MAGA-Mütze und Meinungsfreiheit
CK • Washington. Ein Schuldirektor gab einem Lehrer auf, bei einer Weiterbildungsveranstaltung für Lehrer seine MAGA-Schirmmütze abzunehmen. Dieser verklagte ihn und das Schulamt. Beide hätten sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die Bundesverfassung schützt diese im Ersten Verfassungszusatz, dem First Amendment.
Die roten trump-Mützchen wirken provokativ in der gegenwärtigen innenpolitischen Atmosphäre in den USA. Das Ansinnen des Direktors zur Wahrung des Kollegialfriedens ist verständlich. Doch das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 29. Dezember 2022 im Revisionsentscheid Dodge v. Evergreen School District #114 gegen ihn.
Das Tragen der Mütze stelle eine Meinungsäußerung dar. Diese sei verfassungsgeschützt. Jeder staatliche Eingriff erfordere eine schwerwiegende Begründung. Das Ausmaß des Eingriffs müsse minimal bleiben, während die Ausnahme besonders sorgsam zu rechtfertigen sei. In diesem Fall griff der Direktor vorbeugend in das Grundrecht ein. Ein besonderer Anlass, beispielsweise Unruhe unter den Lehrern, habe nicht bestanden. Das Untergericht müsse deshalb weiter prüfen, ob alle Anspruchsgmerkmale gegen den Direktor erfüllt seien.
Die roten trump-Mützchen wirken provokativ in der gegenwärtigen innenpolitischen Atmosphäre in den USA. Das Ansinnen des Direktors zur Wahrung des Kollegialfriedens ist verständlich. Doch das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied am 29. Dezember 2022 im Revisionsentscheid Dodge v. Evergreen School District #114 gegen ihn.
Das Tragen der Mütze stelle eine Meinungsäußerung dar. Diese sei verfassungsgeschützt. Jeder staatliche Eingriff erfordere eine schwerwiegende Begründung. Das Ausmaß des Eingriffs müsse minimal bleiben, während die Ausnahme besonders sorgsam zu rechtfertigen sei. In diesem Fall griff der Direktor vorbeugend in das Grundrecht ein. Ein besonderer Anlass, beispielsweise Unruhe unter den Lehrern, habe nicht bestanden. Das Untergericht müsse deshalb weiter prüfen, ob alle Anspruchsgmerkmale gegen den Direktor erfüllt seien.