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Sonntag, den 27. Juni 2021

Trotz NDA B2C plagiiert statt investiert

 
.   Zwei gravierende Schwächen weist das NDA im Fall Le Tote Inc. v. Urban Outfitters Inc. auf: Die Laufzeit für den Geschäftsgeheimnisschutz im Nondisclosure Agreement beträgt nur zwei Jahre, sodass die die Geheheimnisempfägerin das Geheimnis gleich darauf verwenden darf. Zudem enthält das NDA kein Wettbewerbsverbot, sodass dann auch ein konkurrierender Einsatz zulässig wäre. Aber die klagende Geheimniseignerin hat Glück: Die Beklagte stahl und setzte die offenbarten Geheimnisse schon vor Ablauf der zwei Jahre viermal erfolgreicher als sie selbst um.

Das Bundesgericht des Ostbezirks von Pennsylvania in Philadelphia erließ am 24. Juni 2021 eine lehrreiche Entscheidung nach dem Antrag der Beklagten auf Abweisung mangels Schlüssigkeit. Das NDA definiert hinreichend den Schutzumfang sowie den Zweck, der darin bestand, eine Investitition der Beklagten im Internethandel zu ermöglichen. Die Klägerin hatte auch ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen, indem sie ihr Personal, Dritte und die Beklagte zum Geheimnisschutz wirksam verpflichtete, Dokumente als geheim kennzeichnete und den Austausch mit der Beklagten auf namentlich bezeichnete Personen beschränkte. Schließlich hatte sie die Beklagte sorgfältig nach dem Verhandlungsabbruch zur Rückgabe und Nichtnutzung verpflichtet.

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Confidentiality ist auch schlüssig dargelegt: Die Beklagte hatte in Verhandlungen erklärt, dass sie dasselbe Geschäft niemals allein einrichten könnte und dass es sie $100 Mio. kosten würde, wenn sie es könnte. Die unerlaubte Verwendung der Trade Secrets folgt zumindest logisch und konkludent aus dem Umstand, dass die Beklagte kurz nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der Klägerin dasselbe Geschätzmodell so erfolgreich realisierte, dass sie viermal schneller als die Klägerin wuchs. Die Beklagte setzte auch das nicht von der Stange bestellbare Logistiksystem der Klägerin ein.

Das Gericht erklärt zudem lesenswert, dass die Klägerin auch weitere schadensersatzfähige Ansprüche schlüssig behauptet hat: Eine Unterschlagung des Geschäftsgeheimnisses, einen Vertragsbruch sowie eine wettbewerbsrechtliche Verletzung. Nur der behauptete Anspruch aus unerlaubter Bereicherung scheitert, weil er lediglich hilfsweise greifen kann, wenn die Beklagte die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des NDA anficht. Der Prozess wird daher fortgesetzt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.