Gerichtszuständigkeit für Internetzeitung
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Charles Johnson v. The HoffingtonPost.com Inc. vom 23. Dezember 2021 offeriert eine der gründlichsten Erörterungen der Merkmale für die Zuständigkeit eines US-Gerichts über Internetzeitschriften. Der Kläger aus Texas behauptet eine Verleumdung in einem Onlinebericht, den ein Verlag mit Eintragung in Delaware und Sitz in New York veröffentlichte. Er klagt in Texas. Der Verlag bestreitet jegliche Anknüpfung an das texanische Forum und damit die personal Jurisdiction.
Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks der USA in New Orleans prüft deren Merkmale nach dem Recht von Texas sowie diejenigen nach der Due Process-Klausel der Bundesverfassung. Der Kläger behauptet den Nexus, weil ihn die Beleidigung in Texas traf, das Blatt in Texas gelesen wird, seine Werbung auch an Leser in Texas gerichtet ist, die Werbung auch von texanischen Anbietern geschaltet wird, Daten von Lesern aus Texas geloggt werden und Waren vom Verlag nach Texas versandt werden.
Das Gericht bestätigt die Interaktivität des Onlineblattes, weil es Anmeldungen und Kommentare von Lesern gestattet. Danach richtet sich der Prüfungsmaßstab. Ohne physische Kontakte mit Texas entscheidet die Zielgerichtetheit der Zeitungsaktivitäten. Keins der behaupteten Merkmale zielt konkret auf Texas ab. Leser in Texas behandelt das Blatt wie alle anderen weltweit. Es nutzt nicht freiwillig das Privileg einer Geschäftstätigkeit in Texas, das es der dortigen Gerichtsbarkeit unterwerfen würde.
Das Gericht folgert, dass die genannten Faktoren keine universale Zuständigkeit überall herbeiführen, wo das Blatt gelesen werden kann.
Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks der USA in New Orleans prüft deren Merkmale nach dem Recht von Texas sowie diejenigen nach der Due Process-Klausel der Bundesverfassung. Der Kläger behauptet den Nexus, weil ihn die Beleidigung in Texas traf, das Blatt in Texas gelesen wird, seine Werbung auch an Leser in Texas gerichtet ist, die Werbung auch von texanischen Anbietern geschaltet wird, Daten von Lesern aus Texas geloggt werden und Waren vom Verlag nach Texas versandt werden.
Das Gericht bestätigt die Interaktivität des Onlineblattes, weil es Anmeldungen und Kommentare von Lesern gestattet. Danach richtet sich der Prüfungsmaßstab. Ohne physische Kontakte mit Texas entscheidet die Zielgerichtetheit der Zeitungsaktivitäten. Keins der behaupteten Merkmale zielt konkret auf Texas ab. Leser in Texas behandelt das Blatt wie alle anderen weltweit. Es nutzt nicht freiwillig das Privileg einer Geschäftstätigkeit in Texas, das es der dortigen Gerichtsbarkeit unterwerfen würde.
Das Gericht folgert, dass die genannten Faktoren keine universale Zuständigkeit überall herbeiführen, wo das Blatt gelesen werden kann.