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Montag, den 28. Juni 2021

Monopolisierung des Sozialen Netzwerke-Markts

 
.   Das Bundeskartell- und verbraucherschutzamt in Washington, DC, behauptete eine Monopolisierung des Sozialen Netzwerke-Markts durch die Beklagte, die eine 60%-ige Marktbeherrschung rechtswidrig ausnutzte, indem sie starke Konkurrenten aufkaufe und die Interoperabilität mit anderen Netzwerken einschränke.

Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, wies die Klage im Fall FTC v. Facebook Inc. am 28. Juni 2021 mit langer Begründung im wesentlichen ab, weil das Amt den Markt unhaltbar definiert habe. Es räumt ihm das Recht zur Neuerhebung der Klage ein, für die es ihm gute Ratschläge erteilt. Eine eingeschränkte Interoperabilität sei nicht per se rechtswidrig.

Die Verletzung des Kartellgesetzes, Sherman Act, hänge von der Umsetzung dieser Einschränkung ab, über die das Amt weiter nachdenken sollte. Selbst dann ist zu bedenken, dass der Anspruch auf rechtliche Abhilfe verjährt sein kann, weil die Einschränkungen vor sieben Jahren erfolgten. Auch über die Definition des Marktes und die marktbeherrschende Stellung habe das Amt unzureichende Daten beigeschafft. Soweit das Amt den Kauf der Konkurrenz beklage, mag es im neuen Anlauf einen Anspruch durchsetzen können.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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