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Montag, den 08. Nov. 2021

Europäischer Kartellverstoß im US-Gericht

 
.   US-Gerichte prüfen nicht jeden Gesetzesverstoß und Sachverhalt, der seinen Anlass im Ausland findet. Der Revisionsentscheid Prevent USA Corp. v. Volkswagen AG vom 8. November 2021 betrifft deutsche und holländische Unternehmen mit Töchtern in den USA. Die Beklagte nahm vom Handel mit den Klägern Abstand, weil sie ihre Bedingungen nicht annehmen wollte, während die Kläger behaupten, die Beklagte nutze kartellrechtswidrig ihre starke Marktstellung aus.

Das Bundesberufungsgericht des Sechsten Bezirks der USA in Cincinatti bestätigte die untergerichtliche Abweisung, weil der Sachverhalt Europa betrifft und dort zu klären ist. Der anwendbare Grundsatz Forum non conveniens erlaubt dem Gericht eine Ermessungsausübung zur Abweisung, selbst wenn formal eine Zuständigkeit des US-Gerichts besteht. Hier besteht sie, weil die Töchter in den USA sitzen und die Zustellung wirksam erfolgte.

Zeugen, Beweismittel und Sachverhalt verweisen nach Deutschland, wohin das Gericht die Parteien verweist. Dass das deutsche Recht nicht denselben Schadensersatz wie der amerikanische Sherman Act erlaubt, bewirke keine Ungerechtigkeit. Selbst der Umstand, dass die amerikanische Tochter nicht in Deutschland verklagt werden kann, schade nicht, weil das Gericht mit Gutachten feststellen konnte, dass auch deutsches Recht eine Mithaftung für den joint Tortfeasor kennt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.