• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 05. Jan. 2008

Organismen- und Störerhaftung  

.   Haftet der Anzeigenkunde für die Fehler der Zeitung? Das Landgericht Potsdam würde die Zeitung wohl zum Vertriebsorganismus des Kunden zählen und ihn haften lassen. Oder gilt das nur für Unternehmen, die das gemeingefährliche Internet nutzen? Jedenfalls liefert das Potsdamer Affiliate-Urteil vom 3. Dezember 2007, Az. 52 O 67/07, Stoff für den Offshore-Vermerk, der am Wochenende fertig werden muss.

Zahlreiche Argumente für die Schaffung einer Offshore-Gesetzgebung mit Internet-Schwerpunkt lassen sich aus dem deutschen und europäischen Recht ableiten: (1) Störerhaftung - selbst wenn die Haftung für Tun und Lassen Dritter nun von einer Organismushaftung überholt wird; (2) Abmahnunwesen; (3) Einschränkung der Redefreiheit und Haftung für Meinungen Dritter - sind diese Dritten nun Organismen oder noch Störer? (4) überzogener Verbraucherschutz statt mündigem Kunden und Caveat Emptor; (5) Phisher- und Stalker-freundliche Impressumspflicht; (6) Vorratsdatenspeicherung und vielerlei mehr.

Steuervorteile spielen angesichts der heimischen Internet-Nachteile für den Einzelnen und Unternehmen kaum noch eine Rolle. Das Planbuch wird den Abbau der für eine Steueroase typischen Vorteile vorsehen und ein attraktives rechtliches Umfeld für echte Unternehmen im Bereich Internet und Verlagswesen statt für Briefkastenfirmen anregen.

Dabei spielen die Vorteile der Meinungsfreiheit im amerikanischen Sinne ebenso eine Rolle wie bestimmte Vorteile deutscher und anderer kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen, beispielsweise das Verbot von Sammelklage, Erfolgshonorar, Forum Shopping und Strafschadensersatz - und auch das Gebot des Datenschutzes. Das klingt ungewöhnlich für ein IBC-Gesetz, doch warum sollten Offshore-Gesetzgeber nicht an International Business Companies mit Internet-Schwerpunkt denken?

Bösewichte wie Drogenheinis, Phisher und Geldwäscher werden geächtet, während Blogger nach Herzenslust schreiben und Forumbetreiber ausschlafen dürfen, ohne alle fünf Minuten nach riskanten Anmerkungen zu suchen. Urheberrecht wird auch bei neuen Medien und Nutzungsarten geschützt, und Schöpfer von urheberrechtsfähigen Werken dürfen uneinschränkt einreisen und ihre Werke vor Ort schaffen und weltweit verwalten.

Natürlich besteht die Hoffnung, und in manchen Fällen die berechtigte Aussicht, dass der Internet-verständige Bundesgerichtshof in Karlsruhe Exzesse einiger Landgerichte mit Forum-Shopping-Zuständigkeit revidiert. In anderen Länder ist auf entsprechende Einsicht zu hoffen. Dennoch macht der Offshore-Gesetzentwurf im Vermerk Sinn.

Denn mittlerweile hat die Internet-Verteufelung zu vieler Gesetzgeber und ihre Vorliebe, Verbraucher als dumm und grenzenlos schutzwürdig zu verhätscheln, einige Rechtsordnungen so sehr vergiftet, dass systemweite Korrekturen unwahrscheinlich sind und der Sprung in Länder mit ausgewogenen Internet-Rechtsordnungen für aktive Internet-Teilnehmer attraktiv wird.


Samstag, den 05. Jan. 2008

Warnung an Referendare  

.   Jahrzehnte - exakt - ist es her, dass sich der Referendar kurz vor dem Mündlichen in den Zug setzte und zum nächsten Studium nach London fuhr. Auf Rat des ausbildenden Richters: Sie sind 25, das können sie sich leisten. Zum Mündlichen kommen Sie einfach ein paar Tage zurück.

Die Zeit am King's College begann phantastisch, der Rückflug beängstigend und die drei Tage Aktenvermerk besorgniserregend. Wie schnell man sich aus der eigenen Rechtsordnung herausdenken kann, wenn man sich in eine andere hineindenkt!

Als die Prüfer, wie vom Ausbilder empohlen, erfuhren, wo der Referendar steckte, fuhr in sie die wilde Wut. Noch vom deutschen Staat bezahlt und schon im Ausland im Studium?! Nach der Punktevergabe folgte die böse Nachricht, dass die Wahlstation als unentschuldigte Abwesenheit galt. Die Verwaltung hatte mit einer Auslandswahlstation schließlich zum letzten Mal vor 20 Jahren zu tun gehabt.

Heute ist vieles anders. Trotzdem immer darauf achten, dass das ausländische Wahlstationszeugnis höchstpersönlich und rechtzeitig eingereicht wird. Prüfer können so empfindlich sein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.