Monopolisierung des Sozialen Netzwerke-Markts
CK • Washington. Das Bundeskartell- und verbraucherschutzamt in Washington, DC, behauptete eine Monopolisierung des Sozialen Netzwerke-Markts durch die Beklagte, die eine 60%/ige Marktbeherrschung rechtswidrig ausnutzte, indem sie starke Konkurrenten aufkaufe und die Interoperabilität mit anderen Netzwerken einschränke.
Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, wies die Klage im Fall FTC v. Facebook Inc. am 28. Juni 2021 mit langer Begründung im wesentlichen ab, weil das Amt den Markt unhaltbar definiert habe. Es räumt ihm das Recht zur Neuerhebung der Klage ein, für die es ihm gute Ratschläge erteilt. Eine eingeschränkte Interoperabilität sei nicht per se rechtswidrig.
Die Verletzung des Kartellgesetzes, Sherman Act, hänge von der Umsetzung dieser Einschränkung ab, über die das Amt weiter nachdenken sollte. Selbst dann ist zu bedenken, dass der Anspruch auf rechtliche Abhilfe verjährt sein kann, weil die Einschränkungen vor sieben Jahren erfolgten. Auch über die Definition des Marktes und die marktbeherrschende Stellung habe das Amt unzureichende Daten beigeschafft. Soweit das Amt den Kauf der Konkurrenz beklagt, mag es im neuen Anlauf einen Anspruch durchsetzen können.
Das Bundesgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, wies die Klage im Fall FTC v. Facebook Inc. am 28. Juni 2021 mit langer Begründung im wesentlichen ab, weil das Amt den Markt unhaltbar definiert habe. Es räumt ihm das Recht zur Neuerhebung der Klage ein, für die es ihm gute Ratschläge erteilt. Eine eingeschränkte Interoperabilität sei nicht per se rechtswidrig.
Die Verletzung des Kartellgesetzes, Sherman Act, hänge von der Umsetzung dieser Einschränkung ab, über die das Amt weiter nachdenken sollte. Selbst dann ist zu bedenken, dass der Anspruch auf rechtliche Abhilfe verjährt sein kann, weil die Einschränkungen vor sieben Jahren erfolgten. Auch über die Definition des Marktes und die marktbeherrschende Stellung habe das Amt unzureichende Daten beigeschafft. Soweit das Amt den Kauf der Konkurrenz beklagt, mag es im neuen Anlauf einen Anspruch durchsetzen können.