• • Firma - Marke - Domain • • Recht im Jahre 2020 unter trump • • Neugeregeltes Markenrecht im TM Act of 2020 • • Haftung Dritter bei Twitterbann wegen Leserverlusts? • • Die Rakete zündet nur einmal: Rechtskraft • • trumps Bescherung: Laches bei Wahlbehauptung • • Plagiatssprung Services - Goods im Markenrecht • • Bankkonto in den USA immer riskanter • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 02. Jan. 2021

Muss Ministerium alle Fakten zu Akten nehmen?

 

.   Vom Finanzverkehr in Dollartransaktionen wurde ein russischer Unternehmer ausgeschlossen. Die OFAC-Abteilung im Schatzamt darf und tut das, wenn sie nicht auch noch das Vermögen beschlagnahmt. In Deripaska v. Treasury prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt am 29. Dezember 2020 auf die Klage des Unternehmers hin, ob das Amt nicht seinen weiteren Vortrag über eine Reduzierung seiner Beteiligung am Energiesektor Russlands samt gesellschaftsrechtlichen Unterlagen zur Einschränkung seiner Stimmrechte in die Akte aufnehmen und zur Neubeurteilung berücksichtigen müsse. Er berief sich auf folgende Grundsätze zur Aktenergänzung:
The court will “not allow parties to supplement the record unless they can demonstrate unusual circumstances justifying a departure from this general rule.” … The D.C. Circuit has recognized three such unusual circumstances that permit a court to order supplementation:
(1) The agency deliberately or negligently excluded documents that may have been adverse to its decision; (2) the district court needed to supplement the record with “background information” in order to determine whether the agency considered all of the relevant factors; or (3) the agency failed to explain administrative action so as to frustrate judicial review.
Der Kläger verlor nicht unerwartet, denn OFAC ist nahezu allmächtig, und die Gerichte bestätigen die Sanktionen des Amts durchweg. Vor dem Erlass einer Sanktion ist die korrigierende Einwirkung möglich, aber oft ahnen ausländische Unternehmen nichts von Ermittlungen, bis eine Sanktion im Federal Register verkündet wird. Auch Dritte, deren Handelsbeziehungen durch Sanktionen gekappt werden, sind OFAC machtlos ausgeliefert und laufen Gefahr, bei Nichtbeachtung der Sanktionen selbst Einschränkungen zu unterfallen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.