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CK - Washington. Den Fall des Jahres im German American Law Journal bildet die Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, des Supreme Court, in Sachen Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. et al. v. Grokster, Ltd. et al. P2P-Technologie und Musikvertrieb sollten sich gegenseitig befruchten und stehen statt dessen auf Kriegsfuss. Musikfirmen behaupten eine Haftung der P2P-Firmen aus Urheberrecht für den Musiktausch, obwohl diese am Tausch nicht direkt beteiligt sind und nur ihre Technik zur Verfügung stellen. Die Analyse von Verena Hild befindet sich in der Berichtssammlung.
CK - Washington. Die eidlichen Versicherungen, mit denen Musikverbände in Massenverfahren Dateien bestimmten Quellen und Hörern im Rahmen von Ausforschungsverfahren gegen ihre P2P-Kundschaft zuordnen wollen, sind nicht stichhaltig. Eine neue eidliche Versicherung, Affidavit, vom 28. Dezember 2005 des Gutachters Zi Mei gelangt zum Ergebnis, dass das von der Musikindustrie verwandte Jonathan Whitehead-Gutachten wissenschaftlich unhaltbar ist.
CK - Washington. Das Vertragsrecht ist einzelstaatlich von den 50 Bundesstaaten sowie dem Hauptstadtbezirk, District of Columbia, und anderen Territorien geregelt. Deshalb muss sich jede Mobiltelefongesellschaft bei Kundenverträgen nach dem einzelstaatlichen Recht richten.
CK - Washington. Die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant steht weitestgehend unter dem Schutz des Mandats- oder Anwaltsgeheimnisses, dem Attorney Client Privilege. Es erfasst auch Ausarbeitungen eines Rechtsanwalts für den Mandanten, das Work Product. Was nun, wenn der Mandant der Staat und der Anwalt das Justizministerium ist?
CK - Washington. Gleich ob bei einer Unternehmensfusion oder in einem Ausforschungsbeweisverfahren, die Prüfung von EMail wird immer bedeutsamer. Die Kosten entwickeln sich ebenfalls zu einem bedeutenden Faktor. Zahlen aus der Praxis belegen dies:
CK - Washington. Der Justizminister des Staates New York hat eine Voruntersuchung gegen die Preispolitik der großen Musikvertriebsunternehmen eingeleitet. Mit einem Auskunftsbegehren ermittelt er, ob eine vollständige Preiskartellprüfung angezeigt ist. Verschiedene Unternehmen der Branche bestätigten die Subpoenas.
CK - Washington. Die elektronische Signatur auf einem im Polizeiwagen per Rechner generierten Strafzettel löste bei Richter Thomas Rainbow Rechtsstaatsbedenken nach der Due Process-Regel der Bundesverfassung aus, bis er feststellte, dass die fraglichen Strafzettel auch handschriftlich signiert waren.
Seine Bedenken richteten sich weniger gegen die Erstellung der Strafzettel per Computer. Vielmehr besorgte ihn die Tatsache, dass der Computer ein Formular verwendet und im ersten Schritt die elektronische Signatur des ihn bedienenden Beamten eingibt - vor der Eingabe des Sachverhalts und Vorwurfs der Rechtsverletzung. Damit schafft der Computer einen signierten Blankoeintrag, der praktisch gegen jedermann verwandt werden kann.
Im Fall People v. Rose et al., Az 05-03527, regte er am 9. Dezember 2005 an, dass die Signatur an Eides statt erst nach vollständiger Eingabe des Sachverhalts und Rechtsverstosses sowie entsprechenden Fehlerkorrekturoptionen aktiviert werden kann, damit der Strafzettel rechtlich wirksam wird.
CK - Washington. Im Fall Pepsi-Cola Bottling Company of Pittsburg, Inc. v. Pepsico, Inc, Bottling Group, LLC, Az. 03-3134, wehrt sich ein gebietsgeschütztes Getränkevertriebsunternehmen gegen Schritte des Getränkeherstellers, das Netz unabhängiger Vertriebsunternehmen durch eine eigene Vertriebsorganisation nach dem Modell seines größten Wettbewerbers zu ersetzen.
Nach dem hier angewandten Recht von Kansas muss zudem das Merkmal der bösen Absicht, Malice, erfüllt sein.
CK - Washington. Der Spamfilter bleibt selbst an Weihnachten vielbeschäftigt. Am 20. Dezember 2005 kündigte die Bundesverbraucherschutzbehörde Federal Trade Commission einen Katalog neuer Maßnahmen zur Spamabwehr an, die sich vor allem gegen den internationalen Spamfluss wenden.
CK - Washington. Ein von Anwälten beider Seiten und dem Kläger zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens unterzeichneter Vergleich darf vom Gericht in einem nachfolgenden, vom Kläger eingeleiteten Verfahren als Beweismittel für die getroffene Vereinbarung gewürdigt werden, selbst wenn das Verfahrensrecht zum Schutz des Schlichtungswesens vorsieht, dass im Schlichtungsverfahren abgegebene Erklärungen vertraulich sind und im ordentlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, entschied das sechste Berufungsgericht des Staates Kalifornien unter Anwendung dessen einzelstaatlichen Rechts im Fall Darren Stewart v. Preston Pipeline Inc. et al., Az. H028333, am 20. Dezember 2005, mit der Wirkung, dass der Kläger nicht den Vergleich als nichtbindend bezeichnen darf.
CK - Washington. Interessierte Mitglieder der Öffentlichkeit werden gebeten, der Münze ihre Vorschläge zur Gestaltung der Münzen mitzuteilen. Im Bundesanzeiger vom 23. Dezember 2005 wird auf Seite 76355 diese Einladung nach 31 USC §5135(b)(8)(C) mit folgender Zielsetzung verkündet:
Advise the Secretary of the Treasury on any theme or design proposals relating to circulating coinage, bullion coinage, Congressional Gold Medals, and national and other medals.
Advise the Secretary of the Treasury with regard to the events, persons, or places to be commemorated by the issuance of commemorative coins in each of the five calendar years succeeding the year in which a commemorative coin designation is made.
Make recommendations with respect to the mintage level for any commemorative coin recommended.
Am 24. Januar 2006 findet eine Versammlung am Verwaltungssitz der Münze statt, anlässlich derer Bürger ihre Ideen und Wünsche vortragen dürfen.
CK - Washington. Der Wahlzyklus und die DNA-Analyse erlaubt es dem Gouverneur von Virginia am Ende seiner Amtszeit, zwei Häftlinge freizulassen. Gouverneur Warner zeigt jetzt sogar den politischen Mut, die DNA-Analyse für bereits vollstreckte Todesurteilsfälle anzuordnen.
CK - Washington. Das dysfunktionale Heimatlandessicherheitsministerium war seit seiner Planung zum Scheitern bestimmt, heißt es heute in der Washington Post.
CK - Washington. Der Präsident hat sich bereits ins Urlaubsnest verzogen, aber der Kongress gönnt ihm keine Ruhe. Gestern sah es so aus, als ob der Patriot Act um sechs Monate verlängert werden könnte, und Bush akzeptierte das Ergebnis.
CK - Washington. Die Fronten verhärten sich. Der Präsident kündigt das Ende der Welt an, wenn der Patriot Act nicht verlängert wird, und erklärt Schülern, dass jedes Abhören einen Gerichtsbeschluss voraussetzt. Er will nur unser Bestes.
MR. McCLELLAN: Well, I don't know the reason why the judge resigned from the FISA Court. The FISA Court is an important one. We use FISA in a number of instances. It's one important tool.
CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.
CK - Washington. Der Plan der Schulaufsicht in Dover, intelligent Design in den naturwissenschaftlichen Unterricht einzufügen, hat vor dem irdischen Prüfer, dem Bundesgericht erster Instanz im Mittelbezirks Pennsylvaniens, heute nicht standgehalten. Das Direktorium des Schulgremiens hatte am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Students will be made aware of gaps/problems in Darwin's theory and of other theories of evolution including, but not limited to, intelligent design. Note: Origins of Life is not taught.
CK - Washington. Bush muss nicht unbedingt das Schicksal von Nixon teilen. Nixon sollte seines Amtes enthoben werden und verabschiedete sich vor der Untersuchung im Kongress aus der Hauptstadt. Insbesondere wurde ihm vorgeworfen, Straftaten verheimlicht und die Strafverfolgungsvereitelung gefördert zu haben.
CK - Washington. Ein Mensch ist weniger wert als eine aus dem Internet übernommene Schallplatte, belegt anhand der von zwei Gerichten bestimmten Sanktionen Boycott-RIAA in der Darstellung RIAA murderer gets probation; but file downloader fined $30,000!! vom 10. Dezember 2005.
CK - Washington. Während die Bürger eine Erklärung erwarten, warum sie von der eigenen Regierung abgehört werden, widmet sich Bush gerade in einer landesweiten Fernsehansprache der Rechtfertigung des Irak-Krieges.
Angesichts der fehlenden Erklärung empfiehlt sich dieses mahnende Wort:
The best way to blog and still preserve some privacy is to do it anonymously. Quelle: EFF, How to Blog Safely (About Work or Anything Else), 31. Mai 2005.
Auf Kanal 56 läuft in Washington Tatort, die einzige Alternative zum Präsidenten, der die andere Sender in Beschlag genommen hat.
CK - Washington. Die inneramerikanischen Folgen der Harmonisierung der Laufzeit eines Urheberrechts durch gesetzliche Maßnahmen mit den Laufzeiten der Europäischen Union ist das Thema der Entscheidung in Sachen Clare Milne v. Stephen Slesinger, Az. 04-57189, vom 8. Dezember 2005.
CK - Washington. Im Radio, nicht im P2P-Internet sollen sich Verbraucher Musik anhören, wenn sie sich auf geplante Musikkäufe vorbereiten.
CK - Washington. Die unzulässige Kundenknebelung durch eine Schiedsklausel erörtert das zweite kalifornische Berufungsgericht im Fall Ozgur Aral v. Earthlink, Inc., Az B177146 am 29. November 2005. Weil der sammelklagende Kunde im Erfolgsfall auf lediglich $50 hoffen durfte, war eine Schiedsklausel unzulässig, die als Schiedsgerichtsstand einen Ort in einem weit entfernten Staat vorsieht und damit die Verfolgung rechtmäßiger Ansprüche vereitelt.
CK - Washington. Die Urteilsbegründungen in Sachen Sharon A. Price et al. v. Philip Morris, Inc. vom 15. Dezember 2005 findet sich bei Findlaw. Dort befindet sich auch ein Link zur Unterentscheidung, mit der den 1,14 Mio. Sammelklägern $10,1 Milliarden zugesprochen wurden. Der Oberste Gerichtshof des Staates Illinois wies die Klage auf die von ihm angeordnete Sprungrevision hin ab, da der Bund den Zigarettenverkauf so regulierte, dass kein Raum für die komplexen Klagansprüche auf einzelstaatlichen Rechtsgrundlagen verblieb.
CK - Washington. Das ordentliche Gericht ist für die Entscheidung zuständig, ob eine Schiedsklausel wirksam ist, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC im Fall Green Tree Fin. Corp. v. Bazzle, 539 U.S. 444, 452, 123 S. Ct. 2402, 2407, 156 L. Ed. 2d 414, doch gibt es Ausnahmen, entschied am 16. Dezember 2005 das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks in Sachen Terminix Int'l Co., LP v. Palmer Ranch Ltd. Partnership, Az. 04-14527.
CK - Washington. Die Beeinflussung von Geschworenen stellt eine Straftat dar. Vor der Hauptverhandlung ist daher Vorsicht geboten, über ein anstehendes Verfahren zu sprechen oder es zu kommentieren, wenn die Gefahr besteht, dass über die Anmerkungen öffentlich berichtet wird und die zukünftige Jury davon erfahren könnte.
Q Scott, the President told Brit Hume that he thought that Tom DeLay is not guilty, even though the prosecution is obviously ongoing. What does the President feel about Scooter Libby? Does he feel that Mr. Libby --
MR. McCLELLAN: A couple of things. First of all, the President was asked a question and he responded to that question in the interview yesterday, and made very clear what his views were. We don't typically tend to get into discussing legal matters of that nature, but in this instance, the President chose to respond to it. Our policy regarding the Fitzgerald investigation and ongoing legal proceeding is well-known and it remains unchanged. And so I'm just not going to have anything further to say. But we've had a policy in place for a long time regarding the Fitzgerald investigation.
Q Why would that not apply to the same type of prosecution involving Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: I just told you we had a policy in place regarding this investigation, and you've heard me say before that we're not going to talk about it further while it's ongoing.
Q Well, if it's prejudging the Fitzgerald investigation, isn't it prejudging the Texas investigation with regard to Congressman DeLay?
MR. McCLELLAN: Again, I think I've answered your question.
Q Are you saying the policy doesn't apply?
Q Can I follow up on that? Is the President at all concerned that his opinion on this being expressed publicly could influence a potential jury pool, could influence public opinion on this in an improper way?
MR. McCLELLAN: I think that in this instance he was just responding to a question that was asked about Congressman DeLay, about Leader DeLay, and in terms of the issue that Peter brings up, I think that we've had a policy in place, going back to 2003, and that's a White House policy.
Q But that policy has been based in part, in the leak investigation and other things, on the idea that it is simply wrong for a President to prejudge a criminal matter, particularly when it's under indictment or trial stage. Why would he --
MR. McCLELLAN: And that's one -- this is an ongoing investigation regarding possible administration officials. So I think there are some differences here.
Q There are lots of times when you don't comment on any sort of legal --
MR. McCLELLAN: There are also legal matters that we have commented on, as well. And certainly there are legal matters when it goes to Saddam Hussein.
Q So the President is inconsistent?
MR. McCLELLAN: No, David, we put a policy in place regarding this investigation --
Q But it's hypocritical. You have a policy for some investigations and not others, when it's a political ally who you need to get work done?
MR. McCLELLAN: Call it presidential prerogative; he responded to that question.
CK - Washington. Die 2000 illegalen Einwanderer, die Menschenhändler nach Malta einschleppten, würden bei der Bevölkerungszahl Deutschlands eine Zahl von 400.000 bedeuten, erklärte der maltesische Innenminister Dr. Tonio Borg. 30 Personen wurden von den Vereinigten Staaten übernommen. Etwa 600 ertranken im Mittelmeer.
CK - Washington. Gestern wurde die Klage gegen einen Versicherer wegen Karpaltunnelsyndroms abgewiesen, weil diese Tippkrankeit keinen unfallverursachten Körperschaden im Sinne der Versicherungspolice und nach dem Recht Kaliforniens darstellt.
accidental bodily injury sustained (1) directly and independently of disease or bodily infirmity, or any other causes; and (2) while this Policy is in force.
Im Unfallbericht gab die Klägerin auf die Frage What object or substance directly injured the employee? an: The repetition of entering data via the keyboard. Sie ergänzte später: The trauma associated with my symptoms was typing. Das Gericht entschied:
We agree with the superior court that under California case law, a disability that is the culmination of repetitive stresses caused by the insured's normal, everyday activities is not the result of an "accidental bodily injury" and therefore does not fall within the coverage of the policy.
Ein anderes Ergebnis als die Einstufung als allgemeines Tastatur- und Mausbenutzerrisiko würde den Versicherungsschutz für Berufsunfälle wohl unerschwinglich werden lassen.
CK - Washington. Im Außenhandelsrecht sind Dumpingverfahren für Stahl so sicher wie das Amen in der Kirche. Wer ein Verfahren vom Anbeginn an verfolgen will, ohne sich in die Detailarbeit zu stürzen, dem sei die im heutigen Bundesanzeiger, 70 Federal Register 72787 ff. (December 7, 2005), verkündete Untersuchung des Handels von Stahlherstellern aus verschiedenen Staaten, darunter auch mit Erzeugnissen der B.E.S. Brandenburger Electrostahlwerke GmbH aus Deutschland, zum Lesen und Weiterverfolgen empfohlen.
CK - Washington. Anwälte gelangten mit Nutzerkennung und Passwort an den Rechner eines Sachverständigen der Gegenseite, der sie nun wegen Verstoßes gegen den Computer Fraud and Abuse Act und den Digital Millennium Copyright Act verklagte.
CK - Washington. Die Anwaltsvereinigung American Bar Association hat im Fall American Bar Association v. Federal Trade Commission, Az. 04-5257, am 6. Dezember 2005 vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, District of Columbia, in Washington die Bestätigung erhalten, dass das Bundesverbraucherschutzamt nicht für die Regulierung des Anwaltsstandes durch Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesfinanzgesetz Gramm-Leach-Bliley Financial Modernization Act von 1999, 15 USC §6801(a), zuständig ist.
CK - Washington. Die mangelnde Mitwirkung einer Partei bei der Beweisbeschaffung im Rahmen eines Schiedsverfahrens veranlasste das Schiedsgericht, nach entsprechender Warnung zugunsten der Gegenseite zu entscheiden.
[T]he arbitrators were guilty of misconduct in refusing to postpone the hearing, upon sufficient cause shown, or in refusing to hear evidence pertinent and material to the controversy; or of any other misbehavior by which the rights of any party have been prejudiced.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte im Fall Mattie Lolavar et al. v. Ferndando de Santibanes et al., Az. 04-1901, die Anwendbarkeit der Ruhrgas-Grundsätze zum Ermessen des Gerichts bei der Frage, ob es zunächst über die persönliche oder die sachliche Zuständigkeit entscheidet.
CK - Washington. Nach 28 USC §1441 kann ein Zivilverfahren vom einzelstaatlichen Gerichtssystem an das Bundesgerichtssystem verwiesen werden. Den Antrag stellen die Beklagten. Die Verweisung ist nach dem Diversity of Citizenship-Grundsatz 28 USC §1332 zulässig, wenn kein Beklagter aus dem Staat stammt, in dem die Klage eingereicht wurde.
SM - Washington. In dem seit einigen Jahren schwelenden Rechtsstreit NTP, Inc. v. Research in Motion, Ltd., Az. 3:01CV767-JRS, - wir berichteten bereits - erlitt der BlackBerry-Hersteller RIM eine weitere herbe Niederlage. Das Bundesgericht des Bundesbezirks Virginia lehnte am 30. November 2005 einen Aussetzungsantrag, Motion for Stay of Proceedings, von RIM ab.
CK - Washington. Die Todesstrafe für Robin Lovitt, der morgen der 1000. Verurteilte geworden wäre, an dem diese Strafe seit 1976 vollzogen wird, wurde am 29. November 2005 vom Gouverneur Virginias Mark R. Warner auf dem Gnadenwege, Clemency, in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt.
CK - Washington. Das vom Auktionshaus eBay, Inc. verletzte Patent von MercExchange LLC wurde am 28. November 2005 vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington mit dem Aktenzeichen 05-130 zur Revisionsprüfung angenommen.
The petition for a writ of certiorari is granted. In addition to the Question presented by the petition, the parties are directed to brief and argue the following Question: "Whether this Court should reconsider its precedents, including Continental Paper Bag Co. v. Eastern Paper Bag Co., 210 U.S. 405 (1908), on when it is appropriate to grant an injunction against a patent infringer."
CK - Washington. Der strafrechtliche Vergleich, Plea Agreement, des geständigen bestechlichen Kongressabgeordneten, dessen letzter Eintrag auf seiner amtlichen Webseite vom 18. November 2005 datiert, in Sachen United States v. Randall H. Cunningham, Az. 05cr2137-LAB, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht im südlichen Bezirk Kaliforniens vom 23. November 2005 ist bei Findlaw veröffentlicht.
In addition to the foregoing provisions to which I agree, I swear under penalty of perjury that the facts in the "factual basis" paragraph above are true. Vergleich, aaO S.33.
CK - Washington. Nach dem Verlust persönlicher Daten bei Finanzunternehmen setzten Kalifornien und andere Staaten Datenschutzgesetze in Kraft, vgl. California Security Breach Information Act. Sie verpflichten Unternehmen, nach einem Datenverlust Kunden zu benachrichtigen. Manche Gesetze gestatten Verbraucherklagen gegen schlampige Unternehmen. Auf Bundesebene sollen diese Gesetze vereinheitlicht werden.
CK - Washington. Die Marke - ohnehin kein einfaches Thema, da sie bundesrechtlich, nach dem Recht der Einzelstaaten und nach dem gemeinen Recht mit unterschiedlichen Merkmalen besteht - sieht sich in der Insolvenz anders als andere geistige Eigentumsrechte behandelt.
CK - Washington. Angestellte eines Unternehmens, das ein effizientes Versichungserstattungssystem erfunden hatte, kündigten und öffneten ihre eigene Firma, die sich bei Versicherungen um dieselben Aufträge wie der ehemalige Arbeitgeber bewarb. Sie hatte potentiellen Auftraggebern noch nicht zugesichert, dasselbe System vorhalten zu können, als ein einer Abmahnung vergleichbares Unterlassungsgebot vom alten Arbeitgeber der Angestellten eintraf, dem eine Klage folgte.
Any person who, ... in connection with any ... services, ... uses in commerce any ... false or misleading representation of fact, which ... in commercial advertising or promotion, misrepresents the nature, characteristics, [or] qualities ... [of] another person's ... services ... shall be liable ... by any person who believes ... to be damaged by such act.
CK - Washington. Die Schwierigkeit für einen Erfinder, mit einer Idee zu geschäftlichem Erfolg zu gelangen, zeigt die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks in Sachen Alexander A. Stratienko v. Cordis Corporation, Az. 04-6349, vom 18. November 2005 auf.
CK - Washington. Die Vereinigten Staaten vereinbarten mit dem Lobbyisten Michael P.S. Scanlon einen Vergleich nach Rule 11 der Federal Rules of Criminal Procedure am 11. November 2005 in Sachen United States of America v. Michael S.P. Scanlon, Strafsache 05-411, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks.
CK - Washington. Aus der Korrespondenz - Gedanken zur Feststellung, dass das deutsche Recht keine Jury im amerikanischen Sinne hat, und wie sich das dem Amerikaner erklären lässt:
Die deutschen und englischen Wikipedias erklären die Jury, z.B.: de.wikipedia.org/wiki/JuryEin Vorteil des Nichtjuryverfahrens ist, dass alle Beweise in das Verfahren eingebracht werden können, weil die Gefahr der Irreführung von Laien nicht besteht. Bei einem Juryverfahren müssen die Beweise auf die kompliziertesten (und teuersten) Weisen gefiltert werden, damit die nicht geschulte Jury nicht versehentlich unzulässige Beweise verwertet.
Deshalb kommt das deutsche Recht mit wenigen gesetzlichen Beweisvorschriften aus. Hingegen macht das amerikanische Beweisrecht ein Sechstel des landesweiten Teils der Anwaltszulassungsprüfung aus, was seine Bedeutung illustriert. Soweit man davon ausgehen kann, dass der zur Befähigung zum Richteramt geschulte Jurist auch tatsächlich bei der Beweiswürdigung die Spreu vom Weizen trennt, ermöglicht das deutsche Recht einen viel umfassenderen Sachverhalts- und Beweisvortrag als das amerikanische und damit eine hoffentlich auch gerechtere Entscheidung.
CK - Washington. Die neue RIW ist in Washington angekommen. Der Kommentar auf der ersten Seite bezieht sich auf das deutsch-amerikanische Recht und Exzesse in der Extraterritorialität amerikanischen Rechts.
Als vielfach in diesem Rechtskreis veröffentlichter und angesehener Autor weiss Hanno Merkt, wovon er spricht. Die - auch hier im German American Law Journal oft und deutlich dokumentierte - professionelle Vermarktung von Sammelklagen greift Merkt auf, um deutsche Gerichte zur Vorsicht bei der Zustellung amerikanischer Klagen an deutsche Parteien zu ermahnen.
CK - Washington. Die abgewiesene Klage gegen den Hersteller in Sachen Royce Young v. Pollok Engineering Group, Inc. et al., Az. 04-3428, ließ das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 15. November 2005 wieder aufleben.
CK - Washington. Die von Sony auf Musik-CDs vertriebenen Spyware-Programme haben den Staat Texas am 21. November 2005 zu einer Klage gegen Sony veranlasst, The State of Texas v. Sony BMG Music Entertainment, LLC, die beim einzelstaatlichen Gericht im Kreis Travis eingereicht wurde.
SM - Washington.
CK - Washington. Das Abhören von mobilen Telefonen auf Antrag der Bundesstaatsanwaltschaft ist erneut verboten worden. Richter in Texas und New York hatten kürzlich, wie berichtet, genauso entschieden. Im Bericht Judges Reject Cell-Phone Tracking von Wired News vom 17. November 2005 wird vermutet, dass die Staatsanwaltschaft einen landesweiten Präzedenzfall vermeiden will und deshalb nicht in Berufung geht, sondern bei anderen Gerichten jeweils erneut ihr Glück versucht.
CK - Washington. Wie verkauft man eine virtuelle Raumstation? Wahrscheinlich nicht anders als eine geplante Software oder interaktive Webseite. Immerhin, $100.000 für etwas, was nie greifbar existieren soll, aber dennoch einen Ertrag produzieren soll?
CK - Washington. Vogelfrei muss sich die Klägerin in Sachen Eliza Thomas v. Pamela Patton, Robert S. Schindler et al., Az. 16-2005-CA-003-XXXX-MA, vorkommen. Das einzelstaatliche Gericht fand, dass sie bei einer behaupteten Beleidung und dem Eingriff in die Privatsphäre weniger Rechte genießt, weil ihre Lage bereits vielfach im Internet erörtert wurde.
The press has no duty to go behind statements made at official proceedings and determine their accuracy before releasing them. ...
The reports also fall within, and are protected by, the neutral reporting privilege, because the reports are disinterested accounts of newsworthy information about matters of public concern. ...
As a matter of law, a report that a person will or has taken an action which that person has a legal right to take is not capable of defamatory meaning. ...
Inaccuracy by itself does not make a statement defamatory.
SM - Washington.
CK - Washington. Die Bundesgerichtsbarkeit und die von den Einzelstaaten vorgehaltene Gerichtsbarkeit konkurrieren in vielen Fällen. Die Wahl der Gerichtsbarkeit kann ausschlaggebend sein und ist oft heftig umstritten.
Both Contractor and Company hereby submit to the jurisdiction of the Courts of the State of Colorado and agree that the Courts of the State of Colorado/Arbitrator shall be the exclusive forum for the resolution of any disputes related to or arising out of this Term Agreement.
CK - Washington. Bei den Enthüllungen über die Nennung der CIA-Agentin Plame gegenüber dem Journalisten Bob Woodward wird spekuliert, dass Cheney-Berater I. Lewis Libby nun aus dem Schneider sei, siehe Vorbericht: Dumm wie Martha.
The President and I cannot prevent certain politicians from losing their memory, or their backbone--but we're not going to sit by and let them rewrite history.
MP - Los Angeles. Im Fall Azhar Ali Khan, Asma Azhar Khan v. Parson Global Services, Ltd., et al. hat das Bundesberufungsgericht des Haupstadtbezirkes, Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Az. 04-7162, am 15. November 2005 das Urteil aufgrund der Aktenlage, summary Judgment, des Untergerichts verworfen und den Fall zurückverwiesen.
CK - Washington. Im Fall Elouise Pepion Cobell et al. v. Gale A. Norton et al., Az. 05-5068, entschied das Bundesberufungsgericht im Hauptstadtbezirk in Washington, DC die Frage, wie konkret ein Gericht Details einer Rechnungslegung definieren darf.
CK - Washington. Im Fall Intera Corporation, et al. v. George Henderson III, et al., Az. 04-6081, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2005, wie eine wegen mangelnder Zuständigkeit über die Beklagten abzuweisende Klage abzuweisen ist.
CK - Washington. Einen plattformübergreifenden RVG-Gebührenrechner hat Rechtsanwalt Hauke Lubenow aus Elmshorn zur Verfügung gestellt. Sein RVGX-Programm läuft auf Windows-, Mac- und Linux-Rechnern. Es bietet eine schlichte, abrechnungsorientierte Bedienungsoberfläche mit einer automatisierten Abfrage von Rechnungsposten, die sich zur Vermeidung von Flüchtigkeitsfehlern ebenso wie von übersehenen Posten empfiehlt.
CK - Washington. Mit der Wahl eines katholischen Richters zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten stellen sich Fragen nach dem religiösen Pluralismus des Landes sowie der Wirkung der katholischen Justizeinstellung - sowie der kontrastierenden protestantischen - auf den Supreme Court in der Auslegung der Verfassung der USA, meint Michael Dorf in A Catholic Majority on the Supreme Court: The Good News in Judge Alito's Nomination, and a Warning, am 8. November 2005.
CK - Washington. Handakte.de verzeichnet die Links zur Pressemitteilung und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen 2 BvR 1198/03 betreffend Bertelsmann AG als Zustellungsgegnerin einer Sammelklage aus den Vereinigten Staaten vom 9. November 2005.
CK - Washington. Neben der Bundeseinkommensteuer gibt es hier bekanntlich auch die einzelstaatliche Einkommensteuer. Und die Einkommensteuer des Kreises. Und die des Ortes, beispielsweise einer Stadt.
CK - Washington. Der Wirtschaftsverkehr wird unter dem Feiertag am 11. November 2005 nicht leiden. Am Veterans Day sind Banken und Gerichte geschlossen, aber viele Kanzleien bleiben geöffnet.
CK - Washington. Wer aussteigen und Juraprofessor an einer der 166 AALS-akkreditierten Fakultäten werden will, findet bei madisonian.net Tipps für das Bewerbungsgespräch. Die Anregungen beziehen sich auf die am kommenden Wochenende in Washington stattfindende Bewerbungskonferenz der Association of American Law Schools.
CK - Washington. Die Bundesberufungsgerichte waren sich uneins, ob Lohnansprüche bereits beim Eintreffen beim Arbeitgeber entstehen oder erst bei der Aufnahme der Arbeit, oder vielleicht schon beim Einkleiden vor der Aufnahme der Arbeit. Diese Frage klärte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington gestern.
CK - Washington. Die Presse berichtet von hohen Schadensersatzurteilen in den USA, vergisst jedoch regelmäßig, über das auf das Verdikt der Geschworenen, Jury, folgende Verfahren in der erster Instanz zu berichten, mit dem unziemliche Jury-Entscheidungen zurecht gestutzt werden.
CK - Washington. Das Recht des Telekommunikationswesens hat sich der gewerbliche Informationsanbieter TheDCOffice.com auf die Fahnen geschrieben.
CK - Washington. Mit einer konsularischen Warnung vom 7. November 2005 reagiert das Außenministerium in Washington auf die Unruhen in Frankreich, doch sind Reisen dorthin noch nicht verboten worden. Die Warnung erlischt automatisch am 7. Dezember 2005. Reiseverbote - wie das nach Kuba - erfassen auch Deutsche mit Daueraufenthaltsberechtigung in den USA.
CK - Washington. Seit 1985 werden Wiederausfuhren von Produkten und Informationen amerikanischen Ursprungs, die in Produkte und Informationen im Ausland eingegliedert werden, strenger von den amerikanischen Kontrollämtern beobachtet.
CK - Washington. In einer seiner letzten Entscheidungen am Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, des sogenannten zweithöchsten Gerichts der Vereinigten Staaten, lehnte der neue Vorsitzende des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten, John G. Roberts, Jr., einen kleinen Schritt zur Gleichberechtigung der Hauptstadt Washington, die kein Staat ist, mit den Staaten der Vereinigten Staaten ab.
CK - Washington. Die Anklageschrift gegen den SPAM-Techniker Jeason James Ancheta, der Bots in Losen von 10.000 vermietete und DDoS-, Viren- und Trojaner-Techniken einsetzte, um Heere von Rechnern in seine Gewalt zu bringen, umfasst 57 lesenswerte Seiten.
CK - Washington. Eine Versicherungspolice mit einer Laufzeit von einem Jahr schafft eine Deckung von $300.000. Sie wurde zweimal erneuert, lief also insgesamt drei Jahre. In jedem Jahr war der Kläger Asbest ausgesetzt, und erlitt einen Schaden von insgesamt $700.000. Haftet der Versicherer für diesen Betrag oder lediglich $300.000?
Regardless of the number of insured persons, injured persons, claims, claimants or policies involved, our total liability under Business Liability Protection coverage for damages resulting from one loss will not exceed the limit of liability for Coverage X shown on the declarations page. All bodily injury, personal injury and property damage resulting from one accident or from continuous or repeated exposure to the same general conditions is considered the result of one loss.One loss im Sinne dieser Non-cumulation-Klausel ist eine kontinuierliche Schadenszufügung aufgrund der selben allgemeinen Umstände, die vorliegen, wenn eine Person fortlaufend derselben Asbestbelastung ausgesetzt ist, bestimmte das Gericht.
CK - Washington. Optoutprescreen.com benutzt eine primitive Webseite. Verbraucherschützer Ed Foster und andere vermuteten dahinter einen Phishing-Skandal, zumal die Seite sogar vom Bundesverbraucherschutzamt FTC empfohlen wird, um den unerwünschten Tausch privater Finanzdaten zwischen den Riesen der Finanzwelt zu blockieren.
CK - Washington. In Unter Geeks: Abhören ging es hier dieser Tage um die Vermutung unter Technoholikern, dass die Notruffunktionen für Mobiltelefone von der Regierung nicht nur zur Sicherheit ihrer Benutzer, sondern auch zu ihrer Beobachtung und Verfolgung vorgeschrieben werden. Die Notrufbestimmungen erfolgen dabei nicht nur wirtschaftlich auf dem Rücken der Mobilfunkanbieter, sondern auch auf dem Rücken einer freiheitlichen Rechtsordnung, wenn die Beobachtung in Echtzeit ohne triftigen strafverfolgerischen Grund erfolgt.
CK - Washington. Eine vertragliche Schiedsklausel kann auch eine Nichtpartei binden, entschied der Oberste Gerichtshof des Staates Texas am 28. Oktober 2005 zum Bundesschiedsgesetz Federal Arbitration Act im Fall In re Weekley Homes, LP, Az. 04-0119. Das Gericht hat dabei das einzelstaatlichen Vertragsrecht, das Bundesschiedsrecht sowie das einzelstaatliche Billigkeitsrecht, Equity, zu prüfen.
CK - Washington. Eine Klage wegen zum Tode führender ärztlicher Kunstfehler nach dem Federal Tort Claims Act, 28 USC §2671, ist erst nach dem Eintritt des Todes zulässig, nicht schon nach der Feststellung des Kunstfehlers, bestimmte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. Oktober 2005 im Fall Ronald Warrum v. United States of America. Das gilt auch für das nach dem Gesetz erforderliche, der Klage vorausgehende interne Untersuchungsverfahren verwaltungsrechtlicher Natur.
CK - Washington. Häufig richten sich Fragen zur Zuständigkeit amerikanischer Gerichte für ausländische Beklagte nach dem Recht der Einzelstaaten. Deren Long Arm Statutes schaffen die Grundlage für die Zuständigkeit von Personen, die nicht im Forumstaat ansässig oder zur Zustellung einer Klage erreichbar sind. Auch der Bund hat für vergleichbare Sachverhalte und wenn die Anspruchsgrundlage auf Bundesrecht beruht, ein Long Arm-Gesetz, Rule 4(k)(2) der Federal Rules of Civil Procedure.
CK - Washington. Wenn ein Richter wie Richard Palumbo einen Unfall verschuldet, darf der den Fall aufnehmende Polizist im eigenen Ermessen entscheiden, ob er Strafzettel ausgibt. Die Staatspolizei von Maryland sieht für Richter keine Sonderbehandlung vor.
CK - Washington. Nett, dass ein OLG die eigene Auffassung teilt, selbst wenn auf allen möglichen Webseiten unnötige Haftungsausschlüsse für Links im Internet aufgrund einer scharf kritisierten LG-Entscheidung von 2001 formuliert sind.
CK - Washington. Wie Martha Stewart lässt sich die rechte Hand von Cheney zur Schlachtbank führen: Nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern weil er bei seiner Vernehmung gelogen hat.
CK - Washington. Wer mit Ingenieuren über die technischen und rechtlichen Hürden spricht, ein Notrufsystem mit der drahtlosen und der Internet-Telefonie zu verbinden, erfährt regelmäßig, dass das Notrufsystem aus verordnender Regierungssicht nur einen Aspekt darstellt - den Aspekt, der die Öffentlichkeit beruhigt.
CK - Washington.
CK - Washington. Der neue Chef der bundesbankähnlichen Federal Reserve ist ein decent Man und wird nach dem Wunsch des Präsidenten Alan Greenspan ablösen. Seit dem 21. Juni 2005 steht Bernanke dem Council of Economic Advisers vor, das nach dem Employment Act of 1946 den Präsidenten in Wirtschaftsfragen berät.
CK - Washington. In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.
CK - Washington. Unter bestimmten Umständen können sich durch einen Vertrag oder gewisse Urkunden Drittbegünstigte auf eine in dem Dokument enthaltene Schiedsklausel berufen, die zwischen den Beteiligten, jedoch nicht direkt mit dem Drittbegünstigten für etwaige Streitfälle vereinbart wird.
CK - Washington. Gestern öffnete sich im Verfahren gegen Tom DeLay aus Texas neues Terrain in der Frage der Ablehnung eines Richters. DeLay lehnte als Republikaner und zweithöchstes Mitglied es Bundesabgeordnetenhauses in Washington den ihm zugeteilten Strafrichter Bob Perkins ab, der die demokratische Partei mit Wahlspenden unterstützt hatte.
CK - Washington. Wie berichtet, muss jedes Bundesamt jede Verordnungsmaßnahme der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorlegen. Das Amt wertet die erhaltenen Stellungnahmen aus. Die Öffentlichkeit hat auch das Recht, die Stellungnahmen Dritter einzusehen. Das empfiehlt sich beispielsweise zur Abstimmung ähnlicher Positionen.
MP - Los Angeles. Ein Beispiel für Ausnahmeregelungen zu den Autosicherheitsverordnungen des Bundes findet sich in der Verkündung des Bundesverkehrssicherheitsamtes, National Highway Traffic Safety Administration in Sachen Mercedes-Benz, U.S.A. LLC; Receipt of Application for a Temporary Exemption From Federal Motor Vehicle Safety Standard No. 108 im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 70, Heft 194, Seiten 58786-58788, vom 7. Oktober 2005.
MP - Los Angeles. In einem die Verwirkung des Löschungsanspruchs in Markensachen klärenden Verfahren beantragten sieben Indianer im Jahre 1992 bei dem Trademark Trial and Appeal Board des Markenamts in Washington die Löschung der Redskins-Marken von Pro-Football, welche für das Washingtoner Footballteam The Redskins verwendet werden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke die Personengruppe der Indianer jedenfalls im Zeitpunkt der Registrierung abwertend bezeichnet hätte und folglich nach dem amerikanischen Markenrecht auf Antrag gelöscht werden müsse. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Pro-Football ging hiergegen erfolgreich gerichtlich vor, die Indianer legten Berufung ein.
CK - Washington. Die klagende Lehrerin schlug ein Kind im Unterricht und wurde deshalb entlassen. Ein entsprechender Vermerk in der Personalakte wurde an das Schulaufsichtsamt gesandt. Die Lehrerin verklagte den Schulbezirk in Sachen Fran Burton v. Town of Littleton et al., Az. 05-1015, wegen einer ihren Leumund in der Stadt schädigenden Verbreitung nachteiliger Angaben auf Schadensersatz.
CK - Washington. Welche Berufungsfrist gilt, wenn der Bundesgesetzgeber die Einlegung der Berufung nach nicht weniger als sieben Tagen nach der berufungsfähigen Gerichtshandlung vorschreibt? Und wann beginnt ein Fall, wenn der Bundesgesetzgeber den Beginn als Merkmal für Fristen bestimmt und eine Klage im einzelstaatlichen Gericht eingereicht wurde, von wo der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verwiesen wird?
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied im Fall Thomas O'Connor v. Lynne B. Pierson et al., Az. 04-0224-cv, am 11. Oktober 2005, dass die Schulaufsicht nicht die ärztlichen Untersuchungsergebnisse eines Arztes verlangen darf, der einen Lehrer untersucht hat.
CK - Washington. Stephen Diamond ist ein erfolgreicher Anwalt, berichtet das Wall Street Journal am 14. Oktober 2005 auf Seite A1. Diamond spezialisiert sich auf Online-Unternehmen, die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
CK - Washington. Ein Zeichen für die Rechtsunsicherheit in den Vereinigten Staaten, die bekanntlich in jedem Einzelstaat ein eigenes Vertragsrecht oder auch Straßenverkehrsrecht zu bieten haben, findet sich in der heutigen Diskussion in Washington über die Festnahme einer mit 0,1 Promille festgenommenen und strafrechtlich verfolgten Autofahrerin.
CK - Washington. Das Recht eines Bürgers, anonym einen Politiker zu beleidigen, gilt auch im Internet für Blogs, bestätigte das Obergericht des Staates Delaware am 5. Oktober 2005 im Fall John Doe No.1 v. Patrick Cahill, Julia Cahill, Az. 04C-011-022. Der anonyme Blogger wurde unter anderem durch amicus curiae-Schriftsätze unterstützt, die das Bundesverfassungsrecht auf die anonyme Meinungsfreiheit betonen.
[...]anonymous pamphleteering is not a pernicious, fraudulent practice, but an honorable tradition of advocacy and dissent. ... The right to remain anonymous may be abused when it shields fraudulent conduct. But political speech by its nature will sometimes have unpalatable consequences, and, in general, our society accords greater weight to the value of free speech than to the dangers of misuse. McIntyre v. Ohio Elections Comm'n, 514 US 334 (1995).
CK - Washington. Die von einer Firma mit 14 Angestellten beschäftige Klägerin war langfristig an ein anderes Unternehmen mit acht Angestellten ausgeliehen worden. Dort wurde sie im Sinne des Bundesdiskriminierungsgesetzes, Title VII, missbraucht. Dem Title VII unterliegen Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten.
Da die Klägerin behauptete, die Personalzahlen beider Unternehmen seien zu addieren, erörtert das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Jennifer Arculeo v. On-Site Sales & Marketing, LLC, Sanford Pankin, Az. 04-3807-cv, ob dies zulässig ist.
CK - Washington. Wie im Patent- und Markenrecht darf auch ein Gütesiegel als schutzunfähig angegriffen werden, selbst wenn der einem Rechtsstreit zwischen den Lizenznehmer und dem Eigentümer zugrundeliegende Vertrag über die Nutzung eines Gütesiegels solch einen Angriff durch eine No Challenge-Klausel verbietet.
CK - Washington. Mit einer Klage wegen Irreführung und Schädigung von Verbrauchern, Az. 042 3205, geht das Bundesverbraucherschutzamt Federal Trade Commission in Washington gegen Odysseus Marketing, Inc. und Walter Rines im Bundesgericht erster Instanz in New Hampshire vor.
CK - Washington. Die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entwurf von Verordnungen darf nicht dadurch unterminiert werden, dass ein Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt wird und das Ministerium dann unter demselben Mantel etwas ganz anderes zur Verordnung erhebt.
CK - Washington. Zwei oberste Internet-Provider streiten sich, und der normale Internet-Benutzer ist der Dumme. Wenn die Verträge zwischen den Providern der höchsten Ebene nicht halten, muss wohl der Gesetzgeber einschreiten. Allerdings wollen die Provider gerade dieses Ergebnis vermeiden.
CK - Washington. Ein Ausländer, der sich nicht beim Bundesjustizminister als Vertreter ausländischer Mächte anmeldet und gegenüber dem Bund aktiv wird, verletzt den Foreign Agents Registration Act.
CK - Washington. Das Urheberrechtsamt der Vereinigten Staaten ersucht heute die Öffentlichkeit um Stellungnahmen und Vorschläge für zulässige Umgehungsmaßnahmen gegen technische Einrichtungen, die den unzulässigen Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke verhindern sollen.
CK - Washington. Die heute früh vom Präsidenten Bush zur Richterin am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington vorgeschlagene Rechtsanwältin Harriet Miers sieht sich der Kritik wegen ihrer Unerfahrenheit ausgesetzt, zu der sich die Vermutung von Nepotismus gesellt, da sie außer einer Beziehung zum Präsidenten nichts Sonderlich bieten soll.
Das SCotUS-Blog und das Law, My Life-Blog setzen sich dezidiert mit den kritischen Ansätzen auseinander. Mein Partner Wayne Rusch, dessen Kommilitonin Miers war, erinnert sich jedoch an eine sehr intelligente Frau.
CK - Washington. Auf dem Weg zum offenen Dateiformat hat die Öffentlichkeit sich beteiligen können, als der Staat Massachusetts seine Abwägungen für die Zukunft der IT-Dienste im Staat vornahm.
CK - Washington. Die Festnahme eines Ausländers bedingt die Benachrichtigung seines Konsuls. Da dem Kläger dieser staatsvertragliche Schutz bei einer Festnahme in den USA versagt wurde, verklagte er nach der Verurteilung, Verbüßung einer Strafe und Abschiebung den Staat nach dem Alien Tort Statute, 28 USC §1350, in Sachen Tejpaul S. Jogi v. Tim Voges et al., Az. 01-1657, auf Schadensersatz wegen der Verletzung der anwendbaren Wiener Übereinkunft, der Vienna Convention on Consular Relations vom 24. April 1963, 21 UST 77, TIAS 6820, 596 UNTS 261.
CK - Washington. Mit den Richtern des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten unter Leitung des Vorsitzenden John Roberts, Präsident Bush und dem Premierminister von Malta, Gonzi, nahmen auch Mitglieder des Regierung von Rheinland-Pfalz unter der Leitung ihres Ministerpräsidenten Beck an der heutigen Red Mass teil. Kardinal Theodore McCarrick wünschte den Juristen Erfolg in der gerechten Rechtsfindung zum morgen beginnenden Amtsjahr 2005-2006.
CK - Washington. Ein Vertrag regelt ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien. Ein Treuhandvertrag enthält eine Schiedsklausel, die auf die Parteien, nicht den Treuhänder anwendbar sein soll. Durch ihre Paraphen bestätigen die Parteien, sich dem unparteiischen Schiedsverfahren für alle Streitfragen auf das es anwendbar ist, zu unterwerfen: to have neutral arbitration of all disputes to which it applies.
CK - Washington. Kann eine vertragliche Schiedsklausel noch wirksam sein, wenn ein späterer Vertrag ohne Schiedsklausel ausdrücklich den ersten Vertrag ablöst und dort eine Rechtswahlklausel nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeitskeit spricht?
CK - Washington. Zur Rettung der Pressefreiheit verbrachte die Journalistin Judith Miller fast drei Monate im Gefängnis in Virginia. Sie hatte sich geweigert, einem Ermittlungsausschuss bei seiner Untersuchung des Verrats einer Geheimdienstagentin ihre Quelle zu nennen.
CK - Washington. Käufer von Montagsautos genießen den besonderen Schutz der Zitronengesetze, Lemon Laws, die Michaela Goetze kurz im GRRR-Blog erwähnte und nun unter dem Titel Gewährleistung für KFZ in U.S.A. und Deutschland rechtsvergleichend darstellt.
CK - Washington. Das FBI und die FDA, die für Nahrung zuständige Bundesbehörde, verständigen sich auf eine Zusammenarbeit.
CK - Washington. Gegen das Wahlgesetz soll der Mehrheits-Vorsitzende des Repräsentantenhauses verstoßen haben. Deshalb wurde er soben eines Verbrechens angeklagt und muss seinen Vorsitz aufgeben.
CK - Washington. Im Fall CD Partners, LLC, CD Developers, LP v. Jerry W. Grizzle et al. , Az. 03-3831, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 23. September 2005 die Frage, ob ein deliktischer Haftungsanspruch, der im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung entstand, der vertraglichen Schiedsklausel unterfällt.
CK - Washington. Vor den Gefahren von Tätowierungs-Farben, insbesondere ihren Inhaltsstoffen Blei und Arsen, müssen die Farbstoff-Hersteller Huck Spaulding Enterprises und Superior Tattoo Equipment warnen, stellte ein einzelstaatliches Gericht in Kalifornien fest.
VH - Washington. Im Fall Franklin Prescriptions, Inc. v. New York Times Co, Az. 04-3404, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Mai 2005 die Entscheidung des Untergerichts. Dieses hatte einen Antrag der Klägerin auf Neuverhandlung wegen falscher Anweisung der Geschworenen, Jury, abgelehnt.
Das Berufungsgericht verwies auf die Regelung der Rule 51(c)(1) der Bundes-Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, wonach Einspruch wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen nur unter den dort genannten formellen Voraussetzungen erhoben werden kann.
Die Geltendmachung eines Einspruchs in einer Besprechung im Richterzimmer wie im vorliegenden Fall genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Anweisung der Geschworenen kann nur in der Verhandlung erfolgen. Ein späterer Antrag auf Neuverhandlung unterliegt ansonsten der Präklusion.
Der vorliegende Fall verdeutlich in besonderer Weise den Sinn und Zweck der 2003 erst durch die Regelung des 51(c)(1) ergänzten Verfahrensbestimmung.
CK - Washington. Der Datenschutz im Gesundheitswesen erfährt eine wesentliche Verbesserung durch die Umsetzung des am 23. September 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Standards für den Datenanlagenverkehr, siehe 70 Federal Register 55989-56025 (Sept. 23, 2005). Das Hipaa-Blog bezeichnet die neuen Bestimmungen als geeky, yes, but necessary.
CK - Washington. Gilt für Google-Seiten ein anderer Cache-Maßstab als für Seiten Dritter, die Google in die Cache aufnimmt? WiFi.Google.com/download.html ist weg, auch aus der Google-Cache. Verwiesen wird auf die Seite allerdings vielfach in der Berichterstattung, so auch in Tech-Blogs. Altavista oder Yahoo verweisen auch auf die Links zum neuen Google-WLan-Programm, sodass die als geheim bezeichneten Seiten schon einmal veröffentlicht gewesen sein müssen und nicht mehr dem Schutz der Trade Secret Laws, dem vierten Bein des amerikanischen geistigen Eigentumsrechts, unterfallen dürften.
Trade Secrets sind gesetzlich und vertraglich geschützt und setzen bei der Einräumung eines Nutzungsrechts einen Vertrag zumindest im Format eines Non-Disclosure Agreement oder eines Confidentiality Agreement voraus. Anscheinend lassen sie sich nun auch durch eine proprietäre Google-Cache-Funktion schützen, jedenfalls wenn der Eigentümer des Trade Secret Google heißt.
MAG - Washington Im Fall Christopher C. McGrann v. First Albany Corporation, Az. 04-3602, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des erstinstanzlichen Bezirksgerichts im Staat Minnesota.
McGrann klagte vor dem einzelstaatlichen Amtsgericht von Minnesota, um den Schiedsspruch durchzusetzen, der dem Kläger eine stattliche Summe an Schadensersatz zusprach. Der Beklagte beantragte erfolgreich eine Verweisung zum erstinstanzlichen Bezirksgericht und bestritt unter anderem die Höhe des Schadensersatzes.
Das erstinstanzliche Bezirksgericht bestätigte den Betrag, der vom Schiedsgericht beschlossen wurde, und wies die Behauptungen der First Albany Corporation als unbegründet zurück.
Das Bundesberufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und berief sich zur Begründung auf den Präzedenzfall Claude M. Schoch v. InfoUSA, Inc.; American Business Information Marketing, Inc., Az. 03-1296, in dem das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks zwei Voraussetzungen entwickelte, anhand derer ein Gericht den Schiedsspruch bezüglich Schadensersatz prüfen muss.
Es wird von dem angerufenen Gericht geprüft, ob das Schiedsgericht bei der Beschlussfassung über seine vertraglich festgesetzte Kompetenz hinausgeht und ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Betrag completely irrational, vollständig unrealistisch, ist. Eine rechtliche Prüfung wird von den Gerichten jedoch nicht vorgenommen.
CK - Washington. Wegen angeblich illegalen Musik-Bezugs aus dem Internet versuchte ein Inkassounternehmen $4.500 von einer Internetbenutzerin einzutreiben. Sie verklagte die Firma und ihren ISP wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Inkassogesetze sowie der Freigabe ihrer Kundendaten.
CK - Washington. Die Bundesagrarverwaltung und die Tiererzeuger haben sich geeinigt, den Tieren über ein privates Tieridentifikationssystem auf der Spur zu bleiben, um Krankheitsausbrüche zu verhindern, indem über eine private Datenbank Tierbewegungen dokumentiert und verfolgt werden.
CK - Washington. Gegen die Firmenplünderung durch das Management gehen Staatsanwälte und Gerichte härter vor: Heute wurden Dennis Kozlowski und Mark Swartz von Tyco International zu einer Haftstrafe von je acht Jahren und vier Monaten bis zu 25 Jahren sowie einer Schadenserstattung von insgesamt $134 Mio. verurteilt. Hinzu kommen Geldstrafen von $70 Mio. und $35 Mio.
CK - Washington. Die FAQs beim Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, dem bundesweit zuständigen Berufungsgericht für ausgewählte Patent- und Außenhandelssachen, bitten um Entschuldigung, dass dem Internet-Besucher ein stundenlanges Warten auf die neuesten Entscheidungen zugemutet wird.
CK - Washington. Inhaber amerikanischen geistigen Eigentums können auf Antrag die Einfuhr von Graumarkteinfuhren nach §337 Tariff Act, 18 USC §1337, verbieten lassen. Im Fall SKF USA Inc. v. International Trade Commission, Bearings Limited et al., Az. 04-1460, behauptete die Klägerin, verschiedene Anbieter in den Vereinigten Staaten würden die im Ausland von der Mutter der Klägerin hergestellten Kugellager unter Verletzung der Markenrechte der Klägerin in die USA einführen und damit gegen §377 verstoßen.
CK - Washington. Das US-Recht erscheint aus der Sicht des deutschen Rechts fremd und mit Rechtsunwägbarkeiten befrachtet: Strafschadensersatz, parallele Gerichtssysteme der Staaten und des Bundes, 55 Rechtssysteme für das allgemeine Vertragsrecht, Laien als Subsumierer, Rechtsfolgenzumessung durch Laien unter dem Vorbehalt richterliche Korrektur noch in derselben Instanz, Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ohne deutlichen Bezug von Parteien oder Sachverhalt zum Gerichtsstaat.
CK - Washington. New Orleans ist vielleicht die erste Stadt, in die Bürgern der Zutritt nur nach Aushändigung haftungsentlastender Warnhinweise gestattet wird. Wie bei Hinweisen vor Produktrisiken werden Rückkehrern in die Stadt schriftliche Gefahrenlisten ausgehändigt.
CK - Washington. Ich finde nichts über das Lobbying für Verordnungen. Hätten Sie ein paar Zeilen dazu?
Antwort
Das liegt vielleicht daran, dass im Verordnungswesen unter dem Radar der Öffentlichkeit gearbeitet wird - da liegt nicht das große Geld, und es gibt so viele Verfahren, dass die Presse ihm weniger Aufmerksamkeit schenkt.
Eben aus diesem Grunde muss die gesamte Verordnungsgebung jedoch öffentlich sein (Administrative Procedure Act).
Ich bezeichne das als Fach-Lobbying: Man bringt sein fachspezifisches Wissen ein - Geld/Kontakte/Politik spielen keine/kaum eine Rolle. Fachwissen und formgerechte Darstellung geben den Ausschlag. Man muss die administrativen Abläufe verstehen, in die eine VO eingebettet wird, sowie das VO-Gebungsverfahren in den Ministerien selbst.
Ich rate immer, an die Geltendmachung von General- oder Gruppeninteressen zu denken und zudem an die der Partikularinteressen. Beispiel: Die ersten über einen Verband oder eine spezielle Ad-Hoc-Interessensgemeinschaft, die zweiten selbst einreichen. In der Regel werden beide Arten der Stellungnahme von Anwälten verfasst. Teilnahme an der Gruppenkommentierung schließt die Geltendmachung von Partikularinteressen nicht aus, solange sie nicht widersprüchlich sind.
Jedes Mitglied der Öffentlichkeit kann teilnehmen. Mandantenverfahren darf ich nicht erwähnen, daher gebe ich Ihnen andere Beispiele: Unseren Referendaren mit Motorad- und Reifenexpertise hatte ich übungshalber aufgetragen, eine geplante Motorradreifen-VO zu kommentieren. Anschliessend fanden sie sich in der Begründung der fertigen VO im Federal Register zitiert. Nach dem Erlass des Bundes-Spam-Verbotsgesetzes bereitete ich aus eigenem Interesse eine Stellungnahme zur Antispam-VO der FTC vor, die sich auf ein Fragment der Spamregeln bezog, die Definition des Absenders, zu der ich Fachwissen beisteuern konnte.
Da jedermann am VO-Gebungsprozess beteiligt sein darf, muss man darauf achten, in der Masse nicht unterzugehen. Viele kommentieren ungeschult, aus Ärger oder von anderen angestachelt, oft genug ohne Sachverstand oder zumindest formgerechten Auftritt. Man muss sehen, dass man selbst Weizen liefert, und nicht mit der Spreu untergeht. Wenn Sie sich die Stellungnahmen anschauen, finden Sie manchmal 5000 Postkarten mit gleichem Text und 10 Stellungnahmen auf Kanzlei- oder Mandantenbriefkopf. Wie der VO-Geber die Stellungnahmen wichtet, können Sie sich denken.
Neben den schriftlichen Stellungnahmen kann man mündlich kommentieren. Ein Beispiel ist eine Erklärung bei der Anhörung im Schatzamt zur Definition der Einreise in die USA für Zwecke der Besteuerung Nichtansässiger. Dazu hatte ich eine Kollektive gebildet: Eine Gruppe interessierter ABA-Mitglieder; für den Ausschuss gab ich die Stellungnahme ab und verteidigte sie in der Anhörung.
Die Bedeutung der Teilnahme am VO-Gebungswesen kann man kaum überschätzen: Was die eine Lobby im Kongress an Gesetzen produziert, wird von der anderen Lobby im VO-Gebungswesen bei den Ministerien ins Gegenteil verdreht, abgeschwächt oder praktikabel gemacht.
CK - Washington. Im Fall Microsoft Corporation v. Kai-Fu Lee, Google, Inc., Az. 05-2-23561-6SEA, bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Staate Washington, Kreis King, heute, am 13. September 2005, die Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.
CK - Washington. Der von seiner Frau getrennt lebende Rechtsanwalt Steve Milam trug der Klägerin June Becham die Ehe an. Die Damen arbeiteten für zwei Gerichte im selben Bürogebäude. Die Klägerin wurde entlassen und wehrt sich, obwohl sie keinen Kündigungsschutz genießt, wegen einer behaupteten unzulässigen Vergeltung trotz ihres nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützten Rechts auf Vereinigung.
CK - Washington. Das Urteil des repressivsten Bundesberufungsgerichts der Vereinigten Staaten in Sachen Jose Padilla v. C.T. Hanft, Az. 05-6396, des Gerichts im vierten Bezirk, ist bei Findlaw als PDF-Datei :-( abrufbar. Es hebt das erstinstanzliche Urteil auf, das Amerikaner vor dem willkürlichen Freiheitsentzug schützt.
CK - Washington. Ein neues Beispiel für die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen durch eine vertragliche Vereinbarung, die die Geltendmachung von Ansprüchen binnen sechs Monaten vorschreibt, findet sich in der Entscheidung vom 1. September 2005 zur Sammelklage Philip Thorman v. American Seafoods Company, American Seafoods Company LLC et al., Az. 03-36012, des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks.
CK - Washington. Die Anordnung des Präsidenten, die Flagge der USA im In- und Ausland am 13. September 2005 im Angedenken an den Vorsitzenden Richter des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, William H. Rehnquist, auf Halbmast zu setzen, die Proclamation 7922, wurde nun in 70 Federal Register 53719 (September 9, 2005) veröffentlicht.
CK - Washington. Im Fall PFT Roberson, Inc. v. Volvo Trucks North America, Inc, Volvo Transportation Services, NA, Inc., Az. 04-3100 ff., entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 25. August 2005 die Frage, ob eine Sachstandsmitteilung, die per EMail während Vertragsverhandlungen von einer Partei an die andere versandt wurde, bereits einen Vertragsanspruch besgründen kann.
VH - Washington. Im Fall Vision Information Services, L.L.C. v. Commissioner of Internal Revenue, Az.04-2110, bestätigte das Bundesberufungsgericht des 6 . Bezirks am 22. August 2005 eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung geistigen Eigentums.
Hintergrund der Berufung war die Frage, ob ein von dem Steuerzahler abgeschlossener Vertrag als Verkauf geistigen Eigentums und damit als Kapitalgeschäft oder als schlichter Lizenzvertrag zu werten sei. Das Bundesfinanzgericht hatte diesen wie einen Lizenzvertrag ausgelegt und die Lizenzgebühr als regelmäßiges Einkommen unter dem Bundessteuergesetz, Internal Revenue Code, für versteuerbar erklärt.
Nach erneuter Auslegung des Vertrags unter Einbeziehung des Parteiwillens und der im Vertrag getroffenen Wortwahl stellte das Berufungsgericht keine Zweideutigkeit des Vertrags, auf die sich der Steuerzahler berief, fest. Verwende er im Vertrag das Wort Lizenzgebühr, License Fee, könne er sich später nicht auf einen Verkauf anstatt einer Lizensierung berufen. Diese Auffassung bestätigt der Präzedenzfall Redler Conveyor Co. v. Commissioner, 303 F.2d 567, 569 (1962).
Ebenfalls erklärte es den Steuertatbestand des IRC §1235 für unanwendbar, der auf Einkünfte aus dem Verkauf von Patenten direkt und auf Einkünfte aus Verkauf von anderem geistigen Eigentum analog Anwendung findet. Der Tatbestand greife nur, wenn alle wesentlichen Patentrechte oder Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Marken, die für die Nutzung erforderlich sind, übertragen werden. Ansonsten seien Zahlungen als Lizenzgebühr und damit als regelmäßiges Einkommen zu qualifizieren.
CK - Washington. Die ungenehmigte Weiterleitung eines Rundschreibens kann ein Hypothekenunternehmen aus Santa Fe teuer kommen: $150.000 verlangt der Herausgeber für jede Verletzung seines Urheberrechts mit einer in den Courthouse News Service vom 9. September 2005 beschriebenen Klage des Verlags Inside Mortgage Finance Publications.
Andererseits erlaubt das Fair Use-Prinzip jedermann, sich mit Blogeinträgen auseinander zu setzen und dazu notwendige Ausschnitte zu übernehmen. Allerdings setzt dies mehr als Copy & Paste voraus, beispielsweise eigenes Nachdenken und Schreiben, wozu selbst mancher juristische Blogger zu faul ist.
MAG - Washington. Im Rechtsstreit Arizona Cartridge Remanufacturers Assn., Inc. v. Lexmark Int'l, Inc., Az. 03-16987, vom 30. August 2005, bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Das Bezirksgericht entschied in der Rechtssache auf ein Urteil im beschleunigten Verfahren, womit es Lexmarks patentiertes Druckpatronensystem begünstigte und vom Vorwurf der missbräuchlichen, wettbewerbsbehinderden Verwendung des Patents reinwusch.
Streitig war das Prebate Program der Beklagten. Dieses sah für den Käufer einer Druckerpatrone, die im Rahmen dieses Programmes von Lexmark angeboten wurde, eine Rückgabepflicht der verbrauchten Patrone an den Verkäufer vor. Als Gegenleistung wurden diese Druckerpatronen günstiger angeboten und verkauft.
Der Kläger, eine Firma, welche auf das Wiederaufbereiten verbrauchter Druckerpatronen spezialisiert ist, war der Auffassung, dass genuine Issues of material Fact, vgl. Delta Sav. Bank v. United States, Az. 02-5123, also Tatsachenstreitigkeiten, bestehen. Das Untergericht entschied jedoch, dass lediglich Rechtsfragen streitig sind, die es ohne eine Jury entscheiden dürfe. Eine Verhandlung, die zur Beweiswürdigung führe, ist somit nicht notwendig. Der Kläger versuchte diese Entscheidung in zweiter Instanz anzugreifen.
Er warf der Beklagten vor, gegen §17500 und §17200 des California Business and Professions Code verstoßen zu haben, in dem sie angeblich unaufrichtige und irreführende Werbung praktizierten. Das Gericht wies diese Vorwürfe als unbegründet zurück.
Ein Verstoß gegen das Patentrecht läge nicht vor, da das Prebate Program noch in den Schutzbereich des Lexmark-Patents falle. Auch der Vorwurf des Klägers, dass die Beklagte keine wirksamen Verträge mit den Käufern geschlossen hätte, wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beschreibung des Programms auf den Produkten sei ausreichend, um als Bedingung Vertragsgegenstand zu werden. Auch der günstigere Kaufpreis sei als Gegenleistung der Beklagten ausreichend gewesen; und ein Kauf der Prebate-Druckerpatronen durch den Käufer sei eine konkludente Annahme, so erklärte das Bundesberufungsgericht.
Zusammenfassend hat das Bundesberufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, und somit Lexmark gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Vertragspflichten gerichtlich durchzusetzen, bzw. seine Kunden wegen Vertragsbruch zu verklagen.
CK - Washington. Sexuelle Begierde oder Ablehnung stellen wichtige Merkmale in Diskriminierungsverfahren dar, doch darf ein Diskriminierungsanspruch auch allein damit begründet werden, dass ein Vorgesetzter gegenüber den ihm unterstellten Frauen im allgemeinen unverschämter handelt als gegenüber untergebenen Männern.
CK - Washington. In seiner Entscheidung vom 30. August 2005 in Sachen Arthur W. Fuesting v. Zimmer, Inc. erörtert das Bundesberufungsgericht des siebsten Bezirks ausführlich Beweisangebot und -qualität gutachterlicher Aussagen.
VH - Washington.
FE - Washington.
VH - Washington. www.fallwell.com und www.falwell.com lauten zwei Domains mit verschiedenen Inhabern. Letztere ist durch eine Marke geschützt. Die objektive Betrachtung deutet auf eine Markenverletzung aufgrund Verwechslungsgefahr hin. Dennoch liegt keine vor, bestimmt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks im Fall Lamparello v. Falwell, Az. 04-2011, -2122, am 24. August 2005. Der Kläger hatte die Feststellung des Nichtvorliegens einer Markenverletzung beantragt.
Zuvor hatte er eine Domain unter Verwendung des markengeschützten Namens des Beklagten als Second-Level-Domain angemeldet. Seine Webseite enthält ein Diskussionforum, das auch die öffentlichen Meinungsäußerungen des Beklagten zum Thema nahm, die dieser auf seiner ähnlich lautenden Webseite zur Homosexualität äußerte.
Da er mit der Domainwahl keine gewerblichen Ziele - weder durch Ausnutzung des Bekanntheitsgrads der Marke des Beklagten zwecks Warenabsatzes noch durch Verkauf der Domain an den Meistbietenden im Sinne des Cybersquatting - verfolgte, sondern sich lediglich im Bereich des geschützten Gebrauchs einer Marke für Kritik, Anmerkungen und Parodien und folglich innerhalb der Meinungsfreiheit bewegte, war eine Markenrechtverletzung zu verneinen.
VH - Washington. Verstößt ein mit einem Arbeitnehmer in einem Trennungsvertrag vereinbartes Verumglimpfungsverbot gegen die öffentliche Ordnung und wird es daher durch ein Gericht für sittenwidrig und folglich nichtig erklärt, so ist dieser Verstoß aus der einzelstaatlichen Verfassung,dem materiellen Recht, Gerichtsentscheidungen oder der ständigen Verwaltungspraxis zu begründen. Hintergrund für diese Begründungspflicht ist die Missbrauchsmöglichkeit, die ein so weiter Rechtsbegriff wie der der öffentlichen Ordnung als Nichtigkeitsgrund eröffnet.
So entschied das Berufungsgericht des fünften Bezirks am 23. August 2005 im Fall Cooper Tire & Rubber v. John Booth Farese et al., Az. 04-60774, in dem es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Einwirkens Dritter auf die Geschäfts-und Vertragsbeziehungen anderer, tortious Interference with Contract and Business Relations, ging. Der Beklagte hatte eine eidesstaatliche Erklärung einer ehemaligen Arbeitnehmerin der Klägerin inhalts verleumderischer und rufschädigender Aussagen einem Mitbeklagten zwecks Verwendung in einem unabhängigen Prozess gegen die Klägerin zu kommen lassen.
CK - Washington. Am Montag, dem Tag der Arbeit, wird in den USA nicht gearbeitet, weder in Kanzleien noch Gerichten, Ministerien oder Universitäten, mit der Ausnahme vom Guilford College, das einen Labor Day-Feiertag für die Ausbildung abträglich hält.
Als Mitglied der Supreme Court Bar muss man dem mutigen Rehnquist, der noch vor wenigen Jahren auf dem Fahrrad durch die Stadt gondelte und sich in den vergangenen Jahren vorgenommen haben soll, die Bush-Regierung zu überleben, Dank und Respekt zollen. Man kann ihm vorwerfen, die Entscheidungen des Gerichts nach rechts gerückt zu haben, doch hat er sich nicht in die Ecke der Fundamentalisten und Extremisten drängen lassen, die nun über seine Nachfolge entscheiden und den Gerichtshof auf lange Zeit beeinflussen werden.
CK - Washington. Im Fall Jason Caldwell, Karen Caldwell v. TACC Corporation, Illinois Tool Works, Inc., Az. 04-2-0-/3404, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 2. September 2005 mehrere Fragen des Subrogationsrechts. Ein Versicherer hatte die Ansprüche Verletzter erfüllt und machte einen Subrogationsanspruch auf den Schadensersatz geltend, den die Verletzten von dritter Seite erstritten.
CK - Washington. In Vorberichten konnte der Eindruck entstehen, manche Anwälte würden durch willkürliche Klagen ohne großen Aufwand leichtes Geld verdienen, indem sie beispielsweise Beklagte unter Pressedruck setzen und dadurch womöglich das Rechtssystem missbrauchen.
CK - Washington. Die Akten eines Konkursverfahrens sind allgemein zugänglich, doch gelten für Geschäftsgeheimnisse und Beleidigungen Ausnahmen nach 11 USC §107(b).
2) Die Daten enthalten tatsächliche oder wahrscheinliche Unwahrheiten oder wurden in das Verfahren für ungebührliche Zwecke eingebracht.
CK - Washington. Die Frage der Kausalität als einem Merkmal der deliktischen Haftung ist nicht vom Richter, sondern den Geschworenen, der Jury zu entscheiden, stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. August 2005 im Fall Carol E. Heatherly et al. v. Steven Alexander, Az. 03-4013, fest.
CK - Washington. Wer verzapft diesen Unsinn? Die Referendare treffen im Gericht auf einen verschüchterten Deutschen, mit einem Summons in der Hand - gerade zum Termin eingeflogen, damit ihm nicht in Zukunft die Einwanderungsbehörde am Flughafen den USA-Besuch verweigert.
SM - München.
CK - Washington. Plünderung und Rechtlosigkeit kennzeichnen die Überschwemmungsgebiete im Süden. Die Nachrichten überschlagen sich mit dramatischen Berichten aus der Zone der Hilflosigkeit. Sterbenden rät die vorbeifahrende Polizei, es sei gleich, ob man bleibe oder sich evakuieren ließe, denn für den Toten sei das letzlich gleich. Verzweifelte stürzen sich von der Brücke. Die Humanität bleibt auf der Strecke. Die Rechtsordnung ist aufgelöst.
CK - Washington. Eine KFZ-Eigentümerin besitzt keinen eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Autohersteller, wenn nicht sie, sondern Familienmitglieder das Auto benutzen und tödlich verunglücken.
CK - Washington. Darf die Bundeswehr dem überschwemmten Süden helfen? Sie sitzt ja um die Ecke, in Texas und Neumexiko. Amerikaner fragen, warum die Bundeswehr nicht aushilft, denn die GIs waren doch auch immer bei deutschen Katastrophen dabei.
CK - Washington. Allein der Zugriff auf Daten im Forumsstaat durch eine Beklagte aus einem anderen Staat begründet nicht die Zuständigkeit des Forumsgerichts, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Horizon Aggressive Growth, LP v. Rothstein-Kass, PA et al., Az. 04-12890, am 23. August 2005.
CK - Washington. Auf die Subsumtion bereitet der Richter die Zivilgeschworenen, die Jury, vor, indem er ihnen das Recht erklärt, nachdem ihnen die Parteien die Beweise und Argumente vorgeführt haben.
VH - Washington. Zur Beurteilung der Wirksamkeit und des Anwendungsumfangs vertraglicher Schiedsklauseln findet sowohl einzelstaatliches Recht als auch die bundesrechtliche Regelung des Federal Arbitration Act Anwendung. Fragen, welche die Feststellung der wirksamen Entstehung, der Widerruflichkeit und die Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarung betreffen, sind nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht zu beurteilen. Das materielle Bundesrecht des Schiedsverfahrens findet daneben auf jede Schiedsklausel Anwendung, die in seinen Anwendungsbereich fällt. So wird dem bundesrechtlichen Interesse des Vorrangs des Schiedsverfahrens Rechnung getragen, ohne in die materiellen und prozessualen Regelungen des Einzelstaats einzugreifen.
Diese Grundsätze folgen aus Entscheidungen des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, beispielsweise: First Options of Chicago, Inc. v. Kaplan, 514 US 938 (1995); Moses H. Cone Memorial Hosp. v. Mercury Constr. Corp., 460 US 24 (1983); Perry v. Thomas, 482 US 483 (1987).
Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks nahm auf sie in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 im Fall Karren Y. Hill v. PeopleSoft USA, Inc., Az. 04-2187, Bezug. Es hob aufgrund dessen die Entscheidung des Untergerichts auf und wies es an, erneut die Verweisung an das Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Untergericht hatte irriger Weise eine zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel für unwirksam erklärt, da nach seiner Ansicht die für die Wirksamkeit nach dem Recht von Maryland erforderliche vertragliche Gegenleistung, Consideration, nicht vorlag.
MAG - Washington. In seiner Entscheidung vom 25. August 2005 im Fall Jordan Blair v. Bob Wills, Sam Gerhardt et al , Az. 04-2434, hob das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks das Urteil des Bezirksgerichts des östlichen Bezirks von Missouri, United States District Court for the Eastern District of Missouri, teilweise auf.
Der Kläger warf den Beklagten eine Reihe von zivilrechtlichen Delikten vor, unter anderem tätliche Beleidigung, Assault, Körperverletzung, Battery und Freiheitsberaubung, false Imprisonment. Diese Verletzungen soll er nach seiner Einweisung in eine geschlossene Sonderschule erlitten haben, in die er nach einer jugendstraflichen Verurteilung wegen terroristischen Drohungen, terroristic Threatening, und strafbarem Unfug, criminal mischief, auf Wunsch seiner Eltern geschickt wurde. Das Bezirksgericht entschied zu Gunsten des Klägers, und schloss sich somit dem Spruch, Verdict, der Geschworenen an.
Die Entscheidung wurde in der Berufung wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen, Jury, teilweise aufgehoben. Der Anwalt des Klägers habe im erstinstanzlichen Prozess bei der Zeugenbefragung irrelevante Fragen gestellt, die die Jury beeinflusst haben könnten. Das Gericht hatte zwar den zahlreichen Einsprüchen der Beklagten stattgegeben, jedoch unterliess es, die Jury ausdrücklich darauf hinzuweisen, das Gesagte zu vergessen. Dieser Verfahrensfehler sei so bedeutsam gewesen, dass er eine teilweise Aufhebung des Urteils des Bezirksgericht rechtfertigt.
CK - Washington. Erweist sich die Wahl eines zuständigen Gerichtsstandes durch den Kläger als für den Beklagten erdrückend und unverhältnismäßig, dabei ohne jeden Bezug zu Vorteilen für den Kläger, darf das gewählte Gericht nach dem Forum non conveniens-Grundsatz die Bearbeitung des Falles aussetzen und an ein zuständiges Gericht außerhalb des Forumsstaates abgeben, das einen Bezug zum Sachverhalt, den Zeugen, Beweisen und sonstigen verfahrenswesentlichen Faktoren aufweist, siehe Piper Aircraft Co. v. Reyno, 454 US 235, 241 (1981).
CK - Washington. Kaum jemand kennt noch den Begriff Champerty - das Verbot für Anwälte, eigene Rechte am Klageanspruch zu erwerben und als Prozessfinanzierer zu vertreten.
CK - Washington. Im Fall Tun-Hsiung Wu v. T.W. Wang, Inc. d/b/a/ World Journal USA, Az. 04-2102, gab des Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 26. August 2005 dem Wiedereinsetzungsantrag des abgewiesenen Klägers statt.
CK - Washington. Das Recht medizinischer Geräte, medical Devices, wird nicht abschließend vom Bundesaufsichtsamt, der Food and Drug Administration geregelt, sondern gerade in Bezug auf die Haftung durch einzelstaatliches Präzedenzfallrecht ausgestaltet.
CK - Washington. Zur unsinnigen und gefährlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Daten in Impressum oder Domaindatenbanken:
Wenn man glaubt, die Offenlegung der Daten von Internet-Teilnehmern führe zu mehr Sicherheit, täuscht man sich selbst bei der Registrierung von Domain Namen. Die US-Regierung glaubt, der Zwang zur Offenlegung von Domain-Registrierungsdaten verhindere den Missbrauch. ...
Die WDRP Compliance, die Offenlegungspflicht für Domainregistrierungsdaten sind ebenso schwachsinnig wie die Impressumspflicht. Jeder kann sich die offengelegten Daten und die Identität des Offenlegungspflichtigen aneignen. Der so wunderbar geschützte Verbraucher wird in die Irre geführt, selbst Strafverfolger werden zur Zeitverschwendung gezwungen, und außer den Phishern sind wir alle die Dummen.
Details im Schwesterblatt Die Blogelei.
VH - Washington. In seiner Entscheidung vom 18. August 2005 im Fall Mai Thi Tran, Nader Nemai v. Toyota Motor Cooperation, Toyota Motor Sales U.S.A., Inc., Tokia Rika Co., Ltd., Az. 04-12520, verwies das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen, Jury, hinsichtlich der gesetzlichen Beurteilungsgrundlage der Produkthaftung bei Entwicklungsfehlern von Autosicherheitsgurten zur Neuverhandlung an das Ausgangsgericht zurück.
Die Klägerin warf den Beklagten einen Entwicklungsfehler bei Sicherheitsgurten vor, da sie aufgrund ihrer Funktionsuntüchtigkeit bei einem Autounfall eine Rückenmarkverletzung mit Querschnittslähmung erlitten hatte.
Zur Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers und als Subsumtionsgrundlage erteilte das Untergericht eine fehlerhafte Anweisung an die Geschworenen, die mit dem Produkthaftungsrecht des Staates Florida nicht vereinbar war. Die Jury sollte ihre Beurteilung unter Vornahme einer objektiven Risiko-Nutzen-Abwägung vornehmen.
Nach dem Produkthaftungsrecht von Florida reicht es in weniger komplexen Fällen, in denen die Funktionsweise eines Produkts für Laien nachvollziehbar und die damit verbundene Erwartungshaltung der Verbraucher eindeutig ist, jedoch aus, die Beurteilung des Vorliegens eines Entwicklungsfehlers aufgrund der Abweichung von der allgemeinen Erwartung vorzunehmen. Die allgemeine Erwartungshaltung eines Verbrauchers stellt in diesen Fällen nach dem Produkthaftungsrecht von Florida eine selbstständige, ausreichende Bewertungsgrundlage dar.
Zur Bestätigung dieser Auslegung des Produkthaftungsrechts des Staates Florida verweist das Bundesberufungsgericht auf eine Entscheidung des einzelstaatlichen Berufungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall, Force v. Ford Motor Co. 879 So. 2d 103 (Fla.Dist.Ct.App. 2004). Die Jury, durch die fehlerhafte Anweisung auf die Beurteilungsgrundlage unter Verweis auf die Rechtslage nach dem Restatement (Third) of Torts, §2 Product Liability, irregeführt, konnte keine adäquate Subsumtion durchführen. Der Fall ist daher neu aufzuwickeln.
Für Hersteller unterstreicht dieses Urteil das Risiko, sich nur an einer landesweit anerkannten Rechtsquelle wie den Restatements zu orientieren. Neben dem Common Law und den Gesetzen, die teilweise auch Modellgesetze wie den Uniform Commercial Code mit einzelstaatlichen Unterschieden umsetzen, spielen die Restatements eine bedeutende Rolle, die angesichts der vorliegenden Entscheidung jedoch nicht überbewertet werden darf. Mit Blick auf die Rechtssicherheit bietet der amerikanische Markt daher nicht die Homogenität, die sich in der Europäischen Union anbahnt und in vielen Wirtschaftsbereichen durchsetzt.
VH - Washington.
Copyright Office
...
Implementating Regulations, Artists' Rights and Theft Prevention Act of 2005, Title I of the Family Entertainment and Copyright Act; Reply Comment
Dear Sir or Madam:
The undersigned would experience serious difficulties as a result of the proposal to limit prefiling to users of Internet Explorer.
Internet Explorer remains unavailable for many computers, including those in my practice of law which uses the Unix, Linux, OSX and GEOS operating systems and standards-compliant browsers.
Sincerely yours,
Absenden?
MAG - Washington. In einem Berufungsurteil vom 15. Juli, 2005 wies das Bundesberufungsgericht des District of Columbia den Rechtsstreit Pro-Football, Inc. v. Suzan S. Harjo, et al., Az 03-7162, zur erneuten Entscheidung an das Bundesgericht des District of Columbia zurück.
Im Jahre 1992 hatten sieben Ureinwohner die Löschung von sechs Marken des American-Football-Teams Washington Redskins beantragt. Sie beriefen sich auf mehrere Verletzungen des Lanham Acts, welcher das amerikanische Bundesmarkenrecht regelt. Unter anderem würden die eingetragenen Marken die nordamerikanischen Ureinwohner herabwürdigen.
Im Markenamt gab das Trademark Trial and Appeal Board dem Antrag im Jahre 1999 statt, worauf die Eigentümer des Footballteams Klage beim erstinstanzlichen Bundesgericht im District of Columbia einreichten. Der Klage wurde stattgegeben.
Daraufhin legten die Indianer Berufung ein. Diese hatte Erfolg. Das Bundesberufungsgericht verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das erstinstanzliche Bundesgericht zurück.
In einer ausführlichen Darstellung legt Miriam Abou Afasch die Entscheidung, deren Hintergründe und die Begründung für die Entscheidung dar.
MAG - Washington.
CK - Washington. Die Schadensminderungspflicht der durch eine Vertragsverletzung geschädigten Kläger wird in der Entscheidung First Heights Bank, FSB et al. v. United States, Az. 04-5021, -5022, vom 17. August 2005, untersucht.
CK - Washington. Im Bundesanzeiger verkündet das Auswärtige Amt heute, dass die Einfuhr von Hessen-Memorabilien für eine Ausstellung in Portland im nationalen Interesse liegt.
CK - Washington. Der Kickapoo-Indianerstamm schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Finanzierung und Verwaltung einer Spielhölle, der von der zuständigen Indianerverwaltung als nach dem Indian Gaming Regulatory Act nichtig bezeichnet wurde, 25 CFR §553.7.
Der Fall mit seiner ausführlichen Begründung verdeutlicht das Risiko, das einer Vertragsanbahnung mit einer Partei folgt, die bereits eine Vertragsbeziehung mit einem Wettbewerber eingegangen war.
CK - Washington. Pharmahersteller Merck & Co. wird gegen das soeben ergangene Urteil in Höhe von $253,4 Mio. vorgehen, das die Zivilgeschworenen im texanischen Prozess erlassen haben.
CK - Washington. Kein Glück im Lotto? Wie wär's mit einer Mitgliedschaft in einem anwaltlich gesponsorten Sammelklagen-Verein? www. classactionamerica .com steht Ihnen zu Diensten.
CK - Washington. Einen eklatanten Fall der Verletzung des Rechts auf Anonymität deckt Daniel Terdiman in seinem Bericht Private Domains not so Private? auf. Vertraglich hatte Domainverkäufer GoDaddy seinen Datenschutz namens Domains by Proxy für die Daten von Domain-Inhabern angeboten. Doch auf einfache Nachfrage Privater legte GoDaddy die Daten von Alan Cordle offen, der auf seiner Webseite ethische Verletzungen im Poesie-Geschäft anprangert.
MAG - Washington.
CK - Washington. Die Zuständigkeit im Sinne der personal jurisdiction für Internet-Anbieter aus einem gerichtsfremden Staat prüfte der Oberste Gerichtshof Kaliforniens am 6. Juni 2005 in Sachen Frank Snowney et al. v. Harrah's Entertainment, Inc. et al., Az. S124286. Als maßgebliche Prüfmerkmale wandte er die des Falles Zippo Mfg. Co. v. Zippo Dot Com, Inc., 952 F.Supp. 1119 (W.D.Pa. 1997) trotz von anderen Gerichten geäußerter Bedenken an.
CK - Washington. In Schiedsverfahren gegen fremde Staaten spielen die Staatenimmunität nach dem
Das Urteil vom Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit vom 17. Juni 2005, in Sachen TMR Energy Limited v. State Property Fund of Ukraine, Az. 03-7191, untersucht einen solchen Sachverhalt.
Das Berufungsgericht wies die Zuständigkeits-Argumente des Fonds zurück, die sich aus dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren der zypriotischen Klägerin für einen schwedischen Schiedsspruch ableiten. Es lehnte ebenfalls die Behauptung ab, der Schiedskörper habe bei der Beurteilung der Haftung die Grenzen des Schiedsvertrages überschritten und gegen den Ordre Public verstoßen.
CK - Washington. Das Abzapfen von EMail durch den Anbieter des EMaildienstes kann strafbar sein, entschied am 11. August 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks im Fall United States of America v. Bradford C. Councilman, Az. 03-1383.
CK - Washington. Hilfe, unser amerikanischer Vertragspartner soll vernommen werden! Vielleicht auch wir! Was sind das für merkwürdige Begriffe im amerikanischen Zivilrecht?
- Discovery: Das Beweisverfahren, auf gut Deutsch das Ausforschungsbeweisverfahren, mit dem u.a. über unbeteiligte Dritte Beweise für Klagebehauptungen gesucht werden. Dieses Verfahren geht der Hauptverhandlung voraus und findet nicht vor dem Gericht statt, sondern zwischen den Parteien.
- Depositions: Die Zeugenvernehmung im Rahmen der Discovery.
- Interrogatories: Eine Anordnung an Zeugen, Unterlagen vorzulegen und schriftliche Fragen zu beantworten.
- Transcript: Das Wortprotokoll der Vernehmung. Zeugenvernehmungen erfolgen im Beisein eines Wortprotokollführers. Das Wortprotokoll wird zu den Verfahrensakten genommen.
- Subpoena: Die Anordnung an Zeugen, der Aufforderung zu Depositions und Interrogatories zu nachzukommen.
- Subpoena Duces Tecum: Eine Anordnung an Zeugen, zur Vernehmung Unterlagen mitzubringen und offenzulegen.
- Protective Order: Eine Verfügung des Gerichts auf Antrag der Zeugen oder Dritter zum Schutz der Unterlagen und protokollierten Aussagen, die im Rahmen der Discovery ins Verfahren eingebracht werden. Normalerweise wird alles den Parteien mitgeteilt und vieles öffentlich zugängig. Durch eine Protective Order werden Teile der Aussagen und Unterlagen geschützt. Der Schutz erfasst meist das Verbot der Veröffentlichung. Praktisch bedeutet es oft, dass nur die beteiligten Anwälte die Aussagen und Unterlagen lesen/wahrnehmen dürfen.
Darf ich denn mit dem Zeugen vor der Vernehmung sprechen, damit er nicht unsere Geschäftsgeheimnisse verrät? Pi-Mal-Daumen-Antwort: Zeugenbeeinflussung ist unzulässig und kann sogar strafbar sein. Die Zeugenladung stellt jedoch kein Mundverbot dar.
Also insgesamt eine ABM für Anwälte, obwohl ich mit dem Verfahren nichts zu tun habe? Leider. Zumal hier in den USA über 50 Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen enthalten. Also alles dort oben unter dem Vorbehalt, dass das anwendbare Recht erst noch ermittelt und ausgewertet werden muss.
CK - Washington. Das Markenrecht wirkt nicht extraterritorial. Doch können ausländische Marken in die USA hineinstrahlen, und das US-Markenrecht kann in seltenen Fällen Ausstrahlungen im Ausland entfalten.
CK - Washington. Die exklusive Lizenz für ein Urheberrecht kommt seinem Verkauf gleich und unterliegt den strikten Bestimmungen von §204(a) Copyright Act, 17 USC §204 (a), der die Schriftform erfordert.
CK - Washington. Die Jubiliäumsjahreskonferenz der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung findet vom 16. bis 18. September 2005 in Berlin statt. Das Programm sieht zahlreiche Veranstaltungen über das amerikanische Recht sowie rechtsvergleichende Diskussionen vor. Das Programm ist als PDF-Datei abrufbar.
CK - Washington. Germany.info, die informative Webseite der Deutschen Botschaft Washington bietet den Text einer Bekanntmachung zur Wahlbeteiligung Deutscher im Ausland an der vielleicht am 18. September 2005 stattfindenden Bundestagswahl an.
Wer seit weniger als 25 Jahren nicht mehr dauerhaft in Deutschland lebt, darf wählen - wer nicht einmal 25 ist, aber vielleicht jahrelang in Deutschland gelebt hat, - nur nicht am Stück, - darf nicht.
CK - Washington. Das Verbot von Unterschriftssammlungen für Volksabstimmungs- und andere Zwecke auf Post-Anwesen ist anfechtbar, entschied am 9. August 2005 das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Sachen Initiative and Referendum Institute et al. v. United States Postal Service, Az. 04-5045.
VH - Washington. Am 8. August 2005 unterzeichnete Präsident Bush den Energy Policy Act, ein Gesetz zur Neuausrichtung der amerikanischen Energiepolitik.
Es schreibt unter anderem eine Verlängerung der Sommerzeit um insgesamt zwei Monate zum Zwecke der Energieeinsparung vor. Diese Regelung ergänzt den Uniform Time Act of 1966 in 15 USC §260a. Ihm zufolge ist den Einzelstaaten die Beachtung der allgemeinen Regelungen zur
MAG - Washington.
Telekomkonzerne, die selbst in ihren Netzen DSL anbieten, werden daher nun wie Kabelbetreiber behandelt, die Informationsdienste anbieten. Diese waren schon bisher nicht verpflichtet, den Providern Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Die FCC hat jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr bestimmt: So lange müssen die Telefongesellschaften ihre Netze noch für ISPs offen halten.
Der FCC-Beschluss war aufgrund eines hier bereits angesprochenen Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs erforderlich, jedoch wird er kritisiert, vgl. The Wall Street Journal vom 8. August 2005: As Web Provider's Clout Grows, Fears Over Access Take Focus. Es wird unter anderem befürchtet, dass der DSL-Wettbewerb eingeschränkt, wenn nicht sogar monopolisiert werden wird. Das könnte wiederum in einem Konflikt mit der Federal Trade Commission,der Verbraucherschutzbehörde, enden.
CK - Washington. In Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Osama bin Laden and Afghanistan, Az. 04-5266, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 5. August 2005, dass der Staat Afghanistan nach dem
CK - Washington.
CK - Washington. Seit Jahrzehnten versuchen die USA, gegen die Bestechung vorzugehen, und andere Staaten zu Verbotsgesetzen zu animieren, die die Bestechung international ächten. Eine geplante internationale Organisation mit dieser konkreten Aufgabenstellung wurde vor 13 Jahren be-, doch nicht ausgebrütet.
VH - Washington.
Besorgnis ruft daher das im Abkommen enthaltene Kapitel über intellektuelle Eigentumsrechte hervor. Hiernach wird insbesondere eine Einschränkung der Herstellung und des Vertriebs generischer Medikamente, sowie der Ausschlachtung und Patentierung des zentralamerikanischen Artenreichtums durch nordamerikanische Pharmakonzerne befürchtet. Positiv auf die Ratifizierung dürften nach mancher Auffassung US-Softwarehersteller reagieren, da das CAFTA gemäß des umstrittenen Digital Millenium Copyright Act ein Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen enthält sowie die zeitliche Verlängerung des Urheberrechtsschutzes und die Zulassung von Softwarepatenten verlangt.
CK - Washington. Wer im Kongress unter Eid eine Erklärung abgibt, so wie kürzlich der Sportler Palmeiro, muss mit einem Meineidsverfahren rechnen, wenn sich die Aussage als falsch erweist. Palmeiro wies bei einer Anhörung jeden Verdacht auf eine Benutzung von Sportdrogen ab. Dieser Tage erklärte er öffentlich, solche Drogen unwissentlich geschluckt zu haben.
CK - Washington. Die auf den Verkaufswagen der Klägerin angebrachten Grafiken sieht das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Frosty Treats, Inc. et al. v. Sony Computer Entertainment America, Inc., Az. 04-2502, als beschreibende Brand Identifiers an, nicht als eintragungsfähige Marken.
CK - Washington. Am 17. Oktober 2005 erlischt die Regel, nach dem sich die Geschäftsführung gleich nach dem Konkursantrag einen Bonus gewähren kann. Bis dann dürfen sich Manager zulasten der Gläubiger einen Anreiz schaffen, das Konkursunternehmen durch schwierige Zeiten zu steuern.
MAG - Washington.
CK - Washington. Deutsche Post an US-Konsulat Berlin:
Amtliche Dokumente werden den ausstellenden Behörden zugesandt. ... Wir bitten Sie, den Gegenstand mit diesem Schreiben weiterzuleiten. ... Service Center Briefermittlung
With the compliments of the American Embassy Berlin, Consular Affairs Section
CK - Washington. Im Jahre 2004 wollten Glückspielunternehmen ein Referendum vor die Wähler des Bezirks der Hauptstadt Washington, den District of Columbia, bringen. Sie sammelten im ersten Schritt die notwendigen Unterschriften unter ihre Petition Nr. 68 mit dem Titel Video Lottery Terminal Initiative.
FE - Washington. Macht ein Vorgesetzter in einem privaten Beschwerdeverfahren verleumderische oder beleidigende Aussagen über einen Mitarbeiter, genießt er keine Immunität. Dies entschied das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Juni 2005 im Fall Karen Overall et al. v. University of Pennsylvania et al., Az. 04-1090. Eine solche Immunität ist nur dann gegeben, wenn es sich bei der Verhandlung, in deren Rahmen die Aussagen gemacht wurden, um eine gerichtliche oder zumindest quasigerichtliche gehandelt hat.
Die Klägerin hatte sich um eine interne Stelle beworben. Obwohl ihr Vorgesetzter ihr angedeutet hatte, er werde sich besonders für sie einsetzen, wurde ihre Bewerbung von der Auswahlkommission abgelehnt. Danach verschlechterte sich aus Sicht der Klägerin plötzlich das Arbeitsklima, und ihr wurden gewisse Privilegien entzogen. Im erfolglosen interne Beschwerdeverfahren wandte sich ihr Vorgesetzter gegen sie und brachte Argumente vor, die ihre Ungeeignetheit für die besagte Stelle belegen sollten. Da diese nicht zutreffend gewesen seien, sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Das Gericht wies die Auffassung der Beklagten zurück, es habe sich bei der Anhörung in der Beschwerde um ein quasigerichtliches Verfahren gehandelt. Dafür seien nicht alle Kriterien, die das Recht des Staates Pennsylvania verlangt, erfüllt worden. Insbesondere müsse bei einem solchen Verfahren sicher sein, dass eine Regierungsstelle daran beteiligt ist, weil dadurch die Einhaltung gewisser prozessualer Mindeststandards gewährleistet sei.
In den übrigen Punkten wurde die Revision der Klägerin jedoch zurückgewiesen. So sah das Gericht keine Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Zulassung des verkürzten Verfahrens oder für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder beruflichen Diskriminierung.
CK - Washington. Der Kindesmissbrauchsfall T. Mark Kraft v. St. John Lutheran Church of Seward, Nebraska et al., Az. 04-3154, betrifft die Frage der Verjährung und ihrer Hemmung bei Minderjährigen und nach der Entdeckung der Kausalzusammenhänge zwischen Schadensereignis und -folge.
CK - Washington. Ohne die Strafgefangenen mitzuzählen, gelangt eine Untersuchung von Public Citizen über die Arbeitsstellenwahl ehemaliger Kongressmitglieder zum Ergebnis, dass die meisten lieber Lobbyist werden als heimkehren.
CK - Washington. Das Schicksal des Zeugen, insbesondere eines sonst dominierenden Unternehmenschefs, erörtert heute das Wall Street Journal, S. B1, 26. Juli 2005, leider nicht online, unter dem Titel Depositions Require A Skill Set Leaders Don't Use on the Job. Damit greift das Blatt einem Thema vor, das hier gerade angesprochen werden sollte: Gutachter als Zeugen - ein schweres Schicksal.
CK - Washington. Heute verkündete Justizminister Spitzer aus dem Staat New York einen Vergleich mit Sony BMG Music Entertainment. Wegen des Vorwurfes von Schmiergeldzahlungen an Radio-DJs zur bevorzugten Behandlung von Musikstücken aus dem Hause Sony BMG wird das Unternehmen eine Vergleichsstrafe von $10 Mio. zahlen.
CK - Washington. They're unsophisticated but reliable, and it's illegal to possess them, meint Sacramento County Sheriff's Lt. Bob Lozito von der Sacramento Valley Hi-Tech Crimes Task Force nach einem Bericht in der Sacramento Bee. Er denkt an Dosen, die zu WLAN-Antennen geworden sind. engadget teilt diese Auffassung nicht. Die Dinger eignen sich für Straftaten wie eine Stopfnadel.
CK - Washington. Darf man für den Eigenbedarf urheberrechtlich geschützte Werke ändern? Eine Zeitung, ein Buch zerfetzen, ja. Nach dem neuen Family Entertainment and Copyright Act darf man Filme und andere Werke so verändern, dass Abschnitte wie Ton oder Bildsequenzen wegfallen, solange kein dauerhaftes Werk entsteht.
CK - Washington. Gegen die Inhaber einer Gesellschaft klagt ein Unternehmen, das von ihnen zur Zahlung von $210.000 verführt wurde, mit denen die Gesellschaft Rechnerausrüstungen für ein gemeinsames Eigentum beschaffen sollte. Der Kauf kam nicht zustande, das Geld kehrte nicht zurück, Ausflüchte der Inhaber lassen die Klägerin Betrugsverdacht schöpfen.
CK - Washington. Seit zwei Jahren fragt sich Amerika, wer im Weißen Haus das Verbrechen des Verrats der Identitäts einer CIA-Beamtin begangen haben könnte. Heute weiß man, dass das Hirn der Bush-Regierung für die Tat verantwortlich ist.
Eine Journalistin vertraute auf das Recht, eine vertrauliche Quelle geheim behalten zu dürfen - das darf sie nach Bundesrecht nicht, weil es nun doch kein solches Bundesrecht gibt, - und landete im Gefängnis, obwohl sie ihren Bericht zur Plame-Affäre nicht einmal verfasste oder veröffentlichte.
CK - Washington. Das GALJ berichtet häufiger über das US-Versicherungsrecht, und manchmal zweigt man ein Thema für das Versicherungsrechtsfachblatt aus Karlsruhe ab. Manja Redlich rezensiert den jüngsten Beitrag bei Lexis-Nexis Rechtsnews unter Nebel und Kochinke zum Umfang der Betriebsunterbrechungsversicherung in den USA zum Thema Stromausfall begründet keinen körperlichen Schaden aus VersRAI 2005, Heft 3, 33-34.
Noch netter, wenn man auch eine ältere Rezension von Andreas Gerhardinger, Kochinke und Nebel: Schaden am Computer durch verlorene oder veränderte Computerdaten in der US-amerikanischen Rechtsprechung zum Bericht Sind Computerdaten körperliche Sachen? aus VersRAI 2004 Heft 1, 8-10, entdeckt.
Selbst wenn ein Satz wie ein Verriss aussieht - Eine eigene Argumentation für oder gegen die eine oder andere Ansicht findet jedoch nicht statt -, scheinen die hier aufgegriffenen Themen doch auf Interesse zu stoßen. Feedback für die Themenwahl um drei Ecken - immerhin.
GALJ-Autor Jens Nebel ist nun als Rechtsanwalt in Essen, in derselben Kanzlei wie GALJ-Verfasser Alexander Connolly, tätig.
FE - Washington.
FE - Washington.
CK - Washington. Seit einigen Wochen wandern Findlaws Hausierer durch die Städte, um Kanzleien den Kanzlei-Webseiten-Dienst gegen Zahlung anzubieten, der vormals gratis war. Findlaw geht davon aus, dass Kanzleien sich gern dem Findlaw-System angliedern wollen, weil es mit seinen Besucherzahlen diejenigen der traditionellen Konkurrenz von Martindale-Hubbell übertrifft.
CK - Washington. Kann es sein, dass man in Deutschland an den Lebensabend mit 45 glaubt? Der Besucher aus den USA erhält diesen Eindruck. Für die Zeit nach 45 scheint man sich in Deutschland auf die Rente oder Pension einzustellen, nicht auf neue, noch interessantere Unterfangen.
Vielleicht liegt es an rechtlichen Vorgaben. Anspruch ab 55, 60, 65 auf den finanziell geordneten Lebensabend ersetzt den Antrieb auf Neues. Klar, auch in den USA kann man sich früh vom Arbeitsleben absetzen, aber jeder hat das Recht, solange zu arbeiten, bis am Schreibtisch oder Werkstock das verlängerte Nickerchen folgt.
Besucht man Deutschland, erhält man den Eindruck, diese Einstellung sei eher krankhaft als nachahmenswert. Wahrscheinlich hat man dort kaum noch Gelegenheit, vom Kollegen im Alter von 70 oder 80 Jahren zu lernen. Das Gefühl, vor der Pension noch ein paar Jahre notgedrungen und entmotiviert abreißen zu müssen, schleicht sich nicht ein.
CK - Washington. Im Fall James Carroll, Eleanor Carroll v. United Compucred Collections, Inc. et al., Az. 03-5766, versuchte das beklagte Unternehmen erfolglos, einer Ausweitung einer von zwei Klägern erhobenen Sammelklage durch ein schnelles Anerkenntnis zuvor zu kommen, bevor die Klasse der weiteren, noch unbekannten Sammelkläger gerichtlich bestätigt wurde. Es bot den Klägern jeweils $11.100 an - $100 mehr als das anwendbare Inkassomissbrauchsgesetz vorsieht - und stellte für die sonstigen, etwa 164 Kläger der noch unbestätigten Gruppe insgesamt $10.000 sowie die Kostenerstattung in Aussicht.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestätigte die Entscheidung des Untergerichts, dass mit der Annahme des Anerkenntnisangebotes durch die benannten Kläger nicht die gesamte Klage erledigt sei. Während bei anderen Klagetypen das Anerkenntnis eine bevorzugte Erledigungsart bilde, solle die Sammelklage nach Rule 23(b)(e) FRCP sicherstellen, dass in einem effizienten Verfahren auch kleine Ansprüche, die ansonsten nicht wirtschaftlich zu verfolgen wären, geltend gemacht werden können.
Diesen Rechtsgedanken müsse das Gericht nach dem Präzedenzfall Anchem Prods., Inc. v. Windsor, 521 US 591, 617 (1997), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington, DC, beachten, sodass die Erledigung hinsichtlich der benannten Kläger nicht automatisch auch die restlichen Kläger erfasse. Zum hier materiellrechtlich anwendbaren Inkassomissbrauchsgesetz Fair Debt Collections Practice Act, FDCPA, siehe auch Kochinke / Czechleba, Inkasso als Falle für Rechtsanwälte, 13 German American Law Journal (15. September 2004).
CK - Washington. Nachdem der heute verstorbene Beklagte jahrzehntelang die Klägerin fürstlich, doch neben seiner Gemahlin aushielt, brach er das Verhältnis ab. Die Klägerin klagte auf ehegleichen Unterhalt sowie auf Schadensersatz wegen des erlittenen emotionalen Schmerzes. Sie behauptete, der Beklagte hätte ihr die Ehe und Versorgung versprochen.
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks wies mit einer ausführlichen Erörterung der Anspruchsmerkmale sowie der sachlichen Zuständigkeit die Klage im Fall Gail M. Norton v. David J. Mcosker, Executor of the Estate of Russell J. Hoyt, Az. 03-2281, am 19. Mai 2005 ab.
Die Auflösung der illiziten Lebensbeziehung stelle ein normales Ende des Verhältnisses dar und gelte ohne weitere Merkmale nicht als empörendes Verhalten, welches als Tatbestandsmerkmal für einen Schadensersatzanspruch erforderlich ist. Ehegleiche Versorgungsansprüche gebe es nicht.
CK - Washington. In Sachen Prime Media, Inc. v. City of Brentwood, Az. 04-5012, prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Verfassungsvereinbarkeit örtlicher Bestimmungen, die Werbetafeln auf eine Höhe von sechs Fuß, eine Fläche von 120 Quadratfuß und ihren Platz auf den Standort des beworbenen Unternehmens beschränken. Das klagende Werbeunternehmen hält die Kommunalverordnung für eine Verletzung der Redefreiheitsgarantie der Bundesverfassung, des First Amendment.
Das Gericht stellte zur Begrenzung von Höhe und Fläche fest, dass die Verordnung im Rahmen der Zeit, Ort und Art-Verfassungsdoktrin bleibt und nicht den Inhalt der Rede regelt oder steuert. Zudem läßt sie hinreichend Raum für alternative Wege, das Rederecht auszuüben. Die Stadt hat verfassungsgerecht mit dem geringstmöglichen Eingriff ihr Ziel realisiert, die Verschandelung des Stadtbildes zu verhindern, und hätte verfassungsrechtlich weiter gehen dürfen. Die Standortbeschränkungsfrage verwies das Gericht an die Unterinstanz zurück, das sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs prüfen muss.
CK - Washington. Im Knebelvertrag, der nach kalifornischem Recht Verbraucher durch AGB-ähnliche Regelungen zum Verzicht auf die Erhebung einer Sammelklage zwingt, ist der Verzicht nichtig.
CK - Washington. Der Staat schuldet dem in Gewahrsam genommenen Bürger ein wenig Sicherheit, und wenn er Bürgern mutwillig und schockierend neue Gefahren schafft, macht er sich haftbar.
Die Rechtsstaatsgarantie der Bundesverfassung sehe eine Begrenzung der Handlungsmacht des Staates vor, nicht eine Garantie für einen Mindestmaß an Sicherheit. Dies gelte hier, weil die Gemeinde weder die Gefahr geschaffen noch die Bürger auf das Gewissen schockierende Weise ignoriert hat.
CK - Washington. Die Entwicklung des Ehevertragsrechts stellt das zentrale Thema der Entscheidung in Sachen Hadi B. Lashkajani v. Amy H. Lashkajani, Az. SC03-1275, vom 30. Juni 2005 dar.
CK - Washington. Ein gesetzlicher Anspruch kann nicht durch eine Schiedsklausel abbedungen werden. Wenn sie es versucht und der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält, darf das Gericht die Schiedsklausel retten, indem es den nichtigen Teil streicht.
Any dispute or claim arising out of relating to Employee's employment or any provision of this Agreement ... shall be submitted to arbitration pursuant to the commercial arbitration rules of the American Arbitration Association. This Agreement shall be governed by the United States Arbitration Act. ... The parties agree that punitive damages may not be awarded in an arbitration proceeding required by this Agreement.
Da der Oberste Bundesgerichthof in seiner Auslegung des Federal Arbitration Act gebietet, im Zweifel Schiedsklauseln aufrechtzuerhalten, und auch Rassendiskriminierungsklagen mit Strafschadensersatzanspruch als schiedsfähig ansieht, beurteilte das Gericht nicht gesamte Schiedsklausel als nichtig, sondern lediglich den abtrennbaren Verzicht auf einen gesetzlichen Anspruch.
CK - Washington. Im Fall John Mesman, Judy Mesman v. Crane Pro Service, Az. 043146, beurteilte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 31. Mai 2005 die Einrede der offenen und erkennbaren Gefahr gegen einen Produkthaftungsanspruch.
VH - Washington. Der Fall Berg vs. Norge Corporation, Magic Chef Corporation et al., Az. 01-35807 D.C. CV-00-00151JWS, illustriert den Ausgleich zwischen einzelstaatlichem und Bundesrecht.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 24. Juni 2005 in dieser das Umweltrecht betreffenden Haftungssache unter anderem die Auslegung des Begriffs arranger liability. Dieses Haftungsmerkmal wird im Recht von Alaska, AS § 46.03.822(a)(4), und im Bundesumweltgesetz, dem Comprehensive Environmental Response, Compensation, and Liability Act, CERCLA, 42 U.S.C.§§9601-9675, geregelt.
CK - Washington. Die Marke von 1-800 Contacts, Inc. wird nicht durch die Pop-Up-Fenster-Einblendung verletzt, die WhenU zugunsten von Wettbewerbern von 1-800 Contacts schaltet, sobald ein Internetbesucher die Webseite von 1-800 Contacts aufruft, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 27. Juni 2005 in Sachen 1-800 Contacts, Inc. v. Whenu.com, Inc. und Vision Direct, Inc., Az. 04-0026-cv(L), 04-0446-cv(CON).
CK - Washington. Wenn eine Verkleidung in einzelne Elemente zerlegt werden kann, muss das Gericht beim Urheberrechtsstreit prüfen, ob die Bestandteile nicht einen Urheberschutz erlauben, selbst wenn Kostüme grundsätzlich in ihrer Gesamtheit nicht schutzfähig sind.
CK - Washington. Montag wird die Unabhängigkeit gefeiert. Der Hauptstadt-Bewohner genießt zwar kein Bundeswahlrecht, doch ist die Stadt ebenso wie der Rest des Landes geschlossen, selbst wenn sie sich ganz und gar nicht unabhängig, sondern vom Kongress verknechtet fühlt, der ihr jetzt einmal wieder die Waffenfreiheit unterjubeln und ihre eigenen Waffenkontrollbestimmungen aushebeln will.
CK - Washington. Die Gnadenfrist für die Journalisten Judith Miller und Matthew Cooper begann am 27. Juni 2005, als der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington ihre Revisionsanträge abwies.
CK - Washington. Der Family Entertainment and Copyright Act of 2005, S. 167, unterzeichnet am 27. April 2005, erweitert die Rechte mancher Urheberrechtsinhaber. Der Kunde darf sich wie ein vermuteter Pirat behandeln lassen, und die Verhältnismäßigkeit der Strafen wird ebenso wie die Ausgewogenheit der Rechte von Herstellern und Kunden bezweifelt.
Was nach dem geänderten Urheberrecht für Filmnutzer zulässig sein soll, soll auf dem Weg über das Markenrecht wieder verboten werden. Der dort geschilderte Konflikt betrifft die gesetzlich zugelassene Veränderung von Werken. Verbraucherschützer Ed Foster weist in seinem GripeLog laufend auf Fälle hin, in denen Kunden, vor allem im Software-Bereich, wie Piraten behandelt werden.
CK - Washington. Der Friedensvertrag der USA mit Japan verbietet nicht nur Klagen amerikanischer Bürger gegen Japan auf Schadensersatz für Kriegsschäden, sondern verschließt auch Drittstaatenbürgern den Weg vor ein US-Gericht.
Das Gericht entschied, dass nach dem Ausschöpfen politischer Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Friedensvertrag der Rechtsweg verschlossen wurde und lediglich politische Fragen offen blieben, für die die Gerichte unzuständig sind.
CK - Washington. Wegen mangelnder kartellgesetzlicher Kausalität des Schadenseintritts bestätigte am 28. June 2005 das Bundesberufungsgericht des District of Columbia-Bezirks in Sachen Empagran S.A. et al. v. F. Hoffmann-LaRoche, Ltd. et al., Az. 0107115, die Abweisung der Vitamin-Kartellklage zwischen ausländischen Beteiligten.
CK - Washington. Auf ein halbherziges Telefax-Spam-Verbot für unerwünschte Werbung haben sich im Kongress der Senat und das Haus geeinigt.
Der Entwurf S. 714, Junk Fax Prevention Act of 2005, der nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird, enthält bedeutsame Lücken. Beispielsweise wird als Zustimmung zum Erhalt von Werbefaxen die Veröffentlichung einer Telefaxnummer auf einer Seite im Internet bezeichnet, siehe neuer 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II).
Solche Bestimmungen können sich mit einem Trend zur Veröffentlichungspflicht für Kontaktdaten im Internet beißen, der jedoch primär im Rest der Welt zu entdecken ist. In den USA ist der Internet-Teilnehmer hingegen - auch durch solche Bestimmungen - gehalten, seine Kontaktdaten gerade nicht im Internet preiszugeben.
CK - Washington. In Fall Pedro Gilly Calzadilla v. Banco Latino International, Fondo de Guarantia, Az. 04-10730, lag dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Frage des vom Kläger behaupteten impliziten Immunitätsverzichts durch eine staatliche Bankenversicherungsgesellschaft vor.
VH - Washington. Im heutigen Bundesanzeiger verkündete die International Trade Adminstration des Wirtschaftsministeriums eine Entscheidung im Verfahren A-428-830, 70 Federal Register, Heft 123, S. 37084 (June 28, 2005), über eine Rücknahme des Antrags auf Überprüfung von Strafzöllen auf Edelstahl der Firmen Stahlwerk Ergste Westig GmbH und Ergste Westig South Carolina (SEW). Das Amt genehmigte die Antragsrücknahme nach 19 CFR §351.213(d)(1), weil sich keine Dritten diesem Antrag auf Überprüfung angeschlossen hatten.
Es erachtete die verfahrensverbundenen Anträge anderer deutscher Stahlhersteller im selben Überprüfungsverfahren als abtrennbar. Somit konnte es die Erhebung von Strafzöllen für die Ausfuhren der SEW-Firmen nach § 777(i) Tariff Act of 1930 bestätigen, die es im vorangegangenen Verfahren festgesetzt hatte.
CK - Washington. Blogger und Kläger gingen gemeinsam zu Bette. Kläger findet sich mit Vornamen sowie Büro- und Bettgeflüster erst im Blog, dann im Buch erwähnt. Wie ist die Rechtslage?
Unbeteiligt, doch mit Teilnahme am rechtlichen und doppelmoralischen Schicksal der Beklagten prüft Julie Hilden die Rechtsgrundlagen eines aktuellen Washingtoner Falles: Are Accounts of Consensual Sex a Violation of Privacy Rights?
CK - Washington. Ziemlich schockierend, was der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Verlauf einer Woche entscheidet. Zuerst das Enteignungsurteil in Sachen Kelo v. New London, Az. 04-108, vom vergangenen Donnerstag, das den Kommunen wie nie zuvor gestattet, Enteignungen zugunsten anderer Privater vorzunehmen.
- McCreary County v. American Civil Liberties Union of Ky., Az. 03-1693: Konfuses Verbot des Aufstellens religionspreisender Statuen in öffentlichen Gebäuden. Verwirrung im ganzen Land. Was meint das Gericht eigentlich?
- Castle Rock v. Gonzales, Az. 04-278: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zur Vollstreckung gerichtlicher Abschreckungs-Verfügungen gegen nachstellende Personen.
- National Cable & Telecommunications Assn. v. Brand X Internet Services, Az. 04-277: Kabelinternetanbieter brauchen ihre Netze Wettbewerbern nicht zu öffnen, anders als Telefonanbieter. Da die Telefondienste eine Befreiung von dieser Pflicht erwarten, wird mit dem Untergang der kleinen Internetanbieter, einem Duopol von Kabel- und Telefonriesen und einem Preisanstieg für Broadband-Kunden gerechnet, was mit weniger Innovation durch Dritte einhergehen dürfte.
Sein Pensum für diese Gerichtsperiode hat das Gericht damit geschafft und gleichzeitig bestätigt, dass ein Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende vorzuziehen ist. Jeder Amerikaner wird heute überrascht sein, zumindest von einigen Ergebnissen, und die Fundamentalisten der USA dürften in ihrer Verbitterung über das Gerichtswesen bestärkt worden sein. Das dürfte den Ruf nach fundamentalistischen Richter noch lauter erschallen lassen. Da erfreut die Nachricht, dass der Vorsitzende Richter William Rehnquist nicht abdankte. Er gilt zwar als erzkonservativ, aber verbohrt ist er nicht, und das erz-Prädikat passt heute auch nicht mehr.
VH - Washington.
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich eines Notars werde die Konsularabteilung vorrangig in Form der Beurkundung sowie der rechtlichen Beratung hinsichtlich der möglichen Beantragung von Erbscheinen aktiv. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts, IPR, spielen dabei eine bedeutende Rolle.
Im strafrechtlichen Rahmen ist neben der Rechtshilfe die Betreuung deutscher Staatsangehöriger, die in Amerika zu Tode verurteilt sind, und anderer Strafgefangener bedeutsam. Die Fragen der Referendare erörterte Konsul Moosburner im weiteren Verlauf des Kolloquiums und erklärte zudem die Anforderungen an Bewerber für den diplomatischen Dienst.
CK - Washington. Im Fall Star Industries, Inc. v. Bacardi & Company Limited, Bacardi USA, Anheuser-Busch, Inc., Az. 04-9831-cv ff., prüfte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks die Frage der Verwechselbarkeit zweier Getränkemarken, die ein prägnantes "O" kennzeichnet.
CK - Washington. Am 23. Juni 2005 wurde durch das Urteil im Fall Kelo v. New London, Az. 04-108, des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington die Enteignung privaten Grundbesitzes für nicht dem öffentlichen Zweck dienende Nutzungen gestattet. Die Kommunen begrüßen das Urteil, die Bevölkerung ist schockiert. Kommunen dürfen nun einfach die Eigentümer von Anwesen enteignen und das Land Privaten zuwenden, die auf ihm Besseres bauen.
CK - Washington. Im Fall Weis-Buy Services, Inc. et al. v. Ralph Paglia, Jr. et al., Az. 04-1890, prüfte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2005, ob eine fortlaufenden Zahlungsverpflichtung aus Lieferungen, die durch einen pfandähnlichen Trust gesichert sind, verjähren können, wenn die treuhänderischen Pflichten durch Nichtzahlung fortlaufend verletzt werden.
Der Trust ergibt sich gesetzlich aus dem Perishable Agricultural Commodities Act of 1930, 7 USC §§499a-499s, und schützt Landwirte bei Warenlieferungen statt des hier unüblichen Eigentumsvorbehalts.
Das Gericht entschied, dass sich die Zahlungsverpflichtung nach dem allgemeinen Verjährungsrecht beurteilt und die Verletzung nicht fortlaufender Natur ist, die das Verjährungsdatum hinausschiebt, selbst wenn sich die Verletzung der Treuhänderpflicht anders bemisst.
CK - Washington. Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks entschied im Fall John Michael McGow v. Billy Joe McCurry et al., Az. 04-14368, am 14. Juni 2005, dass ein Versicherer, der KFZ-Unfälle in jedem Einzelstaat der USA abdeckt, auch in jedem Einzelstaat verklagt werden kann. Er unterwirft sich der Zuständigkeit der Gerichte aller Staaten, solange er den Deckungsschutz nicht auf bestimmte Staaten beschränkt, was den wirtschaftlichen Zweck einer KFZ-Versicherung verfehle.
CK - Washington. Attiya Malik erörterte die Grundlagen des Blogrechts in ihrer Untersuchung Are you Content with the Content? Intellectual Property Implications of Weblog Publishing im John Marshall Journal of Computer & Information Law, Summer 2003, S. 439. Eine nützliche Übersicht für Verbraucher findet sich, wie auch Handakte berichtet, bei der Electronic Frontier Foundation unter dem Titel EFF: Legal Guide for Bloggers. Der Führer beschränkt sich ausdrücklich auf das amerikanische Recht und geht somit nicht auf hier unbekannte oder für undenkbar gehaltene Themen wie eine Impressumspflicht ein.
CK - Washington. Mit dem ungewöhnlichen Mittel des Mandamus gebot das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Andrew Barton et al. v. United States District Court for the Central District of California et al., Az. 05-71086, am 9. Juni 2005 dem Untergericht, auf einer Internet-Formularseite der Klägeranwälte eingetragene Mandantendaten vor der Vorlage an die Anwälte der Beklagten im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, zu schützen.
Der werbende Internet-Fragebogen wandte sich an potenzielle Mandanten und andere Personen, die in einer Beziehung zu Mandanten oder Produktgeschädigten standen. Er wurde von den Klägern nach dem Ausfüllen per EMail an die Kanzlei gesandt, und zwar nach einem Hinweis mit bestätigender Schaltfläche, dass der Versand keine Mandatierung darstellt. Die Kanzlei legte aus Haftungsgründen besonderen Wert auf die Nichterteilung eines Mandats. Das Gericht berücksichtigte neben der Kanzleiabsicht auch die Auffassung der Kläger. Diese könnten trotz der Hinweise glauben, sie dürften mit dem Formular eine Mandatsbeziehung anbahnen und bereits im Vorfeld auf eine vertrauliche Behandlung hoffen, da die Kanzlei ja für Mandate diese Werbung mache.
Das Berufungsgericht griff zu dem drastischen Mandamus, weil es eine neue Situation zu beurteilen hat: Mandantenwerbung im Internet verbunden mit der vertraulichen Mandantenauskünften und einem über eine Schaltfläche erklärten Rechtsverzicht. Die Mandanten sahen die Werbung und das Formular als Weg zum Anschluss an das Sammelklageverfahren an.
Soweit die Auffassungen der Kanzlei und der Mandanten auseinanderfallen, dürfen die Mandanten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sie mit der Kanzlei persönlich in Verbindung getreten wären und Auskünfte erteilt hätten. Zudem war auch keine Rede von einem ausdrücklichen Verzicht auf die anwaltliche Schweigepflicht. Es gibt auch keine klage Aussage der Kanzlei, eine Mandantierung unter allen Umständen abzulehnen. Nach anwendbarem Fallrecht durften die Mandanten daher von der Vertraulichkeit ausgehen, so wie sie auch dem Mandanten gewährt würde, der nicht über das Internet mit dem Anwalt verkehrt.
CK - Washington. Der Gabelstaplerhersteller warnt Benutzer, keine Personen zu hieven. Sie klemmen eine Sicherheitsvorkehrung ab und tun es doch. Die aus zehn Metern in die Tiefe Gestürzten klagen, und das erstinstanzliche Gerichte weist die Klage gegen den Hersteller auf Schadensersatz ab.
Das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks stellt im Fall Nanette Sanders, James A. Sanders, Jr. v. Lull International, Inc., Rental Service Corporation, Inc. et al., Az. 04-12151, am 9. Juni 2005 jedoch fest, dass Tatsachenfragen im Rahmen der Produkhaftung zu klären sind, die in die Zuständigkeit der Geschworenen fallen.
Die Urteilsbegründung erläutert anschaulich die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers und Vermieters für ein vom Kunden verändertes Gerät sowie eine Haftpflicht auslösende Fehler in Design, Warnhinweisen und Herstellung.
CK - Washington. Eine Klagabweisung im Frühstadium eines Zivilverfahrens darf als summary Judgment zwar sua sponte vom Richter erklärt werden. Damit darf das Gericht jedoch nicht die Parteien überraschen.
So entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 8. Juni 2005 in Sachen Donald Bennett et al. v. City of Eastpointe, Az. 03-2204. Die Parteien müssen vor der Entscheidung über die Erwägungen des Gerichts unterrichtet werden. Sie sollen die Gelegenheit erhalten, vor einer beabsichtigten Abweisung etwa fehlende Stellungnahmen nachzureichen.
Der Fall betrifft Rassentrennungsfragen im Zusammenhang mit dem Radfahren schwarzer Kinder in einer weißen Wohngegend, und die Entscheidungsbegründung geht daher auch auf die verfassungs- und zivilrechtlichen Fragen der diskriminierenden Ausübung der Staatsgewalt ein, wenn eine Minderheit zielgerichtet von der Polizei unter Vorwänden behindert wird.
CK - Washington. Herrschaften, Sie, die sich als Paypal ausgeben und mit falschen IP-Anschriften herkommen!
In der Nacht haben Sie es geschafft, ein Paypal-Faksimile einzurichten. Soll ich in Großbuchstaben "Betrug / Fraud" einblenden? In jedem Fall wird der Secret Service unterrichtet; der freut sich.
Ihre Seite geht nun nicht, und Ihre phishende Spam-Einladung können Sie wieder stornieren. Bei Ihrem achten Test haben Sie ja wohl gemerkt, dass Sie hier beim Falschen gelandet sind. Also lassen Sie's und genießen das Wochenende mit anderem Zeitvertreib!
Mit höchster Verachtung!
CK - Washington. Die erste Reaktion auf eine Kündigung ist oft der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer ungleich behandelt. Ob sich daraus ein rechtlicher Diskriminierungsvorwurf ableitet, steht auf einem anderen Blatt.
So faszinierte Washington ein Fall gegen einen deutschen Arbeitgeber, in dem das Gericht ermittelte, dass das Personal Pech mit einem unglaublichen schlechten Boss hatte, der jedoch alle Angestellten gleich schlecht und niemanden im Sinne des Gesetzes diskriminierend behandelte.
Dann gibt es die Situation, dass sich der Entlassene das eigene Grab schaufelt. Im Fall Doris M. Ineichen v. Ameritech, Az. 04-3094, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 10. Juni 2005 eine Kündigung, nachdem es feststellte, dass die Klägerin lediglich aufgrund des ihr nachgewiesenen Missbrauchs von Daten eines Kollegen im Rahmen einer Bonitätsprüfung entlassen wurde.
Dass sie in den Kollegen verliebt, er schwarz, sie weiß, und anderes Personal nicht wegen einer Affäre entlassen worden war, spielte bei der Arbeitgeberentscheidung keine Rolle und kann daher keine Diskriminierungsklage begründen.
CK - Washington. Im Fall Judy Greene et al. v. B.F. Goodrich Avionics Systems, Inc., United Technologies Corporation, Petroleum Helicopters, Inc., Az. 03-5017/5018, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 20. Mai 2005, dass eine Klagabweisung bereits im Frühstadium des Klageverfahrens erforderlich ist, wenn keine Tatsachenfragen so klärungsbedürftig sind, dass die Zivilgeschworenen, Jury, die Subsumtion vornehmen müssen.
Der Fall betrifft einen Hubschrauberabsturz, der nach Klägeransicht durch fehlerhaft entwickelte oder hergestellte Navigationsinstrumente herbeigeführt wurde. Das Untergericht hatte den Designfehler als Haftungsgrund mit einer schnellen Klagabweisung erledigt, doch den Herstellungsfehler der July zur Beurteilung vorgelegt. Das Berufungsgericht erläutert ausführlich die Merkmale der Klagabweisung in verschiedenen Verfahrensstadien vor und nach der Vorlage an die Jury sowie die Voraussetzungen der Produkthaftung.
CK - Washington. Monatelang zur Prüfung vorbereiten, dann wegen fehlender Social Security Nummer abgewiesen zu werden - Schlimmeres kann man sich kaum vorstellen. Vorgestern ging es einem Praktikanten bei einer Prüfung in Washington fast genau so, nur wurde ein anderes ID-Dokument als das ursprünglich bestimmte verlangt. Mit Bahn und Bus heim, Dokument besorgen, zurück zum Prüfort und versuchen, aufzuholen, was noch geht. Der Bericht unseres Mitverfassers Alexander Pühler zum Thema SSN in JA 2005 ist nun rezensiert worden. Siehe auch Pühler, Erfahrungen eines deutschen LL.M.-Studenten mit der US-amerikanischen Social Security Bürokratie, 14 German American Law Journal (1. April 2005).
CK - Washington. Die Bundesregierung, und mit ihr eine Riesenmenge Daten, ist schutzlos Phishern und Spammern ausgeliefert, meldet dieser regierungsinterne Bericht.
Wie das General Accounting Office ermittelte, hält das Heimatlandssicherheitsministerium nicht mit der technischen Entwicklung Schritt. Das ist das Ministerium, das der Öffentlichkeit mit farbfrohen Warnungen vor Angriffen auf den Wecker geht.
CK - Washington. Eine erhebliche Mehrheit der Amerikaner meldet einen Vertrauensverlust: Sie äußert eine negative Meinung über den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington.
Rehnquist hingegen scheint alles daran zu setzen, die gegenwärtige Bush-Regierung zu überleben, obwohl er schwer erkrankt ist und mehrere Monate nur eingeschränkt seiner Arbeit nachkommen konnte. Er vermittelt den Eindruck, die Wahl seines Nachfolgers nicht von der radikalen Senatsmehrheit beeinflussen lassen zu wollen.
CK - Washington. Das Spamverbot für mobile Funkgeräte ist mit einer heute, am 15. Juni 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Regelung vom Telekommunikationsaufsichtsamt FCC an die allgemeine Spam-Regelung angepasst worden. Die allgemeine Regelung nach dem Controlling the Assault of Non- Solicited Pornography and Marketing Act of 2003 stammt von der Bundesverbraucherschutzbehörde FTC und gilt bereits seit dem Dezember 2004. Heute wurde die Werbenatur einer Mitteilung wie folgt in 47 CFR §64.3100(c)(2) Restrictions on mobile services commercial messages definiert:
Commercial electronic mail message means the term as defined in the CAN-SPAM Act, 15 U.S.C 7702 and as further defined under 16 CFR 316.3. The term is defined as "an electronic message for which the primary purpose is commercial advertisement or promotion of a commercial product or service (including content on an Internet Web site operated for a commercial purpose)." The term "commercial electronic mail message" does not include a transactional or relationship message.
CK - Washington. Schuldenfrei steht das Ehepaar Clinton da, nachdem es seine letzten Anwaltsschulden beglichen hat. Zwei erfolgreiche Memoiren machten es ihm möglich. Als Senatorin ist Frau Clinton zur Veröffentlichung ihres Einkommens und Vermögens verpflichtet.
Mehrere Millionen Dollar hatten sich als unerwarteter Schuldenberg mit der erfolgreichen anwaltlichen Verteidigung des Ehepaares gegen Behauptungen, es hätte gegen Gesetz und Ethik in geschäftlichen und privaten Angelegenheiten verstoßen, angehäuft.
CK - Washington. Im Rahmen eines Strafverfahrens prüfte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks, ob im Rahmen der Sicherheitskontrolle am Flughafen die Nachkontrolle eines Passagiers mit einem Magnetometerstab zulässig ist. Bei der Nachkontrolle des angeklagten Passagiers entwickelte sich ein Verdacht auf am Körper versteckten Sprengstoff.
In seiner Entscheidungsbegründung in Sachen United States of America v. Sergio Ramon-Marquez, Az. 04-30243, entschied das Gericht am 7. Juni 2005, dass auch eine routinemäßige Nachkontrolle nicht gegen den vierten Verfassungszusatz verstößt. Auch die Tatsache, dass der waffenvorbeugende Zweck der Sicherheitskontrolle hier verfehlt wurde, weil statt Sprengstoffs Drogen gefunden wurden, lässt die Nachkontrolle nicht verfassungswidrig werden.
CK - Washington. Wie ein Lauffeuer verbreitete sich in Nord und Süd der USA das Lynching. Trotz dringender Mahnungen verschiedener Präsidenten, bundesgesetzgeberisch gegen den Trend einzuschreiten, weigerte sich der Senat im 19. und 20. Jahrhundert.
Heute, am 13. Juni 2005, raffte er sich zu einer förmlichen Entschuldigung auf der Grundlage des Entwurfs S.Res. 39 der Südstaatensenatorin Mary L. Landrieu aus Louisiana auf.
CK - Washington. Heute vor 3451 Jahren wurden die 10 Gebote erlassen, und das SCotUS-Blog spekulierte, ob der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington die erwarteten Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit in staatlichen Bauten aufgestellter Gebote-Tafeln verkünden würde. Er tat es nicht.
CK - Washington. Im Fall Alticor, Inc. v. National Union Fire Insurance Co. of Pittsburgh, PA, Az. 04-1080, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 8. Juni 2005 die Frage, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag über die Zahlungsmodalitäten von Versicherungsprämien sowie der Erstattung des Eigenbehalts auf die diesem Vertrag zugrundeliegende Versicherungspolice anwendbar ist.
Sowohl die ablehnende Mehrheitsbegründung als auch die zustimmende Mindermeinung führen auf der Grundlage des Präzedenzfalles des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Sachen Mitsubishi Motors Corp. v. Soler Chrysler-Plymouth, Inc., 473 US 614 (1985), überzeugende Argumente an, wie die konkrete Konstellation beider Verträge nach dem Mandat des Supreme Court in Washington, im Zweifel auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden, und dem
CK - Washington. Der beklagte Verlag erwarb alle Rechte an einem Steuerfachbuch der Kläger. Er ließ von Programmierern ein Steuerfachprogramm schreiben, das auf dem Buch basierte. Er zahlte Klägern und Programmierern Lizenzgebühren. Später verkaufte er die Geschäftssparte einem anderen Verlag, der in alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen eintrat.
Die Entscheidung ist trotz der absurden Argumente der Kläger lesenswert, da sie wichtige Fragen des amerikanischen Urheber- und Vertragsrechts im Verhältnis Verfasser - Verlag - Programmierer erörtert. Auch die Frage der rechtlichen Auswirkungen eines Asset Purchase im Rahmen eines Spartenverkaufs auf Verfasser und Softwarehersteller wird klar beschrieben.
CK - Washington. Der RSS-Diebstahl von Blog-Volltexten für Werbezwecke bringt auch die US-Blogger auf die Palme: thejasoncalcanisweblog zeigt ein Beispiel, und Ernie The Attorney und The Trademark Blog drücken ihre Bedenken aus, wie schon Die Blogelei und viele andere im Zusammenhang mit deutschem und europäischem Inhaltsklau.
Technisch scheinen die Europäer weiter zu sein. Im Marketing der Klautechnik sind die Amerikaner aggressiver, wobei sie nicht davor zurückscheuen, den Einsatz der RSS-Technik durch Blogger als Freigabe ihres Materials zu bezeichnen und damit das Recht auf den Kopf zu stellen.
CK - Washington. In dem seit Anfang Februar 2005 laufenden Geschworenenstrafverfahren The People of the State of California v. Michael Jackson, Az. 03-12-098996, ist der 46-jährige Gesangs- und Tanzdarbieter Dr. h.c. Michael Jackson noch nicht für schuldig erklärt worden.
Das Strafverfahren vor dem Superior Court of California im Kreise Santa Barbara erregt die Aufmerksamkeit der Medien. Eine kurze Beratungszeit der Jury bedeutet oft einen Freispruch, während eine lange Beratung eher auf einen Schuldspruch oder Mistrial deutet.
CK - Washington. War im Garten Eden nicht der Apfel ein Ding des Teufels? Heute spekuliert Ed Foster im GripeLog, dass Apple Computer seine Klagen gegen Apple-Freunde wegen Produktenthüllungen nur angestrengt hat, um ihnen einen solchen Schrecken einzujagen, dass sie ja nicht vorzeitig über den geplanten Einsatz von x86-Prozessoren berichten.
Der Coup gelang Apple. Aber hat das Unternehmen vielleicht den Rechtsweg missbraucht, fragt Foster.
Vorberichte: Apple Blogger-Provider verurteilt; Schutz für Webberichte ; Blogger als Amicus Curiae.
CK - Washington. Im Fall Vladimir Shekoyan v. Sibley International, Az. 04-7040, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 3. Juni 2005, dass im Ausland beschäftigte Ausländer, auch wenn sie mit einer amerikanischen Daueraufenthaltsberechtigung ausgestattet sind, nicht den Antidiskriminierungsschutz nach Title VII beanspruchen dürfen.
Der angestellte, ins Ausland entsandte Kläger war nach seinen Hinweisen auf buchhalterische Unregelmäßkeiten des Arbeitgebers entlassen worden. Er war auch wegen seines Akzentes bekrittelt worden. Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Vergeltungskündigung nach dem
CK - Washington. Wenn die eigene Alma Mater ihren Top-Rang im Recht des geistigen Eigentums preist, aber dann lediglich die Leiter der Motions Pictures Association of America, Alumnus Dan Glickman, und der Recording Industry Association of America, Alumnus Neil Portnow, in ihrem George Washington University-GWmagazine-Bericht The Entertainers aufführt, darf nicht unerwähnt bleiben, dass diese Universität auch hervorragende IP-Lawyer hervorbringt, die die Geeks und den technischen Fortschritt gegen die archaische Denkweise der Musik- und Filmfritzen verteidigen. Auch in Deutschland finden sich zahlreiche Absolventen dieser IP-Uni.
CK - Washington. Der Americans with Disabilities Act gewährt Behinderten Zugangsrechte zu Arbeitsplätzen und verpflichtet Arbeitgeber und andere zu behindertengerechten Anpassungen oder Einrichtungen. Am 6. Juni 2005 prüfte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, ob das Gesetz auch für Kreuzfahrtschiffe gilt, die unter fremder Flagge im Dienste amerikanischer Urlaubsunternehmen US-Häfen ansteuern und behinderte Kundschaft befördern.
Im Ergebnis bejahte das Gericht die Frage, allerdings in einer Entscheidung, die sich aus unterschiedlichen Voten mit vielfältigen Begründungen bildet, im Fall Spector v. Norwegian Cruise Line Ltd., Az. 03-1388.
Eine schwierige Frage ist die extraterritoriale Anwendbarkeit des US-Rechts. Das Gericht wand sich aus der grundsätzlichen Anerkennung des Comity-Prinzips, nach welchem ausländisch-geflaggte Schiffe nicht dem US-Recht unterfallen sollen, indem es auf gewisse Ausnahmen verweist. Eine wirkungsvolle Ausnahme wäre eine klare Aussage des Kongresses, auch solche Schiffe seiner Rechtssetzung zu unterwerfen. Diese fehlt.
Zwei Präzedenzfälle des Obergerichts stehen der extraterritorialen Wirkung ebenfalls entgegen. Andere Erwägungen, insbesondere das Recht des Gesetzgebers zum Erlass von Schutzgesetzen für die Sicherheit der eigenen Bürger, und der Präzedenzfall Cunard S.S. Co. v. Mellon, 262 US 100 (1923), ermöglichten dem Supreme Court jedoch den Schritt zur Anwendbarkeit des ADA auf Schiffe unter fremder Flagge.
Das Urteil wird im internationalen Zusammenhang weiter auszuwerten sein, und zukünftige Entscheidungen werden zeigen, ob das Gericht hier eine Grundlage für die extraterritoriale Anwendbarkeit auch anderer Gesetze gelegt hat.
Zu arbeitsrechtlichen Aspekten des Gesetzes und einer Einführung, siehe Claudius Taubert, Aktuelle Probleme zur Auslegung des Americans with Disabilities Act.
CK - Washington. Nach einem harmlosen Bericht im German American Law Journal :: American Edition macht sich plötzlich und erschreckend das The Anti-Idiotarian Rottweiler-Blog lustig über die Impressumswut. Verzicht der Deutschen und Österreicher auf Meinungs- und Redefreiheit sowie stramm stehen vor dem Staat wird in seinem Bericht Germany and Austria versus Bloggers insinuiert. So etwas ruiniert das Bild von einer freiheitsliebenden Demokratie und fortschrittlichen Gesellschaft.
CK - Washington. Am heutigen 6. Juni 2005 hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Fall Ashcroft v. Raich das Recht des Bundes bestätigt, aufgrund seiner Kompetenz für den zwischenstaatlichen Handel gegen sogenanntes medizinisches Marijuana vorzugehen, das aufgrund einzelstaatlicher Gesetze und ärztlicher Verschreibungen angebaut und vertrieben wird.
Eine umfassende Erörterung findet sich bereits im SCotUS-Blog.
CK - Washington. Als Paradox der internationalen Debatte zur Todesstrafe, die auch den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erreicht hat, bezeichnet die Washington Post vom 4. Juni 2005, S. A17, den geschichtlichen Hintergrund der deutschen Abschaffung dieser Strafe.
Zur selben Zeit erregten jedoch die zahlreichen Hinrichtungen von durch die Besatzungsmächte verurteilten Nazi-Verbrechern die Öffentlichkeit, die nicht nur an Vernichtungsmaßnahmen beteiligte Angeklagte erfassten. Unter Verweis auf die Stadtgeschichte von Landsberg am Lech erklärt Lance, dass die Empörung über Exzesse mit der Wiederbelebung der sozialistischen Opposition zur Todesstrafe zusammenfiel.
Die Ächtung der Todesstrafe bezog sich nach Lances Auffassung auf politische und Kriegsdelikte, während heute der Glaube vorherrsche, die Todestrafe sei seinerzeit als grundsätzlicher Schritt zum Schutze der Menschenwürde aus dem Strafrecht verbannt worden. Die allgemeine Ablehnung der Todesstrafe für nichtpolitische Delikte habe sich erst allmählich nach den sechziger Jahren entwickelt. Bis dahin unterschieden sich die deutschen und amerikanischen Einstellungen kaum voneinander.
Zeitlich fällt dieser Meinungsumschwung mit den ersten drastischen Medienberichterstattungen über das dritte Reich zusammen, die bis dahin im Besatzungsland verboten waren. Bis in die späten siebziger Jahre erklärten Lehrer selbst im Geschichtsunterricht, dass sie auf Anweisung der Besatzungsmächte über diese Phase nicht unterrichten durften. So konnten sich - auch aufgrund der plötzlich allgemein verfügbaren, erschreckenden Darstellungen über das verheerende Dritte Reich - in einer neuen Generation neue Einstellungen zur Todesstrafe, aber auch zu Krieg und Machtmissbrauch entwickeln, die heute überwiegen und zum allgemeinen Kulturgut Deutschlands zählen und von der Einstellung vieler in den USA abweichen. Auf diese Hintergründe geht Lance nicht ein.
CK - Washington. Die Zustellung einer Klage habe ihre Krankheit verschlimmert und anderen haftungsbegründenden Schaden ausgelöst, argumentierte die Klägerin im Fall Terrie Elizabeth Ridpath, Lon E. Ridpath v. Howard Lloyd Pederson et al., Az. 04-2879. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks wies ihre Klage nach einer Schlüssigkeitsprüfung am 16. Mai 2005 ab.
CK - Washington. Vom Electronic Privacy Information Center kritisiert, führt nun die Washingtoner Nahverkehrsverwaltung einen Datenschutz ein. Zahlreiche Kunden- und Fahrtendaten werden mit RFID-Fahrkarten namens SmarTrip gesammelt. Der Verwaltung ist kaum zuzutrauen, dass sie die Daten auswertet, doch könnten sie leicht Dritten in die Hände fallen. Kunden sollen nun auch Zugang zu ihren Daten erhalten.
CK - Washington. Wie lang darf die Polizei einen Bürger verfassungsvereinbar festhalten, um seine Personalien zu prüfen? Im Fall United States of America v. Chaka Toure Hutchinson, Az. 03-3147, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 31. Mai 2005, dass die Polizei bis zu fünf Minuten in Anspruch nehmen darf, um Personalien in einen Rechner in einem Polizeifahrzeug einzuspeisen und eine Antwort aus einer umfassenden Datenbankabfrage abzuwarten.
Hier hatte das Datenbanksystem nicht richtig funktioniert, sodass die Abfrage länger als üblich dauerte. Der festgehaltene Bürger glaubte darin eine Verletzung des vierten Verfassungszusatzes in der Auslegung des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten im Präzedenzfall Terry v. Ohio, 392 US 1 (1968) zu sehen:
No right is held more sacred, or more carefully guarded, by the common law, than the right of every individual to the possession and control of his own person, free from all restraint or interference of others, unless by clear and unquestionable authority of law. A.a.O. S.9.
CK - Washington. Mit wievielen versteckten Schlüsselworten kommt eine anwaltliche Webpräsenz ungeschoren davon? In einem deutschen Juristenforum kritisiert man bei einer etwas zu allwissend erscheinenden Webseite folgende Geheimliste (Auszug), die sich vermutlich nur an Suchmaschinen wendet:
Rechtsanwalt, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Fachanwalt, Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, ..., Reiserecht, Zivilrecht, Schadensersatz, Computerrecht, Internetrecht, Telefonrecht, Mobilfunkrecht, Familienrecht, Scheidung, Unterhalt, Mietmängel, Kinder, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafsachen, Mietrecht, ..., Gesellschaftsrecht, Gesetze, Standesrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Humor, Juristenwitze, Jobs, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Abmahnung, Änderungskündigung, Kündigung, Erbschein, Erbvertrag, Testament, Hausrat, Düsseldorfertabelle, Berlinertabelle, Ehegattenunterhalt, Eheanfechtung, Ehevertrag, Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindergeld, Nachscheidungsunterhalt, Sonderbedarf, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhaltsklage, Verwandtenunterhalt, Zugewinnausgleich, Reisepreisminderung, Bußgeldkatalog, Führerscheinentzug, MPU, Auffahrunfall, Bußgeldbescheid, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, HWS-Syndrom, Rotlichtverstoss, Medizinrecht, Autorecht, Bankrecht, Versicherungsrecht, TelefonsexEiner der schnellen Google-Erfolge fördert bei einer US-Kanzlei dieses Verzeichnis zutage:
... Attorney At Law, Divorce, Custody, Visitation, ..., family lawyer, family attorney, family lawyers, family law firm, divorce, dissolution, custody, alimony, family, law, advisor, visitation, attorney, lawyer, legal, divorces, separation, court, custody, child, alimony, paternity, property divisions, grandparents rights, domestic abuse, adoption, settlement, uncontested, contested, no fault, post-judgment, visitation, clients rights, lawyer, law office, ..., advice, legal practice, family law, marriage, relationship, statutes, equitable distribution, domestic violence, adoptions, clients responsibilities, law office, ... county, free initial consultation, legal advice, litigation, divorce proceedings, family action, court rules, attorneys fee, retainer agreement, legal staff, attorney access, family law firm, divorce cost, retainer fee, rates, lawyer consultation, child custodyZum Vergleich die englische Zurückhaltung:
residential conveyancing, commercial, property, law, matrimonial, wills, probate, ..., lawyer, solicitor, private, legal, solicitors, lawyers, firm, mortgages, landlord, tenant, UK, england, French, family work, child, family, international, NottinNottin to get excited about - die Suchmaschinen interessieren diese Listen schon lange nicht mehr. Verwunderlich ist lediglich, dass man sich der Kritik der Kollegen durch solch antiquierte Gestaltungen aussetzt. Wer an solche Listen glaubt, kann doch recht einfach die Listen vor dem Normalbenutzer mit Standardbrowsern verstecken und nur den Suchmaschinenrobotern eröffnen.
CK - Washington. Sammelklagen führen regelmäßig nicht zu realistischen Entschädigungen für die der Klasse angeschlossenen Kläger, sondern sind primär für die großzügige Honorierung der Anwälte bekannt, die erst den Anlass zur Klage gefunden und dann einige Kläger gesammelt haben. Sie sind die Truppen, mit denen die Überrumpelung der Beklagten durch eine Sammelklage begonnen werden kann.
Zwar entsteht der Eindruck, das Sammelklagensystem weise irreguläre Werbe- und Vergütungspraktiken und rechtstaatsfeindliche Nötigungs- oder gar Erpressungselemente auf, doch haben sich die im allgemeinen mit Gutscheinen abgespeisten Kläger noch nicht zu einer Klägergruppe zusammen geschlossen, um gegen den offensichtlichen Mißbrauch vorzugehen.
CK - Washington. Am 12. Mai 2005 ersuchte das Verbraucherschutzamt die Öffentlichkeit um Anmerkungen zu klarstellenden Verordnungen zum Spamverhütungsgesetz CAN-SPAM als regulatorisches Projekt 16 C.F.R. Part 316: Project No. R411008: Definitions, Implementation, and Reporting Requirements Under the CAN-SPAM Act of 2003: Notice of Proposed Rulemaking and Request for Public Comment. Die Frist zur Abgabe von Kommentaren läuft bis zum 27. Juni 2005.
Den bereits eingereichten Stellungnahmen ist ein erheblicher Frust anzumerken. Einige Schreiber wenden sich gegen die Bezeichnung CAN-SPAM als grundlegenden Fehler. Andere drücken Furcht aus, weil sie als Empfänger anscheinend Personen mit ungewöhnlichem Geschmack bekannt sind. Eine rechte Auseinandersetzung zeigt sich bei dem Vorschlag, die Opt-Out-Aktivierungsfrist von 10 auf 3 Tage zu stutzen. Tante Emma-Läden, aber auch ein Walmart-Supermarkt in Kalifornien, sortieren EMailanschriften in Handarbeit und halten drei Tage für zu knapp, während technisch versierte Empfänger dem Amt bestätigen, dass ein gut organisierter EMailer das Opt-Out binnen Sekunden aktivieren kann.
CK - Washington. Soeben hat die Washington Post bestätigt, dass der als
John D. O'Connor berichtete in Vanity Fair zuerst von der Enthüllung Felts, dessen Identität seit den frühen siebziger Jahren unentdeckt blieb. Nixon trat von seinem Amt zurück, und zahlreiche Mitglieder seiner Präsidentschaft wurden wegen ihrer Straftaten verurteilt.
CK - Washington. Nach dem Recht Kaliforniens setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel die Paraphe der Beteiligten voraus. Im Fall John Westra et al. v. Marcus & Millichap Real Estate Investment Brokerage Company, Inc. et al., Az. A107322, entschied das erste Berufungsgericht Kaliforniens am 19. Mai 2005 jedoch, dass diese Regel vom bundesrechtlichen Federal Arbitration Act überlagert und abbedungen wird.
CK - Washington. Selbst wenn ein Versicherungsvertrag eindeutig ist und alles mündlich Vereinbarte von seiner Wirksamkeit ausschließt, kann er noch aufgrund anderslautender Erklärungen seiner Bedingungen durch einen Versicherungsmakler anfechtbar bleiben, entschied das Bundesberufungsgericht der dritten Bezirks am 25. Mai 2005 in Sachen Huu Nam Tran v. Metrolitan Life Insurance Company, Kwok Lam, Az. 04-2539.
Das Gericht erklärte zur unterinstanzlich anders beantworteten Frage der Pflicht des Kunden, den Vertragswortlaut zu lesen oder sich erklären zu lassen, dass diese Pflicht nicht bestehe. Rüge der Versicherte die Abweichung des Vertragswortlauts von der Maklerauskunft, sei die Frage, ob sich der Kunde auf die Erklärungen des Maklers verlassen durfte, eine Tatsachenfrage, die den Zivilgeschworenen, der Jury, nicht dem Richter zur Beurteilung vorzulegen sei.
Vorbericht: Analphabet und Schiedsklausel.
CK - Washington. EMail eignet sich als Medium zum Abschluss einer Schiedsklausel, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Roderick Campbell v. General Dynamics Government Systems Corporation, Richard T. Schnorbus, Az. 04-1828, unter Bezugnahme auf den Electronic Signatures in Global and National Commerce Act, der im Volksmund als E-Sign Act bekannt ist, a.a.O. S. 22.
Selbst wenn der Angestellte die EMail-Nachricht zur Kenntnis genommen und die Anlagen geöffnet hätte, fand nach Festellung des Gerichts keine wirksame Benachrichtigung statt: Die EMail war beim Verweis auf verzichtsauslösende Anlagen waren nicht deutlich genug. Die Deutlichkeit der Erklärungen ist nur eins von mehreren Merkmalen und kein unerlässliches, sagte das Gericht am 23. Mai 2005, jedoch würde sich die Deutlichkeit des Hinweises auf einen Verzicht wichtiger Rechte positiv für die Beklagte auswirken.
Hier erschienen die Grußworte des Vorstandsvorsitzenden wie eine freundliche Mitteilung über eine glücklichere Fortführung der Arbeitsverhältnisse, ohne den einseitig erzwungenen drastischen Rechtsverzicht anzusprechen. Die Unterschlagung eines kritischen Faktors wirkte sich nach Auffassung des EMail-freundlichen Gerichts auf die Wirksamkeit der Vertragsänderung aus, sodass die Schiedsklausel unwirksam blieb und auf den vorliegenden Streit zwischen den Parteien unanwendbar war.
Vorberichte: Urteil erster Instanz, Zustellung per EMail, Schiedsklausel, Arbitration
CK - Washington. Der heutige Memorial Day ist ein Feiertag, den selbst Kanzleien achten. Heute sollte ganz Amerika als geschlossen gelten. Durch Washington knattern an die 500.000 Motorradfahrer, um der Kriegsvermissten, -versehrten und -toten zu gedenken.
CK - Washington. Immer mehr Universitäten sehen LLM-Studenten heute als bequeme Geldquelle an, denen man nicht das amerikanische Recht beibringen, sondern nur einen amerikanischen Titel verschaffen soll. Deshalb verwehren sie den LLM-Kandidaten die schwereren Fächer, die die Grundlagen des US-Rechts vermitteln, und verweisen sie statt dessen auf die Electives, die für die amerikanischen Kommilitonen lediglich das Sahnehäubchen bedeuten - wohlwissend, dass diese Fächer weder für das Bar Exam noch die spätere Praxis bedeutsam sind.
CK - Washington. Transatlantischer Diebstahl geistigen Eigentums und Dieb als Anwalt verkleidet: rechtsanwalt.typepad.com/blog.
Berichte vom German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch erscheinen dort rechtswidrig im Volltext. Und CrimLaw bedankt sich erfreut und ahnungslos für das Link aus dem fernen Europa.
Der ungeschickte Dieb gibt sich nicht einmal die Mühe, mit seinem Blogprogramm inkompatible Steuerbefehle zu verbergen. Neben GALJ-Berichten finden sich diverse Plagiate aus anderen gBlawgs. Was den Diebstahl der amerikanischen Texte betrifft, macht sich der Blogger - wenn man ihn so nennen kann - wohl strafbar. Seine Nutzung geht weit über Fair Use hinaus.
Nachtrag 1: CrimLaw nimmt die Blumen zurück: Lack of Class - Stealing a Post
Nachtrag 2: Die Seite ist unaufrufbar geworden. Mit anderer Technik spiegelt dafür anwaltundgut.de die Einträge vom German American Law Journal :: American Edition wieder.
CK - Washington. Gnädig ging das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 27. Mai 2005 im Fall The Government of Rwanda v. Robert Winthrop Johnson II, Az. 04-7044, 04-7067, mit einem Anwalt um, der seine Mandantschaft, den Staat Ruanda und dessen Botschaft, nach einem Regierungswechsel belog, über erbrachte Leistungen täuschte, und ihr die Erstattung eines Vorschusses von $80.000 für Lobbyaufgaben verweigerte. Zudem hatte er nach dem Regierungswechsel einen Interessenskonflikt zwischen alter und neuer Regierung bei einer staatlichen Mandatierung und einer neuen Beauftragung zugunsten des alten Botschafters unter Verwendung des staatlichen Vorschusses verkannt oder gar ignoriert.
Das Gericht bestätigte die in der Unterinstanz zugesprochenen Vorschusserstattungsansprüche sowie einen Strafschadensersatz, Punitive Damages, von nur $10.000 gegen den Anwalt dem Grunde nach.
Die grundsätzliche Problematik des Falles ist typisch für die anwaltliche Unternehmensvertretung, bei der die Geschäftsführung gelegentlich vergisst, wer der Auftraggeber ist, dem der Anwalt verpflichtet ist, und Leistungen für die Mitglieder der Geschäftsführung auf Kosten der Gesellschaft erwartet, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.
Bei Staaten und Botschaften liegen die anwaltlichen Pflichten ähnlich, was gerade dann zu emotionalen Konflikten führt, wenn sich ein als Mandant gerierender Botschafter aufgrund eines Bürgerkrieges und der Schließung der Botschaft in einer Zwangslage befindet, die persönlichen anwaltlichen Beistand erfordert. Das Gericht orientierte sich in seiner Beurteilung primär an der Treuhänderstellung der Beteiligten, ohne die besondere Konfliktslage eines Bürgerkrieges und der sich daraus ergebenden emotionalen Konsequenzen als Rechtfertigung für die anwaltliche Leichtfertigkeit zu betrachten.
Da der Anwalt hier die Verwirrung seiner Mandantschaft nutzte, um in die eigene Tasche zu wirtschaften, wirkt das Urteil insgesamt mild. Zur Neufestsetzung der Angemessenheit des Strafschadensersatzes und Zinsbemessung wird der Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht zurückverwiesen.
CK - Washington. Auch der deutsch-amerikanische Rechtsanwalt und seine Referendare haben heute frei. Ausnahmsweise fällt der Memorial Day auf den Pfingstmontag. Da erwarten weder deutsche noch amerikanische Mandanten, dass jemand in der Kanzlei erreichbar ist. Feiertage USA us-anwalt us-recht rechtsanwalt Amerika
CK - Washington. In Europa wird zwar noch emsig für das Stimmenimitat im Werbebereich geworben, doch auf beiden Seiten des Atlantiks entwickelt sich das Recht zur unerlaubten gewerblichen Nachahmung so, dass die Haftung von Imitatoren, Werbeagenturen, Werbekunden und Mitstörern immer deutlicher wird.
CK - Washington. John E. Cochrane auf der anderen Seite des Potomac ist ein vorsichtiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sein Newsletter stammt von einem Verlag - und John liest ihn vor dem Versand an seine Klientel selbst.
Schreibt der Ghostwriter über den Steuerfreibetrag von $500.000 beim Hausverkauf, dessen beschränkte Wirkung heute oft vergessen wird, weil man frührer den gesamten Gewinn per Roll-Over steuerneutral ins neue Heim übertragen konnte, fügt Cochrane in einem Beiblatt den Hinweis hinzu, dass der Freibetrag für Ledige lediglich $250.000 beträgt und für das im Newsletter steuerlich empfohlene Second Home am nahen Strand gar nicht gilt. Kein Wunder, dass Mandanten ihn immer wieder preisen.
CK - Washington. Wirkungen wie ein Vertrag kann eine Zusammenstellung von Eckdaten für die zukünftige Zusammenarbeit von Parteien entfalten, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in der Beurteilung eines als Term Sheet bezeichneten Schriftstückes am 19. Mai 2005 in Sachen Fairbrook Leasing, Inc. v. Mesaba Aviation, Inc., siehe auch E. Wagner, Vertrag durch Letter Agreement, Letter of Intent oder Memorandum of Understanding, 13 German American Law Journal, 14. Mai 2004.
FE - Washington. §514 des Uruguay Round Agreement Acts, URAA, 17 USC §§104A, 109, der ausländischen Werken unter bestimmten Bedingungen einen nachträglichen Urheberrechtsschutz gewährt, obwohl diese Werke bereits dem Bereich der amerikanischen Public Domain zugeordnet worden waren, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung. So entschied am 24. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Luck´s Music Library, Inc., et al. v. Alberto R. Gonzales, et al., Az. 04-5240.
Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt, und ein gewerbliches Filmarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke nicht mehr frei vertreiben dürften und dass das Verbot gegen die Bundesverfassung verstieße. Der Zweck des Urheberrechtsschutzes bestehe darin, einen Ansporn für die Künstler zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch Gesetze des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne, schaffe eine verfassungswidrige Rechtsunsicherheit.
Wie das Untergericht sah auch das Bundesberufungsgericht in der Verfassungsbestimmung zum Urheberrecht kein grundsätzliches Verbot für den Gesetzgeber, nachträglich Regelungen zu erlassen, die Werke aus dem freien in den geschützten Bereich übertragen. Es verwies darauf, dass bereits der Copyright Act von 1790 das Urheberrecht für verschiedene Bücher nachträglich garantierte, obwohl diese nicht durch das Common Law geschützt waren, also zuvor zum Public Domain Bereich gehörten.
CK - Washington. Roboter, Spider, Scraper und andere Internet-Werkzeuge können im Namen ihrer Verwender mit Dritten Verträge abschließen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesgericht des nördlichen Bezirks Kaliforniens am 1. April 2005 in seiner nichtzitierfähigen Entscheidung in Sachen Cairo, Inc. v. Crossmedia Services, Inc., Az. C04-04825 JW.
Cairos Roboter besuchten die Webseiten von Crossmedia, welche Vertragsbedingungen für Besucher aufwiesen und die Verwendung der Webseiteninformationen einschränkten. Crossmedia mahnte Cairos wegen der vertragswidrigen Verwendung ab. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass die Vertragsbedingungen bereits vor der Abmahnung, die an das Cairo-Management und damit an natürliche Personen gerichtet war, wirksam wurden, da schon ihre Kenntnisnahme durch die Roboter der Firma zuzurechnen war.
CK - Washington. Der gestern nacht vereinbarte Filibuster-Kompromiss schließt ein bitteres Kapitel der Gesetzgeber im Senat ab. Mit dem Filibuster kann ein Senator eine Debatte und eine Abstimmung verhindern, indem umgebremst im Senatssaal eine Rede gehalten wird. Mit diesem einfachen Schritt werden andere Gesetzgebungsmaßnahmen blockiert. Konkreter Anlass für den Kompromiss war die Androhung der Senatsmehrheit, das Filibuster-Recht zu ändern, und zwar durch die sogenannte "nuclear Option", die auch als "constitutional Option" bezeichnet wird. Sie hätte dem Recht auf das Filibuster die Schärfe genommen.
Der Kompromiss sieht vor, dass die demokratischen Senatoren die Abstimmung über die Ernennung bestimmter Richter nicht blockieren werden. Im Gegenzug verzichten die republikanischen Senatoren auf die Änderung der Filibuster-Regeln. Den Demokraten wird vorgeworfen, das Ernennungsrecht faktisch dem Präsidenten zu entziehen. Vergleichbare Vorwürfe trafen in der Amtszeit Präsident Clintons auf die Republikaner zu, die den von ihm bestimmten Richtern Advice and Consent versagten.
CK - Washington. Die Punitive Damages stellen das Thema eines Berichts dar, auf den Streitsache hinweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Strafschadensersatzkonzepts ist der Hinweis angebracht, doch ist die veraltete Darstellung mit Vorsicht zu genießen. Seit dem Urteil des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen State Farm v. Campbell, Az. 01-1289, 538 U.S. 408 (2003), hat sich das Recht erheblich weiterentwickelt.
In der Frage der europäischen Abwehr des Strafschadensersatzes erörtert die Punitive-Damages-Expertin Juliana Mörsdorf-Schulte von der Universität Mannheim auf der ersten Seite vom Recht der Internationalen Wirtschaft, Heft 4/2005 unter dem Titel Abwehr von Strafschadenersatz durch die Rom-II-Verordnung? neue Möglichkeiten für Beklagte in Europa, insbesondere eine pragmatische Alternative zu der Totgeburt einer europäischen Ordre Public-Abwehr in Art. 24 der Rom-II-Verordnung, die den erfolglosen Gedanken des Art.40 Abs.3 Nrn. 1, 2 EGBGB weiterspinnt.
SK - Potsdam. Am 12. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Paulette Waite v. City Colleges of Chicago, Az. 04-2403, 04-2278, in einem arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsstreit, dass die Geschworenen des erstinstanzlichen Verfahrens Beweise nachvollziehbar gewürdigt und damit eine Diskriminierung auf Grund der Herkunft rechtmäßig bejaht haben.
Die Klägerin, eine 54-jährige Jamaikanerin, behauptete sie sei auf Grund ihrer Herkunft und ihres Alters und damit unter Verletzung des Titels VII des Civil Right Act of 1964, 42 USC §2000e, und des Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §623, unrechtmäßig für dreißig Tage von ihrem Dienst suspendiert und später vollends gekündigt worden. Während das erstinstanzliche Gericht zuungunsten der Klägerin hinsichtlich des Vorwurfs der Altersdiskriminierung und der unrechtmäßigen Kündigung entschied, sprachen ihr die Geschworenen einen Schadensersatz in Höhe von $15,000 wegen einer auf ihrer Herkunft beruhenden Suspendierung zu. Neben der Klägerin legte auch die Beklagte Berufung ein, mit der Begründung, die Beweislage habe den Vorwurf der Diskriminierung nicht untermauern können.
Das Bundesberufungsgericht stellte klar, dass es die vorgelegten Beweise nicht von neuem zu würdigen, sondern lediglich zu prüfen habe, ob die Geschworenen unter der gegebenen Beweislage annehmen durften, dass Waite wegen ihrer jamaikanischen Herkunft suspendiert wurde. Und dies sei hier der Fall gewesen.
CK - Washington. Am 16. Mai 2005 löste der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington den Konflikt zwischen dem Verfassungsgebot des Schutzes des Handels zwischen den Einzelstaaten und dem von zahlreichen Staaten zum Schutze der jeweiligen Bevölkerung und Verfolgung einzelstaatlicher Regelungsziele bestimmten Einfuhrrestriktionen für Weine aus anderen Einzelstaaten.
In den konkreten Fällen wirkten sich die Schranken lediglich als Diskriminung von Herstellern aus anderen Einzelstaaten aus. Eine sonstige Rechtfertigung, beispielsweise der beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor Alkoholmissbrauch oder die Sicherstellung anfallender Steuerzahlungen, fehlte ihnen. Als rein diskriminierende Maßnahmen musste der Supreme Court sie für verfassungswidrig erklären.
Die Entscheidung wirkt sich insbesondere auf den Handel kleinerer Winzer im Internet aus. Zahlreiche Links befinden sich beim SCotUSblog.
CK - Washington. Seit 1275 gibt es den Writ of odio et atia - die Trotz-und-Hass-Einrede. Strafverteidiger Ken Lammers spekuliert im CrimLaw Blog über ihre heutige Anwendbarkeit im Zivil- und Strafrecht.
Da Virginia, wo Lammers praktiziert, das englische Common Law übernommen hat und archaisch anwendet, könnte seine Wiederentdeckung eine Revolution auslösen.
Aus Trotz und Hass verklagt: Klagabweisung! Aus Trotz und Hass angeklagt: Freispruch! Daniel Klermans Studie Settlement and the Decline of Private Prosecution in Thirteenth-Century England aus dem Jahr 2000 belegt einen Rückgang der Litigiousness im 13. Jahrhundert.
MG - Washington. Kann bei einem Unternehmensverkauf ein Anteilseigner für die Stock Options von Mitarbeitern eines anderen Anteilseigners verantwortlich sein? Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts des Staates Kalifornien in Sachen Mel Woods et al., v. Fox Broadcasting Sub., Inc., et al. vom 5. Mai 2005, Az. B172273, kann dies zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Geklagt hatten zwei Mitarbeiter von Haim Saban, denen dieser vertraglich ein Prozent an seinen Anteilen an dem Unternehmen Fox Family zugesichert hatte. Als Saban zusammen mit dem anderen Anteilseigner Fox die Unternehmensanteile verkaufte, setzte Fox durch, dass zugleich seine defizitäre Sportlizenz übertragen werde, wodurch sich der Verkaufspreis verringerte.
Die Mitarbeiter verklagten daraufhin Fox mit der Begründung, dass dieser als Dritter in ihren Vertrag mit Saban eingriffen und ihren Anteil an dem Verkaufserlös verringert habe.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass ein Dritter für Eingriffe in einen fremden Vertrag verantwortlich gemacht werden könne. Die gesetzliche Regelungen sollen die Vertragsparteien gegen Eingriffe von Dritten schützen. Deshalb lassen sie sich nicht auf die Handlungen von Vertragsparteien selbst anwenden. Eine Partei, die in einer gewissen Nähe zu den Vertragsparteien stehe und weder Dritter noch Vertragspartei sei, kann jedoch für einen ungerechtfertigten Eingriff in einen Vertrag verantwortlich gemacht werden.
CK - Washington. Das Sarbanes Oxley-Gesetz über die Corporate Governance gestattet dem Börsenaufsichtsamt SEC Anordnungen an börsennotierte Unternehmen zu erlassen, die bei Verdacht von Verstößen gegen die Wertschriftengesetze die Auszahlung von außergewöhnlichen Vergütungen an leitendes Personal zu verhindern. Im Fall Securities and Exchange Commission v. Henry C. Yuen, Elsie M. Leung, Az. 03-56129, wurde die Hinterlegung der Gehälter von zwei Managern auf einem Anderkonto angeordnet.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied nach der Intervention der Manager, dass die Anordnung zu Recht erfolgte. Es erklärte die Vorschrift des Sarbanes-Oxley-Gesetzes am 22. März 2005 für verfassungsvereinbar. Die ausführlichen Urteilsbegründungen der Richtermehrheit und -minderheit wägen wegweisend die Entscheidungsmerkmale dieses Präzedenzfalles ab.
CK - Washington. Beim Unternehmenskauf im Wege eines Asset Purchase Agreement werden auch die mit einer Schiedsklausel versehenen Verträge so übertragen, dass die Schiedsklausel gegenüber dem Erwerber wirkt und durchgesetzt werden kann. Dies entschied am 18. März 2005 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks im Fall Trippe Manufacturing Co. v. Niles Audio Corp., Az. 03-4101.
Das Besondere an diesem Fall ist, dass die beteiligten Parteien neben den zedierten Vertragsbeziehungen in unabhängig davon eingegangenen Vertragsbeziehungen standen. Das Gericht hatte daher auch die Frage zu beurteilen, ob die Streitfragen aus der zweiten Vertragsgruppe, die keine Schiedsklausel enthielten, im Schiedswege oder vor dem ordentlichen Gericht auszutragen sind. Das Gericht hielt die Vertragsbeziehungen für trennbar und die Schiedsklausel daher lediglich für die zedierten Verträge verbindlich.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass im Zweifel der Schiedsbarkeit der Vorzug gegeben werden, wie die anderen hier erörterten Präzedenzfälle zum Schiedsrecht verdeutlichen.
MG/FE - Washington. Heute fand das Juristische Kolloquium für Referendare im Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington auf Einladung der beiden Abgeordneten Edward R. Royce und Jose E. Serrano im Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika statt.
Dank der guten Vermittlung der dortigen Interns Armin Huhn und Ingo Schiermeyer begann das Kolloquium mit dem Besuch einer Ausschusssitzung, nämlich der Anhörung des Committee on International Relations zum Thema Kosovo: Current and Future Status, bei der Fragen der völkerrechtlichen Anerkennung des Kosovo untersucht wurden. Ihm folgte eine Führung durch das Repräsentantenhaus mit dem Besuch der Parlamentsdebatte im Plenarsaal.
Spannend war neben der Nähe zum politischen Geschehen auch die Besichtigung der Old Supreme Court Chamber, der National Statuary Hall, der unterirdischen Verbindungswege und eine Fahrt mit dem Bahnservice des Parlaments, der seit dem 11. September 2001 der Öffentlichkeit verschlossen ist.
CK - Washington. Die Social Security Number steht vielleicht vor dem Aus - jedenfalls im gewerblichen Bereich. Obwohl sie für den Verkehr des Bürgers mit dem Staat konzipiert war, hat diese Identifikationsnummer einen hohen gewerblichen Stellenwert, siehe Pühler, Nicht ohne Sozialversicherungsnummer.
Nachdem diese Verwendung schon vor Jahren von Abgeordneten gegeißelt wurde und heute der unvorstellbare laxe Umgang mit Kundendaten einschließlich der SSN offensichtlich wird, widmen sich nun auch einflußreiche Politiker diesem Thema mit dem Ziel gesetzgeberischer Korrekturen. Eine Übersicht enthält Declan McCullaghs Bericht Kiss your old SSN goodbye.
FE - Washington. In dem Rechtstreit Moses.com Securities, Inc. v. Comprehensive Software Systems, Inc., et al., Az. 04-2054, vom 11. Mai 2005 hatte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks über die Befangenheit des Untergerichts und die Behauptung der Klägerin zu entscheiden, dass die Ablehnung einer erneuten Klage unrechtmäßig gewesen sei, weil dadurch Beweismittel der Klägerin den Geschworenen vorenthalten wurden.
Die Beklagte sollte für die Klägerin eine Software für den automatisierten Aktienhandel entwickeln. Mit Kenntnis der Klägerin tat sie dies auch für zwei weitere Kunden. Die Parteien hatte zwar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, die Klägerin hatte jedoch unstrittig mit der Beklagten Verhandlungen über die Einrichtung eines solchen Softwaresystems geführt. Daraufhin begann die Beklagte mit der Softwareentwicklung. Mangels konkreter Festlegungen kam es zum Streit über den Termin der Fertigstellung und über die Funktionalität der Software. Nun verwies die Klägerin die Beklagte des Hauses und verweigerte die Zahlung für die nach ihrer Auffassung unvollständige Software. Sie behauptete, die Beklagte hätte sie arglistig über die Fertigstellung ihres Produktes getäuscht, woraufhin sie bereits auf Investorensuche gegangen sei und eine kostenintensive Werbekampagne eingeleitet habe.
Die Geschworenen wiesen die Anträge der Klägerin zurück und gewährten der Beklagten aufgrund ihrer Widerklage nach dem quantum meruit-Grundsatz einen Anspruch auf Vergütung ihrer Programmierleistung. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Verdict. Das Gericht wies alle Anträge der Klägerin zurück, auch diejenigen, die darauf abzielten, den Entwicklungsstand der Software bei den Konkurrenten, für die die Beklagte ebenfalls tätig war, durch das Untergericht feststellen zu lassen. Es stellte klar, dass das Untergericht nicht, wie von der Klägerin behauptet, sein Ermessen missbraucht hatte, indem es zahlreiche Beweisanträge der Klägerin zurückwies. Nach Auffassung des Gerichts waren diese irrelevant und hätten die Geschworenen vom Hauptproblem abgelenkt.
CK - Washington. Geheimdienstdirektor Ralph Basham enthüllte soeben in der CSIS-BSA Global Cybercrime-Konferenz Facetten aus der Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatsektor sowie den USA und dem Ausland. Den Wunsch der BSA nach Ratifizierung der Cybercrime-Übereinkunft des Europarats unterstützte er. Wichtig sei auch die Erkenntnis, dass Insider einen bedeutenden Gefahrenherd darstellen.
Sein Amt sei 1865 zum Schutz der Währung gegründet worden; heute steht der Schutz von Daten in seiner Bedeutung dem der Währung gleich und zählt im Bereich des Finanzwesens zum Haupteinsatzbereich des Geheimdienstes. Operation Firewall sei ein gutes Beispiel für die in Zukunft verstärkt notwendige Zusammenarbeit zwischen Staat und Unternehmen sowie allen Staaten weltweit, die eine informationssicherheitskultur entwickeln müssten.
Sprecher verschiedener Ministerien und Unternehmen erörterten die Maßnahmen gegen den Informationsmissbrauch durch die organisierte Kriminalität. Beide Seiten erkannten, dass sie enger zusammenarbeiten müssen. Die Frage aus der Wirtschaft, ob Unternehmen mit dem Recht auf Selbsthilfe oder Gegenschläge zur Abwehr von Datendieben rechnen dürfen, konnte die Vertreterin des Bundesjustizministerium allerdings nicht beantworten.
Aus dem Kreis der Zuhörer meldete sich Kommissar Swindle von der Verbraucherschutzbehörde FTC mit dem Hinweis, dass die Problematik seit 4, wenn nicht gar 8 Jahren bekannt sei. Unternehmen behandelten Kundendaten immer noch nicht so, wie es der Secret Service sehe: Information ist Geld. Sie sammelten Daten und bewahrten sie dann in unverschlossenen Lagerhäusern auf, ganz anders als sie Geld und Güter behandeln. Wesentlich für einen Fortschritt im Kampf gegen die Internet-Kriminalität sei es, das Problem nicht als Identitätsdiebstahl zu behandeln, sondern als Einbruch in Datensammlungen. Deshalb sei die kalifornische Regelung des SB 1386 so bedeutsam, die Unternehmen im Fall eines Dateneingriffes zur Offenlegung verpflichtet.
Interessant für den Zuhörer ist auch, dass diese Gefahren bereits in den achtziger Jahren detailliert analysiert und in Veröffentlichungen der Regierung mit Warnhinweisen und der Bitte um rechtliche und technische Vorkehrungen versehen wurden, s. z.B. Wack, Carnahan, Computer Viruses and Related Threats: A Management Guide, NIST 1989; Computer Security, Virus Highlights Need for Improved Internet Management, GAO 1989; McEwen, Dedicated Computer Crime Units, National Institute of Justice, DoJ 1989; s. auch Bequai, Technocrimes: The Computerization of Crime and Terrorism, 1987. Vor der gewerblichen Öffnung des Internets vor zehn Jahren stießen sie als Unkenrufe auf taube Ohren; nach 1995 nahm zudem die Gold Rush-Mentalität überhand. Heute scheinen sie den ansonsten sehr beeindruckenden Vortragenden unbekannt, und das Rad wird neu erfunden.
CK - Washington.
Die Verordnung, 15 CFR Teil 30, erlassen vom Bureau of the Census, der zum Wirtschaftsministerium gehört, erfasst den Ausfuhrzertifikatsabschnitt der Bestimmungen zum Handel mit Rohdiamanten, die ansonsten vom Office of Foreign Assets Control im Schatzamt mit den Rough Diamonds Control Regulations, 31 CFR Teil 592, geregelt sind. Die Rechtsgrundlage der Verordnungen sind die Executive Order 13312 vom 29. Juli 2003 sowie der Clean Diamond Trade Act, PL 108-19. Das Gesetz setzt für die USA das internationale Zertifizierungssystem, Kimberley Process Certification Scheme, um, außerhalb dessen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten verboten sind.
CK - Washington. Ist der Staat verpflichtet, Zeugen vor der Rache Angeklagter und ihrer Freunde zu schützen? Haftet er, wenn der Zeuge einen Schaden erleidet? Wenn er ermordet wird, nachdem die Polizei Schutz zugesagt und einen anderen Zeugen nach einer konkreten Drohung in ein Zeugenschutzprogramm überführt hat?
Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bestätigte im Fall Iris Rivera v. State of Rhode Island et al., Az. 04-1568, am 22. März 2005, dass eine solche Haftung aufgrund des Rechtsstaatsgrundsatz, der Due Process Clause der Bundesverfassung, nur greifen kann, wenn der Staat die Gefahr verursacht hat oder zur Verursachung beigetragen hat. Selbst wenn der Staat zur Gefahrenlage beigetragen hat, haftet er nur, wenn der unterlassene Schutz nicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Zudem wird eine schockierende Gewissenlosigkeit gefordert. Dies ist nicht gegeben, wenn der Staat dem Zeugen Schutz verspricht und sein Versprechen nicht einlöst.
Das Gericht fügte dem Gedanken der Gewissenlosigkeit hinzu, dass der seltene bundesrechtliche Haftungstatbestand dem Staat einen Anreiz bieten soll, Zeugen zu schützen. Da der Staat jedoch ohnehin ein Interesse daran hat, dass Zeugen aussagen, um die Anklage zum Erfolg zu bringen, besteht nur in den seltensten Fällen ein Bedürfnis, durch eine Haftungsregelung einen besonderen Anreiz zu schaffen, den gefährdeten Zeugen zu schützen. Die aus der Bundesverfassung abgeleitete Haftung sind extremen Fällen vorzubehalten, in denen dem Staat eigene böswillige Handlungen zum Nachteil von Zeugen vorzuwerfen sind. Die Klage wegen des bundesrechtlichen Anspruches wurde abgewiesen; die Klage nach einzelstaatlichem Haftungsrecht darf weiterverfolgt werden.
CK - Washington.
Die Zivilgeschworenen kamen zum Ergebnis, dass kein Vertrag zustande gekommen war und aus ihm keine Ansprüche geltend gemacht werden konnten, selbst wenn die Parteien laufende Lieferbeziehungen aufgrund regelmäßiger Bestellungen unterhielten.
Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks erklärte, dass die Tatsachenwertung der Jury die Gerichte bindet. Es prüfte daher selbst lediglich nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht, ob die Merkmale eines Vertrages und seines Zustandekommens - welches es ausführlich erörtert - vorliegen und der Jury richtig zur Entscheidung vorgelegt wurden. Da sich kein Fehler findet, bestätigt es am 12. Mai 2005 das Urteil des Untergerichts, welches auf dem Verdikt der Geschworenen aufbaut.
CK - Washington.
CK - Washington.
Diese Zuständigkeitsregel gilt für Bürger, nicht für Staaten, gegen die eine Klage gerichtet ist, bestätigte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks am 11. Mai 2005 in Sachen Maryland Stadium Authority; University System of Maryland v. Ellerbe Becket Incorporated, Az. 04-1743.
Die Entscheidung ist bedeutsam für Unternehmen, die im Rahmen des Beschaffungswesens an Staaten einschließlich Kreisen und Kommunen liefern, und wie diese Entscheidung aufzeigt, an weitgehend selbständige Rechtskörperschaften wie Universitäten und Sportstadien. Im vorliegenden Fall beurteilte das Gericht anhand einer eingehenden Untersuchung der Selbständigkeitsmerkmale dieser Körperschaften, da sie wie ein Alter Ego des Staates auftreten.
CK - Washington. Die Ausforschung der Beweise im erstinstanzlichen Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, dient dem noblen Zweck, Gerechtigkeit durch Beischaffung aller Beweise herbeizuführen. Diese werden nach der Beischaffung gefiltert, so dass ein Teil den Geschworenen vorgelegt werden kann, die sie dann auswerten. Die Parteien stellen per "Einspruch, Euer Ehren" sicher, dass die Jury nicht mit belanglosen, unzulässigen Beweisen verwirrt wird, und der Richter spielt Schiedsrichter, wenn sich die Parteivertreter in die Haare geraten.
Immer wieder erstaunt beim ersten Schritt, mit welcher Aggressivität die Litigators diese hehren Ziele verfolgen. Der Sinn der Verfahrensregeln scheint oft auf den Kopf gestellt: Der Gegner soll möglichst schnell kaputt gemacht werden. Pressearbeit hilft, Unternehmen in die Knie zu zwingen, indem ihr Ruf angegriffen wird. Jeder auch nur entfernt Beteiligte wird höchstpersönlich in das Verfahren eingebunden, damit er samt Familie möglichst auf Wochen, Monate und Jahre den Schlaf verliert, gleich ob wirklich materiell am behaupteten Vorwurf etwas dran ist.
Bei rachsüchtigen Privatpersonen stellt sich die Wirkung oft noch schneller als bei Unternehmen ein: Der emotionale und finanzielle Ruin angesichts der Verfahrentricks und -kosten treibt zur Aufgabe von unbestreitbaren Rechtspositionen. Rechtsfrieden statt Gerechtigkeit.
Gerechtigkeit kann ohnehin kein realistisches Ziel darstellen. In der Revisionspraxis, und erst recht mit einer Amicus Curiae-Beteiligung, kann man auf die gerechte Anwendung des Rechts hinarbeiten. In der ersten Instanz sind da meist Hopfen und Malz verloren. Die Kriegerklasse der Anwaltschaft, die dort wirkt und in den Kanzleien War Rooms unterhält, bezeichnet ihren Verfahrenabschnitt nicht zu Unrecht als Krieg. Krieg führen - für die einen ein Ehrenbegriff, für die anderen ein Zeichen des Versagens.
CK - Washington.
Hier wie sonst auch häufig war Cause nicht mit Definitionen versehen. Die Parteien stritten über die Frage, ob ein Beweisangebot von Erklärungen im Rahmen der Vertragsverhandlung zur Auslegung des Begriffes zulässig ist. Das Untergericht griff jedoch einfach auf ein Wörterbuch zurück, welches bei Cause von einem Grund spricht. Da die kündigende Partei einen Grund geltend machte, wirkte nach seiner Vorstellung die Kündigung.
CK - Washington. Im Fall Wal-Mart Stores, Inc. v. Secretary of Labor, Az. 04-1127, wurde ein auf Gleisen mobiles Fließband als unzulässiges Hindernis auf dem Weg zum einzigen Notausgang aus einem Wal-Mart-Lagerhaus erachtet. Im Verwaltungsverfahren wurde das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, indem die gesetzlichen und tatsächlichen Faktoren nach dem Occupational Safety and Health Act abgewogen wurden, bestätigte es am 10. Mai 2005. Die Gefährdung konnte daher wegen Verstoßes gegen 29 CFR §1910.37(k)(2) (2000) mit einer Strafe von $25.000,00 geahndet werden.
CK - Washington. Wie ein Honorar von $20 Mio. aus einem noch laufenden Sammelklageverfahren unter drei sich zankenden Klägerkanzleien aufzuteilen ist, erklärt das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Sachen MMRM, P.A. et al. v. W.R. Grace & Company et al., Az. 04-1838, in seinem Urteil vom 18. April 2005.
CK - Washington. Im Fall United States of America v. Rajib K. Mitra, Az. 04-2328, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 18. April 2005, dass die Strafandrohung nach 18 USC §1030(a)(5) zum Schutz von über einen Einzelstaat hinausgehenden Rechnersystemen verfassungsgemäß von der Commerce Clause der Bundesverfassung gedeckt ist. Dem Fall liegt eine Störungseinwirkung auf ein Notdienst-Kommunikationsdienst-System voraus, die eine Haftstrafe von 96 Monaten auslöste.
Der Täter hatte behauptet, dass ein Eingriff in ein Kommunikationssystem keinen Eingriff in Rechner darstellt und daher nicht vom Gesetz geahndet wird. Das Gericht bestätigte jedoch, dass das Gesetz jeden Prozessor schützt, auch solche, die bei seinem Erlass im Jahre 1984 unbekannt waren. Das erfasst Rechner in Telekommunikationsanlagen und lässt lediglich die Geräte außen vor, die der Kongress ausdrücklich ausgenommen hatte, beispielsweise elektrische Schreibmaschinen.
Obwohl die Tat lediglich auf eine im Einzelstaat aktive Anlage einwirkte, stellte das Gericht fest, dass die Bundesregelung greift und von der Bundesverfassung gedeckt ist. Die Anlage ist Bestandteil eines landesweiten Kommunikationsnetzes. Kongress ist ermächtigt, dieses vor einem rein lokalen Angriff ebenso zu schützen wie vor einem landesweiten.
SK - Potsdam.
CK - Washington.
CK - Washington.
CK - Washington.
Michigan lässt den Eigentümer ebenfalls haften. Hingegen beurteilt das Recht von Pennsylvanien den Eigentümer lediglich nach Common Law: Es setzt ein Anstellungsverhältnis voraus und stellt den Eigentümer ansonsten von der vicarious Liability für die Fahrlässigkeit des Fahrers frei. Das Gericht unterschied seine Entscheidung im Fall Budget Rent-A-Car System, Inc. v. Nicole Chappell, Joseph Powell, III, Az. 04-1931, vom 5. Mai 2005 von einem Präzedenzfall, in dem das oberste einzelstaatliche Gericht New York sein Recht für unanwendbar erachtete, wenn das Fahrzeug anders als hier nie in New York gefahren wurde: Fried v. Seippel, 599 NE2d 651 (1992).
CK - Washington. Schlechte Manieren sind nicht im Sinne des Ungleichbehandlungsverbots haftungsauslösend, und in manchem Arbeitsumfeld muss man mehr hinnehmen als in anderen, entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Fall Rhonda L. Moser v. Indiana Department of Corrections, Camp Summit Boot Camp, Daniel Ronay et al., Az. 04-1130, am 5. Mai 2005.
Auch gelegentliche anzügliche Bemerkungen führen nicht unbedingt zur Haftung nach Title VII. Das Klima in einem Gefängnis kann so rauh sein, dass gewisse Manieren eine Versetzung oder Herunterstufung zulassen, während vergleichbare Manieren eines anderen Arbeitnehmers nicht als Vergeltungsmaßnahme wegen einer ihm zur Last gelegten Diskriminierung oder als Klimavergiftung zu beurteilen sein müssen. Das Gericht begründet seine Abwägungen wegweisend.
CK - Washington. Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.
Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.
CK - Washington.
Die Entscheidung im Fall American Library Association, et al. v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 04-1037, nimmt dem von den Mediengruppen gewünschten technikfeindlichen Eingriff die Spitze. Der Filmverein Motion Picture Assocation of America und andere waren dem Fall als Nebeninvenienten beigetreten. Das Amt hatte dem Kongress mitgeteilt, dass es im Communications Act of 1934, 47 USC §§151 ff. (2000), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Kopierschutzregel feststellen konnte, später jedoch eine solche Verordnung erlassen.
Die Digital Broadcast Content Protection-Regelung, 188 FCCR 23.550 (2003), 47 CFR Abschnitte 73, 76, wird gemeinhin Broadcast Flag genannt und sollte am 1. Juli 2005 in Kraft treten.
CK - Washington. Ein ungeschriebenes Gesetz bewegte gestern den mutigen Senator Harry Reid dazu, eine Entschuldigung für die Bezeichnung Loser für den Präsidenten auszusprechen. Er hätte sie gern persönlich ausgesprochen, doch befand Busch sich auf dem Weg ins Bett, berichtet die Presse. Er erreichte Karl Rove, dessen Berater, der die Nachricht weiterleiten wird.
Während Reid neulich den Vize-Präsidenten ungestraft, doch heftig von der republikanischen Partei moniert, als Lügner darstellte, und der Begriff Loser rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, traf Reid im letzteren Fall das ungeschriebene Gesetz, nach welchem der US-Präsident verbal nicht angegriffen werden darf, wenn er sich im Ausland befindet. Just zum Zeitpunkt seiner Bemerkung landete Bushs Flugzeug im Baltikum, was auch nach Washingtoner Auffassung kein US-Territorium ist.
MG - Washington. Die Privatsphäre ist in den USA ein gewichtiges Rechtsgut. Daher ist es den Polizeibehörden verschiedener Bundesländer grundsätzlich verboten, Informationen über Ermittlungen gegen Jugendliche nach außen weiterzugeben. Gelangen solche Informationen jedoch an die Presse und werden von ihr veröffentlicht, muss sogar der Minderjährigenschutz im Einzelfall hinter dem im ersten Verfassungsanhang garantierten Recht der Redefreiheit zurückstehen.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesberufungsgericht des dritten Bundesbezirks in Sachen James L. Bowley v. City of Uniontown Police Department et al., Az. 04-2352, am 26. April 2005 bestätigt. Es hatte dabei über die Klage eines Minderjährigen zu entscheiden, der von einer Zeitung als Verdächtiger in einem Vergewaltigungsfall namentlich benannt worden war.
Der Kläger stützte sich auf den Umstand, dass seine Daten von der Polizei entgegen der Jugendschutzbestimmungen von Pennsylvania an die Zeitung weitergegeben worden waren.
Das Gericht stellte fest, dass eine Veröffentlichung wahrer Tatsachen erlaubt ist, wenn die Informationen rechtmäßig erlangt worden sind und Gegenstände des öffentlichen Interesses darstellen. Die Polizei habe mit der Weitergabe der Daten zwar rechtswidrig gehandelt. Der Empfang der Informationen verstoße jedoch nicht gegen das Jugendschutzgesetz. Deshalb habe die Zeitung die Informationen rechtmäßig erhalten. Dass Informationen über ein Verbrechen gegen Minderjährige im öffentlichen Interesse stehen, ist nach Auffassung des Gerichts selbstverständlich.
MG - Washington.
CK - Washington.
CK - Washington.
Im Fall Jason Durham v. Herbert Olbrich GmbH & Co., Az. 03-6157, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 19. April 2005, dass die Ausnahme nicht für eine Anlage gilt, die entfernt und in ein anderes Werk verlegt werden kann, während das Gebäude für andere Zwecke nutzbar bleibt.
Da die Beurteilung der im Jahre 1987 erfolgten Integration von Produktionsanlage und Gebäude nach einzelstaatlichem Recht erfolgt, prüfte das Gericht, wie das Obergericht des Einzelstaates das Gesetz, hier 12 Oklahoma Statutes §109, auslegen würde. Aufgrund seiner Folgerung muss der deutsche Hersteller für den im Jahre 2001 eingetretenen Schaden aufgrund allgemeinen Produkthaftungsrechts einstehen, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Die Entscheidungsbegründung könnte Anlagenbauer dazu verleiten, die Anlagen auch mit Wänden und Decken zu verbinden, sie nicht lediglich im Boden zu verankeren, und vielleicht sogar besondere Fundamente und tragende Säulen zu konzipieren oder das Gebäude für andere Nutzungsarten unbrauchbar machen, um so die Rolle des Herstellers in die eines Architekten oder Bauunternehmers verlagern, um auf Umwegen den Schutz des Haftungsausschlussgesetzes zu erzielen, doch greift dann das Can of Worms-Prinzip.
CK - Washington.
Die Parteien hatten sich vertraglich auf Schlichtungs- und Schiedsverfahren geeinigt. Später klagten sie in zwei Staaten vor ordentlichen Gerichten und forderten auch förmlich zum Schiedsverfahren auf, obwohl kein Schlichtungsverfahren statt gefunden hatte. Im Rahmen der Gerichtsverfahren verwirkten sie den Schiedsanspruch, weil sie sich vollständig dem ordentlichen Verfahren unterworfen und die jeweilige Gegenseite durch prozessuale Maßnahmen zu erheblichen Kosten und anderem Aufwand verpflichtet und präjudiziert hatten.
Dieser Aufwand, der auch das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, einschloss, würde durch ein Schiedsverfahren dupliziert, was das Schiedsgesetz zu vermeiden sucht, vgl. Kelly v. Golden, 352 F.3d 344 (8th Cir. 2003); Uwaydah v. Van Wert County Hospital, 246 F. Supp. 2d 808 (N.D. Ohio 2002).
CK - Washington.
CK - Washington. Die anonyme Sprache gehört zu den amerikanischen Grundrechten und stellte interessante Fragen im Ordre Public-Bereich bei zwischenstaatlichen Konstellationen dar, beispielsweise der sogenannten Pflicht zum Impressum, die in den USA unvorstellbar ist. Die Electronic Frontier Foundation als Verfechterin der Verfassungsrechte im Internet stellt mit der Übersicht How to Blog Safely (About Work or Anything Else) einen Empfehlungsrahmen zur Verfügung. Empfohlen wird nicht nur das anonyme Bloggen, sondern auch technische und rechtliche Lösungen. Eine daraus abgeleitete Stichpunktliste findet sich bei der Unofficial Blosxom User Group.
MG - Washington. Der Unterausschuss Gerichtswesen, Internet und Urheber- und Patentrecht des Rechtsausschusses des US-Repräsentantenhauses hat am heutigen 28. April 2005 seine Anhörung zum Patent Act of 2005 fortgesetzt. Vertreter aus Wirtschaft und Recht waren geladen.
Anders als bei dem ersten Termin zeigte sich größere Unstimmigkeit unter den Beteiligten. Der Hauptbestandteil der Bill, die Wende von der first to invent- zur first to file-Regel, stand schon in der Vorwche fest. Heute ging es um Einzelheiten.
Besonders weit gingen die Meinungen in der Frage auseinander, ob der Entwurf die Zahl der Patentstreite eindämme. Die in Kapitel 32 des Entwurfs enthaltene Verkürzung der Einspruchsfrist gegen eine Patenterteilung auf neun Monate könnte die Zahl der Klagen verringern. Andererseits würde die in Kapitel 6 enthaltene Reduzierung der triple Damages und eine rein behördeninterne Entscheidung über Einwendungen gegen eine Patenterteilung nach Kapitel 32 die Klagezahl stark ansteigen lassen. Derzeit werden 97 Prozent aller Klagen aus Gründen der Rechtsunsicherheit und der hohen Prozesskosten außergerichtlich beigelegt.
Zum Schluss machte einer der geladenen Sachverständigen auf einen interessanten Effekt aufmerksam: §271(f) der Bill soll Kleinunternehmen vor einer Patentverletzung besonders schützen. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasst jedoch nur physische Elemente, so dass der Schutz keine Software erfasst. Dieser Umstand schien bislang keinem Abgeordneten aufgefallen zu sein.
CK - Washington.
Diese Linie verfolgt er ebenfalls in der Entscheidung Pasquantino v. United States, Az. 03-725, am 26. April 2005. Dort geht es um die Frage der strafrechtlichen Verurteilung nach US-Recht wegen eines Verstoßes, dem ein Steuervergehen zulasten einer ausländischen Steuerbehörde zugrunde liegt. US-Gerichte dürfen ausländische Steuervergehen nach der Revenue Rule-Doktrin nicht verfolgen.
MG - Washington. Mit Fragen der Beweiswürdigung durch Zivilgeschworene und Punitive Damages beschäftigte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Bundesbezirks in der Sache Bains LLC, dba Flying B v. ARCO Products Company, Az. 03-35993. In dem Berufungsverfahren ging es um die Ansprüche einer von drei indischen Brüdern geführten Tankstellenkette gegen einen Pipelinebetreiber. Dieser hatte die Kläger mit dem Transport von Benzin beauftragt und ihnen, nachdem sie sich über rassistische Beschimpfungen beschwert hatten, fristlos gekündigt.
Das Gericht der ersten Instanz verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von $50.000 Schadensersatz und $5.000.000 Strafschadensersatz. In seiner Entscheidung vom 19. April 2005 gab das Berufungsgericht dem Urteil teilweise statt. Es stellte fest, dass bei einer Berufung die Beweiswürdigung stets im Lichte der Entscheidung der Geschworenen zu erfolgen habe. Nur wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Beweislage und der Beweisdeutung durch die Jury vorliege, sei ein Berufungsgrund gegeben.
Bezüglich der Punitive Damages hob das Berufungsgericht die Entscheidung dagegen auf und wies den Fall an die Vorinstanz zurück. Gemäß der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten im Falle State Farm Mutual Automobile Insurance Co. v. Campbell et al., Az. 01-1289, aus dem Jahr 2003 sei die Verhängung einer Strafschadensersatzsumme, die mehr als das Neunfache des eingetretenen Schadens betrage, nur in seltenen Fällen gerechtfertigt. Eine Ausnahme liege etwa vor, wenn der materielle Schaden nur sehr gering sei. Dies sei bei der eingetretenen Schadenshöhe von $50.000 nicht der Fall. Zudem sei eine generelle Beschränkung der Strafschadenshöhe für Ansprüche aus dem Antidiskriminierungsgesetz auf $300.000 gerechtfertigt.
CK - Washington.
Der konkrete Fall, Small v. U.S., Az. 03-750, betrifft eine japanische Verurteilung wegen eines Waffengesetzverstoßes und ihre Auswirkung auf eine spätere Straftat in den USA. Die japanische Strafsache darf nun nicht strafverschärfend im US-Verfahren wirken.
Dem Gericht wird vorgeworfen, in seiner Entscheidungsfindung ausländische Trends zu berücksichtigen. Das Small-Urteil dürfte auch den Verteidigern des Supreme Court helfen.
CK - Washington.
CK - Washington.
In der Entscheidung Romia Pritchett v. Office Depot, Inc., Az. 05-0501, vom 11. April 2005 begründete das Bundesberufungsgericht des Zehnten Bezirks seine Feststellung, dass das Gesetz nicht auf die nach altem Recht an die Bundesgerichte zu verweisenden Fälle anwendbar ist.
CK - Washington.
CK - Washington.
Der Zoll hatte vor einem Abflug von Film- und Musikklubs widerrechtlich erworbene Waren eines Fluggastes untersucht und beschlagnahmt, nachdem der Zoll das Fehlen von Ausfuhrerklärungen für die Waren im Wert von $69.560 feststellte. Im Strafprozess beantragte der Angeklagte, das Durchsuchungsergebnis wegen des Verstoßes gegen den Vierten Verfassungszusatz nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht bestimmte jedoch, dass auch bei der Ausfuhr die Ausnahme Anwendung findet. Das Durchsuchungsergebnis stellte daher ein zulässiges Beweismittel dar.
CK - Washington. Der Datenschutz im Gesundheitswesen wird durch das HIPAA-Gesetz geregelt. Einen Leitfaden hat das National Institute of Standards and Technology, das zur Bundesregierung gehört, als Publikation 800-66 herausgegeben. Neue Pflichten nach dem Health Insurance Portability and Accountability Act traten am 20. April 2005 in Kraft.
CK - Washington.
CK - Washington.
Das ältere, weiterhin gültige COPA-Gesetz beschrieb Michael Kamps in Die Children's Online Privacy Protection Rule im German American Law Journal am 22. Juni 1999. Siehe auch Kochinke u. Geiger, Trends im US-Computer- und Internetrecht, Kommunikation & Recht, 2000, 594 ff.
MG - Washington.
CK - Washington. Den Dienstleistungsbetrieb Konsulat stellte Generalkonsul Hans Jörg Neumann heute der German American Law Association in Washington am Beispiel der Abteilung Recht und Konsulat der deutschen Botschaft in Washington vor.
Neben den klassischen konsularischen Visums-, Rechtshilfe-, Beurkundungs- und Beglaubigungsaufgaben sowie den rechtspolitischen Themen und der Betreuung deutscher Rechtspolitiker bei USA-Verhandlungen zählt die Bürgerbetreuung zu den wichtigsten Themen dieser verhältnismäßig kleinen Abteilung an dieser Botschaft, die zu den größten in der Welt gehört.
Im Bereich der Bürgerbetreuung ist oft die rasche und richtige Auskunft am dringendsten. Die RK-Abteilung ist daher eng in das Web-Informationsangebot der Botschaft und des Auswärtigen Amtes eingebunden und aktualisiert ständig die unter germany-info.org angebotenen Daten, zu denen auch Merkblätter und Formulare zählen.
In den letzten Jahren hat die RK zusätzliche Arbeitsbereiche übernommen. So ist sie für bestimmte Fragen bei der Zwangsarbeiter- und Versichertenentschädigung zuständig. Amicus Curiae-Schriftsätze zur Wahrung bestimmter Grundsätze deutschen Rechts in amerikanischen Gerichtsverfahren spielen eine noch bedeutendere Rolle als früher. Der Schutz deutscher Bürger in Strafverfahren bleibt eine vordringliche Aufgabe, die gerade im Bereich der Todesstrafe zu weiteren Absicherungen des deutschen Rechtsverständnisses geführt hat und weiterhin Schritte zur Wahrung bilateral vereinbarter Rechtspositionen erfordert. Beispielsweise versucht die Abteilung sicherzustellen, dass die im Rahmen der Rechtshilfe an die Vereiningten Staaten gelieferten Beweismittel so beschränkt wie vereinbart gegen deutsche Bürger in Strafverfahren verwendet werden. Wird die jeweilige Vereinbarung verletzt, rügt die Botschaft, auch vor Gericht, den Verstoß.
CK - Washington. Eine einstweilige Verfügung verbietet den Spammern Scott J. Filary und Donald E. Townsend das weitere Spammen mit EMail. Die EV vor dem Amtsgericht in Tampa in Sachen State of Florida v. Filary et al., Az. 04-02976, ist vom Vertreter des Justizministeriums Floridas und dem Anwalt der Beklagten unterzeichnet, weil sie einvernehmlicher Natur ist. Sie verbietet den Beklagten acht Arten von Aktivitäten, darunter auch Vermögensveränderungen ohne Erlaubnis des Gerichts. Im Gegenzug für ihre Mitwirkung wurden die Spammer anscheinend nicht dem Lynchmob ausgeliefert.
CK - Washington.
Das Gericht bestimmte, dass das Untergericht im Anerkennungsverfahren nicht lediglich die Feststellung des Schiedsgerichts hinnehmen durfte, die Tochter sei eine Briefkastenfirma der Mutter und daher wirke die Schiedsklausel auch für die Mutter. Vielmehr müsse das Gericht ermitteln, in welcher Weise sich die Mutter der Schiedsklausel unterworfen habe. Dies sei auf vielerlei Wegen möglich, so aufgrund einer Durchgriffshaftung, einer Vertreterstellung oder auch eine Zession.
CK - Washington. Die Staatenimmunität für OPEC-Mitgliedstaaten wird nach dem im Senat am 14. April 2005 erörterten Gesetzesentwurf S. 555 eingeschränkt. Der Entwurf unter dem Titel NOPEC hebt den Act of State-Grundsatz auf, der acta iure imperii der OPEC-Staaten dem Immunitätsschutz des Foreign Sovereign Immunities Act zuweist. Ob der Entwurf über den Justizausschuss hinaus erfolgreich sein wird, läßt sich gegenwärtig nicht einschätzen. Dem Repräsentantenhaus liegt ein gleichlautender Entwurf als HR. 695 vor.
CK - Washington.
CK - Washington.
Wessen Einkommen nicht der Quellensteuer unterfällt, darf heute noch weitere Formulare einreichen und die nötigen Schecks beilegen: Die Estimated Tax für das erste Quartal wird heute ebenfalls fällig, jedenfalls beim Bund und manchen Staaten.
CK - Washington.
Heute ging der Gesetzesentwurf Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 als S. 256 durch Haus und Senat und wird nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, der sich allerdings gerade auf dem Weg zum ersten Baseballspiel in Washington seit 24 Jahren befinden soll.
Das Gesetz soll den Missbrauch eindämmen und die Schuldner nicht mehr vollständig entlasten, sondern eine Ratenzahlung zum Schuldenabbau vorschreiben. S. 256 liegt in der letzten Fassung noch nicht auf den Webseiten von Senat oder House, sollte bald auf der Seite der Library of Congress erscheinen und mit der Sucheingabe S.256 auffindbar werden.
CK - Washington.
Heute veröffentlicht Findlaw eine Strafanklage vom 25. März 2005 gegen einen Lobbyisten, der im Zusammenhang mit irakischen Ölgeschäften gegen das wohl älteste Gesetz, den Foreign Agents Registration Act, verstoßen haben soll.
FARA schützt amerikanische Gesetzgeber, aber auch die Öffentlichkeit, vor einer unangemeldeten Beeinflussung durch Ausländer. Siehe auch Herrmann, Lobbying in den USA, im neuen Lobby Blog. Was ein Ausländer jemanden in den USA gegen eine Vergütung sagen läßt, gilt schnell als Propaganda, und diese ist anzumelden; über sie ist der Strafabteilung des Bundesjustizministeriums Bericht zu erstatten.
CK - Washington.
Im Sammelklageverfahren Christine A. Cummings et al. v. Kathleen Connell et al., Az. 03-17095, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 29. März 2005 die Frage, ob die prinzipwährende Entschädigung von $1 an alle 37.000 Mitglieder der Klasse oder lediglich die sieben benannten Klassenmitglieder auszuzahlen ist.
Die Beklagte wandte sich, schon wegen des Verwaltungsaufwandes, gegen die Zahlung an alle. Das Gericht stellte fest, dass es der Natur der Sammelklage widerspräche, wenn die benannten Klassenmitglieder bevorzugt behandelt würden. Alle Mitglieder seien gleich zu entschädigen; das gelte auch, wenn der symbolische Schadensersatz lediglich die Verletzung des Prinzips ausgleiche.
Die ausnahmsweise nach dem anwendbaren Gesetz zu erstattenden Anwaltshonorare prüfte das Gericht ebenfalls. Gefordert waren knapp $200.000; das Gericht wies die Honorarfrage zur Neubemessung mit nützlichen Leitlinien an das Untergericht zurück.
CK - Washington.
Die Ausgangsfrage beantwortete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 21. März 2005 in Sachen Connie A. Nagrampa v. MailCoups Inc.; The American Arbitration Association, Az. 03-15955: Das Schiedsgericht ist zuständig. Dabei berücksichtigte es die Unterschiede zwischen materieller und prozeduraler Unconscionability nach dem Präzedenzfall Marybeth Armendariz et al. v. Foundation Health Psychcare Services, Inc., 6 P3d 669, 690 (Cal. 2000). Für Letztere hatte die Klägerin keinen Nachweis erbracht.
MG - Washington. Hohe Schadensersatzurteile amerikanischer Zivilgerichte sind weltbekannt. Bei der Berichterstattung bleibt allerdings häufig unerwähnt, dass Riesenbeträge nur Ausnahmen darstellen und in derselben oder höheren Instanz oft drastisch zurückgeschnitten werden, vgl. Ewers, Kappung von Punitive Damages. Sehr gering fiel der Schadensersatz für einen Kläger aus, der auf der Flucht gestellt und anschließend von einem Polizeihund gebissen wurde. Solche Verletzungen geben in den USA immer wieder Anlass zu Klagen, wobei vorwiegend Minderheiten betroffen sind.
Das Gericht verwarf auf Antrag der Beklagten gemäß Rule 50 der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung die Klage und gewährte dem Kläger nur einen Doller als nominellen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bundesbezirks hat diese Entscheidung am 30. März 2005 bestätigt, Nestor Chavez v. City of Albuquerque et al., Az. 03-2195.
Zunächst bejahte das Gericht den Einwand des Appellanten, dass die Verwerfung einer Klage nur bei besonders schwerem Vorverhalten des Klägers möglich ist. Es führte dann jedoch aus, dass dieser Tatbestand durch den Meineid des Klägers während des Prozesses zu Lasten der Beklagten erfüllt worden sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass dieses Vorverhalten durch seine spätere Verurteilung aufgrund des Meineides bereits gesühnt worden sei und auch der Beklagten Genugtuung verschafft habe, gehe fehl.
FE - Washington. Nach der Theorie von der unzulässigen oder deliktischen Einmischung in die Geschäftsangelegenheiten Dritter, zieht das US-Recht eine Grenze, jenseits derer die Haftung lauert. So ist die bewusste Beeinflussung eines fremden Arbeitgebers mit dem Ziel, einen Mitarbeiter zu entlassen, weil durch dessen Tätigkeit dem eigenen Unternehmen Nachteile entstehen, rechtswidrig.
In dem Urteil vom 30. März 2005 im Rechtsstreit Branimir Catipovic v. Peoples Community Health Clinic, Inc. et al., Az. 04-1263, befasste sich das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks mit dieser Frage.
Ein Arzt hatte gegen seine Entlassung geklagt. Er warf seinem früheren Arbeitgeber vor, dieser hätte sich durch ein drittes Unternehmen unzulässig beeinflussen lassen und ihn daher gekündigt. Der Kläger hatte über einen längeren Zeitraum hinweg für einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer des dritten Unternehmens Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Dies stellte sich als bedeutender Kostenfaktor heraus, woraus der Kläger das angebliche Interesse des Dritten ableitete.
Eine deliktische Beeinflussung des Arbeitgebers sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Auch wies es die Behauptung des Klägers zurück, dieser wäre vom Untergericht nicht vollständig gehört worden, weil es dem Antrag der Beklagten statt gab, den Fall nicht den Geschworenen vorzulegen, sondern als eine reine Rechtsfrage zu behandeln, die vom Richter beurteilt wird.
CK - Washington.
CK - Washington. Der Pferdekauf als Vertragsgestaltungsthema bewies kürzlich den Wert der Mitgliedschaft in einer deutschen Anwaltsmailingliste. "...hier wird ein Pferd in die USA verkauft ... weiss ... jemand auch die Gewährleistungsvorschriften/-fristen der USA ?" lautete die Fragestellung aus dem hohen Norden.
Binnen Minuten antworteten verschiedene Teilnehmer, dass die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, die Gewährleistung im wesentlichen einzelstaatlich geregelt ist und grundsätzlich zu klären ist, welches Recht anwendbar werden soll. Das i-Tüpfelchen setzte der pferde- und pferdevertragsvernarrte sowie USA-rechtsbewanderte Rechtsanwalt Harald Vogler aus dem fränkischen Schwabach der Diskussion auf, indem er praktische Links zum Pferdekaufrecht der USA beisteuerte, darunter eine Darstellung und ein Buch.
Ergänzend gab es zum Mailing-Listen-Austausch noch weiterführenden Direktmailaustausch mit schnellen Forschungsergebnissen wie zum Washingtoner Tierkaufgesetz, zum Grundsatz Buyer Beware, zum Vertragsmuster, zum Thema Pferd und Recht aus US-Sicht, zum Fallrecht und zur Versteigerung - letztere von meiner Research Assistentin Sally Laing auf die Schnelle beigesteuert. Bei kniffligen Fragen Listen fragen kann also ein lohnendes Prinzip sein, auch im internationalen Verkehr.
CK - Washington.
Diese Entscheidung im Fall Capitol Records, Inc. v. Naxos of America, Inc., Az. USCOA,2 No. 30, beruht auf einer Vorlage an das New Yorker Gericht durch das dort belegene Bundesberufungsgericht.
Die Entscheidung wirkt sich auch auf Werke aus, die außerhalb des hier relevanten Ursprungslandes England ihren Schutz verloren und nicht unter den Schutz des Bundesurheberrechtes für nach dem 15. Februar 1972 geschaffene Werke fallen. Die Recording Industry of America hatte dem Gericht mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz seine Auffassung vorgetragen.
CK - Washington.
CK - Washington.
CK - Washington. Der als UNO-Botschafter nominierte UNO-Leugner John R. Bolton wurde heute in seiner Anhörung im Senatsausschuss für auswärtige Beziehungen heftig angegriffen. Dennoch wird mit seiner Einsetzung in das wichtige Amt gerechnet. Der Ausschussvorsitzende Senator Richard G. Lugar setzte sich für Bolton ein.
MG - Washington.
FE - Washington. Obwohl der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die Klägerin inne hatte und die relevanten Handlungen des Beklagten in diesem Bundesstaat stattfanden, kann das Gericht am Geschäftssitz der Klägerin zuständig sein. Dies gilt, wenn der Beklagte regelmäßige und systematische Verbindungen zum Gerichtsstaat entfaltet. Selbst wenn der zu verhandelnde Sachverhalt keinen direkten Bezug zu den Umständen hat, die die Zuständigkeit des Gerichts begründeten, greift dieser Grundsatz der Bundesverfassung.
Daher bestätigte im Rechtsstreit Northern Laminate Sales, Inc. v. Lawrence E. Davis, Az. 04-1522, am 1. April 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks das Geschworenenurteil des Bundesgerichts in New Hampshire. Die Klägerin hatte behauptet, als Mitarbeiter und Organ eines Geschäftspartners hätte der Beklagte sie deliktisch zur Verlängerung eines Kredits veranlasst, obwohl er Kenntnis von massiven Finanzengpässen seines Unternehmens besaß und diese verschwieg. Zudem täuschte er arglistig wider besseren Wissens vor, sein Unternehmen werde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese Vorgänge fanden im Bundesstaat New York am Sitz der Firma statt, die den Beklagten beschäftigte.
Die Kägerin machte den Beklagte persönlich haftbar. Die Geschworenen folgten dem Klageantrag und sprachen der Klägerin einen Schadenersatzanspruch zu. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte klar, dass das Bezirksgericht seine Zuständigkeit korrekt bestimmt und nicht die Bundesverfassung verletzt hatte, wie der Beklagte es behauptete.
FE - Washington. Wie werden akzeptable Regeln für die Nutzung von Computern in einem Unternehmen aufgestellt? Mit dieser Frage, die Juristen wie auch IT-Administratoren gleichermaßen berührt, beschäftigte sich die Zeitschrift PROCESSOR in einem Artikel in ihrer Ausgabe vom 25. März 2005.
Zum einen geht es dabei um die Sicherheit des Computernetzwerkes. Zum anderen darum, wie verhindert werden kann, dass Mitarbeiter durch die Nutzung der Computer-Infrastrukur Rechte Dritter verletzen, sei es im Bereich des Urheberrechts oder des Datenschutzes.
Grundsätzlich werden zwei Wege bestritten. Einige Unternehmen verbieten generell jegliche nicht dienstliche Computernutzung und verpflichten ihre Mitarbeiter, alle anwendbaren Gesetze zu befolgen, die Rechte Dritter verletzen könnten. Andere stellen dem Mitarbeiter nur ein auf seine Nutzergruppe zugeschnittenes Minimum an Diensten zur Verfügung, die er für seine Tätigkeit benötigt.
Die beste Lösung liegt sicher in der Mitte. Zu starre Festlegungen werden oft kritisiert, da sich eine Übertretung der Regeln nie ganz verhindern lässt. Selbst eine Kündigung des betreffenden Mitarbeiters befreit das Unternehmen nicht von einer eventuellen Haftung. Zum anderen verfügen einige Mitarbeiter unter Umständen gar nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können. Da ist es oft effektiver, die Nutzung harmloser Dienste, wie private Emails, in begrenztem Umfang zuzulassen und spezielle Festlegungen zu treffen, welche Daten von Mitarbeitern verschickt werden dürfen und welche nicht.
CK - Washington.
Der laxe Trend beruht teilweise auf der minimalen Personalbesetzung im Kongress: Nur knapp 50 Stellen sind für die Verwaltung, Durchsetzung und Verfolgung im Hinblick auf dieses Gesetz zuständig. Die Bundeswahlkommission, die vergleichbare Aufgaben in Bezug auf eine Meldepflicht behandelt, besitzt hingegen einen Haushalt von $52 Millionen und kann sich unzähliche Experten leisten.
CK - Washington. Ob der Teilekatalog eines Ersatzteilevertriebs urheberrechtlich oder auf andere Weise vor der ungestatteten Übernahme durch einen Wettbewerber geschützt werden kann, erörterte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 30. März 2005 in Sachen ATC Distribution Group, Inc. v. Whatever It Takes Transmissions & Parts, Inc., et al., Az. 03-6505.
Das Gericht fand, dass die unkreative Zuordnung von Teilenummern zu Teilen im Katalog ebenso wenig einen urheberrechtlichen Schutz erlaubte wie das Kopieren von Bildern, die der Teilevertrieb aus Herstellerbroschüren ohne originelle Weitergestaltung übernommen hatte. Dass der Katalog später beim Konkurrenten landete und intern für eine nummerngleiche Teileverwaltung und die Erstellung eines intern benutzten, sehr ähnlichen Katalogs verwandt wurde, ändert diese Einschätzung nicht.
Die Klägerin hatte auch alternative Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, die das Gericht ebenfalls ausführlich erörtert. Damit wird diese Entscheidungsbegründung für vergleichbare Fälle sehr wertvoll. Eine leicht andere Tatsachenlage kann schnell zu einem anderen Ergebnis führen - wenn nicht im Urheberrecht, dann bei den wettbewerbs-, treuebruchs-, unterschlagungs- oder geschäftsbeziehungsbeeinträchtigungsrechtlichen Ansprüchen.
OH - Berlin. Der Senat in Washington hat eine von der Bush-Regierung erlassene Regelung aufgehoben, die Finanzhilfen für ausländische Organisationen verbietet, die Abtreibungen durchführen oder gutheißen. Mit einer Mehrheit von 52 zu 46 Stimmen votierte der Senat für eine Aufhebung des Verbots. Präsident Bush hatte 2004 einen Erlass verlängert, der es der Entwicklungshilfebehouml;rde USAID untersagt, ausländische Einrichtungen zu fördern, die Abtreibungen als Mittel der Familienplanung vornehmen, finanzieren oder unterstützen.
Es sei kontraproduktiv, Organisationen Finanzhilfen zu verweigern, die Familienplanung förderten, erklärte die gemäßigte republikanische Senatorin Olympia Snowe in der Debatte: Auf diese Weise werde die Zahl der Abtreibungen erhöht statt gesenkt.
CK - Washington.
CK - Washington.
Außerdem erörtert das Gericht anschaulich die Frage des Umschwingens einer Anspruchsgrundlage vom Deliktsrecht auf das Vertragsrecht, wenn der Kläger so die fristgerechte Klagezustellung binnen der längeren Frist für den Vertragsanspruch sichern will.
CK - Washington. Gibt es ein Gesetz, dessen Spitze sich nicht brechen oder schärfen läßt? Im Kongress und den Ministerien in Washington nicht. Wie sieht es in Berlin aus?
Emeritierte Mitfasser des German American Law Journal und andere in der Prä-Blog-Zeit hier ausgebildete Kollegen sind als Anwälte nun in Berlin, unter anderem in Kanzleien, die soeben im Aprilheft von politik&kommunikation in Beiträgen wie Angriff der Kanzleien als Lobbyshops bezeichnet sind. Einer berichtet als Blogger aus der deutschen Hauptstadt, ein anderer setzte sogar nach weiterer Erfahrung als Referent im Bundestag das spezifisch gesetzgeberische Lobby-Blog in die Welt.
Was sie vom Washingtoner Lobbying mitnahmen ist die konkrete Vorstellung davon, wie man als Jurist relevante Fakten und Recht-Schreib-Kenntnisse in die legislativen und regulatorischen Prozesse einbringt, um den von Mandanten angestrebten Claim abzustecken, nicht wie man hinter verschlossenen Türen mit der Keule oder Spenden den einen oder anderen Abgeordneten zu einem bestimmten Ergebnis veranlasst. Insbesondere lernen sie in Washington die Bedeutung der Transparenz und Ethik, die zum Lobbying gehören muss, ebenso wie die Mechanik, die dem Fachmann im Verordnungssetzungsweg erlaubt, dem Gesetz Nachdruck zu verleihen oder seine Wirkung abzuschwächen.
Natürlich bleibt ihnen auch in Erinnerung, dass einer der Gründer der sie ausbildenden Kanzlei, Tommy the Cork, als Washingtons Vater des Lobbying gilt - mit allen Konsequenzen: Im Trunkenheitsgefühl pseudo-gesetzgeberischer Macht ging er so weit, dass schließlich Vorkehrungen getroffen wurden, die viele von ihm vor Jahrzehnten eingeführte Techniken heute als illegal werten. Ganz abgesehen von den ihm zur Last gelegten, allerdings stets bestrittenen Lobbyversuchen im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten, die sich heute niemand mehr erlauben darf! Zum Glück gerät in Berlin niemand in Versuchung, vom Bundestag oder -rat auf einen Plausch mit den Richtern zum BGH hinüber zu schlendern.
CK - Washington. Medienmogul MGM erklärte dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten am 29. März 2005, dass das Anfertigen von MP3-Dateien von CDs völlig rechtmäßig ist. Diese Aussage in der Anhörung in Sachen MGM et al. v. Grokster et al. berichtet Timothy K. Armstrong als Ohrenzeuge in seinem Blog und wird nun weithin erörtert.
CK - Washington. Mit im Internet verfügbaren Standardprogrammen knackten FBI-Techniker in drei Minuten die WEP-Sicherung eines WLANs anlässlich einer Tagung der Information Systems Security Association. Details über die Vorgangsweise der Bundespolizei finden sich bei tom's networking.
Damit sollten auch WLANs mit 128-bit-WEP-Verschlüsselung als offene Netze zum allgemeinem Internetzugang und ihre Nutzung als strafrechtlich unbeachtlich gelten.
MG - Washington. Kann man als Ausländer in den USA auch ohne Sozialversicherungsnummer, Social Security Number, leben? Mit dieser praktischen Frage muss sich jeder auseinandersetzten, der in diesem Land eine längere Zeit verbringen will. Über die besonderen Probleme bei einem Studium berichtet aktuell der deutsche LL.M.-Student Alexander Pühler von der George Washington University Law School. Sein Fazit: Schwer bis unmöglich. Zumindest bei der späteren Prüfung zur Anwaltszulassung, dem Bar Exam, ist die SSN Pflicht.
Dabei ist eine Sozialversicherungsnummer alles andere als einfach zu erhalten. Wird sie für jeden Amerikaner schon bei seiner Geburt angelegt, verspricht ihre Beschaffung für einen Gaststudenten komische und manchmal auch nervenaufreibende Begegnungen mit der amerikanischen Bürokratie. Welche ungeahnten Probleme sich dabei auftun und wie man sie bewältigen kann, wird in dem Bericht anschaulich und humorvoll beschrieben.
FE - Washington. In dem Rechtsstreit William Krause dba Special-T Software v. Titleserv, Inc., et al., Az. 03-9303, befasste sich das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 21. März 2005 mit der Frage, unter welchen Vorausetzungen die Änderung von Software ausnahmsweise keine Urheberechtsverletzung darstellt, obwohl der Urheber dieser Änderung nicht zugestimmt hat.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beklagten im verkürzten Verfahren die Einrede des 17 USC 117(a) zusteht. Danach stellen Decompilierung, Änderung und Weiterentwicklung von Computerprogrammen nach amerikanischem Recht dann keine Urheberechtsverletzung dar, wenn die Änderung durch den Eigentümer der Softwarekopie durchgeführt wird, die Anpassung als ein essentieller Schritt zur Nutzung des Computerprogramms in Verbindung mit einer Maschine anzusehen ist und wenn die angepasste Software in der gleichen Art und Weise benutzt wird wie vor der Anpassung.
Die Entscheidung zeigt, dass die unbestimmten Rechtsbegriffe essentiell, in Verbindung mit einer Maschine, Nutzung in gleicher Art und Weise im US-Urheberrecht weit ausgelegt werden, denn die Monopole der geistigen Eigentumsrechte stellen Ausnahmen dar. Damit wird im konkreten Fall sogar eine Portierung eines DOS- auf ein Windowsprogamm als essentiell und folglich zulässig angesehen.
CK - Washington.
CK - Washington. Wenn der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Grokster-Fall die P2P-Technik für rechtswidrig erklären sollte, wird sein Urteil keine Auswirkung auf die technische Entwicklung entfalten, sondern lediglich die Vereinigten Staaten vom Rest der Welt technisch abkoppeln, argumentiert Michael Robertson, dessen MP3.com-Unternehmen von den Musikfirmen eingestampft wurde und dessen Firma Linspire eine einfach zu verwendende Linux-Version anbietet, die P2P als BitTorrent implementiert and über P2P vom Internet bezogen werden kann.
CK - Washington. Die Begründung für den Irak-Krieg beruhte auf unhaltbaren Erkenntnissen der zuständigen amerikanischen Dienste, erklärt heute der vom Präsidenten in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Geheimdienst-Prüfausschusses, Commission on the Intelligence Capabilities of the United States Regarding Weapons of Mass Destruction.
CK - Washington. Mit seiner gestrigen Entscheidung in Sachen Azel. P. smith, et al. v. City of Jackson, et al., Az. 03-1160, führte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington eine verschärfte Haftung für Arbeitgeber ein. Sie müssen nun für die nach dem Alter der Arbeitnehmer unterschiedlichen Auswirkungen von Arbeitsplatzmaßnahmen mit Schadensersatz haften, wenn Arbeitnehmer von mehr als 40 Jahren schlechter gestellt werden als jüngere Kollegen.
Bisher wurde angenommen, dass die Haftung nach dem Age Discrimination in Employment Act von 1967 weniger scharf als die für andere Diskriminierungsarten geltenden Bestimmungen im Title VII des Civil Rights Act of 1964 ist. Am 30. März 2005 bestimmte der Gerichtshof, dass auch in der Altersdiskriminierung für die unbeabsichtigte, aus neutralen Motiven erfolgte Diskriminierung zu haften ist, wenn die Auswirkungen auf die geschützte Arbeitnehmer ungüstiger ausfallen als auf die restlichen Arbeitnehmer. Betroffen sind von dieser Entscheidung etwa die Hälfte der US-Beschäftigten.
CK - Washington.
Die besonderen Umstände des Falles, der mehrere Schiffs- und Frachtcharter sowie Frachtpapiere für eine Schiffsladung zwischen algerischen, schweizer und amerikanischen Unternehmen betrifft, schließen eine Verwechslungsgefahr der an die Schiedsklausel gebundenen Parteien aus. Dieser externe Umstand wiederum darf vom Gericht bei der Feststellung der Bindungswirkung einer Schiedsklausel neben den schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
MG - Washington Im Fall Metro-Goldwyn-Mayers Studios Inc., et al. v. Grokster Ltd., and Streamcast Networks, Inc., Az. 04-480, fand gestern, am 29. März 2005, die Verhandlung vor dem Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington statt. In der Sache geht es um die Frage, ob das Urheberrecht an Musiktiteln und Filmen durch die Peer to Peer-Technik verletzt wird.
Die Anwälte beider Seiten beteiligten sich anschließend an einer Fallbesprechung in der George Washington University in Washington. Nach Auffassung der meisten Teilnehmer beabsichtigen die Richter nicht, die im Jahre 1984 getroffene Sony Betamax-Entscheidung neu aufzurollen. Dies hätten sie deutlich gemacht, als sie erklärten, dass heute niemand daran denke, den Hersteller des mp3-Spielers iPod wegen Urheberrechtsverletzung zu verklagen.
In dem Sony Betamax-Urteil hatte der Supreme Court bestimmt, dass ein Anbieter eines Speichermediums, damals der Videokassette, nicht für das Fertigen von Kopien durch Dritte verantwortlich ist, selbst wenn er zuvor diese Möglichkeit beworben hatte.
Die Diskussionsteilnehmer meinten, der Supreme Court würde diese Entscheidung auch deshalb nicht infragestellen, weil die Thematik sehr heikel und eine Entscheidung nur mit knapper Stimmenmehrheit zustande gekommen war. Die Richter hatten als Rechtfertigungsgrund für eine mögliche Verletzung des Urheberrechts eine Norm aus dem Patentrecht herbeigezogen, was vielfach als Verletzung der Gewaltenteilung angesehen wurde.
Deshalb zeigten sich die Anwälte beider Seiten überzeugt, dass es in den nun folgenden Beratungen nur um die Frage der Übertragbarkeit der damaligen Entscheidung auf die heutige Situation gehe. Die Vertreter der Film- und Musikindustrie machten ihren Standpunkt deutlich, dass die P2P-Technik schon an sich rechtswidrig sei und nur dem illegalen Unterlaufen des Kopierschutzes diene; die Anwälte der Beklagten verwiesen auf deren zahlreichen legalen Anwendungen.
Die Kläger sind darauf angewiesen, dass die sogenannten Tauschbörsen nicht als neutral angesehen werden. Denn selbst wenn sie darstellen könnten, dass die Anbieter der P2P-Programme auch einen illegalen Datenaustausch gebilligt und dafür geworben haben, würde der Rechtfertigungsgrund gemäß des Sony Betamax-Präzedenzfalles greifen, dass die Programme auch zu legalen Zwecken genutzt werden.
Die Klägerseite kann somit nur dann gewinnen, wenn das Gericht den Schluss zieht, dass Tauschbörsen generell einem rechtswidrigem Zweck dienen, ohne der naheliegenden Frage nach der Absicht der Anbieter nachzugehen. Die andere Möglichkeit wäre, dass der Supreme Court seine Entscheidung aus dem Jahre 1984 aufhebt. Dies dürfte den Richtern bereits deshalb schwerfallen, da vier von ihnen das Urteil von 1984 mitverfasst haben.
Weiter wurde in der Diskussion die Vermutung geäußert, der Supreme Court werde den Fall zurückweisen.
CK - Washington. In der heutigen Anhörung vor dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington im Fall Metro Goldwyn Mayer, et al., v. Grokster, et al. legten die Richter Wert auf die Frage, ob der Verfolgungswahn der klagenden Medienfirmen nicht den kleinen Erfinder im Keim ersticke und damit den technischen Fortschritt behindere. Nach der Auffassung von SCotUSblog deuteten einige Richter an, dass der Fall an das Untergericht mit der Maßgabe zurückkehren könne, dort eine aktive Anstiftung zur illegalen Nutzung der P2P-Programme zu prüfen.
Die Medienfirmen argumentierten hingegen, dass die Anstiftung nicht der richtige Maßstab sei: Es komme allein auf das Geschäftsmodell an, und dieses sei hier auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Daraus solle die Haftung der Programmanbieter resultieren. Der kleine Erfinder habe nichts zu befürchten, solange er sein Werk nicht in ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell einbringe.
Der heutige Termin wird augenblicklich in zahlreichen Veranstaltungen in Washington erörtert.
MG - Washington. Der Besuch des Supreme Court gehört für jeden Referendar zu den Höhepunkten eines Aufenthalts in Amerikas Hauptstadt. Dabei bietet sich nur selten die Gelegenheit, auch eine wegweisende Verhandlung für die nächsten Jahre mitzuerleben.
Heute gibt es gleich zwei: In der Sache Metro-Goldwyn-Mayers Studios Inc., et al. v. Grokster Ltd., and Streamcast Networks, Inc., Az. 04-480, geht es um die Frage, ob das Urheberrecht an Musiktiteln und Filmen durch die Peer to Peer-Technik verletzt wird; der Fall der National Cable & Telecommunications Association v. Brand X Internet Services, Az. 04-277, befasst sich mit der Regulierung des Internetzugangs.
Um sechs Uhr morgens stehe ich in einer langen Schlange, die sich bereits in der Nacht vor den Toren des obersten Gerichts gebildet hatte: Keine Chance! Dafür finde ich bei der Ankunft in der Kanzlei die Legal Times: Auf Seite 1 steht alles zu den Fällen.
Die Moral: Zum nächsten Termin werde ich bereits am Abend zuvor mit einem Schlafsack und viel Kaffee gehen.
ACP - Washington.
SKe - Washington. Am 24. März 2005 wurde vom Bundesberufungsgericht des landesweiten Bundesbezirks in der Sache Dr. Matthias Rath, Az.04-1419, bestätigt, dass blosse Nachnamen nicht als Marke eingetragen werden.
Der deutsche Kläger hatte seinem Eintragungsantrag den Besitz einer deutschen Marke zugrundegelegt. Dies reichte jedoch nicht für die Genehmigung des Antrags aus. Der Antrag wurde abgelehnt, da die beantragten Marken Rath und Dr. Rath blosse Nachnamen darstellten. Diese Ablehnung wurde mit §2(e)(4) des Lanham Act, 15 U.S.C. § 1052(e)(4) begründet, der solche Marken als nicht eintragungsfähig bezeichnet.
Selbst die Berufung vor dem Gericht für Markenangelegenheiten als auch diejenige vor dem Bundesberufungsgericht blieben erfolglos. Das Vorbringen des Klägers, dass die Lanham Act-Regelung im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vereinigten Staaten im Rahmen der Pariser Konvention stehe, wurde zurückgewiesen. Section 44 des Lanham Act, der die Pariser Konvention umsetzt, verlange nicht. dass eine Eintragung eines blossen Nachnamens durchzuführen ist.
MG - Washington Arbeitnehmer haben in den USA nicht so viele Rechte wie in Deutschland - diese häufig gehörte Einschätzung gilt zumindest dann nicht, wenn es um den Schutz vor sexueller Benachteiligung geht. Hier gewährt die Equal Protection Clause auch bei einer gleichgeschlechtlichen Schlechterstellung besonderen Schutz. So hat das Bundesberufungsgericht des sechsten Bundesbezirks am 22. März 2005 in Sachen Barnes v. City of Cincinnati , Az. 03-4110,04-3320, das Urteil der Vorinstanz zugunsten eines transsexuellen Polizisten bestätigt, der seinen Arbeitgeber wegen der Ablehnung seiner Beförderung aufgrund fehlenden männlichen Aussehens verklagt hatte.
Die Richter hatten sich bei der Rechtsfindung insbesondere mit der wichtigen Frage beschäftigt, innerhalb welcher Grenzen einer Partei ein Anspruch auf eine Neuauflage des Verfahrens zustehe. Die beklagte Stadt Cincinnati hatte diese gefordert, da nach ihrer Ansicht die Jury einseitig die Beweislage zugunsten des Klägers gewertet hatte.
Das Gericht machte deutlich, dass die rechtswidrige Verwehrung des Anspruchs auf Neuauflage eines Prozesses generell einen Berufungsgrund darstellen kann. Ein Anspruch auf eine Neuauflage bestehe allerdings nur bei der Feststellung der Befangenheit der Richter oder der Jury.
Diese könne anhand der Beweiswürdigung nur dann festgestellt werden, wenn sie klar entgegen der Beweislage ausgefallen sei. Die Partei, die sich auf die Berufung beziehe, müsse diese auch nachgewiesen.
Solange die Jury jedenfalls einen Beweis gewürdigt und sich nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Seite entscheide, könne ihr keine Befangenheit unterstellt werden.
CK - Washington. Mit der am 24. März 2005 in Sachen Immersion Corporation v. Sony Computer Entertainment America, Inc., Sony Computer Entertainment, Inc., and Microsoft Corporation, Az. C020713, ergangenen Entscheidung des Bundesgerichts erster Instanz wurden der Klägerin etwa $82Mio. plus Zinsen wegen der Video-Konsolen-Patentverletzung durch Sonys PlayStation zugesprochen. Die nächste Instanz wäre das in der Hauptstadt Washington gelegene Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, welches für die Revision von Patentverfahren landesweit zuständig ist.
Das Urteil bestätigt das Verdikt der Zivilgeschworenen und den Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2005, nachdem das Gericht die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Vorgängen gehört hatte. Zudem erlässt das Gericht nun ein Unterlassungsverbot gegen die Sony-Parteien.
CK - Washington.
CK - Washington. Die Referendare in der Auslandsausbildung verlieren heute wieder einmal einen Feiertag. Soll man sie überraschen und am Mittag entlassen? Am Montag wieder? Oder sähen sie das enttäuscht als diskriminierende Ausgliederung von Ausländern aus dem hiesigen Alltag an?
CK - Washington. Die Öffentlichkeit wird um sachdienliche Hinweise gebeten. Die Münze spricht diese Bitte im Rahmen der Verordnungsgesetzgebung aus, wie es vom Bundesverfahrensrecht des Administrative Procedure Act vorgeschrieben ist.
Konkret werden Vorschläge zum Geld der USA erwünscht: Welche Gestaltung; welche besonderen Ereignisse sind zu berücksichtigen; wieviele Münzen sollten geschlagen werden? Die amtliche Bekanntmachung findet sich im heutigen Bundesanzeiger, dem Federal Register, Band 70, Heft 56, S. 15160-15161.
Die nächste Sitzung des Münzbürgerbeirats nach 31 USC §5135(b)(8)(C) findet am 24. Mai 2005 in Washington statt.
FE - Washington. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks bestätigte am 1. März 2005 in seiner Entscheidung im Fall Cherokee Nation of Oklahoma and Shoshone-Paiute Tribes of the Duck Valley Reservation v. Michael o. Leavitt, Secretary of Health and Human Services, et al., Az. 02-1472, die regelmäßige vertragliche Zahlungsverpflichtung der Regierung von Oklahoma für durch die Indianerstämme selbst erbrachte Dienstleistungen im Gesundheitswesen.
Nach dem Indian Self-Determination and Education Assistance Act sind Regierung und die Indianerstämme authorisiert, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, in denen sich die Stämme verpflichten, bundesfinazierte Dienstleistungen anzubieten, die eine Regierungsbehörde normalerweise zu erbringen hat. Einen solchen Vertrag schlossen Klägerin und Beklagte.
Da der Kongress regelmäßig über die bereitzustellenden Finanzmittel zu entscheiden hat, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag keine bindende Zahlungsverpflichtung eingegangen wäre.
Das Gericht stellt jedoch klar, dass in den in Rede stehenden Verträgen der Begriff Vertrag vergleichbar dem in normalen Beschaffungsverträgen verwendet wurden. Da über eine bindende Wirkung bei letzteren unter allen Prozessbeteiligten Einigkeit bestand und die Beklagte keine zusätzlichen Argumente geltend machen konnte, die eine andere Beurteilung des konreten Falles rechtfertigen, gab das Gericht der Klage der Indianerstämme statt.
Die Entscheidung ist richtungsweisend, weil vorinstanzliche Gerichte in den zwei gleichgelagerten Fällen gegensätzlich geurteilt hatten und zu erwarten ist, dass sie auch auf Fälle außerhalb des Gesundheitswesens Einfluss haben kann.
CK - Washington. Im Fall Drew Technologies, Inc. v. Society of Automotive Engineers, Inc., et al., Az. 03-CV-74535-NGE-PJK, wurde die Klage vom 10. Oktober 2003 nun durch einen Vergleich beigelegt. Der Streit wird als der entscheidende amerikanische Testfall für die General Public License angesehen, die eine Vorreiterrolle in der Open Source-Bewegung behauptet.
Die Klägerin entwickelte Software in Verbindung mit einem Standard der beklagten KFZ-Standardisierungsgruppe. Die Klägerin unterstellte die Software der GPL, während die Beklagte behauptete, Alleininhaberin der Urheberrechte zu sein. Im Rahmen eines Vergleiches erkannte die Beklagte nun die Wirksamkeit der GPL an und verpflichtete sich zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von $75,000.
Brian Connolly von der selbst in einen vergleichbaren Fall verstrickten Firma Furthermore, Inc. mit ihrem neuen Medienmodell - a new model for a news publication - hält den am 20. März 2005 bei Groklaw unter der Überschrift A GPL Win in Michigan--DrewTech v. SAE erörterten Fall für eine bedeutsame Entwicklung im amerikanischen Recht.
Wie ein Kommentator in der Zusammenstellung zum GPL-Thema bei Furthermore bemerkt, wird die Wirksamkeit der GPL jedoch nicht durch zwischen Privaten abgeschlossene Vergleiche bestätigt. Weiterhin wartet Amerika auf ein bindendes Urteil oder einen Akt des Gesetzgebers. Für Softwareentwickler und -kunden dürfte jedoch die Abkehr von der vermurksten GPL und die Hinwendung zu neueren, vollständigeren Lizenzmodellen oder klareren Modellen wie Apache oder BSD sinnvoll bleiben.
SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat am 16. März 2005 in der Sache Richard Allen Williams v. National Medical Services, Az. 04-2665, bestätigt, dass eine Schadensersatzklage einer Partei gegen die Gutachter der Gegenseite keinen Erfolg hat.
Der Krankenpfleger Williams, gegen den in einem Strafverfahren wegen des Todes mehrerer Patienten ermittelt wurde, hatte behauptet, dass die gerichtlich vernommenen Sachverständigen bei ihrer Prüfung nicht sorgfältig vorgegangen wären. Das Untergericht wies die Klage ab, da nach dem einzelstaatlichen Recht von Missouri Sachverständige keiner Sorgfaltspflicht unterliegen.
Wie das Bundesberufungsgericht bestätigte, findet sich hierfür auch nach der Rechtsprechung des Präzedenzfalls Murphy v. A. A. Mathews, 841 S.W.2d 671 (Mo. banc 1992), keine Ausnahme. Dort war die Klage nur aus dem Grund erfolgreich, dass der Sachverständige gegen Entgelt der Partei vertraglich seine Dienste angeboten hatte. Nur dann kann die Beachtung der Sorgfaltspflicht im Wege der Durchbrechung der Immunität der Zeugen eingeklagt werden.
Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, dass sich die gegnerische Partei auf Verletzung der Sorgfalt ohne jegliche vertragliche Grundlage beruft, wurde abgelehnt. Die Immunität der Zeugen ist in einer derartigen Konstellation zu wahren.
ACP - Washington. Im Fall Incredible Tech, Inc. v. Virtual Tech, Inc., Az. 03-3785, prüfte das Bundesbezirksgericht des siebten Bezirks am 15. März 2005 die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Videospielen mit dem Thema Golf. Die Klägerin Incredible Technologies, Inc. als Herstellerin von Golden Tee beantragte die Berufung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichts für den nördlichen District von Illinois, welche eine von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte Virtual Technologies, Inc., Herstellerin des konkurrierenden PGA Tour Golf, wegen Verletzung ihres Urheberrechtes und Produktdesigns ablehnte.
Die Klägerin behauptete, das Spiel der Beklagten verletze ihre Urheberrechte an den einzelnen Bildern der Bildschirmanzeige und der auf der Steuerungskonsole angezeigten Gebrauchsanweisung. Zudem verletze die Darstellung der Steuerungskonsole ihr Produktdesign.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Bilder der Bildschirmanzeige sind zwar grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte allerdings auf den Grundsatz des Scenes a Faire berufen. Dieser nimmt solche Charaktere, Begleitumstände oder Einstellungen vom Urheberschutz aus, die aus praktischen Gründen unverzichtbar oder zumindest standardmäßig zur Behandlung eines bestimmten Themas notwendig sind. Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gebrauchsanweisung zur Beschreibung eines Golf-Videospieles unerlässlich und daher vom Urheberschutz nicht umfasst. Auch die Verletzung des Designs lehnte das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ab.
Die Herstellerin von Golden Tee scheiterte daher mit der Durchsetzung ihrer Rechte und steht in Zukunft im direkten Wettbewerb mit dem Konkurrenzprodukt. Für den Verbraucher ist dies eine positive Entwicklung, weil sie zur technischen Verbesserung der Spiele führen sollte.
CK - Washington.
Unter ihnen befinden sich die Sachen Jose Ernesto Medellin v. Doug Dretke, Director, Texas Department of Criminal Justice, Correctional Institutions Division, Az. 04-5928, zur Frage der Notifizierung von Konsuln nach dem Wiener Konsularabkommen bei Festnahmen von Ausländern und Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc., et al. v. Grokster, Ltd., et al., Az. 04-480, zur Frage der Mitstörerhaftung bei Verwendung der P2P-Technik.
Andere nennen Verweise auf fremde Quellen eine Verfremdung amerikanischen Rechts. Oberrichter Scalia und Breyer vertreten die kontrastierenden Ansichten im Obergericht, Breyer auf Seiten der Verfechter der Ansicht, dass die Berücksichtigung internationalen Rechts verfassungsvereinbar ist.
Ihm wird hingegen nach dem Motto American Courts, American Standards die Überschreitung der Verfassungsgrenzen vorgeworfen.
Heute legte der texanische Senator John Conryn einen Entwurf, S.Res. 92, vor, mit dem der Senat beschliessen soll, dass amerikanische Gerichtsentscheidungen nicht mehr vom Ausland beeinflusst werden sollen. Tom Feeney im House of Representatives hatte im vergangenen Jahr erfolglos H.Res. 568 mit demselben Gebot eingebracht.
SKe - Washington. Am 15. März 2005 fand nach längerer Unterbrechung wieder ein juristisches Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association in Washington DC statt. Im Kongress-Saal des Delegierten der deutschen Wirtschaft trafen zahlreiche Referendare aus Botschaft, Kammervertretung, internationalen Organisationen und Kanzleien ein. Zum wissenschaftlichen Anspruch der Veranstaltung trug auch die Teilnahme mehrerer LLM-Studenten bei.
Der Kolloquiums-Gründer, Rechtsanwalt Clemens Kochinke, begrüßte den gegenwärtigen GALA-Vorstand Peter J. Esser und führte in aktuelle deutsch-amerikanische Rechtsfragen ein, darunter die Kündigung der USA des Zusatzprotokolls zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen und der Stand des vor dem Supreme Court anhängigen Grokster-Falls. Diese wurden von den Teilnehmern unter rechtlichen, rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Aspekten im an US-Law-Schools üblichen sokratischen Lehr-Stil weiter untersucht wurden.
Bei der Erörterung organisatorischer Fragen wurde deutlich, dass das von den Referendaren der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP veranstaltet Treffen grossen Anklang fand und eine Wiederbelebung der nahezu 20-jährigen Tradition gewünscht.
MG - Washington
MG - Washington Schädigungen der DNA-Struktur durch radioaktive Strahlung oder giftige Substanzen gelten nach der Entscheidung Rainer v. Union Carbide Corp., Az. 03-6032, vom 8. März 2005 des Bundesberufungsgerichts des sechsten Bezirks nicht als körperliche Schädigung.
Geklagt hatten vier Arbeiter einer Urananreicherungsfabrik in Kentucky, die ohne ihr Wissen starken Dosen radioaktiver Strahlung ausgesetzt waren. Keiner der Arbeiter war bislang erkrankt. Die Kläger führten an, dass die aufgenommenen radioaktiven Substanzen bereits das Erbgut geschädigt hätten und in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Erkrankung an Krebs führen würden.
Das Berufungsgericht musste sich bei seiner Entscheidung auf das einzelstaatliche Einzelfallrecht von Kentucky und damit auf bereits ergangene Entscheidungen des dortigen obersten Gerichtshofs stützen und abwägen, wie dieser im konkreten Fall urteilen würde. Dabei konnte er sich auf ein bereits ergangenes Urteil beziehen, nach dem für eine Geltendmachung von Ansprüchen zumindest ansatzweise eine konkrete Schädigung feststellbar sein müsse.
Nach der Auffassung des Gerichts werden die Kläger durch die erfolgte Abweisung der Klage jedoch nicht benachteiligt: Da in Kentucky nur einmal in derselben Sache Klage erhoben werden könne, würde bei einer Stattgabe der jetzigen Klage der Rechtsweg im Falle einer späteren Erkrankung und damit die Möglichkeit einer dann höheren Schadensersatzzahlung abgeschnitten werden.
FE - Washington. Multimedia wird wohl bald in viele amerikanische Gerichtssäle Einzug halten. Eine eindrucksvolle Präsentation fand am 15. März 2005 im Ceremonial Courtroom des Bundesgerichts des Bundesbezirks unter dem Titel Technologie im Gerichtssaal des 21. Jahrhunderts statt.
Eingeladen hatte der Richterrat der District of Columbia Bar Association, der Anwaltskammer der Hauptstadt. Im Rahmen einer Vorstellung eines Projektes der William & Mary Law School in Williamsburg offenbarte eine simulierte Gerichtsverhandlung, dass der virtuelle Gerichtssaal bald schon Realität sein kann.
Videokonferenzen und Multimediapräsentationen ermöglichen es, dass einige der Prozessbeteiligten abwesend sein können. Während des Prozesses verfolgen die Beteiligten über einen Monitor das Verfahren.
So können Beweismittel schneller und auf andere Weise als bisher dargeboten werden. Prozessmaterialien lassen sich effektiver auswerten, da bestimmte Beweismittel, wie auf Video aufgezeichnete Aussagen, Tatobjekte oder Schriftstücke den Geschworenen bei Bedarf mehrfach präsentiert werden können.
Mit dieser Methode lassen sich mehr Daten als bisher übermitteln. Nach Verfahrensrecht müssen Richter und Geschworene bei einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck gewinnen. Dieser entsteht bei den Beteiligten durch die neue Art der Darbietung der Prozessmaterialien zeitgleich. Erfahrungen mit der neuen Technologie belegen, dass Prozessbeteiligte multimedial dargebotene Fakten intensiver als in herkömmlicher Weise präsentierte aufnehmen.
Die Technik hat ihren Preis. Die Kosten der Erstausstattung eines Gerichtssaales werden auf $250.000 geschätzt.
MG - Washington. Ein Vertrag zwischen einem Indianerstamm und der US-Regierung ist als Staatsvertrag zwischen zwei souveränen Völkern anzusehen, der nicht in jedem Fall einer Transformation in nationales Recht bedarf. Die staatlichen Stellen sind an ihn gebunden und können auch selbständig aus einer Verletzung des Vertrages haften. Dies stellte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Skokomish Indian Tribe et al. v. United States et al., Az. 01-35028, am 9. März 2005 über die Klage des Stammes der Skokomish-Indianer gegen die Vereinigten Staaten von Amerika fest.
Das Gericht erklärte in dem Berufungsverfahren weiter, dass eine Haftung der ebenfalls verklagten Stadt Tacoma aus dem Staatsvertrag nicht bestehe, da eine Haftung Dritter im Staatsvertrag nicht vorgesehen und die Stadt selbst nicht Vertragspartner gewesen sei.
Der Indianerstamm hatte geklagt, nachdem bei dem Bau eines Staudamms durch die Stadt Tacoma Teile seines Territoriums überflutet worden waren. Er stützte die Klage auf einen Staatsvertrag aus dem Jahre 1855, in dem ihm die Nutzungsrechte an dem Gebiet garantiert worden waren.
Begrifflich wird im amerikanischen Rechtssystem bei Verträgen zwischen Treaty und Contract unterschieden.
CK - Washington. Seinen Besuch im Gefängnis für Jugendliche beschreibt Strafverteidiger Ken Lammers im CrimLaw blog. Bedrückend.
FE - Washington. Programmierer geben ihr Werk oft zu Testzwecken als sogenannte Beta-Version heraus, um es komfortabel durch freiwillige Nutzer zu testen, bevor es vermarktet wird. Vor allem können Haftungsrisiken bei Testversionen besser reduziert werden.
In jedem Fall steht der Softwareentwickler, als Schöpfer im urheberrechtlichen Sinne, vor der Frage, wie er seine Rechte durch eine Lizenzvereinbarung absichern kann.
Da zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Recht. Deutsche Lizenzgeber sind bestrebt, bei der Softwareüberlassung synallagmatische Verträge zu vermeiden, die dadurch zustandekommen, dass der Nutzer als Gegenleistung für die kostenlose Softwareüberlassung eine Verpflichtung eingeht, über die Testergebnisse zu berichten. Dadurch würde der Lizenzvertrag einem Kaufvertrag ähneln, was einen ungünstigeren Haftungsmaßstab auslösen kann.
Genau umgekehrt verhält es sich bei amerikanischen Lizenzgebern. Nach amerikanischem Recht ist die Gegenseitigkeit der Leistungen im Sinne der consideration gerade Voraussetzung dafür, dass der Vertrag mit seinem Haftungsausschluß überhaupt zustande kommt.
Vorlagen für Vertragsformulare sind auch im Internet erhältlich. Kostenpflichtige Musterformulare sowie allgemeine Hinweise und viele Formularbeispiele finden sich dort. Der Verwender derartiger Vorlagen muß jedoch mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut sein, sonst erhöht er möglicherweise sein Haftungsrisiko und erreicht damit genau den gegenteiligen Effekt.
CK - Washington. Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des Bundesbezirks vom heutigen 16. März 2005 in Sachen MercExchange, LLC v. eBay, Inc., Half.com, Inc., Az. 03-1600,-1616, wird Softwareentwickler, die Patentanwaltschaft und die Wirtschaft noch länger beschäftigen, wenn nicht gar beunruhigen.
Mit der 30-seitigen Verfügung wurde eBay die weitere Verletzung von Patenten von MercExchange für Internet-Handelssysteme untersagt. Das Gericht betonte, dass die natürliche wirtschaftliche Folge der Verschlechterung der Verhandlungsposition eBays über eine Nutzungslizenz hinzunehmen sei.
Der Fall wurde zunächst vor dem Rocket Docket in Virginia verhandelt. Die Berufungsinstanz in Washington hat für einen wohl nachhaltigen Donnerschlag gesorgt.
SKe - Washington. Selbst wenn die Vereinbarung einer Anwaltsgebühr eine durchdachte Geschäftshandlung im Rahmen eines Vergleichs darstellt, so kann diese im Falle der Unangemessenheit unzulässig sein. Dies hat das Berufungsgericht in Kalifornien in der Sache Janet Robbins et al. v. Joseph Alibrandi et al., Az. A104324, am 7. März 2005 entschieden.
Das Berufungsgericht diskutierte auch, ob das Untergericht die Pflicht hat, eine Vergleichsvereinbarung, bestimmte Anwaltsgebühren zu zahlen, auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Nach seiner Auffassung obliegt es dem Untergericht, zu bestimmen, ob die ausgehandelte Gebühr fair ist. Anwälte müssen deshalb Gebühren auf eine Höhe begrenzen, die den Wert ihrer Arbeit widerspiegelt. Eine streitwertabhängige Gebührenordnung wird jedoch nicht die Folge dieser Entscheidung sein, weil eine Gebührenordnung in den Vereinigten Staaten als Kartellverstoß gilt, vgl. Conte, Attorney Fee Awards, Bd. 1, 2. Aufl., 1998, S. 411 ff.
OH - Berlin. In Deutschland sorgt der Antidiskriminierungsentwurf für Gesprächsstoff. In den USA gelten solche gesetzliche Regelungen bereits seit 1964. Sie lösten eine regelrechten Prozess-Lawine aus: US-Gerichte verhandeln im Jahr über 40.000 Klagen und teilen Millionensummen aus - an Kläger wie an darauf spezialisierte Anwälte.
Nach der US-Rechtslage ist jegliche Diskriminierung - wegen Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Alter - durch eine Unzahl verschachtelter Gesetze verboten.
Allein bei der zuständigen Regierungsbehörde EEOC gehen inzwischen pro Jahr über 81.000 Beschwerden gegen Job-Diskriminierung ein. Nicht mal die besten Absichten können einen Arbeitgeber heute davor bewahren, vor Gericht gezerrt zu werden, beklagt Walter Olson vom Manhattan Institute for Policy Research den wirren Gesetzeswust.
Diskriminierungsklagen sind nach Worten Olsons der am schnellsten wachsende Zweig des US-Justizsystems - ein unverzichtbarer Zweig, der aus der Bürgerrechtsbewegung gewachsen ist, aus dem sich aber längst eine riesige, ehrgeizige Klage-Industrie aus Anwälten, Lobbyisten und Bürokraten ernähre.
Siehe hierzu auch Claudius Taubert, Americans with Disabilities Act.
CK - Washington.
Anhand des scheinbar nicht erfundenen Falles Joe Lopez v. Bank of American prüft sie die Rechtslage und gelangt zum Ergebnis, dass die Bank wohl nicht haften dürfte, wenn ihre eigenen Rechnersysteme nicht infiziert waren, sondern lediglich die des Kunden, und zwar ohne Einwirkung der Bank. Der im Kunden-Rechner vom Secret Service festgestellte coreflood-Virus soll den Kontoverlust ausgelöst haben.
CK - Washington. Während die SHA-1 Hash-Funktion zum Schutz digitaler Signaturen und SSL-Internet-Geschäfte noch vermarktet wird, melden Sicherheitsexperten aus China, dass dieser essentielle Schutzmechanismus 2000 Mal schneller als bisher vorhergesagt geknackt werden kann. Weltweit wird diese Erkenntnis bestätigt, und selbst die US-Tageszeitungen nehmen sich des Problems an.
Die elektronische Signatur hat sich in den Vereinigten Staaten nicht durchgesetzt, sodass das System noch kein Vertrauen gewonnen hat, das jetzt zerstört werden könnte. Vielmehr gelten Systeme, die als Signatur die Eingabe eines einfachen Zeichens /Vorname Nachname/ erlauben, als hinreichend zuverlässig, obwohl sie beispielsweise beim Markenamt des Bundes jedermann erlauben, einen Antrag zu verändern, siehe auch Vorbericht Unterschrift im Markenantrag.
CK - Washington. Das Recht der Eheschließung auf bestimmte Paare zu beschränken, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung, stellte heute das erstinstanzliche Gericht in San Francisco mit seinem bei Findlaw veröffentlichten Urteil fest. Eine andere Auffassung vertrat am 20. Januar 2005 das Berufungsgericht in Indiana, siehe Ehe unter Frauen.
CK - Washington.
Diese Ausprägung trifft beispielsweise die Erörterung der immer relevanter werdenden ICSID-Schiedsstelle in Washington sowie die der ebenfalls, auch aus amerikanischer Sicht an Bedeutung zunehmenden Investitionsschutzabkommen, bei denen amerikanische Unternehmen noch vor 25 Jahren neidisch auf den den deutschen Unternehmen gewährten Schutz schielten.
CK - Washington.
Siehe Vorbericht: Kochinke, Verstoß gegen Wiener Konvention vom 31. März 2004.
CK - Washington. Das Untergericht stand im Fall John Budler et al. v. General Motors Corporation, Az. 03-2258, vor einer schwierigen Frage: Das anwendbare Verjährungsgesetz des Einzelstaats hemmt die Klagefristverjährung bis zum Beginn des 21. Lebensjahr. Das ebenfalls anwendbare Produkthaftplichtgesetz bestimmt, dass die Klage binnen zehn Jahren unbeachtlich sonstiger gesetzlicher Regelungen einzureichen ist. Der Fall betraf den Produkthaftungsanspruch eines Minderjährigen. Das Gericht entschied, dass die Fristverjährung nicht eingetreten war, als der Kläger volljährig wurde.
In der Berufung legte das Bundesberufungsgericht diese von den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten des Staates Nebraska bisher ungeklärte Rechtsfrage dem Obersten Gerichtshof von Nebraska zur Klärung vor, welches sich des Problems annahm und zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte.
Das Bundesberufungsgericht übernahm dieses Ergebnis und wies daher die Klage wegen der eingetretenen Verjährung nach dem Gesetz über die Produkthaftung ab.
CK - Washington.
CK - Washington. Dieser Anklageschrift zufolge soll die Mafia dem Polizeidienst beigetreten sein.
SKe - Washington. In der Sache Yoo v. Robi, Az. B165843 entschied das Berufungsgericht in Kalifornien am 25. Februar 2005, dass die Betreuung von Künstlern ohne entsprechende Genehmigung gegen den Talent Agencies Act verstösst. In solchen Fällen kann für eine derartige Leistung keine Vergütung verlangt werden.
CK - Washington. Markus Perz hatte schon vor geraumer Zeit den Index 2004 für das German American Law Journal :: Articles Edition erstellt, doch erst dieser Tage wurde das neue Verzeichnis sichtbar. Die Articles Edition enthält längere Berichte, auf Deutsch zum US-Recht, auf Englisch zum deutschen Recht, und zwar seit der Vor-WWW-Zeit.
Einige Berichte über amerikanisches Recht wurden in einer Hyperlink-Ursprache namens X-Text verfasst und zirkulierten auf 5,25-Zoll-großen Weichscheiben, bevor sie mit dem Web-Vorläufer gopher das Licht des weltweiten Netzes erblickten. Viel Material verschwand zwischenzeitlich auf natürlichem Wege im Hades der Bitte und Byte.
Eine gedruckte Fassung des German American Law Journal gab es auch. Zunächst wurde sie im GEOS-System erstellt und gedruckt, später nach der Übergabe an das Capital Area Chapter der German American Law Association einige Jahre lang im professionell gedruckten Format von Hein Publishers.
OH - Berlin. Internetapotheken entwickeln sich immer mehr zu einem Umschlagplatz für illegale Drogen. Gehandelt wird mit Opioiden, Aufputsch- und Schlafmitteln.
In einigen Ländern, etwa den USA, gebe es bereits einen steigenden Missbrauch durch Kinder und Jugendliche, die über den Computer der Eltern bestellten, warnt der Internationale Suchtstoffkontrollrat, INCB, der Vereinten Nationen in seinem Jahresbericht 2004, der jetzt im Internet veröffentlicht wurde. Der INCB bemüht sich derzeit intensiv mit Interpol, Weltzollorganisation, Weltgesundheitsorganisation und Weltpostverein den Handel zu unterbinden.
FE - Washington. Medizinische Dienstleister, die nach dem Public Health Service Act, 42 USC §254b, Leistungen für bedürftige Bürger erbringen, können von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Medicaid-Ausgleichszahlungen (Wraparound Payments) fordern, wenn die Zahlungen fällig werden. Dies entschied am 14. Februar 2005 das Bundesberufungsgericht für den ersten Bezirk im Fall Rio Grande Community Health Center, Inc. v. Johnny Rullan, Secretary of the Department of Health, Puerto Rico, Az. 04-1526. Die Klägerin betreibt das Gesundheitszentrum einer Gemeinde in Puerto Rico. Der Beklagte wehrte sich in diesem Verfahren gegen eine einstweilige Verfügung, die die Klägerin für derartige Ausgleichszahlungen erwirkt hatte. Unstrittig war, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht gemäß 42 USC §§1396a(bb) nicht nachgekommen war und der Klägerin dadurch eine Zwangsvollstreckung und die Insolvenz drohte. Der Beklagte begründete seinen Antrag damit, dass zu gleicher Zeit ein Rechtsstreit wegen ausstehender Zahlungen bei einem anderen Gericht anhängig sei. Das Bundesberufungsgericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung und wies damit die Auffassung des Beklagten zurück, das vorinstanzliche Bundesgericht hätte sein Ermessen überschritten. Es stellte klar, dass aufgrund des elften Verfassungszusatzes derartige Parallelverfahren im medizinischen Bereich nicht ungewöhnlich sind, da der Kläger für bereits zurückliegende Schäden zunächst die einzelstaatlichen Gerichte anrufen muss, die Ausgleichszahlungen sich jedoch nach Bundesrecht richten.
CK - Washington. Die Rechtsnatur des mit einer Regierung abgeschlossenen Urananreicherungsvertrages untersucht das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks auf die Berufung vom Gericht für internationale Handelssachen im Fall Eurodif S.A., Compagnie Generale des Matieres Nucleaires, Cogema Inc, Ad Hoc Utilities Group v. United States, USEC Inc., United States Enrichment Corporation, Az. 04-1209, -1210, in seiner Entscheidungsbegründung vom 3. März 2005, in der es feststellt, dass ein solcher Vertrag einen Dienstleistungs-, keinen Kaufvertrag im Sinne des Außenhandelsrechts darstellt.
CK - Washington. Der Computerrechtskongress World Computer and Internet Law Congress tagt in Washington am 5. und 6. Mai 2005. Die Tagesordnung der Computer Law Association ist hier veröffentlicht.
Die berühmte Washingtoner Kirschblüte dürfte dann gerade ausklingen, doch ist der Frühling in Washington immer eine Reise wert.
Deutsche Computerrechtler, die den Blüten nichts abgewinnen können, dürfen gern beim Verfasser auf einen Kaffee und einen Blick auf 14-Zoll-10MB-Festplatten vorbeischauen.
CK - Washington.
Die Entscheidungsbegründung analysiert das einzelstaatliche Verbot im Security of Communications Act, Ch. 934 Florida Statutes, sowie das bundesrechtliche im Federal Wiretap Act, 18 USC §§2501 ff. in der Fassung vom Electronic Communications Privacy Act of 1986.
CK - Washington.
Im Bereich der Wiederausfuhren werden eigenständige Geschäfte ausländischer Töchter gesondert behandelt und können legal sein, selbst wenn die US-Mutter das Embargo beachten muss. Bei Irangeschäften wirkt neben den üblichen Ausfuhrkontrollämtern auch das Office of Foreign Asset Control im Schatzamt mit.
Halliburton wird nun öffentlich vorgeworfen, auf die Entscheidungen ausländischer Töchter Einfluss genommen zu haben. Ein Halliburton-Angehöriger am Persischen Golf soll Presseanfragen nach Houston verwiesen haben - ein starkes Indiz für unselbständiges und damit rechtswidriges Handeln der Tochter.
SKe - Washington. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hat am 2. März 2005 in der Sache Tenet v. Doe, Az.03-1395, entschieden, dass Klagen gegen die Regierung in Zusammenhang mit Spionageverträgen keinen Erfolg haben.
Der Kläger machte gegenüber der amerikanischen Regierung und dem CIA geltend, dass das CIA es unterlassen habe, die versprochene finanzielle Unterstützung im Gegenzug für die Spionagedienste während des Kalten Krieges zu leisten.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab, da auf den vorliegenden Fall die Totten-Rechtsprechung (Totten v. United States, 92 U.S. 105) Anwendung finde. Zufolge dieser Rechtsprechung kann die Regierung nicht verklagt werden, soweit sich die Klage auf Spionagevereinbarungen bezieht. Denn bei diesen handele es sich um geheime Verträge, mit deren Natur es unvereinbar sei, dass ein ehemaliger Spion hieraus Forderungen geltend mache.
CK - Washington.
CK - Washington.
CK - Washington. Das in Sachen Eolas Technologies Incorporated et al. v. Microsoft Corporation, Az. 04-1234, am 2. März 2005 vom Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks erlassene Urteil über Microsofts Verletzung durch das Eolas-Patents für Browser-Funktionen ist bei Findlaw veröffentlicht.
CK - Washington.
CK - Washington. Die alten Telefongesellschaften genossen regionale Monopole, die erst 1996 aufgeweicht wurden, als der Bundesgesetzgeber sie verpflichtete, neuen Konkurrenten für ihre Kunden den Zugang zu ihren Netzen zu gewähren.
Im Fall Covad Communications Company et al. v. Bell Atlantic Corporation et al., Az. 02-7057, entschied das Bundesberufungsgericht des Bezirks der Hauptstadt am 1. März 2005, dass die Weigerung der Verbindungsherstellung von DSL-Anschlüssen nicht nur eine Verletzung des Telekom-Gesetzes von 1996, 47 USC §§151 ff., darstellt, sondern auch als Monopolisierung einen Kartellverstoß nach dem Sherman Act bedeutet.
Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington hatte im Fall Verizon Communications Inc. v. Curtis V. Trinko, LLP, 540 US 398 (3004) bei einer vergleichbaren faktischen Konstellation keine Monopolisierung festgestellt. Jedoch ermittelte das Bundesberufungsgericht in diesem Fall nach 15 USC §2 Sherman Act Unterschiede, die den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch der Klägerin am Leben erhalten, insbesondere das rechtswidrige Ausschlagen des Verbindungsangebotes, welche der neue Wettbewerber der Monopolistin unterbreitet hatte. Der Fall kehrt deshalb an das Untergericht zur weiteren Verhandlung zurück.
FE - Washington. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Februar 2005 im Fall Sarkes Tarzian, Inc. v. U.S. Trust Company of Florida Savings Bank, Az. 03-2994, 03-3098, über die Wirksamkeit eines mündlich abgeschlossenen Vertrages und damit verbundene Vollmachtsfragen beim Verkauf von Geschäftsanteilen eines Unternehmens, welches Radio- und Fernsehstationen betreibt. Die Anteile gehörten einem der Firmengründer. Das Unternehmen wollte diese Anteile erwerben, konnte sich jedoch lange Zeit nicht mit dem Nachlassabwickler einigen. Nachdem der Anwalt des Abwicklers die Konditionen für einen Kauf verhandelt hatte, erhielt er ein besseres Angebot eines Dritten, welches er akzeptierte. Die Klägerin behauptete, zwischen ihr und dem Abwickler sei ein mündlicher Vertrag zustande gekommen und verlangte im Wege der selten zulässigen Leistungsklage die Anteilsübertragung. Alternativ machte sie einen Schadensersatzanspruch geltend. Das Gericht wies die Klage mit der Feststellung ab, dass der Anwalt des Nachlassabwicklers nicht zum Vertragsabschluss bevollmächtigt war, nachdem es die Merkmale des mündlichen Vertrages und verschiedene Vollmachtsarten geprüft hatte. Die Klägerin konnte auch nicht damit gehört werden, dass der vorliegende Fall eine reine Rechtsfrage behandele und das Untergericht die Geschworenen nicht auf die Möglichkeit einer Anscheinsvollmacht hingewiesen hatte. Wie bereits in Nash, 616 N.Y.S.2d at 403 und Melstein v. Schmidt Labs., Inc., 497 N.Y.S.2d 482, 483 (N.Y. App. Div. 1986) entschieden, hängt die Erteilung einer Anscheinsvollmacht davon ab, ob der Geschäftsherr einem Dritten die Bevollmächtigung kommuniziert hat, entschied das Gericht. Einen Beweis dafür hatte die Klägerin nicht erbracht.
CK - Washington.
Im Ergebnis steigt damit das Risiko einer Gewinnabschöpfung bei unbeabsichtigter Markenverletzung nach §43(a). Gleichzeitig steigt damit der Wert einer vollständigen Markenrecherche vor der Benutzung oder Beantragung einer Marke oder anderen Ursprungskennzeichnung, die sich nicht allein auf das Bundesmarkenverzeichnis beschränken darf, sondern zumindest auch die einzelstaatlichen Verzeichnisse und die nichteingetragenen Common-Law-Marken einschließen muß, vgl. Kirkpatrick/Holley, Don't Monkey Around, Intell. Property and Cyber Law Ass'n (1999).
CK - Washington. Die vorläufige Begründung der Entscheidung vom 1. März 2005 in Sachen Roper v. Simmons, Az. 03-633, des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington wegen der Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe für Jugendliche befindet sich auf dieser Seite des Gerichts.
CK - Washington.
Keine besondere Schwierigkeit stellt hier die Frage dar, ob bei einem Vertragsschaden Strafschadensersatz zulässig ist. Dem Kläger stand nämlich nach einzelstaatlichem Recht neben dem Vertragsanspruch ein deliktischer Anspruch zu, der sich gegen den böswillig deckungsunwilligen Versicherer richtet und neben dem Ersatz von Anwaltsgebühren den Strafschadensersatz gestattet.
CK - Washington. Ein KFZ-Mietunternehmen vermietete seine Fahrzeuge über zahlreiche Agenturen. Kunden behaupteten in einer Sammelklage einen Kartellverstoß durch die Preisbindung des Unternehmens, die es über die Agenturen ausübte.
Im Fall D. L. Day et al. v. John T. Taylor et al., Az. 04-10031, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 22. Februar 2005, dass kein Kartellverstoss vorliegen konnte.
Zwar sind die Agenturen rechtlich vom Mietunternehmen unabhängige Unternehmen, doch stellt der Agenturvertrag kein kartellwidriges Täuschungsmanöver als Sham Agency dar. Die Vertretungsverträge beinhalten ein echtes Vertretungsverhältnis. Daher darf das Mietunternehmen über seine Vertreter einheitliche Preise bestimmen. Die Klage wurde abgewiesen.
CK - Washington. Selbst wer früh mit eBay konkurrieren wollte, hatte so seine Schwierigkeiten. Eine gewerbliche Handelsseite lässt sich kaum ohne erheblichen finanziellen und personellen Aufwand schaffen, und das rechtliche Risiko gehört in die Gesamtkalkulation.
CK - Washington.
Die Berufungsbegründung erörtert mustergültig die Voraussetzung für den Sachverständigenbeweis und die Rechtsfolgen der Abweisung eines kritischen Beweisangebots, nämlich die Klagabweisung und die Nichtzulassung der Sammelgruppe als klagende Vertreterin der noch unbeteiligten weiteren Geschädigten.
CK - Washington.
Die Abweisung des Antrages begründete es damit, dass das Ministerium keinen Beweis erbracht hatte, that the sought records are necessary, relevant, material and unavailable from other sources, has the potential to significantly affect the reporting of news based upon information provided by confidential sources.
CK - Washington.
Der Kläger blieb deshalb mit seinen Ansprüchen auf das Bundesrecht beschränkt. Das Gericht entschuldigte das Ergebnis mit folgendem Zitat:
[T]here is nothing inherently absurd with the notion of an American court applying American law to an action filed by an American plaintiff against an American defendant, particularly when the law in question was expressly designed to cover wrongful deaths occurring outside the territorial boundaries of the United States. Howard v. Crystal Cruises, Inc. , 41 F3d, 527, 530 (9th Cir. 1994).
CK - Washington. Im Urteil in Sachen Augustin B. Jombo v. Commissioner of Internal Revenue Service, Az. 03-1335, entschied am 22. Februar 2005 das Bundesberufungsgericht des District of Columbia die Frage der Besteuerung eines ausländischen Diplomaten für einen amerikanischen Lotteriegewinn und der Ermittlung des Zahlungserhalts bei einem über einen Zeitraum von 20 Jahren auszahlbaren Gewinn nach dem Rechtsgrundsatz des constructive Receipt.
Im Jahr der ersten Zahlung war der Kläger Diplomat. Anschließend war er ein voll der US-Steuer unterfallender Daueraufenthaltsberechtigter. Ihm liegt daran, den Ratenzahlungsplan als Gesamtertrag im ersten Jahr steuerrechtlich behandelt zu sehen. Mit der Auslegung des Begriffs vom constructive Receipt nach 26 CFR §1.446-1(c)(1)(I) befanden die Gerichte, aaO S.5, dass er den Gesamtgewinn nicht in das erste Jahr verlagern durfte, sondern dass jede einzelne Auszahlung gesondert zu betrachten ist, was zur Versteuerung nach US-Steuerrecht in allen Jahren führt, in denen der Kläger der US-Steuerpflicht unterliegt, vgl. United States v. Maginnis, 356 F.3d 1179 (9th Cir. 2004).
CK - Washington.
Mittlerweile hat diese Entwicklung weitere Kreise einbezogen, und die Electronic Frontier Foundation hat dieser Tage einen User's Guide to EULAs vorgestellt, der zum Teil auf das Werk Ed Fosters zurückgreift.
Seit dem Shrinkwrap-Fall ProCD, Inc. v. Zeidenberg, der Click-Wrap-Lizenzen erlaubte, und insbesondere dem DMCA, der das Digital Rights Management bundesweit legalisierte, hat der Missbrauch zugenommen, siehe auch Kochinke/Günther, Shrinkwrap-Lizenzen und Datenbankschutz in den USA, Computer & Recht 3/1997, S. 129-137; Formation and Validity of On-Line Contracts, Instituut voor Informatierecht, Amsterdam 1998. Selbst Hersteller, die gern mit fairen Lizenzbedingungen im Wettbewerb glänzen würden und ihre Kunden nicht wie Kriminelle bevormunden und überwachen wollen, können sich kaum noch dem Sog der Versuchung einseitig ausgestalteter Lizenzverträge zu entziehen. Die UCITA-Bewegung hat sich zwar in Luft aufgelöst, doch ihr Gestank verpestet weiterhin die Beziehungen zwischen aggressiven Lizenzgebern und rechtstreuen Kunden.
FE - Washington. Im Produkthaftungsfall Ted Kelso v. Bayer Corporation, Az. 04-1526, wies das Bundesberufungsgericht des siebenten Bezirks am 18. Februar 2005 die Revision eines Verbrauchers gegen den Hersteller von Nasentropfen zurück.
Der Kläger hatte behauptet, die Warnhinweise seien für ihn unzureichend gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sind in diesem Fall jedoch objektive Maßstäbe anzulegen. Danach entsprachen die Hinweise sowohl dem Recht des Bundesstaates Illinois, als auch den Anforderungen des Bundesamtes für Gesundheitsschutz.
Das Argument des Klägers, bei der aus seiner Sicht gefährlichen stofflichen Zusammensetzung der Nasentropfen handele es sich außerdem um einen Designfehler des Produktes, wurde bereits aus formalen Gründen zurückgeweisen.
ACP - Washington.
CK - Washington. Erste spontane Erwägungen zu einer häufig gestellten Frage steuerverzweifelter Deutscher, die in die USA entsandt werden:
Ist es für mich in Zukunft sinnvoller, in den USA oder in Deutschland Steuern zu bezahlen? Was ist jeweils zu beachten? Wer könnte mir da am besten Auskunft geben?
Merkwürdigerweise bekomme ich trotz verschiedener Nachfragen dazu keine rechte Auskunft, obwohl ich ja sicher nicht der Einzige bin, für den diese Situation gilt: Ich werde fast durchgehend in den USA leben, und mein Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.
... Aus amerikanischer Sicht ist die Sache recht einfach. Jeder, der hier tätig ist, ist zur Abgabe der Steuererklärungen zumindest des Bundes sowie des Einzelstaates, in dem er wohnt, verpflichtet.
Die Besteuerung von Nichtbürgern und Nichtdaueransässigen ist dabei teilweise von der Art des Visums abhängig. Bei Deutschen ist auch eins der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA anwendbar. Den ersten Informationseinstieg für die US-Steuerpflicht des Nichtansässigen finden Sie in den Erläuterungen zum Bundessteuerformular 1040 NR, das im Internet beim Treasury Department / Internal Revenue Service liegt.
... Die US-Besteuerung des Bundes und des Einzelstaates wird nun vom Doppelbesteuerungsabkommen überlagert, und damit kommt die Anrechnung der im einen Land entrichteten Steuern im anderen Land ins Spiel. ... Der normale Fall wäre eine Steuererklärungspflicht in beiden Ländern unter Anrechnung der in einem Staat entrichteten Steuern im anderen Staat. Also kurz: doppelter Erklärungsaufwand bei einfacher Steuerzahlung.
Ich meine, dass diese Frage einmal grundsätzlich für alle Entsandten Ihres Arbeitgebers geklärt werden sollte, und zwar am besten durch einen hiesigen Steuerberater, der sich mit dem deutschen DBA auskennt. Da nicht nur Sie von dieser Frage betroffen sind, sollten die Prüfungskosten vom Arbeitgeber getragen werden. Es liegt auch im seinem Interesse, dass seine Entsandten hier nicht steuerrechtlich auffallen. ...
Ergänzend sollte ein Gutachten auf deutscher Seite erstellt werden. Anschließend sind beide Gutachten miteinander abzugleichen, weil nämlich die Bestimmungen der beiden DBA-Länder gelegentlich einander widersprechen; das betrifft auch die Auslegung des DBA selbst. ...
Hoffentlich hilft Ihnen dies ein wenig weiter.
CK - Washington.
Jeder Steuerzahler sollte mittlerweile alle notwendigen Belege von Zahlern erhalten haben, außer den Partnership-K1s, die vielfach erst Anfang April versandt werden, nachdem die Income Tax-Erklärungen von Corporations und Partnerships eingereicht worden sind.
Also, Bürger und Daueraufenthaltsberechtigte, auch im Ausland, und Besucher mit längerem Aufenthalt in den USA - rein ins Vergnügen! Die Formulare liegen bei den öffentlichen Büchereien, den Postämtern und im Internet bereit.
zum Wochenende
aus Washington, USA
CK - Washington. Auf zehn Jahre war die Ermächtigung in Virginia ausgelegt, Blitzkameras mit Ampeln zu verbinden. Das Experiment soll verlängert werden - wenn der Beweis gelingt, dass die Blitzerei nützt, nicht schadet.
Wissenschaftler berichten nun von Ampeltoten aufgrund der Kameras. Die Legislative des Hauptstadt-Bezirks hat gerade vier neue Kameras genehmigt. Die Killerstatistik war nicht bekannt, als diese Entscheidung getroffen wurde. Heute wurde in Virginia das Gesetzgebungsverfahren erst einmal auf Eis gelegt, auch aus Datenschutzbesorgnis.
CK - Washington.
Zwar stimmt es, dass viele ausländische WIPO-Markenerstreckungen gerade in der klassengerechten Waren- oder Dienstleistungbeschreibung auf Ablehnung durch das US-Patent- und Markenamt führen. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Anträge aufgegeben werden müssen oder ein Verzicht auf wichtige Merkmale der Beschreibung notwendig wird, wenn nicht gerade ein Konflikt besteht. Vielmehr lassen sich auch diese Anträge durch entsprechende Nachformulierungen retten - genauso wie bei jeder originär nach rein amerikanischem Markenrecht eingereichte Marke.
CK - Washington. Das Recht der Sammelklage wird mit dem Gesetzesentwurf S.5 geändert, der die Bezeichnung Class Action Fairness Act of 2005 tragen und heute vom Präsidenten unterzeichnet werden kann. 28 USC §1732 sieht beispielsweise vor, dass solche Klagen mit einzelstaatsübergreifendem Zusammenhang vor Bundesgerichte kommen, die als weniger xenophob als die einzelstaatlichen Gerichte gelten. Eine weitere Änderung betrifft die Honorare von Rechtsanwälten, die bisher oft schamlos horrende Beträge beanspruchten, während obsiegende Kläger mit Gutscheinen abgefertigt wurden.
CK - Washington. Feiertage, die nicht ernst genommen werden, gehen auf den Wecker. Montag gibt es wieder so einen. Kanzleien sollten teilbesetzt sein, weil es sich um einen der weniger bedeutsamen Bundesfeiertage handelt: President's Day. Ob Post ankommt, Banken arbeiten? Damit sollte man nicht rechnen. Solche Dinge sollten morgens in der Zeitung zu finden sein, mit unterschiedlichen Regeln für die Hauptstadt und die Staaten Maryland und Virginia nebenan.
CK - Washington. Im Markenrechtsfall Palm Bay Imports, Inc. v. Veuve Clicquot Ponsardin Maison Fondee en 1772 fand das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks am 9. Februar 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen den Getränkemarken Veuve Royale der Antragstellerin und den Marken Veuve Clicquot Ponsardin und Veuve Clicquot der Antragsgegnerin aufgrund des Präzedenzfalles In re E.I. DuPont DeNemours & Co., 476 F2d 1357, 1361 (CCPA 1973), den es hier weiterentwickelt. Der Fall betrifft das Bundesmarkenrecht, nicht das der Einzelstaaten oder des Common Law.
CK - Washington.
Information Negligently Supplied for the Guidance of Others.
(1) One who, in the course of his business, profession or employment, or in any other transaction in which he has a pecuniary interest, supplies false information for the guidance of others in their business transactions, is subject to liability for pecuniary loss caused to them by their justifiable reliance upon the information, if he fails to exercise reasonable care or competence in obtaining or communicating the information.
Restatement (Second) of Torts §552 (1977).
CK - Washington.
Dies betrifft vor allem Werbecookies, mit denen das Besucherverhalten überwacht und gesteuert wird. Stearns hält Cookies nicht für Software. Andererseits stellt sie die wohl älteste versteckte Form der Besucherüberwachung sowie Verhaltenskontrolle und -beeinflussung dar.
Doch selbst diese erhebliche Gefahr, der noch durch eine bessere Gesetzesformulierung vorgebeugt werden kann, sollte nicht die Gefahr der Manipulation durch traditionelle Cookies unterbewerten. Die Manipulation der Besucherströme und des Besucherverhaltens erscheint nicht nur identitäts- und datenschutzrechtlich bedenklich, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten wie dem Wettbewerbs- und Kartellrecht und dem Recht der unerlaubten Handlung.
CK - Washington.
CK - Washington. Bei der Bestimmung der Lizenzgebühren nach 17 USC §114(f)(2) für Internetmusiksender nach dem Digital Performance Right in Sound Recordings Act of 1995 sowie dem umstrittenen Digintal Millennium Copyright Act of 1998 beging der zuständige Bibliothekar des Kongresses in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Urheberrechtsamtes keine reversiblen Fehler zuungunsten der im Musikverein RIAA zusammengeschlossenen Musikverleger und schloss zu Recht die am Gebührenfestsetzungsverfahren, CARP, unbeteiligten Kleinsender aus, entschied das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirkes am 14. Januar 2005 im Fall Beethoven.Com LLC et al. v. Librarian of Congress und American Federation of Television and Radio Artists et al., Az. 02-1244.
CK - Washington. Das Recht der Spiele auf Telefon, Rechner oder Konsole ist ein sich seit jeher schnell weiterentwickelndes Praxisgebiet. Obwohl es wie die Feld-, Wald- und Wiesenpraxis weite Bereiche erfasst, erfordert es auch detaillierte Kenntnisse technischer und geschäftlicher Natur. Wie will man sonst Komponenten, Module, Sänger, Grafiker, Finanzierung, Open Source, Urheber, Teilhaberschaften, Marken, Versicherung, Lizenzen und Vertrieb richtig in Verhandlungen und Verträgen meistern?
GameDeveloper ist die Bibel für dieses Geschäft. Obwohl es primär auf der technischen Seite angesiedelt ist, ist es wie beispielsweise Dr. Dobb's Journal im allgemeinen Computer- und Internet-Recht auch Juristen zu empfehlen, die mit der Materie vertraut bleiben wollen. Die Game Developers Conference wirbt gegenwärtig für ihre Jahrestagung, bei der vom 7. bis zum 11. März 2005 in San Francisco, Kalifornien, auch wieder unter den Stichworten Business and Legal Track die Rechtsentwicklungen in diesem Bereich unter die Lupe genommen werden, darunter: Venture Capital, New Business Models in Global Mobile Games, Developer Deals: The Devil in the Details.
CK - Washington. Zur Verunsicherung trägt die heutige Entscheidung gegen Matthew Cooper von Time und Judith Miller von der New York Times, die vom Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt am heutigen 15. Februar 2005 gezwungen wurden, ihre Informationsquelle im CIA-Fall offen zu legen.
Das Urteil In re: Grand Jury Subpoena, Az. 04-3138 ff., folgt der gestrigen Entscheidung in Baltimore, die ein Verbot des Gouverneurs Ehrlich für seinen Stab bestätigte, der angesehenen Tageszeitung Baltimore Sun aus seinem Staat keine Interviews mehr zu erteilen. Die Sun hat die Einlegung der Berufung angekündigt.
Beide Entscheidungen senken die Schranken des Ersten Verfassungszusatzes. Er schützt unter anderem die Redefreiheit.
CK - Washington.
Obwohl auch der anonyme und pseudonyme Auftritt im Internet eine Rolle in diesen Fällen spielt, ergibt sich daraus in den USA keine sonderliche rechtliche Frage, weil der derartige Auftritt in der Öffentlichkeit und der damit verbundene Schutz von Person und Identität schon seit der Zeit vor der Gründung der USA höchsten Schutz genießt.
CK - Washington.
CK - Washington.
Da der Eigentümer bei vorherigen Frachtaufträgen stets das Angebot zurückgewiesen hatte, den Wert von $0,60 aufzustocken, eine regelmäßige Geschäftsbeziehung zwischen den Firmen bestand, die AGBs und Frachttarife dem Eigentümer bekannt waren, und die Präzedenzfälle gestatten, die Usancen bei der Ermittlung der Anwendbarkeit der Regelungen zum Frachtbrief nach §7-309(2) Mass. Gen. Laws ch. 106 des einzelstaatlichen Rechts sowie des Uniform Commercial Code-Mustergesetzes in §7-309 zu berücksichtigen, war die bestehende umfassende Kenntnis des Eigentümers bei Auftragserteilung und Frachtübergabe für die Beschränkung der Haftung maßgeblich, vgl. Calvin Klein v. Trylon Trucking Corp., 892 F.2d 191, 194 (2d Cir. 1989).
FE - Washington. In dem Zivilrechtsstreit wegen fahrlässiger Tötung Flood v. Young Woman's Christian Association of Brunswick, Georgia, Inc., Az. 04-11082, bestätigte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 1. Februar 2005 die Zulässigkeit einer Schlüssigkeitsprüfung von Amts wegen am Verfahrensbeginn durch das erstinstanzliche Gericht.
Die Schlüssigkeitsprüfung war unter der Annahme erfolgt, dass das Beweisangebot, nämlich eine Haftungsfreistellungserklärung, greifen würde.
Der Sohn des Klägers war bei einem Schwimmtraining ertrunken, während sich die Rettungsschwimmer kurzzeitig vom Schwimmbecken entfernt hatten. Der Verstorbene hatte eine Erklärung unterzeichnet, die den Betreiber von jeglicher Haftung freistellte.
Das Recht des Bundesstaates Georgia erlaubt einen vertraglichen Haftungsausschluss für die Fälle einer leichten Fahrlässigkeit, so auch entschieden in Colonial Props. Realty Ldt. v. Lowder Constr., 567 S.E.2d 389, 394 (Ga. App. 2002). Obwohl der Kläger sich darauf berief, das es sich hier um einen Fall grober Fahrlässigkeit gehandelt habe, sah das Gericht dies nicht als erwiesen an.
Die Entscheidung könnte, wenn auch vom Arbeitsrecht überlagert, für Unternehmen bedeutsam sein, die von ihren Angestellten, etwa bei Betriebsausflügen, routinemäßig eine Haftungsfreistellungserklärung verlangen.
CK - Washington.
Am 3. Februar hat daher das unterste Bundesgericht in Kalifornien, wohin die Klage gegen Bertelsmann und Hummer Winblad verlegt wurde, nach der Schlüssigkeitsprüfung auf Antrag Hummer Winblads entschieden, das Verfahren fortzuführen, siehe auch UMG v. Bertelsmann: Napster's Investors May Still Be On The Hook, The Challenge of P2P - IS296A-2, 13. Februar 2005, und Fragen zur Widerklage gegen die Musikverlage aufgrund Kartellverhaltens erörtert.
CK - Washington.
CK - Washington. Wegen zulässiger, jedoch missbräuchlich eingelegter Berufung gegen eine gegen sie erlassene einstweilige Verfügung wurde eine Versicherungsagentur am 1. Februar 2005 gesamtschuldnerisch mit ihren Anwälten mit der Pflicht der Erstattung der Verfahrenskosten im Rechtszug in Höhe von $24.045 belegt.
Die Agentur hatte einige Versicherungsmakler eingestellt, die ihre eigenen Kundenlisten mitbrachten. Nachdem ihnen gekündigt wurde, behauptete die Agentur, sie hätten rechtswidrig Kunden von der Agentur gestohlen. Beide Seiten gingen gegeneinander mit Anträgen auf einstweiligen Unterlassungverfügungen vor. Die Agentur verlor, die Makler gewannen, und die Agentur ging in Berufung.
Die Entscheidung des zweiten Berufungsgerichts des Staates Kalifornien im Fall Millennium Corporate Solutions v. Terri Peckingpaugh et al., Az. B171217, ist aufschlussreich in Bezug auf die materielle Frage der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach Trade Secret-Recht und die prozedurale Frage der Sanktionen für die missbräuchliche Einlegung eines Rechtsmittels bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit.
CK - Washington. Das Schiedsverfahren Patrick T. Manion, Jr. v. Stephen E. Nagin; Herzfeld & Rubin et al. führt nach dem Urteil vom 16. Dezember 2004 zu einer weiteren Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks, Az. 04-1579, vom 13. Januar 2005. Das neue Urteil betrifft die von Manion geltend gemachten Ansprüche gegen die Anwälte seines ehemaligen Arbeitgebers Boat Dealers' Alliance wegen Verletzung der Treuepflicht, fahrlässiger Schadenszufügung sowie deliktischer Einwirkung in bestehende Vertragsverhältnisse.
Einer der beklagten Anwälte hatte sich als World Class Lawyer in einer World Class Law Firm bezeichnet. Bei der Gründung einer Gesellschaft beantwortete er Fragen Manions mit dem Hinweis, er sei der Anwalt, verstünde alles und Manion solle ihm nur vertrauen, wenn er ihm sage, dass seine Teilhaberstellung wunschgemäß gesichert sei. Außerdem sei seine leitende Stellung für die nächsten 20 Jahre garantiert. Als Manion entmachtet und entlassen wurde, gewann die Gesellschaft das von Manion gegen sie angestrengte Schiedsverfahren auf Anfechtung seiner Entlassung. Manion erfuhr zu spät, dass der Anwalt entgegen seiner Erwartung nicht seine Interessen vertrat, sondern die der Gesellschaft.
Nach der Schiedsentscheidung gegen Manion beantragten die Anwälte, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche aufgrund des Grundsatzes vom collateral Estoppel, einer Rechtskrafterstreckungsart, abzuweisen, und das Untergericht gab dem Antrag statt. Das Bundesberufungsgericht bestätigte nun die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt desselben Grundsatzes, allerdings mit der Bezeichnung Issue Preclusion des Präzedenzfalles Liberty Mutual Insurance Company v. FAG Bearings Company, 335 F.3d 752, 758 (8th Cir. 2003). Es erklärte, dass der ergangene Schiedsspruch nach Wellons, Inc. v. T.E. Ibberson Co., 869 F.2d 1166, 1168-69 (8th Cir. 1989), eine Rechtskrafterstreckung auf das ordentliche Verfahren entwickelt.
In seiner Begründung untersuchte das Gericht die verschiedenen materiellen Ansprüche und erwähnte dabei, dass ein Mandatsverhältnis nicht nur durch Vertrag, sondern durch eine deliktische Beziehung der Parteien zustande kommt, aaO S. 8. Während das Präzedenzfallrecht bei der Gesellschaftsgründung die Mandatsbeziehung auf Gesellschaft und Anwalt beschränkt, stellte das Gericht hier auch ein Mandat zwischen Anwalt und Manion fest, der sich auf Rechtsauskünfte des Anwalts über seine eigene Rechte verlassen hatte und verlassen durfte, weil das einzelstaatliche Standesrecht dem Anwalt eine besondere Aufklärungspflicht über die Vertretungsverhältnisse auferlegt. Da Manion im Schiedsverfahren jedoch keinen materiellen Anspruch beweisen konnte, hatte das Schiedsgericht zu Recht gegen ihn entschieden, und die Wirkung dieser Entscheidung erstreckt sich präkludierend auch auf das ordentliche Verfahren.
CK - Washington. Ein Indianerstammesgericht ist materiell unzuständig für gegen Nichtindianer gerichte Produkthaftungsansprüche, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. Januar 2005 in Sachen Ford Motor Company v. Joe R. Todecheene; Mary Toecheene and Navajo Nation District Court; Leroy S. Bedonie, Az. 02-17048, als die Erben eines Navajo-Indianers den KFZ-Hersteller wegen solcher Ansprüche verklagen wollten.
CK - Washington. Eine beispielhafte Erörterung der Produkthaftungsklage, insbesondere der Beweisfragen, findet sich in der Begründung zur Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks in Sachen Fireman's Fund Insurance Company et al. v. Canon USA, Inc., Az. 03-3836, vom 12. Januar 2005.
Das Gericht prüft die miteinander verbundenen Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung, der Fahrlässigkeit bei Design, Herstellung und Produktprüfung sowie die Verletzung einer Vertragshauptpflicht. Im Ergebnis stellt es fest, dass die klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten nicht den aus den Anspruchsgrundlagen folgenden Beweislastregeln entsprechen und ungeeignet waren, die erforderliche Kausalität nachzuweisen.
CK - Washington. Das Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC hat am 7. Februar 2005 die verbindliche Liste von Mobildomains vorgelegt, an welche kein Spam gesandt werden darf. Die gesetzliche Ermächtigung für die Maßnahme folgt aus dem bisher nutzlosen Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act of 2003.
Außerhalb der Mobil- und Pagerbereiche ist das Bundesverbraucherschutzamt FTC für die Umsetzung des CAN-SPAM-Gesetzes zuständig. Theoretisch dürfte die FCC auch für Spam an herkömmliche Telefonanlagen zuständig sein, bei denen sich jedoch überraschend das Angebot von Text-, EMail-, und sonstigen werbemissbrauchsfähigen Einrichtungen nicht durchgesetzt hat.
CK - Washington. Online-Vorgänge mit Kindern unter 13 Jahren unterliegen den besonderen Bestimmungen des Children's Online Privacy Protection Act, COPPA. Insbesondere wird die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt. Die Bundesverbraucherschutzbehörde, FTC, ist für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zum COPPA-Gesetz verantwortlich.
Am 14. Februar 2005 läuft die Frist zur Kommentierung einer von der FTC entworfenen Bestimmung ab, die die Zustimmungsmethodik festlegt. Die FTC hat sich entschlossen, die als Sliding Scale bezeichnete Methode auf Dauer einzuführen, die seit 2002 zunächst als vorläufige Maßnahme in Kraft gesetzt wurde.
Das Amt ermittelte, dass seither keine verbesserten Methoden entwickelt wurden und sich die mit der elektronischen Signatur entwickelten Identifikationswege nicht durchsetzten. Die verschiedenen Optionen für Internetanbieter sind in der Ankündigung der neuen Bestimmung verzeichnet. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit können online eingereicht werden.
CK - Washington. Der Ladendiebstahl einer DVD ist weniger riskant als ihr Download, stellt Karl Wagenfuehr in einer BoingBoing-Analyse fest. Der Unterschied in den Höchststrafen beträgt $3,3 Mio. Gerechtigkeit besteht bei den Haftstrafen von jeweils einem Jahr.
CK - Washington. Etwas nackt steht SCO vor Bundesrichter Dale Kimball vom untersten Bundesgericht in Bezirk Utah, denn in dem Mammutverfahren The SCO Group, Inc. v. International Business Machines Corporation, Az. 2:03CV294 DAK, um einen Schadensersatz von $5 Mrd. legte SCO keine geeigneten Beweise vor. Groklaw erörtert die Reaktion auf die Zwischenentscheidung vom 9. Februar 2005, die dort auch als Text-Datei angeboten wird. Das Verfahren betrifft die wichtige Frage, ob das Open Source Linux-System rechtswidrig auf Quellkode der Unix-Variante von SCO basiert.
CK - Washington. Die Zeit vergeht wie im Fluge. Heute vermeldet der Bundesanzeiger, dass der Präsident höchstpersönlich diese Woche zur Bundesverbraucherschutzwoche erklärt habe: 70 Federal Register, Heft 27, Seite 6997-6998 (Feb. 10, 2005). Die ersten drei Jubeltage sind demnach schon verstrichen, ohne dass die geschützte Öffentlichkeit von ihnen Kenntnis hatte. Ihr wird mit der Proklamation vom 7. Februar 2005 empfohlen, sich bei consumer.gov/ncpw über Schutz gegen den Identitätsdiebstahl schlau zu machen.
CK - Washington. Das Weiße Haus hat einen Haushaltsentwurf vorgelegt, dessen zahlreiche Bestandteile sich gemeinsam oder getrennt von der Webseite an 1600 Pennsylvania Avenue, NW herunter laden lassen.
CK - Washington. Einen Einblick in die Risikodeckung bei Musikreisen vermittelt die Klage von Britney Spears gegen diverse Versicherer vom 2. Februar 2005 im Supreme Court von New York, dem einzelstaatlichen Untergericht. Die Klägerin behauptet, die Versicherer hätten ihr rechtswidrig die Auszahlung einer Deckungssumme verweigert, die mit einer Knieoperation fällig wurde, welche am 8. Juni 2004 ihre Konzertreise unterbrach. Der Klagantrag lautet auf knapp $10 Mio.
CK - Washington. Die namhafte American Society of International Law lädt gegenwärtig zur Jahresversammlung in Washington ein. Auch Nichtmitglieder können in diesem Jahr teilnehmen. Die Tagungen finden vom 30. März bis zum 2. April 2005 statt. Das Thema des 99. Jahrestages lautet: New World Order or a World in Disorder? Testing the Limits of International Law. Die Registrierung ist online möglich.
ACP - Washington. Das Obergericht von New Jersey bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, dass der Betreiber der US-Webseite The Eye on Emerson, auf der sich Einwohner der Stadt Emerson in New Jersey in einem Diskussionsforum austauschen können, nicht für Beiträge in den Foren verantwortlich ist. Das Gericht hatte eine Klage von Stadtratsmitgliedern gegen den Betreiber auf Schadensersatz abgewiesen.
Im Jahre 2001 hatten die Kläger bereits wegen beleidigenden, belästigenden und rufschädigenden Äußerungen geklagt, die anonym gepostet worden waren. Eine Haftung des Website Betreibers nach dem Communications Decency Act von 1996, 47 USC §230 konnte schon die untere Instanz nicht feststellen. Schließlich hatten die Kläger versucht, die IP-Adressen der anonymen Forenteilnehmer herauszubekommen, sind jedoch auch mit diesem Antrag abgewiesen worden.
Der Forumbetreiber Stephen Moldow richtete die Seite Eye on Emerson im Jahr 1999 eingerichtet. Auf dieser veröffentlichte er Entscheidungen des Stadtrats und von Ausschüssen. Seine Seite enthält zudem Abstimmungsformulare sowie ein Diskussionsforum, in dem die Bürger über das Geschehen in ihrer Stadt diskutieren können. In einem dieser Foren wurde einem der Kläger beispielsweise unterstellt, dass er sich als Voyeur betätigen würde, psychisch labil sei und sich in psychiatrische Behandlung begeben möge.
CK - Washington. Heute, am 2. Februar 2005, entschied Richter Hellerstein vom untersten Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York in Sachen American Civil Liberties Union et al. v. Department of Defense et al., Az. 04 Civ. 4151 (AKH), dass die Central Intelligence Agency keine hinreichenden Gründe zur Verweigerung der Herausgabe von Akten oder Akteneinsicht in die Angelegenheiten der Behandlung ausländischer Gefangener geltend gemacht hat.
Nach dem Freedom of Information Act, 5 USC §552 durften die Kläger diese Informationen von der Regierung verlangen, obwohl das Amt zunächst geltend machte, dass die Ausnahme für aktuelle Verfahren greift.
CK - Washington. Referrer-Spam ist so einfach zu produzieren, dass selbst Anwälte auf das Geschäft umsteigen könnten, und lohnenswert ist es allemal - wenn da nicht die kleine Frage der Net-Etikette und möglicherweise gar des Unrechts wäre. Im Register berichtet ein Blog-Spammer, wie das Geschäft läuft und warum AdWords weniger erfolgreich und einträglich sind.
Seine Identität möchte "Sam" geschützt wissen - wohl wegen der Tracht Prügel, die ihm mancher gern vergönnen würde.
CK - Washington. Der eSicherheitsdienst des Heimatlandssicherheitsamtes lädt zur Anmeldung für eine Internet-Sicherheitslehrveranstaltung ein. Anmeldung mit allen Daten, EMail und so fort bitte über das Internet.
Und zwar einfachstes Internet, Port 80, kein SLL, unter den Medien ein unsichtbares GIF von geocities. Ist das wirklich ein Amt, eins mit Sicherheitssachverstand? Oder ein Phisher, der so amtiert?
CK - Washington. Eine böse Überraschung hatte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington für diejenigen Anwälte in der vergangenen Woche parat, die auf Erfolgshonorarbasis für Kläger auftreten. Entgegen der Auffassung der meisten Bundesberufungsgerichte bestimmte es, dass das Erfolgshonorar nicht nur beim Anwalt, sondern auch beim Mandanten als Einkommen zu besteuern ist.
Die von der Quota Litis abhängigen Rechtsanwälte argumentierten erfolglos, dass nur eine einfache Besteuerung anfallen dürfe, weil sie mit den Klägern eine Art Partnership unterhielten. Das Gericht meinte hingegen, dass das Mandatsverhältnis das klassische Auftragsverhältnis darstelle und der Anwalt lediglich der Vertreter seines Geschäftsherrn sei.
Die Entscheidung in Sachen Commissioner of Internal Revenue Service v. Banks et al., Az. 03-892, 03-907, vom 24. Januar 2005 wird derzeit von allen Seiten beleuchtet, und Tony Mauro, The Supreme Court's Taxing Decision, Legal Times, S. 10, Jan. 31, 2005, betont, dass das Gericht nur einen Teil des Quota-Litis-Geschäfts beurteilte.
Die Entscheidung betrifft die Bundeseinkommensteuer. Wie sie sich auf die Einkommensbesteuerung der Einzelstaaten auswirkt, wird man sehen. Die Staaten können den Begriff des Einkommens anders als der Bund definieren, obwohl sie viele Bemessungsgrundlagen vom Bund übernehmen. Möglicherweise werden aufgrund von Nachforderungen für die vergangenen drei Jahre einige Löcher in den Bundes- und den einzelstaatlichen Kassen gefüllt.
CK - Washington. Schadensersatzansprüche wegen der Abwerbung einer Abteilung von Entwicklungspersonal von einem Wettbewerber und wegen der Übernahme von Know How blieben im Fall Storage Technology Corporation v. Cisco Systems, Inc., Az. 03-3673, auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Das abwerbende Unternehmen entwickelte nach der Abwerbung des Personals eine neue Produktlinie nach dem soeben verkündeten iSCSI-Standard für Storage Area Networks. Aufgrund dieses Erfolges wurde es von Cisco für $450 Mio. aufgekauft, die Storage Technology Corporation nun einklagte.
Den Ansprüchen aus verbotener Abwerbung im Sinne eines Corporate Raiding, aus Entwendung von Know How durch Verletzung von Trade Secrets und aus Anstiftung zum Vertragsbruch fehlte es neben anderen Merkmalen vor allem am nachgewiesenen ersetzbaren Schaden. Der Anspruch auf den Unternehmenskaufpreis musste fehlschlagen, weil er keinem bei der Klägerin eingetretenen Schaden entsprach, sondern allenfalls einer ungerechtfertigten Bereicherung glich, für die jedoch andere Merkmale fehlten.
Im Hinblick auf das behauptete Corporate Raiding stellte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 26. Januar 2005 fest, dass das anwendbare einzelstaatliche Recht von Minnesota keinen deliktischen Anspruch dieser Art kennt, sondern das Mobilitätsrecht der Arbeitnehmer höher wertet als den Schutz von Unternehmen gegen das Abwerben ganzer Abteilungen.
CK - Washington.
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CK - Washington.
Weiterführend zum Thema auch Juliana Mörsdorf-Schulte, Funktion und Dogmatik US-amerikanischer punitive damages, S. 256 ff., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Studien z. ausl. u. int. Privatr., Band 67, Mohr Siebeck 1999; und Kochinke, Damage Control in Contracts and Torts, Vertragsstrafe und Punitive Damages im Jahre 2004, im gerade in Washington eingetroffenen DAJV-Newsletter 4/2004, S. 158 ff., Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V., Bonn; zur bösgläubigen Deckungsverweigerung durch die Versicherung auch Kochinke, Vergleich und Deckungswunder hier im GALJ.
CK - Washington.
CK - Washington.
Diesen Grundsatz befehdet der Richter am Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, Justice Antonin Scalia, aber noch ist er in der Mindermeinung, vgl. Beneficial National Bank v. Anderson, 539 US 1, 8 (2003). Er glaubt, der Grundsatz entziehe den primär zur Rechtsetzung befugten Einzelstaaten ihre Gesetzgebungskompetenz in bundesverfassungswidriger Weise.
ACP - Washington. Das höchste Gericht der U.S.A, der U.S. Supreme Court, wird den Fall MGM gegen Grokster am 29. März 2005 in Washington, DC verhandeln. Die weltweit größten 28 Musikunternehmen hatten StreamCast Networks, die Firma, die sich hinter der Musiktauschbörse Morpheus verbirgt und die dazugehörige Software entwickelt und vertrieben hatte, wegen Urheberrechtsverletzungen nach dem U.S. Copyright Act von 1976 verklagt.
Die Musikindustrie war zunächst im Jahre 2001 gegen die Hersteller der Morpheus, Grokster und KaZaA Software vorgegangen, in der Absicht einen rechtlichen Präzedenzfall, der die Haftung der Hersteller von Software für Musiktauschbörsen für Rechtverletzungen ihrer Nutzer feststellen sollte. Allerdings war die Musikindustrie in der ersten Instanz vor dem District Court wie auch im Berufungsverfahren vor dem Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks unterlegen. Eine vollständige Zusammenstellung aller bisherigen Verfahrensdokumente findet sich auf der Website der EFF, Electronic Frontier Foundation. Weitere Ausführungen finden sich auch hier im German American Law Journal.
Die unterinstanzlichen Gerichte haben ihre Rechtsauffassung jeweils auf das Sony Betamax-Urteil des U.S. Supreme Court aus dem Jahre 1984 gestützt. Der Supreme Court hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass Sony nicht haftbar für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern des Betamax Videorekorders ist.
Die mündliche Verhandlung wird daher mit Spannung erwartet. Es bleibt offen, ob der Supreme Court sein Sony Urteil aus dem Jahre 1984 überstimmen wird. Die endgültige Entscheidung wird für Juli 2005 erwartet.
CK - Washington.
CK - Washington. Der Gerichtsstand lässt sich mit einer entsprechenden Vertragsklausel leicht wählen. Wie steht es mit der vertraglichen Verpflichtung zum Verzicht auf einen bestimmten Gerichtstyp? Dürfen die Parteien verbindlich darauf verzichten, entweder beim Bundesgericht oder beim einzelstaatlichen Gericht ihre Rechte zu verfolgen?
Bekanntlich gibt es in den USA diese beiden Schichten der Gerichtsbarkeit, die parallel und mit konkurrierender Kompetenz dieselben Fälle behandeln dürfen. Die Bundesgerichte wählen häufig die auswärtigen Parteien - in der Hoffnung, der von einzelstaatlichen Gerichten befürchteten Xenophobie auszuweichen. Wenn der passende Streitwert erreicht ist und die Parteien unterschiedlichen Staaten eingehören, kann die auswärtige Partei einen Rechtsstreit vom einzelstaatlichen Gericht an das Bundesgericht verweisen lassen.
Im Fall iNet Directories, LLC v. Developershed, Inc. et al., Az. 04-2385, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 18. Januar 2005 gegen die berümte Programmiererstube, dass ein Verzicht auf dieses Recht mit folgender Vertragsklausel wirksam ist:
The Parties hereby irrevocably waive any and all objections which any Party may now or hereafter have to the [...] laying of venue of any such suit, action or proceeding brought in any such federal or state court in the State of Missouri. A.a.O. S. 2.
SKe - Washington. Der Umweltsausschuss von San Franciso plant, in Zukunft pro Einkausftüte, sei sie aus Plastik oder auch aus Papier, 17 Cent vom Einkäufer zu verlangen. Damit soll eine Abfallverringerung erreicht werden. San Francisco wäre damit die erste amerikanische Stadt, die Einkausftüten nur noch gegen Entgelt ausgibt.
Die Kommission stösst mit ihrem Vorhaben auf den Widerstand von Lebensmittelhändlern und Tütenherstellern. Nach deren Auffassung wurde eine Abfallreduzierung bereits dadurch erreicht, dass die Tüten inzwischen mehrfach benutzt werden. Weitere Gegner erklären den Plan als unfaire und regressive Steuer zulasten des Einkäufers.
Es bleibt abzuwarten, wie der Bürgermeister und der Stadtrat am 25. Januar 2005 über das Vorhaben befinden werden.
CK - Washington.
CK - Washington.
When one bargains for arbitration, he bargains for the process as well as the results. If Ocean had wanted to have the rigors of a federal court proceeding, it could have had them. Instead, it compelled arbitration and now, dissatisfied with the result, seeks a different outcome. A.a.O. S. 18.Das durfte das Untergericht nicht zulassen, und daher wurde sein Vacatur-Urteil am 2. November 2004 aufgehoben.
CK - Washington. Der Oberste Gerichtshof des Staates Maine entschied im Verfahren Michael Maietta v. Town of Scarborough, Az. WCB-030614, am 27. Juli 2004, dass in verwaltungsrechtlichen Anti-Diskriminierungsverfahren ein Schiedsspruch beweisrelevant and beweisgeeignet ist. Der Schiedsspruch hielt die Kündigung eines Polizisten für rechtmäßig. Im Verwaltungsverfahren wollte der Polizist gegen die Stadt als Arbeitgeberin eine unabhängige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung feststellen lassen, und der Schiedsspruch wurde auf seinen Antrag nicht berücksichtigt. Das Gericht hob diese Entscheidung zur Neubeurteilung auf, weil der Schiedsspruch relevant und beweisgeeignet, selbst wenn nicht bindend sei.
CK - Washington.
Es entschied am 20. Januar 2005 auf der Grundlage der Verfassung des Staates, dass diese vom Gesetzgeber keine Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe oder die Schaffung eines vergleichbaren Rechtsinstitutes fordert.
Zudem darf der Gesetzgeber verfassungsgerecht mit Indiana Code §31-11-1-1 die Ehe auf heterogene Paare beschränken, da eine Ungleichbehandlung in der Tatsache der unerwarteten Befruchtung begründet ist, die eine besondere Fürsorge des Staates für die Nachkommenschaft heterogener Paare rechtfertigt, während homosexuelle Paare die Befruchtung und Fürsorge planen können.
SKe - Washington.
SKe - Washington. Das Bundesgericht für den nördlichen Bezirk von Georgia hat am 13. Januar 2005 in dem Verfahren Selman v. Cobb County School District, Az. 1 02-CV-2325-CC, entschieden, dass Aufkleber in Biologiebüchern entfernt werden müssen, die die Evolution als Theorie und nicht als Tatsache bezeichnen.
Dieser Aufkleber verstößt sowohl gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten, Establishment Clause of the Frist Amendment, sowie gegen die des Bundesstaates Georgia. Der Verstoß ist darin zu sehen, dass der Aufkleber eine unzulässige bestätigende Aussage vermittelt. Nach Ansicht des Gerichts habe sich die Schule unsachgemäß mit Fragen der Religion auseinandergesetzt, indem sie hierzu ausdrücklich Stellung bezogen hat.
ACP - Washington. Die US-Bundesbehörden, an ihrer Spitze das Justizministerium in Washington, ermitteln seit August 2004 gegen geschlossene P2P-Netzwerke. Aus dem am 18. Januar 2005 veröffentlichen Bericht des Justizministeriums geht hervor, dass sich nun zwei P2P-Nutzer für schuldig bekannt haben. Es handelt sich um die ersten strafrechtlichen Verurteilungen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen auf Bundesebene nach 17 USC §506 und 18 USC §§ 371 u. 2319.
Dem 50 Jahre alten William T. aus Johnston City, New York und dem 47 Jahre alten Micheal C. aus San Antonio, Texas wird vorgeworfen, zwischen August 2002 und August 2004, jeweils einen Direct Connect hub mit dem Namen MovieRoom und Achenon's Alley verwaltet und betrieben zu haben. Dort sollen Computerspiele, Musikstücke, Filme und Computerprogramme zum download bereit gestellt worden sein. Während der staatlichen Ermittlungsarbeit hatten die Beamten von beiden Hubs urheberrechtlich geschützte Materialien im Wert von ca. $ 25.000 heruntergeladen.
Das Urteil des Bundesbezirksgerichts für den Bezirk Columbia wird für den 29. April 2005 um 14.30 Uhr erwartet. Die Angeklagten müssen mit einer Höchststrafe von bis zu 5 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von bis zu $250.000 rechnen.
Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob mit weiteren Verhaftungen und Schuldbekenntnissen zu rechnen ist. Wenig Aussage hat die Verurteilung der Angeklagten allerdings hinsichtlich der materiellen Rechtslage. Mit Spannung bleibt die Entwicklung im Bereich P2P abzuwarten.
CK - Washington.
SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat in dem Verfahren Ferrell v. West Bend Mutual Insurance Company, Az. 03-1307/2846, mit Urteil vom 4. Januar 2005 die bereits früher aufgestellten Mindestanforderungen für die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Versicherungsunternehmen als verfassungsgemäß bestätigt.
Die Berufungsklägerin mit Sitz in Wisconsin wurde im Ausgangsverfahren von einem Vertragspartner einer ihrer Versicherungsnehmer in Arkansas auf Schadensersatz verklagt. Sie machte im Berufungsverfahren geltend, nicht von einer dritten Partei in Arkansas verklagt werden zu können. Dafür fehle es schon daran, dass sie weder Geschäfte in Arkansas tätige noch dort eine Zweigniederlassung besitze.
Das Gericht befand es jedoch für ausreichend und verfassungsgemäß, dass der Versicherer in seiner Police einen auch fremde Staaten umfassenden Deckungsschutz vorsieht. Daher lassen sich diese Verträge besser und lukrativer verkaufen. Dann muss aber hingenommen werden, dass auch seitens Dritter außerhalb des Staates Wisconsin Klagen eingereicht werden können. Dies könne der Versicherer steuern, indem er Klagen in Drittstaaten vertraglich ausschließe und entsprechende Umsatzverluste in Kauf nehme. Zudem sei ein Verfahren in einem fremden Staat für Versicherer, die eine weitumfassende Deckung anbieten, nicht nur allgemein vorhersehbar, sondern dieses Risiko stelle zudem eine ausdrückliche Eigenart der konkreten Police dar.
CK - Washington. Das Practicing Law Institute, Herausgeber einer namhaften Serie von Handbüchern zu allen Rechtsgebieten und Veranstalter von Seminaren, feiert am 10. März 2005 das 25-jährige Bestehen seiner Computer & Internet Law Seminare. Ursprünglich fand sich in die Seminare ein kleiner Kreis von IP-Spezialisten ein, dem die IT-Komponente oft fehlte. Im Laufe der Jahre entwickelte sich die Seminarreihe zu einer fachübergreifenden Veranstaltung, die der General-Practice-Natur des Computer- und Internetrechts mit besonderer Betonung der wirtschaftlichen Umfeldes der IT-Branchen entspricht. Dieses Jahr werden neben den üblichen IP-Themen als besondere Fragenbereiche P2P, Schutz der Anonymität, die ISP-Eigenschaft, VoIP und das Patentportfolio als Abwehrmittel angesprochen.
CK - Washington.
Interessanterweise setzt Findlaw diesen Fall in Bezug zu Oil and Gas Law - wahrscheinlich stochert man dort genauso wie der Durchschnittsbürger im Dunkeln.
CK - Washington. Der Schiedsrichter teilte ein Schiedsverfahren in zwei Abschnitte und traf zuerst eine Entscheidung dem Grunde nach, später nach weiterem Vortrag der Parteien die zweite über den finanziellen Ausgleich zwischen den Parteien. Mit seinem Urteil Patrick T. Manion, Jr. v. Stephan E. Nagin, Herzfeld & Rubin et al., Az. 03-2869 - 70, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 16. Dezember 2004 diese Vorgangsweise als vereinbar mit dem Federal Arbitration Act.
CK - Washington. Viele, doch nicht alle Kanzleien der USA werden morgen, am Martin-Luther-King-Gedenktag, geschlossen sein. In Washington wird dasselbe noch einmal am Donnerstag zur Amtseinführung des Präsidenten geschehen, da die Innenstadt der Hauptstadt großräumig abgesperrt wird. Schon am Mittwochnachmittag sollen die Ministerien weitgehend geräumt werden, damit die Besucher aus aller Welt nicht mit dem Berufsverkehr zusammenprallen.
Unberirrbare und ihren Mandanten besonders verpflichtete Rechtsanwälte werden je nach Verkehrsmahnungen der lokalen Radiosender am Montag, Mittwoch und Donnerstag ihre Entscheidung treffen, ob sie in der Kanzlei oder daheim arbeiten. Wer den Kontakt in die USA sucht, wählt vorsicherhalber die EMail und nicht das Telefax als Kommunikationsmittel. Angesichts der schlechten Mobilnetzabdeckung der Hauptstadt und insbesondere der Vororte, wo die meisten Rechtsanwälte wohnen, empfiehlt sich auch nicht immer das Mobiltelefon zur alternativen Kontaktaufnahme.
CK - Washington. Ein freundlicher Hinweis auf Urheberrechtsmaterialien meiner Praktikantin Carolin Schosser zum US-Recht findet sich heute beim Handakte-Blog. Ergänzend sei auf zwei weitere Werke verwiesen, die die Übersicht zur historischen Entwicklung des US-Urheberrechts ergänzen:
Carolin Schosser, Julia Gehrke, Winnetou's Return at the Intersection of Copyright and Trademark Law, 13 German American Law Journal, http://www.amRecht.com/winnetousreturn.shtml (August 12, 2004).
Carolin Schosser, Julia Gehrke, Dastar Corp. v. Twentieth Century Corp., Verfallenes Urheberrecht v. Markenschutz im Supreme Court, 12 German American Law Journal, http://www.amRecht.com/schossergehrke.shtml (August 21, 2003).
Der erste Bericht ist insbesondere bei der rechtlichen Beurteilung von Rechten an Altwerken nützlich, während die weiteren Berichte die heute umstrittenen Schnittstellen von Marken- und Urheberrecht aufzeigen.
CK - Washington. Einem Indianerstamm, der kürzlich als solcher bundesrechtlich anerkannt worden war, gestattete das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks die Wiederaufnahme eines alten Verfahrens, mit dem dem Stamm neben anderen Gründen wegen der mangelnden Anerkennung das nach einem alten Staatsvertrag zugesprochene Fischrecht abgesprochen worden war. Der Urteil im Fall United States of America v. State of Washington et al.; Samish Indian Tribe, Az. 03-3145, vom 6. Januar 2005 zeigt grundsätzlich auf, wie Rule 60 FRCP der Prozessordnung des Bundes zu behandeln ist.
CK - Washington.
Diese klagte im einzelstaatlichen Gericht, und die Beklagte ließ den Fall an das erstinstanzliche Bundesgericht verweisen. Das Bundesgericht wies den Fall ab, weil der Mindeststreitwert für seine Zuständigkeit von $75.000 unerreicht blieb, wie es von Amts wegen feststellte.
Die Parteien versuchten nun, das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks davon zu überzeugen, dass der Streitwert erreicht werden kann, wenn man nicht nur den Wert der betroffenen Fläche von 6x12 Fuß berücksichtigt, sondern die Behinderung des Zugangs zum gesamten Acker, der einen Wert von fast $7 Mio. besitzen dürfte.
CK - Washington.
Lamle hatte ein Spiel patentiert, und Mattel hatte sich für eine Lizenz interessiert. In den Vertragsverhandlungen wurde vereinbart, dass Mattel die Lizenzrechte erhalten sollte. Ein schriftlicher Lizenzvertrag sollte noch erstellt werden. Bevor er zustande kam, gab Mattel das Projekt auf. Das Gericht stellte fest, dass schon die mündiche Vereinbarung ausreichen kann, vertragliche Verbindlichkeiten zwischen den Beteiligten herbeizuführen, die auch verletzt werden können. Das Untergericht muss nun die weiteren Tatsachenfragen ermitteln, auf die die Erkenntnisse des Berufungsurteils anzuwenden sind.
Das Urteil stellt eine nützliche Einführung in die Rechtsfragen mündlich abgeschlossener Verträge und der Risiken dar, die aus Verhandlungen resultieren. Ob ein Vertrag vorliegt, folgt aus den Umständen der Verhandlungen und den von den Beteiligten manifestierten Absichten. In diesem Fall hatten die Parteien ihren Wunsch, einen verbindlichen mündlichen Vertrag zu schließen oder zu vermeiden, so uneindeutig ausgedrückt, dass ihre Absichten im weiteren Verfahren erst durch Auslegung der Umstände ermittelt werden müssen.
CK - Washington. Eine Revolution im Staat Virginia, der sich Old Dominion nennt und archaisches Recht verteidigt: Der Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten genießt dort ab heute Verfassungsschutz.
Im Fall Muguet S. Martin v. Kristopher Joseph Ziherl, Az. 040804, entschied das oberste Gericht des Staates am 14. Januar 2005, dass Martin eine Klage gegen Ziherl wegen deliktischer Geschlechtskrankheitsübertragung durch Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten weiterverfolgen darf. Im Fall Zysk v. Zysk, 239 Va 32, 404 SE2d 721 (1990), war entschieden worden, dass Teilnehmer an einer gesetzeswidrigen Handlung sich nicht gegenseitig aus deliktischer Haftung verklagen dürfen. Virginias Code §18.2-344 bedroht derartigen Verkehr mit Strafe.
Das Gericht stellte fest, dass die Strafdrohung im Lichte der Entscheidung Lawrence v. Texas, 539 U.S. 558 (2003), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten in Washington verfassungsmäßig unhaltbar ist:
We find no principled way to conclude that the specific act of intercourse is not an element of a personal relationship between two unmarried persons or that the Virginia statute criminalizing intercourse between unmarried persons does not improperly abridge a personal relationship that is within the liberty interest of persons to choose.Damit die neuen Freiheiten in Virginia nicht ausarten, betonte das Gericht:
It is important to note that this case does not involve minors, non-consensual activity, prostitution, or public activity. The Lawrence court indicated that state regulation of that type of activity might support a different result. Our holding, like that of the Supreme Court in Lawrence, addresses only private, consensual conduct between adults and the respective statutes' impact on such conduct. Our holding does not affect the Commonwealth's police power regarding regulation of public fornication, prostitution, or other such crimes.
CK - Washington. Army Spec. Charles A. Graner Jr. wurde heute der ihm vorgeworfenen Folter-Straftaten im Aby Graib-Kriegsgefängnis bei Baghdad für schuldig befunden. Was den Soldaten gestattet gewesen soll, bleibt weiterhin ein rechtliches und politisches Thema.
ACP - Washington. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks hat am 26. Oktober 2004 eine vorläufige Verfügung gegen einen sogenannten Aftermarket-Hersteller von wiederbefüllten Druckerpatronen wegen Verletzung der Anti-Umgehungsvorschriften des DMCA aufgehoben.
Lexmark International verkauft Tonerpatronen mit integriertem Mikrochip, der die Inbetriebnahme einer wiederbefüllten Patrone unterbindet. Der Mikrochip enthält zwei Programme, ein Toner Loader (TL) und ein Printer Engine (PL) Programm, die die Kommunikation der Patrone mit dem jeweiligen Drucker kontrollieren.
Static Control Components, Inc. hatte das TL Programm kopiert, um einen eigenen SMARTEK Chip herzustellen, und an Firmen verkauft, die wiederbefüllte Tonerpatronen für Lexmark-Drucker anbieten.
Das Gericht hat nun die erstinstanzliche Entscheidung verworfen, dass das TL Programm urheberrechtlich schutzfähig sei. Lexmarks Experten konnten das Gericht nicht überzeugen, dass das TL Programm vom Schutzumfang des Copyright Act erfasst sei. Das Gericht stellte klar, dass bloße Ideen und Methoden der Inbetriebnahme nicht geschützt sind.
Überdies machte es deutlich, dass der SCC-Chip die Umgehungsvorschriften des DMCA nicht verletze. Judge Sutton legte in seiner Entscheidungsbegründung dar, dass der Authentifizierungsvorgang von Lexmark nicht Zugang zu dem TL Programm kontrolliere, weil der Zugang auch durch andere Mittel herbeigeführt werden kann.
Das Gericht erteilte Firmen wie Lexmark durch diese Entscheidung eine deutliche Absage, den DMCA in Zukunft nicht zur Erzeugung von Monopolen für hergestellte Güter zu missbrauchen.
FE - Washington. Vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks unterlag eine Anlageberatungsfirma in einem Markenrechtsstreit mit der Behauptung, die Verwendung des Wortes Everest in einer geschäftlichen Bezeichnung eines Konkurrenten verletze ihre Rechte an der nicht eingetragenen eigenen Marke Everest Capital.
Das Gericht stellte in der Entscheidung Everest Capital Limited v. Everest Funds Management, LLC et al., Az. 04-1282, vom 4. Januar 2004 fest, dass die Verwechslungsgefahr bei Markenrechtsverletzungen nach dem Lanham Act eine Tatsachenfrage darstellt, die den Zivilgeschworenen vorzulegen ist. Es muß deshalb ihren Verdikt akzeptieren. In anderen Bezirken wird die Verwechslungsgefahr als vom Gericht nachprüfbare Rechtsfrage gesehen, so im Fall Plus Prods. v. Plus Discount Foods, Inc, 722 F.2d 999, 1004-05 (2d Cir. 1983).
Hier waren die Tatbestandsmerkmale des 15 USC §1125(a)(1)(A) mit den sechs Kriterien rechtmäßig verwandt worden: Bedeutung und Ähnlichkeit der Marken, Grad des Wettbewerbs zwischen den Produkten, Absicht der Markenverwendung, konkrete Fälle von Verwechslung, Art der Produkte, Kosten und Bedingungen für den Erwerb.
Denselben Respekt vor den Zivilgeschworenen erwies das Gericht der Beurteilung der Frage überühmte Marke nach 15 USC §1125(c)(1), dem Federal Trademark Act von 1995. Damit unterlag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, ihre Marke sei verwässert worden.
CK - Washington. Der Berliner Rechtsanwalt und Lobbyist Olaf Herrmann stellt heute in die Berichtsserie des German American Law Journal seine Darstellung Die Gesundheitssysteme von Deutschland und USA im Vergleich ein, die auf seinen Erfahrungen in Washington und Berlin aufbaut.
CK - Washington.
CK - Washington. Heute wurde als Nachfolger des Heimatssicherheitsministers Tom Ridge der Richter und ehemalige Justizministerialbeamte und Staatsanwalt Michael Chertoff nominiert. Er gilt als Architekt des Patriot Act.
CK - Washington.
CK - Washington. Heute bestimmte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, dass die Verschwörung beim Geldwäschetatbestand nach 17 USC §1956(h), Money Laundering Control Act of 1986, Pub. L. 99-570, 100 Stat. 3207-18 i.V.m. Annunzio-Wylie Anti-Money Laundering Act, Pub. L. 102-550, §1530, 106 Stat. 4066, kein äußerlich erkennbares Tatbestandsmerkmal voraussetzt.
Die im Verfahren
CK - Washington.
Die Entscheidung stellt für den technisch und wirtschaftlich bedeutsamen P2P-Sektor einen wichtigen Schritt zur Rechtssicherheit dar.
CK - Washington.
CK - Washington. Die Hausordnung der 109. Gesetzgebungsperiode des Repräsentantenhauses steht nun im Internet als Übersicht und als PDF-Volltext.
Nach der Kompetenzverteilung werden einige Ausschüsse die Verantwortung für die Gesetzgebung im Internet-Bereich teilen. Die Hauptzuständigkeit für Internet-Sicherheitsfragen und R&D, Forschung und Entwicklung, verbleibt beim House Science-Ausschuss, dessen Vorsitz weiterhin Sherwood Boehlert innehält.
Ein im IT-Bereich wichtiger Ausschuss ist der Unterausschuss für Technology, Information Policy, Intergovernmental Relations and the Census des Ausschusses für Government Reform.
SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Florida hat in dem Fall Jespersen v. Harrah's Operating Co., Az. 03-15045, am 28. Dezember 2004, siehe Employment Litigation Reporter, Band 19, Heft 13, 01/06/2005, entschieden, dass einer Arbeitnehmerin gekündigt werden kann, soweit sie gegen die Pflicht verstösst, Makeup zu tragen.
Die Klägerin hatte bereits 21 Jahre für die Beklagte als Barkeeperin gearbeitet, bevor sie lediglich wegen der Nichtbefolgung der neuen Regelung, Schminke am Arbeitplatz tragen zu müssen, entlassen wurde.
Zufolge des Gerichts stellen geschlechtsspezifische Anforderungen an das Erscheinen am Arbeitsplatz keine Diskriminierung hinsichtlich des Geschlechts dar. Eine diskriminierende Anforderung kann nur dann angenommen werden, wenn diese auf unveränderbaren Eigenschaften beruht.
Der vorliegende Fall hatte bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts für Aufregung gesorgt und viele Arbeitgeber dazu veranlasst, ihre eigenen Anforderungen an das Erscheinen am Arbeitsplatz zu überdenken.
SKe - Washington. Mitglieder des Repräsentantenhauses können in Zukunft im neuen Kongress namentlich auf einen Senator Bezug nehmen, soweit sie nicht zu persönlich werden. Es gilt nicht mehr die auf Thomas Jefferson zurückgehende Vorschrift, dass nur von the other body gesprochen werden darf. Bei einem Verstoß hiergegen wurde bisher eine Verwarnung erteilt.
Inzwischen wird diese Regelung als antiquiert empfunden. Sie findet sich in Jeffersons Handbuch über Kongressvorschriften wieder. Einer der Gründe der nun abgeschafften Regelung lag darin, dass die politischen Debatten zu persönlich wurden.
Verboten bleibt weiterhin, dass seitens des Repräsentantenhauses persönliche Angriffe gegen den Senat vorgenommen werden.
CK - Washington. Die Strafanklage vom 4. Januar 2005 im Verfahren United States of America v. David Banach, Az. 05-3502, ist bei Findlaw veröffentlicht. Banach wird vorgeworfen, Flugzeugführer mit einem grünen Laserlicht am 29. Dezember 2004 angestrahlt und in der FBI-Vernehmung am 31. Dezember 2004 gelogen zu haben, indem er die Schuld auf seine Tochter schob. Laut Anklagevorwurf 8 gestand er beide Taten. Schon die Lüge führt nach 18 USC §1001(a)(2) zu einer erheblichen Bestrafung.
CK - Washington.
CK - Washington. Der Hauptstadtbürgermeister Anthony Williams setzte heute das Gesetz zur Feier der Sklavenbefreiung, Bill 14-827, als District of Columbia Emancipation Day Amendment Act of 2004 in Kraft. Am 16. April wird nun feierlich durch einen neuen Feiertag der Unterzeichnung des Gesetzes zur Sklavenbefreiung in der Hauptstadt im Jahre 1862 durch Abe Lincoln gedacht. Anfang 1863 erklärte er die Sklaven im Rest des Landes für frei.
CK - Washington. Nach einem recht faulen Jahr ist heute der neue Kongress zusammengetreten, um die zweijährige Sitzungsperiode zu beginnen. Ihm gehören 41 neue Mitglieder an.
In diesem Monat treten auch die einzelstaatlichen Parlamentäre den Dienst in den fünfzig Staaten, im hiesigen District of Columbia am Sitz der Hauptstadt und in den anderen Rechtsgebieten der USA an, der meist drei oder vier Monate dauert.
CK - Washington. Pensionierte Generäle hinterfragen die Wahl des Ashcroft-Nachfolgers Gonzales zum Bundesjustizminister wegen Gonzales' Redefinition der Folter. Sie empfehlen dem Senat, bei seiner Prüfung Gonzales' diese Frage gründlich zu untersuchen. Anscheinend hat Gonzales der Exekutive durch seine Rechtsgutachten die Möglichkeit verliehen, Foltern anzuordnen, und gleichzeitig beim Missbrauch durch Militärangehörige darauf zu verweisen, dass einzelne Personen ihren moralischen Kompass missachtet hätten. Für die Misshandlungen wird das Militär zur Verantwortung gezogen, während sich die Exekutive die Hände in Unschuld wäscht.
Diese neue Entwicklung versetzt die politische Mitte wieder einmal in die ungewöhnliche Lage, der rechteren Seite dankbar zu sein, dass sie der extremen Rechten Paroli bietet. Dasselbe galt schon im Falle des Bundesgerichtshofsvorsitzenden William Rehnquist, der sich gegen radikale Vorstellungen des neuen Kongresses wendet, siehe unten Jahresschlussbericht.
HF - Washington. In der am 4. Januar 2006 erschienenen Darstellung Design Law in Germany and the European Union erörtert Sebastian Meis das Geschmacksmusterrecht Deutschlands und der Europäischen Union. Er legt insbesondere die Anforderungen dar, die an das Vorliegen eines nach deutschem und europäischem Recht geschützten Geschmacksmusters gestellt werden und erörtert das in Deutschland problematische Verhältnis zwischen dem Schutz von Geschmacksmustern und anderen geistigen Eigentumsrechten, insbesondere den Urheberrechten. Er erläutert auch das Anmeldeverfahren, welches für das Eingreifen des Schutzes von Geschmacksmustern durchzuführen ist.
Dabei berücksichtigt er die im Jahre 2004 erfolgten Änderungen des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, GeschmMG, und vermittelt so einen Überblick über die zur Zeit geltende Rechtslage in Deutschland und der Europäischen Union. Die englischsprachige Darstellung eignet sich auch für den Europäer, der den amerikanischen Anwalt mit dieser Form des geistigen Eigentums vertraut machen muss, zumal die USA einschlägigen Übereinkünften nicht beigetreten sind.
SKe - Washington. In der Hauptstadt gilt eine Steuerbefreiung von der Steuer auf bewegliche Sachen für IT-Unternehmen. Sie betrifft nicht die Steuererklärungspflicht. Qualifizierte Unternehmen müssen mit der Steuererklärung die Befreiung geltend machen. Für die Erklärung ist das Formular FP-31 Personal Property Tax Return auszufüllen. Die Steuerbefreiung muss im Anhang QHTC-CERT geltend gemacht werden. Die Formulare sind kürzlich versandt worden und auch im Internet verfügbar.
Als qualifizierte Unternehmen gelten Firmen mit mindestens zwei Beschäftigten mit Haupt- oder Nebensitz in Washington, DC, die im Internet-, Informations-, Kommunikations-, Software-, Hardware-, Technologie- oder Elektronik- und verwandten Bereichen tätig sind.
Die Steuererklärungspflicht besteht unter zwei Voraussetzungen. Zunächst muss sich das Vermögen im District of Columbia befinden oder der dortigen Steuerpflicht unterliegen. Zudem müssen die Sachen gewerblich oder geschäftlich genutzt werden oder diesem Gebrauch zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob durch sie ein Gewinn erzielt wird.
Ähnliche Steuern und Erklärungspflichten bestehen in anderen Staaten der USA, doch sind die Regelungen für die IT-Industrie in der Hauptstadt, deren öffentlicher Sektor den größten IT-Kunden der Welt darstellt, unschlagbar.
CK - Washington.
CK - Washington. Am 22. Dezember 2004 entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Vonage Holdings Corp. v. Minnesota Public Utilities Commission, Az. 04-1434, dass eine Verordnung des Bundestelekommunikationsamts den einzelstaatlichen Regulierungsämtern die Kompetenz zur Regulierung der VoIP-Technik genommen hat. Das Gericht bestätigte damit eine gleichlautende untergerichtliche Enscheidung, jedoch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Kompetenzausübung des Bundes. Die FCC hatte entschieden, dass VoIP von zwischenstaatlicher Bedeutung sei und ausschliesslich unter Bundesrecht falle (Vonage Holdings Corporation Petition for Declaratory Ruling Concerning an Order of the Minnesota Public Utilities Commission, WC Docket No. 03-211, Memorandum Opinion and Order vom 12. November 2004).
CK - Washington. Ausländern wurde der Erwerb des Führerscheins in den Einzelstaaten der USA nach 9/11 erschwert. Die Zahl der erwischten Fahrer ohne Fahrerlaubnis ist seither drastisch gestiegen. Im Januar beginnen die Legislaturperioden der einzelstaatlichen Parlamente. Ein wichtiges Thema sind die Gesetzesvorlagen zur drastischen Verschärfung der Strafen für führerscheinloses Fahren.
CK - Washington.
CK - Washington. Ein Faxspammer kann keine Deckung von seinem Unternehmensrisiko-Versicherer einklagen. Im Fall American States Insurance Company v. Capital Associates of Jackson County, Inc. gewann am 24. Dezember 2004 der Versicherer die Feststellungsklage. Er muss nun seinen Kunden wegen dessen Fax-Spammerei nicht in einem gegen ihn gerichteten Verfahren verteidigen. Siehe auch Bruce D. Celebrezze, Betty Homer bei The Federation of Defense & Corporate Counsel.
CK - Washington. Die Ausübung des Petitionsrechts triumphiert über das Wettbewerbsrecht. Diese als Noerr-Pennington bekannte Doktrin hat am 29. Dezember 2004 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Knology, Inc. v. Insight Communications Company, LP; Insight Kentucky Partners II, LP, Az. 03-5390, einem Rechtsstreit zwischen konkurrierenden Kabelfernsehanbietern, bestätigt.
Die Beklagte hatte mit der Stadt Louisville einen Kabelversorgungsvertrag abgeschlossen, der durch ein örtliches Dekret dokumentiert wurde. Als die Klägerin ebenfalls einen solchen Vertrag einging, klagte die Beklagte aufgrund einer Vertragsklausel, nach welcher sie die Gleichwertigkeit des Konkurrenzvertrages gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls den zweiten Vertrag aushebeln lassen darf. Nach Abschluss dieses für sie erfolglosen Verfahrens verklagte Knology die Insight-Gruppe auf Schadensersatz nach Wettbewerbsrecht.
Das Berufungsgericht erstreckte die Haftungsisolierung, die die Noerr-Pennington-Doktrin dem gutgläubigen Wettbewerber für die Ausübung des Petitionsrechts im Verhältnis zum Gesetzgeber einräumt, auf die Klage, die sich aus dem Vertrag mit dem Gesetzgeber herleitet.


