Der Anlass für die lesenswerten Ausführungen resultiert aus ungewöhnlichen Umständen: Der Arbeitnehmer unterschrieb den Arbeitsvertrag nicht. Der Vertrag erfasst zwei Co-Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer unterzeichnete digital Ausführungen zur Schiedsklausel, die auch die Schiedskosten und Beweisregeln anspricht.
Einer der Arbeitgeber unterzeichnete diese Ausführungen nicht, möchte jedoch daran gebunden sein. Der Kläger wandte sich gegen seine Entlassung, verlangte vertragsgerechte Bonusgelder, beklagte eine Altersdiskriminierung und wollte wegen der Sittenwidrigkeit der Schiedsregeln nicht vors Schiedsgericht.
Das Bundesgericht für die Hauptstadt Washington entschied am 1. Februar 2013, dass der Kläger den Vertrag akzeptiert, weil er sich auf ihn beruft, und nicht die Schiedsklausel ausklammern darf. Der Co-Employer darf sich trotz fehlender elektronischer Signatur den Schiedsbedingungen unterwerfen. Die in der Begründung rezitierten Schiedsregeln beurteilte es als rechtmäßig.