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Mittwoch, den 19. Jan. 2022

Gilde und Filmemacher im Streit

 
.   Der Revisionsentscheid Marvin George Towns, Jr. v. Directors Guild of America Inc. vom 19. Januar 2022 ist lehrreich für Filmproduzenten, die in den USA Direktoren und Produktionseinheitsmanager engagieren, aber auch für das Verständnis des Gildenkonzepts in Kunstberufen. Der Kläger weist jahrzehntelange Filmerfahrung auf und wurde als Produktionseinheitsmanager angestellt. Die Filmfirma kündigte seinen Vertrag, als die Gilde dieser Berufe rügte, der Kläger habe nicht den Nachweis seiner Qualifikation bei der Gilde hinterlegt, sei kein Mitglied, und die Firma habe ihn nicht einstellen dürfen.

Der Kläger verklagte die Gilde wegen rechtswidrigen Einwirkens, tortious Interference, in ein Vertragsverhältnis Dritter auf Schadensersatz. Die Kompetenzliste der Gilde teilt die USA in drei Bezirke auf, und auch Nichtmitglieder dürfen ihre Qualifikation einreichen, um so Aufträge von gildengebundenen Auftraggebern zu erhalten.

Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta bestätigte die Klagabweisung. Die Firma sei durch das Basic Agreement gebunden, das wie ein Tarifvertrag wirkt, die Gilde zur Durchsetzung der Vereinbarung zum Schutz der Mitglieder verpflichte, und zudem den einzelstaatlichen Schadensersatzanspruch aushebele.

Diese Verpflichtungen folgen aus dem Basic Agreement ebenso wie aus dem bundesrechtlichen Labor-Management Relations Act, der dem Anspruch aus einzelstaatlichem Recht vorgeht. Das gelte auch, wenn der Kläger behauptet, er sei in einem Staat eingestellt worden, in dem ein Arbeitgeber keine Gewerkschaftszugehörigkeit verlangen darf, einem sogenannten Right to Work State. Da die Gilde keine Mitgliedschaft für die Aufnahme in die Kompetenzliste verlangt und der Kläger den Nachweis seiner Qualifikation nicht vorgelegt hatte, handelte die Gilde vertragsgerecht und gesetzeskonform, als sie die Einstellung des Klägers im Rahmen der Duty of fair Representation rügte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.