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Mittwoch, den 28. Juli 2021

Hassgruppe ist diffamiert und verliert Spenden

 
.   Der beklagte Internetladen bietet Kunden eine Spendenmöglichkeit an, von denen unter anderen Empfänger ausgeschlossen sind, die Hass streuen. Der Laden verlässt sich bei der Einordnung auf die Hasskarte der mitbeklagten Bürgerrechtsgruppe, die die Kläger wegen ihrer Homosexualitätsfeindschaft als Hassgruppe einstuft. Der Revisonsentscheid Coran Ridge Ministries Media Inc. v. Amazon.com Inc. vom 28. Juli 2021 beurteilt die behauptete Religionsdiskriminierung und diffamierende Einordnung.

In Atlanta entschied das Bundesberufungsgericht des Elften Bezirks der USA gegen die Klägerin. Die verfassungsgarantierte Meinungsfreiheit der Bürgerrechtsgruppe hebelt die Verleumdungsbehauptung aus. Die Bedeutung des Wortes Hass schillert in zahlreichen Facetten und lässt sich nicht als unwahr einordnen, wie es das anwendbare Diffamierungsrecht von Alabama verlangt. Zudem sind weder Merkmale der absichtlichen Schädigung noch der groben Fahrlässigkeit erkennbar.

Die Revision folgt dem Untergericht auch in der Beurteilung des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in die Religionsfreiheit, nachdem es ein Spannungsverhältnis zwischen diesem Grundrecht und der Meinungsfreiheit bestätigt. Selbst wenn man annähme, der Internetladen sei ein gesetzlich geschützter öffentlicher Raum, bliebe ein unzulässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit insofern, als der Laden samt Kunden von der Klägerin zu Spenden an sie verpflichtet werden könnte. Das erlaubt die Verfassung nicht. Spenden fallen ohne Frage unter die Definition des geschützten Äußerungsrechts, erklärt es. Die Meinung besteht darin, dass der Laden bestimmte Empfänger bevorzugt und andere ausschließt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.