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Freitag, den 23. Juli 2021

Enteignet die Hinterlegungspflicht Verlage?

 
Copyright Symbol
.   Die Hinterlegungspflicht von Verlagen verlangt die Gratisübermittlung von zwei Exemplaren bester Qualität jeden Werks beim Copyright Office, um eine urheberrechtliche Eintragung zu erlangen. Das Urteil vom 23. Juli 2021 im Fall Valancourt Books LLC v. Perlmutter erklärt ausführlich die Rechtsgrundagen der Hinterlegungspflicht nach der Bundesverfassung, dem Copyright Act und den amtlichen Richtlinien. Das Amt ist der Ansicht, dass diese Pflicht auch ausländische Verlage trifft, aber der Verfasser ist wegen seiner siegreichen Beteiligung an einem Fall gegen das Amt über diese Frage unter staatsvertraglichen Aspekten voreingenommen.

Vor dem Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks argumentierte der klagende Verlag aus Virginia, der Bücher auf Bestellung druckt, die Pflicht stelle eine verfassungswidrige Enteignung dar. Nach der Klageinreichung gewährte ihm das Amt eine Sonderlösung, indem der Verlag nur Digitalkopien einreichen müsste. Das Gericht stellt fest, dass damit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, denn die Erstellung von Digitalexemplaren stelle eine zusätzliche Belastung des Verlags darf, der erst seine älteren Bücher suchen und scannen müsste.

Daher ist die Entscheidung der Verfassungsfrage weiterhin geboten. Das Gericht sieht in der Hinterlegungspflicht keine Enteignung, sondern einen Austausch von Werken für die Gewährung der urheberrechtlichen Eintragung nach dem Copyright Act, welche ihrerseits eine Voraussetzung für die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche vor Gericht darstellt.

Soweit der Verlag darauf abstellt, dass die Enteignung jedenfalls dann vorliege, wenn das Amt die Hinterlegung mit Strafen durchsetzt, wenn ein Werk veröffentlicht wird, und damit kein freiwilliger Austausch wie bei der beantragten Eintragung des Urheberrechts vorliegt, weist das Gericht den Einwand zurück. Da die Eintragung nicht das Urheberrecht schafft, sondern dies nach dem Gesetz mit der Werkentstehung geschieht, verschaffe sich der Urheberrechtsinhaber freiwillig den Vorteil, den das Gesetz ihm biete. Die behauptete erzwungene Enteignung ohne staatliche Gegenleistung oder Entschädigung liege also auch in diesem Fall nicht vor.

Schließlich schlage auch das Argument fehl, die Pflicht schränke verfassungswidrig die Presse- und Meinungsfreiheit ein, weil die Pflicht inhaltsneutral sei und nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Verlags eingreife. Dabei sei der staatlich gewährte Vorteil des Urheberrechtsschutzes zu berücksichtigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.