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Freitag, den 18. Juni 2021

EMails verloren: Strafende Klageabweisung

 
.   Im US-Prozess müssen die Parteien der Gegenseite ihre Beweise liefern und diese Beweise auch vor Verlust und Untergang bewahren. Sie müssen unternehmensintern alle Personen im Besitz von Beweisen anweisen, diese zu sichern. Verstoßen sie gegen diese Prozessregeln, folgen Sanktionen bis zur Deutung der fehlenden Beweise als nachteilig und gar zur Klagabweisung.

Der Revionsentscheid Winecup Gamble Inc. v. Gordon Ranch Lp behandelt eine Abweisung, die das Gericht wegen verlorener EMails anordnete, obwohl die Partei die IT-Abteilung regelgerecht zu ihrer Sicherung aufgefordert hatte. Die Frage vor dem Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco lautete, ob die Abweisung eine angemessene Rechtsfolge war. Am 18. Juni 2021 erklärte die Revision die Abweisung für zu drastisch:.

Die Rechtsfolge muss berücksichtigen, wie gravierend und vorsätzlich der Verlust oder eine Vernichtung von Beweisen ist. Hier war keine Absicht erkennbar. Die interne Beweisschutzverfügung erfolgte ordentlich. Die Beweisfrage konnte anhand anderer Beweismittel geklärt werden. Die von der Gegenpartei angeforderten EMails hätten nach anderen Prozessregeln auch vorenthalten werden dürfen, weil sie irrelevant waren. Die Rechtsfolge muss auf den Fehler zugeschnitten werden, schrieb das Gericht und hob die Abweisung auf.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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