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Sonntag, den 21. Febr. 2021

Sieg für die Schiedsgerichtsbarkeit

 

.   Der Zwang einer Vertragsklausel zur Schiedsgerichtsbarkeit statt der ordentlichen Gerichtsbarkeit steht unter ständigem Angriff der Sammelklageindustrie, die auf die Geschworenen im Gerichtsprozess baut. Im Schiedsprozess entscheiden erfahrene Schiedsrichter, die nicht emotionsgeladene Schadensersatzbeträge zusprechen. Ein gewaltiger Sieg der Arbitration findet sich im Revisionsentscheid Marggieh Dicarlo v. Moneylion Inc. vom 19. Februar 2021 des einflussreichen Bundesberufungsgerichts des Neunten Bezirks der USA in San Francisco.

Die Klägerin wandte sich als Kreditnehmerin gegen die Schiedsklausel eines App-Vertrages für einen Kredit, den sie nicht bedienen konnte und der ihr wucherisch erschien. Sie rügte, dass ihr die Schiedsklausel das Recht auf Vertretung aller geschädigten Kunden des Kredit-App-Anbieters im ordentlichen Gericht zur Erzielung von Verbotsverfügungen versagte. Dieses Recht stehe ihr nach Sammelklagerecht und dem Recht Kaliforniens über die Vertretung öffentlicher Interessen durch eine Art des privaten Staatsanwalts offen und dürfe nicht abgeschnitten werden.

Das Gericht verkündete eine ausführliche Entscheidung, die die Verfolgung von Rechten im Schiedsverfahren und das Recht auf Durchsetzung allgemeiner Interessen erörtert. Verbotsverfügungen seien im Schiedsverfahren in mit dem Recht von Kalifornien vereinbarer Weise erzielbar. Die behauptete Einschränkung des Auftritts als private Attorney General durch die Schiedsklausel entspreche nicht der Auffassung der Klägerin. Die Klausel beschränke allein das Recht, die Ansprüche Dritter zu verfolgen. Die aus Verbraucherschutzgesetzen des Staates Kalifornien folgenden Ansprüche seien trotz der Schiedsklausel wirksam durchsetzbar. Im Ergebnis verletze daher die Klausel nicht die gesetzlichen Garantien kalifornischen Rechts.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.