• • Die Praktikantin und das NDA • • Europäischer Kartellverstoß im US-Gericht • • Escheat: Beschwer des Mittelalters im 21. Jhd. • • 30 Jahre German American Law Journal • • Onlinewerbung weicht von amtlicher Etikette ab • • Die Böswilligkeit einer Verleumdung • • Neuer Schutz für Verlage in Aussicht? • • Filmautor angestellt oder freiberuflich? • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 12. Nov. 2021

Kläger bevorzugen einzelstaatliche Gerichte

 
.   Oft haben Kläger in den USA die Wahl zwischen einzelstaatlichen Gerichten, die mit gegen Fremde voreingenommen Geschworenen besetzt sind, und Bundesgerichten der ersten Instanz, in denen die Richter die Geschworenen mehr auf Objektivität und Neutralität einschwören. Der Mindeststreitwert für die Bundesgerichte beträgt $75000. Der Revisionsentscheid Jefferson v. Mike Bloomberg 2020 Inc. vom 12. November 2021 erklärt, wie der Betrag bemessen wird, wenn die Klage auf $42000 plus diversen unbezifferten Schadensersatzposten lautet.

Die Beklagte ließ den Prozess vom texanischen Gericht ans Bundesgericht mit dem Nachweis verweisen, dass der Streitwert von der Klägerin in außergerichtlicher Korrespondenz mit mehr als $75000 beziffert wurde, davon bereits $10000 an Anwaltshonorar sowie mindestens $23000 an unsubstantiierten Schadensersatzforderungen für "lost wages, lost earning capacity, mental anguish, emotional pain and suffering, lost employment benefits, inconvenience, loss of enjoyment of life, damage to professional reputation, and other damages".

Das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks der USA in New Orleans bestätigte das Untergericht in der Feststellung, dass allein die unbezifferten Ansprüche aus vorgelegten, vergleichbaren Verfahren den Wert über die gesetzliche Schwelle treiben. Die Klägerin hätte das texanische Gericht zur Feststellung eines Maximalwertes von $75000 veranlassen oder die Nachweise über den höheren Wert anfechten können. Beides unterließ sie, sodass das Gericht der Einschätzung der Beklagten folgen durfte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.