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Montag, den 04. Jan. 2021

Zentralregistermeldung nach Firmengründung

 
Kein zentrales Handelsregister, sondern Erfassung auf Bundesebene
.   Jeder Einzelstaat in den USA hat ein Handelsregister. Es verschafft Firmeninhabern eine Haftungsbeschränkung auf die Kapitaleinlage, die minimal sein kann. Ein öffentlicher Glaube ist mit der Eintragung nicht verbunden, denn die eingetragenen Daten sind meist minimal und zeigen nicht die hinter der Firma stehenden Inhaber auf. Also eine Art Briefkastenfirma - Shell Company -, die konzeptuell als völlig legitim gilt.

Angespornt von anderen Nationen im Kampf gegen Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung sehen sich die USA dem Druck ausgesetzt, auch die Inhaber zu erfassen, wie sie es in internationalen Abkommen schon lange vom Rest der Welt verlangen. Jetzt ist das notwendige Bundesgesetz in Kraft getreten, das mit Verordnungen des Schatzamts umgesetzt werden muss. Die Beneficial ownership information reporting requirements im neuen Corporate Transparency Act verlangen nicht viel:

Inhaber von 25% oder mehr Eigentum an einer Gesellschaft oder ihre Kontrollpersonen müssen nach der Gründung Namen, Wohnsitzanschrift sowie Geburtsdatum und eine Identifikationsnummer mitteilen. Empfänger der Meldung ist das FinCEN-Amt im Schatzamt. Dieses kann eine Identifikationsnummer erteilen, die vielleicht irgendwann wie eine Handelsregisternummer nützlich werden kann. Aktualisierungen sind binnen Jahresfrist einzureichen, und der Zugang zu den Daten bleibt bestimmten Behörden vorbehalten.

Also weiterhin kein zentrales Handelsregister, keine Handelsregisternummer und kein öffentliche Glaube an akkurate Einträge.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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