LL.M.-Bewerbung in letzter Minute
Internet Offshore-Recht
Vermeidung der Produkthaftung
Facebook-Klage gegen StudiVZ
RAF und Zeugenvorbereitung
Spam und Redefreiheit
Prozessrecht USA
Reform der unerlaubten Handlungen
Produkthaftungsangriff auf China
Auswirkung der US-Sicherheitsgesetze
Internetkrieg
IR-Markenspuk in den USA
Schiedsrecht Russland
Gesetz und Rechtsprechung
Schneller Kooperationsvertrag
T-Mobile, Schiedsrecht und Sammelklage
Versicherer doppelt gebeutelt
Eigeninitiative statt Kreditkrise
Zuvor verurteilte das Untergericht Perri und Plummer, die Anwaltskosten der beklagten Versicherung zu tragen, da sie eine völlig unbegründete Klage auf Auszahlung einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung eingereicht hatten.
Das Berufungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass in derartigen Fällen eine Erstattung der Anwaltskosten nach §502(g)(1) ERISA möglich ist. Nur der obsiegenden Partei ist die Erstattung vorbehalten. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass die Ausnahme eine umfassende Begründung und Angabe der gesetzlichen Grundlage erfordert. Da das Untergericht die gesetzlichen Vorschriften nicht in das Urteil aufnahm, handelte es ermessensfehlerhaft.
Linux und Unix bewähren sich in der Kanzlei seit Jahren, gleich ob als Mac, Ubuntu oder PuppyLinux, was nicht einmal das Löschen von Windows voraussetzt und auf derselben Platte laufen kann, getarnt. Wer nicht ans Internet will, kann ja Windows weiterverwenden. Manche Spiele laufen damit einfach besser.
See also Lynch v. Boston & M.R.R., 116 N.E. 248, 249-51 (Mass. 1917) (holding that a woman pushing a baby carriage had no right to go extra viam to get home to dinner where the public way had been blocked by a train for fifteen minutes.) AaO Fn. 12..
Auch die Vernichtung von Akten im Rahmen der normalen Datenverwaltung kann Sanktionen auslösen. Das gilt für Daten auf Papier gleichermaßen wie für Daten auf elektronischen Medien und oft selbst auf flüchtigsten RAM-Speichern. Das Gegenstück ist die gebotene weitreichende Datensicherung für Prozesszwecke.
Ein Litigation Hold bedeutet im Rahmen der Prozessregeln des Ausforschungsbeweisverfahrens, das im Deutschen oft Pretrial Discovery genannt wird und in den USA Discovery heißt, im Kern nur eine Pflicht zur Datensicherung für Prozesszwecke. Bei elektronischen Medien spricht man von der E-Discovery mit besonderen rechtlichen und faktischen Sicherungsvorkehrungen.
Die vermutete Kenntnis von einer Prozessanbahnung reicht, um diese Pflicht entstehen zu lassen. Ein Litigation Hold Letter an Parteien, Zeugen oder Sachverständige verschärft die Pflicht insofern, als das Schreiben die Kenntnis über die Vermutung hinaus erweitert.
Wer nach seinem Erhalt noch routinemäßige Veränderungen an Festplatten oder Akten zulässt, verliert damit jede Aussicht auf eine Rechtfertigung nach den sogenannten Safe Harbor-Bestimmungen in Rule 37 der Federal Rules of Civil Procedure im US-Bundesprozessrecht.
Die wichtigste Erkenntnis beim Litigation Hold lautet, dass man bei einem vermuteten Prozessrisiko nicht auf einen Litigation Hold Letter wartet, sondern gleich einen Litigation Hold ausführt, um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen.
- United States v. Zubia-Torres
- United States v. Baum
- Combs v. Shelter Mutual Insurance Co.
- United States v. Pedraza
- United States v. DennisBaldauf v. Hyatt
- Semsroth v. City of Wichita
- United States v. Herrera-Gonzalez
- Bevill Company v. Sprint/United Mgmt
- United States v. Garcia
- United States v. Graham
- United States v. Abston
- Battle v. Sirmons
- 05-1244-1155490.pdf State of North Carolina v. EPA
- 07-1328-1155504.pdf Amer Forest Paper v. FERC
- 07-5299-1155510.pdf Devon Engy Corp v. Kempthorne, Dirk
- 07-5316-1155519.pdf Amer Pstl Wrkr Un v. USPS
- 07-5318-1155524.pdf Loving, Dwight v. DOD
- 07-7121-1155528.pdf Johnson, Sallie v. Colvin, Carolyn
LaBarge lieferte Rohre an die Firma PVF. Als Sicherheit verlangte LaBarge von PVF den Abschluss eines Letter of Credits mit First Bank zu ihren Gunsten. Kurz nach Lieferung und vor Begleichung der Rechnungen meldete PVF Insolvenz an. LaBarge wollte sodann die Bank als Garanten nach dem Letter of Credits in Anspruch nehmen, konnte aber das Original nicht vorlegen. Sie legte ein Fax vor, welches First Bank ihr übermittelte.
Das Urteil setzt sich grundlegend mit dem Institut des Letter of Credits, dem Uniform Commercial Code und dem Uniform Customs and Practices for Documentary Credits auseinander. Das Gericht entschied, dass sowohl nach dem UCC als auch nach dem Recht des Bundesstaates Louisana ein Letter of Credit zwar elektronisch der Bank übermittelt werden kann, dies aber nicht von der Pflicht entbindet das Original vorzulegen. Ein Fax kann somit nicht als Letter of Credit eingestuft werden.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht dennoch zu Gunsten von LaBarge. Artikel 16 des UCP 400 legt Banken strenge Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines Letter of Credits auf, sofern Probleme hinsichtlich der Garantie auftreten. Da First Bank ihrer unverzüglichen Hinweispflicht nicht nachkam, griff die Präklusionsvorschrift des Artikel 16 UCP ein. First Bank war es somit verwehrt, sich auf die Nichtvorlage des Originals zu berufen.
Verletzt eine solche werbeträchtige Herausstellung nicht gerade die ethischen Anforderungen, die der Anwalt zu beherrschen bewiesen hat? Vielleicht sollte er auf seiner Hononarrechnung mit einem Aufkleber in Goldprägung anpreisen, dass er xy Jahre zugelassen ist. Eine Marktlücke für den AV-Prüfer.
AFNI kontaktierte die säumigen Kunden und verlangte neben dem offenen Betrag für Telefondienstleistungen eine Inkassogebühr. Das Gericht entschied, dass AFNI sich auf keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage stützen kann. Für Inkassokosten muss der Schuldner nicht allein wegen seiner Zahlungssäumnis haften.
Diese Säumnis als Vertragsbruch begründet Ansprüche der Vertragsparteien untereinander. Der Vertragsbruch stellt nur unter strengen Voraussetzungen auch die Rechtsgrundlage für Inkassokosten eines Dritten dar.
Die Bestimmung in Handyverträgen, dass der Schuldner bei Zahlungsverzug alle Kosten des Anbieters zur Eintreibung trägt, begründet kein direktes und selbstständiges Forderungsrecht des Inkassounternehmens nach dem Forderungsverkauf.
Das Gericht entschied daher, dass AFNI mit Erhebung der Inkassogebühr den Fair Debt Collections Practice Act als Bundesgesetz verletzte. AFNIs Hinweis auf Bona Fide blieb fruchtlos. Auch ihr Hinweis, sich über die Gesetzeslage bei der American Creditor Association informiert zu haben, half nicht.
- In Re: Janis W. Stewart: 08-16753 PDF
- Adventure Outdoors, Inc. v. Michael Bloomberg: 07-15951 PDF
- Adventure Outdoors, Inc. v. Michael Bloomberg: 07-14966 PDF
- USA v. Raymond J. Horsfall: 08-10739 PDF
- 02-1135-1154946.pdf Sierra Club v. EPA
- 07-1180-1154954.pdf Grant Adams v. FAA
- 07-1362-1154962.pdf St. John"s United Church of Ch v. Robert A. Sturgell
- 07-5200-1154984.pdf Davy, Jr., William A v. CIA
- 08-1015-1154990.pdf Natl Treas Empl v. FLRA
Ohne Task Force kann man Kanzleien nicht mehr ernst nehmen. Wenn sie keine Task Force bilden können, verstehen sie wohl nichts vom Recht. Den Anwälten hängt der Begriff schon zum Halse raus. Mancher Webmaster, der eine Fachgruppe in der Kanzlei als Task Force bezeichnet, muss sich bereits Streichungen gefallen lassen.
Doch die Kanzleimarketingleute haben noch keine Alternative entdeckt. In diesem Sinne, Ihre Task Force US-Recht.
- George Porter, Jr. v. Attorney General: 07-12976 PDF
- Mark Howard McClain v. Warden Hilton Hall: 07-13487 PDF
- Adolfo Galvez v. Henry Bruce: 08-10531 PDF
Nach einer ersten Berufung sprach das Untergericht der Beklagten sodann $1,500,000 zu. Die erste Berufungsbegründung der Beklagten war begrenzt und in dieser rügte sie nicht ausdrücklich die Nichtgewährung von Vermögenseinbußen. Als die Klägerin daraufhin das Berufungsgericht anrief, entschied es, dass eine Berufung grundsätzlich auf die Punkte in der Berufungsbegründung beschränkt ist. So hob das Gericht den hohen Geldzuspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Untergericht zurück.
Angesichts der aktuellen Diskussion um die Aufnahme Georgiens und der Ukraine in die NATO sowie des Krieges in Georgien war das Verhältnis der USA und Deutschland zu Russland Hauptgegenstand der Ausführungen. Der Redner begründete die Differenzen der USA und Deutschland in dieser Frage mit unterschiedlichen Auffassungen von Art. 5 NATO-Vertrag und mit der grundsätzlich verschiedenen Sichtweise auf Russland.
Er versuchte die Bedenken der Amerikaner zu entschärfen und zeigte eine historische Kontinuität Deutschlands in Bezug auf die Förderung Russlands auf. Russland ist Deutschlands wichtigster Osteuropa-Partner und die Bedeutung als Handelspartner und Energielieferant enorm. Voigt hält die Befürchtungen der USA für ängstlicher als geboten. Er hofft auf eine stabile und notwendige Kooperation - auch durch die Neuwahlen - zwischen USA und Deutschland, denn nur durch diese kann die Stabilität der NATO für die Zukunft gewährleistet werden.
In Sachen Societe Civile Succession Richard Guino v. Jean-Emmanuel Renoir, Az. 07-15582, legt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 9. Dezember 2008 die Grundsätze des US-Urheberrechts bei französischen Skulpturen des Künstlers Renoir und seines Assistenten Guino dar.
Im Ergebnis kann ein unveröffentlichtes Werk nach neuem US-Recht und der Urheberrechtsrechtsprechung nicht endlos, sondern nur 70 Jahre länger als das Lebensende des letzten überlebenden Werkschaffenden geschützt werden.
- 082188.P - Palisades Collections LLC v. AT&T Mobility LLC
- 074812.U - US v. Powell
- 074703.U - US v. Espinosa
- 081648.U - Lin v. Mukasey
- 084134.U - US v. Burrell
- 084388.U - US v. Taste
- 084459.U - US v. Hughes
- 084537.U - US v. Miller
- 086976.U - Jarvis v. US
- 087269.U - Updike v. Johnson
- 087603.U - US v. Carringer
- 088146.U - Demos v. US
- Bjorgung v. Whitetail Resort: PDF-Datei
- Campuzano-Burgos v. Midland Credit Management: PDF-Datei
Sie ist zwar fast zwei Jahre alt, doch berücksichtigt sie die drastischen Änderungen nach dem 11. September 2001. Eine Handels- und Investitionsdarstellung im PDF-Format bietet der Representative of German Industry and Trade an.
Das Blair House mit 119 Zimmern hat Präsident Bush leider schon für seine Freunde gebucht. Die Washington Post wundert sich auch, dass für die Obamas kein Platz sein soll.
Den Partnern sind keine langen Gesichter anzusehen. Gemütlich macht es sich auch keiner. Transaktionen, Untersuchungen im Kongress und durch Ministerien florieren. Prozesse werden noch gewonnen. Die Mandanten sind zufrieden. Bei realistischen Honoraren diktieren sie keine Abstriche wie viele Unternehmen bei Phantasiestundensätzen.
Die Associates sind voll beschäftigt. Das sollte ihnen eigentlich genug sagen.
Ein Umweg über die Rechtsantike könnte vielleicht hilfreich sein, wenn die formularmäßige Eintreibung auf dem Gerichtsweg als Analog zu den Writs alten englischen Rechts betrachtet werden. Selbst dann stellen sich IPR-Rechtsfragen, die die Anerkennung in den Staaten der USA scheitern lassen.
Entspricht die Darlegung von Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Anspruchsbegründungen im kodierten Formular dem Due Process of the Law-Massstab? Wird dem Beklagten fair der Klagevorwurf offen gelegt, wenn ihm eine verschlüsselte Forderung auf eine Payment Order zugestellt wird?
Die von der Bundesjustizministerin Deutschlands heute angepriesene Vereinfachung wirft zahlreiche Fragen auf, die der Zivilsachen-Atlas der Europäischen Kommission mit teilweise leeren Seiten beantwortet. Der Berichterstatter hegt Zweifel, trotz der schon in 1971 erfolgreichen Erfahrung mit dem Zerhacken von Gesetzen zur EDV-Bearbeitung, damals im Landratsamt und Baurecht, gefolgt vom Automatisieren deutscher Normen und Formulare für englische Frachtfirmen in einer Londoner Kanzlei. Allein die Vielzahl der Arten zivilrechtlicher Ansprüche mag erklären, dass ihre Automatisierung im internationalen Rahmen über dreißig Jahre länger dauert.
Für die USA stellt das europäische Mahnverfahren - oder schon jedes vereinfachte Verfahren - ein Vorbild dar, das sicherlich ignoriert wird. In den 55 Rechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika wird keine Vereinheitlichung angestrebt. Jeder Einzelstaat hat seine eigene Armee, seine eigene Gerichtsbarkeit und sein eigenes Verfahren. Daran wird nicht gerüttelt, gleich wie teuer und hinderlich das kommt.
Die Urteilsbegründung im Fall AA Sales & Associates, Inc. v. Coni-Seal-Inc., Az. 07-2694, stellt ein herrliches Beispiel für vermeidbare, teure Konflikte dar. Der Vertreter besitzt nach dem Handelsvertretergesetz von Illinois, Illinois Sales Representatives Act, sowie nach seinem Vertrag einen Kommissionsanspruch.
Da die Erweiterung des Produktangebotes im Laufe der jahrzehntelangen Zusammenarbeit nicht vertragsschriftlich dokumentiert wurde und mündliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen wurden, müssen die Parteien durch das komplette Ausforschungsbeweisverfahren, um schließlich im letzten Prozessabschnitt eine Jury als Laien die Subsumtion vornehmen zu lassen, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im gut nachvollziehbaren Urteil vom 9. Dezember 2008.
- 071851.P - Cozzarelli v. Inspire Pharmaceuticals
- 072107.P - Nader v. Blair
- 074750.P - US v. White
- 082186.P - Johnson v. Advance America
- 082187.P - Dennison v. Carolina Payday Loans
- 075060.U - US v. Greene
- 081682.U - Karagiannopoulos v. City of Lowell
- 081788.U - In Re: Payne
- 084249.U - US v. Davis
- 087169.U - US v. Morgan
Gewähren die Vereinbarungen den natürlichen Personen Ansprüche auf die Durchsetzung der Zinsvereinbarung gegen die Beklagten, einem Kreis deutscher Unternehmen? Das Instanzgericht wies die Klage ab, weil die Stiftungsverträge wie Staatsverträge zu prüfen sind und kein private Cause of Action einräumen.
Das Bundesberufungsgericht sieht die Zinsregelung im Joint Statement als staatsvertragsgleiche Regelung an. Die uneinheitliche Verwendung der Begriffe shall und will führt nicht zu einer Auftrennung von Bestimmungen: Rechteeinräumungen für die Beteiligten und solchen für andere Begünstige.
Die beklagten Unternehmen werden sich fragen, ob die Vereinbarungen hätten gründlicher formuliert werden können, um den neuen Klägern den Anlass zur Störung des angestrebten Rechtsfriedens zu nehmen. Doch in dieser Sache, Elly Gross et al. v. The German Foundation Industrial Initiative et al., Az. 07-3726, gewinnen sie am 10. Dezember 2008.
Auch in Zukunft werden Sammelklägeranwälte Willige finden, die trotz aller Sorgfalt in Verhandlungen und Formulierungen den Rechtsfrieden erneut angreifen lassen, bis das nächste Gericht nach enormem Aufwand entscheidet, dass sich Staaten zusammenfanden, um all-embracing and enduring legal peace zu garantieren.
Az.: 07-3726, Elly Gross et al. v. The German Foundation Industrial Initiative et al.: PDF-Datei
Das Register ermöglicht Google den Vertrieb kopierter Bücher und die Ausschütung von Einnahmen. Die Zukunft des Registers malt Eriq Gardner in A Digital Power is Born in Book Publishing, IP Law and Business, Dez. 2008, 14. Es kann Lizenzen an andere Unternehmen mit Digitalisierungsambitionen verleihen. Verfasser können sich formularmäßig vertreten lassen.
Langfristig kann es sich in die Bedingungen von Verlagsverträgen einmischen, die gegenwärtig zwischen Verlagen und Verfassern verhandelt werden. Schließlich ermächtigt der Vergleich das Register zur Schlichtung. Damit würde seine Rolle bedeutend weiter gehen als die von ASCAP und BMI im Musikgeschäft.
- Dean v. Consumer Product Safety Commission
- Takeda Chemical Industries Ltd. v. Mylan Laboratories Inc.
- Crawley v. Office of Personnel Management
- Mays v. Merit Systems Protection Board
- Crook v. Merit Systems Protection Board
- Pal v. Dept. of Commerce
- Martin v. Office of Personnel Management
- Climax Molybdenum Co. v. Molychem, LLC
- Milkovits v. Merit Systems Protection Board
Betrugsindizien sind das Ausrufezeichen, der Bindestrich bei ip-address sowie die Formulierung der Wahrheitsmahnungen, die an ein fremdes Englisch erinnern und für deutsches Englisch typisch sind. Damit rechnet der Empfänger der Phisheremail schon, wenn er sie nicht als HTML und mit allen Headers gelesen hat.
Bei einer Klage wegen eines ausländischen Flugunfalls sandte ein Bundesgericht einen Fall ins Ausland, obwohl sogar zwei wichtige Mitbeklagte und Zeugen, die Piloten, im US-Gerichtsbezirk ansässig waren. Sie verpflichteten sich allerdings, zur Vernehmung über diplomatische Kanäle und zu Video- und Wortprotokollvernehmungen verfügbar zu sein.
Da die prozessuale Gerechtigkeit im US-Prozess oft wichtiger wirkt als die materielle, kann bis zum Beschluss über die Verweisung ins Ausland allerdings erheblicher und teurer anwaltlicher Aufwand anfallen. Dazu zählt auch das Ausforschungsbeweisverfahren, das als jurisdictional Discovery auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt werden kann.
Ist ein Schmerzensgeld für eine wegen einer Beförderung verfehlten Daueraufenthaltsberechtigung, Green Card, berechtigt? Schuldet der Arbeitgeber es, nachdem er den Antrag förderte? Das Bundesgerufungsgericht des zehnten US-Bezirks entschied am 3. Dezember 2008 weitgehend zu ihren Gunsten. In Sachen Isabelle DerKevorkian v. Lionbridge Technologies Inc. et al., Az. 07-1125, verdarb es US-Arbeitgebern den Geschmack an der Einstellung von Ausländern.
Insbesondere wird sich kein Unternehmen in Kenntnis dieses Urteils bemühen, einen Green Card-Erwerb für Ausländer aktiv zu unterstützen. Wird das Ziel aus einwanderungsrechtlichen Gründen verfehlt, kann der Arbeitgeber dem Ausländer Schadensersatz mit Schmerzensgeld schulden. Wer Ausländer beschäftigt, muss das 33-seitige Urteil lesen. Wer sie befördern und ihre Eingliederung fördern will, erst recht.
- Davis v. Dept. of Defense
- Kessler v. Office of Personnel Management
- Hainline v. Vanity Fair Inc.
- Bonk v. Merit Systems Protetion Board
- Johnson v. Office of Personnel Management
- The Procter and Gamble Co. v. Kraft Foods Global, Inc.
- Bivings v. Merit Systems Protetion Board
- Sumitomo Mitsubishi Silicon Corp. v. MEMC Electronic Materials Inc.
- Wallace v. U.S. Postal Service
- Frazier v. U.S.A.
- Tehrani v. Polar Electro
- Upshaw v. Dept. of Homeland Security
In Sachen Stanley Boim v. Holy Land Foundation for Relief and Development et al., Az. 05-1815, legen die Richter des siebten Bundesberufungsgericht der USA am 3. Dezember 2008 auf 87 Seiten die Grundsätze des Rechts der unerlaubten Handlung, Torts, in Verbindung mit Straftatbeständen dar, die zu einer Haftung der Financiers führen.
Eine ausgeprägte Mindermeinung entwickelt hingegen die These, dass die Mehrheit den Kausalitätsgrundsatz abschafft. Eine secondary Liability gemäß 18 USC §2333(a) kann nach ihrer Auffassung nicht ohne eine Kausalverbindung zwischen Geldgeschäft und Terrortat vorliegen. Beide Begründungen sind lesenswert, von hochangesehenen Richtern verfasst und können den Laien schnell verwirren.
Ihm fehlt die Aktivlegitimation, entschied am 3. Dezember 2008 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in Sachen W.R. Huff Asset Management Co. LLC v. Deloitte & Touche LLP, Az. 06-1664. Ohne Aktieneigentum macht er keinen eigenen Anspruch geltend, und als Vertreter ist er nicht qualifiziert. Sein Attorney-in-fact-Bezug zu den Anlegern reicht nicht.
Durch neuere Rechtsprechung zur Rechtskrafterstreckung, res judicata, können Kläger heute auch zur Verbindung beider Anspruchsarten gezwungen werden. In Sachen Neil J. Giannone v. York Tape & Label, Inc., Az. 07-2673, war der Kläger zunächst mit einer Feststellungsklage und einem Untersagungsantrag erfolgreich, als er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rügte.
Als er diesem Erfolg im Equity-Bereich einen krönenden Abschluss mit einer zweiten Klage - auf Schadensersatz nach Common Law-Grundsätzen - aufsetzen wollte, verlor er vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wegen der Rechtskrafterstreckung. Derselbe Sachverhalt war bereits behandelt worden und den Schadensersatzanspruch hätte er damals geltend gemacht werden müssen, entschied es am 2. Dezember 2008.
Zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte hingegen das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2008 in Sachen Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, demn. in Auslandsbeilage VersicherungsRecht. Dort folgte einer erfolgreichen Feststellungsklage gegen einen Versicherer eine Schadensersatzklage nach einem einzelstaatlichem Verbraucherschutzgesetz gegen rechtswidrige Deckungsschutzverweigerung.
Wer für den Platz am Dupont Circle beim Golden Triangle Business District die $65.000 fremdfinanziert, wird um zahlreiche Dokumente nicht herumkommen. Im einfachsten Fall ist der Kaufvertrag zu unterzeichnen, dann binnen zehn Tagen das Certificate of Resale mit langen Anhängen zu prüfen, um vom Vertrag Abstand nehmen zu können, wenn das Eigentum mit unerwarteten Verpflichtungen verbunden ist.
Besteht eine Wohneigentumsgemeinschaft mit einem Haus, dem der Platz zugehört? Ist ein Monatsbeitrag als Condo Fee auf den Platz zahlbar, der dem Haus, doch nicht dem Parkplatz zugute kommt? Stimmt der Haushaltsplan der WEG-Verwaltung? Ist der Platz im Plat der Stadt oder nur in der Phantasie des Verk&aum;ufers ausgewiesen? Wie darf der Platz genutzt werden? Zum Vermieten? Mit einem Wohnwagen oder Motorrad? Wirkt sich ein Bebauungsplan, Zoning, auf den Parkplatz aus?
Behält der Vertrag Bestand, folgt die rechtliche Trennung des Platzes vom Haus, wenn er zu einer Wohnung gehört: separately deeded soll er sein. Der Käufer will Eigentum, nicht versehentlich nur ein Nutzungsrecht erwerben. Der Settlement Agent kümmert sich treuhänderisch um die Abwicklung, der eigene Anwalt prüft und berät. Wirken dem Erwerb entgegenstehende Rechte, die die Title Search aufdeckt?
Die Deed-Übertragungsurkunde wird vom Verkäfer ausgestellt und nach vollständiger Abwicklung vom Settlement Agent eingetragen. Eingetragen ist wohl zuviel versprochen - sie wird recorded, da das Amt kein Grundbuch im deutschen Sinne führt. Auch ein Notar im deutschen Sinne wirkt nicht mit. Beglaubigungen erfolgen beim Notary Public. Er ist kein Jurist, sondern hat eine Prüfung bestanden, auf die er sich notfalls beim Schlangestehen im Amt vorbereitet. Nur beim Wechselprotest übt er Befugnisse wie ein deutscher Notar aus, doch spielt das beim Parkplatzkauf meist keine Rolle.
Gezahlt wird erst nach Vorlage und Prüfung des Settlement Sheet, einer Aufstellung von Kosten und Leistungen. Neben dem Preis gilt der wichtigste Posten - wie beim Hauserwerb - der Title Insurance Policy.. Diese Rechtstitelversicherungspolice versichert gegen unbekannte Rechte Dritter: von enteigneten Indianern bis zu Witwen, die vielleicht im 18. Jahrhundert Rechte erwarben, sie nicht eintrugen und über Nachfahren Ansprüche geltend machen können.
2406.1 When applying for reappointment, a notary public show is entitled under a commission and this chapter to charge fees shall submit a summary of his or her notary business for the three (3) months preceding the date of application for reappointment. 1 DC Code ch. 12 Notaries Public
Condominium is the legal term used in the United States and in most provinces of Canada. In Australia and the Canadian province of British Columbia it is referred to as strata title. … In England and Wales the equivalent is commonhold, a form of ownership introduced in 2004 and still uncommon in most places.Sagt Wikipedia. Und das ist nur eine von vielen Uneinheitlichkeiten. Sollte eigentlich nicht unklarer sein als der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Besitz. Aber viele USA-Besucher übersehen die über 55 Rechtsordnungen in den USA und meinen, hier gälte angelsächsisches Recht.
Das Berufungsgericht setzte sich mit einer Reihe von dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Souveränitätsfragen auseinander und kam letzlich zum gleichen Ergebnis. Es stellte sich gegen die Behauptung der Kläger, der Heilige Stuhl sei sowohl souveräner Staat im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act als auch nichtstaatlicher Akteur und jedenfalls als letzterer für seine Handlungen als acta iure gestiones auch außerhalb des FSIA haftbar.
Die Richter entschieden zudem gegen die Anwendbarkeit der Commercial Activity Exception in 28 USC §1605 (a)(2), da der Schwerpunkt der Klägeansprüche nicht aus kommerziellen Tätigkeiten des Heiligen Stuhls folge. Die Tortious Act Exception in 28 USC §1605(a)(5) sei hingegen auf das behauptete Fehlverhalten der Beklagten anwendbar, da es sowohl die Verletzung gewohnheitsrechtlicher internationaler Menschenrechtsstandards als auch fahrlässiges Handeln und die Verletzung eingegangener Treue-und Fürsorgepflichten darstelle.
Diese Rechtsverletzungen resultierten insbesondere aus einem vom Vatikan schon 1962 erlassenen Edikt, das amerikanischen Bischöfen untersagte, sexuelle Übergriffe von Priestern an Minderjährigen den zivilen oder Strafverfolgungsbehörden in den USA zu melden.
Der Fall bietet einen grundlegenden Einblick in die derzeitige Handhabung und Auslegung des Begriffes der Staatensouveränität in den USA. Er behandelt einige der schwierigsten und kontrovers diskutierten Fragen an der Schnittstelle zwischen geltendem Recht und den dahinter stehenden politischen Erwägungen, die in der Gesetzgebung zum Foreign Sovereign Immunities Act und der dabei verfolgten Theorie der restriktiven Souveränität zum Ausdruck kommt.
Associated Press v. United States Department of Justice
- United States v. Randy Dabney
- Robert Flannigan, Jr v. AR Game & Fish
- Brandie McLean v. John McGinnis
- United States v. John Street
- Jeffrey Bates v. Missouri & Northern Ark RR
- Bruce Berstler v. United Rentals, Inc.
- United States v. Michael Verner
- Devonna Culpepper v. Mike Johanns
- United States v. Epifanio Reyes-Nunez
- Rodney Ballard v. David Heineman
- Willis Smith and Company, Inc v. State of Arkansas
- David Shannon, Sr. v. Barilla America
- UnitedHealth Group Inc. v. Wilmington Trust Co.
- Alma Jackson v. President Casinos
Neben Staaten dürfen nach Artikel III (2) der Bundesverfassung der USA auch Botschafter und Konsuln den Supreme Court in Washington erstinstanzlich anrufen. Im Jahre 2003 sprach das Gericht Virginia im fast 400 Jahre schwelenden Streit das Recht zu, den Potomac in Maryland anzuzapfen.
Reference Link <http://revenueservice.carpettediem.fr/>Vorher bittet er um Eintragung der persönlichen Daten auf einer französischen Webseite. Dass Erklärungen dem Bürger mit Strafandrohung abverlangt werden, ist man gewohnt: Under Penalty of Perjury heißt es immer. Dass der IRS ein Urheberrecht beansprucht und Daten in Frankreich sammelt, eher nicht.
Note: For security reasons, we will record your ip-address, the date and time. Deliberate wrong inputs are criminally pursued and indicated.
Regards Internal Revenue Service.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überzeugte der Finanzberater als Repräsentant einer in den USA ansässigen Gesellschaft den ehemaligen Vereinspräsidenten des in Geldschwierigkeiten befindlichen Fußballvereins im März 2005 davon, einen Vorschuss in Höhe von 300.000 Euro auf ein vom Rechtsanwalt eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Finanzberater gab vor, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten für einen zu vermittelnden Millionenkredit dienen sollte. Tatsächlich war die Gesellschaft zur Vermittlung eines solchen Finanzgeschäfts nicht imstande. Die vom Rechtsanwalt entgegen der Treuhandabrede dem Finanzberater zur Verfügung gestellten Beträge gingen in dubiosen Investitionen verloren; mehr als ein Drittel des Vorschusses verwendete der Finanzberater zudem zu eigenen Zwecken. Pressemitteilung 218/2008, Bundesgerichtshof i.S. 5 StR 96/58, 27. Nov. 2008.Auch Wohlhabende lassen sich auf solche Versprechungen ein. Zahlen Sie $500.000 an die Manhattan B.a.n.k. für einen Kredit von $5.000.000. Das lockt auch Gewiefte an. Vor allem, wenn die Kreditbedingungen vorsehen, dass die Anzahlung durch eine geschickte Investition der B.a.n.k. sowohl Zins als auch Tilgung deckt.
Der Kreditnehmer erwartet einen Gewinn von $4,5 Mio. Wer will da nicht mit von der Partei sein? Aber auch im Land der unbegrenzten Möglichkeiten stoßen Spekulanten an Grenzen. Das merkt mancher erst, wenn das FBI anklopft und ihn dezent für naiv erklärt.
Nicht jeder will das glauben. Die B.a.n.k. hat doch eine notarielle Urkunde mit Goldprägesiegel vorgelegt. Für $25 Amtsgebühr hätte sich der Kreditnehmer selbst zum Notary Public bestellen lassen können. Das Wertvollste an der Urkunde ist wohl das Prägesiegel, das bestimmt mehr als 25¢ gekostet hat, s. Herrmann, Die Inäquivalenz des amerikanischen Notars, German American Law Journal, 6. Januar 2002.
1. Leo: Begriffe, teilweise mit BeispielenBei Fragen nach der Übersetzung von Vertretungsanzeige, Zahlungsaufforderung, Androhung gerichtlicher Schritte oder Fristsetzungen stellt sich aus amerikanischer Sicht auch die Frage des Zwecks. Soll eine Übersetzung eines Schriftstückes ins Ausland gesandt werden, ohne einen Erklärungswillen?
2. LectLaw: Formulare
3. Knauf: Taschenguide Rechtsbegriffe
4. Linguatec: Übersetzungsautomat
5. LingoPad: Begriffe online und offline
Oder geht es um die Anzeige der anwaltlichen Vertretung im Ausland, um die Zahlungsaufforderung einer Schuld, die aus dem Ausland zahlbar ist, oder um Ereignisse, die Rechtsfolgen über die Grenzen entfalten sollen?
Bei der Androhung gerichtlicher Schritte hilft dem Anwalt kein Verweis auf die Unzulänglichkeiten eines Formulars oder einer Übersetzungshilfe, wenn er im Ausland wegen Nötigung, Missbrauch der Gerichtsbarkeit oder Verstoßes gegen Verbraucherschutzbestimmungen oder Rechtsberatungsgesetze angeklagt wird. Er kann nur hoffen, dass gegen ihn im Ausland kein Verfahren angestrengt wird oder dass ein fremdes Urteil gegen ihn in Deutschland nicht anerkannt und vollstreckt werden kann.
Die Fallen für Rechtsanwälte im ausländischen Recht, wie beispielsweise die amerikanischen Inkassoregeln, kann man nicht ignorieren, wenn man Texte für das Ausland verfasst. Nicht umsonst warnt LectLaw bei Mustervorlagen:
Otherwise there is no guarantee … Use it at your own risk! … [I]f you use the Library's material for whatever purpose and, due to our completely negligent and idiotic error, you are embarrassed, imprisoned, bankrupted, flunked, deported, divorced, molested, castigated, outcast, crucified, sickened, beaten, drowned, excommunicated, ridiculed or elected to high public office - don't bitch to us about it.Dasselbe gilt auch für elektronische Übersetzungshilfen. Stand nicht schon - Vorsicht, Eigenlob - in Vertragsverhandlungen in den USA in Heussen, Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Verlag Dr. Otto Schmidt, 3. Aufl. 2007, dass selbst richtig übersetzte Begriffe in der fremden Rechtsordnung eine ganz andere Bedeutung haben können?
Selbstübersetzer sollten auch gelegentlich bei Transblawg stöbern. Referendaren und Praktikanten, die sich im Fachenglisch üben wollen, wird von zweisprachigen Wörterbüchern jeder Technik abgeraten. Insbesondere die elektronischen Hilfen verführen zu unsinnigen Texten, die den Leser zum Lachen oder in Rage bringen.
Zum Lernen sollen sie Begriffe und dazugehörige Konzepte in American Jurisprudence, Nichols Cyclopedia oder dem German American Law Journal kennen lernen. Die Ausnahme von dieser Regel sind Fachwörterbücher wie Black's Law Dictionary, die auch amerikanische Anwälte und Gerichte verwenden.
OFS Fitel, LLC v. Epstein, Becker and Green, P.C.: 07-10200 PDFDas Urteil betrifft die Frage, ob das Gericht eine Klage abweisen darf, wenn die Klägerin den Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage von Beweismitteln im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery - in Deutschland oft pre-trial Discovery genannt -, nicht entspricht.
Den Verteidiger in Sachen United States of America v. Margaret Blixt, Az. 07-30198, brachte die Bundesstrafverfolgung seiner Mandantin auf die Palme. Warum verzichtet der Bund nicht auf sein Ahndungsrecht und gewährt dem Staat Montana den Vortritt? Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks fasst seine Aufassungen so zusammen:
For there to be false statements for the purpose of engaging in mail fraud, Blixt's statements "had to have influenced somebody to part with money."In der Sache geht es um Unterschriftenfälschungen auf Schecks zulasten von Versicherungen. Diese Fälschung kann keinen Identitätsdiebstahl darstellen, denn Kringel und Linien verkörpern nicht die Identität einer Person, argumentiert der Verteidiger:
The judge was appointed by the President and affirmed by the Senate.
The jury was brought from the community "to form[ ] a buffer, the barrier between the awesome power of the government and the people."
The community "can solve our own problems. We don't need the federal government to intercede in local matters."
"This is serious, serious business. This is the United States government. This is the same government that is at war in Iraq."
These are "state offenses" that "should have been charged at the state level because the government cannot prove these elements …"
This case "should have been in state court." AaO 5.
Blixt's counsel argued that a forged signature is not a means of identification but rather "a series of swirls and lines. It doesn't say anything. And that's what a forged signature is. It's not the use of a name." AaO. 5.Eine Verletzung von Bundesrecht könne nicht somit vorliegen.
Im Umkehrschluss würde sein Argument bedeuten, dass eine Anklage nach einzelstaatlichem Betrugs- oder Unterschlagungsrecht denkbar, doch wegen des Double Jeopardy-Verbots nicht mehr zulässig wäre: Ne bis in idem.
Mit seinen Hassreden auf den Bund wollte der Verteidiger die Geschworenen der Jury gegen den Bund einnehmen. Sein Ziel: Jury Nullification, ein Urteil, das die Rechtslage ignoriert, indem die Jury dem Bund den Strafanspruch abspricht.
Die Hoffnung auf die Jury bleibt in den Vereinigten Staaten unerschütterlich, selbst wenn Besucher der USA sie als Symbol für ein verkorkstes Rechtssystem kritisieren. Manchmal wird die Hoffnung absurd überstrapaziert. Wie in diesem Fall lassen die Gerichte jedoch nicht so mit sich umspringen.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco entschied am 27. November 2008 einen solchen Fall, der die Abweisung der Aktion&arsklage im Rahmen der Übernahme von InVision Technologies durch General Electric bestätigt: Glazier Capital Management, LP et al. v. Sergio Magistri et al., Az. 06-16899.
Dieser FCPA-Fall bestätigt die Auffassung, dass schon beim geringsten Verdacht auf Korruptionsvorgänge - und gleichermaßen bei Zeichen von Exportkontrollverletzungen - eine gründliche Untersuchung angezeigt ist, die möglicherweise in eine Selbstanzeige, voluntary Disclosure, einmündet.
Die Entscheidung über die Meldung der Vergänge bei der Finanzaufsicht und in der nach dem Sarbanes-Oxley Act erforderlichen Bestätigung sollte getrennt und unabhängig davon erfolgen und nicht von den Abwägungen über die Behandlng der Korruptions- oder Exportkontrollvorwürfe beeinflusst werden, obwohl sich beide Prüfungsgremien der Auswirkungen auf das andere Prüfungs- und Meldeverfahren bewusst sein müssen.
United States v. Colin Spotted Elk, Az. 07-1937Das Thema passt nicht ganz zum Truthahn, der jetzt dem Weißen Mann zum Opfer fällt und morgen auch Kanzleien geschlossen halten wird.
Urteil und Besprechung befassen sich mit dem Auslieferungsvertrag zwischen USA und Korea vom 9. Juni 1998. Da er grundlegend die Überlegungen zu Auslieferungen fremder Staatsangehöriger, Verjährung, Beweisbarkeit, doppelter Strafbarkeit und Habeas Corpus erörtert, ist Zagaris' Besprechung auch bei deutsch-amerikanischen Auslieferungsverfahren eine empfehlenswerte Lektüre.
- 075117.U - US v. Ellis
- 076098.U - US v. Cervantes-Hernandez
- 084008.U - US v. Duncan
- 084412.U - US v. Alvarez-Hernandez
- 084542.U - US v. Wilkes
- 086518.U - Sanders v. Sumter City Police Department
- 086709.U - Bonner v. Rivera
- 086710.U - US v. Queen
- 086966.U - US v. Council
- 086973.U - Lloyd v. Miller
- 086982.U - US v. Knox
- 086991.U - US v. Tyler
- 086998.U - Lilly v. Burtt
- 087054.U - Boyd v. O"Brien
- 087090.U - Stevens v. Vaughn
- 087095.U - Vines v. Watson
Der Staat kann sich nicht um alles kümmern, also gibt es keinen Schadensersatz, entscheidet mit einer gut verständlichen Begründung Richter Posner vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA am 24. November 2008 in Sachen Christine Sandage et al. v. Board of Commissioners of Vanderburgh County et al., Az. 08-1540.
Life Receivables Trust v. Syndicate 102 at Lloyd's of London, Az. 07-1197Sonderlich makaber ist das Geschäft eigentlich nicht. Der Handel mit Lebensversicherungspolicen nimmt schon lange einen bedeutenden Platz im internationalen Investitionsgeschäft ein. Auch die hier erfasste Versicherung von Policen und Policenerwartungen über Lloyds-Syndikate stellt ein gefestigtes, wenn auch nicht immer erfolgreiches Investitionsmodell dar.
- 062050.P - Zuh v. Mukasey
- 064977.U - US v. Bryant
- 074735.U - US v. Welsh
- 074780.U - US v. Persing
- 081499.U - Sanders v. North Carolina State
- 081519.U - Brown v. Gonzales
- 081726.U - Hall v. North Carolina
- 081730.U - Neves v. Commissioner of Internal Revenue
- 081756.U - Murphy v. Circuit Court of Cabell County
- 081770.U - Phelps v. Commissioner of Internal Revenue
- 081924.U - Washington v. Burns
- 081925.U - Penland v. County of Spartanburg
- 082045.U - Kelley v. Saleeby
- 082051.U - Kelley v. St. Bartholomew"s Episcopal Church
- 084075.U - US v. Loving
- 084102.U - US v. Kebreau
- 084235.U - US v. Barba
- 084304.U - US v. Umberger
- 084348.U - US v. Benjamin
Dann kamen die billigen Flugpreise, die die Familien auf die Schnelle zusammenführten, dann die hohen Flugpreise, deretwegen die Reise schon ein paar Tage länger dauern sollte und schließlich die Flughafenkrise. Man kann ja nicht am Tag davor oder danach, oder am Wochenende davor oder danach fliegen - die Flughäfen sind überfüllt.
Und die Koffer gehen verloren! Das ganze Land ist folglich in dieser Woche unterwegs, und amerikanische Rechtsanwaltskanzleien - von anderen Institutionen ganz zu schweigen - weisen Lücken wie sonst im ganzen Jahr nicht auf.
Das Beschimpfen oder genüssliche Belächeln europäischer Urlaubsmanieren verliert an Witz und Berechtigung.
Ausgehend von diesem Grundsatz entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Sachen Donald A. Bregin v. v. Liquidebt Systems, inc. et al., Az. 08-1390, die Ausnahmen zur Regel, wenn der gekündigte Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung sei als Vergeltung für sein Aufdecken unrechtmäßiger Buchhaltungsvorgänge unwirksam oder er sei als Whistleblower geschützt.
Obwohl das Urteil vom 19. November 2008 von einem Bundesgericht stammt, darf es nicht als für die gesamten USA geltend missverstanden werden. Nicht alle Staaten erlauben at Will-Vertragsverhältnisse und verzichten auf Kündigungsgründe.
Andere sehen einen gesetzlichen Schutz für die Aufdeckung mit Missständen vor. So mancher Manager eines deutschen US-Tochterunternehmens musste seinen Hut nehmen, weil er einfach von Hire and Fire ausging und vermeidbaren Schaden auslöste.
Wie der Waiver auf den bereits anhängigen Prozess mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Torts, wirkt, erörtert das Bundesberufungsgericht des sechsten Bundesbezirks nach dem Vertragsrecht des Staates Ohio in Sachen Chavtz Seals v. General Motors Corporation, Az. 07-4415 am 17. November 2008.
Doch verblieb angesichts der fehlerhaften Ermessensausübung der Polizei gerade am Anfang des Films, der nun zur Oscar-Wertung in den USA eintrifft, der Eindruck, dass der Film die Brutalität der Polizei höher schraubte als sie war und an die der US-Polizei zur Vietnam-Kriegszeit erinnerte, was seinerzeit gerade nicht zutraf.
Wenn der Film als Zeitzeugnis realistisch sein sollte, wie Aust dem Publikum erklärte, wäre eine Zeugenvorbereitung auf das amerikanische Forum wie im US-Prozess üblich begrüßenswert. Fachbegriffe wie Detention, Transcript und Due Process sollten ihm auf der Zunge liegen und dem US-Publikum nicht verwirrend auf Deutsch vorgelegt werden.
Sonst findet der Jurist bei der ansonsten gelungenen Premiere die Bestätigung der Erkenntnis, dass unvorbereitete deutsche Zeugen in Amerika einen fatal falschen Eindruck hinterlassen. Glücklicherweise nahmen die Zuschauer angesichts des mangelnden Vokabulars Abstand von Fragen, die sich zur Rechtsstaatlichkeit aus amerikanischer und rechtsvergleichender Laiensicht aufdrängten.
Da der Film nun in Oscar-Nähe gerät, werden solche Fragen jedoch drängender und nicht auf die Weinrunde nach dem Gedankenaustausch verschoben. Der Zeuge muss das Rechtsverständnis des amerikanischen Fragenstellers verstehen, um die deutsche Rechtsordnung, die neben der RAF auf der Anklagebank des Films sitzt, gerecht vermitteln zu können. Anderenfalls glaubt der hiesige Zuschauer, der Terror der RAF sei abgeschlossen, der beobachtete Terror des Staates dauere an - und amerikanische Vorurteile gegen die deutsche Rechtsordnung werden vertieft.
United States v. DormerDie letzten Entscheidungen aller US-Gerichte auf der OLG-Ebene finden sich bei Decisions Today, jedoch unter Ausschluss der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Ihre Gerichte werden in den USA nicht als U.S. Courts bezeichnet, sondern als State Courts. Zumeist besitzen die staatlichen Gerichte und die des Bundes gleichrangig eine konkurrierende Zuständigkeit, was sich vielen Amerikanern und erst recht nicht Ausländern leicht erschließt. Die Unterschiede sind aber nicht nur von kosmetischer oder strategischer Bedeutung im amerikanischen Prozess.
- 084291.P - US v. Goforth
- 074536.U - US v. Bullard
- 077542.U - Jackson v. Padula
- 081158.U - Smith v. USPS
- 081810.U - In Re: Jarvis
- 087229.U - US v. Golson
- 087246.U - US v. Fuller
- 087249.U - US v. Loxley
- 087278.U - US v. Murray
- 087295.U - US v. Maddox
- 087390.U - Cross v. Johnson
- 087596.U - Brooks v. N.N. Va. Police Dept
- 087639.U - Gibbs v. Rushton
- 087662.U - King v. Smith
- 087699.U - US v. Wilkes
- 087705.U - Benjamin v. State of South Carolina
- 087746.U - US v. Pipkins
- 087942.U - McNeill v. Atlantic Diagnostic of Durham
- 088024.U - Jones v. Buncombe County Sheriff"s Office
Nun wurden fünf Bosnien-Algerier ohne Afghanistan-Verbindung vom Gericht freigesetzt. Das erstinstanzliche Bundesgericht in Washington, DC informiert mit einer eigenen Guantanamo-Bay-Webseite über diese Fälle und entschied am 20. November 2008 in Sachen Lakhar Boumediene et al. v. George W. Bush et al., Az. 04-1166.
Den Beklagten gibt das Gericht auf, die notwendigen diplomatischen Schritte zur Freilassung in die Wege zu leiten.
Das Oberstgericht vom Texas untersucht die sich daraus ableitenden Rechtsfragen in SSP Partners and Metro Novelties, Inc. v. Gladstrong Investments (USA) Corporation, Az. 05-0721. Am 14. November lehnt es eine behauptete Kettenhaftung für Produkthaftungsansprüche ab.
Eine Haftungsgrundlage für die Parteien zwischen Hersteller und Endverkäufer setzt ein Verschulden voraus, eine Produkthaftung der beiden anderen Parteien nicht. Eine Besonderheit des Falles besteht in der Konstellation von verbundenen Parteien:
Eine Auftragsherstellerin im Ausland mit Auftraggeber im Ausland, dessen Tochter in den USA sich gelegentlich als Hersteller bezeichnet. Das US-Unternehmen konnte nach der Berufungsauffassung als Scheinhersteller haften. Das Oberstgericht spricht detailliert diese Fragen nach dem Gesetzes- und Common-Law-Recht von Texas mit den unterschiedlichen Rechtsfolgen an.
Wenn in einem Rahmenvertrag bestimmte Leistungen nur unter Abruf vereinbart werden, kann die Höchstsumme der vereinbarten Entlohnung nicht als Garantiebetrag verstanden werden. Vielmehr erfolgt die Entlohnung für die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen nach Maßgabe der Einzelaufträge.
Das Gericht entschied daher am 10. November 2008, dass die Klägerin keine Zahlung für Leistungen verlangen kann, die entweder nicht abgefragt wurden, oder von ihr nicht erbracht werden konnten.
In Sachen Halicke Films, LLC, et al. v. Sanderson Sales and Marketing, et al., Az. 06-55806, verwies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 12. November 2008 die Entscheidung des Untergerichts zur erneuten Verhandlung zurück. Dem Urteil liegt ein komplexer IP-Sachverhalt zugrunde, den das Gericht unter vielerlei Gesichtspunkten untersucht.
Die Begründung erörtert Grundsätze des Markenrechts und der Vertragsauslegung. Sie bestätigt, dass eine Markenverletzung schon vor der Inhaberschaft an einer Marke möglich ist. Der Lanham Act erlaubt die Rüge der Markenverletzung auch ohne Inhaberstellung, wenn ein erkennbares Interesse an der potentiell verletzten Marke besteht.
- Az.: 07-1968, Johnson v. Tennis: PDF-Datei
- Az.: 07-1297, USA v. Morena: PDF-Datei
Eric Holder ist in Washington kein Unbekannter, war auf Veranstaltungen seit Jahrzehnten ansprechbar und hat lange als Richter und Staatsanwalt gewirkt, bevor er unter Bill Clinton im Justizministerium den zweithöchsten Posten annahm. Die Zustimmung des Senats zu seiner Ernennung ist noch unsicher.
Er, der gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität vorging, verlor ausgerechnet bei einem Wirtschaftskriminellen den Verstand und widersprach in der Hektik des Amtsendes von Clinton nicht der Begnadigung von Marc Rich.
Anders als bei einigen Vorgängern, die beispielsweise George Bush hörig waren, wäre seine Ernennung zum Attorney General ein Gewinn. Bei Holder ist damit zu rechnen, dass er die politische Unabhängigkeit des Justice Department wiederherstellen kann, auch wenn er ein enger Vertrauter von Senator Obama ist.
So wundert es hier niemanden, dass Arlington auf der anderen Seite des Potomac beschließt, den bei der Polizei einzulegenden Widerspruch gegen Strafzettel wegen Falschparkens plötzlich vom persönlichen Erscheinen abhängig zu machen und die Entscheidung ans Gericht zu verweisen.
Die Erschwernis soll den Bürger von Widersprüchen abhalten und Einnahmen steigern. Das polizeiliche Verwaltungspersonal ist bereits aus der Strafzettelbearbeitung des Parking Notice Review Office zur Strafzettelausgabe versetzt worden. Das Verwaltungsverfahren wird als Policy bezeichnet, die der Polizeichef nach Gutdünken ändern darf. Der Administrative Procedure Act gilt nur im Bundesrecht.
An solchen Tagen gilt die Kleiderordnung für Feiertage: Jeans oder Kordhose reichen, und die vorsichtshalber mitgebrachte Krawatte kann wahrscheinlich - anders als die Ärmelschoner - in der Tasche bleiben.
Inaugural Ticket
Der Bürger bemüht sich auch um die Teilnahme. Das ist schwer. Eintrittskarten sind für den Zutritt zu Tribünen beim Kapitol, Weißen Haus und der Prachtstraße zwischen beiden Gebäuden erforderlich.
Die Karten sind dünn gesät. Fahrten nach Washington werden als Gruppenfahrten mit Bussen angeboten. Viele Amerikaner fliegen und fahren auf eigene Faust zur Amtseinführung in die Hauptstadt der USA.
Ob alle an der Inauguration so teilnehmen können, dass sie auch den neuen Präsidenten sehen können, steht in den Sternen. Die Senatoren und Representatives als Hüter der Eintrittskarten sind vom Ansturm auf die Inauguration überwältigt.
Astronomische Preise von $20.000 werden für die Tickets genannt, obwohl noch gar keine ausgegeben wurden. Nur Hotelpreise sind bereits bekannt. Sie beginnen bei $700 pro Tag mit einem Minimum von drei Übernachtungen. Für Washingtoner schon Routine.
Die Verteilung der Aufgaben zur Vorbereitung der neuen Regierung und den tausenden zu besetzenden Ämtern in Ministerien und Obersten Bundesbehörden ist spannender.
- 065172.U - US v. Taft
- 075029.U - US v. Sherman
- 077223A.U - US v. Terrell
- 081079.U - Rogers v. HUD
- 081155.U - Abayneh v. Mukasey
- 084306.U - US v. Brunson
- 084465.U - US v. Fuller
- 086410.U - US v. Smith
- 086812.U - US v. Morrison
- 086846.U - US v. Jupiter
- 086876.U - Rhyne v. Warden
- 087049.U - US v. Law
- 087067.U - US v. Hicks
- 087074.U - US v. Banks
- 087083.U - US v. Hayes
- 087191.U - US v. Ramirez
- 087495.U - US v. Perry
- 087598.U - Lorenz v. Davis
- 087692.U - US v. Hamilton
Wo die Verkehrsregeln alle paar Meilen anders lauten, und Einheitliches nahezu unbekannt ist, kann sich auch kein Verkehrsrechtsverständnis bilden. Über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht würde man hier nur lachen. An jeder Staats-, Kreis- und Dorfgrenze gibt es andere Vorstellungen vom Recht und den Fahrgepflogenheiten. Da wundert es auch nicht, wenn man an der roten Ampel steht und öfter von hinten angefahren wird.
Wird der Unfall vom Beamten des Uniformed Secret Service aufgenommen, erhält die Schuldige auch keinen Strafzettel. Da jede Partei die eigenen Kosten der Rechtsverfolgung trägt, ist auch verständlich, dass kaum jemand beim Unfall einen Rechtsanwalt konsultiert. Der US-Anwalt wiederum kann mit dem Hinweis auf diesen Umstand der Verkehrsunfallabwicklung aus dem Wege gehen.
Nein, entschied das erstinstanzliche Bundesgericht in Miami in einem Urteil vom 20. Juli 2007 in Sachen Mother Doe I et al. v. Sheikh Mohammed Bin Rashid al Maktoum et al., Az. 06-22253. Das Urteil legt die Einreden, einschließlich der Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, der Beklagten übersichtlich dar.
Das Gericht brauchte sich jedoch bei der Klagabweisung nur auf die mangelnde persönliche Zuständigkeit zu stützen. Die Beklagten rügten auch das anonyme Auftreten der Kläger als Mother Doe I und Father Doe I.
- 06-3143-1149240.pdf USA v. Walker, Timothy
- 07-3045-1149251.pdf USA v. Anderson, Walter
- 07-3089-1149261.pdf USA v. Gardellini, Gus
- 07-7156-1149273.pdf Feemster, Bridgette v. BSA Ltd Prtnshp
- 07-5255-1149279.pdf Montgomery, Delarse v. Chao, Elaine L.
Unter dem Titel The Financial Disaster Socio-Economic Shock Waves on Both Sides of the Atlantic diskutierten am 11. November 2008 die Redner Poul Nyrup Rasmussen, früherer Premierminister Dänemarks und Präsident der Sozialdemokratischen Partei Europas, SPE, sowie Thea M. Lee, stellvertretende Direktorin der America's Union Movement, AFL-CIO, über den Begriff der Sozialdemokratie im europäischen Verständnis, sowie die Auswirkungen der Krise auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene in Europa und in den USA, die eine stetig zunehmende Belastung für Arbeitnehmer, Hauseigentümer und Kreditnehmer darstellt.
Unter Moderation von Almut Wieland-Karimi, Vorsitzende der Stiftung in den USA und Kanada, kamen auch Strategieempfehlungen für den Weltfinanzgipfel in Washington, D.C. am kommenden Wochenende zur Sprache. Cooperation, doing things simultaneously and no overhast lautet der Rat Rasmussens und Lee bringt wohl den Wunsch vieler Bürger auf den Punkt, wenn sie das langfristige Ziel als Get more Bang for the Buck formuliert.
QR: http://anwalt.us
Die schweizer Webseite für die Generierung des Kodes und Anbieterin eines QR-Lesers für mobile Geräte verschweigt die Rechtsgrundlagen. Wer garantiert die Konfliktfreiheit der Generatoren? Wer bewahrt den Nutzer vor Patent-, sonstigen IP- oder kartellrechtlichen Ansprüchen, die das rechtliche Umfeld beispielsweise beim Bluetooth-Standard gründlich regelt?
Die Association for Automatic Identification and Mobility soll den Denso-Standard als AIM ITS/97/001 International Symbology Specification Standard akzeptiert haben, doch sind auf ihrer Webseite kaum Standard-Dokumente zu finden. Rechtssicherheit scheint dieser Matrix-Standard nicht gerade unter die Nase zu reiben. Aus IT-rechtlicher Sicht bleibt ein ungutes Gefühl.
Erstaunlicherweise findet sich die gerahmte, in Amerika extrem schlicht wirkende Urkunde beim ersten Griff in ein verstecktes Fach - und fällt prompt auseinander. Ist die hohe Luftfeuchtigkeit Washingtoner Sommer schuld? Oder die trockenen Winter? Immerhin bleibt lesbar, dass das Jubiläum um Monate verpasst ist und kein Grund zum Feiern besteht.
Am 10. November 2008 entschied das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks gegen die beklagte Versicherung, die die Deckung eines Staubschadens im ersten Verfahren bestritten hatte. Mit dem Antrag auf ein Feststellungsurteil gewann der Kläger im ersten Prozess.
Die Versicherung zahlte für den Schaden, doch acht Monate später verklagte sie der Kläger erneut, dieses Mal wegen einer behaupteten verbraucherunfreundlichen oder gar böswilligen Haftungsverweigerung im ersten Verfahren. Das angerufene Bundesgericht der ersten Instanz wies die Klage ab, weil es eine Rechtskrafterstreckung des ersten Prozesses auf den zweiten bejahte.
In Sachen Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, nahm der United States Court of Appeals for the First Circuit in Boston die Tamisage im Rahmen einer Safari durch Gesetz, Rechtsprechung und die Empfehlungen der von sachverständigen Juristen herausgegebenen Restatements zur Ermittlung anwendbarer Grundsätze der Rechtskraftwirkung vor.
Seine Ausführungen sind von grundlegender Bedeutung auch für andere Sachverhalte und Ansprüche, insbesondere wenn eine Klage im einzelstaatlichen Gericht, die zweite im Bundesgericht beurteilt wird und die Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Normen herrühren. Dabei ist nicht nur seine Argumentationsführung, die in anderen Bundesberufungsbezirken nicht verbindlich ist, nützlich, sondern vor allem auch die umfangreiche Zusammenstellung von Quellen.
Das Ergebnis seiner Prüfungen resultiert in der Rückverweisung des Verfahrens an das Ausgangsgericht. Dort wird festzustellen sein, ob der geltend gemachte Anspruch besteht. Die Haftungsverweigerung muss nicht unbedingt haftungsauslösend wirken und zum gesetzlich erlaubten dreifachen Schadensersatz führen.
Die Entscheidungsbegründung ist faszinierend, die Materie bedeutsam, das Urteil überzeugend, doch die Ausformulierung nicht laiengeeignet. Auch der amerikanische Leser kommt bei Essentialien wie preclusion, res judicata und Restatement of the Law, doch erst recht der Tamisage ins Stolpern und verliert sich auf der Safari bei allen Assevarations des eloquenten Richters Selya im dichten Normendschungel.
Das Collegium im fünften Bundesberufungsgericht stellt der Öffentlichkeit am 10. September 2008 alle Untersuchungsberichte zur Verfügung und verhängt Sanktionen, die dem Bundesrichter das Leben schwer machen. Ihm werden keine Fälle zugeteilt, und er verliert das Recht auf einen Stab.
Für alles weitere ist der Kongress im Rahmen eines Impeachment-Amtsenthebungsverfahrens zuständig. Meineide und Betrug sollten für das Verfahren ausreichen.
Vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten gewinnt am 12. November 2008 die Marine im Fall Winter v. Natural Resources Defense Council, Inc., Az. 07-1239. Das Gericht stellt fest, dass das Untergericht das Recht der Injunctions falsch verstanden hat, als es auf die möglichen Schäden abstellte, während nur die wahrscheinlichen Schäden maßgeblich sind.
Selbst wenn das Untergericht den richtigen Maßstab angesetzt hätte, wäre die einstweilige Unterlassungsverfügung rechtsfehlerhaft, wie der Supreme Court in der Hauptstadt Washington auf 52 Seiten ausführt.
Nach dem in Sachen Guillermo Arriaga v. CitiCapital Commercial Corp., Az. F052419, maßgeblichen Recht Kaliforniens greift dieser Grundsatz aus der verschuldungsunabhängigen strict Liability. Doch erfasst er nicht die Finanzwelt, entschied das fünfte Berufungsgericht des Staates am 3. November 2008.
Ganz im Gegensatz zu Deutschland ist es in Amerika üblich mit Schecks, versehen mit Indossaments, auch große Beträge im Geschäftsverkehr zu begleichen. Jeder Amerikaner ist mit dem Indossament vertraut, da er auch sein Gehalt per Scheck erhält und zur Bank bringt, wo er ihn indossiert.
Durch den handschriftlichen Übertragungsvermerk gehen Rechte und Eigentum aus dem Papier von dem Übertragenden - Indossant - auf den neuen Inhaber - Indossator - über. Diese Rechte erhält grundsätzlich derjenige, der sich durch das Indossament ausweisen kann.
Für die Praxis ist dies vor allem bei Wechseln von großer Bedeutung, da der Indossant grundsätzlich und verschuldensunabhängig haftet. Damit ist der Indossant immer möglicher Rückgriffsschuldner. Vor dieser weiten Haftung und der Gefahr, auf dem Weg zur Bank den Scheck zu verlieren, war der Hinweis des Ausbilders, dass die Schecks meist nach den Bankzeiten in speziell gesicherten LKWs durch das Land transportiert werden, gut nachvollziehbar.
Auch die Einführung des Schecks 2000 ist aus der Prespektive des Giralverkehrs nicht so beeindruckend wie der US-Kongress ihn ansieht. Mit dem Scheck 2000 können Banken und Federal Reserve mit eingescannten Schecks arbeiten. Einfache Überweisungen für jedermann gibt es immer noch nicht. Weiterhin werden Schecks hin- und hergereicht.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestätigt die haftungsfreistellende Wirkung des ersten Verfassungszusatzes im Verhältnis zum bundesrechtlichen Markenschutz nach dem Lanham Act sowie zu einzelstaatlichen Markenansprüchen.
Am 5. November 2008 entscheidet es in ESS Entertainment 2000, Inc. v. Rock Star Videos, Inc. et al., Az. 06-56237, zunächst, dass die Einrede des nominative Fair Use hier unanwendbar ist, weil Pig Pen nicht zur Kommentierung von Play Pen verwandt wurde. Hingegen wirkt der Redefreiheitsschutz der Bundesverfassung, First Amendment, als Einrede gegen die behauptete Markenverwechslungsgefahr.
Nach dem Trading with the Enemy Act dürfen Amerikaner akademische Studienreisen nach Kuba nur dann unternehmen, wenn sie eine Genehmigung des dem Finanzministerium, United States Department of the Treasury, untergliedertem Office of Foreign Assets Control, besitzen. Im Jahre 2003 rief Präsident Bush einen Ausschuss ein, der feststellte, dass einige Universitäten das gegen Kuba verhängte Embargo umgehen, indem sie die erteilten Studiengenehmigungen für Tourismusaufenthalte zweckentfremden.
Der Untersuchungsbericht animierte das Schatzamt zu strengeren Voraussetzungen für die Genehmigungen. Ein Studienaufenthalt muss nun zumindest ein akademisches Semester von nicht weniger als zehn Wochen umfassen, teilnehmen kann nur ein eingeschriebener Student und ein Vollzeit beschäftigter, authorisierter Lehrkörper muss an der Studienfahrt teilnehmen.
In seiner Entscheidung bestätigte das Bundesberufungsgericht diese strengen Genehmigungsvoraussetzungen. Die Zuständigkeit des Gerichtes lag vor, da ein Hochschulprofessor aktivlegitimiert war und damit die Zuständigkeit insgesamt begründete. Der Professor wollte im Jahr 2005 einen akademischen Austausch veranstalten und rügte, dass die Bestimmungen seine akademische Freiheit beeinträchtigen. In der Sache war die Klage nicht erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Bestimmungen verhältnismäßig sind und nicht die verfassungsrechtlich garantierten Rechte auf akademische Freiheit und Freizügigkeit verletzen.
Der OFSA-Experte Wayne Rusch bestätigt das Urteil und führt ergänzend aus, dass Präsident Bush die Komission kurz vor dem Wahlkampf 2004 ins Leben rief und daher der Verdacht nahe liegt, dass er dies tat, um Wähler unter den Kuba-Amerikanern in Florida zu gewinnen. Man dürfe nun mit dem Ende mancher Restriktionen rechnen.
Das in Washington beim Weißen Haus liegende Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, United States Court of Appeals for the Federal Circuit mit seinen Sonderzuständigkeiten im Patent- und Außenhandelsrecht ist eine der wenigen Ausnahmen und zugleich nicht auf einen geographischen Bezirk beschränkt.
Um Richtern der erstinstanzlichen Bundesgerichte und anderer Bundesberufungsgerichte einen Einblick in die Tätigkeit des Sondergerichts zu gewähren sowie dessen Richter zu entlasten und den Erfahrungsaustausch für alle Seiten fruchtbar zu gestalten, unterhält des Gericht ein Besuchsprogramm. Visiting Judges anderer Gerichte werden in die Arbeit des Sondergerichts einbezogen. Eine Übersicht verrät weitere Einzelheiten.
Das Untergericht hatte die Klage ohne Entscheidung über die Immunitätsfrage als verjährt abgewiesen. Es folgte damit dem obersten Bundesgericht, das den Gerichten in einer jüngeren Entscheidung Spielraum gewährte, auf welche von verschiedenen Zulässigkeitsfragen sie ihre Abweisungsentscheidung stützen. Eine endgültige Entscheidung der Immunitätsfrage hätte weitere Beweiserforschung benötigt, weshalb das Gericht eine Abweisung als verjährt prozessökonomisch sinnvoller fand. Das Berufungsgericht stimmte dem zu, obgleich es die Verjährungsfrage als Zulässigkeitsproblem mit materiellrechtlichen Einschlägen ansah.
Der Fall verdeutlicht, dass amerikanische Gerichte Klagen gegen ausländische Hoheitsträger auch dann abweisen können, wenn die Frage der Immunität und damit der gerichtlichen Zuständigkeit letztlich ungeklärt bleibt.
- 06-1364-1148145.pdf NetworkIP, LLC et al. v. FCC
- 07-7162-1148165.pdf In re: Series 7 Broker Qualification Exam Scoring Litigation v. NASD, Inc. et al.
- 08-5141-1148171.pdf Teva Pharmaceuticals, USA, Inc. v. Michael Leavitt
Anynomität ist in den USA ein hohes Verfassungsgut, doch manchmal empfehlen sich noch Methoden, mit denen der Staat die Identität des Erklärenden bestätigen kann. Auf diese Idee sind auch Ermittler in Neuengland gekommen.
Prostituierte müssen dort nun ihre Internetangebote mit einer Telefonnummer versehen. Der Staat erhofft sich so, diese Kriminellen ermitteln zu können. Von der Kundschaft, die solche Dienste sucht, wird die Kreditkarte verlangt, die der Polizei gleichermaßen helfen soll.
Das erinnert sehr an die Identifikationspflicht für Internetanbieter in Deutschland und anderen europäischen Staaten. Klar, die Kriminellen werden alles tun, um sich den Strafverfolgern erkennbar zu machen.
Hintergrund der Regelung in Neuengland ist, dass der verkaufte Verkehr schwer nachweisbar sein kann. Viel einfacher ist es, Prostituierte und Kunden wegen Verletzung der Telefon- und Kreditkartenbestimmungen hinter Gitter zu bringen. So kam ja auch Martha Stewart ins Gefägnis: Nicht wegen der illegalen Börsenmanipulation, sondern wegen ihrer lügnerischen Schutzbehauptungen gegenüber Strafverfolgern, die unter hoher Strafe stehen.
Das Bundesberufungsgericht leitete seine Entscheidung direkt an die Staatsanwaltschaft, nachdem der Kläger sich im Prozess des Meineids schuldig gemacht hatte. Er ließ keine Möglichkeit aus, Beweise zu fälschen oder zu unterdrücken, zu lügen und sich über Fristen hinwegzusetzen.
Laut der Entscheidung vom 27. Oktober 2008 behauptet der Kläger, nach einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig zu sein und verbot dem früheren Arbeitgeber seine Krankenakten einzusehen. Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit kamen spätestens auf, als er Umbaumaßnahmen an seinen Apartmenthäusern selbst vornahm.
Da half es am Ende auch nicht mehr, dass der Anwalt seinen Mandanten als lediglich schlechten und ungebildeten Lügner bezeichnete. Der >United States Court of Appeals zeigte sich wenig beeindruckt - man braucht keinen Hochschulabschluss um zu begreifen, dass das Lügen unter Eid Konsequenzen hat.
- 074685.P - US v. Hardy
- 071506.U - Hovis v. General Dynamics Corporation
- 074326.U - US v. Graham
- 074944.U - US v. Person
- 075151.U - US v. Riggins
- 081297.U - Christian v. US
- 084146.U - US v. Powell
- 086070.U - Asemani v. The Government of Islamic Republic
- 086394.U - Williams v. Johnson
- 086431.U - Asemani v. Mukasey
- 07-2134, Hunt v. US Tobacco Co: PDF-Datei
- Az.: 07-1048, USA v. Goldberg: PDF-Datei
- Hamed Mohammed v. U.S. Attorney General: 07-11605 PDF
- Raymond Houston v. Gay N. Williams: 08-10288 PDF
- Kenny A. v. Sonny Perdue: 06-15514ORD PDF
Der oberste Bundesgerichtshof in Washington verwässerte in den letzen 18 Jahren die Reichweite des Gesetzes durch mehrere Urteile erheblich. Der Supreme Court legte den Terminus Behinderung sehr eng aus, was viele Arbeitnehmer mit erheblichen Einschränkungen gar nicht erst erfasste. Die entscheidende Frage bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund des ADA war daher, ob die Einschränkung des Arbeitnehmers überhaupt vom Gesetz erfasst wurde.
Der neue ADAAA tritt dieser Rechtsprechung entgegen und verlangt ein weites Verständnis des Begriffes Behinderung. Damit verlagert sich der Schwerpunkt bei Klagen aus dem Gesetz auf die Frage, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Einstellung auch der behinderten Bewerber im Auswahlverfahren geschaffen bzw. sie angemessen in Betracht gezogen hat. Im Zweifelsfalle muss der Arbeitgeber das ausreichend dokumentieren können. Klagen sind damit zukünftig für den Arbeitgeber mit einem größeren Risiko verbunden.
Die Änderungen durch den ADAAA werden insbesondere dort deutlich spürbar sein, wo das grundsätzlich vorrangige einzelstaatliche Arbeitsrecht einen geringeren Schutz gewährt. In Staaten wie Kalifornien hingegen, dessen einzelstaatliches Recht schon zuvor weiter reichte als der ADA, sind die Auwirkungen für Arbeitgeber wahrscheinlich weniger gravierend. Insgesamt erwarten Arbeitgeber jedoch einen Anstieg von Klagen nach Inkrafttretetn des ADAAA. Sie sollten daher stets dokumentieren, dass sie den gesetzlichen Vorgaben im Einstellungsverfahren ausreichend Rechung tragen.
Die meisten Amerikaner würden aus einem nicht jedem erklärlichen Anstands- oder Höflichkeitsgefühl verschweigen, wie unpassend sie solche Bemerkungen finden. Nur wenige sind mit der politischen Offenheit vertraut, die man in europäischen Wohnzimmern, Kneipen oder Büros erwartet.
Hier gilt hingegen, dass man über Religion und Politik nicht spricht. Das wird erst recht vom Ausländer erwartet. Mischt er sich belustigend oder gar abfällig ein oder zeigt er sich zu engagiert, kann sein Verhalten selbst zum Scheitern angebahnter Beziehungen führen.
- 07-1192-1147407.pdf Basardh, Yasin v. Gates, Robert M.
- 07-5317-1147415.pdf Emergency Coalition v. TREA
Anwälte stehen Wahlleitern und Parteibeobachtern zur Seite, um rechtliche Eilmaßnahmen zu ergreifen. Verwirrungen über zulässige und verbotene T-Shirts und Anstecknadeln oder Verkleidungen in und bei Wahllokalen erweisen sich als minimal.
Da die Wahlbeteiligung überdurchschnittlich hoch ausfallen soll, prüfte das erstinstanzliche Bundesgericht in Virginia einen Antrag auf Verlängerung der Öffnungszeiten und lehnte ihn heute ab. Wer jedoch um 19 Uhr in der Schlange steht, wird wählen dürfen, entschied Richter Williams.
Schon jetzt stehen sich die Wähler in Virginia seit Tagen die Beine in den Bauch, manche zehn Stunden lang, um ins Wahllokal zu gelangen. In Virginia besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 4. November abzustimmen. In Maryland steht diese Option als Referendum zur Debatte und ist gegenwärtig unzulässig.
Wie bei den meisten wichtigen Dingen in den USA hängt alles davon ab, was der einzelne Staat bestimmt. Das Bundesrecht regelt selbst so wichtige Dinge wie die Wahlbedingungen nicht und zieht mit der Bundesverfassung nur einige Grenzen zu Fairness und Chancengleichheit.
Deshalb kann auch der Kandidat die Präsidentschaftswahl verlieren, der die meisten Stimmen erhält, denn ausschlaggebend ist die Zahl der Wahlmänner, nicht die Stimme des Volkes.
Im Nachbarstaat Maryland hingegen, wie in vielen Staaten der USA, hängt der Richter von der Gunst der Bürger ab. Wer spendet ihm wohl etwas für die Wahlkampagne, wenn sich Mitstreiter melden? Auch - oder erst recht - der Anwalt, der zuletzt bei ihm unterlag?
Auf der anderen Seite des Potomac stehen die Wähler Virginias schon seit Tagen in kilometerlangen Schlangen, um an der Frühwahl teilzunehmen. In Maryland entschied das Oberstgericht, dass das Early Voting verfassungsunvereinbar ist. Umso länger werden die Schlangen am Dienstag. Die Unterschiede zwischen den Staaten sind selbst auf kleinstem Raum erheblich.
Das größte Interesse widmen die Wähler dem Präsidenten - doch ausgerechnet diesen erwählen sie nicht. Sie wählen die Electors, Wahlmänner, die den Präsidenten ernennen. Direkt erwählen sie Senatoren, Bundesabgeordnete, Einzelstaatsparlamente, Ausschussbesetzungen, Kreis- und Stadträte, und eben die Richter.
- 0717.P - Moseley v. Branker
- 071442.P - Lightner v. City of Wilmington
- 0720.U - Cole v. Branker
- 071063.U - Gorski v. ITT Long Term Disability Plan
- 071877.U - State of NC v. Tiari El & Associates
- 074535.U - US v. Townsend
- 074964.U - US v. Richardson
- 075002.U - US v. Williams
- 075041.U - US v. Williams
- 075149.U - US v. Harvell
- 077381.U - US v. Gore
- 081112.U - Teta v. Mukasey
- 081268.U - Wilder v. Davis
- 081555.U - Wright v. Cates
- 084141.U - US v. Shelton
- 084212.U - US v. Ruiz
- 084313.U - US v. Peguese
- 086391.U - McDaniel v. Willett
- 086938.U - Primus v. Padula
Haftung eines Wirtschaftszweigs statt Haftung eines Herstellers, Strafschadensersatz, Sammelklagen und brutale Strategien bei der Produkthaftung sind die Folgen. Den Lebensweg eines Tort-Strategen, Fred Baron, zeichnen Nachrufe im Wall Street Journal und der Washington Post nach.
Anwälte seiner Couleur sind wegen der ausgelösten Verzerrungen nicht nur im internationalen Wirtschaftsrecht umstritten, sondern auch in den USA selbst. Letztlich setzen sie jedoch die Philosophie um, die sie im ersten Semester an der Law School gelernt haben - und die die Verteidigung gleichermaßen zum strategischen Denken animiert.
Jemand will klagen, verwechselt Namen, zahlt die geringen Gerichtskosten, reicht Klage ein, übersetzt die Klageschrift und stellt sie - zu höheren Kosten - über das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 in Deutschland zu. Die Zuständigkeit des US-Gerichts ist manchmal leicht behauptet.
Sie zu entkräften, kann mehr kosten als das Stammkapital mancher Firma. 26 Jahre dauerte die Mühe eines Staates, die von einem US-Unternehmen behauptete Zuständigkeit eines Gerichts in Washington anzufechten.
Zum Glück dauert es nicht immer so lange. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erweiterte im Jahr 2007 zudem das Ermessen der Bundesgerichte, Klagen, die mit den USA nichts zu tun haben, ins Ausland zu verweisen: Sinochem International Co., Ltd. v. Malaysia International Shipping Corp., 549 US 422 (2007).
Ignorieren kann man die Klage jedenfalls nicht. Das Verfahren ist anhängig, und ein US-Urteil kann nach der sauberen Zustellung in Deutschland zur Anerkennung und Vollstreckung gelangen. Die gefährlichste, doch nicht ungewöhnliche Reaktion ist ein schnelles Schreiben ans Gericht:
Wir haben damit nichts zu tun. Jeder amerikanische Anwalt im internationalen Geschäft kennt die fatale Wirkung. Eine Einlassung, die möglicherweise als Verzicht auf die Unzuständigkeitseinrede gilt.
Wilske und Kochinke haben die Werke wie bei der Vorauflage bearbeitet. Im November geht der Band an die Herausgeberin, die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung.
- 06-1408-1146852.pdf Pub Svc Cmsn WI v. FERC
- 07-1381-1146863.pdf Core Comm Inc v. FCC
- 08-1045-1146873.pdf C-SPAN v. FCC
- 08-5412-1146880.pdf In re: Richard B. Cheney et al.
Es entschied den Fall aufgrund einer neuen Bestimmung des FSIA, die weitreichender ist als das bisher geltende Flatow Amendment. Dieses eröffnete keine Klagen gegen den ausländischen Staat selbst, sondern nur gegen seine Regierungsvertreter in ihrer offiziellen Funktion. Nach dem neuem 28 USC §1605a kann ein Kläger direkt gegen den terrorunterstützenden Staat vorgehen.
Zugleich regelt es verschiedene einklagbare Schadensersatzarten. Der Bundesgesetzgeber schaffte damit Uneinheitlichkeiten bei Klagen gegen ausländische Regierungsvertreter nach dem Recht der Einzelstaaten ab. Die Klagen nach einzelstaatlichem Recht waren notwendig, weil dieses Gericht in der US-Hauptstadt entschieden hatte, dass Klagen nach Common Law nur entscheidungsfähig waren, wenn eine ausdrückliche Rechtsvorschrift bestand.
Darauf aufbauend entschied das Gericht, dass der neue 28 USC §1605a im FSIA nun die einzig anwendbare Rechtsvorschrift für derartige Klagen ist, und wies die nach einzelstaatlichem Recht behaupteten Ansprüche ab. Es sprach zugleich Schadensersatz nach dem FSIA zu.
Die neue Bestimmung nimmt nun dem Unterstützerstaat selbst die Staatsimmunität, und nicht nur seinen Regierungsvertretern. Zudem gibt sie den Gerichten die Befugnis, Strafschadensersatz zuzusprechen, was der FSIA ansonsten bei Klagen gegen Staaten untersagt.
Sonst glauben sie ihm womöglich nicht. Wer das amerikanische Recht verstehen will, muss sich gelegentlich das uralte englische anschauen. Das moderne englische Recht hat mit dem heutigen US-Recht meist weniger gemein als das US-Recht mit dem alten englischen. Hoffentlich hat das Gericht die englische Tradition richtig überliefert.
Anderen öffentlichen Einrichtungen in den USA geht es vergleichbar, der Badeanstalt wie dem Klärwerk. Die steuerbegünstigte Lease-Back-Finanzierung der Anstalten ist dem Schatzamt in Washington ein Dorn im Auge. Das mag ein Grund für seine mangelnde Bereitschaft sein, mit Geldern aus dem TARP-Rettungstopf auszuhelfen.
Heute gewährte Richterin Collyer vom erstinstanzlichen Bundesgericht den Antrag auf eine Injunction gegen die KBC Gruppe und setzte einen Verhandlungstermin auf den 12. November 2008 an. Noch fährt die Metro.
Der im Bundesanzeiger veröffentlichte Entwurf Amendments to the Spiny Lobster Fishery Management Plans for the Caribbean and Gulf of Mexico and South Atlantic schürt das schlechte Gewissen - und zwar auch für die Karibik, den Golf und den Südatlantik.
Der Verordnungsentwurf vom 29. August 2008 wird wie immer nach dem Administrative Procedure Act dem amerikanischen Volk zur Stellungnahme vorgelegt, die bis zum 15. Dezember 2008 bei der National Oceanic and Atmospheric Administration einzureichen ist.
Vielleicht meldet sich gewissensberuhigend eine Stimme aus dem Volk, die Island als neutrale Alternative für Vertragsverhandlungen zwischen den USA und Deutschland anregt. Noch haben sich keine Mandanten für diesen Plan erwärmt.
Die ATRF nennt Orte in den USA, welche gemeinhin als klägerfreundlich bekannt sind. Dort werden den Klägern in Zivilverfahren hohe Summen zugesprochen. Die Orte kennzeichnen sich durch viele Verfahren vor ihren Gerichten, die keinen Bezug zum Forum aufweisen. Zu den gefährlichen Regionen gehören beispielsweise Südflorida, die Golfküste und einige Kreise in Illinois und Nevada.
Die Verfasser zeigen im Bericht insbesondere ausländischen Unternehmen auf, wie sie die Hellholes umgehen können. Sie diskutieren vertragliche Aspekte wie Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen und den Ausschluss von Geschworenenverfahren. Der Beitrag erstreckt sich auch auf prozessuale Aspekte wie Zuständigkeitsfragen, die Verweisung zum Bundesgericht sowie die Abweisung der Klage nach dem Forum Non Conveniens-Grundsatz.
Für die behauptete bisherige Verletzung von Verfasser- und Verlagsrechten zahlt Google als Settlement in Sachen The Authors Guild, Inc., et al. v. Google Inc., Az. 05 CV 8136 (SDNY), $125 Millionen, die über die Webseite des Verfahrenstreuhänders verteilt werden. Der Vergleich regelt auch die zukünftige Nutzung digitalisierter Bücher und wird daher von Universitäten befürwortet.
- 07-1269U: Williams v. Marshall
- 07-2457U: Mathew v. Mukasey
- 06-2479P: Zheng v. Gonzales
- 06-2479P: Zheng v. Gonzales
- 07-1205E2: US v. Vazquez-Botet
- 07-1205E2: US v. Morell-Corrada
- 07-1663E: McIntyre v. US
- 07-1663E: Connolly v. US
- 07-1663: Barrett v. Connolly
- 07-1663E: Wheeler v. US
- 07-2766P: Jensen v. Phillips Screw
- 08-1044E: US v. Giambro
- 08-1094E: Farley v. Bissonnette
Ralph Nader v. J. Blackwell
Strict Liability gilt nach §240(1) Labor Law von New York nur im Arbeitsverhältnis, verkündete das Gericht in Sachen Eric Stringer v. Barbara Musacchia et al., Az. 158, am 21. Oktober 2008.
Im Alter von 84 Jahren wird ihm wohl nicht das Maximum von fünf Jahren für jeden der sieben Schuldsprüche zuerteilt. Stevens behauptete, gar nicht zu wissen, dass ihm sein Landsitz als Geschenk ausgebaut und eingerichtet wurde.
Er habe $160.000 für Arbeiten bezahlt und nahm an, dass er für alles bezahlt habe. Ted Stevens' Senatskarriere muss damit nicht enden, denn verurteilte Verbrecher dürfen das Volk vertreten; sie dürfen nur nicht wählen.
Bis zur Strafzumessung können einige Monate vergehen. Der Senatsgehilfe McHaney erfuhr beispielsweise seine Gefängnisstrafe erst am 24. Oktober 2008, nachdem er sich im Februar der Kinderpornographie schuldig bekannt hatte.
- United States v. Arthur Schuyler Ross
- Brian F. Leonard v. Executive Risk Indemnity
- Ghidey Kidane v. Alberto Gonzales
- Anthony Moore v. Fargo Police Department
- Charles Alexander/Ryahim v. Daryl Gardner
- Brett Anderson v. Thomas Vilsack
- Keith Nelson v. United States
- David D. Coop v. Craig Frederickson
- Daniel Kosmicki v. BNSF Railway Co.
- Kevin Chambers v. St. Louis County, MO
Beide Gesetzgeber machen sich Gedanken. Berlin ändert das Gesetz, schiebt eine Verordnung nach und verpflichtet den Bürger zur Mitwirkung. Ganz untypisch verzichtet der Kongress hingegen auf unnötige Ad-Hoc-Eingriffe zu Lasten der Bürger. Bei der Einführung eines Deposit Requirement für ausländische Fachzeitschriften hatte er schlechte Erfahrungen gemacht.
Bei Internetmaterialien lässt er die Library of Congress als Hinterlegungsstelle des Bundes daher Eigeninitiative entwickeln. Durch Gesetz, Verordnung und Richtlinien gestützt, sammelt sie selbst.
Dabei gibt sie sich sogar die Mühe, die nicht durch Impressumspflicht ausgewiesenen Betreiber aufzuspüren und anzuschreiben, um sie auf die Sammlung und Speicherung aufmerksam zu machen. Die notwendige Technik sollte auch für die DNB kein Buch mit sieben Siegeln sein. Das mangelnde Verständnis liegt wohl bei ihrem Gesetzgeber, der im Internetrecht immer wie ein verstörtes Wildschwein reagiert.
Vergleichbares wird bei der Teilnationalisierung im Bankwesen notwendig werden. Die Öffentlichkeit ist nach dem Administrative Procedure Act an der Verordnungsgebung beteiligt. Die aktuelle Maßnahme betrifft Regeln zum Mindestkapital.
Stellungnahmen zum gemeinsamen Entwurf von Office of Thrift Supervision, Office of the Comptroller of the Currency, Federal Reserve System und Federal Deposit Insurance Corporation zu 12 CFR Parts 3, 208, 225, 325 und 567, veröffentlicht in 73 Federal Register 208, 63656-63662 (Oct. 27, 2008), sind bis zum 26. November 2009 einzureichen.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlung und des Bebauungsplans kam, klagte der Verkäufer auf Feststellung, dass der Vertrag nicht zustande kam und auf Schadensersatz für Vertragsbruch. Widerklagend machte der Käufer den Erfüllungsanspruch geltend.
Das Gericht erörterte ausführlich die texanische Rechtsprechung zur Specific Performance und bestätigte, dass prinzipiell nur dann auf Vertragserfüllung geklagt werden kann, wenn der Kläger sich selbst vor Klageerhebung redlich und richtig verhalten hat. Neben dem Erfordernis der eigenen Vertragstreue besteht die Pflicht, vor Klageerhebung auf Vertragsdurchführung hinzuwirken und die Leistung dem Gegner anzubieten.
Eine Ausnahme dieses vor Klageerhebung gebotenen Verhaltens greift nach dem texanischen Equity-Recht nur dann ein, wenn der andere Vertragsteil die Handlung ablehnt, sie also aussichtslos und nutzlos wäre. Dann ist der die Leistung Begehrende damit entschuldigt, dass er die vorausgesetzten Handlungen vorgenommen hätte, wenn die Gegenseite nicht bereits einen Vertragsbruch ausgelöst hätte.
In den USA werden Policen in der Regel gegen den Versicherer ausgelegt. Dies geht jedoch nicht so weit, dass bei verbundenen Policen im Falle von Schweigen einer der Policen Rückschlüsse aus der zweiten Police gezogen werden können. Ein unterschiedlicher Wortlaut bei verbundenen Policen ist somit kein Anlass für Vertragsauslegung, sondern der Ausdruck des Willens des Versicherers.
Anlass für diese feststellenden Worte des Bundesberufungsgerichts am 14. August 2008 gab es nach den verheerenden Auswirkungen des Hurrikans Katrina im Jahre 2005 auf die Schiffswerften der Klägerin. Diese machte Ansprüche aus ihrer verbundenen Police geltend, wobei nur eine der beiden Versicherungen Schäden durch Hochwasser abdeckte.
Dann kam die Entwicklung deliktischer Ansprüche und die Vereinheitlichung des Rechts durch die reitenden Richter, die den Peers im Dorfe beibrachten, wie man einen Prozess führt und sich mit dem Stare Decisis-Grundsatz dem Recht der Vorgänger und der Nachbarorte annähert. Auch den Sprung zum Equity-Recht konnten die Referendare nachvollziehen.
Dass nach 600 Jahren Common Law in Amerika plötzlich wieder in jedem Staat anderes Recht entstand und Bürger aus einem Staat erst durch eine neue Verfassung Zuflucht vor Ungerechtigkeit im Nachbarstaat fanden, schien ein schwerer zu verdauender Sprung zu sein. Die Praktikantin rettete den Lehrgang mit dem Hinweis auf die Diversity Jurisdiction.
Auch wenn eine Jurisdiction, Zuständigkeit, bejaht werden kann, dürfen Klagen in den USA dennoch an ausländische Gerichte verwiesen werden, wenn bestimmte Faktoren gegeben sind, die eine Verweisung rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverhalt nicht nur im Ausland geschehen ist, sondern auch von der ausländischen Polizei aufgenommen wurde und alle Zeugen im Ausland leben. Im betreffenden Land muss die Klagemöglichkeit sichergestellt sein.
Hier empfindet die Klägerin wegen ihrer laufenden ärztlichen Behandlung einen Prozess in Südafrika als unzumutbar. Daher klagt sie in den USA. Das Gericht weist die Klage unter Hinweis auf den generell gegebenen Zugang zu einem südafrikanischen Gericht und das größere Interesse Südafrikas an dem Rechtsstreit ab.
In der mündlichen Verhandlung behauptete Pearson, das Verbraucherschutzgesetz der Hauptstadt fordere die Auslegung des Werbespruches Satisfaction Guaranteed dergestalt, dass jede Unzufriedenheit des Kunden mit dem Ergebnis einen Schadensersatzanspruch bedeute.
Auf Nachfrage des District of Columbia Court of Appeals konnte er jedoch keine Präzedenzfälle nennen, die seinen Anspruch auf $54 Mio. stützen. Die Chungs boten Pearson die Hose zur Abholung an, nachdem sie ihm zunächst die falsche Hose vorgelegt hatten. Der Fall machte in der ersten Instanz Schlagzeilen.
Es entschied in Übereinstimmung mit der ständigen einzelstaatlichen Rechtsprechung, dass mündliche Vereinbarungen einen bindenden Vertrag darstellen, wenn die Ablehnung der Durchsetzung der Vereinbarung einen unberechtigten und hohen Schaden sowie wirtschaftliche Einbußen nach sich zieht. Dafür muss aber ein Vertrauenstatbestand über einen längeren Zeitraum geschaffen werden - eine Zeitspanne von nur 3,5 Wochen vermag das Vertrauen wohl nicht begründen.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung des Statute of Frauds nicht mit der Einrede des Promissory Estoppel umgangen werden kann. Das Schriftformerfodernis, welches in den in jedem Einzelstaat unterschiedlichen Statutes of Frauds geregelt ist, bleibt zwingend und kann nicht umgangen werden. Ferner ist eine Haftung aus unerlaubter Handlung grundsätzlich bei einem Anspruch aus Vertragsrecht ausgeschlossen.
Welche Jury könnte sie schon auseinander halten? Das zugrunde liegende Delikt ist ein Betrug im von der Securities and Exchange Commission regulierten Kapitalmarktverkehr, an dem der Beklagte zur Gewinnmaximierung mit vorgetäuschten Identitäten teilnahm.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte am 20. Oktober 2008, dass Ficken mit Kollegen 170 Identitäten als Fondshandelsteilnehmer für fünf echte Kunden benutzte. Der Beklagte hatte den Täuschungsvorsatz erfolglos bestritten.
Die Friedrich Naumann Foundation hatte zum Vortrag ins Willard Hotel eingeladen: A Political Earthquake? The Political Situation in Germany After the Bavarian State Elections. Anlass des Ereignisses mit Robert von Rimscha, Sprecher der Freien Demokratischen Partei, FDP, waren die schlechten Wahlergebnisse für die CSU bei den letzten bayerischen Landtagswahlen, die der Redner nach seiner Vorstellung durch Claus Gramckow einleitend erklärte.
Der Ausblick auf die möglichen Veränderungen durch die neuen politischen Verhältnisse folgten. Auch bei den möglichen Gründen für das Wahldebakel der sonst so erfolgsverwöhnten CSU wurde von Rimscha konkret und nannte Beispiele wie die ermüdenden Diskussionen über den Bau der Transrapidlinie, Steuererhöhungen und die Einführung des Rauchverbots in Gaststätten.
- USA v. SCHALES
- USA v. HINKSON
- PORTER V. OSBORN
- OROZCO V. MUKASEY
- TRAVELERS PROPERTY V. TOSCO CORPORATION
Auch der ausnahmsweise zugesprochenen Kostenerstattung ging es so am 17. Oktober 2008 vor dem Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, welches eine Sonderzuständigkeit für Patent- und andere Bundesangelegenheiten besitzt. Die von ihm als Remittitur bestätigen Korrekturen sind jedoch vor jedem Gericht der USA zu erwarten. Die Jury subsumiert und legt ein Verdikt vor.
Wenn das Gericht Fehler entdeckt, darf es noch in der ersten Instanz den Juryspruch ändern, bevor er zum Urteil reift. In diesem Fall entschied die Berufung auch, dass der Richter dem Kläger nach der Schadensersatzkappung ein Verfahren vor einer neuen Jury, new Trial, hätte anbieten müssen.
- 064950.U - US v. Quintero
- 084114.U - US v. Valentine
- 086488.U - Hall v. Rushton
- 086682.U - Payne v. Director, VA Dept of Corrections
- 086734.U - US v. Nadroski
- 086744.U - Hairston v. Haynes
- 086756.U - US v. Freeman
- 086789.U - US v. Fobbs
- 086796.U - US v. Hepburn
- 086858.U - US v. Quaco
- 086923.U - Moore v. Padula
- 086943.U - US v. Jamison
- 086953.U - US v. Smith
- 086963.U - Craig v. Kelly
- 086989.U - US v. Keating
- 087002.U - US v. Jones
- 087004.U - Cole v. Sowers
- 087008.U - US v. Stevens
Classic Cheesecake Inc. v. JP Morgan Chase Bank, NA
Bis dahin stellt der interessierte Nutzer Dritten freiwillig einen WiFi-Zugang zur Verfügung, damit er gleichermaßen anderenorts einen Netzzugang erwarten darf.
Der Verordnungsplan der FCC passt zur Politik, die Technikentwicklung positiv sieht. Der nächste Nobelpreis für Drahtlosverkehr geht wohl kaum nach Deutschland, wenn dort die Nutzung der Technik unnötig unterbunden und damit der Erfinderdrang im Keim erstickt wird.
- Matusow v. Trans Cty Title Agcy: PDF-Datei
- USA v. Goodson : PDF-Datei
- In Re: Mystic Tank: PDF-Datei
Werden Wähler gezwungen, im Unterhemd ihre Stimme abzugeben? Vor zahlreichen Gerichten laufen Verfahren zur Feststellung der Verfassungsvereinbarkeit lokaler Wahlbestimmungen. Die ACLU hat eine Klage gegen das Gesetz von Virginia angekündigt.
Um dem Schutz von Wahlplakaten im Vorgarten zu gewährleisten und ihrem Diebstahl vorzubeugen, installieren viele Bürger Lichter und Kameras.
Ein Richter glaubte, bei der Strafzumessung kein Ermessen ausüben zu dürfen. Das stehe dem Gesetzgeber zu, der allein ein unfaires Strafmaß abschaffen könne. Der Supreme Court hatte jedoch ein Ermessen entdeckt, das das Bundesberufungsgericht jedoch nicht bestätigt hatte.
Mit seiner kurz, doch leicht nachvollziehbar begründeten Entscheidung wies das Gericht am 14. Oktober 2008 den Court of Appeals, den Fall dem Unterrichter am United States District Court zum erneuten Nachdenken vorzulegen.
In Sachen MCI Worldcom Network Serv. v. Mastec, Inc., Az. 03-13022, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA diese Rechtsfrage nach Rücksprache mit dem staatlichen Oberstgericht, dem die certified Question einzelstaatlichen Rechts vorlegt wurde.
Nach diesem Umweg bestimmte das Gericht des Bundes mit einer lesenswerten Begründung am 8. Oktober 2008, dass ein Mietwert nicht zur Schadensbemessung herangezogen werden kann, weil die Umleitung nicht mit Mietkosten verbunden war.
Der Kleiderladen verlangt von der Lieferantin Ersatz für seine Kosten der Verteidigung gegen Third Party Infringement-Ansprüche aufgrund behaupteter Markenrechtsverletzungen. Gesetzlich gewährleistet der Laden, dass seine Waren free of the rightful claim of any third person by way of infringement or the like sind.
Das Obergericht des Staates Kalifornien erörtert am 9. Oktober 2008 ausführlich den Haftungsrückgriff bei Rechtsmängeln, die der Warranty zuwiderlaufen, im Zusammenhang mit Hot Sauce Monkey-Hemden und einer Marke von Smile Now Cry Later Inc. nach §2-312 des Uniform Commercial Code.
Allerdings erwarten die Kanzleien nicht, dass das nichtjuristische Personal vollständig erscheint. Auch Clerks, Associates und Partners genießen gewisse Freiheiten.
Deshalb müssen Referendare und Praktikanten die Alternativen prüfen, die Washington bietet, beispielsweise die große Tour durch das Capitol, die Senatsgebäude und die des Repräsentantenhauses. Auch die Legislative ist ausbildungsrelevant.
Nach den Grundsätzen der Diversity Jurisdiction werden im amerikanischen Bundesprozessrecht Streitigkeiten, deren Parteien nicht aus dem gleichen Bundesstaat kommen, gern vor das als objektiver und effizienter geltende Bundesgericht gebracht.
Im vorliegenden Fall versuchte die klagende Partei, das Verfahren vor dem einzelstaatlichen Gericht zu vermeiden und beim Bundesgericht anhängig zu machen, indem als Klägerin eine einem anderen Bundesstaat angehörende Person eingesetzt wurde. Richter Posner verstand wenig Spaß bei solchen Tricks und verwies die Sache an das einzelstaatliche Gericht.
In der Sache geht es um einen Nachlass mit einer Abwicklerin, die nicht aus einem fremden Staat stammte und die Staatsfremde zur Geltendmachung eines Anspruchs des Nachlasses gegen Dritte vorschob.
Das klingt logisch, wenn man davon absieht, dass er noch für drei Monate bezahlt wird und sein Nachfolger noch nicht gewählt ist. Eigentlich ist die Post ja auch an sein Amt gerichtet, sodass sie automatisch an seinen Nachfolger gehen sollte. Vielleicht ist der Senat technisch darauf nicht eingerichtet.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks erklärt in seiner Begründung die Merkmale dieses extrem seltenen Prozessmittels zur Korrektur außerordentlicher Ungerechtigkeit nach klarem Ermessensmissbrauch oder unzulässiger Anmaßung richterlicher Gewalt. Selbst ein revisibler Fehler kann mit dem Schritt des Mandamus nicht unbedingt angegriffen werden.
VW hatte sich mit einer negativen Feststellungsklage in Michigan gegen eine bereits anhängige Klage in Texas gewehrt und wandte sich mit dem Antrag auf Mandamus gegen die Abweisung der declaratory Judgment Action an den United States Court of Appeals for the Federal Circuit, weil dieser für Patente zuständig ist, um die es bei den Klagen geht.
- Amgen Inc. v. F. Hoffman-La Roche Ltd.
- Simpson v. Peake
- Whirlpool Corp. v. LG Electronics, Inc.
- Procell v. Peake
- Wonsock v. Merit Systems Protection Board
- Zavilla v. Peake
- Lamour v. Peake
- Nelson v. U.S. Postal Service
- Dvortsin v. Dept. of Homeland Security
- Dilorenzo v. Dept. of Veterans Affairs
- Heuss v. U.S.
- Cirella v. Dept. of the Treasury
- Brantley v. Dept. of the Treasury
- Rastogi v. Dept. of the Air Force
- Technology Licensing Corp. v. Videotek Inc.
- Rosenberg v. Peake
- Ford v. Peake
- Asyst Technologies Inc. v. Emtrak Inc.
Er stellt jedoch die schriftlichen Aufzeichnungen in der Form von Wortprotokollen, Transcripts, zur Verfügung. Noch interessanter wären die Aufzeichnungen der neun Richter, doch sind diese ihren Memoiren vorbehalten, wenn nicht ein Law Clerk etwas ausplaudert.
Ist dasselbe Ministerium nicht für Stalker, Phisher, Terroristen und sonstige Kriminelle zuständig, die Anbieterkennzeichnungen abgrasen? Glaubt es wirklich, dass dem betrügerischen Internetanbieter der Verbraucherschutz am Herzen liegt?
Selbst wenn dem Ministerium der Meinungsfreiheitsgedanke schnuppe wäre, - in den USA bewährt er sich seit über 200 Jahren als hohes Verfassungsgut, um den Tyrannen jede Chance zu nehmen, - gibt es gute Datenschutzgründe im deutschen Recht, denen die unnütze Offenlegung kritischer Internetnutzerdaten zuwider läuft.
Das gilt erst insbesondere seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 in 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07. Warum setzt sich die Ministerin damit nicht auseinander?
Sind informationelle Selbstbestimmung und Meinungsfreiheit zu heiße Eisen? Steht der unmündige Verbraucher über allem? Wird die Verfassungswidrigkeit aus Populismus versteckt?
In anderen Ländern wird vor der Angabe persönlicher Daten im Internet gewarnt, in Deutschland werden Bürger dazu gezwungen. Wieviele impressumsgläubige Deutsche müssen noch belogen, betrogen oder auch ermordet werden, bis der TMG-Irrsinn revidiert wird?
- 062120.U - Price v. First Star Mortgage
- 072046.U - Wadley v. Equifax Information Services
- 077571.U - Goods v. Hairston
- 081169.U - Guo v. Mukasey
- 084185.U - US v. Nava-Vega
- 086356.U - Fleming v. Johnson
- 086567.U - Lurz v. Galley
- 086569.U - Lurz v. Galley
- 086573.U - Lurz v. Galley
- 086830.U - US v. Niblock
- 087262.U - US v. Maxwell
- MCI Worldcom Network Services v. Mastec, Inc.: PDF
Sollen Kanzleien ihre angestellten Anwälte allein nach menschlichen Merkmalen auswählen oder sich nur vom Ruf der juristischen Fakultät beeindrucken lassen?
Die Erörterung von Harvard Law Drops Letter Grades zeigt zahlreiche Argumente des Für und Wider auf.
Sie waren sich heute Abend einig, dass viel im Argen liegt und das Bundesrecht ausgemistet werden muss, um Effizienzen zu schaffen. Der immense Internal Revenue Code wurde von beiden angegriffen.
Obama verteidigte seinen Vorschlag einer Bundesgesetzgebung für die Gesundheitsvorsorge mit dem Hinweis auf die Banken, die sich mangels einer Bundesregelung in einem ihnen freundlichen Staat ansiedelten und von dort aus nach einzelstaatlichem Recht Unfug trieben, beispielsweise beim Kreditkartensystem.
Einer der für Montag terminierten Fälle betrifft die Frage der Anwendbarkeit des Bundesschiedsgesetzes auf Ansprüche aus dem einzelstaatlichen Recht, Vaden v. Discover Bank, Az. 08-773, der von der ehemaligen Assistentin Sally Laing im Scotus Blog dargestellt wird.
- 08-5357-1142234.pdf Committee on the Judiciary of the United States House of Representatives v. Harriet Miers and Joshua Bolten
Über eine Rezension von Blawgs hinausgehend enthält die Ausgabe Nr. 180 zahlreiche Informationen über Deutschland für amerikanische Juristen sowie Verknüpfungen zu Organisationen und Gruppen von Bedeutung im deutsch-amerikanischen Kontext, die noch nicht jedem auf der Zunge liegen.
Auf die Feststellungsklage des Versicherers hin bestimmt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks, dass ein Deckungsschutz in Sachen One Beacon Insurance Company v. Gerard John Chiusolo et al., Az. 07-5855, schon deswegen nicht besteht, weil der Versicherte den Schaden nicht innerhalb der vertraglichen 60-Tagesfrist meldete.
Das Gericht erklärt in seiner leicht verständlichen Begründung vom 2. Oktober 2008 auch die anderen Faktoren, die eine Deckung ausschließen, sowie Merkmale der Feststellungsklage nach dem Declaratory Judgment Act in 28 USC §2201.
- Az.: 06-2541, USA v. Hardwick: PDF-Datei
Impax Laboratories Inc. v. Aventis Pharmaceuticals Inc.
Der Wahlzyklus im Senat ist auf Kontinuität ausgerichtet, sodass kühlere Köpfe glauben, dem Volk das Gesetz verkaufen zu können. Das Abstimmungsergebnis lautete 74:25. Seit einigen Tagen suggeriert die Presse, dass die Kreditkrise dem kleinen Mann schadet und kein Bailout der Bonzen geplant ist.
Für den Praktiker stellt sich die Frage, ob den Senatoren der Gesetzesentwurf bekannt war, als sie abstimmten. Im Laufe des Tages soll er nämlich mehrfach nachgebessert worden sein und
Nachtrag: Eine Fassung der Bailout Bill des Senats steht hier.
Das gilt auch für kleine Unternehmen und US-Töchter deutscher Firmen. Die Zuführung von Eigenkapital ist ein bewährtes Mittel. Zwei wesentliche Wege bieten sich an, die weder kompliziert noch langwierig sind:
1. Kapitaleinlage (a): Ganz einfach, wenn genug Aktien der Corporation als Treasury Shares authorisiert sind. Angebot, Annahme, Zahlung, Ausstellung des Aktienzertifikats, fertig.Anwälte, deren Wall Street-Mandanten pleite sind, können sich ein leichtes Zubrot verdienen: Eine Bauchladenkanzlei, vom Tante Emma-Laden zum Autohändler ziehen, vor Ort diese einfachen Transaktionen erklären und sauber dokumentieren. Der Markt ist da.
2. Kapitaleinlage (b): Wenn nicht genug Aktien als Treasury Stock verfügbar sind, dauert die Prozedur einen Tag länger: Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung neuer Aktien, Einreichen des Beschlusses beim Handelsregister, dann weiter wie bei 1(a).
3. Gesellschafterdarlehen: Geld ins Firmenkonto einzahlen, nachdem ein Darlehensvertrag als einfache Promissory Note oder als komplizierteres Loan Agreement unterzeichnet ist, fertig. Kompliziert dabei: Steuerliche Bewertung, da ein Gesellschafterdarlehen oft versehentlich als Kapitaleinlage gelten kann.
- Az.: 07-2105, Miller v. Clinton: PDF-Datei
- Az.: 07-1849, Levy v. Sterling Holding Co: PDF-Datei
- Odmar v. Mukasey
- El-Labaki v. Mukasey
- Ricci v. Okin 08-1266P.01ALevasseur v. US Postal Service
Wahrscheinlich würde er sich jetzt die Hände reiben. Während der Kongress wegen Rosh Hoshanah ruht, könnte er nach dem Usus alter Zeiten mit Freunden bei Pianomusik, Gesang und Alkohol komplexe Gesetze schreiben, sie in den Villen Georgetowns und Cleveland Parks einflußreichen Abgeordneten und Ministern zur Abstimmung vorlegen und dann nächtens Pläne schmieden, wie man tragfähige Mehrheiten im Kongress schafft.
Roosevelt, Corcoran, Cohen, Rowe - solche Teams gibt es heute nicht mehr. Die Kreuzung an der Connecticut Avenue und K Street ist zwar vollgepackt mit Lobbyisten, doch treten sie sich gegenseitig auf die Füße. Die Drahtzieher des zwanzigsten Jahrhunderts hatten nicht nur kaum Konkurrenz, sie arbeiteten auch mit Methoden, die damals höchstens skandalträchtig waren, doch heute illegal sind.
Wollte der Bundesgesetzgeber mit dem unbezifferten Absatz dem Kreditgeber oder dem Pleitegänger helfen? Kann Letzterer in den USA sein nicht abbezahltes Auto einfach dem Kreditgeber geben und sich damit seiner Darlehnsschuld entledigen?
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta entschied am 29. September 2008 in Sachen Rollifee Franklin Barrett, Jr. et al. v. DaimlerChrysler Financial Services America LLC, Az. 07-1496, dass der hängende Absatz in §1325(a)(9) des Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 Nachforderungen nach einzelstaatlichem Vertragsrecht nicht ausschließen sollte und Kreditgeber nach ihm die Forderungserfüllung nach einem Privatkonkurs beanspruchen dürfen, wenn der Kunde die Ware zurückgibt.
§112. COORDINATION WITH FOREIGN AUTHORITIES AND CENTRAL BANKS.
The Secretary shall coordinate, as appropriate, with foreign financial authorities and central banks to work toward the establishment of similar programs by such authorities and central banks. To the extent that such foreign financial authorities or banks hold troubled assets as a result of extending financing to financial institutions that have failed or defaulted on such financing, such troubled assets qualify for purchase under section 101.
Vermutlich wird auch die Änderung in §122 Wirkungen im Ausland entfalten. Sie erlaubt die Verschuldung der öffentlichen Hand - nur des US-Bundes - bis zu $11,315,000,000,000.
§1. Short title and table of contents.So soll Wall Street aus der Patsche geholfen werden. Kosten: $700 Milliarden. Gestern wurden Detroit, wo marktfremde Autos gebaut werden, separat $25 Milliarden versprochen.
§2. Purposes.
§3. Definitions.
TITLE I-TROUBLED ASSETS RELIEF PROGRAM
§101. Purchases of troubled assets.
§102. Insurance of troubled assets.
§103. Considerations.
§104. Financial Stability Oversight Board.
§105. Reports.
§106. Rights; management; sale of troubled assets; revenues and sale proceeds.
§107. Contracting procedures.
§108. Conflicts of interest.
§109. Foreclosure mitigation efforts.
§110. Assistance to homeowners and localities.
§111. Executive compensation and corporate governance.
§112. Coordination with foreign authorities and central banks.
§113. Minimization of long-term costs and maximization of benefits for taxpayers.
§114. Market transparency.
§115. Graduated authorization to purchase.
§116. Oversight and audits.
§117. Study and report on margin authority.
§118. Funding.
§119. Judicial review and related matters.
§120. Termination of authority.
§121. Special Inspector General For The Troubled Asset Relief Program.
§122. Increase in statutory limit on the public debt.
§123. Credit reform.
§124. HOPE for Homeowners amendments.
§125. Congressional Oversight Panel.
§126. FDIC enforcement enhancement.
§127. Cooperation with the FBI.
§128. Acceleration of effective date.
§129. Disclosures on exercise of loan authority.
§130. Technical corrections.
§131. Exchange Stabilization Fund reimbursement.
§132. Suspension of mark-to-market accounting.
§133. Study on mark-to-market accounting.
§134. Recoupment.
§135. Preservation of authority.
TITLE II-BUDGET-RELATED PROVISIONS
§201. Information for congressional support agencies.
§202. Reports by the Office of Management and Budget and the Congressional Budget Office.
§203. Analysis in President's Budget.
TITLE III-TAX PROVISIONS
§301. Gain or loss from sale or exchange of certain preferred stock.
§302. Extension of exclusion of income from discharge of qualified principal residence indebtedness.
Um vier Uhr stellte der Radiosender WTOP einen Gesetzesentwurf ins Internet. Dann verschwand er wieder, weil er unausgegoren war. Die Experten bei Politico und The Hill hielten sich ganz zurück.
Nachtrag: Wieder da:
Nun erscheint der Emergency Economic Stabilization Act of 2008 als Discussion Draft ohne Entwurfsnummer mit 106 Seiten, die in der Hauptstadt jetzt studiert werden. Die Politiker haben bis zum Football-Spiel der Washington Redskins mit den verhassten Dallas Cowboys gewartet.
Der Entwurf liegt mit Verspätung vor, entspricht jedoch nicht einem Gesetzesentwurf, sondern einem Parteiprogramm.
Sprecher der republikanischen und demokratischen Parteien berichteten heute morgen in den Politikprogrammen der Fernsehsender, der Entwurf würde um 12 Uhr veröffentlicht, doch war er weder im Senat noch im Weißen Haus auf der jeweiligen Webseite zu sehen. Einige Risiken sollen nur versichert, nicht vom Steuerzahler übernommen werden.
Damit soll die Versozialisierung des Kapitalismus verhindert werden, hieß es. Amtliche Sprachregelungen betonten zunächst die Rettung der Kreditindustrie und Spekulanten. Heute liegt der sprachliche Schwerpunkt auf Maßnahmen für den Bürger.
Der etwas dünne Bailout-Rettungsplan ist nun unter dem Titel Draft Proposal on Financial Rescue Legislation bei der Washington Post veröffentlicht. Kaum zu fassen, dass ein paar hundert Gesetzgeber nichts Detaillierteres schreiben können, wenn sie 700 Milliarden Dollar ausgeben. Ob die Spekulanten auch schon feiern?
Hier entscheidet der United States Court for the Second Circuit in New York, dass ein zur Ausweisung vorgesehener Ausländer möglicherweise ein Amerikaner ist, wenn seine Mutter vor seinem 18. Geburtstag ihre Einbürgerung beantragte und den Sohn in den Antrag einbezog, dann jedoch die Einwanderungsbehörde ihren Einschwörungstermin bis nach seinem 18. Geburtstag verschleppte.
Obwohl es sich nur um einen Beschluss handelt, der nicht als Präzedenzfall gelten soll, widmet das Gericht in der Stadt New York eine ausführliche Begründung der Entscheidung, die weitreichende Folgen entfalten kann.
Zuerst wimmelte der verpachtende Präriestaat den Bieter wegen Beziehungen zu Naturschützern und der Herkunft aus dem Nachbarstaat ab. Nach der Auktion zitierte er andere Ablehnungsgründe. Der willige Pächter klagte wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der amerikanischen Bundesverfassung.
Ihm stimmte das Gericht zu. Die Ablehnungsgründe sind nicht stichhaltig, stellen Vorwände für Naturschutz- und Fremdenphobie dar und spielten bei anderen Pachtauktionen keine Rolle. Dieses Verhalten kann die Equal Protection Clause verletzen und ist im Untergericht weiter zu prüfen.
McCain griff das Gesetzgebungsverfahren als solches an und konzentrierte sich auf die mit ihm verbundene Korruption krimineller Gesetzgeber und Lobbyisten. Zudem müsse der Wildwuchs von Gesetzen und Verordnungen drastisch beschnitten werden. Das könnten nur widerborstige Kandidaten wie er und Frau Palin.
Obama beschrieb Fehler in der Anwendung geltenden Rechts. Der bewusste Verzicht der Bush-Regierung, das Recht anzuwenden und Aufsichtsaufgaben zu erfüllen, sei für die heutige Misere verantwortlich. Aufgrund des enger werdenden Bundeshaushalts müsse zukünftig vorsichtiger mit neuen Gesetzen verfahren werden, während bestehende Regelungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen seien.
Dafür können Amerikaner wiederum nicht glauben, dass Deutsche bei der Performance auf eine vollständige Leistungserbringung hoffen. Sie sind nur die substantial Performance gewohnt.
In einem erweisen sich beide Seiten gleichermaßen desinformiert: Partner und damit verbundene Begriffe besitzen so unterschiedliche Bedeutungen in Deutschland und Amerika, dass sie im jetzt bearbeiteten Buch über Verhandlungen mit Deutschen einen besonderen Platz einnehmen. Diese Missverständnisse lösen mehr Klagen als Bodybags aus.
Zudem bestimmt es für den Hauptanspruch des Streitfalles, dass der Leistungsaustausch im öffentlich-rechtlichen Verhältnis keine Enteignung darstellt. Die Rohrerweiterung fand im allgemein geltenden legislativen Rahmen statt und stellt keinen entschädigungsfähigen Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen dar.
Das Universalbankengesetz, vgl. Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff. ermöglichte die Krise, indem das Gramm-Leach-Bliley-Gesetz die strikte Trennung zwischen mehreren Finanzsektoren lockerte. Der Missbrauch war vorhersehbar, doch in diesem Rahmen?
Nun hofft Wall Street auf einen neuen Pakt. Da Ideologien aufeinanderstoßen, verlaufen die Verhandlungen unter den Gesetzgebern zäh, und das Weiße Haus bekommt die lange ignorierte Krise nicht in den Griff.
Republikaner hatten damals die Macht im Kongress. Heute dominieren sie die Exekutive, die die Auswirkungen des verheerenden Gesetz eingrenzen soll.
USA v. Hagerman, Derrik
Bei Corporations ist die Feststellung der Zuständigkeit einfach. Gleich ob sie mit Nachnamen Inc., Corp., Co. oder Ltd. heißt, ihre Staatsangehörigkeit ist bundesprozessrechtlich in 28 USC §1332(c) geregelt. Manche Gerichte knüpfen an diese Regelung auch für LLCs an, obwohl diese ja dem Partnership-Recht, nicht dem Gesellschaftsrecht entstammen.
Eine Klarstellung gilt seit dem 15. September 2008 im fünften Bundesbezirk. Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit entschied in Sachen Alice Glinda Harvey v. Grey Wolf Drilling Company, Az. 07-31106, dass die Staatsangehörigkeit einer Limited Liability Company in der Tat prozessual nicht an die Corporation anknüpft, sondern an die Teilhaber wie beim Partnership.
Verwirrend für den Laien ist natürlich, dass sowohl ein limited partnership, wie das Gericht es hier vorfand, wie eine Gesellschaft als Company bezeichnet werden kann. Der Begriff stammt nicht aus dem Partnership-Recht, sondern dem Gesellschaftsrecht, sodass eine stinknormale Corporation eben auch Company oder Limited heißen kann.
Der Grund ist historisch. Die Partnerships mit beschränkter Haftung sind eine recht neue und teilweise unausgegorene Kreatur. Die Corporation hingegen gibt es seit Jahrhunderten und bietet Rechtssicherheit. Der Surpeme Court hat diese Rechtsfrage noch nicht geprüft, doch befindet sich der Fifth Circuit in guter Gesellschaft.
- Sunarno v. Mukasey
- Keo v. Mukasey
- 07-2187P.01ASingh v. Mukasey
Der Steuerzahler war zwar nicht zur Party der Wall Street eingeladen, darf jedoch ihr Haus aufräumen. $700 Milliarden Dollar soll der Steuerzahler für den Gesetzesentwurf vorstrecken, und zwar schnell.
Für Korrekturen in Gesetzen zur Finanzaufsicht hat man jetzt keine Zeit. Der Steuerzahler soll Bush trauen. Die Rede ist bei WhiteHouse.gov zu finden.
Es erklärte, dass der Stand der Technik greift, wenn er notwendigerweise wie die Patentanspruchsmaterie funktioniert oder wenn er die Patentanspruchsmaterie einschließt.
Somit kann ein Dokument den Stand der Technik vorwegnehmen, wenn die Patenanspruchsmaterie, obwohl sie nicht ausdrücklich in dem Dokument offenbart ist, inhärent in dem Dokument enthalten ist.
Drei Todeskandidaten in amerikanischen Zellen wenden sich an Richter Thomas. Drei Beschlüsse ergehen am 23. September 2009. Troy Davis aus Georgia gewinnt einen Aufschub des Vollzugs: Davis, Troy v. Georgia, Az. 08-66.
Die Wirksamkeit des Beschlusses wird erlöschen, wenn der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC dem Antrag auf Certiorari nicht stattgibt und damit die Revision verwirft.
- Fred Morgenstern v. R. L. Morrison
- United States v. Sylvester Rogers, Jr.
- Mary Koch v. Compucredit Corporation
- Clay Wallace v. John Cottle
- Sergio Meda-Morales v. Alberto Gonzales
- Angela Owens v. Alltel Communications
- Brenda Haught v. Michael Astrue
- Anthony Moore v. Leann Bertsch
- United States v. Robert Cavins, Jr.
- United States v. Earl Smith
- United States v. Brian Southern
- 04-1411-1115488.pdf Fashion Valley Mall v. NLRB
- 06-3063-1115494.pdf USA v. Day, Brittian
Da kein revisionsfähiger Fehler ersichtlich ist, verzichtet das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks auf eine Anhörung und verkündet am 19. September 2008 einen kurz und bündig gefassten Beschluss, der als unpublished gilt.
Die Beklagte war nicht anwaltlich vertreten, was in den USA zulässig ist. Ihre alternativen Namen deuten auf einen eBay-Handel hin.
Die verkaufende Mutter meldet in Delaware den Konkurs an. Sie ist zur Haftungsfreistellung verpflichtet, und daher wird das Verfahren in Illinois suspendiert. Die Klägerinnen streiten nun in Delaware sowie dem Bundesgericht in Illinois, nachdem das Verfahren dorthin übertragen wurde.
In Delaware unterliegen sie im Bankrupcty Court und wenden sich zur Prüfung an das dortige Bundesgericht. Von dort geht der Fall an das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks. Die allen Verfahren zugrunde liegende, nach sieben Jahren endlich geklärte Frage lautet, welches Gericht eigentlich die sachliche Zuständigkeit für den Vertragsbruch besitzt, siehe In re: Exide Technologies, Az. 07-2230, 19. September 2008.
Dieser Anspruch folgt aus einer Rechtsbeziehung zwischen Hersteller und geschützten Personen, erklärt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 11. September 2008 in Sachen Shmuel Rennert v. Great Dane Limited Partnership, Az. 07-2989.
Ein Dritter kann sich auf einen Design- oder Herstellungsfehler nicht berufen, denn das Produkthaftungsrecht bezweckt den Schutz der Personen im Fahrzeug, entscheidet es nach dem Recht des Staates Illinois.
Neun andere US-Staaten gewähren auch Dritten Ansprüche. Das Gericht darf jedoch das einzelstaatliche Recht nicht anders als das oberste Gericht dieses Staates beurteilen.
- 057731.U - US v. Myers
- 071720.U - Bond v. Blum
- 084265.U - US v. Blackmon
- 084332.U - US v. Green
- 086234.U - Mills v. Watson
- 086282.U - Church v. U.S. Government
- 086288.U - James v. Durham Center
- 086340.U - West v. Braxton
- 086419.U - Broadnax v. Virginia Beach Correctional Center
- 086468.U - US v. Williams
- 086481.U - Bell v. Johnson
- 086500.U - Boyd v. Haynes
- 086510.U - Priest v. Hodge
- 086544.U - Eaker v. North Carolina Combined Records
- 086553.U - Shafer v. Hartman
- Az.: 07-3051, Gardner v. State Farm Fire: PDF-Datei
- Az.: 07-2230, In Re: Exide Tech v.: PDF-Datei
- Az.: 07-1678, Burns v. PA Dept Corr: PDF-Datei
- Az.: 07-1277, Hirst v. Inverness Hotel Corp: PDF-Datei
Das Verhängnis beginnt mit einer EMail meist aus dem asiatischen Raum: Eine ausländische Firma möchte in Amerika Schulden in sechsstelliger Höhe eintreiben und wendet sich hilfesuchend an US-Kanzleien. Der EMailaddresse nach handelt es sich hier bei um ein seriöses Unternehmen. Die Kanzlei erhält ein Mandat, erzielt mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung und nimmt von diesem einen Bankscheck in Empfang.
Nach der Überweisung vom Kanzleikonto an den Mandanten stellt sich heraus, dass der Scheck gefälscht war. In allen der New York Bar Association berichteten Fällen wurden die Konten der Kanzleien gesperrt. Da wirkt es beruhigend, für deutsche Mandanten zu arbeiten: Die kennen den Scheck kaum noch und würden nicht auf solche Ideen verfallen.
- Az.: 07-1544, USA v. Levinson: PDF-Datei
- Az.: 07-1404, USA v. Howe: PDF-Datei
- Az.: 06-5034, Walter v. Pike Cty PA: PDF-Datei
- 072172.U - Diane Von Furstenberg Studio v. Snyder
- 074939.U - US v. Gross
- 077166.U - US v. Mann
- 081114.U - Cammilleri v. Tecnico Corporation
- 081376.U - McGee v. WMATA
- 081432.U - Jones v. Department of the Navy
- 081658.U - Butler v. Giant Food Incorporated
- 081840.U - In Re: Mills
- 084070.U - US v. Hamby
- 084122.U - US v. Singleton
- 084149.U - US v. Ruiz
- 084186.U - US v. Grooms
- 084315.U - US v. Cain
- 084436.U - US v. Johnson
- 084541.U - US v. Vance
- 086121.U - Cofield v. Bowser
- 086126.U - Shafer v. Brandt
- 086159.U - Hankins v. Wallace
- 062114.P - Spence v. Educational Credit Management
- 051447.U - Bishop Coal Company v. Horne
- 074947.U - US v. Arcila-Pedraza
- 081278.U - Antonellis v. Cumberland County
- 081289.U - Tewolde v. Mukasey
- 081390.U - McBride v. Dunn
- 084272.U - US v. Sinclair
- 086776.U - US v. Kelley
- 086780.U - US v. McFadden
- 086803.U - US v. Campbell
- 086813.U - US v. Lewis
- 086814.U - Robinson v. Owens
- 086873.U - Scott v. John
- 086894.U - US v. Williams
- 086965.U - Thompson v. Kelly
- 086983.U - US v. Patterson
- 086988.U - US v. McCrorey
- 087038.U - US v. Rufus
- 087080.U - McNeill v. Jordan
- 087121.U - US v. Freeman
- 087128.U - Wilkerson v. Beck
Wieso dieser Unfug hier landet, ist unerklärlich. Dass so etwas Unfug ist, will niemand hören - schließlich wird dem Anwalt doch eine Millionenbeteiligung angeboten. Solange man den Wunschgegner vertritt, wird die verweigerte Mandatsannahme hingenommen, wenn auch mit der Androhung von tausend Bomben.
Dass der Klägertourismus nicht einseitig ist, merken auch Amerikaner. Verleumdungen von Amerikanern werden heute gezielt in England eingeklagt, wo der Meinungsfreiheitsgrundsatz des ersten Verfassungszusatzes der Bundesverfassung nicht wirkt. Selbst der US-Gesetzgeber und die Vereinten Nationen sollen eingreifen, um amerikanische Verleger zu schützen, steht im Programm einer Konferenz am 18. September 2008.
- Holly Wood v. Richard Allen: 06-16412
- 075075.U - US v. Portillo-Sosa
- 084116.U - US v. Dagnan
- 086175.U - Watlington v. Carter
- 086258.U - Trembley v. Davis
- 086439.U - McCarthy v. Pettiford
- 086453.U - US v. Glenn
- 086506.U - US v. Shuman
- 086625.U - US v. Olton
- 086660.U - US v. Reid
- 086672.U - US v. Newton
- 086731.U - US v. Landon
- 086736.U - US v. Chappell
- 086741.U - US v. Wallace
- 086771.U - Grate v. Johnson
Bei Geschäftsverhandlungen denkt man nicht gleich an little white Lies, doch die Zuverlässigkeit der Verhandlungspartner und das Vertrauen auf ihr Wort spielt eine bedeutende, wenngleich nicht immer ausgesprochene Rolle. Wie geht man im internationalen Handel mit nicht ganz zutreffenden Darstellungen um?
Der leichteste Teil: Die vielen englischen Begriffe aus deutschem Munde, die in englischsprachigen Ländern etwas anderes bedeuten und Verhandlungen und Verträgen einen unbeabsichtigten Drall geben. Da haben sogar die Nichtjuristen beim Gegenlesen ihren Spaß gehabt.
- 075000.U - US v. Singletary
- 075033.U - US v. Williams
- 075034.U - US v. Lopez
- 075103.U - US v. Lester
- 076774.U - Lester v. Wendt
- 081227.U - Ndenge v. Mukasey
- 081335.U - Leach v. Powell
- 081386.U - Stewart v. Paulson
- 081554.U - Samuel v. Williamsburg James City County
- 081610.U - In Re: Jones
- 081616.U - In Re: McLean
- 081692.U - Skeens v. DOWCP
- 084006.U - US v. Fassett
- 084009.U - US v. Worrell
- 084168.U - US v. Anderson
- 084392.U - US v. Cherry
- 086338.U - Starks v. Johnson
- 086728.U - Griffin v. Wright
- 086802.U - US v. McCoy
Das Bundesgericht wies die Klage wegen der anderen Rechtshängigkeit ab. Der United States Court of Appeals gibt ihm auf zu entscheiden, ob und auf welche Weise das Verfahren vielleicht nicht nur ausgesetzt werden sollte.
Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen gewillt, die Kosten eines Strafprozesses gegen einige ihrer Angestellten zu übernehmen. Der Arbeitgeber wurde durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Bedingungen an die Zahlung der Gebühren zu knüpfen, diese zu reduzieren und letzendlich die Kostenübernahme einzustellen.
Der Staat will damit einen Missbrauch des sechsten Verfassungszusatzes unterbinden. Vermögende Dritte können durch Kostenübernahme die Verteidigung finanzieren und somit die Verteidigung nach eigenen Interessen beeinflussen. Dies unterläuft, so die Ansicht der Strafverfolger, das ebenfalls im sechsten Verfassungszusatz verankerte Recht auf eine interessengerechte Verteidigung.
In Sachen United States vs. Jeffrey Stein et al., Az. 07-3042, entschied das Berufungsgericht des zweiten Bezirks am 28. August 2008, dass der sechste Verfassungszusatz Anwendung findet, wenn eine dritte Partei die Gebühren und Kosten eines Prozesses übernimmt. Die Verpflichtung der Gesellschaft, die Kostenübernahme an Bedingungen zu knüpfen, ist unzulässig. Die Beschränkung der Kostenübernahme durch Dritte stellt damit eine verfassungswidrige Einschränkung des garantierten Rechts auf einen frei gewählten und finanzierten Verteidiger dar.
…German law lets you bring your complaint and evidence to court. It will be heard, the court is more likely than juries elsewhere to be sympathetic to a foreign client, and in relatively short order and at quite predictable expense you have a decision. If you win, your opponent pays your legal fees. If you lose, you pay, and, of course, your German lawyer would have explained to you almost to the penny how much you owe -- before you filed suit.
Doch was ist dem Mandanten lieber? Dass der Anwalt gescheite Vorträge hält oder die Arbeit vorankommt? Zum Glück lässt sich beides miteinander verbinden, wenn nicht alle reisen. Bücher und Fachberichte lassen sich ohnehin besser in der Kanzlei schreiben. Und die Mandanten erhalten Teilnehmerrabatte. Also sind alle zufrieden.22. September 2008: Encryption Controls: Complying with Complex Requirements and Preparing for New Regulations, American Conference Institute Conference on International Technology Transfers, San Francisco. 24. September 2008: How do U.S. Export Controls Affect Canadian Suppliers?, und Reconciling Conflicting Regimes: What to Do When Domestic Compliance Puts You Offside Extraterritorial Foreign Regulations, Canadian Institute, Program on Export Controls and Economic Sanctions. 25. September 2008, Obtaining Appropriate Space-Related Licenses and Agreements Expeditiously, American Conference Institute, Satellite and Space Export Controls Conference. 15. Oktober 2008: The Policy Rubber Meets The Road, SATCON 2008. 25. Oktober 2008: Canadian and United States Export Controls, Ottawa Centre for Research and Innovation. 11. November 2008: U.S. Export and Reexport Controls, Center for Information on Security Trade Control, Yokohama. 13. November 2008: U.S. Export and Reexport Controls, Center for Information on Security Trade Control, Kyoto. 14. November 2008: The ITAR as Applied to Space Activities, Nebraska University Space and Telecom Law Program. 8. Dezember 2008: Controlling Software and Technology, Particularly Encryption, Practising Law Institute Coping with U.S. Export Controls 2008. 27. Januar 2008: Complying with U.S. Reexport Controls, IFS Institut, Frankfurt/Main.
Stuart Weitzman, LLC v. Microcomputer Resources, Inc., Az. 07-12998Hier fehlt dem Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit für den urheberrechtlichen Feststellungsanspruch. In seiner Begründung erklärt das Berufungsgericht die wichtige und oft missverstandene Frage der verfassungsrechtlichen Kompetenzüberträgung für Copyright-Fragen an den Bund und ihr Verhältnis zum einzelstaatlichen Recht.
Die Patent Trolls sind sowohl Kanzleianwälte als auch kleinere Unternehmen mit einer auffallend hohen Dichte an Anwälten, welche Patente mit manchmal unüblichen, aber legalen Mitteln erwerben, um Lizenzgebühren kassieren zu können, ohne selbst je etwas erfunden oder ein Produkt entwickelt zu haben. Diese Praxis hinterlässt ein ungutes Gefühl und ist aus ethischer und standesrechtlicher Sicht mit den Aufgabenfeld eines Anwalts unvereinbar. Der Vorwurf eines verdeckten Umgehens von Interessenskonflikten ist äußerst bedenklich.
Dem Autor nach ist das Bewusstsein in den Patentkanzleien für diese Problematik gestiegen. Der Umgang der Kanzleien mit Patentjägern in den eigenen Reihen variiert von der Aufforderung zum Verkauf der Patente bis zur Kündigung.
- 07-2311P.01APina v. Mukasey
- 08-1043P.01AMara Sabinson v. Trustees of Dartmouth College
- Barnes, Dennis v. Black, William
- Sanders, Paschall v. Hayden, Kevin
- Germano, Michael v. Int'l Profit
- USA v. Prideaux-Wentz, Gary
- Nat'l Union Fire v. Travelers Indem
- Wilson-El, Shavaughn v. Finnan, Ala
- Houston, Jessica v. Saint Joseph
- USA v. Smith, Steven
- Nat'l Capital v. W., Michael
- USA v. Tanner, Arthia
- USA v. Hernandez, Javier
- Az.: 07-2287,Danvers Mtr Co. Inc v. Ford Motor Co.: PDF-Datei
Die Bundesgerichte sind angewiesen, Klagen auf Schadensersatz abzuweisen, die sich gegen immune Personen richten und von Sträflingen eingereicht werden. Diese Merkmale sind erfüllt.
Der Kläger sitzt im Zuchthaus in Florence, Colorado und beklagt, dass der Senator seine Korruptionsbehauptungen über die Bundesrichterschaft nicht untersucht. Er verlangt daher $10 Mio. Schadensersatz. Kongressabgeordnete besitzen eine absolute Immunität gegen solche Klagen.
- 07-5165 Affordable Bail Bonds, Inc. v. Sandoval
- Az.: 07-1957, In Re: Diet Drug: PDF-Datei
- Az.: 06-2883, Lin v. Attorney General of the United States of America: PDF-Datei
Der Kläger klagt auf Auszahlung der Lebensversicherung seiner durch Selbstmord verstorbenen Ehefrau, obwohl die Versicherung wirksam die Auszahlung im Falle von Selbstmord innerhalb der ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit ausschließt. Mit Verweis auf die Doctrine of Substantial Performance, wonach es bei der Erfüllung der Vertragspflichten nicht auf eine zu hundert Prozent vollständige Erfüllung ankommt, macht der Kläger geltend, dass der Selbstmord seiner Ehefrau 34 Tage vor Verstreichen dieses Zeitraums dennoch eine Vertragserfüllung zu 95% darstellt.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Doctrine of Substantial Performance keine Anwendung findet, da das Nichtbegehen eines Selbstmords nicht als Vertrageserfüllung zu verstehen ist.
Hier wird der Verkehr katastrophal, damit einige Opfer die Gedenkstätte am Pentagon besuchen und einige überdurchschnittlich Wichtige Reden halten können. Wegen der resultierenden Terrorgefahr wird Washington zum einem Viertel vom Verkehr abgeschnitten.
Ob da Ministerien, Gerichte und Kanzleien alle Mitarbeiter vorfinden? Oder wird Washington morgen wie vor sieben Jahren zur verkehrsverwirrten Geisterstadt?
Obwohl Obama damit die Rotkäppchenmasche von Senator McCain anzugreifen behauptet, legen Bewunderer der flotten Jägerin aus dem hohen Norden das Schlagwort als gegen sie gerichtet aus. Auch sie kann nicht klagen, aber vielleicht gelingt Obama trotzdem der Wahrheitsbeweis. Schließlich hat Palin wie ein Pig versucht, Pork aus Washington nach Alaska zu bringen, was sie seit einer Woche bestreitet, denn Porkbarrel Politics passen nicht auf die McCain-Flagge.
Mit einem weiteren Konstrukt, dem Travel Act, 18 USC §1952, unterwirft er die lokale Prostitution dem Bundesrecht. Auch wenn Massagen lokal verabreicht werden, kann die lokal strafbare Tat eine Bundestat werden, wenn sie durch die Teilnahme an der Bundesinfrastruktur gefördert wird.
Für Telefonate bestätigt dies das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 6. September 2008 in Sachen United States of America v. Tina Michelle Nader et al., Az. 07-30311. Die Straftat am Ort wird durch lokale Anrufe gefördert, weil jedes Telefon zur Bundeshandelsinfrastruktur gehört.
- Az.: 07-3544, USA v. Silveus: PDF-Datei
- Az.: 07-3269, Facenda v. NFL Films Inc: PDF-Datei
- Az.: 07-2688, Lewis v. Atlas Van Lines Inc: PDF-Datei
- Az.: 07-2431, In Re: Merck & Co v.: PDF-Datei
- Az.: 07-1821, Elsmere Park Club v. Elsmere: PDF-Datei
- Az.: 06-4688, Umland v. Planco Fin Ser Inc: PDF-Datei
- Az.: 06-4574, In Re: Schaefer Salt v.: PDF-Datei
- Az.: 06-4522, Pichler v. UNITE: PDF-Datei
- Az.: 06-2209, Thabault v. Chait: PDF-Datei
In internationalen Prozessen ist zu beachten, dass ausländisches Recht durch Sachverständige bewiesen wird, denn es gilt nicht als vom Richter zu bewertende Rechtsfrage, sondern als Tatsache, die der Beweiswürdigung der Jury unterliegt.Es ist ja nicht immer brutal, und manchmal wirken die den gegnerischen Sachverständigen zerfleddernden Litigators sogar wie Gentlemen. Doch immer wieder beobachtet man, dass Gelehrte aus dem Ausland eingeflogen und hier zerpflückt werden, weil sie sich die Pein des Verhörs und Kreuzverhörs gar nicht ausmalen konnten.
Jede Partei stellt ihre eigenen Sachverständigen. Auch bei Rechtsfragen werden diese als Expert Witness von der Gegenseite im oft brutalen Kreuzverhör, Cross Examination, vernommen.
Sie erzählen munter und ungezügelt vom ausländischen Recht. Bis sie vom geschickten Befrager eines Widerspruchs überführt werden, die er triumphal den Geschworenen präsentiert. Das ist brutal, denn kein Recht ist 100%-ig wasserdicht. Also kommt der Hinweis in die Fluglektüre zum US-Prozess.
- USA v. Paul, John E.
- WMS Gaming v. WPC Productions
- Five Points Road Joint v. AGRI
- Altana Inc v. Abbott Laboratories
- USA v. Blanchard, Marshall L.
- Arredondo, David v. Huibregtse, Pet
- Wasson, John W. v. Peabody Coal
- Sharashidze, Otar v. Mukasey, Micha
- Ali, Meer Shahid v. Mukasey, Michae
- Crockett, Frazier v. Uchtman, Alan
Damit wird der Xenophobie einzelstaatlicher Gerichte vorgebeugt. Die Indianer dürften von der Xenophobie noch Schlimmeres zu befürchten haben als der weiße Mann aus dem Nachbarstaat. Daher haben souveräne Indianerstämme eigene Stammesrechtszüge eingerichtet.
Das Zusammenspiel der drei Gerichtswesen findet sich beispielhaft in der Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des die US-Prärie umfassenden achten Bezirks in Sachen Oglala Sioux Tribe v. C & W Enterprises, Inc., Az. 07-3269, vom 5. September 2008 dargestellt.
Discovery is an unknown quantity in Germany. My evidence is mine and yours is yours--that is the German rule. The shifting of evidentiary burdens under substantive law may affect it, but the German law of evidence does not open floodgates to the archives of opponents.
If you lack evidence of your own, and there are no third-party documents or witnesses supporting your position, don't litigate--that is the effect of the German rule. Nobody can hope to build a case through a fishing expedition.
- Az.: 08-2258, USA v. Cyril H. Wecht: PDF-Datei
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- 07-2061U.01A: Raposa v. Bissonnette
- 07-1471P.01A: US v. Garcia-Alvarez
- Officer, Dean v. Chase Insurance
- Pearle Vision v. Romm, Victor
- Davis, Wayne v. Whitesell, Paul
- USA v. Campos, Gustavo
- Extra Equipamentos v. Case Corp.
- 07-5053-1136031.pdf Trout, Yvonne v. Secy Navy
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks bestimmt am 29. August 2008, dass das Wortprotokoll Vorrang genießt. Doch kann seine Richtigkeit widerlegt werden. Was geschieht dann? Das Gericht sendet den Fall zur Neubestimmung der Auflage zurück, denn das Urteil gewinnt nicht automatisch einen höheren Wert, aaO 12.
Das Urteil betrifft eine Strafverfolgung wegen Bestechung nach dem Foreign Corrupt Practices Act und die Mitwirkung schweizer und holländischer Strafverfolgungsbehörden sowie die Verjährungshemmung nach amerikanischem Strafprozessrecht.
Diplomjurist: A lawyer after graduation from law school, similar to a J.D. in the United States. This is a freshly-coined term providing recent graduates with an easy-to-grasp degree. At this time, experienced lawyers are not Diplomjuristen because the degree did not exist when they graduated from law school.Ob man ihn so beschreiben darf, ohne jemanden zu kränken? Mal sehen, wie Obiter Dictum ihn definiert.
Doppelt betrüblich wird es mit neuen Rechtsbegriffen im deutschen Erfolgshonorarrecht, die nicht einmal der deutschen Sprache entsprechen, wie in einer Darstellung im Anwaltsblatt.
Ist es Denkfaulheit, wenn No Win, Less Fee ein Tatbestandsmerkmal im deutschen Recht wird? In welcher Rechtsordnung außer der deutschen spricht man eigentlich von No Win, Less Fee - einer Wortfügung, die zumindest im Amerikanischen nicht sauber nachvollziehbar ist.
Ist die Welt nicht hinreichend gesegnet mit unverständlichen deutschen Termini wie Handy und Bodybag? Müssen sich Juristen, deren Tools of the Trade Worte in ihrer exakten Bedeutung sind, solchen Trends anschließen?
Nachdem Gustav ins karibische Wasserloch getreten ist und auf Hurrikanstärke 4 aufgetankt hat, kann sich Washington darauf einstellen, in wenigen Tagen noch einen freien Tag zu erleben.
Ein Hurrikan im Golf von Mexiko richtet oft auch in der Hauptstadt Schaden an. Die Stromversorgung ist immer am meisten gefährdet, weil Bäume die Leitungen niederschlagen und Zufahrten in den Central Business District versperren können.
Die vom Bundesberufungsgericht in Washington, DC, - dem U.S. Court of Appeals for the D.C. Circuit - verkündeten Entscheidungen vom 29. August 2008 lauten:
- 07-5173-1135720.pdf Creekstone Farms v. AGRI
- 06-1244-1135734.pdf Fabi Const Co Inc v. Secy Labor
- 07-2095.01A: US v. Schussel
- 07-1828.01A: US v. Hernandez
- 07-1570.01A: US v. Ayala
- 07-2421.01A: Kurniawan v. Mukasey
- 06-1887.01A: US v. Carrasco
- 06-1887.01A: US v. Mala
- 06-1887.01A : Mala v. Laws
- 06-1887.01A : Mala v. US
- 06-1887.01A : US v. Mala
- 06-8033.01A : In Re -->: Barach v.
- 07-1186.01A : Venture Tape Corp. v. McGills Glass
- 07-2694.01A : Chaloult v. Interstate Brands
Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich an einer iranischen Gesellschaft beteiligt hatte. Sie behauptet, der Iran habe sie als Gesellschafterin kaltgestellt und Dividendenzahlungen verweigert. Für diese Enteignung, Expropriation, verlangt sie eine Entschädigung.
In den vorhergehenden Entscheidungen hatte das Gericht bereits klargestellt, dass sich der Iran gemäß ^U^28USC 1605 (a)(2) im Verfahren nicht auf seine Immunität berufen kann, da er wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Hier stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen District Court for the District of Columbia - aus dem Freundschaftsvertrag zwischen den USA und dem Iran aus dem Jahr 1955, Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights, kein Klagegrund, Cause of Action, hergeleitet werden kann.
Article IV(2) des Freundschaftsvertrages sieht Entschädigungen für die Enteignung von Privatpersonen durch einen der Vertragsstaaten vor. Eine Cause of Action ist das nicht, weil das Wie der Entschädigung nicht geregelt ist. Grundsätzlich enthalten völkerrechtliche Verträge keine Rechte oder Ansprüche für Privatpersonen. Etwas anderes gilt nur in Fällen wie Artikel 30 des Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, der den Anspruch ausdrücklich festgelegt.
Eine Cause of Action ist in Article IV(2) des Freundschaftsvertrages auch nicht implizit enthalten. Zwar hat der Supreme Court den Fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung als Cause of Action für Klagen auf Entschädigung nach Enteignungen ausgelegt. Aber während zu den Aufgaben der Gerichte die Gewährleistung und Durchsetzung verfassungsmäßger Rechte gehört, verwehrt ihnen die Gewaltenteilung die Ableitung einer Cause of Action durch Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Die Durchsetzung der Regeln des Freundschaftsvertrages obliegt dem Präsidenten und dem Senat.
Diese Frage ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wenn der Vertrag einseitig um 110 Jahre verlaengert werden darf und das Papiergeld nur 1/75. des Goldklauselwertes ausmacht.
In einer lesenswerten und erfrischend verfassten Begründung erklärt das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen 126 Jamaica Avenue, LLC v. S&R Playhouse Realty Co., Az. 07-3967, am 27. August 2008 die Merkmale der Novation und der Anforderungen an übereinstimmende Willenserklärungen im Vertragsrecht.
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 05-1800.01A : US v. Sanchez-Badillo
- 05-1800.01A : US v. Mendez-Echevarria
- 05-1800.01A : US v. Mendez-Echevarria
- 07-1651.01A : US v. Yelaun
- 07-1996.01A : Datau v. Mukasey
- 07-1999.01A : Fidelity & Guaranty v. Star Equipment Corp.
- 074286.U - US v. McGurk
- 074477.U - US v. Ellerbe
- 086316.U - Kearney v. Johnson
- 086466.U - Smith v. Pinson
- 086696.U - Clowers v. Ozmint
- 086716.U - Walker v. Newport News City Jail
- 086737.U - US v. Mays
- 086827.U - Neff v. Seacrist
- 086842.U - Johnson v. Haynes
- 086856.U - US v. Wright
- 086869.U - Dinkins v. Sumter County
- 086880.U - US v. Garland
- 086933.U - US v. Baker
- 086945.U - US v. Golden
- 087018.U - US v. Smart
- 087100.U - US v. Taylor
- 087103.U - US v. Luc
- 087162.U - Sigley v. McBride
- 07-7113-1135046.pdf McKesson Corp v. Islamic Repub Iran
Bis der amerikanische Zivilprozess zum Summary Judgment gelangt, gibt es in der Regel viele Termine im Gericht und noch mehr zwischen den Parteien im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, an denen Anwälte, Parteien und Dritte beteiligt sind.
Davor gab es vor allem die Schlüssigkeitsprüfung, danach kommt vor allem der Trial, das Verfahren vor den Geschworenen, die für die Beweiswürdigung und Subsumtion zuständig sind und ein Verdikt, kein Urteil, erlassen.
Die Referendare berufen sich zu recht auf deutsche Literatur, die ins amerikanische Recht einführen soll. Selbst wenn dort vom schriftlichen Verfahren gesprochen wird, geht der Begriff an der Wirklichkeit des amerikanischen Prozesses vorbei. Er ist einfach ganz anders, total anders. Mal sehen, ob sich das hier klarer darstellen lässt.
- 072123.P - US v. M/V Sanctuary
- 072075.U - E.I. DuPont de Nemours v. Ampthill Rayon Workers
- 064642.U - US v. Hearne
- 065051.U - US v. McDaniel
- 065053.U - US v. Ageh
- 072062.U - Smith v. SSA
- 072137.U - Bredell v. Kempthorne
- 074355.U - US v. Copeland
- 074880.U - US v. Hunter
- 077090.U - US v. Diclemente
- 081047.U - Djoumgoue v. Mukasey
- 081083.U - Wilder v. Toyota Motor Credit Corporation
- 081085.U - Wilder v. Glass Health Association
- 081117.U - Wilder v. Gage
- 081372.U - Taylor v. Todd
- 081442.U - Dillahunt v. Clark
- 081575.U - In Re: Burnette
- 081725.U - Lamb v. Astrue
- 081734.U - Smith v. Charleston County School District
- 084325.U - US v. Bennett
- 084422.U - US v. York
- 084463.U - US v. Simmons
- Az.: 07-1706, Swiger v. Alghny Energy Inc: PDF-Datei
- Az.: 06-4628, Lombardo v. Comm of PA Welfare: PDF-Datei
Die Geschädigten greifen das erstinstanzliche Urteil an und verlangen den vollen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht bestätigt sie und argumentiert, Gallimore hätte schon bei der Erwiderung die Haftung anderer Parteien wegen ihrer Unfallbeteiligung geltend machen müssen. Auch wenn keine Verhandlung vor der Jury erfolgt, sondern ein Summary Judgment vor dem Trial ergeht, kann der Beklagte sein Recht, Einreden geltend zu machen, verwirken.
Der Wortlaut des New Yorker General Obligation Law ist zwar unklar. Das Gesetz lässt eine Anrechnung anderer Ansprüche zu, lässt aber den Zeitpunkt der Geltendmachung offen. Nach Auffassung des Bundesberufungsgerichts darf Gallimors Schweigen in der Erwiderung keinen materiellen Vorteil für ihn bedeuten.
Da EMail so selbstverständlich wurde, wirkt eine Prognose von 1993, EMail sei ein nützliches Werkzeug und würde daher bald auch von Anwälten eingesetzt, fast komisch. Damals gab es allerdings noch nicht das Internet für jedermann.
Irgendwann machte dann die Nachricht die Runde, dass jemand Werbung per EMail versenden würde - ein rechter Schock! Heute kann man die EMail deshalb verwünschen, doch ist die prozessuale Gefahr der E-Discovery viel bedeutsamer:
EMail ist wie anderes elektronisch Vorhandenes und Gespeichertes ein anerkanntes Beweismittel, und in den USA muss jeder im Ausforschungsbeweisverfahren alles herausgeben, was er im Laufe der Jahre und Jahrzehnte so versandt und empfangen hat. Wer von einem Rechtsstreit ahnt, bringt sich mit dem Löschen von EMails in enorme Gefahr und kann Ansprüche, Einreden, viel Geld und gar die Freiheit verlieren.
- Az. 06-3327: Rranci v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- Az. 06-2733, Budget Blinds Inc v. White: PDF-Datei
Seine Klage wegen wegen übler Nachrede, Libel, und Vertragsbruch bleibt erfolglos, urteilt das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk am 21. August 2008 in der Sache Alan S. Noonan v. Staples, Inc., Az. 07-2159.
Nach dem Rechts von Massachusetts gilt eine Äußerung als Libel, wenn sie ehrenrührig, defamatory, und falsch ist. Falsch ist die E-Mail nicht, sie berichtet über einen wahren Vorfall. Allerdings kann auch eine wahre Aussage Libel sein, wenn sie mit böser Absicht, actual Malice, getätigt wurde, der Sprecher also mit rücksichtsloser Gleichgültigkeit, reckless Disregard, bezüglich der Wahrheit seiner Aussage handelte. Aber auch dafür bietet die E-Mail keine Anhaltspunkte.
Die Aktienoptionen und Abfindungen hat die Beklagte ihrem ehemaligen Mitarbeiter zu Recht vorenthalten. Die Vereinbarungen über diese Zuwendungen sahen vor, dass sie im Fall einer außerordentlichen Kündigung, Termination for Cause, nicht greifen sollen, und legten Kündigungsgründe fest. Die Einschätzung der Beklagten, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, war nicht willkürlich, unberechenbar oder bösgläubig - arbitrary, capricious, or made in bad faith.
- 06-30559: Mapes v. Bishop
- 07-20200: USA v. Zavala
- 07-20488: N Amer Specialty Ins v. Royal Surplus Lines
- 07-10946: USA v. Chrisenberry
- 07-20881: Comeaux-Bisor v. YMCA
- 07-40998: USA v. Gomez
- 07-50832: Nova Consulting Group, Inc. v. Engineering Consulting Services, Ltd.08-10141: USA v. Contreras-Hernandez
Die Frage nach dem korrekten Demonym schreit nach einer gesetzlichen Regelung. Die hat der Gesetzgeber von Massachusetts in Chapter 2, Section 35 der General Laws gefunden:
Bay Staters shall be the official designation of citizens of the commonwealth.
Die Chefin berief sich auf Krankheit, Vergeltungssucht der Bank und andere Motive und focht ihre Kündigung an. Die Begründung stellt den Sachverhalt ausführlich dar und macht verständlich, wieviel ein Arbeitgeber hinnehmen muss, ohne sich wegen der Kündigung einem Schadensersatzanspruch auszusetzen.
- 07-5127-1134687.pdf Free Enterprise Fund v. Public Company Accounting
Für die Klägerin ist der Begriff Palmer's Cocoa Butter Formula, im Principal Register eingetragen. Darunter vertreibt sie ihre Ware. Außerdem steht für die Klägerin der Begriff Cocoa Butter Formula im Supplemental Register. Gegenüber der Beklagten macht sie markenrechtliche Ansprüche geltend, da diese Produkte unter dem Begriff Cococare Cocoa Butter Formula anbietet.
Ob die Marke generisch ist, prüft das Gericht anhand des Primary Significance Test und fragt, ob der Begriff für den Konsumenten zuerst mit der Produktart oder mit dem Hersteller verbunden wird. Dabei lässt es sich von einer Umfrage überzeugen, die die Klägerin vorlegt. Danach verstehen Konsumenten den Begriff Cocoa Butter Formula nicht als Produktart im Bereich Kosmetikartikel.
Das Gericht bejaht aber letztlich die Frage, ob der Begriff beschreibend ist. Ihm fehlt es am erforderlichen secondary Meaning, mit dem ein ansonsten beschreibender Begriff in den Schutzbereich des Markenrechts fällt. Ein Begriff hat dann secondary Meaning, wenn er nicht nur eine Eigenschaft des Produkts wiedergibt, sondern beim Verbraucher eine Vorstellung von der Herkunft des Produkts entstehen lässt. Den Beweis hierfür bleibt die Klägerin schuldig.
Der deutsche Strafrechtler wundert sich. Wie kann ein Angeklagter überhaupt Meineid begehen? Und muss lernen: im amerikanischen Strafprozess gelten andere Regeln.
Der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ist im fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung verankert. Wenn sich der Angeklagte aber im Kreuzverhör vernehmen lässt, unterliegt er denselben Regeln wie ein gewöhnlicher Zeuge. Die Figur der Einlassung des deutschen Strafprozessrechts, die streng genommen auch kein Beweismittel ist, existiert nicht. Der Angeklagte kann sich, wenn er sich einmal ins Kreuzverhör begeben hat, nicht mehr auf den fünften Zusatzartikel berufen, soweit es das Beweisthema betrifft. Also unterliegt er, wie jeder Zeuge, der Wahrheitspflicht. Hält er sich nicht daran, begeht er einen Meineid, Perjury. Das Strafrecht des Bundes droht ihm in 18 USC §1621 eine Geldstrafe oder eine Haft von bis zu fünf Jahren an.
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 06-3090, Combs v. Homer Ctr Sch District: PDF-Datei
- Az.: 05-5017, Whitfield v. Radian Guaranty Inc: PDF-Datei
- 07-1968.01A: Lordes v. Mukasey
- 07-1198.01A: Gonzalez-Rucci v. US Immigration & Naturalization Service
- 07-1215.01A: US v. Brandao
- 07-1215.01A: US v. MonteirO
- 07-1293.01A: US v. Lipscomb
- 07-1512.01A: US v. Pimentel
- 07-1709.01A: ING Insurance SA v. Pagan-Sanchez
- 07-1834.01A: US v. McKenzie
- 07-2159.01A: Noonan v. Staples, Inc.
- Az.: 07-3019, Rosenau v. Unifund Corp: PDF-Datei
- Az.: 07-1005, Three Keys Ltd v. SR Util Holding Co: PDF-Datei
- Az.: 06-9002, Bond v. Beard: PDF-Datei
- Az.: 06-3539, Wong v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 06-2501.01A : Soto-Lebron v. Federal Express
- 06-2501.01A : Soto-Lebron v. Federal Express
- 07-2809.01A : Prescott v. Higgins
Wenn einzelstaatliches Recht gilt, solange der Bund nicht mit einer Regelung einschreitet, kann die Untätigkeit des Bundes, auch wenn er seine Entscheidung schriftlich bestätigt, keinen Vorrang beanspruchen.
- Az.: 07-2643, USA v. Soto: PDF-Datei
- Az.: 07-1238, Fellner v. Tri Union Seafoods: PDF-Datei
- Az.: 06-5109, Disabled Action PA v. SEPTA: PDF-Datei
- Az.: 05-4997, USA v. Tomko: PDF-Datei
- 04-1243-1133914.pdf Sierra Club v. EPA
Zu solchen Beweisen gehört auch die elektronisch gespeicherte Information. Manche Gerichte halten selbst das im RAM-Speicher flüchtig Festgehaltene für vorlagepflichtig. Gerade dieses Beispiel sollte verdeutlichen, wie hoch die Anforderungen an die E-Discovery sind.
Zahlreiche Dienstleister bieten sich zur Unterstützung von Kanzleien an. ELaw Exchange ist eine für Recherchen zum Thema nützliche Quelle. Sie weist Gesetze und Gesetzesentwürfe sowie Präzedenzfälle für die über 50 Rechtsordnungen der USA nach. Sie verweist auf Dienstleister und bietet Literatur zu Praxisfragen der E-Discovery in den USA. Damit bringt sie Licht ins Dunkel und kann auch dem in der E-Discovery erfahrenen Anwalt noch nützlich sein.
Nachtrag: Nach Abschluss des Berichts trifft mit der neuen RIW eine Werbebeilage zu Abbo Junkers Buch Electronic Discovery gegen deutsche Unternehmen, ein, 2008, 104 S. vom Recht und Wirtschaft-Verlag. Viele von Praktikern in den USA verwandte Handbücher zur E-Discovery haben 1000 oder mehr Seiten. Junkers Buch geht jedoch auf Fragen des internationalen Privat- und Prozessrechts sowie des Völker- und Datenschutzrechts ein. Im internationalen Verfahren dürfte es eine unverzichtbare Abrundung des Themas darstellen.
- 05-5485-ag: Jin v. Mukasey
- 07-1410-cr: United States v. Guevara-Umana
- 06-3104-pr: Ventry v. United States
- 06-2933-cr: United States v. Hamilton
- 06-5733-cv: Schipani v. McLeod
- 06-4567-cr: U.S. v. Darden; U.S. v. Archer; U.S. v. Villegas; U.S. v. Williams
Da das Gesetz mit den Durchführungsbestimmungen der Federal Communications Commission in Washington bei bestehender Geschäftsbeziehung ein unerwünschtes Fax nicht als Spam bezeichnet und eine klassenweite Feststellung der von der FCC in 7 FCCR 8752 (1992) fingierten Zustimmung zum Erhalt unwahrscheinlich ist, erlaubt das Gericht keine Sammelklage.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks prüfte in In re: Dynamic Random Access Memory (DRAM) Antitrust Litigation, Az. 06-15636, die Zuständigkeit der US-Gerichte bei vornehmlich im Ausland feststellbaren Wirkungen eines Kartellverstoßes.
Es entschied, dass die Zuständigkeitsbegrenzung des Foreign Trade Antitrust Improvement Act of 1982, 15 USC §6a, nach dem Präzedenzfall F. Hoffmann-La Roche Ltd. v. Empagran S.A., 542 US 155 (2004), genau auf diesen Sachverhalt zugeschnitten ist
The heart of the argument on appeal concerns whether the terms of the Artistic License are conditions of, or merely covenants to, the copyright license. Generally, a Acopyright owner who grants a nonexclusive license to use his copyrighted material waives his right to sue the licensee for copyright infringement and can sue only for breach of contract. … If, however, a license is limited in scope and the licensee acts outside the scope, the licensor can bring an action for copyright infringement. … Thus, if the terms of the Artistic License allegedly violated are both covenants and conditions, they may serve to limit the scope of the license and are governed by copyright law. If they are merely covenants, by contrast, they are governed by contract law. aaO 10.Am 13. August 2008 verwarf es die untergerichtliche Entscheidung, die einen Urheberrechtsverstoß bei der Artistic License für unmöglich hielt. Selbst wenn der kostenlose Vertrieb keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bietet, sind die Nutzungsbedingungen der Lizenz einklagbar, auch mit einer Unterlassungsantrag, urteilte der Washingtoner United States Court of Appeals for the Federal Circuit im Fall Robert Jacobsen v. Matthew Katzer et al., Az. 08-1001.
Unter den Urteil des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks vom 15. August 2008 befindet sich ein Urteil, das den einzelstaatlichen Schutz im Verkehr mit Alkoholika erörtert und eine Verletzung der Commerce Clause zugunsten des landesweit operierenden Großhändlers Costco bestätigt:
Ein Steuerberater wehrt sich gegen die Verordnung, mit der das Schatzamt das Gesetz umsetzt. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks erklärt am 15. August 2008 in Patrick Wright v. Mark Everson, Az. 07-13167, dass das Treasury Department sein Ermessen nicht missbraucht hat.
- 07-1968.01A : Lordes v. Mukasey
- 07-2059.01A : Dagley v. Russo
- 07-2202.01A : Chhay v. Mukasey
Noch in derselben Instanz reduziert der Richter das Verdikt der Zivilgeschworenen auf einen Remittitur-Antrag hin auf $90000. Beide Parteien gehen in die Berufung, und der Kläger gewinnt.
Die Reduzierung eines Schadensersatzanspruches ist in den USA typisch. Ebenso kann mit dem Strafschadensersatzersatz, punitive Damages, verfahren werden. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, das immer anschaulich berichtet, erklärt Fakten und Recht am 14. August 2008 in Jeremy Kunz v. Richard DeFelice et al,, Az. 06-3827.
- Az.: 07-1619, Cospito v. Atty Gen USA: PDF-Datei
- Az.: 06-4080, USA v. Kelly: PDF-Datei
In der Regel muss der Stornierung nach Vertrag oder Gesetz neben der Prämienrechnung eine Grace Notice und eine Lapse Notice vorausgehen. Immer wieder finden sich rechtliche Schwachpunkte in solchen Mahnungen. Dennoch ist die Wiedereinsetzung nicht einfach.
Man kann Versicherern nicht pauschal unterstellen, sie würden bewusst Versicherte oder Policenerwerber im Markt der Life Settlements nicht deutlich auf die Gefahr des Investitionsverlustes hinweisen. Doch wehren sie sich mit Händen und Füßen gegen das Reinstatement. Selbst der nachgewiesene Versand an falsche Personen oder Anschriften veranlasst sie nicht ohne weiteres zur bedingungslosen Wiedereinsetzung.
Selbst wenn sie zur Wiedereinsetzung bereit sind, verbinden sie ihr Angebot oft mit der Bedingung einer zweijährigen Probezeit, also erheblichem Risiko für den Inhaber der Police. Kein Wunder, dass ein Reinstatement-Verfahren schnell $10000 Gutachter- und Anwaltskosten auslösen kann.
- 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
- 06-2481.01A : US v. Beatty
- 08-1305.01A : Naser Jewelers, Inc. v. City of Concord
Im Ninth Circuit liegen auch die meisten Staaten: Alaska, Arizona, Hawaii, Idaho, Kalifornien, Montana, Nevada, Oregon und Washington sowie die Nichtstaaten Guam und Mariana Inseln. Im Sprengel des United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit liegt nur die Hauptstadt, die kein Staat ist.
Eine für Richter ungerechte Verteilung? In Washington, DC landen aus den gesamten USA die meisten Fälle mit landesweiter Bedeutung. Daher wird der DC Circuit oft als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnet, und ehemalige Richter dieses Gerichts sind im Supreme Court in Washington überrepräsentiert.
Zudem hat er eine bessere Entscheidungsdatenbank als der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit. Dieser Vergleich ignoriert den ebenfalls in der Hauptstadt gelegenen United States Court of Appeals for the Federal Circuit mit seiner besonderen sachlichen Zuständigkeit und landesweiter Kompetenz.
- 07-5257-1132633.pdf Wilson, Valerie v. Libby, I. Lewis
- Az.: 07-3164, Goode v. Phila: PDF-Datei
- 074551.P - US v. Siegel
Für die letzte Frage gibt es keine Prozessbestimmung. Sie ist mit der der Pseudonyme verwandt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks beurteilte erstmalig am 12. August 2008 in Sachen Sealed Plaintiff v. Sealed Defendant #1, Az. 06-1590, das Recht, unter bestimmten Umständen als Kläger nicht mit eigenem Namen aufzutreten:
This appeal presents questions of first impression for our Court: (1) Under what circumstances may a plaintiff file a complaint using a pseudonym? and (2) What standard governs our review of a district court's decision to permit or deny a request to file under a pseudonym?Das Gericht etabliert für den zweiten US-Bezirk das Erfordernis einer Interessensabwägung. Der Schutz der Privatheit ist gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft darüber, wer ihre Gerichte nutzt, abzuwägen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen einer Ermessensausübung, die vom Obergericht nachprüfbar ist.
- 071373.P - Anim v. Mukasey
- 074766.U - US v. Pardue
- 075110.U - US v. Allen
- 086274.U - US v. Jackson
- 086639.U - Noe v. McFadden
- 086650.U - US v. Braxton
- 086666.U - Doe v. South Carolina Department of Corrections
- 086722.U - Becker v. Hudson
- 086748.U - White v. Francis
- 086749.U - Akinro v. Maher
- 086785.U - US v. Newsome
- 086852.U - Westberry v. Bazzle
- 086863.U - US v. Lucas
- 086904.U - US v. Arena
- 086918.U - US v. Pena
- 086952.U - Williams v. Ozmint
- 086986.U - US v. Dawson
- 086997.U - US v. Slupkowski
Falsche TAN, unechter Dauerauftrag - Fehlbuchung, offline, stornierbar und aufklärbar, erklärt der freundliche und kompetente Postbank-Sachbearbeiter. Das ging zügig und erfreulich.
Bis der Kunde im Ausland jedoch herausfindet, wo man Fehlbuchungen meldet, kann Zeit vergehen. Aus den USA lassen sich bestimmte Service-Nummern der Post nicht erreichen. Auf EMail vom Freitag ist am Montag keine Reaktion zu melden. Auf ein Fax nach Stunden ebenfalls nicht.
Glücklicherweise konnte ein Referendar in Deutschland die 800-Servicenummer erreichen, die aus den USA unanwählbar ist, und eine besondere Serviceverbindung erfahren, die Washington mit Frankfurt verbindet. Dann ging's schnell bergauf.
Wieder einmal also: Danke, Postbank! Dieses Mal nach einer positiven Erfahrung.
07-5378-1126125.pdf Steven Ivey v. United States Department of the TreasuryDas Link führt am 11. August 2008 ins Leere.
Auch im Audio-Bereich spielt die Cloud-Technik eine rechtlich nicht abschließend geklärte Rolle. Entgegen der Auffassung der Videoanbieter, die eine solche RS-DVR-Anlage als urheberrechtsverletzend ansehen und mit einer Unterlassungs- und Feststellungsklage die Nutzung verbieten lassen wollten und vor dem Untergericht auf offene Ohren stießen, gewann der Cloud-Anbieter am 4. August 2008 in der Revision.
Nach Berücksichtigung zahlreicher Schriftsätze - darunter auch von Interessenverbänden, die als amici curiae dem Bundesberufungsgericht der zweiten Instanz ihre Ansichten vortragen durften, - entschied es in The Cartoon Network LP et al. v. Twentieth Century Fox Film Corporation et al., Az. 05-16151, dass Anlagen und Nutzung dieser Art mit dem Urheberrecht vereinbar sind. Eine vergleichbare Frage stellt sich im Audio-Bereich.
Dort wird das Unternehmen MP3Tunes, das von Kunden erworbene Tonwerke zum Abruf auf vielerlei Abspielgeräten bereithält, von EMI bei vergleichbarer Faktenlage verklagt. Ausschlaggebend ist, dass die Pufferspeicherung keine Kopie des Anbieters darstellt und der Abruf nur vom Kunden erfolgt, der den Puffer einrichtet und die von ihm erworbenen Werke für seine eigene Nutzung beim Anbieter speichert.
Doch schon bei der Eintragung ins Handelsregister scheiden sich die Rechtsordnungen. Als juristische Person geht nur die Gesellschaft Geschäftsbeziehungen mit Dritten ein. Deshalb interessiert es hier auch niemanden, wer die Gesellschafter sind; diese werden in den Articles of Incorporation, die beim Handelsregister einzureichen sind, nicht genannt. und treten der Gesellschaft ohnehin erst mit der Gründungsversammlung bei.
Ebenso wenig hat es die Öffentlichkeit zu interessieren, wie sich die internen Verhältnisse der Gesellschaft ausgestalten. Diese By-Laws werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Im Handelsregister angezeigt wird das satzungsmäßige Kapital der Gesellschaft. Als Stammkapital reichen hier nur $1.000 aus. Diese geringe Haftungssumme ist vergleichbar mit den deutschen Diskussionen zum MoMiG über eine GmbH light.
Doch wo bleibt hierbei der Gläubigerschutz, der im deutschem Recht als flankierender Schutz des Gesellschaftsrechts für Vertragsverhältnisse mit Gesellschaften ausgestaltet ist? Dieser ergibt sich hier nicht aus der Haftung des Geschäftsführers, welche in den USA verschwindend gering ist. Ein piercing the corporate Veil, also eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, entsteht, wenn nicht strikt zwischen privatem Vermögen und Interessen und der Gesellschaft getrennt wird, aber auch nur dann, wenn der Gesellschafter die Corporation als sein alter ego missbraucht oder die Muttergesellschaft die Geschicke der hundertprozentigen Tochter falsch lenkt.
Für den Schutz der eigenen Interessen wird in den USA nicht primär auf das Gesellschaftsrecht zurückgegriffen. Dieses stellt lediglich die Rahmenbedingungen her. Vielmehr wird es der Privatautonomie überlassen, die eigenen vertraglichen Interessen zu schützen. Deshalb empfehlen sich Vertragsklauseln, die eine Haftung der Gesellschafter begründen, Vorkasse oder Letter of Credit vorsehen oder eine Bürgschaft fordern. Dies wird von deutschen Vertragspartnern häufig übersehen, da in Deutschland ein umfassender Gläubigerschutz kraft Gesetzes schon aus Gesellschafts-, Straf-, und Insolvenzrecht besteht.
- Az.: 07-1116, TSG Inc v. US EPA: PDF-Datei
- Az.: 07-1048, USA v. Goldberg: PDF-Datei
- Az.: 06-5006, Pell v. EI DuPont de Nemours: PDF-Datei
Dass die Postbank dem verblüfften Inhaber des Online-Kontos keinen offensichtlichen Weg zur Meldung des Angriffs weist, ist erstaunlich. Dass ein Dauerauftrag mit einer anscheinend unbekannten TAN erteilt werden kann, ist verwunderlich.
Dass Kontoverbindungen wie in Amerika aus Sicherheitsgründen üblich nie veröffentlicht wurden, nicht im Browser. sondern im Kopf gespeichert sind und das teure Postbank-Konto doch geknackt werden kann, verwundert weniger. Sicherheitsspezialisten halten Obscurity zwar nicht für unnütz, doch bietet sie allein keine Sicherheit. Schon fast kriminell erscheint deshalb die PIN von lediglich fünf Zeichen, die die Postbank vorschreibt.
Eine Kontonummer, eine fünfstellige PIN erraten - das erfordert nicht einmal einen Profi-Hacker. Danke, Postbank.
Nachtrag 11. August 2008: Die Postbank wird auf Umwegen gefunden und klärt kompetent auf: Bericht.
Nachtrag 3. September 2008: Heute trifft von der Postbank ein aufklärendes Entschuldigungsschreiben ein. In Stil und Inhalt übertrifft es an Kundenfreundlichkeit alles, was man je von einer US-Bank erhoffen dürfte. Deutschland als Service-Wüste - das scheint auf die Postbank nicht zuzutreffen. Im Gegenteil. Und böse Muellers gibt's in Moenchengladbach auch nicht.
In Sachen Abraham Philip v. John Cronin, Az. 06-1860, erklärt es am 7. August 2008 ausführlich die gruseligen Fakten und Meinungsfreiheitsansprüche, die jedoch wegen der vom Zentrum als amtlicher Stelle zu Recht behaupteten Immunität bedeutungslos werden.
Wir wollen ja schließlich glückliche Mandanten. Nur das Mindestkapital, das können wir nicht auf $888 heruntersetzen; da zieht der Gesetzgeber nicht mit. $8888 ist vielleicht etwas zuviel für jemanden, der noch gar nicht weiß, was er mit der Glücksgesellschaft unternehmen will. In die Kanzlei kommen muss der Mandant jedenfalls nicht; wir können acht Mitarbeiter ganz achtsam die Gründungsurkunde unterzeichnen lassen.
- 06-2061.01A : US v. Diaz-Fontanez
- 07-2230.01A : Sinurat v. Mukasey
- 07-2395.01A : Kouvchinov v. Parametric Tech
- 061826.U - Ayres v. Mayor and City Council
- 072006.U - Liu v. Mukasey
- 072136.U - Mesgun v. Mukasey
- 086078.U - Smith v. Governor
- 086285.U - US v. Giron
- 086350.U - Williams v. US
- 086372.U - Edwards v. Johnson
- 086386.U - Thomas v. Johnson
- 086389.U - Thomas v. Johnson
- 086422.U - Vannatter v. Bazzle
- 086426.U - Porter v. Snyder
- 086480.U - Simba v. Kenworthy
- 086484.U - US v. Rudd
- 086497.U - Miller v. Wood
- 086542.U - Robinson v. Taylor
- 086543.U - Straws v. WIS News
- 086561.U - US v. Bailey
- 086598.U - US v. Griffith
- 07-7108-1132167.pdf Pirelli Armstrong v. Raines, Franklin D.
- 06-2721.01A: US v. Diaz-Correa
- 06-1860.01A: Philip v. Cronin
- 07-2626.01A: New Jersey Carpenter v. Biogen Idec Inc.
- 07-2732.01A: Alexandrescu v. Mukasey
AR - Washington. Während sich die Olympioniken in Beijing Sorgen um den Schutz ihrer Gesundheit machen, kann das Internationale Olympische Komitee, IOK, ein gewöhnlicher Verein nach Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ganz sorglos sein - der Schutz seiner Marken und Symbole ist in Deutschland und in den USA gewährleistet.
In Deutschland werden die Begriffe Olympia und änliche Bezeichnungen, sowie das Emblem durch das 2004 erlassene OlympSchG geschützt. Ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber kann hier weder der Begriff Olympia oder eine entsprechende Wortgruppe noch das Symbol der Olympiade für Werbezwecke verwendet werden. Sanktioniert wird die unlautere Verwendung nach dem OlypSchG durch Unterlassungsansprüche, Schadensersatz oder gar der Vernichtung der zu unrecht bezeichneten Gegenstände. Die spezialgesetzliche Regelung geht in Deutschland weiter als nach dem MarkenG üblich. Hiernach könnte Olympia wegen mangelnder Unterscheidungskraft und als Allgemeinbegriff nicht den Markenschutz erlangen.
In den USA sorgt der Olympic and Amateur Sports Act für Markenschutz. 36 USC §220502(a) hebt das United States Olympic Committee, USOC, in den Rang einer federally chartered Corporation. ^U36 USC 220506 räumt dem USOC die exklusiven Rechte am Namen United States Olympic Committee, den Symbolen des IOK, also den olympischen Ringen, am Emblem des USOC und an den Begriffen Olympic und Olympiad ein. Gegen ungenehmigte Verwendung dieser geschützten Begriffe und Symbole kann das USOC nach den Vorschriften des Trademark Act vorgehen.
Erlaubt ist immerhin die Verwendung des Begriffs Olympic in Wortkombinationen, die nicht das geistige Eigentum des USOC verletzen, sich die Verwendung des Begriffs auf Berge oder geographische Regionen gleichen Namens bezieht und die damit gekennzeichneten Güter oder Dienstleistungen im Bundesstaat Washington westlich der Cascade Mountains verkauft oder erbracht werden. Wer vor dem 21. September 1950 die geschützten Begriffe und Symbole rechtmäßig verwendete, darf dies auch weiterhin tun.
Anm. Hrsg.: Amerika bezeichnet sein Gesetz offiziell als den Ted Stevens Olympic and Amateur Sports Act, 36 USC §220501 (a), und ehrt damit den kürzlich der Bestechung verdächtigten Senator.
- 077342.U - Dreuitt v. Jamaludeen
- 081346.U - In Re: Hoyte
- 081446.U - Morris v. United States Supreme Court
- 081463.U - Sprincenatu v. Hutson
- 081467.U - Fiorani v. Lowry
- 084024.U - US v. Greene
- 084103.U - US v. Woody
- 084165.U - US v. McSwain
- 086017.U - US v. Elliott
- 086191.U - US v. Jordan
- 086206.U - US v. Patterson
- 086237.U - Dammons v. Carroll
- 086273.U - Hardy v. Bennett
- 086278.U - Brockenbrough v. Johnson
Dass sich Wachleute nicht auf ihre Immunität berufen dürfen, wenn sie einen so behandelten Häftling zusammenbrechen und sterben sehen, ist ihnen vielleicht neu. Sie setzen sich Schadensersatzforderungen aus.
Das selten zimperliche Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigt es ihnen am 6. August 2008 in seiner faktisch und rechtlich anschaulichen 24-seitigen Urteilsbegründung im Fall Benny Iko et al v. James Shreve et al., Az. 07-7569.
- 077569.P - Iko v. Raley
- 072048.U - Johnson v. Dial Industries Sales
- 072195.U - Dixon v. Astrue
- 074467.U - US v. Davis
- 074898.U - US v. Nunez-Tiscareno
- 077346.U - Jones v. Wilt
- 077476.U - Stewart v. Ozmint
- 086163.U - Bowens v. Stansberry
- 086688.U - Mendez v. Craven
Der Vorfall ist nicht unüblich in den USA, wo drei Markenarten nebeneinander existieren: Die bundesrechtlich eingetragene Marke, die nach einzelstaatlichem Recht eingetragene Marke und die nicht eingetragene Common Law-Marke. Das Bundesrecht mit seinem Lanham Act schützt das Trademark nicht vor einer älteren gewohnheitsrechtlichen Marke. Erst wenn die Incontestability Period abgelaufen ist, trumpft der bundesrechtliche Schutz der Eintragung.
Der Fall Budget Blinds, Inc. v. Valerie White et al., Az. 06-2610, behandelt diese Situation, allerdings mit dem Umtand, dass die Parteien einen Vertrag über die Übertragung aller Common Law-Rechte schlossen und der Telefonbuchverlag die Zession ignorierte. Wie haftet die Abtretende für den Vertragsbruch? Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks kann den Fall am 28. Juli 2008 bei einem Versäumnisurteil, Default Judgment, nicht lösen, doch höchst lehrreich erörtern.
- 062140.P - CACI Premier Technology v. Rhodes
- 071684.P - Welch v. Chao
- 074498.P - US v. Farrior
- 072174.U - Bayview Loan Servicing, LLC v. US
- 074108.U - US v. Melvin
- 074802.U - US v. Garcia
- 081300.U - Larrimore v. Eli Lilly and Company
- 081327.U - Larrimore v. Hooks
- 081455.U - In Re: Knox
- 084047.U - US v. Bae
- 086337.U - Larrimore v. Williamson
Mit 78 Jahren verstarb kurz nach der Übergabe ihrer Geschäfte an die Nachfolgerin die Buchhalterin, die seit ihrer Zeit als junges Mädchen in Washington mehr miterlebte als man sich heute vorstellen mag.
Requiesce in Pace, Sue Lucas. Und Dank für die wunderbaren Geschichten aus den alten Zeiten, die nicht immer gut waren, doch dem Anwalt Entfaltungsmöglichkeiten gaben, die heute ebenfalls unvorstellbar sind! Leute, die heute im Beton unter Stadien vermutet werden, schätzten Sie ebenso wie Jüngere, die bass erstaunt hören, dass man in Ihrer Jugend von der K Street noch den Potomac sehen konnte.
- Az. 07-1422: Association of Civilian Technicians, Puerto Rico Chapter v. Federal Labor Relations Authority
Dokumentiert in United States of America v. Jack Earl Vance, Az. 07-4785, am 1. August 2008, zur Bestätigung einer Haftstrafe von 78 Monaten durch das jeder Nachsicht unverdächtigen Bundesberufungsgericht im vierten Bezirk der USA, also den Staaten um die Bundeshauptstadt Washington, DC.
- 054647.U - US v. Ford
- 071074.U - Amouzou v. Mukasey
- 074496.U - US v. Randall
- 074706.U - US v. Truesdale
- 074801.U - US v. Bryant
- 074829.U - US v. Fordham
- 074892.U - US v. Gaston
- 074982.U - US v. Wheeler
- 076532.U - Shafer v. Price
- 076833.U - Shafer v. Snook
- 077771.U - US v. Alomia-Torres
- 081131.U - Wilder v. Greidinger
- 081182.U - Jimenez v. Astrue
- 081218.U - Ospina v. IndyMac Bank
- 081273.U - Bellamy v. Ford Motor Company
- 081329.U - Woodard v. Browning
- 081342.U - Marshall v. Compher
- 084281.U - US v. Lingham
Die Air Force lässt ein Unternehmen den Objektkode so ändern, dass seine Zeitsperre nicht mehr wirkt, als der Soldat einem anderen Unternehmen sein Programm überträgt. Die Erwerberin verklagt die Air Force wegen verletzter Urheberrechte durch die ungestattete Manipulation.
Zudem verfolgt sie die Verletzung des Digital Millennium Copyright Act, nachdem die Air Force das Zeitschloss knacken ließ: No person shall circumvent a technological measure that effectively controls access to a work protected [by a copyright] under this title. 17 USC §1201 (a)(1)(A).
In Sachen Blueport Company, LLC v. United States, Az. 07-5140, entscheidet am 26. Juli 2008 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks gegen das Softwarehaus. Es bestätigt, dass das angerufene Gericht, der Court of Federal Claims, unzuständig blieb, weil die Air Force nicht auf ihre staatliche Immunität nach 28 USC §1498 (b) verzichtete.
Der Soldat hatte das Programm bei der Air Force dienstlich verwendet und zu seiner Verfeinerung auf Ressourcen der Air Force zugegriffen. Zudem hatte er seinen Einsatz bei der Air Force beeinflusst. Seine Handlungen unterfielen den gesetzlichen Bestimmungen über den Immunitätsverzicht - zu seinem Nachteil. Zudem stellte der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington fest, dass ein Souverän nicht unter den Begriff einer Person nach dem DMCA fällt, aaO 17.
Der erste Teil des Buchs stellt Fälle vor, in denen der Supreme Court, nach Meinung der Autoren in unzuläßiger Weise, die Kompetenzen der Bundesregierung ausgeweitet hat. Der zweite Teil befasst sich mit Entscheidungen, die die Bürgerrechte einschränken. Bei der Analyse gehen die Verfasser davon aus, dass die Verfassung möglichst getreu dem Wortlaut ausgelegt werden soll. Wenn die Kompetenzen der Bundesregierung erweitert oder Bürgerrechte eingeschränkt werden sollen, muss dies aus Verfassungsänderungen, Amendments, folgen, nicht aus Verfassungsinterpretation.
Kendall und Barron kritisierten die Fallauswahl im zweiten Teil des Buchs, bei der das Gewicht einseitig auf Urteile zu ökonomischen Maßnahmen liegt, die Urteile des Supreme Court zu Bürgerrechten blenden sie hingegen aus. Die Verfasser lesen ihre libertäre Agenda in die Verfassung hinein, wenn sie davon ausgehen, darin sei lediglich eine Bundesregierung mit eng begrenzten Kompetenzen geregelt. Dabei übergehen sie die Entstehungsgeschichte der Verfassung, deren Autoren eine starke Bundesregierung wollten. Als pragmatisches Beispiel ziehen sie die Erfahrungen während der Depression heran. Erst ein Ausbau der Regierungskompetenzen durch Präsident Roosevelt brachte wirtschaftliche und politische Stabilität.
Die Klägerin will sich ihr Wahlrecht bei Stammeswahlen der Cherokee Nation erstreiten. Sie ist Nachfahrin von Freedmen, ehemaligen Sklaven der Cherokee, die gemäß Article 9 des Vertrags mit den Cherokee aus dem Jahr 1866 freigelassen wurden und die Rechte der Cherokee erwarben. Bis 1907 ließ der Kongress der USA die Mitglieder der Cherokee Nation in Register eintragen, eine Blood Roll für gebürtige Cherokee, eine Freedmen Roll für freigelassene Sklaven. Mitglied der Cherokee Nation sind ist nach Article 9 Section 1 der Verfassung der Cherokee Nation, wer seine Herkunft auf eins der beiden Register zurückführen kann. Wahlberechtigt bei Stammeswahlen sind allerdings nur Mitglieder, die einen Vorfahren auf der Blood Roll nachweisen können.
Da sich die Klage nicht nur gegen den Innenminister richtet, sondern auch gegen die Cherokee Nation sowie deren Häuptling, Chief Smith, und andere Stammesbeamte, stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem District Court für den Hauptstadtbezirk die Frage, ob der Stamm selbst oder seine Bediensteten Immunität genießen. Der Court of Appeals beantwortet diese Frage für den Stamm mit Ja, für die Bediensteten mit Nein.
Indianerstämme haben durch die Ausbreitung der USA auf dem nordamerikanischen Kontinent ihre Souveränität nicht verloren. Aufgrund ihrer Souveränität genießen sie vor amerikanischen Gerichten Immunität. Der dreizehnte Zusatzartikel zur Bundesverfassung und der Vertrag von 1866 beschränken zwar die Souveränität des der Cherokee Nation, lassen aber dessen Immunität intakt.
Die Immunität erstreckt sich allerdings nicht auf die Bediensteten des Stammes. Wenn, wie hier von der Klägerin gefordert, dem Häuptling und anderen Bediensteten untersagt wird, Wahlen ohne Freedmen abzuhalten, wirkt sich das gewiss auf die Souveränität des Stammes aus. Das Gericht kann Stammesbediensteten aufgeben, eine rechtswidrige Handlung - das Abhalten von Wahlen ohne Freedmen - zu unterlassen. Ein Eingriff in die Souveränität kommt allenfalls in Betracht, wenn das Gericht eine bestimmte Handlung - die Änderung von Gesetzen - anordnet.
- 05-5430-1130991.pdf Steele, Cheryl v. Johanns, Michael
- 07-5359-1130996.pdf In re: Navy Chaplaincy
Politiker müssen sich beschimpfen, selbst beleidigen lassen - und das auch anonym. Also verletzt McCain nicht das Persönlichkeitsrecht seines Kollegen und verunglimpft ihn nicht im Sinne einer Defamation.
Er beleidigt nur die Intelligenz seines Volkes. Das besitzt allerdings keinen Freiheitsanspruch bei politischem Blödsinn. Britney Spears und Paris Hilton haben gegen den Vergleich wohl auch keine Handhabe.
Porsche legte Berufung ein. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA schloss sich am 14. Juli 2008 in Sachen Bruce A. Tammi vs. Porsche Cars North America, Inc., Az. 07-1832, der Entscheidung der Vorinstanz an. Es wurden weder - wie Porsche rügt - unwichtige Beweise der Jury vorgetragen, noch erging ein Urteil entgegen der Beweiswürdigung. Des weiteren wurde auch die zugesprochene Summe richtig errechnet.
Deshalb blieb die Berufung erfolglos. Porsche haftet für den Fahrzeugmängel aus Verbraucherschutzansprüchen. Das Lemon Law schützt, wie das Gericht betont, auch den Leasingkunden, selbst wenn das Gesetz nur den Kauf erwähnt.
Kann man da noch helfen? Ja, mit dem Rat, die Uni schnellstens anzusprechen und zu erklären, warum sie diesen Bewerber noch berücksichtigten soll. Was bietet er dem LLM-Programm? Ist das Englisch nachweislich schon gut? Hat er sich auf das konkrete Themenprogramm vorbereitet? Gibt ein Professor oder ein Praktikumsausbilder eine überzeugende Empfehlung?
Dann nichts wie hin: Den zuständigen Professor, über den man sich im Internet gründlich unterrichtet hat, anrufen, seine Interessen erkunden und ihm die eigene Eignung verkaufen. Die Univerwaltung will das Geld, der Prof. gute Studenten.
Und welche Uni? Sind Rankings deutscher Verlage bedeutsam? Wer nur einen LLM-Zettel braucht und nicht auf die intensivste Ausbildung achtet, die der Karriere nicht nur formell nützt, braucht sich nicht bei den aus deutscher Warte beliebtesten Unis zu bewerben. Sie sind von deutschen Kandidaten ohnehin überlaufen, und ihre Wartelisten sind jetzt noch nicht ausgeschöpft. Ein weiterer Deutscher würde die Uni nicht im Erfahrungs- und Kulturaustauschangebot für ihre Studenten bereichern.
Kleine, feine Unis, die in Europa noch nicht entdeckt sind und daher nicht auf jeder Liste erscheinen, bieten bessere Aussichten. Wenn sie einen Professor mit deutschsprachiger Ausbildung aufführen und dazu eine umfassendes, vielleicht sogar besonders anstrengendes und anspruchsvolles Ausbildungprogramm nachweisen, das über die Vergabe eines imposanten Scheins hinausgeht, hat man ein Ziel, das vielleicht jetzt noch Aussichten auf die Aufnahme in das LLM-Programm verspricht.
Ohne Gewähr für ihre Vollständigkeit hier eine Liste amerikanischer Juraprofessoren, die aufgrund eigener Erfahrung die deutsche Volljuristenausbildung kennen und daher einen guten Kandidaten vielleicht schon in einem Telefongespräch einschätzen können:
Siegfried Wiessner
Walter O. Weyrauch
Sabine Schlemmer-Schulte
Mathias W. Reimann
Mattias Kumm
Friedrich K. Kübler
Joachim Zekoll
Nach einem Diskussionsvortrag der Friedrich-Ebert-Stiftung werden im Rahmen der Stadterneuerung neue Wohnkomplexe errichtet, doch um welchen Preis? Was bedeutet das für die Mieter, die seit Generationen in dem Viertel um Ward 8 leben. Das starke Mietrecht des District of Columbia verbietet es, die Mieter ohne weiteres auf die Straße zu setzen.
Dem wirken Wohnungseigentüer entgegen, indem sie kurzerhand keine Reparaturen an den ohnehin baufälligen Wohnungen mehr vornehmen. Doch wird mit diesen fragwürdigen Methoden der District of Columbia Housing Code unterlaufen? Selbst wenn dies zuträfe, wie sollen sich die dortigen Einwohner wehren, von denen jeder Dritte unter der Armutsgrenze lebt? Anwaltsgebühren und selbst geringe Gerichtskosten können sie nicht bezahlen.
Der Quasi-Vertreibung wirkt die Stadtverwaltung dadurch entgegen, dass sie bestimmt, welcher Anteil subventionierter Wohnungen an Geringverdiener zu vermieten ist. Für die Restmiete gibt sie einen Zuschuss.
Auch dies wirft Fragen auf. Wie viele dieser Wohnungen gibt es überhaupt? Privaten Investoren, die ohne Zuschüsse ihre Wohnungen errichtet haben, ist diese Last wohl kaum aufzuerlegen.
Ob die Veränderungen nun auch Verbesserungen darstellen, sei dahingestellt. Bald schon gibt es hier eine, unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls fragwürdige Quote von mehr als 50 Prozent weißer Bevölkerung. Die Diskussionsrunde der Friedrich-Ebert-Stiftung regte an, über die negativen Folgen der Verbesserungen kritisch nachzudenken.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied in BASF AG v. Great American Assurance Co. et al., Az. 06-3938, am 14. April 2008, dass ein Haftpflichtversicherer nicht die Kosten der Prozesse zu decken hat, die durch die Vermarktungspraktiken von BASF anhängig wurden. Von der Versicherungsdeckung umfasst sind Entschädigungen für Prozesse aufgrund von Körperverletzung oder Persönlichkeitsverletzungen durch Werbung. Hierunter soll es nicht fallen, dass BASF eine Studie nicht veröffenlticht hat, die nachweist, dass das von BASF angebotene Medikament nicht die beworbene alleinige Wirkungsweise im Vergleich zu anderen Produkten hat. Dies löst nach dem Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks keine Haftung der Haftpflichtversicherung für die daraus resultierenden Fälle aus. Das Gericht führt aus, dass im vorliegenden Fall keine Persönlichkeitsverletzung zu erkennen sei.
Mithin wird, entgegen der bisherigen Rechtspraxis, eine einschränkende Auslegung des Deckungsschutzes zugunsten der Versicherer statuiert.
Der Fall liegt dem Bundesgericht vor. Dort muss die Klage dem Grundsatz des Notice Pleading entsprechen und darf recht unsubstantiiert sein. Der Schriftsatz muss zunächst lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung nach einem Rule 12(b)(6) FRCP-Antrag der zahlreichen Beklagten überstehen können. Außerdem darf die Klägerin noch nachlegen.
Dass weitere Beklagte einbezogen werden, dafür hat Facebook bereits gesorgt: Auch die noch unbekannten Does 1-25 sind Beklagte. Wer sich dahinter verstecken mag? Vielleicht einzelne natürliche Personen, die die Tatbestände des Rechnermissbrauchs nach Bundesrecht und kalifornischem Recht erfüllen, den die Klage ebenfalls rügt.
Die Klage enthält weitere für Juristen interessante Aspekte: Zugriffe auf Facebook-Server durch StudiVZ dienen beispielsweise der Untermauerung einer Zuständigkeit amerikanischer Gerichte. Eine StudiVZ-Seite mit dem Thema Kalifornien deutet ebenfalls dorthin. Gespickt ist das Ganze mit Hinweisen auf die Verwerflichkeit der StudiVZ-Aktionen: Ein Merkmal des Strafschadensersatzes, punitive Damages.
Über diese Klage kann man noch viel spekulieren, bis sie zum ersten Mal vom Gericht geprüft wird. Zuerst muss sie zugestellt werden. Wenn das nach Haager Übereinkunft geschieht, die der amerikanische Oberste Bundesgerichtshof in Washington lediglich als eine Option ansieht, kann das Monate dauern - oder länger, wenn sich die Beklagten wie seinerzeit Bertelsmann gegen diesen Zustellungsweg wehren.
Das Netzwerk gab Operating Regulations heraus, denenzufolge Mitgliedern und Akzeptanzstellen die Speicherung der Daten aus dem Magnetstreifen verboten war. Fifth Third musste als anwerbende Bank gewährleisten, dass BJ's sich daran hält. Allerdings wurden Informationen von Kreditkarten, mit denen bei BJ's bezahlt wurde, gespeichert und später für betrügerische Zwecke verwendet. Sovereign erstattete seinen Kunden die dabei zunächst in Rechnung gestellten Beträge, PSECU tauschte 20.000 Kreditkarten aus.
Der Court of Appeals hält es für möglich, dass Sovereign als intended Beneficiary des Vertrages zwischen Fifth Third und BJ's einen Anspruch aus Breach of Contract gegen Fifth Third hat und verweist insoweit die Sache zurück an den District Court. Einen Anspruch gegen beide Beklagten auf equitable Indemnification sieht das Gericht nicht, die dafür erforderliche secondary Liability liegt nicht vor. Auch der Anspruch gegen BJ's aus tortious Interference dringt nicht durch, da dieser nur Schäden an Personen oder Eigentum erfasst, nicht aber Vermögensschaden, economic Loss. PSECU kann seine Ansprüche gegen Fifth Third auf Breach of Contract stützen, nicht aber auf negligent Interference with Contract oder ungerechtfertigte Bereicherung, unjust Enrichment.
No person who has been convicted of a felony shall be qualified to vote unless his civil rights have been restored by the Governor or other appropriate authority.Verbrechen, Felony, definiert Virginia Code §18.2-8 als strafbare Handlung, die entweder mit dem Tod oder Haft bestraft wird. Die Konsequenzen einer Verurteilung wirken ein Leben lang. Wer aus der Haft entlassen ist, kann dennoch nicht wählen.
Abhilfe verspricht Gouverneur Kaine. Anträge auf Wiederherstellung der Bürgerrechte, Application for the Restoration of Civil Rights, die bis zum 1. August 2008 eingehen, sollen rechtzeitig zur Wahl am 20. November 2008 bearbeitet werden.
Die meisten Staaten der USA erlauben jedoch noch das Geschäft der Payday Lender. Sie halten für viele eine wichtige Rolle im Finanzwesen, indem sie Finanzlücken bis zum nächsten Zahltag stopfen und Geld gegen eine Lohnabtretung verleihen.
Die Washington Post beobachtet, dass die als Genossenschaftsbanken ausgestalteten Credit Unions nun in die Bresche treten. Doch damit ist nicht allen geholfen.
Erstens würde er beim Abflug erfahren, dass das Schloss Sperrzone ist - damals baute die Flugleitung darauf, dass Piloten aus der Zeitung wissen, wo die Queen gerade empfängt. Zweitens wäre ein kurzer Rundflug zwischen Klassen im schottischen Recht zeitlich unmöglich: Sicherheitsprüfungen und Ausarbeitung eines Flugplans erfordern heute zuviel Zeit.
Der tägliche Ausflug mit Kommilitonen, die in der Mittagspause den Studienort von oben erleben wollten, wäre auf Google Maps beschränkt. Runtergucken und Kringel fliegen, um zu entdecken, warum 1000 Gesichter vom Schlosshof hochschauen - die Zeiten sind vorbei. Genauso wie seit 2001 die Akrobatikflüge bei der US-Hauptstadt.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks entscheidet in Sachen La Reunion Aerienne v. Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya et al., Az. 07-7050, gegen Libyen, nachdem es zunächst klärte, ob ein Rechtsmittel schon vor einem Endurteil zulässig ist. Dies ist es, weil der Immunitätsgrundsatz ausländische Staaten vor der Last einer Klage ohne bestätigte US-Gerichtsbarkeit schützt.
Die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, gegen den fremden Staat liegt vor, weil die Versicherung Amerikaner ausbezahlte und durch die Zession ihrer Ansprüche an den Versicherer auch für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in ihre Fußstapfen trat, entscheidet das Gericht am 25. Juli 2008. Die ihm auch vorgelegte Frage des Strafschadensersatzes im Verhältnis zur Staatenimmunität greift das Gericht nicht auf.
Auch die immer wieder intensiv verhandelte Frage deutscher oder amerikanischer AGBs sowie Haftungsfragen einschließlich Produkthaftungsansprüchen, die Deutschen viel mehr Kopfzerbrechen bereiten als Amerikanern, werden neben zahlreichen anderen Rechtsfragen angesprochen. Die Teilnehmerzahl ist auf 30 begrenzt, und der Preis von 450 Euro scheint für diese wichtigen Auslese bei einer mehrstündigen Konferenz angemessen.
Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Darlegung der Vorverfahren in den USA und Venezuala im Streit über die Wirksamkeit einer Schiedsklausel nach amerikanischem und venezuelanischem Recht sowie die Entscheidungsgründe für die teilweise Bestätigung des Schiedsspruches nach der United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards vom 10. Juni 1958, 21 U.S.T. 2517, 330 U.N.T.S. 38, 9 USC §201 note (2002), machen das Urteil besonders lesenswert.
CBS wehrte sich gegen das Ordnungsgeld. Das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk gibt CBS in seinem Urteil vom 21. Juli 2008 in der Sache CBS Corporation et al. v. Federal Communications Commission et al., Az. 06-3575, Recht. Grundlage für das Ordnungsgeld ist 18 USC §1464, von obszöner, anstößiger oder profaner Sprache sollen Zuschauer und Zuhörer verschont werden.
Die FCC hatte die Vorschrift in den vergangenen Jahrzehnten zurückhaltend ausgelegt. Isolierte oder flüchtige Bemerkungen, isolated or fleeting Utterances, sollten nicht darunter fallen. Diese Entscheidungspraxis änderte die FCC kurz nach dem dem Super Bowl schlagartig. Das kann sie grundsätzlich auch. Doch muß sie dies ankündigen und die Gründe für den Kurswechsel darlegen. Das hat die FCC nicht getan, ihr Verhalten ist daher nach dem Prüfungsmaßstab des 5 USC §706(2)(A) willkürlich und unberechenbar, arbitrary and capricious.
Im Urteil erklärt das Gericht auch ausführlich, warum CBS für das Verhalten von Janet Jackson und ihrem Partner auf der Bühne, Justin Timberlake, nicht haftbar zu machen ist. Beide waren waren independent Contractors, keine Angestellten, deren Verhalten CBS nicht einfach zugerechnet werden kann.
Fahrzeuge, die später als 90 Tage nach der Einfuhr in die USA repariert werden, verursachen Kosten, die den Einfuhrwert mindern, sodass der Zoll herabzusetzen sei, argumentierte die Klägerin in Volkswagen of America, Inc. v. United States, Az. 07-1285.
Damit dringt sie nach 19 USC §1514 und dem Trade Agreements Act 1979 nicht durch; vgl. Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, RIW 1980, 405.
Die Kandidatin gewann vor dem Bundesberufungsgericht der Hauptstadt Washington im Fall Kathy E. Adams v. Condoleezza Rice, Az. 07-5101, am 18. Juli 2008. Da das Gericht feststellte, dass das Geschlechtsleben einen bedeutenden Schutzbereich des Rehabilitation Act darstellt, bricht die Kandidatin eine Lanze für alle ähnlich Erkrankten. Bevor sie vom Dienst ausgeschlossen werden können, muss eine gründlichere Einzelfallprüfung stattfinden. Selbst wenn die Krankheit geheilt ist, bleibt eine Beeinträchtigung eines wesentlichen Lebensaspektes eingeschränkt:
[W]e can easily conclude without resorting to the dictionary that engaging in sexual relations clearly amounts to an "activity" in any sense of that word. As for the word "major," the Supreme Court has explained that "the touchstone for determining an activity's inclusion under the statutory rubric is its significance." […] At the risk of stating the obvious, sex is unquestionably a significant human activity, one our species has been engaging in at least since the biblical injunction to "be fruitful and multiply." Genesis 1:28. As a basic physiological act practiced regularly by a vast portion of the population, a cornerstone of family and marital life, a conduit to emotional and spiritual fulfillment, and a crucial element in intimate relationships, sex easily qualifies as a "major" life activity. AaO 18.Deswegen kann das Gericht eine Behinderung feststellen. Diese unterwirft den Arbeitgeber dem Gleichbehandlungsgebot und verbietet die Diskriminierung. Das Urteil kann auch im Privatsektor Wirkungen zugunsten ehemaliger Krebspatienten nach dem Americans with Disabilities Act entfalten.
Vor diesem Hintergrund erörtert das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in einer ausführlichen Begründung in Sachen James Owens et al. v. Repubic of the Sudan et al., Az. 06-5079 am 11. Juli 2008, wieso eine Klage gegen den Sudan wegen behaupteter Mitwirkung bei Angriffen auf US-Botschaften in Afrika nach 28 USC §1605 (a)(7) nicht durch die Immunitätseinrede blockiert wird.
Die gerichtlichen Sanktionen für einen Verstoß können gravierend und mit Geld gar nicht gut zu machen sein, wenn beispielsweise Ansprüche oder Einreden aberkannt oder Anwaltshonorare erstattbar gemacht werden. Die Discovery elektronisch gehaltener Daten ist nach den neuen Beweisregeln nicht unbedingt einfacher geworden, doch haben sie die Pflicht zur Sicherung nicht gelockert.
Daher wird allenthalten über die e-Discovery gesprochen, in den USA genauso wie im Ausland, das von Klagen nach US-Prozessregeln betroffen ist. Einige Dienstleister, die Parteien und Anwälten bei der Discovery elektronischer Beweise zur Hand gehen, stellen im Internet eigene Erfahrungssätze mit technischem Einschlag und gerichtlicher Würdigung zusammen. Cybercontrols bietet beispielsweise eine nützliche Übersicht an, die den unverzichtbaren anwaltlichen Rat ergänzt.
Wann greift Laches, wann das Statute of Limitations, und können beide denselben Sachverhalt ergreifen? Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks beantwortet diese Fragen im Umfeld des Copyright Act. In Sachen Peter Letterese & Associates, Inc. v. World Institute of Scientolgy Enterprises, International et al., Az. 05-15129, entscheidet es gegen die Scientologen nach den Regeln von Fair Use und Laches.
Die Beklagte hatte einen Vertrag, Prime Agreement, mit den amerikanischen Streitkräften und sollte deren Angehörige in Deutschland versorgen. Die Klägerin sollte diese Leistungen aufgrund eines Subcontract als Subunternehmerin für die Beklagte erbringen. Da das Truppenstatut, Status of Force Agreement, zwischen Deutschland und den USA die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer verbietet, schlossen Kläger und Beklagte einen Zusatzvertrag, Support Agreement. Danach lieh die Klägerin der Beklagten ihre Mitarbeiter. Beide Verträge sollen nach dem Recht des Staates Oklahoma ausgelegt werden. Nur der Subcontract enthielt eine Schiedsklausel, Streitigkeiten sollten der Schiedsgerichtsbarkeit von Oklahoma unterliegen.
Die Klägerin klagt vor den Gerichten im Hauptstadtbezirk und behauptet, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Support Agreement verletzt. Diese verteidigt sich damit, dass statt des gerichtlichen Verfahrens ein Schiedsverfahren in Oklahoma durchgeführt werden müsste. Dem stimmt der Court of Appeals zu. Zwar enthät das Support Agreement keine Schiedsklausel. Allerdings sind beide Verträge als ein Vertrag zu lesen. Die Klausel des Subcontract gilt auch für das Support Agreement. Diesen Auslegungsgrundsatz gibt das Oberste Gericht, Supreme Court, für Oklahoma vor.
[w]here two contracts, not executed at the same time, refer to the same subject matter and show on their face that one was executed to carry out the intent of the other, it is proper to construe them together as if they were one contract.Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verträge haben einen identischen Vertragsgegenstand, Subject Matter, die Leistungen, die die Beklagte für die amerikanischen Streitkräfte erbringen soll. Aus dem Wortlaut des Support Agreement folgt, dass es mit der Absicht abgeschlossen wurde, die Durchf&uum;hrung des Subcontract zu ermöglichen. Da die Verträge unzweideutig sind, kommt es auf Umstände außerhalb der Verträge nicht an. Die von der Klägerin behauptete mündliche Abrede, die Schiedsklausel solle nicht für das Support Agreement nicht gelten, wird als extrinsic evidence nicht berücksichtigt.
Oder handelt es sich hier nicht um einen Fall der Pre-emption, weil die Kunden nicht mit den Inhabern der Urheberrechte kontrahieren? In IP Law & Business, Juli 2008, S. 27, geht Prof. F. Scott Kieff dieser Frage nach, ohne sie beantworten zu können.
Er vermutet, dass Apple und die Lizenzgeber absichtlich die direkte Lizenz vermeiden. Seine Analyse Should the Music Stop for ITunes ist online nur mit einer Anmeldung zugängig.
Dennoch schockiert es den US-Anwalt, dass auf eine Frage nach US-Recht in Deutschland kurz auf ein Common Law des Bundes verwiesen wird und sogleich Antworten nach den Restatements of the Law und den Uniform-Modellgesetzen erteilt werden, die der deutsche Jurist säuberlich wie ein deutsches Gesetz analysiert.
Weder Restatements noch Uniform-Modelle sind Gesetze. Die ersten geben - oft empirisch empfundene - Rechtsgedanken wieder, die sich aus der Rechtsprechung ableiten, und bieten Faktoren und Argumente, die die Gerichte berücksichtigen können. Ihr Einfluss ist nicht unbedingt einmal so stark wie der der Lehre im deutschen Recht. Die zweiten sind Vorschläge, die die Staaten annehmen dürfen. Manche wie der UCC sind weit rezipiert worden - oft mit zahlreichen Änderungen. Andere bleiben ungenutzt - so wie vielfach auch Ansichten der Lehre.
Schock 1 folgt der Gleichstellung solch gut gemeinter Werke mit Gesetzen. Schock 2 ist stärker. Der erste Ansatz für Antworten zum US-Recht ist fast immer die Rechtsprechung. Auch sie entwickelt mehr als 50 Rechtsordnungen in den USA weiter - meist mit größerem Einfluss als die Gesetzgeber. Nichts ist für den Studenten des US-Rechts daher wichtiger als das intensive Lesen von Urteilen. In drei Stunden Vorbereitung für jede Klassenstunde, in der Gesetze oft gar nicht zur Sprache kommen.
Das macht hoffentlich manchem Leser verständlich, warum das German American Law Journal das amerikanische Recht primär anhand von Urteilen erörtert und auf sie zum vertieften Lesen verlinkt. Ohne sie versteht man fast gar nichts vom US-Recht.
In Sachen Joseph Rodi v. Southern New England School of Law et al., Az. 07-1770, verlor ein derart düpierter Jurist seine Klage auf Schadensersatz wegen Täuschung und Verletzung des Verbraucherschutzgesetzes von Massachusetts am 30. Juni 2008 vor dem Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA.
Er durfte sich nicht auf optimistische Prognosen über die Akkreditierung verlassen, entschied das Gericht mit einer ausführlichen Begründung. Außerdem verlor er seinen Befangenheitsantrag gegen die erstinstanzliche Richterin, der die Law School einen Ehrendoktortitel verliehen hatte.
Noch ist die Frage ungeklärt. Der Kongress in Washington untersuchte sie in einer Anhörung am 9. Juli 2008. Eine rechtliche Begutachtung wurde vom Center for Democracy & Technology vorgelegt. Es folgert, dass der vom ISP gewährte Zugriff auf Verbindungsdaten der Kunden das Abhörverbot verletzt. NebuAd gelangt mit einem eigenen Gutachten zur Erkenntnis, dass Kunden durch Opt-Out und deutliche Hinweise rechtlich hinreichend geschützt sind.
Das Competitive Enterprise Institute verwandte sich im Kongress gegen eine Einmischung des Gesetzgebers und befürwortete einen vom Wettbewerb getragenen Ansatz. Als Einführung zum Vergleich der Behandlung von Datensicherheit und Schutz der Privatsphäre in Deutschland und den USA empfiehlt sich das neue Buch von Christian Schröder, der Washington aus Ausbildung und Praxis kennt, Die Haftung für Verstöße gegen Privacy Policies und Codes of Conduct nach US-amerikanischem und deutschem Recht, aus dem Nomos Verlag.
Der Sachverhalt ist einfach. Das Bundestelekommunikationsamt FCC hatte eine Verordnung erlassen, deren Begründung rechtlich unzureichend war. Statt die VO aufzuheben, hatte das Gericht dem Amt aufgegeben, sie mit einer rechtlich haltbaren Begründung zu versehen.
Eine spätere Untätigkeitsklage des durch die VO geschädigten Unternehmens wies das Gericht ohne Präjudiz ab und gab der FCC mehr, jedoch unbestimmte Zeit zur Begründung. Sechs Jahre später setzt der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 8. Juli 2008 nach einer weiteren Untätigkeitsklage des Unternehmens dem Amt eine Frist und droht hilfsweise die Aufhebung der VO, Vacatur, am Tag nach dem Fristablauf an.
Sie ist nichtig und kann den Vertrag nichtig machen. Die amerikanische Vertragspartei lässt die deutsche Seite vielleicht in ihrem Irrglauben, solange eine salvatorische Klausel den Rest des Vertrags auffängt - vor der Vertragsstrafe weiß sie sich dann geschützt.
Ein Konzept von vergleichbarem Wert sind die liquidated Damages. Wer als deutsche Vertragspartei auf einer Vertragsstrafe besteht, sollte sich die Erörterung zulässiger liquidated Damages vom achten Bundesberufungsgericht der USA in Sachen Ladco Properties XVII v. Jefferson-Pilot Life Insurance Company, Az. 07-3820, vom 26. Juni 2008, mit dieser Klausel aus einem Kreditvertrag durchlesen:
In the event that the Loan does not close by the Expiration Date (except solely through the wrongful failure of Jefferson-Pilot to fund the Loan), the Deposit will be forfeited as liquidated damages and becomes the sole property of Jefferson-Pilot and will be considered earned in payment for [loan preparation and reservation of funds necessary to close the Loan]. It is understood and agreed that an actual determination of Jefferson-Pilot's expenses is not feasible and that the Deposit represents a reasonable estimate of such costs and expenses.
Die Klägerin sah sich von der Therapie getäuscht, da sie auf die Wünsche des Geistlichen zugeschnitten war. Zudem habe er als ihr Berater und Therapeut gegen Treuepflichten verstoßen. Weiter hafte er wegen gewollter Zufügung emotionaler Schäden, weil er die Gemeinde gegen sie aufhetzte. Endlich hafte die Gemeinde, die ihn fahrlässig als Hirten behielt.
Dieser hatte keine Teuepflicht verletzt, keine haftungsbegründende Täuschung begangen und auch kein extremes, schadensersatzpflichtiges Verhalten gezeigt, als und nachdem sie sich ihm und seiner Kur freiwillig fügte, entschied der Court of Appeals von New York am 25. Juni 2008.
Na, wenn der Anwalt so viel Zeit bekommt, dann fangen wir doch mit dem Non-Discosure Agreement und einem Non-Circumvention Agreement an. Außerdem sieht es nicht so aus, als ob ein fertiger Vertrag in drei Tagen möglich ist, denn es fehlen noch einige Eckdaten der Transaktion. Also gibt es höchstens ein Term Sheet, vielleicht einen Letter of Intent.
Mit dem ersten Vertrag werden die ausgetauschten vertraulichen Informationen verbindlich geschützt. Er wird oft auch als Confidentiality Agreement definiert. Das Non-Circumvention Agreement schützt vor der Nutzung der ausgetauschten Daten, beispielsweise Kundenkontakte, wenn das Geschäft doch fehlschlagen sollte und kein Hauptvertrag unterzeichnet wird. Der Mandant soll ja nicht umgangen werden.
Das Term Sheet kann alles Mögliche enthalten. Oft wird nach Vertragsmustern für die USA gefragt. Doch ist jede Transaktion anders. Damit fällt auch jedes Term Sheet anders aus und kann unterschiedlich definiert und eingesetzt werden.
Beim Letter of Intent gilt Ähnliches. Soll er verbindlich oder unverbindlich sein? Wenn unverbindlich, welche überlebende Wirkung kann er entfalten, wenn der Hauptvertrag zustande kommt - oder nicht - und eine Merger Clause oder Integration Clause seine Wirkung anspricht - oder nicht?
Auf die Schnelle? Das kann nur gut gehen, wenn Mandant und Anwalt ein gut eingespieltes Team bilden und der Anwalt mit dem Gechäft und den Erwartungen des Mandanten vertraut ist.
1. Bundesbezirk:Neben diesen 51 Rechtsordnungen bilden folgende Territorien Rechtskreise der USA
District of Columbia, Sitz der Haupstadt Washington und des German American Law Journal
2. Staaten:
Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas
California, Colorado, Connecticut
Delaware
Florida
Georgia
Hawaii
Idaho, Illinois, Indiana, Iowa
Kansas, Kentucky
Louisiana
Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Mississippi, Missouri, Montana
Nebraska, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New Mexico, New York, North Carolina, North Dakota
Ohio, Oklahoma, Oregon
Pennsylvania
Rhode Island
South Carolina, South Dakota
Tennessee, Texas
Utah
Vermont, Virginia
Washington, West Virginia, Wisconsin, Wyoming
American SamoaEin Verweis auf das amerikanische Recht oder die amerikanischen Gerichte kann also ebenso irreführend wie eine Bezugnahme auf das Vertragsrecht der USA sein. Mit dem Bund haben die USA 57 eigene Rechtsordnungen, doppelt sie viele wie die E.U. Und das auch nur, wenn man die zahlreichen Rechtsordnungen von Indianern und Eskimos - die sie wegen der Souveränität ihrer Stämme besitzen - nicht berücksichtigt.
Guam
Northern Mariana Islands
Puerto Rico
United States Virgin Islands
Als erstes dichtet er ein Mahnschreiben von Firma D an Firma USA über eine Zahlungsforderung im Verzug. Gar nicht schlecht gemacht, gutes Englisch, völlig verständlich, auch für den Amerikaner. Nur stellt er ein Bein ins Gefängnis.
Aber nein, protestiert er, man muss doch Druck ausüben, Klage ankündigen, Frist setzen, Verzugszinsen und Anwaltskosten geltend machen. Vorsicht, meint der ausbildende Anwalt, in den USA nehmen Sie das Wort Druck gar nicht erst in den Mund. Denken Sie bei einer Mahnung an Amerikaner an Extortion, Blackmail und - bei Verbrauchern - an den Fair Debt Collections Practice Act.
Sie dürfen die außergerichtliche Forderung nicht so wie in Deutschland verfassen, selbst wenn Sie später einmal einen betrügerischen deutschen Auswanderer in den USA verfolgen sollten, der die freundliche Formulierung einer amerikanischen Mahnung völlig unterschätzt. Auch hier fängt der Fuchs den Hasen, doch Sprache und Methode sind ganz anders. Er mag Ihr Mahnschreiben ignorieren und erlebt eben später sein böses Erwachen.
Die Kläger hatten Millionenbeträge in ein von einer Investmentfirma betriebenes Devisengeschäft investiert. Die Beklagte mit Sitz in London fungierte dabei als Makler. Später konnte die Investmentfimra den Klägern ihre eingezahlten Beträge nicht zurückzahlen. Die Kläger vermuteten, dass beide Firmen gemeinsame Sache gemacht haben, und klagten vor dem Bundesgericht erster Instanz des District of Columbia. Das wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit, Personal Jurisdiction, ab.
Zu Recht, urteilt der Court of Appeals. Nach dem Long-Arm-Statute für den Hauptstadtbezirk, DC Code §13-334(a), erstreckt sich die Gerichtsbarkeit hiesiger Gerichte auch auf auswärtige Firmen, wenn diese geschäftlich im Hauptstadtbezirk tätig sind. Bei der Anwendung der Vorschrift muss allerdings der Grundsatz des ordentlichen Verfahrens, Due Process, wie er aus dem fünften und dem vierzehnten Zusatzartikel der US-Verfassung folgt, berücksichtigt werden. Die geschäftlichen Kontakte im Gerichtsbezirk müssen regelmäßig und systematisch, continuous and systematic, sein. Wenigstens minimale Kontakte, Minimum Contacts, muss es geben. Nur dann ist es statthaft, einen Beklagten zuzumuten, sich vor einem ihm fremden Gericht zu verteidigen. Minimum Contacts im Hauptstadbezirk hatte die Beklagte in diesem Fall nicht. Sie betrieb lediglich eine Website, die in Washington auch abrufbar war. Das reicht noch nicht. Die Seite muss interaktiv sein und Bewohner des Hauptstadtbezirks müssen regelmäßig und systematisch darauf zugreifen. Gerade das zweite Merkmal war nicht erfüllt. Es gab nur einen Nutzer in Washington, solche einzelnen oder sporadischen Kontakte reichen nicht aus.
Vergeblich führen die Kläger noch spezielle Zuständigkeitsregeln ins Feld. DC Code §13-423(a)(1) greift nicht, ebensowenig 18 USC §1965 (d), eine Vorschrift des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act.
Anders in den USA. Schecks sind hier das alltägliche Zahlungsmittel. Das Girokonto, von dem die Miete per Dauerauftrag abgeht, auf das der Arbeitgeber das Gehalt einzahlt und von dem der Betrag für die Tageszeitung per Lastschrift eingezogen wird, gibt es hier nicht. Man stellt der Vermieterin einen Scheck aus und bekommt selbst einen Scheck vom Arbeitgeber. Immerhin das Abo der Washington Post könnte man per Kreditkarte zahlen, wenn man den Scheck nicht per Post versenden will. Zwar ist elektronischer Zahlungsverkehr über das Automatic Clearing House Network möglich. Grundlage bleibt aber der Scheck, Direct Deposit heißt lediglich, dass z.B. der Gehaltsscheck direkt auf dem Scheckkonto, Checking Account, gutgeschrieben wird.
Scheckrecht, Negotiable Instrument Law, ist Sache der Bundesstaaten. Zwar enthält der Uniform Commercial Code in Article 3 und Article 4 Regelungsvorschläge. Das Recht des einzelnen Bundesstaates kann aber davon abweichen. Wer etwas über das Indossament, Indorsement, von Schecks im District of Columbia wissen will, muss sich in §28:3-204 DC Code schlau machen. Nur für Detailfragen gibt es Bundesgesetze. Der Expedited Funds Availability Act, 12 USC §§4001-4010, regelt die Befugnisse der Banken, die Gutschrift eines Schecks zu verzögern, Deposit Hold. Der Check Clearing for the 21st Century Act, 12 USC §§5001-5018, ermöglicht den elektronischen Zahlungsverkehr mit Schecks, die dafür eingescannt werden. Beide Gesetze ermächtigen das Direktorium des Bundeszentralbanksystems, Board of Governors of the Federal Reserve System, Richtlinien zu deren Umsetzung zu erlassen.
Richter Scalia vom Supreme Court ignorierte zwar vergleichbare Regelungen, die zur Zeit der Verabschiedung des zweiten Verfassungszusatzes bestanden, und wurde damit seinem Prinzip untreu, die Quellen des Rechts im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte zu prüfen und kein neues Richterrecht zu schaffen, doch hält sich der District of Columbia an sein Gebot und die Erfindung eines privaten Rechts auf Waffenbesitz.
Die Öffentlichkeit wird am 2. Juli 2008 angehört. Wie wird sie die Genehmigungserteilung für Waffenläden beurteilen, wie den allgemeinen Zugang zu Pistolen? Der Bürgermeister hat es sich nicht nehmen lassen, den gegenüber Scalia unterliegenden Rechtsanwalt Peter J. Nickles zum Justizminister des District of Columbia zu nominieren. Er befindet sich immerhin in der ausgezeichneten Gesellschaft der Richter Stevens und Breyer, die die überzeugenden Mindermeinungsbegründungen des Supreme Court verfassten.
Klar, alle sind sich einig, dass der zweite Verfassungszusatz Fehler enthält und ausgelegt werden muss. Der Ausbilder stimmt für die Korrektur des Wortes bear, denn die Verfassungsväter beabsichtigten bestimmt nur, dass sich die Amerikaner mit bare Arms kebbeln sollen, nicht mit Maschinengewehren.
Kein Wunder, dass es seit der District of Columbia v. Heller-Urteilsverkündung Klagen gegen Einzelstaaten, Kreise und Gemeinden hagelt, die das Tragen von Waffen regeln, nicht das Ringen mit hochgekrempelten Ärmeln.
Ob die Hauptstadt Waffenläden zulässt, ist noch unklar. Halbautomatische Waffen sollen nicht erlaubt werden; einen passenden Angriff auf ein solches Verbot hatte der Supreme Court gestern nicht zur Prüfung angenommen, sodass sich der District of Columbia halbwegs sicher fühlen kann. Das Reisen mit Waffen wird auch nicht vereinfacht, denn an jeder einzelstaatlichen Grenze gelten andere Gesetze. Das Second Amendment erlaubt den Wirrwarr.
Der Bund sollte mit dem zweiten Verfassungszusatz davon abgehalten werden, die souveränen Einzelstaaten der USA zu demilitarisieren. Jeder Staat darf hingegen seine Miliz regeln. In der Bundesverfassung wird ein privates Recht auf Waffenbesitz nicht erwähnt. Worte und Kontext betreffen allein Milizen, erörtert überzeugend Richter Stevens. Ein privates Waffenrecht leitet sich aus dem verkorksten Text nicht ab.
Die zweite Mindermeinung von Richter Breyer erklärt ebenso überzeugend, dass selbst wenn die Scalia-Ansicht über ein privates Waffenbesitzrecht zutreffen sollte, die Einschränkungen des Gesetzgebers völlig verfassungsvereinbar sind. Das Waffenverbot der Hauptstadt wäre also verfassungsgemäß.
Wer Richter Scalia im kleinen oder großen Rahmen erlebt hat, weiß dass seine Eloquenz eine Mehrheit in seinen Bann schlagen kann. Dass sie ihm hilft, Präzedenzfälle auf den Kopf zu stellen und die Verfassung und ihre Geschichte zu verdrehen, bleibt unverständlich - insbesondere weil Scalia wie keiner den Treueeid auf Ursprungstexte schwor, denen er laut Breyer und Stevens hier abschwört.
I remember meeting a mother of a child who was abducted by the North Koreans right here in the Oval Office. It was a heart-wrenching moment to listen to the mother talk about what it was like to lose her daughter. … Today is a positive day; it's a positive step forward.
Im Stromlieferungsfall Morgan Stanley Capital Group Inc. v. Public Utility District No. 1 of Snohomish County, Az. 061457, bestätigt das Gericht die untergerichtliche Entscheidung.
Der Waffenfall District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, wendet sich gegen das strikte Waffenverbot der Hauptstadt Washington. Es soll den zweiten Verfassungszusatz verletzen, der den Einzelstaaten der USA eine Miliz zusichert. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entscheidet am 26. Juni 2008 für das Recht auf allgemeinen Waffenbesitz, indem es die untergerichtliche Entscheidung bestätigt.
Doch wird über den Ausgang des Verfahrens in Sachen District of Columbia et al. v. Dick Anthony Heller, Az. 07-290, rund um die Uhr ebenso heftig spekuliert wie vielleicht in der Türkei über ein Fußballspiel gegen Deutschland.
Der Referendar hat gegen die Journalisten aus den gesamten USA keine Chance und soll sich erst gar nicht in die Schlange einreihen. Das Ergebnis kann er im Einzelnen in den schriftlichen Urteilsbegründungen des Gerichts nachlesen, die kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite veröffentlicht werden.
Neben der Frage des etwaigen Rechts auf das Tragen von Waffen nach dem Second Amendment - gibt es ein Right to bear Arms oder nur ein Right to bare Arms? - stehen ein Urteil zum Bundeswahlrecht, Davis v. FEC, Az. 06-1457, und eines zu Stromverträgen an. Um 5 vor 10 Uhr mahnen die Gerichtsdiener zur Stille.
Wichtiger als Fußball, den die normalen Fernsehsender der USA nicht ausstrahlten, waren für die Nation die gestrigen Urteile zum Strafschadensersatz und zur Todesstrafe. Eindeutig keine Todesstrafe für Nichtkapitalverbrechen. Punitive Damages im Seerecht höchstens zum Wert des tatsächlichen Schadens. Haftung des Unternehmens für das verwerfliche Handeln des Personals.
Die heutige Sitzung dürfte gleichermaßen spannend werden, weil noch drei Entscheidungen ausstehen. Die Wahl kann dem Anwalt beim Weißen Haus erleichtert werden, wenn der Uniformierte Geheimdienst wegen der Senatoren Obama und Clinton die Straßen um das Mayflower Hotel schließt. Dann geht die Fahrt eben zum Supreme Court auf dem vom Trubel entfernteren Hügel des Kapitols.
Die letzte soeben verkündete Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Indianer- und Wirtschaftsrecht, Plains Commerce v. Long Family Land and Cattle, Az. 07-411. Die schriftlichen Urteilsbegründungen macht das Gericht kurz nach dem Verkündungstermin auf seiner Webseite verfübar, wo sie sich jetzt noch nicht befindet.
Das Gericht entschied einen weiteren Fall aus dem Strafrecht, Giles v. California, Az. 07-6053, mit einer Begründung von Richter Scalia.
Die Frage der eigenen Verteidigung im Verfahren, urteilten die Richter, müsse von der Frage der grundsätzlichen Verfahrensfähigkeit gänzlich abgekoppelt werden. In früheren Entscheidungen hatte sich das Gericht zu der hier maßgeblichen Frage nicht geäußert: In den Urteilen Dusky v. United States, 362 US 402, und Drope v. Missouri, 420 US 162, hatte es zwar festgestellt, dass jeder Angeklagte geistig in der Lage sein muss, dem Verfahren zu folgen; die Frage des Rechts auf Verteidigung aber wurde darin nicht berührt. Nicht gebunden sah sich das Gericht ferner an die Entscheidungen in Faretta v. California, 422 US 806, sowie Godinez v. Moran, 509 US 389, denn auch hierin werde das Recht auf persönliche Verteidigung keineswegs vorbehaltlos zugesprochen.
Entschieden wenden sich die Richter gegen den Einwand, die Würde des Angeklagten sei durch den aufgedrängten Rechtsbeistand bedroht:
[A] right of self-representation at trial will not affirm the dignity of a defendant who lacks the mental capacity to conduct his defence without the assistance of counsel. … To the contrary, given that defendant's uncertain mental state, the spectacle that could well result from his self-representation at trial is at least as likely to prove humiliating as ennobling.Deutlichen Widerspruch gegen die Mehrheitsmeinung äußerte - wenig überraschend - Richter Scalia in seinem auch von Richter Thomas unterstützten Minderheitsvotum: Dem Staat sei es angesichts der universalen Garantie des sechsten Verfassungszusatzes verwehrt, den Angeklagten aus Fürsorgeerwägungen zu bevormunden.
Die ausführliche Begründung in Sachen Robert Simon et al. v. Republic of Iraq et al., Az. 06-7178, betrifft auch Fragen der Verjährungshemmung sowie der Injustiziabilität einer politischen Frage. Das Berufungsgericht lässt die Folterausnahme in 28 USC §1605(a)(7) greifen.
Entsprechend postierten sich am 23. Juni 2008 zahlreiche Pressevertreter vor dem Gerichtsgebäude, vor den Stufen zum bronzenen Eingang hatte sich die neugierige Öffentlichkeit schon eine halbe Stunde vor der für 10 Uhr angesetzten Verkündung zu einer langen Schlange aufgestellt und harrte in der Sonne aus.
Man wartete vergeblich. Die Beamten der Supreme Court Police teilten den Wartenden mit, dass niemand mehr eingelassen würde. Die Öffentlichkeit zerstreute sich und erfuhr, dass zwar nicht über das Waffenverbot entschieden wurde, der Oberste Bundesgerichtshof der USA dafür das nicht minder interessante und völkerrechtlich relevante Verfahren in Sachen Ministry of Defense and Support for the Armed Forces of the Islamic Republic of Iran v. Elahi, Az. 07-615, zur Revision zuzulassen hatte, erfuhr man so erst von Quellen im Internet.
Zuerst verkündete das Gericht sein Urteil im Sprint-Fall, Az. 07-552, und bestätigte die Aktivlegitimation eines Zedenten in Inkassosachen. Dann folgte die Greenlaw-Entscheidung, Az. 07-330, mit der der Gerichtshof den Berufungsgerichten verbietet, Strafen zu erhöhen, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat.
Zuletzt erließ er eine Entscheidung über das Recht auf anwaltlichen Beistand nach dem sechsten Zusatz zur Bundesverfassung, Rothgery v. Gillespie County, Az. 07-440. Sieben weitere Urteile wurden heute noch nicht verkündet. Das Sensationspotential hat der Gerichtshof heute nicht ausgeschöpft. Den nächsten Verkündungstermin beraumte er auf den 25. Juni 2008 an.
In eineinhalb Stunden wird er Urteile verkünden und die etwaige nächste Sitzung anberaumen. Wieder wird mit Spannung auf Urteile zur Todesstrafe bei Straftaten ohne Todesfolge, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington gewartet.
Der Referendar ist auf dem Weg zum Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC, um die mystischen Augenblicke in der Audienz mit den neun Richtern, die für die USA so viel wie der Papst oder Dalai Lama bedeuten, zu dokumentieren.
Eine niederländische und eine amerikanische Firma hatten in Holland ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, das insolvent wurde. Die holländischen Insolvenzverwalter verklagen den amerikanischen Teilhaber sowohl nach amerikanischem als auch nach holländischem Recht.
Das Gericht erklärt in seiner ausführlichen Begründung vom 10. Juni 2008 die Merkmale des Forum Non Conveniens-Grundsatzes, dessen Ermessensspielraum das Untergericht ordentlich ausnutzte. Die Klage in Amerika wird daher suspendiert.
Wie man es auch als Bank falsch macht, schildert eindrücklich das Urteil des Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks vom 20. Juni 2008 im Fall Krishna Muir v. Navy Federal Credit Union et al., Az. 07-7066.
Hier ging es lediglich um die Einzahlung auf ein gemeinsames Bankkonto durch den Sohn und die unerlaubte Verwertung der Zahlung durch die Bank zur Begleichung einer Darlehnsschuld seines Vaters. Die Verwertung stellt bereits eine Unterschlagung, Conversion, dar.
So wie das Verbraucherschutzgesetz durch Fallrecht auf Rechtsanwälte erstreckt wurde, wird es mit diesem Urteil auf Banken ausgedehnt, die den Weg der Selbstbedienung wählen. Diese kann unter den FDCPA fallen, bestimmt das Gericht. Selbst die die Bank beratende Inkassofirma kann haften, obwohl sie keinen Kundenkontakt aufnahm.
ESTA wird das I-94W-Formular ersetzen, das man derzeit vor der Einreise ausfüllen und den Grenzbeamten vorlegen muss. Deutsche Touristen oder Geschäftsfrauen, die für bis zu 90 Tage in die USA einreisen wollen, müssen sich zukünftig 72 Stunden vor der Abreise elektronisch anmelden und erfahren sofort, ob ihre Reise genehmigt wird oder nicht. Die Daten werden 12 Jahre lang gespeichert. Mit ESTA soll die US-Grenzkontrolle räumlich so weit wie möglich vorverlegt werden.
Die amerikanische Sammelleidenschaft was persönliche Daten angeht stößt nicht nur in Deutschland auf Unbehagen. Herr Teufel versuchte dem zu begegnen und wies auf die Schutzmechanismen hin.
Erstens könnten Reisende eine Informations- und Korrekturansprüche gegen das DHS oder andere Behörden geltend machen. Im Rahmen des Traveller Redress Inquiry Program, TRIP, können sie Missstände anzeigen, die behördenintern geprüft werden. Sie können vom DHS auf Grundlage des 5 USC §552a, der Privacy Act, verlangen, dass es ihm alle zu seiner Person gesammelten Daten benennt. Das Gesetz selbst billigt diesen Anspruch nur US-Bürgern und Ausländern mit ständigem Wohnsitz in den USA zu. Das DHS wendet es zwar auch auf Ausländer an, vor einem Gericht lässt sich der Anspruch aber kaum durchsetzen. Man kann seinen Antrag auf Mitteilung von gesammelten Daten auch auf 5 USC §552, der Freedom of Information Act stützen.
Soweit es in der EU Besorgnis gebe, dass Daten länger als nötig gespeichert werden, verwies Herr Teufel auf den Federal Records Act, der Behörden aufgibt, Retention Schedules, Zeitpläne zur Löschung der Daten, zu erstellen.
Kritik bleibt dennoch. Richtig ist, wie Herr Teufel bemerkte, dass nicht nur die USA eifrig Daten sammeln, und er erinnerte an das deutsche Meldewesen. Das US-System des Datenschutzes erscheint jedoch im Vergleich weniger systematisch, was die Gefahr von Lücken mit sich bringt. Hinzu kommt: der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 BDSG ähnlich unabhängig wie ein Richter. Der vom Secretary des DHS ernannte Chief Privacy Officer ist hingegen weisungsgebunden. Damit scheint das Schutzniveau in den USA wesentlich stärker vom politischen Willen als von gesetzlichen Regelungen abzuhängen.
Ist Frauen, die unter den Juristen in der Hauptstadt ebenbürtig und gleichgewichtig vertreten sind, das Thema Datenschutz bei Reisen in die USA, die Durchsuchung von Laptops am US-Flughafen, der Umfang der vom DHS verlangten Auskünfte auch aus der Privatsphäre und die linde, doch berechtigte amerikanische Kritik an einer zu weitgehenden europäischen Datenerfassung gleich?
Was Hugo Teufel im Vortrag und der Diskussion beim Capital Area Chapter der GALA am 19. Juni 2008 behandelte, wird hier Thema eines ausführlicheren Berichts werden.
(1) the reasonable probability of eventual success in the litigation and (2) that the movant will be irreparably injured pendent lite if relief is not granted. … (3) the possibility of harm to other interested persons from the grant or denial of the injunction, and (4) the public interest. Instant Air Freight Co. v. C.F. Air Freight, Inc., 882 F.2d 797, 800 (3rd Cir. 1989).
Es gibt allerdings Ausnahmen. Allgemein gelten 28 USC §1927 oder Rule 11(c)(1) der Federal Rules of Civil Procedure, nach denen das Gericht der unterlegenen Partei die Anwaltskosten auferlegen kann, wenn sie die Klage rechtsmissbräuchlich betrieben hat. Für einige Rechtsgebiete, etwa das Gesellschaftsrecht oder, wie in diesem Fall, das Urheberrecht, gelten ähnliche Regeln.
In der Sache Mostly Memories, Incorporated v. For Your Ease, Incorporated et al., Az. 06-3560, vom 27. Mai 2008 sprach das Bundesberufungsgericht für den siebten Bezirk der Beklagten Ersatz ihrer Anwaltskosten auf Grundlage von 17 USC §505 zu. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz wegen Verletzungen ihrer Urheberrechte. Im Discovery-Verfahren zeigte sich nach der Vernehmung der CEO der Klägerin, dass die Klage in der Hauptverhandlung vor der Jury keinen Erfolg haben würde. Der Klägeranwalt beantragte daher beim Bundesgericht erster Instanz, dem District Court, Abweisung der Klage. Diesem Antrag entsprach das Gericht auch, nicht jedoch dem Antrag der Beklagten auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Diese Entscheidung hob das Bundesberufungsgericht auf. Indem die Klägerin die Abweisung ihrer Klage beantragte, warf sie das Handtuch und war daher ersatzpflichtig.
Diese Verweigerung des Ehestatus für gleichgeschlechtliche Partnerschaften verstößt gegen die kalifornische Verfassung, erklärt das Gericht. Ein Mensch hat das Recht darauf, mit der Person seiner Wahl eine offiziell anerkannte und geschützte Verbindung einzugehen, der die gleichen Rechte und Pflichten wie der traditionellen Ehe zukommen und die gleichermaßen Respekt und Würde verdient. Die Fähigkeit des Einzelnen, die Ehe zu schließen, darf nicht von seiner sexuellen Orientierung abhängen, ebenso wie es nicht auf seine Rasse ankommen darf. Damit greift das Gericht an eine Entscheidung aus dem Jahre 1948 auf, mit der es das Verbot gemischtrassiger Ehen aufgehoben hatte.
Gegner gleichgeschlechtlicher Ehen versuchen nun mittels einer Volksinitiative nach Article II Section 8 der kalifornischen Verfassung, die bisherige einfachgesetzliche Regel in den Rang einer Verfassungsnorm zu heben. Was mit den seit dem 16. Juni geschlossenen Ehen Gleichgeschlechtlicher passiert, wenn die kalifornischen Wähler am 4. November 2008 diese Verfassungsänderung annehmen, ist völlig unklar.
Vor Gericht verlor er, weil er eine Amtsperson des öffentlichen Interesses darstellt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA prüfte in Sachen David Fiacco v. Sigma Alpha Epsilon Fraternity, Az. 07-195, die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich dass:
1) SAE intentionally or recklessly inflicted severe emotional distress or was certain or substantially certain that such distress would result from its conduct; 2) SAE's conduct was "so extreme and outrageous as to exceed all possible bounds of decency and must be regarded as atrocious, utterly intolerable in a civilized community"; 3) SAE's actions caused Fiacco emotional distress; and 4) Fiacco's emotional distress was so severe that no reasonable person could be expected to endure it.Zudem unterwarf es die Prüfung den Verfassungsmerkmalen nach dem First Amendment, die der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC in Hustler Magazine v. Falwell, 485 US 46, 56 (1988), aufgestellt hatte. Das darin enthaltene Böswilligkeitserfordernis sah das Berufungsgericht als unerfüllt an. Auch sind die veröffentlichten Behauptungen wahr. Daher wurde die Klage am 13. Juni 2008 abgewiesen.
Die mit Spannung erwarteten Urteile zur Todesstrafe bei Straftaten ohne Todesfolge, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington wurden nicht verkündet.
Der Oberste Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC beschränkte sich heute auf eine einwanderungsrechtliche Frage, Dada v. Mukasey, Az. 06-1181, sowie ein Insolvenzthema, Florida Department of Revenue v. Piccadilly Cafeterias, Inc., Az. 07-312. Er beraumte vor zehn Minuten die nächste Sitzung für den 19. Juni 2008 um 10 Uhr an.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks prüft die anwendbaren Rechtsstaatsgrundsätze nach der Bundesverfassung der USA in Sachen Kim Seegmiller et al. v. Laverkin City et al., Az. 07-4096. Am 10. Juni 2008 entscheidet es gegen die Polizistin und weist ihren Schadensersatzanspruch ab. Die mangelnde Trennung privater und beruflicher Angelegenheiten darf die Arbeitgeberin rügen.
Die prozessualen und materiellen Merkmale des 14. Verfassungsgrundsatzes stehen der Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Insbesondere schockierte die staatliche Handlung nicht das Gewissen, und sie verletzte kein Grundrecht im Sinne der Supreme Court-Rechtsprechung in Hurtado v. California, 110 US 516 (1984).
Bevor die acht Justices und der Chief Justice in Urlaub gehen, erlassen sie normalerweise ihre wichtigsten Entscheidungen am letzten Termin.
Heute werden mit Spannung Urteile zur Todesstrafe, Strafschadensersatz und dem Waffenverbot der Hauptstadt Washington erwartet. Wenn das Verbot fallen sollte, können sich übermorgen alle Amerikaner bewaffnen.
Der erste Verstoß eines Textilherstellers geschah nach dem Inverkehrbringen des geschützten Werkes, doch vor dem Wirksamkeitsdatum der Anmeldung. Im Fall Derek Andrew v. Poof Apparel Corporation, Az. 07-35048, verband das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die nachfolgenden Verstöße mit dem ersten. Es entschied nach §412 Copyright Act, dass die Wahlmöglichkeit nicht gilt, weil der Anfang der fortgesetzten Handlung vor dem Wirksamkeitsdatum lag.
Zudem ist deshalb der an die fortlaufenden Handlungen geknüpfte besondere gesetzliche Kostenerstattungsanspruch unbegründet. Das Gericht hält jedoch die Kostenerstattungspflicht nach dem Lanham Act aufrecht. Die Beklagte hatte Bekleidung und Marken der Klägerin nachgeahmt und wurde aus Urheber- und Markenrecht verklagt.
Die geballte Macht der Fortune 500- und Kanzleiteilnehmer erfuhr am 12. Juni 2008, dass die US-Botschafter von Unternehmen in San Diego und Houston viel über lokale Küche und IP-Recht lernten.
Der Knüller des Abends war das Wort des Ministers, dass Amerika mehr Freihandelsabkommen braucht, und zwar in Asien, obwohl die Politik nach Süden schaut. Asien sei nämlich für den US-Handel wichtiger.
Protectionism doesn't protect, lautete der Schlachtruf des in Washington relativ unbeachteten Ministers, dessen Portfolio mit Ausfuhrkontroll- und Einfuhrschutzverfahren das Paradebeispiel für Handelshemmnisse darstellt.
Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt erörterte ausführlich am 13. Juni 2008 in Sachen Agudas Chasidei Chabad of United States v. Russian Federation et al., Az. 07-7002, die anwendbaren Rechtsgrundlagen, den FSIA, den Act of State-Grundsatz und hilfsweise die Forum Non Conveniens-Einwendung des verklagten Russischen Bundes und bejaht die Ausgangsfrage.
Das Kulturerbe umfasst jüdische Schriften, die nach der Flucht vor russischen Revolutionären und deutschen Angreifern schließlich in den Besitz der Sowjetunion gelangten. Die Klägerin darf nun das Verfahren vor dem Untergericht weiterführen.
US-Firmen haben die REACH-Verordnung erbittert bekämpft, weil sie die hohen Kosten für die Stoffprüfungen fürchteten, die sie durchführen müssen, wenn sie zukünftig einen Stoff in die EG exportieren wollen. Unterstützung erhielten sie auch von ihrer Regierung, wie aus einem Bericht der Minority Staff Special Investigation Division des Ausschusses des US-Repräsentantenhauses für Government Reform vom 1. April 2004 hervorgeht.
Jetzt entfaltet das Regelungssystem der REACH-Verordnung seine Wirkung in den USA. Um die Mängel im derzeitigen Chemikalienrecht zu beheben, haben drei Senatoren einen Entwurf für ein neues Chemikaliengesetz eingebracht, der sich an Kernelementen der REACH-Verordnung orientiert. Dazu gehört die Umkehr der Beweislast: zukünftig müssten Hersteller beweisen, dass ein Stoff sicher ist, und nicht die Regierung, dass er schädlich ist.
Das Gericht weist die Klage ab, weil sie aufgrund des Militärauftrages der Unternehmen politische Fragen auslöst, die ein Justiziabilitätshindernis darstellen.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks erklärt am 28. Mai 2008 in Sachen Reginal Lane v. Halliburton et al., Az. 06-20874, das sich die political Question nicht zwingend aufdrängt und der ihr zugrunde liegende Sachverhalt vom Untergericht weiter zu untersuchen ist.
Our speaker is Hugo Teufel, Chief Privacy Officer of the U.S. Department of Homeland Security. His presentation will cover the roles and responsibilities of the D.H.S. Privacy Office in protecting privacy. The U.S. Government has always collected personal information to achieve secure and open borders. The Chief Privacy Officer's mission is to minimize the impact on the individual's privacy, particularly personal information and dignity, while achieving the Department's mission.Gut zu wissen, dass das Ministerium Vorkehrungen zum Schutz persönlicher Daten Ernst nimmt. Wer heute in Washington manche Bürogebäude betritt, muss sich mit Lichtbild ausweisen, obwohl es keinen Personalausweis in den USA gibt. Was die Gebäudeverwaltungen mit den in den PC übertragenen Daten und den Aufnahmen anfangen, sagt keiner, und einen Privacy Officer gibt's wohl nicht. Die nett Uniformierten von Vornado und anderen Hausverwaltern können keine Auskunft erteilen, denn sie wissen es nicht, sagen sie. Sie wissen nur, dass sie Verweigerer nicht einlassen dürfen. Wer sich für fünf Dollar etwas Kreatives besorgt, kommt mit seinem Ausweis natürlich hinein - und vermutlich auch ins Staatssicherheitsministerium.
Ein Fall für EPIC. Wer am Teufel-Termin teilnehmen möchte, meldet sich bei Ric Henschel von Foley.
Für Amerikaner ist es ungewöhnlich ist, dass Sicherheitsorgane Ausweispapiere sehen wollen. Entsprechend sehen Anwohner den Polizeistaat heraufziehen. Arthur Spitzer von der American Civil Liberties Union kommentiert dies in Anspielung auf die Grüne Zone in Bagdad so: Willkommen in Bagdad, DC. Eine Vertreterin der National Association for the Advancement of Colored People befürchtet, dass die Behörden gegenüber den mehrheitlich afro-amerikanischen Bewohnern von Trinidad voreingenommen sind.
Die Stadtverwaltung sieht die Verfassung jedoch auf ihrer Seite und zitiert die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts für den zweiten Bezirk vom 17. Dezember 1996 in Sachen Winfred L. Maxwell v. City of New York et al., Az. 95-7464. Der Kläger sah sich durch eine Kontrollstelle in seinen Rechten aus dem vierten Verfassungszusatz, der willkürliche Durchsuchungen verbietet, verletzt. Das Gericht erläutert darin die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Kontrollen. Die hängt von einer Abwägung zwischen dem Gewicht des öffentlichen Interesses, dem die Kontrollstelle dient, der Effektivität der Kontrollstelle, dieses Interesse zu befriedigen, und der Schwere des Eingriffs in die Freiheit des Einzelnen ab.
Unter Berufung auf 42 USC §1983 klagte ein Gefängnisinsasse gegen Justizvollzugsbeamte, die ihm den Arm gebrochen haben sollen, auf Schadensersatz. Diese stützen sich zur Verteidigung auf 42 USC §1997 e(a), der vorschreibt, dass vor einer solchen Klage das Verwaltungsverfahren vor der Gefängnisbehörde ausgeschöpft werden muss. Dies sei ihm wegen des gebrochenen Arms nicht möglich gewesen, behauptet der Kläger. Der siebte Verfassungszusatz, der jedem Rechtssuchenden das Verfahren vor einer Jury gewährleistet, garantiere ihm, dass die Zivilgeschworenen über diesen Punkt befindet.
Das lehnt der United States Court of Appeals ab. Ganz allgemein fällt die Frage, ob ein Gericht zuständig ist, nicht in den Zuständigkeitsbereich der Jury. Denn aus dem siebten Verfassungszusatz folgt nicht, dass die Geschworenen über jede Tatsache, die im Verfahren streitig ist, entscheiden müssen.
Sie befindet im Prozess über Tatsachen, nicht über die Regeln des juristischen Verkehrs. Das gilt auch in Fällen wie diesen, in denen die Tatsache, die die Zuständigkeit des Gerichts begründet, mit der den Anspruch begründenden Tatsache identisch ist. Eine Entscheidung des Richters über den Armbruch in Bezug auf die Zuständigkeit präkludiert und bindet die Jury nicht, wenn sie über den Armbruch im Rahmen der Prüfung des materiellen Anspruchs befindet.
Oder verbietet das Bundesrecht, das über Verordnungen der Bundesbahnverwaltung in Washington den Schubbetrieb für Wendezüge des Regionalverkehrs regelt, die Errichtung von Sicherheitsanforderungen durch einzelstaatliches Schadensersatzrecht?
In Southern California Regional Rail Authority et al. v. Superior Court of Los Angeles County et al., Az. B200777, räumt das vierte Berufungsgericht Kaliforniens am 3. Juni 2008 dem Bundesrecht mit seinen Passenger Equipment Safety Standards den Vorrang ein und verlangt unter anderem kein Cabbage Car vor den Personenwagen. Der Grundsatz der federal Preemption greift und schließt zusätzliche einzelstaatliche Sorgfaltspflichten auch im Recht der Torts, aus.
Im Prozess entspricht die Situation oft der Feststellung des Rechts im Prozess in Europa: Nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts wird der Streit zwischen deutschen und österreichischen Parteien entschieden? Führt das IPR zum Recht von Holland oder Spanien? Und welches IPR ist anwendbar? Das inneramerikanische IPR sind die Conflicts of Laws-Bestimmungen. Mit ihnen ermittelt das Gericht, ob das Recht von Washington, DC oder dem Staat Washington gilt.
Die Unterschiede in den Prozessordnungen werden hier öfter zur Vereinfachung vernachlässigt. Doch sind sie gleichermaßen bedeutsam. Für die Gerichtsbarkeit des Bundes schreibt der Supreme Court der USA nach dem Rules Enabling Act das Prozessrecht vor. Für die Gerichte der Einzelstaaten sind diese Staaten, nicht der Bund zuständig, doch müssen ihre ZPOs bundesverfassungsvereinbar sein, nicht nur mit der Verfassung des jeweiligen Staates der USA.
Das scheint unübersichtlich. Doch wird es im Detail noch komplizierter. Die den OLGs entsprechenden Circuit Courts können - beispielsweise über die Federal Rules of Civil Procedure hinaus - weitere Regeln erlassen, und die einzelnen Bezirksgerichte ebenfalls, und zwar ihre local Rules. Ein Beispiel für diese findet sich im Änderungsentwurf eines lokalen Prozessrechts des Bundesgerichts für den westlichen Bezirk des Staates Washington, der zur Kommentierung bis zum 20. Juni 2008 im Internet vorgestellt wird.
Der Supreme Court der USA hatte die Ablehnung als mit dem Immunitätsgesetz der USA, dem Foreign Sovereign Immunities Act, vereinbar nicht im Certiorari-Verfahren angenommen.
Das italienische Gericht beurteilt die Nazi-Verfolgungen anders, was eine Anrufung des Internationalen Gerichtshofs zur Klärung dieser völkerrechtlich bedeutsamen Frage rechtfertigen dürfte.
Auch in den USA wird der Veröffentlichung der italienischen Begründung mit Spannung entgegengesehen, da in manchen Fragen auch US-Gerichte Entscheidungen des Auslands berücksichtigen.
In Deutschland wäre diese Art der Außendarstellung kaum möglich, § 43b BRAO und § 6 BORA setzen der Werbung für die eigene Kanzlei enge Grenzen. Und in den USA soll alles möglich sein?
Das erwähnte Beispiel lässt keine verallgemeinernden Rückschlüsse auf die Rechtslage in den USA zu. Im Standesrecht, den Rules of Professional Conduct, der District of Columbia Bar, die in etwa die Funktionen einer Rechtsanwaltskammer wahrnimmt, gibt Rule 7.1 vor, dass Anwaltswerbung nicht falsch oder irreführend - false or misleading - sein darf.
Insgesamt mögen die Maßstäbe an Anwaltswerbung weniger streng sein. Der Kommentar zur Rule 7.1 führt aus, dass Werbebeschränkungen, die über das Verbot falscher oder irreführender Werbung hinausgingen, oft den ungehinderten Informationsfluss hemmen. Allerdings weist er auch darauf hin, dass Werbung mit erzielten Verurteilungen zum Schadensersatz irreführend sein können, weil so beim Mandanten möglicherweise unberechtigte Erwartungen geweckt werden.
Es solle Spaß bereiten, aber dächten die Studenten nicht an ihre Zukunft, wenn sie Gerüchte streuten oder über sich verbreiten ließen? Das Blog der Webseite kritisiert Diffamierungen auf seichte Weise.
Eigentlich ist die Aufregung verfehlt. Wer in der Kneipe Gerüchte hört, kann sich abwenden. Im Internet braucht man ungewünschte Webseiten nicht aufzusuchen. Der Ruf nach neuen Gesetzen ist jedenfalls verfehlt, da die Tatbestände in der Kneipe und im Internet dieselben sind. Wahrscheinlich werden sich jedoch wieder Politiker finden, die aus Profilsucht am Recht herumschrauben wollen, um einer Internetgefahr vorzubeugen, die sie womöglich selbst nicht verstehen. The horse is out of the barn.
So oft habe ich mein Leben lang noch nie Schuhe getragen, bemerken einige. Immerhin, dass es Unterschiede in der Fußbekleidung gibt, haben sie begriffen.
Interns in Kanzleien gewöhnen sich nur langsam an die Krawatte. Vor allem zur Mittagszeit sieht man, wie schwierig die Umstellung doch ist. Doch bald werden sie sie nicht mehr nach dem ersten Tragen wegwerfen müssen. Am 15. August vermissen sie sie gar.
Vor dem Untergericht verlieren die Kritiker. In der Berufung werden am 29. Mai 2008 nur die Markenverletzung, der unlautere Wettbewerb und die Domainfrage geprüft. Das Bundesberufungsgerichts des zehnten Bezirks erläutert einleuchtend in Sachen Utah Lighthouse Ministry v. Foundation for Apologetic Information and Research, Az. 07-4095, die Tatbestandmerkmale einer Auseinandersetzung auf Webseiten unter dem Gesichtspunkt der Parodie.
Ein Urteil aus dem Jahre 1999 ist vergleichbar lesenswert und betrifft dieselben Kritiker der Mormonen. Kurz, doch gründlich wird dort der Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet in Sachen Intellectual Reserve, Inc. v. Utah Lighthouse Ministry, Inc., 75 F. Supp. 2d 1290 (DC Utah 1999). Die vom Gericht entdeckte Haftung für Handlungen Dritter wurde später in anderer Sache vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC bestätigt.
Immer jünger werden daher die Anbieter von Lebensversicherungspolicen. Die Verträge bieten einen geringen Rückkaufwert von der ausstellenden Versicherung, doch auf dem Zweitmarkt mit seinem auktionsähnlichen System kann mancher mehr herausschlagen. Mittlerweile melden sich in Amerika sogar Erwerber mit EMails von chinesischen Anschriften.
Ob die ausländischen Erwerber den amerikanischen Exportschlager Life Settlement richtig verstehen? Der Versicherungsmarkt ist strikt reguliert, weniger vom Bund, sondern primär von den Einzelstaaten. Mal eben eine Police kaufen und die Prämien weiterzahlen, bis die versicherte Person stirbt - so einfach ist das nicht.
Trusts sind einzurichten, Maklerkommissionen zu vorauszuzahlen. Die Übertragung erfolgt fast so kompliziert wie im Immobiliengeschäft. Lebenserwartungsgutachten und Prämienzahlungsverträge sind zu besorgen und vielerlei mehr, bis die Teilnahme am Zweitmarkt funktioniert. Allein die rechtlichen Abwicklungskosten können den potenziellen Gewinn erheblich schmälern, und Verwaltungskosten der Anlagen sind langfristig einzukalkulieren.
Besonders bedenklich sind Angebote per EMail von nichtinstitutionellen Investoren. Welcher Policeneigner würde sein Leben freiwillig einem Dritten in die Hand geben, wenn er nicht durch einen institutionellen Rahmen mit ausgeprägtem Datenschutz davor bewahrt wird, dass ein ungeduldiger Investor das Auszahlungsereignis vorverlegt?
Zudem arbeitet die SEC an einer Verordnung, die den Schutz der Kerndaten von Anlegern im Sinne des amerikanischen Privacy-Rechts bezweckt. Investitionshäuser sprechen von einer Lösung auf der Suche nach einem Problem. Investoren erwarten hingegen, dass mindestens Namen, Anschrift und Social Security Number geschützt werden.
Weitergehend ließen sich sonstige Kontoinformationen schützen, während Übermittlungen die Zustimmung von Anlagekunden und eine Verschlüsselung erfordern sollten. Das Wall Street Journal stellt am 2. Juni 2008 nützliche Hintergrundinformationen bereit.
Spezialisierung ist ja eine vernünftige Sache, aber sollte der Anwalt nicht zu allererst darauf achten, dass er die Ziele des Mandanten versteht? Was interessiert den Mandanten die Spezialisierung? In der Regel erwartet er, das der Anwalt seines Vertrauens sein Unternehmen und sein Anliegen versteht - und selbstverständlich dafür sorgt, dass der beste Jurist das Handwerkliche erledigt und sein Anwalt die Verwirklichung der wirtschaftlichen, menschlichen oder sonstigen Ziele im Auge behält.
Sucht sich der Mandant Fachidioten? Oder Juristen, zu denen er ein Vertrauen entwickelt, die ihm auch sagen: Für diese Frage sind wir nicht die besten, doch ist die Kanzlei XYZ dafür bekannt? Vor diesem Hintergrund scheint der Rat an junge Juristen, Rainmaker allein durch Spezialisierung zu werden, unrealistisch.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA stellt am 23. Mai 2008 auf die Kontakte der Police und Parteien zu den Staaten Missouri und Kansas ab. Dazu erörtert es die Anknüpfungsmerkmale nach dem Restatement (Second) of Conflicts of Laws §§ 188, 193.
Nach dem Recht von Kansas würde ein Anspruch aus der Police bestehen, nach dem von Missouri nicht. Die Kontakte nach Missouri überwiegen. Der Versicherer braucht keinen Anspruch zu erfüllen.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA erzählt am 20. Mai 2008 den Sachverhalt. Der Anwalt des Unfallopfers forderte mehr als die Versicherung anbot. Anfragen nach einer Begründung für die über der Deckungssume liegende Forderung blieben unbeantwortet. Der zweite Anwalt des Opfers erklärte, er würde dem Versicherer keinen Rechtsrat erteilen. Als die Versicherung schließlich die wahre Deckungssumme nach kompliziertem einzelstaatlichen Recht ermittelte, zahlte sie sie.
Die Klage wegen bösgläubiger Deckungsverweigerung enthielt die Forderung von punitive Damages. Den Mittelweg der extra-contractual Damages wegen Vertragsverletzung verfolgte das Opfer nicht weiter, sondern bestand auf Strafschadensersatz wegen bad-faith Refusal to pay a Claim. Im Fall Patrick Essinger, Sr. er al. v. Liberty Mutual Fire Insurance Co., Az. 07-60376, war die Fallbearbeitung des Versicherers weder vorsätzlich noch quasi-vorsätzlich bösgläubig, so dass Strafschadensersatz nicht greift.
Im Gegensatz zum Untergericht bestimmt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA im Fall Sourcing Unlimited, Inc. v. Asimco International, Inc. et al., Az. 07-2754, am 22. Mai 2008, dass dem Antrag stattzugeben ist. Es erörtert die Erfordernisse des Kapitels 2 im Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, der die New Yorker Übereinkunft, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Sept. 30, 1970, 21 U.S.T. 2517, TIAS No. 6997, umsetzt, und folgert, dass sein Schiedsgebot noch weiter greift als das inneramerikanische.
Die Umgehung der Schiedsklausel durch Klagen gegen die Nichtunterzeichner der Schiedsklausel darf nach dem equitable Estoppel-Grundsatz nicht erfolgreich sein, denn der Sachverhalt ist durch und durch mit dem materiellen Umfang der Schiedsklausel verwickelt, erkennt das Gericht. Das Untergericht muss nun die Klage abweisen und den Beschluss zur Verweisung ans Schiedsgericht erlassen.
Relevant kann vieles sein, dass es Schranken gibt, macht das Bundesberufungsgericht für den zehnten Bezirk in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Sache Ashley Regan-Touhy v. Walgreen Company, Az. 06-6242, klar.
Die Klägerin behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten, einer Drogeriekette, habe Informationen über ihren Gesundheitszustand an Dritte weitergegeben. Um an die nötigen Beweise zu kommen, verlangte sie nun die Personalakte der Mitarbeiterin, sämtliche E-Mails ihres Account bei der Beklagten und alle, die Dokumente in irgendeiner Weise mit jener Mitarbeiterin bzw. den Sachverhalt der Klage zu tun haben. In diesen Dokumenten Anhaltspunkte für disziplinarische Maßnahmen wegen der Weitergabe von Informationen finden könnten.
Der Beklagten ging dies zu weit, das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Unter Rückgriff auf das Relevanzkriterium weist es darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Informationsverlangen ein Netz auswirft, das zu engmaschig ist und zu viele Informationen einholen will, die für die Beweisfrage irrelevant sind. Im Discovery-Verfahren sollen so wenig Dokumente wie nötig eingeholt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren den Parteien Privilegien einräumt ? und aus diesen Privilegien bestimmte Verpflichtungen folgen. Das Verlangen nach Dokumenten verlangt gem. Rule 34(b)(1)(A) FRCP ein vernünftiges Maß an Sorgfalt. Statt rundum alles Material mit Bezug zu jener Mitarbeiterin einzufordern, hätte sie sich auf solche Dokumente beschränken sollen, die einen Rückschluss auf disziplinarische Maßnahmen zugelassen hätten.
Vor zehn und zwanzig Jahren ignorierten selbst Globalkonzerne gern Hinweise auf Compliance-Programme, die auch das amerikanische Recht berücksichtigen. Heute will sie jeder. Aber auch das beste Compliance-Programm kann nicht garantieren, dass die USA nicht das Unternehmen oder selbst das Management zur Verantwortung für Verstöße heranziehen.
Wer als Manager einen Verantwortungsbereich mit US-Berührung neu übernimmt, ist oft gut beraten, das existierende Compliance-Programm einem unabhängigen Audit zu unterziehen, damit die Altlasten zumindest nicht das neue Management versenken können.
Die Parteien schlossen einen Vertrag mit folgender Gerichtsstandvereinbarung: Seller and purchaser, waive any objection to the venue of any action filed in any court situated in the jurisdiction in which the property is located and waive any right to transfer any such action filed in any court to any other court.
Kurz nach Vertragsschluss verklagte die Klägerin die Beklagte auf Feststellung, declaratory Relief, und wegen Vertragsbruchs, Breach of Contract, vor einem Kreisgericht in Kalifornien. Die Beklagte begehrte eine Überweisung des Verfahrens an ein Bundesgericht. Diese wurde jedoch von dem Bundesgericht aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung abgelehnt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, dass die Gerichtsstandvereinbarung lediglich unverbindlich sei.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA bestätigte am 12. Mai 2008 in Sachen Ocwen Orlando Holdings Corp. v. Harvard Property Trust, LLC, Az. 07-13920, diese Entscheidung. Zwar müssen die Parteien nicht nach der Vereinbarung vor dem Kreisgericht in Kalifornien Klage erheben, insofern sei der erste Halbsatz der Vereinbarung nicht vebindlich, jedoch verbiete der zweite Halbsatz die Überweisung an das Bundesgericht nachdem Klage bereits vor einem anderen Gericht erhoben wurde. Insoweit sei die Vereinbarung verbindlich.
Obwohl nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Gerichte Schiedsverfahren im Sinne des Federal Arbitration Act fördern müssen, stimmt das Bundesberufungsgericht in Sachen Advance America Servicing of Arkansas et al. v. Brenda McGinnis, Az. 05-16151, der Abweisung zu.
Der Mindeststreitwert für die Anrufung eines Bundesgerichts - $75.000 - ist auch bei günstigster Betrachtung unerreicht, wie das Urteil ausführlich erklärt. Der Streitwert errechnet sich hier nicht aus den wirtschaftlichen Folgen der Sammelklage, sondern den Folgen der Schiedsklauselverletzung.
Das beste am Verkehrsrecht der USA besteht wohl darin, dass es dem Ausländer die Bedeutung des einzelstaatlichen Rechts illustriert. Einheitliches gibt es auch sonst kaum im amerikanischen Recht. An eine Spalte Verkehrsrecht in der Tageszeitung ist nicht zu denken.Die Kleine Fluglektüre: Verkehrsregeln USA Straßenverkehr Verkehrsregeln
Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sachenrecht, Prozessrecht, Strafrecht - alles Staatssache in den USA, und in jedem Staat anders. Das Bundesrecht der USA dominiert mittlerweile im Börsenrecht, bei den Finanzen, doch auch das ist erst seit dem letzten Jahrhundert so. Ein Referendar erklärt es sich nun so:
Außerdem kam mir noch ein Gedanke zum Unterschied zwischen den deutschen Ländern und den Staates. Das Gewicht der Gliedstaaten folgt vielleicht schon aus der Landesbezeichnung. Bundesrepublik: deutet schon an, dass eine übergeordnete (völker)rechtliche Entität die erste Geige spielt. Dagegen United States: Plural, womit die Eigenständigkeit der Gliedstaaten gegenüber dem Bund wohl doch besser zum Ausdruck kommt.Einleuchtend. Wer vom Recht der USA spricht, muss vorsichtig sein.
Wie hier schon öfter berichtet, stoßen aus dem Ausland für die USA eingereichte Anträge beim US-Markenamt auf Ablehnungen, weil nicht nur kein US-Anwalt und kein US-Domestic Representative benannt wird, sondern weil vor allem das WDV mit amerikanischen Usancen inkompatibel ist. Dadurch kann die Korrektur eines IR-Markenantrages teurer als ein originärer US-Markenantrag werden.
Vor allem droht jedoch die Betrugsfolge, auf die sich der INTA-Beitrag Don't fall into the Fraud Trap ab Seite 7 des umfangreichen INTA-PDF-Dokuments bezieht. Die Einbeziehung von Waren oder Leistungen in die Markenbeschreibung kann den Markeninhaber dem Betrugsverdacht und die eingetragene Marke ihrer Nichtigerklärung in toto aussetzen
Seit dem Medinol-Fall vom 13. Mai 2003 ist das Risiko nicht zu unterschätzen. Das Trademark Office greift hart durch.
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Jetzt kommt aber einer, den Sie wahrnehmen müssen: Der Memorial Day. Sie können damit rechnen, dass nicht nur die Gerichte und Ministerien, sondern selbst die Kanzlei geschlossen sind. Einige von uns werden an den dringensten Mandaten weiterarbeiten, aber Referendaren würde es nicht hoch angerechnet, wenn sie diesen Feiertag nicht heiligten. Also auf, schmieden Sie Pläne für ein langes Wochenende!
Von Washington aus sind Sie im Nu in den Bergen oder am Atlantik. Wahrscheinlich sind alle Straßen trotz der wahnsinnigen Benzinpreisse gerammelt voll, besonders Freitagnachmittag und Montagabend. Wenn Sie schon Freitagmorgen abfahren oder Dienstag zurückkehren wollten, senden Sie mir noch einen dienstlichen Grund. An beiden Tagen könnten Sie ja Gerichte besuchen, was eine wichtige dienstliche Erfahrung ist, denn die elitären Gerichte und teuren Anwälte in der Hauptstadt sind nicht unbedingt repräsentativ für die USA.
Die Ausgestoßenen zahlen als Nichtanwälte keine Bar Dues - sondern vielleicht Bar Tabs - und müssen sich die Erbsen in anderen Feldern suchen. Abgesehen davon ist der Betrag erheblich niedriger als der Kammerbeitrag in Deutschland.
Dafür tut die deutsche Kammer auch mehr. Wenn man bedenkt, dass das von einer Evaluierungsgruppe angebotene Schild mit der begehrten AV-Auszeichnung auch um die $200 kostet, erscheinen die DC Bar Dues billig.
Aber es gibt Ausnahmen. So etwa im Urteil des Bundesberufungsgericht des achten Bezirks vom 13. Mai 2008 im Fall Roemmich v. Eagle Eye Development, LLC, Az. 07-1264. Der Kläger hielt Anteile an einer LLC und fühlte sich vom Mehrheitseigner kaltgestellt. Seine auf Schadensersatz gerichtete Klage gegen die LLC blieb ohne Erfolg, seine Ansprüche waren verjährt. Zu allem Überfluss bürdet ihm das Gericht die Anwaltskosten der Gegenseite auf.
Grundlage dafür ist eine Vorschrift der Limited Liability Company Act von North Dakota - N.D. Cent. Code § 10-32-119(8). Aus rechtspolitischen Gründen - die Handlungsfähigkeit der LLC soll nicht beeinträchtigt und rechtsmissbräuchlichen Klagen entgegengewirkt werden - steht es im Ermessen des Gerichts, der Partei, die gewissermaßen zur Schikane gegen die LLC vorgeht, die Anwaltskosten der Gegenseite aufzubürden. Dieses Ermessen hatte bereits der erstinstanzliche District Court zu Lasten des Klägers ausgeübt, das Bundesberufungsgericht sah keinen Grund, dies zu beanstanden.
In Sachen American Council for the Blind et al. v. Henry M. Paulson, Az. 07-5063, erklären die Berufungsrichter mehrheitlich, dass Blinde beim Zugang zum Finanzverkehr behindert werden, während dem Staat angemessene Alternativen zur Verfügung stehen, sie gleich zu stellen. Zudem hat der Finanzminister nicht bewiesen, dass Anpassungen der amerikanischen Banknoten unzumutbar wären. Das Untergericht muss nun passende Gebote an den Finanzminister entwickeln; aaO 33.
Ein erfreuliches Ergebnis auch für die Mandanten, die der US-Regierung beim Geldmachen unter die Arme greifen.
Die Waffenverwechslung unterliegt einer Angemessenheitsprüfung nach dem vierten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung, der Verhaftungen regelt, den im Polizeiwagen Getöteten auch nach seiner Verhaftung schützt und im Untergericht erneut zu prüfen ist, bestimmt es.
Eine Haftung nach dem VCCA setzt drei Merkmale voraus: (1) using a computer or computer network (2) without authority (3) intending to obtain, embezzle, or convert the property of another. Va. Code Ann. §18.2-152.3, aaO 9. Hier stellt schon die EMail keine qualifizierte Verwendung eines Rechners dar, erklärte das Gericht.
Zudem blieben die anderen Tatbestandsmerkmale unbewiesen. Der Sachverhalt - die Gründungsfinanzierung der US-Tochtergesellschafts eines englischen Unternehmens - war jedoch kompliziert genug, um die Gerichte in zwei Instanzen jahrelang zu beschäftigen. Auch die Ansprüche aus dem Computer Fraud and Abuse Act, dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act und dem Virginia Uniform Trade Secrets Act blieben erfolglos.
Wie Erfindungen oder urheberechtliche geschützte Werke will die Rechtspolitik auch die Normensetzung und die mit ihr verbundene Forschung und Entwicklung fördern. Unternehmen, die einen Standard entwickeln wollen, können sich durch ihr Zusammenwirken einer kartellrechtlich relevanten Kollusion schuldig machen.
Eine Haftungsminderung erzielen sie durch die Meldung ihres Normenvorhabens nach dem National Cooperative Research and Production Act von 1993. Ein Beispiel findet sich in der Verkündung des Bundesjustizministeriums der USA im Bundesanzeiger vom 16. Mai 2008, Bd. 73, Heft 96, S. 28508, über die OpenSAF Foundation mit Mitgliedern, die von Nokia bis zu Wind River reichen.
Für das Gericht ist entscheidend, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein einfacher Vertrag vorliegt. In Sachen Roger Knutson v. UGS Corp. et al., Az. 07-2959, fehlt es an beidem, doch besteht ein unbestrittenes Anstellungsverhältnis und ein nichtunterzeichnetes, doch als verbindlich erachtetes Papier mit Richtlinien über Kommissionen für Angestellte.
Das Gericht wägt die anwendbaren Merkmale der Rechtspolitik und des Fallrechts ab und gelangt am 13. Mai 2008 zur Erkenntnis, dass der Angestellte nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Damoklesschwert einer Klage nicht zehn Jahre lange über dem Arbeitgeber halten darf. Die kurze Verjährung gilt.
Some seem to believe that we should negotiate with the terrorists and radicals, as if some ingenious argument will persuade them they have been wrong all along. We have heard this foolish delusion before. As Nazi tanks crossed into Poland in 1939, an American senator declared: Lord, if I could only have talked to Hitler, all this might have been avoided. We have an obligation to call this what it is -- the false comfort of appeasement, which has been repeatedly discredited by history. Bush, President Bush Addresses Members of the Knesset, ¶20, (The White House, 15. Mai 2008).
Der Schock trifft tief, doch spricht niemand von einer Verleumdung - und bekannte Politiker antworten mit Beleidigungen, die nicht einmal das Fernsehen widergibt. Im amerikanischen Recht sind Politiker kaum vor Verleumdungen geschützt. Wie weit die USA von anderen Ländern mit Common Law entfernt sind, zeigt der Vergleich mit Malta, wo sich Politiker und Parteien laufend mit Verleumdungsklagen überziehen.
Und besondere Verbotsvorschriften über Nazis, anderen Extremisten oder auch ihre Sammelsurien gibt es in den USA auch nicht. Deshalb kann beispielsweise die Armee auf die Herausgabe von Hitlers Malereien verklagt werden, deren Eigentum US-Extremisten glaubten erworben zu haben.
Die Web-Version wird noch eifrig gelesen, ebenso das Smartphone-Format.
Die XText-Hyperlink-Version auf 5-Zoll-Floppies schwirrt noch irgendwo herum und kann die Flash-Version als Erbin ansehen. Die Gopher-Version ist verloren und hat nicht einmal die Öffnung des Internets für jedermann erlebt.
Man tauscht Ansichten aus und stellt Übereinstimmung fest. Oder ein anderes Mal keine. Natürlich unverbindlich. Jedenfalls hat der Gedankenaustausch samt Folgerungen einen gewissen Wert. Einen erheblichen für die Mandanten.
Wie erscheint er also im Aktenvermerk? Heute: Mit dem Hinweis nichtamtlich und einer erklärenden Fußnote.
Die Klägerin wurde wegen Angriffs auf einen Polizeibeamten festgenommen. Da sich die Klägerin heftig gegen die Festnahme wehrte, wurden ihr Handschellen und Fußfesseln angelegt. Auch während der Überführung wehrte sich die Klägerin lautstark, so dass die Fahrt unterbrochen wurde. Da sie sich auch weiterhin nicht beruhigte und die Polizisten beschimpfte, wurde sie von dem Beklagten, der die Überführung in einem weiteren Auto begleitete, insgesamt zweimal getasert. Das Ausgangsgericht nahm bei seiner Schlüssigkeitsprüfung eine Verletzung der Rechte der Klägerin an.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte in Sachen Sonja Orem v. Matt Rephann, Individually and in his Official Capacity, Az. 07-1696, dass die exzessive Gewaltanwendung gegen die Klägerin eine Verletzung des Fourteenth Amendment darstellt. Die grundsätzliche Haftungsprivilegierung ergibt sich daraus, dass Polizeibeamte häufig innerhalb von Sekunden Entscheidungen treffen müssen.
Diese liege dann aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte durch exzessive Gewaltanwendung gegen die dem Opfer aus der Verfassung zustehenden Rechte verstoße und sein Verhalten nicht nachvollziehbar sei. Als Maßstab gelte hierbei das Verhalten eines durchschnittlichen Polizeibeamten in der konkreten Situation. Die Beweislast für die, vorliegend gegebene, exzessive Gewaltanwendung träfe die Klägerin.
FBI und Secret Service interessieren sich bei ic3.gov für Netz- und Datenmissbrauch im Finanzbereich und andere Straftaten. Eine Meldung wegen eines Bounce-Angriffs bedeutet eine zusätzliche Kapazitätsvergeudung. Ohnehin produzieren viele unzustellbare Spam-EMails mehr als eine Fehlerantwort.
Vielleicht sollte man alle Barracuda- und sonstigen Spamabwehrer auffordern, jede Spam-Nachricht einfach zu löschen statt zu beantworten. Aber auch das wäre wohl Bandwidth-Verschwendung. Die beste Lösung ist wohl, nur noch Gutes über Spammer und Cracker zu schreiben. Ob sie einen dann in Ruhe lassen?
Die Berufungsklägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Nutzung von Bremssystemen, der eine Schiedsklausel für Streitfälle, die aus der Abwicklung des Vertrages herrühren, enthielt. Trotz Kündigung des Vertrages nutzte die Berufungklägerin weiterhin die Technologie der Bremssyteme der Berufungsbeklagten, welche daraufhin ein Schiedsgerichtsverfahren in Stockholm, wie es der Vertrag vorsah, einleitete.
Parallel leitete die Berufungsbeklagte ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht in New York ein. Das Gericht nahm seine Zuständigkeit mit der Begründung an, dass die Schiedsgerichtsklausel des Vertrages bezüglich der Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens schweige und verbot einstweilen den Verkauf von Produkten, die die Technologie der Bremssysteme beinhalten. Hiergegen legte die Berufungsklägerin Berufung ein.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied in Sachen Wabtec Corporation v. Faiveley Transport Malmo AB, Az. 07-5189-cv, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht berufungsfähig sei. Weder die Collateral Order Doctrine noch §i;16(a)(1)(B) und (C) des Federal Arbitration Act, FAA, ermöglichen eine Berufung gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Sicherheitsexperten vermuten, dass die als Cisco-Teile vertriebenen Geräte unberechtigten Benutzern Hintertüren öffnen, selbst in besonders gesicherte Netzwerke der US-Regierung. Elektronik dieser Marke ist weltweit im Einsatz.
Der Bericht enthält auch nähere Auskünfte über FBI-Untersuchungen sowie Anklagen wegen Verschwörung, Markenbetrug und Missbrauch des Postdienstes. Auch das Beschaffungswesen weist Schwachstellen auf.
Sorgenvoll stellte das FBI fest, dass der US-Hersteller die US-Regierung fast nie selbst, sondern über Vertriebshändler beliefert, die sich Imitate verkaufen lassen. Diese Händler sind nicht in Ciscos Markenschutzprogramm einbezogen, das Nachahmungen vermeiden soll.
Mandanten können anhand der stufenweisen Entwicklung die Bedeutung eines umfassenden Markenschutzes nachvollziehen. Der Artikel geht auch auf die Wechselwirkung des Markenrechts mit anderen Formen geistigen Eigentums anhand des praktischen Beispiels des iPod-Geräts ein. Von den anderen Formen fehlt lediglich der Blick aufs Trade Secret-Recht, der vierten Säule des geistigen Eigentums im amerikanischen Recht.
In Maricopa County wurden die Herausgeber der Zeitschrift The Village Voice für die Veröffentlichung von Grand Jury Details verhaftet. Sie hatten eine Subpoena veröffentlicht, mit der die Grand Jury von der Zeitschrift die Herausgabe von Internetadressen und Domainnamen von Mitgliedern, die die Webseite der Zeitschrift besucht hatten, verlangte.
Neben der verstärkten Berichterstattung über die Verfahrensweise der öffentlichen Stellen in Arizona nach der Verhaftung erhoben die Herausgeber der Zeitschrift Klage gegen den zuständigen Sheriff, den Anwalt des Kreises und den Staatsanwalt wegen Fahrlässigkeit, Negligence, Verschwörung, Conspiracy, und Erpressung, Racketeering, wird am 11. Mai 2008 berichtet.
Die wichtige Frage, wie der als Anti-Piratengesetz verfasste ATCA heute zu verstehen ist, lag bis vor wenigen Minuten dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington vor. Weltweit bestand die Hoffnung, dass der Supreme Court in Sachen American Isuzu Motors v. Ntsebeza, Az. 07-919, eine Klärung herbeiführen würde.
Statt dessen erließ das Gericht den Beschluss, dass der Fall nicht gehört wird, weil im Gericht kein Quorum unbefangener Richter zustande kommt. Im Ergebnis wird damit das zuständigkeitserweiternde Urteil des zweiten Bundesberufungsgerichts bestätigt.
Solange die Kläger als Beklagte in ATCA-Verfahren Unternehmen einschließen, an denen die Richter Aktien halten, dürfte sich die Klärung der Rechtsfrage weiter verzögern.
Wie bereits berichtet, weist der Staat New Jersey Eingriffe in die Privatsphäre zurück, die nur nach Bundesrecht gerechtfertigt sind. Der Supreme Court unterstrich im Fall State of New Jersey v. Shirley Reid, Az. A-105-06, erneut, dass der Staat bei einem ISP die Herausgabe von IP-Adressen nur verlangen darf, wenn er neben dem bundesrechtlichen Verfassungsschutz vor Durchsuchungen nach dem Fourth Amendment auch die weitergehenden Schranken der einzelstaatlichen Verfassung beachtet.
In diesem Fall hatte sich die Polizei an einen ISP mit einer Subpoena gewandt, die in einem nur behaupteten Vorgang erlassen wurde. Aufgrund der Freigabe der IP-Anschrift wurde von der Grand Jury Anklage erhoben. Neben der Verletzung des Strafprozessrechts rügten die Gerichte in allen Instanzen auch die Verfassungsverletzung.
Dem Nutzer einer vom ISP zugewiesenen IP-Adresse stehe ein einzelstaatliches Grundrecht als Expectation of Privacy zu, das Merkmale deutschen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechts verbindet. Das gelte auch, wenn die Bundesverfassung der USA ein solches Recht nicht kennen sollte.
Das Obergericht beschied ausdrücklich, dass es das vom Berufungsgericht entwickelte Recht auf informational Privacy nicht übernimmt, aaO Fn. 3. Dazu sieht es beim vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung. Naturgemäß wirkt dieses Urteil nicht bundesweit.
Im Fall Simpson Strong-Tie Company, Inc. v. Pierce Gore et al., Az. H030444, wählte der Hersteller den richtigen Weg. Er erklärte die verminderte Lebenserwartung von galvanisierten Schrauben in imprägniertem Holz. Bei umweltbewusst imprägniertem Holz sinkt sie drastisch.
Der beklagte Rechtsanwalt warb in der Presse um Kläger, die die Schrauben des Herstellers benutzen. Seine Kunden sollten den Anwalt zur Prüfung etwaiger Ansprüche gegen den Hersteller engagieren.
Der Hersteller verklagte den Anwalt wegen Verleumdung, Falschwerbung und unlauterer Wettbewerbspraktiken. Mit einer ausführlichen Begründung erklärte das sechste Berufungsgericht Kaliforniens, dass die Klage als Eingriff in die Redefreiheit des Anwalts nach dem dortigen SLAPP-Gesetz unzulässig ist.
Da die Freedom of Speech in den USA eins der höchsten Güter darstellt und der verfassungsrechtliche Anspruch des First Amendment bei Verleumdungssachen schon vor der Hauptsache geprüft werden kann, ist das Urteil des Court of Appeal of the State of California vom 30. April 2008 nachvollziehbar.
Hersteller befinden sich deshalb in einer Zwickmühle. Jedoch dürfte der Schraubenhersteller gerade wegen seiner vorbeugenden, gründlichen Aufklärung über die Risiken einen Product Liability-Prozess gewinnen können. Für ihn besteht das Hauptrisiko im ruinierten Ruf und der anwaltlichen Pressearbeit, die sich im Verbindung mit einer Klage in einen erpressungsgleichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit verwandeln kann.
Bei derartigem Vorgehen geht es dem klagenden Anwalt oft primär um eine Vergleichssumme, die er dem Unternehmen abzwingen kann, bevor es durch die Pressearbeit und ruinöse Verfahrenskosten zum Konkurs übergeht.
Da überrascht es nicht, dass bei solchem Missbrauch des Rechtswesens die Kläger meist Gutscheine im Wert von ein paar Dollar und die skrupellosen Sammelklägeranwälte Millionensummen erhalten.
In Deutschland berichtet die Presse gleichermaßen verzerrt über das amerikanische Recht der unerlaubten Handlungen, Torts, und das Verfahrensrecht der über 50 verschiedenen Rechtsordnungen der USA.
Zu Recht verkündet der Kommentator des WSJ Erfolge der Reform im Staat Mississippi. Als Wirtschaftswissenschafter kann er überzeugend die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Reform darlegen, die im einzelstaatlichen Recht stattfand, Schadensersatzbeträge reduziert, Verfahren strafft, Anspruchsgrundlagen verändert und zufällig mit einer bundesrechtlichen Entwicklung einherging, die unerwähnt bleibt:
Der Supreme Court der USA in Washington gab 2003 endlich konkrete Anhaltspunkte für die Zumessung des Strafschadensersatzes, punitive Damages, die den Geschworenen gerade in Staaten wie Mississippi die langen Finger verkürzt. Seine BMW-, Cooper- und State Farm-Urteile beeinflussten den Erfolg einzelstaatlicher Reformen maßgeblich.
Der Kommentator liegt schief, wenn er die Schuld an der Misere im Tort-Recht und den von ihm ins Auge gefassten Reformen der Reform allen Anwälten zuschreibt.
Ohne Juristen gäbe es keine Reform, und den meisten amerikanischen Anwälten ist die Sammelklagewut mit rechtsmissbräuchlichen Verfahren, Bestechung von Richtern, Kumpanei mit nominellen Mandanten, emotionaler Jury-Beeinflussung und rufmörderischer Pressearbeit ebenso verhasst wie dem durchschnittlichen Beobachter des US-Rechts.
Zudem unterschlägt seine Darstellung den auch in der europäischen Presse oft unbeachteten Aspekt der Wirkung von Jury-Entscheidungen. Gleich wie irrational sie sind, sie stellen nicht das letzte Wort dar, nicht einmal in der ersten Instanz.
Der Instanzrichter kann fünf verschiedene Entscheidungen treffen, bevor das Verdikt zum Urteil reift, und sie tendieren fast immer zur Reduzierung irrationaler Beträge. Und Wahnsinnsurteile werden auch in den USA regelmässig in den weiteren Instanzen revidiert.
Microsoft auszusperren, wie eBay es Craigslist vorwirft, dürfte noch einfacher sein. Die Klage ist nun bei Craigslist, der am siebthäufigsten besuchten Webseite in den USA, einzusehen. Microsoft kann von eBay lernen, dass unterschiedliche Unternehmenskulturen manche Minoritätsbeteiligung sinnlos machen.
Die Rechtsfragen beurteilt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA nach dem Recht von Puerto Rico. Bundesrechtliche Ansprüche sieht es nicht. Für eine Vergeltungsaktion findet es in Sachen Christian Lupu et al. v. Wyndham El Conquistador Resport & Golden Door Spa et al., Az. 07-1659, keine Beweise.
Ein Missbrauch der Probezeitregelung unter Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz liegt auch nicht vor, erklärt der United States Court of Appeals am 30. April 2008 ausführlich. Für Juristen, die das einzelstaatliche Arbeitsrecht der USA beschnuppern wollen, ist die Urteilsbegründung lesenswert.
In Sachen Estate of Francisco Coll-Monge et al. v. Inner Peace Movement et al., Az. 07-7092, untersucht das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt die Frage unter dem Grundsatz der mit einem Markenanmelder verbundenen Gesellschaften, der related Companies Doctrine in § 5 des Lanham Act, die es ausführlich erklärt, bevor es den Fall an das Untergericht zurückverweist.
Abweichend vom Prinzip, dass eine Marke ihrem ersten Benutzer gehört, kann die Marke auch dem gehören, der die Kontrolle über den ersten Benutzer ausübte. Diese Tatsachenfrage ist vom Untergericht auch auf gemeinnützige Körperschaften anzuwenden und erneut zu prüfen. Der Court of Appeals klärte am 6. Mai 2008 die Rechtsfrage mit dem Ergebnis, dass auch eine non-profit Corporation der related Company Doctrine unterliegen kann.
In Virginia wird nun Sicherheit im Internet als Pflichtkurs eingeführt. Schüler lernen, Identität, Anschrift, Alter und andere von Kriminellen missbrauchte Daten hinter Fantasieangaben zu verstecken. Andere Staaten arbeiten an vergleichbaren Lehrplänen.
In Sachen James Kaufman v. Michael Mukasey et al., Az. 06-5259, hatte der Kläger dem Justizminister die Aufgabe mitgeteilt und wartete erfolglos auf seine Bestätigung, die im Fall des Kriegszustands der USA gesetzlich notwendig ist. Dem Gericht teilte der Justizminister mit, er sei nach der Verweisung der Zuständigkeit für Staatsangehörigkeitsfragen zum Staatssicherheitsministerium unzuständig.
Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks bestimmte am 2. Mai 2008, dass der Bürger durch die Untätigkeit der Ministerien in seinen gesetzlich zugesicherten Rechten beschnitten wird. Es gibt dem Untergericht die Zuständigkeitklärung nach dem Homeland Security Act of 2002, 6 USC §101, auf, um dann nach dem Administrative Procedure Act, 5 USC §701, ein Ministerium zur Bearbeitung der Expatriierung zu verpflichten.
Bei Cooperatives gehört dem Eigentümer nicht die Wohnung, sondern lediglich ein Anteil an der Gesellschaft, die das Eigentum am Gebäude hält. Beim Condominium und einem Haus in einer gated Community hat man wenigstens das Eigentum an den eigenen vier Wänden.
Die Eigentumsfrage ist jedoch im schlechten Markt nicht das eigentliche Problem. Vielmehr sind es die Covenants, die Bedingungen der Wohneigentumsgemeinschaft. Sie verbieten oft die Vermietung. Nicht verkaufen können, nicht vermieten dürfen - das bremst die Mobilität und den Markt.
Der Teufelskreis wird vom Bund geschürt. Wenn laxere Gemeinschaften die Vermietung zulassen, kommt die magische Grenze von 50% Mietwohnungen ins Spiel. Ab ihr gibt es keine geförderten Hypotheken, Mortgages.
Die Klägerin lieferte der Beklagten DNA für Forschungszwecke; im Gegenzug versprach die Beklagte der Klägerin eine Gewinnbeteiligung. Die Beklagte behielt sich vor, Patente und Vertragsrechte unabhängig zu veräußern. Der Vertrag sollte nicht beinhalten, dass die eine Partei jeweils zum Wohle der anderen arbeite.
In der Folgezeit verkaufte die Beklagte Lizenzen an diverse Dritte und unterrichtete die Klägerin nur teilweise. Daher verklagte die Klägerin die Beklagte und forderte sowohl Schadensersatz, compensatory Damages, als auch Strafschadensersatz wegen Vertragsbruchs, Breach of Contract, und Verletzung des Treueverhältnisses aus dem Vertrag, Breach of fiduciary Duty. Das Ausgangsgericht sprach der Klägerin $300 Mio. compensatory Damages und $200 Mio. punitive Damages zu.
Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien bestätigte in Sachen City of Hope National Medical Center v. Genentech, Inc., Az. S 129463, den Schadensersatzanspruch und wies den Strafschadensersatzanspruch ab. Es gebe keinen Strafschadensersatz wegen Vertragsbruchs. Der Vertrag beinhalte auch weder Agency, Joint Venture noch Partnership, so dass sich nach dem Vertrag auch kein Treueverhältnis ergebe.
Um ein Treueverhältnis außerhalb des Vertrages annehmen zu können, seien vier Voraussetzungen kumulativ erforderlich: (1) one party entrusts its affairs, interests or property to another; (2) there is a grant of broad discretion to another, generally because of a disparity in expertise or knowledge; (3) the two parties have an asymmetrical access to information,“ meaning one party has little ability to monitor the other and must rely on the truth of the other party's representation; and (4) one party is vulnerable and dependent upon the other. Diese und damit eine einen Strafschadensersatz gestattende unerlaubte Handlung seien vorliegend jedoch nicht gegeben.
Der Kanzleirat legte für den Kläger in dessen Namen das Konto bei der Bank an, vergaß jedoch den Vertrag von ihm unterzeichnen zu lassen. Er hatte sich mit seinen Führerschein ausgewiesen und blieb die alleinige Kontaktperson für die Bank. Auf dem Konto gingen Mandantengelder ein, die er abhob, sodass die Mandanten den Anwalt auf Rückzahlung verklagten. Deshalb verklagte dieser die Bank: Ihre Sorgfaltspflicht, Duty of Care, hätte ihr Auszahlungen an den untreuen Bürovorsteher verboten. Die Bank bestritt, dass solche Pflichten gegen den Anwalt beständen, denn ihr Vertragspartner sei allein sein Bürovorsteher. Das Gericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht für den zweiten Bezirk in Kalifornien bestätigte am 24. April 2008 die Klageabweisung und urteilte in Sachen Stephen A. Rodriguez et. al. v. Bank of the West et al., Az. B198533, dass die Bank gegenüber dem Kläger keine Sorgfaltspflicht treffen würde, da ihr alleiniger Vertragspartner der Bürovorsteher gewesen sei. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass das Konto im Namen des Klägers eröffnet wurde, nichts anderes. Gegenüber der Beklagten sei immer nur der Bürovorsteher aufgetreten. Die Bank habe daher keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Bürovorsteher nicht berechtigt sei, das Konto zu verwalten. Eine weitergehende Prüfung der Berechtigung durch die Bank sei nicht erforderlich.
Leiden werden unter der Bill HR 5913 rechtstreue Unternehmen wie in Deutschland, die nicht einfach über Nacht verschwinden und an anderer Stelle mit neuem Namen wiederauferstehen.
Dem Verbraucher gaukelt der Gesetzgeber vor, er könne nun die bösen Chinesen leichter verklagen - in den USA, nach dem Recht seines Einzelstaates. Das mag sein, doch nützt ihm ein in den USA erstrittenes Urteil wenig, wenn es kein vollstreckbares Vermögen in den USA gibt.
Ein Vollstreckungsversuch gegen einen in den USA so verurteilten deutschen Hersteller kann schon im Anerkennungsverfahren in Deutschland scheitern. Nach deutschem Recht muss die Klage ordentlich zugestellt sein, bevor eine Anerkennung denkbar ist.
Obwohl Deutschland beim Verbraucherschutz längst die USA überholt hat, setzt deutsches Vökerrecht noch die Zustellung nach der Haager Übereinkunft voraus. Ohne sie kann kein amerikanischer Titel in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. Amerikanische Alternativen der Zustellung rufen daher vornehmlich Besorgnis bei Herstellern mit Vermögen in den USA oder anderen, laxeren Staaten aus. Für solche Hersteller kann die Bill in der vorliegenden oder einer weitergefeilten Fassung eine ernsthafte Gefahr darstellen.
Ihre normalerweise im einzelstaatlichen Recht der USA verankerte Haftungsregelung für unsichere Produkte wird vom Entwurf HR 5913 noch nicht materiell verändert, doch können die vorgelegten Regeln die bestehenden Rechte aller Hersteller bereits erheblich beschnitten.
Dennoch kann sich der amerikanische Verbraucher oder sein Sammelklagen-Shyster nicht die Hände reiben, denn ein paar neue prozessuale Finten geben ihm noch längst keine Gewissheit, den Schadensersatz aus China zu erhalten, um den es dem Kongress politisch geht.
Die anderen entdecken in ihr den Beweis für eine sexfeindliche Rechtsordnung, über die sich Washingtoner Gesetzgeber bei Bedarf einfach hinwegsetzen. Sie kamen in den Genuss der gewerblich geregelten Prostitution, und die Geschäftsführerin ließ ihr Leben, als ihr Escort Service sie in für Bier- und Drogenhändler konzipierte Tatbestände wie Geldwäsche und organisierte Kriminalität verstrickte.
Die Verurteilte hat sich der Strafandrohung von 50 Jahren Haft entzogen. Ihr Fall kann noch Folgen haben. Die Madam ließ ihre Kundenliste bei der Staatsanwaltschaft. Kunden drohen Anklagen wegen Solicitation. Zudem wird berichtet, dass unziemlicher politischer Druck zur Anklage führte.
Die Gesetzesänderung vom Januar ermöglicht die Vollstreckung trotz der Immunitätsschranken des Foreign Sovereign Immunities Act. Dritte, die Eigentum der Terrorstaaten halten, können in die Vollstreckung einbezogen werden. Zu den Voraussetzungen zählt die fristgerechte Anmeldung, die einige Titelinhaber nicht beachtet haben.
Ein neuer Antrag vom 25. April 2008 auf Vollstreckung durch die Abtretung von Forderungen aus Landerechten im Iran richtet sich vor dem United States District Court in San Francisco, CA gegen zahlreiche Fluggesellschaften, von Air France über Lufthansa bis Syrian Airlines, in Sachen Deborah D. Peterson et al. v. Islamic Republic of Iran et al., Az. 3:08-mc-80030-JSW. Vergleichbare Anträge wurden in Texas und Oklahoma gestellt. In Washington gibt es auch einen Beschluss gegen Libyen, der die Verfahrensvereinfachung bestätigt.
Die Erleichterung der Vollstreckung betrifft nicht den Irak, da er mit einem Waiver von der Wirkung der FSIA-Änderung befreit wurde. Ölgesellschaften bemühen sich beim Kongress und der Exekutive um einen Waiver für Libyen. Besonders interessant wird die Rechtslage, wenn Drittstaaten Besitzer von Vermögen der Terrorstaaten werden. Für sie gelten die allgemeinen Immunitäts-Bestimmungen des FSIA, doch könnte die Änderung in 28 USC §1605A(a)(1) und (g)(1) auch ihre Immunität in Vollstreckungsverfahren einschränken.
Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen Patentrechtsverletzungen verklagt. Während des Prozesses gab die Beklagte in zwei Pressemitteilungen an, dass sie eine Patentverletzungsklage gegen die Klägerin erhoben habe und den Import ihrer Waren verhindern wolle. Hierauf erhob die Klägerin die Klage, da die Pressemitteilungen eine unerlaubte Handlung darstellen würden. Die Patentklage wurde vom Ausgangsgericht abgewiesen, das Berufungsgericht nahm jedoch eine Patentrechtsverletzung an.
Das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC verneinte eine unerlaubte Handlung. Es entschied am 23. April 2008 in Sachen Dominant Semiconductors SDN. BHD. v. Osram GmbH et al., Az. 07-1456, dass eine Klage wegen unerlaubter Handlung in einem Patentrechtsstreit eine Handlung wider besseren Wissens voraussetze. Dabei setze sich bad Faith sowohl aus subjektiven wie auch aus objektiven Komponenten zusammen. Die Klage scheitere schon daran, dass sie bereits objektiv nicht ohne Grund erhoben wurde, Baselessness, da die Patentrechtsklage im Ausgangsverfahren erfolgreich gewesen sei.
Copyright fällt nicht in die Zuständigkeit des Patent- und Markenamts, doch wird das Thema neben Patenten und Marken im Lehrplan aufgegriffen. Die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts, das Geschäftsgeheimnis, bleibt unerwähnt. Dafür ist der Bund auch nicht zuständig.
Die Jury hatte die Beweise verkannt. Zwar kann sich kein Gericht über die Beweiswürdigung und Subsumtion der Geschworenen hinwegsetzen. Doch wenn jeglicher Beweis fehlt, darf es noch in der ersten Instanz den Juryspruch aufheben und zugunsten der Beklagten ein Judgment as a Matter of Law erlassen, welches hier in der Berufung bestätigt wurde.
Zwar gibt es keine Ausweise, doch sieht der Supreme Court dies nicht als Hindernis an. Wähler können sich nach dem Gesetz des Einzelstaates mit amtlichen Papieren ausweisen, die ein Foto zeigen, beispielsweise einem Führerschein. Wer kein solches Papier besitzt, darf es sich binnen zehn Tagen nach der Wahl beschaffen und nachreichen.
Diese Vorkehrung reicht dem Gericht in Sachen William Crawford et al. v. Marion County Election Board et al., Az. 07-21, 553 US ___ (2008), zur Festellung, dass sich die Ausweispflicht nicht als Wahlverhinderung auswirkt. Das Urteil wird von Chief Justic Roberts sowie Justices Stevens und Kennedy getragen und von Scalia, Thomas und Alito gestützt. Andere Staaten erwägen ebenfalls eine Ausweispflicht, die von den Republikanern gefordert wird.
Der FAA definitiert weder Schiedsverfahren, Arbitration, noch Schlichtung, Mediation,. Also versucht es das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 21. April 2008 im Streit um einen Lizenzvertrag, der ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren vorschreibt.
Eine Vereinberung über ein unverbindliches Schieds- und Schlichtungsverfahren fällt nicht unter den bundesrechtlich geregelten Begriff, entscheidet es in Sachen Advanced Bodycare Solutions, LLC v. Thione International, Inc., Az. 07-12309. Die geprüfte Vertragsklausel ist nicht ungewöhnlich und erfordert nun besondere Vorsicht, weil Gerichte nichtbindende Verfahren nun nicht mehr nach dem FAA aussetzen müssen:
A. The parties recognize that disputes as to certain matters may from time to time arise which relate to either party's rights and/or obligations hereunder. It is the objective of the parties to establish procedures to facilitate the resolution of such disputes in an expedient manner by mutual cooperation and without resort to litigation. To accomplish that objective, the parties agree to follow the procedures set forth below if and when such a dispute arises between the parties.
B. If any dispute arises between the parties relating to the interpretation, breach[,] or performance of this Agreement or the grounds for the termination thereof, and the parties cannot resolve the dispute within thirty (30) days of a written request by either party to the other party, the parties agree to hold a meeting, attended by the Chief Executive Officer or President of each party, to attempt in good faith to negotiate a resolution of the dispute prior to pursuing other available remedies. If within sixty (60) days after such written request, the parties have not succeeded in negotiating a resolution of the dispute, such dispute shall be submitted to non-binding arbitration or mediation with a mutually agreed upon, independent arbitrator or mediator. The arbitration or mediation shall be held in Atlanta, Georgia. Each party shall bear its own costs and legal fees associated with such arbitration or mediation. If no resolution acceptable to both parties is reached through arbitration or mediation, either party may resort to instituting legal action against the other in court and all rights and remedies of the party shall be preserved in such action. This Agreement shall be interpreted in accordance with the laws of the state of Georgia.
In etwa 30 Staaten ist maternal Profiling zulässig, doch darf nach bei Bundesrecht bei der Einstellungsentscheidung nicht diskriminiert werden. Der Arbeitgeber darf die Erkenntnisse aus dem Einstellungsgespräch also nicht zur Abweisung einer Bewerberin verwerten.
Wie unrealistisch diese Regelung ist, wird mittlerweile in immer weiter greifenden Kreisen erörtert. Drastische Beispiele gelangen nun auch in die landesweiten Nachrichten. Vielleicht schließen sich die USA im kommenden Jahrzehnt den mehr als 150 Nationen an, die einen IAO-gerechten Mutterschutz praktizieren.
Im Streit zwischen Tankstellen und Ölgesellschaften Mac's Shell Service, Inc. et al. v. Shell Oil Products Co. LLC et al., Az. 05-2771, stellte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks auf das einzelstaatliche Vertragsrecht der USA ab. Im Recht von Massachusetts ist die Integration Clause nicht das letzte Wort, sondern lediglich ein Indiz.
Normalerweise sind die Geschworenen im Zivilprozess für die Beweiswürdigung und die Subsumtion verantwortlich, während der Richter Rechtsfragen klärt. Die Beurteilung dieser Klausel wird jedoch ausnahmsweise dem Richter als Tatsachenfrage überlassen, erklärt die Berufungsbegründung am 18. April 2008.
Das Urteil erörtert zudem bedeutsame Fragen zum Franchise-Recht nach einzelstaatlichem Vertragsrecht sowie dem bundesrechtlichen Petroleum Marketing Practices Act, PMPA, 15 USC §2801, das Franchisenehmer schützt.
Auf beiden Seiten des Atlantiks sollten die Poltiker erst einmal ihre Verfassungen und Institutionen mit Leben füllen, bevor sie dem Rest der Welt moralisch überzeugend aufgeben können, Missständen abzuhelfen.Die von der Friedrich Naumann Foundation und New America Foundation am 25. April 2008 ausgerichtete Vortragsveranstaltung gab führenden Köpfen aus Amerikas Politik und Wirtschaft zu denken. Gelder in Entwicklungsländer senden, Orientalen vom fundamentalistischen Fundament vertreiben oder westliche Demokratie als Allheilmittel anbieten kann erst Erfolg versprechen, wenn der Westen vor der eigenen Türe gekehrt hat.
Die Aussetzung von Verfassungsrechten und die Missachtung von Kontrollinstanzen, beispielsweise bei Guantanamo oder Freiheitsrechten, im Westen bietet dem Rest der Welt weder Anreiz noch Gewähr für die Abkehr von Extremen.
Der moralische Anspruch des Westens muss nachprüfbar sein. Geld allein hilft auch den Ärmsten nicht. Ihnen kann der Westen helfen, indem er selbst beweist, dass Verfassungen und Institutionen funktionieren, und er kann ihnen beim Einrichten und der Beachtung solchter Institutionen behilflich sein.
Die Werbung in Washington kann schon eigentümlich sein. Boeing wirbt für seine Waffensysteme. Ein anderer Hersteller preist seine Software für Datenschutz in Ministerien an. Im Radio wirbt der Hersteller schusssicherer Jacken für Bodentrupppen.
Bei solcher Werbung geht es nicht um Otto Normalverbraucher. Der darf zwar in zahlreichen Staaten ein oder 20 Maschinengewehre kaufen und dem Killer leihen, aber militärischer oder ministerieller Großkunde ist er nicht.
Nein, die Werbung wendet sich an den Kongress, damit er Geld für Einkäufe zur Verfügung stellt, und an die Beamten im Beschaffungswesen. Washington ist das schwarze Loch für Technikanbieter.
Solche Unternehmen haben deshalb stets neben dem Hauptsitz irgendwo im Lande oder auf der Welt eine Niederlassung in Washington, die an die Regierung verkauft. Sie sind die Quellen der merkwürdigen Werbung, die dem Durchschnittsbürger wenig sagt.
Government Procurement - eine bedeutende Einnahmequelle auch für die Medien und Rechtsanwälte in Washington. Im internationalen Rahmen wird es, wie immer, gleich ein wenig komplizierter. Dann kann es auch um die Finanzierung über den Kongress oder internationale Organisationen gehen. Bestechungsregeln nach den FCPA spielen eine bedeutende Rolle. Und nichts geht ohne Genehmigungen des Wirtschaftsministeriums, des Außenministeriums und des Pentagon in den Export - nicht einmal Dokumente über Satelliten an ein ausländisches Schiedstribunal.
Wie Washington den Einfuhren von Waffen aus Virginia auf der anderen Seite des Potomac ausgeliefert ist, sieht sich die mexikanische Polizei den Einfuhren aus dem tödlichen Halbkreis von Texas bis Kalifornien ausgesetzt.
Der Supreme Court hat über die Auslegung des Second Amendment im Rahmen des angefochtenen Washingtoner Waffenverbots noch nicht entschieden.
craigslist bestreitet den Vorwurf und findet die Vorgehensweise von eBay verwunderlich. eBay bezeichnet die Klage als Corporate Governance Suit. Vielleicht hat die Klage auch damit zu tun, dass eBay keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik von craigslist nehmen konnte, wo die meisten Anzeigen weiterhin gratis geschaltet werden können.
Aufgrund von Vertraulichkeitspflichten wird die beim als innovativ geltenden Delaware Court of Chancery eingereichte Klageschrift noch geheimgehalten.
Die Verbraucherschutzbehörde der USA, die FTC, ist neben dem Bundesjustizministerium auch für Kartellfragen zuständig. Sie entschied, dass Rambus als Speicherhersteller an der Entwicklung eines Speicherstands mitwirkte, dabei jedoch die Standardisierungspartner in der Absicht täuschte, ein Monopol für seine patentierte DRAM-Technik zu entwickeln.
Gegen die Entscheidung der FTC ging Rambus teilweise erfolgreich vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks vor. In Sachen Rambus Inc. v. Federal Trade Commission, Az. 07-1086, entschied es am 22. April 2008, dass die FTC fehlerhaft auf eine Täuschung durch Rambus erkannte, als Rambus einerseits am JEDEC-EIA-Standardisierungsverfahren für DRAM teilnahm, andererseits sein eigenes Patentmonopol aufbaute.
Der Arbeitgeber hatte die Klägerin wegen wiederholt auftretender Fehlstunden sowie mangelhafter Arbeitsleistung gekündigt. Auf das Kündigungsschreiben antwortete der Ehemann der Klägerin, der als Rechtsanwalt tätig ist, dass die Kündigung gegen den Family and Medical Leave Act, FMLA, verstoße.
Hierauf entgegnete der Anwalt der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsweise gekündigt wurde; daher sei die Kündigung nicht diskriminierender Natur im Sinne des FMLA. Daraufhin führte der Ehemann der Klägerin aus, dass die Aussage, seine Frau habe ihre Tätigkeit mangelhaft ausgeführt, falsch und diffamierend sei und daher ihr Ansehen verletzt habe.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 17. April 2008 in Sachen Debra L. Lewis v. School District, et. al., Az. 06-4435, dass Aussagen, die ein Rechtsanwalt während einer rechtlichen Korrespondenz tätigt, welche den Klagegrund eines folgenden Gerichtsverfahren betrifft, privilegiert seien und nicht mit einer Klage wegen Defamation angegriffen werden können.
Unerheblich sei dabei, dass die diffamierende Äußerung in einem Schriftsatz an den Ehemann, in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Klägerin, getroffen wurde. Der Schutz vor Diffamierungsklagen entstehe bereits dann, wenn die Äußerung von einem Rechtsanwalt in der Vorkorrespondenz auf ein folgendes Gerichtsverfahren getätigt wurde.
Im Kern betrifft der Fall eine von fünf Todesfällen und einer pflegebedürftigen Mutter heimgesuchte Buchhalterin, die oft der Arbeit fernblieb, Schecks nicht einlöste und die Bonität des Arbeitgebers gefährdete. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks prüft die Kernfrage nach dem Family and Medical Leave Act, FMLA, einem Bundesgesetz in 29 USC §2601, das die einzelstaatliche Kompetenz für Arbeitsrecht beschneidet.
Am 17. April 2008 entscheidet es in Sachen Lewis v. Sch. Dist. #70 et al., Az. 06-4435, dass die Prozessregel, wonach beim elektronischen Einreichen von Schriftsätzen die Frist um drei Tage verlängert wird, nur der Partei zugute kommt, die sich dieses Verfahrens bedient. Die Gegenseite darf sich darauf nicht berufen.
Angesichts des Umstandes, dass der Magister-Richter und der Richter diese Regel genauso falsch verstanden haben wie der Beklagtenvertreter, ist dessen Fehler entschuldigt. Dazu greift der United States Court of Appeals auch auf den Präzedenzfall des Supreme Court in Pioneer Inv. Servs. Co. v. Brunswick Assoc. Ltd., 507 US 380 zurück. Der Fall wird im Untergericht fortgesetzt.
Denkste, sagen die USA. So etwas geht nur, wenn auch amerikanisches Steuer- und Pensionsrecht beachtet wird. Da könnte ja jeder kommen: Geld im Ausland weggeben und womöglich Amerikaner nur einfache Steuern auf den Bonus zahlen lassen.
Nein, ERISA und §409a des Bundessteuergesetzes verpflichten die Unternehmer und das Personal zu komplizierten Meldungen und zu Durchschnittssteuerberater verwirrenden Steuerzahlungen. Mit den Meldungen werden nach dem ERISA-Gesetz auch Gleichbehandlungsziele verfolgt. Damit der Unternehmer die Sache nicht zu locker angeht, sind gleich zwei Ministerien in Washington zuständig.
Die Besteuerung kann bei fehlerhafter Gestaltung von Anreizen eine Bestrafung der Arbeitnehmer bedeuten: Eine 20%-ige Zusatzsteuer wie bei Monopoly. Zum Glück finden die ERISA-Spezialisten nach dem Steuerstichtag vom 15. April wieder Zeit für solche Aufgaben. Selbst der Kollege mit dem direkten Draht zu den Ministerien.
Wer bei AuthorCrossing ein Buch herausbringt, muss dem Verlag die Beschaffung der ISBN überlassen und verschwendet nur Geld mit dem Selbsterwerb. Aha. Um das Urheberrecht kümmert sich der Schriftsteller selbst, sagt AuthorCrossing. Alles klar - außer im grenzüberschreitenden Schreibertum.
Schreiben muss man selbst. Wenn sich niemand für das Werk interessiert? Dann kann man es über BookCrossing wieder loswerden. Weltweit. Praktisch. Für alles ist gesorgt.
Wenn man laufend Bewerbungen beurteilt, fällt auf, dass zahlreiche Bewerber Bewerbungshilfen ignorieren. Und nicht nur das. Manche erkundigen sich nicht einmal über die Bewerbungsvorgaben des Hauses, an dem sie anklopfen. Andere schreiben ins Blaue, ohne zu ermitteln, ob der Arbeitgeber überhaupt zu ihnen passt - und umgekehrt.
Sie verbauen sich die Chancen, und ihre Bewerbung ist das gezahlte Porto nicht wert. Genau wie bei denen, die bei Suchmaschinen Begriffe wie Jurist Bewerbung Muster USA eingeben. Wie vermittelt man Hinweise auf Fehler und Tipps denjenigen, die mit dem Examen in der Tasche meinen, ausgelernt zu haben?
Doch das Einfache wird schwierig. Der Gründungsstaat verweigert die Erstellung des telefonisch bereits zugesagten, für die Zweiteintragung erforderlichen Certificate of Good Standing. Er hat nämlich eine falsche Anschrift im System des Handelsregisters, die er nicht korrigieren kann, bis ein besonderes Formular vorliegt - und in 10 Tagen bearbeitet ist. Der Mandant ist nicht glücklich, denn das Geschäft im Nachbarstaat soll nicht warten.
Die Alternative, Gründung einer neuen Firma nebenan, mit demselben Namen, denselben Eigentümern und sonst auch identischen Merkmalen, bietet sich an. In Washington scheint die Sonne, die Beamten des Handelsregisters sind guter Laune, die Articles of Incorporation sind superakkurat vorbereitet, und der Referendar schafft es in Rekordzeit zum Amt.
Corporate Book, Siegel und Aktienzertifikate werden schon gedruckt, das Protokoll der Gründungsversammlung steht, die Angebote zum Aktienerwerb und der Kapitaleinlage ebenfalls, Steuernummer ist beantragt, Bankkonto eröffnet, Kapital eingezahlt - schneller kann es nicht gehen. Sobald am Montag das Paket vom Drucker kommt und die Dokumente unterzeichnet sind, kann die neue Firma das Geschäft abschließen.
In Deutschland tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers, in den USA der Nachlass. Der Nachlass ist eine eigenständige Körperschaft. Denken Sie an die GmbH. Die hat einen Geschäftsführer. Der kümmert sich um die Geschäfte.
Der Nachlass in den USA hat auch einen Geschäftsführer - bezeichnet als Executor, Administrator, Personal Representative, Executrix oder Administratrix - je nach Staat und Geschlecht. In den USA erhält er die Letters of Administration; in Deutschland erhält der Erbe den Erbschein. Beide können sich damit bei Ämtern, Gläubigern und Schuldnern ausweisen.
Der hiesige Abwickler prüft und zahlt Schulden, zieht Forderungen ein, sammelt das Vermögen, erledigt Vermächtnisse, reicht Steuererklärungen ein, rechnet beim Nachlassgericht ab und kehrt zum Schluss den Rest an die Erben aus. Alles ziemlich logisch, nur ganz anders.
Komplizierter wird es im internationalen Zusammenhang, bei der Testamentsvollstreckung, bei der Erbschaftsteuer und beim inneramerikanischen Grenzverkehr. Aber im Prinzip immer dasselbe, und vornehmlich nach einzelstaatlichem Probate and Estate-Recht.
Er gehört zwar einer geschützten Klasse an, weil er beispielsweise ein Afro-Amerikaner ist, und erlitt mit der Kündigung auch einen Nachteil, stellte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA fest. Jedoch war die Kündigung nicht diskriminierend motiviert, wie die Beklagte belegte.
Im letzten Prüfungsschritt erkannte das Gericht am 15. April 2008, dass die legitime Kündigung auch keinen Vorwand, Pretext, für eine Ungleichbehandlung darstellte. Die Entscheidungsträger hatten eine weiße Weste. Andere Arbeiter, die gelegentlich rassistische Beleidigungen außerhalb des vorliegenden Sachverhalts ausgesprochen hatten, waren an der Entscheidung unbeteiligt.
Zudem hatte der Arbeitgeber entgleisende Arbeitnehmer prompt zur Schulung und Entschuldigung verpflichtet. Er konnte sich damit entlasten, denn er tolerierte kein diskriminierendes Arbeitsklima: '[S]tray workplace remarks' … normally are insufficient, standing alone, to establish either pretext or the requisite discriminatory animus, González v. El Día, Inc., 304 F.3d 63, 69 (1st Cir. 2002).
Grundsätzlich sind Überschneidungen möglich. Eine Unterscheidung, ob das Bundesgericht oder das einzelstaatliche Gericht zuständig ist, kann nach der so genannten Personal Jurisdiction, wonach sich die Zuständigkeit des Gerichts danach ergibt, ob der Fall dem Gerichtsbezirk unterliegt, oder nach der Subject Matter Jurisdiction getroffen werden, wonach die einzelstaatlichen Gerichte zuständig sind für Fragen, die einzelstaatliches Recht betreffen und die Bundesgerichte zuständig sind für Fragen, die Bundesrecht betreffen.
In bestimmten Rechtsfragen ist eine ausschließliche Gerichtsbarkeit möglich. Im Einzelnen kann sich diese ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgerichte nach drei Grundsätzen ergeben: der Federal Jurisdiction für Fälle, die Bundesrecht betreffen; der Diversity Jurisdiction, wenn Parteien in unterschiedlichen Staaten ansässig sind; oder der Supplemental Jurisdiction für Fragen aus einzelstaatlichem und Bundesrecht, bei denen das Bundesgericht die gesamte Sache an sich ziehen kann.
Des Weiteren muss die Klage an den Beklagten zugestellt sein. Rule 4(k)(2) Federal Rule of Civil Procedure, zuletzt geändert am 1. Dezember 2007, wurde 1993 eingeführt, um eine Lücke bei der Zustellung von Klagen, die internationale Fälle behandeln und Bundesrecht betreffen, zu schließen. Teilweise wurde zwar über die so genannte Long Arm Statute eine Zustellung ermöglicht, überwiegend wurde jedoch die Federal Rule of Civil Procedure 4(e) angewandt.
Hiernach war die Zustellung an im Ausland wohnende Personen oder sitzende Gesellschaften nur in den Fällen möglich, in denen der Beklagte einen Bezug, Contact, zu dem Gerichtsbezirk des jeweiligen Bundesgerichts aufwies. Nunmehr ermöglicht die Rule 4(k)(2) dem Bundesgericht die Zustellung ohne Beschränkung auf den Gerichtsbezirk, wenn auf die Klage Bundesrecht anwendbar ist, der Beklagte nicht bereits Partei in einem Verfahren vor einem einzelstaatlichen Gericht in gleicher Sache ist und die Zuständigkeit mit der Verfassung und den Gesetzen der USA vereinbar ist.
Aus dem fünften Amendment zur Verfassung ergeben sich die Due Process Regeln. Diese setzen zum einen voraus, dass der Beklagte einen Kontakt zu den USA aufweist. Zum anderen wird in einer Abwägung entschieden, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsbarkeit nachvollziehbar ist.
In dem Fall Victorija Porina et al. v. Marward Shipping Co., Ltd., Az. 06-5397, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, dass es für die Zuständigkeit des amerikanischen Rechtsweges nicht ausreichend sei, wenn der Beklagte Reeder eines Schiffs ist, welches auf Veranlassung des Charterers regelmäßig zwischen St. Petersburg und New York verkehrt.
Hierzu führte das Gericht am 1. April 2008 aus, dass selbst wenn es für den Reeder vorhersehbar war, dass das Schiff regelmäßig mit Häfen der USA verkehrt, so erfolge dieser Kontakt doch auf Veranlassung der jeweiligen Charterer. Lediglich die Vorhersehbarkeit eines Kontakts zu einem Staat sei kein hinreichender Ansatzpunkt, um die Gerichtsbarkeit amerikanischer Gerichte anzunehmen.
Am 15. April finden sich dort alljährlich die Fernsehcrews ebenso wie Sprecher der Post und der Bundessteuerbehörde der USA ein, um die Hektik am Abgabetermin für die Steuererklärungen des Bundes und der Einzelstaaten zu kommentieren.
Bis Mitternacht müssen die Tax Returns eingereicht sein. Wer den Termin verpasst, muss bis Mitternacht die Steuer mit einem Terminverlängerungsantrag zahlen. Wer Glück hat, braucht nur zwei Steuererklärungen einzureichen, nämlich den Federal Tax Return und den State Tax Return.
Manche Staaten der USA machen es dem Steuerzahler einfach und fügen die Besteuerung durch Kreise und Städte in die einzelstaatlichen Einkommen- und Lohnsteuerformulare ein. Dann können insgesamt zwei statt vier Schecks für die verschiedenen Steuerhoheiten ausreichen.
Der Fall Victor M. Booth v. Carnival Corporation, Az. 07-10689, veranschaulicht die Folgen. Mit dem Urteil vom 1. April 2008 erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Verjährungsunterbrechung einer einjährigen vertraglichen Verjährungsfrist.
Der Grundsatz des equitable Tolling ermöglichte dem Untergericht, den Antrag auf Klagabweisung abzulehnen, obwohl die Frist verstrichen war. Das Gericht bestätigte dem Kläger, dass er durch die ordentliche Verfolgung von Ansprüchen wegen eines Tauchunfalls im zuständigen einzelstaatlichen Gericht alles Erforderliche getan habe, um die Frist einzuhalten.
Sein Verhalten in der anderen Gerichtsbarkeit wird ihm im zweiten Verfahren vor dem ebenfalls zuständigen Bundesgericht so hoch angerechnet, dass die Fristversäumnis in der Bundesgerichtsbarkeit entschuldigt wird.
Geschäftsgeheimnisse, Trade Secrets, sind vertraglich und durch das Recht der unerlaubten Handlung, Torts, viel weiter als im deutschen Recht geschützt. Der Uniform Trade Secrets Act kodizifert manche Aspekte in verschiedenen Staaten der USA.
Im letzten Jahrzehnt hat die Rechtsprechung zum unvermeidbaren Wissen manche Arbeitnehmer glauben lassen, dass sie auswendig gelernte Geschäftsgeheimnisse gefahrlos mitnehmen dürften und nur schriftlich oder elektronisch festgehaltene Geheimnisse geschützt seien.
Das Obergericht von Ohio stellte in Sachen Al Minor & Associates, Inc. v. Martin, Az. 2006-2340, am 6. Februar 2008 klar, dass auch das, was man weiß, ein Geheimnis bleibt. Wer es bricht, haftet.
Das Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement bleibt auch auf Kopfgespeichertes anwendbar. Der Ohio-Fall betrifft die gutgemerkte Kundenliste, wobei es nicht einmal eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung gab.
Da gibt es wichtige Unterschiede. Solicitation steht für allerlei, nur kein Verbrechen. Von der Ausschreibung von Leistungen durch eine Stadt bis zum unerwünschten Haustürgeschäft. Der Solicitor ist ein englischer Anwalt und in den USA manchmal ein Handelsvertreter. Niemand verwechselt sie mit Zuhältern.
Ein guter Grund, Referendare nicht mit Leo arbeiten zu lassen. Sie sollten sich lieber an der Erörterung von Begriffen im Zusammenhang, wie in den Bänden der American Jurisprudence, orientieren.
Oder bei der Solicitation den aufklärenden Fall von 1955, United States of America v. Paul Strothers, 228 F.2d 34, heranziehen, der das Recht der amerikanischen Hauptstadt erklärt.
Die Klägerin erhob Klage nach 9 USC §8 Federal Arbitration Act und berief sich auf eine Schiedsklausel, die zwischen ihrem Vertragspartner und einem Dritten in einem Vertrag über die Charter für ein Schiff geschlossen wurde. Mit ihrem Vertragspartner schloss sie ebenfalls einen Chartervertrag über dasselbe Schiff. Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab.
Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks bestätigte das Urteil. Es entschied am 2. April 2008 in Sachen The Rice Company Suisse, S.A. v. Precious Flowers Limited et al., Az. 07-20063, dass sich Dritte nur ausnahmsweise auf die zwischen anderen vereinbarte Schiedsklausel berufen können. Auf eine Schiedsvereinbarung, die der Vertragspartner über das Chartern eines Schiffs mit einem Dritten getroffen hat, kann sich die Klägerin nicht schon dann berufen, wenn sie dieses Schiff ebenfalls gechartert hat. Der Klausel sei nicht zu entnehmen, dass sich die Vertragsparteien gegenüber Dritten binden wollten.
Sind sie auch so vorsichtig beim Kauf der Kamera mit Instant Rebate? Ob er je ausgezahlt wird? Kalkulieren sie den Zoll ein, nachdem sie sich von der Sales Tax überraschen ließen, die auf den ausgezeichneten Preis in den USA aufgeschlagen wird?
Wie steht es um die Warranty, die in den USA meist kürzer und lückenhafter ist als in Europa? Verbraucherschutz bedeutet hier in der Regel caveat emptor oder Buyer beware - wichtige Rechtsgrundsätze im Bewusstsein der amerikanischen Kundschaft. Wen der Verkäufer über's Ohr haut, der kann sich selbst die Schuld zuschreiben.
Was schützt den Kunden? Der fettgedruckte Haftungsausschluss nach dem Magnusson Moss Warranty Act. Damit hat sich's schon mit dem amerikanischen Verbraucherschutz.
…The law is pellucid…ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, 3. April 2008.
Withal, dismissal of an appeal is compulsory…
…the existence vel non of diversity…
…asserted a gallimaufry of state-law claims…
For aught that appears…
…Grupo Dataflux does not adumbrate such a result…
They asseverate that…
…suggestion is composed of more cry than wool…
Die Klägeänderung - eingereicht vor der Klageerwiderung der Beklagten - führte jedoch eine Frage des Bundesrechts ein, einen Urheberrechtsanspruch. Dies hatte das Gericht bei der Klagabweisung nicht berücksichtigt, weil es den Time of Filing-Grundsatz anwandte und somit die sachliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Klagerhebung würdigte. Es überließ deshalb den Fall dem einzelstaatlichen Gericht.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks entschied am 3. April 2008 in Sachen ConnectU, LLC v. Mark Zuckerberg et al., Az. 07-1796, jedoch, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts wegen der vorliegenden federal Question nach 28 USC §1332 bereits bestand. Die Begründung geht detailliert auf die Zuständigkeitsfragen ein, in der zwei bedeutende Grundsätze des US-Prozessrechts kollidieren.
Bedeutet die Abspaltung von einer Kirche nur einen Austritt von Mitgliedern, oder bewirkt sie einen Anspruch der neuen Gruppe auf die Herausgabe von Kircheneigentum gegen ihre ehemalige Religionsgemeinschaft? Darf der Staat durch seine Gerichte überhaupt den Streit entscheiden? Der erste Verfassungszusatz schreibt doch die Trennung von Staat und Religion als Verfassungsgebot bundesweit vor.
Die erste Runde vor dem Fairfax County Court ging zugunsten des neuen erzkonservativen Kults aus. Er findet die mit den Anglikanern verwandte Kirche zu liberal. Richter Bellows sieht nach dem einzelstaatlichen Recht von Virginia die Abspaltung als rechtlich erhebliche Trennung mit Rechtsfolgen für die Aufteilung von Eigentum, nicht als einfachen Austritt an.
Erst das Obergericht prüft die Verfassungseinrede des First Amendment. Mit einer kurzen und gut nachvollziehbaren Begründung vom 26. März 2008 hob es das Urteil in Sachen Monroe Yale Mann v. Bernard Abel et al., Az. 24, auf. Eine Meinung eignet sich nicht zur Diffamierung.
Ein Vergleich über einen Rechtsstreit sah die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts und die Unterwerfung unter die kalifornische Gerichtsbarkeit vor. Die behauptete Verletzung des Vergleichs führte zu einer Klage in Kalifornien.
Die Beklagte klagte ebenfalls - in Peking - wegen einer Rufschädigung im Zusammenhang mit der Klage. Die Kläger des US-Verfahrens beantragten deshalb eine Untersagungsverfügung. Der Erfolg war ihnen in beiden Instanzen versagt.
Nach dem Comity-Grundsatz und aus Gründen richterlicher Zurückhaltung darf sich das US-Gericht nicht mit einer anti-suit Injunction ins Doppelverfahren in China einmischen, erklärt das Urteil in Sachen TMSC North America et al. v. Semiconductor Manufacturing International Corp et al., Az. A117182, auf 22 lesenswerten Seiten.
Die US-Klage auf Schadensersatz wegen böswilliger Strafverfolgung gegen die Softwarefirmen wird abgewiesen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA bestätigt am 24. März 2008 die Abweisung in Sachen Mitch Nocula at al. v. UGS Corporation et al., Az. 05-16151, wegen der Anwendbarkeit der Act of State Doctrine.
Die Act of State Doctrine gebietet dem US-Gericht, die nach ausländischem Recht ergangenen Entscheidungen ausländischer Gerichte und Ämter zu respektieren. Das gilt auch für die Handlungen der Polizei in Polen:
The decision of a foreign sovereign to exercise its police power through the enforcement of its criminal laws plainly qualifies as an act of state. Accordingly, we have no trouble concluding that the Polish prosecution of Alucon, which included the seizure of the computers and their subsequent loss, is an act of state for purposes of the doctrine. The seizure of the property was obviously part and parcel of the criminal prosecution. AaO 16.
Mit ihr verewigt sich Rufmord ebenso wie eine später bedauerte Videoaufnahme. Beim Informationsvermittler verderben falsch zugeordnete Biometriedaten, Urteile, Insolvenzen und Forderungsschreiben das Informationsmanagement-Geschäft.
Der Datenbroker stellt nun jeder Person einmal im Jahr einen zum Schweigen verpflichteten Sachbearbeiter für zwei Stunden zum gemeinsamen Durchforsten und Säubern des Datenbestands zur Verfügung. Bürger können ab dem 1. April 2008 ihre Wirtschafts- und Finanzinformationen so von Daten Verstorbener, Namensgleicher oder Betrüger entflechten.
Stimmen gegen den Bruder- oder Wangenkuss als unamerikanische Sitte mehren sich seit geraumer Zeit. Die durch variierende Techniken ausgelöste Verwirrung im Volk rief die Gesetzgeber zur Tat.
Eine State Assembly legte ein Ordnungsgeld, civil Penalty, fest. Andere Staaten fordern ab dem 1. 4. 2008 die Bestrafung als Misdemeanor. Zudem werden Cheek Kisses zivilrechtlich unerlaubte Handlungen, Torts. die per se Strafschadensersatz, punitive Damages, unterliegen.
Tommy the Cork und seinen Kollegen ging es beim SEC Act noch naiv um hehre Ziele. Der Seelenverkauf kam erst später und wurde besser bezahlt. Ob es seinen Nachfolgern genauso gelingt, den als massivste Änderung seit 1929 bezeichneten Blueprint for Financial Regulatory Reform, der noch im Weißen Haus und Schatzamt schlummert, zur Rettung der Nation und Weltwirtschaft dem Kongress zu verkaufen?
Zweck der Sitzung war die Aufklärung über die Durchsetzung des Einwanderungsrechts durch die Kreispolizei. US-Besucher, auch illegale, sollen nicht den Eindruck erhalten, das neue, lokale, scharfe Durchgreifen solle sie davon abhalten, Straftaten gegen sie der Polizei zu melden.
Zum Eklat kam es, weil der Kreisratschef dem Polizeichef wegen der Mitwirkung eines Konsuls Vorhaltungen machte. Habe er das diplomatische Protokoll beachtet? Habe er sein Verhalten mit dem Außenministerium in Washington abgestimmt? Der Cop blieb cool, schließlich habe er nicht den NAFTA-Staatsvertrag nachverhandelt, sondern nur getan, was der Kreisrat wollte.
Wer sich Karfreitag an Jesus oder das Parteibuch-Blog erinnert und im Vergleich dazu anonym verfasste Berichte iranischer oder burmesischer Blogger liest, versteht warum. Wer es nicht versteht, mag an Kommentare in der Kneipe oder Blitzableiter denken - besser ein anonymes Blog, das die böse Welt beleuchtet und die geplagte Seele entlastet, als ein akribisches Impressum und verzweifelte Waffengewalt.
Auf der Kehrseite der Anonymität findet man den Flugschein mit Namen und Anschrift im Internet, vom US-Amt aus Vor-Internet-Akten beigesteuert, und fragt sich, wie das denn sein kann. Die Staatssicherheit sammelt biometrische Daten - landen sie auch bald bei Pipl? Andere veröffentlichen Teilnehmerlisten von Tagungen. Von Datenschutz kaum eine Spur.
In den gläsernen Netzen fangen sich auch Internetnutzer aus Ländern mit strengem Datenschutz. Dank der Impressumspflicht sind von ihnen sogar die aktuellsten persönlichen Daten eingeflochten. Eine Goldgrube für Stalker, Phisher, Spammer und sonstige Betrüger.
Alles hat sein Für und Wider. Vielleicht findet sich bei Youtube irgendwann mal eine Aufzeichnung vom letzten Kunstflug. Sieht der Pilot ja sonst nie.
Ein glorreiches Ziel, das im Senat Erfolg genoss und im Haus auf Widerstand stößt: Smith Island cake supporters say they plan to blitz House members this weekend with pleas to pass the cake bill and allow it to be named Maryland's official dessert …, schreibt Radio WTOP.
Wenn sich die Abgeordneten so anstrengen, sind sie sicher auch die läppischen Steuern wert. Unglücklicherweise sind sie dort auf ein $300-Millionenloch gestoßen. Lassen sich Steuern mit Backpulver anreichern?
Supreme CourtNun die OLG-Äquivalente im Rest der Vereinigten Staaten:
District of Columbia Circuit
Federal Circuit
1st CircuitDas sind die Gerichte des Bundes mit Ausnahme der Sondergerichte und der erstinstanzlichen Gerichte. Jeder einzelne Staat hat seine eigene Gerichtsbarkeit, also das obige Bild mit 50 multiplizieren und derselben Landschaft überstülpen.
2nd Circuit
3rd Circuit
4th Circuit
5th Circuit
6th Circuit
7th Cicuit
8th Circuit
9th Circuit
10th Circuit
11th Circuit
Dann die nichtstaatlichen Regionen wie Puerto Rico, District of Columbia, Guam oder U.S. Virgin Islands hinzurechnen. Manche haben nur zwei Instanzen, beispielsweise die Hauptstadt. Andere steuern noch eine kommunale Gerichtsbarkeit bei. Jeder Court spielt nach eigenen Regeln.
Die Beklagten machen ihre Immunität geltend, die im interlocutory Appeal am 26. März 2008 beurteilt wird. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks, der den Staat New York einschließt, erlässt eine lesenswerte Entscheidung in Sachen In Re: World Trade Center Disaster Site Litigation, Az. 06-5324.
Der Berufungsbeschluss erklärt auf 58 Seiten die allgemeine Immunität staatlicher Organe nach Bundes- und einzelstaatlichem Recht, ihre Immunität nach 9/11-Folgegesetzen und zudem die abgeleitete Immunität der staatsbeauftragten Unternehmen.
Das explodierte Gerät war unauffindbar, als die Klage mehr als zwei Jahre nach der Explosion erhoben wurde. Das Oberstgericht des Staates New York prüfte die Rechtslage nach dem üblicherweise für Produkthaftungsklagen geltenden einzelstaatlichen Recht. Es befand den gutachterlichen Nachweis der Beklagten über den Stand der Technik in der Herstellung als für eine Klageabweisung ausreichend.
Das Urteil des Court of Appeals vom 13. März 2008 in John Ramos v. Howard Industries, Inc., Az. 2008 NY Int. 31, 2008 NY Slip Op 02081, ist im Hinblick auf spekulative Behauptungen, einredequalifizierende Beweise sowie die Beweislastverteilung im amerikanischen Recht lesenswert.
Dieses bezieht sich auf die Anweisung von Bush an die Einzelstaaten der USA, doch bitte das Weltgerichtsurteil zu berücksichtigen. Denen ist das schnuppe, weil sie souverän sind. Das meint auch der Supreme Court of the United States am 25. März 2008.
In Sachen Medellin v. Texas, Az. 06-984, entschied der SCotUS in Washington, dass weder die ICJ-Entscheidung in Case Concerning Avena and Other Mexican Nationals (Mexico v. United States), 2004 ICJ 12, noch die Anweisung von Bush zwingend von den Staaten anwendbares Bundesrecht darstellen.
Die Rüge der verletzten konsularischen Benachrichtigungspflicht nach Artikel 36(1)(b) des Wiener Übereinkommens von 1963 hilft damit der Todesstrafe nicht ab. Das Wortprotokoll der Verhandlung steht auch im Internet.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks erörtert im Urteil in Pater J. Damon et al. v. Michael Moore et al., Az. 07-1365, am 21. März 2008 die Merkmale der Verleumdung im Film. Den Ausschlag gibt die Darstellung des Klägers im Gesamteindruck vom Film, der auch Aussagen von Bush und Cheney verwertet. Der Zuschauer versteht, dass diese Moores Ansichten nicht teilen, und dasselbe gilt für den Kurzkommentar des Kriegsversehrten.
Der Vertriebsvertrag mit einem Handelsvertreter sollte zu einem Stichtag auslaufen. Der Handelsvertreter behauptete einen Preisschutz für einen gewissen Zeitraum nach Vertragsende. Als er den langerwarteten Auftrag einbrachte, stellte sich der Hersteller stumm, weil keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei.
Die Ausgangslage ist perfekt für einen sauberen Schlussstrich mit gut dokumentiertem Vertragsende, Erledigterklärung aller gegenseitigen Ansprüche sowie Vereinbarung über fortlaufende Pflichten. Erklärt wird er im USA-Vertragsrechtskapitel Kochinke, Verhandeln in den USA in Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, Köln 2007.
Da die Vertragsparteien diese Spielregel nicht beachteten, musste das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 16. März 2008 den Streit beurteilen und Regeln für den angemessenen Abschluss des Vertragsverhältnisses aufstellen. Diese sind nun im Untergericht von den Geschworenen zu subsumieren - was ein Mutual Settlement and Release Agreement vermieden hätte.
Begriffe wie Point of Order, Adjourn und Move muss man einfach kennen. USA-weit gelten die selben Regeln - sehr ungewöhnlich und praktisch.
Verfahren verlaufen friedlicher, wenn alle Beteiligten die selben Regeln für Anträge und Abstimmungen beachten, entdeckte General Henry Martyn Robert im 19. Jahrhundert und verfasste eine Übersicht, die heute noch allerorten eingesetzt wird. Die Washington Post berichtete am 22. März 2008 über seine Motivation und die Geschichte des Regelwerks.
9/11 Commission International Implementation Act of 2007,Die im Ausland unerwarteten Auswirkungen umfassen eine Kostenbelastung - ein unfunded Mandate, wie Döring sie bezeichnend charakterisierte, - in allen Ländern, aus denen Transporte auf dem Wasser- und Luftweg in die USA gehen, sowie eine damit einhergehende Vernichtung von Häfen und Handelplätzen gerade in wirtschaftlich schwächeren Ländern, die von den Industriestaaten mit diversen Fördermitteln in die Weltwirtschaft eingebunden werden sollen.
Advance Democratic Values, Address Nondemocratic Countries, and Enhance Democracy Act of 2007,
ADVANCE Democracy Act of 2007,
Federal Agency Data Mining Reporting Act of 2007,
Improving Emergency Communications Act of 2007,
National Transit Systems Security Act of 2007 sowie
Secure Travel and Counterterrorism Partnership Act of 2007.
Diese Wirkungen entfachen die Vorschriften über das Scanning/Screening von Containern im Heimathafen statt im Ankunftsland. Die Kosten wurden vom zuständigen US-Amt OMB weltweit auf etwa $1,5 Mrd. geschätzt, doch kalkuliert die Wirtschaft mit Kosten von $30 Mio. je Hafen, also einer viel höheren Summe. Amerikanische Unternehmen, die Produkte aus ihren ausländischen Werken versiegelt ins US-Werk verfrachten, sind nicht ausgenommen.
Der Vortrag produzierte eine sehr rege Diskussion. Laut Döring ist nicht damit zu rechnen, dass der Bundestag oder andere Gesetzgeber mit einer vergleichbaren Regelung für amerikanische Ausfuhren den Kongress zum Einlenken bringen. Der Kongress weiß, das sich die USA eine ausländische Rück-Überbürdung solcher Kosten auf die USA nicht leisten können. Döring erklärte, dass das Ausland seine Hoffnung in eine Intervention der International Maritime Organization setzt.
Diese Strategie verkennt jedoch die Einstellung des Kongresses, der sich um internationale Organisationen und selbst Abkommen wenig schert. Bei anderen wird scharf durchgegegriffen, für die USA gilt wie beim New Yorker Ex-Gouverneur eine Ausnahme.
Der Lehrgang fällt aus. Die Referendare dürfen zu Morgenbesprechung und -kaffee vorbeischauen. Ansonsten können sie Aufgaben von daheim erledigen. Hat am Karfreitag gut geklappt. Ein gescheiter Aktenvermerk kam schon rüber.
Beim Briefgeheimnis in den USA ist der Glaube an seinen Wert noch weit verbreitet. Der Zolldienst und andere Behörden dürfen sich schon seit einigen Jahren über die Post hermachen. Grundsätzlich ohne Durchsuchungsbefehl bei der Ein- und Ausfuhr, und zudem beim Transit. Das gilt jedoch nur für's Öffnen, Wühlen und Gucken.
Lesen dürfen sie die Post erst mit einem Durchsuchungsbefehl. Ausnahmen gibt es für leichtgewichtige Post nach 19 USC §1583 (d).
Für Geheimniskrämer, die Bargeld in die USA mitnehmen und vergessen, ein kurzes Formular am Flughafen auszufüllen, gibt es noch eine Überraschung: Das Geld kann ersatzlos beschlagnahmt werden. Dabei ist die Meldevorschrift harmlos. Der Verkehr mit Bargeld ist unbegrenzt zulässig. Wer es nicht meldet, wirkt hingegen verdächtig wie ein Geldwäscher oder Drogenheini.
Gleich in welchem Land, auf welchem Planeten Sie als Amerikaner oder Daueraufenthaltsberechtigter leben, Sie sind in den USA steuerpflichtig. Für ihr Einkommen aus allen Ländern und allen Planeten.Eine prägnante Beschreibung der weltweit bedeutendsten Ausnahmen vom Ansässigkeitsgrundsatz und vom Quellenbesteuerungsprinzip der Einkommenbesteuerung. Gilt für alle US-Bürger und Green Card-Besitzer.
Selbst für diejenigen, die die US-Staatsbürgerschaft oder Daueraufenthaltsberechtigung schon lange aufgegeben haben.
In Sachen Snyder v. Lousiana, Az. 06-10119, 552 US __ (2008), erwirkte ein Staatsanwalt ein Todesurteil gegen einen schwarzen Angeklagten. Rassisch motiviert hatte er einen schwarzen Kandidaten von der Jury mit einer Begründung ausgeschlossen, die erst das Obergericht in Washington als offensichtlich fadenscheinig bezeichnet, und erhielt eine blütenweiße Jury.
Der Staatsanwalt wollte einem angeblichen Justizskandal wie im berüchtigten Fall des Sportlers O.J. Simpson vorbeugen und schuf hingegen seine eigene Miscarriage of Justice. Eine bemerkenswerte Rede von Senator Obama und ein bemerkenswertes Urteil des Supreme Court in derselben Woche sollten dazu beitragen, das Thema der tief verwurzelten Ungerechtigkeit in Rassenfragen aus seiner Unterschwelligkeit hochzuspülen und einer Lösung näher zu führen.
Diese Auffassung sollte zur Bestätigung einer Bewaffnungsgarantie für die Einzelstaaten führen und nicht zu einem im zu beurteilenden Sachverhalt fraglichen Recht jedes Bürgers auf eine private Bewaffnung. Die Presse meint hingegen, die Richter hätten zur Schaffung eines privaten Waffenbesitzrechts tendiert. Diese Auffassung trat in den Fragen des einflussreichen, rechtsextremen Richters Scalia zutage.
Bis der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290, die Bedeutung des Zweiten Verfassungszusatzes erklärt, können noch Monate ins Land gehen. Die umstrittene Klausel in der Bill of Rights, in der nahezu jedes Wort sowie die grammatikalische Struktur umstritten sind, besagt:
Amendment II
A well regulated militia, being necessary to the security of a free state, the right of the people to keep and bear arms, shall not be infringed.
Die Waffenverfechter stammen aus anderen Regionen; Washingtoner sind meist für das Waffenverbot, das in 30 Jahren nicht zur Verringerung von Gewalttaten beitragen konnte, weil Waffen leicht aus dem Weichbild der Hauptstadt hergeschmuggelt werden können, vor allem aus dem Waffenparadies Virginia.
Die Öffentlichkeit wird in zwei Gruppen geteilt. Eine darf einer Sitzung beiwohnen. Die anderen wird im Dreiminutentakt durch den Gerichtssaal geschleust. Auch der dort zugelassene Ausbilder kann den Referendaren für die Sitzung des Jahres keinen besseren Zugang verschaffen.
Bei der Konferenz kamen technische wie organisatorische Entwicklungsprogramme der E.U. wie der USA aus höchsten und geheimen Kreisen auf den Tisch. Die US-Seite gestand, dass selbst die internen Kompatibilitätsdefizite enorm sind. Kommunen und Staaten lassen sich vom Bund nichts vorschreiben. Die .gov-Domain wird abgeschottet, bis selbst der Bund Kommunikationsprobleme hat.
Die EU-Seite legt den Schwerpunkt auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung und schien einen kohärenteren Weg zu beschreiten. Aus amerikanischer Sicht begegnete die EU-Forderung, anonymes Auftreten im Internet auf das vor 40 Jahren übliche Maß zurückzuschrauben, mit Kopfschütteln. Einerseits Identitäten mit Impressumspflichten Kriminellen und Terroristen auszuliefern, andererseits Datenschutz zu behaupten und Probleme der Anonymität im Internet anzulasten, erschien nicht nachvollziehbar.
Dennoch wurde deutlich, dass USA und EU auch gemeinsame Sorgen haben. Ein Internet-Krieg wie gegen Estland kann leicht auf Strom, Pipelines und sonstige Infrastruktur ausgedehnt werden. Man muss am gleichen Strang ziehen, um ihn zu verhindern. In der Politik weiß man schon, wem man die Schuld zuschiebt, wenn der Ernstfall eintritt. Technische und rechtliche Aspekte sind noch zu klären.
Wenn die Police bestimmt, dass der Versicherte Haftungsansprüche nur bei Beträgen unter $5 Mio. allein regeln darf, bleibt er beim Verstoß gegen die Vertragsklausel auf den Vergleichskosten sitzen, entschied das Obergericht des Staates New York in Vigilant Insurance Company et al. v. The Bear Stearns Companies, Inc., Az. 25.
Die Beklagte befand sich zwar in einer Zwangslage, weil sie von der SEC untersucht wurde und gerichtlich einen Vergleich eingehen musste. Bevor das Gericht dem Vergleich über $80 Mio. Bußgelder und Entschädigungen zustimmte, suchte die Beklagte die Zustimmung der Versicherer.
Obwohl die Versicherungsunternehmen den Vergleich nicht genehmigten, trat der Vergleich in Kraft, da die Beklagte keine Bedingung für das Versichererplazet vorgesehen hatte. Eine Verletzung des Vertragswortlauts reicht, um die Versicherer zu entlasten, bestätigte das Gericht am 13. März 2008.
Diese unterschiedlichen Einstellungen sind dafür verantwortlich, dass auf Kreis- und Ortsebene differenziert vorgegangen wird und der einzelstaatliche Gesetzgeber in der gegenwärtigen Legislaturperiode nur einen Teil der fremdenfeindlichen Gesetzesentwürfe verabschiedet.
Etwa 300000 Fremde leben in Virginia illegal und 400000 legal. Die Wirtschaft braucht alle. Sie will vom Gesetzgeber nicht gezwungen werden, Fremde zu entlassen, weil sie im Betrieb nicht immer englisch sprechen. Werden Strafrichter das neue Gesetz akzeptieren, angeschuldigte Ausländer nicht mehr auf Kaution freizulassen? Selbst in Virginia wurde die Bill, Englisch zur Staatssprache zu erklären, abgelehnt.
In vielen Staaten der USA haben die Xenophoben noch weniger Erfolg. In Maryland auf der anderen Seite des Potomac kümmert sich der Staat um die Umwelt und sieht kein Ausländerproblem. In Washington wirkt es normal, dass nach einem Wohnhaus-Großbrand Konsuln zahlreicher Staaten anreisen, um 100 Latino-Familien helfen. Dass man sich landesweit auf zentralamerikanische Sitten, kritische Einstellungen gegenüber der US-Rechtsordnung und Polizei und ein von Spaniern nicht gerade gepriesenes Spanisch einstellen muss, hat man bereits akzeptiert.
Strafverfolgung von Amerikanern, die in Deutschland ihren Doktorgrad nicht verheimlichen. Aus amerikanischer Sicht klingt das wie ein witziger Irrläufer des deutschen Strafrechts, weil im typischen amerikanischen Understatement Grade und Ehren in den meisten Lebenslagen ungenannt bleiben.
Mit ehrlich erworbenen Titeln geht man einfach nicht hausieren. Das tun vielleicht Betrüger oder Ausländer. Aber dass ein wertvoller Uniabschluss in Deutschland nicht nur nicht anerkannt wird, sondern strafrechtliche Folgen auslöst, beweist dem amerikanischen Zeitungsleser, dass die Deutschen spinnen oder Amerikaner nicht ausstehen können.
So werden auf einen Schlag alle Vorurteile über Recht und Gesetz im Ausland bestätigt.
In Schlotzky's, Ltd. v. Sterling Purchasing and National Distribution Co, Inc., Az. 06-50720, erläutert das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 5. März 2008 ausführlich, dass das Bundesmarkenrecht greift und Sanktionen wegen der unerlaubten Verknüpfung der Restaurants mit dem Einkäufer zulässig sind.
Die Unterschiede führen oft genug zum Streit. Daran sind dann nicht mehr die ursprünglichen Vertragsverhandler beteiligt. Statt dessen streiten sich Vertragsmanager, die das anfängliche Meeting of the Minds nie kannten.
Gerade beim Vertrag mit amerikanischen Vertragsparteien empfiehlt sich die Rechtssicherheit, die aus einer Abschlussvereinbarung folgt. Hier ein Beispiel für eine Regelung zwischen Staaten:
An Act Providing for the Cession to the State of Virginia of Sovereignty Over A Tract of Land Located At Battery Cove, Near Alexandria, Virginia.Wie beim Abschlussvertrag wird geregelt, was abgeschlossen wird. Notwendigerweise oder vereinbarungsgemäß überlebende Rechte und Pflichten werden ausdrücklich angesprochen. Kein Ende mit Schrecken. Kein Schrecken ohne Ende. Sondern einfach sauber.
Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of America in Congress assembled, That all that part of the territory of the District of Columbia situated on the Virginia side of the Potomac River at Alexandria, Virginia, lying and being between a line drawn from Jones Point, at low-water mark, to Point Lumley, now Pioneer Mills, at low-water mark, and high-water mark on the Virginia shore of the Potomac River at Alexandria, containing an area of forty-six and fifty-seven one-hundredths acres of made land, more or less, be, and the same is hereby, ceded to and declared to be within the territorial boundaries, jurisdiction, and sovereignty of the state of Virginia: Provided, however, That this Act shall not be construed to waive or relinquish the title of the United States to the fee of the forty-six and fifty-seven one-hundredths acres of made land in Battery Cove nor as relinquishing or in any manner affecting the power of Congress to exercise exclusive legislation over the said area so long as the same remains in the ownership and possession of the United States: And provided further, That this Act shall not be construed to affect, impair, surrender, waive, or defeat any claim, right, or remedy, either at law or in equity, of the United States against the Virginia Shipbuilding Corporation for or on account of any debt or obligation of said company to the United States or that hereafter may be ascertained to be due by said company to the United States, by any court of competent jurisdiction of the parties and of the subject matter in any suit now pending or that may hereafter be instituted by the United States against the Virginia Shipbuilding Corporation. D.C. Code, 44 Stat. 1176, ch. 171, 2001 Ed., Retrocession of Battery Cove.
Welchen Voraussetzungen unterliegt ein staatlicher Eingriff ins Eigentum? Dies untersuchte das neunte Bundesberufungsgericht in Kalifornien in Mary Clement v. City of Glendale et al., Az. 05-56692. Am 11. März 2008 erklärte es in einer leicht nachvollziehbaren Begründung die anwendbaren Merkmale des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes im Vierten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung der Vereinigten Staaten von Amerika.
Zur Zeit der Beschlagnahme war die Due Process-Rechtsprechung nicht ausgereift. Das kommt dem Polizisten zugute, dessen Immunitätsanspruch wirkt. Seine ihm unerkennbar fehlerhafte Rechtsauffassung schützt auch den privaten Abschleppdienst. Zukünftig unterliegen Beschlagnahmen jedoch einem erweiterten Abwägungserfordernis nach den Kriterien dieses Urteils.
Auf dem höchsten Thron der einzelstaatlichen Exekutive erwischt ihn nun die Ironie des Schicksals. Prostitution zählt weiterhin zu den strengstverfolgten Straftaten der USA, und der Bund ist für ihre Verfolgung mit zuständig.
Schnell bekennen - dann wird vergeben, so zeigt sich Spitzers erste Verteidigungsstrategie in der ersten Rede des Gouverneurs nach der Aufdeckung der Tat. Der Skandal mit komplexen Geldverschiebungen überschattet schon die Vorwahlen.
Die Einführung von Kameras an Ampeln und Straßen in Amerika tut sich schwer. Montgomery County bei Washington wollte ein gutes Vorbild darstellen. Auf der anderen Seite des Flusses wurde das erste Gesetz zur Einführung solch neumodischer Kontrollen wieder abgeschafft.
Immerhin, die Geräte füllen die Kassen. In Washington kann sich der Bürger tagelang in Schlangen stellen, um bei einer schlecht vorbereiteten Verwaltung einen Strafzettel anzugreifen. In Montgomery County darf er $40 zahlen und das Erlebnis vergessen.
Das dritte Bundesberufungsgericht erörtert das Privileg des Staates, auf seiner Immunität nach Belieben zu beharren. Das Untergericht besass in Anton Merando v. United States of America et al., Az. 06-4657, keine sachliche Zuständigkeit, weil der Bund nach dem Federal Tort Claims Act nicht auf seine Immunität verzichtet hatte.
Der Court of Appeals for the Third Circuit bestätigt am 20. Februar 2008 mit ausführlicher Begründung, dass der District Court die Klage daher zu Recht abwies.
Zahlungen erfolgen in den USA selten bargeldlos, sondern mit Scheck, und die Bank will das Indorsement auf seiner Rückseite sehen, bevor sie Geld darauf zahlt. Heute morgen erteilt die Bank für zwei Sätze Schecks eine Quittung. Was auf den ersten Blick unbedenklich erscheint, zwingt doch zum Rückweg.
Die Quittung betrifft nur den ersten Satz. Der zweite liegt fein auf dem Stapel des Bank Tellers. Keine Sorge, meint sie. Tja, um sie sorgt man sich nicht, aber wie steht's um den Sortierer, der die Stapel bündelt und weiterleitet? Ein Stapel indossierte Schecks ohne Quittungsdurchschrift ist wie Bargeld auf der Straße. Kann jeder bei den miesen Gehältern im Bankwesen der Versuchung widerstehen, sie verschwinden zu lassen?
Vor einem Jahrzehnt gab es bereits einmal eine L-Welle, die schließlich sogar zu Untersuchungen von Einwanderungsanwälten und Strafen führte. Dem Bericht folgen zahlreiche Kommentare aus IT-Kreisen. Amerikanische Programmierer bilden eine Allianz gegen Billigarbeiter.
Dass die Personalwanderung in alle Richtungen geht und auch die Vereinigten Staaten aus mancher Perspektive wie ein Niedriglohnland wirken, kommt noch nicht zur Sprache.
Wer nicht den Ausbilder fragen kann, sollte sich den pünktlich zur LLM-Zulassungssaison eingetroffenen Studienführer USA-Masterstudium für Juristen (LLM, MCL, MCJ) besorgen. Die Deutsche-Amerikanische Juristen-Vereinigung hat ihn soeben in der dritten Auflage herausgebracht.
Wer ihn schnell bestellt und nicht Online erwirbt, erhält die druckfrischen gebundenen Antworten auf zahlreiche Fragen vielleicht noch rechtzeitig vor dem Ablauf der Uni-Fristen. Zudem kann man erwägen, die ersten Zulassungen anzunehmen, notfalls mit der etwas höheren Reservierungsgebühr, die eine Verlängerung der Frist zur endgültigen Immatrikulation an der Law School ermöglicht.
Der Kläger hatte die Unangemessenheit der Auskunft nicht gutachterlich bewiesen. Doch gewinnt er im Bundesberufungsgericht der Hauptstadt am 29. Februar 2008. In Derek T. Wilson v. Carco Group, Inc., Az. 07-70553, entscheidet es, dass ein Gutachten zum Beweis der Anspruchsmerkmale nach 15 USC §1681 e(b) im Fair Credit Reporting Act verzichtbar sein kann.
Sein Arbeitsvertrag bestimmt, dass Kommissionen zum Kündigungsdatum abgerechnet werden. 50% werden mit der Unterzeichnung, 50% nach der Abnahme der Waren fällig. Das sechste Bundesberufungsgericht der USA erklärt in Scott L. Eungard v. Open Solutions, Inc., Az. 06-2380, die Wirkung des Vertrags im Verhältnis zum Michigan Sales Representative Commissions Act, einem Schutzgesetz für kommissionsvergütete Handelsvertreter.
Dem Grunde nach bestätigt es den Kommissionsanspruch. Seine Höhe müssen wegen der Mitwirkung anderer Vertreter am Vertragsabschluss und wegen kommissionsvertraglicher Mehrdeutigkeiten die Geschworenen beurteilen, bestimmt es am 26. Februar 2008:
The parties' express compensation agreement governs the entirety of Eungard's substantive claims, and we remand the case so that a jury may resolve the ambiguities in that contract.
In seiner Urteilsbegründung in Sachen BUC International Corp. v. Internationale Yacht Council Ltd. et al., Az. 05-16151, vom 25. Februar 2008 erörtert das elfte Bundesberufungsgericht die Merkmale der one-satisfaction Rule im Zusammenhang mit nach 17 USC §501 urheberrechtwidrigen Kopien einer Zusammenstellung von Gebrauchtbootsangeboten und einem vertraulichen, außergerichtlichen Vergleich.
Das Gericht erklärt ausführlich die Anwendbarkeit der aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, Tort, stammenden Regel auf das Urheberrecht sowie ihre Abgrenzung vom Gesamtschuldnerausgleich, Contribution.
Neben den Bundesgesetzen gegen Spam greifen in den USA einzelstaatliche Gesetze. Der Revisionskläger aus dem Nachbarstaat North Carolina wurde in Virginia nach dem Virginia Computer Crimes Act, Code §§18.2-152.1-152.15, verurteilt, den das Gericht wie folgt zitiert:
A.Das Gericht erörtert in seiner Begründung die technischen und rechtlichen Details, die zur Spam-Verurteilung mit neun Jahren Gefängnisstrafe führten. Es bestätigt die Zuständigkeit des Gerichts, obwohl der Spam aus dem Nachbarstaat kam. Den Revisionsgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes weist es zurück, da es auf die konkreten Fakten bezogen nicht zu weitgehend wirkt, nicht unzulässig die Meinungsfreiheit beschränkt und nicht zu unbestimmt ist.
Any person who:
1.
Uses a computer or computer network with the intent to falsify or forge electronic mail transmission information or other routing information in any manner in connection with the transmission of unsolicited bulk electronic mail through or into the computer network of an electronic mail service provider or its subscribers … is guilty of a Class 1 misdemeanor.
B.
A person is guilty of a Class 6 felony if he commits a violation of subsection A and:
1.
The volume of UBE transmitted exceeded 10,000 attempted recipients in any 24-hour period, 100,000 attempted recipients in any 30-day time period, or one million attempted recipients in any one-year time period. …
Zudem greife das Gesetz nicht unzulässig nach dem Grundsatz der dormant Commerce Clause in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein, entscheidet es in Jeremy Haynes v. Commonwealth of Virginia, Az. 062388. Die gut begründete Mindermeinung würde die Verurteilung wegen der Verletzung des Ersten Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung aufheben. Das Gesetz verbiete auf unzulässige Weise das bedeutendste demokratiewahrende Grundrecht der USA, die anonyme Meinungsäußerung.
Um den Opfern des staatlich unterstützten Terrorismus eine bessere Möglichkeit zu verschaffen, Schadenersatz zu erhalten, müssen fremde Staaten auf Antrag im Beweisverfahren ihre Vermögenswerte in den USA vollständig aufdecken. Im Rahmen der Discovery zur Vollstreckung eines Urteils ordnete das Gericht die Offenbarung des gesamten Vermögens des Irans in den Vereinigte Staaten an.
Obwohl sich das amerikanische Außenministerium auf die Seite des Irans schlug, entschied das Gericht am 18. Januar 2008 auf Antrag der Kläger für eine Unterwerfung des ausländischen Souveräns unter die amerikanische Gerichtsbarkeit. Weitere Details zum Beschluss nach dem Foreign Sovereign Immunities Act sind in Gobal Impact of U.S. Decision bei Embassy Law erörtert.
Im Fall HolRail, LLC et al. v. Surface Transportation Board et al., Az. 07-1088, erörtert es die Kunstregeln der Gesetzesauslegung nach den Präzedenzfällen des amerikanischen Bundesrechts bei der Frage, ob eine Bahnkreuzung auch eine Parallelspur darstellen kann.
Die im Urteil entwickelten Auslegungsregeln gehen in ihrer Anwendbarkeit über den vom Eisenbahnbundesrecht geprägten Sachverhalt hinaus. Sie gelten jedoch nicht für das Recht der Einzelstaaten der USA, deren Common Law und Statutes jeweils eigenen Regeln folgen.
Die Rückfallrate bleibt trotz steigender Strafandrohungen erschreckend. Investitionen in die Sozialisierung von Straftätern bieten Abhilfe. Das Pew-Forschungsprojekt soll objektive Daten liefern, um die Ergebnisse der Investitionen in die öffentliche Sicherheit zu verbessern.
Die Statistiken im 34-seitigen Untersuchungsbericht belegen, dass die USA einen höheren Anteil von Personen als jedes andere Land der Welt gefangen halten. Das sind ungefähr achtmal soviel Personen wie Deutschland, wenn man Personen jeden Alters zählt. Bestimmte Rassen sind besonders betroffen, betont der Bericht. So ist jeder zehnte statistisch als schwarz erfasste Mann im Alter von 24 bis 34 Jahren in den USA inhaftiert.
Nach einzelstaatlichem Recht war die Zuständigkeit einer Genehmigungsfrage einem Amt zugewiesen. Die Genehmigung wirkte sich auf einen Vertrag zwischen einem Fernsehrichter und seinem Anwalt aus. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, die jeden Streit dem Schiedsgericht zuweist.
Der Supreme Court bekräftigte seine schon bisher dargelegte Auffassung, dass das Bundesschiedsrecht im Zweifel Anwendung finden soll, wenn damit ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht vermieden wird. Hier ging das Gericht einen Schritt weiter und erklärte, dass eine landesweite Einheitlichkeit im Schiedswesen erstrebenswert ist und das Bundesschiedsgesetz im Federal Arbitration Act entgegenstehende einzelstaatliche Regelungen aushebelt. Ansonsten bleibt es beim Grundsatz, dass einzelstaatliches Vertragsrecht grundsätzlich vom Bundesrecht unberührt bleibt.
Die Firma wendet sich gegen den Strafschadensersatz von $2,5 Mrd., den das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks für angemessen erachtet. Die Richter hinterfragten das Argument, eine Unternehmenshaftung für punitive Damages greife im Seerechtskontext nach dem respondeat superior-Grundsatz nicht, wenn der Schiffseigner nicht selbst die schadensauslösenden Entscheidungen gefällt und den unzuverlässigen Angestellten nicht fahrlässig eingestellt hat.
Zudem konzentrierten sich die Richter heute auf die Merkmale für die Bemessung von punitive Damages im State Farm-Präzedenzfall vom April 2003. Die Firma behauptet, dass nach State Farm Mutual Automobile Insurance Company v. Inez Preece Campbell et al. kein Raum für Strafschadensersatz besteht.
Das Kapitel Verhandeln in den USA im Heussen-Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement bringt dem Verfasser also ein unerwartetes Risiko. Zum Glück sind Verlage für ihre Sorgfalt bekannt - was bei den Lektoren das i-Tüpfelchen ist, sind in ihrer Buchhaltung die Verfasserdaten.
Die steuerliche Erfassung der Autorenvergütung schon im Quellenstaat ist sicherlich eine sinnvolle Sache. Ansonsten ist der amerikanische Verfasser der Situation ausgesetzt, ins Steuerformular Schedule C Vergütungen einzutragen, die vom Internal Revenue Service nicht automatisch nachprüfbar sind und daher Steuerprüfungen auslösen können. Das ist für den IRS wie den Steuerzahler ein vermeidbarer Umstand.
Das siebte Bundesberufungsgericht hält die Verwirkung des gesamten Schadensersatzbetrages, der der Klägerin zugesprochen wurde, für unverhältnismäßig. Die Anwaltskosten zur Bearbeitung dieses Teilproblems im Prozess betrugen $78.000, der Schadensersatz $713.000.
In Sachen Ty Inc. v. Softbelly's, Inc. et al., Az. 07-1452, erörtert es am 22. Februar 2008 die komplexe Verfahrensgeschichte, die materiellen Fragen der Markenverletzung und die sanktionsbedürftige, als Betrug des Gerichts gewertete Zeugenbeeinflussung. Der Schadensersatz wird um die unfair ausgelösten Anwaltskosten gemindert.
Die Registrierung kostet NSI keine ICANN-Gebühr, denn NSI darf sie nach dem ICANN-Vertrag binnen fünf Tagen stornieren. Den Kunden kostet das Vorgehen jedoch das Wahlrecht zwischen einem Erwerb von NSI oder einem anderen Registrar, der weniger als ein Drittel des NSI-Preises verlangen kann.
Auf dem Wege einer Sammelklage sollen NSI und ICANN zum Ersatz des bei Domainkunden entstandenen Schadens gezwungen werden. Am 25. Februar 2008 soll die Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht des Mittelbezirks in Kalifornien erhoben worden sein. Sie ist jedoch noch nicht im Internet veröffentlicht. NSI reagierte, indem es die betrügerische Praxis nun als Geschäftsmodell offenlegt.
Mancherseits heißt es, die Offenlegung nähme dem Betrug das Merkmal der Täuschung, sodass das Vorgehen NSIs nun legitim sei. Diese Auffassung entspricht dem im amerikanischen Verbraucherschutzrecht oft anzufindenden Gedanken, dass auch Schlimmstes rechtmäßig sein kann, wenn die Gegenseite aufgeklärt wird. Darauf kann man jedoch kein Geschäftsmodell stützen, da meist neben verbraucherrechtlichen Erwägungen auch Prinzipien anderer Fachbereiche greifen.
Als zwei Freunde mit Erlaubnis der Management-Firma das Konzept über weitere Gesellschaften nach New York und Las Vegas brachten, klagte der daran unbeteiligte Freund im eigenen Namen und dem der Restaurant-LLC wegen Verletzung des amerikanischen Markenrechts im Lanham Act. In allen Instanzen verliert er.
Eine genehmigte Markennutzung kann schließlich keine Verletzung bedeuten. Dasselbe gilt für eine Verwechslungsfahr im Hinblick auf die Verknüpfung der Marke mit dem Eigentümer, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Jonathan Segal et al. v. Geisha NYC LLC et al., Az. 06-2897, am 22. Februar 2008. Mit seiner Verwechslung muss der Kläger leben. Sie ist markenrechtlich unbeachtlich.
Die US-Zuschauer lachen sich krumm. Mit über 50 Rechtsordnungen und genau so vielen Steuersystemen ist das US-System an Unduchsichtigkeit kaum zu überbieten. Dass es in Deutschland niemanden gibt, der das ganze Steuerrecht erklären kann, gilt hier analog 50-fach. Bleibt also nur der falsche Eindruck, deutsche Unternehmer seien naiv und vom Standort Deutschland sei abzuraten.
Wann stellt sich einmal jemand ins Fernsehen, der die Vorteile des deutschen Steuersystems und Standorts im internationalen Vergleich richtig darstellt? Von der Rechtssicherheit durch vergleichsweise Einheitlichkeit der Rechtsordnung bis zur guten Ausbildung der deutschen Beamten lässt sich da hauptsächlich Positives berichten.
Selbst die Deutsche Welle hatte schon Gutes entdeckt. Wenn Verbandsvertreter Steuersenkungen wünschen oder eine Erklärung für Steuervergehen Einzelner liefern wollen, müssen sie nicht unbedingt mit fragwürdigen Darstellungen vom Standort Deutschland abraten.
Das Gericht stellt den Sachverhalt umfassend dar und entdeckt keine Spur einer Diskriminierung. Ohnehin müsste eine solche Behauptung von Kunden stammen, nicht vom Händler - und dieser hat sich vollständig diskreditiert. Das beschämende Verfahren findet hiermit am 20. Februar 2008 sein Ende.
Die Entscheidungsbegründung im Fall B. Fernández & Hnos, Inc. et al v. Kellog USA, Inc. et al., Az. 07-1317, stellt die tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Parteikonstellationen, anschaulich dar. Diversity Jurisdiction setzt voraus, dass die Parteien auf Kläger- und Beklagtenseite vollständig aus unterschiedlichen Staaten stammen.
Hier kämpft die Beklagte darum, eine weitere Partei auf ihre Seite zu ziehen, die wie die Kläger aus Puerto Rico stammt. Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestimmt am 14. Februar 2008, dass diese weitere Partei unverzichtbar ist und mit ihrem Beitritt die Diversity zerstört. Deshalb muss die Klage abgewiesen werden.
Der Fall Fairfield Insurance Company v. Stephens Martin Paving et al., Az. 04-0728, betrifft die Zulässigkeit eines Versicherungsschutzes für Strafschadensersatz, in Texas als exemplary Damages bezeichnet, der bei einem grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfall fällig werden könnte.
Soll das Risiko auf die Versichertengemeinschaft umgelegt werden oder soll die Bestrafung beim Verursacher hängen bleiben? Diese grundsätzlichen rechtspolitischen Fragen erörtert der Supreme Court of Texas auf Vorlage des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks der USA mit einer ausführlichen Begründung am 15. Februar 2008.
1. Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.In der englischen Fassung, die von den USA zur Beurteilung des Botschaftsfeuers in Belgrad herangezogen wird, lautet er:
2. Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3. Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
1. The premises of the mission shall be inviolable. The agents of the receiving State may not enter them, except with the consent of the head of the mission.Für konsularische Vertretungen besteht eine vergleichbare Vorschrift in Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
2. The receiving State is under a special duty to take all appropriate steps to protect the premises of the mission against any intrusion or damage and to prevent any disturbance of the peace of the mission or impairment of its dignity.
3. The premises of the mission, their furnishings and other property thereon and the means of transport of the mission shall be immune from search, requisition, attachment or execution. U.N.T.S. Nos. 7310-7312, vol. 500, pp. 95-239
Die Haftungsfreistellung ist gegen den Stall als Verfasser des Dokuments auszulegen. Zudem kann er sich nicht von einer Haftung für die eigene Fahrlässigkeit ohne ausdrückliche Regelungen befreien. Fahrlässigkeit kann hier vorliegen, weil der stallangestellte Führer der Reitergruppe ohne Ankündigung in den Galopp fiel, er mit dem Herdenverhalten der Tiere vertraut ist und der geplante Ausritt keinen Galopp vorsah.
Die umfassend über Gefahren aufklärende Haftungsfreizeichnung im Fall Susan Cohen v. Five Brooks Stable, Az. A116938, hatte alles Denkbare vorhergesehen, doch nicht den Fehler des Führers. Zudem erkannte das Gericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2008, dass die Reiterin mit dem Ausritt zahlreiche Risiken hingenommen hatte. Doch die primary Assumption of Risk umfasste keinen Führerfehler.
Im Fall Briggs Avenue, LLC v. Insurance Corporation of Hannover, Az. 06-3231, nahm der Prozess seinen Lauf in der Bundesgerichtsbarkeit, obwohl er wegen der Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts auch beim untersten einzelstaatlichen Gericht, einem der Supreme Courts in New York, hätte beginnen können. Das Gericht erklärt am 15. Februar 2008, in welchen Situationen er eine Rechtsfrage dem einzelstaatlichen Oberstgericht, dem New York Court of Appeals, vorlegt und wie es sein Verhältnis zum Staatsgericht beurteilt:
We therefore make clear that while we invite New York's highest court to speak to an issue, we in no way impose on it to do so should it prefer, in its discretion, to withhold judgment. We place ourselves, in other words, in a position similar to that of the New York Appellate Divisions, whose view of the merits in a particular case may, but need not, be reviewed by the New York Court of Appeals.
Das Gericht lehnte die Haftung des Herstellers in Sachen Francis J. Broussard et al. v. Procter & Gamble Co. et al., Az. 07-30069, ab. Zum einen hatte der Hersteller das Produkt mit ausdrücklichen Hinweisen auf die Verbrennungsgefahr bei solchen Symptomen ausgestattet. Zum anderen hatte die Klägerin nicht bewiesen, dass das Produkt beim vorhergehenen Einsatz unangemessen gefährlich war und die Benutzungshinweise unzureichend waren. Das Urteil belegt, dass US-Gerichte nicht automatisch Schadensersatz für behauptete Produktfehler zumessen.
Zwar wird die US-Rechtsordnung missbraucht, doch sind Exzesse nicht die Norm, sondern lediglich publikumswirksam. Während deutsches Recht dem Hersteller einen hohen Aufwand für AGB und Abmahnungen zumutet, muss der Hersteller im US-Markt mehr Sorgfalt in Werbung und Gebrauchsanweisungen investieren.
Vom Budget her dürfte der Irak schon dazugehören. Wo Fremdsprachige im Lande übermächtig werden, zieht man um; wenn deren Probleme dort merkwürdig erscheinen, wie in Arizona oder Florida, trennt man sich nicht, sondern vertraut darauf, dass Distanz einerseits und einzelstaatliche Souveränität andererseits solche Situationen im eigenen Staat nicht zulassen würden.
Was hält denn die Staaten zusammen? Vielleicht die Tatsache, dass jeder Staat sein eigenes Recht besitzt und auf seine eigene Art und Weise entwickelt und spricht. Jeder kocht sein Süppchen nach Omas Geheimrezept: eigenes Vertragsrecht, eigenes Recht der unerlaubten Handlungen, eigenes Versicherungs- und Verkehrsrecht. Die Einheitlichkeit des Bundes wirkt nicht so übermächtig, dass man sich im Streit von ihm trennen müsste, wenn er Unzumutbares fordert. Für die einzelnen Staaten bleibt der Bund trotz allem in wichtigen Dingen eine nette, doch leider teure Randerscheinung.
Seit heute Nacht muss die Terrorabwehr ordentliche Gerichte anrufen, wenn sie den internationalen Telefonverkehr abhören will. Alte vom Geheimgericht gewährte Abhörgenehmigungen bleiben bestehen, doch neue Maßnahmen müssen im komplizierteren Verfahren bei den ordentlichen Gerichten beantragt werden, erklärte Spionagechef John a.k.a. Mike McConnell.
Präsident Bush hatte gedroht, auf seine Afrikareise zu verzichten, wenn der Kongress seinem Wunsch nicht entsprechen würde, die FISA-Ermächtigung bis zum Samstag zu verlängern, und war dann doch abgereist. Nach dem Gesetzesentwurf Protect America Act soll eine gerichtliche Ermächtigung für das Abhören von Amerikanern im Ausland erforderlich werden. Zudem sollen die Telefongesellschaften eine Haftungsbefreiung für ihre Mitwirkung bei rechtswidrigen Abhöraktionen erhalten.
Liegt ein Interesse am Zugang zu Staatsakten vor, ist es gegen die Ausnahmen abzuwägen. Im Zweifel überwiegt das Interesse an der Preisgabe der Daten. Im Fall Multi Ag Media LLC v. Department of Agriculture, Az. 06-5231, erklärt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, wie die Abwägung erfolgen muss.
Das Landwirtschaftsministerium wollte seine GIS-Daten über die Nutzung von Agrarland nicht offenlegen, weil die Daten Rückschlüsse auf einzelne Landwirte ermöglichen. Der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit entschied am 15. Februar 2008, dass diese Daten zwar in die Ausnahmegruppe 6 für gesundheitliche, persönliche und ähnliche Daten fallen. Jedoch überwiegt das öffentliche Interesse. Daher sind die Luftaufnahmen mit GPS-Daten dem Antragsteller zu überlassen.
Nicht unerwartet entscheidet am 15. Februar 2008 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks im Fall Ali Saadallah Belhas et al. v. Moshe Ya'alon, Az. 07-7009, gegen die beim UN-Posten Schutz suchenden Kläger. Die Abweisung erfolgt nicht wegen der Mahnung Israels an die Grenzbewohner, die Gegend zu verlassen, anderenfalls sie als Terroristen behandelt würden.
Vielmehr beruht die schon im Untergericht erfolgte Abweisung auf der mangelnden sachlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte nach dem Foreign Sovereign Immunities Act. Für eine Klage gegen den ausländischen Staat und seine Organe greift in diesem Fall keine Ausnahme zugunsten der Kläger. Die FSIA-Ausnahmen zugunsten Terroropfern wurden kürzlich ausgedehnt, doch greifen sie hier nicht.
Manche Schuldner schießen jedoch mit ihrer Abwehr von Inkassomaßnahmen über das Ziel hinaus. Anschaulich stellt die Komplexität das Urteil von 14. Feburar 2008 des zweiten Bundesberufungsgerichts im Fall Gershon Jacobson v. Healthcare Financial Services, Inc., Az. 06-3147, dar.
Das Gericht berücksichtigt die Änderungen im Financial Services Regulatory Relief Act of 2006, Pub. L. No. 109-351, §802(c), 120 Stat. 1966, 2006-07 (2006). Von praktischer Bedeutung ist die bestätigende Erklärung des Gerichts, dass ein Forderungsschreiben so verfasst sein muss, dass auch der Dümmste, the least sophisticated Consumer, seine Rechte nicht missverstehen kann.
Die Berufung endet mit der Aufhebung des Honorarverteilungsplans, den das Untergericht in geschlossener Sitzung ohne Beteiligung aller Anwälte und ohne begründende Berechnungen abgesegnet hatte. Nur fünf Alphatiere von insgesamt 79 Klägeranwälten waren in die Beuteverteilung einbezogen. Ohne das Wissen der anderen beschnitt das Gericht ihre Rechte und verlangte absolutes Schweigen. Mit diesem Vorgehen provozierte das Untergericht einen Vertrauensverlust in die Justiz.
Zudem verstieß es gegen das Bundesprozessrecht der Federal Rules of Civil Procedure, führte der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit in einer zweiundzwanzigseitigen Begründung aus. Er schreibt dem Bundesgericht im Fall In re: High Sulfur Content Gasoline Products Liability Litigation, Az. 07-30384, am 4. Februar 2008 ein öffentliches Verfahren vor, das zu einer nachvollziehbaren und der Öffentlichkeit zugängigen Berechnung und Verteilung der von der ursprünglich Beklagten gezahlten Summe führt.
Seine Entscheidung in Sachen Express Scripts, Inc. v. Aegon Direct Marketing Services, Inc., Az. 07-1971, folgt auf dem Fuße einer Entscheidung des United States Court of Appeals for the Fifth Circuit im Fall Joe Morrison et al. v. Amway Corporation et al., Az. 06-20138, in dem es eine Schiedsklausel als illusorisch und undurchsetzbar beurteilte.
Dort hob das Gericht am 6. Februar 2008 ein Urteil zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf. Die Schiedsklausel sollte zurückwirken und von der Vertragspartei, die sie kategorisch verlangte, einseitig änderbar sein.
In Sachen American Express Co. v. Stephen G. Goetz et al., Az. 06-2184, prüfte es weiter, ob Trademark-Designer durch Analogie einen Markenschutz erlangen, denn die frührere analoge Verwendung kann die Priorität einer Marke zunichte machen. Hier hatte der Designer Kreditkartenunternehmen ein Kartendesign mit dem Logo My Life, My Card angeboten.
Eine Kartenfirma benutzte bald den selbst entwickelten Slogan My Life. My Card. Die Verwendung des Designers erfolgte jedoch nicht in der notwendigen offenen und bekannten, open and notorious Art; das Logo war nur wenigen Firmen offengelegt geworden. An die Öffentlichkeit war der Designer nicht herangetreten. Zudem wollte er die Marke nicht mit eigenen Waren oder Leistungen verknüpfen. Auch die Analogie schützt ihn daher nicht.
Während Terroristen für 41 Cents eine Bomben-CD versenden und Pornographen Daten in einer Kamera verstecken können, wird dem Geschäftsreisenden der Laptop beschlagnahmt, wenn er sein Passwort nicht herausgibt.
Die Bill of Rights der US-Verfassung mag einen Verdacht und einen richterlichen Durchsuchungsbefehl fordern; die übermächtige Staatsicherheitsbürokratie findet andere Mittel, beispielsweise den Zeitdruck vor dem Abflug.
Das passt zur Vorwahlpolitik der Bush-Regierung, für die Terror stets ein probates Mittel ist, von den von Bush verschuldeten Krisen in den USA abzulenken.
Heute lenkte der US-Präsident jedoch von den Miseren bei der Vorlage des Jahreswirtschaftsberichts 2008 mit dem $160-Milliardengeschenk ab, das viele Bürger vor der Wahl erreichen und die als Uncertainties bezeichnete US-Rezession dämpfen soll.
Lantos' verbissene Haltung gegenüber dem Ausland wurde oft mit seinen KZ-Erfahrungen begründet. Seine unnachgiebigen Positionen gegenüber Belangen des Auslands dürften in der Zukunft von einer diplomatie-orientierten Einstellung abgelöst werden, die die Demokraten als Mehrheit im Kongress prägt.
Als Nachfolger im Vorsitz des House Foreign Affairs Committee wird Howard Berman erwähnt. Der Ausschuss ist neben Exportkontrollen, Waffenhandel und wirtschaftlichen Sanktionen und Embargos der USA auch für Ausfuhrkredite, Ausfuhrsubventionen und landwirtschaftliche Ausfuhren zuständig.
Eine Journalistin berichtete über den inflationären Lebenslauf einer Beamtin auf einer Webseite und gab ihren Beitrag auch einem Newsletter, der ihn versandte. Die Beamtin verklagte die Journalistin, den Newsletter und die Stadt, die auf Antrag der Journalistin Personalakten freigab.
Das Gericht entschied im Fall Roslyn J. Johnson v. Jonette Rose Barras, et al., Az. 07 CA 001600 B, am 1. Februar 2008 auch Verleumdungsfragen aufgrund diverser Rechtsgrundlagen. Wichtige Merkmale sind dabei die Wahrheit der Erklärungen, die subjektive Meinung, die mangelnde Böswilligkeit sowie das öffentliche Interesse. Zudem erlaubt der erste Verfassungszusatz extreme Kritik an Politikern und der öffentlichen Verwaltung.
In Sachen Kaaren Dudnikov et al. v. Chalk & Vermillion Fine Arts, Inc., Az. 06-1458, entschied es am 28. Januar 2008, dass die Kunsthänder die Zuständigkeit des Gerichts mit einer an eBay gesandten, geschäftsschädigenden Notice of claimed Infringement eröffneten, die Klage eine Folge der NOCI war, die Beklagten vom Sitz der Auktionshändler im Gerichtsbezirks wissen mussten und die Wahl des Gerichts durch die Kläger die Grundsätze von fair Play or substantial Justice nicht verletzt.
Nun werden drei Server aus dem Finanzamt im Müll entdeckt. Dass ihre Datenträger die Daten von Steuerzahlern enthalten, ist nach dem Wissensstand der Washington Post noch eine Annahme, die der Bestätigung harrt. Sicher ist schon, dass die Geräte etwas mit dem Skandal zu tun haben.
Den Idealzustand der Datensicherheit und des Schutzes der Privatsphäre verfehlt das Amt in Washington. Über diesen kann man sich im neuen Buch von Christian Schröder, der Washington aus Ausbildung und Praxis kennt, Die Haftung für Verstöße gegen Privacy Policies und Codes of Conduct nach US-amerikanischem und deutschem Recht, Nomos Verlag 2007, kundig machen.
In der Uniform steckt zum Glück meist ein Mensch, der genauso verständnisvoll sein kann wie ein deutscher Beamter - der wirkt jedoch nicht drohend. Der Mensch versteht auch nicht immer, warum solche Durchsuchungen zulässig sein sollen. Ihm bleibt nur die Berufung auf Befehle von oben: Das Passwort bitte!
Die Washington Post berichtet am 7. Feburar 2008 über solche Praktiken. Sie weist auf eine Klage gegen die übermächtige Staatssicherheit zur Klärung der Rechtsgrundlagen für diese Untersuchungen hin, die unter anderem von der einflussreichen Electronic Frontier Foundation getragen wird.
Die Datensicherheit der grenzuntersuchten Geräte ist so gefährdet, dass viele PC-Benutzer mit leergefegten Geräten reisen. Datenverkehr findet über das Internet statt. Gespeichert wird auf Reisegeräten nichts. Was Anwälte schon länger praktizieren, greift auch in der Wirtschaft um sich.
Der originäre amerikanische Antrag ohne IR-Umweg vermeidet überzogene amtliche Gebühren. Im Harmonisierungsverfahren können die IR-Gebühren die des Markenamts der USA übersteigen.Außer dem letzten ist keines dieser Probleme so gravierend, dass es nicht korrigiert werden kann. Keinem Anwalt in Europa kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er vermutet, dass Harmonisierung auch im Hinblick auf die USA Harmonisierung bedeutet.
Zudem vermeidet der originäre US-Antrag die Zurückweisung wegen der Einreichung durch einen nicht in den USA zugelassenen Rechtsanwalt.
Außerdem bietet der IR-Markenantrag mit der harmonisierten Waren- und Dienstleistungsbeschreibung, die von den durch Präzedenzfälle gesicherten Usancen in den USA abweicht, stets eine Angriffsfläche für den Sachbearbeiter im USPTO - und damit einen Ablehnungsgrund.
Solche Anträge berücksichtigen oft nicht die nichteingetragenen Common Law-Marken und die einzelstaatlich eingetragenen Marken - ein kritisches Risiko für den Antrag mit möglicherweise strafrechtlichen Folgen für den Antragsteller.
Schließlich gibt es in den USA nicht drei Markenklassen zu einem Preis. Man kann auch nur eine Marke anmelden und Geld sparen. Die meisten aus Europa in die USA zur Weiterbearbeitung übermittelten Antragsablehnungen umfassen drei Klassen - oft zum Fenster hinausgeworfenes Geld.
Manche europäische Markeninhaber verlieren ihre US-Marke im siebten Jahr, weil sie annehmen, dass auch die US-Marke harmonisiert 10 Jahre lang gilt.
Zudem animiert auch die beste, auf die besonderen Anforderungen des amerikanische Markenrechts zugeschnittene Identification of Goods and Services den Sachbearbeiter, eine Office Action zu erlassen. Schließlich wird er leistungsabhängig vergütet, und ein Textbaustein mit leichter Kritik bringt ihm Punkte. Die Ausgangslage ist jedoch wesentlich günstiger als bei einer IR-Formulierung, was sich auch kostensenkend auf die anwaltliche Bearbeitung auswirkt.
Während bei einer US-Anmeldung einer Wortmarke die amtliche Gebühr bei einer elektronischen Anmeldung 325 oder 275 Dollar je Klasse berechnet werden, fallen bei einer IR-Anmeldung pauschal 1059 schweizer Franken an.
Bei einer IR-Anmeldung ist außerdem genau auf die einzuhaltende Sechsmonatsfrist zu achten, wenn die US-Markeneintragung durch eine Office Action abgelehnt wird. Oft wird übersehen, dass die Frist nicht mit der späteren IR-Rückmeldung, sondern mit der zuerst erfolgenden Nachricht des US-Markenamtes beginnt. Wird nicht in dieser Frist antwortet, gilt der Antrag als abgelehnt.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks musste im Fall Gayland Fix et al. v. Cottrell, Inc. et al., Az. 06-3665, das Produkthaftungsrecht nach zwei Rechtsordnungen der amerikanischen Einzelstaaten prüfen, die die verschuldenslose Haftung von Herstellern unterschiedlich regeln.
Die Urteilsbegründung erläutert diese Vorschriften, die Herstellern mit allen Rechtsordnungen vereinbare Sicherheitsvorkehrungen schwer, wenn nicht gar unmöglich machen und mit ein Grund für die Überfrachtung von Waren mit Warnhinweisen sind.
Hier erkannte das Gericht, dass die Sachverständige genug Belege beischaffte, die die Kläger ihre Beweishürde erklimmen lassen. Deshalb ist der Fall vom Untergericht den Geschworenen zur Subsumtion vorzulegen.
Die Hauptstadt verweigere rechtswidrig die Beschaffung von Uniformen der Spieler auf Stadtkosten, schluchzt der gewerbliche Baseballverein in Washington. Er legt den Vertrag mit der Stadt so aus, dass sie neben den $680 Mio. für's Stadion auch Möbel bezahlen muss, und das bedeute nun einmal auch Uniformen.
Das Bundesgericht erklärte die Warsaw Convention auf einen Flugzeugzabsturz beim Inlandsflug für unanwendbar und entschied gegen die Kläger. Das Berufungsgericht hebt das Urteil gegen die verklagte staatliche Fluggesellschaft auf.
Dazu erörtert es die Merkmale des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §1602 ff. Auf ihre Immunität verzichteten die Beklagten nicht durch den Beitritt zur Konvention.
Wegen der mangelnden Gerichtsbarkeit nach 28 USC §1330 (a) hätte die erste Instanz nach Rule 23 (h)(3) FRCP kein Urteil erlassen dürfen. Der Fall wird daher mit der Urteilsaufhebung und der Maßgabe der Abweisung zurückverwiesen.
Der Schiedsklausel im Auflösungsvertrag entsprechend forderte er den US-Arbeitgeber zur Mitwirkung am Schiedsverfahren über den entstandenen Schaden auf. Dieser schwieg. Der Russe verklagte daher das Unternehmen vor einem Gericht in Russland und erwirkte nach Jahren ein Versäumnisurteil, aufgrund dessen er allein das US-Schiedsverfahren nach AAA-Regeln einleitete.
Der Arbeitgeber torpedierte das Verfahren, doch der Schiedsrichter sprach ihm $68,000 als Schadensersatz zu, weil der Russe trotz der Schiedsklausel vor dem ordentlichen Gericht geklagt hatte. Zudem sprach das Schiedsgericht dem Russen $780,000 und die Korrektur des Arbeitspasses zu.
Als der Russe den Schiedsspruch vom ordentlichen US-Gericht bestätigen lassen wollte, beantragte der Arbeitgeber seine Aufhebung nach 9 USC §10 (a)(4) im Federal Arbitration Act. Er griff die Schiedsrichterauswahl an, bezeichnete den Arbeitspass als nicht von der Schiedsklausel umfasst und behauptete eine ultra vires-Entscheidung wegen der Anwendung russischen Rechts auf einen Auflösngsvertrag nach dem Recht von Indiana und wegen der Anordnung, den Arbeitspass nachträglich umzuschreiben.
Nachdem der Russe im Bundesgericht erster Instanz gewann, ging der Arbeitgeber vor das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks. Dieses erlaubt sich am 22. Januar 2008 im Fall Peter A. Prostyakov v. Masco Corporation, Az. 06-3928, den deutlichen Hinweis, dass es mit diesem Versuch der Umgehung des Schiedsverfahrens frustriert ist, sieht sich jedoch gezwungen, anhand dieses Falles grundlegend den ultra vires-Grundsatz zu erläutern.
Damit bestätigt es mit einer von Richter Kanne verfassten Begründung den Schiedsspruch. Pointiert weist dieser die US-Firma auf die Kostenregelung in der Schiedsklausel hin, die sie als unterlegene Partei zur Erstattung der Verfahrenskosten verpflichtet. Wenn sie diese Pflicht nicht prompt erfüllt, würde das Gericht gern eingreifen und dem Russen formell die Kosten zusprechen, da die US-Firma die Gerichte unnötig belästigt hat und sich über das Schiedsverfahren lustig gemacht hatte.
Diskutiert wurde vor allem über die rechtlichen und politischen Unterschiede zwischen den USA und Deutschland in Bezug auf das Verhältnis von Religion und Politik. In den USA wurde eine strikte Trennung von Kirche und Staat im ersten Verfassungszusatz, First Amendment, festgeschrieben. In Deutschland besteht mit Artikel 140 Grundgesetz, der auf die Bestimmungen der Artikel 136 bis 141 Weimarer Reichsverfassung verweist, verfassungsrechtlich eine Trennung von Kirche und Staat.
Gleichwohl ist die Ausgestaltung dieses Grundsatzes in den beiden Staaten in Recht und Politik eine völlig andere. Um nur einige Beispiele zu nennen: Einerseits darf es in den USA keinen staatlichen Religionsunterricht - wie in Deutschland - geben. Auch besteht mit Weihnachten lediglich ein religiöser Feiertag in den USA, während davon in Deutschland durch das Ladenschlussgesetz eine ganze Reihe existieren. Auf der anderen Seite spielt die Religion in der US-Politik - ganz im Gegensatz zu Deutschland - eine erhebliche Rolle, wie die derzeit stattfindenden Vorwahlen zeigen. So ist es für viele Amerikaner undenkbar, einen Präsidenten zu wählen, der nicht an Gott glaubt.
Diese unterschiedlichen Verständnisse von Politik und Religion können oft zu Missverständissen über das andere System führen. Veranstaltungen wie diese helfen, die Unterschiede herauszustreichen und die Gemeinsamkeiten zu entdecken, die sich auch in Legislative, Judikative und Exekutive widerspiegeln.
Während der gute Wille zur Überbrückung von Differenzen und zur Harmonisierung deutlich war, blieb die Kluft bei Ausgangslage und Vorgehensweise offen. Die USA haben das ältere Datenschutzsystem, was von europäischer Seite nicht als System verstanden wird und auch keine kohärente Struktur in materieller oder administrativer Hinsicht aufweist.
Die EU-Staaten besitzen ein singular, unified System, das unter Beteiligung von 27 Staaten weiter entwickelt wird. In den USA sind über 50 Rechtsordnungen für das Datenschutzrecht zuständig. Der Bund kann mit der erfolgreich arbeitenden FTC sowie Ämtern mit Sonderaufgaben, wie dem Heimatschutzministerium, keine Vorgaben setzen, sondern nur Vorbild sein.
Diese Unterschiede in den föderalen Strukturen der EU und der USA sind für zahlreiche Kommunikationsschwierigkeiten verantwortlich. Sie wurden bei der Tagung nicht herausgestellt, doch war klar, dass in den USA jeder sein eigenes Süppchen kocht, während Europa an einem Eintopf arbeitet.
Auch materiell waren deutliche Unterschiede zu entdecken. Die europäische Seite stellte neben anderen dogmatischen Merkmalen die Verhältnismäßigkeit in die erste Reihe, die im US-Recht eine untergeordnete Rolle spielt. Die amerikanische Seite stellt alle Abwägungen unter den Vorbehalt der nationalen Sicherheit. Diese prägt die amerikanische Bundesregierung, indem sie die Terrorangst schürt. Sie glaubt zudem an die Wirksamkeit von Selbstverpflichtungen der Wirtschaft.
Gerade die letzte Auffassung war bei anderen Tagungen vom Secret Service nicht geteilt worden, der bei der Umsetzung von Selbstverpflichtungen zuviel Schlamperei entdeckt, die unfassbare Datenmengen Kriminellen und Feinden zuspielt.
Wie steht es um Preisangaben im öffentlichen Beschaffungswesen? Dürfen Konkurrenten wirklich alles erfahren, um Vergabeverfahren zu gewinnen?
Diese Gefahr ist potentiellen Anbietern schon lange ein Dorn im Auge. Manche verzichten deshalb gar auf öffentliche Aufträge. Hilft ihnen im Procurement nicht das gut entwickelte Trade Secret-Recht der USA? Greift hier nicht die bundesrechtliche Strafandrohung im Trade Secrets Act, 18 USC §1905?
Das anbieterschützende Urteil betrifft Bundesrecht. Das einzelstaatliche Recht in den USA weicht oft von ihm ab. Die Mindermeinung öffnet Wettbewerbern ein Törchen.
Damit dürfte auch die Chesapeake Primary um die große Atlantikbucht interessanter werden. Die Vorwahlen hatten in den Staaten Maryland, Virginia und
Im Rest des Landes legen die Kandidaten Wert darauf, sich von Washington zu distanzieren. Die Hauptstadt steht für alle Übel, die der Bund den Staaten zufügt, die ihm von ihren Kompetenzen einige überlassen hatten.
Dass der Supreme Court dem Bund durch die Ausweitung der Commerce Clause der Bundesverfassung mehr Macht zusprach, wird jedoch noch nicht überall im Lande akzeptiert. Dass Obama während der Vorwahlen öffentlich in Washington, DC außerhalb des Senates auftritt, kann ihm angekreidet werden, doch kann es auch Stärke beweisen.
Disclosure: Der Verfasser ist Partner in der von Tommy the Cork gegründeten Kanzlei.
Zweitens war die Schiedsklausel in T-Mobiles Knebelvertrag im Fall Scott v. Cingular Wireless, 161 P.3d 1000 (Wash. 2007), analog vom Obersten Staatsgericht für nichtig erklärt worden, als es Verträge eines Wettbewerbers prüfte. In Sachen Kathleen Lowden et al. v. T-Mobile USA, Inc., Az. 06-35395, bestätigt das neunte Bundesberufungsgericht der USA am 22. Januar 2008 zudem, dass das Bundesrecht mit seinem Federal Arbitration Act in 9 USC §1 ff. nicht das einzelstaatliche Recht bricht. Das hatte der Ninth Circuit schon in Shoyer v. New Cingular Wireless Services, Inc., 498 F.3d 976 (9th Cir. 2007), ausgeführt.
Die Kundenverträge hatten Strafschadensersatz, punitive Damages, sowie Class Actions, ausgeschlossen. Ein Vertrag verbot sittenwidrig, unconscionably, auch eine etwa fällige gesetzliche Kostenerstattung. Salvatorische Klauseln konnten die Verträge nicht retten, da diese insgesamt mit der Nichtigkeit dieser Ausschlüsse vergiftet, tainted, waren.
Beging T-Mobile einen strategischen Fehler mit der Weigerung, an einem Sammelschiedsverfahren mitzuwirken? Nach dem Präzedenzfall des obersten einzelstaatlichen Gerichts hätte die Teilnahme an einem solchen Schiedsverfahren die Gesamtnichtigkeit der Verträge eventuell vermieden. Auch der FAA kann den Fall nicht zum Schiedsgericht führen. Denn die nach einzelstaatlichem Recht zu beurteilende Nichtigkeit trifft auf Ausnahmen, die der US Supreme Court in Doctor's Assocs., Inc. v. Casarotto, 517 US 681 (1996), definiert hatte.
Vor diesem Hintergrund spielt das Urteil in Sachen Fady Kassem v. Washington Hospital Center, Az. 06-7161, vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks. Der Krankenhaustechniker hatte der Nuclear Regulatory Commission Sicherheitsrisiken gemeldet. Doch kündigte ihm das Krankenhaus nicht rechtswidrig, entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia Ciruit am 22. Januar 2008.
Denn sein Arbeitsvertrag bedeutete nach dem in den Hauptstadt geltenden Employment at Will-Grundsatz keine Arbeitsplatzgarantie. Der Schutz für Whistleblower in 42 USC §5801 greift nicht.
Diese hatte sich aufgeregt, dass der Angestellte mehrfach Verletzungen der Atomsicherheitsbestimmungen der NRC gemeldet hatte. Zudem hatte er seine Mitwirkung an einem Vertuschungsplan verweigert.
Eine unrichtige Meldung über den Techniker gehört zu den Ausnahmen, die auch im Arbeitsverhältnis eine Klage wegen intentional Infliction of emotional Distress zulässig machen. Normalerweise greift dieser Tort im Arbeitsrecht nicht. Ausnahmsweise geht der Anspruch nun an die Jury zur Subsumtion.
In Deutschland landen Zulassungsurkunden zum US-Gericht mit der Luftpost nicht ohne schwere Kratzer, trotz bombensicherer Verpackung. Was wäre geschehen, wenn die Aktie abhanden gekommen wäre? Diese Aktie einer Corporation in den USA ist glücklicherweise kein Inhaberpapier.
Sie ist ordentlich im Corporate Book und dort im Ledger unter dem Namen des Gesellschafters verzeichnet. Ohne sein Indossament hätte selbst ein gutgläubiger Erwerber Schwierigkeiten und der Executor eines US-Nachlasses könnte die Übertragung auf einen Erben nur mit seinen Letters of Administration erreichen.
Bei einem Verlust hätte der Berechtigte nach den Statuten der Corporation, den By-laws, den President unterrichtet. Der Geschäftsführer hätte den verlorenen Anteilsschein für nichtig erklärt und eine neue Urkunde ausgestellt. Ein wenig Aufwand, doch keine Tragödie. Im Fall der 200.000-Dollaraktie überhaupt kein Problem, zeigt sich, weil das Zertifikat nämlich nicht echt ist - lediglich eine täuschend ähnlich wirkende Farbkopie.
Den Prozessrechts-Kurs für Paralegals und Legal Staff mit der Bezeichnung A Paralegal's Guide for Drafting Pleadngs bietet Lorman an.
Aus dem Studium des Vertragsrechts in England, USA und Malta erinnert man sich daran, dass allein die Sprachkenntnis nicht hilft, einen Vertrag in einem englischsprachigen Land zu verstehen oder ihn so zu verfassen, dass er auch wirksam ist. Doch sind Kurse dieser Art und Qualität sicherlich geeignet, den Anwalt im jeweiligen Land besser zu verstehen und seine eigenen Auffassungen über das Verständnis von Vertragsinhalten so zu vermitteln, dass sie auf der Gegenseite verstanden werden.
Der Kläger verklagte die Beklagte, die das Nahverkehrssystem in Washington betreibt, da er sich bei der Benutzung einer Rolltreppe verletzt hatte. Die Klage wurde beim einzelstaatlichen Gericht erster Instanz, Superior Court, eingereicht.
Die Beklagte ereichte dann eine Verweisung an das Bundesgericht erster Instanz, District Court, unter Berufung auf 28 USC §1446, wonach dieses für alle Klagen gegen und von der Beklagten zuständig sei. Der Anwalt des Klägers beantragte daraufhin erfolgreich eine Verweisung zurück an den Superior Court, da er - was sich im Übrigen als falsch herausstellte - keine Zulassung beim District Court habe.
Dagegen wendete sich die Beklagte und bekam vor dem United States Court of Appeals Recht. Das Gericht führte aus, dass es zwar grundsätzlich auch Fälle geben kann, in denen eine Verweisung trotz nicht ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung erfolgen darf. Ein solcher liege aber dann nicht vor, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Parteivertreter lediglich angenehmer sei.
Die Autoren gehen in dem Artikel insbesondere auf die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks in Sachen Laura Steele v. Life Insurance Company of North America, Az. 06-1331,
Einführend definierte der Experte zunächst die Begriffe Islamismus, Islamist und Jihad und stellte diese im Gegensatz zum Liberalismus dar. Er ging dann darauf ein, wie die westlichen Gesetzgeber derzeit versuchen, mit radikalem Islamismus umzugehen. Dies geschehe beispielsweise indem Angehörige anderer Kulturen integriert werden sollen, wie etwa durch formale Einbürgerung, was aber nicht ausreichend sei. Auch eine Belehrung von außen, wie Demokratie funktioniere, sei nicht erfolgversprechend. Sein Hauptansatzpunkt war vielmehr, dass die meisten Moslems ebenfalls den radikalen Islamismus ablehnen und Unterstützung in seiner Bekämpfung verdienen.
Nach Ansicht von Alexander Ritzmann kann dieser Kampf allerdings nicht von heute auf morgen gewonnen werden, sondern wird einige Jahrzehnte dauern. Er werde aber erfolgreich sein, da die meisten Opfer des radikalen Islamismus selbst Moslems seien.
Bis der Anwalt ein Mandat zur Beschaffung von Unterlagen annehmen kann, fallen bereits Kosten an, die nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Stunde Korrespondenz zur Ermittlung des ganz einfachen Sachverhalts. Der ist meist nur aus deutscher Sicht einfach, weil es in Deutschland geordnete Meldeämter und gut geschulte Beamten gibt, die nicht am Tag vorher an der Tankstelle arbeiteten.
Dann die Kosten des Conflicts Check, der eine Abfrage in zwei oder mehr Datenbanken sowie zwei Minuten von jedem Anwalt der Kanzlei und die gründliche Auswertung der Antworten erfordert. Schließlich folgt die möglichst genau eingegrenzte Kostenschätzung und der auf den Auftrag abgestimmte Mandatsvertrag mit für den Mandanten massgeschneiderter Erläuterung. Die Kosten der Anfrage können über denen des Auftragswerts liegen.
Einfacher ist es, wenn die Anfrage Urkunden von Patent- und Markenamt oder anderen Bundesbehörden betrifft statt Personenstandsurkunden von Menschen, die von Ort zu Ort und in den USA damit von Rechtskreis zu Rechtskreis ziehen. Bei der Beschaffung von Urkunden bei Bundesstellen ist das Verfahren vorhersehbarer und die Kostenschätzung damit meist verlässlicher, ähnlich wie bei Grundbuchauszügen - obwohl diese angesichts des Deed-Systems und eines nicht überall vorhandenen öffentlichen Katastersystems auch schwerer zu finden sind als in Deutschland.
Jede Kanzlei, jeder Anwalt wählt Legal Assistants nach eigenen Vorstellungen und bildet sie auf eigene Weise und in eigene Richtungen aus - flexibel ganz nach Bedarf und Fähigkeiten des Ausbilders und der Angestellten.
Top-Absolventen von Top-Unis, die das Jurastudium ins Auge fassen und einerseits hautnah die Arbeit der Attorneys miterleben, andererseits einen Lernvorsprung vor zukünftigen Kommilitonen erwerben wollen, stellen ein Bild der Legal Assistants dar.
In anderen Kanzleien werden Textverarbeiter als Legal Assistants bezeichnet, und mancherorts sind sie eine Art Office Manager mit Zuständigkeiten für Infrastruktur und Personal. Vielleicht wird das verschwommene Bild vom Legal Assistant in der englischsprachigen Welt auf dem Umweg über das deutsche Berufsbild konkretisiert? Und damit zur unerwarteten Endstation einer Kanzleikarriere? Dafür gibt es doch den Ausbildungsweg zum Paralegal.
In einem Rechtsstreit wegen einer unerlaubten Handlung, Tort, schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag. Danach sollte jede Partei einen Schiedsrichter benennen und diese beiden einen dritten. Das Schiedsgericht sollte dann über die Angelegenheit entscheiden. In dem Vertrag findet sich die Regelung, dass die Schiedsrichter kein finanzielles oder persönliches Interesse an dem Ausgang des Schiedsverfahrens haben dürfen und ein etwaiger Interessenskonflikt offenzulegen sei.
Die Beklagte wählte - ohne dies zu offenbaren - als Schiedsrichter einen Anwalt, der ein paar Jahre zuvor mit dem Beklagtenvertreter zusammengearbeitet hatte. Nachdem das Schiedsgericht zu Lasten der Klägerin entschieden und von der früheren Zusammenarbeit erfahren hatte, fechtete sie den Schiedsspruch vor Gericht an.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte vertraglich verpflichtet war, sie über die frühere Tätigkeit des Schiedsrichters zu informieren. Dies verneinte der United States Court of Appeals nach dem hier anzuwendenden Recht von Michigan, da durch die frühere Zusammenarbeit kein finanzielles oder persönliches Interesse am Ausgang des Schiedsverfahrens begründet wird.
Auch lehnte das Gericht einen Verstoß gegen §10 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, 9 USC §10, ab, wonach bei offensichtlicher Parteilichkeit ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann. Eine evident Partiality im Sinne des FAA liege hier aber nicht vor, da ein objektiver Dritter nicht zwingend zu dem Schluss kommen muss, dass der Schiedsrichter parteiisch war.
Wer es nicht sorgfältig schützt, beispielsweise durch ein NDA als Non-Disclosure Agreement oder Confidentiality Agreement und die Dokumente, die das geschützte Wissen enthalten, nicht gründlich markiert, verliert schnell sein geistiges Eigentum - gleich ob er die Unterlagen einem Amt oder Dritten gibt. Der Fertighausbauer hatte die Kennzeichnung vergessen. Der Wettbewerber hatte Personal abgeworben, das Zeichnungen und weitere Unterlagen vom PC kopierte, und dann dieselben Häuser billiger angeboten.
Gegen ihn erging zwar eine einstweilige Verfügung mit Unterlassungsverbot, doch sie bezeichnete die geschützten Papiere ungenau, erkannte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Patriot Homes, Inc. et al. v. Forest River Housing, Inc. et al., Az. 06-3012, am 10. Januar 2008. Die Injunction darf die beim Staat jedermann zugänglichen Unterlagen nicht umfassen. Neben den Fragen des Schadensersatzes nach Urheberrecht in 17 USC §101 und dem Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 muss sich nun das Untergericht der Neuformulierung der eV widmen.
Disclosure: Chief Judge King war vor Jahren Partner in der Kanzlei des Verfassers.
Das zweite Berufungsgericht Kaliforniens bestätigte am 10. Januar 2008 die Abweisung des Anspruchs einer Passagierin, die mindestens drei Erwähnungen einer Bombe gestand. Sie griff den Geschworenenspruch der
Eine Bombendrohung genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit nach der Bundesverfassung, vgl. Virginia v. Black, 538 US 343 (2003) und Schenk v. United States, 249 US 47 (1919), die das Gericht hier so auslegt, dass auch eine sarkastische und missverstandene Drohung eine Festnahme oder Haft rechtfertigt.
Obwohl in den USA das Primary-System Bedenken begegnet, erkannten auch die teilnehmenden Insider aus Washington, dass die deutsche Wahllistenbildung durch weniger als ein Prozent der Bevölkerung keine bessere Alternative darstellt. Zudem könnten einem mit aus demokratischer Sicht unverständlichen Parteifriedensprinzipien und festverankerten Parteiprofis verkalkten System Elemente des Primary-Systems frisches Blut für Gesetzgebung und Regierungen bringen.
Erfahrene Amerikaner gaben zu bedenken, dass der Export amerikanischer politischer Prinzipien nicht immer zu glanzvollen Lösungen führt, doch fanden die überzeugend dargelegten Anregungen und Begründungen Vogels auf US- und deutscher Seite volle Zustimmung in dem Sinne, das sie in der politischen Landschaft Deutschlands erörterungswürdig sind. Der Gedankenaustausch fand unter der Ägide der Friedrich Naumann Foundation in Washington, DC und seines Repräsentanten für die USA und Kanada Claus Gramckow am 14. Januar 2008 statt.
Ein Muster für diese Erklärungen findet sich in der Verkündung im Bundesanzeiger vom 14. Januar 2008, 73 Federal Register, Heft 9, S. 2300. Sie betrifft die US-Einfuhr zur Ausstellung Rembrandt: Three Faces of the Master.
Gleichzeitig bestätigt das State Department durch sein Office of the Legal Adviser den kulturellen Wert und die staatskritische Bedeutung von Kunst-Importen zum Thema Vatican Splendors, aaO S. 2301.
Wichtige Stellungnahmen werden förmlich unter Bezugnahme auf Sachverhalt und Gesetz vom ^T^US-Anwalt vorbereitet und eingereicht, vgl. 5 USC §500(b), doch kann jeder Interessierte seine Ansichten auch elektronisch und aus dem hohlen Bauch kundtun. Die Anmerkungen sind jedermann zugänglich und können zur Replik und zu Klarstellungen führen. Das Ministerium muss sich bei seiner Entscheidung mit den Eingaben auseinandersetzen.
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht glaubten, die anwendbare Verordnung erfordere keine Mens Rea. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks forderte sie in Sachen United States of American v. Cindy Sheehan, Az. 07-3002, am 11. Januar 2008, sodass die Verurteilung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt war. Im angeordneten neuen Verfahren muss die Anklage auf die Kenntnis des Genehmigungserfordernisses eingehen.
Der Fall Shafiq Rasul et al. v. Richard Myers et al., Az. 06-5209, betrifft Entschädigungsansprüche der Rumsfeld-Opfer gegen das Verteidigungsministerium. Das Gericht bestätigte mit einer 53-seitigen Begründung auch die Abweisung der Ansprüche nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, den Genfer Konventionen in 6 UST 3316 und 3516 sowie den fünften und achten Zusätzen zur amerikanischen Bundesverfassung.
Die Parteien bedienen die Bundesregierung im Rüstungswesen und bewarben sich um einen Auftrag im Rahmen eines zwischen ihnen vereinbarten Teaming Agreement. Nach ihm sollte MPRI den Auftrag erwerben und PAE Unteraufträge erteilen. Als MPRI den Auftrag erhielt und PAE unzureichend beteiligte, klagte PAE aufgrund des Teaming Agreement.
Weil das Gericht die Vereinbarung als undurchsetzbares Versprechen eines künftigen Vertragsschlusses bewertete, änderte PAE die Klagebegründung: Nach der Auftragserteilung sei ein Vertrag zustandegekommen, den MPRI verletzte. Das Untergericht fand den Widerspruch klagevernichtend, doch die Berufung ließ die Änderung als prozessordnungsvereinbar zu.
Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA entschied hingegen am 4. Januar 2008 in Sachen Sammie Sappington et al. v. Skyjack, Inc. et al., Az. 06-3855, dass der vorgetragene strict Liability-Anspruch schlüssig ist und der Beweiswert von den Geschworenen zu beurteilen ist. Auch ohne Gutachter könne der Sachverhalt und die unangemessene Gefährlichkeit des Produktes der Jury zur Subsumtion vorgelegt werden.
Die gründlich die Anspruchsmerkmale erörternde Begründung des United States Court of Appeals ist lesenswert und konkretisiert für Ansprüche nach dem Recht des Staates Missouri geringere Anforderungen an den Kläger als vom Untergericht erwartet. Eine wichtige Rolle spielt dabei eine Schlaglochschutz, der zur Zeit der Herstellung in einigen mobilen Arbeitsbühnen eingebaut war. Die Beklagten hatten keine anspruchsvernichtenden Einreden vorgetragen.
Die Rechtsprechungskompetenz eines Bundesgerichts über außerhalb des Forumstaats ansässige Beklagte bestimmt sich jeweils nach dem einzelstaatlichen long-arm Statute und dem Rechtsstaatsprinzip, der Due Process Clause der Bundesverfassung. In Minnesota besteht die Besonderheit, dass die personal Jurisdiction den Rahmen der Due Process Clause vollständig ausschöpft.
Die Due Process Clause setzt minimale Kontakte, minimum Contacts, zwischen dem Beklagten und dem Staat, in dem das Gericht ist, voraus. Die Kontakte seien ausreichend, bestimmt der United States Court of Appeals, wenn das Verhalten und die Beziehungen des Beklagten so ausgeprägt sind, dass er angemessen voraussehen kann, dass er möglicherweise dort verklagt wird. Dabei ist auf die Qualitiät und Quantität der Kontakte, den Zusammenhang zwischen dem Klagegrund und den Kontakten, das Interesse des Staates, seinen ansässigen Bürgern einen Gerichtstand zur Verfügung zu stellen, und den Nutzen für die Parteien abzustellen.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Zuständigkeit als nicht gegeben an, wenn nur - wie hier - familiäre Kontakte der Ausländer zum Forumstaat bestanden, die Klage aber geschäftliche Angelegenheiten betrifft. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Gilt das auch für Doppelstaatsangehörige? Bei Amerikanern mit zwei Staatsbürgeschaften wird auf die US-Nationalität abgestellt. Leben sie im Ausland, ist entscheidend, ob sie auch ein Domicile in den USA besitzen. Haben Sie keins, werden sie schlechter als Ausländer gestellt.
Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des dritten Bezirks der USA in Philadelphia erörtert diese Nuancen ausführlich am 3. Januar 2008 in Sachen Merlene Frett-Smith v. Joey Vanterpool et al., Az. 06-4169. Die im Ausland mit Staatsbürgerschaften der USA und vielleicht auch der British Virgin Islands lebende Klägerin konnte kein Domicile in den USA nachweisen. Sie galt somit als keinem Staat der USA zugehörig.
Damit entfiel die notwendige Diversity im Verhältnis zu den Beklagten. Wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach 28 USC §1332 hob der United States Court of Appeals das Urteil auf. Dazu sind die Gerichte seit jeher in allen Instanzen befugt, siehe Capron v. Van Norden, 2 Cranch 126 (1804). Die Klägerin hatte eine BVI-Staatsbürgerschaft behauptet und in den
Die Beklagte ließ als Unternehmerin Aufträge von einem Subunternehmen ausführen. Die Klägerin kaufte dem Subunternehmen regelmäßig Forderungen wegen der ausgeführten Aufträge ab. Die Klägerin informierte sich stets vor dem Forderungskauf bei der Beklagten, ob der Auftrag vollständig ausgeführt wurde und ob die Zahlung bewirkt werde. Die Beklagte und das Subunternehmen vereinbarten später jedoch, die Klägerin zu umgehen, indem die Forderungen direkt beglichen werden und die Beklagte einen Nachlass erhalten soll.
Die Klägerin sah in diesem Verhalten eine tortious Interference, da durch den Rabatt zu erwarten sei, dass das Subunternehmen keine Forderungen mehr an die Klägerin abtreten werde. Der United States Court of Appeals entschied hingegen, dass das Subunternehmen vertraglich nicht verpflichtet war, Forderungen an die Klägerin zu verkaufen und die Vertragsbeziehung jederzeit beenden durfte. Auch wenn die Klage in diesem Fall abgewiesen wurde, sollte in den USA stets die Gefahr eines Schadensersatzanspruchs wegen einer tortious interference beachtet werden. Vergleiche auch Kochinke, Schadensersatz für Dritteinwirkung vom 22. Oktober 2007.
Die Beklagte war im Untergericht mit dem Antrag erfolgreich, den Disput an das Schiedsgericht zu verweisen, weil die Parteien vertraglich eine Schiedsklausel vereinbart hatten. Die Klägerin beantragte im Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA die Rückverweisung an das ordentliche Gericht, weil sie nicht an eine sittenwidrige Knebelklausel gebunden sein könne, die zwingendes Recht ausschließe.
Der United States Court of Appeals for the Third Circuit beruteilte am 19. Dezember 2007 die Klausel als nicht unconscionable und bestätige den Beschluss der ersten Instanz. Der CROA lasse Kunden zwar Strafschadensersatz im Rahmen einer Sammelklage geltend machen.
Zudem verleihe sein Verzichtsverbot den CROA-Bestimmungen eine zwingende Natur. Aber der CROA sei beim Bestehen einer nach dem Federal Arbitration Act, 9 USC §2, wirksamen Schiedsvereinbarung nicht so auszulegen, dass die Ansprüche nur vor ordentlichen Gerichten verfolgt werden dürften. Schiedsklausel Federal Arbitration Act Sammelklage
Auf dieser Straßenseite ist das Personal einer anderen Gewerkschaft wie Beamten des Konsulats ein paar Stockwerke tiefer völlig entnervt. Die Produktivität in vier Straßenzügen sinkt. Kann die Union nicht einfach einen schön leisen Streik ausrufen und den Rest der Welt in Frieden lassen? Arbeitsrecht USA Gewerkschaft USA
Der angeklagte IT-Fachmann in der UNIX-Abteilung hatte mit einer selbst programmierten Logikbombe versucht, wichtige Datenbanken seines Arbeitgebers aus Protest gegen den befürchteten Verlust seiner Anstellung nach einer Unternehmensumwandlung zu zerstören.
Im Rahmen einer Absprache bekannte sich Lin der Übermittlung von Rechnerbefehlen in der Absicht der Schadenszufügung im Wert von über $5.000 schuldig. Er muss auch Schadensersatz leisten. IT-Recht
In Sachen John Mesman et al. v. Crane Pro Services, Az. 06-3773, hatte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 2. Januar 2008 daher auch keine Probleme, ein Urteil aufrechtzuerhalten, das ein den Klageanspruch gewährendes Verdict der Jury im Produkthaftungsfall auf den Kopf stellte.
Die Geschworenen hatten zuerst nach Produkthaftungsrecht $5,6 Mio. zugesprochen. Die Richterin hob den Spruch auf und wies die Klage ab. Die Berufung gestattete dem Kläger ein neues Verfahren vor den Geschworenen, new Trial. Nun gewann die Beklagte, und der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit bestätigte das Verdikt mit lesenswerten Anmerkungen zum Haftungsrecht.
Man kann sich ein Sicherungseigentum als Security Interest amtlich eintragen lassen, und dazu finden sich Vorschriften im Uniform Commercial Code. Der ist jedoch nicht überall einheitlich, denn die 50 Staaten und die sonstigen Rechtsordnungen der USA können Mustergesetze nach Belieben umsetzen. Deshalb gibt ja auch kein US-Recht für's ganze Land.
Also besser in den Vertrag schauen. Wenn er noch verhandelt wird, dann eine machbare Lösung finden, die dem deutschen Eigentumsvorbehalt nahe kommt. Sie lässt sich unter dem Titel Security Interest oder auch bei den Representations and Warranties unterbringen. Nicht vergessen, das Security Interest auch eintragen zu lassen, sonst ist es nicht perfected und damit wertlos. Eigentumsvorbehalt Security Interest Vertrag USA Verhandeln USA Vertragsverhandlung
Das amerikanische Anerkennungsverfahren kann von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich sein, da jeder Einzelstaat eigene Kompetenzen für das Prozessrecht besitzt. Zugleich haben die meisten Staaten den sogenannten Uniform Foreign Money-Judgments Recognition Act, 13 U.L.A. 149 (1986) als Vorlage verwendet, so dass viele wesentlichen Unterschiede entfallen.
Das amerikanische Anerkennungsverfahren unterscheidet sich insbesondere dadurch vom deutschen, dass - wie auch sonst - zumeist jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Dies wird als American Rule bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei einer Vollstreckung eines amerikanischen Urteils in Deutschland die vollstreckende Partei ihre Kosten grundsätzlich voll erstattet erhält, diese Kosten also auch vollstrecken kann. Bei einer Vollstreckung eines deutschen Urteils in Amerika erfolgt eine solche Kostenerstattung in der Regel nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Vollstreckung von Urteilen, bei denen nur eine geringe Summe zugesprochen wird, wirtschaftlich fragwürdig werden kann.
Ein Musikvertrieb hatte den Erwerb solcher Lizenzen von einem Geräterhersteller gefordert, der mit einer negativen Feststellungsklage antwortete. Der Antrag auf das declaratory Judgment schlug in Sachen Leadinger Inc. v. BMG Music Publishing, Az. 06-55102, fehl.
Das Gericht führt in seiner Begründung in die Unterschiede zwischen audiovisuellen Werken und Tonaufnahmen ein. Karaoke mit visuellen Darstellungen fällt nicht nur unter das Urheberrecht für Tonaufnahmen, erklärt es. Zudem erörtert das einflussreiche Gericht lesenswert die Grenzen des Fair Use für solche Werke. Karaoke Copyright Fair Use audiovisual Work Phonorecords
Eine Verletzung der Marke liegt damit nicht vor, sondern möglicherweise eine Verwechslungsgefahr. Für sie bietet das amerikanische Markenrecht im Lanham Act eine rechtliche Abhilfe, doch trug die Markeninhaberin keine Beweise für die Verwechslungsgefahr vor. Sie verliert deshalb in Sachen Applied Information Sciences Corp. v. eBay, Inc., Az. 05-56123, am 28. Dezember 2008.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks erörtert die Merkmale der Markenverletzung, die es lesenswert vom aus der Verwechslungsgefahr resultierenden Anspruch abgrenzt. Letzterer wirkt im Weichbild der registrierten Waren-/Dienstleistungsbeschreibung und kann nicht durch einen Prima Facie-Beweis dokumentiert werden, sondern erfordert Beweise der Gefahr.
Hier hatte sich die Markeninhaberin auf den Prima Facie-Beweis verlassen. In der Praxis wird in den USA der Beweis der Likelihood of Confusion aufgrund einer Fremdverwendung der Marke, die sich in Waren oder Dienstleistungen der eingetragenenen Marke annährt, durch teure Umfrageergebnisse erbracht - zu Kosten, die die Klägerin vielleicht scheute. Selbst wenn sie den Beweis erbracht hätte, hätte sie verlieren können, denn ihr Trademark wirkt beschreibend. Lanham Act Marke USA Verwechslungsgefahr
Zahlreiche Argumente für die Schaffung einer Offshore-Gesetzgebung mit Internet-Schwerpunkt lassen sich aus dem deutschen und europäischen Recht ableiten: (1) Störerhaftung - selbst wenn die Haftung für Tun und Lassen Dritter nun von einer Organismushaftung überholt wird; (2) Abmahnunwesen; (3) Einschränkung der Redefreiheit und Haftung für Meinungen Dritter - sind diese Dritten nun Organismen oder noch Störer? (4) überzogener Verbraucherschutz statt mündigem Kunden und Caveat Emptor; (5) Phisher- und Stalker-freundliche Impressumspflicht; (6) Vorratsdatenspeicherung und vielerlei mehr.
Steuervorteile spielen angesichts der heimischen Internet-Nachteile für den Einzelnen und Unternehmen kaum noch eine Rolle. Das Planbuch wird den Abbau der für eine Steueroase typischen Vorteile vorsehen und ein attraktives rechtliches Umfeld für echte Unternehmen im Bereich Internet und Verlagswesen statt für Briefkastenfirmen anregen.
Dabei spielen die Vorteile der Meinungsfreiheit im amerikanischen Sinne ebenso eine Rolle wie bestimmte Vorteile deutscher und anderer kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen, beispielsweise das Verbot von Sammelklage, Erfolgshonorar, Forum Shopping und Strafschadensersatz - und auch das Gebot des Datenschutzes. Das klingt ungewöhnlich für ein IBC-Gesetz, doch warum sollten Offshore-Gesetzgeber nicht an International Business Companies mit Internet-Schwerpunkt denken?
Bösewichte wie Drogenheinis, Phisher und Geldwäscher werden geächtet, während Blogger nach Herzenslust schreiben und Forumbetreiber ausschlafen dürfen, ohne alle fünf Minuten nach riskanten Anmerkungen zu suchen. Urheberrecht wird auch bei neuen Medien und Nutzungsarten geschützt, und Schöpfer von urheberrechtsfähigen Werken dürfen uneinschränkt einreisen und ihre Werke vor Ort schaffen und weltweit verwalten.
Natürlich besteht die Hoffnung, und in manchen Fällen die berechtigte Aussicht, dass der Internet-verständige Bundesgerichtshof in Karlsruhe Exzesse einiger Landgerichte mit Forum-Shopping-Zuständigkeit revidiert. In anderen Länder ist auf entsprechende Einsicht zu hoffen. Dennoch macht der Offshore-Gesetzentwurf im Vermerk Sinn.
Denn mittlerweile hat die Internet-Verteufelung zu vieler Gesetzgeber und ihre Vorliebe, Verbraucher als dumm und grenzenlos schutzwürdig zu verhätscheln, einige Rechtsordnungen so sehr vergiftet, dass systemweite Korrekturen unwahrscheinlich sind und der Sprung in Länder mit ausgewogenen Internet-Rechtsordnungen für aktive Internet-Teilnehmer attraktiv wird. Organismus Haftung Stoerer Drittstoerer Offshore Steueroase Impressumspflicht Potsdam
Die Zeit am King's College begann phantastisch, der Rückflug beängstigend und die drei Tage Aktenvermerk besorgniserregend. Wie schnell man sich aus der eigenen Rechtsordnung herausdenken kann, wenn man sich in eine andere hineindenkt!
Als die Prüfer, wie vom Ausbilder empohlen, erfuhren, wo der Referendar steckte, fuhr in sie die wilde Wut. Noch vom deutschen Staat bezahlt und schon im Ausland im Studium?! Nach der Punktevergabe folgte die böse Nachricht, dass die Wahlstation als unentschuldigte Abwesenheit galt. Die Verwaltung hatte mit einer Auslandswahlstation schließlich zum letzten Mal vor 20 Jahren zu tun gehabt.
Heute ist vieles anders. Trotzdem immer darauf achten, dass das ausländische Wahlstationszeugnis höchstpersönlich und rechtzeitig eingereicht wird. Prüfer können so empfindlich sein.
Die vielen Anläufe des Staats für eine kleine, gute Sache zeigen sich anschaulich bei einer Vorkehrung zum Schutz vor falschen Medikamentenbeschreibungen. Diese winzige Aussage soll auf Behälter: Benachrichtigen Sie bei Nebenwirkungen das Amt gratis unter … Sie ist komplizierter als man denkt, zeigt die Zwischenverkündung vom 3. Januar 2008 der Food and Drug Administration im Federal Register.
Der Anwalt darf sich ärgern, wenn das Handelsregister zwischen der Auskunft über die Eintragungsfähigkeit einer Statutenänderung und der Rücksendung der unterzeichneten Gesellschaftsstatuten aus dem Ausland in die USA drei Mal seine Meinung, die Vorschriften oder das Formular ändert. Das ist zwar typisch für den District of Columbia. Doch wie sieht es der Mandant? Der Anwalt ist heilfroh, dass die Mandanten schon genug eigene enttäuschende Erfahrungen mit der hiesigen Bürokratie erlebt haben und ihm solche Patzer nicht ankreiden.
Dafür darf sich der Attorney freuen, weil ihm die amerikanische Gesundheitsbehörde FDA am 1. Januar 2008 eine Erfolgsnachricht per EMail zustellt, nachdem sie mehreren Mandanten falsche Passwörter erteilt hat, bis der Anwalt eingriff, oder das Markenamt am Sonntag eine Markeneintragung bewilligt, nachdem die Sachbearbeiterin wochenlang unerreichbar war. Buerokratie USA Trademark Office Markenamt Medikament FDA Gesundheitsaufsicht
In Sachen Suzanne Cloane et al. v. Equifax Information Services, LLC et al., Az. 06-2044, gewährten die Geschworenen daher $351.000 als Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ohne Anhörung der Auskunftei schlug der Richter weitere $181.083 als Kostenerstattung hinzu.
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA erklärte am 27. Dezember 2007 anschaulich, dass die Schmerzensgeldzumessung sowie der ohne rechtliches Gehör ergangene Kostenerstattungsbeschluss nach dem Fair Credit Reporting Act rechtsfehlerhaft sind.
Die Öffentlichkeit besaß Zugang zum Protokoll, das im Rahmen eines Geschichtserfassungprojektes entstand. Der Oberste Gerichtshof Kaliforniens entschied am 24. Dezember 2007, dass auf die Verjährung zwei Grundsätze anwendbar sind: Die single Publication Rule als Ausnahme zum 1849 in England entwickelten Prinzip, dass jede Zeitung eine neue Diffamierung darstellen kann, und die Discovery Rule.
Die erste Regel bestimmt, dass die Verjährungsfrist nur einmal zu laufen beginnt, und zwar mit der ersten verbreiteten Äußerung und nicht erneut mit weiteren Veröffentlichungen. Die zweite Regel besagt, dass nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen ist, wenn die Verleumdung nicht im Geheimen verblieb. Jetzt entschied das Gericht, dass diese Grundsätze auch für Veröffentlichungen mit äußerst begrenzter Auflage und Verbreitung gelten. Verleumdung Diffamierung Single Publication Discovery Rule
Die schweizer Gesellschaft gewinnt in der ersten Instanz wegen mangelnder Gerichtszuständigkeit in den USA. Beim Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen Melea, Ltd. et al. v. Jawer SA et al., Az. 07-1127, gewinnt sie am 26. Dezember 2007 ein wenig mehr. Dieses bestätigt in einer lesenswerten Begründung die fehlende Zuständigkeit wegen mangelnder Kontakte zum Forumsstaat der USA, obwohl es weniger als das Untergericht bezweifelt, dass die schweizer Firma allein auf Anweisung anderer mit dem dortigen Anwalt kooperierte.
Die Illusion einer unabhängigen vermögensverschleiernden Firma des Erfinders wirkt sich gegen ihn aus, selbst wenn sein Nachlass eine Verschwörung der Schweizer mit dem US-Attorney behauptet. Zu den Kosten bestimmt das Gericht, dass diese Behauptung wohl ungewöhnlich, doch nicht frivol im Sinne des US-Bundesprozessrechts ist, was eine Erstattung ausschließt. Jedoch ist eine Kostenerstattung nach schweizer Recht denkbar, was im Untergericht weiter zu ermitteln ist. Zuständigkeit US-Gericht Verschwoerung Kostenerstattung USA Vermoegensverschleierung
Von der anstrengenden Dienstreise der Referendarin nach Hawaii bis zu Nuancen der Vertragsverhandlung in den USA reicht das Spektrum im amerikanischen Recht, das im Jahre 2007 Besucher des Jurablogs besonders am German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch faszinierte.
Wenn ein Sachverhalt oder eine Überschrift gelegentlich das Bildzeitungsniveau erklimmt, lesen viele mit. Allerdings sind es die faszinierenden Banalitäten des US-Rechts, die für den Anwalt und Attorney at Law sowie die Referendare und Praktikanten in den USA die Hauptrolle spielen. Darum wird es auch 2008 gehen. US-Recht Anwalt
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.