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Sonntag, den 31. Dez. 2006

Anwendbares Recht in den USA

CK - Washington.   In Sachen Jean Lebegern et al. v. Glenn Forman, Stephen Cracker et al., Az. 05-1992, fand der mündliche Termin am 12. Januar 2006 statt. Erst am 18. Dezember 2006 fällte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks in Philadelphia das Urteil. Das war genug Zeit für einen Richter zu sterben und einen zweiten, in Pension zu gehen. Die dem Gericht vom Untergericht in New Jersey vorgelegte Rechtsfrage zum internen amerikanischen IPR ist jedoch bedeutsam und nun mit Präzedenzwirkung geklärt.

Ihre Bedeutung geht über den konkreten Fall, der den Autounfall einer Person aus Pennsylvanien in New Jersey betrifft, hinaus. Die Anwendung des Rechts von New Jersey führt zu anderen Rechtsfolgen als denen des Rechts von Pennsylvanien. Ein Staat gewährt den Hinterbliebenen des tödlichen Verunglückten nur Schmerzensgeld, der andere gewährt zusätzlich Schadensersatz für das Einkommenspotential des Opfers, vgl. New Jersey Wrongful Death Act, N.J. Stat. Ann. §2A:31-1ff.

Das Gericht erklärt ausführlich die Grundsätze des internationalen Privatrechts von New Jersey, den von ihm angewandten Choice of Law principles, unter anderem unter Bezugnahme auf das Restatement (Second) of Conflicts of Laws (1971). Entscheidend für seine Bewertung sind diese vom Gericht zitierten Merkmale:
They include (1) interstate comity, (2) the interests of the parties, (3) the interests underlying the substantive body of law, (4) the interests of judicial administration, and (5) the competing interests of the states. Fu, 733 A.2d at 1140-41 (citing Restatement (Second) of Conflict of Laws §145 cmt. b). The fifth factor is the most important. Erny, 792 A.2d at 1217.
Zudem prüft es die folgenden, im amerikanischen Recht der unterlaubten Handlungen, Torts, entscheidenden Anknüpfungsmerkmale:
(1) the place where the injury occurred, (2) the place where the conduct causing the injury occurred, (3) the domicile, residence, nationality, place of incorporation, and place of business of the parties, and (4) the place where the relationship, if any, between the parties is centered.

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Samstag, den 30. Dez. 2006

Jurist zum letzten Mal in Washington

CK - Washington.   In Washington machte der bescheidene Jurist Karriere. Nach dem Studium wurde er in den Kongress gewählt. In seinen hehren Hallen ließ er am Wochenende seine Kinder in den Säulengängen Verstecken spielen, während er sich dem Dienst am Bürger widmete. Überraschend wurde er in ein Amt berufen, auf das er nicht spekuliert hatte: Das des einzigen ungewählten US-Präsidenten. Heute widmen alle Sender dem letzten Besuch von Gerald Ford im Kongress das Live-Programm. Am Dienstag wird er zu einem Gottesdienst in eine Kathedrale der Hauptstadt überführt, bevor er nach Kalifornien geflogen wird.
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Freitag, den 29. Dez. 2006

Saddam tot, Antrag moot

CK - Washington.   Mit der vollzogenen Vollstreckung des Todesurteils am ehemaligen US-Allierten Saddam Hussein wird der heutige Eilantrag vermutlich für moot nach Art. 3 der Verfassung der USA erklärt.

Dem Verfahren vor dem United States District Court for the District of Columbia ist der justiziable Sachverhalt entzogen worden. Die dem Eilantrag zugrundeliegende Zivilklage kann nach amerikanischem Recht jedoch gegen den Nachlass des Diktators fortgeführt werden.

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Der Antrag in Sachen Saddam

CK - Washington.   Der am 29. Dezember 2006 in Sachen In re: Saddam Hussein, Az. 1:05MS00566, gestellte Eilantrag vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht in Washington richtet sich nicht direkt gegen die Vereinigten Staaten, sondern bezieht sich allein auf die Zivilklage in Sachen Haider Aziz Al-Sayed Jassim Ali Rasheed v. Saddam Hussein et al., Az. 04-1862, vom 26. Oktober 2004.

Der Antrag wurde jedoch Robert Gates, dem US-Verteidigungsminister, sowie Condoleezza Rice, der Außenministerin, zugestellt. Der Antrag lautet auf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Todesurteils gegen den Beklagten. Für den 4. Januar 2007 hatten die Vereinigten Staaten den Anwälten des Beklagten Saddam Hussein einen Termin eingeräumt, um die ihnen zugeleitete Zivilklage zu überreichen.

Die Vollstreckung der Todesstrafe würde nach der Antragsbegründung rechtsstaatsgrundsätze verletzen, weil sich Saddam Hussein nach einer Vollstreckung der Strafe nicht mehr gegen die Zivilklage verteidigen könnte. Dem Antrag liegen Anlagen mit zustellungs- und immunitätsrechtlichen Darlegungen an.

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Antrag gegen Vollstreckung

CK - Washington.   Von Verteidigern des irakischen Präsidenten soll soeben ein Antrag auf die Verhinderung der Vollstreckung des Todesurteils, das in den nächsten vier Stunden vollstreckt werden soll, beim United States District Court for the District of Columbia hier in der Hauptstadt eingereicht worden sein. Der Antragsgegner soll die US-Regierung sein, in deren Gewahrsam sich Saddam vielleicht noch befindet. Eine Begründung soll lauten, dass die Vollstreckung das ordentliche Verfahren in Zivilsachen gegen den Verurteilten behindert.
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Streng und locker

CK - Washington.   An Silvester bietet die Hauptstadt einen Abend der Gegensätze. Die 208 alkohollizenzierten Verkaufsstellen dürfen am Sonntag öffnen. Kneipen dürfen bis Montag 4 Uhr geöffnet bleiben. Andererseits werden verstärkt Inspektoren durch die Stadt gesandt, um zu verhindern, dass Personen unter 21 Jahren Alkohol erhalten, jemand kurz vor 4 Uhr Getränke auf Vorrat bestellt und Restaurants ohne Tanz- oder Musiklizenz zum Frohsinn animieren. Da Feuerwerke je nach Ort verboten oder unüblich sind, verläuft die Einstimmung auf das neue Jahr im Raum Washington ohnehin gedämpft.
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Donnerstag, den 28. Dez. 2006

Schutz von Metadaten im Prozess

CK - Washington.   Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Gegenseite gelangen? Darf eine Partei die unsichtbaren Daten, die mit einem einfachen Textprogramm oder Hex-Editor sichtbar gemacht werden können, beispielsweise aus Textdateien herausklauben und gegen die Gegenseite verwenden?

Grundsätzlich gilt im amerikanischen Ausforschungsbeweisverfahren, dass alles, was herausgegeben werden musste, verwertet werden darf. Dazu könnte auch der Mandantenkommentar zählen, der in einem Dokument nur für den eigenen Anwalt bestimmt und und vor der Übergabe an die Gegenseite scheinbar gelöscht war.

Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Gegenseite abzuliefern sind. Sie können einer Geheimnisschutzbestimmung, Datenschutz oder einem Verweigerungsrecht nach US-Recht unterfallen. Auch berufsethisch stellt sich für den US-Anwalt die Frage des Umgangs mit solchen Daten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Metadaten nutzen, ohne die Gegenseite zu benachrichtigen.

In Florida gilt das andere Extrem: Die Gegenseite ist zu unterrichten, wenn solche Daten gefunden wurden, und die Verwertung ist untersagt. Die vereinheitlichende Zukunft steht vielleicht in den Sternen des neuen Bundesverfahrensrechts, das die elektronische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Gerichten des Bundes regelt:
If information is produced in discovery that is subject to a claim of privilege or protection as trial-preparation material, the party making the claim may notify any party that received the information of the claim and the basis for it. After being notified, a party must promptly return, sequester, or destroy the specified information and any copies it has and may not use or disclose the information until the claim is resolved. A receiving party may promptly present the information to the court under seal for a determination of the claim. If the receiving party disclosed the information before being notified, it must take reasonable steps to retrieve it. The producing party must preserve the information until the claim is resolved. Federal Rule of Civil Procedure 26(b)(5).
Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der möglicherweise umstrittenen Daten an das Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Entscheidung sollte eine rasche, oder zumindest verbindliche, Abklärung der Verwertbarkeit herbeiführen. Natürlich ist die Bestimmung nicht auf Prozesse vor einzelstaatlichen Gerichten anwendbar. Jedoch kann sie die Rechtsentwicklung in den US-Staaten beeinflussen.

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Mittwoch, den 27. Dez. 2006

Blogwerbung oder Rezension?

CK - Washington.   Microsoft versendet schnelle Laptops mit Vista und AMD Turion 64x2-Chips an Blogger. Wie steht es um die Rezensionsethik? Damit niemand das Acer-Ferrari-Geschenk missversteht, gibt es eine Empfehlung:
Full disclosure--while I hope you will blog about your experience with the pc, you don't have to. Also, you are welcome to send the machine back to us after you are done playing with it, or you can give it away on your site, or you can keep it. My recommendation is that you give it away on your site. Laughing Squid, 27. Dezember 2006
Schleichwerbung oder rechtswidrige Beeinflussung sind nicht beabsichtigt. Ähnliches ist seit eh und je für Buch- oder Softwarerezensionen und Produktberichte üblich. Bei teueren Dingen wird das Produkt jedoch in der Regel als Leihgabe, nicht als Geschenk zugesandt.

Microsoft-Produkte auswerten ist meist solch eine Qual, dass eine Ausnahme gerechtfertigt ist. Scobleizer veröffentlicht weitere Auffassungen zur Rezensionsethik.

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Offiziere und Soldaten

CK - Washington.   Die unterschiedliche kriegsstrafrechtliche Behandlung amerikanischer Offiziere und Soldaten sowie die diskriminierende Einstellung der USA gegenüber fremdem und eigenem Militär erörtert anhand der Haditha-Verfahren Victor Hansen im Jurist-Blog.

Die strafrechtliche Führungsverantworung weisen die USA ausländischem Militär seit dem Zweiten Weltkrieg zu. Sie nahmen maßgeblichen Einfluss auf die Anerkennung der Command Responsibility-Doktrin in Art. 86, 87 der Genfer Konvention und setzten sie in Gesetzen zur Errichtung internationaler Kriegstribunale um. Hansen rät zur Anwendung dieses Grundsatzes auch auf das eigene Militär durch nationales US-Recht.

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Dienstag, den 26. Dez. 2006

DAJV-Newsletter 4/2006

CK - Washington.   Der neue Newsletter des Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung e.V. ist soeben erschienen. In Washington ist das Heft noch nicht angekommen, doch die Titelseite verspricht viel.

Neben der Fortsetzung der Serie von Kochinke / Wilske / Krapfl zur Schiedsgerichtsbarkeit in der US-Rechtsprechung verspricht sie Erörtungen der Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte - und ihrer auch im German American Law Journal besprochenen Grenzen -, des Finanzwesens, des Rechts der Unterhaltungsbranche und weiterer Spezialgebiete.

Die Gestaltung hatte der Verlag Recht und Wirtschaft schon Anfang 2006 übernommen, die den Newsletter zu einem professionellen Werk macht, das in keiner auf die USA ausgerichteten Bibliothek fehlen darf.

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Bank nicht drittbegünstigt

CK - Washington.   Kann eine Bank, die einen für einen Kunden erstellten Prüfbericht zur Kenntnis nimmt und dem später insolventen Kunden Kredit gewährt, ein Drittbegünstigter des Prüfvertrages zwischen Wirtschaftsprüfern und Kunden sein? In der Regel nicht, entscheidet das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Johnson Bank v. George Korbakes & Co., LLP, Az. 05-3580, am 18. Dezember 2006.

Zudem prüft das Gericht, ob Fehler im Prüfbericht die Bank zu Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer berechtigen. Der zugrundeliegende Anspruch richtet sich nach Tort-Recht, dem Recht der unterlaubten Handlung. Der Vorwurf lautet auf negligent Misrepresentation. Das Gericht weist auch diesen Anspruch ab, weil die Wirtschaftsprüfer keine Sorgfaltspflicht gegenüber der Bank hatten, sondern nur im Verhältnis zum Auftraggeber tätig waren.

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Montag, den 25. Dez. 2006

Valdez: $2 Mrd. Rabatt

CK - Washington.   Als der Tanker Exxon Valdez 1989 auf Grund lief, rechnete niemand damit, dass die Schadensersatzverfahren auch Ende 2006 noch zu Urteilen führen würden. Das Urteil vom 22. Dezember 2006 zum Recht des Strafschadensersatzes der USA ist noch nicht unbedingt das letzte Wort.

Das neue Urteil setzt die Verfassungsvorgaben der Campbell-Leitlinien des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington um, s. Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen, 12 GALJ (8. April 2003). Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks zeichnet in Sachen The Exxon Valdez, Az. 04-35183, die Rechtsprechung des Obergerichts der USA seit 1991 im Bereich Punitive Damages nach.

Im Ergebnis gelangt das Gericht zur Auffassung, dass das Untergericht die Prüfmerkmale des Supreme Court falsch anwandte. Es ordnet die Kappung, Remittitur, der Punitive Damages um $2 Mrd. an. Die der Schädigerin vorzuwerfende Verwerflichkeit, Reprehensibility, hatte das Untergericht zum Maßstab genommen, ohne auch die verschuldensmindernden Umstände hinreichend zu berücksichtigen.

Dazu zählen die sofortigen Schadensminderungsmaßnahmen von Exxon ebenso wie die dabei entstandenen Kosten, die den Abschreckungsfaktor beim Strafschadensersatz beeinflussen. Das 63-seitige Urteil erörtert gründlich die Abwägungen des Gerichts und kontrastiert sie mit der Mindermeinung und der Auffassung der Beklagten, die auf $25 Mio. plädierte.

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Sonntag, den 24. Dez. 2006

Haftungsausschluss unheilbar

CK - Washington.   Ein Haftungsausschluss ohne jede Ausnahme für Verschulden kann so unheilbar sein, dass auch das flexible amerikanische Recht eine solche Klausel verwerfen muss. Das Untergericht hatte eine solche Vertragsklausel als korrigierbar angesehen.

Damit blieb sie nach der gerichtlichen Auslegung Vertragsbestandteil und anwendbar. Doch das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks bezeichnete sie am 22. Dezember 2006 in Sachen Mark Broadley v. Mashpee Neck Marina, Inc., Az. 05-2822, als nichtig.

Zwar betrifft das Urteil einen Sachverhalt aus dem Seerecht, doch empfiehlt sich die sorgfältige Begründung des Urteils auch als lesenswerte Einführung in die Grenzen des Haftungsausschlusses nach allgemeinem amerikanischem Vertragsrecht.

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Samstag, den 23. Dez. 2006

Meldefehler kein Rechteverzicht

CK - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied am 18. Dezember 2006 über die Inhaberschaft an Urheberrechten für Bücher, um die eine Verfasserwitwe und ein Herausgeber stritten. In Sachen E. Price Pritchett et al. v. Nacy Pound, Az. 05-41445, hatte die Berufungsklägerin als Unternehmensberatung einen Ronald Pound angestellt, der schriftliche Werke erstellen sollte. Nach dem Vertrag sollten alle Werke ausschließlich im Eigentum der Arbeitgeberin liegen.

Als Gegenleistung zahlte diese Pound ein Gehalt sowie einen Bonus, der im letzten Jahr seiner Anstellung eine Million Dollar betrug. Pound arbeitete als Mitverfasser an zwei Büchern mit, Business as Unusal und Smart Moves, die die Arbeitgeberin beim Urheberrecht anmeldete. Das Meldeformular für das Copyright Office bezeichnete die Werke versehentlich nicht als Works Made for Hire und nannte Pound nur in einem Fall den Verfasser.

Eine spätere Berichtigung weist Pound als Verfasser und die Werke als Auftragswerke aus. Als der Angestellte starb, zahlte die Arbeitgeberin der Witwe den gesamten Jahresbonus aus, obwohl Pound nur ein Vierteljahr gearbeitet hatte und die Witwe mit einem gesonderten Vertrag die Befriedigung ihrer Ansprüche gegen die Arbeitgeberin bescheinigt hatte.

Die Witwe verklagte die Arbeitgeberin jedoch später auf die Feststellung ihrer Urheberrechte an den Büchern sowie die Auskunftserteilung zur Berechnung von Vergütungsforderungen. Das Untergericht bestätigte die alleinige Inhaberschaft der Arbeitgeberin, und das Berufungsgericht stimmte ihm zu. Nach 17 USC §201(b) hatte Pound die Rechte wirksam im Arbeitsvertrag übertragen.

Das fehlerhafte Meldeformular stellt keine vertragliche Vereinbarung dar, die die Vertragsrechte verändert. Die Anmeldung beim Copyright Office in Washington kann nach Präzedenzfällen nicht als Verzicht auf Rechte interpretiert werden, selbst wenn ein Fehler im Formular diese Folgerung zulassen dürfte, vgl. Frost Belt International Recording Enterprise, Inc. v. Cold Chillin' Records, 787 F.Supp. 131, 137 (SDNY 1990). Das Gericht bestätigte auch, dass ausnahmsweise Kosten an die Berufungsklägerin zu erstatten sind, weil die Witwe einen besonders unlauteren Anspruch behauptete.

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Freitag, den 22. Dez. 2006

Express macht blau am 26.

CK - Washington.   Der 26. Dezember 2006 ist kein Feiertag, doch der Express, das Blatt für Bilderleser, erscheint nicht. Wahrscheinlich wird mit wenig Lesern gerechnet, die sich nach einem anstrengenden Weihnachtsfeiertag tatsächlich auf den Weg zur Arbeit machen oder schon in der UBahn, wo die Zeitung verteilt wird, das Hirn anschalten wollen. Erst am Mittwoch hält das Blatt seine Leser wieder für aufnahmefähig. Bis dahin wird Slate wohl Trumpf sein: Komplexe Berichte im Miniformat. Kanzleien sollten geöffnet sein.
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Wehrmacht in spe?

CK - Washington.   Zum Vortrag am 19. Januar 2007 im historischen Williamsburg, Va. passt die datenschutzrechtsträchtige Ankündigung, das Pentagon würde an einer Erfassung der strammen Jugend arbeiten. Gegenwärtig weiß nämlich niemand, was an wehrfähigen Leutchen im Lande wohnt. Der Draft wurde nach dem Vietnam-Krieg abgeschafft; den Begriff bringt man eher mit Bier als mit Wehrmacht in Verbindung. Wenn schon die Phisher die Daten der Amerikaner kennen, warum dann nicht auch der Staat? Der entschuldigt sich immerhin, wie heute, wenn er Daten klaut.
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Voice Over IP: 911

CK - Washington.   Die landesweite Notrufnummer 911 muss auch im VoIP-Netz erreichbar sein, bestimmte das Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt Washington. Es bestätigte damit eine Anweisung des hiesigen Bundestelekommunikationsaufsichtsamt FCC, vgl. E911 Requirements for IP-Enabled Service Providers, First Report and Order and Notice of Proposed Rulemaking, 20 FCCR 10245 (2005).

Das Gericht berücksichtigt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2006 in Sachen Nuvio Corporation v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 05-1248, die besonderen technischen Umstände der VoIP-Technik sowie die Tatsache, dass ihre Nutzung nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, mithin die Lokalisierung von Notanrufern schwieriger als im Telefonfestnetz ist.

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Donnerstag, den 21. Dez. 2006

Blau bei Microsoft?

CK - Washington.   Phisher erhalten das rote Band, gute Kunden das grüne. Der Rest der Webwelt wird mit weiß oder orange abgefertigt. Microsoft will mit dem Phishing-Filter nicht die Legitimität der Kleinen in Frage stellen, schreibt das Wall Street Journal am 19. Dezember 2006. Doch diskreditiert werden die Kleinen allemal. Microsoft stellt mit dem Internet Explorer die kleinen Kunden in die Nähe der kriminellen Phisher. Wie lange lassen sie sich das wohl gefallen? Bei Slashdot wird der Bericht mit dem Tag Faschismus versehen.
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Mittwoch, den 20. Dez. 2006

Ausgelieferter Verbraucher

CK - Washington.   Der amerikanische Verbraucher ist seinem Schicksal ausgeliefert, und damit hat es sich fast immer auch. Die Presse in den USA und im Ausland mag extreme Fälle im Recht der USA hochspielen. Doch in den meisten Fällen nimmt der Verbraucher hin, was ihm vorgeworfen wird. Mülleimer statt Rückabwicklung, Sichergeben ins Schicksal statt Schadensersatz. Ein gutes Beispiel liefert Verbraucherschützer Ed Foster von Infoworld im Beitrag Home Delivery Turns Into a Snow Job vom 18. Dezember 2006, der das Erlebnis der Lieferung eines Schneeräumers von führenden Unternehmen wie Home Depot und HomeDirectUSA erzählt.
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Dienstag, den 19. Dez. 2006

Wirbel um Immunität der USA

TS - Augsburg.   Eine Beamtin zieht einer anderen ruckartig am Halsband, bis ihr Wirbel vorfällt: Dafür haftet der Bund nicht. Bundesbedienstete handeln nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wenn sie anderen Bediensteten im Dienstgebäude mehrfach ruckartig an einem um den Hals hängenden Schlüsselband ziehen. Mit dieser Begründung hob das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in der Hauptstadt der USA am 1. Dezember 2006 in der Sache Mary T. Majano v. United States, Az. 05-5200, die Entscheidung des Ausgangsgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Die Klägerin aus dem öffentlichen Dienst hatte eine ihr unbekannte Kollegin im Eingangsbereich des Dienstgebäudes weisungsgemäß um die Vorlage einer Identifikation gebeten. Die darüber empörte Kollegin zog diese daraufhin mehrfach an dem um den Hals der Klägerin hängenden Schlüsselband. Wegen des resultierenden Bandscheibenvorfalls verklagte diese den Arbeitgeber auf Schadensersatz.

Im Prozess berief sich die Beklagte, die USA, auf die Immunität nach 28 USC §2679(d)(1). Danach besteht ein Haftungsausschluss für das Bundespersonal, wenn die schädigende Handlung im Rahmen des Dienstverhältnisses eintritt. Das Berufungsgericht lehnt unter Berufung auf das Restatement (Second) of Agency das Vorliegen dieser Voraussetzung ab. Die Täterin habe nicht - auch nicht teilweise - in der Ansicht gehandelt, ihrem Arbeitgeber zu dienen, als sie an dem Umhängeband zog.

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Montag, den 18. Dez. 2006

Plan für Modellbahn entgleist

CK - Washington.   Das Modell einer Eisenbahn besteht aus zahlreichen Teilen, deren Zusammensetzung und Design ein Geschäftsgeheimnis darstellt. Unter koreanischen Herstellern wurden Baupläne eines US-Auftraggebers für Modellbahnen der Spur 0 getauscht, so dass die Entwicklungsarbeit eines Auftraggebers bei einem Hersteller, der für einen konkurrierenden US-Auftraggeber arbeitete, Einsatz fand. Dieser Verletzung folgten koreanische Straf- und Zivilverfahren, denen sich das Zivilverfahren Mike's Train House, Inc. v. Lionel, LLC et al., Az. 05-1095, in den USA anschloss.

Im Urteil vom 14. Dezember 2006 entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks über den Antrag der beklagten weltberühmten Inhaberin der Modellbahnmarke Lionel auf ein neues Geschworenenverfahren, weil die Geschworenen nach unzulässigen Sachverständigengutachten zur Verdopplung des Schadensersatzes bei der Prüfung der ungerechtfertigten Bereicherung gelangten. Der abgelehnte Antrag wurde aufgehoben.

Damit kehrt das Verfahren an das Untergericht zurück. Außerdem hob das Gericht die einstweilige Verfügung zugunsten der Klägerin auf. Das Urteil stellt eine lesenswerte Einführung in das Recht der Trade Secrets und die Verwertung von Beweisen aus ausländischen Verfahren im amerikanischen Prozess dar.

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Sonntag, den 17. Dez. 2006

Ballern auf Bürger

CK - Washington.   Die deutsche Polizei wird in den Nachrichten als Vorbild zitiert. In Deutschland würden Anwärter zweieinhalb Jahre lang intensiv ausgebildet. Deshalb würde sie sich nicht zu Schießereien auf Bürger hinreißen lassen wie sie hier in den USA viel zu regelmäßig geschehen.

50 Schüsse auf einen unbewaffneten, nichtprovozierenden Bräutigam erklärten sich nur mit einer wochenlangen Ausbildung, die diesen Namen nicht verdient, erklären die ABCNews am 16. Dezember 2006. Zu beachten ist jedoch, dass die Ausbildungsgänge in den USA regional erheblich voneinander abweichen und Bürger manchenorts schonender als in New York behandelt werden.

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Samstag, den 16. Dez. 2006

You Made the Numbers

CK - Washington.   Alle Jahre wieder: Die Partner treffen sich zur längsten Versammlung des Jahres. Associates, Non-Equity Partners, Assistants und die sonstigen Abhängigen werden bewertet und belohnt. Did they make the numbers? Bei den Associates zählen primär die Stunden. Wie intensiv haben sie sich für die Mandanten eingesetzt? Über Erfolge entscheidet der Fall, der Richter, das Ministerium, der Kongress, das Recht - den Einsatz und die Einstellung haben sie selbst in der Hand.

Bei den Non-Equity-Partnern entscheiden zusätzliche Merkmale über Boni und Mali - und vielleicht die Zukunft in der Kanzlei. Möchte man den einen oder anderen irgendwann auch in dieser Runde mitentscheiden lassen? Wie glücklich sind ihre Mandanten? Eine ausgiebige Kosten-Nutzen-Rechnung mit unzähligen menschlichen Faktoren.

Gleichbehandlung ohne Kammscheren. Nach dem Partners' Meeting geht man mehr oder weniger schmunzelnd, oder auch bewusst nichtssagend, durch die Flure. Dort sitzen gespannt die Objekte der jährlichen Bewertung. Für diese habe ich gekämpft, jenen sehe ich eher neutral. Den Associate dort muss ich mir vorknüpfen. Mit der richtigen Einweisung kann man ihn bald an Mandanten heranlassen.

Die Referendare machen sich über die von der Partnern übriggelassenen Krümel her. Sie ahnen nichts von den schicksalsträchtigen Auswertungen, die die Stimmung in der Kanzlei bestimmen.

Wann wollen wir dem Personal Bescheid geben? Sollen wir sie zappeln lassen? Die Frage stellt sich nur theoretisch. Erst müssen die Schecks ausgestellt werden. Vorher sind Boni oder Befördungen nur von theoretischer Bedeutung. Erst wenn die Umschläge mit den Schecks überreicht werden, haben die Partner ihr Soll gegenüber dem Personal der Law Firm erfüllt.

Bleibt noch die Frage der Wortwahl beim Überreichen der Schecks. Ermunternd, dankbar auf alle Fälle. Und einleitend ein wenig Knecht Ruprecht? Das hatte vor fünf Jahren manchem einem Schreck eingejagt, und dann war es noch ein Thema für die Christmas Party. Okay, dieses Jahr reiner Holiday Spirit. Schließlich haben alle die Numbers geschafft.

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Freitag, den 15. Dez. 2006

Todesstrafe ausgesetzt

CK - Washington.   Die kalifornische Entscheidung vom 15. Dezember 2006 zur Vollstreckung der Todesstrafe durch die Giftspritze ist bei Findlaw veröffentlicht. In Sachen Michael Angelo Morales v. James E. Tilton et al. wird diese Methode als Verstoß gegen den achten Zusatz zur Bundesverfassung bezeichnet.
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Beweise der Spionageabwehr

CK - Washington.   Der wegen Verstoßes gegen die Ausfuhrkontrollgesetze der USA Verurteilte beantragt in der Berufung das Verbot der Verwertung von Beweisen, die die Spionageabwehr beim Abhören des internationalen Verkehrs erlangte. Diese Beweise dürfen nach seiner Ansicht nicht für eine Strafanklage verwertet werden, die nicht unter die Spionageabwehr fällt.

Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks entschied am 14. Dezember 2006, dass die Verwertung der nach dem Foreign Intelligence Surveillance Act gesammelten Daten zulässig ist. Das Gericht stützt sich in Sachen United States of America v. Ning Wen, Az. 06-1385,auf die Entscheidung Sealed Case, 310 F.3d 727 (FIS Ct. Rev. 2002), des FISA-Geheimgerichts in Washington, DC.

Wenn beim Abhören nach FISA eine Straftat nach dem Exportkontrollgesetz, 50 USC §1705(b), bekannt wird, bleibt das Abhören nach dem Spionagegesetz verfassungs- und gesetzmäßig, obwohl das Ausfuhrgesetz als vorrangigen Zweck nicht die Spionageabwehr verfolgt. Die Erkenntnisse über alle gesammelten Straftaten dürfen verwertet werden, solange das Abhören primär der Spionageabwehr dient - oder, wie im USA Patriot Act umformuliert, diese als wesentlichen Zweck, significant Purpose, unterstützt, 50 USC §1804(a)(7)(B).

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Donnerstag, den 14. Dez. 2006

Viel zu hoher Besuch

CK - Washington.   Der Nachteil einer Kanzlei beim Weißen Haus sind die Straßensperrungen, die man wegen hoher Besuche über sich ergehen lassen muss. Jetzt stehen so viele Polizeiwagen im ganzen Block und den daneben liegenden Straßen wie noch nie zuvor. Selbst ein Bürgersteig ist völlig abgesperrt.

Normalerweise betreffen die Vorkehrungen Besucher des Mayflower Hotels auf der anderen Straßenseite. Heute will jemand die National Geographic Society nebenan besuchen.

Wenn der Besucher mit einem goldenen verbeulten Cadillac ohne Begleitung aufkreuzen würde, wäre er bestimmt sicherer als mit der erwarteten Karawane. Mittlerweile hat er nämlich acht Bürogebäude mit je 50x13 Personen gegen sich aufgebracht, denen seit Stunden erzählt wird, sie dürften in einer halbe Stunde wieder die Gebäude verlassen oder betreten.

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Mittwoch, den 13. Dez. 2006

Cheney wieder an die Macht?

CK - Washington.   Die geplante Gesetzgebung der Demokraten im sich im Januar 2007 zusammensetzenden Kongress scheint gefährdet. Wenn der am 13. Dezember 2006 erkrankte Senator Tim Johnson ausfallen sollte, verlieren die Demokraten die Mehrheit im Senat.

Der republikanische Gouverneur seines Staates dürfte eine Republikanerin als Nachfolgerin bestimmen, die bis November 2008 im Amt bliebe. Damit hätten die Republikaner zwar nicht die numerische Mehrheit.

Beim Patt gibt jedoch die gespaltene Zunge des Vizepräsidenten Dick Cheney den Ausschlag, und dieser hat zuverlässig gegen die Demokraten gestimmt. Solange Johnson - selbst amtsunfähig - am Leben bleibt, darf der Gouverneur nicht einschreiten.

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Sklavenklagen gegen Unternehmen

CK - Washington.   Starrichter der Bundesgerichtsbarkeit untersuchten 10 abgewiesene Klagen von Sklavennachfahren, die eigenen Schaden durch Handlungen von Unternehmen im Rahmen der amerikanischen Sklaverei sowie ein eigenes Recht auf Schadensersatz behaupten.

Sie erörtern in der Begründung am 13. Dezember 2006 prozessuale wie materielle Fragen. In Sachen In re: African-American Slave Decendants Litigation, Az. 05-3265 usw., gelangen sie in den verschiedenen, gebündelten Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teilweise können die Verfahren wieder aufleben.

Die 17-seitige Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts im siebten Bezirk ist auch als Einführung in das Prozessrecht und Schadensersatzrecht der USA lesenswert.

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Zukunft der NATO

CHS - Washington.   Über die Zukunft der NATO sprach am 12. Dezember 2006 Dr. Rainer Stinner, MdB (FDP), auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation in Washington. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion hat sich die Aufgabe der NATO gewandelt: Die einst rein militärische Organisation agiert heute zunehmend auf Gebieten, die für die Sicherheit ihrer Mitgliedsstaaten mindestens genauso wichtig sind: globale Erwärmung, Energieversorgung und Terrorismus. Die NATO ist außerdem ein wichtiges Formum des transatlantischen Dialogs, wenngleich das NATO Council als politisches Gremium in der allgemeinen Öffentlichkeit relativ unbekannt ist.

Stinner zeigte zunächst die Probleme der NATO auf: Der Informationsaustausch der Mitgliedsstaaten untereinander sei oft ungenügend, weil die Individualinteressen zu weit auseinander lägen. Auch besitze die Organisation keinen Think Tank und werde von einigen Mitgliedern nicht als Diskussionsforum akzeptiert. Ausbaufähig seien weiterhin die Schnittstellen zu anderen internationalen Organisationen wie der EU, den Vereinten Nationen und der OSZE. Stinner bezeichnete es als reines Desaster, dass in der Vorbereitung der europäischen Kongo-Mission seitens der EU die Unterstützung durch die NATO nicht einmal angefragt wurde.

Diesem Befund stünden Expansionspläne mancher NATO-Mitglieder gegenüber, die Stinner eher kritisch sieht. So bezeichnete er die Partnerschaft für den Frieden mit Serbien als verfrüht, da die serbische Regierung noch immer nicht mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag kooperiere. Auch die strategische Partnerschaft mit Russland bedürfe einer weitergehenden Definition, da die NATO eine Organisation mit gemeinsamen Werten, gemeinsamen Interessen und enger Kooperation darstelle.

Für eine weltweite Expansion der NATO, die von manchen Mitgliedsstaaten befürwortet werde, sei zudem eine Anpassung der bestehenden Verträge notwendig. Die NATO würde sich bei der Aufnahme von Staaten, die westliche Werte teilten und demokratisch regiert würden, so Australien, Neuseeland oder Japan, von einer regionalen in eine globale Organisation verwandeln. Es sei jedoch kaum denkbar, dass in einem solchen Fall beispielsweise neuseeländische Truppen auf dem Balkan stationiert würden. Möglich seien auch Kooperationen mit anderen Staaten unterhalb der Ebene der Mitgliedschaft, wie ein kürzlich geschlossener Vertrag der NATO mit Kuwait beweise.

In der laufenden Afghanistan-Mission sieht Stinner bedeutende Abstimmungsprobleme: Die Trennung zwischen OEF- und ISAF-Missionen bezeichnete er als künstlich, da ein Soldat in der Praxis kaum unterscheiden könne, ob er einen national handelnden Rebellen oder einen internationalen Terroristen vor sich habe. Weiterhin gebe es seitens des afghanischen Parlaments eine ganz eindeutige Aufforderung, die internationalen Streitkräfte noch nicht abzuziehen, allerdings verbunden mit der Bitte, dem afghanischen Volk mehr Respekt entgegenzubringen. Möglicherweise, so Stinner, brauche die NATO eindeutige Verhaltensregeln für ihre Soldaten.

Zum Schluss ging Stinner auf die Lastenverteilung innerhalb der NATO ein. Schon seit Jahren werde die finanzielle und organisatorische Hauptlast der NATO von den USA getragen, die 3,2 Prozent ihres Budgets für die Verteidigung ausgäben. Deutschland dagegen opfere nur 1,4 Prozent seines Haushalts für die Verteidigung - deutlich zu wenig, um technologisch mit den USA mithalten zu können. Dennoch komme Deutschland seinen internationalen Verpflichtungen nach und sende beispielsweise Spezialkräfte nach Afghanistan, die den Norden sicher hielten. Andere Staaten, die für den Süden verantwortlich seien, müßten sich über die dortige schlechte Sicherheitslage nicht wundern, wenn sie nicht bereit seien, genügend Streitkräfte in dieses Gebiet zu verlegen.

Die Teilnehmer der anschließenden Diskussion waren sich einig, dass die NATO für die Sicherheit der westlichen Staaten auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird. Wie die Zukunft der Oranisation konkret aussehen wird, hängt maßgeblich vom Willen ihrer Mitgliedsstaaten ab. Von der kommenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft auch für die NATO konsensfähige Impulse zu erwarten, dürfte wohl etwas zu viel verlangt sein.

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Dienstag, den 12. Dez. 2006

Strafverfolgung von Firmen

CK - Washington.   Die Strafverfolgung von Unternehmen soll verschärft werden. Neue Richtlinien hat das Bundesjustizministerium am 12. Dezember 2006 verkündet. Die Entscheidungsmerkmale für die Aufnahme einer Strafverfolgung richten sich nach einem Neunpunkteprogramm, aaO 4. Es ersetzt auch das vielfach kritisierte Thompson Memorandum vom 20. Januar 2003.

Der Vermerk namens Principles of Federal Prosecution of Business Organizations enthält die Richtlinien und stammt aus der Feder des Stellvertretenden Justizministers Paul McNulty. Es beschreibt die Pflichten der Staatsanwaltschaft im Department of Justice ebenso wie die der Unternehmen. Obwohl die meistbenutzte Gesellschaftsform, die Corporation, angesprochen wird, ist der Vermerk auf US-Unternehmen aller Gesellschaftsformen und auch multinationale Konzerne anwendbar.

Die Richtlinien gehen auf mildernde Umstände ebenso wie auf den erzwungenen Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis ein. Der von Staatsanwälten oft erpresste Verzicht hat sich als besonderer Stein des Anstoßes erwiesen. Für Unternehmen und ihre Rechtsanwälte bedeutet dies, dass die von Anwälten vorgenommenen Ergebnisse aus Ermittlungen, die vielleicht zu einer Selbstanzeige führen, des Schutzes beraubt werden. Doch enthalten die neuen Richtlinien ein Lippenbekenntnis zur Anerkennung des Anwaltsgeheimnisses.

Für Personal der Unternehmen ist von besonderer Bedeutung der Punkt 3, Shielding Culpable Employees and Agents, nach welchem die Staatsanwaltschaft berücksichtigen kann, ob das Unternehmen die Anwaltshonorare des ebenfalls angeklagten Personals trägt, aaO 11. Vielfach besteht nach einzelstaatlichem Recht und den By-Laws der Unternehmen eine Verteidigungspflicht.

Diese wollte das Thompson-Memorandum routinemäßig aushebeln. Die neuen Richtlinien lassen die Erfüllung der Verteidigungspflicht, die für Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat und Geschäftsführung aufgrund der Regeln zur Corporate Governance und nach dem Sarbanes Oxley Act von 2002 von ausschlaggebender Bedeutung ist, im Regelfall unberücksichtigt.

Die unabhängige Second Opinion bleibt weiterhin ein wichtiges Instrument zur Entlastung von Unternehmen und ihrer Leitung im amerikanischen Wirtschaftsstrafrecht.

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Montag, den 11. Dez. 2006

Jury nicht voreingenommen

CK - Washington.   Im Mordprozess dürfen Angehörige als Zuschauer sichtbar Knöpfe mit dem Bildnis eines Mordopfers tragen. Dadurch werden die Geschworenen, Jury, nicht verfassungswidrig gegen den Angeklagten beeinflusst, entschied der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, Supreme Court, am 11. Dezember 2006 in Sachen Thomas L. Carey v. Methew Musladin, Az. 05-785.
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Schiedsklausel als Knebelung

CK - Washington.   Wenn ein Vertrag mit einer Schiedsklausel insgesamt als nichtige Knebelung angegriffen wird, ist die Nichtigkeit der Schiedsklausel vom Schiedsrichter zu entschreiden. Wenn hingegen die Nichtigkeit der Schiedsklausel allein angegriffen wird, da sie auf einer Knebelung beruht, ist nach § 2 des Bundesschiedsgesetzes, Federal Arbitration Act, 9 USC, das ordentliche Gericht zuständig, entschied am 4. Dezember 2006 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Connie A. Nagrampa v. MailCoups, Inc. et al., Az. 03-15955.
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Sonntag, den 10. Dez. 2006

Baurecht und Religionsfreiheit

TS - Augsburg.   Es stellt keinen Verstoß gegen das Recht auf freie Religionsausübung und den Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, RLUIPA, dar, wenn eine Gemeinde den Antrag einer religiösen Vereinigung auf Eingemeindung ablehnt, nachdem sie nach Antragstellung die örtlichen Bauvorschriften für das entsprechende Gebiet geändert hat. So entschied am 7. November 2006 das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in der Sache Vision Church, United Methodist v. Village of Long Grove, Az. 05-4144 und 05-4234, womit es die Entscheidung des Ausgangsgerichts bestätigte.

Die Klägerin, eine christliche Religionsgemeinschaft, hatte im Gemeindegebiet der Beklagten in Illinois für die Errichtung einer Art Kirchenkomplex Land gekauft. Um die Gemeindemitglieder besser zu erreichen, beantragte die Klägerin zunächst die Eingemeindung des entsprechenden Grundstücks. Während dieses Verfahrens erließ der Gemeinderat eine Verordnung, Assembly Ordinance, mit der er die bestehenden Bauvorschriften hinsichtlich der Größe von Gebäuden für öffentliche Versammlungen beschränkte.

Die Assembly Ordinance sowie die nicht antragsgemäße Eingemeindung hielt die Klägerin für eine substantial Burden im Bezug auf ihr Recht auf freie Religionsausübung nach dem ersten Verfassungszusatz. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei eine derartige Belastung nicht gegeben, weil die Verordnung neutral sei, da sie sich nicht speziell auf religiöse Gebäude beziehe. Außerdem stelle die Eingemeindung keine Zoning Regulation im Sinne des § 2 (a) (1) RLUIPA dar.

Auch sei die Equal Protection Clause des 14. Verfassungszusatzes nicht verletzt, da keine vergleichbaren Institutionen vorhanden seien. Die Vergleichsobjekte der Klägerin seien Einrichtungen gewesen, die in einem anderen Gebiet als zulässig ausgewiesen seien.

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Samstag, den 09. Dez. 2006

Versuchte Spionage: 25 Jahre

CK - Washington.   Ein Deutscher lachte, als er die Informationen sah, die ein Seemann aus den USA vom U-Boot mitbrachte, um in einem Drittland politisches Asyl zu erlangen. Doch reichten die Daten für eine Verurteilung aus. Als Deserteur und Spion erhielt er vom Militärgericht in Norfolk, Virginia, am 6. Dezember 2006 eine Haftstrafe von 25 Jahren und Nebenstrafen. 12 Jahre muss er nach einer Absprache mit der vom NCIS unterstützen Anklage verbüßen. Haftverschonung, Parole, ist frühestens nach vier Jahren denkbar. Dem Deutschen wird trotz anfangs fantasievoller Presseberichterstattung keine Beteiligung angelastet.
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Prozessuales Viagra

CK - Washington.   Unternehmen, die spekulativ Patente kaufen, werden aggressiver und zahlreicher. Ihre Strategie besteht nicht in der produktiven Verwertung von Patenten. Vielmehr sollen aufgrund der Patente produktive Unternehmen verklagt werden. Wenn diesen von Patentkanzleien für die Verteidigung eine erste Kostenschätzung von $650.000 plus $200.000 Gutachterkosten präsentiert werden, gehen sie leicht in die Knie.

Selbst wenn man gewinnt, werden diese Anwaltshonorare und Kosten meist nicht erstattet. Viele Opfer zahlen daher die von Trolls erpressten Lizenzgebühren, selbst wenn sie überzeugt sind, dass ihre Technik nichts mit der patentierten gemeinsam hat.

Die Palette der Abwehrstrategien gegen Patent-Trolle wurde in diesem Jahr um zwei Entwicklungen im Prozessrecht der USA erweitert. Zum einen nahm - wie im German American Law Journal berichtet - der Oberste Bundesgerichtshof in Washington den Trollen am 15. Mai 2006 in Sachen eBay Inc. v. MercExchange, LLC, Az. 05-130, das wichtige Druckmittel der Verbotsverfügung. Dieses konnte gutgläubige Hersteller in den wirtschaftlichen Ruin treiben.

Zudem sehen Gerichte mittlerweile Massenlizenzangebote mit damit verbundenen, vorher eingereichten, doch noch nicht zugestellten Klagen als missbräuchlich an. Im Eon-Net-Troll-System biss die Patent-Klägerin auf Stein, als die beklagte Bank einen Missbrauchsantrag stellte, den das Gericht nach Rule 11 des Bundesprozessrechts gewährte. Bis dahin waren der Beklagten bereits $100.000 Anwaltskosten entstanden, berichtet IP Law & Business, Dez. 2006, S. 16. Diese Kosten sind der Flagstar-Bank ausnahmsweise zu erstatten.

Ein Ende der Patent-Troll-Misere ist damit jedoch nicht abzusehen. Im Gegenteil, jetzt investieren Private Equity-Fonds in auf diesen Missbrauch spezialisierte Unternehmen. Sie wollen damit garantieren, dass sich selbst die größten Unternehmen nicht mehr darauf verlassen können, für die hohen Kosten solcher Verfahren den finanziell längeren Atem zu besitzen: Mit Staying power during litigation wirbt einer dieser Fonds für sein prozessuales Viagra.

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Freitag, den 08. Dez. 2006

Saddam-Urteil auf Englisch

CK - Washington.   Die erste englische Übersetzung des 200-seitigen Urteils gegen Saddam Hussein wurde im Grotian Moment-Blog der Law School der Case Universität in Cleveland, Ohio veröffentlicht.
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Incorporation umständlicher

CK - Washington.   Die Gründung einer Gesellschaft in den USA gehört zu den simpelsten und billigsten rechtlichen Aufgaben. Demnächst soll sie umständlicher werden. Know Your Client ergänzt für Rechtsanwälte die Kontoeröffnungsvorschriften, die bisher das Umständichste am Gründungsverfahren einer Corporation darstellten.

Als Anwalt muss man ja nicht unbedingt am Bankverfahren beteiligt sein, obwohl man auf Wunsch die Mandantschaft auch dabei unterstützt. Was genau KYC für das Attorney-Client Relationship bedeuten wird, ist noch unbekannt. Bisher wird der Begriff in der Anwaltswerbung eingesetzt.

In Zukunft geht es darum, den Mandanten unter die Lupe zu nehmen, bevor man sich auf eine Vertretung einlässt, und dann wachsam zu bleiben. Jedenfalls schlägt sich zusätzlicher Aufwand auf die Honorare aus.

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Donnerstag, den 07. Dez. 2006

Weltmeister MasterCard

CK - Washington.   Visa verliert die Schlacht um die FIFA-Marke, MasterCard gewinnt, entschied Richter Preska am 7. Dezember 2006 in Sachen Mastercard International, Inc. v. Fédération Internationale de Football Association, Az. 06 Civ. 3036. Das Verfahren betrifft das vertragliche Recht von MasterCard, eine Option zum Erwerb der FIFA-Lizenz für die Weltmeisterschaften in den Jahren 2010 und 2014 auszuüben. Neben dreisten FIFA-Lügen lagen dem Gericht auch Beweise vor, dass der Fußballverein sich gemäß seinem Motto Fair Play nach außen als ethische Organisation darstellen möchte.
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Mittwoch, den 06. Dez. 2006

Irak: Rien ne va plus

CK - Washington.   Die Untersuchung des US-Kriegs im Irak zeigt, dass die dortige Führung ohne externe Unterstützung nicht regieren kann. Die USA müssen Hilfe leisten, jedoch nicht als Kriegsmacht bleiben, folgt aus dem am 6. Dezember 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel The Iraq Study Group Report.

Empfehlung 60 regt an, dem Irak durch das US-Justizministerium, nicht das Pentagon, im Rechtswesen beizustehen. Dieses Ministerium soll nach Empfehlung 61 Richter, Staatsanwälte, Detektive und Gerichtsvollzieher ausbilden, Gerichte bauen und ausstatten sowie den Kampf gegen die Korruption unterstützen.

Der Bericht gibt auch Deutschland eine Rolle. Mit dem UN-Sicherheitsrat soll Deutschland sich für die Eingrenzung des iranischen Atomprogramms verwenden. Der Iran wird angesprochen, weil der Bericht ihm und Syrien eine Sonderstellung im Hinblick auf die Respektierung der irakischen Staatssouveränität beimisst.

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Schutz des Staates verloren

CK - Washington.   Ausländische Staaten genießen den Schutz des Immunitätsrecht, das die USA im Foreign Sovereign Immunities Act ausgestalten. Auch mehrheitlich staatseigenen Unternehmen steht der Schutz zu. Gilt das noch, wenn der Staat im Verfahren seine Mehrheit aufgibt? Der Fall In re: Linee Aeree Italiana, Az. 06-2935, betrifft die Beteiligungsänderung.

Das Bundesberufungsgericht sollte beurteilen, ob die beklagte Luftfahrtgesellschaft nach der Änderung noch wie ein Staat nach 28 USC §1441(d) ein richterliches Verfahren beanspruchen durfte, ohne sich wie jeder andere Beklagte dem Subsumtionsvermögen der Geschworenen, Jury, zu unterwerfen.

Der Beteiligungswechsel wurde erst wirksam, als Alitalia die Verweisung des Verfahrens vom einzelstaatlichen an das Bundesgericht erwirkt hatte. Als das Gericht deshalb das Verfahren vor der Jury anordnete, beantragte Alitalia beim Obergericht in Chicago eine Anordnung an das Gericht, diesen Beschluss zu revidieren. Das Obergericht lehnte dies am 27. November 2006 ab, obwohl die Beklagte im Recht sein dürfte.

Eine Anordnung an das Gericht, Mandamus, stellt so einen schwerwiegenden Eingriff dar, dass er nur bei äußerster Gefahr gerechtfertigt ist. Dieser liegt nicht vor. Wenn das Verfahren im Untergericht abgeschlossen ist, kann Alitalia immer noch Rechtsmittel einlegen. Der weise Berufungsrichter Posner erinnerte jedoch das Untergericht formlos, diese Frage des US-Bundesrechts gründlich zu überdenken.

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Dienstag, den 05. Dez. 2006

Ausländer und Ausweisung

CK - Washington.   In einem für Ausländer in den USA wichtigen Urteil klärte der Supreme Court am 5. Dezember 2006, welche Verurteilungen nicht zu einer Ausweisung von Permanent Legal Residents aus den USA führen. Diese Daueraufenthaltsberechtigten mit der falsch benannten Green Card leben in den USA unter dem Damoklesschwert, bei einem strafwürdigen Fehler der Ausweisung zu unterliegen.

In Sachen Jose Antonio Lopez v. Alberto R. Gonzales, Az. 05-547, bestimmte der Oberste Gerichtshof der Vereiningten Staaten in Washington heute, dass nach einzelstaatlichem Strafrecht als Vergehen klassifizierte Straftaten nicht unbedingt die nach Bundesrecht für eine Ausweisung von Inhabern einer Grünen Karte erforderlichen schweren Vergehen, aggravated Felony, im Sinne des Immigration and Nationality Act darstellen, 8 USC §1229b(a)(3).

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Beweis des Kunstfehlers

CK - Washington.   Ein Arzt muss Sorgfaltspflichten beachten, die im Prozess um einen Kunstfehler zu beweisen sind, bevor der behauptete Pflichtverstoß zur Haftung führen kann. Als nach einer fehlgeschlagenen Blasenoperation der Vater der verstorbenen Patientin Dr. Holcomb verklagte und $1,1 Mio. von den Geschworenen, Jury, zusprochen erhielt, hob das Gericht den Spruch auf und wies die Klage als Judgment as a Matter of Law ab.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks bestätigte diese Entscheidung in Sachen Noel K. Blevens v. George W. Holcomb III, Az. 06-1467, am 30. November 2006. Der Richter darf den Geschworenenspruch annullieren, wenn die Jury mit den vorgelegten Beweisen nicht nachvollziehbar zu ihrer rechtlicher Folgerung gelangen konnte.

Hier fehlte es an jeglicher Grundlage für einen Pflichtverletzungsanspruch. Die Sachverständigen des Klägers hatten keine Pflicht definiert, die der Arzt verletzt haben könnte. Sie hatten subjektive Einschätzungen zitiert.

Den objektiven Standard, der der Jury die maßgebliche Pflicht erklärt hätte, hatten sie nicht dargelegt. Ohne Pflicht keine Verletzung, kein Schaden, keine Kausalität - und damit auch keinen Schadensersatz. Arzthaftung

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Montag, den 04. Dez. 2006

Produkthaftungsfall weitergereicht

CK - Washington.   Auch innerhalb der USA reißen Gerichte nicht jede Klage an sich, wie oft leichthin vermutet wird. Der Beklagte muss sein Recht auf eine Verweisung geltend machen, wenn er ein zuständiges Gericht für unpassend nach dem Grundsatz Forum non conveniens hält.

Im Fall Kay Morris et al. v. AGFA Corporation et al., Az. A112832, klagte der Nachlass eines durch Chemikalien am Arbeitsplatz in Kalifornien geschädigten Druckers aus Produkthaftungsrecht gegen den Chemikalienhersteller. Da der Verstorbene später 20 Jahre lang in Texas denselben Chemikalien ausgesetzt war, beantragte die beklagte Herstellerin die Verweisung des Falles nach Texas.

Das Berufungsgericht des Staates Kalifornien entschied am 21. November 2006 zugunsten der Beklagten, weil die Mehrheit der über die Tatsachen unterrichteten Personen als Zeugen in Texas verfügbar ist. Von 100 Ärtzen und 93 Kollegen ist die Mehrheit in Texas und nur 19 in Kalifornien ansässig. Zudem hatte die Beklagte auf ihr Rügerecht für die nach texanischem Recht bereits eingetretene Verjährung verzichtet.

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Sonntag, den 03. Dez. 2006

Airbagdefekt unbewiesen

CK - Washington.   Eine Klage kann nicht erfolgreich allein auf die Klägerbehauptung gestützt werden, ein Airbag sei fehlerhaft - der Kläger ist bei einer Produkthaftungsklage auch beweispflichtig. Diesen Beweis muss er durch einen qualifizierten Sachverständigen, expert Witness, erbringen.

Wenn das Gericht einen vorgeschlagenen Sachverständigen zu recht als unqualifiziert ablehnt und vom Kläger kein Ersatz angeboten wird, darf die Klage abgewiesen werden, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks in Sachen Magdalene M. Smoot et al. v. Maxda Motors of America, Inc. et al., Az. 05-4577, am 29. November 2006.

Der Grundsatz res ipsa loquitur greift nicht, denn die sachgerechte Beurteilung der physikalischen Kräfte, die die Funktion des Airbags beeinflussen, ist dem Laien nicht aus der Sache selbst heraus erklärlich.

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Samstag, den 02. Dez. 2006

Audisport als Domain

CK - Washington.   Die bösgläubige Nutzung anderer fremder Marken wurde dem Beklagten zum Strick, als die Audi AG gegen ihn wegen der Domain audisport.com vorging. Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks bestätigte die untergerichtliche Marken- und Domainrechtsentscheidung in Sachen Audi AG v. D'Amato, Az. 05-2359, am 28. November 2006, unter anderem auf der Rechtsgrundlage des AntiCybersquatting Consumer Protection Act.
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Deutscher Stahl im Blick

CK - Washington.   Die alte Leier: Deutscher Stahl wird wieder vom Handelsministerium verteufelt. Der aus anderen Ländern auch. Am 4. Dezember 2006 erscheint im Bundesanzeiger auf den Seiten 70363-7036 die Verkündung der International Trade Administration zur laufenden Untersuchung wegen behaupteter Dumping-Einfuhren deutschen Edelstahls.
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Freitag, den 01. Dez. 2006

Garantierter Preisanstieg: .com

CK - Washington.   Das Handelsministerium genehmigte gestern die Verlängerung des .com-Registervertrages mit Verisign trotz der aus Nutzerkreisen erhobenen Bedenken gegen den Missbrauch des über ICANN eingeräumten Monopols in der Dot-Com-Domain-Verwaltung.

Beim ins Haus stehenden Anstieg des Großhandelspreises von $6 werden die Zwischenhändler ihre Endpreise fü .com-Domainnamen kräftig anheben müssen. Die Vertragsverlängerung, die jetzt auf der Webseite des Ministeriums zu finden ist, soll weitere Preiserhöhungen in das Ermessen des Monopolisten stellen.

Genaueres wird die gründliche Prüfung des Vertrags, des Amendment to Financial Assistance Award vom 29. November 2006 mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2012, zeigen.

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Ihre gespeicherten Daten bitte!

CK - Washington.   Am 1. Dezember 2006 tritt das neue Prozessrecht über elektronisch gespeicherte Beweismittel, ESI, in Kraft. Auch in Deutschland werden sich die Regeln auswirken. Denn sie betreffen nicht nur USA-interne Prozesse, sondern auch Fälle mit Auslandsberührung. Die Änderungen beschränken sich im Bundesrecht im wesentlichen auf die Rules 16, 26, 33, 34, 37 und 45 der Federal Rules of Civil Procedure. Im einzelstaatlichen Recht wird ESI unterschiedlich, meist durch die Obergerichte, neu geregelt.

Die Umstellung wird zu erheblichen Anpassungen und Experimenten führen. Insbesondere werden Rechtsanwälte veranlasst, vor den ersten Terminen gemeinsam das Ausforschungsbeweisverfahren für elektronisch gespeicherte Verfahren abzustecken. Im Idealfall soll damit vermieden werden, das ein auf einen Schadensersatz von $100.000 verklagtes Unternehmen für die Verfügbarmachung von ESI $250.000 veranschlagen muss.

Eine wichtige Regel betrifft die Löschung von Daten im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung. Datenverlust, auch durch fehlerhafte Bedienung oder Speicherung, soll nicht automatisch zu Sanktionen im Prozess führen. Andererseits bleiben besondere Anstrengungen zur Datensicherung erforderlich, wenn eine potenzielle Prozesspartei oder -beteiligte Person, beispielsweise Zeugen, Kenntnis von einer bestehenden oder erwarteten Klageanhängigkeit erlangt.

Zudem soll auf die technische Entwicklung Rücksicht genommen werden. Der besondere Belastung aus obsoleten Datenträgern ist Rechnung zu tragen. Diese mögen mit erheblichem Aufwand zwar noch auslesbar sein, doch ist er Aufwand im Beweisverfahren gerecht gegen den Beweiswert abzuwägen. Angesichts der vielformatigen Speicherung auf rasch obsolet werdenden Rechnern, Telefonen, Musik-, Film- oder Videospielern, Wegehilfen, Kameras, Speicherkarten, Disketten, CDs, DVDs, Haushaltsgeräten und auch gewerblich genutzten Maschinen kommt dieser Regelung eines besondere Bedeutung zu.

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Donnerstag, den 30. Nov. 2006

Begabter Juraprofessor tot

CK - Washington.   Professor Peter Junger, ein Jurist, der Assembler-Quellkode lesen konnte, an der Case Western Law School in Cleveland nach der Emeritierung das ihm zustehende Büro gegen das Recht, einen Linux-Server an der Uni laufen zu lassen, eintauschte und zuletzt an einer Kritik von Softwarepatenten, die er technischer Unkenntnis zuschreibt, arbeitete, ist dieser Tage gestorben. Er galt in den Vereinigten Staaten als der Experte für das Verschlüsselungsrecht, sah den Kopierschutz des DMCA als Feigenblatt für minderwertige Programmierleistungen an und erinnerte gern an die Feststellung von Lord Macaulay aus dem Jahre 1841:

The principle of copyright is this. It is a tax on readers for the purpose of giving a bounty to writers.

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Hunger, Essen, Denkste

CK - Washington.   Amerika gilt aus verklärter Sicht als darwinistischer Traum freier Märkte - Angebot und Nachfrage als oberstes Prinzip. Wie wenig das stimmt, zeigt der Kreis Fairfax, Va.

Die Hungernden werden normalerweise von Freiwilligen gespeist, die in Kirchenküchen kochen oder das Heimgekochte zu zentralen Stellen fahren und austeilen. In Fairfax ist das nun verboten. Jede Küche, die fremde Hungrige versorgt, muss staatlich geprüft sein.

Wer genauer hinschaut entdeckt, dass dergleichen Regulierungswahn in den USA schon längst im gewerblichen und unternehmerischen Bereich die Norm ist. Nicht umsonst haben die USA knapp 60 große und tausende kleinerer Gesetzgebungsgremien, die sich alle ihren Wählern mit phantasievollen Maßnahmen verkaufen wollen. Es gibt wohl keinen Bereich, in dem zwischen Angebot und Nachfrage nicht der Staat steht.

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Mittwoch, den 29. Nov. 2006

Ego unter 100% ?

CK - Washington.   Damit ja kein US-Anwalt vergisst, wie klasse er ist, gibt es eine gerahmte Auszeichung: AV Peer Rated und der Name steht drauf. Nicht nur, dass die Kollegenschar keinen Einspruch einlegte, als der Fachbuchverlag sie nach Leistung, Einsatz und Ruf befragte. Man wird auch noch gepriesen. Für ein paar hundert Dollar kann man sich als gestandener Rechtsanwalt ein Holz-, Luzit- oder sonstiges Modell aussuchen und auf den Schreibtisch stellen. Jedes Jahr ein neues. Wenn Scheine nicht reichen. Wenn man nicht schon genug Kitsch besitzt. Oder wenn das Ego nicht die 100%-Marke erreicht.
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Gehören Sie zum Umfeld?

CK - Washington.   Schade, jetzt weiß wieder jeder, mit wem er reden darf, und muss nicht erst den Anwalt fragen. Eigentlich war es ja kein schlechtes Geschäft, seit Bush im Jahre 2001 Kontakte mit Terrorumfeldsverdächtigen verbot. Wer darf mit wem? Können wir noch mit dieser Firma in Verbindung treten, Geschäfte abschließen? Oder kommen wir dann nach Guantanamo? Auch wenn wir im Ausland unseren Sitz haben, soll das Verbot uns erfassen? Das gibt es doch nicht!

Mit dem Urteil in Sachen Humanitarian Law Project et al. v. United States Department of Treasury et al., Az. CV-05-8047, vom 29. November 2006 ist das Thema "otherwise associated with" aus der Welt geschafft. Das Verbot in §1(d)(ii) der Executive Order 13224 vom 12. Oktober 2001 verletzt den ersten Zusatz zur US-Verfassung, schreibt das Gericht.

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Dienstag, den 28. Nov. 2006

Wieviel Geld hab ich?

CK - Washington.   Essentieller als Webseiten ist Geld, auch für Blinde. Sie können ihr Geld nicht erkennen. Also muss das Schatzamt das Papiergeld blindengerecht anpassen. Das Gericht findet unzumutbar, dass Blinde Dritten vertrauen müssen, um den Wert des Scheins in ihrer Hand zu erfahren. Doch fast eine Million Blinde sind Dritten so ausgeliefert. Und knapp zweieinhalb Millionen Sehbehinderte behelfen sich, indem sie sich die Scheine erklären lassen und dann in verschiedene Formen falten oder unterschiedliche Taschen stecken, um sie wiederzuerkennen. Die Risiken, insbesondere beim Wechselgeld, sind offensichtlich, doch quantitativ unbewertet.

Von den 180 papiergeldnutzenden Staaten der Welt verwenden die USA als einzige Geldscheine mit derselben Farbe und Größe für alle Werte, beklagt das Washingtoner Bundesgericht der ersten Instanz in Sachen American Council for the Blind et al. v. Henry M. Paulson, Az. 02-0864, am 28. November 2006. Banknoten zahlreicher Staaten verwenden nicht nur unterschiedliche Formate, sondern auch fühlbare Unterscheidungsmerkmale, beispielsweise der Euro, der Yen und der schweizer Franken.

Vor zehn Jahren eingeleitete Änderungen der US-Banknoten setzten die im Kongress untersuchten Erkenntnisse über blindengerechtes Geld unzureichend um. Die Umstellung war nicht teuer; der größte Teil des Umstellungsetats entfiel auf Werbung. Das Versagen des Schatzamtes, Blinden angemessen den Zugang zu einem essentiellen Dienst der Vereinigten Staaten zu gewähren, bedeutet nach dem heutigen Teilurteil eine Verletzung von §504 Rehabilitation Act, deren Bewältigung im weiteren Verfahren zu behandeln ist.

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Diskriminierende Kündigung?

TS - Augsburg.   Die Diskriminierungsklage eines Arbeitnehmers hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er die Diskriminierung und ihre Ursächlichkeit für die Kündigung nachweisen kann. Mit dieser Begründung bestätigte das Bundesberufungsgericht am 9. November 2006 in der Sache Everett Young v. Dillon Companies, Inc., Az. 05-1378, die Entscheidung des Erstgerichts.

Der Kläger, ein afro-amerikanischer Angestellter der Beklagten, hatte im Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, keine hinreichenden Beweise herbeigeführt, die die Zuleitung des Verfahrens an die Zivilgeschworenen, Jury, zulässig machten. Daher wurde die Klage nach dem ersten Prozessabschnitt, der Schlüssigkeitsprüfung, und dem zweiten Schritt, der Beweisbeschaffung, mit dem dann zulässigen Mittel des Summary Judgment abgewiesen.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, da der Kläger - wie Videoaufnahmen bewiesen - mehr Arbeitsstunden abgerechnet hatte als er anwesend war. Dies sei allerdings nach Ansicht des Klägers nur ein Scheingrund gewesen, der vor die eigentliche Diskriminierung wegen seiner Hautfarbe gestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hält es jedoch für den Beweis einer Diskrimierung für erforderlich, dass die von der Beklagten angeführten neutralen Kündigungsgründe so schwach oder widersprüchlich waren, dass ein vernünftig Urteilender diesen nicht geglaubt hätte. Entsprechendes konnte der beweispflichtige Kläger jedoch nicht vorbringen.

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Montag, den 27. Nov. 2006

Auslobung zulässig, riskant

CK - Washington.   Eine Belohnung von $5 Mio. für Informationen zur Festnahme eines Flüchtigen versprach mit einem Dekret der Interimspräsident von Peru. Der Anspruch kann in den USA gegen Peru durchgesetzt werden, bestimmte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 1. November 2006. Der Staat hatte sich vertraglich wie ein Privater verhalten, sodass die Immunitätsausnahme für gewerbliche Handlungen griff. Ius gestionis kann nach dem Urteil in Sachen Jose Guevara v. Republic of Peru et al., Az. 05-16235, jede öffentlich-rechtliche Körperschaft der Welt bei einer Auslobung diesem Risiko nach 28 USC §1605(a)(2) aussetzen.
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Mergerklausel im E-Vertrieb

CK - Washington.   Mit einer Merger Clause - auch Integration Clause oder Entire Agreement Clause genannt - sollen alle Erklärungen aus Verhandlungen im Vertrag aufgehen und in Zukunft keine selbständige rechtliche Wirkung entfalten. Umfasst die Klausel auch bereits die Sachverhalte in einem getrennten Vertrag? Wirkt die Schiedsklausel im neuen Vertrag auch im älteren, dem die Schiedsregel fehlt? Ein Urteil vom achten Bezirk betrifft einen neuen Vertrag für Leistungen eines Händlers zur Unterstützung des Internetvertriebs eines Herstellers sowie einen alten Vertrag für den Ladenverkauf des Händler.

Das Bundesberufungsgericht entschied am 17. November 2006 in Sachen Suburban Leisure Center, Inc. v. AMF Bowling Products, Inc. et al., Az. 06-1865, dass auf die Schutzklage des Händlers gegen die Kündigung des Altvertrages trotz der Merger-Klausel nicht die Schiedsklausel des ECommerce-Vertrags Anwendung findet.

Der gekündigte Händler darf seinen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus der vorzeitigen Kündigung des Ladenvertriebs im Prozess vor dem ordentlichen Gericht weiterverfolgen. Der Lieferant kann nicht die Mitwirkung des Händlers am Schiedsverfahren einklagen, weil der gekündigte Altvertrag keine Schiedsklausel enthält.

Die der Merger-Klausel zugrundeliegende Beweisregel, Parol Evidence Rule, findet hier keinen Einsatz, weil der Erstvertrag nicht dem Zweitvertrag widerspricht und ihn nicht ergänzt. Der neuere ECommerce-Vertrag wirkt zudem im Sinne des collateral Contract-Grundsatzes unabhängig vom älteren Vertriebsvertrag.

Daher greift die Vermutungsregel dieser Doktrin nicht in dem Sinne, dass diese Vertragsklausel jeden sonstigen, selbständigen Vertrag erfasst. Selbst wenn für Schiedsklauseln nach US-Bundesrecht die Auslegungsregel gilt, dass Schiedsverfahren favorisiert werden, ist bei unabhängigen Verträgen der Grundsatz des Federal Arbitration Act anzuwenden, dass nur der, der die Schiedsklausel vereinbart, den Schiedsweg beschreiten muss, vgl. Moses H. Cone Memorial Hospital v. Mercury Construction Co., 460 U.S. 1, 24-25 (1983).

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Amtliche Bekanntmachung

CK - Washington.   Der Fernsehspot auf Kanal 7 beginnt mit dem Hinweis auf ein wichtiges public Announcement: Die Regierung und Privatbanken verkaufen Häuser an die Öffentlichkeit wegen Hypothekenverfalls billig. Bürger, deren Nachnamen mit A bis N beginnt, sollen sofort 1-800-230-0928 anrufen. Bürger mit Nachnamen von O bis Z müssen bis morgen warten.

Einblendung: Dies ist kein Spot amtlicher Stellen. Rechtswidrig ist die Verwendung des Begriffes public Announcement, der gemeinhin als amtliche Bekanntmachung verstanden wird, nicht.

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Sonntag, den 26. Nov. 2006

Angriff auf Schiedsspruch

CK - Washington.   Mit einem Unternehmensverkauf gingen die Parteien auch einen Vertrag über fortlaufende Beratungsleistungen des Verkäufers ein, der eine Schiedsklausel, ein Wettbewerbsverbot und ein Verbot der Abwerbung enthält. Auf dem Schiedswege wurde dem Erwerber ein Schadensersatz von $1,4 Mio. wegen der Verbotsverletzung zugesprochen.

Gegen den Schiedsspruch ging der Verkäufer am 10. August 2005 mit einer Aufhebungsklage im Bundesgericht in Missouri vor, während der Erwerber am nächsten Tag im einzelstaatlichen Gericht von Texas die Bestätigung und Vollstreckung des Schiedsspruches beantragte. Das Bundesgericht wies die Klage wegen der vom Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington im Fall Colorado River Water Conservation District v. United States, 424 US 800, 817 (1976), gebotenen Zurückhaltung, Abstention, bei anhängigen einzelstaatlichen Prozessen ab. Gegen dieses Urteil geht der Verkäufer mit der vorliegenden Berufung im achten Bundesbezirk vor. Das Gericht von Texas erließ ein Urteil zur Vollstreckung des Schiedsurteils.

Da der Verkäufer den Weg in die Berufung auch im einzelstaatlichen Prozess ankündigte, kann die Berufung des Verfahrens vor dem Bundesgericht nicht als erledigt, moot, betrachtet werden. Die Berufung zum Bundesberufungsgericht in Sachen Robert L. Myer v. Americo Life, Inc., Az. 06-1687, konzentriert sich daher auf die Rechtskraftserstreckung des einzelstaatlichen Urteils auf den Bundesprozess.

Diese erörtert der United States Court of Appeals am 15. November 2006 ausführlich und bestätigt im Ergebnis das Untergericht. Selbst der Hinweis des Verkäufers, dass er nach einer erfolgreichen Berufung vor dem Staatsgericht die Frist zur Aufhebung des Schiedsspruches nach dem Federal Arbitration Act verpassen würde, hilft ihm nicht.

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Mitglieder der Jury

CK - Washington.   Einer Jury im Strafprozess im Staate New York, die im Stadtgericht über das Schicksal eines Stadtbürgers entscheidet, dürfen auch Kreisbürger angehören, die nicht in der Stadt ansässig sind, entschied das Obergericht des Staates am 16. November 2006 in Sachen Sidley Oglesby et al. v. Langston C. McKinney, Az. 138.
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Striktes Verfahren

CK - Washington.   Die Prozessregeln übertrumpfen den gesunden Menschenverstand. Einem Klagabweisungsantrag wegen mangelnder Schlüssigkeit einer Klage nach Rule 12(b)(6) der Federal Rules of Civil Procedure begegnete der Kläger mit einem Antrag auf Verweisung des Prozesses von Maine nach Florida.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks hielt die daraufhin erfolgte Klagabweisung des Erstgerichts aufrecht. Der Kläger habe zwar den Verweisungsantrag stellen dürfen, doch habe er auf seine Rechte in Bezug auf den Schlüssigkeitsantrag verzichtet, sodass das Gericht die Klage auf den Antrag der Beklagten wirksam abweisen durfte. Um die Klage verweisen zu lassen, hätte der Kläger auch auf den Abweisungsantrag antworten müssen.

Das Urteil ITI Holdings, Inc. v. Joseph Odom et al., Az. 06-1616, vom 14. November 2006 belegt den Grundsatz, dass kein Gedankensprung toleriert wird. Die Entscheidung sähe anders aus, wenn der Verweisungsantrag als Zurückweisung des Abweisungsantrags beurteilt worden wäre - was ja logisch klingt. Doch gilt im amerikanischen Recht, dass jedes Glied einer Antrags- oder auch Argumentationskette offen gezeigt wird muss. Eine implizierte Argumentation gilt nicht, selbst wenn der gesunde Menschenverstand anders reagieren würde.

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Samstag, den 25. Nov. 2006

Kopierschutz-Bruch legalisiert

CK - Washington.   Neue Ausnahmen vom Kopierschutz-Umgehungsverbot lindern Rootkit-, DRM- und CSS-Qualen. Entsprechende Regeln wurden in den Jahren 2000 und 2003 erlassen. Sie wurden im Oktober vorläufig mit der Exemption to Prohibition on Circumvention of Copyright Protection Systems for Access Control Technologies, 71 FR 63247 (October 30, 2006), verlängert.

Das Urheberrechtsamt in der Kongressbibliothek veröffentlicht nun im Bundesanzeiger vom 27. November 2006, Band 71, Heft 227, S. 68472-68480, die bis zum 27. Oktober 2009 nach dem Digital Millennium Copyright Act, 17 USC §1201(a)(1)(D)f, geltenden Ausnahmen zum Umgehungsverbot. Diese Ausnahmen nach US-Recht gelten für nichtverletzende Nutzungsarten bei urheberrechtlich geschützten Werken, die das Amt zu prüfen hatte. Bei der Prüfung arbeitete die Library of Congress mit dem Assistant Secretary for Communications and Information im Handelsministerium zusammen und holte die Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein.

Die neuen Ausnahmen in 37 CFR 201.40 betreffen sechs Werkarten: CSS-geschützte audiovisuelle Werke für den Unterricht, ausgelaufene Softwareprogramme und Videospiele für nicht mehr im Markt vertriebene Geräte zum Zwecke ihrer Archivierung, obsolete Programme mit Dongle-Schutz, EBooks mit einer das Vorlesen behindernden Zugangsbeschränkung, Sperr-Programme in mobilen Telefonen zum Zwecke ihres Anschlusses an Netzwerke sowie DRM-geschützte CDs mit Tonaufnahmen und damit verbundenen audiovisuellen Werken zur Prüfung und Beseitigung von Sicherheitsproblemen wie im Fall Sony Rootkit.

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Freitag, den 24. Nov. 2006

Fest- oder Geiselnahme?

CK - Washington.   Am 21. November 2006 entschied der United States Court of Appeals for the District of Columbia die Frage, wann eine Festnahme zur Geiselnahme wird. Libyen hatte 1987 zwei Touristen festgenommen. Die überlebende Amerikanerin verklagte Libyen und legte in Sachen Sandra J. Simpson et al. v. Socialist People's Libyan Arab Jamahiriya, Az. 05-7049, Umstände dar, die über eine einfache Festnahme hinaus gingen. Damit griff die sogenannte Terrorismus-Ausnahme zum Immunitätsgrundsatz nach dem Foreign Sovereign Immunities Act.

Die Ausnahme wurde mit dem Antiterrorism and Effective Death Penalty Act of 1996 in den FSIA eingefügt und definitiert die Geiselnahme wie Art. I der internationalen Übereinkunft gegen die Geiselnahme, siehe 28 USC §1605(e)(2). Eine Geiselnahme ergänzt nach amerikanischem Recht die Festnahme um eine besondere mens rea, das Erzwingen von Handlungen oder Unterlassungen Dritter.

Die Kläger trugen substantiiert vor, dass Libyen ihre Geiselnahme beabsichtigte, um unter anderem Druck auf die USA und Ägypten auszuüben. Das Bundesberufungsgericht in der Hauptstadt der USA entschied, dass die Klage die äußeren Umstände einer Geiselnahme hinreichend dargelegt hatte. Damit durfte das Untergericht angemessen auf die mens rea Libyens schließen. Daher konnte die Terrorismus-Ausnahme greifen. Deshalb wurde die Klage gegen Libyen nicht durch die Immunitätsschranke blockiert.

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Donnerstag, den 23. Nov. 2006

Spam im Bundes- und Staatsrecht

CK - Washington.   Zuviel Reisewerbung per EMail erhielt Mark Mumma. Er weigerte sich, am Opt-Out-Verfahren teilzunehmen. Er erklärte dem Syndikus der Reisefirma am Telefon, dass darauf nur Idioten hereinfallen. Er verlangte die sofortige Streichung seiner Domains aus den Listen der Kläger. Der Syndikus versprach es. Doch hatten seine Techniker die Löschung noch nicht abgeschlossen, als das System wieder EMails an Mumma sandte. Er verlangte von den Klägern nun vergleichsweise $6.250 statt des gesetzlichen Schadensersatzes von $150.000 im Wege einer Klage.

Als kein Geld eintraf, nannte er die Kläger auf einer seiner Webseiten Spammer und veröffentlichte Fotos, die er von ihrer Webseite übernahm. Die Kläger verklagten ihn wegen Verleumdung, Urheber- und Markenrechtsverletzung sowie des Fotoklaus. Mit Ausnahme der Verleumdung wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte erhob im Wege der Widerklage Ansprüche wegen Spam-EMails nach Bundesrecht und einzelstaatlichem Recht.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks erörterte am 17. November 2006 ausführlich das Verhältnis des bundesrechtlichen CAN-SPAM-Gesetzes zum einzelstaatlichen Recht von Oklahoma. Es entschied, dass das Bundesrecht das Oklahoma-Gesetz bricht. Nach Bundesrecht hat der Beklagte jedoch keine haftungsbegründenden Tatsachen vorgetragen.

Zudem erklärte es in Sachen Omega World Travel, Inc. et al. v. Mummagraphics, Inc. et al., Az. 05-2080, dass das Bundesrecht nicht den Anspruch aus Trespass to Chattels, die behauptete PC-Beschädigung durch Spam, aus einzelstaatlichem Recht bricht. Die Geltendmachung dieses Anspruches beurteilt es jedoch als verfehlt. Untergerichtlich bleibt nun nur noch der Verleumdungsanspruch zu entscheiden.

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Mittwoch, den 22. Nov. 2006

Vioxx nicht als Sammelklage

CK - Washington.   Der Versuch der Vioxx-Kläger in den USA, den Hersteller im Rahmen einer Sammelklage pauschal zu verurteilen, ist am 22. November 2006 mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts in Sachen In Re: Products Liability Litigation, Az. 1657, gescheitert.

Das Gericht weigerte sich auf Antrag des Herstellers Merck, die Klasse zu zertifizieren, weil ihre Mitglieder, die Tatsachen und die Ansprüche sehr unterschiedlicher Art sind.

Laut Richter Eldon Fallons 25-seitigem Urteil müssen sie nach geltendem, durch Präzedenzfälle belegtes Recht in Einzelverfahren beurteilt werden. Die bisher entschiedenen Fälle mit recht unterschiedlichem Ausgang bestätigen seine Einschätzung.

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WLAN-Emissionen speichern?

CK - Washington.   Zuhause, im Cafe oder am Bahnhof können Daten wild durch's WLAN fliegen. Jeder kann sie empfangen, so mit den vom BSI ausgegebenen Programmen auf der BOSS-CD. Darf man die freigesetzten Daten auch speichern?

Ist Österrreich restriktiver als Deutschland? Dort wäre scheinbar nicht einmal der Einsatz der Programme gestattet. Darf der in Österreich gespeicherte Datenfluss in Deutschland gerichtlich verwertet werden? Oder in den USA? Wie sieht es mit Daten aus den USA in Deutschland oder Österreich aus?

Die Freisetzung privater Daten steht auf einer Seite der Münze, die Speicherung und Verwertung, insbesondere vor Gericht, auf der Kehrseite. Was meinen die Leser? Angesichts des morgigen Thanksgiving-Feiertags wird es hier keine Antworten geben, doch vielleicht finden sie sich in den Kommentaren.

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Foren haften natürlich nicht

CK - Washington.   Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien entschied in Sachen Stephen J. Barret v. Ilena Rosenthal, Az. S122953, am 20. November 2006 eine wichtige Frage zur Haftung für rechtswidrige Inhalte in Internet-Foren. Das Gericht in San Francisco bestätigte die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs von Internetdienstleistern für den von dritter Seite beigesteuerten Inhalt nach dem Communications Decency Act of 1996, 47 USC §230(c)(1), und erstreckte das Privileg auf die Nutzer solcher Foren, die rechtswidrige Inhalte weiterverbreiten.

Wie ein Buchhändler nicht für die rechtswidrigen Buchinhalte haftet, haftet auch ein Internet-Forum oder Forumnutzer nicht für die rechtswidrigen Inhalte, die Dritte bereitstellen. Das Untergericht hatte jedoch die Haftung ausgedehnt. Es stellte Forennutzer Verlegern und Herausgebern gleich, die für rechtswidrige Inhalte haften. Der Sachverhalt betrifft keinen Verlag oder ISP, sondern eine natürliche Person, die kein Forum betreibt. Im Ergebnis kann sich das Opfer einer Internet-Verleumdung weiterhin nur an die Quelle, nicht Betreiber oder Nutzer eines Forums halten, in dem die Veröffentlichung erfolgt.

Die Beklagte hatte beleidigende und verleumderische Meinungen Dritter in zwei Newgroups veröffentlicht. Die erste Instanz sah die Beklagte als haftungsprivilegierten Distributor an. Das Berufungsgericht wich vom führenden Präzedenzfall Zeran v. America Online, Inc., 129 F.3d 327 (4th Cir. 1997), ab. Doch der Supreme Court verwarf seine Analyse. Er bestätigte das Haftungsprivileg für Internetdiensteanbieter. Er erstreckt es auf Personen ohne jegliche Kontrolle über Internetforen wie die Newsgroups. Ausschlaggebend ist, dass der Gesetzgeber aktive wie passive Nutzer von Internetdiensten schützen wollte.

Mit dem Haftungsprivileg wird die Meinungsfreiheit geschützt, hatte der Kongress bei Erlass des Gesetzes bestimmt. Der Preis dafür bestehe in der Gefahr, dass der Verleumdete oder Beleidigte sich nicht an den ISP wenden kann, in dessen Forum die rechtswidrige Äußerung erscheint. Auch eine Unterrichtung des ISP über rechtswidrige Inhalte könne keine ISP-Haftung oder eine Beseitigungspflicht auslösen, hatte das Gericht im Fall Zeran entschieden. Diese einer Zensur vorbeugende Auffassung ist nach dem neuen Urteil auch auf die wiederveröffentlichenden Nutzer von Foren anzuwenden.

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Dienstag, den 21. Nov. 2006

Hallo Idiot

CK - Washington.   Verkehrserziehung als Ad-hoc-Maßregelung wird einfacher. Programmierbare LEDs mit 5 festen oder 122 rotierenden Buchstaben machen sie jedem Verkehrsteilnehmer möglich. Wer seine Anweisungen nicht in real Time tippen will, kann bei Platewire Dampf ablassen.

Am höchsten Familienfeiertag der USA, dem Thanksgiving Day, macht sich die Uneinheitlichkeit des Rechts besonders bemerkbar. An jedem Ort, in jedem Kreis, in jedem Staat der USA gelten andere Verkehrsgesetze, andere Schilder, andere Polizeiverordnungen - kurz, ein Durcheinander. Für das Fest in zwei Tagen kurven bereits Fahrer mit den unterschiedlichsten Vorstellungen vom Verkehr durch's Land, und die geballte Unwissenheit prallt allerorten aufeinander.

Anders als in Deutschland mit einer recht einheitlichen Rechtsordnung ist in den USA eine Wissensstreuung über Tageszeitungen, Autozeitschriften oder Fernsehsendungen unpraktisch. Das gilt für die Verkehrsregeln genauso wie das Mietrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht oder Strafrecht. Die deutlich ausgeprägtere Rechtssicherheit in Deutschland sollte dort als Standortvorteil nicht unterschätzt werden.

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Montag, den 20. Nov. 2006

Ausverkauf zum Feiertag

CK - Washington.   Mit dem Feiertag am Donnerstag beginnt die Weihnachtsrummelsaison, und damit der große Ausverkauf. 50% Rabatt gibt es auch auf den staatseigenen I.M. Pei-Büroturm am Hafen von Baltimore, Md. Der Staat hat seit einiger Zeit die Mietverträge im Juwel des Staates Maryland auslaufen lassen, was den Wert von $80 Mio. auf $37 Mio. reduzierte. Freunde des abgewählten Gouverneurs Ehrlich, der den Verkauf anleierte, sollen als Bieter in der Geheimauktion beteiligt sein, berichtet die Washington Post am 20. November 2006.
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$1Mio. Kaution für Anwalt

TS - Augsburg.   Die Verhängung einer Kaution verstößt nicht schon dann gegen den Achten Verfassungszusatz, die Excessive Bail Clause, wenn sie die reguläre Höhe gleichartiger Delikte um 2000% übersteigt und neben der Fluchtgefahr noch andere Faktoren berücksichtigt wurden. Damit bestätigte am 7. November 2006 das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in der Sache Galen et al. v. County of Los Angeles et al., Az. 04-55274, die Entscheidung des Ausgangsgerichts.

Der Angeklagte war Rechtsanwalt und wegen des Tatvorwurfs der häuslichen Gewalt festgenommen worden. Um das Opfer, seine Ex-Verlobte zu schützen, verhing der zuständige Commissioner eine Kaution von $1.000.000. Normalerweise beträgt die Kautionshöhe für derartige Delikte nur $50.000. Aus Furcht vor einem längeren Gefängnisaufenthalt arrangierte der Berufungskläger die Summe. Daraufhin verlangte er dafür nach 42 USC §1983 vom County of Los Angeles und zwei Polizeibeamten Schadensersatz.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte der Berufungskläger eine tatsächlich vorliegende Unverhältnismäßigkeit, wie sie §1983 voraussetzt, nicht nachweisen. Die Abweichung von der Regelhöhe hatte der zuständige Beamte in den Akten ausreichend begründet. Dafür durfte er neben der Fluchtgefahr auch die Sicherheit der ehemaligen Verlobten heranziehen, weil es geltendem Recht, dem California Penal Code §1269c, entspricht.

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Sonntag, den 19. Nov. 2006

Indianer keine Ausländer

CK - Washington.   Die Immunität fremder Staaten gilt nicht für Indianerstämme, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Sachen Art Navarro v. Eagle Mountain Casino, Az. 05-15048, 183 Fed. App. 659 (2006). Die Entscheidung bezeichnet es als nicht zitierfähig, vielleicht weil die Einrede des Foreign Sovereign Immunities Act zu dumm ist. Die besondere Immunität der Indianerstämme wird durch das Urteil vom 6. Juni 2006 nicht aufgeweicht. Im amerikanischen Recht gelten nicht nur fremde Staaten als foreign, sondern auch die Einzelstaaten im Verhältnis zueinander, jedoch nicht in Verbindung mit diesem Bundesgesetz, das nur auf Staaten des nichtamerikanischen Auslands anwendbar ist.
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Rechtedialog in Berlin

CK - Washington.   Lawrence Lessig und und Patrick Strauch werden ihre Vorstellungen zum Urheberrecht in Berlin ausfechten. Als Vertreter der sich extrem langsam auf technische Entwicklungen einstellenden Rechtevermarkter einerseits und des Urheberrechts-Realismus im Rahmen heutiger Technik andererseits sollten die von der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung geladenen Sprecher am 22. November 2006 eine interessante Diskussion bieten.

Unter dem Titel The Current of Ideas in Cyber Society werden der Professor und der Sony-Vertreter sicherlich über das antiquierte Geschäftsmodell eines Abmahn- und Klageunwesens für sogenannte Raubkopien hinaus zukunftsorientierte Lösungen erörtern, wie sie beispielsweise in den Arrangements von YouTube mit den Musik- und Filmrechteverwertern neue Wege weisen.

Neue Techniken verdammen, den Fortschritt hemmen, Kunden als Räuber titulieren und mit Klagen wild um sich schlagen - so kann die Film- und Musikwirtschaft nicht weitermachen.

Indem sie durch extreme Beeinflussung der Gesetzgeber zudem darauf aus ist, ablaufende Urheberrechte immer wieder zu verlängern, treibt sie ein veraltetes Geschäftsmodell so auf die Spitze, dass bald niemand mehr ihre Auffassungen und gesetzlich eingeräumten, temporären Monopolrechte respektieren kann. Von ihren Künstlern erwartet sie Kreativität - es wird Zeit, dass sich sich als Vermarkter der Werke auch etwas einfallen lässt.

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Samstag, den 18. Nov. 2006

Mit Phrase gegen MySpace

CK - Washington.   Schaffen die Musik- und Filmverlage mit dem Begriff rampant ein neues Tatbestandsmerkmal? Gibt es überhaupt noch eine Urheberrechtsverletzung, die sie nicht als rampant bezeichnen? Seit mindestens 15 Jahren gehört rampant zu ihrem Standardrepertoire und wirkt wie eine abgedroschene PR-Phrase. Eine unglaubwürdige Übertreibung?

Am 17. November 2006 taucht rampant in einer Klage gegen einen Blogbetrieb auf, UMG Recordings, Inc. et al. v. Myspace, Inc. et al., Az. CV-06-07361, eingereicht bei einem United States District Court in Kalifornien, auf. MySpace soll systematisch das Kopieren geschützter Werke fördern; aaO 11.

Wenn das Urban Dictonary den Begriff mit cool; good, basically übersetzt, hat die dem technischen Fortschritt immer noch hinterherhinkende Musikindustrie für manche den Nagel auf den Kopf getroffen. Ein Monopol auf den Begriff hat sie allerdings noch nicht, wie der Inquirer mit Sex not Rampant on the Interweb am 15. November 2006 belegt.

Eine Steigerung von rampant lautet übrigens: Wenn Ihr mickriges Land das rampant Kopieren nicht abstellt, werfen wir die Atombombe des Handelsrechts auf Sie! So weit wagt sich nur die Filmindustrie vor. Da man jedoch nicht bei jedem Gespräch zwischen Außenministern und Vertretern der Filmwirtschaft zugegen sein kann, sind weitere interessante Ausgestaltungen dieser Phrase nicht auszuschließen.

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Freitag, den 17. Nov. 2006

Pflichtlektüre zur Sprache

CK - Washington.   Transblawg bietet exzellente Beispiele für die Umsetzung deutscher Gedanken in die englische Sprache. Beziehungsweise ist beispielsweise ein Wort, dass sich in der deutschen Sprache, gerade der Rechtssprache, häufig findet und in der englischen keinen richtigen Gegenpart besitzt.

Oft wird unpassend auf respectively oder das so gut wie unbekannte resp. zurückgegriffen. Warum das nicht passt, und wie man seine Gedanken auf Englisch ausdrückt, erklärt Margaret Marks am 16. November 2006.

Das zweite, auffällig deutsch verwandte Wort lautet already, das oft irrtümlich für das deutsche schon eingesetzt wird. Zudem wird die unterschiedliche Verwendung des Bindestrichs erörtert. Internetbenutzer wissen es schon wegen der Domainnamen: In Amerika tauchen sie viel seltener auf als im deutschen Sprachraum. Lesenswert für Juristen und jeden, der ein Schreiben auf Englisch verfasst.

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Donnerstag, den 16. Nov. 2006

Einmischung des Präsidenten

CK - Washington.   Ausgerechnet in Texas wird dem Präsidenten die unzulässige Einmischung in einzelstaatliche Angelegenheiten vorgeworfen, als er einem Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Wiener Übereinkunft in Konsularsachen zur Anerkennung verhelfen wollte. Bush wusste, dass das internationale Urteil im Avena-Fall die einzelstaatlichen Gerichte nicht binden kann. Doch wollte er erreichen, dass diese Gerichte dem internationalen Gerichtshof Respekt zollen und Urteile überprüften, die Ausländer ohne Notifizierung strafrechtlich verurteilten.

Die Entscheidung des Court of Criminal Appeals of Texas in Sachen Ex Parte Jos. Ernesto Medellin, Az. AP-75,207, vom 15. November 2006 kann weitreichende Bedeutung entfalten, da die Zahl von so verurteilten Ausländern hoch ist. Prof. Ku von der Willian & Mary School of Law argumentiert, dass Bush zunächst einen Staatsvertrag mit Mexiko hätte vereinbaren sollen, bevor er den Einzelstaaten Anweisungen zur Behandlung mexikanischer Todeskandidaten erteilte.

Schon der Supreme Court hatte Bedenken gegen die Einmischung geltend gemacht. Seit der Entscheidung des ICJ soll sich die Verwaltungspraxis in den USA bei der Festnahme von Ausländern im Hinblick auf die konsularische Notifizierung nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 jedoch erheblich verbessert haben.

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NDA als Knebel

CK - Washington.   Streit bahnt sich an. Beweise liegen bei einem Dritten. Der ist gesprächsbereit. Aber er verlangt ein NDA, ein Non-Disclosure Agreement, auch als Confidentiality Agreement bekannt.

Freude kommt auf, denn Vertraulichkeit ist allerseits angezeigt. Vielleicht lässt sich der Streit ja beilegen. Doch Vorsicht: Das NDA verbietet auch eine Klage gegen den Offenlegenden. Er kann am Streitanlass beteiligt sein. Soll man nun oder besser nicht? Was empfiehlt sich im amerikanischen Recht?

Man muss ja nicht. Wenn man die Gegenseite verklagt, kommt man nach US-Recht ohnehin an die Unterlagen des Dritten und die Aussagen seines Personals heran. Und erst recht, wenn man den Dritten verklagt. Dafür gibt es die Discovery. Das weiss der Dritte auch. Also einigt man sich auf Änderungen.

Der Knebel löst sich in Luft auf. Die Gespräche führen zum Erfolg. Und der Einsicht, dass man sich mit dem Dritten vertragen kann. Vielleicht wird er nicht verklagt, selbst wenn bei ihm auch nicht alles perfekt lief. Wer gegen Feinde vorgehen muss, ist mit mehr Freunden gut bedient. US-Recht

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Mittwoch, den 15. Nov. 2006

Schädeltourismus

CK - Washington.   Eine Lehrerin, die mit ihren Schülerinnen durch Land fährt, um alte Grabstätten zu besuchen, konnte ihren Freispruch vom Vorwurf der Störung der Grabesruhe nicht abholen, obwohl sie eine Ewigkeit auf den Gerichtstermin in Tazewell, Va. wartete. Entlastend hatte ein Friedhofswärter darauf hingewiesen, dass Vandalen öfter Schädel und Knochen aus Gräbern auf den Rasen werfen.

Die Totenruhe sei daher bereits gestört gewesen, als die Schulgruppe das fragliche Grab besichtigte. Bildaufnahmen belegen zwar, dass die Gruppe die Besichtigung vornahm. Jedoch sollen keine Bilder beweisen, dass sie die Knochen anrührte, berichtet TimesDispatch.com am 14. November 2006 in Teacher did Nothing Wrong.

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Abmahnung geht nach hinten los

CK - Washington.   Abmahnungen von Webseitenbetreibern dienen oft der Volksbelustigung bei ChillingEffects. Der Schuss geht vor allem dann nach hinten los, wenn die Aufforderung zu Tun oder Lassen rechtlich angreifbar, sprachlich ungeschickt oder zu forsch, overreaching, formuliert ist. Der Schaden aus einem fehlschlagenden Zensurversuch kann für den Abmahner unermesslich sein.

Besonders gefährlich für Abmahner sind Forderungen, die wie eine Zensur die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit einschränken könnten. Dazu zählen Reaktionen von Politikern auf Satire oder gar falsche Anschuldigungen, denn sie haben dies hinzunehmen. Andere Beipiele betreffen den behaupteten Rufmord, die leichtfertige Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen oder Aufforderungen zur Löschung von Webseiten oder der Übertragung von Domainnamen.

Wenn der von einer Internetveröffentlichung Betroffene an eine Abmahnung denkt, sind besondere, und meist auch besonders vorsichtige Strategien angezeigt. Dazu gehört auch das Studium der öffentlichen Sammlungen einschlägiger Cease and Desist-Aufforderungen durch den Anwalt.

Das setzt das US-Recht zwar nicht voraus. Jedoch befiehlt dies der gesunde Menschenverstand, denn eine von Kritikern veröffentlichte fehlgeschlagene Abmahnung, über die sich die Welt lustig macht, will sich niemand leisten.

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Dienstag, den 14. Nov. 2006

Luftlust Interrupta

CK - Washington.   Die Strafanklage der Bundesstaatsanwaltschaft legt am 14. November 2006 der Öffentlichkeit dar, welches Privatvergnügen nicht in die Öffentlichkeit getragen und erst recht nicht im Flugzeug erlebt werden sollte, siehe United States of America v. Carl Warren Persing, Dawn Elizabeth Sewell, Az. 5:06-CR-261-1-F-2, und nun im United States District Court, Eastern District of North Carolina, nach Bundessstrafrecht, 49 USC §46504, 18 USC §2, verhandelt werden muss.
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Montag, den 13. Nov. 2006

Wem gehört die Marke?

CK - Washington.   Eine wertvolle Briefmarke aus dem Jahre 1918 fand ihren Weg auf einen Briefwahlumschlag, wurde abgestempelt und befindet sich nun in einer Kiste mit ungültigen Wahlumschlägen, weil der Absender vergessen hatte, seinen Namen auf dem Umschlag zu vermerken. Wem gehört die Briefmarke, die die Briefwahlverwaltung frühestens im September 2008 aus der Kiste fischen darf? Bis dann ist die Frage vielleicht geklärt. Immerhin war die Jenny-Marke ungestempelt $200.000 wert.
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Mildernde Umstände

CK - Washington.   Bei der Zumessung der Todesstrafe dürfen die Geschworenen nach US-Recht alle mildernden Umstände bewerten, nicht nur die rechtlich bedeutsamen. Solange ein Todeskandidat die Gelegenheit erhielt, diese Umstände vorzutragen, und die Jury aufgrund der Plädoyers und der Anweisungen des Richters ihre Aufgabe erfüllen kann, kann das Strafmaß nicht mit der Behauptung angegriffen werden, die mildernden Umständen wären verfassungswidrig unberücksichtigt geblieben, entschied am 13. November 2006 der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington in Sachen Robert L. Ayers, Jr. v. Fernando Belmontes, Az. 05-4931.
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Sonntag, den 12. Nov. 2006

Klage gegen Hersteller-Mafia

CK - Washington.   Die Behauptung, Hersteller und Lieferanten von vom Winde mehrfach verwehten Stahlhütten hätten Mafia-Charakter, gab dem klagenden Bauern eine Verjährungfrist von vier Jahren - zwei Jahre länger als für einen Produkthaftungsanspruch und ein Jahr mehr als für einen Verbraucherschutzanspruch. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks musste bei der Klagabweisung nicht auf die Frage eingehen, ob eine Hersteller- und Lieferantenkette eine kriminelle Vereinigung im Sinne des RICO-Gesetzes, 18 USC §§1961-1968, darstellen kann.

In Sachen Bill J. Cory v. Aztec Steel Building, Inc. et al., Az. 06-3051, entschied es am 8. November 2006 mit einer ausführlichen Begründung, dass die Zuständigkeit nach dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act vom Untergericht falsch beurteilt wurde. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der nicht von einem Rechtsanwalt vertretene Bauer aus Kansas die Klage verspätet erhoben hatte.

Nachdem zwei Gebäude umgeblasen waren, hatte er hinreichende Kenntnis vom Anspruch erlangt - und doch wartete er mehr als vier Jahre mit der Klage. Nachdem er Kenntnis von den wesentlichen Anspruchsmerkmalen erlangt hatte, kam es auf die spätere Zerstörung der Gebäude nicht mehr an - sie verlängert nicht die Verjährungsfrist für den RICO-Anspruch. Wenn er überhaupt bestand, entstand er spätestens beim zweiten Umblasen der Hütten.

Das Urteil ist bedeutsam für Hersteller, denen ein Anspruch aus Produkthaftung nach amerikanischem Recht vorgeworfen wird. Einerseits zeigt es das Risiko auf, auch nach der Verjährung des einzelstaatlichen Anspruchs aus Produkthaftung in den USA wegen eines Verstoßes gegen das RICO-Recht des Bundes verklagt zu werden. Mit ihm geht eine vereinfachte Zustellungs- und Gerichtsbarkeitsregelung einher, die das Gericht hier erörtert. Andererseits kommt es für die Verjährung nach RICO nicht auf den letzten Vorfall an, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Kläger zum ersten Mal Kenntnis von allen erforderlichen Tatbestandsmerkmalen erhält.

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Samstag, den 11. Nov. 2006

Patt der Gesetzgeber

CK - Washington.   Kann der neue Kongress ohne Bush Gesetze machen? Ohne seine Unterschrift läuft in Washington zunächst nichts. Doch gibt es drei Lösungsansätze:

1. Guter Wille: Bush macht gute Mine zum bösen Spiel und unterzeichnet die die Gesetze der Demokraten. Die Demokraten lassen gelegentlich Bush über Republikaner einen Vorschlag beim Kongress einreichen und stimmen ihm zu. Klingt recht unwahrscheinlich. Auf diesem Wege kommt wahrscheinlich nur der Haushalt zustande.

2. Rohe Gewalt: Die Demokraten nutzen ihre Macht, Untersuchungen der Exekutive einzuleiten. Sie drohen mit Untersuchungen, bis Bush klein beigibt und ihre Gesetze unterzeichnet. Zu untersuchen gibt es mehr als genug. Ein besonderer Grund, ein Auge zuzudrücken, ohne eine politische Gegenleistung, nämlich den Ausweg aus dem legislativen Patt, zu erhalten, ist nicht erkennbar. Zu lange haben die Republikaner die Demokraten verteufelt und die Nation an der Nase herumgeführt.

3. Wahlprogaganda 2008: Wenn guter Wille nicht in die Tat umgesetzt werden kann und rohe Gewalt die Wähler verstimmt, bleibt das Spiel mit dem Veto. Die Demokraten verabschieden Gesetze, Bush legt seine Veten ein, die Demokraten versuchen das Überstimmen des Vetos mithilfe republikanischer Abgeordneter. Gleich ob Republikaner gefunden werden oder nicht, jeder versucht aus dem Scheitern soviel Honig wie möglich für die Bundeswahlen im Jahre 2008 zu saugen - und aus Erfolgen erst recht.

Dann wird das Patt zur Qual für Wähler, die zwei Jahre lang über sich das ergehen lassen müsen, was sie gerade erst abschütteln konnten: Den permanenten, penetranten Wahlkampf. Und das ohne sonderliche Ergebnisse in der Gesetzgebung.

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Bebauungsplan und Studenten

CK - Washington.   Als Experten im Baurecht erweisen sich Studenten, die in einer $2 Mio.-Villa wohnen. Sie meldeten sich als Orden an, damit sich bis zu 15 Personen statt der im Bebauungsplan vorgesehenen sechs Bewohner die Miete teilen können. Die Nachbarn stört der Lärm der im Haus der Apostles of O'Neill stattfindenden Parties. Sie pochen auf die Einhaltung der Zoning Ordinance im Georgetown-Bezirk der Hauptstadt. Andere nennen das Konzept genial.
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Freie Software ohne Risiko

CK - Washington.   Für freie Software, die zu GPL-Bedingungen vertrieben wird, verflüchtigt sich ein Risiko: The GPL and open-source software have nothing to fear from the antitrust laws, schreibt einer der schlauesten Bundesrichter der USA im Revisionsurteil in Sachen Daniel Wallace v. IBM, RedHat and Novell, Az. 06-2454, am 9. November 2006.

Die Begründung beweist ein überdurchschnittliches Verständnis des Geschäfts mit freier Software, die gratis angeboten wird, und dem damit verbundenen, kostenpflichtigen Wartungsgeschäft. Die Rechtsfrage lautet, ob dieses Angebot kartellwidrig ist, indem es insbesondere die Vermarktung neuer, konkurrierender Produkte verhindert.

Als Microsoft DOS zwangsweise mit Rechnern bündelte, trat diese Wirkung ein, wie der Fall von DR-DOS beweist. Als Windows auf jedem PC vorinstalliert war, ging das schnelle und schicke Geoworks Ensemble ebenso unter wie das stabilere OS/2 eines mächtigen Wettbewerbers. Indem Microsoft Raubkopien seines Word-Produktes tolerierte, nahm die Firma WordPerfect die Luft weg und eroberte den Office-Markt. Hier geht es um die Verschwörung, die der GPL nach Auffassung des Klägers immanent sei, fasst das Gericht die Behauptung des Klägers zusammen.

Sicherlich ist es nicht einfach, als Softwarehersteller mit Gratisprodukten zu konkurrieren. Jedoch verweist das Gericht Wallace, den es einmal Williams nennt, auf zahlreiche Programme, die angesichts starker freier Konkurrenzprodukte erfolgreich sind: Open Office und Microsoft Office, Gimp und Photoshop. Auch das Gratisangebot der Gerichte beeinträchtigt nicht den Erfolg von Lexis und Westlaw, merkt Easterbrook an.

Das Antitrust-Recht bietet Wallace keine Abhilfe, denn die GPL entfaltet keine monopolisierenden Preiswirkungen auf die Vermarktung anderer Produkte. Im Gegenteil, die GPL fördert die Entwicklung und Vermarktung neuer Programme. Daher reicht eigentlich schon eine schnelle Prüfung des Kartellrechts und der Fakten zur Bestätigung der untergerichtlichen Entscheidung aus, die die Klagabweisung verfügte, schreibt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks.

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Freitag, den 10. Nov. 2006

Bewerbung als Referendar

CK - Washington.   Von Praktikanten kann man nicht erwarten, dass sie sich beim rref.de-referendars-gemeinschafts-weblog oder im ReferendaRRaum schlau machen, bevor sie sich für die Ausbildung beim Rechtsanwalt in der Haupstadt der USA anmelden. Dann darf es ausnahmsweise auch einmal eine telefonische Voranfrage aus Paris sein.

Doch von Referendaren wird für die Wahlstationsbewerbung mehr erwartet. Neben RRef.de gibt es ja auch noch andere Quellen. Hoffentlich weisen auch alle darauf hin, dass die Empfänger Muster recht leicht erkennen und von ihnen wenig beeindruckt sind.

Positiv ist zu vermerken, dass heute weniger Bewerbungen mit Fotos, Religion, Alter oder Familienstand eintreffen - Informationen, die nach US-Recht Probleme auslösen und daher unerwünscht sind. Negativ ist der Trend zu bewerten, der EMail-Bewerbung Anlagen beizufügen.

Für eine erfolgreiche Bewerbung sollte eine EMailanfrage mit einer überzeugenden Darstellung von Ausbildungszielen und Eignung mehr als ausreichen. Natürlich ist das etwas anspruchsvoller als eine Musterbewerbung mit x Musteranlagen. Ach, und der Fehler, einerseits zu behaupten, das Englische zu beherrschen, andererseits jedoch German oder American klein zu schreiben, sollte wirklich nicht mehr auftauchen.

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Spam ans Mobile Telefon

CK - Washington.   Lebensversicherungen werden heute wiederholt mit automatisierten Nachrichten von 1-800-647-2164 über das mobile Telefon angeboten. Auch ausländische Empfänger solcher unerwünschten Werbung können sich bei der Federal Trade Commission beschweren. Die FTC bietet noch keine besondere Seite für mobilen Spam an. Bis das geschieht, muss man das allgemeine Beschwerdeformular des Bundesverbraucherschutzamtes in der Hauptstadt Washington verwenden. Ob das heute etwas bringt, ist allerdings unklar. Für die Beamten ist nämlich Feiertag, der Veterans Day.
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Donnerstag, den 09. Nov. 2006

Schiedsrecht geht vor

CHS - Washington.   Als Elsie Sadler im Jahre 1997 einen Darlehensvertrag mit dreißig Jahren Laufzeit abschloss, um einen Wohnwagen in einem Trailer Park zu finanzieren, ahnte sie noch nichts Böses. Doch im Dezember 2004 kaufte ein Unternehmen die Bankforderung auf und sandte Elsie Sadler und ihrem Ehemann Terry zuerst eine Mahnung und gab den Wohnwagen danach in die Zwangsversteigerung, die mit dem Verlust des Wohnwagens und $18.000 Defizit endete. Dabei hatten die Sadlers immer alle Raten pünktlich bezahlt.

Die Sadlers wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten vor dem District Court auf Schadens- und Strafschadensersatz wegen Unterschlagung, Conversion, fahrlässiger psychischer Körperverletzung und Verletzung der Gesetze des Staates Missouri. Außerdem verlangten sie ein Juryverfahren sowie die Übernahme ihrer Anwaltskosten. Die Beklagte dagegen verlangte die Verweisung des Falles an ein Schiedsgericht. Trotz einer Schiedsvereinbarungsklausel im Darlehensvertrag lehnte das Instanzgericht dies ab, weil es das Verlangen der Beklagten angesichts ihres vorherigen Verhaltens gegenüber den Klägern für rechtsmißbräuchlich hielt.

Noch im laufenden Verfahren rief die Beklagte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks an, das in Sachen Elsie Sadler, Terry Sadler v. Green Tree Servicing, LLC vom 17. Oktober, Az. 05-3850, ein Schiedsverfahren anordnete. Die Anwendung von Schiedsrecht ergab sich aus dem ganz eindeutigen Wortlaut des Vertrages, dessen umfassende Schiedsklausel jeden beliebigen Streitgegenstand umfasste.

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Mittwoch, den 08. Nov. 2006

Chaotische Akte

CHS - Washington.   Über eine chaotische Aktenführung und offene Sachverhaltsfragen hat sich das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 19. Oktober 2006 geärgert: Im Fall Mid-State Aftermarket Body Parts, Inc. v. MQVP, Inc., formerly known as Global Validators, Inc., Az. 05/3057, hat es deshalb entschieden, dass die Sache an das Instanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird.

Beide Parteien handeln mit Autoersatzteilen, die Berufungsklägerin bietet zudem ein Qualitätskontrollsystem nach ISO-9000 und ein Online-Beschwerdemanagement an. Dem Rechtsstreit liegt die Frage zugrunde, ob eine Dienstleistungsmarke, service Mark, einen anderen rechtlichen Schutzumfang besitzt als eine Handelsmarke, Trademark, und wie sich dies auf die irreführende Werbung, false commercial Advertising auswirkt.

Das Berufungsgericht sieht keine rechtlichen Anhaltspunkte für eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der verschiedenen Markenarten, die alle unter das Markenrecht des Bundes, den Lanham Act, fallen. Da aber völlig unklar ist, ob überhaupt eine Markenverletzung, Trademark Infringement vorliegt und demzufolge eine Verwechslungsgefahr beim Konsumenten, Confusion, eingetreten ist, hatte das Instanzgericht verfrüht aufgrund der Aktenlage im Verfahrensstadium Summary Judgment entschieden.

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Dienstag, den 07. Nov. 2006

Land im Wahlfieber

CK - Washington.   Die Wahl am 7. November 2006 wird spannender als die Umfragen vorhersagten. In der letzten Minute wenden sich Republikaner der eigenen Partei zu, nachdem sie vorher Zweifel am Irakkrieg wegbewegten. Die Wahlen auf Bundesebene können den Senat und das Repräsentantenhaus in Washington umschichten und zu einer Revision von die Bürgerrechte einschränkenden Gesetzen aus der Bush-Ära führen. Auch auf einzelstaatlicher, Kreis- und Stadtebene wird mit neuen Ausrichtungen gerechnet, die die Gesetzgebung und Rechtsprechung beeinflussen.
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Montag, den 06. Nov. 2006

Blaue Karten im Markenrecht

CK - Washington.   Darf American Express eine Blue-Kreditkarte ausgeben, wenn die Bezeichnung Blue Card bereits für eine Krankenkasse als Marke eingetragen war? Ein Vergleich erlaubte eine Benutzung durch American Express in der Form, dass zwischen beide Worte ein weiterer Begriff einzufügen war. Der Streit flammte später erneut auf, als eine Kreditkarte mit der Bezeichnung Blue Cash auf den Markt kam.

In Sachen Blue Cross and Blue Shield Association v. American Express Company, Az. 05-4004, prüfte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 30. Oktober 2006 den vorherigen Vergleich und stellte fest, dass er auch die alleinige Verwendung von Blue mit Kreditkarten verbot. Es erkannte jedoch auch, dass die Verwirkungsdoktrin Laches greifen kann, weil die Krankenkasse jahrelang die blaue Kreditkarte toleriert hatte.

Daher wies es den Fall an das Untergericht zurück. Insbesondere muss das Untergericht ermitteln, ob für den Laches-Schutz als Vertrauensschutz alle Merkmale vorliegen. Die Urteilsbegründung ist auch verfahrensrechtlich interessant. Lesenswert ist dabei die Kritik des Gerichts an der Verschwendung von Resourcen durch die Schlamperei aller Beteiligten.

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Sonntag, den 05. Nov. 2006

Feindlicher Blogger verhaftet

CK - Washington.   Am Dienstag wurde der bloggende Jurastudent Mike Stark von Anhängern des Senators Allen niedergeworfen. Gestern wurde er festgenommen, als er eine weitere Wahlverstaltung des Senators beobachtete, um den seine Anhänger einen Schutzwall bildeten, damit der Blogger George Allen nicht zu alten Straftaten befragen konnte. Dabei soll der Student einen Allen-Fan so berührt haben, dass dieser umfiel.

Die Wahlkampagne 2006 hat die kritischen letzten drei Tage erreicht. Neben den Wahlen zum Kongress werden zahlreiche Posten auf Staaten-, Kreis- und Stadtebene neu vergeben. Umfragen zufolge können beide Häuser des Kongresses an die Demokraten fallen, was der Bush-Exekutive den Rückhalt der Legislative nähme.

Allen wurde als Präsidentenmaterial gehandelt, doch wurde er in den vergangenen Monaten ausfällig, als er einen anderen Beobachter als Macaca bezeichnete. Zudem wurde bekannt, dass er Schwarze mit dem N-Wort belegte. Mike Stark hatte ihn auf einen Angriff auf Allens Ex-Frau angesprochen. Akten über zwei Straftaten Allens sollen verschwunden sein. Nach seiner Festnahme wurde Stark freigelassen.

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Drogenhandel der Polizisten

CK - Washington.   Den Drogenhandel von 20 Polizeibeamten am Fuße der Appalachen dämmt die Staatsanwaltschaft des Bundes mit der Anklage in Sachen United States of America v. Robert Keith Adams et al., Az. 7-06CR00098, vom 31. Oktober 2006 ein. Den Polizisten aus dem Kreis Henry County, Va. werden neben einer mafiösen Verschwörung sowie Geldwäsche zahlreiche weitere Verbrechen vorgeworfen, als sie den Fundus beschlagnahmter Drogen und Waffen verkauften und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes an der Nase herumführten.
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Samstag, den 04. Nov. 2006

Deutsch-amerikanische Juristen 2006

CK - Washington.   Oft verwirrt die Aufteilung der deutsch-amerikanischen Juristen in zwei Gruppen, die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung in Deutschland und die German American Law Association in den USA. Unter der Leitung von Dr. Ludwig Leyendecker aus Köln fand am 27. Oktober 2006 anlässlich der Jahrestagung der DAJV in Berlin als Eröffnungsveranstaltung ein Gedankenaustausch beider Organisationen mit den GALA-Vertretern Reinhard von Hennigs, Clemens Kochinke, William O'Brien und Sven Oehme aus Atlanta, Washington, Boston und New York statt.

Im Ergebnis zeigte sich Einigkeit, dass eine organisatorische Trennung über den Atlantik verzichtbar und ein gemeinsames Wirken mit einer einheitlichen Mitgliedschaft wünschenswert erscheint. Auf die in den USA lokal sehr unterschiedlichen Interessen kann auch bei einer einheitlichen Struktur Rücksicht genommen werden. DAJV-Mitgliedern stehen über die GALA-Gruppen Ansprechpartner zur gemeinsamen Gestaltung von Vortragsforen zur Verfügung, während die GALA sich intensiver in die erfolgreich eingeführten elektronischen Informationsstrukturen der DAJV einbringen kann.

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Freitag, den 03. Nov. 2006

Altes Recht gefunden

CK - Washington.   CrimLaw sucht die Fassung des Gesetzes von North Carolina aus dem Jahre 1994. Besonders bei Gutachten sind die alten Texte oft bedeutsam. Mal ist es das BGB von 1946, kürzlich das JGG von 1981. Wenn es um die Wirksamkeit der Übertragung von Hitlerbildern an amerikanische Nazis geht, lohnt sich der Suchaufwand. Das gilt auch, wenn ein amerikanisches Amt den eingewanderten Chef eines Unternehmens unvermutet nach Jugenddummheiten, die in Deutschland milde beurteilt wurden, fragt. Auch beim letzten Umzug wurden hier die alten roten Klötze und Kommentare glücklicherweise nicht weggeworfen.
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Donnerstag, den 02. Nov. 2006

15 Monate für WLAN-Nutzung

CK - Washington.   Kundendaten setzte ein Techniker ein, um an ein WLAN-Netzwerk zu gelangen, von dem er ausgeschlossen worden war, als ihm gekündigt wurde. Seine Nutzung löste einen Schaden aus, anhand dessen ihn das Gericht nach 18 USC §1030(a)(5)(A)(ii) zur Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einem Schadensersatz verurteilte.

Gegen die Höhe der Strafe wandte er ein, das Gericht hätte bei der Schadensermittlung nicht die Kosten der Zeugen der Staatsanwaltschaft berücksichtigen dürfen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks gab ihm in Sachen United States of America v. Metthew R. Schuster, Az. 05-4244, am 27. Oktober 2006 zwar recht, doch wirkte sich der Fehler nicht zu seinen Ungunsten aus.

Seinen Angriff auf die Einbeziehung des von einem Kunden erlittenen Schadens wies die Berufung zurück, weil es dem Untergericht gestattete, Schlüsse aus der Verwendung der MAC-Addresse des Täters sowie seiner Google-Recherchen zur Störung von WLAN-Netzen zu ziehen.

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Mittwoch, den 01. Nov. 2006

IPR: Ins Wasser gefallen

CHS - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks hat am 16. Oktober 2006 in Sachen Carris v. Marriott International, Inc. et al., Az. 06-1506, entschieden, dass nach dem IPR des Staates Illinois eine Haftung aus unerlaubter Handlung, Torts, nach dem Recht des Verletzungsortes zu bemessen ist. Der Kläger hatte über die Internetseite der beklagten Hotelkette einen Urlaub auf den Bahamas gebucht. Am Strand des Hotels mietete er ein Wassermotorrad, von dem er während der Fahrt herunterfiel. Dabei brach er sich ein Bein und trieb anschließend mehrere Stunden hilflos im Meer. Zurück in Illinois begehrte er Schadensersatz von der Beklagten, weil diese es unterlassen habe, ein sicheres Wassermotorrad bereitzustellen, die Bedienung desselben zu erläutern und den für Touristen freigegebenen Teil der Küste zu überwachen.

Die Klage scheiterte gleich aus mehreren Gründen: Zunächst richtete sie sich an die falsche Beklagte, die das Hotel auf den Bahamas nicht selbst betrieb, sondern durch einen selbständigen Franchisenehmer. Die bloße Buchung auf einer weltweit abrufbaren Website genüge aber nicht, um einen hinreichenden Bezug zum Recht des Staates Illinois herzustellen. Die Beklagte hafte deshalb weder aus Rechtsschein noch für Erfüllungsgehilfen.

Nach dem IPR von Illinois ist zudem das Recht der engsten Verbindung zum Streitgegenstand anzuwenden. Dies sei das Common Law der Bahamas. Auf das Argument des Klägers, der Unfall sei in internationalen Gewässern geschehen, komme es insoweit nicht an, weil die behaupteten Pflichtverletzungen alle am Strand geschahen. Auch seien Hotelbetreiber schlichtweg überfordert, wenn sie die Rechtsordnungen aller Herkunftsländer ihrer Gäste beachten müßten. Der Kläger ist also gleich zweimal ins Wasser gefallen: einmal vor den Bahamas, und einmal vor dem Bundesgericht in Illinois.

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Montag, den 30. Okt. 2006

Versammlung im Internet

CK - Washington.   Wer im Aufsichtsrat Gesellschafter vertritt, weiß, wie aufwändig diese Mandate sein können. Das gilt besonders, wenn die Directors aus verschiedenen Regionen oder Ländern stammen. Seit 15 Jahren bietet sich deshalb an, Versammlungen des Aufsichtsrats oder auch der Gesellschafter mit AIM oder einem anderen Instant Messenger durchzuführen.

Das größte Hindernis ist dabei die mangelnde Sicherheit der meisten IM-Programme. Sie lassen sich leichter abhören als manch anderer Internet-Verkehr.

Heute drängt ein anderes Hilfsmittel in den Vordergrund: Die speziell auf Directors' Meetings zugeschnittenen Webportale. Über sie erhalten die Aufsichtsräte vor und während der Sitzungen Zugriff auf die zu bearbeitenden Aktenberge, die auf ein paar Elektronen reduziert werden.

Sicherheit ist von vornherein berücksichtigt, weil die Portale insbesondere für public Companies, also die börsennotierten Unternehmen, konzipiert wurden. Im Prinzip kann auch ein gut gesichertes Wiki oder ein AJAX-basiertes Kollaborationsprogramm solche Aufgaben erfüllen.

Das Wall Street Journal berichtete kürzlich, dass die Technikfurcht der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschätzt werden darf. Vor 15 Jahren sah das noch anders aus - selbst international aktive Softwareunternehmen wagten sich weder an EMail noch an IM, und die meisten Directors konnte man nicht gerade als Geeks bezeichnen.

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Verlor Deutschland Immunität?

CK - Washington.   Verzichtete Deutschland mit der Kapitulation 1945 auf seine Immunität und darf nun in den USA verklagt werden? Einem deutsch-amerikanischen Erben deutscher Steuerschulden gelang es nicht, das US-Gericht in Sachen Harold William Gutch v. Federal Republic of Germany, Az. 05-2338, zu überzeugen, dass auf dieser Grundlage, nach dem NATO-Truppenstatut oder anderen Rechtsgrundsätzen eine Ausnahme vom Immunitätsschutz des deutschen Souveräns wirke.

Somit wird die Staatenimmunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act nicht durchbrochen, bestimmte am 27. Juli 2006 der United States District Court for the District of Columbia, sodass der Erbe wegen einer Frage deutschen Rechts die Bundesrepublik nicht in den USA verklagen kann.

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Sonntag, den 29. Okt. 2006

Ende der Wahlstation

CK - Washington.   In diesen Tagen nahte vor Dekaden das Ende der Wahlstation. Der Ausbilder war gerade wieder ins Parlament gewählt worden. Sein aufsehenerregender Bankenprozess, von dem man allmorgendlich im grünen Bus auf dem Weg zum Gericht las und der zufälligerweise auch die Gastfamilie betraf, war endlich abgeschlossen. Der Prozess und die Wahl hatten das Land fast zerrissen.

Das spürte man in den nächtlichen Parlamentssitzungen. Im Gericht, wo der deutsche Lehrling in seinem viel zu warmen Anzug bekannt wie ein bunter Hund war, bemühte man sich jedoch um gerechten Ausgleich. Schließlich waren Rechtstraditionen zu wahren, die im materiellen Recht älter als der Code Napoleon waren und im Prozessrecht auf Entwicklungen seit 1066 zurückblickten.

Wer würde vermuten, dass diese intensivste Ausbildungszeit des gesamten Rechtsreferendariats später, nach der Notenausgabe im Mündlichen, als Fehlzeit bezeichnet wurde? Auf Auslandsstationen war die Verwaltung nicht vorbereitet. Die letzte Auslandswahlstation lag nach Erinnerung des Ausbildungsleiters nämlich 20 Jahre zurück. Sie erwies sich jedoch als alles andere als eine Fehlzeit.

Die Juristen im zwitterhaften Gastland mit lateinischer Schrift und semitischer Sprache - sowie der Lage im Süden und dem Zugehörigkeitsgefühl zum Norden - weckten im vierundzwanzigjährigen Halbjuristen nicht nur das Interesse an dem hybriden Rechtssystem, das in drei Sprachen zu erfassen war. Sie vermittelten auch den Impetus zum intensiveren Kennenlernen weiterer Rechtskreise, die später auch das US-Recht einbezogen und dank des in der Wahlstation Erlernten besser beherrschbar wurden.

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Samstag, den 28. Okt. 2006

Aufgeschnapptes im US-Recht

CK - Washington.   Das amerikanische Recht hat seine eigene Sprache. Was die Medien Ausländern in den Kopf setzen, hat oft mit dem amerikanischen Recht wenig gemein. Und Wörterbücher oder elektronische Wortgegenüberstellungen führen auch oft genug zu drastischen Fehlern.

Beispielsweise sucht ein frischgebackener LL.M.-Absolvent eine Stelle und findet ein Angebot mit dem Merkmal DC-Barred. Barred deutet wohl in Richtung nichtzugelassen oder von der Zulassung ausgeschlossen, vermutet er. Ein gutes Beispiel für die Notwendigkeit, die Begriffe im Zusammenhang zu lesen. Der Zusammenhang findet sich hier bei den Bar Counsel, den Zulassungsstellen der obersten Gerichte jedes US-Rechtskreises oder der Wikipedia - und im allgemeinen in der AmJur-Sammlung American Jurisprudence, die in keiner Kanzlei oder Uni fehlt. Die Bar ist schließlich die Schranke im Gerichtssaal, an die nur Anwälte herantreten dürfen. DC-barred bedeutet daher, in Washington, DC als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.

Uniform Code ist auch verwirrend. Einheitlichkeit ist rar in den über 50 Rechtssystemen der USA. Manchmal wird sie angestrebt, und dann setzen sich Anwälte zusammen. Vielleicht stoßen ein paar Richter und Juraprofessoren hin, und gemeinsam brüten sie ein Mustergesetz aus, das sie den vielen Parlamenten in den USA anbieten. Der Uniform Commercial Code stieß auf durchschlagenden Erfolg: Fast überall gilt er, und zwar vielfach ohne umfassende Änderungen. Doch die Änderungen können oft den Ausschlag bei konkreten Fragen geben. Beim Article 2B ist es um die Einheitlichkeit nicht so gut bestellt: Nur zwei Staaten haben diesen weitgehend verbraucherfeindlichen Zusatz adoptiert. Daher siedelt man beispielsweise Software- und Internet-Unternehmen in Maryland an, wo ihnen Article 2B Rechtsvorteile gewährt.

Vergleichbares gilt für die Model Acts. Als Modell konzipiert, werden sie ebenfalls den Gesetzgebern im Lande angeboten - manche finden Anklang, andere nicht. Und was ist mit den Restatements of the Law? Sie sind keine Modelle, sondern gelehrte Beschreibungen des Idealstands eines bestimmten Rechtsgebietes unter Berücksichtigung seiner Geschichte und Tendenzen. Die Lehre spielt im US-Recht nur eine kleine Rolle, doch sind die Restatements in ihrer Wirkung etwa mit der der Lehre im deutschen Recht vergleichbar.

Man sollte sie berücksichtigen. Besonders empfehlenswert: Das Restatement of the Law (2d) on the Conflicts of Laws, also das inneramerikanische IPR. Auf die Rechtsverhältnisse, die die Grenzen zwischen den Rechtskreisen in den USA überschreiten, also interstate wirken, muss ja auch ein Recht anwendbar sein - und das Bundesrecht ist es in den meisten Fällen nicht!

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Freitag, den 27. Okt. 2006

Parteibeteiligung erforderlich

CK - Washington.   Sua sponte darf ein Gericht eine von ihm erlassene Verfügung nicht ändern, sondern es muss die Parteien mit der Einräumung rechtlichen Gehörs beteiligen. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz des Vierzehnten Verfassungszusatzes, und in Sachen Dr. José S. Belaval, Inc. er al. v. Rosa Peréz-Perdonmo et al., Az. 05-2854, auch aus dem zugrundeliegenden Bundesgesetz zur Gesundheitsversorgung, entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks am 2. Oktober 2006.
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DAJV Jahreskonferenz 2006

CHS - Washington.   Heute abend beginnt in Berlin die Jahreskonferenz 2006 zum deutsch-amerikanischen Recht, die die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung (DAJV) ausrichtet. In den Workshops geht es unter anderem um Umweltrecht aus Unternehmenssicht, globale IT-Dienstleistungen, die rechtliche Behandlung von Online-Videorekordern, transatlantische Schiedsvereinbarungen, grenzüberschreitendes Aufspüren und Sichern von Vermögensmassen sowie das Jahressteuergesetz 2007. Ein ausführliches Programm kann bei der DAJV heruntergeladen werden.
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Donnerstag, den 26. Okt. 2006

Company als Köder?

CK - Washington.   Sollte die deutsche Mutter in den USA eine Firma als Köder errichten? Eine simple Corporation lässt sich ja für $1.000 aufsetzen. Ziel ist lediglich, den Produkthaftungsklägern etwas zum Beißen zu geben. Ein leichtes Ziel, wenn sie eine freche Klage zustellen wollen. Viele Kläger, die nur auf einen schnellen Vergleich - mithilfe erpresserischer Medienwirkung - aus sind, nehmen gern, was sie leicht finden - und dann brauchen sie sich bei der Zustellung beispielsweise keine Gedanken um die Haager Übereinkunft zu machen.

Andererseits kann die falsche, weil vielleicht dumm vorbereitete Zustellung nach der Haager Übereinkuft in Deutschland abgewehrt werden. Darin liegt eine Chance für die deutsche Muttergesellschaft, die auf den Köder verzichtet. Doch damit ist die Sache ja nicht beendet, wenn der Kläger hartnäckig ist und mehr ins Verfahren investieren kann. Er holt die ordentliche Zustellung nach: Wenn darauf ein Urteil folgt, ist seine Anerkenn- und Vollstreckbarkeit in Deutschland - also der Griff ans Vermögen der Mutter - eher wahrscheinlich als bei der Zustellung nur an den Köder.

In diesem Fall wäre der Köder vorzuziehen: Soll der Kläger ihn nach einem ordentlichen oder einem Versäumnisurteil doch platt machen! Die kleine Investition lohnt sich im Verhältnis zum abgewehrten Risiko. Scheinbar einfache Rechnung, um sich gegen Tort-Ansprüche von Nichtvertragspartnern zu feien!

Doch zu diesen Fragen gesellen sich noch viele andere. Wie steht es mit der Durchgriffshaftung? Gut, sie lässt sich durch vorsichtige Organisation und Planung materiellrechtlich vermeiden. Aber prozessual? Vielleicht auch - doch das hängt vom Zusammenwirken von Mutter und Tochter, vor allem vom Einfluss der Mutter auf die Tochter, ab.

Und da wird es kritisch. Der amerikanische Vertragspartner will ja gerade mit der Mutter zusammenarbeiten, nicht der dünn kapitalisierten Tochter. Beitritt der Mutter zum Vertrag der Tochter mit der US-Partei? Bürgschaft der Mutter für die Leistungspflichten der Tochter? Für alles gibt es Lösungen. Garantien oder eine Schablone für jede Lebenslage jedoch nicht.

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Mittwoch, den 25. Okt. 2006

PC am Flughafen kontrolliert

CK - Washington.   Rechtsanwälte sollten auf Reisen wegen der auf PCs gespeicherten Mandanten- und Mandatsdaten vorsichtig werden, meint Kevin Faye in Ninth Circuit OKs Border Searches of Laptops wegen der Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten Bezirks in der Strafsache United States of America v. Stuart Romm, Az. 04-10648, vom 24. Juli 2006. Einen besonderen Durchsuchungsgrund hatte das Gericht dort bei der Durchsicht von Daten auf einem Laptop anlässlich einer Grenzkontrolle für nicht erforderlich erachtet. Faye empfiehlt daher die bei FindLaw beworbenen Alternativen wie VPN.
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Verjährung der Online-Häme

CK - Washington.   Am 16. Oktober 2006 entschied Richter David C. Godbey, dass auf Internet-Beleidigungen in Texas die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr Anwendung findet, ungeachtet des Umstands, dass Suchmaschinen die Veröffentlichung auch Jahre später leicht auffindbar machen.
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Dienstag, den 24. Okt. 2006

Umsatz umgeleitet

CK - Washington.   Microsoft wollte dem Konkurrenten Amazon ein eigenes Angebot gegenüberstellen. Als ein Angestellter eines Webdesignhauses davon erfuhr, zeigte es kein Interesse an einem Auftrag. Der Angestellte kündigte und brachte den Auftrag bei einem Wettbewerber unter, in dessen Dienste er eintrat. Der alte Arbeitgeber verklagte ihn, unter anderem wegen der Umleitung der Geschäftsmöglichkeit, Diversion of corporate Opportunity.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks entschied zugunsten des Arbeitnehmers in Sachen Design Strategy, Inc. v. Marc E. Davis, Az. 05-4909, am 19. Oktober 2006. Im Urteil erörtert es das jederzeit kündbare at Will-Arbeitsverhältnis und die Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche, die nicht dem gewohnheitsrechtlichen Law entspringen, sondern dem auch in den USA geltenden Equity-Recht und daher nicht vor den Zivilgeschworenen, Jury, verhandelt werden.

In diesem Fall hätte sich der Arbeitgeber mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag besser gestellt. Ein gutes Wettbewerbsverbot, non-competition Agreement, und eine Geheimhaltungsvereinbarung, Confidentiality Agreement, hätten seine Rechte ebenfalls schützen können, doch fehlte es hier an allem.

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Montag, den 23. Okt. 2006

Menschenrechtslehrstuhl für Attila?

CK - Washington.   Die Jesuiten könnten den Menschenrechtslehrstuhl nach Attila benennen, den sie an der Georgetown Universität nach Robert Drinan benannten, denn dieser sei ein Heuchler und befürworte die Abtreibung, argumentiert die Pressemitteilung von Human Life International am 23. Oktober 2006 unter dem Titel Jesuit University Embraces Heresy and Hypocrisy, Honors Known Apostate Priest. Der Vorwurf stammt aus der fundamentalistischen Ecke, die wegen der Heuchelei ihrer Führer auffällt.
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Ausweis vom Konsul: Nutzlos?

CK - Washington.   Konsuln einiger Länder erteilen ihren in den USA befindlichen Bürgern Ausweise, damit sie den Führerschein erwerben oder Bankgeschäfte abwickeln können. Die USA wissen allerdings nicht, wie sie diese sogenannte Matricula Consular rechtlich beurteilen sollen.

Verwirrung herrscht, weil einerseits ein rechtlich unbedeutsamer Ausweis besser als keiner ist, andererseits die Gefahr der Täuschung oder Verwechslung besteht, denn die US-Behörden trauen den Konsuln nicht zu, zuverlässig die Identität der Antragsteller zu prüfen.

Jim Kouri, ein Vizepräsident der National Association of Chiefs of Police, stellt die unterschiedlichen Auffassungen diverser Ministerien und Ämter in Problems with Matricula Consular Cards Unresolved am 22. Oktober 2006 vor. Interessant ist die Haltung des Außenministeriums: Die USA könnten selbst einmal in die Lage versetzt werden, ihren Bürgern vergleichbare Papiere ausstellen zu müssen. Dann wäre eine Präzedenzentscheidung ungünstig, die der Matricula Consular jede Wirkung abspricht.

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Sonntag, den 22. Okt. 2006

Internationales Recht im Internet

CK - Washington.   Nahezu in Echtzeit verschafft der Diplomacy Monitor an der St. Thomas University School of Law einen Überblick über neueste Dokumente aus dem Bereich der Internationalen Organisationen und sonstigen diplomatischen, bi- und multilateralen Entwicklungen. Er stellt eine wichtige Informationsquelle für die anwaltliche Tätigkeit im Recht der Staatsabkommen, Souveränität, Immunität und Treaty Making dar.

Die juristische Fakultät entwickelte eine eigene Software, um neue Dokumente von Außenministerien, Botschaften, Konsulaten und anderen Institutionen abzurufen und auszuwerten und sie dann der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

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Samstag, den 21. Okt. 2006

Kirche wie Botschaft

CK - Washington.   Wie eine Botschaft sollte ein Unternehmen steuerfrei sein, indem es sich als religiöse Institution darstellt, bezeugte ein Anwalt, der den religiös orientierten Dinosaurier-Park besuchte. Die Kommentare zum Bericht Lawyer: Hovind Detailed Actions - Evangelist Said he 'Beat the System' vom 21. Oktober 2006 spiegeln unterschiedliche Auffassungen wider: Unverständnis für die Absurdität einerseits, Zweifel an der staatlichen Ermächtigungsgrundlage für eine Besteuerung unter Berücksichtigung des Religionsfreiheitsgedanken der Bundesverfassung.
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Ft. Meade Feuer: Keine Panik

CK - Washington.   Nur eine nachrichtendienstliche Einheit, nicht die Internet-Abhörzentrale der National Security Agency wurde vom Großfeuer in Fort Meade, MD betroffen. Auswirkungen auf die Spionage-Abwehr werden nicht gemeldet. Dokumente werden nach Auskunft des Direktors der Spionage-Abwehrschule auf dem Campus anderenorts feuersicher gelagert. Die Washington Post berichtete in groben Zügen vom Einsatz der Feuerwehr. Die militärischen Strafverfolgungsbehörden hätten eine Untersuchung eingeleitet. Die Sicherheit der USA sei nicht gefährdet. Bei der Craigslist-Personensuche ist kein panikartiger Anstieg der Einträge feststellbar.
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Freitag, den 20. Okt. 2006

Redefreiheit der Studenten

CK - Washington.   Meinungsfreiheit ist in Deutschland wie in Amerika ein geschütztes Gut. Gelegentlich gibt es Ausreißer wie im Vietnamkrieg, als an der Kent State Uni protestierende Studenten erschossen wurden. An Ausreißer denkt man auch, wenn ein berühmtes Jurastudentenblog verschwindet, wie es heute in Deutschland geschah. Immer wieder hört man, dass auf Studenten in Deutschland bei der Bewertung von Professoren oder Erörterung von Uni-Missständen Druck ausgeübt wird. Muss man das auch bei der Schließung des lesenswerten und erfolgreichen Bochumer Blogs vermuten?
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Donnerstag, den 19. Okt. 2006

Stufenweise Lohn zurück

CK - Washington.   Muss Ex-Börsenchef Grasso seine Vergütung teilweise zurückerstatten? Die Entscheidung in Sachen People of the State of New York v. Richard A. Grasso et al., Az. 401620/04, vom 19. Oktober 2006 gibt zahlreichen Anträgen des Klägers mit diesem Ziel statt und weist die meisten Einwendungen des Beklagten zurück.

Das unterste Gericht im Staate New York mit der witzigen Bezeichnung Supreme Court verfügt auf Antrag des dortigen Justizministers nicht die Rückerstattung, sondern ordnet die stufenweise Auskunftserteilung durch den Beklagten und ein Anschlussverfahren zur Ermittlung der Rückerstattung an.

Ein Vergütungsteil wurde scheinbar nicht ordentlich vereinbart. Als Entscheidung aus der noch nicht einmal abgeschlossenen ersten Instanz ist sie kaum der Rede wert, doch hat sich die Presse bereits auf Skandalzahlen eingeschossen.

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Annahme der Schiedsklausel

CK - Washington.   Für Internet-Dienste ist die Frage der einseitigen Vertragsänderung oft bedeutsam, deren Beantwortung sich aus vergleichbaren Sitationen im Arbeitsrecht ableiten kann. Im Arbeitsverhältnis kann eine vom Arbeitgeber einseitig angebotene Schiedsklausel wirksam werden, selbst wenn der Arbeitnehmer das Angebot ausdrücklich ablehnt. Dies gilt jedenfalls nach dem Recht von Oklahoma für Personal ohne Dauervertrag, die at Will-Arbeitnehmer, entschied das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks am 6. Oktober 2006 in Sachen Shelle Hardin v. First Cash Financial Services, Inc., Az. 05-6090.

Die Weiterbeschäftigung und die Annahme der Arbeitgeberleistungen, die an die Annahme der neuen Vertragsklausel geknüpft sind, reichen zur Wirksamkeit der Annahme. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeber zu entlassen, der die neue Klausel ablehnt, weil die Leistungsannahme durch den Arbeitnehmer die Annahme erklärt. Ein vergleichbares Verhalten ist bei zeitlich unbegrenzten Internet-Diensten oft üblich.

Das Gericht in Denver prüfte auch, ob die Klausel als illusory nichtig war, weil sie dem Arbeitgeber jederzeit ihre Änderung oder Aufhebung gestattete. Da diese Erklärungen jedoch an Bedingungen geknüpft waren, beispielsweise eine fristgerechte Ankündigung und das Verbot solcher Erklärungen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens. Selbst wenn das Recht einseitig ausgeübt werden darf, besteht nach dem Recht dieses US-Staates noch ein hinreichender Schutz für die Gegenseite, sodass die Klausel wirksam ist.

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Arm, Bein am Gleis verloren

CK - Washington.   Wer nur die inspirierenden Seiten des Jurastudiums sieht, wird schnell eines Besseren belehrt. Als Beispiel dient die Diskussion um den Schein am Strand und die Mark Twain-fremde Anwesenheitspflicht. Wenn man an Hocherfreuliches und Tiefbestürzendes im Studium denkt, darf der Sprung auf den Freight Train nicht fehlen.

Zu den phantastischsten Erlebnissen zählt es, hoch oben in den Rockies oder Selkirk Mountains bei der Fahrt durch Spiralentunnel auf einem Güterwagen die Welt zu bestaunen. Da kann man in der Tat vergessen, dass im Gepäck auch ein Lehrbuch steckt. Bestürzend ist es allerdings zu erfahren, dass man um ein Haar ohne Arm oder Bein heimgekehrt wäre.

Das geschieht neuerdings häufiger, weil das Freight Hopping in manchen Unistädten Mode wurde. Selbst wenn kein Alkohol im Spiel ist, spielt man mit dem Tode. Ernüchternd. So erkennt man die Vorteile der Anwesenheitspflicht.

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Mittwoch, den 18. Okt. 2006

Verschlüsselung und Embargo

CK - Washington.   Die Verschlüsselung unterliegt Embargokontrollen der USA. Mit einem neuen Produkt eines Mandanten, exportIP, kann Software auf die enthaltene Verschlüsselungstechnik untersucht werden, um bei der Ausfuhr und Wiederausfuhr von Programmen und anderen Produkten die US-Bestimmungen beachten zu könen. Damit lässt das Schicksal manchen Softwareherstellers vermeiden, der vom Bureau of Industry and Security, dem ehemaligen Bureau of Export Administration, wegen eines Verstoßes gegen Ausfuhrkontrollen verfolgt wurde. Das Produkt wurde bei der Ausfuhrkontrollkonferenz Update 2006 Conference on Export Controls and Policy in Washington vorgestellt.
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FBI als Big Brother im Internet

SM - Münster.   Anlässlich der Konferenz der Internationalen Vereinigung der Polizeichefs in Boston appellierte FBI-Direktor Robert Mueller in seiner Rede vom 12. Oktober 2006 an Internetprovider, Daten über die Aktivitäten ihrer Kunden im Internet zu speichern.

Seiner Ansicht nach werde die Anonymität des Internets von Terroristen genutzt, um ihre Pläne zu koordinieren. Noch bevor die Täter ergriffen werden können, würden Internetprovider unwissentlich Daten häufig löschen, die zur Identifizierung der Täter sowie zum Schutz zukünftiger Opfer hätten genutzt werden können.

Die Rede ist im Kontext mit einer Grundsatzdebatte über das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Strafverfolgung zu sehen. Die Debatte wird in Washington zwar erst im Anschluss an die Kongresswahlen für Anfang 2007 erwartet, wirft aber bereits jetzt ihre Schatten voraus. Dabei zeichnet sich in ersten Vorschlägen für ein entsprechendes Bundesgesetz zur Datenspeicherung ab, dass ein solches nicht nur Internetprovider, sondern auch Registratoren von Domainnamen oder sogar Betreiber von Internet-Suchmaschinen zur Sicherung von Benutzerdaten verpflichten könnte.

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US-Vertragsrecht erklärt

CK - Washington.   Drei Monate musste der Referendar in Washington rackern. Nun wurde als Ergebnis seiner Mitwirkung am Fall und freiwilligen Recherchen seine Betrachtung eines nicht ganz einfachen Abschnitts aus dem amerikanischen Vertragsrecht veröffentlicht: Gollisky, Anticipatory Repudiation - Vertragsverstoß vor Fälligkeit, 31 DAJV Newsletter 3/2006, 114 (Verlag Recht u. Wirtschaft, Frankfurt). Das freut auch den Ausbilder.
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Dienstag, den 17. Okt. 2006

Tod als Spott

CK - Washington.   Der Tod des Enron-Vorsitzenden Kenneth Lay wird auf seine Opfer wie Spott wirken, nachdem das Strafgericht erster Instanz das Urteil gegen Lay aufhob. Damit gehen auch ihre Wiedergutmachungsansprüche unter. Die Begründung vom 17. Oktober 2006 in Sachen United States of America v. Kenneth L. Lay, Az. H-04-0025, ist bei Findlaw veröffentlicht. Richter Sim Lake gab dem Antrag des Nachlasses statt, der bekanntlich in den Vereinigten Staaten eine rechtlich selbständige Körperschaft darstellt und in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.
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Wahrheit durch Kommissionen

CHS - Washington.   Thomas Buergenthal, US-amerikanischer Richter am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, hat am Frederick K. Cox International Law Center über Wahrheitskommissionen gesprochen. Opfer von Bürgerkriegen und Menschenrechtsverletzungen erhielten hier eine Stimme, um über das ihnen angetane Leid zu berichten. Erfolgreich gewesen seien beispielsweise die Kommissionen in El Salvador und Südafrika.

Deutschland dagegen habe nach dem Zweiten Weltkrieg keine Wahrheitskommissionen eingerichtet. Buergenthal, selbst Auschwitz-Überlebender, lobte in seinem Vortrag am 17. Oktober 2006 allerdings ausdrücklich die Bemühungen Westdeutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. So hätten die westdeutschen Schulen Wissen über den Nationalsozialismus weitergegeben.

Die Bundesrepublik habe zudem Kompensationszahlungen an die Opfer des NS-Regimes geleistet. Dies schaffe das Leiden nicht aus der Welt, sei aber als symbolische menschliche Geste zu würdigen. In vielen anderen Staaten sei nichts dergleichen geschehen, als Gegenbeispiele mangelnder Aufarbeitung nannte Buergenthal die DDR und Österreich. Außerdem thematisierte er die noch andauernde Aufarbeitung des Franquismus in Spanien und den hohen Rang der EMRK-Grundrechte in der spanischen Verfassung.

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Wurst war Käsern wurst: Käse!

CK - Washington.   Wer als Markeninhaber Waren des Markendiebs im eigenen Laden und Katalog verkauft und 25 Jahre lang nicht gegen die abgekupferte Marke vorgeht, darf sich nicht beklagen, wenn das Billigkeitsrecht, Equity, die Verfolgung der eigenen Rechte gegen den Markendieb unbillig nennt, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 11. Oktober 2006 in Sachen Tillamook Country Smoker, Inc. v. Tillamook County Creamery Association, Az. 04-35843.

Die Käsegenossenschaft verkauft ihre Waren unter der Bezeichnung Tillamook seit 1918 und liegt im Umsatz gleich hinter dem Markführer Kraft. Der Wursträucherer wurde 1976 gegründet und hatte den Käservorstand so verstanden, dass er die Bezeichnung Tillamook verwenden dürfe, solange er keine Käserei eröffne. Nach 25 Jahren war auch der Räucherer sehr erfolgreich. Die Käserei beklagt nun die schleichende Übernahme, progressive Encroachment, der Marke.

Das Bundesmarkenamt wies einen Antrag der Räucherer auf Eintragung der Tillamook-Marke wegen der Priorität der Käserei ab, doch gewährte es die Eintragung einer Marke mit dem Begriff Tillamook und einem Schmuckband. Die Käser unternahmen nichts, sondern boten die Wurstwaren im Käseladen und -katalog als unsere Wurst an.

Erst nach weiteren Markenanträgen der Wurster stellten sich die Käser auf die Hinterbeine. Sowohl die erste Instanz als auch das Berufung wiesen ihre Unterlassungs- und Feststellungsklage ab, weil die Ansprüche billigkeitsrechtlich nach dem Laches-Grundsatz verwirkt waren. Der der Räucherfirma entstehende Schaden würde bei einem Verbot der Markenverwendung heute unverhältnismäßig ausfallen. Hätten die Käser früher reagiert, wäre es gar nicht zu diesem Streit gekommen, denn die Wurster hätten sich nicht auf ihre Toleranz und gar Unterstützung verlassen dürfen.

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Montag, den 16. Okt. 2006

Amtsleiter steuert Kurs seiner Aktien

CK - Washington.   Dem Bund sind in Strafsachen die Hände gebunden, also muss er sich etwas einfallen lassen, wenn er nicht mit den Staaten Streit bekommen will. Eine seiner gesetzgeberischerischen Kreationen heißt: Making a false Writing, 18 USC §1018.

Nach dieser Bestimmung und wegen Interessenskonflikts erhebt er am 16. Oktober 2006 Anklage gegen den ehemaligen Vorstand des Bundesgesundheitsamts in Sachen United States of America v. Lester M. Crawford vor dem Bundesgericht erster Instanz im Haupstadtbezirk Washington, dem District of Columbia.

Als Leiter der FDA soll Crawford Aktien von Unternehmen besessen haben, deren Schicksal er beeinflusste. Er soll sein Portfolio in den vorgeschriebenen Erklärungen verschleiert oder falsch dargestellt haben. Die Maßnahmen der Food and Drug Administration gegen die Fettsucht konnten sich direkt auf die Börsenkörse der Unternehmen in seinem Depot auswirken.

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BUSHIT-Aufkleber legal, Verbot nicht

CK - Washington.   Nachdem das Gericht den Strafzettel wegen des Aufklebers I'm Tired Of All The BUSHIT aufhob, verklagt die Beschuldigte Denise Grier nun den Kreis DeKalb, dessen Polizisten den Aufkleber anstößig fanden. Am 16. Oktober 2006 beantragte sie zivilrechtlich Schadensersatz wegen der emotionalen Beeinträchtigung, den der verfassungswidrige Strafzettel auslöste. Die Bürgerrechtsorganisation ACLU unterstützt das Verfahren, um die Meinungsfreiheit zu schützen.
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Terroristenverteidigerin verurteilt

CK - Washington.   Zu 28 Monaten Freihheitsstrafe wurde die für ihre Zivilcourage bekannte Strafverteidigerin Lynne Stewart am 16. Oktober 2006 verurteilt, weil sie in der Verteidigung eines Terroristenscheichs zu weit gegangen war. Die Staatsanwalt hatte 30 Jahre beantragt.

Richter John Koeltl erachtete ihr Schmuggeln von Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und seinen Anhängern als Handlung mit möglicherweise tödlichen Folgen.

Er sprach ihr jedoch seine Anerkennung für ihren 30 Jahre langen erfolgreichen Einsatz zugunsten armer, benachteiligter und unpopulärer Mandanten aus. Damit habe sie der Nation einen wertvollen Dienst erwiesen. Daher setzte er den Haftantritt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aus.

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Vortrag zum Saddam-Verfahren

CK - Washington.   An der Case Law School in Cleveland spricht morgen Richter Buergenthal vom internationalen Gerichtshof in Den Haag zum Thema Truth Commissions: Between Impunity and Prosecution. Der Vortrag wird als Video-Feed bereitstehen.
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Sonntag, den 15. Okt. 2006

Schein am Strand

CK - Washington.   Am 15. Oktober begann früher das Wintersemester. Bis dann sollte man von Inseln und Weltstädten an die Alma Mater zurückkehren. In der ersten Woche informierte man sich intensiv über die Scheintermine, um dann alsbald wieder mit einer Hausarbeit im Schlaf- oder Rucksack abzureisen. Oft wurden ein Teil des Schönfelders und ein Kommentar eingepackt. An Unis in fremden Ländern ließ sich recherchieren - vielleicht auch mit einem Blick ins fremde Recht. Geschrieben wurde an einem warmen Strand oder im Bazar von Fez.

Die Zeiten haben sich geändert. An den Semesterterminen wird gerüttelt. Studenten richten ihre Anwesenheit vor Ort an den Kalendern der Repetitoren aus. Glauben sie noch wie ihre Professoren oder Ausbilder an die studentische Freiheit? Erschließen sie sich noch die nichtjuristischen Aspekte des Lebens im In- oder Ausland, die für die spätere Umsetzung des Erlernten wichtig sind? Sammeln sie noch Erfahrungen, die ihre Bewerbungsunterlagen lesenswert machen?

Mit juristischen Datenbanken und Internetzugang an allen Orten der Welt sollte das heute viel einfacher sein.

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Samstag, den 14. Okt. 2006

Berliner Gesetzgeber

CK - Washington.   Mit einer ungewöhnlichen Umweltschutzklage gegen Gouverneur Ehrlich unterstreicht Roger Berliner seinen Wahlkampf. Den Gouverneur von Maryland will Berliner zur Anwendung des verabschiedeten, doch ohne gerichtliche Entscheidung suspendierten Umweltschutzparagraphen §13-818(b) zwingen, der Berliner und anderen Marylandern einen Rabatt auf umweltfreundliche Fahrzeuge und einen Zuschlag auf umweltfeindliche verspricht.

Die Suspendierung beruht lediglich auf einem Dekret der Exekutive. In Sachen Roger Berliner v. Robert L. Ehrlich et al., Az. 275452, vor dem Circuit Court for Montgomery County greift Berliner zum seltenen Mittel des Mandamus. Dass Ehrlich Republikaner und Berliner Demokrat ist, macht die Wahl des extremen Schrittes nachvollziehbar.

Berliner hatte sich bereits einen Namen gemacht, indem er als Anwalt für Energierecht erfolgreich gegen Enron-Exzesse vorgegangen war. Er beabsichtigt mit seiner klimaschutz-orientierten Kandidatur in einem Kreis, der bevölkerungsreicher als Staaten wie Wyoming oder der District of Columbia ist, gesetzgeberisch auf lokaler Ebene nachzuholen, was Republikaner im Staat und Bund versäumt haben.

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WebMontag ohne Recht

CK - Washington.   WebMontag setzt das Wiki-Prinzip ins Leben um: Jeder darf referieren: zum Thema Web 2.0. Das scheinbar auf Dokuwiki aufbauende Wiki zählt jedoch das Recht nicht zu Themen von transatlantischer Bedeutung, denen ein Montag gewidmet werden sollte. Schade eigentlich. Oder fällt es unter den transatlantischen Austausch?
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Freitag, den 13. Okt. 2006

Warum gewaltsam?

CK - Washington.   Wieder wird eine entführte Studentin gesucht, und wieder wird gefragt, warum die Männer gleich zum Mord greifen, wenn sie nachts um zwei ein Mädchen auf der Straße küssen wollen. Niemand weiß die Antwort. Vielleicht liegt es daran, dass alles pönalisiert wird. Der Dreikäsehoch fliegt wegen des einvernehmlichen Kusses aus dem Kindergarten und muss seine Tat sein Schul- und Uni-Leben lang bei Bewerbungen offenlegen. Der Angetrunkene, der die Studentin ungefragt küsst, hat Angst, dass er nun als Sextäter im Internet verzeichnet wird, und meint sich zu erinnern, dass Mord oft nur zwei Jahre Knast bringt. Politiker wissen, dass das Hochschrauben von Strafandrohungen - nicht nur im Sexrecht - in manchen Kreisen Wähler garantiert. Wenn der Mord billiger wird als der Kuss und Alkohol nicht entlastet, sondern belastet, wundern tragische Fehlentscheidungen der Täter nicht. Führt die Unverhältnismäßigkeit der Strafen zu extremen Taten?
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Donnerstag, den 12. Okt. 2006

Datenmissbrauch versichert?

CHS - Washington.   In der neuen Auslandsbeilage der Zeitschrift für Versicherungsrecht wird die Haftung und Versicherbarkeit des Missbrauchs von Personendaten anhand des Urteils des achten Bundesberufungsgerichts in Sachen State Farm Fire and Casualty Company v. National Research Center for College and University Admissions; Donald Munce, Az. 05-1588, vom 13. März 2006 erörtert, siehe Kochinke / Meis, Haftung für Datenmissbrauch, VersR, Okt. 2006, S. 52.
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Mittwoch, den 11. Okt. 2006

Tippen macht dumm

CK - Washington.   Die amerikanische Handschrift ist anders als die deutsche. Da müssen sich auch die Rechtsreferendare umstellen. Wenn ein LLM- oder Bar Exam-Kandidat das Wunschergebnis um nur wenige Punkte verfehlt, kann der Grund in den unterschiedlichen Hand- und Druckschriften liegen.

Diejenigen, die das Schreiben fast nur noch an der Tastatur lernen, sollen weniger Denkvermögen besitzen, berichtet die Washington Post am 11. Oktober 2006. Dieser Mangel lässt sich bei der Nachprüfung von Prüfungsergebnissen wohl nicht wegerklären.

Immerhin sind dank der Tastatur transatlantische Briefe leichter auf der anderen Seite zu entziffern. Da haperte es früher oft, wenn nicht die Schreibmaschine - oder für Instant Messages der Fernschreiber - benutzt wurde. Für i-Tüpfelchen-bewusste Juristen kein Problem, solange man sich nicht vertippt.

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Dienstag, den 10. Okt. 2006

Ethischer Realismus

CHS - Washington.   Wenn das CATO Institute, einer der profiliertesten Think Tanks Amerikas, zu einer Buchpräsentation einlädt, darf man geschliffene Rhetorik und pointierte Standpunkte erwarten. Wenn das Institut vier Wochen vor den amerikanischen Kongresswahlen und zwei Tage nach dem ersten nordkoreanischen Atomtest ein Buch mit dem Titel Ethical Realism. A Vision for America's Role in the World vorstellt, erhält die Veranstaltung besondere Brisanz.

Schon in den ersten Minuten, in denen die Autoren Anatol Lieven und John Hulsman über ihr Thema sprechen, wird klar, dass sie die Außenpolitik der jetzigen amerikanischen Regierung für gescheitert halten. Nach den Terrorattacken des 11. September habe Amerika die Sympathien der ganzen Welt auf seiner Seite gehabt. Seit dem Angriff auf den Irak seien jedoch Ansehen, Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten der US-Politik in einem zuvor nicht gekannten Ausmaß gesunken. Alle Krisenherde der Erde, vom Libanon über den Iran bis hin zu Nordkorea, hätten sich aus amerikanischer Perspektive verschlechtert. Selbst alte Verbündete in Europa gingen auf Distanz.

Der einseitigen, als neoliberal etikettierten gegenwärtigen Politik setzen die Autoren einen Regierungsstil entgegen, den sie als ethischen Realismus bezeichnen. Sie empfehlen der Politik, an den Verhandlungstisch mit den rogue States zurückkehren und die momentane unilaterale Außenpolitik aufzugeben. Allein auf Kriegsführung zu setzen, helfe nicht weiter, sondern untergrabe die Attraktivität des Westens. Stattdessen müsse neben der Anerkennung fremder Patriotismen vor allem auf freien Handel und den Erfolg des great capitalist Peace gesetzt werden. Anders als das Weiße Haus hätten jedenfalls die Strategen von Al Quaida erkannt, wann sich für einen Selbstmordattentäter ein Anschlag lohne: wenn er für sein Leben und sein Land keine bessere Alternative sehe.

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Lanze für Net Neutrality

CK - Washington.   Viel zu lange schon sahnen Google u. Koll. ab, und die Telefongesellschaften darben. Deshalb dauerte es 28 Stunden, bis der Dial Tone wiederkehrte. Die Telefonfirmen bemühen sich schon lange mit den Net Neutrality-Gesetzgebungsvorstößen um eine finanzielle Waffengleichheit mit Internet-Anbietern.

Zwar ziehen sie diesen Einiges an Zugangsgebühren aus dem Säckel - und den Internet-Besuchern ebenfalls -, doch reicht das einfach nicht, um auch noch die Bürde der Kabelinfrastrukturwartung zu tragen. Nur wenn der Internetumsatz mit den Telefongesellschaften geteilt wird, dürfen wir damit rechnen, dass die Netze nicht verrotten. Dann wird der verdrehte Schalter in der Zentrale vielleicht wieder am selben Tag angeknipst.

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Montag, den 09. Okt. 2006

Terror und Menschenrechte

CHS - Washington.   Prof. Dr. Andreas Freytag aus Jena sprach auf Einladung der Friedrich Naumann Foundation heute in Washington über das Thema Bürgerrechte im Zeitalter des internationalen Terrors. Freytag ist Wirtschaftsökonom und konzentrierte sich vor allem auf die wirtschaftlichen Kosten der Antiterrorgesetze.

Terroristen, so Freytag, seien momentan recht erfolgreich. Ihre Anschläge erhöhten die Kosten des Welthandels beträchtlich und senkten dadurch den allgemeinen Wohlstand. Durch die Antiterrorgesetze verlören zudem die Regierungen immer mehr das Vertrauen der Bevölkerung. Schließlich beeinträchtigten sie auch die Lebensqualität in den westlichen Staaten.

Dieser Analyse folgten einige Ratschläge, um das Terrorproblem langfristig zu lösen. Aus ökonomischer Perspektive seien freiheitseinschränkende Regelungen eher kontraproduktiv, dagegen müsse verstärkt auf freien Welthandel, die Öffnung der Märkte sowie den Aufbau von Institutionen in den rogue States gesetzt werden. Dies setze allerdings zugleich innere Reformen in den westlichen Staaten voraus, vor allem eine globalisierungsfeste Gestaltung der Sozialsysteme. Schließlich seien auch die Rechte von gefangen genommenen Terroristen zu wahren, und Politiker müßten eine moderate Sprachweise pflegen, damit dem Terrorismus der Boden entzogen werde.

Das Fazit Freytags: Rechtsstaatlich-liberale, offene Gesellschaften seien niemals völlig gegen Terroranschläge abzusichern. Sie besäßen aber eine große Anziehungskraft auf die Menschen in den Entwicklungsländern. Es liege im Interesse der USA und der europäischen Staaten, diese Reputation auch in Zeiten des Terrors nicht leichtfertig zu verspielen.

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Tag des Kolumbus

CK - Washington.   Seit 1920 wird der Columbus Day durchgehend gefeiert. Heute gehört zu ihm auch die Erinnerung an den Völkermord, von dem viele Amerikaner offen sprechen. Die meisten Kanzleien sind geöffnet, da dieser Feiertag nicht so streng eingehalten wird wie beispielsweise Thanksgiving im November oder der 4. Juli.
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Sonntag, den 08. Okt. 2006

Geschworenenspruch ersetzt

CK - Washington.   Den Spruch der Geschworenen, Jury, darf der Richter ersetzen. Das dafür geltende Recht schildert beispielhaft am 3. Oktober 2006 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington im Fall Dystar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG v. C.H. Patrick Co. et al., Az. 06-1088, der ein US-Patent und seine Vorwegnahme durch ein anderes Patent aus dem Jahre 1917 betrifft.

Die Jury sprach dem Kläger Schadensersatz zu. Sie verkannte, dass ein durchschnittlicher Handwerker den patentierten Färbeprozess als offensichtliches Verfahren ansehen würde, sodass die wesentlichen Patentansprüche nichtig waren. Daher durfte das Gericht ihr Verdikt als fehlerhaft subsumierte Rechtsfrage abändern.

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Samstag, den 07. Okt. 2006

Aufsichtsrat ausspionieren

CK - Washington.   Den Aufsichtsrat spionierten Vorstandsmitglieder, Chefjuristen und Dienstleister von Hewlett-Packard aus. Die Strafanklage in Sachen The People of the State of Colifornia v. Patricia Dunn et al., Az. 061027481, vom 4. Oktober 2006 wirft ihnen eine Verschwörung zur unerlaubten Verwendung persönlicher Daten sowie zum Eingriff in Computer- und Telefonsysteme vor und beantragt ihre Festnahme.

Die Strafvorwürfe im sogenannten Pretexting-Skandal richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht. Die bei den Taten eingesetzten Techniken finden sich in der eidlichen Erklärung des Untersuchungsbeamten Robert Morgester vom 4. Oktober 2006.

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Forderungseinzug USA

CK - Washington.   Auf den Forderungseinzug im Ausland, darunter den USA, wirft ein Experte für Mahnwesen bei Akademie.de am 5. Oktober 2006 ein Licht.

Sein Schwerpunkt liegt auf der Inkassotätigkeit der deutsch-amerikanischen Handelskammern. Die Darstellung vermittelt einen groben Überblick über die Möglichkeiten in den USA - angesichts der mehr als 50 verschiedenen Rechtssysteme im Lande ist eine gewisse Pauschalisierung verständlich.

Während für die Kammern eine erfolgsunabängige Vergütung gelten soll, bezeichnet der Artikel das Erfolgshonorar als bei Schadensersatzprozessen häufig vereinbart. Das gilt jedoch nicht durchweg in den USA und in der Regel nicht für Vertragsverhältnisse, aus denen sich Inkassoforderungen meist ableiten.

Auch die Höhe des Erfolgshonorars von 50% und mehr würde in der Praxis auf Bedenken, insbesonders standesrechtlicher Natur, stoßen. Dennoch zeigt der Überblick eine manchmal sinnvolle Alternative zur Geltendmachung von Forderungen, gerade von Kleinbeträgen, in den USA auf.

Solange durch solche Inkassobemühungen der Gläubiger nicht im Sinne des Fair Debt Collection Practice Act präjudiziert und die anschließend oft erforderliche anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht zulasten des Gläubigers beeinträchtigt wird, sind solche Anstrengungen mindestens genauso empfehlenswert wie der Einsatz von Do-It-Yourself-Legal-Software, mit der sich der Laie auf die Realitäten des fremden Rechtsraums einstimmt.

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Geschäftsgeheimnisse outsourcen

CK - Washington.   Das Umweltschutzamt EPA in Washington erklärt am 6. September 2006 das Outsourcen von Daten an seine Dienstleister im Bundesanzeiger, Federal Register, Band 71, Heft 194, S. 59104.

Wer dem Amt Geschäftsgeheimnisse in der Erwartung anvertraut, sie würden im Amt bleiben, darf die Gelegenheit nutzen, einen Kommentar aus der Öffentlichkeit beim Amt unter der Überschrift Access to Confidential Data einzureichen. Der Datentransfer soll nicht vor dem 16. Oktober 2006 beginnen.

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