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Donnerstag, den 25. März 2021

Gericht nimmt Domain - haftet Staat?

 

.   Der Revisionsentscheid France.com, Inc. v. The French Republic, verwirft die Klage eines amerikanischen Domaininhabers gegen Frankreich. Er hatte die Domain France.com registriert und vor einem Gericht in Frankreich gegen einen behaupteten Verletzer verteidigt. Das Gericht gestattete dem Staat die Intervention und übertrug ihm letzlich die Rechte an der Domain.

Der Kläger focht die Entscheidung vor einem US-Gericht an, das die Einrede der Staatenimmunität erst nach dem Beweisausforschungsverfahren Discovery prüfen wollte. Frankreich ging sofort in die Revision, und das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks in Richmand erklärte am 25. März 2021 die Rechtslage. Im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeitsermittlung müsse das Untergericht sofort prüfen, ob die Einrede nach dem Foreign Sovereign Immunities Act greift.

Die Immunität sollte nach der Vorstellung des Klägers wegen zwei Ausnahmen entfallen. Das Gericht verwarf die Ausnahme der commercial Activity, die aus der gewerblichen Nutzung der Domain in den USA folgen sollte. Im Kern gehe es nicht um die Nutzung, sondern die Entwendung durch eine Einziehung. Diese sei gerichtlich verfügt worden, und ein Gerichtsurteil sei keine gewerbliche Handlung. Die zweite Ausnahme der behaupteten Enteignung greife ebenfalls nicht, weil das Gesetz auch eine hier nicht gegebene Verletzung des Völkerrechts erfordere.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.