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Mittwoch, den 04. Okt. 2006

Schiedsklausel und Schmerzensgeld  

CHS - Washington.   Eine psychische Belastung, so genannter emotional Distress, stellt noch keine Körperverletzung, bodily Injury, dar. Dies entschied das Berufungsgericht des Staates Kalifornien am 29. September 2006, Az. B182588.

Im Fall Kenny Gravillis, Jr., et al. v. Coldwell Banker Residential Brokerage Company et al. hatten die Kläger, ein Ehepaar, von und über die Beklagten ein Haus gekauft. Mit dem Vertrag wurde zugleich eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge wegen aller Streitigkeiten mit Ausnahme von Körperverletzungen und Tötungen ein Schiedsgericht zuständig sein sollte.

Erst nach dem Kauf des Hauses stellte sich heraus, dass Termitenbefall, Erdbebenschäden und eingedrungenes Wasser nur notdürftig durch Schönheitsreparaturen übertüncht worden waren. Die Kläger verlangten nun gerichtlich Schadensersatz aufgrund der durch die Mangelschäden hervorgerufenen psychischen Belastungen. Außerdem behauptete die Ehefrau, dass ihre Schwangerschaftsdiabetes durch den emotionalen Stress hervorgerufen wurde. Die Beklagten dagegen hielten das angerufene Gericht wegen der Schiedsklausel für unzuständig und wollten Bundesschiedsrecht nach dem Federal Arbitration Act anwenden. Das erstinstanzliche Gericht entschied für die Kläger, da es die psychischen Belastungen als Körperverletzungen einstufte.

Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies es an die Vorinstanz zurück. Zunächst legte das Gericht ausführlich den Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit vor dem staatlichen Rechtsweg dar und betonte die herausragende Bedeutung von Parteivereinbarungen. Es entschied weiter, dass emotionale Belastungen nicht ohne weiteres unter den Begriff der Körperverletzung subsumiert werden könnten. Zur Unterstüzung dieser Argumentation verwies das Gericht auf die Rechtspraxis anderer Common- und Civil-Law-Systeme. Schließlich verneinte das Gericht auch die Kausalität zwischen der von der Ehefrau erlittenen Schwangerschaftsdiabetes und den Schäden am Haus.

Allerdings wurde auch die Rechtsansicht der Beklagten vom Berufungsgericht zum Teil zurückgewiesen. Der Federal Arbitration Act kann als Prozessrecht des Bundes beim einzelstaatlichen Gericht keine Anwendung auf den vorliegenden Fall finden. Stattdessen muss dieser nun unter Anwendung des einzelstaatlichen California Arbitration Act neu entschieden werden.


Mittwoch, den 04. Okt. 2006

Anwaltswerbung: Gas oder Bremse?  

.   Der im allgemeinen positiven Einstellung des Verbraucherschutzamtes FTC in Washington zur Anwaltswerbung steht eine vorsichtigere Auffassung der standesrechtliche Organe gegenüber. Kaum drückt die Federal Trade Commission vorsichtig aus, dass manche von Standesorganen gezogenen Grenzen im Sinne des Anwaltswettbewerbs zu eng sein könnten, geben Mandatsvermittler jedoch Gas.

Ein Mandatsvermittler, der sich in der werbenden EMail an Anwälte nicht identifiziert, verweist auf eine werbefreundliche FTC-Stellungnahme vom Juni 2006 und verspricht Anwälten für $30 pro Vermittlung bei einer Mindestabnahme von 50 vermittelten Kontakten die Einflechtung von Kanzleiseiten in eine ausgeklügeltes Webseitennetzwerk zu mehr als 100 Themen in 10.000 Webseiten.

Auf den Werbeseiten finden sich detaillierte, persönliche und auch intime Fragen an mögliche Kläger. Die Antworten würden beim Anwalt vom Anwaltsgeheimnis geschützt werden. Auf den Webseiten der Vermittler fallen die Daten unter keine realistische und realisierbare Verwertungsbeschränkung. Ob sie beim Anwalt noch als Geheimnis gelten können, wenn sie über eine Vermittler-Webseite Dritten offenbart wurden, ist eine interessante Nebenfrage.

Andere Vermittler werfen mit Zahlen aus neuen und teil-abgeschlossenen Verfahren um sich, die riesig klingen - wobei jedoch immer zu beachten ist, dass weder Jury-Verdikte noch Klaganträge das letzte Wort darstellen. Dass der Spruch der Geschworenen noch in derselben Instanz gekappt werden kann und dies häufig geschieht, erwähnt kaum einer, und die Presse interessiert dies weder in Amerika noch im Ausland, sodass das Zerrbild bleibt.

Soweit Juristen angesprochen werden, ist das kein Problem - sie sollten sich an das Remittitur erinnern können. Doch bei beworbenen Klägern sieht das anders aus, nämlich irreführend. Sie können sich nicht vorstellen, dass die Geschworenen ein paar Millionen zusprechen und dieser Spruch vom Richter auf ein Zehntel oder Tausendstel reduziert wird. Wenn durch irreführende Werbung unerfüllbare Erwartungen geschaffen werden, wirkt die Anwaltschaft unglaubwürdig aus. Die Vermittler hingegen stört es nicht.

Ein Nebeneffekt solcher Werbung besteht auch in der Vorstellung ausländischer Unternehmer, dass das amerikanische Recht beispielsweise mit der Produkthaftung die Kreativen bestraft. In Wirklichkeit spielt jedoch die Produkthaftung eine bedeutend geringere Rolle; die letztlich zugesprochenen Beträge sind außer in extremen Fällen als normales Geschäftsrisiko einkalkulierbar.

Dass der Bund durch die FTC gerade nicht die freie Fahrt mit Vollgas von Anwälten - oder auch Ärzten - durch die Werbelandschaft wünscht, sondern eine standesrechtliche Steuerung als eine wichtige Komponente des Wettbewerbs ansieht, erklärt die Stellungnahme vom 14. September 2006 gegenüber einer einzelstaatlichen Justizverwaltung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.