• • Hassgruppe ist diffamiert und verliert Spenden • • Enteignet die Hinterlegungspflicht Verlage? • • Welches Vertragsrecht ist anwendbar? • • Bösgläubiger Ausschluss aus Videoplattform • • Nicht so schnell, Markenzocker! • • Unterwanderung durch Nazi verleumdet nicht • • Betrügerisches Fotomodell: 30-faches Honorar • • Nackt im Umkleideraum und TV • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 11. Aug. 2021

Rüge der Nacht-und-Nebel-Aktion diffamiert

 
.   Der klagende Abgeordnete soll in einer Nacht-und-Nebel-Aktion Informationen aus dem Weißen Haus beschafft haben, um den Vorwurf trumps, Obama hätte sein Hochhaus und seine Wahlkampagne abgehört, zu bestätigen, schrieb die beklagte Zeitung. Sie korrigierte den Bericht, als der Abgeordnete den Vorwurf des Gebäudeabhörens und der Nachtaktion bestritt, zur selben Zeit, als dieser die Zeitung wegen Diffamierung verklagte.

Am 11. August 2021 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, dass die Vorwürfe in der Klage schlüssig behauptet sind, sodass das Verfahren fortgesetzt werden darf. Die Entscheidungsbegründung erklärt im Fall Nunes v. WP Company LLC. auf 18 Seiten, dass die Klage die Tatbestandsmerkmale der Verleumdung enthält. Sie legt lehrreich dar, warum die Einreden der Zeitung nicht erfolgreich sein können. Die Unwesentlichkeit der Abweichungen von der Wahrheit sie nicht bewiesen, und Geschworene könnten bei der späteren Subsumtion entscheiden, dass die unterschiedlichen Darstellungen wesentlich seien und damit eine Verleumdung vorliege. Dasselbe gelte für das Rufschädigungserfordernis der Verleumdung. Diese richtet sich nach dem Recht von Washington, DC, mit folgender Definition:
(1) that the defendant made a false and defamatory statement concerning the plaintiff; (2) that the defendant published the statement without privilege to a third party; (3) that the defendant’s fault in publishing the statement amounted to at least negligence; and (4) either that the statement was actionable as a matter of law irrespective of special harm or that its publication caused the plaintiff special harm.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.