekts unter fremden Rechtsordnungen sei am besten erreicht, wenn die US-Gerichte fremde Verfahren nach ihrem Recht unterstützen. Einer Fußnote entnimmt der Leser, dass das Gericht auch von der Absicht beeinflusst ist, keiner Umgehung venezuelanischer Beweisverfahrensregeln Vorschub zu leisten.


Montag, den 07. Okt. 2013

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot  

.   Nach seinem Ausscheiden durfte der Kläger vertraglich ein Jahr lang nicht bei Konkurrenten seines Arbeitgebers arbeiten. Als er bei einer anderen Firma einstieg, verlangte die vorherige, dass er die Stelle aufgebe, weil die neue ein Konkurrent sei. Er verklagt die alte mit der Begründung, beide Firmen hätten als Partner gemeinsam ein Projekt bearbeitet. Daher seien sie keine Wettbewerber.

Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, weist die Klage im Fall Metz v. BAE Systems Technology Solutions and Services Inc. am 30. September 2013 ab. Die erste Anspruchsgrundlage, Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten, kann nicht greifen, da seine neue Stelle jederzeit kündbar war - ein At Will-Arbeitsverhältnis. Ein durch die Grundsätze der tortious Interference in contractual Relations geschütztes Vertragsverhältnis besteht nicht.

Ebenfalls besteht kein Anspruch nach dem Common Law-Prinzip der tortious Interference with prospective economic Advantage, entscheid der United States District Court for the District of Columbia. Dazu hätte die Beklagte absichtlich die Vereitelung der zukünftigen Vorteilserwartung herbeiführen müssen oder einen anderen dazu bewegen müssen. Die zukünftige Vorteilserwartung ist bei einem At-Will-Vertrag jedoch nicht geschützt - anders als vielleicht im Recht anderer Staaten der USA, auf das sich der Kläger erfolglos beruft.


Sonntag, den 06. Okt. 2013

Heiratsvermittlung sittenwidrig  

.   In einer Sammelklage tummeln sich Kläger, weil's bei der Heiratsvermittlung nicht klappt, und sie verklagen Match.com als führenden Online-Anbieter. All ihre Begehren wurden abgewiesen, nur die beklagte Sittenwidrigkeitsverfehlung harrt noch der abschließenden Entscheidung.

Um diese müht sich das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans, wo die guten Sitten jedem Touristen bekannt sind. Der Streit Robinson v. Match.com verschlankte sich auf die Unconscionability nach dem Texas Deceptive Trade Practices Act, die sich eher mit Unverschämtheit als mit deutscher Sittenwidrigkeit deckt. Sie bringt den enttäuschten Klägern nichts.

Am 4. September 2013 führt das Gericht in dem verlinkten, doch unveröffentlichten Urteil die Abwägungen vor, die bei parallelen Ansprüchen auf Vertragsverletzung - hier bereits abgewiesen - und Unconscionability gelten. Nur selten können beide für dasselbe Verhalten nebeneinander bestehen: Hier nicht, weil die Vertragsverletzungen nicht mit einer weiteren Schädigungsabsicht verbunden waren, und das bereits nach den Behauptungen der Kläger.


Samstag, den 05. Okt. 2013

Als Journalist in Amerika  

.   Seit Watergate sind Journalisten gewohnt, mit Beamten, Regierungsberatern, Rechtsanwälten oder Lobbyisten als Quellen über Dinge zu sprechen, die die Regierung nicht offiziell bekanntgeben will. Manchmal geht es um Machtmissbrauch, manchmal um Staatsgeheimnisse.

Die Presse wird gepriesen und weiht sich mit Pressepreisen, wenn eklatante Probleme aufgedeckt werden. Die Gerichte förderten mit ihren Entscheidungen Sunshine im Staatswesen, und durch Gesetze und Verordnungen wird der Bürger an wichtigen Entwicklungen in Verordnungsgebung und Verwaltungsakten beteiligt.

Seit Obama Präsident ist und die NSA und andere Dreibuch­stabeninsti­tutionen leichter mitverfolgen können, wer mit wem kommuniziert, und Staats­sicherheit unter dem Mantel der Terrorismus- und Spionage­bekämpfung Trumpf wurde, wandelte sich die Freiheit der Presse im Umgang mit Regierungs­quellen. Journalisten werden wie jeder andere auch abgehört, und sie werden bei Verdacht mit Straf­verfahren überhäuft. Die Washington Post hat am 4. Oktober 2013 den Wandel im Bericht In Obama’s war on leaks, reporters fight back lesenswert dokumentiert.


Freitag, den 04. Okt. 2013

Kindesentführung und Prozessrecht  

PZ - Washington.   Muss eine Fluggesellschaft beim Boarding auf Warnanzeichen hin prüfen, ob ein Passagier ein Kind entführt, und was weist der Airline Deregulation Act eigentlich alles der Bundesgesetzgebungskompetenz zu? Mit diesen sowie weiteren Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit dem Domicile einer Person beschäftigt sich das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston im Fall Bower vs. EgyptAir Airlines Co. am 2. Oktober 2013.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit stellte klar, dass sich die Ansässigkeit, das Domicile, von Kindern nach der des Sorgeberechtigten richtet und generell dort begründet ist, wo eine Person sich befindet und wo sie plant sich länger aufzuhalten - auch wenn sie flüchtig oder entführt ist.

Zudem stellte das Bundesberufungsgericht fest, dass bezüglich der Überprüfungspflichten von Airlines beim Check-In der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht gilt, mithin also der Airline Deregulation Act bundesstaatliche Schadensersatzansprüche ausschließt.


Donnerstag, den 03. Okt. 2013

Verleumdungsklage früh abgewiesen  

.   Eine außenpolitisch orientierte Zeitschrift fragte, ob die Familie eines fremden Präsidenten nicht ungewöhnlich von seiner Rolle profitieren würde, woraufhin der Verleumdungsprozess Ab­bas v. For­eign Poli­cy Group LLC mit dem Ergebnis des Abweisungsurteils vom 27. September 2013 zugunsten der Zeitschrift folgte.

Das Bundesgericht der Hauptstadt urteilte, dass schon im Anti-SLAPP-Vorverfahren gegen den klagenden Präsidentensohn entschieden werden darf. Erstens handelt es sich bei dem Bericht um Fragen von öffentlichem Interesse; zweitens sei der Kläger eine öffentliche Persönlichkeit mit reduziertem Schutz vor Libel; und drittens seien die Klageaussichten so gering, dass das neue Sondergesetz zum Schutz der Rede- und Pressefreiheit greift.


Mittwoch, den 02. Okt. 2013

Misslungener Vergleich: Markenrecht  

.   Eine Hilfsorganisation für krebskranke Kinder verklagte einen Kindersitzhersteller wegen Markenverwechslungsgefahr, und die Parteien schließen zum Nachteil des Herstellers einen Vergleich, der die zukünftige Verwendung der Marke verbietet und bestimmt:
The Release contained in this Settlement Agreement shall not be construed to extend to the promotion or sale by any of [Diono’s] customers or purchasers or purchasers of products that may bear the SUNSHINE KIDS Marks.
Als die Händler des Herstellers die vor dem Vergleich vertriebenen, markenausgezeichneten Sitze vertreiben, beantragt die Hilfsgruppe gerichtlich die Vergleichsdurchsetzung und gewinnt im Fall Sunshine Kids Foundation v. Sunshine Kids Juvenile Products LLC am 2. Oktober 2013 im Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans.

Das Untergericht hatte sich auf die First Sale Doctrine gestützt, als es dem Antrag stattgabt. In New Orleans basiert das Gericht dasselbe Ergebnis jedoch auf der obigen Klausel. Im Verhältnis zum Hersteller entzieht die Klausel jeden Schutz für den Weiterverkauf. Allerdings erklärt das Gericht, dass es die Wirkungen des Vergleichs auf den Einzelhandel nicht beurteilt.


Dienstag, den 01. Okt. 2013

Geld oder Leben?  

.   Alle reden vom Shutdown. Selbst in New York notieren Sorgen höher als Aktien. Niemand denkt ans Feiern. Dabei tritt heute Nacht eins der wichtigsten Gesetze in Kraft: ObamaCare, weniger gut bekannt als der Affordable Care Act. Feiern ist angesagt. Irre im Kongress schalten den Geldstrom für die Bundesregierung sowie den Hauptstadtbezirk ab, doch Geld ist nicht alles in der Welt. Ironie des Schicksals, dass der Haushalt für das amerikanische Krankenversicherungskonzept bereits sicher ist!


Montag, den 30. Sept. 2013

Grauhaarig bei Apple  

.   Der junge Anwalt mag sich graue Haare wünschen, um wie ein alter Hase zu wirken. Der 45-jährige Apple-Mitarbeiter hingegen wünscht sie sich weg. Die jungen Kollegen triezen ihn, und als er entlassen wird, klagt er wegen Altersdiskriminierung.

Das Urteil in Maestas v. Apple Inc. verdeutlicht die Vorsicht, mit der ein Arbeitgeber Mitglieder einer besonders geschützten Arbeitnehmergruppe bei einsetzendem Leistungsmangel warnt, unterstützt und motiviert, bevor mangels Besserung eine Kündigung folgt.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans erörtert ebenso lesenswert die Fallmerkmale der Differenzierung von Arbeitnehmern, die sich auf die Altersdiskriminierung nach dem bundesrechtlichen Age Discrimination in Employment Act und dem texanischen Texas Commission on Human Rights Act auswirkt. Apple machte alles richtig und gewinnt.


Sonntag, den 29. Sept. 2013

Samstag, den 28. Sept. 2013

Wo geht wann das Licht aus?  

.   Ohne Gesetz kein Geld. Der Haushalt stockt im Kongress. Bald fließt kein Geld in die öffent­lichen Kassen, und die Lichter gehen aus. Zuerst soll die Haupt­stadt betroffen werden, obwohl sie ihre eigenen Steuern erhebt. Doch unterliegt sie als Bundes­bezirk der Knute des Kongresses. Ihr Bürger­meister hat bereits Zivil­gehorsam angekündigt. Er wird das gesamte Stadt­personal als essentiell bezeichnen, damit er es weiter­bezahlen darf. Ihm droht Beugehaft.

Im Bund ist das nicht möglich. Deshalb rechnen Soldaten, Rentner, Nahrungs­mittel­empfänger spätestens ab Mitte Oktober mit scharfen Einschnitten. Nur der unver­zichtbare Teil der Beamten wird arbeiten und entlohnt werden dürfen. Alle Spar­maßnahmen müssen aktiviert werden.

Aber auch Sparen kostet. Allein die Ministerien ab- und später wieder anschalten kostet Milliarden. Doch was schert das die Streit­hähne im Kongress, die mit ihrem Machtmittel der Verweigerung das neue Kranken­versicherungs­system abschaffen wollen.


Freitag, den 27. Sept. 2013

Schuhe, Tasche, Beklagte austauschbar  

.   Die Klägerin in Virginia James v. Miche Bag LLC behauptet, 1983 einen Wechselbelag für Schuhe erfunden zu haben, den sie 20 Jahre später auf Täschchen der Beklagten wiederentdeckte.

Sie klagte wegen Vertragsbruchs, da sie der Beklagten ihre Erfindung in der Hoffnung offengelegt hatte, dafür vergütet zu werden. Dass die Beklagte eine andere Firmierung als das Unternehmen von 1983 trägt, ignoriert das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in seinem abweisenden Urteil vom 25. September 2013 zunächst, obwohl es die Identität bezweifelt.

Denn der United States District Court for the District of Columbia gelangt zur Erkenntnis, dass überhaupt kein einklagbarer schriftlicher oder mündlicher Vertrag besteht, der verletzt werden konnte. Seine Begründung führt lesenswert in die Merkmale des Vertrages nach dem Recht der Hauptstadt der USA ein.


Donnerstag, den 26. Sept. 2013

Haftung nach Mandatsaufgabe  

.   Die Klage gegen eine Kanzlei, die vom Schiedsmandat wegen eines offenen Honorars von $275.000 angesichts weiterer Kosten von $605.000 zurücktrat, blieb in New York City am 25. September 2013 vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erfolglos.

Der Kläger hatte ohne Gutachter keinen Beweis für einen Anwaltsfehler erbracht. Das Gericht erklärte im Fall Joseph DelGreco & Co. v. DLJ Piper LLP, dass keine Jury ohne Gutachtervortrag würdigen kann, ob eine solche Mandatsaufgabe im laufenden Schiedsverfahren berechtigt ist oder eine Anwaltsfehlerhaftung, legal Malpractice begründet.


Mittwoch, den 25. Sept. 2013

Kein Anspruch auf APIs  

Monopolist verschleißt Konkurrenz, haftet nicht
.   Besitzt ein Softwarehersteller einen Anspruch auf die Herausgabe von APIs eines monopolisierenden Betriebssystemherstellers, der die Anwendungshersteller erst mit APIs lockte, doch nach der Betaphase die APIs für unanwendbar erklärte, sodass die anderen Firmen nun monate- oder jahrelang nachprogrammieren müssen, um ihre Produkte mit dem Betriebssystem kompatibel zu machen, während der Monopolist schon ihre Märkte frisst?

Microsoft und Novell streiten sich um diese Frage, die das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 23. September 2013 unter dem Titel Microsoft Corp. v. Novell Inc. enschied. Der epochal tragische Sachverhalt, der Microsoft nach dem Entzug der APIs unter anderem zum Marktführer von Office-Anwendungen machte, endete mit einem Sieg für den Monopolisten.

Die wettbewerbsrechtlichen Rechtsfragen erklärte das Gericht auf 35 Seiten. Neben dem Refusal to Deal erörterte es weitere Grundlagen der Haftung nach §2 Sherman Act. Da Microsoft profitoptimiert handelte und der Entzug keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte, hat Novell keinen Anspruch auf Schadensersatz, nachdem die Firma zuvor auch keinen Anspruch auf APIs haben konnte, lautet die Entscheidung.


Dienstag, den 24. Sept. 2013

Mandanten im Rotlichtbezirk verköstigen?  

.   Heute bringt man Mandanten nicht in die Restaurants in Georgetown oder beim Weißen Haus. Sie sind in Ordnung, aber im alten Rotlichtbezirk an der 14th Street ist die Auswahl größer, und Leben sieht man rund um die Uhr.

Die Rassenkrawalle sind lange vorbei, doch Spuren sind noch sichtbar. Der Stadtteil wurde schließlich in Brand gesetzt. Dann folgten Drogen, Morde und eine Rotlichtszene, die von der U Street bis am Weißen Haus vorbei zur Pennsylvania Avenue reichte.

Davon sieht man heute nichts mehr. Die Gegend ist teuer wie keine andere in Washington. Der Durchschnittspreis für alte Häuser im Postbezirk 20009 übersteigt eine Million Dollar. Eine neugebaute Zweizimmerwohnung vermietet sich für $10000 im Monat. Statt Bürogebäuden hat man hier als Nachbarn Theater, Konzertsäle, Museen und Kneipen mit tausenderlei Unterhaltungsprogrammen.

Auf den Straßen hört man jede Sprache der Welt. Fahrräder bewegen das Volk. Kein Wunder, dass sich ausländische Korrespondenten dort wohlfühlen. So wohl wie die Politiker der Oberklasse, die sich hierhin stehlen.

Das ist ein ganz anderes Washington als das Touristenzentrum. Doch seit dem Sommer rollen auch die doppelstöckigen Touristenbusse durch die Gegend. Adams Morgan, U Street, Shaw und Logan Circle will der Tourist heute ebenso gesehen haben wie die National Mall und Dupont Circle.


Montag, den 23. Sept. 2013

Haftung für EMail mit USA  

.   Ein Rechtsanwalt fragt, ob er für den EMailverkehr mit Mandanten in den USA besondere Risikovorkehrungen benötigt. Er erwägt eine Vereinbarung, die die Haftung ausschließt. An welche Risiken denkt er wohl?

Eine EMail ist weniger sicher als eine Postkarte oder ein Kneipengespräch, wenn man die Vertraulichkeit bezweifelt. Bei der Zustellungssicherheit ist das Kneipengespräch wohl überlegen.

Denkt er ans Abhören, kann er als Anwalt wohl nur den Spaziergang im Park, mit oder ohne Skype, vorschlagen. Konzentrieren kann er sich nicht, weil er an das Restrisiko der Skype-Entschlüsselung denken muss. EMails gehen schon deshalb nicht, weil das Betriebssystem mithört, sofern er es nicht selbst kompiliert hat.

Dann bleibt nur die Erkenntnis, auf besondere vertragliche Vorkehrungen zu verzichten. Jede ausdrückliche Zusicherung oder Empfehlung kann zum eigenen Haftungsrisiko werden. Vereinbart man Steganographie, die einige Augenblicke lang sicher erscheint, folgt bestimmt bald der Beweis des Gegenteils.

Setzt man auf das Morsen, weil Morser selten sind, schwillt bestimmt bald der Morsernachwuchs im Wettbewerber- und Staatsdienst an. Das gilt wohl für jede Technik. Express Warranties und anwendbares Recht können praktikable Leit­planken für die Gestaltung der - oder den Verzicht auf die - beab­sichtigte Vereinbarung darstellen.


Sonntag, den 22. Sept. 2013

Verzug am Bau: Fachbegriffe im Urteil  

.   Construction Delays geben vielfach Anlass zu Prozessen. Das Urteil im Fall Stonestreet Construction LLC v. Weybosset Hotel LLC enthält viele typische Fallfragen und Fachbegriffe des amerikanischen Baurechts.

Der Bauherr erbringt eine Eigen­leistung zu spät. Deshalb entstehen dem General Contractor zusätz­liche Verwaltungs­kosten, die er als General Conditions mit Nachtrags­forderungen, Change Order Requests, geltend macht. Diese ignoriert der Owner lange Zeit, bis unbezahlte Subcon­tractors Liens als Pfandansprüche durchsetzen, die der General­unternehmer dem Bauherrn im Regress als Indemni­fication in Rechnung stellt. Einreden seien diesem durch einen konklu­denten Verzicht, Waiver, abgeschnitten.

Die Begründung des Bundes­berufungs­gerichts des ersten Bezirks der USA in Boston vom 20. September 2013 lässt nicht erkennen, ob das landes­weit benutzte Vertrags­muster AIA A101/201 zum Einsatz kam, mit dem auch Bauherrn, Architekten und Bauunter­nehmen aus Übersee vertraut sein sollten. Das Gericht fand die zusätzlichen GCs selbst bei einem Höchstpreis­bauvertrag begründet und verurteilte den Bauherrn zu ihrer Erstattung.


Samstag, den 21. Sept. 2013

Traumschreibtisch für Referendare  


.   Die Ausbildung von Referen­daren in der Wahl­station ist eine ernste Angelegen­heit. Der Auf­enthalt in den USA ist teuer, also sollen Refe­rendare und Prakti­kanten auch viel lernen. Der Ausbildungs­plan für Referen­dare sieht mehrere Fach­gebiete des amerikanischen Rechts vor, in die sie im Rahmen von Lehr­gängen einge­führt werden. Damit sie sich wohl­fühlen, empfiehlt sich ein Refe­rendars­zimmer mit einem klas­sischen Schreib­tisch. Der aus der Heurich Mansion wäre perfekt.


Freitag, den 20. Sept. 2013

Online-Zeitung verleumdet Versicherungsdirektor  

.   Der Fall Gilman v. Spitzer betrifft das Onlineblatt Slate und bekannte Leute. Der ehemalige Justizminister von New York, der sich mit Prostituierten wie mit der Verfolgung von Unternehmen einen Namen machte, verfasste einen Zeitungsbeitrag, den der ehemalige Direktor eines Versicherungsmaklers als diffamierend ansieht.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City entschied am 18. September 2013 für das Blatt und den Verfasser. Spitzer schrieb ohne Erwähnung des strafrechtlich verurteilten Klägers, der in der Strafrevision gewann, über Missstände im Finanzwesen und erwähnte den $850 Mio.-Vergleich des Staats mit dem Unternehmen, bei dem der Kläger tätig war.

Der Umstand, dass laut Klägerauffassung Versicherungsinsider die Strafzahlung sowie erwähnte Verurteilungen von Kollegen mit dem exkulpierten Kläger in Verbindung bringen würden, reicht nach der ausführlichen Begründung des United States Court of Appeals for the Second Circuit nicht, um die Tatbestandsmerkmale der Verleumdung zu erfüllen.


Donnerstag, den 19. Sept. 2013

Like ist kein Entlassungsgrund  

Facebook-Kritik von Sheriff-Personal ist geschützte Rede
.   Gefängniswärter und Gerichtswächter stellte der Sheriff nach seiner Wiederwahl nicht neu ein, weil sie öffentlich seinen Gegenkandidaten unterstützten. Sie verklagten ihn wegen rechtswidriger Entlassung, die in der Sheriff-Personal- und Wahlordnung arbeitsrechtlich der verweigerten Vertragsverlängerung entspricht.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond urteilte, dass die Behauptungen des Personals verfassungsrechtlich eine zulässige, bei einigen schlüssige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz und Wiedereinstellung darstellen. Sie dürfen den Prozess Bobby Bland v. B. Roberts im Untergericht weiterführen, entschied das Gericht in Richmond am 18. September 2013.

Das Personal hielt keine politischen Rollen inne, die zu einer gerechtfertigten Einschränkung ihrer Wahlkampagnenmeinungsfreiheit führen könnte. Einer politische Loyalitätspflicht unterliegen sie nicht. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung stellte das Gericht fest, dass einige Kläger mit Facebookeinträgen und Like-Klicks die Klage schlüssig machten, andere nicht, aaO 25.


Mittwoch, den 18. Sept. 2013

SLAPP gegen Redefreiheit  

SKo - Washington.   Dem Kläger wurden $300 bezahlt, damit er für eine Fernsehdokumentation über den Gang-Alltag in Los Angeles berichtet - ein Angebot, das er besser abgelehnt hätte. Bei der Austrahlung des Interviews waren - angeblich entgegen vorheriger Zusagen - Name, Gesicht und bandenspezifische Merkmale des Klägers deutlich zu erkennen, so dass er seitdem unter erheblichen Repressalien aus dem Milieu zu leiden habe.

Nur teilweise durchdringen konnte die beklagte Produktionsfirma mit dem Versuch, dem Kläger im Wege einer anti-SLAPP-Verteidigung entgegenzutreten und ihn von einer weiteren Rechtsverfolgung abzuhalten. Das Hauptargument, die Äußerungen stünden unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Redefreiheit, wurde vom Berufungsgericht des neunten Bezirks in Kalifornien zwar grundsätzlich akzeptiert, die Ansprüche des Klägers aber teilweise für schlüssig befunden.

Anhand einer ausführlichen Subsumtion setzt sich das Gericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2013 in der Sache John Doe v. Gangland Productions, Inc. mit den Merkmalen einer anti-SLAPP-Strategie nach kalifornischem Recht auseinander und beleuchtet dabei insbesondere die schwierige Darlegungslast der einzelnen Parteien.


Dienstag, den 17. Sept. 2013

Schießerei: Kanzlei dicht  

.   Auf dem ältesten Marinegelände der USA erschießt ein Irrer bei der Werft Personal. 13 Leben sind verloren. Die direkten Auswirkungen auf die Kanzlei beim Weißen Haus, drei Meilen vom Tatort entfernt, sind minimal. Wie Ämter und Gerichte wird die Sicherheitsvorkehrung Lockdown exerziert. Die Eingänge werden verschlossen, Zulass nur mit Ausweis oder ausgewiesener Begleitung. Nerven sind strapaziert, und Erinnerungen an die Rauchsäule über der Hauptstadt am 11. September 2001 werden ebenso wach wie die an Todesschützen, die aus dem angebohrten Kofferraum ihrer Limousine auf Unschuldige zielten. Dass der Supreme Court der USA der Hauptstadt aufdrückte, das totale Schießeisenverbot zu lockern, schmerzt erneut.


Montag, den 16. Sept. 2013

OFAC: Aufstellung der Gebannten  

.   Hinter verschlossener Tür trifft sich die OFAC-Expertengruppe der Kanzlei, und unter Verschluss finden auch die monatlichen OFAC-Praktikertreffen Washingtons mit den Ministerialen statt. Öffentlich werden hingegen die schwarzen Listen verkündet, so wie die neue Ergänzung des Department of Treasury, Office of Foreign Assets Control, im Federal Register vom 16. September 2013, Band 78, Heft 179, S. 57001, unter dem Titel Identification of Persons Pursuant to the Iranian Transactions and Sanctions Regulations and Executive Order 13599, 31 CFR Part 560. In dem Namensverzeichnis findet der aufmerksame Leser neue Gebannte aus England, der Schweiz, dem Iran und weiteren Ländern, die im Sinne der Iranian Transactions and Sanctions Regulation als Iran gelten. Der weniger aufmerksame Leser handelt womöglich mit diesen und muss dann strenge straf- und zivilrechtliche Sanktionen gewahren.


Sonntag, den 15. Sept. 2013

Richter übt Ermessen göttlich aus  

.   Wer sich anstrengt, der kann von Richtern - wie von Gott - Beistand erwarten, lautet die Prämisse der Revisionswürdigung des untergerichtlichen Prozessverlaufs im Fall Rivera-Almodòvar v. Instituto Socioeconòmico Communitario Inc.. Dabei geht es nur um die Ermessens­ausübung bei der Abweisung eines Fristverlängerungs­antrags im Ausforschungs­beweis­verfahren, Discovery.

Die Klägerin hatte erst kurz vor Ablauf einer Jahres­frist Anstren­gungen unternommen, klagekritische Akten der Beklagten abzufordern. Als sie sie erhielt, forderte sie zwei Tage vor Fristablauf weitere an, und ignorierte den bald nach Fristende gestellten Beklagtenantrag auf Abweisung.

Das Bundesberufungsgericht der ersten Instanz entschied am 11. September 2013 gegen sie. Die eigene Ineffizienz und Verzögerung in der Verfolgung ihrer prozessualen Rechte wirkt so gegen die Klägerin, dass das gegen sie ausgeübte Ermessen nicht fehlerhaft sein kann. Zudem ist für einen Wieder­einsetzungs­antrag nicht erkennbar, sie hätte die Verzögerung nicht verschuldet.


Samstag, den 14. Sept. 2013

Besuch beim Topgericht  

DJ - Washington.   Der Freitag, der 13. September 2013, stellte sich als Glückstag für die deutschen Referendare von Berliner, Corcoran & Rowe LLP heraus. Auf der Ausbildungsagenda stand ein Besuch beim United States Court of Appeals of the Federal Circuit. Die vorher eher zufällig ausgewählte mündliche Verhandlung in der Sache Lighting Ballast v. Philips Electronics war stark frequentiert, was zunächst verwunderte. Später stellte sich heraus, dass der anhängigen Patentsache größere Bedeutung beigemessen wird.

Demnach saß man nicht alleine in der Verhandlung. Vielmehr war der Gerichtssaal neben dem Weißen Haus voll, was schon die Schlange an der Eingangskontrolle vermuten ließ. Und das, obwohl in dem großen Saal mit einer Besetzung von zehn Richtern verhandelt wurde. Ereignisse mit Seltenheitswert, wie der Ausbilder nach der Verhandlung erklärte. Ein Besuch bei diesem Revisionsgericht mit landesweiter Sonderzuständigkeit lohnt sich!

Inhaltlich bewahrheitete sich, was der Ausbilder angekündigt hatte: Man konnte kaum folgen. Interessant war das Schauspiel gleichwohl. Der augenfälligste Unterschied zu den deutschen Gerichtssälen war, dass der Würde des Gerichts ein ungleich höheres Gewicht beigemessen wird, was sich auch im gesamten Verfahrensablauf widerspiegelt. Dies war auch bislang das einzige Mal, dass sich innerhalb der Ausbildung ein Klischee über das amerikanische Rechtssystem als zutreffend herausstellte.


Freitag, den 13. Sept. 2013

Catch up – Falsches Berufungsgericht  

SKo - Washington.   Wenn sich die Parteien einig sind, gibt es keinen Streit. Wenn aber zwei gegnerische Spieler aus dem selben Grund gegen den Schiedsrichter wettern, sehen beide Rot. Trotz ansonsten höchst divergierender Ansichten in ihrem Ketchup-Streit waren sich die Beteiligten im Fall Wawrzynski v. H.J. Heinz Co. zumindest darüber einig, in der zweiten Instanz das landesweit für Patentsachen zuständige Bundesberufungsgericht fü den Bundesbezirk in Washington D.C. anzurufen.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit als Sondergericht weigerte sich die Berufung anzunehmen, da sie nach Auslegung der Klageschrift und der Anträge keine patentrechtliche Streitigkeit betrifft und daher weder aus der Zuständigkeitsnorm 28 USC §1295, welche zwischenzeitlich wesentliche Änderungen erfahren hatte, noch aus sonstigen Gründen die Zuständigkeit eröffnet sei. In seiner Entscheidung vom 6. September 2013 setzt sich das Gericht detailliert mit den Voraussetzungen der Vorschrift 28 USC §1295 nach alter und neuer Rechtslage auseinander.

Nach alter Fassung sei dieses Gericht nur zuständig, wenn die sich aus dem Klageantrag ergebenden streitentscheidenden Normen solche des Bundesrechts sind oder solche Normen zur Klärung wesentlicher Fragen herangezogen werden müssen. Nach der neuen Fassung müsse sich die Einordnung als Patentsache unmittelbar aus der Klage ergeben, später hinzugetretene Gegenansprüche genügten nicht. Der Prozess gehört hier ohne eigentlichen Patentstreit also vor das für den erstinstanzlichen Bezirk zuständige, allgemeine Bundesberufungsgericht, nämlich den United States Court of Appeals for the Third Circuit in Philadelphia.


Donnerstag, den 12. Sept. 2013

WLan-Daten allgemein zugängig?  

Google, Zukunft verlieren in StreetView-Revision
.   Ausgerechnet in Kalifornien verliert Google in der Revision die These, dass die Sammlung von in die Öffentlichkeit verstrahlten WLan-Daten im StreetView-Verfahren nach dem Wiretap Act erlaubt ist. Eine Ausnahme im Abhörverbotsgesetz des US-Bundes erlaubt die Aufnahme von Ausstrahlungen, die readily accessible to the general public sind, 18 USC §2511(2)(g)(i).

Der Joffe v. Google-Prozess kann nun im Untergericht fortgesetzt werden, das bereits andere Anspruchsgrundlagen verneint hatte. Obwohl das Bundesgesetz einen verschlüsselten Datenverkehr schützt und einen allgemein zugänglichen Austausch als Verbotsausnahme bezeichnet, wertete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco am 10. September 2013 WLan-Ausstrahlungen als nicht allgemein zugänglich.

Da jedes WLan-fähige Gerät für die Sammlung von WLan-Daten und den Zugang zu protokollgleichen Sendern konzipiert ist, ist diese zweckverdrehende Würdigung kaum nachvollziehbar. Im Ergebnis bedeutet sie auch, dass die Ausweitung der Nutzung von WLan-Emissionen für neue Techniken, beispielsweise als Ersatz ausgefallener Telefonnetze, gefährdet ist. Das Gesetz stellt auf Radiokommunikation ab, ohne den Begriff zu definierten, und deshalb hangelt sich das Gericht zu einem unerwarteten Ergebnis.


Mittwoch, den 11. Sept. 2013

Königin verliert im US-Gericht  

Olympische Verträge erfordern herkulische Subsumtion
.   Die Königin mit Rechten an Kanada wird in Washington, DC verklagt. Grund: Zur Vorbereitung der Olympischen Spiele plante Kanada den Einsatz von Schiffen, um den sich der amerikanische Kläger bewarb. Zum Vertrag kam es nicht, weil sich die Parteien stritten, wer die kanadische Steuer zahlen würde.

Jetzt geht es um Schadensersatz, den der Kläger verlangt, nicht um die kanadische Steuer, für die sich ein US-Gericht ohnehin nicht für zuständig halten würde. Man treibt sie nämlich nicht dem Fiskus im Ausland ein. Auf 212 Seiten gelangte am 9. September 2013 das Bundesgericht der Hauptstadt im Fall Cruise Connections Charter Management 1 LP v. Attorney General of Canada zum Urteil.

Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts, das oft übersehene Prinzip der anticipatory Repudiation als vertragsvereitelnde Haftungsgrundlage und die rechtliche Wirkung von Vertragsentwürfen gehören zu den lesenswert erörterten Rechtsfragen, die das Gericht die Verantwortung für die gescheiterten Verträge bei der Königin, vertreten durch den kanadischen Justizminister, finden lässt.


Dienstag, den 10. Sept. 2013

Prozessverschleppung: Anwaltshaftung?  

.   Anschaulich erörtert das Bundesgericht für Kansas die Haftung von Parteien und Anwälten für die verschleppte Mitwirkung am Ausforschungsbeweisverfahren im US-Prozess. Es stellt in seiner Begründung vom 6. September 2013 im Fall Centrinex LLC v.Darkstar Group Ltd. die Verschleppung fest.

Auf den Abruf von Beweisen der Gegenseite reagierte deren Kanzlei mit Ausflüchten statt die Beweise vorzulegen oder deren Nichtvorlage zu begründen oder zu erklären. Binnen sieben Tagen müssen nun die beweispflichtige Partei und ihre Kanzlei darlegen, wieso ein Schadensersatz- oder sonstiger Sanktionenanspruch unbegründet wäre und wer für was die Verantwortung trägt.

Dann entscheidet das Gericht, ob und wer Sanktionen unterworfen wird. Inhaltlich betrifft der Prozess Vertragsverletzungen, den Bruch einer Geheimnisschutzvereinbarung nach dem Kansas Uniform Trade Secret Act und Betrug beim Outsourcing von Kundendienstleistungen.


Montag, den 09. Sept. 2013

Laienklage trifft Kafka  

.   Der Gesetzgeber gibt eine Prozessordnung - 50 mal in 50 Staaten - vor, der Supreme Court fügt Regeln hinzu, der Revisionsbezirk erlässt welche, das Bundesgericht bezirksweise ebenfalls, und dann häufeln einzelne Gerichte und Richter weitere Prozessbestimmungen drauf. Kein Wunder, dass der Kläger in Guinn v. Jeffco Combined Courts damit nicht klar kam!

Er klagte ohne Anwalt und bat um Streichung der Gerichtskosten, nachdem er länger als üblich im Gefängnis eine Trunkenheitsstrafe verbüßte. Dass das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA am 6. September 2013 sowohl Klage als auch Gebührenantrag ablehnte, erscheint dem Leser der kurzen, leicht lesbaren Begründung kafkaesk.


Sonntag, den 08. Sept. 2013

Antenne - Internet - Kundenspeicher  

.   Die Bundesgerichte in Kalifornien und New York haben bereits die Frage entschieden, ob Urheberrechte verletzt werden, wenn ein Unternehmen mit tausenden Antennen Fernsehprogramme aufnimmt, sie über das Internet an antennenspezifische Abonnenten weiterleitet und diesen Geräte zur Verfügung stellt, mit denen sie den Programmverlauf selbst bestimmen.

Das Bundesgericht der Hauptstadt der USA in Washington, DC gesellte ihnen am 5. September 2013 im Fall Fox Television Stations Inc. v. Filmon X LLC eine eigene Entscheidung hinzu. Sie ist besonders lesenswert, weil sie die divergierenden Ansichten aus Kalifornien und New York analysiert und selbst zum Schluss gelangt, dass diese Weiterausstrahlung den Copyright Act verletzt.


Samstag, den 07. Sept. 2013

Filmbetrüger gewinnen in New York  

.   Ein deutscher Filminvestor ließ sich von Kaliforniern den Film eines New Yorker Herstellers als Eigentum andrehen, obwohl diese nur ein zeitlich begrenztes Vertriebsrecht besaßen. Die Kalifornier kauften bei Amazon eine DVD, und die Filme wurden in Deutschland ausgestrahlt. Der Hersteller verklagte schließlich alle in New York vor dem Bundesgericht, doch die Kalifornier gewannen, weil dieses Gericht keine Gerichtsbarkeit über sie ausüben durfte und der Kläger eine Prozessverweisung nach Kalifornien ablehnte.

Das Long-Arm Statute von New York in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz und dem Schadenseintritt bewegt auch das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City im Fall Troma Entertainment Inc. v. Lance Robbins zum Schluss, dass die Abweisung erfolgen musste. Es erklärt am 6. September 2013 unter Erläuterung eines Präzedenzfalls zum Internetrecht und -forum, dass allein der Sitz des Urheberrechtsinhabers am Gerichtsort unzureichend für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die bezirksfremden Personen ist. Ein nach dem Staatsgesetz geforderter Eintritt von Schaden an Person oder Sache im Staate New York ist nicht erkennbar.


Freitag, den 06. Sept. 2013

Keine Revision ohne kostenpflichtiges Protokoll  

SKo - Washington.   Zur Begründung seiner Berufung in der Hauptsache musste der Kläger eine Kopie der Prozessmitschrift der ersten Instanz vorlegen, konnte oder wollte den dafür anfallenden Betrag von $2.000 bis $3.000 aber nicht bezahlen und beantragte eine Kostenbezuschussung vom Gericht.

Das mit der Sache Maus v. Baker befasste Berufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer in forma pauperis, einer Armenstellung, kaum vergleichbar einer Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Kläger in der Hauptsache kein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, zumal er durch seine wiederholte Auffälligkeit bereits eine dritte Verurteilung nach dem Drei-Verstöße-Gesetz erhalten habe.

Angesprochen, aber im Ergebnis offen gelassen, hat das Gericht am 5. September 2013 die Frage, ob der Kläger, der die anfallenden Gerichtsgebühren zuvor selber bezahlt hatte, für den Kostenerlass überhaupt arm genug sei. Zwar führe diese Divergenz nicht automatisch zur Ablehnung eines in forma pauperis-Antrags. Auch könne nach geltendem Recht keine Kostenhilfe für einzelne Positionen, wie etwa die des Wortprotokolls, gewährt werden. Es stehe dem Gericht aber frei, in Einzelfällen dem Rechtsschutzbedürfnis auch kostenrechtlich Rechnung zu tragen.


Donnerstag, den 05. Sept. 2013

Verschwörer zahlen kräftig  

.   Nach zweimaliger Revision verloren die Beklagten nicht nur deutlich, sondern erhielten auch kostenmäßig einen Denkzettel: Neben dem Schadensersatz müssen sie noch einmal fast das Doppelte an Klägerprozesskosten tragen - $13 Mio. Lesenswert für alle Prozessparteien ist die Begründung im Fall BCS Services, Inc. v. BG Investments, Inc. vom 23. August 2013:
And finally we reject as did the district court the argument that the fee award was excessive because it was almost twice the damages awarded the plaintiffs at trial. Plaintiffs cannot know in advance how much they’ll win at a trial, or how elaborate a defense the defendants will mount, and so they cannot estimate with any precision either the cost of winning or whether they will win. The plaintiffs asked the jury for roughly twice the compensatory damages that the jury awarded them, and if that was a reasonable albeit unsuccessful request, the legal fees and costs that they incurred were not unreasonable. How much the plaintiffs would have to spend on the litigation would depend in part on the stubbornness of the defense—and it turned out to be enormously though futilely stubborn. Attorney fee shifting, as under RICO, is intended to facilitate suit by victims of unlawful behavior.…
The defendants were hyperaggressive adversaries. They drove up the plaintiffs’ legal costs without justification. AaO 13.
Der Prozess betrifft das legale, doch schmutzige Geschäft mit Steuerpfändungstiteln, das das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago ausführlich beschreibt - ebenso wie die Verschwörung zu Lasten von Grundeigentümern unter Umgehung der wenigen Schutzvorkehrungen, die das Tax Lien-Verfahren bietet. Dass die Kläger nur die Hälfte ihrer Zielsumme einklagen konnten, wirkt sich nicht auf den Kostenerstattungsantrag aus.


Mittwoch, den 04. Sept. 2013

Kopierschutz kein Haftungsgrund  

.   Gegen Apple und sein kopiergeschütztes Musik­dateiformat ging die Klägerin in Somers v. Apple Inc. im Wege einer Sammel­wettbewerbs­verletzungs­klage vor. Am 3. September 2013 entschied in San Francisco das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA gegen sie. Die Begründung erörtert mehrere behauptete Mono­polisierungs­merkmale. Der Kopierschutz ist nur einer von vielen Fakten, die das Gericht mit lesens­werter Erläuterung als Haftungsgrundlage zurückweist.


Dienstag, den 03. Sept. 2013

Keine Auskunft unter NSA-Nummer  

.   Keine Auskunft erteilte die National Security Agency dem Kläger auf seine Forderung, ihm die Post zu geben, mit der Kanada ihn bei der NSA ankreidete. Das Urteil vom 26. August 2013 im Fall Carter v. National Security Agency des Bundesgerichts der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC, erklärt auf 16 Seiten die Erfolgsaussichten solcher Anfragen nach dem Freedom of Information Act. Die NSA durfte nach dem Glomar-Präzedenzfall antworten, dass sie das Vorliegen solcher Unterlagen weder bestätige noch bestreite.


Montag, den 02. Sept. 2013

Vertrauensanwalt der Botschaft  

.   Vertrauensanwälte von Botschaften haben selten Anlass, ihr Honorar einzuklagen. Wenn sie klagen wollen, scheitern sie an der Immunität des ausländischen Staats nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Bundesgesetz Foreign Sovereign Immunities Act?

Das Bundesgericht der Hauptstadt prüfte die FSIA-Immunitätsausnahmen im Fall Lanny J. Davis & Associates LLC v. Republic of Equatorial Guinea am 26. August 2013. Der Fall betrifft einen Mandatsvertrag mit der Republik, ein Honorar von $2.055.000 sowie Auslagen im Ermessen der Kanzlei.

Nach der Feststellung, dass keine Immunität die Republik schützt, arbeitete das Gericht lehrreich die ganze Palette des Vertragsrechts und der Durchsetzung von Forderungen im Versämnisfalle durch. Es sprach das ausstehende Resthonorar sowie geforderte Auslagen von $141.911,11 zu. Schließlich gewährte es der Kanzlei dem Grunde nach Zinsen und Anwaltsgebühren für den Prozess, die sie im Nachverfahren substantiieren muss.


Sonntag, den 01. Sept. 2013

Folter in Kuba nicht us-justiziabel  

.   Kuba folterte den Kläger mit Virenspritzen, behauptete er erfolgreich vor Gericht in Florida und erwirkte ein Versäumnisurteil, das er in kubanische Markenrechte in den USA vollstrecken will. Vor dem Bundesgericht der Hauptstadt Washington scheitert er, denn dieses kann keine Ausnahme vom Immunitätsschutz ausländischer Staaten nach dem Foreign Sovereign Immunities Act feststellen.

Die Begründung des Urteils vom 29. August 2013 im Fall Jerez v. Republic of Cuba geht auf 19 Seiten ausführlich auf zwei behauptete Ausnahmen ein: Die Ausnahme des 28 USC §1605(a)(5) für nichtgewerbliche unerlaubte Handlungen, Torts, greift nicht, weil sie ein Handeln in den USA erfordert und primär für Autounfälle in den USA gilt. Auch der Umstand, dass die virenaus­gelöste Leberzirrhose erst bei einem US-Aufenthalt erkannt wurde, erfüllt die Anfor­derungen des Präzedenz­fallrechts an diese Ausnahme nicht.

Auch die geltend gemachte Ausnahme für Terroristen­staaten nach 28 USC §1605(a)(7) greift nicht, entscheidet der United States District Court for the District of Columbia. Kuba galt zur Tatzeit nicht amtlich als Terrorstaat. Zudem erfolgte diese Bezeichnung nicht aufgrund der Misshandlungen des Klägers. Eine weitere Voraussetzung, die enge Definition von Klägern aufgrund ihrer spezifischen Staatsangehörigkeit, konnte der Kläger ebenfalls nicht erfüllen. Dem Gericht in Florida fehlte deshalb die sachliche Zuständigkeit, und das Urteil gegen Kuba ist unvollstreckbar.


Samstag, den 31. Aug. 2013

Verhandlungsgeschick: Wettbewerbsverbote in den USA  

DJ - Washington.   Ein falsches Wort zur falschen Zeit kann unnötig Geld kosten. Eine Maxime, die gerade auch für die kontinentaleuropäische Vertragspartei auf amerikanischem Territorium gilt. Diese sollte sich vor der Vertragsverhandlung genau im Klaren sein, welche Themen in den USA tatsächlich angesprochen werden sollten und welche sich nur aus ihrer - hier: der ausländischen - Sicht als problematisch darstellen.

Werden nämlich Themen aufgeworfen, die aus der Sicht des amerikanischen Gegenüber Selbstverständlichkeiten sind, wird dieser sein vermeintliches Entgegenkommen zum Anlass nehmen, eine Gegenleistung zu fordern, die ihm nach dem üblichen amerikanischen Verständnis verwehrt geblieben wäre.

Ein praktisches Beispiel sind etwa die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote: Das deutsche Recht sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung erhält, wohingegen in den Rechtskreisen der USA eine Noncompete Clause auch ohne Gegenleistung wirksam vereinbart werden kann. Freilich wird auch die amerikanische Vertragspartei eine Entschädigungszahlung dankbar entgegennehmen.

Doch auch innerhalb der USA wandeln sich die bislang weitreichenden Möglichkeiten zur Vereinbarung von Wettbewerbsverboten. Bislang kam es für deren Wirksamkeit insbesondere darauf an, dass die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt wurden; die geografische und zeitliche Reichweite der Klausel war entscheidend. Nunmehr schickt sich indes das Beispiel Kaliforniens, dessen Supreme Court im Fall Edwards v. Arthur Andersen LLP am 7. August 2008 eine rigide Auslegung der Rahmenbedingungen für Wettbewerbsverbote vornahm, an, auch in anderen Rechtskreisen Schule zu machen.


Freitag, den 30. Aug. 2013

Anspruch verleugnet, Anspruch verloren  

.   Mit nackten Mädchen und $5000 begann das Hustler-Reich von Larry Flynt, doch die $5000 stammten von seinem Bruder Jimmy, der nun auf seinen Anteil an diesem Reich pocht. Jimmy benutzt nämlich auch die Marke Hustler. Larry will das nicht und verklagt ihn. Jimmys Einrede lautet, dass er als Mitglied eines Partnership mit Larry die Marke auch selbst benutzen darf.

Neben der Frage der implizierten Einräumung eines Markennutzungsrechts erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 28. August 2013 das zwischen Unternehmen immer wieder wichtige Thema der implizierten Gründung eines Partnership. Oft wird gegenüber deutschen Unternehmen behauptet, sie hätten bei Vertragsverhandlungen in den USA mit Vertriebsfirmen oder Repräsentanten das Wort Partner verwandt. Daraus leite sich eine Mitgesellschafterstellung im Sinne des Partnership ab, und dem Amerikaner gehöre deshalb ein Teil der amerikanischen Tochter des deutschen Unternehmens.

Das Urteil im Fall LFPIP LLC v. Hustler Cincinnati, Inc. ist daher von allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Bedeutung. Das Gericht zeigt die Merkmale des undokumentierten Partnership, einer OHG-ähnlichen Gesellschaft, auf und erörtert mit Präzedenzfallwirkung die Fakten. Hier war unter anderem ausschlaggebend, dass Jimmy seinen Anspruch in anderen Verfahren ausdrücklich verleugnet hatte und seine $5000 nach einer Woche zurückerhielt, während Larry fast $100 Mio. in das Unternehmen steckte.


Donnerstag, den 29. Aug. 2013

Recht, Juristen auf der Mall  


Lincoln Memorial
.   Drei Präsidenten und drei deutsche Juristen sowie Kanzleipersonal beteiligten sich am 28. August 2013 an der Feier des 50. Jahrestages zum March on Washington mit Martin Luther King. Recht, Gerechtigkeit, Gleichbehandlung in Recht und Wirtschaft bleiben zentrale Themen der Rassendiskussion.

Fortschritt seit dem Sommer 1963 ist unverkennbar, doch gleich behandelt nicht jeder jeden, und selbst die Diskussion ist nicht offen. Offene Verachtung von Personen und offene Missachtung des Rechts und der Verfassung sind leichter erkannt und behandelt als verhohlene Handlungen und Verhöhnung hinter dem Rücken.

Einigkeit besteht überall, dass die Rechts- und Freiheits-Verbesserungen seit 1963 nicht perfekt sind. Die Teilnehmer auf der National Mall in Washington, DC, waren sich einig, dass man einig aufeinander zugehen muss, um am gleichen Strang zu ziehen. Außerhalb der Hauptstadt und der historischen Veranstaltung ist nicht einmal Einigkeit in diesem Punkt gesichert.


Mittwoch, den 28. Aug. 2013

Vergleichszahlung ist versteuerbares Einkommen  

SKo - Washington.   Der Kläger hatte nach erfolgter Kündigung eine Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingereicht. Das Verfahren endete durch Vergleich, wonach der Kläger eine einmalige Zahlung in Höhe von USD 250.000 erhalten sollte. Gegen die tatsächlich erfolgte, um Abgaben und Sozialversicherungssteuern geminderte, Auszahlung dieses Betrages versuchte der Kläger gerichtlich vorzugehen.

Das Berufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York entschied am 27. August 2013 im Fall Chester Gerstenbluth v. Credit Suisse Securities, LLC zu Gunsten der Beklagten. Die im Wege des Vergleichs erhaltene Zahlung sei als durch die ungerechtfertigte Kündigung entgangener Lohn zu betrachten. Sie stelle daher keine Sonderzahlung sondern einen Arbeitslohn dar, welcher voll zu versteuern sei.


Dienstag, den 27. Aug. 2013

K.O. durch Rechtskrafterstreckung  

DJ - Washington.   Die Capital Promotion, LLC verliert in der Revision, weil ein vorausgegangener Schiedsspruch eine erneute Entscheidung hindert. Capital hatte mit dem Profiboxer Walter Tyson Fields ein Promotional Rights Agreement abgeschlossen, was dem Unternehmen Werberechte an den Boxveranstaltungen einräumte. Nachdem sich der Boxer verletzte, kam es zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten, die dazu führten, dass Fields mit der Don King Productions, Inc., einem Konkurrenten von Capital, kontrahierte.

In der Folge strengte zunächst Fields in Nevada ein Schiedsverfahren gegen Capital wegen Verletzung des PRA an; Capital wandte sich dann vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht gegen DKP, weil diese rechtswidrig in die Vertragsbeziehungen zwischen Capital und Fields eingegriffen hätte.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis entschied den Fall Capital Promotion, LLC v. Don King Productions, Inc. am 22. August 2013 entsprechend der Vorinstanz: Capital ist mit seinem Ansinnen gegen DKP präkludiert. Da es sich bei DKP und Fields um Vertragspartner der umstrittenen Vereinbarung handelt, hätten die begehrten Forderungen auch in der Arbitration gegen Fields geltend gemacht werden können.


Montag, den 26. Aug. 2013

Falsche Berichterstattung: Verleumdung?  

Ehemaliger NBA-Spieler unterliegt im Pressestreit
DJ – Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chikago bestätigte am 21. August 2013 die Klageabweisung eines bekannten Basketballers im Fall Scottie Pippen v. NBC Universal Media LLC. Der ehemalige NBA-Profi, der nach seiner Sportlerkarriere durch mehrere Fehlinvestitionen einen großen Teil seines Vermögen verlor, wehrte sich gegen falsche Berichterstattung - die Medien behaupteten, er habe Insolvenz angemeldet.

Dem ehemaligen Spieler der Chicago Bulls wurde insbesondere seine Bekanntheit zum Verhängnis. Als Person des öffentlichen Lebens muss Pippen nämlich dartun, dass die streitgegenständlichen Äußerungen veröffentlicht wurden, obwohl die Beklagten von der Unwahrheit der Berichte wussten oder mindestens deren Unwahrheit in Kauf genommen haben. Die Voraussetzung der actual Malice vermochte der United States Court of Appeal for the Seventh Circuit jedoch nicht zu erkennen.

Aufhorchen lassen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Richters zu der Frage, ob die von dem einzelstaatlichen Uniform Single Publication Act statuierte Bedingung, dass es für die Voraussetzungen der Klage ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung ankommt, auch für Internetpublikationen gilt. Der Richter bejahte dies; dass Pippen nach der Veröffentlichung die Beklagten via Email auf den falschen Inhalt der Meldung aufmerksam machte, begründete damit nicht die Voraussetzung der actual malice.


Sonntag, den 25. Aug. 2013

Gut aufgelegt – Auto-dial Anrufe untersagt  

SKo - Washington.   Beinahe beispielhaft europäisch befasste sich das Berufungsgericht des dritten Bezirks in Philadelphia mit dem Telephone Consumer Protection Act und kam am 22. August 2013 im Fall Ashley Gager v. Dell Fin Ser zu einer bemerkenswert verbraucherfreundlichen Auslegung.

So dürften Verbraucher ihre zuvor gegenüber einem Unternehmer abgegebene Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme jederzeit widerrufen. Diese Auslegung ergebe sich zum einen aus dem im Common Law entwickelten Grundprinzip, wonach eine Zustimmung stets widerrufen werden kann. Zum anderen sei Sinn und Zweck des TCPA der Schutz der Verbraucher vor unerwünschten Anrufen. Auch aus dem Fehlen einer gesetzlich ausdrücklich formulierten Widerrufsbefugnis könne nicht automatisch eine lebenslange Bindung des Verbrauchers an seine Erklärung geschlossen werden. Aus denselben Gründen unterliege der Widerruf auch keiner zeitlichen Beschränkung, sondern könne jederzeit erklärt werden.

Einschränkend wies das Gericht darauf hin, dass von dieser Regelung lediglich sogenannte auto-dial, also automatisch durchgeführte Anrufe mit Bandansage erfasst würden. Um dem Unternehmer nicht, beispielsweise zur Übermittlung von Zahlungserinnerungen, jede direkte Kontaktmöglichkeit zum Verbraucher zu nehmen, stünden ihm persönliche Anrufe weiterhin offen.


Samstag, den 24. Aug. 2013

Bitcoin im Fokus der US-Legislative  

DJ - Washington.   Virtuelle Gegenstände werden bereits seit Jahren im Internet gehandelt. Dabei ist die Realität - wie so oft - schneller als die Rechtswissenschaft: Viele juristische Fragen sind nach wie vor ungeklärt, obwohl Transaktionen mit virtuellen Gegenständen zum Alltag gehören. Dies gilt gleichermaßen für das inzwischen von einigen Unternehmen in Umlauf gebrachte virtuelle Geld, wie etwa die Facebook Credits oder die Amazon Coins. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht derzeit - diesseits und jenseits des Atlantiks - die digitale Währung Bitcoin: Wie die FAZ am 16. August 2013 unter dem Titel Deutschland erkennt Bitcoins als privates Geld an berichtete, erkennt die deutsche Bundesregierung Bitcoins nun als Rechnungseinheit an; der Zeitung liegt eine Anfrage des FDP abgeordneten Schäffler vor, derzufolge das Herstellen von Bitcoins private Geldschöpfung sei.

Auch diesseits des Atlantiks ist die juristische Einordnung der virtuellen Währung umstritten. Aktuell macht der texanische Fall Securities and Exchange Commission v. Shavers Schlagzeilen, in dem es um die Beurteilung eines auf der virtuellen Währung beruhenden Schneeballsystems geht. Dem Argument des Angeklagten, dem Gründer des Hedgefonds Bitcoin Savings and Trust, dass keine Transaktion von Geld vorgelegen hätte und damit das Gericht nicht zuständig sei, vermochte der amerikanische Richter nicht zu folgen: Bitcoin fände als Zahlungsmittel Verwendung; Waren und Dienstleistungen würden damit bezahlt, die virtuelle Währung könne auch in konventionelles Geld umgetauscht werden.

Gleichzeitig beschäftigt das Thema auch die Legislative der USA. Das Committee on Homeland Security and Governmental Affairs des Senats versendete - unter anderem mit Bezugnahme auf den texanischen Fall - einen Brief an unterschiedliche Behörden, demzufolge bereits Expertengespräche im Hinblick auf die Risiken der digitalen Währung stattgefunden hätten. Kopfzerbrechen bereitet dem Ausschuss besonders die dezentrale und anonyme Struktur von Bitcoin; eine regulatorischer Rahmen sei notwendig. Und auch das Repräsentantenhaus blickt skeptisch auf die neuen Bezahlsysteme: Es hat das FBI angewiesen, eine Einschätzung zu den Risiken von Bitcoin abzugeben.


Freitag, den 23. Aug. 2013

Erneut US-Gerichte unzuständig  

DJ - Washington.   In New York hat ein inzwischen Jahre andauernder Prozess im Fall Balintulo v. Daimler AG, dessen Bedeutung weit über das Juristische hinausreicht, am 21. August 2013 womöglich sein Ende gefunden. In dem Rechtsstreit verlangt eine Klägergruppe von mehreren Südafrikanern Schadenersatz von den Unternehmen Daimler, Ford und IBM. Der Vorwurf: Die beklagten Unternehmen sollen das südafrikanische Apartheidsregime, das aufgrund seiner Politik der Rassentrennung zahlreiche Menschenrechtsverstöße zu verantworten hatte, mit Warenlieferungen unterstützt haben.

Der neuralgische Punkt des Falles ist die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte. Die rechtliche Problematik erwächst aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Handlungen gar nicht auf amerikanischen Hoheitsgebiet stattgefunden haben. Die Kläger stützten sich auf ein Gesetz aus dem Jahre 1789; sedes materiae ist das Alien Tort Statute, von dem umstritten war, ob es auf solche extraterritorialen Fälle angewendet werden kann.

Auch die prozessrechtliche Einkleidung des Falles ist nicht alltäglich: Nachdem zunächst die Richterin des erstinstanzlichen Bundesgerichts in New York es 2009 abgelehnt hatte, die Klage wegen der fehlenden Zuständigkeit abzuweisen, ruhte der Prozess, bis Anfang des Jahres 2013 der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, den Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum entschied. Mit einem Gesuch auf Erlass eines Writ of Mandamus, eines seltenen Ausnahmeprozessmittels, verfolgten die beklagten Unternehmen ihre Verteidigung vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City weiter.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit lehnte das Gesuch jedoch ab: Der United States Supreme Court hätte durch die Kiobel-Entscheidung nunmehr klar gestellt, dass aufgrund des ATS keine Zuständigkeit der US-Gerichte für extraterritoriale Fälle begründet werden könne. Die beklagten Unternehmen könnten deshalb ihr Ziel der Klageabweisung vor dem Bundesgericht auf einfachere Weise erlangen.


Donnerstag, den 22. Aug. 2013

Ballverlust - Lizenz für Klage?  

Keine Prozessmanipulation durch die ausgeschiedene Partei
SKo - Washington.   Wer seinen eigenen Ball zum Baseball bringt, darf diesen wieder mitnehmen sobald er den Platz verlässt, auch wenn dann niemand mehr weiterspielen kann. Mit diesem infantil wirkenden Ansatz versuchten zwei Kläger auf besonders phantasievolle Weise aus einer für sie erledigten Klage Profit zu schlagen.

Die Kläger waren gemeinsam mit anderen zuvor in anderer Sache in Berufung gegangen, hatten nach einem Anwaltswechsel durch diesen aber noch während des laufenden Prozesses den Austritt erklärt. Der ursprüngliche Anwalt und jetzige Beklagte führte die Berufung für die verbleibenden Kläger fort. Dabei verwendete er in einem Schriftsatz Auszüge aus einer von seinen ursprünglichen Mandanten und jetzigen Klägern erstellten Klageschrift. Diese klagten nun auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Das Gericht wies am 20. August 2013 die Klage in der Sache Unclaimed Property Recovery Service, Inc. vs. Norman Alan Kaplan zurück und verdeutlicht den Klägern damit, einen Gerichtssaal nicht mit einem Spielplatz zu verwechseln.

Ohne auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit näher einzugehen, begründete das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York seine Entscheidung damit, dass ein einmal mit Zustimmung des Erstellers in einen Prozess eingeführtes Dokument von diesem nicht mehr nachträglich der Verwendung im selben Prozess entzogen werden könne. Andernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch ihr Ausscheiden den Prozess für alle verbleibenden Parteien zu beeinflussen oder eine Entscheidung unmöglich zu machen. Insbesondere die Klageschrift sei ein essentieller Teil des Zivilprozesses, durch den die Rechte, der Ablauf sowie die Verteidigung gesteuert würden, und der deswegen nicht mehr nachträglich aus dem Prozess entfernt werden könne.

Auch vor einem deutschen Gericht wäre es der Partei unmöglich gewesen, die Nutzung des einmal vorgelegten Schreibens wegen Urheberrechtsverletzungen zu untersagen. Selbst wenn die hohen Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Schriftsätzen erfüllt wären, bliebe die Verwendung über § 45 UrhG gestattet.


Mittwoch, den 21. Aug. 2013

Lost in Translation - war einmal  

Pischel, Vertragsenglisch für Management und Berater, Köln 2013
DJ - Washington.   Freilich hat man als deutscher Referendar, der in das us-amerikanische Ausland strebt, die wundersame Welt des Case Law, der Prejudices und der Juries am heimischen Fernseher eifrig studiert. Angekommen in den USA lernt man in den ersten Wochen insbesondere eines: Gelerntes vergessen – sowohl über das eigene Recht als auch das, was man über das US-Recht zu wissen glaubt. Nur scheinbar wieder auf gewohntes Terrain begibt man sich, wenn man einen in Englisch geschriebenen und dem US-Recht unterworfenen Vertrag lesen darf. Denn auch die englische Vertragsgestaltung entpuppt sich schnell als Terra incognita. Wer sich nämlich des Englischen einigermaßen mächtig glaubt und daraus folgert, Bedingungen und Rechtsfolgen einer vertraglichen Vereinbarung unproblematisch aus einer Übersetzung der englischen Vorlage entnehmen zu können, geht fehl.

Vielmehr gilt es auch hier, einige Fallstricke zu beachten, auf die Dr. Gerhard Pischel, LL.M., Rechtsanwalt bei HEUSSEN in München, in seinem Werk Vertragsenglisch für Management und Berater hinweist. Der Autor verfolgt dabei nicht den Anspruch, einen Überblick über das englische oder das us-amerikanische Recht zu geben. Es ist vielmehr geschrieben, um seinem Leser die Grundsätze der Vertragsgestaltung in englischer Sprache näher zu bringen. Als Zielgruppe hat der Autor Anwälte, die Unternehmen bei der Verhandlung und Gestaltung von Verträgen in englischer Sprache unterstützt, sowie die betroffenen Manager im Auge. Nicht ausdrücklich vorgesehen hat der Autor freilich den im Ausland befindlichen Rechtsreferendar, für den das Werk gleichwohl maßgeschneidert ist. Inhaltlich umfasst es nämlich nicht nur Ausführungen über die Gliederung von Verträgen und über Formulierungen in der Vertragsgestaltung, sondern auch Hinweise im Hinblick auf die im Vergleich zum deutschen Recht unterschiedliche Herangehensweise in der Phase der Vertragsverhandlung sowie Übersichten zu beliebten Übersetzungsfehlern. Dies vor Ort parat zu haben, erleichtert das Referendarsleben erheblich.

Das Werk sei damit insbesondere jenen ans Herz gelegt, für die Vertragsenglisch Neuland ist. Pischel stellt nicht nur das Einmaleins der englischen Vertragsgestaltung knapp und fundiert dar, sondern hilft auch, die unbekannte Vertragsgegenseite vor dem Hintergrund ihres sozialen Kontextes besser zu verstehen. Mit der Materie vertraute Juristen werden sich jedenfalls schon aufgrund der lebendigen Sprache nicht langweilen.


Dienstag, den 20. Aug. 2013

Klage fürs Blog-Gemeinwohl  

.   Zum Wohl der Blogger, Facebook-Boten und Twitter-Abkürzler verlangte ein gemein­nütziges Unter­nehmen vom Bundes­verbraucher­schutzamt FTC Auskunft über die Richt­linien­gebung zur Werbung in Blogs und ähnlichen Medien, die es dann der Online-Gemein­schaft zutragen könnte.

Weil sie sich als Pressemedium ansieht und dem Gemeinwohl dienen will, beantragte die Gruppe eine Gebühren­befreiung. Das Amt lehnte dies ebenso wie die Offen­legung bestimmter Akten ab. Die Klage im Fall Cause of Action v. Federal Trade Commission folgte, die Entscheidung am 19. August 2013.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erließ einen 45 Seiten langen Beschluss, nachdem es ausführ­lich die Rechts­grundlagen und Tatsachen prüfte. Die Gruppe beur­teilt es nicht als Presse, da sie nicht selbst veröf­fentlicht, sondern als Informations­vermittler agiert. Ein Teil der verlangten Akten gehört zum internen Denkprozess des Amts ohne Aus­wirkung auf die Schleich­werbungs­richt­linien.


Montag, den 19. Aug. 2013

Südsee-Pensionäre als Klasse  

.   Eine Rentnerin ging in der amerikanischen Südsee gegen ihren Staat im Rahmen einer Sammelklage aller gleichgestellten Anspruchsinhaber vor, und die Parteien erarbeiteten unter Mitwirkung des Gouverneurs einen Vergleich. Diesen Vergleich prüfte am 7. August 2013 mustergültig das Bundesgericht für die Nördlichen Marianen im Fall Betty Johnson v. Eloy Inos, und es gelangte lesenswert zur Erkenntnis, dass er den Anforderungen des Bundesprozessrechts im Hinblick auf Klassenumfang und -wirkung entsprach.


Sonntag, den 18. Aug. 2013

Rechtsordnungen der Welt: Karte  

.   Auf einen Blick zeigt die Washington Post die Rechtsordnungen der Welt auf einer Karte unter Punkt 25 ihrer Kartensammlung 40 maps that explain the world. Das kleine englische System konnte sich nicht einmal im Vereinigten Königreich durchsetzen, doch dominiert es als Ergebnis der Kolonialisierung heute die Welt.

Auch die englischen Kolonien in den USA begannen mit dem englischen Recht. Während sich das Recht in England später modernisierte, gelten in den USA noch viele bis nach 1066 zurückreichende Eigenarten. Jeder der über 55 Rechtskreise in den USA entwickelt sein Recht seit der Unabhängigkeit selbständig weiter.

Von der Vereinheitlichung des Rechts über Landesgrenzen hinweg, was im englischen Recht über das Commonwealth und das Privy Council realisiert wird, sind die USA längst abgekoppelt. Wie fremde Metzger ihre Wurst machen, interessiert heute auch keinen amerikanischen Gesetzgeber.


Samstag, den 17. Aug. 2013

Dünger kein kausaler Schadensauslöser  

.   Wohl anders als ein deutsches Gericht geht in Cincinnati das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA die Folgen schlechten Düngers an. Rein beweisrechtlich - nämlich über das Hörensagen­beweisverbot, das es ausführlich erklärt - würdigt es die fehlende Kausalität zwischen Schadensursache und mangelndem Schadenseintritt, als ein beklagter Düngerlieferant falsch gemischten Dünger lieferte, der beim klagenden Bauern einen zu geringen Fruchtansatz auslöste. Dennoch ist die klagabweisende Urteilsbegründung vom 16. August 2013 im Fall Fish Farms Partnership v. Winston-Weaver Co. Inc. lesenswert.


Freitag, den 16. Aug. 2013

AGB unverlinkt auf Webseite  

Maden im Holz und Vertragsschluss - verflixtes globales Netzwerk
.   Chinesische Maden im Holzboden fand der amerikanische Besteller. Sein Haus muss wohl abgerissen werden. Er verklagt den kanadischen Holzlieferanten in den USA, der ihn auf den Schiedsweg verweist, denn seine AGB verpflichten die Parteien dazu. Die AGB stehen auf seiner Webseite. Der Kaufvertrag ging per EMail an den Kunden und weist auf die AGB hin, allerdings nicht, wo sie zu finden wären. Die Bestellung erfolgte telefonisch.

Der Disput über die Anwendbarkeit der Schiedsklausel liegt nun dem Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in St. Louis vor. Es entschied im Fall Walker v. BuildDirect.com Technologies am 15. August 2013, dass der Fall Vertragsrecht betrifft, also einzelstaatliches Recht. Für diese Frage findet es keinen Präzedenzfall im anwendbaren einzelstaatlichen Recht.

Da Bundesgerichte den Staaten bei der Weiterentwicklung des einzelstaatlichen Rechts nicht vorgreifen können, lautet die Entscheidung auf die Einholung einer Entscheidung des zuständigen höchsten einzelstaatlichen Gerichts. Die Begründung des Vorlagebeschlusses enthält alle wesentlichen Tatsachen- und Rechtsfragen und empfiehlt sich zur Lektüre bei vergleichbaren Fällen, insbesondere im Internethandel beim Einsatz nichtintegrierter Protokolle, in denen ein Vertrag auf einbezogene, doch unverknüpfte AGB verweist.


Donnerstag, den 15. Aug. 2013

Kinderschutz entfernt: Haftet Hersteller?  

.   Amerikanische Gerichte sind nicht immer so unvernünftig, wie die Presse sie darstellt. Die Geschworenen befreiten im Produkthaftungsfall Cummins v. BIC USA, Inc. den Hersteller von Zigarettenanzündern vom Haftungsvorwurf, nachdem die Eltern eines schwerverbrannten Kindes den doppelten Kinderschutz vom Gerät entfernt hatten und das Kind sich in Brand steckte.

Das von ihnen vertretene Kind verlor gegen den Hersteller auch in der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 14. August 2013. Das Gericht hielt die Belehrung der Jury über die Tatsache, dass der Hersteller die Bestimmungen des Bundesverbraucherschutzamts beachtete, für nicht revisibel.

Die hersteller- und verbraucherschützenden Regelungen in Bundesgesetz und Verordnung und ihr Verhältnis zum einzelstaatlichen Produkthaftungsrecht erörterte das Gericht besonders lehrreich und ausführlich. Zudem beurteilte es das Plädoyer des Beklagtenanwalts über den von den Eltern selbst verursachten Schaden als keinen so gravierenden Verfahrensfehler, dass die untergerichtliche Abweisung aufzuheben gewesen wäre.


Mittwoch, den 14. Aug. 2013

Unüberwachte Facebook-Autorin: Haftung  

.   Als nicht überzeugend wertet das Bostoner Gericht im Fall Signazon Corporation v. Craig Nickelson die Erklärung des Beklagten, er habe eine Facebook-Spezialistin eingesetzt, die ohne sein Wissen Bilder der Klägerin kopierte und auf seine Facebook-Seite setzte. Deshalb erließ das Bundesgericht des Bezirks für Massachusetts am 11. August 2013 mit guter Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Begründung eine einstweilige Verfügung. Allein die mangelnde Überwachung reicht als Fahrlässigkeit zur Folgerung einer Haftung nach Urheberrecht aus, bestimmte es.


Dienstag, den 13. Aug. 2013

Staatsanwaltschaft handelt gewerblich  

.   Kann die Staatsanwaltschaft eines fremden Landes der Zivilgerichtsbarkeit der USA unterworfen werden? Normalerweise wird der ausländische Souverän hiervon befreit, wenn er sich ihr nicht freiwillig durch einen Verzicht, Waiver, unterwirft oder der Foreign Sovereign Immunities Act eine Ausnahme vorsieht.

Als die Ukraine versuchte, Gasbetrüger zu ermitteln, schaltete sie über die Staatsanwaltschaft eine Detektei ein, die sie dann in den USA auf Zahlung für erbrachte Leistungen verklagte. Im Fall Universal Trading & Investment Co., Inc. v. Bureau for Representing Ukrainian Interests in International and Foreign Courts urteilte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston für die Detektei.

Die Urteilsbegründung vom 12. August 2013 geht detailliert auf die von der Ukraine bestrittenen Ausnahmen vom FSIA-Schutz ein. Im Kern betreffen sie drei verschiedene Argumente über das gewerbliche Auftreten der Staatsanwaltschaft sowie die Auswirkungen dieses Handeln auf die USA. In allen Punkten gibt der United States Court of Appeals for the First Circuit der Klägerin wegweisend Recht.


Montag, den 12. Aug. 2013

Eidliche Erklärung die Norm  

.   Eidesstattliche oder unvereidete Erklärungen sind außerhalb der USA normal; hier sind sie verpönt. Auf Eid folgt Meineid und damit drohen lange Haftstrafen. Deshalb ist die eidliche Erklärung auf amtlichen Formularen, doch auch in Zivilsachen, die Norm.

Der Fall Nunez v. Geico General Insurance Co. untersucht die eidliche Erklärung, die eine Versicherungsgesellschaft zur Gewährung des Deckungsschutzes verlangt, im Urteil des Bundesberufungsgerichts des elften Bezirks der USA in Atlanta am 8. August 2013.


Samstag, den 10. Aug. 2013

Die Angst der Verschlüsseler  

.   Man darf nicht sagen, warum, aber die Verschlüsseler verstehen die Absichten der Regierung so, dass sie unerwünscht sind, und sie fürchten Eingriffe und Vollstreckungsmaßnahmen. Bevor sie als Handlanger des Terrors verdächtigt werden, streichen sie also die Segel und überlassen dem Ausland das Feld. InfoWorld berichtet unter dem Titel Personal email and private clouds fall in war on privacy am 9. August 2013 über Fakten und Spekulationen. Wer im Exportkontrollbereich berät, besitzt diese Informationen aus erster Hand, darf allerdings auch nicht mehr sagen.


Freitag, den 09. Aug. 2013

Comic Strip gehört Verlag  

Auftraggeber Marvel ist Urheberrechtsinhaber auch ohne Arbeitsvertrag
.   Der Fall Marvel Characters, Inc. v. Kirby illustriert den Work Made for Hire-Grundsatz, der Auftraggeber vor Ansprüchen ausführender Künstler schützt. Das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York City urteilte am 8. August 2013 gegen die Nachfahren eines berühmten Künstlers, die die Urheber­verwertungs­rechte des Verlages beenden wollten.

Das Gericht erklärt ausführlich den historischen Verlauf der jahrelangen Arbeits­beziehungen zwischen Verlag und Künstler, die nicht auf einem Arbeits­vertrag beruhten. Doch in seiner Grundsatz­entscheidung führt das Gericht auf 57 Seiten aus, dass das Zusammen­wirken beider Seiten an der Gestaltung von Comic Strips die Voraus­setzungen des Work Made for Hire-Prinzips erfüllt und mit der Entstehung jeden Werks das Copyright ausschließlich dem Auftraggeber zufiel.


Donnerstag, den 08. Aug. 2013

Verjährung vertraglich verkürzt  

.   Bundesgesetze regeln Überstunden und gleichen Lohn für gleiche Arbeit, während einzelstaatliches Recht fast alle anderen Fragen des amerikanischen Arbeitsrechts regelt. Die Gesetze bestimmen nicht, dass nach ihnen geltende Verjährungsfristen nicht vertraglich verändert werden dürfen. Jedoch hatte der Oberste Bundesgerichthof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, als Präzedenzfallrecht bestimmt, dass Arbeitnehmer nicht auf ihre obengenannten Rechte vertraglich verzichten können.

Der Fall Margaret Boaz v. FedEx Cust. Information Svc. betrifft die Verkürzung der Verjährungsfristen für solche Ansprüche durch Vertrag, von drei Jahren auf sechs Monate:
To the extent the law allows an employee to bring legal action against Federal Express Corporation, I agree to bring that complaint within the time prescribed by law or 6 months from the date of the event forming the basis of my lawsuit, whichever expires first. AaO 2.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati entschied am 7. August 2013, dass diese Verkürzung unter die verbotenen Verzichtsregeln des Präzedenzfalls Brooklyn Savs. Bank v. O’Neil, 324 U.S. 697, 706–10 (1945) fällt. Ausnahmsweise hatte der Bund beschlossen, auf nationaler Ebene Arbeitsverhältnisse in bestimmten Punkten zu regeln: Such waivers, according to the Court, would nullify the Act’s purpose of achiev[ing] a uniform national policy of guaranteeing compensation for all work or employment engaged in by employees covered by the Act. Jewell Ridge Coal Corp. v. Local No. 6167, United Mine Workers of Am., 325 U.S. 161, 167 (1945). AaO 3. Ein Verzicht auf die Verjährung käme einem verbotenen Verzicht auf das Recht gleich, bestimmte das Gericht.


Mittwoch, den 07. Aug. 2013

Drohendes Personal nicht gefeuert: Haftung?  

.   Erst drohten die Kollegen, den Präsidenten umzubringen. Dann bedrohten sie den Kläger, der ihren Plan verraten hatte. Er lebte fortan in Furcht und verklagte schließlich nach dem Grundsatz der negligent Retention seinen Arbeitgeber, weil er die Kollegen nicht entließ.

Die Entscheidung des Bundesgerichts der Hauptstadt im Fall Beyene v. Washington Hilton LLC vom 5. August 2013 erklärt die Tatbestandsmerkmale ebenso wie merkwürdigen klageauslösenden Umstände auf zumindest für US-Arbeitsrechtler lehrreiche Art.


Dienstag, den 06. Aug. 2013

825.415 Anwaltsstunden gratis  

.   In der Bundeshauptstadt Washington erbrachten allein die Anwälte von 62 Kanzleien über 800.000 unbezahlte pro bono-Stunden, was der Leistung von über 10.000 Anwälten entspricht. Die Rechtsanwaltskammer, Bar Association, berichtete am 5. August 2013 im Jahresbericht D.C. Bar Pro Bono Initiative Report von einem Anstieg im Jahre 2012 von 6 Prozent gegenüber dem Vorjahr und legte weitere Statistiken vor.

Nachtrag: Ein aufmerksamer Leser weist auf einen Rechen- und Berichtsfehler hin:
"800.000 Stunden dürften wohl eher der Regelarbeitszeit von ca. 400 Anwälten (50 Wochen x 40 Stunden) entsprechen. 10000 Anwälte waren es, die zusammen die 800.000 pro bono gearbeitet haben."
Vielen Dank!


Montag, den 05. Aug. 2013

Doktorspiel als Verfassungsfrage  

.   Ein Sechsjähriger spielte nach einem Arzttermin mit den Zwillingen der Nachbarn Doktor; sie werden von deren Mutter überrascht, die aufgrund guter politischer Beziehungen die Polizei und Staats­anwaltschaft für den Fall als Sexual­verbrechen interessiert. Den Eltern des Jungen gelingt es, diesen Vorwurf sowie die Aufnahme auf die Kriminellen­liste zu verhindern. Dann verklagen sie die Staats­anwaltschaft und Kreisver­waltung wegen Verletzung von Verfassungs­rechten.

Die Zwillinge hatten am Jungen dieselbe Untersuchung vorgenommen wie er an ihnen, stellt das Bundes­berufungsgericht des siebten Bezirks im Fall D.B. v. James Kopp fest, und doch wurden sie nicht gleicher­maßen einer Straf­verfolgung mit der Androhung erheblicher straf- und verwaltungs­rechtlicher Folgen ausgesetzt.

Das Gericht prüft daher die Class of one-Doktrin des verfassungs­rechtlichen Gleich­behandlungs­grundsatzes. Es folgert am 2. August 2013 jedoch, dass die ungleich dramatischere Behandlung des Jungen nach diesem Grundsatz nicht zu einem Verfassungs­verstoß führt, der den Schadens­ersatzanspruch seiner Eltern über $2Mio. plus Straf­schadensersatz, punitive Damages rechtfertigt, und bestätigt die Abweisung der Klage.


Sonntag, den 04. Aug. 2013

Vertragsmuster USA: Auf dem Bau  


Capitol in Washington in June
.   Muster sind in Europa wohl üblicher als in den USA. Zwar gibt es hier die Mustersammlung Nichols, und sie stellt mustergültig Bausteine vor, doch sind in den USA fertige Vertragsmuster seltener. Nur das Web- und Software-Angebot nimmt zu. Bei der Kleinen Fluglektüre findet man als kurzes EBook in Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben die übliche Vertragsstruktur, die dann maßgeschneidert wird.

Ein komplettes Vertragswerk bietet für den Bau das American Institute of Architects in Washington, DC. Obwohl der Bauvertrag für jeden der über 50 Rechtskreise der USA angepasst werden muss, findet man unter A101 und A201 einen vollständigen Vertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer unter Einbeziehung des Architekten, der selbst über die AIA-Vertragsserie B101 usw. eingebunden wird, und die dazugehörigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bedeutend länger als der Vertrag ausfallen.

Die Muster gelten als ausgewogen. Sie werden seit Jahrzehnten weiterentwickelt, weil sie der Entwicklung des Rechts ebenso wie Industrietrends Rechnung tragen. Wer in den USA als Architekt, Bauherr, Bauunternehmer, Zulieferer, Subunternehmer, Gutachter, Projektmanager oder Berater auftreten will, tut gut daran, diese Werke schon vor der Ausschreibung studiert zu haben.


Samstag, den 03. Aug. 2013

Matratzenvergleich: Was meint das Volk?  

.   Den Vergleich im Fall FTC v. Ecobaby Organics, Inc. über organische Matratzen legt das Verbraucherschutzamt der Öffentlichkeit am 2. August 2013 zur Kommentierung vor: Ecobaby Organics, Inc.; Analysis of Proposed Consent Order To Aid Public Comment. Bevor der Vergleich geschlossen wird, muss die Federal Trade Commission die bis zum 26. August 2013 eingegangenen Anmerkungen des Volkes auswerten und berücksichtigen, wie es sich nach dem Administrative Procedures Act gehört. Das Volk kann seine Meinung auch zu den Umständen äußern, dass der Matratzenhersteller wirbt, die Ware durch ein Zertifizierungsinstitut als organisch beurteilt haben zu lassen, welches ein Alter Ego des Herstellers ist.


Freitag, den 02. Aug. 2013

Datenmenü: Sammler gewinnt, Verkäufer haftet  

.   Ein Autofahrer ermittelte den Namen seines Kollisions­kollegen, indem er von einer Internetseite für $39 seine Meldedaten erwarb. Dann machte er ihm das Leben zur Hölle, und jener wehrte sich mit einer Klage gegen den Fahrer, das Unternehmen, das die Daten vom KFZ-Meldeamt erwarb, und das die Internetseite betreibende Unternehmen, welches die Daten vom Sammler abrief.

Am 1. August 2013 verkündete in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA ein korrigiertes Urteil im Fall Gordon v. Softech Int'l, Inc. Die Begründung setzt sich vorbildlich mit dem Bundesdaten­schutzgesetz Driver's Privacy Protection Act, 18 USC §2721-2725, das KFZ-Meldedaten als persönliche Informationen schützt, auseinander.

Mit dem gegnerischen Fahrer hatte der Kläger einen Vergleich ausgehandelt, sodass der Leser wenig über seine Haftung erfährt. Der Datensammler hatte die strengen Regeln des DPPA über den permissible Purpose der Datenverwendung beachtet und haftet nicht.

Der Webseitenbetreiber kann hingegen haften. Das Menü der Webseite ließ die Mög­lichkeit offen, dass eine Person falsche Angaben über den Verwendungs­zweck anwählte; dann hätten die Daten nicht frei­gegeben werden dürfen, und die so erfolgte, gegen den DPPA verstoßende Freigabe führte zur Haftung. Ob das Menü tatsächlich so wirkt, ist eine Tatsachen­frage, die das Gericht der Beurteilung der Geschworenen zuweist. Der Prozess gegen den Datenver­käufer geht also vor dem Untergericht weiter.


Donnerstag, den 01. Aug. 2013

Schwere Jungs erschweren Videospiele  

.   Erst entschied an der Ostküste ein Revisions­gericht gegen einen Video­spiel­hersteller, der ohne Lizenz einen Amateur­sportler für Sportfreunde erkennbar in ein Football-Spiel einfügte, ohne seinen Namen zu nennen: Rechte des Avatars im Videospiel, GALJ, 24. Mai 2013; demn. Kochinke, Länderreport USA, Kommunikation & Recht 2013, 7/8.

Am 31. Juli 2013 folgte an der Westküste das gleichrangige Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks mit Entscheidungen, die die gewerbliche Rede­freiheit gegen das sportlerische Nutzungsrecht an der Persönlichkeit sowie Markenrecht abwägen: Keller v. Electronic Arts, Brown v. Electronic Arts.

Beide Begründungen aus San Francisco sind gründlicher Prüfung empfohlen. Im Brown-Fall verlor der Spieler, der nach Markenrecht geklagte hatte. Im Keller-Fall gewann der Spieler die erste Runde, weil die Verfassungs­einrede des Spielherstellers nach dem SLAPP-Gesetz Kaliforniens zurückgewiesen wird, sodass er seinen Persön­lichkeits­rechts­anspruch weiterverfolgen darf.


Mittwoch, den 31. Juli 2013

Mobilkunden legal orten, ausspähen  

Staat darf historische Verbindungsdaten ohne Verdacht verlangen
.   Darf der Staat vom Telefonanbieter deren Kundenortungsdaten über einen Zeitraum von 60 Tagen verlangen, ohne die Bundesverfassung zu verletzen? Das Gericht verbot die Herausgabe von …the antenna tower and sector to which the cell phone sends its signal …, verfügte jedoch die Herausgabe von Kundenabonnementdaten.

Es hielt die Ortungsdaten ohne Durchsuchungsbeschluss mit besonderem Verdachtsmoment für verfassungsunvereinbar, während sich der Staat auf das Bundesgesetz Stored Communications Act mit seinen laxeren Anforderungen berief. Am 30. Juli 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks im Fall In re: Application of the United States of America for Historical Cell Site Data zugunsten des Staats und stellte fest, dass im Einzelfall das Gesetz verfassungsvereinbar sein kann.

Den Umständen, dass die Verbindungsdaten zunächst dem Kunden gehören und nicht freiwillig an den Telefonanbieter übertragen werden, hatte der Gesetzgeber bereits beim Erlass des SCA Rechnung getragen und sorgfältig gegen das Staatsinteresse abgewogen. Auch ohne einen konkreten Verdacht zu artikulieren, hat der Staat einen Anspruch auf die Überlassung der Daten vom Anbieter.

Das Gericht in New Orleans erklärt ausdrücklich, dass diese Entscheidung nicht den Fall betrifft, dass der Staat die Daten aller Kunden, die über eine bestimmte Funkzelle Gespräche verbanden, verlangen darf. Ebenfalls gilt die Entscheidung nicht als Präzedenzfall für auf Kundentelefonen staatlich installierte Spionagesoftware. Ebenfalls schließt es die Berufung auf diese Entscheidung für weitere Fälle aus:
… orders requesting cell site information for the recipient of a call from the cell phone specified in the order, or orders requesting location information for the duration of the calls or when the phone is idle (assuming the data are available for these periods).


Dienstag, den 30. Juli 2013

Illegale vom Gesetz geschützt  

.   Wie viele Gaststätten beschäftigte auch der Kläger illegal Aliens, die ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in den USA lebten. Diese verklagten ihn wegen der Verletzung des bundesrechtlichen Mindestlohn- und Überstundengesetzes, Fair Labor Standards Act.

Sie gewannen, doch in der Revision wandte der Arbeitgeber ein, das Gesetz schütze keine Illegalen. Im Fall Lucas v. Jerusalem Cafe LLC entschied am 29. Juli 2013 das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA mit einer ausführlichen Begründung gegen ihn.


Montag, den 29. Juli 2013

Recyclingsystem recycled  

.   Kartellrechtler können vom Vergleichsentwurf im Fall Solera lernen, den die Federal Trade Commission in Washington, DC, der Öffentlichkeit am 29. Juli 2013 im Federal Register, Bd. 78, Heft 145, S. 45536 unter dem Titel Solera Holdings, Inc.; Analysis of Proposed Agreement Containing Consent Order To Aid Public Comment zur Kommentierung vorlegt. Das untersuchte Unternehmen erwarb einen Wettbewerber, und wegen der Marktdominanz muss es Teile abgeben; die Konkurrenz erhält unter anderem eine Datenbanklizenz für das automobile Recycling, die es einem neuen Wettbewerber erst ermöglicht, mit einiger Erfolgsaussicht den Markt zu betreten.


Sonntag, den 28. Juli 2013

BahnCard-Abzocke aus US-Sicht  

.   Wunderbare Deutschlandreise, schwärmen Amis. Dann ein schlechter Nachgeschmack: Die Bahn mahnt ein Jahr später eine BahnCard-Gebühr an, die der Ami nicht versteht. Die Reise ist beendet, die Karte war bezahlt, warum verlangt die Bahn jetzt drohend mehr Geld?

Ein typisches Problem aus der Erwartung, das Recht sei genauso - und genauso fair - wie daheim. In den USA entfällt die Leistung, wenn der Verbraucher nicht vorauszahlt. Cricket stellt ohne Zahlung der nächsten Monatspauschale den billigen Internetzugang ab; Capital Bikeshare schließt das Mietrad nach einem Monat ab. Die Vertragsverlängerung gibt es nur bei Zahlung.

Die BahnCard-Mahnung wirkt auf den Ami wie eine Abzocke. 41 Euro für nichts?! Dass die Bahn nach eigenen Bedingungen den Vertrag einseitig verlängert, kommt dem Kunden irre vor. Umgekehrt würde der amerikanische Anbieter bei Verbraucherverträgen nie wagen, Kunden ohne Vorkasse Leistungen anzubieten oder ihnen nachzuhetzen. Viel zu viel Aufwand und letztlich fast immer undurchsetzbar. Vgl. Kochinke, Vertragsverhandlungen in den USA, in Heussen, Vertragshandbuch, 2007, Rn. 149; Moyle, Bahncard, Customer Experience Nightmare.


Samstag, den 27. Juli 2013

Big Brother, Bigger Brother  

Vortrag über deutsch-amerikanisches Verhältnis bei Datenerfassung
SKo - Washington.   Am 26. Juli 2013 lud die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit in Washington D.C., USA, sowie deren Vorsitzender Claus Gramckow zu einem Vortrag über das Thema Transatlantic Disturbances – The Case of Data Collection mit anschließender Diskussion. Als Rednerin zu Gast war Angela Freimuth, MdL, stellvertretende Vorsitzende der FDP- Landtagsfraktion und Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Nordrheinwestfalen.

Sie beleuchtete die deutsche sowie die amerikanische Sicht auf die aktuellen Ereignisse zum Thema Datenerfassung durch die NSA sowie deren Aufdeckung durch Edward Snowden. Zwar gebe es erheblich voneinander abweichende Ansichten zu diesem Thema. Andererseits bestehe seit jeher eine enge und freundschaftliche Verbindung beider Nationen, fußend auf den gemeinsamen Grundvorstellungen von Freiheit, Sicherheit und Selbstbestimmung.

Diese unter anderem in der deutschen Verfassung verankerten Grundsätze seien durch neue und rasante Entwicklungen der Informationstechnologie gefährdet. Daher sei es auf nationaler Ebene erforderlich, den Datenschutz durch gesetzliche Regelungen zu garantieren und die Bürger im Umgang mit privaten Daten zu sensibilisieren. Im internationlen Verkehr müsse stärker auf die Einhaltung bestehender Datenschutzabkommen geachtet werden.

Frau Freimuth kritisierte die passive Haltung in der deutschen Politik und sprach sich für eine stärkere Thematisierung auch im Hinblick auf die am 22. September 2013 stattfindenden Bundestagswahlen, sowie für eine breitere Debatte in der Öffentlichkeit aus.


Freitag, den 26. Juli 2013

Anonyme Bloganmerkungen: Verleumdung?  

.   Anonyme Rede ist von der Verfassung geschützt, doch ein beklagter Blogger muss die Identitäten seiner anonymen Kommentatoren an den klagenden Personaldienstleister herausgeben. Die untergerichtliche Entscheidung des Bundesgerichts für Maryland vom 24. Juli 2013 im Fall Advanced Career Technologies, Inc. v. John Does 1-10 erklärt die Abwägungen zwischen dem Interesse des Unternehmens, gegen verleumdende Anmerkungen vorzugehen, und dem Verfassungsrecht der Kommentatoren.


Donnerstag, den 25. Juli 2013

Sendung ohne Reklame sehen: Legal  

.   Eine Fernsehanstalt verklagte einen Satellitensender, der seinen Kunden Geräte ins Haus stellte, mit denen sie Werbung überspringen können, nachdem sie die Aufzeichnung einer gewünschten Sendung begonnen haben. Die Anstalt monierte Urheberrechts- und Vertragsverletzungen und verlangte eine einstweilige Verfügung.

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 24. Juli 2013 den Fall Fox v. Dish zugunsten des Senders. Zumindest für eine einstweilige Verfügung fehle die Erfolgsaussicht, da nicht der Sender, sondern dessen Kunden die Reklame blockieren und ein Fair Use wirkt.


Mittwoch, den 24. Juli 2013

Nie in USA, nie ins US-Gericht  

US-Gericht für ausländischen Hersteller unzuständig
.   Um das vielbeschworene Usurpieren der Gerichtsbarkeit durch US-Gerichte für Fälle mit internationalem Bezug ist es nicht mehr gut bestellt. Immer häufiger verzichten diese auf die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit. Entweder geschieht dies freiwillig nach dem Forum non conveniens-Grundsatz bei bestehender personal Jurisdiction, oder einfach, weil die ausländische Beklagte den Mangel der Anküpfungen an den amerikanischen Markt überzeugend darlegt. Das kann zwar teuer sein, ist jedoch wirkungsvoll.

Im Fall Kingsmill v. Roundo AB hatte der Hersteller aus Schweden eben diesen Erfolg: Keine hinreichenden Beziehungen zu den USA, obwohl er seine Maschinen dorthin vertrieb. Dabei ging er vorsichtig vor, wie das Bundesgericht im Forumstaat Pennsylvania bei der Abwägung der Merkmale des Long Arm Statute und der bundesverfassungsrechtlichen Minimum Contacts am 18. Juli 2013 feststellte:
Roundo's principal place of business is in Hässleholm, Sweden; it maintains neither offices nor personnel in Pennsylvania, and it has no affiliates, agents, or property of any kind in the state. Neither has Roundo ever been licensed to do business in Pennsylvania, nor does Roundo directly market or advertise in the state. Roundo has never sent a representative into Pennsylvania. The machine in question reached Pennsylvania in August of 2003, when Plaintiff's employer purchased it from Roundo's former exclusive distributor for the United States, Comeq, which is located in Maryland. … Comeq initially purchased the machine from Roundo, which Roundo delivered to Comeq in Maryland.
Notably, Roundo has never made a direct sale or delivery to anyone in the United States. Instead, Comeq purchases the machines from Roundo, which Roundo delivers to Comeq. AaO 2.


Dienstag, den 23. Juli 2013

Tanke schön  

Monopol der Ölfirmen schwer anfechtbar
SKo - Washington.   Im Fall SSS Enterprises, Inc. v. AAR Enterprises, Inc. scheiterten mehrere Tankstellenbetreiber mit ihrer Klage gegen Kraftstoffgroßhändler und Tankstellenverpächter.

In der ersten Instanz war das erkennende Gericht nicht auf den erhobenen Vorwurf kartellrechtlicher Verstöße gegen den Sherman Act in Form von Preisabsprachen und des Missbrauchs von Monopolstellungen eingegangen.

Statt dessen stützte das Gericht seine Entscheidung auf die fehlende beweisrechtliche Begründung, für deren Vorbringen es zuvor eine zweite Fristverlängerung zur Korrektur der Klage abgelehnt hatte. Gemäß der Zivilprozessordnung des Bundes sei es Sache der Kläger gewesen, den Sachverständigenbeweis rechtzeitig und schriftlich zu erbringen. In seinem Urteil vom 19. Juli 2013 erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond die Ablehnung der weiteren Fristverlängerung für ermessenfehlerfrei und wies die Beschwerde der Kläger zurück.


Montag, den 22. Juli 2013

Wettbewerbswidriger Preisvorteil?  

.   Verschiedene Vertriebsfirmen, Kunden eines Automobilausstatters, erhalten unterschiedliche Preise. Die Preispolitik erregt einen Wettbewerber, der schließlich Klage nach dem Sherman Act und dem Robinson-Patman Act erhebt. Am 19. Juli 2013 entschied in San Francisco das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA den Fall Gorlick Distribution Centers v. Car Sound Exhaust System mit einer für Wettbewerbs- und Kartellrechtler lehrreichen Begründung.


Freitag, den 19. Juli 2013

Lahmer, doch kluger Zeuge  

.   Ein Tetraplegiker verklagte eine Gaststätte auf Einhaltung der Behindertenvorkehrungen des Americans with Disabilities Act und verpasste die Frist zur Benennung seines Sachverständigen. Deshalb nahm er dessen Feststellungen über Verstöße in seine eigene Erklärung als Beweisangebot auf. Das Gericht wies die Klage ab, weil er die Messungen nicht selbst vornahm.

Im Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco gewann der Gelähmte. Am 18. Juli 2013 bezeichnete es im Fall Strong v. Valdez Fine Foods die Erklärung als zulässigen Beweis. Erstens hat er die Messungen und Ergebnisse beobachtet, auch wenn er die Messgeräte nicht bediente, und kann somit ein eigenes Zeugnis abgeben. Zweitens hat er als Gelähmter besondere Erfahrungen mit Hindernissen und kann ein qualifiziertes Urteil über sie erteilen.

Die grundsätzliche Eignung der Erklärung garantiert keinen Sieg. Den Geschworenen ist im neuen Prozess die Beweiswürdigung vorbehalten. Die Jury kann dem Klägerzeugnis ebenso viel Wert wie einem Gutachter beimessen - oder auch weniger. Die Urteilsbegründung besitzt über diesen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung für die Eignung von Laienzeugen.


Donnerstag, den 18. Juli 2013

Gefahr beseitigt, Haftung verschärft  

.   Eis lag auf dem Schiff, und Hafenarbeiter in Baltimore wollten es nicht zum Laden betreten, bis es entfernt war. Der Kapitän versprach die Säuberung, doch dann rutschte ein Arbeiter trotzdem aus und erkämpfte sich Schadensersatz von über $1 Mio.

Im Fall Bunn v. Oldendorff Carriers GmbH & Co. erklärte der Eigner, die Gefahr sei offen und bekannt gewesen; daher hafte er nicht. Die eigentliche Frage laute zudem, ob er hinreichend vor der Gefahr gewarnt habe. Diese Argumente folgen aus dem Tort-Recht ohne Anwendung des Seerechts.

Am 17. Juli 2013 wies das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond diese Einwände ab und bestätigte das Urteil. Seine Begründung mit einer bemerkenswerten Mindermeinung ist von Bedeutung für alle Fälle, in denen eine bekannte Gefahr beseitigt und das Versprechen der Beseitigung, aufgrund von Wetter oder sonstigen Einflüssen, unvollkommen erfüllt wird.


Mittwoch, den 17. Juli 2013

Gegenseitige Hemmung  

Recht von Florida in New York angewandt
.   Das Binnen-IPR der USA betrifft hauptsächlich das anwendbare Recht der einzelnen Staaten, wenn Parteien und Fakten aus verschiedenen Einzelstaaten vor einem Gericht oder Schiedsgericht aufeinander prallen. Manche Staaten haben besondere Regeln für die Konfliktlösung bei unterschiedlichen Verjährungsfristen und ihrer Hemmung, wie diese gesetzliche Vorschrift im Staat New York:
An action based upon a cause of action accruing without the state cannot be commenced after the expiration of the time limited by the laws of either the state or the place without the state where the cause of action accrued, except that where the cause of action accrued in favor of a resident of the state the time limited by the laws of the state shall apply. N.Y. C.P.L.R. § 202.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA untersuchte am 16. Juli 2013 ihre Anwendbarkeit im Fall Scott Adams v. Deutsche Bank AG mit Klägern und Anspruchsgrundlage in Florida, die in New York klagten, und erklärte vorbildlich die Subsumtion.


Dienstag, den 16. Juli 2013

Umgehung des Vertragshändlers  

Schriftformerfordernis, Zustandekommen von Verträgen
.   Wirtschaftlich betrifft der Fall Advance Sign Group LLC v. Optec Displays Inc. die Umgehung eines Vertragshändlers durch einen Hersteller, der direkt dessen Kunden beliefert und dem Händler dessen Kommission wegen Nichtzustandekommens einer entsprechenden Absprache bestreitet.

Rechtlich ist die Begründung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks der USA vom 15. Juli 2013 ein Lehrstück zur Frage des Zustandekommens von Verträgen. Das Gericht geht dabei auch besonders lehrreich auf die Facetten des Schriftformerfordernisses, des Statute of Frauds, ein.


Montag, den 15. Juli 2013

Einblick in Waffenhandel  

.   Die Bundesalkohol- und -waffenaufsicht verlangte von Waffenhändlern Einblick in den Handel mit Machinengewehren und legte Händlern nahe der mexikanischen Grenze Berichtspflichten auf. Das Urteil vom 12. Juli 2013 im Fall 10 Ring Precision v. BATF weist die Anfechtung der Berichtspflichten ab und erklärt, wie kompliziert die Waffenkontrolle in den USA ist. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans erachtet die regionale Auflage als ermessensfehlerfreie Gesetzesanwendung.


Sonntag, den 14. Juli 2013

Graue Autos in die USA  

.   Zur Verhinderung von Graumarkt­einfuhren hatten KFZ-Hersteller dem Bundes­gesetzgeber noch im letzten Jahr­tausend Gesetzes­änderungen angeregt, die von der National Highway Traffic Safety Administration in Washington umgesetzt werden. Nach einer Verkün­dung des Amts vom 15. Juli 2013 unter dem Titel Decision That Certain Nonconforming Motor Vehicles Are Eligible for Importation zu urteilen, hat sich die Einfuhr diverser, nicht für den US-Markt bestimmter Fahrzeuge so eingespielt, dass sich kaum noch Hersteller und erst recht nicht mehr die Öffentlichkeit mit Anmerkungen melden, wenn das Amt entsprechende Anträge veröffentlicht. Die obigen Entscheidungen betreffen auch Fahrzeuge der Hersteller Daimler, Volkswagen und BMW.


Samstag, den 13. Juli 2013

Im Laden gestolpert: Schmerzensgeld  

.   Die Presse berichtet in den USA wie weltweit über die erheblichen Schmerzensgelder, die Geschworene Stolper- und Slip and Fall-Opfern zusprechen. Die Pressemeldungen spiegeln jedoch nicht die Ergebnisse der meisten Klagen wider. Ein typischeres Ergebnis findet sich am 12. Juli 2013 im Urteil Zora Matteo v. Kohl's Department Stores, Inc. vom Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City. Der Prozess brachte der Klägerin nichts als Ärger und Kosten.

Ihren Prozess verlor sie, bevor er überhaupt an die Geschworenen ging. Sie beklagte nämlich, im Kaufhaus über das Rad eines beweglichen Ausstellungsstands gestolpert zu sein. Dieses war jedoch für jedermann, der seine Sinne einsetzt, wahrnehmbar, wie die unwiderlegten Beweise dem Gericht belegen: The photographic evidence unequivocally establishes that they were “readily observable by those employing the reasonable use of their senses."

Die Klage konnte es, weil keine Beweiswürdigungsfragen anstanden, ohne Jury entscheiden. Die Klägerin gewann lediglich einen Teil ihrer Anwaltskosten zurück, weil das Kaufhaus trotz interner Richtlinien zur Aufbewahrung von Videoaufnahmen die Stolpersequenz nicht vorlegen konnte und deshalb wegen Beweisverlustes zu verurteilen war.


Freitag, den 12. Juli 2013

Der Beklagte wählt seinen Richter  

SKo - Washington.   So oder so ähnlich mag es dem deutschen Juristen erscheinen, wenn er die Entscheidung Boilermakers Local v. Chevron Corp. des Equity-Gerichts von Delaware vom 25. Juni 2013 liest. Nach dessen Ansicht sind Gesellschaftstatuten, Bylaws, in denen Unternehmen ihren Aktionären vorschreiben, dass Klagen gegen den Konzern nur vor dem zwar hochspezialisierten, aber traditionell unternehmerfreundlichen Chancery Court in Delaware geführt werden dürfen, zulässig.

Zwar sind Gerichtsstandsvereinbarungen ausnahmsweise auch nach deutschem Recht möglich. Eine einseitig vorgegebene Beschränkung wird dort aber, sofern sie überhaupt in den Statuten enthalten ist, lediglich gegenüber Kaufleuten wirksam.

Die Entscheidung aus Delaware wird indes nachvollziehbar, wenn man den amerikanischen Usus bedenkt, Klagen in verschiedenen Einzelstaaten mit dem Ziel anhängig zu machen, die Eigenheiten des jeweiligen Rechts für die Klägerinteressen zu nutzen. Aus Sicht der Unternehmen bedeutet die neue Entscheidung daher, sich nicht mehr gegen ein und dieselbe Klage vor mehreren Gerichten nach unterschiedlicher Rechtsordnung verteidigen zu müssen. Darüber hinaus bedeutet sie Schutz vor lähmenden Klagewellen und bringt einen nicht zu unterschätzenden Heimvorteil und die Fixierung auf eine Rechtsordnung. Für die Anktionäre bedeutet sie hingegen eine Erschwernis der Durchsetzung ihrer Mitgliedschaftsrechte.

Die Entscheidung stärkt das in den USA hoch gehaltene Prinzip der Vertragsfreiheit. Jetzt werden im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehung den in Delaware eingetragenen Unternehmen erhebliche Rechte eingeräumt, sich gegen die scharfen Waffen zu verteidigen, die der Gesetzgeber den Aktionären in die Hand gibt.


Donnerstag, den 11. Juli 2013

Greenpeace verliert in Kalifornien  

Guilt by Association von Mindermeinung scharf kritisiert
.   Gegen eine Verfügung zugunsten einer Ölfirma wandte sich Greenpeace an das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco. Das Gericht hob das Verbot der Annäherung an arktische Bohranlagen nicht auf, und die beantragte senatsübergreifende Neubefassung mit dem Antrag gegen die Injunction lehnte es ebenfalls ab.

Die Entscheidung vom 10. Juli 2013 ist dennoch bedeutsam, denn eine Mindermeinung legt deutlich die Kritikpunkte dar: Erstens haben die Gerichte eine rechtswidrige Kollektivschuld bejaht, indem sie nicht zwischen den verschiedenen Greenpeace-Körperschaften differenziert hatten. Zweitens fallen Annäherungen von Greenpeace-Einheiten an Ölanlagen unter das Verfassungsrecht der politischen Meinungsfreiheit und erfordern eine Abwägung.

Im Fall Shell Offshore Inc. v. Greenpeace, Inc. führt Richter Gould aus, dass auch ein Aufrufen zur illegalen Behinderung der Ölindustrie dem Schutz des Ersten Verfassungszusatzes der United States Constitution unterliegen kann und die Beanspruchung dieses Schutzes nicht pauschal vom Tisch gewischt werden darf.


Mittwoch, den 10. Juli 2013

Pizzaschlacht: Der erste gewinnt  

.   Zwei benachbarte Pizzerien in der Hauptstadt liefern sich eine Schlacht auf der Straße und vor Gericht. Der eine Chef schreit Kunden und Personal des anderen aus dem Auto zu, jener sei ein Sexverbrecher. Dem anderen rennen die Kunden weg, und er benennt seine Gaststätte neu - mit einer Firmierung, die Assoziationen mit dem ersten hervorruft. Der erste klagt aus Markenrecht vor dem Bundesgericht.

Der zweite, der nicht wie behauptet Kindesmissbrauch begangen hatte, erhebt Widerklage wegen unerlaubter Handlungen mit dem Ziel seiner wirtschaftlichen Vernichtung. Das Bundesgericht der Hauptstadt, der United States District Court for the District of Columbia, entschied über die Widerklage im Fall Wisey's #1 LLC v. Nimellis Pizzeria LLC am 9. Juli 2013.

Markenfragen sind Bundesrecht und gehören vor das Bundesgericht. Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Torts, entspringen hingegen einzelstaatlichem Recht. Wenn sie effizient mit den Bundesansprüchen abgeurteilt werden können, darf die Widerklage im Bundesgericht bleiben. Das Gericht erklärte ausführlich die vielfältigen Anspruchsmerkmale und die mangelnden Gemeinsamkeiten beider Klagen und urteilte mit gut lesbarer Begründung, dass es die Widerklage abweisen muss.


Dienstag, den 09. Juli 2013

Unterhändler wird Händler: Vertragsbruch?  

Poaching oder legitime Neueinstufung seitens des Herstellers?
.   Zum Vertriebsapparat eines amerikanischen Herstellers gehören Händler, die wiederum Unterhändler einsetzen. Darf der Hersteller ohne Verletzung seines Vertrages mit einem Distributor einen erfolgreichen Subdistributor als Händler einstufen? Der Distributor verliert damit einen Teil der Einnahmen, die nun an den Hersteller fließen.

Diese Frage des Vertragsrechts prüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 8. Juli 2013 im Fall Watkins Inc. v. Chilkoot Distributing, Inc. mit dem Ergebnis, dass der Vertriebsvertrag keiner Neueinstufung entgegensteht. Auch das anwendbare Vertragsrecht von Minnesota bietet dem Händler keinen Anspruch. Die 18-seitige Begründung ist besonders für Hersteller mit Vertriebsstrukturen in den USA lesenswert.


Montag, den 08. Juli 2013

Der Litigator aus der Referendarsperspektive  

.   Amerikanische Anwälte kennen nicht wie die Engländer ein Zweiklassensystem, das Barristers und Solicitors trennt. Doch ist die Trennung, jedenfalls wenn die Kanzlei aus mehr als zwei Juristen besteht, faktisch erkennbar. Schon vom Typ her unterscheidet sich der Litigator, der die forensischen Arbeiten übernimmt, von seinen Kollegen, besonders wenn er in der ersten Instanz theatralisches Standvermögen vor den Geschworenen besitzt. Aus der Referendarsperspektive, die primär Einblick in die Revisionsinstanzen gab, haben Philipp Brüggemann und Torsten Tomaschek ihren Bericht Der Litigator im amerikanischen Prozess verfasst.


Sonntag, den 07. Juli 2013

De-Identifizierung mobiler Daten  

Regierungsprojekte zu freiwilliger Beschränkung und Auslandsspionage
.   Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung der US-Regierung über die Behandlung mobil gesammelter Daten sieht unter anderem vor, dass private App-Anbieter die De-Identifizierung von Verbraucherdaten anbieten. Weitere Tagesordnungspunkte zum Mobildatenschutz in den USA sind ebenso begrüßenswert, wie der Umstand beklagenswert ist, dass die Beachtung der Regeln freiwillig sein soll. Freiwillige Regeln nützen erfahrungsgemäß wenig. Kreativer Freiraum für Anbieter wie Kunden ist sinnvoll. Doch voluntary Restraints öffnen dem Missbrauch Tür und Tor.

Die Tagesordnung der Sitzung zum Development of Consumer Data Privacy Code of Conduct Concerning Mobile Application Transparency wird von der einladenden National Telecommunications and Information Administration am 8. Juli 2013 im Bundesanzeiger, Bd. 78, Heft 130, S. 40726 verkündet. Im selben Heft verkündet das Privacy and Civil Liberties Oversight Board im Weißen Haus eine Arbeitssitzung am 9. Juli 2013 zu den Themen §215 USA PATRIOT Act sowie §702 Foreign Intelligence Surveillance Act, S. 40778, zu der um schriftliche Anmerkungen der Öffentlichkeit gebeten wird.


Samstag, den 06. Juli 2013

Pöbel kauft Luxus, Hersteller verliert  

Kreativ: $950.000 Honorar wegen Verkaufs im Einzelhandel
.   Luxus verspricht der Kosmetikahersteller, doch der Pöbel kauft seine Ware in stinknormalen Kaufstätten, nicht nur in den von der Werbung behaupteten Pflegesalons. Eine Sammelklage konzediert, dass der Hersteller den Popular-Vertrieb unterbindet. Da er erfolglos ist, soll wenigstens ein Vergleich her, der die Werbung verbietet und den Sammelklageanwälten ein Honorar von $950.000 zuspricht.

Am 27. Juni 2013 beurteilte das Bundesgericht in der Hauptstadt im Fall Richardson v. L'Oreal USA Inc. den ihm vorgelegten Vergleich. Auf sieben Seiten begründet es informativ und leicht lesbar, wieso der Vergleich im ersten Durchgang der rechtlichen Überprüfung standhält.


Freitag, den 05. Juli 2013

Outlook, Lingua Franca?  

.   BEGIN:VCALENDAR, echt? Ist Outlook Pflicht oder Lingua Franca der Juristerei? Mit Microsoft begann alles Übel der IT-Welt. Kann man wirklich die Mit- und Gegenspieler verpflichten, einem Outlook oder Google oder sonstigen Kalender zu folgen?


Donnerstag, den 04. Juli 2013

Frei, weil unabhängig  

.   Frei ist der 4. Juli für die meisten Amerikaner, weil sie ihre Unabhängigkeit von den bösen Engländern feiern. Fast auch frei vom Rest der Welt sehen sie sich an, aber manchmal ist diese Freiheit von Informationen aus dem Ausland abhängig. Das sollte eigentlich jeder wissen, seit die USA eine gewisse Dominanz erreichten. Doch blauäugig glauben viele auch in Bezug auf die USA an Rechte, Privilegien und Grundrechte, die im Rest der Welt gelten - in den USA ist alles anders. Dieser Feiertag ist immerhin in mancher Beziehung wie ein Feiertag im Ausland: Fast niemand arbeitet, und selbst Gerichte und Kanzleien sind geschlossen, landesweit.


Mittwoch, den 03. Juli 2013

Gewerblich in USA definiert  

Waffenhändler in USA, Kunde in Afrika
.   Etwas mehr Klärung der diffizilen Frage der gewerblichen Tätigkeit im USA-Handel schafft das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 2. Juli 2013 im Fall Triple A International, Inc. v. The Democratic Republic of the Congo.

Der Sachverhalt betrifft den internationalen Waffenhandel zwischen einem afrikanischen Staat, einem amerikanischen Händler und einem koreanischen Liefanten. Der gewerbliche Bezug zu den USA reichte nicht, um eine Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu bejahen.


Dienstag, den 02. Juli 2013

Googles Fair Use-Einrede  

.   Gegen den Autorenverband gewann Google am 1. Juli 2013 mit der Fair Use-Einrede. Der Verband klagt mit einer Sammelklage wegen der Verwendung von Textfragmenten in dem Suchdienst und behauptet die Verletzung der Urheberrechte der Verfasser.

Im Fall Authors Guild Inc. v. Google Inc. erkannte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass keine Klägerklasse bescheinigt werden darf, bevor das Untergericht nicht zunächst ermittelt, ob ein Fair Use als Einrede Erfolg hätte.


Montag, den 01. Juli 2013

Fabrik im Dorf an allem schuld!  

.   Im Rundschreiben teilte die Fabrik den Nachbarn mit, dass auf einem Feld etwas mehr Eisen und Arsen als durchschnittlich im Wasser sei. Sie pumpt dorthin Wasser, mit dem es Früchte wäscht.

Die Nachbarn regen sich auf, klagen in Masse und verlieren. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks der USA vom 26. Juni 2013 im Fall Lozar v. Bird's Eye Foods ist ein lustiges Beispiel für einen gutnachbarlichen Informationsschuss, der erst nach hinten, dann nach vorne losgeht.

Die Nachbarklagen wegen emotionaler Störungen, Herzbeschwerden, rostiger Rohre und Immobilienstigma entbehren jeder Beweise, wie das Gericht lesenswert ausführt. Soweit die Wasserwerte verändert sind, erreichen sie entweder nicht die Häuser der Nachbarn, Gefahrenschwellen oder die Kausalitätshürde.


Sonntag, den 30. Juni 2013

Lehrerpraktika ohne Gehalt: kein Visum  

Internationale Praktika in USA aussichtsloser
.   Das Auslandspraktikum in den USA scheitert oft nicht nur an den Kosten, sondern auch am Visum. Bis vor wenigen Jahren war die Einreise zum Praktikum in den USA problemlos, dann verlangten die Behörden umfangreiche Nachweise - vermutlich wegen Missbrauchs von Praktikanten als billige Arbeitskräfte - und Sponsoren, und seit einigen Tagen gibt es für Lehrpraktikanten nur noch ein Visum, wenn die Sponsororganisation den Praktikanten ein Gehalt bezahlt.

Da gehaltslose Praktika an Schulen üblich sind und Sponsoren nur als Verwaltungsorganisation einspringen, folgte die Klage eines Sponsors im Fall International Internship Prog v. Janet Napolitano, den das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 25. Juni 2013 entschied.

Dass amerikanische Schulen unpaid Interns einsetzen, ist für die Beurteilung des Visumsprogramms unerheblich, entschied es. Das Einwanderungsgesetz kann so ausgelegt werden, dass Ausländern ein Gehalt zu zahlen ist. Ob die Entscheidung auch Jungjuristen betreffen wird, die zum Lernen, nicht Arbeiten, einige Wochen in die USA kommen wollen, ist aus ihr nicht direkt abzuleiten, doch ist der Trend erkennbar.


Samstag, den 29. Juni 2013

Elektronische Lizenz, digitale Signatur  

.   Die e-Signatur ist in den USA weiterhin uneinheitlich. Ein Bundesamt verlangt /clemens kochinke/ als Klartext, ein anderes Text mit Passwort, und das Gericht ein proprietäres Kennzeichen.

Manche Systeme sind völlig ungeeignet, mit der Signatur den wahren Ersteller eines Dokuments oder eines Webformulars zu identifizieren. Das Urheberrechtsamt, die Library of Congress in Washington, DC, bemüht sich nun um ein eigenes System im Zusammenhang mit der Neuausstattung eines Erteilungs- und Abrechnungs-Systems für elektronische Urheberlizenzen der Kabelsender.

Sein Vorschlag wird wie eine Verordnung der Öffentlichkeit im Bundesanzeiger unter dem Titel Authentication of Electronic Signatures on Electronically Filed Statements of Account, Federal Register, Bd. 78, Heft 123, Ss. 38240, 26. Juni 2013, zur Kenntnis und Kommentierung kundgegeben.


Freitag, den 28. Juni 2013

Anwaltlicher Parteiverrat, Interessenskonflikt  

.   Zwei Seiten eines Streits darf ein Anwalt nicht beraten oder vertreten, wenn sie ihn nicht beide vom Konflikt entbinden. Im Prozess Geo Chemical Specialties Inc. v. Gregory Husisian behauptete die Klägerin, dass der beklagte Anwalt erst sie vertreten habe und nach einem Kanzlei­wechsel auf die Seite der Gegner gewechselt sei.

In allen Verfahren ging es um Glycoseeinfuhren aus China, die mehr oder weniger Antidumpingzoll unterliegen sollten. Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, verkündete am 26. Juni 2013 eine wegweisende Entscheidung. Es untersucht die erheblichen Fakten, die es unter das Standesrecht und die Untreuerecht­sprechung subsumierte.

Die Begründung von 23 Seiten Länge sollte bei der Interessens­konflikts­prüfung vor Kanzlei­wechseln und -verschmelzungen ebenso wie vor der Vertretung neuer Mandanten mit diametral entgegen­gesetzten wirtschaft­lichen Interessen konsultiert werden.


Donnerstag, den 27. Juni 2013

Kläger gewinnt, erhält einen Dollar  

Nominal Damages im amerikanischen Recht
PB - Washington.   Ein libanesischer Geschäftsmann plant die Übernahme und Neuausrichtung einer im Mittleren Osten tätigen Finanzgesellschaft. Die IFC, der privatwirtschaftliche Arm der in Washington, DC ansässigen Weltbank, möchte ihre Anteile an der Gesellschaft ohnehin los werden, fand bisher aber keinen Abnehmer. Der erfahrene Geschäftsmann lässt sich für sein Angebot und den Übernahmeplan mündlich die Verschwiegenheit des zuständigen IFC-Managers zusichern. Dieser teilt seine Informationen jedoch mit einem Mitglied des Board of Directors der Gesellschaft.

Der Geschäftsmann klagte aus Vertragsbruch, und das Bundesgericht des Hauptstadtbezirkes der USA, US District Court for the District of Columbia, bejahte ihn in seiner Entscheidung Osseiran v. IFC vom 24. Juni 2013. Das Gericht stellt lesenswert die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses dar und warum diese im vorliegenden Fall erfüllt waren. Erforderlich sind nach dem Recht von DC eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, Agreement on the material Terms, und ein Rechtsbindungswille, Intent to be bound.

Dass der Kläger im Ergebnis dennoch fast leer ausging, lag daran, dass er trotz Beweislast keinen Schaden nachweisen konnte. Für den Bruch der Verschwiegenheitserklärung erhält er lediglich einen symbolischen Schadensersatz, Nominal Damage, in Höhe von $1.


Mittwoch, den 26. Juni 2013

Softwarepatent auf Werbeidee  

PB - Washington.   Die Nachfrage nach Internet­fernseh­angeboten steigt beständig und die einschlägig bekannten Anbieter streamen bereits fleißig in viele Wohnzimmer der USA. Ein großer Teil der Angebote finanziert sich über Werbung die dem Konsum des neusten Blockbusters oder der Lieblingsserie vorgeschaltet wird. Diese Pre-Roll Ads waren Gegenstand des Urteils Ultramercial v. HULU vom 21. Juni 2013 des Bundesberufungsgerichts, United States Court of Appeals for the Federal Circuit, das einen erneuten Rückschlag für die Gegner von Softwarepatenten bedeutet.

Der Kläger besitzt ein Patent auf das Pre-Roll-Verfahren und war gegen verschiedene Online-Anbieter wie HULU und You Tube vorgegangen, die diese Möglichkeit der Einnahmengenerierung für urheberrechtlich geschützte Inhalte ebenfalls nutzen. Das oberste Patentgericht der USA entschied nun zugunsten des Klägers, dass das Verfahren patentierbar sei. Es handele sich nicht nur um eine abstrakte Idee, was nach 35 USC § 101 des Patent Act einem Schutz entgegenstehen würde. Die Idee sei vielmehr für eine konkrete Nutzung on the Internet patentiert worden.

Der umstrittene Fall und die Frage von Patenten on the Internet beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Erst im März hatte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, der Supreme Court of the United States, in der gleichen Sache das stattgebende Urteil des obersten Patentgerichts aufgehoben und zurückverwiesen.


Dienstag, den 25. Juni 2013

Ohne Beweise im Schiedsprozess  

Anders als im ordentlichen Gericht: Beweise selbst beibringen
.   Der Kläger verlangte im Schiedsverfahren von der Gegenseite die Beweise für den Klagevortrag. So ist es vor dem ordentlichen Gericht nicht ungewöhnlich. Das Prozessrecht sieht vor, dass jede Partei im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, die relevanten Beweise aus ihrem Besitz der Gegenseite vorlegt.

Im Schiedsverfahren lehnte das Gericht die Durchsetzung des klägerischen Discovery-Verlangens ab. Der Kläger verlor, als das Tribunal feststellte, dass er seine Ansprüche nicht belegen konnte. Daraufhin kämpfte er sich vor den ordentlichen Gericht bis um Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans vor, um den Schiedsspruch wegen der unfairen prozessualen Benachteiligung aufheben zu lassen.

Am 24. Juni 2013 entschied im Fall Bain Cotton Co. v. Chesnutt Cotton Co. auch das staatliche Gericht gegen den Kläger. Schiedsverfahren sind von den Gerichten zu respektieren. Die Aufhebung ist nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen zulässig. Selbst schwere Fehler des Schiedsgerichts reichen nicht. Der umstand, dass das Schiedsgericht andere Prozessregeln als ein ordentliches Gericht verfolgt und dieselbe Entscheidung eines ordentlichen Gerichts aufgehoben würde, reicht ebenfalls nicht für die Aufhebung.


Montag, den 24. Juni 2013

Prozessvorbeuge: Wenig kurz speichern  

Englische EMails deutscher Schreiber im US-Prozess
.   Früh im amerikanischen Prozess müssen die Parteien im Discovery-Beweismittelaustausch auch ihre elektronischen Daten herausgeben, um sie von der Gegenseite nach Nützlichem durchsuchen zu lassen. Gehen Daten nach der Klageeinreichung verloren, oder werden sie vernichtet, folgen scharfe Sanktionen. Ergo ist die Datensicherung von hoher Bedeutung. Diverse Anbieter spezialisieren sich auf die Sicherung, Speicherung und Auswertung.

Andererseits raten manche Juristen in den USA zur kurzen Speicherung und raschen Vernichtung, solange keine Klage in Aussicht steht. Der Verfasser rät, im deutsch-amerikanischen Wirtschaftsverkehr schon das Aufkommen schriftlicher Korrespondenz auf ein Minimum zu reduzieren. Das gilt erst recht, wenn die deutsche Seite auf Englisch per EMail korrespondiert. Denn dabei ist das Risiko unbeabsichtigt fehlerhafter Darlegungen meist höher als die Schreiber vermuten. Die Auswertung von EMails in amerikanischen Prozessen belegt dies eindeutig.

Englische EMails deutscher Schreiber bedeuten im amerikanischen Prozess ein erhöhtes Prozessrisiko. Je weniger davon existieren, desto geringer das Risiko, dass sie im Prozess vor einem US-Gericht oder Schiedsgericht Schaden anrichten. Wenn sie unvermeidbar sind, ist die Abwägung der Vor- und Nachteile einer kurzen oder langen Datensicherung der nächste Schritt, siehe dazu Bruzzese, Clever is as clever does with avoiding e-discovery in InfoWorld.


Samstag, den 22. Juni 2013

Tücken des Online-Shoppings  

Kein Verbraucherschutz im US-Kaufrecht
TT - Washington.   Schnell abends online 10 Paar Schuhe, jeweils in zwei Größen, bestellt. Am Ende kauft man das eine Paar, welches gefällt und passt, und schickt den Rest zurück. Alles natürlich gratis. Der Kunde schreit vor Glück. Auch der Controller in der Zalando-Zentrale schreit laut auf. In Anbetracht dieses wirtschaftlichen Irrsinns aber wohl aus anderen Gründen. Was für den deutschen Verbraucher gottgegeben scheint, verdankt er in Wahrheit EU-Richtlinien. In Amerika, dem Mutterland des Online-Shoppings, kann von diesen paradiesischen Zuständen keine Rede sein.

Es fängt bereits damit an, dass für den Versand in aller Regel Portokosten anfallen. Gratisversand gibt es nur bei Werbeaktionen oder unter deutlich restriktiveren Bedingungen als in Deutschland. Will man etwas zurückschicken, heißt es erst einmal warten, bis der Kundendienst eine Return Authorization Number zuteilt. Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit einem Rücksendeschein… Die meisten Online-Shops übernehmen keine Rücksendekosten.

Schließlich folgt die Pointe: auch wenn die Anbieter nicht müde werden, ihre Kulanz zu betonen, denn auch online ist der Kunde König, so weisen sie dezent darauf hin, dass die Rückzahlung des Rechnungsbetrages abzüglich einer Restocking Fee erfolgt. Diese umfasst je nach Anbieter pauschal 15 bis 25% des Warenwertes. In aller Regel ist ein Online-Fehlkauf somit ein Verlustgeschäft in Höhe von 25% des Warenwertes - für den Verbraucher wohlgemerkt.


Freitag, den 21. Juni 2013

Arme ohne Rechtsschutz: Schiedsklausel  

Schiedsklauseln sind auch bei enormen Kosten strikt einzuhalten
.   Sammelklägeranwälte behaupten gern, nur mit ihrer Hilfe könnten Arme und Durchschittsbürger ihre Rechte gegen Unternehmen durchsetzen. Über die Sammelklage sollen Kosten verteilt und reduziert werden. In Wirklichkeit werden diese Anwälte oft auf Kosten der beklagten Unternehmen und eigenen Mandanten reich, weil sie den Löwenanteil jedes Erfolgs für sich fordern und Gerichte ihren Honoraranträgen zu oft stattgeben. Die Mandanten erhalten mit Glück und viel Umstand einen Einkaufsgutschein.

Als ein Finanzdienstleister im Vertrag mit einem Restaurant eine Schiedsklausel vereinbarte, die Streitigkeiten allein dem Schiedsgericht zuwies und Sammelklagen verbot, folgte dennoch beim nachfolgenden Disput eine Sammelklage. Die Kläger argumentierten, die für eine wettbewerbsrechtliche Klage erforderlichen Gutachten würden die Finanzkraft jedes einzelnen Klägers übersteigen. Nur gemeinsam sei eine Klage finanzierbar. Sie beantragten daher, dass das angerufene Bundesgericht in New York City die Schiedsklausel außer Kraft setze und den Prozess vor dem ordentlichen Gericht zulasse.

Im zweiten Anlauf zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in der amerikanischen Hauptstadt Washington gewann am 20. Juni 2013 schließlich der Finanzier den Fall American Express Co. v. Italian Colors Restaurant. Die Finanzen der Klägerin und die Kosten des Prozesses spielen bei der Beurteilung einer Schiedsklausel nach dem Federal Arbitration Act keine Rolle, entschied der Supreme Court of the United States. Schiedsklauseln sind ohne abweichendes Gebot des Gesetzgebers strikt anzuwenden, erklärte er in seiner 28-seitigen Begründung.


Donnerstag, den 20. Juni 2013

Patent auf Stickmuster vor Gericht  

Levis und A&F: Nicht kleinkariert sondern gestickt
TT - Washington.   In einer Nation, die selbst keine 250 Jahre alt ist, sind Unternehmen, die auf eine 160jährige Geschichte zurückblicken können, identitätsstiftendes Inventar. Levi Strauss & Co. aus San Francisco versieht seit 1873 die Gesäßtasche seiner Jeans mit einem besonderen Stickmuster und besitzt hierfür auch diverse Designpatente. Der marketingafine Abercrombie&Fitch-Konzern kam 2005 auf eine ähnliche Idee, um sich von der Konkurrenz abzugrenzen. Man führte das Design im Markt ein und ging zum Markenamt.

Das Bundesmarkenamt, die USPTO, leitete darauf das normale Verfahren ein. Nach der Veröffentlichung und vor Wirksamwerden der Eintragung reichte Levis Widerspruch ein. Die Begründung: Die Stickerei sei dem eigenen Design zu ähnlich, confusing, und geeignet, die eigene Marke zu verwässern, dilute. Wegen A&Fs Verkauf solcher Jeans reichte Levis unabhängig davon - aber mit der gleichen Begründung - Klage vor einem Bundesgericht ein. Nach langem, nur teils erfolgreichem Rechtsstreit zog A&F seinen Markenantrag zurück, und Levis verfolgte die Berufung nicht weiter. A&F reichte kurz darauf für ein anderes Tochterunternehmen erneut den Markenantrag ein. Im Widerspruchsverfahren hierzu erklärte die USPTO, Levis seien durch Entscheidungen im vorigen Verfahren bestimmte Einwände abgeschnitten.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit entschied am 19. Juni 2013 in Levi Strauss & Co. v. Abercrombie & Fitch Trading Co., dass die rechtskrafterstreckende Issue Preclusion Doctrine in diesem Fall nicht erfüllt ist. Das Urteil des Bundesgerichts konnte keine Präklusion bewirken, da es nur in Teilen der Überprüfung des Berufungsgerichts standgehalten hat, und somit nicht Blaupause für die Beurteilung des aktuellen Markenantrags sein.


Mittwoch, den 19. Juni 2013

Versicherung für Wahlrecht  

TT - Washington.   Im Land der Freiheit ohne Meldeamt muss sich jeder Bürger für die Wahl seines Präsidenten registrieren lassen. Dies kann man teils am Wahltag im Wahllokal erledigen, in aller Regel jedoch mit einigem zeitlichem Vorlauf persönlich oder inzwischen auch online. Während der Bund Zeit, Ort und Ablauf der Wahlen festlegt, obliegt das Prozedere der Wählerregistrierung den einzelnen Bundesstaaten - eigentlich.

Der Supreme Court in Washington, DC entschied am 17. Juni 2013 in Arizona v. Inter Tribal Council of Arizona Inc, dass der Staat Arizona keinen Nachweis für die Staatsbürgerschaft als Anforderung für die Registrierung als Wähler stellen darf. Hintergrund ist, dass die Bundesstaaten nach dem National Voter Registration Act of 1993 ein Formblatt des Bundes nutzen sollen. Und nutzen umfasse auch in der Auslegung nicht, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft einzufordern.

Wahlberechtigt sind zwar nur US-Bürger, aber um den Zugang zur demokratischen Partizipation niemanden zu verschließen sind die Anforderungen gering. Es reicht somit weiter die Versicherung, man sei ein Citizen. Dies ist bedeutend, denn gerade in den südlichen Bundesstaaten gibt es große Einwanderergemeinden im Schatten der (Halb-)Illegalität, nachdem im Kongress seit Jahren an einer Immigration Reform herumgedoktert wird.


Dienstag, den 18. Juni 2013

Kein Freikaufen vor Wettbewerb  

Der Supreme Court zu Reverse Payment Settlements
TT - Washington.   Kaum wird ein neues Medikament zugelassen, stehen Generikahersteller in den Startlöchern. Spätestens mit Ablauf des Patentschutzes nach 20 Jahren sollen die Nachahmerpräparate bereit sein. Dies wurde vom US-Gesetzgeber durch den Hatch-Waxman Act explizit gefördert. Es wird Generikaherstellern sogar die Zulassung vor Patentablauf ermöglicht, sofern sie versichern, dass sie keine Patente Dritter mit ihrem Medikament verletzen oder aber betroffene Patente unwirksam seien. Um solche Situationen zu vermeiden, ist es üblich, dass Markenhersteller, sobald ein Generikaproduzent einen solchen Antrag stellt, Vergleiche schließen. Im Reverse Payment Settlement verzichtet der Generikahersteller auf den sofortigen Markteintritt, erhält aber die Zusage vor Patentablauf an den Markt zu dürfen und einen großzügigen finanziellen Ausgleich.

Der Oberste Gerichtshof in Washington, DC, der Supreme Court, entschied am 17. Juni 2013 in Federal Trade Commission v. Actavis Inc, dass diese Vergleiche nicht generell widerrechtlich sind, aber wegen des großen Risikos den Wettbewerb im Arzneimittelmarkt auszuschalten, einem gründlichen Test zu unterziehen sind, was die Vorinstanz bisher nicht getan hat. Das Urteil spaltete den Gerichtshof, denn die dem republikanischen Lager zuzurechnenden Richter gaben nahezu geschlossen ein ablehnendes Dissenting Vote ab, da der Patentschutz Berechtigung zum Abschluss solcher Vergleiche gebe.

In den USA ist die Laufzeit eines Präsidenten auf zwei Amtszeiten beschränkt. Die Macht der neun Richter am Supreme Court, die keiner Amtszeitbeschränkung unterliegen und keiner Wiederwahl bedürfen, ist daher nicht zu unterschätzen. Sie können die Richtung der Rechtsprechung in einem Land, das auf Fallrecht aufgebaut ist, teils für Jahrzehnte entscheidend prägen. Republikaner wie auch Demokraten sind daher immer darauf bedacht, bei den seltenen Neubesetzungen Sympathisanten der eigenen Partei auf die Richterbank zu befördern.


Montag, den 17. Juni 2013

Folterklage gegen Nordkorea  

.   Beweisen können die Kläger nicht, dass ihr Vater und Bruder von Nordkorea der Folter unterworfen wurde, doch hoffen sie auf die Anwendung der Folterausnahme zur Durchbrechung der Staatsimmunität im Fall Han Kim v. Democratic People's Republic of Korea. Der Foreign Sovereign Immunities Act erlaubt diese Durchbrechung und kann damit dem amerikanischen Gericht die Ausübung der sachlichen Zuständigkeit gestatten. Doch am 14. Juni 2013 entschied das Bundesgericht in der Hauptstadt Washington, dass die Folter nicht nur vermutet oder wahrscheinlich sein darf, sondern eines Nachweises bedarf. Daher wies es die Klage auf dieser Grundlage ab, ließ jedoch die Zwischenrevision wegen der grundsätzlichen Klärungsbedüftigkeit der Folterausnahme zu.


Sonntag, den 16. Juni 2013

Diskriminierung durch Einfuhrzölle?  

PB - Washington.   Drei Schuh- und Bekleidungsimporteure setzten sich gemeinsam gegen die amerikanischen Einfuhrzollbestimmungen zur Wehr. Sie verklagten die USA wegen Diskriminierung, denn die Zölle unterscheiden bei importierten Waren häufig nach Geschlecht oder Alter der Zielgruppe.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC wies die Ansprüche jedoch im Berufungsverfahren Rack Room Shoes v. US am 12. Juni 2013 zurück, da die Ausgangsinstanz zu Recht einen Failure to State a Claim angenommen habe.

Das Gericht befand die Vorschrift nicht für offensichtlich diskriminierend. Den Klägern war es auch nicht gelungen, die dann neben einer Ungleichbehandlung erforderliche Diskriminierungsabsicht der Regierung substantiiert darzulegen, obwohl sie einen Aufsatz von 1892 über die Zollpraxis der Sklavenstaaten im Jahre 1824 bemühten. Der Kläger trägt bei Gleichbehandlungsansprüchen - Equal Protection Claims, die gegen den Bund aus dem fünften Verfassungszusatz folgen - die Beweislast.


Samstag, den 15. Juni 2013

Tatyana Milkyway hat meine Daten  

.   Tatyana Milkyway hat auf Bourbon umgestellt, und wenn sie genug davon trinkt, erzählt sie von ihren Datenbanken. Am meisten trinkt sie mit den Freunden aus der alten Heimat. Dann kippt die Datenbankdiskussion vom Englischen ins Russische oder andere Sprachen um. Ganz lustig für Geeks, Linguisten und Bourbonen.

Die Lustigkeit stößt an Grenzen, wenn das Schimpfen auf die indischen Kollegen beginnt oder Zitate aus den Datenbanken folgen. Tatyana und ihre Freunde arbeiten nämlich als Angestellte bei Government Contractors - Unternehmen, die die Aufgaben des Staates unterstützen oder auch erledigen. Sie haben Zugang zu den Daten aller Reisenden und können auch feststellen, wo mein Cursor am 12.12.2012 um 20.15 Uhr stand.

Wenn Tatyana & Koll. davon erzählen, verletzen sie bestimmt ein NDA - aber anders als bei einem Beamten oder Rechtsanwalt brauchen sie keine disziplinarischen, karrierebeendenden Folgen zu befürchten.

An jeder Straßenecke in Washington findet man einen Government Contractor mit Security Clearance, der für die NSA oder andere Ämter Datenflüsse verwaltet oder auswertet. Dass solche Arbeiten anfallen, sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers geheim bleiben, und ein Geheimgericht sollte entscheiden, welche Arbeiten rechtmäßig sind.

Dennoch wird zum Skandal hochgespielt, dass ein junger Mann fand, auch der Rest Amerikas sollte vom angeblichen Geheimnis erfahren, und ein wenig aus seiner Perspektive berichtete.

Dass Ämter wie die NSA eigentlich auch nicht mehr wissen als Firmen wie Google, Facebook, Twitter und AT&T stört Kritiker an der Sicherheitsdatenpolitik wenig. Dabei erscheinen der Umstand der Geheimhaltung ebenso wie die Tatsache, dass die Privatwirtschaft primär die Datenmassage übernimmt, erst recht anstößig.

Daten in den falschen Händen ohne den rechtstaatlichen Schutz, den unter anderem das Beamten- und Verwaltungsrecht gewährleisten, sind viel bedenklicher als Umfang und Zweck der Datenerhebung und -auswertung, die ihrerseits jedoch der fortlaufenden, transparenten und rechtstaatlichen Überprüfung unterworfen sein sollten.


Freitag, den 14. Juni 2013

DNA nicht patentierbar  

Der Supreme Court zu Patenten über menschliche Gene
TT - Washington.   Biotech- und Pharmafirmen stecken alljährlich Milliarden in die Forschung auf der Suche nach neuen Blockbustermedikamenten oder Untersuchungsmethoden. Die Zukunft in diesem Milliardenmarkt soll die Personalisierte Medizin sein. Im Mittelpunkt: unsere Gene. In den USA wie in Europa reichen Unternehmen Patentanträge auf besondere Gene ein, um fortan gute Geschäfte zu machen.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, der Supreme Court, hat mit seiner Grundsatzentscheidung in Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics Inc. am 13. Juni 2013 diesem Streben einen Riegel vorgeschoben. Gene sind Produkte der Natur und als solche nicht patentierbar.

Das beklagte Biotechunternehmen war Inhaberin zweier US-Patente auf Gene, die gemeinhin als die Brustkrebs-Gene bezeichnet werden. Myriad Genetics hatte die menschliche DNA sequenziert und war auf diese Anomalie gestoßen. Um fortan mit Indikatoren und Behandlungsmethoden Geld zu verdienen, begehrte man Patentschutz. Dieser steht dem Unternehmen nach Rechtsprechung des Supreme Courts jedoch nur auf eigene Schöpfungen wie künstlich nachgeahmtes Erbgut, sogenannte cDNA, zu. Die Begründung ist weder religiös noch moralisch motiviert, sondern greift schlicht auf 35 USC § 101 zurück, wonach nur eigene Erfindungen patentierbar sind.


Donnerstag, den 13. Juni 2013

Kampf um den Ghost Rider  

Der Work Made for Hire-Grundsatz im US-Urheberrecht
TT - Washington.   Im Jahr 1972 veröffentlichte der Marvel Comicbuch-Verlag ein Comicheft über den Ghost Rider, einen motorradfahrenden Superhelden, dessen Kopf ein flammender Schädel ist. Hintergrund ist die Geschichte eines jungen Motorrad-Stuntmans, der seine Seele an den Teufel verkauft, um seinen krebskranken Adoptivvater zu retten.

In einer ähnlichen Lage sah sich der Autor und Schöpfer des Ghost Rider, der vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City, dem United States Court of Appeals for the Second Circuit, am 11. Juni 2013 in Gary Friedrich Enterprises LLC. v. Marvel Characters Inc., in seinem Kampf um die Rechte an diesem Comic einen Teilerfolg erreichte.

Das vor der Vorlage an die Geschworenen ergangene Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Fakten des Falls müssen neu verhandelt werden. Hintergrund des Streits ist die Tatsache, dass Angestellte qua Gesetz in den USA anders als in Deutschland nicht Urheber des Werkes sind, wenn sie es als Work Made for Hire geschaffen haben. Das Copyright, wozu vornehmlich die Verwertungsrechte gehören, steht dem Arbeitgeber zu. Daher ist es streitentscheidend, wenn der Kläger - wie vorliegend - geltend macht, freischaffend gewesen zu sein und der später unterzeichnete Arbeitsvertrag nicht für die Verlängerung des Urheberrechtsschutzes nach 17 USC §304 gilt.


Mittwoch, den 12. Juni 2013

Enteignete Rosinen  

PB - Washington.   Die Takings Clause des fünften Verfassungszusatzes der Verfassung der USA begrenzt die Macht der Bundesregierung, privates Eigentum zum Nutzen des Allgemeinwohls zu enteignen, Eminent Domain, indem sie US-Bürgern das Recht auf eine angemessene Entschädigung zuspricht.

In der Entscheidung Horne v. Department of Agriculture vom 10. Juni 2013 entschied der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC, dass der Kläger den Einwand einer verfassungswidrigen Enteignung auch in einem Verfahren über die Zahlung eines Bußgeldes geltend machen kann. Er muss nicht erst das Bußgeld zahlen und anschließend vor dem obersten Bundesverwaltungsgericht, Court of Federal Claims, auf Rückzahlung klagen.

Der Kläger ist kalifornischer Rosinenfarmer, und das Bußgeld war gegen ihn festgesetzt worden, weil er, entgegen einer entsprechenden Vermarktungsverordnung, als Händler nicht Teile seiner umgeschlagenen Ernte an die Bundesregierung abgeführt hatte. Im Land der Freiheit versucht der Staat durch diese Zwangsabgabe die Rosinenpreise zu stabilisieren.


Dienstag, den 11. Juni 2013

Kein Haftungsausschluss per AGB  

TT - Washington.   In Zivilrechtsstreitigkeiten finden in den USA nur bestimmte Rechtsfragen ihren Weg vor ein Bundesgericht. Einer der Anknüpfungspunkte für die Federal Jurisdiction sind Fälle mit Bezug zum Interstate Commerce.

Die Frage der Haftung des Frachtführers im Fall ABB Inc. v. CSX Transportation Inc. war daher am 7. Juni 2013 vom Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Richmond, Virginia, dem United States Court of Appeals for the Fourth Circuit zu entscheiden, denn der Transformator der Klägerin kam beim Transport auf einem Güterzug der Beklagten zu Schaden.

Das Gericht stellte fest, dass es im Frachtverkehr qua Gesetz nach 49 USC § 11706 für den Frachtführer zwar die Möglichkeit gibt, seine Haftung zu beschränken, doch genügt ein Ausschluss per AGB nicht. Da die Limitation of Liability eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel ist, muss dies ausdrücklich per Parteivereinbarung geschehen. Anderenfalls geht der vermeintliche Haftungsausschluss ins Leere.


Montag, den 10. Juni 2013

Kein Recht für Arme  

.   Deutsche Mandanten, darunter Unternehmen, erklären oft, dass sie sich den Prozess in den USA nicht leisten können. Dasselbe gilt für das noch teurere Schiedsverfahren. Vor Gericht geht es dabei nicht um die $350 Gerichtsgebühren.

Allein das Beweisverfahren früh im Prozess verursacht nicht nur Anwaltshonorare - gemessen am erheblichen Zeitaufwand -, sondern auch spürbare Kosten für Video- und Wortprotokollführer. Dabei kommen schnell $3000 pro Vernehmungstag zusammen.

Einkunftslose Häftlinge haben es erst recht schwer. Zum Beispiel nimmt die Entscheidung vom 4. Juni 2013 des Bundesgerichts für Delaware dem Kläger fest jede Aussicht, Zeugen zu vernehmen. Im Fall Timothy Fletcher v. Gladys Little kündigt es unter 3) an, dass es den Vernehmungsantrag abweisen wird, wenn der Häftling nicht kurzfristig seine finanziellen Möglichkeiten für die Protokollführungskosten sowie die Zeugenladung nachweisen kann.


Sonntag, den 09. Juni 2013

Internetverlag und Verleumdung  

.   Der Kläger hielt sich für diffamiert, weil ein Internetblatt ihn als Brandstifter bezeichnete, obwohl er nach seiner Flucht nach Italien nicht verurteilt worden war. Das Gericht teilte die Auffassung nicht, aber es wies die Klage schon wegen der versäumten Verjährungsfrist ab.

Der Kläger meinte, jedes neue Link des Verlags auf den alten Bericht lasse die Frist neu beginnen. Am 7. Juni 2013 entschied im Fall Jack Shepard v. Huffington Post, Inc. auch das Bundesberufungsgericht den achten Bezirks der USA in St. Louis gegen ihn. Abgestellt wird auf die Erstveröffentlichung.

Die Urteilsbegründung der ersten Instanz vom 15. November 2012 ist auch lehrreich. Sie greift hilfsweise materielle Vorwürfe auf. Dem deutschen Leser wird verständlich, dass der Diffamierungsschutz in den USA weit schwächer als im deutschen oder englischen Recht ist, während die Pressefreiheit ausgeprägter ist.


Samstag, den 08. Juni 2013

Rechte am Videospiel verteilt  

.   Verträge in der Videospielindustrie sind komplex, weil die Projekte viele Parteien beteiligen. Entwickler, Verleger, Lizenzgeber aus der Filmwirtschaft oder anderen Märkten, Vermarkter, Vertriebler, Komponenten- und Werkzeuglieferanten, Konsolenhersteller, Verpacker und vor allem Finanziers sind ebenso wie Künstler und technische Freiberufler eingebunden. Den Überblick zu behalten, und am Markt auch Erfolg zu genießen, steht vor zahlreichen Hürden. So erklären sich die Mißerfolge ebenso wie die Streitfälle.

Im Fall Timegate Studios Inc. v. Southpeak Interactive LLC ging ein Streit folglich vor ein Schiedsgericht, das eine unerwartete Entscheidung fällte: Die Urheberrechte würden statt eines verdienten Schadensersatzes geteilt; beide Seiten dürfen das Spiel voneinander unabhängig weiterentwickeln. Der Entwickler-Inhaber garantiert so dem Verleger die Aussicht, irgendwie seinen Einsatz zurückzugewinnen. Der Rechteinhaber versuchte jedoch, sein alleiniges Recht im ordentlichen Gericht zu verteidigen.

Am 9. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans schließlich mit einer lesenswerten Begründung, dass die salomonische Lösung des Schiedsgerichts hinreichend vertretbar ist und aufrecht erhalten bleibt, obwohl sie weit vom Pfad abweicht, den ein Gericht eingeschlagen hätte. Ein manifest Disregard of the Law liegt nicht vor.


Freitag, den 07. Juni 2013

Schiedsspruch gegen Staat vollstreckbar  

.   Amerikanische Gerichte müssen nach dem Foreign Sovereign Immunities Act die Immunität ausländischer Staaten respektieren und dürfen ihre Gerichtsbarkeit über sie nur in engen Grenzen ausüben. Eine Ölfirma verklagte einen Staat auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Fall Chevron v. Ecuador.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks der USA entschied am 6. Juni 2013 gegen den Staat, der auf seiner Immunität bestand, keine anwendbare Ausnahme nach dem FSIA entdeckte, und das Urteil eines Gerichts in Den Haag über die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs abwarten wollte. Das Gericht verkündete eine wegweisende Begründung.

Der United States District Court for the District of Columbia stellte fest, dass die Schiedsausnahme des FSIA greift, denn Ecuador war durch Vertrag und Staatsvertrag an das Schiedsverfahren gebunden. Zudem unterliegt der ausländische Schiedsspruch aus einem anderen Mitgliedsland den Bestimmungen der New Yorker Konvention über die Anerkennung in den USA, und die Hoffnung auf ein niederländisches Urteil hemmt das Verfahren in den USA nicht.


Donnerstag, den 06. Juni 2013

Taser verletzt Polizisten: Schadensersatz?  

.   Eine kleine Einführung in das Produkhaftungsrecht legt in New York City im Fall Kandt v. Taser International, Inc. das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA vor.

Ein Polizist setzte sich bei Übungen einem Taserschuss aus und erlitt Wirbelverletzungen. Deshalb verklagte er den Hersteller auf Schadensersatz mit der Behauptung, unzureichend gewarnt worden zu sein.

Die Revisionsbegründung erklärt am 4. Juni 2013 die Anforderungen an die haftungsentlastende Warnung und zeigt anhand des detailliert zitierten Sachverhalts auf, dass die Herstellerin nicht nur ausführlich warnte, sondern sogar über das spezifische Gesundsheitsrisiko aufklärte.


Mittwoch, den 05. Juni 2013

Vorzeitige Teilkündigung: Schadensersatz  

.   Ein weltweites Frachtunternehmen erbringt Leistungen für ein lokales aufgrund eines Vertrages, der eine Kündigungsfrist von 180 Tagen vorsieht. Die erste Firma kündigte einen Teil der Dienste, die Auslieferung in den USA, 82 Tage vor ihrer Einstellung, die weiteren Pflichten in der Vertragsfrist.

Im Fall Unishippers Global Logistics v. DHL Express (USA), Inc. gewann die lokale Firma $2,5 Mio. Schadensersatz für die vorzeitige Teilkündung. Zudem sprach das Gericht knapp $25 Mio. für Zeit nach dem Wirksamkeitsdatum der Kündigung zu. DHL behauptete in der Revision, nichts zu schulden, denn trotz der Aufgabe der USA-Dienste habe es die weiteren Pflichten vertragstreu erüllt, bis die 180-Tagesfrist ablief.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Denver urteilte am 4. Juni 2013 nach dem Vertragsrecht des Staates Utah jedoch, dass die vorzeitige Kündigung der Kernleistung schadensersatzpflichtig ist. Einen Anspruch für die Zeit nach Fristlauf entdeckt es hingegen nicht. Seine Begründung vom 4. Juni 2012 führt lesenswert und leicht verständlich in die Rechtswahl nach amerikanischem Binnen-IPR sowie das anwendbare Vertragsrecht ein.


Dienstag, den 04. Juni 2013

Mittel und Wege gegen den Waffenschmuggel  

PB - Washington.   Das Amt für Schusswaffen, United States Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives, kämpft gegen die Windmühlen des illegalen Waffenhandels, besonders an der mexikanischen Grenze. Ein Hindernis stellen dabei auch die einflussreichen Interessenverbände der Waffenbesitzer und -händler dar.

Unterstützung erhielt das ATF am 31. Mai 2013 von dem Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Washington, DC in der Entscheidung National Shooting Sports Foundation v. B. Todd Jones. Ein Verband der Schusswaffenindustrie war gegen Aufforderungsschreiben, Demand Letters, vorgegangen, mit denen die ATF von Händlern Meldungen über bestimmte Waffenverkäufe einforderte, um die Absatzwege illegaler Schusswaffen besser verfolgen zu können.

Das Gericht befand die Demand Letters für zulässig. Dabei setzte es sich insbesondere mit der Befugnis der ATF auseinander die Aufforderung als Anordnung mit Strafandrohung, Subpoena, zu erlassen. Die Kläger hatten die Handlungskompetenz, Statutory Authority, der Behörde bezweifelt.


Montag, den 03. Juni 2013

Forschungsergebnisse im Strafverfahren  

Ausländische Strafbehörde verlangt Auskunft
.   Eine amerikanische Universität führte vertrauliche Gespräche mit Augenzeugen der irischen Freiheitsbewegung. Die Ergebnisse der Geschichtsforschung verlangt nun das Vereinigte Königreich im Wege der Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten. Im Fall In re: Request from the United Kingdom Pursuant to the Treaty Between the Government of the United States of America an the Government of the United Kingdom on Mutual Assistance in Criminal Matters in the Matter of Dolours Price erklärte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston am 31. Mai 2013 das Wechselspiel zwischen Strafrecht und Forschungsfreiheit nach dem Ersten Verfassungszusatz zur amerikanischen Bundesverfassung.


Sonntag, den 02. Juni 2013

Own Your Power  

Fair Use-Einrede bei Markenverletzung
.   Die Klägerin führt ein Unternehmen mit der Firmierung Own Your Power Communications und besitzt die eingetragene Marke Own Your Power. Sie verklagt einen Verlag mit Webseite und Zeitschrift, der nach ihr ebenfalls Own Your Power verwendet und die offensichtliche Markenverletzung damit erklärt, dass das Markenrecht einen Fair Use ohne Haftungsfolge erlaubt.

Im Bundesgericht gewann der Verlag, doch in der Revision vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City gewinnt die durch Blogs, Motivationsveranstaltungen und Radioauftritte bekannte Klägerin. Das Untergericht muss den Fair Use-Einrede neu anhand der weiterentwickelten Tatsachenlage würdigen.

Im Fall Kelley-Brown v. Oprah Winfrey legt das Gericht am 31. Mai 2013 eine weitreichende Begründung mit ausführlicher Erörterung des umstrittenen Fair Use-Grundsatzes im Markenrecht vor. Es erörtert zudem lesenswert weitere Verletzungansprüche, die die Klägerin wegen der Nachahmung, umgekehrter Verletzung und auch gegen Sponsoren des Verlages nach Mithaftungs- und Störerregeln behauptete.


Samstag, den 01. Juni 2013

Die falsch unterrichtete Jury  

TT - Washington.   Das amerikanische Rechtssystem ist überaus komplex. Jeder Bundesstaat schafft seine eigenen Gesetze und hat seine eigene Gerichtsbarkeit. Parallel dazu gibt es die des Bundes. So kann es passieren, dass die Zivilklage vor einem bundesstaatlichem Gericht eingereicht wird, an das Bundesgericht verwiesen wird, wo dann an ein Bundesgericht an der anderen Seite des Landes verwiesen wird.

Doch sagt der Gerichtsstand noch nichts über das anwendbare Recht aus. Spannend wird es, wenn die Geschworenen – die Peers – für ihre Entscheidung dann noch ausländisches Recht anwenden müssen. Der Richter setzt nur den Rahmen der Entscheidungsfindung, die Anwendung des Rechts obliegt den Geschworenen.

Solch einen Fall hatte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City, der United States Court of Appeals for the Second Circuit, am 31. Mai 2013 in Terra Firma Investments v. Citigroup vor sich liegen und stellte fest, dass der Richter die Geschworenen falsch und somit unzureichend über eine Beweislastregel im englischen Recht informiert hatte, was die Entscheidung der Geschworenen beeinflusst haben könnte, aber nicht muss. Ein Juryprozess ist lang und teuer – und der Kern der amerikanischen Zivilgerichtsbarkeit. Daher sind Gerichte überaus zurückhaltend Juryentscheidungen zu verwerfen. Fragen der Beweislast sind bei Juryprozessen jedoch stets revisibel, sodass das Verfahren neu aufgerollt werden muss.


Freitag, den 31. Mai 2013

Als Jurist um die ganze Welt  

Interessante Reportagen eines Juristen, der alles erlebt hat.
.   Ein interessantes und - wie von Juristen kaum gewohnt - gut lesbares Buch hat Prof. Benno Heussen mit Interessanten Zeiten für Neugierige und Jung- und Altjuristen vorgelegt. Selbst Juristenhasser werden es mögen, obwohl sie eher bekehrt werden dürften: Der Jurist Heussen hat in Kleinkanzleien und Großbuden Verrücktes erlebt, ist damit durch die ganze Welt gekommen und sich über Gerechtigkeit ebenso wie die bestmögliche Vertretung von Mandantenrechten und -interessen Gedanken gemacht. Dass es nicht bei Gedanken geblieben ist, sondern diese Realität wurden, kann dieser Verfasser bezeugen. Der Verlag schreibt zum Buch:
Die Welt der Gerichtssäle ist nur die Außenseite des Rechts. Weit entfernt von ihr arbeitet der größere Teil der Anwälte und Juristen in anderen Bereichen. Material für 29 Reportagen aus der Innenwelt des Rechts, die in diesem Buch veröffentlicht sind.

Der Autor Professor Dr. Benno Heussen hat als Assistent eines Einzelanwalts begonnen und sich als Spezialist für Computerrecht und als Managing-Partner in allen Bereichen bewegt, die das Recht im In- und Ausland bestimmen: Er war Prozessanwalt, Schiedsrichter, Gutachter, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, und er kennt die Welt der Wissenschaft und der Industriekonzerne aus jahrzehntelanger Praxis. Quelle: Richard Boorberg Verlag 2013.
Benno Heussen hat auch maßgeblich die Entwicklung des Computerrechts mitgestaltet und Ordnung in die Welt von Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement gebracht. Das geht nur, wenn man juristische Scheuklappen abwirft. Er kann das, und das macht sein Buch spannend. Enorm lehrreich ist es so ganz nebenbei, doch der angenehme Schreibstil plaziert die Interessanten Zeiten nicht ins Lehrbuchregal.


Donnerstag, den 30. Mai 2013

Der amerikanische Vertrag als Fluglektüre  

Kurz und bündig Merkmale, Struktur, Hinweise
.   In der Serie Die Kleine Fluglektüre™ ist nun das kurze PDF-Book Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben zum Gratisdownload erschienen: Knapp 20 Seiten im Tablet-Querformat mit Tipps, Sprachregeln, typischen Fehlern.

Wenn das Heussen Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement mit dem USA-Vertragskapitel des Verfassers nicht griffbereit ist, kann man im Notfall auch bei Verhandlungen auf die Fluglektüre zurückgreifen, auch wenn sie eher als erste Einführung konzipiert ist.


Mittwoch, den 29. Mai 2013

Kaum Hoffnung für gebeutelte Aktionäre  

Der Failure to State a Claim im US-Recht
TT - Washington.   Ein Großkonzern fädelt einen Deal ein, um noch größer zu werden. Statt der erhofften Synergien tun sich jedoch schnell Löcher auf und Großaufträge gehen verloren. Das Vermögen der Aktionäre wird gemindert statt gemehrt. Der Aktienkurs der börsennotierten Gesellschaft stürzt ab. Geprellte Aktionäre sehen sich durch das Management getäuscht und ziehen vor Gericht. Stolzen Telekom-Aktionären dürfte die Geschichte bekannt vorkommen, wenngleich auf der anderen Seite des Atlantiks Pensionskassen betroffen sind.

Der Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston, der United States Court of Appeals for the First Circuit, befasste sich am 24. Mai 2013 in Massachusetts Retirement v. CVS Caremark Corporation nur indirekt mit der Frage, ob die Geschäftsführung von CVS falsche Angaben machte oder den Verlust mehrerer Großkunden schon früher hätte melden müssen. Vielmehr war Streitgegenstand, ob das erstinstanzliche Gericht zu Recht einen Failure to state a Claim - auch Demurrer genannt - angenommen hat, also der Klageantrag nicht ausreichend substantiiert ist.

Der Failure to state a Claim ist eine im Zivilprozess übliche Einrede, die in Regel 12(b)(6) der Federal Rules of Procedure kodifiziert ist. Die Richter verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück, da Teile des Klägerinnenvortrags missachtet wurden. Ein Pyrrhus-Sieg: Ihr Hauptanliegen ist gescheitert, denn das Berufungsgericht sah keine Grundlage dafür, dass die Wertverluste der CVS-Aktie auf schuldhaftem Unterlassen von Berichtspflichten des Unternehmensvorstands fußten.


Dienstag, den 28. Mai 2013

Strafen und Parteien im Zivilprozess  

.   Mit Strafsanktionen belegte das New Yorker Bundesgericht den Beklagten, der in der Revision auf Gnade stieß, obwohl sich die klagenden Unternehmen dort unter Verstoß gegen die Prozessordnung unwirksam selbst - statt durch einen Anwalt - vertraten. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA stellt im Fall Liberty Propane LP v. Feheley kurz, doch anschaulich, die Gründe für seine Entscheidung vom 28. Mai 2013 dar. Im Wesentlichen gilt, dass eine Sanktion erst erfolgen darf, wenn eine Partei genau weiß, was das Gericht von ihr will und die Androhung einer Zwangsmaßnahme vorhersehbar und vermeidbar ist.


Montag, den 27. Mai 2013

Auch Referendare haben frei  

Der Memorial Day gilt bundesweit als Feiertag
.   Unermüdlich sind die Referendare, und nebenbei haben sie noch Die Kleine Fluglektüre™ namens Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben redigiert.

Doch am Montag muss ihre Wahlstation in der US-Hauptstadt ruhen, nachdem sie bereits viele deutsche Feiertage verpasst haben. Selbst Kanzleien schließen am Memorial Day. Er wird bundesweit und in fast allen Berufsgruppen respektiert, was für die meisten Feiertage in den USA nicht gilt.


Sonntag, den 26. Mai 2013

Webseiten nach Steuersündern durchforsten  

Anbieter schützen Steuersünder
.   Manche Seitenbesuche mögen die erfolgreichen Webanbieter von Privatpensionen nicht: Unternehmen, die im Auftragen von Staaten, Kreisen und Städten nach Steuersündern forschen. Diese Unternehmen finden durch Site Scraping private und gewerbliche Anbieter von Kurzzeitmieten, die mit Hotels konkurrieren und oft nicht die Sondersteuer erheben und entrichten, die Hotels, Motels und Pensionen zahlen.

Ein Unternehmen, das die notwendige Software entwickelte und sie durch ein anderes mit Kontakten zu Finanzämtern der Städte, Kreise und Staaten einsetzt, sieht sich deshalb Abmahnungen der Webanbieter ausgesetzt, die ihre Kunden schützen wollen.

Im Fall VRCompliance LLC v. HomeAway, Inc. gelangt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond am 24. Mai 2013 nur zu einer Zwischenentscheidung. Der prozessuale Streit zwischen den Parteien um eine im texanischen Gericht erhobene Klage und eine später im Bundesgericht in Virginia erhobene Widerklage darf nicht andauern. Die Widerklage gehört ins texanische Gericht oder ins Bundesgericht in Texas, nicht jedoch ins Bundesgericht in Virginia. Nur weil die Beklagte einen Vorteil in Virginia erhofft, darf sie sich nicht dem Prozess in Texas entziehen - sie darf lediglich ihn ans dortige Bundesgericht verweisen lassen.


Samstag, den 25. Mai 2013

Begrenzte Auflage durch Kopie entwertet  

New Yorker Fotorecht schützt Sammler unzureichend
.   Das Kunstgesetz des Staates New York gebietet für limited Editions, dass die Zahlen auf den Werken stimmen. 4/20 bedeutet, dass 20 Exemplare gefertigt wurden und dieses Werk das vierte der Serie ist.

Doch darf der Künstler später weitere Auflagen anfertigen, jedenfalls wenn sie in Aufmachung und Herstellung von der ersten abweichen, entschied das Bundesgericht in New York City am 28. März 2013 im Fall Sobel v. Eggleston in einer 20-seitigen Begründung. Ein Fotoinvestor verklagte einen Fotografen, der eine zweite Serie aufgelegt hatte, wegen der Entwertung der ersten Werke.

Das Gericht prüfte den einzelstaatlichen New York Arts and Cultural Affairs Act sowie Ansprüche aus betrügerischer und fahrlässiger Täuschung, nebst weiteren Behauptungen. In Format und Herstellung wich die zweite Serie von der ersten Auflage ab. Über die Werke kann der Fotograf nicht getäuscht haben, und das Gesetz verlangt nur, dass die Zahl der jeweiligen Auflagen mehr oder weniger stimmt. Nachfolgende Auflagen verbietet es nicht.


Freitag, den 24. Mai 2013

Rechte des Avatars im Videospiel  

.   Auch Amateursportler genießen ein Recht auf die eigene Verwertung ihrer Person und ihrer Öffentlichkeitsrechte, selbst wenn sie einem Sportverband zusichern, nur unvergütet ihrem Sport nachzugehen. Wenn ein Videospiel den Sportler ohne seine Zustimmung als namenslosen Avatar, doch von Spielern als persönlich identifizierbare Person einsetzt, darf der Sportler die Verletzung solcher Verwertungsansprüche gerichtlich geltend machen.

Das Verfassungsrecht des Videospielanbieters auf Redefreiheit nach Bundesrecht muss dann gegen das einzelstaatliche Verwertungsrecht auf Publicity abgewogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel ohne Namensnennung, doch durch die Angabe von Größe, Gewicht, Alter, Herkunft, Hautfarbe, Sportbekleidung, Vereinszughörigkeit und anderen persönlichen Merkmalen den virtuellen Sportler eindeutig einem berühmten Sportler zuordnet, entschied am 21. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Hart v. Electronic Arts Inc.

Das Ergebnis dieser Abwägung von Tort-Ansprüchen wegen des Eingriffs in die Privatsphäre, der das Recht auf die gewerbliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entspringt, wird auch als Fehlentscheidung kritisiert. Sie ist nicht das letzte Wort. Zunächst erhält der Kläger lediglich das Recht, den Prozess im Untergericht fortzuführen.


Donnerstag, den 23. Mai 2013

Geheime Bin-Laden-Fotos  

Die Grenzen des Freedom of Information Act
PB - Washington.   Präsident Obama verkündete im Mai 2011 die Tötung des Al Qaida-Anführers Osama bin Laden in Pakistan. Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in Washington, DC, entschied am 21. Mai 2013 im Fall Judicial Watch, Inc. v. Central Intelligence Agency über einen Antrag auf Freigabe von 52 Bildern aus Akten des US-Geheimdienstes. Diese zeigen den toten Terroristenführer und dessen Bestattung. Nach dem Freedom of Information Act müssen US-Bundesbehörden Akten auf Anfrage hin freigeben, wenn nicht eine von neun Ausnahmen greift.

Die CIA hatte die Bilder als Top Secret eingestuft und berief sich insbesondere auf die erste Ausnahme des FOIA, die bei Gefahren für die nationale Verteidigung und Außenpolitik greift, sofern die Einstufung auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Vor allem befürchtet sie, die Veröffentlichung der teilweise grausigen und sehr anschaulichen Bilder könne zu antiamerikanischer Propaganda rund um den Globus genutzt werden. Die Organisation Judicial Watch war der Ansicht, dass jedenfalls die reinen Beerdigungsbilder nicht geeignet sind, derartige Reaktionen hervorzurufen.

Das Gericht entschied zu Gunsten der CIA über das untergerichtliche Summary Judgment und erläuterte, warum eine logische und plausible Glaubhaftmachung, dass von den Bildern eine Gefahr für die nationale Sicherheit der USA ausgeht, vorliegt und genügt.


Mittwoch, den 22. Mai 2013

Ungleichwertige Präzedenzfälle  

Unzurechnungsfähigkeit im Zeichen der Zeit
TT - Washington.   Ein ehemaliger Polizist mit einer Vielzahl psychischer Probleme erschoß 1993 seine Freundin. Während des Strafprozesses erhob er den Entschuldigungsgrund einer besonderen Form der Unzurechnungsfähigkeit. Diminished Capacity war von 1978 bis 2001 ein in Michigan von einzelstaatlichen Präzedenzfällen akzeptierter Entschuldigungsgrund. Die Jury sah dies jedoch anders und sprach Burt Lancaster 1994 des Mordes schuldig. Als der Prozess schließlich neu aufgerollt wurde, hatte der Oberste Gerichtshof von Michigan die Existenz der Diminished Capacity abgelehnt. Der Mann scheiterte im Wiederaufnahmeverfahren, dem Retrial, erneut mit seiner Berufung auf Unverantwortlichkeit für sein Handeln, obwohl die Rechtsfigur zur Tatzeit unstreitig existierte. Darauf begehrte Lancaster einen Federal Habeas, eine bundesrechtliche Haftverschonung, wegen der Verletzung seiner Rechte durch das einzelstaatliche Gericht.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 20. Mai 2013 in Washington, DC in Metrish, Warden v. Lancaster, dass Lancaster kein Recht auf einen Habeas Corpus hat, da nur höchstrichterliche Rechtssprechung Bindungswirkung oder einen Vertrauenstatbestand schafft. Niederrangige Präzedenzfälle, egal wie zahlreich ergangen, stehen stets unter diesem Vorbehalt.

Der begehrte Habeas Relief ist ähnlich wie ein Mandamus ein Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, niederrangige Entscheidungen verwerfen zu lassen, da elementare Rechte verletzt wurden.


Dienstag, den 21. Mai 2013

Berufung auf fremde Schiedsklausel  

.   Im Vertrag mit einer Schuldenbereinigungfirma akzeptierte der Kläger eine Schiedsklausel. Als er die von jener beauftragte Gebührenabwicklungsfirma verklagt, weil sie zuviel abgebucht habe und der Vertrag mit der ersten Firma gekündigt sei, wendet der Abwickler die Einrede der Schiedsklausel ein: Ein Gerichtsverfahren sei verbindlich ausgeschlossen worden.

Schiedsklauseln sind nach bundesweiter Rechtsprechung im Zweifel für die Anwendung des Schiedsprozesses auszulegen, erklärte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco im Fall Amrish Rajagopalan v. NoteWorld, LLC, doch hängt eine zulässige Berufung auf die Schiedsklausel Dritter davon ab, dass eine Drittbegünstigung gewollt war.

Diese Frage richtet sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht - in diesem Prozess nach dem Recht des Staates Washington an der Westküste der USA. Weder das Bundesgericht noch der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit konnten einen Third Party Beneficiary-Status erkennen und erlaubten deshalb dem Kläger am 20. Mai 2013, gerichtlich gegen den Gebührenabwickler vorzugehen.


Montag, den 20. Mai 2013

Jury-Spruch kann Gericht binden  

TT - Washington.   Dem deutschen Leser sind Meldungen von Sammelklagen und Einzelprozessen über astronomische Schadensersatzsummen aus den USA bestens vertraut. Dass die Entscheidung der Jury, das Verdict, noch nicht das Ende vom Lied ist, schwappt selten auf die andere Seite des Atlantiks.

Der Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans, der United States Court of Appeals for the Fith Circuit, befasste sich am 16. Mai 2013 in Wellogix Inc. v. Accenture LLP. mit der Thematik der Höhe des Schadens- wie auch des Strafschadensersatzes. Die Punitive Damages sind, neben den meist parallel zugesprochenen Compensatory Damages, stets die Beträge, die Zeitungsmeldungen zieren. Im zitierten Rechtsstreit spielte auch die deutsche SAP eine zentrale Rolle, jedoch wurde die Klage gegen die Walldorfer wegen örtlicher Unzuständigkeit, dem fehlenden Venue, verworfen.

Die Jury sprach der Klägerin ein dreifaches des beantragen Strafschadensersatzes zu. Der Richter kürzte die Punitive Damages auf Höhe des Klageantrages. Die Beklagte wollte jedoch einen neuen Prozess. Dieses Ansinnen lehnte das Berufungsgericht ab, denn der Juryspruch sei nur dann in Gänze zu ignorieren, wenn keinerlei Beweise ihren Urteilsspruch stützen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, dass das Gericht die gleiche rechtliche Wertung wie die Juroren ziehen würde. Denn die Juroren seien nicht an richterliche Logik gebunden.


Sonntag, den 19. Mai 2013

Anspruch auf gerechte Autorentantieme  

.   Ein Buchverfasser hatte sich auf einen Verlags­vertrag eingelassen, der dem Verlag die Vergütungs­berechnung nach dem Umsatz durch Eigenvertrieb oder durch Drittvertrieb mit Auslands­händlern gestattete sowie dem Verlag das Recht zur Preis­gestaltung einräumte.

Der Autor fand das unfair und forderte Schadensersatz wegen Vertragsverletzung und der Verletzung des Fairness-Prinzips, das einem Vertrag auch ohne schriftliche Festlegung innewohnt. Am 16. Mai 2013 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks den Fall Cordell v. McGraw-Hill Cos., Inc..

Das Gericht fand die Vertrags­bestimmungen über die Flexibilität des Verlages bei der Berechnung der Tantiemen klar und verständlich. Sie waren wirksam vereinbart, zumal der Autor keinen Anspruch wegen Bösgläu­bigkeit in ihrer Entstehung oder Anwendung behauptete. Wichtig ist auch die Entscheidung, dass das Fairness-Prinzip unanwendbar ist, wenn derselbe Sachverhalt eine Vertrags­verletzung begründen soll.


Samstag, den 18. Mai 2013

10 Jahre US-Recht auf Deutsch  

In anfangs überschaubarer juristischer Bloglandschaft
CK - Washington.   Nur wenige Blogs bereicherten vor zehn Jahren den juristischen Austausch, als das bereits zwölfjährige German American Law Journal sich ihnen am 15. Mai 2003 im Blogformat mit dem neuen Untertitel US-Recht auf Deutsch hinzugesellte: Obiter Dictum, Muepe, Jurabilis!, Simon's Blawg, TransBlawg, Law-Blog, Sevriens, Law Blog, Vertretbar, Lawgical. Ein Jahr später verzeichnete das Spiegelblog Handakte schon knapp 30 deutsche Juristen, die die Blogtechnik einsetzten.

Wie im Webformat und dem XText-Format vor Internetzeiten dient das German American Law Journal weiterhin dem Austausch deutscher und amerikanischer Juristen. Heute berichtet US-Recht auf Deutsch über das amerikanische Recht, während die American Edition Ausführungen zum Deutschen enthält.

Die Zahl der Verfasser ist heute wohl so groß wie die der aktiven deutschsprachigen Jurablogs. Mehrere Verfasser haben nach ihrer Ausbildungsstation in Washington, in der sie lernten, aktuell und akkurat über neueste Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Gesetzgeber zu berichten, erfolgreiche eigene Blogs begonnen.

CK=C. Kochinke
SR=S. Röttger
NZ=N. Zeller
MP=M. Perz
JN=J. Nebel
TD=T. Dardat
WM=W. Marx
CS=C. Schosser
JG=J. Gehrke
EW=E. Wagner

AC=A. Connolly
ZY=Z. Yilmaz
SWM=S.Wolff-Marting
GH=G. Hirsch
RK=R.Krieger
ASG=A. Schnee-Gronauer
OH=O. Herrmann
SK=S. Kreis
MC=M. Czechleba
MS=M. Stoeterau

SKe=S. Keseberg
FE=F. Ewers
ACP=A. Pühler
MG=M. Goldbach
VH=V. Hild
MAG=M. Götze
SM=St. Meyer
SM=S. Meis
CJ=C. Janowski
HF=H. Förster

KW=K. Weber
HG=H. Gollisky
CB=C. Beck
CE=C. Ewers
TS= T. Stanossek
CHS=C. Säfken
KR=K. Rissel
MM=M. Müller
KS=K. Schehl
HW=H. Weiß




Vergessen?
Bitte melden!

LL=L. Lieske
J.G=J. Gierlich
RM=R. Mittelstädt
CC=C. Contag
MN=M. Nehring
GC=G. Cohoon
DK=D. Krauspenhaar
MJW=M. Warning
AR=A. Rieder
LF-L-S. Franze

JW=J. Woell
AK=A. Knabe
KSt=K. Stöcklmeier
GW=G. Wunsch
AKL=A. Langenberg
LG=L. Ghazarian
SB=S. Beer
AB=A. Baier
JB=J. Baumgartner
CC=C. Chazelas

HS=H. Schaum
PM=P. Mrutzek
JN=J. Nink
GKM=G. Knoll-Merritt
MW=M. Wolfer
KB=K. Baldauf
TD=T. Dietz
NG=N. Gent
NK=N. Kol
CH=C. Hosse

CT=C. Theocharopoulou
MxN=M. Nebel
BB=B. Bichler
SU=S. Uzuncayir
ML=M. Landig
FSp=F. Sporer
MeM=M. Meindl
HJa=H. Jagnow
AM=A. Maier
AH=A. Hienzsch

HE=H. Ettis
FS=F. Stuckenberg
BSS=B. Schmidt-Schmiedebach
FG=F. Gebhard
TAS=T. Schäfer
TT=T. Tomaschek
PB=P. Brüggemann



Freitag, den 17. Mai 2013

Kein Asyl für Deutsche  

PB - Washington.   Give me your tired, your poor, your huddled masses yearning to breathe free, heißt es auf dem Sockel der Freiheitsstatue. Doch es gibt Grenzen.

Eine deutsche Familie beantragte Asyl in den USA, da der Schulzwang in der Heimat verhindert, dass sie ihre fünf Kinder zu Hause unterrichten. Die deutschen Schulen waren ihnen nicht religiös genug, und der Staat ergriff Zwangsmaßnahmen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, Ohio, der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit, macht in der Entscheidung Uwe Romeike v. Eric Holder, Jr. vom 14. Mai 2013 klar, dass der Kongress des Bundes die Einwanderungsgesetze so hätte schreiben können, dass allen Menschen, denen ihr Heimatstaat weniger Rechte gewährt als die US-Verfassung, einen sicheren Hafen finden, dies aber nicht getan hat.

Es bedarf nach 8 USC 1101(a)(42)(A) einer wohlbegründeten Angst, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Meinung verfolgt zu werden. Diese Voraussetzungen erfüllte die Familie nicht. Insbesondere richtet sich die deutsche Schulgesetzgebung nicht speziell gegen die betroffene Familie oder Familien, die Heimunterricht geben wollen.


Donnerstag, den 16. Mai 2013

Wegen Eiskrem zur Vernehmung in die USA  

.   Zwei mexikanische Eiskremhersteller streiten sich in den USA um ihre Marken. Ein Chef soll vernommen werden. Die Parteien streiten sich um den Ort: Mexico City oder Washington? Das Eiskrem-Geschäft muss lohnend sein, denn auch Kleinstreite kosten im US-Gericht großes Geld.

Allerdings ist auch die Verschaffung eines US-Wort­protokoll­führers und eines Video­protokoll­führers ins Ausland nicht billig. $3000 pro Tag etwa, plus Reise­kosten. Dazu zwei Anwälte pro Partei plus deren Auslagen. Da sollte die Kriegskasse schon ein Loch von $20000 pro Tag vertragen können.

Nur das Bundesgericht der Hauptstadt spielt mit seiner Einstiegs­gebühr von $350 den billigen Jakob. Für diese muss es sich wieder­holt die Finger krumm schreiben. Bei der Begründung seiner Verfügung über die zumutbare Deposition in den USA im Fall Paleteria La Michoacana, Inc. v. Productos Lacteos Tocumbo S.A. de C.V. kamen am 1. Mai 2013 wieder elf Seiten, diesmal über amerikanisches Bundesprozessrecht und internationales Recht, zustande.


Mittwoch, den 15. Mai 2013

Wer Saat sät, wird Klage ernten  

Der Supreme Court zur Erschöpfung des Genpatents
TT - Washington.   Ein Bauer in Iowa erwarb Soja-Saatgut der Marke Roundup Ready. Dabei unterwarf er sich dem Technology Agreement des Monsanto-Konzerns, welches u.a. das Säen nur für eine Saison gestattete und eine Zweitsaat untersagte. Der findige Landwirt kaufte jedoch bei seinem lokalen Händler eine günstige Sojabohnen-Mischung, welche er nach der ersten Ernte der Roundup Ready Beans pflanzte. Diese Bohnen behandelte er mit dem Roundup-Herbizid von Monsanto, sodass nur Monsanto-Bohnen überlebten. Auf diesem Wege erzeugte er für eine weitere Neusaat seine eigenen Roundup Ready Sojabohnen.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, entschied am 13. Mai 2013 in Bowman v. Monsanto Co., dass der Landwirt das Patent verletzte, da die Exhaustion Doctrine nicht einschlägig sei. Nach ihr kann der Patentinhaber sich nur bezüglich des konkreten veräußerten Produkts auf sein Schutzrecht berufen kann, sobald das Produkt mit seinem Einverständnis erstmals in Verkehr gebracht worden ist. Im konkreten Fall gestattete der Erschöpfungsgrundsatz des Patentrechts dem Bauer aber nicht, zusätzliche patentierte Sojabohnen zu erzeugen, ohne das Einverständnis des Patentinhabers zu besitzen.

Das einstimmig ergangene Urteil ist insoweit interessant, da die neun Richter ihre Entscheidung vor allem mit wirtschaftlichen Argumenten begründen. Sie fürchteten einen Dammbruch, der die Duplizierung einmal erworbener Güter unter Ausschaltung des Patentinhabers gestatten könnte. Der praktische Wert eines Patents stand in Gefahr.


Dienstag, den 14. Mai 2013

US-Gericht zuständig wegen US-Konto?  

.   In New York City beurteilte im Fall MacDermid v. Canciani gegen einen ortsfremden Italiener das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Zuständigkeit. Der Umstand, dass jener im Sprengel ein Konto unterhielt, konnte die Gerichtsbarkeit nicht begründen, urteilte es.

Dabei orientierte es sich am Long Arm Statute des Nachbarstaats Connecticut, wo der Prozess begann und das Konto bestand, und dem Prinzip der Abwägung von public policy, common sense, and the chronology and geography of the relevant factors.

Da der beklagte Italiener nicht einmal wusste, dass das Konto dort bestand, konnte es nicht die notwendige Beziehung zum Forumstaat herstellen. Jedoch entschied das Gericht am 13. Mai 2013 für die personal Jurisdiction nach der Feststellung, dass der Beklagte $50000 in eine Investition im Forumsstaat gesteckt hatte.


Montag, den 13. Mai 2013

Urheberrechtsverletzer besiegen Klagezentrale  

Keine Aktivlegitimation bei Übertragung des Klagerechts
.   Findig, doch unwirksam war die Teilzession des Urheberrechts einer Zeitung, und so gewinnen zwei Blogger, die Zeitungsausschnitte kopierten und vom angeblichen Rechteinhaber verklagt wurden. Die Zession sah lediglich die Übertragung aller für eine Klage notwendigen Rechte vor.

Wenn man vertraglich den Schwanz einer Kuh ein Bein nennt, hat sie trotzdem nicht fünf Beine, zitiert das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Righthaven LLC v. Hoehn. Ebenso kann das zedierte Copyright kein richtiges Urheberrecht sein, wenn alle Verwertungsrechte beim ersten Inhaber verblieben, dieser ein Vetorecht für Klagen behielt und nach dem Prozess das Recht mit einem Teil des erstrittenen Schadensersatzes an ihn zurückfallen sollte.

Die Blogger wurden mithin vom einem unechten Urheber­rechts­inhaber verklagt, dem die Klage­berechtigung fehlt. Ohne Standing muss das Gericht daher nicht einmal seine Zuständigkeit feststellen, um die Klage abzuweisen.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco schließt sein Urteil vom 9. Mai 2013 mit der Aufhebung der unter­gericht­lichen Hilfs­feststellung ab, dass die Zitate der Blogger Fair Use darstellten. Mangels Aktivlegitimation durfte das Gericht ohne Zuständigkeit diese Frage nicht anrühren.


Sonntag, den 12. Mai 2013

Angestellter droht, Arbeitgeber gewinnt  

Psychologische Untersuchung nach Bedrohung zulässig
.   Ein Arbeitgeber kann unter anderem eine psychologische Untersuchung veranlassen, wenn ein Arbeitnehmer Drohungen ausspricht. Auch eine Kündigung ist je nach dem Grad der Gefährlichkeit zulässig.

Der Fall Owusu-Ansah v. Coca-Cola Co. behandelt jedoch nur die Frage, ob der Americans with Disabilities Act, der Vorschriften für Untersuchungen enthält, auch auf Personal ohne gesundheitliches Handikap anwendbar sein kann.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta sprach sich am 8. Mai 2013 dafür aus und folgte dem Vorbild anderer Obergerichte. Eine einmalige Bedrohung reicht aus. Ein Verbot ärztlicher Untersuchungen, um Behinderte nicht ungleich zu behandeln, sei unsinnig, wenn der Arbeitgeber berechtigte Interessen verfolgt. Untersuchungen müssen job-related and consistent with business necessity sein.


Samstag, den 11. Mai 2013

Bohrloch an Rooker-Feldman verloren  

PB - Washington.   Der Kläger im Fall Thomas P. Cawley v. Frank Celeste ist Gläubiger eines bankrotten Erdgasförderunternehmens und kämpft um seine Sicherungsrechte an einem Bohrloch. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis konnte ihm am 9. Mai 2013 jedoch nicht helfen.

Die Entscheidung zeigt das meist schwierige Verhältnis zwischen der bundes- und einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Nach dem abgeschlossenen Verfahren vor einem Bundesinsolvenzgericht sahen die einzelstaatlichen Gerichte North Dakotas durch alle Instanzen hindurch die Ansprüche des Gläubigers als präkludiert, res judicata, an. Daher zog er vor die insolvenzrechtliche Berufungsinstanz des Bundes, und dort dessen Bankruptcy Appellate Panel, das sich jedoch nach der Rooker-Feldman Doctrine für unzuständig hielt.

Diese besagt, dass Bundesgerichte, außer dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, die Urteile einzelstaatlicher Gerichte nicht überprüfen dürfen, sofern nicht der Kongress des Bundes dies ausdrücklich gestattet. Der United States Court of Appeals for the Eighth Circuit wollte sich aber nicht in die düsteren Abgründe der im Einzelfall schwierigen Prüfung der Rooker-Feldman Doctrine begeben und beschränkte sich auf die Erklärung, dass er die Zuständigkeit gar nicht prüfen müsse, wenn die Ansprüche ohnehin präkludiert seien.


Freitag, den 10. Mai 2013

Schuh ist nicht gleich Schuh  

Zum Summary Judgment im US-Prozess
TT - Washington.   Die Klägerin importierte 2006 und 2007 Schuhwerk der Marke UGG in die USA. Diese Classic Crochet Boots zeichneten sich dadurch aus, dass sie aus einer stabilen Gummisohle und einer gestrickten Oberhälfte bestehen. Sie besaßen jedoch keine Schlaufen, Schnürsenkel oder andere Schließmechanismen. Aufgrund verschiedener Zollklassen für Schuhe und Stiefel entspann sich ein Streit vor dem Außenhandelsgericht, dem United States Court of International Trade, welchen die Klägerin verlor.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC hatte nun in Deckers Outdoor Corportation v. United States darüber zu befinden, ob dieser Boot in die Zollkategorie für Schuhe mit 37,5% Zoll oder als sonstiges Fußwerk in die Auffangkategorie mit 9% Zoll fällt. Das ausschließlich männlich besetzte Gericht befand, dass auch Stiefel, in welche man hineinschlüpfen muss, als klassische Schuhe anzusehen sind – selbst wenn sie aus Strickmaterial bestehen.

Der Rechtsstreit dient als bezeichnendes Beispiel dafür, was genau ein summary Judgment im amerikanischen Prozessrecht ist. Das 23-seitige Urteil zu der eigentlich banalen Frage beschränkte sich keineswegs auf eine summarische Prüfung. Ein summary Judgment erging, weil die Fakten des Falls unstreitig waren und es einzig auf die rechtliche Bewertung dieser ankam.


Donnerstag, den 09. Mai 2013

Ein Schiedsspruch vor zwei Gerichten  

Parallele Gerichtsbarkeiten von Staaten und Bund auch auf Inseln
.   Ob eine den Ausgleichsanspruch vernichtende Kündigungsklausel gegen den Vertriebshändler wirksam ist, wollte das Schiedsgericht in Puerto Rico prüfen, bevor es sich der Haftung des Herstellers dem Grunde nach zuwandte. Zum zweiten Schritt kam es nicht.

Nach dem ersten Ergebnis des bifurcated Proceeding wandte sich eine Partei an das Gericht von Puerto Rico, die andere an das Bundesgericht für Puerto Rico. Das Bundesgericht lehnte seine Zuständigkeit ab, und zur Revision fand der Fall Bacardi International Limited v. V. Suarez & Co., Inc. seinen Weg nach Boston.

Dort entschied am 8. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA, der auch die Insel einschließt, für die bundesgerichtliche Zuständigkeit, doch weist es sofort das Untergericht an, den Fall zu suspendieren, bis die ebenfalls zuständigen puertorikanischen Gerichte eine abschließende Entscheidung getroffen haben.


Mittwoch, den 08. Mai 2013

Dora verdient; Prozessakten offen  

.   In der Revision fragt das Gericht in New York City, warum die Akten im Prozess um Doras Fernsehlohn eigentlich geheim sind. Die Öffentlichkeit muss wissen, was und wie Gerichte entscheiden. Die Klägerin argumentiert, die Akten enthielten die EMailanschrift der Synchronsprecherin.

Den öffentlichen Zugang zu Gerichtsakten nimmt Amerika ernst. Nur wenn er gewährt ist, kann es seinen Gerichten trauen. Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entscheidet deshalb am 7. Mai im Fall Caitlin Sanchez v. MTV Networks mit lesenswerter Begründung gegen sie.

Sie muss öffentliche Fassungen der Schriftsätze einreichen. Die Akte wird der Allgemeinheit zugänglich. Streng persönliche Daten der minderjährigen Dora-Stimme werden geschützt, ihre Vergütung hingegen nicht.


Dienstag, den 07. Mai 2013

Sammelklage: Lahmer Netzzugang  

Falschwerbung mit Schadensersatzfolge in New York City
.   Nach dem Recht der Staaten Kalifornien und New York verklagen Sammelkläger im Fall Jessica Fink v. Time Warner Cable einen Internetzugangsanbieter. Sie behaupten, der Roadrunner-Zugang sei lahm, obwohl er flinker als einfaches DSL sein sollte, und verlieren.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks in New York City bestätigt die Abweisung wegen offensichtlicher Unschlüssigkeit, facial Implausibility: Die Kläger konnten keinen Beleg für die Werbung vorlegen. Der Anspruch wegen Verbraucherbetrugs durch Falschwerbung geht deshalb am 6. Mai 2013 endgültig unter.


Montag, den 06. Mai 2013

Personal geklaut, Vermögen versteckt  

Urteilsvollstreckung in mehreren US-Staaten ist kompliziert
.   $5,7 Mio. Anwaltskosten, $288T Hauptanspruch, $257T Prozesskosten und $864T Strafschaden­sersatz sprach das Urteil einem Unternehmen zu, von dem die Beklagte vier Mitarbeiter trotz Wettbewerbs­verbots abgeworben hatte. Die Beklagte versteckte kurz vor dem Endurteil ihr Vermögen, und die Klägerin verklagte sie erneut im Vollstreckungs­verfahren.

Diese Tatsachen und die Rechtsfolgen der Voll­streckungs­vereitelung erörterte in Chicago das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA im Fall GE Betz, Inc. v. Zee Co., Inc. am 3. Mai 2013.

Die 49-seitige Begründung des Gerichts lässt den Leser erkennen, wie mühselig und teuer der Urteils­schuldner dem Gläubiger die Vollstreckung durch prozessuale Findigkeiten machen kann. Doch dieser entwischt dem Urteil letztlich nicht.


Sonntag, den 05. Mai 2013

Interessante Zeiten mit Prof. Heussen  

Ausnahmsweise ohne Lehrbuch lernen
.   Benno Heussen schreibt keine kurzen Bücher - das eBook Hitler's Sex einmal ausgenommen. Der Heussen-Klassiker Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement ist ein Standardwerk des deutschen - und mittlerweile - internationalen Vertragsrechts. Wie es sich für die Materie geziemt, ist es ein Wälzer. Wälzer bedeutet bei Heussen aber nicht langweilig.

Das gilt erst recht für das neueste Buch Interessante Zeiten. Die Zeiten, die er mit offenen Augen und nie als scheuklappenbewehrter Jurist erlebte, reichen von der Mauerbauzeit, als Jurastudenten noch Anzüge trugen, bevor sie auf erste T-Shirts, lange Haare und nordvietnamesische Anstecknadeln umstiegen, bis in die Urzeit des Internet und schließlich die bunte multimediale Welt sozialer Medien eines Computerrechtsgelehrten.

Der Verfasser hat erfahren, dass er in Interessanten Zeiten erscheint - Parallelen gibt es ja auch auf unterschiedlichen Kontinenten und neue entdeckt man in der Korrespondenz mit Heussen, - doch nicht allein deshalb sieht man der Lektüre des Werks von 475 Seiten mit Spannung entgegen: Der Jurist, und auch die Rezensionen, animieren zum Lesen. Und von Benno Heussen kann man immer lernen.


Samstag, den 04. Mai 2013

Gericht greift nicht in Selbstverwaltung ein  

Der seltene Rechtsbehelf des Mandamus
TT - Washington.   Die großen amerikanischen Börsenplätze NASDAQ, NASDAQ OMX und NYSE verabschiedeten eine Gebührenerhöhung. Der Antragsteller wandte sich darauf hin an die amerikanische Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission in Washington, DC. Die SEC lehnte ein Einschreiten ab, worauf der Antragsteller vor Gericht zog.

Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit wies den Antrag nun ab, der auf eine Besonderheit des amerikanischen Prozessrechts gerichtet war: das Mandamus. In Netcoalition and Securities Industry and Financial Markets Association v. Securities and Exchange Commission stellte das Gericht am 30. April 2013 fest, dass die Börsenplätze Self Regulatory Organisations sind. Diese unterliegen zwar der Aufsicht durch die SEC, aber hier lagen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, dass sie die Anwendung des begehrten Rechtsbehelfs rechtfertigen. Das Gericht sieht sich gezwungen seine frühere Rechtsprechung zu brechen, denn nach einer Gesetzesänderung ist für die angefochtenen Gebühren nicht länger das Einverständnis der SEC erforderlich.

Der Rechtsbehelf des Mandamus ist eine selten Anwendung findende Eigenart, durch die oberinstanzliche Gerichte qua Verfügung ein Handeln oder Unterlassen unterinstanzlichen Gerichten, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die kein Ministerium oder Behörde sind, aufgeben – und somit die Selbstverwaltungskompetenz überlagern können. Von den Empfängern werden sie nahezu als Beleidigung aufgefasst, was Anwälte vor ihrer Beantragung zu besonders sorgfältiger Risikoabwägung veranlasst.


Freitag, den 03. Mai 2013

Vorschnelles Urteil nach Asset Purchase  

.   Der amerikanische Prozess erlaubt auf mehreren Stufen den Erlass eines Urteils. Nahe seinem Ende kann auch ein Geschworenenspruch, Verdict, fallen, das dann vom Richter in ein Urteil umgesetzt werden kann. Nur selten kommt es zur Vorlage an die Jury, weil meist vorher eine abschließende Entscheidung aus Verfahrens-, Beweis-, Sanktions- oder materiellen Gründen erfolgt.

Den Prozess Advanced Concrete Tools, Inc. v. Herman W. Beach um Vertragsverletzungen beider Parteien bei einer Firmenübernahme durch einen Asset Purchase brach das Gericht lange vor dem Juryverfahren ab, indem es auf Klage- und Widerklageanträge hin nach der Aktenlage durch Summary Judgment entschied. Das Bundesberufungsgericht im sechsten Bezirk der USA hob sein Urteil am 1. Mai 2013 auf.

Die Beklagten hatten zwar eine Entscheidung über die Klage der Höhe nach, doch nicht dem Grunde nach beantragt, und nur für die Höhe die erforderlichen schriftsätzlichen Begründungen eingereicht. Dass der Richter bereits über den Haftungsgrund urteilen wollte, ahnten sie nicht.

Das Obergericht hielt den Notice-Mangel für rechtswidrig. Grundsätzlich ist ein Urteil sua sponte zulässig, doch muss jede Partei die Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag zu vervollständigen. Das war hier nicht der Fall. Neben dem Überraschungseffekt rügte der Court of Appeals auch die fehlende Berücksichtigung der Widerklagebehauptungen, die sich auf die Anspruchshöhe auswirken sollten.


Donnerstag, den 02. Mai 2013

Verwechslung gleichlautender Marken  

.   Das Markenamt der USA bezeichnete die Marken Sealtight und Sealtite für Schrauben im Sinne des E.I. DuPont de Nemours & Co.-Präzedenzfalls als verwechselbar. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied am 1. Mai 2013 im Fall B&B Hardware v. Hargis Industries hingegen, dass ein Gericht im US-Prozess nicht an diese Feststellung gebunden ist und die Geschworenen unabhängig von der amtlichen Würdigung die Verwechslungsgefahr beurteilen dürfen.


Mittwoch, den 01. Mai 2013

Vatikan gewinnt in New York City  

Erstreckung einer Vertragsklausel auf Dritte
.   Der Vatikanstaat handelt im Kunstgeschäft durch sein Verlagsbüro. Dieses schloss einen Lizenzvertrag mit einer kalifornischen Firma, die eine Unterlizenz an ein Unternehmen in New York verlieh. Der Hauptvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, die das New Yorker Unternehmen missachtete, als es den Staat und die Kalifornier verklagte.

Ein Staat genießt Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, doch ist diese bei gewerblichen Aktivitäten eingeschränkt. Deshalb kann der Staat doch der US-Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Hilft die Gerichtsstandsklausel dem Vatikan, wenn keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin besteht?

In New York City entschied am 30. April 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Magi XXI, Inc. v. Stato della Città del Vaticano, dass diese Klausel zugunsten des Vatikan wirkt. Der Lizenzgeber und der Staat sind nämlich so eng miteinander verbunden und die Absicht des Staats, auf der Anwendung dieser Klausel zu bestehen, ist so vorhersehbar, dass auch die Klägerin daran gebunden sein muss. Die zwölfseitige Begründung empfiehlt sich als lesenswerter Präzedenzfall für die Wirkung prozessualer Vertragsklauseln auf verbundene Dritte.


Mittwoch, den 01. Mai 2013

Städtisches Arbeitsrecht in den USA  

Gesetzgeberische Vielfalt und Ahnungslosigkeit des Bürgers
.   Ein höheres Risiko bedeutet das städtische Arbeitsrecht von New York City als das Recht des Staates New York oder das Bundesrecht, wenn es um Ungleichbehandlung und sexuelle Missstände geht. Sexuelle Anzüglichkeiten, die Fernsehserien beleben, sind in NYC jedenfalls verboten.

Im Fall Mihalik v. Credit Agricole Cheuvreux N. Am., Inc. ging eine Angestellte gegen ihre Kündigung wegen Diskriminierung nach dem Recht der Stadt vor. Das Bundesgericht orientierte sich bei seiner Beurteilung am Bundesrecht und stellte fest, dass der nichtdiskriminierende Kündigungsgrund wirksam und kein Vorwand für eine diskriminierende Behandlung war. Die sexuellen Behauptungen der Angestellten ignorierte es, weil das Arbeitsklima nicht dauerhaft und durchgreifend vergiftet war.

Am 26. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass das Menschenrechtsgesetz der Stadt, New York City Human Rights Law, weitergehenden Schutz für diskriminierte Arbeitnehmer als das Recht von Staat und Bund bietet. Die Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts allein reicht für einen Anspruch aus. Die weiteren Merkmale Severity und Pervasiveness beeinflussen nur die Höhe des Schadensersatzes, bestimmte das Gericht.


Montag, den 29. April 2013

Indianerrecht bricht Bundesrecht  

.   Nicht nur bricht einzelstaatliches Recht oft das des US-Bundes. Auch die Indianerstämme können den Bund zu Fall bringen. Der Prozess Grand Canyon Skywalkdevelopment v. 'sa' Nyu Wa Incorporated betrifft eine über den Grand Canyon hinausragende Glasbrücke. Sie ist das Ergebnis eines Vertrags zwischen einer Gesellschaft aus Nevada und dem Stamm, dessen Land das Tal durchquert.

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 26. April 2013, dass die Gesellschaft gegen den Stamm nicht im Bundesgericht eine einstweilige Verfügung wegen einer behaupteten Vertragsverletzung beantragen darf. Zuerst muss sie die Instanzen der Stammesgerichtsbarkeit durchwandern, bevor sie sich an die Bundesgerichtsbarkeit wendet.


Freitag, den 26. April 2013

TV-Journalist verliert Honoraranspruch  

Aufdeckung von Polizeimissbrauch als Work made for Hire
.   Ein Projekt zur Aufdeckung von Polizeimissbrauch verkaufte ein Journalist erfolgreich an eine landesweite Fernsehanstalt. Doch erklärte er seine Rolle unsorgfältig und trat als Direktor und Mitarbeiter einer Organisation gegen Polizeimissbrauch auf.

Nachdem die Anstalt seine Aufnahmen ausstrahlte, verlangte er wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz. Vorher blieb seine Honorarforderung unerfüllt. Das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt im Fall Slate v. ABC News, Inc. vom 23. April 2013 stellt den umfangreichen Sachverhalt dar. Der Journalist verlor aus mehreren Gründen.

Die Klage war schon vor ihrer Vorlage an die Geschworenen abzuweisen, weil die Beweise keine ungeklärten Tatsachenfragen enthalten. Da der Journalist eindeutig als Mitglied der Organisation auftrat und laufend ihre EMailanschrift, nicht seine eigene, verwandte, trat er als ihr Vertreter, nicht selbständig auf, und sein Werk wurde automatisch ein Work made for Hire der Organisation: Alle Rechte liegen bei ihr, nicht bei ihm. Zudem war die Klage als Sanktion für sein bösgläubiges Prozessverhalten abzuweisen. Lang, aber lesenswert!


Donnerstag, den 25. April 2013

Schlaumeier verlangt Abfindung  

.   Ein Hersteller vereinbart mit einem Kunden die Lieferung von Autoteilen für einige Jahre zu einem bestimmten Preis. Für die vorzeitige Kündigung vereinbaren sie die Zahlung aller gelieferten Ware und Leistungen. Als der Kunde früh kündigt, verlangt der Hersteller auch die anteiligen Entwicklungskosten für die nichtabgerufene Ware.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati erklärt im Fall KSR International Company v. Delphi Automotive Systems, LLC die Auslegungsregeln für das anwendbare Vertragsrecht. Es beurteilt die Vertragsklausel am 24. April 2013 als eindeutig ohne Auslegungsbedarf.

Die nicht in den Vertrag einbezogene Kostenkalkulation der Parteien ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Kunde bezog nur Ware, keine Leistungen, und F&E-Leistungen dürfen trotz des Zahlungsversprechens für alle Lieferungen nicht hineingelesen werden, wenn der Vertragspreis ein Stückpreis für Ware ist. Ein besseres Ergebnis hätte der Hersteller vor dem Vertragsschluss aushandeln müssen.


Mittwoch, den 24. April 2013

Jobs mit Schwager, Chef, Mentor  

Offenlegung der Bankverbindung beweist Vertrauen, nicht Abhängigkeit
.   Gegen den ehemaligen Arbeitgeber geht die Klägerin wegen einer Diskriminierung vor, weil ihr Mentor, der ihr die Stelle beschaffte, sie Wochen nach der Kündigung sexuell verließ. Der Sex mit ihm soll die Ungleichbehandlung beweisen.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA kauft ihr dies im Fall Janine Souther v. Posen Construction, Inc. nicht ab. Ihr Mentor war auch einmal ihr Chef und blieb immer der Ehemann ihrer Schwester. Gleich ob sie arbeitslos war, Urlaub machte, mit ihm den Dienst versah oder von ihm eine Stelle vermittelt bekam, Sex war immer im Spiel. Ihr letzter Arbeitgeber wusste davon nichts.

Das Ausforschungsbeweisverfahren und die Vernehmungen dürften peinlich gewesen sein. Was sich die Klägerin davon versprach, dass sie ihrem Freund ihre Kontoverbindung mitteilte - die man in den USA gegenüber Fremden nie offenlegt -, versteht das Gericht auch nicht.

Es deutet diesen Umstand am 23. April 2013 als Zeichen besonderen Vertrauens nach 30-jähriger Freundschaft, für das das Gericht auch Zeichen der Gegenseitigkeit feststellt. Zeichen einer Diskriminierung findet es nicht. Dem Arbeitgeber gingen die Aufträge aus.


Dienstag, den 23. April 2013

Rechtswidriger Klägerbonus  

.   Der Vergleich in einem Sammelklageprozess verspricht der Klägergruppe je nach Schaden $26 bis $750, doch den benannten Klägern, die als erste am Prozess beteiligt waren, einen Bonus von $5000, wenn sie dem Vergleich zustimmten. Damit scheiterte der Vergleich in San Francisco vor dem Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Radcliffe v. Experian Information Solutions.

Ein solcher Bonus würde die ersten Kläger nicht nur überproportional für ihre Mitwirkung vergüten, sondern sie motivieren, den Vergleich im Eigen- statt im Gruppeninteresse gutzuheißen, entschied das Gericht am 22. April 2013.

Zudem wecke der übermotivierte Sammelklägeranwalt erhebliche Bedenken, weil er eigennützig auf die Kläger Druck ausübte, damit sie den ungerechten Vergleich annähmen. Ein Richter befürwortete deshalb auch, ihm seinen Honoraranspruch abzusprechen.


Montag, den 22. April 2013

Kopierte Klagen bringen nichts  

.   Sieben Klagen auf je einem Blatt wirken auf das Bundesgericht der US-Hauptstadt im Fall Shade v. United States Congress wie Kopien eines Originals. Nur der Klägername ist jeweils verändert. Der siebten Klage eines Klägers, der 1982 wegen Ungleichbehandlung vom Landwirtschaftsministerium $50.000 erhielt, liegt eine zweite Seite an. Er möchte $350.000.

Der United States Court for the District of Columbia weist die Klagen ab. Sie sind beim besten Willen unverständlich. Selbst wenn das Notice Pleading minimale Anforderungen an eine Klage stellt, muss das Gericht verstehen können, worum es den Klägern geht und ob seine Zuständigkeit besteht. Die hier offensichtlichen Mängel erklärt es am 19. April 2013 nachvollziehbar und beispielhaft.


Montag, den 22. April 2013

Kunstfehler selbst entwertet  

.   Einen ärztlichen Kunstfehler behauptete die Klägerin in ihrer Klage gegen Arzt und Krankenhaus. Die Beklagten reichten keine Klageerwiderung ein, sondern beantragten die Abweisung wegen der verstrichenen Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA stellt im Fall Radloff-Francis v. Wyoming Medical Center fest, dass die Klage selbst die Fristversäumnis offenlegt. Eine Abweisung ohne Erwiderung hält es am 19. April 2013 für zulässig.


Samstag, den 20. April 2013

Klage verwiesen und versenkt  

.   Doppelter Erfolg für das beklagte Unternehmen: Ihm gelang es, die Klage von einem zuständigen Bundesgericht an ein anderes verweisen zu lassen. Im ersten würde eine längere Verjährungsfrist gelten; im zweiten gilt nach dem Recht des Staates seines Gerichtsorts eine kürzere. Mit der Verweisung ist der Prozess für die beklagte Firma im Streit Kuennen v. Stryker Corp.so gut wie gewonnen.

Das verweisende Bundesgericht der Hauptstadt erörtert in seiner Begründung vom 19. April 2013 die Faktoren, die für die Verweisung stimmen. Dabei handelt es sich um im Nachbarstaat befindliche Beweise, die dortige Herkunft der Kläger, die wahrscheinliche Anwendbarkeit dortigen Rechts und auch der dort entstandene klagebegründende Sachverhalt.

Der United States District Court for the District of Columbia erklärt den Umstand, dass das Recht am Zielgericht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht im District of Columbia, für unerheblich bei der Abwägung der Verweisungsfaktoren. Dass der Klage nach ihrem Eintreffen im anderen Staat die baldige Abweisung droht, ist belanglos.


Freitag, den 19. April 2013

Neue Anspruchsgrundlage gegen Terrorismus  

Gesetz aus 200 Jahren Dornröschenschlaf erweckt
.   Ein in Jerusalem beim Terroranschlag verletzter Amerikaner verklagt die USA, weil andere Organisationen eine Seeblockade Israels durchbrachen und damit den uralten Neutrality Act der USA aktivierten. Das Gesetz verspricht dem Kläger den halben Wert der von den USA einzuziehenden Schiffe der Blockadebrecher.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt die Geschichte des Gesetzes und vergleicht sie mit dem Alien Tort Statute, dem 1980 zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, nachdem es fast 200 Jahre lang brach lag, neues Leben eingehaucht wurde, bis es der Supreme Court der USA am 17. April 2013 im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum zu den Akten legte.

Das Bundesjustizministerium rät dem Gericht, die Klage nach 18 USC §962 abzuweisen, da kein begründeter Anspruch geltend gemacht wird. Das Gericht stimmt am 18. April 2013 im Fall Bauer v. Mavi Marmara zu und legt dar, dass zwar seine sachliche Zuständigkeit bejaht werden muss, doch materiell kein privates Klagerecht besteht, und zwar weder explizit noch impliziert.

Zwar galt zu Urzeiten der USA, dass Gesetze mit Belohnungsanspruch private Rechte einräumten, doch entwickelte die Rechtsprechung später Grundsätze, wonach die Wahrung der Neutralität allein dem Souverän vorbehalten ist und der Bürger den Staat nicht zu ihrer Wahrung zwingen kann. Auch der Ansatz der Einziehung führt mit ihrem strafrechtlichem Hintergrund zur Erkenntnis, dass Gesetze mit Einziehungsfolge ohne ausdrückliche gesetzgeberische Erklärung kein privates Durchsetzungsrecht vermitteln.


Donnerstag, den 18. April 2013

Blutprobe nach Richterbeschluss  

TT - Washington.   Deutschen Juristen dürfte die Frage, die der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, am 17. April 2013 entschied, bekannt vorkommen: Darf ein Polizist, der aufgrund Atemgeruchs und Ausfallerscheinungen des Bewegungsapparates von der Alkoholisierung eines Autofahrers ausgeht, ohne richterlichen Beschluss einen Blutalkoholtest veranlassen, wenn der vermeintliche Delinquent sich weigert ins Röhrchen zu pusten?

Nein, befanden acht der neun höchsten Richter im Fall Missouri v. McNeely. Hierfür hätte es trotz der Indizienlage einer richtlichen Anordnung, eines Warrant, bedurft. Die Richter stellten klar, dass der natürliche Abbauprozess von Blutalkohol für sich allein kein Grund für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist. Die Blutabnahme stelle einen abgenötigten körperlichen Eingriff unter die Haut und in die Venen des Betroffenen dar. Daher komme es auch nicht auf den Umstand an, dass der Warrant sicherlich bewilligt worden wäre. Auch die Durchführung des Bluttests nach den allgemeinen medizinischen Grundsätzen ändere daran nichts.

Der Supreme Court lehnte daher die Klage des Staates Missouri ab, der Unterstützung durch die Obama-Administration erhalten hatte, und stärkte das Schutzrecht der Bürger vor körperlichen Eingriffen durch den Staat. Nötig wurde dieses Urteil, da bisher erst in knapp der Hälfte der US-Bundesstaaten klare Regelungen zu den Anforderungen an Blutalkoholtests existieren.


Mittwoch, den 17. April 2013

Piraterie und US-Gerichtsbarkeit  

Kiobel v. Royal Dutch Petroleum fördert Völkerrecht
.   Menschenrechtskämpfer sahen das Pirateriegesetz Alien Tort Statute gern als Rechtfertigung für Versuche, ausländische Handlungen der Gerichtsbarkeit der USA für Torts zu unterstellen, doch am 17. April 2013 entschied der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court in Washington, DC, gegen sie: Kiobel v. Royal Dutch Petroleum Co..

Das Gericht spricht sich ausdrücklich gegen die extraterritoriale Ausdehnung der amerikanischen Gerichtsbarkeit aus. Von der Usurpierung der Zuständigkeit durch amerikanische Gerichte auf ausländische Sachverhalte kann schon länger, trotz anderslautender Behauptungen auch deutscher Professoren, keine Rede mehr sein.

Nun wird dem falschen Trend auch bei Menschenrechten ein Riegel vorgeschoben. Für den Einzelfall ist sicher bedauerlich, dass ein Opfer kein richterliches Gehör finden kann. Dafür muss die Völkergemeinschaft eine Lösung finden. Ab jetzt würde ein solches Unterfangen nicht mehr durch amerikanische Gerichte ausgehöhlt.

Befangenheitshinweis: Die Kanzlei des Verfassers unterstützte eine die obsiegende Rechtsauffassung vertretende interessierte Partei mit einem Amicus Curiae Brief im Supreme Court.


Dienstag, den 16. April 2013

StA hat Kundendaten - haftet Yahoo?  

.   Per Zwangsbeschluss, Subpoena, forderte die Staatsanwaltschaft in Georgia von Yahoo Auskunft über einen Kunden. Yahoo betreibt ein Büro in Georgia; der Sitz liegt außerhalb. Yahoo erteilt die Auskunft vor Fristablauf. Der Kunde verklagt Yahoo nach dem Stored Communications Act, 18 USC §2701–2712:

Die Subpoena sei gar nicht wirksam und Yahoo habe vorschnell gehandelt. Er verliert. Solange Yahoo gutgläubig ohne Kenntnis der Unwirksamkeit handelte, ist die Firma immun, erklärt ausführlich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Fall Sams v. Yahoo Inc. am 15. April 2013.


Montag, den 15. April 2013

Steuerstichtag 2013  

.   Der 15. April genießt mehr Aufmerksamkeit als der Superbowl oder Feiern für Sternchen in Hollywood. Er betrifft jeden Amerikaner. Am 15. April ist die Steuer aus Lohn und Einkommen beim Bund und vielen Staaten fällig. Wer seine Erklärung dann noch nicht vorbereitet hat, kann eine Verlängerung mit der Zahlung der fälligen Steuerschuld beantragen. Beim Bund verlangt das Formular 4868 nicht einmal eine Unterschrift, sodass notfalls Dritte aushelfen können. Anders als in den Jahren zuvor kann sich der Steuerzahler nicht mehr darauf verlassen, dass Postämter an diesem Tag bis Mitternacht geöffnet bleiben.


Samstag, den 13. April 2013

Das amerikanische Arbeitsrecht  

Nicht einmal Arbeit ist in Bund und Staaten dasselbe.
.   Wer vom amerikanischen Arbeitsrecht spricht, hat keine Ahnung. Bund, Staaten, der District of Columbia mit der Bundes­hauptstadt Washington, Puerto Rico, Virgin Islands, American Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen haben ein jeweils ein eigenes Arbeitsrecht.

Was der Bund seinem Personal genehmigt, beispiels­weise Gleitzeit, kann allen anderen streng verboten sein. Wo die meisten Rechts­ordnungen auf Zwei-Wochen-Intervalle abstellen, beispiels­weise bei der gesetzlichen Gehalts­auszahlung, können andere Rechtsordnungen in den USA Monats- oder andere Perioden gestatten. Der Bund überlagert das einfache Arbeits­recht mit Gewerk­schaftsrecht, Labor Law, und Gleich­behandlungs­grund­sätzen.

Im Fall Jesse Busk v. Integrity Staffing Solutions, Inc. entdeckt das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 12. April 2013, dass nicht einmal der Begriff Arbeit in Bund und Staat gleich verstanden wird - und dass zudem der Anspruch der Ange­stellten gegen ihren Arbeit­geber nach einem Recht als Sammel­anspruch, nach dem anderen Recht als Einzel­klage geltend gemacht werden muss, und beide Rechts­ordnungen die Vertrags­beziehungen bestimmen. Verwirrend kompliziert für die Parteien und die Gerichte! Dabei geht es nur um die simple Frage, ob lange Sicher­heits­kontrollen während der Mittagspause als Arbeitszeit gelten.


Freitag, den 12. April 2013

Irrtum im amerikanischen Vertrag  

4 Mio. Dollar Bonus oder Vertragskorrektur fällig?
.   Nach einem Asset Purchase behauptet eine Vertragspartei, der Earn-Out Bonus stehe der Gegenseite nicht zu, weil durch einen Irrtum die Bonusklausel im Firmenübernahmevertrag unter Ausschluss bestimmter Kunden formuliert worden sei, die den Umsatz nach dem Verkauf und damit das Earn-Out beeinflussten. Der Vertrag sei so zu korrigieren, dass der Bonus nicht fällig sei.

Die Irrtumslehre im Vertragsrecht von North Carolina erklärt daher das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA im Fall Pagidipati Enterprises, Inc. v. Laboratory Corporation of America am 11. April 2013 auf 16 Seiten nach detaillierter Sachverhaltsdarstellung mit folgender Einführung:
"'A mutual mistake is a mistake that is “‘common to both parties to a contract … wherein each labors under the same misconception respecting a material fact, the terms of the agreement, or the provisions of the written instrument designed to embody such agreement.'" Branch Banking & Trust Co. v. Chicago Title Ins. Co., 714 S.E.2d 514, 518 (N.C. App. 2011).


Donnerstag, den 11. April 2013

Schiedskosten sinnlos verheizt  

.   Der erfahrene Leser sieht förmlich, wie das Geld für Schieds­kosten aus dem Fenster flog, nur weil die PC-Service­firma in ihrem Vertrag die Kundin unvoll­ständig bezeichnete. Ein paar 100.000 Dollar sind im AAA-Schieds­verfahren schnell verheizt. Gegen T&C Auto wollte die Firma aufgrund einer Schieds­klausel vorgehen und gewann auch einen Schieds­spruch.

Das AAA-Schiedsgericht glaubte, den Vertrag so auslegen zu können, dass die Schieds­gegnerin mit T&C Auto gemeint war. Das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA stellt hingegen fest, dass bei unklarer Bezeichnung der Partei und mehreren Firmen mit dieser Firmen­komponente dem Schieds­gericht überhaupt die Zustän­digkeit zu dieser Feststellung fehlte.

Die Begründung vom 10. April 2013 im Fall Town & Country Salida, Inc. v. Dealer Computer Services, Inc. erklärt lesenswert die ultra vires-Problematik und die Zustän­digkeit zur Vertrags­auslegung für die Fest­stellung der Schieds­klausel­wirksamkeit.


Mittwoch, den 10. April 2013

Bescheidenes Handelsregister: Corporation  

TT - Washington.   Zwar gibt es in den USA anders als in Deutschland kein Publizitätswirkung erzeugendes Handelsregister, doch sind gewisse, mehrere hundert Dollar teure Berichtspflichten von der Gesellschaften des Typs Corporation gegenüber der öffentlichen Verwaltung einzuhalten. Sie ähneln eher Meldungen an eine deutsche Gewerbebehörde. Adressat in der Hauptstadt Washington ist das Department of Consumer and Regulatory Affairs. Dort ist jedes zweite Jahr bis spätestens 1. April ein so genannter Biannual Report einzureichen; bei Verspätungen fallen Zuschläge an. Die Ansprüche des DCRA sind bescheiden.

Früher füllte man diesen Report noch handschriftlich aus, worauf ein Referendar oder ein Praktikant den Gang in eine amerikanische Behörde antreten durfte. Im Jahr 2013 bevorzugt die Verwaltung des District of Columbia jedoch ein online Filing. Für das persönliche Erscheinen vor Ort in der Behörde fällt hingegen eine Beschleunigungsgebühr von $100 an.

Doch was ist eigentlich berichtenswert neben der obligatorischen Gebühr von $300? Mit der Meldung teilt der registered Agent oder Officer der Corporation schlicht Name und Sitz der Gesellschaft samt Kontaktdaten sowie Namen und Anschrift ihrer Officers und des registered Agent mit. Sofern die Corp. aus einen anderen Staat der USA stammt und daher als foreign gilt, muss sie dort dort in good Standing sein und dies in DC behaupten. Belege in Form von Gesellschaftsbeschlüssen, Jahresabschlüssen oder einem Certificate of good Standing werden nicht verlangt.

Erwähnenswert ist, dass eine Fehlerkorrektur nach Absenden des Formulars nicht möglich ist. Die Edit-Funktion läuft auf dem behördlichen Online-Portal schlicht ins Leere, da dies kein Problem zu sein scheint, das den Programmierern des Online-Auftritts bekannt war. Mit dem Erhalt der Bestätigungsmail mit dem Report als PDF-Dokument im Anhang bleibt das Gefühl, dass man, egal ob die eingereichten Daten stimmen, für die nächsten zwei Jahre das Handelsregister zufrieden gestellt hat.


Dienstag, den 09. April 2013

USA: Bundesrecht bricht Staatsrecht  

Die Ausnahme bestätigt die Regel
.   In den USA ist alles anders, und dass Bundesrecht das Recht der einzelnen Staaten bricht, ist eher die Ausnahme. In der Serie Bundesrecht bricht Staatsrecht betrifft der Fall Alliance of Non-Profits for Insurance v. Scott Kipper das Versicherungsrecht.

Der Bund hatte ein Gesetz erlassen, das er als mit der Supremacy Clause und der Handelsklausel der Bundesverfassung geschützt erachtet. Als ein Versicherer aus Vermont im Staat Nevada keine Genehmigung zum Angebot der KFZ-Versicherungsdeckung erhielt, folgte eine Klage wegen der Verletzung der Bundesverfassung.

Am 8. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht, dass der Staat zwar bestimmte Regeln aufstellen, doch nicht dem Versicherer aus einem foreign State diskriminierend das Versicherungsangebot verbieten darf. Beispiele für verfassungsvereinbare Auflagen nach einzelstaatlichem Recht wären die Pflichten, vor Ort einen Registered Agent als Zustellungsbevollmächtigten vorzuhalten oder dem Versicherungsaufsichtsamt die Finanzen zu offenbaren.


Montag, den 08. April 2013

Die müde Mitarbeiterin im Arbeitsrecht  

Müdigkeit ist keine geschützte Krankheit
.   Die Begründung im Fall Victoria Anderson v. Discovery Communications, LLC legt musterhaft die Prüfmerkmale für eine arbeitsrechtlich schutzwürdige Krankheit dar, mit der eine Entlassung in der Regel nicht begründet werden darf. Am 5. April 2013 stellte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA fest, dass die von einer entlassenen Angestellten behauptete Müdigkeit nicht zu den Krankheiten gehört, die einen besonderen Schutz nach dem Americans with Disabilities Act genießt.


Sonntag, den 07. April 2013

Streit um $4 Mio. Prozesskosten  

.   Die American Rule of Costs lässt die im US-Prozess obsiegende Partei auf ihren Kosten sitzen bleiben. Diese können mangels einer aus kartellrechtlichen Gründen verbotenen Gebührenordnung beträchtlich sein.

Im Fall Southern Wine and Spirits v. Mountain Valley Spring Company streiten sich die Parteien um mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einerseits wird eine vertragliche, andererseits eine einzelstaatliche Kostenerstattungsregel behauptet. Eine Partei klagt 2,7 Mio. Dollar ein, die andere 1,3 Mio. Eine hat einen Klageanspruch durchgesetzt, die andere eine Widerklage.

Die erzielten Beträge aus Vertragsverletzungen erreichen nur sechsstellige Zahlen, aber die Kosten waren hoch; daher ist der Streit um die Erstattung nachvollziehbar. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks der USA in St. Louis vom 5. April 2013 erklärt lesenswert die anwendbaren Grundsätze.


Samstag, den 06. April 2013

Trotz Beraterfehler Steuerzahlerstrafe  

GFH - Washington.   Ein Steuerzahler, der seine Steuererklärung verspätet einreicht, muss Strafe zahlen, auch wenn ein Irrtum des Steuerberaters die Ursache der Verspätung ist, entschied am 4. April 2013 das Bundesberufungsgericht für den neunten Bezirk der USA im Fall Peter Knappe v. United States of America.

Das Gericht wies die Klage eines Steuerzahlers in Kalifornien ab, der sich beim Abgabetermin für eine Steuererklärung auf die falsche Auskunft seines Steuerberaters verlassen hatte. Die Folge war eine dreimonatige Verspätung, die einen Bußgeldbescheid in Höhe von knapp 200.000 Dollar nach sich zog. Das Gericht unterschied zwischen Fällen, in denen ein Steuerzahler in substantiellen Fragen des Rechts beraten wird, wie etwa der Frage, ob eine Steuererklärung überhaupt einzureichen ist, und anderen Fällen, in denen der Steuerzahler Auskunft in nicht-substantiellen Fragen erhält, wie etwa der Frage eines bestimmten Abgabetermins.

Das erstere, so das Gericht, erfordere eine juristische Analyse, die von dem Steuerzahler nicht verlangt werden könne. Wohl aber sei dem Steuerzahler zuzumuten, dass er Fristen, die in Anleitungen des IRS eindeutig beschrieben sind, eigenständig überprüft statt blindlings einem Berater zu vertrauen. Letztlich liege die Verantwortung für eine fristgemäße Steuererklärung beim Steuerzahler.

Der neunte Bezirk deckt sämtliche westlichen Staaten der USA ab und gilt als einflussreich. Andere Bundesberufungsgerichte könnten dem Urteil folgen. Fazit: Vertrauen bei rechtlichen Fragen ist gut, Kontrolle bei Abgabeterminen besser.


Freitag, den 05. April 2013

Software legal in Speicher kopiert?  

Streit um fehlerhafte CDs klärt §117(a) Copyright Act
.   Ein Verband bestellt 200000 Software-CDs und zahlt die Hälfte an; den Rest verweigert er wegen eines Programmfehlers. Der Hersteller verklagt ihn, weil er die Software zur Püfung der CD in den RAM-Speicher lud und damit rechtswidrig eine Kopie des nicht vollbezahlten Werkes anfertigte.

Das Duplikat im Rechner-RAM ist dem Owner seit 1980 in §117(a) Copyright Act als legal bestätigt. Ist der Verband bereits ein Owner? Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte im Fall Zilyen, Inc. v. Rubber Manufacturers Association ausführlich die Entstehung des Paragrafen sowie die Präzedenzfälle.

Im Ergebnis stellt die lesenswerte Begründung vom 2. April 2013 dar, dass die Owner-Eigenschaft des §117(a)(1) nicht die uneingeschränkte Inhaberschaft aller Rechte erfordert. Ein Transfer of Title im Sinne des Sachenrechts und der im einzelstaaatlichen Recht verankerten Varianten des Uniform Commercial Code wird für die legale RAM-Kopie des Software-Kodes nicht verlangt.


Donnerstag, den 04. April 2013

Kanzlei haftet unbekannten Dritten  

.   Ein Mandatsvertrag verpflichtete eine Kanzlei zur Beratung bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Bonds, durch Fonds. Die Kanzlei erfuhr im Mandat von gesetzlich verbotenen Interessenskonflikten, die sie jedoch nicht in die im Rahmen der Beratung erstellte Offenlegung für Fondsinvestoren aufnahm.

Beim Erwerb der Bonds wussten die Anleger nicht von der Tätigkeit der Kanzlei, doch verklagten sie sie neben anderen nach Fondsverlusten bei der Rückabwicklung der Bonds auf Schadensersatz für Falschinformationen, negligent Misrepresentation.

Im Fall Wells Fargo Advantage v. Helicon Associates, Inc. entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, dass bei der Unterdrückung eines Interessenskonflikts eine Kanzleihaftung zugunsten Dritter folgen kann. Es wies daher am 3. April 2013 den Rechtsstreit zur weiteren Beweissammlung und Beurteilung an das Untergericht mit einer lesenswerten 14-seitigen Begründung zurück.


Mittwoch, den 03. April 2013

Beweis verloren: Vermutung greift  

Litigation Hold schützt vor Prozessnachteil
.   Ein Versicherer nahm nach einem versicherten Gebäude­brand den Hersteller eines Kühl­schranks in Regress, bei dem er die Brand­ursache vermutete. Neben dem Gerät stand eine Dose, mit unbekanntem Inhalt, den den Hersteller als Brand­ursache ansah. Diese Dose verlor der Versicherer. Wegen Beweis­schädigung, Spoliation of Evidence, verlor er deshalb den Prozess.

Das Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia bestätigte im Fall Indemnity Ins Co NA v. Electrolux Home Products, Inc. am 2. April 2013 das Ergebnis. Der Versicherer hatte nach dem Brand das Recht, alle Beweis­mittel an sich zu nehmen, und die Pflicht, diese zur Herausgabe an die Gegenseite in einem etwaigen Prozess sicher zu bewahren.

Da der Versicherer diese Pflicht verletzte, durfte das Unter­gericht die Geschwo­renen anweisen, den Beweis­verlust zulasten des Herausgabe­pflichtigen auszulegen. Bei einem absehbaren Prozess in den USA weisen deshalb die Rechts­anwälte aller Beteiligten mit einem Litigation Hold Letter auf die Beweis­sicherungs­pflichten zugunsten anderer Parteien hin, die im Rahmen des Ausfor­schungsbeweis­verfahrens, Discovery, die Beweise anfordern dürfen.


Dienstag, den 02. April 2013

10000 Antennen vermeiden Urheberverletzung  

Internetanbieter besiegt Fernsehanstalten
.   Das Recht der Aufführung schließt die Wiederausstrahlung von Fernsehprogrammen über Kabelsender ein. Gilt das auch für einen Internetanbieter, der mit 10000 Antennen für 10000 Kunden eine TV-Ausstrahlung einfängt und weiterreicht oder zum späteren Abruf speichert?

Solange jede Antenne getrennt von anderen für jeden Kunden und jede gespeicherte Kopie aktiviert ist, drängt sich der Verdacht auf eine Verletzung des Copyright Act nicht in dem Maße auf, dass ein einstweiliges Verbot gegen den Betreiber gerechtfertigt ist, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City.

Die ausführliche Begründung vom 1. April 2013 im Fall Fox v. Aereo stützt sich neben anderen auf einen Präzedenzfall für die Remote DVR-Technik, Cartoon Network LP, LLLP v. CSC Holdings, Inc., 369 F.3d 121 (2d Cir. 2008). Ob die erste Würdigung von 62 Seiten Länge im Hauptverfahren Bestand behält, ist unklar.


Montag, den 01. April 2013

Ein LSG in den USA  

Vom vorbildlichen deutschen Recht lernen

.   Amerikanische Verleger von Internet­führern, deren Markt von Altavista, Yahoo und Google vernichtet wurde, hoffen auf ein bundes­weites Leistungs­schutz­gesetz.

Die Wiederbelebung der Nachfrage nach gebundenen Internet Yellow Pages basiert auf dem Konzept, dass das Verbot des nie eindeutig definierten Fair Use im Copyright Act durch ein LSG zum Schutz der Printmedien die etablierten Such­maschinen verunsichert und damit viele Links aus ihnen verbannt.

Wie nach der Öffnung des Internets für jedermann und vor der Erfindung der Such­maschinen würden Leser wieder auf gedruckte Führer durch die digitalen Landschaften zurück­greifen, hoffen die Verleger der Gelben Seiten.

Deutsche Verlagslobbyisten wurden bereits per Telegramm nach Washington eingeladen; die ersten haben schon die Dampferreise gebucht.

Die Vertreter der Telexwirtschaft zeigen ebenfalls Interesse am legislativen Retro-Trend: Seit dem Morse-Kode bekannte Kürzel, die heute gebührenfrei in Chat und SMS eingesetzt werden, sollen dort verboten werden, um das Telex wiederzubeleben.


Sonntag, den 31. März 2013

Anerkennung von Urteil, Schiedsspruch in USA  

Urteil in Dollar - Wechselkursverlust trifft Schuldner
.   Ein Staat zahlt die Schulden aus einem ausländischen Urteil und einem ausländischen Schiedsspruch nicht, und im Fall Continental Transfert Technique Ltd. v. Federal Government of Nigeria folgt deshalb ein Anerkennungsverfahren im US-Gericht.

Ganz ausführlich erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt nach der Anerkennung die Grundsätze der Ausfertigung des amerikanischen Urteils in Dollar sowie die anwendbaren Präzedenzfälle zur Kursumrechnung bei einem Wertverfall nach Verkündung von Urteil, Schiedsspruch und Anerkennungsurteil.

Die Tenorierung in Dollar ist heute nicht mehr zwingend, doch vorliegend angezeigt. Das Wechselkursrisiko soll nicht den Gläubiger treffen - das würde Schulder geradezu einladen, Urteile zu ignorieren. Vielmehr muss der Gläubiger gegen das Risiko geschützt werden, erklärte der District Court am 26. März 2013.


Samstag, den 30. März 2013

Wie man im US-Gericht siegt  

.   Nach einem Autounfall verklagte die verletzte Fahrerin den französischen Reifenhersteller wegen Produkthaftung. Solche Klagen kann man im US-Prozess auf verschiedenen Wegen abwehren. Der Reifenhersteller nimmt die von der Klägerin angebotenen Gutachter unter die Lupe.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver lieferte am 29. März 2013 im Fall Ho v. Michelin North America, Inc. eine ausführliche und lesenswerte Begründung, wieso die Gutachter trotz hoher beruflicher Qualifikationen als sachverständige Zeugen im Prozess unqualifiziert sind und deshalb das Beweisangebot die Klage anschlüssig werden lässt.


Freitag, den 29. März 2013

Mandatsniederlegung zulässig  

TAS - Washington.   Ein Anwalt will sein Mandat gegenüber einem Unternehmen niederlegen, weil es sein Honorar nicht bezahlt und verkündet, für den zukünftigen Prozess kein Geld zu haben. Der Richter verbietet die Niederlegung, solange kein anderer die Vertretung übernimmt oder der Mandant ein Versäumnisurteil hinnimmt.

Nach genereller Common Law-Regel müssen Körperschaften vor Bundesgerichten anwaltlich vertreten sein. Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk der USA entschied aber am 26. März 2013 in dem Fall Erie Molded Plastics Inc. v. Nogah, LLC, dass eine Mandatsniederlegung in diesem Fall zulässig ist.

Das Gericht in Philadelphia leitet seine Zuständigkeit aus der Collateral Order Doctrine ab, die eine Berufung auch für Gerichtsentscheidungen, die kein finales Urteil sind, zulässt. Die Bundesrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Vertretung durch gerade diesen Anwalt keinen wichtigen Zweck erfüllt und eine Niederlegung des Mandats keinen Nachteil für die gegnerische Seite bedeutet. Falls der Mandant jedoch im Ausland sitze, so sei eine Mandatsniederlegung aufgrund der Kommunikationshürden eher unzulässig, merkten sie an.


Donnerstag, den 28. März 2013

Agrarflieger wehren Haftung ab  

Prozesskostenerstattung von Herbizidherstellern verlangt
.   Bauern verklagten Hersteller von Schädlingsbekämpfungsmitteln, weil Agrarflieger ihr Gift so versprühten, dass es auf benachbarten Feldern Schaden anrichtete. Die Hersteller gewannen und verklagten ihrerseits die Agrarflieger auf Erstattung von 1,5 Mio. Dollar, ihren Verteidigungskosten im Prozess mit den Bauern.

Die Urteilsbegründung im Fall Universal Cooperatives, Inc. v. AAC Flying Service, Inc. vom 26. März 2013 führt in das Recht der Kostenerstattung ein, die in den USA nach der American Rule of Costs durchaus nicht selbstverständlich ist, sowie in die vom Hersteller behaupteten, gerichtlich abgewiesenen Haftungsgrundlagen für eine Erstattung durch prozessunbeteiligte Dritte.


Mittwoch, den 27. März 2013

Leistungsschutzgesetz auf Englisch  

TAS - Washington.  Das heftig umstrittene Gesetz zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger hat am 22. März 2013 den Bundesrat passiert und ist somit zur Ausfertigung bereit. Danach bekommen Presseverleger ein exlusives Nutzungsrecht an ihren urheberrechtlich geschützten Inhalten gegenüber Suchmaschinenbetreibern und Nachrichten-Aggregatoren.

In dem lesenswerten Aufsatz Leistungsschutzrecht for German Print Media -- An Ancillary Copyright Protection setzt sich Rechtsreferendar Felix Gebhard kritisch mit dem neuen Gesetz auseinander. Dabei erläutert er für den englischsprachigen Leser die aufkommenden Rechtsfragen und Besonderheiten des deutschen Rechts im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz.


Dienstag, den 26. März 2013

Schiedsverfahren im Recht der USA  

FG - Washington.   Das Schiedsverfahren, Arbitration, gewinnt sowohl in den Vereinigten Staaten als auch auf internationaler Ebene zunehmend an Bedeutung. Besonders im Bereich des Wirtschaftsrechts bietet diese Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zahlreiche Vorzüge im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren.

In seinem Beitrag Varianten der Arbitration in den USA befasste sich Stud. jur. Tobias Schäfer als Praktikant in der Hauptstadt der USA mit den drei Typen des Schiedsverfahrens im amerikanischen Recht, deren jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen sowie mit weiteren, sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen, um dem deutschen Leser einen Zugang zu dieser Materie zu verschaffen: Contractual, judicial und common-law Arbitration.


Montag, den 25. März 2013

BitTorrent-Suchmaschinen haftbar  

TAS - Washington   Gary Fung, der Betreiber mehrerer BitTorrent-Listenseiten, darunter isohunt.com, wurde von Filmstudios wegen Verletzung von Urheberrechten nach §106 des Copyright Act verklagt. Auf seinen Internetseiten befand sich kein urheberrechtsverletzendes Material, jedoch verweist er durch Torrent-Dateien auf solches und hilft den Benutzern diese durch Suchmaschinen zu finden.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA entschied im Fall Columbia Pictures Industries v. Gary Fung am 21. März 2013, dass Fung wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen haftbar sei. Das Gericht in San Francisco begründet seine Entscheidung mit der im Fall MGM Studios v. Grokster entwickelten Veranlassungs-Theorie, welche vier Prüfungspunkte beinhaltet. Es stellte fest, dass der Beklagte eine Dienstleistung anbiete, (1) die kausal (2) für eine Urheberrechtsverletzung (3) geworden sei und gerade das Ziel der Förderung von Urheberrechtsverletzungen hatte.(4)

Fung berief sich auf die haftungsausschließenden Safe Harbor-Regelungen nach §512(a), (c) und (d) des Digital Millennium Copyright Act. Die Richter verwehrten ihm jedoch deren Schutz. §512(a) sei nicht einschlägig, da Fungs Dienste nicht die eines Service Provider im Sinne dieses Gesetzes seien. §512 (c) und (d) greifen nicht, da Fung um die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer seiner Seiten wusste und trotz technischer Möglichkeiten nichts dagegen unternahm, sondern gerade finanziell davon profitierte.

Das Bundesberufungsgericht wies jedoch das Untergericht an, die angeordnete Unterlassungsverfügung aufgrund Unbestimmtheit und Unangemessenheit zu überarbeiten. Die Entscheidung ist auch wegen der zehn Seiten langen Ausführungen zu den technischen Aspekten des Peer-to-Peer File Sharing sehr lesenswert.


Sonntag, den 24. März 2013

Attorney of Record in Office Action  

.   Manchmal fühlt es sich wie ein Beruf an: Attorney of Record. Dabei ist dieser Attorney ein normaler Anwalt, der im Verfahren vor dem Markenamt, United States Patent and Trademark Office, bevollmächtigt ist. Im internationalen Verkehr wird er oft bestellt, nachdem ein nicht­amerikanischer Rechts­anwalt ein Trademark im Ausland angemeldet hat, das auf die USA erstreckt werden soll.

Als erste Reaktion auf den Erstreckungs­antrag erhält er vom USPTO einen Bescheid, Office Action, der ihm verbietet, weiter vor dem Markenamt aufzutreten, und gebietet, entweder den Marken­inhaber oder einen amerikanischen oder kanadischen Rechtsanwalt als Attorney of Record das Verfahren fortsetzen zu lassen. Der Antrag­steller bestellt dann den amerikanischen Lawyer, der zudem auch als Domestic Represen­tative fungieren kann, den ein Antrag­steller ohne Sitz in den USA benötigt.

Der zweite Teil der Office Action erklärt häufig die nach inter­nationalen Usancen verfasste Waren-/Dienst­leistungs­beschreibung für unzulässig. Sie muss vom amerikanischen Anwalt dem US-Markenrecht angepasst werden, damit das USPTO sie akzeptiert. In manchen Fällen meldet das Amt auch einen direkten Konflikt mit eingetragenen Trademarks. Meist zitiert die amtliche Begründung den E.I. Du Pont de Nemours-Präze­denzfall. Das ist das erste Indiz für steigende Kosten, während die sonstigen Amerika­nisierungen des Antrags im über­schaubaren Rahmen bleiben sollten.


Samstag, den 23. März 2013

Richter missversteht Kleingedrucktes  

Deckungsschutz für Swimming Pool
.   Keinen Vorfall, Occurrence, im Sinne der Versicherungspolice stellte der Richter fest, als der versicherte Unternehmer seinen Versicherer verklagte, der ihm den Deckungsschutz verweigerte. Der Unternehmer baute Swimming Pools und ließ den Beton von Subunternehmern beisteuern. Der Beton krümelte, und die Kunden verklagten den Unternehmer.

Er hatte im New Yorker Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirk der USA am 21. März 2013 mehr Glück. Die Police, erkannte dieses Gericht im Fall Scottsdale Insurance Co. v. Rhode Island Pools Inc., setzt keinen Vorfall, Ereignis oder Unfall voraus, wenn Subunternehmer eingesetzt werden. Die Police enthält nämlich als Ausnahme vom Deckungsschutz das Fehlen einer Ocucrrence, doch dazu eine Ausnahme beim Einsatz von Subunternehmern.


Freitag, den 22. März 2013

CIA: Auskunft über Drohnen  

TAS - Washington.   Die American Civil Liberties Union beantragte von der CIA Auskunft gemäß §552(a) des Freedom of Information Act bezüglich der Verwendung von Drohnen zu gezielten Tötungen. Die CIA lehnte jedoch jegliche Stellungnahme zu Drohnen im Sinne der Präzedenzfalldoktrin der Glomar Response ab, indem sie behauptete, schon die Bestätigung oder Dementierung der Existenz solcher Informationen würde die nationale Sicherheit berühren.

Das Bundesberufungsgericht für die Hauptstadt, den District of Columbia, entschied in dem Fall American Civil Liberties Union v CIA am 15. März 2013, dass die von der CIA vorgebrachte Glomar Response nicht greife. Der Freedom of Information Act erlaube Behörden nur bei begründeten Ausnahmen, die Herausgabe von Dokumenten zu verweigern. Alleine die Frage der Existenz von Unterlagen über unbemannte Luftfahrzeuge könne nicht die nationale Sicherheit gefährden.

Das Gericht in Washington, DC zitierte zudem Präsident Obama und einen Direktor der CIA und stellte daraufhin fest, dass die Regierung die Benutzung von Drohnen bereits mehrfach bestätigt habe. Folglich sei es nicht plausibel, dass die CIA als der wichtigste Auslandsnachrichtendienst der USA keine Dokumente über Drohnen besäße.


Donnerstag, den 21. März 2013

Student gewinnt im Supreme Court  

TAS - Washington.   Ein Verleger verklagte einen thailändischen Studenten, weil dieser nur für den asiatischen Markt bestimmte Lehrbücher von heimischen Buchhändlern bezog, um sie in den USA gewinnbringend weiterzuveräußern. Der Student wurde auf Zahlung von $600.000 Schadenersatz verurteilt. Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington, DC beschäftigte sich daraufhin mit der Frage, ob die in §109(a) des Copyright Act verankerte First Sale-Doktrin auch für außerhalb der USA produzierte Werke gilt.

Gemäß §109(a) verliert der Urheber nach dem ersten Verkauf eines Werkes das Recht, den Weiterverkauf zu reglementieren. Der Supreme Court of the United States entschied am 19. März 2013 in dem Fall Kirtsaeng v. John Wiley & Sons, Inc. mit einem 6:3 Votum, dass diese Einschränkung auch für Werke gilt, die nicht in den USA hergestellt wurden.

Der das Urteil verfassende Richter Breyer befasst sich unter Zuhilfenahme verschiedener Auslegungsmethoden mit der entscheidenden Passage des §109(a). Dabei vermittelt er überzeugend, dass es keine geographische Begrenzung der aus dem Common Law stammende First Sale Doktrin geben kann.


Mittwoch, den 20. März 2013

Rechner hinter der Grenze durchsucht  

.   Bei der Rückkehr in die USA fiel Grenzbeamten ein Amerikaner wegen einer alten Kinderporno­verurteilung und Reisen in Sexländer auf. Beim Verhör gab es nichts Verdäch­tiges. Sein Rechner enthielt außer passwort­geschützten Dateien nichts Auffälliges. Doch beschlossen die Grenz­beamten, den Rechner in der 170 Meilen entfernten Forensik prüfen zu lassen. Diese entblößte Unmengen Kinder­pornografie.

Als Angeklagter wandte sich der Grenzgänger gegen die Frucht der aus seiner Sicht rechts­widrigen Durch­suchung: An der Grenze reiche ein Minimal­verdacht. Innerhalb des Landes müsse ein konkreter Verdacht bestehen, um die Durch­suchung straf­rechtlich verwertbar werden zu lassen.

Das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco stimmte zwar zu, entschied im Fall United States of America v. Howard W. Cotterman am 8. März 2013 jedoch zugunsten der Staat­nwaltschaft. Der Minimal­verdacht bleibt dem Rechner behaftet, auch wenn er an der Grenze noch kein Ergebnis bringt und ledig­lich eine vertiefte Prüfung im Landes­inneren aufdrängt. Die höheren Anfor­derungen an die Rechts­staatlichkeit der Maßnahme gelten nicht.


Dienstag, den 19. März 2013

Schuldner vereitelt Befriedigung  

Diamentenvermögen wechselt zwischen Gesellschaften
.   In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA über die Zuläs­sigkeit einer Klage und Klage­änderung im Zusammen­hang mit einem Diamanten­vermögen, das ein Inhaber zweier Gesell­schaften zwischen diesen verschob, um Gläubiger zu frustrieren.

Das Urteil im Fall Key Items, Inc. v. Global Jewellery Solutions, Ltd. vom 18. März 2013 zeigt die dem Gläubiger zuste­henden Rechts­grundlagen auf. Die Vermögens­verlagerung kann er mit dem delikts­rechtlichen Anspruch der tortious Inter­ference anfechten. Ebenso kann der Gläubiger den Inhaber beider Gesellschaften nach dem Alter Ego-Grundsatz des Durchgriffs­haftungsrechts angreifen.


Montag, den 18. März 2013

Postleitzahl als Verbraucherdaten  

Eingriff in Privatsphäre durch PLZ-Verlangen
.   Bei Kreditkartengeschäften verlangen Verkäufer oft die Postleitzahl des Kunden. Das kann als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Kunden nach dem Verbraucherschutzgesetz von Massachusetts wirken, entschied der dortige Oberste Gerichtshof am 11. März 2013. Kalifornien verbietet bereits die Postleitzahlerhebung nach der Rechtsprechung zum Song-Beverly Credit Card Act.

Die überraschende Entscheidung folgte im Fall Tyler v. Michaels Stores nach einer Rechtsanfrage des Bundesgerichts über die Bedeutung des einzelstaatlichen Gesetzes General Law c. 93, §105(a) über unlautere Geschäftspraktiken. In Massachusetts Supreme Judicial Court Expands Consumer Zip Code Privacy Protection in Tyler v. Michael Stores erläutert das Edwards Wildman-Blog die Details des neuen Falls.


Sonntag, den 17. März 2013

Zustellung ins Ausland nach Belieben  

Klagen via Telex, Facebook, Twitter
.   Wer Deutschland oder deutsche Unternehmen im US-Prozess verteidigt, kennt das Problem. Die Klage wird nicht immer sauber nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zugestellt. Über den Zaun geworfen, per Telex knatternd versandt oder per Seepost übermittelt - irgendwie wird die Zustellung schon gelten, hofft der amerikanische Kläger, vgl. Horlick/Kochinke, Auslandszustellungen nach US-amerikanischem Bundesrecht, RIW 1982, 162. Die Übereinkunft macht es zu teuer und kompliziert, und nicht jeder Klägeranwalt kennt sie.

Telex Einladung an BCR-Alumni zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Telex: Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Der Oberste Bundesgerichtshof in Washington sieht die Übereinkunft schon lange als optional an. Wenn die Zustellung dem anwendbaren Prozessrecht des Bundes oder der Staaten entspricht, reicht sie aus, bestimmte der Supreme Court in der Hauptstadt Washington, DC.

Dass ein weiteres Untergericht nun die Zustellung per Facebook, Twitter oder EMail für richtig hält, verwundert daher nicht. Wie das Telex einen fortschrittlichen, beweiskräftigen Weg bot, den Gerichte akzeptierten, darf das Präzedenzfallrecht auch Facebook als zulässigem Zusteller werten.

Die neue Entscheidung wird detaillierter in Judge Engelmayer Permits Service Via Social Media dargestellt. Im Fall FTC v. PCCare247 Inc. hatten die Beklagten ihr verbraucher­unfreundliches Gebaren in Social Media getrieben.


Samstag, den 16. März 2013

Steuerinformant verliert Belohnungsanspruch  

.   Kann der Steuerinformant, dem eine Belohnung zugesprochen wurde, diese im US-Prozess gegen sein Heimatland einklagen? Im Fall Odhiambo v. Kenya verklagte der Kläger Kenia, wo er Bankkonten von Steuerhinterziehern aufdeckte. Der Staat hatte ihm die Belohnung zugesagt, doch aus Angst um sein Leben floh er in die USA und klagte die Belohnung ein.

Das Bundesgericht der Hauptstadt verkündete am 13. März 2013 eine ausführliche Begründung, die den komplexen Sachverhalt ebenso wie die rechtlich letzlich einfache Lösung darlegt. Dem Gericht fehlt wegen der Immunität des ausländischen Staats, die gerade in Steuersachen respektiert wird und nicht von einer der Ausnahmen des Foreign Sovereign Immunities Act ausgehöhlt wird, die sachliche Zuständigkeit.


Freitag, den 15. März 2013

Diskriminierung beim Vertragsschluss  

.   Ein Firmeninhaber ist schwarz, der einer anderen Firma weiß. Beide bewerben sich für einen Vertrag mit einer Telefongesellschaft. Diese wählt als Vertragspartner die vom Weißen geleitete Firma, weil ihr Angebot preisgünstiger ist.

Auf die Klage des anderen Unternehmens wegen verbotener Ungleichbehandlung entscheidet in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Underdog Trucking, LLC v. Cellco Partnership, dass zwar der Anscheinsbeweis der Diskriminierung erbracht ist, doch die Telefongesellschaft ein rechtmäßiges Motiv nachgewiesen hat. Die Klage wurde daher am 14. März 2013 abgewiesen.


Donnerstag, den 14. März 2013

Wurstbudenvertrag mit Stadion: Freitagsverbot  

Absichtliche Vertragslücke oder Auslegungsbedarf?
.   Im Fall Kosher Sports, Inc. v. Queens Ballpark Company, LLC will der Kläger das Stadion zwingen, seine Wurstbuden an Frei- und Samstagen einzulassen und meint, ihr Vertrag sähe das vor.

Das Gericht in New York City findet keine solche Bestimmung, jedoch die Klausel, dass es zur Lückenfüllung berufen sei. Nach seiner Lesart, bestimmt das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 12. März 2013, ist der Vertrag klar.

Der Vertrag regelt Vieles ganz genau und sagt ganz deutlich nichts über die Standzeiten aus. Da dies aus richterlicher Sicht Absicht ist, ist keine Lücke zu füllen, bestimmt das Gericht mit einer lesenswerten Begründung.


Mittwoch, den 13. März 2013

Unterschlägt Google Namensrechte?  

Bei Namenseingabe Potenzmittel angeboten
.   Zwei Suchmaschinen hatte die Klägerin bereits verklagt; nun geht sie gegen Google vor. Wenn sie ihren Namen eintippt, zeigt Google in der Suche, bei Adwords und bei verbundenen Ergebnissen auch Werbung für Potenzmittel an. Darin sieht sie ein Unterschlagen ihres Namensrechts.

In Chicago sieht das das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA anders. Im Fall Beverly Stayart v. Google Inc. stellt es darauf ab, dass ihr Name wegen der früheren Prozesse bereits zum bekannten Suchbegriff wurde. Das Auffinden ihres Namens als Prozesspartei liegt im öffentlichen Interesse.

Googles gewerbliche Nutzung stellt nicht primär auf das Recht an ihrem Namen ab, sondern bewegt sich im Rahmen der Ausnahme des anspruchsbegründenden Gesetzes §995.50(2)(b) von Wisconsin und des Common-Law-Namensrechts als incidental Use, befindet der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit mit lehrreichen Erläuterungen.


Dienstag, den 12. März 2013

7 Sekunden vom TV-Programm im Musical  

Merkmale des Fair Use im Urheberrecht der USA
.   Ist der Urheber verletzt, wenn aus seinem Fernsehprogramm sieben Sekunden ohne Lizenz in einem Musical abgespielt werden? Im Programm wurde eine Band ganz Amerika vorgestellt; das Musical zeichnet die Geschichte der Band auf. Der Urheberrechtsinhaber der TV-Schau verklagte die Musicalaufführer, die einen Fair Use nach 17 USC §107 geltend machen.

In San Francisco bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 11. März 2013 im Fall Sofa Entertainment, Inc. v. Dodger Productions, Inc. diese Einrede und bezeichnet sie als klassischen Fall der erlaubten Wiederverwendung. Die Einblendung stellt eine historische Begebenheit dar, die als Zitat in das Musical gehört.

Das Zitat schadet dem Urheberrechtsinhaber auch nicht. Es wird in einer transformierenden Funktion, nicht für seinen ursprünglichen Unterhaltungswert eingesetzt. Mit seiner lesenswerten Begründung erklärt das Gericht auch, weshalb die Beklagte die nach § 505 des Copyright Act zugesprochene Anwaltskostenerstattung von $155.000 behalten darf.


Montag, den 11. März 2013

Passgenaue BHs, Jeans und Marken  

.   Die Marke True Fit verwenden zwei Firmen für ihre Software-Angebote. Eine setzt ihr Produkt bei Online-Händlern für Jeans ein, die andere verkauft selbst BHs, wobei das Programm Körpermaße auswertet. Beide Produkte helfen Kunden, passgenaue Ware zu finden. Die ältere Firma beantragt eine einstweilige Verfügung gegen die jüngere.

Diese verteidigt die Nutzung von True Fit mit dem Hinweis auf die beschreibende Eigenschaft, und das Bundesgericht für Massachusetts stimmt ihr im Fall True Fit Corp. v. True & Co. am 4. März 2013 zu. Um Markenschutz beanspruchen zu können, muss die Marke sechs Jahre lang eingetragen und damit incontestable sein, oder sie muss eine über die Beschreibung hinausgehende Bedeutung im Markt erlangt haben.

Im 13-seitigen Urteil erläutert der United States District Court lesenswert und mit zahlreichen Nachweisen die Merkmale des secondary Meaning sowie Likelihood of Consumer Confusion anhand der Marken- und Dienstleistungsähnlichkeit, Vertriebswege, Kundentypen, Markenstärke, tatsächliche Verwechslung und Verwendungsabsicht. Sieben von acht Prüfkriterien fallen zugunsten der Beklagten aus. Nach Abwägung der Merkmale für einstweiligen Rechtsschutz entscheidet das Gericht gegen eine preliminary Injunction.


Sonntag, den 10. März 2013

Herbizid auf Dörfler: ATCA-Haftung?  

.   Haftet ein amerikanisches Unternehmen, das im Auftrag des Pentagons Herbizide auf Kolumbien versprühte und am Rande einige Dörfer in Ekuador erwischte? Den Dörflern juckt's, sie befürchten Krebs, und sie klagen im Bundesgericht der US-Hauptstadt unter Berufung auf den Alien Torts Claims Act.

Das Unternehmen verteidigt sich mit Hinweisen auf mangelnde Sachverständigenbeweise für Kausalität, Dosis, Gesundheitschäden und behauptete Fläche. Das Gericht erklärt am 5. März 2013, weshalb der Prozess Arias v. Dyncorp. fortgesetzt wird, jedoch nur wegen der behaupteten Gesundheitsschädigungen, nicht der gänzlich unbewiesen Schäden an Flora und Fauna in den Dörfern.


Samstag, den 09. März 2013

Audit Letter aus den USA  

Nutzlose Bestätigung über rechtliche Sachverhalte
.   Zur Prüfung des Jahresabschlusses verlangen Wirtschaftsprüfer ausländischer Mandanten detaillierte Auskünfte von Anwälten auch in den USA. Dabei kommt selten viel heraus, denn Attorneys sind an einschränkende Richtlinien gebunden, dem American Bar Association's Statement of Policies regarding Lawyers' Responses to Auditors Requests for Information.

Wie sollte der Anwalt in den USA auch die Risiken eines Streitfalls genau darstellen, wenn der Kläger beispielsweise mehr als $5 Mio. Schadensersatz sowie Strafschadensersatz und Kostenerstattung fordert? Aus den $5 Mio. werden bei einer guten Verteidigung des deutschen Unternehmens vielleicht am Ende ein Hundertstel, wie gerade geschehen. Die punitive Damages könnten das Neunfache des tatsächlichen Schadens reichen, also bei einem Antrag auf $5 Mio. eine theoretische Forderung von bis zu insgesamt $50 Mio. ausmachen, oder sie gehen unter, wie ebenfalls soeben erreicht. Anwaltskosten sind im allgemeinen nicht erstattungsfähig, sondern als Ausnahme, und dann im Ermessen des Gerichts.

Was am Tag 1 bei der Klagezustellung bedrohlich wirkt, kann zu überzogenen Rückstellungen führen, wenn man die Forderungen für bare Münze nimmt. Ein Unternehmen könnte gar überschuldet wirken, obwohl es keiner Gefahr außer dem Vorhandensein der Klage und den laufenden Prozesskosten ausgesetzt ist. Der Streitwert spielt im US-Prozess fast keine keine Rolle; die Gerichtskosten sind bei einer Klage über 5 Dollar oder 5 Mio. Dollar gleich; die Verteidigungskosten können fünf-, sechs- oder siebenstellig ausfallen - die Kosten auf Klägerseite ebenfalls; Schiedsgerichtskosten kommen fünf- oder sechsstellig hinzu.

Folglich ist eine Einschätzung der Risiken für den Auditors Letter eher spekulativ und irreführend als brauchbar.


Freitag, den 08. März 2013

Markenverletzung: 3 Merkmale  

.   Karaokesammlungen kopierte ein Händler auf Festplatten. Seine Kunden denken, die in den Videos erscheinenden Marken gehörten dem Händler. Der die Marken inhabende Hersteller klagt wegen Markenverletzung. Er verliert, weil dem Gericht seine Beweise zu dünn erscheinen.

Doch das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinatti hebt am 7. März 2013 die Abweisung im Fall Slep-Tone Entertainment Corp. v. Karaoke Kandy Store, Inc. auf und weist das Untergericht an, alle Merkmale der Markenverletzung durchzuprüfen:
1. Die Marke: Seine Eintragungen hatte der Hersteller belegt.
2. Rechtswidrige Handlungen: Die eidliche Erklärung, Affidavit, eines Mitarbeiters, dass der Händler ihn anwies, die Videos auf Festplatten zum Verkauf zu kopieren und dabei möglichst die Marken zu entfernen, reicht als Beweis für die Fortsetzung des Prozesses aus, auch wenn das Untergericht vom Affidavit nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung bleibt immer den Geschworenen vorbehalten.
3. Die Verwechslungsgefahr: Aus Verbrauchersicht zu prüfen.


Donnerstag, den 07. März 2013

Als Richterin Wahlgelder genommen  

Als Schiedsrichterin deshalb befangen?
.   Dass die Schiedsrichterin, die als ehemalige Richterin Wahlspenden von Anwälten einer Partei erhalten hatte, unbefangen ist, klärt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 6. März 2013 nach der Ermittlung dieses Grundsatzes:
[A]n arbitrator is evidently partial only if a reasonable person would necessarily conclude that the arbitrator was partial to one side. James Freeman v. Pittsburgh Glass Works LLC, S. 28.
Da die gegnerischen Anwälte der Richterin ebenfalls - sogar viel mehr - Wahlgelder gaben, gilt diese nicht als einseitig voreingenommen. Die weitere interessante Frage dieses Falles lautet, ob das Gericht überhaupt für eine Beurteilung dieser Frage zuständig sein kann, nachdem es den Streit an das Schiedsgericht verwiesen hatte.

Die Zuständigkeit kann weiter bestehen, wenn die Klage nicht rechtskräftig mit einem Dismissal abgewiesen, sondern lediglich administrativ die Akte geschlossen wurde. Letzteres trifft hier zu, erklärt lesenswert das Gericht in Philadelphia.


Mittwoch, den 06. März 2013

Sinkende Einschaltquoten: Monopolist schuld?  

Fernsehanstalt klagt wegen Kartellrechtsverstoß
FG - Washington.   Die Beklagte ermittelt als Monopolistin Einschaltquoten der TV-Sender sowohl bundesweit als auch für einzelne lokale Märkte. Als sie in Miami ein neues Messverfahren einführte, sanken die Quoten einer Fernsehanstalt in diesem Bereich um etwa 50%, wodurch diese monatliche Umsatzeinbußen auf dem Werbemarkt in Millionenhöhe erlitt. Sie klagte auf Schadensersatz, weil die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung ausnutze, indem sie potentiellen Mitbewerbern den Zugang zum Markt für Quotenmessungen versperre und Kunden schlechte Messmethoden zu überhöhten Preisen aufzwinge.

Das Bundesberufungsgericht für den elften Bezirk der USA in Atlanta bestätigte am 4. März 2013 in der Sache Sunbeam Television Corp. v. Nielsen Media Research, Inc. die Klageabweisung. Die Klägerin sei nicht nach dem vierten Abschnitt des Clayton Act klagebefugt. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass sie erstens eine kartellrechtlich relevante Rechtsverletzung erlitten habe und zweitens als efficient Enforcer das Kartellrecht wirksam durchsetzen könne. Letzteres gelang der Klägerin nicht.

Hierzu sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Kartellrechtsverletzung und der geltend gemachten Rechtsverletzung notwendig. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Klägerin Mitbewerberin oder, wie hier, nur Kundin sei. Sie hätte insbesondere unter Beweis stellen müssen, dass potentielle Mitbewerber tatsächlich gewillt und in der Lage gewesen seien, den relevanten Markt zu betreten, und daran von der Beklagten unter Ausnutzung deren marktbeherrschenden Stellung gehindert wurden. Dies hatte die Klägerin zwar behauptet, nicht jedoch ausreichend nachgewiesen.


Dienstag, den 05. März 2013

Sicherheiten im USA-Geschäft  

.   Sicherheiten sind in den USA anders ausgestaltet als im deutschen Recht mit seinem Eigentums­vorbehalt, Sicherungs­eigentum und anderen Vorrechten. Purchase Money Security Interest und einge­tragene Sicher­heiten, allgemeine oder subordinated Security Interests wirken ebenso wie partial oder complete Subordi­nations in ihrer Bedeutung und Ausgestal­tung oft fremd.

Im Fall Caterpillar Financial Services Corp. v. Peoples National Bank, NA erklärt ein Guru unter den amerika­nischen Richtern am 4. März 2013 die verschiedenen Typen und Systematik auf 14 kurzen Seiten. Der Richter Posner vom Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks in Chicago vorliegende Fall betrifft die Behauptung des Finanzarms eines Baugeräte­herstellers, eine Bank habe bei der Verwertung von Anlagen einer Schuldnerin das Vorrecht des Finanziers unterschlagen, als sie vom Wert der Anlagen zuerst ihren eigenen Anspruch befriedigte.


Montag, den 04. März 2013

Müllverbrennung: Sammelklage abgewiesen  

Soldaten verklagen Privatsektor
.   Das Pentagon bestimmte Lage und Betrieb von Müllver­brennungs­anlagen in zwei Kriegszonen. Deren Betrieb überließ es Privat­firmen. Soldaten erlitten oder befürchten Gesundheits­schäden. Den Bund dürfen sie nicht verklagen. Er ist immun.

Die Soldaten verklagen daher die im Dienst des Pentagon tätigen Firmen im Namen benannter und unbenannter Opfer. Am 27. Februar 2013 entschied Richter Titus vom Bundes­gericht für Maryland im Fall In re: KBR Inc. Burn Pit Litigation, ob eine Sammel­klage zulässig ist und die Staats­immunität auch die Gehilfen aus der Privat­wirtschaft schützt. Seine 33 Seiten lange Begründung führt detail­liert vor allem in die Frage der Zustän­digkeit der Gerichte im Sinne der Gewalten­teilung ein.

Die Legislative hat die Immunität nicht ausdrück­lich auf den privaten Sektor erstreckt, jedoch Regelungen über Fürsorge und Schadens­beseitigung geschaffen. Die Verfas­sung verleiht der Exekutive viel Spielraum in der Außen­politik und Kriegs­führung; dazu zählt auch die Ermäch­tigung zur Delegation von Aufgaben an Dritte. Hier wirkt gegen die Kläger, dass die Delegation durch Vertrag und Anweisungen besonders einge­grenzt war. Die schadens­auslösende Verantwort­lichkeit fällt daher in den nicht­justizi­ablen Bereich.


Sonntag, den 03. März 2013

Igitt, Hitlers Sex im psychologischen Profil  

Deutsche von Hitler nach Strich und Faden beschissen
.   Nachdem ein großer deutscher Jurist auf den Gedanken kam, dass auch alte amerikanische Geheimakten öffentlich werden sollten und er in den Archiven Washingtons erfolgreich wird, erscheint 2013 das psychologische Profil Hitlers als EBook: Hitlers Sex gleich auf Deutsch und Englisch als das gemeinsam von Prof. Benno Heussen und John David Morley herausgegebene Werk.

Nach der wissenschaftlichen, doch auch Drama und Distanz der Profilzeugen dokumentierenden Einführung in den militärischen Bedarf für die vom OSS in den USA erstellte Analyse findet der Leser bald die Berichte von Zeitzeugen und Folgerungen über die Perversionen Hitlers, die sich in diesem Profil aus seiner eigentümlichen Einstellung zum Sex ableiten.

Hitlers Neurosen strahlen leider auch auf sein geliebtes Deutschland und gehasstes Österreich aus, lassen ihn den moralischen Morast seiner intimsten Anhänger ignorieren, und treiben den Leser zur Frage, warum die Deutschen nicht bereits 1943 - oder ob vielleicht doch, und dann mit welcher Wirkung? - über die für die ganze Welt fatale Disposition aufgeklärt wurden.

Zweifel an Hitlers Eignung hätten bei Kenntnis seiner Vorlieben - oder auch nur der reihenweisen Selbstmorde seiner Freundinnen - vielleicht Zorn und Zahl seiner offenen Gegner in Deutschland anschwellen lassen, und die Geschichte hätte spät, aber nicht für alle zu spät eine andere Wendung nehmen können.

Ob Informationen über Hitlers Beziehungsleben eine Empörung hätte schaffen können, die angesichts Holocaust- und Kriegsgreueln ausblieben, ist jedoch eine müßige, unverhältnismäßige Frage. Die Erschütterung, die Westdeutschland bei den ersten Fernsehausstrahlungen dieser Greuel in den sechziger Jahren ergriff, wäre nicht intensiver ausgefallen, wenn die Geheimstudie, die um die selbe Zeit schon von einer amerikanischen Zeitung aufgegriffen wurde, weltweit enthüllt worden wäre. Ob die neuen Bücher wenigstens späten Anhängern des Diktators die Augen öffnen?

Dies ist noch keine Rezension, denn dieser Leser findet Hitlers Sex - inhaltlich, nicht sprachlich - so schwer zu verkraften, dass der Lesefluss an Empörung leidet. Andererseits ist das Werk in beiden Sprachen höchst empfehlenswert. Dieser Leser ist bei der noch nicht abgeschlossenen Lektüre auch durch seine Mitwirkung als Prozessgutachter für den US-Bund an der Klärung des Eigentums an Bildern des Hoffotografen Hitlers beeinflusst. Derselbe Fotograf nimmt in Hitlers Sex eine besondere Stellung ein, wie der Leser erfährt.


Samstag, den 02. März 2013

Wasser und Biota über Wasserscheide  

.   Durch North Dakota verläuft eine Wasserscheide, und über sie will der Staat Wasser von einer auf die andere Seite pumpen. Im Norden liegt Kanada, und die dortige Provinz Manitoba verklagt das amerikanische Bundesamt, weil seine Baugenehmigung die Umweltbeeinflussung durch Übertragung ortsfremder Biota ignoriere. Der Staat Missouri schließt sich der Klage an, weil seine Umwelt durch den Wasserentzug beeinträchtigt würde.

Das Bundesgericht der Hauptstadt setzt sich am 1. März 2013 mit diesen Fragen im Fall Government of the Province of Manitoba v. Norton auseinander. Obwohl es dem Amt bereits im Jahre 2005 eine gründliche Prüfung aufgegeben hatte, stellt es fest, dass das Amt die Aufgaben weiterhin ignoriert. In seiner sechsseitigen Begründung erklärt es, dass der Baustopp bis zur vollständigen Aufklärung durch das Amt bleibt. Nur die geplante Trinkwasseraufbereitungsanlage darf North Dakota errichten.


Donnerstag, den 28. Febr. 2013

Urteil gepfändet: $100000-10000=0  

.   United gewinnt im Prozess $106.076 von Fowler. Rees gewinnt von United $172.194. Rees pfändet das Urteil gegen Fowler. Durch Vergleich erhält Rees $10.000 von Fowler und erklärt das Urteil von United gegen Fowler für erledigt. Fowler glaubt, United nichts mehr zu schulden.

United vollstreckt gegen Fowler. Fowler beantragt, das Urteil als erledigt zu erklären. Fowler verliert, abzüglich der gezahlten $10.000, und in der Revision erklärt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks den Grund. Im Urteil United Marketing Solutions v. Angie Fowler bestimmt es am 27. Februar 2013, dass der Restbetrag noch offen steht.

Denn Rees durfte den Anspruch von United gegen Fowler pfänden, doch nicht das Urteil von United an Rees verkaufen und zur Erledigung bringen. Solch einen Vergleich durfte nur United mit Fowler schließen. Die zwischen Fowler und Rees vereinbarte Sprachregelung return for this payment, Rees will credit the Rees Judgment for [$111,766.92] resulting in full satisfaction of the Fowler Judgment ist mit Rule 60(b) der Federal Rules of Civil Procedure unvereinbar.


Mittwoch, den 27. Febr. 2013

Das Bier des Dritten: Schadensersatz  

Definition des Eingriffs in Vertragsrechte Dritter
.   Der Schadensersatz für tortious Interference in contractual Relations irritiert Deutsche ebenso wie die tortious Interference in Business Expectations. Warum sollte man Dritten nicht eine Vertragsbeziehung abjagen dürfen?

Und wenn zwei verhandeln, kann man nicht risikofrei ein eigenes Angebot für einen besseren Deal anbieten? Beim Bierbezug stellten sich solche Fragen dem Bundesberufungsgericht in New York City im Fall High Falls Brewing Co. v. Boston Beer Corp.

Da das Untergericht bereits zu Recht die Klage auf Schadensersatz wegen eines Claim of tortious Interference with Contract abgewiesen hatte, konnte sich die Revision am 26. Februar 2013 auf eine Darlegung der Rechtsgrundsätze beschränken, die kurz, jedoch lesenswert ausfällt.


Dienstag, den 26. Febr. 2013

Windmühlen aus China: Exon-Florio  

Obama kein Don Quixote, blockiert Chinesen
.   Über Firmenschachtelungen planten Chinesen die Errichtung von Windanlagen bei einer US-Militäranlage. Nach §721 der als Exon-Floria Amendment bekannten Regel im Defense Production Act of 1950 über die Ermächtigung des Präsidenten, gewisse Auslandsinvestitionen über einen Ausschuss namens CFIUS zu prüfen, wurde die Errichtung verboten.

Als politische Maßnahme zu Fragen der nationalen Sicherheit sind CFIUS-Entscheidungen nicht gerichtlich nachprüfbar. Die Chinesen wandten sich dennoch an das Bundesgericht der Hauptstadt. Sie gewannen am 22. Februar 2013 teilweise, was ihnen einen gewissen Ruhm einbringt.

Im Fall Rall Corp. v. CFIUS bestätigte der United States District Court for the District of Columbia die Grundregel der Nichtjustiziabilität eines 50 USC §2170(a)(3)-Beschlusses. Dies betrifft auch die unterschiedliche Behandlung von Windanlagen neben Militäranlagen oder in sonstiger Lage. Das Gericht setzt sich jedoch auf 43 Seiten auch mit der Frage der Rechtsstaatlichkeit des CFIUS-Prüfverfahrens auseinander und erkennt, dass das Verfahren selbst justiziabel ist. Zumindest muss Betroffenen Gehör und eine Begründung zugesichert werden.


Montag, den 25. Febr. 2013

Patentbeweise im US-Gericht gesucht  

Mangelnder Antrag deutschen Gerichts verhindert Quellkode-Freigabe
.   Eine deutsche GmbH beantragte im US-Gericht einen Beschweisbeschluss gegen Skype, den Quellkode für Patent­prozesse in Deutschland und Luxemburg freizugeben. Das Bundes­gericht in Delaware legte im Fall Via Vadis Controlling GmbH v. Skype Inc. am 21. Februar 2013 dar, wieso ihm der Antrag zulässig erscheint. Doch übt es sein Ermessen gegen den Beweis­beschaffungs­antrag der GmbH aus.

Besonders nachteilig wirkt auf den United States District Court for the District of Delaware die mangelnde Mitwir­kung der auslän­dischen Gerichte bei der Beweis­beschaffung in den USA sowie die Gefahr, dass unter Umgehung der Grenzen fremden Beweis­rechts über ein US-Gericht mehr Beweise beschaffbar werden sollten als nach dem Prozessrecht der anderen Gerichte.


Sonntag, den 24. Febr. 2013

Ohne Zustellung in US-Prozess verstrickt  

.   Die Klägerin im Fall Subway International B.V. v. Bletas nahm an gerichtlich angeordneten Vergleichsverhandlungen teil, obwohl ihr keine Klage zugestellt worden war. In der Revision in New York City rügte sie, dass das Gericht sie seiner Gerichtsbarkeit trotz des mangelnden Service of Process unterwarf.

Am 22. Februar 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wie erwartet gegen sie: Die Teilnahme am Prozess in den USA kann auch nach einer Zustellungsrüge in der Vergleichsverhandlung einen Verzicht auf diese Einwendung bedeuten, nachdem ihre Klagerwiderung diese Rüge nicht enthielt.


Samstag, den 23. Febr. 2013

Mit Verbraucherschutz zum Datenschutz  

.   Data Protection ist in den USA kein so gebräuchlicher Begriff wie Privacy. Datenschutz gibt es allerdings massenhaft, doch nicht systematisch und umfassend. Ein Weg dorthin führt über den bundesrechtlichen Verbraucherschutz.

Das Verbraucherschutzamt in Washington, DC, Federal Trade Commission, zeigt diesen Weg deutlich in seiner Klage und seinem Vergleich mit HTC America auf. Am 22. Februar 2013 verkündete es den Vergleich unter dem Titel HTC America Settles FTC Charges It Failed to Secure Millions of Mobile Devices Shipped to Consumers. Company Required to Patch Vulnerabilities on Smartphones and Tablets und machte die zugrundeliegende Dokumente öffentlich.

Ohne Vorteile für Verbraucher setzt HTC unsichere INET Sockets statt sicherer UNIX Sockets ein, gewährt Apps Zugang zu Mikrofon und Logdateien, die ihnen im Android-System nicht zustehen, und verschleiert den Kunden Sicherheitsrisiken. Den Verbrauchern wird eine durchgehend unterminierte Sicherheit unlauter vorgetäuscht - sie erleiden einen Schaden im Sinne von §5(a) of the Federal Trade Commission Act, 15 USC §45(a), folgerte die FTC, und HTC gab nach.


Freitag, den 22. Febr. 2013

Alte, schwache Marke verliert  

.   Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt im Markenrecht wie bei Müllern. Die ältere Marke schlägt die neuere. Die eingetragene Marke wird von der nichteingetragenen Common Law-Marke entwertet, wenn sie nicht bereits sechs eingetragene Jahre überlebt hat und incontestable geworden ist.

Im Streit zwischen Musik- und Filmfirmen um die ältere Marke Phifty-50 und den neueren Filmtitel 50/50 gewinnt der Filmanbieter am 21. Februar 2013. In Chicago belegt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Eastland Music Group LLC v. Lionsgate Entertainment, Inc., wieso die Marke als schwach gilt und erklärt zudem, dass Marke und Titel ungleicher Natur sind.

Titelschutz gibt es im Recht der USA nicht. Zudem ist der 50/50-Titel schon oft erschienen und lange vor der Marke bekannt gewesen. Eine markenrechtliche Irreführung des Verbrauchers liegt nicht vor. Wer einen Filmtitel sieht, denkt nicht gleich an eine gleichlautende Musikmarke und verwechselt die Herkunft von Film und Musik.


Donnerstag, den 21. Febr. 2013

Stiftung erstattet Prozesskosten  

Anspruch der Museumsstiftungsverwalter gegen Stiftung
.   Eine Anwaltshonorarerstattung von $2.875.058,23 verlangen Verwalter der sie beschäftigenden Museumsstiftung. Diese lehnt ab, weil die Honorare zu hoch seien und ein self-dealing im Sinne von §181 BGB verboten sei. Zudem sei ein Kostenteil nicht bei der Verteidigung der Stiftung in Prozessen angefallen, sondern bei Widerklagen.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, erörtert im Fall Armenian Assembly of America, Inc. v. Cafesjian lehrreich die Anspruchsgrundlagen und Berechnung des Erstattungsanspruches, dem es in Höhe von $1.447.974,15 am 20. Februar 2013 stattgab.


Mittwoch, den 20. Febr. 2013

Widerspenstiger Kunde bekommt Schadensersatz  

Anticipatory Repudiation entschuldigt Schweigen
.   Der Kohlekunde gewann seine Schadensersatzklage wegen einer Lieferverpflichtung, die der Lieferant nicht erfüllte. Die Lieferant hatte wiederholt die Lieferung zu jedem genehmen Zeitpunkt angeboten, während der Kunde keinen Termin nannte. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet und durfte - möglicherweise kostensparend - schweigen, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA am 19. Februar 2013.

Das Gericht in Richmond, Virginia, prüfte im Fall Traxys North America LLC v. Concept Mining Inc. auch die Frage der Neben- und Anwaltskosten, die das Untergericht in Höhe von $547.518,19 festgesetzt hatte. Der Vertrag zwischen den Partei versprach der obsiegenden Partei die Erstattung von Legal Costs ohne eine Definition des Begriffs. Das Gericht sah diese vertragliche Ausnahme vom Grundsatz der Nichterstattung als restriktiv auszulegen an. Die Erstreckung des Begriffs auf nichtdefinierte Kosten ist unzulässig.

Bei der Prüfung des Hauptanspruchs ging das Gericht auch auf die anticipatory Repudiation ein. Wenn eine Vertragspartei die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten ankündigt, ist die andere Seite von ihren Leistungen befreit und kann Schadensersatz beanspruchen.


Dienstag, den 19. Febr. 2013

US-Domainklage gegen Deutsche  

BVerfGE BvR 2805/12: Gesteigerte Gefahr für Unternehmen mit US-Vermögen
.   Webseitenwerbung, die auch Amerikaner lesen, kann deutsche Inhaber von Domain einer Klage in den USA aussetzen. Wer sich nicht verteidigt, kann auch die amerikanisch-kontrollierte .com-Domain mit einem schnell in den USA vollstreckten Versäumnisurteil verlieren, da die Nachprüfung dieses Urteils vor einem deutschen Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich ist.

Die lesenswerte Abweisung einer Verfassungsbeschwerde im Fall 2 BvR 2805/12 vom 9. Januar 2013 gegen die Zustellung einer solchen Klage belegt diese gesteigerte Gefahr. Das Bundesverfassungsgericht ließ nämlich die Zustellung einer amerikanischen Klage gegen den deutschen Domain- und Markeninhaber, der vor der amerikanischen Klage bereits denselben Streit vor einem deutschen Gericht gewann - jetzt in der Berufung-, zu. Die Kosten der Verteidigung in den USA würden die behaupteten Einnahmen von Amerikanern weit übersteigen.

Die Entscheidung empfiehlt sich besonders Inhabern von Domainnamen mit den First Level-Endungen .com, .net und .org, die der Vollstreckung eines Versäumnisurteils in den USA unterliegen und nicht auf den Schutz deutscher Gerichte zählen dürfen.

Ist die Klage mit ihrer Behauptungen amerikanischer Umsätze erst einmal zugestellt und eine Verteidigung schon finanziell undenkbar, fällt die Domain. Dasselbe gilt auch für Unternehmen ohne US-kontrollierte Domainnamen, die anderes Vermögen in den USA besitzen. Die Nachprüfung deutscher Gerichte bei der Klagezustellung bleibt minimal; nach der Säumnis entfällt sie, wenn sich die Vollstreckung auf die USA beschränkt.


Montag, den 18. Febr. 2013

Globales LCD-Bildschirmkartell  

.   Kalifornisches Kartellrecht ist auf die Verschwörung von Bildschirmherstellern zur globalen Preisabsprache anwendbar, die die Kläger im Fall AT&T Mobility LLC v. Chunghwa Picture Tubes behaupten. In San Francisco hob deshalb das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 15. Februar 2013 die untergerichtliche Abweisung des Anspruches nach kalifornischem Recht auf und erklärt, wie dieser Anspruch bei einer globalen Verschwörung dem Rechtstaatlichkeitsgrundsatz der US-Bundesverfassung, Due Process, entspricht.


Sonntag, den 17. Febr. 2013

Das Do It Yourself-Mandat  

.   Ist dem Mandanten gedient, der rechtliche Probleme selbst lösen und nur punktuell Hilfe vom Rechtsanwalt erwerben will? Darf der Anwalt standes-, haftungs- und versicherungsrechtlich einen Auftrag beispielsweise auf die Korrektur eines Do It Yourself-Schriftsatzes oder -Vertrages beschränken, den sich der Mandant mit Software oder aus dem Internet kopierten Klauseln bastelt?

In den USA lautet die Praxis Unbundling Legal Services. Ein EBook von 2011 vermittelt einen hilfreichen Überblick: Kimbro, Limited Scope Legal Services: Unbundling and the Self-Help Client. Vor wenigen Tagen hat nun der führende Anwaltsverein ABA einen Beschluss gefasst, der die Praxis gutheißt und Gerichten wie Kammern empfiehlt, sie regulierend zu unterstützen.


Samstag, den 16. Febr. 2013

Trügerische Mediationsvollmacht  

Markenvergleich bindet trotz Vertretungsmanko
.   Im Markenstreit wandten sich zwei Unternehmen der Mediation mit der gegenseitigen Zusicherung zu, dass ihre Vertreter vergleichsbevollmächtigt wären.

Da eine Partei später die eigene Bevollmächtigung anzweifelte, folgte am 15. Februar 2013 eine lehrreiche Entscheidung über die Vertretung nach dem Recht einzelner US-Staaten.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks der USA im Fall Nature's Sunshine Products v. Sunrider Corporation fiel in Denver. Zudem geht die Begründung lesenswert auf das Zustandekommen eines Vergleichs ein.


Freitag, den 15. Febr. 2013

Haftung beim Unternehmenskauf  

Exklusivitätsklausel verprellt Anbieter
.   Vor dem Erwerb eines Unternehmens vereinbart ein Interessent eine Exklusivität mit dem Target: Das Unternehmen darf nicht mit Dritten verhandeln und muss den Interessenten über Angebote Dritter unterrichten.

Als die Firma sieben Tage nach dem Ende der Exklusivitätsfrist von einem Dritten erworben wird, folgt die Klage auf Kostenerstattung von $1 Mio. In New York City entschied am 14. Februar 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Vector Capital Corp. v. Ness Technologies Inc. gegen das Unternehmen:

Die untergerichtlich festgestellte Unschlüssigkeit der Klage geht fehl. Sieben Tage für die bei einem Erwerb notwendige Due Diligence reichen nicht, also muss es vor Fristablauf wie behauptet bereits Verhandlungen mit Dritten gegeben haben. Das vor Fristende nicht offengelegte Angebot des Dritten kann einen Vertragsbruch auslösen, selbst wenn es kein Term Sheet enthielt.


Donnerstag, den 14. Febr. 2013

Entlassungsfrist bei Blitzpleite  

.   Der WARN Act verlangt, dass US-Firmen mit über 100 Arbeitnehmern diese 60 Tage vor einer Massenentlassung unterrichten. Gilt er auch, wenn die Kündigung ohne Warnung einer Pleite folgt, nachdem alle Geldgeber urplötzlich den Hahn zudrehen?

In New Orleans schildert das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA die Umstände im Fall Angles v. Flexible Flyer Liquidating Trust, die es am 13. Februar 2013 als Musterbeispiel für die Anwendung der Ausnahme unforeseeable Business Circumstances vom Gebot des Worker Adjustment and Retraining Notification Act bei einer Insolvenz bezeichnet.


Mittwoch, den 13. Febr. 2013

Schmerzensgeld für Ekel?  

Produkthaftung erfasst Spucke auf Burger
.   Durch fast alle Instanzen ging die Klage auf Schmerzensgeld wegen des Burgers, auf dem Spucke serviert war. Der Kunde aß ihn nicht. Ein Gesundheitsschaden folgte nicht, und deshalb verlor er den Prozess im Bundesgericht.

In San Francisco wollte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA nicht auf eine eigene Beurteilung des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes des Staates Washington festlegen und befragte den dortigen Obersten Gerichtshof.

Nachdem dieser antwortete, dass das Gesetz ein Schmerzensgeld auch beim unverzehrten Produkt erlaube, gestattete der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit am 12. Februar 2013 in Fall Bylsma v. Burger King Corp. dem Kläger, seine Klage zu revidieren und erneut einen gesetzlichen Anspruch auf Geld für Ekel zu belegen.


Dienstag, den 12. Febr. 2013

Rechtsanwalt als Schiedsrichter  

Indirekter Mandantenbezug bedenklich
.   Die Anerkennung eines Schiedsspruchs rügte die unterlegene Partei in New York City. Sie hielt einen Schiedsrichter für befangen, weil seine Kanzlei eine Gesellschaft mit einer Minderheitsbeteiligung an der Schiedsgegnerin vertritt. Die Klägerin beklagte die evident Partiality des Rechtsanwalts als Schiedsrichter.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA klärte den Anwalt von dem Vorwurf der Befangenheit. Dieser hatte bei seiner Wahl den potentiellen Konflikt offengelegt, keine Schiedspartei war Mandantin der Kanzlei, und die gesellschaftsrechtliche Beziehung enthielt keine Kontrollrechte für die Mandantin über die Partei.

Im Fall NCG Network Asia v. PAC Pacific Group International wandte das Gericht seine Präzedenzfälle nach dem Federal Arbitration Act auf den Rechtsanwalt und die Schiedsorganisation American Arbitration Association an. Es erörterte in seinem Beschluss vom 11. Februar 2013 auch die Einwendungen manifest Disregard of the Law, undue Means und Denial of Discovery.


Montag, den 11. Febr. 2013

Schiedsklausel bindet Dritten: jein  

Differenzierte Dreierbeziehung bei Contract und Tort
.   Eine Werft verklagt den Lieferanten von Schiffsteilen. Der wendet ein, die Werft sei an die Schiedsklausel im Vertrag des Bestellers mit dem Lieferanten gebunden. Die Werft unterwirft sich dem Schiedsprozess für den vertraglichen Leistungsanspruch, da sie durch Subrogation die Rechte des Auftraggebers geltend macht.

Doch für den deliktischen Anspruch aus rechtswidrigem Eingriff in Vertragsbeziehungen gegen den Lieferanten verweigert sie die Mitwirkung am Schiedsverfahren. Der Anspruch sei nichtvertraglich, und die Schiedsklausel erfasse ihn nicht.

Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA in New Orleans stimmt der Werft im Fall VT Halter Marine v. Wartsila North America zu. Eine Unterwerfung unter die Arbitration Clause sei nur nach dem Estoppel-Prinzip denkbar. Dieses hat der Lieferant nicht belegt. Das Untergericht hat dieses Manko übersehen, erklärt es in seiner ausführlichen Begründung vom 8. Februar 2013, und muss neu prüfen.


Sonntag, den 10. Febr. 2013

Schachteln, Strohmann und Haftung  

.   Mit einem Alter Ego-Durchgriff gelangt man an Stroh- sowie Hintermänner, Gesellschafter und wahre Inhaber von Gesellschaften, die sich manchmal über komplexe Verschachtelungen gegen eine persönliche Haftung feien.

Grundsätzlich wird die Haftungsbeschränkung anerkannt. Im Einzelfall gilt jedoch die Durchgriffshaftung als Piercing of the corporate Veil. Besonders kompliziert machten es die Hintermänner im Fall Vitol, S.A. v. Capri Marine, Ltd., der ein im amerikanischen Gericht zu vollstreckendes Urteil aus England betrifft.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Richmond erörterte am 8. Februar 2013 recht lesenswert im Abschnitt III.C. The Alter Ego Claim seines Revisionsbeschlusses die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung.


Samstag, den 09. Febr. 2013

Amerikanisches Recht gibt es zwar ...  

.   … aber nicht als einheitliches Recht. Wer einen Vertrag formuliert oder auslegt, muss sich genauso an der Vielfalt der Rechtsordnungen orientieren wie der Autofahrer: In jedem Staat gilt anderes Recht.

Und nicht nur in jedem Staat, sondern auch den weiteren Rechtskreisen von Puerto Rico im Atlantik bis zum Marianas-Archipel im Pazifik. Nicht zu vergessen den Bezirk der Hauptstadt Washington, den District of Columbia. Bundesrecht gibt es seit der Unabhängigkeit zusätzlich.

Das Bundesrecht setzt in den USA jedoch nicht das Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht oder Prozessrecht der Staaten außer Kraft. Zudem gibt es - auch im Ausland bekannte - Mustergesetze wie den Uniform Commercial Code oder Uniform Trade Secrets Act, doch auch sie werden kein Gesetz, bis Staaten sie annehmen, oft mit kleinen oder großen Unterschieden.

Wie die Richter in Chicago am 7. Februar 2013 so deutlich erklärten, sollte man sich also nicht auf amerikanisches Recht berufen, sondern klar und deutlich eine Rechtswahl treffen, vgl. Amerikanisches Recht gibt es nicht.


Freitag, den 08. Febr. 2013

Amerikanisches Recht gibt es nicht  

.   Wer amerikanisches Recht studiert hat, weiß, dass der Begriff amerikanisches Recht wenig taugt. Aus Kolonien wurden Staaten, als die USA unabhängig wurden. Als sie eine Bundesverfassung schrieben, blieb das Recht der Kolonien das geltende Recht, und der Bund erhielt auch ein paar Kompetenzen.

Nach der Weltwirtschaftskrise usurpierte er mehr Macht, und 1937 gewährte der Supreme Court sie ihm. Doch die einzelnen Staaten geben weiterhin das Vertragsrecht, Strafrecht und fast alles vor, was den Durchschnittsbürger berührt. Wer das weiß, genießt die wohlformulierte Urteilsbegründung im Fall Matthew Thomas v. UBS AG vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks.

Die Sammelkläger verklagen eine schweizerische Bank nach dem Recht von vier Staaten, schweizer Recht kann auch in Betracht kommen, und ein bundesrechtliches Common Law liegt ebenfalls im dogmatischen Einzugsbereich ihrer Klage. Damit setzt sich das Gericht in Chicago am 7. Februar 2013 gelehrt auseinander. Ein bundesrechtliches Common Law gibt es genauso wenig wie ein amerikanisches Recht, erfährt auch der Leser, der dieses nie studiert hat.


Donnerstag, den 07. Febr. 2013

Geheimnis verletzt: $10-Millionenurteil  

.   Die Bedeutung von Trade Secrets darf nicht unterschätzt werden. Als Schutz für geistiges Eigentum in den USA sind sie oft Patenten und Urheberrechten überlegen. Der Schutzumfang ist materiell nahezu unbegrenzt. Der Schutz kann einfach und kostengünstig sein.

Die Übertragung der geheimen Rechte kann mit einem Lizenz- oder anderen Vertrag erfolgen. Unerläßlich ist dabei stets die Geheimhaltungsklausel, die vielfach als Confidentiality oder Non-Disclosure Agreement gestaltet wird - und nicht unbedingt nach bekanntem Vorbild auf einer Serviette im Restaurant.

Am 6. Februar 2013 belegte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Faiveley Transport v. Wabtec lesenswert, dass der Aufwand einer guten Vereinbarung lohnt. Hier hält der Geheimhaltungsanspruch gegen den Geheimnisempfänger der gerichtlichen Prüfung stand: Der Inhaber des Rechts erhält 10,5 Mio. Dollar als Ersatz seines entstandenen und für die Zukunft kalkulierten Schadens.


Mittwoch, den 06. Febr. 2013

Dienstag, den 05. Febr. 2013

Pizzabote ohne Fahrgeld  

.   Mit einer Sammelklage forderten zwei Pizzafahrer die ihnen vorent­haltene Delivery Charge von $1 bis $1,50, die der Pizzagroß­bäcker Domino's den Kunden automatisch berechnete und behielt. Den Boten blieb das reduzierte Trinkgeld. Sie argumen­tieren, Kunden würden die Liefer­gebühr als Trinkgeld­anteil ansehen. Nach dem Gesetz stehe ihnen der Betrag zu, und sie klagen ihn für alle gleich­behandelten Fahrer ein.

Der Revisions­beschluss im Fall Luiken v. Domino's Pizza vom 4. Februar 2013 erklärt Sammelklage­interessierten die Voraus­setzungen für diese Klageart, insbe­sondere die vergleich­bare Lage der benannten und unbe­nannten Kläger. Die Vergleichbarkeit fehlt hier im Sinne des Trink­geldschutz­gesetzes von Minne­sota.

Nicht alle Kunden sehen die Delivery Charge als Pflicht­betrag an, der an den Bäcker geht und das Trinkgeld nicht mindern soll, und nicht alle sehen sie als als Teil des Trinkgelds an. Manche Fahrer weisen Kunden auf diese feinen Unter­schiede hin, andere nicht, und je nach Situation kann jeder Fahrer anders handeln. Auch in Hotels und Gaststätten finden sich feste Servicesätze, die Kunden unterschiedlich auffassen. Die dort geltenden Präzedenz­fälle sind auch auf den Pizza­dienst umsetzbar, entscheidet das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis und hebt die Sammel­klage­zulassung auf.


Montag, den 04. Febr. 2013

Uneinklagbare Frauenförderung  

.   Frauen und Mädchen fördert das Obama-Dekret Coordination of Policies and Programs To Promote Gender Equality and Empower Women and Girls Globally, das am 4. Februar 2013 im Bundesanzeiger, Federal Register, Bd. 78, Heft 23, S. 7989, verkündet wird. Das Dokument bindet die Forderung nach und Förderung von Gleichbehandlung in die globale Diplomatie und Entwicklungshilfe der USA ein. §2(d) bestimmt jedoch, dass das Dekret keine Rechte und Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten und andere Personen einräumt. Dieser Absatz animiert indirekt Unternehmen und Nichtstaatliche Organisationen, sich bei der Frauen- und Mädchenförderung ohne zusätzliches Haftungsrisiko zu engagieren.


Sonntag, den 03. Febr. 2013

Bußgeld nach Missbrauch im Beweisverfahren  

.   Der amerikanische Zivilprozess verlangt von allen Beteiligten - und oft auch Dritten - die Herausgabe aller verlangten Beweise. Wer sich nicht daran hält, kann die Klage oder jede Einrede verlieren, Bußen unterfallen und auch das Verbot der Vorlage vorteilhafter Beweise erhalten. Wer Ausnahmen geltend machen will, muss komplexe Regeln befolgen.

Im Fall Branhaven, LLC v. Beeftek, Inc. stritten sich die Parteien um vertragliche Vertriebs- und Lizenzpflichten. Auf Anforderung einer Partei lieferte die andere 20 Blatt an Beweisen, einen Monat später 368 und am Ende der Herausgabefrist überraschend weitere 112,106. Die verschleppte Vorlage trotz entgegenlautender Erklärungen belastete die Gegenseite schwer und verteuerte den Prozess.

Der Sanktionsbeschluss vom 4. Januar 2013 des Bundesgerichts für Maryland führt lesenswert in die Mitwirkungspflichten der Parteien und die Regeln über Exzess und Missbrauch im Discovery-Verfahren ein und erklärt dieses Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Daher greifen die Sanktionen der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung, den Federal Rules of Civil Procedure.


Samstag, den 02. Febr. 2013

Nach Entlassung Schiedsprozess?  

.   Besonders gründlich klärt im Fall Fox v. Computer World Services Corp. das Gericht die wichtige Frage, ob eine Kündigungsschutzklage vor ein Schiedsgericht gehört, wenn eine arbeitsvertragliche Klausel dies vorschreibt.

Der Anlass für die lesenswerten Ausführungen resultiert aus ungewöhnlichen Umständen: Der Arbeitnehmer unterschrieb den Arbeitsvertrag nicht. Der Vertrag erfasst zwei Co-Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer unterzeichnete digital Ausführungen zur Schiedsklausel, die auch die Schiedskosten und Beweisregeln anspricht.

Einer der Arbeitgeber unterzeichnete diese Ausführungen nicht, möchte jedoch daran gebunden sein. Der Kläger wandte sich gegen seine Entlassung, verlangte vertragsgerechte Bonusgelder, beklagte eine Altersdiskriminierung und wollte wegen der Sittenwidrigkeit der Schiedsregeln nicht vors Schiedsgericht.

Das Bundesgericht für die Hauptstadt Washington entschied am 1. Februar 2013, dass der Kläger den Vertrag akzeptiert, weil er sich auf ihn beruft, und nicht die Schiedsklausel ausklammern darf. Der Co-Employer darf sich trotz fehlender elektronischer Signatur den Schiedsbedingungen unterwerfen. Die in der Begründung rezitierten Schiedsregeln beurteilte es als rechtmäßig.


Freitag, den 01. Febr. 2013

100 Dollar Strafe vom Segway  

Strafzettel doppelt und dreifach gesichert
.   Gegen die Fahrtrichtung saust der städtische Parkwächter auf seinem Segway Patrol den Radweg entlang, bis er plötzlich hält und um 270 Grad wendet: Parkzeit überschritten! Aus dem Gürtel zieht er ein handtellergroßes Gerät mit Drucker, Tastatur, Kamera und Bildschirm, knipst die Vehicle Identification Number und das Nummernschild und druckt den Strafzettel über 100 Dollar. Auch den nimmt er auf und düst dann ab.

In seiner sicherheitsfarben-gestreiften Uniform mit Helm wirkt er wie ein Roboter. So einer wird bestimmt bald seine Stelle übernehmen. Schon länger rollen kamerabewehrte Fahrzeuge der Freunde und Helfer durch die Straßen Washingtons und dokumentieren ganz nebenbei die Nummernschilder auf beiden Seiten, um sie der zentralen Überwachung zur Auswertung zuzuspielen.


Donnerstag, den 31. Jan. 2013

Versäumnis ist Anerkenntnis  

Sieg trotz Fehlern
.   Mit einem Versäumnisurteil wurde im Fall Taizhou Zhongneng Imp. & Exp. Co. v. Koutsobinas nicht nur eine Gesellschaft aus New York, sondern durchgriffshaftend auch ein Gesellschafter wegen Vertragsbruchs zum Schadensersatz verurteilt. Gegen das Urteil ging der Gesellschafter mit einem Aufhebungsantrag vor und verlor. In der Revision gewann er als Gesellschafter.

Die für die Corporation eingelegte Revision wurde hingegen abgewiesen, weil er als Nichtanwalt nach dem Präzedenzfall Jacobs v. Patent Enforcement Fund, Inc. keine Körperschaft vertreten kann. Das Bundesberufungsgericht erklärte am 30. Januar 2013 die anwendbaren Grundsätze nach Bundesprozessrecht, Federal Rules of Civil Procedure:

1) Die Versäumnis wirkt als Anerkenntnis. Das ist im Common Law axiomatisch.
2) Ihre Aufhebung liegt im Ermessen, Discretion, des Gerichts.
3) Die Ermessensausübung war nicht missbräuchlich.
4) Das Versäumnisurteil durfte jedoch nicht erlassen werden, weil die Klage keinen Durchgriffshaftunganspruch nach dem Grundsatz Piercing the corporate Veil schlüssig belegte.


Mittwoch, den 30. Jan. 2013

Staatliches Recht bricht Bundesverfassung  

Parallele Rechtsordnungen verdoppeln den Aufwand, nicht die Chancen.
.   Aus Kolonien wurden Staaten. In den USA behielten sie ihr eigenes Recht. Der Bund propfte eine Verfassung und Gerichtsbarkeit darüber, und manchmal hat ein Kläger die Wahl zwischen Staats- oder Bundesgericht.

Die Konsequenzen zeigt die kurze, klare Begründung der Revisionsabweisung im Fall Schwering v. TRW Vehicle Safety Systems am 29. Januar 2013 auf. Der Kläger klagte aus Produkthaftung im Staatsgericht von Ohio und nahm die Klage zurück, um sie später im Bundesgericht einzureichen.

Das Bundesgericht ließ sich zuerst vom Obersten Staatsgerichtshof erklären, ob sein Vorgehen nach dem Recht von Ohio zulässig ist und erhielt eine negative Auskunft, weil der Prozess zu weit fortgeschritten war. Der Kläger reklamierte nun ein Klagerecht nach der Bundesverfassung, und das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA brachte die Rechtsordnungen zu seinen Lasten in Einklang.


Dienstag, den 29. Jan. 2013

Online-Abonnement mit halbem Zugang  

.   Das Abonnement für den Online-Zugang versprach den Zugang zum Wall Street Journal sowie einer Zeitschrift desselben Verlags. Als Abonnenten klagen, weil die Zeitschrift ausgeklammert und in ein getrenntes Abonnement eingebracht wird, wendet der Verlag ein, dass der Abonnentenvertrag im Kleingedruckten ausdrücklich die Einstellung oder Änderung des Angebots gestattet.

Die Kunden verlieren. In New York City entschied am 28. Januar 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Lebowitz v. Dow Jones, dass diese Bedingung den Verlag vor einem Anspruch wegen Vertragsverletzung oder Täuschung wirksam schützt. Die Tatsachenfrage, ob der Vertrag rechtswidrig illusorisch ist, entriss das Gericht den für Tatsachen zuständigen Geschworenen, weil die Vertragslage eindeutig den Verlag schütze.


Sonntag, den 27. Jan. 2013

Brettspiel und Lotterie teilen Marke  

.   Der Brettspielhersteller verklagte den Lotterieanbieter wegen der Bezeichnung Bling, die der Kläger zuerst nutzte und dann dem Beklagten vorübergehend lizenzierte. In New York geht im Fall Gameologist v. Scientific die Revision an die Lotterie.

Zunächst würde der maßgebliche Verbraucher Bling Bling 2002 auf einem Brettspiel nicht mit Bling auf einem Lottoschein verwechseln und vermuten, dass beide Produkte vom selben Hersteller stammen.

Zudem währte die Lizenz nur wenige Monate und brachte keinen Umsatz, sodass der Kläger wegen mangelnder Nutzungsintensität und -dauer keine Common Law-Marke reklamieren darf. Daher bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks die Abweisung der Klage am 25. Januar 2013.


Samstag, den 26. Jan. 2013

Vertrag mit Siegel hält länger  

Verjährung steigt von drei auf zwölf Jahre
PraegesiegelPrägesiegel
.   Die Bürgschaft wurde 20 Jahre lang nicht einge­fordert; der Anspruch gegen den Bürgen entstand vor mehr als 12 Jahren. Der Bürge hat mit seiner nega­tiven Fest­stellungs­klage Glück.

Das Gericht prüfte die Verjährung nicht nur nach allge­meinem Vertrags­recht mit einer Laufzeit von drei Jahren, sondern auch nach der längeren Laufzeit von 12 Jahren, weil der Vertrag besiegelt wurde.

Der Zahlungsanspruch des Begünstigten ist erloschen, stellte das Gericht fest und gab der Klage statt. Im Fall Farouki v. Petra International Banking Corp. stimmte das Bundes­berufungsgericht der Haupt­stadt zu, hob das Urteil jedoch am 25. Januar 2013 auf, weil die Beklagte prozedural keine letzte Chance erhielt, ein Tolling, Hemmung, zu beweisen.


Freitag, den 25. Jan. 2013

Kanzlei in Krise: Entlassungen  

.   Ihr Kapitalmarktgeschäft brach ein, und an mehreren Standorten entließ die beklagte Kanzlei Anwälte. Die am Ende der Kündigungswellen entlassene Klägerin klagte wegen Diskriminierung, doch verliert sie am 24. Januar 2013. Die Revisionsbegründung des New Yorker Bundesberufungsgerichts der zweiten Bezirks der USA im Fall Simmons v. Akin Gump Strauss Hauer & Feld, LLP erklärt ausführlich, dass jegliches Anzeichen einer Diskriminierung fehlt, während der Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Misere der Kanzlei unverkennbar ist. Daher erhält die Klägerin keinen Schadensersatz. Hingegen erfährt der Leser, wie die wirtschaftlich begründete Kündigung haltbar bleibt.


Donnerstag, den 24. Jan. 2013

Bohrloch bohrt die Taschen leer  

.   Das Bohrloch wird nicht fertig. Die Ölfirma verklagt die Bohrfirma wegen Vertragsbruchs; diese widerklagt wegen erbrachter Dienstleistungen. Die Ölfirma gewinnt erst $350.000 und im Nachschlag eine Anwaltskostenerstattung von $229.743,37. Die Bohrfirma geht in die Revision, weil das Gesetz von Oklahoma die Erstattung nicht bei Vertragsverletzungen, sondern bei Nichtvergütung erbrachter Dienstleistungen vorsieht.

In Denver entschied im Fall Arnold Oil Properties v. Schlumberger Technology das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA am 23. Januar 2013 ebenfalls gegen die Bohrfirma. Grundsätzlich gibt es keine Kostenerstattung, doch kann ein Gesetz eine solche Vorkehrung treffen. Die abgewiesene Widerklage ist bei der Kostenzumessung zu berücksichtigen.

Das Untergericht hatte rechtmäßig von den Gesamtkosten der Ölfirma in Höhe von $304.929,82 einen Abzug für diejenigen Ansprüche vorgenommen, die nicht unter Labor and Services im Sinne des Okla. Stat. Titel 12, §936(A) fallen. Die kurze Urteilsbegründung erklärt lesenswert die Grundsätze und ihrer Anwendung.


Mittwoch, den 23. Jan. 2013

50000 Dollar pro Tag statt Diplomatie  

.   Wie bringt man Russland dazu, eine amerikanische Gerichtsverfügung zu befolgen? Diplomatie, meint das Außenministerium. 50.000 Dollar Strafe pro Tag, verfügt hingegen der Richter des Bundesgerichts für den Bezirk der Hauptstadt Washington.

Im Fall Aguda Chasidei of United States v. Russian Federation erklärte er am 16. Januar 2013 detailliert den Grund für seine Entscheidung, die der unverbindlichen Eingabe State Department zuwider läuft.

Eine religiöse Vereinigung strebt seit 2004 gerichtlich die Rückkehr religiöser Werke aus russischer Hand an, die der Staat als hochrangiges Kulturgut Russlands betrachtet. Die Entscheidung löst nicht nur in Russland Befremden aus.


Dienstag, den 22. Jan. 2013

Gegen Klagen immun  

.   Nauru gab Schuldverschreibungen aus, in denen sich der Staat der eigenen Gerichtsbarkeit sowie der Japans unterwarf. Bedeutet dieser Verzicht auf die Staatsimmunität, dass ein in Japan erstrittenes Urteil auch in den USA vollstreckt werden darf?

Das Bundesgericht der Haupstadt der USA entscheidet am 15. Januar 2013 im Fall Firebird Global Master Fund II Ltd. v. Republic of Nauru zugunsten Naurus. Eine Unterwerfung unter die amerikanische Gerichtsbarkeit darf in die Verzichtsklausel der Bonds nicht hineingelesen werden. Der Foreign Sovereign Immunities Act sieht dies nicht vor.

In einem weiteren Fall, Commissions Import Export S.A. v. Republic of the Congo, gegen einen Staat konnte dasselbe Gericht am 8. Januar 2013 aus Verjährungsgründen gegen den Kläger entscheiden, der eine fremde Entscheidung in Washington vollstrecken wollte.


Sonntag, den 20. Jan. 2013

Obama eingeschworen, Kanzleien zu  

.   Am Sonntag wird Präsident Obama im kleinen Kreis eingeschworen, weil die Verfassung diesen Termin bestimmt. Die öffentliche Inauguration folgt am Montag. Am 21. Januar 2013 bleiben auch Kanzleien geschlossen. Neben der Amtseinführung, die in Washington immer Feiertag ist, gilt landesweit auch der Martin-Luther-King-Feiertag.


Freitag, den 18. Jan. 2013

Trade Secrets mit Wumm  

.   Seit dem 28. Dezember 2012 gilt ein verstärkter Schutz für Geschäftsgeheimnisse. Grundsätzlich schützt einzelstaatliches Recht Trade Secrets. Der Schutz geht über die deutschen Geheimnisschutzrechte hinaus. Alles, was geheim gehalten soll, ist geeignet. Der Bundesgesetzgeber leistet nun Flankenschutz für Geheimnisse im internationalen Handel oder im Binnenhandel über Einzelstaatsgrenzen.

Der Präzedenzfall United States v. Aleynikov bot den Anlass: Das Gericht hob eine Verurteilung auf, weil der Angeklagten seinem Arbeitgeber geheimen Quellkode gestohlen hatte; dieser war nicht zur Verkauf im Handel bestimmt.

Das neue Bundesgesetz, der Theft of Trade Secrets Clarification Act, erweitert den Schutz deshalb auf nichtgeheime Waren und Dienstleistungen, die auf einem Geheimnis aufbauen, so das mit geheimem Bau-Knowhow verkaufte Automobil.


Donnerstag, den 17. Jan. 2013

Verbotenes Versprochen: Datenvertrieb  

Auskunftei-App vertrieb persönliche Daten für 99 Cents.
.   Datenmanagement ist auch in den USA kompliziert, doch manche Unternehmen vertreiben detaillierte persönliche Daten ohne jede Rücksicht auf gesetzliche Schranken. Am 16. Januar 2012 verkündete das Bundesverbraucherschutzamt der USA im Federal Register drastische Konsequenzen für einen Anbieter, der per App über Mobilgeräte Straf-, Finanz- und sonstige Auskünfte für 99 Cents vertrieb.

Die Webseite der FTC, die unter anderem für die Beachtung des Federal Credit Reporting Act zuständig ist, bietet ihren Klageentwurf sowie einen Vergleichsvertrag an, der jetzt der Öffentlichkeit zur Kommentierung im Fall In the Matter of Filiquarian Publishing, LLC; Choice Level, LLC; and Joshua Linsk, Respondents, vorliegt. Neben anderen Sanktionen muss der als Auskunftei handelnde Anbieter 20 Jahre lang penibelst die gesetzlichen Anforderungen beachten und der FTC berichten, wenn der Vergleich zustande kommt.

Dem Anbieter wirft die FTC nach ihren Ermittlungen unter anderem vor, anonymen Nutzern ohne Nachweis des Verwendungszwecks Daten zum Einsatz bei der betrieblichen Personalüberprüfung überlassen zu haben. In der App-Beschreibung wurde der Einsatz für diesen Zweck angepriesen, während die AGB des Anbieters diesen und viele andere Zwecke ausschlossen. Datenmanagement-Insider halten diesen Fall für die Spitze des Eisbergs.


Mittwoch, den 16. Jan. 2013

Schutz vor abschreckenden Klagen  

Direkter Verfassungsanspruch im vorgeschalteten Anti-SLAPP-Verfahren
FG - Washington.   Die Erben der Schöpfer einer bekannten Comicfigur hatten versucht, auf verschiedenen Wegen die Rechte an der Figur zurückzuerlangen, welche ihre Vorfahren schon 1938 an einen Comicverlag übertragen hatten. Letzterer verklagte die Erben daraufhin unter anderem wegen unzulässiger Einwirkung auf Verträge Dritter und wettbewerbswidrigen Verhaltens. Hiergegen wehrten sich die Beklagten mit einem Antrag nach dem kalifornischen Anti-SLAPP Statute, welches verhindern soll, dass durch Klagen, etwa Verleumdungsklagen, und damit drohende Prozesskosten die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, und verloren.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA stellte in der Sache DC Comics v. Pacific Pictures Corp. am 10. Januar 2013, in Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechung aus dem Fall Batzel v. Smith fest, dass der ablehnende Beschluss des Untergerichts eine abschließende Entscheidung im Sinne der Collateral Order Doctrine darstelle und daher mit einem sofortigen Eilantrag überprüfbar sei. Hieran ändere auch das Urteil des US Supreme Court in der Sache Mohawk Industries, Inc. v. Carpenter nichts.

Insbesondere genüge eine Prüfung im Rahmen der Rechtsmittel gegen das Endurteil des Instanzgerichtes nicht, um einen umfassenden Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu gewährleisten. Bei dem anti-SLAPP Antrag handele es sich nicht um eine materiellrechtliche Einrede, sondern um formelles Prozesshindernis. Die fehlerhafte Ablehnung führe somit zu einem Prozess und damit zu Kosten, die gerade vermieden werden sollen. Es müsse daher möglich sein, den Beschluss zu üperprüfen, bevor unnötig Kosten aufliefen, da ansonsten der Meinungsschutz umgangen würde.


Dienstag, den 15. Jan. 2013

Durchgriffshaftung bei der Limited  

Durchgriff seitwärts zwischen Firmen oder gegen Teilhaber?
.   Der Fall On Command Video Corp. v. Samuel Roti beleuchtet die Durchgriffshaftung bei einer Limited Liability Company nach dem Recht von Illinois. Das einflussreiche Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Chicago erklärte am 14. Januar 2013 die anwendbaren Rechtsgrundsätze als analog zu den bei der Corporation bekannten.

Die Corporation ist die in ganz Amerika bekannte Gesellschaftsform. Die zwittrige LLC ist eine neuartige Körperschaft mit Merkmalen des Partnership und der Corporation, die immer Fragen aufwirft, da sie in den letzten 20 Jahren jeder Staat mit unterschiedlichen Gesetzen aus der Taufe gehoben hat.

Das Gericht gelangte lesenswert zum Ergebnis, dass in diesem Fall ein sideways Piercing of the corporate Veil zwischen zwei Gesellschaften, die sich gegenseitig ergänzten, angezeigt wäre und nicht eine Haftung über den Durchgriff auf einen Alleininhaber der Limited.


Montag, den 14. Jan. 2013

Diskriminierung im Medienversand  

Gleichstellung nach Vorzugsbehandlung von Netflix-DVDs
.   Die Postaufsicht stellte fest, dass die Post DVD-Versender ungleich behandelt. Um DVD-Schrott vorzu­beugen, zieht sie Netflix-Umschläge aus den Sortier­automaten und bearbeitet sie manuell. Auf dafür anfallende Zusatz­gebühren verzichtet sie, denn Netflix ist ein wichtiger Kunde. Gamefly muss hingegen stärkere Umschläge verwenden, damit die Spiele-DVDs heil ankommen und zurück­kehren. Dafür zahlt Gamefly das Zweiein­halbfache von Netflix.

Die Postaufsicht will der Diskrimi­nierung abhelfen, indem sie dem United States Postal Service aufgibt, Gamefly einen Nachlass bei der Sonder­verpackungs­gebühr einzuräumen. Gamefly würde dann noch das Doppelte von Netflix zahlen und zieht vor Gericht. Am 11. Januar 2013 stellt das Bundes­berufungs­gericht des Haupt­stadtbezirks der USA im Fall Gamefly v. Postal Regulatory Commission fest, dass die Diskriminierung nicht behoben ist.

Vielmehr verstößt die Postaufsicht mit fehlerhafter Ermessens­ausübung gegen den Administrative Procedures Act, während die Post mit einer Vorzugs­behandlung für Netflix ihre Regeln in 39 USC §403(c), verletzt. Ein Gebühren­nachlass ist die falsche Antwort auf die ermittelte Diskriminierung, und die Aufsicht muss den Fall neu aufwickeln, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia.


Sonntag, den 13. Jan. 2013

Hohe Hürden vor Designschutz  

Licht, Vasen, Möbel: Designer unterliegt
.   Urheberrechtlicher Schutz für Designer von Lichtanlagen, Mobilar und Haushaltsgegenständen ist in den USA nur schwer zu erlangen. Das Urheberrechtsamt, Copyright Office, in Washington, DC, lehnt regelmäßig Eintragungsanträge ab, die die Voraussetzung für eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung bilden. Zum Glück reicht auch die Ablehnung als Zulassungsvoraussetzung im Copyright-Prozess.

Die Erfolgsaussichten bleiben jedoch gering, da die meisten Gegenstände funktional sind und deshalb der Schutz ausbleiben muss: Lichtanlagen verdrängen die Dunkelheit, gleich wie sie gestaltet sind. Die Sessellehne aus Edelholz mit besonderem Schwung stützt Arm und Rücken, und ohne die Designelemente eben nicht. Nur der kleine, überflüssige Aufkleber mit besonderer Gestaltung am Vasenbein genießt vielleicht Schutz.

In New York City machte diese Erfahrung ein Designer, dessen Prozessverlust das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Heptagon Creations Ltd. v. Core Group Marketing LLC am 11. Januar 2013 mit einer leicht lesbaren Begründung nachzeichnet.


Samstag, den 12. Jan. 2013

Verwechslung auch ohne Herkunftsfunktion  

FG - Washington.   Swarovski beantragte im einstweiligen Verfahren gegen einen Restpostenhändler die Unterlassung der Verwendung ihrer Textmarke in Zeitungsanzeigen. Letzterer hatte originale, unbeschaedigte Swarovski Figuren aus einem zerstörten Lagerhaus aufgekauft und in Verkaufsaktionen zu Billigpreisen angeboten. Die Antragstellerin wollte verhindern, dass durch die Bewerbung mit ihrer Marke beim Verbraucher der Eindruck entsteht, sie stünde in irgendeinem Verhältnis zum Antragsgegner oder hätte mit dem Verkauf in irgendeiner Form zu tun. Sie sorgte sich letztlich um ihr gutes Image.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA widersprach in seiner Entscheidung ausdrücklich der von anderen Berufungsgerichten angewandten Nominative Fair Use-Analyse, welche auch das Bezirksgericht angewandt hatte. Diese prüft in Fällen, in denen wie hier nicht die Herkunftsfunktion einer Marke berührt ist, als Kriterien für einen Unterlassungsanspruch, ob erstens das Produkt des Antragstellers auch ohne Verwendung dessen Marke identifizierbar wäre, zweitens ob der Antragsgegner die Marke stärker als notwendig benutzt und drittens ob der Antragsgegner sein Verhältnis zum Markeninhaber nicht sorgfältig genug darstellt. Das Gericht betonte hier, dass es bei der Nuztung nicht darauf ankomme, ob diese stärker als notwendig sei, sondern ob diese die Gefahr der Verwechslung, Likelihood of Confusion, oder der irrigen Annahme einer Geschäftsbeziehung durch den Verbraucher begründet.

Der United States Court of Appeals for the First Circuit in Boston verwies das Verfahren in der Sache Swarovski AG v. Building #19, Inc. am 9. Januar 2013 mit der Anweisung an das Untergericht zurück, weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr oder die Gefahr der irrigen Annahme von Geschäftsbeziehungen droht.


Freitag, den 11. Jan. 2013

Umgekehrte Verwechslungsgefahr: Verwirrend  

Microsoft gewinnt im Markenrecht
.   Reverse Confusion ist ein schwer verständ­liches Konzept im Markenrecht der USA: Eine neue, eigentlich nicht verwir­rende Marke erschlägt eine sehr ähnliche, länger bestehende Marke, beispiels­weise durch so starke Werbung, dass die Kunden der älteren Marke irrig glauben, dem Inhaber der neuen Marke gehöre auch die ältere.

Den klassischen Fall erörterte bereits 2006 das Intellectual Property Law Blog. Das Bundes­berufungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Phila­delphia lieferte am 10. Januar 2013 im Fall Kinbook LLC v. Microsoft Corp. einen neuen Beleg für die Anwend­barkeit der Doktrin der Reverse Confusion.

Kinbook nutzte die Marken Kinbox und Munchkinbox bereits, als Microsoft die Marke Kinect für seine XBox in großem Umfang bewarb. Das Untergericht konnte jedoch keine Verwechslungs­gefahr entdecken, die die Geschworenen zu einer Verur­teilung von Microsoft veran­lassen könnte, und wies die Klage daher bereits vor der Einbe­rufung der Jury ab. Die Revision bestätigte diesen Ausgang, doch besteht die Gefahr einer solchen Klage für Unter­nehmen, die aufwendige Markteinführungs­strategien planen, weiterhin.


Donnerstag, den 10. Jan. 2013

Markenrecht im Supreme Court  

Nike erklärt Klageanspruch für erledigt, moot.
.   Ein Schuhhersteller verklagte einen Wett­bewerber wegen der Verwendung seiner Marke. Auf die Widerklage auf Nichtigkeits­erklärung der Marke nahm der Kläger die Klage unwider­ruflich zurück und beantragte die Abweisung der Widerklage. Zudem versprach er, den Beklagten nie wieder wegen der Marke in Bezug auf Schuhe zu verklagen.

Die Beklagte wendet sich bis an den Obersten Bundes­gerichtshof der USA wegen der erfolgten Abweisung, denn der Schaden sei angerichtet: Läden hätten Angst, die Ware zu führen; Investoren machten Rückzieher; möglicher­weise könnte doch ein Schuh in der Zukunft außerhalb des Versprechens, Covenant, des Klägers fallen und eine neue Klage folgen.

Der Supreme Court in Washington, DC, bestätigte im Fall Already LLC v. Nike Inc. die unter­gerichtliche Erledigungs­erklärung am 9. Januar 2013. Der Covenant not to sue beseitige objektiv jede Gefahr einer erneuten Klage durch die Klägerin. Die subjektiven Befürch­tungen der Beklagten reichten nicht zur Beseitigung der Erledigung, Mootness. Beweise für einen Schuh, der außerhalb der Schutzzone des Versprechens fallen könnte, habe die Beklagte nicht vorgetragen, und kein Gericht könne sie sich selbst ausmalen. Wegen der Erledigung bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.