8
Samstag, den 31. Dez. 2005
Grokster Fall des Jahres
CK - Washington. Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.
CK - Washington. Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.
Eidliche Versicherung zur Dateizuordnung
CK - Washington. Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.
Zudem bestätigt Zi Mei die alte Wahrheit, dass eine IP-Anschrift keinen verlässlichen Rückschluss auf Benutzer eines P2P-Dateienverteilsystems ermöglicht. Unter anderem ergibt sich aus einer IP-Anschrift kein Hinweis auf einen bestimmten Rechner, da auch andere Rechner, und selbst Nachbarn oder Personen auf der Strasse nebenan, mit Rechnern oder Spielkonsolen über dieselbe IP-Anschrift an das Internet gelangen und Musik auf ihre Geräte übertragen können.
Das Mei-Gutachten aus dem Atlantic Recording Corporation et al. v. Does 1-25-Verfahren im untersten Bundesgericht des Südbezirks im Staate New York, Az. 05 CV 9111, trägt nichts revolutionär Neues vor, sondern stellt in übersichtlicher Form elementares Wissen aus dem Technikbereich Musikkopie und Internet zusammen. Mei folgert vor seinem Eid:
17. Based on the foregoing, plaintiffs' "investigation" of alleged copyright infringement is inherently unreliable and unscientific, and does not form an appropriate basis for invading the privacy of internet users.
CK - Washington. Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.
Freitag, den 30. Dez. 2005
Kein Recht für alle Staaten
CK - Washington. Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.
Zu sehr dürfen sich die Staaten allerdings nicht in diese besonders geregelt Kundenbeziehung einmischen, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall Cellco Partnership et al. v. Mike Hatch, Az. 04-3198, da der Bund eine landesweite Regelung für den Marktzugang und die Gebührenfestlegung dieser Unternehmen getroffen hat, §332(c)(3)(A) Communications Act of 1934, 47 USC §§151-614.
Die Staaten dürfen weiterhin Vertragsfragen für Mobilanbieter regeln, beispielsweise zu Fragen der Vertragswirksamkeit, der Anfechtung, von Betrug und Täuschung. Aber sie dürfen nicht Vertragsrecht vorschützen, wenn sie effektiv die Gebühren beeinflussen, wie in diesem Fall durch ein Verbraucherschutzgesetz in Minnesota, Minn. Stat. §325F.695, zur Offenlegung von Gebührenveränderung und die Einführung von Schonfristen vor dem Inkrafttreten neuer Sätze oder Vertragsbindungszeiten.
Zum Kommunikationsrecht und der Gesetzgebung generell, siehe TheDCOffice.com.
CK - Washington. Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.
Donnerstag, den 29. Dez. 2005
Staat als Mandant
CK - Washington. Die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant steht weitestgehend unter dem Schutz des Mandats- oder Anwaltsgeheimnisses, dem Attorney Client Privilege. Es erfasst auch Ausarbeitungen eines Rechtsanwalts für den Mandanten, das Work Product. Was nun, wenn der Mandant der Staat und der Anwalt das Justizministerium ist?
Nach dem Freedom of Information Act kann der Staat gezwungen werden, seine Unterlagen der Öffentlichkeit verfügbar zu machen, und im Fall Judicial Watch, Inc. v. United States Department of Justice, Az. 04-5444, versucht der Kläger dies gerichtlich.
Mit seinem Urteil vom 27. Dezember 2005 wies das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, der United States District Court for the District of Columbia, die Klage ab, denn die beantragten Unterlagen stellen ein Work Product im anwaltlichen Beratungsverhältnis dar, das trotz der allgemeinen FOIA-Offenlegungspflicht der Ausnahme unterliegt. Natürlich greift diese Ausnahme nicht für meine Gutachten, die das Ministerium in öffentlichen Verfahren vorgelegt hat.
CK - Washington. Die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant steht weitestgehend unter dem Schutz des Mandats- oder Anwaltsgeheimnisses, dem Attorney Client Privilege. Es erfasst auch Ausarbeitungen eines Rechtsanwalts für den Mandanten, das Work Product. Was nun, wenn der Mandant der Staat und der Anwalt das Justizministerium ist?
EMail prüfen
CK - Washington. Gleich ob bei einer Unternehmensfusion oder in einem Ausforschungsbeweisverfahren, die Prüfung von EMail wird immer bedeutsamer. Die Kosten entwickeln sich ebenfalls zu einem bedeutenden Faktor. Zahlen aus der Praxis belegen dies:
Von 800.000 EMails verbleiben nach einem ersten Sortierschritt 15.000 zur Sichtung. Wenn das in einer Woche erfolgen muss, benötigt man zehn Anwälte, schätzt ein Anwaltsvermittlungsunternehmen aufgrund seiner Erfahrungen.
Bei drei Megabyte EMaildaten - einer unvorstellbar kleinen Zahl - kommt ein spezialisierter Anbieter für den ersten Datensicherungs- und Sortierschritt auf einen Schätzbetrag von 15 bis 30 Tausend Dollar. Die weiteren, luxuriös ausgestalteten Schritte mit phantasievollen Bezeichnungen für einfache Funktionen können leicht die Hundertausenddollarmarke überschreiten.
Damit die Kosten nicht ins Uferlose laufen, sollte der Anwalt entweder selbst technisches Verständnis in die EMailanalyse einbringen oder Fachleute einbeziehen, die derartige Schätzungen und Angebote beurteilen können.
CK - Washington. Gleich ob bei einer Unternehmensfusion oder in einem Ausforschungsbeweisverfahren, die Prüfung von EMail wird immer bedeutsamer. Die Kosten entwickeln sich ebenfalls zu einem bedeutenden Faktor. Zahlen aus der Praxis belegen dies:
Dienstag, den 27. Dez. 2005
Spieß umgekehrt
CK - Washington. Der Justizminister des Staates New York hat eine Voruntersuchung gegen die Preispolitik der großen Musikvertriebsunternehmen eingeleitet. Mit einem Auskunftsbegehren ermittelt er, ob eine vollständige Preiskartellprüfung angezeigt ist. Verschiedene Unternehmen der Branche bestätigten die Subpoenas.
CK - Washington. Der Justizminister des Staates New York hat eine Voruntersuchung gegen die Preispolitik der großen Musikvertriebsunternehmen eingeleitet. Mit einem Auskunftsbegehren ermittelt er, ob eine vollständige Preiskartellprüfung angezeigt ist. Verschiedene Unternehmen der Branche bestätigten die Subpoenas.
Strafzettel digital signiert
CK - Washington. Die elektronische Signatur auf einem im Polizeiwagen per Rechner generierten Strafzettel löste bei Richter Thomas Rainbow Rechtsstaatsbedenken nach der Due Process-Regel der Bundesverfassung aus, bis er feststellte, dass die fraglichen Strafzettel auch handschriftlich signiert waren.
Seine Bedenken richteten sich weniger gegen die Erstellung der Strafzettel per Computer. Vielmehr besorgte ihn die Tatsache, dass der Computer ein Formular verwendet und im ersten Schritt die elektronische Signatur des ihn bedienenden Beamten eingibt - vor der Eingabe des Sachverhalts und Vorwurfs der Rechtsverletzung. Damit schafft der Computer einen signierten Blankoeintrag, der praktisch gegen jedermann verwandt werden kann.
Im Fall People v. Rose et al., Az 05-03527, regte er am 9. Dezember 2005 an, dass die Signatur an Eides statt erst nach vollständiger Eingabe des Sachverhalts und Rechtsverstosses sowie entsprechenden Fehlerkorrekturoptionen aktiviert werden kann, damit der Strafzettel rechtlich wirksam wird.
CK - Washington. Die elektronische Signatur auf einem im Polizeiwagen per Rechner generierten Strafzettel löste bei Richter Thomas Rainbow Rechtsstaatsbedenken nach der Due Process-Regel der Bundesverfassung aus, bis er feststellte, dass die fraglichen Strafzettel auch handschriftlich signiert waren.
Seine Bedenken richteten sich weniger gegen die Erstellung der Strafzettel per Computer. Vielmehr besorgte ihn die Tatsache, dass der Computer ein Formular verwendet und im ersten Schritt die elektronische Signatur des ihn bedienenden Beamten eingibt - vor der Eingabe des Sachverhalts und Vorwurfs der Rechtsverletzung. Damit schafft der Computer einen signierten Blankoeintrag, der praktisch gegen jedermann verwandt werden kann.
Im Fall People v. Rose et al., Az 05-03527, regte er am 9. Dezember 2005 an, dass die Signatur an Eides statt erst nach vollständiger Eingabe des Sachverhalts und Rechtsverstosses sowie entsprechenden Fehlerkorrekturoptionen aktiviert werden kann, damit der Strafzettel rechtlich wirksam wird.
Montag, den 26. Dez. 2005
Verletzter Gebietsschutz
CK - Washington. Im Fall Pepsi-Cola Bottling Company of Pittsburg, Inc. v. Pepsico, Inc, Bottling Group, LLC, Az. 03-3134, wehrt sich ein gebietsgeschütztes Getränkevertriebsunternehmen gegen Schritte des Getränkeherstellers, das Netz unabhängiger Vertriebsunternehmen durch eine eigene Vertriebsorganisation nach dem Modell seines größten Wettbewerbers zu ersetzen.
Der von der Tatsachenlage her komplexe Fall zeigt die vorsichtigen Bestrebungen auf, einen unkündbaren Vertriebsvertrag zu beenden. Das Einschalten Dritter, die unter dem Einfluss des Herstellers arbeiten, wird diesem zum Verhängnis.
Die nicht klein zu kriegende Vertriebsfirma wehrt sich unter anderem mit dem deliktischen Schadensersatzanspruch des unzulässigen Eingriffs in bestehende und zukünftige Geschäftserwartungen, Tortious Interference, der auch manchen deutschen Unternehmer in den Vereinigten Staaten überrascht. Schon die Anbahnung einer Vertragsbeziehung mit einem potentiellen Vertragspartner kann einen solchen Anspruch auslösen, wenn sie die bestehende Vertragsbeziehung jener Partei mit einem Dritten gefährdet.
Das Untergericht wies nach der Schlüssigkeitsprüfung diesen Anspruch ebenso wie Ansprüche nach fünf weiteren Rechtsgrundlagen ab. Am 20. Dezember 2005 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks das Urteil teilweise. Doch sandte es neben einem vertragsrechtlichen Anspruch insbesondere den Interference-Anspruch an den District Court zur weiteren Würdigung zurück.
Das Urteil ist lesenswert für jeden, den die Auflösung von Exklusivverträgen und die Frage der Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten interessiert, deren wirtschaftliche Interessen von der geplanten Aufnahme von Vertragsverhandlungen gefährdet werden. Die in diesem Fall relevanten Merkmale dieses Torts, die von Staat zu Staat unterschiedlich, doch in groben Zügen vergleichbar sind, lauten:
(1) the existence
of a business relationship or expectancy with the
probability of future economic benefit to the plaintiff; (2) knowledge of the
relationship or expectancy by the defendant; (3) that, except for the conduct
of the defendant, plaintiff was reasonably certain to have continued the
relationship or realized the expectancy; (4) intentional misconduct by
defendant; and (5) damages suffered by plaintiff as a direct or proximate
result of defendant's misconduct. PulseCard, Inc. v. Discover Card Servs., Inc., 917 F. Supp. 1488, 1498 (D. Kan. 1996).
Nach dem hier angewandten Recht von Kansas muss zudem das Merkmal der bösen Absicht, Malice, erfüllt sein.
CK - Washington. Im Fall Pepsi-Cola Bottling Company of Pittsburg, Inc. v. Pepsico, Inc, Bottling Group, LLC, Az. 03-3134, wehrt sich ein gebietsgeschütztes Getränkevertriebsunternehmen gegen Schritte des Getränkeherstellers, das Netz unabhängiger Vertriebsunternehmen durch eine eigene Vertriebsorganisation nach dem Modell seines größten Wettbewerbers zu ersetzen.
Nach dem hier angewandten Recht von Kansas muss zudem das Merkmal der bösen Absicht, Malice, erfüllt sein.
Stille Nacht, FTC wacht
CK - Washington. Der Spamfilter bleibt selbst an Weihnachten vielbeschäftigt. Am 20. Dezember 2005 kündigte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission einen Katalog neuer Maßnahmen zur Spamabwehr an, die sich vor allem gegen den internationalen Spamfluss wenden.
Überraschend bezeichnet die FTC das CAN SPAM-Gesetz als Erfolg, weil Mailempfänger aufgrund technischer Fortschritte weniger Spam erhalten. Wer einen Filter benutzt, der die gefilterte Post sichtbar macht, weiß jedoch, dass Spam zu-, nicht abgenommen hat. Die Filter sind besser geworden, doch hat darauf das Gesetz keinen Einfluss.
Obgleich die FTC ihre Verdienste im Spamkampf erworben hat, sollte sie die Lorbeeren eher den Technikern zukommen lassen, die die Filtertechnik verbessern, als den Gesetzgebern, die Lücken ins Bundesgesetz eingefügt haben, die in den ihm vorhergehenden einzelstaatlichen Gesetzesbestimmungen nicht bekannt waren.
CK - Washington. Der Spamfilter bleibt selbst an Weihnachten vielbeschäftigt. Am 20. Dezember 2005 kündigte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission einen Katalog neuer Maßnahmen zur Spamabwehr an, die sich vor allem gegen den internationalen Spamfluss wenden.
Vergleich bindet Parteien
CK - Washington. Ein von Anwälten beider Seiten und dem Kläger zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens unterzeichneter Vergleich darf vom Gericht in einem nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Verfahren als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung gewürdigt werden, selbst wenn das Verfahrensrecht zum Schutz des Schlichtungswesens vorsieht, dass im Schlichtungsverfahren abgegebene Erklärungen vertraulich sind und im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, entschied das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien unter Anwendung dessen einzelstaatlichen Rechts im Fall Darren Stewart v. Preston Pipeline Inc. et al., Az. H028333, am 20. Dezember 2005, mit der Wirkung, dass der Kläger nicht den Vergleich als nichtbindend bezeichnen darf.
CK - Washington. Ein von Anwälten beider Seiten und dem Kläger zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens unterzeichneter Vergleich darf vom Gericht in einem nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Verfahren als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung gewürdigt werden, selbst wenn das Verfahrensrecht zum Schutz des Schlichtungswesens vorsieht, dass im Schlichtungsverfahren abgegebene Erklärungen vertraulich sind und im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, entschied das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien unter Anwendung dessen einzelstaatlichen Rechts im Fall Darren Stewart v. Preston Pipeline Inc. et al., Az. H028333, am 20. Dezember 2005, mit der Wirkung, dass der Kläger nicht den Vergleich als nichtbindend bezeichnen darf.
Freitag, den 23. Dez. 2005
Münzen mitgestalten
CK - Washington. Interessierte Mitglieder der Öffentlichkeit werden gebeten, der Münze ihre Vorschläge zur Gestaltung der Münzen mitzuteilen. Im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2005 wird auf Seite 76355 diese Einladung nach 31 USC §5135(b)(8)(C) mit folgender Zielsetzung verkündet:
Am 24. Januar 2006 findet eine Versammlung am Verwaltungssitz der Münze statt, anlässlich derer Bürger ihre Ideen und Wünsche vortragen dürfen.
CK - Washington. Interessierte Mitglieder der Öffentlichkeit werden gebeten, der Münze ihre Vorschläge zur Gestaltung der Münzen mitzuteilen. Im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2005 wird auf Seite 76355 diese Einladung nach 31 USC §5135(b)(8)(C) mit folgender Zielsetzung verkündet:
Advise the Secretary of the Treasury on any theme or design proposals relating to circulating coinage, bullion coinage, Congressional Gold Medals, and national and other medals.
Advise the Secretary of the Treasury with regard to the events, persons, or places to be commemorated by the issuance of commemorative coins in each of the five calendar years succeeding the year in which a commemorative coin designation is made.
Make recommendations with respect to the mintage level for any commemorative coin recommended.
Am 24. Januar 2006 findet eine Versammlung am Verwaltungssitz der Münze statt, anlässlich derer Bürger ihre Ideen und Wünsche vortragen dürfen.
Frei nach 20 Jahren
CK - Washington. Der Wahlzyklus und die DNA-Analyse erlaubt es dem Gouverneur von Virginia am Ende seiner Amtszeit, zwei Häftlinge freizulassen. Gouverneur Warner zeigt jetzt sogar den politischen Mut, die DNA-Analyse für bereits vollstreckte Todesurteilsfälle anzuordnen.
CK - Washington. Der Wahlzyklus und die DNA-Analyse erlaubt es dem Gouverneur von Virginia am Ende seiner Amtszeit, zwei Häftlinge freizulassen. Gouverneur Warner zeigt jetzt sogar den politischen Mut, die DNA-Analyse für bereits vollstreckte Todesurteilsfälle anzuordnen.
Donnerstag, den 22. Dez. 2005
Dysfunktionales Ministerium
CK - Washington. Das dysfunktionale Heimatlandessicherheitsministerium war seit seiner Planung zum Scheitern bestimmt, heißt es heute in der Washington Post.
Diese Erkenntnis stimmt mit den Aussagen hochrangiger Ministerialbeamten überein, die von einem Tag auf den anderen aus gut eingespielten Ministerien in ein neues diskombombuliertes Konvolut gepresst wurden. Der Patriot Act gab ihnen plötzlich mehr Macht, dafür fehlten ihnen jedoch Schreibtische und Aufgabenzuordnungen.
CK - Washington. Das dysfunktionale Heimatlandessicherheitsministerium war seit seiner Planung zum Scheitern bestimmt, heißt es heute in der Washington Post.
Ab ins Nest, doch keine Ruhe
CK - Washington. Der Präsident hat sich bereits ins Urlaubsnest verzogen, aber der Kongress gönnt ihm keine Ruhe. Gestern sah es so aus, als ob der Patriot Act um sechs Monate verlängert werden könnte, und Bush akzeptierte das Ergebnis.
Im Repräsentantenhaus fand der Vorschlag des Senats jedoch keinen Anklang, und dort wird von einem Monat gesprochen. Ein Monat solle reichen, das Gesetz möglichst unverändert um einige Jahre zu verlängern, meint der Abgeordnete Sensenbrenner vom Heimatlandessicherheitsausschuss. Jetzt muss der Entwurf zurück zum Senat.
Das gefällt niemandem im Kongress, wo man sich ohnehin über die viele unerledigte Arbeit aufregt, die bis zum Jahresende abgeschlossen werden muss. Vielleicht kann er sich dem gerade in NY beendeten Streik anschließen und etwas Ruhe geben.
Allmählich wird das Land ohnehin feiertäglich und braucht keine wirre Politik. Selbst Kanzleien schließen ausnahmsweise am zweiten Weihnachtsfeiertag sowie am 2. Januar 2006.
CK - Washington. Der Präsident hat sich bereits ins Urlaubsnest verzogen, aber der Kongress gönnt ihm keine Ruhe. Gestern sah es so aus, als ob der Patriot Act um sechs Monate verlängert werden könnte, und Bush akzeptierte das Ergebnis.
Mittwoch, den 21. Dez. 2005
Eiszeit
CK - Washington. Die Fronten verhärten sich. Der Präsident kündigt das Ende der Welt an, wenn der Patriot Act nicht verlängert wird, und erklärt Schülern, dass jedes Abhören einen Gerichtsbeschluss voraussetzt. Er will nur unser Bestes.
Derweil tritt ein Richter vom Geheimgericht zurück - aus Protest gegen die gesetzlich unerlaubten, von Bush persönlich angeordneten und nach der Auffassung des Richters verfassungswidrigen Abhörvorgänge im internationalen Verkehr, mit denen das Geheimgericht als letzte Bastion demokratischer Grundsätze umgangen wurde.
Zum Geheimgericht siehe Meyer, Datenschutz und Geheimdienst: Weitergabeurteil des FISA-Geheimgerichts, und den Foreign Intelligence Surveillance Act. Wie gestern erwähnt, die zweite Riege des Staatssystems verteidigt die Verfassung, wenn die erste sie verletzt. Noch erklärt sich das Weiße Haus wie folgt:
Q On the eavesdropping, is the President concerned that a member of the FISA Court apparently has resigned in protest?
MR. McCLELLAN: Well, I don't know the reason why the judge resigned from the FISA Court. The FISA Court is an important one. We use FISA in a number of instances. It's one important tool.
CK - Washington. Die Fronten verhärten sich. Der Präsident kündigt das Ende der Welt an, wenn der Patriot Act nicht verlängert wird, und erklärt Schülern, dass jedes Abhören einen Gerichtsbeschluss voraussetzt. Er will nur unser Bestes.
MR. McCLELLAN: Well, I don't know the reason why the judge resigned from the FISA Court. The FISA Court is an important one. We use FISA in a number of instances. It's one important tool.
Dienstag, den 20. Dez. 2005
Ungewerbliche Namensverwendung
CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.
§540.08 (1) besagt, dass es niemandem erlaubt ist den Namen, das Porträt, die Photographie oder andere Abbildungen einer natürlichen Person zu veröffentlichen, zu drucken, zu zeigen oder sonst öffentlich zu gebrauchen, soweit dies zu einem commercial and advertising Purpose erfolgt.
Der Begriff for commercial Purpose ist jedoch nicht derart weit auszulegen, dass jegliches kommerzielle Gebrauchen eines Namens ohne Zustimmung verboten ist. Das Gebrauchen und Benutzen eines Namens ist nicht schon deswegen schädlich, weil dieser in einer kommerziellen Veröffentlichung enthalten ist, vgl. Valentine vs. C.B.S., Inc.. Ebenso ist das Ziel eines Autors oder Produzenten sein Werk mit Gewinn zu verkaufen für sich allein betrachtet nicht Bestandteil einer derartigen kommerziellen Verwertung, wie sie §540.08. verbietet.
Wie in Loft vs. Fuller beabsichtigt §540.08. nur den Schutz einer unmittelbaren unbefugten Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung.
Jegliches Verwenden der Identität einer anderen Person in einer Erzählung, einem Theaterstück oder Film bedeutet nicht gleich eine Verletzung dieses Gesetzes. Anders nur, wenn der Name ausschließlich dazu benutzt wird auf ein Werk oder ein Produkt aufmerksam zu machen, zu dem die betroffene Person keinerlei Bezug oder Verbindung hat, siehe Lane vs. MRA Holdings, LLC.
An einer solchen personenfremden Art von Assoziierung fehlt es in Tyne vs. Time Warner.
Diese enge Auslegung des for commercial Purpose verdrängt im Übrigen nicht den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach section 540.08.(3).
Der Umstand, dass nur die unmittelbare oder direkte Vermarktung geschützt ist, bedeutet zum einen nicht, dass es sich dabei zwangsweise um ein Gebrauchen in der Werbung handelt.
Zum anderen ist in der Ausnahme nicht nur der Weiterverkauf von künstlerischen Arbeiten erfasst, die bereits außerhalb des Bereiches des (Urheber)Rechtes liegen. Die Ausnahme erlaubt überdies den Einzelhändlern und anderen Vertreibern bzw. Verleihern ihre Produkte und Etablissements zu fördern und zu bewerben, indem sie die Namen und Abbildungen der Künstler und Berühmtheiten benutzen, deren Werke sie verkaufen; sie bezieht sich nicht nur auf den Einzelhandel mit den ausgenommenen Werken selbst.
CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.
Kein intelligenter Plan
CK - Washington. Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Das Urteil vom 20. Dezember 2005 im Fall Tammy Kitzmiller et al. v. Dover Area School District et al., Az. 04cv2688, ist 139 Seiten lang. Unter anderem hat Law, My Life and More bereits über die Vorgeschichte berichtet. Das beschlussfassende Gremium ist mittlerweile abgewählt worden.
Primär betrifft das Urteil das Verbot des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. An vielen Orten versuchen Aufsichtsgremien, diesen Unterricht unter dem Mäntelchen der Kritik an den Naturwissenschaften einzuführen, womit weder der Religion noch der Naturwissenschaft gedient ist.
Das Gericht stellte fest, dass die angeblich wissenschaftliche Theorie des intelligenten Designs Humbug ist und keinen Platz an den Schulen hat. Es erließ ein Feststellungsurteil. Nach ihm verstößt der Beschluss gegen den ersten Zusatz zur Bundesverfassung und Art. I(3) der Verfassung des Staates Pennsylvanien. Den Klägern wird aufgegeben, den Schaden zur Bemessung des Schadensersatz zu spezifizieren. AaO S. 139.
Das Gericht warf dem beklagten Gremium eine atemberaubende Hirnverbranntheit vor:
The breathtaking inanity of the
Board's decision is evident when considered against the factual backdrop which
has now been fully revealed through this trial. The students, parents, and teachers
of the Dover Area School District deserved better than to be dragged into this legal
maelstrom, with its resulting utter waste of monetary and personal resources. AaO S. 138.
CK - Washington. Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Students will be made aware of gaps/problems in Darwin's theory and of other theories of evolution including, but not limited to, intelligent design. Note: Origins of Life is not taught.
Bush wie Nixon?
CK - Washington. Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.
Bei Bush lautet der Vorwurf auf eine Anordnung zum Abhören, die außerhalb seiner Macht liegt. Er hat die Anordnung geheim gehalten, aber nach dem Bekanntwerden nicht weiter verheimlicht oder eine Untersuchung verhindert. Bush behauptet kategorisch, zum Erlass derartiger Anordnungen ermächtigt zu sein.
Selbst wenn man dies bestreitet oder sein kaiserliches Auftreten ablehnt, liegt keine definitive Entscheidung vor, die das Gegenteil beweist. Möglicherweise hat Bush gutgläubig und im Vertrauen auf eingeholten rechtlichen Rat gehandelt. Der ganzen Klicke kann man nicht trauen, aber das ist kein rechtlich relevantes Argument.
Zum Glück verdient die zweite, die nichtpolitische Riege in der Bundesbeamtenschaft weiterhin das Vertrauen des Bürgers. Sie wird es sein, die uns Aufklärung über den zweiten Fall der Spionage an den eigenen Bürgern durch Präsidenten verschafft.
CK - Washington. Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.
Montag, den 19. Dez. 2005
Kontrastprogramm
CK - Washington. Ein Mensch ist weniger wert als eine aus dem Internet übernommene Schallplatte, belegt anhand der von zwei Gerichten bestimmten Sanktionen Boycott-RIAA in der Darstellung RIAA murderer gets probation; but file downloader fined $30,000!! vom 10. Dezember 2005.
Die Macht der Musikindustrie ist wohl nicht nur in den Vereinigten Staaten größer als die von Durchschnittsbürgern. Immer wieder und überall gelingt es ihr, die Gesetzgeber um den Finger zu wickeln, als ob sie nur Rechtsabteilungen und keine anderen Abteilungen beschäftigten, beispielsweise solche für technische Entwicklungen oder Qualität bei Ein- und Verkauf - oder auch die Wartung nach dem verbotenen Aufspielen von Rootkit-Spionageprogrammen durch teure CDs.
CK - Washington. Ein Mensch ist weniger wert als eine aus dem Internet übernommene Schallplatte, belegt anhand der von zwei Gerichten bestimmten Sanktionen Boycott-RIAA in der Darstellung RIAA murderer gets probation; but file downloader fined $30,000!! vom 10. Dezember 2005.
Sonntag, den 18. Dez. 2005
Bush rechtfertigt Krieg
CK - Washington. Während die Bürger eine Erklärung erwarten, warum sie von der eigenen Regierung abgehört werden, widmet sich Bush gerade in einer landesweiten Fernsehansprache der Rechtfertigung des Irak-Krieges.
Angesichts der fehlenden Erklärung empfiehlt sich dieses mahnende Wort:
Auf Kanal 56 läuft in Washington Tatort, die einzige Alternative zum Präsidenten, der die andere Sender in Beschlag genommen hat.
CK - Washington. Während die Bürger eine Erklärung erwarten, warum sie von der eigenen Regierung abgehört werden, widmet sich Bush gerade in einer landesweiten Fernsehansprache der Rechtfertigung des Irak-Krieges.
Angesichts der fehlenden Erklärung empfiehlt sich dieses mahnende Wort:
The best way to blog and still preserve some privacy is to do it anonymously. Quelle: EFF, How to Blog Safely (About Work or Anything Else), 31. Mai 2005.
Auf Kanal 56 läuft in Washington Tatort, die einzige Alternative zum Präsidenten, der die andere Sender in Beschlag genommen hat.
Harmonie im Urheberrecht
CK - Washington. Die inneramerikanischen Folgen der Harmonisierung der Laufzeit eines Urheberrechts durch gesetzliche Maßnahmen mit den Laufzeiten der Europäischen Union ist das Thema der Entscheidung in Sachen Clare Milne v. Stephen Slesinger, Az. 04-57189, vom 8. Dezember 2005.
Die Fakten des Urteils vom Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks betreffen die Kündigung und Neueinräumung eines Nutzungsrechts an einem Werk aus dem Jahre 1930, Winnie the Pooh.
Das Gericht stellte fest, dass die durch die Gesetzesänderungen ausgelösten Vertragskorrekturen der Parteien wirksam waren und zu einer Verlängerung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts des Lizenznehmers führten.
Zu den gesetzlichen Anpassungen siehe auch Schosser, Geschichtliche Entwicklung des US-amerikanischen Urheberrechts.
CK - Washington. Die inneramerikanischen Folgen der Harmonisierung der Laufzeit eines Urheberrechts durch gesetzliche Maßnahmen mit den Laufzeiten der Europäischen Union ist das Thema der Entscheidung in Sachen Clare Milne v. Stephen Slesinger, Az. 04-57189, vom 8. Dezember 2005.
Samstag, den 17. Dez. 2005
Musik im Radio, nicht Internet
CK - Washington. Im Radio, nicht im P2P-Internet sollen sich Verbraucher Musik anhören, wenn sie sich auf geplante Musikkäufe vorbereiten.
Eine Fair Use-Rechtfertigung zahlreicher Übernahmen von Musikdateien von nichtlizensierten Internetanbietern wie KaZaA lehnte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 9. Dezember 2005 im Fall BMG Music, et al. v. Cecilia Gonzalez, Az. 05-1314, ab.
Die Entscheidungsbegründung stammt vom einflussreichen Richter Easterbrook. Sie dürfte deshalb auch die Überlegungen anderer Gerichte über die Legitimität der Verbraucherbeteiligung an P2P-Netzwerken, jedenfalls im Musikbereich, beeinflussen.
CK - Washington. Im Radio, nicht im P2P-Internet sollen sich Verbraucher Musik anhören, wenn sie sich auf geplante Musikkäufe vorbereiten.
Kundenknebelung durch Schiedsklausel
CK - Washington. Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.
In Abgrenzung und Anwendung vom Urteil des kalifornischen Obergerichts in Sachen Discover Bank v. Superior Court, 36 Cal.4th 148 (2005), untersuchte es die Frage der Nichtigkeit von Schiedsklauseln, die nach einzelstaatlichem Recht gewährte Ansprüche und auch das Recht auf Sammelklageverfahren abbedingen.
Dabei kommt es nach dem Discover-Fall nicht darauf an, ob die Abbedingung sich aus allgemeinem Vertrags- oder Schiedsvertragsrecht ableitet. Ausschlaggebend ist lediglich, ob der Vertrag überhaupt gültig oder nichtig ist, was sich nach einzelstaatlichem Vertragsrecht beurteilt.
Das wesentliche Nichtigkeitsmerkmal ist die Unconscionability, also die Einseitigkeit der Klauseln in materieller und prozedural Beziehung, wobei in der Rechtsprechung Begriffe wie oppression, surprise, overly harsh und auch contrary to public policy fallen. Verträge, die Millionen Kunden, insbesondere in Verbindung mit Betrug oder Vorsatz, rechtswidrig je einen Dollar vorenthalten, können daher nicht vor Gericht standhalten. Andererseits muss nicht jedes Sammelklageverbot, welches auch in einer faktischen Unrealisierbarkeit einer Forderungsgeltendmachung bestehen kann, nichtig sein.
CK - Washington. Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.
Abweisung des $10 Mrd.-Urteils
CK - Washington. Die Urteilsbegründungen in Sachen Sharon A. Price et al. v. Philip Morris, Inc. vom 15. Dezember 2005 findet sich bei Findlaw. Dort befindet sich auch ein Link zur Unterentscheidung, mit der den 1,14 Mio. Sammelklägern $10,1 Milliarden zugesprochen wurden. Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois wies die Klage auf die von ihm angeordnete Sprungrevision hin ab, da der Bund den Zigarettenverkauf so regulierte, dass kein Raum für die komplexen Klagansprüche auf einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen verblieb.
CK - Washington. Die Urteilsbegründungen in Sachen Sharon A. Price et al. v. Philip Morris, Inc. vom 15. Dezember 2005 findet sich bei Findlaw. Dort befindet sich auch ein Link zur Unterentscheidung, mit der den 1,14 Mio. Sammelklägern $10,1 Milliarden zugesprochen wurden. Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois wies die Klage auf die von ihm angeordnete Sprungrevision hin ab, da der Bund den Zigarettenverkauf so regulierte, dass kein Raum für die komplexen Klagansprüche auf einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen verblieb.
Freitag, den 16. Dez. 2005
Schiedsgericht beurteilt Schiedsklausel
CK - Washington. Das ordentliche Gericht ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC im Fall Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 U.S. 444, 452, 123 S. Ct. 2402, 2407, 156 L. Ed. 2d 414, doch gibt es Ausnahmen, entschied am 16. Dezember 2005 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Terminix Int'l Co., LP v. Palmer Ranch Ltd. Partnership, Az. 04-14527.
Eine solche Ausnahme greift nach dem heutigen Urteil, wenn die Parteien klar vereinbart haben, dass diese Entscheidung in die Zuständigkeit des Schreidsgerichts fallen soll.
Die Terminix-Urteilsbegründung enthält zudem eine übersichtliche Darstellung der Merkmale für die Nichtigkeit und Trennbarkeit bestimmter Schiedsregeln, insbesondere beim Ausschluss materieller Zuständigkeiten wie beispielsweise des dreifachen oder Strafschadensersatzes.
CK - Washington. Das ordentliche Gericht ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC im Fall Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 U.S. 444, 452, 123 S. Ct. 2402, 2407, 156 L. Ed. 2d 414, doch gibt es Ausnahmen, entschied am 16. Dezember 2005 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Terminix Int'l Co., LP v. Palmer Ranch Ltd. Partnership, Az. 04-14527.
Vorrecht des Präsidenten
CK - Washington. Die Beeinflussung von Geschworenen stellt eine Straftat dar. Vor der Hauptverhandlung ist daher Vorsicht geboten, über ein anstehendes Verfahren zu sprechen oder es zu kommentieren, wenn die Gefahr besteht, dass über die Anmerkungen öffentlich berichtet wird und die zukünftige Jury davon erfahren könnte.
Laut Pressesprecher des Weißen Hauses gibt es eine Ausnahme für den Präsidenten Bush, der erklärte, dass er den Strafantrag gegen Tom Delay für verfehlt hält.
Dieses Vorrecht, presidential Prerogative, war den Verteidigern von Präsident Clinton anscheinend nicht bekannt, als jenem im Weißen Haus unübliche Erfahrungen mit Fräulein Lewinski nachgesagt wurden, die zu einem Amtsenthebungsverfahren, Impeachment, führten, das er dennoch erfolgreich abwehrte.
Die Definition dieser neuen Doktrin leitet sich aus diesem Auszug aus der fraglichen
Pressekonferenz vom 15. Dezember 2005 ab:
CK - Washington. Die Beeinflussung von Geschworenen stellt eine Straftat dar. Vor der Hauptverhandlung ist daher Vorsicht geboten, über ein anstehendes Verfahren zu sprechen oder es zu kommentieren, wenn die Gefahr besteht, dass über die Anmerkungen öffentlich berichtet wird und die zukünftige Jury davon erfahren könnte.
Q Scott, the President told Brit Hume that he thought that Tom DeLay is not guilty, even though the prosecution is obviously ongoing. What does the President feel about Scooter Libby? Does he feel that Mr. Libby --
MR. McCLELLAN: A couple of things. First of all, the President was asked a question and he responded to that question in the interview yesterday, and made very clear what his views were. We don't typically tend to get into discussing legal matters of that nature, but in this instance, the President chose to respond to it. Our policy regarding the Fitzgerald investigation and ongoing legal proceeding is well-known and it remains unchanged. And so I'm just not going to have anything further to say. But we've had a policy in place for a long time regarding the Fitzgerald investigation.
Q Why would that not apply to the same type of prosecution involving Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: I just told you we had a policy in place regarding this investigation, and you've heard me say before that we're not going to talk about it further while it's ongoing.
Q Well, if it's prejudging the Fitzgerald investigation, isn't it prejudging the Texas investigation with regard to Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: Again, I think I've answered your question.
Q Are you saying the policy doesn't apply?
Q Can I follow up on that? Is the President at all concerned that his opinion on this being expressed publicly could influence a potential jury pool, could influence public opinion on this in an improper way?
MR. McCLELLAN: I think that in this instance he was just responding to a question that was asked about Congressman DeLay, about Leader DeLay, and in terms of the issue that Peter brings up, I think that we've had a policy in place, going back to 2003, and that's a White House policy.
Q But that policy has been based in part, in the leak investigation and other things, on the idea that it is simply wrong for a President to prejudge a criminal matter, particularly when it's under indictment or trial stage. Why would he --
MR. McCLELLAN: And that's one -- this is an ongoing investigation regarding possible administration officials. So I think there are some differences here.
Q There are lots of times when you don't comment on any sort of legal --
MR. McCLELLAN: There are also legal matters that we have commented on, as well. And certainly there are legal matters when it goes to Saddam Hussein.
Q So the President is inconsistent?
MR. McCLELLAN: No, David, we put a policy in place regarding this investigation --
Q But it's hypocritical. You have a policy for some investigations and not others, when it's a political ally who you need to get work done?
MR. McCLELLAN: Call it presidential prerogative; he responded to that question.
Sonntag, den 11. Dez. 2005
Menschenhandel wirkt relativ
CK - Washington. Die 2000 illegalen Einwanderer, die Menschenhändler nach Malta einschleppten, würden bei der Bevölkerungszahl Deutschlands eine Zahl von 400.000 bedeuten, erklärte der maltesische Innenminister Dr. Tonio Borg. 30 Personen wurden von den Vereinigten Staaten übernommen. Etwa 600 ertranken im Mittelmeer.
Diese Zahlen beweisen, dass Relativität eine beachtliche Rolle im Menschenhandel spielt, ebenso wie in den freiheitseinschränkenden Maßnahmen, folgt aus Dr. Borgs Stellungnahme zum zweitägigen Symposium der EU zum Menschenhandel. Ebenso wie die Meinungsfreiheit durch Schranken relativiert wird, müsse dieses Prinzip für die Freizügigkeit gelten, resümiert er.
CK - Washington. Die 2000 illegalen Einwanderer, die Menschenhändler nach Malta einschleppten, würden bei der Bevölkerungszahl Deutschlands eine Zahl von 400.000 bedeuten, erklärte der maltesische Innenminister Dr. Tonio Borg. 30 Personen wurden von den Vereinigten Staaten übernommen. Etwa 600 ertranken im Mittelmeer.
Samstag, den 10. Dez. 2005
Schlechter Tipp
CK - Washington. Gestern wurde die Klage gegen einen Versicherer wegen Karpaltunnelsyndroms abgewiesen, weil diese Tippkrankeit keinen unfallverursachten Körperschaden im Sinne der Versicherungspolice und nach dem Recht Kaliforniens darstellt.
Im Fall Kimberly Gin v. Pennsylvania Life Insurance Company, Az. A109541, entschied das Berufungsgericht des ersten kalifornischen Bezirks am 9. Dezember 2005, dass diese Krankheit, nicht wie die Klägerin argumentierte, eine Sammlung von Mikrotraumata darstellt, die einem Unfall gleichkommt.
Die Deckungszusage definierte den versicherten Schaden als:
Im Unfallbericht gab die Klägerin auf die Frage What object or substance directly injured the employee? an: The repetition of entering data via the keyboard. Sie ergänzte später: The trauma associated with my symptoms was typing. Das Gericht entschied:
Ein anderes Ergebnis als die Einstufung als allgemeines Tastatur- und Mausbenutzerrisiko würde den Versicherungsschutz für Berufsunfälle wohl unerschwinglich werden lassen.
CK - Washington. Gestern wurde die Klage gegen einen Versicherer wegen Karpaltunnelsyndroms abgewiesen, weil diese Tippkrankeit keinen unfallverursachten Körperschaden im Sinne der Versicherungspolice und nach dem Recht Kaliforniens darstellt.
accidental bodily injury sustained (1) directly and independently of disease or bodily infirmity, or any other causes; and (2) while this Policy is in force.
Im Unfallbericht gab die Klägerin auf die Frage What object or substance directly injured the employee? an: The repetition of entering data via the keyboard. Sie ergänzte später: The trauma associated with my symptoms was typing. Das Gericht entschied:
We agree with the superior court that under California case law, a disability that is the culmination of repetitive stresses caused by the insured's normal, everyday activities is not the result of an "accidental bodily injury" and therefore does not fall within the coverage of the policy.
Ein anderes Ergebnis als die Einstufung als allgemeines Tastatur- und Mausbenutzerrisiko würde den Versicherungsschutz für Berufsunfälle wohl unerschwinglich werden lassen.
Mittwoch, den 07. Dez. 2005
Stahldumping wird untersucht
CK - Washington. Im Außenhandelsrecht sind Dumpingverfahren für Stahl so sicher wie das Amen in der Kirche. Wer ein Verfahren vom Anbeginn an verfolgen will, ohne sich in die Detailarbeit zu stürzen, dem sei die im heutigen Bundesanzeiger, 70 Federal Register 72787 ff. (December 7, 2005), verkündete Untersuchung des Handels von Stahlherstellern aus verschiedenen Staaten, darunter auch mit Erzeugnissen der B.E.S. Brandenburger Electrostahlwerke GmbH aus Deutschland, zum Lesen und Weiterverfolgen empfohlen.
Die Antragsteller Connecticut Steel Corp., Gerdau Ameristeel U.S. Inc., Keystone
Consolidated Industries, Inc., ISG Georgetown, Inc. (Mittal Steel
U.S.A. Georgetown) und Rocky Mountain Steel Mills möchten nach §732(b) Tariff Act of 1930 mit ihrem Antrag vom 10. November 2005 am liebsten den ganzen deutschen Stahlmarkt untersuchen lassen. Zum Verfahren siehe auch Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (Juni 1980).
CK - Washington. Im Außenhandelsrecht sind Dumpingverfahren für Stahl so sicher wie das Amen in der Kirche. Wer ein Verfahren vom Anbeginn an verfolgen will, ohne sich in die Detailarbeit zu stürzen, dem sei die im heutigen Bundesanzeiger, 70 Federal Register 72787 ff. (December 7, 2005), verkündete Untersuchung des Handels von Stahlherstellern aus verschiedenen Staaten, darunter auch mit Erzeugnissen der B.E.S. Brandenburger Electrostahlwerke GmbH aus Deutschland, zum Lesen und Weiterverfolgen empfohlen.
Benutzerzugang legal
CK - Washington. Anwälte gelangten mit Nutzerkennung und Passwort an den Rechner eines Sachverständigen der Gegenseite, der sie nun wegen Verstoßes gegen den Computer Fraud and Abuse Act und den Digital Millennium Copyright Act verklagte.
Das Gericht in Washington, DC, wies die Klage unter Hinweis auf die Verjährung nach dem ersten Gesetz und den einzigen passenden Präzedenzfall zum DMCA, I.M.S. Inquiry Management Systems Ltd. v. Berkshire Information Systems Inc., 307 F. Supp. 2d 521 (SDNY 2004), ab.
Ein Zugang mit genehmigten Zugangsdaten stellt keine Verletzung eines Sicherungssystems im Sinne des DMCA dar, bestätigte das Gericht am 10. November 2005 im Fall Egilman v. Keller & Heckman LLP et al.,, Az. 1:04-cv-00876, vgl. 23 Computer & Internet Reporter 13 (November 30, 2005).
CK - Washington. Anwälte gelangten mit Nutzerkennung und Passwort an den Rechner eines Sachverständigen der Gegenseite, der sie nun wegen Verstoßes gegen den Computer Fraud and Abuse Act und den Digital Millennium Copyright Act verklagte.
Dienstag, den 06. Dez. 2005
Anwalt keine Bank im Datenschutz
CK - Washington. Die Anwaltsvereinigung American Bar Association hat im Fall American Bar Association v. Federal Trade Commission, Az. 04-5257, am 6. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, District of Columbia, in Washington die Bestätigung erhalten, dass das Bundesverbraucherschutzamt nicht für die Regulierung des Anwaltsstandes durch Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesfinanzgesetz Gramm-Leach-Bliley Financial Modernization Act von 1999, 15 USC §6801(a), zuständig ist.
Der Präsidierende Richter des Obersten Bundesgerichtshofes, John Roberts, gehörte noch zum Gericht, als der Fall beraten wurde, aber nahm an der Entscheidung nicht teil.
Um unter das Gesetz zu fallen, müssten amerikanische Rechtsanwälte als Finanzdienstleister - das sind Banken und bestimmte Nichtbanken - gelten. Die Definition der Nichtbanken weist zahlreiche Merkmale auf, die auch auf gewisse anwaltliche Leistungen zutreffen, beispielsweise die treuhänderische Verwaltung von Geldern oder die Beratung bei bestimmten Finanztransaktionen, aaO S.20, siehe auch Kochinke / Krüger, Allfinanzunternehmen in den USA, RIW 2000, 518 ff.
Das Verbraucherschutzamt fasste in seiner Verordnung, 16 CFR Teil 313, im Jahre 2000 die Definition der Nichtbanken etwas weiter als der Gesetzgeber, 16 CFR §313.3(k)(1): An
institution that is significantly engaged in financial activities is
a financial institution.
Sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung sind Rechtsanwälte als authorisierte Empfänger finanzieller Daten genannt, jedoch nirgends als Datenschutzverpflichtete. Mit seinem heutigen Feststellungsurteil bestätigte der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit die Entscheidung des Untergerichts, dass das Amt das Gesetz unzulässig auf die Anwaltschaft ausdehnte, die sich der Rechtsberatung widmet, nicht dem Finanzgeschäft.
CK - Washington. Die Anwaltsvereinigung American Bar Association hat im Fall American Bar Association v. Federal Trade Commission, Az. 04-5257, am 6. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, District of Columbia, in Washington die Bestätigung erhalten, dass das Bundesverbraucherschutzamt nicht für die Regulierung des Anwaltsstandes durch Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesfinanzgesetz Gramm-Leach-Bliley Financial Modernization Act von 1999, 15 USC §6801(a), zuständig ist.
Montag, den 05. Dez. 2005
Vacatur abgelehnt
CK - Washington. Die mangelnde Mitwirkung einer Partei bei der Beweisbeschaffung im Rahmen eines Schiedsverfahrens veranlasste das Schiedsgericht, nach entsprechender Warnung zugunsten der Gegenseite zu entscheiden.
Die unterliegende Versicherung im Fall National Casualty Company v. First State Insurance Group, Az. 05-1505, erntete auf ihren Aufhebungsantrag, Vacatur, nach 9 U.S.C. §§10(a)(1) und (3) bei Gericht eine Abweisung, welche am 2. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigt wurde.
Das Berufungsgericht bestätigte den Grundsatz des Federal Arbitration Act, dass die gerichtliche Prüfung eines Schiedsspruchs sehr eingeschränkt bleiben muss. Ein Aufhebungsgrund liegt nach §10(a)(3) des FAA nur vor, wenn:
Gleich ob die vom Schiedsgericht gewählte Verfahrenssanktion dem Standard entspricht, der im ordentlichen Gericht gilt, oder nicht, die Ausübung des schiedsrichterlichen Ermessens bei der Beischaffung von notwendigen Beweisen erfolgte hier nicht missbräuchlich, entschied das Gericht.
Auch für einen durch unzulässige Maßnahmen, undue means, beispielsweise einen physischen Angriff auf Schiedsrichter, herbeigeführten Schiedsspruch im Sinne von §10(a)(1) FAA fand das Gericht keinen Beleg.
Abschließend prüfte das Gericht die interessante Frage, ob die Nichtmitwirkung einer Partei im Schiedsverfahren eine Verletzung der Schiedsvereinbarung bedeute, sodass der Fall letztlich vom ordentlichen Gericht zu entscheiden sei. Das Gericht entschied, dass auch die Frage der verweigerten Mitwirkung allein in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt.
Ein anderes Ergebnis wäre auch unter dem Blickwinkel unvertretbar, dass eine Partei, der das Schiedsverfahren nicht schmeckt und die vor einer Jury mehr Schadensersatz erhofft, nur schiedsvertragsbrüchig werden muss, um den Fall vom Schiedsgericht wegzubewegen. Genau das will der FAA in seiner höchstrichterlichen Auslegung eben nicht zulassen.
CK - Washington. Die mangelnde Mitwirkung einer Partei bei der Beweisbeschaffung im Rahmen eines Schiedsverfahrens veranlasste das Schiedsgericht, nach entsprechender Warnung zugunsten der Gegenseite zu entscheiden.
[T]he arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced.
Samstag, den 03. Dez. 2005
Verweisung und Staatenimmunität
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.
Im vorliegenden Fall war die Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht und auf Antrag des Beklagten an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen worden. Dieses erkannte, dass die sachliche Zuständigkeit zahlreiche Fragen aufwarf, die sich unter anderem aus dem Foreign Sovereign Immunities Act wegen der Tätigkeit des Beklagten für einen ausländischen Geheimdienst ableiten.
Hingegen war die Frage der persönlichen Zuständigkeit leicht zu klären. Dem Gericht lag eine eidessstattliche Versicherung über den fehlenden Bezug des Beklagten zum Einzelstaat vor, die eindeutig auf eine Klagabweisung wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit hindeutete. Das Gericht erachtete den Klagabweisungsantrag auf dieser Grundlage für begründet.
In der Berufung glaubten die Kläger, das Gericht hätte zunächst die sachliche Zuständigkeit prüfen müssen. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten hatte jedoch dem Gericht im Fall Ruhrgas AG v. Marathan Oil Co., 526 US 574, 588 (1999), die Wahl des Vorgehens gelassen, und das Bundesberufungsgericht befand am 1. Dezember 2005, dass das Ruhrgas-Prinzip auch hier anwendbar ist.
Wer FSIA-Klagen bearbeitet, weiss, dass sich das Verfahren zur Zuständigkeit über Jahre und Jahrzehnte erstrecken kann. Deshalb ist diese Entscheidung prozesswirtschaftlich und auch außenpolitisch zu begrüßen, jedenfalls wenn solche Klagen aus politischen Motiven verfolgt werden, für die die Gerichte nicht das angemessene Forum darstellen.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.
Parteien aus mehreren Staaten
CK - Washington. Nach 28 USC §1441 kann ein Zivilverfahren vom einzelstaatlichen Gerichtssystem an das Bundesgerichtssystem verwiesen werden. Den Antrag stellen die Beklagten. Die Verweisung ist nach dem Diversity of Citizenship-Grundsatz 28 USC §1332 zulässig, wenn kein Beklagter aus dem Staat stammt, in dem die Klage eingereicht wurde.
Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten entschied am 29. Nomber 2005 im Fall Lincoln Property Company et al. v. Christopher Roche et ux., Az. 04-712, dass es beim Antrag auf die Verweisung nicht dem Beklagten obliegt, auf vom Kläger nicht erwähnte Parteien im Klagestaat hinzuweisen, die mit der Beklagten verbunden sind.
CK - Washington. Nach 28 USC §1441 kann ein Zivilverfahren vom einzelstaatlichen Gerichtssystem an das Bundesgerichtssystem verwiesen werden. Den Antrag stellen die Beklagten. Die Verweisung ist nach dem Diversity of Citizenship-Grundsatz 28 USC §1332 zulässig, wenn kein Beklagter aus dem Staat stammt, in dem die Klage eingereicht wurde.
Freitag, den 02. Dez. 2005
Schwarzer Tag für BlackBerry
SM - Washington. In dem seit einigen Jahren schwelenden Rechtsstreit NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd., Az. 3:01CV767-JRS, - wir berichteten bereits - erlitt der BlackBerry-Hersteller RIM eine weitere herbe Niederlage. Das Bundesgericht des Bundesbezirks Virginia lehnte am 30. November 2005 einen Aussetzungsantrag, Motion for Stay of Proceedings, von RIM ab.
Im November 2001 hatte NTP wegen Softwarepatentverletzung Klage gegen RIM erhoben. Nach der jetzigen Entscheidung rückt eine gerichtliche Verfügung, die den Verkauf und das Anbieten des Dienstes in den USA verbieten würde und von der rund 2,5 Mio. US-Kunden betroffen wären, immer näher. RIM hatte den Antrag unter Hinweis auf eine derzeit seitens des US-Patent- und Markenamts, United States Patent and Trademark Office (PTO), durchgeführte Überprüfung der in Rede stehenden Patente von NTP begründet.
RIM war bereits im November 2002 in erster Instanz für zu etwa $23 Mio. Schadensersatz verurteilt worden. Gleichzeitig war RIM eine gerichtliche Verfügung auferlegt worden, die den Verkauf des BlackBerry in den USA untersagte.
Nachdem ein Bundesberufungsgericht im August das Verbot bestätigt, den Fall aber wegen Verfahrensfehlern zurück verwiesen hatte, lehnte das Ausgangsgericht nun eine weitere Verzögerung des Verfahrens ab. Seiner Ansicht nach könne NTP unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer ein weiterer Aufschub nicht zugemutet werden. Dies liefe einer effektiven Durchsetzung der klägerischen Patentschutzrechte zuwider. Zudem sei mit dem Ergebnis der Überprüfung seitens des PTO nicht in den nächsten Monaten zu rechnen.
Bemerkenswerterweise war es seitens RIM bereits der vierte - und womöglich nicht der letzte - Versuch dieser Art, das Verfahren zu verschleppen. Die US-Regierung hält den Einsatz der Blackberry-Geräte für unverzichtbar und bekundet ein öffentliches Interesse an einer Lösung, die das System nicht einschränkt.
SM - Washington. In dem seit einigen Jahren schwelenden Rechtsstreit NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd., Az. 3:01CV767-JRS, - wir berichteten bereits - erlitt der BlackBerry-Hersteller RIM eine weitere herbe Niederlage. Das Bundesgericht des Bundesbezirks Virginia lehnte am 30. November 2005 einen Aussetzungsantrag, Motion for Stay of Proceedings, von RIM ab.
Dienstag, den 29. Nov. 2005
Nr. 1000 lebt
CK - Washington. Die Todesstrafe für Robin Lovitt, der morgen der 1000. Verurteilte geworden wäre, an dem diese Strafe seit 1976 vollzogen wird, wurde am 29. November 2005 vom Gouverneur Virginias Mark R. Warner auf dem Gnadenwege, Clemency, in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt.
CK - Washington. Die Todesstrafe für Robin Lovitt, der morgen der 1000. Verurteilte geworden wäre, an dem diese Strafe seit 1976 vollzogen wird, wurde am 29. November 2005 vom Gouverneur Virginias Mark R. Warner auf dem Gnadenwege, Clemency, in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt.
Certiorari für eBay
CK - Washington. Das vom Auktionshaus eBay, Inc. verletzte Patent von MercExchange LLC wurde am 28. November 2005 vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington mit dem Aktenzeichen 05-130 zur Revisionsprüfung angenommen.
Mit dem durch das Patent geschützten Verfahren kann der Bieter die Auktion umgehen und das Angebot sofort erwerben. Das Berufungsgericht in Washington hatte am 16. Mai 2005 entschieden. Die zu prüfende Rechtsfrage betrifft die Unterlassungsverfügung, die einer Patentverletzung folgen kann, siehe Vorbericht vom 16. Mai 2005: EBay muss Merc Patent beachten.
Die Annahmeentscheidung, Certioriari, ist heute noch nicht im Verzeichnis der aktuellen Verfügungen des Supreme Court enthalten. Sie lautet:
CK - Washington. Das vom Auktionshaus eBay, Inc. verletzte Patent von MercExchange LLC wurde am 28. November 2005 vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington mit dem Aktenzeichen 05-130 zur Revisionsprüfung angenommen.
The petition for a writ of certiorari is granted. In addition to the Question presented by the petition, the parties are directed to brief and argue the following Question: "Whether this Court should reconsider its precedents, including Continental Paper Bag Co. v. Eastern Paper Bag Co., 210 U.S. 405 (1908), on when it is appropriate to grant an injunction against a patent infringer."
Montag, den 28. Nov. 2005
Bestochener Abgeordneter
CK - Washington. Der strafrechtliche Vergleich, Plea Agreement, des geständigen bestechlichen Kongressabgeordneten, dessen letzter Eintrag auf seiner amtlichen Webseite vom 18. November 2005 datiert, in Sachen United States v. Randall H. Cunningham, Az. 05cr2137-LAB, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im südlichen Bezirk Kaliforniens vom 23. November 2005 ist bei Findlaw veröffentlicht.
Der Vergleich wurde am 28. November 2005 eingereicht, umfasst 33 Seiten, und beschränkt den Strafumfang auf eine Verschwörung nach 18 USC §371 und eine Steuerhinterziehung nach 26 USC §7201.
Die letzten zwei Sätze des Vergleichs sind für Nichtstrafrechtler interessant. Zunächst bestätigt der Beschuldigte, mit seiner anwaltlichen Vertretung zufrieden gewesen zu sein, was ihm den späteren Angriff auf den Vergleich erschwert. Mit dem letzten Satz vor seiner unbeglaubigten Unterschrift setzt er sich einer etwaigen zusätzlichen Strafverfolgung aus, die den Ne bis in idem-Grundsatz, double Jeopardy, überwinden kann:
CK - Washington. Der strafrechtliche Vergleich, Plea Agreement, des geständigen bestechlichen Kongressabgeordneten, dessen letzter Eintrag auf seiner amtlichen Webseite vom 18. November 2005 datiert, in Sachen United States v. Randall H. Cunningham, Az. 05cr2137-LAB, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im südlichen Bezirk Kaliforniens vom 23. November 2005 ist bei Findlaw veröffentlicht.
In addition to the foregoing provisions to which I agree, I swear under penalty of perjury that the facts in the "factual basis" paragraph above are true. Vergleich, aaO S.33.
Datenschutz in Gefahr
CK - Washington. Nach dem Verlust persönlicher Daten bei Finanzunternehmen setzten Kalifornien und andere Staaten Datenschutzgesetze in Kraft, vgl. California Security Breach Information Act. Sie verpflichten Unternehmen, nach einem Datenverlust Kunden zu benachrichtigen. Manche Gesetze gestatten Verbraucherklagen gegen schlampige Unternehmen. Auf Bundesebene sollen diese Gesetze vereinheitlicht werden.
Dabei besteht die Gefahr, dass die im Repräsentantenhaus erörterte Fassung namens Data Accountability and Trust Act, HR 4127, den Schutz ins Gegenteil verkehrt. Ob eine Meldung an Kunden erfolgt, ob der Eingriff oder Verlust bedeutsam war, entscheidet nach seinen Vorgaben das betroffene Unternehmen. Die Verbraucherklage wird abgeschafft.
Zudem wird der Bundesbehörde, die für die Durchsetzung des Gesetzes verantwortlich sein soll, ein Etat von $1Mio. zugebilligt. Das reicht kaum für die erste Pressemitteilung über die Aufnahme der Arbeit.
Zwei Entwürfe im Senat bieten besseren Datenschutz, S. 1332 und S. 1789. Sie enthalten objektive Merkmale für die Schwere des Eingriffs oder Verlustes, und enthalten Details zur Meldung an Kunden in §321. Der besonders in der Vorbeuge vor Phishing erfahrene Geheimdienst, Secret Service, erhält neue Zuständigkeiten. Alle Entwürfe dürften in den nächsten Tagen und Wochen weiterverhandelt werden.
Eine vergleichende Erörterung hat Roger Grimes von InfoWorld unter dem Titel A Call to Arms: Stop the DATA Act am 25. November 2005 zusammengestellt. Er zieht eine Analogie des Bundesvorstoßes zum CAN-SPAM Act. Dieser weichte ebenfalls den starken Schutz einzelstaatlicher Gesetze auf und führte zu einem Zustand, der viel mehr Spam erlaubt als die Einzelstaaten vorsahen.
Grundsätzlich ist eine einheitliche Gesetzgebung auf Bundesebene vorzuziehen, doch zeigte sich seit der Jahrtausendwende immer häufiger, dass der Kongress jeden Bundesvorstoß als Gelegenheit nutzt, wirksame Maßnahmen abzubauen und nahezu ironisch mit einem vielversprechenden Titel zu versehen, der die alte Rechtslage ins Gegenteil verkehrt. Verantwortungsbewusste Unternehmen, die in verschärfte Sicherheitsstandards investiert haben, werden dann mit Schlampern auf dasselbe Niveau gesetzt.
CK - Washington. Nach dem Verlust persönlicher Daten bei Finanzunternehmen setzten Kalifornien und andere Staaten Datenschutzgesetze in Kraft, vgl. California Security Breach Information Act. Sie verpflichten Unternehmen, nach einem Datenverlust Kunden zu benachrichtigen. Manche Gesetze gestatten Verbraucherklagen gegen schlampige Unternehmen. Auf Bundesebene sollen diese Gesetze vereinheitlicht werden.
Samstag, den 26. Nov. 2005
Marke in der Insolvenz
CK - Washington. Die Marke - ohnehin kein einfaches Thema, da sie bundesrechtlich, nach dem Recht der Einzelstaaten und nach dem gemeinen Recht mit unterschiedlichen Merkmalen besteht - sieht sich in der Insolvenz anders als andere geistige Eigentumsrechte behandelt.
Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen A&L Laboratories, Inc. v. Bou-Matic LLC et al., Az. 05-1469, stellt am 17. November 2005 einige der Probleme der Lizenzerteilung, Übertragung und Lizenzlöschung anlässlich der Insolvenz von markenvertraglich verbundenen Parteien dar.
CK - Washington. Die Marke - ohnehin kein einfaches Thema, da sie bundesrechtlich, nach dem Recht der Einzelstaaten und nach dem gemeinen Recht mit unterschiedlichen Merkmalen besteht - sieht sich in der Insolvenz anders als andere geistige Eigentumsrechte behandelt.
Wettbewerbswidrige Werbung
CK - Washington. Angestellte eines Unternehmens, das ein effizientes Versichungserstattungssystem erfunden hatte, kündigten und öffneten ihre eigene Firma, die sich bei Versicherungen um dieselben Aufträge wie der ehemalige Arbeitgeber bewarb. Sie hatte potentiellen Auftraggebern noch nicht zugesichert, dasselbe System vorhalten zu können, als ein einer Abmahnung vergleichbares Unterlassungsgebot vom alten Arbeitgeber der Angestellten eintraf, dem eine Klage folgte.
Die Klage wurde abgewiesen und ging wegen eines aus dem Bundesmarkenrecht abgeleiteten, unzulässigen Berühmungsanspruches in die Berufung. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 15. November 2005 in Sachen Allsup, Inc. v. Advantage 2000 Consultants Inc. et al., Az. 04-3376, zugunsten der Beklagten.
Der Anspruch nach 15 USC §1125(a)(1)(B) soll Handeltreibende gegen falsche Werbung und unlauteren Wettbewerb schützen, vgl. Am. Italian Pasta Co. v. New World
Pasta Co., 371 F.3d 387, 390 (8th Cir. 2004):
Die Klägerin ging davon aus, dass die Erklärungen der Beklagten gegenüber einer Versicherung über ihr Rückerstattungssystem falsch waren, weil die Beklagte später erklärte, den entsprechenden Markt gar nicht betreten zu wollen, obwohl sie anfangs daran Interesse zeigte.
Das Gericht prüfte die Falschheit der Erklärung im wörtlichen Sinne sowie im Gesamtzusammenhang. Es ermittelte, dass die Erklärungen zur Zeit ihrer Abgabe wahr waren. Selbst wenn sie dem Wortlaut nach unwahr oder auslegungsfähig gewesen wären, war keine Täuschungungseignung erkennbar. Daher lag kein Anspruch vor, und die Klagabweisung war zu bestätigen.
CK - Washington. Angestellte eines Unternehmens, das ein effizientes Versichungserstattungssystem erfunden hatte, kündigten und öffneten ihre eigene Firma, die sich bei Versicherungen um dieselben Aufträge wie der ehemalige Arbeitgeber bewarb. Sie hatte potentiellen Auftraggebern noch nicht zugesichert, dasselbe System vorhalten zu können, als ein einer Abmahnung vergleichbares Unterlassungsgebot vom alten Arbeitgeber der Angestellten eintraf, dem eine Klage folgte.
Any person who, ... in connection with any ... services, ... uses in commerce any ... false or misleading representation of fact, which ... in commercial advertising or promotion, misrepresents the nature, characteristics, [or] qualities ... [of] another person's ... services ... shall be liable ... by any person who believes ... to be damaged by such act.
Freitag, den 25. Nov. 2005
Von der Idee ins Geschäft
CK - Washington. Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.
Der Kläger hatte einen Katheder erfunden und einem Katherhersteller angeboten. Zunächst unterzeichneten die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung, um das als Trade Secret bewertete geistige Eigentum zu schützen; zudem beantragte der Erfinder ein Patent. Vor der Offenlegung der Erfindung bei der Beklagten plante ihre Geschäftführung mit ihrem Syndikus sorgfätig, wie die Erfindung der Entwicklungsabteilung zur Auswertung zu eröffnen war, ohne eigene Produktentwicklungen, die ebenfalls schutzfähig sein konnten, zu beeinflussen.
Entprechend sorgfältig wurde die Erfindung nur einer beschränkten Zahl von Personen offengelegt. Letztlich lehnte die Beklagte jedoch die Aufnahme der Erfindung in die eigene Produktreihe ab. Wenig später trat sie mit einem anderen Kathederprodukt an den Markt, und der Kläger glaubte, darin seine Erfindung zu erkennen.
Das Gericht entschied jedoch, dass eine Vergleichbarkeit der Produkte nicht nachgewiesen war. Auch die Tatsache, dass als Zeugen Personal der Beklagten mit einem Interesse an der Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zum Nachteil des Klägers ausgesagt hatten, war für die Beklagte nicht schädlich, selbst wenn ihre Aussagen zugunsten der Beklagten ausfielen.
Der sechste Bezirks fordert für die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses den direkt bewiesenen Bezug, während andere Bezirke auch einen indirekten Bezug zwischen der geschützten Idee und möglicher verletzender Verwertung zugelassen hätten. Da der Erfinder die Weitergabe seiner Idee an Mitarbeiter außerhalb des geplanten kleinen Kreises nicht nachweisen konnte, war keine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach dem Uniform Trade Secret Act feststellbar, und eine Vertragsverletzung war ebenfalls nicht geltend zu machen.
CK - Washington. Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.
Mittwoch, den 23. Nov. 2005
Strafvergleich mit Lobbyist
CK - Washington. Die Vereinigten Staaten vereinbarten mit dem Lobbyisten Michael P.S. Scanlon einen Vergleich nach Rule 11 der Federal Rules of Criminal Procedure am 11. November 2005 in Sachen United States of America v. Michael S.P. Scanlon, Strafsache 05-411, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks.
Der nun bei Findlaw veröffentlichte Strafvergleich, Plea Agreement, sieht den Verzicht des Beschuldigten auf eine Anklage vor. Er bekennt sich der Bestechung und des Telefon- und Postmissbrauchs in zwei Fassungen schuldig, die mit einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe von $250.000 sowie einem Ordnungsgeld von $100 belegt werden können.
Der den Opfern zugefügte Schaden wird auf knapp $20 Mio. geschätzt. Scanlon arbeitete dem mittlerweile selbst angeklagten zweiten Mann im Repräsentantenhaus Tom DeLay zu und wurde dann Geschäftspartner des wegen diverser Straftaten untersuchten Lobbyisten Jack Abramoff.
CK - Washington. Die Vereinigten Staaten vereinbarten mit dem Lobbyisten Michael P.S. Scanlon einen Vergleich nach Rule 11 der Federal Rules of Criminal Procedure am 11. November 2005 in Sachen United States of America v. Michael S.P. Scanlon, Strafsache 05-411, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks.
Warum keine Jury?
CK - Washington. Aus der Korrespondenz - Gedanken zur Feststellung, dass das deutsche Recht keine Jury im amerikanischen Sinne hat, und wie sich das dem Amerikaner erklären lässt:
Diese Minierklärung soll geholfen haben. Natürlich lässt sich zu diesem Themenkreis noch viel mehr sagen.
Wer die deutschen Verfahrensregeln im Zivilprozess dem amerikanischen Gesprächspartner erklären will, ist mit dem neuen Werk von Rützel, Wegen, Wilske, Commercial Dispute Resolution in Germany, Beck Verlag 2005, aus der Serie German Law Accessible bestens bedient. Dort findet man deutsche Quellen mit englischer Übersetzung im ausführlichen Anhang. Die erste Hälfte des Werkes erklärt umfassend das deutsche Zivilprozess- und Schiedsrecht auf Englisch.
CK - Washington. Aus der Korrespondenz - Gedanken zur Feststellung, dass das deutsche Recht keine Jury im amerikanischen Sinne hat, und wie sich das dem Amerikaner erklären lässt:
Die deutschen und englischen Wikipedias erklären die Jury, z.B.: de.wikipedia.org/wiki/JuryEin Vorteil des Nichtjuryverfahrens ist, dass alle Beweise in das Verfahren eingebracht werden können, weil die Gefahr der Irreführung von Laien nicht besteht. Bei einem Juryverfahren müssen die Beweise auf die kompliziertesten (und teuersten) Weisen gefiltert werden, damit die nicht geschulte Jury nicht versehentlich unzulässige Beweise verwertet.
Deshalb kommt das deutsche Recht mit wenigen gesetzlichen Beweisvorschriften aus. Hingegen macht das amerikanische Beweisrecht ein Sechstel des landesweiten Teils der Anwaltszulassungsprüfung aus, was seine Bedeutung illustriert. Soweit man davon ausgehen kann, dass der zur Befähigung zum Richteramt geschulte Jurist auch tatsächlich bei der Beweiswürdigung die Spreu vom Weizen trennt, ermöglicht das deutsche Recht einen viel umfassenderen Sachverhalts- und Beweisvortrag als das amerikanische und damit eine hoffentlich auch gerechtere Entscheidung.
Dienstag, den 22. Nov. 2005
Vorsicht bei der Zustellung
CK - Washington. Die neue RIW ist in Washington angekommen. Der Kommentar auf der ersten Seite bezieht sich auf das deutsch-amerikanische Recht und Exzesse in der Extraterritorialität amerikanischen Rechts.
Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.
Merkt geht unter dem Titel Amerikas Recht: Ex Occidente Lux nicht so weit, gewisse Klagen auch als Missbrauch des amerikanischen Rechtssystems zu bezeichnen, obwohl der Trend immer deutlicher wird. Pressedruck zum Erzwingen eines rechtlich unhaltbaren Ergebnisses wird immer häufiger durch Klagen ergänzt, die dem Erpressungsversuch Legitimität verleihen sollen. In einigen Fällen haben deutsche Gerichte derartige Konstellationen bereits zur Kenntnis und zum Anlass genommen, die Zustellungsbegehren für amerikanische Klagen auszusetzen.
Merkt schlägt jedoch in die gleiche Kerbe: Die deutschen Gerichte müssen sich solcher Fragen annehmen, denn der Schaden entsteht für die Beklagten ab dem Augenblick der Zustellung, wenn eine Verteidigungskostenlawine auf sie zurollt, die auch bei ihrem Obsiegen nicht zur Erstattung führt.
Deutsche Gerichte zeigen sich für diese Argumente aufgeschlossen. Aufgabe der Parteien, - insbesondere der eine amerikanische Klagezustellung erwartenden Beklagten - ist es, die Gerichte mit den entsprechenden Anträgen, Vorträgen und Glaubhaftmachungen über die Umstände in den Vereinigten Staaten in die Lage zu versetzen, dem Missbrauch Einhalt zu bieten.
CK - Washington. Die neue RIW ist in Washington angekommen. Der Kommentar auf der ersten Seite bezieht sich auf das deutsch-amerikanische Recht und Exzesse in der Extraterritorialität amerikanischen Rechts.
Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.
Montag, den 21. Nov. 2005
Hersteller muss Gerät sicherer konstruieren
CK - Washington. Die abgewiesene Klage gegen den Hersteller in Sachen Royce Young v. Pollok Engineering Group, Inc. et al., Az. 04-3428, ließ das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 15. November 2005 wieder aufleben.
Das Gericht stellte fest, dass ein als gefährlich erachteter Stanzenwechsler im Sinne des Produkthaftungsrechts von Minnesota hätte sicherer konstruiert werden können. Ein sicheres Design existierte bereits vor dem Eintritt des Produkthaftungsfalles. Deshalb muss der Fall vor dem Untergericht weiter untersucht werden. Die Zivilgeschworenen, Jury, werden entscheiden müssen, ob sie das Produkt für haftungsauslösend gefährlich halten.
Das Gericht entlastete den Hersteller von seiner Haftung nicht, nur weil der Arbeitgeber seinem Personal ebenfalls eine Sicherheitspflicht schuldet. Selbst die Tatsache, dass die für das Gerät relevante Standardorganisation ANSI dem Arbeitergeber die Sicherungspflicht beim Einsatz von gefährlichen Geräten auferlegt und im vorliegenden Fall eine zusätzliche Sicherung durch eine von einem anderen Lieferanten zu beziehende Absperrung möglich war, reichte nicht zur Entlastung des Herstellers aus.
Mit einem weiteren Argument wies das Gericht auch die Behauptung des Herstellers zurück, die Bundesarbeitsplatzsicherheitsregelungen, OSHA, würden den Hersteller entlasten. OSHA regelt nach der Auffassung des Gerichts das Verhalten des Arbeitgebers und definiert nicht die Pflichten eines Herstellers.
CK - Washington. Die abgewiesene Klage gegen den Hersteller in Sachen Royce Young v. Pollok Engineering Group, Inc. et al., Az. 04-3428, ließ das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 15. November 2005 wieder aufleben.
Sony-Rootkit-Klage in Texas
CK - Washington. Die von Sony auf Musik-CDs vertriebenen Spyware-Programme haben den Staat Texas am 21. November 2005 zu einer Klage gegen Sony veranlasst, The State of Texas v. Sony BMG Music Entertainment, LLC, die beim einzelstaatlichen Gericht im Kreis Travis eingereicht wurde.
Die Klage beschreibt ausführlich die Installation der XCP-Rootkit-Technik, über die die Lizenz Verbraucher nicht unterrichtet. Die Anweisungen von Sony zum Entfernen der geheim installierten Software täuschen den Verbraucher ebenfalls. Sony hat nach der Auffassung des Staates gegen den texanischen Consumer Protection Against Computer Spyware Act aus dem Texas Business and Commercial Code verstoßen.
Ob der Staat gleichermaßen scharf gegen Dell oder einen anderen in Texas beheimateten Hersteller vorgehen würde? Einen lokalen Hersteller, die die Wahl von Richtern, Staatsanwälten und Justizministern mit Wahlgeldern unterstützen würde? Oder nutzt ein Justizminister mit politischen Ambitionen die populistische Gunst der Stunde?
Man kann Sony nur wünschen, dass diese Klage nicht zuviele Nachahmer findet. Die Klage verlangt für jeden Verstoß gegen das texanische Recht eine Zivilstrafe von $100.000. Das summiert sich schnell, sodass Sony vom Markt verschwinden könnte.
Andererseits könnte man dieses Schicksal den meisten Musikfirmen wünschen, die neue Technik - wie das Internet - erst ignorieren, dann nicht verstehen, die Entwicklung verschlafen und schließlich immer wieder nur dumm und dreist, oder arrogant und ignorant, auf dem Rücken der Verbraucher fiese Tricks ausprobieren, um ihr Oligopol auszuschlachten und dazu die technische Entwicklung aufzuhalten. Unter diesem Blickwinkel erscheint die sich anbahnende Klagewelle nur gerecht.
CK - Washington. Die von Sony auf Musik-CDs vertriebenen Spyware-Programme haben den Staat Texas am 21. November 2005 zu einer Klage gegen Sony veranlasst, The State of Texas v. Sony BMG Music Entertainment, LLC, die beim einzelstaatlichen Gericht im Kreis Travis eingereicht wurde.
Kampf dem Terror - und der Freiheit?
SM - Washington.Die Friedrich Naumann Stiftung in Washington in Zusammenarbeit mit dem Independent Institute lud am 17. und 18. November 2005 zu einer Konferenz in das Willard Hotel nach Washington D.C. ein. Die zweitägige Veranstaltung unter der Leitung von Claus Gramckow und Ivan Eland beschäftigte sich mit den Auswirkungen staatlicher Anti-Terror-Maßnahmen, die nach den Anschlägen des 11. September 2001 weltweit drastisch zugenommen haben.
Vor diesem Hintergrund gingen die Teilnehmer der Frage nach, ob die Maßnahmen tatsächlich zu einer effektiveren Terrorbekämpfung geführt haben oder ob stattdessen neue Wege beschritten werden sollten, um die innere Sicherheit unter Verzicht auf weitere Eingriffe in elementare Bürgerrechte zu stärken.
Angela Freimuth, Vizepräsidentin und FDP-Abgeordnete des NRW-Landtags, stellte die jüngste Entwicklung im Bereich der Anti-Terror-Gesetzte in Deutschland vor. Sie äußerte Zweifel an deren Wirksamkeit und kritisierte die Verletzung von Bürgerrechten. Ihrer Ansicht nach ist der Staat bislang den Beweis schuldig geblieben, dass die häufig auf Kosten von Bürgerrechten getroffenen Anti-Terror-Maßnahmen tatsächlich zu einer gesteigerten Sicherheit der Bürger geführt haben.
Unter den zahlreichen Rednern war auch Charles Pena, Mitglied der Coalition for a Realistic Foreign Policy, dessen Ansicht nach die Arbeit des Department of Homeland Security, DHS, bislang alles andere als effektiv gewesen ist. Am Beispiel der in der New Yorker U-Bahn durchgeführten Taschenkontrollen, die als Reaktion auf die Terroranschläge in der Londoner U-Bahn im Juli dieses Jahres eingeführt wurden, veranschaulichte er, dass ein Großteil der Maßnahmen lediglich zu einem gesteigerten Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit führten, ohne dass bislang verlässliche Informationen über deren Effektivität bestünden. Wie Pena erwähnte, überprüft zur Zeit der Bundesgericht erster Instanz im Südlichen Bezirk New Yorks, ob die Taschenkontrollen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Bürger darstellen. Mit einer Entscheidung wird noch in diesem Monat gerechnet.
Caroline Fredrickson, Juristin und Mitglied der American Civil Liberties Union, erörterte abschließend die derzeitig geführte Debatte zur in Kürze im US-Kongress zur Abstimmung stehenden Neufassung des Patriot Act. Dabei nahm sie Stellung zu einzelnen Passagen des Gesetzes, das aus ihrer Sicht dem Staat zu umfassende Befugnisse einräumt und bestimmte in der amerikanischen Verfassung verankerte Bürgerrechte verletzt.
SM - Washington.
Samstag, den 19. Nov. 2005
Abhören erneut verboten
CK - Washington. Das Abhören von mobilen Telefonen auf Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist erneut verboten worden. Richter in Texas und New York hatten kürzlich, wie berichtet, genauso entschieden. Im Bericht Judges Reject Cell-Phone Tracking von Wired News vom 17. November 2005 wird vermutet, dass die Staatsanwaltschaft einen landesweiten Präzedenzfall vermeiden will und deshalb nicht in Berufung geht, sondern bei anderen Gerichten jeweils erneut ihr Glück versucht.
CK - Washington. Das Abhören von mobilen Telefonen auf Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist erneut verboten worden. Richter in Texas und New York hatten kürzlich, wie berichtet, genauso entschieden. Im Bericht Judges Reject Cell-Phone Tracking von Wired News vom 17. November 2005 wird vermutet, dass die Staatsanwaltschaft einen landesweiten Präzedenzfall vermeiden will und deshalb nicht in Berufung geht, sondern bei anderen Gerichten jeweils erneut ihr Glück versucht.
Kaufvertrag für Raumstation
CK - Washington. Wie verkauft man eine virtuelle Raumstation? Wahrscheinlich nicht anders als eine geplante Software oder interaktive Webseite. Immerhin, $100.000 für etwas, was nie greifbar existieren soll, aber dennoch einen Ertrag produzieren soll?
Das hört sich auf den ersten Blick ungewöhnlich an. Rechtlich aber kein Problem. Was Project Entropia auf dem Versteigerungswege verkauft hat, ist ein Software- und Webseitenprojekt, an dem der Erwerber mit der Lieferung am 21. Dezember 2005 vermutlich anfangen kann, was er will, solange es zum Phantasieprojekt passt. Der Umfang der Rechte, allerdings nicht der gesamte Vertrag, ist bei Entropia beschrieben.
CK - Washington. Wie verkauft man eine virtuelle Raumstation? Wahrscheinlich nicht anders als eine geplante Software oder interaktive Webseite. Immerhin, $100.000 für etwas, was nie greifbar existieren soll, aber dennoch einen Ertrag produzieren soll?
Im Internet erörtert: Vogelfrei
CK - Washington. Vogelfrei muss sich die Klägerin in Sachen Eliza Thomas v. Pamela Patton, Robert S. Schindler et al., Az. 16-2005-CA-003-XXXX-MA, vorkommen. Das einzelstaatliche Gericht fand, dass sie bei einer behaupteten Beleidung und dem Eingriff in die Privatsphäre weniger Rechte genießt, weil ihre Lage bereits vielfach im Internet erörtert wurde.
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Kreis Duval, Florida, vom 21. Oktober 2005 wird als fehlerhaft bezeichnet, da Frau Thomas sich nicht selbst dem öffentlichen Interesse aussetzte. Nur Personen des öffentlichen Interesses, so Schauspieler und Politiker, genießen den reduzierten Rechtsschutz. Sie müssen unter anderem das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit beweisen. Das Gericht gab auch folgende grundlegenden Erklärungen zum anwendbaren Recht ab:
Selbst wenn die Klägerin nicht wegen der Internet-Diskussionen über sie und ihren Mann als öffentliche Person gegolten hätte, wäre die Klage vielleicht abgewiesen worden. Dennoch erscheint die Entscheidung bedenklich, da die Klägerin diesem Gerede lediglich ausgesetzt war und es weder einleitete noch erkennbar an ihm teilnahm.
Der vom Gericht zitierte Umstand, dass die Presse sie um eine Erklärung bat, was sie ablehnte, ist nicht ganz nachvollziehbar als Begründung für ihre Charakterisierung als Person mit Medienzugang, die auch wegen dieses Zugangs als Person des öffentlichen Interesses zu gelten hat. Aus Laiensicht scheint ihre Weigerung zu unterstreichen, dass die Klägerin das Rampenlicht vermeiden wollte.
CK - Washington. Vogelfrei muss sich die Klägerin in Sachen Eliza Thomas v. Pamela Patton, Robert S. Schindler et al., Az. 16-2005-CA-003-XXXX-MA, vorkommen. Das einzelstaatliche Gericht fand, dass sie bei einer behaupteten Beleidung und dem Eingriff in die Privatsphäre weniger Rechte genießt, weil ihre Lage bereits vielfach im Internet erörtert wurde.
The press has no duty to go behind statements made at official proceedings and determine their accuracy before releasing them. ...
The reports also fall within, and are protected by, the neutral reporting privilege, because the reports are disinterested accounts of newsworthy information about matters of public concern. ...
As a matter of law, a report that a person will or has taken an action which that person has a legal right to take is not capable of defamatory meaning. ...
Inaccuracy by itself does not make a statement defamatory.
Hoffentlich nicht versichert ...
SM - Washington.Im Fall Azhar Ali Kahn, Asma Azhar Khan v. Parsons Global Services, Ltd., et al., Az. 04-7162, hatte das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, D.C. die Frage zu klären, inwieweit eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach im Falle eines Unfalls im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit dem Angestellten lediglich Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung, Workers' Compensation, zustehen sollen, Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ausschließt.
Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich für Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung eröffnet ist. Insbesondere stellt das Gericht dar, wie der Begriff der betrieblichen Tätigkeit, Course of Employee's Employment, auszulegen ist. Zudem nimmt es Stellung zur Frage der Zuständigkeit, die sich aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel stellt.
In Abweichung zur erstinstanzlichen Entscheidung des District Court for the District of Columbia stellt das Gericht klar, dass das Merkmal der betrieblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts des District of Columbia, D.C. Workers' Compensation Act, WCA, restriktiv ausgelegt werden müsse. Das Merkmal sei nach der Going and Coming Rule grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn sich der abseits des Arbeitsplatzes erlittene Unfall entweder auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereigne.
Eine Ausnahme dazu bilde der sog. Traveling Employee, ein Angestellter, für den Dienstreisen einen wesentlichen Bestandteil seiner Arbeit ausmachen. Diese Ausnahme dürfe aber nur unter strengen Voraussetzungen angewandt werden. In Anlehnung an den WCA seien zwar keine allzu hohen Anforderungen an eine Kausalität zwischen Reise, Arbeit und den durch den Unfall erlittenen Verletzungen zu stellen. Indes müsse zumindest ein Zusammenhang zwischen diesen bestehen, um den Unfall dem Arbeitsverhältnis zurechnen und den Anwendungsbereich für Ansprüche aus der Arbeiterunfallversicherung, Workers' Compensation, bejahen zu können. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt gewesen seien, könne der vertraglich vereinbarte Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche insofern nicht greifen.
In Bezug auf die vertragliche Klausel, wonach Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag vor einem Schiedsgericht in Genf unter Anwendung kalifornischen Rechts verhandelt werden sollen, erklärte das Gericht die US-Bundesgerichte dennoch für zuständig. Eine Verweisung komme nicht in Frage, da es zunächst noch um die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel gehe, die von den US-Bundesgerichten zu klären sei.
Hinweis: Über diesen Fall berichtete aus einem anderen Blickwinkel Markus Perz, Ali Khan und die Kidnapper am 17. November 2005.
SM - Washington.
Freitag, den 18. Nov. 2005
Gerichtsstand: Bund oder Staat?
CK - Washington. Die Bundesgerichtsbarkeit und die von den Einzelstaaten vorgehaltene Gerichtsbarkeit konkurrieren in vielen Fällen. Die Wahl der Gerichtsbarkeit kann ausschlaggebend sein und ist oft heftig umstritten.
Der Fall American Soda, LLP v. U.S. Filter Wastewater Group, Inc., Az. 03-1492, wurde beim einzelstaatlichen Gericht in Kolorado eingereicht. Auf Antrag der Beklagten wurde er an das unterste Bundesgericht in Kolorado verwiesen. Dieses verwies den Fall zurück.
Jetzt entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks, in den Kolorado fällt, dass diese Gerichtsstandsklausel nur so auszulegen ist, dass das zuständige Gericht ein Gericht des Staates Kolorado sein muss:
Die Bundesgerichte gehören keinem Einzelstaat, selbst wenn sie in den Einzelstaaten gelegen sind, bestimmte das Gericht. Die Klausel verweist damit nur auf die einzelstaatliche Gerichtsbarkeit, der sich beide Parteien unterwarfen.
Beim Verfassen solcher Klauseln ist gründlich zu erwägen, was wirklich gewünscht ist. Auch diese typischerweise im Vertragsabschnitt General Terms geregelten Punkte dürfen nicht als Boilerplate abgetan werden.
CK - Washington. Die Bundesgerichtsbarkeit und die von den Einzelstaaten vorgehaltene Gerichtsbarkeit konkurrieren in vielen Fällen. Die Wahl der Gerichtsbarkeit kann ausschlaggebend sein und ist oft heftig umstritten.
Both Contractor and Company hereby submit to the jurisdiction of the Courts of the State of Colorado and agree that the Courts of the State of Colorado/Arbitrator shall be the exclusive forum for the resolution of any disputes related to or arising out of this Term Agreement.
Donnerstag, den 17. Nov. 2005
An Martha denken
CK - Washington. Bei den Enthüllungen über die Nennung der CIA-Agentin Plame gegenüber dem Journalisten Bob Woodward wird spekuliert, dass Cheney-Berater I. Lewis Libby nun aus dem Schneider sei, siehe Vorbericht: Dumm wie Martha.
Libby wird beschuldigt, die Grand Jury belogen zu haben. Der Fall dreht sich nicht mehr darum, ob er als erster die Agentin verraten hat. Wie Martha Stewart bleibt ihm lediglich, sich vom Vorwurf der Lüge zu entlasten. Der Meineid wird in der Regel auf Bitterste verfolgt. Martha ging für's Lügen ins Gefängnis, nicht wegen der paar unheiligen Dollars.
In anderem Zusammenhang warnte Cheney vor Erinnerungslücken:
CK - Washington. Bei den Enthüllungen über die Nennung der CIA-Agentin Plame gegenüber dem Journalisten Bob Woodward wird spekuliert, dass Cheney-Berater I. Lewis Libby nun aus dem Schneider sei, siehe Vorbericht: Dumm wie Martha.
The President and I cannot prevent certain politicians from losing their memory, or their backbone--but we're not going to sit by and let them rewrite history.
Ali Khan und die Kidnapper
MP - Los Angeles. Im Fall Azhar Ali Khan, Asma Azhar Khan v. Parson Global Services, Ltd., et al. hat das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirkes, Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Az. 04-7162, am 15. November 2005 das Urteil aufgrund der Aktenlage, summary Judgment, des Untergerichts verworfen und den Fall zurückverwiesen.
Das Ehepaar Khan macht in dieser Sache gegen den Arbeitgeber des Ehemannes, Parson Global Services, Schadensersatzansprüche wegen eines Kidnapping geltend. Herr Khan wurde wenige Tage, nachdem er sich in Manila als Wirtschaftsprüfer vertragsgemäß eingefunden hatte, an einem arbeitsfreien Tag nach einem Restaurantbesuch entführt. Die Erpresser forderten von Parson Lösegeld. Herr Khan wurde drei Wochen lang gefesselt und gefoltert. Nachdem Herrn Khan ein Stück seines Ohres abgeschnitten wurde, die Videoaufnahme dieses Vorganges an Parson geschickt und daraufhin das Lösegeld gezahlt wurde, wurde die Geisel freigelassen.
Das Ehepaar Khan führte aus, dass sowohl die Verhandlungen unangemessen geführt als auch die Zahlung des Lösegeldes verzögert, zudem Frau Khan nicht oder falsch informiert wurde und so letztlich auch vereitelt wurde, dass Frau Khan selbst das Lösegeld aufbringen konnte. Auch eine Versetzung nach Pakistan kurz nach dem Vorfall sei unangemessen gewesen.
Bemerkenswert ist, dass der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, nach der Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht in Genf unter Anwendung kalifornischen Rechts auszutragen sind. Weil es sich um eine geschäftliche Schiedsklausel mit einer Partei, die nicht US-Bürger ist, handelt und es zunächst um die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel geht, sind vorliegend die US-Bundesgerichte zuständig.
Das Untergericht, der District Court for the District of Columbia, Az. 03cv01574, vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Herbeiführung psychischen Leidens, intentional Infliction of Emotional Distress, ausgeschlossen seien. Grund sei eine individualarbeitsvertragliche Regelung, nach der Ansprüche aus der gesetzlichen Angestellten-Versicherung, Workers Compensation Insurance, abschließend seien, sofern Schadensersatz im Hinblick auf eine betriebliche Tätigkeit gefordert werde.
Nach dem Workers Compensation Act des District of Columbia wäre eine betriebliche Tätigkeit jedoch nur dann gegeben, wenn Herr Khan als reisender Angestellter anzusehen wäre. Da Herr Khan jedoch fest in Manila stationiert war, seine Hinreise dorthin abgeschlossen war und er keiner gefahrengeneigten betriebsspezifischen Tätigkeit nachging, wurde dies anders als vom Untergericht durch das Berufungsgericht verneint. Damit konnte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, so dass der Fall nicht aufgrund der Aktenlage, sondern nach weiterer Erhebung und Prüfung der Beweise zu entscheiden war und der Kläger unzulässig der Möglichkeit einer weitergehenden Abklärung des Sachverhalts im Rahmen der Discovery beraubt wurde. Die ablehnende Entscheidung im Rahmen der Schlüsigkeitsprüfung war verfrührt und daher aufzuheben.
MP - Los Angeles. Im Fall Azhar Ali Khan, Asma Azhar Khan v. Parson Global Services, Ltd., et al. hat das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirkes, Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Az. 04-7162, am 15. November 2005 das Urteil aufgrund der Aktenlage, summary Judgment, des Untergerichts verworfen und den Fall zurückverwiesen.
Dienstag, den 15. Nov. 2005
Rechnungslegung vorgeschrieben
CK - Washington. Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.
Die Entscheidung vom 15. November 2005 erörtert, welche Merkmale bei einem Rechnungslegungsbeschluss zu berücksichtigen sind. Insbesondere gehört zur Bestimmung des Accounting auch die Rücksichtnahme auf durch sie ausgelöste Kosten.
Der Sachverhalt betrifft die treuhänderisch bei der Bundesregierung hinterlegten Gelder für Indianer nach dem General Allotment Act of 1887, 24 Stat. 388., in der geänderten Fassung vom Indian Reorganization Act of 1934, 25 USC §461, und dem Act to Authorize the Deposit and
Investment of Indian Funds von 1938, 52 Stat. 1037.
Diese Gesetze wurden 1994 mit dem American Indian
Trust Fund Management Reform Act of 1994,
108 Stat. 4239, weiter verändert, als der US-Kongress entsetzt feststellte, dass die Bundesregierung ihre Treuepflichten verletzt hatte. In diesem Zusammenhang folgten Klagen und die gerichtlich bestimmte Rechnungslegung, die nun vom Berufungsgericht überprüft wurde.
CK - Washington. Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.
Sonntag, den 13. Nov. 2005
Mangel der Zuständigkeit
CK - Washington. Im Fall Intera Corporation, et al. v. George Henderson III, et al., Az. 04-6081, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2005, wie eine wegen mangelnder Zuständigkeit über die Beklagten abzuweisende Klage abzuweisen ist.
Bei der Abweisung besteht die Wahl zwischen Dismissal with Prejudice und Dismissal without Prejudice. Nur im zweiten Fall darf die Klage erneut eingereicht werden. Das Gericht entschied hier, dass die Abweisung nicht mit absoluter Rechtskraft erfolgen durfte, weil trotz der fehlenden Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bestehen mag.
In diesem Fall muss der Kläger berechtigt bleiben, die Klage nach der ersten Abweisung am richtigen Gericht einzureichen.
In der ausführlichen Begründung erörtert das Gericht mustergültig zahlreiche Fragen zum Zuständigkeitsrecht, einschließlich der specific Jurisdiction unter dem Long Arm Statute von Tennessee, sowie der Berufungsfähigkeit dieser Fragen.
CK - Washington. Im Fall Intera Corporation, et al. v. George Henderson III, et al., Az. 04-6081, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2005, wie eine wegen mangelnder Zuständigkeit über die Beklagten abzuweisende Klage abzuweisen ist.
Neuer RVG-Rechner
CK - Washington. Einen plattformübergreifenden RVG-Gebührenrechner hat Rechtsanwalt Hauke Lubenow aus Elmshorn zur Verfügung gestellt. Sein RVGX-Programm läuft auf Windows-, Mac- und Linux-Rechnern. Es bietet eine schlichte, abrechnungsorientierte Bedienungsoberfläche mit einer automatisierten Abfrage von Rechnungsposten, die sich zur Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern ebenso wie von übersehenen Posten empfiehlt.
Das Programm ist kostenfrei erhältlich. Obwohl sich eine Menge Arbeit hinter der minimalistischen Aufmachung versteckt, verzichtet RVGX auf Werbeeinblendungen.
CK - Washington. Einen plattformübergreifenden RVG-Gebührenrechner hat Rechtsanwalt Hauke Lubenow aus Elmshorn zur Verfügung gestellt. Sein RVGX-Programm läuft auf Windows-, Mac- und Linux-Rechnern. Es bietet eine schlichte, abrechnungsorientierte Bedienungsoberfläche mit einer automatisierten Abfrage von Rechnungsposten, die sich zur Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern ebenso wie von übersehenen Posten empfiehlt.
Samstag, den 12. Nov. 2005
Katholische und protestantische Justiz
CK - Washington. Mit der Wahl eines katholischen Richters zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten stellen sich Fragen nach dem religiösen Pluralismus des Landes sowie der Wirkung der katholischen Justizeinstellung - sowie der kontrastierenden protestantischen - auf den Supreme Court in der Auslegung der Verfassung der USA, meint Michael Dorf in A Catholic Majority on the Supreme Court: The Good News in Judge Alito's Nomination, and a Warning, am 8. November 2005.
Die katholischen Richter halten sich genauso wenig strikt an die katholische Verfassungsexegese wie die protestantischen an die ihrem Glauben typische, belegt Verfassungsrechtler Dorf. Die Furcht vor Katholiken in den USA ist seit Präsident Kennedy zurückgegangen. Katholische Richter haben bewiesen, dass sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht dem Vatikanstaat folgen und sogar expressis verbis seine Positionen verwerfen. Als Beispiele nennt Dorf die Todesstrafe, Entscheidungen zur Homosexualität und Abtreibungsurteile.
Dorf argumentiert, dass im US-Senat die Frage nach der vom Richter bevorzugten religionstypischen Auslegung der Verfassung erlaubt sein soll. Er weist anhand bedenklicher Entscheidungen gegen Indianer und ihre religiösen Auffassungen nach, dass die Berücksichtigung religionstypischer Auslegungsmethoden sogar wünschenswert sein könnte. Im wesentlichen zieht sich heute jedoch eine Grenze zwischen den Gruppen der Bevölkerung, die unabhängig vom jeweiligen Glauben die strikte Trennung von Religion und Staat vorziehen, und denjenigen, die einen religiösen Einfluss für erforderlich halten - am liebsten natürlich im Sinne ihres eigenen Glaubens.
CK - Washington. Mit der Wahl eines katholischen Richters zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten stellen sich Fragen nach dem religiösen Pluralismus des Landes sowie der Wirkung der katholischen Justizeinstellung - sowie der kontrastierenden protestantischen - auf den Supreme Court in der Auslegung der Verfassung der USA, meint Michael Dorf in A Catholic Majority on the Supreme Court: The Good News in Judge Alito's Nomination, and a Warning, am 8. November 2005.
Freitag, den 11. Nov. 2005
Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses
CK - Washington. Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.
Wie wirkt sich der entscheidungslose Abschluss des Verfahrens auf andere Verfahren aus, die sich auf die einstweiligen Anordnungen des Gerichts seit dem 25. Juli 2003 berufen? Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Bertelsmann ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, bedeutet zunächst lediglich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Klage nach Artikel 6(4) des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, BGBl. II 1977/1452, vornehmen und das Zustellungszeugnis an das hiesige Gericht zurücksenden darf.
In den anderen Fällen der Verwehrung gegen die Zustellung von Sammelklagen nach der Haager Übereinkunft liegen die Fakten anders als in den Düsseldorfer Verfahren I-3 VA 6/03 und 934 E 1 - 7.263/03, die amerikanischen Rechtsgrundlagen für die Angriffe auf die Zustellung unterscheiden sich, und die Begründungen nach deutschem Verfassungsrecht sind ebenfalls nicht unbedingt mit denen im Bertelsmann-Verfahren vergleichbar.
Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde und der Beschluss vom 9. November 2005 wirken sich daher nicht als Präjudiz auf andere Abwehrverfahren gegen die Zustellung von Sammelklagen und sonstigen rechtsmissbräuchlichen Klagen aus, sondern sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
Wie hätte des Bundesverfassungsgericht entschieden, wenn Bertelsmann die Beschwerde nicht zurückgezogen hätte? Wir werden es wohl bei einem der anderen anhängigen Verfahren entscheiden, denn das wichtige Thema rechtsmissbräuchlicher Klagen und ihrer internationalen Zustellung hat sich mit dem Beschluss nicht erledigt.
CK - Washington. Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.
Vielfach besteuert
CK - Washington. Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.
Das läppert sich zusammen, und nicht nur im Hinblick auf das mühevolle Erstellen der verschiedenen Steuererklärungen.
Eine Doppelbesteuerungsgefahr besteht, wenn zwei Staaten dasselbe Einkommen besteuern wollen. Die meisten Einzelstaaten verhüten sie, indem sie die im anderen Staat entrichtete Steuer anrechnen oder auf den Zeitraum abstellen, in dem im einen, dann im anderen Staat Einkünfte erzielt wurden.
Der Oberste Bundesgerichtshof hat nun die Doppelbesteuerung zugelassen, als ein Angestellter aus Tennessee in New York besteuert wurde, wo sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, während der Angestellte in Tennessee arbeitet und New York nur gelegentlich besucht: In the Matter of Huckaby.
New York besteuert wirklich doppelt: Es gibt keine Gutschrift, selbst wenn der Angestellte nie nach New York kommt.
Zur New Yorker Vorentscheidung, siehe Doppelte Steuern. Zur Washingtoner Entscheidung, siehe The Technology Trade.
Warum man in Deutschland über des Steuersystem meckert, selbst über die relativ günstigen Steuersätze, kann man aus amerikanischer Sicht nicht verstehen. Deutschland wirkt wie das Land von Milch und Honig für Steuerzahler, jedenfalls unter den Industrienationen.
CK - Washington. Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.
Donnerstag, den 10. Nov. 2005
Offen am Feiertag
CK - Washington. Der Wirtschaftsverkehr wird unter dem Feiertag am 11. November 2005 nicht leiden. Am Veterans Day sind Banken und Gerichte geschlossen, aber viele Kanzleien bleiben geöffnet.
CK - Washington. Der Wirtschaftsverkehr wird unter dem Feiertag am 11. November 2005 nicht leiden. Am Veterans Day sind Banken und Gerichte geschlossen, aber viele Kanzleien bleiben geöffnet.
Mittwoch, den 09. Nov. 2005
Aussteigen - Professor werden
CK - Washington. Wer aussteigen und Juraprofessor an einer der 166 AALS-akkreditierten Fakultäten werden will, findet bei madisonian.net Tipps für das Bewerbungsgespräch. Die Anregungen beziehen sich auf die am kommenden Wochenende in Washington stattfindende Bewerbungskonferenz der Association of American Law Schools.
Wichtigster Tipp: Nicht mit der Aktentasche auftreten - das erinnert an eine noch zu nahe geistige Beziehung zum Anwaltsberuf, von dem man sich womöglich noch nicht hinreichend gelöst hat. Kein Wunder, dass der Professor in den USA nicht den Status inne hat, dem man ihm anderenorts zuerkennt.
Dass sich Juraprofessoren hier aus Anwälten rekrutieren, macht Sinn. Anwälte veröffentlichen massenhaft wissenschaftlich, treiben das Recht durch ihre aktive Teilnahme am Gerichts- Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsprozess voran und betreiben die die Rechtsentwicklung durch entscheidende Gremien beeinflussenden Vereine.
Professoren dürfen noch mehr und länger schreiben als Rechtsanwälte und brauchen sich nicht von den Bedürfnissen der Mandantschaft ablenken zu lassen, verdienen dafür aber weniger und haben einen geringeren Einfluss. Vermutlich genießen sie mehr Freizeit. Wie bei den Anwälten bestätigen jedoch auch bei den Professoren die Ausnahmen die Regel.
CK - Washington. Wer aussteigen und Juraprofessor an einer der 166 AALS-akkreditierten Fakultäten werden will, findet bei madisonian.net Tipps für das Bewerbungsgespräch. Die Anregungen beziehen sich auf die am kommenden Wochenende in Washington stattfindende Bewerbungskonferenz der Association of American Law Schools.
Freizeit und Dienst im Betrieb
CK - Washington. Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.
Das Eintreffen beim Arbeitgeber gilt demnach nicht als das entscheidende Kriterium. Vielmehr wird auf die Aufnahme der Arbeit abgestellt. Wenn sich Arbeitnehmer umkleiden müssen, beginnt die Arbeit nicht mit dem Gang zum Umkleideraum, sondern mit dem Beginn des Umkleidens.
Im Ergebnis genießen damit manche Arbeitnehmer mehr Freitzeit als sie vermuteten, während anderen das Umkleiden vergütet wird, was sie bisher als Privatvergnügen betrachteten.
CK - Washington. Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.
Dienstag, den 08. Nov. 2005
Kappung des Schadensersatzes
CK - Washington. Die Presse berichtet von hohen Schadensersatzurteilen in den USA, vergisst jedoch regelmäßig, über das auf das Verdikt der Geschworenen, Jury, folgende Verfahren in der erster Instanz zu berichten, mit dem unziemliche Jury-Entscheidungen zurecht gestutzt werden.
Dem Richter der ersten Instanz stehen dazu mehrere Wege offen: ein Judgment Non Obstante Veredicto, ein neues Verfahren, die Kappung des Schadensersatzes als Remittitur und die Erhöhung des Betrages als Additur.
Zwei der Optionen, New Trial und Remittitur werden im Berufungsurteil im Fall Sailor Incorporated F/V v. City of Rockland, Az. 05-1141, vom 4. November 2005, ausführlich erörtert. Das Urteil stammt vom Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks. Der Sachverhalt betrifft ein an einer Stadt-Mole untergegangenes Schiff.
CK - Washington. Die Presse berichtet von hohen Schadensersatzurteilen in den USA, vergisst jedoch regelmäßig, über das auf das Verdikt der Geschworenen, Jury, folgende Verfahren in der erster Instanz zu berichten, mit dem unziemliche Jury-Entscheidungen zurecht gestutzt werden.
Neues zum Funkrecht
CK - Washington. Das Recht des Telekommunikationswesens hat sich der gewerbliche Informationsanbieter TheDCOffice.com auf die Fahnen geschrieben.
Neben dem umfangreichen kostenpflichtigen Angebot gibt es schon auf der Eingangsseite ein Gratisangebot mit aktuellen Entwicklungen. Diese kostenfreien Zusammenstellungen enthalten auch die archivierten Übersichten, die im 30-Tagestakt aufgerufen werden können. Die Thematik trifft die Federal Communications Commission als Bundesaufsichtsamt in Washington samt ihrem Umfeld.
CK - Washington. Das Recht des Telekommunikationswesens hat sich der gewerbliche Informationsanbieter TheDCOffice.com auf die Fahnen geschrieben.
Montag, den 07. Nov. 2005
Frankreichreisen noch zulässig
CK - Washington. Mit einer konsularischen Warnung vom 7. November 2005 reagiert das Außenministerium in Washington auf die Unruhen in Frankreich, doch sind Reisen dorthin noch nicht verboten worden. Die Warnung erlischt automatisch am 7. Dezember 2005. Reiseverbote - wie das nach Kuba - erfassen auch Deutsche mit Daueraufenthaltsberechtigung in den USA.
CK - Washington. Mit einer konsularischen Warnung vom 7. November 2005 reagiert das Außenministerium in Washington auf die Unruhen in Frankreich, doch sind Reisen dorthin noch nicht verboten worden. Die Warnung erlischt automatisch am 7. Dezember 2005. Reiseverbote - wie das nach Kuba - erfassen auch Deutsche mit Daueraufenthaltsberechtigung in den USA.
Kontrolle von Wiederausfuhren
CK - Washington. Seit 1985 werden Wiederausfuhren von Produkten und Informationen amerikanischen Ursprungs, die in Produkte und Informationen im Ausland eingegliedert werden, strenger von den amerikanischen Kontrollämtern beobachtet.
Das betrifft regelmäßig auch Wiederausfuhren aus Deutschland, obwohl die USA zu schätzen wissen, welche Anstrengungen die deutschen Gesetz- und Verordnungsgeber unternommen haben, die eigenen Kontrollsysteme auf Vordermann zu bringen, - heute unter der Ägide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Ebenso wird anerkannt, dass sich die deutsche Wirtschaft um die Beachtung der deutschen und ausländischen Bestimmungen viel sorgfältiger als vor 10 oder 20 Jahren kümmert.
Dennoch spielt das amerikanische Kontrollsystem für Wiederausfuhren eine weiterhin bedeutsame Rolle, die durch die Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmer unterstrichen wird, vgl. einführend Kochinke, US-amerikanische Exportkontrollen, in Goebel/DGRI, Rechtliche und Ökonomische Rahmenbedingungen der Deutschen EDV-Branche, S. 118 (1989); und Lizenzbestimmungen für Ausfuhren nach US-Recht - Ausfuhrkontrollen für EDV-Produkte, Computer & Recht, Juli 1987, S. 401.
Ob es Vertragsunterlagen über ein Satellitensystem betrifft, die zu einem Schiedsverfahren ins Ausland versandt werden sollen, oder Bauteile für Drohnen - die Ausfuhraufsicht muss mitmachen, sonst kommt der Produkt- und Datenverkehr ins Stocken.
Zum Sanktionensystem gibt es verhältnismäßig wenige Lehrveranstaltungen. Am 14. und 15. November 2005 bietet der Ausfuhrkontroll- und Wirtschaftssanktionenausschuss der Abteilung Internationales Recht der Amerikanischen Anwaltsvereinigung ABA ein Programm unter dem Titel National Institute on Economic Sanctions in Washington an.
Das Practising Law Institute veranstaltet seit 20 Jahren eine sehr empfehlenswerte Serie namens Coping with U.S. Export Controls. Dieses Jahr findet die Tagung am 5. und 6. Dezember 2005 ebenfalls in Washington statt.
Eine umfassende Darstellung des neuesten Sanktionrechts der Vereinigten Staaten hat Benjamin Flowe kürzlich im International Quartely unter dem Titel Compliance with U.S. Reexport Controls, Trade Sanctions, and Export Controls 2005, Band 17, Nr. 4, S. 553, Oktober 2005 veröffentlicht.
CK - Washington. Seit 1985 werden Wiederausfuhren von Produkten und Informationen amerikanischen Ursprungs, die in Produkte und Informationen im Ausland eingegliedert werden, strenger von den amerikanischen Kontrollämtern beobachtet.
Samstag, den 05. Nov. 2005
Roberts: Hauptstadt rechtelos
CK - Washington. In einer seiner letzten Entscheidungen am Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, des sogenannten zweithöchsten Gerichts der Vereinigten Staaten, lehnte der neue Vorsitzende des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten, John G. Roberts, Jr., einen kleinen Schritt zur Gleichberechtigung der Hauptstadt Washington, die kein Staat ist, mit den Staaten der Vereinigten Staaten ab.
Gestern beschloss das Gericht, dass die Hauptstadtverwaltung nicht zur Erhebung einer Einkommensteuer auf die Einkünfte der in den Vorstädten wohnhaften, in der Hauptstadt arbeitenden Bürger berechtigt ist, selbst wenn Staaten dieses Recht besitzen und mindestens 40 Steuerbezirke landesweit dieses Recht ausüben.
Die Entscheidung ist noch nicht auf der Seite des Gerichts veröffentlicht. Taxation without Representation ist ein Schlagwort, welches ein Schlaglicht auf das vom Kongress und der Bundesverfassung eingeschränkte Selbstverwaltungsrecht der Hauptstadt wirft.
Ihre Bürger dürfen die Bundessteuer zahlen, doch seit 203 Jahren und 250 Tagen keine stimmberechtigten Abgeordneten in den Kongress entsenden. Über ihre Verwaltungsentscheidungen hängt der Kongress das Damoklesschwert seiner Revision. Der Unterschied zur Sklaverei besteht unter anderem darin, dass es den Bürgern der Hauptstadt freisteht, sie zu verlassen.
CK - Washington. In einer seiner letzten Entscheidungen am Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, des sogenannten zweithöchsten Gerichts der Vereinigten Staaten, lehnte der neue Vorsitzende des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten, John G. Roberts, Jr., einen kleinen Schritt zur Gleichberechtigung der Hauptstadt Washington, die kein Staat ist, mit den Staaten der Vereinigten Staaten ab.
Spam-Techniker angeklagt
CK - Washington. Die Anklageschrift gegen den SPAM-Techniker Jeason James Ancheta, der Bots in Losen von 10.000 vermietete und DDoS-, Viren- und Trojaner-Techniken einsetzte, um Heere von Rechnern in seine Gewalt zu bringen, umfasst 57 lesenswerte Seiten.
Die Techniken und das Geschäftsgebaren entsprechen dem, was der Geheimdienstdirektor Ralph Basham im Frühling dieses Jahres im kleinen Kreis als den Gefahrenherd höchst professioneller Phisher und Spammer bezeichnete, dem das Internet ausgeliefert ist.
In den achtziger Jahren nahm niemand die Warnungen ernst, heute stellen die Angreifer eine ernste Bedrohung des globalen Wirtschaftssystems und der Privatsphäre dar.
Deshalb empfiehlt sich heute dringender denn je, Internetbenutzern von der Offenlegung privater und betrieblicher Daten, beispielsweise in einem Impressum, abzuraten, die der Techno- und Standard-Kriminalität das Leben so viel einfacher machen. Dort, wo Gesetze oder Verordnungen eine solche Offenlegung empfehlen, wird es Zeit, die Verfassungswidrigkeit derartiger Bestimmungen feststellen zu lassen. Dies sollte überall außer in Diktaturen gelingen.
CK - Washington. Die Anklageschrift gegen den SPAM-Techniker Jeason James Ancheta, der Bots in Losen von 10.000 vermietete und DDoS-, Viren- und Trojaner-Techniken einsetzte, um Heere von Rechnern in seine Gewalt zu bringen, umfasst 57 lesenswerte Seiten.
Freitag, den 04. Nov. 2005
Dreimal versichert, einmal Schutz
CK - Washington. Eine Versicherungspolice mit einer Laufzeit von einem Jahr schafft eine Deckung von $300.000. Sie wurde zweimal erneuert, lief also insgesamt drei Jahre. In jedem Jahr war der Kläger Asbest ausgesetzt, und erlitt einen Schaden von insgesamt $700.000. Haftet der Versicherer für diesen Betrag oder lediglich $300.000?
Wenn in jedem Jahr ein anderer Versicherer die Deckung gewährt hätte, wäre jede Versicherung für jeweils $300.000 haftbar. Im Fall Christopher Hiraldo et al. v. Allstate Insurance Company, Az. 139, gelangt der New York Court of Appeals am 25. Oktober 2005 jedoch zum Ergebnis, dass diese Haftungsbegrenzungsklausel wirksam die Haftung auf den Maximalbetrag jeder Police beschränkt:
CK - Washington. Eine Versicherungspolice mit einer Laufzeit von einem Jahr schafft eine Deckung von $300.000. Sie wurde zweimal erneuert, lief also insgesamt drei Jahre. In jedem Jahr war der Kläger Asbest ausgesetzt, und erlitt einen Schaden von insgesamt $700.000. Haftet der Versicherer für diesen Betrag oder lediglich $300.000?
Regardless of the number of insured persons, injured persons, claims, claimants or policies involved, our total liability under Business Liability Protection coverage for damages resulting from one loss will not exceed the limit of liability for Coverage X shown on the declarations page. All bodily injury, personal injury and property damage resulting from one accident or from continuous or repeated exposure to the same general conditions is considered the result of one loss.One loss im Sinne dieser Non-cumulation-Klausel ist eine kontinuierliche Schadenszufügung aufgrund der selben allgemeinen Umstände, die vorliegen, wenn eine Person fortlaufend derselben Asbestbelastung ausgesetzt ist, bestimmte das Gericht.
Mittwoch, den 02. Nov. 2005
Kein Phisher, nur schlecht gemacht
CK - Washington. Optoutprescreen.com benutzt eine primitive Webseite. Verbraucherschützer Ed Foster und andere vermuteten dahinter einen Phishing-Skandal, zumal die Seite sogar vom Bundesverbraucherschutzamt FTC empfohlen wird, um den unerwünschten Tausch privater Finanzdaten zwischen den Riesen der Finanzwelt zu blockieren.
Seit April versuchte Ed Foster herauszufinden, ob die Seite legitim ist.
Jetzt kann er endlich berichten, dass sie keinem Phisher gehört, der geheime Daten der Besucher abschöpft.
Sie gehört tatsächlich - wie auf der Seite erklärt - den großen Kreditwürdigkeits-Bewertungs-Unternehmen. Das Opt-Out soll sogar bewirken, dass Teilnehmer am Verfahren weniger Spam erhalten.
Ed Foster hat weiterhin Recht mit seiner Auffassung, dass ein Opt-Out der falsche Weg ist. Ein Opt-In für die Freigabe des Datentausches verbunden mit dem grundsätzlichen Verbot des Tausches wäre vorzuziehen.
Phisher sind Fachleute und können sich die besten Programmierer der Welt leisten, die wiederum ihre Leistungen auf besonderen Auktionen zum Höchstpreis versteigern. Eine schlechte Seite spricht normalerweise für ihre Echtheit.
CK - Washington. Optoutprescreen.com benutzt eine primitive Webseite. Verbraucherschützer Ed Foster und andere vermuteten dahinter einen Phishing-Skandal, zumal die Seite sogar vom Bundesverbraucherschutzamt FTC empfohlen wird, um den unerwünschten Tausch privater Finanzdaten zwischen den Riesen der Finanzwelt zu blockieren.
Dienstag, den 01. Nov. 2005
Richter zum mobilen Abhören
CK - Washington. In Unter Geeks: Abhören ging es hier dieser Tage um die Vermutung unter Technoholikern, dass die Notruffunktionen für Mobiltelefone von der Regierung nicht nur zur Sicherheit ihrer Benutzer, sondern auch zu ihrer Beobachtung und Verfolgung vorgeschrieben werden. Die Notrufbestimmungen erfolgen dabei nicht nur wirtschaftlich auf dem Rücken der Mobilfunkanbieter, sondern auch auf dem Rücken einer freiheitlichen Rechtsordnung, wenn die Beobachtung in Echtzeit ohne triftigen strafverfolgerischen Grund erfolgt.
Diese Bedenken werden nach neuen Entscheidungen auch von Gerichten geteilt. Instruktiv ist vor allem die ausführliche, 57 Seiten lange Begründung der Ablehnung einer Echtzeitbeobachtung ohne konkreten strafrechtlichen Anlass im Verfahren In the Matter of an Application of the United States for an Order (1) Authorizing the Use of a Pen Register and a Trap and Trace Device and (2) Authorizing Release of Subscriber Information and/or Cell Site Information, Az 05-1093, vom 24. Oktober 2005.
Richter James Orenstein vom Bundesgericht erster Instanz im Ostbezirk New Yorks lehnte den in einem der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglichen Verfahren gestellten Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft auf Beobachtung von Mobilfunkteilnehmern in Echtzeit ohne triftigen strafrechtlichen Grund ab. Angesichts der Neuheit der technischen und rechtlichen Fragen öffnete der Richter das Verfahren der Öffentlichkeit, indem er die Electronic Frontier Foundation einlud, einen Amicus Curiae-Schriftsatz einzureichen. Mit derartigen Schriftsätzen können Unbeteiligte dem Gericht ihre sachverständigen Auffassungen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung unterbreiten, um es zu einer besseren Entscheidung zu führen.
Der Richter gab zu, in seiner Vorentscheidung, 384 F.Supp.2d 562 (EDNY 2005), die Rechtslage fehlerhaft eingeschätzt zu haben. Im Ergebnis bestätigt seine neue Entscheidung jedoch das Verbot der Echtzeitbeobachtung, während er der Staatsanwaltschaft für die Nachprüfung historischer Daten einen gewissen Spielraum einräumt.
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung. Natürlich ist auch außerhalb der Notrufsysteme der Mobilbetreiber dem Staat und Privaten die Möglichkeit gegeben, über mobilgeräteinterne Software den funkturmabhängigen Standort übermitteln zu lassen, und so den Standort des Gerätes zu beobachten. Solche Software gab es vor knapp 10 Jahren für Smartphones, und heute lassen sich entsprechende Ortungsprogramme wie Viren auf zahlreichen Mobilgeräten einspielen. Dabei erscheint die Gefahr größer, dass solche Software von Wettbewerbern im Rahmen der Wirtschaftsspionage installiert wird als von staatlichen Institutionen, die sich der laufenden Kontrolle durch andere Instanzen nach straf- und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bewusst sind.
CK - Washington. In Unter Geeks: Abhören ging es hier dieser Tage um die Vermutung unter Technoholikern, dass die Notruffunktionen für Mobiltelefone von der Regierung nicht nur zur Sicherheit ihrer Benutzer, sondern auch zu ihrer Beobachtung und Verfolgung vorgeschrieben werden. Die Notrufbestimmungen erfolgen dabei nicht nur wirtschaftlich auf dem Rücken der Mobilfunkanbieter, sondern auch auf dem Rücken einer freiheitlichen Rechtsordnung, wenn die Beobachtung in Echtzeit ohne triftigen strafverfolgerischen Grund erfolgt.
Montag, den 31. Okt. 2005
Nichtpartei an Schiedsklausel gebunden
CK - Washington. Eine vertragliche Schiedsklausel kann auch eine Nichtpartei binden, entschied der Oberste Gerichtshof des Staates Texas am 28. Oktober 2005 zum Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act im Fall In re Weekley Homes, LP, Az. 04-0119. Das Gericht hat dabei das einzelstaatlichen Vertragsrecht, das Bundesschiedsrecht sowie das einzelstaatliche Billigkeitsrecht, Equity, zu prüfen.
Hier befand sich die Schiedsklausel im Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer eines Hauses. Die Tochter des Erwerbers dirigierte die Planung des Hauses, seinen Bau und die Nachbesserungsarbeiten. Sie leistete eine Anzahlung und erhielt eine Teilerstattung im Rahmen der Nachbesserung. Sie verklagte den Verkäufer wegen Mängeln vor dem ordentlichen Gericht und sah sich nicht an die Schiedsklausel gebunden.
Das Obergericht hielt das Bundesschiedsgesetz für anwendbar, und zwar auch auf die Klägerin. Die Frage, ob eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel gebunden sein kann, hat er Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington noch nicht entschieden. Das texanische Gericht versuchte die Aspekte des Bundesschiedsgesetzes so auszulegen, wie es der Oberste Bundesgerichtshof tun würde, jedoch unter Beachtung der Grundsätze einzelstaatlichen Rechts.
Das Gericht bestätigte, dass einzelstaatliches Recht bereits nach Vertrags- und Vertretungsrecht eine Nichtpartei an eine Schiedsklausel binden kann, und stellte fest, dass die entsprechende Kette von Präzedenzfällen nicht abschließend wirkt. Zudem hält es eine staatliche Regelung mit Bundesrecht unvereinbar, wenn sie Nichtparteien an alle Vertragsregeln mit Ausnahme der Schiedsklausel binden würde. Eine Nichtpartei kann an eine Schiedsklausel gebunden sein, wenn sie mit einer Klage versucht, Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen.
Mit dem Begriff aus dem Vertrag ist nicht kleinlich zu verfahren. Eine kunstvolle Klagebegründung kann diesen Begriff vermeiden, und doch kann die Klage Ansprüche aus dem Vertrag betreffen. Auch in diesem Fall muss die Nichtpartei an die Schiedsklausel gebunden sein. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche, die sich auf den Vertrag beziehen, jedoch nicht für deliktische Ansprüche ohne jeden Vertragsbezug.
Für den letzten Fall erkennt das Gericht jedoch auf eine Ausnahme, wenn eine Nichtpartei bereits bei der Vertragsabwicklung so in die Vertragsrechte einbezogen war, dass sie gewichtige und direkte Vorteile aus dem Vertrag zog. Genau das traf hier auf den Sachverhalt zu: A nonparty cannot both have his contract and defeat it too, aaO. S. 12.
CK - Washington. Eine vertragliche Schiedsklausel kann auch eine Nichtpartei binden, entschied der Oberste Gerichtshof des Staates Texas am 28. Oktober 2005 zum Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act im Fall In re Weekley Homes, LP, Az. 04-0119. Das Gericht hat dabei das einzelstaatlichen Vertragsrecht, das Bundesschiedsrecht sowie das einzelstaatliche Billigkeitsrecht, Equity, zu prüfen.
Kunstfehlerklage und Tod
CK - Washington. Eine Klage wegen zum Tode führender ärztlicher Kunstfehler nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671, ist erst nach dem Eintritt des Todes zulässig, nicht schon nach der Feststellung des Kunstfehlers, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Oktober 2005 im Fall Ronald Warrum v. United States of America. Das gilt auch für das nach dem Gesetz erforderliche, der Klage vorausgehende interne Untersuchungsverfahren verwaltungsrechtlicher Natur.
CK - Washington. Eine Klage wegen zum Tode führender ärztlicher Kunstfehler nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671, ist erst nach dem Eintritt des Todes zulässig, nicht schon nach der Feststellung des Kunstfehlers, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Oktober 2005 im Fall Ronald Warrum v. United States of America. Das gilt auch für das nach dem Gesetz erforderliche, der Klage vorausgehende interne Untersuchungsverfahren verwaltungsrechtlicher Natur.
Sonntag, den 30. Okt. 2005
Zuständigkeit im Bundesbereich
CK - Washington. Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.
Im Fall Captain Sheriff Saudi v. Northrop Grumman Corporation et al., Az.04-2444, entschied das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 26. Oktober 2005 über die Grenzen von Rule 4(k)(2) FRCP.
Das Gericht stellte am Ende seiner ausführlichen und lehrreichen Darstellung fest, dass ein ausländisches Unternehmen, welches keine Aktivitäten in den Vereinigten Staaten entfaltet, nicht der Zuständigkeit amerikanischer Bundesgerichte für einen nicht in die USA hineinwirkenden deliktischen Haftungsfall unterliegt, selbst wenn es in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen sollte, die - wir vorliegend - nichts mit dem Sachverhalt des deliktischen Anspruchs zu tun hat.
CK - Washington. Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.
Samstag, den 29. Okt. 2005
Ermessen bei Richterunfall
CK - Washington. Wenn ein Richter wie Richard Palumbo einen Unfall verschuldet, darf der den Fall aufnehmende Polizist im eigenen Ermessen entscheiden, ob er Strafzettel ausgibt. Die Staatspolizei von Maryland sieht für Richter keine Sonderbehandlung vor.
Dann stellt sich bei diesem Unfall nur noch die Frage, wieso die unschuldige Fahrerin gegenüber der Washington Post behauptet, der District Court Judge schüchterte sie an der Unfallstelle ein, wies sie auf sein Amt hin, protestierte gegen die Einschaltung der Polizei und räumte die Straße auf, bevor die Polizei eintraf.
Während es in anderen Ländern Halbgötter in Weiß gibt, gelten hier die Richter als göttlich - und viele führen sich wie Könige auf. Niemand hinterfragt das. Schließlich wird das Recht nicht im Namen des Volkes gesprochen. Was nimmt sich diese Fahrerin da heraus, wenn sie auch noch öffentlich bezweifelt, dass dem Richter zu Recht kein Strafzettel erteilt wurde?
Wenn man so etwas hört, hilft es nur, sich an die ethischen Richter zu erinnern, die keine schwarzen Schafe in den eigenen Reihen dulden.
CK - Washington. Wenn ein Richter wie Richard Palumbo einen Unfall verschuldet, darf der den Fall aufnehmende Polizist im eigenen Ermessen entscheiden, ob er Strafzettel ausgibt. Die Staatspolizei von Maryland sieht für Richter keine Sonderbehandlung vor.
Freitag, den 28. Okt. 2005
Keine Haftung für Links
CK - Washington. Nett, dass ein OLG die eigene Auffassung teilt, selbst wenn auf allen möglichen Webseiten unnötige Haftungsausschlüsse für Links im Internet aufgrund einer scharf kritisierten LG-Entscheidung von 2001 formuliert sind.
Das OLG-Urteil von 2000 bezieht es sich wohl auf den Bericht mit dem Schaubild zu Links und Deep Links, mit dem dem mitrecherchierenden Referendar die Funktionsweisen des Internets dargelegt wurden. Das fand tatsächlich Einzug in den Links, Frames und Meta-Tags-Bericht in CR 99 S. 190.
Nicht schlecht, wenn das dann im Internet-Mittelalter auch Richter nachvollziehen konnten. Womit nicht gesagt werden soll, dass Richter das Internet nicht verstünden. Selbst zur Steinzeit gehörte beispielsweise zur Besetzung des höchsten deutschen Gerichts für Zivilsachen mindestens ein Richter, der State of the Art war, soweit man das für eine Person sagen darf. Im internationalen Vergleich schneiden deutsche Gerichte bei der Internet-Kompetenz recht gut ab.
Anscheinend klappte das mit dem Internet-Erklären ganz gut, denn schon 1996 schreibt ein Alexander Koch zu einem anderen CR-Bericht, die Autoren erläuterten das Internet und seine Geschichte. Über was man bei Suchmaschinen nicht alles stolpert, selbst langvergessene Statusberichte.
Selbst wenn es keine Haftung für Links gibt, scheint es wenig überzeugend, EMailanschriften von Richtern, denen man vorwirft, nicht auf der Höhe der Zeit zu stehen, ins Internet zu setzen, nur weil man ihre Auffassung zur Beurteilung von Internet-Rechtsfragen nicht nachvollziehen will, beispielsweise einer zu Spam-freundlichen Entscheidung, die noch niemand gesehen hat. Und auch noch den armen Webmaster mit seiner EMailanschrift in Rechtsfragen hineinzuziehen!
Aufklärung erscheint langfristig besser als Auge um Auge, Zahn um Zahn, und das Internet ist besser als jedes andere Medium geeeignet, zur klärenden Auseinandersetzung beizutragen. Jeder kann mitschreiben, und wenn das Geschriebene nach 10 Jahren nicht die Schamesröte ins Gesicht treibt, war's wohl recht so.
CK - Washington. Nett, dass ein OLG die eigene Auffassung teilt, selbst wenn auf allen möglichen Webseiten unnötige Haftungsausschlüsse für Links im Internet aufgrund einer scharf kritisierten LG-Entscheidung von 2001 formuliert sind.
Dumm wie Martha
CK - Washington. Wie Martha Stewart lässt sich die rechte Hand von Cheney zur Schlachtbank führen: Nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern weil er bei seiner Vernehmung gelogen hat.
Wann begreifen Leute wie Libby und Stewart, dass Schutzbehauptungen, unwahre Erklärungen zur eigenen Entlastung und Meineide genauso scharf verfolgt werden wie das schlimmste Verbrechen?
Die Anklage in Sachen United States of America v. I. Lewis Libby, Az. 05-394, vom 28. Oktober 2005 sollte jedem verständlich machen, wie man sich bei der Vernehmung nicht verhält.
Die Bundesverfassung gewährt das Recht zum Schweigen. Es steht auch Lügnern in höchsten Ämtern zu.
Noch gilt Libby als unschuldig. Dem Verfahren vor der Grand Jury folgt nun das reguläre Strafverfahren.
CK - Washington. Wie Martha Stewart lässt sich die rechte Hand von Cheney zur Schlachtbank führen: Nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern weil er bei seiner Vernehmung gelogen hat.
Donnerstag, den 27. Okt. 2005
Unter Geeks: Abhören
CK - Washington. Wer mit Ingenieuren über die technischen und rechtlichen Hürden spricht, ein Notrufsystem mit der drahtlosen und der Internet-Telefonie zu verbinden, erfährt regelmäßig, dass das Notrufsystem aus verordnender Regierungssicht nur einen Aspekt darstellt - den Aspekt, der die Öffentlichkeit beruhigt.
Hand in Hand mit dieser Sicherheitsdienstvorkehrung geht das Interesse an einem zuverlässigen Abhörsystem, beispielsweise nach dem Communications Assistance for Law Enforcement Act, CALEA.
Die Lokalisierung von drahtlosen Geräten ist durch entsprechende Triangulationstechniken, insbesondere in Verbindung mit dem A-GPS-System, als Konzept überzeugend. Die Cellphone-Provider sind bereits verpflichtet, die Systeme landesweit zu implementieren. Solange sie jedoch gerade in Großstädten keinen Zugang - sei es durch Anmietung, sei es durch unterstützende Enteignungsmaßnahmen - zu den höchsten Dächern erhalten, glauben die technischen Spezialisten allerdings nicht an den durchschlagenden Erfolg.
Für den Voice over IP-Verkehr hat das Bundestelekommunikationsamt Federal Trade Communission in Washingt nun eine Verordnung und einen Verordnungsentwurf unter dem Titel Common Carrier Services: Communications
Assistance for Law Enforcement Act--Broadband access and services compliance erlassen, vgl. 70 Federal Register Band 70, Heft 197, 13. Oktober 2005, erlassen. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, den Entwurf im Hinblick auf die Verpflichtungen zum Einrichten von abhörfähigen IP-Telefonie-Einrichtungen bis zum 14. November 2005 unter dem Aktenzeichen ET Docket No. 04-295 zu kommentieren.
Das Electronic Privacy Information Center hatte bereits 2003 zu den Absichten der FCC Stellung bezogen und hält weiterführende Informationen bereit.
Geeks sind heute zum Abhören nicht unbedingt auf komplizierte Technologie angewiesen. Software- und Hardwarefehler, beispielsweise bei Skype und Cisco, ermöglichen such heute das Mithören - nur nicht so zuverlässig wie es für Strafverfolgungs- und sonstige staatliche Zwecke beabsichtigt ist.
CK - Washington. Wer mit Ingenieuren über die technischen und rechtlichen Hürden spricht, ein Notrufsystem mit der drahtlosen und der Internet-Telefonie zu verbinden, erfährt regelmäßig, dass das Notrufsystem aus verordnender Regierungssicht nur einen Aspekt darstellt - den Aspekt, der die Öffentlichkeit beruhigt.
Dienstag, den 25. Okt. 2005
Vier Jahre, nur ne Minute
CK - Washington.Verjährungsfrist für Vertragserfüllungsansprüche? Gute Frage. Welches Recht? Vielleicht Kalifornien. Aha.
Im Gesetz steht: vier Jahre. Vier mal 365 Tage. Nicht vier Jahre und dann bis zum Ende des Jahres.
Gut zu wissen. Damit kann man anfangen. Jetzt muss der Associate ran. Fallrecht recherchieren. Ob das Gesetz überhaupt von den Gerichten gestützt wird.
Und danach: Laches prüfen. Billigkeitsrechtliche Verjährung, etwa wie eine Verwirkung. Da brauchen wir auch ein paar Fakten.
Zwischenruf aus dem Conflicts Check: Vorsicht, Kalifornien lässt Auswärtige nicht gern das dortige Recht auslegen. Gut, dass der Associate dort zugelassen ist. Und heute in SF Dienst schiebt.
Weiter: Gibt es überhaupt einen Erfüllungsanspruch? Normal ist das im Vertragsrecht nicht. Also erklären. Sonst denkt der Mandant in Europa womöglich, er bekomme was er wolle. Dabei gibt's nur Schadensersatz.
Alles so anders als aus europäischer Sicht. War doch nur ne einfache Frage, denken die meisten. Wie angenehm, dass ein Experte fragte. Der weiß, dass die Antwort nicht in eine Zeile oder eine Minute passt.
CK - Washington.
Montag, den 24. Okt. 2005
Decent Man neuer Fed-Chef
CK - Washington. Der neue Chef der bundesbankähnlichen Federal Reserve ist ein decent Man und wird nach dem Wunsch des Präsidenten Alan Greenspan ablösen. Seit dem 21. Juni 2005 steht Bernanke dem Council of Economic Advisers vor, das nach dem Employment Act of 1946 den Präsidenten in Wirtschaftsfragen berät.
CK - Washington. Der neue Chef der bundesbankähnlichen Federal Reserve ist ein decent Man und wird nach dem Wunsch des Präsidenten Alan Greenspan ablösen. Seit dem 21. Juni 2005 steht Bernanke dem Council of Economic Advisers vor, das nach dem Employment Act of 1946 den Präsidenten in Wirtschaftsfragen berät.
Wer ist drittbeguenstigt?
CK - Washington. In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.
Im Fall Flexlab, LLC v. United States, Az. 05-5018, behauptete die Herstellerin Flexlab eine Drittbegünstigtenstellung aufgrund einer Klausel in einem Liefervertrag des Bundes mit Capital City Pipes, CCP. Die Klausel sah auf Wunsch von Flexlab die Zahlung der Vertragsvergütung auf ein Bankkonto vor, über das Flexlab ohne Kenntnis des Bundes verfügen konnte. Flexlab lieferte an den Bund und verklagte ihn, als CCP insolvent wurde, auf Restzahlung.
Die Gerichte konnten nicht feststellen, dass der Vertrag Flexlab ex- oder implizit zur Begünstigten machte. Der Bund hatte die Einbeziehung von Flexlab nicht gewollt, und die von CCP angegebenen Kontodaten klärten ihn nicht darüber auf, dass Flexlab und CCP sich darauf verständigt hatten, dass Flexlab Zahlungen an CCP annehmen durfte.
Da eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Flexlab und dem Bund oder eine bewusste und gewollte Einbeziehung von Flexlab in den Vertrag fehlte, durfte sich Flexlab nicht auf eine objektiv erkennbare Absicht des Bundes berufen, Flexlab Rechte aus dem Vertrag zuzugestehen, siehe Montana v. United States, 124 F.2d 1269, 1273 (Fed. Cir. 1997).
Die Drittbegünstigung stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington eine außerordentliche Bevorzugung dar, die restriktiv unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien zu ermitteln ist; German Alliance Ins. Co. v. Water Home Supply Co., 226 US 220, 230 (1912). Unter den vorliegenden Umständen mangelte es Flexlab daher selbst an den Voraussetzungen, aktiv auf dem Klageweg gegen den Bund vorzugehen.
CK - Washington. In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.
Sonntag, den 23. Okt. 2005
Schiedsklausel für Drittbegünstigten
CK - Washington. Unter bestimmten Umständen können sich durch einen Vertrag oder gewisse Urkunden Drittbegünstigte auf eine in dem Dokument enthaltene Schiedsklausel berufen, die zwischen den Beteiligten, jedoch nicht direkt mit dem Drittbegünstigten für etwaige Streitfälle vereinbart wird.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der schiedsverweigernden Partei nicht aus dem Dokument heraus verständlich ist, dass eine andere Partei drittbegünstigt sein sollte, erklärte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 28. September 2005 im Fall Kenisha Brantley et al. v. Republic Mortgage Insurance Company, Az. 05-1047.
Bei der Erfüllung eines Vertrags über eine Hypothekenvermittlung mit Schiedsklausel war auch eine Rückzahlungsversicherung erforderlich geworden. Die Hypothekenkunden machten erfolgreich geltend, dass die Schiedsklausel aus ihrem Verhältnis zum Vermittler nicht den Versicherer erfasst.
Das Gericht bestätigte zwar die Wirkung der equitable Estoppel-Doktrin auf das Verhältnis zum Drittbegünstigten. Es stellte jedoch fest, dass der Drittbegünstigungswille in Bezug auf die Schiedsvereinbarung aus dem Vertrag heraus erkennbar sein müsse. Daran mangelte es hier.
CK - Washington. Unter bestimmten Umständen können sich durch einen Vertrag oder gewisse Urkunden Drittbegünstigte auf eine in dem Dokument enthaltene Schiedsklausel berufen, die zwischen den Beteiligten, jedoch nicht direkt mit dem Drittbegünstigten für etwaige Streitfälle vereinbart wird.
Samstag, den 22. Okt. 2005
Richter für Politiker
CK - Washington. Gestern öffnete sich im Verfahren gegen Tom DeLay aus Texas neues Terrain in der Frage der Ablehnung eines Richters. DeLay lehnte als Republikaner und zweithöchstes Mitglied es Bundesabgeordnetenhauses in Washington den ihm zugeteilten Strafrichter Bob Perkins ab, der die demokratische Partei mit Wahlspenden unterstützt hatte.
DeLay hatte bereits nach der Anklageerhebung wegen der ihm vorgeworfenen Geldwäsche bei der Verwaltung von Wahlspenden von einem politischen Hexenprozess gesprochen. Der gestrige erste Verhandlungstermin wurde nach dem Antrag auf Richterablehnung abgebrochen.
DeLay war von einem anderen Wahlhelfer, R.J. Reynolds, nach Texas geflogen worden. Der für die Geschäftsordnung und Richterverteilung und damit indirekt die Entscheidung über den Antrag zuständige Richter ist ein Republikaner.
Im allgemeinen gilt in den Vereinigten Staaten nicht, dass Angeklagte Richter wegen ihrer Neigung zu politischen Parteien ablehnen können. Ob sich für Politiker bei der Behauptung einer politischen Verfolgung ein anderer Trend entwickelt, wird in diesem Verfahren mit Spannnung erwartet.
Das Gericht, vor dem die Anklage gegen DeLay erhoben ist, ist ein einzelstaatliches Gericht. Die Richterwahl richtet sich in den Einzelstaaten nach jeweils dort geltendem Recht. In manchen Staaten werden die Richter von der Bevölkerung gewählt.
Die meisten Richter der Bundesgerichte werden nach Artikel 3 der Bundesverfassung vom Präsidenten vorgeschlagen, ein Teil nach Artikel 1. Ihre Einsetzung unterliegt politischem Einfluss. Eine Neuregelung der Befangenheitsrechtsprechung in einem Einzelstaat würde sich nicht ohne weiteres auf die Bundesgerichte auswirken.
CK - Washington. Gestern öffnete sich im Verfahren gegen Tom DeLay aus Texas neues Terrain in der Frage der Ablehnung eines Richters. DeLay lehnte als Republikaner und zweithöchstes Mitglied es Bundesabgeordnetenhauses in Washington den ihm zugeteilten Strafrichter Bob Perkins ab, der die demokratische Partei mit Wahlspenden unterstützt hatte.
Freitag, den 21. Okt. 2005
Was geschieht mit Stellungnahmen?
CK - Washington. Wie berichtet, muss jedes Bundesamt jede Verordnungsmaßnahme der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegen. Das Amt wertet die erhaltenen Stellungnahmen aus. Die Öffentlichkeit hat auch das Recht, die Stellungnahmen Dritter einzusehen. Das empfiehlt sich beispielsweise zur Abstimmung ähnlicher Positionen.
Die heutige Verkündung im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 204, Seiten 61229-61232, 21. Oktober 2005, in Sachen Airworthiness Directives; Rolls-Royce Deutschland Ltd & Co KG
(Formerly Rolls-Royce Deutschland GmbH, formerly BMW Rolls-Royce GmbH)
Models BR700-710A1-10 and BR700-710A2-20 Turbofan Engines verdeutlicht, wie die Auswertung erfolgt und welche Folgerungen die Verwaltung aus den Kommentaren zieht.
Beispielsweise stimmt das Bundesflugwesensamt, Federal Aviation Administration, hier dem Hinweis eines Mitgliedes der Öffentlichkeit auf die richtige Behandlung von Software für Turbofan-Flugmotoren zu und ändert die resultierende Endfassung der Verordnung, Final Rule.
CK - Washington. Wie berichtet, muss jedes Bundesamt jede Verordnungsmaßnahme der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegen. Das Amt wertet die erhaltenen Stellungnahmen aus. Die Öffentlichkeit hat auch das Recht, die Stellungnahmen Dritter einzusehen. Das empfiehlt sich beispielsweise zur Abstimmung ähnlicher Positionen.
Ausnahmeverfahren bei Autosicherheits-VO
MP - Los Angeles. Ein Beispiel für Ausnahmeregelungen zu den Autosicherheitsverordnungen des Bundes findet sich in der Verkündung des Bundesverkehrssicherheitsamtes, National Highway Traffic Safety Administration in Sachen Mercedes-Benz, U.S.A. LLC; Receipt of Application for a Temporary Exemption From Federal Motor Vehicle Safety Standard No. 108 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 194, Seiten 58786-58788, vom 7. Oktober 2005.
Mercedes-Benz USA stellte bei der Verkehrssicherheitsbehörde im Department of Transportation einen Antrag nach 49 CFR 555.6(b), maximal 2500 Fahrzeuge testweise mit einem neuartigen Bremssignalsystem, wie es in Europa bereits in den S-, CL und SL - Modellen erhältlich ist, ausstatten zu dürfen.
Die Bremssignale sollen durch schnelles Blinken mit 5 Hz bei Vollbremsungen sowie automatischer Aktivierung der Warnblinkanlage in derartigen Situationen helfen, Auffahrunfälle zu vermeiden. Nach Angaben von Mercedes-Benz würde die Verwendung derartiger Signale auch die Übersichtlichkeit des Strassenverkehr nicht beeinflussen, zumal nach einer Studie ein solches Signal ohnehin nur etwa alle 3700 km (in 0,023% aller Bremsvorgänge) aktiviert werde.
Das Amt hat sich noch nicht abschließend geäußert. Es erwartet von der Öffentlichkeit, die in diese Verfahren eingeschaltet werden muss, bis zum 7. November 2005 Stellungnahmen. Die Antragstellerin erklärte dem Amt, die Ausnahme liege im öffentlichen Interesse. Stellungnahmen können auch elektronisch bei dms.dot.gov zum Aktenzeichen DOT Docket Number NHTSA-2005-22653 eingereicht werden, was sich gerade für diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit empfiehlt, die die Wirksamkeit der ausnahmebezogenen Bremslichter bereits beobachtet haben.
MP - Los Angeles. Ein Beispiel für Ausnahmeregelungen zu den Autosicherheitsverordnungen des Bundes findet sich in der Verkündung des Bundesverkehrssicherheitsamtes, National Highway Traffic Safety Administration in Sachen Mercedes-Benz, U.S.A. LLC; Receipt of Application for a Temporary Exemption From Federal Motor Vehicle Safety Standard No. 108 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 194, Seiten 58786-58788, vom 7. Oktober 2005.
Donnerstag, den 20. Okt. 2005
Rothäute gegen Rothäute
MP - Los Angeles. In einem die Verwirkung des Löschungsanspruchs in Markensachen klärenden Verfahren beantragten sieben Indianer im Jahre 1992 bei dem Trademark Trial and Appeal Board des Markenamts in Washington die Löschung der Redskins-Marken von Pro-Football, welche für das Washingtoner Footballteam The Redskins verwendet werden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke die Personengruppe der Indianer jedenfalls im Zeitpunkt der Registrierung abwertend bezeichnet hätte und folglich nach dem amerikanischen Markenrecht auf Antrag gelöscht werden müsse. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Pro-Football ging hiergegen erfolgreich gerichtlich vor, die Indianer legten Berufung ein.
Das Bundesberufungsgericht für den Bezirk Columbia hat daraufhin am 15. Juli 2005 in Sachen Pro-Football, Inc. v. Harjo et al., No. 03-7162 entschieden, dass das Löschungsersuchen der Indianer nicht schon bereits deshalb abzulehnen sei, weil hier ein Fall der Verwirkung gegeben sei. Zwar sei das Rechtsinstitut der Verwirkung anwendbar.
Im Zeitpunkt der ersten Registrierung und damit der vom Untergericht angenommenen ersten Widerspruchsmöglichkeit sei einer der Berufungskläger allerdings erst ein Jahr alt gewesen, so dass jedenfalls für diese Person die Zeitspanne für die Einrede der Verwirkung erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres laufen könne. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall der nachwachsenden Bevölkerung praktisch nie Rechtssicherheit gegeben sei, denn der Gesetzgeber habe bewusst für Fälle, in denen Bevölkerungsgruppen durch Marken diskreditiert würden, eine solche Löschungsregelung getroffen. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb sich die Nachlässigkeit eines Mitgliedes der Bevölkerungsgruppe auf andere auswirken solle. Es erfolgte eine Zurückverweisung an das Untergericht.
MP - Los Angeles. In einem die Verwirkung des Löschungsanspruchs in Markensachen klärenden Verfahren beantragten sieben Indianer im Jahre 1992 bei dem Trademark Trial and Appeal Board des Markenamts in Washington die Löschung der Redskins-Marken von Pro-Football, welche für das Washingtoner Footballteam The Redskins verwendet werden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke die Personengruppe der Indianer jedenfalls im Zeitpunkt der Registrierung abwertend bezeichnet hätte und folglich nach dem amerikanischen Markenrecht auf Antrag gelöscht werden müsse. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Pro-Football ging hiergegen erfolgreich gerichtlich vor, die Indianer legten Berufung ein.
Sonntag, den 16. Okt. 2005
Verleumdung durch Beurteilung
CK - Washington. Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks stellte im Urteil vom 14. Oktober 2005 keine für eine Verleumdung erforderliche Weiterverbreitung des Personalakteneintrages fest. Die Entscheidung beruht auf der Beurteilung der Fakten nach dem vierzehnten Zusatz zur Bundesverfassung der USA, der restriktiver als das Common Law das Verbreitungsmerkmal beschreibt. Nach dem Common Law würde jede Verbreitung relevant sein, also auch die Weitergabe des Aktenvermerks an das Aufsichtsamt.
Der Fall ist im öffentlichen Dienst angesiedelt. Er könnte jedoch auch in der Privatwirtschaft Bedeutung entfalten, wenn beispielsweise an ein Aufsichtsamt unrühmliche Personaldaten gemeldet werden müssen. Dann könnte sich ein Arbeitgeber vom Verleumdungsvorwurf aufgrund der Pflichtmeldung entlasten.
CK - Washington. Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.
Samstag, den 15. Okt. 2005
Schlecht durchdachtes Prozessrecht
CK - Washington. Welche Berufungsfrist gilt, wenn der Bundesgesetzgeber die Einlegung der Berufung nach nicht weniger als sieben Tagen nach der berufungsfähigen Gerichtshandlung vorschreibt? Und wann beginnt ein Fall, wenn der Bundesgesetzgeber den Beginn als Merkmal für Fristen bestimmt und eine Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht wurde, von wo der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen wird?
Die erste dieser schwierigen Fragen beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Ronald Bush et al. v. Cheaptickets, Inc. et al., Az. 05-55005, am 6. Oktober 2005, indem er auf einen Tippfehler des Gesetzgebers in 28 USC §1453(c)(1) erkannte. Die beabsichtigte Frist sehe maximal sieben Tage ab der Gerichtshandlung vor. Alles andere sei unsinnig.
Die zweite Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2005 in Kraft gesetzten Class Action Fairness Act, 119 Stat. 4 (2005), das gewisse Sammelklagen vor die Bundesgerichte zwingt, wo sie vermutlich objektiver als vor einzelstaatlichen Gerichten bearbeitet werden, 28 USC §1332(d). Nach CAFA gilt diese Pflicht für alle ab dem Tag seines Inkrafttretens begonnenen Verfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Klage am 17. Februar 2005 eingereicht.
Das Gericht ermittelte, dass der Begriff begonnen unterschiedlich verstanden werden kann. Begann der Fall mit der Klageinreichung, mit dem Verweis an das Bundesgericht, oder vielleicht mit der Zustellung der Klage an die Beklagten? Die einzelstaatlichen Zivilprozessordnungen und die Bundeszivilprozessordnung lassen unterschiedliche Betrachtungsweisen zu. Nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Herb v. Pitcairn, 324 US 117, 120 (1945), richtet sich die Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des jeweiligen Einzelstaates, welches vom Bundesgericht zu respektieren sei.
Das Recht von Kalifornien sieht in California Civil Procedure Code §350 den Beginn mit der Klageinreichung vor. Daher setzte der Bundespräsident das Gesetz einen Tag später in Kraft als sein Namensvetter das Verfahren begann. Die Ansicht der Beklagten, das Verfahren beginne mit der Verweisung an das Bundesgericht, greife nicht, weil die Verweisung keinen Neubeginn darstelle, selbst wenn die Bundeszivilprozessordnung von einem Beginn spricht, wenn das einzelstaatliche Verfahren bei ihm eintrifft.
Der Verweis der Beklagten auf das Zustellungsdatum greift nicht, da das Gesetz von der Zustellung lediglich im Zusammenhang mit ihrem Recht spricht, binnen 30 Tagen ab der Klagezustellung die Verweisung an das Bundesgericht zu beantragen, 28 USC §1446(b). Diese Gesetzesformel orientiert sich nicht am Verfahrensbeginn.
Das Gericht lehnte es ab, auf die Gefahr der Rechtsvereitelung einzugehen, die sich nach der Auffassung der Beklagten aus der Möglichkeit ableite, dass am Tag vor dem Inkraftteten des Gesetzes die Klage eingereicht, aber erst Monate oder Jahre - beispielsweise drei Jahre nach dem Zivilprozessrecht von Montana - später zugestellt werde. Es geht davon aus, dass spätestens am 18. Februar 2008 alle alten, dem neuen Gesetz unterfallenden Sammelklagen zugestellt sind und damit das Problem erledigt sein dürfte.
CK - Washington. Welche Berufungsfrist gilt, wenn der Bundesgesetzgeber die Einlegung der Berufung nach nicht weniger als sieben Tagen nach der berufungsfähigen Gerichtshandlung vorschreibt? Und wann beginnt ein Fall, wenn der Bundesgesetzgeber den Beginn als Merkmal für Fristen bestimmt und eine Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht wurde, von wo der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen wird?
Freitag, den 14. Okt. 2005
Untersuchungsdaten vertraulich
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied im Fall Thomas O'Connor v. Lynne B. Pierson et al., Az. 04-0224-cv, am 11. Oktober 2005, dass die Schulaufsicht nicht die ärztlichen Untersuchungsergebnisse eines Arztes verlangen darf, der einen Lehrer untersucht hat.
Dem Kläger wurde ein bedenkliches schulisches Verhalten vorgeworfen. Seine weitere Beschäftigung wurde von einer ärtzlichen Untersuchung und der Freigabe der Untersuchungsdaten an die Schulverwaltung abhängig gemacht. Der Kläger verweigerte die Freigabeerklärung. Er verlor seine Stelle.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass die Forderung der Freigabe der Daten das Gewissen schockiert und weit über die Bedürfnisse der Schulverwaltung hinausgeht. Die in einer ärztlichen Untersuchung gesammelten Daten sind für Ärzte bestimmt, die sie verstehen können, nicht für Laien. Der Lehrer verlor seine Anstellung deshalb zu Unrecht. Den Schaden muss nun das Untergericht bemessen, wo der Fall weitergeführt wird.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied im Fall Thomas O'Connor v. Lynne B. Pierson et al., Az. 04-0224-cv, am 11. Oktober 2005, dass die Schulaufsicht nicht die ärztlichen Untersuchungsergebnisse eines Arztes verlangen darf, der einen Lehrer untersucht hat.
Internet-Steuer bereichert Anwalt
CK - Washington. Stephen Diamond ist ein erfolgreicher Anwalt, berichtet das Wall Street Journal am 14. Oktober 2005 auf Seite A1. Diamond spezialisiert sich auf Online-Unternehmen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Er fand zuhause im Einzelstaat Illinois ein Gesetz, das ihm 25% der Einnahmen garantiert, die er für den Staat wegen nichtberechneter Steuern einklagen kann. Also kauft er munter bei Online-Anbietern und verklagt sie, wenn sie keine Steuer von ihm verlangen.
Mittlerweile finden einige Staaten mit ähnlichen Gesetzen sein Vorgehen unerträglich und ändern ihre Gesetze so, dass kein Einzelner am Steuerverlust verdient.
Bei den meisten Staaten ist weiterhin unklar, unter welchen Umständen die einzelstaatliche Umsatzsteuer bei Online-Transaktionen erhoben werden muss. In der Regel ist die Steuer fällig, wenn der Verkäufer am Sitz des Käufers einen Sitz, beispielsweise auch mit einem Verkaufsstand, hat. Unklar ist die Lage, wenn er dorthin vielleicht nur Telefonkontakte unterhält oder gelegentlich einen Vertreter entsendet.
CK - Washington. Stephen Diamond ist ein erfolgreicher Anwalt, berichtet das Wall Street Journal am 14. Oktober 2005 auf Seite A1. Diamond spezialisiert sich auf Online-Unternehmen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Mittwoch, den 12. Okt. 2005
Wer's nur glaubt
CK - Washington. Ein Zeichen für die Rechtsunsicherheit in den Vereinigten Staaten, die bekanntlich in jedem Einzelstaat ein eigenes Vertragsrecht oder auch Straßenverkehrsrecht zu bieten haben, findet sich in der heutigen Diskussion in Washington über die Festnahme einer mit 0,1 Promille festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Autofahrerin.
Allgemein wird vermutet, dass 0,8 die Grenze zur Illegalität bedeuten. Nach dem Sturm der Entrüstung, der heute morgen durch die Medien ging, klärt der Chef der Washingtoner Polizei auf: 0,8 sind verbindlich, alles darunter ist Ermessenssache.
Nach einem Glas Wein ins Gefängnis sei ungewöhnlich, aber nicht ermessensmissbräuchlich. In der Regel könne ein solcher Verstoß mit 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder der Teilnahme an einem Lehrgang statt einer Strafe erledigt werden.
CK - Washington. Ein Zeichen für die Rechtsunsicherheit in den Vereinigten Staaten, die bekanntlich in jedem Einzelstaat ein eigenes Vertragsrecht oder auch Straßenverkehrsrecht zu bieten haben, findet sich in der heutigen Diskussion in Washington über die Festnahme einer mit 0,1 Promille festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Autofahrerin.
Dienstag, den 11. Okt. 2005
Das Recht, anonym zu beleidigen
CK - Washington. Das Recht eines Bürgers, anonym einen Politiker zu beleidigen, gilt auch im Internet für Blogs, bestätigte das Obergericht des Staates Delaware am 5. Oktober 2005 im Fall John Doe No.1 v. Patrick Cahill, Julia Cahill, Az. 04C-011-022. Der anonyme Blogger wurde unter anderem durch amicus curiae-Schriftsätze unterstützt, die das Bundesverfassungsrecht auf die anonyme Meinungsfreiheit betonen.
Der ISP des Schreibers hatte von einem Politiker eine Aufforderung erhalten, den Namen des einer IP-Anschrift zuzurechnenden Kunden offenzulegen. Nach 47 USC §551(c)(2) unterrichtete der ISP den Kunden, welcher sich mit einem dringenden Antrag auf eine Schutzverfügung an das Gericht wandte, um die Offenlegung zu verbieten.
Das Untergericht wies die Emergency Motion for a Protective Order ab. Das Obergericht bestätigte zunächst, dass der Schutz der Meinungsfreiheit, auch für die anonyme Rede, sich nach dem ersten Zusatz zur Bundesverfassung auf das Internet erstreckt. Dies gilt insbesondere im politischen Bereich, wie der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington bereits 1995 festgestellt hatte:
Die Verfassung schützt dennoch vor Beleidigungen und Verleumdungen, weil die Meinungsfreiheit kein jederzeit und an allen Orten absolutes Recht darstellt. Es unterliegt minimalen Schranken. Diese dürfen jedoch nicht zur Zensur - und auch nicht zur Selbstzensur der anonymen Rede - führen. Dies gilt insbesondere bei Politikern, die mehr als andere verpflichtet sind, Kritik zu ertragen, um sie nicht in die Versuchung zu führen, im Machtmissbrauch gegen ihnen unliebsame Kritiker zurückzuschlagen.
Besondere Vorsicht ist bei der Verfolgung unbekannter Personen angesagt. Das Gericht bemerkte, dass die Zahl der zivilrechtlichen Verfolgungen Unbekannter erheblich zugenommen hat, während diese Klagen oft keinen Schadensersatz zum Ziel haben, sondern die Bloßstellung der Person. Die Verfolgung von Kritikern durch eine prozessuale Verfolgung kann einen Missbrauch des Rechtswesens darstellen, ist der Erörterung des Gerichts zu entnehmen.
Gegen die Gefahr des Missbrauchs des Rechtswesens errichtet das Gericht mit seiner Entscheidung einen hohen Schutzwall, indem es besonders hohe Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Antrages auf Ent-Anonymisierung stellt. Im konkreten Fall stellt es eine reine Meinungsäußerung zum geistigen Verfall Cahills sowie seiner Charakterschwäche und Paranoia fest, die keine beleidigenden Aussagen über den Politiker als Fakten anbot und daher keine zulässige Grundlage für einen Anspruch auf Offenlegung des Blog-Verfassers darstellte.
Zum Verhältnis des Grundrechts auf anonyme Rede zu bürgerfeindlichen Schnapsideen wie einer Impressumspflicht, die den Bürger dem Haien des Internets ausliefert, im transatlantischen Verhältnis siehe auch Das anonyme Blog und Schutz der Anonymität.
CK - Washington. Das Recht eines Bürgers, anonym einen Politiker zu beleidigen, gilt auch im Internet für Blogs, bestätigte das Obergericht des Staates Delaware am 5. Oktober 2005 im Fall John Doe No.1 v. Patrick Cahill, Julia Cahill, Az. 04C-011-022. Der anonyme Blogger wurde unter anderem durch amicus curiae-Schriftsätze unterstützt, die das Bundesverfassungsrecht auf die anonyme Meinungsfreiheit betonen.
[...]anonymous pamphleteering is not a pernicious, fraudulent practice, but an honorable tradition of advocacy and dissent. ... The right to remain anonymous may be abused when it shields fraudulent conduct. But political speech by its nature will sometimes have unpalatable consequences, and, in general, our society accords greater weight to the value of free speech than to the dangers of misuse. McIntyre v. Ohio Elections Comm'n, 514 US 334 (1995).
Doppelanstellung und Diskriminierung
CK - Washington. Die von einer Firma mit 14 Angestellten beschäftige Klägerin war langfristig an ein anderes Unternehmen mit acht Angestellten ausgeliehen worden. Dort wurde sie im Sinne des Bundesdiskriminierungsgesetzes, Title VII, missbraucht. Dem Title VII unterliegen Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten.
Da die Klägerin behauptete, die Personalzahlen beider Unternehmen seien zu addieren, erörtert das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Jennifer Arculeo v. On-Site Sales & Marketing, LLC, Sanford Pankin, Az. 04-3807-cv, ob dies zulässig ist.
Im Urteil vom 30. September 2005 vergleicht es den rechtlichen Ansatz nach Title VII mit dem des Gewerkschaftsrechts, wo die Addierung zulässig ist, und gelangt im Diskriminierungsrecht zum Ergebnis, dass besondere Umstände eine Addition zulassen, die die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht hat.
Das Urteil ist insbesondere für neue Unternehmen bedeutsam, die mit Leiharbeitern einen Betrieb aufbauen.
CK - Washington. Die von einer Firma mit 14 Angestellten beschäftige Klägerin war langfristig an ein anderes Unternehmen mit acht Angestellten ausgeliehen worden. Dort wurde sie im Sinne des Bundesdiskriminierungsgesetzes, Title VII, missbraucht. Dem Title VII unterliegen Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten.
Da die Klägerin behauptete, die Personalzahlen beider Unternehmen seien zu addieren, erörtert das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Jennifer Arculeo v. On-Site Sales & Marketing, LLC, Sanford Pankin, Az. 04-3807-cv, ob dies zulässig ist.
Montag, den 10. Okt. 2005
Angriff auf Gütesiegel
CK - Washington. Wie im Patent- und Markenrecht darf auch ein Gütesiegel als schutzunfähig angegriffen werden, selbst wenn der einem Rechtsstreit zwischen den Lizenznehmer und dem Eigentümer zugrundeliegende Vertrag über die Nutzung eines Gütesiegels solch einen Angriff durch eine No Challenge-Klausel verbietet.
Des Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied im Fall The State of Idaho Potato Commission v. G&T Terminal Packaging, Inc., Az. 04-35229, -35238, am 7. Oktober 2005, dass auch bei einem Gütesiegel die Interessen der Öffentlichkeit gegen die Vertragsfreiheit -und sicherheit abzuwägen sind, wie es auch für Patent- und Markenverträge anerkannt ist.
CK - Washington. Wie im Patent- und Markenrecht darf auch ein Gütesiegel als schutzunfähig angegriffen werden, selbst wenn der einem Rechtsstreit zwischen den Lizenznehmer und dem Eigentümer zugrundeliegende Vertrag über die Nutzung eines Gütesiegels solch einen Angriff durch eine No Challenge-Klausel verbietet.
Sonntag, den 09. Okt. 2005
FTC: Klage wegen Spyware
CK - Washington. Mit einer Klage wegen Irreführung und Schädigung von Verbrauchern, Az. 042 3205, geht das Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission in Washington gegen Odysseus Marketing, Inc. und Walter Rines im Bundesgericht erster Instanz in New Hampshire vor.
Selbst wenn eine Lizenz die Verbraucher über das Risiko der unerwarteten Installation sonstiger Programme neben der beabsichtigten Installation des Gratisprogramms Kazanon aufgeklärt haben sollte, geschah dies in einer dem Verbraucher nicht zumutbaren, versteckten Weise.
Daher hätten die Verbraucher nicht wirksam der Installation von Programmen zugestimmt, die angesteuerte Suchmaschinen durch Ersatzseiten imitieren oder die Funktionen des Rechners erheblich behindern.
Selbst wenn dem Lizenzgeber in den Vereinigten Staaten ein aus europäischer Sicht unglaublich weiter Spielraum in der Gestaltung von Lizenzen eingeräumt wird, ist doch nicht jede Nutzungsgenehmigung, zumindest im Verhältnis zu Verbrauchern, zulässig.
Im Gripelog begrüßt Verbraucherschützer Ed Foster diese Klage am 7. Oktober 2005 unter dem Titel FTC Knocks Software EULA.
CK - Washington. Mit einer Klage wegen Irreführung und Schädigung von Verbrauchern, Az. 042 3205, geht das Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission in Washington gegen Odysseus Marketing, Inc. und Walter Rines im Bundesgericht erster Instanz in New Hampshire vor.
Freitag, den 07. Okt. 2005
Verordnung muss Entwurf entsprechen
CK - Washington. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.
Im Normenprüfungsverfahren entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 7. Oktober 2005 in Sachen Environmental Integrity Project et al. v. Environmental Protection Agency et al., Az. 04-1083,-1243, dass die angegriffene VO zum Clean Air Act keine logische Fortentwicklung des der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegten Verordnungsentwurfs darstellte und daher gegen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Administrative Procedure Act verstieß.
Nach dem Entwurfsstadium darf der Verordnungsgeber eine Regelung schaffen, die den Entwurf perfektioniert. Er darf mit der Endfassung der VO nicht den Entwurf ins Gegenteil verkehren.
CK - Washington. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.
Vertrag oder Verordnung?
CK - Washington. Zwei oberste Internet-Provider streiten sich, und der normale Internet-Benutzer ist der Dumme. Wenn die Verträge zwischen den Providern der höchsten Ebene nicht halten, muss wohl der Gesetzgeber einschreiten. Allerdings wollen die Provider gerade dieses Ergebnis vermeiden.
Der Vertragszwist zwischen Level 3 und Cogent hat in den vergangengen Tagen zu erheblichen Ausfällen in der direkten Übermittlung zwischen zwei tragenden Säulen des Internet geführt - und zwar mit Absicht, weil einer der Streithähne die Verbindung zum anderen kappte, da nach seiner Auffassung die Peering-Vereinbarung nicht mehr den gegenwärtigen faktischen Rahmenbedingungen entspricht.
Unbeabsichtigte Ausfälle im Peering-Zusammenspiel geschehen schon häufig genug. Dann können Benutzer auf einer Seite des Internet nicht die Webseiten auf der anderen Seite erreichen, und trotz der Ausweichmechanismen der Internet-Verkehrsregeln wird selbst EMail als unzustellbar zurückgesandt. Ob der Normalverbraucher zudem noch absichtlich herbeigeführte Einschränkungen hinnehmen will oder eher nach dem Machtwort von Regulierungsbehörden rufen werden, wird sich zeigen.
CK - Washington. Zwei oberste Internet-Provider streiten sich, und der normale Internet-Benutzer ist der Dumme. Wenn die Verträge zwischen den Providern der höchsten Ebene nicht halten, muss wohl der Gesetzgeber einschreiten. Allerdings wollen die Provider gerade dieses Ergebnis vermeiden.
Donnerstag, den 06. Okt. 2005
Eine Art Spion
CK - Washington. Ein Ausländer, der sich nicht beim Bundesjustizminister als Vertreter ausländischer Mächte anmeldet und gegenüber dem Bund aktiv wird, verletzt den Foreign Agents Registration Act.
Laut der soeben veröffentlichten Anklage ging ein philippinischer Ex-Polizist mit Wohnsitz in den USA etwas weiter und vermittelte philippinischen Amtsinhabern Geheimunterlagen der Vereinigten Staaten, die er auf dem Wege der Kontaktaufnahme mit amerikanischen Beamten erhielt.
Daher lautet die Anklage vom 6. Oktober 2005 in Sachen United States of America v. Michael Ray Aquino a.k.a "Ninjoy" im untersten Bundesgericht im Bezirk des Staates New Jersey nicht nur auf den strafrechtlich bedeutsamen Verstoß gegen FARA, sondern auch auf eine Verschwörung nach 18 USC §§371, 951&2.
CK - Washington. Ein Ausländer, der sich nicht beim Bundesjustizminister als Vertreter ausländischer Mächte anmeldet und gegenüber dem Bund aktiv wird, verletzt den Foreign Agents Registration Act.
Montag, den 03. Okt. 2005
Umgehung in Planung
CK - Washington. Das Urheberrechtsamt der Vereinigten Staaten ersucht heute die Öffentlichkeit um Stellungnahmen und Vorschläge für zulässige Umgehungsmaßnahmen gegen technische Einrichtungen, die den unzulässigen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke verhindern sollen.
Schriftliche Stellungnahmen sind nach der Verkündung im Bundesanzeiger, 70 Federal Register 57526-57531 (Oct. 3, 2005), bis zum 1. Dezember 2005 einzureichen.
Die seitens mancher Rechteinhaber gewählten Schutztechniken können zwar mit dem Wortlaut des Digital Millennium Copyright Act vereinbar sein, doch will das Amt auch den Sinn der Bestimmungen berücksichtigt wissen.
Diesem Sinn entspricht der Zugang des Nutzungsrechtsinhabers zum geschützten Werk, selbst wenn Verschlüsselungs- oder Passworttechniken ihm den Zugang scheinbar nur unter Verstoß gegen das Gesetz ermöglichen. Daher will das Copyright Office mit dem neuen Verordnungsgebungsschritt Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer schaffen.
CK - Washington. Das Urheberrechtsamt der Vereinigten Staaten ersucht heute die Öffentlichkeit um Stellungnahmen und Vorschläge für zulässige Umgehungsmaßnahmen gegen technische Einrichtungen, die den unzulässigen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke verhindern sollen.
Kritik an Miers
CK - Washington. Die heute früh vom Präsidenten Bush zur Richterin am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington vorgeschlagene Rechtsanwältin Harriet Miers sieht sich der Kritik wegen ihrer Unerfahrenheit ausgesetzt, zu der sich die Vermutung von Nepotismus gesellt, da sie außer einer Beziehung zum Präsidenten nichts Sonderlich bieten soll.
Das SCotUS-Blog und das Law, My Life-Blog setzen sich dezidiert mit den kritischen Ansätzen auseinander. Mein Partner Wayne Rusch, dessen Kommilitonin Miers war, erinnert sich jedoch an eine sehr intelligente Frau.
CK - Washington. Die heute früh vom Präsidenten Bush zur Richterin am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington vorgeschlagene Rechtsanwältin Harriet Miers sieht sich der Kritik wegen ihrer Unerfahrenheit ausgesetzt, zu der sich die Vermutung von Nepotismus gesellt, da sie außer einer Beziehung zum Präsidenten nichts Sonderlich bieten soll.
Das SCotUS-Blog und das Law, My Life-Blog setzen sich dezidiert mit den kritischen Ansätzen auseinander. Mein Partner Wayne Rusch, dessen Kommilitonin Miers war, erinnert sich jedoch an eine sehr intelligente Frau.
Weg zum Offenen Format
CK - Washington. Auf dem Weg zum offenen Dateiformat hat die Öffentlichkeit sich beteiligen können, als der Staat Massachusetts seine Abwägungen für die Zukunft der IT-Dienste im Staat vornahm.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit stellt heute einen Eckstein der amerikanischen Verordnungsgebung dar. Der Microsoft Corporation wird in einem Bericht von David Berlind vorgeworfen, dieses Essential ebenso wie die technischen Fragen missverstanden und missmanagt zu haben.
Ab dem 21. September 2005 gilt für Massachusetts - und demnächst wohl auch für die an der Government Open Code Collaborative beteiligten Staaten - das Enterprise Technical Reference Model Version 3.5 und damit der Grundsatz der Abkehr von Office-Format der Microsoft-Variante und die Hinwendung zum Open Document Format.
Dass man ohne Microsoft-Produkte produktiv sein kann, hat der Privatsektor dem Staat bewiesen. Unverständlich ist lediglich, wie sich ein Staat in die Abhängigkeit eines einzigen Lieferanten begeben kann.
CK - Washington. Auf dem Weg zum offenen Dateiformat hat die Öffentlichkeit sich beteiligen können, als der Staat Massachusetts seine Abwägungen für die Zukunft der IT-Dienste im Staat vornahm.
Sonntag, den 02. Okt. 2005
Festnahme und Konsul
CK - Washington. Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.
Am 27. September 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks, United States Court of Appeals for the Seventh Circuit, dass der indische Kläger sich zu Recht auf das Alien Tort Statute als Zuständigkeitsgrundlage berief und wies den Fall an das Untergericht zur weiteren Behandlung zurück.
CK - Washington. Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.
Viel Erfolg
CK - Washington. Mit den Richtern des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten unter Leitung des Vorsitzenden John Roberts, Präsident Bush und dem Premierminister von Malta, Gonzi, nahmen auch Mitglieder des Regierung von Rheinland-Pfalz unter der Leitung ihres Ministerpräsidenten Beck an der heutigen Red Mass teil. Kardinal Theodore McCarrick wünschte den Juristen Erfolg in der gerechten Rechtsfindung zum morgen beginnenden Amtsjahr 2005-2006.
Rheinland-Pfalz ist Sitz der größten amerikanischen Stadt außerhalb der Vereinigten Staaten. Nach Äußerungen aus dem Umfeld des Verteidigungsministers Rumsfeld könnte diese allerdings nach Rumänien oder in den asiatischen Raum abwandern. Insofern scheint es zwischen den USA und Rheinland-Pfalz Verhandlungsbedarf zu geben, der sogar am Wochenende und morgigen Feiertag zu intensiven Aktivitäten in Washington führt.
CK - Washington. Mit den Richtern des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten unter Leitung des Vorsitzenden John Roberts, Präsident Bush und dem Premierminister von Malta, Gonzi, nahmen auch Mitglieder des Regierung von Rheinland-Pfalz unter der Leitung ihres Ministerpräsidenten Beck an der heutigen Red Mass teil. Kardinal Theodore McCarrick wünschte den Juristen Erfolg in der gerechten Rechtsfindung zum morgen beginnenden Amtsjahr 2005-2006.
Samstag, den 01. Okt. 2005
Was ist es?
CK - Washington. Ein Vertrag regelt ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien. Ein Treuhandvertrag enthält eine Schiedsklausel, die auf die Parteien, nicht den Treuhänder anwendbar sein soll. Durch ihre Paraphen bestätigen die Parteien, sich dem unparteiischen Schiedsverfahren für alle Streitfragen auf das es anwendbar ist, zu unterwerfen: to have neutral arbitration of all disputes to which it applies.
Gegen den Einspruch des Verkäufers betrieb der Käufer das Schiedsverfahren sowie die Bestätigung des Schiedsspruches zu seinen Gunsten vor dem ordentlichen Gericht. In der Berufung griff der Verkäufer materielle Fehler im Schiedsspruch sowie die Schiedsklausel als unwirksam an.
Das Berufungsgericht des vierten Bezirks in Kalifornien teilte in seiner Entscheidung Nicols E. Villacreses et al. v. Arthur Molinari et al., Az. G034719, am 26. September 2005 die Auffassung, dass keine wirksame Schiedsklausel vorliegt. Dem Gericht kommt spanisch vor, dass niemand über das undefinierte es gestolpert war. Wenn das es unbekannt ist, kann der Anwendungsbereich der Schiedsklausel nicht bekannt sein.
Dann kann auch trotz der in Kalifornien wie im Bundesrecht geltenden bevorzugten Vertragsauslegung zugunsten von Schiedsverfahren keine Schiedsklausel duchsetzbar sein. Das Gericht empfiehlt daher, Verträge gründlich zu lesen, bevor man sich auf sie beruft.
CK - Washington. Ein Vertrag regelt ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien. Ein Treuhandvertrag enthält eine Schiedsklausel, die auf die Parteien, nicht den Treuhänder anwendbar sein soll. Durch ihre Paraphen bestätigen die Parteien, sich dem unparteiischen Schiedsverfahren für alle Streitfragen auf das es anwendbar ist, zu unterwerfen: to have neutral arbitration of all disputes to which it applies.
Schiedsklausel überlebt
CK - Washington. Kann eine vertragliche Schiedsklausel noch wirksam sein, wenn ein späterer Vertrag ohne Schiedsklausel ausdrücklich den ersten Vertrag ablöst und dort eine Rechtswahlklausel nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeitskeit spricht?
Das Untergericht im Fall Bank Julius Baer & Co., Ltd. v. Waxfield Ltd. et al., Az. 04-6668-cv, meinte, die Merger Clause vernichte den alten Vertrag samt seiner Schiedsregel und die Rechtswahlklausel bestätige diese Erkenntnis.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks sah es am 13. September 2005 anders. Nach seinem Verständnis der Merger Clause konnte die Schiedsklausel überleben und für Vertragsstreitigkeiten verbindlich bleiben. Die Rechtswahlklausel stand der weiterhin wirksamen Schiedsklausel nicht entgegen.
Nach seiner Auslegung des späteren Vertrags sollte dieser lediglich die Vereinbarungen neu regeln, die mit denen des alten Vertrages unvereinbar waren, jedoch nicht den gesamten alten Vertrag aufheben, weil damit auch die wirtschaftlichen Ziele, beispielsweise einer Kontoeinreichtung durch den ersten Vertrag, auf welcher der spätere Vertrag wirtschaftlich basierte, verfehlt würden.
CK - Washington. Kann eine vertragliche Schiedsklausel noch wirksam sein, wenn ein späterer Vertrag ohne Schiedsklausel ausdrücklich den ersten Vertrag ablöst und dort eine Rechtswahlklausel nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeitskeit spricht?
Freitag, den 30. Sept. 2005
Für die Pressefreiheit
CK - Washington. Zur Rettung der Pressefreiheit verbrachte die Journalistin Judith Miller fast drei Monate im Gefängnis in Virginia. Sie hatte sich geweigert, einem Ermittlungsausschuss bei seiner Untersuchung des Verrats einer Geheimdienstagentin ihre Quelle zu nennen.
Nach ihrer gestrigen Freilassung sagte sie heute aus.
Die Quelle hatte sie aus dem Versprechen entlassen, sie nicht zu verraten.
Jetzt erfährt man, dass der Berater des Vizpräsidenten die Agentin verriet. Auch der Berater des Präsidenten hatte die Agentin verraten, wie im Juli bekannt wurde.
Jetzt muss der Ermittlungsausschuss subsumieren: Wirkt der Verrat in beiden Fällen strafrechtlich so gravierend wie es scheint? Oder ist ein Verrat, der von ganz oben kommt, in Ordnung?
CK - Washington. Zur Rettung der Pressefreiheit verbrachte die Journalistin Judith Miller fast drei Monate im Gefängnis in Virginia. Sie hatte sich geweigert, einem Ermittlungsausschuss bei seiner Untersuchung des Verrats einer Geheimdienstagentin ihre Quelle zu nennen.
Donnerstag, den 29. Sept. 2005
Montagsautos: Sondergesetz
CK - Washington. Käufer von Montagsautos genießen den besonderen Schutz der Zitronengesetze, Lemon Laws, die Michaela Goetze kurz im GRRR-Blog erwähnte und nun unter dem Titel Gewährleistung für KFZ in U.S.A. und Deutschland rechtsvergleichend darstellt.
CK - Washington. Käufer von Montagsautos genießen den besonderen Schutz der Zitronengesetze, Lemon Laws, die Michaela Goetze kurz im GRRR-Blog erwähnte und nun unter dem Titel Gewährleistung für KFZ in U.S.A. und Deutschland rechtsvergleichend darstellt.
Mittwoch, den 28. Sept. 2005
Kaloriearm
CK - Washington. Das FBI und die FDA, die für Nahrung zuständige Bundesbehörde, verständigen sich auf eine Zusammenarbeit.
Natürlich muss die Öffentlichkeit nach 21 CFR §20.108(c) unterrichtet werden. Wer eingeblendete Vertragsseiten in dieser Verkündung im Bundesanzeiger erwartet, wird jedoch durch den Verweis auf [[Page 56713]] [GRAPHIC] [TIFF OMITTED] bis [[Page 56720]] [GRAPHIC] [TIFF OMITTED] TN28SE05.038 enttäuscht.
Da die Vereinbarung am 22. Dezember 2004 in Kraft trat und die Verkündung erst am 28. September 2005 erfolgt, dürfte diesem Mysterium ein Gerangel vorangegangen sein. Wir erfahren lediglich, dass der Inhalt general policies and procedures that will govern administrative, logistical, and operational support to FBI missions including cost reimbursable activities betrifft.
CK - Washington. Das FBI und die FDA, die für Nahrung zuständige Bundesbehörde, verständigen sich auf eine Zusammenarbeit.
Verstoß gegen Wahlgesetz
CK - Washington. Gegen das Wahlgesetz soll der Mehrheits-Vorsitzende des Repräsentantenhauses verstoßen haben. Deshalb wurde er soben eines Verbrechens angeklagt und muss seinen Vorsitz aufgeben.
Weder seine Webseite noch die des Weißen Hauses bieten eine Stellungnahme an, doch berichten die Nachrichten, dass DeLay Rachsucht seiner politischen Gegner vermutet. Zum Nachfolger DeLays wurde Roy Blunt erkoren, der sich heute morgen noch der Benzinversorgung seines Landes widmete und einmal 29 Stunden am Stück arbeitete.
Ob auch der erlauchte Führer der Senatoren aufgeben muss, wird sich bei weiterem Fortschritt der Ermittlungen gegen ihn zeigen. Frist wird Insider Trading vorgeworfen. Über beide Fälle berichtet das Law, My Life-Blog mit weiteren Details.
CK - Washington. Gegen das Wahlgesetz soll der Mehrheits-Vorsitzende des Repräsentantenhauses verstoßen haben. Deshalb wurde er soben eines Verbrechens angeklagt und muss seinen Vorsitz aufgeben.
Dienstag, den 27. Sept. 2005
Schiedsverfahren bei deliktischen Ansprüchen
CK - Washington. Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.
Die Schiedsklausel unterwarf jeden Streit aufgrund oder in Beziehung zum Vertrag der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Klage wandte sich nicht gegen die Gesellschaft als Vertragspartei, sondern nach ihrer Insolvenz gegen die Mitglieder der Geschäftsführung. Die Ansprüche beruhten nicht auf Vertragsrecht, sondern richteten sich nach deliktischem Haftungsrecht: schadensauslösende Fahrlässigkeit, fahrlässige Falscherklärung und betrügerische Falscherklärung.
Obwohl das Management den Verträgen der Gesellschaft nicht beigetreten war, beriefen sich seine Mitglieder auf die vertragliche Schiedsklausel, weil das schädigende Verhalten im Rahmen der Vertragsabwicklung vorgefallen sein sollte.
Aufgrund der engen Beziehung des Managements zur Gesellschaft und weil die Natur der Ansprüche das Vorhandensein eines Vertrages voraussetzt, gestattete das Gericht dem Management die Berufung auf die Schiedsklausel. Das Gericht wies das Verfahren an das Untergericht mit der Maßgabe zurück, eine Anordnung zur Verweisung an ein von ihm zu bestimmendes Schiedsgericht zu erlassen.
Die Entscheidung ist auch für Fälle bedeutsam, in denen die Schiedsklausel umgangen werden soll, indem das Management mit deliktischen Behauptungen verklagt und dem Urteil der Zivilgeschworenen, Jury, ausgesetzt wird, während die Gesellschaft etwas schonender vor dem Schiedsgericht verfolgt wird.
CK - Washington. Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.
Sonntag, den 25. Sept. 2005
Farbverfügung
CK - Washington. Vor den Gefahren von Tätowierungs-Farben, insbesondere ihren Inhaltsstoffen Blei und Arsen, müssen die Farbstoff-Hersteller Huck Spaulding Enterprises und Superior Tattoo Equipment warnen, stellte ein einzelstaatliches Gericht in Kalifornien fest.
Das Bundesaufsichtsamt für Medikamente, Nahrung und Kosmetika, FDA, prüft solche Farbstoffe nicht auf ihre Eignung im menschlichen Einsatz.
Das Gericht hielt daher auf Antrag des American Environmental Safety Institutes eine Verpflichtungsverfügung zur Aufklärung der Kunden für angezeigt. Die einstweilige Verfügung bezieht sich nur auf Kalifornien einschließlich von Webseiten, die sich an Kalifornier richten, und bleibt bis zum Hauptverfahren im November 2005 in Kraft.
CK - Washington. Vor den Gefahren von Tätowierungs-Farben, insbesondere ihren Inhaltsstoffen Blei und Arsen, müssen die Farbstoff-Hersteller Huck Spaulding Enterprises und Superior Tattoo Equipment warnen, stellte ein einzelstaatliches Gericht in Kalifornien fest.
Fehlerhafte Juryanweisung
VH - Washington. Im Fall Franklin Prescriptions, Inc. v. New York Times Co, Az. 04-3404, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Mai 2005 die Entscheidung des Untergerichts. Dieses hatte einen Antrag der Klägerin auf Neuverhandlung wegen falscher Anweisung der Geschworenen, Jury, abgelehnt.
Das Berufungsgericht verwies auf die Regelung der Rule 51(c)(1) der Bundes-Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, wonach Einspruch wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen nur unter den dort genannten formellen Voraussetzungen erhoben werden kann.
Die Geltendmachung eines Einspruchs in einer Besprechung im Richterzimmer wie im vorliegenden Fall genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Anweisung der Geschworenen kann nur in der Verhandlung erfolgen. Ein späterer Antrag auf Neuverhandlung unterliegt ansonsten der Präklusion.
Der vorliegende Fall verdeutlich in besonderer Weise den Sinn und Zweck der 2003 erst durch die Regelung des 51(c)(1) ergänzten Verfahrensbestimmung.
VH - Washington. Im Fall Franklin Prescriptions, Inc. v. New York Times Co, Az. 04-3404, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Mai 2005 die Entscheidung des Untergerichts. Dieses hatte einen Antrag der Klägerin auf Neuverhandlung wegen falscher Anweisung der Geschworenen, Jury, abgelehnt.
Das Berufungsgericht verwies auf die Regelung der Rule 51(c)(1) der Bundes-Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, wonach Einspruch wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen nur unter den dort genannten formellen Voraussetzungen erhoben werden kann.
Die Geltendmachung eines Einspruchs in einer Besprechung im Richterzimmer wie im vorliegenden Fall genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Anweisung der Geschworenen kann nur in der Verhandlung erfolgen. Ein späterer Antrag auf Neuverhandlung unterliegt ansonsten der Präklusion.
Der vorliegende Fall verdeutlich in besonderer Weise den Sinn und Zweck der 2003 erst durch die Regelung des 51(c)(1) ergänzten Verfahrensbestimmung.
Datenschutz im Gesundheitswesen
CK - Washington. Der Datenschutz im Gesundheitswesen erfährt eine wesentliche Verbesserung durch die Umsetzung des am 23. September 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Standards für den Datenanlagenverkehr, siehe 70 Federal Register 55989-56025 (Sept. 23, 2005). Das Hipaa-Blog bezeichnet die neuen Bestimmungen als geeky, yes, but necessary.
Die Bestimmungen des Gesundheitsministeriums, Department of Health and Human Services, in 45 CFR Part 162 unter dem Titel HIPAA Administrative Simplification: Standards for Electronic Health
Care Claims Attachments sind als Verordnungsentwurf verkündet worden. Die interessierte Öffentlichkeit - also nicht nur die direkt betroffenen Hersteller, Anbieter und Nutzer von Software und Geräten für die Kommunikation zwischen Dienstleistern im Gesundheitswesen - darf ihre Stellungnahmen sowohl elektronisch als auch auf herkömmlichen Wegen einreichen.
Wie man dabei vorgeht, haben wir hier bereits angesprochen, und Olaf Herrmann als deutsch-amerikanischer Lobby-Spezialist hat im Lobby-Blog dazu ebenfalls wertvolle Methoden entwickelt.
CK - Washington. Der Datenschutz im Gesundheitswesen erfährt eine wesentliche Verbesserung durch die Umsetzung des am 23. September 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Standards für den Datenanlagenverkehr, siehe 70 Federal Register 55989-56025 (Sept. 23, 2005). Das Hipaa-Blog bezeichnet die neuen Bestimmungen als geeky, yes, but necessary.
Samstag, den 24. Sept. 2005
Ungleiche Google Cache?
CK - Washington. Gilt für Google-Seiten ein anderer Cache-Maßstab als für Seiten Dritter, die Google in die Cache aufnimmt?WiFi.Google.com/download.html ist weg, auch aus der Google-Cache. Verwiesen wird auf die Seite allerdings vielfach in der Berichterstattung, so auch in Tech-Blogs. Altavista oder Yahoo verweisen auch auf die Links zum neuen Google-WLan-Programm, sodass die als geheim bezeichneten Seiten schon einmal veröffentlicht gewesen sein müssen und nicht mehr dem Schutz der Trade Secret Laws, dem vierten Bein des amerikanischen geistigen Eigentumsrechts, unterfallen dürften.
wifi.google.com/faq.html existiert ebenfalls noch, was die rechtliche Folgerung unterstützt, während wifi.google.com nur auf google.com weiterleitet. So gut wirkt Googles Cache-Löschungsfunktion für Dritte scheinbar nicht.
Trade Secrets sind gesetzlich und vertraglich geschützt und setzen bei der Einräumung eines Nutzungsrechts einen Vertrag zumindest im Format eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreement voraus. Anscheinend lassen sie sich nun auch durch eine proprietäre Google-Cache-Funktion schützen, jedenfalls wenn der Eigentümer des Trade Secret Google heißt.
CK - Washington. Gilt für Google-Seiten ein anderer Cache-Maßstab als für Seiten Dritter, die Google in die Cache aufnimmt?
Trade Secrets sind gesetzlich und vertraglich geschützt und setzen bei der Einräumung eines Nutzungsrechts einen Vertrag zumindest im Format eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreement voraus. Anscheinend lassen sie sich nun auch durch eine proprietäre Google-Cache-Funktion schützen, jedenfalls wenn der Eigentümer des Trade Secret Google heißt.
Mittwoch, den 21. Sept. 2005
Wirksame Schiedssprüche
MAG - Washington Im Fall Christopher C. McGrann v. First Albany Corporation, Az. 04-3602, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des erstinstanzlichen Bezirksgerichts im Staat Minnesota.
McGrann klagte vor dem einzelstaatlichen Amtsgericht von Minnesota, um den Schiedsspruch durchzusetzen, der dem Kläger eine stattliche Summe an Schadensersatz zusprach. Der Beklagte beantragte erfolgreich eine Verweisung zum erstinstanzlichen Bezirksgericht und bestritt unter anderem die Höhe des Schadensersatzes.
Das erstinstanzliche Bezirksgericht bestätigte den Betrag, der vom Schiedsgericht beschlossen wurde, und wies die Behauptungen der First Albany Corporation als unbegründet zurück.
Das Bundesberufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und berief sich zur Begründung auf den Präzedenzfall Claude M. Schoch v. InfoUSA, Inc.; American Business Information Marketing, Inc., Az. 03-1296, in dem das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zwei Voraussetzungen entwickelte, anhand derer ein Gericht den Schiedsspruch bezüglich Schadensersatz prüfen muss.
Es wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob das Schiedsgericht bei der Beschlussfassung über seine vertraglich festgesetzte Kompetenz hinausgeht und ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag completely irrational, vollständig unrealistisch, ist. Eine rechtliche Prüfung wird von den Gerichten jedoch nicht vorgenommen.
MAG - Washington Im Fall Christopher C. McGrann v. First Albany Corporation, Az. 04-3602, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des erstinstanzlichen Bezirksgerichts im Staat Minnesota.
McGrann klagte vor dem einzelstaatlichen Amtsgericht von Minnesota, um den Schiedsspruch durchzusetzen, der dem Kläger eine stattliche Summe an Schadensersatz zusprach. Der Beklagte beantragte erfolgreich eine Verweisung zum erstinstanzlichen Bezirksgericht und bestritt unter anderem die Höhe des Schadensersatzes.
Das erstinstanzliche Bezirksgericht bestätigte den Betrag, der vom Schiedsgericht beschlossen wurde, und wies die Behauptungen der First Albany Corporation als unbegründet zurück.
Das Bundesberufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und berief sich zur Begründung auf den Präzedenzfall Claude M. Schoch v. InfoUSA, Inc.; American Business Information Marketing, Inc., Az. 03-1296, in dem das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zwei Voraussetzungen entwickelte, anhand derer ein Gericht den Schiedsspruch bezüglich Schadensersatz prüfen muss.
Es wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob das Schiedsgericht bei der Beschlussfassung über seine vertraglich festgesetzte Kompetenz hinausgeht und ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag completely irrational, vollständig unrealistisch, ist. Eine rechtliche Prüfung wird von den Gerichten jedoch nicht vorgenommen.
Dienstag, den 20. Sept. 2005
Internet-Kundin schlägt zurück
CK - Washington. Wegen angeblich illegalen Musik-Bezugs aus dem Internet versuchte ein Inkassounternehmen $4.500 von einer Internetbenutzerin einzutreiben. Sie verklagte die Firma und ihren ISP wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Inkassogesetze sowie der Freigabe ihrer Kundendaten.
Das erstinstanzliche Bundesgericht im Staat Washington entschied nun über Teile ihrer Klage. Die Klage gegen den ISP wird abgewiesen, weil sich der ISP rechtmäßig einer Gerichtsverfügung beugte und Kundendaten auslieferte.
Die Klage gegen das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des Bundesinkassogesetzes wird abgewiesen, weil die geltend gemachte Forderung des Inkassounternehmens keine Schuld im Sinne des Fair Debt Collections Practice Act darstellt, sondern lediglich eine Wunschvorstellung ihrer Auftraggeberin. Die Schuld war nicht tituliert, weil der den Musikbezug reklamierende Musikverein RIAA die Klägerin noch nicht einmal verklagt hatte, sondern lediglich gegen ihre IP-Anschrift vorgegangen war.
Die Klägerin darf den Klageantrag jedoch umstellen und das Inkassounternehmen wegen einer Verletzung des einzelstaatlichen Verbraucherschutzgesetzes gegen Inkassomissbrauch zur Haftung heranziehen. Das Verfahren Leadbetter v. Comcast Cable Communications et al., Az. 05-0892, wird nach dieser Zwischenentscheidung vom 22. August 2005 weitergeführt.
Am 14. September 2005 wurde bereits Berufung eingelegt, siehe 23 Computer & Internet Litigation Reporter vom 16. September 2005, und zwar vermutlich von der Inkassofirma, deren Einrede, sie dürfe nach der Noerr Pennington-Doktrin auch ungerechtfertigte Ansprüche geltend machen, vor Gericht erfolglos blieb.
CK - Washington. Wegen angeblich illegalen Musik-Bezugs aus dem Internet versuchte ein Inkassounternehmen $4.500 von einer Internetbenutzerin einzutreiben. Sie verklagte die Firma und ihren ISP wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Inkassogesetze sowie der Freigabe ihrer Kundendaten.
Tieren auf der Spur
CK - Washington. Die Bundesagrarverwaltung und die Tiererzeuger haben sich geeinigt, den Tieren über ein privates Tieridentifikationssystem auf der Spur zu bleiben, um Krankheitsausbrüche zu verhindern, indem über eine private Datenbank Tierbewegungen dokumentiert und verfolgt werden.
Zur Vorbereitung entsprechender Verordnungen lädt der Animal and Plant Health Inspection Service Tiererzeuger und andere interessierte Parteien, mithin die gesamte Öffentlichkeit, zu einer Erörterung der Umsetzungsmöglichkeiten eines solchen Systems nach Kansas City ein.
Im Bundesanzeiger vom 20. September 2005, Band 70, Heft 181, S. 55101, ist die Verordnungsgebungsmaßnahme zum National Animal Identification System verkündet.
Gestern wurde in den Nachrichten die Schaffung eines nationales Identifikationssystems für Menschen erörtert, das jedoch wie auch ein Meldewesen seit eh und je abgelehnt wird.
CK - Washington. Die Bundesagrarverwaltung und die Tiererzeuger haben sich geeinigt, den Tieren über ein privates Tieridentifikationssystem auf der Spur zu bleiben, um Krankheitsausbrüche zu verhindern, indem über eine private Datenbank Tierbewegungen dokumentiert und verfolgt werden.
Montag, den 19. Sept. 2005
Firma plündern: 25 Jahre
CK - Washington. Gegen die Firmenplünderung durch das Management gehen Staatsanwälte und Gerichte härter vor: Heute wurden Dennis Kozlowski und Mark Swartz von Tyco International zu einer Haftstrafe von je acht Jahren und vier Monaten bis zu 25 Jahren sowie einer Schadenserstattung von insgesamt $134 Mio. verurteilt. Hinzu kommen Geldstrafen von $70 Mio. und $35 Mio.
CK - Washington. Gegen die Firmenplünderung durch das Management gehen Staatsanwälte und Gerichte härter vor: Heute wurden Dennis Kozlowski und Mark Swartz von Tyco International zu einer Haftstrafe von je acht Jahren und vier Monaten bis zu 25 Jahren sowie einer Schadenserstattung von insgesamt $134 Mio. verurteilt. Hinzu kommen Geldstrafen von $70 Mio. und $35 Mio.
Stundenlang warten
CK - Washington. Die FAQs beim Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, dem bundesweit zuständigen Berufungsgericht für ausgewählte Patent- und Außenhandelssachen, bitten um Entschuldigung, dass dem Internet-Besucher ein stundenlanges Warten auf die neuesten Entscheidungen zugemutet wird.
Die Entscheidungen erscheinen immer erst um 11 oder 16 Uhr im Web.
CK - Washington. Die FAQs beim Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, dem bundesweit zuständigen Berufungsgericht für ausgewählte Patent- und Außenhandelssachen, bitten um Entschuldigung, dass dem Internet-Besucher ein stundenlanges Warten auf die neuesten Entscheidungen zugemutet wird.
Sonntag, den 18. Sept. 2005
Graumarkt für Kugellager
CK - Washington. Inhaber amerikanischen geistigen Eigentums können auf Antrag die Einfuhr von Graumarkteinfuhren nach §337 Tariff Act, 18 USC §1337, verbieten lassen. Im Fall SKF USA Inc. v. International Trade Commission, Bearings Limited et al., Az. 04-1460, behauptete die Klägerin, verschiedene Anbieter in den Vereinigten Staaten würden die im Ausland von der Mutter der Klägerin hergestellten Kugellager unter Verletzung der Markenrechte der Klägerin in die USA einführen und damit gegen §377 verstoßen.
Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington wies am 14. September 2005 die Berufung der Klägerin ab, nachdem die zuständige Oberste Bundesbehörde, die Internationale Trade Commission, auf die Gleichheit der Waren sowie die Gleichartigkeit des Wartungsangebotes der Klägerin und der Antragsgegner abgestellt hatte. Die gerichtliche Begründung ist bedeutsam für Graumarktverstöße, bei denen Unterschiede in der Nachverkaufsphase erkennbar sind.
Zum Einfuhrverbots-Verfahren zum Schutz geistigen Eigentums vor der ITC in Washington grundsätzlich siehe Kochinke, Aussenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA, Recht der Internationalen Wirtschaft 1985, 386.
CK - Washington. Inhaber amerikanischen geistigen Eigentums können auf Antrag die Einfuhr von Graumarkteinfuhren nach §337 Tariff Act, 18 USC §1337, verbieten lassen. Im Fall SKF USA Inc. v. International Trade Commission, Bearings Limited et al., Az. 04-1460, behauptete die Klägerin, verschiedene Anbieter in den Vereinigten Staaten würden die im Ausland von der Mutter der Klägerin hergestellten Kugellager unter Verletzung der Markenrechte der Klägerin in die USA einführen und damit gegen §377 verstoßen.
Samstag, den 17. Sept. 2005
Recht verwirrend
CK - Washington. Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.
In einer alten, aber weiterhin nützlichen Darstellung unter dem Titel How Germany Views U.S. Tort Law: Duties, Damages, Dumb Luck, and the Differences in The Two Countries' Systems macht sich Anthony Sebok über die Kluft zwischen deutschen und amerikanischem Haftungsrecht, insbesondere bei der deliktischen Haftung, Gedanken und gelangt zur Erkenntnis, dass beide Rechtssysteme auf unterschiedlichen Wegen oft zum selben Ergebnis finden.
Deutsche Mandanten sollten erwägen, ihren amerikanischen Anwälten diese Darstellung zu zeigen. Zu oft verwenden beide Seiten dieselben Begriffe, ohne zu verstehen, was sie für die Gegenseite bedeuten. Sebok macht dem Amerikaner die Erwartungen, die Selbstverständlichkeiten aus deutscher Sicht erklärlich und verhindert damit teure Reibungsverluste. Gleichermaßen kann er dem deutschen Leser verständlich machen, wieso die deutsche Rechtsdenke dem Amerikaner fremd erscheint.
CK - Washington. Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.
Betreten auf eigene Gefahr
CK - Washington. New Orleans ist vielleicht die erste Stadt, in die Bürgern der Zutritt nur nach Aushändigung haftungsentlastender Warnhinweise gestattet wird. Wie bei Hinweisen vor Produktrisiken werden Rückkehrern in die Stadt schriftliche Gefahrenlisten ausgehändigt.
Vor dem Einatmen wird gewarnt: im Umfeld vom Pumpenausgängen beispielsweise. Auf die Lebensgefahr bei von Leitungsmasten gefallenen Kabeln wird hingewiesen. Vom Atmen bei Austritt von Kohlenmonoxid wird abgeraten. Wasser und Boden sind vergiftet. Zwei Seiten umfassen die Warnhinweise.
Der Süden hat sich einen Namen im Produkthaftungs- und Strafschadensersatzrecht gemacht. Gerade aus den vom Hurrikan Katrina erfassten Staaten kommen traditionell die schärfsten Zumessungen von Schadensersatzbeträgen, die im Rest der Landes und der Welt oft nur ein Kopfschütteln auslösen.
Jetzt fürchten sich die Verantwortlichen vor den eigenen Bürgern, denen sie eines Tages als Kläger und Zivilgeschworene in Haftungsklagen wegen unzureichender Aufklärung vor Gefahren bei der Rückkehr in ihre Städte vor Gericht begegnen können.
CK - Washington. New Orleans ist vielleicht die erste Stadt, in die Bürgern der Zutritt nur nach Aushändigung haftungsentlastender Warnhinweise gestattet wird. Wie bei Hinweisen vor Produktrisiken werden Rückkehrern in die Stadt schriftliche Gefahrenlisten ausgehändigt.
Mittwoch, den 14. Sept. 2005
Frage: VO-Lobby
CK - Washington. Ich finde nichts über das Lobbying für Verordnungen. Hätten Sie ein paar Zeilen dazu?
CK - Washington. Ich finde nichts über das Lobbying für Verordnungen. Hätten Sie ein paar Zeilen dazu?
Antwort
Das liegt vielleicht daran, dass im Verordnungswesen unter dem Radar der Öffentlichkeit gearbeitet wird - da liegt nicht das große Geld, und es gibt so viele Verfahren, dass die Presse ihm weniger Aufmerksamkeit schenkt.
Eben aus diesem Grunde muss die gesamte Verordnungsgebung jedoch öffentlich sein (Administrative Procedure Act).
Ich bezeichne das als Fach-Lobbying: Man bringt sein fachspezifisches Wissen ein - Geld/Kontakte/Politik spielen keine/kaum eine Rolle. Fachwissen und formgerechte Darstellung geben den Ausschlag. Man muss die administrativen Abläufe verstehen, in die eine VO eingebettet wird, sowie das VO-Gebungsverfahren in den Ministerien selbst.
Ich rate immer, an die Geltendmachung von General- oder Gruppeninteressen zu denken und zudem an die der Partikularinteressen. Beispiel: Die ersten über einen Verband oder eine spezielle Ad-Hoc-Interessensgemeinschaft, die zweiten selbst einreichen. In der Regel werden beide Arten der Stellungnahme von Anwälten verfasst. Teilnahme an der Gruppenkommentierung schließt die Geltendmachung von Partikularinteressen nicht aus, solange sie nicht widersprüchlich sind.
Jedes Mitglied der Öffentlichkeit kann teilnehmen. Mandantenverfahren darf ich nicht erwähnen, daher gebe ich Ihnen andere Beispiele: Unseren Referendaren mit Motorad- und Reifenexpertise hatte ich übungshalber aufgetragen, eine geplante Motorradreifen-VO zu kommentieren. Anschliessend fanden sie sich in der Begründung der fertigen VO im Federal Register zitiert. Nach dem Erlass des Bundes-Spam-Verbotsgesetzes bereitete ich aus eigenem Interesse eine Stellungnahme zur Antispam-VO der FTC vor, die sich auf ein Fragment der Spamregeln bezog, die Definition des Absenders, zu der ich Fachwissen beisteuern konnte.
Da jedermann am VO-Gebungsprozess beteiligt sein darf, muss man darauf achten, in der Masse nicht unterzugehen. Viele kommentieren ungeschult, aus Ärger oder von anderen angestachelt, oft genug ohne Sachverstand oder zumindest formgerechten Auftritt. Man muss sehen, dass man selbst Weizen liefert, und nicht mit der Spreu untergeht. Wenn Sie sich die Stellungnahmen anschauen, finden Sie manchmal 5000 Postkarten mit gleichem Text und 10 Stellungnahmen auf Kanzlei- oder Mandantenbriefkopf. Wie der VO-Geber die Stellungnahmen wichtet, können Sie sich denken.
Neben den schriftlichen Stellungnahmen kann man mündlich kommentieren. Ein Beispiel ist eine Erklärung bei der Anhörung im Schatzamt zur Definition der Einreise in die USA für Zwecke der Besteuerung Nichtansässiger. Dazu hatte ich eine Kollektive gebildet: Eine Gruppe interessierter ABA-Mitglieder; für den Ausschuss gab ich die Stellungnahme ab und verteidigte sie in der Anhörung.
Die Bedeutung der Teilnahme am VO-Gebungswesen kann man kaum überschätzen: Was die eine Lobby im Kongress an Gesetzen produziert, wird von der anderen Lobby im VO-Gebungswesen bei den Ministerien ins Gegenteil verdreht, abgeschwächt oder praktikabel gemacht.
Dienstag, den 13. Sept. 2005
Wettbewerbsverbot wirksam
CK - Washington. Im Fall Microsoft Corporation v. Kai-Fu Lee, Google, Inc., Az. 05-2-23561-6SEA, bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Staate Washington, Kreis King, heute, am 13. September 2005, die Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Nach dem Recht jenes Staates sind solche Verbote durchsetzbar, wenn sie angemessen sind. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Juli hatte das Gericht nun Gelegenheit, Beweis zu erheben und die Parteien anzuhören. Die Klägerin musste nachweisen, dass sie im Hauptverfahren obsiegen würde, weil sie einen klaren Anspruch nach allgemeinem Recht oder Billigkeitsrecht verfolgt, durchaus begründet um eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagten besorgt ist und die Handlungen der Beklagten ihr einen messbaren und wesentlichen Schaden zufügen oder zufügen werden.
Das Gericht stellte fest, dass Dr. Lee bereits vertrauliche Informationen der Klägerin gegenüber Google offengelegt hat und der Klägerin ein Schaden droht. Unklar ist allerdings, ob das Wettbewerbsverbot mit einer unabhängigen Gegenleistung verbunden ist, die im Staat Washington erforderlich ist. Das Wettbewerbsverbot erscheint angemessen und nicht weiter als zum Schutze der Interessen der Klägerin erforderlich. Es stellt keine unzumutbare Härte für Dr. Lee oder die Öffentlichkeit dar. Die Gefahr der Verletzung ist real, doch ist nicht ersichtlich, dass alle Aktivitäten der Beklagten unterbunden werden müssen.
Das Gericht bestätigte, dass der gute Ruf Dr. Lees in China nicht nur seiner Tätigkeit für die Klägerin zuzuschreiben ist. Er darf seinen guten Ruf auch für Google nutzen. Andererseits wird Google untersagt, Dr. Lee für bestimmte Aufgaben einzusetzen, bei denen die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse der Klägerin Google zugute kommen.
Schließlich muss die Klägerin die Sicherheit in Höhe von $1Mio. aufrechterhalten, um den Ersatz etwaigen Schadens bei den Beklagten durch die Unterlassungsverfügung zu gewährleisten.
CK - Washington. Im Fall Microsoft Corporation v. Kai-Fu Lee, Google, Inc., Az. 05-2-23561-6SEA, bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Staate Washington, Kreis King, heute, am 13. September 2005, die Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Montag, den 12. Sept. 2005
Grenzen der Vereinigung
CK - Washington. Der von seiner Frau getrennt lebende Rechtsanwalt Steve Milam trug der Klägerin June Becham die Ehe an. Die Damen arbeiteten für zwei Gerichte im selben Bürogebäude. Die Klägerin wurde entlassen und wehrt sich, obwohl sie keinen Kündigungsschutz genießt, wegen einer behaupteten unzulässigen Vergeltung trotz ihres nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützten Rechts auf Vereinigung.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks stellte am 9. September 2005 in Sachen June Beecham v. Henderson County, Tennessee, Kenny Cavness, Az. 04-5845, fest, dass der Schutz der Vereinigung nach Fallrecht nicht für ehebrecherische Verhältnisse gewährt wird, doch ließ sich hier die Möglichkeit nicht ausschließen, dass ein solches Verhältnis nicht bestand.
Das Gericht stützte sich auf den allgemeinen Grundsatz, dass rational begründete Eingriffe in das Vereinigungsrecht verfassungsvereinbar sind. Als hinreichend plausibel im Sinne der Entscheidung Nordlinger v. Hahn, 505 US 1, 11 (1992), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten fand es die Begründung des Arbeitsgebers, dass er mit der Kündigung eine tiefgreifende Störung des Gerichtswesens eindämmen wollte, die sich aus dem Wettstreit der Damen ableitete. Das Gericht bestätigte die Kündigung.
CK - Washington. Der von seiner Frau getrennt lebende Rechtsanwalt Steve Milam trug der Klägerin June Becham die Ehe an. Die Damen arbeiteten für zwei Gerichte im selben Bürogebäude. Die Klägerin wurde entlassen und wehrt sich, obwohl sie keinen Kündigungsschutz genießt, wegen einer behaupteten unzulässigen Vergeltung trotz ihres nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützten Rechts auf Vereinigung.
Sonntag, den 11. Sept. 2005
Padilla-Urteil
CK - Washington. Das Urteil des repressivsten Bundesberufungsgerichts der Vereinigten Staaten in Sachen Jose Padilla v. C.T. Hanft, Az. 05-6396, des Gerichts im vierten Bezirk, ist bei Findlaw als PDF-Datei :-( abrufbar. Es hebt das erstinstanzliche Urteil auf, das Amerikaner vor dem willkürlichen Freiheitsentzug schützt.
Die Begründung des Berufungsurteils vom 9. September 2005 verfasste Richter Luttig, den Präsident Bush als einen Richter für den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Erwägung ziehen soll.
CK - Washington. Das Urteil des repressivsten Bundesberufungsgerichts der Vereinigten Staaten in Sachen Jose Padilla v. C.T. Hanft, Az. 05-6396, des Gerichts im vierten Bezirk, ist bei Findlaw als PDF-Datei :-( abrufbar. Es hebt das erstinstanzliche Urteil auf, das Amerikaner vor dem willkürlichen Freiheitsentzug schützt.